2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG)
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 176 Zustellungsauftrag
§ 177 Ort der Zustellung
Artikel 1 § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräu-
men und Einrichtungen
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie § 182 Zustellungsurkunde
folgt geändert: § 183 Zustellung im Ausland
§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Aufgabe zur Post
a) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden § 185 Öffentliche Zustellung
durch folgende Angaben ersetzt: § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zu-
„Titel 2 stellung
Verfahren bei Zustellungen § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Untertitel 1
§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln
Zustellung von Amts wegen
§ 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke
§ 166 Zustellung
§ 167 Rückwirkung der Zustellung Untertitel 2
§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle Zustellung auf Betreiben der Parteien
§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; § 191 Zustellung
Beglaubigung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 170 Zustellung an Vertreter § 193 Ausführung der Zustellung
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 194 Zustellungsauftrag
§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt“.
§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
b) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
„§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Perso-
§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nen“.
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2. § 78 wird wie folgt gefasst: elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer
„§ 78 qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen werden.“
Anwaltsprozess
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien 4. § 195 wird wie folgt geändert:
durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zuge-
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,
lassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Ober-
2“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1, 3“ ersetzt.
landesgerichten müssen sich die Parteien durch einen
bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
anwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund „§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend.“
des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so
5. § 483 wird wie folgt gefasst:
müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch
einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen „§ 483
Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesge- Eidesleistung
richtshof müssen sich die Parteien durch einen bei sprach- oder hörbehinderter Personen
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet
für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familien- den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der
sachen. Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei-
bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verstän-
(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehe- digung ermöglichenden Person, die vom Gericht hin-
gatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner zuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten tech-
in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 nischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder
Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzu-
Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familien- weisen.
sachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1
Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verstän-
digung ermöglichenden Person anordnen, wenn die
(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahl-
und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat
des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten
um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger- Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
lichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des möglich ist.“
§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Ober-
landesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt ver-
treten zu lassen. 6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
chen.
(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, 7. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Artikel 2
Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die
Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch Änderung des Gesetzes
einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. über die Zuständigkeit der Gerichte
bei Änderungen der Gerichtseinteilung
(5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im
Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4,
anzuwenden. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab- S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.
sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich
selbst vertreten.“
Artikel 3
3. § 174 wird wie folgt geändert: Änderung des Patentgesetzes
a) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 § 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Satz 4 und 5 werden aufgehoben. machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
„(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird
Datum und Unterschrift des Adressaten versehene wie folgt geändert:
Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzu-
senden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schrift- 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
lich, durch Telekopie oder als elektronisches Doku-
ment (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
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Artikel 4 Artikel 9
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Änderung des Sortenschutzgesetzes
§ 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz
wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
§ 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 Artikel 10
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt Änderung des Gesetzes
durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: § 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Arti-
1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
kel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Artikel 11
Artikel 6 Änderung des Gesetzes
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden
§ 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezem- schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf- nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gehoben. das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Artikel 12
§ 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom Änderung des Baugesetzbuchs
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
§ 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
S. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
§ 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun- Artikel 13
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, ver- Änderung
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch des Gesetzes über die Tätigkeit
Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2853
Artikel 14 zungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des
Änderung Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung
des Unterlassungsklagengesetzes der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung entsprechend anzuwenden.“
§ 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert:
5. In § 464c werden die Wörter „taub oder stumm“ durch
die Wörter „hör- oder sprachbehindert“ ersetzt.
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Artikel 17
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 15 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
Änderung des Wertpapier- der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
erwerbs- und Übernahmegesetzes S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
§ 66 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- geändert:
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2002
1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe „die §§ 464a, 464d,“
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird aufgehoben.
durch die Wörter „§ 464a, § 464c, soweit die Kosten
für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die
§§ 464d,“ ersetzt.
Artikel 16
2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit vier vom
Änderung der Strafprozessordnung
Hundert“ durch die Wörter „entsprechend § 104 Abs. 1
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 3. § 107 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz ange-
1. § 66e wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 66e „Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der
Rechte blinder oder sehbehinderter Personen her-
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet angezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsver-
den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der fassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für
Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei- Gebärdensprachdolmetscher werden nur entspre-
bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständi- chend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
gung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzu- dung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord-
zuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten techni- nung erhoben;“.
schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-
behinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung „(5) Von demjenigen, der die Versendung von
verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständi- Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung
gung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- pauschal acht Euro als Auslagen erhoben.“
oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht
nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine
Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form Artikel 18
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög- Änderung des Beratungshilfegesetzes
lich ist.
In § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni
(3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend.“ 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert
2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „tauben oder worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die
stummen“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehin- Wörter „und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer
derten“ ersetzt. Rechtsanwaltskammer sind,“ eingefügt.
3. § 259 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Artikel 19
Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder Änderung des
sprachbehinderten Angeklagten.“ Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des
„Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie
Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festset- folgt geändert:
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
1. § 3 wird wie folgt geändert: Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für
jede Zahlung gesondert zu erheben.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die
zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem „Das Gleiche gilt für die Gebühr nach
Vollstreckungsauftrag können mehrere Voll- Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn
streckungstitel zugrunde liegen.“ eine Zustellung nicht erledigt wird.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustel- aa) In Satz 1 werden die Wörter „denselben Voll-
lung auf Betreiben der Parteien, die Voll- streckungstitel an Gesamtschuldner zuzustel-
streckung einschließlich der Verwertung und len oder“ und die Wörter „dem 1. Abschnitt
besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt und“ gestrichen.
des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht bb) In Satz 2 werden die Wörter „im 1. Abschnitt
Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines und“ und die Angabe „200,“ gestrichen.
Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird a) Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt
nach den Wörtern „Es handelt sich“ das Wort geändert:
„jedoch“ eingefügt.
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Voll-
streckungstitel“ die Wörter „oder mehrere“ ein- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gefügt und das Wort „oder“ am Ende durch ein „(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101
Komma ersetzt. wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzie-
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: her die Ladung zum Termin zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)
„2. mehrere Zustellungen an denselben Zu-
oder den Pfändungs- und Überweisungsbe-
stellungsempfänger oder an Gesamt-
schluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2
schuldner zu bewirken oder
Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen zustellt.“
denselben Vollstreckungsschuldner oder
Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt- b) Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen.
schuldner auszuführen; der Gerichtsvoll- c) In Nummer 102 werden in der Spalte „Gebühren-
zieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn betrag“ die Wörter „von Schreibauslagen“ durch
der Auftrag zur Abnahme der eidesstatt- die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.
lichen Versicherung mit einem Voll-
d) Nummer 205 wird wie folgt gefasst:
streckungsauftrag verbunden ist (§ 900
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die betrag
eidesstattliche Versicherung nur deshalb „205 Bewirkung einer Pfändung
nicht ab, weil der Schuldner nicht anwe- (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2,
send ist.“ §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR“.
dd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt: Neben dieser Gebühr wird gege-
„Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 benenfalls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.
der Zivilprozessordnung handelt es sich um
denselben Auftrag.“ e) In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der „Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt
Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eides- des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vor-
stattlichen Versicherung nicht erscheint oder die handen sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2,
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben
Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des hat.“
in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur
f) In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die
Vollziehung eines Haftbefehls erteilt.“
Angabe „200“ durch die Angabe „205“ ersetzt.
1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4“ g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird
durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5“ ersetzt. folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
h) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 700 wird Absatz 3.
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand
„Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kosten- nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „mit Ausnah-
verzeichnisses sind für jede Zustellung, die me der an Gebärdensprachdolmetscher und an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2855
Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder 1. § 22c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
oder sehbehinderter Personen herangezogen wer- „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
den (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge“ Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere
angefügt. Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemein-
j) Nummer 711 wird wie folgt gefasst: samer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder
ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
Nr. Auslagentatbestand Höhe ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicher-
„711 Wegegeld je Auftrag für stellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter
zurückgelegte Wegstrecken mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereit-
schaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichne-
– bis zu 10 Kilometer 2,50 EUR
ten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung
– von mehr als 10 Kilometern nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die
bis 20 Kilometer 5,00 EUR Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die
– von mehr als 20 Kilometern Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
bis 30 Kilometer 7,50 EUR beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des
Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der
– von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht
(1) Das Wegegeld wird erho- zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsi-
ben, wenn der Gerichtsvollzieher dium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das
zur Durchführung des Auftrags
Wegstrecken innerhalb des Be- Landgericht gehört.“
zirks des Amtsgerichts, dem der
Gerichtsvollzieher zugewiesen 2. Die Überschrift des Fünfzehnten Titels wird wie folgt
ist, oder innerhalb des dem Ge- gefasst:
richtsvollzieher zugewiesenen
Bezirks eines anderen Amtsge- „Fünfzehnter Titel
richts zurückgelegt hat.
Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht“.
(2) Maßgebend ist die Entfer-
nung vom Amtsgericht zum Ort
der Amtshandlung, wenn nicht 3. § 186 wird wie folgt gefasst:
die Entfernung vom Geschäfts- „§ 186
zimmer des Gerichtsvollziehers
geringer ist. Werden mehrere (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbe-
Wege zurückgelegt, ist der Weg hinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer
mit der weitesten Entfernung Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Ver-
maßgebend. Die Entfernung ist
nach der Luftlinie zu messen. ständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht
hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche
(3) Wegegeld wird nicht erho-
Verständigung hat das Gericht die geeigneten techni-
ben für
schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-
1. die sonstige Zustellung (Num- behinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
mer 101),
2. die Versteigerung von Pfand- (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung
stücken, die sich in der Pfand- verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dol-
kammer befinden, und metscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehin-
3. im Rahmen des allgemeinen derte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 kei-
Geschäftsbetriebes zurückzu- nen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende
legende Wege, insbesondere Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form
zur Post und zum Amtsge- nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-
richt. lich ist.“
(4) In den Fällen des § 10
Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird
das Wegegeld für jede Vollstre-
4. § 187 wird aufgehoben.
ckungshandlung, im Falle der Vor- 5. In den Fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender
pfändung für jede Zustellung an § 191a eingefügt:
einen Drittschuldner gesondert
erhoben. Zieht der Gerichtsvoll- „§ 191a
zieher Teilbeträge ein (§§ 806b,
813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann
Wegegeld für den Einzug des nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
zweiten und jedes weiteren Teil- verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen
betrages gesondert erhoben.“ Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich
Artikel 20 ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu- und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien
2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: zur Akte gereicht werden, einer blinden oder seh-
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
behinderten Person zugänglich gemacht werden, 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird die Anga-
sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung be „31. Dezember 2002“ durch die Angabe „31. Dezember
ihrer Rechte mitzuwirken hat.“ 2004“ ersetzt.
Artikel 21
Artikel 25
Änderung
Änderung von
des Einführungsgesetzes
verbraucherrechtlichen Vorschriften
zum Gerichtsverfassungsgesetz
im Bürgerlichen Gesetzbuch
Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- und anderen Gesetzen
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas- (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli
§ 16a eingefügt: 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
„§ 16a 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betref-
(1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof fenden Zeile die Zeile
nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesre- „§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens“
gierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren
Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen.
des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates
vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäi- 2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
schen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen „§ 105a
(ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr.
Geschäfte des täglichen Lebens
(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein
sicher. Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwerti-
gen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und,
Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald
Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt
Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obers- nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder
ten Landesbehörde übertragen.“ das Vermögen des Geschäftsunfähigen.“
Artikel 22 3. § 312a wird wie folgt gefasst:
Änderung des Rechtspflegergesetzes „§ 312a
Dem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom Verhältnis zu anderen Vorschriften
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch das Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe
Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810) geändert wor- anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgabe-
den ist, wird folgender Satz angefügt: recht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb aus-
Landesjustizverwaltungen übertragen.“ ländischer Investmentanteile oder nach § 23 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das
Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausge-
Artikel 23 schlossen.“
Änderung der Wahlordnung
4. § 312d wird wie folgt geändert:
für die Präsidien der Gerichte
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ ; § 355 Abs. 2
In § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der
Satz 2 findet keine Anwendung“ gestrichen.
Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter „(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
„die vorgeschriebene Zahl von“ durch die Wörter „einen Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher
oder mehrere“ ersetzt. bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zu-
steht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entspre-
Artikel 24 chend.“
Änderung des Gesetzes
zur Entlastung der Rechtspflege 5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wör-
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das ter „Statt der Rückgewähr“ durch die Wörter „Statt
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember der Rückgewähr oder Herausgabe“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2857
b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein hensvertrags für die gesamte Laufzeit der
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit verän-
fügt: derlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
„ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der
Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, Grundlage der bei Abschluss des Vertrags
dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger maßgeblichen Darlehensbedingungen,“.
war.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist
6. § 355 wird wie folgt geändert: kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchst-
grenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarle-
„Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitge-
hensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind
teilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zur-
Satz 2 einen Monat.“
verfügungstellung des Darlehens von der Siche-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: rung durch ein Grundpfandrecht abhängig ge-
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs macht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensver-
von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag träge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind;
ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es
Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgese-
Widerrufsrecht belehrt worden ist.“ hen wird.“
7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 492 Abs. 1 Satz 5
„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Nr. 2, Abs. 1a)“ ersetzt.
oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirt-
schaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darle- 13. § 495 wird wie folgt geändert:
hensgeber selbst das Grundstück oder das grund-
stücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Er- b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm
werb des Grundstücks oder grundstücksgleichen werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 finden“
Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unterneh- durch die Wörter „Absatz 1 findet“ ersetzt.
mer fördert, indem er sich dessen Veräußerungs-
interessen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der 14. § 497 wird wie folgt geändert:
Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Veräußerer einseitig begünstigt.“ „Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die
er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags
7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übereinkom- schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschulde-
mens“ durch das Wort „Abkommens“ ersetzt. ten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt
nicht für Immobiliardarlehensverträge.“
8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „gemäß b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satz 2“ durch die Angabe „nach Satz 3“ ersetzt. „(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten
nicht für Immobiliardarlehensverträge.“
8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort „dort“ durch die Angabe
„in § 483 Abs. 1“ ersetzt. 15. Dem § 498 wird folgender Absatz 3 angefügt:
9. In § 487 werden die Wörter „dieses Untertitels“ jeweils „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliar-
durch die Wörter „dieses Titels“ ersetzt. darlehensverträge.“
16. § 506 wird wie folgt gefasst:
10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„§ 506
a) Nummer 1 wird gestrichen.
Abweichende Vereinbarungen
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
(1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf
neuen Nummern 1 und 2.
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung,
11. § 492 wird wie folgt geändert: wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gen werden.
„2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensneh- (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann
mer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zah- bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt
lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu ent- gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen
richtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamt- nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
betrag bei Abschluss des Verbraucherdarle- des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 „(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von
sowie bei Haustürgeschäften. Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen
(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immo- oder notariellen Verwahrung zurückgenommen
biliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte und den Vertragsschließenden zurückgegeben
sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung aus- werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags-
geschlossen werden. schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor-
schrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin-
(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den
können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256
Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich her- Abs. 1 entsprechend.“
vorgehoben werden.“
(2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
17. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 347“ durch
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
die Angabe „§ 346“ ersetzt.
das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
18. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. „§ 506
Abweichende Vereinbarungen
19. In § 925a wird die Angabe „§ 313 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 311b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese
20. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe „§ 510 Abs. 2“ durch Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
die Angabe „§ 469 Abs. 2“ ersetzt. anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“
21. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 1438 Abs. 2, 3“ (3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
durch die Angabe „§ 1416 Abs. 2 und 3“ ersetzt. buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-
22. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1500“ ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
durch die Angabe „§ 1501“ ersetzt. (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
23. § 2232 wird wie folgt gefasst: 1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 2232
„§ 8
Öffentliches Testament
Überleitungsvorschrift
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz
errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letz- vom 23. Juli 2002
ten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der
Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494,
Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen
oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden
ihm geschrieben zu sein.“ Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
anzuwenden auf
24. § 2233 wird wie folgt gefasst: 1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002
„§ 2233 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer
Sonderfälle Rückabwicklung und
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das 2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. No-
Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem vember 2002 entstanden sind.
Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift
§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in
errichten.
Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haus-
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder türgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, ber 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich
Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament ihrer Rückabwicklung.
nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar
errichten.“ (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor
diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die
25. In § 2249 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „30 bis 32“
erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
durch die Angabe „30, 32“ ersetzt.
Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt
wird.“
26. § 2300 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe „§ 356 Abs. 1
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 356 Abs. 1 Satz 2
angefügt: Nr. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2859
(4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll
(BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des auch von der zugezogenen Person unterschrieben
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird werden.“
wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 wird das Wort „Vertrauensperson“
durch die Wörter „nach Absatz 1 zugezogenen Per-
1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:
son“ ersetzt.
„Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hin-
wirken, dass
5. § 31 wird aufgehoben.
1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrau-
chers von diesem persönlich oder durch eine Ver-
trauensperson vor dem Notar abgegeben werden 6. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“ durch die An-
und gabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.
2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält,
sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung
auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, 7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“
die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 durch die Angabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.
Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch,
(5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),
Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkun-
geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. No-
dung zur Verfügung gestellt wird.
vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.“
2. § 22 wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22 2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Hörbehinderte, sprachbehinderte „(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden
und sehbehinderte Beteiligte“. Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem
1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vor-
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
schrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach
fügt:
dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und
„Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten zugleich Haustürgeschäfte sind.“
Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprach-
dolmetscher hinzuziehen.“ (6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst:
S. 2674) geändert worden ist, wird nach der Zeile „§ 170
„§ 23 Haftung für verursachte Schäden“ folgende Zeile einge-
Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte“. fügt:
„§ 170a Verjährung bei Bergschäden“.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
(7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 46 Satz 1
a) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst: Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetz-
„§ 24 blatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
Besonderheiten für hör- und
Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582)
sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine
geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz
schriftliche Verständigung nicht möglich ist“.
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49
„(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bun-
oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinrei- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, ver-
chend zu hören oder zu sprechen und sich auch öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar kel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I
dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nie- S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite
derschrift eine solche Feststellung getroffen, so Halbsatz gestrichen.
muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen
werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu (9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
verständigen vermag und mit deren Zuziehung er in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
nach der Überzeugung des Notars einverstanden 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, durch Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird die Angabe
Möglichkeit der Verständigung zwischen der zuge- „§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
zogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies „§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
(10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in Artikel 29
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Änderung der Kostenordnung
403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
„§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des
„§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie
folgt geändert:
Artikel 26 1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Gesetzes „§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgeset-
über die Angelegenheiten zes bleibt unberührt.“
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort „Beträge“ die
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Wörter „mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmet-
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei- scher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert wor- werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
den ist, werden nach dem Wort „Gerichtssprache“ die zes) zu zahlenden Beträge“ eingefügt und die Wörter
Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht“ einge- „sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen“
fügt. gestrichen.
3. § 151 wird wie folgt geändert:
Artikel 27
a) In Absatz 1 werden die Wörter „anstatt der Zeugen“
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes gestrichen.
§ 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes „(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkun-
wird aufgehoben. dung beauftragte Notar, dem die Gebühren für
seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als
1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rech-
Artikel 28 nung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden
Änderung des Gerichtskostengesetzes daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit
der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst
Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung zu, werden keine Kosten erhoben.“
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. § 152 wird wie folgt geändert:
29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 152
1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird fol-
gender Satz angefügt: Weitere Auslagen des Notars,
dem die Gebühren selbst zufließen“.
„§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geän-
dert: „3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Ur-
kundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
die Auslagen durch mehrere Geschäfte veran-
„(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der lasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen
Rechte blinder oder sehbehinderter Personen beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-
herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
(§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des gemessen verteilt.“
Absatzes 2 erhoben.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter
„taub oder stumm“ werden durch die Wörter „hör- Artikel 30
oder sprachbehindert“ ersetzt und die Angabe Änderung des
„§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 1 OWiG, auferlegt hat“ wird durch die Angabe Dem § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
§ 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG“ S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
ersetzt. vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. werden folgende Absätze angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2861
„(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Ab- 2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:
satz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt „(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei
für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenom- Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so
men worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäfts- kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur
unfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattver- aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3
trag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1
deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemesse- bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.“
nen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss
eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Artikel 32
Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein
Die auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für
wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt
die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b
gekündigt werden kann.
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werk- verordnung geändert werden.
statt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.“
Artikel 33
Artikel 31
Neubekanntmachung
Änderung des Heimgesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 gelten-
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 34
„(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Inkrafttreten
Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig, Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am
in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemes- monats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2005 in
senen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Staatsziel Tierschutz)
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
In Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3219) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Lebensgrundlagen“ die
Wörter „und die Tiere“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2863
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 96)
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichts-
barkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen wer-
den, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates streckung von Bußgeldentscheidungen oder in
das folgende Gesetz beschlossen: Gnadensachen oder
3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach
Artikel 1 § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung;
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes,
soweit dies die entsprechende Anwendung von
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung § 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet.
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I § 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinn-
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes gemäß.
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt ge-
ändert: (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn
besondere Umstände des Einzelfalls die Übermitt-
lung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Ein-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 49a die Angaben
genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2
„§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Er- Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer An-
suchen; sonstige Verwendung von Daten für wendung erfordern.
verfahrensübergreifende Zwecke“,
(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
„§ 49c Dateiregelungen“ und unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle
„§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen
anderen Datenträgern“ des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermitt-
lung überwiegen.“
eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4.
2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt: c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1
„(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „personen-
Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im bezogener Daten in Bußgeldverfahren durch
Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach Verwaltungsbehörden sind“ durch die Wörter
§ 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu „durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich“
bestimmen.“ und
bb) in Nummer 1 die Angabe 㤤 12, 13 und 16
3. § 49a wird wie folgt geändert: bis 21“ durch die Angabe „§§ 12, 13, 16, 17
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21“
ersetzt: ersetzt.
„(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staats- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
anwaltschaften und Verwaltungsbehörden perso-
nenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den „(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind
zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung
soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle
erforderlich ist für besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder
Verwendung personenbezogener Informationen
1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung
Ordnungswidrigkeiten, oder Verwendung personenbezogener Daten aus
2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen ein- Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung ent-
schließlich der Entscheidungen bei der Voll- sprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2865
nung unterbleibt unter der Voraussetzung des ordnung für die in Absatz 2 genannten Stellen, die den
Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist Geschäftsbereichen verschiedener Bundes- oder Lan-
nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die desministerien angehören, ist nur zulässig, wenn sie
Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich
Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inter-
veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt essen der Betroffenen angemessen ist.
hat, erfolgt.“
(4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den
4. Nach § 49a werden die folgenden §§ 49b, 49c und 49d
Absätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zuständigen
eingefügt:
Stellen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke über-
„§ 49b mittelt werden dürfen; § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlun-
Verfahrensübergreifende Mitteilungen gen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der
auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
Daten für verfahrensübergreifende Zwecke den, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie
nach diesem Gesetz aus den Akten erfolgen könnte.
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung
von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige (5) Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der
Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ge-
verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 speichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489
bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinn- Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer
gemäß, wobei Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen
1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessord- übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der
nung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrig- Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen.
keit tritt,
§ 49d
2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481
der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer Mitteilungen bei Archivierung
Vorschriften über die Übermittlung oder Verwen- mittels Bild- und anderen Datenträgern
dung personenbezogener Informationen aus Straf-
verfahren solche über die Übermittlung oder Ver- Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Ab-
wendung personenbezogener Daten aus Bußgeld- schluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen
verfahren treten, Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-
oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt
3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wie-
die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die dergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so kann
Zwecke des Bußgeldverfahrens treten und Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von
4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden;
die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder
einem Jahr tritt. anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift
§ 49c anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei
dem Nachweis angebracht.“
Dateiregelungen
(1) Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gener Daten in Dateien gelten vorbehaltlich besonderer
Regelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des „Die Entscheidung über einen Antrag auf Akten-
Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Straf- einsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses
prozessordnung nach Maßgabe der folgenden Vor- Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen
schriften sinngemäß. vor Übersendung der Akten.“
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf
vorbehaltlich des Absatzes 3 nur bei Gerichten, Staats-
6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt:
anwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließ-
lich Vollstreckungsbehörden sowie den Behörden des „(5) Für Dateien, die am 1. November 2002 bestehen,
Polizeidienstes erfolgen, soweit dies entsprechend ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden.“
den §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozess-
ordnung zulässig ist; dabei treten an die Stelle der
Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeld-
verfahrens. Personenbezogene Daten aus Bußgeldver- Artikel 2
fahren dürfen auch verwendet werden, soweit es für
Zwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder Änderung der Strafprozessordnung
der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und In § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
Bußgeldsachen erforderlich ist. Die Speicherung per- der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
sonenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
nicht strafmündig waren, für Zwecke künftiger Buß- 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wer-
geldverfahren ist unzulässig. den nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie
(3) Die Errichtung einer gemeinsamen automati- den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke
sierten Datei entsprechend § 486 der Strafprozess- der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Artikel 3 verfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maß-
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung und
der §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
§ 78 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch widrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in schung verarbeitet oder genutzt werden.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt- Inkrafttreten
schaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeld- Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2867
Gesetz
zur Neuregelung der Energiestatistik und
zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elek-
das folgende Gesetz beschlossen: trizität oder Wärme,
d) Pumparbeit,
e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast
Artikel 1 der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder
Gesetz von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
über Energiestatistik f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungs-
(Energiestatistikgesetz – EnStatG) prozess,
g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für
§1 die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
Zweck des Gesetzes und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärme-
gehalt;
Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und
der Energieverwendung, insbesondere in Form von Ener- 2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elek-
giebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke trizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin-
gungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt- a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Liefe-
schonende Energieversorgung, rantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,
2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts- b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abneh-
pflichten der Bundesrepublik Deutschland mergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,
c) Netzverluste von Elektrizität.
werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der
§2 Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in
Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung
Erhebungen von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur
Die Statistik umfasst die Erhebungen Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),
1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmer-
2. in der Gaswirtschaft (§ 4), gruppen und Ausfuhr,
3. in der Wärmewirtschaft (§ 5), 2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,
4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6), 3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inlän-
5. über erneuerbare Energieträger (§ 7), dischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr.
6. über die Energieverwendung (§ 8). (3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur
eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung
§3 von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung
von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jähr-
Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft lich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungs-
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern merkmalen:
1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließ- 1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
lich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Pro-
Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu zessarten,
folgenden Erhebungsmerkmalen: 2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen
a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität Lieferantengruppen und Einfuhr,
und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und 3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische
Prozessarten, Abnehmergruppen und Ausfuhr,
b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische 4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder
Abnehmer und Ausfuhr, Wärme,
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen §5
zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Erhebung in der Wärmewirtschaft
Wärme an einem Stichtag,
Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern
6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorp-
Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und tionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht
Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt. bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das
auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind 1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energie-
auch nach Ländern unterteilt zu melden. trägern,
2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengrup-
§4 pen,
Erhebungen in der Gaswirtschaft 3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-
gruppen,
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern
4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die
von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungs-
Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und
gebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben,
Wärmegehalt,
jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungs-
merkmalen: 5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener- 6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,
gieträgern, 7. Netzverluste von Wärme.
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Ein- Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern
fuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten, unterteilt zu melden.
3. Speichersaldo,
§6
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
Erhebung über Kohleimporte und -exporte
5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und
Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braun-
getrennt nach Staaten. kohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks
oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von An-
folgenden Erhebungsmerkmalen:
lagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder
leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, 1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und
die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten,
das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach
folgenden Erhebungsmerkmalen: Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener- 2. Bestand nach Arten,
gieträgern, 3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlän-
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen, dischen Abnehmergruppen.
3. Speichersaldo,
§7
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
Erhebungen über erneuerbare Energieträger
5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,
Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeu- 1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine
gung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärme- Versorgung:
gehalt,
a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus
7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas
Staaten, oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt
8. Transitmengen von anderen für andere Staaten, wurde,
9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmer- b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität
gruppen. eingespeist wird,
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unterneh- c) deren installierte Leistung,
men, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederver- jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unter-
käufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe teilt;
von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.
2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen An-
(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1
erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2869
c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmer- c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
gruppen und Ländern, sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwer-
d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Län- tung von Abfällen,
dern; d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die
3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des
der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungs- Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden
merkmalen: oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie
Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigen-
a) Art und Leistung der Anlage, bedarfs betreiben;
b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten, 2. für die Erhebungen nach § 4:
c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer- a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,
gruppen und Ländern;
b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die
4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeu- Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der
gung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu Anlagen zur Verteilung bedienen,
folgenden Erhebungsmerkmalen:
c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von
a) Art und Leistung der Anlage, Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher
b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten, oder Wiederverkäufer abgeben;
c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten, 3. für die Erhebung nach § 5:
d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlän- a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
dischen Abnehmergruppen und Ländern sowie sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,
Ausfuhr. b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur
§8 Verteilung bedienen;
Erhebung über die Energieverwendung 4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-
Die Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben nehmen;
des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von
sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vor- Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die
jahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: allgemeine Versorgung betreiben;
1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energie- 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen
trägern nach Arten, der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtun-
2. energetische und nichtenergetische Verwendung der gen, die die Anlagen betreiben;
Energieträger. 7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.
§9 § 11
Hilfsmerkmale Anschriftenübermittlung
Hilfsmerkmale sind: Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3
1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermit-
oder der sonstigen Einrichtungen, teln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen
Namen und Anschriften der Betreiber.
2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-
hen, § 12
3. Art und Standort der Anlagen. Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigen-
§ 10 versorgung werden vom Statistischen Bundesamt auf-
bereitet.
Auskunftspflicht
(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf
(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen
Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen
besteht Auskunftspflicht.
erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderauf-
(2) Auskunftspflichtig sind bereitungen des Bundes.
1. für die Erhebungen nach § 3:
§ 13
a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie Verordnungsermächtigung
versorgen, einen anderen Energieversorger mit Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Versorgung betreiben, mung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3
b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken,
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beein-
Verteilung bedienen, trächtigt.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
§ 14 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Übermittlungsregelung „Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statis-
tischen Bundesamt aufbereitet.“
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch Artikel 3
nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Änderung
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer- des Statistikregistergesetzes
den, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall und des Umsatzsteuergesetzes 1999
ausweisen. (1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Artikel 2
Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statisti-
Änderung des Gesetzes über sche Bundesamt für Organgesellschaften und Organ-
die Statistik im Produzierenden Gewerbe träger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes
folgende Angaben:
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert: amts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert: 3. Name oder Firma sowie Anschrift,
a) Ziffer I wird wie folgt geändert: 4. Rechtsform,
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semi- 5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesell-
kolon ersetzt. schaft,
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. 6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer
b) Ziffer II wird aufgehoben. und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum
c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II. Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an
2. § 6 wird wie folgt geändert:
die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständig-
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: keitsbereich.“
aa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestri- (2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes
chen. 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des
bb) Ziffer II wird aufgehoben.
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuer-
aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst: kontrolle“ ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“
gestrichen und nach dem Wort „Umsatzsteuersachen“ die
„9. die Abgabe von Wasser, Wörter „sowie für Übermittlungen an das Statistische
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was- Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ ein-
ser;“. gefügt.
bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:
Artikel 4
„III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu-
gung von Elektrizität, sofern deren Unter- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden,
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
für diese fachlichen Betriebsteile die In-
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft;
vestitionen;
gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung
IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unter- der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
nehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I
oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstel- S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
len oder betreiben, die Investitionen.“ vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2871
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Gesetz
zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beauf-
sichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der
Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an
einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium
erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behand-
lung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen
Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben
auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach
Absatz 1 sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2873
Gesetz
zur Verbesserung des Zuschusses
zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „13“ und in Satz 3 die Zahl „16“
durch die Zahl „21“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4“ durch die
Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Leistungen nach den Absätzen 2 und 4“
durch die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von
drei, Leistungen nach Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Gesetz
zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
(11. SGB V-Änderungsgesetz)
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in
Artikel 1 dafür geeigneten Einrichtungen.“
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bb) Folgender Satz wird angefügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- „Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a
durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2873), wird besteht.“
wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„Absatz 1“ das Komma und der Halbsatz „deren
1. § 24 wird wie folgt geändert:
Kosten voll von der Krankenkasse übernommen
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mütter“ werden,“ gestrichen.
die Wörter „und Väter“ angefügt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: legen über das Bundesministerium für Gesundheit
„Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres
dafür geeigneten Einrichtungen.“ 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit
den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: wirkten Rechtsänderungen wiedergegeben wer-
„Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 den.“
werden in Einrichtungen erbracht, mit denen
ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht.“ 3. In § 92 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 111a“ durch
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe die Angabe „§ 111b“ ersetzt.
„Absatz 1“ das Komma und der Halbsatz „deren
Kosten voll von der Krankenkasse übernommen 4. Nach § 111 wird folgender neuer § 111a eingefügt:
werden,“ gestrichen.
„§ 111a
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
Versorgungsverträge
„(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks
legen über das Bundesministerium für Gesundheit oder gleichartigen Einrichtungen
dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres
(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizini-
2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit
sche Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter
den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be-
(§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur
wirkten Rechtsänderungen wiedergegeben wer-
in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
den.“
gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maß-
nahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen,
2. § 41 wird wie folgt geändert: mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mütter“ Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten
die Wörter „und Väter“ angefügt. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2875
(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks 7. § 137d wird wie folgt geändert:
oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. Au- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
gust 2002 stationäre medizinische Leistungen für die
Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungs- „(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-
vertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzen-
Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn verbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 lich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesver- Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
bände der Krankenkassen und die Verbände der gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeb-
Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 lichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der
gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich gel- Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die
tend machen.“ grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-
internes Qualitätsmanagement.“
5. Der bisherige § 111a wird § 111b.
6. § 135a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorsorge- Artikel 2
einrichtungen“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Rehabilitationseinrichtun- Inkrafttreten
gen“ die Wörter „und Einrichtungen, mit denen ein Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sorgungsvertrag nach § 111a besteht,“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 26. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 8 des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes
vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend der Wortlaut des See-
aufgabengesetzes in der seit dem 20. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 273 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
4. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 1163),
5. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2877
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(Seeaufgabengesetz – SeeaufgG)
§1 4a. die Untersuchung der Seeunfälle;
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-
chender Bescheinigungen;
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all-
gemeinen deutschen Interesse und neben den betei- 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-
ligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-
Leistungsfähigkeit der Seehäfen; besatzung, der Eignung und Befähigung des Kapi-
täns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schif-
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
fen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von
Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der See-
der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-
leute;
fahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen
auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Such- und Rettungsdienst;
Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur
an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; Entmagnetisierung von Schiffen;
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-
das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, besondere
a) die Schifffahrtspolizei, a) der Seevermessungsdienst,
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-
von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder warndienst,
Ordnung in sonstigen Fällen,
c) der Eisnachrichtendienst,
c) die Überwachung und Unterstützung der Fische-
d) der erdmagnetische Dienst;
rei,
10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten
d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-
und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie
tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher
die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und
Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland
sonstiger Sicherheitsinformationen;
nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen
erforderlich, die Aufgaben der Behörden und 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberg-
Beamten des Polizeidienstes gesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung
der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst-
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
licher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küsten-
ten in den Fällen der Buchstaben a und b,
meeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr
bb) nach der Strafprozessordnung, und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der
Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Überwachung der Veränderungen der Meeres-
Grund sonstiger Vorschriften obliegen; umwelt;
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs- 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
sicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von über Seeschiffe einschließlich der Namen und An-
Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schriften der Eigentümer und Betreiber und deren
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun- wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-
des-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung des auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich
und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rah- ist.
men erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung
der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehe- §2
nen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Über-
(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen
wachung von Systemen, Anlagen – einschließlich
der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus-
Funkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre
bildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrich-
Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere
tungen als die dem Recht der Länder unterliegenden ge-
Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen
eignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an
Sicherheit, die Kompensierung der Peilfunkanlagen,
Bord obliegen dem Bund.
die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die
Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaub- (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen
nisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann 7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätig-
durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar- keiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Ein-
auf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an haltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1,
einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest- 8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle
gestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes durch regelmäßige Beurteilung der nach den Num-
über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun- mern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen
gen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Ein-
zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus- haltung der Regel I/8 Abs. 2 und
schuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen
nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kennt-
nisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der
(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Regel I/10 Abs. 2.
geschieht im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung
der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, (5) Die Anforderungen
der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungs- 1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG des Rates
zeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die
Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffs- Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zwecke
dienstes bezogen sind. einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
(ABl. EG Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fas-
(4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung
sung für Lehrgänge zur Auffrischung einer besonderen
des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der
Ausbildung enthalten sind,
Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähi-
gung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen – aus-
7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung genommen Kapitel VI – vorgesehenen Befähigungs-
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von normen für Lehrgänge zur Erneuerung von Befähi-
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 – STCW-Übereinkom- gungszeugnissen nach Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage
men), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68) zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden
des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Fassung
Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1999 II S. 154), in sei- gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im Sinne der
ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, wenn keine kon-
dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung, kreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen
Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeug- und dem Bewerber von einer oder mehreren zuständigen
nissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002 Stellen die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und die
als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstan- Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde.
dungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen
nungswesen kann durch Rechtsverordnung Schiffs-
in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr-
sicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 einzelnen
leistet ist:
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der Bundes übertragen.
Ausbildung die Einhaltung der Regel I/6,
(7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicherheitsauf-
2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung gaben im Sinne des Absatzes 3 von den Ländern benann-
der Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei te Behörden der Landesverwaltung als Organ entleihen.
Betriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvereinbarungen mit
am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9 dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarun-
bis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den gen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Funkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution
der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezem- §3
ber 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht
(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
worden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der
tung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach
jeweils geltenden Fassung,
pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen
3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Ein- zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-
haltung der Regel I/12, kungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der
4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas-
beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und serstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-
Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderun- wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundes-
eigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner
gen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit
im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3
Regel I/6,
Buchstabe a und b obliegen.
5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Überwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung
nungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
und die Befähigungsbewertung die Einhaltung der
ministerium des Innern und dem Bundesministerium der
Regel I/6,
Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem
6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf
und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertra-
Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2879
mit den Küstenländern über die Ausübung der schiff- 3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-
fahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser- chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind
schutzpolizei ausgeübt werden. und
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige-
§ 3a ne Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr ver- Pflichten in Anspruch genommen werden können.
ursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff- (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,
fahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge
zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch
bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
Verrichtung bestellt hat.
nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der
Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden
tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen können.
den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich-
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-
tet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen
nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen
Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des
Ausgleich verlangen.
sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder
Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die
Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das
Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 3d
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a
§ 3b und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftrag-
sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
te, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Bundes entsprechend.
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder
nicht zweckmäßig sind oder
2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung § 3e
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht- Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14
zeitig durchgesetzt werden können. des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter- (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
richten. 1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II
Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-
§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei- 1994 II Nr. 44) geändert worden ist,
getrieben werden. 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister ein- S. 65),
getragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die
dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außer- stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
halb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der
Küste oder damit zusammenhängender Interessen erfor- 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio-
derlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über
internationale Recht dies zulässt. Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
S. 606) oder
§ 3c 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund
andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref- von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom
fen, wenn 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch
Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit- S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt
telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unange-
ist, messener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der
2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf
keinen Erfolg versprechen, Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
§4 bezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung
(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter
bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig- Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
keiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf
zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor- das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut-
schriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das
Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf-
gaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa §6
wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben
Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. führung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Seeschifffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicher-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im heitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes- Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten
ministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maß- der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbe-
nahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb dürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-
zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeich- sicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie
nen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt- bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe
schaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-
haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1
der Strafprozessordnung. Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen
sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der
§5
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung
ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Ver-
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
wesen. Es hat die Aufgaben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde ob-
Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie liegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie
Haftungsbescheinigungen handelt, nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,
2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni- der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-
schen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunter- Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die
nehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-
nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle über- behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1
tragen werden, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-
ten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, genossenschaft vereinnahmt.
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,
§7
4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
§ 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, nungswesen kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2
juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer
5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei
Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechts-
durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-
verordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der
sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-
Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
scher Forschungen sowie
Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministe-
nungswesen auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner
und dem Bundesamt übertragen werden, durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte
Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Perso-
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu nen übertragen.
vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von
bleibt unberührt. den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1
Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regu-
Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation lierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzu-
und Post; es darf hierfür dort vorhandene personen- sehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2881
§8 Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffs-
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 betriebs;
mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne
damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren des § 1 Nr. 10a;
Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,
von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs- mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des
betrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betre- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;
ten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs-
und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den
zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel-
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche dungen;
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr- gen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der
zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder be- Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974
stimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl.
der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem
den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwa- Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.
chung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können,
zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeits- soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus-
kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah-
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der
die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen
sind. nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvorausset-
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch- zungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4
stabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge einge- genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprü-
setzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend fungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs-
gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. eigentümers durchführen, anerkannt und zur Durch-
führung zugelassen werden.
§9 (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- auch erlassen werden zur
nungswesen wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren 1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf 2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd-
Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 licher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Rechtsverordnungen zu erlassen über Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions-
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen
wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-
Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammen- treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
stößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer- Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-
den sollen; desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Reaktorsicherheit erlassen.
Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konfe- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
renzen über das Befahren innerer Gewässer; nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforde- Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu
rungen an die Besetzung von gewerblich genutzten bestimmen,
Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten
24 Metern sowie von Traditionsschiffen und Sport- Tagebücher zu führen sind,
fahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer
solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Fun- 2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die
ker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die
nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzu-
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähi- tragen sind,
gungsnachweise solcher Personen erteilt oder entzo- 3. wie und von wem
gen und Urkunden über den Befähigungsnachweis
vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kön- a) die Bücher zu führen sind,
nen; b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun- nungswesen wird ermächtigt, zur Förderung der deut-
gen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse
Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnah-
Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und men zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirt-
organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an schaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von § 9c
Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch
Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der
Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen
Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen wer-
des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der den.
Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des
Bundes abhängig machen.
§ 9d
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen
Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Organisation angenommene Standards, die bei einer
Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen- durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen
staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen
Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Ver- sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zustän-
einten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre digen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt
Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren inter- gemacht.
nationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren
Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. § 9e
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vor- nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die
schriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächti- Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle perso-
gungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt
nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungs- werden, insbesondere
bedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-
sicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. 1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-
register eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteil-
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- ten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes
nungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermäch- (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung,
tigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungs-
Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für See- signal, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),
schifffahrt und Hydrographie übertragen.
2. der Name des Eigentümers, Betreibers, Charterers
oder Führers eines Schiffes,
§ 9a
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewor-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- denen Klassifikationsgesellschaft und die Umstände
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihres Tätigwerdens,
die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr- 4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folgemaßnah-
zeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen men wie der Verweigerung des Hafenzugangs Häufig-
sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und
zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord- ihrer Aufhebung.
nung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem
Stelle zu übertragen. Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben
oder übermittelt worden sind.
§ 9b (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche
Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass
nungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverord- oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
nung übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver- durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor- beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-
derlichen Mindestbesatzung und der Eignung und land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie- währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen
der dieser Schiffe, anwendbare internationale Regeln und Normen über die
Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeres-
2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die umwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfän-
Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen gerland kein angemessener Datenschutzstandard ge-
unter fremder Flagge und währleistet ist.
3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse
der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder § 9f
Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsver-
führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der
fahren
im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten,
zu regeln. ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2883
nichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht
der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen beruf- werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den
lichen Befähigungsnachweise von Seeleuten (Seeleute- Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im
Befähigungs-Verzeichnis – SBV). Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen
Entgelten und Tarifen bemisst.
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt,
um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echt- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
heits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Behörden zu gewährleisten. Es soll gleichzeitig den See- Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach
leuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit
von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und das Verfahren zu regeln.
und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähi-
gungszeugnisse erleichtern.
§ 11
(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-
gende Daten gespeichert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts- die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiff-
datum und -ort, fahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Proto-
2. Staatsangehörigkeit, kolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gut-
achten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an
3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbie-
oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und ten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,
Gültigkeitsdauer, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiff-
4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach- fahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu
weis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller schützen.
Beschränkungen,
5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige § 12
-nachweise sowie
(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-
6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei- handlungen zur Überwachung und Unterstützung der
dungen einer Behörde über die Entziehung, den Wider- Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach
ruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschrän- § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2
kung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsver-
-nachweis zugrunde liegenden Berechtigung. ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezoge- erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst
nen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genann- neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-
ten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Ein- zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach
tragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.
Behörden eines anderen Staates übermittelt werden, (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
wenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau ge- nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
währleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwil- Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
ligt. nung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 aus- Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze
drücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen ver-
dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu- Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
ständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschiff- sichtigt werden.
fahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu
speichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute- (3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Ab-
Befähigungs-Verzeichnis. satz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter frem-
der Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht
möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Aus-
§ 10
laufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheits-
(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung leistung entgegennehmen.
eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen
Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der
§ 13
Seeschifffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für
Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin- die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von
gen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der
Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu- bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho-
blik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu ben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des
erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer- Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
den, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht- Abgabengläubiger ist der Bund.
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrts-
nung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit direktionen Nord und Nordwest.
die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des
Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die § 16
Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemes-
sen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur
Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich der- Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3
jenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wett- Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf
bewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Ab- Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
gabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die
Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozess-
berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu ordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die angeordnet sind und gewährleistet ist, dass bei Durch-
Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs- führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der
verfahren geregelt werden. Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem
§ 14 anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im
Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Auf-
(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-
gabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bun-
Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-
desflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung
gen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte
davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende
erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des
Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön-
nungswesen wird ermächtigt, nach Anhören der Küsten- nen, freizustellen.
länder durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für
(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um
die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver-
Kanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Ent-
folgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes-
gelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der
flagge berechtigt sind, wird – vorbehaltlich anderweitiger
Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur
der Seeschifffahrt entspricht.
stattgegeben, wenn
(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer
Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von 1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingezogen. Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vor-
Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll- liegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet
streckungsgesetzes beigetrieben. des ersuchenden Staates befände,
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
§ 15 nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden
Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
wäre,
lässig
3. der ersuchende Staat zusichert,
1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht gestattet,
eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt, a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläss-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, lich sind und,
2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9b, jeweils ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-
auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu neh-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- men oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer
schrift verweist, oder persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und
3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in Ver- 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch
bindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet er-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift weist und keine den Tatverdacht begründende Hand-
verweist. lung des Geschädigten festzustellen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen
zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-
bis zu fünftausend Euro geahndet werden. den der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2885
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der § 20
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen- (1) Dieses Gesetz berührt nicht
tümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom
Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat 1. die Reichsversicherungsordnung,
eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
werden.
3. das Seemannsgesetz,
(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme
4. das Atomgesetz,
eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im
Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho- Gesetze der Länder
tropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig. a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 59),
§ 17 b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches
Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),
finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November
Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch- 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 burg-Vorpommern S. 660),
und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß
d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Anwendung.
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
§ 17a
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-
(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-
Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten
schriften übertragen worden sind.
Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2
entsprechend. § 21
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
§ 18 kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
(Änderung des Handelsgesetzbuches) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
§ 19 Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2
und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im
Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun- § 22
deswasserstraße Elbe. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 18. Juli 2002
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
§ 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der
Anlage zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten
Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1494), außer Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Anlage
(zu § 1)
Anwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
– in Argentinien: Abogado
– in Brasilien: Advogado
– in Indien: Advocate
– in Japan: Bengoshi
– in Neuseeland: Barrister, Solicitor
– in Polen: Adwokat, Radca prawny
– in der Türkei: Avukat
– in Ungarn: Ügyvéd
– in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2887
Verordnung
zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts und
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 23. Juli 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch das
rung und Landwirtschaft verordnet Wort „und“ ersetzt.
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19, der §§ 15
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, 3. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch das
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- Wort „und“ ersetzt.
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 4. Die Überschrift des 7. Abschnitts wird wie folgt ge-
1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs.1 fasst:
und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom
„7. Abschnitt
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Mutterschafprämie und Ziegenprämie“.
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
– auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbin- 5. In § 30a werden die Wörter „Mutterschafprämie kann“
dung mit § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Handelsklassen- durch die Wörter „Prämien nach Artikel 4 der Verord-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für
zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 29. Okto- Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Ein- der jeweils geltenden Fassung können“ ersetzt.
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie: 6. In § 30b Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom
19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) über die
gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegen-
Artikel 1 fleisch in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Änderung der
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 7. In § 30c werden die Wörter „Zur Mutterschafprämie
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. De- nach Artikel 4 Abs. 1“ durch die Wörter „Zu den Prä-
zember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch die mien nach Artikel 4“ ersetzt.
Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 995), wird
wie folgt geändert: 8. Nach § 33c wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 33d
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Antragsfrist
a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert: für die Zuteilung von Ziegenprämien-
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schaf- ansprüchen aus der nationalen Reserve
fleisch“ durch die Wörter „Schaf- und Ziegen-
Für das Kalenderjahr 2003 kann abweichend von
fleisch“ ersetzt.
§ 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 der
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Antrag auf Zuteilung von Ziegenprämienansprüchen
„3. einer Prämie für die Mutterschafhaltung aus der nationalen Reserve in der Zeit vom 1. bis
oder die Mutterziegenhaltung (Mutter- 30. September 2002 gestellt werden.“
schafprämie oder Ziegenprämie),“.
9. Die Anlage 1 wird unter der Überschrift „Niedersach-
b) Folgender Satz wird angefügt:
sen“ wie folgt geändert:
„Die Vorschriften dieser Verordnung über die
a) Den Wörtern „Wolfsburg“, „Delmenhorst“, „Emden“
Gewährung der Mutterschafprämie gelten für die
und „Oldenburg“ wird jeweils das Wort „Stadt“ vor-
Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe
angestellt.
entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschaf-
prämie die Ziegenprämie tritt, soweit nicht Abwei- b) Die Wörter „Landkreis Oldenburg“ werden gestri-
chendes geregelt ist.“ chen.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Artikel 2 S. 2387, 1992 I S. 384), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1641) geändert worden
Änderung der
ist, wird wie folgt gefasst:
Sechsten Verordnung zur Änderung
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung „2) Die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kas-
trierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern
Artikel 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Ände- anderer männlicher nicht kastrierter Tiere bestimmt sich nach Artikel 2
der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982
rung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr.1208/81
26. Februar 2002 (BGBl. I S. 995) wird aufgehoben. für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf
Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 67 S. 23), der durch Artikel 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001
(ABl. EG Nr. L 293 S. 8) geändert worden ist.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über
gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch Artikel 4
Die Fußnote 2 der Anlage 2 der Verordnung über Inkrafttreten
gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2889
Verordnung
zur Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
und zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung
Vom 23. Juli 2002
Auf Grund des § 12 Abs. 2, der §§ 15 und 16 so- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
wie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Ernährung ist zuständig für die Erfassung der Mit-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Septem- teilungen der Zuckerhersteller und der Rohzucker-
ber 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 12 Abs. 2 und raffinierer über Lager- und Absatzmengen an
§ 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Okto- Zucker und deren Übermittlung an die Europäische
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, ver- Kommission.“
ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den 3. § 4 wird aufgehoben.
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 2
Verordnung zur Aufhebung der
Artikel 1 Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung
Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung §1
Die Zucker-Quoten-Verordnung vom 22. Oktober 1981 Die Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung vom
(BGBl. I S. 1161), geändert durch Artikel 391 der Verord- 7. Juli 1977 (BGBl. I S. 1320), geändert durch Artikel 1 der
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434),
folgt geändert: wird aufgehoben.
§2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden
Vor den Wörtern „im Rahmen der gemeinsamen sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzu-
Marktorganisation für Zucker“ werden die Wörter wenden.
„sowie zur Durchführung der Quotenregelung“ ein-
gefügt. Artikel 3
Inkrafttreten
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(2. Heimmitwirkungs-Änderungsverordnung)
Vom 25. Juli 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 „(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und
(BGBl. I S. 2970) verordnet das Bundesministerium für Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung von den Bewohnerinnen und Bewohnern der
und dem Bundesministerium für Gesundheit: Heime gewählt.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Artikel 1 „(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angele
genheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen
Die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der bei der Sicherung einer angemessenen Qualität
Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340) wird der Betreuung und auf die Leistungs- und Qua
wie folgt geändert: litätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsver
einbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie
auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die
„Verordnung Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung
über die Mitwirkung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des
der Bewohnerinnen und Bewohner Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2
in Angelegenheiten des Heimbetriebes Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind.“
(Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)“. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „der“ werden die Wörter „Bewoh
nerinnen und“ eingefügt.
a) Die Angabe „Wahl von Heimbeiräten § 1“ wird
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch die Angabe „Allgemeines § 1“ ersetzt.
„(4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder
b) Nach der Angabe „Vorbereitung und Durch
Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein
führung der Wahl § 7“ wird die Angabe „Wahlver Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und
sammlung § 7a“ eingefügt. Vertretern von Behinderten- und Seniorenorgani
c) Die Angabe „Mithilfe des Leiters § 8“ wird durch sationen zusammensetzt, eingerichtet werden.
die Angabe „Mithilfe der Leitung § 8“ ersetzt. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können
d) Die Angabe „Nachrücken der Ersatzmitglieder sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer
Arbeit beraten und unterstützen lassen.“
§ 15“ wird durch die Angabe „Nachrücken von
Ersatzmitgliedern § 15“ ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert:
e) Die Angabe „Vorsitzender § 16“ wird durch die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Angabe „Vorsitz § 16“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird nach dem Wort „Heims“ das Wort
f) Die Angabe „Tätigkeitsbericht des Heimbeirates „(Träger)“ eingefügt.
§ 20“ wird durch die Angabe „Bewohnerversamm
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
lung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates § 20“
ersetzt. „Die Träger haben die Bewohnerinnen und
Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten
g) Nach der Angabe „Stellung und Amtsführung des eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im
Heimfürsprechers § 28“ wird die Angabe „Ersatz Heimbeirat aufzuklären.“
gremium § 28a“ eingefügt.
