2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen
Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist
zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz
Artikel 1 nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch
Änderung des Arzneimittelgesetzes richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer
bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechsel-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
wirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachts-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
fälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung
(BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:
der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeu-
tung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen
1. § 84 wird wie folgt geändert: Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die
in Satz 2 Nr. 1 die Wörter „und ihre Ursache im Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim
Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben“ zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwie-
gestrichen. genden Interesse des pharmazeutischen Unterneh-
mers oder eines Dritten entspricht.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Vor-
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den
aussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Scha-
Behörden, die für die Zulassung und Überwachung
den zu verursachen, so wird vermutet, dass der
von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur
Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.
Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Anga-
Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der
ben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu hal-
Zusammensetzung und der Dosierung des ange-
ten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegen-
wendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer
den Interesse des pharmazeutischen Unternehmers
seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach
oder eines Dritten entspricht.“
dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadens-
eintritt, nach dem Schadensbild und dem gesund-
heitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt 3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenhei- „In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der
ten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadens- nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
verursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, in Geld verlangt werden.“
wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenhei-
ten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu ver- 4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der
Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den a) In Nummer 1 werden die Angabe „einer Million
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 000 Euro“
Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen und die Angabe „sechzigtausend Deutsche Mark“
der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche durch die Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.
nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der b) In Nummer 2 werden die Angabe „zweihundert Mil-
fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „120 Mil-
gegeben sind. lionen Euro“ und die Angabe „zwölf Millionen Deut-
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen sche Mark“ durch die Angabe „7,2 Millionen Euro“
Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausge- ersetzt.
schlossen, wenn nach den Umständen davon aus-
zugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des 5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort „erhoben“ die
Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Ent- Wörter „oder des § 84a Abs. 1“ eingefügt.
wicklung und Herstellung haben.“
Artikel 2
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 84a
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Auskunftsanspruch Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
den, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2675
1. § 249 wird wie folgt geändert: 8. In § 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „erzeugte“ durch
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1. das Wort „gezeugte“ ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2. 9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: jeweils das Wort „erzeugten“ durch das Wort „gezeug-
„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der ten“ ersetzt.
nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatz-
steuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich Artikel 3
angefallen ist.“
Änderung des Bundesberggesetzes
2. § 253 wird wie folgt geändert: § 117 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2
der Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geän-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst- 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter „von Vermö-
bestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch gensschäden“ durch die Wörter „des Schadens“
wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha- ersetzt.
den ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden.“ 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men-
3. § 825 wird wie folgt gefasst:
schen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person
„§ 825 bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder
Bestimmung zu sexuellen Handlungen bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000
Euro.“
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder
Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vor-
nahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, Artikel 4
ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
verpflichtet.“
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
„(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebens- Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie
jahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem folgt geändert:
Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung 1. § 7 wird wie folgt geändert:
vorsätzlich herbeigeführt hat. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, „(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von
oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht eines Menschen verletzt oder eine Sache beschä-
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche digt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten
Einsicht hat.“ den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt:
„(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der
„§ 839a Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverstän- „Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines
diger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Anhängers entsprechend anzuwenden.“
Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem
Gutachten beruht. „§ 8
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“ Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht
6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2, wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren
§ 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stun-
„erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt. de fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt
mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhän-
7. § 847 wird aufgehoben. ger,
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahr- sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der
zeugs oder des Anhängers tätig war oder beförderten Güter begründenden Eigenschaften verur-
sacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch
das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger beför- (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
dert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der
Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“ Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 30. September 1957 über
3. § 8a wird wie folgt gefasst: die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils
„§ 8a geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimm-
Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Per- ten Bedingungen gestattet ist.
sonenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um
wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um
Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausge- Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im
schlossen noch beschränkt werden. Die Geschäfts- Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten
mäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Scha-
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
den bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes ent-
Rechts betrieben wird.“
standen ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bear-
beitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet
4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das werden, soweit die Beförderung auf einem abge-
Wort „gezeugt“ ersetzt. schlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
§ 12b
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor- Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein
dert werden.“ Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleisket-
tenfahrzeugs verursacht wird.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet
„§ 17
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men- (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge
schen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter
Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens
36 000 Euro; verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men- zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem den, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil ver-
bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 ursacht worden ist.
Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßi- (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahr-
gen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung zeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die
jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab-
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt wer- durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,
den, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.“ das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des
Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtun-
7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt: gen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann,
wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahr-
„§ 12a
zeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für
Ersatzpflichtige die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines
Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entspre-
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu chend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein
einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahr-
oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich zeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine
360 000 Euro, Eisenbahn verursacht wird.“
2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen
Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis meh- 9. § 18 wird wie folgt geändert:
rere Sachen beschädigt werden, bis zu einem a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
Betrag von 6 000 000 Euro, zeugs“ die Wörter „oder des Anhängers“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2677
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet
„(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht
Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn,
Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflich- der nicht Betriebsunternehmer ist.
tung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Füh- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
rern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein
Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhän- anderer für den Schaden kraft Gesetzes verant-
ger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer wortlich ist.“
die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 6
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Änderung des Haftpflichtgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April
chung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt
2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Wort „gezeugt“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
Wort „gezeugt“ ersetzt. 2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“ 3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe a werden die Angabe „20 Kilo-
„§ 9 gramm“ durch die Angabe „25 Kilogramm“
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inha- sowie die Angabe „2,5 Millionen Deutsche
ber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verlet- Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“
zung eines Menschen für jede Person bis zu einem ersetzt.
Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Ren- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Millionen
tenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“ Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Millionen
Euro“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert: cc) In Buchstabe c wird die Angabe „7,5 Millionen
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „4,5 Millio-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“ nen Euro“ ersetzt.
ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „15 Millionen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“ Euro“ ersetzt.
ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe „40 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „24 Millio-
6. § 13 wird wie folgt geändert: nen Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ff) In Buchstabe f wird die Angabe „100 Millionen
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millio-
„(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 nen Euro“ ersetzt.
Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander. „(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Per-
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab- son haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu
sätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadens- einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu
ersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“
Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer
öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Un- 4. § 46 wird wie folgt geändert:
fall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
heit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn „(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer
noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für
beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000
wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich
beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Um- 36 000 Euro.“
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 200 Deutsche Mark“ der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflicht-
durch die Angabe „1 700 Euro“ ersetzt. versicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters nach
§ 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflicht-
5. § 50 wird wie folgt geändert: versicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens
bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungs-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die
summe nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes.“
Angabe „35 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„20 000 Euro“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter „muss
„(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt mindestens für folgende Haftungssummen
genannten Schadensersatzforderungen sind die Deckung nachgewiesen werden“ durch die
Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch Wörter „muss der Haftpflichtversicherungsver-
Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine trag des Luftfahrzeughalters mindestens für
Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch folgende Haftungssummen Deckung gewäh-
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine ren“ ersetzt.
Sicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderli- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfunddreißig-
che Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
diesem Absatz angerechnet werden. Wird zur „20 000 Euro“ ersetzt.
Sicherung eine Haftpflichtversicherung abge-
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundsiebzig-
schlossen, so gelten für diese die besonderen Vor-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
schriften des Gesetzes über den Versicherungsver-
„40 000 Euro“ ersetzt.
trag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.“ dd) In Nummer 3 wird die Angabe „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
6. § 51 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. In § 104 werden die Wörter „der versicherte Halter“
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz ange- durch die Wörter „der Versicherungsnehmer“ ersetzt.
fügt:
„(2) Durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts 4. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bleibt eine Haftung für Schäden von Fluggästen
„Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union
und des Luftfahrtunternehmens durch Hinterlegung
unberührt.“
von Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften
7. § 53 Abs. 3 wird aufgehoben. des bürgerlichen Rechts.“
5. In § 108 Nr. 14 wird das Wort „Halter“ durch das Wort
Artikel 7 „Versicherungsnehmer“ ersetzt.
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 8
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
Änderung des Gesetzes
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),
über die Unzulässigkeit der Sicherungs-
zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom
beschlagnahme von Luftfahrzeugen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert: § 5 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Siche-
rungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bun-
1. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Haftpflichtversi-
cherungsverträge des Luftfahrtunternehmens zur „§ 5
Deckung der Haftung aus dem Beförderungsvertrag Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen
entsprechend.“ genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkraft-
treten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheit-
2. § 103 wird wie folgt geändert: lichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Haft- von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundes-
pflichtversicherungsvertrag“ die Wörter „des Luft- gesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
fahrzeughalters“ eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 9
„Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrt- Umstellung von Vorschriften
unternehmens muss die sich aus dem Beförde- auf Euro und Folgeänderungen
rungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen erge-
bende Haftung decken.“ (1) § 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
„(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt
bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2679
1. In Satz 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“ „(2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit
durch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt. oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Ver-
mögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung
2. In Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“
auszugleichen.“
durch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt.
(2) In § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
(2) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 2 des Geset-
zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom
zes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
ist, wird die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253
dert:
Abs. 2 BGB“ ersetzt.
1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden (3) § 20 des Gesetzes über die Abgeltung von Besat-
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor- zungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
dert werden.“ derungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „einhundertsechzig Mil- 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist,
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen wird wie folgt gefasst:
Euro“ ersetzt.
„§ 20
(3) Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
(BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Scha-
Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478), wird dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
wie folgt geändert: schädigung in Geld gewährt.“
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
(4) § 29 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002
dert werden.“ (BGBl. I S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt
2. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „160 Millionen Deut- gefasst:
sche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen Euro“ „(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ersetzt. ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert
3. In § 11 wird die Angabe „1 125 Deutsche Mark“ durch werden.“
die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
(5) In § 25d Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
(4) Das Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 2634) wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird
1. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden BGB“ ersetzt.
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“ (6) In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgeset-
zes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das
2. In § 15 Satz 1 werden die Angaben „einhundertsechzig
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
Millionen Deutsche Mark“ durch die Angaben „85 Millio-
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe
nen Euro“ ersetzt.
„§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2 BGB“
3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
(5) In den §§ 451c und 451e des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Luftverkehrs-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Zulassungs-Ordnung können auf Grund der einschlägigen
S. 2010) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe Ermächtigung des Luftverkehrsgesetzes durch Rechts-
„1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“ verordnung geändert werden.
ersetzt.
Artikel 12
Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes
Weitere Folgeänderungen zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(1) § 52 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das
(BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende 17. Pflichtversicherungsgesetz und
Vorschrift angefügt:
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vor-
„§ 8 schriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des
Übergangsvorschriften Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-
zum Zweiten Gesetz zur Änderung licher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittel-
schadensersatzrechtlicher Vorschriften gesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Geset-
vom 19. Juli 2002 zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden,
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung scha-
wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002
densersatzrechtlicher Vorschriften im
eingetreten ist.
1. Arzneimittelgesetz,
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur
2. Bürgerlichen Gesetzbuch, Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einge-
3. Bundesberggesetz, fügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle
anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem
4. Straßenverkehrsgesetz,
1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu die-
5. Haftpflichtgesetz, sem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechts-
6. Luftverkehrsgesetz, kräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwen-
der und pharmazeutischer Unternehmer sich über den
7. Bundesdatenschutzgesetz, Schadensersatz geeinigt hatten.
8. Gentechnikgesetz,
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur
9. Produkthaftungsgesetz, Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geän-
10. Umwelthaftungsgesetz, derte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle an-
zuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem
11. Handelsgesetzbuch,
31. Dezember 2002 eingetreten ist.“
12. Bundesgrenzschutzgesetz,
13. Bundessozialhilfegesetz,
14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, Artikel 13
15. Atomgesetz, Inkrafttreten
16. Bundesversorgungsgesetz, Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2681
Gesetz
zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität
(Transparenz- und Publizitätsgesetz)
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon und wer-
den die Wörter „lehnt der Vorstand die Bericht-
erstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt
Artikel 1 werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied
Änderung des Aktiengesetzes das Verlangen unterstützt“ gestrichen.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes „Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Aus-
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt ge- nahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der
ändert: Regel in Textform zu erstatten.“
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern „in den“ das
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Wort „elektronischen“ eingefügt.
6. In § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2 und § 314
2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „auszuhändigen“
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle
eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der 7. Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die
Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. „Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der
Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt Ausschüsse zu berichten.“
das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Ent-
scheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.“ 8. § 110 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 58 wird wie folgt geändert:
„(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , bei bör- kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand
sennotierten Gesellschaften nur eines größeren unter Mitteilung des Sachverhalts und der An-
Teils“ gestrichen. gabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: einberufen.“
„(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung „(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im
beschließen.“ Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotier-
ten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat be-
4. § 86 wird aufgehoben. schließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr
abzuhalten ist.“
5. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9. In § 111 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „kann
jedoch“ durch die Wörter „hat jedoch zu“ ersetzt.
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Per-
sonalplanung“ und der darauf folgenden 10. Dem § 116 wird folgender Satz angefügt:
Klammer folgende Wörter eingefügt „ , wobei
auf Abweichungen der tatsächlichen Ent- „Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur
wicklung von früher berichteten Zielen unter Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Be-
Angabe von Gründen einzugehen ist“. richte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
11. § 118 wird wie folgt geändert:
„Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
so hat der Bericht auch auf Tochterunter- „Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vor-
nehmen und auf Gemeinschaftsunterneh- sehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern
men (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Ton-
einzugehen.“ übertragung erfolgen darf.“
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 16. Folgender § 161 wird eingefügt:
„(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung „§ 161
gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die
Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen Erklärung
werden darf.“ zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten
12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom
Einberufung der Hauptversammlung“ das Komma Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des
durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemach-
etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktio- ten Empfehlungen der „Regierungskommission
nären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Deutscher Corporate Governance Kodex“ entspro-
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der chen wurde und wird oder welche Empfehlungen
Verwaltung“ gestrichen. nicht angewendet wurden oder werden. Die
Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu
machen.“
13. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 17. Dem § 170 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„(1) Anträge von Aktionären einschließlich „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-
des Namens des Aktionärs, der Begründung delsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwal- Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.“
tung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten
Berechtigten unter den dortigen Voraussetzun- 18. § 171 wird wie folgt geändert:
gen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
spätestens zwei Wochen vor dem Tage der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Ge- aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des
genantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand § 290 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Angabe „(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
Tagesordnung mit Begründung an die in der buchs)“ ersetzt.
Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse über-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahresab-
sandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.“
schluss“ die Wörter „oder der Konzernab-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schluss“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
aaa) Das Wort „mitgeteilt“ wird jeweils durch „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
die Wörter „zugänglich gemacht“ er- Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4
setzt. entsprechende Anwendung auf den Konzern-
abschluss.“
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die
Mitteilung“ durch die Wörter „das Zu- c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
gänglichmachen“ ersetzt. kolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
bb) In Satz 2 werden das Wort „mitgeteilt“ durch „bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
die Wörter „zugänglich gemacht“ und die Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich
Wörter „einhundert Worte“ durch die Anga- des Konzernabschlusses.“
be „5 000 Zeichen“ ersetzt.
19. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die „Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt. (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den
Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die
Hauptversammlung über die Billigung.“
14. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutter- 20. In § 174 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Betrag“
unternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz- die Wörter „oder Sachwert“ eingefügt.
buchs) in der Hauptversammlung, der der Konzern-
abschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt 21. § 175 wird wie folgt geändert:
werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Kon-
zerns und der in den Konzernabschluss einbezoge- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bilanz-
nen Unternehmen.“ gewinns“ die Angabe „ , bei einem Mutterunter-
nehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
buchs) auch zur Entgegennahme des vom Auf-
15. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Fünften
sichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und
Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst:
des Konzernlageberichts,“ eingefügt.
„Erster Abschnitt b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Jahresabschluss „Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2
und Lagebericht. Entsprechenserklärung“. des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2683
auch für den Konzernabschluss, den Konzern- 27. § 404 wird wie folgt geändert:
lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „einem
hierüber.“ Jahr“ die Wörter „ , bei börsennotierten Gesell-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schaften bis zu zwei Jahren,“ eingefügt.
„Hat die Hauptversammlung den Jahresab- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
schluss festzustellen oder hat sie über die „zwei Jahren“ die Wörter „ , bei börsennotierten
Billigung des Konzernabschlusses zu entschei- Gesellschaften bis zu drei Jahren,“ eingefügt.
den, so gelten für die Einberufung der Haupt-
versammlung zur Feststellung des Jahresab-
schlusses oder zur Billigung des Konzern- Artikel 2
abschlusses und für die Auslegung der Vorlagen
und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
und 2 sinngemäß.“ Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5
„Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie
des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die folgt geändert:
Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des
Konzernabschlusses entsprechend.“ 1. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe a werden in der Klammer-
22. § 186 wird wie folgt geändert: angabe nach dem Wort „Bezugsrechte“ die Wörter
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „und sonstige aktienbasierte Vergütungen“ ein-
gefügt.
„(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder
die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich b) Nach der Nummer 15 wird der Punkt durch ein
eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesell- Semikolon ersetzt; folgende Nummer 16 wird an-
schaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die gefügt:
Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er „16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vor-
spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist geschriebene Erklärung abgegeben und den
den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern Aktionären zugänglich gemacht worden ist.“
und über ein elektronisches Informationsmedium
bekannt zu machen.“ 2. § 286 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
b) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine
„Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im
Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen end- Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
gültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen
bekannt zu machen;“. (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher
23. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab- Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
satz 4 wird Absatz 3. Markt beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Anwen-
dung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im
24. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Anhang anzugeben.“
Dritten Abschnitts des Sechsten Teils des Ersten
Buchs wird wie folgt gefasst: 3. § 291 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt „(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorlie-
gens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem
Kapitalherabsetzung
Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen
durch Einziehung von Aktien.
werden, wenn
Ausnahme für Stückaktien“.
1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Ak-
tiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im
25. In § 237 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt
amtlichen Markt zugelassen sind, oder
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt: 2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindes-
„3. Stückaktien sind und der Beschluss der Haupt- tens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit
versammlung bestimmt, dass sich durch die beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hun-
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der unternehmen gehören, spätestens sechs Monate
Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die
auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Satzung ermächtigt werden.“ Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören
dem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hun-
26. § 337 wird aufgehoben. dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
unternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet vorgeschriebene Erklärung abgegeben
werden, wenn die anderen Gesellschafter der und den Aktionären zugänglich gemacht
Befreiung zugestimmt haben.“ worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 297 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-
„Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten schluss um eine Segmentberichterstattung gemäß
Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan- § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig
delsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Toch- tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314
terunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne Abs. 1 Nr. 3 befreit.“
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wert- 12. Dem § 316 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
papiere zum Handel an einem organisierten Markt
beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Kon-
außerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer zernabschluss nicht gebilligt werden.“
Segmentberichterstattung sowie einem Eigenkapital-
spiegel.“ 13. In § 317 Abs. 4 werden die Wörter „Aktiengesell-
schaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt
5. In § 298 Abs. 1 wird das Zitat „die §§ 244 bis 256, zugelassen sind“ durch die Wörter „börsennotierten
§§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283“ durch das Aktiengesellschaft“ ersetzt.
Zitat „die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253,
255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 14. § 321 wird wie folgt geändert:
Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei
6. § 299 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtig-
„(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag keiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschrif-
des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens ten sowie Tatsachen zu berichten, die den
aufzustellen.“ Bestand des geprüften Unternehmens oder des
Konzerns gefährden oder seine Entwicklung
7. § 301 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. wesentlich beeinträchtigen können oder die
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Ver-
treter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,
8. § 304 wird wie folgt geändert: Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen
a) Absatz 2 wird aufgehoben. lassen.“
b) Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm wird das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„außerdem“ gestrichen. „(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist fest-
zustellen, ob die Buchführung und die weiteren
9. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben. geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der
Lagebericht, der Konzernabschluss und der Kon-
10. Dem § 313 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: zernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und
den ergänzenden Bestimmungen des Gesell-
„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen schaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert- diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu
papierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versa-
seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpa- gung des Bestätigungsvermerks geführt haben,
piere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier- soweit dies für die Überwachung der Geschäfts-
handelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die führung und des geprüften Unternehmens von
Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob
organisierten Markt beantragt worden ist.“ der Abschluss insgesamt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
11. § 314 wird wie folgt geändert: den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.
aa) Nummer 5 wird aufgehoben. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrund-
bb) In Nummer 6 Buchstabe a werden in der lagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss
Klammerangabe nach dem Wort „Bezugs- Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ein-
rechte“ die Wörter „und sonstige aktien- schließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und
basierte Vergütungen“ eingefügt. Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von
Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestal-
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi- tende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung
kolon ersetzt; folgende Nummer 8 wird an- der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
gefügt: Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Kon-
„8. für jedes in den Konzernabschluss ein- zernabschlusses aufzugliedern und ausreichend
bezogene börsennotierte Unternehmen, zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im
dass die nach § 161 des Aktiengesetzes Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2685
gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325
und Nachweise erbracht haben.“ Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341
Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
15. § 325 wird wie folgt geändert: auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahres-
fehlbetrags“ die Wörter „sowie die nach § 161 des (2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in
Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung“ ein- Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung
gefügt. oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unter-
schiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern- nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.“
lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht (2) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
des Aufsichtsrats“ eingefügt. 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 123), wird wie folgt geändert:
„Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats
über Konzernabschluss und Konzernlage- 1. § 13 wird wie folgt gefasst:
bericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster
Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 „§ 13
zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des Übergangsvorschrift zu § 175
Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekannt- und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
machung des Berichts nach Satz 1 durch
einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeiti- § 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Arti-
ge Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 kels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes
erster Halbsatz ersetzt werden.“ vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das
nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-
16. In § 341 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit- jahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den
nehmern“ die Wörter „und Arbeitgebern“ eingefügt. Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäfts-
jahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in
17. § 341j Abs. 2 wird wie folgt gefasst: der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin
„(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der
werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals
üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
sind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer richt für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende
begründet haben.“ Geschäftsjahr anzuwenden.“
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „§ 14
Änderung sonstigen Bundesrechts Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3
und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
(1) Nach dem Siebzehnten Abschnitt des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundes- § 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent- und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz-
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) geän- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
dert worden ist, wird folgender Achtzehnter Abschnitt S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das
angefügt: nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-
jahr anzuwenden.“
„Achtzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften 3. § 15 wird wie folgt gefasst:
zum Transparenz- und Publizitätsgesetz „§ 15
Artikel 54 Übergangsvorschrift
zu § 161 des Aktiengesetzes
(1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Trans-
parenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist
des § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1 erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem
Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Emp-
§§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie fehlungen der „Regierungskommission Deutscher
des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder
auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“
Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können (3) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden. beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
§ 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2 vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
1. § 42a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 3. Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Kon- „§ 125a gilt entsprechend.“
zernabschlusses und eines Konzernlageberichts ver-
pflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend 4. In § 147 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
anzuwenden.“ gefügt:
„Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Mar-
2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt: kenamt einzulegen.“
„§ 87 (2) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
§ 42a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 3 des
des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)
2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzern-
geändert worden ist, werden nach der Angabe „(§ 124)“
abschluss und den Konzernlagebericht für das nach
die Wörter „ , über das elektronische Dokument (§ 125a)“
dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr
eingefügt.
anzuwenden.“
(3) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember
Artikel 4 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
Änderungen des
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach
Patentgesetzes, des Gebrauchsmuster-
der Angabe „§ 95 Rechtshilfe“ die Angabe „§ 95a
gesetzes, des Markengesetzes, des Patent-
Einreichung elektronischer Dokumente“ eingefügt.
kostengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes
und des Geschmacksmustergesetzes 2. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
(1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt- „§ 95a
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes Einreichung elektronischer Dokumente
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
geändert: Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und
in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes-
gerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren
1. In § 16a Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 124),“ die
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig-
Wörter „über das elektronische Dokument (§ 125a),“
ten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und
eingefügt.
Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,
genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni-
2. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: sches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die
„§ 125a verantwortende Person soll das Dokument mit einer
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und naturgesetz versehen.
in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes- (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
gerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig- des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an
ten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den
Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni- Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zu-
sches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung lassung der elektronischen Form kann auf das Patent-
durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die amt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren
verantwortende Person soll das Dokument mit einer beschränkt werden.
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung (4) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an (BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des
elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die wie folgt geändert:
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
Zulassung der elektronischen Form kann auf das 1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Ein-
Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne spruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein
Verfahren beschränkt werden. Komma eingefügt.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Frist von
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des sechs Monaten“ durch die Wörter „des sechsten
Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“ Monats“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2687
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines 1. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§§ 124“ durch die
Einspruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein Angabe „§§ 124, 125a“ ersetzt.
Komma eingefügt.
4. In Teil A Abschnitt V Unterabschnitt 1 des Gebühren- 2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1
verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 wird bei den Num- bis 5 und 7 und § 124“ durch die Angabe „§ 123 Abs. 1
mern 351 601 und 351 701 im Gebührentatbestand bis 5 und 7, §§ 124 und 125a“ ersetzt.
jeweils die Angabe „GeschmMG“ gestrichen.
(5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 3. In § 10b Satz 4 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1“
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti- durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
kel 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „(§ 124),“ die Wörter „über das elektronische
Dokument (§ 125a),“ eingefügt.
Artikel 5
(6) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent- Inkrafttreten
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 21 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 1, 12, 13 und 13a tritt am 1. Januar 2003 in
(BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
(Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz – AgrarAbsFDG)
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen
geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen.
§1
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Anwendungsbereich die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechts- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
akte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaft- bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
liche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
Agrarerzeugnisse. fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§2 (4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner
gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflich-
Zuständige Stelle
tungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.
genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen §4
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Bundesanstalt). Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
§3 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
(1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechts-
Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, akten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaft- 1. über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen,
liche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und
Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt der Benutzung von Mustern und Vordrucken,
(Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit
2. über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Förder-
1. Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebs- mittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicher-
gelände betreten sowie dort Besichtigungen vorneh- heiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung,
men, Freigabe und Verfall,
2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder 3. über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen
3. die erforderlichen Auskünfte verlangen. im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
1. die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden, nen ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2689
§5 Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
Bußgeldvorschriften verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maß-
nahme nicht duldet, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht anstalt.
mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Aus-
§6
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder Inkrafttreten
3. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 1 § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
Änderung des Wohngeldgesetzes 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das durch
Artikel 53a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
§ 10 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474)
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „übersteigen,“ durch die
1. In Nummer 7 wird das Wort „übersteigen,“ durch die Wörter „übersteigen; soweit die Kosten für den Wohn-
Wörter „übersteigen; soweit die Kosten für den Wohn- raum bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt
raum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach sind, werden diese nicht nochmals mindernd berück-
§ 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Num- sichtigt,“ ersetzt.
mer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die
Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd 2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 einge-
berücksichtigt,“ ersetzt. fügt:
„8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grund-
2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 einge- sicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
fügt: Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-
„8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grund- sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit
sicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert
Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksich-
Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert tigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,“.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese
Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksich- 3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
tigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2
ergebenden Betrag übersteigen,“. Artikel 3
Inkrafttreten
3. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9
und 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2691
Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG)
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Satz“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48
Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbie-
tet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck
bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem
bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem
Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Geneh-
migung sein.“
2. In § 57 Abs. 1 wird in Nummer 10 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
„11. zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61
Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können.“
3. In § 61 Abs. 1 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft über den grenzüberschreitenden Personenverkehr
mit Kraftomnibussen oder über die Zulassung von Verkehrsunternehmern
zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitglied-
staats, in dem sie nicht ansässig sind, zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2693
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk
(Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung – InstallateurHeizungsbauerMstrV)*)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
desministerium für Bildung und Forschung: Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, ein-
schließlich der Verwendung lösemittelarmer oder
§1 wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Infor-
mationssysteme nutzen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-
Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternati-
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
ven, Einhaltung der berufsbezogenen gesetzlichen
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung;
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung, ein-
Kenntnisse (Teil II), schließlich der Baustelleneinrichtungen, organisieren,
planen und überwachen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse 4. gebäudetechnische Anlagen und Anlagen zur Ener-
(Teil III) und giesammlung, Energieumwandlung und Energielage-
rung planen, bauen, in Betrieb nehmen, ändern,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- instand halten und überwachen, insbesondere unter
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrele-
vanter Vorsorgemaßnahmen; Techniken zur rationel-
§2 len Energieverwendung berücksichtigen und anwen-
Meisterprüfungsberufsbild den,
(1) Durch die Meisterprüfung im Installateur- und Hei- 5. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsver-
zungsbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling fahren sowie Montage- und Fügetechniken beherr-
befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu schen,
führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, 6. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion
Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung und Ausführung berücksichtigen,
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine
7. technische Berechnungen, insbesondere des Wär-
berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen
mebedarfs, der Kühllast und der Gebäude – Rohr-
und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupas-
netzdimensionierung, rechnergestützt durchführen,
sen.
8. Dokumentationen, insbesondere technische Arbeits-
(2) Dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk
pläne, Skizzen und technische Zeichnungen auch
werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätig-
unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstel-
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche
len,
Qualifikationen zugerechnet, die sich auf Anlagen und
Systeme für die Versorgung mit und die Entsorgung von 9. technische, insbesondere gesetzlich vorgeschrie-
Gas, Wasser, Luft, Wärme sowie sonstige Energien und bene Messungen und Prüfungen durchführen und
Medien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen: dokumentieren,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- 10. elektrische, elektronische, hydraulische, mechani-
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest- sche und pneumatische Steuerungs-, Regelungs-,
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Förderungs- und Überwachungseinrichtungen planen
und herstellen; Datensysteme und Datenübertra-
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsordnung im Installateur- und gungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme
Heizungsbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. anwenden,
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
11. Baukonstruktionen und gebäudetechnische Anlagen schließen und in Betrieb zu nehmen, eine Wärmeerzeu-
unter bauphysikalischen, bautechnischen, rechtli- gungsanlage zu messen und einzustellen sowie Mess-
chen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten protokolle und Prüfberichte zu erstellen.
untersuchen, beurteilen und dokumentieren, (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht
12. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen aus:
zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr- 1. Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulations-
schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, unterlagen,
13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun- 2. Durchführung von Montage- und Servicearbeiten
den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentatio-
durchführen. nen.
Die Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkula-
§3
tionsunterlagen werden insgesamt mit 50 vom Hundert,
Gliederung, die durchgeführten Montage- und Servicearbeiten ein-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I schließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen mit
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- 50 vom Hundert gewichtet.
bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-
genes Fachgespräch. §5
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll Fachgespräch
nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
länger als 30 Minuten dauern. prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-
werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe- projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
wertung gebildet. verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I Entwicklungen zu berücksichtigen.
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
§6
fungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als
30 Punkten bewertet worden sein darf. Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
§4 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
Meisterprüfungsprojekt Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie
der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Instal- geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren
lateur- und Heizungsbauer-Handwerk unter Beachtung kann.
der technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorschrif-
(2) Prüfungsfächer sind:
ten und unter Einbeziehung wirtschaftlicher und ökologi-
scher Aspekte planen, durchführen und abschließen 1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik,
sowie Angebote erstellen kann. Das Meisterprüfungspro- 2. Anlagentechnik,
jekt soll in verschiedenen Aufgabenblöcken durchgeführt
werden, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versor- 3. Auftragsabwicklung,
gung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft, 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Wärme sowie von sonstigen Energien und Medien,
einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen. Der Prü- (3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in
fungsausschuss konkretisiert unter Berücksichtigung der den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen
Vorschläge des Prüflings Aufgabenblöcke. Auf dieser jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein
Grundlage hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2
einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fall-
Genehmigung vorzulegen. orientiert sein muss.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf- 1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik
gabe durchzuführen: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Eine gebäudetechnische Anlage der Installateur- und Hei- Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und
zungsbautechnik einschließlich regelungs- und steue- Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer
rungstechnischer Komponenten entwerfen, planen, gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter
berechnen und kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen.
Montage- und Servicearbeiten auszuführen. Dabei sind Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend auf-
Ver- und Entsorgungsleitungen sicherheitstechnisch zu geführten Qualifikationen verknüpft werden:
überprüfen und in Betrieb zu nehmen, Regelungs-, Steue- a) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Gas- und
rungs- oder Förderungseinrichtungen elektrisch anzu- Abgasanlagen, insbesondere bei Sicherheitsarma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2695
turen in Leitungen und an Geräten, bei der innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,
Gebrauchsfähigkeit der Anlage und bei der Zufuhr d) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und
von Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektroni-
korrigieren, schen Datenverarbeitungssystemen,
b) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-, e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Nichttrinkwasser- und Entwässerungsanlagen, ins-
besondere Rückhalten schädlicher Stoffe sowie f) Schadensaufnahme an gebäudetechnischen Anla-
Dichtheitsprüfung und Absicherung der Einlauf- gen und deren Komponenten darstellen, Instand-
stellen unterhalb der Rückstauebene erarbeiten, setzungsalternativen vorschlagen und die erforder-
bewerten und korrigieren; liche Abwicklung festlegen; Vor- und Nachkalkula-
tion durchführen;
2. Anlagentechnik
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechni- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
sche Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesys- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
temtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, techno- tion in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb
logischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen
einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-
bearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechni- kationen verknüpft werden:
sche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
gend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-
a) Lösungen für Aufgabenstellungen aus den Berei- werfen und umsetzen,
chen Aufbau und Funktion von Ver- und Ent-
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
sorgungsanlagen für Gas, Wasser, Luft, Wärme,
Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
sonstige Energien und Medien sowie sanitäre Ein-
richtungen, deren Bauteile und Baugruppen, insbe- d) Informations- und Kommunikationssysteme in
sondere aus den Bereichen gasbefeuerte Wärme- Bezug auf ihre betriebliche Einsatzmöglichkeiten
erzeugungsanlagen und Trinkwasserversorgungs- beurteilen,
anlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren, e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
b) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der darstellen,
System-, Steuerungs- und Regelungstechnik erar- f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und aner-
beiten, bewerten und korrigieren, kannte Regeln der Technik anwenden,
c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und g) die Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung
Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungs- von Anlagen sowie bei Dienstleistungen beurteilen,
zwecken zuordnen,
h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
der Verbindungstechniken beschreiben, Lösungen Gefahrenpotentiale beurteilen sowie Maßnahmen
erarbeiten, bewerten und korrigieren, zur Gefahrenabwehr und -beseitigung festlegen,
e) technische und physikalische Größen, Rohrleitun- i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik pla-
gen und Kanäle sowie die Auslegung von Anlagen- nen und darstellen.
komponenten berechnen,
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
f) Verfahren, Prüf- und Messtechniken von Funktions- soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine
prüfungen insbesondere des hydraulischen Ab- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
gleichs einschließlich der Fehlersuche auswählen schritten werden.
und beurteilen;
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
3. Auftragsabwicklung genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
Erfolg in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu- länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
verknüpft werden: (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
fungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-
b) unter Berücksichtigung der Montagetechnik, des fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-
Einsatzes von Material, Geräten und Personal ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in
Organisation bewerten, einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung
c) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah- mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
me und bei der Umsetzung von Aufträgen in das Prüfung des Teils II nicht bestanden.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
§7 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Weitere Anforderungen 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich bis zum 31. Dezember 2004 zu einer
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü- Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein- 2002 geltenden Vorschriften ablegen.
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden §9
Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
§8 Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild
und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
Übergangsvorschrift
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
(1) Die bis zum 31. Dezember 2002 begonnenen Prü- Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom 28. August
fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den 1974 (BGBl. I S. 2136) und über das Berufsbild und über
bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel- die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im
dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 sind fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentral-
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu- heizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk vom 28. August
wenden. 1974 (BGBl. I S. 2139) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2697
Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien
(EG-TSE-Ausnahmeverordnung)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegeset- sagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.
(BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbrau- §2
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung
§1 (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf
(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backen-
Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung fleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate,
(EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen.
Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enze- (2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach
phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt,
Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3
14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der
ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine
und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risiko-
30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate material nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
alten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die vermieden wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter
betroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die
Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die
Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen ver-
Betäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewin- bunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhal-
nung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im tung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.
Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser
Köpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung,
Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrens-
Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des
(2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
in einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der
Beförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungs-
betrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist. §3
(3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe unter- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a 2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachwei-
und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der sen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der
denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Schlachttiere und des Tages der Schlachtung
Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennum-
S. 1046) geändert worden sind, verordnet das Bundes- mer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- der Rinder
wirtschaft: zu führen.
(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise
Artikel 1 geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter- zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlach-
suchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom tung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert Verlangen vorzulegen.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I
§6
S. 1081), wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
„(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)“. fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga- richtig oder nicht vollständig führt oder
be „2 N (8 Prozent) Natronlauge“ durch die Angabe 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht
„1 N (4 Prozent) Natronlauge“ ersetzt. oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
3. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:
„§ 5 4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7.
Nachweise über die Abgabe von Fleisch
(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben Artikel 2
frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BSE-
werden, hat im Falle Untersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachwei- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
sen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der bekannt machen.
Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von
Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das
Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 Artikel 3
der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
das Fleisch gewonnen wurde, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2699
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*)
Vom 18. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 14. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 15. Bewerten und Einsetzen von Effekten,
(BGBl. I S.1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- 16. Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem §4
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Ausbildungsrahmenplan
§1 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Aufbau und Durch-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
führung“ sowie „Aufbau und Organisation“ nach der in der
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungs- Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
technik wird staatlich anerkannt. lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
§2 rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Ausbildungsdauer rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. chung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§3
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-
Ausbildungsberufsbild bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz, §5
5. Konzipieren und Kalkulieren, Ausbildungsplan
6. Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Veranstaltungsstätten, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
7. Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im
Team, Projektkoordination,
§6
8. Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und
Anlagen, Berichtsheft
9. Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Anlagen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
10. Aufstellen, Montieren und Demontieren von Ver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
anstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und durchzusehen.
szenentechnischen Einrichtungen,
11. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energie- §7
versorgung,
Zwischenprüfung
12. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuch-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
tungs- und Projektionsanlagen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
13. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschal- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
lungsanlagen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
licht. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 2002
(3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganz- abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung
heitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbeson- wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-
dere in Betracht: licher Vorgaben selbständig planen und unter Berücksich-
1. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energie- tigung gestalterischer Gesichtspunkte umsetzen sowie
versorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und
der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen modifizieren kann.
der Schutzmaßnahmen; Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll
2. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuch- der Prüfling zeigen, dass er auf der Grundlage einschlägi-
tungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeits- ger Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen, Arbeiten
schritte, der benötigten Geräte und Materialien; beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen, elektrische
Leitungen und elektrische Betriebsmittel entsprechend
3. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschal- der technischen Regeln auswählen, die notwendigen
lungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeits- technischen Prüfungen, einschließlich Prüfung der elektri-
schritte, der benötigten Geräte und Materialien oder schen Schutzmaßnahmen, durchführen sowie fachbezo-
4. Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, gene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht
einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötig- darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hin-
ten Geräte und Materialien. tergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt
begründen kann.
§8 Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des
Abschlussprüfung Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich
einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbei-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie tung des Projektes sowie die Projektpräsentation ein-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, schließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hun-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. dert gewichtet werden.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsberei-
höchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durch- chen Konzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirt-
führen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens schafts- und Sozialkunde.
30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein
Fachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling 1. Für den Prüfungsbereich Konzeption kommt insbeson-
einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag aus- dere in Betracht:
führen, der einen elektrotechnischen Teil aufweist. Hierfür Entwickeln eines Bau- oder Veranstaltungskonzeptes
kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht: unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforde-
1. Im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung: rungen anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der
Prüfling zeigen,
Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Pla-
nen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich a) dass er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen
erstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten
a) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kosten- und Preise kalkulieren kann,
voranschlages, Einholen der notwendigen Geneh-
migungen, b) dass er Veranstaltungsstätten nach den Vorschrif-
ten der Versammlungsstättenverordnung beurteilen
b) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvor-
Einrichtungen, Durchführen von technischen Prü- schriften anwenden kann.
fungen, Anwenden der Regelungen der Versamm-
lungsstättenverordnung und anderer Regelwerke 2. Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik
und kommt insbesondere in Betracht:
c) Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme
der durchgeführten Arbeiten. von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach
vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling
2. Im Schwerpunkt Aufbau und Organisation: zeigen,
Entwickeln eines Baukonzeptes sowie Planen und a) dass er technische Unterlagen erstellen, Geräte und
Organisieren des Aufbaus, einschließlich Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen
a) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kosten- Gesichtspunkten und technischer Regeln aus-
voranschlages, Einholen der notwendigen Geneh- wählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und
migungen, technische Prüfungen sachgerecht planen kann,
b) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen b) dass er technische Einrichtungen sicherheitstech-
Einrichtungen, Durchführen von technischen Prü- nisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische
fungen, Anwenden der Regelungen der Versamm- Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur
lungsstättenverordnung und anderer Regelwerke Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann.
und 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
c) Dokumentieren des Auf- und Abbaus sowie Ab- kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
rechnen der durchgeführten Arbeiten. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
Die Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen in Betracht:
Unterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits- sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2701
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen im Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik mindestens
Höchstwerten auszugehen: ausreichende Leistungen erbracht wurden und der Prüf-
1. Prüfungsbereich Konzeption 90 Minuten, ling dabei durch mindestens ausreichende Leistungen
gezeigt hat, dass er technische Einrichtungen sicherheits-
2. Prüfungsbereich technisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische
Veranstaltungstechnik 90 Minuten, Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicher-
3. Prüfungsbereich stellung der Sicherheit einleiten kann. Werden die Prü-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. fungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Doku-
mentation oder in der Projektpräsentation einschließlich
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs- Fachgespräch mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-
bereiche Konzeption und Veranstaltungstechnik gegen- fung nicht bestanden.
über dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
jeweils das doppelte Gewicht. §9
(6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis Übergangsregelung
zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem
weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ser Verordnung.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüf- § 10
ling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für Inkrafttreten, Außerkrafttreten
diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
hältnis 2 : 1 zu gewichten. bildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt
fungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B unberührt.
Berlin, den 18. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2703
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Konzipieren a) Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen
und Kalkulieren b) technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaft- 4
(§ 3 Nr. 5) liche Entwicklungen der Branche feststellen
c) Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche
4
auswerten, Kunden beraten
d) Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderun-
gen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer,
gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln
e) Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durch-
führen 4
f) Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden ab-
stimmen
g) Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen
6 Beurteilen der Sicherheit a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Ver-
und der Infrastruktur von anstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbar-
Veranstaltungsstätten keit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik
(§ 3 Nr. 6) prüfen
b) akustische Emissionswerte prüfen
8
c) vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände
oder sonstige Gefahren planen und realisieren
d) Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und
Bauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauord-
nungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden
e) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prü-
fen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörun-
gen ergreifen
f) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden 6
Geräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der
Technik beurteilen
g) Prüfprotokolle erstellen
h) Genehmigungen einholen
7 Planen von Arbeits- a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte so-
abläufen; Zusammen- wie Regelungen zum Datenschutz beachten
arbeiten im Team, Projekt- b) Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen
koordination einholen, auswählen und weiterleiten
(§ 3 Nr.7)
c) Fachsprache anwenden 4
d) Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich fest-
legen
e) Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Stan-
dardsoftware anwenden
f) Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben
festlegen und abstimmen
g) Aufgaben im Team planen, entsprechend den indivi-
duellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv 5
gestalten
h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse
eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Bereitstellen, Einrichten a) Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnun-
und Prüfen von Geräten gen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Block-
und Anlagen schaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwen-
(§ 3 Nr. 8) den sowie Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen,
pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen 4
c) Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und
termingerecht bereitstellen
d) deutsch- und englischsprachige Software- und Ge-
rätebeschreibungen auswerten
e) Computer einrichten, insbesondere Software zusam-
menstellen, laden und konfigurieren sowie Bedien-
oberflächen einrichten
f) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingun-
gen nach Schaltungsunterlagen verbinden
g) Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und 5
Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen
prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
h) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und
durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben
9 Sichern, Transportieren a) Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und ver-
und Lagern von Geräten walten
und Anlagen b) Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie 3
(§ 3 Nr. 9) Geräte und Anlagenteile verpacken und transportie-
ren
c) Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witte-
rungseinflüsse und Diebstahl sichern 3
d) Geräte und Anlagenteile warten
10 Aufstellen, Montieren a) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenen-
und Demontieren von flächen anwenden
Veranstaltungsaufbauten, b) Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbin-
Bedienen von bühnen- den und sichern
und szenentechnischen
Einrichtungen c) Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen
(§ 3 Nr. 10) und einsetzen 9
d) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen
sowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenauf-
bauten aufbauen, sichern und abbauen
e) messetechnische oder bühnen- und szenentechni-
sche Einrichtungen aufstellen und anbringen
f) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenen-
flächen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Statik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen
5
g) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Ge-
räte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und
Bauanleitungen befestigen, sichern und abbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2705
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Organisieren, Bereitstellen a) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln
und Prüfen der Energie- beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und
versorgung aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Be-
(§ 3 Nr. 11) stimmungen beachten
b) Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungsein-
richtungen auswählen, verlegen und anschließen so-
wie Potentialausgleich durchführen 10
c) Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit an-
schließen
d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-
richtungen, prüfen
7
f) Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-
legungen für Räume besonderer Art auswählen
g) Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen
12 Aufbauen, Einrichten und a) Beleuchtungsplan anwenden
Bedienen von Beleuch- b) Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und
tungs- und Projektions- demontieren 8
anlagen
(§ 3 Nr. 12) c) lichttechnische Größen messen
d) Beleuchtungsplan erstellen
4
e) Projektionsgeräte einrichten
13 Aufbauen, Einrichten a) Beschallungsplan anwenden
und Bedienen von b) Beschallungsanlage aufstellen, montieren und de-
Beschallungsanlagen 7
montieren
(§ 3 Nr. 13)
c) Funktion der Beschallungsanlage prüfen
d) Beschallungsplan erstellen
e) Mikrofone auswählen und positionieren
f) Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen 5
integrieren
g) Sprachbeschallung einregeln
14 Aufnehmen und Über- a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und
tragen von Bild, Ton bereitstellen 3
und Daten
(§ 3 Nr. 14)
b) Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Ge-
räte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und
abbauen 3
c) bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne
und externe Netze anschließen
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Abschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen von Arbeitsabläu- a) Manuskripte, Exposés und Regievorgaben für die
fen; Zusammenarbeiten im technische und gestalterische Umsetzung auswerten
Team, Projektkoordination b) technische und gestalterische Umsetzung mit den 4
(§ 3 Nr. 7) Beteiligten abstimmen
c) Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten
2 Aufstellen, Montieren a) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Stand-
und Demontieren von sicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten
Veranstaltungsaufbauten, sowie erforderliche technische Prüfungen veranlas-
Bedienen von bühnen- sen
und szenentechnischen b) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen 8
Einrichtungen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalte-
(§ 3 Nr. 10) rischen Gesichtspunkten auswählen
c) bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedie-
nen
3 Aufbauen, Einrichten und a) Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten
Bedienen von Beleuch- b) Szenen ausleuchten
tungs- und Projektions- 8
anlagen c) Projektionsgeräte auswählen
(§ 3 Nr. 12) d) Projektionen als szenisches Mittel einsetzen
4 Aufbauen, Einrichten und a) Mischpulte konfigurieren und einrichten
Bedienen von Beschal- b) Soundcheck durchführen
lungsanlagen
c) Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung 8
(§ 3 Nr. 13)
von Pegel und Anpassung entgegennehmen und
bereitstellen
5 Aufnehmen und Über- a) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und
tragen von Bild, Ton Formatwandlungen durchführen
und Daten 3
b) Bild- und Tonmitschnitte anfertigen
(§ 3 Nr. 14)
6 Bewerten und Einsetzen a) Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder
von Effekten Nebeleffekte auswählen und einsetzen
(§ 3 Nr. 15) b) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte be- 3
werten
c) grafische Elemente auswählen und einsetzen
7 Durchführen von Ver- a) Veranstaltungsablauf dokumentieren 3
anstaltungen und
Projekten
b) Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten ab-
(§ 3 Nr. 16)
stimmen
c) Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalteri-
schen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Ein-
satz der Technik in Verbindung mit dem dramatur-
gischen Geschehen planen und abstimmen 8
d) Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durch-
führen, zeitliche Abläufe kontrollieren
e) Havariekonzepte planen und abstimmen
f) Ablaufpläne umsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2707
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen von Arbeits- a) Projektziele festlegen, technische und gestalterische
abläufen; Zusammen- Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
arbeiten im Team, b) Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
Projektkoordination sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Ge-
(§ 3 Nr. 7) sichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmi-
gungsbehörde planen, insbesondere Personalein-
satzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und
Kostenplanung durchführen 8
c) die zum Projektumfang gehörenden Leistungen ko-
ordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen
d) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend
durchführen
e) bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren
und Lösungsvarianten aufzeigen
2 Sichern, Transportieren a) Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistun-
und Lagern von Geräten gen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie
und Anlagen Termine abstimmen
(§ 3 Nr. 9) b) Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere 6
auf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten
c) Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten
d) Reststofflogistik organisieren
3 Aufstellen, Montieren und a) technische und gestalterische Rahmenbedingungen
Demontieren von Ver- für die Platzierung am Veranstaltungsort und Ge-
anstaltungsaufbauten, lände feststellen
Bedienen von bühnen- b) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Stand-
und szenentechnischen sicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten
Einrichtungen sowie erforderliche technische Prüfungen veranlas-
(§ 3 Nr. 10) sen 9
c) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen
sowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach
gestalterischen Gesichtspunkten auswählen
d) dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich
ihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montie-
ren und aufstellen
4 Aufbauen, Einrichten und a) Szenen ausleuchten
Bedienen von Beleuch- b) Projektionsgeräte auswählen
tungs- und Projektions- 4
anlagen c) Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen
(§ 3 Nr. 12)
5 Aufbauen, Einrichten und Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten
Bedienen von Beschal-
4
lungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
6 Bewerten und Einsetzen a) Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die
von Effekten Kommunikation bewerten
(§ 3 Nr. 15) 5
b) grafische Wandabwicklungen beurteilen und um-
setzen
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Durchführen von Ver- a) Projektablauf dokumentieren 3
anstaltungen und
Projekten b) Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung
(§ 3 Nr. 16) der organisatorischen und terminlichen Vorgaben
mit den Beteiligten abstimmen
c) Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeproto- 6
kolle anfertigen
d) Benutzer einweisen
e) Havariekonzepte planen und abstimmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2709
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 4. Juli 2002
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
wird die Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar
2000 (BGBl. I S. 1213), geändert durch die Anordnung vom 25. Oktober 2001
(BGBl. I S. 3227), wie folgt geändert:
In Ziffer 11, Spalte 1 und in Ziffer 11.1, Spalte 2a werden die Worte „Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte
„Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“; in
Ziffer 11.2, Spalte 1 die Worte „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten“ durch die Worte „Oberfinanzdirektionen“ ersetzt. In Ziffer 11.2,
Spalte 5 werden die Worte „Aktive: wie 2a Versorgungsempfänger:“ und in den
Spalten 7 und 8 die Worte „soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt“ gestri-
chen.
Die Änderung tritt zum 1. Juli 2002 in Kraft.
Die vorgenommenen Änderungen der Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanord-
nung – Versorgung sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
Berlin, den 4. Juli 2002
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r
2710
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
Bundesministerium
für Verbraucher-
schutz, Ernährung
und Landwirtschaft
11.1
Angehörige des Bundesministe- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums rium für Verbrau- direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid erlas- soweit für den Erlass
cherschutz, Versorgungs- sen oder abgelehnt des Widerspruchs-
Ernährung und empfänger: bescheids zuständig
Landwirtschaft Oberfinanz-
direktionen
11.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2711
Berichtigung
der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung
Vom 12. Juli 2002
Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3374) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 14 Abs. 3 ist die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 5“
zu ersetzen.
2. In § 14 Abs. 4 ist die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 5“
zu ersetzen.
3. In § 15 Abs. 2 ist die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 3“
zu ersetzen.
4. In § 19 Abs. 1 ist die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 2 Satz 5“ zu ersetzen.
5. In § 21 Abs. 2 ist die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“
zu ersetzen.
Berlin, den 12. Juli 2002
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Heide Gölz
Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 19. Juli 2002
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1914) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 23 ist in § 36b Abs. 3 Nr. 2 die Angabe „33a Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „33a Abs. 4 Satz 3“ und in § 36b Abs. 3 Nr. 3 die Anga-
be „33a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „33a Abs. 4“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 26 ist in § 42 Abs. 1 die Angabe „33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 19. Juli 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. B e r e n d e s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2711
Berichtigung
der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung
Vom 12. Juli 2002
Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3374) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 14 Abs. 3 ist die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 5“
zu ersetzen.
2. In § 14 Abs. 4 ist die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 5“
zu ersetzen.
3. In § 15 Abs. 2 ist die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 3“
zu ersetzen.
4. In § 19 Abs. 1 ist die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 2 Satz 5“ zu ersetzen.
5. In § 21 Abs. 2 ist die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“
zu ersetzen.
Berlin, den 12. Juli 2002
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Heide Gölz
Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 19. Juli 2002
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1914) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 23 ist in § 36b Abs. 3 Nr. 2 die Angabe „33a Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „33a Abs. 4 Satz 3“ und in § 36b Abs. 3 Nr. 3 die Anga-
be „33a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „33a Abs. 4“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 26 ist in § 42 Abs. 1 die Angabe „33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 19. Juli 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. B e r e n d e s