3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Gesetz
zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 6. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zuläs-
sig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Fest-
Artikel 1 nahme oder Ergreifung eingesetzten Beamten des
Änderung der Strafprozessordnung Polizeidienstes erforderlich ist.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt lich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 dies aus technischen Gründen zur Erreichung des
(BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert: Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den
Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte-
1. In § 81f Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet
gefügt: werden und sind nach Beendigung der Maßnahme
unverzüglich zu löschen.
„Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch
nicht ermittelt werden konnte.“ (4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der
Anordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach
2. In § 100h Abs. 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
und 4“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu
und 4“ ersetzt. befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fort-
3. Nach § 100h wird folgender § 100i eingefügt:
bestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1
„§ 100i Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunika-
(1) Durch technische Mittel dürfen tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter,
der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst
1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
Geräte- und Kartennummer sowie gesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des
2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kar-
Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls tennummer mitzuteilen.“
oder Unterbringungsbefehls der Standort eines
aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt 4. § 111f Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
werden. „Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfän-
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zuläs- dung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies
sig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung be-
und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme zeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch
ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer deren Hilfsbeamte (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die gesetzes) bewirkt werden.“
Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer
Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann Artikel 2
zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend Inkrafttreten
oder erschwert wäre; § 100c Abs. 2 Satz 2 gilt entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
chend. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3019
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 6. August 2002
Auf Grund des Artikels 9a des Gesetzes zur Modernisie- 9. den nach seinem Artikel 14 teils mit Wirkung vom
rung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 1. September 1998, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2000
S. 2138) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbe- in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1, die mit Wirkung vom
soldungsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 1,
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich- Artikel 2 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 6 Nr. 2 des Geset-
tigt: zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) in Verbindung
mit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 dieses
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom Gesetzes vom 20. April 2001 (BGBl. I S. 648),
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
10. den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5
2. die nach seinem Artikel 12 teils mit Wirkung vom des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144),
1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 3 und
Artikel 5, teils am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Arti- 11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 und Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom kel 26 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) in Verbindung S. 2785),
mit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 dieses
Gesetzes vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2207), 12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
3. den am 27. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des S. 3306),
Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570),
13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 4
4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
§ 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), S. 3519),
5. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 14. den nach seinem Artikel 15 teils mit Wirkung vom
des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1. Januar 1999, teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002
S. 1638), in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),
6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 15. den nach seinem Artikel 20 teils mit Wirkung vom
S. 1786), 1. Januar 1991 in Kraft getretenen, teils mit Wirkung
vom 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 8 des
7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1956), 16. den am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),
8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5a
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 17. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des
S. 1971), Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3021
18. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des 21. die nach seinem Artikel 11 teils mit Wirkung vom
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), 1. Juni 2001, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in
Kraft getretenen Artikel 1 und 5b des Gesetzes vom
19. den am 11. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138),
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529),
20. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 11 22. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 14
Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167).
Berlin, den 6. August 2002
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Bundesbesoldungsgesetz
Inhalt sverzeic hnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 und 19
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche
Leiter und Mitglieder von Leistungsgremien an
Hochschulen 32 bis 36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Familienzuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 83
1. Abschnitt (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Bezüge:
Allgemeine Vorschriften
1. Anwärterbezüge,
§1 2. jährliche Sonderzuwendungen,
Geltungsbereich 3. vermögenswirksame Leistungen,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
4. jährliches Urlaubsgeld.
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper- ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet wer- Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
den,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen §2
sind die ehrenamtlichen Richter,
Regelung durch Gesetz
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: wird durch Gesetz geregelt.
1. Grundgehalt,
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufli- dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die
che Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,
Hochschulen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträ-
3. Familienzuschlag, ge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
4. Zulagen, (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
5. Vergütungen, weise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-
6. Auslandsdienstbezüge. wirksamen Leistungen.
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§3 §4
Anspruch auf Besoldung Weitergewährung der Besoldung
bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beam-
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten te, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden;
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichti-
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- gen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
stuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
Einweisungsverfügung entspricht. dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-
Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend
gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol-
oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
daten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich min- Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-
destens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt
haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats. sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Minis-
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des terium oder die von ihm bestimmte Stelle.
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-
anderes bestimmt ist. lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 §5
werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit
(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter
sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzu- Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
runden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal- gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
stellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln
zu runden. §6
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 3a (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge
Besoldungskürzung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärter- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Alters-
zuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und teilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder
Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach
31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen entsprechenden Bestimmungen für Richter die Ge-
landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf währung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur
einen Werktag fiel, vermindert worden ist. Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen
zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesam- überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für
te Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der
laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des In-Kraft- Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde;
Tretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dür-
Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. fen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des
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Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom §9
Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Struk-
Verlust der Besoldung bei
turmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bun-
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
deswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendi-
gung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-
ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist. gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit
des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem
§7 Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust
Kaufkraftausgleich der Bezüge ist festzustellen.
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen
und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer § 9a
Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus- (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf
gleich). Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzel- Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
nen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech- kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
nungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des
Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhun-
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
dertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländi-
eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
schen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der
schriften des Disziplinarrechts.
Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern
sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwen-
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungs- dung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
ziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kauf- anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung
kraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste
mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-
Verwaltungsvorschrift. dungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung
ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
§8 sprechend für Soldaten.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung
einer Versorgung durch eine zwischen- § 10
staatliche oder überstaatliche Einrichtung Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden
chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die
seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875*)
Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-
ist.
staatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch
mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält
er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus sei- § 11
nem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli- Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
chen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge- (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
währte Versorgung nicht übersteigen. desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beam- dung unterliegen.
te, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
tung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent- tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
lichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
§ 12
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
gehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Rückforderung von Bezügen
Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
von Leitungsgremien an Hochschulen. Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
*) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 17 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird am 1. Januar 2003 gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstat-
in § 8 Abs. 1 Satz 2 die Zahl „1,875“ durch die Zahl „1,79375“ ersetzt. ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3025
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel haltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus-
gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen gleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig- für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der
ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellen-
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so zulagen gezahlt wird.
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-
anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs-
den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
zulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht
von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf
werden.
einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leiten-
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des de Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf
Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbe- wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf
halt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet wor-
Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu den ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie
Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstli-
Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entspre- chen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres
chenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rück- nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die
überweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, ver-
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur mindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um
Befriedigung eigener Forderungen verwenden. die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2
des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein
worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter-
Empfang genommen oder über den entsprechenden oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen
Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er
Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1
Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus-
eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, landsdienstbezüge gezahlt werden.
dass über den entsprechenden Betrag bereits anderwei-
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grund-
tig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Ver-
gehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen
langen Namen und Anschrift der Personen, die über den
rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszu-
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber
lagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminde-
zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt
rung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
unberührt.
§ 14
§ 13
Anpassung der Besoldung
Ausgleichszulagen
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver- verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
setzt ist oder mäßig angepasst.
2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird § 14a*)
oder Versorgungsrücklage
3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift fest- (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demo-
gesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderun- graphischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der
gen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim
erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als
Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-
4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraus-
Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungs-
setzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht
niveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich
mehr erfüllt ist oder
0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des 2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14
Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst- gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbe-
bezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in sei- trag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten
ner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Verän- Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mit-
derungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung blei- tel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künf-
ben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhege- tiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
(3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils § 17
für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbeson- Aufwandsentschädigungen
dere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der
Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle
eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestim- Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beam-
mungen den für diese Einrichtungen geltenden angepasst ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann,
werden. und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Auf-
wandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zuläs-
§ 15 sig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder
Dienstlicher Wohnsitz tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in
welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist typischerweise entstehen; sie werden im Bundesbereich
der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein zuständigen Ministerium festgesetzt. Durch Landesrecht
Standort. kann bestimmt werden, dass die Festsetzung von Auf-
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen wandsentschädigungen in festen Beträgen des Einver-
Wohnsitz anweisen: nehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf.
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des § 17a
Beamten, Richters oder Soldaten ist,
Zahlungsweise
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über- Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
tragen. Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto
des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-
§ 16 tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
Amt, Dienstgrad Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver- tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund
wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten nicht zugemutet werden kann.
gleich.
2. Abschnitt
*) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 18
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gilt § 14a ab Grundgehalt,
1. Januar 2003 in folgender Fassung:
Leistungsbezüge an Hochschulen
„§ 14a
Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen 1. Unterabschnitt
Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger
sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungs-
Allgemeine Grundsätze
rücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll § 18
zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen
Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden. Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 wer-
den die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 ver- nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-
minderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind
der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versor-
gungsausgaben verwendet werden. nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-
folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht pen zuzuordnen.
vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weite-
ren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt. § 19
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern wer-
den im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Ver- Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
minderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungs-
gesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-
(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm
Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-
Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-
einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine
ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-
Einrichtungen geltenden angepasst werden. halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-
Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung
genannten Zeitraums zu prüfen.“ der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3027
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeri- dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
um. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verlie- bestimmen.
hen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Ein- Rechtsverordnung
gangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des
Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Be-
die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt soldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B
erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der ent- der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
sprechenden Besoldungsgruppe. Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei kön-
nen bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer
ein Amt vorgesehen werden,
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer- 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel- gen in den Stufen und die Festsetzung des Besol-
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines dungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Abs. 2 zu regeln.
Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 19a Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-
(weggefallen) amten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im
2. Unterabschnitt Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der
beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den
Vorschriften für Beamte und Soldaten Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann
§ 20 auf das zuständige Ministerium übertragen werden.
Besoldungsordnungen A und B
§ 22
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen Vorstandsmitglieder
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
und 22 bleiben unberührt. kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter
Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-
Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Be- cher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-
soldungsgruppen sind in der Anlage IV aufgewiesen. Die gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- einzustufen.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den
Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. § 23
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur Eingangsämter für Beamte
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus- (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den dungsgruppen zuzuweisen:
Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter- 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs- 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes
ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla- der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittle-
ge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs- ren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6
ordnungen. oder A 7,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
§ 21 dungsgruppe A 9,
Hauptamtliche 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-
Wahlbeamte auf Zeit gruppe A 13.
der Gemeinden, Samtgemeinden,
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für
Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen,
Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)
auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen *) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst- technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausge-
grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson- setzt.
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
§ 24 (2) Absatz 1 gilt nicht
Eingangsamt für Beamte 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
in besonderen Laufbahnen Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,
das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
schen Bundesbank,
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentli-
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders
chen Schulen und Hochschulen,
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-
legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschu-
und len,
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungs- zugewiesen worden ist,
gruppe als nach § 23 erfordern, 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haus-
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer- haltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen
den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Fest- höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei
legung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun-
zu kennzeichnen. gen zu Absatz 3 ergeben würde.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Diens- (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
tes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichti-
Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie- gung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch
sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder
§ 25 teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzu-
legen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
Beförderungsämter nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, derung oder Verlagerung von Planstellen infolge von
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol- Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Be-
dungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funk- wertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß
tionen wesentlich abheben. den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personal-
§ 26 wirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-
Obergrenzen für Beförderungsämter grenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß- dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt
gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn
nicht überschreiten: die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesol-
im mittleren Dienst dungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-
nung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
– in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
– in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., § 27
im gehobenen Dienst Bemessung des Grundgehalts
– in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
nungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen.
– in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem
– in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H., Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindes-
tens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungs-
im höheren Dienst
gruppe gezahlt.
– in den Besoldungsgruppen
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im
A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung
Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im
zusammen 40 v. H.,
Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand
– in den Besoldungsgruppen von vier Jahren.
A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalender-
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vor-
Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können handenen Beamten und Soldaten der Besoldungsord-
mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezo- nung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht
gen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leis-
jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. tung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3029
verbundenen durchschnittlichen Anforderungen ent- (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
spricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen
Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe recht- Angehörigen,
fertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn
Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt fest- Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienst-
gesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungs- lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
gerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesre-
gierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-
jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstu- rungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem
fen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei (4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die schriftlich mitzuteilen.
Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- § 29
desrates.
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis
auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengeset- (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
zes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leis- Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die
tungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-
zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religi-
Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfech- onsgesellschaften und ihrer Verbände.
tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisheri- Dienstherrn stehen gleich:
gen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätig-
dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch keit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der
Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Mitgliedstaates der Europäischen Union und
Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstent- 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-
hebung nach Absatz 2. siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunfts-
§ 28
landes.
Besoldungsdienstalter
§ 30
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebens- Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
jahr vollendet hat. (1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab- Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebens- Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit
jahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor
hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1
zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der
weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder Republik.
A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zei- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-
ten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe
im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer haupt- zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen
beruflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Beamte oder Soldat
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-
wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien
gleich. Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-
unterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
(3) Absatz 2 gilt nicht für
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
jedes Kind, Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichba-
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen ren Funktion tätig war oder
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen glieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht
der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder Professor sind.
gesellschaftlichen Organisation war oder
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des
vergleichbaren Bildungseinrichtung war. jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbe-
fristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen
§ 31 worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei
wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(weggefallen)
Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der
3. Unterabschnitt Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als
Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1
Vorschriften für Professoren Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach
sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen
von Leitungsgremien an Hochschulen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusam-
§ 32 men, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach
Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berech-
Bundesbesoldungsordnung W nung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgrup- als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
pen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II)
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV aus-
regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmun-
gewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufli-
gen
che Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
schulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die
nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe- Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien
soldungsordnungen A und B zugewiesen sind. der Vergabe,
2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungs-
§ 33 bezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung
Leistungsbezüge des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben regelmäßigen Besoldungsanpassungen
dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes
Leistungsbezüge vergeben: regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst,
zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhoch-
Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonde- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
ren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwal- desrates bedarf.
tung oder der Hochschulleitung.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet § 34
oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben wer-
Vergaberahmen
den. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die
Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabe-
gewährt. rahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemes-
sen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag
die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis
zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3
C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Be-
und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies
soldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001
erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außer-
(Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maß-
halb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um
gebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landes-
die Abwanderung des Professors in den Bereich außer-
recht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend
halb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leis-
von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden,
tungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen
höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurch-
den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
schnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungs-
Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der
durchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie
Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leis-
beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert,
tungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen
insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert über-
den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
schritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushalts-
Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich
mittel bereitgestellt sind.
ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschu-
le zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der
deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für
gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mit- den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3031
Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen § 36
und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 (weggefallen)
Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungs-
erhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann 4. Unterabschnitt
ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Verände- Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
rungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind § 37
die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4
und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis Besoldungsordnungen R
zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sons- (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
tige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berech- nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
nung des Vergaberahmens sind bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der
tungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter
Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A
und B geregelt sind, und (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
werden:
2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mit-
glieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und schen Obersten Landesgericht einschließlich des
auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen Präsidenten und seines ständigen Vertreters,
W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben ein- Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-
zubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die dungsordnungen R muss dem der Bundesbesoldungs-
Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt wer- ordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-
den, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des § 38
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzu-
Bemessung des Grundgehalts
stellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten
wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirt- (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
schaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-
beeinflussen den Vergaberahmen nicht. fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-
ne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu,
(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4
in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besol-
dungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Län- (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung
dern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung
Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das
(BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die
Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Le-
2007 zu prüfen. bensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten
Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die
sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im
§ 35
Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen
Forschungs- und Lehrzulage Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professo- Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen
ren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsver-
oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese trag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8
Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung
aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage ver- der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätig-
geben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von keiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.
Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die ent- Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers
sprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag
Regellehrverpflichtung angerechnet wird. der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausge-
schoben.
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes kön-
nen das Bundesministerium der Verteidigung für seinen (3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr
Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Ein- noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrund-
vernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche gehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für
zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhoch- das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Lebensalter vollendet haben.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2
desrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungs- Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des
vorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen. 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten berechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf
entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versor-
Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen gungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen
Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Ent- Person oder mehrerer anderer Personen in die gemein-
fernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis sam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der
durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staats- Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der
anwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder
erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der
Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die
3. Abschnitt Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kinder-
Familienzuschlag geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-
§ 39 gung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes
Grundlage des Familienzuschlages zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V berücksichtigungsfähigen Kinder.
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungs-
gruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Solda-
Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte ten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe auf-
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die gehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld
Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-
das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdiens- deskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
tes unmittelbar eintritt. des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter-
dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter- schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Fa-
kunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag milienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-
auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld fähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Be- (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
rücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer- Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im
gesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldge- öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im
setzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unter- öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-
schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des zen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der
Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden
§ 40 Abs. 5 gilt entsprechend. Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1
§ 40 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter
oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeben-
Stufen des Familienzuschlages den Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die
(1) Zur Stufe 1 gehören Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6
findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben Arbeitszeit beschäftigt sind.
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
Unterhalt verpflichtet sind, einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzu-
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- schlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt,
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkom-
den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur mensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldge-
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich setz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65
des gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge- des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bun-
nen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des deskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem
Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden
aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen
Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-
untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche sprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Bean- Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für
spruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchs- die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3033
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-
der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwen- fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
dung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-
des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtli-
nehmung der herausgehobenen Funktion gewährt wer-
chen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehre-
den. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorüber-
re Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälf-
gehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-
te der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, nisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich- gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän- anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit
den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein- des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder
richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben
Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus- wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in
setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatli- ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die
chen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen
oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-
bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der § 42a
in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in Prämien und Zulagen
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor- für besondere Leistungen
aussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungs- (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
recht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung
Stelle. von herausragenden besonderen Leistungen durch
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab- Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien
satz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und
erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
untereinander austauschen. zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 41 (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem
Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leis-
Änderung des Familienzuschlages tungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschrei-
wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die An- tung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Um-
spruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen fang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah- Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch
lung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages. gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen wer-
den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beam-
ten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungs-
prämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann.
4. Abschnitt Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhe-
Zulagen, Vergütungen gehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zah-
lung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungs-
abfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das
§ 42
Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten
Amtszulagen und Stellenzulagen oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom
Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-
Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige
lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-
soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
selben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Ver- pe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförde-
ordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämi- rung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet
en und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder keine Anwendung.
Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft
durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die ober-
Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leis- ste Dienstbehörde.
tungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für
nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das
Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich
maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der ist.
Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten.
§ 46
Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem End-
grundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Zulage für die
Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen (1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben
werden. eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs-
weise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununter-
§ 43
brochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage,
(weggefallen) wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung
§ 44 dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund
besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höher-
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
wertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wor-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- den ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zula-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ge, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen
bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes- Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift
beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie nicht durch Beförderung erreichen kann.
Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und
dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX
gen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen,
nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der
wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand
mit abgegolten.
§ 47
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Zulagen für besondere Erschwernisse
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Länder zu regeln. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-
Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse
lage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-
Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch
ruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-
machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung
den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-
nach Absatz 2 getroffen hat.
lagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters
oder Soldaten mit abgegolten ist.
§ 45
Zulage für die § 48
Wahrnehmung befristeter Funktionen
Mehrarbeitsvergütung,
(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fäl- Vergütung für die Teilnahme an
len des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet über- Sitzungen kommunaler Vertretungs-
tragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen körperschaften und ihrer Ausschüsse
erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bun-
siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis desbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmen-
zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. gesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschrif-
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetra- ten) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht
ges zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung
und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in
Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit
höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgrup- messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3035
Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzuset- desministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-
zen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgrup- terium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für
pen zu staffeln. Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungs-
ordnung A zu regeln, die
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit we- b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
niger als 40 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä- keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die
ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistel-
oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen lung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als
Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die
Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach
allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.
wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die
Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer- § 51
den kann. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsver- Andere Zulagen und Vergütungen
ordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen
werden. Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Ne-
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch bentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszah-
lung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs
geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu
regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer lang-
5. Abschnitt
fristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, Auslandsdienstbezüge
während der eine von der für sie jeweils geltenden regel-
mäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt § 52
wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustim- Auslandsdienstbezüge
mung des Bundesrates. (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-
§ 49 züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichti-
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst gen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zula-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- gen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver-
Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und an- wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol-
dere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. gende Auslandsdienstbezüge:
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver- 1. Auslandszuschlag,
einnahmten Gebühren oder Beträge.
2. Auslandskinderzuschlag,
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr 3. Mietzuschuss.
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
Beamten mit abgegolten ist. Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie- dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal- werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium über- ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
tragen werden. Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hun-
§ 50 dert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzu-
schuss.
(weggefallen)
§ 53
§ 50a
Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Vergütung für Soldaten Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
mit besonderer zeitlicher Belastung schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebensjahr
neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort vollendet haben,
maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend. am ausländischen Dienstort einer anderen Person
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
§ 54 gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
Kaufkraftausgleich pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitli-
chen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich
vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundes- 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium der nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen
Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Aus- Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
land auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium wieder aufgegeben haben.
der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich
(4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag
werden 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52
die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstli-
zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim
cher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-
Mietzuschuss wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-
unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-
nommen.
pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,
der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend,
und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 65 wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich
vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen
geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der gewährt werden.
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde,
(5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den
wird der höhere Betrag gewährt.
Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszu-
(3) Abschläge werden nicht erhoben schlages nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszu-
1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jährli- schlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit die Voraus-
che Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leis- setzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten
tungen und Jubiläumszuwendungen, sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der
sich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht. Gilt
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten- für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen
zuschuss gewährt wird. Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Ein- Anlage VIg; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Das Aus-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und wärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln. Bundesministerium des Innern und dem Bundesministeri-
um der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
§ 55 dass verheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich
der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbunde-
Auslandszuschlag
nen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der
in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe richtet Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag
sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.
und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-
den Stufe. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszu-
(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag schlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem ten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame folgenden besonderen materiellen und immateriellen
Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.
dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent- Bundesrates.
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst- (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
nach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc; den setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, desministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befriste-
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit bei- ten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest.
der Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwen-
Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszu- dungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere Bun-
schlag nach der Anlage VIa. desbeamte und Soldaten an demselben ausländischen
Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58
(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festge-
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer setzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3037
dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus- (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehe-
gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet. gatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-
§ 56 landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1
Auslandskinderzuschlag
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der
(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsent-
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 gelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzu-
Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen schuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegat-
würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anla- ten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
ge VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten
1. im Ausland aufhalten, keinen Mietzuschuss.
2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen § 58
der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war. Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
§ 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im (1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von
Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im
vorgenommen. Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3
(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwen-
wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi- dung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-
schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit gesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts entsprechend für Soldaten.
durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeri-
Jahr. um in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulas-
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des sen.
Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, § 58a
in dem Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt Auslandsverwendungszuschlag
unberührt.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bun-
§ 57
desministerium der Finanzen und dem Bundesministeri-
Mietzuschuss um der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für mung des Bundesrates die Gewährung eines Auslands-
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom verwendungszuschlages an Beamte, Richter und Sol-
Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag daten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und
der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei- unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach
tungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine
Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-
A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert, rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun-
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hun- Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-
dert findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als denen Belastungen ab. Ein Beschluss der Bundesregie-
Mietzuschuss erstattet. rung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer-
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-
rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-
desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
landskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-
besteht.
heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden
Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-
gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hun- satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen
dert des Kaufpreises, der auf den als notwendig aner- und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung
kannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu
höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe
er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach beträgt 92,03 Euro. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vor-
Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den genommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen
ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht über- Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit
steigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn ent- schule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der
zogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädi- Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses
gungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchs belassen.
Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht
Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der § 61
höchsten Stufe zu.
Anwärtergrundbetrag
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich
Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der An-
zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezü-
lage VIII.
gen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur
gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzun- § 62
gen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die
Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere (weggefallen)
Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-
schriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezü- § 63
ge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt Anwärtersonderzuschläge
unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die
Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwen- Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige
dungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzu- Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärter-
wenden. sonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert
des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen
höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages
6. Abschnitt betragen.
Anwärterbezüge (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur,
wenn der Anwärter
§ 59
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
Anwärterbezüge oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An- bahnprüfung ausscheidet und
wärter) erhalten Anwärterbezüge. 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter- Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der
grundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben
werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzuwen- hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen
dung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jähr- der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in
liche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst
werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich beson- (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
ders bestimmt ist. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu ver-
erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands- treten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in
dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ver-
sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der mindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprü-
Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu fung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12
legen. bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
§ 64
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
den. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezü- Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
ge nach Absatz 2 verbleiben. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der tes die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehr-
Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhän- amtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur
gig gemacht werden. vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn
Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständi-
§ 60 gen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die
Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärter-
Anwärterbezüge
grundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen,
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Ab-
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung schluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der
Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung § 65
bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird
bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus Anrechnung anderer Einkünfte
einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich- (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz- innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Ne-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3039
bentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird § 68a
das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit Jährliches Urlaubsgeld
es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden
jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundge- Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein
haltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
gewährt. lung.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor- 8. Abschnitt
geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Diens-
tes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerech- Dienstbekleidung,
net, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Fami- Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
lienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem
Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Lauf- § 69
bahn in der ersten Stufe zusteht.
Dienstbekleidung,
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffent- Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
lichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür gelten- (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
den regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend. dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon
werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Er-
§ 66 nennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-
Kürzung der Anwärterbezüge und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimm- stellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaf-
te Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom fende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszu-
Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der ent- schuss und für deren besondere Abnutzung eine Ent-
sprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herab- schädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschie-
setzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Lauf- denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
bahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbil- Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere
dung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-
verzögert. destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im
Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für
(2) Von der Kürzung ist abzusehen die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf
Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prü- (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
fung, Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,
2. in besonderen Härtefällen. sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
7. Abschnitt kunft unentgeltlich bereitgestellt.
Jährliche Sonderzuwendung, (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
vermögenswirksame Leistungen Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Ver-
und jährliches Urlaubsgeld teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll be-
stimmt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3
§ 67
und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung
Jährliche Sonderzuwendung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son-
§ 70
derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher
Regelung. Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
§ 68 (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
Vermögenswirksame Leistungen
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des hö-
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö- heren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
genswirksame Leistungen nach besonderer bundesge- Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-
setzlicher Regelung. satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des stehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der
höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt
wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er
einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befris-
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 tung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend
gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach
soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die
werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorlie-
Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des gen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bun- Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer fle-
desbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch xibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirt-
auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozial- schafteten Mittel, nicht überschreiten. Durch Landesrecht
gesetzbuch haben. kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abwei-
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, chend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein- für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht
schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt- werden.
lich bereitgestellt.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonder-
zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
9. Abschnitt
Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 § 72a
Allgemeine Verwaltungsvorschriften Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
und Zuständigkeitsregelungen
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeam-
(1) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
tengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der
den Bereich des Bundes erstrecken, erlässt das Bundes-
Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie wer-
ministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts
den mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das
anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter
er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt
ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Ein- (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich
dem Bundesministerium der Verteidigung. zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechts-
(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst- verordnung die Gewährung eines nicht ruhegehalt-
behörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön- fähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der
nen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über- Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
tragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Bundesrates.
§ 72
§ 73
Sonderzuschläge zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit Überleitungsregelungen aus Anlass
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs- der Herstellung der Einheit Deutschlands
fähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhege- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
haltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein ordnungen, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen
bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung
Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,
werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
im konkreten Fall erfordert. Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besol- dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-
dungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und
zusammen das Entgrundgehalt nicht übersteigen; bei ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzu- ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz
schlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzu- für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-
schlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbe- der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-
trages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Ent- lungen sind zu befristen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3041
§ 73a*) der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs
Übergangsregelung bei Gewährung Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht
einer Versorgung durch eine zwischen- gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
staatliche oder überstaatliche Einrichtung mung des Bundesrates.
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum (2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach
§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Sol-
§ 74 datengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-
unfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt
(weggefallen) hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes
§ 75 sowie bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28
Übergangszahlung Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie be-
tes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte gründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm
des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindes- nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet
tens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das wird.
Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren (3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein
Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitneh- Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
merverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1
darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis
denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.
Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn- 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die § 77
Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Übergangsvorschriften aus
Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4
wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, ins- Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die
besondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbe- §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-
standteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichs- Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002
berechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszah- geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach
lung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und passungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I
er dies zu vertreten hat. S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpas-
sungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpas-
§ 76 sung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch
desministerium der Verteidigung und dem Bundesmi- bis zum 31. Dezember 2004.
nisterium der Finanzen die Gewährung von Weiterver- (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C,
pflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbah- die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu
nen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen
Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am
vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2
gemacht werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprä- Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der
mien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I
für jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverord-
von 766,94 Euro gewährt werden. Der Anspruch auf die nung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bun-
desbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes
*) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 19 des 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden dem § 73a
am 1. Januar 2003 folgende Sätze angefügt: Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besol-
„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt dung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemes-
die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab sungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-
dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver-
Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von
sorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.“ Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 gel- § 79
tenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Einstufung besonderer Lehrämter
Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige
Professur an der gleichen Hochschule oder einer Be- (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
rufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-
im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II toren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan-
und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden desgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real-
Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren schulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maß-
der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgrup- gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
pe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertra- Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen – in Berlin
gen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In auch Grundschulen – können in den Ländern Berlin und
den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung. Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober- toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maßge-
ingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen benden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die
Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
§ 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit Die höchste Einstufung muss eine halbe Besoldungsgrup-
diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht pe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer
erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit
sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anla- mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch
ge II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13
sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundes- ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon-
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berück- rektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als
sichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan-
nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungs- desgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
satzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über- Amtszulage eingestuft werden.
gangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeit- (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
punkte hinaus anzuwenden. Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-
Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am und 2 genannten Schulformen.
22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht
mehr geschaffen werden durften. § 80
Übergangsregelung für beihilfeberechtigte
§ 78 Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des
Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag
Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70
Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit § 80a
es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder (weggefallen)
niedriger handelt,
2. Leitung eines Schülerheimes, § 81
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversu- Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
chen oder neuen Schulformen, aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort- (1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz
bildung, 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienst-
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, bezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden,
wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbe-
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachge- trages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei
schädigte bei Gesundheitsämtern, Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt,
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvorausset-
zungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt
8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder
Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformun- Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-
abhängigen Orientierungsstufen. betrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bis-
Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon herigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den
durch die Einstufung berücksichtigt ist. ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3043
(2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 terbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula- den Vorschriften.
gen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Emp- § 83
fänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember Übergangsregelungen
2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten
bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in Besoldungsänderungsgesetzes
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsände-
anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der rungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die
Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist,
bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zula- wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage
ge nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird. gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchs-
voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin
§ 82 erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei
jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des
Übergangsregelungen für Anwärterbezüge Erhöhungsbetrages.
aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisheri-
Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwär- gen Vorschriften weiter.
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Anlage I
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I . Allge m e ine Vorbe m e rk unge n Bundesanstalt für Arbeit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
1. Amtsbezeichnungen Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
soweit möglich in der weiblichen Form. Bundesanstalt für Straßenwesen
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
die und Veterinärmedizin
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
Bundeskriminalamt
2. auf die Laufbahn, Deutscher Wetterdienst
3. auf die Fachrichtung Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
Geophysik
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe
gen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2
Robert Koch-Institut
verliehen werden.
Umweltbundesamt
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Betriebsstoffe.
Bundesminister des Innern.
Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eige-
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A nen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichge-
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei- stellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum
vollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeili- der Deutschen Telekom AG.
chen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivoll-
zugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut- Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
schen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes- im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
grenzschutz“ oder „beim Deutschen Bundestag“. stimmt.
(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit der tung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungs-
Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent- gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-
sprechender Verwendung –“ abweichende, den Amts- tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitli-
inhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer- cher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der
den. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt- Anlage IX.
schule mit bis zu 80 Schülern –“ und für das Amt „Haupt-
lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
Schülern –“. bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
werden können, nicht abschließend.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-
pen B 1, B 2 und B 3
(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besol- II. Z ulagen
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-
liehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs- 3a. (weggefallen)
einrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über- 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
wiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie- Außen- und Geländedienst
gen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
Bundesamt für Naturschutz der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9
Bundesamt für Strahlenschutz oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3045
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
dem Bundesminister des Innern. Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den
Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen
Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten
als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
tungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- regionalen Beratungszentralen,
sicherungstechnisches Personal der militärischen 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch
Flugsicherung und technisches Personal des bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbil-
Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdiens- dungspersonal der militärischen Flugsicherung, des
tes Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als chungsdienstes.
a) flugzeugtechnisches Personal, (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen ten bei Verwendung
Flugsicherung und als technisches Personal des 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
chungsdienstes
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Funktionen verwendet werden. gruppe A 13,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
diese übersteigt.
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes- gruppe A 13,
wehr 3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun- militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
deswehr erhalten 4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagd- des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besol-
lizenz, dungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der 5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
mit Radarleit-Jagdlizenz,
Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
dungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet
werden 7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
Lehrtätigkeit an einer Schule, der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
ren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3
einer Schule,
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarlei-
tung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdli- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
zenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und a) Buchstabe a in Höhe von 230,08 Euro,
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.
b) Buchstabe b in Höhe von 184,07 Euro,
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur c) Buchstabe c in Höhe von 147,25 Euro
gewährt, soweit sie diese übersteigt. ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienst-
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit unfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesmi- Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
nisterium der Finanzen. Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
Personal nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8
bis A 16 erhalten gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt,
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl- ter des Innern.
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen von Luftfahrtgerät
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi- Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
zier, Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsan- als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
gehörige Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaub-
nis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stel-
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend lenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,
verwendet werden. 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendi-
gung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
oder Beamte Bundes
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obers-
verwendet worden ist oder ten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall Anlage IX.
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-
ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädi- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
gung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Absatz 1 ausschließen. Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird
neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen- und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres
(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn
fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine
des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenre-
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von
gelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anla-
Hundert.
ge IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine werden.
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weite- (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-
re Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine gerin- dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
gere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unter- nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
schiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-
lage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit
sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
auch nicht während der weiteren Verwendung durch den diensten
Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzula- (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
ge und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten wor- Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-
den ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach
Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. Anlage IX.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3047
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Ver- Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf
fassungsschutz der Länder. einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die
eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten voraussetzt,
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-
und Elektronische Aufklärung liegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wird nur die höhere Zulage gewährt.
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die
den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-
die Vorbereitungsdienst leisten. hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-
fahrt verwendet werden,
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun- b) als Taucher für den maritimen Einsatz
gen mit abgegolten. erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese über-
diese übersteigt. steigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher- oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
heit in der Informationstechnik desminister des Innern und dem Bundesminister der
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Finanzen.
Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte
und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, er-
8c. (weggefallen) halten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage
erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Voll-
8d. (weggefallen) zugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vor-
bereitungsdienst leisten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli- (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
zeilichen Aufgaben des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit
dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der wand für Verzehr mit abgegolten.
Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die
Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeili-
chen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung 11. (weggefallen)
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen
Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-
zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus- gen und Psychiatrischen Krankenanstalten
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs- (1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A
dienst leisten. bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu- führbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abtei-
lage nach Nummer 8 gewährt. lungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstal-
ten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehaft-
des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
einrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
abgegolten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehaft-
9a. Zulage im Marinebereich einrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
mer 9 gewährt.
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-
Kommandierung oder Abordnung
sungsgerichtshöfen
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mit-
Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
verwendet werden, Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft- 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
lichen Behörden oder Dienststellen mit einge- ren Ländern ohne Mittelinstanz
gliederter oder angegliederter landwirtschaft-
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
licher Schule
ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
ordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgrup- auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
pe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behör- in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
de oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebe-
Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle ne einzustufen.
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-
Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
gung in Bremen und Hamburg
die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer
gewährt. mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und
Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13
eingestuft werden.
13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs- 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als der ehemaligen DDR
Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden
leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5 Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A
für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen
sind.
13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
17. Leiter von Gesamtschulen
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-
wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 ge- rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
währt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer
(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000
den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zula- Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16
ge erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenrege- eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen
lung in der Anlage IX gelten entsprechend. Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-
gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-
13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundes- dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-
anstalt für Arbeit chenden Aufgaben einzustufen.
Beamte, die bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach An- 18. Lehrämter an Sonderschulen
lage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit
allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-
I I I . Einst ufung von Äm t e rn nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
14. (weggefallen) 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und
Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und
Markenamt und beim Bundessortenamt
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
hochschulabschluss Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt
erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamt-
pen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landes-
zahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Mar-
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
kenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht wer-
den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
den.
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
schluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrper-
sonal mit vergleichbaren Aufgaben. 20. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3049
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zustän-
Schulen dige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden Besoldungsrecht zuständigen Minister.
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Po- 27. Allgemeine Stellenzulage
lizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol- Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
werden. Für die Leiter von besonders großen und beson- a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,
nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol- des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren all-
dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX gemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsan-
ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren- stalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der
zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwal- Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizei-
tungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden blei- vollzugsdienstes sowie Unteroffiziere
ben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der
Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör- § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,
den nicht überschreiten. ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungs- c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
höfen lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studi-
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech- enräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer- Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die
an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und
Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im
der Landesbesoldungsordnung auszubringen. Sinne dieser Vorschrift.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit
I V. Sonst ige St e lle nz ula ge n den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichti-
gen.
23. (weggefallen)
28. (weggefallen)
24. (weggefallen)
29. (weggefallen)
25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprü- 30. Flugsicherungslotsen
fung als staatlich geprüfter Techniker (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-
die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staat- dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
lich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzula-
nach Anlage IX. ge nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen
Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
tung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen V. Ve rgüt unge n
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im künstlerische Mitarbeiter
Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Die Bundesregierung und die Landesregierungen wer-
Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im den ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wis-
Außendienst tätig sind. senschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer
Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzula- Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch
ge nach Nummer 9 gewährt. die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen ent-
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 stehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung
erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 4
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-
(weggefallen) lage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 2
A u f s e h e r 1) 2) Besoldungsgruppe A 5
Ob eramt sgehilfe Bet rieb sassist ent ) ) 3 5
Ob erb et rieb sgehilfe E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3)5)6)
Sc haffner ) ) 1 2
H a u p t w a r t 3)5)
W a c h t m e i s t e r 1) 3) Justizvollstreckungsassistent
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Kriminaloberwachtmeister ) 1
2
) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Kriminalwachtmeister 1)2)
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 1 nicht zu. O b e r a m t s m e i s t e r 4)5)
O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
Besoldungsgruppe A 3
Obertriebwagenführer ) ) 3 5
H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4)
Polizeioberwachtmeister 1)
Haup t b et rieb sgehilfe ) 4
Polizeiwachtmeister 1)2)
O b e r a u f s e h e r 2) 4)
O b e r s c h a f f n e r 2) 4) Stabsgefreiter
O b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3) 4) 5) Oberstabsgefreiter 3)8)
Grenadier, Flieger, Matrose 6) Unteroffizier
Gefreiter 7) Maat
1
) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sit- Fahnenjunker
zungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine
Amtszulage nach Anlage IX. Seekadett
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. 1
) Während der Ausbildung.
4
) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor- 2
) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine 3
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren 4
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
nachweist. Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-
5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
lage nach der Fußnote 2 nicht zu. 6
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine
6
) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-
Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere lage nach der Fußnote 3 nicht zu.
Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7
) (weggefallen)
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8
) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50
vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mann-
Besoldungsgruppe A 4 schaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
A m t s m e i s t e r 1)
Besoldungsgruppe A 6
Bet rieb smeist er
B e t r i e b s a s s i s t e n t 5)
Haup t aufseher ) 2
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5)6)
H a u p t s c h a f f n e r 2)
Haup t w ac ht meist er ) ) 2 4 H a u p t w a r t 5)
O b e r w a r t 2)3) Justizvollstreckungssekretär
Triebwagenführer ) 2
Lokomotivführer 1)
Obergefreiter O b e r a m t s m e i s t e r 5)
Hauptgefreiter ) 5 O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
Obertriebwagenführer ) 5
1
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
S e k r e t ä r 1)
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
) Als Eingangsamt. W e r k m e i s t e r 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3051
Stabsunteroffizier 2) Hauptfeldwebel 2)
Obermaat ) 2
Hauptbootsmann ) 2
1
) Als Eingangsamt. Oberfähnrich ) 2
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. Oberfähnrich zur See 2)
3
) (weggefallen)
4
) (weggefallen) 1
) Als Eingangsamt.
5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der 2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
6
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine
Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 9
A m t s i n s p e k t o r 3)
Besoldungsgruppe A 7
B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)
Brandmeister ) 4
Justizvollstreckungsobersekretär Hauptbrandmeister 3)
Krankenpfleger ) 4 Insp ekt or
Krankenschwester ) 4 Kapitän 1)
Kriminalmeister 4) Konsulatssekretär
Oberlokomotivführer ) 1 Kriminalhauptmeister 3)
O b e r s e k r e t ä r 6)7) Kriminalkommissar
O b e r w e r k m e i s t e r 1) 8) Obergerichtsvollzieher 3)
Polizeimeister 4) Oberin 6)7)
Stationspfleger ) 5
Oberpfleger 7)
Stationsschwester 5) Oberschwester ) 7
Stabsunteroffizier ) 3 Pflegevorsteher 6)7)
Obermaat ) 3
Polizeihauptmeister 3)
Feldwebel Polizeikommissar
Bootsmann
Stabsfeldwebel ) 4
Fähnrich
Stabsbootsmann 4)
Fähnrich zur See
Oberstabsfeldwebel 2)4)
Oberfeldwebel 2)
Oberstabsbootsmann ) ) 2 4
Oberbootsmann ) 2
Leutnant
1
) Auch als Eingangsamt.
Leutnant zur See
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
1
) Im Bundesbereich.
4
) Als Eingangsamt.
5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
6
) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Diens- Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach
tes. Anlage IX.
7
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs- 3
) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
dienstes bei den Justizvollzugsanstalten. können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.
8
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvoll- der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
zugsanstalten. 4
) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H.
Besoldungsgruppe A 8 der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere
ausgebrachten Planstellen.
Abteilungspfleger 5
) (weggefallen)
Abteilungsschwester 6
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7
) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für
Gerichtsvollzieher ) 1
die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Hauptlokomotivführer
Haup t sekret är Besoldungsgruppe A 10 1)*)
Haup t w erkmeist er Konsulatssekretär Erster Klasse
Justizvollstreckungshauptsekretär Kriminaloberkommissar
Kriminalobermeister Ob erinsp ekt or
Oberbrandmeister Polizeioberkommissar
Polizeiobermeister Seekapitän 2)
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Oberleutnant Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-
Oberleutnant zur See Westfalen bei entsprechender Verwendung – 1) 3)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und
1
) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähi- Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an
gung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-
Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.
schulen in Thüringen bei einer entsprechenden Ver-
2
) Im Bundesbereich.
wendung – 1) 3) 9)
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen – mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
technischen Dienstes anzuwenden. bei entsprechender Verwendung – 1)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstu-
Besoldungsgruppe A 11 fe I bei entsprechender Verwendung – 1)
Amt mann – mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und
Kanzler 2) die Sekundarstufe I bei ent-sprechender Verwen-
dung – 1) 3)
Kriminalhauptkommissar 1)
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I
Polizeihauptkommissar 1) und die Sekundarstufe II bei entsprechender Ver-
Seeoberkapitän 3) wendung – 1) 3) 10)
Fachlehrer Zweiter Konrektor
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, Hauptschule mit mehr als 540 Schülern – ) 7
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
Hauptmann 2)
dert wird – ) 4
Kapitänleutnant 2)
Hauptmann ) 1
1
) Als Eingangsamt.
Kapitänleutnant ) 1
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4
) Im Auswärtigen Dienst.
2
) Im Auswärtigen Dienst. 5
) Im Bundesbereich.
3
) Im Bundesbereich. 6
) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die
4
) Als Eingangsamt. nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine
achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung
als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 12 7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtsanwalt 1) 8
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem
Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendi-
Amt srat gung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
Kanzler Erster Klasse ) ) 3 4 9
) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-
Kriminalhauptkommissar ) 2 zeichnung Sekundarschullehrer.
10
) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
Polizeihauptkommissar ) 2
Rechnungsrat Besoldungsgruppe A 13 ) 11
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof – Akademischer Rat
Seehauptkapitän ) ) 3 5
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
ter an einer Hochschule –
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Arzt ) 1
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, Erster Kriminalhauptkommissar
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-
Erster Polizeihauptkommissar
dert wird – 6)
Kanzler Erster Klasse ) ) 2 3
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Konservator
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule Konsul
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 7) Kustos
Lehrer Landesanwalt 1)
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
Legationsrat
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern – 8)
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- Oberamtsanwalt ) 12
weitig eingereiht – 1) O b e r a m t s r a t 13)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Oberrechnungsrat
Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei ent-
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
sprechender Verwendung – ) ) 1 3
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Pfarrer ) 1
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Rat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3053
Seehauptkapitän 2)4) – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstu-
Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst – ) ) )
5 6 10 fe II bei entsprechender Verwendung –
Hauptlehrer – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I
und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruf-
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder lichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungs-
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 gang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 21)
Schülern –
Konrektor Stabshauptmann 15)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Stabskapitänleutnant ) 15
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Major
mit mehr als 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt- Korvettenkapitän
schule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer Stabsapotheker
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr
Stabsarzt
als 180 Schülern – 7)
Stabsveterinär
Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei 1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser 3
) Im Auswärtigen Dienst.
Befähigung entsprechenden Verwendung – ) ) 10 16
4
) Im Bundesbereich.
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindes- 5
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
tens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn 6
) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
entsprechenden Verwendung – 8)10)
8
) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt
war.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, 9
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei über- Schulen.
wiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 20) 10
) Als Eingangsamt.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,
11
) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktio-
nen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein- Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
Westfalen bei überwiegender Verwendung im Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Bereich der Sekundarstufe I – 20)
12
) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßga-
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und be sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsan-
Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an wälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-
13
) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der
Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die
schulen in Thüringen bei einer entsprechenden Ver- sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
wendung – 17)18) sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausge-
brachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- Anlage IX ausgestattet werden.
stufe I bei entsprechender Verwendung – ) 14
14
) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5
bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten
die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amts-
in der Sekundarstufe I – 20) inhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständi-
gen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die ent-
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I sprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
und die Sekundarstufe II bei entsprechender Ver- 15
) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diens-
wendung – 19)20) tes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der
Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstel-
Realschullehrer len.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen 16
) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen- Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das
Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie
dung – 10) für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 gere-
gelt war.
Rektor 17
) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – )7 zeichnung Sekundarschullehrer.
18
) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genann-
Studienrat ten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schu-
– im höheren Dienst des Bundes – ) 9 lischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer
vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 19
) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen 20
) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genann-
Befähigung entsprechenden Verwendung – ten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schu-
lischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder 21
) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekun-
an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe – 21) darstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Besoldungsgruppe A 14 Regierungsschulrat
Akademischer Oberrat – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Bezirksebene –
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
ter an einer Hochschule – – im Schulaufsichtsdienst –
Arzt ) 1 Rektor
Chefarzt ) 2 – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
Konsul Erster Klasse
– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug
Landesanwalt 1) oder mit einer schulformunabhängigen Orientie-
rungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
Legationsrat Erster Klasse 3)
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
Oberarzt 4) tierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –
Oberkonservator – einer selbständigen schulformunabhängigen Orientie-
Oberkustos rungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 5)
Ob errat Schulrat
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene – ) 5
P f a r r e r 1)
Zweiter Konrektor
Fachschuldirektor
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän- tierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –
gen, die zu einem Abschluss führen, der dem der
Realschule entspricht – )
5 Zweiter Realschulkonrektor
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –
Fachschuloberlehrer
– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- Oberstleutnant ) 4
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit
Fregattenkapitän 4)
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-
nehmern – 6)7) Oberstabsapotheker
Konrektor Oberstabsarzt
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän- Oberstabsveterinär
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän- 3
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe schaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
mit mehr als 360 Schülern – )5 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Oberstudienrat 6
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
– im höheren Dienst des Bundes – 8) 7
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
Teilzeitunterricht als einer.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 8
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Schulen.
Befähigung entsprechenden Verwendung – 9
) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten wer-
den.
und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasi-
um oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer
Oberstufe – ) 9
Besoldungsgruppe A 15
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I Akademischer Direktor
und die Sekundarstufe II bei Verwendung an berufli-
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
chen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungs-
beiter an einer Hochschule –
gang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 9)
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- Botschafter 1)
stufe II bei entsprechender Verwendung – Botschaftsrat
Realschulkonrektor Bundesbankdirektor ) 2
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Chefarzt 3)
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
D e k a n 4)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
Direkt or
schule mit mehr als 360 Schülern – )
5
Generalkonsul 5)
Realschulrektor
– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern – Gesandter 11)
– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Hauptkonservator
Schülern – 5) Hauptkustos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3055
Museumsdirektor und Professor Oberstleutnant 6)10)
Oberarzt 6) Fregattenkapitän ) ) 6 10
Oberlandesanwalt ) 4
Oberfeldapotheker
Vortragender Legationsrat Flottillenapotheker
Direktor einer Fachschule Oberfeldarzt
– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf- Flottillenarzt
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
mern – 7)8) Oberfeldveterinär
Realschulrektor 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern – 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Regierungsschuldirektor 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Bundes – 6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf 7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Bezirksebene – 8
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
Teilzeitunterricht als einer.
Rektor 9
) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Laufbahn der Studienräte.
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
10
) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Schulamtsdirektor
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene – Besoldungsgruppe A 16
Studiendirektor Abteilungsdirektor
– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
Abteilungspräsident
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Botschafter ) 1
Aufgaben – ) 9
Botschaftsrat Erster Klasse
– als der ständige Vertreter des Leiters Bundesbankdirektor 2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülern, ) 8 Chefarzt ) 3
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, ) )
7 8 D e k a n 4)5)
eines Gymnasiums im Aufbau mit Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-
gangsstufe fehlt, 7) ßischer Kulturbesitz
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr- Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
gangsstufen fehlen, )7
Preußischer Kulturbesitz
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
gangsstufen fehlen, )7 Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
Schülern, Finanzpräsident 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Generalkonsul ) 8
360 Schülern, 7)
Gesandter 9)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- Landeskonservator
siums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindes- Leitender Akademischer Direktor
tens zwei Schultypen 7) – – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
– als Leiter ter an einer Hochschule – 10)
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) Leit end er Direkt or 13
)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Ministerialrat
Schülern, ) )
7 8
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) deseisenbahnvermögen – 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Schülern, 7) Stadtstaaten) – ) 11
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) –
Museumsdirektor und Professor
– im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- Oberlandesanwalt 5)
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Senatsrat
Unterrichtsteilnehmern, ) )
7 8
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9) behörde – 11)
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) – im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fach-
Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14) schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360
Unterrichtsteilnehmern – 12)
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Oberst 7)
Bundes – Kapitän zur See 7)
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Bezirksebene – Oberstapotheker 7)
Leitender Schulamtsdirektor Flottenapotheker 7)
– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, Oberstarzt 7)
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichts- Flottenarzt 7)
beamte unterstellt sind –
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus- Oberstveterinär 7)
schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-
schulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
obliegt –
Oberstudiendirektor
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
– als Leiter 3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12) 4
) Im Bundesbereich.
eines Gymnasiums im Aufbau mit 5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
6
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
gangsstufe fehlt,
7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr- 9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
gangsstufen fehlen, 10
) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr- 11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
gangsstufen fehlen, 12
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Teilzeitunterricht als einer.
360 Schülern, 13
) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bun-
despost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienst-
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym- posten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min- 14
) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und
destens zwei Schultypen – soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-
Direktor und Professor liche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs –
Besoldungsgruppe B 2 Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung lung – ) 8
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
eines Landes, 5) tion und Post 8)
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe Kulturbesitz
B 5 eingestuft ist –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und
– als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei Leiter einer Abteilung –
einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und
mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
Finanzpräsidenten ist – – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Ober- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
finanzdirektion – Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung fung
Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung ) 10
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt lung –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3057
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen Besoldungsgruppe B 3
– als Leiter einer Dienststelle – Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
Direktor beim Marinearsenal für Angestellte
– als Leiter eines Arsenalbetriebes – – als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung –
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
Botschafter 1)
– als Geschäftsführer –
Bundesbankdirektor 2)
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten *)
Direktor und Professor
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
tung
richtung – ) 1
– als Leiter einer Lehrgruppe –
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
reich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deut-
Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder schen Bibliothek in Frankfurt am Main –
bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter
Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deut-
unmittelbar unterstellt ist –
schen Bücherei in Leipzig –
Finanzpräsident ) 9
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
Leitender Regierungsdirektor 2)3) wein
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- – als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein –
behörde – – als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
Ministerialrat ) ) 2 4 polverwaltung für Branntwein –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
Stadtstaaten) – – als Leiter einer Fachgruppe –
Senatsrat 2)6) Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
behörde – lung – )15
Vizepräsident ) 7
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni-
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in kation und Post ) 15
Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
– als Geschäftsführer –
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes ) 8
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
1
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol- – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
3
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen
für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Lei-
tende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über- – als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät
schreiten. der Bundeswehr –
4
) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in
der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs- Direktor beim/bei der ... 3)
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leiten- – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu
de Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. bewertenden, besonders großen und besonders
5
) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidi- bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehör-
um die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem Zusatz „im de oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn
Bundesgrenzschutz“. der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 ein-
6
) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-
gestuft ist –
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Direktor beim Bundesarchiv
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten. – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massen-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol- organisationen der DDR –
dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
7
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die – als Leiter einer Abteilung –
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
Amtsbezeichnung führt. Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft
8
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des
10
) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bun- Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in
desschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichung „Bundesbeauftragter
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. für Asylangelegenheiten“ gestrichen.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversi- Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
cherung *) – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
klärung Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen,
Direktor der Grenzschutzdirektion Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen,
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeri- Unterfranken –
ums des Innern Finanzpräsident 7)
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft Generalkonsul 8)
– als Geschäftsführender Direktor – 22) Gesandter 9)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
tung kation
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Leitender Ministerialrat 13)
Deutschen im östlichen Europa – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- Stadtstaaten)
mentation und Information als Leiter einer Abteilung, 20)
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle ) 5 als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
Direktor im Bundesgrenzschutz
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
– im Bundesministerium des Innern – ) 21
kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-
– als Leiter der Grenzschutzschule – handen ist ) ) –
20 23
Direktor und Professor Leitender Postdirektor
– bei der Deutsche Post AG –
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
richtung – 6) – bei der Deutsche Postbank AG –
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung – bei der Deutsche Telekom AG –
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-
reich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen on Deutsche Bundespost –
Fachbereichs oder eines großen Instituts – Leitender Regierungsdirektor 10)11)
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- behörde –
lung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsfor- Leitender Senatsrat 16)
schung – ) 15a
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer- als Leiter einer Abteilung, )
20
kunde als Leiter einer Unterabteilung, ) 20
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist ) ) –
20 23
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-
deswehr für Wasserschall und Geophysik Ministerialrat
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
rungsforschung deseisenbahnvermögen – ) ) ) 7 12 14
– als Geschäftsführender Direktor – – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen- gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
schaftliche und internationale Studien unterstellt – ) )10 13
– als Geschäftsführender Direktor – Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Präsident eines Landesversorgungsamtes
Florenz
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti- als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –
tuts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Regierungsvizepräsident
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti- – als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
tuts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –
Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt Senatsrat 10)16)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
*) Gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom
behörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) werden am 1. Januar 2003 in der B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Besoldungsgruppe B 3
Vizepräsident ) 17
1. die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung“ gestrichen und – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
2. nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Grenzschutzdirektion“ die Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
Amtsbezeichnung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ eingefügt. einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3059
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Besoldungsgruppe B 4
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes ) 15
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
Vortragender Legationsrat Erster Klasse ) ) 7 18
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Oberst 7)19) der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Kapitän zur See 7)19)
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle ) 1
Oberstapotheker ) ) 7 19
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Insti-
Flottenapotheker 7)19) tuts in Paris
Oberstarzt 7)19) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Insti-
Flottenarzt 7)19) tuts in Rom
Oberstveterinär ) ) 7 19
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
2
Beschaffung
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
3
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle – als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die
Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,
dige Vertreter des Präsidenten –
die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
4
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu
führen. – als Leiter einer Hauptabteilung –
5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
6
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist. – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
7
) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-
8
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
franken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Hol-
9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
stein –
11
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen Leitender Direktor des Marinearsenals
für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Lei- Leitender Ministerialrat
tende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über-
schreiten. – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
12
) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Stadtstaaten)
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
als Leiter einer Abteilung, 2)
13
) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in
der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leiten- auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter
de Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beam-
14
) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundes- ten, 3)
tages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundge- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
halt der Besoldungsgruppe B 6. B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabtei-
15
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. lungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist ) –
3
15a
)Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. Leitender Senatsrat
16
) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende als Leiter einer Abteilung, )
2
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten. als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol- auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter
dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beam-
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
ten, 3)
17
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabtei-
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
Amtsbezeichnung führt. lungsleiter vorhanden ist 3) –
18
) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes- Präsident des Bundessortenamtes
behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19
) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Präsident des Bundessprachenamtes
Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
20
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)
21
) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des
Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direk- Präsident eines Landesversorgungsamtes
toren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.
22
) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter-
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –
23
) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden,
soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für
Stellvertreterfunktion aufzuteilen. Viruskrankheiten der Tiere
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Regierungsvizepräsident Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bun-
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe desanstalt für Arbeit
B 8 eingestuften Regierungspräsidenten – – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Senatsdirektor Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – ) 4
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei- Oberfinanzpräsident 6)
ter einer besonders bedeutenden Abteilung – 5) Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Wehrtechnik
behörde Präsident der Bundesfinanzakademie
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Verwaltung 7)
Amtes unmittelbar unterstellt ist, ) 3
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
als Leiter eines bedeutenden Amtes ) – 3
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
Vizepräsident 4)
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermö-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung – gensfragen
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren techni-
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. schen Verwaltungsbeamten
2
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-
dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
3
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe Präsident eines Landesarbeitsamtes ) 5
eingestuften Amt zugeordnet ist.
4
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Präsident eines Landesversorgungsamtes
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der als 500 000 Versorgungsberechtigten –
Amtsbezeichnung führt.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. schutz und Arbeitsmedizin
6
) (weggefallen)
7
) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. wesen
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartogra-
Besoldungsgruppe B 5 phie und Geodäsie
Bundesbankdirektor 1) Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
Direktor bei der Bundesknappschaft
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
der Geschäftsführung – Bundesrepublik Deutschland
Senatsdirektor
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei-
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in ter einer besonders bedeutenden Abteilung – 3)
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum behörde als Leiter eines großen und bedeutenden
Berlin Amtes – ) 3
Senatsdirigent
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung 2) – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer Abteilung – 3)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
2
) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
Hannover, Hessen –
3
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu- 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
ßischer Kulturbesitz 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen 7
) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Besoldungsgruppe B 6
Ministerialdirigent
Botschafter 1)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung – 3) Bundesbankdirektor 2)
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Arbeit 4) Bundesdisziplinaranwalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3061
Bundeswehrdisziplinaranwalt Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumord-
nung
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
– als der ständige Vertreter des Amtschefs – Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik
– als der leitende Beamte –
Präsident des Bundesarchivs
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Demokratischen Republik Präsident des Deutschen Wetterdienstes
– als der leitende Beamte – Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Direktor beim Bundesrechnungshof Präsident des Zollkriminalamtes
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident eines Grenzschutzpräsidiums
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Präsident eines Landesarbeitsamtes 12)
tungsaufsicht
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt
Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekom- für Land- und Forstwirtschaft
munikation und Post
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arz-
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) neimittel und Medizinprodukte
Erster Direktor der Bundesknappschaft Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesund-
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
schäftsführung – Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt Instituts
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen – ) 11
Senatsdirektor
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Biblio- – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
thek behörde als Leiter eines besonders bedeutenden
Generalkonsul 4) Amtes – ) 9
Gesandter 5) Senatsdirigent
Militärgeneraldekan – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Abteilung – ) 9
Militärgeneralvikar
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Ministerialdirigent
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
– bei einer obersten Bundesbehörde
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
als Leiter einer Abteilung, )
6
Brigadegeneral
als Leiter einer Unterabteilung, )
7
Flottillenadmiral
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unter- Generalapotheker
abteilungsleiter vorhanden ist 7) – Generalarzt
– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler- Admiralarzt
amt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
Stadtstaaten) 3
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) zu führen.
4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
als Leiter einer Hauptabteilung 9) – 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für 6
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-
dungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
Arbeit 10) 7
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bun- gruppe B 3 zugeordnet ist.
desanstalt für Arbeit 8
) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-
dungsgruppe B 7.
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und 9
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – ) 10
Amt zugeordnet ist.
10
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Oberfinanzpräsident ) 13
11
) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversiche-
rungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsän-
derungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestriche-
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung nen Ämter weiter.
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
12
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. Generalstabsarzt
13
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
Admiralstabsarzt
Besoldungsgruppe B 7 1
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften
Amt zugeordnet ist.
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- 2
) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter-
stellte hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.
3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
der Geschäftsführung –
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes Besoldungsgruppe B 8
Ministerialdirigent Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
– bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige
schäftsführung –
Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial-
und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
der Verteidigung – Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen discher Flüchtlinge *)
Stadtstaaten) Präsident des Bundeskartellamtes
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, Präsident des Bundesversicherungsamtes
soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1) Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bun-
als Leiter einer Hauptabteilung ) – 1 desausgleichsamtes
Oberfinanzpräsident ) 3 Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Bundesanstalt
Ernährung
Regierungspräsident
Präsident der Bundeswertpapierverwaltung 2) – in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst nen Einwohnern –
Präsident des Bundesamtes für Finanzen Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1)
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle Bundesbankdirektor 2)
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
– als Generalsekretär –
Abteilung – 4)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4) Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo- schaffung
wissenschaften und Rohstoffe Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material- Präsident des Bundesnachrichtendienstes
forschung und -prüfung Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Regierungspräsident
Generalleutnant
Senatsdirektor
Vizeadmiral
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde als Leiter eines besonders bedeutenden Generaloberstabsarzt
Amtes – 1) Admiraloberstabsarzt
Senatsdirigent 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
einer bedeutenden Abteilung – 1)
3
) (weggefallen)
4
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Beschaffung *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des
Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003
in der Besoldungsgruppe B 8 die Amtsbezeichnung „Präsident des
Generalmajor Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und
Konteradmiral Flüchtlinge“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3063
Besoldungsgruppe B 10 General 1)
Direktor beim Deutschen Bundestag Admiral 1)
Direktor des Bundesrates 1
) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Chef des Presse- und Informati-
Besoldungsgruppe B 11
onsamtes der Bundesregierung –
Präsident des Bundesrechnungshofes
– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
Staatssekretär ) 1
Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht 1
) Im Bundesbereich.
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor 1)
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden 1
) Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar
2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten
oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet Hochschule.
werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe
entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungs- Besoldungsgruppe W 2
gruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungs-
Professor 1)
gruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 – an einer Fachhochschule –
berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Professor an einer Kunsthochschule 1)
Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich
die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das Universitätsprofessor ) 1
zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe
bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Präsident der ... 1)2)3)
Richter und Soldaten bei obersten Behörden und ober- Vizepräsident der ... ) ) ) 1 2 3
sten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
Rektor der ... 1)2)
(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren,
die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staats- Konrektor der ... 1)2)
gerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
Prorektor der ... ) ) 1 2
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Kanzler der ... 1)2)3)
(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,
wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben ______________
(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach 1
) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeit- Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
punkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses 2
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule
auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
monatlich 260 Euro. 3
) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Besoldungsgruppe W 3
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus- Professor 1)
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die – an einer Fachhochschule –
Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht
ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt,
Professor an einer Pädagogischen Hochschule ) 1
monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungs-
gruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. Universitätsprofessor 1)
Präsident der ... 1)2)3)
3. Amtsbezeichnungen
Vizepräsident der ... ) ) ) 1 2 3
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
Rektor der ... 1)2)
weiblichen Form.
Konrektor der ... 1)2)
4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren Prorektor der ... 1)2)
Die Bundesregierung und die Landesregierungen wer- Kanzler der ... 1)2)3)
den ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren
der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine 1
) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.
regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und 2
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule
Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- 3
) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
desrates. dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3065
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen Direktor des Amtsgerichts ) 1
1. Amtsbezeichnungen Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts- Direktor des Sozialgerichts 1)
bezeichnungen in der weiblichen Form. Staatsanwalt ) 2
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten 1
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten nach Anlage IX.
Behörden 2
) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landge-
richt mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei-
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun- lungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen
für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenlei-
desbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach ter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für
Anlage IX. Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausge-
bracht werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Besoldungsgruppe R 2
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- Richter am Amtsgericht
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
sie diese übersteigt.
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Richter am Arbeitsgericht
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 – als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf – als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
nicht überschritten werden. Richter am Bundespatentgericht
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver- Richter am Finanzgericht
wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden Richter am Landessozialgericht
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzu- Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
bestimmten Höhe. Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtshof)
3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs- Richter am Sozialgericht
gerichtshöfen – als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mit- – als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Vorsitzender Richter am Landgericht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse- Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
kretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Direktor des Amtsgerichts 3)
Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Direktor des Arbeitsgerichts ) 3
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Direktor des Sozialgerichts 3)
Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Besoldungsgruppe R 1
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht Vizepräsident des Landgerichts ) 5
Richter am Bundesdisziplinargericht Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Richter am Landgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)
Richter am Sozialgericht Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ) 5
Richter am Verwaltungsgericht Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei tungsgerichtshofs) 3)
einem Landgericht – ) 6
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
schaft bei einem Landgericht – 7)
– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Leitender Oberstaatsanwalt
Oberlandesgericht (Kammergericht) – – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8) gericht – 4)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsan-
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
waltschaft – 9)
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- 1
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
gericht – 10) Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt.
1
) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richter-
2
) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
planstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf- mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der
sichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
R 2 ausgebracht werden. 3
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgrup-
2
) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. pe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem 4
) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anla-
ge IX.
4
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 Besoldungsgruppe R 4
oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen
eine Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Amtsgerichts 1)
5
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgrup- Präsident des Arbeitsgerichts ) 2
pe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Präsident des Landgerichts 1)
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als
der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besol- Präsident des Sozialgerichts ) 2
dungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
7
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
nach Anlage IX.
8
) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsan-
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
waltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszu-
lage nach Anlage IX.
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
9
) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
10
) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX. Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
Besoldungsgruppe R 3
tungsgerichtshofs) 3)
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Leitender Oberstaatsanwalt
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht gericht – 4)
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammerge- Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
richt) sicht führt.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal-
2
) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
tungsgerichtshof) sicht führt.
Präsident des Amtsgerichts 1) 3
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4
) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsan-
Präsident des Arbeitsgerichts ) 1
waltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung
Präsident des Bundesdisziplinargerichts „Generalstaatsanwalt“.
Präsident des Landgerichts 1)
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Sozialgerichts ) 1
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Truppendienstgerichts
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Präsident des Landesarbeitsgerichts ) 2
Vizepräsident des Amtsgerichts ) 2
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Präsident des Landgerichts ) 1
Vizepräsident des Landessozialgerichts ) 3 Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Vizepräsident des Landgerichts ) 2 Präsident des Oberverwaltungsgerichts ) 2
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3) Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3067
Generalstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 8
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
landesgericht – ) 3
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
1
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
sicht führt.
2
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
3
) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Bundespatentgerichts
Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Landessozialgerichts 1)
Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Richter am Bundessozialgericht Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsge-
Richter am Bundesverwaltungsgericht richtshofs) 1)
Präsident des Amtsgerichts ) 1
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Finanzgerichts 2) Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts ) 3
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts ) 2
Präsident des Oberlandesgerichts ) 3
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsge- 1
) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
richtshofs) 3) 2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
Besoldungsgruppe R 9
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
landesgericht (Kammergericht) – 4) Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
1
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt. Besoldungsgruppe R 10
2
) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
3
) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Präsident des Bundessozialgerichts
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft – Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
3068
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in
(Monatsbeträge inEuro)
DM)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Besol-
dungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A2 1 411,65 1 445,74 1 479,83 1 513,93 1 548,02 1 582,13 1 616,22
A1 2 444,66 2 507,43 2 570,20 2 632,97 2 695,75 2 758,52 2 821,28
A
A32 21 470,53
578,95 21 641,24
506,81 21 703,52
543,08 21765,81
579,36 21 615,64
828,10 21 890,40
651,92 21 952,68
688,20
A
A43 21 503,93
686,52 21 752,80
546,65 21 819,08
589,35 21885,35
632,07 21 674,78
951,63 31 017,91
717,49 31 084,19
760,20
A
A54 21 516,08
747,55 21 825,59
570,77 21 903,61
613,26 21981,64
655,75 31 698,25
059,68 31 137,70
740,73 31 215,73
783,23 1 825,72
A
A65 21 551,98
769,75 21 869,65
598,64 21 947,29
645,29 31024,91
691,94 31 738,60
102,54 31 180,17
785,26 31 257,79
831,92 31335,42
878,57 1 925,23
A76
A 21 620,19
835,32 21 920,56
662,12 31 005,80
720,83 31091,03
779,54 31 838,24
176,27 31 261,51
896,95 31 346,75
955,66 31431,98
997,58 32 039,52
517,22 2 081,46
A87
A 2 959,94 31 036,55
721,69 31 143,80
771,85 31251,06
847,09 31 922,32
358,30 31 465,56
997,55 32 572,80
072,79 32649,41
122,95 32 173,10
726,02 32 802,64
223,27 2 273,42
A98
A 31 145,37
834,32 31 237,01
883,67 31374,46
963,96 32 044,26
511,90 32 649,35
124,55 32 786,80
204,85 32878,44
260,05 32 315,25
970,07 42 061,71
370,45 42153,33
425,65
A10
A 9 31 351,14
976,48 32 441,29
045,07 32587,97
147,94 32 250,82
734,67 32 881,36
353,70 42 028,06
456,57 42128,90
525,16 42 593,74
229,75 42 330,59
662,32 42431,44
730,91
A 10
A 11 3 610,86 32 736,16
278,37 32924,10
383,78 42 489,19
112,05 42 299,99
594,61 42 487,93
700,03 42613,24
770,30 42 840,57
738,53 42 863,82
910,86 42989,12
981,14 3 051,41
A 11
A 12
42 162,37
450,28
42354,96
575,97
42 701,64
547,53 42 740,12
827,32
42 932,70
953,00
53061,09
036,78
53 120,57
189,48 53 317,87
204,35
53446,27
288,14
53 371,92
574,65
A 12 4 476,44 4 706,05 4 935,65 5 165,25 5 394,87 5 547,93 5 701,00 5 854,06 6 007,14 6 160,20
A 13 2 758,01 2 893,72 3 029,44 3 165,15 3 300,86 3 391,34 3 481,82 3 572,29 3 662,77 3 753,25
A 13 5 038,62 5 286,57 5 534,50 5 782,44 6 030,38 6 195,67 6 360,96 6 526,26 6 691,55 6 856,84
A 14 2 870,44 3 046,44 3 222,42 3 398,41 3 574,40 3 691,73 3 809,06 3 926,38 4 043,71 4 161,04
A 14 5 244,04 5 565,56 5 887,07 6 208,59 6 530,10 6 744,45 6 958,80 7 173,15 7 387,49 7 601,84
A 15 3 737,16 3 930,65 4 085,45 4 240,24 4 395,03 4 549,83 4 704,62
A 15 6 827,44 7 180,94 7 463,74 7 746,53 8 029,33 8 312,12 8 594,92
A 16 4 127,57 4 351,35 4 530,38 4 709,42 4 888,43 5 067,46 5 246,49
A 16 7 540,70 7 949,53 8 276,59 8 603,67 8 930,73 9 257,80 9 584,87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3069
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
B1 4 704,62
B2 5 473,00
B3 5 798,27
B4 6 138,96
B5 6 529,83
B6 6 898,94
B7 7 257,99
B8 7 632,22
B9 8 096,87
B 10 9 539,79
B 11 10 353,56
3070
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besol-
dungs- W1 W2 W3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
gruppe
3 260,00 3 724,00 4 522,00
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe
Besol-
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
dungs-
gruppe Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R1 2 961,89 3 097,61 3 169,06 3 353,36 3 537,66 3 721,96 3 906,27 4 090,57 4 274,87 4 459,18 4 643,48 4 827,78
R1 5 411,11 5 659,05 5 789,59 6 126,30 6 462,99 6 799,70 7 136,40 7 473,10 7 809,81 8 146,51 8 483,22 8 819,91
R
R22 3 610,23
6 595,57 3 794,54
6 932,28 3 978,84
7 268,97 4 163,14
7 605,68 4 347,45
7 942,39 4 531,75
8 279,09 4 716,05
8 615,79 4 900,34
8 952,49 5 084,65
9 289,20 5 268,94
9 625,89
R
R33 5 798,27
10 592,93
R
R44 6 138,96
11 215,34
R
R 55 6 529,83
11 929,40
R 66 6 898,94
12 603,73
R 77 7 257,99
13 259,68
R 88 13 943,37
7 632,22
R 99 14 792,26
8 096,87
R 10
R 10 18 179,82
9 951,13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3071
Anlage V
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 95,96 182,17
übrige Besoldungsgruppen 100,78 186,99
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 86,21 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 114,35 Euro*).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2
bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro,
in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 89,21 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 94,70 Euro
*) Nach Maßgabe des Artikels 12 § 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) ist der Familienzuschlag nach der
Anlage V ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro zu erhöhen.
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Anlage VIa
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 845,68 998,04 1 152,45 1 305,84 1 460,25 1 614,66 1 767,02 1 922,46 2 073,80 2 228,72 2 382,62 2 535,50
A9 994,46 1 159,61 1 323,73 1 488,88 1 655,05 1 819,69 1 984,84 2 150,49 2 315,13 2 480,28 2 644,91 2 810,06
A 10 1 122,29 1 295,61 1 466,39 1 638,18 1 809,46 1 981,77 2 153,05 2 324,33 2 495,10 2 666,39 2 838,69 3 009,98
A 11 1 221,99 1 401,96 1 580,40 1 759,36 1 938,31 2 116,75 2 296,21 2 475,16 2 654,63 2 833,07 3 012,02 3 190,46
A 12 1 360,55 1 550,24 1 739,41 1 929,62 2 118,79 2 309,51 2 498,68 2 688,88 2 878,06 3 068,26 3 258,46 3 448,15
A 13 und C 1 1 496,04 1 693,91 1 890,25 2 087,60 2 284,45 2 481,81 2 679,17 2 876,02 3 073,89 3 270,22 3 468,09 3 664,94
A 14 1 634,09 1 838,09 2 042,10 2 246,62 2 450,62 2 655,14 2 859,14 3 062,64 3 266,64 3 471,16 3 674,65 3 878,15
A 15, C 2 und R 1 1 825,82 2 046,19 2 266,56 2 486,92 2 707,29 2 928,17 3 148,02 3 369,41 3 589,78 3 810,66 4 031,03 4 251,39
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 929,10 2 160,72 2 392,33 2 623,44 2 856,08 3 086,67 3 318,28 3 549,90 3 781,51 4 013,64 4 244,75 4 475,85
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 929,10 2 168,90 2 411,25 2 653,60 2 895,96 3 139,33 3 381,68 3 624,55 3 866,90 4 109,76 4 352,12 4 594,47
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 124,42 2 393,36 2 662,30 2 930,73 3 199,66 3 468,60 3 737,03 4 005,46 4 274,91 4 542,83 4 811,26 5 081,22
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 275,76 2 579,47 2 882,15 3 185,86 3 489,06 3 792,76 4 096,98 4 400,18 4 703,89 5 007,08 5 310,79 5 613,98
Anlage VIb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 719,39 848,74 979,12 1 110,01 1 241,93 1 372,31 1 502,18 1 633,58 1 762,93 1 894,85 2 025,23 2 155,10
A9 844,65 985,77 1 124,84 1 265,45 1 407,59 1 547,17 1 687,77 1 828,38 1 967,96 2 108,57 2 248,15 2 387,73
A 10 954,07 1 101,83 1 247,04 1 392,76 1 538,99 1 684,20 1 830,42 1 976,14 2 120,33 2 266,56 2 413,30 2 558,50
A 11 1 038,95 1 191,31 1 343,16 1 495,53 1 647,89 1 800,26 1 952,11 2 104,48 2 255,82 2 407,67 2 560,55 2 711,38
A 12 1 155,52 1 317,60 1 478,66 1 639,71 1 801,79 1 962,85 2 123,40 2 284,96 2 447,04 2 608,10 2 769,67 2 930,73
A 13 und C 1 1 272,09 1 439,80 1 606,48 1 774,69 1 941,89 2 109,59 2 277,29 2 444,49 2 613,21 2 779,89 2 947,60 3 115,30
A 14 1 389,18 1 562,51 1 735,32 1 910,19 2 083,00 2 256,33 2 429,15 2 602,99 2 776,83 2 950,15 3 123,48 3 296,30
A 15, C 2 und R 1 1 551,77 1 738,90 1 926,04 2 114,19 2 302,35 2 488,46 2 675,59 2 864,26 3 051,90 3 239,03 3 426,17 3 614,32
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 639,20 1 836,05 2 032,90 2 230,26 2 426,59 2 623,44 2 820,80 3 017,13 3 214,49 3 412,36 3 608,19 3 805,03
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 639,20 1 843,72 2 049,77 2 255,82 2 461,36 2 667,92 2 874,48 3 080,53 3 286,58 3 492,63 3 698,69 3 904,74
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 806,39 2 033,92 2 262,47 2 491,01 2 719,56 2 948,11 3 176,66 3 405,20 3 633,24 3 862,30 4 089,82 4 318,88
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 934,22 2 192,42 2 450,62 2 708,31 2 967,03 3 223,70 3 481,90 3 739,59 3 997,79 4 255,48 4 513,68 4 771,89
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3073
Anlage VIc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 592,59 698,42 807,33 914,19 1 022,58 1 129,96 1 237,33 1 345,72 1 452,07 1 560,46 1 667,83 1 775,21
A9 695,87 810,91 926,46 1 041,50 1 159,10 1 274,14 1 389,69 1 505,24 1 620,80 1 735,32 1 851,39 1 966,94
A 10 786,37 907,03 1 026,67 1 147,34 1 266,98 1 387,65 1 507,29 1 626,93 1 747,60 1 866,73 1 986,37 2 107,55
A 11 855,90 980,66 1 106,44 1 231,70 1 357,48 1 481,72 1 606,99 1 732,26 1 858,03 1 982,28 2 108,57 2 233,32
A 12 952,03 1 084,96 1 217,39 1 351,34 1 483,26 1 616,19 1 749,64 1 881,55 2 014,49 2 147,94 2 280,87 2 414,32
A 13 und C 1 1 047,13 1 185,17 1 322,71 1 460,76 1 599,32 1 736,86 1 874,91 2 012,96 2 151,52 2 289,05 2 427,61 2 565,15
A 14 1 144,27 1 286,92 1 429,06 1 571,71 1 715,90 1 858,55 2 001,20 2 143,85 2 286,50 2 429,15 2 571,80 2 714,96
A 15, C 2 und R 1 1 277,72 1 431,62 1 586,54 1 741,46 1 895,36 2 050,28 2 204,18 2 358,59 2 513,00 2 667,41 2 821,82 2 975,72
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 350,32 1 512,40 1 673,97 1 836,05 1 999,15 2 161,23 2 322,29 2 484,88 2 646,96 2 810,06 2 971,63 3 133,20
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 350,32 1 517,51 1 687,77 1 857,52 2 027,27 2 198,04 2 366,77 2 536,01 2 706,27 2 876,53 3 045,77 3 216,03
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 487,35 1 674,99 1 863,66 2 051,81 2 239,46 2 427,61 2 616,28 2 803,92 2 992,59 3 179,72 3 368,39 3 557,06
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 592,67 1 805,37 2 017,56 2 230,26 2 442,95 2 655,65 2 867,84 3 080,53 3 292,21 3 504,91 3 717,60 3 929,79
Anlage VId
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
– Unterkunft und Verpflegung –
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 414,66 489,31 564,47 640,14 715,81 790,97 865,62 942,31 1 015,94 1 092,63 1 167,28 1 242,95
A9 486,75 567,53 648,32 729,10 810,91 891,69 972,99 1 053,77 1 134,05 1 214,83 1 296,64 1 375,89
A 10 550,66 635,02 718,88 802,73 887,09 971,45 1 055,82 1 139,67 1 223,01 1 306,35 1 390,71 1 474,57
A 11 598,21 687,18 774,10 862,04 949,47 1 037,41 1 124,84 1 212,78 1 300,73 1 388,16 1 475,59 1 563,02
A 12 666,21 759,27 853,35 945,38 1 038,43 1 130,98 1 224,54 1 317,60 1 410,65 1 503,20 1 596,25 1 689,31
A 13 und C 1 732,68 829,32 925,95 1 023,10 1 119,22 1 215,85 1 313,00 1 409,63 1 506,27 1 602,90 1 699,53 1 796,17
A 14 801,19 900,90 1 000,60 1 101,32 1 201,02 1 301,24 1 400,94 1 500,64 1 600,34 1 700,56 1 800,77 1 900,47
A 15, C 2 und R 1 894,76 1 002,64 1 110,53 1 218,41 1 326,29 1 433,66 1 543,08 1 651,47 1 758,84 1 867,24 1 975,12 2 083,51
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 945,38 1 058,89 1 171,88 1 284,88 1 399,41 1 512,40 1 625,91 1 739,41 1 853,43 1 966,94 2 079,94 2 192,93
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 945,38 1 062,46 1 181,60 1 300,73 1 418,83 1 537,45 1 657,61 1 775,72 1 894,85 2 012,96 2 133,11 2 251,73
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 040,99 1 172,39 1 304,31 1 436,22 1 567,62 1 699,53 1 831,45 1 962,85 2 094,76 2 226,16 2 358,08 2 488,97
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 115,13 1 263,40 1 412,70 1 560,97 1 709,76 1 858,55 2 007,33 2 155,61 2 305,42 2 453,18 2 601,96 2 751,26
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Anlage VIe
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
– Unterkunft und Verpflegung –
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 503,62 593,61 686,15 776,65 868,68 960,21 1 052,24 1 144,27 1 234,26 1 326,29 1 417,30 1 509,33
A9 591,56 689,73 787,90 886,07 985,26 1 082,40 1 181,60 1 279,25 1 377,42 1 475,59 1 573,25 1 671,41
A 10 667,75 770,52 872,26 975,03 1 076,78 1 179,55 1 280,79 1 383,04 1 484,28 1 586,54 1 689,31 1 791,06
A 11 727,06 833,92 940,78 1 047,13 1 152,96 1 259,31 1 366,68 1 472,52 1 579,38 1 685,73 1 792,08 1 898,43
A 12 809,38 922,37 1 035,37 1 147,85 1 260,33 1 373,33 1 486,84 1 599,32 1 713,34 1 825,82 1 938,31 2 051,81
A 13 und C 1 890,16 1 007,76 1 124,33 1 242,44 1 359,53 1 476,10 1 593,70 1 711,29 1 828,89 1 945,98 2 063,57 2 180,66
A 14 972,48 1 094,68 1 214,83 1 336,52 1 457,69 1 579,89 1 700,56 1 821,73 1 943,42 2 065,11 2 185,77 2 308,48
A 15, C 2 und R 1 1 085,98 1 216,87 1 348,28 1 479,68 1 611,59 1 742,48 1 873,37 2 004,78 2 136,18 2 267,07 2 398,47 2 529,36
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 147,85 1 284,88 1 423,44 1 560,97 1 699,02 1 836,56 1 974,61 2 112,15 2 250,20 2 387,73 2 525,78 2 663,32
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 147,85 1 290,50 1 433,66 1 579,38 1 723,05 1 868,26 2 011,93 2 156,12 2 301,32 2 445,00 2 589,18 2 733,37
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 263,91 1 423,95 1 583,98 1 744,02 1 903,03 2 064,09 2 223,61 2 383,64 2 542,65 2 703,20 2 863,23 3 023,27
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 354,92 1 534,39 1 715,90 1 895,87 2 076,36 2 256,84 2 437,84 2 618,33 2 797,79 2 978,79 3 159,27 3 340,78
Anlage VIf
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 937,20 1 096,21 1 253,69 1 413,21 1 569,15 1 728,17 1 887,18 2 046,19 2 204,18 2 361,66 2 519,65 2 679,17
A9 1 097,74 1 266,98 1 438,26 1 606,48 1 776,23 1 945,47 2 114,70 2 285,47 2 454,71 2 623,95 2 794,72 2 964,47
A 10 1 241,42 1 417,81 1 593,70 1 769,07 1 944,95 2 121,35 2 297,23 2 473,63 2 650,54 2 825,40 3 001,79 3 178,19
A 11 1 351,34 1 535,41 1 720,50 1 904,56 2 089,65 2 274,74 2 458,80 2 643,38 2 828,47 3 013,04 3 198,13 3 382,20
A 12 1 502,18 1 697,49 1 892,29 2 087,09 2 281,90 2 476,70 2 671,50 2 866,81 3 061,62 3 256,42 3 451,22 3 646,02
A 13 und C 1 1 652,50 1 855,99 2 058,97 2 262,47 2 466,47 2 668,94 2 872,44 3 076,44 3 280,45 3 482,92 3 686,41 3 890,93
A 14 1 804,35 2 013,98 2 224,63 2 434,77 2 645,42 2 856,59 3 066,22 3 276,36 3 485,99 3 696,64 3 906,27 4 117,94
A 15, C 2 und R 1 2 016,54 2 245,59 2 474,14 2 702,69 2 930,73 3 159,27 3 388,33 3 616,88 3 845,43 4 073,46 4 300,99 4 531,07
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 2 138,73 2 378,02 2 618,33 2 858,63 3 096,89 3 336,69 3 575,46 3 815,77 4 055,06 4 294,34 4 534,65 4 773,93
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 2 139,25 2 391,31 2 642,87 2 894,42 3 145,98 3 397,53 3 649,60 3 901,16 4 152,71 4 404,27 4 656,34 4 907,38
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 385,18 2 661,79 2 937,88 3 215,00 3 491,61 3 768,22 4 044,83 4 321,95 4 598,05 4 875,17 5 151,78 5 428,90
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 572,31 2 884,71 3 197,62 3 510,53 3 822,93 4 134,82 4 448,24 4 760,13 5 072,53 5 385,95
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3075
Anlage VIg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 804,77 937,71 1 072,69 1 206,14 1 340,61 1 475,59 1 609,04 1 744,02 1 878,49 2 011,42 2 146,91 2 279,34
A9 939,75 1 082,40 1 229,66 1 372,82 1 516,49 1 660,68 1 804,35 1 947,51 2 091,70 2 236,39 2 380,06 2 524,25
A 10 1 062,98 1 214,32 1 364,13 1 515,47 1 665,79 1 815,09 1 965,92 2 115,21 2 267,07 2 416,88 2 566,69 2 718,03
A 11 1 159,61 1 316,58 1 473,54 1 631,02 1 787,99 1 945,47 2 102,43 2 260,42 2 417,39 2 574,35 2 731,83 2 889,31
A 12 1 289,99 1 454,63 1 620,28 1 785,43 1 951,09 2 115,73 2 281,38 2 447,04 2 612,70 2 777,34 2 942,48 3 107,63
A 13 und C 1 1 419,35 1 592,16 1 764,47 1 937,28 2 110,61 2 282,92 2 455,22 2 627,53 2 801,37 2 973,67 3 145,98 3 318,80
A 14 1 548,70 1 726,12 1 904,56 2 083,51 2 261,96 2 440,40 2 618,84 2 796,26 2 975,21 3 154,16 3 332,09 3 511,04
A 15, C 2 und R 1 1 731,75 1 925,53 2 118,79 2 313,08 2 507,38 2 701,16 2 894,42 3 087,69 3 282,49 3 476,27 3 670,05 3 863,32
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 837,07 2 040,57 2 243,55 2 447,04 2 650,03 2 853,52 3 055,99 3 259,49 3 462,47 3 665,96 3 868,95 4 071,93
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 841,67 2 054,88 2 268,60 2 482,32 2 695,53 2 909,25 3 122,97 3 336,69 3 549,90 3 764,13 3 977,85 4 190,55
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 053,86 2 288,54 2 524,76 2 759,44 2 995,15 3 229,32 3 464,51 3 699,71 3 935,41 4 170,61 4 405,29 4 641,00
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 218,50 2 483,34 2 749,73 3 014,07 3 280,45 3 545,30 3 810,66 4 076,02 4 341,38 4 606,23
Anlage VIh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 673,37 785,34 894,25 1 005,20 1 115,13 1 225,06 1 335,49 1 445,93 1 556,88 1 666,81 1 776,74 1 887,18
A9 787,90 907,03 1 026,67 1 144,27 1 263,91 1 383,56 1 502,69 1 623,35 1 742,99 1 862,13 1 981,77 2 101,41
A 10 891,18 1 013,38 1 137,11 1 258,29 1 381,51 1 504,22 1 627,44 1 750,66 1 872,86 1 996,59 2 117,77 2 240,48
A 11 970,43 1 101,32 1 230,68 1 360,55 1 490,93 1 620,28 1 750,66 1 879,51 2 009,89 2 139,76 2 269,62 2 400,00
A 12 1 078,31 1 215,34 1 352,88 1 489,39 1 625,91 1 762,42 1 899,45 2 035,45 2 173,50 2 310,02 2 447,04 2 583,05
A 13 und C 1 1 188,24 1 328,34 1 470,48 1 612,10 1 753,73 1 894,34 2 034,94 2 177,08 2 318,20 2 459,31 2 600,94 2 742,06
A 14 1 297,66 1 444,40 1 590,12 1 735,84 1 882,58 2 029,32 2 176,06 2 321,78 2 469,03 2 615,77 2 761,49 2 908,23
A 15, C 2 und R 1 1 450,54 1 611,08 1 770,60 1 930,64 2 090,67 2 251,22 2 411,25 2 571,29 2 731,32 2 891,36 3 052,41 3 211,94
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 540,01 1 707,71 1 874,91 2 043,63 2 210,83 2 378,53 2 547,26 2 714,45 2 882,15 3 049,34 3 218,58 3 386,29
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 544,10 1 720,50 1 896,38 2 072,27 2 248,66 2 424,55 2 600,94 2 776,83 2 953,22 3 129,11 3 306,01 3 481,39
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 725,61 1 919,39 2 112,15 2 305,93 2 498,68 2 691,95 2 884,71 3 078,49 3 271,25 3 464,00 3 657,78 3 850,54
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 866,73 2 085,56 2 305,93 2 525,27 2 744,10 2 963,96 3 183,30 3 401,62 3 621,99 3 841,85
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Anlage VIi
Auslandskinderzuschlag
Auslandskinderzuschlag (§ (§56)
56)
(Monatsbeträge ininEuro
(Monatsbeträge DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach § 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
AA21bis
bisA 16
A 16 225 259 292 324 358 391 424 457 489 524 556 588 225
BB11bis
bisB B
1111 122,20 140,09 158,50 175,37 194,29 212,19 229,57 247,47 265,36 283,77 301,66 318,02 122,20
Anlage VIII
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in
(Monatsbeträge inEuro)
DM)
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Grundbetrag
unmittelbar eintritt
A
A21bis
bisAA44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1678,75
240
A
A55bis
bisAA88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1782,75
430
A
A99bis
bisAA1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1829,27
515
A
A1212 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949,69
735
A 13
A 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977,06
1 785
A 13 + Zulage
A 13 + Zulage
(Nummer2727
(Nummer Abs.
Abs. 1 Buchstabe
1 Buchstabe c der cVorbemerkungen
der Vorbemerkungen
zuden
zu denBundesbesoldungsordnungen
Bundesbesoldungsordnungen A undAB)und B)
oderRR11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
oder 11007,16
840
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3077
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 7
§ 44 bis zu 102,26 Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
§ 48 Abs. 2 bis zu 102,26 Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
§ 78 bis zu 76,69 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe *)
Vo r b em er k u n g en A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 2 Abs. 2 127,82 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 4 51,13 A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B6
Nummer 4a 76,69 B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Nummer 8
Die Zulage beträgt
Mannschaften, für Beamte der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 2 bis A 5 115,04
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 A 6 bis A 9 153,39
A 10 und höher 191,73
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 Nummer 8a
die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,69 A 2 bis A 5 70,06
A 6 bis A 9 95,53
Nummer 5a A 10 bis A 13 117,82
Abs. 1 A 14 und höher 140,11
Buchstabe a 92,03 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 153,39 des mittleren Dienstes 50,96
Buchstabe c 219,86 des gehobenen Dienstes 66,87
Abs. 2 des höheren Dienstes 82,80
Nr. 1 Buchstabe a 138,05
Buchstabe b 102,26 Nummer 8b
Nr. 2 Buchstabe a 102,26 die Zulage beträgt
Buchstabe b 40,90 für Beamte der Besoldungsgruppen
Nr. 3 66,47 A 2 bis A 5 92,03
Nr. 4 und 5 61,36 A 6 bis A 9 122,71
Nr. 6 Buchstabe a 102,26 A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 184,07
Nr. 7 Buchstabe a 102,26
Buchstabe b 40,90 Nummer 9
Nr. 8 Buchstabe a 127,82 Die Zulage beträgt
Buchstabe b 66,47 nach einer Dienstzeit
Nr. 9 61,36 von einem Jahr 63,69
von zwei Jahren 127,38
Nummer 6 Abs. 1
Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Nummer 6 a 102,26 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 27
Abs. 1 Abs. 1
Buchstabe a 102,26 Buchstabe a
Buchstabe b 204,52 Doppelbuchstabe aa 15,68
Buchstabe c 153,39 Doppelbuchstabe bb 61,35
Abs. 2 Buchstabe b 68,17
Buchstabe a 40,90 Buchstabe c 68,17
Buchstabe b 51,13 Abs. 2
Buchstabe a
Nummer 10 Abs. 1 Doppelbuchstabe bb 45,68
Die Zulage beträgt Buchstabe b und c 68,17
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 63,69 Nummer 30 23,01
von zwei Jahren 127,38
Besoldungsgruppen Fu ßn o t e
Nummer 12 95,53
A2 1 29,29
Nummer 13a bis zu 76,69 2 17,73
3 54,01
Nummer 13c A3 1, 5 54,01
Die Zulage beträgt 2 29,29
für Beamte der Besoldungsgruppen 7 27,29
A 2 bis A 7 46,02 A4 1, 4 54,01
A 8 bis A 11 61,36 2 29,29
A 12 bis A 15 71,58 5 5,88
A 16 und höher 92,03 A5 3 29,29
4, 6 54,01
Nummer 13d A6 6 29,29
Die Zulage beträgt für A7 2 36,36
Beamte der Besoldungsgruppen 5 50 v. H. des
A 2 und A 3 12,78 jeweiligen Unter-
A 4 bis A 6 17,90 schiedsbetrages
A 7 bis A 10 35,79 zum Grundgehalt
A 11 40,90 der Besoldungs-
A 12 bis A 15 48,57 gruppe A 8
A 16 bis B 4 58,80 A8 2 46,87
B 5 bis B 7 71,58 A9 2, 3, 6 218,04
7 8 v. H. des
Nummer 19 Satz 1 202,53 Endgrund-
gehalts der
Nummer 21 169,90 Besoldungs-
gruppe A 9
Nummer 25 38,35 A 12 7, 8 126,64
A 13 6 101,28
Nummer 26 Abs. 1 7 151,91
Die Zulage beträgt für Beamte 11, 12, 13 221,58
des mittleren Dienstes 17,05 A 14 5 151,91
des gehobenen Dienstes 38,35 A 15 7 151,91
B 10 1 351,05
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3079
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b em er k u n g en
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fu ßn o t e
R1 1, 2 167,96
R2 3 bis 8, 10 167,96
R3 3 167,96
R8 2 335,86
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Siebte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 6. August 2002
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2002 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 898 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 221 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 239 Euro übersteigen-
der Mehrbetrag bis zur Höhe von 279 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sechste
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
7. August 2001 (BGBl. I S. 2130) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. August 2002
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann