2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 20. Juni 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutter-
schutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) wird nachstehend der Wortlaut
des Mutterschutzgesetzes in der vom 20. Juni 2002 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Januar 1997 (BGBl. I
S. 22, 293),
2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
4. den am 20. Juni 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 20. Juni 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2319
Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§ Vierter Abschnitt §§
Allgemeine Vorschriften Leistungen
Geltungsbereich 1 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 11
Gestaltung des Arbeitsplatzes 2 (weggefallen) 12
Mutterschaftsgeld 13
Zweiter Abschnitt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 14
Beschäftigungsverbote Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft 15
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 3
Freistellung für Untersuchungen 16
Weitere Beschäftigungsverbote 4
Erholungsurlaub 17
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis 5
Fünfter Abschnitt
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 6
Durchführung des Gesetzes
Stillzeit 7
Auslage des Gesetzes 18
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 8
Auskunft 19
Aufsichtsbehörden 20
Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub Sechster Abschnitt
(weggefallen) 8a–8d Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 21
(weggefallen) 22, 23
Dritter Abschnitt
Kündigung Siebter Abschnitt
Kündigungsverbot 9 Schlussvorschriften
(weggefallen) 9a In Heimarbeit Beschäftigte 24
Erhaltung von Rechten 10 (weggefallen) 25
–––––––––––––––
Erster Abschnitt derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze
Allgemeine Vorschriften von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden
Mutter zu treffen.
§1 (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-
ten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen
Geltungsbereich
muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus-
Dieses Gesetz gilt ruhen bereitzustellen.
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen ten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr
Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeits- Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu
gesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit geben.
sie am Stück mitarbeiten. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§2
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von
Gestaltung des Arbeitsplatzes Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillen-
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, den Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeits- Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur
platzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsat-
Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erfor- zes zu treffen,
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2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung 5. mit dem Schälen von Holz,
des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwanger-
die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durch-
schaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer
führung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur
Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei
Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach
denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufs-
Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6
krankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende
der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober
Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Ver-
besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen auf Beförderungsmitteln,
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
(ABl. EG Nr. L 348 S. 1). insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 abzustürzen, ausgesetzt sind.
erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maß-
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
nahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt
erzielt werden kann,
Zweiter Abschnitt 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Beschäftigungsverbote ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen be-
willigen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo
§3 eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder
Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betrie-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, bes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Vor-
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit aussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der
von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
gefährdet ist. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs dung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder
Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverord-
sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich nung mit Zustimmung des Bundesrates
bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen 1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungs-
werden. verbote der Absätze 1 und 2 fallen,
§4 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stil-
lende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
Weitere Beschäftigungsverbote
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestim-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körper- men, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der
lichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheits- gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in
gefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen
oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt- Arbeiten verbieten.
terungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht be- §5
schäftigt werden
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr
als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre
von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mecha- Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Ent-
nische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder bindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.
befördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha- Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis
nischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeit-
befördert werden, so darf die körperliche Bean- geber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mit-
spruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als teilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf
bei Arbeiten nach Satz 1, die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbe-
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft fugt bekannt geben.
mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten
soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden über- Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
schreitet, oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der
strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent-
hocken oder sich gebückt halten müssen, bindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent-
sprechend.
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller
Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1
solchen mit Fußantrieb, und 2 trägt der Arbeitgeber.
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§6 zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der
§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei
Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf
Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. §8
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindun- Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
gen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um
den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit
in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und
Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit,
noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbin- die
dung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem
Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich
jederzeit widerrufen.*) oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbin- 2. von sonstigen Frauen über 81⁄2 Stunden täglich oder
dung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig 90 Stunden in der Doppelwoche
sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit über- hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die
steigenden Arbeit herangezogen werden. Sonntage eingerechnet.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-
3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten zes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten
nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt
Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
§7
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
Stillzeit
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theater-
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum vorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich
eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizu- (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften
geben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaus-
mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine halt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-
Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustel-
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden lungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen wer-
ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge- dende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1,
währt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen
soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von
zwei Stunden unterbrochen wird. mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe
gewährt wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienst-
ausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-
Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die gestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf
in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Ferti-
festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. gungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der wer-
denden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussicht-
Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten lich während einer 71⁄4-stündigen Tagesarbeitszeit an
treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vor- Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbe-
schreiben. hörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss
Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzel-
durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für zulassen.
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so
haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
A b s c h n i t t 2a
*) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mut-
terschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober Mutterschaftsurlaub
1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-
nehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am §§ 8a bis 8d
Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1. (weggefallen)
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Kündigung Leistungen
§9 § 11
Kündigungsverbot Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den
nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeit- Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen
geber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnitts-
Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Über- Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwanger-
schreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem schaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie
von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1,
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder
des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teil-
Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die weise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch,
Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kün- wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die
digung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst
(BGBl. I S. 191) erstreckt. nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der
Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3
13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu
entsprechend.
berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan- kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berech-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in nung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-
besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusam-
Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-
menhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für
zeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst
zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungs-
Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund
zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
angeben.
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be-
dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf tracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienst-
von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren kürzungen, die während oder nach Ablauf des Berech-
Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen nungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutter-
werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 schutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im
§ 9a Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
(weggefallen)
§ 12
(weggefallen)
§ 10
Erhaltung von Rechten
§ 13
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und Mutterschaftsgeld
während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6
Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Kranken-
Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3
kündigen. Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversi-
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst
cherungsordnung oder des Gesetzes über die Kranken-
und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Ent-
versicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
bindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so
gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kran-
Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von kenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutz-
der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, frist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutz-
nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des fristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den
Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bun-
anderen Arbeitgeber beschäftigt war. des in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2323
Reichsversicherungsordnung über das Mutterschafts- § 15
geld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutter- Sonstige Leistungen bei
schaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundes- Schwangerschaft und Mutterschaft
versicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen
nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist. bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung oder des
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeits-
verhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2. 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
§ 14 4. häusliche Pflege,
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 5. Haushaltshilfe,
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 6. Entbindungsgeld.
§ 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung, § 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die § 16
Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3
Freistellung für Untersuchungen
haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsver-
hältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen,
und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der
Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
betrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ent-
Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäg- sprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der
lichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertäg- gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Ent-
liche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten geltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der § 17
Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur
vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die Erholungsurlaub
während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und
wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berech- dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutter-
nung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäfti-
(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, gungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der
an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhal-
unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin- ten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im
dertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Be- laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
tracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkür-
zungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-
zeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutz-
rechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach Fünfter Abschnitt
eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnitt- Durchführung des Gesetzes
liche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig
Beschäftigten zugrunde zu legen. § 18
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Auslage des Gesetzes
Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6
Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig
erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck
nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-
Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. legen oder auszuhängen.
(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes ent- (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den
sprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenz- Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck die-
ereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten ses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 oder auszuhängen.
nicht zahlen kann.
§ 19
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für
die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundes- Auskunft
erziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in An-
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
spruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis
auf Verlangen
nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufge- 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erfor-
löst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu
Teilzeitarbeit leisten. machen,
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart 6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Be-
und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie nachrichtigung,
Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle 7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit
sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder
machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzu-
legen oder einzusenden. 8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Geset-
zes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft
von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzube-
wahren. zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
§ 20 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die
Aufsichtsbehörden Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften werden.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5
erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht
bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in
zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeord- bestraft.
nung die dort genannten besonderen Beamten. Das
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
Sechster Abschnitt §§ 22 und 23
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (weggefallen)
§ 21
Siebter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vor-
sätzlich oder fahrlässig § 24
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 In Heimarbeit Beschäftigte
Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
und nach der Entbindung,
Gleichgestellten gelten
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
über die Stillzeit, der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über von Heimarbeit tritt,
Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-
Bußgeldvorschrift verweisen, traggeber oder Zwischenmeister tritt.
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde
nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 § 25
oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2325
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk
(Elektromaschinenbauermeisterverordnung – ElektroMbMstrV)*)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen,
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auf-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für tragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisie-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem ren, planen und überwachen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
4. ausrüstungstechnische Anlagen der Antriebstechnik,
der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik so-
§1 wie der Leitungs-, Verteilungs-, Schweiß- und Ver-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung fahrenstechnik unter Berücksichtigung sicherheits-
und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen
Die Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Hand-
entwickeln, planen, herstellen, programmieren und
werk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
errichten,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), 5. Funktionsweisen von Energieverbrauchseinrichtun-
gen sowie von elektrischen und elektronischen Be-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen triebsmitteln, Baugruppen und deren Stromversor-
Kenntnisse (Teil II), gungseinrichtungen, beherrschen; Techniken zur
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, rationellen Energieanwendung berücksichtigen und
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) anwenden,
und 6. Digital-, Daten- und Netzwerktechnik beherrschen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Schnittstellen analysieren,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
7. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion
und Ausführung berücksichtigen,
§2
8. drehende und ruhende elektrische Maschinen und
Meisterprüfungsberufsbild
Geräte berechnen, montieren, instand setzen, prüfen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer- in Betrieb nehmen und instand halten; Mess- und
Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, Prüfwerkzeuge einsetzen und warten,
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-
9. Dokumentationen, insbesondere Wicklungsdarstel-
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,
lungen und Schaltpläne, auch unter Einsatz von
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die
rechnergestützten Systemen erstellen,
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue 10. Funktionsweisen der Mechanik, Hydraulik und Pneu-
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. matik unter Berücksichtigung physikalischer Gesetz-
(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk werden mäßigkeiten beherrschen,
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, 11. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-
Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio- dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,
nen zugerechnet:
12. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun- zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
gen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsver- schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
handlungen führen und Auftragsziele festlegen,
13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-
2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be- den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation
triebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso- durchführen.
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage- §3
ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Gliederung, Prüfungs-
Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Um- dauer und Bestehen des Teils I
weltschutzes; Informationssysteme nutzen,
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Elektromaschinen- bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-
bauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. genes Fachgespräch.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-
insgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachge- sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie
spräch nicht länger als 30 Minuten dauern. geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren
(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch kann.
werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im (2) Prüfungsfächer sind:
Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im 1. Antriebs- und Sicherheitstechnik,
Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe-
wertung gebildet. 2. Auftragsabwicklung,
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 1. Antriebs- und Sicherheitstechnik
30 Punkten bewertet worden sein darf.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben und Probleme der Antriebstechnik unter
§4 Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirt-
Meisterprüfungsprojekt schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elek-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- tromaschinenbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fach-
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete liche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus- Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol-
gend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
schuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berück-
sichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprü- a) Kundenanforderungen analysieren,
fungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich b) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Anlagen
einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur der Antriebstechnik, insbesondere der Mess-,
Genehmigung vorzulegen. Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf- und beurteilen,
gabe durchzuführen: c) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung
Eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik, unter und Messtechnik beschreiben und bewerten,
Berücksichtigung der Mess-, Steuerungs- und Rege- d) technische Daten bewerten und Verwendungs-
lungstechnik anfertigen oder instand setzen. zwecken zuordnen,
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht e) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werk-
aus: stoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen und
1. Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulations- Verwendungszwecken zuordnen,
unterlagen, f) technische Lösungen, insbesondere unter Berück-
sichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter
2. Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des
Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und
Teilstücks,
korrigieren;
3. Prüfprotokoll.
2. Auftragsabwicklung
Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkula-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
tionsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die Anferti- bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-
gung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstücks nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen
mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Erfolg eines Elektromaschinenbauerbetriebs notwen-
Hundert gewichtet. dig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-
schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
§5 mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
Fachgespräch verknüpft werden:
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister- a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsab-
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll wicklungsprozesse planen,
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen- b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs- gungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des
projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt Einsatzes von Material, Geräten und Personal
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-
Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue stellen,
Entwicklungen zu berücksichtigen. c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,
technische Zeichnungen, Wicklungsdarstellungen
§6 und Schaltpläne erarbeiten, bewerten und korrigie-
Gliederung, Prüfungs- ren, auch unter Anwendung von elektronischen
dauer und Bestehen des Teils II Datenverarbeitungssystemen,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch d) Analyse von Genehmigungserfordernissen vorneh-
Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab- men und bewerten,
lauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2327
f) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
dokumentieren, mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
g) Vor- und Nachkalkulation durchführen; wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
tion in einem Elektromaschinenbauerbetrieb wahr- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
zunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen fungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-
verknüpft werden: fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen- ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der
fassen und Preise kalkulieren, Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in
einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung
b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-
mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
benen Kostenstruktur berechnen,
Prüfung des Teils II nicht bestanden.
c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener
Schemata ermitteln und nutzen, §7
d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung Weitere Anforderungen
und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung
planen, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
e) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
werfen und umsetzen, gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der
darstellen, jeweils geltenden Fassung.
g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und
schulen, §8
h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Übergangsvorschrift
Gewinnung neuer Kunden entwickeln, (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-
i) Informations- und Kommunikationssysteme in fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
beschreiben und beurteilen, dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
k) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
wenden.
Vorschriften anwenden,
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-
l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
tember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden
und bei Serviceleistungen beurteilen,
haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund- Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
heitsschutzes, des Datenschutzes und des Um- Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September
weltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und 2002 geltenden Vorschriften ablegen.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie §9
Logistik planen und darstellen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über- über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
schritten werden. im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 Elektromaschinenbauer-Handwerk vom 15. April 1975
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder (BGBl. I S. 946) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk
(Informationstechnikermeisterverordnung – InformationsTechMstrV)*)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Fertigungsmöglichkeiten, Instandhaltungsalternati-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- ven, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Perso-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für nalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auftragsabwicklung organisieren, planen und über-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: wachen,
4. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion
§1 und Ausführung berücksichtigen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung 5. Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von
Die Meisterprüfung im Informationstechniker-Hand- rechnergestützten Systemen erstellen,
werk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
6. informationstechnische Anlagen, Geräte, Systeme
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- und Systemkomponenten, insbesondere der Geräte-
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), und Systemtechnik sowie der Bürosystemtechnik,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen deren Netzwerke und Software unter Berücksich-
Kenntnisse (Teil II), tigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vor-
sorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, modifizieren, installieren, konfigurieren, programmie-
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) ren, bedienen, administrieren und parametrieren,
und
7. Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse be-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- urteilen und dokumentieren,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
8. Schulungsmaßnahmen erarbeiten und Schulungen
§2 durchführen,
Meisterprüfungsberufsbild 9. Energiemanagement im Bereich der Informations-
technik konzipieren und umsetzen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Informationstechniker-
Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, 10. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs- dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, 11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-
den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation
(2) Dem Informationstechniker-Handwerk werden zum durchführen.
Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kennt-
nisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen
zugerechnet: §3
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun- Gliederung, Prüfungs-
gen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsver- dauer und Bestehen des Teils I
handlungen führen und Auftragsziele festlegen, (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-
2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be- bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-
triebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso- genes Fachgespräch.
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage- länger als 30 Minuten dauern.
ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Um- (3) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden
weltschutzes; Informationssysteme nutzen, gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meister-
prüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhält-
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Informationstechniker- nis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung
Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. gebildet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2329
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I technik unter Beachtung technischer, sicherheitstech-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende nischer, gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologi-
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- scher Aspekte in einem Informationstechnikerbetrieb
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen
30 Punkten bewertet worden sein darf. und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen
jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-
§4 kationen verknüpft werden:
Meisterprüfungsprojekt a) Kundenanforderungen analysieren,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- b) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen, bewerten
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete und korrigieren; Vorschläge für Serviceleistungen
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus- erarbeiten,
schuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berück- c) technische Lösungen, insbesondere unter Berück-
sichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprü- sichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter
fungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und
einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur korrigieren,
Genehmigung vorzulegen. d) Geräte und Anlagen der Informationstechnik konfi-
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf- gurieren,
gabe durchzuführen: e) technische Daten bewerten und Verwendungs-
Ein Produkt der Informationstechnik, bestehend aus einer zwecken zuordnen,
Anlage, einer Teilanlage, einem Gerät oder einem Teilgerät f) Konzepte für Energiemanagement entwerfen;
entwerfen, berechnen, planen und kalkulieren, anfertigen
oder erweitern sowie ein Prüfprotokoll erstellen. 2. Auftragsabwicklung
(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalku- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
lationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, das ange- bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-
fertigte oder erweiterte Produkt mit 35 vom Hundert und nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen
das Prüfprotokoll mit 25 vom Hundert gewichtet. Erfolg eines Informationstechnikerbetriebs notwendig
sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
§5 nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft
Fachgespräch werden:
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister- a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsab-
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll wicklungsprozesse unter Berücksichtigung des
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen- Einsatzes von Material, Geräten, Personal und
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt qualitätssichernden Aspekten planen,
zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs- b) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen
projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korri-
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren gieren, auch unter Anwendung von elektronischen
Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Datenverarbeitungssystemen,
Entwicklungen zu berücksichtigen.
c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vorneh-
men und bewerten,
§6
d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Gliederung, Prüfungs-
e) technische Prüfungen planen, Daten erfassen und
dauer und Bestehen des Teils II
bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
f) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab-
lauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren tion in einem Informationstechnikerbetrieb wahrzu-
kann. nehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
(2) Prüfungsfächer sind: mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
1. Informations- und Sicherheitstechnik,
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-
2. Auftragsabwicklung,
fassen und Preise kalkulieren,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf- benen Kostenstruktur berechnen,
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener
1. Informations- und Sicherheitstechnik Schemata ermitteln und nutzen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung
Aufgaben und Probleme an Anlagen und Geräten der und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung
Geräte- und Systemtechnik sowie der Bürosystem- planen,
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
e) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent- fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-
werfen und umsetzen, ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der
f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in
darstellen, einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung
mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und Prüfung des Teils II nicht bestanden.
schulen,
h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur §7
Gewinnung neuer Kunden entwickeln, Weitere Anforderungen
i) Informations- und Kommunikationssysteme in Be- Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-
beschreiben und beurteilen, fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
k) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
Vorschriften anwenden, vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung Fassung.
und bei Serviceleistungen beurteilen,
§8
m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
heitsschutzes, des Datenschutzes und des Um- Übergangsvorschrift
weltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
Logistik planen und darstellen. dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie wenden.
soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-
schritten werden. tember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden
haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
2002 geltenden Vorschriften ablegen.
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht §9
länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Gleichzeitig treten die Radio- und Fernsehtechniker-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II meisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 892) und
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- die Büroinformationselektronikermeisterverordnung vom
fungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü- 26. April 1994 (BGBl. I S. 898) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2331
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk
(Elektrotechnikermeisterverordnung – ElektroTechMstrV)*)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Per-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- sonalplanung und des Personaleinsatzes wahr-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Quali-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem tätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: schutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes
und des Umweltschutzes; Informationssysteme nut-
§1 zen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Sys-
temtechnik, Instandhaltungsalternativen, topografi-
(1) Die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk schen Bedingungen, berufsbezogenen Gesetzen,
umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftrags-
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), abwicklung organisieren, planen und überwachen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 4. Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von
Kenntnisse (Teil II), rechnergestützten Systemen erstellen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- 5. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und Ausführung berücksichtigen,
(Teil III) und 6. elektrotechnische Anlagen, insbesondere unter
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrele-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). vanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, her-
stellen, programmieren, parametrieren, errichten und
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Elektrotechniker- instand halten; Techniken zur rationellen Energie-
Handwerk werden die Schwerpunkte Energie- und anwendung berücksichtigen und anwenden,
Gebäudetechnik, Kommunikations- und Sicherheits-
technik sowie Systemelektronik gebildet; der Prüfling 7. Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse
hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen. beurteilen und dokumentieren,
8. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-
§2 dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,
Meisterprüfungsberufsbild 9. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
(1) Durch die Meisterprüfung im Elektrotechniker- schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs- 10. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die durchführen.
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Elektrotechniker-
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung fol-
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. gende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
(2) Allen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende ge- 1. Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik
meinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortlei-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun- tung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Ener-
gen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftrags- gie, Erdungs-, Blitzschutz-, Überspannungsschutz-
verhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, und Antennenanlagen, Beleuchtungs-, Wärme-, Kälte-
und Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bus-
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Elektrotechniker- technologie, Signalübertragungstechnik, Techniken
Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. zur rationellen Energieanwendung sowie deren elektri-
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
sche und elektronische Betriebsmittel planen, berech- dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
nen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, legen.
prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten; (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten
2. Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheits- Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durch-
technik zuführen:
Anlagen und Anlagenkomponenten der Kommuni- 1. Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik
kations- und Sicherheitstechnik, insbesondere der Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Ener-
Telekommunikationstechnik, der Elektro-Akustik, der gie- und Gebäudetechnik entwerfen, berechnen, pla-
Datenübertragungs- und Verarbeitungstechnik, der nen und kalkulieren, die Leistung ausführen sowie ein
Fernwirktechnik, der Ruf- und Signaltechnik, der Prüfprotokoll erstellen.
Gefahrenmeldetechnik, der Notfallwarnsystemtechnik,
der Videotechnik, der Krankenhauskommunikations- 2. Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheits-
technik, der Zutrittskontrolltechnik sowie Zeitdienst- technik
systeme planen, berechnen, bauen, programmieren, Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Kom-
parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen munikations- und Sicherheitstechnik entwerfen,
und instand halten; berechnen, planen und kalkulieren, die Leistung aus-
3. Schwerpunkt Systemelektronik führen sowie ein Prüfprotokoll erstellen.
Anlagen und Anlagenkomponenten der System- 3. Schwerpunkt Systemelektronik
elektronik, insbesondere der Mess-, Steuerungs-, Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Sys-
Regelungs- und Antriebstechnik, der Prüf- und Zähl- temelektronik entwerfen, berechnen, planen und kal-
technik, der Medizin- und Labortechnik sowie Ver- kulieren, die Leistung ausführen sowie ein Prüfproto-
fahren der Systemintegration und Softwareintegration koll erstellen.
entwickeln, planen, berechnen, bauen, program-
mieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb (3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalku-
nehmen und instand halten. lationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die ausge-
führte Leistung mit 40 vom Hundert und das Prüfprotokoll
mit 20 vom Hundert gewichtet.
§3
Gliederung, Prüfungs- §5
dauer und Bestehen des Teils I
Fachgespräch
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
fungsbereiche: Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-
Fachgespräch, hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
2. eine Situationsaufgabe. zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati- Entwicklungen zu berücksichtigen.
onsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati- §6
onsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- Situationsaufgabe
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird (1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend
Verhältnis 2 : 1 gewichtet. nachgewiesen werden konnten.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I (2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende für das Elektrotechniker-Handwerk sind als Situationsauf-
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- gabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-
1. im gewählten Schwerpunkt Energie- und Gebäude-
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
technik
sein darf.
An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Kom-
§4 munikations- und Sicherheitstechnik sowie der
Meisterprüfungsprojekt Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen,
bestimmen, und beheben; Leistungen kalkulieren,
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf- messtechnische Prüfungen protokollieren sowie
ling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Ergebnisse dokumentieren.
Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor- 2. im gewählten Schwerpunkt Kommunikations- und
schläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Sicherheitstechnik
Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie-
der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, und Gebäudetechnik sowie der Systemelektronik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2333
Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und Erfolg eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind,
beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei
Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse doku- der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
mentieren. nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft
3. im gewählten Schwerpunkt Systemelektronik werden:
An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftrags-
abwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des
und Gebäudetechnik sowie der Kommunikations- und
Einsatzes von Material, Geräten, Personal und
Sicherheitstechnik Fehler und Störungen eingrenzen,
qualitätssichernden Aspekten planen,
bestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren,
messtechnische Prüfungen protokollieren sowie b) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen
Ergebnisse dokumentieren. und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korri-
gieren, auch unter Anwendung von elektronischen
Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus
Datenverarbeitungssystemen,
dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
Arbeiten nach Absatz 2 gebildet. c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vor-
nehmen und bewerten,
§7 d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Gliederung, Prüfungs- e) technische Prüfungen planen, Daten erfassen und
dauer und Bestehen des Teils II bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch f) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorgani-
geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren sation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzuneh-
kann. men. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere
der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ver-
(2) Prüfungsfächer sind: knüpft werden:
1. Elektro- und Sicherheitstechnik, a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-
2. Auftragsabwicklung, fassen und Preise kalkulieren,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf- benen Kostenstruktur berechnen,
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener
1. Elektro- und Sicherheitstechnik Schemata ermitteln und nutzen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung
ist, Aufgaben und Probleme an elektrotechnischen und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung
Anlagen unter Beachtung technischer, sicherheits- planen,
technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte e) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-
in einem Elektrotechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll werfen und umsetzen,
fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben.
f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
darstellen,
nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft
werden: g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und
schulen,
a) Kundenanforderungen analysieren,
h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
b) elektrische und elektronische Schaltungen nach
Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
Funktionsvorgaben entwickeln, entwerfen und
berechnen, i) Informations- und Kommunikationssysteme in
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
c) Schaltpläne bewerten und korrigieren, Schaltungs-
beschreiben und beurteilen,
unterlagen computergestützt erstellen,
k) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
d) mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elek-
Vorschriften anwenden,
trische und elektronische Betriebsmittel und
Materialien bemessen, auswählen und Verwen- l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
dungszwecken zuordnen, und bei Serviceleistungen beurteilen,
e) technische Lösungen, insbesondere unter Berück- m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
sichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter heitsschutzes, des Datenschutzes und des Um-
Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und weltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und
korrigieren; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
2. Auftragsabwicklung n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Logistik planen und darstellen.
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht §9
überschritten werden. Übergangsvorschrift
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht wenden.
länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. tember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden
haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September
Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im 2002 geltenden Vorschriften ablegen.
Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meister-
prüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des § 10
Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist
die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergän- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild
und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
§8 und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Elektroinstallateur-Handwerk vom 15. April 1975 (BGBl. I
Weitere Anforderungen S. 949), die Verordnung über das Berufsbild und über die
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektro-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über mechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im S. 3009) und die Fernmeldeanlagenelektronikermeister-
Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der verordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 901) außer
jeweils geltenden Fassung. Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2335
Verordnung
über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen*)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Berichtsheft
Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au- § 14 Zwischenprüfung
gust 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212
§ 15 Abschlussprüfung
Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bun- Teil 4
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Vorschriften für den Ausbildungsberuf
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium § 16 Ausbildungsberufsbild
des Innern:
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
Inhaltsübersicht § 18 Ausbildungsplan
§ 19 Berichtsheft
Teil 1
§ 20 Zwischenprüfung
Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Abschlussprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer Teil 5
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Teil 2 § 22 Ausbildungsberufsbild
Vorschriften für den Ausbildungsberuf § 23 Ausbildungsrahmenplan
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
§ 24 Ausbildungsplan
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 25 Berichtsheft
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 26 Zwischenprüfung
§ 6 Ausbildungsplan
§ 27 Abschlussprüfung
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung Teil 6
§ 9 Abschlussprüfung Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
Teil 3
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Abwassertechnik
Anlagen
§ 10 Ausbildungsberufsbild
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
§ 11 Ausbildungsrahmenplan Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
§ 12 Ausbildungsplan Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
Fachkraft für Abwassertechnik
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
anzeiger veröffentlicht. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Teil 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Gemeinsame Vorschriften 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1
4. Umweltschutz,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
Die Ausbildungsberufe
6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde
1. Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, Maßnahmen,
2. Fachkraft für Abwassertechnik, 7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
3. Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Hygiene,
4. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im
Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie 9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Soweit die 10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
Ausbildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet,
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
stoffe, Werkstoffbearbeitung,
§2 12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
Ausbildungsdauer 13. Sicherheit von Personen und Anlagen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 14. Wasserwirtschaft,
15. Wassergewinnung,
§3 16. Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung,
Struktur und 17. Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,
Zielsetzung der Berufsausbildung
18. Wasseruntersuchung,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
19. Messen, Steuern, Regeln,
1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu
20. elektrische Anlagen in der Wasserversorgung,
vermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1
bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 21. Dokumentation,
bis 12; 22. Trinkwasserschutz und Kundenanlage,
2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fachqualifika- 23. Kundenorientierung,
tionen:
24. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.
a) für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
gemäß § 4 Nr. 13 bis 24,
§5
b) für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10
Nr. 13 bis 22, Ausbildungsrahmenplan
c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
gemäß § 16 Nr. 13 bis 22, der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
d) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrie- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
service gemäß § 22 Nr. 13 bis 18. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- Abweichung erfordern.
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, §6
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach Ausbildungsplan
den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf §7
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Berichtsheft
§4 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsberufsbild geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2337
§8 zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
Zwischenprüfung schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen
kann. Der Prüfling soll weiter zeigen, dass er mögliche
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Anlage 1 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge- den Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotech-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im nische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserversor-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gung sowie Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfling
ausbildung wesentlich ist. zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathema-
insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf- tisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter Be-
gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, achtung des technischen Regelwerks und der Rechts-
durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die grundlagen lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest- Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah- sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung Gebieten in Betracht:
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins- 1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung:
besondere in Betracht:
a) Betreiben, Überwachen und Instandhalten von An-
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und lagen,
Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-
b) Steuern von Aufbereitungsprozessen,
men, Messen physikalischer Größen und Durchführen von
Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika- c) Probenahme; Messen, Dokumentieren und Aus-
tionsmittel. werten von Qualitätsparametern,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in d) Rohrnetze und Rohrleitungen;
höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. 2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur a) Grundlagen der Elektrotechnik,
Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben b) elektrische Anlagen und Teile,
kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: gen;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
Hygiene, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
3. Mess- und Analysentechnik,
1. im Prüfungsbereich
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
Wasserversorgung 180 Minuten,
stoffe.
2. im Prüfungsbereich
§9 Elektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
Abschlussprüfung 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfür bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
kommt insbesondere in Betracht: Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Wasser- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
versorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Überprüfung von Qualitätsparametern und Durchführen
elektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung der 1. Prüfungsbereich
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Wasserversorgung 60 Prozent,
Bei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfling zei- 2. Prüfungsbereich
gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits- Elektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie- 3. Prüfungsbereich
ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungs- Abweichung erfordern.
bereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des
schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Was- § 12
serversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht sein. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Teil 3 Ausbildungsplan zu erstellen.
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Abwassertechnik § 13
Berichtsheft
§ 10
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, durchzusehen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 14
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Zwischenprüfung
4. Umweltschutz,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Maßnahmen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Anlage 2 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-
Hygiene, führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen, insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits- gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,
stoffe, Werkstoffbearbeitung, durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-
13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen, men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
14. Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen, Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-
15. Indirekteinleiterüberwachung, besondere in Betracht:
16. Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs- Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und
anlagen, Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-
17. Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfäl- men, Messen physikalischer Größen und Durchführen von
len aus Abwasseranlagen, Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-
tionsmittel.
18. Probenahme und Untersuchung von Abwasser und
Schlamm, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
19. Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
20. elektrische Anlagen in der Abwassertechnik, heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur
21. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke, Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben
kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
22. Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagen- Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen
betrieb. insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
§ 11
Hygiene,
Ausbildungsrahmenplan
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach
3. Mess- und Analysentechnik,
der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- stoffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2339
§ 15 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Abschlussprüfung
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
mehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hier- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
für kommt insbesondere in Betracht:
1. Prüfungsbereich
Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen und Abwassertechnik 60 Prozent,
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durch-
2. Prüfungsbereich
führen analytischer und elektrotechnischer Arbeiten.
Elektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirt-
3. Prüfungsbereich
schaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
Maßnahmen ergreifen kann. Der Prüfling soll weiter zei- reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-
gen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms halb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-
erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheits- reich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des
gerecht ausführen kann. schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abwas-
sertechnik ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
erbracht sein.
den Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechni-
sche Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
werden. In den Prüfungsbereichen Abwassertechnik und
Teil 4
Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfling zeigen, dass
er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorga- Vorschriften für
nisatorischen, technologischen und mathematisch-natur- den Ausbildungsberuf Fachkraft
wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-
§ 16
men dargestellt werden. Es kommen unter Berücksich-
tigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere Ausbildungsberufsbild
Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssyste- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
men,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
anlagen,
4. Umweltschutz,
c) Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Ana-
lysegeräte; 5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-
tion,
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde
a) Grundlagen der Elektrotechnik,
Maßnahmen,
b) elektrische Anlagen und Teile,
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun- Hygiene,
gen;
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
1. im Prüfungsbereich stoffe, Werkstoffbearbeitung,
Abwassertechnik 180 Minuten,
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
2. im Prüfungsbereich
13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
Elektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
14. kundenorientiertes Handeln,
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 15. kaufmännisches Handeln,
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
16. Abfälle und Abfallannahme, Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und
Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-
17. Abfallentsorgungsverfahren,
men, Messen physikalischer Größen und Durchführen von
18. Betrieb und Instandhaltung, Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-
19. Stoffströme, Logistik und Disposition, tionsmittel.
20. qualitätssichernde Maßnahmen, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
21. Informationstechnik, Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
22. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur
Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben
kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
§ 17 Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen
Ausbildungsrahmenplan insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen unter 1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Logistik, Sammlung Hygiene,
und Vertrieb“, „Abfallverwertung und -behandlung“ und 2. Anlagen- und Maschinentechnik,
„Abfallbeseitigung und -behandlung“ nach der in der
Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- 3. Mess- und Analysentechnik,
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah- 4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs- stoffe.
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
chung erfordern. § 21
Abschlussprüfung
§ 18 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsplan Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
höchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, dar-
unter zwei gemeinsame und eine schwerpunktbezogene
§ 19
Aufgabe, durchführen. Für die gemeinsamen Aufgaben
Berichtsheft kommen insbesondere in Betracht:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu sowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsor-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu gungswegen und Bedienen und Warten von Einrichtungen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig der Abfallbehandlung.
durchzusehen.
Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-
dere in Betracht:
§ 20
1. im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:
Zwischenprüfung Durchführen einer logistischen Aufgabe;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Durchführen einer Aufgabe der Abfallverwertung und
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. -behandlung;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Schwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung:
Anlage 3 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge- Durchführen einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im -behandlung.
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-
ausbildung wesentlich ist. gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-
zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und
insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf- zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen
durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
kann. Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgaben
Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-
werden mit insgesamt 70 Prozent, die schwerpunktbezo-
legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-
gene Aufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins- den Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse,
besondere in Betracht: Kaufmännisches Handeln und Recht sowie Wirtschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2341
und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei- Teil 5
chen Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmänni- Vorschriften für
sches Handeln und Recht soll der Prüfling zeigen, dass er den Ausbildungsberuf Fachkraft
praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani- für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
satorischen, technologischen und mathematisch-natur-
wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- § 22
schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maß- Ausbildungsberufsbild
nahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbe- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
a) Hygiene, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Abfallzusammensetzung, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
c) Abfallsammlung und Transport, 4. Umweltschutz,
d) Verwertung, Beseitigung, 5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-
tion,
e) naturwissenschaftliche Prozesse,
6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde
f) Betrieb und Instandhaltung; Maßnahmen,
2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und 7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und
Recht: Hygiene,
a) Informationstechnik, 8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
b) kundenorientiertes Handeln,
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
c) Rechtsvorschriften und Regelwerke,
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
d) Abfalldisposition;
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: stoffe, Werkstoffbearbeitung,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 13. Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen des
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: Arbeitsumfeldes,
1. im Prüfungsbereich 14. Atem-, Brand- und Explosionsschutz,
Abfallwirtschaftliche Prozesse 180 Minuten, 15. qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnik
2. im Prüfungsbereich und Umweltschutz,
Kaufmännisches Handeln und Recht 60 Minuten, 16. Entsorgung,
3. im Prüfungsbereich 17. Maschinen und Geräte zur Reinigung,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 18. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des 19. Reinigung,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
20. Wartung und Unterhalt.
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- § 23
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das Ausbildungsrahmenplan
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 22 sollen unter
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Rohr- und Kanal-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die service“ und „Industrieservice“ nach der in der Anlage 4
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
1. Prüfungsbereich
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
Abfallwirtschaftliche Prozesse 60 Prozent,
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
2. Prüfungsbereich bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-
Kaufmännisches Handeln und Recht 20 Prozent, triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 24
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb Ausbildungsplan
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Abfallwirtschaftliche Prozesse mindestens ausreichende bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Leistungen erbracht sind. Ausbildungsplan zu erstellen.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
§ 25 Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischen
Anlage unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitender
Berichtsheft
Maßnahmen und der Arbeitssicherheit.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
dere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:
durchzusehen. Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltsmaßnah-
me;
§ 26
2. im Schwerpunkt Industrieservice:
Zwischenprüfung
Auswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowie
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Durchführen einer Industrieserviceaufgabe.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-
gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-
Anlage 4 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge- ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- kann. Die beiden praktischen Aufgaben werden mit je
ausbildung wesentlich ist.
50 Prozent gewichtet.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf- den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheits-
gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, schutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts-
durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-
Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-
chen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht
legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-
sowie Verfahrenstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani-
Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung
satorischen, technologischen und mathematisch-natur-
ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-
wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei
besondere in Betracht:
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-
Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh- men dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbeson-
men, Messen physikalischer Größen und Durchführen von dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-
1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheits-
tionsmittel.
schutz und Recht:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
a) Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,
höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- b) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüs-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur tung,
Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben c) Rechtsvorschriften und fachbezogene technische
kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Regelwerke;
Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und a) Verfahren zur Reinigung,
Hygiene, b) Verfahren der Wartung und des Unterhalts,
2. Anlagen- und Maschinentechnik, c) Maschinen- und Gerätetechnik;
3. Mess- und Analysentechnik, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
stoffe. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 27 (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Abschlussprüfung 1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,
Gesundheitsschutz und Recht 120 Minuten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 2. im Prüfungsbereich
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Verfahrenstechnik 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, dar- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
unter eine gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe im Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
jeweiligen Schwerpunkt, durchführen. Für die gemein- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
same Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2343
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Teil 6
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
Übergangs- und Schlussvorschriften
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 28
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Übergangsregelung
1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Gesundheitsschutz und Recht 40 Prozent, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. Prüfungsbereich
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Verfahrenstechnik 40 Prozent,
dieser Verordnung.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 29
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist nicht Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
bestanden, wenn in einem der Prüfungsbereiche ungenü- Gleichzeitig tritt die Ver- und Entsorger-Ausbildungsver-
gende Leistungen erbracht werden. ordnung vom 30. Mai 1984 (BGBl. I S. 731) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Rainer Baake
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2345
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebswirtschaftliche a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
Prozesse, Arbeits- b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
organisation
(§ 4 Nr. 5) c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-
niken einsetzen 4
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-
sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
6 Information und Doku- a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,
mentation, qualitäts- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
sichernde Maßnahmen b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-
(§ 4 Nr. 6) fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden 4
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-
mentieren und kontrollieren
7 Umweltschutztechnik, a) ökologische Kreisläufe beschreiben
ökologische Kreisläufe b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-
und Hygiene tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der
(§ 4 Nr. 7) Umgebung kennen lernen und beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-
treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-
ten
8
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-
wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von
Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken
beschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
8 Grundlagen der Maschi- a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum
nen- und Verfahrenstech- Trennen von Stoffgemischen anwenden
nik, Mess-, Steuerungs- b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-
und Regelungstechnik keiten und Gasen anwenden
(§ 4 Nr. 8)
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-
dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,
sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen und bedienen
19
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-
scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach
Vorgaben durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des
Gefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Umgang mit elektrischen a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-
Gefahren ben
(§ 4 Nr. 9) b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
4
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren
durch Strom ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
10 Anwenden naturwissen- a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-
schaftlicher Grundlagen eigenschaften bestimmen
(§ 4 Nr. 10) b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,
vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-
wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische
Eigenschaften von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;
Ergebnisse kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl- 10
lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-
dox-Reaktionen, beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-
führen und Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-
organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die
Arbeit im Betrieb beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-
tersuchungsmethoden beschreiben
11 Werk-, Hilfs- und a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Gefahrstoffe, gefährliche Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und
Arbeitsstoffe, Werkstoff- einsetzen
bearbeitung b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen
(§ 4 Nr. 11) und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
und Schutzmaßnahmen einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff- 12
bearbeitung handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-
formen, verbinden und trennen
12 Lagerhaltung, Arbeits- a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und
geräte und Einrichtungen ihrer Eigenschaften lagern und befördern
(§ 4 Nr. 12) b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
4
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-
ren, warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-
stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2347
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e a
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Sicherheit von Personen a) fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit
und Anlagen und zum Gesundheitsschutz einhalten
(§ 4 Nr. 13) 2
b) Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdein-
wirkungen ergreifen
14 Wasserwirtschaft a) Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft dar-
(§ 4 Nr. 14) stellen
b) Arten der Wasservorkommen erklären und abgren-
zen 2
c) Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden
d) Wasserbedarf ermitteln und begründen
15 Wassergewinnung a) Verfahren der Wassergewinnung erläutern
(§ 4 Nr. 15) b) Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen
erläutern und umsetzen 4
c) Anlagen der Wassergewinnung bedienen und in-
stand halten
16 Wasserbeschaffenheit, a) Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers be-
Wasseraufbereitung schreiben
(§ 4 Nr. 16) b) Wassergüteanforderungen beachten
c) hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasser-
versorgungsanlagen anwenden 12
d) Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern
e) Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und in-
stand halten
17 Wasserförderung, a) Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und in-
-speicherung und stand halten
-verteilung b) Arten der Wasserspeicher unterscheiden
(§ 4 Nr. 17)
c) Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und in-
stand halten
d) Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterschei-
den
e) Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von 24
Rohrleitungen auswählen und einsetzen
f) Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern
g) Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montie-
ren
h) Rohrnetze betreiben und instand halten
i) Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben
18 Wasseruntersuchung a) Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern
(§ 4 Nr. 18) b) Probenahmegeräte bedienen und instand halten
c) Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durch- 9
führen
d) physikalisch-chemische Analysen durchführen, aus-
werten und dokumentieren
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
19 Messen, Steuern, Regeln a) Verfahren zur Messung von Wasserständen, -men-
(§ 4 Nr. 19) gen, -durchflüssen und Qualitätsparametern be-
schreiben
b) technische Parameter und Prozesse erfassen und
beeinflussen
c) Methoden der Fernwirktechnik erläutern 8
d) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen
bedienen, kontrollieren und warten
e) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung ergreifen
20 Elektrische Anlagen in der a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-
Wasserversorgung haben
(§ 4 Nr. 20) b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen
c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-
leuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus-
tauschen
d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe- 16
sondere Pumpen und Motoren, austauschen und
wieder in Betrieb nehmen
e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-
halb von Schaltschränken austauschen
f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
21 Dokumentation a) Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen
(§ 4 Nr. 21) b) Materialbedarf ermitteln und Material anfordern
4
c) Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Be-
richte erstellen
22 Trinkwasserschutz und a) Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kunden-
Kundenanlage anlagen feststellen und Maßnahmen einleiten
(§ 4 Nr. 22) 4
b) Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallatio-
nen beschreiben und beurteilen
23 Kundenorientierung a) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und
(§ 4 Nr. 23) Kunden beachten
4
b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert
führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
24 Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwen-
technische Regelwerke den 2*)
(§ 4 Nr. 24)
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2349
Anlage 2
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 10 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 10 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 10 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 10 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebswirtschaftliche a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
Prozesse, Arbeits- b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
organisation
(§ 10 Nr. 5) c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-
niken einsetzen 4
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-
sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
6 Information und Doku- a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,
mentation, qualitäts- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
sichernde Maßnahmen b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-
(§ 10 Nr. 6) fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden 4
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-
mentieren und kontrollieren
7 Umweltschutztechnik, a) ökologische Kreisläufe beschreiben
ökologische Kreisläufe b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-
und Hygiene tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der
(§ 10 Nr. 7) Umgebung kennen lernen und beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-
treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-
ten
8
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-
wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von
Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken
beschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
8 Grundlagen der Maschi- a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum
nen- und Verfahrenstech- Trennen von Stoffgemischen anwenden
nik, Mess-, Steuerungs- b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-
und Regelungstechnik keiten und Gasen anwenden
(§ 10 Nr. 8)
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-
dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,
sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen und bedienen
19
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-
scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter
Anleitung durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des
Gefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2351
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Umgang mit elektrischen a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-
Gefahren ben
(§ 10 Nr. 9) b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
4
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren
durch Strom ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
10 Anwenden naturwissen- a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-
schaftlicher Grundlagen eigenschaften bestimmen
(§ 10 Nr. 10) b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,
vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-
wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische
Eigenschaften von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;
Ergebnisse kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl- 10
lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-
dox-Reaktionen, beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-
führen und Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-
organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die
Arbeit im Betrieb beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-
tersuchungsmethoden beschreiben
11 Werk-, Hilfs- und a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Gefahrstoffe, gefährliche Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und
Arbeitsstoffe, Werkstoff- einsetzen
bearbeitung b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen
(§ 10 Nr. 11) und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
und Schutzmaßnahmen einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff- 12
bearbeitung handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-
formen, verbinden und trennen
12 Lagerhaltung, Arbeits- a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und
geräte und Einrichtungen ihrer Eigenschaften lagern und befördern
(§ 10 Nr. 12) b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
4
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-
ren, warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-
stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
ergreifen
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e b
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Sicherheitsvorschriften a) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
und Betriebsanweisungen handhaben
(§ 10 Nr. 13) b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen 2
d) Gefährdungen durch Krankheitserreger in Abwasser
und Schlamm berücksichtigen und die Regeln der
Arbeitshygiene anwenden
e) Verhaltensregeln beim Arbeiten in umschlossenen
Räumen einhalten
14 Betrieb und Unterhalt von a) Entwässerungssysteme beschreiben
Entwässerungssystemen b) Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und
(§ 10 Nr. 14) Pumpwerke, bedienen und unterhalten
c) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-
chen, steuern und regeln
d) Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung unter
Berücksichtigung der Werkstoffe und der Sanie-
18
rungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrol-
lieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen
f) Netzinformationssysteme nutzen
g) Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich
durchführen
15 Indirekteinleiter- a) Betriebsbegehungen durchführen
überwachung b) Indirekteinleitungsstellen überwachen; mobile Probe-
(§ 10 Nr. 15) 3
nahmen und Messungen vor Ort durchführen
c) Indirekteinleiterkataster anwenden
16 Betrieb und Unterhalt a) Verfahren der mechanischen Abwasserreinigung be-
von Abwasserbehand- schreiben und deren Einrichtungen bedienen und
lungsanlagen unterhalten
(§ 10 Nr. 16) b) Verfahren der chemisch-biologischen Abwasserreini-
gung beschreiben und deren Einrichtungen bedie-
nen und unterhalten
c) Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Ab-
wasserbehandlung berücksichtigen 20
d) Sonderverfahren der Abwasserreinigung beschrei-
ben
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
f) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-
chen, steuern und regeln
17 Klärschlammbehandlung a) Einrichtungen zur Schlammbehandlung bedienen
und Verwertung von Abfäl- und unterhalten
len aus Abwasseranlagen b) Einrichtungen zur Gasaufbereitung und -verwertung
(§ 10 Nr. 17) bedienen und unterhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2353
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Betriebsabläufe überwachen, steuern und regeln 6
d) Abfälle der Verwertung und Beseitigung zuführen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung ergreifen
18 Probenahme und Unter- a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und
suchung von Abwasser Schlammarten durchführen
und Schlamm b) in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung
(§ 10 Nr. 18) übliche physikalische Untersuchungen einschließlich
Probenahme durchführen und auswerten, insbeson-
dere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz,
Glühverlust, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung
bestimmen
c) Mengen, Füllstände, Durchflüsse und Konzentratio-
nen messen
d) Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Be- 14
triebs- und Qualitätskontrolle durchführen; Einzel-
und Summenparameter, insbesondere Phosphor,
Stickstoff, Kohlendioxid, Methan, TOC, BSB5, CSB
und Säurekapazität, bestimmen
e) mikrobiologische Untersuchungen durchführen
f) die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm
erforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkei-
ten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen
und handhaben
g) Online-Messgeräte einsetzen und instand halten
19 Dokumentation, Qualitäts- a) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des
und Umweltmanagement Qualitäts- und Umweltmanagements anwenden
(§ 10 Nr. 19) b) Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse kontrollieren,
2*)
dokumentieren und bewerten
c) Ergebnisse, insbesondere in Betriebstagebüchern
und Datenbanken, dokumentieren und sichern
20 Elektrische Anlagen a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-
in der Abwassertechnik haben
(§ 10 Nr. 20) b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen
c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen,
Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und
austauschen
d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe- 16
sondere Pumpen und Motoren, austauschen und
wieder in Betrieb nehmen
e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-
halb von Schaltschränken austauschen
f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
21 Rechtsvorschriften und fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regel-
technische Regelwerke werke anwenden 2*)
(§ 10 Nr. 21)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
22 Vertiefungsphase Kanal- Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkei-
betrieb oder Kläranlagen- ten und Kenntnisse gemäß der laufenden Nummern 14
betrieb und 15 für den Kanalbetrieb oder 16 und 17 für den 8
(§ 10 Nr. 22) Kläranlagenbetrieb unter Berücksichtigung betriebsbe-
dingter Schwerpunkte vertieft werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2355
Anlage 3
(zu § 17)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 16 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 16 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 16 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 16 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebswirtschaftliche a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
Prozesse, Arbeits- b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
organisation
(§ 16 Nr. 5) c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-
niken einsetzen 4
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-
sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
6 Information und Doku- a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,
mentation, qualitäts- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
sichernde Maßnahmen b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-
(§ 16 Nr. 6) fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden 4
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-
mentieren und kontrollieren
7 Umweltschutztechnik, a) ökologische Kreisläufe beschreiben
ökologische Kreisläufe b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-
und Hygiene tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der
(§ 16 Nr. 7) Umgebung kennen lernen und beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-
treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-
ten
8
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-
wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von
Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken
beschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
8 Grundlagen der Maschi- a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum
nen- und Verfahrenstech- Trennen von Stoffgemischen anwenden
nik, Mess-, Steuerungs- b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-
und Regelungstechnik keiten und Gasen anwenden
(§ 16 Nr. 8)
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-
dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,
sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen und bedienen
19
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-
scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter
Anleitung durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des
Gefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2357
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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9 Umgang mit elektrischen a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-
Gefahren ben
(§ 16 Nr. 9) b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
4
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren
durch Strom ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
10 Anwenden naturwissen- a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-
schaftlicher Grundlagen eigenschaften bestimmen
(§ 16 Nr. 10) b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,
vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-
wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische
Eigenschaften von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;
Ergebnisse kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl- 10
lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-
dox-Reaktionen, beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-
führen und Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-
organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die
Arbeit im Betrieb beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-
tersuchungsmethoden beschreiben
11 Werk-, Hilfs- und a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Gefahrstoffe, gefährliche Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und
Arbeitsstoffe, Werkstoff- einsetzen
bearbeitung b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen
(§ 16 Nr. 11) und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
und Schutzmaßnahmen einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff- 12
bearbeitung handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-
formen, verbinden und trennen
12 Lagerhaltung, Arbeits- a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und
geräte und Einrichtungen ihrer Eigenschaften lagern und befördern
(§ 16 Nr. 12) b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
4
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-
ren, warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-
stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
ergreifen
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e c
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Sicherheitsvorschriften Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeits-
und Betriebsanweisungen schutz bei der Sammlung, der Beförderung und der
(§ 16 Nr. 13) Behandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonder- 4
abfällen anwenden
14 Kundenorientiertes a) Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innen-
Handeln dienstes darstellen
(§ 16 Nr. 14) b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert
führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
4
c) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und
Kunden beachten
d) Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewer-
tungen beachten
15 Kaufmännisches Handeln a) Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbs-
(§ 16 Nr. 15) situation und Grundlagen der Preisgestaltung be-
schreiben 4
b) Angebot und Nachfrage erläutern
16 Abfälle und Abfallannahme a) Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Be-
(§ 16 Nr. 16) seitigung unterscheiden
b) über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkom-
men und Abfallarten Auskunft geben
c) Abfallmengen überwachen und bilanzieren
d) Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach dem
Grad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheiden
und zuordnen
e) Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäi- 9
schen Abfallverzeichnis zuordnen
f) Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern anneh-
men, trennen und für die einzelnen Stoffströme und
deren weitere Bearbeitung bereitstellen
g) Materialien und Produkte zur Verwertung und Besei-
tigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qua-
litätsanforderungen beschreiben
h) Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeiten
verschiedener Abfälle aufzeigen
17 Abfallentsorgungs- a) physikalische, chemische und biologische Prozesse
verfahren und deren Bedeutung beschreiben
(§ 16 Nr. 17) b) Anlagentechniken und Kombinationen von Anlage-
teilen darstellen
c) Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik be- 11
schreiben
d) Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zu
ihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnah-
men bei Bedarf veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2359
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
18 Betrieb und a) Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen
Instandhaltung durchführen und dokumentieren
(§ 16 Nr. 18) b) Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren
c) Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwa- 8
chen und warten
d) Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren,
Gegenmaßnahmen einleiten
19 Stoffströme, Logistik und a) Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsysteme
Disposition beschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen und
(§ 16 Nr. 19) Einsatzgebieten zusammenstellen
b) Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwen-
den
7
c) den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behältern
disponieren
d) Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung,
der Lagerung und der Zwischenlagerung beschrei-
ben
20 Qualitätssichernde a) Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanage-
Maßnahmen ments und die Bedeutung des Entsorgungsfach-
(§ 16 Nr. 20) betriebes darlegen
b) Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen
der Systeme anwenden und Änderungen erfassen
c) Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwer-
tende und abzugebende Abfälle und Materialien
angeben und Qualitätskontrollen durchführen
d) Probenahme und Probenaufbereitung für die Analy- 6
tik durchführen
e) Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- und
Ausgangsmaterialien anwenden
f) Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekrite-
rien beurteilen
g) Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällen
und Produkten beachten
21 Informationstechnik a) betriebsspezifische Programme für die Kreislauf-
(§ 16 Nr. 21) und Abfallwirtschaft anwenden
b) Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summen-
linien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fra- 4
gestellungen und Dokumentationen erstellen
c) Formularwesen des Betriebes anwenden
22 Rechtsvorschriften und a) rechtliche Regelungen und fachbezogene techni-
technische Regelwerke sche Regelwerke anwenden
(§ 16 Nr. 22) b) Nachweisverfahren anwenden 4*)
c) über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Aus-
kunft geben und entsprechende Daten aufbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kaufmännisches Handeln a) Kundenwünsche analysieren und zusammenstellen;
(§ 16 Nr. 15) Kundenaufträge annehmen und durchführen
b) Abfälle ordern und Verwertungs- oder Beseitigungs-
wegen zuordnen
c) Begleitpapiere und Abrechnungen erstellen
d) Aufwendungen für Leistungen festhalten, Kosten
ermitteln und Leistungen kalkulieren 9
e) bei Leistungsverzeichnissen und Angeboten mitwir-
ken
f) Reklamationen bearbeiten
g) Vorgänge nach gesetzlichen und betrieblichen An-
forderungen dokumentieren
2 Stoffströme, Logistik a) Abfälle in Zwischenlagern und Umladestationen
und Disposition annehmen
(§ 16 Nr. 19) b) Lagerein- und -ausgänge unter Berücksichtigung
der Qualitäts- und Mengenvorgaben zusammenstel-
len
c) stationäre und mobile Sammelstellen betreiben und
Schadstoffsammlungen durchführen
d) Bring- und Holsysteme beschreiben
e) Arten von Wechsel- und Umleerbehältern sowie AS-
Behälter für die Aufnahme der verschiedenen
Abfallarten Einsatzbereichen zuordnen
19
f) Transportsysteme für pastöse, flüssige und sonstige
Abfälle anwenden
g) Fahrzeugtechniken und Einsatzmöglichkeiten der
Fahrzeuge einschließlich Aufnahme-, Schüttungs-,
Identifikations- und Wägesysteme beschreiben
h) Behälter, Fahrzeuge und Personal disponieren
i) Einsatzplanung durchführen und bei der Tourenopti-
mierung mitwirken
k) Aufwendungen für die Systeme feststellen sowie
Kostenermittlungen und Leistungskontrollen durch-
führen
3 Sicherheitsvorschriften a) Sicherheitsvorschriften bei Gefahrstoffen, gefährli-
und Betriebsanweisungen chen Abfällen und biologischen Arbeitsstoffen an-
(§ 16 Nr. 13) wenden
b) Richtlinien der Arbeitssicherheit für die Lagerung, die
Sammlung und die Beförderung anwenden
c) Vorschriften des Gefahrgutrechtes anwenden 2
d) Straßenverkehrsrecht und Güterverkehrsrecht für
das Sammeln und den Transport von Abfällen an-
wenden
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwen-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2361
Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Abfallentsorgungs- a) Abfälle annehmen, behandeln und bereitstellen
verfahren b) Abfälle und Produkte zwischenlagern und lagern
(§ 16 Nr. 17)
c) Grundoperationen der Aufbereitung, Verwertung und
Behandlung beschreiben
d) Verfahrensschritte zur Schaffung von Produkten aus
Abfällen beschreiben
e) Reinigungsverfahren für Sekundärrohstoffe anwenden 17
f) Verfahrenskombinationen der Aufbereitung und Ver-
wertung anwenden
g) Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Ver-
wertungsprozess beseitigen
h) Schadstoffe feststellen, Gefährdungspotentiale ken-
nen und Entsorgungswegen zuordnen
2 Betrieb und a) Prozesse der Aufbereitung und Verwertung steuern,
Instandhaltung regeln und überwachen
(§ 16 Nr. 18) b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedienen
c) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-
chen und warten
d) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen und
Geräte sowie Betriebsstörungen erkennen und deren
6
Beseitigung einleiten
e) Mängel an der Verfahrenstechnik erkennen und Ver-
besserungen einleiten
f) Revisionen planen und veranlassen, an Umbauten
mitwirken
g) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung doku-
mentieren
3 Stoffströme, Logistik a) Stoffströme und Mengen im Anlagesystem nachhal-
und Disposition ten und dokumentieren
(§ 16 Nr. 19) b) Probenahme, Probenvorbereitung, Probenahmepro-
tokoll und Güteüberwachung durchführen
c) Verwertungsprodukte nach Güte überprüfen und
dokumentieren und bei Bedarf Maßnahmen zur Ver-
besserung der Güte einleiten 5
d) Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die
Vermarktung bereitstellen und vertreiben
e) Restabfälle der Beseitigung zuführen
f) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-
nen und dokumentieren
4 Sicherheitsvorschriften a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-
und Betriebsanweisungen stoffe beschreiben
(§ 16 Nr. 13) b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-
renstechnik anwenden
c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen 2
beschreiben und bedienen
d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Schwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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1 Abfallentsorgungs- a) Abfälle annehmen, aufbereiten, vorbehandeln und
verfahren bereitstellen
(§ 16 Nr. 17) b) Methoden und Verfahrensschritte für die Behand-
lung und Beseitigung von Abfällen beschreiben
c) zwei der fünf nachfolgend aufgeführten Abfallbe-
handlungsverfahren durchführen
aa) Ablagerung von Abfällen 17
bb) thermische Behandlung von Abfällen
cc) Kompostierung von Abfällen
dd) mechanisch-biologische Behandlung von Abfäl-
len
ee) Behandlung von Sonderabfällen
2 Betrieb und a) Prozesse der Behandlung und Beseitigung steuern,
Instandhaltung regeln und überwachen
(§ 16 Nr. 18) b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedie-
nen
c) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-
chen und warten
d) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen und 6
Geräte sowie Betriebsstörungen erkennen und Maß-
nahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
e) Revisionen planen und veranlassen, an Umbauten
mitwirken
f) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung doku-
mentieren
3 Stoffströme, Logistik a) betriebliche Abläufe der Abfallbehandlung und Ab-
und Disposition fallbeseitigung beschreiben
(§ 16 Nr. 19) b) Probenahme, Probenvorbereitungen, Probenahme-
protokoll und Untersuchungen durchführen
c) Stoffströme hinsichtlich Menge, Qualität und Güte
im Anlagesystem nachhalten und dokumentieren
d) Messungen für die Steuerung der Anlagen und für 5
die Immissionsbetrachtungen durchführen
e) Abgabe von Stoffen und Energien festhalten
f) Abfälle zur Beseitigung getrennt erfassen, zwischen-
lagern und für die Beseitigung bereitstellen
g) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-
nen und dokumentieren
4 Sicherheitsvorschriften a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-
und Betriebsanweisungen stoffe beschreiben
(§ 16 Nr. 13) b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-
renstechnik anwenden
c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen 2
beschreiben und bedienen
d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2363
Anlage 4
(zu § 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 22 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 22 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 22 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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5 Betriebswirtschaftliche a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
Prozesse, Arbeits- b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
organisation
(§ 22 Nr. 5) c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-
niken einsetzen 4
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-
sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
6 Information und Doku- a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,
mentation, qualitäts- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
sichernde Maßnahmen b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-
(§ 22 Nr. 6) fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden 4
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-
mentieren und kontrollieren
7 Umweltschutztechnik, a) ökologische Kreisläufe beschreiben
ökologische Kreisläufe b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-
und Hygiene tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der
(§ 22 Nr. 7) Umgebung kennen lernen und beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-
treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-
ten
8
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-
wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von
Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken
beschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
8 Grundlagen der Maschi- a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum
nen- und Verfahrenstech- Trennen von Stoffgemischen anwenden
nik, Mess-, Steuerungs- b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-
und Regelungstechnik keiten und Gasen anwenden
(§ 22 Nr. 8)
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-
dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,
sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen und bedienen
19
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-
scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter
Anleitung durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des
Gefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2365
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
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Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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9 Umgang mit elektrischen a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-
Gefahren ben
(§ 22 Nr. 9) b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
4
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren
durch Strom ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
10 Anwenden naturwissen- a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-
schaftlicher Grundlagen eigenschaften bestimmen
(§ 22 Nr. 10) b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,
vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-
wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische
Eigenschaften von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;
Ergebnisse kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl- 10
lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-
dox-Reaktionen, beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-
führen und Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-
organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die
Arbeit im Betrieb beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-
tersuchungsmethoden beschreiben
11 Werk-, Hilfs- und a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Gefahrstoffe, gefährliche Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und
Arbeitsstoffe, Werkstoff- einsetzen
bearbeitung b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen
(§ 22 Nr. 11) und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
und Schutzmaßnahmen einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff- 12
bearbeitung handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-
formen, verbinden und trennen
12 Lagerhaltung, Arbeits- a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und
geräte und Einrichtungen ihrer Eigenschaften lagern und befördern
(§ 22 Nr. 12) b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
4
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-
ren, warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-
stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
ergreifen
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e d
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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13 Arbeitsvorbereitung, a) Arbeitsumfeld beurteilen und Gefährdung aus dem
Sichern und Räumen Arbeitsumfeld erkennen
des Arbeitsumfeldes b) Aufbau und Funktionsweise von Industrieanlagen
(§ 22 Nr. 13) und Entwässerungssystemen beachten
c) steuerungstechnische Bauelemente unterscheiden
d) Bestandspläne und verfahrenstechnische Flusspläne
lesen und Informationen bei der Auswahl der
Arbeitsmethoden und Verfahren anwenden
16
e) Arbeitsmethoden und -verfahren unter Berücksichti-
gung des Umweltschutzes auswählen und festlegen
f) Arbeits- und Erlaubnisscheine einholen und anwen-
den
g) Freischaltung von Anlagenteilen kontrollieren
h) Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungs- und Unterhal-
tungsarbeiten ausführen
i) geräumtes Arbeitsfeld übergeben
14 Atem-, Brand- und a) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstun-
Explosionsschutz gen, insbesondere Atemschutzgeräte, auswählen,
(§ 22 Nr. 14) anwenden und warten
b) technische Belüftungssysteme einsetzen
c) fachspezifische Grundlagen des Brand- und Explo-
sionsschutzes erläutern 12
d) Brand- und Explosionsgefahren eingrenzen und be-
stimmen
e) Gas- und Explosionsschutzmessgeräte einsetzen
f) Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
auswählen und einsetzen
15 Qualitätssichernde Maß- a) Elemente der betrieblichen Sicherheits-, Qualitäts-
nahmen, Sicherheits- und Umweltschutzsysteme anwenden
technik und Umweltschutz b) Ursachen von Fehlern systematisch suchen, doku-
(§ 22 Nr. 15) mentieren und zu deren Beseitigung beitragen
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 4
d) kundenspezifische Vorgaben zur Sicherheit, zur
Qualität und zum Umweltschutz umsetzen
e) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert füh-
ren, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
16 Entsorgung a) Rückstände und Verunreinigungen aus eigener
(§ 22 Nr. 16) Tätigkeit bei der Reinigung und Wartung zuordnen
und Maßnahmen einleiten
b) Rückstände, Gemische und reine Stoffe verpacken, 4
aufnehmen und transportieren
c) Transporteinheiten, Verpackungen und Geräte reini-
gen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2367
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
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17 Maschinen und Geräte a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Arbeits-
zur Reinigung maschinen und Werkzeugen erläutern
(§ 22 Nr. 17) b) Wartungs- und Pflegearbeiten ausführen
c) Betriebsbereitschaft herstellen, Funktionsprüfungen
vor Arbeitsbeginn ausführen
d) Störungen an Arbeitsgeräten feststellen, Maßnah- 19
men zur Schadensbegrenzung und Beseitigung ein-
leiten
e) hydrodynamische, mechanische und elektromecha-
nische Verfahren zur Reinigung abwassertechni-
scher Anlagen anwenden
18 Rechtsvorschriften und fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Re-
technische Regelwerke gelwerke anwenden 4*)
(§ 22 Nr. 18)
Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Reinigung a) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-
(§ 22 Nr. 19) gen und -kanäle sowie Abscheider mit verschiede-
nen Verfahren reinigen
b) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-
gen und -kanäle sowie Abscheider mit verschiede-
nen Verfahren, insbesondere Kameratechnik, Bege-
hung und Spiegelung, inspizieren
16
c) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-
gen und -kanäle, Verbindungen, Haltungen und Ab-
scheider auf Funktion und Dichtheit prüfen
d) Mängel und Fehlanschlüsse feststellen
e) Lage von Abwasserleitungen und -kanälen bestim-
men
2 Wartung und Unterhalt a) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-
(§ 22 Nr. 20) gen und -kanäle unter Berücksichtigung von Werk-
stoffen und Maßnahmen zum störungsfreien Betrieb
warten
b) Fremdkörper und Hindernisse in Rohrleitungen, Ab-
wasserbauwerken, Abwasserleitungen und -kanälen 16
sowie Abscheidern feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
c) Messsysteme unterscheiden
d) Reparaturen örtlich begrenzter Schäden durchführen
und weitere Sanierungsverfahren unterscheiden
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Schwerpunkt Industrieservice
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsmonat
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–15. 16.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Reinigung a) Maschinen und Anlagen zur Restmengenentleerung,
(§ 22 Nr. 19) insbesondere der Vakuumsaug-, Luftförder-, Sieb-
und Abfülltechnik, anwenden
b) Fehlproduktionen aus Anlagen und Anlagenteilen
unter Verwendung von Hochdruckwasser-, Vakuum-
saug-, Luftförder-, Sieb- und Abfülltechnik entfernen
c) Innenreinigung von Anlagen und Anlagenteilen unter
Verwendung von Hochdruckwasser-, Vakuumsaug-,
Luftförder-, Sieb- und Abfülltechnik ausführen 16
d) Oberflächenverunreinigungen durch Abrasiv-, Saug-
und chemische Verfahren in Anlagen und Anlagen-
teilen entfernen
e) Oberflächen mit physikalischen Verfahren, insbeson-
dere Hochdruckwasser- und Abrasivtechniken, be-
handeln
f) Anlagenteile zum Zweck der Reinigung nach Vor-
gaben aus- und einbauen
2 Wartung und Unterhalt a) Abweichungen von Sollabläufen feststellen
(§ 22 Nr. 20) b) feste und flüssige Prozesshilfsstoffe in Anlagen aus-
tauschen 16
c) Anlagenteile zum Austausch von Prozesshilfsstoffen
nach Vorgaben aus- und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2369
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 20. Juni 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in bestände und Bestandsgruppen in den Gemein-
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 schaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (ABl.
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden EG Nr. L 334 S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung
ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher- (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember
schutz, Ernährung und Landwirtschaft: 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und
damit zusammenhängende Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
Artikel 1 den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein-
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkun-
gen (2002) (ABl. EG Nr. L 347 S. 1)“ ersetzt.
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung b) In Nummer 2, 4 Buchstabe a, b und c und Num-
vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2610), wird wie folgt mer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Artikel 18
geändert: Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000“
durch die Angabe „Artikel 18 Nr. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2555/2001“ ersetzt.
1. In § 1 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord-
Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen nung (EG) Nr. 2848/2000“ durch die Angabe „Ver-
technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der ordnung (EG) Nr. 2555/2001“ ersetzt.
Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von b) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort
Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er „oder“ ersetzt.
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig c) Nummer 9 wird gestrichen.
1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der d) In Nummer 10 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die
in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist
und der die dort genannten Anteile unterschreitet
4. § 11 wird wie folgt geändert:
oder übersteigt, an Bord behält,
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord-
2. entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grund- nung (EG) Nr. 2848/2000“ durch die Angabe „Ver-
schleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt ordnung (EG) Nr. 2555/2001“ ersetzt.
oder ausbringt,
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Anhang V Nr. 2
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes oder 3“ durch die Angabe „Anhang V Nr. 2, 6
Grundschleppnetz einsetzt, oder 9“ ersetzt.
4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte
Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt,
Artikel 2
5. entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in
den dort bezeichneten Gebieten einsetzt, Neubekanntmachung
der Seefischerei-Bußgeldverordnung
6. entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genann-
ten Anteil hinaus an Bord behält oder Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der See-
7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genann- fischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
tes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Gebiet einsetzt.“ gesetzblatt bekannt machen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. De- Inkrafttreten
zember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglich- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
keiten und Fangbedingungen für bestimmte Fisch- Kraft.
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Bonn, den 20. Juni 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2371
Verordnung
über den Zeitpunkt der Verlegung
des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundes-
verwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 21. November 1997 (BGBl. I
S. 2742) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Als Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von
Berlin nach Leipzig und der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig wird
der Beginn des 26. August 2002 bestimmt.
§2
Die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 52-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. § 2 tritt am 26. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 25. Juni 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bis zehn
1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden
durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 dürfen.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Erzeu-
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung ger einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes- (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevoll-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Techno- mächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in
logie: seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit.
(3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollie-
Artikel 1
renden Erzeuger vollständig abgeerntet werden, sobald
§ 26a der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kon-
2000 (BGBl. I S. 15, 36), die zuletzt durch die Verordnung trolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Faserhanfs
vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das
diese wiederum geändert durch die Verordnung vom Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts
23. August 2001 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt gefasst: mit.“
„§ 26a
Erntetermin und Artikel 2
Kontrollen beim Anbau von Faserhanf (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(1) Der Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach in Kraft.
Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, nach Beginn der Blüte (2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 3. Januar
auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte 2003 an wieder in ihrer am 2. Juli 2002 maßgebenden
geerntet werden, sobald der Erzeuger eine entsprechende Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 25. Juni 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast