2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 1. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Einzugsermächtigung wegen einer
das folgende Gesetz beschlossen: erheblichen Härte für den Fahrzeughalter
verzichtet, oder
Artikel 1 2. im Falle einer Steuerbefreiung die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der oder glaubhaft gemacht sind.“
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden
die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechts-
0. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 5 der Richt- verordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung
linie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 des Fahrzeugscheins auch davon abhängig
(ABl. EG Nr. L 279 S. 32)“ durch die Angabe „Artikel 5 gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter
der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla- keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276
ments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entspre-
Nr. L 187 S. 42)“ ersetzt. chend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach wel-
chem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahr-
zeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung
0a. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der Teilsatz „ , sobald dafür durchgeführt wird und auf welche Finanzämter des
entsprechende Voraussetzungen in der Straßenver- Landes sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln,
kehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind,“ gestri- dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch
chen. den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die
Zulassung eine Einverständniserklärung des Steu-
1. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 2 erpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahr-
und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ durch die Angabe zeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der
„§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3“ das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. Die Finanzämter
ersetzt. dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durch-
führung des auf dieser Ermächtigung beruhenden
2. § 13 wird wie folgt geändert: Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuer-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: rückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prü-
fung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertra-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gen werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aus- als Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergeb-
händigung des Fahrzeugscheins auch davon nis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug
abhängig gemacht werden kann, dass zulässt, mitteilen. Die Landesregierung kann die
1. im Falle der Steuerpflicht Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zu-
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer vor- ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
aussichtlichen Höhe entsprechender Betrag c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
für den ersten Entrichtungszeitraum entrich-
Die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ wird durch die
tet ist oder eine Ermächtigung zum Einzug
Angabe „Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
vom Konto des Fahrzeughalters bei einem
Geldinstitut erteilt worden ist oder
b) für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermäch- Artikel 2
tigung zum Einzug von einem Konto des
Inkrafttreten
Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut
erteilt worden ist oder eine Bescheinigung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2979
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. August 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
(Fischetikettierungsgesetz – FischEtikettG)
Vom 1. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. vorzuschreiben, dass
das folgende Gesetz beschlossen: a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer
Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe
§1 der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produk-
Anwendungsbereich tionsmethode und des Fanggebietes der See- und
Binnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes der
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor- Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemein-
schriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung schaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt
von Fischen und Fischereierzeugnissen nach Artikel 4 der werden dürfen,
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der b) bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaft-
Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) und der zu seiner liche Name der Fischart bei der Angabe der Han-
Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in delsbezeichnung zu verwenden ist,
der jeweils geltenden Fassung. 2. a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,
(2) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine
Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,
bleiben unberührt. c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die
Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbe-
§2 zeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung
Begriffsbestimmungen der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
ständegesetzes sowie die Voraussetzungen über
1. Etikettierung: die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren
a) die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kenn- der Aufstellung,
zeichnung an einen oder mehrere Fische oder d) zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der
Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rück-
ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse verfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfol-
oder gung
b) Verwenden eines Lieferscheines oder vergleich- zu regeln.
barer Bescheinigungen für eine Sendung von In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Handelsstufe – ausgenommen im Falle der Abgabe Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.
an den Endverbraucher – oder
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
c) im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischerei- Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr
erzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schrift- unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rege-
liche und deutlich sichtbare Angaben für den Ver- lungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre
braucher am Ort der Abgabe; Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs-
2. Produktionsmethode: tens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern werden.
oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.
§4
§3 Zuständigkeit für die Überwachung
Ermächtigungen Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Über-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium wachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durch- 1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anla-
im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, ge 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2981
oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Über- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
wachung sind, nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Be- Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
hörden. des Bundesrates
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 1. Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen
gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen,
§5
2. die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur
Befugnisse Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
(1) Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen, und
Behörden können für den Fall, dass die Etikettierung den das Verfahren der Überwachung von etikettiertem
Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemein- Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Ver-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- bringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
gen nicht entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erfor- zu regeln.
derlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere
kann gegenüber jedem, der Fische oder Fischereierzeug- §6
nisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Ver-
kehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder Mitwirkung der Zollstellen
ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeord- ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
net werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischerei-
oder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht, erzeugnissen mit. Die genannten Behörden können
innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausge- Sendungen einschließlich deren Transportmittel zur Über-
führt werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert wachung anhalten und den Verdacht von Verstößen
worden sind. gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
(2) Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
die zuständigen Behörden bei den Betrieben, in denen oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeübt werden, Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
während der Geschäfts- oder Betriebszeit den zuständigen Behörden mitteilen.
1. Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrich- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
tungen oder Transportmittel betreten und dort Besich- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
tigungen vornehmen, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-
2. Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbeschei- dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
nigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und
ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
zurückzulassen,
§7
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
Außenverkehr
4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach gliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen
Absatz 1 Satz 2 ausüben, haben Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann
1. das Betreten der Geschäftsräume oder Grundstücke, diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft
Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel sowie die und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch
dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
Satz 1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2 die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf
Verlangen die zu besichtigenden Fische oder §8
Fischereierzeugnisse selbst oder durch andere so Bußgeldvorschriften
vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche lässig
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. 1. einer Rechtsverordnung nach
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- c) § 6 Abs. 2 Satz 1
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
aussetzen würde. solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zu-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
widerhandelt,
zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme Nr. 4 geahndet werden können.
nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt
oder §9
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten Einziehung
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen
bereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine
worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer Geld- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
buße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu § 10
zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu Inkrafttreten
fünftausend Euro geahndet werden. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. August 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2983
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2003
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2003)
Vom 1. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn
§1 Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes
§5
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
(BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis
Jahr 2003 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf zum Gesamtbetrag von 1 410 000 000 Euro zu Lasten des
ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
6 327 100 000 Euro
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
festgestellt. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
§2 gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- genommen werden kann oder in Anspruch genommen
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
das Jahr 2003 Kredite in Höhe von Ersatz erlangt hat.
2 360 245 000 Euro (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
aufzunehmen. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2003 fällig werdenden den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
logie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von
rechnen.
Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von
höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese §6
Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange- Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten
rechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Beträge und die Verpflichtungsermächtigungen sind
Verträgen verringern oder ganz ausschließen. von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über
die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2001
Zweckbestimmung ausgenommen.
und 2002 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
§7
§3 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. §8
§4 Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2004 weiter.
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des §9
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. August 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2985
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2003
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2001
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zweckbestimmung 2003 2002 2001
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . 3 825 000 3 825 000 2 521 175
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 944 800 T€
fällig im Jahr 2004
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 1 000 000 1 640 048
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 40427 000 T€
davon fällig:
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 000 T€
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendaustausches . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 346
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 6 240 T€
davon fällig:
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 080 T€
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 080 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 080 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig
deckungsfähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 3 548
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 600 T€
davon fällig:
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 T€
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig
deckungsfähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 4 831 200 4 831 200
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 825 000 4 825 000
Gesamtausgaben 4 831 200 4 831 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2987
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
zugute kommen, ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
den alten Bundesländern vernachlässigt werden.
b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Im Einzelnen sind vorgesehen für:
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . 1 175 Mio. €
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
b) Existenzgründungen
dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,
– Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 725 Mio. €
– Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 1 125 Mio. € e) umweltfreundliche Produktionsanlagen.
c) mittelständische Bürgschaftsbanken
sowie Refinanzierung privater Kapital-
beteiligungsgesellschaften und Zu Tit. 681 02
Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Mio. €
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 Mio. € Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. € auf
Stipendienprogramme, und zwar
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- in Deutschland ermöglicht wird,
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für
folgende Zwecke gewährt werden: – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kap. 09 02 Tit. 882 82) – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender ship Program’s.
mittelständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
und Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge- und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
werblichen Wirtschaft. lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsver- der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
billigte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf das deutsch/jüdisch-
Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selb- amerikanische Begegnungsprogramm, mit dem jungen amerikani-
ständigen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Re- schen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
privatisierung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
gefördert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern
sie – abgesehen von der persönlichen Haftung – vom Existenz- zu machen. Dieses Programm ist langfristig angelegt. Es wird seit
gründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Kon- 1999 von dem Bayerisch-Amerikanischen Zentrum im Amerika-
kursfall unbeschränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigen- Haus München unter dem Namen „Bridge of Understanding – The
kapitalersetzenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen Jewish Experience of Modern Germany“ durchgeführt.
muss der Bund den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften Bei dem Titel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP- 6,240 Mio. € für die Jahre 2004 bis 2006 zur kontinuierlichen
Sondervermögen eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzie- Fortsetzung der Stipendienprogramme veranschlagt.
rung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundeshaus-
haltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem
Einzelplan 32 geleistet. Diese Erläuterung ist verbindlich.
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön- Zu Tit. 681 03
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
Heilberufe) gefördert werden. Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
ten und Beteiligungsfonds, um mittelständischen Unterneh- atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell
men die Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium
sowie ERP-Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken für Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einverneh-
zur Übernahme von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittel- men mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die Projekte
ständischer Unternehmen und Angehöriger Freier Berufe. ist der Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses des Deutschen
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Ent- Bundestages „ERP-Wirtschaftspläne“ regelmäßig zu unterrichten.
wicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie Außer dem Baransatz von 3,6 Mio. € ist bei diesem Titel eine Ver-
ihrer Markteinführung. pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,6 Mio. € ver-
Im Rahmen dieser Finanzierungshilfen können auch bis zu 10 Mio. € anschlagt, fällig in den Jahren 2004 bis 2007, um auch mehrjährige
neue Förderansätze erprobt werden. Projekte fördern zu können.
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zweckbestimmung 2003 2002 2001
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 000 175 000 117 074
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 000 T€
fällig im Jahr 2006
Gesamtausgaben 175 000 175 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 000 175 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2989
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zweckbestimmung 2003 2002 2001
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 500 80
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 100 –
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 294 300 1 368 000 1 248 326
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 24 500 310
Gesamtausgaben 1 320 900 1 394 100
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 600
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 294 300 1 368 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 24 500
Gesamtausgaben 1 320 900 1 394 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2991
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz
entstehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Haftungszusagen, Haf-
tungsfreistellungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Ge-
währleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2000 32,1 Mio. €.
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zweckbestimmung 2003 2002 2001
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 511 191
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 511 506
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 703
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . . 5 5 –
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 200 256 66
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 071 150 1 074 633 855 940
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 76 694 292 310
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 834 500 2 697 014 3 286 797
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 360 245 2 550 676 779 030
162 04-872 Einnahmen aus der Veräußerung der Beteiligung an der
Deutschen Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamteinnahmen 6 327 100 6 400 300
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 022
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 326 100 6 399 278
Gesamteinnahmen 6 327 100 6 400 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2993
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 Deutschland, das ERP-Sondervermögen und das Sondervermögen
Ausgleichsfonds, ihre Anteile an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits
abgeben. Die Höhe des Erlöses für das ERP-Sondervermögen und
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sind noch nicht bekannt.
Zu Tit. 121 02
Es sind für 2003 keine Einnahmen veranschlagt, da das Programm Zu Tit. 182 01
(Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung der seiner-
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
zeitigen Berliner Industriebank) ausgelaufen ist.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 1 245 000 T€
Zu Tit. 141 01 b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 1 558 000 T€
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine c) Weberbank
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Zu Tit. 162 01 2 834 500 T€
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
Zu Tit. 325 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . 369 000 T€
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 701 000 T€
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
c) Weberbank Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€ BHO (vgl. im Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 T€ aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von Krediten ins-
besondere für Investitionen in den neuen Bundesländern.
1 071 150 T€
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sonderver- Zu Tit. 331 02
mögens. Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Ver-
einigung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzie-
rung der Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern
Zu Tit. 162 04
in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd. € zugesagt und auf die
Im Zuge der Neuordnung der Mittelstandsförderung werden die einzelnen Jahre bis 2010 verteilt. Für das Jahr 2003 sind keine
Anteilseigner der Deutschen Ausgleichsbank, die Bundesrepublik Zuschüsse vorgesehen.
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
sächliche Zins-
Kap. Bezeichnung und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 4 850 000 4 850 000
2 Exportfinanzierung . . . . 175 000 175 000
3 Sonstige Ausgaben . . . 1 302 100 1 600 1 294 300 6 200
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 6 327 100
6 327 100 6 327 100 1 600 1 294 300 6 200 5 025 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2995
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31. 12. 2001
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 2003
2003 2003 2004 2005 2006 ff.
Zweckbestimmung b) VE 2002
(stichwortartig) c) VE 2003
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 3 825,0 a) —00 —00 —00 —00 —00
b) 944,800 944,800 —00 —00 —00
c) 944,800 —00 944,800 —00 —00
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 1 000,0 a) 214,000 1214,000 —00 —00 —00
b) 423,000 1210,000 1213,000 —00 —00
c) 414,000 —00 1214,000 1 200,000 —00
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Jugendaustausch . . . . . . . . 2,6 a) 3,103 12,591 1 110,512 1 11—00 —00
b) –– 1— ––1 1 11 ––1 11 ––
c) 6,24 —00 1 112,080 01 12,0801 112,080
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 3,6 a) 0,606 10,510 1 110,096 1 11—00 —00
b) 5,600 12,000 1 111,300 1 111,3001 111,000
c) 5,600 —00 1 112,000 01 11,3001 112,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 175,0 a) 0141,000 0 72,000 69,000 —00 —00
b) 52,000 —00 1 11—00 01 52,000 1 11—00
c) 072,000 —00 ––00 —00 172,000
Summe a) 358,709 289,101 0 69,608 0 –– 0 00––
b) 1 425,400 1 156,80000 214,300 0 53,300 11,000
c) 1 442,640 —00 1 162,880 0 203,380 176,380
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2003 2002
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 327 100 6 400 300
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 966 855 03 849 624
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 360 245 002 550 676
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 841 610 05 600 536
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . 04 481 365 03 049 860
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 360 245 02 550 676
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00 000 0— 00 000 0—
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 360 245 2 550 676
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2997
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2003 2002
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 05 591 610 05 000 000
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 250 000 600 536
Summe 1. 6 841 610 05 600 536
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 231 365 03 049 860
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 250 000 00––
Summe 2. 04 481 365 03 049 860
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 360 245 02 550 676
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2001 am 31. 12. 2000
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 896 876 324 2 843 279 526
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 605 171 998 26 910 754 488
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 673 850 7 452 010
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 918 913 80 722 469
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 714 1 786 714
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524 671 443 490 438 813
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 016 269 46 016 269
2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 467 444 272 467 444
3. Weberbank Berliner Industriebank – Genussrechtskapital – . . . . . . 20 451 675 20 451 675
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –– ––
31 489 034 630 30 673 369 408
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2001
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814 590 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –– €
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 000 €
€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€ 1 124 590 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2999
nach dem Stand vom 31. Dezember 2001
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2001 am 31. 12. 2000
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 089 895 092 18 310 865 591
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 650 023 ––
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 376 489 515 12 362 503 817
31 489 034 630 30 673 369 408
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 106 366 €
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung*)
Vom 30. Juli 2002
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucher- 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
schutz, Ernährung und Landwirtschaft „§ 1
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-
Anwendungsbereich
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage auf-
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 geführten Lebensmittel.
zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom (2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert, im Einver- § 4 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und und in Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
Technologie sowie der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung
– auf Grund des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 42 Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert
Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission
worden ist, und vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für
Reaktorsicherheit bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG
Nr. L 86 S. 5), aufgeführten Lebensmittel.“
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 2. Der bisherige § 1 wird § 2.
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und 3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt gefasst:
Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Technologie
„§ 3
sowie
Probenahme und Analysemethoden
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei,
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1
rung und Landwirtschaft: Abs. 2 sind
1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
Artikel 1 Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März
2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf
1988 (BGBl. I S. 422), geändert durch Artikel 1 der Verord-
Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium,
nung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 430), wird wie folgt
Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG
geändert:
Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung
1. Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Fest- der Analyse die in Anhang II der Richtlinie 2001/
legung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die 22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.“
amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cad-
mium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77
S. 14, Nr. L 325 S. 34); 4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:
2. Entscheidung 2001/182/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur
Aufhebung der Entscheidung 93/351/EWG zur Festlegung der Ana- a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 1“
lyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 77 S. 22 , Nr. L 305 S. 35).
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) „(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2
sind beachtet worden. und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3001
gesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung b) Die „Liste B Quecksilber“ wird durch folgende Liste
(EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich ersetzt:
oder fahrlässig „Liste B
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Quecksilber
Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort
genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, Schadstoff Höchstmengen Lebensmittel
in Milligramm
dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort auf-
pro Kilogramm
geführten Höchstgehalt übersteigt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Quecksilber 0,5 1) Pulmonata 2)
Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort (Hg) und und daraus
genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstel- Quecksilber- hergestellte
lung zusammengesetzter Lebensmittel verwen- verbindungen Erzeugnisse
det oder insgesamt,
berechnet als
3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort ge- Quecksilber
nanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frisch-
eingehalten werden, mit einem solchen mischt,
gewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der
bei dem die Höchstgehalte überschritten wer- Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten
den.“ Lebensmittel am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
2) Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 1)“ Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
durch den Klammerzusatz „(zu § 2)“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 5. August 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt wor-
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958) wird nachstehend den ist, und der Artikel 239 bis 242 des Ein-
der Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
1. die am 9. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung S. 1061), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342), vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) einge-
fügt worden sind,
2. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), der
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2002 zu 2. auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Ein-
(BGBl. I S. 1230) geändert worden ist, führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
3. den am 1. September 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist,
der eingangs genannten Verordnung.
Die Vorschriften wurden erlassen zu 3. auf Grund des Artikels 240 Abs. 1 sowie der Arti-
zu 1. auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Ein- kel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind.
Berlin, den 5. August 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3003
Verordnung
über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)*)
Abschnitt 1 10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
Informationspflichten
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
bei Verbraucherverträgen
rechnen muss, hinausgehen und
§1 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises.
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in
§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform
Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informie- mitzuteilen.
ren über:
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
1. seine Identität, § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner fol-
2. seine ladungsfähige Anschrift, gende weitere Informationen in Textform und in einer her-
vorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung Widerrufs- oder Rückgaberechts,
zum Inhalt hat,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwerti- der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
ge Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im nehmers und bei juristischen Personen, Personenver-
Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, einigungen oder -gruppen auch den Namen eines Ver-
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich tretungsberechtigten,
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 3. Informationen über Kundendienst und geltende
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver- Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
sandkosten, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe- Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
rung oder Erfüllung, Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1
kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über
*) Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Umset- das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster
zung folgender Richtlinien:
verwenden.
1. § 1: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüs-
sen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), §2
2. § 2: Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Informations-
vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnut- pflichten bei und Vertragsinhalt
zungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
3. § 3: Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht- (1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
liche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde- buchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach
re des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teil-
über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
zeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen 1. Namen und Sitz einschließlich ladungsfähiger
(ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und
Anschrift des das Nutzungsrecht anbietenden Unter-
5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Über-
nehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes
weisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25). oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
und juristischen Personen auch Firma und Namen des Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-
gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des rung vermittelt.
Unternehmers in Bezug auf das oder die Wohnge- (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben
bäude, enthalten:
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst 1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor- Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
aussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift
dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen
des Nutzungsrechts gegeben sein müssen, hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die Form
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding- der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Wider-
liches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies rufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufs-
tatsächlich nicht der Fall ist, erklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der
Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbrau-
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und
cher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit
seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf
§ 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
erstatten hat,
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten
gebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein
sind.
bestimmtes Wohngebäude bezieht,
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum
Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon- 1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
anschluss, 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt
Fertigstellung, werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts
nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-
Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,
migungsbehörde und Aktenzeichen der Bauge-
nehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bauge- 3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
nehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzu- Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag
geben, an dem nach landesrechtlichen Vorschrif- angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen
ten mit dem Bau begonnen werden darf, verbunden sind,
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom durch jede Vertragspartei.
Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der
Nichtfertigstellung bestehen,
Abschnitt 2
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Informationspflichten bei Verträgen
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung im elektronischen Geschäftsverkehr
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung
stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin- §3
gungen, Kundeninformationspflichten
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder des Unternehmers bei Verträgen
Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder im elektronischen Geschäftsverkehr
erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungs- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
bedingungen, muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand- Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren:
setzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn- 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
gebäudes oder der Wohngebäude erfolgen, Vertragsschluss führen,
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für ob er dem Kunden zugänglich ist,
die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abga-
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind, be der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
und 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen-
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den den Sprachen und
Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut- 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die
bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Regelwerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3005
Abschnitt 3 §6
Informations- und Reisebestätigung,
Nachweispflichten Allgemeine Reisebedingungen
von Reiseveranstaltern
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den
§4 Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
Prospektangaben (2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran- Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten
stalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie
dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal- über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5
ten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden und 7 folgende Angaben enthalten:
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem,
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise
soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk-
mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestim-
male der Reise:
mungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren
1. Bestimmungsort, Termine,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse), 2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und
Rückkehr,
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und
Hauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre 3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-
Zulassung und touristische Einstufung), griffene Leistungen,
4. Mahlzeiten, 4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen
5. Reiseroute, sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis
6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mit- enthaltene Abgaben,
gliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie
über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die 5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
6. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveran-
7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche Min- stalters,
destteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem
Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe- 7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reisever-
ginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zuge- anstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen,
gangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisever-
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. trags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Rei-
severanstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe-
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den leistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags- ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
schluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein
Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen wird,
vereinbaren.
8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der
veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen
zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind. sind,
9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktritts-
§5
kostenversicherung oder einer Versicherung zur
Unterrichtung vor Vertragsschluss Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, Versicherers.
bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Wil-
lenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über (3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die
Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Ver-
werden.
pflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise (4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen
angeboten wird, nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten, auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei-
senden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Rei- Angaben verweist, die den Anforderungen nach den
severanstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise-
Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen bestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten
keine Änderungen eingetreten sind. anzugeben.
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs- der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebe-
erklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor stätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung
spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7
anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Angaben zu unterrichten. (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der
Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite
§7 auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich her-
vorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Siche-
Verträge über Gastschulaufenthalte rungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer
(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Rei- folgt zu fassen:
severanstalter dem Reisenden folgende Informationen zu
„Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abge-
erteilen:
druckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen).“
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein
Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, ein-
weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungs-
schließlich von Veränderungen,
schein hiervon deutlich abheben.
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im
Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden (6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nach-
kann, einschließlich von Veränderungen und gewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestäti-
gung verbunden werden.
3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und
die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.
§ 10
§8 Nachweis nach
§ 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Unterrichtung vor Beginn der Reise
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
vor Beginn der Reise zu unterrichten:
schaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi- den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisen-
schenstationen und die dort zu erreichenden An- den Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften
schlussverbindungen, des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach
2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach
bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz, Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung gelten-
den Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen
3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtli- für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu
chen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn führen.
nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Rei-
senden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn
auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisen- § 11
den eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzu- Gelegenheitsreiseveranstalter
teilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbin-
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur
dung aufnehmen kann.
gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung Pauschalreisen veranstalten.
angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine
unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an des-
sen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden Abschnitt 4
kann.
Informationspflichten
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht von Kreditinstituten
erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
§ 12
der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine
Änderungen eingetreten sind. Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mögli-
§9 chen Kunden die Informationen über die Konditionen für
Muster für den Sicherungsschein Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher
Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen minde-
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für
stens Folgendes umfassen:
den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster 1. vor Ausführung einer Überweisung
zu verwenden. a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schrift- ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-
größe von dem Muster abweichen und auf dem Siche- institut geschlossenen Überweisungsvertrags der
rungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kunden- Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts
geldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist des Begünstigten gutgeschrieben wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3007
b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung Abschnitt 5
erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinsti-
Belehrung über Widerrufs-
tuts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Be-
und Rückgaberecht
günstigten gutgeschrieben wird,
c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom § 14
Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte
und Auslagen, Form der
Widerrufs- und Rückgabebelehrung,
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun- Verwendung eines Musters
de gelegte Wertstellungsdatum,
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den
e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Be- Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergän-
schwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel- zenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
heiten ihrer Inanspruchnahme, das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.
f) die bei der Umrechnung angewandten Referenz-
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den
kurse,
Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den die-
2. nach Ausführung der Überweisung sen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisen- buchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
de die Überweisung bestimmen kann, (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das
b) den Überweisungsbetrag, Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schrift-
größe von dem Muster abweichen und Zusätze wie die
c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zah- Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
lenden Entgelte und Auslagen,
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Ver-
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun- wendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein
de gelegte Wertstellungsdatum. Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre- seine ladungsfähige Anschrift angeben.
ditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung
ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so
ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu Abschnitt 6
setzen. Schlussvorschriften
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt,
so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung § 15
vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm Überleitungsregelung
angewandten Wechselkurs. für das Muster nach § 9
Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum
§ 13
Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.
Betroffene Überweisungen
Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit
die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf § 16
Überweisungen Anwendung finden. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Anlage 1
(zu § 9)
Muster
für den Sicherungsschein
(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)
Sicherungsschein
für Pauschalreisen
gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für ……………………………………………………
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Nummer
der Reisebestätigung)1)
(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)
Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter „für den umseitig bezeichneten
Reiseveranstalter“ oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher,
dass von ihm erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr
insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle
Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe des
Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der
anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift
und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:
„Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
3) Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3009
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der
Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 3
Widerrufsfolgen 4
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf.
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz
leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich
auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im
Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch
nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere
Kosten und Gefahr] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2
Besondere Hinweise 7
Finanzierte Geschäfte 8
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9
Gestaltungshinweise
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt,
wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der
Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen
Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.).“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Woh-
nungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem
Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn
Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger
Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des
Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzuneh-
men, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kön-
nen Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie
auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbe-
reitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen
Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des
Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz
zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Laden-
geschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die
Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige
Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden
bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise
durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3011
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rücksendung
der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht
paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahme-
verlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-
zeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf
unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 2
34
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann
Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können
Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Finanziertes Geschäft 5
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 6
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die
die Ware bei Ihnen abholt.“
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an
den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung
unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen
ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“
6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT)
Vom 15. Juli 2002
1. Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 4 StGB – Beleidigung des Deutschen Bundes-
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäfts- tages – kann im Wege der Vorentscheidung erteilt
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom werden.“
2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut d) In Nummer 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 30. Mai 2001 (BGBl. I S. 1203),
wie folgt geändert: „Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Auf- Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentschei-
hebung der Immunität von Mitgliedern des Bundes- dung über die Genehmigung der Vollstreckung zu
tages in der Fassung vom 16. Juni 1988 (BGBl. I treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf
S. 1009), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt
12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wird wie folgt ge- ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53
ändert: bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Ein-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zelstrafen drei Monate übersteigt.“
„1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum 2. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung Geschäftsordnung hat mit Beschluss vom 27. Juni
von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des 2002 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, Deutschen Bundestages die Grundsätze in Immu-
dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, nitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung
187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie
Charakters handelt. bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4
StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist
15. August 1980 (BGBl. I S. 1261), für die 14. Wahl-
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
periode übernommen gemäß Bekanntmachung vom
und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung
6. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3682), wie folgt geändert:
entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des
Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt a) In Nummer 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
eine Mitteilung an das Mitglied des Bundes- „Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
tages, so ist der Präsident auch hiervon unter Geschäftsordnung kann auf Antrag einer Fraktion
Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht im Ausschuss dem betroffenen Mitglied Gelegen-
des Deutschen Bundestages, die Aussetzung heit zur Äußerung geben.“
des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4
GG), bleibt unberührt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten
Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall
frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mittei- Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die
lung beim Präsidenten des Deutschen Bundes- Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages
tages eingeleitet werden. Bei der Berechnung sicherzustellen; der einzelne Abgeordnete hat einen
der Frist werden Sonntage, allgemeine Feier- Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen
tage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über
Präsident des Deutschen Bundestages kann im die Aufhebung oder Wiederherstellung der Immu-
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aus- nität trifft der Bundestag in eigener Verantwortung
schusses für Wahlprüfung, Immunität und unter Abwägung der Belange des Parlaments und
Geschäftsordnung die Frist angemessen ver- der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berück-
längern.“ sichtigung der Belange des betroffenen Abgeord-
neten. In eine Beweiswürdigung wird nicht eingetre-
b) In Nummer 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
ten; die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung
„a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld.“
einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines
c) In Nummer 8 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Strafbefehls,“.
„Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der
c) In Nummer 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
„Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentschei-
§ 90b StGB – verfassungsfeindliche Verunglimp- dung über die Genehmigung der Vollstreckung zu
fung des Deutschen Bundestages – sowie § 194 treffen, bei Freiheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 3013
auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate nahmen nach den §§ 29 ff. des Infektionsschutzge-
erkannt ist, oder bei einer Gesamtstrafenbildung setzes bedürfen daher, gleichgültig, ob sie zum
(§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkann- Schutz gegen das Mitglied des Bundestages oder
ten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.“ zum Schutz des Mitgliedes des Bundestages gegen
d) In Nummer 14 wird Buchstabe h wie folgt gefasst: andere notwendig werden, nicht der Aufhebung der
Immunität.
„h) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners
und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenz- Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet,
verfahren (§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 2 InsO).“ den Präsidenten des Deutschen Bundestages
e) In Nummer 15 werden die Überschrift und die unverzüglich über die gegen ein Mitglied des
Sätze 1 bis 4 wie folgt gefasst: Bundestages angeordneten Maßnahmen zu unter-
richten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
„15. Schutzmaßnahmen nach dem Infektions- und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen
schutzgesetz oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem
Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutz- Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnah-
gesetz haben notstandsähnlichen Charakter. Maß- men handelt.“
Berlin, den 15. Juli 2002
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse