2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Nachweisverordnung
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher
Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) wird nachstehend
der Wortlaut der Nachweisverordnung in der seit dem 1. Mai 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 10. September
1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860),
2. Artikel 3 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),
3. Artikel 1 der am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung vom 25. April
2002 (BGBl. I S. 1488).
Die Rechtsvorschriften zu 1., 2. und 3 wurden erlassen auf Grund des
§ 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705).
Bonn, den 17. Juni 2002
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2375
Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung –– NachwV)*)
Inhaltsübersicht 3. Abschnitt
Nachweisführung
Erster Teil über die durchgeführte Entsorgung
Allgemeine Bestimmungen § 15 Begleitschein
§ 1 Anwendungsbereich § 16 Ausfüllen der Begleitscheine
§ 17 Handhabung der Begleitscheine
Zweiter Teil § 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
Nachweisführung über die Entsorgung § 19 Handhabung des Übernahmescheins
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle § 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen § 21 Listennachweis
4. Abschnitt
1. Abschnitt
Sonderfälle
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit
§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-
der vorgesehenen Entsorgung – Grundverfahren
körperschaften
§ 3 Entsorgungsnachweis
§ 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
§ 4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung
§ 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht
§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung Dritter Teil
§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung Nachweisführung über die
der Bestätigung Entsorgung überwachungsbedürftiger
und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle
§ 8 Sammelentsorgungsnachweis
§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungs- § 25 Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises
nachweises § 26 Nachweispflicht auf Anordnung
2. Abschnitt
Vierter Teil
Privilegiertes Verfahren
Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers
§ 27 Nachweisbücher
§ 11 Übersendung der Nachweiserklärungen
§ 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
§ 12 (weggefallen)
§ 29 Aufbewahrungspflichten
§ 13 Freistellung des Abfallentsorgers
§ 30 Nachweisführung in besonderen Fällen
§ 14 Bestätigung auf Anordnung
§ 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung
*) Diese Verordnung dient § 33 Ordnungswidrigkeiten
–– der Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG
des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) Fünfter Teil
in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom
18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung, Schlussbestimmungen
–– der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG § 34 Übergangsvorschriften
des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG
Nr. L 377 S. 20). § 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Erster Teil 1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen Entsorgungsnachw eis
übe r die Z ulä ssigk e it de r vorge se he ne n
Ent sorgung – Grundve rfa hre n
§1
Anwendungsbereich §3
(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, Entsorgungsnachweis
die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, (1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die
die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders
die Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsor-
Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch gungsnachweis unter Verwendung der hierfür vor-
1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), gesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Ent-
sorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines
2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage
3. Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger). entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die
(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus- nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart
haltungen. gesondert zu verwenden.
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht (2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deck-
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von blatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Er-
Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse klärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklara-
verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme tionsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallent-
oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und sorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung
Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rück- der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Ent-
gabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der sorgungsanlage) zuständigen Behörde.
Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1
gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur wei- §4
teren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Handhabung zur Einholung der Bestätigung
Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die
Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe (1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweis-
anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflich- erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige
ten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Ent- Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den
sorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der Dekla-
bleiben unberührt. rationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen
und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarations-
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber- analyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei
schreitende Verbringung von Abfällen. dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des
(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungs- Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben
pflichten bleiben unberührt. werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Be-
schaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem
für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens
ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach
Zweiter Teil
Satz 2 sind im Feld „Weitere Angaben“ des Formblattes
Nachweisführung über die Entsorgung Deklarationsanalyse einzutragen.
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweis-
erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige
§2 Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungs-
nachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Ab-
Kreis der Nachweispflichtigen
fallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweis-
(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses erklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil
Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Ein- Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage
sammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, zuständigen Behörde.
soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder (3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der
§ 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung
gesetzes besteht. die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2
(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 aus- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der
genommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach
mehr als insgesamt 2 000 Kilogramm besonders über- § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
wachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfal- erfüllt.
len. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers §5
sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach
§ 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestim- Bestätigung des Entsorgungsnachweises
mungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die (1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger
Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nach-
unberührt. weiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2377
bestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang §6
unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den
Handhabung des
Anforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklä-
Entsorgungsnachweises bei Bestätigung
rungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde
den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nach- (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde
weiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu übersendet das Original des bestätigten Entsorgungs-
ergänzen. nachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung
dem Abfallentsorger.
(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde
bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, (2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt
wenn beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn
1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des
behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die
abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des
und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der
2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver- Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
wertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be- § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
seitigung gewährleistet ist. erfüllt.
(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt,
Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis-
Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Geneh- erklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1
migungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Be- übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den
triebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genann- Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er
ten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf
Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vor- der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen
liegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verord- sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
nung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger.
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unterneh- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
men an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
management und die Umweltbetriebsprüfung zu berück- (4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ab-
sichtigen. lichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben
oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2
(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärun-
gen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1
(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer,
mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine
Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Be-
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab- förderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver-
satz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicher- langen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten
zustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger vorzulegen.
müssen den Auflagen nachkommen.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebunde-
(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde ner Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von
hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Falle hat der
Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei
zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4
zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestäti- Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.
gung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die
Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde
den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung §7
der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so Handhabung des Entsorgungs-
wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unter- nachweises bei Ablehnung der Bestätigung
brochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine
Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die
sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine
Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die
innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger
Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende An- sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige
wendung. Behörde und den Abfallentsorger.
(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Ent- §8
sorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Be- Sammelentsorgungsnachweis
seitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis über
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-
Erzeugerpflichten eingehalten sind. sammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter
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Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der 2. A b s c h n i t t
Anlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden
Privile gie rt e s Ve rfa hre n
Abfälle
1. denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der § 10
Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie
oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 Pflichten des Abfallerzeugers
der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I (1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer
S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 ent-
ordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen fällt, wenn
zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I
S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach 1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der
der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist, nach § 13 freigestellt ist, und
2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach
§ 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung
3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungs- der Nachweiserklärungen übersendet.
nachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge
Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu füh-
entsprechen und
renden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre.
4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Ab- (2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablich-
fallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalender- tung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen
jahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei
die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sam- der Beförderung mitzuführen hat. Im Übrigen findet § 6
melkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt. Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.
Im Falle der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr. 1
kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägen- § 11
den Abfallschlüssel geführt werden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht
Übersendung der Nachweiserklärungen
für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.
(1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn
(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem
der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen
Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen
Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Ein-
und 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu über-
sammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
senden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen
sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage
Behörde verkürzt werden.
zuständigen Behörde.
(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen
(3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-
ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfall-
gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammel-
erzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
entsorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der
Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht
eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweis-
des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislauf-
pflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden
wirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
entsprechende Anwendung.
§ 12
§9 (weggefallen)
Handhabung und Bestätigung
des Sammelentsorgungsnachweises § 13
Freistellung des Abfallentsorgers
(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweis-
erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver-
Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der
Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders
§ 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder An- überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehen-
gaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen der Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne
und dem Abfallentsorger zuzuleiten. des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn
(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung 1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage
des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder
und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung. abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,
(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des 2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-
Landes überschreitet, in dem die für den Sammel- wertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseiti-
entsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Ein- gung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle
sammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelent- gewährleistet ist und
sorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen 3. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be-
nach Bestätigung durch die zuständige Behörde nach- kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im
richtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegen-
zu übersenden. den Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2379
Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen § 14
Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Geneh- Bestätigung auf Anordnung
migungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Be-
triebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genann- (1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10
ten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der
Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vor- Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Be-
liegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Ver- stätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die
ordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unterneh- Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat,
men an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt- wenn
management und die Umweltbetriebsprüfung zu berück- 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweis-
sichtigen. erklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt
im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallent- wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inan-
sorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und spruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens
Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht nicht vorliegen und nicht innerhalb einer von der
des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislauf- zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständig-
wirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt. keit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,
(3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen
sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auf- 2. der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach
lagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungs- 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung
voraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger der Einholung einer Bestätigung erfordern.
muss den Auflagen nachkommen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen
zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach
um eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachwei-
Überlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im ses nach § 5 annehmen darf, wenn
Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Ent-
und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der sorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der
Länder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosig-
werden. keit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit
(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle
Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen
ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweis-
dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder ener- verfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger
getische Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Im nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen
des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten nachweist,
unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine 2. der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach
Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 der dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Her-
3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorher-
kunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren
gehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises
zu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers
erfordern.
nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des (3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen
entsprechenden Überwachungszertifikats an die für die den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nach-
Entsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt. Soweit kommen.
dies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die
notwendige Entsorgernummer.
