2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 24. Juni 2002
Das Bundesministerium der Justiz verordnet 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 14 Abs. 2 des Unterlassungsklagen- „(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche
gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist.“
3173),
– auf Grund des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes im Ein- 5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 29
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Abs. 1 des AGB-Gesetzes“ durch die Wörter „nach
und für Wirtschaft und Technologie: § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes“ ersetzt.
6. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
Artikel 1
„(5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der
Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2000 AGB-Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Über-
(BGBl. I S. 1279), geändert durch Artikel 1 der Verordnung tragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.
vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919), wird wie folgt
(6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli
geändert:
2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die
jetzt zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Satz 1 Nr. 4 werden diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlos-
jeweils die Wörter „nach § 29 des AGB-Gesetzes“ sen.“
durch die Wörter „nach § 14 des Unterlassungsklagen-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeits- Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
gemeinschaft der Verbraucherverbände“ durch die der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom
Wörter „dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
(VZBV)“ ersetzt. Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
3. In § 5 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „nach § 15a Abs. 3
Satz 2 EGZPO“ durch die Angabe „nach § 15a Abs. 3 Artikel 3
Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Zivilprozessordnung“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2439
Verordnung
über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen
von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen
(Vermittler-Vergütungsverordnung)
Vom 27. Juni 2002
Auf Grund des § 301 des Dritten Buches Sozialgesetz- steuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Arti- Monate nicht übersteigen.
kel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) (2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für bis zu einer Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung
Arbeit und Sozialordnung: einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer
18 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer
§1
zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Berufe und Personengruppen
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe der
Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als Vergütung darf auch dann nicht überschritten werden,
1. Künstler, Artist, wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen
Vermittler zusammenarbeitet.
2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey, §3
4. Berufssportler Übergangsregelung
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart Vereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis
werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeits- zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlos-
entgelt bemessen. sen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296
§2 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist,
bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach
Höhe der Vergütungen dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.
(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden
Umsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten §4
Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht überstei-
gen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse Inkrafttreten
mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. März 2002
gütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatz- in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung*)
Vom 1. Juli 2002
Auf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 1“ die Wörter „und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1“
eingefügt und die Angabe „des Satzes 2“ durch die Angabe „der Sätze 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeich-
nisses.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „erhebt“ die Wörter „für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes“ sowie ein Komma eingefügt und
die Angabe „Nummer 3.1 oder 3.3“ durch die Angabe „Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im
Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuld-
ners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführ-
ten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Anmelde- und Mitteilungsunterlagen“ durch die Wörter „Anmelde-, Zulassungs-
oder Mitteilungsunterlagen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
2. In § 3 werden nach den Wörtern „des Stoffes“ die Wörter „oder des Biozid-Produkts“ eingefügt.
3. Der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden die folgenden Positionen angefügt:
„Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
4. Zulassung von Biozid-Produkten
4.1 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit Euro 10 000
§§ 12b und 12d ChemG , soweit nicht auf eine Rahmenformulierung bis
nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird Euro 45 000
4.2 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit Euro 750
§§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach
§ 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird
4.3 Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG Euro 500
4.4 Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Euro 500
4.5 Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG Euro 1 500
bis
Euro 17 500
4.6 Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr Euro 10 000
nach Nummer 4.12) bis
Euro 45 000
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehr-
bringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2441
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
4.7 Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach Euro 2 000
§ 12c Abs. 2 ChemG
4.8 Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG Euro 500
4.9 Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG Euro 750
4.10 Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG Euro 2 500
4.11 Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG Euro 500
4.12 Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Euro 75 000
Abs. 2 ChemG bis
Euro 100 000
4.13 Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG Euro 2 000
4.14 Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Euro 500
Gebühr nach 4.13) bis
Euro 2 000
4.15 Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund Euro 75 000
eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie bis
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar Euro 125 000
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG
Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes
in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kosten-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 1. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemi-
kalien-Kostenverordnung (BGBl. I S. 2440) vom 1. Juli 2002 wird nachstehend
der Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der ab dem 9. Juli 2002 gel-
tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 25. August 1994 in Kraft getretene Chemikalien-Kostenverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118),
2. die am 28. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2492),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
4. den am 9. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
und 2. machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821),
zu 4. des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821).
Bonn, den 1. Juli 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2443
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen
der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Kostenverordnung – ChemKostV)
§1 lungsunterlagen elektronisch oder auf einem magne-
tischen Datenträger übermittelt werden, so kann die
Gebühren
Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmelde- §2
stelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle Gebührenanrechnung
nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt,
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anlie- Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung
genden Gebührenverzeichnis. Das Robert-Koch-Institut oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren-
erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 schuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen
Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemika- über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt an-
liengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegen- gerechnet:
den Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für ge- 1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zeichnisses
erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemika- a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1
liengesetzes, für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikalien- nung,
gesetzes und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsver- Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I
ordnung Gebühren nach Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7 des S. 1500);
anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebühren- 2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-
sätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 zeichnisses
und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen,
soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1
anderes ergibt. bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
nung,
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-
verzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;
werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Ge- 3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-
bührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und zeichnisses
die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfor- a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des
dern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebühren- Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
schuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebühren-
verzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand auf- b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4
geführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kosten-
für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15. verordnung vom 27. Juli 1990;
(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren- 4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-
verzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger zeichnisses
Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-
erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mittei- zeichnisses dieser Verordnung,
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des §4
Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord- Widerruf und Rücknahme
nung vom 27. Juli 1990.
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer
Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,
Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurück-
dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshand-
nahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung
lung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren
werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
angerechnet werden.
kostengesetzes erhoben.
§3
§5
Gebührenermäßigung
Widerspruchsverfahren
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Ge- Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der
bührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes
werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Inter-
esse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren
und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt- §6
schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2445
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
Nr. in Euro
1. Amtshandlungen bei der Anmeldung eines Stoffes
1.1 Bearbeitung der Anmeldung nach § 6 ChemG 5 000
1.2 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 ChemG 3 000
1.3 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 ChemG 1 250
1.4 Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach § 9 ChemG 4 000
bis
6 000
1.5 Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach § 9a ChemG 7 500
bis
12 500
2. Amtshandlungen bei der Mitteilung eines Stoffes
2.1 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 ChemG 750
2.2 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 ChemG 2 000
2.3 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 ChemG 375
3. Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis 60
nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG je angefangene
Arbeitsstunde
eines GLP-
Inspektors
bis
25 000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung 100
(EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. EG Nr. L 251 S. 13)
3.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 50
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
3.4 Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Ver- 750
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und
Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1)
3.5 Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz 50
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
3.6 Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung 100
nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen
Prioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
4. Zulassung von Biozid-Produkten
4.1 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b 10 000
und12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 bis
ChemG Bezug genommen wird 45 000
4.2 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b 750
und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
Nr. in Euro
4.3 Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG 500
4.4 Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG 500
4.5 Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG 1 500
bis
17 500
4.6 Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG 10 000
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) bis
45 000
4.7 Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr 2 000
nach § 12c Abs. 2 ChemG
4.8 Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG 500
4.9 Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG 750
4.10 Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG 2 500
4.11 Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG 500
4.12 Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags 75 000
nach § 12h Abs. 2 ChemG bis
100 000
4.13 Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG 2 000
4.14 Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG 500
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) bis
2 000
4.15 Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines 75 000
nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des bis
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das 125 000
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
genannten Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2447
Siebte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- „6. Titel
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufstieg
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregie-
rung: § 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 33a Ausbildungsaufstieg
Artikel 1 § 33b Praxisaufstieg“.
Bundeslaufbahnverordnung j) Nach der Angabe „Abschnitt IV“ werden vor dem
Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
eingefügt.
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge- 3. § 1 wird wie folgt geändert:
ändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Aufstieg
der“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Eigenschaf-
„Verordnung ten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
über die Laufbahnen der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten 4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)“. „§ 1a
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Förderung der Leistungsfähigkeit
a) Nach der Angabe „§ 1 Leistungsgrundsatz“ wird (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
die Angabe „§ 1a Förderung der Leistungsfähig- sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten
keit“ eingefügt. durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnah-
men zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter
b) Nach der Angabe „§ 5 Erwerb der Befähigung“ anderem
wird die Angabe „§ 5a Zulassung zu einer höheren
Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschul- 1. die Fortbildung,
ausbildung“ eingefügt. 2. die Beurteilung,
c) Der Angabe „§ 13 Schwerbehinderte“ wird das 3. Mitarbeitergespräche,
Wort „Menschen“ angefügt.
4. Zielvereinbarungen,
d) Nach der Angabe „Abschnitt II“ werden vor dem
5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetz-
Wort „Laufbahnbewerber“ die Wörter „Laufbahn-
ten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bewerberinnen und“ eingefügt.
sowie
e) Nach der Angabe „§ 14 Einstellung der“ werden
6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder
die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und“ ein-
Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die
gefügt.
Tätigkeit bei internationalen Organisationen.
f) Die Angabe „§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für
(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwick-
einen Aufstieg“ wird durch die Angabe „§ 16 (weg-
lungskonzepten entscheidet die oberste Dienst-
gefallen)“ ersetzt.
behörde. Sie kann diese Befugnis auf die Behörden
g) Die Angaben „§ 22 Aufstieg“ und „§ 23 Aufstieg für ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich
besondere Verwendungen“ werden durch die übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.“
Angabe „§§ 22, 23 (weggefallen)“ ersetzt.
h) Die Angaben „§ 28 Aufstieg“ und „§ 29 Aufstieg für 5. § 2 Abs. 7 wird aufgehoben.
besondere Verwendungen“ werden durch die
Angabe „§§ 28, 29 (weggefallen)“ ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert:
i) Die Angaben „§ 33 Aufstieg“ und „§ 33a Aufstieg a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Für Einstel-
für besondere Verwendungen“ werden durch lungen sind die“ die Wörter „Bewerberinnen und“
folgende Angabe ersetzt: eingefügt.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach 9. § 6 wird wie folgt geändert:
denen“ die Wörter „Bewerberinnen und“ einge- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die
fügt. Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3
„(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbe- und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
werber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige
Abs. 2) durch Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und
1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorge- Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Lauf-
schriebenen Laufbahnprüfung, bahn unterwiesen worden sind. Die Unterwei-
sungszeit beträgt einschließlich erforderlicher
2. Zuerkennung nach § 36, Fortbildungsgänge
3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebe- 1. im einfachen Dienst mindestens drei Monate,
nen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,
2. im mittleren Dienst mindestens ein Jahr und
4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6,
18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.“ 3. im gehobenen und mindestens ein Jahr und
höheren Dienst sechs Monate.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 23,
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
29, 33 Abs. 1 bis 6 oder 33a“ durch die Angabe
„nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
oder nach § 33b“ ersetzt. f) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
„(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21
10. § 7 wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Lauf-
bahnbefähigung nach § 38.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis
8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: auf Probe, während der sich die Beamtinnen und
Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Lauf-
„§ 5a
bahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit
Zulassung zu soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen
einer höheren Laufbahn bei Besitz und Beamten nach Einarbeitung die ihnen über-
der erforderlichen Hochschulausbildung tragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste
Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendun-
(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere
gen die Beamtinnen und Beamten besonders
Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besit-
geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beam-
zen, können zur höheren Laufbahn zugelassen wer-
ten werden während der Probezeit nach Möglich-
den, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und
keit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.“
Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren
erfolgreich teilgenommen haben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „dass
die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten
nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst einge- Beamtinnen und Beamten sind während der Pro-
richtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberuf- bezeit insbesondere nach jedem Verwendungs-
liche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten bereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird
entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich
ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine beson-
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissen- dere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewie-
schaftliche Hochschulausbildung besitzen, können sen werden.“
abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Lauf- d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen „Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleich-
Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Rich- wertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mit-
tergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abge- gliedstaats der Europäischen Union oder bei einer
schlossen haben. Auch sie müssen erfolgreich an öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-
dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber lichen Einrichtung angerechnet.“
vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen
haben. Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung. e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der
neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach f) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf- „Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden,
gaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit
Bewährungszeit beträgt sechs Monate.“ in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2449
gelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung
Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.“ in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 anerkannten
g) In Absatz 8 werden vor dem Wort „Beamte“ die öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. lichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen
Bundestages, der Landtage oder des Europäischen
Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätig-
11. § 8 wird wie folgt geändert:
keiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ande- Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens
ren“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt. entsprochen haben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
15. § 12 wird wie folgt geändert:
„(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des
höheren Dienstes sollen von der Probezeit min- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
destens sechs Monate außerhalb einer obersten aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
Dienstbehörde geleistet werden.“ die“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
12. In § 9 Abs. 1 werden nach den Wörtern „führen die“
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
13. § 10 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „für das“ die „Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung
Wörter „die Bundespräsidentin oder“ eingefügt. und fachlicher Leistung sind auch langjährige
Leistungen, die wechselnden Anforderungen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“
gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Betrof- Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen.“
fene“ die Wörter „die oder“ eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter
„Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder der Bundesbesoldungsordnung B.“
einen Beamten, die oder der wegen einer Kin- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
derbetreuung ohne Anwärter- oder Dienst-
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „brauchte“
bezüge beurlaubt war.“
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflege“ die
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
Wörter „einer oder“ eingefügt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
e) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Beamten“ die
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. f) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden die Ab-
sätze 5, 6 und 7.
f) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
g) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Zur Anstellung in einem höheren als dem Ein-
gangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die aa) In Satz 3 werden die Nummern 2 und 3 wie
Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, folgt gefasst:
wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das „2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub
Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deut-
insbesondere berücksichtigt werden, ob die schen Bundestages, der Landtage oder
Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche des Europäischen Parlaments erteilt
Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffent- wurde, in den übrigen Fällen des § 7
lichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer
Dauer den von Beamtinnen und Beamten der von insgesamt zwei Jahren,
Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzun-
gen mindestens gleichwertig sind, eine den höhe- 3. der Elternzeitverordnung oder einer Beur-
ren Anforderungen entsprechende Berufserfah- laubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
rung erworben hat.“ des Bundesbeamtengesetzes, wenn die
Beamtin oder der Beamte ein Kind, für
das ihr oder ihm die Personensorge
14. § 11 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
zusteht und das in ihrem oder seinem
„Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des
Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erpro- § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeld-
bungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt gesetzes überwiegend betreut und er-
im einfachen und mittleren Dienst mindestens drei zieht.“
Monate sowie im gehobenen und höheren Dienst
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht
überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beam- „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist,
tin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei
Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages, der
Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Landtage oder des Europäischen Parlaments
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
handelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzu- setzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer
wenden.“ oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-
h) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10
Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgren-
„(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinder- zen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber
betreuung gilt, einschließlich des berücksichti- eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
gungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenver-
Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer sorgungsgesetzes.“
oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-
bedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im 20. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 10 Abs. 4.“
„Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen
16. § 13 wird wie folgt geändert: der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür
fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Schwer- der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die
behinderte“ das Wort „Menschen“ angefügt. oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“ die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ bewährt hat.“
ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“ 21. § 16 wird aufgehoben.
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
ersetzt. 22. § 18 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“ a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die
ersetzt. Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
17. Nach der Angabe „Abschnitt II“ werden vor dem Wort
„Laufbahnbewerber“ die Wörter „Laufbahnbewerbe- b) In Absatz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
rinnen und“ eingefügt. c) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die
Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
18. Nach der Angabe „§ 14 Einstellung der“ werden die
Wörter „Laufbahnbewerberinnen und“ eingefügt. 23. In § 20 Abs. 4 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die
Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 24. § 21 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 22 und 23 werden auf-
gehoben.
„Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber
werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Lauf- 25. In § 25 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „den-
bahn eingestellt. Sie führen während des Vorberei- jenigen von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärte-
rin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren 26. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“
oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung 27. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „wenn“ die
oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.“ Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
28. Die §§ 28, 29 und 32 Abs. 2 Satz 2 werden aufge-
„(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst hoben.
ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei
schwerbehinderten Menschen bis zu einem
29. Dem § 33 wird folgende Angabe vorangestellt:
Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerbe-
rinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähi- „6. Titel
gung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 Aufstieg“.
erworben haben, ist für die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähi-
30. Die §§ 33 und 33a werden wie folgt gefasst:
gungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchst-
alter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchst- „§ 33
alter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchst- Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
alter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und
Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorge-
eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- setzten für die Zulassung zum Aufstieg in die
den Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder
um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebens- sich bewerben.
jahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an
drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jah- den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben,
ren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraus- die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2451
Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Aus- 3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs
wahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des Jahren
gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch bewährt und zu Beginn der Ausbildung das
die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzu- 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienst-
weisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergeb- zeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe-
nisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge zeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest-
zulegen. (2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim
Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel
Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor-
aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit
bereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung
Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder
abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätig-
müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerbe-
keit schon hinreichende für die neue Laufbahn gefor-
rinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig
derte Kenntnisse erworben haben, können im Vor-
und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundes-
bereitungsdienst für
akademie für öffentliche Verwaltung führt die Aus-
wahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst 1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung
durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und
des Innern kann davon abgewichen werden. 2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der berufspraktischen Studienzeiten
Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonsti- jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
ger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme
am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in (3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in
Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine prak-
regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein verein- tische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst
fachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden. eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die
Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienst-
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet liches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und
die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die
des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkennt-
diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. nisse und Methoden in einem Studiengang an einer
Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt
Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus- entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Auf-
wahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre stiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und münd-
zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertun- lichen Prüfungsteilen besteht.
gen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge
vergleichbar gestaltet sind. (4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren
Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil- Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die
genommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die
Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an
nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt wer- einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung
den. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge
sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von
wurde. mindestens sechs Monaten und die praktische Wahr-
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die
höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbil- erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzu-
dung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift stellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für
vorgeschrieben ist. die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundesperso-
(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere nalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhän-
Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rah- giger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der
men der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung
Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienst-
frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem behörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustim-
Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höhe- mung des Bundespersonalausschusses und im Ein-
ren Laufbahngruppe verliehen werden. vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungs-
§ 33a dienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Ausbildungsaufstieg (5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahn-
prüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil-
wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
dungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit
Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das
der ersten Verleihung eines Amtes
Feststellungsverfahren können einmal wiederholt
1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem werden.
Jahr, (6) An einer Aufstiegsausbildung können auch
2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jah- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes
ren und teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, grad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ ver-
wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für liehen wurde.“
eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vor-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1
bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.“ aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Tätig-
keit“ die Wörter „einer Beamtin oder“ einge-
31. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt: fügt.
„§ 33b bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fähig-
keit“ die Wörter „der Bewerberin oder“ einge-
Praxisaufstieg fügt.
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
wer zu Beginn der Einführung
„(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
1. das 45. Lebensjahr vollendet und beträgt in Laufbahnen
2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die und sechs Monate und
höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben 2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs
dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert Monate.“
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und sechs
Monate, Monate“ gestrichen.
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und e) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „wöchent-
3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs lichen Arbeitszeit der“ die Wörter „Bundesbeam-
Monate. tinnen und“ eingefügt.
Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von min- f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
destens sechs, für den gehobenen Dienst von min- „Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätig-
destens acht und für den höheren Dienst von mindes- keit ausschließlich
tens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche
Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen 1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und
und für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehr- Versuchsanstalten des Bundes oder
gänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden 2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes
von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
durchgeführt; das Bundesministerium des Innern ist, können unter den Voraussetzungen der Ab-
erlässt hierfür einen Rahmenplan. sätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fach-
richtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fach-
(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt richtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt
der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm ist.“
bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vor-
stellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die 34. In § 36 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „bei Lauf-
oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfah- bahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes“
ren mit Zustimmung des Bundespersonalausschus- gestrichen.
ses und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern selbst regeln und durchführen. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer- 35. § 37 wird wie folgt geändert:
den.“ a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „auch“ die
Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
32. § 34 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen „geeignete“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den gefügt.
Anlagen 1 bis 3.“
36. Nach der Angabe „Abschnitt IV“ werden nach dem
33. § 35 wird wie folgt geändert: Wort „Andere“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
gefügt.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen 37. § 38 wird wie folgt geändert:
des gehobenen Dienstes stehen auch die an Fach-
und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des Eini- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungsvertrages genannten Gebiet erworbenen aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Andere“ die
Abschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
dem entsprechenden Abschluss an Vorläuferein-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der für“
richtungen der Fachhochschule anerkannt wurde
die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und“ ein-
und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlus-
gefügt.
ses in einem von der zuständigen Stelle gestalte-
ten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel 37 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „andere“ die
Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der Diplom- Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2453
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „soweit
sich“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Andere“ die
Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt. d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Andere“ die „Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der
Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt. Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind
die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rech-
38. § 39 wird wie folgt geändert:
net die Dienstzeit nach § 12 Abs. 5 frühestens von
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen
des § 38 Abs. 3 erfüllt waren.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
39. § 40 wird wie folgt geändert: „(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
dienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungs-
„Eignung und Leistung der Beamtin oder des gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungs-
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Ver- gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
hältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur
ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertra-
Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu gen werden. Einer Richterin oder einem Richter
besprechen.“ der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesol-
dungsordnung R kann ein Amt der Besoldungs-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „und bei“ gruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entspre-
40. In § 41a werden nach den Wörtern „Anteil der“ die chend.“
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
43. § 44 wird wie folgt geändert:
41. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
und 2; § 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Abs. 1 und 3“ ersetzt.
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird am Ende das Komma durch
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind die“ einen Punkt ersetzt.
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
cc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wird“ die
„(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eig- Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
nung entsprechend Gelegenheit gegeben werden,
an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der 44. § 45 wird wie folgt gefasst:
dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum „§ 45
Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete
Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beam- Übergangsvorschrift
ten können von der oder dem zuständigen Vorge- (1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Aus-
setzten vorgeschlagen werden oder sich bewer- wahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28
ben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beam- und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum
ten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits
besonders berücksichtigt werden.“ abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlver-
fahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisheri-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“
gen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den
§§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in
42. § 43 wird wie folgt geändert: der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelas-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1
zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vor-
„(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und schriften anzuwenden.
Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten
(2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Aus-
anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-
wahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29
wenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis
Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines
zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002
Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstel-
bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahl-
lung übernommen werden.“
verfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisheri-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, gen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und
Abs. 3 oder § 33 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für beson-
„§ 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b“ ersetzt. dere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähi-
2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach die- gung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundes-
sem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder laufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gel-
für die bereits die Befähigung für einen Verwendungs- tenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9
bereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt wor- oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in
den ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwen-
anzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg den.“
nach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2
und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 45. Die §§ 45a und 46 werden aufgehoben.
Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas-
sung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12
oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne 46. In § 47 Abs. 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die
Befähigungserweiterung zugeordnet werden. Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2455
47. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 34)
Höherer Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Ärztlicher Dienst Lebensmittelchemischer Dienst
Archäologischer Dienst Mathematischer Dienst
Bibliotheksdienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst
Biologischer Dienst Mineralogischer Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen Musikwissenschaftlicher Dienst
physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie Orientalistischer Dienst
Ethnologischer Dienst Ozeanographischer Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Pharmazeutischer Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich- Physikalischer Dienst
tung Landespflege Raumordnungsdienst
Geographischer Dienst Romanistischer Dienst
Geologischer Dienst Slawistischer Dienst
Geophysikalischer Dienst Sprachendienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Statistischer Dienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung
Historischer Dienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Informationstechnischer Dienst Tierärztlicher Dienst
Kryptologischer Dienst Wetterdienst
Kunsthistorischer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst
Landwirtschaftlicher Dienst Zahnärztlicher Dienst“.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
48. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
Bibliotheksdienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Krankenkassendienst Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Nautischer Dienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial- Raumordnungsdienst
pädagoginnen, Sozialpädagogen Seevermessungstechnischer Dienst
Dokumentationsdienst Schiffsmaschinendienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich- Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
tung Landespflege Weinbaulicher Dienst
Informationstechnischer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst“.
49. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 34)
Mittlerer Dienst
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes
Technischer Dienst nach Maßgabe des Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerken-
§ 35 A b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i nung
A b s c h l u s s d e r B e r u f s a u s b i l d u n g a l s: Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechni-
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staat- ker in Kernforschungseinrichtungen
licher Anerkennung Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemo- Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
techniker Zeichnerinnen und Zeichner
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Indus- Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus-
triemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweili- b i l d u n g a l s:
gen Beruf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Kartographinnen und Kartographen
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Be-
Laborantinnen und Laboranten r u f s a u s b i l d u n g a l s:
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs- Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,
einrichtungen Bildagentur
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker N a u t i s c h e r D i e n s t“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2457
50. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 34)
Einstellungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
I. Ärztlicher Dienst
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin
oder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.
II. Lebensmittelchemischer Dienst
Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Aus-
bildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.
III. Bibliotheksdienst
Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen
und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule
nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.“
51. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe
„Panzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst Bundesministerium der Verteidigung“
in der Bundeswehrverwaltung
wird gestrichen.
b) Nach der Angabe
„Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
wird die Angabe
„Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
eingefügt.
c) Nach der Angabe
„Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
wird die Angabe
„Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
eingefügt.
d) Die Angabe
„Gehobener technischer Dienst – Bahntechnik – Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“
wird durch die Angabe
„Gehobener technischer Dienst Bundesministerium für Verkehr,
– Fachrichtung Bahnwesen – Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
e) Nach der Angabe
„Höherer Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
wird die Angabe
„Höherer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen“
eingefügt.
f) Die Angabe
„Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“
wird durch die Angabe
„Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
g) Die Angabe
„Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung“
wird gestrichen.
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Artikel 2
Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2459
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung zur 10. den am 22. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Juli Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706),
2002 (BGBl. I S. 2447) wird nachstehend der Wortlaut der 11. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 23
Bundeslaufbahnverordnung unter ihrer neuen Überschrift des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
in der ab dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt S. 1638),
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
12. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung kel 304 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), (BGBl. I S. 2785),
2. den am 17. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der 13. den am 9. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096), eingangs genannten Verordnung.
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 70
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I
S. 278), zu 1., 2. des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der
und 4. Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
4. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 46 des
Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701), Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
5. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Arti- Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
kel 8 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 713),
S. 2229), zu 3., 9. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeits-
6. den am 16. September 1994 in Kraft getretenen Arti- und 12. anpassungsgesetzes vom 18. März 1975
kel 1 der Verordnung vom 6. September 1994 (BGBl. I (BGBl. I S. 705),
S. 2302), zu 6. des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
1985 (BGBl. I S. 479),
Abs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 1996 I S. 103), zu 10. des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
8. den teils am 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2
in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), S. 1666) neu gefasst worden ist,
9. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti- zu 13. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
kel 47 der Verordnung vom 21. September 1997 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBl. I S. 2390), vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I § 27 Gleichwertige Befähigung
Allgemeines §§ 28,
29 (weggefallen)
§ 1 Leistungsgrundsatz
§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit 5. Titel
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen Höherer Dienst
§ 3 Einstellung § 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4 Ausschreibung und Auslese § 31 Vorbereitungsdienst
§ 5 Erwerb der Befähigung § 32 Prüfung
§ 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der 6. Titel
erforderlichen Hochschulausbildung
Aufstieg
§ 6 Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn
§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 7 Probezeit
§ 33a Ausbildungsaufstieg
§ 8 Dauer der Probezeit
§ 33b Praxisaufstieg
§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 10 Anstellung Abschnitt III
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 11 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten
§ 34 Gestaltungsgrundsätze
§ 12 Beförderung
§ 35 Einstellungsvoraussetzungen
§ 13 Schwerbehinderte Menschen
§ 36 Zuerkennung der Befähigung
Abschnitt II § 37 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Laufbahnbewerberinnen
Abschnitt IV
und Laufbahnbewerber
Andere Bewerberinnen und Bewerber
1. Titel § 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
Gemeinsame Vorschriften § 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen
§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-
bewerber Abschnitt V
§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende Dienstliche Beurteilung
§ 16 (weggefallen) § 40 Allgemeines
§ 41 Inhalt
2. Titel § 41a Richtwerte
Einfacher Dienst
Abschnitt VI
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Fortbildung
§ 18 Vorbereitungsdienst
§ 42
3. Titel Abschnitt VII
Mittlerer Dienst Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 43
§ 20 Vorbereitungsdienst
Abschnitt VIII
§ 21 Prüfung
Ausnahmen
§§ 22,
§ 44
23 (weggefallen)
Abschnitt IX
4. Titel
Übergangs- und Schlussvorschriften
Gehobener Dienst
§ 45 Übergangsvorschrift
§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§§ 45a,
§ 25 Vorbereitungsdienst 46 (weggefallen)
§ 26 Prüfung § 47 Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2461
Abschnitt I Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-
nungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der
Allgemeines Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden über-
tragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen
§1 insbesondere geregelt werden:
Leistungsgrundsatz 1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst- 2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des
posten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Vorbereitungsdienstes,
Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu entscheiden. 3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von
Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht-
lichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Ab- 4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststel-
satz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche lung des Prüfungsergebnisses,
Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu 5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähi-
berücksichtigen. gungsnachweisen,
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver- 6. Eingangsamt,
wendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-
keiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des 7. Ämter der Laufbahn,
Beamten. 8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den eine höhere Laufbahn,
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis- 9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn.
sen.
Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungs-
§ 1a voraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten
Förderung der Leistungsfähigkeit gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Aus-
Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per- bildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung
sonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhal- für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte
ten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet
werden.
1. die Fortbildung,
(5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird
2. die Beurteilung, die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen be-
3. Mitarbeitergespräche, sonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlas-
4. Zielvereinbarungen, sen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.
5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten (6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn
durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern verwendet werden.
6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder
Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die
Tätigkeit bei internationalen Organisationen. §3
(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungs- Einstellung
konzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie
kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäfts- Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines
bereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40 Beamtenverhältnisses.
bis 42 bleiben unberührt.
§4
§2
Ausschreibung und Auslese
Gestaltung der Laufbahnen
(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des ein- Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn
fachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
Dienstes zugeordnet. abgesehen werden kann.
(2) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fach- (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des
richtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten
diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfor- Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschrei-
dern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch bungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschrei-
Vorbereitungsdienst und Probezeit. bung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere
(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahn- abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung
gruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungs- oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.
gesetz bestimmten Eingangsamt. (3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche
(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in
die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Män-
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
ner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf-
angesprochen werden. gaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewäh-
rungszeit beträgt sechs Monate.
(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-
gung von Beförderungsdienstposten ist nach den
Grundsätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienst- §6
behörden regeln die näheren Voraussetzungen für die Laufbahnwechsel;
Einstellung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewer- Befähigung für eine andere Laufbahn
berinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt
einzustellen sind, sind zu berücksichtigen. (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin
oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn
besitzt.
§5
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für
Erwerb der Befähigung eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebe-
erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig,
nen Laufbahnprüfung,
wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die
2. Zuerkennung nach § 36, Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisheri-
3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Auf- gen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterwei-
stiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4, sung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der
neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann
4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27. für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unter-
(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Lauf- weisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
bahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der (3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des
Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf- § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein
bahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig,
bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben. wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Auf-
(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bun- gaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die
desbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher
nach § 38. Fortbildungsgänge
1. im einfachen Dienst mindestens drei Monate,
§ 5a 2. im mittleren Dienst mindestens ein Jahr und
Zulassung zu einer 3. im gehobenen und mindestens ein Jahr und
höheren Laufbahn bei Besitz höheren Dienst sechs Monate.
der erforderlichen Hochschulausbildung
(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet
(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige
Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf
können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn andere Behörden übertragen.
sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber
vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenom- (5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend
men haben. für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähi-
gung für die nächstniedrigere Laufbahn.
(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten neh-
men an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorberei-
tungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung §7
ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leis- Probezeit
ten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für
Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen
ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
beamtenrechtlichen Status.
bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erwei-
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissen- sen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbei-
schaftliche Hochschulausbildung besitzen, können tung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll
abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Ver-
zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorberei- wendungen die Beamtinnen und Beamten besonders
tungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten wer-
der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben. Auch den während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als
sie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen einem Dienstposten eingesetzt.
und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
teilgenommen haben. Absatz 2 findet auf sie keine
erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beam-
Anwendung.
tinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen
(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn einge-
neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach führt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2463
veranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein §8
Jahr nicht überschreiten.
Dauer der Probezeit
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen
Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit
insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu be- des einfachen Dienstes ein Jahr,
werten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die des mittleren Dienstes zwei Jahre,
Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkennt-
nisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs
soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Monate,
Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, des höheren Dienstes drei Jahre.
kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert
werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht über- Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht
schreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraus- beträgt mindestens drei Jahre.
setzungen des Absatzes 5 vorliegen. (2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren
(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als haupt- Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet
berufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als werden.
Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 (3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des
zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Diens-
Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der tes zwölf Monate.
betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit
wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffent- §9
lichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- Dienstbezeichnung vor der Anstellung
staatlichen Einrichtung angerechnet. (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis
(5) Als Probezeit gilt die Zeit zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als
Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Ein-
1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi- gangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstel-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen lung“ („z.A.“).
oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-
hilfe, (2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige
oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem
2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnun-
Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gen festsetzen.
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige
Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Vorausset- § 10
zungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten
Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das Bun- Anstellung
desministerium des Innern bestimmt, welche Einrich- (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung
tungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt
anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundes-
Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwi-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolg-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.
reichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetz-
(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt baren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probe- die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die fach-
zeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen lichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der
erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder
als „Befriedigend“ bestanden hat. einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksich-
(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 tigen.
dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht (3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-
beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-
ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindest- schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf
probezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht
anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Ge- über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die
schäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung
Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist. herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel-
(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt lung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der
haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an
Maßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-
nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung über- bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung
nommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder
dienstliches Interesse vorliegt. einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreu-
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
ung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. § 12
Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsäch-
Beförderung
lichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können
höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der
Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Aus- Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem
gleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen
gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin
Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung
Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt ver-
unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist liehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesol-
zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies recht- dungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
fertigen. (2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei der Fest-
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege- stellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
bedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anfor-
aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, derungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemes-
Geschwister sowie volljährigen Kinder. sen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätig-
keit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Ein- ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für
gangsamt ihrer Laufbahn angestellt. die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung
(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Ein- des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen sind, rich-
gangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zu- tet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.
lassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durch-
geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksich- laufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.
tigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch
berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des (4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und 1. während der Probezeit (§§ 7, 8); § 10 Abs. 3 Satz 7
Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu bleibt unberührt,
fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleich-
wertig sind, eine den höheren Anforderungen entspre- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der
chende Berufserfahrung erworben hat. § 11 gilt entspre- letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige
chend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eig- Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
nungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähi- zung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
gung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht. Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienst-
zeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit
hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt
§ 11 die Zeit eines Urlaubs nach
Übertragung 1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
von höher bewerteten Dienstposten 2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätig-
Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beam- keit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der
tin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt
nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im einfachen wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
und mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,
gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Mo- 3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach
nate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als ge- § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-
leistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den zes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für
Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in
bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im
soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgeset-
Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 aner- zes überwiegend betreut und erzieht.
kannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich
lichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen
nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bun-
Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parla-
destages, der Landtage oder des Europäischen Parla-
ments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach
ments handelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwen-
Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des
den. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der
höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die
tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt
Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden,
nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Pro-
soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 10 Abs. 3 ange-
bezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden. Wenn die Eignung
rechnet worden sind.
nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung
des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung
widerrufen. gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2465
raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tat- setzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines
sächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gut- nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
achten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berücksichtigen.
im Sinne des § 10 Abs. 4. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför- oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungs-
derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten scheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenver-
grundsätzlich gleich zu behandeln. sorgungsgesetzes.
§ 15
§ 13 Ausbildung, Prüfung, Lehrende
Schwerbehinderte Menschen (1) In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Ein- folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
stellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderun-
körperlicher Eignung verlangt werden. gen in besonderem Maße ent-
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte spricht;
Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleich- gut (2) = eine Leistung, die den Anforderun-
terungen vorzusehen. gen voll entspricht;
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen
Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und den Anforderungen entspricht;
Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berück-
sichtigen. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht;
Abschnitt II mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
1. T i t e l behoben werden könnten;
Gemeinsame Vorschriften ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so
§ 14 lückenhaft sind, dass die Mängel in
Einstellung der Laufbahn- absehbarer Zeit nicht behoben wer-
bewerberinnen und Laufbahnbewerber den könnten.
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun-
werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den gen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn einge- System von Punktzahlen bewertet werden.
stellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die (2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungs-
Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Lauf- begleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre
bahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leis-
„Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fach- tungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel ange-
richtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für rechnet werden.
die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienst-
behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- (3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über
rium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen. die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und
nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann
einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch
Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zuläs- geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als
sig. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahn- erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer min-
befähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erwor- destens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen
ben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der
auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme
Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen. an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung er-
Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem bracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung
Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewer- der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften
bern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jah- bleiben unberührt.
ren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung
des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeit-
raum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von § 16
40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraus- (weggefallen)
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
2. T i t e l 3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem
Einfacher Dienst öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
§ 17
Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 20
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des ein- Vorbereitungsdienst
fachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.
gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig
kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fach-
geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fach-
berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder theoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Mo-
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist. nate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in
gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.
§ 18 (3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
Vorbereitungsdienst soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-
gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs
keiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des
Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische
Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn-
Ausbildung.
befähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wor-
nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung den sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die
erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beam-
einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorberei- tenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksich-
tungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähi- tigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
gung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden (4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des
sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Aus- Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderun-
bildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten- gen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-
verhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die
Zeiten können nicht angerechnet werden. der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahn-
befähigung zuerkannt werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung
ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbe-
reitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung § 21
ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Prüfung
Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prü-
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
fungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Lauf-
prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3
bahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des ge-
um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-
leisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal
senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind
wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in
Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-
begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
zulassen.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-
Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-
Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderun- schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
gen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil- Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die
der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahn- §§ 22, 23
befähigung zuerkannt werden. (weggefallen)
3. T i t e l 4. T i t e l
Mittlerer Dienst
Gehobener Dienst
§ 19
§ 24
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittle-
ren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobe-
nen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhoch-
1. den Abschluss einer Realschule oder schulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium
2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder Bildungsstand nachweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2467
§ 25 benen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin
Vorbereitungsdienst oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes
eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten be-
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang stehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hoch-
einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien schule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Lauf-
an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleich- bahnprüfung gleichwertig ist.
stehenden Hochschuleinrichtung und aus berufsprakti- (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
schen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung
der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studien- der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Ab-
zeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische schluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefor-
Studienzeiten bilden eine Einheit. dert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer ver-
schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das längert werden. Die Probezeit schließt sich an.
Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des geho-
benen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; §§ 28, 29
sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheit-
(weggefallen)
lich zu gestalten.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbe- 5. T i t e l
zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Höherer Dienst
Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene
Lehrveranstaltungen entfallen.
§ 30
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-
gaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen- In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren
schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an
der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit
insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studien- nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer
ganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 bestimmt, welche Prü- Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staats-
fungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung
Jahr nicht unterschreiten. abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in
Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahn-
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Mo-
befähigung zu vermitteln.
nate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten
berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbe-
fähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewie- § 31
sen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffent- Vorbereitungsdienst
lichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie
denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei
Dienstes gleichwertig sind. Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge-
nen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver-
bunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für
§ 26 die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkei-
ten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
Prüfung
(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-
prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5 gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung keiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des
Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdiens- Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn-
tes. befähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte beruf-
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme- liche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vor-
bereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-
schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die (3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung
der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-
oder Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungs-
§ 27 dienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Aus-
Gleichwertige Befähigung bildung für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 tungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur
Abs. 4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des geho- Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
§ 32 Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach
Prüfung § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als
erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2
um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos- (7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere
senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder
Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil- Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrie-
dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. ben ist.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die (8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme- bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
fällen eine zweite Wiederholung zulassen. besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-
liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi- Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-
schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe ver-
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. liehen werden.
6. T i t e l § 33a
Aufstieg Ausbildungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-
§ 33 aufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg Verleihung eines Amtes
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten 1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem
für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf- Jahr,
bahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben. 2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den und
Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eig- 3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs
nung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist Jahren
mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkom-
mission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr
oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im
Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahl- Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind
kommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahl- anzurechnen.
verfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerbe- (2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg
rinnen und Bewerber festzulegen. in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst
vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie
Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höhe- während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für
ren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben
angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht haben, können im Vorbereitungsdienst für
gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwal- 1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und
tung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den
höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufs-
ministerium des Innern kann davon abgewichen werden. praktischen Studienzeiten
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund- jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
lage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anfor- (3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
derungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl- kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Aus-
verfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des bildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist,
einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des
hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlver- Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann
fahren vorgesehen werden. Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden,
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen
oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vor- Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an
schlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt
auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegs-
über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewer- prüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prü-
ber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als fungsteilen besteht.
vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen (4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rang- nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der
folge vergleichbar gestaltet sind. einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilge- und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor-
nommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die bereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2469
teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerich- Abschnitt III
tete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung von mindestens sechs Monaten und die prakti-
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
sche Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes.
Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist fest- § 34
zustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für Gestaltungsgrundsätze
die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonal-
ausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger (1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundes-
Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin beamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit
oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und
abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An
Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundes- die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-
personalausschusses und im Einvernehmen mit dem prüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwer-
Bundesministerium des Innern selbst regeln und durch- tige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
führen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf- geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraus-
bahnprüfung ab. setzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzun-
gen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.
(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprü-
fung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die (2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen
Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Lauf- nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den
bahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststel- Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Lauf-
lungsverfahren können einmal wiederholt werden. bahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort auf-
geführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.
(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen
und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder § 35
sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige
Einstellungsvoraussetzungen
oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in
den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung (1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann ein-
sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwen- gestellt werden, wer
den. 1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3
§ 33b
und 4 nachweist.
Praxisaufstieg
(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbil-
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu dung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigen-
Beginn der Einführung den Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren
1. das 45. Lebensjahr vollendet und und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der
nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung
2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Diens-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere tes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abge-
Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn schlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 25
wahrnehmen. Die Einführung dauert Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren
Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwis-
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, senschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entspre-
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und chendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die
Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der
3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahn-
Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindes- befähigung zu vermitteln.
tens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens
(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des
acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn
gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen
Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren
Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit
Dienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den
die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die
höheren Dienst werden von der Bundesakademie für
Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschul-
öffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministe-
abschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungs-
rium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.
vertrages festgestellt und den Hochschulabschluss ent-
(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der sprechend zugeordnet hat. Den Bildungsvoraussetzun-
Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter gen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch
unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des
Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienst- Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Ab-
behörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustim- schlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem ent-
mung des Bundespersonalausschusses und im Einver- sprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder
regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständi-
einmal wiederholt werden. gen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der § 37
Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ ver- Einstellung in
liehen wurde. Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der (1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit
Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung
nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeig- in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift auf-
net, wenn sie geführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber
1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung gefor- unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt
derten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen werden.
Anforderungen der Laufbahn entspricht, (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin 1. geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahn-
oder eines Beamten derselben oder einer gleichwerti- prüfung nicht zur Verfügung stehen,
gen Laufbahn entspricht, 2. ein dienstliches Interesse besteht.
3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundes-
die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu personalausschusses. Antragsberechtigt sind die zustän-
fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat. digen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für
(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allge-
Laufbahnen mein erteilt werden.
1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und
sechs Monate und Abschnitt IV
2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate. Andere Bewerberinnen und Bewerber
(6) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte
Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten § 38
Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promo- Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
tion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätig-
keit um ein Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das (1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch
Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beam-
kann. tendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzu-
nehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für
(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorge-
Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend schriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht
ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksich- gefordert werden.
tigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regel-
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung,
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtin-
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-
nen und Bundesbeamten betragen haben.
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
(8) Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Be-
ausschließlich werber nicht eingestellt werden.
1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchs- (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur ein-
anstalten des Bundes oder gestellt werden, wenn
2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes 1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Diens-
tes mindestens 34 Jahre alt sind,
ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1
bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch ein- 2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und
gestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten
bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienst- Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss
behörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes- oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhän-
ministerium des Innern, welche Einrichtungen als For- gigen Ausschuss festgestellt worden ist.
schungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten Andere Bewerberinnen und Bewerber können abwei-
anzusehen sind. chend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden in eine
(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern Laufbahn
durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 regeln. 1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie
mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestan-
den haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn
§ 36 gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
Zuerkennung der Befähigung 2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre
Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen
Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung
Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-
auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das schlossen haben.
Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entschei- (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt
dung zu bezeichnen. der Bundespersonalausschuss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2471
§ 39 ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten
Besondere Einstellungsvoraussetzungen dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei
Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an
Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen
kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch
werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn
Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an
Dienst erbracht worden ist. erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung ent-
Abschnitt V sprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf
Dienstliche Beurteilung eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung
teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für
§ 40 höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen
und Beamten können von der oder dem zuständigen Vor-
Allgemeines gesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei
(1) Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beam- der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die
ten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berück-
dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu sichtigt werden.
beurteilen. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer
Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fach-
nehmen. kenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzu-
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen wenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung
von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen nachzuweisen.
und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, (5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im
auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen. Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwal-
tungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleich-
§ 41 wertiger Einrichtungen anzusehen.
Inhalt (6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf nach § 15 Abs. 3 erlässt das Bundesministerium des
allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungs- Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehör-
stand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbar- den einen Rahmenplan.
keit.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit Abschnitt VII
einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
abzuschließen.
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des § 43
Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten
abweichende Regelungen eingeführt werden. und früheren Beamtinnen und Beamten anderer
Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt
§ 41a nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder
Richtwerte auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
Rechtsstellung übernommen werden.
Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besol-
dungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt (2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vorausset-
werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und zungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b
bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht über- die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähi-
schreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu gerin- gung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst. In
ger Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern
geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VI
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet,
Fortbildung soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen
Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-
§ 42 chenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird hat.
durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregie- (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in
rung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungs- den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verord-
einrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. nung hierfür nicht vorgelegen haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an (5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Über-
Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, nahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschrif-
die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ten über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gelten-
nach § 12 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem den Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind
die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum
Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf
Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird. Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg
(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverord-
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann nung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zuge-
ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundes- lassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1
besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vor-
Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A schriften anzuwenden.
frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin (2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlver-
oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer fahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bun-
Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gelten-
der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der den Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind
Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum
übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staats- Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf
anwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg
für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a
Abschnitt VIII der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002
geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeit-
Ausnahmen punkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die
bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der
§ 44 nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen
obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Grup- steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abwei-
pen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften chend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2
dieser Verordnung zulassen: und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli
2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungs-
1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3
gruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungs-
Nr. 2,
ordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet
2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3, werden.
3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1, (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung
4. Erprobungszeit: § 11, nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahn-
verordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung
5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-
erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der
derung: § 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3,
Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002
6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung geltenden Fassung anzuwenden.
innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der
letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 §§ 45a, 46
Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienst- (weggefallen)
liche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleich-
wertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es recht-
fertigen. § 47
(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas- Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4
sung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförde- (1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn
rungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend gelten-
Beförderung. de Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter
Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April
Abschnitt IX 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.
Übergangs- und Schlussvorschriften (2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-
treten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
§ 45 S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die
Übergangsvorschrift entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs-
(1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlver- ordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverord-
fahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bun- nung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2473
Anlage 1
(zu § 34)
Höherer Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Ärztlicher Dienst Lebensmittelchemischer Dienst
Archäologischer Dienst Mathematischer Dienst
Bibliotheksdienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst
Biologischer Dienst Mineralogischer Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen Musikwissenschaftlicher Dienst
physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie Orientalistischer Dienst
Ethnologischer Dienst Ozeanographischer Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Pharmazeutischer Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Physikalischer Dienst
Landespflege Raumordnungsdienst
Geographischer Dienst Romanistischer Dienst
Geologischer Dienst Slawistischer Dienst
Geophysikalischer Dienst Sprachendienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Statistischer Dienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung
Historischer Dienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Informationstechnischer Dienst Tierärztlicher Dienst
Kryptologischer Dienst Wetterdienst
Kunsthistorischer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst
Landwirtschaftlicher Dienst Zahnärztlicher Dienst
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Anlage 2
(zu § 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Bibliotheksdienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Kranken-
kassendienst Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Nautischer Dienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial- Raumordnungsdienst
pädagoginnen, Sozialpädagogen Seevermessungstechnischer Dienst
Dokumentationsdienst Schiffsmaschinendienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Landespflege Weinbaulicher Dienst
Informationstechnischer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2475
Anlage 3
(zu § 34)
Mittlerer Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechni-
A b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i A b - ker in Kernforschungseinrichtungen
schluss der Berufsausbildung als: Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Anerkennung
Zeichnerinnen und Zeichner
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotech-
niker
Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus-
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie- bildung als:
meisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen
Beruf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten Bibliotheksdienst bei Abschluss der Be-
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker rufsausbildung als:
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungsein- Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
richtungen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Bildagentur
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerken-
nung Nautischer Dienst
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Anlage 4
(zu § 34)
Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
I. Ärztlicher Dienst
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder
Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten
Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.
II. Lebensmittelchemischer Dienst
Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die
zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit
gerechnet.
III. Bibliotheksdienst
Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staats-
examen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abge-
schlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule
nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei
Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2477
Anlage 5
(zu § 2 Abs. 4)
Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Einfacher Dienst
Einfacher Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Kuratorium der Museumsstiftung
und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Vorstand der Bundesanstalt für
und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Mittlerer Dienst
Mittlerer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Kuratorium der Museumsstiftung
und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Vorstand der Bundesanstalt für
und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Gehobener Dienst
Gehobener Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Bundesanstalt für Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Gehobener Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- Bundesministerium für Verkehr,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung Bundesministerium der Verteidigung
des Bundes
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt Vorstand der Bundesanstalt für
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Höherer Dienst
Höherer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Bundesanstalt für Arbeit
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Höherer Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2479
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt Vorstand der Bundesanstalt für
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom
28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7, und es wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2481
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin*)
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Ausbildungsberufsbild
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1
4. Umweltschutz,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-
Der Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker/Feinwerk- munikation,
mechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Feinwerk- 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-
mechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung staat- ren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
lich anerkannt. 7. Qualitätsmanagement,
8. Prüfen und Messen,
§2
9. Fügen,
Ausbildungsdauer
10. manuelles Spanen und Umformen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 11. maschinelles Bearbeiten,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 14. Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten,
Maschinen oder Anlagen,
§3 15. maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
Berufsfeldbreite Grundbildung unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren,
und Zielsetzung der Berufsbildung 16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt tischen und elektropneumatischen Steuerungen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Montieren und Inbetriebnehmen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 18. Instandhalten von technischen Systemen.
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und §5
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
Ausbildungsrahmenplan
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Feinmechanik,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- Maschinenbau und Werkzeugbau nach der in der Anlage
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach- enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
zuweisen. derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dern.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
§6 Maschinen oder deren Bauteilen einschließlich Arbeits-
Ausbildungsplan planung, Ändern und Optimieren von Programmen für
numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxis-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen bezogenen Unterlagen dokumentiert.
Ausbildungsplan zu erstellen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und
§7 Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaft-
licher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-
Berichtsheft gaben selbständig planen und umsetzen, Material dispo-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in Geräten,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch fest-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig stellen, eingrenzen und beheben kann. Durch das Fach-
durchzusehen. gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Ferti-
§8 gungsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe auf-
Zwischenprüfung zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
begründen kann. Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der bereichen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Fertigungstechnik und Funktionsanalyse sind insbeson-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- dere fachliche Probleme mit verknüpften informations-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, technischen, technologischen und mathematischen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Lösungswege darzustellen.
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs- (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
tens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür insbesondere in Betracht:
kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschie-
oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und dener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunter-
maschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Monta- lagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter
getechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen
eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch- Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen
führen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusam- durchführen, die für die Herstellung und Montage erfor-
menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt- derlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie ent-
das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach- sprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und die
bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt
Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb-
§9 nahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Ein-
Gesellenprüfung grenzung von Fehlern im technischen System nach vor-
gegebenen Anforderungen.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Mon-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, tage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werk-
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeits-
höchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem schritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumen- Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durch-
tieren sowie in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach- führen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maß-
gespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Be- nahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung
tracht: unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und
Anfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von betrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen,
Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2483
hänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Systemen erläutern kann. Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
kunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
ten in Betracht: hältnis 2 : 1 zu gewichten.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. fungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
(7) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
§ 10
1. im Prüfungsbereich
Fertigungstechnik 150 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungsbereich Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Funktionsanalyse 150 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
3. im Prüfungsbereich parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. dieser Verordnung.
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
bereiche wie folgt zu gewichten:
§ 11
1. Prüfungsbereich
Fertigungstechnik 40 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Funktionsanalyse 40 Prozent, Gleichzeitig treten die Dreher-Ausbildungsverordnung
vom 7. April 1989 (BGBl. I S. 711), Feinmechaniker-Aus-
3. Prüfungsbereich bildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 662),
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung vom
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder 5. April 1989 (BGBl. I S. 638, 1990 I S. 223) und Werk-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen zeugmacher-Ausbildungsverordnung vom 7. April 1989
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu (BGBl. I S. 695) außer Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2485
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
(§ 4 Nr. 5) stellen, deutsche und englische Fachausdrücke
auch in der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- 7*)
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
k) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Arbeitsabläufen; Kontrol- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lieren und Beurteilen der lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsergebnisse b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 4 Nr. 6) anfordern und bereitstellen 4*)
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Nr. 7) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- 4*)
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
8 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Nr. 8) b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systema-
tischen und zufälligen Messfehlern messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- 5*)
lehren prüfen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
9 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 4 Nr. 9) flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder 10
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-
tionen fügen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
• Betriebsbereitschaft herstellen
10 manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
Umformen und der Werkstoffe auswählen
(§ 4 Nr. 10) b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel
nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und ent-
graten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-
metallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Hand-
säge trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2487
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
11 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Nr. 11) Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit 18
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Dre-
hen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstof-
fes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße schneiden und biegeum-
formen
12 Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
von Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Nr. 12) b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und do-
kumentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- 4
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und
Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und ein-
bauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. G e m e i n s a m e A u s b i l d u n g s i n h a l t e
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 betriebliche, technische a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-
Kommunikation wenden
(§ 4 Nr. 5)
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und
anwenden 4*)
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden
sowie Oberflächensymbole berücksichtigen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanlei-
tungen lesen und anwenden
f) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
g) technische Sachverhalte mit Kunden abstimmen, in 7*)
Form von Protokollen und Berichten darstellen so-
wie Änderungswünsche dokumentieren
2 Planen und Steuern von a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschät-
Arbeitsabläufen; Kontrol- zen
lieren und Beurteilen der b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-
Arbeitsergebnisse lichen Gesichtspunkten festlegen
(§ 4 Nr. 6)
c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel 4*)
nach Verwendungszweck auswählen und bereitstel-
len
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
e) Verwendung von Material, Ersatzteilen, Arbeitszeit
und technische Prüfung dokumentieren
6*)
f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-
werten
3 Qualitätsmanagement a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
(§ 4 Nr. 7) bewerten 4*)
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität beachten und anwenden
5*)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen
4 Prüfen und Messen a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Nr. 8) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln unter Beachtung von systematischen und
zufälligen Messfehlern prüfen und messen 2*)
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer
Funktion beurteilen
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
3*)
d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2489
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-
und Handhaben von behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere
Werk- und Hilfsstoffen; beim Spanen und Umformen, unterscheiden
Wärmebehandlung b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
(§ 4 Nr. 13) Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bear-
beitenden Werkstoffs und der Werkzeugart aus- 4*)
wählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen
Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
6 Programmieren von nume- a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
risch gesteuerten Geräten, träger handhaben
Maschinen oder Anlagen 3
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
(§ 4 Nr. 14) anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor-
men beurteilen 9
e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen
und beheben
7 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,
auf Werkzeugmaschinen Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinatio-
unter Anwendung ver- nen auswählen und einstellen
schiedener Fertigungs- b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-
verfahren wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
(§ 4 Nr. 15)
c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- 7
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-
sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-
dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit bis zur
Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm und einer
Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen
Werkzeugmaschinen herstellen
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-
genauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz von 10 µm, insbesondere durch
Schleifen herstellen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-
wie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 15
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz von
16 µm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch
Drehen und Fräsen insbesondere auf numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
f) Teilungen an Werkstücken herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
hydraulischen, pneumati- tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor-
schen und elektropneu- gen sowie prüfen und einstellen 4
matischen Steuerungen b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Syste-
(§ 4 Nr. 16) men messen und einstellen
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren 7
d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
9 Montieren und a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente
Inbetriebnehmen nach Arbeitsunterlagen bereitstellen
(§ 4 Nr. 17) b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen 5
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
d) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugrup-
pen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüf- 5
ergebnisse dokumentieren
10 Instandhalten von a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge-
technischen Systemen gebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfergeb-
(§ 4 Nr. 18) nisse dokumentieren
b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-
schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand- 4
haltung austauschen
c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontie-
ren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kenn-
zeichnen
d) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von
Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen
und dokumentieren
e) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Be-
hebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen 6
f) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
g) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2491
B. B e r u f l i c h e F a c h b i l d u n g i n d e n S c h w e r p u n k t e n
1. Schwerpunkt Maschinenbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Fügen a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
(§ 4 Nr. 9) das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte fest-
legen, Betriebsbereitschaft herstellen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und
der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen 4
zum Schweißen vorbereiten
c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-
schiedenen Positionen heften und mit unterschied-
lichen Verfahren schweißen
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit 8
unterschiedlichen Verfahren trennen
g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpres-
sen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
2 Montieren und a) Maschinen oder Systeme insbesondere zu verbun-
Inbetriebnehmen denen Gesamtsystemen nach Anleitung und Plänen
(§ 4 Nr. 17) aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren 4
b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren
und kennzeichnen
c) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen
Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich
Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-
nische, hydraulische, pneumatische, elektrische
oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prü-
fen, einstellen und dokumentieren
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit 10
vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren
e) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen, in Be-
trieb nehmen
f) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und durch-
führen
2. Schwerpunkt Feinmechanik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Montieren und a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-
Inbetriebnehmen samtfunktion zu mechanischen, elektromechani-
(§ 4 Nr. 17) schen oder optischen Geräten und Systemen mon-
tieren
b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-
tieren und in Betrieb nehmen 5
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung
technischer Besonderheiten herstellen, montieren
und justieren
d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und
elektrische Werte einstellen
e) Sicherheitseinrichtungen einstellen, ihre Funktion
prüfen und dokumentieren
f) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in
Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-
mentieren
g) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und 14
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und
Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
h) mechanische, elektrische, elektronische und opti-
sche Bauelemente und Baugruppen unter Beach-
tung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und
prüfen
2 Prüfen und Messen a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-
(§ 4 Nr. 8) dungszweck auswählen
3
b) elektrische und elektronische Bauelemente und
Komponenten prüfen, einstellen und justieren
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tem-
peraturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen 4
und optischen Messgeräten messen
3. Schwerpunkt Werkzeugbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
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1 maschinelles Bearbeiten a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah-
5
auf Werkzeugmaschinen ren, insbesondere Erodieren, bearbeiten
unter Anwendung ver-
schiedener Fertigungs-
verfahren b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-
8
(§ 4 Nr. 15) fen und Werkstoffkombinationen fertigen
2 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich-
Inbetriebnehmen tungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der
(§ 4 Nr. 17) Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sicht- 3
prüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Bau-
gruppen verbinden und kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2493
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
b) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktions-
fähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektri-
scher, mechanischer, hydraulischer oder pneuma-
tischer Werte herstellen
c) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen
oder Formen insbesondere durch Kontrolle der
Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen
überprüfen 10
d) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen
und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
e) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
f) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Verordnung
über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten
(Postdienste-Datenschutzverordnung – PDSV)
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22. Dezem- (2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiens-
ber 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung: ten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verar-
beitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die
§1 der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhän-
gig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des
Anwendungsbereich
Postdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der personen- einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen
bezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebote-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch nen Sorgfalt entspricht.
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post-
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
der am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ord-
mitwirken. Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelanga-
nungsgemäßen Zustellung oder Rückführung einer Post-
ben über juristische Personen stehen personenbezoge-
sendung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die
nen Daten gleich.
Daten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen
(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder stammen. Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der
andere besondere Rechtsvorschriften keine anderen Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte
Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bun- übermittelt werden.
desdatenschutzgesetzes.
(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusam-
menhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene
§2 Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen,
Begriffsbestimmungen wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung die-
Im Sinne dieser Verordnung sind ser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine
Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundes-
1. Diensteanbieter datenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Post-
dienste erbringen oder daran mitwirken; §4
2. am Postverkehr Beteiligte Einwilligung im elektronischen Verfahren
a) diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn
Vertrag über Postdienste schließen oder geschlos- der Diensteanbieter sicherstellt, dass
sen haben (Kunden),
1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten
b) Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters Handlung des Beteiligten beruht,
nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatz-
empfänger von Postsendungen. 2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteilig-
§3 ten abgerufen werden kann und
Zulässigkeit der 4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit
vorgesehen ist.
(1) Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit
der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.
nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der
Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften §5
des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung
entspricht. Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit Datenverarbeitung
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 1 gilt auch für aus Vertragsverhältnissen und
Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Dienste- sonstigen Beziehungen
anbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung (1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
durch ihn bestimmt waren. ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2495
für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von
eines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht
ist (Bestandsdaten). Bestandsdaten sind insbesondere widersprochen hat. Satz 2 gilt auch für diese anderen
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch Diensteanbieter. Hat der Betroffene bei der Erteilung des
genommenen Postdienstes. Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschrif-
(2) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten tenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffen-
ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es den Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung
für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung
(Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere Häu- künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die ande-
figkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Post- ren Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte
dienste. Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer sol-
chen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen-
(3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen den Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen,
Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsen- soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Bei
dung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für
der Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Wider-
diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
spruchsrechte nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeu-
Dies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an
tung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.
den Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aus-
führung des Postdienstes ein. (2) Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Post-
sendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben
(4) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen. Diensteanbieter, die
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ord-
Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann
nungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten
die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen,
sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgel-
wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat. Sie
ten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem Zweck dür-
dürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren
fen Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltab-
rechnung erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung, Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese
Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit
speichern. der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat. Der
Inhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachan-
(5) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten lage auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich
der Absender oder Empfänger von Postsendungen im hinzuweisen. Die übermittelten Daten dürfen ausschließ-
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nut- lich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu
zen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der Postfachanlagen verwendet werden.
Postsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung
erforderlich ist. Sie dürfen diese Postsendungen nur (3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressda-
öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Emp- ten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
fängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch (4) Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleis-
eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden tung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsen-
gewählten Diensteanbieter möglich ist. dungen personenbezogene Daten über besondere bei der
Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände
§6 erheben, verarbeiten und nutzen. Die Übermittlung dieser
Zweckänderung Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten; zur
Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen
Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbie- Daten mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermitt-
ter insbesondere lung der Daten an den Absender für den Nachweis erfor-
1. die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Bera- derlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schrift-
tung des Kunden verarbeiten und nutzen; stücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und
der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt
2. die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Aus-
nahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten ist.
Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsver- (5) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlan-
hältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur gen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene
Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist,
erforderlich ist. soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist
(Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfasst den Namen,
§7 die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort
mit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche
Adressdaten
offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwär-
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, tig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.
die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Ände-
rung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erhe- §8
ben und nur für die Nachsendung von Postsendungen
verarbeiten und nutzen. Die Daten sind spätestens zwei Ausweisdaten
Jahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Betei-
Beginn der Nachsendung zu löschen. Diensteanbieter, die ligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage
Daten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dür- eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch
fen sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen,
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Aus- §9
führung des Postdienstes sicherzustellen. Erklärungen auf elektronischem Wege
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungs-
sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs- geräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr
datum können zum späteren Beweis der ordnungs- Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten
gemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert wer- Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein.
den, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang
besteht. einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine
(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Ausfertigung der Erklärung verlangen.
Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Post-
dienstes zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so
verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf perso- § 10
nenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Dateien möglich ist. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Kraft. Gleichzeitig tritt die Postdienstunternehmen-Daten-
Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- schutzverordnung vom 4. November 1996 (BGBl. I
fristen zu löschen. S. 1636) außer Kraft. § 9 Satz 1 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2497
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung*)
Vom 2. Juli 2002
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt- gefügt:
machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) ver-
„(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung fest-
ordnet die Bundesregierung:
gesetzter Wert für die Fischgiftigkeit GF nach
Nummer 401 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe
Artikel 1 des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn ein für
Änderung der Abwasserverordnung die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach Nummer 411 be-
stimmter Wert den für die Fischgiftigkeit GF fest-
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt- gesetzten Wert nicht überschreitet.“
machung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) wird
wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. In § 4 Abs.1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Fach- 3. § 7 wird aufgehoben.
gruppe Wasserchemie“ durch die Wörter „Wasser-
chemische Gesellschaft“ ersetzt.
4. Die Anlage (zu § 4) „Analysen- und Messverfahren“
wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II „Analysenverfahren“ wird wie folgt
a) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
„Die in den Anhängen festgelegten Werte berück-
sichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- aa) In Nummer 206 wird die Angabe „DIN 38406-
und Probenahmeverfahren.“ E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)“ durch die Angabe
„DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage“
– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna- ersetzt.
lem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),
– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte bb) In Nummer 207 wird die Angabe „DIN EN ISO
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)“ durch
Nr. L 257 S. 26),
die Angabe „DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April
– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in 1998) nach Maßgabe der Nummer 506“
Anhang 1 festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und ersetzt.
– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. De-
zember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 cc) In Nummer 211 wird das Wort „Kobalt“ durch
S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52). das Wort „Cobalt“ ersetzt.
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
dd) In Nummer 308 wird die Angabe „DIN 38409- der Giftigkeit gegenüber Daphnien der
H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maß- Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber
gabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich Algen der Wert 0,7 und bei Bakterien-
40–60 °C als Extraktionsmittel“ durch die leuchthemmung der Wert 15 einzuset-
Angabe „DEV H 56 (46. Lieferung 2000)“ zen.“
ersetzt. cc) Nach Nummer 508 wird folgende Nummer 509
ee) In Nummer 309 wird die Angabe „DEV V angefügt:
H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maß-
„509 Hinweise für die Bestimmung der bio-
gabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich
logischen Testverfahren (Nummern 401
40–60 °C als Extraktionsmittel“ durch die An-
bis 404 und Nummer 411)
gabe „DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli
2001)“ ersetzt. Messwerterhebliche Volumenänderun-
gen durch die Zugabe von Neutralisa-
ff) In Nummer 310 wird hinter der Angabe „2 Pro-
tionsmitteln sind bei der Ergebnisan-
ben“ ein Punkt gesetzt und folgende Angabe
gabe zu berücksichtigen. Durch geeig-
angefügt: „Einsatz von Petrolether Siede-
nete Wahl der Säuren und Laugen ist
bereich 40–60 °C als Extraktionsmittel“.
sicherzustellen, dass erhebliche che-
gg) In Nummer 336 wird die Angabe „DIN 38407- misch-physikalische Änderungen der
F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der Probe (insbesondere Ausfällungen und
Nummer 504 dieser Anlage“ durch die Angabe Auflösungen) vermieden werden. Die
„DIN 38407-F 18“ ersetzt. Zugabe des Neutralisationsmittels muss
hh) Nach Nummer 338 wird folgende Nummer 339 so erfolgen, dass die lokalen Unter-
angefügt: schiede des pH-Wertes in der Probe so
gering wie möglich gehalten werden
„339 Polychlorierte DEV F 33 (schnelles Rühren, langsame Zugabe).“
Dibenzodioxine (53. Lieferung
(PCDD) und poly- Januar 2002)“.
chlorierte Dibenzo- 5. In den Anhängen 9, 17, 37, 39, 40 und 56 wird jeweils
furane (PCDF) in Teil D Abs. 1 das Wort „Kobalt“ durch das Wort
„Cobalt“ ersetzt.
ii) Der Eingangssatz in Nummer 4 „Biologische
Testverfahren“ wird wie folgt gefasst:
6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
„Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404
und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und a) In Teil A wird Absatz 2 aufgehoben und die Absatz-
Nummer 509 (Zugabe von Neutralisations- bezeichnung „(1)“ gestrichen.
mitteln), für das Verfahren der Nummer 410 ist b) Teil C wird wie folgt geändert:
die Nummer 509 (Zugabe von Neutralisations-
aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle der Größen-
mitteln) dieser Anlage zu beachten.“
klasse 5 der Wert „18“ für Stickstoff, gesamt,
kk) In den Nummern 406, 407 und 408 wird als Summe von Ammonium-, Nitrit- und
jeweils die Angabe „DIN EN 29888 (Ausgabe Nitratstickstoff (Nges) durch den Wert „13“
April 1993)“ durch die Angabe „DIN EN 9888 ersetzt.
(Ausgabe Juni 1999)“ ersetzt.
bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
ll) Nach Nummer 410 wird folgende Nummer 411 und 5 angefügt:
angefügt:
„(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die
„411 Fischgiftigkeit (Ei) GEi DIN 38415-T 6 Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen
in der Originalprobe (Ausgabe Sep- im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
tember 2001)“. Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als
b) Abschnitt III „Hinweise und Erläuterungen“ wird eingehalten, wenn eine durch allgemeine bau-
wie folgt geändert: aufsichtliche Zulassung, europäische techni-
sche Zulassung nach den Vorschriften des
aa) In Nummer 501 wird das Wort „Perjodat-
Bauproduktengesetzes oder sonst nach Lan-
gehalte“ durch das Wort „Periodatgehalte“
desrecht zugelassene Abwasserbehand-
und das Wort „Perjodaten“ durch das Wort
lungsanlage nach Maßgabe der Zulassung,
„Periodaten“ ersetzt.
eingebaut und betrieben wird. In der Zulas-
bb) Nummer 505 wird wie folgt geändert: sung müssen auch die für eine ordnungs-
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gemäße Funktionsweise erforderlichen Anfor-
derungen an den Einbau, den Betrieb und die
„505 Hinweise für die Bestimmung der Wartung der Anlage festgelegt sein.
Biologischen Testverfahren (Num-
mern 401 bis 404 und 411)“. (5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwas-
bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: serabgabengesetzes können die Länder ab-
„Bei der Bestimmung der Fischgiftigkeit weichende Anforderungen festlegen, wenn
ist gemessen am Fisch für ҂ der Zahlen- ein Anschluss an eine öffentliche Abwasser-
wert 6 und am Fischei der Wert 4, bei anlage in naher Zukunft zu erwarten ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2499
7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 4 eingefügt:
„A n h a n g 4
Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung,
Speisefett- und Speiseölraffination stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der
Dampferzeugung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destilltiven Entsäuerung und der Dämpfung,
2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von
Nebenprodukten,
3. Einsatz phosphorarmer Rohware,
4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z.B. Gegenstromwäsche.
(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbau-
grad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“
erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die
bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem
Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf
g/t 5 38
in 5 Tagen (BSB5)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 20 200
Stickstoff, gesamt, als Summe von
mg/l 30 30
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
Phosphor, gesamt g/t 0,4 4,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,2 1,5
(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf
des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.
(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrecht-
lichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saaten-
aufbereitung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen
proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-
werten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-
dierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende
Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf
g/t 13 38
in 5 Tagen (BSB5)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 55 225
Phosphor, gesamt g/t 1,5 7,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,5 1,5
Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet wer-
den kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von
75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.“
8. Anhang 7 Teil A wird wie folgt gefasst:
„A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Ver-
arbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbei-
tung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1
Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und
Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag
beträgt.“
9. In der Überschrift des Anhangs 19 wird die Angabe „Teil I“ gestrichen.
10. Dem Anhang 22 Teil A Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidünge-
mitteln stammt.“
11. In der Überschrift des Anhangs 24 wird die Angabe „Teil II“ gestrichen.
12. In Anhang 25 Teil D werden Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:
„1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l
Sulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nach-
gerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von
1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“
13. Nach Anhang 26 werden folgende Anhänge 27, 28, 29, 31 und 33 eingefügt:
„A n h a n g 27
Behandlung von Abfällen durch chemische und
physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbe-
reiche stammt:
1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
2. Behandlung von Abfällen,
3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus
fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2501
für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen
betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen
Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behäl-
terreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reini-
gungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Nitritstickstoff (NO2-N) mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,
mg/l 30
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
Aluminium mg/l 3
Eisen mg/l 3
Fluorid, gesamt mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion mg/l 0,15
Fischgiftigkeit (GF) 2
Bakterienleuchthemmung (GL) 4
Daphniengiftigkeit (GD) 4
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener
Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Stichprobe Qualifizierte Stichprobe oder
mg/l 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 –
Arsen – 0,1
Blei – 0,5
Cadmium – 0,2
Chrom – 0,5
Chrom VI 0,1 –
Kupfer – 0,5
Nickel – 1
Quecksilber – 0,05
Zink – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 –
Sulfid, leicht freisetzbar 1 –
Chlor, freies 0,5 –
Benzol und Derivate – 1
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20 –
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur ver-
mischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizität sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasser-
probe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklär-
anlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Bakterienleuchthemmung GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist
sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das
Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel
können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben wer-
den.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen
zu führen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen
Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Her-
kunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforde-
rung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der
angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz-
oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende
wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren
oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht
für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behand-
lungsschiffen.
A n h a n g 28
Herstellung von Papier und Pappe
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und
Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall
durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-
chend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,
5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die
aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das
unbedingt Erforderliche verringert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2503
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstel-
lers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Abfiltrierbare Stoffe 50 –
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 –
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
10 –
Nitrit-und Nitratstickstoff (Nges)
Phosphor, gesamt 2 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Kon-
zentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von
1 kg/t nicht übersteigt.
(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,
2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder
4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through
Air Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stich-
probe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumen-
strom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für
adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine
höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere Nassfeste Papiere Dekorpapiere Einsatz von halogen-
(weniger als (mindestens abspaltenden Mitteln
25% relativer 25% relativer zur Geruchsverminderung
Nassbruchwiderstand) Nassbruchwiderstand)
Stichprobe
g/t
Adsorbierbare
organisch gebundene 60 100 100 60
Halogene (AOX)
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
A n h a n g 29
Eisen- und Stahlerzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-
den Herstellungsbereiche stammt:
1. Sinteranlagen,
2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
3. Roheisenentschwefelung,
4. Rohstahlerzeugung,
5. Sekundärmetallurgie,
6. Strangguss, Warmumformung,
7. Warmfertigung von Rohren,
8. Kaltfertigung von Band,
9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
10. Kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten
Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in
ein Gewässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozess-
wassers,
2. Weiterverwendung von Prozesswasser,
3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik
mittels Ionenaustauscher,
6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels
geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaus-
tauscher oder Elektrolyse.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Ein-
leitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Eisen 5 5 5 5 3 5 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt – – 5 10 10 10 5
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) – – – – 5 5 –
Phosphor, gesamt – – – – 2 2 2
Fluorid – – – – 30 30 –
Fischgiftigkeit als Verdünnungs-
6 2 2 2 6 6 6
faktor (GF)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2505
(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei über-
wiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit
integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der
Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 – – – – 0,5
Chrom, gesamt – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI – – – – 0,1 0,1 0,1
Kupfer – – – – – – 0,5
Nickel – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2 2 2
Zinn – – – – – – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 – – – – – 0,2
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) – – – – – – 1
(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetz-
bar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-
Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,
gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt
abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-
men.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht
werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach
Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B
Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anfor-
derungen:
1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Eisen mg/l 5
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 2
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Nickel 0,5
Zink 2
A n h a n g 31
Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie
Betriebswasser,
2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen
Prozessen und
3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche
von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von
Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht
für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stam-
men, nicht enthalten:
1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen,
2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und
Mercaptobenzthiazol,
3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraft-
werken,
4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder
Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe
nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasser-
stoffperoxid oder Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Her-
stellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme
aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der
Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen
sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Was-
ser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ)
übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2507
b) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon
ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümp-
fungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und
Schwimm- und Badebeckenwasser.
c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
2. Kühlsysteme
Abflutung von Haupt-
kühlkreisläufen von
Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe
Kraftwerken (Abflutwasser
aus der Umlaufkühlung)
Stichprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 30 40
Nach Durchführung einer Reini-
gung mit Dispergatoren gilt ein
Wert von 80.
Phosphorverbindungen als Phos- 1,5 3
phor, gesamt, nach Nummer 109 der Werden nur anorganische Phos- Werden nur zinkfreie Kühlwasser-
Anlage „Analysen- und Messverfah- phorverbindungen eingesetzt, gilt konditionierungsmittel eingesetzt,
ren“ ein Wert von 3. gilt ein Wert von 4.
Enthalten die eingesetzten zink-
freien Konditionierungsmittel nur
anorganische Phosphorverbin-
dungen, gilt ein Wert von 5.
3. Dampferzeugung
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50
Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.
Phosphorverbindungen als Phos-
phor, gesamt, nach Nummer 109
3
der Anlage „Analysen- und Mess-
verfahren“
Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstick- 10
stoff (Nges)
Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen
Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn
er als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
Qualifizierte Stichprobe oder Stichrobe
2-Stunden-Mischprobe mg/l
mg/l
Arsen 0,1 –
Adsorbierbare organisch
– 0,2
gebundene Halogene (AOX)
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) im Regenerationswasser – 1
von Ionenaustauschern
Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen
Stichrobe
mg/l
Zink 4
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15
3. Dampferzeugung
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung
Qualifizierte Stichprobe oder Stichrobe
2-Stunden-Mischprobe mg/l
mg/l
Zink 1 –
Chrom, gesamt 0,5 –
Cadmium 0,05 –
Kupfer 0,5 –
Blei 0,1 –
Nickel 0,5 –
Vanadium 4 –
Hydrazin – 2
Freies Chlor – 0,2
Adsorbierbare organisch gebundene
– 0,5
Halogene (AOX)
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer
Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
Abwasser aus der Abflutung von Abflutung sonstiger
Frischwasserkühlung Hauptkühlkreisläufen Kühlkreisläufe
von industriellen von Kraftwerken
und gewerblichen (Abflutwasser aus
Prozessen und von der Umlaufkühlung)
Kraftwerken im Ablauf
Stichprobe
Adsorbierbare organisch
mg/l 0,15 0,15 0,5
gebundene Halogene (AOX)
Chlordioxid und andere Oxidantien
mg/l 0,2 0,3 0,3
(angegeben als Chlor)
Bakterienleuchthemmung (GL) – 12 12
(2) Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange
geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein
GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser
(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.
A n h a n g 33
Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder
Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2509
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr.
L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen
von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der
Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet wer-
den.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt
in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige
Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach
Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt,
wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch
den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der
im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Quecksilber mg/l 0,03
Cadmium mg/l 0,05
Thallium mg/l 0,05
Arsen mg/l 0,15
Blei mg/l 0,1
Chrom mg/l 0,5
Kupfer mg/l 0,5
Nickel mg/l 0,5
Zink mg/l 1,0
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen,
nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten ng/l 0,3
Dioxine und Furane
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen
und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in
24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe
und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr
als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten
werden. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich
zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor
dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begon-
nen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden
Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt
werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Fracht in Milligramm je Tonne Abfall
Cadmium 15
Quecksilber 9
Chrom 150
Nickel 150
Kupfer 150
Blei 30
Zink 300
Sulfid 60
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität
der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die
Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.“
14. Anhang 39 Teil D Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:“.
15. In der Überschrift des Anhangs 43 wird die Angabe „Teil I“ gestrichen.
16. Anhang 43 Teil II wird wie folgt geändert:
a) Anhang 43 Teil II wird Anhang 32.
b) In Teil A Abs. 2 wird nach dem Wort „Kühlsystemen“ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter „aus Rücken-
beschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden“ eingefügt.
17. Nach Anhang 46 wird folgender Anhang 47 eingefügt:
„A n h a n g 47
Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen
aus Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen
von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der
Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2511
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt
in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gel-
ten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt,
wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch
den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der
im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
(4) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2- Stunden-Mischprobe
Steinkohlekraftwerke Braunkohlekraftwerke
bei Chloridgehalten von
bis zu 0,05 Gewichtsprozent
Konzentration Milligramm Schadstofffracht Schadstofffracht in Gramm
mg/l je Kilogramm Chlorid je Stunde und je 300 MW
installierte elektrische Leistung
Cadmium 0,05 1,8 0,1
Quecksilber 0,03 1,1 0,1
Chrom 0,5 18 1
Nickel 0,5 18 1
Kupfer 0,5 18 1
Blei 0,1 3,6 0,2
Zink 1,0 36 2
Sulfid 0,2 7,2 0,4
(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem
die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast
(t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chlorid-
konzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten
Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.“
18. Anhang 49 Teil A Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,“ .
19. Anhang 53 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen
der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt.
Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.“
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
b) Teil B Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbild-
ner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der
Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.“
20. Dem Anhang 55 Teil D Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene
Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie
vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ord-
nungsgemäßen Zustand überprüft wird.“
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
die Abwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2513
Neunte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 3. Juli 2002
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1 3. In § 32b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1
„Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet
und 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), die durch
Weißwein oder Rotwein handelt und“.
Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- 4. Dem § 32d wird folgender Absatz 5 angefügt:
wirtschaft: „(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002
geltenden Vorschriften als „Classic“ oder „Selection“
Artikel 1 gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt
geändert: 5. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a ein-
1. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort „Konzentrierung“
gefügt:
die Wörter „durch Kälte“ eingefügt.
„58a. Flupyrsulfuron-methyl“.
2. In § 32a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: b) Die bisherige Nummer 58a wird Nummer 58b.
„Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet wer- c) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a ein-
den, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart gefügt:
Weißwein oder Rotwein handelt und“.
„90a. Pymetrozin“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeug- d) Die bisherige Nummer 90a wird Nummer 90b.
nisse des Weinsektors:
2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Le- Artikel 2
bensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanz-
lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 13). Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juli 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 4. Juli 2002
Es verordnet die Bundesregierung 3. die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des
1. auf Grund des § 12j Abs. 5, § 14 Abs. 1, auch in Ver- Chemikaliengesetzes,
bindung mit Abs. 3, § 16e Abs. 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 6 4. die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Re-
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- gistrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes,
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) und
5. die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des
2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Chemikaliengesetzes,
Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
6. die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeich-
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)
nungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wis-
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
senschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung
und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikalien-
Artikel 1 gesetzes,
Verordnung über die 7. die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu
Zulassung von Biozid-Produkten und einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach
sonstige chemikalienrechtliche Verfahren § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes,
zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen 8. die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnis-
(Biozid-Zulassungsverordnung sen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemika-
– ChemBiozidZulV) liengesetzes.
Sie dient der Regelung näherer Einzelheiten dieser Ver-
§1 fahren, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen
Anwendungsbereich, Zweck konkretisieren.
Diese Verordnung gilt für
§2
1. die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1
und § 12c des Chemikaliengesetzes, Allgemeine Vorschriften
zur Vorlage von Unterlagen
2. die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürf-
tigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengeset- (1) Unterlagen, die der Zulassungsstelle in einem der in
zes, § 1 genannten Verfahren vorzulegen sind, sind bei der
Zulassungsstelle in jeweils vier gleichen Sätzen einzu-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: reichen. Die Zulassungsstelle kann
1. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes
16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(ABl. EG Nr. L 123 S. 1) und oder eines bestimmten Formates eines sonstigen
2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Datenträgers verlangen,
vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und 2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1). geeigneten Datenträger zulassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2515
3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unter- gonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem Beginn
lagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteili- geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die Prüfungen
gung der in § 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Chemikalien- sind nach sonstigen international anerkannten wissen-
gesetzes genannten Behörden oder zur Erfüllung der in schaftlichen Methoden durchzuführen, wenn
§ 22 Abs. 1a Nr. 4 dieses Gesetzes genannten Infor- 1. die Richtlinie 67/548/EWG für bestimmte Prüfungen
mationspflichten erforderlich ist. keine Regelungen enthält,
(2) Anträge und Unterlagen, die eines der in § 1 genann- 2. die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüf-
ten Verfahren einleiten, müssen Angaben über Namen und methoden für die Untersuchung einer bestimmten
Anschrift des Antragstellers oder Mitteilungspflichtigen, Eigenschaft nicht geeignet sind oder
den Standort des Herstellungsbetriebes sowie die Iden-
tität des Biozid-Produkts einschließlich aller in ihm enthal- 3. die sonstigen Methoden mit einer geringeren Anzahl
tenen Biozid-Wirkstoffe oder des Biozid-Wirkstoffes und von Versuchstieren oder mit einer geringeren Belas-
eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der vor- tung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen im Ver-
gelegten Unterlagen enthalten. Ist der Antragsteller nicht gleich zu den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG
Hersteller des Biozid-Wirkstoffes, sind zusätzlich Anga- genannten Prüfmethoden führen.
ben über den Herstellungsbetrieb des Biozid-Wirkstoffes Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige
zu machen. Biozid-Wirkstoffe sind mit dem in Anhang I der anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zulässt
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr- geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt. § 20a
licher Stoffe (ABl. EG Nr. C 196 S. 1) in ihrer jeweils jüngs- des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt. Sind vor dem
ten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver- 9. Juli 2002 Prüfungen mit anderen als den in den Sätzen 1
öffentlichten Fassung angegebenen Namen oder, sofern bis 4 bezeichneten Prüfmethoden durchgeführt worden,
der Name dort nicht aufgeführt ist, mit dem im Europäi- sind die entsprechenden Prüfnachweise vorzulegen. Die
schen Altstoffverzeichnis EINECS angegebenen Namen Zulassungsstelle soll diese Prüfnachweise akzeptieren,
oder, sofern der Name dort auch nicht aufgeführt ist, wenn sie für den Prüfungszweck ausreichen und auf diese
mit der bei der Internationalen Normenorganisation ge- Weise weitere Wirbeltierversuche vermieden werden
bräuchlichen Allgemeinen Bezeichnung (ISO Common können.
Name) oder, sofern auch eine solche nicht vorliegt, min-
(3) Ist eine Prüfung hinsichtlich einer bestimmten Stoff-
destens mit der chemischen Bezeichnung nach dem
eigenschaft nicht sinnvoll, weil sich der Stoff unter den zu
System der Internationalen Union für reine und angewandte
erwartenden Prüf- und Expositionsbedingungen umwan-
Chemie (IUPAC-Nomenklatur) zu bezeichnen. Auf Unter-
delt, kann die Prüfung statt am Stoff am Umwandlungs-
lagen, die vom Antragsteller oder Mitteilungspflichtigen
produkt durchgeführt werden.
der Zulassungsstelle über dasselbe Biozid-Produkt oder
denselben Biozid-Wirkstoff bereits vorgelegt wurden, ist (4) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse
Bezug zu nehmen. Im Falle der Einfuhr sind auch Name der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-
und Anschrift des Herstellers zu benennen. Im Falle der wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu
Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die machen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 und 3
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Erklärung des ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-
Herstellers oder Einführers nachzuweisen. den.
§4
§3
Beschränkungen der Zulassungs-
Vorlage
fähigkeit bei bestimmten Biozid-Produkten
von Prüfnachweisen, Prüfmethoden
Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fisch-
(1) Bei Vorlage von Prüfnachweisen in einem der in § 1 bekämpfungsmittel) und 23 (Produkte gegen sonstige
genannten Verfahren hat der Antragsteller oder Mittei- Wirbeltiere) des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des
lungspflichtige schriftlich zu erklären, dass die Beschaf- Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
fenheit des Biozid-Produkts, des Biozid-Wirkstoffes oder 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
gegebenenfalls des sonstigen Inhaltsstoffes, auf den sich (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) dürfen nicht nach § 12a Satz 1,
die Angaben in dem Antrag oder der Mitteilung beziehen, auch in Verbindung mit § 12c Abs. 1, zugelassen oder
derjenigen des geprüften Biozid-Produkts, Biozid-Wirk- nach § 12f des Chemikaliengesetzes registriert werden.
stoffes oder Inhaltsstoffes entspricht. Die Bestimmung Eine Anerkennung ausländischer Zulassungen oder
physikalischer und chemischer Eigenschaften eines Bio- Registrierungen derartiger Biozid-Produkte nach § 12g
zid-Wirkstoffes ist, soweit erforderlich, am reinen Biozid- des Chemikaliengesetzes darf nicht erteilt werden. § 12c
Wirkstoff vorzunehmen. Die Zusammensetzung der Probe Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt.
ist jeweils anzugeben. Der Erklärung sind die Namen der
für die Durchführung der Versuche verantwortlichen
Stellen beizufügen. §5
(2) Prüfungen im Rahmen von Verfahren nach § 1 Nr. 1, Feststellung zum
3 und 5 sind nach den in Anhang V der Richtlinie Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach
67/548/EWG in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung (1) Ein Biozid-Produkt darf unter Inanspruchnahme der
beschriebenen Methoden und unter Einhaltung der Ausnahmeregelung des § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemika-
Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. Be- liengesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
päischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom- hang I der Richtlinie 98/8/EG oder der Beendigung der
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst einge- Versuche nach § 12i des Chemikaliengesetzes jederzeit
führt werden, wenn von der Zulassungsstelle festgestellt die Vorlage von Proben des Biozid-Produkts, des Biozid-
worden ist, dass die hierfür maßgeblichen Voraussetzun- Wirkstoffes oder des Referenzprodukts einschließlich
gen erfüllt sind. Die Feststellung ist bei der Zulassungs- der jeweiligen Verpackung, Kennzeichnung, Gebrauchs-
stelle schriftlich zu beantragen. anweisung und gegebenenfalls des Sicherheitsdaten-
blattes verlangen.
(2) Anträge nach Absatz 1 müssen enthalten
1. die Angaben nach Anhang IIB Abschnitte I und II der
Richtlinie 98/8/EG, Artikel 2
2. den Nachweis der Zulassung oder Registrierung des Änderung
Biozid-Produkts in dem Mitgliedstaat der Europäi- der Gefahrstoffverordnung
schen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Be-
aus dem das Biozid-Produkt eingeführt werden soll, kanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233,
2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des
3. die Bezeichnung des in Deutschland zugelassenen Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
oder registrierten Referenzprodukts, folgt geändert:
4. eine schriftliche Bestätigung des Herstellers des Bio-
zid-Produkts, dass sowohl das einzuführende Biozid- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Produkt als auch das Referenzprodukt von ihm, einem a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe
mit ihm verbundenen Unternehmen oder in Lizenz „88/379/EWG“ durch die Angabe „1999/45/EG“
nach derselben Formel hergestellt wurde und dass die ersetzt.
verwendeten Biozid-Wirkstoffe identisch sind.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 2 am Ende der
(3) Die Zulassungsstelle stellt fest, dass die Zulassungs- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
bedürftigkeit nach § 12a des Chemikaliengesetzes ent- Nummer 3 angefügt:
fällt, wenn
„3. für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1
1. für das einzuführende Biozid-Produkt in dem Mitglied- Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht ge-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder Ver- fährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen des § 3a dieses Gesetzes sind.“
Wirtschaftsraum, aus dem es eingeführt wird, eine
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu-
gültige Zulassung oder Registrierung besteht,
bereitungen“ ein Komma und die Wörter „soweit
2. für das Referenzprodukt eine gültige Zulassung oder sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte
Registrierung in Deutschland besteht und die in dieser sind,“ eingefügt.
Zulassung oder Registrierung festgelegten Anforde-
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
rungen auch im Hinblick auf das einzuführende Biozid-
gefügt:
Produkt erfüllt sind,
„Abweichend von Satz 1 gelten für biologische
3. beide Biozid-Produkte vom selben Unternehmen oder
Arbeitsstoffe, die als Biozid-Produkte in Verkehr
verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der
gebracht werden, die Vorschriften des ersten bis
gleichen Formel hergestellt werden,
vierten Abschnitts.“
4. die Biozid-Wirkstoffe identisch sind und
5. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die 2. § 4a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
beiden Biozid-Produkte unterschiedlich wirken oder „(4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-
sonstige Unterschiede bestehen, die für den Schutz Produkte in Verkehr gebracht werden und zugleich
der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich nach
von Bedeutung sein können. den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.“
In der Feststellungsentscheidung ist zu bestimmen, dass
diese nur mit der Maßgabe gilt, dass sich die das einge- 3. § 4b wird wie folgt geändert:
führte oder einzuführende Biozid-Produkt betreffenden a) In Absatz 1 wird die Angabe „88/379/EWG“ durch
Verhältnisse nicht nachträglich ändern und dass die die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt.
Zulassung oder Registrierung des eingeführten oder ein-
zuführenden Biozid-Produkts im Ursprungsland und des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Referenzprodukts in Deutschland nicht geändert wird „(2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeits-
oder abläuft. stoffe enthalten, sind zusätzlich nach den §§ 3
und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.“
§6 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Proben „(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung
nach § 16 Abs. 1.“
Von den Antragstellern und Mitteilungspflichtigen der in
§ 1 genannten Verfahren kann die Zulassungsstelle bis
zum Zeitpunkt der Versagung oder des Ablaufs der Zulas- 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sung oder Registrierung, der Versagung der Feststellung „Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitun-
nach § 5, der Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in An- gen oder Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2517
Nr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat sie zuvor „(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von
nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7
der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen.“ und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buch-
5. § 6 wird wie folgt geändert: stabe a, c, f bis j, l und m sowie im Falle zugelas-
sener oder registrierter Biozid-Produkte Buch-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der
„(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/ Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen
EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind
und Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die darüber hinaus
in Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten 1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A
Stoffe sind nach § 4a Abs. 3 einzustufen und ent- Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/
sprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kenn- 8/EG,
zeichnen.“ 2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ die §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
Angabe „Nr. 1 bis 4“ eingefügt. 3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3
oder 4 das Symbol für Biogefährdung nach
6. § 7 wird wie folgt geändert: Anhang I der Biostoffverordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3
Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG
„(1) Zubereitungen müssen nach der Richtlinie erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach
1999/45/EG mit Ausnahme von deren Artikel 11 Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild
Abs. 5 und Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet wer- gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20
den.“ Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeich-
nungsschild oder an anderer Stelle der Ver-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: packung oder in einer beigefügten Gebrauchs-
„(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer, anweisung gemacht werden.“
von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG
festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Be- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
zeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kenn- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu
machen, hat er der Anmeldestelle, bei Biozid-Pro- „(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter
dukten der Zulassungsstelle nach dem Chemika- Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, gefährliche
liengesetz die erforderlichen Informationen und Zubereitungen oder Zubereitungen nach Artikel 14
Nachweise vorzulegen. Von der Möglichkeit der Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in
abweichenden Bezeichnung kann nicht für Wirk- den Verkehr bringt, hat den Abnehmern nach Maß-
stoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten gabe der Richtlinie 91/155/EWG ein Sicherheits-
Gebrauch gemacht werden.“ datenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln.
Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform
oder, sofern der Empfänger über die erforderlichen
7. § 12 wird wie folgt geändert: Empfangseinrichtungen verfügt, in elektronischer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Form übermittelt werden.“
„(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitun- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ab-
abzufassen.“ gabe an den privaten Endverbraucher.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
9. § 15d wird wie folgt geändert:
„(4) Behälter, die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/
548/EWG oder „Begasungen mit sehr giftigen und giftigen
Stoffen und Zubereitungen, die nicht als
2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Arti- Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder
kel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa
Richtlinie 1999/45/EG des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Bega-
enthalten und die für jedermann erhältlich sind, sungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen
müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit und Zubereitungen durchgeführt werden:“.
kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausge- Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
stattet sein.“ fügt:
c) Absatz 5 wird aufgehoben. „6. Sulfuryldifluorid.“
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange- b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“
fügt: durch die Angabe „Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
c) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Brom- sung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
methan“ die Wörter „als Begasungsmittel im Sinne Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli
von Satz 1 Nr. 1“ eingefügt. 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicher-
d) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: heitsdatenblatts nach § 14.
„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasun- (7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemi-
gen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und kaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den
Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zwei-
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach ten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b
Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterlie- Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und
gen.“ § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu
verpacken.
10. Nach § 15e wird folgender § 15f angefügt: (8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als
Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluski-
„§ 15f zid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG
Allgemeine Vorschriften zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli
zur Verwendung von Biozid-Produkten 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr
gebracht werden soll, muss den Anforderungen der
Bei der Verwendung von Biozid-Produkten ist
Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und
unbeschadet der §§ 15d und 15e ordnungsgemäß
Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den
und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-
Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt ste-
Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit der
hen.“
Verwender damit rechnen muss, dass ihre Verwen-
dung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die
Gesundheit von Menschen oder von Tieren, die nicht 14. Anhang I wird wie folgt geändert:
Zielorganismen sind, oder auf die Umwelt hat. Die a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zuständige Behörde kann nach § 23 des Chemikalien-
gesetzes Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der „2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par-
in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen laments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Verwendung Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
gehört insbesondere, dass vorschriften der Mitgliedstaaten für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung
1. das Biozid-Produkt für den vorgesehenen Verwen- gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200
dungszweck unter Berücksichtigung der Anwen- S. 1),“.
dungsbedingungen geeignet ist und in geeigneter
Weise ausgebracht wird, b) Die Nummern 4, 6 und 7 werden aufgehoben.
2. die Verwendung gemäß den in der Zulassung des c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
jeweiligen Biozid-Produkts festgelegten Bedin- fügt:
gungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt „10. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parla-
und ments und des Rates vom 16. Februar 1998
3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-
sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, dukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).“
biologischer, chemischer und sonstiger Alternati-
ven einschließlich ihrer möglichen Kombinationen
auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird.“
Artikel 3
11. In § 42 wird folgender Satz 2 angefügt: Änderung
„Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.“
der Giftinformationsverordnung
Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der
12. In § 43 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt: Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198) wird
wie folgt geändert:
„Sätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die
einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unter- 1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zubereitungen“ die
liegen.“ Wörter „oder ein Biozid-Produkt“ eingefügt.
13. In § 54 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuberei-
und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des tungen“ die Wörter „und Biozid-Produkten“ einge-
zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli fügt.
2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeich- b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „unverändert“ die
nen und zu verpacken. Wörter „oder ein Biozid-Produkt“, vor dem Wort
(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 „ersetzen“ die Wörter „oder dieses Biozid-Pro-
nach den Vorschriften des zweiten und dritten dukts“ und vor dem Wort „sowie“ die Wörter „oder
Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas- des Biozid-Produkts“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2519
3. Die Anlagen werden wie folgt neu gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin (BgVV)
Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,
gefährliche Stoffe und Zubereitungen,
Umweltmedizin
Postfach 33 00 13
14191 Berlin
Mitteilung 앮 einer Zubereitung 앮 eines Biozid-Produkts
(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
1. a) Name der Firma, Anschrift
……………………………………………………………………………………………………………………………
b) Telefonnummer der Firma
……………………………………………………………………………………………………………………………
c) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung/das Biozid-Produkt
……………………………………………………………………………………………………………………………
Tel.-Nr. …………………………………………………………………………………………………………………
Tel.-Nr. nach Geschäftsschluss ………………………………………………………………………………………
2. a) Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts
……………………………………………………………………………………………………………………………
b) Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird von der mitteilenden Firma
앮 hergestellt 앮 eingeführt
앮 von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht
3. Inhaltsstoffe
a) Besondere Inhaltsstoffe
Anzugeben sind
aa) Biozid-Wirkstoffe (bei Mitteilungen zu Biozid-Produkten),
bb) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende
Stoffe ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung oder eines Biozid-Produkts
beitragen, mindestens aber ab 0,1 %,
cc) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge
sowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0,1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa)
oder bb) fallen,
dd) ätzende Stoffe,
bei Raumtemperatur flüssige
– Halogenkohlenwasserstoffe,
– Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der CAS-Nummern,
– Glykole, jedoch nicht Polyglykole,
ab 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa), bb) oder cc) fallen.
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung/dem Biozid-Produkt ist auf 10 % genau (relativ) anzugeben.
Soweit Gehalte von unter 5 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung
nicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in
folgenden Konzentrationsstufen erfolgen: bis unter 0,1 %, 0,1 % bis unter 0,5 %, 0,5 % bis unter 1,0 %, 1,0 %
bis unter 1,5 %, 1,5 % bis unter 2,0 %, 2,0 % bis unter 3,0 %, 3,0 % bis unter 4,0 %, 4,0 % bis unter 5,0 %.
Bei produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben
zulässig.
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Stoffe CAS-Nummer Konzentration R-Sätze
bzw.
Konzentrationsstufe
b) Sonstige Inhaltsstoffe
Anzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.
Sofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung/des Biozid-Produkts nicht die Kenntnis des
einzelnen Stoffes notwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaf-
ten vorliegen, kann statt der Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden,
z. B.
– kationische Tenside,
– anionische Tenside,
– nicht ionische Tenside,
– Fettsäuren,
– Pflanzenöle.
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung/im Biozid-Produkt ist auf 20 % genau (relativ) anzugeben.
Soweit Gehalte von unter 10 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zuberei-
tung/des Biozid-Produkts nicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die
Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrationsstufen erfolgen: 1,0 % bis unter 2,0 %, 2,0 % bis unter
4,0 %, 4,0 % bis unter 7,0 %, 7,0 % bis unter 10,0 %. Bei produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind
auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Stoffe CAS-Nummer Konzentration R-Sätze
bzw.
Konzentrationsstufe
4. Kennzeichnung der Zubereitung/des Biozid-Produkts
a) Gefahrensymbole ………………………………………………………………………………………………………
b) Gefahrenbezeichnungen ………………………………………………………………………………………………
c) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) …………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………
d) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ………………………………………………………………………………………
e) Weitere Kennzeichnungen ……………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………
f) Einstufung
aufgrund der Prüfung der Zubereitung/des Biozid-Produkts ............................................................................
aufgrund von Berechnungsverfahren …………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………
5. Verwendungsart, Verwendungszweck sowie bei Biozid-Produkten Hauptgruppe und Produktart gemäß An-
hang V der Richtlinie 98/8/EG in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
lichten Fassung
…………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2521
6. Angaben zur Verpackung
a) Gebindeformen (z. B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluss, Tropfflasche, etc.)
……………………………………………………………………………………………………………………………
b) Füllmengen (ml oder g) …………………………………………………………………………………………………
c) 앮 Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluss
d) 앮 Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen
7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
…………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung bzw. Wasser/Biozid-Produkt im Verhältnis 1:1, sofern der Wert
unter 2,5 oder über 10,0 liegt
…………………………………………………………………………………………………………………………………
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zusätzliche Angaben (freiwillig)
9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)
…………………………………………………………………………………………………………………………………
10. Konsistenz der Zubereitung/des Biozid-Produkts
(z. B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)
…………………………………………………………………………………………………………………………………
11. Farbe der Zubereitung/des Biozid-Produkts
…………………………………………………………………………………………………………………………………
12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen/Biozid-Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind
…………………………………………………………………………………………………………………………………
13. Sonstige Angaben
…………………………………………………………………………………………………………………………………
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin (BgVV)
Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,
gefährliche Stoffe und Zubereitungen,
Umweltmedizin
Postfach 33 00 13
14191 Berlin
Änderungsmitteilung einer Zubereitung/eines Biozid-Produkts
(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
A. Name der Firma, Anschrift
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts
…………………………………………………………………………………………………………………………………
B. Vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erteilte Mitteilungsnummer
................................
C. 앮 Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem … endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht.
앮 Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem … erstmalig in der nachfolgend dargestellten
Form in den Verkehr gebracht.
D. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten
Mitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei
Stoffen nach 3a) um mehr als 10 %, bei Stoffen nach 3b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ)
geändert hat. Ist eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine
Änderungsmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbe-
dingt üblicher Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwen-
dig, wenn der angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.
E. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung/das ursprüngliche und das geän-
derte Biozid-Produkt eindeutig unterscheiden lassen (z. B. Verpackungscode, Farbe)
…………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2523
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin (BgVV)
Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,
gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Originalstempel,
Umweltmedizin Tel.-Nr. und
Postfach 33 00 13 Unterschrift des Arztes
14191 Berlin
Mitteilung bei Vergiftungen
nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
(BgVV: Telefon: 01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail: giftdok@bgvv.de)
1.
Alter ...... Jahre 앮 männlich 앮 weiblich Schwangerschaft:
앮 Ja
Monate ........ (bei Kindern unter 3 Jahren) 앮 Nein
Freiwillig auszufüllen
2. 앮 Vergiftung 앮 Verdacht
Unbedingt Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts oder Stoffname, aufgenommene Menge und
Hersteller (Vertreiber) angeben;
gegebenenfalls vermutete Ursache
3. Exposition: 앮 akut 앮 chronisch
앮 oral 앮 inhalativ 앮 Haut 앮 Auge(n) 앮 Sonstiges
welche? …
Ätiologie: 앮 akzidentell (Unfall) 앮 gewerblich 앮 Verwechslung
앮 suizidale Handlung 앮 Abusus 앮 Umwelt 앮 Sonstiges
Ort: 앮 Arbeitsplatz 앮 im Haus 앮 Schule
앮 Kindergarten 앮 im Freien 앮 Sonstiges
Labor-Nachweis: 앮 Ja 앮 Nein
Behandlung: 앮 keine 앮 ambulant 앮 stationär
Verlauf: 앮 nicht bekannt 앮 vollständige Heilung 앮 Defektheilung 앮 Tod
앮 Spätschäden (nicht auszuschließen)
Freiwillig auszufüllen
4.
Symptome/Verlauf (stichwortartig)
ggf. anonymisierte Befunde, Epikrise(n)
“.
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2525
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
(5. BAföG-AuslandszuschlagsVÄndV)
Vom 4. Juli 2002
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- Botsuana 90 Euro,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Burkina Faso 115 Euro,
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), der zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) Côte d’Ivoire 145 Euro,
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Gabun 200 Euro,
Gambia 145 Euro,
Artikel 1 Ghana 90 Euro,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach Kamerun 145 Euro,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus-
Kenia 175 Euro,
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März Kongo, Demokratische Republik 90 Euro,
2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: Kongo, Republik 315 Euro,
Lesotho 90 Euro,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Madagaskar 145 Euro,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Marokko 60 Euro,
„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich
bei einer Ausbildung Mauritius 145 Euro,
– in Europa für Namibia 60 Euro,
Bosnien und Herzegowina 90 Euro, Nigeria 200 Euro,
Bulgarien 60 Euro, Ruanda 175 Euro,
Estland 90 Euro, Sambia 175 Euro,
Island 140 Euro, Senegal 145 Euro,
Bundesrepublik Jugoslawien Sierra Leone 145 Euro,
(Serbien, Montenegro) 60 Euro, Simbabwe 60 Euro,
Kroatien 85 Euro, Sudan 175 Euro,
Lettland 90 Euro, Südafrika 60 Euro,
Litauen 90 Euro, Tansania 175 Euro,
Malta 85 Euro, Tschad 200 Euro,
Mazedonien 60 Euro, Tunesien 85 Euro,
Moldau, Republik 90 Euro, Uganda 115 Euro,
Norwegen 165 Euro, – in Amerika für
Polen 60 Euro, Argentinien 190 Euro,
Rumänien 60 Euro, Bolivien 90 Euro,
Russische Föderation 130 Euro, Brasilien 90 Euro,
Schweiz 155 Euro, Chile 60 Euro,
Slowakei 60 Euro, Costa Rica 115 Euro,
Slowenien 60 Euro, Ecuador 90 Euro,
Tschechische Republik 60 Euro, El Salvador 115 Euro,
Ukraine 115 Euro, Guatemala 145 Euro,
Ungarn 60 Euro, Haiti 230 Euro,
Weißrussland 90 Euro, Honduras 175 Euro,
– in Afrika für Jamaika 230 Euro,
Ägypten 90 Euro, Kanada 90 Euro,
Äthiopien 175 Euro, Kolumbien 115 Euro,
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Kuba 255 Euro, Malaysia 90 Euro,
Mexiko 145 Euro, Nepal 115 Euro,
Nicaragua 145 Euro, Pakistan 90 Euro,
Paraguay 90 Euro, Philippinen 90 Euro,
Peru 200 Euro, Singapur 115 Euro,
Trinidad und Tobago 145 Euro, Sri Lanka 145 Euro,
Uruguay 190 Euro, Syrien 90 Euro,
Venezuela 175 Euro, Tadschikistan 145 Euro,
Vereinigte Staaten von Amerika 210 Euro, Taiwan 175 Euro,
– in Asien für Thailand 90 Euro,
Armenien 145 Euro, Türkei 105 Euro,
Aserbaidschan 115 Euro, Turkmenistan 115 Euro,
China mit Ausnahme Usbekistan 115 Euro,
der Stadt Hongkong 115 Euro, Vereinigte Arabische Emirate 145 Euro,
die Stadt Hongkong 255 Euro, Vietnam 115 Euro,
Georgien 115 Euro, – in Australien/Ozeanien für
Indien 100 Euro, Australien 60 Euro,
Indonesien 115 Euro, Neuseeland 60 Euro,
Iran 90 Euro, Papua-Neuguinea 90 Euro.“
Israel 85 Euro, b) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Japan 450 Euro, Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Jemen 145 Euro, 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „9 000 DM“ durch die
Jordanien 145 Euro, Angabe „4 600 Euro“ ersetzt.
Kasachstan 175 Euro,
Kirgisistan 90 Euro, Artikel 2
Korea, Demokratische Volksrepublik 230 Euro, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002
mit der Maßgabe in Kraft, dass sie für alle Bewilligungs-
Korea, Republik 200 Euro, zeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 2002
Libanon 145 Euro, beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n