3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Gesetz
zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)
Vom 16. August 2002
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Ausschreibung
Gesetz beschlossen: § 11 Zollfahndungsinformationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-
Inhaltsübersicht informationssystem
Artikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahn- § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinfor-
dungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) mationssystem
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung
Artikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes eigener Aufgaben
Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 16 Befugnisse bei Ermittlungen
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
Artikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-
Artikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zeichnungen
Artikel 10 Änderung des BND-Gesetzes
§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Artikel 11 Inkrafttreten Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes
Artikel 1 § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,
deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten
Gesetz nicht bekannt ist
über das Zollkriminalamt § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel
und die Zollfahndungsämter
§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)
Inhaltsübersicht Kapitel 3
Kapitel 1 Zollfahndungsämter
Organisation Abschnitt 1
§ 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes Aufgaben der Zollfahndungsämter
§ 2 Zentralstelle § 24 Allgemeine Aufgaben
§ 25 Besondere Aufgaben
Kapitel 2
Zollkriminalamt Abschnitt 2
Abschnitt 1 Befugnisse der Zollfahndungsämter
Aufgaben des Zollkriminalamtes § 26 Allgemeine Befugnisse
§ 3 Aufgaben als Zentralstelle § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
§ 4 Eigene Aufgaben § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-
Abschnitt 2 zeichnungen
Befugnisse des Zollkriminalamtes § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
§ 6 Weisungsrecht gesprochenen Wortes
§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Drit-
ten nicht bekannt ist
§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung
bestimmter Verkehre § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel
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Kapitel 4 (2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungs-
Gemeinsame Bestimmungen dienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Markt-
beobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen,
§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und
§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwi- internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsver-
schenstaatliche Stellen kehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Ver-
§ 35 Übermittlungsverbote hütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im
§ 36 Abgleich personenbezogener Daten Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.
§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für (3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungs-
die wissenschaftliche Forschung dienst und die anderen ermittlungsführenden Dienst-
§ 38 Weitere Verwendung von Daten stellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformations-
system nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener
Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speiche- (4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfas-
rung in nicht automatisierten Dateien sungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen
§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge- und internationalen Informationssystemen wahr, an die
ner Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit
nicht automatisierten Datei gespeichert sind das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere
§ 41 Errichtungsanordnung Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle
bestimmt.
§ 42 Schadensausgleich
(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermitt-
§ 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
lungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zoll-
§ 44 Einschränkung von Grundrechten fahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches
gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwal-
tung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im
Kapitel 1 Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht
Organisation jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei
§1 Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforder-
lichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständi-
Behörden des Zollfahndungsdienstes gen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zoll- (6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der
kriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollverwaltung
Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Finanzen. 1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des
sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig-
§2 keit der Zollverwaltung nach Maßgabe
Zentralstelle a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer
Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll- Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
fahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zen-
tralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sons-
Zollverwaltung. tigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäi-
Kapitel 2 schen Union sowie
2. mit Verbänden und Institutionen,
Zollkriminalamt
soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Auf-
Absc hnit t 1 gaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zoll-
behörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt
Aufga be n de s Z ollk rim ina la m t e s Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Ver-
einbarungen und anderer Rechtsvorschriften.
§3
(7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fort-
Aufgaben als Zentralstelle bildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behör- bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte
den der Zollverwaltung der Bundesfinanzverwaltung.
1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der (8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unter-
Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschafts- stützung der Zollfahndungsämter und anderer ermitt-
recht sowie lungsführender Behörden der Zollverwaltung
2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei 1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-
der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ord- gen zu unterhalten,
nungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu ver- 2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -tech-
folgen haben. nische Untersuchungen und für die kriminalwissen-
Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der schaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung
Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung. zu unterhalten,
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3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, 1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den
insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung
2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer
von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln,
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,
und
Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und -betätigung der genannten Personen oder für wesent-
Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der liche Vermögenswerte erforderlich sind.
Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es
tung zu beobachten.
nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermitt-
(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Auf- lungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus-
gaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den sage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist
§§ 4 und 5 oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können
und auszuwerten sowie Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen
dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizei-
2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen beamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die
über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen. Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von
(10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkrimi- Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Perso-
nalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Auf- nen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu
gaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den treffen, bleibt unberührt.
§§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung
und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung Absc hnit t 2
bleiben unberührt. Befugnisse des Z ollkriminalamtes
(11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaft-
liche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, §6
Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus
Weisungsrecht
erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicher-
heit von Fahrzeugen und Behältern. Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen
§4 Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.
Eigene Aufgaben
§7
(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer
Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Datenerhebung
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermitt- und -verarbeitung der Zentralstelle
lungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienst- erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies
lichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich
auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren. ist.
(2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des (2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen
Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnah- bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu
men zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig- auch solche personengebundenen Hinweise speichern,
keiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung
Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits- von Beamten erforderlich sind.
bereich der Zollverwaltung mit. § 39 des Außenwirt-
schaftsgesetzes bleibt unberührt. (3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar
sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die
(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des der Bewertung zugrunde liegen.
grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-
men zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig- (4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle
keiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfül-
Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits- lung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.
bereich der Zollverwaltung mit.
(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der §8
international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, Sammlungen
12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit. personenbezogener Daten der Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf-
§5 gaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen der Verfolgung von Straftaten,
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie 1. die Personendaten von Beschuldigten eines Straf-
des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der ein- verfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrig-
gesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesent- keitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung
licher Vermögenswerte, soweit zuständig sind oder waren,
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2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten 1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
Personen erforderlich 2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Per-
a) weitere geeignete Merkmale und sonen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betref-
b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind
fenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund
oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die
zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen
Namen der Eltern und des Ehegatten,
Strafverfahren zu führen sind.
3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und
das Aktenzeichen,
4. die Tatzeiten und Tatorte und §9
Sammlungen
5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-
personenbezogener Daten
schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
zur Beobachtung bestimmter Verkehre
oder Ordnungswidrigkeiten
(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
speichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgaben-
Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforder-
ordnung bleibt unberührt.
lich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig- von Personen, die am innerstaatlichen, innergemein-
ten und personenbezogene Daten von Personen, die einer schaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen
Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkrimi-
nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art nalamt darf hierzu, soweit erforderlich,
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffe-
1. Angaben zur Person des Betroffenen,
nen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2. die hinweisgebende Stelle und
oder Tatverdächtigen zu führen sind. 3. Art und Inhalt der Information
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht- personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
bar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit
eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unbe-
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht rührt.
oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in
Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung
(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenz-
einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht überschreitenden und internationalen Waren-, Kapital-
kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür
Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts- Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesell-
personen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt schaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen
werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung
die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
Bedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig,
genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 soweit
Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der 1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speiche- nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforder-
rung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über lich ist und
Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen
nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen 2. es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
gespeichert werden, es sei denn, dass durch das für Zwecke der Warenabfertigung in Informations-
Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der systemen gespeichert sind.
Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde. (3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner
das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung § 10
oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten Sammlungen personenbezogener
erforderlich ist. Daten für Zwecke der Ausschreibung
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf- (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
gaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zoll-
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah- rechtlichen Überwachung speichern, verändern und nut-
men erhoben worden sind, speichern, verändern und zen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
nutzen, wenn fertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaat-
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lichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zoll-
oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleis- fahndungsinformationssystem angeschlossenen sind.
tungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbe- Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bun-
reich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung bege- desministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungs-
hen wird. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die informationssystem einzubeziehenden Sammlungen per-
Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher sonenbezogener Daten.
Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zoll-
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die ande-
kriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke
ren ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung
der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung die-
und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahn-
ser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen.
dungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das
Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zoll-
behörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im
Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies
in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzu-
Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. rufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für
jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahn-
(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter- dungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die
Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.
von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe- (3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben
reich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) oder nach Artikel 27 Abs. 1 hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinforma-
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwal- tionssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig
tungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammen- sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit,
arbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern,
Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1, Nr. L 123 S. 25, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Per-
Nr. L 175 S. 39, 1998 Nr. L 288 S. 55) in der jeweils gelten- son gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahn-
den Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik dungsinformationssystems weitere Daten ergänzend ein-
Deutschland in das jeweilige Informationssystem einge- geben.
geben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einverneh- (4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat
men mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke
den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die
über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög-
Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher lichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle
Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für
unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer recht- Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
mäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschrei- oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
bung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei
veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre
Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt
Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer
werden kann.
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-
(3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen heit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert
vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations- wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu
technologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG) löschen. Das Zollkriminalamt trifft die technischen und
Nr. 515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entspre- organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundes-
chend. datenschutzgesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum
Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des § 12
Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat Datenschutzrechtliche Verantwortung
einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unter- im Zollfahndungsinformationssystem
liegen, erforderlich ist.
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelun-
(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten gen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems
führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unter- zu überwachen.
haltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche
und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 (2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems
speichern, verändern und nutzen. obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für
die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
§ 11 Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,
den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-
Zollfahndungsinformationssystem
antwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwor-
(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten
nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Verfahren trägt der Empfänger.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3207
(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgeset- § 18
zes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der
Datenerhebung
nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.
durch längerfristige Observationen
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
§ 13 durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchge-
hend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei
Unterrichtung der Zentralstelle
Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird
für das Zollfahndungsinformationssystem
(längerfristige Observation), erheben über
(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformations-
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
system berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminal-
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
amt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von oder
Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkrimi- zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
nalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen beitragen wird,
trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
Zulässigkeit der Übermittlung.
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
§ 14
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Koordination und Lenkung von Ermittlungen
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, artigen Maßnahmen angeordnet werden.
soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne
des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche (3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Weisungen erteilen. Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
§ 15
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Sammlungen personenbezogener Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der
Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminal- Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-
amtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Auf- Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
gaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entspre- Teil III, Gliederungsnummer 315–1, veröffentlichten be-
chend. reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 16
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
Befugnisse bei Ermittlungen
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beam- Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
ten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind.
(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation
§ 17 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-
Verwendung von Daten aus Strafverfahren über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Geset-
geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange
zes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Ver-
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-
hütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zu-
lungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und
ständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke
durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-
der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwen-
det wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
den. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen- (6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer
stehen. Hilfsmittel zulässig.
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
§ 19 Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
Datenerhebung
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
durch den verdeckten Einsatz
beitragen wird,
technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und betroffen werden.
Bildaufzeichnungen erheben über (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht- Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, artigen Maßnahmen angeordnet werden.
oder (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der
beitragen wird, Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus- kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
betroffen werden.
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt- Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der- Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
artigen Maßnahmen angeordnet werden. sind.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-
des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-
Anordnung. lungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, det wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur § 21
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich
sind. Datenerhebung durch den
Einsatz von Privatpersonen, deren
Zusammenarbeit mit dem
§ 20 Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist
Datenerhebung durch (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
den verdeckten Einsatz technischer durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
Mittel zum Abhören und Aufzeichnen arbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht- oder
fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder
gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten
oder
Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme
rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1
Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten beitragen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3209
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus- der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung Strafprozessordnung.
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
betroffen werden. Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt- benötigt.
schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der- (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
artigen Maßnahmen angeordnet werden. sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne
(3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen- Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
arbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der
darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten
beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft ent-
werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb- scheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens
einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maß- § 23
nahme bedarf einer erneuten Anordnung. Befugnisse
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zoll-
soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden kriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen
Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden,
Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall
sind. bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 der Willensentschließung und -betätigung der in § 5
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier- genannten Personen oder für wesentliche Vermögens-
über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald werte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminal-
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme amt
geschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von 1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zoll- sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
kriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält
wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder und die Feststellung der Identität auf Grund der
Leben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unter- Gefährdungslage oder auf die Person bezogener
richtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachver- Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4
halts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den und 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entspre-
Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der chend,
Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung
2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigun-
trifft die Staatsanwaltschaft. gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner
§ 22 Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund
Eigensicherung einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
durch Einsatz technischer Mittel mitzuführen,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befug-
sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
nisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei
oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält
von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur
oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache
sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3
gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Woh-
bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes
nungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
gelten entsprechend,
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maß-
nahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter 4. die in § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Dienstes angeordnet. vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Iden-
titätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur 5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person
Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso- oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person
nenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vor-
so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke übergehend das Betreten eines Ortes verbieten,
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der 6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das schützende Person oder den zu schützenden Ver-
Zollkriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist mögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50
die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-
Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke chend,
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegen- für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der
wärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen
schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundes- zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt
grenzschutzgesetzes gilt entsprechend, und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden
8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies uner- Erkenntnisse zu unterrichten.
lässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Bege- (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und
hung einer Straftat gegen die zu schützende Person Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbe-
oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhin- kannter Straftaten
dern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1
1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies
Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes
nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
gelten entsprechend,
2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statisti-
9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
ken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Ent-
Die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten wicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeits-
entsprechend. bereich zu beobachten.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind
die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen § 25
Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Besondere Aufgaben
Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu
schützende Person oder den zu schützenden Vermögens- (1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung
wert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der
eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Straf-
Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederho- verfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
lung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den
anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unter- Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten
lagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Ver-
über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. mögenswerte, soweit
(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach 1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,
dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind 2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer
diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehör- im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,
de und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver- Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und
nehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und -betätigung der genannten Personen oder für wesent-
zu beenden. liche Vermögenswerte erforderlich sind.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von
sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, Absc hnit t 2
dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutz- Befugnisse der Z ollfahndungsämter
aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine
Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr § 26
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung Allgemeine Befugnisse
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf (1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durch-
Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verant- führen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten
wortung. dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind
Kapitel 3 Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Zollfahndungsämter (2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Ver-
Absc hnit t 1 hütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Auf-
Aufga be n de r Z ollfa hndungsä m t e r deckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für
künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zoll-
§ 24 verwaltung.
Allgemeine Aufgaben (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können
die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen
(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwa- treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,
chung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüber- Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
schreitenden Warenverkehrs mit. -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder
(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3211
§ 27 Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten
Befugnisse nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21
zur Datenerhebung und -verarbeitung erheben.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe die-
ses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafver- § 32
fahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswid- Eigensicherung
rigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung durch Einsatz technischer Mittel
sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Ver-
wendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetz- (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die
dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel
(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gel- zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnun-
ten entsprechend. gen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffent-
§ 28 lich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von
Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von
Datenerhebung Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich
durch längerfristige Observationen ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behörden-
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene leiter oder seinen Vertreter angeordnet.
Daten durch längerfristige Observationen in entsprechen- (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
der Anwendung des § 18 erheben. technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso-
nenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18
so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
§ 29
Zollfahndungsamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist
Datenerhebung die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
durch den verdeckten Einsatz Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke
technischer Mittel zur Anfertigung von der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der
Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen Strafprozessordnung.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh- (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnah- unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,
men und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwen- sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch
dung des § 19 erheben. benötigt.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne
§ 30 Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
Datenerhebung durch den Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen
verdeckten Einsatz technischer Mittel kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Unter-
zum Abhören und Aufzeichnen suchungszweck gefährdet ist.
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-
Kapitel 4
nungen personenbezogene Daten durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen Gemeinsame Bestimmungen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechen-
der Anwendung des § 20 erheben. § 33
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20 (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des
Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an
andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln,
§ 31 soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Drit-
Datenerhebung ten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des
durch den Einsatz von Privat- Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1
personen, deren Zusammenarbeit mit den genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen per-
Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist sonenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen
Rechtsvorschriften vorgesehen oder
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt
des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der
Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nach-
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
weise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtig-
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
der Rechte einzelner das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Ver-
erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht ent- nichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke
gegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-
fuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwer-
übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte wiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer
dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforder- Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht,
lich ist dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Über-
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts- mittlungsverbote bleiben unberührt.
verkehr über Umstände, die für die Einhaltung von
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von (6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
Bedeutung sind, oder registergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus- deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit tungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundes-
hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird. zentralregistergesetzes sind zu beachten.
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt § 34
die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle Datenübermittlung ins Ausland
die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungs-
ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3
Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung Abs. 6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger
besteht. § 35 bleibt unberührt. oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für
andere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der
(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweis- Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenüber-
geber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 mittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zoll-
Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahn- fahndungsdienstes oder der Aufgaben des Dritten, an den
dungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungs- übermittelt wird, erforderlich ist.
dienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
denen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermitt-
durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personen-
lung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und
bezogener Daten an internationale Datenbestände ist
Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Straf-
zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge,
verfolgung zulässig.
denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund-
(3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermit- gesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.
telten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
wenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-
personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationie-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
rungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den
des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes
Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951
zustimmt.
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-
dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt wer- schen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppen-
den, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des statut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert
§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutz- durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur
gesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den statut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II
übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz- erforderlich ist.
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die
der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie
angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der
des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt
Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen,
wird.
dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen,
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vor-
dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes perso- gesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermitt-
nenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
übermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3213
eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Über- 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
mittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutz- schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür- schluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
den, insbesondere, wenn im Empfängerland kein ange-
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
messener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an
dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
§ 35 (3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch
Übermittlungsverbote Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset- keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andern-
zes unterbleibt, wenn falls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter können zur Einsichtnahme übersandt werden.
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung (4) Personenbezogene Informationen werden nur an
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
oder zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun- und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
gen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde- vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
rer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor- ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Ver-
schriften beruhen, bleibt unberührt. pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen-
dung.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte
und Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs. 2. (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie über-
mittelt worden sind. Die Verwendung für andere For-
§ 36 schungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
Abgleich personenbezogener Daten den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der
Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
hat.
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlun-
gen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-
sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche
Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass
besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erfor- die Verwendung der personenbezogenen Informationen
derlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungs- solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke
bestand abgleichen. erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeu-
tung sein können.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-
ren Fällen bleiben unberührt. (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale
§ 37 gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
Verarbeitung persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
und Nutzung personenbezogener Daten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
für die wissenschaftliche Forschung Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben
bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene
personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaft- Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
liche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die
diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Inter- Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
esse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Inter- Informationen übermittelt hat.
esse des Betroffenen erheblich überwiegt.
§ 38
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Informationen an Hochschulen, ande- Weitere Verwendung von Daten
re Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei-
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten,
ben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft- sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist, Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter
Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,
und wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, perso- Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
nenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu die- Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
sem Zweck nutzen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Jahre nicht überschreiten.
Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Überein- (6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte
kommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informa- Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, ein-
tionstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V getreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig. Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse-
rung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in
§ 39 Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke
der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In die-
Berichtigung, Löschung und
sem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck ver-
Sperrung personenbezogener Daten bei
wendet werden; sie dürfen auch verwendet werden,
automatisierter Verarbeitung und bei
soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
Speicherung in nicht automatisierten Dateien
unerlässlich ist.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen,
fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende
wenn sie unrichtig sind.
Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn
gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffe-
ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die nen erforderlich ist.
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle
einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn (8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-
beeinträchtigt würden, pflichtungen mit. Die Behörden des Zollfahndungsdiens-
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt tes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt,
werden oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten
für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes,
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse,
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zoll-
wand möglich ist.
fahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
(9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen
genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie
die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung
dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies
der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich
des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit
ist oder der Betroffene einwilligt.
der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist
(3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so nach Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die
sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezo- Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten,
genen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende
ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn
Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten
in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung
genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren. schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfül-
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei lung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behör-
der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, den des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.
ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen (10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-
oder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die
festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der
Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt.
nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speiche-
rung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu
§ 40
unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren
sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Berichtigung, Sperrung und Vernich-
Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen. tung personenbezogener Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer
(5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-
nicht automatisierten Datei gespeichert sind
rungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei
Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe- (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
zogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso- fest, dass personenbezogene Daten, die weder automati-
nen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die siert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei
Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit
ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Vor- von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter
aussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Weise festzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3215
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben per- (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
sonenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbei- erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle
tet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofort-
sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unver-
ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betrof- züglich nachzuholen.
fenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Auf- (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit
gabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die perso- der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu
nenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie überprüfen.
eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6
besteht.
§ 42
(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind ent-
Schadensausgleich
sprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung
von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zoll-
der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer ande- kriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach
ren Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernich- § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des
tung unterbleibt, wenn Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person be- § 43
einträchtigt würden, oder Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5
werden. durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter- durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die
lagen mit einem Sperrvermerk zu versehen. §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15
Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, Anwendung.
sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von
§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der § 44
Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992 Einschränkung von Grundrechten
(BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Arti-
zukommt. kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten ent- Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
sprechend. Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
§ 41
eingeschränkt.
Errichtungsanordnung
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbei-
tungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zoll- Artikel 2
fahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die
der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
bedarf, festzulegen: Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er- a) In Nummer 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-
schließung der Sammlung dienen, amt“ und das anschließende Komma gestrichen.
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Oberfinanz-
direktionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“
7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso- eingefügt.
nenbezogene Daten an welche Empfänger und in wel-
chen Verfahren übermittelt werden, 2. § 5a wird aufgehoben.
8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
9. Protokollierung. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-
einer Errichtungsanordnung anzuhören. finanzdirektion“ gestrichen.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorüber- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten be- „(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-
endet werden, keine Anwendung. stimmt den Sitz des Zollkriminalamtes.“
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
4. § 8 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgeset-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ die zes.“
Wörter „mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes“
und nach dem Wort „und“ die Wörter „die Finanz-
verwaltung“ eingefügt. Artikel 6
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und die Zollfahn- Änderung der Abgabenordnung
dungsämter“ gestrichen.
§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert
Artikel 3 worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
1. In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- „Branntwein“ durch das Wort „und“ ersetzt und wer-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- den die Wörter „und das Zollkriminalamt“ gestrichen.
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert 2. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Oberfinanz-
worden ist, wird wie folgt geändert: direktionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ ein-
gefügt.
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Zoll, soweit er
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt“ durch die Artikel 7
Wörter „Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie
Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997
ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrneh- § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der
men“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zur“ die S. 821), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. August 2002
Wörter „Verhütung oder“ eingefügt. (BGBl. I S. 3111) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Zollfahndungs-
dienststellen zur“ die Wörter „Verhütung oder“ einge- 1. Nach der Angabe „des Bundesgrenzschutzes,“ wer-
fügt. den die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ und ein
Komma eingefügt.
2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „Vollzugs-
Artikel 4 beamten der Kriminalpolizei“ die Wörter „und der Zoll-
Änderung fahndungsbeamten“ eingefügt.
des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das durch Arti- Artikel 8
kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261) Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
geändert worden ist, wird das Wort „die“ vor dem Wort
„Zollbehörden“ durch das Wort „andere“ und das Wort Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
„Finanzverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Zollfahn- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
dungsdienstgesetz“ ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) geändert worden ist, wird folgender § 42a ein-
gefügt:
Artikel 5
„§ 42a
Änderung
Bußgeldvorschriften
des Bundeskriminalamtgesetzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli
1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 5 in Ver-
Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105) geändert bindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-
worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes zuwiderhandelt,
2. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
1. In Satz 2 werden die Wörter „des Zolls“ durch die Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut
Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt. oder
3. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass
„Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwal- zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3217
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-
ministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“ soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutz-
gesetz wahrnehmen“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 10
Änderung des
Änderung des BND-Gesetzes
Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezem-
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem- ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Arti-
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch kel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I geändert worden ist, wird nach dem Wort „Polizeien“ ein
S. 361), wird wie folgt geändert: Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll,
soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-
nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
werden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr- wahrnehmen“ ersetzt.
nimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz Artikel 11
wahrnehmen“ ersetzt.
Inkrafttreten
2. In § 22 wird nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma ein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gefügt und werden die Wörter „sowie den Zoll, soweit Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Drittes Gesetz
zur Änderung des Postgesetzes
Vom 16. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis
das folgende Gesetz beschlossen: weniger als das Dreifache des Preises für entspre-
chende Postsendungen der untersten Gewichts-
klasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (ge-
Artikel 1 setzliche Exklusivlizenz).“
Änderung des b) In Satz 2 werden nach Nummer 6 der Punkt durch
Postgesetzes zum 1. Januar 2003 ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I angefügt:
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes „7. für denjenigen, der für das Ausland bestimmte
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert: abgehende Briefsendungen befördert,
1. § 30 wird wie folgt geändert: 8. für denjenigen, der Briefsendungen aus dem
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Ausland bis zu den für internationale Brief-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sendungen zuständigen Annahmestellen der
Deutschen Post AG befördert.“
„(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in
ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere
Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie Artikel 2
für den Zugang zu Postfachanlagen und Adress-
Änderung des
änderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen
Postgesetzes zum 1. Januar 2006
Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen
werden können.“ § 51 des Postgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
2. § 49 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
„Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen
„oder“ ersetzt.
Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsen-
cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num- dungen und adressierte Kataloge, deren Einzel-
mer 10 angefügt: gewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weni-
„10. entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit ger als das Zweieinhalbfache des Preises für ent-
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 sprechende Postsendungen der untersten Ge-
Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht wichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern
oder nicht richtig erbringt.“ (gesetzliche Exklusivlizenz).“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1, b) Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5“ durch die Angabe
„des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
und 10“ ersetzt.
3. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Bis zum 31. Dezember 2005 steht der Deutschen Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsen- 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in
dungen und adressierte Kataloge, deren Einzel- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3219
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gentechnikgesetzes
(2. GenTG-ÄndG)*)
Vom 16. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Teil
das folgende Gesetz beschlossen: Gemeinsame Vorschriften
§ 17 Verwendung von Unterlagen
Artikel 1 § 17a Vertraulichkeit von Angaben
Änderung des Gentechnikgesetzes § 18 Anhörungsverfahren
§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt § 20 Einstweilige Einstellung
geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli § 21 Mitteilungspflichten
2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: § 22 Andere behördliche Entscheidungen
§ 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprü-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: chen
„Inhaltsübersicht § 24 Kosten
§ 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
Erster Teil
§ 26 Behördliche Anordnungen
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der
§ 1 Zweck des Gesetzes Anmeldung
§ 2 Anwendungsbereich § 28 Unterrichtungspflicht
§ 3 Begriffsbestimmungen § 28a Methodensammlung
§ 4 Kommission § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten
§ 5 Aufgaben der Kommission § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungs-
§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, vorschriften
Gefahrenvorsorge § 31 Zuständige Behörden
Zweiter Teil Fünfter Teil
Gentechnische Arbeiten Haftungsvorschriften
in gentechnischen Anlagen
§ 32 Haftung
§ 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen
§ 33 Haftungshöchstbetrag
§ 8 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen
§ 34 Ursachenvermutung
Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten
§ 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
§ 9 Weitere gentechnische Arbeiten
§ 36 Deckungsvorsorge
§ 10 Genehmigungsverfahren
§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
§ 11 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 12 Anmeldeverfahren Sechster Teil
§ 13 (weggefallen) Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Bußgeldvorschriften
Dritter Teil
§ 39 Strafvorschriften
Freisetzung und Inverkehrbringen
§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen Siebter Teil
§ 15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehr- Übergangs- und Schlussvorschriften
bringen § 40 (weggefallen)
§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 41 Übergangsregelung
§ 41a (weggefallen)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/81/EG des Rates
vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Ver-
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Systemen (ABl. EG Nr. L 330 S. 13). schen Wirtschaftsraum“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3221
2. § 2 wird wie folgt geändert: nen von genetischem Material gebildet
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: werden und diese in einen Wirtsorganis-
mus eingebracht werden, in dem sie
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur unter natürlichen Bedingungen nicht vor-
Umsetzung der Entscheidungen der Kommission kommen,
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG b) Verfahren, bei denen in einen Organismus
des Rates vom 23. April 1990 über die Anwen- direkt Erbgut eingebracht wird, welches
dung genetisch veränderter Mikroorganismen in außerhalb des Organismus hergestellt
geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), wurde und natürlicherweise nicht darin
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG vorkommt, einschließlich Mikroinjektion,
des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. Makroinjektion und Mikroverkapselung,
L 330 S. 13) zu Anhang II Teil C, nach Anhörung c) Zellfusionen oder Hybridisierungsverfah-
der Kommission durch Rechtsverordnung mit ren, bei denen lebende Zellen mit neuen
Zustimmung des Bundesrates gentechnische Kombinationen von genetischem Mate-
Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränder- rial, das unter natürlichen Bedingungen
ten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den nicht darin vorkommt, durch die Ver-
Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen und schmelzung zweier oder mehrerer Zellen
Art und Umfang von Aufzeichnungspflichten zu mit Hilfe von Methoden gebildet werden,
regeln. Die §§ 32 bis 37 bleiben unberührt. Die die unter natürlichen Bedingungen nicht
Rechtsverordnung soll eine Meldepflicht an die vorkommen,
zuständige Behörde beinhalten, die darauf
3b. nicht als Verfahren der Veränderung gene-
beschränkt ist, den verwendeten Typ des gen-
tischen Materials gelten
technisch veränderten Mikroorganismus, den
Ort, an dem mit ihm gearbeitet wird, und die ver- a) In-vitro-Befruchtung,
antwortliche Person zu bezeichnen. Über diese b) natürliche Prozesse wie Konjugation,
Meldungen soll die zuständige Behörde ein Re- Transduktion, Transformation,
gister führen und es in regelmäßigen Abständen
auswerten.“ c) Polyploidie-Induktion,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. es sei denn, es werden gentechnisch ver-
änderte Organismen verwendet oder rekom-
3. § 3 wird wie folgt geändert: binante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne
von den Nummern 3 und 3a hergestellt
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- wurden, eingesetzt.
gefügt:
Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Ver-
„1a. Mikroorganismen änderung genetischen Materials
Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikrosko- a) Mutagenese und
pisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen,
Flechten, andere eukaryotische Einzeller b) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfu-
oder mikroskopisch-kleine tierische Mehr- sion) von Pflanzenzellen von Organismen,
zeller sowie tierische und pflanzliche Zell- die mittels herkömmlicher Züchtungs-
kulturen,“. techniken genetisches Material austau-
schen können,
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ver-
wendung,“ gestrichen und es werden nach dem es sei denn, es werden gentechnisch ver-
Wort „Organismen“ die Wörter „sowie deren änderte Organismen als Spender oder Emp-
Verwendung in anderer Weise“ eingefügt. fänger verwendet,
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3c. sofern es sich nicht um ein Vorhaben der
Freisetzung oder des Inverkehrbringens
„3. gentechnisch veränderter Organismus handelt und sofern keine gentechnisch ver-
ein Organismus, dessen genetisches Material änderten Organismen als Spender oder
in einer Weise verändert worden ist, wie sie Empfänger verwendet werden, gelten dar-
unter natürlichen Bedingungen durch Kreu- über hinaus nicht als Verfahren der Verände-
zen oder natürliche Rekombination nicht vor- rung genetischen Materials
kommt,“. a) Zellfusion (einschließlich Protoplasten-
d) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a fusion) prokaryontischer Arten, die gene-
bis 3c angefügt: tisches Material über bekannte physiolo-
gische Prozesse austauschen,
„3a. Verfahren der Veränderung genetischen Ma-
terials in diesem Sinne sind insbesondere b) Zellfusion (einschließlich Protoplasten-
fusion) von Zellen eukaryontischer Arten,
a) Nukleinsäure-Rekombinationstechniken,
einschließlich der Erzeugung von Hybri-
bei denen durch die Einbringung von
domen und der Fusion von Pflanzenzellen,
Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb
eines Organismus erzeugt wurden, in c) Selbstklonierung nicht pathogener, na-
Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder türlich vorkommender Organismen, be-
andere Vektorsysteme neue Kombinatio- stehend aus
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
aa) der Entnahme von Nukleinsäure- a) die angewandten Sicherheitsmaßnahmen
sequenzen aus Zellen eines Organis- nicht mehr angemessen sind oder die der gen-
mus, technischen Arbeit zugewiesene Sicherheits-
bb) der Wiedereinführung der gesamten stufe nicht mehr zutreffend ist oder
oder eines Teils der Nukleinsäure- b) die begründete Annahme besteht, dass die
sequenz (oder eines synthetischen Bewertung nicht mehr dem neuesten wissen-
Äquivalents) in Zellen derselben Art schaftlichen und technischen Kenntnisstand
oder in Zellen phylogenetisch eng entspricht.“
verwandter Arten, die genetisches
Material durch natürliche physiologi- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sche Prozesse austauschen können, „Der Betreiber hat entsprechend dem Ergebnis
und der Risikobewertung die nach dem Stand von
cc) einer eventuell vorausgehenden en- Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkeh-
zymatischen oder mechanischen Be- rungen zu treffen und unverzüglich anzupassen,
handlung. um die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor
möglichen Gefahren zu schützen und dem Ent-
Zur Selbstklonierung kann auch die An- stehen solcher Gefahren vorzubeugen.“
wendung von rekombinanten Vektoren
zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in
diesem Organismus angewandt wurden,“. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„4. gentechnische Anlage
„(1a) Bestehen Zweifel darüber, welche Sicher-
Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im heitsstufe für die vorgeschlagene gentechnische
Sinne der Nummer 2 im geschlossenen
Arbeit angemessen ist, so ist die gentechnische
System durchgeführt werden und bei der
Arbeit der höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen.
spezifische Einschließungsmaßnahmen an-
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf
gewendet werden, um den Kontakt der ver-
Antrag Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren
wendeten Organismen mit Menschen und
Sicherheitsstufe zulassen, wenn ein ausreichen-
der Umwelt zu begrenzen und ein dem
der Schutz für die menschliche Gesundheit und
Gefährdungspotenzial angemessenes Si-
die Umwelt nachgewiesen wird.“
cherheitsniveau zu gewährleisten,“.
f) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. Die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bisherigen Nummern 7 bis 15 werden Nummern 5 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Labor- und Pro-
bis 13. duktionssicherheitsmaßnahmen“ durch das
g) Nach Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.
angefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Labor- und Pro-
„14. Den Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 des duktionssicherheitsmaßnahmen“ durch die
Arbeitsschutzgesetzes stehen Schüler, Stu- Wörter „Sicherheitsmaßnahmen für den
denten und sonstige Personen, die gen- Labor- und Produktionsbereich, für Tierhal-
technische Arbeiten durchführen, gleich.“ tungsräume und Gewächshäuser“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Umwelt- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
schutzes“ die Wörter „ , des Verbraucherschutzes“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„§ 8
5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: Genehmigung und Anmeldung
„Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellung- von gentechnischen Anlagen und
nahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen erstmaligen gentechnischen Arbeiten“.
Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Krite- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
rien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt.“
„(1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gen-
technischen Anlagen durchgeführt werden. Die
6. § 6 wird wie folgt geändert:
Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicher-
„(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder heitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen
betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gen- und die vorgesehenen erstmaligen gentechni-
technisch veränderte Organismen freisetzt oder schen Arbeiten, bedürfen der Genehmigung (An-
Produkte, die gentechnisch veränderte Organis- lagengenehmigung).“
men enthalten oder aus solchen bestehen, als c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbun-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
denen Risiken vorher umfassend zu bewerten
und diese Bewertung und die Sicherheitsmaß- aaa) Die Bezeichnung „Sicherheitsstufe 1“
nahmen in regelmäßigen Abständen zu über- wird ersetzt durch „Sicherheitsstufe 1
arbeiten, jedoch unverzüglich, wenn oder 2“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3223
bbb) Nach dem Wort „vorgesehenen“ wird (5) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
das Wort „erstmaligen“ eingefügt. heitsstufe 2, 3 oder 4, die von einer internationalen
Hinterlegungsstelle zum Zwecke der Erfüllung der
ccc) Nach dem Wort „sind“ werden die
Erfordernisse nach dem Budapester Vertrag vom
Wörter „von dem Betreiber“ eingefügt.
28. April 1977 über die internationale Anerkennung
bb) Folgender Satz wird angefügt: der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
„Abweichend hiervon kann der Betreiber Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104,
einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten 1984 II S. 679) durchgeführt werden, sind der zustän-
der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden digen Behörde von dem Betreiber unverzüglich nach
sollen, eine Anlagengenehmigung entspre- Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
chend Absatz 1 Satz 2 beantragen.“ (6) Weitere gentechnische Arbeiten auf Veranlas-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sung der zuständigen Behörde zur Entwicklung der
für die Probenuntersuchung erforderlichen Nach-
„(3) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt weismethoden oder zur Untersuchung einer Probe
werden für im Rahmen der Überwachung nach § 25 können
1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage abweichend von Absatz 2 durchgeführt werden.“
oder eines Teils einer solchen Anlage oder
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils 10. § 10 wird aufgehoben.
einer gentechnischen Anlage (Teilgenehmi-
gung).“ 11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Die wesentliche Änderung der Lage, der aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die
Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentech- Angabe „nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
nischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten oder 4“ gestrichen.
der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt wer- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
den sollen, bedarf einer Anlagengenehmigung. „Sicherheit“ die Wörter „und den Arbeits-
Für wesentliche Änderungen der Lage, der Be- schutz“ und nach dem Wort „Einrichtungen“
schaffenheit oder des Betriebs einer gentechni- die Wörter „und Vorkehrungen“ eingefügt.
schen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der
Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Emp-
sollen, gilt Absatz 2 entsprechend.“ fängerorganismen“ die Wörter „oder der
Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls
verwendeten Wirtsvektorsysteme sowie“
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
eingefügt und die Wörter „vorgesehenen Vor-
„§ 9 kehrungen“ durch die Wörter „erforderlichen
Weitere gentechnische Arbeiten Vorkehrungen, insbesondere die Maßnah-
men zum Schutz der Beschäftigten,“ ersetzt.
(1) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
heitsstufe 1 können ohne Anmeldung oder Anzeige dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
durchgeführt werden. „7. Angaben über Zahl und Ausbildung des
(2) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher- Personals, Notfallpläne und Angaben
heitsstufe 2 sind von dem Betreiber bei der zustän- über Maßnahmen zur Vermeidung von
digen Behörde vor dem beabsichtigten Beginn der Unfällen und Betriebsstörungen,“.
Arbeiten anzumelden. Abweichend von Satz 1 kann ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
der Betreiber eine Genehmigung beantragen. angefügt:
(3) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher- „8. Informationen über die Abfall- und Ab-
heitsstufe 3 oder 4 bedürfen einer Genehmigung. wasserentsorgung.“
(4) Weitere gentechnische Arbeiten, die einer b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die folgt gefasst:
von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder
„(3) Einem Antrag auf Erteilung der Genehmi-
von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 umfass-
gung zur Durchführung weiterer gentechnischer
ten Arbeiten, dürfen entsprechend ihrer Sicherheits-
Arbeiten sind die Unterlagen beizufügen, die zur
stufe nur auf Grund einer neuen Genehmigung nach
Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigung
§ 8 Abs. 1 Satz 2 oder einer neuen Anmeldung nach
erforderlich sind. Die Unterlagen müssen insbe-
§ 8 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.
sondere folgende Angaben enthalten:
(4a) Soll eine bereits angemeldete oder genehmig-
1. eine Beschreibung der vorgesehenen gen-
te gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufen 2
technischen Arbeiten nach Maßgabe des
und 3 in einer anderen angemeldeten oder geneh-
Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5,
migten gentechnischen Anlage desselben Betrei-
bers, in der entsprechende gentechnische Arbeiten 1a. eine Beschreibung der verfügbaren Techni-
durchgeführt werden dürfen, durchgeführt werden, ken zur Erfassung, Identifizierung und Über-
ist dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der wachung des gentechnisch veränderten
Arbeit von dem Betreiber mitzuteilen. Organismus,
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und sion zur sicherheitstechnischen Einstufung der
gegebenenfalls wie sich die Angaben nach vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geändert haben, den erforderlichen sicherheitstechnischen Maß-
nahmen vorliegt.“
3. Datum und Aktenzeichen des Genehmi-
gungsbescheides zur Errichtung und zum g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie
Betrieb der gentechnischen Anlage oder der folgt geändert:
Eingangsbestätigung der Anmeldung nach Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 12 Abs. 3,
„Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unver-
4. eine Beschreibung erforderlicher Änderun- züglich ab, jedenfalls so frühzeitig, dass die Ein-
gen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen haltung der jeweiligen gesetzlichen Verfahrens-
und Vorkehrungen, insbesondere die Maß- fristen nicht gehindert wird.“
nahmen zum Schutz der Beschäftigten,
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
5. Informationen über die Abfall- und Abwas-
serentsorgung.“ 12. Der bisherige § 13 wird § 11 und wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie a) In Absatz 1 wird in der Einleitung die Angabe
folgt geändert: „nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4“ gestrichen.
In Satz 2 werden nach dem Wort „vollständig“ die b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vorschrif-
Wörter „oder lassen sie eine Beurteilung nicht zu“ ten“ die Wörter „und Belange des Arbeits-
eingefügt. schutzes“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3“
„(5) Über einen Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2,
ersetzt.
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9 Abs. 4
ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu 13. § 12 wird wie folgt geändert:
entscheiden. Die zuständige Behörde hat im Falle
der Genehmigung einer gentechnischen Anlage, a) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
in der gentechnische Arbeiten der Sicherheits- „(2) Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentech-
stufe 2 durchgeführt werden sollen, über den nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchge-
Antrag unverzüglich, spätestens nach 45 Tagen führt werden sollen, sind die Unterlagen nach
zu entscheiden, wenn die gentechnische Arbeit § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 vorzulegen.
einer bereits von der Kommission eingestuften Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentech-
gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 7 nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durch-
Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung. Falls die geführt werden sollen, sind die Unterlagen nach
Errichtung oder der Betrieb der gentechnischen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 vorzulegen.
Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-
(3) Die zuständige Behörde hat dem Anmelder
heitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, weiterer
den Eingang der Anmeldung und der beigefügten
behördlicher Entscheidungen nach § 22 Abs. 1
Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen
bedarf, verlängert sich die in Satz 2 genannte
und zu prüfen, ob die Anmeldung und die Unter-
Frist auf 90 Tage. Die Fristen ruhen, solange ein
lagen für die Beurteilung der Anmeldung ausrei-
Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchge-
chen. Sind die Anmeldung oder die Unterlagen
führt wird oder die Behörde die Ergänzung des
nicht vollständig oder lassen sie eine Beurteilung
Antrags oder der Unterlagen abwartet oder bis
nicht zu, so fordert die zuständige Behörde den
die erforderliche Stellungnahme der Kommission
Anmelder unverzüglich auf, die Anmeldung oder
zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorge-
die Unterlagen innerhalb einer angemessenen
sehenen gentechnischen Arbeiten und zu den
Frist zu ergänzen.
erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnah-
men vorliegt.“ (4) Im Falle der Sicherheitsstufe 2 holt die zustän-
dige Behörde über das Robert Koch-Institut eine
e) Absatz 6a wird aufgehoben.
Stellungnahme der Kommission zur sicherheits-
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie technischen Einstufung der vorgesehenen gen-
folgt gefasst: technischen Arbeiten und zu den erforderlichen
„(6) Über einen Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sicherheitstechnischen Maßnahmen ein, wenn die
oder Abs. 3 ist innerhalb einer Frist von 45 Tagen gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der
schriftlich zu entscheiden. Die zuständige Be- Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit
hörde hat im Falle der Genehmigung weiterer vergleichbar ist. Die Kommission gibt ihre Stellung-
gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nahme unverzüglich, jedenfalls so frühzeitig ab,
über den Antrag unverzüglich, spätestens nach dass die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen
45 Tagen zu entscheiden, wenn die gentechni- Verfahrensfristen nicht gehindert wird. Die Stellung-
sche Arbeit einer bereits von der Kommission ein- nahme ist bei der Entscheidung zu berücksichti-
gestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; gen. Weicht die zuständige Behörde bei einer Ent-
Absatz 7 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung. scheidung von der Stellungnahme ab, so hat sie die
Die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung Gründe hierfür schriftlich darzulegen.
des Antrags oder der Unterlagen abwartet oder (5) Der Betreiber kann mit der Errichtung und
bis die erforderliche Stellungnahme der Kommis- dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3225
der Durchführung der vorgesehenen gentechni- Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, auch in
schen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 Verbindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 2a
30 Tage, im Falle der Sicherheitsstufe 2 45 Tage Satz 2 Nr. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4,
und im Falle von weiteren Arbeiten in der Sicher- Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5“ ersetzt.
heitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 30 Tage nach
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Mona-
Eingang der Anmeldung bei der zuständigen
ten“ durch die Wörter „30 Tagen“ ersetzt.
Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher
beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustim-
17. § 17a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
mung zur Errichtung und zum Betrieb der gen-
technischen Anlage und zur Durchführung der „(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäfts-
gentechnischen Arbeit. Die Fristen ruhen, solan- geheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen
ge die Behörde die Ergänzung der Unterlagen
1. allgemeine Merkmale oder Beschreibung der
abwartet oder bis die erforderliche Stellungnah-
gentechnisch veränderten Organismen,
me der Kommission zur sicherheitstechnischen
Einstufung der vorgesehenen gentechnischen 2. Name und Anschrift des Betreibers,
Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstech- 3. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung
nischen Maßnahmen vorliegt.“ und der Freisetzungszweck,
b) In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
4. Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen,
eingefügt:
5. Methoden und Pläne zur Überwachung der gen-
„(2a) Einer Anmeldung von weiteren gentechni-
technisch veränderten Organismen und für Not-
schen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 gemäß § 9
fallmaßnahmen,
Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur
Beurteilung der gentechnischen Arbeit erforder- 6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, ins-
lich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere besondere schädliche Auswirkungen auf die
folgende Angaben enthalten: menschliche Gesundheit und die Umwelt.“
1. eine Beschreibung der vorgesehenen gen-
technischen Arbeiten nach Maßgabe des § 10 18. § 21 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, a) In der Überschrift wird das Wort „Anzeigepflich-
2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und ggf. ten“ durch das Wort „Mitteilungspflichten“ er-
wie sich die Angaben nach § 10 Abs. 2 Satz 2 setzt.
Nr. 1 bis 3 und 6 geändert haben, b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs- aa) In Satz 1 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
bescheides zur Errichtung und zum Betrieb das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
der gentechnischen Anlage oder der Ein-
gangsbestätigung der Anmeldung nach § 12 bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
Abs. 3, „Anzeige“ durch das Wort „Mitteilung“ er-
setzt.
4. eine Beschreibung der erforderlichen Ände-
rungen der sicherheitsrelevanten Einrichtun- c) Absatz 1a wird aufgehoben.
gen und Vorkehrungen, d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
5. Informationen über Abfallentsorgung.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
c) Absatz 6 erhält den Wortlaut des bisherigen das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
Absatzes 10.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeige“ durch das
d) Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben. Wort „Mitteilung“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 7 und darin e) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch „§ 11
Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt. „(2) Mitzuteilen ist ferner jede beabsichtigte Än-
derung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen
14. (entfällt) und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage,
auch wenn die gentechnische Anlage durch die
15. § 16 wird wie folgt geändert: Änderung weiterhin die Anforderungen der für die
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Durchführung der angemeldeten oder genehmig-
Angabe „§ 11“ ersetzt. ten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 8 Satz 2 f) In Absatz 3 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3 das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
und 5“ ersetzt. g) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort
„anzuzeigen“ jeweils durch das Wort „mitzu-
16. § 17 wird wie folgt geändert: teilen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, auch in Ver- 19. In § 22 Abs. 2 werden nach den Wörtern „finden auf“
bindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 3 Satz 2 die Wörter „gentechnische Anlagen, für die ein
Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz durchzu-
Satz 2 Nr. 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 10 führen ist, sowie auf“ eingefügt.
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
19a. In § 25 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 an- des Anmelde- und Genehmigungsver-
gefügt: fahrens;“.
„(6) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 vorzulegen.“
24. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
20. § 26 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bundesregierung bestimmt in einer Rechts-
In Absatz 3 werden vor dem Wort „Genehmigung“ verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass
die Wörter „Anmeldung oder“ eingefügt. derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
21. § 27 wird wie folgt geändert: der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2
bis 4 durchgeführt werden sollen, oder der Freiset-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der
„§ 27 Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaf-
ten eines Organismus, die auf gentechnischen Arbei-
Erlöschen der Genehmigung,
ten beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge).
Unwirksamwerden der Anmeldung“.
Der Umfang der Deckungsvorsorge für eine gen-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: technische Anlage hat Art und Umfang der in
„(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentech- der Anlage durchgeführten Arbeiten zu berücksichti-
nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 gen; dies gilt für Freisetzungen entsprechend. Die
durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn Rechtsverordnung muss auch nähere Vorschriften
über die Befugnisse bei der Überwachung der
1. innerhalb einer von der zuständigen Behörde Deckungsvorsorge enthalten. Nach Erlass der
gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre Rechtsverordnung gemäß Satz 1 kann das Bundes-
betragen darf, nicht mit der Errichtung oder ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung im
dem Betrieb der gentechnischen Anlage be- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
gonnen oder schaft und Technologie, dem Bundesministerium für
2. die gentechnische Anlage während eines Zeit- Gesundheit, dem Bundesministerium für Bildung und
raums von mehr als drei Jahren nicht mehr Forschung, dem Bundesministerium für Umwelt,
betrieben worden ist.“ Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
22. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „angezeigten“ durch das und Landwirtschaft die Höhe der Deckungsvorsorge
Wort „mitgeteilten“ ersetzt. unter Beachtung der auf dem Versicherungsmarkt
22a. Nach § 28 wird folgender § 28a neu eingefügt: angebotenen Höchstbeträge neu festsetzen.“
„§ 28a 25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Methodensammlung a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „errichtet“
(1) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht nach die Wörter „oder erstmalig gentechnische Arbei-
Stellungnahme der Kommission und im Benehmen ten durchführt“ eingefügt.
mit den nach lebens- und futtermittelrechtlichen Vor- b) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4 und
schriften zuständigen Behörden eine amtliche wie folgt gefasst:
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und
Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Über- „4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
wachung von gentechnischen Arbeiten, gentech- dung mit Abs. 4 Satz 2, die Errichtung oder
nischen Anlagen, Freisetzungen von gentechnisch den Betrieb oder eine wesentliche Änderung
veränderten Organismen und dem Inverkehrbringen der Lage, der Beschaffenheit oder des
durchgeführt oder angewendet werden. Betriebs einer gentechnischen Anlage oder
gentechnische Arbeiten nicht, nicht richtig
(2) Die Verfahren werden unter Mitwirkung von oder nicht rechtzeitig anmeldet,“.
Sachkundigen aus den Bereichen der Überwachung,
der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft fest- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie
gelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten folgt geändert:
Stand zu halten.“ Nach der Angabe „§ 8 Abs. 4“ wird die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
23. § 30 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6, 6a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 6b ersetzt:
aa) In Nummer 9 werden die Wörter „gesundheit-
„6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 weitere gentech-
lich zu überwachen“ durch die Wörter
nische Arbeiten nicht, nicht richtig oder
„arbeitsmedizinisch zu betreuen“ ersetzt.
nicht rechtzeitig anmeldet,
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
6a. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 3 weitere
„15. welchen Inhalt und welche Form die gentechnische Arbeiten durchführt,
Anmelde- und Antragsunterlagen nach
6b. entgegen § 9 Abs. 4 weitere gentechnische
§ 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2 und 2a
Arbeiten durchführt,“.
und § 15 haben müssen, insbesondere
an welchen Kriterien die Bewertung e) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 9 Abs. 3“
auszurichten ist, sowie die Einzelheiten durch die Angabe „§ 9 Abs. 4a oder 5“ und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3227
Wörter „Abs. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht ccc) Nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“ wird die
rechtzeitig oder nicht richtig erstattet“ durch die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Wörter „Abs. 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Mit- ddd) Die Angabe „§ 9 Abs. 2“ wird durch die
teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Angabe „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.
macht“ ersetzt und die Angabe „1a,“ gestrichen.
dd) Buchstabe d wird gestrichen.
f) In Nummer 12 wird nach den Wörtern „Rechts-
verordnung nach“ die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3,“ b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „zu
eingefügt. gewerblichen Zwecken“ gestrichen und die Angabe
„§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2
26. § 41 wird wie folgt geändert: und Abs. 3“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 10“
gestrichen und Satz 2 aufgehoben. aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Sicher-
heitsstufe“ die Angabe „1“ durch die Angabe „1
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
und 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Sicher-
„(4) Auf die bis zum Inkrafttreten dieses Geset- heitsstufe“ die Angabe „1“ durch die Angabe „1
zes begonnenen Verfahren finden die Vorschrif- und 2“ und die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
ten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gen- Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
technikgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
S. 3220) keine Anwendung, sofern vollständige „c) der Durchführung weiterer gentechnischer
Antragsunterlagen vorliegen. Dies gilt nicht für die Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9
Genehmigung weiterer Arbeiten der Sicherheits- Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes.“
stufen 3 und 4 gemäß § 9 Abs. 3.“
dd) Buchstabe d wird gestrichen.
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ wird durch die
Änderung der Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Gentechnik-Verfahrensverordnung b) Die Angabe „§ 12 Abs. 3“ wird durch die Angabe
„§ 12 Abs. 2a“ ersetzt.
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I c) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Zwecks“
S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezem- gestrichen und die Angabe „Teil II, III oder IV“ durch
ber 1997 (BGBl. I S. 2884), wird wie folgt geändert: die Angabe „Teil II oder III“ ersetzt.
d) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: stufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1“ Genehmigung beantragt wird, nach Teil II der
die Angabe „und Abs. 2 Satz 2“ eingefügt. Anlage 1;
bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 4 3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
Satz 1“ die Angabe „und Satz 3“ eingefügt. stufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe
eine Genehmigung beantragt wird, nach Teil III
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert: der Anlage 1.“
aaa) Die Wörter „zu Forschungszwecken“ e) Nummer 4 wird gestrichen.
werden gestrichen.
bbb) Nach der Angabe „§ 8 Abs. 1“ wird die 3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7, 8
Angabe „Satz 2“ eingefügt. oder 9“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 5“ ersetzt.
4. Anlage 1 (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
„ Anlage 1
(zu § 4)
Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
Teil I
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende
Angaben erforderlich:
– Lage der gentechnischen Anlage;
– Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
– Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei
verwendeten Organismen;
– voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;
– Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
– Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
– Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
Teil II
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt
wird, sind außer den in Teil I geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
– verwendete(r) oder zu verwendende(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsorganismus(en) oder gegebe-
nenfalls verwendete(s) oder zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);
– Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in
Frage kommt;
– Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
– Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;
– zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);
– Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung
einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;
– Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.
Teil III
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung
beantragt wird, sind außer den in Teil I und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
– Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
– mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;
– angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;
– Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;
– Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;
– gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;
– eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische
Arbeit entstehen könnten.“
Artikel 3 Teil B
Änderung der Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten
Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu Forschungszwecken“
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung wird durch die Angabe
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297)
wird wie folgt geändert: „Anhang I
Risikogruppen der Spender- und Empfänger-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: organismen/Allgemeine Kriterien für die Sicher-
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe heitsbewertung“
„§ 12 Arbeitssicherheitsmaßnahmen“ die Angabe ersetzt.
„§ 12a Unterrichtung der Beschäftigten“ einge-
fügt. c) Die Angabe
b) Die Angabe „Anhang VI
„Anhang I Vorsorgeuntersuchungen; Beteiligung der Be-
Risikogruppen der Spender- und Empfänger- schäftigten“
organismen/Allgemeine Kriterien für die Sicher- wird durch die Angabe
heitsbewertung
„Anhang VI
Teil A
Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten
zu gewerblichen Zwecken ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3229
2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die 2. Merkmale der Tätigkeit;
Angabe „Satz 1“ gestrichen.
3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefähr-
dung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
3. § 3 wird wie folgt geändert: genannten Rechtsgüter.“
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mikroorganismen 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikrosko- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
pisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“
Flechten, andere eukaryotische Einzeller die Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ und
oder mikroskopisch-kleine tierische Mehr- nach der Angabe „Anhang I“ die Angabe „Teil
zeller sowie tierische und pflanzliche Zell- A“ gestrichen.
kulturen,“.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anhang I“
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- die Angabe „Teil A“ gestrichen.
gefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„1a. Zellkultur
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a
in-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen eingefügt:
Organismen isoliert worden sind,“.
„(3a) Werden das Genom oder subgenomische
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Satzes Nukleinsäurefragmente eines Spenders bei der
durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Überführung in einen Empfänger in der Weise
neue Nummern 7 und 8 angefügt: verändert, dass rekombinante Proteine mit neuen
„7. Laborbereich Eigenschaften entstehen, durch die eine Gefähr-
dung der in § 1 des Gentechnikgesetzes bezeich-
Der Laborbereich ist dadurch gekennzeich- neten Rechtsgüter zu erwarten ist, kann sich das
net, dass in ihm in der Regel gentechnisch Gefährdungspotenzial des gentechnisch verän-
veränderte Organismen hergestellt werden derten Organismus gegenüber dem des Spen-
und mit ihnen weitgehend in labortypischen ders erhöhen.“
Geräten umgegangen wird.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
8. Produktionsbereich
aa) Nach dem Wort „Liste“ werden die Wörter
Der Produktionsbereich ist dadurch gekenn- „mit Legaleinstufungen von Mikroorganis-
zeichnet, dass in ihm gentechnisch veränder- men nach dem geltenden EG-Arbeitsschutz-
te Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe recht sowie“ eingefügt.
Substanzen gewonnen werden, wobei der
Umgang mit diesen Organismen in weit- bb) Nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ werden
gehend geschlossenen Apparaturen statt- die Wörter „und Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
findet.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs.1“ die
„§ 4 Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Grundlagen der Risikobewertung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und der Sicherheitseinstufung aa) In Satz 1 werden vor der Nummer 1 die Wör-
Die Risikobewertung und Zuordnung gentechni- ter „zu gewerblichen Zwecken“ durch die
scher Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Wörter „im Produktionsbereich“ ersetzt.
Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berück- bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „An-
sichtigung der Risikobewertung der Organismen hang I“ die Angabe „Teil A“ gestrichen.
nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicher-
heitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gesamtbewertung folgender Punkte: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen „zu gewerblichen Zwecken“ durch die Wörter
Eigenschaften „im Laborbereich“ ersetzt.
a) des Empfänger- oder Ausgangsorganismus, bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) des inserierten genetischen Materials (vom aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Spenderorganismus herrührend), wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
„Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“
c) des Vektors (soweit verwendet),
ersetzt.
d) des Spenderorganismus (solange der Spen-
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Sicher-
derorganismus während des Vorganges ver-
heitsbewertung“ durch das Wort „Risi-
wendet wird),
kobewertung“ ersetzt und es wird nach
e) des aus der Tätigkeit hervorgehenden gen- der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“
technisch veränderten Organismus; durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort ten. Insbesondere sind die allgemeinen Empfeh-
„Sicherheitsbewertung“ durch das Wort lungen der Zentralen Kommission für die Biologi-
„Risikobewertung“ ersetzt und es wird nach sche Sicherheit sowie zum Schutz der Beschäf-
der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“ durch tigten darüber hinaus die vom Ausschuss für Bio-
die Angabe „Abs. 1“ ersetzt. logische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung im
dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln
„Sicherheitsbewertung“ durch das Wort
und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese
„Risikobewertung“ ersetzt und es wird nach
Regeln und Erkenntnisse müssen nicht berück-
der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“ durch
sichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaß-
die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
nahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzu-
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter weisen.“
„zu Forschungszwecken“ und die Wörter c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen
„nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech- Absatzes 2.
nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen d) Absatz 4 erhält den Wortlaut des bisherigen
und es wird das Wort „Sicherheitsbewer- Absatzes 3.
tung“ durch das Wort „Risikobewertung“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ wird die An-
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter gabe „Satz 1“ gestrichen.
„zu Forschungszwecken“ und die Wörter
bb) Nach dem Wort „Gentechnikgesetz“ werden
„nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech-
die Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ durch
nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
die Wörter „im Produktionsbereich“ ersetzt.
nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen
und es wird das Wort „Sicherheitsbewer-
tung“ durch das Wort „Risikobewertung“ 8. § 9 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 erhält den Wortlaut des bisherigen
cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter Absatzes 3 und es wird nach der Angabe „§ 7
„zu Forschungszwecken“ und die Wörter Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
„nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech- b) In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch die An-
nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken gabe „1“ ersetzt.
nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen
und es wird das Wort „Sicherheitsbewer- c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen
tung“ durch das Wort „Risikobewertung“ Absatzes 4.
ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Arbei- 9. In § 10 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe
ten“ in dem ersten Satzteil die Wörter „zu „Satz 1“ gestrichen.
Forschungszwecken“ durch die Wörter „im
Laborbereich“ und nach dem Wort „Arbei- 10. In § 11 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die
ten“ in dem zweiten Satzteil die Wörter „zu Angabe „Satz 1“ gestrichen.
gewerblichen Zwecken“ durch die Wörter
„im Produktionsbereich“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 wird das Wort „Sicherheitsbewer-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
tung“ durch das Wort „Sicherheitseinstufung“ er-
„Beschäftigten“ die Wörter „auf der Grundlage
setzt.
der Risikobewertung“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz an-
gefügt:
a) Absatz 1 erhält den Wortlaut des bisherigen
Absatzes 4 und darin wird die Angabe „§ 11“ „Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen
durch die Angabe „§ 10“ ersetzt. nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen.“
b) Absatz 2 erhält den Wortlaut des bisherigen
Absatzes 1 und wird wie folgt gefasst: 12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„(2) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage „§ 12a
hat zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnik- Unterrichtung der Beschäftigten
gesetzes genannten Rechtsgüter die erforderli-
(1) Der Betreiber hat den betroffenen Beschäftig-
chen Maßnahmen nach den Vorschriften dieser
ten und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor-
Verordnung einschließlich ihrer Anhänge sowie
handen ist, diesem sowie dem Betriebsarzt mitzu-
die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
teilen
nik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu tref-
fen, um eine Exposition der Beschäftigten und 1. die mit den gentechnischen Arbeiten verbunde-
der Umwelt gegenüber dem gentechnisch verän- nen Risiken und die zu treffenden Sicherheits-
derten Organismus so gering wie möglich zu hal- maßnahmen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3231
2. wenn er Schutzausrüstungen zur Verfügung zu und Replikationsfähigkeit in der
stellen hat, die Gründe für die Auswahl der Umwelt begrenzen
Schutzausrüstungen und die Bedingungen, unter und die Vektoren die Bedingungen des
denen sie zu benutzen sind. § 6 Abs. 5 erfüllen oder“.
Im Fall von Betriebsstörungen sind die betroffenen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Beschäftigten und der Betriebs- oder der Personal-
rat zu unterrichten. In dringenden Fällen hat der aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
Betreiber sie über die getroffenen Maßnahmen nach dem Wort „Abwasser“ die Wörter „so-
unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn wie flüssiger“ und vor dem Wort „Abfall“ das
Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplat- Wort „fester“ eingefügt und nach der Angabe
zes auf Grund des Ergebnisses einer Vorsorgeunter- „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ durch die
suchung getroffen werden. Angabe „Satz 2“ ersetzt.
(2) Die Betriebs- oder Personalräte sowie der bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Betriebsarzt haben das Recht, über die in dieser Ver- „Als Methoden der Abwasser- und Abfallbe-
ordnung vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur handlung kommen insbesondere in Betracht:
Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Betrei-
1. Inaktivierung durch physikalische Verfah-
ber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vor-
ren, wie durch Einwirkung von bestimm-
zuschlagen.
ten Temperatur- und Druckbedingungen
(3) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten auf gentechnisch veränderte Organismen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. während bestimmter Verweilzeiten oder
(4) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten ge- – soweit die Beschaffenheit des Abfalls
genüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den oder des Abwassers ein physikalisches
Beschäftigten bestehen nur insoweit, als die Betrof- Inaktivierungsverfahren nicht zulässt –
fenen Beschäftigte im Sinne des Betriebsver- 2. Inaktivierung mit chemischen Verfahren
fassungsgesetzes oder der Personalvertretungs- durch Einwirkung von geeigneten Chemi-
gesetze sind.“ kalien unter bestimmten Temperatur-,
Verweilzeit- und Konzentrationsbedin-
13. § 13 wird wie folgt geändert: gungen:“.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwasser“ cc) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
die Wörter „sowie flüssiger“ und vor dem Wort d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Abfall“ das Wort „fester“ eingefügt.
„ (4) Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 2 in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 werden in der Regel
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils nach der dadurch erfüllt, dass das Abwasser und der
Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ Abfall bei einer Temperatur von 121 Grad C für
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. die Dauer von 20 Minuten autoklaviert werden.
In Anwesenheit von extrem thermostabilen
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Abfall“ am Organismen oder Sporen soll eine Erhöhung der
Anfang des Satzes die Wörter „Flüssiger und Temperatur auf 134 Grad C erfolgen. Die
fester“ eingefügt. Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 in Verbin-
cc) Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dung mit Satz 3 Nr. 1 gelten auch als erfüllt,
wird wie folgt gefasst: wenn zur Inaktivierung von Abfall oder Abwasser
ein thermisches Verfahren aus der Liste nach
„aa) solche Stämme von Mikroorganismen § 18 des Infektionsschutzgesetzes angewandt
verwendet werden, die nach folgenden wird. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehör-
Kriterien bereits der Risikogruppe 1 de auch andere physikalische Verfahren zulas-
zugeordnet worden sind: sen. Die Genehmigungsbehörde kann auf
aaa) sie stellen nach dem Stand der Antrag Verfahren zur chemischen Inaktivierung
Wissenschaft kein Risiko für die zulassen, wenn sichergestellt ist, dass sie
menschliche Gesundheit und die umweltverträglich sind und die Anforderungen
Umwelt dar, aus Absatz 3 im Übrigen eingehalten werden.
Insbesondere dürfen keine Hinweise dafür vor-
bbb) sie sind nicht human-, tier- oder
liegen, dass von den eingesetzten Inaktivie-
pflanzenpathogen,
rungsstoffen schädliche Auswirkungen auf eine
ccc) sie geben keine Organismen hö- nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage,
herer Risikogruppen ab, auf Gewässer oder die nachfolgende Entsor-
ddd) sie zeichnen sich aus durch expe- gung als Abfall ausgehen.
rimentell erwiesene oder langfris- (5) Flüssiger und fester Abfall und erforder-
tig sichere Anwendung oder ein- lichenfalls Abwasser aus Anlagen, in denen gen-
gebaute biologische Schranken, technische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 nach
die ohne Beeinträchtigung eines § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes
optimalen Wachstums im Fer- sowie flüssiger und fester Abfall und Abwasser
menter die Überlebensfähigkeit aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
der Sicherheitsstufe 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 14. § 14 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:
Nr. 4 des Gentechnikgesetzes durchgeführt wer- „2a. dafür, dass die gentechnische Arbeit erst be-
den, sind in der Anlage durch Autoklavieren bei gonnen wird, wenn die Frist gemäß § 8 Abs. 2 in
einer Temperatur von 121 Grad C für die Dauer Verbindung mit § 12 Abs. 5, § 9 Abs. 2 in Ver-
von 20 Minuten zu sterilisieren. In Anwesenheit bindung mit § 12 Abs. 5 des Gentechnikgeset-
von extrem thermostabilen Organismen oder zes abgelaufen ist oder die Zustimmung nach
Sporen soll eine Erhöhung der Temperatur auf § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes oder die
134 Grad C erfolgen. Auf Antrag kann die Geneh- Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
migungsbehörde auch andere thermische Ver- Satz 2 oder Abs. 3 oder 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder
fahren zur Sterilisierung zulassen. Die Zentrale Abs. 3 oder 4 des Gentechnikgesetzes vollzieh-
Kommission für die Biologische Sicherheit gibt bar ist,“.
bei ihrer Stellungnahme zur Sicherheitsein-
stufung einer gentechnischen Arbeit der Sicher- 14a. § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
heitsstufe 3 und zu den erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen auch einen Hinweis zur Erfor- a) Nach den Wörtern „Besuch einer“ werden die
derlichkeit der Abwasserbehandlung. Die Einhal- Wörter „von der zuständigen Landesbehörde
tung der Temperatur und Dauer der Sterilisierung anerkannten“ eingefügt.
ist durch selbstschreibende Geräte zu protokol- b) Die Wörter „einer geeigneten Stelle“ werden
lieren. Die Geräte zur Überprüfung der Tempera- gestrichen.
tur und Dauer der Sterilisierung sind so auszule-
gen, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen 15. § 20 wird wie folgt geändert:
eine Freisetzung von Organismen ausgeschlos-
sen ist. Während der Sterilisierung ist eine homo- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gene Temperaturverteilung sicherzustellen. Der aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Sterilisierungserfolg ist durch geeignete Verfah- „a) § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
ren vom Betreiber zu überprüfen. Kühlsysteme hang III Teil A Abschnitt III Nr. 3 Satz 2,
sind so auszubilden, dass eine Kühlwasserbelas- Nr. 9 Satz 2, Nr.11 oder 13, Abschnitt IV
tung mit gentechnisch veränderten Organismen Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Ab-
ausgeschlossen ist. Soweit eine Sterilisierung schnitt II Nr. 12, Abschnitt III Nr. 4 Satz 2
durch thermische Verfahren nicht möglich ist, oder 3, 8, 10, 11 Satz 1, 2 oder 3 oder
kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag auch Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7,“.
chemische Sterilisierungsverfahren zulassen.
Diese müssen umweltverträglich sein. Insbeson- bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 10“
dere dürfen keine Hinweise darauf vorliegen, die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
dass von den eingesetzten Stoffen schädliche cc) In Buchstabe c werden nach der Angabe
Auswirkungen auf eine nachgeschaltete Abwas- „§ 11“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt, die
serbehandlungsanlage, auf Gewässer oder die Angabe „Abschnitt II Nr. 1 oder 12“ durch die
nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen. Angabe „Abschnitt II Nr. 1 oder 7“ und die
Die homogene Chemikalienverteilung ist sicher- Angabe „Buchstabe a, b, f oder g“ durch die
zustellen und die Betriebsdaten, wie z. B. die Angabe „Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b
Chemikaliendosis, sind aufzuzeichnen.“ oder f“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Abwasser oder
e) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Abfall“ durch die Wörter „flüssigen oder festen
Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ Abfall“ und die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 4“ durch
ersetzt. die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 6“ ersetzt.
16. Anhang I wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/
Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung
Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten, sofern relevant
1. Informationen über den (die) Spender- oder Empfängerorganismus(en) bzw. Ausgangsorganismus(en)
a) Name und Bezeichnung
b) Grad der Verwandtschaft
c) Herkunft des (der) Organismus(en)
d) Information über reproduktive Zyklen (sexuell/asexuell) des Ausgangsorganismus oder ggf. des Empfän-
gerorganismus
e) Angaben über frühere gentechnische Veränderungen
f) Stabilität des Empfängerorganismus in Bezug auf die einschlägigen genetischen Merkmale
g) Pathogenität des Organismus für abwehrgesunde Menschen oder Tiere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3233
h) kleinste infektiöse Dosis
i) Toxizität für die Umwelt sowie Toxizität und Allergenität für Menschen
j) Widerstandsfähigkeit des Organismus: Überleben des Organismus bzw. Erhalten der Vermehrungs- und
Infektionsfähigkeit von Mikroorganismen unter relevanten Bedingungen
k) Kolonisierungskapazität
l) Wirtsbereich
m) Art der Übertragung, z. B. durch
– direkten und indirekten Kontakt mit der verletzten oder unverletzten Haut oder Schleimhaut,
– Aerosole und Staub über den Atemtrakt,
– Wasser oder Lebensmittel über den Verdauungstrakt,
– Biss, Stich oder Injektion sowie über die Keimbahn bei tierischen Überträgern,
– diaplazentare Übertragung
n) Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern durch den Organismus
o) Verfügbarkeit von Therapeutika und/oder Impfstoffen und/oder anderen wirksamen Methoden zur Verhü-
tung und Behandlung
p) Art und Eigenschaften der enthaltenen Vektoren:
– Sequenz
– Mobilisierbarkeit
– Wirtsspezifität
– Vorhandensein von relevanten Genen, z. B. Resistenzgenen
q) Adventiv-Agenzien, die eingefügtes genetisches Material mobilisieren könnten
r) andere potentiell signifikante physiologische Merkmale
s) Stabilität dieser Merkmale
t) Epidemiologische Situation
– Vorkommen und Verbreitung des Organismus
– Rolle von lebenden Überträgern und Organismenreservoirs
– Ausmaß der natürlichen Resistenz bei Mensch und Tier gegen den Organismus
– Grad der erworbenen Immunität (z. B. durch stille Feiung und Impfung)
– Vorkommen eines geeigneten Tierwirts
– Resistenz bei Pflanzen (natürliche oder durch Züchtung bedingte) Vorkommen (Nichtvorkommen) und
Verbreitung einer geeigneten Wirtspflanze für den Organismus
u) bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie Stickstofffixierung oder pH-Regelung)
v) Vorliegen von geeigneten Bedingungen zur Besiedelung der sonstigen Umwelt durch den Organismus
w) Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf andere Organismen in der Umwelt (einschließlich vor-
aussichtlicher konkurrierender oder symbiotischer Eigenschaften)
x) Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden (wie Samen, Sporen oder Sklerotien) und deren Ausbreitungs-
möglichkeiten.
2. Informationen über den gentechnisch veränderten Organismus
2.1 Beschreibung der gentechnischen Veränderung
a) Beschreibung der Veränderung einschließlich des Verfahrens zur Einführung des Vektors/Inserts in den
Empfängerorganismus oder des Verfahrens, das zur Erzielung der betreffenden gentechnischen Verände-
rung angewandt wird
b) Herkunft des genetischen Materials, ggf. Identität des Spenderorganismus/der Spenderorganismen und
der Merkmale
c) vorangegangene gentechnische Veränderungen des Inserts
d) Funktion der betreffenden gentechnischen Veränderung und/oder der neuen Nukleinsäure
e) Art und Herkunft des Vektors
f) Struktur und Menge eines Vektors und/oder einer Nukleinsäure des Spenderorganismus, die noch in der
Endstruktur des veränderten Organismus verblieben ist
g) Stabilität des Organismus in Bezug auf die gentechnisch veränderten Merkmale
h) Häufigkeit der Mobilisierung des eingefügten Vektors und/oder Fähigkeit zur Übertragung genetischer
Information
i) Höhe der Expression des gentechnisch eingeführten Materials; Messverfahren und Empfindlichkeitsgrad
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
j) Ort des eingefügten genetischen Materials (Möglichkeit einer Aktivierung/Deaktivierung von Wirtsgenen
durch die Einfügung)
k) Aktivität des zur Expression gebrachten Proteins.
2.2 Gesundheitliche Erwägungen
a) toxische oder allergene Auswirkungen der gentechnisch veränderten Organismen und/oder ihrer Stoff-
wechselprodukte
b) Produktrisiken
c) Vergleich der Pathogenität des gentechnisch veränderten Organismus mit der des Spender- oder Empfän-
gerorganismus oder ggf. Ausgangsorganismus
d) Kolonisierungskapazität
e) bei Pathogenität des Organismus für Menschen, die abwehrgesund sind:
– verursachte Krankheiten und Mechanismus der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften einschließ-
lich Invasivität und Virulenz
– Übertragbarkeit
– Infektionsdosis
– Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung
– mögliche Änderung des Infektionsweges oder der Gewebsspezifität
– Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes
– Anwesenheit von Überträgern oder Mitteln der Verbreitung
– biologische Stabilität
– Muster der Antibiotikaresistenz
– Allergenität
– Toxizität
– Verfügbarkeit geeigneter Therapien und prophylaktischer Maßnahmen.
2.3 Umwelterwägungen
a) Faktoren, die das Überleben, die Vermehrung und die Verbreitung der gentechnisch veränderten Organis-
men in der Umwelt beeinflussen
b) verfügbare Techniken zur Erfassung, Identifizierung und Überwachung der gentechnisch veränderten
Organismen
c) verfügbare Techniken zur Erfassung der Übertragung des gentechnisch eingeführten Materials auf andere
Organismen
d) bekannte und vorhergesagte Habitate des gentechnisch veränderten Organismus
e) Beschreibung der Ökosysteme, auf die der Organismus unbeabsichtigt verbreitet werden könnte
f) erwarteter Mechanismus und Ergebnis der Wechselwirkung zwischen dem gentechnisch veränderten
Organismus und den Organismen oder Mikroorganismen, die im Falle einer Freisetzung in die Umwelt
belastet werden könnten
g) bekannte oder vorhergesagte Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere, wie Krankheiten hervorrufende Eigen-
schaften, Infektion, Toxigenität, Virulenz, Überträger der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften, Aller-
genität, veränderte Muster der Antibiotikaresistenz, veränderter Tropismus Kolonisierung
h) bekannte oder vorhergesagte Beteiligung an biogeochemischen Prozessen
i) Verfügbarkeit von Methoden zur Dekontamination des Gebiets im Falle eines Austretens von Organismen
in die Umwelt.“
17. Anhang III wird wie folgt geändert: 0aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
a) Abschnitt „A. Sicherheitsmaßnahmen für den „solcher“ die Wörter „und entspre-
Laborbereich“ wird wie folgt geändert: chend der Sicherheitsstufe der gen-
technischen Arbeiten, für die er zuge-
aa) Nach der Überschrift „A. Sicherheitsmaßnah- lassen ist,“ eingefügt.
men für den Laborbereich“ wird folgender
Satz eingefügt „Die Anforderungen der nied- 1aaa) Der Nummer 2 wird folgender Satz
rigen Stufen sind von den höheren einge- angefügt:
schlossen.“ „In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist
bb) Der Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt ge- eine ausreichende Arbeitsfläche für
ändert: jeden Mitarbeiter zu gewährleisten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3235
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „18. Ein Autoklav muss innerhalb des
Betriebsgeländes vorhanden
„3. Oberflächen (Arbeitsflächen so-
sein.
wie die an die Arbeitsflächen
angrenzenden Wandflächen und 19. Erforderlichenfalls ist außerhalb
Fußböden) sollen leicht zu reini- der primären physikalischen
gen und müssen dicht und be- Einschließung auf das Vorhan-
ständig gegen die verwendeten densein lebensfähiger, in der
Stoffe und Reinigungsmittel sein.“ Anwendung eingesetzter Orga-
bbb) In Nummer 5 wird folgender Satz nismen zu prüfen.
angefügt: 20. Für den Fall des Austretens von
„Labortüren sollen nach außen auf- GVO müssen wirksame Desin-
schlagen und sollen aus Gründen des fektionsmittel und spezifische
Personenschutzes Sichtfenster auf- Desinfektionsverfahren zur Ver-
weisen.“ fügung stehen.
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „dass 21. Gegebenenfalls ist für eine
keine vermeidbaren Aerosole auftre- sichere Aufbewahrung von kon-
ten.“ durch die Wörter „dass Aerosol- taminierten Laborausrüstungen
bildung so weit wie möglich vermie- und -materialien zu sorgen.“
den wird.“ ersetzt und folgende Sätze cc) Der Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt ge-
angefügt: ändert:
„Bei Arbeiten mit gentechnisch ver- aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
änderten Organismen der Risikogrup- mer 2 eingefügt:
pe 1 mit sensibilisierenden oder toxi-
„2. Arbeiten mit gentechnisch verän-
schen Wirkungen sind entsprechende
derten Mikroorganismen der Risi-
Maßnahmen zu treffen, die eine Expo-
kogruppe 2 sollen so erfolgen,
sition der Beschäftigten minimieren.
dass eine Exposition der Be-
Hier kann es sich z. B. um die Verwen-
schäftigten so weit wie möglich
dung einer Sicherheitswerkbank, den
vermieden wird.“
Einsatz von Atemschutz oder die Ver-
meidung sporenbildender Entwick- bbb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bis-
lungsphasen bei Pilzen handeln.“ herigen Nummer 5.
ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ccc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bis-
herigen Nummer 6 und es wird folgen-
„9. Nach Beendigung der Tätigkeit
der Satz angefügt:
und vor Verlassen des Arbeits-
bereiches müssen die Hände „Labortüren müssen nach außen auf-
ggf. desinfiziert, sorgfältig gewa- schlagen und aus Gründen des Per-
schen, und rückgefettet (Haut- sonenschutzes ein Sichtfenster auf-
schutzplan) werden.“ weisen.“
eee) In Nummer 11 werden nach dem Wort ccc1) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
„Identität“ die Wörter „und Reinheit“ mer 4a eingefügt:
eingefügt. „4a. Oberflächen müssen leicht zu
fff) In Nummer 13 werden nach dem Wort reinigen und beständig gegen-
„Ungeziefer“ die Wörter „und Überträ- über den eingesetzten Desinfek-
ger von GVO (z. B. Nagetiere und tionsmitteln sein.“
Arthropoden) sind“ und nach dem ddd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bis-
Wort „bekämpfen“ die Wörter „ , so- herigen Nummer 12.
fern erforderlich“ eingefügt.
eee) Die Nummern 6 und 7 werden wie
ggg) In Nummer 15 werden nach dem Wort folgt gefasst:
„Kosmetika“ die Wörter „dürfen nur
so aufbewahrt werden, dass sie mit „6. In Abhängigkeit von der durch-
gentechnisch veränderten Organis- zuführenden Tätigkeit ist vom
men nicht in Berührung kommen.“ Betreiber geeignete persönliche
durch die Wörter „dürfen im Arbeits- Schutzausrüstung zur Verfügung
bereich nicht aufbewahrt werden.“ zu stellen und vom Beschäftigten
ersetzt. zu tragen. Getrennte Aufbewah-
rungsmöglichkeiten für die
hhh) In Nummer 16 werden die Wörter Schutz- und Straßenkleidung
„oder geschnupft“ durch die Wörter sind vorzusehen. Die Benutzung
„ , geschnupft oder geschminkt“ er- persönlicher Schutzausrüstung
setzt.
schließt das Tragen von Schutz-
iii) Folgende Nummern 18, 19, 20 und 21 kleidung mit ein. Die Reinigung
werden angefügt: der Schutzkleidung ist vom Be-
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
treiber durchzuführen. Die nnn) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
Schutzausrüstung darf nicht
„16. Der Arbeitsbereich soll frei von
außerhalb der Arbeitsräume
Bodenabläufen sein. Ablauf-
getragen werden.
becken in Arbeitsflächen sollen
7. Für die Desinfektion und Reini- mit einer Aufkantung versehen
gung der Hände müssen ein sein.“
Waschbecken, dessen Armatur
ooo) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
ohne Handberührung bedienbar
sein sollte, und Desinfektionsmit- „17. Kontaminierte Prozessabluft, die
tel-, Handwaschmittel- und Ein- in den Arbeitsbereich gegeben
malhandtuchspender vorhanden wird, muss durch geeignete Ver-
sein. Diese sind vorzugsweise in fahren wie Filterung oder thermi-
der Nähe der Labortür anzubrin- sche Nachbehandlung gereinigt
gen. Einrichtungen zum Spülen werden. Dies gilt z. B. auch für
der Augen müssen vorhanden die Abluft von Autoklaven, Pum-
sein.“ pen oder Bioreaktoren.“
fff) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bis- ppp) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
herigen Nummer 2 und wird wie folgt
geändert: „18. Gentechnisch veränderte Orga-
nismen der Risikogruppe 2 sind
aaaa) Nach Buchstabe b wird folgen- dicht verschlossen und sicher
der neuer Buchstabe c einge- aufzubewahren.“
fügt:
dd) Der Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt ge-
„c) das Tragen geeigneter ändert:
Schutzausrüstung, wenn
technische und organisa- aaa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
torische Maßnahmen nicht aaaa) In Satz 1 werden die Wörter
ausreichen oder nicht an- „Es muss eine Schleuse vor-
wendbar sind.“ handen sein“ durch die Wörter
bbbb) Folgender Satz wird angefügt: „In der Regel ist eine Schleuse
einzurichten“ ersetzt.
„Die Funktionsfähigkeit der
Geräte ist durch regelmäßige bbbb) In Satz 2 werden die Wörter
Wartung sicherzustellen.“ „sind, und“ durch die Wörter
„sind. Sie“ ersetzt.
ggg) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bis-
herigen Nummer 4. cccc) Folgende Sätze werden ange-
fügt:
hhh) Nummer 10 erhält den Wortlaut der
bisherigen Nummer 9. „In begründeten Einzelfällen
kann auf eine Schleuse ver-
iii) Nummer 11 erhält den Wortlaut der zichtet werden. Falls erforder-
bisherigen Nummer 10, wobei nach lich, ist eine Dusche einzurich-
dem Wort „geschützten“ die Wörter ten.“
„und bei Kontamination von außen
desinfizierten, gekennzeichneten“ bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt werden. aaaa) In Satz 2 wird das Wort „Ein-
jjj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: weghandschuhe“ durch das
Wort „Schutzhandschuhe“ er-
„12. Vor Reinigungs-, Instandset- setzt.
zungs- und Änderungsarbeiten
an kontaminierten Geräten oder bbbb) In Satz 3 werden die Wörter
Einrichtungen ist die Dekontami- „und Handschuhe“ durch die
nation durch das Laborpersonal Wörter „,geschlossene Schu-
durchzuführen oder zu veranlas- he und Schutzhandschuhe“
sen.“ ersetzt.
kkk) Nummer 13 erhält den Wortlaut der cccc) Folgender Satz wird angefügt:
bisherigen Nummer 7.
„Die Schutzkleidung umfasst
lll) Nummer 14 erhält den Wortlaut der einen an den Rumpfvordersei-
bisherigen Nummer 11. ten geschlossenen Schutz-
kittel mit Kennzeichnung, ge-
mmm) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
schlossene Schuhe, die ent-
„15. Ungeziefer und Überträger von sprechend der Tätigkeit anzu-
GVO (z. B. Nagetiere und Arthro- legen sind, sowie in Abhängig-
poden) sind in geeigneter Weise keit von der Tätigkeit Mund-
zu bekämpfen.“ schutz (Berührungsschutz).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3237
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num- geeignete Einrichtung vorhan-
mer 5 eingefügt: den sein.“
„5. Jedes Labor sollte über eigene kkk) Die bisherige Nummer 12 wird Num-
Laborgerätschaften verfügen.“ mer 15.
ddd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 wer- ee) Der Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird wie folgt ge-
den Nummern 6 bis 8. ändert:
eee) Die bisherige Nummer 8 wird Num- aaa) In Nummer 6 werden die Sätze 3 und 7
mer 9 und wie folgt gefasst: gestrichen.
„9. Im Arbeitsbereich anfallende zu bbb) In Nummer 10 erster Anstrich wird das
sterilisierende Abwässer sind Wort „Gummihandschuhen“ durch das
grundsätzlich einer thermischen Wort „Schutzhandschuhen“ ersetzt.
Nachbehandlung zu unterziehen:
Sammeln in Auffangbehältern und ccc) In Nummer 12 wird in den Sätzen 2
Autoklavierung oder zentrale und 6 jeweils das Wort „Gummihand-
Abwassersterilisation. Alternativ schuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
können auch erprobte chemische schuhe“ ersetzt.
Inaktivierungsverfahren einge- b) Abschnitt „B. Sicherheitsmaßnahmen für den
setzt werden. Produktionsbereich“ wird wie folgt geändert:
Bei bestimmungsgemäßem Be- aa) Nach der Überschrift „B. Sicherheitsmaß-
trieb und unter Beachtung der nahmen für den Produktionsbereich“ wird
organisatorischen Sicherheits- folgender Satz eingefügt:
maßnahmen fallen aus der
„Die Anforderungen der niedrigen Stufen
Schleuse keine kontaminierten
sind von den höheren eingeschlossen.“
Abwässer an.“
fff) Die bisherige Nummer 9 wird die bb) Der Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geän-
Nummer 10 und wie folgt gefasst: dert:
„10. Der Laborbereich muss zum aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
Zwecke der Begasung abdicht- mer 2 eingefügt:
bar sein.“ „2. In Abhängigkeit von ihren Eigen-
ggg) Die bisherige Nummer 10 wird die schaften müssen lebensfähige
Nummer 11 und der bisherige Satz 2 Mikroorganismen oder Zellkulturen
durch den Satz „Die Rückführung in einem System eingeschlossen
kontaminierter Abluft in Arbeitsberei- sein, das den Prozess von der
che ist unzulässig.“ ersetzt. Umwelt trennt (Fermenter).“
hhh) Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst: bbb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bis-
herigen Nummer 2 und folgender Satz
„12. Für sicherheitsrelevante Einrich-
wird angefügt:
tungen wie Lüftungsanlagen,
einschließlich Ventilationssys- „Falls erforderlich, sind Aerosole
tem, Notruf- und Überwa- während der Probenahme, der Zugabe
chungseinrichtungen ist eine von Material in einen Fermenter oder
Notstromversorgung einzurich- der Übertragung von Material in einen
ten. Zum sicheren Verlassen des anderen Fermenter zu kontrollieren.“
Arbeitsbereichs ist eine Sicher- ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
heitsbeleuchtung einzurichten.“
„4. Falls erforderlich, sind spezifische
iii) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: Maßnahmen zur angemessenen
„13. Beim Auswechseln von Filtern Belüftung des Arbeitsbereichs an-
z. B. der lüftungstechnischen An- zuwenden, um die Kontamination
lage oder der Sicherheitswerk- der Luft auf ein Mindestmaß zu
bank müssen diese entweder reduzieren.“
am Einbauort sterilisiert oder
ddd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bis-
zwecks späterer Sterilisierung
herigen Nummer 3.
durch ein geräteseits vorgese-
henes Austauschsystem in eee) Nach Nummer 5 werden folgende
einen luftdichten Behälter ver- Nummern 6 und 7 angefügt:
packt werden, so dass eine „6. Falls erforderlich, sind große Men-
Infektion des Wartungsperso- gen an Kulturflüssigkeit, bevor sie
nals und anderer Personen aus- aus dem Fermenter genommen
geschlossen werden kann.“ werden, zu inaktivieren.
jjj) Folgende Nummer 14 wird angefügt: 7. Falls erforderlich, muss der
„14. Für die Kommunikation vom Arbeitsbereich so ausgelegt sein,
Labor nach außen muss eine dass bei Austreten des gesamten
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Inhalts des Fermenters dieser auf- „2. Fermenter müssen innerhalb eines
gefangen werden kann.“ kontrollierten Bereichs liegen.
cc) Der Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt ge- 3. Sofern mit pathogenen Organis-
ändert: men gearbeitet wird, für die eine
aaa) Nach Nummer 1 werden folgende Übertragung durch die Luft nicht
Nummern 2, 3 und 4 eingefügt: ausgeschlossen werden kann,
muss der Produktionsbereich unter
„2. Falls erforderlich, müssen die Fer- ständigem, durch Alarmgeber kon-
menter innerhalb eines kontrollier- trollierbarem Unterdruck gehalten
ten Bereichs liegen. und die Abluft über Hochleistungs-
3. Falls erforderlich, muss der kon- schwebstoff-Filter geführt werden.
trollierbare Bereich abdichtbar Die Rückführung kontaminierter
sein, um eine Begasung zu ermög- Abluft in den Arbeitsbereich ist
lichen. unzulässig. Das Ventilationssystem
muss eine Notstromversorgung
4. Der Zutritt ist nur autorisierten Per- haben.“
sonen erlaubt.“
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-
mer 4 und wie folgt gefasst:
den Nummern 5 bis 7.
ccc) Die bisherige Nummer 5 wird Num- „4. In der Regel ist eine Schleuse ein-
mer 8 und vor Satz 1 wird der Satz zurichten, über die der Produk-
„Lebensfähige Mikroorganismen müs- tionsbereich zu betreten und zu
sen in einem System eingeschlossen verlassen ist. Die Schleuse ist mit
sein, das den Prozess von der Umwelt zwei selbstschließenden Türen
trennt (z. B. Fermenter).“ und am Ende auszustatten, die bei bestim-
von Nummer 8 die Sätze „Kontaminier- mungsgemäßem Betrieb gegen-
te Prozessabluft, die in den Arbeitsbe- einander verriegelt sind. Sie muss
reich gegeben wird, muss durch geeig- eine Händedesinfektionsvorrich-
nete Verfahren wie Filterung oder ther- tung enthalten. In der Regel ist in
mische Nachbehandlung gereinigt wer- der Schleuse ein Handwasch-
den. Dies gilt z. B. auch für die Abluft becken mit Ellenbogen-, Fuß- oder
von Autoklaven, Pumpen oder Bioreak- Sensorbetätigung einzurichten.
toren.“ eingefügt. Falls erforderlich, ist eine Dusche
einzurichten. In begründeten Ein-
ddd) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bis-
zelfällen kann auf eine Schleuse
herigen Nummer 6.
verzichtet werden.“
eee) Die bisherige Nummer 7 wird Num-
mer 10 und vor Satz 1 wird der Satz ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
„Dichtungen müssen so beschaffen mer 5 und es werden in Satz 2 das Wort
sein, dass das unbeabsichtigte Entwei- „Einweghandschuhe“ durch das Wort
chen von gentechnisch veränderten „Schutzhandschuhe“ und in Satz 3 die
Organismen auf ein Mindestmaß redu- Wörter „und Handschuhe“ durch die
ziert wird.“ eingefügt. Wörter „ , geschlossene Schuhe und
Schutzhandschuhe“ ersetzt sowie
fff) Die bisherige Nummer 8 wird die Num- nach Satz 3 der Satz „Die Schutzklei-
mer 11 und nach Satz 1 wird der Satz dung umfasst einen an den Rumpfvor-
„Die Oberfläche der Sicherheitswerk- derseiten geschlossenen Schutzkittel
bank muss gegenüber Wasser, Säuren, mit Kennzeichnung, geschlossene
Lösungs-, Desinfektions- und Dekonta- Schuhe, die entsprechend der Tätigkeit
minationsmitteln resistent und leicht zu anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit
reinigen sein.“ angefügt. von der Tätigkeit Mundschutz (Be-
ggg) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 wer- rührungsschutz).“ angefügt.
den Nummern 12 bis 14.
ddd) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
hhh) Die bisherige Nummer 12 wird Num- mer 6 eingefügt:
mer 15 und es werden nach dem Wort
„Abernten“ die Wörter „durch validierte „6. Boden und die Oberfläche der
Verfahren“ eingefügt. Sicherheitswerkbank, soweit vor-
handen, müssen gegenüber Was-
iii) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 wer- ser, Säuren, Laugen, Lösungs-,
den Nummern 16 bis 18. Desinfektions- und Dekontamina-
dd) Der Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt tionsmitteln resistent und leicht zu
geändert: reinigen sein.“
aaa) Nach Nummer 1 werden folgende eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
neuen Nummern 2 und 3 eingefügt: mer 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3239
fff) Die bisherige Nummer 5 wird Num- bb) In Nummer 2 wird folgender Satz 3 ange-
mer 8 und wie folgt gefasst: fügt:
„8. Im Arbeitsbereich anfallende zu „Sofern erforderlich, sollte ein Auffangen
sterilisierende Abwässer sind von kontaminiertem Ablaufwasser möglich
grundsätzlich einer thermischen sein.“
Nachbehandlung zu unterziehen:
b1) In Abschnitt „I. Stufe 1“ wird Nummer 8 wie folgt
Sammeln in Auffangbehältern und
gefasst:
Autoklavierung oder zentrale Ab-
wassersterilisation. Alternativ kön- „8. Nahrungs- und Genussmittel sowie Kosme-
nen auch erprobte chemische Inak- tika dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbe-
tivierungsverfahren eingesetzt wer- wahrt werden.“
den.
b2) In Abschnitt „I. Stufe 1“ wird Nummer 9 wie folgt
Bei bestimmungsgemäßem Betrieb gefasst:
und unter Beachtung der organisa-
torischen Sicherheitsmaßnahmen „9. In Arbeitsräumen darf nicht gegessen,
fallen aus der Schleuse keine kon- getrunken, geraucht, geschnupft oder
taminierten Abwässer an.“ geschminkt werden. Für die Beschäftigten
sind Bereiche einzurichten, in denen sie
ggg) Die bisherigen Nummern 6 und 7 wer- ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
den Nummern 9 und 10. durch gentechnisch veränderte Organismen
hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num- essen, trinken, rauchen, schnupfen oder
mer 11 und vor Satz 1 folgender Satz sich schminken können.“
eingefügt: c) Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt geändert:
„Dichtungen müssen so beschaffen aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sein, dass das unbeabsichtigte Entwei-
chen von gentechnisch veränderten „1. Das Gewächshaus muss ein festes
Organismen verhindert wird.“ Bauwerk mit durchgehend wasserdich-
ter Bedeckung sein; es sollte eben gele-
iii) Nummer 12 erhält den Wortlaut der bis- gen sein, so dass kein Oberflächenwas-
herigen Nummer 9. ser eindringen kann, und über selbst-
ee) Der Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird wie folgt schließende verriegelbare Türen verfü-
geändert: gen. Das Ablaufwasser ist auf ein Min-
destmaß zu reduzieren, soweit eine
aaa) In Nummer 2 wird in Satz 2 und im Übertragung von GVO über den Boden
letzten Satz das Wort „Gummihand- stattfinden kann. Sofern nur eine gerin-
schuhe“ durch das Wort „Schutzhand- ge Wahrscheinlichkeit besteht, dass
schuhe“ ersetzt. vermehrungsfähiges Material durch den
bbb) Nach Nummer 10 wird folgende Num- Boden verbreitet werden kann, ist Kies
mer 11 eingefügt: oder anderes poröses Material unter
den Pflanztischen verwendbar. Erd-
„11. Der kontrollierte Bereich muss
beete sind ebenfalls geeignet, sofern
abdichtbar sein, um eine Bega-
nur eine geringe Wahrscheinlichkeit
sung zu ermöglichen.“
besteht, dass vermehrungsfähiges bio-
ccc) Nummer 12 erhält den Wortlaut der bis- logisches Material sich durch den
herigen Nummer 11. Boden verbreiten kann.“
bb) In Nummer 5 wird vor Satz 1 folgender Satz
18. Anhang IV wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Vor der Überschrift „I. Stufe 1“ werden folgende „Sofern erforderlich, sollte der Zutritt zum
Sätze eingefügt: Gewächshaus über einen getrennten Raum
„Die Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß mit zwei verriegelbaren Türen erfolgen.“
für Klimakammern. Die Anforderungen der nied- d) Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt geändert:
rigeren Stufen werden von den höheren Stufen
eingeschlossen. Sofern in Gewächshäusern mit aa) In Nummer 1 wird das Wort „Boden“ durch
gentechnisch veränderten Mikroorganismen das Wort „Fußboden“ ersetzt.
gearbeitet wird, gelten sinngemäß zusätzlich die bb) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „Einweg-
Anforderungen des Anhangs III für Laboratorien handschuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
der entsprechenden Sicherheitsstufe.“ schuhe“ ersetzt und nach Satz 3 der Satz
b) Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geändert: „Die Schutzkleidung umfasst einen an den
Rumpfvorderseiten geschlossenen Schutz-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
kittel mit Kennzeichnung, geschlossene
mer 1a eingefügt:
Schuhe, die entsprechend der Tätigkeit
„1a. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit von
eine ausreichende Arbeitsfläche für der Tätigkeit Mundschutz (Berührungs-
jeden Mitarbeiter zu gewährleisten.“ schutz).“ eingefügt.
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num- dem Wort „anderen“ die Wörter „für die
mer 9a eingefügt: Tierart“ eingefügt werden.
„9a. Im Arbeitsbereich anfallende zu sterili- gg) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bisheri-
sierende Abwässer sind grundsätzlich gen Nummer 14.
einer thermischen Nachbehandlung zu hh) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bisheri-
unterziehen: Sammeln in Auffang- gen Nummer 5.
behältern und Autoklavierung oder
zentrale Abwassersterilisation. Alter- ii) Nummer 10 erhält den Wortlaut der bisheri-
nativ können auch erprobte chemi- gen Nummer 9.
sche Inaktivierungsverfahren einge- jj) Nummer 11 erhält den Wortlaut der bisheri-
setzt werden. Bei bestimmungsge- gen Nummer 10 und wird wie folgt geän-
mäßem Betrieb und unter Beachtung dert:
der organisatorischen Sicherheits-
Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör-
maßnahmen fallen aus der Schleuse
ter „dass keine vermeidbaren Aerosole auf-
keine kontaminierten Abwässer an.“
treten.“ durch die Wörter „dass Aerosol-
e) In Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird in Nummer 4 das bildung so weit wie möglich vermieden
Wort „Boden“ durch das Wort „Fußboden“ wird.“ ersetzt.
ersetzt.
kk) Nummer 12 erhält den Wortlaut der bisheri-
gen Nummer 15.
19. Anhang V wird wie folgt geändert: ll) Nummer 13 erhält den Wortlaut der bisheri-
a) Vor der Überschrift „I. Stufe 1“ werden folgende gen Nummer 16 und wird wie folgt geän-
Sätze eingefügt: dert:
„Die Anforderungen der niedrigen Stufen sind von Das Wort „transgenen“ wird gestrichen und
den höheren eingeschlossen. Sofern in Tierhal- nach dem Wort „leicht“ werden die Wörter
tungsräumen mit gentechnisch veränderten „und versuchsbezogen“ eingefügt.
Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten sinn- mm) Nummer 14 erhält den Wortlaut der bisheri-
gemäß zusätzlich die Anforderungen des An- gen Nummer 11.
hangs III für Laboratorien der entsprechenden
nn) Nummer 15 erhält den Wortlaut der bisheri-
Sicherheitsstufe.“
gen Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:
b) Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geändert:
„15. Bei Verletzungen im Zusammenhang
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: mit Tätigkeiten mit gentechnischen
„1. Sofern erforderlich, ist eine Abschir- Arbeiten und infizierten oder infek-
mung der Tieranlage (Gebäude oder tionsverdächtigen Tieren sind Erste-
abgetrennter Bereich innerhalb eines Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, der Pro-
Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und jektleiter zu informieren und ggf. medi-
anderen Bereichen wie Umkleide- zinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.“
räumen, Duschen, Autoklaven, Futter- oo) Nummer 16 erhält den Wortlaut der bisheri-
lagerräumen usw.) vorzunehmen.“ gen Nummer 13.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und pp) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„18. Nahrungs- und Genussmittel sowie
Nach dem Wort „Tierhaltungsraum“ werden Kosmetika dürfen im Arbeitsbereich
die Wörter „(Raum oder Einrichtung, in nicht aufbewahrt werden.“
denen normalerweise Vieh-, Zucht- oder qq) Nummer 20 erhält den Wortlaut der bisheri-
Versuchstiere gehalten werden bzw. klei- gen Nummer 7 und wird wie folgt geändert:
nere operative Eingriffe vorgenommen
werden)“ und nach Satz 2 folgender neuer Nach dem Wort „Gebrauch“ werden die
Satz 3 „In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist Wörter „keimarm zu machen“ durch die
eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden Wörter „zu reinigen“ ersetzt.
Mitarbeiter zu gewährleisten.“ eingefügt. rr) Nummer 21 erhält den Wortlaut der bisheri-
cc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bisheri- gen Nummer 8.
gen Nummer 20. c) Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bisheri- aa) Nummer 2 erhält den Wortlaut der bisheri-
gen Nummer 2 und wird wie folgt geändert: gen Nummer 3.
„5. Die Tierhaltungsräume müssen in Ab- bb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bisheri-
hängigkeit von der Belegungsdichte gen Nummer 4 und wird wie folgt geändert:
ausreichend belüftet sein.“
In Satz 2 werden die Wörter „Zeichen zu
ee) Nummer 6 erhält den Wortlaut der bisheri- versehen, das“ durch die Wörter „Hinweis
gen Nummer 4. zu versehen, der“ ersetzt.
ff) Nummer 7 erhält den Wortlaut der bisheri- cc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bisheri-
gen Nummer 6 mit der Maßgabe, dass nach gen Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3241
„4. Im Tierhaltungsraum ist eine Hände- leuchtung ausfällt (Befriedung der
desinfektionseinrichtung bereitzustel- Tiere).“
len. Nach Abschluss der Arbeit sind die
d) Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt geändert:
Hände zu desinfizieren. Es ist für eine
Handwaschgelegenheit, vorzugsweise aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
im Tierhaltungsraum, zu sorgen. Ist dies aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
nicht möglich, ist diese im angrenzen-
den Bereich zu installieren. Wasser- „a) in der Regel eine Schleuse vor-
armaturen sollten handbedienungslos, handen sein, über die der Tierhal-
z. B. mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sen- tungsraum zu betreten und zu
sorbetätigung eingerichtet sein. Es sind verlassen ist. Die Schleuse ist mit
Handtücher zum einmaligen Gebrauch zwei selbstschließenden Türen
und Hautpflegemittel zur Verfügung zu auszustatten, die bei bestim-
stellen.“ mungsgemäßem Betrieb gegen-
einander verriegelt sind; sie muss
dd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bisheri- eine Händedesinfektionsvorrich-
gen Nummer 6 und wird wie folgt geändert: tung enthalten. In der Regel ist in
In Buchstabe c werden nach dem Wort der Schleuse ein Handwasch-
„Maßnahmen“ die Wörter „nicht zumutbar“ becken mit Ellenbogen-, Fuß-
durch die Wörter „nicht ausreichen oder oder Sensorbetätigung einzurich-
nicht anwendbar“ ersetzt. ten. In begründeten Einzelfällen
ee) Nummer 6 erhält den Wortlaut der bisheri- ist eine Dusche einzurichten.“
gen Nummer 7 und wird wie folgt geändert: bbb) In Buchstabe d werden nach dem
Das Wort „Insekten“ wird durch das Wort Wort „Einrichtungen“ die Wörter „(z. B.
„Arthropoden“ ersetzt. Lüftungsanlage, Isolator)“ eingefügt.
ff) Nummer 12 wird Nummer 7 und wird wie ccc) Die Buchstaben g und j werden gestri-
folgt gefasst: chen.
„7. Gentechnisch veränderte Organismen bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
dürfen nur in verschlossenen, gegen „2. Der Zutritt zum Tierhaltungsraum ist auf
Bruch geschützten und bei Kontamina- die Personen zu beschränken, deren
tion von außen desinfizierbaren, ge- Anwesenheit für die Durchführung der
kennzeichneten Behältern innerbetrieb- Versuche erforderlich ist und die zum
lich transportiert werden.“ Eintritt befugt sind. Der Projektleiter ist
gg) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bisheri- verantwortlich für die Bestimmung der
gen Nummer 13. zutrittsberechtigten Personen. Die
Anwesenheit der Personen ist zu doku-
hh) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bisheri- mentieren. Eine Person darf nur dann
gen Nummer 2 und wird wie folgt geändert: allein im Tierhaltungsraum arbeiten,
In Satz 2 wird das Wort „Bodenabflüsse“ wenn die Handhabung der Versuchs-
durch das Wort „Fußbodenabflüsse“ er- tiere allein sicher beherrschbar ist und
setzt. eine von innen zu betätigende Alarm-
ii) Nummer 10 erhält den Wortlaut der bisheri- anlage oder ein anderes geeignetes
gen Nummer 8. Überwachungssystem vorhanden ist.“
jj) Nummer 11 erhält den Wortlaut der bisheri- bb1) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Einweg-
gen Nummer 9 und wird wie folgt geändert: handschuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
schuhe“ ersetzt und nach Satz 4 wird der
Nach dem Wort „Reinigung“ werden die Satz „Die Schutzkleidung umfasst einen
Wörter „ , Wartung oder Reparatur“ einge- an den Rumpfvorderseiten geschlossenen
fügt. Schutzkittel mit Kennzeichnung, geschlos-
kk) Die bisherigen Nummern 10 bis 11 werden sene Schuhe, die entsprechend der Tätig-
Nummern 12 bis 13. keit anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit
von der Tätigkeit Mundschutz (Berührungs-
ll) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
schutz).“ angefügt.
mern 15 und 16 angefügt:
cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„15. Sofern erforderlich, sollten Filter an
„Tierkadavern“ und „Tierkadaver“ jeweils
Isolatoren oder isolierten Räumen vor-
die Wörter „und Tiermaterial“ und nach dem
gesehen werden.
Wort „in“ das Wort „dicht“ eingefügt.
16. Einrichtungen zur Immobilisierung
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
zwecks gefahrloser Handhabung infi-
zierter oder zu infizierender Tiere sind „7. Beim Auswechseln von Filtern, z. B. der
bereitzuhalten. Eine Sicherheitsbe- lüftungstechnischen Anlage oder der
leuchtung ist für Arbeitsplätze mit Sicherheitswerkbank, müssen diese
besonderer Gefährdung für den Fall entweder am Einbauort sterilisiert oder
vorzusehen, dass die Allgemeinbe- zwecks späterer Sterilisierung durch
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
ein geräteseits vorgesehenes Aus- Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und
tauschsystem in einen luftdichten Be- unter Beachtung der organisatorischen
hälter verpackt werden, so dass eine Sicherheitsmaßnahmen fallen aus der
Infektion des Wartungspersonals und Schleuse keine kontaminierten Abwässer
anderer Personen ausgeschlossen an.“
werden kann.“
ersetzt.
ee) In Nummer 8 wird Satz 1 durch die Sätze
ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
„Im Arbeitsbereich anfallende zu sterilisie- angefügt:
rende Abwässer sind grundsätzlich einer
thermischen Nachbehandlung zu unterzie- „9. Filter an Isolatoren oder isolierten Räu-
hen: Sammeln in Auffangbehältern und men (durchsichtige Behälter, in denen
Autoklavierung oder zentrale Abwasser- kleine Tiere innerhalb oder außerhalb
sterilisation. Alternativ können auch er- eines Käfigs gehalten werden; für große
probte chemische Inaktivierungsverfahren Tiere können isolierte Räume ange-
eingesetzt werden. bracht sein) sind vorzusehen.“
20. Anhang VI wird wie folgt gefasst:
„Anhang VI
Arbeitsmedizinische Vorsorge
A. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung,
2. Nachuntersuchungen während und bei Beendigung dieser Beschäftigung,
3. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Absatz 6 und
4. nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung.
(2) Der Betreiber hat Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Risiko-
gruppe 4 oder mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden humanpathogenen Organismen der Risiko-
gruppe 2 oder 3 durchführen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizi-
nisch untersuchen zu lassen. Die Durchführung der Untersuchung ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw.
die Weiterbeschäftigung. Am Ende der Beschäftigung ist eine Untersuchung anzubieten.
(3) Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit sonstigen humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2
oder 3 durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung und während der Beschäftigung arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Auf das Angebot ist danach in regelmäßigen Abständen im Rahmen der
Unterweisung hinzuweisen.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 6.
(5) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben, die auf gentechnische Arbeiten
mit humanpathogenen Organismen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die
Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf
andere Beschäftigte auszuschließen.
(6) Der Betreiber hat den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu ermöglichen, wenn
1. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Untersuchung angezeigt erscheinen
lässt oder
2. Beschäftigte, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeits-
platz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
Der Betreiber hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – einschließlich der Impfungen – auf seine
Kosten zu veranlassen.
(7) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen
und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind, durchzuführen. Der Betreiber hat dem Arzt auf Ver-
langen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse
zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
B. Ärztliche Bescheinigung
(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedizi-
nisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis). Eine fehlende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3243
Immunisierung allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszuspre-
chen. Nur bei Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 übermittelt der Arzt dem Betreiber eine Kopie der Bescheinigung
über das Untersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person oder der Betreiber das Untersuchungsergebnis
für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem
Betreiber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten
infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint. Hat der Betreiber eine Empfehlung nach Satz 6 erhalten, hat
er dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen nach Teil A sind nach Beendigung der Tätigkeit des
Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der nach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stelle zu übergeben.
C. Impfung
Im Rahmen der Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 ist den Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit impf-
präventablen humanpathogenen Organismen durchführen, die Impfung anzubieten. Der Arzt hat die Beschäftigten
über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Kompli-
kationen aufzuklären.
D. Nachgehende Untersuchungen
Nach der Beendigung von Beschäftigungen mit chronisch schädigenden humanpathogenen Organismen hat der
Betreiber den ehemals damit Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen, wenn Anhaltspunkte,
insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für mögliche
gesundheitliche Spätfolgen vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht.
E. Bekanntgabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Bio-
logische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten
Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben.“
Artikel 4 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der ZKBS-Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
machung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232) wird wie
folgt geändert: „4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
1. In § 1 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem Wort „ver- Satz 1 oder Abs. 4 des Gentechnikgeset-
öffentlicht“ die Wörter „nach § 11 Abs. 6a und § 12 zes den Zeitpunkt der Anmeldung der
Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes“ gestrichen. gentechnischen Arbeiten, bei gentechni-
schen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeit-
2. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: punkt der Aufnahme der gentechnischen
„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Arbeit,
Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach
5. Aktenzeichen und Datum der Anmel-
§ 11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 5 Satz 3
dung oder des Genehmigungsbeschei-
oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die
des oder Datum der Zustimmung gemäß
Frist ruht.“
§ 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgeset-
zes,“.
Artikel 5
Änderung der bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende des
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung Absatzes durch ein Komma ersetzt.
Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fas- cc) Folgende neue Nummer 12 wird angefügt:
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I
S. 1644) wird wie folgt geändert: „12. Informationen über die Abfall- und Ab-
wasserentsorgung.“
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeiten“ a1) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Forschungs-
die Wörter „zu Forschungszwecken oder zu gewerb- zwecken“ durch die Wörter „im Laborbereich“
lichen Zwecken“ gestrichen. ersetzt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“ die Wörter „zu b) In Absatz 3 werden die Wörter „zu gewerblichen
Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken“ Zwecken“ durch die Wörter „im Produktionsbe-
gestrichen. reich“ ersetzt.
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 6
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zu For- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
schungszwecken“ durch die Wörter „im Die auf Artikel 2 bis 5 beruhenden Teile der dort geän-
Laborbereich“ ersetzt. derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zu gewerbli- einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnun-
chen Zwecken“ durch die Wörter „im Produk- gen geändert werden.
tionsbereich“ ersetzt.
Artikel 7
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „fort-
laufend“ die Wörter „und zeitnah zur Durchführung Inkrafttreten
der Arbeit oder der Freisetzung“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3245
Bekanntmachung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 19. August 2002
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) wird nachstehend der Wortlaut des
Wasserhaushaltsgesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),
2. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
30. April 1998 (BGBl. I S. 823),
3. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2455),
4. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai
2000 (BGBl. I S. 632),
5. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048),
6. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1950),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
8. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1914, 2711),
9. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1a des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 19. August 2002
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)*)
Einleitende Bestimmung gebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und
den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne
§1 des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.
Sachlicher Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen
Erster Teil
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder
stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser § 1a
(oberirdische Gewässer),
Grundsatz
1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus-
oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Be- halts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
grenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nut-
2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das zen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen
in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen
Untergrund steht (Grundwasser). abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und
Gewässer. damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewähr-
leistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlage-
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt-
rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
schaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmun-
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berück-
gen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.
sichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung gewährleisten.
derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas-
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit
serstraßen des Bundes sind.
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
1. Einzugsgebiet: anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der schaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den
gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Fluss- Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des
mündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des
2. Teileinzugsgebiet: Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten (3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasser-
Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; bedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus
3. Flussgebietseinheit: ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit über-
wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht ent-
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Ein- gegenstehen.
zugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet,
(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht
das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugs-
1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Euro- oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf- oder Bewilligung bedarf,
fung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3247
§ 1b §3
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten Benutzungen
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberir-
1. Donau, dischen Gewässern,
2. Rhein, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-
3. Maas, sern,
4. Ems, 3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-
sern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers
5. Weser, oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
6. Elbe,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische
7. Eider, Gewässer,
8. Oder, 4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewäs-
9. Schlei/Trave, ser,
10. Warnow/Peene. 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
dargestellt. von Grundwasser.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkun-
Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordi- gen:
nierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser
geregelt, insbesondere durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-
1. die Koordinierung mit den anderen Ländern, net sind,
2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem
Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verände-
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in rungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch schen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
liegen, (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen
3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch
Koordinierung mit den zuständigen Behörden von für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwen-
det werden.
4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3
von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende
Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompeten- §4
zen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Benutzungsbedingungen und Auflagen
Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten be-
rührt sind, zu erteilende Einvernehmen. (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest-
setzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt
(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Ein- werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir-
zugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussge- kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
bietseinheit zu. Küstengewässer auf der landwärtigen
Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung
die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträch-
mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die tigungen und nachteiligen Wirkungen durch die
im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst Benutzung angeordnet werden,
sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter
zuzuordnen.
vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung
eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vor-
§2 geschrieben ist oder angeordnet werden kann,
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis 2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördli- einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beein-
chen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich trächtigung des ökologischen und chemischen
nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus Zustands eines oberirdischen Gewässers oder
den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht- Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und
lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht sind,
auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaf- 3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den
fenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privat- Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine
rechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen
Menge und Beschaffenheit. wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung
oder auszugleichen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewäs-
§5 ser nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 erlassen, ins-
besondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die
Vorbehalt
Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1
Vorbehalt, dass nachträglich und des § 19g Abs. 1 und 2 festlegen.
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein-
zubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, §7
1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, Erlaubnis
§ 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,
(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein
2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut- Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art
zung und ihrer Folgen angeordnet, und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann be-
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser- fristet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das
haushalt gebotene sparsame Verwendung des Was- nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sers angeordnet einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in
einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen
werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach
des genannten Gesetzes entspricht. Die Länder erlassen
Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der
für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten
Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr.
Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und
L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser-
Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden
rechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anfor-
Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonder-
derungen, insbesondere über die Antragstellung, die voll-
heiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen
ständige Koordinierung der durchzuführenden Zulas-
nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das
sungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmun-
Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen
gen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis,
die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich
Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von
gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 sowie die inländische und grenzüberschreitende Behör-
entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Ein- den- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
schränkungen zulässt.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage
oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf
§6 den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung
Versagung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,
soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein- § 7a
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maß- (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf
nahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-
Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu ver-
Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die
sagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine
Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit
erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von ge-
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die
meinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogel-
dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderun-
schutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne
gen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in
oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Be- (2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechts-
einträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 verordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforde-
des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in rungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderli-
sonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, chen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung
(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser
mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder
§ 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutz-
Absatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforder-
gesetzes gelten entsprechend.
lichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt
werden.
§ 6a
(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Ein-
Supra- und internationale Anforderungen leiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage
Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen
Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3249
(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich-
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- keitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den An-
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer forderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Was-
ser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, § 9a
zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallent-
sorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung Zulassung vorzeitigen Beginns
von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän-
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan- dige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen,
des der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 auf- dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
geführten Kriterien zu berücksichtigen. mit der Benutzung begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers
§8
gerechnet werden kann,
Bewilligung
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers
einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. besteht und
Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent-
anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im
scheidung durch das Unternehmen verursachten
Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wie-
1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens der herzustellen.
ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbe-
werden kann und dingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der
nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. § 10
Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Nachträgliche Entscheidungen
Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Er-
Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-
teilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt
einleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei
sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in
Ausleitungskraftwerken.
welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden,
(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzen-
eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffe- den Auflagen und Entschädigungen einem späteren Ver-
ne Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt wer- fahren vorzubehalten.
den, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen ver-
hütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh-
darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls rend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann
der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu ent- er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auf-
schädigen. lagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkun-
gen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder aus-
(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in geglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen.
denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen- Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren
dungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent- nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von
sprechend; jedoch können die Länder bestimmen, dass den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis
die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Her-
beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für stellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands
den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über- 30 Jahre verstrichen sind.
steigt.
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemesse- § 11
ne Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre über-
Ausschluss von Ansprüchen
schreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanla- (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten
ge oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen
auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend
nichts anderes bestimmt ist. machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die
Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von
Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet
§9 sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen
Bewilligungsverfahren nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf
beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt wer-
Auflagen nicht erfüllt hat.
den, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die
beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
können. Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die sprüche.
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
§ 12 § 15
Widerruf der Bewilligung Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die
§ 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädi- Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für
gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von Benutzungen
der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-
erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor-
insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu den sind,
erwarten ist.
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und
dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teil- Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I
weise widerrufen werden, wenn der Unternehmer S. 29),
1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes- 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten
senen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununter- Anlagegenehmigung,
brochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach
erheblich unterschritten hat, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem
anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt
2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr überein-
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht
stimmt,
erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich ge-
3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde- regelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheit-
nen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah- licher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Ver-
men der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder kehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßi-
Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt ge Anlagen vorhanden sind.
hat.
(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-
fahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene
§ 13 Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen
Benutzung durch Verbände gleichstellen.
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträch-
erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt tigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie
nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon
besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes zulässig war, widerrufen werden,
bestimmt ist. 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-
terbrochen nicht ausgeübt hat,
§ 14 2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für
Planfeststellungen den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt
und bergrechtliche Betriebspläne insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre
lang erheblich unterschritten wurde,
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines
Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so
durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehör- geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbe-
de über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. stimmung nicht mehr übereinstimmt,
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung
der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung
von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über
über den Rahmen des alten Rechts oder der alten
die Erteilung der Erlaubnis.
Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest-
Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-
stellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser
rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.
zuständige Behörde zu hören.
(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach § 16
Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet
auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie
Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu- bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-
wenden. tragen.
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können
nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von
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drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra- 1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
gung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder
oder Ordnung
bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlö-
schen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, für
soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus
Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers
in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine
Anwendung. b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein
Gewässer,
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2
erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewil- wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig be-
ligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die einträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Eigenschaften des Wassers und keine andere Beein-
Bewilligung vorliegen. trächtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das
Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend- anzuzeigen.
bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1
einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von
drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach- § 18
holen. Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen,
§ 17 Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön-
Andere alte Benutzungen nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in
einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach
den, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit
Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich
nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese
für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz
beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,
erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am
insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfor-
1. März 1960
dert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlun-
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 gen festgesetzt werden.
Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften,
ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt recht- § 18a
mäßige Anlagen vorhanden waren, oder
Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässi-
ger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der
die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der
dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeit- Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem
punkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Ab-
wasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,
Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent-
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag wässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der
fortgesetzt werden. Abwasserbeseitigung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des
Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil- öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
ligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die
unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich
besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten- erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind
den Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Ab-
ohne Entschädigung zulässig war. wasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Er-
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 füllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem (2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraus-
Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch setzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre
auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder
1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu
Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass
war.
1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss,
§ 17a 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustel-
len ist,
Erlaubnisfreie Benutzungen
bei Übungen und Erprobungen 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen dürfen.
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder-
lich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke (3) (weggefallen)
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
§ 18b sergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das
Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungs-
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu be- antrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die
treiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach
Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasser- in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer
anlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vor- Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des
schriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs.3 entsprechend. genannten Gesetzes in der genannten Fassung ent-
spricht. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August
§ 18c 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten
Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über
Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe,
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b
Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich- bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den
tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
fung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefähr-
Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das denden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in
den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver- engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
träglichkeitsprüfung entspricht. miteinander stehen und kurzräumig durch landgebunde-
ne öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
§ 19
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1
Wasserschutzgebiete sind
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder
künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili- 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet
gen Einwirkungen zu schützen oder sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren
Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von
2. das Grundwasser anzureichern oder
der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden-
bestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmit- (3) (weggefallen)
teln in Gewässer zu verhüten, (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh-
migung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den
(2) In den Wasserschutzgebieten können
Übergang anzuzeigen.
1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be-
schränkt zulässig erklärt werden und
§ 19b
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-
stücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen ver- Auflagen und Bedingungen,
pflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Versagung der Genehmigung
Beobachtung des Gewässers und des Bodens. (1) Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer,
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Fest-
dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Be- setzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4
schränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschrän- Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung
kung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4. kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte An- die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch
forderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besor-
forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks be- gen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine
schränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaft- sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ein-
lichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach tritt.
Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die
Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine
auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getrof- Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-
fen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und
vor den ordentlichen Gerichten offen. auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen
§ 19a der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der An-
zum Befördern wassergefährdender Stoffe lage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern was- (3) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3253
§ 19c tungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädi-
Widerruf der Genehmigung gung hätte untersagt werden können.
(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschä- § 19f
digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine
Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei- Zusammentreffen
lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies der Genehmigung mit arbeitsschutz-
gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrlei- und bergrechtlichen Entscheidungen
tungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbe- (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach
reichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen
oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständi-
einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War- ge Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,
nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und
über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrecht-
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf- licher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer
lagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3. Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde
auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,
§ 19d die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter-
Rechtsverordnungen sagung des Betriebs.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz nehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde
der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen zu treffen.
Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbe-
dürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen § 19g
über Anlagen zum
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Betrieb der Anlagen, (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürfti- Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
ger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs, zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-
Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge-
mäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf
baut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass
Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für
eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige.
nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu
3. (weggefallen) besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
§ 19e Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährden-
den Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem
Bestehende Anlagen
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinan-
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der stehen und kurzräumig durch landgebundene öffent-
der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begon- liche Verkehrswege getrennt sind.
nen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1
Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine
Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein
Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord-
und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
nung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche
werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor
Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis
Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung
oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf-
ihrer Eigenschaften erreicht wird.
tigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen min-
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine
destens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind
der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt,
der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von
unterhalten und betrieben werden.
sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftig-
keit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wasser-
Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungs- gefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,
bedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.
behördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund die- (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l
ser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach
§ 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vor- – Säuren, Laugen,
schriften nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Unter- – Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom
sagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraus- Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen,
setzungen des § 19c zulässig; die Pflicht zur Entschädigung Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und
nach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrlei- Beizsalze,
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
– Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, schriften zulässige und von den Ländern zu bestim-
mende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
– flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick- 2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-
stoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, schriften über die Verwendung von Bauprodukten
– Gifte, auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-
rungen sichergestellt wird oder
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi-
sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers nach- 3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrecht-
teilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, lichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind
Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustim- oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauart-
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- zulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen
ten, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher zu berücksichtigen.
bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit einge-
stuft werden. § 19i
(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Pflichten des Betreibers
Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,
1. Abwasser, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-
gen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-
beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen
zen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-
Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum tung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker- Überwachung verfügt.
säften keine Anwendung.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2
hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher-
§ 19h heitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständi-
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ge Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betrei-
ber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen
nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforder-
sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur ver-
liche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges
wendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe
Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-
1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor- ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen
kehrungen einfacher oder herkömmlicher Art, zu lassen, und zwar
2. wenn wassergefährdende Stoffe 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Än-
a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder derung,
kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereit 2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in
gestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei-
oder Verpackungen den Vorschriften und Anforde- einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
rungen für den Transport im öffentlichen Verkehr
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr
genügen,
stillgelegten Anlage,
b) sich im Arbeitsgang befinden,
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser-
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor- gefährdung angeordnet wird,
derlichen Menge bereit gehalten werden.
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische
Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-
hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelas- nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens
sen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von
beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1
Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Ein- und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner
fuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbe-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes. auftragten zu bestellen hat; die §§ 21b bis 21g gelten ent-
sprechend.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die
Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen,
§ 19k
Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes
vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stof-
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen fe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen
Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbar- und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen
keit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der
das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim
(CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vor- Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3255
§ 19l 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht
zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum
Fachbetriebe
von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von jederzeit
Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten,
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num-
unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die
mer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck
nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werk-
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das zeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun-
sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhal- gen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewäs-
tung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährlei- sern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist
stet wird, und (§ 21a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner- und 3 hinzuzuziehen.
kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu
führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
Technischen Überwachungsorganisation abgeschlos- 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder
sen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung betreibt,
einschließt.
2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach- aufstellt, unterhält oder betreibt oder
bereiche beschränken.
3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19l ist.
§ 20 Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen
die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt,
Entschädigung unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä- der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und
digung hat den eintretenden Vermögensschaden ange- technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
messen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschä- (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
digungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Be- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
einträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsbe- bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
rechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu aussetzen würde.
berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behörd-
(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2
lichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen
zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die
Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer- Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
den, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
§ 21 öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
Überwachung der für ihn tätigen Personen handelt.
(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, men, dass die behördliche Überwachung im Sinne dieser
Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs- Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes-
serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson- verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-
dere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas- ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-
sen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und tragen wird.
Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung
in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich
Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landes- § 21a
rechtlicher Vorschriften zu treffen sind, Bestellung von
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
während der Betriebszeit, (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als
750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs-
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
grundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit,
(Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die
ist, und Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbe-
vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in reich und seine Abberufung der zuständigen Behörde
Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz- unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauf-
beauftragte zu bestellen haben. tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 (1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor
als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter
Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrich-
Gewässerschutzbeauftragter. ten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgaben-
bereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner
§ 21b Abberufung.
Aufgaben (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden
den Gewässerschutz bedeutsam sein können. der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen
sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder
verpflichtet,
Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benut-
1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und zer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.
Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu über-
wachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte be-
der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktions- stellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinie-
fähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere
Wartung, durch Messungen des Abwassers nach durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre-
Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Ge-
Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer wässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach
festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der
ihrer Beseitigung vorzuschlagen, Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebs-
beauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand- beauftragten Personen zu sorgen.
lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-
nungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten
der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm ins-
hinzuwirken, besondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun-
3. auf die Entwicklung und Einführung von gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und
Menge, § 21d
b) umweltfreundlichen Produktionen Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
hinzuwirken, (1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Ein-
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur- führung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Inves-
sachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrich- titionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewäs-
tungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter serschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entschei-
Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften dungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
aufzuklären. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass
(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be- sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen
nutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getrof- berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor-
fenen und beabsichtigten Maßnahmen. zulegen, die über die Einführung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den
Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässer-
schutzbeauftragten § 21e
1. näher regeln, Vortragsrecht
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer- Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisations-
schutzes erfordern, maßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutz-
beauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte
§ 21c und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine
Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der
Pflichten des Benutzers Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vor-
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten geschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbe-
schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben reichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese
genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die
Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3257
§ 21f 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach- vorgesehen werden.
teiligt werden.
(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer § 22
des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die
Haftung für
Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei
Änderung der Beschaffenheit des Wassers
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet
Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physi-
Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestel- Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem
lung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsa- anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben
chen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wich- mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als
tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Gesamtschuldner.
berechtigen. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
§ 21g befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Ge-
wässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu
Sonderregelung
sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus
Die Länder können für Abwassereinleitungen von einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet;
Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften ge- Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt
bildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verur-
Wasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichen- sacht ist.
de Regelung treffen. Diese Regelung muss eine minde-
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß
stens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung
§ 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene
der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes
nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch
gewährleisten.
noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.
§ 21h
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte Zweiter Teil
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können Bestimmungen für oberirdische Gewässer
die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß
Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Ver- Erst e r Absc hnit t
ordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
Erlaubnisfreie Benutzungen
und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-
system für das Umweltmanagement und die Umwelt- § 23
betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Gemeingebrauch
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im
Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem
Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche
Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als
Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die
Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte ande-
diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG)
rer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der
Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind,
Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch
die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
nicht beeinträchtigt werden.
den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit
durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird. § 24
Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inan- Eigentümer- und Anliegergebrauch
spruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-
derlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers
rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrecht-
den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-
liche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der
trächtigt werden, keine nachteilige Veränderung der
Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften
Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde-
geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies
rung der Wasserführung und keine andere Beeinträchti-
in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können ins-
gung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder
besondere Erleichterungen zu
können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun- bisher nicht zugelassen war.
gen,
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Eigentümer
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit- der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grund-
teilungen von Ermittlungsergebnissen, stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berech-
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
tigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anlieger- 2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer
grundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nut- Zustand erhalten oder erreicht wird.
zung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) ober- § 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
irdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. (2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder
erheblich verändert eingestuft werden, wenn
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-
sern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale,
sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger die für einen guten ökologischen Zustand der Gewäs-
und Hinterlieger nicht statt. ser erforderlich wären, auf
a) die Umwelt insgesamt,
§ 25
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
c) die Freizeitnutzung,
Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen
d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur
von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der
Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter
Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor-
Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima-
derlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen
schutzes oder der Bewässerung,
Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwar-
ten sind. e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder
die Landentwässerung oder
f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen
Z w e it e r Absc hnit t des Menschen
Be w irt sc ha ft ungsz ie le und - a nforde runge n signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
§ 25a 2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten
Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit
Bewirtschaftungsziele anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden kön-
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als nen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun-
künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so gen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und
zu bewirtschaften, dass nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbun-
den sind.
1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und
chemischen Zustands vermieden und (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die
Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festge-
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand er-
legten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets-
halten oder erreicht wird.
einheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(2) Die Anforderungen an die
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
1. Beschreibung,
1. künstliche Gewässer:
2. Festlegung und Einstufung,
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
3. Darstellung in Karten und
2 erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
4. Überwachung
Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen
des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch physikalisch erheblich verändert wurden.
Landesrecht bestimmt.
(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen be- § 25c
stimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung
von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu
sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der
von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefähr- oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes
licher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Recht- ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der
sakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b
Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.
sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden,
Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzu-
stands eintritt und
§ 25b 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu-
Künstliche und stands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht
erheblich veränderte oberirdische Gewässer fristgerecht erreicht werden können,
(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in
Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirt- einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind
schaften, dass oder
1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Po- 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem
tentials und chemischen Zustands vermieden und Aufwand verbunden wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3259
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Ver- 1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordne-
wirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgeleg- tem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den
ten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets- die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1
einheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für
für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die
Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein- 2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers
schaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wur- verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß-
den, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. nahmen erreicht werden können, die wesentlich gerin-
gere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben,
§ 25d technisch durchführbar und nicht mit unverhältnis-
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen mäßig hohem Aufwand verbunden sind und
(1) Die zuständigen Landesbehörden können für be- 3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-
stimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirt- den, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zu-
schaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 fest- stand der Gewässer zu verringern.
legen, wenn Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im
1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be- Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1
einträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlech-
beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmög- terung von einem sehr guten in einen guten Zustand der
lich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand Gewässer zulässig.
verbunden wäre, (4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c
2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernis- Abs. 3 entsprechend.
se, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen,
nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kön- § 26
nen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun- Einbringen,
gen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnis- Lagern und Befördern von Stoffen
mäßig hohem Aufwand verbunden wären,
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem
3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewäs- Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
ser vermieden werden und Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert
Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbe- oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des
schaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei-
ökologische und chemische Zustand erreicht wird. ner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu
(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von
der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weiter-
nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umstän- gehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
den beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen
begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die § 27
außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch (weggefallen)
Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Ver-
schlechterungen nach Satz 1 sind
1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um D rit t e r Absc hnit t
eine weitere Verschlechterung des Zustands der U nt e rha lt ung und Ausba u
Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden
Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffe- § 28
nen Gewässern zu verhindern,
Umfang der Unterhaltung
2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der
Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine
Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirt-
Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und schaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und darf
die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den
3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerun-
und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, terhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der
um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehalt- Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rech-
lich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie nung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässer-
möglich wieder herzustellen. landschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung
(3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdi- umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
schen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung
und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt wer-
gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine den, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und
Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Ge- seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in
wässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten ser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnah-
die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso- menprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau
weit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes gestellten Anforderungen entsprechen.
bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas (2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Um-
anderes bestimmt. gestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässer-
ausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige
§ 29 Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasser-
Unterhaltungslast abfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenz-
(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie ten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nach-
nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und teilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau,
den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjeni- für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
gen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung verträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässer-
erschweren. Die Länder können bestimmen, dass die Unter- ausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die
haltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer
zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwer- (3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau
ken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die Plangenehmigung erteilt werden.
Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungs- (4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaß-
pflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Janu- nahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen
ar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln. Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durch-
(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder geführt werden, können in entsprechenden Teilen zuge-
nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, dass die jeweils lassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbezie-
erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskör- hung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorha-
perschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen bens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich
gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden. wird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach
Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach
§ 30 Absatz 3 entsprechend.
Besondere Pflichten (5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu
im Interesse der Unterhaltung erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich
zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines
zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Verän-
Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die
derungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des
Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass
Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich
die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die
ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß
Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus
der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im
ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger
diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu-
Kosten beschafft werden können.
stellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der
(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhal- Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu
tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung
Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer- des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erheb-
den, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu liche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der
bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher
wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.
Uferschutzes zu beachten.
(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-
Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha- steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht
densersatz. zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines
beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§ 31
Ausbau
Vie rt e r Absc hnit t
(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen
Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blei- Überschw emmungsgebiete
ben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer
sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen § 32
Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen- Überschwemmungsgebiete
stehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vor- (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen
handenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaß- oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern
nahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über-
§§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung die- schwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser-
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entlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die § 32c
Länder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und Bewirtschaftungsziele
erlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren dien-
enden Vorschriften, soweit es Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstenge-
wässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstenge-
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen wässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten
Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungs- Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein
flächen, guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rück- Vierter Teil
halteflächen oder Bestimmungen für das Grundwasser
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses
§ 33
erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür-
licher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die er- Erlaubnisfreie Benutzungen
höhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festset- derlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
zen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. oder Ableiten von Grundwasser
(2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbe-
natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem über- trieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbe-
wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen- triebs oder in geringen Mengen zu einem vorüberge-
stehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß- henden Zweck,
nahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung
die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende genutzter Grundstücke.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenste-
Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante
hen.
nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewäs-
(3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeu- sers zu erwarten sind.
genden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne
Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben kön- Gebiete bestimmen, dass
nen. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu
erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines 1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis
Landes zwischen den Ländern vermitteln. oder eine Bewilligung erforderlich ist,
2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für
Dritter Teil gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz
Bestimmungen für die Küstengewässer 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus und in entspre-
chender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Erlaub-
§ 32a nis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist,
Erlaubnisfreie Benutzungen 3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das
Grundwasser zum Zweck seiner schadlosen Versicke-
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis rung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.
oder Bewilligung nicht erforderlich ist
§ 33a
1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
schlagswasser, Bewirtschaftungsziele
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswir- 1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen
kungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten und chemischen Zustands vermieden wird,
sind. 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen-
der Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswir-
§ 32b kungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,
Reinhaltung 3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme
und Grundwasserneubildung gewährleistet und
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu
dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach
Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.
(2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert (2) Die Anforderungen an die
oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des 1. Beschreibung,
Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei- 2. Festlegung und Einstufung,
ner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt
für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch 3. Darstellung in Karten und
Rohrleitungen. 4. Überwachung
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
des Zustands des Grundwassers werden durch Landes- Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a
recht bestimmt. Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten
(3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absat- Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu
zes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
Grundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der (2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende
Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.
Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grund- (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11
wassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnah-
Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die men, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1,
Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur
als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung Erreichung dieser Ziele beitragen.
und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.
(4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von
(4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der
und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundle-
erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physi- genden Maßnahmen in das Programm aufgenommen,
schen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern ver- soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b
ändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu errei-
in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzun- chen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen
gen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer
Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 ent- zu erreichen.
sprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4
statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die (5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen
geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1,
des Grundwassers zu erreichen sind. §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht wer-
den können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen,
§ 34 die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Über-
wachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls
Reinhaltung anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaß-
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das nahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädli- (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen
che Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der ober-
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu irdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Mee-
besorgen ist. res führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer- Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteili-
den, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwas- ger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen
sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie
die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr- 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser
leitungen. zulassen.
(7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis
§ 35 zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durch-
Erdaufschlüsse zuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt
auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor- aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind.
dert, haben die Länder zu bestimmen, dass Arbeiten, die
über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin- § 36a
gen, zu überwachen sind.
Veränderungssperre
(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser zur Sicherung von Planungen
erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung
angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser- (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Was-
haushalt es erfordern. sergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasser-
beseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraft-
nutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes
Fünfter Teil oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die
dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen
Wasserwirtschaftliche Planung; für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36
Wasserbuch; können die zuständige oberste Landesbehörde oder die
Informationsbeschaffung und -übermittlung nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechts-
verordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen
§ 36 wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des
geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verände-
Maßnahmenprogramm rungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände-
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede rungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom
Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3263
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor- (5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb wel-
her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und cher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen,
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die
von der Veränderungssperre nicht berührt. Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Auf-
(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jah- stellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirt-
ren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen frühe- schaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1
ren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG.
wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver-
ordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden. § 37
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen Wasserbuch
zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Be- (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
lange nicht entgegenstehen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen
§ 36b 1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden
Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und
Bewirtschaftungsplan alte Befugnisse (§ 16),
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede 2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein
3. Überschwemmungsgebiete (§ 32).
Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung § 37a
der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit,
die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen Informationsbeschaffung und -übermittlung
und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von Die Beschaffung und die Übermittlung von Informationen
den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die einschließlich personenbezogener Daten wird durch Lan-
Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, desrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von
die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwi-
wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zu- schenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen
sammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusam- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts
menfassung der Maßnahmen zur Information und An- erforderlich ist; dabei ist sicherzustellen, dass die Übermitt-
hörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die lung vorhandener Informationen und Daten von Behörden
darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes
Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes stellen Behörden
den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hinter- der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und
grundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumord- vorhandenen Informationen einschließlich personenbezoge-
nung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen ner Daten unentgeltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan
aufzunehmen:
Sechster Teil
1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich
oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die Bußgeld- und Schlussbestimmungen
Gründe hierfür,
2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 §§ 38 bis 40
gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, (weggefallen)
die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der
Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen § 41
und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele, Ordnungswidrigkeiten
3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die lässig
Gründe hierfür, 1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche
4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-
von Umständen für vorübergehende Verschlechterun- baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2
gen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5
Auswirkungen der Umstände, auf denen die Ver- Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4
schlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anord-
Wiederherstellung des vorherigen Zustands. nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung
mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,
(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere
Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugs- 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwi-
gebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
werden. Diese Programme und Pläne sind zusammenge- verweist,
fasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit 3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine
aufzunehmen. Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 gen nicht zugänglich macht oder technische
Satz 1 zuwiderhandelt, Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,
4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2 b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder
oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder
verweist, nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-
nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf- wachungsmaßnahmen hinzuzieht,
lage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässer-
6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, schutzbeauftragten nicht bestellt,
Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne
des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten 9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2
Regeln der Technik nicht einhält, über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-
dern von Stoffen zuwiderhandelt oder
b) entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile
einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen 10. (weggefallen)
verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist, 11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch
c) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung
entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstel- nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt.
lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
gung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße
beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die An- bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
lage nicht ständig überwacht, entgegen einer voll- Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-
ziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 det werden.
einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 42
§ 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf-
tragten nicht bestellt, Anpassung des Landesrechts
d) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, (1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3
sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher- des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a
heitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Be- Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a
lastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein- Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis
richtungen nicht einhält, zum 22. Dezember 2003 zu erfüllen.
e) entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1 (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen
und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet
oder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Güte- bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr
zeichen einer baurechtlich anerkannten Über- 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt
wachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, werden.
oder einen Überwachungsvertrag mit einer Tech-
nischen Überwachungsorganisation abgeschlos- §§ 43 und 44
sen hat, (weggefallen)
7. entgegen § 21
§ 45
a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder
Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3265
Anhang 1
(zu § 1b Abs. 1 Satz 3)
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anhang 2
(zu § 7a Abs. 5)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen
sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti-
gen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit
Erfolg im Betrieb erprobt werden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-
wendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den
Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verrin-
gern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septem-
ber 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisatio-
nen veröffentlicht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3267
Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(FeVÄndV)
Vom 7. August 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- S. 747) und durch Artikel 245 Nr. 2 der Verordnung vom
nungswesen verordnet auf Grund 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) im Einvernehmen mit
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis k, m, n, r dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
und u bis x, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 30c Abs. 1 Nr. 1,
3, 4 und 5 sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 des
Artikel 1
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
g bis k, m, r und u bis x neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom ordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch- wie folgt geändert:
stabe n geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
19. März 2001 (BGBl. I S. 386), § 6 Abs. 1 Nr. 2 neu
gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuch- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I a) In Abschnitt II (Führen von Kraftfahrzeugen) wer-
S. 747), § 30c Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 eingefügt durch den in Nummer 1 in der Angabe zu § 5 die Wör-
Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I ter „Sonderbestimmungen für das Führen von
S. 747) und § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 eingefügt durch Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen“
Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I durch die Wörter „Sonderbestimmungen für das
S. 747), § 6 Abs. 1, § 30c Abs. 1 und § 63 Abs. 1 zu- Führen von Mofas“ und in Nummer 9 die Wörter
letzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom „ , Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und im Linienverkehr“ durch die Wörter „und Kran-
– des § 6 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 2, des § 31 kenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen
Abs. 6 sowie des § 33a Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Aus-
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 ein- flugsfahrten und Ferienziel-Reisen“ ersetzt.
gefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes a1) In Abschnitt III (Register) werden zu § 58 die
vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und geändert Wörter „nach § 52 des Straßenverkehrsgeset-
durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom zes“ gestrichen.
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 18 Abs. 4 eingefügt
durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d des Gesetzes vom b) Im Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 19 Abs. 2 eingefügt ordnung“ werden in Nummer 1 und 2 jeweils die
durch Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe d des Gesetzes vom Wörter „und motorisierte Krankenfahrstühle“
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 31 Abs. 6 eingefügt gestrichen.
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBl. I S. 700) und neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 30 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 33a Abs. 5 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 33 des Ge-
setzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1, „2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige,
§ 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 6 und § 33a Abs. 5 nach der Bauart zum Gebrauch durch kör-
zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom perlich behinderte Personen bestimmte
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
sowie auf Grund einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
– des § 4 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrerge- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 mehr als 500 kg, einer durch die Bauart
neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 23 Abs. 2 neu gefasst nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über
durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. Februar 1976 alles von maximal 110 cm und einer Heck-
(BGBl. I S. 257) und geändert durch Artikel 2 Nr. 24 markierungstafel nach der ECE-Regelung 69
Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I oben an der Fahrzeugrückseite),“.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: tens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B
„3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorge-
Verwendung für land- oder forstwirtschaft- schriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit
liche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahr-
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flur- ten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungs-
förderzeuge jeweils mit einer durch die Bau- verhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind,
nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindest-
und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern alter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass
an Holmen geführt werden.“ von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf,
entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters
3. § 5 wird wie folgt geändert: oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abge-
a) In der Überschrift zu § 5 werden die Wörter „und schlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt.“
motorisierten Krankenfahrstühlen“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder einen 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“ und die a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „der eine durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ver-
hat,“ gestrichen. waltung“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ „Be-
aa) Satz 3 wird aufgehoben. triebsmedizin“ “ ein Komma angefügt.
bb) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jeweils“ cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
gestrichen. und 5 angefügt:
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Kran- „4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Fach-
kenfahrstuhls“ gestrichen. arzt für Rechtsmedizin“ oder
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für
4. § 6 wird wie folgt geändert: Fahreignung, der die Anforderungen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nach Anlage 14 erfüllt,“.
aa) Im Text zu Klasse M wird vor dem Wort b) In Absatz 6 Satz 2 werden der Punkt am Ende
„Kleinkrafträder“ das Wort „Zweirädrige“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender
eingefügt. Halbsatz angefügt:
bb) Im Text zu Klasse L werden die Wörter „Ar- „sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu über-
beitsmaschinen und Flurförderzeuge“ durch sendenden Unterlagen einsehen kann.“
die Wörter „Arbeitsmaschinen, Stapler und
andere Flurförderzeuge jeweils“ ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „Fahrzeugen, a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 wird jeweils die
die im“ durch die Wörter „Fahrzeugen sowie Pro- Angabe „Anlage 6 Nr. 1“ durch die Angabe „An-
befahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die lage 6 Nr. 1.1“ ersetzt.
jeweils im“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat
er sich einer augenärztlichen Untersuchung des
„(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unter-
nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem ziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufs- ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.“
kraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichba- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
re Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von „(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlänge-
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt rung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Unter-
und für den gemäß der Berufsausbildung stufen- suchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2
weisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnis-
sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klas- behörde eine Bescheinigung des Arztes nach
sen D, D1, DE und D1E 20 Jahre. Die erforderliche Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarz-
körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der tes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einzureichen.“
ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des
Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gut- „(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
achtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrer- begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die
laubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen Anforderungen an das Sehvermögen nach An-
des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters lage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchti-
setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindes- gungen des Sehvermögens bestehen, die die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3269
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beein- 12. Dem § 24 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
trächtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur
„Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E
Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung
kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebens-
oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
jahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zu-
die Anordnung von Beschränkungen oder Auf-
sätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5
lagen die Beibringung eines augenärztlichen Gut-
Nr. 2 nachweist.“
achtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entspre-
chend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maß-
gabe, dass nur solche Unterlagen übersandt 13. In § 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Dienst-
werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Be- fahrzeugen“ die Wörter „der Bundeswehr“ eingefügt.
einträchtigungen des Sehvermögens bestehen,
die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen 14. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
beeinträchtigen, erforderlich sind.“
a) Satz 1wird wie folgt geändert:
7a. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt aa) In Nummer 1 werden die Wörter „augenärzt-
gefasst: liche Untersuchung“ durch die Wörter
„Untersuchung des Sehvermögens“ ersetzt.
„Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung
nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbe- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ durch
hörde ist davon Mitteilung zu machen.“ die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstfahrer-
8. § 17 wird wie folgt geändert: laubnis“ die Wörter „der Bundeswehr“ eingefügt.
a) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefasst: 15. § 28 wird wie folgt geändert:
„Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prü- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaub- „(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen
nisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.“ Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Ent-
b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 scheidung vom 21. März 2000 der Kommission
Satz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Satz 7 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen
bis 9“ ersetzt. von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der
jeweiligen Fassung1). Die Berechtigung nach
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Fahr- Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für
erlaubnis der Klasse M“ durch die Wörter „den die die Entscheidung der Kommission keine
Fahrerlaubnissen der Klassen M und T“ ersetzt. entsprechenden Klassen ausweist. Für die
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der
9. In § 19 Abs. 5 Nr. 3 werden die Wörter „oder über Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die
Ausbildung“ durch die Wörter „über eine Sanitäts- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die
oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deut- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
sches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder nicht mehr als 80 km/h führen.“
Gold)“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder“
10. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
a) In Nummer 3 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 5“ mer 4 eingefügt:
durch die Angabe „nach § 12 Abs. 4 oder ein „4. denen auf Grund einer rechtskräftigen
Zeugnis nach § 12 Abs. 5“ ersetzt. gerichtlichen Entscheidung keine Fahrer-
b) In Nummer 4 werden die Wörter „ein Zeugnis laubnis erteilt werden darf oder“.
oder Gutachten über das Sehvermögen“ durch bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
die Wörter „eine Bescheinigung oder ein Zeugnis
über das Sehvermögen“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahr-
11. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: erlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4
genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die
„1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht
50. Lebensjahres, nach Vollendung des mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entspre-
45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf chend.“
Jahre,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 1) Zurzeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000
über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen
„3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.“ (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
16. § 30 wird wie folgt geändert: aa1) In Satz 2 werden die Wörter „Der Führer-
schein“ durch die Wörter „Der auf Grund des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führer-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: schein“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „augen- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ärztliche Untersuchung“ durch die Wör-
ter „Untersuchung des Sehvermögens“ „Verwahrte Führerscheine können nach drei
ersetzt. Jahren vernichtet werden.“
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ er- durch die Angabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt.
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder enthält der 18. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
ausländische Führerschein den Vermerk, „Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten
dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.“
automatischer Kraftübertragung abgelegt
worden ist“ gestrichen.
19. In § 37 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiten“ durch
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: das Wort „fünften“ ersetzt.
„Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als
zwei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschrif- 20. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 2, 4
ten über die Ausbildung keine Anwendung.“ und 5 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die An-
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze gabe „§ 2a Abs. 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgeset-
ersetzt: zes“ ersetzt.
„Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere
Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf 21. § 43 wird wie folgt geändert:
die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die a) In Satz 1 werden die Wörter „sind einem besonde-
Grundlage der Erteilung der entsprechenden ren Aufbauseminar zuzuweisen“ durch die Wörter
deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis- „sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszu-
behörde sendet die Führerscheine unter Angabe widerhandlungen begangen haben, einem beson-
der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an deren Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen“
die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt ersetzt.
hatte.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
22. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 43“ und die Angabe „§ 43“ durch die
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 36“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
„augenärztliche Untersuchung“ durch 23. Vor § 48 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
die Wörter „Untersuchung des Sehver-
„9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen,
mögens“ ersetzt.
Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Per-
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ sonenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbs-
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ er- mäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen“.
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 24. § 48 wird wie folgt geändert:
„Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 der Punkt am Ende
als drei Jahre verstrichen, finden nur die Vor- durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
schriften über die Ausbildung keine Anwen- mer 4 angefügt:
dung.“
„4. Personenkraftwagen im Linienverkehr oder
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder
enthält der ausländische Führerschein den Ferienziel-Reisen, wenn der Kraftfahrzeug-
Vermerk, dass die Prüfung auf einem Fahr- führer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.“
zeug mit automatischer Kraftübertragung
abgelegt worden ist“ gestrichen. b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „Anlage 6
Nr. 2.2“ durch die Angabe „Anlage 6 Nr. 2“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt.
durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“
ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 1“ „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf
ersetzt. Jahren erteilt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3271
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 6 b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Folge“ durch
Nr. 2.2“ durch die Angabe „Anlage 6 Nr. 2“ das Wort „Folgen“ ersetzt.
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 29. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „24“ wird durch die Angabe „24 a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt. Anlage VIII“ durch die Angabe „Nummer 3.7 der
Anlage VIIIb“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
„Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur gefasst:
Fahrgastbeförderung kann nur dann über die
Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus „1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerk-
erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich stätten zur Durchführung von Sicherheits-
seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 prüfungen nach Anlage VIIIc der Straßen-
Nr. 2 nachweist.“ verkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. der Anerkennung von Überwachungsorgani-
25. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sationen nach Anlage VIIIb der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung,“.
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Nummer des Führerscheins, bestehend 30. § 61 wird wie folgt geändert:
aus der Fahrerlaubnisnummer und der fort-
a) Die Absätze 3 bis 4a werden durch folgende
laufenden Nummer des über die Fahrerlaub-
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
nis ausgestellten Führerscheins (Führer-
scheinnummer), oder die Nummer der befris- „(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden
teten Prüfungsbescheinigung, bestehend bereitgehalten für die für Verfolgung von Straf-
aus der Fahrerlaubnisnummer und einer taten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von
angefügten Null,“. Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenz-
kontrollen zuständigen Stellen.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden
„9. die Behörde, die den Führerschein, den bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ord-
Ersatzführerschein oder die Prüfungsbe- nungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von
scheinigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7) ausgestellt Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach
hat,“. dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz
c) In Nummer 10 werden die Wörter „der Tag der über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zustän-
Ausstellung und“ gestrichen. digen Stellen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden
26. § 53 wird wie folgt geändert: bereitgehalten für die für Verwaltungsmaß-
nahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
stellt:
zuständigen Stellen.“
„(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
nach § 51 unter den dort genannten Vorausset-
und 7.
zungen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 31. In § 64 Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
bis 4. gefasst:
„2. die Ablichtung des Personalausweises oder des
27. § 58 wird wie folgt geändert: Passes oder
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 52 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalaus-
des Straßenverkehrsgesetzes“ gestrichen. weis, der Pass oder der behördliche Dienstaus-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1 bis 15“ weis.“
durch die Angabe „§ 57 Nr. 1 bis 15“ ersetzt.
c) Folgender Absatz wird angefügt: 32. § 66 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4
33. In § 71 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem
gefügt:
örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisier-
ten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, „(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzuneh-
3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind ent- men, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4
sprechend anzuwenden.“ Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des
28. § 59 wird wie folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestäti-
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort „Kenn- gung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbeson-
ziffer“ die Wörter „sowie den Tag des Ablaufs dere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wie-
einer Sperrfrist“ eingefügt. derholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vor-
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
schriften oder Straftaten entzogen wurde oder c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit
„5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbeschei-
begangen wurden; davon kann abgesehen werden,
nigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Aner-
kennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Prüfbescheinigungen für Mofas und Kran-
persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 kenfahrstühle, die nach den bis zum 1. Sep-
des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung tember 2002 vorgeschriebenen Mustern
mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
weggefallen ist.“ Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem
Muster der Anlage 2 in der bis zum 1. Sep-
tember 2002 geltenden Fassung entspre-
34. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
chen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002
„(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, weiter ausgefertigt werden.“
der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten
Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der d) In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort „Dienst-
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der kraftomnibusse“ durch die Wörter „Dienstkraft-
Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klas-
der Fachministerien wahrgenommen.“ se D oder D1“ ersetzt.
e) In Nummer 8 Satz 1 wird im Satzteil vor dem
35. § 75 wird wie folgt geändert: Buchstaben a vor dem Wort „Kleinkrafträder“ das
Wort „zweirädrige“ eingefügt.
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „oder § 76 Nr. 2“ eingefügt. f) In Nummer 9 wird Satz 16 aufgehoben.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine Aus- g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
bildung zum Führen von motorisierten Kranken- gefügt:
fahrstühlen“ gestrichen und die Angabe „§ 5 „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Entzug der Klasse 3 alten Rechts)
Satz 4“ ersetzt.
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten
c) In Nummer 9 wird vor der Angabe „§ 23 Abs. 2 Rechts der Klasse 3 entzogen wurde,
Satz 1“ die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4,“ einge- werden im Rahmen einer Neuerteilung
fügt. nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „des § 29 auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie
Abs. 3 Satz 2,“ die Angabe „des § 30 Abs. 3 die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem
Satz 2,“ eingefügt. 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung
der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis-
prüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnis-
36. § 76 wird wie folgt geändert:
behörde auf die Ablegung der Prüfung für
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet
hat.“
„2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle )
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Kran- h) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3“
kenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verord- durch die Angabe „§ 48 Abs. 3“ ersetzt.
nung in der bis zum 1. September 2002 gel- i) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:
tenden Fassung sind berechtigt, motorisierte
„14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen
Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart
Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Führerscheine zur Fahrgastbeförderung,
dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem- die nach den bis zum 1. September 2002
ber 2002 geltenden Fassung und nach § 76 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum sind, bleiben gültig. Führerscheine zur
1. September 2002 geltenden Fassung zu Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4
führen. Wer einen motorisierten Kranken- der Anlage 8 in der bis zum 1. September
fahrstuhl mit einer durch die Bauart be- 2002 geltenden Fassung entsprechen,
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter
mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ausgefertigt werden.“
dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem-
ber 2002 geltenden Fassung führt, der bis 37. Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1
zum 1. September 2002 erstmals in den Ver- zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
kehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrer-
laubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5
Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 38. Die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 erhält die aus dem
1. September 2002 geltenden Fassung.“ Anhang 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz wie folgt
gefasst:
39. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 erhält die aus dem Anhang 3
„(Prüfung für das Führen von Mofas)“. zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3273
40. In Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 wird in der Vorbe- d) In Nummer 2.2.14 wird vor dem Wort „Kleinkraft-
merkung die Nummer 2 wie folgt geändert: räder“ das Wort „zweirädrige“ eingefügt.
Die Wörter „Grundlage der Beurteilung“ werden e) In Nummer 2.2.16 wird der Satz 7 gestrichen.
durch die Wörter „Grundlage der im Rahmen der f) Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst:
§§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung“
ersetzt. „2.6.1 Für die Durchführung der praktischen
Prüfung sind
41. Die Anlage 5 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 wird a) die fahrtechnische Vorbereitung der
wie folgt geändert: Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben
(2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
a) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten
aa) Die Wörter „eines medizinisch-psychologi- (2.1.2) und
schen Gutachtens“ werden durch die Wörter
c) das Verbinden und Trennen von Fahr-
„eines Gutachtens einer amtlich anerkann-
zeugen (2.1.3)
ten Begutachtungsstelle für Fahreignung“
ersetzt. jeweils getrennte Prüfungsteile, die je-
weils getrennt voneinander bewertet
bb) Es werden die Wörter „ab dem 50. Lebens- werden. Bereits bestandene Prüfungs-
jahr“ durch die Wörter „ab Vollendung des teile sind nicht zu wiederholen.“
50. Lebensjahres“ und die Wörter „ab dem
60. Lebensjahr“ durch die Wörter „ab Vollen- 44. Die Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3
dung des 60. Lebensjahres“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
b) Das Muster wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nr. 2.1 Buchstabe c werden unter
aa) Im Eingangssatz vor Teil I werden die Wörter „5.“ nach dem Wort „Fahrerlaubnisnummer“ die
„von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis“ Wörter „sowie einer Prüfziffer“ eingefügt.
durch die Wörter „von Bewerbern um die b) In Abschnitt IV wird das bisherige Muster für den
Erteilung oder Verlängerung einer Fahr- Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)
erlaubnis“ ersetzt. durch das aus Anhang 5 ersichtliche neue Muster 4
ersetzt.
bb) In Teil I Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Verwal-
tungsbehörde“ durch das Wort „Fahrerlaub-
45. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nisbehörde“ ersetzt.
a) In Abschnitt I (Vorbemerkungen) wird die Angabe
cc) Im Eingangssatz vor Teil II werden die Wörter „55“ gestrichen.
„von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis“
durch die Wörter „von Bewerbern um die b) Abschnitt II (Liste der Schlüsselzahlen) wird wie
Erteilung oder Verlängerung einer Fahrer- folgt geändert:
laubnis“ ersetzt. aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Im Text zur Schlüsselzahl 05.02 wird
42. Die Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 erhält die nach dem Wort „innerorts...“ die Anga-
aus dem Anhang 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung be „/innerhalb der Region...“ eingefügt.
ersichtliche Fassung.
bbb) Im Text zur Schlüsselzahl 05.05 werden
nach dem Wort „Beifahrer“ die Wörter
43. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 wird „ , der im Besitz der Fahrerlaubnis ist“
wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle die Zeile ccc) Die Schlüsselzahl „55“ und der dazu-
„Krankenfahrstuhl“ mit den Angaben „17, 60, 6“ gehörige Text werden gestrichen.
gestrichen.
ddd) Im Text zur Schlüsselzahl „70“ werden
a1) In Nummer 1.3 Satz 3 werden nach den Wörtern nach dem Wort „Ausstellungsstaates“
„Die zuständigen obersten Landesbehörden ein Komma und die Wörter „ , jedoch
können zulassen, dass die Fragen“ die Wörter nur anzuwenden bei Umtausch auf
„in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines Grund von Anlage 11“ eingefügt.
beeidigten oder eines öffentlich bestellten und eee) Im Text zur Schlüsselzahl „79(...)“ wird
vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf die Angabe „Artikel 10 Abs. 1“ durch
Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und die Angabe „Artikel 10 Satz 1“ ersetzt.
gegebenenfalls fremdsprachig“ eingefügt und
die Sätze 4 bis 6 gestrichen. fff) Der Text zur Schlüsselzahl „79(C1E>
12 000 kg, L ≤ 3)“ wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2.1.4.2.2 werden nach den Wörtern
Die Wörter „(nicht durch C1E abge-
„Anfahren in einer Steigung“ in einer neuen Zeile
deckter Teil)“ werden durch folgende
die Wörter „Abbremsen mit höchstmöglicher
Wörter ersetzt: „und von dreiachsigen
Verzögerung (nur bei der Klasse B)“ eingefügt.
Zügen aus einem Zugfahrzeug der
c) In Nummer 2.2.12 werden nach den Wörtern Klasse C1 und einem Anhänger, bei
„Länge mindestens 5 m“ die Wörter „ , maximale denen die zulässige Gesamtmasse des
Länge 8 m“ eingefügt. Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
zeugs übersteigt (nicht durch C1E 46. Die Anlage 11 zu § 31 erhält die aus dem Anhang 6
abgedeckter Teil). Die vorgenannten zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Berechtigungen gelten nicht für Sat-
telzüge mit einer zulässigen Gesamt- 47. In Anlage 12 zu § 34 werden im Abschnitt B Nr. 1.1
masse von mehr als 7,5 t.“ die Wörter „im Zusammenhang mit der Teilnahme
ggg) Die Schlüsselzahl „79(S1 ≤ 24/7 500 kg)“ am“ durch die Wörter „im Zusammenhang mit dem“
und der dazugehörige Text werden wie ersetzt.
folgt gefasst:
„79(S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung der 48. In Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 werden in Nummer 3 die
Klasse D und DE auf Kraftomnibusse Wörter „öffentlich bestellten oder vereidigten“ durch
mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 die Wörter „öffentlich bestellten und vereidigten“
kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit ersetzt.
Anhänger. Die Angabe S1 steht in die-
ser Schlüsselung für die Anzahl der
Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.“ Artikel 1a
hhh) Dem Buchstaben a wird folgende Änderung der
Schlüsselzahl angefügt: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
„79(L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
auf Kombinationen von nicht mehr als sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
3 Achsen. Der Buchstabe L steht in die- (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
ser Schlüsselung für die Anzahl der Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie
Achsen.“ folgt geändert:
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
aaa) Die Schlüsselzahl „173“ sowie ihre
Erläuterung werden gestrichen. „5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach
der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-
bbb) Die Erläuterung zur Schlüsselzahl „176“
derte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
wird wie folgt gefasst:
Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr
„Auflage: Bis zum Erreichen des 18. als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
des Ausbildungsverhältnisses“. als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten
ccc) Nach der Schlüsselzahl „177“ werden Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h,
folgende Schlüsselzahlen angefügt: einer Breite über alles von maximal 110 cm und
einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Rege-
„178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur lung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),“.
Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, 2. In § 72 Abs. 2 ist in der Übergangsbestimmung zu § 18
bei denen überwiegend Familien- Abs. 2 Nr. 5 folgender Satz anzufügen:
angehörige befördert werden
„Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrech-
Lebensjahres nur Fahrten im Inland liche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahr-
und im Rahmen des Ausbildungs- zeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht
verhältnisses in dem staatlich aner- mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten
kannten Ausbildungsberuf „Berufs- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
kraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den
einem staatlich anerkannten Aus- Verkehr gekommen sind.“
bildungsberuf, in dem vergleichba-
re Fertigkeiten und Kenntnisse zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen vermittelt wer- Artikel 2
den. Die Auflage, nur im Rahmen Änderung der Verordnung
des Ausbildungsverhältnisses von über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, entfällt nach Abschluss Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
der Ausbildung auch vor Erreichen kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
des 21. Lebensjahres“. mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 409 der Verordnung vom 29. Okto-
ddd) Nach den Erläuterungen zur Schlüssel- ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
zahl 180 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 1. § 4 wird wie folgt geändert:
178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
lung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 1998 erteilt worden sind, „Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3
verwendet werden.“ Satz 1 entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3275
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 14 Abs. 2 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie
aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder“ folgt neu gefasst:
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- „und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1
mer 4 eingefügt: Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde
„4. denen aufgrund einer rechtskräftigen ge- oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für
richtlichen Entscheidung keine Fahrer- Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach
laubnis erteilt werden darf oder“. § 13 Abs. 3 teilgenommen hat.“
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 3. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Träger“ das
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „nur“ eingefügt.
aa) Nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ werden die
Wörter „und 4“ eingefügt. 4. § 17 wird wie folgt geändert:
bb) Das Wort „wieder“ wird gestrichen. a) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die An-
gabe „Nr. 5“ ersetzt.
1a. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Nach den Wörtern „vollendet haben und“ wird das „(5) Nachweise, die der bis zum 1. September
Wort „eine“ durch die Wörter „die nach § 6 Abs. 1 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 ent-
der Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des sprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet
Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-“ ersetzt. werden.“
b) Die Wörter „nach der Fahrerlaubnis-Verordnung“
werden gestrichen. 5. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 1
zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
2. § 13a wird aufgehoben.
6. Die Anlage 4 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2
zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der 7. Die Anlage 5 zu § 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu
Zweiten Verordnung über Ausnahmen Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von Artikel 5
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar
1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 der Änderung
Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geän- der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August
1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „32 km/h“ durch die
Angabe „60 km/h“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L „(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der
oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis
Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006
jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt
Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbil-
mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhän- dung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder
ger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen
Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die
Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Ver-
wendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.“
Artikel 4
Änderung der Durchführungs- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
verordnung zum Fahrlehrergesetz
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz „zwölf Doppelstunden“ die Wörter „(90 Minuten);
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), geändert durch der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minu-
Artikel 405 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I ten) zulässig“ eingefügt.
S. 2785) wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.“
„Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Dop-
Datenverarbeitungsanlage erstellt werden.“ pelstunden (90 Minuten) gegliederter“ gestrichen.
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 8. Die Anlage 7.1 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem
„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber Anhang 1 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche
der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Fassung.
Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheini-
gungen über die durchgeführte theoretische und 9. Die Anlage 7.2 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem
praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 Anhang 2 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche
auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlos- Fassung.
sen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen
Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.“ 10. Die Anlage 7.3 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem
Anhang 3 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche
4. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder Fassung.
§ 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 Artikel 6
oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt. Änderung
der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
5. Die Überschrift der Anlage 2.5 zu § 4 wird wie folgt In § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
gefasst: vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321) werden nach
„Rahmenplan den Wörtern „Die Teilnehmerzahl“ die Wörter „der Lehr-
für den klassenspezifischen Zusatzstoff gänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
in den Klassen D (18 Doppelstunden) Klassen A, BE und CE“ eingefügt.
und D1 (10 Doppelstunden)“.
Artikel 7
6. In der Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird vor dem Buch-
staben „M“ folgende Überschrift eingefügt: Änderung
der Prüfungsordnung für Fahrlehrer
„Mindestdauer des Unterrichts
für den klassenspezifischen Zusatzstoff“. In § 10 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) werden die
7. Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Wörter „ein amtsärztliches Attest“ durch die Wörter „eine
ärztliche Bescheinigung“ ersetzt.
a) In Spalte 2 werden in der Überschrift das Wort
„Fahrpraxis“ durch die Wörter „Dauer des Vor-
besitzes“ ersetzt und die auf die Fußnote „* )“ ver- Artikel 8
weisenden Sternchen gestrichen. Inkrafttreten
b) In Spalte 3 (Erwerb) werden die Angabe „DE**)“ Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
durch die Angabe „DE“ sowie die Angabe ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in
„D1E***)“ durch die Angabe „D1E“ ersetzt. Kraft. Artikel 1 Nr. 39 und 43 Buchstabe b und c tritt am
c) Die Fußnoten „*), **) und ***)“ und der zugehörige ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Text werden gestrichen. Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. August 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3277
Anha ng 1 z u Art ik e l 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Bewerbern um eine
Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
1. Theoretische Ausbildung
1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppel-
stunde versäumt hat.
1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig
beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durch-
zuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am
theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.
1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die
theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
– verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den
theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen
auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit
verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kurs-
teilnehmern einbeziehen.
1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
2. Praktische Ausbildung
2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln
ausgebildet werden.
2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Dop-
pelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der
praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
– Handhabung des Mofas,
– Anfahren und Halten,
– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
– Fahren eines Kreises,
– Wenden,
– Abbremsen,
– Ausweichen.
2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anha ng 2 z u Art ik e l 1
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2 und 4)
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas
gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name .............................................. Vornamen ..........................................................
Geburtsdatum ............................
Anschrift ...........................................................................................................................
..............................................................................................................................................
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht*) umfasst.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum .................................
................................................................................. ............................................................................
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
......................................................................................................................................................................
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
*) Nichtzutreffendes streichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3279
b) Prüfbescheinigung für Mofas
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen
Prüfbescheinigung hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen
vertraut ist.
zum Führen von
.................................................., den ...............................
Mofas
..........................................................................................
..........................................................................................
Bescheinigende Stelle
Stempel ..............................................
Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
.........................................................................................................
Vornamen Lichtbild
.........................................................................................................
Geburtsdatum
.........................................................................................................
Anschrift
......................................................................................................... Stempel
.........................................................................................................
..............................................
Unterschrift
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anha ng 3 z u Art ik e l 1
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen
nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Fahrerlaubnis- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
klasse (alt) Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
1 im Saarland nach A, A1, B, M, L L 174, 175
dem 30. 11. 54
und vor dem 1. 10. 60
1 nach dem 30. 11. 54 A, A1, M, L L 174, 175
und vor dem 1. 1. 89
1 nach dem 31. 12. 88 A, A1, M, L L 174
1a vor dem 1. 1. 89 A, A1, M, L L 174, 175
1a nach dem 31. 12. 88 A1), A1, M, L L 174
1 beschränkt nach dem 31. 3. 80 A1, M, L L 174, 175
auf Leicht- und vor dem 1. 4. 86
krafträder
1b vor dem 1. 1. 89 A1, M, L L 174, 175
1b nach dem 31. 12. 88 A1, M, L L 174
2 vor dem 1. 12. 54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
2 im Saarland nach A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
dem 30. 11. 54 und C, CE, M, L, T
vor dem 1. 10. 60
2 vor dem 1. 4. 80 A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
2 nach dem 31. 3. 80 B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, L, T
2 beschränkt nach dem 31. 12. 85 B, BE, C1, C1E, M, L C, CE 79(L ≤ 3), T2) C 172
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei
Achsen
3 (a + b) vor dem 1. 12. 54 A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
M, L T2) L 174, 175
3 im Saarland nach A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
dem 30. 11. 54 und vor M, L T2) L 174, 175
dem 1. 10. 60
1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3281
Fahrerlaubnis- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
klasse (alt) Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
3 vor dem 1. 4. 80 A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171
L T2) L 174, 175
3 nach dem 31. 3. 80
und vor dem 1. 1. 89 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171
T2) L 174, 175
3 nach dem 31. 12. 88 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171
T2) L 174
4 vor dem 1. 12. 54 A, A1, B, M, L L 174, 175
4 im Saarland nach A, A1, B, M, L L 174, 175
dem 30. 11. 54 und
vor dem 1. 10. 60
4 vor dem 1. 4. 80 A1, M, L L 174, 175
4 nach dem 31. 3. 80 M, L L 174, 175
und vor dem 1. 1. 89
4 nach dem 31. 12. 88 M, L L 174
5 vor dem 1.4.80 M, L L 174, 175
5 nach dem 31. 3. 80 L L 174,175
und vor dem 1. 1. 89
5 nach dem 31. 12. 88 L L 174
1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahr- Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
erlaubnisklassen (neu) beschränkter Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E D 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen DE 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
A vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
A nach dem 30.11.54 und A, A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
A nach dem 31.12.88 A, A1, M, L L 174
B (beschränkt vor dem 1.12.54 A, A1, B, L L 174, 175
auf Kraftwagen
mit nicht mehr
als 250 cm3
Hubraum, Elek-
trokarren
– auch mit An-
hänger – sowie
maschinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle)
B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und A1, B, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
B (beschränkt ) nach dem 31.3.80 und B, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
B ( beschränkt) nach dem 31.12.88 B, L L 174
B vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
C1E, M, L T2) L 174
B nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.4.80 M, L T2) L 174, 175
B nach dem 31.3.80 und B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.1.89 T2) L 174, 175
B nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174
C vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172
C, M, L T2)
C nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172
vor dem 1.4.80 C, M, L T2)
C B, BE, C1, C1E, C, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172
M, L T2)
D B, BE, C1, C1E, D13), L 174
D1E3), D3), M, L
BE vor dem 1.1.89 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174, 175
BE nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79( C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
M, L, T
DE B, BE, C1, C1E, D13),
D1E3), D3), DE3), M, L, T
M vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
M nach dem 30.11.54 und A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3283
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
M nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 M, L L 174, 175
M nach 31.12.88 M, L L 174
T vor dem 1.4.80 M, L L 174, 175
T nach dem 31.3.80 und L L 174, 175
vor dem 1.1.89
T nach dem 31.12.88 L L 174
b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
1 nach dem 30.11.54 A, A1, M, L L 174, 175
2 vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
2 nach dem 30.11.54 und A1, B, M, L
vor dem 1.4.80 L 174, 175
2 nach dem 31.3.80 B, M, L L 174, 175
3 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
3 nach dem 30.11.54 und A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
3 nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
4 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
C1E, M, L T2) L 174, 175
4 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.4.80 M, L T2) L 174, 175
4 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174, 175
5 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
5 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
vor dem 1.4.80 CE, M, L, T
5 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, L, T
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 A, A1, B, M, L L 174, 175
2 A , A1, B, BE, C1, C1E,
C, CE, M, L, T C 172
3 A , A1, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
M, L T2) L 174, 175
4 A, A1, B, M, L L 174, 175
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
DDR-Fahrerlaubnisscheine Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis- Klasse Klasse und
klassen (neu) (Schlüsselzahl Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) gemäß Anlage 9
Langsamfahrende Fahrzeuge vor dem 1.4.80 A1, M, L L 174, 175
Langsamfahrende Fahrzeuge nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
Kleinkrafträder vor dem 1.4.80 A1, M, L L 174, 175
Kleinkrafträder nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr
Klasse der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnis- Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
der Bundeswehr klassen des Allgemeinen Führer- Klasse (Schlüsselzahl Klasse und Schlüsselzahl
(vor dem 1.1.99 erteilt) scheins (neu) gemäß Anlage 9) gemäß Anlage 9
A A, A1, M, L
A1 A1), A1, M, L
A2 A1, M, L
B B, BE, C1, C1E, M, L
C-7,5 t B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171
T2)
C vor dem B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
1.10.1995 erteilt M, L, T
C nach dem
30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172
T2)
D vor dem B, BE, C1, C1E, C, CE,
1.10.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, M, L, T
D nach dem D1, D1E, D, DE
30.9.1988 erteilt
C-7,5 t E B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171
T2)
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
M, L, T
1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3285
Anha ng 4 z u Art ik e l 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgen-
de Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprü-
fung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler
Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser
ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48
Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforde-
rungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit
der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt
des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-
schärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-
schärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara
oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen
Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten unter-
sucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann
eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2
und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-
schärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-
schärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als
0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nach-
prüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,
40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,
D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung
des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2
folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges:
0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,
so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales
Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,
40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale
Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen:
Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine
Anforderungen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,
D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung
des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3287
M uster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4
und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vo r d e r s e i t e –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .........................................
Tag der Geburt: .....................................................
Ort der Geburt: .....................................................
Wohnort: ............................................................
Straße/Hausnummer: ..............................................
3. Untersuchungsbefund vom .....................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ......................
Farbensehen ........................................................
Gesichtsfeld ........................................................
Stereosehen ........................................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung
쏔 erreicht, ohne Sehhilfe
쏔 erreicht, mit Sehhilfe
쏔 nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
쏔 ja 쏔 nein
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
– Rüc k seit e –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an
mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-
den, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-
zin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis
70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100
Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4,
I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Unter-
suchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit
Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von min-
destens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an min-
destens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,
so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrer-
laubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das
Sehvermögen aus:
2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindes-
tens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3289
M uster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4
und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit
bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: .................................
Tag der Geburt: ..............................................................
Ort der Geburt: ...............................................................
Wohnort: .....................................................................
Straße/Hausnummer: .......................................................
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ..............................
– Farbensehen ...............................................................
– Gesichtsfeld ................................................................
– Stereosehen ................................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
geforderten Anforderungen
쏔 erreicht, ohne Sehhilfe
쏔 erreicht, mit Sehhilfe
쏔 nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
쏔 ja 쏔 nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben
stehenden beruflichen Angaben
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
M uster
Zeugnis
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4
und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vo r d e r s e i t e –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .........................................
Tag der Geburt: .....................................................
Ort der Geburt: .....................................................
Wohnort: ............................................................
Straße/Hausnummer: ..............................................
3. Untersuchungsbefund vom .....................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ......................
Farbensehen ........................................................
Gesichtsfeld ........................................................
Beweglichkeit .......................................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung
쏔 erreicht, ohne Sehhilfe
쏔 erreicht, mit Sehhilfe
쏔 nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
쏔 nein
쏔 ja, ___________________________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3291
– Rüc k seit e –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an
mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-
den, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-
zin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder
Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis
70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100
Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4,
I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Unter-
suchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit
Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von min-
destens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an min-
destens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,
so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrer-
laubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das
Sehvermögen aus:
2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindes-
tens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
M uster
Zeugnis
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4
und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: .................................
Tag der Geburt: ..............................................................
Ort der Geburt: ...............................................................
Wohnort: .....................................................................
Straße/Hausnummer: .......................................................
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .............................
– Farbensehen ..............................................................
– Gesichtsfeld ...............................................................
– Beweglichkeit .............................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
geforderten Anforderungen
쏔 erreicht, ohne Sehhilfe
쏔 erreicht, mit Sehhilfe
쏔 nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
쏔 nein
쏔 ja, ___________________________________
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den ................................
Stempel und Unterschrift des
Augenarztes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3293
Anha ng 5 z u Art ik e l 1
M ust e r für de n Führe rsc he in z ur Fa hrga st be förde rung (M ust e r 4)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen:
1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden;
dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.
2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der
Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
(Vordere Außenseite)
Führerschein
zur Fahrgastbeförderung
Name gültig bis ......................................
...................................................
Vorname ........................................................, den..........................
...................................................
Geburtsdatum und -ort Stempel ........................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
...................................................
Anschrift ........................................................
Unterschrift
...................................................
...................................................
ist berechtigt,
– ein Taxi*)
– einen Mietwagen*)
– einen Krankenkraftwagen*)
– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43
des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbs-
mäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des
Personenbeförderungsgesetzes)*)
zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
*) Nichtzutreffendes streichen
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige
dem Führerschein der Klasse ......................... Eintragungen
und verliert seine Geltung mit Ablauf
gültig bis .......................................
des ......................
Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur ........................................................, den..........................
Prüfung auszuhändigen.
........................................................, den .......................... Stempel ........................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
Stempel ........................................................ ........................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde Unterschrift
Nr. ..............................
gültig bis .......................................
........................................................
Unterschrift ........................................................ , den..........................
Stempel ..................................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
........................................................
Unterschrift
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anha ng 6 z u Art ik e l 1
Anlage 11
(zu § 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Estland alle nein nein
Französisch-Polynesien alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Israel B nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Lettland A1, A2, A nein nein
B1, B,
BE, C,
CE, D, DE
Litauen alle ja nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Neukaledonien alle nein nein
Polen alle nein nein
Republik Korea 1, 21) nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Singapur alle nein nein
Slowakei alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Südafrika alle nein nein
Tschechien alle nein nein
Ungarn alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsäch- B/BE1) nein ja
lichen Herrschaftsbereich der
Behörden in Taiwan*) erteilt wurden
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete1):
– Alabama D nein nein
– Arizona G, D, 2 nein nein
– Arkansas D nein nein
– Colorado C, R nein nein
– Connecticut D, 1, 2 ja nein
– Delaware D nein nein
– District of Columbia D ja nein
– Florida E ja nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3295
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
– Idaho D ja nein
– Illinois D nein nein
– Kansas C nein nein
– Kentucky D nein nein
– Louisiana E nein nein
– Massachusetts D nein nein
– Michigan operator nein nein
– Mississippi operator, R ja nein
– Missouri F ja nein
– Nebraska O ja nein
– New Mexico D nein nein
– North Carolina C ja nein
– Ohio D nein nein
– Oregon C ja nein
– Pennsylvania C nein nein
– Puerto Rico 3 nein nein
– South Carolina D nein nein
– South Dakota 1 und 2 nein nein
– Tennessee D ja nein
– Utah D nein nein
– Virginia NONE, nein nein
M**), A***),
B***), C***)
– West Virginia E nein nein
– Wisconsin D nein nein
– Wyoming C nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen1):
– Alberta 5 nein nein
– British Columbia 5 nein nein
– Manitoba 5 nein nein
– New Brunswick 5, nein nein
7 Stufe 2
– Newfoundland 5 nein nein
– Northwest Territories 5 nein nein
– Nova Scotia 5 nein nein
– Ontario G nein nein
– Prince Edward Island 5 nein nein
– Québec 5 nein nein
– Saskatchewan 1 und 5 nein nein
– Yukon G nein nein
1) Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte
Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
**) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.
***) Beinhaltet Pkw-Klasse.
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anha ng 1 z u Art ik e l 4
Anlage 3
(zu § 6 Abs.1)
Ausbildungsnachweis für Klasse __________________
Fahrschule
gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname: Fahrlehrer Nr. Fahrzeugart und -typ Nr.
Vorname:
Anschrift:
Blatt 1: Fahrschüler
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Blatt 2: Fahrschule Grundbetrag 2 Weiterer Grundbetrag1) 2 Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**) Minuten FL*) Nr. FZ Nr.
Fahrstunde zu je 45 Minuten 2
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten 2
Schulung auf Autobahnen zu je 45 Minuten 2
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit zu je 45 Minuten 2
Praktische Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten 2
Vorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung 2
Vorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung (komplett) 2
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur praktisches Fahren/Gf) 2
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Abfahrtkontrolle/Handf.) 2
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Verbinden und Trennen) 2
1) (bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung)
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
Datum Thema Minuten FL*) Nr. Datum Thema Minuten FL*) Nr.
Theoretische Prüfung Praktische Prüfung
am: best. am: best. am: best. am: best.
*) FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungsfahrten
**) Hier sind mindestens anzugeben: • Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL
In der Grundausbildung • Fahrstunden auf Autobahn = AB
• Übungsstunden i.g.O./a.g.O. = Üst • Fahrstunden bei Dunkelheit = NF
• Grundfahraufgaben = Gf • Prüfung = Pf
• Unterweisung am Ausbildungs- N = nicht bestanden; J = bestanden
fahrzeug = Uw
Die erhobenen Ausbildungsentgelte (Summe der
Grundbeträge und aller Entgelte für die
praktische Ausbildung betrugen insgesamt: 1 ________________
Die von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte
für alle Prüfungen betrugen insgesamt: 1 ________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Anha ng 2 z u Art ik e l 4
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 2)
Fahrschule
Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Name des Fahrlehrers: Datum:
zugleich tätig bei:
Uhrzeit Praktische Fahr- Sonstige
Bezeichnung ausbildung berufliche Name des Unterschrift des
von bis der Tätigkeit*) Prüfungsfahrten Tätigkeiten Fahrschülers Fahrschülers
in Minuten in Minuten
+ = Gesamtarbeitszeit
*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu
bezeichnen, z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahrauf-
gaben = Gf, Überlandfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB,
Dunkelheitsfahrt = NF, Unterweisung am Fahrzeug = Uw,
Prüfung = Pf, theoretischer Unterricht = Th, Mofa-
Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie Art aller
3297
sonstigen beruflichen Tätigkeiten
3298
Anha ng 3 z u Art ik e l 4
Anlage 5
(zu § 7 )
Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
Vorstellungsentgelte*)
– theoretische Prüfung 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
– praktische Prüfung (komplett) 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
bei Teilprüfung**)
– nur praktisches Fahren
und Grundfahraufgaben 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten ***) 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
Fahrstunde (zu je 45 Minuten) 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landstraßen 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
– auf Autobahnen 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
– bei Dämmerung und Dunkelheit 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)**) 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________
*) Die amtlichen Gebühren für die Prüforgani- Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen Seminare
sationen werden von diesen zusätzlich erhoben
und können in dieser Fahrschule eingesehen Klassen 3 _________ Klassen 3 _________ – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) 3 _________
werden.
Klassen 3 _________ Klassen 3 _________ – Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP) 3 _________
**) nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D, DE und T Klassen 3 _________ Klassen 3 _________ Mofa-Ausbildungskurs
***) gilt nicht für BE nach § 5 Abs. 2 FeV 3 _________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3299
Anha ng 1 z u Art ik e l 5
Anlage 7.1
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung
Fahrschule
für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Blatt 1: Fahrschüler Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Blatt 2: Fahrschule Grundstoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des
allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:
_____ Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)
Klassenspezifischer Stoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen
Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurde an _____ Für Klasse _____ wurde an _____
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
Der Abschluss der theoretischen Ausbildung Der Abschluss der theoretischen Ausbildung
entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
씲 Ja 씲 Nein 씲 Ja 씲 Nein
_______________________________________________ ________________________________________________ ____________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
Klasse Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
(je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
A 4 C1 B 6 D1 B 10
A1 4 C1 D1 2 D1 C1 4
B 2 C1 D 2 D1 C 4
M 2 C B 10 D B 18
L 2 C C1 4 D C 8
T 6 C D1 4 D C1 12
C D 2 D D1 8
CE C 4 BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anha ng 2 z u Art ik e l 5
Anlage 7.2
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den praktischen Unterricht der Klassen
M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Blatt 1: Fahrschüler Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Blatt 2: Fahrschule Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ Für Klasse _____
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbil-
dungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden Für Klasse _____ wurden
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land- _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-
straßen durchgeführt. straßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch- _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-
geführt. geführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder
Dunkelheit durchgeführt. Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er- Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-
kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5
Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die
Klassen C1, C1E, C, CE und T) Klassen C1, C1E, C, CE und T)
씲 Ja 씲 Nein 씲 Ja 씲 Nein
Der Abschluss der Ausbildung entsprechend Der Abschluss der Ausbildung entsprechend
§ 6 FahrschAusbO wird bestätigt. § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
씲 Ja 씲 Nein 씲 Ja 씲 Nein
_______________________________________________ ________________________________________________ ____________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
A A auf A B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
B leistungs- C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
unbe- C1 auf C1E
schränkt Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt
mit mindestens zwei Stunden zu
je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen
(davon eine Fahrt mit mindestens
zwei Stunden zu je 45 Minuten) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder
Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten
nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte
auf Autobahnen, Bundes- oder Land-
straßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3301
Anha ng 3 z u Art ik e l 5
Anlage 7.3
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den praktischen Unterricht der Klassen
D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Blatt 1: Fahrschüler Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Blatt 2: Fahrschule
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusb0 vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt
teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden mindestens Für Klasse _____ wurden mindestens
_____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbil-
dungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden Für Klasse _____ wurden
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land- _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-
straßen durchgeführt. straßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch- _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-
geführt. geführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder
Dunkelheit durchgeführt. Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er- Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-
kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5
Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
씲 Ja 씲 Nein 씲 Ja 씲 Nein
Der Abschluss der Ausbildung entsprechend Der Abschluss der Ausbildung entsprechend
§ 6 FahrschAusbO wird bestätigt. § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
씲 Ja 씲 Nein 씲 Ja 씲 Nein
_______________________________________________ ________________________________________________ ____________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Vorbesitz der Dauer des Erwerb Grundaus- Überland Autobahn Nachtfahrt
Klasse(n) Vorbesitzes bildung
C C mehr als D 7 8 4 3
2 Jahre D1 6 4 2 2
C C bis D 14 16 8 6
2 Jahre D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr D 33 12 8 5
als 2 Jahre D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1 D 45 22 14 8
bis 2 Jahre D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE 4 3 1 1
D1 D1E 4 3 1 1
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Verordnung
über die Entsorgung von Altholz*)
Vom 15. August 2002
Auf Grund (2) Diese Verordnung gilt für
– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, des § 7 Abs. 3, des 1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder
sowie des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- beseitigt wird,
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705) und des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c 3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Alt-
sowie Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der holz verwerten oder beseitigen und
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaf-
S. 1703) und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis- ten der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) nach An- gesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung
hörung der beteiligten Kreise und von Altholz übertragen worden sind.
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, jeweils in Verbindung mit (3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwer-
§ 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom tung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht
der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mitt-
des Bundestages lere Feuerungsanlagen.
verordnet die Bundesregierung:
§2
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Verordnung 1. Altholz:
über Anforderungen an die Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese
Verwertung und Beseitigung von Altholz Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirt-
(Altholzverordnung – AltholzV) schafts- und Abfallgesetzes sind;
2. Industrierestholz:
§1
die in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfal-
Anwendungsbereich lenden Holzreste einschließlich der in Betrieben der
(1) Diese Verordnung gilt für Holzwerkstoffindustrie anfallenden Holzwerkstoff-
reste sowie anfallende Verbundstoffe mit überwie-
1. die stoffliche Verwertung, gendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);
2. die energetische Verwertung und 3. Gebrauchtholz:
3. die Beseitigung gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerk-
von Altholz. stoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem
Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- 4. Altholzkategorie:
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG a) Altholzkategorie A I:
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 naturbelassenes oder lediglich mechanisch be-
S. 18), sind beachtet worden. arbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3303
nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stof- Spalte 2 genannten Altholzkategorien unter Beachtung
fen verunreinigt wurde, der in Spalte 3 aufgeführten besonderen Anforderungen
b) Altholzkategorie A II: an die stoffliche Verwertung eingesetzt werden. Die zum
Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereite-
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes ten Holzhackschnitzel und Holzspäne dürfen die in An-
oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halo- hang II genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese
genorganische Verbindungen in der Beschichtung gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im gleitenden
und ohne Holzschutzmittel, Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs. 2 durchgeführ-
c) Altholzkategorie A III: ten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein
Analyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von Hun-
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in
dert überschreitet.
der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat ent-
d) Altholzkategorie A IV:
sprechend den Regelungen des Bundes-Immissions-
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie schutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergange-
Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, nen Rechtsverordnungen zu erfolgen.
Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund
(3) Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher
seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkate-
Altholzkategorien richten sich die Anforderungen an die
gorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann,
Verwertung nach den Absätzen 1 und 2 nach der jeweils
ausgenommen PCB-Altholz;
höchsten Altholzkategorie. Für die Herstellung von Holz-
5. PCB-Altholz: werkstoffen dürfen unterschiedliche Altholzkontingente
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallver- nur miteinander vermischt werden, wenn für jedes der
ordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen Kontingente die Anforderungen des Anhangs II erfüllt
ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, sind.
die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte
Biphenyle enthalten; §4
6. Holzschutzmittel: Hochwertigkeit der Verwertung
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz
Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Ver-
Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, fahren zur energetischen Verwertung von Altholz.
ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit
von Holz; §5
7. stoffliche Verwertung von Altholz: Zuordnung zu Altholzkategorien
a) Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln (1) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 hat der
und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerk- Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen,
stoffen, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür
b) Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemi- zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und
schen Nutzung und das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen und
frei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der Anforderungen
c) Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle; nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungs-
8. energetische Verwertung von Altholz: anlage folgende Maßnahmen durchzuführen:
Verwertung von Altholz im Sinne des § 4 Abs. 4 des 1. Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; für den vorgesehenen Verwertungsweg zugelassenen
Altholzkategorien zuzuordnen. Bei Verdacht auf Teer-
9. Altholzbehandlungsanlage:
ölbehandlung ist Altholz der Altholzkategorie A IV zu-
Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung zuordnen. Bei der Zuordnung sind Sortiment und
von Altholz sowie Anlagen zur Sortierung oder sons- Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III als Regel-
tigen Behandlung von Altholz einschließlich jeweils vermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere
zugehöriger Lagerung; Altholzkategorie ist in besonders begründeten Aus-
10. Störstoffe: nahmefällen zulässig. Sie ist im Betriebstagebuch zu
begründen und zu dokumentieren.
anorganische oder organische holzfremde Stoffe, ins-
besondere Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile, 2. Störstoffe sind auszusortieren.
Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die 3. Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie
dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzu-
verbunden sind, soweit diese die Verwertung behin- stufen.
dern.
4. Das für die Zuordnung eingesetzte Personal muss über
die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde
§3 erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grund-
Anforderungen an die Verwertung lage eines Einarbeitungsplanes.
(1) Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen (2) Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren wei-
Verwertung von Altholz sind die Anforderungen des An- tere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind
hangs I einzuhalten. Gemäß Anhang I dürfen für die in unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässi-
Spalte 1 bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in gen Entsorgung zuzuführen.
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
§6 Überschreitung der Grenzwerte nach Anhang II, so hat er
hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu unter-
Kontrolle von
richten.
Altholz zur Holzwerkstoffherstellung
(1) Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §7
§ 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 an die
Kontrolle von
Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holz-
Altholz zur energetischen Verwertung
spänen für die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber
der Altholzbehandlungsanlage nach Maßgabe der Ab- (1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz
sätze 2 und 3 eine Eigenüberwachung durchzuführen und in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine nehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien
regelmäßige Fremdüberwachung sicherzustellen. beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungs-
anlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils
(2) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Zuge der Aufbereitung die erzeugten Holzhackschnitzel Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zuge-
und Holzspäne in Chargen von jeweils nicht mehr als ordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuord-
500 Tonnen zu beproben. Die entnommenen Proben sind nung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß
einer Prüfung auf Färbung zur Feststellung von Teerölen Anhang V durchzuführen.
zu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte
des Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte für Queck- (2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren
silber und polychlorierte Biphenyle, zu untersuchen. Die energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn
Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insge-
erfolgt nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren. samt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht über-
schreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können Betreiber höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Pro-
von Altholzbehandlungsanlagen mit Zustimmung der zu- zent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3
ständigen Behörde einfache Prüfverfahren mit ausrei- entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute
chender Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik ein- Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durch-
setzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz geführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
und Reaktorsicherheit gibt entsprechende Prüfverfahren (3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet wer-
im Bundesanzeiger bekannt. den soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-
(4) Holzhackschnitzel oder Holzspäne dürfen nachfol- Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte
gend der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend
zugeführt werden, wenn die Prüfung und Untersuchung der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden,
nach den Absätzen 2 und 3 keine Belastung mit Teerölen wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Ab-
und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
ergeben. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine (4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in
Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung eines unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz
der Grenzwerte des Anhangs II, ist die beprobte Charge von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.
der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-
(5) Für die Einstufung von Altholz als besonders über- Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden
wachungsbedürftiger Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Ver- Regelungen bleiben unberührt.
ordnung. Als Regelvermutung können die Hinweise auf
den Abfallschlüssel in Anhang III herangezogen werden. §8
Enthält ein Altholzgemisch Altholz, welches als besonders
Inverkehrbringen von Altholz
überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen ist, so ist das
gesamte Gemisch als besonders überwachungsbedürfti- Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energeti-
ger Abfall einzustufen. schen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden,
um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der
(6) Vierteljährlich hat der Betreiber der Altholzbehand- die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehal-
lungsanlage die Prüfung und Untersuchung einer Charge ten werden.
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt
§9
gegebene Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind
die Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenüber- Beseitigung von Altholz
wachung nach den Absätzen 2 und 3 vorzulegen. Für die Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das
Prüfung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer
dass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zu-
und polychlorierte Biphenyle zu untersuchen ist. Bei zuführen.
Nichteinhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und
polychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser § 10
Parameter nach Absatz 2 durch die zuständige Behörde
angeordnet werden. Der Betreiber der Altholzbehand- Pflichten der Erzeuger und
lungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
unverzüglich mitgeteilt werden. Ergeben die Prüfung und Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in
Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3305
Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift
PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Alt- eingetragen und die Blätter täglich zusammengefasst
holz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor
gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch
erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt
überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, werden können.
soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den (3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die
§§ 3, 8 und 9 erforderlich ist. in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben, begin-
nend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Anga-
§ 11 ben fünf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblätter, auf
Hinweis- und Kennzeichnungspflichten denen die Angaben eingetragen sind, fünf Jahre lang auf-
zubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, die gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzel-
hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und blätter vorzulegen.
Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist
der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden. (4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstage-
bücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anliefe-
rungsschein ausgehändigt wird. (5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der
PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 der Entsorgungs-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung fachbetriebeverordnung bleiben unberührt.
von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.
§ 13
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Betriebstagebuch
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Alt- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
holzbehandlungsanlage hat zur Überprüfung der ord- sätzlich oder fährlässig
nungsgemäßen Durchführung der Altholzentsorgung
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 eine Altholzkategorie ein-
nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebs-
setzt,
tagebuch gemäß Satz 2 zu führen. Folgende Angaben
sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen: 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Altholzkontingente ver-
mischt,
1. bei der Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1
festgestellte erhebliche Abweichungen von der Dekla- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur
ration nach § 11 Abs. 1 Satz 1, zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden
und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei
2. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung
von PCB-Altholz ist,
nach § 6 Abs. 1 einschließlich der dazugehörigen
Dokumentation der Probenahmen, 4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Eigenüberwachung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder
3. die Ergebnisse der Kontrolle von Altholz zur energeti-
eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
schen Verwertung nach § 7 Abs. 1,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder
4. die Anlieferungsscheine nach § 11 Abs. 1 Satz 2,
Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoff-
5. Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten oder herstellung zuführt ,
beseitigten Altholzes sowie bei anderweitiger Ent-
6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 die zuständige Behörde
sorgung Art, Menge, Altholzkategorie und Verbleib des
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
abgegebenen Altholzes,
zeitig unterrichtet,
6. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs-
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine
störungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
beprobte Charge der weiteren energetischen Ver-
Verwertung und Beseitigung von Altholz haben können
wertung zuführt,
einschließlich der möglichen Ursachen, und
8. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
7. die erforderlichenfalls aufgrund der Ergebnisse der
Prüfungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, § 6 9. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungs-
Abs. 1 und § 7 Abs. 1 oder aufgrund besonderer Vor- anlage nicht zuführt,
kommnisse im Sinne der Nummer 6 getroffenen Ab- 10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig,
hilfemaßnahmen. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und 11. entgegen § 11 Abs. 2 Altholz entgegennimmt,
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
oder einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu 12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch
überprüfen. Es kann durch Speicherung der Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
nach Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung 13. entgegen § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht oder nicht
oder in Form von Einzelblättern, auch für verschiedene mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile, geführt werden, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
wenn die Angaben nach Absatz 1 leserlich in deutscher oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht
Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber rechtzeitig vorlegt.
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anhang I
(zu § 3 Abs. 1)
Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen
AI A II A III A IV
1 Aufbereitung von Altholz zu ja ja (ja) Die Aufbereitung von Altholz der
Holzhackschnitzeln und Holz- Altholzkategorie A III ist nur zulässig,
spänen für die Herstellung wenn Lackierungen und Beschich-
von Holzwerkstoffen tungen durch eine Vorbehandlung
weitgehend entfernt wurden oder im
Rahmen des Aufbereitungsprozesses
entfernt werden.
2 Gewinnung von Synthesegas ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür
zur weiteren chemischen nach § 4 des Bundes-Immissions-
Nutzung schutzgesetzes genehmigten Anla-
gen zulässig.
3 Herstellung von Aktivkohle/ ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür
Industrieholzkohle nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigten Anla-
gen zulässig.