(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für 3. A b s c h n i t t
die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die Nachw eisführung über
vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklä- die durchgeführte Entsorgung
rungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 über-
sandt hat.
§ 15
(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-
Begleitschein
verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1
und 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraus- (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung
setzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird
oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür
nach § 14 Abs. 2 ergangen ist. vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg
Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6 (grün)
von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Aus- behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nachweis-
fertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Aus- buch.
fertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder (3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt über-
Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise sendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde
personengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger
ist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den
übernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in Abfallerzeuger zuständig ist.
entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in
anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. (4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des
1. die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für Beförderungsvorgangs. In diesem Falle hat der Beförderer
das Nachweisbuch des Abfallerzeugers, sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers
diesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen über-
2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an
geben werden.
die zuständige Behörde,
3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nach- § 18
weisbuch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel
des Beförderers für das Nachweisbuch des letzten Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
Beförderers, (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-
4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweis- nachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durch-
buch des Abfallentsorgers geführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine
unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes
bestimmt.
der Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Über-
nahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleit-
§ 16 scheine im Sinne des § 15 geführt.
Ausfüllen der Begleitscheine (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-
Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer gungen. Davon sind
und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach 1. die Ausfertigungen 1 (weiß) als Beleg für das Nach-
Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Aus- weisbuch des Abfallerzeugers,
fertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme der
2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweis-
Abfälle auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleit-
buch des Einsammlers
scheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren
zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Aus- bestimmt. Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf
fertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Aus- § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahme-
fertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der scheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe
Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfall-
entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn entsorger dieser im Feld „Abfallentsorger“ nachrichtlich
bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in- anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe,
dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede
(rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 weitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben
(weiß) durchschreibt. und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften
des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist.
Ist der Abfallentsorger auf Grund einer zivilrechtlichen
§ 17
Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem
Handhabung der Begleitscheine Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem
Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb)
(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfallbeför-
angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren
derer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der
Ausfertigung ist im Feld „Frei für Vermerke“ einzutragen.
Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, nach-
dem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und
die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die § 19
Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während
Handhabung des Übernahmescheins
des Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfall-
entsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen (1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die
sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten
Befugten vorzulegen. Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Über-
(2) Spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme der nahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.
Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet (2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Ein-
der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des
der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch.
Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des
(gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2381
zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen § 23
und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
zusammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleit-
scheins in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4 Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durch-
findet entsprechende Anwendung. geführt, so sind in entsprechender Anwendung der Be-
stimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts
(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmun-
gen des § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend. 1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu
erfüllen, der die Verwertung durchführt,
§ 20 2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständi-
gen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen
Handhabung des
Behörde wahrzunehmen.
Begleitscheins bei Sammelentsorgung
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis
(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung Dritten Abschnitts unberührt.
nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen
und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer
einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsor- § 24
gungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe Kleinmengen, Anzeigepflicht
der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleit-
scheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Über- (1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2
nahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammel- Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach
ladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter
nach den Bestimmungen über die Begleitscheine. nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.
(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen (2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung
eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem einge- nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
sammelt wird, ein Begleitschein zu führen. mit § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeige-
§ 21 pflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43
Listennachweis Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erfüllt.
(1) Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen kön-
nen die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als (3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder
Listennachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
zuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt
der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2
die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über gesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2
entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfall- bleibt unberührt.
entsorgungsanlagen muss den Anforderungen nach den
Sätzen 2 und 3 nachkommen.
(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der Dritter Teil
Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den
Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Aus- Nachweisführung über die
fertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2 Entsorgung überwachungsbedürftiger
Satz 1. und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle
§ 25
4. A b s c h n i t t Einbehaltung von Belegen
Sonderfälle zum Zwecke des Nachweises
(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder
§ 22 § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle
Entsorgung durch Dritte, Verbände
besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die
und Selbstverwaltungskörperschaften
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Ver-
Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter nach der
Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt- Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die
schafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über- fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr über-
tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für steigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deck-
diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent- blatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Er-
sprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch klärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung
der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Ent-
findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung sorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt. Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Ent- (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von
sorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art,
Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzulei- Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den
ten. § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße
Anwendung. Der vereinfachte Nachweis gilt längstens Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anfor-
fünf Jahre. derungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nach-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über
gewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der
die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-
Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
sammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter
der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammel- § 26
nachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnach- Nachweispflicht auf Anordnung
weise, der Verantwortlichen Erklärung des Einsammlers
und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2
Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und
den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungs-
Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor bedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen
Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahme- angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit
erklärung des vereinfachten Sammelnachweises aus- Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, ent-
zufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. Absatz 1 Satz 6 sprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung
sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so
§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwen- finden § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 12 entspre-
dung. Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend chende Anwendung.
den Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der ein-
gesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweis-
pflichten ausgenommen sind. Vierter Teil
(3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1 Gemeinsame Vorschriften
und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder
Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Über- § 27
nahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehe-
nen Formblätter der Anlage 1 bei Übergabe der Abfälle Nachweisbücher
jeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle (1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweis-
zur weiteren Entsorgung übernimmt. § 19 findet ent- bücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen
sprechende Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 der zuständigen Behörde vorzulegen.
und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter
(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung
Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum
der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen
Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn die-
Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise,
ser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt
Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahme-
Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung
scheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führen-
der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, ins-
den Belege sowie Freistellungen.
besondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwen-
dung von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die (3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen
Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden
des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.
der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs (4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge er-
einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs forderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungs-
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der nummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde
Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu über- sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen
senden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und
der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer
Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die
anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1
nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Ver- erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt
wendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Ge- werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung
währleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privile-
geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anord- gierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die
nung nachkommen. Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffent- durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfall-
lich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreis- entsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbe- Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende
dürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffent- Kennbuchstaben:
lich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der 1. „EN“ für Entsorgungsnachweis,
Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die
Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung 2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis,
ausgeschlossen sind. 3. (gestrichen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2383
4. „FR“ für Freistellung, § 29
5. „VN“ für vereinfachten Nachweis, Aufbewahrungspflichten
6. „VS“ für vereinfachten Sammelnachweis, Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweis-
7. „KO“ für Konzepte, buches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei
Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten
8. „BI“ für Bilanzen. Beleges an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger
An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen. haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach
Stilllegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungs-
(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absät- bescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschrei-
zen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten ben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung,
Zwecken verwenden. soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschafts-
§ 28 konzepte und -bilanzen ersetzt werden.
Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweis- § 30
buches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten Nachweisführung in besonderen Fällen
und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch be-
stimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens (1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den je- muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich
weiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches
Reihenfolge abheftet. verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf
den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzu-
(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den
gebenden Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu
Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleit-
führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem
scheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfall-
anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines
erzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die
Nachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und
Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit
Anschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verord-
ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art
nung zu führenden Nachweise anzugeben.
und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen
Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten
zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der
aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzu- Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so
richten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in
der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nach- einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu
weisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung
und zu führen. nachkommen.
(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der
Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und § 31
zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche
Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines
Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallent- Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten
sorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit
die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem
Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen. sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vor-
(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der genommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Ein-
Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und tragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass
zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der
Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung über- ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
nommen hat.
(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2
§ 32
genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines
Nachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersen- Elektronische Daten-
dung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung verarbeitung, Datenfernübertragung
und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete. Er
(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Ver-
kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften
ordnung können von den Betreibern der Entsorgungs-
obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine
anlagen in elektronischer Form aufbereitet werden. Im
Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.
Falle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung
(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des eines Nachweisbuches Verpflichtete statt der Führung
Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuord- von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung
nung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in ent-
im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungs- sprechender Anwendung der §§ 27 bis 28 vorzunehmen
anzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehe-
entsprechend. nen Dauer zu speichern.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form 2. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
sowie die Form der Datenübergabe sind mit der zu- § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1, oder
ständigen Behörde abzustimmen. § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26
Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen
(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7
Daten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung
Abfallentsorger nicht nachkommt,
1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor 3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht,
zuständigen Behörde versehenen Originals des nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu vermerkt,
speichern,
4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11
vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder
zuständigen Behörde versehenen Originals an den eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Abfallbeförderer zu speichern, oder nicht rechtzeitig übersendet,
3. die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnach- 5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
weisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5,
oder Ablagerung zu speichern, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2
4. die Angaben aus den Listennachweisen bei der An- oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24
nahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine
speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder
den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen. nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der 6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 eine
elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernüber- Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
tragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, nicht rechtzeitig macht,
Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten ent- 7. entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23
sprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfall- Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in
erzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2
Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig,
Nachweisführung in entsprechender Anwendung der nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Form-
blätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung 8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch
der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu be- in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2
stimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweis- Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder
pflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht
nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweis- gibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
führung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass nicht rechtzeitig übersendet,
durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der 9. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernüber- § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht
tragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der
Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere 10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,
Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den 11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle
Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen zeitig bescheinigt,
Behörden.
12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,
13. entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 33 Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder
Ordnungswidrigkeiten
führt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des 14. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
vorsätzlich oder fahrlässig bewahrt,
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch
15. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht,
in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26
vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschrie-
Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3
bene Dauer speichert oder
oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 16. entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig,
nicht rechtzeitig ausfüllt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2385
Fünfter Teil (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die
Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der
Schlussbestimmungen Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die
§ 34 Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße
Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden
Übergangsvorschriften erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise
(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder
Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der
Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und ent- Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine
sorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des
Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine ent-
25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen sprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst
Behörde bestätigt worden ist. worden ist.
(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder
ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der
vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung
§ 35
erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember
2006 fort. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 1
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,
der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.
Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend
von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall-
verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
1. zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Deklarationsanalyse (DA),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
2. zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:
– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),
3. zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:
– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:
– Begleitschein,
– Übernahmeschein,
5. zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die
Formblätter:
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),
– Annahmeerklärung (AE).
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften.
Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat
die Abmessungen 210 mm 쎹 210 mm.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise
im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der
Passer sind schwarz zu drucken.
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2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2389
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2391
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
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2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
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2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2397
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
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2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
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2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
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2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01 Bleibatterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2405
Approbationsordnung für Ärzte
Vom 27. Juni 2002
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fas- – die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I ärztlichen Verhaltens
S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermit-
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit Arti-
teln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I
Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur
S. 1666), verordnet das Bundesministerium für Gesund-
Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen
heit:
anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das
Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regel-
Erster Abschnitt mäßig und systematisch bewertet werden.
Die ärztliche Ausbildung (2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer
§1
Universität oder gleichgestellten Hochschule (Univer-
Ziele und sität), wobei das letzte Jahr des Studiums, vorbehalt-
Gliederung der ärztlichen Ausbildung lich § 3 Abs. 3 Satz 2, eine zusammenhängende prak-
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaft- tische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen
lich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der einschließt;
zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen 2. nach dem Medizinstudium eine 18-monatige Tätigkeit
Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fort- als Arzt im Praktikum;
bildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern 3. eine Ausbildung in erster Hilfe;
vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversor- 4. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
gung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung
zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und 5. eine Famulatur von vier Monaten und
praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll 6. die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzu-
– das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und legen ist.
die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hoch-
– das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den schulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prü-
kranken Menschen, fungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.
– die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, (3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 6 wird ab-
Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Reha- gelegt:
bilitation, 1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem
– praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, Studium der Medizin von zwei Jahren und
einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungs- 2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
weise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behand- einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließ-
lung zu koordinieren, lich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1
– die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomi- Nr. 1 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-
schen Auswirkungen ärztlichen Handelns, lichen Prüfung.
– Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesell- Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche
schaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation werden von der Universität zwischen dem Ersten
des Gesundheitswesens und die Bewältigung von Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des
Krankheitsfolgen, Praktischen Jahres geprüft.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
§2 der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit
Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den
Unterrichtsveranstaltungen
Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika
(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer
§ 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten
Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kennt- Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und
nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in ambulanten medizinischen Alltags. Mindestens 20 Pro-
den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefor- zent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärzt-
dert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksich- lichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unter-
tigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung richten.
neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen
und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die (4) In den Seminaren wird der durch praktische Übun-
Universität weitere Unterrichtsformen, z.B. gegenstands- gen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, an-
bezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übun- wendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Semi-
gen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika nare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige
und Blockpraktika. medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Semi-
nare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem
Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwi-
am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten
schen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwen-
haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden
dungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem
Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzu-
Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht über-
bieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und
schreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andern-
theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevan-
falls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als
ten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung
zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die
des theoretischen und klinischen Wissens soll während
Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird,
der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich mit-
auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu ver-
einander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen
teilen.
nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im
Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Ver- (5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben
anstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezo- die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und
gen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das
Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindes- eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben.
tens 56 Stunden vorzusehen. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den
(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenstän- Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität
dige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezo-
Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwor- genen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele
tung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen behandelt werden. In Verbindung mit Seminaren und
Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Uni-
Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen versitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
zu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Übungen
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichts-
soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis aus-
veranstaltungen werden durch systematische Vorlesun-
richten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am
gen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine
Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten
zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von
und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt
wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch
der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im
Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten den Vortrag von Lehrkräften.
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von min- (7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen
destens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung ihre
Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in
zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegen- Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten
heit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwor- praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezo-
tung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu wer- genen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch
den, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertig- der die praktischen Übungen vorbereitenden oder beglei-
keiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des tenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der
Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In
Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen
Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen
Patienten unterwiesen werden, und zwar Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt.
– beim Unterricht in Form der Patientendemonstration Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung
eine Gruppe von höchstens sechs, nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der
praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet
– bei der Untersuchung eines Patienten durch Studie-
angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die
rende eine Gruppe von höchstens drei.
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wis-
die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form sen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2407
Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer-
dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst tigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf
haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolg- den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem
reiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Stu- Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand
diengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studieren- unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbil-
den in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt denden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen
haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen
sachgerecht bearbeiten können. Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur
Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an
(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und
klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakothe-
bis zum Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils ein
rapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechun-
Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus
gen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern,
den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei
soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Ver-
gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der An-
fügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigne-
lage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder
ten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität
Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezo-
angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden
gen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeug-
nis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Ver- (5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an
ordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum
Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Beschei-
der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden. nigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-
nung nachzuweisen.
(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg
zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben. (6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder
ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres
(Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige
§3 Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder
teilweise zu wiederholen ist.
Praktisches Jahr
(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
findet im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Die Stu- §4
dierenden können das Praktische Jahr erst beginnen, Durchführung des Praktischen
wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 erfüllt haben. Es Jahres in außeruniversitären Einrichtungen
beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und
Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungs- (1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbin-
abschnitte von je 16 Wochen dung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht
Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird,
1. in Innerer Medizin, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll,
2. in Chirurgie und eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärzt-
liche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen,
zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige patho-
nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-
logisch-anatomische Demonstrationen durch einen Fach-
praktischen Fachgebiete.
arzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewähr-
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Kranken- leistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der
häusern der Universität oder in anderen von der Univer- Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen
sität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zustän- oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behand-
digen Stelle bestimmten Krankenhäusern oder, soweit es lungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen.
sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, auf- Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsilia-
grund einer Vereinbarung, in geeigneten allgemeinmedi- rische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbe-
zinischen Praxen, ohne die zeitliche Begrenzung nach sondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheil-
Satz 2, durchgeführt. Die Universitäten können je Aus- kunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie
bildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer Ver- oder Strahlentherapie sichergestellt sein.
einbarung, geeignete ärztliche Praxen und andere geeig-
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt
nete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Kranken-
außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbil-
versorgung in der Regel für die Dauer von höchstens acht
dungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur
Wochen einbeziehen.
Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches
bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektions-
einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichti- raum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und
gem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Unterrichtung der Studierenden.
Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre
(3) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in
zurückliegen.
ärztlichen Praxen und anderen Einrichtungen der ambu-
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren lanten ärztlichen Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2
Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die legen die Universitäten die Anforderungen im Einverneh-
Studierenden die während des vorhergehenden Studiums men mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle fest.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
§5 (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der
Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Ausbildung in erster Hilfe
nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu
soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unter- dieser Verordnung.
weisungen gründliches Wissen und praktisches Können in
erster Hilfe vermitteln. §7
(2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt Famulatur
insbesondere:
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der
Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut
Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes zu machen.
e.V., (2) Die Famulatur wird abgeleistet
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in 1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der
einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesund- ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet
heitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrie-
ben ist und Gegenstand der Ausbildung war, 2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus
und
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwes-
ternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine 3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in
Sanitätsausbildung, Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver- (3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten
waltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus
oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.
in erster Hilfe, (4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)
5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen
genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während
wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Aus- der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der
bildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in
anerkannt worden ist. den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach
dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzu-
(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe weisen.
ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung nachzuweisen.
Zweiter Abschnitt
§6 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Krankenpflegedienst
§8
(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während Einrichtung der
der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen
Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studien- werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle
anwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation abgelegt.
eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den
üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu §9
machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnit- Zuständige Stelle
ten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfun-
(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen: gen werden vor der zuständigen Stelle des Landes ab-
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst gelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur
der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen, Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat.
Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwand-
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines ten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizin-
sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes studiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prü-
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines fungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt, sofern
Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienst- eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12
gesetzes, Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wiederholungsprüfun-
gen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abge-
4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungs-
legt, bei der die Prüfung nicht bestanden worden ist. Aus-
pfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege
nahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung
oder Krankenpflegehilfe.
trifft die zuständige Stelle des Landes, bei der nunmehr
(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach
angerechnet werden. Satz 1, 2 oder 3 zuvor zuständigen Stelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2409
§ 10 Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen, so hat er eine
Meldung und Zulassung zur Prüfung vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verant-
wortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt die Ausbildung bis zum Termin der Prüfung voraussicht-
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 entscheidet die nach Landes- lich abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach
recht zuständige Stelle. dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung ist unver-
(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen züglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor
Prüfungsabschnitten jeweils im letzten Studienhalbjahr Beginn der Prüfung nachzureichen.
der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraus- (6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim
setzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraus-
nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen setzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes-
Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder ärzteordnung führen würde, so kann die nach Landes-
bis zum 10. Juni zugegangen sein. recht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen,
insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungs-
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen: zeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungs-
1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen fähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige
Prüfung Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärzt-
lichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
benannten Arzt verlangen.
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die
Ehe geführten Familienbuch, § 11
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, Versagung der Zulassung
bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden Die Zulassung ist zu versagen, wenn
sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach
1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3
Landesrecht zuständigen Stelle,
genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht form-
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Uni- gerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise
versität zum Nachweis der Studienzeiten an seine nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen
Stelle tretenden Unterlagen, Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand
des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungs-
d) die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teil-
bewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung
nahme an den nach dieser Verordnung vorge-
spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin
schriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
nachgeholt wird,
e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Aus-
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4
bildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung
Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der
des Krankenpflegedienstes (§ 6);
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-
2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen stimmten Frist nachreicht,
Prüfung
3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem oder
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die 4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten
Ehe geführten Familienbuch, lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt
b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Uni- wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3
versität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung
Stelle tretenden Unterlagen, führen würde.
c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter- § 12
richtsveranstaltungen, Anrechnung
d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Ab- von Studienzeiten und Studienleistungen
schnitts der Ärztlichen Prüfung. (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Arti-
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Prüfung sind außerdem der Nachweis über die Ableistung
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
der Famulatur (§ 7) sowie die Leistungsnachweise nach
Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des
§ 27 Abs. 1 bis 4 beizufügen. Soweit die in Nummer 1
Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
Buchstabe c und d oder in Nummer 2 Buchstabe b und c
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
werden können, sind sie in einer von der nach Landes-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
recht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzu-
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), sind, rechnet die nach
reichen.
Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verord-
(5) Hat der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Mel- nung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit
dung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das gegeben ist, ganz oder teilweise an:
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Stu- worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die
diums, Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu
2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums dieser Verordnung zu vermerken.
oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt § 14
die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prü-
fungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Schriftliche Prüfungen
Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Auf-
für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium sicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei
abschließen oder die bereits Gegenstand einer inlän- anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten
dischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden Antworten er für zutreffend hält.
worden sind.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt
(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und
genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An- zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
erkennung erfolgen.
(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheit-
(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf
liche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prü-
Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Ab-
fungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständi-
sätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem
gen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder
der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrie-
einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prü-
ben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Ein-
fungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen
schreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei
Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf
einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die
die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, her-
zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der
zustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben
Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine
Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prü-
Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes
fungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als
Nordrhein-Westfalen zuständig.
zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3
§ 13 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des
Art und Bewertung der Prüfung Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, ge-
messen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1,
(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne
Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch. Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Fest-
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prü- stellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksich-
fungsnoten zu verwenden: tigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die ein-
zelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)
„sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schrift-
„gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den lichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der ver-
durchschnittlichen Anforderungen minderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die
liegt, Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich
„befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
durchschnittlichen Anforderungen (5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei
gerecht wird, Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
„ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich
noch den Anforderungen genügt, eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die
schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“
„nicht eine Leistung, die wegen erheblicher bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungs-
ausreichend“ (5) = Mängel den Anforderungen nicht raum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt
mehr genügt. dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unter-
(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü- nommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche
fung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß
mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prü- durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zustän-
fungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nicht- dige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
bestandene Teil wiederholt werden. Nachweise, die für die (6) Der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Ab-
Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schnitts der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der
erforderlich sind, können vorbehaltlich des § 41 nicht vor Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungs-
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der
erworben werden. vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungs-
der Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärzt- leistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Min-
lichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 deststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt
Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten
wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet teilgenommen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2411
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter
folgt zu bewerten: Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung
der Ordnung.
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach
Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantwor- (3) Die Prüfungskommission hat vorbehaltlich des Sat-
teter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note zes 2 während der gesamten Prüfung anwesend zu sein.
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent, Der Vorsitzende kann gestatten, dass die Prüfung zeit-
weise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
„gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als der Prüfungskommission abgenommen wird, solange der
75 Prozent, Prüfling unmittelbar am Patienten tätig werden muss und
„befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als der Patient es ablehnt, dass dies vor der gesamten Prü-
50 Prozent, fungskommission geschieht oder es aus Gründen eines
„ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Pro- wohlverstandenen Patienteninteresses tunlich erscheint,
zent dass dies nur vor dem Vorsitzenden und dem weiteren
Prüfer geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil.
beantwortet hat.
(4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge
(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem geprüft werden.
letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Ver-
fügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im (5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zum
Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur mündlich-praktischen Termin Beobachter entsenden. Der
Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu
so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studieren-
für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten. den der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer
(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Lan- Universität des Landes und einem Vertreter der zuständi-
desrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling gen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung anwesend
mitgeteilt. Dabei sind anzugeben zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksich-
tigung der Studierenden zu achten. In den Fällen des
1. die Prüfungsnoten, Absatzes 3 Satz 3 und bei der Bekanntgabe des Prüfungs-
2. die Bestehensgrenze, ergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen
nicht anwesend sein. Darüber hinaus kann der Vorsitzen-
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling
de ihre Anwesenheit zeitweise ausschließen, wenn dies
zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
zur Wahrung wohlverstandener Patienteninteressen tun-
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge lich erscheint.
im gesamten Bundesgebiet und
(6) Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täu-
5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 schungsversuchen entscheidet die nach Landesrecht
als Bezugsgruppe genannten Prüflinge. zuständige Stelle. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den (7) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung
Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die
der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.
mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
§ 15
(8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine
Mündlich-praktische Prüfungen von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-
(1) Der mündlich-praktische Teil des Ersten und Zweiten zeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils vor einer oder 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der
Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommis- Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis, die es
sionen werden von der nach Landesrecht zuständigen tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere
Stelle bestellt. Die Prüfungskommissionen bei den münd- Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
lich-praktischen Prüfungsteilen bestehen jeweils aus dem
Vorsitzenden und beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen (9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit
Prüfung aus mindestens zwei, höchstens drei, beim Zwei- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus mindestens drei, des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt
höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden dem Prüfling das Ergebnis der mündlich-praktischen Prü-
und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestel- fung mit und begründet dies auf Wunsch des Prüflings.
len. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Auf-
werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durch-
die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder führung mündlich-praktischer Prüfungen obliegen, einem
der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der oder mehreren von ihr zu bestellenden Beauftragten an
Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem Lehrkörper der Universität übertragen. Die Beauftragten der nach
einer Universität nicht angehörende Ärzte, wie Fachärzte Landesrecht zuständigen Stelle und die für sie zu bestel-
für Allgemeinmedizin oder anderer Fachgebiete, bestellt lenden Vertreter sollen Hochschullehrer sein. Die Uni-
werden. versitäten stellen sicher, dass die mündlich-praktischen
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung
Prüfung, muss Hochschullehrer sein und selbst prüfen. Er entsprechen.
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
§ 16 § 20
Prüfungstermine Wiederholung von Prüfungen
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird für den Ersten (1) Die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Ab-
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März und August, für schnitts der Ärztlichen Prüfung können zweimal wieder-
den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im April und holt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach
Oktober durchgeführt. Die mündlich-praktischen Prüfun- erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener
gen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung finden Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf
jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls nicht wiederholt werden.
auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien (2) Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wieder-
Zeit, für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung holung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils
jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Ist
Dezember statt. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teil-
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden weise zu wiederholen, hat der Prüfling gegebenenfalls
im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 bei-
zufügen.
Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt.
Für Nach- und Wiederholungen mündlich-praktischer (3) Eine Teilnahme am Ersten oder Zweiten Abschnitt
Prüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in der Ärztlichen Prüfung ist unzulässig, sofern eine Prüfung
Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschrif-
werden. ten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
endgültig nicht bestanden worden ist und die ärztliche
Ausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der
§ 17 Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober
1990 aufgenommen wurde.
Ladung zu den Prüfungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling § 21
spätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen Nichtbestehen der Prüfung
Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungs-
termin zugestellt. (1) Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz
oder teilweise nicht bestanden, entscheidet die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange
der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzu-
§ 18
nehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig
Rücktritt von der Prüfung mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens
vier, höchstens sechs Monate betragen.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem
Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrich-
er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach ten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen
Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungs-
die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so abschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden
gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die
unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten,
ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu
zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann.
einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr
benannten Arzt verlangen.
Dritter Abschnitt
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Die Ärztliche Prüfung
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungs-
abschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden. Erster Unterabschnitt
Der Erste
Absc hnit t de r Ärz t lic he n Prüfung
§ 19
Versäumnisfolgen § 22
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung
er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder (1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärzt-
unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsab- lichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
schnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein I. Physik für Mediziner und Physiologie,
wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt
der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbio-
unternommen. logie,
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der
Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Medizinischen Soziologie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2413
(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts § 26
der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Zeugnis
Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie
geprüft. Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen
Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11
(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theore-
zu dieser Verordnung erteilt.
tischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-
praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellun-
gen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu Z w eiter Unterabschnitt
konzentrieren.
Z w eiter
§ 23 Absc hnit t de r Ärz t lic he n Prüfung
Schriftliche Aufsichtsarbeit
§ 27
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden
Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen Zulassung zum Zweiten
vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III (1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird
und IV. unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu-
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten- gelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sät-
den Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff- zen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche
gebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verord- zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu die- und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die
ser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere
zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbrin-
gung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5.
§ 24
Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
Mündlich-praktischer Teil der Prüfung der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu
(1) Die mündlich-praktische Prüfung dauert bei maximal erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende
vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Fächer:
Prüfling. 1. Allgemeinmedizin,
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und 2. Anästhesiologie,
fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüf-
ling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, 4. Augenheilkunde,
insbesondere
5. Chirurgie,
– die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das
6. Dermatologie, Venerologie,
Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
– deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klini-
sche, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
– die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen 9. Humangenetik,
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
(3) Die Prüfungskommission soll dem Prüfling vor dem 11. Innere Medizin,
Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm auf-
geben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder 12. Kinderheilkunde,
mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
und zu begründen.
14. Neurologie,
§ 25 15. Orthopädie,
Bewertung der Prüfungsleistungen 16. Pathologie,
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die 17. Pharmakologie, Toxikologie,
Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie
18. Psychiatrie und Psychotherapie,
folgt:
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note
für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die 20. Rechtsmedizin,
Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die 21. Urologie,
erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
22. Wahlfach.
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, Leistungsnachweise zu erbringen:
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizini-
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, sche Informatik,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist. 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffent- (2) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen,
liche Gesundheitspflege, dass er die während des Studiums erworbenen Kennt-
4. Infektiologie, Immunologie, nisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den
Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkennt-
5. Klinisch-pathologische Konferenz, nisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertig-
6. Klinische Umweltmedizin, keiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen, 1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen
8. Notfallmedizin, Untersuchungsmethoden und die Technik der grund-
legenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, dass er ihre Resultate beurteilen kann,
10. Prävention, Gesundheitsförderung, 2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strah- Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufor-
lenschutz, dern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Ge-
wichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilver-
Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kri-
fahren.
tisch zu verwerten,
Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das
Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche 3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und
fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist,
ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamt- pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,
stundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche 4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie
beträgt mindestens 868 Stunden. sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien
(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Ent-
Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 scheidungen treffen kann,
und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung 5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt,
in der Studienordnung anpassen. die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung
(3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation
nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung
fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leis- gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und
tungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt
auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,
nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leis- 6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesund-
tungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem heitsförderung, der Prävention und Rehabilitation
fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesell-
machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den schaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewer-
fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten ten weiß,
sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis
erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern 7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien
nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt
Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. und
(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den 8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegen-
Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgen- über dem Patienten unter Berücksichtigung insbeson-
den fünf Blockpraktika nachzuweisen: dere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der
Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe
1. Innere Medizin,
und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kran-
2. Chirurgie, ken sowie Sterbenden fähig ist.
3. Kinderheilkunde,
4. Frauenheilkunde, § 29
5. Allgemeinmedizin. Schriftlicher Teil der Prüfung
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungs- (1) Der schriftliche Teil der Prüfung beinhaltet die Kennt-
nachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leis- nisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur
tungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit be-
der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach darf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch
dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung geson- Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbe-
dert ausgewiesen. sondere
– die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
§ 28
– die wichtigsten Krankheitsbilder,
Inhalt des Zweiten Abschnitts der Prüfung
– fächerübergreifende und
(1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den
klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch – problemorientierte Fragestellungen.
klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestel- (2) Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden
lungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf
einzuschließen. Stunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2415
(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort- Vierter Abschnitt
Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die
Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anfor- Tätigkeit als Arzt im Praktikum
derungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verord-
nung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. § 34
Ableistung des Praktikums
§ 30
(1) Die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist
Mündlich-praktischer Teil der Prüfung nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Vor-
(1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei aussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier übung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundes-
Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten ärzteordnung.
je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig oder,
Prüfung mit Patientenvorstellung. bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer der
(2) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung bezieht Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Absatz 1 Satz 1, in
sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens
aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit,
auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 – im Krankenhaus,
Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.
– in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer
(3) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Ver-
Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anam- sorgung,
neseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüf-
ling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, – in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrich-
Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epi- tung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Poli-
krise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach zeien oder
Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis- – in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem An-
sion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzu- staltsarzt
legen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewer- abzuleisten. Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens
tung einzubeziehen. neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine min-
destens sechsmonatige Tätigkeit im operativen Bereich
§ 31 umfassen.
Bewertung der Prüfungsleistungen (3) Tätigkeiten
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zwei- – im öffentlichen Gesundheitsdienst,
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 25 entspre-
chend. – im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,
– im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen Dienst,
§ 32
– in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter
Zeugnis oder
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärzt- – in einer truppenärztlichen Einrichtung
lichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(4) Eine im Ausland abgeleistete Tätigkeit ist anzurech-
§ 33 nen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gesamtnote und (5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wer-
Zeugnis für die Ärztliche Prüfung den Unterbrechungen wegen
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die 1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der
Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie restlichen Zeit bis zu drei Wochen,
folgt: 2. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender
Der Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer
Prüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den von drei Wochen
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch
und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Ge-
bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie samtdauer von drei Wochen angerechnet.
lautet:
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
§ 35
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
Tätigkeit im Praktikum
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
Der Arzt im Praktikum wird im Hinblick auf das in Satz 5
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. genannte Ausbildungsziel unter Aufsicht von Ärzten, die
(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorüber-
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verord- gehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10
nung erteilt. Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
hat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu § 38
vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärzt- Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis
liche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung
Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen
ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand Für eine Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis nach § 10
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 bis 37
an Verantwortlichkeit verrichten; Art und Umfang der Auf- entsprechend.
sicht sollen dem entsprechen. Er soll nach Beendigung
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum zur eigenverantwort-
lichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Fünfter Abschnitt
Weiterbildung und zur ständigen Fortbildung in der Lage
Die Approbation
sein.
§ 39
§ 36
Antrag auf Approbation
Ausbildungsveranstaltungen
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die
(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der
an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je Antragsteller den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Ver- fung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
tiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen
der Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveran- 1. ein kurz gefasster Lebenslauf,
staltungen sollen insbesondere auf die Erörterung von 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Famili-
häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Dia- enbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-
gnostik und Behandlung, allgemeinmedizinische und urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-
geriatrische Fragestellungen, Fragen des Arzt-Patienten- ten Familienbuch,
Verhältnisses, Fragen der ärztlichen Ethik und des Arzt- 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-
rechts, Fragen der Pharmakotherapie sowie auf Fragen tragstellers,
der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesund-
heitswesen ausgerichtet sein. 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der
nach Landesrecht zuständigen oder einer von ihr beauf- 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
tragten Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbil- gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-
dungsveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
genannten Themen behandelt werden, kann angerechnet 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen
werden. Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag-
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder
§ 37 wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Bescheinigung Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-
über die Ableistung des Praktikums lichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er 7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und
tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster 8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ab-
der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu erteilen. In der leistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 37
Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Aus-
beschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ord- bildungsveranstaltungen nach § 36 Abs. 1.
nungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzuge-
(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
ben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass
Abs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung
der Arzt im Praktikum wegen eines körperlichen Gebre-
erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
chens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder kör-
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
perlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 Unter-
des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die
lagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des
Bescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter des Kranken-
Antragstellers, der keine endgültig nicht bestandene ärzt-
hauses oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im
liche Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen
Praktikum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhan-
sein darf, in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift
den ist, vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Prak-
oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit
tikum auszustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu
die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt
behandeln und darf nur zu dem angegebenen Zweck ver-
sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vor-
wendet werden.
zulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann die Vor-
(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße lage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bis-
Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht be- herige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als
stätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der
ob der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wieder- Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
holen ist. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2417
Befähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundes- § 40
ärzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3
Approbationsurkunde
Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes gleichgestellt sind,
können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeits- Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
nachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzte- Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem
ordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfor- Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen
dern. oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- Sechster Abschnitt
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Modellstudiengang
raum können an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4
genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde § 41
des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
chende Bescheinigung oder einen von einer solchen Modellstudiengang
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen
solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti- Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften
gen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärzt- dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
lichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-
geübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als 1. die Ärztliche Prüfung lediglich aus dem Zweiten
Arzt nach Landesrecht zuständige Stelle bei der zustän- Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht, wobei der
digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Aus- Zweite Abschnitt frühestens nach einem Medizinstu-
künfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Stra- dium von sechs Jahren abzulegen ist,
fen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen 2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet
im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat werden können,
die für die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landes- 3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2
recht zuständige Stelle in den Fällen des Satzes 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und
von Tatbeständen Kenntnis, die im Ausland eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von Bedeu- geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere
tung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenver-
Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu sorgung einbeziehen können.
bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das (2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus,
Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von dass
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten 1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt,
welche qualitativen Verbesserungen für die medizini-
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
sche Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet
behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde
werden,
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht
mehr als drei Monate zurückliegt. 2. eine von der Universität zu erlassende besondere Stu-
dienordnung besteht,
(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten 3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärzt-
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- lichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertig-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- keiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer
raum können an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ge- dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft
nannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende werden,
Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt 4. eine sachgerechte begleitende und abschließende
Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,
entsprechend.
5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstu-
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der diengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den sind,
Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens 6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstu-
drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 diengang entsprechender gleichberechtigter Zugang
vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei- zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
den. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates 7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den
eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein- 8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-
gehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her- gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiter-
kunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, studiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prü-
bis zum Ablauf dieser drei Monate. fungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anla- dium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen
gen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrie- Prüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung, wobei
ben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden. sich die Endnote wie folgt zusammensetzt:
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind Der Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt wird mit fünf
die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei vervielfacht und zu der Note für den Ersten Abschnitt
der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird
fung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den durch sechs geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. § 25 Satz 4 gilt
der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben entsprechend. Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung
der Note für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser
die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 Verordnung erteilt. Für die Zulassung zum Zweiten
durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann die nach Landes-
Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt recht zuständige Stelle bereits erbrachte Leistungsnach-
werden. weise nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung anerken-
nen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Aus-
nahmen für den Nachweis entsprechender Leistungs-
Siebenter Abschnitt nachweise vorsehen, soweit sie durch den Wechsel des
Übergangsregelungen anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berech-
nung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Appro-
bationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntma-
§ 42 chung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert
Anwendung bisherigen Rechts durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich,
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
nach der Mindeststudienzeit von drei Jahren den Ersten
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nach-
ablegen, so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt
bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der
ist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober
gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder
2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen
wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten
haben.
Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnitt-
lichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden
§ 43 Prüfungsdurchgangs unterschreitet.
Abweichende Regelungen für die Prüfungen (3) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die
(1) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten
Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Oktober 2005
diese bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsord- nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
nung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Arti- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
kel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), aber nicht bestanden
ab. Für das weitere Studium nach Bestehen der Ärztlichen haben, setzen das Studium nach den Vorschriften dieser
Vorprüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Ist Verordnung fort. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet.
eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 Absatz 2 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
(4) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
haben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aber
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), für Studierende nach
noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum
Satz 1 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent
1. Oktober 2006 nach der Approbationsordnung für Ärzte
der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
zwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung zu diesem Zeitpunkt
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
ablegen, so ist die Ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Nach
der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prü-
dem 30. September 2006 legen diese Studierenden den
fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Recht
Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen
dieser Verordnung ab. Für die Bildung der Endnote gilt
um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prü-
Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung
fungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prü-
der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approba-
fungsdurchgangs unterschreitet.
tionsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntma-
(2) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die chung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert
Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aber noch nicht bestan- S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich,
den haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2005 nach weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer
der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Zweiten
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom ablegen, so ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Für das weitere Stu- fung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2419
der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantwor- vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab.
teten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durch- (7) Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 fallen, kön-
schnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des be- nen die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur
treffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet. Absatz 2 insgesamt zweimal wiederholen. Im Übrigen gelten die
Satz 7 bis 9 gilt entsprechend. Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend.
(5) Für Studierende nach § 42, die bis zum 1. Oktober
2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Achter Abschnitt
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Schlussbestimmungen
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt haben, gilt die
Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der § 44
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), auch für das weitere (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Studium. (2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbe-
(6) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den haltlich der Vorschriften des Siebenten Abschnitts dieser
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestan- Verordnung die Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-
den haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I
fung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fas- S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 2002
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Praktische Übungen,
Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung
zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind
I.
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1 Praktikum der Physik für Mediziner
1.2 Praktikum der Chemie für Mediziner
1.3 Praktikum der Biologie für Mediziner
2. Praktikum der Physiologie
3. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
4. Kursus der makroskopischen Anatomie
5. Kursus der mikroskopischen Anatomie
6. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
7. Seminar Physiologie
8. Seminar Biochemie/Molekularbiologie
9. Seminar Anatomie
10. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
jeweils mit klinischen Bezügen.
II.
1. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstel-
lung)
2. Praktikum der Berufsfelderkundung
III. Praktikum der medizinischen Terminologie
mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2421
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 7 Satz 1)
Bescheinigung
über den Leistungsnachweis …………………………………………………………………………………………………………
mit der Note 2) „ ………………………………………………… “, darin sind folgende Einzelleistungsnachweise enthalten:1)
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat im 앮 Sommer-
앮 Winterhalbjahr
von:
bis:
an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser
Veranstaltung in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht.
Ort, Datum
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………… Siegel/Stempel
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkräfte)
_______________
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Soweit vorgesehen.
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 8 Satz 2)
Als Wahlfächer für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 kommen, soweit
sie von der Universität angeboten werden, insbesondere in Betracht:
– Allergologie – Naturheilverfahren
– Allgemeinmedizin – Neonatologie
– Anästhesiologie – Nephrologie
– Angiologie – Nervenheilkunde
– Arbeitsmedizin – Neurochirurgie
– Augenheilkunde – Neurologie
– Balneologie und Medizinische Klimatologie – Neuropathologie
– Betriebsmedizin – Neuroradiologie
– Bluttransfusionswesen – Nuklearmedizin
– Chirotherapie – Öffentliches Gesundheitswesen
– Chirurgie – Orthopädie
– Diagnostische Radiologie – Pathologie
– Endokrinologie – Pharmakologie und Toxikologie
– Flugmedizin – Phlebologie
– Frauenheilkunde und Geburtshilfe – Phoniatrie und Pädaudiologie
– Gastroenterologie – Physikalische Therapie
– Gefäßchirurgie – Physikalische und Rehabilitative Medizin
– Hals-Nasen-Ohrenheilkunde – Plastische Chirurgie
– Hämatologie und Internistische Onkologie – Plastische Operationen
– Handchirurgie – Pneumologie
– Haut- und Geschlechtskrankheiten – Psychiatrie und Psychotherapie
– Herzchirurgie – Psychoanalyse
– Homöopathie – Psychotherapeutische Medizin
– Humangenetik – Psychotherapie
– Hygiene und Umweltmedizin – Rechtsmedizin
– Innere Medizin – Rehabilitationswesen
– Kardiologie – Rheumatologie
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – Sozialmedizin
– Kinderchirurgie – Sportmedizin
– Kinderheilkunde – Stimm- und Sprachstörungen
– Kinderkardiologie – Strahlentherapie
– Kinderradiologie – Thoraxchirurgie
– Klinische Pharmakologie – Transfusionsmedizin
– Laboratoriumsmedizin – Tropenmedizin
– Medizinische Genetik – Umweltmedizin
– Medizinische Informatik – Unfallchirurgie
– Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie – Urologie
– Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie – Visceralchirurgie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2423
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 5)
Bescheinigung
über das Praktische Jahr
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus,
der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenom-
men. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Dauer der Ausbildung
von: bis:
Fehlzeiten:
앮 nein
앮 ja von: bis:
앮 Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder die ärztliche Praxis ist zur Aus-
bildung bestimmt worden von der Universität
………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………………
앮 Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.
Ort, Datum
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………… Siegel/Stempel
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 5
(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
über den Krankenpflegedienst
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung den Kranken-
pflegedienst abgeleistet.
Dauer des Krankenpflegedienstes
von: bis:
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
앮 nein
앮 ja von: bis:
Ort, Datum
………………………………………………………………………
Siegel
oder Stempel
Name des Krankenhauses
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2425
Anlage 6
(zu § 7 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………… geboren am ……………………………………
in ………………………………………………………………………………………… ist nach bestandenem Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung vom ……………………………………………… bis zum …………………………………………………
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser
Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist
앮 unterbrochen worden vom …………………………………
bis zum ………………………………………………………
앮 nicht unterbrochen worden.
………………………………, den ………………………………
……………………………… ……………………………………
……………………………… ……………………………………
(Bezeichnung der Einrichtung, (Unterschrift des/der ausbildenden
bei öffentlicher Stelle Siegel) Arztes/Ärzte)
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 7
(zu § 15 Abs. 8, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Niederschrift
über den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………
ist am ……………………………………… in ……………………………………… geprüft worden.
Er/Sie hat die Note „………………………………………“ erhalten.
Tragende Gründe: ………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) ………………………………………………………………………………………………………………………
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Gegenstand der Prüfung: ……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Sonstige Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………, den ………………………………
…………………………………………………………
…………………………………………………………
………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2427
Anlage 8
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………
ist am ……………………………………… in …………………………………………………………………… geprüft worden.
Er/Sie hat die Note „………………………………………“ erhalten und damit die mündlich-praktische Prüfung bestanden/
nicht bestanden.
Tragende Gründe: ………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) ………………………………………………………………………………………………………………………
Als weitere Mitglieder …………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Gegenstand der Prüfung: ……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Sonstige Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………, den ………………………………
…………………………………………………………
…………………………………………………………
…………………………………………………………
………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Unterschriften der weiteren Mitglieder (Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Anzahl und Verteilung
der Prüfungsfragen im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie
80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
100 Fragen
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Sozio-
logie
60 Fragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2429
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Prüfungsstoff
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Prüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische Grundlagenwissen über die
Körperfunktionen, insbesondere sind die naturwissenschaftlichen Fächer auf die medizinisch relevanten Inhalte auszu-
richten. Die Prüfungen schließen Aspekte ein, die die Verknüpfung dieses Grundlagenwissens mit klinischen Anteilen
sichern, wie
– Methodik, Durchführung und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und weiterer diagnostischer Verfahren
(z.B. diagnostische Eingriffe; laborgestützte, bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnos-
tik; grundlegende psychodiagnostische Ansätze),
– therapeutische einschließlich pharmakotherapeutische Interventionen,
– das Verständnis von Krankheitsentstehung, -bewältigung und -prävention,
– die Gestaltung der Arzt-Patient-Beziehung.
I. Physik für Mediziner und Physiologie
Zell- und Gewebsphysiologie. Funktionsweisen des Herz-Kreislauf-Systems, Atmungssystems, Verdauungs-
systems, Ausscheidungssystems, endokrinen Systems, Fortpflanzungssystems, zentralen und peripheren Nerven-
systems (einschließlich der Sinne), Muskel-Skelett-Systems, Blut-Lymph-Systems und des Abwehrsystems des
Menschen. Zusammenwirken der Systeme. Adaptive Mechanismen. Lebensalterabhängige Besonderheiten. Ange-
wandte Physiologie einschließlich Ernährungs-, Sport-, Arbeits- und Umweltphysiologie.
Grundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge. Kenntnisse über medizinisch wichtige
Sachverhalte in der Mechanik, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und der Physik ionisierender Strah-
lung. Grundlagen der Meß- und Medizintechnik. Physik für Mediziner und Physiologie.
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels, Enzymwirkungen und deren Kinetik. Biochemie der
Aminosäuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und der Nucleinsäuren. Hormonwirkungen. Grundlagen
der Molekularbiologie. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organ-
physiologie. Grundlagen der Ernährungslehre.
Kenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzüge der Thermodynamik und
Kinetik chemischer Reaktionen.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Histologie einschließlich Ultrastruktur von Zellen und Geweben. Histochemie. Makroskopische und Mikroskopische
Anatomie der Kreislauforgane, der Eingeweide, des Nervensystems und der Sinnesorgane, des Bewegungsappara-
tes, der Haut, des endokrinen Systems und des Immunsystems. Zusammenwirken der Systeme. Altersabhängige
Besonderheiten. Topographische Anatomie. Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organent-
wicklung.
Allgemeine Zytologie. Grundlagen der Humangenetik. Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Grundzüge der Öko-
logie.
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens. Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation,
Psychomotorik. Persönlichkeit, Entwicklung, Sozialisation. Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kom-
munikation, Rollenbeziehungen. Soziale Schichtung, Bevölkerungsstruktur, Morbiditätsstruktur. Strukturen des
Gesundheitswesens. Grundlagen psychologischer und soziologischer Methodik.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 11
(zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
…………………………………………………………………
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………
hat den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ………………………………………………… in
…………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“ und den
mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ……………………………………………… in
……………………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“
abgelegt.
Er/Sie hat den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „…………………………………………………………“
(…………………………) am ……………………………………… bestanden.
(Zahlenwert)
Er/Sie hat in dem Ersten Abschnitt der Ausbildung das Wahlfach ………………………………………………………………
mit der Note „…………………………………………“ abgeschlossen.
Siegel oder Stempel
…………………………, den …………………………
……………………………………………………………
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2431
Anlage 12
(zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3,
§ 32, § 33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 Satz 7)
…………………………………………………………………
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………
hat den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ……………………………………………… in
…………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“ und den
mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am …………………………………………… in
……………………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“
abgelegt.
Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „………………………………………………………“
(…………………………) am ……………………………………… bestanden.
(Zahlenwert)
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung1) hat er/sie die Ärztliche
Prüfung mit der Gesamtnote „……………………………………“ (…………………………) am ………………………………
(Zahlenwert)
bestanden.2)
Er/Sie hat im Studium vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Wahlfach ………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………… mit der Note
„…………………………………………“ abgeschlossen.
Herr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………
hat das Medizinstudium an der ………………………………………………………………………………………………………
abgeschlossen.3)
_______________
1) Soweit nach § 41 Abs. 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebil-
det. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „…………………………“.“
2) Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am …………………
…………… bestanden.“
3) Name der Universität einsetzen.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Er/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende Noten
erreicht:
Leistungsnachweis Benotung
Siegel oder Stempel
…………………………, den …………………………
……………………………………………………………
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2433
Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 1)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ………………………………… in ………………………………………………………………………………… wird
hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom ………………………………………………… bis
……………………………………… im/in der1) ………………………………………………………………………………………
in …………………………………………………………………………………………………………………………… als Arzt im
Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit …………… Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit abgeleistet worden.2)
Die Ausbildung ist vom ……………………………… bis ……………………………… wegen …………………………………
……………………………………………………………………………………………………………… unterbrochen worden.2)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden.2)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen:3)
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau …………………………………………………………………………………………
infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in
folgender Hinsicht ergeben:2)
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
Siegel oder Stempel
…………………………………………………………………………………
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
_______________
1) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der
Abteilung.
2) Nicht Zutreffendes streichen.
3) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils
erstreckt hat.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002
Anlage 14
(zu § 40 Satz 1)
Approbationsurkunde
Herr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ………………………………… in ……………………………………………………………………………… erfüllt
die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Siegel
…………………………, den …………………………
……………………………………………………………
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2435
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)
Prüfungsstoff
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Die Prüfungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder
und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen
für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.
Hierzu zählen
– Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Kreislaufsystems, der Atmungsorgane, der Verdauungsorga-
ne, der Drüsen mit innerer Sekretion, des Stoffwechsels und der Nieren. Immunologische und allergische Krankheiten,
Krankheiten des rheumatischen Formenkreises, Infektionskrankheiten, Geschwulstkrankheiten.
– Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren Nerven und der Muskulatur. Hirnorganische, endogene,
psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen. Neurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens-
und Erlebnisstörungen. Psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen. Störungen der Kommunikation.
– Krankheiten der perinatalen Periode, des Kindes- und Jugendalters, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen sowie
Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
– Krankheiten der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen. Geschlechtskrank-
heiten.
– Wundbehandlung. Asepsis, Antisepsis, Fehlbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals, Wirbelsäule,
Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen, Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren Genital-
organen, des zentralen und peripheren Nervensystems sowie der Sinnesorgane. Unfälle und Vergiftungen.
– Störungen der Geschlechtsentwicklung und der Fertilität. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Beurtei-
lung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschafts-
abbruchs, Risikoschwangerschaft, Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt. Krank-
heiten des Wochenbetts. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane.
Die Prüfungsaufgaben sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte berücksichtigen:
– Körperliche, geistige und psychische Entwicklung und ihre Varianten. Altersspezifische Aspekte von Gesundheits-
störungen, ihrer Diagnostik und Behandlung. Klinische Genetik einschließlich humangenetischer Beratung.
– Ätiologie, Pathogenese, spezielle Pathologie, Pathophysiologie.
– Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnose, Durchführung und Bewertung körperlicher, labormedizinischer
und technischer Untersuchungen, Indikationen, Kontraindikationen.
– Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren einschließlich Strahlenbehandlung,
Grundprinzipien operativer Techniken, Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, klinische Pharmakologie und
Pharmakotherapie, spezielle therapeutische Verfahren, Indikationen, Kontraindikationen, Prognose, Rehabilitation,
Gesundheitsberatung, Behandlung von Langzeitkranken, unheilbar Kranken und Sterbenden, Schmerzbehandlung
und Palliativmedizin.
– Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustände, Notfall- und Katastrophenmedizin.
– Grundzüge der Allgemein-, Krankenhaus- und Seuchenhygiene.
– Individuelle, epidemiologische und sozialmedizinische Aspekte der Krankheitsentstehung und -verhütung, Öffentliche
Gesundheitspflege/Public Health.
– Arbeitsmedizinische Untersuchungen. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten.
– Medizinische Begutachtung. Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.