402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 10. Januar 2002
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach-
stehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 23. April
1996 (BGBl. I S. 623),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
3. den am 30. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1609),
4. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März
2001 (BGBl. I S. 390),
5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046),
6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 70 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
7. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 10. Januar 2002
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 403
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Erster Abschnitt erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies
wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände
Förderfähige Maßnahmen vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur
Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1
§1 Nr. 2 entgegenstehen.
Ziel der Förderung (3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist 1. in Vollzeitform
es, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den
Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen
zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden und wenn
gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehr-
nicht zur Verfügung stehen. veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens
25 Unterrichtsstunden stattfinden;
§2
2. in Teilzeitform
Maßnahmen
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
beruflicher Aufstiegsfortbildung
b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten ab-
(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-
schließen und wenn
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an min-
1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbil-
destens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltun-
dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung
gen stattfinden.
anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren
bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsab- Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine
schluss oder einen sonstigen Nachweis über eine ent- Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren
sprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsord-
nung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unter-
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund-
richtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie indivi-
lage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes
duelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung
und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung, auf
bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben
gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landes-
außer Betracht.
rechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den
Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage §3
staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an aner- Ausschluss der Förderung
kannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbe-
reiten. Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem
Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbst-
ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. 1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz geleistet wird,
(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit buch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitie-
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine rungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311,
Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fort- 1314) geleistet wird oder
bildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Ab- 3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Reha-
schlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten bilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozial-
Fortbildungszielen gleichwertig sind. gesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-recht- Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf
lichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn
Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozial-
Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfah- gesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit
rung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine übernommen werden.
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§4 zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen
der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung
Fernunterricht
führen.
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist
förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fern- (2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der
unterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,
unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgeset- wenn er
zes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver- 1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen
anstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Maßnahmeabschnitt entspricht,
Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der
2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-
Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fern-
stellt oder
lehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für
Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu be- 3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme-
messen. abschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend
ersetzt
§ 4a und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach
Neue Lernformen § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.
Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter (3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im
Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem
die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts- Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet wor-
4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig den ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf
ist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden,
entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies recht-
wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt wer- fertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbe-
den. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förde- sondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der
rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste
Fällen nach den für die Selbstlernprogramme und die Fortbildung qualifiziert hat.
mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstun-
den und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehe- §7
nen Unterrichtsstunden.
Kündigung, Abbruch,
Unterbrechung und Wiederholung
§5
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förde-
Ausbildung im In- und Ausland rung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertrag-
(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die lichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abge-
Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt brochen oder vom Träger gekündigt wurde.
werden. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer
teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maß-
Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf nahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenom-
der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen men, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür
Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständi- erneut gefördert.
gen Stellen durchgeführt wird. (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes
Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die
§6 Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger
Erste Fortbildung, Fortbildungsplan Grund maßgebend war.
(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von
Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fort- Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird
bildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet. In diesen
für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen
Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung
oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikati- einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teil-
on erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten nehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferien-
Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Be- zeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist,
steht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind gilt die Maßnahme als unterbrochen.
diese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird
seinem oder ihrem ersten Förderungsantrag in einem nur einmal gefördert, wenn
Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 3
1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies recht-
umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2
fertigen und
Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fort-
bildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
werden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förde-
einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 405
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits (2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird För-
absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden. derung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maß-
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme- nahme insgesamt drei Jahre im Inland
abschnitte entsprechend. 1. aufgehalten haben
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter 2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fort- (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen
bildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entspre- anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu
chend. leisten ist, bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt §9
Persönliche Voraussetzungen Eignung
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
§8 müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme
Staatsangehörigkeit erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel ange-
(1) Förderung wird geleistet nommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt
und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maß-
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, nahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss
2. heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraus-
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat- setzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.
loser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundes-
gesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Dritter Abschnitt
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I Leistungen
S. 1354),
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn- § 10
lichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberech- Umfang der Förderung
tigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein
4. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn- Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahme-
lichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge beitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen
nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rah- aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die
men humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende
1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen
5. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn- Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung
lichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des des zehnten Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform
lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hin-
dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außer- (Unterhaltsbeitrag) geleistet.
halb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge (2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teil-
anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik nehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13
Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesaus-
berechtigt sind, bildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesaus-
5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn- bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
lichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen fest- den. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer
gestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd
Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht, getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd
getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen
Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgeset-
Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder
zes um 179 Euro.
der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche
im Sinne des Grundgesetzes ist, (3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Ver-
mögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-
Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt
angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
anzurechnen.
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der § 11
Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis ge-
standen haben; zwischen der darin ausgeübten Tätig- Förderungsdauer
keit und dem Gegenstand der Fortbildung muss (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird
grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang beste- bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis
hen. zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förde-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
rungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die För- 1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut-
derungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit schen Ausgleichsbank und
1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines 2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses
Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an-
die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behin- schließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für
derung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder einen Zeitraum von sechs Jahren.
der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11
und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozial- Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der
gesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förde-
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen rungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als
Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen Zuschuss geleistet.
im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen wer-
den kann, oder (3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den
Abschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei
2. andere besondere Umstände des Einzelfalles Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die
dies rechtfertigen oder Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.
3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fort- § 13
bildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
Darlehensbedingungen
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungs-
höchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate ver- (1) Die Deutsche Ausgleichsbank hat auf Verlangen des
längert werden. Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder
dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in
(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an ge- der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu
leistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von
wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten
an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen
planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebe-
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem ne Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend
Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des
ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit
dieses Monats aufgenommen. dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Dar-
lehensbeträge sind unverzüglich an die Deutsche Aus-
(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in
gleichsbank zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss
Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen
die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen ent-
im Maßnahmejahr.
halten.
§ 12 (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als
Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des
Förderungsart Gleichbleibens der Rechtslage – der European Interbank
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von
besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäi-
Anspruch auf schen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Mona-
ten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüg-
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis lich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von
10 226 Euro und 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage
2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt
der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleich- wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab
barer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf
Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensneh-
1 534 Euro und merin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die
restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre,
3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kin-
ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung
derbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.
muss einen Monat im voraus verlangt werden. Im Falle des
Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in Höhe von Satzes 4 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der
35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibun-
aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver- gen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entspre-
trages mit der Deutschen Ausgleichsbank und Befreiung chenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maß- schlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der
nahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zins-
zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in
sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme. Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren,
wird er zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Im Übrigen längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs
besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehens-
Absatz 3 ein Anspruch auf nehmerin zins- und tilgungsfrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 407
(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewil- 3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als
ligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im 30 Stunden erwerbstätig ist,
Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-
wird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate
lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeit-
nach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst
raum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbe-
zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die
träge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den
Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer
nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu
der Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraus-
zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im
setzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung
Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel
seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen
höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in
Verhältnisse der Deutschen Ausgleichsbank schriftlich
einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer
mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Dar-
Darlehen trifft die Deutsche Ausgleichsbank mit dem
lehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er
Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Ver-
oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne
einbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehr-
Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeit-
gangsgebühren.
raums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der
(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit inner- Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das Vor-
halb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichbleibens liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach-
der Rechtslage – in monatlichen Raten von mindestens weist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers oder der
128 Euro zurückzuzahlen. Die Deutsche Ausgleichsbank Darlehensnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des
kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksich-
Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungs- tigt.
raten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende
(8) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die
des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils
Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer oder
am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzah-
der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fälligkeit der
lungsbetrag wird von der Deutschen Ausgleichsbank im
ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die Höhe der
Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen
Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zins-
kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig
regelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate
zurückgezahlt werden.
und den Tilgungszeitraum mit.
(6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder (9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Dar-
die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach lehensnehmerin erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit
Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine sie noch nicht fällig ist.
freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwie-
gend die unternehmerische Verantwortung, werden auf (10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucher-
Antrag 75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungs- insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom
gebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur
sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8
1. die Abschlussprüfung bestanden hat, finden keine Anwendung mehr.
2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz
mindestens ein Jahr führt und § 13a
3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Exis- Einkommensabhängige Rückzahlung
tenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeit-
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-
punkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens
lehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag
vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt
freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den
hat, von denen zumindest eine Person nicht nur gering-
Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
fügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des
rungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a Abs. 2 bis 5 des
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend
sein darf.
anzuwenden.
In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung
fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des § 14
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu
dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, Deutsche Ausgleichsbank
gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach (1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der
Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für Darlehensrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichs-
einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden. bank auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines
(7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstat-
die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass tet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung
nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht 1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die
übersteigt, Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende
Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit
2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen
erzieht oder ein behindertes Kind betreut und Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichs- Vierter Abschnitt
bank entsprechend den geltenden Bestimmungen
wirksam gekündigt worden ist, Einkommens- und Vermögensanrechnung
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- § 17
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von Einkommens- und
mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder Vermögensanrechnung
unmöglich geworden ist, Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-
4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin gens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme des § 29 des
zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebens- Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung
unterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645),
Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I
erhält oder S. 390) geändert worden ist, und der Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar- Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsför-
lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht derungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung
ermittelt werden konnte. der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
Darlehensvertrag auf den Bund über. gesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der
jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entspre-
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum
chend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungs-
30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines
förderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt
Jahres erstattet:
und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundes-
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder ausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne
die Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist, Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11
2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat, Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten § 17a
Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Freibeträge vom Vermögen
Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach 1. für den Teilnehmer oder die
§ 13 Abs. 9 erloschen sind. Teilnehmerin selbst 35 791 Euro,
Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1 790 Euro,
Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder
Ausgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Teilnehmerin 1 790 Euro.
des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
nach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den
notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für
zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe Fünfter Abschnitt
von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens
jedoch 128 Euro. Organisation
§ 18
§ 15
Übergegangene
Aufrechnung
Darlehensforderungen
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen
kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen
Darlehensforderungen werden von der Deutschen Aus-
in voller Höhe aufgerechnet werden.
gleichsbank verwaltet und eingezogen.
§ 16
Rückzahlungspflicht Sechster Abschnitt
Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förde- Verfahren
rung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für
den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilli- § 19
gungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu
erstatten, als der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Antrag
Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, (1) Über die Förderungsleistung sowie über die Höhe
das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde
Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor- auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss
gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 409
sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jewei- gen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn
ligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen
nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffent-
vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. lichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzver-
sorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen
§ 19a Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters-
und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und
Örtliche Zuständigkeit seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder
Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt
die von den Ländern für die Durchführung dieses Geset- lebenden Ehegatten zu erteilen.
zes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1
der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine ange-
ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teil- messene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage
nehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die von Urkunden setzen.
Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte
liegt. § 22
Ersatzpflicht
§ 20 des Ehegatten oder der Ehegattin
Mitteilungspflicht Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des
Die Deutsche Ausgleichsbank unterrichtet die zuständi- Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende
ge Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an
nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeige-
diesen Fällen die Deutsche Ausgleichsbank über Ände- führt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
rungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verrin- falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine
gerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen. Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er
oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu
ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht
§ 21
erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis-
Auskunftspflichten zinssatz für das Jahr zu verzinsen.
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu § 23
erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung Bescheid
der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durch- (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem
führung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflich- Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzutei-
tet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den len (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach
Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden,
Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.
Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den
zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald (2) In dem Bescheid sind anzugeben
ihnen diese Umstände bekannt werden. 1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein
(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder der Deutschen Ausgleichsbank besteht, die Dauer der
diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschuss-
nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstel- anteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2
lers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreu-
der Antragstellerin. ungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,
(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen perso- 2. die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehens-
nenbezogene Informationen, die zur Durchführung dieses vertrages verlangt werden kann, und
Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung die- 3. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11;
ses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen bei Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich
übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des
oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das 4. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des nach § 12 Abs. 2,
oder der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter- 5. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seiner
bleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungs- nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der
regelungen entgegenstehen. Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt leben-
(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erfor- den Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers
derlich ist, hat oder der Teilnehmerin,
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teil- 6. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
nehmer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dau- der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
ernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständi- 7. die Höhe der gewährten Freibeträge,
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
8. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge (2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbei-
von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder trag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten
der Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu
dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen
ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gattin des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden
lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe nicht geleistet.
anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr
Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechne- § 25
ten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im Änderung des Bescheides
Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres An-
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeb-
spruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes
licher Umstand, so wird der Bescheid geändert
berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom
(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß- Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten
nahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs- ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate
zeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde
Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen läng- mitgeteilt wurde,
stens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu ent- vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Ände-
scheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach rung folgt,
fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trä-
gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung
vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 16 Euro führt.
nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht bin- Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regel-
nen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs-
bezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fin-
(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines det keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50
Darlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank ist des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von
dem Antragsteller oder der Antragstellerin im Falle einer Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungs-
Folgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungs- zeitraums geändert, wenn in den Fällen der §§ 22 Abs. 2
bescheides eine Bescheinigung auszustellen, die mindes- und 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
tens folgende Angaben enthält: zes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers
1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin,
und des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt leben-
Satz 2 Nr. 1, den Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des
2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahme- Freibetrages eingetreten ist.
abschnitts und des Bewilligungszeitraumes,
3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins, § 26
4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Rechtsweg
Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbil-
dungsvertrag und § 27
7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss Statistik
eines Darlehensvertrages mit der Deutschen Aus-
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine
gleichsbank verlangt werden kann.
Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene
§ 24
Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folge-
Zahlweise geförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und
(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten
Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 und ausgezahlten Darlehen und für jeden Geförderten
Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der folgende Erhebungsmerkmale:
Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebe- schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des
nen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2 557 Euro ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses,
unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und recht-
Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehr- licher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des
gangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zu-
bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach sammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12
Maßgabe des § 13 durch die Deutsche Ausgleichsbank. Abs. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 411
2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß- Achter Abschnitt
nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung Bußgeld-,
während der Ausbildung, Höhe und Zusammenset- Übergangs- und Schlussvorschriften
zung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilneh-
mers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurech- § 29
nende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Bußgeldvorschriften
Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr
des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unter- lässig
haltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Mona- 1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
ten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2
sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches
Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefrei- Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht richtig,
betrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungs- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
förderungsgesetzes, 3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in 4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches
Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Ein- Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht
kommens und des Freibetrags vom Einkommen und richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3
oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.
und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zustän- Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten
digen Behörden. haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehe-
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus- gattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
Behörden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
§ 27a zu zweitausend Euro geahndet werden.
Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen § 30
enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Opfer politischer
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Verfolgung durch SED-Unrecht
Sozialgesetzbuch Anwendung.
Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3
des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maß-
Siebter Abschnitt nahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag
der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als
Aufbringung der Mittel
Zuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17
des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfol-
§ 28 gungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der
Aufbringung der Mittel Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr
als drei Jahren festgestellt wird.
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich der
Erstattung an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 14
Abs. 2 werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den
§ 31
Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
(Übergangsregelungen)
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 22 vom Hundert
des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Dar-
lehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehens-
§ 32
nehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren
Wohnsitz hat. (Inkrafttreten)
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Erstes Gesetz
zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes
Vom 17. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1
das folgende Gesetz beschlossen: Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindes-
tens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stich-
probenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler
Artikel 1
abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundes-
Änderung des Wahlstatistikgesetzes tags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl
Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeig-
S. 1023) wird wie folgt geändert: neter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk
oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahl-
1. § 2 wird wie folgt geändert: statistik einbezogen ist.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind Die Angabe „§ 2 Buchstabe a“ wird durch die Anga-
ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein be „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Brief-
wahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 „Die Angabe „§ 2 Buchstabe b“ wird durch die
des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
Europawahlgesetzes gebildet worden sind.“
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt gefasst: „Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbe-
zirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemein-
„§ 3
dekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundes-
Stichprobenauswahl tag auch Wahlkreis.“
Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der
Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahllei- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
ter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Buchsta-
den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht be a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“
mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und ersetzt.
der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht
mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Buchstabe b“
nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“
Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 413
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in
weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für
„Die Gemeindebehörden und andere Stellen,
eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-
die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten
zählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2
die ihnen von den Wahlvorstehern übergebe-
Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür
nen verpackten und versiegelten Stimmzettel
zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Aus-
ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken
wahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils ins-
und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das
gesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahl-
zuständige statistische Amt des Landes weiter;
bezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten.“
die Gemeindebehörden leiten Ergebnisauf-
zeichnungen von Wahlgeräten der für die b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Statistik ausgewählten Wahlbezirke entspre-
Die Angabe „§ 3 Satz 3 und 4“ wird durch die An-
chend weiter. Gemeinden mit einer Statis-
gabe „§ 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
tikstelle, welche die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundestatistikgesetzes
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), 6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Das Wort „Gemeindebehörden“ wird durch die Wörter
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
„Gemeindebehörden und andere Stellen, die Brief-
S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der
wahlvorstände berufen haben,“ ersetzt.
Stimmzettel mit Zustimmung des Landes-
wahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-
men; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach 7. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken „Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne
dem zuständigen statistischen Amt des Lan- Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer-
des mit.“ den.“
5. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Januar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 18. Januar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme
der Diensterfindung ein nichtausschließliches
Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rah-
Artikel 1 men seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im 4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Verwertung erzielten Einnahmen.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert: 5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 43 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 43
„Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Übergangsvorschrift
Hochschulen § 42“. (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414)
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwen-
dung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002
„Übergangsvorschrift § 43“. gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in
c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder
wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaft-
„§ 44 (weggefallen)“.
lichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an
einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem
2. § 42 wird wie folgt gefasst: 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des
„§ 42 Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis
zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum
Besondere Bestimmungen
7. Februar 2003 weiter anzuwenden.
für Erfindungen an Hochschulen
(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäf-
Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen
tigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmer-
1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im erfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden
Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren,
offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn recht- Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer
zeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre
hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen
2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und For- anzubieten, bleibt unberührt.“
schungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfin-
dung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung 4. § 44 wird aufgehoben.
dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine
Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren,
so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüg- Artikel 2
lich zu melden. Dieses Gesetz tritt am 7. Februar 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 415
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Januar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Erstes Gesetz
zur Änderung des Postumwandlungsgesetzes
Vom 18. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Nach § 3 Abs. 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Der Bund kann die Kapitalmehrheit am Unternehmen Deutsche Post AG
aufgeben.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Januar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 417
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Vom 9. Januar 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Permanente Haarentfernung,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 2. Hydrotherapie,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- 3. Visagismus,
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 4. Permanentes Make-up,
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 5. Nagelmodellage,
6. Spezielle Fußpflege,
§1 7. Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird §5
staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
§2
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Ausbildungsdauer sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
§3
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung heiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildung gliedert sich in: (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
bis 12, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifika- befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
tionseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
von insgesamt zwölf Wochen. beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§4
Ausbildungsberufsbild §6
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens Ausbildungsplan
die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsplan zu erstellen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§7
4. Umweltschutz,
Berichtsheft
5. Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
6. Verkauf und Warenwirtschaft, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
7. Kundengespräche und Kundenbetreuung, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
8. Beurteilen und Reinigen der Haut, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
9. Pflegende Kosmetik,
10. Dekorative Kosmetik, §8
11. Kosmetische Massagen, Zwischenprüfung
12. Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
13. Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wo- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
chen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikati- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
onseinheiten: Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- 1.3 kosmetische Produkte und Verwendungsmöglich-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu keiten;
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
2. im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft:
dung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- 2.1 Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,
den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zei- 2.2 Wareneinsatz und Kalkulation;
gen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen
sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berück-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen
Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der indi- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
viduellen Hauterscheinung umfasst. 1. im Prüfungsbereich kosmetische
Behandlung 90 Minuten,
§9
2. im Prüfungsbereich Verkauf und
Abschlussprüfung Warenwirtschaft 90 Minuten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Sozialkunde 60 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirt-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
schaftlich planen und durchführen, Kundenberatung
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeits-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
ergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie quali-
tätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
schutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hinter-
gründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehens- 1. Prüfungsbereich kosmetische
weisen begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Behandlung 40 Prozent,
Betracht: 2. Prüfungsbereich Verkauf und
Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massa- Warenwirtschaft 40 Prozent,
gen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes und Sozialkunde 20 Prozent.
umfasst.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungs-
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
bereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Waren-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-
wirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchge-
reich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende
führt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich
Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die
aus folgenden Gebieten in Betracht:
Prüfung nicht bestanden.
1. im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung:
1.1 Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln, § 10
1.2 Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit
Inkrafttreten
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene
und Umweltschutz, Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 419
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1.1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
1.2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
während
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vor-
schriften beachten
f) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen
beachten und anwenden
g) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und
Durchführung der Arbeit einhalten
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1.5 Bedienen von Apparaten a) Apparate und Instrumente unter Beachtung der
und Instrumenten Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) auswählen, bedienen und einsetzen
b) Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pfle-
gemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygie-
nischer Anforderungen und der Belange des
Umweltschutzes auswählen und einsetzen
c) Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, 8
sterilisieren und pflegen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer
Anforderungen organisieren und sauber halten
1.6 Verkauf und a) betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben
Warenwirtschaft b) Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) unterscheiden, präsentieren und verkaufen
6
c) betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, ins-
besondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei
und Terminplan handhaben
d) Preise kalkulieren und auszeichnen
e) Waren und Material bestellen, lagern und Bestände
pflegen 6
f) Inventur durchführen
1.7 Kundengespräche und a) Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln
Kundenbetreuung 4
b) Regeln des Datenschutzes beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebo-
tes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maß-
nahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten
d) kundenorientierte Gespräche unter Berücksichti-
10
gung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsycho-
logischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und
Verkauf planen, führen und nachbereiten
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
1.8 Beurteilen und Reinigen a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
der Haut beurteilen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und
nach Behandlungsplan dosieren 6
c) Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
d) individuellen Behandlungsplan insbesondere unter
Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen 7
e) Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu
behandelnde Hautveränderungen bestimmen und 8
entfernen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 421
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1.9 Pflegende Kosmetik a) Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, ins-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) besondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße 5
auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
b) Methoden der Haarentfernung unterscheiden
c) nicht permanente Haarentfernungsmethoden aus- 4
wählen und anwenden
d) Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer
4
Angebote und Maßnahmen einsetzen
Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers
e) Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körper- 4
pflege auswählen und anwenden
f) Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen
unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreak-
tionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen
durchführen
g) Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- 6
und Wirkungsweise unterscheiden
h) betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwen-
den
Handpflege
i) Zustand der Fingernägel beurteilen
k) Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege 6
auswählen und anwenden
l) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
und gestalten
m) Haut- und Nagelveränderungen behandeln
n) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tam- 3
ponieren beheben
Fußpflege
o) Zustand der Zehennägel beurteilen
p) Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege 6
auswählen und anwenden
q) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
und gestalten
r) vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen
Mykose planen und durchführen
s) Haut- und Nagelveränderungen behandeln 4
t) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tam-
ponieren beheben
1.10 Dekorative Kosmetik a) Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller 2
Trends durchführen
b) Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur de-
korativen Gestaltung der Haut und der Nägel aus-
wählen und anwenden
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung ver-
schiedener Techniken, insbesondere durch Formen 8
und Färben gestalten
d) künstliche Wimpern auswählen und anbringen
e) Präparate zur Camouflage auswählen und anwen- 4
den
1.11 Kosmetische Massagen a) Befunderhebung durchführen und Massageplan auf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) stellen
b) Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage
unterscheiden und anwenden
c) Massagearten unterscheiden
d) manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungs-
förderung, Muskellockerung und zur Entspannung 16
unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikatio-
nen durchführen
e) Techniken der manuellen Lymphdrainage unter-
scheiden
f) apparativ unterstützte Massagen, insbesondere
unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen
Hilfsmitteln durchführen
1.12 Ernährungsberatung und a) Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsver-
Gesundheitsförderung haltens auf den Hautzustand unterscheiden 6
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und
Lebensweisen unterbreiten
5
c) Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen
vorschlagen
Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
2.1 Permanente a) Apparate und Instrumente zur permanenten Haar-
Haarentfernung entfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) b) Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfer-
nung unterscheiden und bewerten 12
c) permanente Haarentfernung durchführen
d) Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrol-
lieren; Nachbehandlung durchführen
2.2 Hydrotherapie a) Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) Funktionsweise unterscheiden
b) Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maß-
nahmen unterscheiden und mögliche Unverträglich- 6
keiten erkennen
c) Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unter-
schiedlichen Temperaturbereichen anwenden
2.3 Visagismus a) Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichts-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) gestaltung unterscheiden
b) Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situa- 6
tionsgerecht auswählen
c) Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 423
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2.4 Permanentes Make-up a) Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanen-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) ten Make-ups unterscheiden
b) Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und
einsetzen
12
c) über die Wirkung der Maßnahme aufklären und
beraten
d) Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren
und bewerten; Nachbehandlung durchführen
2.5 Nagelmodellage a) Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) Nagelmodellage unterscheiden
b) Präparate, Materialien und Techniken zur Nagel- 6
modellage auswählen
c) künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
2.6 Spezielle Fußpflege a) krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berück-
sichtigen
b) Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellun- 12
gen beherrschen und anwenden
c) Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer
Hilfsmittel beheben
2.7 Manuelle Lymphdrainage a) Indikationen und Kontraindikationen feststellen und
im kosmetischen Bereich im Kundengespräch erläutern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) b) Massagebereiche festlegen und Massageplan auf- 12
stellen
c) Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2002
Vom 11. Januar 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2002 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte auf insgesamt
72 Prozent erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
2003 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
2002 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach
dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Januar 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 425
Sechste Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung *)
Vom 16. Januar 2002
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), die durch Artikel 42 Nr. 4
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 42 Nr. 3 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082), geändert durch die Verordnung vom 20. November 2000 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Nach den bis zum 25. Januar 2002 geltenden Vorschriften dürfen
1. Lebensmittel mit einem Gehalt an DNOC, Monolinuron, Pyrazophos bis zum 30. Juni 2002,
2. Lebensmittel mit einem Gehalt an Chlozolinat, Tecnazen bis zum 31. Dezember 2002,
3. Birnen mit einem Gehalt an Chlormequat bis zu 0,5 mg/kg bis zum 31. Juli 2003
in den Verkehr gebracht werden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebens-
mitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28),
– 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51),
– 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26),
– 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76),
– 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78),
– 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56),
– 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und
Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EG Nr. L 3 S. 18) sowie
– 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136 S. 42).
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Amitraz“ wird folgende Position eingefügt:
„Aramit 140-57-8 2-(4-tert-Butylphenoxy)- 0,012) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
isopropyl-2쎾-chlorethylsulfit Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
b) Nach der Position „Asulam“ wird folgende Position eingefügt:
„Azinphos- 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
ethyl 1,2,3-benzotriazin-3-yl)- Milch, Erzeugnisse auf Milch-
methyl-dithiophosphat basis“.
c) Nach der Position „Azoxystrobin“ wird folgende Position eingefügt:
„Barban 101-27-9 4-Chlor-but-2-inyl-N- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
(3-chlorphenyl)-carbamat Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
d) Nach der Position „Carbosulfan“ werden folgende Positionen eingefügt:
„Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlor-benzyl)- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
(4-chlorphenyl)-sulfid Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4쎾-dichlorbenzilat 0,12) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methyl-prop-2-inyl-N- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
(3-chlorphenyl)-carbamat Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
e) Nach der Position „Chlordimeform, Chlordimeform-hydrochlorid“ werden folgende Positionen eingefügt:
„Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
sulfonat Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethyl- berechnet 0,2 Rinderniere
ammoniumchlorid als Chlor=
mequat-
Kation
0,1 Rinderleber
0,05 Eier, Fleisch außer Rinderleber
und Rinderniere, Fleisch-
erzeugnisse, Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxy)- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
phenyl]-1,1-dimethylharnstoff Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
f) Nach der Position „Deltamethrin“ wird folgende Position eingefügt:
„Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-N,N- 0,2 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
diisopropylthiocarbamat Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
g) Nach der Position „2,6-Dichlorbenzamid“ wird folgende Position eingefügt:
„1,1-Dichlor- 72-56-0 0,012) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
2,2-bis(4- Milch, Erzeugnisse auf Milch-
ethylphenyl)- basis“.
ethan
h) Nach der Position „p,p 쎾-FW 152“ wird folgende Position eingefügt:
„Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
i) Die Position „Disulfoton“ wird wie folgt gefasst:
„Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio= 0,02 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
ethyl-dithiophosphat insgesamt Milch, Erzeugnisse auf Milch-
Disulfoton- 2497-07-6 O,O-Diethyl-S-2-ethyl= berechnet basis“.
sulfoxid sulfinylethyl-dithiophosphat als
Disulfoton
Disulfoton- 2497-06-5 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
sulfon sulfonylethyl-dithiophosphat
j) Nach der Position „Dithiocarbamate“ wird folgende Position eingefügt:
„DNOC 534-52-1 2,4-Dinitro-o-cresol 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 427
k) Die Position „Endosulfan“ wird wie folgt gefasst:
„Endosulfan 115-29-7 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- 0,1 Eier
(α- und 1,5,5a,6,9,9a-hexa= 0,11) Fischöl, Fleisch, Fleisch-
β-Isomer) hydro-6,9-methano-2,4,3- insgesamt erzeugnisse, Milch, Erzeugnisse
benzo(e)-dioxathiepin-3- berechnet auf Milchbasis
oxid als Endo-
sulfan 0,01 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft“.
Endosulfan- 1031-07-8
sulfat
l) Die Position „Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische“ wird wie folgt gefasst:
„Fenvalerat 51630-58-1 (RS)- α-Cyano-3-phenoxy=
benzyl-(RS)-2-(4-chlor=
phenyl)-3-methylbutyrat
und
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)- α-Cyano-3-phenoxy=
benzyl-(S)-2-(4-chlor=
phenyl)-3-methylbutyrat
RR- und Summe 0,21) Fleisch außer Geflügelfleisch,
SS-Isomere Fleischerzeugnisse außer
Geflügelfleischerzeugnisse
0,02 2) Eier, Geflügelfleisch, Geflügel-
fleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis
RS- und Summe 0,051) Fleisch außer Geflügelfleisch,
SR-Isomere Fleischerzeugnisse außer
Geflügelfleischerzeugnisse
0,02 2) Eier, Geflügelfleisch, Geflügel-
fleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis“.
m) Nach der Position „Iprodion“ wird folgende Position eingefügt:
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy= 0,02 Eier
methyl imino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)-
phenyl]]-acetat
490M9 2-[2-(4-Hydroxy-2-methyl= berechnet 0,02 2) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
phenoxymethyl)-phenyl]-2- als
methoxy-iminoessigsäure Kresoxim-
methyl
490M1 2-Methoxyimino-2- berechnet 0,05 Nieren
[2-(o-tolyloxymethyl)-phenyl]- als
essigsäure Kresoxim-
methyl
0,02 Fleisch außer Nieren, Fleisch-
erzeugnisse“.
n) Nach der Position „Methomyl, Thiodicarb“ werden folgende Positionen eingefügt:
„Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2- 0,012) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
bis(4-methoxyphenyl)ethan Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1- 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
methoxy-1-methylharnstoff Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
o) Nach der Position „Permethrin“ wird folgende Position eingefügt:
„Perthan 72-56-0 siehe 1,1-Dichlor-2,2-
bis(4-ethylphenyl)-ethan“.
p) Nach der Position „Propargit“ wird folgende Position eingefügt:
„Propham 122-42-9 Isopropyl-N-phenylcarbamat 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
q) Nach der Position „Propyzamid“ wird folgende Position eingefügt:
„Pyrazophos 13457-18-6 O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-car= 0,1 Eier
bonyl-5-methylpyrazolo-(1,5a)-
pyrimidin-2-yl]-thiophosphat
0,02 2) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
r) Nach der Position „Simazin“ wird folgende Position eingefügt:
„Spiroxamin- 2-[(Ethylpropylamino)methyl]- berechnet 0,2 Leber außer Geflügelleber, Nieren
carbonsäure α,α-dimethyl-1,4-dioxa= als außer Geflügelnieren
spiro[4,5]decan-8-essigsäure Spiroxamin
0,05 Eier, übriges Fleisch, Fleisch-
erzeugnisse
0,02 Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
s) Nach der Position „Streptomycin“ wird folgende Position eingefügt:
„Tecnazen 117-18-0 2,3,5,6-Tetrachlor-nitrobenzol 0,05 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
t) Die Position „Triazophos“ wird wie folgt gefasst:
„Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,02 2) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
3. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „DDT, DDD, DDE“ wird wie folgt geändert:
ab) Bei der Höchstmenge 11) mg/kg wird die Angabe „Eier“ gestrichen.
ac) Nach der Höchstmenge 11) mg/kg wird die Angabe „0,51) Eier“ eingefügt.
4. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Acephat“ wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg die Angabe „Pfirsiche“ gestrichen.
b) In der Position „Aldicarb“ werden bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg vor der Angabe „Rohkaffee“ die Angaben
„Bananen, Karotten, Pastinaken“ eingefügt.
c) Die Position „Amitraz“ wird wie folgt geändert:
ab) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird vor der Angabe „Kernobst“ die Angabe „Baumwollsaat“ eingefügt.
ac) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden die Angaben „ Gurken, Kirschen, übrige Zitrusfrüchte“
gestrichen.
d) Nach der Position „Anthrachinon“ wird folgende Position eingefügt:
„Aramit 140-57-8 2-(4-tert-Butylphenoxy)- 0,1 Hopfen, Tee
isopropyl-2쎾-chlorethylsulfit
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
e) Die Position „Azinphos-ethyl“ wird wie folgt gefasst:
„Azinphos- 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H- 0,1 Hopfen, Tee
ethyl 1,2,3-benzotriazin-3-yl)-
methyl-dithiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
f) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-[2-[6-(2-cyano= 5 Reis
phenoxy)-pyrimidin-4-yloxy]
phenyl]-3-methoxy-acrylat
2 Bananen,Tomaten, Trauben
1 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,5 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale
0,3 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
0,1 Hopfen, Schalenfrüchte, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
g) Die Position „Barban, Chlorbufam“ wird wie folgt gefasst:
„Barban 101-27-9 4-Chlor-but-2-inyl-N- 0,1 Hopfen, Tee
(3-chlorphenyl)-carbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 429
h) Die Position „Benalaxyl“ wird wie folgt gefasst:
„Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N- 0,5 Salat
2,6-xylyl-DL-alaninat
0,2 Auberginen, Paprika, Speise-
zwiebeln, Tomaten, Trauben
0,1 Hopfen, Melonen, Tee, Wasser-
melonen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
i) Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butylcarbamoyl) 5 Salat, Zitrusfrüchte
benzimidazol-2-yl-
carbamat insgesamt
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- als Car-
berechnet 3 Kopfkohle außer Rosenkohl
carbamat bendazim
Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4쎾-o-phenylen- 2 Bohnen (Hülsenfrucht), Kernobst,
methyl bis-(3-thioallophanat) Rhabarber, Stangensellerie,
Trauben
1 Aprikosen, Bananen, Gurken
außer Einlegegurken, Pfirsiche,
Zuchtpilze
0,5 Auberginen, Kürbisse, Melonen,
Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
0,3 Zucchini
0,2 Sojabohnen
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel“.
j) In der Position „Buturon, Monolinuron, Monuron“ wird die Angabe
„Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1-methylharnstoff“ gestrichen.
k) Die Position „Captan, Folpet“ wird wie folgt geändert:
ab) Vor der Höchstmenge 3 mg/kg wird die Höchstmenge „10 Keltertrauben“ eingefügt.
ac) Bei der Höchstmenge 3 mg/kg wird die Angabe „Beeren- und Kleinobst“ ergänzt durch „ausgenommen
Keltertrauben“.
l) Die Position „Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran“ wird wie folgt gefasst:
„Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 10 Hopfen
7-benzofuranyl-methyl= insgesamt
carbamat
berechnet
3-Hydroxy= 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- als Car- 0,5 Radieschen und Rettich
carbofuran 3-hydroxy-7-benzofuranyl- bofuran
methylcarbamat
0,3 Karotten, Knoblauch, Pastinaken,
Schalotten, Speisezwiebeln,
Zitrusfrüchte
0,2 Blumenkohle, Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale, Kohlrabi,
Kohlrüben, Speiserüben, Tee
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel“.
m) In der Position „Carbosulfan“ wird bei der Angabe „Hopfen“ die Höchstmenge „5 mg/kg“ durch die Höchst-
menge „1 mg/kg“ ersetzt.
n) Die Position „Cartap“ wird wie folgt geändert:
Bei der Höchstmenge „20 Tee“ wird die Höchstmenge durch „0,1“ ersetzt.
o) Nach der Position „Chinomethionat“ wird folgende Position eingefügt:
„Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlorbenzyl)-(4-chlor= 0,1 Hopfen, Tee
phenyl)-sulfid
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
p) Die Position „Chlorbenzilat“ wird wie folgt gefasst:
„Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4쎾-dichlorbenzilat 0,1 Hopfen, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
q) Die Position „Chlorbufam“ wird wie folgt gefasst:
„Chlorbufam 1967-16-4 1-Methyl-prop-2-inyl-N- 0,1 Hopfen, Tee
(3-chlorphenyl)-carbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
r) Nach der Position „Chlorfenprop-methyl“ wird folgende Position eingefügt:
„Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol- 0,1 Hopfen, Tee
sulfonat
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
s) Die Position „Chlormequat“ wird wie folgt gefasst:
„Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethyl- berechnet 10 Zuchtpilze
ammoniumchlorid als Chlor=
mequat-
Kation
5 Hafer
2 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
0,1 Hopfen, Oliven, Ölsaaten, Scha-
lenfrüchte, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
t) Die Position „Chloroxuron“ wird wie folgt gefasst:
„Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxy)- 0,1 Hopfen, Tee
phenyl]-1,1-dimethylharnstoff
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
u) Die Position „Chlorthalonil“ wird wie folgt gefasst:
„Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophthalo= 50 Hopfen
nitril
10 Brombeeren, Himbeeren,
Johannisbeeren, Porree, Stangen-
sellerie, Stachelbeeren
5 Einlegegurken, frische Kräuter,
Frühlingszwiebeln
3 Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter-
trauben, Kopfkohl
2 Erbsen mit Hülsen (frisch), Preisel-
beeren, Solanaceen, Zuchtpilze
1 Aprikosen, Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale, Gurken
außer Einlegegurken, Karotten,
Kernobst, Pfirsiche, Tafeltrauben
0,5 Knollensellerie, Knoblauch,
Rosenkohl, Schalotten,
Speisezwiebeln
0,3 Erbsen ohne Hülsen (frisch)
0,2 Bananen
0,1 Gerste, Hafer, Roggen, Tee,
Triticale, Weizen
0,05 Bohnen ohne Hülsen (frisch),
Erdnüsse
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
v) Nach der Position „Chlortoluron“ wird folgende Position eingefügt:
„Chlozolinat 84332-86-5 N-(3,5-Dichlorphenyl)-5- 0,1 Hopfen, Tee
methyl-5-carbethoxy-1,3-
oxazolidin-2,4-dion
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 431
w) Die Position „Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische“ wird wie folgt gefasst:
„Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)- α-Cyano-4-fluor-3- 20 Hopfen
phenoxybenzyl-(1RS,3RS)
(1RS,3SR)-3-(2,2-dichlor=
vinyl)-2,2-dimethyl-cyclo=
propancarboxylat Summe
der
Beta-Cyfluthrin (SR)- α-Cyano-4-fluor-3- Isomeren 0,5 Aprikosen, Pfirsiche, Salatarten
phenoxybenzyl-(1RS,3RS)
(1RS,3SR)-3-(2,2-dichlor=
vinyl)-
2,2-dimethyl-cyclo=
propancarboxylat 0,3 Blattkohle, Paprika, Trauben
0,2 Kernobst, Kirschen, Kopfkohle,
Pflaumen
0,1 Gurken außer Einlegegurken,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Blumenkohle, Hülsengemüse
(frisch), Mais, Rapssamen,
Tomaten
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
x) Die Position „Diallat, Triallat“ wird wie folgt gefasst:
„Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-N,N- 0,1 Hopfen, Tee
diisopropylthiocarbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
y) Die Position „Diazinon“ wird wie folgt gefasst:
„Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl- 1 Orangen, Pampelmusen
6-methylpyrimidin-4-yl)-
thiophosphat
0,5 Solanaceen
0,3 Äpfel, Birnen, Kirschen
0,2 Heidelbeeren, Johannisbeeren,
Stachelbeeren, Karotten, Kiwis
0,1 Pflaumen
0,05 Hopfen, Ölsaaten, Schalen-
früchte, Tee, teeähnliche Erzeug-
nisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
z) Nach der Position „2,6-Dichlorbenzamid“ wird folgende Position eingefügt:
„1,1-Dichlor- 72-56-0 0,1 Hopfen, Tee
2,2-bis(4-ethyl=
phenyl)-ethan
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
aa) Die Position „Dicofol“ wird wie folgt gefasst:
„Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)- 50 Hopfen
2,2,2-trichlorethanol
10606-46-9 1-(2-Chlorphenyl)-1- insgesamt 20 Tee
(4-chlorphenyl)-2,2,2-
trichlor-ethanol
2 Trauben, Zitrusfrüchte
1 Tomaten
0,5 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, teeähnliche Erzeugnisse
0,2 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,1 Baumwollsaat
0,05 übrige Ölsaaten, Schalenfrüchte
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
bb) Die Position „Dinoterb“ wird wie folgt gefasst:
„Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol 0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
cc) Die Position „Diphenylamin“ wird wie folgt gefasst:
„Diphenylamin 122-39-4 10 Birnen
5 Äpfel
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
dd) Die Position „Disulfoton“ wird wie folgt gefasst:
„Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethyl= 0,2 Gerste, Sorghum
thioethyl-dithiophosphat insgesamt
berechnet 0,1 Weizen
als
Disulfoton- 2497-07-6 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
sulfoxid sulfinylethyl-dithiophosphat
Disulfoton 0,05 Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeug-
Disulfoton- 2497-06-5 O,O-Diethyl-S-2-ethyl= nisse
sulfon sulfonylethyl-dithiophosphat 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ee) In der Position „Dithiocarbamate“ wird bei der Höchstmenge 5 mg/kg die Angabe der Lebensmittel pflanzlicher
Herkunft wie folgt gefasst:
„Johannisbeeren, frische Kräuter, Oliven, Salatarten, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte“.
ff) Die Position „DNOC“ wird wie folgt gefasst:
„DNOC 534-52-1 2,4-Dinitro-o-cresol 0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
gg) Die Position „Endosulfan“ wird wie folgt gefasst:
„Endosulfan 115-29-7 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- insgesamt 30 Tee
(α- und 1,5,5a,6,9,9a-hexahydro- berechnet
β-Isomer) 6,9-methano-2,4,3-benzo(e)-
dioxathiepin-3-oxid
Endosulfan
als
Endosulfan- 1031-07-8 1 Paprika
sulfat 0,5 Pfirsiche, Sojabohnen, tee-
ähnliche Erzeugnisse, Tomaten,
Trauben, Zitrusfrüchte
0,3 Baumwollsaat, Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale, Kernobst
0,1 Hopfen, sonstige Ölsaaten,
Schalenfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
hh) Die Position „Ethephon“ wird wie folgt geändert:
ab) Vor der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Höchstmenge „2 Baumwollsaat“ eingefügt.
ac) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird vor der Angabe „Gerste“ die Angabe „Ananas“ eingefügt und die
Angabe „Speisezwiebeln“ gestrichen.
ii) Die Position „Fenarimol“ wird wie folgt gefasst:
„Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)- α- 5 Hopfen
(4-chlorphenyl)-5-pyrimidin- 1 Johannisbeeren, Kirschen,
methanol Stachelbeeren
0,5 Aprikosen, Paprika, Pfirsiche,
Tomaten
0,3 Bananen, Erdbeeren, Kernobst,
Trauben
0,2 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,1 Himbeeren
0,05 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
jj) Die Position „Fenbutatin-oxid“ wird wie folgt gefasst:
„Fenbutatin- 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2- 5 Zitrusfrüchte
oxid phenylpropyl)-distannoxan 3 Bananen
2 Kernobst, Trauben
1 Auberginen, Erdbeeren, Tomaten
0,5 Gurken außer Einlegegurken,
Zucchini
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 433
kk) Die Position „Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische“ wird wie folgt gefasst:
„Fenvalerat 51630-58-1 (RS)- α-Cyano-3-phenoxy=
benzyl-(RS)-2-(4-chlorphenyl)-
3-methylbutyrat
und
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)- α-Cyano-3-phenoxy=
benzyl-(S)-2-(4-chlorphenyl)-3-
methylbutyrat
RR- und Summe 0,2 Gerste, Hafer
SS-Isomere
0,1 Trauben
0,05 Hopfen, Kernobst, Kopfkohl,
Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
Tomaten, Triticale, Weizen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
RS- und Summe 0,05 Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten,
SR-Isomere Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ll) In der Position „Glyphosat“ wird bei der Höchstmenge 10 mg/kg vor der Angabe „Leinsamen“ die Angabe
„Baumwollsaat“ eingefügt.
mm) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy= 1 Paprika, Trauben
methyl imino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)- 0,5 Auberginen, Tomaten
phenyl]]-acetat
0,2 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Kernobst, Oliven
0,1 Hopfen, Schalenfrüchte,
Ölsaaten, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
nn) Die Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird wie folgt gefasst:
„Lambda- 91465-08-6 [1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano- 10 Hopfen
Cyhalothrin (3-phenoxyphenyl)-methyl-3-
(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-
propenyl)-2,2-dimethyl=
cyclopropancarboxylat
1 frische Kräuter, Salatarten, Tee
0,5 Auberginen, Erdbeeren, Tomaten
0,3 Stangensellerie
0,2 Aprikosen, Bohnen mit Hülsen
(frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch),
Erbsen ohne Hülsen (frisch),
Kopfkohl, Pfirsiche, Trauben
0,1 Blumenkohle, Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Johannis-
beeren, Kernobst, Knollensellerie,
Paprika, Radieschen und Rettich,
Stachelbeeren, übriges Steinobst
0,05 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Gerste, Rosenkohl,
Schalenfrüchte
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
oo) In der Position „Maleinsäurehydrazid“ wird vor der Höchstmenge 10 mg/kg die Höchstmenge „30 Karotten,
Pastinaken“ eingefügt.
pp) Die Position „Mecarbam“ wird wie folgt gefasst:
„Mecarbam 2595-54-2 O,O-Diethyl-S-(N-ethoxy= 0,1 Hopfen, Tee
carbonyl-N-methyilcarbamoyl-
methyl)-dithiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
qq) Die Position „Metalaxyl“ wird wie folgt gefasst:
„Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- 10 Hopfen
N-(2,6-xylyl)-alaninat
2 Tafeltrauben
1 Keltertrauben, Kernobst, Kopf-
kohl, Salat
0,5 Erdbeeren, Gurken außer Einlege-
gurken, Orangen, Pampelmusen,
Schalotten, Speisezwiebeln
0,2 Melonen, Porree, Wassermelonen
0,1 Blumenkohle, Karotten, Pasti-
naken, Tee, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
rr) Die Position „Methomyl, Thiodicarb“ wird wie folgt gefasst:
„Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methylcarba= insgesamt 10 Hopfen
moyl)-oxy]-thioacetimidat berechnet
Thiodicarb 5966-26-0 Dimethyl-N,N쎾-[thiobis- als 2 frische Kräuter, Salat, Spinat und
(methylimino)carbonyloxy]- Methomyl verwandte Arten
bis-(ethanimidothioat)
1 Limonen, Mandarinen, Zitronen,
Keltertrauben
0,5 Auberginen, Orangen, Pampel-
musen, Pflaumen, Radieschen
und Rettich, Tomaten
0,2 Aprikosen, Kernobst, Pfirsiche
0,1 Baumwollsaat, Erdnüsse,
Kirschen, Sojabohnen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ss) Die Position „Methoxychlor“ wird wie folgt gefasst:
„Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis 0,1 Hopfen, Tee
(4-methoxyphenyl)ethan
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
tt) Die Position „Monolinuron“ wird wie folgt gefasst:
„Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1- 0,1 Hopfen, Tee
methoxy-1-methylharnstoff
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
uu) Nach der Position „Permethrin“ wird folgende Position eingefügt:
„Perthan 72-56-0 siehe 1,1-Dichlor-2,2-
bis(4-ethylphenyl)-ethan".
vv) Die Position „Pirimiphos-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Pirimiphos- 23505-41-1 O,O-Dimethyl-O-(2-diethyl= 5 Getreide
methyl amino-6-methyl-pyrimidin-
4-yl)-thiophosphat
2 Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen,
Rosenkohl, Zuchtpilze
1 Blumenkohle, Karotten, Melonen,
Paprika, Tomaten, übrige Zitrus-
früchte
0,3 teeähnliche Erzeugnisse
0,1 Gurken außer Einlegegurken
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ww) Die Position „Propham“ wird wie folgt gefasst:
„Propham 122-42-9 Isopropyl-N-phenylcarbamat 0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
xx) Die Position „Propoxur“ wird wie folgt gefasst:
„Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N- 1 Porree
methyl-carbamat
0,5 Blumenkohle, Kopfkohl
0,3 Mandarinen, Limonen, Zitronen
0,2 Johannisbeeren, Stachelbeeren
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 435
yy) Die Position „Propyzamid“ wird wie folgt gefasst:
„Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl- 1 Salatarten, frische Kräuter
2-propinyl)-benzamid
0,1 Rapssamen
0,05 Hopfen, sonstige Ölsaaten, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
zz) Die Position „Pyrazophos“ wird wie folgt gefasst:
„Pyrazophos 13457-18-6 O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy- 0,1 Hopfen, Tee
carbonyl-5-methylpyrazolo-
(1,5a)-pyrimidin-2-yl]-
thiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
aaa) Die Position „Quinalphos“ wird wie folgt gefasst:
„Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-(2-chinoxalyl)- 0,1 Hopfen, Tee
thiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
bbb) Nach der Position „Simazin“ wird folgende Position eingefügt:
„Spiroxamin 118134-30-8 (8-tert-Butyl-1,4-dioxa- 1 Trauben
spiro[4.5]dec-2-ylmethyl)-
ethyl-propyl-amin
0,3 Gerste, Hafer
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ccc) Die Position „Tecnazen“ wird wie folgt gefasst:
„Tecnazen 117-18-0 2,3,5,6-Tetrachlor-nitrobenzol 0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ddd) Die Position „Thiabendazol“ wird wie folgt geändert:
ab) Vor der Höchstmenge 6 mg/kg werden die Angaben „ 15 Avocados, Kartoffeln (gelagert)“ und
„ 10 Papayas, Zuchtpilze“ eingefügt.
ac) Bei der Höchstmenge 6 mg/kg wird die Angabe „6 Zitrusfrüchte“ gestrichen.
ad) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg werden die Angaben „ Erdbeeren, Kartoffeln (gelagert), Kernobst“
gestrichen.
ae) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg werden vor dem Wort „Brokkoli“ die Angaben „Äpfel, Bananen, Birnen,“
eingefügt und nach dem Wort „Brokkoli“ die Angaben „Mangos, Zitrusfrüchte“ angefügt.
af) Bei der Höchstmenge 3 mg/kg wird die Angabe „3 Bananen“ gestrichen.
ag) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe „1 Kopfkohl“ gestrichen.
ah) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Angabe „0,2 Reis, Weizen“ gestrichen.
eee) Die Position „Triallat“ wird wie folgt gefasst:
„Triallat 2303-17-5 S(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N- 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel“.
diisopropylthiocarbamat
fff) Die Position „Triazophos“ wird wie folgt gefasst:
„Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,1 Baumwollsaat
1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat
0,05 Hopfen, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ggg) Die Position „Triforin“ wird wie folgt gefasst:
„Triforin 26644-46-2 1,4-Di(2,2,2-trichlor-1- 30 Hopfen
formamidoethyl)-piperazin
2 Aprikosen, Kernobst, Kirschen,
Johannisbeeren, Pfirsiche,
Stachelbeeren
1 Pflaumen
0,5 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,1 Gerste, Hafer, Roggen, Tee,
Triticale, Weizen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
hhh) Die Position „Vinclozolin“ wird wie folgt geändert:
ab) Bei der Höchstmenge 3 mg/kg wird die Angabe „Solanaceen“ ersetzt durch die Angabe „Solanaceen
außer Tomaten“.
ac) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „Pfirsiche“ gestrichen.
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Aramit 140-57-8“ wird gestrichen.
b) Die Position „Chlorbensid 103-17-3“ wird gestrichen.
c) Die Position „Chlorfenson 80-33-1“ wird gestrichen.
d) Die Position „Perthan 72-56-0“ wird gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rück-
stands-Höchstmengenverordnung in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 437
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 21. Januar 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbin- zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
dung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1632), wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung
1. Dem § 37 wird folgender Absatz angefügt:
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher- „(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heim-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft: tiere, die dieser Verordnung in der bis zum 24. Januar
2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
Artikel 1 zum 1. August 2002 in den Verkehr gebracht werden.
Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der
Änderung der Futtermittelverordnung
bis zum 24. Januar 2002 geltenden Fassung entspre-
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt- chen, dürfen noch bis zum 1. August 2002 erstmals in
machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605), den Verkehr gebracht werden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
– Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Ände- Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
rung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln – Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur
in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28); Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmit-
– Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Ände- teln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tieri-
rung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und schen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getrei- S. 18);
de, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnis- – Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Ände-
sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG rung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die
Nr. L 158 S. 51; L 262 S. 46); Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
– Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Ände- bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzli-
rung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136
Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von S. 42);
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten – Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Än-
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemü- derung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
se (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
– Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit-
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und – Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76); über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
– Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimm-
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG ten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehal- Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);
ten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in – Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Ände-
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten rung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemü- 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten
se (ABl. EG Nr. L 244 S. 78); an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
– Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36).
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
2. In Anlage 5a wird Teil B wie folgt gefasst:
„Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Gemüsebohnen und Gemüseerbsen 3
phosphat Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi 2
und Pflaumen
Kernobst, Salat und Zitrusfrüchte 1
Auberginen und Tomaten 0,5
Artischocken 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, Pfirsiche 0,02
sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosen- 0,2
aldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim kohl und Zitrusfrüchte
Summe aus Aldicarb, seinem Kartoffeln 0,5
Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Bananen, Karotten, Möhren und 0,1
Aldicarb Pastinaken
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- Hopfen 50
methy-lamin Baumwollsamen, Kernobst, Orangen 1
Summe aus Amitraz und allen und Pfirsiche
Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl- Tomaten 0,5
anilingruppe enthalten, berechnet Tee 0,1
als Amitraz übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel aus Geflügel und Eier
Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Aramit 140-57-8 2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl- Hopfen und Tee 0,1
2’-chlorethylsulfit übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3)
Atrazin 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropyl- pflanzliche Futtermittel, 0,1
amino-1,3,5-triazin ausgenommen Getreide
Azimsulfuron 120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl) Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetra- übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
zol-5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-
harnstoff
Azinphos- 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ethyl benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio- übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
phosphat Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
Azinphos- 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Trauben und Zitrusfrüchte 1
methyl benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio- übrige Früchte und Gemüse 0,5
phosphat
Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2[6-2-cyano- Trauben 2
phenoxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl}- Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 0,3
3-methoxyacrylat Bananen,Hopfen, Schalenfrüchte, Tee 0,1
Beeren und Kleinobst 0,05
Zitrusfrüchte 0,05
Gemüse 0,05
sonstige Früchte, ausgenommen 0,05
Bananen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 439
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Barban 101-27-9 4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenyl- Hopfen und Tee 0,1
carbamat übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl- Salat 0,5
DL-alaninat Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, 0,2
Tomaten und Trauben
Hopfen, Melonen, Tee und Wasser- 0,1
melonen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofu- Hopfen 5
ranyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)- Tee 0,1
ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N-
methylcarbamat übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carba- Salat und Zitrusfrüchte 5
moyl)benzimidazol-2- Kopfkohle, ausgenommen Rosenkohl 3
yl-carbamat Summe
be- Bohnen, Kernobst, Rhabarber, 2
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol- rechnet Stangensellerie und Trauben
2-yl-carbamat als Car- Aprikosen, Bananen, Gurken, 1
Thiophanatme- 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O- benda- ausgenommen Einlegegurken,
thyl phenylen-bis- zim Pfirsiche und Zuchtpilze
(3-thioallophanat) Auberginen, Kürbisse, Melonen, 0,5
Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten
Zucchini 0,3
Sojabohnen 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bifenthrin 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1’-bi- Tee 5
phenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,-
trifluor-1-propenyl)-2,2-dimethyl-
cyclopropancarboxylat
Binapacryl 485-31-4 [2-(1-Methyl-propyl)-,6-dinitro- Hopfen und Tee 0,1
phenyl]-3,3-dimethyl-acrylat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Bromid 24959-67-9 Anorganisches Gesamtbromid, Getreide 50
berechnet als Bromionen
Bromophos-ethyl 4824-78-6 O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- Hopfen und Tee 0,1
diethyl-thiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Bromopropylat 18181-80-1 Isopropyl-4,4'-dibrombenzilat Bananen und Zitrusfrüchte 3
Erdbeeren, Kernobst, Steinobst 2
und Trauben
Gemüse 1
Tee 0,1
übrige Früchte 0,05
Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)cyclo- Hopfen und Tee 0,1
hex-4-en-1,2-dicarboximid Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio) Keltertrauben 10
-cyclo-hex-4-en-1,2-
ins- übriges Beeren- und Kleinobst, 3
Folpet 133-07-3 dicarboximid Kernobst und Tomaten
ge-
N-(Trichlormethylthio)
phtali-mid
samt Gemüsebohnen, Chicorée, Endivien, 2
Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree
und Steinobst
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Carbaryl 63-25-2 1-Naphtylmethylcarbamat Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kohl, 3
Pfirsiche, Pflaumen, Salate und
Trauben
übrige Früchte, übriges Gemüse 1
und Reis
übriges Getreide 0,5
Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dime-
Summe, Hopfen 10
3-Hydroxycarbo- 16655-82-6 thyl-7-benzofuranyl- berech- Radieschen und Rettich 0,5
methylcarbamat net
furan
als Karotten, Knoblauch, Möhren, 0,3
2,3-Dihydro-2,2-dime- Pastinaken, Schalotten,
thyl-3-hydroxy-7-benzo- Carbo-
furanyl-methylcarbamat furan Speisezwiebeln und Zitrusfrüchte
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,2
ungenießbarer Schale, Kohlrabi,
Kohlrüben, Speiserüben und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel 0,1
sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 1
furanyl- [(dibuthyl-amino)-thio]- Karotten, Möhren, Pastinaken und Tee 0,1
methylcarbamat
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Cartap 15263-53-3 S,S'-2-dimethylaminotrimethylene Tee 0,1
bis(thiocarbamat)
Chinomethionat 2439-01-2 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- Früchte und Gemüse 0,3
carbonat
Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)- Hopfen und Tee 0,1
sulfid Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,01
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4’-dichlorbenzilat Hopfen und Tee sowie Futtermittel 0,1
tierischen Ursprungs1), 2), 3)
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)- Hopfen und Tee 0,1
carbamat übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,01
Chlorfenvinphos 470-90-6 O-2-Chlor-1-(2,4-dichlor-phenyl)- Zitrusfrüchte 1
vinyl-O,O-diethyl-phosphat Knollengemüse, Petersilie, Sellerie, 0,5
Summe der E- und Z-Isomere Wurzelgemüse und Zwiebelgemüse
übriges Gemüse 0,1
übrige Früchte und Pilze 0,05
Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethylammonium- Zuchtpilze 10
chlorid Hafer 5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Birnen 0,5
Rinderniere 0,2
Ölsaaten, Hopfen, Oliven, Schalen- 0,1
früchte und Tee sowie Rinderleber
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 441
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1- Hopfen und Tee 0,1
dimethylharnstoff übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-3-Chlorphenyl- Karotten, Kerbel, Möhren, 0,1
carbamat Pastinaken, Petersilie und Sellerie
berechnet als 3-Chloranilin Früchte und übriges Gemüse 0,05
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyri- Bananen 3
dyl-thiophosphat Kiwis und Mandarinen 2
Artischocken, Johannisbeeren, 1
Kopfkohl und Stachelbeeren
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, 0,5
Kernobst, Solanaceen und Trauben
Kirschen, Zitrusfrüchte, ausgenommen 0,3
Mandarinen und Zitronen
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, 0,2
Pflaumen, Radieschen, Rettich,
Speisezwiebeln und Zitronen
Hopfen, Karotten, Möhren und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Chlorpyrifos- 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Getreide 3
methyl pyridyl-thiophosphat Mandarinen 1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, 0,5
Pfirsiche und Solanaceen
Zitronen 0,3
Trauben 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Brombeeren, Himbeeren, Johannis- 10
beeren, Porree, Stachelbeeren und
Stangensellerie
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5
und Kräuter
Blumenkohle, Erdbeeren, 3
Keltertrauben und Kopfkohl
Gemüseerbsen (mit Hülsen), 2
Preiselbeeren, Solanaceen und
Zuchtpilze
Aprikosen, Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale, Gurken,
ausgenommen Einlegegurken,
Karotten, Kernobst, Möhren,
Pfirsiche und Tafeltrauben
Knoblauch, Knollensellerie, 0,5
Rosenkohl, Schalotten und
Speisezwiebeln
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Erdnüsse und Gemüsebohnen (ohne 0,05
Hülsen)
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)- α-Cyano-4-flour-3-phenoxy- Hopfen 20
benzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-3-(2,2- Aprikosen, Pfirsiche und Salate 0,5
dichlor-vinyl)-2,2-dimethyl-cyclopro-
Blattkohle, Paprika und Trauben 0,3
pancarboxy-lat
Kernobst, Kirschen, Kopfkohle 0,2
einschließlich anderer verwandter
und Pflaumen
Isomerengemische
Gurken, ausgenommen 0,1
Einlegegurken, und Tee
Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, 0,05
Rapssamen und Tomaten sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Milch2) und Eier3)
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- Hopfen 30
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethylcy- Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2
clopropancarboxylat Pfirsiche, Salate, Wildbeeren,
Wildfrüchte und Zitrusfrüchte
einschließlich anderer verwandter Blattkohle, Kernobst, Kirschen, 1
Isomerengemische Pflaumen und wildwachsende Pilze
Blumenkohle, Gemüsebohnen 0,5
(mit Hülsen), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Kopfkohle, Porree,
Spinat, Solanaceen, Strauchbeeren-
obst, Tee und Trauben
Baumwollsamen, Cucurbitaceen mit 0,2
genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,
Leinsamen, Mohnsamen,
Rapssamen, Sesamsamen und
Sonnenblumenkerne sowie
Futtermittel aus Landtieren1),
ausgenommen Futtermittel aus
Geflügel
Knoblauch, Speisezwiebeln und 0,1
Schalotten
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Milch2) 0,02
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid Hopfen und Tee 0,1
Summe aus Daminozid und 1,1-Di- Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie 0,05
methylhydrazin, berechnet als Futtermittel tierischen Ursprungs
Daminozid übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Deltamethrin 52918-63-5 (S)- α-Cyano-3- Hopfen und Tee 5
phenoxybenzyl(1R,3R)-3-(2,2- Getreide und Hülsenfrüchte 1
dibromvinyl)-2,2-dimethylcyclopro-
pancarboxylat Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, 0,5
Salate, Spinat, gelagerte Kartoffeln
und Kräuter
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 0,2
Johannisbeeren, Porree, Solanaceen
und Stachelbeeren
Artischocken, Blumenkohle, 0,1
Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Frühlingszwiebeln,
Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle,
Oliven, Rapssamen, Schalotten,
Speisezwiebeln, Steinobst und
Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 443
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Demeton-S- 919-86-8 O,O-Dimethyl-S-2- Karotten und Speisemöhren nicht nachweis-
methyl ethylthio-ethyl-thi- einzeln bare Menge
ophosphat oder ins- Früchte und übriges Gemüse 0,4
Demeton-S- 17040-19-6 O,O-Dimethyl-S-2- gesamt, in
methylsulfon ethyl-sulfonylethyl- Demeton-
thiophosphat S-methyl-
sulfon
Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-
gerechnet
methyl ethyl-sulfinylethyl-
thiophosphat
Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,2
carbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- Grapefruits, Orangen und 1
methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat Pampelmusen
Solanaceen 0,5
Äpfel, Birnen und Kirschen 0,3
Heidelbeeren, Johannisbeeren, 0,2
Karotten, Kiwis, Möhren und
Stachelbeeren
Pflaumen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee, Futtermittel aus Schweinen
und Geflügel1) sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Milch2) 0,01
Dibromethan 106-93-4 1,2-Dibromethan Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,01
1,1-Dichlor-2,2- 72-56-0 Hopfen und Tee 0,1
bis(4-ethyl- übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
phenyl)-ethan Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Dichlofluanid 1085-98-9 N-Dichlorflourmethylthio-N,N'-dime- Beeren, Kleinobst und Kopfsalat 10
thyl-N-phenylsulfamid übrige Früchte und übriges Gemüse 5
Dichlorprop 120-36-5 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure Hopfen und Tee 0,1
einschließlich Dichlorprop-P übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- Getreide 2
phosphat Früchte, Gemüse und Tee 0,1
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-trichlor- Hopfen 50
ethanol Tee 20
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren Trauben und Zitrusfrüchte 2
Tomaten 1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale sowie Futtermittel aus
Rindern1), Schafen1) und Ziegen1)
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Baumwollsamen sowie Futtermittel 0,1
aus Geflügel1)
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren1)
sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Milch2)
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- Früchte und Gemüse 1
dithi-ophosphat Tee 0,2
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Dioxathion 78-34-2 S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis- Hopfen und Tee 0,1
(O,O-diethyl-dithiophosphat) übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Diphenylamin 122-39-4 N-Phenylaminobenzol Birnen 10
Äpfel 5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Diquat 6385-62-2 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe- Gemüse 0,1
nanthren-Ion Obst 0,05
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyldit- Gerste und Sorghum 0,2
hiophosphat Weizen 0,1
Summe aus Disulfoton, Disulfoton- Hopfen und Tee 0,05
sulfoxid und Disulfotonsulfon,
berechnet als Disulfoton übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Dodin 2439-10-3 Dodecylguanidin-acetat Kernobst und Steinobst 1
übrige Früchte und Gemüse 0,2
Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kernobst, Kirschen, Paprika und 3
Tomaten
Baumwollsamen 2
Ananas, Gerste und Roggen 0,5
Weizen und Triticale 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen- Tee und Zitrusfrüchte 2
di-(dithiophosphat) Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,1
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)- α-(4-chlorphenyl)- Hopfen 5
5-pyrimidinmethanol Johannisbeeren, Kirschen und 1
Stachelbeeren
Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und 0,5
Tomaten
Bananen, Erdbeeren, Kernobst und 0,3
Trauben
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Himbeeren, Kirschen 0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 445
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)- Zitrusfrüchte 5
distannoxan Bananen 3
Kernobst und Trauben 2
Auberginen, Erdbeeren und Tomaten 1
Gurken, ausgenommen 0,5
Einlegegurken, und Zucchini
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 3),
ausgenommen Milch
Milch2) 0,02
Fenchlorphos 299-84-3 O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-monothiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
Summe von Fenchlorphos und ausgenommen Getreide
Fenchlor-phos-oxon, berechnet als
Fenchlorphos
Fenitrothion 122-14-5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4- Zitrusfrüchte 2
nitrophe-nyl)-thiophosphat übriges Obst und Gemüse sowie Tee 0,5
Fentin 668-34-8 Triphenylzinnverbindungen Hopfen 0,5
ausgedrückt als Kartoffeln und Tee 0,1
Triphenylzinn- übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
kation Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
Fenvalerat 51630-58-1 (RS)- α-Cyano-3-phenoxy- Summe Gerste und Hafer sowie Futtermittel 0,2
benzyl-(RS)-2-(4-chlor- der aus Landtieren1), ausgenommen
phenyl)-3-methylbutyrat SS- und Geflügel
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)- α-Cyano-3-phenoxy- RR-Iso- Trauben 0,1
benzyl-(S)-2-(4-chlorphe- mere
Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, 0,05
nyl)-3-methylbutyrat Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl, Tee,
Tomaten, Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und 0,05
Summe
Tee sowie Futtermittel aus Land-
der
tieren1), ausgenommen Geflügel
RS- und
SR-Iso- übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
mere übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Flucythrinat 70124-77-5 (+)- α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2- Tee 0,1
[4-diflourmethoxy)-phenyl]-3-methyl-
butyrat
Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- Zitrusfrüchte 0,2
carbamoyl)methyl-dithiophosphat übrige Früchte und Gemüse 0,1
Furathiocarb 65907-30-4 Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylben- Hopfen 5
zofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'- Blumenkohle und Tee 0,1
thio-dicarbamat
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wildwachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen und 20
Sorghum
Baumwollsamen, Leinsamen, 10
Rapssamen und Senf
Roggen, Triticale und Weizen 5
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Erbsen 3
Bohnen und Oliven zur Ölgewinnung 2
sowie Niere von Rind, Ziege und Schaf
Niere vom Schwein 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,1
übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2-pro- gelagerte Kartoffeln, Kernobst und 5
penyloxy)-ethyl]-imidazol Zitrusfrüchte
Bananen und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2
Schale
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl- Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannis- 10
2,4-dioxoimidazolin-1-carboxamid beeren, Kernobst, Kräuter, Salate,
Stachelbeeren und Trauben
Chinakohl, Gemüsebohnen 5
(mit Hülsen), Kiwis, Knoblauch,
Kopfkohl, Schalotten, Solanaceen,
Speisezwiebeln, Steinobst, Strauch-
beerenobst und Zitronen
Bananen, Frühlingszwiebeln und Reis 3
Chicorée, Cucurbitaceen mit 2
genießbarer Schale und Mandarinen
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und 1
Gerste
Rapssamen, Rote Rüben, Rosenkohl 0,5
und Weizen
Karotten, Melonen, Möhren, 0,3
Radieschen und Rettich
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,2
Haselnüsse, Rhabarber und
Hülsenfrüchte
Hopfen, Kohlrabi, Leinsamen, 0,1
Meerrettich, Pastinaken und Tee
Blumenkohle 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Kresoxim-methyl 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy-imino-2-[2-(o- Auberginen und Tomaten 0,5
tolyloxymethyl)phenyl] acetat] Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Metabolit 490M1: 2-Methoxyimino-2- Schale, Kernobst und Oliven
[o-tolyloxymethyl)phenyl]essigsäure Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
Metabolit 490M9: 2-[2-(4-Hydroxy-2- und Tee
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2- übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
methoxy-iminoessigsäure
Eier 0,02
Niere aus Landtieren 0,05
Fleisch, Leber und Fett aus 0,02
Landtieren
Milch 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 447
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Lambda-Cyha- 091465-08-6 (RS)- α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)- Hopfen 10
lothrin (1RS)-3-(2-chlor-3,3,3-triflourprop-1- Kräuter, Salate und Tee 1
enyl)-2,2-dimethylcyclopropan-car- Auberginen, Erdbeeren und Tomaten 0,5
boxylat
Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen 0,2
(mit Hülsen), Gemüseerbsen,
Kopfkohl, Pfirsiche und Trauben
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Johannisbeeren,
Kernobst, Knollensellerie, Paprika,
Radieschen, Rettich, übriges
Steinobst und Stachelbeeren
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Gerste, Rosenkohl und
Schalenfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Lambda-Cyhalothrin einschließlich Futtermittel aus Landtieren1), 0,5
andere verwandter Isomerengemi- ausgenommen Futtermittel aus
sche (Summe der Isomeren) Geflügel
Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3) 0,02
Malathion 121-75-5 O,O-Dimethyl-S- Getreide 8
Summe
[1,2-bis (ethoxycarbo- Gemüse, ausgenommen Wurzel- 3
be-
nyl)ethyl]- rechnet und Knollengemüse
dithiophosphat
als Zitrusfrüchte 2
Malaoxon 1634-78-2 O,O-Dimethyl-S-
[1,2-bis (ethoxycarbo- Mala-
thion übrige Früchte, übriges Gemüse 0,5
nyl)ethyl]-thiophosphat und Tee
Maleinsäure- 123-33-1 4-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon gelagerte Kartoffeln 50
hydrazid Karotten, Möhren und Pastinaken 30
Zwiebelgemüse, ausgenommen 10
Frühlingszwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel 1
Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb-Misch- Hopfen 25
fällung mit 20 % Mn
und 2,5 % Zn
Johannisbeeren, Kräuter, Oliven, 5
Salate, Stachelbeeren und Zitrusfrüchte
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen-1,2-
Kernobst, Porree und Tomaten 3
bis-dithiocarbamat
Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren, 2
Metiram 9006-42-2 Mischfällung aus Gerste, Hafer, Pfirsiche, übrige
Solanaceen, Trauben und Zucchini
NH3-Kompl. Zn- Summe
(N,N'-ethylen-bis- be- Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit 1
dithiocarbamat)+N,N[- rechnet Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Polyethylen-bis- als CS2 Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen,
(thiocarbamoyl)disulfid Roggen und Triticale
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis- Blattkohle, Cucurbitaceen mit 0,5
dithiocarbamat ungenießbarer Schale, Gurken,
(polymer) ausgenommen Einlegegurken,
Zineb 12122-67-7 Zink-ethylen-1,2-bis- Knoblauch, Rapssamen, Schalotten,
Speisezwiebeln und Stangensellerie
dithiocarbamat Brunnenkresse 0,3
Chicorée, Karotten, Knollensellerie, 0,2
Möhren, Radieschen, Rettich und
Schwarzwurzeln
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Kohlrabi, übrige Ölsaaten,
Schalenfrüchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Mecarbam 2595-54-2 S-(N-ethoxycarbonyl-N-methylcarba- Hopfen und Tee 0,1
moyl)-O,O-diethylphosphorodithioat übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N- Hopfen 10
(2,6-xylyl)-alaninat Tafeltrauben 2
Keltertrauben, Kernobst, Kopfkohl 1
und Salat
Erdbeeren, Grapefruits, Gurken, 0,5
ausgenommen Einlegegurken,
Orangen, Pampelmusen, Schalotten
und Speisezwiebeln
Melonen, Porree und Wassermelonen 0,2
Blumenkohle, Karotten, Möhren, 0,1
Pastinaken und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Methamidophos 10265-92-6 O,S-Dimethylamidothiophosphat Hopfen 2
Gurken, ausgenommen Einlege- 1
gurken
Blumenkohle, Hülsenfrüchte 0,5
(mit Hülsen), Kopfkohle und Tomaten
Pflaumen 0,3
Auberginen, Salat und Zitrusfrüchte 0,2
Aprikosen, Artischocken, Baumwoll- 0,1
samen und Tee
Kernobst und Pfirsiche 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs
Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5- Hopfen 3
methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl- Zitrusfrüchte 2
methyl)-dithiophosphat
Oliven 1
Trauben 0,5
Kernobst 0,3
Steinobst, ausgenommen Kirschen 0,2
Tee 0,1
Rapssamen und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Methomyl 16752-77-5 S-Mezthyl-N- Hopfen 10
Thiodicarb 59669-26--0 (methylcarbamoyloxy)- Summe Kräuter , Salat sowie Spinat und 2
thioacetamid be- verwandte Arten
3,7,9,13-Tetramethyl- rechnet
als Keltertrauben, Limonen, Mandarinen 1
5,11-dioxa-2,8,14-trithia- und Zitronen
Metho-
4,7,9,12-tetra- myl Auberginen, Grapefruits, Orangen, 0,5
azapentadeca-3,12-dien-
Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen,
6,10-dion Rettich und Tomaten
Aprikosen, Kernobst und Pfirsiche 0,2
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, 0,1
Sojabohnen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis--(4-methoxy- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-ethan übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 449
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Methylbromid 74-83-9 Brommethan Aprikosen, Feigen, Pfirsiche, 0,1
Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Mevinphos 7786-34-7 O-2-Methoxycarbonyl-1-methylvinyl- Blattgemüse und Steinobst, aus- 0,5
O,O-dimethylphosphat (Gemisch aus genommen Aprikosen
cis- und trans-Isomeren) Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte 0,2
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Monocrotophos 6923-22-4 3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid- Tee 0,1
O,O-dimethylphosphat
Omethoat 1113-02-6 O,O-Dimethyl-S-methylcarbamoyl- Artischocken, Chicorée, Kirschen 0,4
methyl-thiophosphat und Spinat
Beeren und Kleinobst, ausgenommen 0,1
Trauben, Porree, Tee, Wurzelgemüse
und Zwiebeln
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,2
Paraquat 1910-42-5 1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Parathion 56-38-2 O,O-Diethyl-O-(4-nitrophenyl) Früchte und Gemüse 0,5
einschließlich thiophosphat
Paraoxon
Parathion-methyl 298-00-0 O,O-Diethyl-O-(4-nitrophenyl) Früchte und Gemüse 0,2
einschließlich thiophosphat