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
h) Nach der Angabe „Ordnungswidrigkeiten § 34“
wird die Angabe „Übergangsvorschrift § 35“ ein „(2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse
gefügt. zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu ver
mitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die
i) Die Angabe „Inkrafttreten § 35“ wird durch die An hierdurch entstehenden angemessenen Kosten
gabe „Inkrafttreten § 36“ ersetzt. übernimmt der Träger.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
„§ 1 (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahl
Allgemeines“. tag im Heim wohnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2891
(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner werber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im
des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauens Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt
personen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglie unberührt.“
der von örtlichen Seniorenvertretungen und von ört
lichen Behindertenorganisationen sowie von der 8. § 6 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.
„§ 6
(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei Bestellung des Wahlausschusses
den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde
gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-
Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleich zeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als
artigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als
ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger Vorsitzende oder als Vorsitzenden.
oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungs (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs
funktion innehat.“ Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates
kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims
6. § 4 wird wie folgt gefasst: den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür
Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur
„§ 4
Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen
Zahl der Heimbeiratsmitglieder und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der ausschusses zu bestellen.“
Regel
9. § 7 wird wie folgt geändert:
bis 50 Bewohnerinnen
und Bewohnern aus drei Mitgliedern, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
51 bis 150 Bewohnerinnen „(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit
und Bewohnern aus fünf Mitgliedern, der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und
Bewohner und die zuständige Behörde über die
151 bis 250 Bewohnerinnen bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindes
und Bewohnern aus sieben Mitgliedern, tens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
über 250 Bewohnerinnen Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und
und Bewohnern aus neun Mitgliedern. die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen
Personen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahl
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im ausschuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf
Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel und gibt diese Liste sowie den Gang der Wahl
bis 50 Bewohnerinnen bekannt.“
und Bewohnern höchstens ein Mitglied, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
51 bis 150 Bewohnerinnen „(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu
und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder, überwachen, die Stimmen auszuzählen und das
151 bis 250 Bewohnerinnen Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen.
und Bewohnern höchstens drei Mitglieder, Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch
Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle
über 250 Bewohnerinnen
Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu
und Bewohnern höchstens vier Mitglieder machen. Der Wahlausschuss informiert die Heim
betragen.“ beiratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber,
die nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der
7. § 5 wird wie folgt geändert: Wahl.“
a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 3 eingefügt: und 4.
„Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die 10. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem
haben die Angehörigen und die zuständige Behör „7a
de ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Wahlversammlung
Heim wohnen.“
(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Be
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat
„(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahl auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der
berechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeirats Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes
mitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen
Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht
abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist
Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich ver Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stim
einigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewer men dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt
berinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, werden.
und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im (2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage
Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Be vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
(3) In der Wahlversammlung können noch Wahl 5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag
vorschläge gemacht werden. von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates,
(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlver dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten
sammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nach-
Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversamm kommen kann.“
lung ausschließen.“
19. § 15 wird wie folgt gefasst:
11. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„§ 8 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Mithilfe der Leitung Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten
Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet
personell und sächlich zu unterstützen und die erfor Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des
derlichen Auskünfte zu erteilen.“ Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.“
12. § 9 wird wie folgt geändert: 20. § 16 wird wie folgt gefasst:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die Wör „§ 16
ter „des Heims“ gestrichen. Vorsitz
(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner
13. § 10 wird wie folgt geändert: Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Leiter Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz
des Heims“ gestrichen. innehaben.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat
14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Träger“ die soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere
Wörter „des Heims“ gestrichen und wird die An Vertretung bestimmt.“
gabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
21. § 17 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die
Wörter „des Heims“ gestrichen. „§ 17
c) In Satz 3 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort Sitzungen des Heimbeirates
„Leitung“ ersetzt. (1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der
Wahlausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen
15. § 11a wird wie folgt geändert: nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. konstituierenden Sitzung ein.
b) In Satz 1 werden die Wörter „der Mindestwohn (2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates
dauer nach § 3 Abs. 2,“ und die Wörter „ , der Zahl beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung
der einem Wahlvorschlag unterstützenden Wahl fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die
berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen. Mitglieder des Heimbeirates und nachrichtlich die
Ersatzmitglieder zu der Sitzung mit einer Frist von
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein
„(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in zuladen.
Ausnahmefällen die zuständige Behörde die (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in Heimbeirates oder der Leitung des Heims hat die oder
der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Be der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den
wohnern zulassen.“ Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Tagesordnung zu setzen.
16. § 12 wird wie folgt geändert:
(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Heimbeiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich ein-
geladen wird, hat sie teilzunehmen.
„(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte
Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.“ (5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahr
nehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige
17. In § 13 werden die Wörter „ursprünglich gewählten“ Personen hinzuzuziehen. Der Heimbeirat kann eben
gestrichen. so beschließen, dass Bewohnerinnen und Bewohner
oder fach- und sachkundige Personen oder dritte
Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung
18. In § 14 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen in
Komma ersetzt und werden folgende neue Num angemessenem Umfang für die zugezogenen fach
mern 4 und 5 angefügt: und sachkundigen Personen sowie der dritten Per
„4. Verlust der Wählbarkeit, sonen. Sie enthalten keine Vergütung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2893
(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachtei
zuständige Behörde wenden. ligt oder begünstigt werden.“
(7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das
weitere Verfahren regelt der Heimbeirat.“ 28. § 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“
22. § 18 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 17 Abs. 5“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimme“
die Wörter „der Vorsitzenden oder“ eingefügt. 29. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
23. § 19 wird wie folgt geändert: „(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich
In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die
„der Vorsitzenden oder“ eingefügt. Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 10
Abs. 4 des Gesetzes gegeben sind. In Heimen mit
mehr als 70 Plätzen können zwei Heimfürsprecher,
24. § 20 wird wie folgt gefasst: in Heimen mit mehr als 150 Plätzen drei Heim
„§ 20 fürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere
Bewohnerversammlung Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre
und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welcher
Heimfürsprecher die Interessen der Bewohne
Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr rinnen und Bewohner gegenüber der Heimleitung
eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohner und außerhalb des Heimes vertritt.“
versammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in
der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“
zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle die Wörter „des Heims“ gestrichen und ein
Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Komma gesetzt sowie die Wörter „von den
Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätig Kostenträgern und den Verbänden der Heim-
keitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen träger“ eingefügt.
und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerver c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Träger“ die
Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Wörter „des Heims“ gestrichen.
Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen.
Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohner bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die
versammlung insgesamt oder von einzelnen Tages Wörter „des Heims“ gestrichen und nach dem
ordnungspunkten ausschließen.“ Wort „die“ die Wörter „Bewohnerinnen und“
eingefügt.
25. § 21 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
„§ 21
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 30. § 26 wird wie folgt geändert:
(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur In Absatz 2 wird das Wort „Heimbewohner“ ge
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und strichen und nach dem Wort „den“ die Wörter
stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung. „Bewohnerinnen und Bewohnern“ eingefügt.
(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete
Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbeson 31. § 28 wird wie folgt geändert:
dere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohne a) In Absatz 1 wird die Angabe „21 Abs. 2“ durch die
rinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze Angabe „21 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Träger“ die
(3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entste Wörter „des Heims“ gestrichen.
henden angemessenen Kosten trägt der Träger.“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „den“ die
Wörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.
26. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 32. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:
Ehrenamtliche Tätigkeit „§ 28a
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt un Ersatzgremium
entgeltlich und ehrenamtlich aus.“
Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach
§ 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige
27. § 23 wird wie folgt geändert: Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewoh
ner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatz
„(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf auf gremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32
grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer entsprechend.“
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
33. § 29 wird wie folgt geändert: Wirtschafts- und Rechnungsführung, so hat der
Heimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „den“ die
Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen,
Wörter „Bewohnerinnen oder“ eingefügt und nach
die das Heim betreffen. Der Träger hat insbesondere
dem Wort „bei“ die Wörter „dem Leiter“ gestrichen
anhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirt
und die Wörter „der Leitung“ eingefügt sowie
schaftliche Lage des Heims schriftlich zu berichten.
nach dem Wort „Träger“ die Wörter „des Heims“
Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die
gestrichen.
Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „von“ die vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden
Wörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt und nach ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen.“
dem Wort „mit“ die Wörter „dem Leiter“ gestrichen
und die Wörter „der Leitung“ eingefügt.
36. § 32 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „der“ die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.
„(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und
„6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung
und den Bewohnerinnen und Bewohnern und Träger bestimmt sein.“
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num „(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heim
mern 7 und 8 angefügt: beirat durch die Leitung oder durch den Träger
„7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung ausreichend und rechtzeitig zu informieren und
einer angemessenen Qualität der Betreuung, nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der
Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Infor
8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an
mationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für
den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine
sowie an den Vergütungsvereinbarungen und
Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im
nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leis
Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem
tungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinba
Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen
rungen.“
vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das
Heim betreffen.“
34. § 30 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“
a) Im Hauptsatz werden nach dem Wort „Entschei durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt und werden
dungen“ die Wörter „des Leiters“ gestrichen und nach dem Wort „Träger“ die Wörter „des Heims“
die Wörter „der Leitung“ eingefügt. gestrichen.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „für“ die d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.
„(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbei
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „der“ das Wort rates sind von der Leitung oder vom Träger in
„Heimkostensätze“ gestrichen und werden die angemessener Frist, längstens binnen sechs
Wörter „Entgelte des Heims“ eingefügt. Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Ant
d) In Nummer 5 werden dem Wort „Freizeitgestal wort zu begründen, wenn er das Anliegen des
tung“ die Wörter „Alltags- und“ vorangestellt. Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht
berücksichtigt hat.“
e) Nach Nummer 10 werden folgende neue Num
mern 11 und 12 angefügt:
37. § 34 wird wie folgt geändert:
„11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung
einer angemessenen Qualität der Betreuung, a) Die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die
Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes
an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 23“ die
gen sowie an den Vergütungsvereinbarungen Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Num
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsverein mern 5 bis 7 eingefügt:
barungen.“
„5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen
35. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Bewohner benachteiligt oder begünstigt,
„(1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewoh 6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information
ner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Finanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden
sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung 7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage
der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Der Heim- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor-
träger hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erfor legt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
derlichen Informationen zu geben. Erfolgt bei einem nicht vollständig erteilt oder“.
Heimträger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale d) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2895
38. § 35 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 35 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut der Heimmitwirkungsver-
Übergangsvorschrift ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt
werden.“ Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
39. Der bisherige § 35 wird § 36. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
D r. C h r i s t i n e B e r g m a n n
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung
Vom 25. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 25. Juli
2002 (BGBl. I S. 2890) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver-
ordnung in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1340),
2. die am 1. August 2002 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 5 des
Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2970).
Berlin, den 25. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
D r. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2897
Verordnung
über die Mitwirkung der Bewohnerinnen
und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Fünfter Abschnitt
Heimbeirat und Heimfürsprecher Heimfürsprecher
Bestellung des Heimfürsprechers 25
Erster Abschnitt
Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 26
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
Beendigung der Tätigkeit 27
§
Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers 28
Allgemeines 1
Ersatzgremium 28a
Aufgaben der Träger 2
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3
Zweiter Teil
Zahl der Heimbeiratsmitglieder 4
Mitwirkung des Heimbeirates
Wahlverfahren 5 und des Heimfürsprechers
Bestellung des Wahlausschusses 6 Aufgaben des Heimbeirates 29
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 7 Mitwirkung bei Entscheidungen 30
Wahlversammlung 7a Mitwirkung bei Leistung von
Finanzierungsbeiträgen 31
Mithilfe der Leitung 8
Form und Durchführung der
Wahlschutz und Wahlkosten 9
Mitwirkung des Heimbeirates 32
Wahlanfechtung 10
Mitwirkung des Heimfürsprechers 33
Mitteilung an die zuständige Behörde 11
Abweichende Bestimmungen für die
Dritter Teil
Bildung des Heimbeirates 11a
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 34
Amtszeit des Heimbeirates Übergangsvorschrift 35
Amtszeit 12 Inkrafttreten 36
Neuwahl des Heimbeirates 13
Erlöschen der Mitgliedschaft 14 Erster Teil
Nachrücken von Ersatzmitgliedern 15 Heimbeirat und Heimfürsprecher
Dritter Abschnitt Erster Abschnitt
Geschäftsführung des Heimbeirates
Bildung und
Vorsitz 16 Zusammensetzung von Heimbeiräten
Sitzungen des Heimbeirates 17
Beschlüsse des Heimbeirates 18 §1
Sitzungsniederschrift 19 Allgemeines
Bewohnerversammlung und (1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in
Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 20 Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte.
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21 Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und
Bewohnern der Heime gewählt.
Vierter Abschnitt (2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten
Stellung der Heimbeiratsmitglieder des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit 22
einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die
Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 23 Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes
Verschwiegenheitspflicht 24 sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver-
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
einbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwir- (2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim
kung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn
bis 50 Bewohnerinnen
Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
und Bewohnern höchstens ein Mitglied,
erbracht worden sind.
51 bis 150 Bewohnerinnen
(3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte
und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder,
gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der
Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. 151 bis 250 Bewohnerinnen
und Bewohnern höchstens drei Mitglieder,
(4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuer-
beirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich über 250 Bewohnerinnen
aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinder- und Bewohnern höchstens vier Mitglieder
ten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, einge- betragen.
richtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher
können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer
Arbeit beraten und unterstützen lassen. §5
Wahlverfahren
§2
(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit-
Aufgaben der Träger telbarer Wahl gewählt.
(1) Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung (2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech-
von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei tigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3
der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschla-
die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt. Die Träger gen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständi-
haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre ge Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im
Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Heim wohnen.
Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären. (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte
(2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heim- hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen
gesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden
Tätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die
angemessenen Kosten übernimmt der Träger. Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen
§3 Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen,
und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim
Wahlberechtigung und Wählbarkeit wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt,
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das
im Heim wohnen. Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des
§6
Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen
der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von ört- Bestellung des Wahlausschusses
lichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behinder-
tenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
vorgeschlagene Personen. bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus-
schuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder
(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den als Vorsitzenden.
Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen
Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen
des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlaus-
Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem schuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss
anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der
eine Leitungsfunktion innehat. erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern
des Wahlausschusses zu bestellen.
§4
Zahl der Heimbeiratsmitglieder §7
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel Vorbereitung und Durchführung der Wahl
bis 50 Bewohnerinnen (1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl
und Bewohnern aus drei Mitgliedern, und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner und die
51 bis 150 Bewohnerinnen zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der
und Bewohnern aus fünf Mitgliedern, Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl
bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvor-
151 bis 250 Bewohnerinnen schläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschla-
und Bewohnern aus sieben Mitgliedern, genen Personen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahlaus-
über 250 Bewohnerinnen schuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt
und Bewohnern aus neun Mitgliedern. diese Liste sowie den Gang der Wahl bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2899
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu über- oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
wachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausge-
in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl schlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis
hat er in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige
zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heimbei-
Behörde.
ratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber, die nicht im
Heim wohnen, über das Ergebnis der Wahl. § 11
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sol- Mitteilung an die zuständige Behörde
len die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Hei-
(1) Der Träger hat die zuständige Behörde innerhalb von
men, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten,
vier Wochen nach Ablauf des in § 12 genannten Zeitrau-
Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt
mes oder bis spätestens sechs Monate nach Betriebsauf-
werden.
nahme über die Bildung eines Heimbeirates zu unterrich-
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit ein- ten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so hat dies
facher Stimmenmehrheit. der Träger der zuständigen Behörde unter Angabe der
Gründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die
§ 7a zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger
und Leitung des Heims in geeigneter Weise auf die Bil-
Wahlversammlung dung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die
(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen besondere personelle Struktur der Bewohnerschaft der
und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlver- Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.
sammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entschei- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor
det, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu
wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlver- wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt
sammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemes- der die Neuwahl begründenden Tatsachen.
senen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die
Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt
§ 11a
werden.
Abweichende Bestimmungen
(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher
für die Bildung des Heimbeirates
zur Wahlversammlung einzuladen.
(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvor- (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-
schläge gemacht werden. chungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates
nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtig-
(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversamm- ten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines
lung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heim- Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dür-
leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung aus- fen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beein-
schließen. trächtigen.
(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnah-
§8
mefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung
Mithilfe der Leitung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Be-
wohnerinnen und Bewohnern zulassen.
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell
und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Aus- Zweiter Abschnitt
künfte zu erteilen.
Amtszeit des Heimbeirates
§9
§ 12
Wahlschutz und Wahlkosten
Amtszeit
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder
durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder (1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl
werden. oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat
besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der
Träger. (2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
beträgt die Amtszeit vier Jahre.
§ 10
§ 13
Wahlanfechtung
Neuwahl des Heimbeirates
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen
einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntma- Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl
chung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebe-
der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesent- nen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit
liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
§ 14 Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkun-
Erlöschen der Mitgliedschaft dige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder
an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch die Auslagen in angemessenem Umfang der zugezogenen
1. Ablauf der Amtszeit, fach- und sachkundigen Personen sowie der dritten Per-
sonen. Sie enthalten keine Vergütung.
2. Niederlegung des Amtes,
(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zuständige
3. Ausscheiden aus dem Heim, Behörde wenden.
4. Verlust der Wählbarkeit, (7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das
5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von weitere Verfahren regelt der Heimbeirat.
zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das
Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nach- § 18
kommt oder nicht mehr nachkommen kann.
Beschlüsse des Heimbeirates
§ 15 (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit ein-
Nachrücken von Ersatzmitgliedern facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl
als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das (2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens
Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
verhindert ist.
§ 19
Dritter Abschnitt Sitzungsniederschrift
Geschäftsführung des Heimbeirates Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungs-
teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stim-
§ 16
menmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Nieder-
Vorsitz schrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewoh-
nerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben. § 20
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Bewohnerversammlung
Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung
Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr
bestimmt.
eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerver-
sammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der
§ 17 Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstat-
Sitzungen des Heimbeirates ten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen
und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahl- Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung neh-
ausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen nach men. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt,
Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konsti- zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens
tuierenden Sitzung ein. hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die
(2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzu-
die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet nehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewoh-
die Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des Heim- nerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesord-
beirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sit- nungspunkten ausschließen.
zung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuladen. § 21
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei- Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates
rates oder der Leitung des Heims hat die oder der Vorsit-
zende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, (1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbeson-
setzen. dere die Räumlichkeiten zur Verfügung.
(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heim- (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög-
beiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind
zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und
teilzunehmen. Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntma-
chungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzu- (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehen-
zuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso beschließen, dass den angemessenen Kosten trägt der Träger.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2901
Vierter Abschnitt (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem
Träger schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohne-
Stellung der Heimbeiratsmitglieder rinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestel-
lung zu unterrichten.
§ 22 (5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent- § 26
geltlich und ehrenamtlich aus. Aufhebung
der Bestellung des Heimfürsprechers
§ 23
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuhe-
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot ben, wenn
(1) Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfül- 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt
lung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätig- nicht mehr erfüllt,
keit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver-
(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund stößt,
der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensper- 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
son im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt
werden. 4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung auf-
§ 24 heben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen
Verschwiegenheitspflicht dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Be-
wohnern nicht mehr möglich ist.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbei-
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
rates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes
bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen
Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den § 27
übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die Beendigung der Tätigkeit
nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend.
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für
Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind 1. Ablauf seiner Amtszeit,
oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand- 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige
lung bedürfen. Behörde nach § 26.
§ 28
Fünfter Abschnitt
Stellung und
Heimfürsprecher Amtsführung des Heimfürsprechers
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre-
§ 25 chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24
Bestellung des Heimfürsprechers entsprechend.
(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun-
gen für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste-
gegeben sind. In Heimen mit mehr als 70 Plätzen können henden erforderlichen Kosten werden von dem Träger
zwei Heimfürsprecher, in Heimen mit mehr als 150 Plätzen übernommen.
drei Heimfürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere
(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus-
Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre Tätigkeit
übung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und
untereinander ab und legen fest, welcher Heimfürsprecher
ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und
die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner
Bewohnern in Verbindung zu setzen.
gegenüber der Heimleitung und außerhalb des Heimes
vertritt.
§ 28a
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ersatzgremium
(3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10
nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde
sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mit-
Amts geeignet ist. Er muss von der zuständigen Behörde wirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere
und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbän- Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates
den der Heimträger unabhängig sein. Die Bestellung übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die
bedarf der Zustimmung des Bestellten. §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Zweiter Teil 12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis-
tungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den
Mitwirkung des Heimbeirates Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des
und des Heimfürsprechers Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü-
fungsvereinbarungen.
§ 29
Aufgaben des Heimbeirates § 31
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben: Mitwirkung bei
Leistung von Finanzierungsbeiträgen
1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohne-
rinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der (1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewohner
Leitung oder dem Träger zu beantragen, oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten Finanzie-
rungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen
der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts-
und Bewohnern entgegenzunehmen und erforder-
oder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem
lichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in
Zweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen
besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung
zu geben. Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere
hinzuwirken,
Heime betreibt, eine zentrale Wirtschafts- und Rech-
3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in nungsführung, so hat der Heimträger dem Heimbeirat am
dem Heim zu fördern, Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus-
4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den künfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Träger hat
§§ 30, 31 mitzuwirken, insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über
die wirtschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berich-
5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu ten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die
bestellen (§ 6), Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom
6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist, Ein-
Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeits- sicht in den Jahresabschluss verlangen.
bericht zu erstatten (§ 20), (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind
7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer ange- alle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein-
messenen Qualität der Betreuung, barte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des
8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis- Heims erbracht worden sind.
tungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Ver-
gütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des (3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle
Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü- Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung
fungsvereinbarungen. von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind,
durch Verrechnung, Rückzahlung oder sonstiger Weise
erloschen sind.
§ 30
Mitwirkung bei Entscheidungen
§ 32
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung Form und Durchführung
oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: der Mitwirkung des Heimbeirates
1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem
Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimord-
Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis
nung,
zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt
2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, sein.
3. Änderung der Entgelte des Heims, (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat
4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und
rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch
5. Alltags- und Freizeitgestaltung, fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwir-
6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, kungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zen-
tral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine
7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der
Heimbetriebes, §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind
8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim, am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus-
künfte zu erteilen, die das Heim betreffen.
9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder
seiner Teile, (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den
§§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heim-
10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand-
beirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel
setzungen des Heims,
einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heim-
11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer beirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der
angemessenen Qualität der Betreuung, Entscheidungen einzubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2903
(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung
von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, unterlässt,
längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der 4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28
Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anlie- Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heim-
gen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht fürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behin-
berücksichtigt hat. dert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder
§ 33 begünstigt,
Mitwirkung des Heimfürsprechers 5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28
Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benach-
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heim- teiligt oder begünstigt,
fürsprechers entsprechend.
6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Dritter Teil 7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
§ 34 8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer
Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des § 35
Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Übergangsvorschrift
1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht
bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung
Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden.
sächliche Unterstützung nicht gewährt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin- § 36
dert oder beeinflusst, (Inkrafttreten)
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 29. Juli 2002
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prü-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durch-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 geführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungs-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- teilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
durch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto- der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem 3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
„(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer
schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 man-
Artikel 1 gelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündli-
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
Verordnung über genden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese
die Prüfung zum anerkannten Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll hand-
Abschluss Geprüfter Industriemeister/ lungsspezifisch und integriert durchgeführt werden
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie- lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
meisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
(BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert: lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausrei-
„1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils
chende Leistungen erbracht hat und die bestandene
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-
Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
nen“ und“.
Qualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurück-
b) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „gewerb- liegt.“
liche Wirtschaft“ gestrichen.
5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei 6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei- gabe „(BGBl. I S. 2923)“ die Wörter „ , geändert durch
chen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ einge-
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2905
Artikel 2 f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
der technischen Betriebssicherheit,
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle i) Grundlagen des Projektmanagements,
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ duktion,
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom l) Grundlagen des Facility Managements;
26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Ver-
ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt 2. spezielle Betriebstechnik:
geändert: a) Obermaschinerie,
b) Untermaschinerie,
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Beson-
„Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen derheiten der Antriebstechnik,
Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elek-
trofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt, d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
sche Einrichtungen,
wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kennt-
nisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägi- e) Bodengliederungselemente und Gerüste,
gen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-
beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektri- elektrischer Größen,
schen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.“ g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnen-
technischer Bauten und Geräte.“
2. § 5 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch
folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt: „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
„4. Grundlagen der Statik, regeln,
5. Grundlagen der Festigkeitslehre, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
6. Grundlagen der Kinematik, heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
7. Grundlagen der Kinetik, räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
akustische, elektrische und lichttechnische port,“.
Größen).“ e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch „In diesem Rahmen können geprüft werden:
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
einschlägige Bestimmungen
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
und Übersichtsdarstellungen, insbesondere 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ablei- Länder,
ten technischer Angaben für die Produktion, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und
der Versammlungsstättenverordnungen der Län-
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
der,
zen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläute-
rung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. über Fliegende Bauten,
3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh- 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
geschichte, nen.“
4. Grundlagen der Stilkunde.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt
gefasst:
„1. allgemeine Betriebstechnik:
„4. Grundlagen der Statik,
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
5. Grundlagen der Kinematik,
b) Hebezeuge und Transportmittel,
6. Grundlagen der Kinetik,
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und
und Betriebsmittel,
Wechselstromtechnik,
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, 8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich- Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
tungen, Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch
und Beleuchtungstechnik, folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
10. Physiologische und psychologische Grund- „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
lagen des Sehens und der Farbenlehre, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
11. Grundkenntnisse der Optik, regeln,
12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
akustische, elektrische und lichttechnische heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
Größen).“ veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: port,
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten 3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,
und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten 4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.“
technischer Angaben für die Produktion, e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz- „In diesem Rahmen können geprüft werden:
zen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie
einschlägige Bestimmungen
Szenarien zur Erläuterung technisch-künstleri-
scher Sachverhalte, 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh- Länder,
geschichte, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung
4. Grundlagen der Stilkunde.“ und der Versammlungsstättenverordnungen der
Länder,
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst: 3. über Fliegende Bauten,
„1. allgemeine Betriebstechnik: 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
nen.“
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
b) Hebezeuge und Transportmittel, 4. § 7 wird wie folgt geändert:
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch
und Betriebsmittel, folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt:
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, „4. Grundlagen der Statik,
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich- 5. Grundlagen der Festigkeitslehre,
tungen,
6. Grundlagen der Kinematik,
f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
der technischen Betriebssicherheit, 7. Grundlagen der Kinetik,
g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, 8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und
Wechselstromtechnik,
h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
i) Grundlagen des Projektmanagements, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
j) Technische Abläufe und Logistik der Pro- Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
duktion, 10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-
k) Qualitätssicherung und -kontrolle, und Beleuchtungstechnik,
l) Grundlagen des Facility Managements; 11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
akustische, elektrische und lichttechnische
2. spezielle Betriebstechnik:
Größen).“
a) Grundlagen elektrischer Antriebe,
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch fol-
b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever- gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
sorgung und -verteilung,
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Ge- und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
räte, gebäudetechnischer Pläne und elektrotechni-
d) Grundlagen der Energiewirtschaft, scher Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Be-
leuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten
e) Prüfen und Messen elektrischer und licht- technischer Angaben für die Produktion,
technischer Größen,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs- zen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschal-
technischer Geräte, lungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung
g) Elektronische Lichtsteueranlagen, technisch-künstlerischer Sachverhalte,
h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten 3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen
von Lichtquellen.“ durch unterschiedliche Genres.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2907
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt 2. der Musterversammlungsstättenverordnung
gefasst: und der Versammlungsstättenverordnungen der
„1. allgemeine Betriebstechnik: Länder,
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, 3. über Fliegende Bauten,
b) Hebezeuge und Transportmittel, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
nen.“
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
und Betriebsmittel, 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, „§ 12
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich- Übergangsvorschriften
tungen,
Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungs-
f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
für technische Betriebssicherheit, Ende geführt werden.“
g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
6. In der Anlage werden die Wörter „geändert durch die
h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch
i) Grundlagen des Projektmanagements, die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung
j) Technische Abläufe und Logistik der Pro- vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ ersetzt.
duktion,
k) Qualitätssicherung und -kontrolle, Artikel 3
l) Grundlagen des Facility Managements; Verordnung über die Prüfung
2. spezielle Betriebstechnik: zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
a) Grundlagen elektrischer Antriebe,
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever- Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeis-
sorgung und -verteilung, terin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt ge-
c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und ändert:
Bauten,
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
sche Einrichtungen, „Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6
entsprechende Prüfungsleistungen.“
e) Grundlagen der Energiewirtschaft,
f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht- 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
elektrischer Größen, gabe „(BGBl. I S. 534)“ die Wörter „ , geändert durch
die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“
g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-
eingefügt.
technischer Geräte,
h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten
Artikel 4
von Lichtquellen,
IT-Fortbildungsverordnung
i) Grundlagen der Medien- und Konferenz-
technik, Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1547) wird wie folgt geändert:
j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,
k) Grundlagen des Gebäudemanagements.“ 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu
Teil 2 Abschnitt 4 die Wörter „(Certified IT Consultant)“
d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
durch die Wörter „(Certified IT Business Consultant)“
gefasst:
ersetzt.
„1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits- 2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „(Certified IT Con-
regeln, sultant)“ durch die Wörter „(Certified IT Business Con-
2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund- sultant)“ ersetzt.
heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge- 3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die
räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Wörter „(Certified IT Consultant)“ durch die Wörter
Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans- „(Certified IT Business Consultant)“ ersetzt.
port,“.
4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „(Certi-
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: fied IT Consultant)“ durch die Wörter „(Certified IT
„In diesem Rahmen können geprüft werden: Business Consultant)“ ersetzt.
einschlägige Vorschriften 5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden
1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben „§ 31“
Länder, durch die Angaben „§ 32“ ersetzt.
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu
„(BGBl. I S. 1547)“ die Wörter „ , geändert durch die Ende geführt werden.
Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ ein-
gefügt. §2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Artikel 5 Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar
Verordnung zur Aufhebung
1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002
von Fortbildungsprüfungsverordnungen
aufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis
zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden.
§1
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Artikel 6
Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf Inkrafttreten
des 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2909
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 18. Juli 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienst-
Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) und das verhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieser Bekannt- zwei Wochen einzuhalten.“
machung sind wie folgt zu berichtigen: e) In § 641a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort „Unternehmens“
1. In der Bekanntmachung ist bei der Nummer 102 die durch das Wort „Unternehmers“ zu ersetzen.
Angabe „2000“ jeweils durch die Angabe „2001“ zu
f) In § 676b Abs. 2 ist das Wort „einbehaltende“ durch
ersetzen.
das Wort „einbehaltene“ zu ersetzen.
2. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berich-
g) In § 1299 ist das Wort „dass“ durch das Wort „das“
tigen:
zu ersetzen.
a) In § 311 Abs. 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu berich-
h) In § 1485 Abs. 3 ist das Wort „geltenden“ durch das
tigen:
Wort „geltende“ zu ersetzen.
„2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der
i) In § 1585 Abs. 1 ist das Wort „Unterhaltsanpruch“
eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts-
durch das Wort „Unterhaltsanspruch“ zu ersetzen.
geschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, j) In § 1587f sind die Nummer 5 und der nachfolgende
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm Halbsatz wie folgt zu fassen:
diese anvertraut, oder „5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.“ Regelung in der Form des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die
b) In § 558d Abs. 2 ist das Wort „Bundesamtes“ durch
Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen
das Wort „Bundesamt“ zu ersetzen.
Versorgungsausgleich vereinbart haben,
c) In § 611a Abs. 4 ist das Wort „Bewertung“ durch
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines
das Wort „Bewerbung“ zu ersetzen.
Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g
d) In § 621 ist die Nummer 4 wie folgt zu berichtigen: bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).“
„4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder k) In § 1811 Satz 1 ist das Wort „den“ zu streichen.
längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
l) In § 1969 Abs. 1 ist das Wort „gehört“ durch das
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Wort „gehören“ zu ersetzen.
Wochen für den Schluss eines Kalenderviertel-
jahrs; m) In § 2268 Abs. 2 ist das Wort „das“ durch das Wort
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten „dass“ zu ersetzen.
bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbs- n) In § 2269 Abs. 1 ist das Wort „überlebenden“ durch
tätigkeit des Verpflichteten vollständig oder das Wort „Überlebenden“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Juli 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. J ü r g e n S c h m i d t - R ä n t s c h