2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin*)
Vom 4. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nachzuweisen.
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- §4
rium für Bildung und Forschung: Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
§1
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Staatliche
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin wird
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
das Gewerbe Nummer 16, Metallbauer, der Anlage A der 4. Umweltschutz,
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-
munikation,
§2
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-
Ausbildungsdauer
ren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann
zwischen den Fachrichtungen 7. Qualitätsmanagement,
1. Konstruktionstechnik, 8. Prüfen und Messen,
2. Metallgestaltung, 9. Fügen,
3. Nutzfahrzeugbau 10. manuelles Spanen und Umformen,
gewählt werden. 11. maschinelles Bearbeiten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 13. Schweißen, thermisches Trennen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
14. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
und Profilen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 15. Elektrotechnik,
16. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
§3
17. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
18. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-
und Zielsetzung der Berufsbildung
gruppen.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Kenntnisse:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 1. In der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und a) Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneuma-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu- tischen und elektrotechnischen Bauteilen,
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen b) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
c) Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktio-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- nen,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die d) Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau-
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. elementen an Bauwerken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2535
e) Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahl- §7
baukonstruktionen, Berichtsheft
f) Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
g) Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Stahlbaus; geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
2. in der Fachrichtung Metallgestaltung: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
a) Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
b) Handhaben von Schmiedefeuern und schmied- §8
baren Werkstoffen, Zwischenprüfung
c) Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Schmieden, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
d) Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Schmieden, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
e) Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
Hilfswerkzeugen zum Schmieden, Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
f) Herstellen und Montieren von Bauteilen und chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
Gegenständen, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
g) Gestalten von Oberflächen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
h) Befestigen von Bauteilen; Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-
3. in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau: tens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür
kommt insbesondere in Betracht:
a) Elektrik und Elektronik,
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-
b) Hydraulik und Pneumatik, stückes unter Anwendung manueller und maschineller
c) Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahr- Bearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lös-
zeugrahmen und Aufbauten, barer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksich-
tigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
d) Einbauen, Einstellen und Anschließen von mecha-
der Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines
nischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-
Prüf- und Messprotokolls.
trischen und elektronischen Systemen und Anla-
gen, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und
Durchführung von Fertigungsabläufen Arbeitsschritte
e) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,
einrichtungen,
technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang
f) Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Feh- von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und
lern, Störungen und deren Ursachen, Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-
g) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla- gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
gen, Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
h) Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahr- zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
zeugrahmen und Aufbauten, der Arbeitsaufgabe begründen kann.
i) Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
j) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter §9
Einbeziehung angrenzender Bereiche. Gesellenprüfung der
Fachrichtung Konstruktionstechnik
§5
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsrahmenplan Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem 21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
die Abweichung erfordern.
Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall- oder Stahl-
baukonstruktion oder von Teilen davon sowie Montieren
§6 und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steue-
Ausbildungsplan rungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung
Ausbildungsplan zu erstellen. der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben (5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- Höchstwerten auszugehen:
scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selb- 1. Konstruktionstechnik 150 Minuten,
ständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bau-
teile und Baugruppen herstellen und montieren, steue- 2. Funktionsanalyse 150 Minuten,
rungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und in Betrieb nehmen kann. Durch das Fachgespräch soll
der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben bereiche wie folgt zu gewichten:
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die 1. im Prüfungsbereich
Vorgehensweise bei der Ausführung begründen kann. Die Konstruktionstechnik 40 Prozent,
Bearbeitung einschließlich der Dokumentation soll mit 2. im Prüfungsbereich
70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent gewich- Funktionsanalyse 40 Prozent,
tet werden.
3. im Prüfungsbereich
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
bereichen Konstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Konstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind insbe- nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
sondere fachliche Probleme mit verknüpften informations- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
technischen, technologischen und mathematischen ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Lösungswege darzustellen. ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
kommt insbesondere in Betracht:
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung
fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitäts-
erbracht sind.
managements.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- § 10
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Gesellenprüfung der
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Fachrichtung Metallgestaltung
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen 50 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen
durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in
Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen kann. höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt ins- Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
besondere in Betracht: Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb- Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von
nahme oder Instandhaltung und zur systematischen Ein- Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten
grenzung von Fehlern in einem technischen System nach einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der
vorgegebenen Anforderungen. Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentiert.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen
durchführen, die zur Montage, Inbetriebnahme oder Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren
Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektri- Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-
schen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung
Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montage- wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-
pläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung licher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte
der Arbeitssicherheit planen und durchführen kann. Des selbständig planen und umsetzen, Material disponieren,
Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann.
Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläu- die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-
tern kann. gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-
führung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor
Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen der Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol- einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bear-
len, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: beitung einschließlich der Dokumentation soll mit 70 Pro-
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- zent und das Fachgespräch mit 30 Prozent gewichtet
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2537
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs- 3. Prüfungsbereich
bereichen Metallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirt- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Metallgestaltung und Arbeitsplanung sind insbesondere nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
fachliche Probleme mit verknüpften informationstech- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
nischen, technologischen und mathematischen Sachver- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
halten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Lösungswege darzustellen. ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
insbesondere in Betracht: Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von
Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qua- fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
litätsmanagements. erbracht sind.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- § 11
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
Gesellenprüfung der
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und 21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen
ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Kon- entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in
struktion darstellen kann. höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbe- Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
sondere in Betracht: Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um-
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeit- bauen einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie Montieren,
gemäßen und eines historischen Schmiede- oder Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen
Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforde- eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen
rungen. Systems einschließlich Arbeitsplanung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstel- Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-
lungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung
durchführen, die zur Herstellung der notwendigen mecha- der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der
nischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben
Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montage- zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
pläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selb-
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und ständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bau-
anwenden kann. teile und Baugruppen herstellen und montieren, elektro-
pneumatische und elektrohydraulische Systeme auf-
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- bauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und behe-
Betracht: ben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüf-
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- protokolle erstellen kann.
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
Höchstwerten auszugehen: die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-
1. im Prüfungsbereich führung begründen kann. Die Bearbeitung einschließlich
Metallgestaltung 150 Minuten, der Dokumentation soll mit 70 Prozent und das Fach-
2. im Prüfungsbereich gespräch mit 30 Prozent gewichtet werden.
Arbeitsplanung 150 Minuten, (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbe-
3. im Prüfungsbereich reichen Fahrzeugkonstruktionstechnik, Funktionsanalyse
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungs-
bereichen Fahrzeugkonstruktionstechnik und Funktions-
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
analyse sind insbesondere fachliche Probleme mit ver-
bereiche wie folgt zu gewichten:
knüpften informationstechnischen, technologischen und
1. Prüfungsbereich mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewer-
Metallgestaltung 40 Prozent, ten und geeignete Lösungswege darzustellen.
2. Prüfungsbereich (4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions-
Arbeitsplanung 40 Prozent, technik kommt insbesondere in Betracht:
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, 1. im Prüfungsbereich
Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Fahrzeugkonstruktionstechnik 150 Minuten,
Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie 2. im Prüfungsbereich
unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Funktionsanalyse 150 Minuten,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- 3. im Prüfungsbereich
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren
bereiche wie folgt zu gewichten:
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,
dass er Problemanalysen durchführen, die für die Her- 1. Prüfungsbereich
stellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Fahrzeugkonstruktionstechnik 40 Prozent,
Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln aus- 2. Prüfungsbereich
wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- Funktionsanalyse 40 Prozent,
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern,
Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusam- 3. Prüfungsbereich
menhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeug- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
konstruktion darstellen kann. (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt ins- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
besondere in Betracht: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
eines Fehlers in einem technischen System. jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
gung betrieblicher Abläufe planen, die mechanischen und fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel erbracht sind.
unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswer- § 12
ten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines
technischen Systems darstellen und Arbeitsschritte unter Übergangsregelung
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und an- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
wenden kann. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
dieser Verordnung.
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
§13
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Gleichzeitig tritt die Metallbauer-Ausbildungsverordnung
Höchstwerten auszugehen: vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 746) außer Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2539
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
A b s c h n i t t I: B e r u f l i c h e G r u n d b i l d u n g
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
(§ 4 Abs.1 Nr. 5) stellen, deutsche und englische Fachausdrücke
auch in der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- 7*)
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwen-
den
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
j) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Arbeitsabläufen; Kontrol- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lieren und Beurteilen der lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsergebnisse b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) anfordern und bereitstellen 4*)
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
8 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtigung von syste-
matischen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen 5*)
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2541
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
9 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder 10
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-
tionen fügen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-
reiten
• Betriebsbereitschaft herstellen
10 manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
Umformen und der Werkstoffe auswählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel
nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und ent-
graten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-
metallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Hand-
säge trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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11 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der 18
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsen durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstof-
fes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße schneiden und biegeumfor-
men
12 Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
von Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- 4
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und
Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und ein-
bauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2543
A b s c h n i t t II: B e r u f l i c h e F a c h b i l d u n g
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Planen und Steuern von a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
Arbeitsabläufen, Kontrol- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
lieren und Beurteilen der stützung abschätzen
Arbeitsergebnisse b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke
planen, festlegen und ausführen
d) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
3*)
e) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen
f) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
ermitteln
g) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und
Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
h) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fung dokumentieren
2 betriebliche, technische a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Materiallisten erstellen
Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er- 1*)
stellen
d) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an-
wenden
e) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte
dokumentieren und auswerten
2*)
f) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku-
mentieren und umsetzen
3 Prüfen und Messen a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Schablonen erstellen und anwenden
3*)
c) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
4 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) qualität beachten
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
3*)
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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5 Fügen a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der
Werkstoffe und galvanischer Ströme verbinden 3
b) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung
der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen
6 Schweißen, thermisches Bleche und Profile aus Stahl:
Trennen a) thermisch trennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe aus- 6
wählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen vorbereiten
• Betriebsbereitschaft herstellen
c) Schweißnähte insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse prüfen und
nachbehandeln
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
d) thermisch trennen
e) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe aus- 4
wählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen vorbereiten
• Betriebsbereitschaft herstellen
f) Schweißnähte insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse prüfen und
nachbehandeln
7 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren
und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier-
mittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschrif- 3
ten zuordnen und anwenden
b) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma-
schinen scheren, sägen und trennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2545
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 manuelles und maschi- a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch
nelles Umformen von Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
Blechen und Profilen 4
b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) biegeumformen
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten 2
d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden
9 Elektrotechnik a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be-
achten und anwenden
b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen
c) elektrische Verbraucher insbesondere auf Isolations-
beschädigungen sowie Schalter auf Fehler prüfen 3
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht-
kontrolle prüfen
e) zulässige elektrische Leistung beachten
10 Behandeln und Schützen a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-
von Oberflächen und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auf- 4
tragen
c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be-
schichten behandeln und durch Verpacken schützen
11 Transportieren von Bau- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
teilen und Baugruppen Heben von Hand anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
c) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub- 3
züge sowie Winden, handhaben
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
12 Demontieren und Montie- Demontieren:
ren von Bauteilen und a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
Baugruppen samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
b) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
Vorbereiten der Montage:
c) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
d) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech-
ten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berück- 8
sichtigung der Oberflächenform und Oberflächen-
beschaffenheit anpassen
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Montieren:
e) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren
und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter
Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
f) während des Montagevorganges Einzelfunktionen
zwischenprüfen
g) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter
Beachtung von Herstellerangaben anwenden
B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Konstruktionstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 betriebliche, technische a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün-
Kommunikation schen anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller 2
von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be-
achten und anwenden
d) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
2 Prüfen und Messen a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fertigung und Montage berücksichtigen
2
b) Maße auf Baustellen prüfen
c) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen
3 Fügen a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) der technischen Vorschriften herstellen
b) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder 4
Stahlbaukonstruktionen herstellen
c) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden
4 Montieren und Prüfen von a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile
hydraulischen, pneuma- nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren,
tischen und elektrotech- verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und ein-
nischen Bauteilen stellen 8
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
5 maschinelles Bearbeiten a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-
schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen
und Fräsen herstellen 6
c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel-
stahl, schleifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2547
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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6 Einrichten von Arbeits- a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern
plätzen an Baustellen und einrichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) 4
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her-
stellen, aufbauen, sichern und abbauen
7 Herstellen von Metall- a) baurechtliche Vorschriften anwenden
oder Stahlbau- b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher
konstruktionen Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) und ohne Vorrichtungen herstellen
c) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied-
licher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her- 18
stellen
d) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk-
und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah-
menträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und
Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmen-
ecken durch Schrauben und Schweißen herstellen
8 Herstellen und Befestigen a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas-
von Bauteilen und Bau- saden, Wände, Decken und Dächer herstellen
elementen an Bauwerken b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und ver-
arbeiten
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
d) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-
stellen 12
e) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk
und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch-
brüche und Aussparungen schließen
f) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und
Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen
Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen
g) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto-
nieren
9 Montieren und Demon- a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach-
tieren von Metall- oder tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-
Stahlbaukonstruktionen nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) gaben montieren und demontieren
b) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren 6
und demontieren
c) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämm-
stoffen schließen
10 Montieren, Prüfen und a) mechanische Einrichtungen herstellen und montieren
Einstellen von Systemen b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen
und dokumentieren
8
c) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen
mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und
elektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebs-
bereitschaft herstellen
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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11 Instandhalten von Kon- a) Inspektion nach Plänen durchführen
struktionen des Metall- b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs-
oder Stahlbaues zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen,
Abweichungen feststellen
c) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektions- 8
ergebnissen, Sinneswahrnehmung und systemati-
scher Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und
Instandsetzung einleiten
d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen
2. Fachrichtung Metallgestaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 betriebliche, technische a) Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen über-
Kommunikation tragen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen
d) Modelle anfertigen
e) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Foto-
grafieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunter- 6
lagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise,
Materialien und Oberflächenbeschaffenheit doku-
mentieren
f) Stilformen einordnen
g) Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksich-
tigen
2 Prüfen und Messen a) Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) bei Fertigung und Montage berücksichtigen
b) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern
prüfen
2
c) Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben be-
stimmen
d) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härte-
prüfen
3 Fügen a) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) der gestalterischen Einheit auswählen
b) Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und
Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen
4
c) Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke
durch Bunde verbinden
d) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften fügen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2549
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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4 Herstellen von Flächen a) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werk-
und Körpern durch Treiben stoffen durch Treiben herstellen 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) b) Werkstücke weich glühen
5 Handhaben von a) Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und war-
Schmiedefeuern und ten
schmiedbaren Werk- b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, le-
stoffen gierte Stähle und Kupferlegierungen, nach techni-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) schen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften auswählen 3
c) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werk-
stücke bestimmen
d) Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und
Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim
Schmieden beachten
6 Herstellen von Schmiede- Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
teilen durch manuelles a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen
Schmieden strecken, breiten und schlichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)
b) Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß
ein- und doppelseitig absetzen
c) mit dem Zuschläger arbeiten
Stauchen:
d) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen
Verdickung stauchen
e) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen
Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:
f) Einzelelemente, insbesondere Schriften und Be-
schläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen
19
herstellen
g) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen
h) gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant-
und Flachstäben auf Maß herstellen
Fügen:
i) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen
j) Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden
Biegen:
k) Stäbe kalt und warm verdrehen
l) Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen
m) Bänder durch Einrollen herstellen
n) Werkstücke auf Maß kröpfen
7 Herstellen von Schmiede- a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheits-
teilen durch maschinelles vorschriften handhaben
Schmieden b) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) 8
c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach
Zeichnung und Schablone auf Maß schmieden
d) Schmiedeanlagen warten
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 Herstellen und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zan-
halten von Werkzeugen gen, herstellen
und Hilfswerkzeugen b) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und
zum Schmieden 6
Lehren, herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)
c) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle
und maschinelle Schmieden instand halten
9 Herstellen und Montieren a) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach
von Bauteilen und Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und
Gegenständen montieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) b) Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung
des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten
und montieren
c) Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen
18
Entwürfen herstellen und montieren
oder
Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und
des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten,
anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag
und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mit-
wirken
10 Gestalten von Oberflächen Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2g) Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemi- 3
sche Behandlung gestalten
11 Befestigen von Bauteilen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2h) und Befestigungsmittel auswählen
b) Verankerungen vorbereiten
c) Bauteile insbesondere durch Dübeln unter Beach-
tung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Län- 6
genausdehnung befestigen
d) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder
Blei befestigen
e) Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren
3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 betriebliche, technische a) technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuch-
und kundenorientierte pläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren,
Kommunikation lesen und anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften be-
rücksichtigen und dem Kunden erläutern
c) Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit 3
Kundenwünschen abstimmen
d) Kundenangaben insbesondere bei Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten umsetzen
e) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
und Übergabe dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2551
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
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Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2 Qualitätsmanagement fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für
3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Anhänger und Aufbauten anwenden
3 Elektrik und Elektronik a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) pen nach Schaltplänen anschließen
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- 3
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
4 Hydraulik und Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneu-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) matischer Systeme mit elektrotechnischen Kompo-
nenten lesen und skizzieren
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektro-
technischen Komponenten nach Angaben, Plänen
und Vorschriften aufbauen und anschließen 4
c) hydraulische und pneumatische Systeme messen,
einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-
gruppen demontieren und montieren
5 Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen
von Karosserie, Fahrzeug- und selbst erstellten Skizzen, insbesondere für Fahr-
rahmen und Aufbauten zeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) einrichtungen und Aufbauten, herstellen
b) Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbau-
komponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch
Schleifen bearbeiten
c) Bauteile aus Holz mit Maschinen insbesondere
12
durch Bohren, Sägen und Fräsen bearbeiten
d) feste und bewegliche Baugruppen nach konstruk-
tiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren
e) Rohbauten und Aufbauten komplettieren
f) Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung
und Schwingungsdämmung anwenden
g) Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme über-
prüfen und dokumentieren
6 Einbauen, Einstellen und a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
Anschließen von mecha- gruppen prüfen und einstellen
nischen, hydraulischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
pneumatischen sowie Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
elektrischen und elektro- Undichtigkeit beseitigen
nischen Systemen und
Anlagen c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) prüfen
d) elektrische Leitungen, Verbindungen und An-
schlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und
Stromstärke messen
e) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen
f) kundenspezifische Parameter an elektronischen
Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungs-
geräten einstellen 12
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und do-
kumentieren
h) Bremssysteme auf dem Prüfstand insbesondere an
Anhängefahrzeuge nach Herstellerangaben ein-
bauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicher-
heitsprüfung vornehmen
i) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-
fen
j) Drücke in hydraulischen und pneumatischen Syste-
men einschließlich elektrotechnischer Komponenten
einstellen und prüfen
k) Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften
prüfen und justieren
7 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
mit Zubehör und Zusatz- vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
einrichtungen dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) b) Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringen
3
c) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke insbesondere mit Hub- und Ladeeinrich-
tungen sowie Kühl- und Heizsystemen aus- und
umrüsten
8 Eingrenzen, Bestimmen a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
und Beurteilen von Feh- angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
lern, Störungen und deren Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
Ursachen b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3f) sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen
eingrenzen
d) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf 5
Dichtheit prüfen
e) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kunden-
angaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen
und protokollieren
f) Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen
feststellen und beseitigen
g) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungsansprüche prüfen
9 Warten und Instand- a) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungsele-
setzen von Systemen mente, kontrollieren
und Anlagen b) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmie-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) ren, ölen, reinigen und konservieren
c) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-
angaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
d) Fahrwerk instand setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2553
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) mechanische, pneumatische und elektronisch ge-
steuerte Federungssysteme instand setzen
f) Räder und Reifen demontieren und montieren
g) druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch ge- 12
steuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme
instand setzen
h) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Lade-
einrichtungen, warten und instand setzen
i) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instand setzen
j) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksys-
teme instand setzen
k) Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen
l) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen
10 Prüfen und Instandsetzen Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
von Karosserie, Fahrzeug- a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-
rahmen und Aufbauten werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3h) fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-
bauen
c) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter
Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerricht-
linien richten und heraustrennen
d) Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und
durch Fügen, insbesondere durch Schweißen,
Schrauben und Kleben, verbinden 11
e) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermes-
sen und einstellen
Karosserie:
f) Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbau-
ten, instand setzen
g) Innenverkleidungen und Instrumententräger aus-
und einbauen
h) Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente
montieren
i) Undichtigkeiten beseitigen
j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
11 Prüfen, Bearbeiten und a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spach-
Schützen von Oberflächen teln, schleifen, füllen und lackieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3i) b) Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und
schützen 7
c) Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbe-
handlungen durchführen
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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12 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Be-
geführten Arbeiten unter rücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Einbeziehung angrenzen- des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren
der Bereiche b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3j) pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und do-
kumentieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002 2555
Verordnung
über die Küstenschifffahrt
Vom 5. Juli 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem- eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1
ber 1998 (BGBl. I S. 2986), der durch Artikel 1 Nr. 7 Buch- oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverord-
stabe b des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) nung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),
geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), Zeugnis besitzen;
der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,
päischen Gemeinschaften registriert sind und unter
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maß-
Wohnungswesen:
gabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates
vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grund-
§1 satzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den See-
Küstenschifffahrt im Sinne dieser Verordnung betreibt, verkehr in den Mitgliedstaaten – Seekabotage – (ABl.
wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich EG Nr. L 364 S. 7).
dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung (2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung begin-
des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort nen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschiff-
in diesem Bereich befördert. Für die Begrenzung des See- fahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich
weges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die
vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf
Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder
S. 2785), entsprechend anzuwenden. Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine schriftliche
Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an
§2 Bord mitzuführen.
(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch
1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Okto- Bau- und Wohnungswesen feststellt, dass der Flaggen-
ber 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch staat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage
Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im
(BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen; Sinne des § 1 eröffnet.
2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im
§3
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind
und die nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Unter- (1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind
suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur See- für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergeneh-
kabotage im eigenen Land erfüllt. migung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung
von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und
(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der
öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. §6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
§4
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem lässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schiff- eine Beförderung durchführt.
fahrtsdirektion eingegangen sein. Später gestellte Anträge
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweis-
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
baren Ausnahmefällen bearbeitet.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion übertragen.
§5
§7
Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Be-
schränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2002 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig