1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Gesetz
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
Vom 20. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Kapitel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
Passpflicht § 3
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 4
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unions- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 5
bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Visum § 6
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Aufenthaltserlaubnis § 7
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 8
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Niederlassungserlaubnis § 9
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 10
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung Einreise- und Aufenthaltsverbot § 11
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Abschnitt 2
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Einreise
Gesetze Grenzübertritt § 13
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum § 14
Artikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen Zurückweisung § 15
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Abschnitt 3
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch § 16
Sonstige Ausbildungszwecke § 17
Artikel 1
Abschnitt 4
Gesetz Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
über den Aufenthalt, die
Beschäftigung § 18
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 19
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Zuwanderung im Auswahlverfahren § 20
Selbständige Tätigkeit § 21
Inhaltsübersicht
Abschnitt 5
Kapitel 1
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
Allgemeine Bestimmungen humanitären oder politischen Gründen
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 1 Aufnahme aus dem Ausland § 22
Begriffsbestimmungen § 2 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden § 23
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Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 24 Abschnitt 2
Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25 Durchsetzung der Ausreisepflicht
Dauer des Aufenthalts § 26 Zurückschiebung § 57
Abschiebung § 58
Abschnitt 6 Androhung der Abschiebung § 59
Aufenthalt aus familiären Gründen Verbot der Abschiebung § 60
Grundsatz des Familiennachzugs § 27 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen § 61
Familiennachzug zu Deutschen § 28 Abschiebungshaft § 62
Familiennachzug zu Ausländern § 29
Kapitel 6
Ehegattennachzug § 30
Haftung und Gebühren
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 31
Pflichten der Beförderungsunternehmer § 63
Kindernachzug § 32
Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer § 64
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet § 33
Pflichten der Flughafenunternehmer § 65
Aufenthaltsrecht der Kinder § 34
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 66
Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht
der Kinder § 35 Umfang der Kostenhaftung § 67
Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Haftung für Lebensunterhalt § 68
Gebühren § 69
Abschnitt 7 Verjährung § 70
Besondere Aufenthaltsrechte
Kapitel 7
Recht auf Wiederkehr § 37
Verfahrensvorschriften
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche § 38
Abschnitt 1
Abschnitt 8 Zuständigkeiten
Zuständigkeit § 71
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
Beteiligungserfordernisse § 72
Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung § 39
Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren
Versagungsgründe § 40
und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln § 73
Widerruf der Zustimmung § 41
Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis § 74
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht § 42
Abschnitt 2
Kapitel 3 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Förderung der Integration Aufgaben § 75
Integrationskurs und -programm § 43 Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration § 76
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 44
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 45
Verwaltungsverfahren
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen § 77
Kapitel 4
Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und
Ordnungsrechtliche Vorschriften Bescheinigungen § 78
Ordnungsverfügungen § 46 Entscheidung über den Aufenthalt § 79
Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung § 47 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 80
Ausweisrechtliche Pflichten § 48 Beantragung des Aufenthaltstitels § 81
Feststellung und Sicherung der Identität § 49 Mitwirkung des Ausländers § 82
Beschränkung der Anfechtbarkeit § 83
Kapitel 5 Wirkungen von Widerspruch und Klage § 84
Beendigung des Aufenthalts Berechnung von Aufenthaltszeiten § 85
Abschnitt 1
Abschnitt 4
Begründung der Ausreisepflicht
Datenübermittlung und Datenschutz
Ausreisepflicht § 50
Erhebung personenbezogener Daten § 86
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
Übermittlungen an Ausländerbehörden § 87
Fortgeltung von Beschränkungen § 51
Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
Widerruf § 52
Verwendungsregelungen § 88
Zwingende Ausweisung § 53
Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
Ausweisung im Regelfall § 54 Maßnahmen § 89
Ermessensausweisung § 55 Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90
Besonderer Ausweisungsschutz § 56 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91
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Kapitel 8 von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländer-
Beauftragte für Migration, behörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Auf-
Flüchtlinge und Integration enthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit
Amt der Beauftragten § 92a besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig ge-
macht werden können.
Aufgaben § 93a
Amtsbefugnisse § 94a
§2
Kapitel 9
Begriffsbestimmungen
Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
Strafvorschriften § 95a des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Einschleusen von Ausländern § 96a (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und
die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches
bandenmäßiges Einschleusen § 96a Sozialgesetzbuch.
Bußgeldvorschriften § 97a (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert,
wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenver-
K a p i t e l 10 sicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld
Verordnungsermächtigungen;
sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitrags-
Übergangs- und Schlussvorschriften
leistungen beruhen oder die gewährt werden, um den
Verordnungsermächtigung § 98a Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Sprachliche Anpassung § 98a
(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 99a gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungs-
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen suchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-
und Anrechnung § 100a nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn
Anwendung bisherigen Rechts § 101a er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften
Übergangsregelungen § 102a
hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen § 103a den bei der Berechnung des für die Familienunterbringung
Einschränkung von Grundrechten § 104a ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
Stadtstaatenklausel § 105a (4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-
merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in
das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen
Kapitel 1 (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergan-
Allgemeine Bestimmungen genen Rechtsakte.
(5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes
§1 ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richt-
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich linie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindest-
normen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung teilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den
unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf
der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interes- die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
sen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient
zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Kapitel 2
Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Förderung der Integration von Ausländern. Die Regelun-
gen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. Abschnitt 1
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus- Allgemeines
länder,
§3
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die all-
gemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt Passpflicht
ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen
ist, oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas- gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der
sungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
unterliegen, (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der
den diplomatischen und konsularischen Verkehr und Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen
für die Tätigkeit internationaler Organisationen und anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten
Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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§4 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraus-
Erfordernis eines Aufenthaltstitels setzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder
es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf- zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels
nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf
von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen;
Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation
in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen
der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509)
werden.
(Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthalts-
recht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,
wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische
1. Visum (§ 6),
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politi-
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9). scher Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung
Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Ver-
ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbs- einigung angehört, die den internationalen Terrorismus
tätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbs- Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Aus-
tätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Auf- nahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
enthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und
kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzel-
die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der fällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenz-
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei übertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, §6
wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern Visum
nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Auf-
enthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer (1) Einem Ausländer kann
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines 1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig- 2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei
keit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist. Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das Schengener Durchführungsübereinkommens und der
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsab- In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-
kommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt
sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das
§5 Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-
schränken.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von
voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr
nicht überschreiten darf.
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalts- (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum
titels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtauf-
einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik enthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert
Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer
Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwender-
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts- staates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate inner-
erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, halb des betreffenden Halbjahres kann das Visum nur
dass der Ausländer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ver-
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und längert werden.
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das
Visumantrag gemacht hat. Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der
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Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den strafe von mindestens sechs Monaten oder einer
für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis gelten- Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
den Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts worden ist,
mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeit-
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-
nehmer ist,
erlaubnis angerechnet.
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
§7 seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
Aufenthaltserlaubnis 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt,
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-
haltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit- 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-
ten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von Bundesgebiet verfügt und
diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
erteilt werden. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung angehörigen verfügt.
des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind
eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Be- nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich
stimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körper-
werden. lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-
rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung
§8 einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und 8 abgesehen werden. Darüber hinaus wird von den
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen,
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Gründen nicht erfüllen kann.
Erteilung.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei satz 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen- Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird ab-
den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten gesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder
hat. beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den
(3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
nach § 45 nicht mit der Teilnahme an einem Integrations- (4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2
kurs begonnen, so soll dieser Umstand bei der Entschei- Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-
dung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaub-
berücksichtigt werden. nis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-
erlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
§9
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaub-
Niederlassungserlaubnis nis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Nieder-
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer lassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der da-
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt zwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bun-
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen desgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungs-
werden. § 47 bleibt unberührt. erlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier
Jahre,
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-
halb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, Aufenthaltserlaubnis führte.
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder frei- § 10
willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch Aufenthaltstitel bei Asylantrag
auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche- kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asyl-
rungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfall- verfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
zeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten
Pflege werden entsprechend angerechnet, Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor- wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es
sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits- erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1951
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus- Abschnitt 2
länderbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel
Einreise
kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet
des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer
§ 13
einen Asylantrag gestellt hat.
Grenzübertritt
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück- (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise
genommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrens- Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer
gesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Auf- Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-
enthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen an-
keine Anwendung. erkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3
Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
§ 11 (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein
Einreise- und Aufenthaltsverbot Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-
ten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Ge-
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs setzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder
nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung
den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem
auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt
Ausreise. keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich
Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer- bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die
den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn Grenze überschritten hat.
zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die
Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten
würde. § 14
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet
§ 12
ist unerlaubt, wenn er
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Abs. 1 nicht besitzt,
Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht
Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im besitzt oder
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können,
auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
räumlichen Beschränkung, verbunden werden. schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in
dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich § 15
zu verlassen.
Zurückweisung
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufent-
haltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an
sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht der Grenze zurückgewiesen.
werden. (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das werden, wenn
Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt
ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
nicht dem angegebenen Zweck dient oder
Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten 3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Ho-
würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und heitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen Schengener Durchführungsübereinkommens nicht
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. erfüllt.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Abschnitt 4
Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf-
Aufenthalt zum
enthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,
Zweck der Erwerbstätigkeit
wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des
§ 5 Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 18
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden
Beschäftigung
entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen wer- Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur
den, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
ist. durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Abschnitt 3 Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.
§ 16 § 19
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studien- (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in be-
bewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder sonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvor- zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
bereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass
werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf- die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
enthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und
soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in
wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Auf- ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem an- (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
gemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die
Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kennt-
neun Monate betragen. nissen,
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf- wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
enthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht Funktion oder
ein gesetzlicher Anspruch besteht. 3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von min-
einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 destens dem Doppelten der Beitragsbemessungs-
halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur grenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
§ 20
(4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufent-
haltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche Zuwanderung im Auswahlverfahren
verlängert werden.
(1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Aufnahme
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer erfolg-
zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studien- reich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt
vorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im Bun-
Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. desgebiet aufhalten.
(2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen
§ 17 und wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland und dient der Zuwanderung qualifizierter
Sonstige Ausbildungszwecke Erwerbspersonen, von denen ein Beitrag zur wirtschaft-
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum lichen Entwicklung und die Integration in die Lebens-
Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 sind. Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 besonderer Berücksichtigung von Staatsangehörigen der
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, Länder, mit denen die Verhandlungen über den Beitritt zur
dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Europäischen Union eröffnet sind.
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt verordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1953
wahl der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
durch ein Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn
festzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teilnahme völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
sind die gesundheitliche Eignung, ein guter Leumund, Gegenseitigkeit bestehen.
die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsaus- (3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die
bildung vorzusehen. Für die Auswahl der Zuwanderungs- Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
bewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden angemessene Altersversorgung verfügen.
Kriterien vorzusehen:
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei
1. Alter des Zuwanderungsbewerbers; Jahre befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9
2. schulische und berufliche Qualifikation sowie die Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der
Berufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unter- Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht
brechung der Berufstätigkeit oder längere Ausbil- hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.
dungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Fa-
milienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche
Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur Folge
haben; Abschnitt 5
3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers; Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;
5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland; § 22
6. Herkunftsland. Aufnahme aus dem Ausland
Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen und Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-
Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen ent- land aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
sprechender Anteil von Frauen und Männern auszu- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthalts-
wählen. erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des
(4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Zuwan- die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt
derungsrates (§ 76) gemeinsam eine Höchstzahl für die die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-
Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben. tätigkeit.
