2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
(NS-AufhGÄndG)
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Stafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501)
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 26 wird nach der Angabe „143a,“ die Angabe „175, 175a Nr. 4 in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni
1935 (RGBl. I S. 839),“ eingefügt.
2. Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
„26a. §§ 62 bis 65, 67, 69, 71 bis 73, 77, 78, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94
bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a,
150 des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom
16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275), 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) und
10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2715
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
und zur Änderung von Steuergesetzen
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungs-
das folgende Gesetz beschlossen: gang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes
erworben werden.“
Inhaltsübersicht Artikel
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes 1 gefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 2
„Während der praktischen Einweisung ist eine Ver-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 3 ringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landes-
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 4 rechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regel-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999 5 mäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann
die praktische Einweisungszeit angemessen ver-
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungs-
verordnung 1991 6 längert werden.“
Änderung der Abgabenordnung 7 c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Änderung des Strafgesetzbuches 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 9 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 10 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 11
„Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 12 mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 13 richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“
Änderung der Verordnung zur Durchführung des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wohnungsbau-Prämiengesetzes 14
Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen 15
aa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter
„Die Einführungszeit“ ersetzt.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 16
Inkrafttreten 17 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher
Artikel 1 Vorschriften verkürzt werden, wenn der
Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die
Änderung des für die neue Laufbahn gefordert werden.“
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
S. 1577) wird wie folgt geändert: „Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften verkürzt werden, wenn der
1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „bestandene Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die
Laufbahnprüfung“ durch die Wörter „erworbene Lauf- für die neue Laufbahn gefordert werden.“
bahnbefähigung“ ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
2. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Die Einführungszeit“ er-
setzt.
„Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von
21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studien- cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
zeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen „Nach mindestens vier, höchstens sechs
die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktberei- Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprü-
chen der Laufbahnaufgaben. Nach mindestens vier, fung abzulegen, die Einführung schließt mit
höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwi- der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 6 gilt
schenprüfung abzulegen; der Vorbereitungsdienst
entsprechend.“
schließt mit der Laufbahnprüfung ab.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“
„Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für
die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
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5. § 7 wird wie folgt geändert: sind, können Gewinne aus der Veräußerung von
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-
„(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen schaftsjahren angeschafften Anteile an Kapital-
Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grund- gesellschaften oder angeschafften oder herge-
sätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanz- stellten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
akademie und die Länder zusammen.“ güter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräuße-
rung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren
angeschafften oder hergestellten Gebäude nach
6. § 8 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.“
„8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die
b) In Satz 2 wird das Wort „Anschaffungskosten“
Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.“
durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
c) In Satz 3 werden die Wörter „neu angeschaffte“
„§ 9 und „neu erworbenen“ gestrichen.
Übergangsvorschriften d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Ein- „Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenom-
führungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, men wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in
die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle
Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwen- hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40
den. Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
(2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagen-
geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem betrags zu erhöhen.“
Datum vorgenommene Einstellungen.
(3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 3. § 16 wird wie folgt geändert:
2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(Absatz 1
bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungs- Nr. 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)“
vertrages genannte Gebiet versetzt worden sind. und die Wörter „(Absatz 1 Nr. 2 und 3)“ durch die
Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)“ ersetzt.
(4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden
Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2
genannten Gebiet versetzt worden sind.“ oder 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 2 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2“
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997
ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), 4. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), wird wie folgt geändert: „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2
sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“
1. Dem § 3c Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
5. § 32 Abs. 7 Satz 6 wird gestrichen.
„Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3
und 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind
6. In § 32b Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminde-
Satz 4 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2
rungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Nr. 2“ ersetzt.
Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Be-
triebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte
im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den 7. In § 34d Nr. 8 Buchstabe b wird das Wort „Spekula-
Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 tionsgeschäften“ durch die Wörter „privaten Veräuße-
Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem rungsgeschäften“ ersetzt.
wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Sat-
zes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des 8. In § 43b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d Abs. 1
Satzes 1 Halbsatz 2.“ Satz 2“ durch die Angabe „§ 50d Abs. 1“ und die
Angabe „§ 50d Abs. 3“ durch die Angabe „§ 50d
2. § 6b Abs. 10 wird wie folgt geändert: Abs. 2“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 9. In § 50d Abs. 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Nr. 1
„Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Per- Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen Nr. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2717
10. § 52 wird wie folgt geändert: (4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18,
a) In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „Satz 7“ durch § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33
die Angabe „Satz 6“ ersetzt. Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst: Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
„(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Ab-
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals sätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals
dem 31. Dezember 2001 endet. § 13a in der Fas- das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre S. 1433) anzuwenden ist. § 29 des Körperschaftsteuer-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli
beginnen.“ 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Ver-
c) Absatz 53 wird wie folgt gefasst: anlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Geset- (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuer-
der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes gesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset- vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum
zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem
anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der
(BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwen- Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
den, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Ver-
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember anlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindes-
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranla- tens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die
gungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d Abs. 1 Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wir-
Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De- kung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen
zember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfecht-
auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a barkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu
des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapital- erklären, für das er gelten soll.
erträge anzuwenden, die den Gläubigern nach
dem 31. Dezember 2001 zufließen.“ (6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in
der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
Artikel 3 schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzu-
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom wenden.
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge- (7) § 8b ist erstmals anzuwenden für
ändert:
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
1. § 34 wird wie folgt gefasst: Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Kör-
„§ 34 perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
Schlussvorschriften kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes 2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-
2002 anzuwenden. schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem
(BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen- das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs- Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver- S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des
dem 1. Januar 2001 beginnt. Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hes- kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
sen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 weiter anzuwenden. Bei der Gewinnermittlung für Wirt-
und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für schaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt
den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Folgendes:
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der chen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch
(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, in das Unternehmen des Organträgers einge-
dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch gliedert sein. Die organisatorische Eingliederung
Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft
nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktien- § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung
gesetzes) erworben worden sind. Die Wertminderung ihres Unternehmens dem Unternehmen des
von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraus- Organträgers unterstellt oder wenn die Organ-
setzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des gesellschaft eine nach den Vorschriften der
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti- §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingeglieder-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) te Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag
im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organ-
erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten gesellschaft, für das die organisatorische Ein-
der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Ver- gliederung auf Grund des Vertrags erstmals
äußerung der Anteile durch einen früheren Anteils- bestehen soll, abgeschlossen sein und durch-
eigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer- geführt werden und bis zum Ende des folgenden
gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes Wirtschaftsjahrs wirksam werden.
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b
Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der 3. Der Organträger muss eine unbeschränkt
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezem- steuerpflichtige natürliche Person oder eine
ber 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Ein- nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenver-
kommens außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminde- einigung oder Vermögensmasse im Sinne des
rung von Anteilen an inländischen oder ausländischen § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder
Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, eine Personengesellschaft im Sinne des § 15
soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapital- Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der
gesellschaften zurückzuführen ist. § 8b Abs. 4 Satz 2 Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter
Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden
in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf tungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
2001 erfolgen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Perso-
nengesellschaft beschränkt einkommensteuer-
(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des pflichtig, so muss die Voraussetzung der Num-
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist mer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft
erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der
die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer- Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
den. perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
(9) § 14 ist anzuwenden: mögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.
1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere
Veranlagungszeiträume in folgender Fassung: 4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum
„(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts- schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet wer-
leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch den soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlos-
einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 sen und bis zum Ende des folgenden Wirt-
Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an schaftsjahrs wirksam werden. Er muss während
ein anderes inländisches gewerbliches Unterneh- seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt
men abzuführen, so ist das Einkommen der Organ- werden. Eine vorzeitige Beendigung des Ver-
gesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes trags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein
ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organ- wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die
träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus- Kündigung oder Aufhebung des Gewinn-
setzungen erfüllt sind: abführungsvertrags auf einen Zeitpunkt wäh-
rend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter- zurück.
brochen und unmittelbar in einem solchen Maße
beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm- 5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
rechte aus den Anteilen an der Organgesell- Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-
schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetz-
mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der buchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rück-
Beteiligungen, auf denen die mittelbare Betei- lagen einstellen, als dies bei vernünftiger kauf-
ligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte männischer Beurteilung wirtschaftlich begrün-
gewährt. det ist.
2. Die Organgesellschaft muss von dem in Num- (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
mer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbro- nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2719
sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor- 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich brochen besteht,
zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-
gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist
nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-
die Personengesellschaft als gewerbliches Unter-
hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun-
nehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der
gen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
Personengesellschaft ein gewerbliches Unterneh-
men unterhält. Der Personengesellschaft ist das 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor- ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
aussetzungen nach Absatz 1 schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft (10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt- des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung
schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens
den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm- der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuer-
rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
Organgesellschaft zusteht, 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter- (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.
brochen besteht, (11) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso- anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002
nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver- endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor
hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun- dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-
gen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind, lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet gewinnerhöhend aufzulösen.
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
ter in der Geschäftsführung der Organgesell- (12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-
schaft tatsächlich durchgesetzt wird und schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letzt-
5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen mals anzuwenden
Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufe-
fördert oder ergänzt.“; nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten
Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungs-
2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum
zeitraum endet, für den das Körperschaftsteuer-
2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002; anzuwenden ist;
4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in 2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
folgender Fassung: gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter- Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein- Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor- Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in
zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
die Personengesellschaft als gewerbliches Unter- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem-
nehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der ber 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Kör-
Personengesellschaft ein gewerbliches Unterneh- perschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im
men unterhält. Der Personengesellschaft ist das Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor- Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), die-
aussetzungen nach Absatz 1 ses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt- der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20
schaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesell- sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
schaftern die Mehrheit der Stimmrechte im 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
schaft zusteht, (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
§ 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden
2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.“
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die Körper- 2. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 10a
schaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 2
versteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten bis 5“ und die Angabe „§ 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ wird
nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personen- durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8“ ersetzt.
vereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die
Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 3. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen
ist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der „Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Arti- Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
kels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden
S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zustellen.“
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in
Artikel 4
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem- Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
ber 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer- Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes wie folgt geändert:
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom 1. § 10 wird wie folgt gefasst:
Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich
des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. „§ 10
Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Körperschaftsteuerminderung
und Körperschaftsteuererhöhung
(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinn- Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranla-
ausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des gungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti- sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz
genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist für ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung zes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto
S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini- 2. Die Überschrift nach § 26 wird wie folgt gefasst:
gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, „Zwölfter Teil
wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil- Übergangs-, Schluss- und
betrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft- Ermächtigungsvorschriften“.
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrech-
3. In § 27 Abs. 5a werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1
net werden könnte.
