2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
(Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 10 Wahl des Börsenrates
das folgende Gesetz beschlossen: § 11 Börsenrat an Warenbörsen
§ 12 Leitung der Börse
Artikel 1 § 13 Börsenordnung
Börsengesetz (BörsG) § 14 Gebührenordnung
§ 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
Inhaltsübersicht
§ 16 Zulassung zur Börse
Abschnitt 1 § 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem
Allgemeine Bestimmungen über § 18 Börsenaufsicht
die Börsen und deren Organe
§ 19 Sicherheitsleistungen
§ 1 Genehmigung und Aufsicht
§ 20 Sanktionsausschuss
§ 2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
§ 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 22 Ausführung von Aufträgen
§ 4 Handelsüberwachungsstelle
§ 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
§ 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde
§ 6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett- Abschnitt 2
bewerbsbeschränkungen
Ermittlung des Börsenpreises
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
§ 24 Börsenpreis
§ 8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-
rungen § 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen
§ 9 Börsenrat § 26 Zulassung zum Skontroführer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2011
§ 27 Pflichten des Skontroführers Abschnitt 1
§ 28 Rechtsverordnungsermächtigung Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Verteilung der Skontren über die Börsen und deren Organe
Abschnitt 3 §1
Zulassung von Wertpapieren zum Genehmigung und Aufsicht
Börsenhandel im amtlichen Markt
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung
§ 30 Zulassungspflicht der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-
§ 31 Zulassungsstelle sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-
§ 32 Ermächtigungen der Börsen anzuordnen.
§ 33 Verweigerung der Zulassung (2) Mit Erteilung der Genehmigung wird der Antragsteller
als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb
§ 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse
§ 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur
§ 36 Staatliche Schuldverschreibungen Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des
§ 37 Einführung
Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen
und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf
(3) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die
§ 39 Pflichten des Emittenten
für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind,
§ 40 Zwischenbericht auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungs-
§ 41 Auskunftserteilung mäßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die
§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten
Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbe-
§ 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten sondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertrag-
§ 44 Unrichtiger Börsenprospekt lich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und
§ 45 Haftungsausschluss
Tätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubezie-
hen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung
§ 46 Verjährung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unver-
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche züglich anzuzeigen.
§ 48 Gerichtliche Zuständigkeit (4) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
Abschnitt 4 Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich
Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt
zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch-
§ 49 Zulassung; Einbeziehung
führung des Handels an der Börse und der Börsen-
§ 50 Börsenordnung geschäftsabwicklung.
§ 51 Zulassungsvoraussetzungen (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den
§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsen-
§ 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung organe sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 54 Verpflichtungen des Emittenten
(6) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die-
§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht
sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
§ 56 Einbeziehungsvoraussetzungen im öffentlichen Interesse wahr.
§ 57 Freiverkehr (7) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind
Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des
Abschnitt 5 § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des
Bestimmungen über elektronische Handelssysteme Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs-
und börsenähnliche Einrichtungen einheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön-
§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Han- nen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne
delssystems des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden.
§ 59 Börsenähnliche Einrichtung
(8) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen,
§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-
Abschnitt 6
gesetzes gehandelt werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 61 Strafvorschriften §2
§ 62 Bußgeldvorschriften Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur
§ 64 Übergangsregelungen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-
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deren Anlass von der Börse sowie von den nach § 16 zur zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen
und Börsenhändlern und den Skontroführern (Handelsteil- können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.
nehmer) sowie von den Emittenten der zum amtlichen
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
oder geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere Aus-
men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie
Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und §3
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern Inhaber bedeutender Beteiligungen
erfolgt. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe
der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen Sinne des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen
sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteil- an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der
nehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der
Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, wel- Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenen-
che die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche falls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons- wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung sei-
tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige ner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsen- sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tat-
geschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern sachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung
Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 3 vorliegen, kann die nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind, sowie die Perso-
Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und nen und Unternehmen anzugeben, von denen er die ent-
berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über sprechenden Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichts-
die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der behörde kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung
Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren
verlangen. Im Falle des Satzes 4 kann die Börsenauf- Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der
sichtsbehörde zudem von Wertpapiersammelbanken und Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Unter-
Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsenge- sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig
schäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände erscheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person
von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige
Wertpapieren und Derivaten verlangen. Die Börse und die die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetz-
Handelsteilnehmer haben den Bediensteten der Börsen- lichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
aufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-
Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu geben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen
der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter
außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit
in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden
Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unver-
Börse und die Handelsteilnehmer zu dulden. Das Grund- züglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwel-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befug- len von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der
nisse und Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 7 gelten Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kon-
beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem trolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Gesetzes über das Kre-
Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver- ditwesen kommt.
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb von
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
einem Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh- 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische
ren. Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßi-
ger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig
Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör- einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der
senrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin- Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im
den oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu ver- Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme
hindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel
Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick- für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer
lung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. objektiv rechtswidrigen Tat herrühren;
(3) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, 2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung
welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.
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Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf- verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bör-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die senaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach
Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-
der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf kung oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde
der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell- anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichts- Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
behörde einzureichen. Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bör-
senaufsichtsbehörde zu erstatten.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist (6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
des Absatzes 2 Satz 1. hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer
das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-
bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten
schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der
Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte unter-
Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass
sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner
der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unterneh-
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
mens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Trä-
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung ger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, Kenntnis erlangt.
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bör- Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
senaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6
diese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenauf- vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung
sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
oder Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht §4
worden ist. Handelsüberwachungsstelle
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm- (1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-
hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen stelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die
einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer den Handel an der Börse und die Börsengeschäfts-
Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle
kann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen hat Daten über den Börsenhandel und die Börsen-
nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung geschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu
der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlun-
begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeuten- gen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der
den Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde nicht inner- Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die
halb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die
einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben
Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-
Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des führung von Untersuchungen beauftragen.
Trägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Bör-
senaufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf
der Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-
entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder
der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Aus- mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-
lagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos- Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden
sen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergütung werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
vor; für seine Aufwendungen haften dem Land der betrof- kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere
fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Träger Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,
der Börse gesamtschuldnerisch. wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben
der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-
dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seiner
nisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-
bis 6 zu; § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 4 gilt entspre-
zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder
chend.
des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-
dern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
Unternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Han-
unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte delsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln,
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soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-
erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und
Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwa- Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen
chung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen
empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durch- (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt
führung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-
übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
beauftragten Personen einer der Regelung des § 7 gleich- kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der
Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Informatio- Ermittlungen.
nen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüber-
wachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der §7
Geschäftsführung und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mitzuteilen, mit welchen zuständi- Verschwiegenheitspflicht
gen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer
auszutauschen beabsichtigt.
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen sichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind,
fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen- Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen,
rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger
oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ord- der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig
nungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-
oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen nen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-
Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen tref- zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
fen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsab- keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
wicklung sicherzustellen; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bun- werden an
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich
ist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu geldsachen zuständige Gerichte,
erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
chen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für
Überwachung von Börsen, anderen Wertpapier-
die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-
märkten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit-
sidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und Markt-
instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-
preismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wertpapier-
gesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-
handelsgesetzes erforderlich ist.
rungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen
(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach beauftragte Personen,
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nur im öffentlichen Interesse wahr. soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
§5
Satz 1 entsprechend.
Durchführung der Aufgaben
der Börsenaufsichtsbehörde (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er- der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts- Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
behörde auf eine andere Behörde zu übertragen. Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Ein- die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
richtungen bedienen. straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
§6 gendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsa-
chen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
Anwendbarkeit der Vorschriften des bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs- sind.
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§8 (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-
Untersagung der Preisfeststellung
zung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige
für ausländische Währungen
der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einver- Belange durch die Beschlüsse berührt werden können,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und angemessen vertreten sind.
Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundes-
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die
bank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für
Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat
ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,
höchstens für die Dauer eines Jahres.
wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-
wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz
Publikum erwarten lässt. zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffent-
lichen Interesse wahr.
§9
§ 10
Börsenrat
Wahl des Börsenrates
(1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,
der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer
müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse- von drei Jahren von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten
nen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels- Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der
banken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsen-
und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skon- rates hinzugewählt.
troführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 9 Abs. 1
Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer
andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Bör-
am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesell- senrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
schaften und die Anleger vertreten sein; die nach § 10
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-
Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen
übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-
zulassen. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-
führung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mit-
schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit
gliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung
den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates
schaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt
bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
betragen.
übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere dass alle in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen ange-
messen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass
1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenord-
bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nach-
nung,
folger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweili-
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im gen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates
Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, hinzugewählt wird.
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
§ 11
4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-
führung, Börsenrat an Warenbörsen
5. der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10
Börse. über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Entscheidung über die Einführung von technischen 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-
Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Bör-
Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß- senrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10
nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass
Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die An-
Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen- leger im Börsenrat vertreten sind;
trägers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der 2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein ande- den; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vor-
res Unternehmen nach § 1 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor sehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne
der Nummer 1 angehört;
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens 3. die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicher-
einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne stellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen
des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah- angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen
len nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel
auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzu- zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe
führen. der Rechtsverordnung entsandt.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
§ 12 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die
Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am
Leitung der Börse
Börsenhandel in einem elektronischen System,
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung
in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre- 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht
ren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für zur Teilnahme am Handel,
höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung 3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschafts-
ist zulässig. gütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbezie-
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich hung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregel-
und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse ten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der
zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis Einbeziehung,
der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung. 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
(3) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem 5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im bestimmt ist, an der Börse,
öffentlichen Interesse wahr.
6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
§ 13 7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
Börsenordnung (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt
(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Sat- als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von
zung. sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-
(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse behörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet
die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den wird.
Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
Sie muss Bestimmungen enthalten über § 15
1. den Geschäftszweig der Börse; Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
2. die Organisation der Börse; Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach
3. die Handelsarten; § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäfts-
zweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.
4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle
ihnen zugrunde liegenden Umsätze; für die Beteiligten nicht.
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-
rer. § 16
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffent- Zulassung zur Börse
lichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden
(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Bör-
Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung
senhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung
erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer
erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte
unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft
über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung
Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss
von Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-
Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.
tragung börsenmäßig zustande kommen.
(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung
zusätzlich Bestimmungen enthalten über (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen
werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Gegenständen
Zulassungsstelle;
1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise. nung betreibt oder
(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen
über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung. für fremde Rechnung betreibt oder
(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme und Veräußerung übernimmt
bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,
wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf- in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
gaben notwendig sind. erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und
Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur
§ 14 Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
Gebührenordnung
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2017
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel- (7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6
kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach stimmt die Börsenordnung.
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und Absatz 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann
und zumindest eine dieser Personen die für das bör- das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
senmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen- sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der
dige berufliche Eignung hat; Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten
Börsenplatz sichergestellt ist; Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach
Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Bör-
3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-
50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kredit- sung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der
institut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach Börse abschließt.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Geset- (9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteil-
zes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das nehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen,
befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wert-
und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des papierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insider-
und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul- geschäften oder des Verbots der Kurs- und Marktpreis-
denüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers manipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen
anzusehen; nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt für
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nach- Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Geschäftsführung
weis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung
die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichti- oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen
gung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für mit.
eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel
erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. § 17
Zugang zu einem elektronischen Handelssystem
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-
men, die an einer inländischen Börse oder an einem Markt (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsen-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handel in einem elektronischen Handelssystem an einer
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unterneh-
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der von staatlich mens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel- Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies
mittelbar zugänglich ist (organisierter Markt), zur Teilnah- vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das
me am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenord-
Nachweis der Voraussetzungen nach den Nummern 1, 3 nung kann nähere Bestimmungen treffen.
und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts
jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-
lich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
(5) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelas-
bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt
senes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsen-
werden, durch die Börsenordnung geregelten elektroni-
händler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und
schen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-
die notwendige berufliche Eignung haben.
börse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an
(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen
Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des
Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsen- Systems regelt die Börsenordnung.
mäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die
berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzuneh- § 18
men, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Börsenaufsicht
Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an
der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderli- (1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-
chen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an
Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission der Börse Anordnungen zu erlassen.
einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsver- (2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-
fahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungs- räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Per-
ordnung, die der Genehmigung durch die Börsenauf- sonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an
sichtsbehörde bedarf. der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-
welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an ren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten
derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu
untersagen. erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der
Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die
§ 19 freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen
und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis-
Sicherheitsleistungen
aufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicher- übertragen.
heit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus
(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilneh-
Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse
mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundert-
zugelassenen elektronischen Handelssystem abge-
fünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse
schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe
bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteil-
der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhält-
nehmer vorsätzlich oder leichtfertig
nis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbun-
denen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-
der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung. gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts-
(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche
abwicklung sicherstellen sollen, oder
Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie
nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch
Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines
Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung anderen Handelsteilnehmers verletzt.
kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtau-
zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler send Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emit-
beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicher- tenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
heit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der
Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz
bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-
Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des chen Interesse wahr.
Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie
Geschäfte an der Börse abschließt. (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren- tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage
zung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-
men und Skontroführern vorsehen. (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-
ausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab- oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das
satz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist
Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sankti-
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 onsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren
zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrech- an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren
nungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht
die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie
die Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicher- das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
heitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung
Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung
§ 21
der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach
Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord- Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
nen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse- Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehan-
ne Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich wei- delt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen
tere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfül- Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den
len haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Ein-
die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die beziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen
getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsen-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- ordnung.
men nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 22
§ 20 Ausführung von Aufträgen
Sanktionsausschuss (1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapie-
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- ren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
verordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank- sen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2019
den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auf- am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am nied-
traggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine rigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gege-
Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel- ben werden muss.
fall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind
sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher, bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der
kann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine Börse besonders zu kennzeichnen.
andere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den
Ausführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag
§ 25
auszuführen ist.
Preisermittlung an Wertpapierbörsen
(2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibun-
gen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamt- Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapier-
nennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht börsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststel-
anzuwenden. lung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skon-
troführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermitt-
§ 23 lung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publi-
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften kums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnut- treffen.
zung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäf-
ten zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder § 26
mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verlei-
Zulassung zum Skontroführer
ten.
(1) Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen wer-
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absat-
den, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinsti-
zes 1 sind insbesondere
tut zugelassen ist. Der Antragsteller und seine Geschäfts-
1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lie- leiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung
ferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen erforderliche Zuverlässigkeit haben. Personen, die
oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der
2. Optionen auf solche Geschäfte, Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie
zuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderli-
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen che berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt ent-
dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lie- sprechend. Die Zulassung der Skontroführer und der für
ferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäfts-
Gewinn zu erzielen. führung.
(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skon-
Abschnitt 2 troführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde
Ermittlung des Börsenpreises außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer
groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 24 Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen,
Börsenpreis wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlich-
an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im keiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern
geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäfts-
ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind führung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung
auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt wer- die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung
den. vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande
kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels (3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
entsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilneh- Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
mern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebo- hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die
te möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skon-
liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver- troführers längstens für die Dauer von sechs Monaten
züglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Bör- anordnen.
senpreises können auch Preise einer anderen Börse oder (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organi- hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnah-
sierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die men zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die orga- Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
nisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen hat.
und zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilneh-
mern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt § 27
die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekannt-
Pflichten des Skontroführers
gabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung
kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsen- (1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den
preises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skon-
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
troführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den
auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen- Antrag allein stellen.
und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral aus-
zuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten 1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen
sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er wei- entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für
sungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skon- einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32
troführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Über- erlassen worden sind,
wachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. 2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beige-
(2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Fest- fügt ist, der gemäß § 32 die erforderlichen Angaben
stellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über
Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,
Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als soweit nicht gemäß § 32 Abs. 2 von der Veröffentli-
ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren han- chung eines Prospekts abgesehen werden kann und
deln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beein- 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
trächtigt wird. Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
§ 28 sen führen.
Rechtsverordnungsermächtigung (4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungs-
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- stelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des
ordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die nähe- Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der
ren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen
Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts- des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-
verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. men. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt
worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen
§ 29 inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3
Verteilung der Skontren Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.
Über die Verteilung der Skontren entscheidet die (5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31
dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müs- Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht
sen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über ist, oder
die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden,
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den
ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung ein-
im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulas-
zelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die
sungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der
Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammen- Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu
setzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschus- machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehal-
ses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren ten wird.
der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.
Außerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur
Verfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der
Abschnitt 3 Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo
der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-
Zulassung von Wertpapieren zum ten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Ver-
Börsenhandel im amtlichen Markt langen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-
spekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf
§ 30 einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regel-
Zulassungspflicht fall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung
anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der
(1) Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der
gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
nicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
bestimmt ist. hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will,
zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleis- zu übermitteln.
tungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder (6) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt
tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulas-
Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapier- sung zum amtlichen Markt an einer anderen inländischen
börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelas- Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat
sen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist schaftsraum nicht erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2021
§ 31 (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften
aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der
Zulassungsstelle
Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstel- von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt
le. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Geschäfts- abgesehen werden kann,
führung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-
für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der
Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten,
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-
die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das
dere Umstände vorliegen und den Interessen des
antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.
Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs- reichend Rechnung getragen ist,
stelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.
Angaben oder
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Entschei- 3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen
dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde- beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Scha-
ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens den.
fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei § 33
inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für
Verweigerung der Zulassung
vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-
ter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszei- (1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag
tungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter
(überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbe- (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
kanntmachung zu veröffentlichen. Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit
(5) Die Zulassungsstelle nimmt die ihr nach diesem Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus
öffentlichen Interesse wahr. Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-
len sind.
§ 32 (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
Ermächtigungen schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit
Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen verweigert werden.
Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zuge-
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere lassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-
Dauer seines Bestehens; schen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2
entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa- innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt
piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handel- wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-
barkeit, Stückelung und Druckausstattung; derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-
c) den Mindestbetrag der Emission; lung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere
von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Akti- gen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt auf-
en derselben Gattung oder auf alle Schuldver- zunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-
schreibungen derselben Emission zu erstrecken; öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbeson- über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre-
dere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und chend anzuwenden.
des Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäfts- § 34
führungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäfts-
Zusammenarbeit in der Europäischen Union
gang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent
und Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und
einschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den ande-
zur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Perso- ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den
nen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
den Inhalt des Prospekts übernehmen; Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;
seitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-
4. das Zulassungsverfahren. verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas- 1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz
sungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,
Geheimhaltung.
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche
(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit- die Befreiungen rechtfertigen und
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle
Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richt-
veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung
linie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
abzulehnen.
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hin- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
sichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Infor- wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des ande-
mationen – ABl. EG Nr. L 184 S. 1 – in diesem Mitglied- ren Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der
staat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der
von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Ak- Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser
tien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Billigung gestellt wird.
Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs-
des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-
bereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl
holen.
bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der
(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mit- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen raum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländi-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen schen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3
Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt,
zugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emit- dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen
tenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens
wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden
und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.
§ 36
§ 35 Staatliche Schuldverschreibungen
Gleichzeitiger Zulassungs- Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
antrag an mehreren Börsen mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied- Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
schaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert- Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländi- ben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtli-
schen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich chen Markt zugelassen.
des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen § 37
des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern
Einführung
der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in
die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der ent- (1) Für die Aufnahme der Notierung der zugelassenen
sprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30 Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse (Einführung)
Abs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die hat der Emittent der Geschäftsführung den Zeitpunkt für
Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, die Einführung und die Merkmale der einzuführenden
dass in den Prospekt besondere Angaben für den inländi- Wertpapiere mitzuteilen.
schen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterle-
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufge-
gungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz
legt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung einge-
und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen
führt werden.
Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der
Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungs- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
stelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Pro- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
spekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
in einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-
Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels fen.
nicht unüblich ist.
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-
Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit dung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-
oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe- stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,
nen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs- wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zuge-
stelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn lassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2023
§ 38 1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3
vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen
Aussetzung, Einstellung, Widerruf
sowie
(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtli- 2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
chen Markt zugelassener Wertpapiere die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des § 40
Publikums geboten erscheint;
Zwischenbericht
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,
für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts- einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von
behörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen
aufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und
des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus- Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die
setzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen
aufschiebende Wirkung. Markt zugelassen sind.
(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
chen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungs- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
verfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen, Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des
wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-
mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den
Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat. Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli- sen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in
chen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in
Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widerspre- den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbeson-
chen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten dere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interes-
des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überre- sen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erhebli-
gionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeit- chen Schaden.
raum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit
des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere § 41
Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenord- Auskunftserteilung
nung zu treffen.
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie
das antragstellende und das einführende Institut oder
§ 39 Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle
Pflichten des Emittenten Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die
Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver- Aufgaben erforderlich sind.
pflichtet,
(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emit-
1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei- tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener
chen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn
nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit- dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-
tent zugelassener Schuldverschreibungen im berech- gemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emit-
tigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann
Schuldverschreibungen abgibt; die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf
dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulas-
sung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hin-
terlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschrei- § 42
bungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der Weitere Zulassungsfolgepflichten
alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wert-
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen
papiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei
Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-
dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emit- Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
tenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
zu unterrichten; oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
hen.
4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene
Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtli-
chen Markt zu beantragen. § 43
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Nichterfüllung der Emittentenpflichten
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif- Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine
ten zu erlassen Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulas-
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
sungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntma- 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständi-
chung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die ge Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer
Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beige-
Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen tragen hat,
Frist diese Pflichten nicht erfüllt. 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte
§ 44 oder
Unrichtiger Börsenprospekt 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen
des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines
Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert-
Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für
papierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren
die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung
unrichtig oder unvollständig sind, kann
der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor- Inland veröffentlicht wurde.
tung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts § 46
ausgeht, Verjährung
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis
und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentli- öffentlichung des Prospekts.
chung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos- § 47
sen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als
Unwirksame Haftungs-
Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
beschränkung; sonstige Ansprüche
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-
zeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländi- (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44
schen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-
den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat- ten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen
tungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend den können, bleiben unberührt.
anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, § 48
so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Gerichtliche Zuständigkeit
dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und
Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße- die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht
rung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht aus-
Satz 2 und 3 ist anzuwenden. schließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz
hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Aus- Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur
land auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen gehört der Rechtsstreit vor diese.
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
Abschnitt 4
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung
gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von Zulassung und Einbeziehung von
der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit Wertpapieren zum Börsenhandel
wurde. im geregelten Markt; Freiverkehr
§ 45 § 49
Haftungsausschluss Zulassung; Einbeziehung
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregel-
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wer-
ten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteil-
den, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvoll-
nehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbe-
ständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat
zogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtli-
und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
chen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erwor- des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die
ben wurden, Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2025
die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unter-
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. nehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung
von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im
§ 50 Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpa-
pieren weniger als sechs Monate vergangen sind.
Börsenordnung
(4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen
sind in der Börsenordnung zu treffen. werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise aus-
(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmun- reichend unterrichtet wird.
gen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 not- (5) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapie-
wendigen Anforderungen und Angaben sowie über den re, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum
Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen
Zulassungsverfahren. sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf
(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des gere- Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen
gelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die sind.
Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate
zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs- § 52
gemäßen Börsenhandel vorsehen.
Staatliche Schuldverschreibungen
§ 51 Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
Zulassungsvoraussetzungen Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
wenn die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-
ben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die
handel notwendig sind,
Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum
2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener geregelten Markt zugelassen.
Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt
ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpa- § 53
piere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum
ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Verbot der
Wertpapiere zu ermöglichen, einschließlich Angaben Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
über Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären (1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
über Veräußerungsverbote sowie über die zur Sicher- gelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor
stellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.
Maßnahmen; der Unternehmensbericht muss mindes-
tens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufs- (2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-
prospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulas-
des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsver- sung gilt § 38 entsprechend.
ordnung erforderlich sind,
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der § 54
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums Verpflichtungen des Emittenten
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
sen führen. Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des
(2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend.
werden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten
wurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15 Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-
Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsan- Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
trag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsaus- hen.
schuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von
dem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von
§ 55
den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen
Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 ent- Haftung für den Unternehmensbericht
sprechend anzuerkennen. Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit
Wertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abwei-
Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn chend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig
seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulas-
amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser sungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
§ 56 Abschnitt 5
Einbeziehungsvoraussetzungen Bestimmungen über
elektronische Handelssysteme und
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteil- über börsenähnliche Einrichtungen
nehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel
in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn
§ 58
1. die Wertpapiere bereits
Anzeigepflicht für das Betreiben
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im eines elektronischen Handelssystems
amtlichen Markt oder geregelten Markt, (1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Han-
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen delssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der
raum zum Handel an einem organisierten Markt zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzei-
oder gen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am
Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem
c) an einem organisierten Markt in einem Drittstaat, Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die
sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzun- Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem
gen und Melde- und Transparenzpflichten beste- das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbe-
hen, die mit denen im geregelten Markt für zugelas- sondere folgende Unterlagen vorzulegen:
sene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Infor-
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung,
mationsaustausch zum Zwecke der Überwachung
des Handels mit den zuständigen Stellen in dem 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraus-
jeweiligen Staat gewährleistet ist, setzungen des Handelszugangs für die Marktteilneh-
mer, das Handelsverfahren und das Verfahren der
zugelassen sind und
Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und
2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung die internen Kontrollverfahren des Systems hervor-
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi- gehen, sowie
kums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner 3. die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die
Interessen führen. von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller
nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss verordnung die näheren Bestimmungen über Art und
insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unter- Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und
richtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregie-
Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durch-
führung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet § 59
keine Anwendung.
Börsenähnliche Einrichtung
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-
Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder
lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbe-
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
ziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das
im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in
dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren
§ 57 Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammen-
geführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren
Freiverkehr Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,
zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder 1. organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung
einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulas- des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu tref-
sen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige fen,
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint. 2. Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des
Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung
(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden,
an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abge-
sind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anfor- schlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrun-
derungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen. gen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln
sicherstellen,
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel unter-
sagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wert- 3. über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung
papiere nicht mehr gewährleistet erscheint. von Marktpreismanipulationen zu verfügen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2027
4. sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an
Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24 einem solchen Geschäft verleitet.
Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,
5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über § 62
die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte Bußgeldvorschriften
in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose
Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind fertig
sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des 1. entgegen
Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
6. Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der
b) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,
ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
7. den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der bör-
nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
senähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informatio-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
nen bekannt zu geben.
2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1
Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem
einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht ver-
Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall
öffentlicht,
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen. 3. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54
Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stel-
§ 60 le bestimmt ist,
Aufsicht; 4. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwi-
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über schenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die veröffentlicht,
Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anord- 5. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54
nungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-
Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der ständig erteilt,
Geschäftsabwicklung.
6. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64
Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anord-
7. einer vollziehbaren Anordnung nach
nungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungs- a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder
gemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnli- b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2
chen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können. zuwiderhandelt oder
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse 8. einer Rechtsverordnung nach
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber a) § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder
einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Be- b) § 39 Abs. 2 Nr. 1
treiben eines elektronischen Handelssystems als börsen- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
ähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt. auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrich- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
tung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde lässig
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhal-
tung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
zuwiderhandelt oder
Abschnitt 6
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Ver-
Straf- und Bußgeld- bindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder
vorschriften; Schlussvorschriften nicht duldet.
§ 61 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2
Strafvorschriften Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta-
wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsen- be a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri- (5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmakler-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro stellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.
geahndet werden. (6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
§ 63 tember 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-
Geltung für Wechsel
dert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind
und ausländische Zahlungsmittel
aufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht
(1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere bestimmt.
getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und (7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im
ausländische Zahlungsmittel. Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und
außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsen-
auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks. aufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die
in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzu-
legen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen
§ 64
müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsver-
Übergangsregelungen ordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Bör-
senaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer bör-
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum
senähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach
Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden
§ 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59
sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998
Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Über-
veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und
gangsfrist einräumen.
Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49
und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin Artikel 2
anzuwenden.
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum
Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Bör- 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. „I n h a l t s ü b e r s i c h t
(3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist Abschnitt 1
und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 § 1 Anwendungsbereich
des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 2 Begriffsbestimmungen
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I § 2a Ausnahmen
S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten
Abschnitt 2
Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn
Jahren seit der Einführung anzuwenden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3 (weggefallen)
(4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli
2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine § 4 Aufgaben
Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfü- § 5 Wertpapierrat
gen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1 § 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler land
oder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
dem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zuge-
teilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen § 9 Meldepflichten
Kursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und § 10 (weggefallen)
außerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kre- § 11 (weggefallen)
ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt,
gehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer Abschnitt 3
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut Insiderüberwachung
über, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem § 12 Insiderpapiere
Zeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in
den Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfest- § 13 Insider
stellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt, § 14 Verbot von Insidergeschäften
zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises § 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussen-
durch Skontroführer zu erfolgen. der Tatsachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2029
§ 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften Abschnitt 7
§ 16 Laufende Überwachung Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung
§ 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesan- § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzügli-
stalt Beschäftigten cher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsa-
chen
§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten
§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflus-
Daten
sende Tatsachen
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Abschnitt 8
§ 19 Internationale Zusammenarbeit
Finanztermingeschäfte
§ 20 Ausnahmen
§ 37d Information bei Finanztermingeschäften
Abschnitt 4 § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürger-
Überwachung des Verbots der lichen Gesetzbuchs
Kurs- und Marktpreismanipulation § 37f Überwachung der Informationspflichten
§ 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte
§ 20b Überwachung Abschnitt 9
Abschnitt 5 Schiedsvereinbarungen
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 37h Schiedsvereinbarungen
bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
Abschnitt 10
an börsennotierten Gesellschaften
Ausländische organisierte Märkte
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
§ 37i Erlaubnis
§ 22 Zurechnung von Stimmrechten
§ 37j Versagung der Erlaubnis
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37k Aufhebung der Erlaubnis
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
§ 37l Untersagung
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
§ 37m Anzeige
Gesellschaft
§ 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Abschnitt 11
Sitz im Ausland Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 38 Strafvorschriften
§ 28 Rechtsverlust § 39 Bußgeldvorschriften
§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus- § 40a Mitteilungen in Strafsachen
land
Abschnitt 12
Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen
Verhaltensregeln für § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen; pflichten
Verjährung von Ersatzansprüchen § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln pflicht nach § 11
§ 32 Besondere Verhaltensregeln § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatz-
ansprüchen nach § 37a
§ 33 Organisationspflichten
§ 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Märkte“.
§ 34a Getrennte Vermögensverwahrung
§ 34b Wertpapieranalyse 2. In § 1 werden nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-
ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
§ 35 Überwachung der Meldepflichtigen und Verhaltens-
nach dem Wort „Derivaten“ die Wörter „und Finanz-
regeln
termingeschäften, den Abschluss von Finanztermin-
§ 36 Prüfung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln geschäften“ eingefügt.
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem ande- 3. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den gefügt:
Europäischen Wirtschaftsraum
„(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh- Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und
men
Optionsscheine.“
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
land 4. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 37 Ausnahmen a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen „§ 14“ die folgenden Wörter eingefügt:
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
„und der Verbote der Kurs- und Marktpreismani- Abs. 3 Satz 1“ eingefügt und folgende Sätze
pulation nach § 20a“. angefügt:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Börsenauf- „In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen
sichtsbehörden“ ein Komma und die Wörter „das müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und
Bundeskartellamt“ eingefügt. einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kenn-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Insiderge- zahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die
schäften“ die Wörter „und verbotenen Kurs- und Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich
Marktpreismanipulationen“ eingefügt. nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit
veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden.
„nach §§“ die Angaben „2 Abs. 10,“, nach der Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffent-
Angabe „14“ die Angabe „Abs. 1 und“ sowie nach licht wurden, sind unverzüglich in einer Veröf-
der Angabe „11 und Abs. 3,“ die Angabe „§ 25a fentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch
Abs. 2,“ eingefügt. wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorliegen.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Frei- „Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die
verkehr einer inländischen Börse einbezogen Mitteilung nach Satz 1.“
sind“ durch die Wörter „oder in den geregel-
ten Markt oder Freiverkehr einer inländischen c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
Börse einbezogen sind“ ersetzt sowie nach „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ und nach
den Wörtern „der kein Samstag ist,“ die dem Wort „vorzunehmen“ ein Semikolon und
Angabe „gemäß Absatz 2“ eingefügt. die Wörter „eine zeitgleiche Fassung in engli-
scher Sprache ist gestattet“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder auf Einbe-
ziehung in den Freiverkehr“ durch die Wörter d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
„oder auf Einbeziehung in den geregelten Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Markt oder in den Freiverkehr“ ersetzt. d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden am Ende von Num- „Der Emittent hat den Bediensteten der Bundes-
mer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und anstalt und den von ihr beauftragten Personen,
folgende Nummern angefügt: soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
„7. Kennzeichen zur Identifikation des Depot- erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit
inhabers oder des Depots, sofern der Depot- das Betreten seiner Grundstücke und
inhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel- Geschäftsräume zu gestatten.“
dung verpflichtet ist, e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch
8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser die Wörter „nur unter den Voraussetzungen der
nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“ §§ 37b und 37c“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert: 8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 15a
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
„1. an einer inländischen Börse zum Handel (1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder
zugelassen oder in den geregelten Markt Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender
oder in den Freiverkehr einbezogen sind, Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapie-
oder“. re zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emit-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder der tenten
Einbeziehung“ die Wörter „in den geregelten
Markt oder“ eingefügt. 1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere,
bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräuße-
Handel an einem organisierten Markt zuge- rung von Aktien des Emittenten,
lassen oder“ jeweils die Wörter „in den gere- 2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und
gelten Markt oder“ eingefügt. dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Aktien des Emittenten abhängt,
Handel an einem organisierten Markt oder erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der
ihrer Einbeziehung“ die Wörter „in den gere- Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung
gelten Markt oder“ eingefügt. unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepart-
7. § 15 wird wie folgt geändert: ner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine
„eine neue Tatsache“ die Angabe „gemäß § 15 Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2031
der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
als Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungs- „(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für
pflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so
bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichti- kann sie von den Emittenten von Insiderpapie-
gen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte ren und den mit ihnen verbundenen Unterneh-
25 000 Euro nicht übersteigt. men, die ihren Sitz im Inland haben oder deren
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
Geschäft enthalten: Handel zugelassen sind, sowie den Personen,
die auf Grund zureichender tatsächlicher
1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts
Anhaltspunkte den Anschein erwecken, Kennt-
und die Wertpapierkennnummer,
nis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünf-
2. das Datum des Geschäftsabschlusses, te sowie die Vorlage von Unterlagen über Insi-
dertatsachen und über andere Personen verlan-
3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der
gen, die von solchen Tatsachen Kenntnis
Wertpapiere oder Rechte.
haben.“
(3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1
unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. Die 10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
Veröffentlichung hat zu erfolgen durch
„§ 16b
1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des Aufbewahrung von Verbindungsdaten
Emittenten für die Dauer von mindestens einem
Monat oder (1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen sowie von einem Unter-
2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflicht- nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
blatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Auf- und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie
wand verbunden wäre. mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren
Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer
einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen- inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in
den. den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen
sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich
(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbin-
Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapier- dungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen,
dienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vor- sofern bezüglich dieser Personen des konkreten
lage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über- Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß
wachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht
geregelten Pflichten erforderlich ist.“ des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der
9. § 16 wird wie folgt geändert: Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bun-
desanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden
„Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 wei- Verbindungsdaten verlangen.
tere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein
(2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existie-
Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt
renden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der
vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
Aufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die
Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und
Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den
weiteren bei der Depotbank geführten Konten
Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines
der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Aus-
Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a
kunftspflichtige auf Verlangen der Bundesan-
nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den
stalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung
Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in
des Depots und die zur Verfügung über das
Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unter-
Depot Bevollmächtigten zu geben.“
lagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur
a1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten
gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.“
„Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen
haben den Bediensteten der Bundesanstalt und
11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
den von ihr beauftragten Personen, soweit dies
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich „(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2
ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betre- Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2
ten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten
gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein
oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der
Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die § 19 speichern, verändern und nutzen.“
öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und
insoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten 12. In § 18 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
Unternehmen zu dulden.“ „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2“ ersetzt.
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
13. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt: § 20b
„Abschnitt 4 Überwachung
Überwachung des Verbots (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der Kurs- und Marktpreismanipulation des Verbots nach § 20a.
(2) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen
§ 20a Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von
den Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
Unterlagen verlangen, die für die Überwachung der
(1) Es ist verboten, Einhaltung des Verbots erforderlich sind. Sie kann
von den Beteiligten insbesondere die Angabe der
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten
die für die Bewertung eines Vermögenswertes im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität
erheblich sind, oder solche Umstände entgegen weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber
bestehenden Rechtsvorschriften zu verschwei- und der aus den Geschäften berechtigten oder ver-
gen, wenn die Angaben oder das Verschweigen pflichteten Personen, verlangen. Die Befugnisse
geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt
Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach
Preis eines Vermögenswertes an einem organi- Satz 2 mitgeteilt worden ist.
sierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- (3) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi- teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-
schen Wirtschaftsraum einzuwirken oder ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, stücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu
um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
Vermögenswertes an einem organisierten Markt befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteilig-
raum einzuwirken. ten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Ver-
bot nach § 20a vorliegen. Das Grundrecht der Unver-
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wert- letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
papiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf zes) wird insoweit eingeschränkt.
Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne
des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas- aufschiebende Wirkung.
sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind, oder (5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländi-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die
raum zum Handel an einem organisierten Markt berechtigten oder verpflichteten Personen oder
zugelassen sind. Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen
nach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen (6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
über dacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder
Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwalt-
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermö- schaft anzuzeigen.
genswerten erheblich sind,
(7) § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. § 18 Satz 2, §§ 19
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand- und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Markt-
lung und preismanipulation entsprechend.“
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat- 13a. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
zes 1 Satz 1 darstellen. „Überschreitens oder Unterschreitens“ die Wörter
„unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2“ eingefügt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der
14. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bun-
desanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Anga-
im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden be „und Nr. 3“ und nach der Angabe „Nr. 1“ die
der Länder. Angabe „und Nr. 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2033
14a. § 25 wird wie folgt geändert: 15a. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „in „4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien
einem überregionalen Börsenpflichtblatt“ die im Inland zum Handel an einem organisierten
Angabe „gemäß Satz 2“ eingefügt. Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungs-
pflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft
16. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die neuen
zum Handel an einem organisierten Markt in Abschnitte 5 und 6.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 17. § 34 wird wie folgt geändert:
raum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Ver-
öffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unver- a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ein anderes
züglich, spätestens neun Kalendertage nach Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch
Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsen- das Wort „Dritte“ ersetzt.
pflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dieses Staates eine andere Form der Unterrich- „Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2
tung des Publikums vorschreibt, in dieser ande- sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt
ren Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.“ ihrer Erstellung aufzubewahren.“
14b. § 26 wird wie folgt geändert: 18. In § 34a wird in der Überschrift das Wort „Vermö-
gensverwaltung“ durch das Wort „Vermögensver-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wahrung“ ersetzt.
„Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der
Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesell- 19. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
schaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland
zum Handel an einem organisierten Markt zuge- „§ 34b
lassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertpapieranalyse
Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht
(1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,
men oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen
verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des
eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wert-
Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,
papierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kun-
spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in
den zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist
einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröf-
es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erfor-
fentlichen.“
derlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaf-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: tigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte
in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Ver-
„(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen pflichtung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in mens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapier-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens analyse besteht insbesondere dann, wenn es oder
über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren ein mit ihm verbundenes Unternehmen
Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum
1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegen-
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
stand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe
sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht
von mindestens 1 Prozent des Grundkapitals
des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der
hält,
Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. De-
zember 1988 über die bei Erwerb und Veräuße- 2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb
rung einer bedeutenden Beteiligung an einer bör- von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wert-
sennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden papieren der Gesellschaft, die Gegenstand der
Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vor- Analyse sind, übernommen hat, oder
schreibt, im Inland in einem überregionalen Bör- 3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit
senpflichtblatt in deutscher Sprache vorneh- dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an
men.“ der Börse oder am Markt betreut.
(2) § 33 gilt entsprechend.“
15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen“ die Wörter „und a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“
Wertpapiersammelbanken“ eingefügt. das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Personen“ die Wörter „und sons-
b) In Satz 2 wird das Wort „deren“ gestrichen und tigen zur Durchführung eingeschalteten dritten
durch das Wort „denen“ ersetzt. Personen oder Unternehmen“ eingefügt.
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 24. Nach § 37a werden die folgenden neuen Abschnitte
7, 8, 9 und 10 eingefügt:
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die
mit diesen verbundenen Unternehmen haben den „Abschnitt 7
Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh- Schadenersatz nach
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der unterlassener Veröffentlichung
üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grund-
stücke und Geschäftsräume zu gestatten.“ § 37b
Schadenersatz
wegen unterlassener unverzüglicher
21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (1) Unterlässt es der Emittent von Wertpapieren,
die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr- sen sind, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröf-
lichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche fentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetre-
Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der ten und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen
Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleis- ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanz-
tungsunternehmens nicht erforderlich erscheint.“ lage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des
b) In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „Prü- Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zuge-
fungen“ die Angabe „nach Satz 4“ eingefügt. lassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist
er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
22. § 36c wird wie folgt geändert: Dritte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gel- 1. die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt
tenden“ die Wörter „Meldepflichten oder“ einge- und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch
fügt. Inhaber der Wertpapiere ist oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache
erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
aa) Nach dem Wort „gegen“ werden die Wörter
„Meldepflichten oder“ eingefügt. (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
bb) Nach den Wörtern „Einhaltung der“ werden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
die Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort wenn der Dritte die nicht veröffentlichte Tatsache im
„gegen“ die Wörter „Meldepflichten oder“ und Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im
nach den Wörtern „Einhaltung der“ die Wörter Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-
„Meldepflichten oder“ eingefügt. te.
d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§“ die Anga- (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
be „9,“ und nach dem Wort „ausländischer“ die Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt. Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: drei Jahren seit der Unterlassung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunfts-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
staates können nach vorheriger Unterrichtung
gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen
der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauf-
erhoben werden können, bleiben unberührt.
tragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderli- (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
chen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prü- Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
fen.“ Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
sam.
23. In § 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt: § 37c
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann Schadenersatz wegen Veröffentlichung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung
des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von über kursbeeinflussende Tatsachen
den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für (1) Veröffentlicht der Emittent von Wertpapieren,
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen sen sind, in einer Mitteilung über kursbeeinflussende
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Tatsachen eine unwahre Tatsache, die in seinem
schen Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesminis- Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswir-
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra- kungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf
gen.“ den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2035
geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen pflichtung aus Finanztermingeschäften oder die
Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf
Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ausländische Währung oder eine Rechnungsein-
dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit heit lautet.
der Tatsache vertraut, wenn der Dritte
Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen
1. die Wertpapiere nach der Veröffentlichung über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken ent-
erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der halten und ist von dem Verbraucher zu unterschrei-
Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der ben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von
Wertpapiere ist oder zwei Jahren zu wiederholen.
2. die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt (2) Die Informationspflicht besteht nicht für die
und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer
der Tatsache veräußert. gesetzlichen Verpflichtung.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom- (3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträ-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig- gen für Finanztermingeschäfte oder bei deren
keit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkennt- Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2
nis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrau-
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, chers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht
wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache im gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 infor-
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann- miert hat.
te. (4) Hat das Unternehmen gegen die Informations-
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem pflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehen-
Unrichtigkeit der Tatsache Kenntnis erlangt, spätes- den Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unter-
tens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung. nehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3
erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat,
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif- trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ- des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei
gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
erhoben werden können, bleiben unberührt. entstanden ist.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
bleibt unberührt.
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unterneh-
sam. men mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte
abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, ver-
Abschnitt 8 äußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Ver-
braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Finanztermingeschäfte Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern
die Leistung einschließlich der damit im Zusammen-
§ 37d
hang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im
Information bei Finanztermingeschäften Ausland erbracht wird.
(1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise § 37e
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzter- Ausschluss des Einwands nach
mingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist
verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Ver- Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften,
braucher schriftlich darüber zu informieren, dass bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unterneh-
men ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
1. die aus Finanztermingeschäften erworbenen der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
befristeten Rechte verfallen oder eine Wertmin- Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte
derung erleiden können; abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die
2. das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von
über etwaige geleistete Sicherheiten hinausge- Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand
hen kann; des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erho-
ben werden.
3. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegan-
genen Finanztermingeschäften ausgeschlossen
§ 37f
oder eingeschränkt werden sollen, möglicherwei-
se nicht oder nur zu einem verlustbringenden Überwachung der Informationspflichten
Preis getätigt werden können; Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleis-
4. sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung tungsunternehmen die Einhaltung der Informations-
von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften pflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist
Kredit in Anspruch genommen wird oder die Ver- entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informa- 5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
tionspflichten nach § 37d zu erstrecken. sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
§ 37g deren Überwachungs- und Eingriffskompeten-
Verbotene Finanztermingeschäfte zen,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann 6. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-
durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte instrumente oder Derivate, die von den Handels-
verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang
der Anleger erforderlich ist. gehandelt werden sollen, sowie
(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsver- 7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
ordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt ent- gang gewährt werden soll.
sprechend für Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen
1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt
Finanztermingeschäft, das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen
Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
botenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil die Bundesanstalt übertragen.
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbe-
sondere für ein Schuldanerkenntnis, (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanz- Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
termingeschäften, Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
verbotenen Finanztermingeschäften. nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bun-
Abschnitt 9 desanzeiger bekannt zu machen.
Schiedsvereinbarungen (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
§ 37h
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Schiedsvereinbarungen Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechts- raum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wert- oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
papiernebendienstleistungen oder Finanzterminge- gehandelt werden.
schäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertrags- § 37j
teile Kaufleute oder juristische Personen des öffentli-
chen Rechts sind. Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Abschnitt 10 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
Ausländische organisierte Märkte die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
§ 37i 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
Erlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre Börsengesetzes erfüllen,
Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys- deutschen Recht gleichwertig ist oder
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 4. der Informationsaustausch mit den für die Über-
wachung des organisierten Marktes zuständigen
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
organisierten Marktes oder des Betreibers, erscheint.
2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit der Geschäftsleitung erforderlich sind, § 37k
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des Aufhebung der Erlaubnis
geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh- (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
mer, der organisatorische Aufbau und die inter- nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes gesetzes aufheben, wenn
hervorgehen, 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll- gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
mächtigten im Inland, den, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2037
2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach- bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes das Wort „oder“ ersetzt.
oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas- cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
senen Verordnungen oder Anordnungen ver- angefügt:
stoßen hat.
„4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich-
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der nete Handlung begeht und dadurch auf
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. den inländischen Börsen- oder Markt-
preis eines Vermögenswertes oder auf
§ 37l den Preis eines Vermögenswertes an
Untersagung einem organisierten Markt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit
Union oder in einem anderen Vertrags-
Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im
staat des Abkommens über den Europäi-
Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden
schen Wirtschaftsraum einwirkt.“
über ein elektronisches Handelssystem eines aus-
ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des
im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die- Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis Nr. 1 oder 2“ eingefügt.
gewähren.
27. § 39 wird wie folgt gefasst:
§ 37m „§ 39
Anzeige Bußgeldvorschriften
Ausländische organisierte Märkte in einem ande- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wert- Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen
papiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im Umstand verschweigt,
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden
oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzu- 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
zeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Inland über ein elektronisches Handelssystem einen Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vor-
unmittelbaren Marktzugang gewähren. Die Anzeige nimmt,
muss enthalten: 3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung
ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers, 4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort
genannten Umstände nicht offen legt.
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des
geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mer, der organisatorische Aufbau und die inter- leichtfertig
nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes 1. entgegen
hervorgehen, a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
3. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt- Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
instrumente oder Derivate, die von den Handels- oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2,
gehandelt werden sollen, sowie b) § 15 Abs. 2 Satz 1,
4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt- Satz 2, oder
zugang gewährt werden soll. d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts- nicht rechtzeitig macht,
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen 2. entgegen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf a) § 15 Abs. 1 Satz 1,
die Bundesanstalt übertragen.“ b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
25. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden Abschnitte Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
11 und 12. Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
26. § 38 wird wie folgt geändert:
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder nicht rechtzeitig vornimmt,
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentli-
durch ein Komma ersetzt. chung vornimmt,
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis
§ 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen
Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen.
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, (2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, § 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Han-
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung delsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektroni-
nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung sches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzu-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht gang gewährt haben, haben dies und die Absicht,
rechtzeitig fertigt, den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundes-
6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die anstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen.“
berechtigten oder verpflichteten Personen oder
Unternehmen in Kenntnis setzt,
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung Artikel 3
nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe- Änderung des Gesetzes
wahrt, über Kapitalanlagegesellschaften
8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
§ 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-
folgt geändert:
rung zuwiderhandelt,
9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht 1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
oder nicht rechtzeitig bestellt oder
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. aa) In Nummer 2 und 2a werden jeweils nach den
Wörtern „zu verwalten“ die Wörter „sowie
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder andere bei der Anlage zu beraten“ eingefügt.
fahrlässig
bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein
1. einer vollziehbaren Anordnung nach Semikolon ersetzt und folgende Nummer
a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 angefügt:
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16
„6. Anteilscheine vertreiben, die nach den
Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Vorschriften dieses Gesetzes ausgege-
oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
ben worden sind oder die nach dem Aus-
mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30
landinvestment-Gesetz öffentlich vertrie-
Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
ben werden dürfen.“
dung mit Abs. 4 Satz 1, oder
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“
b) § 36b Abs. 1
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6“
zuwiderhandelt oder ersetzt.
2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 c) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“
oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6“
gestattet oder nicht duldet. ersetzt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buch- 2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
stabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu ein- „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
einhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 dern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehör-
Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b de unverzüglich anzuzeigen.“
und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c,
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hundert- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld- ersetzt:
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ „(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-
schaft“ oder „Investmentfonds“ oder „Invest-
28. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt: mentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der
„§ 44 diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen
mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der
Übergangsregelung für Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
ausländische organisierte Märkte Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur
(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach von Kapitalanlagegesellschaften und von auslän-
§ 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteil- dischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches gesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2
Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2039
investment-Gesetzes) geführt werden. Die Be- c) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Aktienindex“
zeichnung „Investmentfonds“ darf nach Maß- durch das Wort „Wertpapierindex“, jeweils das
gabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebs- Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“ und
gesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß das Wort „Aktienindex“ durch das Wort „Wertpa-
§ 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktienge- pierindex“ ersetzt.
sellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die
ausländische Investmentanteile vertreiben, die 8. § 8m wird wie folgt geändert:
nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland
öffentlich vertrieben werden dürfen.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten
Zeiträume.“
„(3) Die Begriffe „Kapitalanlage“ oder „Invest-
ment“ dürfen von nicht in Absatz 1 genannten b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstoß“ die
Unternehmen allein oder in Verbindung mit ande- Wörter „gegen die in Absatz 1 genannten Vor-
ren Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur schriften“ durch die Wörter „gegen die in diesem
Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festge-
Werbezwecken nur verwendet werden, wenn legten Anlagegrundsätze“ ersetzt.
erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbe-
triebes nicht auf die kollektive Anlage von Geld- 8a. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
vermögen in Vermögensgegenstände gerichtet „Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte
ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder auslän- nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist,
dische Investmentgesellschaften gemäß § 2 dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rah-
Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment- menvertrages für Rechnung des Sondervermögens
Gesetzes verwalten dürfen.“ begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-
tätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
4. In § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages
„amtlicher Handel“ durch die Wörter „amtlicher wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine ein-
Markt“ ersetzt. heitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
9. § 9b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Han-
a1) In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die
del“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.
Wörter „Geldzahlung oder durch“ und nach den
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird jeweils Wörtern „Guthaben oder“ die Wörter „durch
das Wort „Handel“ durch das Wort „Markt“ Übereignung oder“ eingefügt.
ersetzt.
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 8b wird wie folgt geändert: „Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten
Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Handel“ durch
Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf
das Wort „ Markt“ ersetzt.
Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unter-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und halten werden, die Mitglied einer Einlagensiche-
der Erwerb der Anteile“ ein Komma und die Wör- rungseinrichtung oder einer entsprechenden
ter „sofern es sich nicht um einen Spezialfonds Sicherungseinrichtung eines anderen Mitglied-
handelt,“ eingefügt. staates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
7. § 8c Abs. 3 wird wie folgt geändert: den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung
in vollem Umfange geschützt sind.“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„1. nach den Vertragsbedingungen die Aus-
wahl der für das Wertpapier-Sonderver- „Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei
mögen zu erwerbenden Wertpapiere anderen Kreditinstituten unterhaltenen Gutha-
darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer ben bedürfen der Zustimmung der Depotbank.“
angemessenen Risikomischung einen c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Handel“
allgemein und von der Bankaufsichts- durch das Wort „Markt“ ersetzt.
behörde anerkannten Wertpapierindex
nachzubilden;“. 10. § 9c Nr. 2 wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 3 werden jeweils das Wort „Akti- „2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-
enindexes“ durch das Wort „Wertpapierinde- mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien
xes“, jeweils das Wort „Aktien“ durch das der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig
Wort „Wertpapiere“ und das Wort „Aktienin- zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften
dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“ Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für
ersetzt. Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflich-
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktienindexes“ tung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn
durch das Wort „Wertpapierindexes“ ersetzt. die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt wor- schiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsver-
den ist und die Stimmrechte ausüben kann.“ wendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück-
nahmeabschlages, der Währung des Anteilwer-
11. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: tes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi-
nation der genannten Gesichtspunkte haben. Die
„Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen
Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für
Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen
bestehende Sondervermögen müssen zulasten
ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein
der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rech-
unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer
nung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für
bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesell-
jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das
schaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von
Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Ver-
Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu
mögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwen-
sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
dungen und Erträge sowie zur Ermittlung des
gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinha-
Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine
ber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann
Rechtsverordnung, die das Bundesministerium
Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall
der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bun-
beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und
desbank und des Spitzenverbandes der Kapital-
Satz 6 entsprochen ist.“
anlagegesellschaften erlässt und die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bun-
12. In § 12a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
„Depotgesetzes“ die Wörter „oder einem anderen gung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf
inländischen Verwahrer“ eingefügt. die Bankaufsichtsbehörde übertragen.“
13. § 15 wird wie folgt geändert: b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f „Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile
bis l“ ersetzt durch die Angabe „Buchstabe f mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen
bis n“. die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen
gehörenden Gegenstände umfassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Handel“ durch
14a. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
das Wort „Markt“ ersetzt.
fügt:
bb) In Buchstabe f werden nach der Angabe
„Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die
„(§ 21 Abs. 2)“ die Wörter „oder der Abschlag
Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforder-
bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5)“ eingefügt.
lich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Ver-
cc) In Buchstabe l werden das Wort „Aktienin- kaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der
dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“, das Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht
Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“ verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit
sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesell-
dd) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m schaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufor-
angefügt: dern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren
und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unter-
„m) ob und unter welchen Voraussetzungen
richten.“
Anteile mit unterschiedlichen Rechten
ausgegeben werden und welche Rechte
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebil- 15. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden am Ende von Nummer 3
deten Anteilklassen zugeordnet werden folgende Teilsätze angefügt:
sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 „Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-
Satz 4 und 5 für die Errechnung des zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-
Wertes der Anteile jeder Anteilklasse.“ gegeben werden und eine Erläuterung, welche
c) In Absatz 3a Satz 3 wird der Punkt durch ein Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des
Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung
„im Falle von Änderungen der Angaben nach
mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile
Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von
jeder Anteilklasse;“.
13 Monaten nach der Bekanntmachung nach
Satz 1.“
16. In § 20 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“
d) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort „Sonder-
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
vermögen“ die Wörter „nebst Wertpapierkenn-
nummern“ einzufügen.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: aa) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern
„Die Anteile an einem Sondervermögen können „Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft“
unter Berücksichtigung der Festlegungen in der die Wörter „oder von der Kapitalanlagege-
Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 ver- sellschaft selbst“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2041
bb) Im zweiten Halbsatz wird der Punkt durch ein stücks-Sondervermögen nur dann erworben wer-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz den, wenn
angefügt: 1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
„an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbe- 2. eine angemessene regionale Streuung der
reich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, Gegenstände gewährleistet ist;
sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
können die Kapitalanlagegesellschaft und 3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten
die Depotbank von einer Ermittlung des Wer- und der jeweilige Anteil des Sondervermö-
tes absehen.“ gens, der in diesen Staaten höchstens ange-
legt werden darf, angegeben wird;
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der
„(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2
der Depotbank oder der Kapitalanlagegesell- gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht be-
schaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vor- schränkt ist;
behaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß
§ 15 Abs. 3 Buchstabe f.“ 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
der Depotbank gewährleistet ist.
c) Absatz 7 wird gestrichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass die für Rechnung eines Grund-
18. § 24a wird wie folgt geändert:
stücks-Sondervermögens gehaltenen Vermö-
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Handel“ gensgegenstände nur insoweit einem Währungs-
durch das Wort „Markt“ ersetzt. risiko unterliegen, als der Wert der einem solchen
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände
30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
„Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass gens nicht übersteigt.“
die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den
Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf- e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den
stellungen um die Wertpapierkennnummern der Absätzen 5 bis 9.
Wertpapiere ergänzt werden.“ f) In dem neuen Absatz 6 werden folgende Sätze
angefügt:
19. In § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1
„Handel“ durch das Wort „Markt“ ersetzt. und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermö-
gen nicht erworben werden, wenn er bereits im
20. § 27 wird wie folgt geändert: Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Absätze 2 darf ferner nicht erworben werden von einem
bis 4“ ersetzt durch die Angabe „Absätze 2 bis 6“ Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen
und nach dem Wort „folgende“ die Wörter „in der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Investmentgesellschaft ist, oder von einer ande-
über den Europäischen Wirtschaftsraum belege- ren Kapitalanlagegesellschaft oder ausländi-
ne“ gestrichen. schen Investmentgesellschaft, an der eine be-
deutende Beteiligung der Kapitalanlagegesell-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: wenn ein solcher Vermögensgegenstand von
einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von
„Wenn die Vertragsbedingungen dies vorse-
einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten
hen und die Gegenstände einen dauernden
Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen
Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-
werden soll.“
stücks-Sondervermögen vorbehaltlich der
Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach der
und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Angabe „Absatzes 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“
Form des Wohnungseigentums, Teileigen- und nach dem Wort „Erbbaurecht“ die Wörter
tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerb- „mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren“ gestri-
baurechts erworben werden.“ chen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch h) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Ab-
die Angabe „Satz 1“ und die Angabe „10 vom satz 10 angefügt:
Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hun- „(10) Bei der Berechnung des Wertes des Son-
dert“ ersetzt. dervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3,
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die auf-
genommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.“
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
21. § 27a wird wie folgt geändert:
„(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
raums belegene Gegenstände der in den Absät- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 2 bis 6“
zen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grund- durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“ gens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller
durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt. Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
gens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes
„Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlage- des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei
gesellschaft unter Beachtung der Grenze des der Berechnung des Wertes des Sondervermö-
Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grund- gens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene
stücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer Darlehen nicht abgezogen.“
Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben
und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapital-
mehrheit hat.“ 23. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. „Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Auf-
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch sichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27
Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gegen-
24. Dem § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
stände“ die Wörter „und Rechte“ eingefügt
und die Angabe „20 vom Hundert“ durch die „Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlage-
Angabe „49 vom Hundert“ ersetzt. gesellschaft in einem ihrer Sachverständigenaus-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine
erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres
„Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschlie-
darf der Wert der vorgenannten Gegenstän- ßend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
de, die zum Vermögen von Grundstücks-
Gesellschaften gehören, an denen die Kapi- 1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner
talanlagegesellschaft für Rechnung des Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenaus-
Grundstücks-Sondervermögens nicht mit schusses oder aus anderen Tätigkeiten für die
einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem
Hundert des Wertes des Grundstücks-Son- letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten
dervermögens nicht überschreiten.“ Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert
seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
haben;
fügt:
„Bei der Berechnung des Wertes des Son- 2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanla-
dervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind gegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich
die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie- erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechen-
hen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen de Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.“
gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung 25. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
eines einzelnen Grundstücks-Sondervermö-
gens gehaltene Kapitalbeteiligung von weni- „(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach
ger als 50 vom Hundert des Wertes der Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der
Grundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteili- Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der
gung der Kapitalanlagegesellschaft infolge Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins
zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu
für Rechnung von Spezialfonds gehalten ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungs-
werden, die Anforderungen des Absatzes 3 bereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie
Satz 1 erfüllt.“ am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der
Ermittlung abgesehen werden.“
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft 26. § 35 wird wie folgt geändert:
gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
Sondervermögen bei der Anwendung der in § 27 ersetzt:
Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem
und der Berechnung der dort genannten Grenzen Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen
zu berücksichtigen.“ Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wer-
tes des Sondervermögens entspricht, in Gutha-
22. § 28 wird wie folgt geändert: ben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depot-
a) Absatz 1 wird gestrichen. bank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sonderver-
mögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträ-
folgt gefasst: ge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Min-
„(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs destbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden
15 vom Hundert des Wertes des Sondervermö- in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2043
1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Arti- sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen
kel 18.1 der Satzung des Europäischen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände
Systems der Zentralbanken und der Europäi- nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich
schen Zentralbank genannten Kreditgeschäf- des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn
te von der Europäischen Zentralbank oder der dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und
Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ver-
deren Zulassung nach den Emissionsbedin- einbar ist und wenn die Depotbank den vorgenann-
gungen beantragt wird, sofern die Zulassung ten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen,
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für
erfolgt, marktüblich erachtet.“
2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegten 28. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermö-
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft „§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
oder von einer ausländischen Investmentge-
sellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber
29. In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Handel“ durch das
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-
Wort „Markt“ ersetzt.
liegt, ausgegeben wurden, wenn nach den
Vertragsbedingungen oder der Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländi- 30. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
schen Investmentgesellschaft das Vermögen
nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geld- „c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2
marktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1
sowie in Bankguthaben bei der Depotbank Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1
oder einem anderen Kreditinstitut angelegt Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines
werden darf und diese Mitglied einer geeigne- Grundstücks-Sondervermögens oder“.
ten inländischen oder ausländischen Einla-
gensicherungseinrichtung sind, welche die
31. § 70 wird wie folgt geändert:
Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Sondervermögen ein Spezialfonds ist, „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die
3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten
Abkommens über den Europäischen Wirt- Finanzmarktförderungsgesetzes bestehenden
schaftsraum zum amtlichen Handel zugelas- Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die
senen Aktien oder festverzinslichen Wertpa- Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
pieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom 1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die
Hundert des Wertes des Sondervermögens Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermö-
nicht überschreiten. gen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage
des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmi-
stellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1
gungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanz-
Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen,
marktförderungsgesetz anzupassen; die geän-
zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu ins-
derten Vertragsbedingungen dieser Sonderver-
gesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sonder-
mögen müssen spätestens am 31. März 2003 in
vermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8
Kraft getreten sein.“
Abs. 3 genannten Werten gehalten werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Ver-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. tragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 beste-
bb) Die Wörter „dieser Anlagegrenze“ werden henden Sondervermögen ändern, um für Rech-
durch die Wörter „der Anlagegrenze nach nung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3,
Absatz 2“ ersetzt. § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27
Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Grund- Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2
stückskauf- und“ durch die Wörter „Grund- auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k,
stückskaufverträgen, aus Darlehensverträ- 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2
gen, die für die bevorstehenden Anlagen in zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
bestimmten Grundstücken und für bestimm- können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die
te Baumaßnahmen erforderlich werden, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmi-
sowie aus“ ersetzt. gung, wenn die Änderungen mit den bisherigen
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Anlagegrundsätzen des Sondervermögens ver-
einbar sind.“
27. § 37 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1 „(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor
und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden,
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20 spekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum
Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
Fassung weiterhin anzuwenden.“ den.“
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be- Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „erstmals“ wird gestrichen und nach dem
Wort „veröffentlichen,“ werden die Wörter „soweit
aa) Die Nummer 3 wird gestrichen.
noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses
bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden zu Gesetzes veröffentlicht worden ist und“ eingefügt.
Nummern 2 und 3.
cc) Die Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „amtlich notiert“
gefasst: durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen“
ersetzt.
„b) die Behörde über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Anzei-
ge der Absicht des Vertriebs angegeben 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der Überschrift des
worden sind, zu unterrichten und die Ände- II. Abschnitts, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und
rungsangaben nachzuweisen,“. Abs. 5, der Überschrift des III. Abschnitts, § 7 Abs. 1,
§ 8b, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wer-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.
„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
zungsanzeige an.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2,
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2,
„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde inner- Abs. 2“ ersetzt.
halb von sechs Monaten nach der Erstattung
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“
der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzei-
durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
ge einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb
wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigen-
erstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
ist eine Ausschlussfrist.“ „Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bun-
desanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-
2. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“ rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt. res, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden
ist.“
3. § 15c wird wie folgt geändert:
6. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän- „(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
zungsanzeige an.“ Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb Sinne dieses Gesetzes ist.“
von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzei-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
ge bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzurei-
chen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ord-
7. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
nungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.
Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.“ „Bei einem Angebot von Wertpapieren über ein elek-
tronisches Informationssystem ist der Verkaufspro-
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: spekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem
Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen
„§ 21a Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat
Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentli-
2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro- chung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2045
8. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb1) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-
„Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des mer 4.
Verkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a bb) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
Abs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten, cc) In der Nummer 5 werden nach dem Wort
die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wert- „jeweils“ das Wort „auch“ gestrichen, die
papiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind Angabe „§ 9 Abs. 2 oder 3“ durch die Anga-
die Veränderungen während der Dauer des öffentli- be „§ 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ und am
chen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.“ und die folgenden neuen Nummern 6 und 7
angefügt:
8a. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mittei-
„Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, lung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren geschriebenen Weise oder nicht recht-
angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der zeitig macht oder
Wertpapiere hingewiesen wird, einen Hinweis auf
den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung 7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis
aufzunehmen.“ nicht oder nicht richtig aufnimmt.“
b) In Absatz 2 wird der nach dem Wort „fahrlässig“
9. § 13 wird wie folgt geändert: folgende Wortlaut zur neuen Nummer 1. Der
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§§ 45 bis 48“ Punkt am Ende von Nummer 1 wird durch das
durch die Angabe „§§ 44 bis 47“, die Angabe Wort „oder“ ersetzt und es wird der Wortlaut des
„§ 45 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 bisherigen Absatzes 1 Nr. 4 als neue Nummer 2
Abs. 1 Satz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“ angefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt
durch die Angabe „§ 44 Abs. 3“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“ durch c) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des
die Angabe „§ 47 Abs. 2“ ersetzt. Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“, die Angabe
10. Die Überschrift im VI. Abschnitt wird wie folgt ge- „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5“ durch
fasst: die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
„VI. Abschnitt und 7“ und die Angabe „im Falle des Absatzes 2“
durch die Wörter „in den übrigen Fällen“ ersetzt.
Gebühren;
Bekanntgabe und Zustellung; d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Bußgeld- und Übergangsvorschriften“. „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
11. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die An- keiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der
gabe „§ 14“ ersetzt. Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich
angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulas-
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: sung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt
„§ 16a an einer inländischen Börse gestellt wurde, und in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.“
Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Aus- Artikel 6
land ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person
bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Bundesanzeiger. zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als 1. In der Überschrift wird nach der Bezeichnung
Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevoll- „Gesetz über das Kreditwesen“ der Zusatz „(Kredit-
mächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch wesengesetz – KWG)“ eingefügt.
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 12 Begrenzung von bedeuten-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- den Beteiligungen“ wird durch die Angabe
mer 3 eingefügt: „§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-
„3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Ver- gungen und Beteiligungsbeschränkungen für
kaufsprospekt oder eine nachzutragen- E-Geld-Institute“ ersetzt.
de Angabe nicht oder nicht rechtzeitig bb) Die Angabe „3. (weggefallen)“ wird durch die
übermittelt,“. Angabe „3. Kundenrechte“ ersetzt.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
cc) Nach der Angabe „3. Kundenrechte“ wird die e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 22a Rücktauschbarkeit von elek- „Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn
tronischem Geld“ eingefügt. unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
dd) Nach der Angabe „§ 24b Teilnahme an Zah- Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-
lungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech- hältnis oder im Zusammenwirken mit anderen
nungssystemen“ wird die Angabe „§ 24c Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom
Automatisierter Abruf von Kontoinformatio- Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines
nen“ eingefügt. dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinter-
esse gehalten werden oder wenn auf die
b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
Geschäftsführung eines anderen Unternehmens
Die Angabe „§ 36 Abberufung von Geschäftslei- ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden
tern“ wird durch die Angabe „§ 36 Abberufung kann.“
von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbe-
f) In Absatz 10 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hal-
fugnissen auf Sonderbeauftragte“ ersetzt.
ten“ die Wörter „durch ein oder mehrere Tochter-
c) Der sechste Abschnitt wird wie folgt geändert: unternehmen oder Treuhänder“ eingefügt.
Nach der Angabe „§ 64e Übergangsvorschriften g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Geset- „Das Bundesministerium der Finanzen kann
zes über das Kreditwesen“ wird die Angabe durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
„§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
Finanzmarktförderungsgesetz“ angefügt. zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen
der Vorgaben durch das Recht der Europäischen
Gemeinschaften erlassen und weitere handel-
3. § 1 wird wie folgt geändert: bare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertra-
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: gen, dass die Rechtsverordnung im Einverneh-
„11. die Ausgabe und die Verwaltung von men mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
elektronischem Geld (E-Geld-Ge- h) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
schäft).“ bis 15 angefügt:
bb) Nummer 12 wird aufgehoben. „(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes
b) In Absatz 1a Satz 2 wird am Ende von Nummer 6 sind zeitbezogene stochastische Darstellungen
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am der Veränderungen von Marktkursen, -preisen
Ende der Nummer 7 der Punkt durch das Wort oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswir-
„und“ ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: kungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstru-
mente oder Gruppen von Finanzinstrumenten
„8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Emp-
oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es findlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente
sei denn, der Kartenemittent ist auch der oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Ver-
Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrun- änderungen der für sie maßgeblichen risikobe-
de liegenden Leistung.“ stimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathema-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur
Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, ins-
aa) In Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben. besondere des Ausmaßes und Zusammenhangs
bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen
Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Ver- der Finanzinstrumente und Finanzinstruments-
waltungsvorschriften über die Aufnahme und gruppen, die durch angemessene EDV-gestützte
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, er-
und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG mittelt werden.
– ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechts- (14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in
koordinierungsrichtlinie)“ durch die Angabe Form einer Forderung gegen die ausgebende
„im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom Stelle, die
20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl. 1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert
EG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt sind,
geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG 2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags
vom 18. September 2000 zur Änderung der ausgegeben werden und
Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme
3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-
werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu
tute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37“ ersetzt.
sein.
d) Dem Absatz 3d wird folgender Satz angefügt:
(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne die-
„E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das ses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein
E-Geld-Geschäft betreiben.“ Unternehmen an einem anderen Unternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2047
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Wörter „und wenn das haftungsübernehmende
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver- Institut für jedes unter seiner Haftung tätige
hältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals Unternehmen eine geeignete Versicherung im
oder der Stimmrechte hält oder auf die Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
Geschäftsführung des anderen Unternehmens nachweist“ eingefügt.
einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann;
Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Anteile, 5. § 2b wird wie folgt geändert:
die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstel-
lung einer dauernden Verbindung dem eigenen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berech- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ das
nung der Höhe der Beteiligung nicht einzubezie- Wort „dies“ eingefügt, die Wörter „die Höhe
hen.“ der beabsichtigten Beteiligung“ gestrichen
und die Angabe „der Sätze 2 und 4“ durch
4. § 2 wird wie folgt geändert: die Angabe „des Satzes 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num- bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
mer 3a eingefügt: gestrichen und die Wörter „Beurteilung sei-
ner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des chen, die durch Rechtsverordnung nach
Bundes, eines seiner Sondervermögen, § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind“
eines Landes oder eines anderen Staates durch die Wörter „Höhe der Beteiligung und
des Europäischen Wirtschaftsraums und die für die Begründung des maßgeblichen
deren Zentralbanken, sofern diese nicht Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverläs-
fremde Gelder als Einlagen oder andere sigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
rückzahlbare Gelder des Publikums sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
annimmt oder Gelddarlehen oder Akzept- wesentlichen Tatsachen und Unterlagen,
kredite gewährt;“. die durch Rechtsverordnung nach § 24
b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor der Angabe „10“ die Abs. 4 näher zu bestimmen sind“ ersetzt.
Angabe „2b,“ eingefügt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In der Rechtsverordnung kann, insbeson-
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Beneh- dere auch als Einzelfallentscheidung oder
men mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, allgemeine Regelung, vorgesehen werden,
dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld- dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1
Geschäft betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insge- Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesan-
samt nicht anzuwenden sind, solange das Unter- stalt kann über die Vorgaben der Rechtsver-
nehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ordnung hinausgehende Angaben und Vor-
ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der lage von weiteren Unterlagen verlangen,
Aufsicht bedarf.“ falls dies für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit oder die Prüfung der weiteren Unter-
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
„(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, erforderlich ist.“
11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der
§§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf „Ist der Anzeigepflichtige eine juristische
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Person oder Personenhandelsgesellschaft,
Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagen- hat er in der Anzeige die für die Beurteilung
vermittlung, dem Finanztransfergeschäft und der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder
dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz- satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
dienstleistungen erbringen. Die Bundesanstalt haftenden Gesellschafter wesentlichen Tat-
kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinsti- sachen anzugeben.“
tut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kre- ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
ditkartengeschäft oder das Finanztransferge- „Solange die bedeutende Beteiligung
schäft betreibt, von den Bestimmungen dieses besteht, hat er“ durch die Wörter „Der Inha-
Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art ber einer bedeutenden Beteiligung hat“
und Weise der Abwicklung der betriebenen ersetzt und nach dem Wort „gesetzlichen“
Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.“ die Wörter „oder satzungsmäßigen“ einge-
e) In Absatz 8 wird die Angabe „und 24 Abs. 1 fügt.
Nr. 10“ durch die Angabe „und 35 Abs. 2 Nr. 5“ b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt; die Angabe „der §§ 45 und 46 bis 46c“
wird durch die Angabe „des § 45“ ersetzt. aa) Die Angabe „Satz 1 oder 6“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
f) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
fasst:
„ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbrin-
gen“ das Wort „und“ gestrichen und am Ende des „1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er
Satzes nach den Wörtern „angezeigt wird“ die eine juristische Person ist, auch ein
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver- der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
treter, oder, wenn er eine Personenhan- gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-
delsgesellschaft ist, auch ein Gesell- führung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
schafter, nicht zuverlässig ist oder aus tungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis
anderen Gründen nicht den im Interesse nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-
einer soliden und umsichtigen Führung Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1
des Instituts zu stellenden Ansprüchen Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfer- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
tigen, dass er die von ihm aufgebrach-
ten Mittel für den Erwerb der bedeuten- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
den Beteiligung durch eine Handlung „(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter
erbracht hat, die objektiv einen Straftat- von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender
bestand erfüllt; Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzli-
2. das Institut durch die Begründung oder che oder satzungsmäßige Vertreter oder persön-
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung lich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren
mit dem Inhaber der bedeutenden eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer
Beteiligung in einen Unternehmensver- Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung,
bund eingebunden würde, der durch die so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen
Struktur des Beteiligungsgeflechtes an die Bundesanstalt über das Verfahren und
oder mangelhafte wirtschaftliche Trans- über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
parenz eine wirksame Aufsicht über das entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfah-
Institut beeinträchtigt; ren gegen Personen richtet, die das Vergehen als
Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers
3. das Institut durch die Begründung oder einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung begangen haben.“
Tochterunternehmen eines Instituts mit
Sitz in einem Drittstaat würde, das im b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie
Staat seines Sitzes oder seiner Haupt- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsoli-
wird oder dessen zuständige Aufsichts- dierter Basis – ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – (Konsoli-
stelle zu einer befriedigenden Zusam- dierungsrichtlinie)“ durch das Wort „Bankenricht-
menarbeit mit der Bundesanstalt nicht linie“ ersetzt.
bereit ist.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- 7a. § 8a wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
„(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Wort „Konsolidierungsrichtlinie“ durch das Wort
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch „Bankenrichtlinie“ ersetzt.
nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Artikels 4 Abs. 2
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie“ durch die
Angabe „des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Banken-
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „er“ richtlinie“ ersetzt.
durch das Wort „dieser“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ 8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 5 das
gestrichen. Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von
d1) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „einzureichen“ Nummer 6 das Komma durch das Wort „oder“ er-
durch die Wörter „zu erstatten“ ersetzt. setzt und danach die folgende Nummer 7 angefügt:
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb „7. Zentralnotenbanken,“.
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „in einem Drittstaat“ und die Angabe 9. § 10 wird wie folgt geändert:
„nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechts-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
koordinierungs-Richtlinie“ durch die Angabe
„nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ „(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfül-
ersetzt. lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläu-
bigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen
6. § 6 wird wie folgt geändert: anvertrauten Vermögenswerte, angemessene
Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
„(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den verordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts
Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die die Anfor-
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver- derungen an die Angemessenheit der Eigenmittel
stöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf,
unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beur-
verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit teilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2049
sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann Eigenmittel können nur berücksichtigt werden,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit durch einen für Rechnung des Instituts handeln-
der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass den Dritten, durch ein Tochterunternehmen des
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände Instituts oder durch einen Dritten, der für Rech-
der Institute anzuhören. Die Institute haben der nung eines Tochterunternehmens des Instituts
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem
monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das
für die Überprüfung der angemessenen Eigen- Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel
kapitalausstattung erforderlichen Angaben einzu- tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht
reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, die Inpfandnahme gleich.“
Umfang und Form der Angaben und über die
c) In Absatz 2a Satz 1 wird am Ende von Nummer 8
zulässigen Datenträger und Übertragungswege
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
gende Nummer 9 angefügt:
regeln.“
„9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung
b) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1b
zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen
bis 1d eingefügt:
oder den Geschäftsguthaben beschlossen
„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei- ist.“
lung der Angemessenheit der Eigenmittel im Ein-
d) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach
zelfall
den Wörtern „nachrangigen Verbindlichkeiten“
a) gegenüber Instituten, die nach der Zusam- die Wörter „im Sinne des Absatzes 5a“ eingefügt.
mensetzung ihrer Vermögenswerte oder
Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
nachteilig von der großen Mehrheit der ande- „Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut
ren Institute mit vergleichbaren Geschäfts- nachrangige Sicherheiten für nachrangige Ver-
feldern absetzt, über die Solvabilitäts- bindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für
grundsätze hinausgehende Eigenmittelanfor- den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes
derungen festsetzen, die der außerordentli- Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
chen Risikostruktur des Instituts Rechnung ist.“
tragen (Sonderverhältnisse), und
f) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt:
b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden
„Sie kann die bei der Berechnung der Relation
Berechnung der Eigenmittelanforderungen
nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten
zustimmen, um eine im Einzelfall unangemes-
für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des
sene Risikoabbildung zu vermeiden. Die
Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine
Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1
gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche
genannten durch das Recht der Europäischen
Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts
Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zuläs-
im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Die
sig sein.
Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bun-
(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbe- desanstalt und der Deutschen Bundesbank die
träge oder Teilanrechnungsbeträge für die Markt- für die Überprüfung der Relation nach Satz 1,
risiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorlie-
dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- gens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforder-
oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit sei- lichen Angaben und Nachweise einzureichen;
ner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
dürfen die Institute nach Zustimmung der Bun- Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
desanstalt eigene Risikomodelle verwenden, Angaben sowie über die zulässigen Datenträger
deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt
einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses entsprechend.“
Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Vorausset-
zungen an die Eignung eines Risikomodells sind g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu „(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müs-
regeln. sen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen
(1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes mindestens 2 vom Hundert
eine Position mit haftendem Eigenkapital oder 1. des aktuellen Betrags oder
Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigen-
2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden
mittel in diesem Umfang für die Unterlegung
sechs Monate ermittelten Summe
anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbe-
sondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch
den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommenen elektronischen
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils
werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäfts- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aufnahme noch nicht mindestens sechs Monate aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-
lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel min- tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
destens 2 vom Hundert
bb) Satz 3 wird gestrichen.
1. des aktuellen Betrags oder
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. des Sechsmonatsziels
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht „(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an
in Anspruch genommenen elektronischen Geldes einem anderen Unternehmen halten, es sei denn,
betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechs- dieses Unternehmen nimmt operative oder sons-
monatsziel der Summe der Verbindlichkeiten tige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom
muss aus dem Geschäftsplan des Instituts her- betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen
vorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den elektronischen Geld wahr.“
Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist.
Absatz 9 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ 13. In § 13b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.
10. In § 10a Abs. 6 Satz 8 wird das Wort „Positionen“
durch das Wort „Adressenausfallpositionen“ ersetzt. 14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Liquidität „Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, Nr. 4, ein Finanzunternehmen im Sinne des
dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2
schaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der genannten Unternehmen und Stellen (am
Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsver- Unternehmen) haben der bei der Deutschen
ordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesbank geführten Evidenzzentrale
Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforde- vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen,
rungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Ver-
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der schuldung) 1 500 000 Euro oder mehr be-
Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen trägt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und
ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere Anzeigefristen sind durch die Rechtsverord-
des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rech- nung nach § 22 zu regeln.“
nungslegung der Institute, die insoweit der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu- bb) Satz 6 wird gestrichen.
knüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass „(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der mehreren Unternehmen Millionenkredite ge-
Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben währt worden sind, hat die Deutsche Bundes-
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bank die anzeigenden Unternehmen zu benach-
monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden richtigen. Die Benachrichtigung umfasst Anga-
Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzu- ben über die Gesamtverschuldung des Kredit-
reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, nehmers und über die Gesamtverschuldung der
Umfang und Form der Angaben und über die zulässi- Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie
gen Datenträger und Übertragungswege sind in der über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonder-
Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflich-
verhältnissen gilt entsprechend.
tigen Unternehmen auf Antrag den Schulden-
(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesell- stand eines Kreditnehmers oder voraussichtli-
schaften.“ chen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditneh-
mer oder der voraussichtliche Kreditnehmer
12. § 12 wird wie folgt geändert: einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schul-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: denstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es
sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer
„§ 12
handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der
Begrenzung von Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsich-
qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungs- tigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzu-
beschränkungen für E-Geld-Institute“. weisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millio-
nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu- men und die Deutsche Bundesbank dürfen die
tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung
bb) Satz 3 wird gestrichen. nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2051
auch im Wege der elektronischen Datenübertra- Zustimmung des Aufsichtsorgans, im
gung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens Falle der Nummer 12 des Aufsichts-
regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit organs des das Institut beherrschen-
es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung den Unternehmens, gewährt werden;
nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditneh- die vorstehenden Bestimmungen für
mer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundes- Personenhandelsgesellschaften sind
bank personenbezogene Daten mehrerer Kre- auf Partnerschaften entsprechend an-
ditnehmer an das anzeigepflichtige Unterneh- zuwenden.“
men übermitteln. Diese Daten dürfen keine bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kre-
ditnehmer enthalten. Die bei einem anzeige- „Organkredite, die nicht zu marktmäßigen
pflichtigen Unternehmen beschäftigten Perso- Bedingungen gewährt werden, sind auf
nen dürfen Angaben, die dem Unternehmen Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem
nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten Eigenkapital zu unterlegen.“
nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deut- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zustän- „(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung
dige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeit- von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen
punkt, die übertragenen Daten und die beteilig- anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem
ten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten der Organkredit gewährt worden ist. Organkredi-
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokoll- te, die die von der Bundesanstalt angeordneten
daten sind mindestens 18 Monate aufzube- Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere
wahren und spätestens nach 24 Monaten zu Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordne-
löschen.“ ten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwi-
schenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu
b1) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. unterlegen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einver- aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“
nehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe werden durch die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes aus- ersetzt.
ländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespei-
cherten Daten über Kreditnehmer, auch zur bb) In Nummer 2 wird die Angabe „11“ durch die
Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Angabe „12“ ersetzt.
Verfügung stellen.“ d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „11“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ge-
aaa) Am Ende von Nummer 10 wird das nannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-
am Ende von Nummer 11 wird das gen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche
Komma durch das Wort „und“ ersetzt Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
und danach folgende Nummer 12 an- Kreditgewährung nachträglich zustimmen.“
gefügt:
„12. persönlich haftende Gesellschaf- 16. § 19 wird wie folgt geändert:
ter, Geschäftsführer, Mitglieder a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 13
des Vorstands oder des Auf- das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
sichtsorgans, Prokuristen und an am Ende von Nummer 14 der Punkt durch das
zum gesamten Geschäftsbetrieb Wort „und“ ersetzt und danach die folgende
ermächtigte Handlungsbevoll- Nummer 15 angefügt:
mächtigte eines von dem Institut
„15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem
abhängigen Unternehmens oder
Adressenausfallrisiko unterliegen und von
das Institut beherrschenden
den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.“
Unternehmens sowie ihre Ehegat-
ten, Lebenspartner und minder- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jährigen Kinder,“. aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bbb) Der Satzteil nach der neuen Nummer aaa) In der Nummer 1 Buchstabe d wird die
12 wird wie folgt gefasst: Angabe „Artikel 7 der Richtlinie 89/
„(Organkredite) dürfen nur auf Grund 647/EWG des Rates vom 18. Dezem-
eines einstimmigen Beschlusses sämt- ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffi-
licher Geschäftsleiter des Instituts und zienten für Kreditinstitute – ABl. EG
außer im Rahmen von Mitarbeiterpro- Nr. L 386 S. 14 – (Solvabilitätsrichtlinie)“
grammen nur zu marktmäßigen Bedin- durch die Angabe „Artikel 44 der Ban-
gungen und nur mit ausdrücklicher kenrichtlinie“ ersetzt.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
bbb) In der Nummer 2 werden nach dem 19. § 22 wird wie folgt geändert:
Wort „Personenhandelsgesellschaf-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten“ die Wörter „oder Kapitalgesell-
schaften“ eingefügt. „Das Bundesministerium der Finanzen wird
bb) In Satz 4 wird das Wort „Großkreditrichtlinie“ ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der
durch das Wort „Bankenrichtlinie“ ersetzt. Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
verordnung für Großkredite und Millionenkredite
c) Absatz 6 wird aufgehoben. innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften, die die Aufnahme und
17. § 20 wird wie folgt geändert: Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemes-
sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-
a1) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe men und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
„Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie“ durch die
Angabe „Artikel 44 der Bankenrichtlinie“ ersetzt. 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge
von Derivaten sowie von Wertpapierpensions-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13a
und Wertpapierdarlehensgeschäften und von
Abs. 3 bis 5“ die Angabe „ , auch in Verbin-
anderen mit diesen vergleichbaren Geschäf-
dung mit § 13b Abs. 1,“ eingefügt.
ten sowie der für diese Geschäfte übernom-
bb) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4 menen Gewährleistungen sowie
und 5 durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposi-
„4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem tion,
Jahr, für die ein inländisches Kredit-
institut oder ein Einlagenkreditinstitut 4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
mit Sitz in einem anderen Staat des nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
Europäischen Wirtschaftsraums selbst- Absatz 5 Satz 2 und 4,
schuldnerisch haftet.“ 5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den
b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 Buchstabe d auf- Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1
gehoben. Satz 1,
6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-
18. § 21 wird wie folgt geändert: richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die
Aufgliederung der Benachrichtigung nach
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 Satz 3,
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
7. Einzelheiten des Verfahrens der elektroni-
„1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen schen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypo- Satz 6.“
thekenbankgesetzes entsprechen (Real-
kredite);“. b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Richtlinie“
durch die Wörter „des Rechts der Europäischen
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Gemeinschaften“ ersetzt.
„4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Sondervermögen des Bundes, einem
Land, einer Gemeinde oder einem „Die Rechtsverordnung kann ferner nähere
Gemeindeverband verbürgt oder in Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeit-
anderer Weise gesichert sind (öffentlich punkt und Form der Angaben und über die zuläs-
verbürgte Kredite).“ sigen Datenträger und Übertragungswege der
Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
„(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht pflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur
1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-
derlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla-
delsgeschäften, wenn
gen zur Beurteilung der von den Instituten geöff-
a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Han- neten Positionen zu erhalten. Durch die Rechts-
delsgeschäften gegen den jeweiligen verordnung kann auch geregelt werden, dass
Schuldner laufend erworben werden, weitere Angaben in die Benachrichtigung nach
b) der Veräußerer der Forderung nicht für § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies
deren Erfüllung einzustehen hat und auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentra-
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, len erhalten hat, erforderlich ist.“
vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig
ist;
2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 20. Nach § 22 werden die Angabe „3. Kundenrechte“ so-
Buchstabe b oder c.“ wie folgender § 22a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2053
„§ 22a aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ein Ein-
Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld lagenkreditinstitut“ ein Komma gesetzt und
die Wörter „ein E-Geld-Institut“ eingefügt.
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann
bb) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden
Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und „4. die Angabe der Leiter der Zweignieder-
Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein lassung“.
Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4
die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt eingefügt:
erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
„Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedin- ebenso wie die entsprechende Mitteilung des
gungen eindeutig zu nennen. Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zwei-
(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktausch- monatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit
betrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht in dem anderen Staat aufnimmt.“
überschreiten.“ c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
21. § 24 wird wie folgt geändert:
„Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Organisationsstruktur und der Finanzlage des
aa) Am Ende von Nummer 7 werden vor dem Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesan-
Semikolon die Wörter „sowie die Aufnahme stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
und die Beendigung der Erbringung grenz- innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzei-
überschreitender Dienstleistungen ohne Er- ge. Das Institut hat die Unterrichtung der zustän-
richtung einer Zweigstelle“ angefügt. digen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb die-
ser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in
bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert: dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die
aaa) Das Wort „anzeigenden“ wird durch Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrich-
das Wort „eigenen“ ersetzt. tung und deren Gründe unverzüglich mit.“
bbb) Die Wörter „wenn das Institut von der d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Änderung“ werden durch die Wörter gefügt:
„sobald das Institut von der bevorste- „Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
henden Änderung“ ersetzt. für ein Institut, das seine Zweigniederlassung
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „eines Pen- bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter
sions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes“ die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
durch die Wörter „eines Pensionsgeschäftes, anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
umgekehrten Pensionsgeschäftes oder raums errichtet hat.“
Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder
Waren“ ersetzt. 23. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
dd) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt „§ 24c
durch ein Semikolon ersetzt und danach fol- Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
gende Nummer 14 angefügt:
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der
„14. qualifizierte Beteiligungen an anderen unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
Unternehmen.“
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154
„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt,
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über und der Tag der Auflösung,
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach die- 2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der
sem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vor- Tag der Geburt, des Inhabers und eines Ver-
lagen von Unterlagen und über die zulässigen fügungsberechtigten sowie der Name und die
Datenträger und Übertragungswege erlassen und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Be-
die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver- rechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Auf-
pflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
und die Einreichung von Sammelaufstellungen
ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der
von den Instituten durchgeführten Bankgeschäf- Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im
te und Finanzdienstleistungen zu erhalten.“ Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf
von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensat-
zes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleis-
22. § 24a wird wie folgt geändert: ten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Ver-
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
fahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicher-
technische und organisatorische Maßnahmen stellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
gelangen. Einrichtung eines geeigneten Telekommunikations-
anschlusses und die Teilnahme an dem geschlosse-
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der
nen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstel-
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur
lung dieser Vorkehrungen.
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem
Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben
Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanz- Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
dienstleistungen oder den Missbrauch der Institute Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen traulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und
zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand
Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Aus- mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
kunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 onstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren
fest.
1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absat- durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ver-
zes 2 Satz 1 erforderlich ist, pflichtung zur Übermittlung im automatisierten Ver-
fahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch
2. den für die Leistung der internationalen Rechts- Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
hilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Ver- gen.
folgung und Ahndung von Straftaten zuständigen
Behörden oder Gerichten, soweit dies für die (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der
ist, Absätze 1, 5 und 6.“
3. der für die Beschränkungen des Kapital- und
Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschafts- 24. § 25 wird wie folgt geändert:
gesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außen- „monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt“ die
wirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäi- Wörter „oder nach Artikel 5 des Protokolls über
schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit die Satzung des Europäischen Systems der Zen-
der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanz- tralbanken und der Europäischen Zentralbank
beziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich von der Deutschen Bundesbank monatliche
ist. Bilanzstatistiken erhoben“ eingefügt.
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicher- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
ten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen „Umfang“ die Wörter „und über die zulässigen
und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermit- Datenträger und Übertragungswege“ eingefügt.
teln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass
besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der 25. § 25a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bun- „(1) Ein Institut muss, als übergeordnetes Unterneh-
desanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken men auch hinsichtlich der Gruppe,
ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach
Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bun- 1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-
desdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, wachung und Kontrolle der Risiken und der Ein-
6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über haltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben über angemessene Regelungen verfügen,
unberührt. anhand deren sich die finanzielle Lage des Insti-
tuts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Genauigkeit bestimmen lässt;
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der 2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisati-
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die on, über ein angemessenes internes Kontrollver-
abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durch- fahren sowie über angemessene Sicherheitsvor-
geführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf kehrungen für den Einsatz der elektronischen
Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzei- Datenverarbeitung verfügen;
chen. Eine Verwendung der Protokolldaten für ande- 3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen
re Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose
mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätes- Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
tens nach zwei Jahren zu löschen. Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungs-
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwor- belege sind zehn Jahre und sonstige erforderli-
tungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu che Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewah-
treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich ren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben gilt entsprechend;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2055
4. über angemessene, geschäfts- und kundenbezo- ge ausländische Aufsichtsbehörde der
gene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche Gründung des Tochterunternehmens
und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten nicht zugestimmt hat.“
des Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sach- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
verhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens
über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versa-
oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung dass eine wirksame Aufsicht über das Institut
und einzelner Transaktionen nachzugehen. beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und 1. das Institut mit anderen Personen oder Unter-
erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Num- nehmen in einen Unternehmensverbund ein-
mern 1 bis 4 zu schaffen.“ gebunden ist oder in einer engen Verbindung
zu einem solchen steht, der durch die Struktur
26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
„sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen 2. eine wirksame Aufsicht über das Institut
zu gewähren,“ eingefügt. wegen der für solche Personen oder Unter-
nehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungs-
27. § 33 wird wie folgt geändert: vorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt
wird;
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. das Institut Tochterunternehmen eines Insti-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
tuts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
aaa) Am Ende von Buchstabe c wird das Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
bbb) Am Ende von Buchstabe d wird das dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
Semikolon durch das Wort „und“ er- befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bun-
setzt. desanstalt nicht bereit ist.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versa-
Buchstabe e angefügt: gen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag
keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen
„e) bei Instituten, die nur das E-Geld- enthält.“
Geschäft betreiben, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 1 Mil-
27a. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 22
lion Euro;“.
Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: linie“ durch die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Bankenrichtlinie“ ersetzt.
dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische 28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „7“ durch die
Person ist, auch ein gesetzlicher oder Angabe „8“ ersetzt.
satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn
er eine Personenhandelsgesellschaft ist, 29. § 36 wird wie folgt geändert:
auch ein Gesellschafter, nicht zuverläs-
sig ist oder aus anderen Gründen nicht a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
den im Interesse einer soliden und „§ 36
umsichtigen Führung des Instituts zu
Abberufung von
stellenden Ansprüchen genügt; § 2b
Geschäftsleitern, Übertragung von
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt ent-
Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte“.
sprechend;“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „von
Kunden zu verschaffen,“ die Wörter „oder „Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4
das gemäß einer Bescheinigung der Bundes- mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
anstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzie-
über die Zertifizierung von Altersvorsorgever- rungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis ver-
trägen befugt ist, Altersvorsorgeverträge mindert oder vermieden wird, nicht berücksich-
anzubieten,“ eingefügt. tigt werden.“
dd) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
durch ein Semikolon ersetzt und danach „(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraus-
folgende Nummer 8 angefügt: setzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die
„8. der Antragsteller Tochterunternehmen Organen des Instituts zustehen, ganz oder teil-
eines ausländischen Kreditinstituts ist weise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,
und die für dieses Kreditinstitut zuständi- der zur Wahrung der Befugnisse geeignet
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
erscheint. Die durch die Bestellung des Sonder- 33. § 44a wird wie folgt geändert:
beauftragten entstehenden Kosten einschließlich a1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konsolidie-
der diesem zu währenden Vergütung fallen dem rungsrichtlinie“ durch das Wort „Bankenricht-
Institut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt linie“ ersetzt.
die Bundesanstalt fest. Sofern das Institut zur
Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Son- aa) In Satz 1 wird das Wort „Konsolidierungs-
derbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. richtlinie“ durch das Wort „Bankenrichtlinie“
Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung ersetzt, der Punkt am Satzende durch ein
tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahr- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
lässigkeit.“ angefügt:
d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die „die Bundesanstalt kann nach pflicht-
Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter gemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-
„ , des Bausparkassengesetzes, des Depotgeset- stellen in Drittstaaten entsprechend verfah-
zes, des Gesetzes über das Aufspüren von Ge- ren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
winnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes ist.“
über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinsti-
tute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypotheken- 34. § 44b wird wie folgt geändert:
bankgesetzes“ eingefügt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vor-
30. § 37 wird wie folgt geändert: lagepflichtige die einzureichenden Unterlagen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch
geändert: einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Wörter „gegenüber dem Unternehmen „(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer
und den Mitgliedern seiner Organe“ einge- Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf
fügt. solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
dem Unternehmen, das in die Anbahnung, über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
den Abschluss oder die Abwicklung dieser
Geschäfte einbezogen ist.“ 35. § 44c wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Institut
„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung ist“ durch die Wörter „Bankgeschäfte oder
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem
des Unternehmens berechtigt.“ Gesetz erforderliche Erlaubnis“, das Wort
„sowie“ nach dem Wort „Organe“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „dieses
31. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 53b Abs. 1
Unternehmens“ die Wörter „sowie in die Abwick-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 53b Abs. 1 Satz 1 und 2“
lung der Geschäfte einbezogene oder einbezo-
ersetzt.
gen gewesene andere Unternehmen“ eingefügt.
32. § 44 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Unternehmens“ die Wörter „sowie in den Räumen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorle-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Organe“ gungspflichtigen Personen und Unternehmen“
die Wörter „sowie seine Beschäftigten“ ein- eingefügt.
gefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz Unternehmens“ die Wörter „sowie der nach
angefügt: Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungs-
„das schließt Unternehmen ein, auf die ein pflichtigen Personen und Unternehmen“ ein-
Institut wesentliche Bereiche im Sinne des gefügt.
§ 25a Abs. 2 ausgelagert hat.“ bb) In Satz 4 wird das Wort „auch“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird am Ende von Satz 2 der Punkt d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
durch ein Semikolon ersetzt und der folgende
„(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mit-
Halbsatz angefügt:
wirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen
„Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“ bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2057
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und
dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43
die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1
Finanzdienstleistungen einbezogen ist.“ und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine
36. In § 49 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ oder mehrere Zweigniederlassungen desselben
durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6“ ersetzt. Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Insti-
tut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.
37. § 53 wird wie folgt geändert: Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere
der Art der geplanten Geschäfte und des organi-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: satorischen Aufbaus der Zweigniederlassung,
„Unterhält das Unternehmen mehrere Zweig- der Anschrift und der Leiter sowie der Siche-
stellen im Inland, gelten sie als ein Institut.“ rungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das
Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat
aa) In Nummer 5 wird Satz 1 aufgehoben. vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 lich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des
angefügt: grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der,
„7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
die Schließung von Zweigstellen im Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die
Inland hat das Institut der Bundesanstalt §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49, 50 entspre-
und der Deutschen Bundesbank unver- chend.“
züglich anzuzeigen.“
e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Unterneh-
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die Wörter
angefügt: „und 2“ eingefügt.
„(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der
Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Ein- 40. § 56 wird wie folgt geändert:
tragung in das Handelsregister des Gerichts der
Zweigstelle anzumelden und der Vermerk ,in a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abwicklung‘ im Rechtsverkehr zu führen. Die aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2b Abs. 1
erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurück- Satz 1, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 2b
zugeben. Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhe- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung
der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist „2. einer Rechtsverordnung nach § 2b
in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachge- Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit
wiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweig- sie für einen bestimmten Tatbestand
stelle abgewickelt worden sind.“ auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
cc1) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
38. In § 53a Satz 4 werden nach dem Wort „Repräsen- gefasst:
tanz“ die Wörter „ , einschließlich ihrer Leiter,“ einge- „b) § 2b Abs. 1 Satz 4 oder § 12a Abs. 2
fügt. Satz 1“.
39. § 53b wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2b Abs. 1
Satz 10,“ durch die Angabe „§ 2b“, die
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch
gefügt: die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
„Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute.“ dung mit einer Rechtsverordnung nach § 22
Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2“ und die
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9“ durch die
„Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“
Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder
die Wörter „und 2“ eingefügt.
14, Nr. 6, 8 oder 9“ ersetzt und nach der
c) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „Unter- Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ die Angabe
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die „ , auch in Verbindung mit Satz 2“ eingefügt.
Wörter „und 2“ eingefügt sowie die Wörter „nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 3
Satz 3“ ersetzt. aa1) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
„bedeutende“ durch das Wort „qualifizier-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
te“ ersetzt.
„(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
aa2) Nach Nummer 7 werden folgende neue
Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6
Nummern 7a und 7b eingefügt:
Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkredit-
institut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, „7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Datei nicht, nicht richtig oder nicht
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der vollständig führt,
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
dafür sorgt, dass die Bundesanstalt kel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
Daten jederzeit automatisch abrufen S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
kann,“. (6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.“
41. § 60a wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: Änderung des Aktiengesetzes
„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
zum Gegenstand haben, hat die Strafverfol- S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
gungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unter-
richten.“ 1. In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3
Satz 1 werden jeweils die Wörter „zum amtlichen Bör-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
senpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers“ durch
„(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Aktenein- die Wörter „zum Börsenpreis“ ersetzt.
sicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-
sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass 1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-
schutzwürdige Interessen des Betroffenen über- aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
wiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ ersetzt.
42. Nach § 64e wird folgender § 64f angefügt: 2. In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zum amt-
„§ 64f lichen Handel“ durch die Wörter „zum amtlichen
Markt“ ersetzt.
Übergangsvorschriften zum
Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
3. § 406 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über
eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt „§ 406
die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkarten- Ordnungswidrigkeiten
geschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier- leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundes-
handelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht
tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundes- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
anstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, richtet.
haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnis- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
pflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzu- buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
führen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- werden.
desbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. (3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungs-
zeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
Artikel 8
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Änderung des Handelsgesetzbuchs
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
anzuwenden.
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Groß- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
kredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. De- Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie
zember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert folgt geändert:
durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des 1. In § 317 Abs. 4, § 319 Abs. 3 Nr. 6 und § 323 Abs. 2
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Satz 2 werden jeweils die Wörter „die Aktien mit amt-
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung licher Notierung ausgegeben hat“ durch die Wörter
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt „deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelas-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 sen sind“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung 2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1 § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die
Abs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2059
3. In § 340b Abs. 6 wird das Wort „Börsentermingeschäf- a) an einen anderen Mitgliedstaat der
te“ durch das Wort „Finanztermingeschäfte“ ersetzt. Europäischen Union oder einen
anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die Schweiz, die Ver-
Artikel 9
einigten Staaten von Amerika, Ka-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nada oder Japan,
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- b) an Regionalregierungen und örtliche
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt Gebietskörperschaften der in Buch-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 stabe a genannten Staaten, wenn für
(BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert: diese Darlehen nach Artikel 43
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „§ 764 Diffe- vom 20. März 2000 über die Aufnah-
renzgeschäft“ durch die Angabe „§ 764 (weggefallen)“ me und Ausübung der Tätigkeit der
ersetzt. Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
S. 1) eine Gewichtung von höchs-
tens 20 vom Hundert gilt oder diese
2. § 764 wird aufgehoben.
Gewichtung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde in diesem Staat
festgelegt worden ist,
Artikel 10
c) an einen anderen in Buchstabe a
Änderung der Zivilprozessordnung nicht erfassten europäischen Staat,
der Vollmitglied der Organisation für
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
wirtschaftliche Zusammenarbeit
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
und Entwicklung ist,
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), d) an Verwaltungseinrichtungen ohne
wird wie folgt geändert: Erwerbszweck, die den Zentralre-
gierungen, Regionalregierungen
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1009 wie oder örtlichen Gebietskörperschaf-
folgt gefasst: ten der in Buchstabe a genannten
Mitglied- und Vertragsstaaten unter-
„§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen stehen, wenn die zuständigen
Fällen“. Behörden nach Artikel 43 Abs. 1
Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit
2. § 1009 wird wie folgt geändert: Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: für diese Darlehen eine Gewichtung
von höchstens 20 vom Hundert fest-
„§ 1009 gelegt haben, oder
Ergänzende
e) gegen Übernahme der vollen Ge-
Bekanntmachung in besonderen Fällen“.
währleistung durch eine der in Buch-
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. stabe a bis c genannten Stellen
c) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestri- sowie auf Grund der erworbenen Forde-
chen. rungen Kommunalschuldverschreibun-
gen ausgeben;“.
3. In § 1017 Abs. 2 Satz 2 und § 1023 Satz 1 wird die
bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach
Angabe „§ 1009 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1009“
§ 1 Nr. 2 gewährten Darlehen“ durch die
ersetzt.
Wörter „nach § 1 Nr. 2 sowie nach
Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist,“
Artikel 11 ersetzt.
Änderung des Hypothekenbankgesetzes bb) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 1
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be- Nr. 1“ die Wörter „sowie der Beleihungen nach
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sicherge-
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2002 stellt ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: cc) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
1. § 5 wird wie folgt geändert: „2b. Grundstücke, die in anderen europäi-
schen Vollmitgliedstaaten der Organisa-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: und Entwicklung, den Vereinigten Staa-
ten von Amerika, Kanada oder Japan
aaa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: belegen sind, auch über die Grenzen der
„Darlehen gewähren §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
a) die Hypothek in diesem Staat eine bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
bankübliche Sicherheit für die Rück- „ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
zahlung und Verzinsung von Dar- Union oder ein anderer Vertragsstaat des
lehen darstellt und Abkommens über den Europäischen Wirt-
b) der Gesamtbetrag dieser Beleihun- schaftsraum oder die Europäische Investi-
gen das Fünffache des haftenden tionsbank“ durch die Wörter „ein in Absatz 1
Eigenkapitals nicht übersteigt, dabei Nr. 1 Buchstabe a oder c genannter Staat oder
darf der Anteil der Beleihungen in eine in Absatz 2 genannte Bank“ ersetzt.
Japan das Dreifache des haftenden
Eigenkapitals nicht übersteigen;“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
Satz 2 eingefügt:
„4a. Geschäfte über Derivate im Sinne des
§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Geset- „Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der
zes über das Kreditwesen mit geeigne- Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sicher-
ten Kreditinstituten oder Finanzdienst- gestellt sein.“
leistungsinstituten auf der Grundlage b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
standardisierter Rahmenverträge ab-
schließen; ausgeschlossen sind Ge- „(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus
schäfte, die zu einem nach diesem Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach
Gesetz unzulässigen Geschäft verpflich- § 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentli-
ten können oder ein solches nachbilden, che Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist,
ferner Optionen und andere Derivate, dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den
wenn sie eine offene Stillhalterposition Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypotheken-
der Hypothekenbank begründen, sowie bank oder der anderen Deckungsmasse nicht
Geschäfte, die in vergleichbarer Weise beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als
ein einer offenen Stillhalterposition ent- Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-
sprechendes Risiko begründen;“. ten der Hypothekenbank begründet werden, müs-
sen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypo-
ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern thekenbank gedeckt sein. Der Anteil der
5a bis 5c eingefügt: Ansprüche der Hypothekenbank aus den in
„5a. hypothekarische Darlehen oder Kommu- Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbe-
naldarlehen Dritter verwalten, vermitteln trag der Deckungswerte sowie der Anteil der Ver-
oder im eigenen oder fremden Namen bindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen
und für Rechnung Dritter bewilligen; Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Ver-
5b. die Gelegenheit zum Abschluss von Ver-
bindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom
trägen über den Erwerb, die Veräußerung
Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat
oder die Nutzung von Grundstücken und
auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.“
Räumen nachweisen;
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
5c. Wertermittlungen und Standortanalysen
sowie Vermögens- und Finanzierungs- „(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
beratungen auch unabhängig von eige- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
nen hypothekarischen Beleihungen oder ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung,
der Gewährung von Kommunaldarlehen die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
durchführen;“. Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung
nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-
Maß der Zins- und Währungskursveränderungen
ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1
nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die
Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bun-
Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
desministerium der Finanzen kann diese Ermäch-
wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
des Europarats (CEB) und die Europäische Bank
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ ange-
gen.“
fügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a 3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „eines angemessenen
eingefügt: haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „ange-
messener Eigenmittel“ ersetzt.
„1a. durch Auszahlung eines hypothekari-
schen Darlehens vor der grundpfand-
rechtlichen Sicherstellung der Hypothe-
4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kenbank, wenn bis zu dieser Sicherstel-
lung ein geeignetes Kreditinstitut die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
volle Gewährleistung für das Darlehen pfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
übernimmt;“. Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2061
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ und nach dem Wort „Hypothe-
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypo- kenpfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
thekenbank eingetragen werden; eine Eintragung Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
erfolgt.“ 12. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
5. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Euro“ ersetzt.
„a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 50 000 Euro, von
13. Dem § 40 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von
angefügt:
mehr als 500 000 Euro und“.
„(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das
6. § 30 wird wie folgt geändert: nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt
wird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken- Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines
pfandbriefe“ die Wörter „und Ansprüche aus Deri- Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut
vaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt. treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: waltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo- Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden
thekenpfandbrief“ die Wörter „und der An- Eigenkapitals nicht übersteigen.“
sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“
eingefügt. 14. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Eintragung eines Derivats hat er unver- 15. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines ange-
züglich dem Vertragspartner der Hypotheken- messenen haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter
bank mitzuteilen.“ „angemessener Eigenmittel“ ersetzt.
c) Dem Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt: 16. § 48 wird aufgehoben.
„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,
das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist fer-
ner die Zustimmung des Vertragspartners der Artikel 11a
Hypothekenbank erforderlich; eine Löschung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht Änderung des
erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzu- Gesetzes über die Pfandbriefe
wenden.“ und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
7. § 31 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“ Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
die Wörter „oder ein von ihm beauftragter geeigne- stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
ter Dritter“ eingefügt. tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), geändert
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo- durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
thekenpfandbriefe“ die Wörter „und der An- S. 1310), wird wie folgt geändert:
sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ ein-
gefügt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
8. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief- fügt:
gläubiger“ die Wörter „und die Gläubiger von
„Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der
Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“
Pfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt
eingefügt.
sein.“
9. In § 34a Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken- b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
pfandbriefen“ die Wörter „und aus Derivaten nach § 6 Wörter „ein anderer Mitgliedstaat der Europäi-
Abs. 6 Satz 2“ eingefügt. schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
10. In § 35 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge- raum oder die Europäische Investitionsbank“
fügt: durch die Wörter „ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a
oder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3
„(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten genannte Bank“ ersetzt.
nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“ c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belas- „(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zins-
tung“ die Wörter „zum Nachteil der Pfandbriefgläubi- und Währungsswaps und aus anderen Derivaten,
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
die den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 4a des 5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
Hypothekenbankgesetzes entsprechen, als or- fügt:
dentliche Deckung verwenden, sofern sicherge- „(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
stellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
den Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditan- gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“
stalt oder der anderen Deckungsmasse nicht be-
einträchtigt werden können. Soweit aus den als
Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei- 6. § 7 wird aufgehoben.
ten der Kreditanstalt begründet werden, müssen
die Ansprüche der Vertragspartner der Kreditan- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
stalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Kreditanstalt aus den in Deckung genommenen und 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, 4
Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte Satz 2, Abs. 5 und 6“ ersetzt.
sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kredit-
anstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-
im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die
12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berech- Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
nung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol- wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank
gen. des Europarats (CEB) und die Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ einge-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird fügt.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Methode für die Barwertrechnung nach Ab- aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der
„(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt
Zins- und Währungskursveränderungen zu be-
kann
stimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2
mindestens standhalten muss. Das Bundesminis- a) an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
terium der Finanzen kann diese Ermächtigung päischen Union oder einen anderen Ver-
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für tragsstaat des Abkommens über den
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“ Europäischen Wirtschaftsraum, die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada oder Japan,
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) an Regionalregierungen und örtliche
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefe“ die
Gebietskörperschaften der in Buchstabe a
Wörter „und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2
genannten Staaten, wenn für diese Darle-
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt und das Wort „bestimm-
hen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie
ten“ durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.
2000/12/EG vom 20. März 2000 über die
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine
„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Ver-
Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-
tragspartners der Kreditanstalt eingetragen wer-
dert gilt oder diese Gewichtung von der
den; eine Eintragung ohne die erforderliche
zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem
Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung
Staat festgelegt worden ist,
eines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspart-
ner der Kreditanstalt mitzuteilen.“ c) an einen anderen in Buchstabe a nicht
erfassten europäischen Staat, der Vollmit-
glied der Organisation für wirtschaftliche
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter
d) an Verwaltungseinrichtungen ohne Er-
„zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der
werbszweck, die den Zentralregierungen,
Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2
Regionalregierungen oder örtlichen Ge-
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
bietskörperschaften der in Buchstabe a
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: genannten Mitglied- und Vertragsstaaten
unterstehen, wenn die zuständigen Behör-
„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,
den nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b
das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die
Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richt-
Zustimmung des Vertragspartners der Kredit-
linie 2000/12/EG für diese Darlehen eine
anstalt erforderlich; die Löschung ist dem Ver-
Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-
tragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine
dert festgelegt haben, oder
Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
als nicht erfolgt.“ e) gegen Übernahme der vollen Gewähr-
leistung durch eine der in Buchstabe a
4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefen“ bis c genannten Stellen
die Wörter „und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2“ gewährte oder auf andere Weise erworbene
eingefügt. Darlehen zur Deckung von Kommunalschuld-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2063
verschreibungen oder Kommunalobligationen 1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
verwenden;“. „2. Darlehen an inländische Körperschaften und
bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach den Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen
Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen“ durch Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine
die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren
nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbe-
denen das Vorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt. nen Forderungen Schuldverschreibungen (Kom-
munalschuldverschreibungen) auszugeben.“
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „acht Millionen Deut-
„§ 9 sche Mark“ durch die Wörter „vier Millionen Euro“
Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann auf ersetzt.
Grund eigener Beleihungen oder auf andere Weise
erworbene Hypotheken, die auf in anderen Mitglied- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
staaten der Europäischen Union oder anderen Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegenen aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schiffskommu-
Grundstücken lasten, zur Deckung von Pfandbriefen naldarlehen“ durch das Wort „Kommunaldar-
verwenden. Der Gesamtbetrag der Beleihungen in lehen“ ersetzt.
diesen Staaten, bei denen nicht sichergestellt ist, bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erwerb und
dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach den Umbau“ durch die Wörter „Erwerb, den
§ 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Bau, den Umbau und die Reparatur“ ersetzt.
Beleihungen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Ge-
cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1
samtbetrags der Beleihungen inländischer Grund-
Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
stücke nach § 2 Abs. 1 sowie der Beleihungen nach
Satz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
übersteigen.“ „Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3
zulässigen Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
9. In § 11 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Kom-
§ 9“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2, §§ 9 munalschuldverschreibungen nach § 36 in Verbin-
und 12“ ersetzt. dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 auf die Forderungen der
Schiffspfandbriefbank aus diesen Darlehen er-
streckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages
10. § 12 wird wie folgt gefasst:
der nach § 1 Nr. 2 sowie nach den Sätzen 2 und 3
„§ 12 gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht
sichergestellt ist, nicht übersteigen.“
(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Geset-
zes die Grundschulden gleich. c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Schiffskommunal-
schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-
(2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhü- nalschuldverschreibungen“ ersetzt.
tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück
zustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben
4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Namensschiffskom-
und an die Stelle der gelöschten Hypothek oder
munalschuldverschreibungen“ durch das Wort
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen las-
„Namenskommunalschuldverschreibungen“ ersetzt.
sen, so findet auf diese Vorschrift § 2 Abs. 2 entspre-
chende Anwendung.
5. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „einhunderttau-
(3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten die- send Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend
ses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibun- Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und
gen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten ver- von mehr als einer Million Deutsche Mark“ durch die
wendet werden, so stehen diese Reallasten den Wörter „50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu
Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.“ 500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro“ ersetzt.
11. § 13 wird aufgehoben. 6. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belastung“
die Wörter „zum Nachteil der Schiffspfandbriefgläubi-
ger“ eingefügt.
7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
Artikel 12 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Änderung des Schiffsbankgesetzes Euro“ ersetzt.
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt 8. § 42 wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie aa) Das Wort „Schiffskommunalschuldverschrei-
folgt geändert: bungen“ wird jeweils durch das Wort „Kommu-
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
nalschuldverschreibungen“, das Wort „Schiffs- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
kommunaldarlehen“ jeweils durch das Wort a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Milliarde Deut-
„Kommunaldarlehen“ ersetzt. sche Mark“ durch die Wörter „drei Milliarden sie-
bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1, 3 und 4“ wird durch die benhundertfünfzig Millionen Euro“, die Wörter
Angabe „§ 6 Abs. 1 und 5“ ersetzt. „achthundert Millionen Deutsche Mark“ durch die
cc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: Wörter „drei Milliarden Euro“ und die Wörter „zwei-
hundert Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter
„Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der „siebenhundertfünfzig Millionen Euro“ ersetzt.
Deutschen Bundesbank und bei geeigneten
Kreditinstituten verwendet werden; sie darf b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
10 vom Hundert des Gesamtbetrages der im „(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden
Umlauf befindlichen Kommunalschuldver- dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem
schreibungen nicht überschreiten. Die Kommu- Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in
nalschuldverschreibungen dürfen auch unter Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsieb-
der Bezeichnung „Öffentlicher Pfandbrief“ aus- zig Millionen sechshundertvierundvierzigtausend-
gegeben werden.“ neunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffskommunal- der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig
schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu- Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzwei-
nalschuldverschreibungen“ ersetzt. hundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umge-
wandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das
vom Bund eingezahlte Grundkapital von einund-
9. § 43 wird wie folgt gefasst:
sechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtau-
„§ 43 sendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden
Auf die bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanz- sechshundertvierzig Millionen Euro und das von
marktförderungsgesetzes gewährten Schiffskommu- den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn
naldarlehen und ausgegebenen Schiffskommunal- Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsieben-
schuldverschreibungen sind die für die Kommu- hundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundert-
naldarlehen und Kommunalschuldverschreibungen sechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“ vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grund-
kapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt
beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.“
Artikel 13
c) In Absatz 4 werden die Wörter „einhundertzwanzig
Änderung Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei
des Gesetzes über Bausparkassen Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro“ und
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der die Wörter „neunzig Millionen Deutsche Mark“
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 durch die Wörter „eine Milliarde achtundachtzig
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes Millionen dreiundfünfzigtausendneunhundertacht
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, Euro“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einhundertfünf-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
2. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9
die Wörter „eine Milliarde achthundertfünfund-
angefügt:
siebzig Millionen Euro“ ersetzt.
„8. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nut-
zung von Grundstücken und Räumen nachweisen; „Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende wei-
tere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der
9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie
Verteilung des Reingewinns zu berücksichti-
Finanzierungsberatungen auch unabhängig von
gen.“
der Gewährung von eigenen Darlehen durch-
führen.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14 „(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach
Änderung des Gesetzes Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben-
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau de Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapi-
tals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflö-
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in sung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rückla-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 ge und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Ver- zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sonderver-
folgt geändert: mögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2065
durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für ten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fäl-
solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verblei- ligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat,
benden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auf- dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
lösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteils- Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden kön-
eignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Son- nen. Verpflichtungen der DGZ•DekaBank auf Grund
derrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haf-
Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile tungszusage sind begründet und fällig im Sinne der
am Grundkapital zu verteilen.“ Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch
eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.“
Artikel 14a
Änderung Artikel 15
der Dritten Verordnung Änderung des Einlagensicherungs-
des Reichspräsidenten zur Sicherung und Anlegerentschädigungsgesetzes
von Wirtschaft und Finanzen und zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
Artikel 2 § 1 des Kapitels I des Fünften Teiles der Dritten dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
1. § 1 wird wie folgt geändert :
derungsnummer 7621-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kredit-
wesen“ ein Komma und die Wörter „denen eine
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist“
„(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, eingefügt.
Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als
Träger die DGZ•DekaBank Deutsche Kommunalbank, b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Frankfurt am Main/Berlin (DGZ•DekaBank) bei der „(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen
Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die
des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen, Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet
nicht besteht. Die DGZ•DekaBank haftet für ihre Ver- werden oder gehören und die für deren Rechnung
bindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haf- im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
tung des Verbandes als Träger ist auf den satzungs- gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche
mäßigen Kapitalanteil beschränkt.“ von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten,
dessen Eigentümer diese sind und die für deren
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Girozentrale, Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierge-
Deutsche Kommunalbank“ durch die Wörter schäften gehalten oder verwahrt werden.“
„DGZ•DekaBank“ sowie jeweils die Wörter „der
Reichsregierung“ durch die Wörter „des Bundesminis-
1a. § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
teriums der Finanzen“ ersetzt.
„9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Drit-
3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Deutschen ten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lage-
Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“ durch die bericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer
Wörter „der DGZ•DekaBank“ und die Wörter „die Einbeziehung in einen Konzernabschluss von die-
Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“ ser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare
durch die Wörter „die DGZ•DekaBank“ sowie jeweils Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie“.
die Wörter „der Reichsregierung“ durch die Wörter
„des Bundesministeriums der Finanzen“ und die Wör- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
ter „die Reichsregierung“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Staa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf
ECU“ durch die Wörter „eines EU-Mitgliedstaates
4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder auf Euro“ ersetzt.
„(4) Der Träger der DGZ•DekaBank am 18. Juli 2005
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbind- „Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rah-
lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, men der Obergrenzen nach Absatz 2 auch
gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzah-
deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hin- lung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröff-
ausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus nung des Insolvenzverfahrens. Für die Höhe der
der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern Zinsen findet § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkei- entsprechende Anwendung.“
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundes-
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. anstalt Maßnahmen gemäß § 46a des Gesetzes
über das Kreditwesen gegen dieses Institut ange-
3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzu-
legen, die diese benötigen, um ein Entschädi-
„Es hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, gungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
wenn Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf
Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet worden ein anderes Unternehmen ausgelagert worden
sind und diese länger als sechs Wochen andauern. Es sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem
veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2 Unternehmen entsprechend.
im Bundesanzeiger.“
(7) Die Aufwendungen der Entschädigungsein-
richtung zur Durchführung oder Vorbereitung
4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „rechts-
eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5
geschäftlichen Verkehr“ durch das Wort „Rechtsver-
hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu
kehr“ ersetzt.
ersetzen.“
5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „ECU“ durch
7a. § 14 wird aufgehoben.
das Wort „Euro“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
„§ 17a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zwangsmittel
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befol-
„Institute, die nach dem 1. August 1998 einer gung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetz-
Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den
haben neben dem Jahresbeitrag eine ein- Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
malige Zahlung zu leisten.“ setzes durchsetzen.
bb) Im neuen Satz 3 wird der Halbsatz „ ,und für (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
erstmals beitragspflichtige Institute neben nahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1,
dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro,
festlegen“ gestrichen. bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hun-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: derttausend Euro.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Jahresbeiträge und die Artikel 16
einmaligen Zahlungen regelt das Bundes- Änderung
ministerium der Finanzen durch Rechtsver- des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ordnung nach Anhörung der Entschädigungs-
einrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeiträge Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
sind Art und Umfang der gesicherten Ge- Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
schäfte sowie die Anzahl, Größe und S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Geschäftsstruktur der der Entschädigungs- 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
einrichtung zugeordneten Institute zu berück-
sichtigen; die Verpflichtung zur Zahlung eines 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
erstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt un- a) Nach der Angabe „§ 1“ wird die Angabe „§ 1a
berührt.“ Rückversicherungsaufsicht“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun- b) In der Angabe zu § 11c wird das Wort „Weiter-
gen“ die Wörter „zur Erhebung von Verzugs- leitung“ durch das Wort „Weitergeltung“ ersetzt.
zinsen für verspätet geleistete Beiträge“ und
ein Komma eingefügt. c) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Deckungs-
rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“
ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- 2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
fügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prü- 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
fungen gemäß Satz 2 haben keine aufschiebende „§ 1a
Wirkung.“
Rückversicherungsaufsicht
b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 (1) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
angefügt: cherung betreiben, müssen eine der in § 7 Abs. 1
„(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrich- genannten Rechtsformen haben. Für Unternehmen,
tung sowie die Personen, deren sich diese die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins
bedient, können die Geschäftsräume eines Insti- auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgen-
tuts innerhalb der üblichen Betriebs- und den Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2067
4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93, 101 kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
bis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend. rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhan-
delsgesetzes.“
(2) Für die Vermögensbestände, die der Sicherstel-
lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt „Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
§ 54 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
dass die Angemessenheit der Mischung und Streu- delsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr-
ung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des schender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne
jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
bewerten ist; hierbei sind insbesondere die Kapital- Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
ausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu delsgesetzbuchs gelten oder die einen beherr-
beachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des schenden Einfluss ausüben können, ohne dass es
Satzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versi- auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.“
cherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus
Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-
bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
die Anteile der Retrozessionäre bleiben außer „(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht
die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a
zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung
Abs. 1 nicht erfüllen,
durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots
erfolgt. 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den gung an dem Erstversicherungsunternehmen
Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein
sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unterneh- gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
men kontrollierenden Personen alle Anordnungen oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicher- ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist
zustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
Rückversicherungsgeschäftes gelten, und die auf- einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-
sichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten wer- versicherungsunternehmens zu stellenden An-
den, insbesondere die Rückversicherungsunterneh- sprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
men jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb
Die Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnah- der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
men sich als unzureichend erwiesen haben, die Abbe- erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand
rufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich erfüllt,
Tatsachen beziehen, verlangen, und diesen Ge-
schäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit unter- 3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4
sagen. Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die
Belange der Versicherten nicht ausreichend
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 finden Anwendung gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versi-
mit Beginn des 1. Januar 2005.“ cherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind.
4. § 5 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen
„6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin- die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Auf-
dung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversi- sicht über das Erstversicherungsunternehmen beein-
cherungsunternehmen und anderen natürlichen trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Personen oder Unternehmen hinweisen,“. 1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen
Personen oder Unternehmen in einen Unterneh-
5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert: mensverbund eingebunden ist oder in einer engen
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Verbindung zu einem solchen steht, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangel-
„Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob hafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen
oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterun- beeinträchtigt, oder
ternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
durch Zusammenwirken mit anderen Personen
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der
oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des
für solche Personen oder Unternehmen geltenden
Kapitals oder der Stimmrechte einer Versiche-
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Dritt-
rungsaktiengesellschaft gehalten oder des Grün-
staates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
dungsstocks eines Versicherungsvereins auf
oder
Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf
die Geschäftsführung eines anderen Unterneh- 3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
mens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
dass solche Personen oder Unternehmen im Staat 15. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk- Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 1 Satz 2
sam beaufsichtigt werden oder deren zuständige und 3“ ersetzt.
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-
menarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit 16. In § 89a werden die Angaben „und 3 und Abs. 4“
ist. durch die Angaben „und 3, Abs. 4 und 6“ ersetzt.
Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstver-
sicherungsunternehmen und eine andere natürliche 17. § 104 wird wie folgt neu gefasst:
Person oder ein anderes Unternehmen verbunden „§ 104
sind
Umfang der Aufsicht
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten über Inhaber bedeutender Beteiligungen
durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder
Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapi- (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
tals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktien- (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunter-
gesellschaft oder des Gründungsstocks eines Ver- nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich
anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurtei-
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen
gleichartigen Verhältnisses oder als Schwester- sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben,
unternehmen. Schwesterunternehmen sind Unter- von denen er die entsprechenden Anteile erwerben
nehmen, die ein gemeinsames Mutterunterneh- will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in
men haben. § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unter-
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent- lagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen
gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu
Angaben oder Unterlagen enthält.“ lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten
7. In § 13c Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „Risiken gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder
hat“ das Komma gestrichen. neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für
die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
8. § 13d wird wie folgt geändert: Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichts-
a) In Nummer 4 werden das Wort „Nennkapital“
behörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
durch das Wort „Kapital“ ersetzt sowie nach dem
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteili-
Wort „Tochterunternehmen“ die Angabe „(§ 7a
gung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Pro-
Abs. 2 Satz 6)“ gestrichen.
zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte
b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten
werden, oder dass das Versicherungsunternehmen
„4a. das Bestehen, die Änderung oder die Been-
zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2
digung einer engen Verbindung nach § 8
Satz 8) wird.
Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen
Person oder einem anderen Unternehmen,“. (1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den
beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
9. In § 53 wird die Angabe „§§ 41 bis 44“ durch die
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die
Angabe 㤤 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,
Annahme rechtfertigen, dass
§ 44“ ersetzt.
1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
10. In § 54b wird jeweils die Angabe „§ 54a“ durch die ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-
Angabe „§ 54“ ersetzt. ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
schaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder
aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer
11. In § 54c wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe soliden und umsichtigen Führung des Erstversi-
„§ 54“ ersetzt. cherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
genügt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilsatz 2 gilt ent-
12. In der Überschrift zu § 67 wird das Wort „Deckungs- sprechend,
rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“ 2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
ersetzt. Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
13. In § 77 Abs. 3 Halbsatz 2 wird der Punkt durch ein Unternehmensverbund eingebunden würde, der
Semikolon ersetzt. durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-
14. In § 81b Abs. 4 werden die Wörter „der Vorschrift des
unternehmen beeinträchtigen kann, oder
§ 54a Abs. 6“ durch die Wörter „den Anforderungen
über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung 3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
nach § 54 Abs. 3“ ersetzt. Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2069
Beteiligung Tochterunternehmen eines Versiche- sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne rungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzun-
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat gen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde
seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu
wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständi- beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
ge Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam- angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
menarbeit nicht bereit ist. Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhän-
ders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts-
Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt
behörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die
die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Auf-
Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche
wendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat,
der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungs-
den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
unternehmen gesamtschuldnerisch.
Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat.
Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Perso- (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
nenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben
der Aufsichtsbehörde zu erstatten. oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung
(1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzu-
Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1. senken oder die Beteiligung so zu verändern, dass
das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrol-
(2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, liertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehör-
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den de unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verblei-
in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Auf-
genügt oder dass die Verbindung mit anderen Perso- sichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren
nen oder Unternehmen wegen der Struktur des Betei- Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
ligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Voll-
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstver- zug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-
sicherungsunternehmen möglich macht, kann die kung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach
Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhan-
Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Auf- delsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
sichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichts-
Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unter- behörde einzureichen.
nehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen
und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer
Zustimmung verfügt werden darf, wenn unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver- Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erst-
fügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, versicherungsunternehmen zu einem Tochterunter-
nehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig
Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachge- sprechender Beschluss der Kommission oder des
kommen ist und diese Unterrichtung innerhalb Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der
einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG
nicht nachgeholt hat oder oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/
3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder 267/EWG zustande gekommen ist. Die vorläufige
trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Ab- Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
satz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-
ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-
In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so
Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer- hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu
den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der beachten und die vorläufige Untersagung oder Be-
Stimmrechte den Interessen einer soliden und um- schränkung entsprechend zu verlängern.
sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2 (5) (aufgehoben)
kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen
nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Ver- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
äußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der In- mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß
haber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts- den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu
behörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver- kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im
Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungs- Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden
unternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Auf- der Länder.“
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
18. In § 104b Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- 3. In Satz 1 des neuen Absatzes 2 werden die Wörter
tragsstaates“ die Wörter „des Abkommens“ einge- „Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für
fügt. Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Finan-
zen darf“ ersetzt.
19. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Bestände
des Deckungsstocks“ durch die Wörter „der Bestän-
de des Deckungsstocks, des übrigen gebundenen Artikel 19a
Vermögens oder des Anlagestocks“ und die Angabe
„§§ 54a bis 54c,“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 Änderung des Gesetzes über
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
nung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 54c, §§“ ersetzt.
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), geändert durch Arti-
kel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
Artikel 17
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 1. § 4 wird wie folgt geändert:
In § 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 18 „Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung
worden ist, werden am Ende von Nummer 3 das Wort als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der
„und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 4 Einschränkung des Satzes 1 befreit.“
das Wort „und“ und danach folgende Nummer 5 angefügt:
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
„Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht
berücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbe-
Artikel 18 teiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung
Änderung der Abgabenordnung ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer ande-
ren Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen.“
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird
wie folgt geändert: 2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31a folgende An- Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der
gabe eingefügt: Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.“
„Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche § 31b“.
2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: Artikel 20
„§ 31b Änderung
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält- Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine der- ändert:
artige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungs-
behörden mitzuteilen.“ 1. In der Überschrift werden die Wörter „zur amtlichen
Notierung“ durch die Wörter „zum amtlichen Markt“
ersetzt.
Artikel 19
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
a) In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die
§ 45d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), „zum amtlichen Markt“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird b) Im Ersten Kapitel wird die Überschrift des zweiten
wie folgt geändert: Abschnitts wie folgt ersetzt:
„Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“.
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45
2. Absatz 3 wird Absatz 2. Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002 2071
werden jeweils die Wörter „amtlich notiert werden“ b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „zur
durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
sind“ ersetzt. lichen Markt“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 bis 44c“ 12. In § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
durch die Angabe „§§ 39 bis 41“ ersetzt. „Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember
1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer
5. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten
Angabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 30 Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen
Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“ ersetzt. (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)“ durch die Angabe „Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
6. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“
papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die
durch die Angabe „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.
hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)“ ersetzt.
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zur amt- 13. In § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54
lichen Notierung“ die Wörter „oder zum amtlichen Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1 wer-
Markt“ eingefügt. den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.
„5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulas- 14. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 44b“ durch die
sung zur amtlichen Notierung oder zum amt- Angabe „§ 40“ ersetzt.
lichen Markt gestellt worden ist oder noch
gestellt wird, sowie die Börsen, an denen
15. In § 62 werden die Wörter „den Zulassungsstellen der
Wertpapiere derselben Gattung bereits amt-
Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung
lich notiert werden oder zum amtlichen Markt
zugelassen sind“ durch die Wörter „den Zulassungs-
zugelassen sind; werden Wertpapiere der-
stellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen
selben Gattung an anderen organisierten
Markt zugelassen sind“ ersetzt.
Märkten gehandelt, so sind diese Märkte
anzugeben;“.
16. In § 66 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die
Angabe „§ 36“ ersetzt.
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „amtlich notiert“ 17. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit amtlicher
durch die Wörter „im amtlichen Markt notiert“ Notierung der Bezugsrechte“ durch die Wörter „der
ersetzt. Bezugsrechte im amtlichen Markt“ ersetzt.
b) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 ange- 18. § 71 wird wie folgt geändert:
fügt: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“
„14. Auskunft über Vereinbarungen des Emitten- durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
ten mit Aktionären über Veräußerungsver- ersetzt.
bote nach Zulassung sowie über die zur b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“
Sicherstellung der Vereinbarung getroffenen durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
Abreden und Maßnahmen.“ ersetzt.
9. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Handel mit
amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch die Artikel 21
Wörter „Handel der Bezugsrechte im amtlichen
Markt“ ersetzt. Änderung
der Verkaufsprospekt-Verordnung
10. In § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der
Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1 Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Nr. 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 36 Abs. 4“ S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 3 des
durch die Angabe „§ 30 Abs. 5“ ersetzt. Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „amtlich lichen Markt“ ersetzt.
notierter Aktien“ durch die Wörter „zum amt-
lichen Markt zugelassener Aktien“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Nennbetrag
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „amtlich eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“
notierten Aktien“ durch die Wörter „zum amt- durch die Wörter „die Art und Höhe der Kapital-
lichen Markt zugelassenen Aktien“ ersetzt. erhöhung sowie“ ersetzt.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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ISSN 0341-1095
3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 Artikel 22
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und die
Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 51 Rückkehr
Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 20 und 21 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Artikel 21a jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
In Artikel 1 § 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Artikel 23
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 5 am
S. 3574) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 der 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Börsengesetz in
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
mer 4 angefügt: 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 35
„4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer
Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie Kraft. Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60 tritt am 1. Februar
im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b tritt am 1. April
haben.“ 2003 in Kraft. Artikel 14a tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin