2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie und des
Inhaltsübersicht Artikel Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1 Reaktorsicherheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31.
März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 2 Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwick-
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen 3 lung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 4 Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls
eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft-
Änderung des Gesetzes über die Bausparkassen 5
stoffe an die Marktlage vorzuschlagen.“
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 7 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten 8 a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die
Artikel 1 Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten
Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)=
geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 29. Okto- naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und
7,3 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azo=
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1 000 kg,
jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet wer-
a) Nach § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
den.“
„§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem
b) Nach § 7 wird folgende Angabe eingefügt: Wort „Gasspeicherung“ das Wort „oder“ und nach
„§ 7a Einlagerer, Erlaubnis“. der Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. der vorübergehenden Stromversorgung im
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Nummer 4 folgende Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst
Nummer 5 eingefügt: üblichen Stromversorgung (Notstromaggre-
gat)“.
„5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genann-
ten Schweröle 130,00 EUR,“. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anla-
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: gen, die während des Betriebes ausschließlich an
„§ 2a ihrem jeweiligen Standort verbleiben.“
Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe
5. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Mine-
(1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ralöle“ die Wörter „in Person des Antragstellers“ ein-
sind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang gefügt.
ermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nach-
weislich Biokraftstoffe enthalten. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse aus- „§ 7a
schließlich aus Biomasse im Sinne der Biomassever-
ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) ohne die Einlagerer, Erlaubnis
in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Biomasseverord- (1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis
nung genannten Stoffe. Energieerzeugnisse, die an- erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines
teilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt anderen einzulagern.
wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die
stoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraft- Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel
stoffe. oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eige-
Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucher- nen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-
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sprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Kraft-
Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten stoffen“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
Zwecken entnommen werden sollen.“ c) Nummer 9 Buchstabe b wird bis zum Punkt wie
folgt gefasst:
7. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„b) die Vermischung von gekennzeichneten Mine-
„(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Ein- ralölen mit anderen Mineralölen oder anderen
lagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Ver- Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohr-
anlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl leitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen
Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung und Hauptbehältern abweichend von § 26
der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuer- Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus techni-
schuldner.“ schen und wirtschaftlichen Gründen unerläss-
lich oder zur Förderung des Einsatzes von
8. § 25 wird wie folgt geändert: Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder
wiedergewonnenen und gegebenenfalls auf-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird in Buchstabe a und b
gearbeiteten Mineralölen geboten erscheint
jeweils das Wort „Strom“ durch das Wort „Kraft“
und ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-
ersetzt.
schlossen bleiben.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein
aa) In Nummer 1.4 wird die Angabe „80,00 DM“ Komma ersetzt und folgende Nummer 14 ange-
durch die Angabe „40,90 EUR“ ersetzt. fügt:
bb) In Nummer 3.4 wird die Angabe „3,60 DM“ „14. Regelungen zum Verfahren der Anwendung
durch die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt. der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und
cc) In Nummer 4.4 wird die Angabe „50,00 DM“ zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraft-
durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt. stoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2
hergestellt wurden, zu erlassen,“.
c) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-
„(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü- fügt:
tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des
Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für „15. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeaus-
sicherheit und dem Bundesministerium für
kopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-
Wirtschaft und Technologie Näheres zur
kungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent
Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades
verwendet worden sind, für einen Zeitraum von
von GuD-Anlagen und zu den Darlegungs-
höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt,
pflichten des Antragstellers zu bestimmen
in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erst-
und festzulegen, wann und wie oft der elektri-
mals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die
sche Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für
Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem
welchen Zeitraum der elektrische Wirkungs-
31. Dezember 1999 fertiggestellt worden sind und
grad als nachgewiesen gilt sowie Näheres
mit denen die Stromerzeugung spätestens inner-
über die den Beginn und den Ablauf der
halb von drei Jahren und drei Monaten ab dem
Fristen bestimmenden Sachverhalte festzu-
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift erst-
legen.“
mals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die
Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mine-
11. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
ralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser
2001“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“
Vorschrift verwendet werden.“
ersetzt.
9. Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 wird folgender Satz einge- 12. § 33a wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 33a
„Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den
Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch Inkrafttreten der Regelung über die
eines Transportmittels von der letzten Abgabe ver- Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs
blieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 und von hoch effizienten GuD-Anlagen
Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft,
zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekenn- an dem die Kommission der Europäischen Gemein-
zeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben wor- schaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche
den, entsteht die Steuer abweichend von den Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar
Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge.“ 2000.
(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der
10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999
a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünsti-
Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „Flüs- gung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
siggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b“ jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto)
durch die Wörter „Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in
Nr. 3“ ersetzt. Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
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Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilfe- zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
rechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
am 30. Juli 2002. 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die „Sie“ ersetzt.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung
erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002. 2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz- Artikel 6
blatt bekannt zu geben.“
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 In § 5 Abs. 6 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Änderung des zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert
§ 4 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes worden ist, wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst: „Diese“ ersetzt.
„(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichts- Artikel 7
amt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestim- In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
mungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Bera- zes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch
tungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Artikel 37 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr.“ S. 2992) geändert worden ist, wird die Angabe „350 Mega-
watt“ durch die Angabe „1 000 Megawatt“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen Artikel 8
In § 37 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, chendes bestimmt ist.
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 11 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 4 (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. August 2002 in
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Kraft.
In § 36 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in (4) Artikel 1 Nr. 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September sowohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des ten die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmi-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2316) ge- gung als auch der Rat der Europäischen Union die erfor-
ändert worden ist, wird die Angabe „1 bis 3“ durch die derliche Ermächtigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
Angabe „1 und 2“ ersetzt. 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmo-
nisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mine-
ralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12), geändert durch die Richt-
Artikel 5 linie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl.
EG Nr. L 365 S. 46), erteilt haben, frühestens jedoch am
Änderung 1. Januar 2003. Die Ermächtigung gilt als an dem Tag
des Gesetzes über Bausparkassen erteilt, an dem das Erfordernis der Ermächtigung entfällt.
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2781
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 23. Juli 2002
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz Gartenbau und Fischerei), der vor- und nachgela-
beschlossen: gerten Bereiche oder des ländlichen Raumes, ins-
besondere
Artikel 1 a) der Förderung des Absatzes und der Lager-
haltung land- und ernährungswirtschaftlicher
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in Produkte,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
b) dem agrarbezogenen Umweltschutz, der För-
7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
derung erneuerbarer Energien und nachwach-
geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 29. Okto-
sender Rohstoffe aus der Landwirtschaft, der
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
Verbreitung des ökologischen Landbaus und
dem Tierschutz in der Landwirtschaft oder
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
c) der Förderung der Infrastruktur ländlich ge-
„§ 1 prägter Räume
Rechtsform, Sitz dienen; die Finanzierungsmittel dürfen außer im
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachste- Falle der Nummer 4 nur über Kreditinstitute aus-
hend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare gelegt werden;
Anstalt des öffentlichen Rechts. 2. Bankgeschäfte sowie Treuhand- und sonstige
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie Geschäfte mit Bundes- und Landesbehörden und
unterhält keine Zweigniederlassungen.“ zwischenstaatlichen Organisationen betreiben
und Ergänzungsprogramme auflegen;
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Europäischen Union, die das landwirtschaftliche
Kreditgeschäft betreiben und für die Kreditversor-
„(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Mil-
gung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie
lionen Euro.“
des ländlichen Raumes von allgemeiner Bedeu-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tung sind, Finanzierungsmittel zu Marktkonditio-
„Dieser ist mindestens die Hälfte des nach nen gewähren;
Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) ver- 4. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb für die
bleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.“ Land- und Ernährungswirtschaft (einschließlich
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei) von
allgemeiner Bedeutung ist, Finanzierungsmittel
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landwirtschaft- gewähren; welche Unternehmen diese Voraus-
lichen Rentenbank“ durch das Wort „Bank“ setzungen erfüllen und welchen Betrag die Kredite
ersetzt. an diese Unternehmen insgesamt nicht über-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: schreiten dürfen, bestimmt der Verwaltungsrat mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner
„Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des
Mitglieder;
Jahresüberschusses zugewiesen werden.“
5. zur Beschaffung der erforderlichen Mittel Darlehen
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldver-
schreibungen ausgeben, Gewährleistungen über-
„§ 3 nehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finan-
Geschäftsaufgaben zierungsinstrumente einsetzen;
(1) Die Bank dient der Förderung der Landwirt- 6. sich an den in Nummer 3 und 4 bezeichneten Insti-
schaft und des ländlichen Raumes, wobei die jeweili- tuten und Unternehmen unter Beachtung des Bun-
gen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu deshaushaltsrechts beteiligen; diese Beteiligun-
beachten sind. Sie kann nach näherer Bestimmung gen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
der Satzung folgende Geschäfte betreiben: (2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit Lan-
1. Finanzierungsmittel gewähren, die der Förderung desbehörden oder zwischenstaatlichen Organisatio-
der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, nen, Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2783
Satz 2 Nr. 4 und Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 2 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
Nr. 6 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde „§ 7
(§ 11 Abs. 1).
Verwaltungsrat
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft kann der Bank im Ein- (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernäh-
gegen angemessenes Entgelt und im Rahmen der rungswirtschaftlicher Organisationen, von denen
Zuständigkeit des Bundes weitere Aufgaben zuwei- benannt werden sechs vom Deutschen Bauern-
sen, an denen ein staatliches Interesse der Bundes- verband e.V., einer vom Deutschen Raiffeisen-
republik Deutschland besteht. verband e.V. sowie einer als Vertreter der Er-
nährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den
§4
ernährungswirtschaftlichen Verbänden;
Sonstige Geschäfte
2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte betreiben, Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeit-
die mit der Durchführung der ihr nach § 3 gestatteten dauer bestimmt werden, oder ihren ständigen
Geschäfte in Zusammenhang stehen. Die Annahme Vertretern im Amt;
von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft
3. einem Vertreter der Gewerkschaften;
sind der Bank nicht gestattet, es sei denn, es handelt
sich um 4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin
1. Geschäfte für Betriebsangehörige, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft; die Vertretung in den Sitzungen des Ver-
2. Einlagen des Bundes und seiner Sondervermö- waltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen
gen, ständigen Vertreter im Amt oder durch einen
3. Einlagen zentraler, sich über das Bundesgebiet Abteilungsleiter ist zulässig;
erstreckender berufsständischer Organisationen 5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für
der Land- und Forstwirtschaft oder Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
4. Einlagen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bezeich- sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die
neten Unternehmen. Bundesministerien können auch durch andere
sachverständige Personen vertreten sein;
(2) Soweit zur Erfüllung der in § 3 genannten
Geschäftsaufgaben erforderlich, darf die Bank Forde- 6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen
rungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen.“ Kreditsachverständigen, die von den anderen
Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt
werden.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom
„(1) Organe der Bank sind Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen
1. der Vorstand, Bauernverband e.V. benannten Mitglieder gewählt.
Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die
2. der Verwaltungsrat, Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung
3. die Anstaltsversammlung.“ und Landwirtschaft.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem
Verwaltungsrat nicht angehören.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: führung des Vorstandes und beschließt über dessen
„(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom besondere Weisungen erteilen.
Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens (5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-
zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberu- abschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und
fen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des
Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).“ Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2)
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaft- und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen
liche Rentenbank“ durch das Wort „Bank“ ersetzt. Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9
Abs. 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfas-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sung zuzuleiten.
„(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und
(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und
außergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der
Bank sowie die Form für Willenserklärungen der ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der
vertretungsberechtigten Personen werden durch Aufsichtsbehörde (§11 Abs. 1).“
die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der
Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Ab-
gabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. 7. § 8 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren „(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mit-
Organen sind die für Aktiengesellschaften gelten- gliedern, von denen je zwei von den Ländern Baden-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Meck-
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lenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Orga-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- nen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-
Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je heiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank
eines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungs-
sowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der rates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstalts-
Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen, versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
insbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, ange- ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.
messen zu berücksichtigen. (3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die
(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte Anberaumung von Sitzungen der Organe und die
des Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfas-
und des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten sung zu verlangen sowie die Ausführung von Anord-
Beschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen nungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen
der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen das öffentliche Interesse insbesondere an der Förde-
Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäfts- rung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes
politischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinn- oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen.
verwendung gemäß § 9 Abs. 2.“ (4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und
Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der
Anstellung des Personals.
8. Die §§ 9 bis 15 werden durch die folgenden Vorschrif-
ten ersetzt: § 12
„§ 9 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden
Gewinnverwendung Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein- Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem
interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen
und des ländlichen Raumes verwendet werden. der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubig-
ter Urkunden.
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kom-
menden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, § 13
über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung Gedeckte Schuldverschreibungen
nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibun-
(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kom- gen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
menden Betrages soll dem bei der Bank gemäß § 10 (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgege-
Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der benen Schuldverschreibungen muss in Höhe des
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als
7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Deckung sind zulässig
zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden 1. Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die nach
ist, gebildeten Zweckvermögen des Bundes zu- den Vorschriften des Gesetzes über die Pfand-
fließen, solange dieses von der Bank verwaltet wird briefe und verwandten Schuldverschreibungen
und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Aufgaben der öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, des Hypo-
Bank entsprechen, und solange die Bank von allen thekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgeset-
Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom zes ausgegeben werden,
Gewerbebetrieb befreit ist. 2. Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des
Hypothekenbankgesetzes oder sonstige Darlehen
§ 10
der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den
Besondere Pflicht der Organe Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglie- oder des Schiffsbankgesetzes für die Deckung
der des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten von Pfandbriefen entsprechen,
sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vor- 3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen
stands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesell- Grundsätzen ausreichende Sicherheiten beste-
schaften. hen.
§ 11 Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung
Aufsicht kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deut-
schen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstitu-
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundes- ten ersetzt werden (Ersatzdeckung).
ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Ent- (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen
scheidungen im Einvernehmen mit dem Bundes- bestimmten Vermögenswerte einschließlich der
ministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der
trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank
Bank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an einzeln in ein Register einzutragen. § 22 des Hypothe-
der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen kenbankgesetzes gilt entsprechend.
Raumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach
Einklang steht. Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stell-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2785
vertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuld- Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben
verschreibungen den gesetzlichen und satzungs- dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen.
mäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingun- Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4
gen entsprechen. § 29 Abs. 2 und 3 und die §§ 30 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.
bis 34 des Hypothekenbankgesetzes gelten ent-
sprechend. (2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die
über den Jahresabschluss des Jahres 2003
(5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der beschließt, sind § 1 Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3
Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lau- sowie § 11 in der bis zum 1. August 2002 geltenden
ten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. Fassung weiter anzuwenden.
§ 14 (3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die
Zwangsvollstreckung und Insolvenz über den Jahresabschluss des Jahres 2003 be-
schließt, nimmt der von der Bundesregierung bestellte
(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver- Kommissar oder sein Vertreter die Aufgaben der Auf-
mögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 sichtsbehörde nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 eingetragen sind, ist § 5 des Gesetzes über die § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr.“
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend
anzuwenden. 11. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 des Geset-
zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver- Artikel 2
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des
§ 15 Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der
Sondervorschrift für Refinanzierungskredite vom 1. August 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von gesetzblatt bekannt machen.
Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten,
die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus ver-
sprechen lassen.“ Artikel 3
9. In § 16 werden in Satz 1 die Wörter „Landwirtschaft- Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
liche Rentenbank“ durch das Wort „Bank“ sowie in Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
Satz 3 die Wörter „landwirtschaftlichen Erzeugung“ der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt. 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
10. § 17 wird wie folgt gefasst: S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.
„§ 17
Übergangsregelungen
Artikel 4
(1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank blei-
ben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2787
Gesetz
zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Inhaltsverzeichnis Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Artikel 1 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch a) Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 4 b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mern 3 und 4.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. § 304 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeits- und die
Hauptzollämter“ durch die Wörter „Arbeitsämter
Artikel 7 und die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches aa) Die Wörter „Arbeits- und die Hauptzollämter“
Artikel 9 werden durch die Wörter „Arbeitsämter und
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 10 bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
Änderung der Abgabenordnung und 9 angefügt:
Artikel 11 „8. Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundes-
Änderung der Gewerbeordnung sozialhilfegesetz,
Artikel 12 9. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden“.
Artikel 13 cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
„Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Län-
Artikel 14
der die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen
Artikel 15 nach Absatz 1 Nr. 2 befugt.“
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 16 3. § 305 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 17
Inkrafttreten „Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Ar-
beitsämter und die Behörden der Zollverwaltung,
Artikel 1 die sie unterstützenden Behörden sowie die
Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt,
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit-
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz- gebers während der Geschäftszeit zu betreten und
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen,
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) zeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art
geändert worden ist, wird das Wort „Hauptzollämter“ und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen her-
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. vorgehen oder abgeleitet werden können.“
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden
„Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unter- dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt
stützenden Behörden“ durch die Wörter „Arbeits- werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür
ämter und die Behörden der Zollverwaltung, die vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder
sie unterstützenden Behörden sowie die Polizei- Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erfor-
vollzugsbehörden der Länder“ ersetzt. derlich sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
4. § 306 wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung und die
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Arbeits- und Polizeibehörden der Länder dürfen die Daten-
Hauptzollämtern“ durch die Wörter „Arbeitsämtern bestände der Bundesanstalt über erteilte Arbeits-
und den Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. erlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- kontingenten beschäftigte ausländische Arbeit-
oder Hauptzollämter“ durch die Wörter „Arbeits- nehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Ver-
ämter oder der Behörden der Zollverwaltung“ folgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
ersetzt. erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten
Buches gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„(3) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behör- „Arbeits- und Hauptzollämter“ durch die Wörter
den der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben „Arbeitsämter und die Behörden der Zollver-
bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs- waltung“ ersetzt.
widrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammen-
hang mit einem der in § 304 Abs. 1 genannten d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 404 Abs. 1 Nr. 2,
Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12“ durch die Angabe „§ 404
Pflichten wie die Behörden und Beamten des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, 8, 9 und 12“ ersetzt.
Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung und des Gesetzes über 7. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten; die Beamten der Zoll-
a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
verwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft.“ „Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
der öffentlichen Körperschaften in den Verwal-
5. § 307 wird wie folgt geändert: tungsausschüssen der Arbeitsämter sind die
gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und
„§ 307 Gemeindeverbände oder, soweit es sich um
oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen
Zusammenarbeit mit bestimmten Behörden. Die zum Arbeitsamtsbezirk
den Behörden der Zollverwaltung“. gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände
b) In Absatz 1 werden die Gliederungsbezeichnung sind berechtigt, der zuständigen Behörde Perso-
„(1)“ gestrichen und das Wort „Hauptzollämter“ nen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vor-
jeweils durch die Wörter „Behörden der Zollver- schlag, ist die zuständige Behörde an diesen
waltung“ ersetzt. gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus
Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein
müssen.“
6. § 308 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 5 werden die Wörter „ihrer Verbände“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „der Gemeindeverbände“ ersetzt.
„(1) Die in § 304 genannten Behörden sind ver-
pflichtet, einander die für Prüfungen erforder- 8. § 404 wird wie folgt geändert:
lichen Informationen einschließlich personenbe-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen
zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Er- aa) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-
füllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. mer 1 und wie folgt gefasst:
Andere Behörden, die die Arbeitsämter und die „1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3
Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen sich die dort genannte Gebühr oder den
unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforder- genannten Aufwendungsersatz erstatten
lichen Daten erheben und an die zuständigen lässt,“.
Stellen übermitteln. Die Arbeitsämter und die
Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
die Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich neuen Nummern 2 bis 5.
sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten
Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die aa) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2“ wird durch
Polizeibehörden übermitteln einander die für die die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 3“ ersetzt.
Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach bb) Das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ wird
§ 307 Abs. 2 erforderlichen Informationen. An durch das Wort „fünfhundertausend“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2789
cc) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9“ „(3a) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle unver-
wird durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, züglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine Mel-
5 bis 9“ ersetzt. dung zu erstatten, wenn der Beschäftigte zu diesem
dd) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3“ wird Zeitpunkt den Sozialversicherungsausweis nicht vor-
durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2, 4“ er- gelegt hat. Diese Meldung ist gesondert zu kennzeich-
setzt. nen und gilt als Meldung nach Absatz 1 Nr. 1.“
4. In § 28e werden nach Absatz 3 folgende Absätze 3a
9. § 405 wird wie folgt geändert: bis 3f eingefügt:
a) In Absatz 1 und 5 wird das Wort „Hauptzollämter“ „(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen
jeweils durch die Wörter „Behörden der Zollver- anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bau-
waltung“ ersetzt. leistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zah-
lungspflicht dieses Unternehmers oder eines von
„Die Bundesanstalt führt bei der Verfolgung und
diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich
selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend
des § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 17 bis 26
für die vom Nachunternehmer gegenüber auslän-
und des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 des Arbeitnehmer-
dischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden
überlassungsgesetzes die Bezeichnung „Arbeits-
Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
marktinspektion für die Bekämpfung illegaler Be-
schäftigung (Arbeitsmarktinspektion).“ (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der
Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Ver-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 und 4
schulden davon ausgehen konnte, dass der Nach-
bis 20“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5
unternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher
bis 20“ ersetzt.
seine Zahlungspflicht erfüllt.
10. In § 406 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2 (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Einzugsstelle Firma und Anschrift
11. § 407 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Aus-
kunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt wer-
a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 404 Abs. 2 den, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“ für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk
ersetzt und die Wörter „mindestens dreißig Kalen- erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und
dertage“ gestrichen. Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 2“ Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu
durch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamt-
Artikel 3 wert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch leistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt
§ 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- (BGBl. I S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt worden ist.
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a
erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen
Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauf-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung
a) In der Überschrift zum Sechsten Abschnitt wird die des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger
Angabe „ , Meldungen“ gestrichen. Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechts-
geschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auf-
b) Im Sechsten Abschnitt wird der Zweite Titel aufge-
lösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für
hoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.
die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baube-
c) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe reich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,
angefügt: das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in
„§ 116 Löschung der besonderen Datei der der Regel anzunehmen,
Datenstelle der Rentenversicherung“. a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder
selbst eigene Bauleistungen noch planerische
2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
„Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steu- b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder
ern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur technisches noch planerisches oder kaufmänni-
Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Netto- sches Fachpersonal in nennenswertem Umfang
arbeitsentgelt als vereinbart.“ beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem
3. Nach § 28a Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge- gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis
fügt: zum Hauptunternehmer steht.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Ein- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittel-
„Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Län-
bare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz
der die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetz- nach § 99 Abs. 2 befugt.“
gebenden Körperschaften des Bundes erstmals im cc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die „Behörden,“ die Wörter „die Polizeivollzugs-
Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absät- behörden der Länder,“ eingefügt.
zen 3a bis 3e.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 103“ durch die
Angabe „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.
5. Nach § 28f Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 102 und 103“
„(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werk-
durch die Angabe „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.
vertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die
Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu
gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, 14. In § 108 wird die Angabe „§ 102“ durch die Angabe
des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweili-
gen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.“ 15. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Regelungen des
6. Dem § 28h wird folgender Absatz 7 angefügt: Zweiten Titels dieses Abschnitts gelten“ durch die
Angabe „§ 28a Abs. 3a gilt“ ersetzt.
„(7) Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a muss die Ein-
zugsstelle den zuständigen Leistungsträger über b) Satz 2 wird aufgehoben.
die Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises
informieren und die ihr bekannten, zur Beurteilung der 16. § 111 wird wie folgt geändert:
Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs er-
forderlichen Daten übermitteln.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 103 Abs. 1
7. Dem § 28o Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit
§ 102 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.
„Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a hat der Beschäf-
tigte auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
Auskunft über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 eingefügt:
und den zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 „2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft
Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“ nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt,“.
8. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
das Komma und die Angabe „Meldungen“ gestrichen. eingefügt:
„3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunter-
9. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Hauptzollämter“ lage oder eine Beitragsabrechnung nicht
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er- oder nicht richtig gestaltet,“.
setzt und es wird die Angabe „über die Kontroll-
meldung (§ 102), über die Sofortmeldung (§ 103)“ dd) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Num-
gestrichen. mer 3b.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 106 Nr. 3,
10. In § 96 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28i Abs. 1“ 5 oder 7“ gestrichen.
durch die Angabe „§ 28i“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „in
11. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schau- den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b mit einer
stellergewerbe“ ein Komma und die Wörter „bei Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro,“
Unternehmen der Forstwirtschaft“ eingefügt und die eingefügt.
Angabe „§ 107 Absatz 1 und 2“ wird durch die An-
gabe „§ 304 des Dritten Buches“ ersetzt. bb) Die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7“
werden durch die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 7“ ersetzt.
12. Der Zweite Titel des Sechsten Abschnitts wird aufge-
hoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.
17. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3
13. § 107 wird wie folgt geändert:
und 3a“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 3b“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 28a, 99, 102 b) In Nummer 4b wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3
und 103“ durch die Angabe „§§ 28a und 99“ und 3a“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3
ersetzt. bis 3b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2791
18. In § 113 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch Artikel 7
die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
19. Nach § 115 wird folgender § 116 angefügt: kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
„§ 116 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:
Löschung der besonderen Datei der
Datenstelle der Rentenversicherung § 74c Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger „6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Un-
löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei treue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der
gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am Bestechung und des Vorenthaltens und Ver-
31. März 1999 geltenden Fassung.“ untreuens von Arbeitsentgelt,
b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und
Artikel 4 dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kennt-
In § 306 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- nisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,“.
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Artikel 8
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni Änderung des Strafgesetzbuches
2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort
„Hauptzollämtern“ durch die Wörter „Behörden der Zoll- § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
verwaltung“ ersetzt. kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Artikel 5 ändert:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließ-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), lich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Frei-
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“ bestraft.“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er- b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder zur Bundesanstalt
setzt. für Arbeit“ durch die Wörter „einschließlich der Arbeits-
2. In § 321 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“ durch förderung“ ersetzt.
die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist
Artikel 6 die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 vorenthält,
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälsch-
wie folgt geändert: ter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine
1. In § 150 Abs. 3 werden nach dem Wort „Buches“ die
Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.“
Wörter „und für die Beitragshaftung bei der Aus-
führung eines Dienst- oder Werkvertrages im Bauge- d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
werbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches“ einge-
fügt. Artikel 9
Änderung des Gesetzes
2. § 165 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
„(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tat- Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
sachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14
eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946), wird
der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen wie folgt geändert:
so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer,
der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden
der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werk- 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
vertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind min- „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
destens fünf Jahre lang aufzubewahren.“ Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines
mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall an-
geahndet werden.“ gesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an
einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständi-
gen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung gabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregis-
sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend ters nach § 30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregister-
Euro geahndet werden.“ gesetzes und Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige
3. § 3 wird wie folgt geändert: Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 ge-
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: nannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder ver-
langen vom Bewerber die Vorlage entsprechender
„7. den Behörden der Zollverwaltung;". Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Ge-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: werbezentralregister, die nicht älter als drei Monate
sein dürfen.
„(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammen- (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-
hang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a Gesetzbuchs gleich.“
und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Artikel 10
Gesetz zuständigen Behörden.“ Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
„(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von zes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt
Name und Anschrift unter einem Telekommunikations- geändert:
anschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in die-
sem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß 1. § 31 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommuni-
„(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteue-
kationsleistung oder der Herausgeber der Chiffrean-
rungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuer-
zeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und
beträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts
Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers
einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Kör-
der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die
perschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Fest-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
setzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese
nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht
Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder
zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in
Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht be-
entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des
steht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhält-
Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen
nismäßigen Aufwand verbunden wäre.
und Anschrift des Anschlussinhabers einholen.“
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach
§ 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bun-
„§ 5 desanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mit-
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die
Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festset-
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um zung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozial-
einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des abgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge- Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht
nannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unver-
Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die hältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.“
oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsbe-
rechtigte 2. § 31a wird wie folgt gefasst:
1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 „§ 31a
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder Artikel 1 §§ 15, Mitteilungen zur
15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmer- Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
überlassungsgesetzes) oder und des Leistungsmissbrauchs
2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines
verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens Bußgeldverfahrens oder eines anderen gericht-
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. lichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2793
a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung a) In Satz 3 wird das Wort „Vergabebehörden“ durch
oder Schwarzarbeit oder das Wort „Vergabestellen“ ersetzt.
b) der Entscheidung b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf „Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätig-
einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer- keit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über
überlassungsgesetz oder rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforde- Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder
rung, Erstattung, Weitergewährung oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechen-
Belassen einer Leistung aus öffentlichen der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die
Mitteln nicht älter als drei Monate sein dürfen.“
oder
Artikel 13
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rück-
Änderung
gewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
erforderlich ist.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absat- der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),
zes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom
benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mit-
teilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mittei- 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
lungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, Semikolon ersetzt und der Halbsatz „die elektronische
soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Form ist ausgeschlossen.“ angefügt.
Aufwand verbunden wäre.“
2. In § 15a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „mindestens
Artikel 11 dreißig Kalendertage“ gestrichen.
Änderung der Gewerbeordnung
3. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „zweihundertfünfzigtau-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
send“ durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
4. § 18 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert:
„7. den Behörden der Zollverwaltung,“.
1. § 139b Abs. 8 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
„7. den Behörden der Zollverwaltung,“.
Änderung der Datenerfassungs-
2. § 150a Abs. 1 wird wie folgt geändert: und -übermittlungsverordnung
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 404 Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 404 vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 2001
(BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Ent- 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „102 und 103“ ge-
scheidungen über rechtskräftige Bußgeldent- strichen.
scheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 2. In § 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes,“. „Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungs-
ausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäfti-
Artikel 12
gungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete An-
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes meldung zu erstatten.“
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 3. § 7 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584),
wird wie folgt geändert: 4. In § 33 Abs. 5 wird Satz 2 aufgehoben.
1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch die Artikel 15
Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. Änderung
der Arbeitsgenehmigungsverordnung
2. In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch die In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I
3. § 6 wird wie folgt geändert: S. 1130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 404 Abs. 1
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13“ durch die Angabe „§ 404 jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13“ ersetzt. ordnung geändert werden.
Artikel 16
Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Die auf Artikel 14 und 15 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister des Innern
Schily
Für die Bundesministerin der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2795
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau*)
Vom 22. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 3.1 Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Gesamtwirtschaft,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der 3.2 Versicherungsmärkte,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 3.3 Kundeninteressen,
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 3.4 Vertrieb und Marketing,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
3.5 Kundenorientierte Kommunikation,
§1 3.6 Produktgestaltung;
4. Produkte und Leistungserstellung im Versicherungs-
Staatliche Anerkennung
unternehmen:
des Ausbildungsberufes
4.1 Produkte,
Der Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versi-
cherungskauffrau wird staatlich anerkannt. 4.2 Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsun-
ternehmens,
§2 4.3 Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunterneh-
mens,
Ausbildungsdauer
4.4 Antragsbearbeitung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
4.5 Vertragsbearbeitung,
§ 3 4.6 Leistungsbearbeitung;
Ausbildungsberufsbild 5. Rechnungswesen:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 5.1 Buchführung,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 5.2 Kostenrechnung,
1. Das Ausbildungsunternehmen: 5.3 Steuerung,
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 5.4 Revision.
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1
Nrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung,
4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
1. Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen
gieverwendung;
a) Lebensversicherung und private Unfallversiche-
2. Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommuni-
rung,
kationssystemen:
b) Finanzprodukte,
2.1 Arbeitsorganisation,
2. Krankenversicherung mit dem Zweig private Kranken-
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kom- versicherung oder
munikationssystemen,
3. Schadenversicherung mit den Zweigen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
a) Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,
3. Versicherungsmärkte und Vertrieb:
b) Kraftfahrtversicherung,
c) Sachversicherung,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 d) Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
Berufe,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan e) Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
licht. Berufe oder
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
f) Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Tech- §8
nische Versicherungen Abschlussprüfung
vermittelt. Dabei sind mindestens zwei Zweige aus unter- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
schiedlichen Spartenbereichen zugrunde zu legen. Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§4 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
Ausbildungsrahmenplan
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versiche-
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach rungswirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur mündlich im Prüfungsbereich Kundenberatung durchzu-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- führen.
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- 1. Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungs-
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene wesen:
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti- In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern. gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsor-
ganisation und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Auf-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
gaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
und darstellen kann;
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 2. Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft:
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach- gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:
zuweisen.
a) Organisation der Versicherungswirtschaft,
§5 b) Leistungserstellung,
c) Vertrieb und Märkte,
Ausbildungsplan
d) Produkte für Privatkunden
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling
bildungsplan zu erstellen. nachweisen, dass er die rechtlichen, wirtschaftlichen
und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rah-
men der Leistungserstellung praktisch anwenden
§6 kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssituati-
on des Privatkunden analysieren und einen individuel-
Berichtsheft
len Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nach-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines weisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Markt, Unternehmensinteressen und Kundenwün-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu schen berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buch-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig stabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbe-
durchzusehen. reiche und Zweige zugrunde zu legen;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
§7 In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Zwischenprüfung gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Wirtschaftsordnung und -politik,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den d) unternehmerisches Handeln
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
lungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann;
dung wesentlich ist.
4. Prüfungsbereich Kundenberatung:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe-
zogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-
den folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen: ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von
zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-
1. Arbeitsorganisation, ten Kundeninteressen, kundenorientierte Kommunika-
tion, Produktgestaltung sowie Produkte und Leis-
2. Versicherungswirtschaft,
tungserstellung zeigen, dass er in der Lage ist,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Gespräche mit Kunden systematisch und situations-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2797
bezogen vorzubereiten und zu führen. Hierbei sind die destens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei
betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubil- der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die
denden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist eine Vor- Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kunden-
bereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräu- beratung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Werden die Prü-
men. fungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-
gend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
gen in bis zu zwei Bereichen mit „mangelhaft“ und in dem
dritten Bereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet §9
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes- Übergangsregelung
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
haft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
ser Verordnung.
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü- § 10
fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsbe- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
reiche sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbe- dung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungs-
reiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung min- kauffrau vom 8. Februar 1996 (BGBl. I S.169) außer Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Anlage 1
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Das Ausbildungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) unternehmens inhaltlich und regional herausstellen
b) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt beschreiben
c) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst
leistungen für das Ausbildungsunternehmen und seine Kunden
herausstellen
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt
schaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen be
schreiben
e) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens sowie die Zusam
menarbeit in der Unternehmensgruppe darstellen
f) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil
dungsunternehmens darstellen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Vorausset
und Mitarbeiterinnen zung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) das Rollenverständnis der Mitarbeiter im Innen- und Außen-
dienst sowie die Notwendigkeit ihres partnerschaftlichen Zu
sammenwirkens begründen
c) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und
-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben und die
eigene Beurteilung als wichtiges Instrument erkennen
d) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der
Mitarbeiter erklären
e) sich mit Aspekten menschengerechter Arbeitsbedingungen
auseinandersetzen und zu Verbesserungen im eigenen Arbeits
umfeld beitragen
f) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische
Aufgaben teamorientiert bearbeiten
1.3 Personalwirtschaft und a) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf
Berufsbildung fung und -einsatz beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Ver
gütungssysteme des Innen- und des angestellten Außendienstes
im Vergleich zum selbständigen Versicherungsvertreter be
schreiben
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die
Positionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben
d) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht
lichen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer
Beispiele erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2799
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
e) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Dienst- oder
Betriebsvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren
Zustandekommen berichten
f) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
g) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest
stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System
beschreiben
h) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu
seiner Umsetzung beitragen
i) betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in
der Versicherungswirtschaft nennen und den Nutzen für die
persönliche Entwicklung sowie den Unternehmenserfolg heraus-
finden
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsbezogene Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvor
und rationelle Energieverwendung schriften im Ausbildungsbetrieb anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) b) die Bedeutung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
sowie Grundsätze menschengerechter Arbeitsgestaltung an Bei-
spielen des Ausbildungsbetriebes erklären
c) Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung ergonomischer
Grundsätze an betrieblichen Beispielen erläutern
d) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf
lichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen
e) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs
bereich beitragen
2 Arbeitsorganisation mit
Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschrei
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) ben und über die Aufgaben der für die Leistungserstellung
wesentlichen Organisationseinheiten berichten
b) die Grundsätze von Zentralisierung, Dezentralisierung und Dele
gation im Ausbildungsunternehmen sowie deren Umsetzung und
Auswirkungen im Ausbildungsbetrieb an Beispielen darstellen
c) Möglichkeiten menschengerechter Arbeitsplatz- und Arbeits
raumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grund
sätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand
haben und Informationsquellen nutzen
e) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
2.2 Funktion und Wirkung von a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
Informations- und einsetzen
Kommunikationssystemen b) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen
und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie
bes beschreiben
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) die Regelungen des Datenschutzes für das Ausbildungsunter
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) nehmen und seine Mitarbeiter einhalten
b) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen
3 Versicherungsmärkte und Vertrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Die Bedeutung der Versicherungs a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirt
wirtschaft in der Gesamtwirtschaft schaft als Risikoträger, Kapitalsammelbecken und Arbeitgeber
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) erklären
b) den Beitrag der Versicherungswirtschaft zur Risikovermeidung
und die Wechselwirkung zu anderen Wirtschaftsbereichen her
ausstellen
3.2 Versicherungsmärkte a) über grundlegende Markt- und Wettbewerbsbedingungen des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) Binnenmarktes der Europäischen Union berichten
b) wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen Versiche
rungsmarkt und den hinsichtlich Größe und Bedeutung wichtigs
ten Versicherungsmärkten der Europäischen Union darstellen
c) über rechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherungstätig
keit auf den deutschen Versicherungsmärkten berichten
3.3 Kundeninteressen a) sich mit Erwartungen der Kunden bei Beratung, Betreuung und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) Regulierung auseinandersetzen und die entsprechenden Ser
viceleistungen des Ausbildungsunternehmens darstellen
b) Auswirkungen wichtiger Gesetze und Vorschriften zum Schutz
von Versicherungskunden anhand von Beispielen darstellen
3.4 Vertrieb und Marketing a) Marktsegmentierung am Beispiel des Ausbildungsunterneh
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) mens beschreiben
b) Ziele und Maßnahmen von Werbung und Verkaufsförderung des
Ausbildungsunternehmens an Beispielen erläutern
c) die Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens von anderen
Vertriebswegen der Versicherungswirtschaft abgrenzen
d) über Steuerungselemente zur Erreichung von Unternehmens-
zielen berichten
3.5 Kundenorientierte Kommunikation a) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5) ten situationsgerecht nutzen
b) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten
c) Risikoanalysen durchführen und Problemlösungen anbieten, die
den Bedarf und die wirtschaftliche Situation des Kunden berück
sichtigen
d) Kunden über Schadenursachen informieren sowie über Scha
denverhütung und Schadenminderung beraten
e) Regeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und in der
Korrespondenz anwenden
f) mit Kunden und Interessenten situationsbezogen korrespondie
ren
g) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Interessen
ten planen, durchführen und nachbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2801
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.6 Produktgestaltung a) Produkte des Ausbildungsunternehmens mit Produkten von Mit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.6) bewerbern an Beispielen vergleichen
b) Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungs- und
Finanzprodukten herausstellen
c) Grundzüge der Anlagepolitik des Ausbildungsunternehmens und
die Auswirkungen auf die Produktgestaltung herausstellen
d) die Wechselwirkung zwischen Kundenwünschen und -bedürf
nissen sowie Produktgestaltung am Beispiel erläutern
e) Wirkungen von Produktänderungen auf den Unternehmenser
folg beschreiben
4 Produkte und Leistungserstellung
im Versicherungsunternehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Produkte a) Versicherungsprodukte für Privatkunden aus den Spartenbe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) reichen Lebens- und Unfallversicherung, Krankenversicherung
sowie Schadenversicherung beschreiben
b) den Nutzen der Versicherungsprodukte für Privatkunden aus den
Spartenbereichen Lebens- und Unfallversicherung sowie Kran
kenversicherung darstellen
c) den Nutzen der Versicherungsprodukte für Privat- oder Gewer
bekunden aus einem Zweig des Spartenbereichs Schadenver
sicherung darstellen
d) Privatkunden über Finanzprodukte informieren
4.2 Weitere Versicherungsprodukte a) Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens an Bei-
des Ausbildungsunternehmens spielen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) b) den Nutzen der Versicherungsprodukte des Ausbildungsunter
nehmens für den Kunden darstellen
4.3 Weitere Finanzprodukte a) weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens und
des Ausbildungsunternehmens seiner Kooperationspartner beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) b) den Nutzen der Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens
für den Kunden herausstellen
4.4 Antragsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) bearbeitung anwenden
b) Arbeitsabläufe beim Zustandekommen von Verträgen erklären
c) die für die Risikobeurteilung erheblichen Merkmale feststellen
und über den Antrag entscheiden
d) Beiträge oder Entgelte ermitteln
e) Rückversicherungsarten und Grundsätze der Mitversicherung
beschreiben
4.5 Vertragsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Ver
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) tragsbearbeitung anwenden
b) die Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung fest
stellen
c) Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung durch-
führen
d) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi
gungen darstellen
e) über betriebliche Verfahren bei Zahlungsverzug des Kunden
berichten sowie Inkassovorgänge bearbeiten
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.6 Leistungsbearbeitung a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Leis
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6) tungsbearbeitung anwenden
b) die formelle und materielle Deckung prüfen, die Leistung dem
Grunde und dem Umfang nach feststellen
c) die für den Leistungsfall notwendige Schadenrückstellung bilden
d) Regressmöglichkeiten entsprechend dem Versicherungszweig
beachten
5 Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Buchführung a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) Buchführung erläutern
b) Buchungen unterschiedlicher Geschäftsfälle vornehmen
5.2 Kostenrechnung a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen
5.3 Steuerung a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) rungsinstrument beschreiben
b) Controlling an betrieblichen Beispielen erläutern
c) Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken im Aus
bildungsbetrieb erläutern
5.4 Revision a) über Aufgaben und Ziele von Revisionen berichten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) b) interne und externe Revision im Ausbildungsunternehmen unter-
scheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2803
Anlage 2
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.4 Antragsbearbeitung
in Verbindung mit
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Produkte
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,
4.2 Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,
4.3 Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.5 Vertragsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Produkte
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
3.2 Versicherungsmärkte,
3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,
3.5 Kundenorientierte Kommunikation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Produkte
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
3.6 Produktgestaltung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Produkte
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.6 Leistungsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen,
4.1 Produkte
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Buchführung,
5.2 Kostenrechnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2805
5.3 Steuerung,
5.4 Revision
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
3.3 Kundeninteressen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i
zu vermitteln und in Verbindung mit
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenjubiläumsverordnung – SJubV)
Vom 24. Juli 2002
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldaten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:
§1
Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten
im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit gelten die
Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§2
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines
Beförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinar-
maßnahme geltenden Tilgungsfrist,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
oder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von
acht Jahren seit dem Tag der Verhängung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 16 der
Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die
Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinar-
verfahrens wirksam geworden ist.
§3
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt
das Bundesministerium der Verteidigung.
§4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
vom 24. Juli 1963 (BGBl. I S. 578), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. September 1990 (BGBl. I S. 2114), außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2807
Verordnung
über Deponien und Langzeitlager
und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung
Vom 24. Juli 2002
Auf Grund Teil 2
– des § 34 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Errichtung und Betrieb von Deponien
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I § 3 Errichtung von Deponien
S. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli § 4 Organisation und Personal
2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
§ 5 Inbetriebnahme
– der § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2,
§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
§ 32 Abs. 4 Satz 4 und § 36c des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I § 7 Nicht zugelassene Abfälle
S. 2705), von denen § 32 Abs. 4 Satz 4 und § 36c § 8 Annahmeverfahren
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I § 9 Emissionsüberwachung
S. 1950) eingefügt worden sind, nach Anhörung der
§ 10 Information und Dokumentation
beteiligten Kreise,
§ 11 Sonstige Anforderungen
– des § 3 Abs. 11 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I Teil 3
S. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli Stilllegung und Nachsorge von Deponien
2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist,
§ 12 Stilllegung
– des § 7 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-
§ 13 Nachsorge
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 Teil 4
und 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli Altdeponien
2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden sind, nach § 14 Oberirdische Deponien
Anhörung der beteiligten Kreise,
§ 15 Untertagedeponien
– des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 Teil 5
(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom Langzeitlager
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
§ 16 Errichtung und Betrieb
verordnet die Bundesregierung: § 17 Stilllegung und Nachsorge
§ 18 Betriebene Langzeitlager
Artikel 1
Teil 6
Verordnung
Sonstige Vorschriften
über Deponien und Langzeitlager
§ 19 Sicherheitsleistung
(Deponieverordnung – DepV)*)
§ 20 Antrag, Anzeige
Inhaltsübersicht § 21 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-
ligung
Teil 1
§ 22 Behördliche Entscheidungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Teil 7
Schlussvorschriften
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der § 24 Ordnungswidrigkeiten
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldepo- § 25 Übergangsvorschriften
nien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1),
– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 Teil 1
S. 5),
Allgemeine Bestimmungen
– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
intregrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), §1
– Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle
(ABl. EG Nr. L 194 S. 39), maßgeblich geändert durch die Richt- Anwendungsbereich
linie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der
Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt (1) Diese Verordnung gilt für
geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom
24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richt- 1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
linie 74/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG Nr. L 135 S. 32). Nachsorge von Deponien,
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
2. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließ- denen die Ablagerungsphase vor dem 1. April 1991
lich von spezifischen Massenabfällen auf Monodepo- beendet wurde
nien, zum Zweck der Beseitigung,
oder
3. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die d) die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Nachsorge von Langzeitlagern, genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben
4. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. wurden oder mit deren Errichtung begonnen war
und auf denen spätestens am 31. Dezember 1996
(2) Diese Verordnung gilt für die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,
1. Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber, 5. Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3
2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig
ber), stillgelegt sind,
3. Betreiber von Langzeitlagern, 6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die
Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von
4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer). weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum
(3) Diese Verordnung gilt nicht für für die Lagerung von Rauchgasentschwefelungsgips
(REA-Gips) in Langzeitlagern kann auf Antrag des
1. private Haushaltungen, Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert
2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut werden.
(Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß der Abfallverzeichnis- (4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverord-
Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus ober- nung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.
irdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert
wurde, ausgenommen die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen nach dem Bundes- §2
wasserstraßengesetz, Begriffsbestimmungen
3. die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunrei- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
nigten Böden und Steinen aus der Prospektion und
dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von 1. Ablagerungsbereich:
Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbau- Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Depo-
stätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden nie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert
dienen, werden.
4. Deponien oder Deponieabschnitte, 2. Ablagerungsphase:
a) auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungs- Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer
phase begonnen hat und Deponie oder eines Deponieabschnittes erforder-
i) die ein Deponievolumen von weniger als lichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde
150 000 Kubikmeter haben und auf denen aus- bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von
schließlich Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 der Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem
Abfallablagerungsverordnung abgelagert wor- Deponieabschnitt beendet wird.
den sind oder 3. Auslöseschwelle:
ii) für die vor dem 1. August 2002 Festlegungen für Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-
die Stilllegung und Nachsorge der Deponie in schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwas-
einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer sers eingeleitet werden müssen.
Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer
4. Behandlung:
Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getrof- Physikalische, thermische, chemische oder biologi-
fen wurden oder bei denen bereits entsprechen- sche Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die
de Maßnahmen nach den Anforderungen der TA die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern,
Siedlungsabfall oder der TA Abfall durchgeführt um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften
wurden zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre
Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die
oder
Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3
b) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder An-
mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsver- hang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewähr-
trages genannten Gebietes liegen, die unter den leisten.
Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen
5. Betriebsphase:
und bei denen die Ablagerungsphase vor dem
1. Juni 1993 beendet wurde Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer
Deponie oder eines Deponieabschnittes erforder-
oder
lichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde
c) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer
mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsver- Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-
trages genannten Gebietes liegen, die unter den und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die
Anwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2809
6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): schen, an deren Sammlung und Entsorgung aus
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord- infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-
nungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 rungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),
(Inertabfälle) einhalten. b) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbe-
7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): handlung und Vorsorge bei Tieren, an deren
Sammlung und Entsorgung aus infektionsprä-
Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablage- ventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt
rungsverordnung. werden (Abfallschlüssel 18 02 02).
8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II): 18. Langzeitlager:
Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablage- Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des
rungsverordnung. Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III): mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über
Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren genehmigungsbedürftige Anlagen.
Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer 19. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,
Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und LK 0):
bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslau-
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die
gungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II
Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach An-
und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponie-
hang 3 einhalten.
errichtung und Deponiebetrieb höher sind.
20. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,
10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
LK I):
Untertagedeponie, in der die Abfälle
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die
a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage-
Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach
rungsbereich, der getrennt von einer Mineral-
Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-
gewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
ten.
b) in einer Kaverne
21. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,
vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert LK II):
werden.
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die
11. Deponieabschnitt: Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach
Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie. Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-
ten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an
12. Deponiebetreiber:
Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Lang-
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche zeitlager der Klasse I.
oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Depo-
22. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,
nie innehat. Während der Nachsorgephase ist der
LK III):
Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.
Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen
13. Deponieerrichtung:
höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die
Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden
die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung
Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponie- im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Lang-
basisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Depo- zeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die
niegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung, Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.
Beschickungseinrichtungen.
23. Monodeponie:
14. Deponiegas:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0,
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstan- I, II oder III, in der oder dem spezifische Massen-
dene Gase. abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reak-
15. Entgasung: tionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich
sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert
Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ab-
werden.
leitung des Deponiegases.
24. Nachsorgephase:
16. Flüssige Abfälle:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer
Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den
Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige
jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach
Behörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts-
Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach An-
hang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablage- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge
rungsverordnung nicht einhalten. feststellt.
17. Infektiöse Abfälle: 25. Spezifische Massenabfälle:
Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Pro-
wie folgt bezeichnet werden: zessen in großen Mengen entstehen, wie
a) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behand- a) Baggergut,
lung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Men- b) Straßenaufbruch,
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
c) Boden und Steine aus der Altlastensanierung, mern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA Siedlungsab-
d) Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohle- fall definiert.
kraftwerken, (3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindes-
e) Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren, tens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lager-
bereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen
f) Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindus- sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7
trie, der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach
g) Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rot- der Nummer 6 der TA Abfall definiert. Bei Deponien, die
schlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponie-
Zuckerrübenschlämme, betreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich
für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und
h) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die künstliche Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert
Mineralfasern enthalten. werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die
26. Stilllegungsphase: zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnah-
men von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Depo-
zulassen.
nie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgülti-
gen Stilllegung der Deponie. (4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den
Absätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I
27. TA Abfall:
oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2,
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall- nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu
gesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
167, 469). den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine
28. TA Siedlungsabfall: Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu
besorgen ist.
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall-
gesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. (5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur
Nr. 99a). nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der
TA Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend
29. Träger des Vorhabens: von Nummer 10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur
Zulassungsbescheides ist. Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach
Anhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in
anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die
Teil 2 Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur
Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach
Errichtung und Betrieb von Deponien Anhang 2 entsprechend.
§3 (6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu
sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhin-
Errichtung von Deponien dert wird.
(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des (7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde
Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nach-
Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet wer- besserung der geologischen Barriere und die Herstellung
den, wenn die geologische Barriere und das Basisabdich- des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes min-
tungssystem mindestens den Anforderungen nach An- destens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
hang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderun-
gen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen (8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach
Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die
an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für
Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behand-
die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der
lung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde
TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den
festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für
Nummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert. Die Ziele nach
Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,
Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klas-
so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt
se III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1
werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4
bis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforde-
Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.
rungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1
eingehalten werden.
§4
(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der
Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geolo- Organisation und Personal
gische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach (1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer
§ 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte Deponie so auszugestalten, dass
dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers
wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das 1. jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Perso-
Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind 2. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der
die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sicher-
und das Basisabdichtungssystem nach den Num- gestellt ist sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2811
3. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be- – die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV
grenzt werden. im Salzgestein erfüllt.
Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der (3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reak-
Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der tive besonders überwachungsbedürftige Abfälle, deren
TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die
nach Nummer 5.1 der TA Abfall definiert. jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfall-
ablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder
(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die
einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert
für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verant-
werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen
wortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch
des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-
geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforder-
ten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch
lichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderun-
abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von
gen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II
Absatz 2 können stabile, nicht reaktive besonders über-
nach den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall
wachungsbedürftige Abfälle, deren Auslaugverhalten dem
und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Num-
von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach
mer 5.3 der TA Abfall definiert. Die für die Leitung und
Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer
Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben min-
Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als
destens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum
Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1
15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehr-
und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüs-
gänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden
sel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teil-
Sachgebieten vermitteln:
weise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der
1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfall- Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen
rechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt- Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer
rechts, Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.
2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nach- (4) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodepo-
sorge, nien nur abgelagert werden, wenn
3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Be- 1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und
lästigungen, die von Deponien ausgehen können, und 2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhan-
Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, ges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entspre-
4. Art und Beschaffenheit von Abfällen, chenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der
Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I
5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,
oder II eingehalten werden.
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezi-
7. Arbeitsschutz. fische Massenabfälle auch bei Überschreitung einzelner
Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Depo-
Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponie-
niebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach-
betreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die
weist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an
Fortbildung sicherzustellen.
den Anforderungen dieser Verordnung und denen der
Abfallablagerungsverordnung – nicht beeinträchtigt wird.
§5 Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trocken-
Inbetriebnahme rückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach
Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfall-
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen
ablagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablage-
Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die
rung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische
zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Ein-
Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsub-
richtungen abgenommen hat. Die Abnahme ist im
stanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der Abfallablage-
Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren. Die
rungsverordnung) unterschritten oder der gemessene
Sätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der
organische Anteil des Trockenrückstandes der Original-
Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.
substanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlen-
stoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestim-
§6 mung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der
Voraussetzungen für die Ablagerung Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es
sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder An-
(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnit- hang 2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind.
ten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annah-
mekriterien nach den Absätzen 2 bis 6 einhalten. Soweit (5) Inertabfälle dürfen abgelagert werden, wenn
es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erfor- – die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderun-
derlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. gen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die
(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3
nur abgelagert werden, wenn für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder
– die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderun- – die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV
gen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungs- im Salzgestein erfüllt oder
kriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III einge- – die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV,
halten werden oder die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist,
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erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des a) Volumenvergrößerungen,
Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten wer- b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder
den. explosiver Stoffe oder Gase oder zu
(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 c) anderen gefährlichen Reaktionen
dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Mono-
deponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert wer- führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität
den, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständi- der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.
gen Behörde nachweist, dass
§8
1. eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen- Annahmeverfahren
schaften nicht zu besorgen ist und
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat
2. der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit ent- bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme-
wässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter kontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beein-
1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfall-
trächtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers
rechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nach-
nicht zu besorgen ist.
weise vorliegen,
Eventuelles Überstandswasser soll in den Produktions-
2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechs-
prozess zurückgeführt werden, soweit dies technisch
stelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Ver-
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderun-
ordnung gekennzeichneten Abfallart,
gen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.
3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe
(7) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder
des Absatzes 4,
mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungs-
kriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. 4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des
Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium „Festigkeit“. Absatzes 5,
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in
§7 den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall
übereinstimmt, durch Vergleich
Nicht zugelassene Abfälle
a) der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskon-
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der
trolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvor-
Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salz-
schriften mit den entsprechenden Angaben des
gestein errichtet wird, abgelagert werden:
Nachweises nach Nummer 1,
1. flüssige Abfälle,
b) der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen,
2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explo- Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den
sionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzünd- entsprechenden Angaben des Nachweises nach
lich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim
werden, Einbau erfolgen kann, und
3. infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe, c) der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4
4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus mit den Angaben nach Absatz 3.
Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig- Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das
keiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen
Umwelt nicht bekannt sind, Behörde auf Verlangen vorzulegen.
5. ganze oder zerteilte Altreifen, (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat
6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbar- 1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der
schaft führen und Deponie und
7. Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder 2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.
Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres
(3) Bei der Anlieferung von besonders überwachungs-
Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren
toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der bedürftigen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber
Allgemeinheit zu besorgen ist. neben der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach
den Vorschriften der Nachweisverordnung) und der Dekla-
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der rationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der
Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert Nachweisverordnung) zusätzlich Angaben über den
werden: Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Fest-
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle, stoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ab-
lagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben
2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explo- des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der
sionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzünd- Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1
lich eingestuft werden, sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Eine
3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Deklarationsanalyse nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, und, im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2813
Fall der Behandlung des Abfalls, die Art der Behandlung Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der
des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Anga- zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Mess-
ben die Art, die Beschaffenheit und die Zusammenset- stellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der
zung des Abfalls in einem für die Ablagerung ausreichen- Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des
den Umfang ergeben. Wirkungspfades Boden – Grundwasser und die Anwen-
dungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bun-
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat
des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berück-
bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels
sichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit
geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameter-
der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buch-
umfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die
stabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April
Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer 1999 über Abfalldeponien.
ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der
Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle fest-
diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene gestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu
2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindes- unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der
tens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen,
die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungs-
(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat gemäßen Deponiebetrieb führen.
bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die
mindestens einen Monat aufzubewahren sind. (3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren
die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer
(6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen
anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, sta- nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richt-
bile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige linie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Ab- Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Be-
sätze 1 bis 5 entsprechend. triebshandbuch aufzunehmen.
(7) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforde- (4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständi-
rungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzu- ge Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von
wenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen
nach Satz 1 zulassen. (5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an
Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.
(8) Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat
die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablage-
§ 10
rungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag
des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Aus- Information und Dokumentation
nahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshand-
oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Ein- buch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem
gangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informa-
der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle tionspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nach-
nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt zukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenom-
Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Mono- menen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für
deponien kann die zuständige Behörde davon abwei- die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der
chende Regelungen treffen. Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen
nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall
(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechen-
oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur den Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der
Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu TA Abfall definiert.
informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die
Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster
aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind
(11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der
das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Num-
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. mer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV
nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.
§9 (3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresüber-
Emissionsüberwachung sichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung
zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderun-
(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung
gen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3
oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der
der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III
Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III
und IV nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.
Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates
vom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksich- (4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen,
tigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologi- die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die
schen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen
Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
§ 11 bringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder
Sonstige Anforderungen Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Ein-
richtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt auch für die
hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei
standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II.
überprüfen. Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer
(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV aus- Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II
gehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind oder III ist Anhang 5 zu beachten. Die sonstigen Anforde-
zu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emis- rungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien
sionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und oder Deponieabschnitten
sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase – der Klasse 0 nach Nummer 10.7.1 ohne Berücksichti-
fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse aus- gung der Nummer 10.4.1.4 und unter Berücksichtigung
zuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen. des ersten Spiegelstriches der Nummer 10.6.6.2 der
Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien TA Siedlungsabfall,
der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall,
für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der TA Abfall – der Klasse III nach Nummer 9.7 unter Berücksichtigung
und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der der Nummer 9.4.1.1 der TA Abfall und
TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann – der Klasse IV nach Nummer 10.6 der TA Abfall
die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Aus-
nahmen von diesen Anforderungen zulassen. definiert. Sofern die zuständige Behörde bei Deponien
oder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich
Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die
seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausge- ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushalts-
henden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach bilanz dienen, verzichtet werden.
Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt,
wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Still-
legung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirt-
(4) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkon- schafts- und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss
trollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallabla- der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnah-
gerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und men bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem
über die Vorlage der Ergebnisse regeln. Antrag hat der Betreiber einer Deponie
– der Klasse 0, I, II, III oder IV die Bestätigung der Schluss-
Teil 3 abnahme durch die zuständige Behörde beizufügen,
Stilllegung – der Klasse 0, I oder II mindestens die Unterlagen nach
und Nachsorge von Deponien Nummer 10.7.1 Satz 2 der TA Siedlungsabfall beizu-
fügen,
§ 12
– der Klasse III mindestens die Unterlagen nach Num-
Stilllegung mer 9.7.1 Satz 2 der TA Abfall oder
(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer – der Klasse IV mindestens die Unterlagen nach Num-
Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus mer 10.6 der TA Abfall beizufügen.
dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären
Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchti- Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die
gung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. endgültige Stilllegung nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV nach Satz 2 zu berücksichtigen.
hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablage-
rungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes (5) Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet
einen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen
Behörde vorzulegen. In den Bestandsplan sind insbeson- Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der
dere die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10 Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden.
Abs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sicker-
Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach wasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration
§ 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzu- verhindern.
nehmen. (6) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach
(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für
Deponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforder- die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und
lichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige nega- Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder
tive Auswirkungen der Deponie oder des Deponieab- wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für
schnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,
und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt
Zu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt
Deponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Auf- dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2815
§ 13 6. die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,
Nachsorge 7. die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtun-
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV gen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gege-
hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzu- benenfalls erfolgt,
führen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 8. gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann ent-
Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige sprechend den wasserrechtlichen Vorschriften einge-
Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Ver- leitet werden und
hinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der All-
gemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen 9. die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastun-
nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich gen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungs-
nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen maßnahmen erforderlich machen.
des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich
ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für De-
Teil 4
ponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall
und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 Altdeponien
und 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponie-
betreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der
§ 14
Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.
(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Depo- Oberirdische Deponien
nie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausge- (1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponie-
henden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigen- abschnitt am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase
kontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Ver-
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. ordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III Abfallablagerungsverordnung zusätzlich deren Anforde-
oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle rungen, hat der Betreiber dies spätestens zum 1. Au-
festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf gust 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzei-
die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrich- gen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2
ten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2
der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmen- Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach
plänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller durchgeführt wurde.
vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2
unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu (2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablage-
dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der rungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monode-
Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigun- ponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwen-
gen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann dungsbereich der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderun-
sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und gen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde
Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen,
Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt
Abschluss der Nachsorgephase feststellen. alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der
TA Abfall erfüllt. Für Monodeponien, die unter den Anwen-
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in
dungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die
Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere
Übergangsregelungen in § 6 der Abfallablagerungsver-
die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:
ordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach
1. Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der
oder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklun- zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im
gen, Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009
2. eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt
dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und § 20 Abs. 1 entsprechend.
schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch (3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann
Gasmigrationen ausgeschlossen werden können, abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusam-
3. Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verfor- men mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die
mungsbedingte Beschädigungen des Oberflächen- Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die
abdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgeleg-
werden können, ten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen
nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall, vor dem
4. die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungs- 15. Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt. Hierzu muss er
schicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben,
Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nut- dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2
zung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzu- der TA Abfall durch andere geeignete Maßnahmen
stellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit
gewährleistet ist, gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht
5. Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abge- beeinträchtigt wird. Die Anforderungen der Grundwasser-
leitet, verordnung bleiben unberührt.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
(4) Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie 6. Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltra-
oder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die tion und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts
sich am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befanden der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmen-
und auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit gen auf das notwendige Maß,
Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert wer- 7. Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des
den oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungs- Deponiekörpers, auch unter Berücksichtigung der
phase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische zusätzlichen Wasserzugaben.
Massenabfälle oder für besonders überwachungsbedürf-
tige Abfälle gelten die Anforderungen nach den §§ 12 und
§ 15
13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA Sied-
lungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten. Untertagedeponien
(5) Für die Nachsorge einer am 1. März 2001 in der Still- Der Betreiber einer am 1. August 2002 in der Ablage-
legungsphase befindlichen Deponie oder Deponieab- rungsphase befindlichen Untertagedeponie hat spätes-
schnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung tens zum 1. August 2003 gegenüber der zuständigen
mit Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen
wurden oder einer am 1. August 2002 in der Stilllegungs- entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung an die
phase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die
Massenabfälle oder besonders überwachungsbedürftige alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der
Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend. TA Abfall erfüllt, spätestens zum 15. Juli 2009 stilllegen
wird. Andernfalls hat er ebenfalls spätestens zum 1. Au-
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den gust 2003 einen schriftlichen Antrag gemäß § 31 des
Anforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Depo- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der zustän-
niebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass digen Behörde zu stellen, in dem er alle erforderlichen
durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allge- Maßnahmen beschreibt, die er zur Anpassung an den in
meinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik durch-
Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung führen will. Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1
zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der entsprechend.
Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beein-
trächtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen
Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005 Teil 5
beendet wird. Langzeitlager
(7) Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähn-
§ 16
liche Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle
mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann Errichtung und Betrieb
die zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptset- (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeit-
zungen eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große lagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entspre-
Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung chend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeit-
soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegas- lagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19
migration verhindern. Unmittelbar nach Abklingen der dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablage-
Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdich- rungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19
tung herzustellen. Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die
Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berück-
(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen
sichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die
Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschläm-
umweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren
me und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen
Abfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anla-
abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur
gengeländes rechnerisch zu erfassen.
Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Ver-
besserung des Langzeitverhaltens der Deponie in der (2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager
Betriebsphase eine gezielte Befeuchtung des Abfallkör- der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:
pers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem 1. Abfälle, für die kein schriftlicher Nachweis darüber vor-
Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen liegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und
vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert wer- Beseitigung gesichert ist,
den. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbe-
sondere: 2. in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfälle.
1. qualifizierte Basisabdichtung, § 17
2. funktionierendes Sickerwasserfassungssystem, Stilllegung und Nachsorge
Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen
3. funktionierendes aktives Entgasungssystem,
Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderun-
4. Oberflächenabdichtung oder temporäre dichte Ab- gen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
deckung, gesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind.
Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immis-
5. relevante Mengen noch abbaubarer organischer Sub- sionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Ent-
stanz im Deponiekörper, sorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2817
im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderun- rechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
gen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Still- Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-
legung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben un- befugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind.
berührt. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des
§ 18 Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine
Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die
Betriebene Langzeitlager
Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu ver-
Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr
betrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die
wurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis zum Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn
15. Juli 2009 einzuhalten. die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge-
phase festgestellt hat.
Teil 6 (6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-
hörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die
Sonstige Vorschriften
Deponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft,
einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer
§ 19 öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband
Sicherheitsleistung oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird
(1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf und sichergestellt ist, dass über Einstandpflichten von
Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-
eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die rungszweck jederzeit gewährleistet ist.
Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig
ist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der § 20
Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Antrag, Anzeige
Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu
erbringen. (1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche
Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
(2) Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der
oder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-
Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auf- und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen
lagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungs- schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
beschluss oder der Plangenehmigung für die Betriebs- chen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben
und Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung und Unterlagen beizufügen:
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit
angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde 1. Beschreibung der Umwelt,
nachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und 2. Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des
Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entspre- Vorhabens auf die Umwelt,
chend.
3. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-
(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach minderung oder zum Ausgleich der beschriebenen
Absatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die
Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Depo- Umwelt,
nien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens
zehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßi- 4. Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfs-
ger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen. verfasser,
(4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe 5. Bezeichnung der Anlage,
der Sicherheit fest. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen 6. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können
insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, 7. Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsverspre- und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfall-
chens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu schlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfall-
bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige verzeichnis-Verordnung,
Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt 8. Kapazität der Deponie,
§ 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
Wird über das Vermögen des Deponiebetreibers das 9. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen
Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde des Standortes, den Standortverhältnissen, der
Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen
zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit
Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geo-
berechtigt.
technischen Verhältnissen,
(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der
zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des 10. Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase ein-
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhü-
tung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie
festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-
der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
heit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-
dert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen 11. Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nach-
sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit ange- sorgephase,
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
12. bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach 2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine
den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver- Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der
träglichkeitsprüfung für die Durchführung der Um- Rechtsgrundlage,
weltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben
3. die Deponieklasse,
und Unterlagen und
13. Angaben zur Sicherheitsleistung. 4. die Bezeichnung der Deponie,
Soweit in § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umwelt- 5. die Standortangaben,
verträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen 6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und
die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berück- Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Ver-
sichtigung des Anhanges A der TA Abfall zusammen- ordnung,
gestellt werden. Ist nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls 7. das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdi-
erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in schen Deponien die zulässige Größe der Ablage-
der Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aus- rungsfläche und die Oberflächengestaltung und End-
sagen zu treffen. höhen,
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie 8. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,
oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV 9. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während
oder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des Kreislauf- der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa-
wirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-
mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung pläne,
eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde ein-
zureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 10. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-
sorgephase,
(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III
oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen 11. die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen
Deponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Behörde Jahresübersichten vorzulegen,
Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein 12. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-
Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesent- 13. die Auslöseschwellen und
lichen Änderung im Rahmen des Stilllegungsverfahrens 14. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend. lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-
lung der Einwendungen hervorgehen sollen.
§ 21
(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen
Grenzüberschreitende
Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
gesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzu-
Kann ein nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und legen:
Abfallgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben
erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder Sitzes des Antragstellers,
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den 2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen
Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
zuständige Behörde die von dem anderen Staat benann-
ten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen 3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeiti-
Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach gen Beginns einschließlich die Bezeichnung der Depo-
§ 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteili- nie und der Standortangaben und
genden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenz- 4. eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs. 2 des Kreis-
überschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
gung sind die Vorschriften des § 11a der Verordnung über
das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-
genehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I,
II, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Ände-
§ 22 rung betreffenden Angaben.
Behördliche Entscheidungen (4) Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan- gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen und notwen-
genehmigung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislauf- digen Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorge-
wirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwal- phase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie
tungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
eine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens gesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz 1 gilt
festzulegen: nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plan-
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder genehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen
des Sitzes des Antragstellers, enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2819
§ 23 11. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16
Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein
Überprüfung behördlicher Entscheidungen
Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstage-
Unbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat buch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder
die zuständige Behörde behördliche Entscheidungen nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,
nach § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf 12. entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponiever-
zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik halten nicht oder nicht richtig fertigt,
nach § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- 13. entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16
gesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun- Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht stand-
gen angeordnet werden müssen. sicher aufbaut,
14. entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16
Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissions-
Teil 7
minderung oder Minimierung von sonstigen Belästi-
Schlussvorschriften gungen durchführt,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen
§ 24 Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Aus-
Ordnungswidrigkeiten wirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnit-
tes zu verhindern,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor- 16. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen
sätzlich oder fahrlässig durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung
festgelegt worden sind,
1. entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16
Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbe- 17. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1
fugten Zutritt sichert, und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Depo-
nie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
§ 25
3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3
sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Übergangsvorschriften
Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager
(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen
oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage
Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15
in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1,
oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Lei-
Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1
tung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Per-
Satz 1 und 2 errichtet worden sind,
son sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, zum 1. Februar 2003 zu bestellen.
Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1, § 7
Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 dürfen besonders über-
Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung wachungsbedürftige Abfälle auf einer Deponie nach § 14
der Zuordnungskriterien vermischt, Abs. 2 Satz 1oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der
Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei Einhal-
Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 tung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf
oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht rich- Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert wer-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, den, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsver-
6. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 ordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben
Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätes-
nicht oder nicht richtig vorgibt, tens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genann-
ten nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen
7. entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf
oder Rückstellproben weniger als einen Monat auf- einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befind-
bewahrt, lichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der
8. entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.
Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung aus- (3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrrad-
stellt, reifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von
9. entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 mehr als 1 400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005
Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis
informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert
der Behörde zwischenlagert, werden.
10. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in (4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August
Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zustän- 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach
dige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich
unterrichtet, anzuordnen.
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. In Anhang 1 wird in Nummer 3 nach dem Wort „Ori-
1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befin- ginalsubstanz“ das Fußnotenzeichen „6)“ angebracht
den, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach und die folgende Fußnote 6) angefügt:
§ 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuwei- „6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.“
sen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ab-
lagerung oder Lagerung angenommen werden sollen.
2. In Anhang 1 wird in Nummer 4.08 nach der Angabe
Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zustän-
„≤ 0,1 mg/l“ das Fußnotenzeichen „7)“ angebracht und
digen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen blei-
die folgende Fußnote 7) angefügt:
ben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum
31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entspre- „7) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
chend. schutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs
zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes.“
Artikel 2
Artikel 3
Änderung der Abfallablagerungsverordnung
Inkrafttreten
Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
2001 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert: kündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2821
Anhang 1
Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme
(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)
1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem
Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach
Nummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus
gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu
erreichen.
Tabelle 1
Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems
Nr. System-Komponente DK 0 DK I DK II DK III
1 Geologische Barriere1) 2) k ≤ 1 · 10-7 m/s k ≤ 1 · 10-9 m/s k ≤ 1 · 10-9 m/s k ≤ 1 · 10-9 m/s
d ≥ 1,0 m d ≥ 1,0 m d ≥ 1,0 m d ≥ 5,0 m
2 Mineralische Dichtungsschicht nicht nicht d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m
– mindestens 2-lagig2) erforderlich erforderlich k ≤ 5 · 10-10 m/s k ≤ 5 · 10-10 m/s
3 Kunststoffdichtungsbahn nicht erforderlich erforderlich erforderlich
d ≥ 2,5 mm erforderlich
4 Schutzlage nicht erforderlich erforderlich erforderlich
erforderlich
5 Mineralische d ≥ 0,3 m d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m
Entwässerungsschicht 3) k ≥ 1 · 10-3 m/s k ≥ 1 · 10-3 m/s k ≥ 1 · 10-3 m/s k ≥ 1 · 10-3 m/s
1) Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch zusätzliche technische Maß-
nahmen vervollständigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der gefor-
derten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen
der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.
2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.
3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwäs-
serungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im
Deponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden.
2. Oberflächenabdichtungssystem
Um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, ist in der
Stilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem nach Tabelle 2
oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten
zu errichten.
Tabelle 2
Regelaufbau des Oberflächenabdichtungssystems
Nr. System-Komponente DK 0 DK I DK II DK III
1 Ausgleichsschicht1) nicht d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m
erforderlich
2 Gasdränschicht1) nicht nicht ggf. erforderlich ggf. erforderlich
erforderlich erforderlich
3 Mineralische nicht d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m
Abdichtung2) 3) erforderlich k ≤ 5 · 10-9 m/s k ≤ 5 · 10-9 m/s k ≤ 5 · 10-10 m/s
4 Kunststoff- nicht nicht d ≥ 2,5 mm d ≥ 2,5 mm
dichtungsbahn erforderlich erforderlich
5 Schutzlage nicht nicht erforderlich erforderlich
erforderlich erforderlich
6 Entwässerungs- nicht d ≥ 0,3 m d ≥ 0,3 m d ≥ 0,3 m
schicht 4) erforderlich k ≥ 1 · 10-3 m/s k ≥ 1 · 10-3 m/s k ≥ 1 · 10-3 m/s
7 Rekultivierungs- erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
schicht, d ≥ 1m
8 Bewuchs erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
1) Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 9.4.1.4 Buchstabe a der TA Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buch-
stabe a der TA Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Schichten nicht beeinträchtigt wird.
2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu wählen, dass die
Gefahr einer Trockenrissbildung minimiert wird.
3) Die zuständige Behörde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer 1.1 Buchstabe c des Anhangs E der TA Abfall zulas-
sen, wenn die Funktionsfähigkeit der Dichtung nicht beeinträchtigt wird.
4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwäs-
serungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit
der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2823
Anhang 2
Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen
der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein
(zu § 3 Abs. 5)
1 Allgemeines
1.1 Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-
sorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.
Die TA Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrie-
ben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.
1.2 Einlagerungsmedium
Zur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die allei-
nige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein
als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit
bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.
1.3 Dauerhaft sichere Ablagerung
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte
Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle,
die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen
Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deck-
schichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhal-
ten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die
Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-
sicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen
Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine
kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn
sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.
1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten
Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte
Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-
recht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-
funktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte
nach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu
verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-
örterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens
vor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.
2 Langzeitsicherheit
2.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein
ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter
Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den
standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der
nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen
auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,
– dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
– dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-
keit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-
rechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie
sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung
als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im
geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modell-
rechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
2.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotech-
nischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum
Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u.a.:
2.2.1 G e o l o g i s c h e V e r h ä l t n i s s e
– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-
bauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
– Aufschlussgrad der Lagerstätte
– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
– Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-
gesteinen
– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und
ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an
der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
– Geothermische Tiefenstufe
– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
– Halokinese
2.2.2 A n g a b e n z u m G r u b e n g e b ä u d e
– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,
Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des
Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand,
Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablage-
rungsräume)
– Sicherheit
* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes
* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,
pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und
Herkunft
* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarberg-
werken
* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes
2.2.3 H y d r o g e o l o g i s c h e V e r h ä l t n i s s e
– Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge
und Nebengestein
– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2825
– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie
Vorranggebiete
– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten
unterirdischen Kavernen
2.2.4 A b f a l l e i n b r i n g u n g
– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
– Ablagerungskonzept und -technik
– Geomechanisches Verhalten der Abfälle
– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
* Löslichkeitsverhalten
* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein
Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form
von Fachgutachten.
2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-
gestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,
ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen lang-
zeitlich möglich erscheint.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der
Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der
Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-
sicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;
c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgs-
mechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kennt-
nisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation
im Bereich des Grubengebäudes.
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur
Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen
geotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt
werden.
4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-
geführten Analysen.
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen
Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen
Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechne-
rischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art
(u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraum-
auffahrungen, Abfalleinbringung).
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-
und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)
der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur
Permeabilität.
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-
ges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksich-
tigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter
dynamischer Wirkungen.
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seis-
mische Systemstabilität)
– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-
betriebes und zum Betriebsabschluss
– betriebsbegleitende geotechnische Messungen
– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesell-
schaft für Geotechnik e.V. zur Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salz-
gebirge – Ablagerung in Bergwerken – können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden
(GDA-Empfehlung „Geotechnik der Deponie und Altlasten“, 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).
2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-
den Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der
Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1 B e w e r t u n g d e r n a t ü r l i c h e n B a r r i e r e n
– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges
2.5.2 B e w e r t u n g v o n t e c h n i s c h e n E i n g r i f f e n a u f d i e n a t ü r l i c h e n B a r r i e r e n
– Schächte
– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
– Übertagebohrungen
– Untertagebohrungen
– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
2.5.3 B e w e r t u n g d e r t e c h n i s c h e n B a r r i e r e n
– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
– Art der Einbringung
– Streckendämme
– Schachtverschlüsse
2.5.4 B e w e r t u n g v o n E r e i g n i s s e n , s o f e r n s i e d e n v o l l s t ä n d i g e n E i n s c h l u s s d e r A b f ä l l e
gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können
– Natürlich bedingte Ereignisse
* Diaprirismus und Subrosion
* Erdbeben
* Vulkanismus
– Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
* Laugen- oder Gaseinbruch während der Betriebsphase
* Versagen der Schachtverschlüsse
* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurich-
ten.
2.5.5 Z u s a m m e n f a s s e n d e B e w e r t u n g d e s G e s a m t s y s t e m s u n t e r B e r ü c k s i c h t i g u n g a l l e r
sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2827
Anhang 3
Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0 und III
(zu § 2 Nr. 4, 6, 16 und 19, § 6 Abs. 2, 3, 4 Nr. 2 und 5)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0 oder III sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten.
Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die
Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme,
Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. Parameter DK 0 DK III DK IV in anderen
Gesteinen als
Salzgestein
1 Festigkeit 1) 2) 3)
1.01 Flügelscherfestigkeit in kN/m2 ≥ 25 ≥ 25
1.02 Axiale Verformung in % ≤ 20 ≤ 20
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m2 ≥ 50 ≥ 50
2 Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz4)
2.01 bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤3 ≤ 10 5)
2.02 bestimmt als TOC in Masse% ≤1 ≤ 6 5)
3 Extrahierbare lipophile Stoffe
der Originalsubstanz in Masse% ≤ 0,1 ≤ 4 6)
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 5,5–13 4–13 5,5–13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm ≤ 1 0007) ≤ 100 000 ≤ 1 000
4.03 TOC in mg/l ≤5 ≤ 200 ≤5
4.04 Gesamtphenol in mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05 Arsen8) in mg/l ≤ 0,04 ≤1 ≤ 0,01
4.06 Blei8) in mg/l ≤ 0,05 ≤2 ≤ 0,025
4.07 Cadmium8) in mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,5 ≤ 0,005
4.08 Chrom VI8) in mg/l ≤ 0,03 ≤ 0,59) ≤ 0,008
4.09 Kupfer8) in mg/l ≤ 0,15 ≤ 10 ≤ 0,05
4.10 Nickel8) in mg/l ≤ 0,04 ≤2 ≤ 0,05
4.11 Quecksilber8) in mg /l ≤ 0,001 ≤ 0,1 ≤ 0,001
4.12 Zink8) in mg/l ≤ 0,3 ≤ 10 ≤ 0,05
4.13 Fluorid in mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14 Ammoniumstickstoff in mg/l ≤1 ≤ 1000 ≤1
4.15 Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤1 ≤ 0,01
4.16 AOX in mg/l ≤ 0,05 ≤3 ≤ 0,05
4.17 Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) in Masse% ≤1 ≤ 10 ≤1
1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
* für kohäsionslose Böden
* für grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
5) Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile
zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen.
6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
7) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen
wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte
Leitfähigkeit begründen, verfügt.
8) Überschreitungen der Parameter in den Nummern 4.05 bis 4.12 bei der Deponieklasse DK III sind zulässig, wenn der zuständigen Behörde nachgewie-
sen wird, dass dies zu keinem anderen als dieser Verordnung zugrunde liegendem Deponieverhalten führt.
9) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und gemäß den Nummern 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung
(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen)
(zu § 8 Abs. 3)
1 Sach- und Fachkunde
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses
Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sach-
kunde verfügen.
1.2 Prüflaboratorien
Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025
akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde wider-
ruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länder-
arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten
Materialien“ (Stand: 12/83)1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzu-
wenden:
2.1 Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge
Es gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.2 2) der Abfallablagerungsverordnung.
2.2 Probenahmegeräte
Bei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch
Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Ent-
nahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert
sein.
2.3 Probenahmeprotokoll
Verfahrensweise und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein
Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:
– Entnehmende Stelle,
– Zweck der Probenahme,
– Probenahmestelle,
– Zeitpunkt der Probenahme,
– Art der Probe,
– Entnahmegerät,
– Anzahl der Einzel- bzw. Mischproben,
– Probenbezeichnung/-nummer,
– Entnahmetiefe,
– Konsistenz,
– Farbe, Aussehen,
– Geruch,
– Probenmenge,
– Probenbehälter,
– Probenkonservierung,
– Fotografische Dokumentation,
– Witterung,
– sonstige Bemerkungen.
1) Wird ersetzt durch LAGA PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).
2) Nach Ersatz der LAGA Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGA Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl
und Probenmenge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2829
3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Para-
meter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind
mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu
untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.
3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Aus-
gangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und
schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine
homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird.
3.1.2 Aufschlussverfahren
E DIN EN 13657 (Ausgabe Oktober 1999) Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden
Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen
3.1.3 pH-Wert
DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes 3)
3.1.4 Trockenrückstand
DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrückstandes und
des Wassergehalts auf Grundlage der Masse – Gravimetrisches Verfahren
E DIN EN 14346 (Ausgabe Februar 2002) Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrück-
standes und Wassergehalts
3.1.5 C y a n i d, g e s a m t
E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)
3.1.6 Arsen und weitere Schwermetalle
3.1.6.1 Bestimmung von Arsen
Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
3.1.6.2 Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle nach DIN EN
ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.1.6.3 Bestimmung von Quecksilber
Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
Atomemissionsspektrometrie (AAS) – Kaltdampftechnik nach DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
3.1.7 Kohlenwasserstoffe
E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000) – Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden
Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie
3.1.8 E x t r a h i e r b a r e o r g a n i s c h g e b u n d e n e H a l o g e n e (E O X)
DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) – Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch
gebundenen Halogenen (S 17)
3.1.9 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-
detektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem
Altlastenbereich, Ausgabe 2000
3.1.10 B e n z o l u n d D e r i v a t e (B T E X)
BTEX – leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)
nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem
Altlastenbereich, Ausgabe 2000
3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
3.1.11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Aus-
gabe 1998
Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)
3.1.12 P o l y c h l o r i e r t e B i p h e n y l e (P C B)
3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen
Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) DIN 38414 – S 20 (Ausgabe Januar 1996) – (PCB)
3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten
EN 12766-1, prEN 12766-2 und IEC 61619
3.1.13 F e s t i g k e i t (A n h a n g 3, N r. 1)
Es gilt Anhang 4, Nummer 2.1 der Abfallablagerungsverordnung.
3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
(A n h a n g 3, N r. 2)
Es gilt Anhang 4, Nummer 2.2 der Abfallablagerungsverordnung.
3.1.15 E x t r a h i e r b a r e l i p o p h i l e S t o f f e (A n h a n g 3, N r. 3)
Es gilt Anhang 4, Nummer 2.3 der Abfallablagerungsverordnung.
3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)
Es gilt Anhang 4, Nummer 2.4 der Abfallablagerungsverordnung.
4 Bewertung der Messergebnisse
Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8
Abs. 3 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von
den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten
zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte
Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige
Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfall-
ablagerungsverordnung entsprechend.
Parameter maximal zulässige Abweichung für DK III
2.01 Glühverlust 100% (relativ)
2.02 TOC 100% (relativ)
3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 100% (relativ)
4.01 pH-Wert 1,0 pH-Einheit
4.02 Leitfähigkeit 100%
4.03 bis 4.16 Eluatkriterien jeweils 100%
4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte jeweils 100%
4.17 Wasserlöslicher Anteil 100% (relativ)
4.xx weitere Parameter: jeweils 100%
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-
amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
– die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
– die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag,
Berlin,
– das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden und
– das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2831
Anhang 5
Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien
(zu § 12 Abs. 3)
Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekulti-
vierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die
angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende
Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.
1. Mächtigkeit
Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem
Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats
und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie ist so zu bemessen,
dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine
Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frost-
einwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird. Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1m betragen.
2. Qualitätsanforderungen und -sicherung
Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen
Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Steht geeignetes Bodenmaterial zur
Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die
zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials
nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer minera-
lischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten.
Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der
vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der
Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder
großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig,
das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht
beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht
beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicher-
stellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Tabelle
Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen
für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehalte in mg/kg Trockenmasse,
Königswasseraufschluss
Cadmium 1,0
Blei 140
Chrom 120
Kupfer 80
Quecksilber 1,0
Nickel 100
Zink 300
in mg/kg Trockenmasse
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere 0,10
nach Ballschmiter – ∑ 6 PCB)
Benzo(a)pyren 0,6
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 5
(Summe der 16 PAK nach EPA – ∑ 16 PAK)1)
Eluatkonzentrationen
pH-Wert 6,5 – 9
Elektrische Leitfähigkeit 500 µS/cm
Chlorid 2) 10 mg/l
Sulfat 2) 50 mg/l
Arsen 0,01 mg/l
Blei 0,04 mg/l
Cadmium 0,002 mg/l
Chrom (ges.) 0,03 mg/l
Kupfer 0,05 mg/l
Nickel 0,05 mg/l
Quecksilber 0,0002 mg/l
Zink 0,1 mg/l
1) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von
0,20 µg/l nicht überschritten wird.
2) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2833
Verordnung
über den Versatz von Abfällen unter Tage
und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis*)**)
Vom 24. Juli 2002
Auf Grund (2) Diese Verordnung gilt für
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindung 2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Gru-
mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- benbetrieben und
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung 3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatz-
der Rechte des Bundestages, material.
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf- §2
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
Begriffsbestimmungen
1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten
Kreise, Im Sinne dieser Verordnung sind
– des § 10 Abs. 10 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz- 1. Versatzmaterial:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu
Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch
verordnet die Bundesregierung: direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
2. Langzeitsicherheitsnachweis:
Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der
Artikel 1 geologischen, geochemischen, geotechnischen, hy-
Verordnung draulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten,
über den Versatz von Abfällen unter Tage dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase
(Versatzverordnung – VersatzV) und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträch-
tigung der Biosphäre führen kann.
§1 3. Metallgehalt:
Anwendungsbereich Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im
Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfäl- gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Ver-
len, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen bindung ausschlaggebend.
Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie
gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von
§3
radioaktiven Abfällen.
Vorrang der Rückgewinnung von Metallen
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metall-
Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei- gehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Ver-
dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a
der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung satzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial einge-
94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne setzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den
von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission
2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuläs-
2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung sigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom
23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung
2000/532/EG. §4
**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
Stoffliche Anforderungen an die Abfälle
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatz-
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 material sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur
S. 18), sind beachtet worden. zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfall-
jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht über- erzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Pro-
schritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmate- benahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen
rials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers zu lassen.
oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige (5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrecht-
nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer lichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften er-
zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in geben, bleiben unberührt.
Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat
nicht überschreiten. §5
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der Inverkehrbringen von Abfällen
in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial
1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr
Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Ver-
oder satzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen,
2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle aus- in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehal-
schließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und ten werden.
Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regel-
§6
brennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt
werden, die Übergangsregelung
a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 gelten-
oder den bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen
rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstel-
b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von lung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzma-
anderen Stoffen keine höheren schädlichen Ver- terial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4
unreinigungen enthalten als in den Fällen des Buch- und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen
staben a. Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhal-
(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der An- ten.
lage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht
bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben §7
im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis Ordnungswidrigkeiten
gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu be- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
achten. sätzlich oder fahrlässig
(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführ- 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Her-
ten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige stellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial
Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 auf- einsetzt oder
geführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik 2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2835
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)
Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
Zink ≥ 100
Blei ≥ 100
Kupfer ≥ 10
Zinn ≥ 15
Chrom ≥ 150
Nickel ≥ 25
Eisen ≥ 500
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des
jeweiligen Abfalls.
