2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Gesetz
zur Modernisierung des Stiftungsrechts
Vom 15. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des
Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet
§ 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Artikel 1
(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den
Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im
Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
a) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort der Antragstellung betraut hat.“
„Stiftung“ das Semikolon und das Wort „Sitz“
gestrichen. 3. § 82 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird das Wort „genehmigt“ durch die
Wörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.
„§ 81 Stiftungsgeschäft“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch das
c) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Genehmi- Wort „Anerkennung“ ersetzt.
gung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
4. § 83 wird wie folgt geändert:
2. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:
a) Die Wörter „die Genehmigung einzuholen“ werden
„§ 80 durch die Wörter „dies der zuständigen Behörde
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung zur Anerkennung mitzuteilen“ und das Wort „nach-
gesucht“ wird durch das Wort „beantragt“ ersetzt.
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind
das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die b) Folgende Sätze werden angefügt:
zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem „Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erforder-
die Stiftung ihren Sitz haben soll. nissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, durch die zuständige Behörde vor der Anerken-
nung eine Satzung gegeben oder eine unvollstän-
wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des
dige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stif-
§ 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige
ters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung
Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,
und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht ge-
an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zwei-
fährdet.
fel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Sitz.“
Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend
für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirch- 5. § 84 wird wie folgt geändert:
lichen Stiftungen gleichgestellt sind. a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
§ 81
b) Das Wort „genehmigt“ wird durch die Wörter „als
Stiftungsgeschäft rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf
der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche 6. In § 85 wird das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bun-
Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur des-“ ersetzt.
Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu
widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stif- 7. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „des § 26“ durch die
tung eine Satzung erhalten mit Regelungen über Angabe „der §§ 23 und 26“ ersetzt.
1. den Namen der Stiftung, 8. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. den Sitz der Stiftung, „Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des
3. den Zweck der Stiftung, Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll da-
für gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungs-
4. das Vermögen der Stiftung,
vermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2635
9. Nach § 88 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungen“ das Wort
„Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, „anerkennen“ und vor dem Wort „Genehmigungen“ die
so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in Wörter „Anerkennungen oder“ eingefügt.
dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen ande-
ren nach dem Recht dieses Landes bestimmten 2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
Anfallberechtigten.“ a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Genehmi-
gungsfall“ durch die Wörter „Anerkennungs- oder
10. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch Genehmigungsfall“ ersetzt.
das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ ein- b) In den Nummern 1 und 6 werden vor dem Wort
gefügt. „Genehmigung“ jeweils die Wörter „Anerkennung
oder“ eingefügt.
Artikel 2 c) In Nummer 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch
das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
Änderung des den Wörtern „einer Stiftung“ die Wörter „als rechts-
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fähig“ eingefügt.
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der 3. In Satz 4 wird das Wort „Genehmigung“ durch die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), Wörter „Anerkennung als rechtsfähig“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ Artikel 4
ersetzt und werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter
„als rechtsfähig“ eingefügt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Artikel 3 Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 10 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 5
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die durch Arti-
Inkrafttreten
kel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 16. Juli 2002
Auf Grund Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, in der jeweils
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
geltenden Fassung;
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buch- 4. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für
stabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
S. 1493) neu gefasst worden ist, sowie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben- obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
ordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 l zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
S. 269), von denen § 387 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 26 ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I b) die Verwertung beweglicher Sachen;
S. 2310) geändert worden ist,
5. des Hauptzollamts Pirna für
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
§1 ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-
Oberfinanzdirektion Chemnitz keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-
gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs
(1) Den Hauptzollämtern Chemnitz, Dresden, Erfurt und
obliegen,
Leipzig werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der
anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Über- rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
wachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord- Zahlungseingangs obliegt.
nung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten (3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die
Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich Zuständigkeiten
daraus ergebenden Maßnahmen.
1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für
(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die
Zuständigkeiten a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
1. der Hauptzollämter Chemnitz, Leipzig, Löbau, Pirna ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
und Plauen für die Bewilligung und den Widerruf des obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für b) die Verwertung beweglicher Sachen,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufen- gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
den Zahlungsaufschub; Zahlungseingangs obliegt;
3. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für die 2. der Hauptzollämter Chemnitz, Löbau und Plauen für
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus-
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften genommen die Verfolgung und Ahndung von Ord-
für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes nungswidrigkeiten im Bereich der illegalen Beschäfti-
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt gung sowie die Ermittlung anderer Ordnungswidrig-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002 keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlungen
(BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, in der jeweils grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs ob-
geltenden Fassung, nach den §§ 304, 307 und 405 des liegen;
Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – 3. der Hauptzollämter Chemnitz, Dresden, Löbau, Pirna
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I und Plauen für die Vergütung von Mineralölsteuer nach
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die zuletzt
ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach den durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember
§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 2001 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der je-
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch weils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2637
(4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die b) Fälle, die von der Mobilen Kontrollgruppe des
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zustän- Hauptzollamts Potsdam – Dienstort Cottbus – auf-
digkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für das gegriffen worden sind;
Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung
2. der Hauptzollämter Potsdam und Schwedt für die
von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-
Verwertung beweglicher Sachen;
nahme von Bürgen
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Okto- a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
ber 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
schaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen
1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verord- des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden
nung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parla- Zahlungsaufschubs,
ments und des Rates vom 16. November 2000 (ABI. b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-
EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in
und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-
Länderkontingente außer Personenkraftwagen);
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf- 4. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Zollstelle).
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, Nr. L 111 S. 88), (2) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 Zuständigkeiten
der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABI. EG Nr. L 141
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie 1. der Hauptzollämter Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder)
und Schwedt für das Such- und Mahnverfahren ein-
2. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-
schließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbeschei-
einkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im
gemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemein-
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
sames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der
Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen
Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA
Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
(ABI. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas-
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
sung und
TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-
3. im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR- bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
S. 445) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Ver- 2. der Hauptzollämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und
ordnung (EWG) Nr. 2454/93. Schwedt für
(5) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zuständigkeiten Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für die
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307 c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
gesetzes; obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- 3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung öffent-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung
mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
Zahlungsaufschub. Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;
§2 4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Oberfinanzdirektion Cottbus a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
Zuständigkeiten menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam
1. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland
a) die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben
Amtsträger, denen solche Ermittlungen grund- Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-
sätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen, liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
nahme beweglicher Sachen im Zusammenhang mit 4. die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschrän-
deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und im kungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der
Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfahrens Zollverordnung;
BENGALI wahrgenommen werden. 5. die Grenzaufsicht.
(3) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-
Zuständigkeiten gen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
1. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Verfolgung Bundesgebietes für
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit die 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes
Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung der zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
illegalen Beschäftigung von Amtsträgern des Haupt- sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
zollamts Frankfurt (Oder) – Dienstorte Oderberg und 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt
Schwedt – aufgegriffen worden sind; durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes bei 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der
der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von jeweils geltenden Fassung). Zuständig für die Ent-
Waren unter Zollverschluss. gegennahme der Anmeldung und des Antrags auf
Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung
(4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll- (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der
ämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Gemeinsamen Marktorganisationen und Artikel 161
Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von 2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohtabak-
einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll- Durchführungsverordnung vom 23. April 1994 (BGBl. I
gruppe vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben- S. 888), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Sep-
den Maßnahmen. tember 1999 (BGBl. I S. 1951) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung;
(5) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertra-
gen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Cottbus und 3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat-
Schwedt für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung tung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl – (§ 2 der
durch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307 der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung
den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen
für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die
(6) Dem Hauptzollamt Cottbus werden übertragen die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Novem-
Zuständigkeiten ber 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der
1. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Verfolgung jeweils geltenden Fassung);
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit die 4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter
Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ille- Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3
galen Beschäftigung von Amtsträgern des Haupt- der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung
zollamts Frankfurt (Oder) – Dienstort Cottbus – auf- der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I
gegriffen worden sind; S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 384 der Verord-
2. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
von Ordnungswidrigkeiten, soweit die Fälle von der 5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im
Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts Potsdam – Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der
Dienstort Cottbus – aufgegriffen worden sind. Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom
9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
§3
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die
Oberfinanzdirektion Hamburg Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertra- Nr. L 187 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3
gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg- der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000
Stadt für (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom
6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, in
1. die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest- der jeweils geltenden Fassung);
stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tat-
6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Pro-
sachen;
duktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der Zucker-
2. unbeschadet § 2 Abs. 3 die Zulassung von Schiffen, Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983
Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung
Waren unter Zollverschluss; vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert
3. die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehand- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
lung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone 7. die Zulassung und Überwachung von internationalen
Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemein- Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der
schaft; Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2639
(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, in streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
der jeweils geltenden Fassung). mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-
tragen die Zuständigkeiten (4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die
Zuständigkeiten
1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für
1. des Hauptzollamts Oldenburg – Oberfinanzdirektion
a) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur
Hannover – für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien
dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht
Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung
unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den
(EWG) Nr. 2913/92, auch nach Zolllagerverfahren
Samtgemeinden Hemmor, Börde-Lamstedt, Sietland,
einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-
Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;
abgabenbescheide,
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
der Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und
Zahlungsaufschubs,
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
c) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Verord- von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
nung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 26 und 27 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung
der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemein- mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-
sames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 sowie samen Versandverfahren nach dem Übereinkommen
für die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach
d) die Verwertung beweglicher Sachen, dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
e) die Verwaltung von Fundsachen, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
f) die Überwachung der allgemein zugelassenen 3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer-
Steuerbürgen, straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-
g) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- nungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermittlung von
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger, denen solche
ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig- Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen des ersten
keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun- Zugriffs obliegen.
gen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs (5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die
obliegen, Zuständigkeiten
h) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- 1. des Hauptzollamts Itzehoe
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
a) für die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts
Zahlungseingangs obliegt;
Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich
2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg- zur Bundesautobahn A 7,
Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-
b) – soweit nicht der auf Hamburger Stadtgebiet lie-
nahme der Barsicherheiten;
gende Teil des Hauptzollamtsbezirks betroffen ist –
3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbe-
Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten hörden obliegen, sowie für die Anforderung von
Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307 Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbe-
nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende- hörde,
gesetzes;
c) für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
und der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Ham- heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
burg-Jonas für die Vollstreckung wegen Geldforderun-
d) – ohne den Teil des Hauptzollamtsbezirks, für den
gen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
die Zahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-
zuständig ist – für die Anmahnung öffentlich-recht-
den obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
licher Geldforderungen und die Anforderung von
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-
Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
nung) durch die Vollstreckungsbehörde;
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;
5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung von
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
führungsverordnung;
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für mit den vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und Zahlungsaufschub.
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
(6) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über- c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund gen und die Anforderungen von Säumniszuschlä-
für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge- Zahlungseingangs obliegt;
nommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch
2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die
Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-
(7) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch
Zuständigkeiten Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich
im Rahmen des ersten Zugriffs obliegen;
1. des Hauptzollamts Neubrandenburg für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- der Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch von Bürgen im gemeinsamen Versandverfahren nach
die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen
307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
und nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Ent- gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
sendegesetzes, und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- 4. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Hameln-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- Pyrmont für die Bekämpfung der illegalen Beschäf-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, tigung durch die Zollverwaltung nach den §§ 107
d) die Verwertung beweglicher Sachen, und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach
den §§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-
e) die Grenzaufsicht im Oderhaff, gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-
f) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- nehmer-Entsendegesetzes.
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- (2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zuständigkeiten
Zahlungseingangs obliegt;
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307
mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten lau- und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
fenden Zahlungsaufschub. nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-
(8) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel gesetzes;
werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der 2. der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück für die
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz- Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
direktion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-
§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch
nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich
sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.
Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich daraus
ergebenden Maßnahmen. (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die
Zuständigkeiten der
§4 1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der
Oberfinanzdirektion Hannover für
Oberfinanzdirektion Hannover
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
gen die Zuständigkeiten erhobenen Sicherheiten,
1. des Hauptzollamts Hannover für
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten lau-
b) die Verwertung beweglicher Sachen, fenden Zahlungsaufschub.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2641
(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
Grenzaufsicht.
3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des
die Zuständigkeiten Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Städten Emden, Kreis.
Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen (2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die
Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Zuständigkeiten
Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund für die
1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die
lung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und
Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vier-
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
ten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307
die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch Amts-
und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
träger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im
nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-
Rahmen des ersten Zugriffs obliegen;
gesetzes;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er- den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob- mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten
liegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- laufenden Zahlungsaufschub.
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
(3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
Zuständigkeiten
b) Verwertung beweglicher Sachen,
1. des Hauptzollamts Singen für
c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
und die Anforderung von Säumniszuschlägen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Zahlungseingangs obliegt.
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Han-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
nover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils über-
tragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter im Zu- 2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für
ständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
Maßnahmen.
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
§5 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen die streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
Zuständigkeiten mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten laufen-
1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für den Zahlungsaufschub.
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- Zuständigkeiten
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; dungsbranntwein,
2. der übrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und ten Abfindungsbranntwein,
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme setzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein- gehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-
samen Versandverfahren nach dem Übereinkommen Auskunftsersuchen,
über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai f) Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit
1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem gemeinschaftlichen System zum Austausch
dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in von Verbrauchsteuerdaten (SEED),
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
g) Erfassung und Überwachung des Versands ver- §6
brauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-
Oberfinanzdirektion Koblenz
setzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- und
Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten- und (1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die
Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n), Zuständigkeiten
h) Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach den 1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
§§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes Gießen für
einschließlich der Koordination der Sachbearbei- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
tung bei den Hauptzollämtern; Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
Zahlungsaufschubs, Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Steuerbürgen, folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-
gen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für obliegen;
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
laufenden Zahlungsaufschub. streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten
(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die laufenden Zahlungsaufschub;
Zuständigkeiten
3. des Hauptzollamts Gießen für die Bekämpfung der ille-
1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für galen Beschäftigung durch die Zollverwaltung nach
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, buch, nach den §§ 304, 307 und 405 des Dritten
ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig- Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 2 und 5
keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun- des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für die Stadtteile
gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien
obliegen, Stadt Frankfurt am Main;
b) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von 4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für
Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherr- a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
lichender, pornographischer, jugendgefährdender tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild- schluss,
träger, Abbildungen und anderen Darstellungen;
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. des Hauptzollamts Augsburg – Oberfinanzbezirk Nürn-
Steuerbürgen,
berg –
c) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
a) für die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs
durch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112
über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den
in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts
§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-
Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden
gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-
Altenstadt, Kellmünz a.d. Iller, Oberroth, Osterberg
nehmer-Entsendegesetzes;
und Unterroth, vom Landkreis Günzburg die Ge-
meinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, 5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-
Dürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen, Halden- fuhranmeldungen für Erstattungszwecke nach Arti-
wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam- kel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
meltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen, Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winter- Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
bach, landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102
S. 11), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2299/ 2001
b) für die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im
der Kommission vom 26. November 2001 (ABl. EG
grenznahen Raum zur Schweiz.
Nr. L 308 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils
(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen und geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verla-
Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der dens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden,
übrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem
Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche Über- Hauptzollamt Darmstadt angehört.
wachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord-
Zuständigkeiten
nung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten
Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich 1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-
daraus ergebenden Maßnahmen. Flughafen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2643
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- §7
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
Oberfinanzdirektion Köln
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Zuständigkeiten
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei- 1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und Mahn-
Bundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver- verfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhr-
kehrsgesellschaften; abgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von
3. der übrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach
der Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein- TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-
samen Versandverfahren nach dem Übereinkommen bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach 2. des Hauptzollamts Köln
dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und a) für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten, ausgenommen die Ermittlung von Ordnungs-
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die widrigkeiten durch Amtsträger, denen solche
Zuständigkeiten Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen eines ersten
1. des Hauptzollamts Saarbrücken für Zugriffs obliegen,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die b) – soweit nicht der Oberbergische Kreis, der Rhei-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- nisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie Stadt
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Leverkusen betroffen sind –
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- – für die Vollstreckung wegen Geldforderungen
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit die-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, se Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; behörden obliegen, sowie für die Anforderung
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, behörde,
die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlä-
– für die Verwertung beweglicher Sachen,
gen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen
im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt c) für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Koblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub. durch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den
(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen
§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-
die Zuständigkeiten
gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-
1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von nehmer-Entsendegesetzes.
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermitt- Zuständigkeiten
lung von Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger,
denen solche Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen 1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öffent-
des ersten Zugriffs obliegen; lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- 2. des Hauptzollamts Münster – ausschließlich des
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang Kreises Borken –
mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten a) für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
laufenden Zahlungsaufschub. die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän- behörden obliegen, sowie für die Anforderung von
digkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits- Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamt- Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbe-
liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes hörde,
sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der b) für die Verwertung beweglicher Sachen.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Zuständigkeiten ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten
1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent- durch Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätz-
lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung lich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt; Zuständigkeiten
2. des Hauptzollamts Krefeld – ausschließlich des Kreises 1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für
Neuss – und des Hauptzollamts Münster – soweit der
Kreis Borken betroffen ist – für a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-
b) für die Verwertung beweglicher Sachen. gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs
obliegen,
(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
die Zuständigkeiten c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufen-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; den Zahlungsaufschub.
2. des Hauptzollamts Köln – soweit der Oberbergische (8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und
Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten
Stadt Leverkusen betroffen sind – und des Haupt- der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-
zollamts Krefeld – soweit der Kreis Neuss betroffen finanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwachung
ist – für nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die aufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- daraus ergebenden Maßnahmen.
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
§8
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
Oberfinanzdirektion Nürnberg
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und (1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, München
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten
mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewilligten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
laufenden Zahlungsaufschub. keiten, ausgenommen die Ermittlung von Ordnungs-
(5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die widrigkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-
Zuständigkeiten gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs ob-
liegen.
1. des Hauptzollamts Aachen für
(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zuständigkeiten
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, 1. der Hauptzollämter Augsburg und Passau für die
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für gen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- die Vollstreckungsbehörde;
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten laufenden 2. des Hauptzollamts Passau für
Zahlungsaufschub. a) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Düsseldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie Zahlungseingangs obliegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2645
b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten
die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 laufenden Zahlungsaufschub.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den
(5) Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die
§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für die
gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-
Grenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechischen
nehmer-Entsendegesetzes,
Republik.
c) die Angelegenheiten auf dem Gebiet der EG-Milch-
(6) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen
garantiemengenregelung;
die Zuständigkeiten
3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-
1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Schweinfurt und
kreis München die Gemeinden Unterschleißheim,
Weiden für die Vollstreckung wegen Geldforderungen
Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-
sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen
den obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
sind, für
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die nung) durch die Vollstreckungsbehörde;
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den
§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-
b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch
gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-
die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des
nehmer-Entsendegesetzes,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,
307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch b) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur
und den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende- Überführung von Waren in den zollrechtlichen freien
gesetzes. Verkehr im Sinne des Artikels 76 des Zollkodex
einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-
(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die
abgabenbescheide,
Zuständigkeiten
c) die Bearbeitung der Anträge auf Vergütung von
1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, Passau und
Mineralölsteuer nach den §§ 25b bis 25d des
Rosenheim für
Mineralölsteuergesetzes einschließlich der in die-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden sem Zusammenhang erforderlichen Bescheide,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
d) die Angelegenheiten auf dem Gebiet der EG-Milch-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
garantiemengenregelung.
b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
die Zuständigkeiten
heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein und Passau für
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987, a) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der
c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-
schaftlichen Versandverfahren nach der Verord-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
Versandverfahren nach dem Übereinkommen
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
über ein gemeinsames Versandverfahren vom
mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten
20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets
laufenden Zahlungsaufschub.
TIR nach dem TIR-Übereinkommen vom 14. No-
(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen die vember 1975 in Verbindung mit der Verordnung
Zuständigkeiten (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93,
1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg, Schweinfurt und
Weiden für b) die Verwertung beweglicher Sachen;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 2. des Hauptzollamts München für die Angelegenheiten
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- auf dem Gebiet der EG-Milchgarantiemengenrege-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, lung;
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der 3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem
Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
genannten Gemeinden betroffen sind, für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen;
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- 3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von
b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den (9) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die
§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial- Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die
gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit- Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und
nehmer-Entsendegesetzes. die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der
(8) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs
die Zuständigkeiten obliegt.
1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Regensburg und (10) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-
Weiden für das Such- und Mahnverfahren einschließ- chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden
lich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzolläm-
sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein- ter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion
schaftlichen Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nürnberg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des
Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von
dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-
verfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren gruppe vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen vom benden Maßnahmen.
14. November 1975 in Verbindung mit der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) §9
Nr. 2454/93; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg für die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom- verordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3206)
men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2647
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(EMV-FTEKostV)
Vom 16. Juli 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elek- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep- rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
tember 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geän- Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-
dert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über tens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Ver- sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das zent der Widerspruchsgebühr.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§3
§1 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Gebühren und Auslagen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
nikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen
kostengesetzes erhoben.
für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren
nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§4
§2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebühren bei Widerspruch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die handlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho- sche Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999
ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- ordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr in
nummer Euro
1 2 3
Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG
101 Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs.1 FTEG und 246,95
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
102 Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und 197,89 bis 5 000
§ 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens
103 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 149,59
Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)
104 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 1 001,76
105 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 1 404,64
106 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 1 872,85
107 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 1 872,85
108 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 2 145,07
109 Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte 2 493,51
110 Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 2 025,29
b) digital 2 874,61
111 Beleuchtungseinrichtungen 1 371,97
112 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 2 400,95
113 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 2 803,83
114 Geräte der Unterhaltungselektronik 1 807,52
115 Sonstige Geräte Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.
Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter)
116 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 2 504,40
117 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 3 511,60
118 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 4 682,13
119 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 4 682,13
120 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 5 362,67
121 Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte 6 233,77
122 Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 5 063,23
b) digital 7 186,53
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2649
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr in
nummer Euro
1 2 3
123 Beleuchtungseinrichtungen 3 429,93
124 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 6 002,38
125 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 7 009,59
126 Geräte der Unterhaltungselektronik 4 518,80
127 Sonstige Geräte Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage 643 bis 7 000
202 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 68,07
203 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 149,59
204 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen
gemäß § 3 Abs. 2 FTEG
205 Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 5 444,34
206 Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 16 333,01
207 Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 1 742,98
208 Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 4 627,69
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG
209 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfauf-
wand der beauf-
tragten Prüfeinrich-
tung.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Verordnung
zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung – KHV)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstel- rung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind akten-
lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verord- kundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren
net das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen von Amts wegen zu berücksichtigen.
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder
Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungs-
§1 verfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie
Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hin-
Anwendungsbereich und Anlass
zuweisen.
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Ge-
als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer
fahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben,
Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des
Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Ver-
Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung
mögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von
eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Ver-
Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunika-
waltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung
tionshilfen abgesehen werden.
einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die
Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende
Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen §3
haben (Berechtigte). Kommunikationshilfen
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 (1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprach-
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegen- dolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist
über jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie
machen. im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständi-
§2 gung sicherstellt.
Umfang des Anspruchs (2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kom-
munikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kom-
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin munikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Be-
oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärden- tracht:
sprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Ge-
bärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten 1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-
Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommu- helfer sind insbesondere
nikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwen- b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultan-
digen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich ins- schriftdolmetscher;
besondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absat-
zes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kom- d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunika-
munikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen tionsassistenten.
Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete 2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berech-
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
tigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwie-
weit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autisti-
machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärden- scher Störung.
sprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kom- 3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
munikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind
oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Ab- a) akustisch-technische Hilfen oder
satzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinde- b) grafische Symbol-Systeme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2651
§4 (2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar
Art und Weise der Bereitstellung denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtig-
von geeigneten Kommunikationshilfen ten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige
Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die
(1) Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des
Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitge- § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die
stellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden,
Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger
(2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt besonderer Grund vor.
die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.
§6
§5 Folgenabschätzung
Grundsätze für eine Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei
angemessene Vergütung oder Erstattung Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung über-
(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdol- prüft.
metscher und Kommunikationshelfer in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von §7
Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Inkrafttreten
Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Auf- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
wendungen. Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Verordnung
zur Zugänglichmachung von
Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im
Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleich- (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege
stellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- Informationstechnik-Verordnung maßgebend.
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung: §4
§1 Bekanntgabe
Anwendungsbereich Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit mög-
lich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blind-
heit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe
von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur §5
Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf Umfang des Anspruchs
haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehm- (1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Doku-
baren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). mente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung
Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berech-
machen. tigten zu berücksichtigen.
§2 (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absat-
zes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten For-
Gegenstand der Zugänglichmachung men, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden
Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behinderten- können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde recht-
gleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich- zeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maß-
rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließ- gaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen.
lich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Doku-
mente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen,
§3 wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blind-
Formen der Zugänglichmachung heit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentschei-
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, dung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im
elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu
zugänglich gemacht werden. berücksichtigen.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder
gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Ver-
Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung waltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen
und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugäng-
Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend lich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2
berücksichtigen. Satz 1 hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2653
§6 dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in
einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht
Organisation und Kosten werden, werden nicht erhoben.
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die
Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch §7
eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Folgenabschätzung
Form zugänglich gemacht werden.
Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei
(2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung über-
die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinder- prüft.
ten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
Dokumente zugänglich zu machen. §8
(3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Aus- Inkrafttreten
lagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behinderten- §4
gleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
Umsetzungsfristen für die Standards
S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und (1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote,
Sozialordnung: die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet
oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Um-
§1 fang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3
dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangs-
Sachlicher Geltungsbereich pfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischal-
Die Verordnung gilt für: tung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingun-
gen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfül-
1. Internetauftritte und -angebote, len. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugäng- Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforde-
lich sind, und rungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser
Verordnung erfüllen.
3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Pro-
grammoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, (2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im
Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden,
der Behörden der Bundesverwaltung. sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verord-
nung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an
§2 behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes richten.
Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intra-
(§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinder- net (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember
ten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleich- 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
stellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher
Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur
eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. §5
Folgenabschätzung
§3
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der techni-
Anzuwendende Standards schen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird
spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anfor- §6
derungen und Bedingungen erfüllen und
Inkrafttreten
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätz-
lich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und Bedingungen berücksichtigen. Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2655
Anlage (Teil 1)
(zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)
Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen
Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme
usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich
allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.
Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-
Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.
Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten,
grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert.
Priorität I
Anforderung 1 Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen,
die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.
Bedingung 1.1 Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbeson-
dere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von
Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte,
Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes
basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet
werden, Platzhalter-Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Ein-
wirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos
und Videos.
1.2 Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks
bereitzustellen.
1.3 Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen
der Videospur bereitzustellen.
1.4 Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind
äquivalente Alternativen (z. B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit
der Präsentation zu synchronisieren.
Anforderung 2 Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrach-
tet werden.
Bedingung 2.1 Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z. B.
durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-
Sprache.
2.2 Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrund-
farbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit
Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.
Anforderung 3 Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezi-
fikationen und formalen Definitionen zu verwenden.
Bedingung 3.1 Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu ver-
wenden, um Informationen darzustellen.
3.2 Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu dekla-
rieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.
3.3 Es sind Stylesheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsen-
tation von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen.
3.4 Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten
Markup-Sprache und den Stylesheet-Property-Werten zu verwenden.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
3.5 Zur Darstellung der Struktur von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind
Überschriften-Elemente zu verwenden.
3.6 Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente
der verwendeten Markup-Sprache zu verwenden.
3.7 Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache
zu kennzeichnen.
Anforderung 4 Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar
zu machen.
Bedingung 4.1 Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind
kenntlich zu machen.
Anforderung 5 Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu
beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.
Bedingung 5.1 In Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen- und Spaltenüberschriften
mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.
5.2 Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen-
und Spaltenüberschriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der ver-
wendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zuzuordnen.
5.3 Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in
linearisierter Form dargestellt werden können.
5.4 Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturie-
rung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung
zu verwenden.
Anforderung 6 Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent
neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind.
Bedingung 6.1 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente
verwendbar sind, wenn die zugeordneten Stylesheets deaktiviert sind.
6.2 Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden,
wenn sich der dynamische Inhalt ändert.
6.3 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente
verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert
sind.
6.4 Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder
anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist.
6.5 Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht
auf dynamische Inhalte bereitzustellen.
Anforderung 7 Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollier-
bar sein.
Bedingung 7.1 Bildschirmflackern ist zu vermeiden.
7.2 Blinkender Inhalt ist zu vermeiden.
7.3 Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente ist entweder zu ver-
meiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Ein-
frieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2657
7.4 Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup-Sprachen geschaffener
Dokumente sind zu vermeiden.
7.5 Die Verwendung von Elementen der Markup-Sprache zur automatischen Weiterleitung ist
zu vermeiden. Insofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann,
ist der Server entsprechend zu konfigurieren.
Anforderung 8 Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen
ist sicherzustellen.
Bedingung 8.1 Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass
sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind.
Anforderung 9 Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät
oder Ausgabegerät nutzbar sind.
Bedingung 9.1 Es sind clientseitige Imagemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit
den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden.
9.2 Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger
Weise bedient werden können.
9.3 In Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event-Handlern zu spezifizieren.
Anforderung 10 Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entspre-
chenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit
verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
Bedingung 10.1 Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nut-
zerin/der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren.
10.2 Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür
Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind.
Anforderung 11 Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich
zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Con-
sortium entwickelten Technologien.
Bedingung 11.1 Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer
jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten
Aufgabe angemessen ist.
11.2 Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt
sind, ist zu vermeiden.
11.3 Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots
nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, dass
äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die
technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien
sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente,
zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
Anforderung 12 Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzu-
stellen.
Bedingung 12.1 Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermög-
lichen.
12.2 Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies
nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
12.3 Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in
leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen.
12.4 Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen.
Anforderung 13 Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.
Bedingung 13.1 Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein.
13.2 Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische Informationen zu Internetangeboten
hinzuzufügen.
13.3 Es sind Informationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines Internetange-
bots, z. B. mittels eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen.
13.4 Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden.
Anforderung 14 Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maß-
nahmen zu fördern.
Bedingung 14.1 Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen
ist.
Priorität II
Anforderung 1 Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen,
die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.
Bedingung 1.5 Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks
bereitzustellen.
Anforderung 2 Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrach-
tet werden.
Bedingung 2.3 Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrund-
farbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit
Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.
Anforderung 3 Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezi-
fikationen und formalen Definitionen zu verwenden.
Anforderung 4 Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar
zu machen.
Bedingung 4.2 Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläu-
tern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache
kenntlich zu machen.
4.3 Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen
Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.
Anforderung 5 Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu
beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.
Bedingung 5.5 Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten
Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen.
5.6 Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der
genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2659
Anforderung 6 Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent
neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind.
Anforderung 7 Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollier-
bar sein.
Anforderung 8 Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen
ist sicherzustellen.
Anforderung 9 Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät
oder Ausgabegerät nutzbar sind.
Bedingung 9.4 Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihen-
folge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen.
9.5 Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von
entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps),
Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen.
Anforderung 10 Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entspre-
chenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit
verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
Bedingung 10.3 Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ
linearer Text bereitzustellen.
10.4 Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen
zu versehen.
10.5 Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare
Zeichen zu trennen.
Anforderung 11 Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich
zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Con-
sortium entwickelten Technologien.
Bedingung 11.4 Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Doku-
mente entsprechend ihren Vorgaben (z. B. Sprache) zu erhalten.
Anforderung 12 Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzu-
stellen.
Anforderung 13 Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.
Bedingung 13.5 Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanis-
mus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen.
13.6 Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Grup-
pen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das
Umgehen der Gruppe ermöglicht.
13.7 Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene
Arten der Suche bereitzustellen.
13.8 Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden
Informationsblöcken (z. B. Absätzen, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung
ermöglichen.
13.9 Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind
Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen.
13.10 Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen bereitzustellen.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Anforderung 14 Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnah-
men zu fördern.
Bedingung 14.2 Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Ver-
ständnis der angebotenen Information fördert.
14.3 Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2661
Anlage (Teil 2)
Glossar
Applet Kurz für „Application“. Meist in der Programmiersprache Java ver-
fasstes, in ein Internetangebot eingefügtes Programm.
ASCII-Zeichnungen „American Standard Code For Information Interchange“; ein Zei-
chensatz, der es erlaubt, nummerischen Werten (Bytes) Zeichen der
gebräuchlichen Schriftsprache zuzuordnen. ASCII-Zeichnungen
sind Bilder, die durch die Kombination von Zeichen und Symbolen
des ASCII-Zeichensatzes entstehen (z. B. Emoticons).
Assistive Technologien Software oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behin-
derten Menschen bei ihren täglichen Aktivitäten zu helfen. Assistive
Technologien sind z. B. Rollstühle, Lesegeräte, Geräte zum Greifen
usw. Gängige assistive Technologien im Bereich der Vermittlung
von Internetinhalten sind Screenreader, Bildschirmlupen, Sprach-
generatoren und Spracheingabe-Software, die in Verbindung mit
graphischen Desktop-Browsern (neben anderen Benutzeragenten)
eingesetzt werden. Assistive Hardware-Technologien sind u. a.
alternative Tastaturen und Zeigegeräte.
Attributwert Befehle in Programmiersprachen können zusätzliche Angaben zur
Beschreibung des Befehls in Form von Attributen enthalten. Diese
Attribute können durch Wertangaben näher bestimmt werden.
Ausgabegerät Stellt der Nutzerin/dem Nutzer die verarbeiteten Daten zur Ver-
fügung. Beispiele für Ausgabegeräte sind Monitore, Drucker, Laut-
sprecher oder Braille-Zeilen.
Benutzeragent Software zum Zugriff auf Internetinhalte; dies umfasst graphische
Desktop-Browser, Text-Browser, Sprach-Browser, Mobiltelefone,
Multimedia-Player und manche assistive Software-Technologien,
die in Verbindung mit Browsern verwendet werden, wie etwa
Screenreader, Bildschirmlupen und Spracherkennungssoftware.
Benutzerschnittstellen Ermöglichen Eingaben der Nutzerin/des Nutzers und legen deren
Darstellung fest.
Browser Programm, das den Zugriff auf und die Darstellung von Angeboten
im Internet erlaubt.
Button Mittels Graphiken dargestellte Schaltflächen.
Client, clientseitig Softwareprogramm in Netzwerken, in der Regel auf dem lokalen
Computer der Nutzerin/des Nutzers, das von Servern bereitgestellte
Dienste in Anspruch nimmt. Clients fordern entweder Daten von
Servern an (z. B. Browser) oder versenden Daten an Server (z. B.
E-Mail). Clientseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem
Client ausgeführt wird.
Dynamische Inhalte Sammelbegriff für verschiedenartige Mechanismen, Inhalte wäh-
rend ihrer Anzeige dynamisch zu ändern, entweder automatisch
oder durch Einwirken der Nutzerin/des Nutzers.
Eingabegeräte Ermöglicht die Interaktion mit dem elektronischen Medium. Bei-
spiele für Eingabegeräte sind Tastaturen, Computer-Mäuse, Blin-
denschriftgeräte, Kopfstäbe oder Mikrophone.
Event-Handler „Ereignis-Behandler“, werden meist als Attribute in Befehlen der
HTML-Programmiersprache notiert und lösen bei Aktivierung durch
die Nutzerin/den Nutzer eine vordefinierte Reaktion, in der Regel ein
weiteres Programm (z. B. ein Script), aus.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Frames Definierbare Segmente, die den Anzeigebereich eines Browsers
aufteilen. Jedes Anzeigesegment kann eigene Inhalte enthalten.
GIF „Graphics Interchange Format“; ein Dateiformat zur Darstellung von
Graphiken. Animierte GIFs enthalten in einer Datei mehrere Graphi-
ken, die nacheinander angezeigt werden und dadurch den Eindruck
von Bewegung vermitteln.
HTML Siehe „Markup-Sprache“.
Hyperlink Verweis in einem elektronischen Dokument auf ein beliebiges Ver-
weisziel. Das Verweisziel kann sich in jeder über den elektronischen
Datenaustausch erreichbaren Quelle befinden.
Imagemaps Verweis-sensitive Graphiken; Graphiken, die in Regionen mit zuge-
ordneten Aktionen unterteilt wurden. Die Betätigung einer aktiven
Region löst eine Aktion aus.
Linearisierte Tabelle Ein Verfahren der Tabellendarstellung, bei der die Inhalte der Zellen
zu einer Folge von Absätzen werden. Die Absätze erscheinen in der-
selben Reihenfolge, in der die Zellen im ursprünglichen Dokument
definiert sind.
Markup-Sprache „Auszeichnungssprachen“; Kategorie von Programmiersprachen,
die z. B. HTML (Hyper Text Markup Language) oder XML (Extensi-
ble Markup Language) umfasst. Auszeichnungssprachen basieren
auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard
Generalized Markup Language). Sie dienen, in ihren spezifischen
Anwendungsgebieten, zur logischen Beschreibung von Inhalten,
zum Datenaustausch oder zur Definition weiterer Auszeichnungs-
sprachen.
Metadaten Informationen über die verwendeten Daten oder Inhalte.
Multimedia Die Verbindung mehrerer Medien wie Text, Bild, Ton oder drei-
dimensionaler Simulation zu einer geschlossenen elektronischen
Präsentation.
Natürliche Sprache Gesprochene, geschriebene oder durch Zeichen dargestellte Spra-
chen wie Deutsch, aber auch Gebärdensprache oder Blinden-
schrift.
Pop-Ups Neu erscheinender Anzeigebereich bzw. Fenster. Durch die Nutze-
rin/den Nutzer in der Regel nicht zu steuernder Prozess.
Script In einer speziellen Programmiersprache („Script-Sprache“ wie z. B.
JavaScript) verfasstes Programm.
Server, serverseitig Softwareprogramm, das auf einem Hostrechner ausgeführt wird
und in Netzwerken anderen Rechnern, auf denen Clientsoftware
ausgeführt wird, Dienste (z. B. Websites, E-Mail) zur Verfügung
stellt. Serverseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem
Server ausgeführt wird.
Sitemap Gesamtübersicht über den Aufbau eines Internetangebots.
Stylesheet, Stylesheet-Property-Wert CSS (Cascading Stylesheets) ist eine Ergänzungssprache zu HTML,
die die Spezifizierung der Präsentation eines Dokumentes ermög-
licht. Sie erlaubt das beliebige Formatieren einzelner HTML-Ele-
mente oder das Definieren zentraler Formate in Dokumenten. Pro-
perty-Werte enthalten Wertzuweisungen für die festgelegten For-
mate.
Tabellarische Daten Tabellen, die dazu verwendet werden, logische Beziehungen zwi-
schen Daten zu repräsentieren, enthalten tabellarische Daten. Den
Gegensatz hierzu bilden Tabellen, die nur der Formatierung bzw.
Text- und Bildgestaltung von Dokumenten dienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2663
Verordnung
über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz
(ZES-Verordnung – ZESV)
Vom 18. Juli 2002
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Stammzellgesetzes (3) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die
vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) verordnet die Bundes- Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
regierung und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des im Bundesanzeiger bekannt.
Stammzellgesetzes verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit: §4
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
§1
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich
Zuständige Behörde ausgeübt.
Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stamm- (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
zellgesetzes ist das Robert Koch-Institut. erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreise-
kostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
§2 (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
Aufgaben der Zentralen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-
Ethik-Kommission für Stammzellenforschung desministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jeder-
zeit beenden.
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenfor-
schung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Stammzellgesetzes §5
(Kommission) prüft und bewertet nach § 9 des Stammzell-
gesetzes auf Anforderung der zuständigen Behörde, ob Vorsitz und Stellvertretung
Forschungsvorhaben, die Gegenstand eines Antrags auf Die Mitglieder oder die stimmberechtigten stellvertre-
Genehmigung nach § 6 des Stammzellgesetzes sind, die tenden Mitglieder (§ 10 Abs. 4) wählen aus dem Kreis der
Voraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes erfül- Mitglieder eine Person für den Vorsitz (vorsitzendes Mit-
len und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt glied) und zwei Personen für die Stellvertretung. Die Wahl
dazu gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche erfolgt für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für
Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung die Dauer der Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.
ab.
§6
§3
Berichterstatter
Berufung der Mitglieder
(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommis-
und stellvertretenden Mitglieder
sion durch die zuständige Behörde werden von dem vor-
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der sitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Perso-
Kommission werden von der Bundesregierung auf ge- nen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und
meinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Ge- der stellvertretenden Mitglieder verteilt. Ein Mitglied und
sundheit und des Bundesministeriums für Bildung und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied
Forschung berufen. Sie sollen über besondere, möglichst werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein
auch internationale Erfahrungen in der jeweiligen Fach- Mitglied und das diese Person vertretende stellvertreten-
richtung verfügen. de Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder
(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied Medizin als Berichterstatter benannt. Das Nähere regelt
vorzeitig aus, wird als Nachfolger ein Mitglied oder stell- die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).
vertretendes Mitglied derselben Fachrichtung für den Rest (2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und
des Berufungszeitraums berufen. Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
geben dazu schriftliche Voten für die Stellungnahmen der (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-
Kommission ab. Sie berichten der Kommission. sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-
schläge für Maßnahmen nach § 7 machen.
§ 10
§7 Durchführung von Sitzungen
Sachverständige und andere Beteiligte (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Die stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
teilnehmen.
auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder stimm-
berechtigten stellvertretenden Mitgliedern Sachverstän- (2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt
dige hören, Gutachten beiziehen oder einzelne Mitglieder die Sitzungen; es ist für die Ordnung verantwortlich.
oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung (3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung
bestimmter Aufgaben betrauen. entschieden. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglie-
(2) Die Kommission kann mit der Mehrheit ihrer Mitglie- der oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder
der oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder kann die Tagesordnung ergänzt werden.
beschließen, die antragstellende Person nach § 6 Abs. 2 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Fall ihrer Ver-
des Stammzellgesetzes oder die für das Forschungsvor- hinderung die sie vertretenden stellvertretenden Mitglie-
haben verantwortliche Person (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des der.
Stammzellgesetzes) anzuhören und zu ihren Sitzungen zu
laden. (5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der
Sitzung Verschwiegenheit zu wahren.
§8
Geschäftsstelle
§ 11
(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle bei der
zuständigen Behörde. Beschlussfassung
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte (1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mit-
der Kommission einschließlich der Vorbereitung und glieder geladen und mindestens fünf Mitglieder oder
Übermittlung der Stellungnahmen der Kommission an die stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder anwesend
zuständige Behörde. Sie unterstützt die Kommission sind.
sowie ihre Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bei (2) Die Kommission beschließt auf der Grundlage der
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Berichte und Voten der Berichterstatter mit der Mehrheit
(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission der anwesenden Mitglieder oder stimmberechtigten stell-
gerichteten Anforderungen der zuständigen Behörde auf vertretenden Mitglieder.
Abgabe von Stellungnahmen entgegen, unterrichtet die (3) Jedes überstimmte Mitglied oder stimmberechtigte
zuständige Behörde bei Unvollständigkeit oder sonstigen stellvertretende Mitglied kann verlangen, dass der Stel-
offensichtlichen Mängeln der Antragsunterlagen nach § 6 lungnahme der Kommission ein schriftliches Minderheits-
Abs. 2 des Stammzellgesetzes unverzüglich und sorgt für votum angefügt wird. Das Minderheitsvotum ist zu be-
die fristgerechte Abgabe der Stellungnahmen durch die gründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf
Kommission. welchen Einzelerwägungen die Ablehnung der Stellung-
nahme beruht.
§9
(4) Die Kommission kann im schriftlichen Verfahren ent-
Sitzungen der Kommission scheiden, wenn die Berichterstatter übereinstimmende
(1) Die Sitzungen der Kommission sind so anzuberau- Voten abgeben. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer
men, dass ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde Geschäftsordnung.
innerhalb der gesetzten Fristen übermittelt werden kön-
nen. Die Sitzungen sind, wenn es die Zahl der abzugeben-
§ 12
den Stellungnahmen erfordert, in regelmäßigen Abstän-
den anzuberaumen. Sitzungsprotokoll
(2) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission ein (1) Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung ein Sit-
und stellt für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäfts- zungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera-
stelle eine Tagesordnung auf. tungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün-
(3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs- dung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder-
unterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten- heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist
den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung eine Anwesenheitsliste beizufügen.
zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet wer- (2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto-
den, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einver- kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf
standen sind. Die zuständige Behörde erhält die Ein- Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Genehmigung
ladung, die Tagesordnung und auf Anforderung die des Sitzungsprotokolls durch die Kommission sind die
Sitzungsunterlagen nachrichtlich. Aufzeichnungen zu löschen.
(4) Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, (3) Das Sitzungsprotokoll ist vom vorsitzenden Mitglied
unterrichten unverzüglich die sie vertretenden stellvertre- der Kommission und von einer beauftragten Person der
tenden Mitglieder und die Geschäftsstelle. Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2665
(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto- § 14
koll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und Tätigkeitsbericht
die zuständige Behörde. Das Sitzungsprotokoll ist ver- und Unterrichtung der Öffentlichkeit
traulich zu behandeln.
Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-
§ 13 bericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit ver-
öffentlicht wird.
Zusammenarbeit
mit der zuständigen Behörde
§ 15
(1) Die Kommission soll spätestens sechs Wochen,
nachdem ihr die Anforderung der zuständigen Behörde Geschäftsordnung
und die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
des Stammzellgesetzes vorliegen, ihre Stellungnahme der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
zuständigen Behörde übermitteln. Die zuständige Be- ministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im
hörde kann die Frist auf Antrag um höchstens vier Wochen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
verlängern. und Forschung trifft.
(2) Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tra-
genden Erwägungsgründe einschließlich der maßgeb- § 16
lichen Gründe für die Bewertung der Hochrangigkeit der
geplanten Forschungsarbeiten und das Abstimmungs- Inkrafttreten
ergebnis enthalten. Sie muss im Fall des § 11 Abs. 3 auch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
die Minderheitsvoten enthalten. Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der Prüfnachweisverordnung*)
Vom 18. Juli 2002
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfpro-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 gramm beschränken:
(BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung: 1. die Angaben und Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1
und 2,
Artikel 1 2. aus den darüber hinausgehenden Anforderungen
Änderung der Prüfnachweisverordnung des § 4
Die Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 a) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über
(BGBl. I S. 1877) wird wie folgt geändert: die Ermittlung des Dampfdruckes, der Explosi-
onsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit und
der brandfördernden Eigenschaften,
1. In § 4 Nr. 12 werden das Semikolon und die Wörter
„von der Vorlage des Prüfnachweises ist der Anmelde- b) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c,
pflichtige befreit, solange im Anhang V der Richtlinie c) der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die Prüfung auf
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüf- Toxizität an einer Wasserflohart,
methode festgelegt worden ist“ gestrichen.
3. soweit verfügbar die Angaben nach Anhang VII A
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Abschnitt 7 Nr. 4 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie
67/548/EWG.
„§ 6a Die Anmeldestelle fordert diejenigen Unterlagen und
Prüfnachweise nach den §§ 3 und 4, die ihr aufgrund
Sonderregelungen zu bestimmten
des Satzes 1 nicht vorgelegt wurden, vom Anmelde-
anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
pflichtigen nach, sobald die von ihm innerhalb der Mit-
(1) Die Anmeldestelle kann auf Antrag des Anmelde- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und
pflichtigen zulassen, dass bei der Anmeldung eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
Zwischenproduktes im Sinne des Anhangs VII A den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
Abschnitt 7 Nr. 1 erster Anstrich der Richtlinie gebrachte Menge des Zwischenproduktes 10 Tonnen
67/548/EWG, für das der Anmeldepflichtige der jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder
Anmeldestelle die Einhaltung der Voraussetzungen der seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen
Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs nach- erreicht; die Unterlagen und Prüfnachweise sind der
gewiesen hat, ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Anmeldestelle innerhalb einer von ihr bei der Anforde-
reduziertes Prüfprogramm durchgeführt wird. Dem rung gesetzten Frist vorzulegen. § 7a des Chemikalien-
Antrag sind die in Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 der gesetzes in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung
Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Unterlagen bei- sowie § 11 des Chemikaliengesetzes bleiben un-
zufügen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der berührt.
Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs erfüllt
(3) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1
sind, hat die Anmeldestelle die Kriterien für die Beurtei-
stattgegeben, so geht sie bei der Forderung von Prüf-
lung geschlossener Systeme nach Nummer 5 des
nachweisen der Zusatzprüfungen der 1. und 2. Stufe
genannten Richtlinienanhangs anzuwenden.
nach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Ver-
(2) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1 bindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das
stattgegeben, so kann der Anmeldepflichtige die betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der Ein-
Grundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des gangsbemerkungen der Abschnitte Stufe 1 und Stufe 2
Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Anhangs VIII der Richtlinie 67/548/EWG vor.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/59/EG der
Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie Artikel 2
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Inkrafttreten
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl.
EG Nr. L 225 S. 1). Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2667
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 15. Juli 2002
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit
Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Über-
tragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Tele-
kom AG vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 39), die durch die Anordnung
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, wird angeordnet:
I.
Wir übertragen
– den Niederlassungen und
– der Fachhochschule Leipzig
sowie in der Außenorganisation der T-Com
– den Kunden-Niederlassungen,
– den Geschäftskunden-Niederlassungen,
– den Service-Niederlassungen und
– den T-Punkt-Zentralen
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis,
1. nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten,
2. nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmi-
gungen zu widerrufen,
3. nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem
Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, zu
entscheiden und
4. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten
Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-
rechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1135),
zuletzt geändert durch die Anordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 455),
außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 2002
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2669
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts
in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 16. Juli 2002
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung
mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen
die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ab-
lehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es
zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig
war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundes-
amt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwal-
tungsstreitfällen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur
Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
III.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2002 wirksam.
Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 2002 erhobene Widersprüche
oder Klagen.
Berlin, den 16. Juli 2002
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Stein
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Deutschen Patent- und Markenamts
in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 16. Juli 2002
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung
mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen
die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ab
lehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es
zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig
war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundes
amt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwal
tungsstreitfällen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur
Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
III.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2002 wirksam.
Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 2002 erhobene Widersprüche
oder Klagen.
Berlin, den 16. Juli 2002
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Stein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2671
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 17. Juli 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459) ist wie folgt
zu berichtigen:
Die Anlagen 2 und 3 sind durch nachfolgende Anlagen zu ersetzen:
„Anlage 2
(zu § 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
Bibliotheksdienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Krankenkassendienst Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Nautischer Dienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial- Raumordnungsdienst
pädagoginnen, Sozialpädagogen Seevermessungstechnischer Dienst
Dokumentationsdienst Schiffsmaschinendienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich- Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
tung Landespflege Weinbaulicher Dienst
Informationstechnischer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst
Anlage 3
(zu § 34)
Mittlerer Dienst
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes
Technischer Dienst nach Maßgabe des Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerken-
§ 35 A b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i nung
A b s c h l u s s d e r B e r u f s a u s b i l d u n g a l s: Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechni-
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staat- ker in Kernforschungseinrichtungen
licher Anerkennung Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemo- Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
techniker Zeichnerinnen und Zeichner
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Indus- Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus-
triemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweili- b i l d u n g a l s:
gen Beruf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Kartographinnen und Kartographen
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Be-
Laborantinnen und Laboranten r u f s a u s b i l d u n g a l s:
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs- Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,
einrichtungen Bildagentur
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker N a u t i s c h e r D i e n s t“.
Berlin, den 17. Juli 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. B e t t e n d o r f