2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Gesetz
zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 120 Abs. 1 Nr. 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2915
Verordnung
zur Bezeichnung der Straf- und Bußgeldtatbestände
nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
(Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG-VV)
Vom 24. Juli 2002
Auf Grund des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 3 des Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnis-
Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 sen, Zollunterlagen, Frachtbriefen oder sonstigen
(BGBl. I S. 2835), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buch- Beförderungsunterlagen dokumentiert,
stabe c und Nr. 11 Buchstabe e des Gesetzes vom 2. entgegen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG)
26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261) geändert worden sind, ver- Nr. 3677/90 bei der Etikettierung erfasster Stoffe nicht
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit: die Bezeichnung gemäß dem Anhang vorgenannter
Verordnung verwendet,
§1
3. entgegen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EWG)
Straftaten Nr. 3677/90 die in Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 vorgenannter
Verordnung bezeichneten Unterlagen nicht oder nicht
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Grundstoffüber-
mindestens drei Jahre aufbewahrt,
wachungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 4. entgegen Artikel 2a Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung
1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimm- (EWG) Nr. 3677/90, auch in Verbindung mit Artikel 1
ter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 und Anhang I der
und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, dem Bundesinstitut für
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der
des Rates vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), ver- Räumlichkeiten, in denen erfasste Stoffe der Kate-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig gorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 3677/90 hergestellt werden oder von denen aus mit
1. ohne individuelle Genehmigung nach Artikel 4a Abs. 1
ihnen Handel getrieben wird, nicht, nicht richtig oder
einen erfassten Stoff der Kategorie 1 des Anhangs der
nicht vollständig anzeigt oder deren Änderung nicht
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt,
mitteilt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 einen erfass-
5. entgegen Artikel 4a Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Verbin-
ten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung
dung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unter-
(EWG) Nr. 3677/90 ausführt oder
abs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
3. ohne Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 1 einen er- Nr. 3677/90 in einem Antrag auf eine individuelle Aus-
fassten Stoff der Kategorie 3 des Anhangs der Verord- fuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt. nicht vollständig macht,
6. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung
§2 nach Artikel 4a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Ordnungswidrigkeiten Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2
oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Nr. 3677/90 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Aus-
Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die fuhr eine Angabe über die Einzelheiten über Beförde-
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder die Verordnung rungsweg oder Transportmittel nicht richtig macht,
(EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember oder
1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung
7. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die
Nr. 3769/92 in einem Antrag auf eine offene Einzelge-
Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstel-
nehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 5a Abs. 3
lung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG
der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eine Angabe nicht,
Nr. L 383 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung
nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(EG) Nr. 1232/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002
(ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig §3
1. entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Inkrafttreten
Nr. 3677/90 die Ein-, Aus- und Durchfuhrvorgänge Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
betreffend erfasste Stoffe nicht ordnungsgemäß in Kraft.
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2917
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
Vom 29. Juli 2002
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbil-
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), der durch Artikel 1 des dungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu.
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert Die praktische Ausbildung in der Veranlagung
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür be-
stimmten Arbeitsgebieten „Ausbildung“ stattfin-
den.“
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ die Angabe „oder bei der Landesfinanz-
behörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
wahrnimmt,“ eingefügt.
„§ 1
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
Ziele des Vorbereitungsdienstes tion“ durch die Wörter „zuständige Landesfinanz-
(1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die behörde“ ersetzt.
Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Persönlich-
Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet. keit“ die Wörter „für diese Aufgaben“ eingefügt.
Seine Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung.
Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fach-
4. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Tätigkeit“
lichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten,
das Wort „vorrangig“ eingefügt.
angemessene methodische und soziale Kompeten-
zen sowie Verständnis für volkswirtschaftliche, be-
triebswirtschaftliche und internationale Zusammen- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
hänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 1
wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe
zu berücksichtigen. „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)“ ersetzt.
(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen
sowie die Arbeiten, die dem Beamten während der „Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der
berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Laufbahnprüfung beurteilt der Vorsteher den
Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Ausbil-
ist unzulässig. dungsleiters nach der Anlage 2 oder 3.“
(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei
„(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mitt- Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder
leren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an Abrundung zu berechnen.“
gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durchgeführt.“
„(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprü-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Dienst- und Fach- folgenden Prüfungsgesamtnoten:
aufsicht“ durch das Wort „Dienstaufsicht“ von 540 bis 600 Punkte = sehr gut;
ersetzt.
von 440 bis 539,99 Punkte = gut;
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend;
„Die Fachaufsicht obliegt der obersten Lan-
desbehörde.“ von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend;
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „so gilt von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft;
Satz 2“ durch die Angabe „gelten die Sätze 2
von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.“
und 3“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 3 und
„Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung § 18 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18
(§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten Abs. 4)“ ersetzt.
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
8. § 11 wird wie folgt geändert: wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen
und anhand typischer Fälle in der Technik der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung
„Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienst-
verlängert werden, wenn der Beamte aus besprechungen teilnehmen.“
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein-
eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils gefügt:
des Studiengangs voraussichtlich nicht er-
reichen wird.“ „(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens
36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übri-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Studienabschnitt“ gen nach Regelung der obersten Landesbehörde
durch die Wörter „Teil der Fachstudien“ er- oder der von ihr bestimmten Stelle.“
setzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Studienabschnitts“
durch die Wörter „Teils der Fachstudien“ er-
setzt. 12. Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Fachtheoretische Ausbildung
Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt
werden, werden für die Ermittlung der Prüfungs- neben der Fachkompetenz die methodische und die
ergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen soziale Kompetenz. Sie umfasst die in der Anlage 4
zugrunde gelegt.“ aufgeführten Fächer und Mindeststunden. Die Ge-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Studien- samtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt
abschnitte“ durch die Wörter „Teile der Fach- mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehrver-
studien“ ersetzt. anstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise
fächerübergreifend zu gestalten sind.
9. § 12 wird wie folgt geändert: (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit
a) In Absatz 2 wird das Wort „Studienabschnitte“
beträgt bis zu drei Stunden. Im zweiten Teilabschnitt
durch die Wörter „Teile des Studiengangs“ ersetzt.
der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1)
„(4) Während der Ausbildung des mittleren Diens- mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu ferti-
tes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu gen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2
Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3
werden. Während der Ausbildung des gehobenen Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an
Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erho- Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landes-
lungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die behörde oder die von ihr bestimmte Stelle entschei-
berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an det.
denen keine Lehrveranstaltungen an den Bil- (3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der
dungseinrichtungen stattfinden, werden auf den fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehren-
Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für den die Leistungen des Beamten nach der Anlage 5,
die Ausbildung des mittleren Dienstes.“ nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der
Anlage 6 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurtei-
10. § 14 wird wie folgt geändert: lungen wird nach der Anlage 6 die abschließende
a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbil-
folgt gefasst: dung gebildet. Hierzu werden die Durchschnitts-
punktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der
„2. eine berufspraktische Ausbildung.“ Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, verviel-
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie fältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch
folgt geändert: acht geteilt. Aus der abschließenden Beurteilung
ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbil-
Der Punkt am Ende wird durch die Angabe „ , und“ dung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurtei-
ersetzt. lung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem
Beamten bekannt zu geben.“
11. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 13. § 17 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll der „§ 17
Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Diens-
Gliederung des Studiengangs
tes unter Beachtung der Grundsätze der Recht-
mäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirt- (1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem
schaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer
Grundsätze des methodischen und sozialen Han- und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten
delns selbständig und verantwortungsbewusst Dauer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2919
(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzei- Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landes-
ten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Stu- behörde oder die von ihr bestimmte Stelle entschei-
dienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- det.
und Hauptstudium) zu verbinden. (5) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab-
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen schlussklausuren in den folgenden Fächern zu ferti-
Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und gen:
dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer- 1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,
den. Nach mindestens vier, höchstens sechs Mona-
ten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
(§ 33 Abs. 2). 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigen-
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs heimzulage,
Monate; es kann geteilt werden.“ 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung sowie
14. § 18 wird wie folgt gefasst: 5. Öffentliches Recht.
„§ 18 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden.
Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien (6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor-
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis- gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab-
senschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis- gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung
bezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu
fertigen.
(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern
und Wahlpflichtveranstaltungen, für die insgesamt (7) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi-
mindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind (An- gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums
lage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beam-
Wahl der Lehrveranstaltungsform (z.B. Vorlesungen, ten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den
Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studien- Abschlussklausuren im Grundstudium und der
zielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltun- schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach
gen ist fächerübergreifend zu gestalten. Absatz 8 gebildet. Beurteilungen und Studiennoten
sind dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens
120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstal- (8) Für die Ermittlung der Studiennote ist
tungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 8.1 1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen
und 8.2 der Anlage 10). Die Beamten müssen an Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und
Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Ab-
jeweils 60 Stunden teilnehmen. schlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und
(4) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi- 2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen
schenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen
Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit zu bilden
fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind (Anlage 9).“
Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
1. Abgabenrecht, 15. § 19 wird wie folgt gefasst:
2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, „§ 19
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigen- Studienfächer, Unterrichts-
heimzulage, stunden und Mindeststunden
4. Umsatzsteuer, Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompe-
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen tenz die methodische und die soziale Kompetenz
und Außenprüfung sowie sowie das Verständnis für internationale Zusammen-
hänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführ-
6. Öffentliches Recht. ten Studienfächer und Wahlpflichtveranstaltungen,
Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen
des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten
Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet sind. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung
der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens mit den Studienfächern der Nummern 1 bis 3 der
eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit Anlage 10 zu unterrichten.“
beträgt fünf Stunden. Während des Grund- und
Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern 16. Die §§ 20 bis 23 werden aufgehoben.
(Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden;
die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt wer- 17. § 24 wird wie folgt geändert:
den, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leis-
tungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 „(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens
und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich
Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Rege- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lung der obersten Landesbehörde oder der von ihr aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ober-
bestimmten Stelle statt.“ finanzdirektion“ die Angabe „oder bei der Lan-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: desfinanzbehörde, die die Aufgaben der
Oberfinanzdirektion wahrnimmt,“ eingefügt.
„In den berufspraktischen Studienzeiten soll der
Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 3“
Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grund- 22. Der bisherige § 29 wird § 27 und wie folgt geändert:
sätze des methodischen und sozialen Handelns a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
selbständig und verantwortungsbewusst wahrzu-
nehmen.“ „(2) Die ergänzenden und die fortführenden Stu-
dien vermitteln neben der Fachkompetenz die
c) In Absatz 4 wird die Zahl „150“ durch die Zahl methodische, soziale, wirtschaftliche und inter-
„120“ ersetzt. nationale Kompetenz.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
18. § 25 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
„§ 25
Ziel der Einführung 23. § 33 wird wie folgt geändert:
Die Einführung bereitet den Beamten auf seine a) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1)“
künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung durch die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 2)“ ersetzt.
vor und ergänzt seine fachlichen Kenntnisse. Die hier- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und
Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. „In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3)
Während der Einführung ist dem Beamten Gelegen- ist festzustellen, ob der Prüfling die Ziele des Vor-
heit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätig- bereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31)
keit zu geben.“ erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Per-
sönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt
ist.“
19. § 26 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird
„(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des
aa) die bisherige Nummer 1 Nummer 2 und wie Erlernten und insbesondere die mündliche Prü-
folgt gefasst: fung auf die Prüfung der methodischen und sozia-
„2. eine praktische Einweisung von neun len Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser
Monaten beim Finanzamt und bei der Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzel-
Oberfinanzdirektion oder der Stelle, die kenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.“
die Aufgaben der Oberfinanzdirektion
wahrnimmt.“, 24. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(„ungenü-
gend“)“ gestrichen.
bb) die bisherige Nummer 2 Nummer 1 und wie
folgt geändert:
25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“
„(1) Die schriftliche Prüfung umfasst
ersetzt.
1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
„Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf a) Allgemeines Abgabenrecht,
Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein-
führung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie
einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakade- Eigenheimzulage,
mie fortzuführen.“ c) Umsatzsteuer,
d) Buchführung und Bilanzwesen sowie
20. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
e) Steuererhebung oder Staats- und Verwal-
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tungskunde,
„In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an 2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung
deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Auf- fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
gaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.“
a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und
Steuerstrafrecht),
21. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:
b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Aufsichts- Eigenheimzulage,
behörde“ die Angabe „oder der Landesfinanz-
behörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion c) Umsatzsteuer,
als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt,“ ein- d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-
gefügt. wesen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2921
e) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in
oder Privatrecht oder Öffentliches Recht, der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie
3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung der 20fachen Durchschnittspunktzahl der
fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten: schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
a) Abgabenrecht, 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen
Dienst ist die Summe der fünffachen Studien-
b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie note für das Grundstudium, der dreifachen Stu-
Eigenheimzulage, diennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7
c) Umsatzsteuer, und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leis-
tungen in der praktischen Ausbildung (§ 5
d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs- Abs. 2) sowie der 18fachen Durchschnitts-
wesen und Außenprüfung sowie punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu
e) Besteuerung der Gesellschaften. bilden.“
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten „(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge
verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn
können mit Fragen der Datenverarbeitung in der
Steuerverwaltung verbunden werden.“ 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder
mehr Punkten bewertet worden sind,
26. In § 39 Abs. 1 wird die Angabe „(„ungenügend“)“ 2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die
gestrichen. Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst
27. § 40 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: mindestens 160 Punkte und im gehobenen
„(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu Dienst mindestens 155 Punkte beträgt.“
erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angabe „Anlage 13“
nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit durch die Angabe „Anlage 15“ und die Angabe
der Punktzahl 0 zu bewerten.“ „Anlage 14“ durch die Angabe „Anlage 16“ ersetzt.
28. § 41 wird wie folgt geändert: 31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 6“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
„(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Dienst kann sich auf die Fächer nach den Num-
„(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die mern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen
Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7
Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durch- der Anlage 10 erstrecken. Neben den fachlichen
schnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwi- Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der
schenprüfung (§ 18 Abs. 7) zu bilden.“ Prüfling über die notwendigen methodischen und
sozialen Kompetenzen verfügt.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 3)“ durch
die Angabe „(§ 6 Abs. 4)“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „45 Minuten“
durch die Angabe „60 Minuten“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „200“
ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Anlage 11“
durch die Angabe „Anlage 13“ und die Angabe
„Anlage 12“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.
29. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die 32. § 45 wird wie folgt geändert:
Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Angabe „Anlage 11“ durch
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die die Angabe „Anlage 13“ und die Angabe „An-
Angabe „Anlage 12“ ersetzt. lage 12“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
30. § 43 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mindestens die Endpunktzahl 200 und in der
„Ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblät- mündlichen Prüfung mindestens die Durch-
ter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 schnittspunktzahl 5 erreicht hat.“
sowie 13 oder 14 vorliegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist
„(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl
1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren
ist
Dienst die Summe der sechsfachen Durch-
1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren schnittspunktzahl für die Leistungen in der
Dienst die Summe der sechsfachen Durch- fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der
schnittspunktzahl für die Leistungen in der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in
fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
20fachen Durchschnittspunktzahl der schrift- d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-
lichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen dungs- und Studienzeiten sowie
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prü- e) die berufspädagogische Fortbildung der Leh-
fungsleistungen zu bilden und renden,
2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen
2. Maßnahmen zu empfehlen, die
Dienst ist die Summe der fünffachen Studien-
note für das Grundstudium, der dreifachen Stu- a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Ein-
diennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 führung und der Fortbildung sowie des Prü-
und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leis- fungsverfahrens und der Prüfungsanforderun-
tungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 gen gewährleisten sowie
Abs. 2), der 18fachen Durchschnittspunktzahl b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbil-
der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der dungsgesetzes zu entwickeln sind,
neunfachen Durchschnittspunktzahl der münd-
lichen Prüfungsleistungen zu bilden.“ 3. Erfahrungen auszutauschen über
d) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 3)“ durch a) die Auswahl der Laufbahnbewerber und der
die Angabe „(§ 6 Abs. 4)“ ersetzt. Aufstiegsbewerber und
e) Absatz 5 wird aufgehoben. b) die Durchführung der Ausbildung, der Ein-
führung, der Prüfungen und der Fortbildung
33. § 46 wird wie folgt geändert: sowie
a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Durchschnitts- 4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbil-
punktzahl der Prüfungsleistungen,“ gestrichen. dungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder
der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die
Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Lei-
Angabe „Anlage 12“ ersetzt.
ter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an
c) In Absatz 3 werden die Angabe „Anlage 15“ durch Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese
die Angabe „Anlage 17“ und die Angabe „An- der Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie
lage 16“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fort-
bildung der Lehrenden vorzubereiten.“
34. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Studienabschnitt“ durch
die Wörter „dem vorangehenden Teil der Fachstu- 37. In § 52 wird die Angabe „vom 26. Januar 1976 (BGBl. I
dien“ ersetzt. S. 185)“ gestrichen.
35. § 48 wird wie folgt gefasst:
38. In § 53 wird die Angabe „25. Juni 1996“ durch die
„§ 48 Angabe „1. Juli 2002“ ersetzt.
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
39. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser
Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift
Verordnung ersichtliche Fassung.
nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Nieder-
schrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu
den Prüfungsakten zu nehmen.“ Artikel 2
36. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
„(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
die Aufgabe, nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
1. Richtlinien aufzustellen für bekannt machen.
a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs.1),
b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), Artikel 3
c) die ergänzenden und die fortführenden Studien Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in
an der Bundesfinanzakademie, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juli 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2923
Anhang (zu Artikel 1 Nr. 39)
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1
– mittlerer/gehobener Dienst –
Plan für die
praktische Ausbildung
Finanzamt
Plan für die praktische Ausbildung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
geboren am
Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.)
Gesehen: Aufgestellt:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
planmäßig
Ausbildungsteilabschnitt Ausbildungsstelle
vorgesehene Zeit
(1) (2) (3)
tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von ........................................... bis ...........................................
(4) (5)
Gesehen: Abgeschlossen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 2
zu § 5 Abs. 2
– mittlerer Dienst –
Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-
gebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die
theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Punktzahl Note
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
Kenntnis genommen:
______________________________________
Ort, Datum
______________________________________
Vor- und Zuname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2925
Anlage 3
zu § 5 Abs. 2
– gehobener Dienst –
Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten
Finanzamt
Beurteilung
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-
gebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die
theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):
5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):
6. Gesamturteil:
Punktzahl Note
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Vorsteher(in) Ausbildungsleiter(in)
Kenntnis genommen:
______________________________________
Ort, Datum
______________________________________
Vor- und Zuname der beurteilten Person
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 4
zu § 15
– mittlerer Dienst –
Fächer/Mindeststunden in der
fachtheoretischen Ausbildung
Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung
Unterrichts-
Fächer Mindeststunden stunden
insgesamt
Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der
1. 40
Steuerverwaltung
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3. Allgemeines Abgabenrecht 75
4. Allgemeine Rechtskunde
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage 180
6. Umsatzsteuer 45
7. Buchführung und Bilanzwesen 75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung (Kassen und Rechnungswesen sowie
9.
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts und Sozialkunde
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
11. 35
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
12. ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung 60
sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Mindeststunden insgesamt 510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden
vorgegeben sind, Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, 290
Dispositionsstunden
Gesamtstunden 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2927
Anlage 5
zu § 15 Abs. 3
– mittlerer Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen
im ersten Teilabschnitt der
fachtheoretischen Ausbildung
Bildungsstätte
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
im ersten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Fach *) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung
sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 6
zu § 15 Abs. 3
– mittlerer Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen
im zweiten Teilabschnitt der
fachtheoretischen Ausbildung/
Abschließende Beurteilung der
Leistungen in der fachtheoretischen
Ausbildung
Bildungsstätte
I.
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
im zweiten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Fach *) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung
sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2929
II.
Abschließende Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittspunktzahl Dauer des Abschnitts
der fachtheoretischen Ausbildung im in Monaten
ersten Teilabschnitt × 3 =
zweiten Teilabschnitt × 5 =
: 8
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 7
zu § 18 Abs. 7
– gehobener Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen
im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung
Bildungsstätte
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung
Fach *) Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2931
Anlage 8
zu § 18 Abs. 7 und 8
– gehobener Dienst –
Beurteilung der
Leistungen im Grundstudium
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
im Grundstudium
Fach 1) Punktzahl der Leistungen
I. Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis (1)
zur Zwischenprüfung (Anlage 7)
II. Studienleistungen im Grundstudium
nach der Zwischenprüfung bis zu den
Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Verwaltungslehre
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement 2)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns 2)
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (2)
Summe der
Durchschnittspunktzahlen × Multiplikator 2 (A)
2 (1 + 2) × 2
2
1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer
berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Ver-
waltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Fach 1) Punktzahl der Leistungen
III. Abschlussklausuren
Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (3)
Durchschnittspunktzahl × Multiplikator 3 (B)
(3) × 3
Summe
A+B
Summe : 5
(A + B) : 5
Studiennote Grundstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2933
Anlage 9
zu § 18 Abs. 7 und 8
– gehobener Dienst –
Beurteilung der
Leistungen im Hauptstudium
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach 1) Punktzahl der Leistungen
I. Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement 2)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns 2)
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (1)
Durchschnittspunktzahl × Multiplikator 2
(A)
(1) x 2
II. Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit (2)
Punktzahl × Multiplikator 1 (B)
(2) x 1
1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer
berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Ver-
waltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Summe
A+B
Summe : 3
(A + B) : 3
Studiennote Hauptstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
______________________________________ ______________________________________
Ort, Datum Ort, Datum
______________________________________ ______________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
Anlage 10
Studienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien zu § 19 – g e h o b e n e r D i e n s t –
Studienfächer,
Unterrichtsstunden, Mindeststunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Studienfächer: Mindeststunden im Grundstudium Mindeststunden Unterrichtsstunden
im Hauptstudium (zu 1. bis 8. Mindeststunden)
Pflichtfächer (1. bis 7.) bis zur Zwischen-
Wahlpflichtveranstaltungen (8.) bis zum Ende des
prüfung (frühestens
Grundstudiums
nach 4 Monaten)
1. Steuerrecht
1.1 Allgemeines Steuerrecht
Abgabenrecht
1.1.1 40 120 50 170
(Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)
1.1.2 Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 25 90 90
1.2 Besonderes Steuerrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage
1.2.1 75 190 45 235
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
1.2.2 Umsatzsteuer 35 100 40 140
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,
1.2.3 40 110 40 150
Wirtschaftskriminalität
1.2.4 Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung in der Europäischen Union 25 25
1.3 Besteuerung der Gesellschaften 50 50 100
Privatrecht
2. 35 100 100
(Bürgerliches Recht, Handels und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Insolvenzrecht)
Öffentliches Recht
3. (Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre, Verwaltungsrecht, 30 90 90
Recht des öffentlichen Dienstes)
Wirtschaftswissenschaften
4. (Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und 50 50
Verwaltung)
Verwaltungslehre
5. (Informations und Kommunikationstechnik, Verwaltungsorganisation, 40 20 60
ökonomisches Verwaltungshandeln)
6. Arbeits und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 80
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 120
Zwischensumme Pflichtfächer 1 410
1410
8. Wahlpflichtveranstaltungen:
8.1 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen 60
zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den
8.2 60
Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 120
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund und Hauptstudium 320
2935
Aufsichtsarbeiten im Grund und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) 97
Dispositionsstunden im Grund und Hauptstudium 253
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 11
zu § 42 Abs. 1
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das
Ergebnis der Zwischenprüfung
Mitteilung
über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes
Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
I. Prüfungsarbeiten
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
oder Privatrecht oder Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (1)
Durchschnittspunktzahl × 30 (A)
(1) x 30
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung
(Anlage 7 zu § 18 Abs. 7 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 (2)
Durchschnittspunktzahl × 10 (B)
(2) x 10
Endpunktzahl
A+B
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2937
Alternative A:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________ und die Prüfungsgesamtnote __________.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Alternative B:
Sie haben nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative D:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________. Darüber hinaus haben Sie nur in ________
Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 12
zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2
– mittlerer/gehobener Dienst –
Prüfungszeugnis
Der Prüfungsausschuss
bei
Prüfungszeugnis
Herr/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
geboren am hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den
Dienst am mit der Endpunktzahl
und der Prüfungsnote bestanden.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2939
Anlage 13
zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1
– mittlerer Dienst –
Beurteilungsblatt
für die Laufbahnprüfung
Beurteilungsblatt:
Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Vor- und Zuname geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Schwerbehinderung
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
× Multiplikator
I. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 2)
II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 15 Abs. 3 StBAPO, Anlage 6)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i.V.m. ............................... geprüft worden.