Anhang II
(zu § 3 Abs. 1)
Grenzwerte für Holzhackschnitzel und
Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen
Spalte 1 Spalte 2
Element / Verbindung Konzentration
(Milligramm je Kilogramm Trockenmasse)
Arsen 2
Blei 30
Cadmium 2
Chrom 30
Kupfer 20
Quecksilber 0,4
Chlor 600
Fluor 100
Pentachlorphenol 3
Polychlorierte Biphenyle 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3307
Anhang III
(zu § 5 Abs. 1)
Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall
Gängige Altholzsortimente Zuordnung Abfallschlüssel
im Regelfall
Holzabfälle aus der Holzbe- und -verarbeitung Verschnitt, Abschnitte, AI 03 01 05
Späne von naturbelas-
senem Vollholz
Verschnitt, Abschnitte, A II 03 01 05
Späne von Holzwerk-
stoffen und sonstigem
behandeltem Holz
(ohne schädliche Ver-
unreinigungen)
Verpackungen Paletten Paletten aus Vollholz, AI 15 01 03
wie z. B.: Europaletten,
Industriepaletten aus
Vollholz
Paletten aus Holz- A II 15 01 03
werkstoffen
Sonstige Paletten, mit A III 15 01 03
Verbundmaterialien
Transportkisten, Verschläge aus Vollholz AI 15 01 03
Transportkisten aus Holzwerkstoffen A II 15 01 03
Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten AI 15 01 03
sowie ähnliche Kisten aus Vollholz
Munitionskisten A IV 15 01 10*
Kabeltrommeln aus Vollholz A IV 15 01 10*
(Herstellung vor 1989)
Kabeltrommeln aus Vollholz AI 15 01 03
(Herstellung nach 1989)
Altholz aus Baustellensortimente naturbelassenes AI 17 02 01
dem Baubereich Vollholz
Holzwerkstoffe, Schal- A II 17 02 01
hölzer, behandeltes
Vollholz (ohne schäd-
liche Verunreinigungen)
Altholz aus dem Ab- Dielen, Fehlböden, A II 17 02 01
bruch und Rückbau Bretterschalungen aus
dem Innenausbau
(ohne schädliche Ver-
unreinigungen)
Türblätter und Zargen A II 17 02 01
von Innentüren (ohne
schädliche Verunreini-
gungen)
Profilblätter für die A II 17 02 01
Raumausstattung,
Deckenpaneele, Zier-
balken usw. (ohne
schädliche Verunreini-
gungen)
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Gängige Altholzsortimente Zuordnung Abfallschlüssel
im Regelfall
Altholz aus Altholz aus dem Ab- Dämm- und Schall- Beseitigung 17 06 03*
dem Baubereich bruch und Rückbau schutzplatten, die mit
(Fortsetzung) (Fortsetzung) Mitteln behandelt
wurden, die poly-
chlorierte Biphenyle
enthalten
Bauspanplatten A II 17 02 01
Konstruktionshölzer A IV 17 02 04*
für tragende Teile
Holzfachwerk und A IV 17 02 04*
Dachsparren
Fenster, Fenster- A IV 17 02 04*
stöcke, Außentüren
Imprägnierte Bauhölzer A IV 17 02 04*
aus dem Außenbereich
Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Ver- A IV 17 02 04*
unreinigungen
Imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich Bahnschwellen A IV 17 02 04*
Leitungsmasten A IV 17 02 04*
Sortimente aus dem A IV 17 02 04*
Garten- und Land-
schaftsbau, impräg-
nierte Gartenmöbel
Sortimente aus der A IV 17 02 04*
Landwirtschaft
Möbel Möbel, naturbelasse- AI 20 01 38
nes Vollholz
Möbel, ohne halogen- A II 20 01 38
organische Verbindun-
gen in der Beschich-
tung
Möbel, mit halogen- A III 20 01 38
organischen Verbindun-
gen in der Beschich-
tung
Altholz aus dem Sperrmüll (Mischsortiment) A III 20 03 07
Altholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industriefußböden, Kühltürme) A IV 17 02 04*
Altholz aus dem Wasserbau A IV 17 02 04*
Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons A IV 17 02 04*
Altholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz) A IV 17 02 04*
Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen A IV 19 12 06*
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3309
Anhang IV
(zu § 6)
Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel
und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen
1 Untersuchung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 6 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme
erforderliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus der laufenden Produktion zu ent-
nehmen. Aus dem Materialstrom ist wenigstens alle 10 t eine Einzelprobe von mindestens 2 l zu entnehmen,
zum Beispiel mit einem Gefäß mit Stiel, das in den Abwurf des Förderbandes gehalten wird. Die Probenahme
ist zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält mindestens das Datum der Probenahme, die Angabe der
beprobten Charge sowie Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher dieser die Ordnungs-
gemäßheit der Probenahme versichert. Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, dass eine
Beeinflussung der chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials soweit
wie möglich ausgeschlossen wird.
1.2 Herstellung der Laborprobe
Je zu untersuchender Charge ist eine Laborprobe für die analytischen Untersuchungen zu erstellen. Dazu
werden die Einzelproben auf einer sauberen, glatten Unterlage zu einer Mischprobe vereinigt und durch wie-
derholtes Umsetzen homogenisiert. Aus der Mischprobe ist eine Laborprobe von 500 g mit geeigneten Pro-
benteilern oder durch Aufkegeln und Vierteln nach DIN 51701, Teil 3 (Ausgabe August 1985) zu entnehmen.
Die Laborprobe ist nach Trocknung zu teilen. Eine Hälfte der Laborprobe ist als Rückstellprobe zu verwenden.
Diese ist mit Datum und Analysennummer zu kennzeichnen und mindestens sechs Monate aufzubewahren.
1.3 Probenvorbereitung
Die für die Analyse aufzubereitende Laborprobe soll lufttrocken sein. Feuchtes Material ist vor der Aufbe-
reitung an einem gut belüfteten Platz oder in einem Labortrockenschrank (Trocknungstemperatur maximal
40 °C) zu trocknen. Die Laborprobe wird in einer gee igneten Mühle (Kreuzschlag- oder Schneidmühle) gege-
benenfalls unter Kühlung mit flüssigem Stickstoff auf eine Korngröße von < 2 mm gemahlen.
1.4 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Bestimmungen durchzuführen.
1.4.1 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt nach DIN 52183 (Ausgabe November 1977). Die Ergebnisse
sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.4.2 Bestimmung des Chlor- und Fluorgehaltes
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN 51727 (Ausgabe Juni 2001) oxidativ aufge-
schlossen. Die Chlorid- und Fluoridgehalte in der Aufschlusslösung werden mit Ionenchromatographie gemäß
DIN EN ISO 10304, Teil 1 (Ausgabe April 1995) bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm
Trockenmasse anzugeben.
1.4.3 Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN EN 13657 (Entwurf Oktober 1999) mit Königs-
wasser aufgeschlossen. Die Messung der Elementkonzentrationen in der Aufschlusslösung erfolgt nach einer
der folgenden Untersuchungsmethoden:
Element Untersuchungsmethode(n)
Arsen DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 1998)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Element Untersuchungsmethode(n)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998).
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
1.4.4 Bestimmung von Pentachlorphenol (PCP)
1.4.4.1 Verfahrensprinzip
Pentachlorphenol und seine Salze werden mit Methanol im Ultraschallbad extrahiert und nach Acetylierung
mittels Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) quantifiziert. Dieses Verfahren ist
anwendbar für die Bestimmung von PCP in zerkleinertem Holz im Konzentrationsbereich von 0,1 mg/kg bis
100 mg/kg.
1.4.4.2 Geräte
– Ultraschallbad mit Thermostat
– Gaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor und Autosampler
1.4.4.3 Chemikalien und Standards
– Methanol zur Rückstandsanalyse
– Cyclohexan und n-Hexan zur Rückstandsanalyse
– Na2SO4, wasserfrei, granuliert
– PCP als Standard in methanolischer Lösung
– 2,4,6-Tribromphenol (TBP) in methanolischer Lösung als interner Standard 1 (ISTD 1)
– PCB 52 als Standard in Cyclohexan als interner Standard 2 (ISTD 2)
– Essigsäureanhydrid zur Analyse
– K2CO3-Lösung (0,1 mol/l)
– Seesand, gereinigt
1.4.4.4 Maßnahmen zur Probenvorbereitung
1.4.4.4.1 Reinigung der Geräte
Die Reinigung der Glasgeräte erfolgt durch Waschen mit reinigungsmittelhaltigem Wasser und destilliertem
Wasser sowie anschließendes Spülen mit Aceton und n-Hexan.
1.4.4.4.2 Herstellung der Kalibrierlösungen
Die Stammlösungen werden durch Einwaage fester Substanzen höchster Reinheit hergestellt und bei –20 °C
im Dunkeln aufbewahrt.
Konzentrationen der Stammlösungen: PCP in Methanol 0,5 mg/ml
TBP in Methanol 0,5 mg/ml
PCB 52 in Cyclohexan 0,5 mg/ml.
Aus den Stammlösungen werden durch Verdünnen (1: 10) Standardlösungen mit der Konzentration von
0,05 mg/ml hergestellt.
1.4.4.4.3 Kalibrierung
Die Kalibrierung erfolgt über das gesamte Verfahren. Dazu werden 20 µl, 50 µl, 100 µl, 200 µl und 500 µl der
PCP-Standardlösung jeweils mit 250 µl der TBP-Standardlösung auf 5 g Seesand gegeben und wie nach-
folgend für die Durchführung der Analyse beschrieben aufgearbeitet (das heißt, statt Holz wird Seesand ver-
wendet).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3311
Beispiel einer Kalibrierung:
Kalibrierlösung PCP TBP PCB 52
[ng/ml] [ng/ml] [ng/ml]
ISTD 1 ISTD 2
1 1,0 10,0 20,0
2 2,0 10,0 20,0
3 5,0 10,0 20,0
4 10,0 10,0 20,0
5 20,0 10,0 20,0
1.4.4.5 Probenvorbereitung
1.4.4.5.1 Extraktion
Es werden je nach der zu erwartenden Konzentration 1 g, 3 g oder 4 g Holz jeweils in einen Erlenmeyerkolben
eingewogen. Auf das Holz werden 250 µl TBP-Lösung (ISTD 1) gegeben. Diese Lösung lässt man 30 Minuten
einwirken. Nun wird das Holz mit 50 ml Methanol versetzt und zwei Stunden bei 40 °C einer Ultraschallb ehand-
lung unterworfen. Nach dem Absetzen der Feststoffe wird der Extrakt (cirka 25 ml) vorsichtig mit einer Pasteur-
pipette abgenommen, in ein verschließbares Glasgefäß überführt und für die Weiteraufarbeitung aufbewahrt.
1.4.4.5.2 Acetylierung
In einem 150 ml Schütteltrichter werden 30 ml einer 0,1 molaren K2CO3-Lösung vorgelegt, mit einem Aliquot
des Extraktes (zum Beispiel 1 ml) versetzt und fünf Minuten geschüttelt. Auf die Zugabe von 2 ml Essigsäure-
anhydrid erfolgt zweiminütiges Schütteln. Dann sind 20 ml Cyclohexan hinzuzufügen und zehn Minuten zu
schütteln. Die wässrige Phase wird verworfen; die organische Phase wird über eine mit Na2SO4 gefüllte
Glassäule in einen 25 ml Messkolben filtriert. Nach Zugabe von 10 µl der Lösung des ISTD 2 wird auf 25 ml
genau aufgefüllt. Diese Lösung wird für die GC-ECD-Analyse verwendet. Die PCP-Konzentration im Extrakt
muss innerhalb des von den Kalibrierlösungen abgedeckten Bereiches liegen.
1.4.4.6 Analyse mittels GC-ECD
GC-Bedingungen (Beispiel):
Säule: HP-5 30 m; 0,25 µm; 0,32 mm ID
20 °C/min 8 °C/min
Ofentemperatur: 50 °C (1 min) --------------------- 16 0 °C (0 min) --------------------- 310 °C (5 min)
Detektor-Temperatur: 350 °C
Injektor-Temperatur: 250 °C
Injektionsmodus: split/splitless
Trägergas: H2-Säulenvordruck (35 kPa)
Make up – Gas: N2 (60 ml/min)
Folgende Messungen sind durchzuführen:
– Blindwerte: ·Geräteblindwert (reines Cyclohexan)
·Chemikalienblindwert (Durchführung des gesamten Verfahrens
ohne Holzprobe)
·Analyse eines kontaminationsfreien Holzes
– Kalibrierlösungen
– Probenextrakte nach beschriebener Aufarbeitung.
Für die Qualitätssicherung der Analysenergebnisse sollen die Wiederfindungsraten des acetylierten internen
Standards 1 (Tribromphenol) ständig gegen die des internen Standards 2 (PCB 52) überprüft werden.
1.4.4.7 Auswertung
1.4.4.7.1 Prinzip
Zunächst erfolgt die Erstellung einer Kalibriergeraden mit den Standardlösungen (siehe Abschnitt 1.4.4.7.2),
nachfolgend schließt sich die Bestimmung des PCP-Gehaltes in einem Probenextrakt mittels dieser Kalibrier-
geraden an (siehe Abschnitt 1.4.4.7.3).
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
1.4.4.7.2 Kalibrierung über das gesamte Verfahren
Zur Erstellung der Kalibriergeraden wird das Peakflächenverhältnis von acetyliertem PCP-Standard zu acety-
liertem TBP gegen das entsprechende Konzentrationsverhältnis gemäß folgender Gleichung aufgetragen:
aPCP c PCP
aTBP = s c TBP + b
wobei:
aPCP gemessene Anzeige des acetylierten PCP-Standards (zum Beispiel Peakfläche)
aTBP gemessene Anzeige des acetylierten TBP-Standards (zum Beispiel Peakfläche)
s die Steigung der Kalibriergeraden
c PCP die Massenkonzentration des acetylierten PCP in den Kalibrierlösungen in ng/ml
c TBP die Massenkonzentration des acetylierten TBP in den Kalibrierlösungen in ng/ml
b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden
bedeuten.
Berechnung des PCP-Gehaltes:
Der PCP-Gehalt in der Holzprobe kann nach folgender Gleichung aus der Mehrpunktkalibriergeraden ermittelt
werden:
Gehalt PCP = aPCP /aTBP - b
c TBP f v : 1000
sm
wobei:
Gehalt PCP Gehalt an PCP in der Probe in mg/kg
c TBP die Massenkonzentration des TBP in dem Probenextrakt in ng/ml
m die Masse des eingesetzten Holzes für die Extraktion in g
aTBP gemessene Anzeige des TBP-Standards im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche)
aPCP gemessene Anzeige des analysierten PCP im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche)
f das Verhältnis des gesamten Volumens des Extraktes zu dem Volumen des Aliquots zur
Derivatisierung (zum Beispiel 50 ml/2 ml = 25)
v das Volumen der Endlösung zur Analyse in ml (zum Beispiel 25 ml)
s die Steigung der Kalibriergeraden
b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden
bedeuten.
1.4.4.7.3 Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
1.4.5 Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB)
Die lufttrockene, gemahlene Altholzprobe wird nach Zugabe eines internen Standards mit n-Hexan im Soxhlet
oder durch ein vergleichbares Extraktionsverfahren extrahiert. Im Extrakt enthaltene PCB-Kongenere werden
durch geeignete Reinigungsschritte, insbesondere eine Kombination einer Benzolsulfonsäure-Trennsäule mit
einer Silicagel-Säule, von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit. Die Bestimmung der PCB-Kongenere
(Ballschmiter Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) erfolgt durch Kapillargaschromatographie mit Elektroneneinfang-
detektor (ECD) in Anwendung von DIN 38414, Teil 20 (Ausgabe Januar 1996). Der Gesamtgehalt an PCB
ergibt sich aus der Summe des für jedes der PCB-Kongenere ermittelten Massenanteils, bezogen auf die
Trockenmasse der Altholzprobe, multipliziert mit dem Faktor fünf und auf 0,1 mg/kg gerundet.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann für die Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen andere wissenschaftlich anerkannte Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt geben,
wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
1.5 Andere Methoden
Die zuständige Behörde soll andere Methoden zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Bestimmungen und ihr arithmetischer Mittelwert sind anzuge-
ben. Zur Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte ist auf den arithmetischen Mittelwert
abzustellen. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die metho-
denübliche Wiederholbarkeit nach DIN ISO 5725, Teil 1 (Ausgabe November 1997) nicht überschreitet. Im
Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz
und eine dritte Messung erforderlich. Sofern die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursa-
che erbracht hat, ist für die Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte der mittlere der drei
der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) heranzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3313
3 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur internen
und externen Qualitätssicherung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe April 2000) abzusichern. Dazu
gehören unter anderem die Führung von Qualitätsregelkarten, der Einsatz von Referenzmaterialien und die
erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nie-
dergelegt.
Anhang V
(zu § 7)
Untersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung
Die Probenahme nach § 7 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforder-
liche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus dem laufenden Altholzdurchsatz von vorgebroche-
nem Altholz zu entnehmen. Je höchstens 10 t der zu beprobenden Charge ist aus dem Materialstrom jeweils mindestens
20 kg Altholz über eine Abwurfeinrichtung zu entnehmen. Aus der so entnommenen Altholzprobe sind Altholzanteile
nicht zugelassener Altholzkategorien entsprechend den Vorgaben nach § 5 auszusortieren und deren Masse festzu-
stellen.
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Anhang VI
(zu § 11)
Anlieferungsschein für Altholz
Anlieferungsschein für Altholz
Anlieferer Datum:
(Firma/Ansprechpartner):
Straße:
PLZ und Ort:
Telefon:
Herkunft des Materials:
Gängige Altholzsortimente Zuordnung Altholzkategorie Menge
im Regelfall zu des angelieferten
Altholzkategorie Altholzes (t) (m3)
Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem AI
Vollholz
Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und A II
sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche
Verunreinigungen)
Paletten aus Vollholz, wie z. B.: Europaletten, Industrie- AI
paletten aus Vollholz
Paletten aus Holzwerkstoffen A II
Sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien A III
Transportkisten, Verschläge aus Vollholz AI
Transportkisten aus Holzwerkstoffen A II
Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche AI
Kisten aus Vollholz
Munitionskisten A IV
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989) A IV
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung nach 1989) AI
Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz AI
Baustellensortimente aus Holzwerkstoffen, Schalhölzern, A II
behandeltem Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen)
Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innen- A II
ausbau (ohne schädliche Verunreinigungen)
Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche A II
Verunreinigungen)
Profilbretter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, A II
Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen)
Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt Beseitigung
wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten
Bauspanplatten A II
Konstruktionshölzer für tragende Teile A IV
Holzfachwerk und Dachsparren A IV
Fenster, Fensterstöcke, Außentüren A IV
Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich A IV
Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen A IV
Bahnschwellen A IV
Leitungsmasten A IV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3315
Anlieferungsschein für Altholz
Anlieferer Datum:
(Firma/Ansprechpartner):
Straße:
PLZ und Ort:
Telefon:
Herkunft des Materials:
Gängige Altholzsortimente Zuordnung Altholzkategorie Menge
im Regelfall zu des angelieferten
Altholzkategorie Altholzes (t) (m3)
Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, A IV
imprägnierte Gartenmöbel
Sortimente aus der Landwirtschaft A IV
Möbel, naturbelassenes Vollholz AI
Möbel, ohne halogenorganische Verbindungen in der A II
Beschichtung
Möbel, mit halogenorganischen Verbindungen in der A III
Beschichtung
Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment) A III
Altholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industrie- A IV
fußböden, Kühltürme)
Altholz aus dem Wasserbau A IV
Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons A IV
Altholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz) A IV
Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holz- A IV
werkstoffen
Holzhackschnitzel, Holzspäne
Sonstige (nähere Bezeichnung nachfolgend)
__________________________________________
Zusätzliche Informationen für den Betreiber der Altholz-
behandlungsanlage (soweit erforderlich):
Empfänger Straße:
(Firma/Ansprechpartner): PLZ und Ort:
Telefon:
...............................................
(Unterschrift des Anlieferers)
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
Artikel 2 „(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches
nach der Altholzverordnung verwertet wird.“
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
b) In Nummer 13.3 wird nach Absatz 2 folgender Ab-
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der satz 3 angefügt:
Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom „(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht
13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert: für Altholz, welches nach der Altholzverordnung
verwertet wird.“
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „zur ordnungs- c) In Nummer 14 Abs. 2 werden nach Nummer 4
gemäßen Abfallentsorgung“ durch die Wörter „zur ge- folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
meinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“ ersetzt.
„4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung
2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert: verwertet wird,
a) Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 wird wie folgt geän- 4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe
dert: und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht
insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Reinigung“ Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,“.
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt. Artikel 4
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 Änderung der Nachweisverordnung
und 4 angefügt:
„3. das Inverkehrbringen von Altholz zum § 8 Abs. 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der
Zwecke der Verwertung nach der Altholz- Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die
verordnung und durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerk-
stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der
Stoffe nach Spalte 1 enthalten.“ a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „ist“ das Komma
gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
b) In Abschnitt 15 Spalte 3 wird nach Absatz 2 folgen-
der Absatz 3 angefügt: „oder im Falle der Einsammlung von Althölzern der-
selben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III
„(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt nicht für Alt-
zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August
holz, welches zum Zwecke der Verwertung nach
2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine
der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.“
Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht
c) In Abschnitt 17 Spalte 3 wird nach Absatz 3 folgen- vorgeschrieben ist,“.
der Absatz 4 angefügt:
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Alt-
aa) Die Wörter „Altölen die eingesammelte Altöl-
holz, welches zum Zwecke der Verwertung nach
menge“ werden durch die Wörter „Altölen oder
der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.“
Althölzern die eingesammelte Menge“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Sammelkategorie“ werden die
Artikel 3 Wörter „oder je Altholzkategorie“ eingefügt.
Änderung der Gefahrstoffverordnung
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I „Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässig-
vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt keit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkate-
geändert: gorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfall-
schlüssel geführt werden.“
1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „ordnungsgemäße
Abfallentsorgung“ durch die Wörter „gemeinwohlver-
trägliche Abfallbeseitigung“ ersetzt. Artikel 5
2. Anhang IV wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Nummer 12 wird nach Absatz 2 folgender Ab- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf
satz 3 angefügt: die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3317
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
–––––––––––––––
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*)
Vom 16. August 2002
Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 1. In der Überschrift des Teils 1 werden nach dem Wort
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli „Begriffsbestimmungen“ das Komma und das Wort
1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2 „Grundsätze“ gestrichen.
des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, 2. § 1 wird wie folgt geändert:
verordnet die Bundesregierung: Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 1 sowie“.
Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung 3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 3 des Arti-
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
kel 10-Gesetzes, den §§ 100a, 100b der Straf-
vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt ge-
prozessordnung“ durch die Wörter „den §§ 100a,
ändert:
100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8
des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG „14. Verpflichteter
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 a) für Überwachungsmaßnahmen nach den
S. 18), sind beachtet worden. §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den 4. Nach § 2 werden folgende Zwischenüberschriften
§§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgeset- eingefügt:
zes der Betreiber einer Telekommunika- „Teil 2
tionsanlage nach § 3 Abs. 1, soweit sie
nicht unter die Ausnahmeregelungen des Maßnahmen nach den
§ 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,
§ 3 des Artikel 10-Gesetzes und
b) für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der
Betreiber nach § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit Abschnitt 1
er nicht unter die Ausnahmeregelung des Kreis der Verpflichteten, Grundsätze“.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;“.
c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein- 5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Diese Ver-
„15. Zeichengabeinformation ordnung gilt“ durch die Angabe „Die Vorschriften
dieses Teils gelten“ ersetzt.
ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau
in Telekommunikationsnetzen notwendiges b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt diese
vermittlungstechnisches Steuerzeichen;“. Verordnung“ durch die Wörter „gelten die Vor-
schriften“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie
folgt gefasst: c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver-
bindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des Telekommu-
„16. zu überwachende Telekommunikation nikationsgesetzes handelt“ durch die Wörter
a) bei Überwachungsmaßnahmen nach den „Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teil-
§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, nehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze
dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den miteinander verbindet“ ersetzt.
§§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgeset-
zes die Telekommunikation, die auf Grund 6. Der bisherige § 3 wird § 4.
der erlassenen Anordnung der Überwa-
chung unterliegt; sie umfasst jede Tele- 7. Die Teile 2 bis 6 werden die Abschnitte 2 bis 6.
kommunikation, die
aa) von der zu überwachenden Rufnum- 8. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 1
mer oder anderen Kennung ausgeht, und 2 Satz 1 bis 4“ ein Komma und die Angabe „§ 27
auch soweit sie der auf Teilnehmer- Abs. 6“ eingefügt.
eingaben beruhenden Steuerung von
Betriebsmöglichkeiten der zu über- 9. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „drei Tagen“
wachenden Kennung dient, durch die Worte „einer Woche“ ersetzt.
bb) für die zu überwachende Rufnummer
oder andere Kennung bestimmt ist, 10. In § 18 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die
Angabe „§ 30“ ersetzt.
cc) in eine Speichereinrichtung, die der
zu überwachenden Rufnummer oder
11. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die
anderen Kennung zugeordnet ist,
Angabe „§ 30“ ersetzt.
eingestellt oder aus dieser abgerufen
wird oder
12. Nach § 25 wird folgender Teil 3 eingefügt:
dd) zu einer der zu überwachenden Ken-
nung aktuell zugeordneten anderen „Teil 3
Zieladresse um- oder weitergeleitet Maßnahmen nach den
wird, §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
und besteht aus den Informationen, § 26
die zwischen den Telekommunikations-
partnern oder den von ihnen genutzten Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
Speichereinrichtungen übermittelt wer- (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber
den (Inhalt), und den Daten über die die von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstel-
jeweilige Telekommunikation bezeich- lung von internationalen leitungsgebundenen Tele-
nenden näheren Umstände oder kommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine
b) bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunika-
oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Tele- tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht
kommunikation, die auf dem in der Anord- werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das
nung bezeichneten Übertragungsweg Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich über-
übertragen wird, einschließlich der auf tragen.
diesem Übertragungsweg übermittelten (2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1
Zeichengabeinformationen.“ Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3319
§ 27 (7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für
die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Ver-
Technische und
schwiegenheit, für die Entgegennahme der Informa-
organisatorische Umsetzung angeordneter
tion über das Vorliegen einer Anordnung und die Ent-
Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit
gegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1
(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten- Satz 5, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21
dienst an einem Übergabepunkt im Inland eine Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß.
vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzu-
stellen, die über die in der Anordnung bezeichneten § 28
Übertragungswege übertragen wird. Verfahren
(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Auf- (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Um-
stellung und den Betrieb von Geräten des Bundes- setzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5
nachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Ein-
besonders ermächtigten Bediensteten des Bundes- richtungen oder Funktionen verwendet, die durch Ein-
nachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden gaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von
dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16
1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die
Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeich-
Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten nung des betroffenen Übertragungsweges tritt.
und die danach verbleibende Kopie an den Bun- (2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinn-
desnachrichtendienst nur insoweit weiterüber- gemäß mit folgenden Maßgaben:
mittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem
in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Arti- 1. An die Stelle der in § 18 Abs. 3 geforderten An-
kel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält; gaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu
den technischen Einrichtungen und zu den organi-
2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht; satorischen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 5
3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen; bis 7.
4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der 2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs. 4
Technik entsprechende Zugriffskontrolle; Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs. 1
und 5 bis 7.
5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num-
mern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicher- 3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden
heit in der Informationstechnik zertifiziert. Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst.
(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen
(3) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen
Einrichtungen durch die Regulierungsbehörde für
Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmel-
Telekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit
dung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten
folgenden Maßgaben:
zu gewähren:
1. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 unter Bezug auf
1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendiens-
§ 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der Bundes-
tes zur Einstellung und Wartung der Geräte,
nachrichtendienst.
2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kom- 2. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 geforderten
mission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der
Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbei- Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.
tungsprogramme.
(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekom-
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbe- munikationsanlage des Verpflichteten oder an den für
aufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberech- die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erfor-
tigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte derlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinn-
begrenzt bleibt. gemäß.
(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende
§ 29
Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Ab-
satz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu die- Bereitstellung von Übertragungs-
sen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem wegen zum Bundesnachrichtendienst
Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die
regeln.
zur Übermittlung der nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 auf-
(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtun- bereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst
gen, die er für die Umsetzung von Überwachungs- erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
maßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organi- sinngemäß.“
satorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine
Anordnung unverzüglich umsetzen kann. 13. In der Zwischenüberschrift nach § 29 wird die
(6) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Bezeichnung „Teil 7“ durch die Bezeichnung „Teil 4“
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß. Technische Ein- ersetzt.
zelheiten zum Übergabepunkt können in der Techni-
schen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden. 14. Die bisherigen §§ 26 und 27 werden §§ 30 und 31.
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002
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ISSN 0341-1095
15. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 2
„Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen Inkrafttreten
für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet
Kraft.
die Frist am 30. Juni 2003.“
Berlin, den 16. August 2002
Der Bund eskanzler
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Der Bund esminist er
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Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
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