Paraoxon-methyl
Permethrin 52645-53-1 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis, Getreide, ausgenommen Mais, 2
trans-2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlor- Kräuter, Salate, Rhabarber, Stangen-
vinyl) cyc-lopropancarboxylat sellerie und Tee
Summe der Isomeren Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, 1
Kiwis, Kopfkohl, Spinat und ver-
wandte Arten, Steinobst und Trauben
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Porree, 0,5
Solanaceen und Zitrusfrüchte sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
Baumwollsamen und Mais 0,2
Blumenkohl, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer oder ungenießbarer
Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Erdnüsse, Hopfen, Knollensellerie,
Mandeln, Radieschen, Rapssamen,
Rettich, Senf und Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs2), 3)
Phorat 298-02-2 O,O-Diethyl-S-(ethylthio-methyl)- Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1
dithiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Summe aus Phorat, seinen Sauer- Futtermittel aus Landtieren und Eier
stoffanalogen und ihren Sulfoxiden Milch 0,02
und Sulfonen, berechnet als Phorat
Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1,3- Kernobst und Pfirsiche 2
benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O-diet- Oliven und Wurzelgemüse 0,1
hyldithiophosphat übrige Früchte und übriges Gemüse 1
Phosmet 732-11-6 O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- Tee 0,1
dithiophosphat
Summe aus Phosmet und Phosmeto-
xon, berechnet als Phosmet
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Phosphamidon 13171-21-6 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl-1- Früchte und Gemüse 0,15
methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat Getreide 0,05
Phoxim 14816-18-3 O- α-Cyanobenzyliden-amino- Tee 0,1
O,O-diethyl-thiophosphat
Pirimiphos- 29232-93-7 O-2-Diethylamino-6-methylpyrimi- Getreide 5
methyl din-4-yl-O,O-dimethylthiophosphat Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, 2
Rosenkohl und Zuchtpilze
Blumenkohle, Karotten, Melonen, 1
Möhren, Paprika, Tomaten und
übrige Zitrusfrüchte
Gurken, ausgenommen Einlegegurken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- Himbeeren 10
1,2-cyclopropandicarb-oximid Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5
Chicorée, Gemüsebohnen (mit 2
Hülsen), Solanaceen und Steinobst,
ausgenommen Kirschen
Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer 1
oder ungenießbarer Schale, Gemüse-
erbsen (mit Hülsen), Rapssamen,
Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
mit Schale
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Knoblauch, Schalotten, 0,2
Speisezwiebeln und Erbsen
Hopfen und Tee 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Ipro-dion, Procymidon und Vinclozo-
lin sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilin-gruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Profenofos 81123-19-5 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)- Tee 0,1
S-n-propylthiophosphat
Prohexadion 88805-35-0 3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbon- Gerste und Weizen 0,2
säure Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Prohexadion und seine Salze, übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
berechnet als Prohexadion Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Milch
Milch 0,01
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- Tee 5
2-propinylsulfit
Propham 122-42-9 Isopropyl-phenylcarbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl- Trauben 0,5
1,3-dioxolan-2yl-methyl]-1H-1,2,4- Aprikosen und Pfirsiche 0,2
triazol Bananen, Hopfen und Tee sowie 0,1
Leber von Wiederkäuern
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie übrige Futtermittel aus Land-
tieren und Eier
Milch 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 451
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl- Porree 1
carbamat Blumenkohle und Kopfkohl 0,5
Limonen, Mandarinen und Zitronen 0,3
Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel , 0,05
ausgenommen Tomaten und
Gurken, sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs
Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- Kräuter und Salate 1
benzamid Rapssamen 0,1
Hopfen, übrige Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Rückstand: Summe aus Propyzamid Fett, Leber und Nieren aus Landtieren 0,05
und allen Metaboliten, die die 3,5- übrige Futtermittel aus Landtieren 0,02
Dichlorbenzoesäurefraktion, berech- und Eier
net als Propyzamid
Milch 0,01
Pyrethrine 8003-34-7 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cine- Getreide 3
rin I und II sowie Jasmolin I und II Früchte und Gemüse 1
Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl- Hopfen und Tee 0,1
thio-phosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Spiroxamin 118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- Trauben 1
2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin Gerste und Hafer 0,3
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
2-[Ethylpropylamino)methyl]- α,α- Futtermittel aus Nieren und Lebern, 0,2
dimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan- ausgenommen von Geflügel
8-essigsäure Eier sowie übrige Futtermittel aus 0,05
Spiroxamincarbonsäure, berechnet Landtieren
als Spiroxamin Milch 0,02
2,4,5-T 93-76-5 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
TEPP 107-49-3 O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat Hopfen und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Getreide
Thiabendazol 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Avocados und gelagerte Kartoffeln 15
Papaya und Zuchtpilze 10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, 5
Mangos und Zitrusfrüchte
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Summe aus Thiabendazol und Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,1
5-Hydroxy-thiabendazol ausgenommen Futtermittel
aus Rindern, Schafen und Ziegen
Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben 3,8
übrige Früchte und Gemüse 3
Triallat 2303-17-5 S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diisopro- Früchte und Gemüse 0,1
pylthiocarbamat
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4- Baumwollsamen 0,1
triazol-3-yl)-thiophosphat Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Trichlorfon 52-68-2 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- Früchte und Gemüse 0,5
hydroxy-ethylphosphonat Getreide 0,1
Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- Hopfen 30
ethyl)-piperazin Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, 2
Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren
Pflaumen 1
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,5
Schale
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba- Kernobst 0,5
moyl-ethylthio)ethyl]-thiophosphat übrige Früchte und Gemüse 0,05
Summe von Vamidothion und
Vamidothion-sulfoxid
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- Hopfen 40
5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion Johannisbeeren und Kiwis 10
(Summe aus Vin-clozolin und seinen Erdbeeren, Salate, Strauchbeeren- 5
Metaboliten, die die 3,5-Dichlor- obst und Trauben
anilingruppe enthalten, berechnet
als Vinclozolin) Solanaceen ausgenommen Tomaten 3
Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, 2
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Pflaumen
Cucurbitaceen mit genießbarer und 1
ungenießbarer Schale, Kernobst,
Rapssamen und Zwiebelgemüse
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,5
Bohnen, Erbsen, Karotten und
Kirschen
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Summe aus den Verbindungen Ipro- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
dion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die 3,5-
Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des
entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch
0,01 mg/kg.
2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das
25-fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der
Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 453
Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung
(1) Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000
(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2[6-2-cyanophenoxy)- Hopfen 20
pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-metho- Reis 5
xyacrylat Auberginen, Bananen, Paprika, 2
Tomaten und Trauben
Cucurbitaceen mit genießbarer 1
Schale
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale und Gemüseerbsen
(mit Hülsen)
Gerste, Hafer, Roggen, Triticale 0,3
und Weizen
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,2
Schalenfrüchte, Erbsen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01“
2. Nach der Position „Flucythrinat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fluroxypyr 69377-81-7 4-amino-3,5-dichloro-6-fluoro-2- Futtermittel aus Nieren von Land- 0,5
pyridyloxyessigsäure tieren, ausgenommen Geflügelnieren
Fluroxypyr und seine Ester, berech- Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, 0,1
net als Fluroxypyr Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05“
übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
3. Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Kresoxim-methyl 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy-imino-2- Johannisbeeren, Paprika, Stachel- 1
[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl] acetat] beeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Kernobst und Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Eier 0,02
Metabolit 490M1:2-Methoxyimino Niere von Landtieren 0,05
-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl] Fleisch, Leber und Fett von Landtieren 0,02
essigsäure
Metabolit 490M9:2[2-(4-Hydroxy-2- Milch 0,02“
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
(2) Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000
(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Disulfoton“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„DNOC 534-52-1 4,6-Dinitro-2-methylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05“
Futtermittel tierischen Ursprungs
2. Nach der Position „Monocrotophos“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1- Hopfen und Tee 0,1
methylharnstoff übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05“
Futtermittel tierischen Ursprungs
3. Nach der Position „Prozyamid“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Pyrazophos 13457-18-6 0,0-Diethyl-0-[6-ethoxy-carbonyl-5- Hopfen, Tee und Eier3) 0,1
methylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2- übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
yl]-thiophosphat übrige Futtermittel tierischen 0,02“
Ursprungs1), 2)
(3) Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000
(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Chlorthalonil“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Chlozolinat 84332-86-5 N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5- Hopfen und Tee 0,1
carbethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion übrige pflanzliche Futtermittel 0,05“
2. Nach der Position „Spiroxamin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Tecnazen 117-18-0 1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05“
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 455
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 tritt am 1. März 2002, Artikel 2 Abs. 2 tritt am 1. Juli
2002 und Artikel 2 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
–––––––––––––––
Allgemeine Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Vom 10. Januar 2002
I.
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und
des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
übertrage ich der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesarchivs
1. die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3
Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
2. die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten übertragen ist;
3. die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
4. die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
II.
Die Präsidentin/der Präsident des Bundesarchivs ist für die gerichtliche Ver-
tretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die
seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit
zuständig, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.
III.
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 2002
Der Beauft ragt e d er Bund esregierung
für Angelegenheit en d er Kult ur und d er M ed ien
Prof. Dr. J u l i a n N i d a - R ü m e l i n