IV. Zulassungspunktzahlen für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung (I.) x6
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der
fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 20
Summe = Endpunktzahl
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
× Multiplikator
V. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung (I.) x6
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der
fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 20
Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung (V.) x8
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2941
Anlage 14
zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1
– gehobener Dienst –
Beurteilungsblatt
für die Laufbahnprüfung
Beurteilungsblatt:
Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Vor- und Zuname geboren am
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Schwerbehinderung
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
× Multiplikator
I. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 3)
II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien
(§ 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)
Grundstudium 1)
(Anlage 8 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)
Hauptstudium 2)
(Anlage 9 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i.V.m. ............................... geprüft worden.
1) Summe (A + B) : 5 aus der Anlage 8
2) Summe (A + B) : 3 aus der Anlage 9
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
× Multiplikator
IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x5
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x3
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 18
Summe
V. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x5
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x3
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 18
Durchschnittspunktzahl in
der mündlichen Prüfung (V.) x9
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2943
Anlage 15
zu § 43 Abs. 4
– mittlerer Dienst –
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder
Staats- und Verwaltungskunde
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i.V.m. ........................... geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Alternative A:
Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl und der
Note beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der
Punktzahl und der Note beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 1
StBAPO von . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und
haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind des-
halb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4
StBAPO).
Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4
StBAPO).
Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2945
Anlage 16
zu § 43 Abs. 4
– gehobener Dienst –
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
sowie Eigenheimzulage
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i.V.m. ........................... geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Alternative A:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen und sowie
den Studiennoten und beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat
Ihre Leistungen mit der Punktzahl und der Note beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl
nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO von . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind des-
halb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4
StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4
StBAPO).
Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2947
Anlage 17
zu § 46 Abs. 3
– mittlerer Dienst –
Mitteilung über das
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Alternative A:
Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr.1 StBAPO):
Sechsfache Punktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung
Sechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung
in der fachtheoretischen Ausbildung
Zwanzigfache Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten
Achtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen
Prüfung
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die
Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Alternative B:
Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindes-
tens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im
Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2949
Anlage 18
zu § 46 Abs. 3
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Alternative A:
Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO):
Fünffache Punktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten
Fünffache Studiennote für das Grundstudium
Dreifache Studiennote für das Hauptstudium
Achtzehnfache Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten
Neunfache Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die
Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Alternative B:
Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindes-
tens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im
Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2951
Anlage 19
zu § 48
– mittlerer Dienst –
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Die Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1. als Vorsitzende(r)
2. als Beisitzer(in)
3. als Beisitzer(in)
4. als Beisitzer(in)
5. als Beisitzer(in)
6. als Beisitzer(in)
7. als Beisitzer(in)
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Ergebnis der Prüfung:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt
Für den Prüfling Prüfungs-
Endpunktzahl
(Vor- und Zuname) gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern
(Anlage 13 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37
StBAPO)
Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2953
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt
gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Anlage 20
zu § 48
– gehobener Dienst –
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Die Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1. als Vorsitzende(r)
2. als Beisitzer(in)
3. als Beisitzer(in)
4. als Beisitzer(in)
5. als Beisitzer(in)
6. als Beisitzer(in)
7. als Beisitzer(in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2955
Ergebnis der Prüfung:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt
Für den Prüfling Prüfungs-
Endpunktzahl
(Vor- und Zuname) gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern
(Anlage 14 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37
StBAPO)
Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt
gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
Der Prüfungsausschuss schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mitt-
leren Dienstes anzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2957
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr
bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China
Vom 30. Juli 2002
Auf Grund des § 14 Abs. 6 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197),
geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2002 (BAnz. S. 13685), wird auf-
gehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 1. August 2002
Das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund 3. In § 6 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Anschrift“ durch die
– des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt.
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die
1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri- 5. In § 13 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Angabe
um für Wirtschaft und Technologie und „nach § 12“ ersetzt.
– der Artikel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2 Nr. 3 des 6. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ein-
„Abschnitt 5
gefügt worden sind:
Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Artikel 1 § 14
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung vom Form der
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342), geändert durch die Ver- Widerrufs- und Rückgabebelehrung,
ordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), diese wie- Verwendung eines Musters
derum geändert durch die Verordnung vom 28. März 2002
(BGBl. I S. 1230), wird wie folgt geändert: (1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt
den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen
ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
1. § 1 wird wie folgt geändert: buchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform ver-
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anschrift“ durch wandt wird.
die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt. (2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürger-
„Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach
lichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3
Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für
verwandt wird.
die Belehrung über das Widerrufs- oder Rück-
gaberecht bestimmte Muster verwenden.“ (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung
das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und
2. § 2 wird wie folgt geändert: Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze
wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unterneh-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden mers anbringen.
aa) das Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „Sitz (4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher
einschließlich ladungsfähiger Anschrift“ und ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3
bb) die Wörter „Firma, Sitz und Namen“ durch die über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er
Wörter „auch Firma und Namen“ in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift an-
geben.“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden
7. Der bisherige Abschnitt 5 wird neuer Abschnitt 6.
aa) das Wort „Anschrift“ durch die Wörter
„ladungsfähige Anschrift“ und 8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 15
bb) die Wörter „schriftliche Form“ durch das Wort und 16.
„Form“
ersetzt. 9. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2959
10. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
[oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 3
Widerrufsfolgen 4
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf.
Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück-
zuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige
Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden
bei Ihnen abgeholt.] 2
Besondere Hinweise 7
Finanzierte Geschäfte 8
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9
Gestaltungshinweise
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-
be gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden,
kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie
die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die
Rücksendung für Sie kostenfrei.“
7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrück-
lichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download
etc.).“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das
Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören
oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht
erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht recht-
zeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finan-
zierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber
halten.“
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind
Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist ins-
besondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir
uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie
auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner
erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle
des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf.
Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen
etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht ver-
meiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beein-
trächtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 6 zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden
des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen,
sondern auch an uns halten.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hin-
weise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem
Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,
Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig be-
günstigt.“
9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2961
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rücksen-
dung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei
nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch
Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die
Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfol-
gen an: 2
34
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware
kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf
deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übri-
gen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch
nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Finanziertes Geschäft 5
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 6
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen,
die die Ware bei Ihnen abholt.“
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick
auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren
Darlehensgeber halten.“
6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Artikel 2
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGB-Informations-
pflichten-Verordnung in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Berlin, den 1. August 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2963
Verordnung
über die Gewährung eines Zuschusses
für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers
(Zuschussverordnung – KDVZuschV)
Vom 1. August 2002
Auf Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der bei, dass ihm die geltend gemachten Kosten entstanden
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 sind. Nicht beigefügte Belege hat er bis zum Ablauf von
(BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet das Bun- sechs Jahren nach dem Datum des Antrags aufzubewah-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: ren und auf Verlangen des Bundesamtes vorzulegen.
(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung, dass
§1 der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz
Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die
geltend gemachten Kosten keine sonstigen öffentlichen
(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des
Mittel in Anspruch genommen oder beantragt werden.
Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des
anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und (3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses wesent-
die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene liche Umstände, teilt der Träger dies dem Bundesamt
Tätigkeit an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Ver- unverzüglich mit.
einbarung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder § 6 Abs. 1 des §3
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres bei. Gewährung des Zuschusses
(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivil- (1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4
dienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten
Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersen- Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem
dung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der
Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die
(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in
gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des Anspruch nimmt oder beantragt.
§ 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage
einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungs- (2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 421,50
gemäße Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder Euro pro Monat. Der auf die pädagogische Begleitung ent-
des freiwilligen ökologischen Jahres. Der Nachweis gilt fallende Teil des Zuschusses wird entsprechend der Höhe
auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine der nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes für die
entsprechende Bescheinigung übersendet. pädagogische Begleitung zu zahlenden Zuschüsse ge-
währt.
§2
§4
Antrag auf Zuschuss
Inkrafttreten
(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des
Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienst- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung Kraft.
Berlin, den 1. August 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 31. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 701) wird nachstehend in der
Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
1. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 4 in Schleswig-Holstein,
2. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 41, 42, 43 und 47 in Niedersachsen,
3. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 56, 57, 59, 60, 61, 62 und 65 in
Brandenburg,
4. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 75 in Sachsen-Anhalt,
5. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 87 in Berlin,
6. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 123 in Nordrhein-Westfalen,
7. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 201 in Rheinland-Pfalz,
8. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 237 und 254 in Bayern
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 1. April 2002
geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeinde-
verbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neu-
beschreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes
festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.
Berlin, den 31. Juli 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2965
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
4 Rendsburg-Eckernförde Vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
die amtsfreien Gemeinden
Bordesholm, Büdelsdorf, Eckernförde, Gettorf, Hohen-
westedt, Nortorf, Rendsburg, Schacht-Audorf
die Ämter
Achterwehr (= Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde,
Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee),
Aukrug (= Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Ehndorf, Paden-
stedt, Wasbek),
Bordesholm-Land (= Gemeinden Bissee, Brügge,
Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook,
Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören,
Wattenbek),
Dänischenhagen (= Gemeinden Dänischenhagen, Noer,
Schwedeneck, Strande),
Dänischer Wohld (= Gemeinden Felm, Lindau, Neudorf-
Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf),
Flintbek (= Gemeinden Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst,
Techelsdorf),
Fockbek (= Gemeinden Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel,
Rickert),
Hanerau-Hademarschen (= Gemeinden Beldorf, Ben-
dorf, Bornholt, Gokels, Hanerau-Hademarschen, Lütjen-
westedt, Oldenbüttel, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf,
Thaden),
Hohenwestedt-Land (= Gemeinden Beringstedt, Grauel,
Heinkenborstel, Jahrsdorf, Meezen, Mörel, Nienborstel,
Nindorf, Osterstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels,
Tappendorf, Todenbüttel, Wapelfeld),
Hohner Harde (= Gemeinden Bargstall, Breiholz, Chris-
tiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben,
Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-
Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm),
Hütten (= Gemeinden Ahlefeld, Ascheffel, Bistensee,
Brekendorf, Damendorf, Hütten, Osterby, Owschlag),
Jevenstedt (= Gemeinden Brinjahe, Embühren, Haale,
Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b.
Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld),
Molfsee (= Gemeinden Blumenthal, Mielkendorf, Molf-
see, Rodenbek, Rumohr, Schierensee),
Nortorf-Land (= Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-
Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emken-
dorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel,
Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder),
Osterrönfeld (= Gemeinden Bovenau, Haßmoor, Osten-
feld [Rendsburg], Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg,
Schülldorf),
Schlei (= Gemeinden Fleckeby, Güby, Hummelfeld, Kosel,
Rieseby),
Schwansen (= Gemeinden Brodersby, Damp, Dörphof,
Holzdorf, Karby, Thumby, Waabs, Winnemark),
Windeby (= Gemeinden Altenhof, Barkelsby, Gammelby,
Goosefeld, Loose, Windeby),
Wittensee (= Gemeinden Borgstedt, Bünsdorf, Groß
Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Klein Wittensee,
Neu Duvenstedt, Sehestedt)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Niedersachsen
41 Stadt Hannover I „Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit
den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz,
Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe,
Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-
Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp,
Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
42 Stadt Hannover II „Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den
Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calen-
berger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen,
Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-
Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Ober-
ricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen,
Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
43 Hannover-Land I Von der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen,
Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge,
Wedemark, Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42 und 47)
47 Hannover-Land II Von der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen,
Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt
Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe,
Uetze, Wennigsen (Deister)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42 und 43)
Brandenburg
56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
Havelland I vom Landkreis Havelland
die Ämter
Friesack (= Gemeinden Brädikow, Friesack, Haage,
Paulinenaue, Pessin, Senzke, Vietznitz, Wagenitz,
Warsow, Wutzetz, Zootzen),
Rhinow (= Gemeinden Görne, Großderschau, Havelaue,
Kleßen, Rhinow, Schönholz-Neuwerder, Seeblick, Stölln)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
57 Uckermark – Barnim I Landkreis Uckermark,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Eberswalde, Finowfurt,
die Ämter
Britz-Chorin (= Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow,
Niederfinow),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2967
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Groß Schönebeck (Schorfheide) (= Gemeinden Groß
Schönebeck [Schorfheide], Marienwerder, Ruhlsdorf,
Zerpenschleuse),
Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Altenhof,
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Neugrim-
nitz, Ziethen),
Oderberg (= Gemeinden Hohensaaten, Liepe, Lunow-
Stolzenhagen, Oderberg, Parsteinsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
59 Märkisch-Oderland – Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreie Gemeinde
Bernau bei Berlin,
die Ämter
Ahrensfelde/Blumberg (= Gemeinden Ahrensfelde,
Blumberg, Eiche, Lindenberg, Mehrow),
Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Breydin,
Danewitz, Melchow, Sydower Fließ),
Panketal (= Gemeinden Börnicke, Lobetal, Rüdnitz,
Schönow, Schwanebeck, Zepernick),
Wandlitz (= Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke,
Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen,
Wandlitz),
Werneuchen (= Gemeinden Hirschfelde, Krummensee,
Schönfeld, Seefeld, Tiefensee, Werneuchen, Willmers-
dorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60 Brandenburg an der Havel – Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
Potsdam-Mittelmark I – vom Landkreis Havelland
Havelland III – Teltow-Fläming I die amtsfreie Gemeinde
Rathenow,
die Ämter
Milow (= Gemeinden Bützer, Großwudicke, Jerchel,
Milow, Möthlitz, Nitzahn, Vieritz, Zollchow),
Nennhausen (= Gemeinden Bamme, Barnewitz, Buckow
bei Nennhausen, Buschow, Damme, Ferchesar, Garlitz,
Gräningen, Kotzen, Kriele, Landin, Liepe, Möthlow,
Mützlitz, Nennhausen, Stechow),
Premnitz (= Gemeinden Döberitz, Mögelin, Premnitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die amtsfreien Gemeinden
Beelitz, Kloster Lehnin, Seddiner See, Wiesenburg/Mark,
die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Beetzsee, Beetzseeheide,
Havelsee, Päwesin, Roskow),
Belzig (= Gemeinden Belzig, Bergholz, Borne, Dipp-
mannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg,
Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen,
Schwanebeck, Werbig),
Brück (= Gemeinden Alt Bork, Borkheide, Borkwalde,
Brück, Deutsch Bork, Golzow, Linthe, Locktow, Plane-
bruch),
Emster-Havel (= Gemeinden Gollwitz, Götz, Jeserig,
Schenkenberg, Trechwitz, Wust),
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Groß Kreutz (= Gemeinden Bochow, Deetz, Derwitz,
Groß Kreutz, Krielow, Schmergow),
Niemegk (= Gemeinden Brachwitz, Buchholz b. Nie-
megk, Dahnsdorf, Garrey, Groß Marzehns, Haseloff-
Grabow, Klein Marzehns, Kranepuhl, Mörz, Nichel,
Niederwerbig, Niemegk, Raben, Rädigke, Schlalach),
Treuenbrietzen (= Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf,
Feldheim, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel, Niebel-
horst, Rietz, Treuenbrietzen),
Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rosenau, Wuster-
witz),
Ziesar (= Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Rott-
stock, Wenzlow, Wollin, Ziesar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Kreisfreie Stadt Potsdam,
Teltow-Fläming II vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die amtsfreien Gemeinden
Kleinmachnow, Stahnsdorf, Teltow, Werder (Havel),
die Ämter
Fahrland (= Gemeinden Fahrland, Groß Glienicke,
Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg, Uetz-
Paaren),
Michendorf (= Gemeinden Fresdorf, Langerwisch,
Michendorf, Stücken, Wildenbruch, Wilhelmshorst),
Rehbrücke (= Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahl-
horst, Nudow, Philippsthal, Saarmund, Tremsdorf),
Schwielowsee (= Gemeinden Caputh, Ferch, Geltow),
Werder (= Gemeinden Golm, Töplitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Großbeeren, Ludwigsfelde,
die Ämter
Blankenfelde-Mahlow (= Gemeinden Blankenfelde, Groß
Kienitz, Jühnsdorf, Mahlow),
Rangsdorf (= Gemeinden Dahlewitz, Groß Machnow,
Rangsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
62 Dahme-Spreewald – Landkreis Dahme-Spreewald,
Teltow-Fläming III – vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Oberspreewald-Lausitz I
das Amt
Lübbenau/Spreewald (= Gemeinden Bischdorf, Boblitz,
Groß Beuchow, Groß Lübbenau, Groß-Klessow, Hinden-
berg, Kittlitz, Klein Radden, Leipe, Lübbenau/Spreewald,
Ragow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2969
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Baruth/Mark, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal,
die Ämter
Am Mellensee (= Gemeinden Am Mellensee, Gadsdorf,
Saalow),
Dahme/Mark (= Gemeinden Dahme/Mark, Dahmetal,
Ihlow, Niebendorf-Heinsdorf, Schöna-Kolpien, Wahls-
dorf),
Niederer Fläming (= Gemeinden Herbersdorf, Hohensee-
feld, Niederer Fläming),
Trebbin (= Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen, Thyrow,
Trebbin),
Zossen (= Gemeinden Glienick, Groß Schulzendorf,
Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche,
Wünsdorf, Zossen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
65 Elbe-Elster – Oberspreewald- Landkreis Elbe-Elster,
Lausitz II vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
die amtsfreien Gemeinden
Großräschen, Lauchhammer, Schipkau, Schwarzheide,
Senftenberg,
die Ämter
Altdöbern (= Gemeinden Altdöbern, Lipten, Luckaitztal,
Lug, Neupetershain, Neu-Seeland),
Calau (= Gemeinden Bolschwitz, Bronkow, Calau, Groß-
Mehßow, Kemmen, Mlode, Saßleben, Werchow),
Ortrand (= Gemeinden Frauendorf, Großkmehlen, Krop-
pen, Lindenau, Ortrand, Tettau),
Ruhland (= Gemeinden Grünewald, Guteborn, Herms-
dorf, Hohenbocka, Ruhland, Schwarzbach),
Vetschau (= Gemeinden Koßwig, Laasow, Missen,
Ogrosen, Raddusch, Suschow, Vetschau/Spreewald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 62)
Sachsen-Anhalt
75 Mansfelder Land Landkreise Mansfelder Land, Sangerhausen,
vom Landkreis Merseburg-Querfurt
die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Querfurt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Forst Hermannseck (= Gemeinden Grockstädt, Leim-
bach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach, Ziegel-
roda),
Laucha-Schwarzeiche (= Gemeinden Delitz am Berge,
Klobikau, Knapendorf, Milzau, Schafstädt),
Merseburg (= Gemeinden Beuna [Geiseltal], Geusa,
Merseburg),
Oberes Geiseltal (= Gemeinden Branderoda, Gröst,
Krumpa, Langeneichstädt, Mücheln [Geiseltal], Oechlitz,
Wünsch),
Wein-Weidaland (= Gemeinden Albersroda, Barnstädt,
Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Steigra),
Weitzschker-Weidatal (= Gemeinden Alberstedt, Esper-
stedt, Farnstädt, Schraplau)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 74)
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Berlin
87 Berlin-Lichtenberg Bezirk Lichtenberg
Nordrhein-Westfalen
123 Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 126)
Rheinland-Pfalz
201 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Andernach, Mayen,
die Verbandsgemeinden
Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering,
Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch,
Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch,
Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem),
Vordereifel (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar,
Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herres-
bach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld,
Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim,
Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg,
Weiler, Welschenbach),
Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür,
Volkesfeld),
Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt,
Saffig)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 202)
Bayern
237 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid,
Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strullendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn
i. Steigerwald),
Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 241),
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Herolds-
bach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a.
Brand,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2971
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verwaltungsgemeinschaften
Dormitz (= Gemeinden Dormitz, Hetzles, Kleinsendel-
bach),
Effeltrich (= Gemeinden Effeltrich, Poxdorf),
Gosberg (= Gemeinden Kunreuth, Pinzberg, Wiesen-
thau),
Kirchehrenbach (= Gemeinden Kirchehrenbach, Leuten-
bach, Weilersbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 238)
254 Augsburg-Land Vom Landkreis Augsburg
die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobin-
gen, Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen,
Gersthofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid
a. Lech, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadt-
bergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Gessertshausen (= Gemeinden Gessertshausen, Usters-
bach),
Großaitingen (= Gemeinden Großaitingen, Kleinaitingen,
Oberottmarshausen),
Stauden (= Gemeinden Langenneufnach, Mickhausen,
Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen),
Langerringen (= Gemeinden Hiltenfingen, Langerringen),
Lechfeld (= Gemeinden Klosterlechfeld, Untermeitingen),
Nordendorf (= Gemeinden Allmannshofen, Ehingen,
Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf),
Welden (= Gemeinden Bonstetten, Emersacker, Herets-
ried, Welden)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 253),
vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing,
Merching, Rehling, Ried,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aindling (= Gemeinden Aindling, Petersdorf, Todten-
weis),
Dasing (= Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg,
Obergriesbach, Sielenbach),
Mering (= Gemeinden Mering, Schmiechen, Steindorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 255)
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002
Berichtigung
der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 31. Juli 2002
Die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 20 Nr. 4 (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) ist die An-
gabe „In § 26 Abs. 3“ durch die Angabe „In § 26b Abs. 3“ zu ersetzen.
2. In Artikel 151 Nr. 6 (Atomgesetz) sind zu ersetzen:
a) in Buchstabe a die Wörter „den für die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständigen Bundesminister“ durch die Wörter „der für
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundes-
minister“,
b) in Buchstabe b die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und
die Wörter „der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „den für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister“.
3. In Artikel 435 (Gefahrgutverordnung See) ist die Angabe „ , § 9 Abs. 4 Satz 1“
zu streichen.
Berlin, den 31. Juli 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schade