2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Gesetz
zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im höheren Dienst
das folgende Gesetz beschlossen: – in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16 und B 2 nach
Artikel 1 Einzelbewertung zusammen 40 v.H.,
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes – in den Besoldungsgruppen
A 16 und B 2 zusammen 10 v.H.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf
die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungs-
0. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd
beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausge-
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: brachten gleichwertigen Stellen können mit der Maß-
„Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besol- gabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen wer-
dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums den, dass eine entsprechende Anrechnung auf die
der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betra- jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
gen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnah- (2) Absatz 1 gilt nicht
men auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr
wegfallen.“ 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,
die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnver-
mögens, das Direktorium und die Hauptverwaltun-
0a. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in einem
gen der Deutschen Bundesbank,
disziplinargerichtlichen Verfahren“ gestrichen.
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an
1. (entfällt) öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
2. (entfällt) schulen,
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
3. § 26 wird wie folgt gefasst: das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
„§ 26 zugewiesen worden ist,
Obergrenzen für Beförderungsämter 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch
Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwen-
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach dungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind,
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober- der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der
grenzen nicht überschreiten: Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
im mittleren Dienst (3) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
– in der Besoldungsgruppe A 8 30 v.H., gen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter
– in der Besoldungsgruppe A 9 8 v.H., Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller
Dienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachge-
im gehobenen Dienst rechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der
– in der Besoldungsgruppe A 11 30 v.H., Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1
abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechts-
– in der Besoldungsgruppe A 12 16 v.H., verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
– in der Besoldungsgruppe A 13 6 v.H., Zustimmung des Bundesrates.
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(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver- des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die
minderung oder Verlagerung von Planstellen infolge Entscheidung über die Bewilligung trifft die zu-
von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerech- ständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
ter Bewertung der Beförderungsämter die Obergren- bestimmte Stelle.“
zen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann
aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwand- „(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen kön-
lung der die Obergrenzen überschreitenden Plan- nen nur im Rahmen besonderer haushaltsrecht-
stellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren licher Regelungen gewährt werden. In der Verord-
ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende nung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvor-
Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend schriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass
für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Ober- geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung
grenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs- kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien
ordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte
aus gleichen Gründen überschritten werden.“ oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteili-
gung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusam-
menwirken erbrachten Leistung vergeben werden,
3a. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
zusammen nur als eine Leistungsprämie oder
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
„Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen
für Beamte und Soldaten der Besoldungsord- nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert
nung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht
vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol-
Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienst- dungsgruppe der an der Leistung wesentlich
herrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertra-
Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhan- gung eines anderen Amtes mit höherem End-
denen Beamten und Soldaten der Besoldungs- grundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung
ordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht einer Amtszulage können in der Verordnung
erreicht haben, nicht übersteigen.“ Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu
Leistungszulagen vorgesehen werden.“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer- 7. § 45 wird wie folgt gefasst:
den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben „§ 45
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalen-
Zulage für die
derjahr einem Beamten die Leistungsstufe ge-
Wahrnehmung befristeter Funktionen
währt wird.“
(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den
4. (entfällt) Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befris-
tet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienst-
5. (entfällt) bezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die
Übertragungen einer herausgehobenen Funktion, die
6. (entfällt) üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die
Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbro-
chenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchs-
6a. § 42a wird wie folgt geändert:
tens fünf Jahren gezahlt werden.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds-
„(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs-
und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen
Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beam- Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten
ten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage
übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundert- vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweili-
satzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in gen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.
dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leis-
tungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage
Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen
zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit die oberste Dienstbehörde.
weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine dass für die Gewährung der Zulage das Einverneh-
Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungs- men des für das Besoldungsrecht zuständigen Minis-
prämien und Leistungszulagen sind nicht ruhe- teriums erforderlich ist.“
gehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich.
Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; 8. (entfällt)
bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leis-
tungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der 8a. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Dienst-
Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A“
Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert gestrichen.
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Artikel 2 wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt wer-
Änderung den. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in
des Beamtenrechtsrahmengesetzes einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann,
bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden.
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung
sind nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub
1. § 12a wird wie folgt geändert: nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserzie-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein hungsgeldgesetzes begründenden Zeiten sowie bei
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6
fügt: Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.
„§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.“ (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung
nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1
1a. § 12b Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungs-
„(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der fähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.“
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-
der Funktion sowie 4. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 ange- a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verwaltungs-
hörende Ämter der Leiter von Behörden, akt von der obersten Dienstbehörde erlassen“
2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und durch die Wörter „die Maßnahme von der obersten
Dienstbehörde getroffen“ ersetzt.
3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der
Gemeinden und Gemeindeverbände b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „den
Verwaltungsakt nicht selbst erlassen“ durch die
bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unab-
Wörter „die Maßnahme nicht selbst getroffen“
hängigkeit besitzen.“
ersetzt.
1b. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten“ c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt. fügt:
„4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein
2. § 123a wird wie folgt geändert: Gesetz dies bestimmt.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz Artikel 3
oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
sierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft
oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar
entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche
Interessen dies erfordern.“ 1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. „§ 36a
(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen
3. § 125b wird wie folgt gefasst: Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Ver-
„§ 125b schmelzung von Behörden kann ein Beamter auf
Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen
(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche
ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B
Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst
innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-
in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Ein-
den, wenn durch die organisatorische Änderung eine
stellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung
seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird
eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung
und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei
innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen
Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbil- Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden,
dungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, die dafür geeignet sind.
so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den
Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt (2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis
bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.“
Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen
können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der 2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von drei
Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2141
Artikel 4 „– mit der Befähigung für das Lehramt an
(entfällt) Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-
Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei
Artikel 5 einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
(entfällt) die Fußnotenhinweise „1) 3) 9)“ eingefügt,
bb) nach dem neuen siebten Funktionszusatz die
Artikel 5a folgenden Funktionszusätze
Änderung des Wehrsoldgesetzes „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-
stufe und die Sekundarstufe I bei entsprechen-
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- der Verwendung –“ sowie die Fußnotenhin-
machung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518) wird wie weise „1) 3)“,
folgt geändert:
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-
1. § 8d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: darstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-
chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
„(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren hinweise „1) 3) 10)“ angefügt.
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort
entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn b) Folgende Fußnoten 9) und 10) werden angefügt:
sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft „9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-
zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung nung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insge-
10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.“
samt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die
Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen
Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu 2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
gewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobi-
litätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden
legen.“ aa) bei dem ersten Funktionszusatz nach dem Fuß-
notenhinweis „10)“ der Fußnotenhinweis „16)“
2. Nach § 10a wird folgender neuer § 10b eingefügt: angefügt,
„§ 10b bb) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-
Übergangsvorschrift den Funktionszusätze
aus Anlass des Änderungsgesetzes „– mit der Befähigung für das Lehramt an
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-
Soldaten, die am 30. Juni 2002 Grundwehrdienst sachsen bei überwiegender Verwendung in der
leisten, erhalten den Mobilitätszuschlag nach § 8d Sekundarstufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis
nach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2002 geltenden „20)“,
Fassung dieses Gesetzes, wenn dies günstiger ist.“ „– mit der Befähigung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den ent-
Artikel 5b sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-
schulen in Nordrhein-Westfalen bei überwie-
Weitere Änderung gender Verwendung im Bereich der Sekundar-
des Bundesbesoldungsgesetzes stufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis „20)“,
Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besol- „– mit der Befähigung für das Lehramt an
dungsordnungen A und B) in der Fassung der Bekannt- Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei
geändert: einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
die Fußnotenhinweise „17) 18)“ eingefügt,
1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:
cc) nach dem neuen sechsten Funktionszusatz die
a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden Funktionszusätze
aa) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen- „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-
den Funktionszusätze stufe und die Sekundarstufe I bei überwiegen-
„– mit der Befähigung für das Lehramt an der Verwendung in der Sekundarstufe I –“
Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder- sowie der Fußnotenhinweis „20)“,
sachsen bei entsprechender Verwendung –“
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-
sowie die Fußnotenhinweise „1) 3)“,
darstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-
„– mit der Befähigung für das Lehramt an chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
Grund-, Haupt- und Realschulen und den ent- hinweise „19) 20)“ angefügt.
sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-
b) Bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ werden
schulen in Nordrhein-Westfalen bei entspre-
chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten- aa) nach dem zweiten Funktionszusatz der Funk-
hinweise „1) 3)“, tionszusatz
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gym- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ortszuschlag“
nasien und Gesamtschulen bei Verwendung durch die Angabe „Familienzuschlag entsprechend
am Gymnasium oder an einer Gesamtschule den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes“
mit gymnasialer Oberstufe –“ sowie der Fuß- ersetzt.
notenhinweis „21)“ eingefügt,
bb) nach dem neuen vierten Funktionszusatz der 2. In § 1b wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:
Funktionszusatz „Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun- Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz;“.
darstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwen-
dung an beruflichen Schulen oder an Schulen Artikel 6a
mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allge-
meinen Hochschulreife –“ sowie der Fußnoten- Änderung
hinweis „21)“ angefügt. der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
c) Folgende Fußnoten 16) bis 21) werden angefügt: In § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
„16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehr-
amt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen S. 2239) wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der „(4) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesminis-
jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien,
deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. teriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auf-
17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-
lösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch
nung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen- eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Auf-
Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. gaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbun-
18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Plan- denen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der
stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die
oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-
tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf
Planstellen, ausgewiesen werden. der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden
19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend
20)
für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plan-
stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich neu besetzt werden.“
oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-
tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen
Planstellen, ausgewiesen werden. Artikel 6b
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Plan-
stellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewie-
Änderung
sen werden.“ der Erschwerniszulagenverordnung
§ 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
a) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ werden
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist,
nach dem zweiten Funktionszusatz die Funktions-
wird wie folgt geändert:
zusätze
„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna- 1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Einsätze,“ die
sien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gym- Angabe „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-
nasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasia- begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,“ ein-
ler Oberstufe –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“, gefügt.
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an 2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die
beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bil- Wörter „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-
dungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch- begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen und“
schulreife –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“ ange- eingefügt.
fügt.
b) Folgende Fußnote 9) wird angefügt: 3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
„9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der
besoldungsgesetzes“ die Wörter „und einer Zulage
Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nach § 22a“ eingefügt.
nicht überschritten werden.“
Artikel 6c
Änderung der
Artikel 6
Verordnung über die Gewährung von
Änderung des Gesetzes Mehrarbeitsvergütung für Beamte
über das Amtsgehalt der Mitglieder
§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
des Bundesverfassungsgerichts
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) mittelbar geändert worden
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2143
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von drei Monaten“ 2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
„(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehr- dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
arbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.“ vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998
Artikel 7 (BGBl. I S. 1232),
(entfällt) 4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geän-
Artikel 8 dert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober
(entfällt) 2001 (BGBl. I S. 2785),
5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des
Artikel 9 Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. De-
zember 1984 (BGBl. I S. 1678).
Die auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund (2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver- in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3
ordnung geändert werden. bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten
von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden,
Artikel 9a längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, weiter anzuwen-
Neubekanntmachungserlaubnis den.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die am
ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes Artikel 11
folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten
bekannt machen.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Artikel 10 ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
Aufhebung von Vorschriften
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
(1) Es werden aufgehoben:
1. Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom 1. Juni
1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt 2001,
Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des 2. Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002,
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 3. Artikel 5a am 1. Juli 2002.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Gesetz
zur Ausführung des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
Inhaltsübersicht
über die Zusammenarbeit mit
dem Internationalen Strafgerichtshof
Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internatio-
nalen Strafgerichtshof
(IStGH-Gesetz – IStGHG)
Artikel 2 Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und Inhaltsübersicht
die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
Internationalen Strafgerichtshofes Teil 1
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 1 Anwendungsbereich
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen Teil 2
Artikel 6 Neubekanntmachung des Gesetzes über die interna- Überstellung
tionale Rechtshilfe in Strafsachen § 2 Grundsatz
Artikel 7 Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes § 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor
Artikel 8 Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat
Artikel 9 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen
§ 5 Überstellungsunterlagen
Artikel 10 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 6 Bewilligung der Überstellung
Artikel 11 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte § 7 Sachliche Zuständigkeit
Artikel 12 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung § 8 Örtliche Zuständigkeit
Artikel 13 Inkrafttreten § 9 Fahndungsmaßnahmen
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§ 10 Überstellungshaft § 49 Zuständigkeit
§ 11 Vorläufige Überstellungshaft § 50 Gerichtliche Entscheidung
§ 12 Überstellungshaftbefehl § 51 Herausgabe von Gegenständen
§ 13 Vorläufige Festnahme § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbe-
§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstel- schlagnahme
lungshaftbefehls § 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen
§ 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 54 Vorübergehende Übergabe
§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des § 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung
Überstellungshaftbefehls
§ 56 Schutz von Personen
§ 17 Haftprüfung
§ 57 Zustellungen
§ 18 Vollzug der Haft
§ 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und
§ 19 Vernehmung des Verfolgten Informationen
§ 20 Zulässigkeitsverfahren § 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maß-
§ 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung nahmen ohne Wissen des Betroffenen
§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 61 Gerichtliche Anhörungen
§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung § 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
§ 25 Spezialität § 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
§ 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
Teil 6
§ 27 Vorübergehende Überstellung
Ausgehende Ersuchen
§ 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen
§ 64 Form und Inhalt der Ersuchen
§ 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsver-
fahren § 65 Rücküberstellung
§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung § 66 Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Ver-
fahren
§ 31 Beistand
§ 67 Bedingungen
§ 32 Vereinfachte Überstellung
§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes Teil 7
Gemeinsame Vorschriften
Teil 3
§ 68 Zuständigkeit des Bundes
Durchbeförderung
§ 69 Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren
§ 34 Grundsatz
vor dem Gerichtshof
§ 35 Durchbeförderungsunterlagen
§ 70 Benachrichtigung
§ 36 Zuständigkeit
§ 71 Kosten
§ 37 Durchbeförderungsverfahren
§ 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
§ 38 Mehrfache Durchbeförderung
§ 73 Einschränkung von Grundrechten
§ 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung
Teil 4 Teil 1
Rechtshilfe durch die Vollstreckung Anwendungsbereich
von Entscheidungen und
Anordnungen des Gerichtshofes §1
§ 40 Grundsatz
Anwendungsbereich
§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
(Zu Artikel 1, Artikel 17,
§ 42 Flucht und Spezialität Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)
§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen
(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deut-
§ 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen sche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutsch-
§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen land arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen
Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches
§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Bei-
Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem
stand
Internationalen Strafgerichtshof zusammen.
Teil 5 (2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort
Sonstige Rechtshilfe „Gerichtshof“ den durch das Römische Statut errichteten
Internationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines
§ 47 Grundsatz Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der
§ 48 Aufschub der Erledigung Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Teil 2 (3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des
Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird
Überstellung
die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur
Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung
§2 zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Er-
suchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach
Grundsatz
Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen
(Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Statuts.
Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)
(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römi-
(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in schen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um
Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der
und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfol- Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfah-
gung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römi- ren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersu-
schen Statuts und dieses Gesetzes überstellt. chen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.
(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Ein- (5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5
vernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit
Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Sta-
Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheits- tuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen
strafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzo- der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über
gen werden. die Bewilligung der Auslieferung ergehen.
(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buch-
§3 stabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des
Überstellungsersuchen und Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter
früheres Strafverfahren vor dem Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten
Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslie-
ferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.
(Zu Artikel 89 Abs. 2
Satz 1 des Römischen Statuts) (7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Ent-
scheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.
Macht der Verfolgte während des Überstellungsverfah-
rens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof
um Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder §5
dem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen
Überstellungsunterlagen
worden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber
der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3 (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3,
Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem Artikel 111 des Römischen Statuts)
Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht setzt das
Überstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des (1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig,
Römischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts
über die Zulässigkeit entscheidet. Der Verfolgte wird nicht (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91
überstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvoll-
Durchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist. streckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden
sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten
ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle
§4 eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus
Überstellungs- der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In
ersuchen und Auslieferungsersuchen den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Sta-
tuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren
(Zu Artikel 90 des Römischen Statuts) Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschrif-
(1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung ten des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeich-
einer Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des nung dieser Bestimmungen aus.
Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof (2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Straf-
von der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf vollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist
Ersuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslie- nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des
ferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen über- Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
mittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung
nicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Wider- 1. eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich
spruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder
steht. eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Voll-
streckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden
(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung ist, vorgelegt worden ist und
und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben
Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem 2. sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beige-
jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen der- fügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten
selben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungs-
dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben. staat einverstanden erklärt hat.
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§6 § 11
Bewilligung der Überstellung Vorläufige Überstellungshaft
Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewil- (Zu Artikel 59 Abs. 1,
ligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. Artikel 92 des Römischen Statuts)
(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufi-
§7 ge Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen
Sachliche Zuständigkeit Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige
Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaft-
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit
befehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag
nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die
der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfecht-
60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne
bar.
dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden
bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zustän-
führt die bewilligte Überstellung durch. digen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte
innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Über-
§8 stellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.
Örtliche Zuständigkeit (2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungser-
suchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die
kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden,
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren
wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an
Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen
den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimm-
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt
ter Tatsachen dringend verdächtig ist und
wird.
1. die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Über-
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an
stellungsverfahren oder der Durchführung der Über-
derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt
stellung entziehen werde oder
werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlan-
desgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-
ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel- dacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung
ches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlan- der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder
desgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Überstellungsverfahren erschweren werde.
Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völker-
(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt mordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Ver-
ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bun- brechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römi-
desregierung. schen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige
Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn
§9 bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne
Fahndungsmaßnahmen Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm
vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts) könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichts-
um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1 hof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in
des Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach Kenntnis setzen kann.
Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erfor- (3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach
derlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt,
und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschrif- ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder
ten des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafpro- der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläu-
zessordnung sind entsprechend anwendbar. figen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der
(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des
bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichts- Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um
hofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständi-
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. gen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens
des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder
§ 10 um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2
genannte Frist anzuwenden.
Überstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts) § 12
Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersu- Überstellungshaftbefehl
chens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfol- (1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstel-
gung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder lungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstel-
im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in lungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten
Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die (2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
Überstellungshaft angeordnet. 1. der Verfolgte,
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2. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
3. das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsun- Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwalt-
terlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der schaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entschei-
dung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolg- (4) Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der
te einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amts-
kann, dringend verdächtig ist. gericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn
das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof 1. die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaft-
erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde befehls wegen der Tat vorliegen oder
liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Über- 2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstel-
stellung für unzulässig erklärt wird. lungshaftbefehls anzuordnen.
§ 13 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt
unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Vorläufige Festnahme herbei.
(1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungs- (5) Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des
haftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Über-
Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige
befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind,
Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufi- oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen
gen Festnahme berechtigt. die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbescha-
(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der det der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüg-
Grund der Festnahme mitzuteilen. lich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
(3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandes-
Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte gerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
erhält eine Abschrift. wenden.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine
§ 14
Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amts-
Verfahren nach Ergreifung gericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstel-
auf Grund eines Überstellungshaftbefehls lung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann
(Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts) dessen Erklärung zu Protokoll. Absatz 2 Satz 5 ist entspre-
chend anzuwenden.
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungs-
haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am (7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist
Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amts- unanfechtbar.
gerichts vorzuführen. § 15
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg- Verfahren nach vorläufiger Festnahme
ten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am
nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins- (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er
besondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme,
darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
Beistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, (2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten
sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu entsprechend anzuwenden.
nicht auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene
er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaft-
nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die
befehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des
Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet
Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und
der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.
befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen
Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass
er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will;
der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-
§ 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im gerichts festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem
Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung
auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des
Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des
hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des
Protokolls übermittelt. § 16
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass Haftentscheidungen, Aussetzung
1. der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls
bezeichnete Person ist, (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)
2. der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder (1) Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Über-
3. der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entschei-
ist, det das Oberlandesgericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2149
(2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist
Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes ergangenen der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft
Überstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen
des Artikels 59 Abs. 4 des Römischen Statuts aussetzen. Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus
Der Vollzug eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergange- hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2
nen Überstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden, Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr
bieten, dass der Zweck der Überstellungshaft auch durch § 20
sie erreicht wird.
Zulässigkeitsverfahren
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten
Satz 1 ist dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme
Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die
zu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Arti-
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ent-
kel 59 Abs. 5 Satz 2 des Römischen Statuts zu berück-
scheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Über-
sichtigen. Sofern von einer Empfehlung des Gerichtshofes
stellung zulässig ist.
abgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Dar-
legung der Gründe erneut Gelegenheit zur Stellungnahme (2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung
gegeben werden. Wird der Vollzug des Überstellungshaft- der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entschei-
befehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entspre- det das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof
chende Bitte über den Sachstand unterrichtet. Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen
beizubringen.
(4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten (3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten verneh-
entsprechend. men. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der
Überstellung erheben und eine mündliche Verhandlung
§ 17 durchführen. Art und Umfang der Beweisaufnahme
Haftprüfung bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge,
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in
vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Ober- § 21
landesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des
Überstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem Durchführung der mündlichen Verhandlung
Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind
letzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungs- die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der
haftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Über- Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen. Bei
stellung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der
Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anord- Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der
nen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein.
vorgenommen wird. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des
anzuwenden. Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die
Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet wer-
§ 18 den.
Vollzug der Haft (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-
(1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstel- führen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der
lungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung
Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsun-
Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und, fähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Beneh-
soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des mens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes,
Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersu- nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.
chungshaft entsprechend. (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches
bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwah- Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die
ren ist. Anordnung sprechen. Erscheint der ordnungsgemäß
geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht
des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts. die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer
späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.
§ 19
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden
Vernehmung des Verfolgten Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Proto-
(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstel- koll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend
lungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den anwendbar.
Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten
Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat. § 22
(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten Entscheidung über die Zulässigkeit
über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist
seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in
(§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Voll-
Abschrift. streckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht.
Der Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten
§ 23 ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im
Verhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften
Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesge-
richts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände § 26
ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu
Überstellungsersuchen
begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandes-
nach vorheriger Auslieferung
gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des (1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen auslän-
Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung. dischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof
um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesge-
einer Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn
richts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung
über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann 1. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegen-
das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der heit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das
Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend. Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der
Tat die Überstellung zulässig wäre, oder
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständ-
nisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstel- 2. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu
lung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des
die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfol-
Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der gung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstan-
vereinfachten Überstellung tritt. den erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung
zulässig wäre.
(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.
Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der
(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der
Gerichtshof hierauf hingewiesen.
Überstellung anordnen.
(2) Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßga-
§ 24 be, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolg-
ten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis
Haft zur Durchführung der Überstellung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20
Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausge- Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4,
setzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die
der Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist
Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durch- das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur
führung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
ist. zuständig war.
§ 25 (3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird
auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die
Spezialität Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung
(Zu Artikel 101 des Römischen Statuts) an den Gerichtshof zulässig wäre. Absatz 1 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die
(1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Arti-
§§ 19 bis 23 entsprechend.
kels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn über-
stellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjeni-
gen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, straf- § 27
rechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung Vorübergehende Überstellung
seiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten
seiner Gerichtsbarkeit unterliegen. (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts)
(2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des (1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil
Strafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Arti- im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt
kel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehen-
Römischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof de Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken
daraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt wer-
übergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem den, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem
Falle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstel- bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.
lung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren (2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann ver-
gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts. zichtet werden.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstel-
ein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in lung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder
dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem
(Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Ver-
Vollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende zicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentzie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2151
hung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgescho- Gegenstände herausgegeben werden,
ben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheits- 1. die als Beweismittel für das Verfahren vor dem
strafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend. Gerichtshof dienen können oder
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige 2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter unmittelbar oder
Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mittelbar durch die Tat, derentwegen die Überstellung
bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem bewilligt wurde, oder als Entgelt für solche Gegenstän-
Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz de erlangt haben kann.
oder zum Teil unterbleibt, wenn
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet
1. die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheits- ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vor-
entziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm ver- behalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen
hängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet wor- unverzüglich zurückgegeben werden.
den ist oder
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Ver- können Gegenstände auch dann herausgegeben werden,
folgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist. wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Grün-
den nicht vollzogen werden kann.
§ 28
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet
Deutsches auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staats-
Strafverfahren und Überstellungsersuchen anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag
(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfah- desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Her-
ren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts ausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlan-
geführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundes- desgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe
ministerium der Justiz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entschei-
zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des dung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen
deutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolg- Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt
ten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig
Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen erklärt hat.
gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Grün- (5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso-
den des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die nenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der
öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen
entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Straf- Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem
verfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen.
den Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten
Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zustän- weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbun-
digen Stelle. den, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretba-
(2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige Überstel- rem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch die-
lungshaft nach § 11 Abs. 2 angeordnet worden und hat ser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen
der Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 3 vor- des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
gesehenen Frist um vorläufige Festnahme ersucht, wird offensichtlich überwiegen.
das Verfahren wiederaufgenommen. Das Verfahren wird § 30
auch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten
auf Grund eines Ersuchens um vorläufige Festnahme Beschlagnahme und Durchsuchung
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 die vorläufige Überstellungshaft (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof
angeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des
der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Über- Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst
stellung ersucht hat. Hat das Gericht das Verfahren vor- sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine
läufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme eines Durchsuchung vorgenommen werden.
Gerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederauf- (2) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach
nahme steht einer erneuten Einstellung nach Absatz 1 Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständi-
nicht entgegen. ge Oberlandesgericht. Es ist auch für die Anordnung von
(3) Die Entscheidung über die Einstellung des Verfah- Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die
rens und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2
Verfahrens sind unanfechtbar. und Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
dem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der setzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozess-
Strafprozessordnung gelten entsprechend. ordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
chung anzuordnen.
§ 29
Herausgabe von § 31
Gegenständen im Überstellungsverfahren Beistand
(1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens
den Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51 eines Beistands bedienen.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch
hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach das Bundesgebiet befördert.
§ 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. § 35
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Durchbeförderungsunterlagen
Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)
gen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-
sprechend. (1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach
Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfol-
§ 32 gung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur
Vereinfachte Überstellung zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i
bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
(Zu Artikel 92 Abs. 3 vorgelegt worden sind.
Satz 2 des Römischen Statuts)
(2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungs-
(1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Über- staat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römi-
stellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und schen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des
Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis
Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förm- mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten
lichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach
sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Proto- der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einver-
koll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden standen ist, vorgelegt werden.
erklärt hat.
(3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförde-
(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. rung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um
(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan- Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichts-
desgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Rich- hof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und
ter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben
den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung
Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2) des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einver-
und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zustän- ständnis mit dem Ersuchen ergibt.
dig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich der Verfolgte befindet. § 36
Zuständigkeit
§ 33
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Ober-
Anrufung des Bundesgerichtshofes landesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entspre-
(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des chend.
Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage
(2) Örtlich zuständig ist
von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer 1. im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der
eine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Interna- Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich die-
tionalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es ses Gesetzes überstellt werden wird,
seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundes- 2. im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das
gerichtshofes über die Rechtsfrage ein. Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwi-
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird schenlandung stattfinden soll.
auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die (3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am
Klärung einer Rechtsfrage beantragt. Main zuständig.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-
genheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne § 37
mündliche Verhandlung. Durchbeförderungsverfahren
(Zu Artikel 89 Abs. 3
Teil 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)
Durchbeförderung (1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der
Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
§ 34 (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durch-
Grundsatz beförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts ange-
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) ordnet. § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
Personen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof (3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn
oder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
Verfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Über- (4) Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten
stellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat, unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu
werden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2153
(5) Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die
zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof
abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89
spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die Staatsan-
Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Rich- waltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur
ter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönli- vorläufigen Festnahme befugt.
chen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsan- (2) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag
gehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsge-
Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen kann und richts vorzuführen. Er ist von diesem aus der Haft zu ent-
dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat lassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlan-
zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er dung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durch-
ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein- beförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunter-
wendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl lagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle einge-
oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erhe- gangen sind.
ben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend
(6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten ent- anwendbar.
sprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von
einem Monat tritt. § 31 gilt mit der Maßgabe entspre- Teil 4
chend, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn
Rechtshilfe durch die
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Vollstreckung von Entscheidungen
die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder und Anordnungen des Gerichtshofes
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht
selbst hinreichend wahrnehmen kann. § 40
(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen Grundsatz
Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleich-
Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom
zeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben
Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßga-
werden.
be des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleis-
tet. Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls
§ 38
nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Sta-
Mehrfache Durchbeförderung tuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römi-
(1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe schen Statuts.
des Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so
kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich § 41
der erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterla- Vollstreckung von Freiheitsstrafen
gen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentschei-
dung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver- (Zu Artikel 77 Abs. 1,
hängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105,
durchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Voll- Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
streckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit (1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn
der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
ergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der
kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstan-
Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat
den ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die
und
weiteren Beförderungsfälle anwendbar.
2. sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständi-
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungs-
ge Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geei-
haftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu
nigt haben.
erstrecken.
Bei Übernahme des Verurteilten muss eine Erklärung des
(3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung
Gerichtshofes über den noch zu vollstreckenden Teil der
nach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstel-
verhängten Strafe vorliegen.
lung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar,
sofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei (2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mit-
der ersten Durchbeförderung erkennbar war. geteilten Höhe vollstreckt. Die Vorschriften des Strafge-
setzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes
§ 39 einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57
bis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozess-
Unvorhergesehene Zwischenlandung ordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden
(Zu Artikel 89 Abs. 3 keine Anwendung. Die Vollstreckung ist zu beenden,
Buchstabe e des Römischen Statuts) wenn der Gerichtshof dies mitteilt.
(1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung (3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte
im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung wieder dem Gerichtshof oder einem vom ihm bezeichne-
zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig ten Staat übergeben. Sofern der Gerichtshof nicht aus-
wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 drücklich mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
er bis zur Übergabe an den Gerichtshof oder die Behörden Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-
des vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft gehal- kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustim-
ten. Ersucht der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt mung des Gerichtshofes erfolgen.
um Fortsetzung der Vollstreckung einer im Inland bereits
(3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung,
teilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer erneuten
vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonsti-
Übersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterla-
ge Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfol-
gen nicht. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entspre-
gung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen
chend.
Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
(4) Für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-
treffenden Entscheidungen, einschließlich Begnadigung, kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt
Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersu-
Strafmaßes durch den Gerichtshof sowie sonstige Ent- chenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften
scheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilen außer- zulässig ist.
halb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird,
ohne Bewachung mit sich bringen können, ist der § 43
Gerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die
nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehen- Vollstreckung von Geldstrafen
den Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a,
Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)
zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen,
die einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung (1) Geldstrafen werden vollstreckt, wenn
ohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entschei- 1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
dung des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Vollzug der kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
Strafe richtet sich im Übrigen nach den deutschen Vor- Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat
schriften und entspricht dem Vollzug von Strafen, die von und
deutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten ver-
hängt werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes 2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe
über das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Ver- die Geldstrafe im Inland zu vollstrecken ist, sofern der
fahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der
für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig Geldstrafe ersucht.
ist. Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer
(5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die
Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich. Auf Ersuchen Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens
des Gerichtshofes wird Angehörigen des Gerichtshofes amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu
Zutritt zur Vollzugseinrichtung gewährt. Erhebt der Verur- legen.
teilte Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe (2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vor-
oder stellt er Anträge, über die zu entscheiden der schriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses
Gerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gerichtshofes eingeholt.
(3) Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig.
(6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs,
Kosten werden vom Bund entsprechend einer mit den die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen
Ländern zu schließenden Vereinbarung getragen. Dies gilt gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn
nicht, soweit Kosten nach dem Statut oder anderen nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a
Bestimmungen vom Gerichtshof übernommen werden. der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung
des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Fortgang der Voll-
§ 42 streckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46
Abs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch
Flucht und Spezialität
aufschieben oder unterbrechen. Die weitere Vollstreckung
(Zu Artikel 108, zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnah-
Artikel 111 des Römischen Statuts) men sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsu-
chung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstän-
(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst
de sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.
dem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stel-
le Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur (4) Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozess-
Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Ver- ordnung sind entsprechend anwendbar. Das Ergebnis der
folgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahn- Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die
dungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.
Gerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegerge-
(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der
setzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der
Geldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat
Flucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich
nach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheits-
das Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.
strafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer
(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor sei- wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen
ner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat, Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe fest-
oder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhäng- setzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die
ten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und §§ 41 und 42 Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2155
§ 44 § 45
Vollstreckung von Verfallsanordnungen Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, (Zu Artikel 75 Abs. 2,
Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) Artikel 109 des Römischen Statuts)
(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung
des Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn
vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum
kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anord-
Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat nung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum
und ersucht hat und
2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland 2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe
belegen sind. die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu voll-
(2) Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des strecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten
Gegenstandes an. § 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b des um Vollstreckung ersucht.
Strafgesetzbuches gelten entsprechend. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.
(3) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so
geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene § 46
Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach
Zuständigkeit,
§ 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über,
Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand
wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
Zeit zusteht. Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als (1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist
Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfü- die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
gungen als Veräußerungen. Gegenstände, deren Verfall dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verur-
angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der teilte in Haft befindet.
Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben. (2) Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach
(4) Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45
eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getrof- ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
fen wurde, ist diese bindend, es sei denn, dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Erman-
1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gele- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
genheit, seine Rechte geltend zu machen, Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland landesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände
getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben des Verurteilten belegen sind. Befinden sich Gegenstände
Sache, oder in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so
3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsan-
einem im Inland belegenen Grundstück oder Grund- waltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange
stücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vor- eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt wer-
merkungen. den kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der
Bundesregierung. Die erforderlichen gerichtlichen Anord-
Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof nungen trifft das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen
in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellung- des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
nahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand blei-
ben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. (3) Die zur Vollstreckung einer Verfallsanordnung des
Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anord-
Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der nungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz 2 Satz 6 gilt
Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. desgericht bereitet die Entscheidung vor. Örtlich zustän-
Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei- dig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwalt-
stands bedienen. schaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der
Gegenstand belegen ist. Befinden sich Gegenstände in
(5) Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersu-
den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so rich-
chens des Gerichtshofes die Anordnung des Verfalls in
tet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesge-
Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsver-
richt oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst
fahrens beschlagnahmt werden. Zu diesem Zweck kann
ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache
auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. Die
befasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2
Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. Im Übrigen
oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die
gelten die §§ 111b bis 111h und 111l der Strafprozessord-
Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
nung entsprechend. § 111k findet unter der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten
den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes ein- § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4,
geholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten
Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht. Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
gen §§ 140 bis 143 entsprechend. § 31 gilt entsprechend für die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsu-
mit der Maßgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn chung von Gegenständen (§ 52 Abs. 1 und 2) und einer
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Vermögensbeschlagnahme (§ 52 Abs. 4), für die Haftent-
die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder scheidungen im Falle einer vorübergehenden Übernahme
(§ 55 Abs. 1) und einer Verbringung (§ 55 Abs. 6) sowie für
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht die gerichtlichen Anordnungen im Falle einer Telekommu-
selbst hinreichend wahrnehmen kann. nikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) und einer Maßnahme
ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) ist das Ober-
landesgericht. Im Falle einer vorübergehenden Übernah-
Teil 5 me ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen
Sonstige Rechtshilfe Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfe-
handlung vornehmen soll. Im Falle einer Verbringung fin-
§ 47 det § 36 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Grundsatz (4) Soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
begründet ist, bereitet die Staatsanwaltschaft bei dem
(Zu Artikel 93 Abs. 1,
Oberlandesgericht die Entscheidung vor und trifft die zu
Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Sie ist
(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf auch zuständig für die Anordnung und Durchführung einer
Ersuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römi- vorübergehenden Übergabe (§ 54), die Vorbereitung der
schen Statuts und dieses Gesetzes geleistet. Entscheidung über die Bewilligung der Herausgabe von
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unter- Gegenständen und die Durchführung der bewilligten Her-
stützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf ausgabe. Im Falle einer vorübergehenden Übergabe ist
Grund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich
davon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung voll-
oder einer Behörde vorzunehmen ist. zogen wird.
(3) Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständi- § 50
ge Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der
Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Gerichtliche Entscheidung
Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 50 (1) Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2
bleibt unberührt. und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt
(4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sons- werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornah-
tige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buch- me der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen
stabe a des Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des hat. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die
Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entspre- Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf
chende Anwendung. Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde
§ 48 durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan-
Aufschub der Erledigung fechtbar.
In den Fällen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b, (2) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten
Artikel 94 Abs. 1 und Artikel 95 des Römischen Statuts § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4
kann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht, Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11.
wie in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut weiter Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung
in Bezug auf das Ersuchen zu verfahren ist. mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend.
Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der
§ 49 Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23
Zuständigkeit Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des
von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffe-
(1) Soweit die Rechtshilfe durch eine Staatsanwalt- nen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzun-
schaft geleistet wird, ist örtlich die Staatsanwaltschaft gen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des
zuständig, in deren Bezirk die Rechtshilfehandlung vorzu- Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornah-
nehmen ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken me der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene
verschiedener Staatsanwaltschaften vorzunehmen, so vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht
richtet sich die Zuständigkeit danach, welche der zustän- gehört worden ist.
digen Staatsanwaltschaften zuerst mit der Sache befasst
wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 oder (3) Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für
Satz 2 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Vor-
Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. aussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht
gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die
(2) Absatz 1 ist auf die gerichtliche Zuständigkeit ent- Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlan-
sprechend anwendbar, soweit richterliche Handlungen desgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsan-
zur Leistung der Rechtshilfe erforderlich oder sonstige waltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die
gerichtliche Entscheidungen zu treffen sind. Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gege-
(3) Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die ben sind. Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn
Herausgabe von Gegenständen nach § 50 Abs. 1 Satz 2, das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2157
setzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen. sprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die anzuordnen.
Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshil-
(4) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
fe zuständig sind, bindend.
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 können auf Ersuchen des
(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermögen oder
§ 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 einzelne Vermögensgegenstände eines Betroffenen,
und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vor- gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen
schriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Statuts die Anklage bestätigt (Artikel 61 des Römischen
Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 Statuts) oder ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Römi-
bis 143 entsprechend. schen Statuts) worden ist, mit Beschlag belegt werden.
§ 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die
§ 51 Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem
Herausgabe von Gegenständen Beschuldigten später zufällt. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 wer-
den auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts- (5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4
hofes Gegenstände herausgegeben, kann die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug die
Beschlagnahme nach Absatz 4 vorläufig anordnen. Eine
1. die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem
vorläufige Anordnung nach Satz 1 tritt außer Kraft, wenn
Gerichtshof dienen können,
sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird.
2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichts-
(6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersu-
barkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteilig-
chen des Gerichtshofes aufgehoben, spätestens jedoch
ter unmittelbar oder mittelbar durch diese Tat oder als
nachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht
Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.
Kenntnis davon erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgeho-
(2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn ben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug been-
1. eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des det ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozess-
Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme ordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4
der Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Arti- oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.
kels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts
anordnet, und § 53
2. gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben Persönliches Erscheinen von Zeugen
und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände
auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen
einer Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet,
(3) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso- als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder
nenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ord-
Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen nungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung
Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-
Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet waltschaft verhängt werden könnten.
werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten
des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines (2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Per-
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über- son ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung
mittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech- des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren
tigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen
Strafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Per-
§ 52 son verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu
machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben
Beschlagnahme und hätte verweigern können.
Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof § 54
in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des
Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst Vorübergehende Übergabe
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)
Durchsuchung vorgenommen werden.
Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft
(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-
sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung gebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort
eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort
Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren
chend. zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorge-
sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 sehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden
des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorüberge-
befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung ent- hend übergeben, wenn
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1. er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei 2. der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung erteilt,
liegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden
3. der Betroffene an den Gerichtshof oder an einen vom
erklärt hat,
Gerichtshof bezeichneten Staat zurückübergeben wird
2. nicht zu erwarten ist, dass infolge der Übergabe der oder
Zweck des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung 4. der Gerichtshof auf die Rückübergabe verzichtet.
beeinträchtigt werden wird,
(4) Über Einwendungen des Betroffenen gegen den
3. gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit Übernahmehaftbefehl oder gegen dessen Vollzug ent-
seiner Übergabe mit Ausnahme von Maßnahmen scheidet das Oberlandesgericht. Mit Zustimmung des
wegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Römischen Gerichtshofes kann das Oberlandesgericht den Übernah-
Statuts nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unter- mehaftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen.
worfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in sei- § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1,
ner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entspre-
werden wird und dass er im Falle seiner Freilassung chend. Stimmt der Gerichtshof einer Aufhebung oder
den Gaststaat oder den vom Gerichtshof bezeichneten Außervollzugsetzung des Übergabehaftbefehls nicht zu,
Staat verlassen darf, und wird der Betroffene unverzüglich dem Gerichtshof oder
4. gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates
nach der Beweiserhebung zurückübergeben werden zurückübergeben. Der Betroffene wird bis zum Vollzug der
wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist. Rückübergabe in Haft gehalten.
(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über eine Fort-
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen
dauer der Übernahmehaft, wenn der Verfolgte auf Grund
werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheits-
des Übernahmehaftbefehls insgesamt zwei Monate in
entziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Frei-
Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten
heitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entspre-
wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass
chend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß
die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenom-
Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof
men wird. Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
verhängt und vollstreckt worden sind.
(6) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
§ 55 auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden
Vorübergehende Übernahme und Verbringung Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des
Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte
(1) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen ande-
Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder ren gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung durch
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und nach
Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des der Beweiserhebung zurückverbracht. Absatz 1 Satz 2
Gerichtshofes für dort geführte Ermittlungen oder für ein sowie Absatz 2 bis 5 gelten mit der Maßgabe entspre-
dort anhängiges Verfahren zu einer Beweiserhebung in chend, dass an die Stelle der Frist des Absatzes 5 von
den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner fin-
übernommen und zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf den § 14 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5
Ersuchen des Gerichtshofes außer im Falle des Verzichts Satz 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.
des Gerichtshofes zurückübergeben, wenn gewährleistet
ist, dass der Übernommene im Falle eines Verzichts des
§ 56
Gerichtshofes auf die Rückübergabe in einem ausländi-
schen Staat Aufnahme findet. Gegen den Betroffenen wird Schutz von Personen
vor Durchführung der vorübergehenden Übernahme (Zu Artikel 93 Abs. 1
durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn
Buchstabe j des Römischen Statuts)
der Gerichtshof hierum bittet oder die Rückübergabe
sonst nicht gewährleistet wäre. Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten
und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche
1. der Betroffene, Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes
unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfah-
2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des ren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.
Betroffenen,
3. die Angaben des Gerichtshofes zu der Stelle, an wel- § 57
che die Rückübergabe erfolgen soll, sowie Zustellungen
4. der Haftgrund. (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93
Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18
gelten entsprechend. (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn
(2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an
1. der Gerichtshof mitteilt, dass eine Inhaftierung nicht den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist aus-
mehr erforderlich ist, geschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2159
§ 58 1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes
Weitergabe von dienstlich vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwa-
erlangten Erkenntnissen und Informationen chung anordnet,
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts- 2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessord-
hofes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dem Gerichts- nung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßga-
hof im Rahmen seiner Zuständigkeit von deutschen be vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 1
Gerichten und Behörden dienstlich erlangte Erkenntnisse Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten
in dem Umfang übermittelt, in dem dies gegenüber einem die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten
deutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwalt- Straftaten treten, und
schaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig 3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafpro-
wäre, wenn gewährleistet ist, dass zessordnung über die Benachrichtigung der von der
1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 1 der Straf-
Erkenntnisse, die durch eine Telekommunikations- prozessordnung), über die Verwendung der erlangten
überwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Maßnah- Informationen in anderen Strafverfahren vor dem
me ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt Gerichtshof (§ 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung)
worden sind, nicht an Stellen außerhalb des Gerichts- und über die Vernichtung (§ 100b Abs. 6 der Strafpro-
hofes übermittelt werden, und zessordnung) beachtet werden.
2. sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustim- (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in
mung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stel- § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
len außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden. Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet.
Bei der Übermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter Absatz 1 gilt entsprechend.
Weise auf die nach deutschem Recht geltenden Höchst-
fristen für die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie § 60
darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römi-
schen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)
dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes
oder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten
dürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof un- Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vor-
verzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder nahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie
Löschung der Erkenntnisse zu ersuchen. können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehöri-
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Erkenntnisse im gen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie
Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme von Auskünften aus Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfe-
dem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersu- handlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen
chen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen
Absatz 1 Satz 1 im Übrigen erfüllt sind und die Übermitt- auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der
lung geeignet ist, Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach
Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen
1. ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,
Strafverfahren nicht verwertet werden.
2. ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu fördern oder
3. ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzuberei- § 61
ten. Gerichtliche Anhörungen
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(3) Ersucht der Gerichtshof um Übermittlung von Infor-
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestat-
mationen, die einem deutschen Gericht oder einer deut-
tet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
schen Behörde von einem ausländischen Staat oder einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung mit der Bitte (2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71
um vertrauliche Behandlung überlassen wurden, so dür- Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende
fen die Informationen dem Gerichtshof nicht übermittelt Anwendung.
werden, solange die Zustimmung des Urhebers nach Arti-
kel 73 Satz 1 des Römischen Statuts nicht vorliegt. Der § 62
Gerichtshof ist zu unterrichten. Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
§ 59 (Zu Artikel 99 Abs. 4
Buchstabe b des Römischen Statuts)
Telekommunikationsüberwachung und
sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und
Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den
(Zu Artikel 93 Abs. 1 zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmun-
Buchstabe l des Römischen Statuts) gen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhe-
(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommuni- bungen im Inland selbständig vorzunehmen. Die Rechts-
kation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Über- hilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99
mittlung der durch die Überwachung erlangten Erkennt- Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt wer-
nisse sind nur zulässig, wenn den. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
nahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen lichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
Recht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zuständig für die
Anordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist
§ 63 die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen
Einleitung eines deutschen Strafverfahrens Oberlandesgericht.
(Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)
§ 66
Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchsta-
be b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafver- Vorübergehende
fahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Übergabe für ein deutsches Verfahren
Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird (1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtsho-
der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund fes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet und einem
des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf
des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine Ersuchen unter der Bedingung der späteren Rücküberga-
beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung über- be für ein gegen einen anderen geführtes inländisches
sandt. Überlassene Gegenstände und Akten sind zurück- Strafverfahren zu einer Beweiserhebung vorübergehend
zugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht. übergeben worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt
dem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm
bezeichneten Staates zurückübergeben, sofern der
Teil 6
Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten
Ausgehende Ersuchen wird vor Durchführung der vorübergehenden Übergabe
durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn
§ 64 der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft
Form und Inhalt der Ersuchen abhängig macht oder wenn die Rückübergabe sonst nicht
gewährleistet wäre. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2
(Zu Artikel 93 Abs. 10, entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13
Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts) Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3
An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a bis 5 sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.
des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechts- (2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft
hilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unter- befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-
lagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-
Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form gebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im
und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Inland geführtes Strafverfahren dem Gerichtshof vorüber-
Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben. gehend übergeben werden, wenn die Voraussetzungen
des § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2
§ 65 und 3 sowie § 54 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
Rücküberstellung
(1) Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfah- § 67
ren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküber- Bedingungen
stellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt wor-
Bedingungen, die der Gerichtshof an die Rechtshilfe
den ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichts-
geknüpft hat, sind zu beachten.
hof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staa-
tes zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf
verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung Teil 7
der vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen
Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Gemeinsame Vorschriften
Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht
oder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet § 68
wäre. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene Zuständigkeit des Bundes
Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte
Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches ange- (1) Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und
rechnet. über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um
Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz
(2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit ande-
Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 ren Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der
Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 ent- Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechts-
sprechend. Über Einwendungen gegen den Rücküber- hilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich
stellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervoll- eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt die-
zugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst, ses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz; die
wenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbe- Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-
fehls vollzogen wird. ministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt. Die
(3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien
dessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf
befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffent- nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Die Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2161
desregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befug- oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht
nis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 gestellt werden.
dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um (2) Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten
Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung über- Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder
tragen. Die Landesregierungen können die ihnen nach eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde lie-
Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Lan- genden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verur-
desrecht zuständige Behörde übertragen. teilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hin-
(2) Das Bundesministerium der Justiz entscheidet im sichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfah-
obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich ren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines
betroffen wird, insbesondere über Gerichtsbeschlusses.
1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 (3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschä-
des Römischen Statuts, digung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Ent-
scheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage
2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen zu Grunde gelegt.
Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Arti-
kel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts, § 70
3. die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 Benachrichtigung
des Römischen Statuts,
(Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)
4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6
Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Über-
des Römischen Statuts, stellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des
5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan
Römischen Statuts, eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren
Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der
6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle
des Römischen Statuts oder den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene
7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung
des Römisches Statuts. betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch
geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die
(3) Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder
Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilun- des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung
gen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 nicht gefährdet wird.
Satz 1 entsprechend anwendbar. Werden Tatsachen, die
nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Bera-
§ 71
tungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer
anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt, Kosten
unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung (Zu Artikel 100,
der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. Soweit Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden
oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen
Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.
ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür
erforderlichen Maßnahmen. In dringenden Fällen kann
die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder § 72
die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvor-
werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder
schriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsver-
die Tatsachen in Kenntnis setzen.
fassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum
(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und
Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststel- des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des
lung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes Abgabenordnung sinngemäß.
und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 73
§ 69 Einschränkung von Grundrechten
Deutsches Strafverfahren und Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
(Zu Artikel 20 Abs. 2,
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der
(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römi- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Aus-
schen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in lieferungsverbotes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt geschränkt.
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Artikel 2 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird
folgender § 21 eingefügt:
Gesetz über das
Ruhen der Verfolgungsverjährung und die „§ 21
Gleichstellung der Richter und Bediensteten Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens
des Internationalen Strafgerichtshofes um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen
Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepu-
§1 blik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,
nicht entgegen.“
Ruhen der Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichts-
barkeit unterliegende Straftaten (§ 78 des Strafgesetzbu- Artikel 5
ches) ruht in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Änderung des Gesetzes über
Strafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den
durch das Römische Statut des Internationalen Strafge-
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
richtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
errichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Voll- sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
streckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 16
Behörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
oder den Vollstreckungsstaat. wird wie folgt geändert:
§2 1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Gleichstellung der Richter und Bediensteten „ § 9a
Für die Anwendung der §§ 331 bis 336, 338 des Straf- Auslieferung und
gesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein inter-
bezieht, stehen gleich: nationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die
1. einem Richter: Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt
errichtet wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat
ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes, ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung
2. einem sonstigen Amtsträger: mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das
Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach
ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des
dem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung
Internationalen Strafgerichtshofes.
durch andere Stellen untersagt ist. Führt der in Satz 1
bezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafver-
fahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Sat-
Artikel 3
zes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Ausliefe-
Änderung der Strafprozessordnung rungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt.
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu- Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.
letzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes vom (2) Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
1. In § 154b Abs. 2 der Strafprozessordnung werden um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder
nach dem Wort „ausgeliefert“ die Wörter „oder an Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und ent-
einen internationalen Strafgerichtshof überstellt“ ein- hält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthal-
gefügt. ten die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvor-
schriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer
2. § 456a wird wie folgt geändert: Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung der
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgeliefert“ Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten
die Wörter „ , an einen internationalen Strafgerichts- weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Aus-
hof überstellt“ eingefügt. führung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen
zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgeliefer- Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates
te“ die Wörter „ , der Überstellte“ eingefügt. ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Ausgelieferte“ gegeben.“
das Wort „ , Überstellte“ eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Artikel 4 Fahndungsmaßnahmen
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Auf-
Nach § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas- enthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Auf-
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom enthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2163
werden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnah- 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
men bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zustän-
„§ 6
dig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die Vorrechte und Immunitäten
Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessord- (1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über
nung sind entsprechend anwendbar.“ die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
(BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie
3. § 67a wird wie folgt gefasst: die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei
„§ 67a Anwendung.
Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde
und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtsho- rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
fes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele- zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt
genheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils ent- werden.
sprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschrif-
ten eine abschließende Regelung treffen.“ (3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof
angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren
beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-
4. § 74a wird wie folgt gefasst:
einkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
„§74a und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II
S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die
Internationale Strafgerichtshöfe
reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des
Für die Entscheidung über Ersuchen eines interna- Gerichtshofes erforderlich ist.“
tionalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in
strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entspre-
chend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften Artikel 8
eine abschließende Regelung treffen.“
Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
Das Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz vom 4. Mai 1998
Artikel 6 (BGBl. I S. 843) wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachung
des Gesetzes über die internationale 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtshilfe in Strafsachen „(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf- Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe
sachen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel- gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. nationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die
§§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-
Gesetzes finden entsprechende Anwendung.“
Artikel 7
2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes „(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Ausführung des Römischen Statuts des Internationa-
Das Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz vom 10. April len Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-
1995 (BGBl. I S. 485) wird wie folgt geändert: nen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-
hängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Abs. 1
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende
„(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer
auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“
Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe
gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter- 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
nationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47, „§ 6
49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes
finden entsprechende Anwendung.“ Vorrechte und Immunitäten
(1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über
2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
(BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie
„(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei
Ausführung des Römischen Statuts des Internationa-
Anwendung.
len Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-
nen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver- (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde
hängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 47 Abs. 1 und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-
des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt
Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“ werden.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
(3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsan-
angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren walt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.“
beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2
einkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“
und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II
ersetzt.
S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für
die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des
Gerichtshofes erforderlich ist.“ 3. § 107 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden,
Artikel 9 so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vier-
fache der sich nach § 106 ergebenden Mindestbeträge
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I des Höchstbetrages.“
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBI. I S. 361), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 12
1. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
„Angelegenheiten“ die Wörter „oder der Vorschriften Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
Strafgerichtshof“ eingefügt. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1406),
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Staates“ die Wörter „oder eines internationalen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundes-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
republik Deutschland verbindlichen Rechtsakt
errichtet wurde,“ eingefügt. „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
b) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausliefe- 1. in Justizverwaltungsangelegenheiten,
rungshaft“ die Wörter „oder Überstellungshaft“ ein-
2. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
gefügt.
rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
Artikel 10 chen und
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung 3. in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen
In § 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun- Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- von den Justizbehörden des Bundes und in An-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- gelegenheiten nach Nummer 203 und den Ab-
kel 31 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) schnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Strafsa- den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren
chen“ die Wörter „oder des IStGH-Gesetzes“ eingefügt. und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11
„(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13
Änderung der sind auch dann anzuwenden, wenn von Justiz-
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte behörden der Länder Kosten in den in Absatz 1
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten er-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, hoben werden.“
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
(BGBI. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
„(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt rechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-
gefasst: beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine
Dokumentenpauschale nicht erhoben.“
„Neunter Abschnitt
Gebühren in 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Verfahren nach dem Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz“. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 106 wird wie folgt geändert: „Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in
strafrechtlichen Angelegenheiten und in der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zusammenarbeit mit dem Internationalen
„(1) Für die Beistandsleistungen nach dem Gesetz Strafgerichtshof werden abweichend von
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2165
Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des IStGH-Gesetzes auf die Erhebung von Kosten ver-
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostenge- zichtet worden ist.“
setz bezeichnet sind.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
rechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-
„Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der
internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.“
dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 13
„(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht,
wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationa- Inkrafttreten
le Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Gesetz
zur Änderung des Solidarpaktfortführungsgesetzes
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Artikel 12 des Solidarpaktfortführungsgesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Ab-
sätze 2 und 3“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm wird die Angabe
„ , Artikel 7“ gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2167
Gesetz
zur Einführung einer kapitalgedeckten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze
(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG)
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
zur Neuregelung der
Inhaltsübersicht Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen versicherung im Saarland
Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaft- (Hüttenknappschaftliches
liches Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG) Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG)
Artikel 2 Anpassung der Zusatzrenten der Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung im Saarland zum 1. Juli Inhaltsübersicht
2002
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der be- Erstes Kapitel
trieblichen Altersversorgung Allgemeine Vorschriften
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 1 Grundsatz
Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 3 Versicherte Arbeitnehmer
Artikel 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 4 Freiwillige Weiterversicherung
Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 5 Beiträge
Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
Artikel 10 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz- § 7 Prüfung bei den Arbeitgebern
buch
§ 8 Anwendung anderer Vorschriften
Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 9 Rechtsweg
Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Zweites Kapitel
Artikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kapitaldeckungsverfahren
Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 10 Durchführung über eine Pensionskasse
Artikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
§ 11 Freiwillige Weiterversicherung
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
meinsamen Marktorganisationen § 12 Leistungen
Artikel 17 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes § 13 Verfahren
Artikel 18 Änderung des Fremdrentengesetzes § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-
umwandlung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte § 15 Anwendung anderer Vorschriften
Artikel 20 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Drittes Kapitel
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März Sonderregelungen
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die § 16 Personenkreis
Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialver- § 17 Weitere Personenkreise
sicherung
§ 18 Freiwillige Weiterversicherung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik § 19 Leistungen
Deutschland und der Volksrepublik Polen über Ren- § 20 Zusatzrentenberechnung
ten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung
§ 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen
hierzu vom 9. Oktober 1975
§ 22 Bewertung von Zeiten
Artikel 23 Aufhebung von Verordnungen
§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen
Artikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch § 24 Anpassung der Zusatzrenten
Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 25 Abfindung
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
§ 26 Beginn und Erstattung Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbei-
§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften tenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewer-
bebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der
§ 28 Übertragung von Anwartschaften
Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die
§ 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-
§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren rung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet
§ 31 Vermögensübertragung der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat
oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebs-
§ 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge rat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die
§ 33 Übergangsregelung Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalender-
Anlage 1 monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versiche-
rungsträger über den Antrag entschieden hat. Das
Anlage 2
Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger
Erstes Kapitel eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechts-
Allgemeine Vorschriften verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimm-
§1 abgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekannt-
Grundsatz gabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.
(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saar- (3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft-
hütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, lichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die auf-
verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im grund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ver-
Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der sicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe Buches Sozialgesetzbuch sind.
des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe
der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhal- (4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genann-
ten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebs-
zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen teile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der
Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeit- Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäf-
nehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknapp- tigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaft-
schaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren. lichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf
Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Be-
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 ge- triebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und
nannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hütten- Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
knappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe die- des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des
ses Gesetzes weitergeführt. Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die
Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem
§2 Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betrof-
Träger der fenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gela-
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung gerte Fälle zu berücksichtigen.
(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche- (5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist
rung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland eine Versicherung im Sinne der §§ 14a,14b des Arbeits-
(Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer platzschutzgesetzes.
besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Be-
zeichnung „Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung“ §4
trägt.
Freiwillige Weiterversicherung
(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die
Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuwei- Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen
sen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung
verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Ver- nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des
bindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatz- zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen.
versicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters
beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist
Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht
der Rentenversicherung der Arbeiter. bei einer Teilleistung wegen Alters.
§3 §5
Versicherte Arbeitnehmer Beiträge
(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft- (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der
lichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt
genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Ver-
(2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit
Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unter- es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als
nehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2169
auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenver- (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für
sicherung zugrunde gelegt werden. jeden versicherten Arbeitnehmer
(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge die 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die in der Renten- (Anmeldung),
versicherung der Arbeiter und der Angestellten gilt. 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
(3) Die Beiträge werden getragen (Abmeldung),
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer 3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als
Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver- einem Kalendermonat,
sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch 4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-
von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur namens
Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monat-
liches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt, eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeit-
geber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicher-
2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den ten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahres-
Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des meldung).
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,
(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten
3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Arbeitnehmer:
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für
den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknapp-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden schaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,
Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern. 2. seinen Familien- und Vornamen,
(4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen 3. sein Geburtsdatum,
Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil
4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom 5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur
Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebe- umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hütten-
ner Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder knappschaftlichen Zusatzversicherung,
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, 6. den Arbeitgeber.
wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers
unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme Zusätzlich sind anzugeben:
der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatz- 1. bei der Anmeldung
versicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den
a) die Anschrift,
sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn-
oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bar- b) der Beginn der Beschäftigung,
gehalt der Versicherten abziehen. c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer
(5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung rung erforderlichen Angaben,
des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünf- 2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
zehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgen-
den Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach noch nicht gemeldet worden ist,
Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben. b) das beitragspflichtige Entgelt,
(6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeits-
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter entgelt erzielt wurde.
Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.
(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger
(7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.
Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hütten-
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
knappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für frei-
stimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde-
willig Versicherte jeder Betrag zwischen 325 Euro und der
verfahren zu bestimmen, insbesondere
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.
1. die Frist der Meldungen,
(8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum 2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldun-
Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gen oder die Durchführung der Versicherung erforder-
gezahlt werden. lichen Angaben zu machen sind,
3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiter-
§6 leitung der Daten,
Beitragszahlung, 4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf
Meldepflicht und Beitragsmitteilung maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hütten- Datenübertragung erstattet werden,
knappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den 5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder An-
Versicherungsträger zu zahlen. gaben verzichtet wird.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeit-
einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde geber werden durch den Versicherungsträger in den
gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflicht- Organen der Pensionskasse wahrgenommen.
beiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich
mitzuteilen. § 11
(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hütten- Freiwillige Weiterversicherung
knappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht
Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur
in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus,
ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Bei-
muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der
tragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Ver-
betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen
sicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende
ermöglicht werden.
Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich
mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versiche-
rungsträger durch Satzung. § 12
Leistungen
§7 (1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-,
Prüfung bei den Arbeitgebern Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maß-
gabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedin-
(1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaft-
gungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebens-
lichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob
lange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den
gesetzes zu gewährleisten.
Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbeson- (2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Ver-
dere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Mel- sorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
dungen mindestens alle vier Jahre. und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahl-
ten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen
(2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungs-
biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür
träger durch Satzung.
zur Verfügung zu stellen.
§8 (3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von
Anwendung anderer Vorschriften bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungs-
Auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen fin- zeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaft-
den die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten lichen Zusatzversicherung werden angerechnet.
Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ent- (4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung
sprechend Anwendung. kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein
Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetz-
§9 lichen Rentenversicherung besteht.
Rechtsweg
§ 13
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten Verfahren
der Sozialversicherung. Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm
eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unver-
züglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergelei-
tet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird
Zweites Kapitel
zwischen dem Versicherungsträger und der Pensions-
Kapitaldeckungsverfahren kasse vereinbart.
§ 10 § 14
Durchführung über eine Pensionskasse Anspruch auf betriebliche
(1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversi- Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
cherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht (1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgelt-
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht un- umwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der
terliegt. betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.
(2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse (2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-
beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten umwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknapp-
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. schaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse
Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leis- nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäfts-
tungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen bedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den
Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersver-
werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pen- sorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstat-
sionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zu- tung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versiche-
stande kommt. rungsträger und der Pensionskasse vereinbart.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2171
§ 15 § 19
Anwendung anderer Vorschriften Leistungen
(1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts (1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hütten-
Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des knappschaftlichen Zusatzversicherung sind
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung entsprechend. 1. Zusatzrenten wegen Alters,
(2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknapp- 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
schaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften 3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,
für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersver-
sorgung nach dem Einkommensteuergesetz. 4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei
Wiederheirat,
Drittes Kapitel 5. Beitragserstattung,
Sonderregelungen 6. Übertragung von Anwartschaften.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur
§ 16 gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus
Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind
Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine ver-
Für Versicherte, die
gleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten
1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die ver-
2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsver- gleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversiche-
hältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüt- rung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehe-
tenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet gatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus
hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen frei- der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der
willigen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz- entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt.
versicherung wirksam entrichtet haben, (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem
wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlage-
Umlageverfahren weitergeführt. finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-
§ 17 zeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatz-
Weitere Personenkreise
zeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten an-
(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf schließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der
eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver- gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die be-
sicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe sondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
dieses Kapitels weiter.
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-
(2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche endung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente wegen
Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu- verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,
führen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur 2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen
1. Januar 2003. hat.
Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-
§ 18 setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung
Freiwillige Weiterversicherung vorzeitig erfüllt, wenn
(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche 1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüt-
Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen tenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert
ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie waren,
1. während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge 2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jewei-
zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ent- ligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren
richtet haben und oder
2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren 3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche
nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknapp-
Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen schaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.
Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.
Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben § 20
einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-
Zusatzrentenberechnung
zahlt werden.
(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn
(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirk- 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-
sam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr telten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknapp-
folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. schaftlichen Zusatzversicherung,
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und (2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine
3. der aktuelle Rentenwert Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spä-
testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der
werden. bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.
(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüt-
tenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten § 22
Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
Bewertung von Zeiten
(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
punkte bei (1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 gel-
tenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225, Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurech-
2. Zusatzrenten wegen nen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225, (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember
3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegen-
zum Ablauf des dritten Kalendermonats, de Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20
in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,225, Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Brutto-
arbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Ein-
anschließend 0,135,
tragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in
4. Halbwaisenzusatzrenten 0,0225, Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.
5. Vollwaisenzusatzrenten 0,045. (3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge
Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalen-
1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor dermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen
immer 0,135. 0,0281 Entgeltpunkte.
(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche (4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember
Entgeltpunkte treten an die Stelle 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Ent-
geltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Ent-
der Werte gelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit
0,225 0,135 0,0225 0,045
dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in franzö-
sischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark
bei Beginn umzurechnen.
die Werte der Rente
im Jahr
§ 23
0,3 0,18 0,03 0,06 bis 2002
Zusammentreffen von Zusatz-
0,2925 0,1755 0,02925 0,0585 2003 renten und von Einkommen
0,2850 0,1710 0,02850 0,0570 2004
(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden
0,2775 0,1665 0,02775 0,0555 2005 Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.
0,2700 0,1620 0,02700 0,0540 2006
(2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
0,2625 0,1575 0,02625 0,0525 2007 keit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig ge-
0,2550 0,1530 0,02550 0,0510 2008 leistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger
0,2475 0,1485 0,02475 0,0495 2009 Höhe geleistet.
0,2400 0,1440 0,02400 0,0480 2010 (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten
0,2325 0,1395 0,02325 0,0465 2011 Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von
Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maß-
(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die gabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus
Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatz-
rente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen
(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkom-
gezahlt. mensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.
§ 21 § 24
Ermittlung
Anpassung der Zusatzrenten
des Rentenartfaktors in Sonderfällen
(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten
(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters
um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der
bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige
aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversiche-
Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine
rung verändert.
Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezo-
gen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
monaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den
Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenart- Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger be-
faktor zugrunde gelegt. kannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2173
§ 25 behalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit
Abfindung und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.
(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvor- (3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:
aussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, 1. Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlage-
die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, rung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und
das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente ent- der gespeicherten Daten
spricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit ge-
a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente
leistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehen-
wegen voller Erwerbsminderung,
den Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem
Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor b) bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,
(Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatz-
der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus rente wegen Alters
der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Ta-
belle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist. zu zahlen wäre,
(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die 2. Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und
Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknapp-
Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung. schaftlichen Zusatzversicherung,
3. Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapital-
§ 26 betrages bei Übertragung der Anwartschaften in die
Beginn und Erstattung kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzver-
sicherung und
(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf 4. Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschluss-
Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat wirkung.
nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Renten- (4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach
versicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatz- Bekanntgabe der Information die Übertragung der
rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Voll- Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-
endung des 65. Lebensjahrs bezogen, ist anschließend schaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungs-
eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im träger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann
Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat
Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in
Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten
über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche
Berechnungsgrundsätze Anwendung. Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hütten-
(2) Für die Beitragserstattung finden die für die Renten- knappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.
versicherung der Arbeiter und der Angestellten maßge-
benden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- § 28
buch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit Übertragung von Anwartschaften
vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden
nicht erstattet. (1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im
§ 27 Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem
Wahlrecht auf 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in
Übertragung von Anwartschaften der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht
erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-
(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche schaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der
Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu- Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in
führen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in
Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begrün-
Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Über- det, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen
tragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Zusatzversicherung wirksam entrichtet.
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen
(Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 ent- (2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Ver-
weder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versiche- sicherung in Anspruch genommen, werden nur die später
rungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver- gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind
sicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hütten- sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten
knappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrich- Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegol-
ten. ten.
(2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Ver- § 29
sicherten werden durch den Versicherungsträger von
Durchführung
Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit
der Übertragung von Anwartschaften
dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des
geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger (1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hütten-
gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vor- knappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaft- durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
liche Zusatzversicherung übertragen. sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in
(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnah-
ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit men und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufge-
dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Über- bracht.
tragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert (2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde
wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölf- Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknapp-
fache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des schaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss
Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenart-
faktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragun-
§ 31
gen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das
Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, Vermögensübertragung
ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzver- sicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
sicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.
20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2
des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr
Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023. § 32
(3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe Steuer- und beitrags-
des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzier- rechtliche Behandlung der Beiträge
ten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapital- Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und bei-
gedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung tragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behan-
durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den delt.
nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die § 33
Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den
Übergangsregelung
Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird
§ 30 bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Um-
lageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapital-
Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren gedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden weitergeleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2175
Anlage 1
(zu § 25 Abs. 1)
Tabelle 1
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte
Alter des Berechtigten Kapitalisierungsfaktor
zur Zeit der Abfindung
unter 23 Jahren 6
23 Jahre bis unter 26 Jahren 7
26 Jahre bis unter 28 Jahren 8
28 Jahre bis unter 31 Jahren 9
31 Jahre bis unter 33 Jahren 10
33 Jahre bis unter 36 Jahren 11
36 Jahre bis unter 59 Jahren 12
59 Jahre bis unter 63 Jahren 11
63 Jahre bis unter 66 Jahren 10
66 Jahre bis unter 69 Jahren 9
69 Jahre bis unter 72 Jahren 8
72 Jahre bis unter 74 Jahren 7
74 Jahre bis unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 81 Jahren 5
81 Jahre bis unter 86 Jahren 4
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2
Tabelle 2
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer
Alter der Witwe oder des Witwers Kapitalisierungsfaktor
zur Zeit der Abfindung
unter 25 Jahren 5
25 Jahre bis unter 27 Jahren 6
27 Jahre bis unter 28 Jahren 7
28 Jahre bis unter 29 Jahren 8
29 Jahre bis unter 30 Jahren 9
30 Jahre bis unter 31 Jahren 10
31 Jahre bis unter 32 Jahren 11
32 Jahre bis unter 33 Jahren 12
33 Jahre bis unter 34 Jahren 13
34 Jahre bis unter 36 Jahren 14
36 Jahre bis unter 38 Jahren 15
38 Jahre bis unter 43 Jahren 16
43 Jahre bis unter 45 Jahren 17
45 Jahre bis unter 52 Jahren 16
52 Jahre bis unter 55 Jahren 15
55 Jahre bis unter 58 Jahren 14
58 Jahre bis unter 61 Jahren 13
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
61 Jahre bis unter 63 Jahren 12
63 Jahre bis unter 65 Jahren 11
65 Jahre bis unter 68 Jahren 10
68 Jahre bis unter 70 Jahren 9
70 Jahre bis unter 73 Jahren 8
73 Jahre bis unter 75 Jahren 7
75 Jahre bis unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 82 Jahren 5
82 Jahre bis unter 86 Jahren 4
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2
Tabelle 3
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen
Alter des Berechtigten Kapitalisierungsfaktor
zur Zeit der Abfindung
unter 1 Jahr 13
1 Jahr bis unter 2 Jahren 13
2 Jahre bis unter 3 Jahren 12
3 Jahre bis unter 4 Jahren 12
4 Jahre bis unter 5 Jahren 11
5 Jahre bis unter 6 Jahren 10
6 Jahre bis unter 7 Jahren 10
7 Jahre bis unter 8 Jahren 9
8 Jahre bis unter 9 Jahren 8
9 Jahre bis unter 10 Jahren 8
10 Jahre bis unter 11 Jahren 7
11 Jahre bis unter 12 Jahren 6
12 Jahre bis unter 13 Jahren 5
13 Jahre bis unter 14 Jahren 5
14 Jahre bis unter 15 Jahren 4
15 Jahre bis unter 16 Jahren 3
16 Jahre bis unter 17 Jahren 2
17 Jahre und mehr 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2177
Anlage 2
(zu § 29 Abs. 2)
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 ab 2012
20 5,51 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47
21 5,64 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60
22 5,77 5,73 5,73 5,73 5,72 5,72 5,72 5,72 5,72 5,72
23 5,90 5,86 5,86 5,86 5,85 5,85 5,85 5,85 5,85 5,85
24 6,03 5,99 5,99 5,99 5,99 5,99 5,98 5,98 5,98 5,98
25 6,17 6,13 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12
26 6,30 6,26 6,26 6,26 6,26 6,26 6,25 6,25 6,25 6,25
27 6,45 6,40 6,40 6,40 6,40 6,39 6,39 6,39 6,39 6,39
28 6,59 6,55 6,54 6,54 6,54 6,54 6,53 6,53 6,53 6,53
29 6,74 6,69 6,69 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,67
30 6,88 6,84 6,83 6,83 6,83 6,82 6,82 6,82 6,82 6,82
31 7,04 6,99 6,98 6,98 6,98 6,97 6,97 6,97 6,97 6,97
32 7,19 7,14 7,14 7,13 7,13 7,12 7,12 7,12 7,12 7,12
33 7,35 7,30 7,29 7,29 7,28 7,28 7,28 7,27 7,27 7,27
34 7,51 7,46 7,45 7,44 7,44 7,43 7,43 7,43 7,43 7,43
35 7,67 7,62 7,61 7,60 7,60 7,59 7,59 7,59 7,58 7,58
36 7,83 7,78 7,77 7,76 7,76 7,75 7,75 7,75 7,74 7,74
37 8,00 7,94 7,93 7,93 7,92 7,92 7,91 7,91 7,91 7,91
38 8,17 8,11 8,10 8,09 8,09 8,08 8,08 8,07 8,07 8,07
39 8,34 8,28 8,27 8,26 8,25 8,25 8,24 8,24 8,24 8,24
40 8,52 8,46 8,44 8,43 8,43 8,42 8,41 8,41 8,41 8,41
41 8,70 8,63 8,62 8,61 8,60 8,59 8,59 8,58 8,58 8,58
42 8,88 8,81 8,80 8,79 8,78 8,77 8,76 8,76 8,75 8,75
43 9,07 9,00 8,98 8,97 8,96 8,95 8,94 8,94 8,93 8,93
44 9,26 9,19 9,17 9,15 9,14 9,13 9,12 9,12 9,11 9,11
45 9,45 9,38 9,36 9,34 9,33 9,32 9,31 9,30 9,30 9,30
46 9,66 9,58 9,56 9,54 9,52 9,51 9,50 9,49 9,49 9,49
47 9,87 9,78 9,76 9,73 9,72 9,70 9,69 9,69 9,68 9,68
48 10,08 9,99 9,96 9,94 9,92 9,90 9,89 9,88 9,88 9,87
49 10,31 10,21 10,18 10,15 10,12 10,11 10,09 10,08 10,08 10,07
50 10,54 10,44 10,40 10,36 10,33 10,31 10,30 10,29 10,28 10,28
51 10,79 10,68 10,62 10,58 10,55 10,53 10,51 10,50 10,49 10,48
52 11,05 10,92 10,86 10,81 10,77 10,74 10,72 10,71 10,70 10,69
53 11,32 11,18 11,11 11,05 11,00 10,97 10,94 10,92 10,91 10,91
54 11,60 11,45 11,36 11,29 11,24 11,20 11,16 11,14 11,13 11,13
55 12,09 11,73 11,63 11,55 11,48 11,43 11,39 11,37 11,35 11,34
56 12,58 12,22 11,91 11,81 11,73 11,67 11,63 11,59 11,57 11,57
57 13,09 12,73 12,41 12,08 11,99 11,92 11,86 11,83 11,80 11,79
58 13,61 13,25 12,92 12,59 12,26 12,17 12,11 12,06 12,03 12,02
59 14,15 13,79 13,45 13,11 12,78 12,44 12,37 12,31 12,28 12,26
60 14,72 14,37 14,02 13,67 13,32 12,98 12,64 12,58 12,54 12,52
61 15,34 14,97 14,61 14,25 13,90 13,55 13,20 12,85 12,81 12,78
62 15,98 15,60 15,23 14,86 14,50 14,14 13,78 13,42 13,07 13,04
63 16,65 16,27 15,88 15,51 15,13 14,76 14,39 14,03 13,67 13,31
64 16,85 16,46 16,07 15,69 15,31 14,93 14,56 14,19 13,83 13,47
65 17,00 16,61 16,22 15,83 15,45 15,07 14,70 14,33 13,96 13,60
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Artikel 2 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Anpassung der Zusatzrenten der a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3“ durch
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
im Saarland zum 1. Juli 2002 b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
stützungskasse“ die Wörter „oder gemäß § 1b
Zum 1. Juli 2002 werden die Zusatzrenten der Hütten- Abs. 3 von einem Pensionsfonds“ eingefügt.
knappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland um
den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zum a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
1. Juli 2002 verändert. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung gibt den Vomhundertsatz nach Satz 1 b) In Absatz 5 werden der Schlusspunkt durch ein
im Bundesanzeiger bekannt. Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt nicht für ab 1. Januar 2002 gegebene
Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge
Artikel 3 von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei-
der betrieblichen Altersversorgung ter und Angestellten für eine betriebliche Alters-
versorgung verwendet werden.“
(800-22-1)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- 6. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), „(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De- für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungs-
zember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1258), wird wie folgt ge- plans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebens-
ändert: jahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.“
1. In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort 7. Nach § 30d wird folgender § 30e eingefügt:
„oder“ durch ein Komma, am Ende der Nummer 3 der „§ 30e
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen,
Nummer 4 angefügt: die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
„4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsent- (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf
gelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieb- Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen
lichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitrags-
leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die orientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage
Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung,
Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht
entsprechend anzuwenden, soweit die zugesag- zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht einge-
ten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der räumt werden und eine Überschussverwendung
Kapitaldeckung finanziert werden.“ gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Für die
Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelun-
2. § 1b wird wie folgt geändert: gen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1
bleibt unberührt.“
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „in den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1
und 2“ ersetzt. Artikel 4
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
aa) Die Nummer 1 wird gestrichen, die bisherigen
Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. (7631-1)
bb) Folgender Satz wird angefügt: Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
„Im Fall einer Direktversicherung ist dem S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Be-
zugsrecht einzuräumen.“ 1. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-
a) In Absatz 5a wird die Angabe „Absatz 1 oder 4“ sorgungseinrichtung, die
durch die Angabe „Absatz 1, 3a oder 4“ ersetzt.
1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leis-
b) In Absatz 5b wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4 tungen der betrieblichen Altersversorgung für
und 5a“ durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von
und 5a“ ersetzt. Arbeitnehmern erbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2179
2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
diese Leistungen zu entrichtenden künftigen
„(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen
Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungs-
Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung
fälle durch versicherungsförmige Garantien zu-
eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet
sagen darf,
sechs Monate nach Bekanntgabe der Entschei-
3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf dung über den Antrag oder den Widerspruch.“
Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
4. verpflichtet ist, die Leistung als lebenslange 4. Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt:
Altersrente oder in Form eines Auszahlungs- „§ 70
plans mit unmittelbar anschließender Rest-
verrentung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-
zu erbringen. zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend
Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts- bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit
planes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi- dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“
gen Leistungserbringung im Versorgungsfall. Pen-
sionspläne sind
1. beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage Artikel 6
des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Änderung
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung durchgeführt wird,
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
2. leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage (860-4-1)
des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
wird.“ geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
„(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 115
gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die
folgende Angabe angefügt:
unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung fallen- „§ 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungs-
den Personen.“ recht“.
2. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2,“ ge- 2. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
strichen.
„Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neube-
ginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-
Artikel 5 schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“
Änderung 3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
„(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
(860-1) Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I gemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge- Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs
ändert: Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über
den Antrag oder den Widerspruch.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
folgende Angabe angefügt: 4. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.
„§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht“.
5. § 31 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Ausführungsbehör-
den des Bundes“ durch die Wörter „Unfallkasse des 6. § 36 wird wie folgt geändert:
Bundes“ ersetzt.
a) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:
3. § 45 wird wie folgt geändert: „Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
den bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt;
„(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vor-
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten standes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der
sinngemäß.“ Künstlersozialkasse zu hören.“
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Ausführungs- 11. Nach § 115 wird folgender § 115a angefügt:
behörden des Bundes und“ gestrichen. „§ 115a
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
7. § 44 Abs. 2a wird wie folgt geändert: Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des
„Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den § 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter Fassung.“
mit der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der
Versicherten an.“
b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch ein Artikel 7
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: Änderung
„6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ministerium für Arbeit und Sozialordnung auf (860-5)
Vorschlag des Bundesministeriums des
Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
des Bundesministeriums der Verteidigung, kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
und Wohnungswesen, des Bundesministe- durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
riums für Arbeit und Sozialordnung und der (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt für Arbeit.“
1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 4“ durch
8. § 70 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
„(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ durch
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushalts-
plan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmi- 2. Dem § 255 Abs. 3a werden folgende Sätze angefügt:
gung des Bundesministeriums der Finanzen; der
„Sie sind an die Krankenkassen zu zahlen, sobald sie
Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden,
von diesen nach Absatz 3 Satz 2 verrechnet werden
dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des
können. Soweit Beiträge nicht verrechnet werden kön-
Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmi-
nen, sind sie am fünften Arbeitstag nach Zugang der
genden Stelle vorgelegt werden kann. Der Haushalts-
Anforderung der Krankenkasse zu zahlen; frühester
plan der Unfallkasse des Bundes bedarf der Geneh-
Zugang einer Anforderung ist der Erste des Monats, für
migung des Bundesversicherungsamtes im Einver- den die Rente gezahlt wird.“
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesministerium der
3. § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig fest-
gestellt werden, dass er spätestens am 1. September „5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit
vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das
der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Gel-
Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung tungsbereich dieses Gesetzes hat.“
auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haus-
haltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Ver-
sicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder
die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Artikel 8
Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn
die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe Änderung
des Bundes nicht beachtet sind.“ des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
9. In § 71d Satz 4 werden die Wörter „innerhalb von Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
sechs Wochen nach Vorlage“ gestrichen. chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
10. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie
des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im folgt gefasst:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium der „Drittes Kapitel
Finanzen erfolgt.“ Organisation, Datenschutz und Datensicherheit“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2181
b) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie Träger der Rentenversicherung hat Erstattungs-
folgt gefasst: ansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
„Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungs-
Datenschutz und Datensicherheit“. berechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis
c) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe von der Überzahlung und von dem Erstattungspflich-
eingefügt: tigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
„§ 151a Antragstellung im automatisierten Ver- den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-
fahren beim Versicherungsamt“. fügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem
d) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst: Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name
und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und
„§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen“.
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“
2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 124 wird die Kapitelüberschrift wie folgt ge-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die fasst:
Wörter „oder vergleichbares Einkommen“ ein-
„Drittes Kapitel
gefügt.
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit“.
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
8. Nach § 146 wird die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusam-
mengerechnet.“ „Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit“.
3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
„aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose 9. § 148 wird wie folgt geändert:
oder Siliko-Tuberkulose“ durch die Wörter „aufgrund a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit
nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage „Der Rentenversicherungsträger darf die Versiche-
zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober rungsnummer, den Familiennamen, den Geburts-
1997“ ersetzt. namen, die Vornamen, den Geburtsort und die
Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen
der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des
4. § 96a wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktua-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lisierung der im Versicherungskonto gespeicher-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ ten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten
die Wörter „oder vergleichbares Einkommen“ und nutzen.“
eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden desanstalt für Arbeit“ das Wort „und“ durch ein
Satz ersetzt: Komma ersetzt und nach den Wörtern „betraut
ist,“ die Wörter „und den Versicherungsämtern
„Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Auf-
zusammengerechnet.“ nahme von Anträgen auf Leistungen aus der
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind,“
die Angabe „Satz 3“ ersetzt. eingefügt.
5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 10. § 150 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten
recht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben.“ Stellen“ die Wörter „ , der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle
6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz
folgende Sätze ersetzt: durchführt,“ eingefügt.
„Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deutsche
Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind Post AG“ die Wörter „, für die Versicherungsämter
sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel- und Gemeindebehörden“ eingefügt.
bar in Empfang genommen haben oder an die der ent-
sprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift- 11. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs- „§ 151a
geschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän-
ger), als auch die Personen, die als Verfügungs- Antragstellung im automatisierten
berechtigte über den entsprechenden Betrag ein Verfahren beim Versicherungsamt
bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon- (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei
tos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen- dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde
de), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat- und die Übermittlung der Anträge an den Träger der
tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfah-
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
ren eingerichtet werden, das es dem Versicherungs- 15. Dem § 302 wird folgender Absatz 6 angefügt:
amt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für
„(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf
das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der
eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-
Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Haupt-
einkommen aus einer Beschäftigung oder selbständi-
wohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit
gen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Aus-
im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der
nahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente
Gemeinde haben, aus der Stammsatzdatei der Daten-
dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzu-
stelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem
verdienst.“
Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen.
(2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150
16. Dem § 313 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten übermittelt wer-
den. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgen- „(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf
de Daten übermittelt werden: eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
Angabe des Staates, einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vor-
2. Datum der letzten Kontoklärung, ruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleich-
3. Anschrift. bare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht
als Hinzuverdienst.“
(3) Die Träger der Rentenversicherung und der Ver-
band Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für
die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das Artikel 9
insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches
erforderlichen technischen und organisatorischen Änderung
Maßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Ände- des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
rungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen
(860-7)
Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die
Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
Zustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durch- 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10
geführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946),
Falle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens wird wie folgt geändert:
jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Ver- a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
fahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept
„§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bun-
nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.“
des“.
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
12. § 198 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bun-
„§ 198 des“.
Neubeginn und Hemmung von Fristen c) Nach der Angabe zu § 149 wird folgende Angabe
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitrags- eingefügt:
verfahren oder ein Verfahren über einen Renten- „§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Un-
anspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach fallkasse des Bundes“.
Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen
auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von d) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:
Beiträgen (§ 25 Abs.1 Viertes Buch) und des
„§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bun-
Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten
des“.
Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung
endet sechs Monate nach Abschluss eines der in e) Nach der Angabe zu § 218a wird folgende Angabe
Satz 1 genannten Verfahren.“ eingefügt:
„§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bun-
des“.
13. § 210 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 47 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Tätigkeit als
14. Dem § 286d wird folgender Absatz 3 angefügt: Unternehmer“ die Wörter „ , mitarbeitende Ehegatten
„(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am oder Lebenspartner“ eingefügt.
31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229
§ 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 3. In § 96 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
Gesetzbuche entsprechend.“ gende Sätze ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2183
„Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt
Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes
sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel- zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genann-
bar in Empfang genommen haben oder an die der ent- ten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundes-
sprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift- ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs- Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse
geschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän- des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ger), als auch die Personen, die als Verfügungs- ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15
berechtigte über den entsprechenden Betrag ein Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für
bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon- diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvor-
tos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen- schriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei
de), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Ver-
des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger waltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständig-
der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche keitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-
durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstat- gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des
tungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtig- nungswesen, kann jedes dieser Ministerien für seinen
te Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvor-
Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen schrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in
erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberwei- diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundes-
sung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozial-
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt ordnung.
wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger
der Unfallversicherung auf Verlangen Name und (2) Das Bundesministerium des Innern wird er-
Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und mächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“ des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125
Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
4. In § 113 werden die Wörter „gilt § 852 Abs. 1 und 2 Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
„gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt und folgender Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann
Satz wird angefügt: Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-
„Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum verhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger
Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.“ sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständig-
keitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-
5. § 114 wird wie folgt geändert: gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen, ist jedes dieser Ministerien für seinen
„3. die Unfallkasse des Bundes,“. Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverord-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: nung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in die-
„(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 sen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesminis-
mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung terien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung.
folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den
und dem Bundesministerium der Finanzen erfor- Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes
derlich ist: zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeits-
1. Satzungen über den Versicherungsschutz für schutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts ande-
aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), res bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die
2. Satzungen über die Obergrenze des Jahres- insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
arbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der
Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch
3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfall- den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den
kasse (§ 186).“ Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich
seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen
6. § 115 wird wie folgt gefasst: Bundesministerium oder der von ihm bestimmten
„§ 115 Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesminis-
terien stellen sicher, dass die für die Überwachung
Prävention bei der Unfallkasse des Bundes und Beratung der Unternehmen eingesetzten Auf-
(1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallver- sichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende
hütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des Befähigung besitzen.“
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
7. Dem § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
„§ 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten
der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse
8. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer über-
tragen kann.“
„§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“
13. § 186 wird wie folgt gefasst:
9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „§ 186
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wör- Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
ter „und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-
und Beitragsgestaltung“ eingefügt. den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152,
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit
nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes gere-
„Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit
gelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung.
von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125
unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten
für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der ver- Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entspre-
einigten Berufsgenossenschaften vorsehen.“ chend.
c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Verein- (3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach
barung“ durch das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt. § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für
Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit
10. § 125 wird wie folgt geändert: und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicher-
te der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen
„Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes“. jeweils für ihren Bereich. Die Aufwendungen der
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwen-
aa) Die Wörter „Der Bund“ werden durch die dungen der Unfallkasse des Bundes werden vom
Wörter „Die Unfallkasse des Bundes“ ersetzt. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen getragen.
„1. für die Unternehmen des Bundes,“.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet viertel-
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
jährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwarten-
„3. für die Betriebskrankenkassen der Dienst- den Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat
betriebe des Bundes,“. der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in seine erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen
Zuständigkeit“ durch die Wörter „in die Zuständig- Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durch-
keit der Unfallkasse des Bundes“ ersetzt. führung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für
Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Verein-
barung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine
11. In § 137 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bund“ pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“
durch die Wörter „von der Unfallkasse des Bundes“
ersetzt. 14. § 193 Abs. 6 wird aufgehoben.
15. In § 215 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundes als
12. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt: Unfallversicherungsträger“ durch die Wörter „der
„§ 149a Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.
Dienstrechtliche
Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes 16. Nach § 218a wird folgender § 218b eingefügt:
(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrn- „§ 218b
fähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechts- Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
rahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun- (1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125
desbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten genannten Unternehmen und Versicherten wird mit
die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bun-
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- des errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und
ordnung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor- eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesaus-
standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine führungsbehörde für Unfallversicherung und die Aus-
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, führungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-
diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Ge- ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
schäftsführer weiter zu übertragen. werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2185
(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfall- Artikel 10
versicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichen-
des bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes
Weitere Änderung
über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder (860-7)
der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des In § 186 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt wor- 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
den ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane kel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die
der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-
waltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der „(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für
Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäfts- die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7
führer der Bundesausführungsbehörde für Unfallver- werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die
sicherung werden Geschäftsführer und stellvertreten- Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendun-
der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. gen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeits-
entgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des
(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leis-
wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 tungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendun-
vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für gen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet
Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreter- die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die
versammlungen der Bundesausführungsbehörde für Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministe-
Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für rium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für
Unfallversicherung des Bundesministeriums für Ver- Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach
kehr, Bau- und Wohnungswesen auf- und festgestellt. dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen
jeweils für ihren Bereich. Im Übrigen werden die Aufwen-
(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde
dungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministe-
für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde
rium für Arbeit und Sozialordnung getragen.
für Unfallversicherung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen treten mit Ablauf (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesanstalt
des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131 für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschlä-
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den ge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse
Dienst der Unfallkasse des Bundes über. des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit und den
Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforder-
(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des lichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu
31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeits- erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung
verhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“
bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen beschäftigten Arbeitnehmern
Artikel 11
bestehen.
Änderung
(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der (860-10-1/2)
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
wesen werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechts- der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
rahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Ge-
nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Ver- setzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt
sorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste geändert:
Dienstbehörde.
(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52 wie
den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungs- folgt gefasst:
gesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu „§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungs-
diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf akt“.
Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bun-
des, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesaus- 2. § 50 wird wie folgt geändert:
führungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um
ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom Hundert
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deut-
wesen, die Rechte und Pflichten nach den Bestim- schen Bundesbank“ durch die Wörter „mit
mungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“
wahr.“ ersetzt.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 12
„Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus- Änderung
zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, des Elften Buches Sozialgesetzbuch
können für die Zeit bis zur zweckentsprechen-
den Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt (860-11)
werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leis- Dem § 60 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
tung in Anspruch genommen wird, obwohl Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
andere Mittel anteilig oder vorrangig einzu- 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
setzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728)
unberührt.“ geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leitet
„Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu- alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrenten-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn- versicherung am fünften Arbeitstag des laufenden Monats
gemäß.“ an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
weiter.“
3. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Hemmung der Artikel 13
Verjährung durch Verwaltungsakt Änderung
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht- (201-6)
lichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver-
jährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I
sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. S. 3050), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt ge-
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 ändert:
unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist
30 Jahre.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 8 a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
das Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der Num- „§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwal-
mer 9 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und tungsakt“.
folgende Nummer 10 angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 101 wird eingefügt:
„10. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle „§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53“.
nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes.“
2. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom
5. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
die Wörter „sowie mit der Bundesversicherungsanstalt
schen Bundesbank“ durch die Wörter „mit fünf
für Angestellte als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.
Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-
6. In § 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so
Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden
Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt
werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung
7. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel
„(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu- anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3
beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor- Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
8. Dem § 120 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„§ 53
„(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend Hemmung der
bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der Verjährung durch Verwaltungsakt
§§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder
geltenden Fassung.“ Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2187
lichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver- Artikel 16
jährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder Änderung
sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 (7847-11)
unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist
30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
Anspruch geltenden Verjährungsfrist.“ das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergüns-
4. Nach § 101 wird folgender § 102 eingefügt: tigungen sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
„§ 102 Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom
Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-
Übergangsvorschrift zu § 53 zinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden,
soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes
vorsehen.“
zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei
der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung.“
Artikel 17
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
(805-3)
§ 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
Artikel 14 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19
des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ge-
Änderung ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1) 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts
In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstat-
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom tet.“
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wer-
den in der Besoldungsgruppe B 3
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesaus- „Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bun-
führungsbehörde für Unfallversicherung“ gestrichen desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
und wesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese
Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz
2. nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Grenz- durch.“
schutzdirektion“ die Amtsbezeichnung „Direktor der
Unfallkasse des Bundes“ eingefügt.
3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäfts-
bereichen des Bundesministeriums der Verteidigung
und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus-
landsvertretungen führt das jeweilige Bundesministe-
Artikel 15 rium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm
jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch.“
Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 18
(702-3)
Änderung des Fremdrentengesetzes
In § 16 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 (824-2)
des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) In § 9 Abs. 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesaus- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
führungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
„Unfallkasse des Bundes“ ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939)
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundes- 2. In § 37b werden die Wörter „Bundesausführungs-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die behörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter
Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt. „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.
3. § 42 wird wie folgt geändert:
Artikel 19 a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbindlich-
keiten“ die Wörter „der Unfallkasse“ eingefügt.
Änderung des Gesetzes
b) Folgender Satz wird angefügt:
über die Alterssicherung der Landwirte
„Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Ver-
(8251-10) bindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.“
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1812), wird wie folgt geändert: 4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
1. Dem § 35b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: fasst:
„Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts- „(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu
recht nach § 26a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leis-
ausgeübt haben.“ tenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozial-
kasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus.“
2. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeits- „(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung
entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf- des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
tigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares nung den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach
Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, Anhörung des Beirats fest.“
gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen
bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.“
Artikel 21
Artikel 20 Änderung
des Gesetzes zu dem Vertrag
Änderung des vom 10. März 1956 zwischen der
Künstlersozialversicherungsgesetzes Bundesrepublik Deutschland und
(8253-1) der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die Regelung gewisser
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Forderungen aus der Sozialversicherung
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie (826-2-4)
folgt geändert: In Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zu dem Ver-
trag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik
1. § 37 wird wie folgt gefasst: Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der
„§ 37 Sozialversicherung (BGBl. 1958 II S. 168) werden die Wör-
(1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz ter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung“
im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.
(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des
Bundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die
Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Artikel 22
Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten Änderung
der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstler- des Gesetzes zu dem
sozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen
auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung
der Bundesrepublik Deutschland und
des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt.
der Volksrepublik Polen über Renten-
und Unfallversicherung nebst der
(3) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975
genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der (826-2-25)
Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfall- In Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu
kasse des Bundes.“ dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2189
desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen Artikel 25
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden die (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, soweit in
Wörter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche- den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
rung“ durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt. ist. Gleichzeitig tritt das Hüttenknappschaftliche Zusatz-
versicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), außer Kraft.
Artikel 23 (2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 tritt Artikel 8
Nr. 3 in Kraft.
Aufhebung von Verordnungen
(3) Mit Wirkung vom 1. April 2001 treten Artikel 8 Nr. 5
Es werden aufgehoben: und Artikel 19 Nr. 1 in Kraft.
1. die Verordnung über die Ausdehnung des Unfallver-
(4) Mit Wirkung vom 1. August 2001 tritt Artikel 6 Nr. 9 in
sicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bun-
Kraft.
desausführungsbehörde für Unfallversicherung vom
14. März 1997 (BGBl. I S. 488), geändert durch die Ver- (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten Artikel 5 Nr. 1,
ordnung vom 9. April 2001 (BGBl. I S. 574), 3 und 4, Artikel 6 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 8 Nr. 1 Buch-
2. die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun- stabe d, Nr. 12 bis 14, Artikel 9 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1, 2
gen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8, Artikel 13 Nr. 1, 3 und 4 in
sicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt Kraft.
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. De- (6) Mit Wirkung vom 29. März 2002 treten Artikel 7 Nr. 2
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), und Artikel 12 in Kraft.
3. die Verordnung zur Überführung der Ausführungs- (7) Mit Wirkung vom 1. April 2002 tritt Artikel 2 in Kraft.
behörde für Unfallversicherung in der britischen Zone
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (8) Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 § 31,
mer 8231-10, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 6, 9 Buchstabe a und Nr. 10
Buchstabe a, Artikel 9 Nr. 3 und 16 hinsichtlich § 218b
Abs. 3, Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 bis 6, Arti-
kel 13 Nr. 2, Artikel 16 und 20 Nr. 4 Buchstabe b in Kraft.
Artikel 24 (9) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6
Neubekanntmachung Nr. 4 bis 7 und 10, Artikel 8 Nr. 2, 4, 15 und 16, Artikel 9
Nr. 1, 2, 5, 6, 10 bis 16 außer § 218b Abs. 3, Artikel 14, 15,
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
17, 18, 19 Nr. 2, Artikel 20 außer Nr. 4 Buchstabe b, Arti-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kel 21 und 22 in Kraft.
kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(10) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 10 in Kraft.
in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen. (11) Am 1. Januar 2005 tritt Artikel 23 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Kinder“ vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt
durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Angabe „228 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„121 Euro“ und die Angabe „1 024 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„545 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Erwerb“ die Wörter „oder zur
wirtschaftlichen Stärkung“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im
berechtigten wirtschaftlichen Interesse der oder des Behinderten liegt.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2191
Zweites Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Länder für
das folgende Gesetz beschlossen:
a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im
Inland,
Artikel 1 b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz
im Inland hinsichtlich des Betreibens einer
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember Bundesrepublik Deutschland.
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 migungen ist zuständig
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab-
satz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie
1. § 3 wird wie folgt geändert: ihren Sitz haben,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und 2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach
in Nummer 2 das Wort „Schienenwege“ durch Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie
das Wort „Eisenbahninfrastruktur“ sowie das Wort ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die be-
„können“ durch das Wort „kann“ ersetzt. teiligten Länder können etwas anderes verein-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. baren.
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein
2. § 5 wird wie folgt geändert: Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht
„(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Be- unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.“
achtung
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen, „(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
soweit es Gegenstände dieses Gesetzes be- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
trifft, 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Be-
3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so- hörde, für das jeweilige Land die von der Landes-
weit sie Gegenstände dieses Gesetzes be- regierung bestimmte Behörde. Die Landesregie-
treffen, rung und das Eisenbahn-Bundesamt können mit-
einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und
sichergestellt.“
die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab- ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt
sätze 1a bis 1c eingefügt: zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt
„(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh- die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen
migungen sind zuständig und für Rechnung des Landes aus. Die Landes-
regierung kann anderen öffentlichen oder privaten
1. der Bund für Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur
a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise
durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts-
b) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im In- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses
land hinsichtlich der Benutzung oder des Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-
Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf rung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem
land, Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Auf-
c) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz gaben übertragen hat.“
im Inland hinsichtlich der Benutzung einer
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, aa) Satz 1 wird gestrichen.
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die 4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrt-
Landesregierung bestimmt auch die Behörde, verlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Unter-
die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen- suchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Ver-
bahnen des Bundes sowie über nichtbundes- wahrung zu nehmen.
eigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland“
(5) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-
durch die Wörter „Die Landesregierung
nen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und
bestimmt die Behörde, die zuständig ist für
ihren Beauftragten alle für die Durchführung der
Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht-
Eisenbahnaufsicht erforderlichen
bundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im
Inland“ ersetzt. 1. Auskünfte zu erteilen,
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. Nachweise zu erbringen,
„Zuständige Behörde für die Genehmigung von 3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Tarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen, Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem
die im Schienenpersonennahverkehr über das Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
ihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
die Behörde des Landes, in dem der nach der neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten gung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungs-
Eisenbahninfrastruktur liegt.“ widrigkeit aussetzen würde.
f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie
Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland
3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt: instand halten, und die für sie tätigen Personen
„§ 5a sind verpflichtet, den nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2
zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftrag-
Aufgaben und
ten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu
Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit-
(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen
Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie
Vorschriften zu überwachen. Sie haben dabei ins- haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen
besondere die Aufgabe, und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhal-
1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisen- tung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den
bahn entstehen oder von den Betriebsanlagen Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermög-
ausgehen, und lichen.
2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu (7) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre
untersuchen. Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind befugt,
durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
im Rahmen ihrer Aufgabe Eisenbahnverkehrsunter-
bis zu 500 000 Euro.“
nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
anzuweisen, die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften
einzuhalten. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichts- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
behörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen
„(1) Ohne Genehmigung dürfen
gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Ab-
satz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 1. Eisenbahnverkehrsleistungen durch öffentliche
Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrs- Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erbracht
unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über und
Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu 2. Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheits-
unterrichten. systeme oder Bahnsteige durch öffentliche
(4) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso- Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht be-
nen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und trieben werden.
ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisen- Die Genehmigungspflicht für nichtöffentliche
bahnaufsicht gestatten, nichtbundeseigene Eisenbahnen richtet sich nach
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsan- Landesrecht.“
lagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsstunden zu betreten,
„1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgelt-
gen zur Personen- oder Güterbeförderung,“.
lich und ohne Fahrausweis mitzufahren,
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbeson-
dere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisen- „(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten
bahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzu- sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung
sehen, oder den Widerruf von Genehmigungen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2193
d) Folgende neue Absätze 8 bis 10 werden angefügt: 8. § 11 wird wie folgt geändert:
„(8) Die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten inter- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nationalen Gruppierungen oder Eisenbahnver- „§ 11
kehrsunternehmen, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften Abgabe und Stilllegung
oder eines Mitgliedstaats des Abkommens vom von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“.
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahn-
raum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, infrastrukturunternehmen“ durch die Worte
bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnver- „öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen“
kehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung ersetzt.
nach Absatz 1. Die in § 14 Abs. 3 Nr. 3 genann- c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
ten Eisenbahnen bedürfen für das Erbringen von eingefügt:
Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Ge-
nehmigung nach Absatz 1, sofern die Gegenseitig- „(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
keit gewährleistet ist. nehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1
entweder
(9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines
Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Ge- 1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
meinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai 2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen In der Bekanntmachung sind Angaben für die
für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infra-
gen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1, struktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung
sofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist. können Dritte das öffentliche Eisenbahninfra-
(10) Die in den Absätzen 8 und 9 genannten strukturunternehmen binnen einer Frist von drei
Eisenbahnen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern.
vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet Im Angebot ist die Bestimmung der abzugeben-
der Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung den Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen
nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“ für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung ange-
messen zu berücksichtigen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
„Wenn zu erwarten ist, dass die Wiederherstellung
der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer 10. § 14 wird wie folgt geändert:
Zeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde a) In Absatz 2 werden die Wörter „Eisenbahnen,
eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und“
setzen. Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Ge- durch die Wörter „nichtöffentliche Eisenbahnen,“
nehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde ersetzt.
die Frist verlängert.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. gefügt:
„(3a) Beeinträchtigt ein Eisenbahninfrastruktur-
6. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: unternehmen das Recht auf diskriminierungsfreie
Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur, hat das
„§ 7a
Eisenbahn-Bundesamt dem Unternehmen im
Aufnahme des Betriebes Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1
(1) Eine Eisenbahn, die den Betrieb erstmalig auf- aufzugeben, die Beeinträchtigung zu unterlassen.
nimmt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beschränkungen bleiben unberührt. Das Eisen-
beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind. bahn-Bundesamt und die Kartellbehörden teilen
einander Informationen mit, die für die Erfüllung
(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres können. Sie haben sich gegenseitig über beab-
Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung sichtigte Entscheidungen zu informieren, mit
der Aufsichtsbehörde zugeht. denen ein missbräuchliches oder diskriminie-
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 rendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunter-
zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebs- nehmen untersagt werden soll. Sie geben einander
sicherheit berühren, sind der zuständigen Eisen- Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Verfah-
bahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme ren von der zuständigen Behörde abgeschlossen
anzuzeigen.“ wird.“
c) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden
7. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Eisenbahnen, die neuen Sätze eingefügt:
nicht dem öffentlichen Verkehr dienen“ die Klammer „Das Eisenbahn-Bundesamt trifft seine Entschei-
„(nichtöffentliche Eisenbahnen)“ eingefügt. dung innerhalb einer Frist von sechs Wochen
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
beginnend mit der Antragstellung. Es kann das 11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang
Verfahren innerhalb dieser Frist um längstens vier der Meldung und Untersuchung von
Wochen verlängern.“ gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn-
betrieb; in der Rechtsverordnung kön-
11. § 23 wird aufgehoben. nen Regelungen über die Befugnisse
der Aufsichtsbehörden für das Erlassen
12. § 26 wird wie folgt geändert: von Anweisungen über die Festlegung
der anzuwendenden Muster und Form-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: blätter für das Melden und für die Be-
aa) Die Wörter „Zur Gewährleistung der Sicherheit richterstattung über die durchgeführte
und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des Untersuchung getroffen werden;
Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben 12. über die Anforderungen, die von priva-
und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das ten Stellen bei der Übertragung von
Bundesministerium für Verkehr ermächtigt,“ Aufsichts- und Genehmigungsbefug-
werden durch die Wörter „Zur Gewährleistung nissen zu erfüllen sind.“
der Sicherheit und der Ordnung im Eisen-
bahnwesen, des Umweltschutzes oder zum b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit- ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
nehmer wird das Bundesministerium für Ver- und Technologie“ durch die Wörter „Bundes-
kehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,“ ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „den „Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die
Bau,“ die Wörter „die Instandhaltung,“ und Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die
nach den Wörtern „an Bau,“ das Wort Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert.“
„Instandhaltung,“ eingefügt.
d) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch einen
„(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Strichpunkt ersetzt.
Nr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des
dd) Folgende neue Nummern 10, 11 und 12 wer- bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder
den angefügt: zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleu-
„10. über die Fachbereiche, in denen Sach- nigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder
verständige tätig sein können, sowie zur Entlastung der Behörden auch Regelungen
über die Voraussetzungen für die getroffen werden über die Befugnisse der Auf-
öffentliche Bestellung von Sachverstän- sichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen
digen für den Bau, die Instandhaltung, über
den Betrieb und den Verkehr von Eisen- 1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bau-
bahnen, über deren Befugnisse und vorlagen sowie
Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nach-
Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in
weise und Bescheinigungen.
der Rechtsverordnung können insbe-
sondere Regelungen über In den Anweisungen können für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anfor-
a) die persönlichen Voraussetzungen
derungen und Verfahren festgelegt werden; es
einschließlich altersmäßiger Anfor-
kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt
derungen, den Beginn und das Ende
werden, dass auf die Genehmigung oder auf die
der Bestellung,
bautechnische Prüfung ganz oder teilweise ver-
b) die in Betracht kommenden Sachge- zichtet wird.“
biete einschließlich der Bestellungs-
voraussetzungen, 13. § 28 wird wie folgt geändert:
c) den Umfang der Verpflichtungen des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sachverständigen bei der Ausübung
seiner Tätigkeit, insbesondere über aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
die Verpflichtungen zur unabhängi- „1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
gen, weisungsfreien, persönlichen, Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen er-
gewissenhaften und unparteiischen bringt oder Schienenwege, Betriebsleit-
Leistungserbringung und über die und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige
Vereidigung darauf; den Abschluss betreibt,“.
einer Berufshaftpflichtversicherung
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
und den Umfang der Haftung; die
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
Fortbildung und den Erfahrungsaus-
tausch; die Einhaltung von Mindest- cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
anforderungen bei der Leistungser- „4. als im Unternehmen Verantwortlicher ent-
bringung sowie die Aufzeichnung gegen § 7a Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen
von Daten über einzelne Geschäfts- Betrieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder ent-
vorgänge und über die Auftraggeber gegen § 7a Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht
getroffen werden; richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2195
dd) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num- (3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
mern 7a und 7b eingefügt: auch von der für die betriebsführende Eisenbahn
zuständigen Behörde erteilt werden.
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
Nr. 10 oder einer vollziehbaren Anord- § 33
nung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
Rechtsverordnung für einen bestimmten Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Hersteller beantragt werden.
verweist,
§ 34
„7b. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1
Nr. 11 oder einer vollziehbaren Anord- Übergangsregelung für
nung auf Grund einer solchen Rechts- Eisenbahninfrastrukturunternehmen
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nicht-
Rechtsverordnung für einen bestimmten bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von
verweist,“. einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann
gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4
und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in
und 5“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 5 und 7a“
dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die
ersetzt und die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5
und 6 bis 9“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1
Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für
bis 4, 6, 7 und 7b bis 9“ ersetzt.
die Eisenbahnaufsicht entsprechend.“
14. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „die zuletzt durch 16. In § 2 Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5
Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgeset- Satz 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 27
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
die Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)“ ersetzt. Bau- und Wohnungswesen“ und in § 26 Abs. 4 Nr. 2
die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
15. Folgende neue §§ 31 bis 34 werden angefügt: und Wohnungswesen“ ersetzt.
„§ 31
Selbstständige
Artikel 2
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-
Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394)
sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen
wird wie folgt geändert:
und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2
erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. 1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:
„(Bundeseisenbahn-
§ 32 verkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG)“.
Nichtselbstständige
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit
des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts
diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb
anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Ver-
teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt
kehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es
ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahn-
kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise
verkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie be-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
treffen
des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundes-
1. die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zu- amt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr,
behör sicher zu bauen und in betriebssicherem Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen
Zustand zu halten einschließlich der dafür erfor- oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die
derlichen Genehmigungen, Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder
teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der
2. die Eisenbahnaufsicht,
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen
3. die Kosten von Amtshandlungen, unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-
Bundesamt.“
4. die Pflicht, sich zu versichern.
(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisen- 3. In § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter
bahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisen- „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
bahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Zustand zu halten, bleibt unberührt. wesen“ ersetzt.
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
4. § 3 wird wie folgt geändert: „(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen
a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. Die bis- nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
herigen Absätze 2, 3, 5 und 6 werden die Absätze 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur
bis 4. Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbststän-
digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Personenschäden und Sachschäden bei einem im
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Schienen- Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversiche-
wege von Eisenbahnen des Bundes“ durch die rung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht
Wörter „Betriebsanlagen der Eisenbahnen des zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik
Bundes“ ersetzt. Deutschland.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: (5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen,
„2. die Eisenbahnaufsicht,“.
1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
eingefügt:
aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich
„3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der in gleicher Weise Deckung erhalten,
Eisenbahnen des Bundes,".
2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die
neuen Nummern 4 bis 6. Die bisherige Num- nicht dem öffentlichen Verkehr dient.“
mer 6 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 7 wird das Wort „Störungen“ durch 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „gefährlichen Ereignissen“ ersetzt. „§ 3
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nachweis- und Anzeigepflichten
„(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Lan- (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
deseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Er- und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
teilung von Genehmigungen auf der Grundlage Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebs-
einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen aufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen
Weisung und auf dessen Rechnung wahr.“ vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
bahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahn-
5. § 4 wird aufgehoben. gesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie
ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des
Artikel 3 Versicherungsvertragsgesetzes.
Der Überschrift des Gesetzes zur Zusammenführung (2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De- und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von
durch Artikel 263 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Klam- vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
mer angefügt: bahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-
„(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG)“. sen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c
Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.“
Artikel 4
4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:
In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- „§ 4
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I Auskunftspflicht
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,
langen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des-
wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“
sen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahn-
ersetzt.
fahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden
Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2
Artikel 5 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versi-
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der cherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.“
Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 5. Der bisherige § 4 wird § 5.
1998 (BGBl. I S. 2431), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt: Artikel 6
„(Eisenbahnhaftpflicht- Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-
versicherungsverordnung – EBHaftPflV)“. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
2. Dem § 1 werden folgende neue Absätze 4 und 5 an- Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), wird
gefügt: wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2197
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeu-
tung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unter-
„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und
schieden.“
schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den
Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines 2. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Zulassung“
nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh- die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.
mens.“
3 In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr (BMV)“ durch die Wörter 4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 15 Abs. 4 Nr. 1
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für
Wohnungswesen“ ersetzt. Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und in § 3 Abs. 1
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „BMV“ durch die Nr. 1 Buchstabe b sowie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- jeweils die Wörter „Bundesminister für Verkehr“ durch
und Wohnungswesen“ ersetzt. die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
c) In Absatz 4 wird die Angabe „BMV“ durch die Wohnungswesen“ ersetzt.
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. Artikel 8
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Rückkehr
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes- zum einheitlichen Verordnungsrang
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. Die auf Artikel 5 bis 7 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
a) In Absatz 47 wird die Angabe „BMV“ durch die geändert werden.
Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. Artikel 9
b) In Absatz 48 wird die Angabe „BMV“ durch die Neufassung
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes, des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-
Artikel 7 verwaltung des Bundes sowie der durch die Artikel 5 bis 7
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses
1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Arti- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
kel 52 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), bekannt machen.
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisen- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli
bahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder 2002 in Kraft. Die §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisen-
die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffent- bahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5 treten am
lichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.“ 1. Juli 2003 in Kraft.
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2199
Gesetz
über die Entsorgung von Altfahrzeugen
(Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) ) 1
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Artikel 1 Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Änderung des 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
1. § 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer a) In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- gefügt:
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 „Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur
(BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert: Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die
vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Ver-
Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Sieb- pflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind
zehnter Abschnitt eingefügt: zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der
jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist
insoweit nicht anzuwenden.“
„Siebzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz b) In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe „Buch-
stabe d Satz 2“ durch die Angabe „Buchstabe d
Artikel 53 Satz 3“ ersetzt.
(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung 2. In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug- Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3“
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hin- Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des
sichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Ver- Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ ersetzt.
kehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss
für das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu
bilden. Artikel 3
(2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtun- Änderung der
gen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verordnung über die Überlassung und
Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe umweltverträgliche Entsorgung von Altautos
jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach (Altauto-Verordnung – AltautoV)
Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rück- Die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I
stellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansamm- S.1666), geändert durch Artikel 315 der Verordnung vom
lung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum ändert:
zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten
Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der
„Verordnung
Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aus-
über die Überlassung,
gleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz“ vor dem
Rücknahme und umweltverträgliche
Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4
Entsorgung von Altfahrzeugen
und 5 gilt entsprechend.“
(Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)“.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in deutsches Recht. „§ 1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- Anwendungsbereich
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahr-
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG zeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe.
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung 3. „Hersteller“ den Hersteller von Fahrzeugen
gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen
Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bau- Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller
teilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, oder gewerblichen Importeur von Fahrzeug-
Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen teilen und -werkstoffen sowie deren Rechts-
Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum nachfolger;
Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.
4. „Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung
(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der Menge und der Umweltschädlichkeit von
der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Subs-
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des tanzen;
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 5. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Über-
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- gabe des Altfahrzeugs an einen Demontage-
zeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) betrieb oder der Restkarosse an eine Schred-
herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm her- deranlage oder eine sonstige Anlage zur wei-
gestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserien- teren Behandlung mit dem Ziel der Entfrach-
regelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zu- tung von Schadstoffen, der Demontage, des
treffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Schredderns, der Verwertung oder der Vorbe-
Antrag. reitung der Beseitigung der Schredderabfälle
durchgeführt werden, sowie alle sonstigen
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ver-
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im wertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen
Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter und Altfahrzeugbauteilen;
Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- 6. „Vorbehandlung“ die Entfernung oder das
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG sowie die Trockenlegung;
Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur bis zu einem zulässi- 7. „Trockenlegung“ die Entfernung der Betriebs-
gen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Die in Satz 1 flüssigkeiten;
bezeichneten Fahrzeuge sind von den Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, Bauteile 8. „Verdichtung“ jede Maßnahme zur Volumen-
und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für die reduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer
besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeich- Beschaffenheit verändert wird, z.B. durch Ein-
neten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den drücken des Daches, Pressen oder Zerschnei-
Anforderungen nach § 8 ausgenommen. den;
(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die 9. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen
§§ 1 bis 5. Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck
verwendet werden, für den sie entworfen wur-
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen
den;
die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigen-
tümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.“ 10. „stoffliche Verwertung“ die in einem Produk-
tionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung
der Abfallmaterialien für den ursprünglichen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Ver-
wertung), jedoch mit Ausnahme der energeti-
„(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der schen Verwertung;
Begriff
11. „Verwertung“ jedes der anwendbaren in An-
1. „Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahr- hang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
zeuge zur Personenbeförderung mit höchs- gesetzes genannten Verfahren;
tens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit 12. „Beseitigung“ jedes der anwendbaren in An-
einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) hang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie gesetzes genannten Verfahren;
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der nach § 3a
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der des Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt;
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 14. „Annahmestelle“ Betriebe oder Betriebsteile,
(ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Wei-
dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richt- terleitung an Demontagebetriebe annehmen,
linie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;
jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen
15. „Rücknahmestelle“ Annahmestellen, bei de-
Krafträdern;
nen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder
2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen
Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge
gesetzes sind; behandelt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2201
16. „Demontagebetrieb“ Betriebe oder Betriebs- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
teile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der c) Absatz 5 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
nachfolgenden Verwertung behandelt wer-
den; dies kann auch die Rücknahme ein- „(2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demon-
schließen; tagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige
Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne
17. „Restkarosse“ das in einem Demontage- dieser Verordnung anerkannt, wenn
betrieb zum Zweck der weiteren Verwertung
nach den Bestimmungen des Anhangs Num- 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche
mer 3 behandelte Altfahrzeug; Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder
18. „Schredderanlage“ Anlagen, die dazu dienen, 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die
Restkarossen oder sonstige metallische oder Einhaltung der Anforderungen dieser Verord-
metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu nung geprüft und dies im Überwachungszertifi-
zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von kat ausgewiesen ist.“
unmittelbar wieder einsetzbarem Metall-
schrott sowie gegebenenfalls weiteren ver- 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
wertbaren Stofffraktionen; „§ 3
19. „sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“ Rücknahmepflichten
Anlagen, die keine Schredderanlagen sind
und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle
sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzu-
Stofffraktionen zurückzugewinnen; nehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in
Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an
20. „Demontageinformationen“ alle Informatio- eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von
nen, die zur sach- und umweltgerechten einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten
Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen.
sind; sie werden den anerkannten Demonta-
(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffent-
gebetrieben von den Herstellern von Fahrzeu-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15
gen und Zulieferern in Form von Handbüchern
Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in
oder elektronischen Medien (z.B. CD-ROM,
den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in
Online-Dienste) zur Verfügung gestellt;
§ 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
21. „Letzthalter“ letzter im Fahrzeugbrief einge- zes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt
tragener Halter eines Fahrzeugs, auf den werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen
das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulas- Fällen nicht.
sungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelas-
(3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet,
sen war;
einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftra-
22. „Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller sowie Be- gung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten
treiber von Rücknahmestellen, Annahmestel- durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen
len, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu
sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den
Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrie- Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein.
ben zur Behandlung von Altfahrzeugen ein- Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die
schließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und
sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu
23. „Fahrzeugleergewicht“ maßgebliches Leer- bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht
gewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung mehr als 50 Kilometer beträgt.
der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn
wird: 1. das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen
– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis des deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen
zum 31. Dezember 1996 zugelassen wor- ist oder zuletzt zugelassen war,
den sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief 2. das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des
abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer deutschen Zulassungsverfahrens vor der Still-
90-prozentigen Füllung, legung weniger als einen Monat zugelassen war,
– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab 3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Kom-
dem 1. Januar 1997 zugelassen worden ponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahr-
sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief werk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte
abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer für Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthält,
90-prozentigen Füllung und abzüglich
Gewicht des Fahrers (75 kg), 4. dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden,
– für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leer- 5. der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird,
gewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich 6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der
Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-pro- Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig
zentigen Füllung und abzüglich Gewicht und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und
des Fahrers (75 kg).“ genehmigt wurde.
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erfor- „(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass
derlichen Informationen über die von ihnen eingerich- bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleer-
teten Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Ver- gewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge
fügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für folgende Zielvorgaben erreicht werden:
ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten. 1. spätestens ab 1. Januar 2006
(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Per- a) Wiederverwendung und Verwertung min-
sonenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile destens 85 Gewichtsprozent,
aus Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in ver-
gleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, b) Wiederverwendung und stoffliche Verwer-
zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen tung mindestens 80 Gewichtsprozent und
Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Be- 2. spätestens ab 1. Januar 2015
seitigung zurückgenommen werden. Die Beteiligten
a) Wiederverwendung und Verwertung min-
können Vereinbarungen über die erforderlichen Maß-
destens 95 Gewichtsprozent,
nahmen und die Tragung der Kosten treffen.“
b) Wiederverwendung und stoffliche Verwer-
5. § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert: tung mindestens 85 Gewichtsprozent.
(2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
stellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen
„(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledi- und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung
gen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, die- müssen die für sie jeweils geltenden Anforderun-
ses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer gen des Anhangs erfüllen. Die in Satz 1 genannten
anerkannten Rücknahmestelle oder einem aner- Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen
kannten Demontagebetrieb zu überlassen.“ nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Verwertungs- im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.
betrieben“ durch das Wort „Demontagebetrie- (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1
ben“, in Satz 3 das Wort „Verwertungsbetriebe“ bezeichneten Anforderungen ist durch einen
durch das Wort „Demontagebetriebe“ und in Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. Die
Satz 4 die Wörter „Ein Verwertungsbetrieb darf“ Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die
durch die Wörter „Betreiber von Demontagebetrie- Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die
ben dürfen“ ersetzt, in Satz 4 nach dem Wort Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von
„Annahmestellen“ die Wörter „oder anerkannte 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den
Rücknahmestellen“ eingefügt und nach Satz 4 Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich
folgende Sätze 5 und 6 angefügt: durch Prüfung und Kontrolle der entsprechenden
betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs
„Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwer-
davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen
tungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer
zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer
ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vor-
von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschrei-
schriften dieser Verordnung zugeführt werden.
tenden Frist nicht erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4
Dieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung
gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforde-
des Verwertungsnachweises versichert.“
rungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Annahmestel- Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Ent-
len“ die Wörter „und Rücknahmestellen“ einge- ziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfül-
fügt, das Wort „Altautos“ durch das Wort „Altfahr- lung der Anforderungen nach Anhang Nummer
zeuge“ und das Wort „Verwertungsbetrieb“ durch 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der
das Wort „Demontagebetrieb“ ersetzt. für den Betrieb zuständigen Überwachungsbe-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hörde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und Rück-
nahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt
„(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind ver- die Bescheinigung durch die jeweils zuständige
pflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6 gelten ent-
Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von sprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der
Satz 1 kann die für die Überwachung des Demon- Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse
tagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage von Prüfungen zu berücksichtigen, die
einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6)
erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen 1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter
Anlage zur weiteren Behandlung überlassen wer- oder eine Umweltgutachterorganisation ge-
den.“ mäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unter-
„(5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 nehmen an einem Gemeinschaftssystem für
bis 3 finden die Bestimmungen der Nachweisver- das Umweltmanagement und die Umweltbe-
ordnung mit Ausnahme des § 26 keine Anwen- triebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder ge-
dung.“ mäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates
6. § 4 wird § 5 und wird wie folgt gefasst:
über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: nen an einem Gemeinschaftssystem für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2203
Umweltmanagement und die Umweltbetriebs- und Änderungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2
prüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsa-
men Stelle unverzüglich bekannt. Die gemeinsame
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte
Stelle erstellt aus diesen Angaben regelmäßig zu
Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qua-
aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter
litätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder
Weise öffentlich bekannt.
9004 oder
(2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer
3. durch Sachverständige im Rahmen der Über-
von den Ländern einzurichtenden gemeinsamen
prüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3
Stelle für die von ihnen anerkannten Demontage-
des Wasserhaushaltsgesetzes und der in sei-
betriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen
nem Rahmen erlassenen Vorschriften der Län-
zur weiteren Behandlung unverzüglich eine Durch-
der vorgenommen wurden.“
schrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des
(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerken- Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu
nung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.“ übermitteln. Diese muss mindestens folgende Anga-
b) § 4 Abs. 3 (alt) wird gestrichen. ben enthalten:
c) § 4 Abs. 4 (alt) wird § 5 Abs. 5. 1. Name und Anschrift der Firma,
2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebs-
7. § 5 wird § 6 und wird wie folgt gefasst: teils,
„§ 6 3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweis-
verordnung für die in Nummer 2 bezeichneten
Sachverständige
Betriebe oder Betriebsteile,
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur
4. Kommunikationseinrichtungen,
erteilen, wer
5. Ansprechpartner,
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist oder 6. zuständige Genehmigungsbehörde,
2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als 7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der
Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 Bescheinigung.
des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehre-
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom ren Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich
ist, für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterab- die Hersteller anzugeben, die den Demontagebetrieb
schnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung hierzu bestimmt haben. Die Anforderungen nach den
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 Sätzen 1 bis 3 gelten auch für Sachverständige, tech-
betreffend die statistische Systematik der Wirt- nische Überwachungsorganisationen oder Entsorger-
schaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemeinschaften, die die in Satz 1 genannten Betriebe
(ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Ver- als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen. Die in
ordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 Satz 1 genannte Stelle erstellt nach den Angaben aus
(ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt.“ Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regelmäßig zu aktualisie-
rende Listen und gibt diese in geeigneter Weise
8. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: öffentlich bekannt.
„§ 7 (3) Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die
Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen
Mitteilungspflichten
Behörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur
(1) Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme- Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den
stellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und Überprüfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei
sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2.“
die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3
Satz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils 9. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
gültige Überwachungszertifikat einer technischen
Überwachungsorganisation oder einer Entsorgerge- „§ 8
meinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die Abfallvermeidung
gemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) (1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind
erteilte Nummer der für die Überwachung des jewei- 1. die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen
ligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vor- zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwick-
zulegen. Sind Annahmestellen oder Rücknahmestel- lung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu redu-
len Kraftfahrzeugwerkstätten, legt die jeweils zustän- zieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die
dige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung ein- Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu
schließlich des Prüfberichts der für die Überwachung erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung
des Betriebs zuständigen Behörde vor. gefährlicher Abfälle zu vermeiden,
(2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverstän- 2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen
digen und Sachverständigenorganisationen zuständi- Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung
gen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen und Verwertung, insbesondere der stofflichen Ver-
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
wertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und 3. die Entwicklung und Optimierung von Möglich-
Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen, keiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen
3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und
Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwen- ihren Bauteilen;
den. 4. die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung
(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu ent-
Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in sorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der
Verkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Queck- stofflichen und sonstigen Verwertung.
silber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthal- Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet,
ten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie den Herstellern die entsprechenden Informationen zu
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
(2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Infor-
(ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fas-
mationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugäng-
sung genannten Fällen unter den dort genannten
lich zu machen. Die Informationen sind in die Werbe-
Bedingungen.“
schriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.“
10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
12. § 6 wird § 11 und wird wie folgt gefasst:
„§ 9
„§ 11
Kennzeichnungsnormen
und Demontageinformationen Ordnungwidrigkeiten
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe vorsätzlich oder fahrlässig
nach Festlegung durch die Europäische Kommission 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht
gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG zurücknimmt,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht
Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe 3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenom-
werden können. men werden,
(2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, 4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Rest-
binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den karosse überlässt,
anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung
Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung
Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Erreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahr- rechtzeitig bescheinigt,
zeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzu- 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungs-
führen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug nachweis ausstellt,
befinden, soweit dies für die Demontagebetriebe zur
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle
Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verord-
oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
nung erforderlich ist.
(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und 7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer
Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahr- anderen als der dort genannten Verwertung
zeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demon- zuführt,
tagebetrieben auf Anforderung angemessene Infor- 8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
mationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug
wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.“ behandelt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
11. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie
„§ 10 nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüs-
Informationspflichten siggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt
oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig ent-
in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschafts- sorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig
beteiligten in geeigneter Weise Informationen zu ver- unschädlich macht,
öffentlichen über
10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruk- Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genann-
tion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen; te Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes
2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahr- Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig ent-
zeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssig- fernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen
keiten und die Demontage; Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2205
11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Annahme-
Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte stellen“ die Wörter „und Rücknahmestellen“ ange-
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht fügt.
rechtzeitig entfernt,
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
aa) In Nummer 2.1.1 wird in Satz 1 das Wort „Ver-
Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte
wertungsbetrieb“ durch das Wort „Demon-
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht
tagebetrieb“ ersetzt und Satz 2 wie folgt ge-
rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei-
fasst: „Die Zusammenarbeit mit den Demon-
tig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der
tagebetrieben ist durch Verträge zu regeln.“
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
Satz 3 wird aufgehoben.
zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechen-
de Anteil verwertet wurde, bb) In Nummer 2.1.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit „Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht
Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte behandeln, insbesondere nicht trockenlegen
Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten und demontieren.“ In Satz 2 wird das Wort
der Wiederverwendung oder der stofflichen Ver- „Verwertungsbetrieb“ durch das Wort „De-
wertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, montagebetrieb“ ersetzt.
14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit cc) In Nummer 2.1.3 werden die Wörter „darüber
Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse hinausgehende rechtliche“ durch die Wörter
annimmt oder schreddert, „die einschlägigen rechtlichen“ ersetzt.
15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit d) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten „2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamt-
Gewichtsprozente der Verwertung oder der stoff- fläche muss sich in die Bereiche Anliefe-
lichen Verwertung nicht zuführt oder nicht belegt, rung und Bereitstellung zum Abtransport
dass der entsprechende Anteil verwertet wurde, gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchläs-
16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder sig gemäß den allgemein anerkannten
eine Restkarosse annimmt oder behandelt, Regeln der Technik für die Anforderungen
nach Wasserrecht zu befestigen und min-
17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,
destens über einen Leichtflüssigkeitsab-
18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein scheider (z.B. nach DIN 19992) zu ent-
Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht wässern. Bei Überdachung der Fläche ist
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Entwässerung über einen Leichtflüssig-
19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk- keitsabscheider nicht erforderlich.“
stoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.“ e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
13. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „2.3 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche
Zu- und Abgänge von Altfahrzeugen schrift-
„§ 12 lich festzuhalten. Darüber hinaus sind festzu-
Übergangsvorschriften halten:
(1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei – Durchschriften der Verwertungsnachweise
Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, für alle entgegengenommenen Altfahr-
gelten bis zum ihrem Ablauf fort. zeuge,
(2) Sachverständige und Sachverständigenorgani- – besondere Vorkommnisse und Betriebs-
sationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die störungen einschließlich der Ursachen und
erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähi- der durchgeführten Abhilfemaßnahmen.
gung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5
Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der
rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum überwachenden Kfz-Innung, dem Sachver-
Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Ver- ständigen oder der zuständigen Behörde
ordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit vorzulegen. Außerdem ist die Zusammen-
einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten arbeit mit den Demontagebetrieben durch
befristet werden.“ Verträge zu dokumentieren.“
f) Nach Nummer 2.3.2 wird folgende Nummer 2.4
14. Der Anhang wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „2.4 Rücknahmestellen
„Anhang Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3
Anforderungen an gelten für Rücknahmestellen entsprechend.“
die Annahme und Rücknahme von g) In Nummer 3 wird das Wort „Verwertungsbetriebe“
Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und durch das Wort „Demontagebetriebe“ ersetzt und
schadlose Verwertung von Altfahrzeugen Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
und Restkarossen sowie an die
ordnungsgemäße und schadlose
Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle“. 2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
aa) In Satz 1 werden das Wort „Altautobehand- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
lung“ durch das Wort „Altfahrzeugbehand- „Dies gilt entsprechend für diejenigen Demon-
lung“ sowie das Wort „Altautos“ durch das tagebetriebe, die keiner immissionsschutz-
Wort „Altfahrzeuge“ ersetzt, rechtlichen Genehmigung bedürfen und inso-
bb) der 6. Anstrich wird wie folgt ergänzt: „ , die fern baurechtlich zu genehmigen sind.“
keine Flüssigkeiten enthalten,“, j) Nummer 3.2.1.5 wird wie folgt geändert:
cc) nach dem 6. Anstrich wird ein neuer Anstrich aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Lager für
gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraft- „Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch
fahrzeugteile,“, schriftlich zu führen und ein Betriebshand-
buch schriftlich zu erstellen. Die Anforderun-
dd) im letzten Anstrich wird nach dem Wort „Ver- gen an das Betriebstagebuch ergeben sich
dichtung“ angefügt: „ , sofern Maßnahmen zur aus den Dokumentationspflichten nach Num-
Verdichtung durchgeführt werden.“, mer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbe-
ee) in Satz 3 werden das Wort „Behandlung“ sondere die Bestimmungen über die Behand-
durch das Wort „Vorbehandlung“ ersetzt und lung und Lagerung der Altfahrzeuge sowie
die Wörter „innerhalb des vorgesehenen Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.“
Anlieferungsbereiches oder“ gestrichen. bb) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
h) Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst: k) Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt geändert:
„3.1.2 Platzausrüstung aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende
3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangs- Sätze 1 und 2 ersetzt:
lager sind ausreichend zu bemessen und „Betreiber von Demontagebetrieben müssen
gemäß den allgemein anerkannten nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug
Regeln der Technik nach Wasserrecht zu unverzüglich
befestigen.
– die Batterien entnehmen,
3.1.2.2 Für die Bereiche Vorbehandlung, Demon-
tage, Lager für Flüssigkeiten und flüssig- – den Flüssiggastank nach Vorgaben des
keitstragende Teile und Flächen zur Ver- Herstellers sachgerecht behandeln,
dichtung sind ausreichende Vorkehrun- – die pyrotechnischen Bauteile durch ge-
gen zu treffen, um zu gewährleisten, dass schultes Fachpersonal nach Vorgabe der
die verwertbaren Abfälle nicht in ihrer Hersteller entweder demontieren und in
Beschaffenheit beeinträchtigt werden zugelassenen Anlagen entsorgen lassen
und eine Gefährdung der Umwelt ausge- oder durch Auslösung im eingebauten Zu-
schlossen wird, z.B. Einhausung, Über- stand unschädlich machen.
dachung oder Verdichtung in mobilen
Pressen mit integriertem Auffangsystem. Betreiber von Demontagebetrieben müssen
Flächen der in Satz 1 bezeichneten Berei- vor der weiteren Behandlung folgende
che müssen stoffundurchlässig gemäß Betriebsflüssigkeiten und Betriebsmittel ent-
den allgemein anerkannten Regeln der fernen und getrennt sammeln:
Technik nach Wasserrecht befestigt – Kraftstoff (dazu zählt auch Flüssiggas für
sein. Sind die Flächen nicht überdacht, den Fahrzeugantrieb),
müssen diese mindestens über einen – Kühlerflüssigkeit,
Leichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach
DIN 19992) entwässert werden. – Bremsflüssigkeit,
3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Alt- – Scheibenwaschflüssigkeit,
fahrzeugen und Restkarossen hat so zu – Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u.a.),
erfolgen, dass eine Verunreinigung des
Bodens und der Gewässer nicht zu – Ölfilter,
besorgen ist. – Motorenöl, Getriebeöl, Differenzialöl, Hy-
3.1.2.4 Batterien sind gesondert in säurebestän- drauliköl und Stoßdämpferöl, sofern keine
digen Behältern oder auf einer abfluss- Demontage der Stoßdämpfer erfolgt; diese
losen und säurebeständigen Fläche zu Öle können miteinander vermischt werden,
lagern.“ sofern sie nach den Bestimmungen der
Altölverordnung der Sammelkategorie 1
i) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt geändert: zuzuordnen sind.“
aa) In Satz 1 werden das Wort „Verwertungsbe- bb) In Satz 3 wird das Wort „dieses“ durch die
trieb“ durch das Wort „Demontagebetrieb“ Angabe „Satz 2“ ersetzt.
und die Wörter „umweltrelevanten gesetz-
lichen Bestimmungen“ durch die Wörter „ein- cc) In Satz 4 wird das Wort „Stoffe“ durch das
schlägigen rechtlichen Regelungen insbeson- Wort „Materialien“ ersetzt.
dere zum Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt. dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwal-
2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin. tungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2207
über die Einstufung wassergefährdender – Katalysatoren,
Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS,
– Auswuchtgewichte,
BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wasser-
gefährdend eingestuft werden oder einzustu- – Aluminiumfelgen,
fen sind, sind in dafür zugelassenen Behältern
– Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glas-
unter Beachtung der erlassenen Verordnun-
dächer,
gen der Länder zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – Reifen,
(AnlagenV – VAwS) abzufüllen und zu lagern.“
– große Kunststoffbauteile wie z.B. Stoßfänger,
l) In Nummer 3.2.2.2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: Radkappen und Kühlergrille, wenn die entspre-
„Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat chenden Materialien beim oder nach dem
nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Schreddern nicht in einer Weise getrennt wer-
Trockenlegung ist insbesondere die Tropffreiheit den, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht,
aller Aggregate zu erzielen. Alle Öffnungen, aus – kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige
denen Flüssigkeiten austreten können, sind dicht Metallbauteile, wenn die entsprechenden Me-
zu verschließen. Von Satz 3 kann abgewichen wer- talle nicht beim oder nach dem Schreddern
den, wenn die Restkarossen auf einer stoff- getrennt werden.
undurchlässigen Fläche gelagert werden, die den
allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen,
entspricht.“ sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten
Entsorgungsfachbetrieben zu überlassen.“
m) In Nummer 3.2.2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
p) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:
„Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind
die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten wie aa) In Satz 1 werden das Wort „Altauto“ durch das
z.B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung Wort „Altfahrzeug“ und die Wörter „Wieder-
über brennbare Flüssigkeiten und Regelungen und Weiterverwendung“ durch das Wort
zum Explosionsschutz.“ „Wiederverwendung“ ersetzt.
n) Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert: bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 3.2.3.1 wird das Wort „weiterver- „Betreiber von Demontagebetrieben müssen
wendet“ durch das Wort „wiederverwendet“ vor der Überlassung der Restkarosse an eine
ersetzt. Schredderanlage oder eine sonstige Anlage
bb) Nummer 3.2.3.2 wird wie folgt gefasst: zur weiteren Behandlung spätestens ab dem
1. Januar 2006 Bauteile, Materialien und
„Betreiber von Demontagebetrieben müssen
Betriebsflüssigkeiten mit einem Anteil von
vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe,
durchschnittlich mindestens 10 Gewichtspro-
Materialien und Bauteile wegen ihres Schad-
zent im Jahresmittel bezogen auf die Summe
und Störstoffcharakters entfernen:
der Fahrzeugleergewichte der angenomme-
– den Latentwärmespeicher nach Vorgabe nen Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen
des Herstellers, und der Wiederverwendung oder der stoff-
– Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt, lichen Verwertung zuführen und belegen, dass
der entsprechende Anteil stofflich verwertet
– asbesthaltige Bauteile, wurde.“
– quecksilberhaltige Bauteile wie z.B. Schal- cc) Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 10 ange-
ter, soweit durchführbar, fügt:
– nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG
„Metallische Bauteile und Materialien, wie z.B.
des Europäischen Parlaments und des
Restkarossen, Kernschrott, Ersatzteile, und
Rates vom 18. September 2000 über Alt-
Kraftstoffe dürfen bei der Berechnung nach
fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der
Satz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Alt-
jeweils geltenden Fassung gekennzeich-
reifen und Batterien dürfen bei der Berech-
nete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem
nung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden,
1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden,
wenn sie einem für die Verwertung dieser
– kraftfahrzeugfremde Stoffe. Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb
Bei ausgebauten Stoßdämpfern, die nicht als überlassen wurden. Die Pflichten nach Satz 6
Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass
Verwertung der metallischen Anteile die die Anforderungen an die stoffliche Verwer-
Trockenlegung sicherzustellen.“ tung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im
Jahresmittel bezogen auf die Summe der
o) Nummer 3.2.3.3 wird wie folgt gefasst: Fahrzeugleergewichte der angenommenen
„Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise
der Überlassung der Restkarosse an eine Schred- erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis
deranlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von
Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Mate- allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu
rialien entfernen und vorrangig der Wiederverwen- erbringen und durch einen Sachverständigen
dung oder der stofflichen Verwertung zuführen: nach § 6 zu überprüfen.“
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
dd) Nach Satz 10 werden folgende Absätze 4 verwertet wurde. Die Summe des Fahr-
und 5 angefügt: zeugleergewichtes wird ermittelt aus der
Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den
„Für Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6
Verwertungsnachweisen der einzelnen Rest-
die Verwendung von Richtwerten oder An-
karossen ausgewiesen sind, die in dem Be-
gaben der Hersteller zulässig.
zugsjahr von einer Schredderanlage angenom-
Die Anforderungen nach Satz 6 können auch men worden sind.
durch mehrere Demontagebetriebe gemein-
sam erfüllt werden. In diesem Fall ist der Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizier-
Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach ten Aufbereitung zugeführt, kann der Gewichts-
Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemein- anteil der dabei abgetrennten Metalle bei der Be-
sam zu erbringen und durch einen Sachver- rechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden,
ständigen nach § 6 zu überprüfen.“ wenn diese Metalle einer stofflichen Verwertung
zugeführt werden.
q) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:
Die Anforderungen nach dieser Nummer können
Das Wort „Verwertungsbetrieb“ wird durch das auch durch mehrere Schredderanlagen gemein-
Wort „Demontagebetrieb“ ersetzt und nach den sam erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis
Wörtern „sonstigen Verbleib der“ werden die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 von allen
Wörter „Bauteile, der“ eingefügt.“ beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und
r) Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert: durch einen Sachverständigen nach § 6 zu über-
prüfen.“
Das Wort „Altautoverwertung“ wird durch das
Wort „Altfahrzeugverwertung“ ersetzt. w) Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
s) Nummer 3.3.3 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Stoffströme“ wird das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:
x) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3
„– chronologisch sortierte Durchschriften der angefügt:
Verwertungsnachweise sowie die jeweili-
gen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1,“. „4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur wei-
teren Behandlung
bb) Nach dem dritten Anstrich wird folgender
neuer Anstrich eingefügt: Für die Betreiber von sonstigen Anlagen zur
weiteren Behandlung gelten die Anforderun-
„– Angaben zu Materialströmen aus anderen
gen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entspre-
Betriebsteilen, die gemeinsam mit den
chend. Darüber hinaus sind die Bestimmun-
Materialströmen aus der Entsorgung von
gen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ein-
Altfahrzeugen entsorgt werden,“.
zuhalten.“
t) Nummer 4 erhält folgende Zwischenüberschrift:
y) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„4. Anforderungen an Schredderanlagen und
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“.
„Über die Zulässigkeit von Abweichungen ent-
u) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:
scheidet die zuständige Behörde auf Antrag im
In Satz 1 werden die Wörter „umweltrelevanten Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach
gesetzlichen Bestimmungen“ durch die Angaben § 5 Abs. 3.“
„einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbeson-
dere zum Umwelt- und Arbeitsschutz,“ ersetzt und 15. Im Anhang wird in den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.2.2,
nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 2.3.2, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.5, 3.2.4.3 und 4.1.2 das
„Betreiber von Schredderanlagen dürfen Rest- Wort „Altautos“ durch das Wort „Altfahrzeuge“ bzw.
karossen nur annehmen und schreddern, wenn „Altfahrzeugen“ ersetzt.
die Altfahrzeuge gemäß den Anforderungen
nach Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Num-
mern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in aner- Artikel 3a
kannten Demontagebetrieben behandelt wurden.“
Änderung der
v) Nummer 4.1.2 wird wie folgt gefasst: Transportgenehmigungsverordnung
„Betreiber von Schredderanlagen müssen, bezo- Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-
gen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, tember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt
vom nichtmetallischen Anteil der Schredderrück- geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April
stände im Jahresmittel 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:
a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
einer Verwertung und
„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die
b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rah-
einer stofflichen Verwertung und weitere men der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1
10 Gewichtsprozent einer Verwertung zuführen bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
und belegen, dass der entsprechende Anteil kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2209
Artikel 3b 3. Im Anhang werden die Muster 12 und 13 wie folgt
Änderung der Abfall- geändert:
wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung „Muster 12 Vorbemerkungen
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), (§ 27a StVZO)
zuletzt geändert durch Artikel 4c der Verordnung vom Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts
25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: „Verwertungsnachweis“ (Muster 12)“.
In Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„ „1. Allgemeines
Spalte 1 Spalte 2
1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem
1. Altfahrzeuge gemäß Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1
der Altfahrzeug- bis 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1
Verordnung folgende Bezeichnung:
(Abfallschlüssel
16 01 04) “. „Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahr-
zeughalter/-eigentümer bestimmt.“
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Be-
Artikel 4
zeichnung:
Änderung der
„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Demontagebetrieb bestimmt.“
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Be-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
zeichnung:
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird „Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schred-
wie folgt geändert: deranlage bestimmt.“
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Be-
1. § 27a wird wie folgt gefasst: zeichnung:
„§ 27a „Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annah-
Verwertungsnachweis me-/Rücknahmestelle bestimmt.“ “
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem c) Nummer 1.2 wird aufgehoben.
Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom
d) Nummer 4.1 wird nach den Wörtern „Verwertungs-
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
nachweis (Muster 12)“ wie folgt gefasst:
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG „Verwertungsnachweis (Muster 12)
Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) Blatt 1 rosa 100 % Yellow
1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 (Ausfertigung für und
Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung den Halter) 85 % Magenta
der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Blatt 2 altgold 100 % Yellow
S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der (Ausfertigung für und
Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vor- den Demontage- 45 % Magenta
lage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 betrieb)
bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Ver-
kehr ziehen zu lassen, oder Blatt 3 blau 55 % Magenta
(Ausfertigung für und
2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum
die Schredder- 100 % Cyan
Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter
anlage)
oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber
der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahr- Blatt 4 weiß
zeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. (Ausfertigung für
die Annahme-/
Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen
Rücknahmestelle).“
Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.
e) Nummer 7 wird aufgehoben.
(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwer-
tungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der f) Muster 12 (Verwertungsnachweis) wird wie folgt
Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer geändert:
und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgese- aa) Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein
henen Bestätigungsvermerk zurück.“ neunstelliges Feld mit der Bezeichnung „Be-
triebsnummer“ eingefügt. Hinter dem Wort
2. § 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst: „Betriebsnummer“ ist eine Fußnote mit der
„12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Bezeichnung „von der zuständigen Behörde
Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß erteilte Nummer gemäß § 27 Abs. 3 der Nach-
vorlegt,“. weisverordnung“ einzufügen. Im Kopfbereich
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
der Seiten 1 und 2 wird ein zehnstelliges Feld und 6 jeweils das Wort „Annahmestelle“ durch
mit der Bezeichnung „Kfz-Kennzeichen“ einge- die Angabe „Annahme-/Rücknahmestelle“ und
fügt. in den Abschnitten 3, 4 und 6 jeweils das Wort
bb) In der Doppelzeile 1.1 (Name, Vorname/Firma/ „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
Körperschaft) wird eine Zeile gestrichen. In der sungsbehörde“ ersetzt.
Klammer wird nach dem Wort „Vorname“ ein g) Muster 13 (Verbleibserklärung) wird aufgehoben.
Komma und das Wort „Geburtsdatum“ einge-
fügt. Nach Zeile 1.3 wird eine neue Zeile 1.4
angefügt mit dem Wortlaut: Artikel 5
„Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer Änderung der Gebührenordnung
ganz oder teilweise nicht verfügbar – 1 Leer- für Maßnahmen im Straßenverkehr
feld“. Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnah-
cc) Die bisherige Zeile 2.1 wird durch ein fünfstel- men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
liges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeug- 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
klasse“, ein 18-stelliges Feld mit der Bezeich- 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617) geändert worden ist,
nung „Fahrzeugmarke“ und ein achtstelliges wird wie folgt geändert:
Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugmodell“
ersetzt. Nach Zeile 2.2 wird eine Zeile 2.3 ein- In Abschnitt 2 werden in den Gebührennummern 224.3
gefügt. Diese enthält ein zehnstelliges Feld mit und 224.4 jeweils die Wörter „einer Verbleibserklärung
der Bezeichnung „Tag der ersten Zulassung“, oder“ gestrichen.
ein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung
„Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahr-
zeug-Verordnung“ sowie ein dreistelliges Feld Artikel 6
mit der Bezeichnung „Nationalitätskennzei- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
chen“. Nach Zeile 2.3 wird eine Zeile 2.4 ange-
Die in den Artikeln 3 bis 5 beruhenden Teile der dort
fügt mit dem Wortlaut:
geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
„Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
nicht verfügbar – 1 Leerfeld“. ordnung geändert werden.
dd) In Zeile 3.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der
Bezeichnung „Ablaufdatum der Bescheini-
Artikel 7
gung“ eingefügt.
Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung
ee) In Zeile 4.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der
Bezeichnung „Ablaufdatum der Bescheini- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
gung“ eingefügt. Reaktorsicherheit kann die Altfahrzeug-Verordnung in der
vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
ff) Nach Zeile 4.9 werden eine Zeile 4.10 mit der
blatt bekannt machen.
Bezeichnung „Für den Demontagebetrieb
zuständige Genehmigungsbehörde“, eine Zeile
4.11 mit den Feldbezeichnungen „Straße“ und Artikel 8
„Hausnr.“ sowie eine Zeile 4.12 mit den Feld-
bezeichnungen „PLZ“ und „Ort“ eingefügt. Inkrafttreten
gg) Zeile 4.10 wird Zeile 4.13. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
hh) Nach Abschnitt 4 wird ein neuer Abschnitt 5 mit
einem Unterschriftsfeld einschließlich Datums- (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 3 Abs. 1
und Ortsangabe für den Letzthalter und dem Satz 2 in Kraft
Satz eingefügt: „Ich bestätige, das Kraftfahr- 1. am 1 Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr
zeug dem o.a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahr- gebrachte Fahrzeuge und
zeug-Verordnung überlassen zu haben.“ 2. am 1. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem in Num-
ii) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6. mer 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wur-
jj) In den Abschnitten 1 bis 6 werden jeweils das den.
Wort „Verwertungsbetrieb“ durch das Wort (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 11 Nr. 2 am
„Demontagebetrieb“, in den Abschnitten 1, 2, 3 1. Januar 2007 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2211
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Juni 2002
Es verordnen 3. Die Positionen „Aconiti, Tubera“, „Belladonnae,
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Folia“, „Gelsemii, Rhizoma“, „Hydrastiswurzel-
§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arz- stock“, „Pulsatillae, Herba“, „Rauwolfia“ und
neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Strychni, Semen“ werden durch folgenden Zusatz
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung ergänzt:
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes „– ausgenommen in homöopathischen Zubereitun-
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisations- gen zur oralen Anwendung, die nach den Herstel-
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und lungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen Arzneibuches hergestellt sind –“.
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- 4. Die Position „Nicotin und seine Salze“ wird durch
schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Sach- folgenden Zusatz ergänzt:
verständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht,
„– ausgenommen zur oralen Anwendung mittels eines
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- Inhalators ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
nährung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 Bestandteile in einer Konzentration bis zu 10 mg
Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittel- Nicotin je abgeteilter Arzneiform und mit einer Wirk-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stofffreigabe entsprechend einer Tagesdosis bis zu
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit 64 mg –“.
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisations- 5. In der Position „Etidronsäure und ihre Salze“ wird
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und der Zusatz „– zur Behandlung der manifesten post-
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen menopausalen Osteoporose –“ gestrichen.
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und dem Bundesministerium für Gesundheit nach
6. In der Position „Moxidectin und seine Salze“ wird der
Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-
Zusatz „– zur Anwendung bei Rindern –“ gestrichen.
schreibungspflicht:
7. In der Position „Propofol und seine Salze“ wird der
Artikel 1 Zusatz „– zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer
Narkose –“ gestrichen.
Die Anlage in der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt 8. Die Position „Icodextrin“ wird gestrichen.
geändert durch die Verordnung vom 30. November 2001
(BGBl. I S. 3354), wird wie folgt geändert: 9. Die Position „Naproxen und seine Salze“ wird wie
folgt gefasst:
1. Die Position „Hyaluronsäure und ihre Salze“ wird „– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen
durch folgenden Zusatz ergänzt: Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
„– zur intravenösen Anwendung bei Pferden –“. samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
250 mg je abgeteilte Form und in einer Tagesdosis bis
zu 750 mg und in Packungsgrößen bis zu 7 500 mg zur
2. Die Position „Meclofenaminsäure und ihre Salze“
Anwendung bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jah-
wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
ren bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und
„– ausgenommen zur Anwendung bei Pferden –“. Fieber –“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2213
10. Folgende Positionen werden angefügt: Rimexolon
„Amilomer – zur Anwendung am Auge –
Atorvastatin und seine Salze Ropinirol und seine Salze
Eprosartan und seine Salze Tazaroten
Etoposidphosphat Tetrakis(2-methoxy-2-methylpropanisocyanid)
kupfer(1+)-tetrafluoroborat
Fexofenadin und seine Salze – als Trägersubstanz für 99mTc)Technetium –
Formoterol und seine Salze Tilmicosin und seine Salze
Interferon alfa-2a – zur Anwendung beim Rind –
Kava-Kava-Wurzelstock und seine Zubereitungen Vigabatrin und seine Salze“.
Kavain und seine Salze
Letrozol Artikel 2
Miglitol Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung
Vom 21. Juni 2002
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) wird nachstehend der Wortlaut der Altfahr-
zeug-Verordnung in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den nach ihrem Artikel 5 am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666),
2. den nach ihrem Artikel 467 am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
kel 315 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe a
und Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705),
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705).
Bonn, den 21. Juni 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2215
Verordnung
über die Überlassung, Rücknahme
und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
(Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)
§1 (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1
bis 5.
Anwendungsbereich
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahr- Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und
zeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbe- Letzthalter von Altfahrzeugen.
schadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie
das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder §2
repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller geliefer-
ten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, Begriffsbestimmungen
wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nach- (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
rüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zu-
lassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen 1. „Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur
Straßen entspricht. Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplät-
zen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur
(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu
ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richt-
Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom linie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft- staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeu-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 ge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1,
S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeu- gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225
ge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen
Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt Krafträdern;
auf Antrag. 2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Fahr- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;
zeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von 3. „Hersteller“ den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahr-
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie zeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur An- Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- deren Rechtsnachfolger;
zeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur
bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. 4. „Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der
Die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind von den An- Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahr-
forderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, zeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
Bauteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für 5. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des
die besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeich- Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der
neten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den Anforde- Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine
rungen nach § 8 ausgenommen. sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demon- 20. „Demontageinformationen“ alle Informationen, die
tage, des Schredderns, der Verwertung oder der zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines
Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den aner-
durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätig- kannten Demontagebetrieben von den Herstellern
keiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Hand-
Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeug- büchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM,
bauteilen; Online-Dienste) zur Verfügung gestellt;
6. „Vorbehandlung“ die Entfernung oder das Unschäd- 21. „Letzthalter“ letzter im Fahrzeugbrief eingetragener
lichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß
Trockenlegung; Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist
oder zugelassen war;
7. „Trockenlegung“ die Entfernung der Betriebsflüssig-
keiten; 22. „Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller sowie Betreiber von
Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebe-
8. „Verdichtung“ jede Maßnahme zur Volumenredu-
trieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur
zierung, durch die die Restkarosse in ihrer Be-
weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und
schaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken
sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeu-
des Daches, Pressen oder Zerschneiden;
gen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie
9. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Alt- Kfz-Versicherungsgesellschaften;
fahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet
23. „Fahrzeugleergewicht“ maßgebliches Leergewicht
werden, für den sie entworfen wurden;
eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungs-
10. „stoffliche Verwertung“ die in einem Produktions- ziele, das wie folgt bestimmt wird:
prozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfall-
– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum
materialien für den ursprünglichen Zweck oder für
31. Dezember 1996 zugelassen worden sind:
andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigen-
Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich
schaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit
Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen
Ausnahme der energetischen Verwertung;
Füllung,
11. „Verwertung“ jedes der anwendbaren in Anhang II B – für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genann- 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leerge-
ten Verfahren; wicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des
12. „Beseitigung“ jedes der anwendbaren in Anhang II A Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genann- abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg),
ten Verfahren; – für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht
13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der nach § 3a des gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des
Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt; Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und
abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg).
14. „Annahmestelle“ Betriebe oder Betriebsteile, die
Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontage-
Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demon- betriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur
tagebetrieb zu sein; weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung
anerkannt, wenn
15. „Rücknahmestelle“ Annahmestellen, bei denen
Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Beschei-
beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne nigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder
dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhal-
16. „Demontagebetrieb“ Betriebe oder Betriebsteile, in tung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft
denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
Verwertung behandelt werden; dies kann auch die
Rücknahme einschließen; §3
17. „Restkarosse“ das in einem Demontagebetrieb zum Rücknahmepflichten
Zweck der weiteren Verwertung nach den Be-
(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle
stimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte
Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzuneh-
Altfahrzeug;
men. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1
18. „Schredderanlage“ Anlagen, die dazu dienen, Rest- bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine an-
karossen oder sonstige metallische oder metallhaltige erkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Her-
Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum steller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb
Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder unentgeltlich zurücknehmen.
einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls
(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-
weiteren verwertbaren Stofffraktionen;
rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs. 1
19. „sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“ An- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den
lagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15
dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenen- Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
falls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzu- bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden
gewinnen; konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2217
(3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, ein- Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung
zeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung zugeführt werden. Dieses wird mit der Ausstellung oder
Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu
(3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestel-
bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen.
len sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten
Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in
Demontagebetrieb zu überlassen.
zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächen-
deckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwi- (4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet,
schen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu
oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Über-
Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. wachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde
nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverstän-
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn digen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonsti-
1. das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen des gen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.
deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen ist oder (5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 bis 3
zuletzt zugelassen war, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit
2. das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des deut- Ausnahme des § 26 keine Anwendung.
schen Zulassungsverfahrens vor der Stilllegung
weniger als einen Monat zugelassen war, §5
3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Kompo- Entsorgungspflichten
nenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, (1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass be-
Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahr- zogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller
zeugfunktionen, nicht mehr enthält, pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvor-
4. dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, gaben erreicht werden:
5. der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird, 1. spätestens ab 1. Januar 2006
6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens
Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig und 85 Gewichtsprozent,
nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und ge- b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung
nehmigt wurde. mindestens 80 Gewichtsprozent und
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforder- 2. spätestens ab 1. Januar 2015
lichen Informationen über die von ihnen eingerichteten a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens
Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um 95 Gewichtsprozent,
den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete
Rücknahmestelle zu unterrichten. b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung min-
destens 85 Gewichtsprozent.
(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Personen-
kraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus (2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen,
Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in vergleichba- Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen
ren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen.
gemeinwohlverträglichen Beseitigung zurückgenommen Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge
werden. Die Beteiligten können Vereinbarungen über die oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn
erforderlichen Maßnahmen und die Tragung der Kosten die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.
treffen. (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu
§4 bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden,
Überlassungspflichten wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die
Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.
(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will
Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu
oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer
entziehen, wenn er sich durch Prüfung und Kontrolle der
anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rück-
entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des
nahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb
Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen
zu überlassen.
zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm
(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht
die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich
Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige
Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern aner- hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichter-
kannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber füllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1
von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte An- Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den
nahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauf- Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen.
tragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-
Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnach- Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die
weises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen
Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prü- Behörde unverzüglich vorzulegen. Sind Annahmestellen
fungen zu berücksichtigen, die oder Rücknahmestellen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Beschei-
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 nigung einschließlich des Prüfberichts der für die Über-
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom wachung des Betriebs zuständigen Behörde vor.
29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- (2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen
licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem und Sachverständigenorganisationen zuständigen Stellen
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs- geben die von ihnen erteilten Zulassungen und Ände-
prüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 rungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2 des Umwelt-
Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der auditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle un-
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen verzüglich bekannt. Die gemeinsame Stelle erstellt aus
Parlaments und des Rates über die freiwillige Be- diesen Angaben regelmäßig zu aktualisierende Listen und
teiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts- gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
system für das Umweltmanagement und die Umwelt- (2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den
betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderan-
Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage- lagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung
ments nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder unverzüglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten
3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten
von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaus- Bescheinigung zu übermitteln. Diese muss mindestens
haltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen folgende Angaben enthalten:
Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. 1. Name und Anschrift der Firma,
(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß 2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils,
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. 3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweisver-
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz ordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe
und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem oder Betriebsteile,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Emp- 4. Kommunikationseinrichtungen,
fehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprü-
fung bekannt geben. 5. Ansprechpartner,
6. zuständige Genehmigungsbehörde,
§6 7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Beschei-
Sachverständige nigung.
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur ertei- Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren
len, wer Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von Altfahr-
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist zeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich die Herstel-
oder ler anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu
bestimmt haben. Die Anforderungen nach den Sätzen 1
2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umwelt- bis 3 gelten auch für Sachverständige, technische Über-
gutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Um- wachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften,
weltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, das zuletzt die die in Satz 1 genannten Betriebe als Entsorgungsfach-
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 betriebe anerkennen. Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt
(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für Tätigkeiten nach den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regel-
nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des An- mäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in ge-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates eigneter Weise öffentlich bekannt.
vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Sys-
tematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen (3) Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die Überwa-
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch chung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde min-
Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. destens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der
EG Nr. L 83 S. 1), besitzt. Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin
mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 2.
§7
Mitteilungspflichten §8
(1) Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme- Abfallvermeidung
stellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und
sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die (1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind
jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 1. die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu
einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von
Überwachungszertifikat einer technischen Überwa- Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, ins-
chungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft besondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzu-
einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 27 beugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und
Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle
(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) erteilte Nummer der für zu vermeiden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2219
2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahr- 4. die bei stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten
zeugen der Demontage, Wiederverwendung und Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden
Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und
von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen sonstigen Verwertung.
umfassend Rechnung zu tragen,
Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den
3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Herstellern die entsprechenden Informationen zu den
Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden. Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie (2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informatio-
Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Ver- nen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu
kehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber, machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für
Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt das neue Fahrzeug aufzunehmen.
nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep- § 11
tember 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den Ordnungswidrigkeiten
dort genannten Bedingungen. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
§9 sätzlich oder fahrlässig
Kennzeichnungsnormen 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht
und Demontageinformationen zurücknimmt,
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in
Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kenn- der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
zeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach Fest- 3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
legung durch die Europäische Kommission gemäß Arti- Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen wer-
kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen den,
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein
Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um
Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse
insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und
überlässt,
Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder ver-
wertet werden können. 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, für
bescheinigt,
jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen
sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnach-
Demontagebetrieben auf Anforderung Demontageinfor- weis ausstellt,
mationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder
insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele eine Rücknahmestelle beauftragt,
gemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe
sowie die Stellen aufzuführen, an denen sich gefährliche 7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer an-
Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Demon- deren als der dort genannten Verwertung zuführt,
tagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach 8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
dieser Verordnung erforderlich ist. Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,
(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und 9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeug- Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht
bauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrie- rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht
ben auf Anforderung angemessene Informationen zur oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil
Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwend- nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht
baren Teilen zur Verfügung zu stellen. oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder
nicht rechtzeitig unschädlich macht,
§ 10 10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
Informationspflichten Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebs-
flüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in
nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht
Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über
sammelt,
1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion
11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Mate-
2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, rialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig
insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und entfernt,
die Demontage;
12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Mate-
zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonsti- rialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig
gen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen; abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung 18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein
oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht
belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
wurde,
19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe
13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang oder Bauteile in den Verkehr bringt.
Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien,
Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederver- § 12
wendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder
nicht rechtzeitig zuführt, Übergangsvorschriften
14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang (1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei
Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren,
oder schreddert, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang (2) Sachverständige und Sachverständigenorganisatio-
Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichts- nen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche
prozente der Verwertung oder der stofflichen Ver- Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung
wertung nicht zuführt oder nicht belegt, dass der ent- der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttre-
sprechende Anteil verwertet wurde, ten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen
noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten
16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen
Restkarosse annimmt oder behandelt, mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten
17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt, befristet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2221
Anhang
Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen,
an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen
sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften
der jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.
2. Anforderungen an Annahmestellen und Rücknahmestellen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereit-
zustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Demontage-
betrieben ist durch Verträge zu regeln.
2.1.2 Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren.
Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist
sicherzustellen, dass lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden werden.
2.1.3 Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungs-
genehmigung verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und
Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altfahrzeuge dürfen nicht direkt übereinander geschichtet und nicht auf der Seite oder auf
dem Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen flüssig-
keitstragender Bauteile (z. B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glas-
scheiben, vermieden werden.
2.2 Platzgröße, Platzaufteilung und Ausrüstung von Annahmestellen
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum
Abtransport gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchlässig gemäß den allgemein anerkannten Regeln der
Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeits-
abscheider (z. B. nach DIN 19991) zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist die Entwässerung über
einen Leichtflüssigkeitsabscheider nicht erforderlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altfahrzeuge erforderliche Geräte müssen vor-
handen sein.
2.2.3 Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungs-
geschützten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.
2.3 Dokumentation
In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten.
Darüber hinaus sind festzuhalten:
– Durchschriften der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altfahrzeuge,
– besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der
zuständigen Behörde vorzulegen. Außerdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch
Verträge zu dokumentieren.
2.4 Rücknahmestellen
Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten für Rücknahmestellen entsprechend.
3. Anforderungen an Demontagebetriebe
3.1 Anforderungen an die Errichtung und Ausrüstung
3.1.1 Platzgröße und Platzaufteilung für die Altfahrzeugbehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altfahr-
zeuge und der Art ihrer Behandlung angepasst und so gewählt sein, dass die Anforderungen dieses Anhangs
eingehalten werden.
1) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Die Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:
– Anlieferung (Annahme und Erfassung),
– Eingangslager für nicht vorbehandelte Altfahrzeuge,
– Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altfahrzeugen,
– Lager für vorbehandelte Altfahrzeuge,
– Demontage,
– Lager für gebrauchsfähige Kraftfahrzeugteile, die keine Flüssigkeiten enthalten,
– Lager für gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile,
– Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
– Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,
– Lager für Restkarossen zum Abtransport,
– Fläche zur Verdichtung, sofern Maßnahmen zur Verdichtung durchgeführt werden.
Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
Die angelieferten Altfahrzeuge dürfen vor ihrer Vorbehandlung nur auf Flächen zwischengelagert werden, die
dafür geeignet sind.
3.1.2 Platzausrüstung
3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu bemessen und gemäß den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen.
3.1.2.2 Für die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile und
Flächen zur Verdichtung sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die ver-
wertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt aus-
geschlossen wird, z. B. Einhausung, Überdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit integriertem
Auffangsystem. Flächen der in Satz 1 bezeichneten Bereiche müssen stoffundurchlässig gemäß den
allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die Flächen nicht überdacht,
müssen diese mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 19991) entwässert werden.
3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen hat so zu erfolgen, dass eine Verun-
reinigung des Bodens und der Gewässer nicht zu besorgen ist.
3.1.2.4 Batterien sind gesondert in säurebeständigen Behältern oder auf einer abflusslosen und säurebeständigen
Fläche zu lagern.
3.2 Anforderungen an den Betrieb
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Der Betreiber des Demontagebetriebes muss über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmi-
gung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum
Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die
Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseiti-
gung von Abfällen eingehalten werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Demontagebetriebe, die keiner
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insofern baurechtlich zu genehmigen sind.
3.2.1.2 Altfahrzeuge dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den
Austritt von Flüssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vor-
handen sind, die eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen,
Ölwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher verhindern.
3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altfahrzeugen muss die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein.
Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als drei Altfahrzeuge übereinander gestapelt
werden.
3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport
entsprechend.
3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu führen und ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen.
Die Anforderungen an das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten nach Num-
mer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die Bestimmungen über die Behandlung und Lagerung
der Altfahrzeuge sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.
Die Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von
Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421).
1) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2223
3.2.2 Vorbehandlung
3.2.2.1 Betreiber von Demontagebetrieben müssen nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug unverzüglich
– die Batterien entnehmen,
– den Flüssiggastank nach den Vorgaben des Herstellers sachgerecht behandeln und
– die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder
demontieren und in zugelassenen Anlagen entsorgen lassen oder durch Auslösung im eingebauten
Zustand unschädlich machen.
Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Betriebsflüssigkeiten und
Betriebsmittel entfernen und getrennt sammeln:
– Kraftstoff (dazu zählt auch Flüssiggas für den Fahrzeugantrieb),
– Kühlerflüssigkeit,
– Bremsflüssigkeit,
– Scheibenwaschflüssigkeit,
– Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),
– Ölfilter,
– Motorenöl, Getriebeöl, Differenzialöl, Hydrauliköl und Stoßdämpferöl, sofern keine Demontage der
Stoßdämpfer erfolgt; diese Öle können miteinander vermischt werden, sofern sie nach den Bestimmungen
der Altölverordnung der Sammelkategorie 1 zuzuordnen sind.
Satz 2 gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z. B. Motoren und Getriebe,
wenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.
Bauteile und Materialien, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf
den dafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern. Stoffe, die nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in
Wassergefährdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wassergefährdend eingestuft
werden oder einzustufen sind, sind in dafür zugelassenen Behältern unter Beachtung der erlassenen Verord-
nungen der Länder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AnlagenV – VAwS)
abzufüllen und zu lagern.
3.2.2.2 Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung
ist insbesondere die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle Öffnungen, aus denen Flüssigkeiten austre-
ten können, sind dicht zu verschließen. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer
stoffundurchlässigen Fläche gelagert werden, die den allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht
entspricht.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den jeweiligen Stand der Technik bekannt geben.
3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln
geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die einschlägigen Be-
stimmungen einzuhalten wie z. B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und
Regelungen zum Explosionsschutz.
3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktions-
fähigkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nachzu-
weisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen
sind Betriebsanweisungen für jeden Einzelstoff zu erstellen.
3.2.3 Demontage
3.2.3.1 Der Betrieb muss technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile
zerstörungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen wiederverwendet werden sollen.
3.2.3.2 Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe, Materialien und
Bauteile wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters entfernen:
– den Latentwärmespeicher nach Vorgabe des Herstellers,
– Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,
– asbesthaltige Bauteile,
– quecksilberhaltige Bauteile wie z. B. Schalter, soweit durchführbar,
– nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September
2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnete Bau-
teile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebracht wurden,
– kraftfahrzeugfremde Stoffe.
Bei ausgebauten Stoßdämpfern, die nicht als Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der
metallischen Anteile die Trockenlegung sicherzustellen.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
3.2.3.3 Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage
oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien entfernen und
vorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen:
– Katalysatoren,
– Auswuchtgewichte,
– Aluminiumfelgen,
– Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdächer,
– Reifen,
– große Kunststoffbauteile wie z. B. Stoßfänger, Radkappen und Kühlergrille, wenn die entsprechenden
Materialien beim oder nach dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche
Verwertung ermöglicht,
– kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim
oder nach dem Schreddern getrennt werden.
Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen, sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Ent-
sorgungsfachbetrieben zu überlassen.
3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung
3.2.4.1 Die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder
Verwertung zuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile
der Wiederverwendung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen
und Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung
zuzuführen. Altöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen
Entsorgung zuzuführen.
Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt
zu lagern.
Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage
oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung spätestens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile, Materialien
und Betriebsflüssigkeiten mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahres-
mittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge ausbauen oder
entfernen und der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen und belegen, dass der ent-
sprechende Anteil stofflich verwertet wurde. Metallische Bauteile und Materialien, wie z. B. Restkarossen,
Kernschrott, Ersatzteile, und Kraftstoffe dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 nicht in Ansatz gebracht wer-
den. Altreifen und Batterien dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn sie
einem für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb überlassen wurden. Die Pflichten
nach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der
angenommenen Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der
Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen
Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen.
Für Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von Richtwerten oder Angaben der Hersteller
zulässig.
Die Anforderungen nach Satz 6 können auch durch mehrere Demontagebetriebe gemeinsam erfüllt werden. In
diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam
zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen.
3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von
Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung
nachweist.
3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altfahrzeuge können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet
werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.
Die Altfahrzeuge dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung
gestaucht oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt werden.
3.3 Dokumentation
3.3.1 Betreiber von Demontagebetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5
ein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energe-
tische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Bauteile, der Materialien und
Stoffe zu führen.
3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur
Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altfahrzeugverwertung erforderlich sind.
Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleit-
scheinen, Transportgenehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und
daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2225
3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere
– chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1,
– Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,
– Bilanzierung der Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben über zur Wiederverwendung
abgegebene Teile,
– Angaben zu Materialströmen aus anderen Betriebsteilen, die gemeinsam mit den Materialströmen aus der
Entsorgung von Altfahrzeugen entsorgt werden,
– besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten
Abhilfemaßnahmen.
4. Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Der Betreiber der Anlage muss im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb
erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen,
insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu
unterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemein-
wohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden. Betreiber von Schredderanlagen dürfen
Restkarossen nur annehmen und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gemäß den Anforderungen nach Num-
mer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben
behandelt wurden.
4.1.2 Betreiber von Schredderanlagen müssen, bezogen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, vom nicht-
metallischen Anteil der Schredderrückstände im Jahresmittel
a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und
b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent
einer Verwertung zuführen und belegen, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde. Die Summe des
Fahrzeugleergewichtes wird ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den Verwertungs-
nachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredder-
anlage angenommen worden sind.
Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung zugeführt, kann der Gewichtsanteil der dabei
abgetrennten Metalle bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn diese Metalle einer
stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Die Anforderungen nach dieser Nummer können auch durch mehrere Schredderanlagen gemeinsam erfüllt
werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 von allen beteiligten Betrieben
gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen.
4.2 Dokumentation
4.2.1 Der Betreiber einer Schredderanlage hat entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5
des Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib
der Material- und Stoffströme schriftlich zu führen.
4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur
Transparenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten und bei der
Behandlung entstandenen Abfällen erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehende Mengenströme sowie
Betriebsstörungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch nach-
prüfbar notiert werden.
4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung
Für die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung gelten die Anforderungen nach den Num-
mern 4.1 und 4.2 entsprechend. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2
einzuhalten.
5. Ausnahmeregelungen
Abweichungen von den in Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird. Über die Zulässigkeit von Abweichungen ent-
scheidet die zuständige Behörde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Frequenznutzungsbeitragsverordnung
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226
Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), geändert durch die Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3629), wird durch folgende Anlage ergänzt:
„Anlage 2
Frequenznutzungsbeiträge für das Jahr 2002
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit je Bezugseinheit
Funkanwendung
nach § 3 (in Euro)
1 Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 D-, E-Netze Netz 163 667
1.2 Bündelfunk Kanal 194
1.3 Funkruf Kanal 19 698
1.4 Datenfunk Kanal 1 960
2 Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Zugeteilte Frequenz 2 238
2.1.2 MW Zugeteilte Frequenz 1 506
2.1.3 KW Zugeteilte Frequenz 257
Theoretische
Versorgungsfläche
je zugeteilte Frequenz*)
2.1.4 UKW je angefangene 22
100 qkm
2.2 Fernseh-Rundfunk je angefangene 89
100 qkm
2.3 T-DAB je angefangene 131
100 qkm
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 59
feste Funkanlagen einschließ-
lich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 3
relevante feste Funkanlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2227
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit je Bezugseinheit
Funkanwendung
nach § 3 (in Euro)
4 Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 13
frequenzen, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 674
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 16
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 5
bis zu 5 10
bis zu 10 19
bis zu 50 38
bis zu 150 76
bis zu 400 153
bis zu 1 000 306
mehr als 1 000 458
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze mit Quittungssendern), Rufempfängern
Grundstücksüberschreitender bis zu 2 6
Personenruf bis zu 5 12
bis zu 10 25
bis zu 50 49
bis zu 150 98
bis zu 400 197
bis zu 1 000 295
mehr als 1 000 394
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, Sendefunkanlage 36
bewegbare Kleinst-Richtfunk-
anlagen, Funkanlagen zur vor-
übergehenden Einrichtung von
Fernsehleitungen, Funkanlagen
für Ton- und Meldeleitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen Sendefunkanlage 6
(Führungs-Funkanlage,
drahtlose Mikrofonanlage)
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage kein Betrag
zur Fernsteuerung von Modellen,
drahtlose Mikrofonanlage für
Hörgeschädigte
5 Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 272
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 34
Luftfunkstellen
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit je Bezugseinheit
Funkanwendung
nach § 3 (in Euro)
6 Amateurfunkdienst Amateurfunkstelle je Zulassung zur 4
Teilnahme am Amateur-
funkdienst
7 Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 17
Binnenschifffahrts-
funk
8 Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 10
torischer Ortungs-
funkdienst
9 Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 3
9.2 Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 98
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 32
DVB-T
UMTS
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste
auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März
1992).
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
❙
πR 2
A =
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km2.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die
Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2229
Elfte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 – 11. KOV-AnpV 2002)
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 3 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
S. 21), von denen Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 9 außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. März 2001 monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
(BGBl. I S. 403) und Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 15 des folgenden Stufen gewährt wird:
Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) geändert
und Absatz 4 durch Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom Stufe I 70 Euro,
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt worden Stufe II 145 Euro,
sind, verordnet die Bundesregierung: Stufe III 219 Euro,
Stufe IV 291 Euro,
Artikel 1
Stufe V 363 Euro,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Stufe VI 437 Euro.“
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. In § 14 wird die Angabe „268 Deutsche Mark“ durch um 50 oder 60 vom Hundert 377 Euro,
die Angabe „140 Euro“ ersetzt. um 70 oder 80 vom Hundert 456 Euro,
um 90 vom Hundert 547 Euro,
2. In § 15 werden in Satz 1 die Angabe „34 bis 218 Deut-
bei Erwerbsunfähigkeit 615 Euro.“
sche Mark“ durch die Angabe „18 bis 114 Euro“ und
in Satz 2 die Zahl „3,355“ durch die Zahl „1,752“
5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe
ersetzt.
„48 492 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 270
Euro“ ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „129 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „67 Euro“ ersetzt.
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „497
um 30 vom Hundert von 117 Euro, Deutsche Mark“ durch die Angabe „259 Euro“ und in
Satz 4 die Angabe „849, 1203, 1548, 2009 oder 2473
um 40 vom Hundert von 159 Euro,
Deutsche Mark“ durch die Angabe „443, 628, 808,
um 50 vom Hundert von 216 Euro, 1049 oder 1291 Euro“ ersetzt.
um 60 vom Hundert von 272 Euro,
8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „2839
um 70 vom Hundert von 377 Euro, Deutsche Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ und
um 80 vom Hundert von 456 Euro, die Angabe „1422 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„743 Euro“ sowie in Absatz 3 die Angabe „2839 Deut-
um 90 vom Hundert von 547 Euro, sche Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit von 615 Euro.
9. In § 40 wird die Angabe „705 Deutsche Mark“ durch
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- die Angabe „368 Euro“ ersetzt.
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 10. In § 41 Abs. 2 wird die Angabe „780 Deutsche Mark“
um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro, durch die Angabe „408 Euro“ ersetzt.
um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro,
11. In § 46 werden die Angabe „200 Deutsche Mark“
um 90 vom Hundert und durch die Angabe „104 Euro“ und die Angabe „372
bei Erwerbsunfähigkeit um 37 Euro.“ Deutsche Mark“ durch die Angabe „194 Euro“ ersetzt.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
12. In § 47 Abs. 1 werden die Angabe „348 Deutsche c) In Absatz 3 werden die Angabe „540 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „182 Euro“ und die Angabe Mark“ durch die Angabe „282 Euro“ und die Anga-
„486 Deutsche Mark“ durch die Angabe „253 Euro“ be „393 Deutsche Mark“ durch die Angabe „205
ersetzt. Euro“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe „2839 Deutsche
a) In Absatz 1 werden die Angabe „955 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ und die Angabe
Mark“ durch die Angabe „499 Euro“ und die Anga- „1422 Deutsche Mark“ durch die Angabe „743 Euro“
be „665 Deutsche Mark“ durch die Angabe „347 ersetzt.
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „174 Deutsche Artikel 2
Mark“ durch die Angabe „91 Euro“ und die Angabe
Inkrafttreten
„129 Deutsche Mark“ durch die Angabe „67 Euro“
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2231
Siebenunddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 – AnrV 2002/2003)
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b des gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. I S. 910) geänderten für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
§ 33 Abs. 6, des § 33a Abs.1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Satz 3, des durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Geset- des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes-
zes vom 23. März 1990 (BGBI. I S. 582) geänderten § 41 versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgeben-
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 de Stufenzahl.
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 geänder-
ten § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
(BGBI. I S. 21) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
der Elften KOV-Anpassungsverordnung 2002 vom 24. Juni
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
2002 (BGBI. I S. 2229) verordnet das Bundesministerium
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
für Arbeit und Sozialordnung:
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§1
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 bestehen. tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes.
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
§5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
§ 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der die- folgt zu ermitteln:
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 von 8,63 Euro und bei den übrigen Einkünften ein
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Betrag in Höhe von 5,495 Euro je Stufe hinzuzuzählen
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom abzurunden.
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
§3 Betrag in Höhe von 3,075 Euro hinzuzuzählen und das
Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des Bundesversor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
293 110 0 0 615 547 456 377 253 182 0 0 408 499 347
301 115 0 0 615 547 456 377 253 182 1 3 405 496 344
310 120 0 0 615 547 456 377 253 182 2 6 402 493 341
318 126 0 0 615 547 456 377 253 182 3 9 399 490 338
327 131 0 0 615 547 456 377 253 182 4 12 396 487 335
336 137 0 0 615 547 456 377 253 182 5 15 393 484 332
344 142 0 0 615 547 456 377 253 182 6 18 390 481 329
353 148 0 0 615 547 456 377 253 182 7 21 387 478 326
362 153 0 0 615 547 456 377 253 182 8 24 384 475 323
370 159 0 0 615 547 456 377 253 182 9 27 381 472 320
380 165 0 0 615 547 456 377 253 182 10 30 378 469 317
388 170 1 3 612 544 453 374 250 179 11 33 375 466 314
397 175 2 6 609 541 450 371 247 176 12 36 372 463 311
405 181 3 9 606 538 447 368 244 173 13 39 369 460 308
414 186 4 12 603 535 444 365 241 170 14 42 366 457 305
423 192 5 15 600 532 441 362 238 167 15 45 363 454 302
431 197 6 18 597 529 438 359 235 164 16 48 360 451 299
440 203 7 21 594 526 435 356 232 161 17 51 357 448 296
449 208 8 24 591 523 432 353 229 158 18 54 354 445 293
457 214 9 27 588 520 429 350 226 155 19 57 351 442 290
466 219 10 30 585 517 426 347 223 152 20 60 348 439 287
474 225 11 33 582 514 423 344 220 149 21 63 345 436 284
483 230 12 36 579 511 420 341 217 146 22 66 342 433 281
492 236 13 39 576 508 417 338 214 143 23 69 339 430 278
500 241 14 43 572 504 413 334 210 139 24 73 335 426 274
509 247 15 46 569 501 410 331 207 136 25 76 332 423 271
518 252 16 49 566 498 407 328 204 133 26 79 329 420 268
526 258 17 52 563 495 404 325 201 130 27 82 326 417 265
535 263 18 55 560 492 401 322 198 127 28 85 323 414 262
543 269 19 58 557 489 398 319 195 124 29 88 320 411 259
552 274 20 61 554 486 395 316 192 121 30 91 317 408 256
561 280 21 64 551 483 392 313 189 118 31 94 314 405 253
569 285 22 67 548 480 389 310 186 115 32 97 311 402 250
578 291 23 70 545 477 386 307 183 112 33 100 308 399 247
587 296 24 73 542 474 383 304 180 109 34 103 305 396 244
595 302 25 76 539 471 380 301 177 106 35 106 302 393 241
604 307 26 79 536 468 377 298 174 103 36 109 299 390 238
613 313 27 83 532 464 373 294 170 99 37 113 295 386 234
621 318 28 86 529 461 370 291 167 96 38 116 292 383 231
630 324 29 89 526 458 367 288 164 93 39 119 289 380 228
638 329 30 92 523 455 364 285 161 90 40 122 286 377 225
647 335 31 95 520 452 361 282 158 87 41 125 283 374 222
656 340 32 98 517 449 358 279 155 84 42 128 280 371 219
664 346 33 101 514 446 355 276 152 81 43 131 277 368 216
673 351 34 104 511 443 352 273 149 78 44 134 274 365 213
682 357 35 107 508 440 349 270 146 75 45 137 271 362 210
690 362 36 110 505 437 346 267 143 72 46 140 268 359 207
699 368 37 113 502 434 343 264 140 69 47 143 265 356 204
707 373 38 116 499 431 340 261 137 66 48 146 262 353 201
716 379 39 119 496 428 337 258 134 63 49 149 259 350 198
725 384 40 123 492 424 333 254 130 59 50 153 255 346 194
733 390 41 126 489 421 330 251 127 56 51 156 252 343 191
742 395 42 129 486 418 327 248 124 53 52 159 249 340 188
751 401 43 132 483 415 324 245 121 50 53 162 246 337 185
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2233
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
759 406 44 135 480 412 321 242 118 47 54 165 243 334 182
768 412 45 138 477 409 318 239 115 44 55 168 240 331 179
776 417 46 141 474 406 315 236 112 41 56 171 237 328 176
785 423 47 144 471 403 312 233 109 38 57 174 234 325 173
794 428 48 147 468 400 309 230 106 35 58 177 231 322 170
802 434 49 150 465 397 306 227 103 32 59 180 228 319 167
811 439 50 153 462 394 303 224 100 29 60 183 225 316 164
820 445 51 156 459 391 300 221 97 26 61 186 222 313 161
828 450 52 159 456 388 297 218 94 23 62 189 219 310 158
837 456 53 162 453 385 294 215 91 20 63 192 216 307 155
846 461 54 166 449 381 290 211 87 16 64 196 212 303 151
854 467 55 169 446 378 287 208 84 13 65 199 209 300 148
863 472 56 172 443 375 284 205 81 10 66 202 206 297 145
871 478 57 175 440 372 281 202 78 7 67 205 203 294 142
880 483 58 178 437 369 278 199 75 4 68 208 200 291 139
889 489 59 181 434 366 275 196 72 1 69 211 197 288 136
897 494 60 184 431 363 272 193 69 0 70 214 194 285 133
906 500 61 187 428 360 269 190 66 71 217 191 282 130
915 505 62 190 425 357 266 187 63 72 220 188 279 127
923 511 63 193 422 354 263 184 60 73 223 185 276 124
932 516 64 196 419 351 260 181 57 74 226 182 273 121
940 522 65 199 416 348 257 178 54 75 229 179 270 118
949 527 66 202 413 345 254 175 51 76 232 176 267 115
958 533 67 206 409 341 250 171 47 77 236 172 263 111
966 538 68 209 406 338 247 168 44 78 239 169 260 108
975 544 69 212 403 335 244 165 41 79 242 166 257 105
984 549 70 215 400 332 241 162 38 80 245 163 254 102
992 555 71 218 397 329 238 159 35 81 248 160 251 99
1 001 560 72 221 394 326 235 156 32 82 251 157 248 96
1 009 566 73 224 391 323 232 153 29 83 254 154 245 93
1 018 571 74 227 388 320 229 150 26 84 257 151 242 90
1 027 577 75 230 385 317 226 147 23 85 260 148 239 87
1 035 582 76 233 382 314 223 144 20 86 263 145 236 84
1 044 588 77 236 379 311 220 141 17 87 266 142 233 81
1 053 593 78 239 376 308 217 138 14 88 269 139 230 78
1 061 599 79 242 373 305 214 135 11 89 272 136 227 75
1 070 604 80 246 369 301 210 131 7 90 276 132 223 71
1 079 610 81 249 366 298 207 128 4 91 279 129 220 68
1 087 615 82 252 363 295 204 125 1 92 282 126 217 65
1 096 621 83 255 360 292 201 122 0 93 285 123 214 62
1 104 626 84 258 357 289 198 119 94 288 120 211 59
1 113 632 85 261 354 286 195 116 95 291 117 208 56
1 122 637 86 264 351 283 192 113 96 294 114 205 53
1 130 643 87 267 348 280 189 110 97 297 111 202 50
1 139 648 88 270 345 277 186 107 98 300 108 199 47
1 148 654 89 273 342 274 183 104 99 303 105 196 44
1 156 659 90 276 339 271 180 101 100 306 102 193 41
1 165 665 91 279 336 268 177 98 101 309 99 190 38
1 173 670 92 282 333 265 174 95 102 312 96 187 35
1 182 676 93 285 330 262 171 92 103 315 93 184 32
1 191 681 94 289 326 258 167 88 104 319 89 180 28
1 199 687 95 292 323 255 164 85 105 322 86 177 25
1 208 692 96 295 320 252 161 82 106 325 83 174 22
1 217 698 97 298 317 249 158 79 107 328 80 171 19
1 225 703 98 301 314 246 155 76 108 331 77 168 16
1 234 709 99 304 311 243 152 73 109 334 74 165 13
1 243 714 100 307 308 240 149 70 110 337 71 162 10
1 251 719 101 310 305 237 146 67 111 340 68 159 7
1 260 725 102 313 302 234 143 64 112 343 65 156 4
1 268 730 103 316 299 231 140 61 113 346 62 153 1
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 277 736 104 319 296 228 137 58 114 349 59 150 0
1 286 741 105 322 293 225 134 55 115 352 56 147
1 294 747 106 325 290 222 131 52 116 355 53 144
1 303 752 107 329 286 218 127 48 117 359 49 140
1 312 758 108 332 283 215 124 45 118 362 46 137
1 320 763 109 335 280 212 121 42 119 365 43 134
1 329 769 110 338 277 209 118 39 120 368 40 131
1 337 774 111 341 274 206 115 36 121 371 37 128
1 346 780 112 344 271 203 112 33 122 374 34 125
1 355 785 113 347 268 200 109 30 123 377 31 122
1 363 791 114 350 265 197 106 27 124 380 28 119
1 372 796 115 353 262 194 103 24 125 383 25 116
1 381 802 116 356 259 191 100 21 126 386 22 113
1 389 807 117 359 256 188 97 18 127 389 19 110
1 398 813 118 362 253 185 94 15 128 392 16 107
1 406 818 119 365 250 182 91 12 129 395 13 104
1 415 824 120 369 246 178 87 8 130 399 9 100
1 424 829 121 372 243 175 84 5 131 402 6 97
1 432 835 122 375 240 172 81 2 132 405 3 94
1 441 840 123 378 237 169 78 0 133 408 0 91
1 450 846 124 381 234 166 75 134 411 88
1 458 851 125 384 231 163 72 135 414 85
1 467 857 126 387 228 160 69 136 417 82
1 476 862 127 390 225 157 66 137 420 79
1 484 868 128 393 222 154 63 138 423 76
1 493 873 129 396 219 151 60 139 426 73
1 501 879 130 399 216 148 57 140 429 70
1 510 884 131 402 213 145 54 141 432 67
1 519 890 132 405 210 142 51 142 435 64
1 527 895 133 408 207 139 48 143 438 61
1 536 901 134 412 203 135 44 144 442 57
1 545 906 135 415 200 132 41 145 445 54
1 553 912 136 418 197 129 38 146 448 51
1 562 917 137 421 194 126 35 147 451 48
1 570 923 138 424 191 123 32 148 454 45
1 579 928 139 427 188 120 29 149 457 42
1 588 934 140 430 185 117 26 150 460 39
1 596 939 141 433 182 114 23 151 463 36
1 605 945 142 436 179 111 20 152 466 33
1 614 950 143 439 176 108 17 153 469 30
1 622 956 144 442 173 105 14 154 472 27
1 631 961 145 445 170 102 11 155 475 24
1 639 967 146 448 167 99 8 156 478 21
1 648 972 147 452 163 95 4 157 482 17
1 657 978 148 455 160 92 1 158 485 14
1 665 983 149 458 157 89 0 159 488 11
1 674 989 150 461 154 86 160 491 8
1 683 994 151 464 151 83 161 494 5
1 691 1 000 152 467 148 80 162 497 2
1 700 1 005 153 470 145 77 163 500 0
1 709 1 011 154 473 142 74 164 503
1 717 1 016 155 476 139 71 165 506
1 726 1 022 156 479 136 68 166 509
1 734 1 027 157 482 133 65 167 512
1 743 1 033 158 485 130 62 168 515
1 752 1 038 159 488 127 59 169 518
1 760 1 044 160 492 123 55 170 522
1 769 1 049 161 495 120 52 171 525
1 778 1 055 162 498 117 49 172 528
1 786 1 060 163 501 114 46 173 531
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2235
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 795 1 066 164 504 111 43 174 534
1 803 1 071 165 507 108 40 175 537
1 812 1 077 166 510 105 37 176 540
1 821 1 082 167 513 102 34 177 543
1 829 1 088 168 516 99 31 178 546
1 838 1 093 169 519 96 28 179 549
1 847 1 099 170 522 93 25 180 552
1 855 1 104 171 525 90 22 181 555
1 864 1 110 172 528 87 19 182 558
1 872 1 115 173 531 84 16 183 561
1 881 1 121 174 535 80 12 184 565
1 890 1 126 175 538 77 9 185 568
1 898 1 132 176 541 74 6 186 571
1 907 1 137 177 544 71 3 187 574
1 916 1 143 178 547 68 0 188 577
1 924 1 148 179 550 65 189 580
1 933 1 154 180 553 62 190 583
1 942 1 159 181 556 59 191 586
1 950 1 165 182 559 56 192 589
1 959 1 170 183 562 53 193 592
1 967 1 176 184 565 50 194 595
1 976 1 181 185 568 47 195 598
1 985 1 187 186 571 44 196 601
1 993 1 192 187 575 40 197 605
2 002 1 198 188 578 37 198 608
2 011 1 203 189 581 34 199 611
2 019 1 209 190 584 31 200 614
2 028 1 214 191 587 28 201 617
2 036 1 220 192 590 25 202 620
2 045 1 225 193 593 22 203 623
2 054 1 231 194 596 19 204 626
2 062 1 236 195 599 16 205 629
2 071 1 242 196 602 13 206 632
2 080 1 247 197 605 10 207 635
2 088 1 253 198 608 7 208 638
2 097 1 258 199 611 4 209 641
2 106 1 264 200 615 0 210 645
2 114 1 269 201 618 211 648
2 123 1 274 202 621 212 651
2 131 1 280 203 624 213 654
2 140 1 285 204 627 214 657
2 149 1 291 205 630 215 660
2 157 1 296 206 633 216 663
2 166 1 302 207 636 217 666
2 175 1 307 208 639 218 669
2 183 1 313 209 642 219 672
2 192 1 318 210 645 220 675
2 200 1 324 211 648 221 678
2 209 1 329 212 651 222 681
2 218 1 335 213 654 223 684
2 226 1 340 214 658 224 688
2 235 1 346 215 661 225 691
2 244 1 351 216 664 226 694
2 252 1 357 217 667 227 697
2 261 1 362 218 670 228 700
2 269 1 368 219 673 229 703
2 278 1 373 220 676 230 706
2 287 1 379 221 679 231 709
2 295 1 384 222 682 232 712
2 304 1 390 223 685 233 715
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 313 1 395 224 688 234 718
2 321 1 401 225 691 235 721
2 330 1 406 226 694 236 724
2 339 1 412 227 698 237 728
2 347 1 417 228 701 238 731
2 356 1 423 229 704 239 734
2 364 1 428 230 707 240 737
2 373 1 434 231 710 241 740
2 382 1 439 232 713 242 743
2 390 1 445 233 716 243 746
2 399 1 450 234 719 244 749
2 408 1 456 235 722 245 752
2 416 1 461 236 725 246 755
2 425 1 467 237 728 247 758
2 433 1 472 238 731 248 761
2 442 1 478 239 734 249 764
2 451 1 483 240 738 250 768
2 459 1 489 241 741 251 771
2 468 1 494 242 744 252 774
2 477 1 500 243 747 253 777
2 485 1 505 244 750 254 780
2 494 1 511 245 753 255 783
2 502 1 516 246 756 256 786
2 511 1 522 247 759 257 789
2 520 1 527 248 762 258 792
2 528 1 533 249 765 259 795
2 537 1 538 250 768 260 798
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2237
Achtzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b des versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geänderten getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33 Abs. 6, des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Satz 3, des durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Geset- Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
zes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 geänder-
ten § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21) und unter Berücksichtigung der Anlage I (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
des Artikels 1 der Elften KOV-Anpassungsverordnung stellung maßgebende Stufenzahl.
2002 vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
§1 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
vom 1. Juli 2002 an bestehen. Bundesversorgungsgesetzes.
§2
§5
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 folgt zu ermitteln:
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als An- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge von 7,58 Euro und bei den übrigen Einkünften ein
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste- Betrag in Höhe von 4,825 Euro je Stufe hinzuzuzählen
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun- abzurunden.
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
Betrag in Höhe von 2,70 Euro hinzuzuzählen und das
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
den Einkommens zu ermitteln.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabel-
zeitig tritt die Siebzehnte Verordnung über das anzurech-
le auf volle Euro nach unten abzurunden.
nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundes- Gebiet vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1355) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2002 in Euro
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
257 96 0 0 540 480 400 331 222 160 0 0 358 438 305
264 100 0 0 540 480 400 331 222 160 1 2 356 436 303
272 105 0 0 540 480 400 331 222 160 2 5 353 433 300
279 110 0 0 540 480 400 331 222 160 3 8 350 430 297
287 115 0 0 540 480 400 331 222 160 4 10 348 428 295
294 120 0 0 540 480 400 331 222 160 5 13 345 425 292
302 124 0 0 540 480 400 331 222 160 6 16 342 422 289
310 129 0 0 540 480 400 331 222 160 7 18 340 420 287
317 134 0 0 540 480 400 331 222 160 8 21 337 417 284
325 139 0 0 540 480 400 331 222 160 9 24 334 414 281
333 145 0 0 540 480 400 331 222 160 10 27 331 411 278
340 149 1 2 538 478 398 329 220 158 11 29 329 409 276
348 154 2 5 535 475 395 326 217 155 12 32 326 406 273
355 159 3 8 532 472 392 323 214 152 13 35 323 403 270
363 164 4 10 530 470 390 321 212 150 14 37 321 401 268
370 169 5 13 527 467 387 318 209 147 15 40 318 398 265
378 173 6 16 524 464 384 315 206 144 16 43 315 395 262
386 178 7 18 522 462 382 313 204 142 17 45 313 393 260
393 183 8 21 519 459 379 310 201 139 18 48 310 390 257
401 188 9 24 516 456 376 307 198 136 19 51 307 387 254
408 193 10 27 513 453 373 304 195 133 20 54 304 384 251
416 198 11 29 511 451 371 302 193 131 21 56 302 382 249
423 202 12 32 508 448 368 299 190 128 22 59 299 379 246
431 207 13 35 505 445 365 296 187 125 23 62 296 376 243
439 212 14 37 503 443 363 294 185 123 24 64 294 374 241
446 217 15 40 500 440 360 291 182 120 25 67 291 371 238
454 222 16 43 497 437 357 288 179 117 26 70 288 368 235
461 227 17 45 495 435 355 286 177 115 27 72 286 366 233
469 231 18 48 492 432 352 283 174 112 28 75 283 363 230
477 236 19 51 489 429 349 280 171 109 29 78 280 360 227
484 241 20 54 486 426 346 277 168 106 30 81 277 357 224
492 246 21 56 484 424 344 275 166 104 31 83 275 355 222
499 251 22 59 481 421 341 272 163 101 32 86 272 352 219
507 255 23 62 478 418 338 269 160 98 33 89 269 349 216
514 260 24 64 476 416 336 267 158 96 34 91 267 347 214
522 265 25 67 473 413 333 264 155 93 35 94 264 344 211
530 270 26 70 470 410 330 261 152 90 36 97 261 341 208
537 275 27 72 468 408 328 259 150 88 37 99 259 339 206
545 280 28 75 465 405 325 256 147 85 38 102 256 336 203
552 284 29 78 462 402 322 253 144 82 39 105 253 333 200
560 289 30 81 459 399 319 250 141 79 40 108 250 330 197
567 294 31 83 457 397 317 248 139 77 41 110 248 328 195
575 299 32 86 454 394 314 245 136 74 42 113 245 325 192
583 304 33 89 451 391 311 242 133 71 43 116 242 322 189
590 309 34 91 449 389 309 240 131 69 44 118 240 320 187
598 313 35 94 446 386 306 237 128 66 45 121 237 317 184
605 318 36 97 443 383 303 234 125 63 46 124 234 314 181
613 323 37 99 441 381 301 232 123 61 47 126 232 312 179
621 328 38 102 438 378 298 229 120 58 48 129 229 309 176
628 333 39 105 435 375 295 226 117 55 49 132 226 306 173
636 338 40 108 432 372 292 223 114 52 50 135 223 303 170
643 342 41 110 430 370 290 221 112 50 51 137 221 301 168
651 347 42 113 427 367 287 218 109 47 52 140 218 298 165
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2239
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
658 352 43 116 424 364 284 215 106 44 53 143 215 295 162
666 357 44 118 422 362 282 213 104 42 54 145 213 293 160
674 362 45 121 419 359 279 210 101 39 55 148 210 290 157
681 366 46 124 416 356 276 207 98 36 56 151 207 287 154
689 371 47 126 414 354 274 205 96 34 57 153 205 285 152
696 376 48 129 411 351 271 202 93 31 58 156 202 282 149
704 381 49 132 408 348 268 199 90 28 59 159 199 279 146
712 386 50 135 405 345 265 196 87 25 60 162 196 276 143
719 391 51 137 403 343 263 194 85 23 61 164 194 274 141
727 395 52 140 400 340 260 191 82 20 62 167 191 271 138
734 400 53 143 397 337 257 188 79 17 63 170 188 268 135
742 405 54 145 395 335 255 186 77 15 64 172 186 266 133
749 410 55 148 392 332 252 183 74 12 65 175 183 263 130
757 415 56 151 389 329 249 180 71 9 66 178 180 260 127
765 420 57 153 387 327 247 178 69 7 67 180 178 258 125
772 424 58 156 384 324 244 175 66 4 68 183 175 255 122
780 429 59 159 381 321 241 172 63 1 69 186 172 252 119
787 434 60 162 378 318 238 169 60 0 70 189 169 249 116
795 439 61 164 376 316 236 167 58 71 191 167 247 114
802 444 62 167 373 313 233 164 55 72 194 164 244 111
810 448 63 170 370 310 230 161 52 73 197 161 241 108
818 453 64 172 368 308 228 159 50 74 199 159 239 106
825 458 65 175 365 305 225 156 47 75 202 156 236 103
833 463 66 178 362 302 222 153 44 76 205 153 233 100
840 468 67 180 360 300 220 151 42 77 207 151 231 98
848 473 68 183 357 297 217 148 39 78 210 148 228 95
856 477 69 186 354 294 214 145 36 79 213 145 225 92
863 482 70 189 351 291 211 142 33 80 216 142 222 89
871 487 71 191 349 289 209 140 31 81 218 140 220 87
878 492 72 194 346 286 206 137 28 82 221 137 217 84
886 497 73 197 343 283 203 134 25 83 224 134 214 81
893 502 74 199 341 281 201 132 23 84 226 132 212 79
901 506 75 202 338 278 198 129 20 85 229 129 209 76
909 511 76 205 335 275 195 126 17 86 232 126 206 73
916 516 77 207 333 273 193 124 15 87 234 124 204 71
924 521 78 210 330 270 190 121 12 88 237 121 201 68
931 526 79 213 327 267 187 118 9 89 240 118 198 65
939 531 80 216 324 264 184 115 6 90 243 115 195 62
946 535 81 218 322 262 182 113 4 91 245 113 193 60
954 540 82 221 319 259 179 110 1 92 248 110 190 57
962 545 83 224 316 256 176 107 0 93 251 107 187 54
969 550 84 226 314 254 174 105 94 253 105 185 52
977 555 85 229 311 251 171 102 95 256 102 182 49
984 559 86 232 308 248 168 99 96 259 99 179 46
992 564 87 234 306 246 166 97 97 261 97 177 44
1 000 569 88 237 303 243 163 94 98 264 94 174 41
1 007 574 89 240 300 240 160 91 99 267 91 171 38
1 015 579 90 243 297 237 157 88 100 270 88 168 35
1 022 584 91 245 295 235 155 86 101 272 86 166 33
1 030 588 92 248 292 232 152 83 102 275 83 163 30
1 037 593 93 251 289 229 149 80 103 278 80 160 27
1 045 598 94 253 287 227 147 78 104 280 78 158 25
1 053 603 95 256 284 224 144 75 105 283 75 155 22
1 060 608 96 259 281 221 141 72 106 286 72 152 19
1 068 613 97 261 279 219 139 70 107 288 70 150 17
1 075 617 98 264 276 216 136 67 108 291 67 147 14
1 083 622 99 267 273 213 133 64 109 294 64 144 11
1 091 627 100 270 270 210 130 61 110 297 61 141 8
1 098 632 101 272 268 208 128 59 111 299 59 139 6
1 106 637 102 275 265 205 125 56 112 302 56 136 3
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 113 641 103 278 262 202 122 53 113 305 53 133 0
1 121 646 104 280 260 200 120 51 114 307 51 131
1 128 651 105 283 257 197 117 48 115 310 48 128
1 136 656 106 286 254 194 114 45 116 313 45 125
1 144 661 107 288 252 192 112 43 117 315 43 123
1 151 666 108 291 249 189 109 40 118 318 40 120
1 159 670 109 294 246 186 106 37 119 321 37 117
1 166 675 110 297 243 183 103 34 120 324 34 114
1 174 680 111 299 241 181 101 32 121 326 32 112
1 181 685 112 302 238 178 98 29 122 329 29 109
1 189 690 113 305 235 175 95 26 123 332 26 106
1 197 695 114 307 233 173 93 24 124 334 24 104
1 204 699 115 310 230 170 90 21 125 337 21 101
1 212 704 116 313 227 167 87 18 126 340 18 98
1 219 709 117 315 225 165 85 16 127 342 16 96
1 227 714 118 318 222 162 82 13 128 345 13 93
1 235 719 119 321 219 159 79 10 129 348 10 90
1 242 724 120 324 216 156 76 7 130 351 7 87
1 250 728 121 326 214 154 74 5 131 353 5 85
1 257 733 122 329 211 151 71 2 132 356 2 82
1 265 738 123 332 208 148 68 0 133 359 0 79
1 272 743 124 334 206 146 66 134 361 77
1 280 748 125 337 203 143 63 135 364 74
1 288 752 126 340 200 140 60 136 367 71
1 295 757 127 342 198 138 58 137 369 69
1 303 762 128 345 195 135 55 138 372 66
1 310 767 129 348 192 132 52 139 375 63
1 318 772 130 351 189 129 49 140 378 60
1 325 777 131 353 187 127 47 141 380 58
1 333 781 132 356 184 124 44 142 383 55
1 341 786 133 359 181 121 41 143 386 52
1 348 791 134 361 179 119 39 144 388 50
1 356 796 135 364 176 116 36 145 391 47
1 363 801 136 367 173 113 33 146 394 44
1 371 806 137 369 171 111 31 147 396 42
1 379 810 138 372 168 108 28 148 399 39
1 386 815 139 375 165 105 25 149 402 36
1 394 820 140 378 162 102 22 150 405 33
1 401 825 141 380 160 100 20 151 407 31
1 409 830 142 383 157 97 17 152 410 28
1 416 834 143 386 154 94 14 153 413 25
1 424 839 144 388 152 92 12 154 415 23
1 432 844 145 391 149 89 9 155 418 20
1 439 849 146 394 146 86 6 156 421 17
1 447 854 147 396 144 84 4 157 423 15
1 454 859 148 399 141 81 1 158 426 12
1 462 863 149 402 138 78 0 159 429 9
1 470 868 150 405 135 75 160 432 6
1 477 873 151 407 133 73 161 434 4
1 485 878 152 410 130 70 162 437 1
1 492 883 153 413 127 67 163 440 0
1 500 888 154 415 125 65 164 442
1 507 892 155 418 122 62 165 445
1 515 897 156 421 119 59 166 448
1 523 902 157 423 117 57 167 450
1 530 907 158 426 114 54 168 453
1 538 912 159 429 111 51 169 456
1 545 917 160 432 108 48 170 459
1 553 921 161 434 106 46 171 461
1 560 926 162 437 103 43 172 464
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2241
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 568 931 163 440 100 40 173 467
1 576 936 164 442 98 38 174 469
1 583 941 165 445 95 35 175 472
1 591 945 166 448 92 32 176 475
1 598 950 167 450 90 30 177 477
1 606 955 168 453 87 27 178 480
1 614 960 169 456 84 24 179 483
1 621 965 170 459 81 21 180 486
1 629 970 171 461 79 19 181 488
1 636 974 172 464 76 16 182 491
1 644 979 173 467 73 13 183 494
1 651 984 174 469 71 11 184 496
1 659 989 175 472 68 8 185 499
1 667 994 176 475 65 5 186 502
1 674 999 177 477 63 3 187 504
1 682 1 003 178 480 60 0 188 507
1 689 1 008 179 483 57 189 510
1 697 1 013 180 486 54 190 513
1 704 1 018 181 488 52 191 515
1 712 1 023 182 491 49 192 518
1 720 1 027 183 494 46 193 521
1 727 1 032 184 496 44 194 523
1 735 1 037 185 499 41 195 526
1 742 1 042 186 502 38 196 529
1 750 1 047 187 504 36 197 531
1 758 1 052 188 507 33 198 534
1 765 1 056 189 510 30 199 537
1 773 1 061 190 513 27 200 540
1 780 1 066 191 515 25 201 542
1 788 1 071 192 518 22 202 545
1 795 1 076 193 521 19 203 548
1 803 1 081 194 523 17 204 550
1 811 1 085 195 526 14 205 553
1 818 1 090 196 529 11 206 556
1 826 1 095 197 531 9 207 558
1 833 1 100 198 534 6 208 561
1 841 1 105 199 537 3 209 564
1 849 1 110 200 540 0 210 567
1 856 1 114 201 542 211 569
1 864 1 119 202 545 212 572
1 871 1 124 203 548 213 575
1 879 1 129 204 550 214 577
1 886 1 134 205 553 215 580
1 894 1 138 206 556 216 583
1 902 1 143 207 558 217 585
1 909 1 148 208 561 218 588
1 917 1 153 209 564 219 591
1 924 1 158 210 567 220 594
1 932 1 163 211 569 221 596
1 939 1 167 212 572 222 599
1 947 1 172 213 575 223 602
1 955 1 177 214 577 224 604
1 962 1 182 215 580 225 607
1 970 1 187 216 583 226 610
1 977 1 192 217 585 227 612
1 985 1 196 218 588 228 615
1 993 1 201 219 591 229 618
2 000 1 206 220 594 230 621
2 008 1 211 221 596 231 623
2 015 1 216 222 599 232 626
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 023 1 220 223 602 233 629
2 030 1 225 224 604 234 631
2 038 1 230 225 607 235 634
2 046 1 235 226 610 236 637
2 053 1 240 227 612 237 639
2 061 1 245 228 615 238 642
2 068 1 249 229 618 239 645
2 076 1 254 230 621 240 648
2 083 1 259 231 623 241 650
2 091 1 264 232 626 242 653
2 099 1 269 233 629 243 656
2 106 1 274 234 631 244 658
2 114 1 278 235 634 245 661
2 121 1 283 236 637 246 664
2 129 1 288 237 639 247 666
2 137 1 293 238 642 248 669
2 144 1 298 239 645 249 672
2 152 1 303 240 648 250 675
2 159 1 307 241 650 251 677
2 167 1 312 242 653 252 680
2 174 1 317 243 656 253 683
2 182 1 322 244 658 254 685
2 190 1 327 245 661 255 688
2 197 1 331 246 664 256 691
2 205 1 336 247 666 257 693
2 212 1 341 248 669 258 696
2 220 1 346 249 672 259 699
2 228 1 351 250 675 260 702
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2243
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger
Kraft- oder Brennstoffe – 3. BImSchV)*)
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund (5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer
– des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung ver-
1990 (BGBl. I S. 880) nach Anhörung der beteiligten anlasst.
Kreise, (6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer
– des § 34 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset- leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen
1990 (BGBl. I S. 880), wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine
Lagerkapazität von mehr als 1 000 Kubikmeter verfügt.
– des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai §3
1990 (BGBl. I S. 880)
Begrenzung des Schwefelgehalts
verordnet die Bundesregierung:
(1) Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr
dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
§1
Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn
Anwendungsbereich ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als
Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leich- Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschrit-
tem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff ten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhun-
und von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren. dertteile nicht überschritten werden.
(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rah-
§2 men wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur über-
lassen werden, wenn ab dem 1. Januar 2003 1,00 Mas-
Begriffsbestimmungen
senhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht über-
(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser schritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte
Verordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit
D86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der
bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten
Destillat ergeben. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-
(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind sionsschutzgesetz (TA Luft) vom 27. Februar 1986 in Ver-
aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit brennungsanlagen eingesetzt werden darf und aus-
Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft- schließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.
und Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius (3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen
nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raum- wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen
hundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, be-
anhand der ASTM D86-Methode bestimmt werden, so rechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht überschritten
wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl ein- wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht über-
gestuft. schritten werden.
(3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung (3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur
sind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die für die Überlassung an den Verbraucher und an für die
dem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen.
Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für
(4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst
Schifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
(1996) liegen.
werden und die unter diese Verordnung fallen, sind die
(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leich- Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den
tes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.
Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf leichtes
schaftlicher Unternehmungen einführt.
und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren als
den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindun-
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom gen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den
26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter
flüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen
EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13) in deutsches Recht umgesetzt. einem Drittland und einem EU-Mitgliedstaat überquert.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
(6) Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Diesel- (4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
kraftstoff mit einem Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
Massenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zuge- legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht
lassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maß-
für die Binnenschifffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 Mas- nahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
senhundertteile nicht überschritten werden. und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften vor.
§ 3a
§6
Kennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff
Einfuhr von Heizöl, Gasöl für den
Leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als „schwefelarm“
Seeverkehr und Dieselkraftstoff
bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg
(0,005 Massenhundertteile) nicht überschreitet. (1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des
Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit
§4 des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung
der Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich,
Ausnahmen spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien
Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort
(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit
der Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaf-
dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von
fenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine
§ 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts
Eingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen
an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefähr-
lassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung ein-
dung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.
fügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-
(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten
den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
Bestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu
mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen.
melden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Ein-
treffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält.
§5
(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Her-
Überwachung stellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß
(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sen-
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissions- dung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die
schutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber
diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Ein- hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Er-
führer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu klärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindes-
führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die tens ein Jahr aufzubewahren.
Lieferanten des Heizöls, Gasöl für den Seeverkehr oder (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
Dieselkraftstoffs ergeben. Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der
Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des §7
Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des
Zugänglichkeit der Normen
gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck
nach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Her- Die in den §§ 2 und 5 genannten ISO- und EN ISO-
steller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Normen sowie die ASTM-Methoden sind beim Beuth-
Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen
dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem und Methoden sind beim Deutschen Patent- und Marken-
Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für
die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.
§8
(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder-
Ordnungswidrigkeiten
lichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollie-
ren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-
Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen des-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und oder fahrlässig
für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein.
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen
Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende
dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen über-
Prüfverfahren zu verwenden:
lässt,
a) Schweres Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr: ISO
2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht
8754 (1995) und EN ISO 14596.
richtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht recht-
b) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), zeitig vorlegt,
ISO 8754 (1995) und EN ISO 14596.
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht
Als Referenzverfahren dient EN ISO 14596. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2245
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht §9
richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schwefel-
6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder
gehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom
nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. S. 1956), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Anlage
(zu §5 Abs. 2)
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Leichtes Diesel- Gasöl für den Schweres
Heizöl kraftstoff Seeverkehr Heizöl
Menge in t
Erster Bestimmungsort der Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei 15 °C nach EN ISO 3675 (1998) und
EN ISO 12185 (1996) in kg/m3:
b) Siedeverlauf nach ASTM D86:
Bis 250 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:
c) Schwefelgehalt nach ISO 8754 (1995),
EN ISO 14596 und EN 24260 (1994) in Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zollamtlich abgefertigt am:
Firmenname und Geschäftssitz:
abgefertigte Menge:
Unterschrift und Dienstbezeichnung:
3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2247
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen
Vom 24. Juni 2002
Auf Grund nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 einge-
tragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4
– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des
(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Ge-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genom-
setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt
men hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur
worden ist, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des
Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behör-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
de kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unter-
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der
lagen verlangen.
durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1498) neu gefasst worden ist, in Verbindung
mit § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai Betriebsbeauftragte
1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ge- (1) Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehre-
ändert worden ist, rer Betriebsbeauftragten nach § 53 Abs. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder § 54 Abs. 2 des Kreis-
– des § 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes laufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll bei einer EMAS-
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Anlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im Sinne
Artikel 8 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I des § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
S. 1950) eingefügt worden ist, zes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungs-
– des § 19 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 fachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
Satz 2, des § 48 und des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirt- S. 1421) verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 eine Anordnung nach § 58a Abs. 2 des Bundes-Immis-
(BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteiligten Kreise sionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Entscheidung über
eine Befreiung nach § 6 der Verordnung über Immissions-
verordnet die Bundesregierung: schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist,
Artikel 1 in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige
Verordnung Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-
über immissionsschutz- und abfallrechtliche Anlage handelt.
Überwachungserleichterungen für (2) Jährliche Berichte nach § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2
nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach
registrierte Standorte und Organisationen § 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(EMAS-Privilegierungs-Verordnung sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben
– EMASPrivilegV) aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben
und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz oder
für Abfall oder der Störfallbeauftragte den Bericht mit-
§1
gezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung
Begriffsbestimmung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.
Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine An- (3) Die Pflichten zur Anzeige nach § 55 Abs. 1 Satz 2,
lage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
(EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis-
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für sionsschutzgesetzes werden seitens des Betreibers einer
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung EMAS-Anlage auch dadurch erfüllt, dass er der zustän-
(EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisati- digen Behörde im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete
on oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verord- Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige Angaben
nung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste enthalten.
verbleibenden Standorts ist.
§4
§2
Ermittlungen von Emissionen
Betriebsorganisation
Die zuständige Behörde soll bei EMAS-Anlagen Mes-
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorga- sungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
nisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgeset- schutzgesetzes erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums
zes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als drei Jahren anordnen. Darüber hinaus soll die zustän-
werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, dige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage gestat-
die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer ten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durch- §6
zuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauf- Sicherheitstechnische Prüfungen
tragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger
die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-
besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prü-
Einrichtungen eingesetzt werden. fungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen,
§5 wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des
Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen
Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist,
(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger
EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche
wiederkehrende Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete
Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergeb-
1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emis- nisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen
sionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten vorzulegen.
organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- §7
nung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Berichte
2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verord- Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat
nung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der
(BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüch-
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der tigen halogenierten organischen Verbindungen in der
jeweils geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3
über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüch-
brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I tiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und
S. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes Lagern von Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden Fassung,
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3
4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-
Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Otto- zeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der
kraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die jeweils geltenden Fassung,
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001
4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3
(BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils
Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über An-
geltenden Fassung
lagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden
mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Fassung
Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeig-
der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzu-
neter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fach-
legen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden An-
kunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist,
forderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unauf-
dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt
gefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt
werden.
nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Ver-
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu- ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
ständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und
Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des
nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung
1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions- der Öffentlichkeit bedürfen.
begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-
schen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung, §8
2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsan- Verlängerung von Messintervallen
lagen in der jeweils geltenden Fassung, Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von
3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Ver-
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
geltenden Fassung, halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils
geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.
4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuer-
bestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I §9
S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
Fassung Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Ver-
mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare
die erstmalige Funktionsprüfung. Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2249
zeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parla-
Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktu- ments und des Rates vom 19. März 2001 über die frei-
alisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die willige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
erforderlichen Angaben enthält. schaftssystem für das Umweltmanagement und die Um-
weltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder
§ 10 in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.
Widerruf
(1) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Ver-
ordnung von ihr gestatteten Überwachungserleichterun- Artikel 4
gen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum
Schutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Auflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwider- vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862),
handelt oder zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet
sind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS- 1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikels 2 Buch-
Register zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen. stabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
(2) Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-
des Widerrufs gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, hat sie system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
die zuständige Register führende Stelle gemäß § 34 des betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ durch die
Umweltauditgesetzes darüber zu unterrichten. Wörter „Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-
Artikel 2 ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-
Verordnung über das Genehmigungsverfahren system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ er-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmi-
setzt.
gungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 7 2. In § 8 Abs. 6 werden nach der Angabe „(ABl. EG
der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Artikel 17
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen
eingetragenen Standortes einer
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-
1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die nagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmana- (EG) Nr. 761/2001“ und nach den Wörtern „für gültig
gement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni erklärt ist“ die Wörter „und die nach §§ 19 und 20
1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die frei- dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den
willige Beteiligung von Organisationen an einem Ge- betroffenen Zeitraum enthält,“ eingefügt.
meinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001
(ABl. EG Nr. L 114 S. 1) Artikel 5
registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-
gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten tember 1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Artikel 6
Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.“ wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG
Artikel 3 Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-
kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Verordnung Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
zur Begrenzung der Emissionen 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organi-
flüchtiger organischer Verbindungen beim sationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emis- (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3
sionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Um- Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbin-
füllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 dung mit Anhang V Abschnitt 4 der Verordnung (EG)
(BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom Nr. 761/2001“ eingefügt.
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, 2. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Artikels 2
werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ die Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ die
Wörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Wörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Ver-
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
ordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmens- 1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
bereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung, betriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-
Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen), kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfall- Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
verbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbe- 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-
handlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) ge- nen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
mäß der Untergliederung des NACE-Codes in der management und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2
Bundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)
betreffend die statistische Systematik der Wirtschafts- Nr. 761/2001“ eingefügt.
zweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG
2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG)
betriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-
Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993
kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder
(ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2
gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.
Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ein-
gefügt.
Artikel 6
Nachweisverordnung Artikel 7
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1488), wird wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2251
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Vom 27. Juni 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2001) neu gefasst worden ist, und § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahn-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I
S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 13 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
höheren Auswärtigen Dienst vom 20. Mai 2001 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt
gefasst:
„§ 13
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. theoretische Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 2),
2. Sprachausbildung im In- und Ausland (§ 16 Abs. 3),
3. Rechtsausbildung im Inland (§ 18) und
4. praktische Ausbildung (§ 17).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2002
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Juni 2002
Das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer
Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a muss wie folgt lauten:
„a) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bundes-
minister“, „Der Bundesminister“ und „Bundesministers“ durch die Wörter
„Bundesministerium“, „Das Bundesministerium“ und „Bundesministe-
riums“ ersetzt.“
2. In Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sind die Wörter ,nach
dem Wort „überwiegt“ ‘ durch die Wörter ,nach dem Wort „überwiegt,“ ‘ zu
ersetzen.
3. In Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe f ist in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b das
Wort „Geschäftsbeziehung“ durch das Wort „Geschäftsbezeichnung“ zu
ersetzen.
Berlin, den 21. Juni 2002
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians