2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Gesetz
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten
das folgende Gesetz beschlossen: vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem
sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen.
Artikel 1 Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben
Änderung des unberührt.“
Pflichtversicherungsgesetzes
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „abgelehnt“ durch
Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung der
das Wort „ablehnt“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
geändert: folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die von Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
der Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Be- versicherer, Auskunftsstelle und Statistik“.
dingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ durch
die Wörter „die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-
verordnung“ ersetzt. 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Person“ die Wörter „und an die nach § 13a er-
richtete oder anerkannte Entschädigungsstelle“
„§ 3a
eingefügt.
Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
geltend, gelten darüber hinaus die folgenden
Vorschriften: „Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungs-
büro, dem Entschädigungsfonds und der Ent-
1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungs-
schädigungsstelle bezüglich der von ihnen in
beauftragte haben dem Dritten unverzüglich,
der Bundesrepublik Deutschland nach diesem
spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit
Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
Gründen versehenes Schadenersatzangebot
sicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder
vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist
die Anzahl der versicherten Risiken mit.“
und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit
Gründen versehene Antwort auf die in dem An-
trag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht ein- „§ 8a
deutig feststeht oder der Schaden nicht vollstän-
dig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die
Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder Geschädigten unter den Voraussetzungen des
dem Schadenregulierungsbeauftragten. Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben über-
mittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Scha-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG
denersatzansprüchen im Zusammenhang mit der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richt- 1. Namen und Anschrift des Versicherers des
linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65). schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der
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Bundesrepublik Deutschland benannten Scha- se der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2
denregulierungsbeauftragten, der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit
die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentral-
2. die Nummer der Versicherungspolice und das
ruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder
Datum der Beendigung des Versicherungs-
dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben
schutzes, sofern dieser abgelaufen ist,
bereit ist.
3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a
(4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland
der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom
die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-
24. April 1972 betreffend die Angleichung der
pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich
erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der
der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-
Europäischen Union und den Vertragsstaaten des
pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versiche-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
rungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle
raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG
oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die
geltendem Recht ersatzpflichtig ist,
Namen und Anschriften der nach § 7b des Versiche-
4. bei Fahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Buch- rungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregu-
stabe b der Richtlinie 72/166/EWG die Nummer lierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser
der Grünen Karte oder der Grenzversicherungs- Angaben mitzuteilen.“
police, soweit das Fahrzeug durch eines dieser
Dokumente gedeckt ist, 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
5. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahr- gefasst:
zeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle die- „Dritter Abschnitt
se Informationen nach Absatz 2 erlangen kann,
des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhn- Entschädigungsfonds für Schäden
lichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrs- aus Kraftfahrzeugunfällen und Ent-
gesetzes gilt entsprechend. schädigungsstelle für Auslandsunfälle“.
Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunfts-
stelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der 8. § 12 wird wie folgt geändert:
Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, sei-
nen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik aa) Am Ende von Satz 1 Nr. 3 wird das Wort
Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland ereignet hat. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungs- „4. wenn die Versicherungsaufsichtsbe-
behörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die hörde den Antrag auf Eröffnung eines
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Union und in den anderen Vertragsstaaten des des leistungspflichtigen Versicherers
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- stellt oder, sofern der Versicherer seinen
raum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Europäischen Union oder einem Ver-
Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach tragsstaat des Abkommens über den
Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staa- Europäischen Wirtschaftsraum hat, von
ten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG der zuständigen Aufsichtsbehörde eine
errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.“
Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1,
soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Ge- cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
schädigte erforderlich ist. „Die Leistungspflicht des Entschädigungs-
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunfts- fonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen
stelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der der Beschädigung von Einrichtungen des
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie
der Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen, des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen ein-
sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem schließlich der mit diesen Einrichtungen
Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu verbundenen Sachen, sowie wegen der Be-
erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt schädigung von Einrichtungen der Energie-
die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betrof- versorgung oder der Telekommunikation.“
fenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversi- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „eintausend
cherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer unter- ersetzt.
steht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahr-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
nimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der
Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird „Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer
mung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnis- verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.“
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „5 000 DM“ 1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs,
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. das den Unfall verursacht haben soll, oder des-
sen in der Bundesrepublik Deutschland bestell-
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
ten Schadenregulierungsbeauftragten,
„(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der
2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat
Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1
der Europäischen Union oder dem Vertragsstaat
bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenz-
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
verwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter
schaftsraum, in dem die Niederlassung des Ver-
(§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung),
sicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die
der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonder-
Versicherungspolice ausgestellt hat,
beauftragte (§ 81 Abs. 2a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes) sowie alle Personen, die mit 3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll,
der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- sofern sie bekannt ist,
versicherungsverträge einschließlich der Regu- 4. das deutsche Büro des Systems der Grünen
lierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Internationalen Versicherungskarte und das
Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Ent- Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der
schädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn nicht in diesem Land hat,
bei der Abwicklung zu unterstützen.“
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantie-
fonds im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richt-
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: linie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember
„§ 12a 1983 betreffend die Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG
zeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem
1984 Nr. L 8 S. 17) des Staates, in dem das Fahr-
31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sach-
zeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern
schaden verursacht, so kann derjenige, der seinen
das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht
und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche
ermittelt werden kann, den Garantiefonds des
gegen den Haftpflichtversicherer des schädigen-
Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat,
den Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des
darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei
Absatzes 4 gegen die „Entschädigungsstelle für
ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei
Schäden aus Auslandsunfällen“ (Entschädigungs-
Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.
stelle) geltend machen,
(3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei
1. wenn das Versicherungsunternehmen oder
Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantra-
sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen
ges des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang
drei Monaten nach der Geltendmachung des
jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen
Entschädigungsanspruchs beim Versicherungs-
oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in
unternehmen des Fahrzeugs, durch dessen
dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf
Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder
das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein be-
beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit
gründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht,
Gründen versehene Antwort auf die im Schaden-
reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter
ersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat
Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maß-
oder
gabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich
2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, ins-
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG in der besondere eines zur Übernahme der Regulierung
Bundesrepublik Deutschland keinen Schaden- bereiten Versicherungsunternehmens oder Scha-
regulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei denabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen
denn, dass der Geschädigte einen Antrag auf bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen
Erstattung direkt beim Versicherungsunterneh- der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der
men eingereicht hat und von diesem innerhalb Richtlinie 2000/26/EG.
von drei Monaten eine mit Gründen versehene (4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der
Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
ist oder schen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte
3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versiche- unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen
rungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle
Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines
Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mit-
Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der
gliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungs-
staat des Abkommens über den Europäischen
unternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen
(2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unver- gewöhnlichen Standort hat und wenn das natio-
züglich nale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richt-
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linie 72/166/EWG) des Staates, in dem sich der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe ein-
beigetreten ist.“
gefügt:
9a. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt: „§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung“.
„§ 12b
b) Die Angabe zu § 155 wird wie folgt gefasst:
Soweit die Entschädigungsstelle nach § 12a dem
Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der „§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schaden-
Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, regulierungsbeauftragten“.
den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen
Ersatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatz- 2. In § 5 Abs. 5 werden nach Nummer 7 der Punkt durch
berechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der „8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchsta-
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments be a genannten Risiken die Angabe von Namen
und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Schadenregulierungsbeauftragten.“
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Ände-
rung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) einer anderen
Entschädigungsstelle einen als Entschädigung ge- 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
zahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt „§ 7b
genannte Entschädigungsstelle übergegangenen
Schadenregulierungsbeauftragte
Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatz-
pflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungs- (1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A
stelle über.“ Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Ver-
sicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-
10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: staaten der Europäischen Union und den übrigen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
„§ 13a schen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungs-
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi- beauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des
gungsstelle nach § 12a werden von dem rechtsfähi- Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz
gen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“ von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu
in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen, regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind,
sobald und soweit dieser schriftlich gegenüber dem welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Bundesministerium der Justiz seine Bereitschaft Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat
dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht
gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und
betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger be-
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in
kannt. Die Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie
dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den
die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht
er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-
des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundes-
rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss
ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Ver-
rates die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi- sicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu
gungsstelle nach § 12a der in § 13 genannten An- vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in
stalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage
Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht ge- sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amts-
währleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahr- sprachen des Staates zu bearbeiten, für den er
nehmung der Aufgaben bereit ist. benannt ist.
(2) Die Entschädigungsstelle ist von der Körper- (3) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im
schaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö- Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-
gensteuer befreit.“ sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht
worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen
Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem
Artikel 2 anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
Änderung des kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Versicherungsaufsichtsgesetzes ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug,
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Standort in einem dieser Staaten hat und das nationale Artikel 4
Versicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 der Änderung der
Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft- Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechen- 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:
den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) des
Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem 1. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall
gilt § 3a Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes 2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zehntausend
entsprechend. Die Bestellung eines Schadenregulie- Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-
rungsbeauftragten durch ein ausländisches Versiche- setzt.
rungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweignieder- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
lassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt
nicht als Niederlassung.“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
4. In § 13d werden nach Nummer 8 der Punkt durch b) In Absatz 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
„9. in der Versicherung zur Deckung der in Anlage
Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die 4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten „Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versiche-
für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen rungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten
Union und die anderen Vertragsstaaten des Ab- Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rech-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- nungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen
raum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8 in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu
genannten Unterlagen.“ berechnen.“
5. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- Artikel 5
mer 1a eingefügt:
Änderung der
„1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schaden- Fahrzeugregisterverordnung
regulierungsbeauftragten nicht benennt,“.
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
b) In Absatz 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Nr. 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt. Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie
folgt geändert:
6. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 155 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Nachträgliche Benennung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eines Schadenregulierungsbeauftragten aa) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die
Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon Zahl „12“ ersetzt.
erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach bb) In Nummer 3 Buchstabe g werden die Wörter
§ 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d „Zahl der früheren Halter“ durch die Wörter „die
Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeug-
entsprechend.“ register zu speichernden Daten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“
Artikel 3 ersetzt.
Änderung des c) In Absatz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“
Straßenverkehrsgesetzes ersetzt.
In § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- d) In Absatz 4 werden nach Nummer 5 der Punkt
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 angefügt:
des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) geändert „6. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haft-
worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein- pflichtversicherung:
gefügt:
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer
„(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des des Versicherers,
Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungs-
behörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 b) Nummer des Versicherungsscheins oder der
Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten Versicherungsbestätigung,
zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes c) Befreiung von der gesetzlichen Versiche-
genannten Zwecken.“ rungspflicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2591
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Artikel 6
„§ 8a Rückkehr zum
Übermittlungen der Zulassungs- einheitlichen Verordnungsrang
behörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes
Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
an die Auskunftsstelle
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt- jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a verordnung geändert werden.
des Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die
Daten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von
Auskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgeset-
zes erforderlich ist.“ Artikel 7
Inkrafttreten
3. In § 17 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils die
Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Gesetz
zur Reform der Juristenausbildung
Vom 11. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
Artikel 1 Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen
Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanage-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes ment, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlich-
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der tung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommu-
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), nikationsfähigkeit.“
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 3. § 5b wird wie folgt gefasst:
„§ 5b
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Vorbereitungsdienst
„(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
tät mit der ersten Prüfung und einen anschließenden (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstatio-
Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung nen statt:
abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer univer- 1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
sitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staat-
lichen Pflichtfachprüfung.“ 2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in
Strafsachen,
2. § 5a wird wie folgt geändert: 3. einer Verwaltungsbehörde,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4. einem Rechtsanwalt
„Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei
unterschritten werden, sofern die jeweils für die denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichs- (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang
prüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder aus-
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.“ ländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer
„(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deut-
und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. schen Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremd- Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht
sprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2
oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichts-
Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann barkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil
bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder
auch anderweitig nachgewiesen werden kann. der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürger- (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Mona-
lichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen te, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun
Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissen- Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von
schaftlichen Methoden und der philosophischen, drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen,
geschichtlichen und gesellschaftlichen Grund- einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungs-
lagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergän- stelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte
zung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vor-
zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der bereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden
Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzu-
Bezüge des Rechts.“ reichender Leistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2593
(5) Während der Ausbildung können Ausbildungs- Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamt-
lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten note der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
vorgesehen werden. (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“ wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflicht-
fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der
4. § 5d wird wie folgt gefasst: Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet
und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig
„§ 5d erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der
Prüfungen Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslands-
studiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berück- Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunter-
sichtigen die rechtsprechende, verwaltende und brechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht
rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erfor- kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur
derlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Notenverbesserung vorsehen.
Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die
Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berück- (6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
sichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-
gen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er
eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder
Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen. die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichs- anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes
prüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist abgelegt hat.“
so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb
Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der 6. § 9 wird wie folgt gefasst:
universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist min- „§ 9
destens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der
staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und Voraussetzungen für die Berufungen
mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht In das Richterverhältnis darf nur berufen werden,
kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während wer
des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ab-
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
lauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis
gesetzes ist,
über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der be-
standenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die
und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das des Grundgesetzes eintritt,
Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfach- 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)
prüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der und
bestandenen universitären Schwerpunktbereichs-
prüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem 4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“
Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung
bestanden wurde. 7. § 109 wird wie folgt gefasst:
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten „§ 109
Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens Befähigung zum Richteramt
im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen
sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflicht- Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist,
stationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts- behält diese Befähigung.“
arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt
werden, dass diese Leistung nach Beendigung der 8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen „(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von
Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungs- landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung
organ bei seiner Entscheidung von der rechnerisch der universitären Schwerpunktbereichsprüfung wer-
ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf den durch dieses Gesetz nicht berührt.“
Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung
auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; Artikel 2
hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die
Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksich- Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
tigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durch- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
schnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überstei- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
gen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht überstei- kel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144),
gen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im wird wie folgt geändert:
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
„(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes
an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung.
den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich
beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts nach neuem Recht prüfen zu lassen.
zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit (2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vor-
zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der bereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des
Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fas-
außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit sung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das
Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Orga- Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses
nisation einer Anwaltskanzlei.“ Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
für Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses
2. § 73 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den
Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richter-
„9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden
gesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen
und der Referendare mitzuwirken, insbesondere
hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu
qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer
bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht
vorzuschlagen;“.
beenden.
(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ent-
Artikel 3 sprechend.
Übergangsvorschriften
Artikel 4
(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes das Studium aufgenommen haben und sich bis Inkrafttreten
zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2595
Gesetz
zur Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Vom 11. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000
auch die von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen
Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das
Land den Schuldendienst im Rahmen der Förderung nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem Umfang übernommen hat; die
Tilgungsleistungen für dieses Darlehen dürfen jedoch auch für das Jahr 2001
nicht in die Abrechnung gegenüber dem Bund einbezogen werden. Die Länder
können ihre zusätzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000
übergreifend abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 zuste-
henden Finanzhilfen des Bundes können die Länder bis zum 31. Dezember 2002
abrechnen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Vom 15. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-
rung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002
(BGBl. I S. 1667) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. April 1964 in Kraft getretene Gesetz vom 17. August
1964 (BGBl. I S. 640),
2. das am 19. Juli 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Juli 1968 (BGBl. I
S. 805),
3. den am 31. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155),
4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
5. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
6. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
7. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai
2002 (BGBl. I S. 1667).
Berlin, den 15. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2597
Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
§1 (3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch beglei-
Fördervoraussetzungen tet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen
Stelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen
Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verant-
den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. wortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken
Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermit-
freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und teln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche
Nachteile zu beseitigen. Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die indi-
viduelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zen-
§2 tralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Ein-
Freiwillige, freiwilliger Dienst satzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Ein-
führungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt.
die Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs- zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr
absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver- mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten, gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer
der Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die
anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der
eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Durchführung der Seminare mit.
Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet
haben, (4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur
Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle-
Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den
gung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate
Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unter-
zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilli-
kunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende
gen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung
Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein
eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen
Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom
sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines
Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter
freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologi-
und Angestellten geltenden Beitragsbemessungs-
schen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
grenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
freiwilligen ökologischen Jahres in der jeweils geltenden
nicht übersteigt,
Fassung gefördert.
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben. §3
Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach
Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
§ 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf
vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu (1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland
leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst geleistet werden.
nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und
(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig
neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen
als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem ins-
Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absat-
besondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung
zes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen pädagogisch begleitet:
sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prakti-
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen
sche Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtun-
Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicher-
gen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
gestellt.
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließ-
lich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung 2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt
der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Ein- die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-
satzstellen) geleistet. maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver-
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
anstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Ein- 14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
satzstelle und die individuelle Betreuung durch den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Träger- Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßen-
organisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhalt- personenverkehr).
lichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaß-
nahmen mit. §5
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, Träger
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwil-
ligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland
im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,
dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei- 1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohl-
tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger fahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindes- ihre Untergliederungen,
tens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein 2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffent-
Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das lich-rechtlichen Körperschaft,
regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be-
sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.
stimmung der Länder sonstige Körperschaften des
Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll eben-
öffentlichen Rechts.
falls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des
als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses
Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen
der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr
§4
bieten.
Förderung
(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland
Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen
sich nach zugelassen, die
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes- 1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwil-
beamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub), lige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden
und betreuen,
2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes (Hochschulzulassung), 2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zustän- Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-
digkeit von Gerichten), liegenden Verpflichtungen nachkommen,
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommen- 3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
steuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern), Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den nung dienen,
Lastenausgleich (Lastenausgleich), 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz- Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen
buch (Arbeitslosenversicherung), Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landes-
behörde.
7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver- (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
sicherung), von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kin-
Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen
derzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferver-
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage
sorgung),
nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rück-
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes- nahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen
kindergeldgesetzes (Kindergeld), nach diesem Gesetz nicht berührt.
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Beschäftigungsort), §6
11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenver- (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
sicherung), willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des frei-
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a willigen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenver- muss enthalten:
sicherung), 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Pflegeversicherung), 2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2599
3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu
die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizie-
hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des rende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.
Dienstes,
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Geset- §7
zes während der Durchführung des freiwilligen Diens-
Datenschutz
tes beachtet werden,
Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf perso-
5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, so-
nenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und
weit es dessen bedarf,
verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Ver-
6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpfle- bindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich
gung, Arbeitskleidung und Taschengeld, ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen
sozialen Jahres zu löschen.
7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Frei-
willigen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung §8
aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außer- Anwendung arbeitsrechtlicher
dem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
enthalten.
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das
Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schrift- Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für
liches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Frei-
Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die willige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Vom 15. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-
rung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002
(BGBl. I S. 1667) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres in der seit dem 1. Juni 2002 an geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft getretene Gesetz vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
3. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai
2002 (BGBl. I S. 1667).
Berlin, den 15. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2601
Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
§1 freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem
Fördervoraussetzungen Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl
insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur
Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu ent
die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt wickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und inter
sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung kulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische
eines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen
Härten und Nachteile zu beseitigen. durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch
die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trä
§2 gers sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,
Freiwillige, freiwilliger Dienst ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt,
deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdau
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, er der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige
die Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsab 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß
sicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleich Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der
bar einer Vollzeitbeschäftigung leisten, Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als
Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5
Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der
anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für
Durchführung der Seminare mit.
eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs
Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet (4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis
haben, zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten ge
leistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle
den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs
gung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines
Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unter
freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die
kunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines
Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein
freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur
Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines
Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter
freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur
und Angestellten geltenden Beitragsbemessungs
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils
grenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
geltenden Fassung gefördert.
nicht übersteigt,
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das §3
27. Lebensjahr vollendet haben.
Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch
Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger (1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im Aus
des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen land geleistet werden.
freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungs (2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird
dienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhal ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es
ten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorberei wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch
tungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie begleitet:
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen. 1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicherge
ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend stellt.
praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrich 2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
tungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt
und Umweltschutzes tätig sind. die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-
(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer anstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die
zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Träger §5
organisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhalt Träger
lichen Gestaltung und Durchführung der Bildungs-
maßnahmen mit. (1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im
Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am frei eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende
willigen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. Durchführung Gewähr bieten.
Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass (2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im
jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereiten Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
de Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer Personen zugelassen, die
und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens
einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein 1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei
Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent
regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen senden und betreuen,
sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. 2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach
Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll eben- gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
falls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-
werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt liegenden Verpflichtungen nachkommen,
als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord
§4 nung dienen,
Förderung 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökolo
richtet sich nach gischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes Landesbehörde.
beamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub), (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
rahmengesetzes (Hochschulzulassung), wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vor
aussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann
3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zustän auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
digkeit von Gerichten), insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist.
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommen Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung
steuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern), werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz
nicht berührt.
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Lastenausgleich (Lastenausgleich),
§6
6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch (Arbeitslosenversicherung), Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei
Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversi willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des frei
cherung), willigen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie
muss enthalten:
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kin 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
derzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferver des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
sorgung), 2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes 3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder
kindergeldgesetzes (Kindergeld), die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des
(Beschäftigungsort), Dienstes,
11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Ge
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenver setzes während der Durchführung des freiwilligen
sicherung), Dienstes beachtet werden,
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a 5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenver 6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpfle
sicherung), gung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 7. die Angabe der Urlaubstage.
(Pflegeversicherung), (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilli
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über gen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außer-
Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßen- dem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme
personenverkehr). enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2603
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforder
Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schrift lich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen
liches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.
Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die
Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu §8
erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizieren
de Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen. Anwendung arbeitsrechtlicher
und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
§7 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko
logischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
Datenschutz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu
Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in nehmer.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Vom 11. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 niken,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge
Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Ver
ändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für
kehrssicherung,
Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen 9. Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 10. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen, Durchführen von Messungen,
§1
11. Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes rechtlichen Bestimmungen,
Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin
12. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des
an Bauwerken,
öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen 13. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffent an Straßen,
lichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der 14. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
gewerblichen Wirtschaft.
15. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
§2 16. Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen
Ausbildungsdauer und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Tele
Die Ausbildung dauert drei Jahre. matiksysteme,
17. Durchführen des Winterdienstes,
§3 18. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Berufsausbildung in Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen
überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Warten von Fahrzeugen,
In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Stra 19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie
ßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbeson rung.
dere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num
mern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, §5
12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e,
14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchsta Ausbildungsrahmenplan
ben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in über (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
betrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
vermitteln. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil
§4 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Ausbildungsberufsbild und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: heiten die Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
4. Umweltschutz, befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi
5. Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung, gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach
6. Betriebswirtschaftliches Handeln, zuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2605
§6 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die
Ausbildungsplan praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus 1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Straßen oder Bauwerken,
Ausbildungsplan zu erstellen. 2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
§7
4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
Berichtsheft
Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fach
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beach
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
durchzusehen. Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien
umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwen
§8
den, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe be
Zwischenprüfung arbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi nische Einrichtungen handhaben und warten kann.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prü
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. fungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre verknüpften informationstechnischen, technologischen
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hier-
für kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Auf- 1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:
gaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens a) Skizzen und Zeichnungen,
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die
Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll b) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und c) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.
hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umwelt
2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßen-
schutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
betrieb:
Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch a) Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: b) Sichern und Räumen von Unfallstellen,
1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen c) Grünpflege,
einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
2. Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
e) Winterdienst.
3. Herstellen eines Bauwerkteils.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Gebieten lösen: Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen,
Umweltschutz, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten,
Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie
2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er
3. Bautechnische Grundlagen und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Verkehrs- und Wegerecht. den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maß-
nahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der
Straßenbaulastträger berücksichtigen.
§9
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Abschlussprüfung
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
1. im Prüfungsbereich
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Straßeninstandhaltung 150 Minuten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Sicherheit und Straßenbetrieb 150 Minuten,
insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Auf- 3. im Prüfungsbereich
gaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in
in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fach
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der bezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung so ist die Prüfung nicht bestanden.
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die § 10
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Übergangsregelung
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags
1. Prüfungsbereich parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die
Straßeninstandhaltung 40 Prozent, ser Verordnung.
2. Prüfungsbereich
Sicherheit und Straßenbetrieb 40 Prozent, § 11
3. Prüfungsbereich Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti Gleichzeitig tritt die Straßenwärter-Ausbildungsverord
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb nung vom 7. September 1982 (BGBl. I S. 1313) außer
des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2607
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Arbeitsplan und barkeit prüfen
Ablaufplanung b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
(§ 4 Nr. 5) Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften
und Fachbücher
3
c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-
sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
und vorbereiten
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
f) Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Er-
gebnisse auswerten
g) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte 3
darstellen
h) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieb-
lichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
i) Berichte erstellen
6 Betriebswirtschaftliches a) Bestandsdaten erheben und pflegen
Handeln b) Leistungserfassung durchführen
(§ 4 Nr. 6) 4
c) Kosten ermitteln
d) Arbeiten kostenorientiert durchführen
7 Umgang mit a) Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kom-
Informations- und munikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb
Kommunikationstechniken unterscheiden
(§ 4 Nr. 7) b) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und
pflegen 4
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystem bearbeiten
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
8 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen
Räumen von Arbeits- b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
stellen, Sichern und
Räumen von Unfallstellen, c) Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnah-
sonstige Verkehrs- men zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen 5
sicherung d) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
(§ 4 Nr. 8)
e) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
f) Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah-
men zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen,
insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten
durchführen
g) Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen,
Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Be-
triebssicherheit beurteilen
h) Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen
und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und
Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicher- 11
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2609
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
i) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Be-
schädigungen und Diebstahl schützen
k) Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrs-
zeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen,
Arbeitsstellen betreiben und abbauen
l) Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Siche-
rung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und
abbauen
9 Auswählen, Prüfen und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen,
Lagern von Baumaterialien Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fer-
(§ 4 Nr. 9) tigteile anfordern und bereitstellen 6
b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportie-
ren und lagern
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und 2
Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
10 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-
von technischen Unter- den
lagen, Durchführen von b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
Messungen Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Be-
(§ 4 Nr. 10) triebs- und Arbeitsanweisungen anwenden 8
c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funk-
tionsfähigkeit prüfen
d) Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen,
Maße dokumentieren
e) Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-,
Richtungs- und Winkelmessungen durchführen 7
f) Längs- und Querprofile abstecken
11 Aufgaben der Straßenbau- a) Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden
lastträger, Anwenden der b) Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen an- 2
rechtlichen Bestimmungen wenden
(§ 4 Nr. 11)
c) Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbe-
sondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prü-
3
fen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrs-
sicherungsmaßnahmen ergreifen
12 Durchführen von Bau- und a) Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstel-
Instandhaltungsarbeiten len, Bauteile verarbeiten
an Bauwerken 5
b) Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und
(§ 4 Nr. 12) Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
13 Durchführen von Bau- und a) Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung
Instandhaltungsarbeiten beurteilen
an Straßen 7
b) Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen
(§ 4 Nr. 13) sowie Plattenbeläge herstellen
c) Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und
verdichten, Planum herstellen
d) Baugruben und Gräben ausheben, sichern und
schließen, offene Wasserhaltung durchführen
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
e) Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbin- 9
den
f) Bankette und Entwässerungseinrichtungen, ins-
besondere Straßengräben, Entwässerungsmulden,
Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regen-
rückhaltebecken instand halten
g) Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzun-
gen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche
bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen 12
beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen so-
wie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
14 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunst-
Werk- und Hilfsstoffen stoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Ein-
(§ 4 Nr. 14) setzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
b) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen be-
arbeiten
c) Werkstoffverbindungen herstellen 8
d) Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Ent-
rosten und Grundieren
e) Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere
mit Farben und Lacken
15 Anlegen und Pflegen von a) Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv
Grünflächen pflegen
(§ 4 Nr. 15) 6
b) Gehölze pflanzen und pflegen
c) Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
d) Baumkontrolle durchführen
7
e) Bäume fällen und aufarbeiten
16 Anbringen und Instand- a) Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterschei-
halten von Verkehrs- den, Bereitstellung veranlassen
zeichen und -einrichtun- b) Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien aus-
gen, Verkehrssicherungs- wählen
und Telematiksysteme 6
(§ 4 Nr. 16) c) Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und ab-
bauen
d) Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
e) Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand
halten und entfernen 2
f) Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hin-
sichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktions-
fähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veran-
lassen 2
g) Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen ver-
anlassen, insbesondere bei der Durchführung eige-
ner Maßnahmen
17 Durchführen des Winter- a) Informationen für den Winterdienst beschaffen und
dienstes auswerten 5
(§ 4 Nr. 17) b) Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winter-
dienst zusammenstellen und vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2611
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes aus-
führen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen,
unterhalten und abbauen
d) Zusammensetzung des Streugutes und der Menge
des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und
ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge
mit Streugut beladen 7
e) Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, ins-
besondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen
von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
18 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Ge- richtungen auswählen
räten, Maschinen und b) Werkzeuge handhaben und instand setzen
technischen Einrichtun-
c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen 4
gen, Führen und Warten
von Fahrzeugen einrichten und unter Beachtung der Schutzbestim-
(§ 4 Nr. 18) mungen und Verwendung von Schutzeinrichtungen
bedienen
d) Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und
Fahrzeuge warten und instand halten
e) Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Ein-
richtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbe-
seitigung veranlassen 10
f) An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen
g) Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Be-
achtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen
Straßen sicher und wirtschaftlich führen
19 Qualitätssichernde a) Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnah-
Maßnahmen und Kunden- men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
orientierung b) Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 4 Nr. 19) bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche
kundenorientiert führen
8
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten
Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und
dokumentieren
f) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung veranlassen
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb*)
Vom 11. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 9. Umgang mit Kunden:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 9.1 Kundenorientierte Kommunikation,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- 9.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
ändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für 9.3 Beschwerdemanagement,
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-
9.4 Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For- 10. Kaufmännnische Betriebsführung:
schung: 10.1 Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,
10.2 Geschäftsvorgänge,
§1
10.3 Beschaffung;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
11. Planung und Disposition:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb wird
staatlich anerkannt. 11.1 Fahr- und Betriebsplanung,
11.2 Disposition des Fahrbetriebes;
§2
12. Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahr-
Ausbildungsdauer zeuge und Anlagen:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 12.1 Fahrzeugtechnik,
12.2 Verkehrsanlagen;
§3
13. Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im
Ausbildungsberufsbild öffentlichen Verkehrsraum:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 13.1 Fahrdynamik,
Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
13.2 Kundenorientiertes Fahren;
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
14. Rechtsvorschriften im Verkehr;
2. Organisation des Ausbildungsbetriebes;
15. Einweisung in den Fahrbetrieb:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
15.1 Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtun-
4. Umweltschutz; gen,
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika- 15.2 Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;
tionssysteme:
16. Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:
5.1 Arbeitsorganisation,
16.1 Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störun-
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme; gen,
6. Qualitätsmanagement; 16.2 Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;
7. Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenver- 17. Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.
kehr:
7.1 Verkehrsmarkt, §4
7.2 Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Perso- Ausbildungsrahmenplan
nenbeförderungsgesetz; (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
8. Marketing und Vertrieb: sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
8.1 Marketing, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
8.2 Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse, vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
8.3 Produktpolitik, zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
8.4 Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,
heiten die Abweichung erfordern.
8.5 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
ger veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2613
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach- schutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorien-
zuweisen. tierung beachten kann.
Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines
§5 Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von
Ausbildungsplan 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen-
oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahr-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- dienst.
bildungsplan zu erstellen.
Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere
in Betracht:
§6
1. Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,
Berichtsheft
2. Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines und Störungen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 3. Umgang mit Kunden.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Bei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der
durchzusehen. Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kun-
denfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der
§7 maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften
führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen
Zwischenprüfung kann.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichti-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der wurde.
Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate auf- Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 1. Planung und Disposition des Fahrbetriebes,
ausbildung wesentlich ist. 2. Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistun-
gen einschließlich vor- und nachgelagerter Unterneh-
(3) Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische
men sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,
Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit 3. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umwelt- Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der
schutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschrif- Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen,
ten im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umge-
ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungs- hen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.
betriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet
führen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen ins- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförde-
besondere in Betracht:
rungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetrie-
1. Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pfle- bes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
gen von Fahrzeugen, In den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförde-
2. Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen rungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahr-
eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsver- betriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere
bindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgela- praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatori-
gerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie schen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kunden-
Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen, orientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz
3. Bearbeiten von Geschäftsprozessen. sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
den. Im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförde-
§8 rungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Aus-
Abschlussprüfung wirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und techno-
logischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Per-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der sonennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahver-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kehr entwickeln und begründen kann.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahr-
höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie betriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunter-
in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei prakti- lagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für
sche Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen,
dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen
und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhal-
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umwelt- tung der Beförderungsqualität anwenden kann.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Gebieten in Betracht: Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
1. im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförde- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
rungsleistungen: Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Rechtsvorschriften, geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die
b) Erkennen von Kundenbedürfnissen und kunden- mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen
orientierte Gestaltung des Fahrbetriebes, bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnis-
c) Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Aus- se der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1
gestaltung eines Linienverkehrs, zu gewichten.
d) Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
e) Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,
1. Prüfungsbereich Personen-
f) Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen; verkehr und Beförderungsleistungen 40 Prozent,
2. im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahr-
2. Prüfungsbereich Planung und
betriebes:
Disposition des Fahrbetriebes 40 Prozent,
a) Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,
3. Prüfungsbereich
b) Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Son- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
derverkehr,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
c) Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb; schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: halb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in den prak-
tischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schrift-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: lichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist
1. im Prüfungsbereich Personen- die Prüfung nicht bestanden.
verkehr und Beförderungsleistungen 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Planung und
§9
Disposition des Fahrbetriebes 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Inkrafttreten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2615
Anlage
(zu § 4 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Arbeitsorganisation,
Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Arbeitsorganisation a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
(§ 3 Nr. 5.1) barkeit prüfen
b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fach-
zeitschriften und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-
rialien zusammenstellen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vor-
bereiten
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor- 3*)
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
i) Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieb-
lichen Beteiligten abstimmen
5.2 Informations- und a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssysteme Kommunikationssystemen unter Einschluss des
(§ 3 Nr. 5.2) Internets bearbeiten
4
b) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
c) Daten pflegen und sichern
6 Qualitätsmanagement a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmana-
(§ 3 Nr. 6) gements unterscheiden
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Ver-
4*)
besserung von Arbeitsprozessen beitragen
c) Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kunden-
orientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen
zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen
7 Verkehrsträger und
Verkehrsmittel im
Personenverkehr
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Verkehrsmarkt a) Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die
(§ 3 Nr. 7.1) Stellung des eigenen Unternehmens am Markt be-
rücksichtigen
b) Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach
Kundenbedürfnissen ermitteln 3
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2617
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veran-
staltungsorten, topografischer Beschaffenheit und
Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrs-
markt einschätzen und berücksichtigen
7.2 Einsatzfelder von Ver- a) Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden 2
kehrsmitteln nach dem
Personenbeförderungs- b) Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbe-
gesetz sondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und 2
(§ 3 Nr. 7.2) klimatischer Voraussetzungen
8 Marketing und Vertrieb
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Marketing a) Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und
(§ 3 Nr. 8.1) Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einord-
nen 3
b) Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt
berücksichtigen
8.2 Marktbeobachtung a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere
und Verkehrsanalyse Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewer-
(§ 3 Nr. 8.2) bern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen
b) Informationsquellen für die Erschließung von Ziel-
3
gruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von
Dienstleistungen auswerten und nutzen
c) an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken
8.3 Produktpolitik a) Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Ange-
(§ 3 Nr. 8.3) bote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln 2
b) an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken
8.4 Verkauf, Tarif- a) tarifrechtrechtliche sowie gesetzliche und vertrag-
und Vertriebssysteme liche Bestimmungen, insbesondere im Personenver-
(§ 3 Nr. 8.4) kehr, anwenden
b) Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte
Beförderungsverträge abschließen
7
c) Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit
anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise
ermitteln, Angebote unterbreiten
d) betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und
Vertriebswege nutzen
8.5 Öffentlichkeitsarbeit a) Informationsmedien kundengerecht einsetzen
und Werbung b) an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und 3
(§ 3 Nr. 8.5) Öffentlichkeitsarbeit mitwirken
9 Umgang mit Kunden
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Kundenorientierte a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,
Kommunikation insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten
(§ 3 Nr. 9.1) b) Gespräche zielgruppenorientiert und situationsge-
recht führen
c) Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kun-
den im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen 6
informieren, technische Hilfsmittel einsetzen
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kun-
denwünschen prüfen und Kunden informieren
e) Korrespondenz führen
9.2 Anwenden einer Fremd- a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
sprache bei Fachaufgaben b) fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht ein-
(§ 3 Nr. 9.2) 3*)
setzen
c) fremdsprachige Auskünfte erteilen
9.3 Beschwerdemanagement a) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen
(§ 3 Nr. 9.3) und bearbeiten, Beteiligte informieren
3
b) Beschwerden auswerten und Konsequenzen für in-
nerbetriebliche Maßnahmen ziehen
9.4 Umgang mit konflikt- a) konfliktträchtige Situationen erkennen, Verhaltens-
trächtigen Situationen regeln zur Verhinderung und Entschärfung von Kon-
(§ 3 Nr. 9.4) flikten anwenden
b) bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen ver-
4
anlassen, insbesondere Polizei und Sicherheits-
dienste anfordern
c) häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungs-
möglichkeiten entwickeln
10 Kaufmännische
Betriebsführung
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Wirtschaftlichkeit, a) bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der be-
Kosten und Erträge trieblichen Leistungserstellung mitwirken 4
(§ 3 Nr. 10.1) b) Kalkulationsverfahren anwenden
10.2 Geschäftsvorgänge a) Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Scha-
(§ 3 Nr. 10.2) densmeldungen und Anträge an Behörden 5
b) Verbesserungsvorschläge bearbeiten
10.3 Beschaffung a) Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln
(§ 3 Nr. 10.3) b) Bestellvorgänge planen und Bestellungen vorneh-
men 4
c) zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen,
bei Mängeln Maßnahmen veranlassen
11 Planung und Disposition
des Fahrbetriebes
(§ 3 Nr. 11)
11.1 Fahr- und a) Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Be-
Betriebsplanung dienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen
(§ 3 Nr. 11.1) 4
b) Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beför-
derungsqualität bewerten
c) Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen
d) Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirt- 4
schaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremd-
leistungen berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2619
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
11.2 Disposition a) Dienstpläne erstellen
des Fahrbetriebes b) Fahrpersonal disponieren 6
(§ 3 Nr. 11.2)
c) Fahrzeuge disponieren
12 Betriebssicherheit und
Einsatzbereitschaft der
Fahrzeuge und Anlagen
(§ 3 Nr. 12)
12.1 Fahrzeugtechnik a) Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in
(§ 3 Nr. 12.1) Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie
auf mechanische, elektrische, elektronische, pneu-
matische und hydraulische Systeme unterscheiden
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanlei-
tungen, anwenden
c) Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, ins-
besondere durch Sichtkontrolle 7
d) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
e) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und
der Entsorgung zuführen
f) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von
elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und
Bremsanlagen prüfen
g) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
h) Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und
abrüsten
i) Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Stö- 6
rungen beheben und weitere Maßnahmen zur Feh-
lerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelbe-
richte abfassen
12.2 Verkehrsanlagen a) Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Ver-
(§ 3 Nr. 12.2) kehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehler-
beseitigung ergreifen 4
b) bei der kundengerechten Umgestaltung von Ver-
kehrsanlagen mitwirken
13 Verkehrssicherheit und
Führen von Fahrzeugen im
öffentlichen Verkehrsraum
(§ 3 Nr. 13)
13.1 Fahrdynamik a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para-
(§ 3 Nr. 13.1) meter auf die Verkehrssicherheit beachten
b) Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung
der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten
c) Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von
11,80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder
U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffent-
lichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaft-
lich führen 18
d) Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, In-
formationen auswerten und berücksichtigen
e) Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrs-
leittechnologien nutzen
f) Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen
g) kritische Situationen auch in Grenzbereichen recht-
zeitig erkennen und reagieren
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13.2 Kundenorientiertes Fahren a) fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden
(§ 3 Nr. 13.2) b) An- und Abfahrtvorgänge an Haltestellen kunden- 7
freundlich gestalten, insbesondere Belange speziel-
ler Personengruppen berücksichtigen
14 Rechtsvorschriften a) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten
im Verkehr b) die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennah-
(§ 3 Nr. 14) verkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
7
c) Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrich-
tungen bedienen und Nachweise führen
d) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-
schriften berücksichtigen
15 Einweisung
in den Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 15)
15.1 Betriebsleitsysteme a) Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsys-
und Kommunikations- temen und Kommunikationseinrichtungen beachten
einrichtungen b) Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtun-
(§ 3 Nr. 15.1) 5
gen bedienen
c) Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbezie-
hen
15.2 Rahmen- und örtliche a) Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst
Dienstanweisungen beachten
(§ 3 Nr. 15.2) b) Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und 10
zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Linien-
dienst umsetzen
16 Umgang mit
Störungen im Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 16)
16.1 Unregelmäßigkeiten a) Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten
im Fahrbetrieb durch b) bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maß-
Störungen nahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung
(§ 3 Nr. 16.1) der Vorschriften ergreifen
4
c) Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbeson-
dere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen,
bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung
veranlassen
16.2 Verhalten bei Unfällen a) betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischen-
und Zwischenfällen fällen anwenden
(§ 3 Nr. 16.2) b) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absi- 3
chern
c) Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
d) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere
Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen
3
e) auftretende Emissionen hinsichtlich der Umwelt-
gefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maß-
nahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2621
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfer-
tigen
g) bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche
Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das
Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten
17 Fitness im Fahrdienst, a) ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorberei-
Stressbewältigung tung und Durchführung von Fahrten anwenden, ins-
(§ 3 Nr. 17) besondere zur Rückenschonung
b) gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst
berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen
c) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,
beachten 3
d) Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung
anwenden
e) Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbe-
sondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen,
notwendige Maßnahmen ergreifen
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin*)
Vom 12. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 niken,
(BGBl. I S.1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der
8. Techniken des Zeichnens,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 9. Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem elementen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 10. Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von
Bauarbeiten,
§1
11. Bestandsaufnahme und Vermessung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Rechnergestütztes Zeichnen,
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird
staatlich anerkannt. 13. Konstruieren von Bauteilen,
14. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
§2
Ausbildungsdauer 15. Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
§3
Ausbildungsrahmenplan
Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bau-
len unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur,
zeichnerin sind
Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
1. im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
2. im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wo- dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
chen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
3. im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbeson-
dere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Nummer 12 der Anlage Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungs-
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
stätten zu vermitteln.
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§4 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
Ausbildungsberufsbild
zuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
4. Umweltschutz, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,
§7
6. Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau
Beteiligten, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungordnung im Sinne des § 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
licht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2623
§8 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
Zwischenprüfung aus den Bereichen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Verkehrswegebau,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Erstellen von Ausführungszeichnungen für die Ver-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und Entsorgung und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte c) Erstellen von Ausführungszeichnungen für den
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Landschaftsbau.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert pla-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden nen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde
drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbei- Maßnahmen durchführen kann.
ten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich
(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungs-
auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beant-
bereichen:
worten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. im Schwerpunkt Architektur:
1. Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven, a) Baueingabe,
2. Freihandzeichnungen, b) Rohbau,
3. Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau, c) Ausbau,
4. Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen, d) Wirtschafts- und Sozialkunde.
5. Beton und Stahlbeton. In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie
In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften infor-
technologische, mathematische und zeichnerische Inhalte mationstechnischen, technologischen und mathemati-
verknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeits- schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und
organisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für
bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen. den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
§9
in Betracht:
Abschlussprüfung
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Tragwerke,
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens b) Massivbau,
14 Stunden zwei praktische Aufgaben nach seiner Aus- c) Stahl- und Holzbau,
wahl, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten.
Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. d) Wirtschafts- und Sozialkunde.
Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prü- In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau
fungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit
15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung verknüpften informationstechnischen, technologischen
Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu be-
Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem werten und geeignete Lösungswege schriftlich darzu-
angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Dem Prüfling stellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und
ist je eine praktische Aufgabe aus den folgenden Berei- Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
chen zur Auswahl vorzulegen: bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
1. im Schwerpunkt Architektur aus den Bereichen: folgenden Gebieten in Betracht:
a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwurfsskizzen, Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;
b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Roh- 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:
bau und a) Straßenbau,
c) Erstellen von Ausführungszeichnungen für den Aus- b) Ver- und Entsorgung,
bau;
c) Landschaftsbau,
2. im Schwerpunkt Ingenieurbau aus den Bereichen:
d) Wirtschafts- und Sozialkunde.
a) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbau-
zeichnung für ein Tragwerk, In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und
Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche
b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und Probleme mit verknüpften informationstechnischen,
c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Stahl- technologischen und mathematischen Inhalten zu
oder Holzbau; analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirt- (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
schafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich bereiche wie folgt zu gewichten:
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- 1. im Schwerpunkt Architektur:
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
a) Prüfungsbereich Baueingabe 30 Prozent,
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. b) Prüfungsbereich Rohbau 25 Prozent,
Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüf- c) Prüfungsbereich Ausbau 25 Prozent,
ling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheits- d) Prüfungsbereich
schutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitäts- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;
sichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kunden-
orientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen 2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, a) Prüfungsbereich Tragwerke 25 Prozent,
Bauelemente und Bauarten festlegen kann.
b) Prüfungsbereich Massivbau 30 Prozent,
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
c) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 25 Prozent,
Höchstwerten auszugehen:
d) Prüfungsbereich
1. im Schwerpunkt Architektur:
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;
a) Prüfungsbereich Baueingabe 90 Minuten,
3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:
b) Prüfungsbereich Rohbau 90 Minuten,
a) Prüfungsbereich Straßenbau 30 Prozent,
c) Prüfungsbereich Ausbau 90 Minuten,
b) Prüfungsbereich
d) Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 25 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;
c) Prüfungsbereich Landschaftsbau 25 Prozent,
2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
d) Prüfungsbereich
a) Prüfungsbereich Tragwerke 90 Minuten, Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
b) Prüfungsbereich Massivbau 90 Minuten, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
c) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 90 Minuten, fungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B
in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche
d) Prüfungsbereich
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;
sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der prakti-
3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: schen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit
a) Prüfungsbereich Straßenbau 90 Minuten, ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
b) Prüfungsbereich
§ 10
Ver- und Entsorgung 90 Minuten,
c) Prüfungsbereich Landschaftsbau 90 Minuten, Übergangsregelung
d) Prüfungsbereich Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel- ser Verordnung.
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den § 11
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- Gleichzeitig tritt die Bauzeichner-Ausbildungsverordnung
hältnis 2 : 1 zu gewichten. vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2098) außer Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Gerlach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2625
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Organisation a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an-
und Kommunikation, wenden
Arbeitsabläufe 4
b) Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Aus-
(§ 4 Nr. 5) künfte erteilen
c) Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten 2
d) fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke an-
2
wenden
e) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und
zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse
darstellen 4
f) Termine planen, koordinieren und überwachen
6 Zusammenarbeit mit a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe
Behörden und anderen unterscheiden
am Bau Beteiligten b) Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen 5
(§ 4 Nr. 6)
c) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-
schriften und Merkblätter anwenden
d) bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwir-
ken
e) Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstel-
len 5
f) Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
g) Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
h) Projektpräsentationen erstellen
i) Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen 4
ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabe-
verfahren mitwirken
7 Umgang mit Informa- a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
tions- und Kommunika- den
tionstechniken b) Texte, Tabellen und Formulare erstellen
(§ 4 Nr. 7)
c) Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nut-
zen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 6
e) Daten pflegen und sichern
f) Informationen aus Datennetzen erschließen und nut-
zen
g) Informationen austauschen und in Datennetze ein-
stellen
8 Techniken des Zeichnens a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs-
(§ 4 Nr. 8) erstellungen anwenden
b) Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen an-
wenden
c) geometrische Grundkonstruktionen ausführen
d) zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen
anfertigen
e) Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farb- 8
codes anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2627
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) Koordinatensysteme anwenden
g) Freihandzeichnungen anfertigen
h) Vervielfältigungstechniken anwenden
i) Parallelperspektiven anfertigen
5
k) Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
l) Fluchtpunktperspektiven erstellen 3
9 Auswahl und Verwendung a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden
von Baustoffen und Bau- und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, ins-
elementen besondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte
(§ 4 Nr. 9) und bewehrte Betone, natürliche und künstliche 6
Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdich-
tungsstoffe
b) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und
Baustoffen unterscheiden
3
c) Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unter-
scheiden
10 Mitwirken bei Bauprozes- Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im
sen und Durchführen von Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen
Bauarbeiten Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
(§ 4 Nr. 10) a) Baugruben und Gräben herstellen
6
b) Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
c) Baukörper aus Steinen herstellen
d) Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
e) Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Bau-
gruben sichen, Rohrleitungen einbauen, Decken und 6
Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
11 Bestandsaufnahme a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
und Vermessung b) Methoden der Lagemessungen auswählen und Lage-
(§ 4 Nr. 11) messungen durchführen
c) Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgerä- 3
ten durchführen
d) Messfehler feststellen und beheben
e) örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
f) Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Sys-
teme, übernehmen
3
g) Fotodokumentationen erstellen
12 Rechnergestütztes a) Anwendungssoftware nutzen
Zeichnen b) Daten konvertieren
(§ 4 Nr. 12)
c) Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvorein- 12
stellungen vornehmen
d) Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
e) Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
6
f) Bibliotheken erstellen und nutzen
g) Zeichnungen für Präsentationen erstellen 2
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
13 Konstruieren von Bauteilen a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen 2
(§ 4 Nr. 13)
b) Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von
Wänden, Stützen und Decken zeichnen 6
c) Treppen und Dächer konstruieren
d) Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen 7
durchführen
14 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen, Kunden- Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
orientierung b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 4 Nr. 14) bereich anwenden, insbesondere
– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-
hand von Vorgaben prüfen
– Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen 4*)
beseitigen, Vorgänge dokumentieren
– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis darstellen
d) Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
A b s c h n i t t II : F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n S c h w e r p u n k t e n
A. Architektur
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Auswahl und Verwendung a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett-
von Baustoffen und Bau- bauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften
elementen der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
(§ 4 Nr. 9) nehmen
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen 16
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen,
Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wand-
bekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensys-
teme sowie Be- und Entwässerungssysteme
2 Erstellen von Plänen und a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um-
Zeichnungen, fachspezifi- setzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
sche Berechnungen b) Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen
(§ 4 Nr. 15) erstellen
c) Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdich-
tungen sowie der Anforderungen aus Tragwerkspla-
nung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben
zur Umweltverträglichkeit übernehmen
d) Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten 26
ermitteln und gliedern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2629
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Vergabe und Abrechnung durchführen
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung
und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
g) Geländeverlauf darstellen
h) Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
B. Ingenieurbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Auswahl und Verwendung a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-,
von Baustoffen und Bau- Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften
elementen der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
(§ 4 Nr. 9) nehmen
16
b) Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in
Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfan-
gungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton
und Dämmsysteme
2 Erstellen von Plänen und a) Positionspläne anfertigen
Zeichnungen, fachspezifi- b) Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal-
sche Berechnungen und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichti-
(§ 4 Nr. 15) gung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anfor-
derungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz,
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
c) Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnun-
gen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquer-
schnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertra-
gen 26
d) Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
e) Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau
konstruieren
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden-
und Grundstücksgutachten
g) Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung
und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002
C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Auswahl und Verwendung a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs-
von Baustoffen und Bau- wege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und
elementen Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigun-
(§ 4 Nr. 9) gen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurtei-
len und in Bauunterlagen übernehmen
16
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte,
Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungsele-
mente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
2 Erstellen von Plänen und a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen
Zeichnungen, fachspezifi- sowie Pflanzpläne übernehmen
sche Berechnungen b) Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Quer-
(§ 4 Nr. 15) profile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen
sowie Be- und Entwässerungen erstellen
c) Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus
zeichnen
d) Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
e) Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Re-
geneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
f) baugrundspezifische und geologische Profile erstel-
len
g) Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für 26
Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
h) Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik überneh-
men und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen
anwenden
i) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Durchführung und Abrechnung durchführen,
Materiallisten erstellen
k) Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum
Lärm- und Schallschutz übernehmen
l) Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen
sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne
erstellen
A b s c h n i t t III : B a u s t e l l e n b e g e h u n g e n
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan
bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder
Werksbesichtigungen kennen lernen.