458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
Verordnung
über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV) *)
Vom 22. Januar 2002
Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtig-
und Abs. 5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom ten Stellen angeschlossen werden, sowie
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34
6. die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs. 5 des Tele-
Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikations-
kommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahressta-
gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert
tistik festzulegen.
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§2
Teil 1 Kreis der Verpflichteten
Allge m e ine Vorsc hrift e n,
(1) Diese Verordnung gilt für die Betreiber von Telekom-
Begriffsbestimmungen, Grundsätze
munikationsanlagen, mittels derer Telekommunikations-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des
§1 Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Wer-
Zweck der Verordnung den mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Tele-
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
Zweck dieser Verordnung ist es,
als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen erbracht, gilt diese Verordnung nur für den Teil der Tele-
Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung der kommunikationsanlage, der der Erbringung von Tele-
a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient.
b) im Artikel 10-Gesetz mit Ausnahme von dessen
§§ 5 und 8 sowie (2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der
Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung
c) in den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwa-
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der chung der Telekommunikation vorzuhalten und vorberei-
Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisa- tende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung
torische Grundsätze für die Umsetzung derartiger solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für
Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der 1. es sich um ein Verbindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des
Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Telekom- Telekommunikationsgesetzes handelt,
munikationsgesetzes festzulegen,
2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit
3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Telekommunika- dem Internet dienen,
tionsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekom-
munikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des Tele- 3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht
kommunikationsgesetzes geforderten technischen dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum
Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaß- Internet dienen,
nahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind, 4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die
4. Regelungen für die gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 des Tele- Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von
kommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahme- allgemein zugänglichen Informationen oder der Über-
fälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner mittlung von Messwerten, nicht individualisierten
technischer Anforderungen abgesehen werden kann, Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit
und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen,
5. die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88 oder
Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,
5. an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer angeschlossen
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen sind.
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Die Vorschriften des § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafpro-
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG zessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Geset-
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 zes und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
S. 18), sind beachtet worden. bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 459
§3 9. Rufzone
Grenzen des Anwendungsbereichs ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;
Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsan- 10. Speichereinrichtung
lage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen,
dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommu-
Endgerät im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei nikation;
denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an
einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weiter- 11. Teilnehmer
geleitet. eine Person, die das Angebot von Telekommunikation
oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene
§4 Telekommunikationszwecke nutzt;
Begriffsbestimmungen 12. Übergabepunkt
Im Sinne dieser Verordnung ist der Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-
1. Anordnung pflichteten, an dem er die Kopie der zu überwachen-
die Anordnung zur Beschränkung des Fernmelde- den Telekommunikation für die Übermittlung an die
geheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes, berechtigte Stelle bereitstellt; der Übergabepunkt
§ 100b der Strafprozessordnung oder § 40 des kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet
Außenwirtschaftsgesetzes; sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht
physikalisch dargestellt ist;
2. Anschluss
13. Überwachungsmaßnahme
die netzseitige technische Einrichtung eines Netz-
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommuni-
zugangs gemäß § 3 Nr. 9 des Telekommunikations-
kation nach § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 100a,
gesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeig-
100b der Strafprozessordnung oder den §§ 39 bis 43
neter Endgeräte genutzt wird;
des Außenwirtschaftsgesetzes;
3. berechtigte Stelle
14. Verpflichteter
eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes,
der Betreiber einer Telekommunikationsanlage ge-
§ 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder
mäß § 2 Abs. 1, soweit sie nicht unter die Ausnahme-
§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 fällt;
zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu-
nikation berechtigte Stelle; 15. zu überwachende Telekommunikation
4. Endgerät die Telekommunikation, die aufgrund der erlassenen
Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst
die Endeinrichtung nach § 3 Nr. 3 des Telekommu-
jede Telekommunikation, die
nikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen
Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation a) von der zu überwachenden Rufnummer oder
nutzt; anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf
Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von
5. Funkzelle
Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden
der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunk- Kennung dient,
netzes, der eine bestimmte geographische Fläche
b) für die zu überwachende Rufnummer oder andere
abdeckt;
Kennung bestimmt ist,
6. Kennung
c) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwa-
das in der Anordnung angegebene, auf eine Person chenden Rufnummer oder anderen Kennung zu-
bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der geordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen
Telekommunikation, die überwacht werden soll; wird oder
7. Kennzeichnung d) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell
a) ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes zugeordneten anderen Zieladresse um- oder
Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu weitergeleitet wird,
überwachenden Kennung oder und besteht aus den Informationen, die zwischen den
b) in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwa- Telekommunikationspartnern oder den von ihnen
chende Telekommunikation für die Übermittlung genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden
an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Tele-
aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt kommunikation bezeichnenden näheren Umstände.
oder auf voneinander getrennten Wegen übermit-
telt werden, die vom Verpflichteten zu vergeben- §5
den eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund Grundsätze
derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet
werden können; (1) Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat
der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe-
8. Pufferung punkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informatio- bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage
nen zur Vermeidung von Informationsverlusten wäh- unter der in der Anordnung angegebenen Kennung ab-
rend systembedingter Wartezeiten; gewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung 1. die zu überwachende Kennung;
bezeichnete Telekommunikation enthalten. 2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die überwachenden Kennung ausgeht,
Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme eigenverant-
a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Ken-
wortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die
nung, auch wenn keine Telekommunikation mit
Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen
der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die
Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der
gewählte Rufnummer oder die andere Kennung bei
jedoch nicht der berechtigten Stellen angehören darf.
vorzeitiger Beendigung eines im Telekommuni-
(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die tech- kationsnetz begonnenen Telekommunikationsver-
nische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder suches unvollständig bleibt und
von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von
b) sofern die zu überwachende Telekommunikation an
Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebs-
ein anderes als das von der zu überwachenden
möglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu über-
Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet
wachende Kennung genutzt wird, durch die technische
wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung
Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht ver-
des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach
ändert werden.
gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Ruf-
(4) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmit- nummern oder anderen Kennungen der einzelnen
telbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung Um- oder Weiterleitungsziele;
einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkei-
3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel
ten den Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der
der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder
Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätig-
andere Kennung, von der aus die zu überwachende
keiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies
Kennung angewählt wurde, auch wenn keine Telekom-
gilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden
munikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder
Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Über-
die Telekommunikation an eine andere, der zu über-
wachungsmaßnahme.
wachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse
(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu
Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auf- überwachenden Kennung zugeordnete Speicherein-
treten, unverzüglich zu beseitigen. richtung ist;
4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung
Teil 2 einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Ruf-
nummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;
Te c hnisc he Anforde runge n
5. in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte
§6 Telekommunikation ein von dem Verpflichteten ange-
botenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die An-
Grundlegende Anforderungen gabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen
an die technischen Einrichtungen Kenngrößen;
(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Über- 6. Angaben über die technische Ursache für die Been-
wachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Ein- digung der zu überwachenden Telekommunikation
richtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unver- oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu
züglich umsetzen kann. überwachenden Kennung veranlassten Telekommuni-
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Ver- kation;
fügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungs-
7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunk-
maßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
netzen
der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage ent-
spricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar a) Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder
ist. b) falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht
(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss
Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographi-
aufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die für die scher Lage;
technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner zur Umsetzung von Anordnungen, aufgrund derer
Telekommunikationsanlage benutzt wird. Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten ver-
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die langt werden, die empfangsbereit sind, kann der
Überwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so ge-
als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann. stalten, dass sie diese Angaben in dem in der Tele-
kommunikationsanlage üblichen Format und Umfang
§7 erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;
Bereitzustellende Daten 8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation
der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten stattgefunden hat,
Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhande- a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-
nen Daten bereitzustellen: munikation über physikalische oder logische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 461
Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte §8
Telekommunikation), mindestens zwei der folgen- Übergabepunkt
den Angaben:
(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Über-
aa) Beginn der Telekommunikation oder des Tele- wachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Ein-
kommunikationsversuchs mit Datum und Uhr- richtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu über-
zeit, wachenden Telekommunikation an dem gemäß § 18
bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.
Uhrzeit, (2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu
cc) Dauer der Telekommunikation, gestalten, dass
b) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom- 1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder
munikation nicht über physikalische oder logische seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in
Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekom- Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fern-
munikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt
zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwa- sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur
chenden Telekommunikation an die zu überwa- Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-
chende Kennung oder von der zu überwachenden lichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten
Kennung gesendet werden. erfolgen kann;
Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu 2. an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anord-
überwachenden Kennung geführte Telekommunikation nung bezeichneten zu überwachenden Telekommuni-
anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, kation bereitgestellt wird;
auch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden 3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachen-
Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf die den Telekommunikation grundsätzlich in dem Format
wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu
Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unver- überwachende Telekommunikation vorliegt;
ändert bleiben. 4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestell-
(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu ten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der
überwachenden Telekommunikation und die Daten nach zu überwachenden Telekommunikation;
Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vor- 5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommuni-
gegebene Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungs- kation, welche das der zu überwachenden Kennung
maßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der
diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnet- Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet,
zen mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt
in denen die Kopie der zu überwachenden Telekommuni- auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer
kation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Über- Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle
mittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile beteiligt ist;
aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf
6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für
voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat
die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kenn-
Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt
zeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet wer-
wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und
den können.
7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie
(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des der zu überwachenden Telekommunikation an die
Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen
Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 erfüllt werden:
Satz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es mög- a) die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu
lich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese überwachenden Telekommunikation an die berech-
Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der tigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung
Anordnung ausdrücklich bestimmt wird. geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermitt-
lungsfunktionen oder genormter, allgemein verfüg-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die barer Übertragungswege und Übertragungsproto-
Überwachung der Telekommunikation, kolle,
1. solange die zu überwachende Kennung an einer Tele- b) die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
kommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den
ist, entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten
2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich- Stellen wird ausschließlich von den technischen
zeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden. Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittel-
bar nach dem Erkennen einer zu überwachenden
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten Telekommunikation eingeleitet und
unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikations-
anlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 wer-
technische Darstellung der geforderten Angaben hat der den unterstützt.
Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekom- Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten
munikationsanlage zugrunde liegenden Technologie zu Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach
gestalten. Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
in den Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3 so darzu- § 10
legen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar
Zeitweilige Übermittlungshindernisse
sind. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in
Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu über- Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwa-
wachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete chungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich-
Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Tele- tungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1
kommunikation handelt. Satz 1 und die Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 in Fällen,
in denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachen-
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
den Telekommunikation an die berechtigte Stelle aus-
anvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-
nahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich
sche Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme
übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung
durch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese Tele-
der zu überwachenden Telekommunikation oder eine
kommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei
Speicherung der Kopie der zu überwachenden Telekom-
der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der
munikation aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für
zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder
den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbe-
der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder
sondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche
Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit
Pufferung der Kopie bleibt von Satz 2 unberührt.
zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekom-
munikation ermöglichen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 11
§9 Technische Richtlinie
Übermittlung der Kopie Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
der zu überwachenden Telekommunikation Post erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der
Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtig-
(1) Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
ten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und
Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen
Abs. 1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2
Vorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die tech-
vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über
nischen Einzelheiten zu § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3, § 7
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3,
erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der
§ 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie die erforderlichen
berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung
technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24
die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu über-
Abs. 1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommuni-
wachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die
kationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzu-
so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig
legen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie
stattfindender zu überwachender Telekommunikationen
möglich zu berücksichtigen. In gleicher Weise ist die
entgegengenommen werden können. Die Kennungen der
Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik
Anschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander
anzupassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden
Technologie erlässt die Technische Richtlinie im Beneh-
Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7
men mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Kennzeichnungen nach
des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bun-
§ 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt
rium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88
werden. Für die Entgegennahme der Kopie solcher Tele-
des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende
kommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von
Verwaltungsvorschrift für die Regulierungsbehörde für
ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu über-
Telekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie
wachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung
und ihre Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu
speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte
geben.
Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschied-
lichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte
Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird Teil 3
die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunk- Organisatorische
tionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für Anforde runge n, Sc hut z a nforde runge n
die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
§ 12
(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen
Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Entgegennahme der Anordnung
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jeder-
berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikations-
zeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-
netz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat
keit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Dar-
der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen
über hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung
eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzu-
innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entge-
sehen, über deren Zulässigkeit die Regulierungsbehörde
gennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäfts-
für Telekommunikation und Post im Rahmen des Geneh-
zeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der
migungsverfahrens entscheidet.
Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden sechs Stunden nach der Benachrichtigung. Soweit in der
Kopie richten sich nach § 14. Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 463
dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu
Einzelfall abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für überwachenden Telekommunikation über Telekommuni-
die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete kationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsbe-
eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren rechtigung des Anschlusses der berechtigten Stelle und
Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüs- die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Ver-
se benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte pflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen. In
berechnet werden, die über die Entgelte für eine einfache Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nut-
Telekommunikationsverbindung hinausgehen. zungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der
(2) In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine beson- berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben
dere Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwa-
zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforder- chung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahr-
lichen Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder zunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr. 1 und 2
auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht
der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unver- werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen
züglichen Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe
davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtig- genutzt werden, die durch die Regulierungsbehörde für
ten Stelle abgesandt wurde. Eine auf einer derartigen Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die Schutz-
Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der anforderung nach Satz 1 Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der
Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die
oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungs-
binnen drei Tagen nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungs-
wird. vermittelnder Technik aufgrund der diesen Übertragungs-
medien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als
§ 13 erfüllt. In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser
Entstörung, Störungsmeldungen Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutz-
vorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanla-
Der Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung ge des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von
seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen. Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle
Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Ver- Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-
pflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüg- tungen.
lich über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwa-
(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwa-
chungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich-
chungsmaßnahmen unter Beachtung der beim Betreiben
tungen zu verständigen. Dabei sind anzugeben
von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von
1. die Art der Störung und deren Auswirkungen auf die Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt
laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbar-
2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der keit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen,
Störung. sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Ein-
richtungen eingerichtet und verwaltet werden.
Nach Behebung der Störung sind die betroffenen berech-
tigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu ver-
§ 15
ständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder
ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. In Mobilfunk- Verschwiegenheit
netzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf (1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und
Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen. Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekom-
munikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten
§ 14 nicht zugänglich machen.
Schutzanforderungen (2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammen-
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vor- hang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informa-
kehrungen zur technischen und organisatorischen Um- tionen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Informa-
setzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der tionen darüber, welche und wie viele Kennungen einer
Telekommunikation, insbesondere die technischen Ein- Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in
richtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durch-
und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der geführt worden sind.
zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken,
nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inan- § 16
spruchnahme zu schützen. Protokollierung
(2) Die Kopie der zu überwachenden Telekommunika- (1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede
tion und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle sind Nutzung der für die Umsetzung von Überwachungsmaß-
angemessen zu schützen gegen nahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und
1. Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse, Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommu-
nikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die
2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch
Stelle und lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Nut-
3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte. zungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
der Abnahmemessungen (§ 19 Abs. 2), für Messungen bei jahres erfolgen. In den geheimschutzbetreuten Unterneh-
Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei men obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmäch-
nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mit- tigten. Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur
wirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umset-
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) zung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal
sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder miss- hinzuziehen. Die unternehmensinterne Festlegung kürze-
bräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung ver- rer Prüfzeiträume ist zulässig. Der Verpflichtete hat die
ursacht wurden. Es sind zu protokollieren: Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind
1. die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder eine keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfer-
unternehmensinterne Bezeichnung der Überwa- gebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte
chungsmaßnahme, Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übri-
gen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden.
2. die tatsächlich eingegebene Kennung, aufgrund derer Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die
die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu
vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu über- übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalen-
wachende Telekommunikation bereitstellen, derjahres aufbewahrt.
3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage
der amtlichen Zeit), zwischen denen die für die Umset- (2) Bei Beanstandungen, insbesondere aufgrund un-
zung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen zulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat
technischen Einrichtungen die Telekommunikation in der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der
Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen, Angelegenheit einzuleiten und die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post unter Angabe der
4. die Rufnummer oder die andere Kennung des wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrich-
Anschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation ten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer
weitergeleitet wird, Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätz-
5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die lich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu infor-
diese Eingaben macht, mieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung
6. Datum und Uhrzeit der Eingabe. nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen
der Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung Kennt-
Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei nis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das
auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersu- Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der
chungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehler- Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnis-
fällen verwendet werden. se an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgen-
technische Gestaltung der Zugriffs- und Löschfunktionen den Kalenderjahres aufbewahrt.
folgende Anforderungen eingehalten werden:
(3) Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt
1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitrau-
Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen mes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden
Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prüfung
die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben; folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstan-
2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dür- denden Datensätze zu löschen und die entsprechenden
fen ausschließlich dem für die Prüfung der Protokolle Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließ-
verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfüg- lich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme ange-
bar sein; fertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten.
3. die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht
unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur beendet worden, sind die entsprechenden Datensätze,
Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließ-
in einer Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens lich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme an-
nach zwei Jahren überschrieben werden dürfen; gefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin
aufzubewahren.
4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von
Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestän- (4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten
de, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach
von Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Unter-
Nachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden suchungen gilt Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich anderer
können; dies kann durch die Dokumentation aller ver- Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an
gebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffs- die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die
berechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfol- Löschung der Datensätze und die Vernichtung der Unter-
gen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren lagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf
Erhebung überschrieben werden dürfen. den Abschluss der Untersuchung folgt.
(5) Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Auf-
§ 17 bewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben
Prüfung der Protokolle unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vor-
gaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.
(1) Der Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze
auf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen (6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
zu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalenderviertel- und Post ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 465
gen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die munikation und Post geprüftes Rahmenkonzept des Her-
Befugnisse der zuständigen Datenschutzbehörden wer- stellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen,
den durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die gemäß dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
§ 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den gie zugestimmt hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder
Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, die protokollier- Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen ent-
ten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch sprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung
nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben. der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit
Abweichungen wie nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und Änderun-
gen wie nach § 20, sind der Regulierungsbehörde für Tele-
Teil 4 kommunikation und Post Ausfertigungen der geänderten
Ge ne hm igungsve rfa hre n, Abna hm e Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste
der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen.
§ 18 (4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Genehmigungsverfahren und Post bestätigt dem Antragsteller den Eingang des
Antrags. Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten
(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Tele- Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der
kommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Geneh- zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-
migungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt. lichen technischen Einrichtungen den Anforderungen
(2) Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der gemäß Satz 3 entspricht. Entsprechen die vorgelegten
Telekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4,
Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Über- der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1
wachungsmöglichkeiten hat, bei der Regulierungsbehörde bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2
für Telekommunikation und Post einen schriftlichen sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach
Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß
von ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 26 zu
vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für berücksichtigen sind, erteilt die Regulierungsbehörde für
bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In Telekommunikation und Post die Genehmigung gemäß § 88
dem Antrag sind Angaben zu machen über Namen und Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist
Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der
Antrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen lichen technischen Einrichtungen entsprechend den Ge-
Einrichtungen verantwortlich sind. Die Regulierungs- nehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde
behörde für Telekommunikation und Post kann zur Verein- für Telekommunikation und Post im Rahmen einer Ab-
heitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen nahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunika-
einen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im tionsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der Telekom-
Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika- munikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des
tion und Post hinzuweisen ist. Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Ge-
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung nehmigung kann in Fällen, in denen die Genehmigungs-
der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unter- voraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch
lagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen. nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen,
Die Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit
enthalten über: einer Befristung, versehen werden. Für bauartgleiche
technische Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehörde
1. die technische Gestaltung der Telekommunikations- für Telekommunikation und Post dem Antragsteller ledig-
anlage einschließlich der geplanten Telekommunika- lich eine Genehmigung.
tionsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
2. die für die technische Umsetzung von Überwachungs- (5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Ab-
maßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikations- satz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Regulierungsbehörde
anlage oder auf die jeweiligen Telekommunikations- für Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gele-
dienste auswertbaren Kennungen, genheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen
Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist nach § 88
3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung Abs. 2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt
der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehö-
einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie rigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungs-
§ 10 dienen, behörde für Telekommunikation und Post, in den Fällen
4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder
der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation ergänzten Unterlagen.
gemäß § 9 sowie
(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
5. die technischen Einrichtungen und die organisatori- und Post soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich
schen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem
gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und
Satz 1 und 2. dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellung-
Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann nahme innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten. Die
der Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunter- rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der
lagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekom- Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
§ 19 für Telekommunikation und Post die Abnahme auf diejeni-
gen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei
Abnahme
denen sich diese Mängel nicht auswirken.
(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahme- § 20
verfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige Änderungen der Telekommunikationsanlage,
nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Telekommunikations- nachträglich festgestellte Mängel
gesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung
Überwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser
technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommuni-
Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der kationsdienstes, sofern diese Änderung Einfluss auf die
Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen. Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen und
(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulie- Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommu-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post auch Ver- nikation und Post im Falle von nachträglich aufgetretenen
treter der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.
kann, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunika-
tion und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekom-
munikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, Teil 5
dass er unentgeltlich Z ulä ssige Abw e ic hunge n,
1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderli- Ausna hm e re ge lunge n
chen Messungen und Prüfungen einschließlich der
Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, § 21
der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2
Abweichungen für Betreiber
Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1
kleiner Telekommunikationsanlagen
und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11
ermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen (1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an
gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer angeschlossen
§ 26 berücksichtigt werden, sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese
mitwirkt und Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren
3. die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5
Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie Abs. 2 bleibt unberührt.
die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Verpflichtete
Endgeräte bei der Regulierungsbehörde für Telekom- nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung
munikation und Post nicht vorhanden sind. innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung
(3) Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungs- technisch umsetzen kann.
maßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der (3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umset-
Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für Tele- zung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen tech-
kommunikation und Post den Abnahmebescheid. Für nischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1
bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Ab- Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so gestalten, dass
nahme aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderli- 1. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
chen technischen Einrichtungen von der Genehmigung Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem
ab, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt,
und Post, ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungs-
kann. Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt ressourcen andauern darf, oder
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und 2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwa-
Post den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Ände- chenden Telekommunikation am Ort der Telekommu-
rung der Genehmigung. Kann eine Änderungsgenehmi- nikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
gung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post (4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 hat der Ver-
pflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er
1. bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter
der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer 1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit
angemessenen Frist zu beseitigen, oder über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-
keit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine
2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Anordnung entgegennehmen kann sowie
Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der
2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb
aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichun-
von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung
gen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt
Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmelde- werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden
geheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Über- nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser
wachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde Verordnung entgegennehmen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 467
§ 22 Teil 6
Abweichungen auf Antrag, Sonst ige Vorsc hrift e n
Feldversuche, Probebetriebe
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 23
und Post kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88 Mitwirkung bei Funktionsprüfungen
Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
Benehmen mit den in § 18 Abs. 6 genannten Stellen auf
Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunika- (1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf
tionsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage
Einrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmun- zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von die-
gen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anfor- sen benannten Orten einzurichten und zu überlassen,
derungen der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmi- damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs-
gen, sofern und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der
Verpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in
1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durch- Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu
führung von Überwachungsmaßnahmen nicht grund- Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Betei-
legend beeinträchtigt wird und ligung Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach
schriftlicher Bestätigung der Regulierungsbehörde für
2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Telekommunikation und Post. Darin sind der Zeitraum der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Ruf-
berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch nummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlus-
ist. ses anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungs-
Der Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen einrichtung angeschaltet ist.
nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabe- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktions-
punktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den prüfungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommu-
Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser nikation und Post im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs. 2
Abweichungen der Regulierungsbehörde für Telekom- des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser
munikation und Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehör- Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
de für Telekommunikation und Post ist unbeschadet
möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers
§ 24
befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs. 6
genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den Anforderungen an
berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrich- Anschlüsse für die berechtigte Stelle
tungen gegebenenfalls angepasst werden können. Die
(1) Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die
Genehmigung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmun-
diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der
gen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes ver-
zes versehen werden.
pflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicher-
und Post kann für die zur Umsetzung von Überwa- stellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum
chungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich- Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete tech-
tungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- nische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.
oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen (2) Der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikations-
der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommuni- gesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im
kationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse
oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Tele- nach Absatz 1 sicherzustellen.
kommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikati-
onsdienstleistungen dienen, eine befristete Genehmi-
gung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie § 25
kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall Statistische Unterlagen
vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderun-
gen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, Die nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des Telekommunikations-
sofern gesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage
zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum ent-
1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch spricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Regulie-
der Telekommunikationsanlage für nicht länger als rungsbehörde für Telekommunikation und Post spätes-
zwölf Monate vorgesehen ist, tens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können die Betreiber
2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer, die nicht zu dem der in § 2 Abs. 2 genannten Telekommunikationsanlagen
Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchs- ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer
oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezo- Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungs-
gen werden und maßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforder-
3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele- lichen Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalen-
kommunikation nicht unmöglich ist. derjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen
Überwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Telekommunikation und Post übermitteln.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002
Teil 7 kation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden
technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser
Ü be rga ngsvorsc hrift e n,
Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkraft-
Schlussbestimmungen
tretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Ver-
fahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens
§ 26 jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
Übergangsvorschriften (3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das
(1) Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnah- Kalenderjahr 2001 zu erstellen.
men erforderliche technische Einrichtungen durch diese
Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder § 27
durch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich,
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-Über-
spätestens ab dem 1. Januar 2005 verfügbar zu halten.
wachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),
(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommuni- (BGBl. I S. 1254), außer Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002 469
Anlage
(zu § 25)
(U n t e r n e h m e n )
Jahresstatistik für das Kalenderjahr ________
über Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung
Hinweise: 1. Für technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten, die von dem Unternehmen nicht angeboten
werden, sind die Zeilen 2.1 bis 2.7.X zu streichen.
2. Alle verbleibenden Zahlenfelder sind auszufüllen, daher bitte zutreffendenfalls „0“ einsetzen.
1.1 Anzahl der vorgelegten Anordnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ______________________
(sowohl von Richtern als auch von der Staatsanwaltschaft) – Verlängerungsanordnungen*) und
Bestätigungen gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO bitte nicht mitzählen –
1.2 Anzahl der vorgelegten Verlängerungsanordnungen*): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ______________________
2 Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen:
Lfd. Technische Ausprägungen der Art der Anordnung
Nr. Telekommunikationsmöglichkeiten, „neue“ Anordnungen Verlängerungsanordnungen
Kennungen für: (Nummer 1.1) (Nummer 1.2)
2.1 Telefonanschlüsse (analog). . . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.2 ISDN-Basisanschlüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.3 ISDN-Primärmultiplex-Anschlüsse . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.4 Mobiltelefonanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.5 Funkrufanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.6 e-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.7 sonstige Ausprägungen
(bitte Bezeichnung angeben) . . . . . . . . . . . . . . ____________________________ ____________________________
2.7.1 ................................................ ____________________________ ____________________________
2.7.2 ................................................ ____________________________ ____________________________
2.7.X (Für Angaben zu weiteren technischen Ausprägungen der Telekommunikationsmöglichkeiten bitte Zusatzblatt
verwenden.)
____________________________ __________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift des Vertretungsberechtigten)
_______________
*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO).