3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Gesetz
zur Neuorganisation des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
Vom 6. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: internationaler Ebene und Koordination des wissen-
schaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet
der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucher-
schutzes,
Artikel 1
4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem
Gesetz engen Bezug zu seinen Tätigkeiten steht,
über die Errichtung eines
5. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-
Bundesinstitutes für Risikobewertung
kalien, Dokumentation und Information zu Vergif-
(BfR-Gesetz – BfRG)
tungsgeschehen,
§1 6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden zu Tierversuchen,
Rechtsform, Name
7. Risikobewertung bei gentechnisch veränderten Tie-
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver- ren, Pflanzen und Mikroorganismen, soweit sie zur
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes- Lebensmittelherstellung verwendet werden oder
ministerium) wird ein „Bundesinstitut für Risikobewer- Lebensmittel beeinflussen, sowie von gentechnisch
tung“ (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechts- veränderten Futtermitteln und Futtermittelzusatz-
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. stoffen,
8. gesundheitliche Fragen der Beförderung gefährlicher
§2 Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe,
Tätigkeiten 9. Beteiligung am Lebensmittel-Monitoring sowie an
(1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender bundesweiten Erhebungen im Bereich der Futter-
Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für mittel und Futtermittelzusatzstoffe,
Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf 10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-
folgenden Gebieten tätig: lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für
1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-
Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die unmit- lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
telbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit schaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bun-
oder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
Gesundheit des Menschen einschließlich Fragen der und Veterinärmedizin benannt ist und diese Tätigkeit
Ernährung und Ernährungsprävention und, soweit nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit 11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-
und die Anwendung von Arzneimitteln, die zur An- lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für
wendung bei Tieren bestimmt sind, und bei Tieren diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-
angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, aus- lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
genommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im schaft das Bundesinstitut benannt wird,
Hinblick auf die Tiergesundheit in Zusammenhang
12. Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeits-
stehen,
gebieten über Risiken gesundheitlicher Art sowie
2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergeb-
und anderer oberster Bundesbehörden, soweit das nisse; die Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-
Bundesinstitut Tätigkeiten aus deren Geschäfts- zes bleiben unberührt.
bereich wahrnimmt, sowie des Bundesamtes für Ver-
(2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit in allen
Bundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der For-
Fragen, die zu den Tätigkeiten des Bundesinstitutes
schungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
gehören,
teriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen
3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten
Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Be- wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder
hörde für Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer ver-
wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und trauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.
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(3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und §7
Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8 Satzung
Abs. 1 weisungsunabhängig.
Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglie-
§3 der eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist
nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung
Aufgabendurchführung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu
(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich,
durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal- insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
tungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut 1. die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinsti-
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen tutes,
sind.
2. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-
(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere tigte des Bundesinstitutes,
Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des
Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch- 3. den Aufbau des Bundesinstitutes,
führung das Bundesinstitut vom Bundesministerium 4. die Haushaltsführung und Rechnungslegung.
beauftragt wird.
§8
§4
Aufsicht
Organe
(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bun-
(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin desministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1
oder der Präsident und das Direktorium. Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen
Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-
sind. nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-
lich zuständigen obersten Bundesbehörde.
§5 (2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundes-
Präsidentin oder Präsident ministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu
erteilen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-
schäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses (3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an
Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bun- den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist
desinstitut gerichtlich und außergerichtlich. jederzeit Gehör zu gewähren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige (4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2
Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Ver- und 3 entsprechend.
treter (Vizepräsident).
§9
§6 Haushaltsplan
Direktorium (1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnah-
(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem
dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsi- Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung
denten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungs- sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
leitern des Bundesinstitutes. nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin
oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitu- (2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder
tes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirk-
samkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das
1. der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen
Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten
mit besonderer Bedeutung,
Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe
2. der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben, des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
3. der Einsetzung von Kommissionen und der Abstim- (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende
mung ihrer Tätigkeit untereinander, des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnah-
4. der Aufstellung des Haushaltsplans, men und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom
Bundesministerium zu prüfen.
5. den Grundsätzen der Organisation, Personalführung
und Personalverwaltung.
§ 10
(3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsi-
dentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Beamtinnen und Beamte
Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur (1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine
Beratung einzuberufen. Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die (2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsord-
Präsidentin oder der Präsident. nung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im
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Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Artikel 2
Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.
Gesetz
(3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den über die Errichtung eines Bundesamtes für
Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
denten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium. (BVL-Gesetz – BVLG)
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste
Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesinstitutes. §1
Rechtsform, Name
§ 11 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
ministerium) wird ein „Bundesamt für Verbraucherschutz
Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des und Lebensmittelsicherheit“ (Bundesamt) als selbstän-
Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und dige Bundesoberbehörde errichtet.
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge
und sonstige Bestimmungen anzuwenden. §2
Tätigkeiten
§ 12
(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet bestehender
Übernahme Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für
der Beamtinnen und Beamten und Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgenden Gebieten tätig:
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbrau-
und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 cherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel,
des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchen- Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige
gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtin- Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Bio-
nen und Beamte des Bundesinstitutes. § 130 Abs. 1 des zidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu- Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung
wenden. bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstel-
(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- lung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren ange-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit- wandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenom-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 men Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungs-
Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des zuständigkeit zusteht,
Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Geset- 2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von
zes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen. Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in
den in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im
§ 13 Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Pro-
dukte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Übergangsmaßnahmen Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und
(1) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses ordnungen unterliegen,
Gesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur 3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der
Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1
der Personalvertretung beim Bundesinstitut von dem bis- genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen
herigen Personalrat beim Bundesinstitut für gesundheit- und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicher-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Über- heit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den
gangspersonalrat des Bundesinstitutes wahrgenommen. in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Geset-
Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im ze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,
Bundesinstitut. 4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durch-
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die führung der Lebensmittelüberwachung und des
Schwerbehindertenvertretung. Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(4) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet übermittelten Ergebnisse,
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und 5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen
ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleich- und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von
stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bun- einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
desinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen 6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen
beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vor-
schutz und Veterinärmedizin wahrgenommen. schriften,
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7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen nach Absatz 3 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss
und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach vorbereitet werden.
der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
(3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschrif-
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter
ten nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Aus-
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
schüsse eingerichtet:
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent- 1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittel-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG sicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, geset-
Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, zesübergreifende, grundsätzliche und andere als die
soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Ver-
der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen braucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu
Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das behandeln,
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- 2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die
schutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahr- Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche
nehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen
Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG, Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen zu behandeln.
oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätig- Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:
keit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das 1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem
Bundesamt benannt wird, Land,
9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes
Stelle für die Datensammlung und die Berichterstat- und
tung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Be- 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes
reichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, für Risikobewertung.
Antibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen.
(4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Ver-
(2) Zur Durchführung des treterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist
2. Futtermittelgesetzes, 1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,
3. Düngemittelgesetzes, 2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sit-
4. Tierschutzgesetzes, zung des Ausschusses zu nehmen.
5. Pflanzenschutzgesetzes, (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse kön-
nen Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die
6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4
Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit entsprechend.
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegen-
ständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur (6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht, den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzuneh-
7. Weingesetzes, men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das
8. Tierseuchengesetzes, Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer
anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1
9. Fleischhygienegesetzes,
auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.
10. Geflügelfleischhygienegesetzes,
(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse
11. Verfütterungsverbotsgesetzes, und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwen- Satz 1.
dungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a (8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für
bis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt Risikobewertung in allen wissenschaftlichen Fragen, die in
ist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rah-
Tierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um men der Erledigung seiner Aufgaben.
Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1
des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen
§3
und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen unterliegen, Aufgabendurchführung
13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die (1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch
Anwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwen- § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsauf-
dung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei gaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz
nicht um Tierimpfstoffe handelt, oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich die- (2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere
ser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro- Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des
päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwal- Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch-
tungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen führung das Bundesamt vom Bundesministerium beauf-
seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem tragt wird.
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§4 (2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit
Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und
In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließ-
und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar- lich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom
garinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü- Bundesamt wahrgenommen werden. § 130 Abs. 1 des
gelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu-
Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierseuchengesetzes, wenden.
des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des
(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass
braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-
das Bundesministerium zuständig ist,
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen
1. Entscheidungen der Organe der Europäischen Ge- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem
meinschaft zur Durchführung von Rechtsakten der Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang aus-
der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig
machen, vom Bundesamt wahrgenommen werden.
2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der (4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst
zu veröffentlichen. des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang aus-
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig
die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teil- vom Bundesamt wahrgenommen werden.
weise auf das Bundesamt übertragen werden.
§8
§5 Übergangsmaßnahmen
Aufsicht im besonderen Fall (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden inner-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen
zes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Kon-
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-
stituierung des Personalrates werden die Aufgaben der
nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-
Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonal-
lich zuständigen obersten Bundesbehörde.
rat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat
§6 des Bundesamtes wahrgenommen.
Kostenerhebung (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den
(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmi- Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im
gungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Unter- Bundesamt.
suchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle Schwerbehindertenvertretung.
gesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt.
(4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet inner-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für zes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
die Amtshandlungen des Bundesamtes die gebühren- Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstel-
pflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundes-
Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der amt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauf-
Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnitt- tragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium
lichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige wahrgenommen.
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 3
§7
Änderung des
Übernahme
der Beamtinnen und Beamten BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-
§1
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen
Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten die- Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
ses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom
ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künf- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
tig vom Bundesamt wahrgenommen werden. dert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3087
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte Worte „des Bundesamtes für Verbraucher-
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun- bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Die
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte
sicherheit“ ersetzt. „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für
jeweils die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 1 Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ und
und 2“ ersetzt. das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert: 3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Biologische Bun-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ , des Robert Koch- desanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische
Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheit- Bundesanstalt)“ ersetzt.
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „und des Robert Koch-Institutes“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Bio-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“
logischen Bundesanstalt“ durch die Worte „vom
durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt.
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
§2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen aa) In Satz 1 wird die Angabe „Die Biologische
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April Bundesanstalt“ durch die Angabe „Das Bun-
1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie mittelsicherheit“ ersetzt.
folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei hat sie die
Anwendungsgebiete“ durch die Worte „Dabei
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- hat es die Anwendungsgebiete“ ersetzt.
fasst:
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Kosten für bestimmte Amtshandlungen „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmi-
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes gung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für
(Gesundheitseinrichtungen- Risikobewertung, der Biologischen Bundes-
Kostenverordnung – GesundKostV)“. anstalt und dem Umweltbundesamt erteilt.“
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Bio-
2. In § 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund- logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz mittelsicherheit“ ersetzt.
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen
Änderung des Pflanzenschutzrechts Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
§1 mittelsicherheit“ ersetzt.
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- bb) In Satz 2 werden die Worte „durch die Biologi-
machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), sche Bundesanstalt“ gestrichen.
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert: schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
1. § 6a wird wie folgt geändert: sicherheit“ ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Biologi-
sche Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft 6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das a) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bun-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für
mittelsicherheit“ ersetzt. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte b) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun-
„der Biologischen Bundesanstalt“ durch die desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, wel-
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
che Unterlagen eines Vorantragstellers sie “ durch c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor- desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
antragstellers es“ ersetzt. mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische
7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
„Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren vorausset- amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
zen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und sicherheit“ ersetzt.
Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dür-
fen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn „(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in
mittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich
oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt ist, durch Auflagen anordnen, dass während der
hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei
Gunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ge-
jeweils Name und Anschrift des anderen.“ wonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die
Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mit-
geteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die ent-
8. § 14b wird wie folgt geändert:
sprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.“
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die Bio-
logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das 10. § 15a wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und heit“ ersetzt.
Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulas- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-
sungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu sicherheit“ ersetzt.
einigen, wer die Unterlagen vorlegt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
9. § 15 wird wie folgt geändert: „(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit kann den Zulassungsinha-
a) In Absatz 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte „Die ber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach
Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das den Absätzen 1 und 2 der Kommission der
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Europäischen Union und den zuständigen Behör-
mittelsicherheit“ ersetzt. den anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzei-
gen.“
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor- 11. § 15b wird wie folgt geändert:
liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung
mit Absatz 2, a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biolo- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
gischen Bundesanstalt, soweit in den Num- heit“ ersetzt.
mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die
2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die
Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hin- Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
sichtlich der Vermeidung gesundheitlicher
Schäden durch Belastung des Bodens, im c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko- „(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
bewertung, Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hin- liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung
sichtlich der Vermeidung von Schäden durch mit den Absätzen 2 und 3,
Belastung des Naturhaushaltes sowie durch 1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit der Bio-
Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einver- logischen Bundesanstalt, soweit in den Num-
nehmen mit dem Umweltbundesamt. mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver- 2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen sichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit,
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher- im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hin-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ sichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3089
die Gesundheit durch Belastung des Bodens, 15. § 16b wird wie folgt geändert:
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risi-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
kobewertung,
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sichtlich der Auswirkungen durch Belastung sicherheit“ ersetzt.
des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische
Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
dem Umweltbundesamt.
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver- heit“ ersetzt.
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher- 16. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „Die Biologische
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- 17. § 18 wird wie folgt geändert:
sicherheit“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Worte „Die Biologische aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun- Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens- desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt. mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Biologischen
12. § 15c wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die mittelsicherheit“ ersetzt.
Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
„(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor- Nr. 4 in Verbindung mit
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Ver-
1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen
bindung mit
mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in
1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit der Biolo- den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt
gischen Bundesanstalt, soweit in den Num- ist,
mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Men-
Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der schen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 stabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsicht- meidung gesundheitlicher Schäden durch
lich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem
durch Belastung des Bodens, im Benehmen Bundesinstitut für Risikobewertung,
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden
hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie
durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im
durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver- binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
18. § 18a wird wie folgt geändert:
13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Biolo-
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
14. In § 16a Abs. 5 werden die Worte „Die Biologische b) In Absatz 4 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
setzt. heit“ ersetzt.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
19. In § 18b Abs. 3 werden die Worte „der Biologischen 1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
setzt. 2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den
Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umwelt-
20. § 18c wird wie folgt geändert: bundesamt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit der Bio-
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun- logischen Bundesanstalt.
desamt für Verbraucherschutz und Lebens- Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
mittelsicherheit“ ersetzt. binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes- schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz
sicherheit“ ersetzt. und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Pro-
ben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungs-
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Biologischen mittel in die Liste aufgenommen worden ist, ent-
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt scheidet es innerhalb von vier Monaten nach Ein-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- gang der Unterlagen oder Proben.“
heit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt
21. § 19 wird wie folgt geändert: für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Biolo- heit“ ersetzt.
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem d) In Absatz 5 werden die Worte „der Biologischen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt
mittelsicherheit“ ersetzt. für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische heit“ ersetzt.
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- 25. § 31b wird wie folgt geändert:
heit“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22. § 20 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
a) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe c werden die Worte desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
„die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte mittelsicherheit“ ersetzt.
„das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
„(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungs- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
gebiete und Anwendungsbestimmungen unter der sicherheit“ ersetzt.
Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festge-
setzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ c) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische
deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
Aufschriften aufzunehmen.“ für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
23. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „der Biolo-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bun- 26. In § 31c Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes
sicherheit“ ersetzt. für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
24. § 31a wird wie folgt geändert:
27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Die Biologische
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
heit“ ersetzt. „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätz-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: lich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses
„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30
Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere
vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-
Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmit- den, folgende Aufgaben:“.
tel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich bb) Nummer 3 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3091
cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge- 5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutz-
fasst: mittelwirkstoffen nach den von der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.
„9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich
der Ein- und Verschleppung von Schad- (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
organismen sowie Mitwirkung bei der Lebensmittelsicherheit kann prüfen:
Erarbeitung nationaler und internationaler 1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be-
Normen auf dem Gebiet der Pflanzen- dürfen,
gesundheit,
2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau
10. Mitwirkung an und Begleitung von Pro- bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflan-
grammen und Maßnahmen, einschließlich zenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.
der Überwachung, der Länder und der
Europäischen Gemeinschaft zur Verhin- (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
derung der Ein- und Verschleppung von Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschrei-
Schadorganismen,“. bende Liste
1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga-
dd) In Nummer 11 wird das Wort „Prüfung“ durch
ben über die für die Anwendung der Pflanzen-
die Worte „Mitwirkung an der Prüfung“ er-
schutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaf-
setzt.
ten, insbesondere die Eignung der Pflanzen-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete,
„(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und
und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem
benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet,
sind.“ 2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzen-
stärkungsmittel und Zusatzstoffe.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzen-
„(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht
schutzes können verwertet werden.
eine beschreibende Liste der in die Pflanzen-
schutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutz- (4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
geräte mit Angaben über die für die Verwendung Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigen-
der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale ausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundes-
und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
des Pflanzenschutzes können verwendet werden.“ Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständi-
genausschuss ist zu hören
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
1. vor der Entscheidung über die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c,
28. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach
„§ 33a § 18,
Bundesamt für 3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Verzuge.
Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Auf- (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
gaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts- Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
verordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit
Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und
Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechts- Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
vorschriften übertragen sind oder werden, folgende stimmung des Bundesrates die näheren Vorausset-
Aufgaben: zungen über den Sachverständigenausschuss zu
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung erlassen.“
auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflan-
zenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, 29. § 37 wird wie folgt geändert:
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste auf- „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
genommener Pflanzenstärkungsmittel und Zu- Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren
satzstoffe, und Auslagen) für
3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste 1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz
nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes, und
4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über 2. berichterstattende Tätigkeiten, die es im Rah-
das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach men des Arbeitsprogramms nach Artikel 8
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Che- Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin-
mikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings- dung mit den durch Verordnung der Europäi-
bekämpfungsmittel im internationalen Handel für schen Gemeinschaft festgesetzten Durch-
den Bereich Pflanzenschutz, führungsbestimmungen ausführt.
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem
Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlun- Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerb-
gen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
Biologischen Bundesanstalt und des Umweltbun- schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr
desamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu gebracht worden sind.“
berücksichtigen.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. No-
„(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt vember 2002 nach den bis dahin geltenden Vor-
Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts- schriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis
handlungen nach diesem Gesetz.“ zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch
bis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht
30. § 38a wird wie folgt gefasst: oder eingeführt werden. Behältnisse und abgabe-
„§ 38a fertige Packungen, die vor dem 1. November 2002
nach den bis dahin geltenden Vorschriften herge-
Übermittlung von Daten stellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der
(1) Die Biologische Bundesanstalt und das Bundes- Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004,
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- verwendet werden.“
heit können den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten und der Kommission der Europäischen §2
Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mit-
teilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der
Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November
raum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbrau- 2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I S. 559), wird wie folgt ge-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber ändert:
hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a 1. § 1 wird wie folgt geändert:
und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen
übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo-
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur gische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem Bun-
Durchführung des Abkommens über den Europäi- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
schen Wirtschaftsraum erforderlich ist. sicherheit“ ersetzt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
b) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anfor-
derungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die Biolo-
Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie- gische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
ben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen sicherheit“ ersetzt.
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
d) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Biolo-
Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem
schen Gemeinschaft mitteilen.“
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit“ ersetzt.
31. In § 38b Satz 2 werden nach den Worten „auf die Bio-
logische Bundesanstalt“ die Worte „oder das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- 2. § 1a wird wie folgt geändert:
sicherheit“ eingefügt. a) In Absatz 3 werden die Worte „die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für
32. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1 ersetzt.
Nr. 14 die Biologische Bundesanstalt.“
3. § 1b wird wie folgt geändert:
33. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der Biolo- Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens- ersetzt.
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
„(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzen- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
schutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in sicherheit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3093
4. § 1d wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
a) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für „Verordnung
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- über Kosten des Bundesamtes
setzt. für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
und der Biologischen Bundesanstalt für Land-
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich
ersetzt. (Pflanzenschutzmittel-
Gebührenverordnung – PflSchMGebV)“.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
„Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bun- Erhebung von Gebühren und Auslagen
desanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewer- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
tung und des Umweltbundesamtes nehmen an den mittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für
Beratungen teil.“ Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun- erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem
desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucher-
setzt. schutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hin-
aus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
6. In § 3 Abs. 2, § 3a und § 3b Abs.1 werden jeweils die Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die
Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
3. Der Anlage wird folgender Satz 2 angefügt:
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
„Es erheben Gebühren und Auslagen
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
§3 bensmittelsicherheit nach den Gebührennummern
Die Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I 1000 bis 3220 und 5000 bis 5600,
S. 1410), geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung 2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebühren-
vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), wird wie folgt nummern 4000 bis 4290 und 5600.“
geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „die Biolo- Artikel 5
gische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das Änderung des Tierseuchenrechts
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt. §1
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
2. In § 2 Abs. 6 werden die Worte „der Biologischen Bun- machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt ge-
desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Ver- ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für
§4 gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-
In § 7 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-
bewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz
nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden die Worte
„Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schaft“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucher- a) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesinstitut für
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin oder“ gestrichen.
§5 b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundes-
der Tiere wirkt mit bei der
anstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3140), geändert durch die Verordnung vom 1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von
29. November 2001 (BGBl. I S. 3366), wird wie folgt ge- Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt
ändert: sind,
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „ , dem
Tierseuchenausbrüchen; Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der und Veterinärmedizin“ gestrichen.
Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig
in der Funktion
§3
1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflich-
tige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundes- § 14 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I
und Veterinärmedizin benannt worden ist, S. 1885), die zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe- wird wie folgt gefasst:
renzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bun-
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der „§ 14
Tiere benannt wird.“ Zulassungsstellen
Zulassungsstellen sind
3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ , das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- 1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
medizin“ gestrichen. Tiere für die Zulassung von
a) Mitteln gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten
4. § 7b wird wie folgt geändert: Tierseuchen und die Schweinepest,
a) Die Worte „Das Bundesministerium“ werden durch b) Testsera, Testantigenen und Testallergenen, aus-
die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz genommen Tuberkuline,
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: Nummer 1 Buchstabe a genannter Sera, Impfstoffe,
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Immunmodulatoren und Tuberkuline zur Anwendung
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mit- an Tieren.“
telbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-
gen.“
§4
5. In § 17c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ , vom Bun- In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz 1998 (BGBl. I S. 941) werden die Worte „ , Bundesinstitut
und Veterinärmedizin“ gestrichen. für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ gestrichen.
6. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:
„§ 86
§5
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtin- § 26 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
nen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999
Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen (BGBl. I S.1820), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert wor-
zur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der den ist, wird wie folgt geändert:
Tiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahr-
genommen haben, die künftig von der Bundes- 1. Die Worte „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr- Ernährung und Landwirtschaft“ werden durch die
genommen werden. Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ertei-
gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der lung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehör-
Lebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeit- den seines Geschäftsbereichs übertragen.“
nehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
heiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahr-
genommen haben, die künftig von der Bundes-
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr- Artikel 6
genommen werden.“ Änderung des Futtermittelrechts
§2 §1
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhr- Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt
13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Okto-
Artikel 369 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3095
1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „von der Bundesanstalt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“
aa) In Satz 1 werden die Worte „bei der Bundes-
durch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucher-
anstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“
schutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“
ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Bundesanstalt“
2. § 9a wird wie folgt geändert: durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 16c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt“
durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch amt“ ersetzt.
die Worte „Benehmen mit dem Bundesinstitut bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesanstalt“
für Risikobewertung“ ersetzt. durch die Worte „des Bundesamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“ b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Bundes-
3. § 11 wird wie folgt geändert:
anstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die
Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das
Bundesamt“ ersetzt. 4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „bei der Bun-
desanstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“ er-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit setzt.
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte
„Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko- 5. § 33 wird wie folgt geändert:
bewertung“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt“
4. In § 11a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte „Die durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt.
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“
ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
mittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangs-
stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bun- terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
desministerium der Finanzen kann die Erteilung des der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht
Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts- hat“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
bereichs übertragen.“ schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die anzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministe-
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und rium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh-
Lebensmittelsicherheit oder“ eingefügt. mens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs
übertragen“ ersetzt.
§2
§3
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März
S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verord-
21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert: nung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt
geändert:
1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
anstalt)“ durch die Worte „beim Bundesamt für Ver- fasst:
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-
amt)“ ersetzt. „Verordnung
über Gebühren für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
2. § 16b wird wie folgt geändert:
Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Bundes- (Bundesamt-Futtermittel-
anstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt. Gebührenverordnung – BVLFuttmGebV)“.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
2. In § 1 werden die Worte „Die Bundesanstalt für Land- 2. In Anlage 1 werden die Worte
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ durch die „An das
Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Bundesinstitut für gesundheitlichen
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
Artikel 7 durch die Worte
Änderung des Chemikalienrechts „An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
§1 Dokumentations- und Bewertungs-
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt- stelle für Vergiftungen“
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie ersetzt.
folgt geändert:
1. § 12j wird wie folgt geändert: 3. In Anlage 2 werden
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) die Worte
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundesinsti- „An das
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Bundesinstitut für gesundheitlichen
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun- Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der Biologi-
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- durch die Worte
schaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für „An das
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- Bundesinstitut für Risikobewertung
heit“ ersetzt. Dokumentations- und Bewertungs-
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut stelle für Vergiftungen“ und
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete- b) die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver- braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“
setzt.
ersetzt.
2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und
Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 4. In Anlage 3 werden die Worte
werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesund-
„An das
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
Bundesinstitut für gesundheitlichen
durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
ersetzt.
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
3. In § 19b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Bundesinstitu-
tes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete- durch die Worte
rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für „An das
Risikobewertung“ und die Worte „Bundesinstitut für Bundesinstitut für Risikobewertung
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- Dokumentations- und Bewertungs-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko- stelle für Vergiftungen“
bewertung“ ersetzt.
ersetzt.
4. In § 22 Abs. 4 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch §3
die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Der Anhang Abschnitt 1 Spalte 3 der Chemikalien-Ver-
botsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Arti-
§2 kel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der geändert worden ist, wird im Abschnitt I wie folgt geän-
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), dert:
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2002
(BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitutes für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
1. In § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 und 3 medizin“ durch die Worte „Bundesamtes für Verbrau-
und § 3 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Bundes- cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für 2. In Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-
Risikobewertung“ ersetzt. heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3097
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz Artikel 8
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Änderung des Arzneimittelrechts
§4 §1
§ 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt
vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:
geändert:
1. § 15d Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 1. In Absatz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
„(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen
sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde 2. In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für
eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobe- gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
wertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
und -prüfung verlangen.“ cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
§2
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopa-
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei-
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend mittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Bega- gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
sungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt zin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BGBl. I S. 779), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes
zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zustän- vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt
dige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinsti- geändert:
tut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen.“ 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Bundesinsti- fasst:
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und „Kostenverordnung für die
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Registrierung homöopathischer Arzneimittel
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
setzt. und Medizinprodukte und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.
3. In § 52 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch 2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
die Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
und Lebensmittelsicherheit“ und die Worte „Bundes- medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
institutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes
für Risikobewertung“ ersetzt.
§3
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimit-
§5 teln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung zinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. Sep-
(BGBl. I S. 2442) wird durch folgende Sätze ersetzt: tember 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1125),
„Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die wird wie folgt geändert:
Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach
§ 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnis-
fasst:
ses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen „Kostenverordnung für die
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Zulassung von Arzneimitteln
Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemika- durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
lien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des und Medizinprodukte und das Bundesamt
anliegenden Gebührenverzeichnisses.“ für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die 6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden
Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau- a) in Nummer 1 die Worte „Bundesinstitut für gesund-
cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- zin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
sicherheit“ ersetzt. schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt und
§4 b) in Nummer 2 nach den Worten „zuständigen Behör-
den“ die Worte „sowie die Beteiligung des Bun-
In § 1 Abs. 1 der AMG-Einreichungsverordnung vom desinstitutes für Risikobewertung“ eingefügt.
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) werden die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
7. § 47a wird wie folgt geändert:
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Bundes-
ministeriums“ durch die Worte „Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
Artikel 9 setzt.
Änderung lebensmittel- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rechtlicher, weinrechtlicher und fleisch- und aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
„Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
§1 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwin-
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3 des gende Gründe des Gesundheitsschutzes ent-
Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie gegenstehen.“
folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesminis-
terium hat bei der Beurteilung der gesundheit-
1. In § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 35 Satz 1 und § 46d Abs. 5
lichen Gefahren eines Erzeugnisses“ durch die
Satz 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte „Bundes-
Worte „Bei der Beurteilung der gesundheit-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
lichen Gefahren eines Erzeugnisses sind“
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
ersetzt.
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
8. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch
a) die Worte „den Direktor und Professor des Bun- die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher- Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das b) Folgender Satz wird angefügt:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
mittelsicherheit“ und Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf
b) die Worte „der Direktor und Professor des Bun- Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-
desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher- gen.“
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ §2
ersetzt. Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän-
3. § 37 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
„Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Ver-
1. In § 16 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundesministe-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
rium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
fuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk.“ 2. In § 22f Abs. 3 werden die Worte „anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und“
durch die Worte „ , des Bundes, anderer Länder oder
4. In § 40 Abs. 6 werden die Worte „und anderer Mitglied-
anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt.
staaten, dem Bundesministerium und“ durch die Worte
„ , des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder“
ersetzt. 3. In § 22g wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
5. In § 43a Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Worte Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für
„das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-
mittelsicherheit oder“ eingefügt. tragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3099
§3 „(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem
Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert:
§6
1. § 11 wird wie folgt geändert: In § 4a Satz 2 der Honigverordnung vom 13. Dezember
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „vom Bundes- 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
ministerium“ durch die Worte „vom Bundesamt für ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert wor-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- den ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-
setzt. lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: mittelsicherheit“ ersetzt.
„Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- §7
heit übertragen.“ Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch
die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesministe-
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
rium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für
b) Folgender Satz wird angefügt: Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die desamt)“ ersetzt.
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf
Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra- 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-
gen.“ ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 3 werden
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils
a) die Worte „anderer Länder“ durch die Worte „des
die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch
Bundes, anderer Länder“ ersetzt und
das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
b) die Worte „ , dem Bundesministerium“ gestrichen.
4. In Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
4. § 23 wird wie folgt geändert: ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes- §8
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- In § 1a Satz 2 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli
heit übertragen.“ 1994 (BAnz. S. 6 973), die zuletzt durch Artikel 6 der
b) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Es kann“ durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert
die Worte „Ferner kann es“ ersetzt. worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
§4 Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
In § 4a Abs. 1, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der Diätverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au- §9
gust 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449) geändert Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesinstitut Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), geändert durch die Ver-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher- ordnung vom 19. November 2001 (BGBl. I S. 3472), wird
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
§5
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut
§ 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver-
Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: setzt.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für § 12
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- In § 35 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Beneh- (BGBl. I S. 1624) werden die Worte „Bundesinstitut für
men mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung“ gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
ersetzt. zin, das“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewer-
tung, die“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für § 13
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er- In § 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Stoffe mit phar-
setzt. makologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998
§ 10 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte
Die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt- „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) wird wie folgt und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
geändert: Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
1. In § 16a Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für § 14
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau- Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der
cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“ Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) wird
ersetzt. wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
„Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Worte
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
ersetzt.
telsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundesministe- 2. In § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Bundesminis-
rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt. ersetzt.
4. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils 3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesinsti-
die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
das Wort „Bundesamt“ ersetzt. rinärmedizin“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
5. In Anlage 12 Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte „Bundes- 4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes- terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
amt“ ersetzt. ersetzt.
5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
§ 11 terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) wird
wie folgt geändert: 6. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2
Buchstabe a werden jeweils die Worte „Bundesminis-
1. In § 4a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis- terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
terium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt ersetzt.
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(Bundesamt)“ ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „beim Bundesministe- jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesund-
rium für Gesundheit“ durch die Worte „dem Bundes- heit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
amt“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
3. In § 6a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ 8. In § 23a Satz 2 werden die Worte „Bundesministerium
ersetzt. für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
4. In Anlage 3 Nr. 6 Satz 2 werden die Worte „Bundes- 9. In Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 4.5 Satz 2 werden die Worte
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes- „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort
amt“ ersetzt. „Bundesamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3101
10. In Anlage 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut für
Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
Wort „Bundesamt“ ersetzt. medizin“ durch die Dienststellenbezeichnung „Bun-
desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
§ 15 2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
dert:
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), a) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom aa) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert: sor der Bundesforschungsanstalt für Virus-
krankheiten der Tiere“ gestrichen,
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesminis- bb) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- rat“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
wirtschaft“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau- desamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. mittelsicherheit“ eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amts-
2. § 14 wird wie folgt geändert: bezeichnung „Präsident und Professor der Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4, anstalt für Straßenwesen“ die Amtsbezeichnung
Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 und „Präsident und Professor der Bundesforschungs-
Absatz 5 werden jeweils die Worte „Bundesministe- anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ eingefügt.
rium im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bun- c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amts-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- bezeichnung „Präsident und Professor des Bun-
sicherheit im Bundesanzeiger“ ersetzt. desinstituts für gesundheitlichen Verbraucher-
b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesministerium“ schutz und Veterinärmedizin“ durch die Amtsbe-
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher- zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. institutes für Risikobewertung“ ersetzt.
§ 16 Artikel 11
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4098), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom §1
14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden S.1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 191 der Verord-
jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz worden ist, werden die Worte „Bundesministerium im Ein-
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat“ durch die Worte
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
und 3 werden jeweils die Worte „Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;
im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bundesamt das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts-
Bundesanzeiger“ ersetzt. bereichs übertragen“ ersetzt.
§2
Artikel 10 In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) S. 2992) geändert worden ist, werden die Worte „die Bio-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz
wie folgt geändert: und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden §3
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundesamt Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
für Strahlenschutz“ die Dienststellenbezeichnung S. 1045), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), wird wie folgt ge-
mittelsicherheit“ eingefügt, ändert:
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut torsicherheit durch Rechtsverordnung mit
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko- pflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen
bewertung“ ersetzt. nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfah-
ren zur Entwesung und zur Bekämpfung von
2. § 18 wird wie folgt geändert: Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und aa) Die Worte „des Listungsverfahrens“ werden
zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bun- durch die Worte „des Listungsverfahrens nach
desamt für Verbraucherschutz und Le- Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
bensmittelsicherheit im Einvernehmen
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) mit dem Bundesinstitut für Risikobe-
wertung, das die Wirksamkeit mit Aus- „Das Bundesministerium für Verbraucher-
nahme der dem Umweltbundesamt schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
zugewiesenen Prüfungen und die Aus- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
wirkungen auf die menschliche Ge- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
sundheit mit Ausnahme der dem Bun- torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
desinstitut für Arzneimittel und Medizin- stimmung des Bundesrates Einzelheiten des
produkte zugewiesenen Prüfung prüft, Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
festzulegen.“
b) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte, das die Auswir-
kungen auf die menschliche Gesund- §4
heit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes
des Arzneimittelgesetzes für die Zulas- vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt
sung zuständig ist, und durch Artikel 53 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
c) mit dem Umweltbundesamt, das die (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte
Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das
zur Entwesung sowie zur Bekämpfung Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
von Ratten und Mäusen und die Auswir- sicherheit“ ersetzt.
kungen auf die Umwelt prüft; die Prü-
fungen zur Feststellung der Wirksam- §5
keit sind an den betreffenden Schädlin- In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7a Abs. 1 Nr. 3 des Gefahrgut-
gen unter Einbeziehung von Wirtstieren beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzu- chung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das
nehmen, soweit die Mittel oder Verfah- zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember
ren nicht nach dem Gesetz zum Schutz 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden jeweils
der Kulturpflanzen nach dem Tilgungs- die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
prinzip gleichwertig geprüft und zuge- cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-
lassen sind.“ desinstitut für Risikobewertung “ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Mittel“ durch
die Worte „die Mittel nach Satz 1 Nr. 1“ und die
Worte „der Biologischen Bundesanstalt für §6
Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der
„dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337),
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. geändert durch Artikel 377 der Verordnung vom 29. Okto-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau- 1. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
durch die Worte „nach Absatz 1, soweit dieser
Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3“ „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
ersetzt. Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
bb) Folgender Satz wird angefügt: seines Geschäftsbereichs übertragen.“
„Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird 2. § 36a wird wie folgt geändert:
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3103
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher- und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die § 11
Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs übertragen.“ § 5d der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410),
die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2001
3. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „die Bundes-
(BGBl. I S. 3030) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die
ändert:
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
§7
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
In § 20 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März medizin (Bundesinstitut)“ durch die Worte „Bundes-
1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden heit (Bundesamt)“ ersetzt.
ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin“ durch
Wort „Bundesamt“ ersetzt.
die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das
§8 Wort „Bundesamt“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1421), die durch Artikel 335 der Verordnung Artikel 12
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheit- Rückkehr
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die zum einheitlichen Verordnungsrang
Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ ersetzt.
Die auf den Artikeln 3 bis 9 und 11 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
§9 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung
eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom
19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 355 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Artikel 13
S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Bekanntmachungserlaubnis
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
Risikobewertung“ ersetzt. den Wortlaut der ihrem Geschäftsbereich unterliegenden
durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnun-
gen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
§ 10
zes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
In Anlage 2 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über
die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-
bekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom
18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch die Ver- Artikel 14
ordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert Inkrafttreten
worden ist, werden in der Spalte „Hinweise“ die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3105
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(Geldwäschebekämpfungsgesetz)
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines
das folgende Gesetz beschlossen: Vertrages nach § 4.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
Artikel 1 bis 5.
Änderung c) In dem neuen Absatz 2 werden nach den Wörtern
des Gesetzes über das Aufspüren „bei Annahme“ die Wörter „oder Abgabe“ gestri-
von Gewinnen aus schweren Straftaten chen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus d) In den neuen Absätzen 3 und 5 wird jeweils die
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes ersetzt.
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und Artikel 18 des e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
aa) Die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die
folgt geändert:
Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird folgende Kurz- bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
bezeichnung und Abkürzung angefügt: „Das Bundesministerium des Innern und das
„(Geldwäschegesetz – GwG)“. Bundesministerium der Finanzen können zur
Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finan-
2. § 1 wird wie folgt geändert: zierung terroristischer Vereinigungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hin-
„Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in blick auf Institute in solchen Drittländern
den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Ver- bestimmen, die keine den Anforderungen die-
sicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.“ ses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen
an Institute stellen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „des Geburtsdatums“ wer- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
den ein Komma und die Wörter „des Geburts-
ortes, der Staatsangehörigkeit“ sowie nach a) In der Überschrift wird das Wort „Identifizierungs-
den Wörtern „aufgrund eines“ das Wort „gül- pflicht“ durch die Wörter „Allgemeine Identifizie-
tigen“ eingefügt. rungspflichten“ ersetzt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Identifizierung kann auch anhand einer „(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.“ unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätig-
keit auch:
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied
„(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentan-
ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 wälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten
des Gesetzes über das Kreditwesen.“ an der Planung oder Durchführung von folgen-
den Geschäften mitwirken:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- Gewerbebetrieben,
stellt:
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder
„(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages sonstigen Vermögenswerten ihres Mandan-
zur Begründung einer auf Dauer angelegten Ge- ten,
schäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifi-
zieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbezie- c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,
hung besteht insbesondere bei der Führung eines Spar- oder Wertpapierkonten,
Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäf- oder zur Verwaltung von Gesellschaften
ten. Für Versicherungsunternehmen richten sich erforderlichen Mittel,
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
ähnlichen Strukturen,
3. die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Sta-
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung tistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte
ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientrans- Angaben über die Anzahl der Meldungen, die ein-
aktionen durchführen, zelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die
2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steu- Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,
erberater und Steuerbevollmächtigte, 4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
3. Immobilienmakler und 5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regel-
4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spiel- mäßig über Typologien und Methoden der Geld-
marken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kau- wäsche zu informieren.
fen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht (2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
kann auch dadurch nachgekommen werden, dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung
dass die Kunden bereits beim Betreten der und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung
Spielbank identifiziert werden. terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentral-
Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Aus- stellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale
übung ihres Gewerbes handeln und nicht den Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des
Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen Beschlusses des Rates der Europäischen Union
sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermö- (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusam-
gen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizie- menarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der
rung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen, Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen
in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).
bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das
gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
Unternehmen und Personen zur Entgegennahme anzeigen – personenbezogene Daten nach Maßgabe
von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamt-
ihres Berufes handeln.“ gesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bun-
Angabe „Satz 2 und 3“ eingefügt. deskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2
des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle
5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
„(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der
Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-
Vertrag über einen Versicherungsvertreter zustande
amtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann
dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen ande-
die Identifizierung auch durch den Versicherungs-
rer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundes-
vertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Ver-
kriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
sicherungsmakler zustande oder wird er über einen
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung
sicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Auf-
Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit
zeichnungen über die Identifizierung des Kunden an
das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.“ dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absät-
zen 1 und 2 erforderlich ist.
6. § 5 wird wie folgt gefasst: (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines
„§ 5
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den
Zentrale Analyse- und durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen
Informationsstelle für Verdachtsanzeigen Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der
(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver- Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines
dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für
Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.“
die Polizeien des Bundes und der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der 7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Das
Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts- „Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine
anzeigen – hat Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest,
die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte
1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des
sammeln und auszuwerten, insbesondere Abglei- Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terro-
che mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten ristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-
zu veranlassen, dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht
Länder unverzüglich über die sie betreffenden die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3107
Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
Beträge unterschritten werden.“ und folgender Halbsatz angefügt:
„sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1
8. In § 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung
mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1“ durch für die Einleitung oder Durchführung von Besteue-
die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit rungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 könnte.“
Satz 1“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „durch Insti-
tute“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflich- aa) In Satz 1 werden
teter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu aaa) die Wörter „Institut oder eine Spielbank“
erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung han- durch die Wörter „Institut oder ein
delt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für Unternehmen oder eine Person in den
eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identi- Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die
fizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unter-
Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für schritten werden,“ ersetzt und
dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut
im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbezie- bbb) nach den Wörtern „den zuständigen
hung oder bei der Durchführung einer Transaktion Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter
im Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit „und in Kopie dem Bundeskriminalamt
Abs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –“
daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung eingefügt.
handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Feststellung der Identität des wirtschaftlich Be- „Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im
rechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizie- Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tat-
rende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so sachen darauf schließen lassen, dass eine
ist deren Name und der Name und die Anschrift Finanztransaktion der Finanzierung einer ter-
von einem ihrer Mitglieder festzustellen.“ roristischen Vereinigung nach § 129a, auch
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-
buches, dient oder im Fall ihrer Durchführung
„Das Bundesministerium des Innern und das Bun-
dienen würde.“
desministerium der Finanzen können zur Bekämp-
fung der Geldwäsche oder der Finanzierung terro- cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Insti-
ristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung tut“ ein Komma und die Wörter „dem Unter-
ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen nehmen oder der Person im Sinne des § 3
von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Dritt- Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3“ einge-
ländern bestimmen, die keine den Anforderungen fügt sowie die Wörter „fällt der zweite Werktag
dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Institute stellen.“ Ablauf des nächsten Werktages“ durch die
Wörter „hierbei gilt der Sonnabend nicht als
Werktag“ ersetzt.
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Ver- eingefügt:
bindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6
Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geld-
§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,“ ersetzt. wäscheverdacht Informationen von dem oder über
den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rah-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: men der Rechtsberatung oder der Prozessvertre-
„Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch tung dieses Mandanten erhalten haben. Die An-
Aufzeichnung der dort genannten Angaben oder zeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1
durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur genannten Personen wissen, dass der Mandant
Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der
die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen.“ Geldwäsche in Anspruch nimmt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln
oder zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 2 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Per-
Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative“ er- sonen die Anzeige an die für sie zuständige Bun-
setzt. desberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer derung der Geldwäsche und der Finanzierung
Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an terroristischer Vereinigungen,
die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die 3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die
nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktio-
Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufs- nen durchzuführen, zuverlässig sind, und
aufsicht zuständige oberste Landesbehörde.“
4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäf-
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen tigten über die Methoden der Geldwäsche und
Absätze 5 bis 7. die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.“
e) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „eine c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Spielbank“ durch die Wörter „ein Unternehmen
oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1“ ersetzt. „(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1
Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im
f) In dem neuen Absatz 7 wird der letzte Teilsatz wie Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die
folgt gefasst: Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unterneh-
„für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichts- men. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-
aufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 men und Personen dürfen die Vorkehrungen nach
Nr. 1 bis 4 verwendet werden.“ Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16
zuständigen Behörde durch andere Unternehmen
g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung
angefügt:
darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unter-
„(8) Das Bundesministerium des Innern und das nehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten,
Bundesministerium der Finanzen können zur dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen
Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzie- werden.“
rung terroristischer Vereinigungen durch Rechts-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-
gefasst:
zelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen,
die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 „(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im
gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des
soll befristet werden. § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,
dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1
(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige
Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Per-
nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zustän-
sonen wegen der Art der von diesen betriebenen
dige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt
Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Erhe-
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder
bung der öffentlichen Klage und den Ausgang des
teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3
Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Straf-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit
prozessordnung mit.“
Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Per-
sonen und Unternehmen treffen diese Anordnun-
13. In § 12 und § 13 werden nach der Angabe „§ 261 des gen die zuständige Bundesberufskammer oder die
Strafgesetzbuches“ jeweils die Wörter „oder der zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach Abs. 4 Satz 4.“
§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Straf-
gesetzbuches,“ eingefügt. 15. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherungs-
wesen,“ die Wörter „für Versicherungsmakler die
14. § 14 wird wie folgt geändert: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,“ ein-
gefügt.
a) In Absatz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. Unternehmen und Personen in den Fällen von 16. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die
dort genannten Geschäfte regelmäßig aus- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
führen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „1. entgegen
und Satz 2 und 3.“
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bindung mit Abs. 3, jeweils auch in Ver-
„(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder
1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung un- b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1
mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf- eine Person nicht identifiziert,“.
tragten, der Ansprechpartner für die Strafver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgungsbehörden und das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – sowie aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
die nach § 16 zuständigen Behörden ist, Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1
Satz 2 oder 4“ ersetzt.
2. die Entwicklung interner Grundsätze, ange-
messener geschäfts- und kundenbezogener bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhin- durch die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3109
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es
hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Daten-
„Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat
ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 es zu vervollständigen.
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten das Finanzamt.“ (2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwi-
schengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kon-
bb) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: tonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres
„dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut
genannten Personen.“ oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzu-
leiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das
Artikel 2 Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu
ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Namens und der Kontonummer erkennen zu können.
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglich-
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I keit zu vervollständigen.
S. 3714), wird wie folgt geändert:
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das
1. § 1 wird wie folgt geändert: Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung
eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift
a) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort „Edel- des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des
steine“ die Wörter „sowie elektronisches Geld im Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfän-
Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das gers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.
Kreditwesen“ eingefügt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der
vernehmen mit der zuständigen obersten Landes- Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs
behörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es
Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
der Zollverwaltung nach § 12a wahrzunehmen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund tragen.
Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundes-
Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgeset-
bank Anwendung.“
zes mit eigenen Kräften wahrnimmt.“
2. In § 12c Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-
Artikel 4
desgrenzschutzes“ die Wörter „und der Polizeien der
Länder“ ergänzt. Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
Artikel 3 S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
Änderung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geän-
des Kreditwesengesetzes dert:
Nach § 25a des Kreditwesengesetzes in der Fassung 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I bis 3“ die Angabe „und Nr. 5“ eingefügt.
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter „eines eingesetzten
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird nicht offen ermittelnden Bediensteten“ durch die
folgender § 25b eingefügt: Wörter „einer vom Bundeskriminalamt beauftragten
„§ 25b Person“ ersetzt.
Besondere organisatorische Pflichten im
grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr Artikel 5
(1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt Inkrafttreten
und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zah-
lungsverkehr in einen Staat außerhalb der Europäischen (1) Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechts-
Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Über- verordnungen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes treten
weisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze (2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3111
Gesetz
zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997
Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 51 wird wie folgt ersetzt:
„51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Drit-
ten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich
zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen
ist;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur
Einhaltung muss – unter Berücksichtigung des je-
weiligen Jahresbrennrechts – ein Anteil von 40 vom
Artikel 1 Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zu-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert sätzlich, d. h. ohne Berücksichtigung bisheriger
durch Artikel 110 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Getreidebranntweinmengen, als Getreidebrannt-
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: wein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix ins-
gesamt eingehalten, erhalten die Brennereien, die
1. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 werden in Satz 2 und Satz 6 jeweils abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil
nach dem Wort „Brennereigüter“ die Wörter „ , bezo- an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen
gen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte land- Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zu-
wirtschaftliche Nutzfläche,“ eingefügt. schlag entspricht der Differenz zwischen dem
Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem
2. § 65 wird wie folgt geändert: Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen
Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berück-
a) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 sichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um
und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- die bei der Berechnung der Referenzmenge be-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher- rücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der
schutz, Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge ent-
Triticale anderes Getreide zu bestimmen.“ sprechend korrigiert.“
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: 3. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 65 Abs. 3“ ersetzt.
„(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn
er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur
Artikel 2
Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und
anderem Getreide als ausschließlich Korn verfügen, Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3113
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Gesetz
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,33 Deutsche
Artikel 1 Mark“ durch die Angabe „0,16 Euro“ ersetzt.
Änderung des Absatzfondsgesetzes bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,95 Deutsche
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- Mark“ durch die Angabe „0,48 Euro“ ersetzt.
machung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt geän- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1,20 Deutsche
dert durch Artikel 177 der Verordnung vom 29. Oktober Mark“ durch die Angabe „0,61 Euro“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: dd) In Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„0,40 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark“
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „0,40 Euro je 100 Euro“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Methoden“ die ersetzt.
Worte „unter Berücksichtigung der Belange des ee) In Nummer 6 wird die Angabe „2,40 Deutsche
Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes“ einge- Mark“ durch die Angabe „1,22 Euro“ ersetzt.
fügt. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „0,60 Deutsche
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Mark“ durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.
„Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qua- gg) In Nummer 8 wird die Angabe „0,72 Deutsche
lität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ ersetzt.
Erzeugnissen hinwirken.“ hh) In Nummer 9 wird im ersten Anstrich die An-
gabe „4,00 Deutsche Mark“ durch die An-
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gabe „2,04 Euro“, im zweiten Anstrich die An-
gabe „1,00 Deutsche Mark“ durch die An-
„(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwal-
gabe „0,51 Euro“ und im dritten Anstrich die
tungsrat des Absatzfonds, der aus 23 Mitgliedern
Angabe „0,60 Deutsche Mark“ durch die An-
besteht, auf die Dauer von fünf Jahren
gabe „0,30 Euro“ ersetzt.
je 1 Vertreter aus den Bereichen des ökologischen
ii) In Nummer 10 wird im ersten Anstrich die An-
Landbaues, des Tier- und des Umweltschutzes, gabe „1,40 Deutsche Mark“ durch die An-
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen gabe „0,71 Euro“ und im zweiten Anstrich die
Parteien, Angabe „1,60 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „0,81 Euro“ ersetzt.
7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der
Deutschen Landwirtschaft, b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „0,12 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,06 Euro“ ersetzt.
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der
Deutschen Ernährungsindustrie, c) Absatz 5a wird aufgehoben.
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des
Deutschen Handwerks, Artikel 2
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Inkrafttreten
Deutschen Groß- und Außenhandels, Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der
Deutschen Lebensmitteleinzelhandels, Europäischen Gemeinschaften diese Regelung nach Arti-
kel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Artikel 1 Nr. 2 tritt
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der
am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Ver-
1. Januar 2003 in Kraft. Das Bundesministerium für Ver-
braucherzentrale Bundesverband,
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den
3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt
des Aufsichtsorgans nach § 2 Abs. 2.“ bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3115
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er für Wirt sc haft
M üller
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung sonstiger Gesetze
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Artikel 1 Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
Änderung futtermittelrechtlicher Gesetze der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1
(1) Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt- des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufma-
aa) die Wörter „Kenntnis darüber erhält“ durch die chungen“ die Worte „Sicherheitsvorkehrungen
Wörter „Grund zu der Annahme hat“ ersetzt, oder Ratschläge für die Gesundheit“ eingefügt.
bb) das Wort „schwerwiegende“ gestrichen und bb) Nach Buchstabe g werden folgende Buch-
staben h bis j angefügt:
cc) das Wort „darstellt“ durch die Wörter „darstel-
len kann“ ersetzt. „h) vorzuschreiben, dass der Hersteller oder
der Einführer bestimmte Angaben, insbe-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sondere über das Herstellen oder die Zu-
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Perso- sammensetzung von Tabakerzeugnissen,
nen, die für die Überwachung der Hygienebedin- über die hierbei verwendeten Stoffe, über
gungen in den Tierhaltungen zuständig sind, insbe- deren Funktion, über die Wirkungen dieser
sondere bestandsbetreuende Tierärzte, sowie die Stoffe in verbrannter oder unverbrannter
Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen Form sowie über die Bewertungen, aus
durchführen.“ denen sich die gesundheitliche Beurteilung
c) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe ergibt, der zuständigen Behörde mitzu-
„ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ eingefügt. teilen hat,
i) bestimmte Anforderungen und Untersu-
2. § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: chungsverfahren, nach denen der Gehalt
„2. Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und an bestimmten Stoffen in Tabakerzeugnis-
Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Unter- sen oder in deren Rauch zu bestimmen ist,
suchungen durchführen, vorzuschreiben,“. festzulegen,
j) vorzuschreiben, dass die Prüfungen auf
3. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:
bestimmte Gehalte an Stoffen in Tabak-
„(1a) Die Überwachung ist durch sachkundige Per- erzeugnissen oder deren Rauch nur von
sonen durchzuführen. Das Bundesministerium wird dafür zugelassenen Prüflabors durchge-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung führt werden sowie die Anforderungen an
des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen diese Prüflabors, insbesondere hinsichtlich
Überwachung erforderlich ist, Vorschriften über die Eignungsprüfungen und laufender Schu-
Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an lung, festzulegen;“.
diese Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die
des Nachweises der Sachkunde zu regeln.“
Angabe „Nr. 2 Buchstabe b oder“ eingefügt.
4. In § 21 Abs. 1 Nr. 11a wird nach der Angabe „§ 17
Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
Satz 2,“ eingefügt. „§ 40a
(2) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbots- Unterrichtungspflichten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Lebensmittelunternehmer
29. März 2001 (BGBl. I S. 463) werden die Worte „Untersu- Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-
chung entsprechend § 18 Abs. 1“ durch die Worte „Unter- kels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
suchung sowie die Überwachung durch sachkundige Per- Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
sonen entsprechend § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1a“ ersetzt. nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3117
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
richtung der Europäischen Behörde für Lebensmittel- „4. die jährliche Erhebung von Daten über die
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu Erzeugnissen des ökologischen Landbaus
der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung
gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
der Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrich- 1991 über den ökologischen Landbau und die
tet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung entsprechende Kennzeichnung der landwirt-
zuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
die von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endver- (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden
brauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrich- Fassung als Bundesstatistik nach diesem
tung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundessta-
Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren tistik in entsprechender Anwendung des Drit-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ten Teiles Regelungen über die Auskunfts-
den Unterrichtenden verwendet werden.“ pflicht, die Durchführung, die Übermittlung und
Aufbereitung von Daten sowie über ein Be-
3. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: triebsregister zu treffen.“
a) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 1 2. In § 97 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „75a
Buchstabe d bis f“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt und die Angabe
Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j“ ersetzt. „§ 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 2
b) In Buchstabe e wird der Strichpunkt durch ein Nr. 4 und 5“ ersetzt.
Komma ersetzt und folgender Buchstabe f ange-
fügt: Artikel 4
„f) entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Änderung des Weingesetzes
Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrich-
tet;“. Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch
Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
4. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2
S. 2785), wird wie folgt geändert:
Nr. 2“ die Angabe „ , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h“
eingefügt.
1. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „mit
skelettreichen oder flachgründigen Böden und einer
Artikel 3 Hangneigung von mindestens 30 vom Hundert“ gestri-
chen.
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt- 2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
machung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635), zuletzt „Konzentrierung“ die Wörter „durch Kälte“ eingefügt.
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1648), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. § 94a wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Semikolon ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 8. August 2002
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgeset-
zes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) wird nachstehend der Wortlaut des Agrar-
statistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1635),
2. den nach Artikel 4 teils am 1. Januar 2002 und teils am 1. Juli 2002 in Kraft
getretenen, teils am 1. September 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648),
3. den am 15. August 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3116).
Bonn, den 8. August 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3119
Gesetz
über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)*)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Zweiter Abschnitt
Allge m e ine Vorsc hrift Erhebung über die Viehbestände
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
Z w eiter Teil
§ 20 Erhebungsmerkmale
Agra rst a t ist ik e n
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Bodennutzungserhebung § 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
Erster Unterabschnitt
§ 23 (weggefallen)
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen Vierter Abschnitt
Strukturerhebungen in land-
Zweiter Unterabschnitt und forstwirtschaftlichen Betrieben
Flächenerhebung
Erster Unterabschnitt
§ 3 Erhebungseinheiten
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs-
merkmale § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität
§ 5 (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt
Agrarstrukturerhebung
Bodennutzungshaupterhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 26 (weggefallen)
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Grundprogramms
Vierter Unterabschnitt § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungs-
programms
Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 9 Erhebungseinheiten § 30 (weggefallen)
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 31 (weggefallen)
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Dritter Unterabschnitt
Fünfter Unterabschnitt
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
Baumschulerhebung
§ 32 Erhebungseinheiten
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 33 Erhebungsart, Merkmale
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Sechster Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt
Baumobstanbauerhebung Weinbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten § 35 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt § 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Fünfter Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt
Gartenbauerhebung Erhebung über Schlachtungen
§ 38 Erhebungseinheiten § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Dritter Unterabschnitt
Schlachtgewichtsstatistik
Sechster Unterabschnitt
Binnenfischereierhebung § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 41 Erhebungseinheiten
§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Neunter Abschnitt
§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Milchstatistik
Fünfter Abschnitt § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
(weggefallen)
§ 65 Ergänzende Schätzung
Sechster Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Ernteerhebung
Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 45 (weggefallen)
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 47 Besondere Ernteermittlung
Elfter Abschnitt
Siebter Abschnitt
Weinstatistik
Geflügelstatistik
Erster Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift
Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
§ 48 Einzelerhebungen
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt Rebflächenerhebung
Erhebung in Brütereien § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 49 Erhebungseinheiten § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Dritter Unterabschnitt
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Ernteerhebung
Dritter Unterabschnitt § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Erhebung in § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unternehmen mit Hennenhaltung
Vierter Unterabschnitt
§ 52 Erhebungseinheiten
Erhebung der Erzeugung
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Vierter Unterabschnitt
Fünfter Unterabschnitt
Erhebung in Geflügelschlachtereien
Bestandserhebung
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Achter Abschnitt
Zwölfter Abschnitt
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Holzstatistik
Erster Unterabschnitt Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen § 78 Einzelerhebungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3121
Zweiter Unterabschnitt Er s t e r Te i l
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
§ 79 Erhebungseinheiten
§1
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Anordnung als Bundesstatistik
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende
Dritter Unterabschnitt Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung 1. die Bodennutzungserhebung,
§ 82 Erhebungseinheiten 2. die Erhebung über die Viehbestände,
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale 3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaft-
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit lichen Betrieben,
4. die Ernteerhebung,
Dreizehnter Abschnitt
5. die Geflügelstatistik,
§ 85 (weggefallen) 6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
§ 86 (weggefallen)
7. die Milchstatistik,
§ 87 (weggefallen)
8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
Vierzehnter Abschnitt 9. die Weinstatistik,
Düngemittelstatistik 10. die Holzstatistik,
§ 88 Erhebungseinheiten 11. die Düngemittelstatistik.
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Zw eit er Teil
Agrarst at ist iken
Dritter Teil
Ge m e insa m e Vorsc hrift e n Erster Abschnitt
§ 91 Erhebungseinheiten Bodennutzungserhebung
§ 92 Hilfsmerkmale Erster Unterabschnitt
§ 93 Auskunftspflicht
Allge m e ine Vorsc hrift
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermächtigung §2
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte Einzelerhebungen
§ 96 Fortschreibeverfahren Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzel-
§ 97 Betriebsregister erhebungen:
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein- 1. Flächenerhebung,
zelangaben 2. Bodennutzungshaupterhebung,
3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
Vie rt e r Te il
Sc hlussvorsc hrift 4. Baumschulerhebung,
5. Baumobstanbauerhebung.
§ 99 (Inkrafttreten)
Z w eiter Unterabschnitt
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Flächenerhebung
1. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die sta-
tistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. EG Nr.
L 149 S. 1), §3
2. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die Erhebungseinheiten
statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. EG Nr.
L 149 S. 5), Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die
3. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.
statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung
(ABl. EG Nr. L 149 S. 10),
4. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die §4
statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG
Nr. L 78 S. 27),
Erhebungsart, Periodizität,
5. Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend
die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichts-
Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 28), zeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durch-
6. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geführt:
vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzu-
führenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktions- 1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhe-
potenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21). bungsmerkmale:
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen zusätzlich Merkmale über die Nutzung der Gesamt-
Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird fläche erhoben.
entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Jahre,
Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltun- beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstrukturerhebung
gen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-
ermittelt; turerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Erhe-
b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungs- bung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) durchgeführt.
plan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen,
die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt §8
sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen
planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhält- Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
nisse entsprechend den Darstellungen in einem (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhe-
Flächennutzungsplan zugeordnet; bung sind:
2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die 1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:
Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die
der Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes, die Art
Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tat-
der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Betriebs-
sächlichen Nutzung erhoben.
inhabers nach Einzelpersonen und Personengemein-
(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung schaften oder juristischen Personen sowie die Art des
nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen. Betriebes,
2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:
§5
die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und Kultur-
(weggefallen) arten sowie die Größe der abgegebenen und erhalte-
nen Flächen,
Dritter Unterabschnitt
3. bei der Nutzung der Bodenflächen:
Bodennutzungshaupterhebung
die Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kultur-
arten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-
§6 formen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der
Erhebungseinheiten Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungszweck
jeweils nach der Fläche.
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhe-
bung sind (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der
1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:
abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der
a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1, ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichts-
b) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: zeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen
gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der
zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
oder zehn Hektar Waldfläche, satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist
das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den
2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Be- Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres
triebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. bis Mai des laufenden Jahres.
§7
Erhebungsart, Periodizität, Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
Erhebungszeitraum, Merkmale Gemüseanbau-
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit und Z ierpflanzenerhebung
von Januar bis Mai durchgeführt:
§9
1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei
werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen Erhebungseinheiten
Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-
erhoben; zenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit
2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen
werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden.
erhoben;
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein- § 10
heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen Erhebungsart, Periodizität,
die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Erhebungszeitraum, Merkmale
Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier
Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbezo- (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird
gen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:
Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei wer-
Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend 2000, werden den Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbee-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3123
ren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen Sechster Unterabschnitt
auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; Baumobstanbauerhebung
2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungseinhei-
ten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die § 15
Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden
Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren Erhebungseinheiten
erhoben. Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung
(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhe- sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum-
bung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. obstflächen mindestens 30 Ar betragen.
§ 11 § 16
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-
pflanzenerhebung sind: Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf
Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni
1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der
die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Baumobstflächen erhoben.
Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren
außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach § 17
der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der
Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung
der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die
Anbaufläche, Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz-
und Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungs-
2. beim Anbau von Zierpflanzen: zwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl
die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, der Bäume.
Kulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwen- (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-
dungszwecke jeweils nach der Anbaufläche, forderung zur Auskunftserteilung.
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen:
die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.
(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Zweiter Abschnitt
Erhebung über die Viehbestände
Fünfter Unterabschnitt
§ 18
Baumschulerhebung
Erhebungseinheiten
§ 12 (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-
Erhebungseinheiten bestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum- (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum
schulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebs-
Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen inhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das
werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben. Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
Bei vorübergehend leer stehenden Ställen in der Geflügel-
haltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Bestand maß-
§ 13 geblich, der vor der letzten Stallräumung vorhanden war,
Erhebungsart, Periodizität, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt.
Erhebungszeitraum, Merkmale
Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, § 19
beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchge- Erhebungsart, Periodizität,
führt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum- Berichtszeitpunkt, Merkmale
schulflächen erhoben.
(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durch-
geführt:
§ 14
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen,
die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengrup- Pferden und Geflügel erhoben;
pen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
Forstpflanzen nach Zahl und Art. heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf- die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend
forderung zur Auskunftserteilung. 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen 2. Landwirtschaftszählung:
und Schafen erhoben; a) Haupterhebung (§ 33),
3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinhei- b) Weinbauerhebung (§ 36),
ten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November,
beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die c) Gartenbauerhebung (§ 39),
Bestände an Rindern und Schweinen erhoben. d) Binnenfischereierhebung (§ 42).
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der
Bremen und Hamburg Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden
1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, be- gemeinsam durchgeführt.
ginnend 2005, durchgeführt, (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre,
2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt. beginnend 1999, durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird
alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten
(§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk- Halbjahr 1999 durchgeführt.
turerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupt-
erhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.
Z w eiter Unterabschnitt
§ 20 Agra rst ruk t ure rhe bung
Erhebungsmerkmale
§ 25
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe-
Erhebungseinheiten
stände sind:
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die
1. bei den Beständen an Rindern und Schafen:
Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-
zweck der Tiere, § 26
2. bei den Beständen an Schweinen: (weggefallen)
die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und
Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das § 27
Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit, Erhebungsart, Periodizität,
3. bei den Beständen an Pferden: Erhebungsmerkmale des Grundprogramms
die Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-
Alter der Tiere, merkmalen der
4. bei den Beständen an Geflügel: 1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),
die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der 2. Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20).
Nutzungszweck der Tiere. (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999,
Dritter Abschnitt 2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungsein-
heiten alle vier Jahre, beginnend 2001.
§§ 21 bis 23
(weggefallen) § 28
Erhebungsart, Periodizität,
Merkmale des Ergänzungsprogramms
Vierter Abschnitt
(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach
Strukturerhebungen in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei wer-
den Merkmale über die Gewinnermittlung und die
Erster Unterabschnitt Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen
Allge m e ine Vorsc hrift e n Verhältnisse des Betriebes und außer bei den Erhe-
bungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte
§ 24 nach Personengruppen erhoben;
Einzelerhebungen, Programme, Periodizität 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
ten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzel- Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an
erhebungen: der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetrieb-
1. Agrarstrukturerhebung: liche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und
die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer
a) Grundprogramm (§ 27),
Herkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsin-
b) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29), habers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3125
Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, 5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschafts-
erhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im düngern tierischer Herkunft:
Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität
die auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Ver- und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist
schwägerten; auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein- Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von
heiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozial- Flüssigmist aus anderen Betrieben,
ökonomischen Verhältnisse des Betriebes. 6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der
(2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschafts- landwirtschaftlich genutzten Fläche:
zählung werden die Merkmale über Eigentums- und die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der
Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und
Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen
der in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach
für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirt-
gepachteten Flächen. schaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für
nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten
§ 29 gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen
nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit grundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung
(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
sind: Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der
Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,
1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:
7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, beim quellen:
Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die
Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in das Einkommen des Betriebsinhabers und seines
anderer Erwerbstätigkeit, Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im
Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten
2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner nach der Art oder Herkunft,
Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: 8. bei der Umsatzbesteuerung:
die Form.
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri-
gen: (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapa-
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im
zität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres bis
Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis
April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die
31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger-
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lager-
schaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebs- kapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und
leitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer erteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist
Erwerbstätigkeit, das laufende Pachtjahr.
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine
Familienangehörigen sind: §§ 30 und 31
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit- (weggefallen)
raum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. De-
zember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit,
die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft Dritter Unterabschnitt
und die Arbeitszeiten im Betrieb, Haupterhebung
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die der Landw irtschaftszählung
keine Familienangehörigen sind:
§ 32
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb
geleisteter Arbeitszeit, Erhebungseinheiten
3. bei der Gewinnermittlung: Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:
die Art, 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
(§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-
4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be- menen Angaben,
triebes:
2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu
Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige erhebenden Merkmale (§ 33).
außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebs-
inhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/klei- § 33
ner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und
dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Erhebungsart, Merkmale
Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils (1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-
auf das Betriebsinhaberehepaar, gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch
übernommen sowie Merkmale über die Vermietung von soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt min-
Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsin- destens zehn Ar,
habern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch
erhoben. soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt
(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein- weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost,
heiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Ver-
der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernom- kauf erzeugen,
men sowie die Merkmale über die Berufsbildung des 2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91
Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebs- Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit
leiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens
Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsin- dreißig Ar.
habers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2),
soweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben.
§ 36
§ 34 Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben (1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.
den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 (2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten
Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu
bis 7) der Agrarstrukturerhebung: den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- und
1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Betriebs-
Kurgäste: inhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften
die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,
nach Personengruppen der Haupterhebung der Land-
2. bei der Hofnachfolge: wirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale über die
Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi- Vermarktung erhoben.
gung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge- (3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über-
schlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaft- betrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäftigung
liche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und
Mitarbeit im Betrieb, der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehöri-
3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines gen sind, sowie zu der Berufsbildung des Betriebsleiters
Ehegatten und des Betriebsleiters: der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnom-
men.
landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Be-
rufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,
§ 37
4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von
Erzeugnissen: Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:
-organisationen und einzelvertragliche Bindungen, die 1. bei den Flächen des Betriebes:
Art und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse,
die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-
5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und nutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der
seiner Familienangehörigen: Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvor-
die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen richtungen sowie ihre Belegenheit,
und in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. bei den Rebsorten:
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,
nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungs-
zeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichts- 3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:
zeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten,
und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts- gepachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung
erteilung. erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t Einzelperson und Personengemeinschaften oder
juristische Personen,
Weinbauerhebung
5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des
§ 35 Betriebes:
Erhebungseinheiten die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des
Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind: Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis
1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und die (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen
Rebsorte Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3127
bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Fünfter Unterabschnitt
Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,
Gartenbauerhebung
6. bei der Gewinnermittlung:
die Art, § 38
7. bei der Vermarktung: Erhebungseinheiten
die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:
Absatzwege jeweils nach dem Umfang, 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Min-
8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz: desterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen,
die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win-
zergenossenschaften und einzelvertragliche Bin- 2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unter-
dungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder klassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des
Weinmostmenge, Statistischen Bundesamtes:
9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: a) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau,
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, b) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienst-
leistungen (ohne Garten- und Land-
10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner schaftsbau).
Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: § 39
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienan- Erhebungsart, Periodizität,
gehörigen: Erhebungszeitraum, Merkmale
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im (1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit
Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.
31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger-
schaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die (2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben
Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im nach § 38 Nr. 1 sind:
Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in 1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstruktur-
anderer Erwerbstätigkeit, erhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen,
Familienangehörigen sind: für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der
Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) ent-
31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten nommen wird;
Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebs- 3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betrie-
leitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb, bes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-
keine Familienangehörigen sind: ten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhe-
bungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen
geleisteter Arbeitszeit, Erhebungseinheiten erhoben werden;
11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: 4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die
die landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume,
Art des Abschlusses. die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die
Berufsbildung des Betriebsleiters.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich (3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben
genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 nach § 38 Nr. 2 sind:
Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der 1. die Rechtsform,
Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
2. der Umsatz,
satz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der
Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen 3. die tätigen Personen.
sowie ihre Belegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. § 40
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
vorausgehende Kalenderjahr. Die Berichtszeiträume für (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:
Buchstabe c sind die Monate Mai des Vorjahres bis April
1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der
des laufenden Jahres, sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buch-
Agrarstrukturerhebung:
stabe a und b sind vier aufeinander folgende Wochen, die
ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27
entfallen. Abs. 1,
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Sechster Unterabschnitt
Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristi- Binnenfischereierhebung
sche Person,
3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des § 41
Betriebes: Erhebungseinheiten
Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sons- Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:
tige außerbetriebliche Einkommensquellen des Be-
triebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis 1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu
Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich min-
bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die destens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,
Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu
4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-
Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig- fläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellen-
ten, die keine Familienangehörigen sind: oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder
in technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezi-
die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, tonnen Fisch erzeugen.
5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betrie-
bes: § 42
die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten Erhebungsart, Periodizität,
sowie nach Eindeckung, Erhebungszeitraum, Merkmale
6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: (1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im
a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der ersten Halbjahr durchgeführt.
Anlagen, (2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über
b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung ver- die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.
wendeten Energie, (3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über
7. bei den Lagerräumen: die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung
die Art und die Größe, und die Futtermittel erhoben.
8. bei den Betriebseinnahmen: (4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale
über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbs-
die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den ge- charakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und
samten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben.
und Dienstleistungen,
9. bei der Vermarktung: § 43
die Art und die Anteile der Absatzwege, Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: (1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung
die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Ab- sind:
schlusses. 1. bei den befischten Gewässern:
(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und
Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: das Volumen,
1. die Rechtsform, 2. beim Fischfang:
2. beim Umsatz: die Fangmenge nach der Art der Fische und des
die Höhe, Betriebes,
3. bei den tätigen Personen: 3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche,
die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Behälter und ähnliche Einrichtungen):
(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach die Art, Zahl, Größe und das Volumen,
Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. 4. bei der Erzeugung:
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrich-
Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende
tung und der Anlagen,
Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und 5. bei den Futtermitteln:
nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum der Verbrauch nach der Art des Futters und der
vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Fische,
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die
Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. 6. bei den Betriebszweigen:
Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach die Art,
Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeit-
punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der 7. bei der Vermarktung:
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. die Art und die Anteile der Absatzwege,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3129
8. beim Erwerbscharakter: (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei
die Art,
höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach
9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom
Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristi- Hundert der Anbauflächen die Erträge repräsentativ fest-
sche Person, gestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf
Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feld-
10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: früchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb. landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht
mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale werden.
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhe-
bungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Be- § 47
richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus- Besondere Ernteermittlung
kunftserteilung. (1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in
jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaft-
Fünfter Abschnitt licher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der
Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.
(weggefallen)
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-
schaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale
Sechster Abschnitt sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche,
die Sorte und die Gesamterntemenge. Bei Getreide
Ernteerhebung werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die
Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die
§ 44 Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigen-
schaften sowie der Belastung mit Schadstoffen ein-
Allgemeine Vorschrift schließlich der radioaktiven Substanzen.
(3) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf-
Die Ernteerhebung umfasst: gabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Auf-
1. Ernte- und Betriebsberichterstattung, gaben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für
Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung.
2. Besondere Ernteermittlung.
§ 45
Siebter Abschnitt
(weggefallen)
Geflügelstatistik
§ 46
Erster Unterabschnitt
Ernte- und Betriebsberichterstattung
Allge m e ine Vorsc hrift
(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in
jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in
§ 48
den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um-
fasst Schätzungen über den Wachstumsstand und Einzelerhebungen
wachstumsbeeinflussende Bedingungen sowie über vor- Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-
aussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufen- gen:
den Jahres. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg,
die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände 1. Erhebung in Brütereien,
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feld- 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
früchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und
Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.
die Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Most-
gewicht, Säuregehalt, Güte des Mostes und Erlöse für
Mostverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung Z w eiter Unterabschnitt
geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 kön- Erhebung in Brütereien
nen zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im
Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlie- § 49
ferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils
nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe heran- Erhebungseinheiten
gezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fas-
Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei sungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ-
diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen lich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre
Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statisti- Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen
schen Ämter der Länder geschätzt werden. mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
melden. Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 50 § 55
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungseinheiten
Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlach-
Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Brut- tereien sind für die Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1
eiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben. die Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtkapazität
von mindestens 2 000 Tieren im Monat. Die Unternehmen
§ 51 geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern
haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien
gesondert zu melden.
sind:
1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von § 56
Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perl-
hühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen- Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein
dungszweck, in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen Geflügelschlachtungen erhoben.
ausschließlich des Schlupfraumes.
§ 57
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember. (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel-
schlachtereien sind:
Dritter Unterabschnitt 1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebots-
Erhebung in zustand,
Unternehmen mit Hennenhaltung
2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität.
§ 52 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-
Erhebungseinheiten
bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März.
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens
3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben
ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unterneh-
men mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für Achter Abschnitt
jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu Schlachtungs-
melden.
und Schlachtgewichtsstatistik
§ 53
Erster Unterabschnitt
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Allge m e ine Vorsc hrift
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird
allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk- § 58
male über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.
Einzelerhebungen
§ 54 Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
umfasst folgende Einzelerhebungen:
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
1. Erhebung der Schlachtungen,
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen
mit Hennenhaltung sind: 2. Erhebung der Schlachtgewichte.
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und
der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten
Z w eiter Unterabschnitt
Eier,
Erhebung über Schlachtungen
2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau
nach Altersklassen und Legeperioden.
§ 59
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
ten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerk- Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in
male nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichts- jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
zeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Scha-
Vormonat. fen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3131
gen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und ger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen
Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. Ämter der Länder geschätzt.
§ 60
Zehnter Abschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Hochsee- und Küstenfischereistatistik
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind
die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart § 66
und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglich-
keit. Erhebungseinheiten
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischerei-
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. statistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte,
die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betrie-
be von Fischhandel und Fischverarbeitung.
Dritter Unterabschnitt
§ 67
Schlachtgew ichtsstatistik
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 61 Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge-
mein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen
Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem erhoben.
Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlacht-
gewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen § 68
auf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
erhoben. (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küsten-
fischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei-
§ 62 fahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsberei-
ches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61
1. Beginn und Ende der Fangreise,
genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
2. Fangplatz,
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. 3. Fanggerät,
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5. Anlandehafen,
Neunter Abschnitt
6. Anlandegebiet,
Milchstatistik 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,
Menge und Erlös.
§ 63
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durch- werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhe-
geführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von bungsmerkmale erhoben.
Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren- (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden
Meldungen erhoben.
§ 64 Elfter Abschnitt
Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum Weinstatistik
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelie-
ferte Milchmenge nach Kreisen. Erster Unterabschnitt
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal Allge m e ine Vorsc hrift
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
§ 69
§ 65 Einzelerhebungen
Ergänzende Schätzung Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter 1. Rebflächenerhebung,
Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeu- 2. Ernteerhebung,
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
3. Erhebung der Erzeugung, § 75
4. Bestandserhebung. Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung
sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Ertrags-
Z w eiter Unterabschnitt
flächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach Qua-
Rebflächenerhebung litätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und
Wein, bei Most und Wein auch nach roten und weißen
§ 70 Trauben.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr
Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen
erhoben.
§ 71 Fünfter Unterabschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Bestandserhebung
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche
und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten § 75a
und Ertragsklassen. Erhebungseinheiten
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kelter-
Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
trauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli.
Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das 1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen,
die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
Dritter Unterabschnitt
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Trau-
Ernteerhebung benmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand
§ 72 von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
Erhebungsart, Periodizität,
Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 76
Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-
geführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erho- Erhebungsart, Periodizität,
ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember Merkmale, Erhebungszeitpunkt
eines jeden Jahres. Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr
durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände
§ 73 erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum eines jeden Jahres.
(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die
geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb- § 77
fläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter
und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. (1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter-
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des gliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach
Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-
staaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafel-
Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t wein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit
Erhebung der Erzeugung Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und
Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus
§ 74 einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-
Erhebungsart, Periodizität, staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die
Merkmale, Erhebungszeitpunkt Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei
Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem nach Qualitätsstufen.
Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-
erzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
der 10. Dezember eines jeden Jahres. nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3133
Zwölfter Abschnitt § 83
Holzstatistik Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird all-
Erster Unterabschnitt gemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale
über Rohholz und Erzeugnisse des Holz bearbeitenden
Allge m e ine Vorsc hrift Gewerbes erhoben.
§ 78 § 84
Einzelerhebungen Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der
1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Be-
stände an Rohholz und Erzeugnissen des Holz bearbei-
2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung. tenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalb-
Z w eiter Unterabschnitt
jahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende
Erhebung in des jeweiligen Kalenderhalbjahres.
forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79
Dreizehnter Abschnitt
Erhebungseinheiten
§§ 85 bis 87
Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeu-
(weggefallen)
gerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.
§ 80
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Vierzehnter Abschnitt
(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird Düngemittelstatistik
als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten
halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Roh- § 88
holz erhoben. Erhebungseinheiten
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die
juristischen Personen des privaten Rechts können von Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr
den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden bringen.
Stellen geschätzt werden.
§ 89
§ 81
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands-
Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der absatz von Düngemitteln erhoben.
Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von
Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Wald- § 90
eigentumsarten.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr. (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind
der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach
Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils
nach der Menge.
Dritter Unterabschnitt
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Erhebung in
nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.
Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Drit t er Teil
Erhebungseinheiten
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens
20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des Holz bearbei- § 91
tenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken
liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Ein- Erhebungseinheiten
schnitt – einschließlich Lohnschnitt – von mindestens (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes
5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß). bestimmt ist:
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen
von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,
a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder 4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen
Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen
b) zwanzig Schafen oder
nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
c) jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-
oder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonsti- ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-
gen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern schaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,
oder
6. der Name und die Registriernummer des Fischerei-
d) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder Obst- fahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.
fläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen,
oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-
Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der
Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Gemeindeteil.
Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausäme- § 93
reien für Erwerbszwecke oder
Auskunftspflicht
e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas
von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen, (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Aus-
kunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt
2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn ist.
Hektar.
(2) Auskunftspflichtig sind:
(2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen
Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden
nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Boden-
Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Gren-
nutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüse-
zen des Absatzes 1, anzugeben.
anbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die
(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch- Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstan-
wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs- bauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über
führung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft- die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstruktur-
liche Erzeugnisse hervorbringen. Zusätzlich können die erhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Land-
Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen wirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbau-
hervorbringen. erhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung,
nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47
(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander ent-
Abs. 1 für die Besondere Ernteermittlung, nach § 49
fernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-
für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Er-
schaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den
hebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach
gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz
§ 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach
des Betriebs befindet.
§ 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der
geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fisch-
ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe verwertungsgenossenschaften abgegebenen Fang-
nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach
unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79
wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unter- für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach
nehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
zu melden. 2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-
(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die- schaftskatasters und entsprechender anderer erfor-
sem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen
erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie für die Flächen-
erhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die
§ 92 Gemeinden, für die gemeindefreien Gebiete die nach
Hilfsmerkmale Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden,
(1) Hilfsmerkmale sind: 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buch-
stabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder
Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommuni- 4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
kationsanschlussnummern der zu Befragenden nach zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach
§ 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1, § 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungs-
verordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen
2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils
Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, bis spätestens zum 10. Tag des darauf folgenden
soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, Monats,
3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe- 5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen
rigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie über Marktordnungswaren in der Fassung der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3135
kanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antrags-
in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden
für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichts-
des darauf folgenden Monats, zeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu
6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts- anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraumes
akten des Rates und der Kommission der Europäi- erteilt worden sind.
schen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und (10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18
für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechts-
für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der akten der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung
Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren
(BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 erteilt wurden, soweit diese Angaben sich auf dieselben
der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), Berichtszeitpunkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale
in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der
für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und
nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet
Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen
eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätes- Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten
tens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76 Stellen auskunftspflichtig.
bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres, (11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die
7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständi- statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die
gen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht
nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hin-
Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden Jahres. sichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das
Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich
(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind
der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale
für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1
Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck
Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig.
1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 repräsen-
(4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen geson-
tativ erheben oder schätzen,
derten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beant-
wortenden Fragen. 2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3
schätzen.
(5) Die Angaben
1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46), § 94
2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschluss- Durchführung von Bundesstatistiken
nummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)
(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundes-
sind freiwillig. behörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun- Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegen-
gen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat- den Meldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-
zes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und stellung der Ergebnisse.
Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statis-
Personen mitzuteilen. tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei- (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem
statistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzel-
unterliegenden Fischarten können von den Auskunfts- angaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die
pflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen
im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Bereich.
Meldungen erteilt werden.
(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden § 94a
Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaß- Verordnungsermächtigung
nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit
den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familien- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
namen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-
der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu statistiken
ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die
a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhe-
nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden
bung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodi-
oder die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-
zität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschie-
pflichtig.
ben sowie den Kreis der zu Befragenden einzu-
(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände schränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder
(§§ 18 bis 20) im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Aus-
Agrarbereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwendet führlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder
und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhe-
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
bung entfallen sind oder sich wesentlich geändert Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu
haben; Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei
b) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung ein- werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegan-
zelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur genen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen
Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fort-
agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch schreibung vorgelegt.
gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine
Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden § 97
wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die Betriebsregister
die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-
nen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung
Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächen-
des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; erhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3
bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhebung nach
dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts- § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen
akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Fest-
ist; stellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur
2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Ziehung von Stichproben für die repräsentativen Erhe-
stabe a bis e neu festzulegen; bungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begren-
zung der Belastung zu Befragender, zum Versand der
3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu
Ernteermittlung (§ 47) festzulegen; Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von
4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung
Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökolo- der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen
gischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Ver- bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonsti-
1991 über den ökologischen Landbau und die ent- gen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhe-
sprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen bungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,
Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung
in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik über die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung
nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bun- (§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1,
desstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik
Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Bestandserhe-
Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von bung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84
Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen. Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung
personenbezogener Angaben anderer Personen als des
§ 95 Betriebsinhabers unzulässig.
Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte (2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und
Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können
Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname
der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes- oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Telekommunikationsanschlussnummern der Inhaber
die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhe- oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den
bungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88
durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach
der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen. 2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön- Zuordnungen,
nen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die 3. die Art des Betriebes,
Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für
ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als 4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,
Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
6. die Waldfläche,
(3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) ist
7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter,
den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-
der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der
lichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und
tätigen Personen,
Geschäftszeiten zu gestatten.
8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,
§ 96 9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.
Fortschreibeverfahren
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede
Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine
Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus
teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. gehenden Angaben enthalten darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3137
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennnummer Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes
nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Ab- zugelassen.
satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei
denjenigen Betrieben, die über einen Zeitraum von fünf (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statis-
Jahren, bei der Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über tische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die
einen Zeitraum von sechs Jahren, bei der Gartenbau- und Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und
Binnenfischereierhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betrie-
und d) über einen Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu be, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine
Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im
nach Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwenden. Zur
der Kennnummer auf dem Datensatz erfolgt nicht. Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betrie-
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei be und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschafts-
Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Betriebs- zweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur
registers, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzie-
Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das renden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die
Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unter-
Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. nehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der
(6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder den Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung
Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Gebrauch (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und
gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Identifikation Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im
der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwecke im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel
Betriebsregister gespeichert werden. Sofern das Kenn- verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind
zeichen zur Identifikation über einen Zeitraum von fünf zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei
Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu
wurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.
löschen.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zustän- erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.
digen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der
Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf An-
frage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die
Erhebungseinheiten nach § 41.
Vi e r t e r Te i l
§ 98
Sc hlussvorsc hrift
Übermittlung, Verwendung
und Veröffentlichung von Einzelangaben
§ 99
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän-
digen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im (Inkrafttreten)
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(6. HRGÄndG)
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale
Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
Artikel 1 6. die Integration ausländischer Studierender zu
fördern;
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
7. den Studierendensport zu fördern;
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt 8. die überregionalen und internationalen Studieren-
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April denbeziehungen zu pflegen.
2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierenden-
schaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung
1. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Auf-
gabenstellung der Hochschulen sowie mit der An-
„Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein
wendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
berufsqualifizierender Abschluss erworben wird,
der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und
kann die Hochschule einen Diplomgrad mit An-
die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und
gabe der Fachrichtung verleihen.“
ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben
Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die
2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen
„(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrich- gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.
ten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Ange-
und zu einem Master- oder Magistergrad führen.“ legenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfül-
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: lung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.
„(4) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizieren- (3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studie-
den Abschluss und das Studium in einem konseku- rendenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.“
tiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsquali-
fizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei. 4a. § 57f wird wie folgt geändert:
In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnah-
men vorsehen.“ a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
4. § 41 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge
„§ 41 nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die
bereits vor dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes
Studierendenschaft
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und
(1) An den Hochschulen werden Studierenden- anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem
schaften gebildet. Sie haben folgende Aufgaben: befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule,
1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studieren- einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder
den zu ermöglichen; einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d
standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1
2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befris-
Gesellschaft wahrzunehmen; tungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen 2005 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Per-
(§§ 2 und 3), insbesondere durch Stellungnahmen sonen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem
zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fra- Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder
gen mitzuwirken; künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ord- gilt entsprechend.
nung die politische Bildung, das staatsbürgerliche (3) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft nach § 57e Satz 1 mit Personen, die bereits vor
ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Ände-
Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu rung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
fördern; Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befris-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3139
teten Arbeitsverhältnis nach § 57e Satz 1 standen, Artikel 2
ist auch nach Ablauf der in § 57e Satz 1 geregelten Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis
zum 28. Februar 2003 zulässig.“ Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
5. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 7 folgender Satz ein- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gefügt:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Artikel 3
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrah-
mengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) Inkrafttreten
sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
entsprechende Landesgesetze zu erlassen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungs-
Artikel 1 gesetzes;“.
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes „§ 10
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt Parteifähigkeit
geändert:
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind
1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt: auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;
„§ 18a
in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die
Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung ausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außer- Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
halb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung fassungsgesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches
(§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubil- Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-
denden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgeset- Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über euro-
zes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach päische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen
§ 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mit- Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die
wirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von
Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubil- Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des
dende), wählen eine besondere Interessenvertretung. Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich
die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.“
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-
bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften
sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit 3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. „(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
§ 18b Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuss-
Verordnungsermächtigung gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
gesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-
des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich
gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und
Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäi-
die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durch-
sche Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.“
führung der Wahl, insbesondere die Feststellung der
Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und
Umfang der Beteiligung.“ 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301
2. In § 49 werden die Wörter „gilt § 48“ durch die Wörter eingefügt:
„gelten die §§ 48 bis 48b“ ersetzt.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Artikel 2 „9301 Verfahren über Rechts-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes beschwerden gegen Be-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- schlüsse in den Fällen des
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt § 91a Abs.1, § 99 Abs. 2,
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 § 269 Abs. 4 oder § 516
(BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: Abs. 3 ZPO ....................... 8/10“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3141
b) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und
wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt. „9304 Verfahren über nicht be-
sonders aufgeführte Be-
c) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303
schwerden und Rechts-
eingefügt:
beschwerden, die nicht
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
„9303 Verfahren über die Rechts-
Soweit die Beschwerde
beschwerde gegen eine
oder die Rechtsbe-
Entscheidung im Verfah-
schwerde verworfen oder
ren über die Prozess-
zurückgewiesen wird ....... 8/10“.
kostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde
wird verworfen oder e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305
zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“. eingefügt:
Wird die Rechtsbe- Nr. Gebührentatbestand Gebühr
schwerde nur teilweise
verworfen oder zurück- „9305 Verfahren über die Rüge
gewiesen, kann das Ge- wegen Verletzung des An-
richt die Gebühr nach spruchs auf rechtliches
billigem Ermessen auf die Gehör (§ 321a ZPO):
Hälfte ermäßigen oder Die Rüge wird in vollem
bestimmen, dass eine Ge- Umfang verworfen oder
bühr nicht zu erheben ist. zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002
Berichtigung
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Vom 7. August 2002
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) ist
wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. In § 5 wird die Angabe „9 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“
ersetzt.“
Berlin, den 7. August 2002
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Krause
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
23. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1332/2002 der Kommission zur Eröffnung der Aus-
schreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten
Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das
Jahr 2003 L 195/10 24. 7. 2002
23. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1333/2002 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für
Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkon-
tingente L 195/15 24. 7. 2002
23. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich
der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im
Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 L 195/16 24. 7. 2002
24. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1337/2002 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 76/2002 über die Einführung einer vorherigen
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den
EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern L 195/25 24. 7. 2002
22. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vor-
läufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit
Ursprung in Indien L 196/1 25. 7. 2002