Satz 4“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom
(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum 25. März 1998 (BGBl. I S. 590)“ eingefügt.
im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset- 4. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwen- „§ 28
den. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember
2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeit- Ermächtigung
raum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Per- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
sonenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Auf diesen Zeit- Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
punkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu ferti- geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
gen. Für den danach beginnenden Besteuerungszeit- Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
raum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und beseitigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2721
Artikel 5 (3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999 erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die
Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhe-
Das Gewerbesteuergesetz 1999 in der Fassung der Be- bungszeitraum 2001 anzuwenden.
kanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
schaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhe-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge-
bungszeitraum 1996 anzuwenden.
ändert:
(5) § 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
1. § 7 wird wie folgt gefasst: raum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I
„§ 7 S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gewerbeertrag Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzu-
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
wenden.
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge- (6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens 2001 anzuwenden.“
für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, ver-
mehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 be- Artikel 6
zeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört auch Änderung der
der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter- Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 in
nehmerschaft, der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter- (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit- Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
unternehmerschaft anzusehen ist, wie folgt geändert:
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 und 5 wird die Zahl
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
„3 835“ jeweils durch die Zahl „3 900“ ersetzt.
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-
bar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der nach § 5a 2. § 36 wird wie folgt gefasst:
des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und
das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuer- „§ 36
gesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbe- Anwendungszeitraum
ertrag nach Satz 1.“
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwen-
2. § 36 wird wie folgt gefasst: den.“
„§ 36
Artikel 7
Zeitlicher Anwendungsbereich
Änderung der Abgabenordnung
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Die Abgabenordung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
2002 anzuwenden. Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
folgt geändert:
(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum
2001 in folgender Fassung anzuwenden:
1. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes
inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise „Wird das Unternehmen von einem nicht zum Gel-
eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 tungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrie-
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des ben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen
Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungs-
(BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper- bereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.“
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt 2. § 219 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter- „Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung dar-
nehmens.“ auf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinter-
§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezem- gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhe- abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu ent-
bungszeitraum 2001 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 3 in richten.“
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhe- 3. In § 233 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die
bungszeiträume vor 2002 anzuwenden. Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ ersetzt.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
4. § 370a wird wie folgt gefasst: rung nach dem Signaturgesetz versehene elektro-
nische Abrechnung.“
„§ 370a
Gewerbsmäßige
oder bandenmäßige Steuerhinterziehung Artikel 11
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah- Änderung des
ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 Investitionszulagengesetzes 1999
1. gewerbsmäßig oder Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018),
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezem-
Begehung solcher Taten verbunden hat, ber 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich
oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervor- 1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern „auf
teile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das Wort
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein „rechtswirksam“ eingefügt.
minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die
Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.“ 2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Num-
mern 1 bis 3 gelten entsprechend“ durch die Wörter
Artikel 8 „Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.
Änderung des Strafgesetzbuches b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 kann“
§ 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas- durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 können“
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 ersetzt.
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „auf
vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das
wird wie folgt gefasst: Wort „rechtswirksam“ eingefügt.
„Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder ban-
denmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Ab- Artikel 12
gabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung
Änderung des
ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen
des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
dessen Abgaben hinterzogen worden sind.“ vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
In § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geän- und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
dert worden ist, wird die Angabe „der §§ 459 und 460“ um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Frei-
durch die Angabe „des § 437“ ersetzt. betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-
bildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV
im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um
Artikel 10 den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
bedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be- das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember Betracht kommt.“
2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift
zum Siebenten Abschnitt wie folgt gefasst: Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
„Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Über- In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Wohnungsbau-Prä-
gangs- und Schlussvorschriften“. miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Arti-
kel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
2. § 14 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 3794) geändert worden ist, werden die Wörter „einer
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-
elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizier- wohnung“ jeweils durch die Wörter „selbst genutzten
ten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditie- Wohneigentums“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2723
Artikel 14 Artikel 15
Änderung Neufassung der
der Verordnung zur Durchführung geänderten Gesetze und Verordnungen
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, des
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge-
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt setzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Gewerbe-
geändert: steuergesetzes, der Gewerbesteuer-Durchführungsver-
ordnung, des Grunderwerbsteuergesetzes, des Umsatz-
steuergesetzes, des Investitionszulagengesetzes 1999,
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995, des Wohnungs-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied- bau-Prämiengesetzes und der Verordnung zur Durch-
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh- führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der vom
nung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohnei- Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fas-
gentums“ ersetzt. sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied-
laut der Abgabenordnung in der vom 1. Juli 2002 an gelten-
lung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
durch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-
tums“ ersetzt.
Artikel 16
2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied- Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Gewerbesteuer-
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh- Durchführungsverordnung und der auf Artikel 14 beru-
nung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohn- hende Teil der Verordnung zur Durchführung des
eigentums“ ersetzt. Wohnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der
Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geän-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied- dert werden.
lung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“
durch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-
tums“ und die Wörter „Kleinsiedlungen, Eigen- Artikel 17
heime oder Wohnungen handeln, die nach dem Inkrafttreten
31. Dezember 1949 errichtet worden sind“ durch
die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum han- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
deln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet Tag nach der Verkündung in Kraft.
worden ist“ ersetzt. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende
das folgende Gesetz beschlossen: Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem
Bewachungsunternehmen mit Bewachungsauf-
Artikel 1 gaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreiben-
den untersagt werden, wenn Tatsachen die An-
Änderung der Gewerbeordnung
nahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt sitzt.
geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäf-
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
tigten dürfen bei der Durchführung von Be-
wachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die
1. § 34a wird wie folgt geändert: Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr,
a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen,
die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich
„Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der
übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen
Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-
gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung
kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprü-
zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich aus-
fung erforderlich:
üben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der
oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich Erforderlichkeit zu beachten.
öffentlichem Verkehr,
(6) Der Bewachungsunternehmer und seine
2. Schutz vor Ladendieben, Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb
3. Bewachungen im Einlassbereich von gast- des befriedeten Besitztums nur dann Schuss-
gewerblichen Diskotheken.“ waffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird,
der dies aus Gründen der Sicherung einer beson-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1
aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders
sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung
gefasst: von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffen-
gesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe
„1. die Anforderungen und das Verfahren für führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zustän-
den Unterrichtungsnachweis nach Ab- dige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist
satz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vor-
der Erforderlichkeit des Unterrichtungs- aussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waf-
nachweises festlegen, fengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversiche-
2. die Anforderungen und das Verfahren für rung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen
eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 durch die Wachpersonen nicht umfasst.“
Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erfor-
derlichkeit der Sachkundeprüfung fest- 1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“
legen und“. durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt und 1b. In § 71b Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“
folgender Buchstabe d angefügt: durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
„d) die Unterrichtung der zuständigen Be-
hörde durch Gerichte und Staatsanwalt- 2. § 144 wird wie folgt geändert:
schaften über rechtliche Maßnahmen a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34a
gegen Gewerbetreibende und ihr Perso- Abs. 2“ die Angabe „oder 3“ gestrichen.
nal, das mit Bewachungsaufgaben be- b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 33c
traut ist.“ Abs. 3 Satz 3“ die Angabe „oder § 34a Abs. 4“ ein-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2725
c) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „zuwider- 1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-
handelt“ das Wort „oder“ gestrichen. schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen
d) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num- setzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Hand-
mer 5 angefügt: werksordnung erworben wurden,
„5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine 2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-
Schusswaffe führt oder überlässt.“ schlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die
von den Industrie- und Handelskammern nach
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des
Artikel 2 Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
Änderung der Bewachungsverordnung 3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst,
(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der
wie folgt geändert: Bundeswehr,
1. § 3 wird wie folgt gefasst: 4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach
§ 5c Abs. 6.
„§ 3
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach
Verfahren § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unter- Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner
richtende Person muss über die zur Ausübung der weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine min-
Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungs- destens dreijährige ununterbrochene Bewachungs-
verfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkennt- tätigkeit nachweisen.“
nisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unter-
richtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne 4. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens
40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt „Abschnitt 1a
45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen Sachkundeprüfung
pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Ge-
brauch gemacht werden. Mehrere Personen können
§ 5a
gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der
Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll. Zweck, Betroffene
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a
Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unter- Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber
richtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teil- den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu
genommen hat und sich die Kammer durch geeig- erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Perso-
nete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven nen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätig-
Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch keiten notwendige rechtliche Vorschriften und fach-
mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon spezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren
überzeugt hat, dass die Person mit den für die Aus- praktische Anwendung in einem Umfang erworben
übung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vor- haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-
schriften und fachspezifischen Pflichten und Befug- mung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
nissen sowie deren praktischer Anwendung nach (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in
Maßgabe von § 4 vertraut ist.“ § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich
auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken,
wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf
2. § 4 wird wie folgt geändert: die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge- § 5b
fügt.
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt
„5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhal- durch Industrie- und Handelskammern.
ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
techniken in Konfliktsituationen, und“. (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Indus-
trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie
berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den
3. § 5 wird wie folgt gefasst: Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für
„§ 5 die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Anerkennung anderer Nachweise (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern kön-
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach- nen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errich-
weis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt: ten.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
§ 5c 6. § 9 wird wie folgt gefasst:
Verfahren „§ 9
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen Beschäftigte
schriftlichen Teil zu gliedern.
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungs-
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig aufgaben nur Personen beschäftigen,
bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden
1. die zuverlässig sind,
Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Ab-
(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-
schluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
ausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu
bewerten. 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein
Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Be-
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber
scheinigung des früheren Gewerbetreibenden
beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses an-
§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prü-
wesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über
fungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1
das Prüfungsergebnis teilnehmen.
Nr. 1 bis 3 vorlegen.
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde
(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9
Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt ent-
Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. sprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Personen.
(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die
Kammer in Satzungsform. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel auch solche Personen nicht, die
§ 5d
1. Mitglied
Anerkennung anderer Nachweise
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz
Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten als Organisation unanfechtbar verboten wurde
Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-
§ 5a.“ verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bun-
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
desverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt
„§ 8 hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mit-
gliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen
Datenschutz,
sind, oder
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-
(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Ab-
bungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfas-
schnitts des Bundesdatenschutzgesetzes finden mit
sungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten
Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit
fünf Jahren verfolgt haben.
der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes
Daten über Personen, die nicht in seinem Unterneh- Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von
men beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Daten- Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriede-
verarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automa- ten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines
tisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt. kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die
Soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sol-
Bundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte len, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich
Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung. bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landes-
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundes- behörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nach-
datenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Ver- richtendienstlichen Informationssystems veranlas-
arbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezo- sen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer
gener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34 zes bleibt unberührt.
und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen,
der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1
die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde
Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
chende Anwendung finden.
Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes
(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Ge- Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm aus-
werbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu geschiedenen Wachpersonen unter Angabe des
verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Ge- Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf
schäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten
Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genann-
unbefugt zu offenbaren.“ ten Personen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2727
7. § 10 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine
Nr. 3“ ersetzt.
Schusswaffe“ die Wörter „ , Hieb- und Stoßwaffen
sowie Reizstoffsprühgeräte“ eingefügt sowie die dd) In Nummer 7 wird das Wort „Schusswaffen-
Wörter „der Schusswaffe“ durch die Wörter „die- gebrauch“ durch das Wort „Waffengebrauch“
ser Waffen“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(VBG 68)“ durch die
Angabe „(BGV C 7)“ ersetzt. 11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
8. § 11 wird wie folgt geändert: Unterrichtung der Gewerbeämter
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten
„Der Ausweis muss enthalten: Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist,
Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzu-
1. Namen und Vornamen der Wachperson, rufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, folgende Informationen an die für die Überwachung
des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde
3. Lichtbild der Wachperson,
zu richten:
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Ge-
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unter-
werbetreibenden, seines Vertreters oder seines
bringungsbefehls,
Bevollmächtigten.“
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Antragsschrift,
„(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung
ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem 4. die das Verfahren abschließende Entscheidung
Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem mit Begründung.“
Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
Satz 3 wird § 13 Abs. 1 Satz 2. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“ durch
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Schusswaffe“ die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
durch das Wort „Waffen“ ersetzt. c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Satz 2, auch in
Verbindung mit Satz 3, oder Satz 4“ durch die
10. § 14 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Satz 3,“ ersetzt.
a) In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 1“ ersetzt. d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- trägt,“.
mer 3 eingefügt:
e) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
„3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung eingefügt:
der Wachperson, ein Namensschild oder
eine Kennnummer zu tragen,“. „8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der
Schusswaffen und der Munition nicht sicher-
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. stellt,“.
bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Num-
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe mern 9 bis 11.
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 4“ und das Wort
„Schusswaffen“ durch das Wort „Waffen“ g) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das
ersetzt. Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: h) In der neuen Nummer 11 wird am Ende das Wort
„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die
Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am
„3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Un- 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt
terrichtungen und Sachkundeprüfungen und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe
von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung
sowie über Meldungen von Wachperso- als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weni-
nen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs- ger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind,
leitern nach § 9 Abs. 3,“. haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang
erbringen.“ mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-
ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie
a) In der ersten Zeile wird die Bezeichnung „Fräulein“ die Zahl „6“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
gestrichen. g) In Nummer 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe- ersetzt.
recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht,“ einge-
fügt.
16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „24“
„5. Umgang mit Menschen, insbesondere Ver- durch die Zahl „40“ ersetzt.
halten in Gefahrensituationen und Deeskala-
tionstechniken in Konfliktsituationen,“. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-
15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: fügt sowie die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „40“ c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“
durch die Zahl „80“ ersetzt. ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe- d) In Nummer 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“
recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge- ersetzt.
fügt sowie die Zahl „9“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch
c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „5“ durch
ersetzt. die Zahl „6“ ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „10“ f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang
ersetzt. mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-
e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „8“ durch techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie
die Zahl „14“ ersetzt. die Zahl „4“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
(zu § 5c Abs. 6)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
Herr/Frau ....................................................................................................................................................................
(Name und Vorname)
geboren am .................................................................. in ..........................................................................................
wohnhaft in ..................................................................................................................................................................
hat am ..........................................................................................................................................................................
vor der Industrie- und Handelskammer ......................................................................................................................
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewer-
beordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-
situationen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum) (Unterschrift)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2729
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Bewa-
chungsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an
geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Bewachungsverord-
nung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister des Innern
Schily
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen
das folgende Gesetz beschlossen: Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische
oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein
Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen
Abschnitt 1 wird.
Allgemeines (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes
gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§1
Begriffsbestimmungen §2
(1) Im Sinne dieses Gesetzes Prüfungs- und Nachweispflicht
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung
durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre
18 Jahre alt sind, Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechti-
gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vor- gung zu überprüfen.
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personen- (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Alters-
sorge zusteht, grenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Ver-
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über langen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter
18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise auf- und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das
grund einer Vereinbarung mit der personensorge- Lebensalter zu überprüfen.
berechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt
oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person §3
im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe Bekanntmachung der Vorschriften
betreut.
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veran-
mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen staltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder
Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deut-
Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Ver- lich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu
breiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen machen.
von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, (2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Fil-
soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des men und von Film- und Spielprogrammen dürfen Ver-
Rundfunkstaatsvertrages handelt. anstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2
genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist ver-
die durch elektronische Informations- und Kommunika- pflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die
tionsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Tele- Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach
diensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staats- § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spiel-
vertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder programme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Lan-
zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder desbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereit- Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
halten eigener oder fremder Inhalte. Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte
entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder
Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektro- Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2731
Abschnitt 2 dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern
und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.
Jugendschutz in der Öffentlichkeit Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzun-
gen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
§4 Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
Gaststätten wird.
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
§8
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn
eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauf- Jugendgefährdende Orte
tragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwi- Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an
schen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufent- Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl
halt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge- droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur
berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an Person
einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der 1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnü- zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte
gungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes
gestattet werden. zu bringen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder
Absatz 1 genehmigen. Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort
zu unterrichten.
§5
Tanzveranstaltungen §9
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltun- Alkoholische Getränke
gen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Öffentlichkeit dürfen
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebens-
16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. mittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit enthalten, an Kinder und Jugendliche,
Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugend-
24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von liche unter 16 Jahren
einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauch- weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
tumspflege dient. werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh- (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
migen. personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke
§6 nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Automat
Spielhallen, Glücksspiele
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder Ort aufgestellt ist oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räu-
men darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und
werden. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugend-
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in liche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärk- § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
ten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Vor-
aussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren § 10
von geringem Wert besteht. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
§7
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugend-
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe liche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem das Rauchen gestattet werden.
Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugend- Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
lichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, Automat
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugend- gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
liche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
können. Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeich-
net worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom An-
Abschnitt 3 bieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekenn-
Jugendschutz im Bereich der Medien zeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem
Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren
Unterabschnitt 1 Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
Trägermedien 1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbrin-
gung der Zeichen anordnen und
§ 11 2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger
oder der Hülle genehmigen.
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltun- Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spiel-
gen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, programme verbreiten, müssen auf eine vorhandene
wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rah- (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“
men des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder
ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14
vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
gekennzeichnet sind.
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht an-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei geboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht
öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder werden,
und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und
gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-
gestattet werden, wenn sie von einer personensorge- räumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die
berechtigten Person begleitet sind. Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versand-
handel angeboten oder überlassen werden.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1
darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder 1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffent-
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden lichen Verkehrsflächen,
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
20 Uhr beendet ist,
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung Fluren
nach 22 Uhr beendet ist,
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten
24 Uhr beendet ist. werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vor- dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Alters-
führung von Filmen unabhängig von der Art der Auf- gruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
zeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbe- freigegeben sind, nicht bedient werden können.
vorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, (5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogram-
die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, men enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1
solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabak- vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des An-
waren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbe- bieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Orga-
schadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat,
nach 18 Uhr vorgeführt werden. dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen ent-
halten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen
§ 12 Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12
Bildträger mit Filmen oder Spielen Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weiter- nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne
gabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Anbieter ausschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2733
§ 13 Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.
Bildschirmspielgeräte In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspiel- des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bild-
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauf-
träger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vor-
tragten Person nur gestattet werden, wenn die Program-
führung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die
me von der obersten Landesbehörde oder einer Organisa-
dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeich-
tion der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Ver-
nungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
fahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger
und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um
und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4
Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt,
gilt entsprechend.
die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrpro-
gramm“ gekennzeichnet sind. (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemein-
sames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffent- der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der
lichen Verkehrsflächen, Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben
beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
und Kennzeichnungen durch eine Organisation der frei-
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder willigen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen
Fluren der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine
ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder abweichende Entscheidung trifft.
nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrpro- (7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-,
gramm“ gekennzeichnet sind. Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bild- „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ nur gekennzeich-
schirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent- net werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung
sprechende Anwendung. oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträch-
tigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die
oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieter-
§ 14 kennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere
Kennzeichnung von Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den
Filmen und Film- und Spielprogrammen Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet (8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspiel-
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder geräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spiel-
ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge- programmen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in
meinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt,
dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder
Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Ent-
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation
scheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksich-
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
tigen.
nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und
Spielprogramme mit § 15
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, Jugendgefährdende Trägermedien
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“, (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugend-
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“, gefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt
gemacht ist, dürfen nicht
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten,
5. „Keine Jugendfreigabe“.
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obers-
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugäng-
ten Landesbehörde oder einer Organisation der frei-
lich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, aus-
willigen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
gestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugäng-
Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
lich gemacht werden,
Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen,
wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden
schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in
mitzuteilen. gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer
anderen Person angeboten oder überlassen werden,
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspiel-
geräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen 4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenom-
wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die men in Ladengeschäften, die Kindern und Jugend-
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
lichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht ein- Abschnitt 4
gesehen werden können, einer anderen Person ange-
boten oder überlassen werden, Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen § 17
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
Name und Zuständigkeit
kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Teleme-
dien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem ein- (1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie
schlägigen Handel angeboten, angekündigt oder führt den Namen „Bundesprüfstelle für jugendgefähr-
angepriesen werden, dende Medien“.
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder (2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Medien und über Streichungen aus dieser Liste entschei-
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden det die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen. § 18
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, Liste jugendgefährdender Medien
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Ent-
Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende wicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erzie-
Trägermedien, die hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des fähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bun-
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, desprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen
2. den Krieg verherrlichen,
vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätig-
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen keit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstel-
len und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, 1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle
ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Tei-
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, len B, C oder D zuzuordnen sind;
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechts- 2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit abso-
betonter Körperhaltung darstellen oder lutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D
zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kin- nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugend-
dern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer gefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per- oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches
sönlichkeit schwer zu gefährden. bezeichneten Inhalt haben;
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen 3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind die-
auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer jenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb
Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von
Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste
gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder 4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit abso-
veröffentlicht werden. lutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Träger-
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hin- medien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen
gewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der
Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzu-
in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. sehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen,
die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbe- jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130,
treibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Straf-
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hin- gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
zuweisen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen
werden
Unterabschnitt 2 1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen
Telemedien oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der For-
§ 16 schung oder der Lehre dient,
Sonderregelung für Telemedien 3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn,
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugend- dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
gefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, blei- (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abge-
ben Landesrecht vorbehalten. sehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2735
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein jenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei
Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhän-
hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, gig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe
§ 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten ausüben.
Inhalte hat. (3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt.
zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugend- Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig
medienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mit-
sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder arbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für Medien nicht nachkommen.
jugendgefährdende Medien unvertretbar. (4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugend-
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Vor- gefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
aussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die
Liste ihre Wirkung. aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder
(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen beste-
keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwen- hen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen
den, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellver-
Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine treter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefähr-
Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Vor- dende Medien auch in einer Besetzung von mindestens
aussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefähr- neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens
dender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Tele- angehören müssen.
medium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann (6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es
Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung
für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugend-
Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach gefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5
Absatz 1 für gegeben hält. Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von
sieben Stimmen erforderlich.
§ 19
Personelle Besetzung § 20
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Vorschlagsberechtigte Verbände
besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium (1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vor- der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen
sitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stell-
zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren vertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Bei- 1. für die Kreise der Kunst durch
sitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und Deutscher Kulturrat,
die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die
jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Künstlergilde e.V.,
Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen. Bund Deutscher Grafik-Designer,
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senio- 2. für die Kreise der Literatur durch
ren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen
und Beisitzer sind den Kreisen Verband deutscher Schriftsteller,
1. der Kunst, Freier Deutscher Autorenverband,
2. der Literatur, Deutscher Autorenverband e.V.,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft, PEN-Zentrum,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, 3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft
durch
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
7. der Lehrerschaft und
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeit-
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und schriftengrossisten e.V.,
anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Ver-
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen die- legerausschuss,
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) genen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche
im Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stell-
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von vertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Bei-
Telemedien durch sitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die
kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine
Bundesverband Video, dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e.V., berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni- chend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäfts-
kation und neue Medien e.V., belastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Deutscher Multimedia Verband e.V., Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge
der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Orga-
Electronic Commerce Organisation e.V., nisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bun-
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V., desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellver-
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare
tretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5
Deutschlands e.V.,
gilt entsprechend.
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts- § 21
pflege, Verfahren
Deutscher Bundesjugendring, (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Deutsche Sportjugend, wird in der Regel auf Antrag tätig.
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugend- (2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für
schutz (BAJ) e.V., Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten
Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugend-
durch
ämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Strei-
Deutscher Landkreistag, chung aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten Per-
Deutscher Städtetag, sonen.
Deutscher Städte- und Gemeindebund, (3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung
aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deut-
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
schen Gewerkschaftsbund,
wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht
Deutscher Lehrerverband, genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien
Verband Bildung und Erziehung, Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugend-
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Kör- schutzes für geboten hält.
perschaften des öffentlichen Rechts durch (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bun- wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von
desrepublik Deutschland, Amts wegen tätig,
Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches 1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits
Büro in Berlin, in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich ist,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist
Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende
Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernen-
nen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen 3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2
mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
oder einen Beisitzer aus. (6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Tele-
(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können mediums in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugend-
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Bei- gefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der
sitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu
bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für
Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maß-
dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vor- geblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle
schläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegan- für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2737
zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugend- (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen
medienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Auffor- (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung
derung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für
entscheiden. jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines
dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für
dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste
geben. unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im verein-
fachten Verfahren beschließen.
(8) Die Entscheidungen sind
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Tele-
1. bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber
medium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, ver-
sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungs-
breitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige
rechte,
Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig
dem Anbieter, angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
3. der antragstellenden Behörde, (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährden-
4. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
de Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats,
und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden
aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor
und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert wer-
Jugendmedienschutz
den. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung erge- Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt
benden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Ein- dies auch für die Verlängerung.
zelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen. § 24
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Führung der
soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für Liste jugendgefährdender Medien
den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen
regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. (1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der
oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugend-
gefährdende Medien geführt.
§ 22
(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder
Aufnahme von
über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszu-
periodischen Trägermedien und Telemedien
führen. Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Ent-
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf scheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugend- Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
gefährdender Medien aufgenommen werden, wenn inner-
(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen
halb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die
oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die
Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tages- zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger
zeitungen und politische Zeitschriften. bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzu-
(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf sehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Tele-
Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien auf- medien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass
genommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes
mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen schaden würde.
worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugend-
gefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder
§ 23 der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungs-
Vereinfachtes Verfahren behörde mitzuteilen. Wird durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist
kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die
die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der
von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei,
Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung zu streichen ist.
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährden-
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
der Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland
Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige
begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies
Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundes-
den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtun-
prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Be-
gen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nut-
setzung (§ 19 Abs. 5).
zerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im ver- darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
einfachten Verfahren nicht möglich. Filterprogramme verwandt werden.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
§ 25 leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der
Rechtsweg körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
schwer gefährdet oder
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundes-
prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in 2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vor-
die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder sätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder
einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist beharrlich wiederholt.
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (3) Wird die Tat in den Fällen
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für 1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste 2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen
eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben. sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig
Tagessätzen.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu rich- (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht
ten. anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Per-
son das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Per-
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor son anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt
Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch
einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im verein- das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre
fachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Ent- Erziehungspflicht gröblich verletzt.
scheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
§ 28
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder
Verordnungsermächtigung Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung
§ 26 oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht,
Verordnungsermächtigung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise bekannt macht,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung ver-
über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für wendet,
jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
jugendgefährdender Medien zu regeln. richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen
Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt
Abschnitt 6
oder für einen Film oder ein Film- oder Spiel-
Ahndung von Verstößen programm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer
§ 27 jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gast-
Strafvorschriften stätte gestattet,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- 6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-
strafe wird bestraft, wer lichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen
Tanzveranstaltung gestattet,
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, 7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-
überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vor- lichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen
führt, einführt, ankündigt oder anpreist, Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestat-
tet,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit
Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, 8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugend-
lichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit
vorrätig hält oder einführt,
Gewinnmöglichkeit gestattet,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährden-
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zu-
den Medien abdruckt oder veröffentlicht,
widerhandelt,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein
dort genannten Hinweis gibt oder
Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 oder ihr den Verzehr gestattet,
Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder in einem Automaten anbietet,
Gewerbetreibender
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vor- Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren
sätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens das Rauchen gestattet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2739
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über
Automaten anbietet, 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugend-
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin- lichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in
dung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1
öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevor- enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anord-
spann oder einem Beiprogramm gestattet, nung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich
des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein personensorgeberechtigte Person und für eine Person,
Werbeprogramm vorführt, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend- Person handelt.
lichen Person einen Bildträger zugänglich macht, (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Auto-
maten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt, Abschnitt 7
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger ver- Schlussvorschriften
treibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend- § 29
lichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten Übergangsvorschriften
gestattet oder
Auf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filmprogram-
richtig oder nicht rechtzeitig gibt. me für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maß-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich gabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe „§ 14
oder fahrlässig Abs. 2 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“ tritt.
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, § 30
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gibt,
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschen-
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, würde und den Jugendschutz in Rundfunk und Tele-
oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, medien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
rechtzeitig anbringt oder Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
oder Spielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehr- Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekannt-
programm“ kennzeichnet. machung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 2001 (BGBl. I S. 3762) außer Kraft. Das Bundesministe-
lässig rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundes-
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt gesetzblatt bekannt.
oder (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet. und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/
zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik*)
Vom 18. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 13. Bearbeiten von Brillengläsern,
Satz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 14. Reinigen von Gläsern,
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 15. Oberflächenveredlung,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 16. Kundenberatung.
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1 §4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Brillen- (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
optik/Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik wird staat- sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
lich anerkannt. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§2 von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Ausbildungsdauer
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. heiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§3 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
Ausbildungsberufsbild dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, zuweisen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§5
4. Umweltschutz,
Ausbildungsplan
5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Aus-
lieren und Beurteilen von Ergebnissen,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
6. Betriebliche und technische Kommunikation, Ausbildungsplan zu erstellen.
7. Qualitätsmanagement,
§6
8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-,
Betriebs- und Hilfsstoffen, Berichtsheft
9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
10. Messen und Prüfen, Endkontrolle,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
11. Grundlagen der Metallbearbeitung, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
12. Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von durchzusehen.
Produktionsabläufen,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
Zwischenprüfung
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
ger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2741
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte bereichen:
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
1. Fertigungstechnik,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, 2. Mess- und Prüftechnik sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess-
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs- und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere
tens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür mit verknüpften informationstechnischen, technologi-
kommt insbesondere in Betracht: schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,
1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Brillen- zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
gläsern unter Berücksichtigung des Gesundheits- Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
schutzes bei der Arbeit sowie 1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
2. Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfer- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
tigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Mess- von Brillengläsern aus Glas und Kunststoff mit ver-
protokolls. schiedenen Fertigungsverfahren, Erstellen von Ferti-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla- gungsunterlagen, Planen, Steuern und Optimieren
nen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch- von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des
führen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungs- Qualitätsmanagements.
abläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berück-
berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der sichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass
wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die er Problemanalysen durchführen kann, die für die
Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Bearbeitung der Brillengläser erforderlich sind. Er soll
zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter
§8 Beachtung von technischen Vorgaben auswählen und
Arbeitsschritte planen kann.
Abschlussprüfung
2. Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prü-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, fen und Kontrollieren sowie bei der systematischen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Eingrenzung von Fehlern im technischen System
nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt Qualitätsmanagements.
höchstens 21 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag
entsprechende Aufgabe durchführen und dokumentieren Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme bei der
sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Bearbeitung von Brillengläsern analysieren und Maß-
Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in nahmen zur Behebung einleiten kann. Weiter soll der
Betracht: Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte, Werkzeuge
und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Vorgaben,
1. Herstellen von Brillengläsern einschließlich Ober- der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umwelt-
flächenveredlung und Konfektionierung sowie schutzes auswählen und anwenden kann. Er soll
2. Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische zeigen, dass er funktionale Zusammenhänge von
Anforderungen, optische Eigenschaften und kosme- Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systeme
tische Abweichungen einschließlich Arbeitsplanung, erläutern, Mess- und Prüfverfahren auswählen und
Ändern und Optimieren von Programmen für nume- anwenden, Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie
risch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen. Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und inter-
pretieren kann.
Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen
Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert kunde:
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
torischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:
umsetzen, Material disponieren, Fertigungsmaschinen
einrichten und in Betrieb nehmen kann, Fertigungsabläufe Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
überwachen und Kunden fachlich beraten kann. Durch sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach- (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-
bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die lichen Höchstwerten auszugehen:
für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-
1. im Prüfungsbereich
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Fertigungstechnik 150 Minuten,
Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Auf-
gabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent 2. im Prüfungsbereich
und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten. Mess- und Prüftechnik 150 Minuten,
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
3. im Prüfungsbereich gabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie
folgt zu gewichten:
§9
1. Prüfungsbereich
Fertigungstechnik 40 Prozent, Nichtanwendung von Vorschriften
2. Prüfungsbereich Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Mess- und Prüftechnik 40 Prozent, pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
beruf „Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin“ sind
3. Prüfungsbereich vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder § 10
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Übergangsregelung
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- dieser Verordnung.
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen
A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen Inkrafttreten
erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Auf- Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2743
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Planen und Steuern a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
von Arbeitsabläufen; lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-
Kontrollieren und Be- serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksich-
urteilen von Ergebnissen tigung gesundheitlicher Aspekte anregen
(§ 3 Nr. 5) b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und abstimmen 3*)
c) Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereit-
stellen und betriebsbereit machen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
e) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-
gen betriebsbereit machen und überprüfen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft- 3*)
licher Gesichtspunkte festlegen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-
tungen kontrollieren und anhand von Vorgaben be-
werten sowie dokumentieren
6 Betriebliche und tech- a) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-
nische Kommunikation listen anfertigen und anwenden
(§ 3 Nr. 6) b) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden 4*)
c) Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
d) Informationen beschaffen und auswerten; Informa-
tions- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten
sichern und schützen
e) deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke an-
wenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und 4*)
Diagramme, anwenden
g) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie
Arbeitspläne erstellen und anwenden
h) mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zu-
sammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nut-
zen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
i) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten 4*)
k) branchenübliche Standardsoftware anwenden
7 Qualitätsmanagement a) tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanage-
(§ 3 Nr. 7) mentsystems des Betriebes anwenden
4*)
b) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde
statistische Verfahren anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage- 6*)
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2745
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Bereitstellen von Werk- a) Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren
zeugen sowie von Werk-, auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Ab-
Betriebs- und Hilfsstoffen sender überprüfen sowie Wareneingangsdaten er-
(§ 3 Nr. 8) fassen
b) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften
unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen;
Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schä-
den feststellen und melden
4*)
c) Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Be-
schaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterschei-
den
d) Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen
und Polieren bereitstellen
e) Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstof-
fen sowie von Produkten sicherstellen
9 Warten und Pflegen von a) Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen
Betriebsmitteln und pflegen
(§ 3 Nr. 9) b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
5*)
stoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der
Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und
betriebliche Vorschriften beachten
c) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-
stellen, Verschleißteile austauschen und den Aus-
tausch veranlassen
d) Maschinen und technische Einrichtungen nach 5*)
Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere
unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Be-
triebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufig-
keit, warten
10 Messen und Prüfen, a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
Endkontrolle qualität beachten
(§ 3 Nr. 10) b) Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen
und anwenden 4*)
c) geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere
Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe
des Nahteils, Stempel und Markierung
d) optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Diop-
trie, Achslage, Zentrierung und Addition
e) kosmetische Abweichungen feststellen, insbeson- 4*)
dere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farb-
abweichung
f) Korrekturen durchführen und veranlassen
g) Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und
Messprotokolle auswerten 6*)
h) Produkte zum Versand zusammenstellen und ver-
packen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Grundlagen der a) Flächen und Formen an Werkstücken aus unter-
Metallbearbeitung schiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel
(§ 3 Nr. 11) auf Maß feilen
b) Außen- und Innengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
c) Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren 4
und senken
e) Bleche und Profile umformen
f) Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs-
und Planfräsen bearbeiten
g) Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien kleben und verstiften, Schraubverbindungen
herstellen
12 Bedienen von Produk- a) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen
tionsanlagen, Überwachen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
von Produktionsabläufen b) Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsma- 6
(§ 3 Nr. 12) schinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben
c) Programmabläufe von Anlagen überwachen
d) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
e) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig- 7
keit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrens-
technik einhalten
f) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach
8
Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
g) Störungen im Materialfluss und an Produktionsanla-
gen feststellen, eingrenzen und beheben und deren 4
Behebung veranlassen
13 Bearbeiten von a) Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas
Brillengläsern oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen
(§ 3 Nr. 13) b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen,
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen,
unterscheiden 16
d) Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und
fügen
e) Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Be-
schaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
f) Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Be-
8
schaffenheit läppen und polieren
g) Brillengläser formranden 2
14 Reinigen von Gläsern a) Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen
(§ 3 Nr. 14) b) Brillengläser von Hand reinigen 6
c) Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2747
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften an-
setzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltge-
rechten Entsorgung zuführen
4
e) Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage
auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedie-
nen
15 Oberflächenveredlung a) Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfah-
(§ 3 Nr. 15) ren zuordnen
b) Farbbäder ansetzen
5
c) Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmis-
sionstest durchführen
d) Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
e) Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den
Verfahren zuordnen
f) Brillengläser zum Beschichten vorbereiten
g) Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, 15
bestücken und bedienen
h) Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit,
Reflexion und Transmission prüfen
16 Kundenberatung a) Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen
(§ 3 Nr. 16) b) Berechnungen durchführen
c) Kundengespräche situationsgerecht führen
d) technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendun-
gen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbei-
ten 15
e) Kundenwünsche beachten
f) Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis darstellen
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin*)
Vom 22. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 11. Grundlagen der Metallbearbeitung,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 12. Fügen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- 13. Reinigen von optischen Bauelementen und Baugrup-
ändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Ver- pen,
bindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der 14. Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelemen-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 ten,
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert 15. Oberflächenveredelung,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 16. Montieren und Justieren von optischen und fein-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- mechanischen Bauteilen zu Baugruppen,
desministerium für Bildung und Forschung:
17. Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des
Produktionsablaufes,
§1
18. Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerun-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gen,
Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird 19. Herstellen von Einzel- und Serienteilen,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung 20. Kundenorientiertes Handeln.
für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A
der Handwerksordnung sowie
§4
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Ausbildungsrahmenplan
staatlich anerkannt.
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
§2 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Ausbildungsdauer dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
§3 besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
4. Umweltschutz, zuweisen.
5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-
ren und Beurteilen von Ergebnissen, §5
6. Betriebliche und technische Kommunikation, Ausbildungsplan
7. Qualitätsmanagement, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Be- bildungsplan zu erstellen.
triebs- und Hilfsstoffen,
9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, §6
10. Messen und Prüfen, Endkontrolle, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2749
§7 zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
Zwischenprüfung Lösungen darstellen, die für die Aufgabe wesentlichen
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- weise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbei-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des tung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der gewichten.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- bereichen:
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, 1. Fertigungstechnik,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. Mess- und Prüftechnik sowie
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-
In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess-
tens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür
und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere
kommen insbesondere in Betracht:
mit verknüpften informationstechnischen, technologi-
1. Anfertigen und Fügen optischer Bauelemente unter schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,
Anwendung manueller und maschineller Bearbei- zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
tungs- und Fügetechniken unter Berücksichtigung des Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie
1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
2. Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfer-
tigen eines Arbeitsplanes und eines Prüfprotokolls. Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
plan- und rundoptischer Bauelemente unter Anwen-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla- dung verschiedener Fertigungsverfahren, bei der
nen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch- Oberflächenveredelung sowie Montage zu Baugrup-
führen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungs- pen für feinoptische Geräte, bei der Anwendung nume-
abläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, risch gesteuerter Maschinen und deren Programmie-
Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, rung, bei der Erstellung von Planungsunterlagen und
berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Verfahrensanleitungen für Fertigungsprozesse, beim
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berück-
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe sichtigung des Qualitätsmanagements.
wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berück-
sichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen
§8 planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren
Abschlussprüfung, Gesellenprüfung zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er
(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt Problemanalysen durchführen, die für die Fertigung
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und und Montage erforderlichen Komponenten, Werk-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von techni-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung schen Vorgaben auswählen, anpassen und Arbeits-
wesentlich ist. schritte planen kann.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt 2. Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:
höchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prü-
entsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil fen und Kontrollieren sowie bei der systematischen
und einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach
besteht, durchführen und dokumentieren sowie in insge- vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qua-
samt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch litätsmanagements.
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicher-
1. Anfertigen optischer Bauelemente unter Anwendung heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichti-
verschiedener Fertigungsverfahren sowie gen, Verfahrensanleitungen erstellen, Mess- und Prüf-
2. Fügen, Montieren und Justieren zu optisch-feinmecha- verfahren auswählen, anwenden und Vorgaben des
nischen Baugruppen einschließlich Messen, Prüfen und Qualitätsmanagements beachten, die jeweiligen Mess-
Kontrollieren auf geometrische Anforderungen und und Prüfmittel einsetzen sowie die Mess- und Prüf-
optische Eigenschaften, Ändern und Optimieren von ergebnisse dokumentieren sowie interpretieren kann.
Einstellwerten an Geräten, Maschinen oder Anlagen. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen kunde:
Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
torischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
umsetzen, Bauelemente zu Baugruppen montieren, jus-
tieren, auf Funktion prüfen und Fertigungsabläufe über- (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-
wachen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling lichen Höchstwerten auszugehen:
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
1. im Prüfungsbereich gabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch
Fertigungstechnik 150 Minuten, oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend
2. im Prüfungsbereich bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Mess- und Prüftechnik 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich §9
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Nichtanwendung von Vorschriften
(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
folgt zu gewichten: pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
1. Prüfungsbereich beruf „Feinoptiker/Feinoptikerin“ im Handwerk, Fachliche
Fertigungstechnik 40 Prozent, Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerken-
nung) sowie für den Ausbildungsberuf „Feinoptiker/Fein-
2. Prüfungsbereich
optikerin“ in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht
Mess- und Prüftechnik 40 Prozent,
mehr anzuwenden.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 10
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Übergangsregelung
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden ser Verordnung.
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen
A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen Inkrafttreten
erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Auf- Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2751
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Steuern a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
von Arbeitsabläufen; lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-
Kontrollieren und Be- serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksich-
urteilen von Ergebnissen tigung gesundheitlicher Aspekte anregen
(§ 3 Nr. 5) b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und abstimmen 3*)
c) Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereit-
stellen und betriebsbereit machen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
e) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-
gen betriebsbereit machen und überprüfen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft- 3*)
licher Gesichtspunkte festlegen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-
tungen kontrollieren und anhand von Vorgaben be-
werten sowie dokumentieren
6 Betriebliche und tech- a) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-
nische Kommunikation listen anfertigen und anwenden
(§ 3 Nr. 6) b) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden 4*)
c) Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
d) Informationen beschaffen und auswerten, Informa-
tions- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten
sichern und schützen
e) deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke an-
2*)
wenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und
Diagramme, anwenden
g) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie
2*)
Arbeitspläne erstellen und anwenden
h) mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zu-
sammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nut-
zen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
i) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb- 4*)
nisse abstimmen und auswerten
k) branchenübliche Standardsoftware anwenden
7 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
2*)
(§ 3 Nr. 7) qualität beachten
b) tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanage-
2*)
mentsystems des Betriebes anwenden
c) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde
statistische Verfahren anwenden
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren 4*)
e) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2753
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Bereitstellen von Werk- a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Be-
zeugen sowie von Werk-, schaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterschei-
Betriebs- und Hilfsstoffen den
(§ 3 Nr. 8) b) Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren be-
reitstellen
c) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften 4
unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen;
Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schä-
den feststellen und melden
d) Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfs-
stoffen sowie von Produkten sicherstellen
e) Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren
auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Ab- 2
sender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen
9 Warten und Pflegen von a) Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen
Betriebsmitteln und pflegen
(§ 3 Nr. 9) b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
3*)
stoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der
Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und
betriebliche Vorschriften beachten
c) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-
stellen, Verschleißteile austauschen und den Aus-
tausch veranlassen
d) Maschinen und technische Einrichtungen nach 3*)
Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere
unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Be-
triebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufig-
keit, warten
10 Messen und Prüfen, a) Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen
Endkontrolle und anwenden
(§ 3 Nr. 10) b) mit optischen, mechanischen und elektronischen 6*)
Prüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Län-
gen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
c) optische Bauelemente auf Eigenschaften und Ab-
weichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler 4*)
und Werkstofffehler, prüfen
d) Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle
2*)
erstellen und auswerten
e) Korrekturen durchführen und veranlassen
f) Endkontrolle durchführen und Messprotokolle aus-
5*)
werten und dokumentieren
g) Produkte zusammenstellen und verpacken
11 Grundlagen der a) Flächen und Formen an Werkstücken aus unter-
Metallbearbeitung schiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel 4
(§ 3 Nr. 11) auf Maß feilen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
b) Außen- und Innengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
c) Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren
und senken
4
e) Bleche und Profile umformen
f) Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs-
und Planfräsen bearbeiten
g) Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien kleben und verstiften, Schraubverbindungen
herstellen
12 Fügen a) Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und
(§ 3 Nr. 12) Stückzahlen auswählen und anwenden, insbeson-
dere provisorische, reguläre, Block- und Punkt-
kittung
b) Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden 4
c) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrie-
ren und Justieren anwenden
d) Verbindungen verfahrensabhängig lösen
e) optische Bauelemente schutzlackieren 2
f) Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verkle-
ben 4
g) Klebeverbindungen lösen
h) Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten
und Bauteile feinkitten
5
i) Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch
Adhäsion verbinden, Verbindungen lösen
13 Reinigen von optischen a) Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnen
Bauelementen und Bau- b) optische Bauelemente und Baugruppen von Hand
gruppen reinigen 3*)
(§ 3 Nr. 13)
c) optische Bauelemente und Baugruppen zur maschi-
nellen Reinigung vorbereiten
d) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften an-
setzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umwelt-
gerechten Entsorgung zuführen 3*)
e) Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage aus-
wählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
14 Herstellen von plan- manuelles Bearbeiten
und rundoptischen a) Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werk-
Bauelementen zeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Un-
(§ 3 Nr. 14) fallverhütungsvorschriften trennen
b) Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und
Platten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und
Werkzeugeigenschaften trennschleifen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2755
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Auf- 17
maße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der
geforderten Lage- und Formtoleranzen anwenden
d) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geome-
trischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträ-
ger herstellen und abrichten, Poliermittelträger und
Poliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwen-
den; Bewegungsabläufe zum Erreichen der gefor-
derten Formtoleranzen ausführen
maschinelles Bearbeiten
e) Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten
und Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten,
befestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berück-
sichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und
Werkstückeigenschaften einstellen
f) Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstel-
len sowie Befestigungsverfahren festlegen
g) Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbei-
tungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem 6
jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstel-
len
h) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geome-
trischen und fertigungstechnischen Anforderungen
auswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem
Fertigungsprozess zuordnen und anwenden; Polier-
mittelträger herstellen und abrichten sowie Bewe-
gungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und
optimieren
i) Programme für numerisch gesteuerte Fertigungs-
maschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie 16
Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen
k) Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtver-
fahren auswählen und optische Bauelemente aus- 3
richten sowie Linsen zentrierschleifen
15 Oberflächenveredelung a) Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den
(§ 3 Nr. 15) Verfahren zuordnen
b) Bauelemente zum Beschichten vorbereiten
c) Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, 6
bestücken und bedienen
d) Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit,
Reflexion und Transmission prüfen
16 Montieren und Justieren a) Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen
von optischen und fein- Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den
mechanischen Bauteilen funktionsgerechten Einbau prüfen
zu Baugruppen b) Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen aus-
(§ 3 Nr. 16) wählen und bereitstellen
c) Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere
durch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Bau- 6
gruppen montieren
d) Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleran-
zen während des Montagevorganges justieren und
sichern
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) voneinander abhängige Einzelfunktionen während
des Montagevorganges prüfen
f) Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion
prüfen und Ergebnisse dokumentieren
17 Bedienen der Produk- a) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen
tionsanlagen, Überwachen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
des Produktionsablaufes b) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig- 2
(§ 3 Nr. 17) keit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrens-
technik bestimmen und einhalten
c) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter
Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen über-
wachen, ändern und dokumentieren 6
d) Programmabläufe von Anlagen überwachen
e) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
f) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach
Vorgabe überwachen und ändern 8
g) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-
grenzen und beheben sowie deren Behebung ver-
anlassen
18 Aufbauen und Prüfen a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme
von pneumatischen skizzieren
Steuerungen b) pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen auf-
(§ 3 Nr. 18) 3
bauen und prüfen
c) Druck in pneumatischen Systemen messen, einstel-
len und kontrollieren
19 Herstellen von Einzel- a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschied-
und Serienteilen licher Präzisionsanforderungen auswählen und ein-
(§ 3 Nr. 19) setzen
b) Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimie- 21
ren
c) Einzel- und Serienteile durch konventionelle und
numerische Bearbeitungsverfahren herstellen
20 Kundenorientiertes a) Kundengespräche situationsgerecht führen
Handeln b) technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendun-
(§ 3 Nr. 20) gen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbei-
ten 4*)
c) Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
d) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis darstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2757
Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)
Vom 23. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 9. Maßnahmen der ersten Hilfe,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 10. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- 11. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 12. Planung und betriebliche Organisation von Sicher-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem heitsdienstleistungen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
12.1 Betriebliche Angebotserstellung,
§1 12.2 Auftragsbearbeitung,
12.3 Qualitätssichernde Maßnahmen,
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes 12.4 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommuni-
kationstechnik,
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicher-
heit wird staatlich anerkannt. 13. Kommunikation und Kooperation:
13.1 Teamarbeit und Kooperation,
§2 13.2 Kundenorientierte Kommunikation.
Ausbildungsdauer (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Ausbildung dauert drei Jahre. nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden
Einsatzbereiche:
§3 1. Objekt- und Anlagenschutz,
Ausbildungsberufsbild 2. Veranstaltungsdienste,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 3. Verkehrsdienste oder
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 4. Personen- und Werteschutz.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wer-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den können.
4. Umweltschutz,
5. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
§4
6. Leistungen von Sicherheitsdiensten, Ausbildungsrahmenplan
7. Schutz und Sicherheit, (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
8. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
ger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern.
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus- Gebieten in Betracht:
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 1. im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit:
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
setzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefah-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese renabwehr,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 b) Sicherheitstechnische Einrichtungen,
nachzuweisen.
c) Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,
§5 d) Daten- und Informationsschutz,
Ausbildungsplan e) Planung und Organisation von Sicherheitsdienstlei-
stungen;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
Handeln:
bildungsplan zu erstellen.
a) Konfliktpotenziale und Verhaltensanpassung,
§6 b) Tätermotive und -verhalten,
Berichtsheft c) Maßnahmen zum Eigenschutz;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheits-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu dienste:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Sicherheitsdienste,
durchzusehen.
b) Rechte von Personen und Institutionen,
§7
c) Rechtliche Bewertung von Gefährdungssituatio-
Zwischenprüfung nen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- d) Erkennen und Bewerten von Rechtsverstößen;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht (3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles A ist von folgen-
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 1. im Prüfungsbereich Schutz und
ist. Sicherheit 120 Minuten,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes
90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbeson- Verhalten und Handeln 90 Minuten,
dere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten
3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen
und Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheits-
für Sicherheitsdienste 90 Minuten,
dienste durchzuführen.
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen
Sozialkunde 60 Minuten.
Arbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit
unter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzberei- (4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fach-
ches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens gespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er
20-minütigen Fachgespräch erläutern. sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren,
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
die fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-
§8
hensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbe-
Abschlussprüfung sondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, selbständig planen und umsetzen kann.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches
(2) Teil A der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei- dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei
chen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhal- praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem
ten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdiens- Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen
te sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungs- eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs-
bereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung
Verhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für beinhalten.
Sicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante (5) Sind im Teil A die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Probleme mit verknüpften organisatorischen, technischen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet worden, so
und rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
zu bewerten und Lösungswege darzustellen. fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2759
teten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen
Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn A und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit
diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich
Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- bestanden.
nis 2 : 1 zu gewichten.
§9
(6) Innerhalb des Teiles A hat der Prüfungsbereich
Schutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prü- Inkrafttreten
fungsbereich das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
zeitliche
Richtwerte in
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kennntnisse Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2761
zeitliche
Richtwerte in
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Rechtsgrundlagen a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für
für Sicherheitsdienste *) Sicherheitsdienste beachten und anwenden 8*)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
10*)
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
6 Leistungen a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen
von Sicherheitsdiensten Zusammenhang einordnen 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-
schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und
Schnittstellen darstellen, insbesondere bei den Ein-
satzbereichen Objekt- und Anlagenschutz, Veran-
staltungsdienste, Verkehrsdienste sowie Personen-
und Werteschutz
4
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der
Sicherheitsdienste bewerten
d) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen
mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb
bewerten
7 Schutz und Sicherheit a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefah-
20
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) renabwehr planen und durchführen
b) Gefährdungspotenziale beurteilen und Sicherungs-
8
maßnahmen einleiten
c) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-
ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
d) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,
Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei
Mängeln Maßnahmen einleiten
e) die Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvor-
schriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen
überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
14
f) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-
wachen
g) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-
zogene Maßnahmen berücksichtigen
h) Sicherheitsbestimmungen anwenden
i) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-
fen identifizieren
8 Situationsgerechtes a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und
Verhalten und Handeln die Öffentlichkeit berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
b) Verhaltensnormen und –muster von Personen und
Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
c) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-
ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-
dung oder -bewältigung ergreifen 19
*) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 6, 7, 8, 10, 11 und 13 zu vermitteln.
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
zeitliche
Richtwerte in
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-
ten von Tätergruppen berücksichtigen
e) Methoden der Deeskalation anwenden
f) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer
Sprache
g) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
9 Maßnahmen a) erste Hilfsmaßnahmen einleiten
der ersten Hilfe b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) 2
c) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere
Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
machen
10 Ermittlung, Aufklärung a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf
und Dokumentation Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) scheiden, sowie situationsgerecht auswählen und
anwenden 14
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, auf-
klären und dokumentieren
c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
11 Sicherheitstechnische a) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-
Einrichtungen tungen darstellen
und Hilfsmittel 10
b) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Infor-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) mationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
c) bei Planung des Einsatzes sicherheitstechnischer
Einrichtungen mitwirken
14
d) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-
gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
12 Planung und betriebliche
Organisation von Sicher-
heitsdienstleistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
12.1 Betriebliche a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betriebli-
Angebotserstellung chen Dienstleistungsangebotes mitwirken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.1) b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen
bei der betrieblichen Leistungserstellung berück-
sichtigen
c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung
mitwirken
12.2 Auftragsbearbeitung a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.2) scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher
Gesichtpunkte planen
b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine
planen 10
c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau
und Struktur der betrieblichen Kosten- und Lei-
stungsrechnung beachten
12.3 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen
Maßnahmen Qualitätsmanagements berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2763
zeitliche
Richtwerte in
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-
zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf
das Betriebsergebnis berücksichtigen
12.4 Arbeitsorganisation; Kommunikations- und Informationstechnik des Betrie-
Informations- und bes und des Einsatzortes nutzen:
Kommunikationstechnik**) a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.4) Arbeitstechniken einsetzen 2**)
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
c) Daten sichern und pflegen
d) Regelungen zum Datenschutz anwenden
2**)
e) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
f) beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
13 Kommunikation und
Kooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
13.1 Teamarbeit a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-
und Kooperation tige Information gewährleisten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.1) b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikati-
onsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c) interne und externe Kooperationsprozesse mitge- 5
stalten
d) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
13.2 Kundenorientierte a) Auswirkungen von Information und Kommunikation
Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.2) sichtigen
b) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
c) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit
dem Kunden situationsgerecht anwenden
d) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwer- 10
demanagement als Element einer kundenorientierten
Geschäftspolitik anwenden
e) über Sicherheitsbestimmungen informieren
f) Kunden und Interessenten über Sicherheitsdienstlei-
stungen informieren
g) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
**) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 7 a, b, f, 11 und 12.1 bis 12.3 zu vermitteln.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Vom 23. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 3.1 Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- 3.3 Planung und Organisation,
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 3.4 Teamarbeit, Kommunikation und Präsentation,
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 3.5 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4. Integrative Unternehmensprozesse:
§1 4.1 Logistik,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 4.2 Qualität und Innovation,
Der Ausbildungsberuf Industriekaufmann/Industrie- 4.3 Finanzierung,
kauffrau wird staatlich anerkannt.
4.4 Controlling;
§2 5. Marketing und Absatz:
Ausbildungsdauer 5.1 Auftragsanbahnung und -vorbereitung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 5.2 Auftragsbearbeitung,
5.3 Auftragsnachbereitung und Service;
§3 6. Beschaffung und Bevorratung:
Struktur und 6.1 Bedarfsermittlung und Disposition,
Zielsetzung der Berufsausbildung
6.2 Bestelldurchführung,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen funktions- und prozessbezogen vermit- 6.3 Vorratshaltung und Beständeverwaltung;
telt werden. Die Berufsbildpositionen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 7. Personal:
bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit arbeits-
feldübergreifend auch unter Berücksichtigung des Nach- 7.1 Rahmenbedingungen, Personalplanung,
haltigkeitsaspektes zu vermitteln. In einem Einsatzgebiet 7.2 Personaldienstleistungen,
ist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten
7.3 Personalentwicklung;
und Kenntnisse zu erweitern, die im jeweiligen Geschäfts-
prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Auf- 8. Leistungserstellung:
gaben befähigen. 8.1 Produkte und Dienstleistungen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 8.2 Prozessunterstützung;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-
bildende zur Ausübung einer qualifizierten, an Geschäfts- 9. Leistungsabrechnung:
prozessen ausgerichteten kaufmännischen Berufstätig- 9.1 Buchhaltungsvorgänge,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- 9.3 Erfolgsrechnung und Abschluss;
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach- 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
zuweisen.
10.1 Einsatzgebietsspezifische Lösungen,
§4 10.2 Koordination einsatzgebietsspezifischer Aufgaben
und Prozesse.
Ausbildungsberufsbild
(2) Das Einsatzgebiet nach Absatz 1 Nr. 10 wird vom
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Ausbildungsbetrieb festgelegt. Als geeignetes Einsatz-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
gebiet kommen insbesondere Prozesse aus den Berei-
1. Der Ausbildungsbetrieb: chen 1 bis 6 in Betracht:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1. Marketing und Absatz:
1.2 Berufsbildung, a) Vertrieb,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, b) Außendienst,
1.4 Umweltschutz; c) Export,
2. Geschäftsprozesse und Märkte: d) Werbung, Verkaufsförderung;
2.1 Märkte, Kunden, Produkte und Dienstleistungen, 2. Beschaffung und Bevorratung:
2.2 Geschäftsprozesse und organisatorische Strukturen; a) Elektronische Beschaffung (E-Procurement),
3. Information, Kommunikation, Arbeitsorganisation: b) Ausschreibungsverfahren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2765
c) Lagerlogistik; §7
3. Personalwirtschaft: Berichtsheft
a) Mitarbeiterförderung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Dabei
sind regelmäßig Ausbildungsnachweise anzufertigen.
b) Personalmarketing,
Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das
c) Entgeltsysteme, Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der
d) Arbeitsstudien; Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-
sehen.
4. Leistungserstellung:
a) Arbeitsvorbereitung, §8
b) Investitionsplanung, Zwischenprüfung
c) Technik, Technologie, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
d) Produktentwicklung, schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
e) Bauprojekte;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
5. Leistungsabrechnung: Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
a) Kostenrechnungssysteme, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
b) Projektabrechnung, vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
c) Beteiligungsverwaltung; dung wesentlich ist.
6. Andere Aufgaben: (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
a) Produktmanagement (Product Management), bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 90 Minuten
in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
b) Elektronischer Handel (E-Commerce),
1. Beschaffung und Bevorratung,
c) Kundenprojekte,
2. Produkte und Dienstleistungen,
d) Logistik,
3. Kosten- und Leistungsrechnung.
e) Controlling,
f) Qualitätsmanagement, §9
g) Bürokommunikation, Abschlussprüfung
h) Informationstechnologie, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
i) Organisation, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
k) Facility-Management, dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für
l) Franchising, die Berufsausbildung wesentlich ist.
m) Umweltschutzmanagament, (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-
bereichen. Die Prüfung in den Bereichen Geschäftspro-
n) Supply Chain Management, zesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie
o) Auslandseinsatz. Wirtschafts- und Sozialkunde ist schriftlich durchzu-
führen. Der Prüfungsbereich Einsatzgebiet besteht aus
Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die einer Präsentation und einem Fachgespräch.
Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 ver-
mittelt werden können. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse soll der Prüf-
§5 ling in höchstens 180 Minuten auf Prozesse und kom-
plexe Sachverhalte gerichtete Situationsaufgaben
Ausbildungsrahmenplan
oder Fallbeispiele bearbeiten und dabei zeigen, dass er
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach Geschäftsprozesse analysieren sowie Problemlösun-
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur gen ergebnis- und kundenorientiert entwickeln kann.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine Betracht:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
a) Marketing und Absatz,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene b) Beschaffung und Bevorratung,
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak- c) Personal,
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
d) Leistungserstellung.
§6 2. Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten bis
Ausbildungsplan
zu vier praxisbezogene Aufgaben aus dem Bereich
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Leistungsabrechnung unter Berücksichtigung des
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Controllings bearbeiten und dabei zeigen, dass er
Ausbildungsplan zu erstellen. Kosten erfassen, die betrieblichen Geld- und Wert-
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
ströme analysieren sowie betriebswirtschaftliche und die übrigen Prüfungsleistungen mit mindestens „aus-
Schlussfolgerungen daraus ableiten kann. reichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem
der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereich die schriftli-
Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allge- che Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15
meine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und fung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist
beurteilen kann. vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der
4. Im Prüfungsbereich Einsatzgebiet soll der Prüfling in schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
einer Präsentation und einem Fachgespräch über eine fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
selbständig durchgeführte Fachaufgabe in einem Ein-
satzgebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeigen, dass er kom- (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
plexe Fachaufgaben und ganzheitliche Geschäftspro- 1. im Gesamtergebnis,
zesse beherrscht und Problemlösungen in der Praxis
erarbeiten kann. 2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse,
Der Prüfling erstellt über eine Fachaufgabe im Einsatz- 3. in mindestens einem der beiden schriftlichen Prü-
gebiet einen höchstens fünfseitigen Report als Basis für fungsbereiche Kaufmännische Steuerung und Kontrol-
die Präsentation und das Fachgespräch. Eine Kurzbe- le und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie
schreibung der beabsichtigten Fachaufgabe ist dem
Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Fachauf- 4. im Prüfungsbereich Einsatzgebiet
gabe zur Genehmigung vorzulegen. Dem Report können jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
erläuternde Anlagen mit betriebsüblichen Unterlagen wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
beigefügt werden. Der Ausbildende hat zu bestätigen, fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-
dass die Fachaufgabe von dem Prüfling im Betrieb fung nicht bestanden.
selbständig durchgeführt worden ist. Der Report wird
nicht bewertet. Er ist dem Prüfungsausschuss vor der
Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Einsatz- § 11
gebiet zuzuleiten. In der Präsentation soll der Prüfling Übergangsregelung
auf der Grundlage des Reports zeigen, dass er Sachver-
halte, Abläufe und Ergebnisse der bearbeiteten Fach- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
aufgabe erläutern und mit praxisüblichen Mitteln dar- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
stellen kann. In einem Fachgespräch soll der Prüfling Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
zeigen, dass er die dargestellte Fachaufgabe in Gesamt- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
zusammenhänge einordnen, Hintergründe erläutern und ten dieser Verordnung sowie der Verordnung über die
Ergebnisse bewerten kann. Dabei soll der Prüfling zei- Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufs-
gen, dass er die Sachbearbeitung in einem speziellen ausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Geschäftsfeld beherrscht. Präsentation und Fachge- vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).
spräch sollen zusammen höchstens 30 Minuten und die (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die nach Inkraft-
Präsentation zwischen 10 und 15 Minuten dauern. treten dieser Verordnung und vor dem 1. August 2007
beginnen, gelten für die Abschlussprüfung die Vorschrif-
§ 10 ten dieser Verordnung und der Verordnung über die Erpro-
Bestehensregelung bung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbil-
dung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).
die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
1. Geschäftsprozesse 40 Prozent,
§ 12
2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 20 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
4. Einsatzgebiet 30 Prozent. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- bildung zum Industriekaufmann vom 24. Januar 1978
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ (BGBl. I S. 162) außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2767
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes
und Struktur sowie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Re-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) gion beschreiben
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-
tungen beschreiben
d) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
1.2 Berufsbildung a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) Qualifizierung für die berufliche und persönliche Entwicklung
begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten er-
mitteln
1.3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
heitsschutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
1.4 Umweltschutz
chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Geschäftsprozesse und Märkte
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Märkte, Kunden, Produkte a) Bedeutung der Märkte, der Wettbewerber, des Standortes und
und Dienstleistungen des eigenen Leistungsangebotes für den Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) aufzeigen
b) Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit Wettbewerbern
vergleichen
c) Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen und
deren Auswirkungen bewerten
d) Kunden und Kundengruppen des Ausbildungsbetriebes unter-
scheiden und deren Erwartungen berücksichtigen
e) betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten der Kundenorientierung
nutzen
f) mit Geschäftspartnern kommunizieren und dabei kulturelle
sowie branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berück-
sichtigen
2.2 Geschäftsprozesse a) betriebliche Organisationsformen und Entscheidungswege
und organisatorische erläutern
Strukturen b) den Zusammenhang von Geschäftsprozessen und Organisation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) beschreiben
c) Systematik von Prozessabläufen und Zusammenhänge von Teil-
prozessen beachten
d) Erfordernisse von ganzheitlichen Geschäftsprozessen beachten
3 Information, Kommunikation,
Arbeitsorganisation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informationsbeschaffung a) externe und interne Informationsquellen auswählen und nutzen
und -verarbeitung b) Daten und Informationen erfassen, ordnen, verwalten und aus-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) werten
c) Vorschriften zu Datenschutz und Urheberrecht einhalten
3.2 Informations- und a) Netze und Dienste nutzen
Kommunikationssysteme b) Kommunikationstarife und -kosten berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Daten und Informationen eingeben, mit betriebsüblichen Verfah-
ren sichern und pflegen
f) technische und ergonomische Bedienungserfordernisse berück-
sichtigen
g) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
h) Einflüsse von Informations- und Kommunikationssystemen auf
Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
3.3 Planung und Organisation a) Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und be-
werten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2769
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) Organisations- und Arbeitsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
d) Termine planen, abstimmen und überwachen
e) Durchführungs- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrek-
turmaßnahmen ergreifen
f) Lern- und Arbeitstechniken anwenden
g) Regeln funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung beachten
h) eigene Arbeit systematisch und qualitätsorientiert planen, durch-
führen und kontrollieren
3.4 Teamarbeit, Kommuni- a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperati-
kation und Präsentation on für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beach-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4) ten
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men und auswerten
c) Moderationstechniken anwenden und an der Teamentwicklung
mitwirken
d) Regeln unterschiedlicher Kommunikationsformen anwenden
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
f) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-
bereiten und präsentieren
3.5 Anwendung a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
einer Fremdsprache b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
bei Fachaufgaben auswerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
4 Integrative
Unternehmensprozesse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Logistik a) Ziele, Konzepte, Aufgabenträger und Objekte in der Logistikkette
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) erläutern
b) Transportträger und -mittel unter wirtschaftlichen Aspekten
beurteilen
c) produktspezifische Transport- und Lagervorschriften berück-
sichtigen
d) Versanddispositionen durchführen
e) Produkte und Leistungen annehmen, prüfen und dokumentieren
4.2 Qualität und Innovation a) Bedeutung von Qualitätsstandards und Zertifizierungen als Leis-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) tungsmerkmal darstellen
b) Produkt- und Prozessinnovationen im Ausbildungsbetrieb unter-
scheiden
c) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun-
gen vorbeugen und an Innovationsprozessen mitwirken
4.3 Finanzierung a) Finanzierungskosten für Aufträge und Projekte ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) b) Finanzierungen für Aufträge oder Projekte vorbereiten und
abwickeln
c) Formen der Kreditsicherung beachten
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.4 Controlling a) Controllingsysteme beachten und Controllinginstrumente des
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) Ausbildungsbetriebes anwenden
b) betriebswirtschaftliche Informations-, Kontroll- und Planungs-
instrumente anwenden
c) Statistiken anfertigen, Kennzahlen ableiten und auswerten
5 Marketing und Absatz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Auftragsanbahnung a) Markt- und Kundendaten erheben und auswerten
und -vorbereitung b) Marketinginstrumente anwenden und an Maßnahmen mitwirken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)
c) wettbewerbsrechtliche Vorschriften beachten
d) Verfahren der Preisbildung anwenden
e) Anfragen bearbeiten, Kunden beraten und Angebote unter
Berücksichtigung von Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie
der Bonität von Kunden erstellen
f) Absatzwege in Abhängigkeit von Produkt- und Zielgruppen
nutzen
5.2 Auftragsbearbeitung a) Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Aufträge annehmen
c) Einzelheiten der Auftragsabwicklung mit Kunden vereinbaren
d) Auftragsabwicklung mit internen und externen Leistungserstel-
lern koordinieren, Aufträge disponieren und abwickeln
e) Rechnungen erstellen
5.3 Auftragsnachbereitung a) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen situations- und
und Service kundengerecht einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) Zahlungsverhalten von Kunden beachten
c) Kundenreklamationen bearbeiten
d) Kundenpflege und Maßnahmen der Kundenbindung durch-
führen
6 Beschaffung und Bevorratung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Bedarfsermittlung a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen ermitteln
und Disposition b) Dispositionsverfahren anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)
c) Bestellmengen und Bestelltermine ermitteln
6.2 Bestelldurchführung a) Bezugsquellen ermitteln, vergleichen und auswerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Angebote einholen, prüfen und vergleichen
c) Bestellungen bei Lieferanten vorbereiten, durchführen und nach-
bereiten
d) Vertragserfüllung überwachen und Maßnahmen zur Vertragser-
füllung einleiten
6.3 Vorratshaltung und a) System der Vorratshaltung des Ausbildungsbetriebes auftrags-
Beständeverwaltung bezogen berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3) b) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2771
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7 Personal
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Rahmenbedingungen, a) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozial-
Personalplanung rechtliche Bestimmungen beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) b) mit anderen Bereichen sowie mit den betriebsverfassungsrecht-
lichen Organen zusammenarbeiten
c) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, Perso-
nalbeschaffung und des Personaleinsatzes berücksichtigen
7.2 Personaldienstleistungen a) Instrumente zur Personalbeschaffung und Personalauswahl
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) anwenden
b) Aufgaben der Personalverwaltung einschließlich Eintritte und
Austritte bearbeiten
c) Entgeltregelungen unterscheiden, die Positionen einer Abrech-
nung beschreiben und das Nettoentgelt ermitteln
d) die sozialen Leistungen und Einrichtungen sowie deren Ziele im
Ausbildungsbetrieb benennen
7.3 Personalentwicklung a) Maßnahmen der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.3) erklären
b) interne und externe Weiterbildungsmöglichkeiten beschreiben
und bei ihrer organisatorischen Umsetzung mitwirken
8 Leistungserstellung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Produkte a) Art, Beschaffenheit und Güte von Produkten und Dienstleistun-
und Dienstleistungen gen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1) b) Kunden- und Lieferanteneinflüsse auf die betriebliche Leistungs-
erstellung beachten
c) Prozesse der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb unter-
scheiden
d) Daten zur Leistungserstellung auswerten
e) bei der Planung und Vorbereitung der Leistungserstellung mit-
wirken
8.2 Prozessunterstützung a) Möglichkeiten der betrieblichen Infrastruktur nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2) b) Erhalt und Verbesserung der Betriebseinrichtungen begründen
und kaufmännisch bearbeiten
c) beim Investitionsprozess mitwirken
9 Leistungsabrechnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
9.1 Buchhaltungsvorgänge a) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.1) b) Bestands- und Erfolgskonten führen
c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
9.2 Kosten- und a) Kosten erfassen und überwachen
Leistungsrechnung b) Leistungen bewerten und verrechnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.2)
c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
d) Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle anwenden
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9.3 Erfolgsrechnung a) Bewertungsvorschriften anwenden
und Abschluss b) Geschäftsabschlüsse des Ausbildungsbetriebes beurteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.3)
c) Kennzahlen zur Darstellung des betrieblichen Erfolges ermitteln
und auswerten
10 Fachaufgaben
im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 Einsatzgebiets- a) typische Arbeitstechniken und Verfahren unter Beachtung der
spezifische Lösungen Sachverhalte des Einsatzgebietes anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.1) b) einsatzgebietsspezifische Aufgaben, Produkte, Dienstleistungen,
Funktionen, Prozesse zu den Kernaufgaben des Ausbildungsbe-
triebes in Beziehung setzen; deren Bedeutung, Zusammenhänge
und Wechselwirkungen darstellen und bewerten
c) einsatzgebietsspezifische Aufgaben anhand betriebsspezifischer
Kennzahlen analysieren und Lösungen erarbeiten
d) vorhandene Lösungen im Einsatzgebiet erfassen, ihre Übertrag-
barkeit und Wirtschaftlichkeit aufgabenbezogen überprüfen und
anpassen
e) einsatzgebietsspezifische Entscheidungsvorlagen strukturieren,
aufbereiten und präsentieren
10.2 Koordination einsatz- a) mit internen und externen Partnern zusammenarbeiten und
gebietsspezifischer dabei Organisation, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten einsatz-
Aufgaben und Prozesse gebietsübergreifend beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.2) b) Ressourceneinsatz und Leistungen unter Beachtung wirtschaftli-
cher und zeitlicher Vorgaben planen, überwachen und steuern
c) Prozesse des Einsatzgebietes analysieren, Teilprozesse ver-
knüpfen und zur Optimierung beitragen
d) qualitätssichernde und -fördernde Instrumente anwenden;
Störungen und Fehlern systematisch vorbeugen; Probleme ein-
satzgebietsspezifisch lösen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2773
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-
mitteln.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
6. Beschaffung und Bevorratung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
9.2. Kosten- und Leistungsrechnung
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
8. Leistungserstellung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
7. Personal
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildposition
7. Personal
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
9.1 Buchhaltungsvorgänge
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8. Leistungserstellung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
9.3 Erfolgsrechnung und Abschluss
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5. Marketing und Absatz
zu vermitteln.
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildposition
5. Marketing und Absatz
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt acht bis zehn Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2775
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Vom 23. Juli 2002
Auf Grund des § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Arti-
kel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Struktur und Gegenstand der Erprobung
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform soll die Abnahme der Ab-
schlussprüfung der Strukturierung der Berufsausbildung folgen. Dabei werden
die Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung arbeitsfeldübergreifen-
der Qualifikationen funktions- und prozessorientiert vermittelt und in einem Ein-
satzgebiet zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit vertieft.
(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrie-
kaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) zugrunde zu
legen.
(3) Die Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse, Kaufmän-
nische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu Beginn
des letzten Ausbildungshalbjahres und im Prüfungsbereich Einsatzgebiet am
Ende der Ausbildung durchgeführt.
§2
Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur
Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764).
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Außerkrafttreten dieser Verord-
nung bestehen, sind neben den Vorschriften der Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2764) die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli
2007 außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach