2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
(Öko-Landbaugesetz – ÖLG)
Vom 10. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von
das folgende Gesetz beschlossen: Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission
§1 vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des
Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Anwendungsbereich Rates über den ökologischen Landbau und die ent-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung sprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchfüh-
ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn- rungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom Rechtsverordnung
19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 337 S. 9) geändert
worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen 1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise
a) auf Kontrollstellen oder
§2 b) andere natürliche oder juristische Personen des
Durchführung Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstel-
len die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,
der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu- (Mitwirkung),
ständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung
bestimmt ist. und der Mitwirkung zu regeln.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung
rung ist zuständig für nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
1. die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontroll- auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
stellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91,
2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 §3
Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Kontrollsystem
Maßgabe des § 4 Abs. 3,
(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9
Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der
4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durch-
von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach geführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der
Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden
sowie ist.
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(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung §5
(EWG) Nr. 2092/91 ist gleichzeitig mit deren Aufnahme Pflichten der Kontrollstellen
gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des (1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes
Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verord-
und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung nung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung
(EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen. in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen
die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land
(3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im
ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach
Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)
Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der
Nr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen Land-
Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach
bau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Satz 1 zulassen, soweit
vermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt
hat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt 1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven
Allgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG) und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes
Nr. 2092/91 durchgeführt worden ist. Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht
in ihre Kontrollen einzubeziehen und
§4 2. das Durchführen des Kontrollverfahrens für das Unter-
nehmen anderweitig sichergestellt ist.
Entscheidung
über die Zulassung der Kontrollstellen (2) Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Un-
und den Entzug der Zulassung regelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9,
Artikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn (EWG) Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie
1. sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige
2. sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach Behörde.
Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III (3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungsgemäß im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie
durchführt, hiervon
3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet 1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen
worden sind und Ende ihrer Tätigkeit oder
4. sie eine Niederlassung im Inland hat. 2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-
(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet verfahrens unverzüglich
erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landes-
beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf recht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zu-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine ständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Land-
Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, wirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit
dass die Beleihung erfolgt. insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kon-
Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die trollierten Unternehmen das weitere Durchführen des
Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Ver- Kontrollverfahrens sichergestellt ist.
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behörde
des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätig- §6
keit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Mitwirkung der Zollbehörden
Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung
begründen, so hat sie, (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Über-
und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 wachung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1
Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Drittländern mit. Die genannten Behörden können
Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
zum Entzug der Zulassung einzuleiten, oder, deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Ver-
2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit packungsmittel zur Überwachung anhalten,
und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern schränkungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach den zu deren Durchführung erlassenen
der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich
der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen. bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für
der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,
Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kennt- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
nis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und
Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landes-
ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten. recht zuständigen Behörde vorgeführt werden.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahr-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für zunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Ernährung.
desrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder
Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen un- die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach
entgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
§7 schaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Überwachung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner
(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht
Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, zuständigen Behörden übertragen.
die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, §9
einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder ver-
markten, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Gebühren und Auslagen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die (1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden,
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforder- sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 kön-
lich sind. nen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- werden.
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs- (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
grundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufs- werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-
einrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflich- handlungen nicht durch die Bundesanstalt für Land-
tigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten wirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das
und dort Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
1. Besichtigungen vornehmen, und Landwirtschaft wird ermächtigt, für Amtshandlungen
nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent- ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
schädigung entnehmen, Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Be-
troffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist,
eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt § 10
zurückzulassen. Ermächtigungen
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeug- Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
nisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten
kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Rechtsakte erforderlich ist,
Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die
geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung 1. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Ar-
vorzulegen. tikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergän-
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft zender Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn vorzuschreiben,
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
und 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
nach Abs. 3 Satz 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
§8
nährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch
Datenübermittlung, Außenverkehr Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG)
Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es
Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlich ist,
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2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in trollstelle einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig oder
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs- nicht vollständig erstellt.
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
sind. tausend Euro geahndet werden.
§ 11
Strafvorschriften § 13
Einziehung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a Ist eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrigkeit
bis c oder d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe a bis g Satz 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können
Buchstabe h, Abs. 5 Buchstabe a bis e Satz 1 oder Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
Buchstabe f oder Abs. 5a Buchstabe a bis h Satz 1 oder nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer
Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b auf den ökologischen Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder widrigkeiten sind anzuwenden.
beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Um-
stellung auf den ökologischen Landbau versieht.
§ 14
Übergangsvorschrift
§ 12
Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchführung
Bußgeldvorschriften
der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11 ordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kontrollen
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als im
lässig Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbeschadet
der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach
1. entgegen § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 eine Meldung nicht, Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzig-
macht oder eine Tätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht
sten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats
rechtzeitig dem Kontrollverfahren unterstellt,
die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
2. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die zuständige
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbar-
Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für
keit der Entscheidung über den Antrag.
Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, § 15
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Inkrafttreten
4. entgegen § 7 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet oder Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April
5. entgegen Artikel 9 Abs. 7 Buchstabe a in Verbindung 2003 in Kraft. § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 2
mit Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 5 und 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 10 treten am Tage nach der
Satz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Kon- Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Nutzungsentgeltverordnung
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Schuldrechts-
anpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S.1580) wird nachstehend der
Wortlaut der Nutzungsentgeltverordnung in der seit dem 1. Juni 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 1993 in Kraft getretene Nutzungsentgeltverordnung vom
22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339),
2. die am 31. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I
S.1920),
3. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S.1542),
4. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 232
§ 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch
Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist.
Berlin, den 24. Juni 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2563
Nutzungsentgeltverordnung
(NutzEV)
§1 3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich
Anwendungsbereich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,
(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf 4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der
Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,
Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein
(GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Ver- Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.
ordnung angemessen gestaltet werden. (2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Okto-
(2) Diese Verordnung gilt nicht ber 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
den für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaf-
1. für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingarten-
fenheit und Lage vereinbart worden sind. Für die Ver-
gesetz richten,
gleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berück-
2. für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unent- sichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der
geltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivil- Grundstücke maßgebend.
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung
und
des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkennt-
3. für Überlassungsverträge. nissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren
Grundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten
§2 Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist auf der Grundlage der
Abweichende Entgeltvereinbarungen tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgelt- §4
vereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getrof-
fen worden sind. Entgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung
(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarun- (1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grund-
gen stücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des
§ 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht
1. über Nutzungsentgelte oder werden.
2. über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungs- (2) Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312
entgelts und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-
bleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch tischen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die
weiterhin zulässig. Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staat-
lichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik
(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach
genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als
dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange
vertragswidrig.
eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Verein-
barung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss
sich aus den Umständen ergibt. §5
Entgelterhöhung bei Garagenflächen
§3 (1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind
Schrittweise Entgelterhöhung ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze
bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der orts-
üblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4
60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der
ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen (2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile
Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen
folgenden Schritten vorgenommen werden: oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut
sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Ein-
1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am
stellen von Kraftfahrzeugen ist.
2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch mindes-
tens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten
Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadrat- §6
meter Bodenfläche im Jahr, Erklärung über die Entgelterhöhung
2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich (1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach
nach Nummer 1 ergebenden Entgelte, dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu be- §7
gründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungs- Gutachten und Auskünfte
verlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten über die ortsüblichen Entgelte
werden. Zur Begründung kann der Überlassende insbe-
sondere Bezug nehmen auf (1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192
des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige
1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachteraus- Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen
schusses über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke
vergleichbar genutzte Grundstücke oder eine Aus- zu erstatten. Auf Verlangen hat er in anonymisierter Form
kunft des Gutachterausschusses über die in seinem Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbar-
Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte nach § 7, ten Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in
2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidig- der die Grundstücke liegen.
ten Sachverständigen über die ortsüblichen Nutzungs- (2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachter-
entgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke, ausschuss Auskunft über die vereinbarten Nutzungsent-
gelte in anonymisierter Form zu erteilen.
3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-
gleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die Benen-
nung von drei Grundstücken. §8
(2) Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn Kündigung des Nutzers
des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis
Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Ent- zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung
gelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten
sind anzurechnen. Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen.
(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der
ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die Beweislast den §9
Überlassenden. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2565
Unterlassungsklageverordnung
(UKlaV)
Vom 3. Juli 2002
Auf Grund des § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173), auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Wettbewerbsverbände
Wettbewerbsverbände im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Unterlas-
sungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, sind:
1. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, Landgrafen-
straße 24B, 61348 Bad Homburg, Amtsgericht Frankfurt/Main, Register-
nummer 73 VR 7209,
2. Pro Honore e.V., Beim Strohhause 34, 20097 Hamburg, Amtsgericht Ham-
burg, Registernummer 69 VR 2187,
3. Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., Schwanthaler-
straße 110, 80339 München, Amtsgericht München, Registernummer VR 7557,
4. Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Kantstraße 100, 10627 Berlin, Amts-
gericht Berlin-Charlottenburg, Registernummer VR 5155 Nz,
5. Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V., Weißhausstraße 21,
50939 Köln, Amtsgericht Köln, Registernummer VR 4715,
6. Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Bei dem neuen Krahn 2/Cremon, 20457
Hamburg, Amtsgericht Hamburg, Registernummer 69 VR 5207,
7. Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Neue Weinsteige 44, 70180 Stuttgart,
Amtsgericht Stuttgart, Registernummer VR 2295,
8. Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., Königsallee 19, 40212
Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer VR 3008,
9. Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.,
Grafenberger Allee 30, 40237 Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf, Register-
nummer VR 5583.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/
zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
Vom 4. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin
für Digital- und Printmedien vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 875) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
„8. Musiknotenherstellung I,
9. Verpackungsdesign I.“
b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:
Lfd. Nr. Qualifikationseinheiten Medien- Medien- Medien- Medien-
beratung design operating technik
§ 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
Nr. 1.5 Nr. 2.5 Nr. 3.5 Nr. 4.5
I.1 Kosten- und Leistungsrechnung ҂
I.2 kaufmännische Auftragsbearbeitung II ҂
I.3 Kommunikation ҂ ҂
I.4 Gestaltung von Printprodukten ҂
I.5 Gestaltung digitaler Medien ҂ ҂
I.6 Redaktionstechnik I ҂ ҂
I.7 Digitalfotografie I ҂ ҂ ҂
I.8 Fotogravurzeichnung II ҂ ҂
I.9 elektronische Bildbearbeitung II ҂ ҂ ҂
I.10 Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung II ҂ ҂
I.11 Datenbankanwendung I ҂ ҂ ҂
I.12 Programmierung von Medienprodukten ҂
I.13 Druckformherstellung ҂ ҂
I.14 analoger Druck und analoge Vervielfältigung ҂
I.15 Druckweiterverarbeitung ҂
I.16 Musiknotenherstellung II ҂
I.17 Verpackungsdesign II ҂
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2567
2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:
Lfd. Nr. Qualifikationseinheiten Medien- Medien- Medien- Medien-
beratung design operating technik
§ 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
Nr. 1.6 Nr. 2.6 Nr. 3.6 Nr. 4.6
II.1 kundenspezifische Medienberatung ҂
II.2 Projektdurchführung ҂
II.3 werbeorientierte Gestaltung ҂
II.4 Storyboarderstellung ҂ ҂
II.5 Redaktionstechnik II ҂ ҂
II.6 Digitalfotografie II ҂ ҂ ҂
II.7 Fotogravurzeichnung III ҂ ҂
II.8 Text-, Grafik-, Bilddatenbearbeitung ҂ ҂
II.9 Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung III ҂ ҂
II.10 Datenbankanwendung II ҂ ҂ ҂
II.11 Herstellung interaktiver Medienprodukte ҂
II.12 Reprografie ҂
II.13 Mikrografie ҂
II.14 Digitaldruck ҂
II.15 Tiefdruckformherstellung ҂
II.16 digitale Druckformherstellung ҂
II.17 Musiknotenherstellung III ҂
II.18 Verpackungsdesign III ҂ “.
2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.“
3. § 10 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.“
4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.“
5. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.“
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Notenstecher/Notenstecherin sind nicht mehr anzuwenden.“
7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie bisher gel-
tenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.“
8. In der Anlage (zu § 5) werden in Teil A Nr. 2 nach der laufenden Nummer 13.7 folgende Nummern angefügt:
Zeitliche Richtwerte
Lfd.
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr.
im Ausbildungsmonat
1.–18. 19.–36.
„13.8 Musiknotenherstellung I a) Tonarten definieren, unterschiedliche Noten-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) schlüssel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben
bei der Musiknotenherstellung regelgerecht an-
wenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen
sowie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten
regelgerecht platzieren 8
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe
Untersätze und grafische Besonderheiten um-
setzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei
fachspezifische Stichregeln anwenden
13.9 Verpackungsdesign I a) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstel-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) lungsprozessen klassifizieren, fertigungstechni-
sche Aspekte ableiten und bei der Gestaltung
von Packmitteln berücksichtigen
b) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeits-
vorbereitung anfertigen 8
c) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen,
dabei fertigungstechnische Parameter berück-
sichtigen
d) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung
und Funktion typografisch gestalten “.
9. In der Anlage (zu § 5) werden in Teil B Nr. 2 nach der laufenden Nummer I.15 folgende Nummern angefügt:
Zeitliche Richtwerte
Lfd.
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr.
im Ausbildungsmonat
1.–18. 19.–36.
„I.16 Musiknotenherstellung II a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskript-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, vorlagen festlegen, dabei musikalische Beson-
lfd. Nr. I.16) derheiten berücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berech-
nen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln fest-
legen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitenge-
staltung einsetzen 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2569
Zeitliche Richtwerte
Lfd.
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr.
im Ausbildungsmonat
1.–18. 19.–36.
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und an-
wenden
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partitu-
ren, Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstim-
men sowie Spiel- und Schlagzeugpartituren ge-
stalten
I.17 Verpackungsdesign II a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruk-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, tion von Packmitteln einsetzen
lfd. Nr. I.17) b) CAD-Ein- und Ausgabesysteme bei der Kon-
struktion von Packmitteln einsetzen
c) branchenspezifische Bemaßungen bei der Ge-
staltung und Konstruktion von Packmitteln 6
durchführen, Normen berücksichtigen
d) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstel-
len, dabei perspektivische Darstellungen inte-
grieren
e) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen “.
10. In der Anlage (zu § 5) werden in Teil B Nr. 3 nach der laufenden Nummer II.16 folgende Nummern angefügt:
Zeitliche Richtwerte
Lfd.
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr.
im Ausbildungsmonat
1.–18. 19.–36.
„II.17 Musiknotenherstellung III a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstel-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lung bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbe-
lfd. Nr. II.17) reiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
vorbereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) Zeitaufwand für Arbeitsauftrag schätzen
e) notenspezifische Stilvorlagen definieren und an-
wenden
f) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
g) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichts-
punkten aufbauen und auf Grundlage fachspezi- 12
fischer Stichregeln gestalten
h) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumen-
talspezifischen Besonderheiten extrahieren und
charakteristische Stichnoten nach musikalischen
Gesichtspunkten einfügen
i) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvor-
gaben ausführen
k) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und
neu gestalten
l) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstel-
len
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd.
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr.
im Ausbildungsmonat
1.–18. 19.–36.
II.18 Verpackungsdesign III a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, Kundenvorstellungen für die Gestaltung von
lfd. Nr. II.18) Packmitteln bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezo-
gene Packmittel entwickeln
c) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstel-
lung und Stanzformenbau erstellen
12
d) Produkte der Verkaufsförderung, insbesondere
Mehrnutzenverpackungen, Zweitplatzierungen
und Verkaufsverpackungen, entwickeln
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von
Fertigungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auf-
lage, Verwendungszweck und Transportart ge-
stalten und konstruieren “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2571
Verordnung
betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation
und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt
(See-Arbeitszeitnachweisverordnung – See-ArbZNV) *)
Vom 5. Juli 2002
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des §2
Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Arbeitszeitnachweise
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch (1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des See-
Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I mannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II
S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungs-
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert mitglied zu führen.
worden sind, sowie jeweils in Verbindung mit Artikel 56 (2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeits-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März zeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Ab-
1975 (BGBl. I S. 705) und Artikel 280 der Siebenten weichungen von den normalerweise geltenden Arbeits-
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der
2001 (BGBl. I S. 2785) verordnen das Bundesministerium Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgeset-
für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium zes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkun-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: gen zu begründen.
§1 (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der
nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten
Übersicht über die Arbeitsorganisation Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des
(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen,
nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhe-
Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unter- zeiten zutreffend wiedergeben.
schreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord (4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeit-
anzubringen. nachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied
(2) Die Übersicht muss enthalten: spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats aus-
zuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift
1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord
bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des
beschäftigte Besatzungsmitglied,
Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besat-
2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten zungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.
nach § 84a des Seemannsgesetzes,
b) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen §3
von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Sprachenvorschrift
Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind,
sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Verein- Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1
barung, sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher
und englischer Sprache und in den weiteren Arbeits-
3. die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende sprachen des Schiffes zu führen.
zusätzliche Arbeit und
4. für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl §4
der geplanten Arbeitszeit.
Aufbewahrung
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flag-
Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäi- genrechtsgesetz führt, hat der Kapitän
schen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association
ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäi- 1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeits-
schen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European
Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit organisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt
von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33). der Änderung und
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
2. die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder
ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3 nicht rechtzeitig abliefert.
drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 5 des See-
Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder
sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die
Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzulie- Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht
fern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
aufzubewahren.
§6
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des See- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Form, Aus-
mannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder gestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise
fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeits- in der Seeschifffahrt vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 905)
organisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord1)
Name des Schiffs: ____________________ Flagge des Schiffs: ____________________ IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________
Letzte Aktualisierung der Übersicht: ______________________________________________________________________________________ ( ) von ( ) Seiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Die Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seemannsgesetz (nationales Gesetz oder Verordnung), die dem Übereinkommen 180 der
IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe 1996 und allen gemäß diesem Übereinkommen eingetragenen oder genehmigten Tarifverträgen
und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner
geänderten Fassung (STCW) 2) entspricht.
Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit 3) ________________________________________________________________________________________
Sonstige Bestimmungen: ______________________________________________________________________________________________________
Dienstliche Tägliche Gesamt-
Tägliche Regelarbeitszeit auf See Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen Bemerkungen
Stellung/Rang 4) arbeitszeit/Ruhezeit 3) (Std.)
Anhang I
Wachdienst Sonstige Pflichten Wachdienst Sonstige Pflichten
Auf See Im Hafen
(von ... bis ...) (von ... bis ...) 5) (von ... bis ...) (von ... bis ...)
Unterschrift des Kapitäns: ________________________________________
____________
1) Die in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch anzugeben.
2) Für Auszüge aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen siehe folgende Seite.
3) Unzutreffendes streichen.
4) Hier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstlichen Stellungen/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden.
2573
5) Für das Wachpersonal können unter der Rubrik „Bemerkungen“ Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl eingetragen werden; diese Stunden sind in die Rubrik zur Angabe
der täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.
Auswahl von Texten aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen
2574
IAO-Übereinkommen 180
Artikel 5 Absatz 1 Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen: a) die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten: i) 14 Stunden in jedem Zeitraum
von 24 Stunden; und ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen; oder b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: i) zehn Stunden in jedem Zeitraum
von 24 Stunden; und ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Artikel 5 Absatz 2 Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der Zeitraum
zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
Artikel 5 Absatz 6 Die Absätze 1 und 2 hindern das Mitglied nicht daran, eine innerstaatliche Gesetzgebung oder ein Verfahren anzunehmen, wonach die zuständige Stelle Gesamt-
arbeitsverträge genehmigen oder registrieren kann, die Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben so weit wie
möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende
Seeleute oder Seeleuten, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.
Artikel 7 Absatz 1 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Kapitäns eines Schiffes beeinträchtigt, von einem See-
mann die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung
für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind.
Artikel 7 Absatz 3 Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer plan-
mäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
STCW-Übereinkommen
Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes (Normen)
1. Allen Personen, die als Wachoffiziere oder als Schiffsleute, die Brückenwache gehen, zum Dienst eingeteilt sind, müssen während eines jeden Zeitraums von 24 Stunden min-
destens 10 Stunden Ruhe zugestanden werden.
2. Die Ruhephasen dürfen in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen eine mindestens 6 Stunden umfassen muss.
3. Die Vorschriften bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ruhepausen brauchen im Notfall, bei Übungen oder unter sonstigen vordringlichen betrieblichen Bedingun-
gen nicht eingehalten zu werden.
4. Ungeachtet der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 kann der Mindestzeitraum von 10 Stunden auf mindestens 6 aufeinander folgende Stunden reduziert werden, voraus-
gesetzt, dass sich eine solche Herabsetzung nicht über mehr als zwei Tage erstreckt und mindestens 70 Stunden Ruhe in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet sind.
5. Die Verwaltungen müssen dafür Sorge tragen, dass Wachpläne an den Stellen angebracht werden, die leicht zugänglich sind.
Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes (Anleitung)
3. Bei der Anwendung von Regel VIII/1 sollten die nachstehenden Gegebenheiten berücksichtigt werden:
1. In den Vorschriften über die Verhütung von Ermüdung sollte sichergestellt werden, dass keine übermäßige oder unvernünftige Gesamtarbeitszeit geleistet wird. Insbesondere
sollten die in Abschnitt A-VIII/1 aufgeführten Mindestruhepausen so ausgelegt werden, dass darunter nicht zu verstehen ist, dass die gesamte andere Zeit für Wachdienst
oder andere Pflichten aufgewendet werden kann;
2. die Häufigkeit und die Länge der Ruhepausen sowie die Gewährung von Ausgleichsurlaub sind wesentliche Faktoren, um zu verhindern, dass es zu zunehmender Ermüdung
über einen längeren Zeitraum kommt;
3. die Vorschriften für Schiffe, die sich auf kurzen Seereisen befinden, können variiert werden, vorausgesetzt, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Seeleuten1)
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Name des Schiffs: ____________________ IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________ Flagge des Schiffs: ____________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Seemann (vollständiger Name): ________________________________________________________________ Dienstliche Stellung/Rang: ______________
Monat und Jahr: ______________________ Wachmann 2) ja 앮 nein 앮
Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten 3)
Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.
Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus
Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder
Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: _____________________________________________________________________________________
A n h a n g II
Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Seemanns korrekt wiedergibt.
Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht ermächtigten Person: _______________________________________________________________
Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu ermächtigten Person: _________________________ Unterschrift des Seemanns:_________________________
Dem Seemann ist eine Zweitschrift dieser Übersicht auszuhändigen.
Dieses Formular ist gemäß den vom
______________________________ (Name der zuständigen Behörde)
aufgestellten Verfahren zu prüfen und zu bestätigen.
____________
1) Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffs und in Englisch zu machen.
2575
2) Ggf. mit √ bestätigen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
2576
Die Arbeits- oder Ruhezeiten sind ggf. mit einem „X“ oder einer durchgehenden Linie bzw. einem Pfeil zu kennzeichnen Ruhe- Bemer- Nicht vom
zeiten kungen Seemann auszufüllen1)
Stunden 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2 während
eines Zeit- Jeweilige Jeweilige
raums von Arbeits- oder Arbeits- oder
24 Std. Ruhezeiten Ruhezeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Datum innerhalb eines innerhalb eines
beliebigen beliebigen
Zeitraums von Zeitraums von
24 Std.2) 7 Tagen 2)
Stunden 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2
1) Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe,
1996 (Übereinkommen 180), vorgegebenen Verfahren.
2) Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), und des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und
Überprüfungen als erforderlich erweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2577
Bekanntmachung
der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 10. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Schlich-
tungsstellenverfahrensverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2438) wird
nachstehend der Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
seit dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. August 2000
(BGBl. I S. 1279),
2. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919),
3. den am 9. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Vorschriften wurden erlassen:
zu 2.: auf Grund des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),
zu 3.: auf Grund des § 14 Abs. 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173).
Berlin, den 10. Juli 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Verordnung
über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)
§1 §3
Einrichtung der Ablehnung einer Schlichtung
Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht
Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift-
(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei- liche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn
ger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungs-
1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht
stellen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes ein-
anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder
gerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist
von dem Beschwerdeführer während des Schlich-
auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungs-
tungsverfahrens anhängig gemacht wird,
angelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen
sind anzugeben. 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei-
(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren gelegt ist,
Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens- 3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden
teten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind sicht auf Erfolg bietet,
und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein
4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich-
Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer
tungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens
Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min-
einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungs-
destens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung
klagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die
festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist
Streitbeilegung betreibt, ist oder
während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund
zulässig. 5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich
(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.
auf Verjährung beruft.
(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die
einen Tätigkeitsbericht.
Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts-
frage beeinträchtigen würde.
§2
Auswahl und §4
Unabhängigkeit der Schlichter
Erhebung und
(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Behandlung der Kundenbeschwerde
Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt
die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer
Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1 Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und dem Verbrau- zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unter-
cherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) die Namen und lagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versi-
den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehe- chern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine
nen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streit-
schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche beilegung betreibt, angerufen und auch keinen außer-
die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen gerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner ab-
Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer geschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im
von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung Verfahren vertreten lassen.
kann wiederholt werden. (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt
(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde
und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellung-
zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem nahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu
Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um
eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellung-
mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vor- nahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Ge-
übergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert schäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-
ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der
ist. Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht ab-
helfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3
(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist
an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent- die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und
scheidet seine Vertretung. gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel
(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. innerhalb eines Monats abzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2579
(3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf 2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffent-
der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen licher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17,
Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kun- 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerich-
denbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sons- teten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen
tiger Weise erledigt. Verband,
§5 3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giro-
verband angehören und an dem von ihm eingerich-
Schlichtungsvorschlag teten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen
(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Verband und
Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine 4. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband der
ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schel-
einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei lingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort
denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf
angetreten werden. diesen Verband.
(2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten
Nimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungsverfah-
einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich-
ren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlich-
tungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit
tungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will.
der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück-
sichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt (2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn
werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor-
schlag kurz und verständlich erläutert wird. 1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich-
tungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung
(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs beschlossen haben, die den Anforderungen des Ab-
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an satzes 3 entspricht, und
die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen
werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu- 2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Ver-
weisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei fahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung
Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundes-
Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteilig- anzeiger veröffentlicht hat.
ten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bun-
Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das desministeriums der Justiz geändert werden. Die Geneh-
Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es migung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrens-
nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als „Bescheini- ordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
gung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung (3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich-
der Zivilprozessordnung“ zu bezeichnen; die Namen der tungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6
Beteiligten sind anzugeben. Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen
vorgesehen werden:
§6 1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2
Kosten des nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie
Verfahrens und der Schlichtungsstelle dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung
nicht bei dem Verband oder einem verbandsangehöri-
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-
gen Kreditinstitut beschäftigt gewesen sein.
frei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-
vorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von 2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abwei-
Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beile- chend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Kredit-
gung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. institute nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und
(2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Ver- die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständi-
fahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro, gen Stelle des Verbands.
es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung 3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden
nach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können
Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unan- die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufen-
gemessen wäre. den Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt ver-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die bleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2
Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist. in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem
30. Oktober 1999 bestellt worden sind.
§7 4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle
Übertragung auf private Stellen des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das
Kreditinstitut verbindlichen Schlichtungsspruch vorse-
(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 des hen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungs-
Unterlassungsklagengesetzes wird übertragen: sprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende
1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deut- Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher
scher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, ange- Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass
hören und an dem dort eingerichteten Schlichtungs- die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkunden-
verfahren teilnehmen, auf diesen Verband, beweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an (3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember
ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Kre- 1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erho-
ditinstitute zu führen und in geeigneter Weise allgemein ben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlich-
zugänglich zu machen. tungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet
hat.
§8 (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren,
Abgabe bei Unzuständigkeit an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an einem der in
§ 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000 an geltenden
Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlich- Fassung bezeichneten Schlichtungsverfahren beteiligt
tungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichti- sind, werden nach Wirksamwerden der Übertragung und
gung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungs- im erreichten Verfahrensstand an die zuständige Schlich-
stelle ab. tungsstelle abgegeben.
§9 (5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der
Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGB-
Inkrafttreten, Übergangsregelung Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung
(1) (Inkrafttreten) nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.
(2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut- (6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli
schen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer 2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die jetzt
Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab diesem
Bestellung neuer Schlichter im Amt. Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2581
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Beauftragten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Vom 2. Juli 2002
I.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich widerruflich die Aus-
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungs-
ordnung
– der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesarchivs,
– der Direktorin/dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der
Deutschen im östlichen Europa
jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
IV.
Mit Ablauf des 31. Juli 2002 tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung von Beamten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung
für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien vom 26. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1813) außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 2002
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Prof. Dr. J u l i a n N i d a - R ü m e l i n
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 4. Juli 2002
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „interbad 2002 – 18. Internationale Fachmesse für Schwimmbäder – Bäder-
technik – Sauna – Physiotherapie – Wellness“
vom 9. bis 12. Oktober 2002 in Düsseldorf
2. „I A M 2002 – Internationale Anlegermesse“
vom 7. bis 9. November 2002 in Düsseldorf
3. „ComPaMED 2002 – Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die
medizinische Fertigung – 11. Internationale Fachmesse“
vom 20. bis 22. November 2002 in Düsseldorf
4. „MEDICA 2002 – Weltforum der Medizin – 34. Internationale Fachmesse und
Kongress“
vom 20. bis 23. November 2002 in Düsseldorf.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 12. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3756) bezeichnete Veranstal-
tung
74. „Inter-Jeans, Herbst – Internationale Sportswear- und Young-Fashion-
Messe“
vom 2. bis 4. August 2002 in Köln
wird nunmehr unter dem Titel
„vibes4you – The New Inter-Jeans – Internationale Sportswear- und Young-
Fashion-Messe“
vom 2. bis 4. August 2002 in Köln
stattfinden.
Berlin, den 4. Juli 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Lutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2583
Berichtigung
des Gesetzes zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Vom 9. Juli 2002
Das Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist die Angabe „§ 421f…“ durch die Angabe
„§ 421g…“ und die Angabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 421h“ zu ersetzen.
2. In Artikel 2 Nr. 2 ist im Änderungsbefehl die Angabe „§ 421f“ durch die An-
gabe „§ 421g“ und die Angabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 421h“ und in
dem neuen Paragrafen die Angabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 421h“ zu
ersetzen.
Berlin, den 9. Juli 2002
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Jochen Puth-Weißenfels
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
18. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1057/2002 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in
bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft im Kontingentsjahr 2003,
die im November 2002 an Handelsmessen in der Europäischen Gemein-
schaft teilnehmen L 161/4 19. 6. 2002
18. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1058/2002 der Kommission zur Bewilligung von
Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und
Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China L 161/7 19. 6. 2002
18. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1059/2002 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für Rindfleisch für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2002 L 161/9 19. 6. 2002
19. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1061/2002 der Kommission über den Verkauf im
Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen L 162/6 20. 6. 2002
19. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1062/2002 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 999/2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des
Vertrags fallenden Waren L 162/10 20. 6. 2002
19. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1063/2002 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 162/11 20. 6. 2002