(5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden, § 23
wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über
Aufenthaltsgewährung durch
die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren (Zuwan-
die obersten Landesbehörden
derungsmitteilung) beantragt wird.
(6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfah- (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrecht-
ren teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf lichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
von drei Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zu- scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
wanderungsmitteilung erneut am Auswahlverfahren teil- nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
nehmen. sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter
§ 21 der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundes-
Selbständige Tätigkeit
einheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur mit dem Bundesministerium des Innern.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, (2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der
wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vor-
ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit sehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann
und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende
oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurtei- Auflage erteilt werden.
lung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich ins-
besondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegen- (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder
den Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen teilweise entsprechende Anwendung findet.
des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs- § 24
situation und dem Beitrag für Innovation und Forschung;
Aufenthaltsgewährung
ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der
zum vorübergehenden Schutz
Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens
1 Million Euro beträgt und mindestens zehn Arbeitsplätze (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses
geschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den Ort des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie
der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufge-
Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung nommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6
zuständigen Behörden zu beteiligen. der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundes- Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1
amt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
die Identifizierungsdaten der aufgenommenen Ausländer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundes-
und deren Familienangehörigen. gebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist bedeuten würde.
ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des (4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgeleg-
§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu ver- ten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für
sagen. einen Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen
(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder
Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder per-
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes- im Bundesgebiet rechtfertigen.
amt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest- seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
gelegte Schlüssel. den unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreise-
stimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die hindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er
Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung falsche Angaben macht oder über seine Identität oder
innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderun-
sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf gen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch gegen die
Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat § 26
keine aufschiebende Wirkung. Dauer des Aufenthalts
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhn- werden.
lichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach
den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-
den, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent-
nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer fallen sind.
Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehen- enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine
den Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-
in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet. amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des
Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-
§ 25 setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht
Aufenthalt aus humanitären Gründen vorliegen.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben
erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an- Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
erkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen
und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von
Erwerbstätigkeit. § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist an-
gerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Le-
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu bensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35
erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht- entsprechend angewandt werden.
linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
Abschnitt 6
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis er-
Aufenthalt aus familiären Gründen
teilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aus-
setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen.
§ 27
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Aus-
reise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Grundsatz des Familiennachzugs
(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so- rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
lange dringende humanitäre oder persönliche Gründe für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug)
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüber- wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
gehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1955
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebens- Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-
partnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet fin- nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht
den Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 gewährt.
entsprechende Anwendung. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder
des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn der- dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten ab-
jenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den weichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem
Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehö- Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
rigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe gewährt wurde und
angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
werden. durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
§ 28 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union übernommen wird oder
Familiennachzug zu Deutschen
sich außerhalb der Europäischen Union befindet und
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 schutzbedürftig ist.
Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Fa-
1. Ehegatten eines Deutschen, milienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehen-
der Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
Ausübung der Personensorge
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt § 30
wird.
Ehegattennachzug
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-
sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebens- haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
gemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort- 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
besteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen besitzt,
kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,
solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. 3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe An-
Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-
wendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des
enthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im
Bundesgebiet tritt. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
sprechende Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,
einer Erwerbstätigkeit.
solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
§ 29
§ 31
Familiennachzug zu Ausländern
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf- Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
enthaltserlaubnis besitzen und als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
wenn
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei
§ 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen oder
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
werden. Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-
dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf- erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,
enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertreten-
Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären den Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthalts-
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der erlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßi- sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise
gen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache,
Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, werden.
dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der § 33
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen
der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die
oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-
der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt
den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei
mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des
lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wer-
den, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertreten- § 34
den Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist. Aufenthaltsrecht der Kinder
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Auf-
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist ab-
hebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unter-
weichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu ver-
haltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers ge-
längern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil
sichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2
besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemein-
Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu
schaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein
erteilen.
Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des
erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,
Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Auf-
vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
enthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die
Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaub-
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungs-
nis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender
erlaubnis nicht vorliegen.
Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,
§ 32
solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nieder-
Kindernachzug lassungserlaubnis noch nicht vorliegen.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn § 35
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Eigenständiges, unbefristetes
Abs. 1 oder 2 besitzt, Aufenthaltsrecht der Kinder
2. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Auf-
§§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder enthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist
3. beide Eltern oder der allein personensorgeberech- abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis
tigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Nieder- zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines
lassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Auf-
Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder enthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das 1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz
Bundesgebiet verlegt. der Aufenthaltserlaubnis ist,
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltser- Sprache verfügt und
laubnis zu erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein 3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltser- Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-
laubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Be-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthalts- sitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht
erlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthalts- des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem erlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Be- 1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
rücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1957
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Frei- werden,
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer 1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe verließ,
ausgesetzt ist oder
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von
3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-
Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch
sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-
Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-
leistet ist.
länder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungs- (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht
abschluss führt. nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus
eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaub-
verpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
nis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheits- (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bun-
strafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugend- desgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Auf-
strafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der enthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert. mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
gehalten hat.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3
Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist ab- § 38
zusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Behinderung nicht erfüllt werden können. (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
§ 36 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf
Nachzug sonstiger Familienangehöriger Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hatte,
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis 2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit min-
gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fa- destens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt
milienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf im Bundesgebiet hatte.
minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Anwendung. Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 7
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-
Besondere Aufenthaltsrechte lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-
§ 37 erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Recht auf Wiederkehr
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
wendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von
Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit als Deutscher behandelt wurde.
oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,
die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren über-
nommen hat, und Abschnitt 8
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Beteiligung der
nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des Bundesanstalt für Arbeit
21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit
der Ausreise gestellt wird. § 39
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
Erwerbstätigkeit. (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zu-
den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vorausset- stimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden,
zungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein
Schulabschluss erworben hat. Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer § 41
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung Widerruf der Zustimmung
nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
nicht ergeben, gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39
Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer
erfüllt ist.
sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder
andere Ausländer, die nach dem Recht der § 42
Europäischen Union einen Anspruch auf vor- Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
rangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht
zur Verfügung stehen oder (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
2. der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Be- des Bundesrates Folgendes bestimmen:
nehmen mit dem Landesarbeitsamt durch Prüfung
nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne 1. Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der
Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige Bundesanstalt für Arbeit für die Beschäftigung eines
festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17
Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1),
und integrationspolitisch verantwortbar ist, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin- der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei
gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be- kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrang-
schäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche prüfung geregelt werden,
Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch 3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für
dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des weniger qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden
Arbeitsamtes vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, darf (§ 39 Abs. 4),
bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür
eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesanstalt für 4. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche
Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und und regionale Beschränkung der Zustimmung nach
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. § 39 Abs. 5,
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu an- 5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
deren Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zu- von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.
stimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
einer Beschäftigung erforderlich ist. nung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung
(4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18, der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu er-
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf lassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Euro-
nur erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung päischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
(5) Die Zustimmung kann die Dauer und die beruf-
Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
liche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf
bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Kapitel 3
Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn
sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige
Förderung der Integration
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
§ 43
§ 40 Integrationskurs und -programm
Versagungsgründe (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-
desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundes-
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten republik Deutschland wird gefördert.
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-
kommen ist, (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-
den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrations-
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
kurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote,
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen.
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im
Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die
Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des
Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes täglichen Lebens selbständig handeln können.
schuldhaft verstoßen hat, (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen
2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Er-
vorliegen. langung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1959
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der von mehr als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt
Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf Teilnahme
vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung an einem Integrationskurs hat auch, wer eine Nieder-
nachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen
der Regel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbau- sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
sprachkurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bis-
durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch herige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teil- fortsetzen.
nahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45) (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei
werden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffent-
licher Träger bedienen kann. Im Übrigen ist die Durch- (3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht
führung der Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder. oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer
Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Be- Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
rücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener
Kostenbeitrag erhoben werden. Zur Zahlung ist auch § 45
derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung
des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die (1) Ein Ausländer, der nach § 44 einen Anspruch auf
Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch- Teilnahme an einem Integrationskurs hat, ist zur Teil-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl nahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf einfache Art in
und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmen- deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
bedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kosten- (2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des
beiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung den Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels
des Bundesrates zu regeln. fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
(5) Der Integrationskurs kann durch weitere Inte- (3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach
grationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifi- Absatz 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn
sches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundes-
ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle 1. er sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder
entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in sonstigen Ausbildung befindet,
dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote 2. er die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-
von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für boten im Bundesgebiet nachweist oder
Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-
3. seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-
lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote
mutbar ist.
vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informa- (4) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach
tionsmaterialien über bestehende Integrationsangebote Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach,
werden die Länder, die Kommunen und die Ausländer- so führt die zuständige Ausländerbehörde vor der Ver-
beauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie längerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungs-
der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen gespräch durch, in dem der Ausländer auf die Aus-
beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, wirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteil-
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der nahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7
freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Interessenverbände beteiligt werden. hingewiesen wird.
§ 44
Berechtigung zur Teilnahme Kapitel 4
an einem Integrationskurs
Ordnungsrechtliche Vorschriften
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der erstmals § 46
eine Aufenthaltserlaubnis
Ordnungsverfügungen
1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem
2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen
32, 36),
zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann
3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem
4. ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
Satz 2) (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechen-
erhält, wenn er sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. der Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel aus- untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die
zugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden,
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den
Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaub- Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als
nisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald Ausweisersatz bezeichnet ist.
der Grund seines Erlasses entfällt. (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
§ 47 Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
Verbot und Beschränkung sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Iden-
der politischen Betätigung tität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren
Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes
Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhän-
untersagt werden, soweit sie digen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen
Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher
Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten
Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche nahme zu dulden.
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beein-
trächtigt oder gefährdet, § 49
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht- Feststellung und Sicherung der Identität
lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
land zuwiderlaufen kann, (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit
dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-
auf Verlangen Angaben zu seiner Identität und Staats-
land, insbesondere unter Anwendung von Gewalt,
angehörigkeit zu machen.
verstößt oder
(2) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staats-
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-
angehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung
tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundes-
seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen
gebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den
Maßnahmen zu treffen, wenn
Grundwerten einer die Würde des Menschen achten-
den staatlichen Ordnung unvereinbar sind. 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-
haltstitel erteilt werden soll oder
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
untersagt, soweit sie 2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem
Gesetz erforderlich ist.
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können
oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider- die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
spricht, 1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung poli- verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder
tischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich eingereist ist;
unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-
oder geeignet ist oder den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins
innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter- Bundesgebiet einreisen will;
stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso- 3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,
nen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in
Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich- Betracht kommt;
tungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben. 4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurück-
§ 48 gewiesen oder zurückgeschoben wird;
Ausweisrechtliche Pflichten 5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt
von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten
Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufent- bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten
haltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung Fällen;
der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus- 6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz
zuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3;
dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen 7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt
nach diesem Gesetz erforderlich ist. worden ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in (4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis- die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken
pflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1961
Maßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts-
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der beendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben
Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein aus-
bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur gewiesener oder abgeschobener Ausländer kann zum
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und,
kann. für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Fest-
(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der nahme ausgeschrieben werden.
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger auf- § 51
gezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, Beendigung der Rechtmäßigkeit
wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
wurde.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und 2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der 3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent- 5. Ausweisung des Ausländers,
haltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts- vorübergehenden Grunde ausreist,
punkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde
hat. bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Ab- 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthalts-
sätzen 2 bis 7 zu dulden. titels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen
Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
Kapitel 5
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
Beendigung des Aufenthalts nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der
Abschnitt 1 sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens
Begründung der Ausreisepflicht 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
sowie die Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten
§ 50 erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren
Lebensunterhalt gesichert ist. Zum Nachweis des Fort-
Ausreisepflicht
bestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr auf Antrag eine Bescheinigung aus.
besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations- (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1
abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird
oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der
Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unan- (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere
fechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Härtefällen verlängert werden. Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll- und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der
ziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs- Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der
androhung entfällt. Bundesrepublik Deutschland dient.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgescho-
seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Auf- ben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
enthalt dort erlaubt sind. (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh- lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie
mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer- aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-
behörde vorher anzuzeigen. pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration
genommen werden. und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der § 54
Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, Ausweisung im Regelfall
von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseauswei-
ses für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfecht- 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
baren Feststellung des Bundesamtes für Migration und rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens
Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat ausgesetzt worden ist,
und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat über- 2. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
gegangen ist. rechtskräftig verurteilt ist,
3. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu-
§ 52 wider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, her-
stellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert,
Widerruf
an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er
den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe
leistet,
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
4. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten
2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen
3. er noch nicht eingereist ist oder oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder Sachen, die aus einer Menschen-
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine
menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam
Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als
wird.
Täter oder Teilnehmer beteiligt,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Auf-
5. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines
enthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-
Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 keinen Auf-
schaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden,
enthaltstitel erhalten dürfte oder
wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Auf-
enthaltstitel zusteht. 6. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken
gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient,
(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum
der deutschen Auslandsvertretung oder der Aus-
Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu wider-
länderbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in
rufen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 41 die
Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder
Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen
in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige
hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht
Angaben über Verbindungen zu Personen oder Orga-
zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im
nisationen macht, die der Unterstützung des inter-
Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem
nationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Aus-
sie die Beschäftigung gestatten.
weisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn
der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den
§ 53 sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hin-
Zwingende Ausweisung
gewiesen wurde.
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten § 55
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von Ermessensausweisung
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder
wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verur- Deutschland beeinträchtigt.
teilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
oder ausgewiesen werden, wenn er
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu- 1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung
bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des
den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Schengener Durchführungsübereinkommens falsche
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufent-
verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines ver- haltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechts-
botenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches pflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung
gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und
einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf
oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll- dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer
streckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen
worden ist. falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1963
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus
Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen
begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel aus-
Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor- gewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so
sätzliche Straftat anzusehen ist, wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der
geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Nieder-
verstößt, lassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Be- eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
täubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforder- Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der
lichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung §§ 53, 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern
bereit ist oder sich ihr entzieht, oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des
Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-
halten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53
fährdet oder längerfristig obdachlos ist,
ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige entschieden.
Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt
oder (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraus-
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
im Bundesgebiet aufhalten. Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Ab-
schiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
berücksichtigen
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutz- weisung rechtfertigt, oder
würdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, 2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-
zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehö-
geworden ist.
rigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm
in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebens- Abschnitt 2
gemeinschaft leben, Durchsetzung der Ausreisepflicht
3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen
für die Aussetzung der Abschiebung. § 57
Zurückschiebung
§ 56 (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
Besonderer Ausweisungsschutz innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
(1) Ein Ausländer, der Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmeverein-
mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet barung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
aufgehalten hat,
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll
geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in
eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre recht- den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist
mäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch nicht vollziehbar.
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat de Anwendung.
und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeich-
neten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaft- § 58
licher Lebensgemeinschaft lebt, Abschiebung
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Le-
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Aus-
benspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-
reisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der
licher Lebensgemeinschaft lebt,
Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung
Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings ge- der Ausreise erforderlich erscheint.
nießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge länder
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, 1. unerlaubt eingereist ist,
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen
Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände
noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Auf- gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vor-
enthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt gilt, läufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichts-
3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß ordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai
2001 über die gegenseitige Anerkennung von Ent- § 60
scheidungen über die Rückführung von Drittstaats-
angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro- Verbot der Abschiebung
päischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) aus- (1) In Anwendung des Abkommens über die Rechts-
reisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
Behörde anerkannt wird, S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Ge-
vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels schlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Aus- sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Über-
länder nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar zeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im
ist. Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-
linge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere
ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über
erforderlich, wenn der Ausländer
die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die
1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti- Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher
gem öffentlichen Gewahrsam befindet, Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne
2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht aus- des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
gereist ist, vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der
Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor drohen-
3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist, der Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob
4. mittellos ist, die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn
der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach
5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des
6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asyl-
Angaben verweigert hat oder verfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vor-
7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise- liegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
pflicht nicht nachkommen wird. den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-
ten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
§ 59 werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr
besteht, der Folter unterworfen zu werden.
Androhung der Abschiebung
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer
einer Ausreisefrist angedroht werden.
Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung
in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der entsprechende Anwendung.
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein
einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er
mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-
einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet
bundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
ist.
vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,
ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht
soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt
4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die
die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
Abschiebung unzulässig ist.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in
schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-
einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung
gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die
drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5
Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksich-
nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach
tigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungs-
der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen
androhung bezeichneten Staat entgegenstehen und die
Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungs-
androhung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für
der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1965
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem § 62
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs- Abschiebungshaft
gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1 (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
berücksichtigt. auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzu-
Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht
sehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die
weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-
Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft-
ren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
dauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche
gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf
gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungs-
gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver- haft), wenn
brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internatio- 1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise
nalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um vollziehbar ausreisepflichtig ist,
Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als 2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er
begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kom- erreichbar ist,
men lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten 3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem
Nationen zuwiderlaufen. für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an
dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer,
angetroffen wurde,
der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschie- 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen
bung angedroht und diese durchgeführt werden. hat oder
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei 5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Abschiebung entziehen will.
kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei
anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die
setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeich- Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die
nen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der An-
darf. ordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-
(11) Die oberste Landesbehörde kann aus völker- nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn
anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht
bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise be- zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
stimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-
Abs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen, länder seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf
solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf
unmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
erteilt wird. Dem Ausländer ist hierüber eine Bescheini-
gung auszustellen.
Kapitel 6
§ 61 Haftung und Gebühren
Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 63
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen
Pflichten der Beförderungsunternehmer
Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-
schränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur
angeordnet werden. in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll- eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen
ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Aufenthaltstitels sind.
Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Be- (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
ratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ge- bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bun-
fördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Ge- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
richte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer
werden. entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwider-
androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf- handelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten,
schiebende Wirkung. die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter- und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung
nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Ver- entstehen.
fügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-
1 000 und höchstens 5 000 Euro. bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm tigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare
Pflicht vereinbaren. Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur,
soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht bei-
getrieben werden können.
§ 64
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-
Rückbeförderungspflicht leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-
der Beförderungsunternehmer heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn
erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die
befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise-
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die kosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus-
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne weise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Aus-
erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel länders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,
in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem
Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5 Asylantrages gestattet wird.
bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem
Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt
§ 67
wird.
Umfang der Kostenhaftung
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen
in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder Beschränkung umfassen
aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den
zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
§ 65 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
Pflichten der Flughafenunternehmer nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-
lich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Über-
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflich- setzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben
tet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines sorgung des Ausländers sowie
erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung
sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung
des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich
über die Einreise bereitzustellen.
der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
§ 66 nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räum- 2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise
lichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie- entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für
bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
tragen. sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 Dolmetscherkosten und
bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer- 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
behörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforder-
die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. liche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
förderungsunternehmer neben dem Ausländer für die werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstande-
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz- nen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der
übergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur
die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1967
§ 68 (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen
Haftung für Lebensunterhalt werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt
werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus- Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der
landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb
sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein
Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver- Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden.
sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank- Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen
heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer- gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden,
den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz- dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende
lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 fest-
die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu gesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von
erstatten. Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf Höchstsätze überschritten werden.
der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-
Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungs- sehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger
anspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffent- Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.
lichen Mittel aufgewendet hat. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für
die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden
Absatz 1 Satz 1. Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die
Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kennt- Rücknahme des Antrages und der Versagung der be-
nis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender antragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Ver-
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die
höchstens betragen dürfen
Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungs-
anspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-
die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den ges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshand-
Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der lung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
Versagung weiterer Leistungen verwenden. 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
lung: 55 Euro.
§ 69 Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf
Gebühren die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung an-
zurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts- § 70
verordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Verjährung
Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 ge-
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. nannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- Fälligkeit.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren- (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66, 69
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungs-
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere kostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskosten- Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein
gesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt
abweichenden Vorschriften enthält. werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro, Kapitel 7
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
Verfahrensvorschriften
3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Abschnitt 1
Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweis- Zuständigkeiten
ersatzes: 30 Euro,
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro, § 71
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: Zuständigkeit
50 Euro und 6 Euro pro Person,
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro, und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr. sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre- Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des
tungen zuständig. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-
zuständig für gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufent-
Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und haltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde
in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet
Festnahme und die Beantragung von Haft, hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
des Ausländers nach den Vorschriften des Asylver-
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
fahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-
Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchführung
behörde beschränkt ist.
des § 63 Abs. 3,
3. den Widerruf eines Visums (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das anwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
Visum erteilt hat, oder Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im
lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle aus-
Zustimmung bedurfte, gewiesen oder abgeschoben werden.
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht
Abs. 5 an der Grenze, für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunter- vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen,
nehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi-
Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse- schen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
nen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent- § 73
scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Sonstige Beteiligungserfordernisse
Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt im Visumverfahren und bei der
sind, sowie Erteilung von Aufenthaltstiteln
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus- (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-
länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe. landsvertretung erhobenen Daten der visumantrag-
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48 stellenden Person und des Einladers können von dieser
und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizei- zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt über-
der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 mittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländer-
sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands- zentralregistergesetzes bleibt unberührt.
vertretungen zuständig. (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 vor der Erteilung
der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durch- oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die
führung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den
Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt
Polizeien der Länder zuständig. sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das
Landeskriminalamt übermitteln.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheits-
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und behörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden
Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1). Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5
Abs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittel-
ten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung
§ 72
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungs-
Beteiligungserfordernisse regelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthalts- Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
ort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1969
allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen 5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der
gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale
Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Per- Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;
sonengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 6. Führung des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2;
Gebrauch gemacht wird.
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Pro-
grammen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
§ 74 bewilligten Mittel;
Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis 8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen
Personen auf die Länder.
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen
des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Ver- (2) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird
längerung des Visums und die Erteilung eines anderen als unabhängige wissenschaftliche Forschungsein-
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des richtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migra-
Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, tionsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst- und
Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern.
dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder § 76
der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden Sachverständigenrat für
dürfen. Zuwanderung und Integration
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur
(1) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
Zuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) ge-
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder bildet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Auf-
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik nahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle
Deutschland es erfordern, Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes begutachten.
erhebliche Interessen eines anderen Landes beein- (2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mit-
trächtigt werden, gliedern zusammen, die über besondere Kenntnisse im
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarkt-
will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen politik, der Migration oder der Integration verfügen müs-
Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels sen. Die Mitglieder des Zuwanderungsrates werden vom
befreiten Personen gehört. Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier
Jahren ernannt.
(3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutach-
Abschnitt 2 ten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewe-
Bundesamt für gungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren
Migration und Flüchtlinge absehbarer Entwicklung. In dem Gutachten soll auch die
Entwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der
§ 75 Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in diesem Gesetz
genannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der
Aufgaben
Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung in dem
unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol- Auswahlverfahren nach § 20 und gegebenenfalls eine
gende Aufgaben: Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.
1. Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl (4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils
der Zuwanderungsbewerber nach § 20; bis zum 15. Juni dem Bundesministerium des Innern vor.
Die Bundesregierung leitet das Gutachten zusammen mit
2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt
ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag und dem
zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Auslän-
Bundesrat zu.
derbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und der für
Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt
Abschnitt 3
ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
Verwaltungsverfahren
3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten
des Basissprachkurses und des Orientierungs- § 77
kurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5,
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
b) deren Durchführung und
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe- Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
nengesetzes; oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-
4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die
Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform.
von Informationsmaterial über Integrationsangebote Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Widerruf
Spätaussiedler; von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Auf-
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung enthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende An-
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. gaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
§ 78 2. Staatsangehörigkeit,
Vordrucke für Aufenthaltstitel, 3. Geschlecht,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
4. Größe,
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine 5. Farbe der Augen,
Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruck- 6. Anschrift des Inhabers,
muster enthält folgende Angaben: 7. Lichtbild,
1. Name und Vorname des Inhabers, 8. eigenhändige Unterschrift,
2. Gültigkeitsdauer, 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
3. Ausstellungsort und -datum, Händen oder Gesicht,
4. Art des Aufenthaltstitels, 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen
Angaben des Ausländers beruhen.
5. Ausstellungsbehörde,
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Pass-
schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren
ersatzpapiers,
verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht
7. Anmerkungen. werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku- (7) Die Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 und § 81
ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informa- Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-
tionsfelder vorgesehen: gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer
1. Tag und Ort der Geburt, Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die
Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6
2. Staatsangehörigkeit, bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
3. Geschlecht, der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die
4. Anmerkungen, Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
5. Anschrift des Inhabers.
§ 79
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und
der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Entscheidung über den Aufenthalt
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf- Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7
enthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Ab- entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
sätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Er-
dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in kenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der
den Aufenthaltstitel eingebracht werden. den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol- zugänglichen Erkenntnisse.
gende Angaben: (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
1. Familienname und Vorname, Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen
des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
2. Geburtsdatum,
keit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthalts-
3. Geschlecht, titel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Ver-
4. Staatsangehörigkeit, urteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus-
zusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne
5. Art des Aufenthaltstitels, Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
6. Seriennummer des Vordrucks, werden.
7. ausstellender Staat,
§ 80
8. Gültigkeitsdauer,
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
9. Prüfziffern.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe
gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck- betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
muster können neben der Bezeichnung von Ausstellungs- stellen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1971
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder- Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige
jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie- erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie
bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,
und Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts- unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann
staat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der
Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Bundesgebiet unbekannt ist. Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren ent-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maß- sprechende Anwendung.
gebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht
diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den
seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben
§§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antrag-
davon unberührt.
stellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristver-
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige säumung hinzuweisen.
Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-
den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-
und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung
lich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei
und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des
der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des
Ausweisersatzes zu stellen.
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,
persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung
§ 81 zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.
Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht
Beantragung des Aufenthaltstitels nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-
wendung.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-
geholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise § 83
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Beschränkung der Anfechtbarkeit
Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach
erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten § 20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines
nach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Ent- Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind un-
scheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als anfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines
erlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die
Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Auslandsvertretung hingewiesen.
Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthalts-
titels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet § 84
gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als Wirkungen von Widerspruch und Klage
ausgesetzt. (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungs- eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des
dauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1,
Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufent- in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, haben
haltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als keine aufschiebende Wirkung.
fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-
Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht
auszustellen. ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben
§ 82 wird.
Mitwirkung des Ausländers
§ 85
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für Berechnung von Aufenthaltszeiten
ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder
bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Abschnitt 4 Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1
gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit,
Datenübermittlung und Datenschutz
die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro ge-
ahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unter-
§ 86 richtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich
Erhebung personenbezogener Daten über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen
Ausländer.
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in § 88
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, Übermittlungen bei besonderen
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem gesetzlichen Verwendungsregelungen
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und
§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ent- sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit be-
sprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall stehen.
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen
§ 87 Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser
Übermittlungen an Ausländerbehörden übermittelt werden,
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-
Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Er- fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-
suchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von
Zwecke erforderlich ist. dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständi- 2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,
ge Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-
erlangen von zungen vorliegen.
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder- (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-
lichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
nicht ausgesetzt ist, übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-
schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund; oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus- wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-
länderbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maß- fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des
nahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter- Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
richtet unverzüglich die Ausländerbehörde. des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-
hörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Aus- nach § 48 Abs. 4 erlassen werden soll.
länderfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilun-
gen über einen diesem Personenkreis angehörenden Aus- (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung
länder nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-
eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landes- öffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 ent-
regierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, sprechende Anwendung.
dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländer-
beauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 § 89
zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich recht-
Verfahren bei identitätssichernden
mäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der
und -feststellenden Maßnahmen
sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Auf-
enthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 ver- Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die
pflichtet sind. nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unter-
Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen lagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49
haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde auf-
über die Einleitung des Verfahrens sowie die Ver- bewahrt.
fahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen
Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der
der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-
unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unter- verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
richten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1973
diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen § 91
werden. Speicherung und
(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter- Löschung personenbezogener Daten
lagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu
(1) Die Daten über die Ausweisung und die Ab-
vernichten, wenn
schiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11
1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind
ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Auf- vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse
enthaltstitel erteilt worden ist, enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten
Einreise zehn Jahre vergangen sind, (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine an-
stehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich
3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der
sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-
Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-
rechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,
gangen sind oder
sind unverzüglich zu vernichten.
4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen
Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. der Länder finden keine Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unter-
lagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr
Kapitel 8
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder- Beauftragte für Migration,
schrift anzufertigen. Flüchtlinge und Integration
§ 92
§ 90 Amt der Beauftragten
Übermittlungen durch Ausländerbehörden (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
für Integration.
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundes-
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4, ministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und
kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 wahrgenommen werden.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-
buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt
sonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
auszuweisen.
§ 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit
3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes § 93
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung Aufgaben
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach Die Beauftragte hat die Aufgaben,
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-
Behörden. sässigen Migranten zu fördern und insbesondere die
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt-
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie
den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozial- für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch
gesetzbuch genannten Behörden zusammen. im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
freies Zusammenleben zwischen Ausländern und
Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem
Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von
Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asyl-
Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis fürein-
bewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen
ander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegen-
mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme
zuwirken;
einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit
Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den 4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Aus-
nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän- länder zu einer angemessenen Berücksichtigung zu
digen Behörden mit. verhelfen;
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1
zu informieren; Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-
Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten gesetzt ist,
und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundes-
machen; gebiet einreist,
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2
gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei zuwiderhandelt,
den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig
unterstützen;
oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro- Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
päische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme
rung in anderen Staaten zu beobachten;
nicht duldet,
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit
6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61
den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitglied-
Abs. 1 zuwiderhandelt oder
staaten der Europäischen Union und der Euro-
päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche 7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammen- bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,
zuarbeiten; deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den
Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot ab-
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9
zuwenden.
genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
§ 94 strafe wird bestraft, wer
Amtsbefugnisse 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien b) sich darin aufhält oder
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgaben- 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
bereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann benutzt, um für sich oder einen anderen einen Auf-
der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellung- enthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften
nahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-
Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. verkehr gebraucht.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Ab-
tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage satzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
der Ausländer in Deutschland.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts- satz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetz- (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
lichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-
nahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der
§ 96
öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die
öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus- Einschleusen von Ausländern
kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-
bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Hand-
an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des lungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist. 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
sprechen lässt oder
2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
Kapitel 9 handelt.
Straf- und Bußgeldvorschriften (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
§ 95
1. gewerbsmäßig handelt,
Strafvorschriften
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
strafe wird bestraft, wer 3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
sich im Bundesgebiet aufhält, Buchstabe a bezieht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1975
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung lässig
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2
bezieht, oder oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung 2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi- Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
gung aussetzt. ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
(3) Der Versuch ist strafbar. Pass oder Passersatz nicht mitführt,
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder
auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das
4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge
europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des
nicht stellt oder
Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-
den, wenn 5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
bezeichneten Handlungen entsprechen und
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Ab-
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die
satzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-
geahndet werden.
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
raum besitzt. Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-
des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-
bindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.
die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
§ 96a stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Einschleusen mit Todesfolge;
gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Kapitel 10
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Ver-
Verordnungsermächtigungen;
bindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten Übergangs- und Schlussvorschriften
verursacht.
§ 98
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, Verordnungsermächtigung
auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. rates
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die 1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe vorzusehen,
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der
(4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-
Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der
zuwenden.
Einreise eingeholt werden kann,
§ 97 3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines
Bußgeldvorschriften Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde be-
darf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 zu sichern,
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht. 4. Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der
Passpflicht zu befreien,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
5. andere amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, oder zuzulassen,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen 6. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die
unterzieht oder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei
Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen
nicht oder nicht rechtzeitig überlässt. haben,
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
7. zu bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-
Passersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-
erlangen können, ein Reisedokument als Passersatz länderzentralregister sowie über frühere Anschriften des
ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die
Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personen-
kann, bezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den
8. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Aus- (3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-
stellung und Verlängerung, des Verlustes und des verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur
Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder
eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes zu zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne
regeln, Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine
9. den Inhalt des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Mo-
sowie das Verfahren der Verlegung des Wohnsitzes nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
von Ausländern, denen vorübergehender Schutz dauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der Bundesrates verlängert werden.
Europäischen Union zu regeln, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
10. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu bestim-
der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden men. Die Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung
Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung der Stelle und das Verfahren regeln.
von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78
Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen § 98a
Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen
Sprachliche Anpassung
und
11. zu bestimmen, dass die Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in
a) Meldebehörden,
diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen,
b) Staatsangehörigkeitsbehörden, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich
c) Pass- und Personalausweisbehörden, und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechts-
d) Sozial- und Jugendämter, neutrale oder durch maskuline und feminine Personen-
bezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundes-
f) Arbeitsämter, ministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung
g) Finanz- und Hauptzollämter und nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
h) Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen- § 99
bezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen
und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen (1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthalts-
haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Auf- berechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt
gaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechts- Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
verordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für
Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
übermitteln sind. Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-
Bundesrates zu bestimmen, dass haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer nach § 23 Abs. 2.
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder auf- (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort
gehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer
Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme Sachverhalt.
oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten § 100
Visa führen und Fortgeltung sonstiger ausländer-
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben (1) Die vor dem 1. Januar 2003 getroffenen sonstigen
erforderliche Datei führen. ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auf-
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift lagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1977
tätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohun- letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat
gen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens
einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die An- 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
erkennung von Pässen und Passersatzpapieren und
Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über § 103
Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben
Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer
Gesetzes beziehen. Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs- Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der
erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäfti-
Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar gung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben
2003 angerechnet. sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
§ 101 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-
Anwendung bisherigen Rechts mung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Beschäftigung.
setzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene § 104
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt Einschränkung von Grundrechten
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
geschränkt.
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in
der bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung weiter (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 4 ent- sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
sprechend. bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amts-
§ 102 gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an
Übergangsregelungen das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungs-
haft vollzogen wird.
(1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder § 105
einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 99 Abs. 1 gilt Stadtstaatenklausel
entsprechend. Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug- über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-
lichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf ein-
fache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen Artikel 2
können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
Gesetz
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003
über die allgemeine
rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der
vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug
Freizügigkeit von Unionsbürgern
§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine
günstigere Rechtsstellung. §1
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, Anwendungsbereich
bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfecht- Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt
bar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in ent- päischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienange-
sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Auf- hörigen.
enthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt
der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war §2
und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Fest-
Recht auf Einreise und Aufenthalt
stellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine In- (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
tegration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthalts- Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und
erlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeit- 1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständi- 2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender
gen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer
selbständige Erwerbstätige), Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
Unterhalt gewähren.
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als
selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne (3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-
des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines
Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Er- Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben
bringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn
der Dienstleistung berechtigt sind, 1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgehalten hat oder
5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über 2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer einer Berufskrankheit gestorben ist oder
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates 3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-
zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, ber. ABl. EG scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist
1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit
Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Be- hat.
endigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu
durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei
verbleiben (ABl. EG Nr. L 14 S.10),
Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur
6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus- Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes
setzungen des § 4, nicht berührt.
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der (4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten
§§ 3 und 4. (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibe-
(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- berechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleibe-
heit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 un- rechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben
berührt. Dies gilt auch für die vom zuständigen Arbeitsamt das Recht nach § 2 Abs. 1.
bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines (5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Ab-
Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer sätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem
selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,
der Selbständige keinen Einfluss hatte. wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist ver-
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines lassen.
Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. (6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht frei-
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, be- zügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2
dürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechts- Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt be-
vorschrift dies vorsieht. rechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgeset-
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf zes anzuwenden.
Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der §4
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familien-
wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im
angehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-
Bundesgebiet aufhält.
keitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht
(6) Für die Erteilung der Bescheinigung über das Auf- nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Kranken-
enthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums versicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel ver-
werden keine Gebühren erhoben. fügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet
§3 wird,
Familienangehörige 2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufstei-
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehe-
genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, gatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet
wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren wird, sowie der Lebenspartner.
Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familien- Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige
angehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per- eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner
sonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2
Maßgabe der Absätze 4 und 5. Abs. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1979
§5 (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige
Bescheinigung Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-
über das gemeinschaftsrechtliche gung nicht begründen.
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU (6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Be-
troffene persönlich angehört werden. Die Feststellung
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren
bedarf der Schriftform.
Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union wird von Amts
§7
wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
erteilt. Ausreisepflicht
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die
wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass
erteilt. das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind
dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Auf-
innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht enthaltserlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zu-
werden. Die Angaben können bei der meldebehördlichen rückgenommen hat. In dem Bescheid soll die Abschie-
Anmeldung gegenüber der zuständigen Meldebehörde bung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden.
gemacht werden. Diese leitet die Angaben an die zu- Außer in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Auf-
ständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinaus- enthaltserlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das
gehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Melde- gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht er-
behörde erfolgt nicht. teilt ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen min-
destens einen Monat betragen.
(4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen
kann aus besonderem Anlass überprüft werden. (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder 3 verloren haben,
(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und
Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird befristet.
ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann Die Frist beginnt mit der Ausreise.
der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die
Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufent-
haltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU §8
widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ausweispflicht
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-
§6 pflichtet,
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt 1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder
anerkannten Passersatz
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann un-
beschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffent- a) mit sich zu führen und
lichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur
Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Euro- Prüfung auszuhändigen,
päische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung
über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ein- 2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den
gezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch 3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung
die Einreise verweigert werden. über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Aus-
genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor-
Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es zulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu über-
dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung
strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, §9
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend Strafvorschriften
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
der Gesellschaft berührt. strafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufent- Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
halt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im
Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch
§ 10
aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt
werden. Bußgeldvorschriften
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1
dungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht
Zwecken getroffen werden. rechtzeitig aushändigt.
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder der Angabe zu § 32 werden die Wörter „oder
leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz Verzicht“ angefügt und die Angaben zu den
nicht besitzt. §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie
Passersatz nicht mit sich führt. folgt geändert:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße „Vierter Abschnitt
bis zu tausend Euro geahndet werden. Recht des Aufenthalts
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 während des Asylverfahrens“.
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den bb) Die Angaben „Erster Unterabschnitt. Auf-
Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter. enthalt während des Asylverfahrens“ und
„Zweiter Unterabschnitt. Aufenthalt nach
Abschluss des Asylverfahrens“ werden
§ 11 gestrichen.
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“
die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise ersetzt.
und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe
die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 50 eingefügt:
Abs. 3 bis 7, § 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85, 86 bis 88, 90,
91, 96 und 96a des Aufenthaltsgesetzes entsprechende „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling“.
Anwendung. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe
Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift
vermittelt als dieses Gesetz. aus Anlass der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder Änderungen“ eingefügt und die Angabe zu § 90
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Aus-
§ 12 länder im Sinne des Gesetzes über die Rechts-
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Staatsangehörige der EWR-Staaten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR- nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses sung in der jeweils geltenden Fassung.“
Gesetzes.
3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die Wör-
ter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt sowie
Artikel 3 die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
Änderung des Asylverfahrensgesetzes gesetzes“ ersetzt.
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
4. § 5 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar
2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über Asylanträge einschließlich der Feststel-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet
durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“
nach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Aussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die
b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die An- Absätze 2, 3 und 4.
gabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und die
Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familienasyl
und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt, nach 5. § 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1981
6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
„Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten- Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“
schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgaben-
erfüllung erforderlich ist.“ 10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Familieneinheit
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“ Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers
durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er- als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch
setzt. nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3 im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Auf-
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe enthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen
„§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“ Asylantrag gestellt hatte.
ersetzt. (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins
Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist
„(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun- dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,
desdatenschutzgesetzes sowie entsprechende wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens
finden keine Anwendung.“ ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthalts-
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: gesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeige-
pflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im
„§ 11a Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.
Vorübergehende Aussetzung Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein
von Entscheidungen Asylantrag für das Kind als gestellt.
Das Bundesministerium des Innern kann Ent- (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12
scheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines
zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er
sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung
Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten droht.“
Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung
nach Satz 1 kann verlängert werden.“
11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-
haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-
9. § 14 wird wie folgt geändert: haltstitel“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift- 12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
lich und gegen Empfangsbestätigung darauf des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder un- Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
anfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 13. § 20 wird wie folgt gefasst:
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen
unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist „§ 20
der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“ Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
„einen Aufenthaltstitel“ ersetzt. oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Zeitpunkt zu folgen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines
Satz 1 wie folgt geändert: Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-
sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 für einen später gestellten Asylantrag § 71 ent-
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe sprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist
„§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er- eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechts-
setzt. folgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangs-
Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch bestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach
die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf- Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt. nahmeeinrichtung zu begleiten.
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf- oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet
nahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg- nach der unanfechtbaren Anerkennung des
lich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag
und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu
schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet stellen.“
unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter
ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung auf- anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfecht-
genommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung bar das Vorliegen der Voraussetzungen des
nach Satz 1 zu.“ § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die
14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
dass für den Ehegatten und die Kinder die Vor-
„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei- aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung gesetzes vorliegen.“
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung
genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Aus- 18. § 28 wird wie folgt geändert:
länder der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-
länder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“ unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asyl-
antrages erneut einen Asylantrag und stützt er
15. § 23 wird wie folgt geändert: sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des
Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: entstanden sind, und liegen im Übrigen die Vor-
„(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung aussetzungen für die Durchführung eines Folge-
nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahrens vor, kann in diesem in der Regel die
nicht nach, so gilt für einen später gestellten Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Auf-
Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von enthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen,
§ 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzu- nicht mehr getroffen werden.“
führen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer
von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und 19. § 30 wird wie folgt geändert:
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundes- des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
amtes über die Aufnahme des Ausländers in der
Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach Satz 3.“ aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-
„§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und
setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des
am Ende der Punkt durch das Wort „oder“
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert: cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-
lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,
„§ 26 nachdem zuvor Asylanträge der Eltern
Familienasyl und oder des allein personensorgeberechtig-
Familienabschiebungsschutz“. ten Elternteils unanfechtbar abgelehnt
worden sind.“
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-
rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des
fügt. Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-
lung minderjähriges lediges Kind eines Asyl- 20. § 31 wird wie folgt geändert:
berechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
anerkannt, wenn die Anerkennung des Aus- „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die
länders als Asylberechtigter unanfechtbar ist Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
und diese Anerkennung nicht zu widerrufen ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1983
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 27. § 41 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-
hindernisse nach § 53 des Ausländergeset- 28. § 42 wird wie folgt geändert:
zes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen
a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-
des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-
hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“
zes“ ersetzt.
durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes “ ersetzt.
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-
„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländer-
setzt.
gesetzes“ durch die Wörter „der Vorausset-
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: zungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“
„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 ersetzt.
Abs. 4 unberührt.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und § 53 29. § 43 wird wie folgt geändert:
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufenthalts-
Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. genehmigung“ durch die Wörter „eines Aufent-
haltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 2
21. § 32 wird wie folgt gefasst: des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 58
Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„§ 32
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Entscheidung bei
Antragsrücknahme oder Verzicht aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts Aufenthaltstitels“ ersetzt.
gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner
Entscheidung fest, dass das Asylverfahren ein- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Aus-
gestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Auf- ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des
enthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abweichend
Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.“ von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ ge-
strichen und folgender Satz angefügt:
22. § 32a wird wie folgt geändert: „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet
abweichend von Satz 1 das Bundesamt.“
„Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, so-
lange ihm vorübergehender Schutz nach § 24
des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“ 30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“
durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt. 30a. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
§ 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 hat“ eingefügt.
Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthalts-
gesetzes“ ersetzt. 31. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthaltsge-
nehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch die
24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50 Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Aufent-
und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die haltsgesetz“ ersetzt.
Angabe 㤤 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthalts-
gesetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgeneh- 32. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1
migung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“ und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
ersetzt. befugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaub-
nis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ 33. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Abschiebungs-
Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60
26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Abschiebungshindernisses nach § 53 des Aus-
ländergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Punkt ersetzt.
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben.
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
34. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines 41. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt
Ersten Unterabschnitts werden durch folgende „Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“
Überschrift ersetzt: aufgehoben.
„Vierter Abschnitt
42. § 71 wird wie folgt geändert:
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens“. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes,
35. § 55 wird wie folgt geändert: wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet
hatte.“
„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages er-
löschen eine Befreiung vom Erfordernis eines b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten
aaa) In Nummer 2 werden das Komma und
sowie die in § 81 Abs. 2 bis 4 des Aufenthalts-
das Wort „oder“ durch einen Punkt
gesetzes bezeichneten Wirkungen eines An-
ersetzt.
trages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit bb) Satz 4 wird aufgehoben.
einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
Monaten besessen und dessen Verlängerung c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb
beantragt hat.“ von zwei Jahren“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünsti-
gung von der Dauer des Aufenthalts im Bundes-
43. § 71a wird wie folgt geändert:
gebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufent-
haltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter ersetzt:
anerkannt worden ist oder das Bundesamt für „Während der Prüfung des Bundesamtes, ob
Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor- ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt
liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des eine Abschiebung als ausgesetzt. § 60 Abs. 11
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“ Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.“
35a. In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort „aufzuhalten“ ein
b) In Absatz 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch
Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu erteilen“
die Angabe „42 und 43“ ersetzt.
eingefügt.
36. In § 59 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des 44. § 73 wird wie folgt geändert:
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. jeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
37. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, gefügt:
abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes „(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-
wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39 ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der
bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“ Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht
erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach
38. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Aus- Absatz 1 oder 2 im Ermessen.“
ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
39. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-
Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn
Aufenthaltstitel“ ersetzt. sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“
40. In § 67 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 52 des d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9 Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1985
45. § 76 wird wie folgt gefasst: bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die
„§ 76 Anerkennung ausländischer“ durch die Wörter
„Migration und“ ersetzt.
Einzelrichter
cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ent- gabe eingefügt:
scheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
„§ 18a Datenübermittlung an die Träger der
Dies gilt nicht, wenn nach dem vor dem 26. Juni 2002
Sozialhilfe und die für die Durch-
geltenden Recht bereits vor der Kammer mündlich
führung des Asylbewerberleistungs-
verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen
gesetzes zuständigen Stellen“.
ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen
ist. dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird
das Wort „zwischenstaatliche“ durch die
(2) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit
Wörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-
auf die Kammer, wenn er von der Rechtsprechung
setzt.
der Kammer abweichen will oder wenn die Rechts-
sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwischen-
rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeu- staatliche“ durch die Angabe „über- oder
tung hat. zwischenstaatliche“ ersetzt.
(3) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu
Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter § 32 wie folgt gefasst:
sein.“ „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
46. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt: 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 87b „(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundes-
Übergangsvorschrift amt für Migration und Flüchtlinge geführt (Register-
aus Anlass der am 1. Juli 2002 behörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet
in Kraft getretenen Änderungen und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Aus-
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, länderzentralregister besteht aus einem allgemeinen
die vor dem 1. Juli 2002 anhängig geworden sind, gilt Datenbestand und einer gesondert geführten Visa-
§ 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung datei.“
weiter.“
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
47. § 90 wird aufgehoben. a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder
Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis
48. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, nach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die
§ 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
§ 73a Abs. 2 Satz 1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84 Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer- b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-
gesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. enthaltstitel“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
49. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden
die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt. weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
liegen und denen die Einreise und der Aufent-
halt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,
es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-
Artikel 4 tungsbereich dieses Gesetzes,“.
Änderung des AZR-Gesetzes d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6
geändert: oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie 4. In § 3 Nr. 6 werden nach dem Wort „Status“ das
folgt geändert: Komma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stellung
aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Wort „Übermittlungsempfänger“ durch die Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Wörter „Dritte, an die Daten übermittelt Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der
werden“ ersetzt. jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
5. § 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , dem Bun- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge“ gestrichen.
12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „Empfänger“ verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
durch die Wörter „Dritten, an den Daten über- Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.
mittelt worden sind,“ ersetzt.
13. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Anerken-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerkennung
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
ausländischer“ durch die Wörter „Migration und“
und“ ersetzt.
ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort gefügt:
„Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,
an die Daten übermittelt werden“ ersetzt. „8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen,“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern mern 9 und 10.
„vorhanden, die“ die Wörter „AZR-Nummer, an-
derenfalls alle verfügbaren“ eingefügt und nach d) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „Bundes-
dem Wort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR- verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Nummer“ gestrichen. Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Identitätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ 14. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das
sowie nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die Wort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-
Wörter „die AZR-Nummer,“ eingefügt. oder zwischenstaatliche“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
Anerkennung ausländischer“ durch die Wörter 15. § 26 wird wie folgt gefasst:
„Migration und“ ersetzt. „§ 26
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten
9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Satz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung aus-
ländischer“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt. An Behörden anderer Staaten und an über- oder
zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-
gabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b
„§ 18a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige
Übermittlung an ausländische Behörden findet auch
Datenübermittlung § 15 entsprechende Anwendung. Für die Daten-
an die Träger der Sozialhilfe und die für die übermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle her-
Durchführung des Asylbewerberleistungs- zustellen, die die Daten an die Registerbehörde über-
gesetzes zuständigen Stellen mittelt hat.“
An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-
16. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-
digen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraus-
fänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten
setzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen
übermittelt worden sind,“ ersetzt.
vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten
folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere 17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
weispapier,
„Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, an-
zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen derenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, Betroffenen enthalten.“
3. Angaben zum Asylverfahren.“ b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitäts-
prüfung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 18. In § 32 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 „§ 32
des Aufenthaltsgesetzes". Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1987
19. § 34 wird wie folgt geändert: 5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt aa) Die Wörter „sich im Inland niedergelassen“
durch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be- werden durch die Wörter „rechtmäßig seinen
ziehen, den Zweck der Speicherung und den Emp- gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ ersetzt
fänger oder Kategorien von Empfängern, an die und die Wörter „von dem Bundesstaat, in
Daten weitergegeben werden“. dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ist,“ gestrichen.
„Empfänger“ die Wörter „oder Kategorien von bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
Empfängern“ eingefügt. des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
setzt.
20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1
„§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergeset-
keine Anwendung.“ zes“ durch die Angabe „§ 53, § 54 oder § 55
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“
ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „an dem
Artikel 5 Orte seiner Niederlassung“ gestrichen.
Änderung des ee) In Nummer 4 werden die Wörter „an diesem
Staatsangehörigkeitsgesetzes Orte“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent- „(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen
Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I Interesses oder zur Vermeidung einer besonde-
S. 3306), wird wie folgt geändert: ren Härte abgesehen werden.“
1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und 6. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Aus-
die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
gestrichen.
7. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
„§ 1
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
3. § 3 wird wie folgt geändert: nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine
a) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-
gestrichen. folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheit-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16 liche demokratische Grundordnung, den Bestand
und 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
und 40c)“ ersetzt. des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Be-
einträchtigung der Amtsführung der Verfassungs-
organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer
4. § 4 wird wie folgt geändert: Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
„(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder
(Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils glaubhaft macht, dass er sich von der früheren
als Kind eines Deutschen.“ Verfolgung oder Unterstützung derartiger Be-
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: strebungen abgewandt hat,
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
gleichgestellter Staatsangehöriger eines gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-
EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub- Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine
besitzt.“ Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den
§§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-
4a. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen. haltszwecke besitzt,
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter- 3. der ausländische Staat die Entlassung aus der
haltsberechtigten Familienangehörigen ohne In- Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die
anspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosen- der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von
hilfe bestreiten kann, unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
oder über den vollständigen und formgerechten
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
verliert und
entschieden hat,
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließ-
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein lich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit
minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnis-
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der mäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung
in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird der Einbürgerung eine besondere Härte dar-
abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr stellen würde,
noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm 5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen
nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile ins-
nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder besondere wirtschaftlicher oder vermögens-
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. rechtlicher Art entstehen würden, die über den
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus-
des Ausländers können nach Maßgabe des Ab- gehen, oder
satzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie 6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28
sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im des Abkommens über die Rechtsstellung der
Inland aufhalten. Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953
(3) Hat ein Ausländer erfolgreich an einem In- S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2
tegrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-
teilgenommen, wird die Frist nach Absatz 1 auf erlaubnis besitzt.
sieben Jahre verkürzt. (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die
§ 11 Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit
nicht, wenn besteht.
1. der Ausländer nicht über ausreichende Kennt- (3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
nisse der deutschen Sprache verfügt, Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der auslän-
dische Staat die Entlassung aus der bisherigen
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht- Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehr-
fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver- dienstes abhängig macht und der Ausländer den
folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter- überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in
stützt hat, die gegen die freiheitliche demo- deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in
kratische Grundordnung, den Bestand oder die deutsche Lebensverhältnisse und in das wehr-
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich- pflichtige Alter hineingewachsen ist.
tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung der Verfassungsorgane des (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe
zum Ziele haben oder die durch Anwendung von völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
§ 12a
handlungen auswärtige Belange der Bundes-
republik Deutschland gefährden, es sei denn, (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer
der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich Betracht
von der früheren Verfolgung oder Unterstützung 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 des Auf- 2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tages-
enthaltsgesetzes vorliegt. sätzen und
§ 12 3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden
Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine sind.
bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt
besonders schwierigen Bedingungen aufgeben
worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die
kann. Das ist anzunehmen, wenn
Straftat außer Betracht bleiben kann.
1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis
scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht
zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist,
vorsieht,
erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung
2. der ausländische Staat die Entlassung regel- für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der
mäßig verweigert, Bewährungszeit erlassen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1989
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Ein- 14. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-
bürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Ein-
bürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im 15. § 37 wird wie folgt gefasst:
Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft
„§ 37
des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn
die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-
Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist. gesetzes gelten entsprechend.“
§ 12b 16. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird
durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland 17. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:
nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-
„§ 40c
ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der
von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91
wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar
Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-
innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn
dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 oder 3 vorliegt,
und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur
nach § 12 beurteilt.“
nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs
Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere
Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die Artikel 6
für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
angerechnet werden.
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlän- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 2001
gerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“ (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:
8. § 13 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sich nicht im Inland „Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von
niedergelassen“ durch die Wörter „seinen ge- Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt und Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, er-
die Wörter „von dem Bundesstaate, dem er früher werben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam
angehört hat,“ gestrichen. geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Auf-
nahme im Geltungsbereich des Gesetzes.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
9. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland
deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volks-
niedergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-
zugehörigen“ durch die Wörter „mindestens einem
lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.
Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
deutscher Volkszugehörigkeit“ ersetzt.
10. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
11. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimat-
staates“ gestrichen. a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie
12. § 25 wird wie folgt geändert: deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
haben, sofern sie der allgemeinen Schulpflicht
aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat- nicht unterliegen, Anspruch auf kostenlose Teil-
staates“ gestrichen. nahme an einem Integrationskurs, der einen Basis-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer
zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse
„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen
sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von
Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-
Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und
landsvertretung zu hören.“
der Geschichte in Deutschland umfasst. Der
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht
(Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-
13. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr- derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-
pflichtgesetzes“ durch die Wörter „der zuständigen pädagogische Betreuung sowie durch Kinder-
Behörde“ ersetzt. betreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
ministerium des Innern wird ermächtigt, nähere eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“
die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-
lich der Auswahl und Zulassung der Kursträger 4a. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.
sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 Gebiete“ durch die Wörter „Begründung des
wird wie folgt gefasst: ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des
„Spätaussiedler können erhalten Gesetzes“ ersetzt.
1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes b) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
und „Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche
2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“ Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jah-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer
Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson)
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 werden zum Zweck der gemeinsamen Aussied-
angefügt: lung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson
„(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs- nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson
förderung für Jugendliche und ergänzende dies ausdrücklich beantragt, sie ausreichende
Sprach- und sozialpädagogische Förderung kön- Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und
nen gewährt werden. in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne
des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die
(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen
linge ist zuständig für
in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit
a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern- der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-
inhalten des Basissprachkurses, des Auf- berechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung
baukurses und des Orientierungskurses nach in den Aufnahmebescheid wird insbesondere
Absatz 1 und dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird,
b) die Durchführung der Maßnahmen nach den bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete
Absätzen 1, 2 und 4.“ verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt,
bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im
Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 100b
„Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-
Anwendungsvorschrift
siedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
eigenschaft eine Bescheinigung aus.“ § 15 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 1. Januar 2003
geltenden Fassung auf alle Anträge von Personen
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Erst-
„Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne aufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert und
von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilt
In den Aufnahmebescheid einbezogene nicht- worden sind.“
deutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind
verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Ein- 7. § 104 wird wie folgt gefasst:
reise in den Geltungsbereich des Gesetzes in
einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes „§ 104
registrieren zu lassen.“ Das Bundesministerium des Innern kann allge-
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.“
Bundesverwaltungsamtes“ und die Wörter
„die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter
„das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt. Artikel 7
dd) Der letzte Satz wird aufgehoben. Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
„(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in
den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Beschei- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
nigung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird
kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1991
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des 4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch
Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.
Ausländerrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar
1991“ ersetzt. 5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Aus-
ländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
genehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-
titels“ ersetzt. 6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-
ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Auf-
3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. enthaltsgesetzes“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert: 7. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe d gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3
und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch 8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
die Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Artikel 9
Änderung des
5. § 27 wird aufgehoben. Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
Artikel 8
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Änderung des 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), wird wie folgt geändert:
Asylbewerberleistungsgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), a) Im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels werden
zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom die Angaben zu den §§ 284 bis 286, 288, 302
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge- und 303 jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“
ändert: ersetzt und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:
„§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Ausland“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch
die Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.
„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
§ 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufent- c) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
haltsgesetzes besitzen,“. wird nach der Angabe zu § 434d die Angabe
„§ 434e Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asyl- 2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
verfahrensgesetzes oder einen Zweit-
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die
antrag nach § 71a des Asylverfahrens-
Wörter „oder bei denen das Vorliegen der Vor-
gesetzes stellen,“.
aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf- gesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.
enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein an-
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
derer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeichne-
ten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wörter „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
„bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt. im Inland haben und eine Niederlassungs-
erlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthalts-
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-
gesetzes besitzen,“.
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
und“ ersetzt. c) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. In § 1a wird die Angabe „4 und“ gestrichen. 3. Die §§ 284 bis 286 werden aufgehoben.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 4. § 287 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundes- „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zu-
sozialhilfegesetz auf diejenigen Leistungsberechtigten stimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Er-
entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von teilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten der Beschäftigung,“.
haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechts-
missbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ 5. § 288 wird aufgehoben.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
6. § 292 wird wie folgt gefasst: 14. § 404 wird wie folgt geändert:
„§ 292 a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Auslandsvermittlung, aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Anwerbung aus dem Ausland
„a) entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- setzes Ausländer ohne den erforderlichen
nung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Aufenthaltstitel beschäftigt oder“.
die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines bb) In Buchstabe b werden die Wörter „entgegen
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforder-
Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung liche Genehmigung“ durch die Wörter „ent-
und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine gegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für Ausländer ohne den erforderlichen Aufent-
bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der haltstitel“ ersetzt.
Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unter- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 284 Abs. 1
abschnitt wird die Überschrift Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„Vierter Titel
Anwerbung aus dem Ausland“ bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gestrichen. „3. ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
gesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
8. Die §§ 302 und 303 werden aufgehoben. eine Beschäftigung ausübt,“.
9. § 304 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen
Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung 15. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche
ihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver- Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
gleichbare inländische Arbeitnehmer beschäf- des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
tigt werden oder wurden,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „in § 63 16. § 406 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „in § 71
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
„1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwider-
10. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert: handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforder- bestand auf diese Strafvorschrift verweist
lichen Genehmigung“ durch die Wörter „den er- oder“.
forderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt,“ er-
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie
setzt.
folgt geändert:
b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthalts-
Die Wörter „eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
genehmigung oder Duldung“ durch die Wörter
Satz 1“ werden durch die Wörter „einen Aufent-
„ihren Aufenthaltstitel oder ihre Aufenthalts-
haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“
gestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)“
ersetzt.
ersetzt.
11. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Ausländer- 17. § 407 wird wie folgt geändert:
gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt. a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
schäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätigkeit“
12. In § 378 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
eingefügt.
Komma ersetzt und die Wörter „insbesondere durch
die Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Aufent- b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Ge-
haltsgesetzes“ angefügt. nehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
13. § 402 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„6. die Zustimmungen zur Zulassung der Be- „2. eine in
schäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz so-
a) § 404 Abs. 2 Nr. 2,
wie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem
Ausland,“. b) § 404 Abs. 2 Nr. 3
b) In Nummer 8 wird das Wort „Ausländergesetz“ bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt. wiederholt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1993
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 23. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt:
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- „§ 434e
satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus grobem
Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Zuwanderungsgesetz
Jahren oder Geldstrafe.“ Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 420a sind in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum
18. § 418 wird wie folgt geändert: Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzu-
wenden, wenn vor dem 1. Januar 2003
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Arbeits-
losenhilfe nicht haben“ das Wort „und“ durch ein 1. der Anspruch entstanden ist oder
Komma ersetzt. 2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat und
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und“ die Leistungen bis zum Beginn der Maßnahme
ersetzt. beantragt worden sind.“
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bereit und in der Lage sind, an einem In-
tegrationskurs nach § 9 Abs. 1 des Bundes-
vertriebenengesetzes teilzunehmen.“
Artikel 10
d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Änderungen sonstiger
sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
„Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht
für Tage, an denen die Personen nach Satz 1 an 1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
dem Integrationskurs ohne wichtigen Grund nicht Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
teilnehmen.“ (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach die-
19. § 419 wird aufgehoben. sem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichnete Elternteil im Besitz
20. § 420 wird wie folgt geändert: 1. einer Niederlassungserlaubnis,
a) In Absatz 1 wird das Wort „Deutsch-Sprach- 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-
lehrgang“ durch die Wörter „Integrationskurs nach werbstätigkeit,
§ 44 des Aufenthaltsgesetzes oder § 9 Abs. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes“ ersetzt. 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,
den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Deutsch-
Sprachlehrgangs“ durch das Wort „Integrations- 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fami-
kurses“ ersetzt. liennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer
von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für
21. § 420a wird aufgehoben. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
22. § 421 wird wie folgt geändert: raum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer
keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
aa) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete
„Die Vorschrift über die Minderung der An- Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-
spruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt ent- arbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur
sprechend mit der Maßgabe, dass sich die vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland
Anspruchsdauer auch um Tage mindert, an entsandt ist.“
denen ein Anspruch nach § 418 Satz 2 nicht
besteht.“
2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
„4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für 2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
Spätaussiedler wird nicht dadurch aus- vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt
geschlossen, dass der Spätaussiedler an geändert:
einem Integrationskurs oder mit Zustim-
mung des Arbeitsamtes an einer Maß- 1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt
nahme der beruflichen Weiterbildung teil- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
nimmt, die für seine berufliche Eingliede- angefügt:
rung erforderlich ist.“
„4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des
c) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Sprach- Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht be-
förderung“ gestrichen. steht.“
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
ersetzt: und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts-
gesetzes oder
„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-
lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
§§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufent- Familiennachzugs zu einem Deutschen oder
haltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel Person ist.“
erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine b) Satz 4 wird gestrichen.
Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes
Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz
2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“
der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-
die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-
gesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Grün-
tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.
den gerechtfertigt ist.“
5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
werbstätigkeit,
Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“
ersetzt. 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,
den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fa-
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 miliennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer
bezeichneten Auszubildenden.“ von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitneh-
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden
Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: kein Kindergeld.“
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und eine Nieder-
6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er- ändert:
setzt.
c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthalts- 1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „aufhalten“
gesetz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits- das Komma durch das Wort „und“ sowie die Wör-
gesetz/EU“ ersetzt. ter „zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder
d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied- humanitären Gründen geduldet wird“ durch die
staates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates der Wörter „Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
Europäischen Union“ ersetzt. nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen“ ersetzt.
4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-
2. § 306 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
des Ausländergesetzes“ jeweils durch die
Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforder-
liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
„Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-
des Dritten Buches“ durch die Wörter „den
tigt, wenn er im Besitz
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
1. einer Niederlassungserlaubnis, des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
Erwerbstätigkeit, durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1995
7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge- bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Nr. 4
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-
S. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- zes“ ersetzt.
setzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45
worden ist, wird wie folgt geändert: bis 48 des Ausländergesetzes“ durch die
Angabe 㤤 53 bis 56 des Aufenthalts-
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 gesetzes“ ersetzt.
des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 87
Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5 Nr. 4
Buches“ durch die Wörter „den erforderlichen und 6 des Ausländergesetzes“ durch die An-
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts- gabe „§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f
gesetzes“ ersetzt. des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“ 2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt. Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55
Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes 11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I
durch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden
geändert: ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-
bung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten ausgesetzt ist.“
Buches“ durch die Wörter „erforderlichen Aufent-
haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ 2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthalts-
genehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“ titel“ ersetzt.
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 oder
§ 47 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
9. In § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, Artikel 11
werden die Wörter „ausländerrechtlichen Duldung“
durch die Wörter „Aussetzung der Abschiebung“ Änderungen sonstiger Gesetze
ersetzt. 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002 Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch
(BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt die Angabe „§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
geändert: ersetzt.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) ge-
„§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des
durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf- Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 1
enthaltsgesetzes“ ersetzt. des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeuten-
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002
S. 361), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus- „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
ländergesetzes“ durch das Wort „Aufenthalts- des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
gesetzes“ ersetzt.
10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der
2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforder- Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
liche Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
„erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt. Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über- „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt- des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Geset- 11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
zes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
worden ist, wird aufgehoben. zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt
im Inland haben und eine Niederlassungserlaub-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
nis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird die Angabe
besitzen,“.
„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die
Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“
ersetzt. 12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
geändert:
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden 1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amts- durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des
bezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylange- Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
legenheiten“ gestrichen. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2
oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch
2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts- die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes 2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe
für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt. „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes“
durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4 13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt
des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“. geändert:
1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird
8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des setzt.
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. In § 276a werden die Wörter „Aufenthaltsge-
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 nehmigungen und Duldungen“ durch das Wort
des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“. „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1997
14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarz- 1. § 139b wird wie folgt geändert:
arbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-
(BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
geändert: Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch“ durch die Angabe „erforderlichen
1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
„§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die enthaltsgesetzes“ ersetzt.
Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderliche cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch die „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.“ ersetzt. b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“ des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92
15. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteauf- Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
enthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-
S. 554), das durch Artikel 103 der Verordnung vom zes“ ersetzt.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“ durch das
Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. 18. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereinglie-
derungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden
16. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt
zwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder
geändert:
ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.
1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz
eingefügt: 19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8
„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist erstmals
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen-
den.“
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforderliche
„(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
im Besitz Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-
gabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach
1. einer Niederlassungserlaubnis, § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“
Erwerbstätigkeit, durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des
und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts- Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
gesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
Familiennachzugs zu einem Deutschen oder 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-
zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-
Person haltsgesetzes“ ersetzt.
ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-
arbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vor- 20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
übergehenden Dienstleistung nach Deutschland der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“ S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584),
17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- wird wie folgt geändert:
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
geändert: „eine erforderliche Genehmigung nach § 284
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthalts-
buch“ durch die Wörter „einen erforderlichen erlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts- besitzt“ ersetzt.
gesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 18 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-
lich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des eingefügt.
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-
haltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder- Aufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.
liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichen 2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 –
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf- (zu § 26) wird wie folgt geändert:
enthaltsgesetzes“ ersetzt.
a) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“,
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer- „Mutter“) sind jeweils die Angabenfelder
gesetz“ durch das Wort „Aufenthalts- „ 첸 Aufenthaltsberechtigung“ und „ 첸 Aufent-
gesetz“ ersetzt. haltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 die Angabenfelder „ 첸 freizügigkeitsberechtigter
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. höriger eines EWR-Staates“, „ 첸 Aufenthaltser-
laubnis-EU“ und „ 첸 Niederlassungserlaubnis“
21. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes zu ersetzen.
vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde
die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts- werden die Wörter „eine Aufenthaltsberech-
berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs- tigung oder seit drei Jahren eine unbefristete
erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs- Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „frei-
zwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder zügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-
ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt. gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates
war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine
Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.
c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur
Artikel 12 Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird
Änderung sonstiger Verordnungen wie folgt gefasst:
„Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
1. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von war/hatte die Mutter der Vater
Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom
25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), die zuletzt durch – freizügigkeits-
berechtigter Unions-
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994
bürger oder gleich-
(BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt gestellter Staats-
gefasst: angehöriger eines
„1. § 71 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 4 des Aufenthalts- EWR-Staates 첸 ja 첸 nein 첸 ja 첸 nein
gesetzes,“. – eine Aufenthalts-
erlaubnis-EU 첸 ja 첸 nein 첸 ja 첸 nein
2. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der – eine Niederlassungs-
Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 erlaubnis 첸 ja 첸 nein 첸 ja 첸 nein“.
(BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 3
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. 4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 1 der Asyl-
zuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2852), die durch die Verordnung
3. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499) geändert
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
worden ist, werden jeweils die Wörter „die Anerken-
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration und“
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2001
ersetzt.
(BGBl. I S. 3752), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert: 5. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufenthalts- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
berechtigung oder seit drei Jahren eine un- 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 des
befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt“ durch Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
die Wörter „freizügigkeitsberechtigter Unions- worden ist, wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung“
bürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 1999
6. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamts- (2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3
verordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3
die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des
gefasst: auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
„b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“. in Kraft; gleichzeitig treten
1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),
Artikel 13
2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-
Rückkehr zum kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116),
einheitlichen Verordnungsrang zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils 3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen huma-
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung nitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
geändert werden. 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2584),
4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
Artikel 14 angehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Bekanntmachungserlaubnis Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
laut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und
angehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundes-
Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten
ministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut
bereinigten Fassung,
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im 6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik
Bundesgesetzblatt bekannt machen. auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-
unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die
Artikel 15 Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des
(1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69 Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
Abs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hin-
sichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenen- 9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert
Die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I
Rechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar S. 575)
2003 in Kraft treten. außer Kraft.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2001
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
(GAD)
Vom 20. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842)
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der
Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, die Altersgrenze.“
2. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Aus-
wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entspre-
chend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt
werden kann.“
3. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Übergangsregelung
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor
dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Kalen-
derjahres in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2003
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
Vom 20. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Institut Rom“ und „Deutsches Historisches Institut Paris“
erworbenen beweglichen Vermögensgegenständen über.
§1 (2) Die Stiftung kann
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung 1. in Gesamtrechtsnachfolge
Unter dem Namen „Stiftung Deutsche Geisteswissen- a) die privatrechtliche „Stiftung Deutsche Historische
schaftliche Institute im Ausland“ wird eine rechtsfähige Institute im Ausland“ mit den Deutschen Histori-
bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts schen Instituten in London, Washington D.C. und
mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Warschau sowie
Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. b) die privatrechtliche „Philipp-Franz-von-Siebold-
Stiftung Deutsches Institut für Japanstudien“,
§2 2. im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs das Orient-Institut Beirut
Zweck der Stiftung der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e.V.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung übernehmen, wenn deren Gremien dies beschließen.
mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-,
Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in aus- (3) Die Übernahme weiterer Einrichtungen und die
gewählten Ländern und die Förderung des gegenseitigen Neugründung weiterer Institute ist möglich. Das Nähere
Verständnisses zwischen Deutschland und diesen Län- regelt die Satzung.
dern. Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im (4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung
jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Insti- eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des
tute) und fördert vorbereitende und begleitende Projekte. jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stif- (5) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite
tung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissen- anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit
schaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des
Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit Stiftungszwecks beeinträchtigen.
zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den
Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern. Diese (6) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Ein-
Arbeit soll durch geeignete unterstützende Maßnahmen nahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks ver-
begleitet werden, insbesondere durch wendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
1. Publikationen, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen,
Kolloquien und Tagungen, §4
3. wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen, Vermitt- Satzung
lung wissenschaftlicher Kontakte,
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat
4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
allem durch Vergabe von Stipendien. beschlossen wird und der Genehmigung des Bundes-
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar ministeriums für Bildung und Forschung bedarf. Das
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer- Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§5
§3 Organe der Stiftung
Stiftungsvermögen Organe der Stiftung sind
(1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Ge- 1. der Stiftungsrat,
setzes die Trägerschaft und das Eigentum an den von
der Bundesrepublik Deutschland für die bisherigen un- 2. die Direktoren der Institute,
selbständigen Bundesanstalten „Deutsches Historisches 3. die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002
§6 Hälfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung
Stiftungsrat einberufen.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministe-
Direktoren, ein Vertreter des Personals sowie ein Vertreter
rium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier
der wissenschaftlichen Mitarbeiter als ständige Gäste mit
Jahren berufenen Mitgliedern:
Rederecht teil. Durch Satzung können weitere Teilnehmer
1. zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregie- zugelassen werden.
rung benannt werden;
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes-
2. einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungs- tens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
rates, den die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
unter Berücksichtigung der Vorschläge der Direktoren Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen
benennen; Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in die-
3. einem Wissenschaftler, der von der Max-Planck- sem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen
Gesellschaft benannt wird; ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-
den den Ausschlag. Wirtschaftsplanangelegenheiten, die
4. einem Wissenschaftler, der von der Alexander von Bestellung von Direktoren sowie Satzungsänderungen
Humboldt-Stiftung benannt wird; dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes
5. einem Wissenschaftler, der von der Deutschen For- entschieden werden.
schungsgemeinschaft benannt wird;
§8
6. einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband
für die Deutsche Wissenschaft benannt wird; Direktoren der Institute
7. vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen (1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf
Beiräten, die von diesen benannt werden. Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates
vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf
Eine Änderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist
zulässig. zulässig.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die (2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er
wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des
Sie können nur einmal wieder berufen werden. Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stif- ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Instituts-
tung nach außen und leitet die Sitzungen des Stiftungs- angehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der
rates. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit nicht Stiftung den Teilplan des Instituts.
gemäß Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemäß § 8 Abs. 2 (3) Das Nähere regelt die Satzung.
ein Direktor zuständig ist. Er ist Vorgesetzter der gemein-
samen Geschäftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzen-
§9
den des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, höchstens
jedoch für die Dauer von einem Jahr, übernimmt der Ver- Wissenschaftliche Beiräte der Institute
treter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundes- (1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat
ministerium für Bildung und Forschung benennt, dessen berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Mitarbeiter der
Funktion. Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern
(4) Ein Mitglied, das gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländi-
Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit sche Wissenschaftler gehören.
Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. (2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissen-
Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den schaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberu-
Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. fung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige
Dies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein Wissen- Wissenschaftliche Beirat zu hören.
schaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungs-
rates ist. (3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissen-
schaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden
(5) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegen- ist, und in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe
heiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von der Stiftung. Er legt Vorschläge für die Besetzung der
grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbeson- jeweiligen Direktorenstelle vor.
dere die Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame
Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht (4) Das Nähere regelt die Satzung.
die Tätigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich
hierzu berichten lassen. § 10
(6) Das Nähere regelt die Satzung. Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaft-
§7 lichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgelt-
lich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für seine
Verfahren des Stiftungsrates Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Erstattung von
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzun- Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach
gen, die der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundes-
einmal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der verwaltung gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2005
§ 11 § 13
Aufsicht, Rechnungsprüfung Berichterstattung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugäng-
Bundesministeriums für Bildung und Forschung. lichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vor-
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- haben vor.
wesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare
Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende § 14
Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes- Übernahme von Rechten und Pflichten
rechnungshof. (1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die Stiftung die
Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt
§ 12 aufgelösten unselbständigen Bundesanstalten nach § 3
Abs. 1 begründet worden sind.
Beschäftigte
(2) Mit der Übernahme der Einrichtungen nach § 3
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-
Abs. 2 übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflich-
nehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf
ten, welche für diese Einrichtungen begründet worden
diese sind die für die Arbeitnehmer des Bundes jeweils
sind.
geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
anzuwenden. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte (3) Die Mitglieder der Beiräte der in § 3 Abs. 1 und 2
gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes. beschriebenen Institute bleiben für die Restlaufzeit ihrer
(2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Bestellung im Amt, höchstens jedoch für vier Jahre ab
dieses Gesetzes oder mit Übernahme der in § 3 Abs. 2 Übernahme. Eine Verlängerung bis zur Gesamtzeit von
genannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus acht Jahren einschließlich der Tätigkeit in bisheriger
den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen Trägerschaft ist möglich.
der bisherigen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ein.
Satz 1 gilt entsprechend für Fälle der Übernahme nach § 3 § 15
Abs. 3. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen
Inkrafttreten
Arbeitnehmer sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge
die Tarifverträge maßgeblich, die für sie bei den jeweiligen Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n