Anlage 2
(zu § 4)
Tabelle 1
Grenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)
Element/Verbindung Konzentration
(mg/kg Trockenmasse)
MKW 1 000
BTEX 5
LHKW 5
PAK 20
PCB 1
Arsen (As) 150
Blei (Pb) 1 000
Cadmium (Cd) 10
Chrom, gesamt (Cr) 600
Kupfer (Cu) 600
Nickel (Ni) 600
Quecksilber (Hg) 10
Zink (Zn) 1 500
Cyanide, gesamt (CN-) 100
Tabelle 1a
Zuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)
Element/Verbindung Konzentration
(Masse-%)
Organischer Anteil des Trockenrückstandes
der Originalsubstanz, bestimmt als
TOC ≤ 6
Glühverlust ≤ 12
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Tabelle 2
Grenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)
Anorganische Stoffe Konzentration
(in µg/l)
Arsen (As) 10
Blei (Pb) 25
Cadmium (Cd) 5
Chrom, gesamt (Cr) 50
Chromat (Cr VI) 8
Kupfer (Cu) 50
Nickel (Ni) 50
Quecksilber (Hg) 1
Zink (Zn) 500
Cyanid, gesamt (CN-) 50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) 10
Organische Stoffe Konzentration
(in µg/l)
PAK, gesamt 1) 0,2
– Naphthalin 2
LHKW, gesamt 2) 10
PCB, gesamt 3) 0,05
Mineralölkohlenwasserstoffe 4) 200
BTEX 5) 20
Für Salzbelastung (SO42-, - -
Cl , F ) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 µS/cm
gelten.
Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil
(Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.
_______________
1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und
Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste
der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-
rer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und
C2-Kohlenwasserstoffe.
3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere
nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
4) n-Alkane (C10...C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole,
Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2837
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 4)
Probenahme und Analytik
1 Allgemeine Grundsätze
Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung
der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unter-
scheiden:
– Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
– Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.
Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden fest-
gelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.
Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der
Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse
über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit
weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
1.1 Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschie-
denen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies
betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahme-
verfahrens.
Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg
auszugehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich
werden.
1.1.1 Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu
entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert
wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befind-
lichen Substanzen und Stoffen inert sein.
1.1.2 Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein
Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält. Erforder-
lichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.
1.2 Probenbehandlung
1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung
und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz
sorgfältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch
Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhalts-
stoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.
Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der
jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.
Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das
Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport
ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.
Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen
unterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu unter-
suchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Pro-
ben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in
ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden
Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung
der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.
Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu
untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
1.2.3 Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu
erhalten.
1.2.3.1 Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2)
zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).
Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines
Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der
Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffen-
heitsmerkmale.
1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren
nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:
Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem
Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorge-
nommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt
und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trock-
nung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.
In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie
folgt zu wählen:
Größtkornanteil (mehr als 5 %) erforderliche
Probenahmemenge
> 0 mm < 2 mm rd. 100 g
> 2 mm ≤ 11,2 mm rd. 200 g
> 11,2 mm ≤ 22,4 mm rd. 1 000 g
> 22,4 mm rd. 2 500 g
Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der
Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch
24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird
und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen
10 und 100 Schwingungen pro Minute).
Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Unter-
suchungen nicht erforderlich.
Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutions-
flüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.
Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am
Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution
mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß
der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das Grubenwasser kann durch eine synthe-
tisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser
entspricht, ersetzt werden.
Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen orga-
nisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentri-
fugieren zu bewerkstelligen.
Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist
eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe
genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
1.3 Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2839
Anhang 1
Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe
Entnehmende Stelle Zweck der Probenahme
1. Probenahmestelle: ________________________________________________________________________________
(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)
2. Lage: TK ____________________________________________ Rechts I__I__I__I__I__I__I Hoch I__I__I__I__I__I__I
3. Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit): __________________________________________________________
4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II): __________________________________________________________
5. Entnahmegerät: __________________________________________________________________________________
6. Art der Probenahme Einzelprobe
Mischprobe
6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben: ____________________________________
7. Entnahmedaten:
Probenbezeichnung/
bzw. -nummer
Entnahmetiefe
Farbe
Geruch
Probenmenge
Probenbehälter
Probenkonservierung
8. Bemerkungen/Begleitinformationen: ________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________________
Fortsetzung siehe Rückseite
_______________________________________ _______________________________________
Ort Probenehmer/Fahrer
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
8. Bemerkungen/Begleitinformationen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2841
Anhang 2
Untersuchungsmethoden – Feststoffe
Untersuchungs- Ausgabe
Verfahrenshinweise Norm
parameter der Norm
pH-Wert Bodenbeschaffenheit DIN ISO 10390 Mai 1997
Trockenrückstand Bodenbeschaffenheit DIN ISO 11465 Dezember 1996
Bestimmung des Trockenrückstands und des
Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravi-
metrisches Verfahren
Cyanid, gesamt Bodenbeschaffenheit E DIN ISO 11262 Juni 1995
Arsen Hydrid -AAS DIN EN ISO 11969 November 1996
Cadmium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – für alle DIN ISO 11047 Juni 1995
Chrom Metalle
Kupfer
Nickel Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekop- DIN EN ISO 11885 April 1998
Blei peltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle
Zink
Quecksilber Wasseranalytik DIN EN 1483 August 1997
AAS-Kaltdampftechnik DIN EN ISO 12338 Oktober 1998
Mineralölkohlen- n-Alkane ( C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane DIN EN 14039 Entwurf
wasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe Dezember 2000
(Gaschromatographie)
Leichtflüchtige Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen- DIN EN ISO 10301 August 1997
Halogenkohlen- wasserstoffe
wasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-
(LHKW) detektion (GC-ECD)
Benzol und BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasser- DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
Derivate (BTEX) stoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol,
Cumol)
Polycyclische aro- Bodenbeschaffenheit DIN ISO 13877 Januar 2000
matische Kohlen- Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-
wasserstoffe (HPLC) Verfahren
(PAK) HPLC oder Gaschromatographie mit Massen- Merkblatt Nr. 1 des
spektrometer (GC-MS) LUA-NRW 1994
Polychlorierte Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN 38414, Teil 20 Januar 1996
Biphenyle (PCB) ser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und
Sedimente (Gruppe S)
TOC Bestimmung von organischem Kohlenstoff und DIN ISO 10694 August 1996
Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung
(Elementaranalyse). Die sich auf den Boden bezie-
hende Norm ist auch für mineralische Abfälle
anwendbar.
Glühverlust DIN 38414, Teil 3 November 1985
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
Anhang 3
Untersuchungsmethoden – Eluate
Untersuchungs- Ausgabe
Verfahrenshinweise Norm
parameter der Norm
pH-Wert Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN 38404, Teil 5 Januar 1984
ser- und Schlammuntersuchung – Physikalische
und physikalisch-chemische Kenngrößen
(Gruppe C)
Bestimmung des pH-Wertes (C5)
Elektrische Leit- Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN EN 27888 November 1993
fähigkeit ser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaf-
fenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
Gesamttrocken- Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN 38409, Teil 1 Januar 1987
rückstand ser- und Schlammuntersuchung
Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen
(Gruppe H) – Bestimmung des Gesamttrocken-
rückstandes, des Filtertrockenrückstandes und
des Glührückstandes (H 1)
Cyanid, gesamt Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
ser- und Schlammuntersuchung E DIN ISO 11262 Juni 1995
Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Cyanide E DIN ISO 14403 Mai 1998
(D 13)
Cyanid, leicht Spektralphotometrie DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
freisetzbar DIN 38405, Teil 14 Dezember 1988
Arsen Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen DIN EN ISO 11969 November 1996
mit AAS-Hydridverfahren
Blei Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas- DIN 34806, Teil 6 Juli 1998
Cadmium ser- und Schlammuntersuchung DIN EN ISO 5961 Mai 1995
Chrom, gesamt Kationen (Gruppe D) DIN EN 1233 August 1996
Chromat (Cr VI) – Bestimmung mittels AAS DIN EN ISO 10304-3 November 1997
Kupfer – Bestimmung mittels ICP-AES DIN 38406, Teil 7 September 1991
Nickel DIN 38406, Teil 11 September 1991
Zink DIN 38406, Teil 8 Oktober 1980
für alle Elemente:
DIN EN ISO 11047 Juni 1995
DIN EN ISO 11885 April 1998
Quecksilber Wasserbeschaffenheit DIN EN 1483 August 1997
AAS-Kaltdampftechnik
BTEX GC-FID DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
PCB, gesamt GC-ECD DIN EN ISO 6468 Februar 1997
DIN 51527, Teil 1 Mai 1987
GC-ECD oder (GC-MS) DIN 38407, Teil 3 Juli 1998
PAK, gesamt DIN 38407, Teil 8 Oktober 1995
Naphthalin GC-FID oder GC-MS DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
Mineralölkohlen- Extraktion mit Petroläther, GC-FID ISO/TR 11046 Juni 1994
wasserstoffe
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2843
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3 Satz 2)
Hinweise zur Durchführung
des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen
Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die Abfälle verwerten
1 Allgemeines
1.1 Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-
betriebsphase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchti-
gung der Biosphäre führen können.
Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991(GMBl S. 139, 469) definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertage-
deponien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses Schutzziel gilt
auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.
1.2 Einbaumedium
Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im
Salzgestein geregelt. Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des
Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein
zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber
nicht zwingend erforderlich.
Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlus-
ses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbeson-
dere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwenden.
1.3 Dauerhaft sicherer Einbau
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und
dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an
die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen
technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu
erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen
und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die
Hohlräume während der Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-
sicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen
Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine
kontrollierte Absenkung des Deckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und
keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei Wasserwegsamkeiten
gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.
Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ein-
gebracht werden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung ent-
sprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.
1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Aus-
dehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine „Faustformel“
über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne Berücksichtigung der standortspezifischen Gege-
benheiten kann nicht angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so
groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-
recht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-
funktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte
nach Stilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu ver-
schließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von
Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-
örterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst, verschlossen
und abgedichtet werden. Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des Bundes-
berggesetzes heranzuziehen.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
2 Langzeitsicherheit
2.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall,
Teil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeit-
sicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung
planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der
nach TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnis-
sen der beiden anderen Einzelnachweise
– Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und
– Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-
keit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-
rechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie
sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung
als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im
geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrech-
nungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des
Versatzes einzubeziehen.
2.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechni-
schen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum
Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der Grundlage
des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.
Zu den Basisinformationen gehören u. a.:
2.2.1 Geologische Verhältnisse
– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-
bauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
– Aufschlussgrad der Lagerstätte
– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
– Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-
gesteinen
– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und
ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an
der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
– Geothermische Tiefenstufe
– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
– Halokinese.
2.2.2 Angaben zum Grubengebäude
– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wen-
deln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Gruben-
gebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die
mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablage-
rungsräume)
– Sicherheit
* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2845
* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,
pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und
Herkunft
* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwer-
ken
* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.
2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
– Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und
Nebengestein
– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorrang-
gebiete
– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.
2.2.4 Abfalleinbringung
– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
– Versatzkonzept und -technik
– Geomechanisches Verhalten der Abfälle
– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
* Löslichkeitsverhalten
* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form
von Fachgutachten.
2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-
gestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,
ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Stand-
ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der
Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der
Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-
sicherheit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein
gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzu-
arbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer
Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des
Grubengebäudes.
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur
Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen
geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt wer-
den.
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002
4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-
geführten Analysen.
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen
Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen
Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechneri-
schen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a.
Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffah-
rungen, Versatz/Abfall).
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-
und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/
Abfalls.
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)
der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur
Permeabilität.
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-
ges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichti-
gung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch
bedingter dynamischer Wirkungen.
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische
Systemstabilität)
– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-
betriebes und zum Betriebsabschluss
– betriebsbegleitende geotechnische Messungen
– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V. zur
Geotechnik der Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge – Abla-
gerung in Bergwerken – können auch bei den geotechnischen Untersuchungen in Bergwerken, in denen beson-
ders überwachungsbedürftige Abfälle im vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.
2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-
den Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der
Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren
– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.
2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
– Schächte
– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
– Übertagebohrungen
– Untertagebohrungen
– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.
2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren
– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
– Art der Einbringung
– Streckendämme
– Schachtverschlüsse.
2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schad-
stoffmobilisierung bewirken können
– Natürlich bedingte Ereignisse
* Diaprirismus und Subrosion
* Erdbeben
* Vulkanismus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2847
– Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
* Laugeneinbruch während der Betriebsphase
* Versagen der Schachtverschlüsse
* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszu-
richten.
2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichts-
punkte.
Artikel 2
Änderung
der Abfallverzeichnisverordnung
Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 4a der Verordnung vom 25. April 2002
(BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 der Einleitung werden nach dem Wort „Thallium“ das Komma
und das Wort „Zink“ gestrichen.
2. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbezeichnung „unverarbeitete
Schlacke“ durch die Abfallbezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung
über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung
zugelassenen Abfälle,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach dem auf die Verkündung fol-
genden Tage in Kraft. Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin