1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*)
Vom 18. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar
oder Delta ins Meer gelangt;
Artikel 1 2. Teileinzugsgebiet:
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-
wässer der gesamte Oberflächenabfluss an
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be- einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), Gewässer gelangt;
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt ge- 3. Flussgebietseinheit:
ändert: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung
von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder
1. § 1 wird wie folgt geändert: Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen
„Sachlicher Geltungsbereich“ ein Komma und zugeordneten Grundwasser und den ihnen
das Wort „Begriffsbestimmungen“ angefügt. zugeordneten Küstengewässern im Sinne des
§ 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 1a wird wie folgt geändert:
„2. das unterirdische Wasser in der Sätti- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gungszone, das in unmittelbarer Berüh-
„(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des
rung mit dem Boden oder dem Unter-
Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
grund steht (Grundwasser).“
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaf-
bb) Es wird folgender Satz angefügt: ten, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner die-
auch für Teile der Gewässer.“ nen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer öko-
logischen Funktionen und der direkt von ihnen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: abhängenden Landökosysteme und Feucht-
„(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist gebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt
1. Einzugsgebiet: unterbleiben und damit insgesamt eine nachhal-
tige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Ge- insbesondere mögliche Verlagerungen von nach-
wässer der gesamte Oberflächenabfluss an teiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Euro- Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf-
fung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima-
Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). schutzes, ist zu gewährleisten.“
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b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten
„(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der zuzuordnen.“
Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversor-
gung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkom-
3a. In § 4 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter „der physika-
men zu decken ist, soweit überwiegende Gründe
lischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen-
heit des Wassers“ durch die Wörter „des ökolo-
stehen.“
gischen und chemischen Zustands eines oberirdi-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. schen Gewässers oder Küstengewässers sowie des
mengenmäßigen und chemischen Zustands des
Grundwassers“ ersetzt.
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
4. § 5 Abs. 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
„1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,“.
zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:
1. Donau,
5. In § 7a Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch
2. Rhein, die Angabe „Anhang 2“ ersetzt.
3. Maas,
4. Ems, 6. § 18a Abs. 3 wird aufgehoben.
5. Weser,
6. Elbe,
7. § 19a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
7. Eider,
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanla-
8. Oder, gen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
9. Schlei/Trave, überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen
10. Warnow/Peene. verbinden, die in engem räumlichen und betrieb-
Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kar- lichen Zusammenhang miteinander stehen und kurz-
tenform dargestellt. räumig durch landgebundene öffentliche Verkehrs-
wege getrennt sind.“
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgeleg-
ten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht
die Koordinierung der Bewirtschaftung der Fluss- 8. § 19d wird wie folgt geändert:
gebietseinheiten geregelt, insbesondere
a) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch
1. die Koordinierung mit den anderen Ländern, einen Punkt ersetzt.
2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme b) Nummer 3 wird aufgehoben.
und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, in deren Hoheitsgebiet die Fluss- 9. § 19g Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gebietseinheiten auch liegen,
„Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den
3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entspre- Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
chende Koordinierung mit den zuständigen Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wasser-
Behörden von Staaten, die nicht der Europäi- gefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden,
schen Union angehören, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusam-
4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 menhang miteinander stehen und kurzräumig durch
bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt
erteilende Benehmen und, soweit auch Verwal- sind.“
tungskompetenzen des Bundes oder gesamt-
staatliche Belange bei der Pflege der Beziehun-
10. In § 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
gen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu ertei-
folgender Halbsatz angefügt:
lende Einvernehmen.
„wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Aus-
(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die wirkungen auf den Zustand des Gewässers zu
Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer erwarten sind.“
Flussgebietseinheit zu. Küstengewässer auf der
landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder
Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt 11. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten
der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheits- Abschnitts wie folgt gefasst:
gewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis
zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesent- „Zweiter Abschnitt
lichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, Bewirtschaftungsziele und -anforderungen“.
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12. Vor § 26 werden folgende §§ 25a bis 25d eingefügt: e) die Wasserregulierung, den Hochwasser-
schutz oder die Landentwässerung oder
„§ 25a
Bewirtschaftungsziele f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwir-
kungen des Menschen
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht
als künstlich oder erheblich verändert eingestuft signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
werden, so zu bewirtschaften, dass 2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränder-
1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen ten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden,
und chemischen Zustands vermieden und nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen er-
reicht werden können, die wesentlich geringere
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben,
erhalten oder erreicht wird. technisch durchführbar und nicht mit unverhält-
(2) Die Anforderungen an die nismäßig hohem Aufwand verbunden sind.
1. Beschreibung, (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2
darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a
2. Festlegung und Einstufung, Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern der-
3. Darstellung in Karten und selben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft aus-
schließen oder gefährden.
4. Überwachung
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
des Zustands der oberirdischen Gewässer werden
durch Landesrecht bestimmt. 1. künstliche Gewässer:
(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen von Menschen geschaffene oberirdische Gewäs-
bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmut- ser;
zung der oberirdischen Gewässer, auf die schritt-
2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
weise Verminderung von Einleitungen und sonstigen
Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung Gewässer, die durch den Menschen in ihrem
oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.
und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher
Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender § 25c
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzie-
len. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe Fristen zur
im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche Erreichung der Bewirtschaftungsziele
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt,
festgelegt werden. bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer
Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1
§ 25b Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter
chemischer Zustand der künstlichen und erheblich
Künstliche und
veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu errei-
erheblich veränderte oberirdische Gewässer
chen ist.
(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdi-
sche Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert
bewirtschaften, dass werden, wenn keine weitere Verschlechterung des
Gewässerzustands eintritt und
1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen
Potentials und chemischen Zustands vermieden 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässer-
und zustands auf Grund der natürlichen Gegeben-
heiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2. ein gutes ökologisches Potential und guter che-
mischer Zustand erhalten oder erreicht wird. 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in
einem längeren Zeitraum technisch durchführbar
§ 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. sind oder
(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig
oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn hohem Aufwand verbunden wäre.
1. die Änderungen der hydromorphologischen (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die
Merkmale, die für einen guten ökologischen Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1
Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben
a) die Umwelt insgesamt, Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen
oder gefährden.
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten
c) die Freizeitnutzung,
auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des
d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbeson- Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richt-
dere zur Trinkwasserversorgung, der Strom- linie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der
erzeugung unter Berücksichtigung der Erfor- Europäischen Gemeinschaft, nach denen die
dernisse des Klimaschutzes oder der Bewäs- Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine ander-
serung, weitigen Bestimmungen enthalten.
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§ 25d Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a
Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die
Ausnahmen
Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den
von den Bewirtschaftungszielen
Nutzen der neuen Veränderungen für die Ge-
(1) Die zuständigen Landesbehörden können für sundheit oder Sicherheit des Menschen oder die
bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b
2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewäs-
Abs. 1 festlegen, wenn
sers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigne-
1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so ten Maßnahmen erreicht werden können, die
beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegeben- wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen
heiten so beschaffen sind, dass die Erreichung auf die Umwelt haben, technisch durchführbar
der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnis- und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
mäßig hohem Aufwand verbunden wäre, verbunden sind und
2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfor- 3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen
dernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf
dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht den Zustand der Gewässer zu verringern.
werden können, die wesentlich geringere nach-
Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen
teilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und
im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1
nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-
Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine
bunden wären,
Verschlechterung von einem sehr guten in einen
3. weitere Verschlechterungen des Zustands der guten Zustand der Gewässer zulässig.
Gewässer vermieden werden und
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die § 25c Abs. 3 entsprechend.“
infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder
der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden
13. § 27 wird aufgehoben.
waren, der bestmögliche ökologische und chemi-
sche Zustand erreicht wird.
14. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zu-
stands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Ziel- „(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst
setzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den
sie auf Umständen beruhen, die entweder in natür- Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrich-
lichen Ursachen begründet oder durch höhere ten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefähr-
Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, den. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach
nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstan- § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anfor-
den sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen derungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den
nach Satz 1 sind Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen;
Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft
1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergrei-
sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst
fen, um eine weitere Verschlechterung des Zu-
auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Ab-
stands der Gewässer und eine Gefährdung der zu
flusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung
erreichenden Ziele in anderen, von diesen Um-
der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt
ständen nicht betroffenen Gewässern zu verhin-
werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das
dern,
Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirt-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Weg- schaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand
fall der Umstände eine Wiederherstellung des zu erhalten.“
vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefähr-
den dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36
15. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
aufzuführen und
„Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirt-
3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu über-
schaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und
prüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen
dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der
Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36
Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs. 2
an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen
genannten Gründe so bald wie möglich wieder
entsprechen.“
herzustellen.
(3) Werden die physischen Eigenschaften von
16. In § 32a werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende
oberirdischen Gewässern oder der Grundwasser-
Nummern 1 und 2 ersetzt:
stand verändert und ist deshalb der gute ökologi-
sche Zustand oder das gute ökologische Potential „1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des schlagswasser,
Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen
vermeiden, ist dies zulässig, wenn
Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nach-
1. die Gründe für die Veränderungen von über- teiligen Auswirkungen auf den Zustand des
geordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Gewässers zu erwarten sind.“
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
17. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: (4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d
„§ 32c Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach
Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasser-
Bewirtschaftungsziele stand oder die physischen Eigenschaften von ober-
Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für irdischen Gewässern verändert werden, ist dies in
Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3
den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zuläs-
Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d ent- sig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele
sprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 ent-
erreichen ist.“ sprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1
Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zu-
18. § 33 wird wie folgt geändert: stands die geringstmöglichen Veränderungen des
guten Zustands des Grundwassers zu erreichen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sind.“
„Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen
signifikante nachteilige Auswirkungen auf den 20. In der Überschrift des Fünften Teils wird nach
Zustand des Gewässers zu erwarten sind.“ dem Wort „Wasserbuch“ ein Semikolon gesetzt und
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe werden die Wörter „Informationsbeschaffung und
„Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ und nach den -übermittlung“ angefügt.
Wörtern „bezeichneten Zwecke hinaus“ die Wör-
ter „und in entsprechender Anwendung von 21. § 36 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2“ eingefügt. „§ 36
Maßnahmenprogramm
19. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für
„§ 33a
jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Ab-
Bewirtschaftungsziele sätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c
dass und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die
Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die
1. eine nachteilige Veränderung seines mengen-
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum-
mäßigen und chemischen Zustands vermieden
ordnung sind zu berücksichtigen.
wird,
(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grund-
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends anstei-
legende und, soweit erforderlich, ergänzende Maß-
gender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der
nahmen.
Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umge-
kehrt werden, (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Arti-
kel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeich-
3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserent-
nahme und Grundwasserneubildung gewährleis- neten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a
tet und Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 fest-
gelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser
4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zu- Ziele beitragen.
stand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten
oder erreicht wird. (4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im
Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit
(2) Die Anforderungen an die Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden
1. Beschreibung, zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das
Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist,
2. Festlegung und Einstufung,
um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a
3. Darstellung in Karten und Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende
4. Überwachung Maßnahmen können auch getroffen werden, um
einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu er-
des Zustands des Grundwassers werden durch Lan-
reichen.
desrecht bestimmt.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus
(3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des
sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1,
Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und
§ 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten
Begrenzung der Grundwasserverschmutzung be-
Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ur-
stimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den
sachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen
maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen
für Gewässerbenutzungen und die Überwachungs-
Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Be-
programme zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-
urteilung eines guten chemischen Zustands des
passen und nachträglich erforderliche Zusatzmaß-
Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter,
nahmen in das Maßnahmenprogramm aufzuneh-
anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzen-
men.
trationen und für die Ausgangspunkte für die Trend-
umkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dür-
von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung fen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der
der Grundwasserverschmutzung. oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder
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des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c
der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der
würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt Umstände, auf denen die Verschlechterungen
auswirken. Die zuständigen Landesbehörden kön- beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederher-
nen im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Arti- stellung des vorherigen Zustands.
kel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG
(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detail-
genannten Einleitungen in das Grundwasser zulas-
liertere Programme und Bewirtschaftungspläne für
sen.
Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und
(7) Durch Landesrecht werden die Fristen fest- Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Ge-
gelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm auf- wässertypen ergänzt werden. Diese Programme und
zustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungs-
aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher plan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen.
Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maß-
(5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb
nahmen durchzuführen sind.“
welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu ver-
öffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist.
22. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Es regelt auch die Information und Anhörung der
dem Wohl der Allgemeinheit dienen,“ die Wörter Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und
„sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maß- Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbe-
nahmenprogramm nach § 36“ eingefügt. sondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der
Richtlinie 2000/60/EG.“
23. § 36b wird wie folgt gefasst:
„§ 36b 24. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
Bewirtschaftungsplan „§ 37a
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für Informationsbeschaffung und -übermittlung
jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Ab- Die Beschaffung und die Übermittlung von Infor-
sätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen mationen einschließlich personenbezogener Daten
ist. wird durch Landesrecht geregelt, soweit dies zur
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschrei- Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
bung der Merkmale der Gewässer in der Flussge- Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarun-
bietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten gen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf
Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist;
der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhän- dabei ist sicherzustellen, dass die Übermittlung vor-
genden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und handener Informationen und Daten von Behörden
die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaf- des Landes an Behörden anderer Länder sowie des
tungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaft- Bundes unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes
lichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusam- stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach
menfassung der Maßnahmenprogramme, die Zu- Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informatio-
sammenfassung der Maßnahmen zur Information nen einschließlich personenbezogener Daten unent-
und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergeb- geltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen zum
nisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen rührt.“
und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrund-
dokumenten und Hintergrundinformationen enthal- 25. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten;
die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der a) In Nummer 9 wird am Ende das Komma durch
Raumordnung sind zu berücksichtigen. das Wort „oder“ ersetzt.
(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungs- b) Nummer 10 wird aufgehoben.
plan aufzunehmen:
26. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:
1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künst-
lich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 „§ 42
und die Gründe hierfür, Anpassung des Landesrechts
2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 (1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75
Satz 1 gewährten Fristverlängerungen und die Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b
Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c
Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, §§ 36,
sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Errei- 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003 zu
chung der Bewirtschaftungsziele, erfüllen.
3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim-
nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 mungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG
und 5 und die Gründe hierfür, unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis
4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltend- spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen
machung von Umständen für vorübergehende Vorschriften umgesetzt werden.“
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
27. Es wird folgender neuer Anhang 1 eingefügt:
„ Anhang 1
(zu § 1b Abs. 1 Satz 3)
“
28. Der bisherige Anhang wird Anhang 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1921
Artikel 2 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes a) In Nummer 3.14 wird in der Spalte „Vorhaben“ vor
über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Angabe „100 000“ das Wort „jeweils“ einge-
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fügt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September b) In Nummer 9.2.3 wird in der Spalte „Vorhaben“ die
2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 Angabe „21 °C“ durch die Angabe „294,15 Kelvin“,
Abs. 9 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), die Angabe „1013 mbar“ durch die Angabe „101,3
wird wie folgt geändert: Kilopascal“ und die Angabe „20 °C“ durch die
Angabe „293,15 Kelvin“ ersetzt.
01. Dem § 21 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: c) Nummer 19.3 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können Vorschriften über
die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen „19.3 Errichtung und Betrieb einer
werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung Rohrleitungsanlage zum Beför-
oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz dern wassergefährdender Stoffe
und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. im Sinne von § 19a Abs. 2 des
Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Wasserhaushaltsgesetzes, aus-
Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung genommen Rohrleitungsanla-
der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, gen, die
soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in – den Bereich eines Werksge-
Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für ländes nicht überschreiten,
Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse – Zubehör einer Anlage zum
sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Umgang mit solchen Stoffen
Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachver- sind oder
ständigenorganisationen und zugelassenen Über- – Anlagen verbinden, die in
wachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Her- engem räumlichen und be-
steller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. trieblichen Zusammenhang
Technische Regeln können vom Bundesministerium miteinander stehen und kurz-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im räumig durch landgebundene
Bundesanzeiger veröffentlicht werden.“ öffentliche Verkehrswege ge-
trennt sind,
02. § 23 wird wie folgt geändert: mit“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
Artikel 2a
bb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt. Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt: Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
„3. einer Rechtsverordnung nach S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des
a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie
folgt geändert:
b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf 1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- „Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 25a
nung für einen bestimmten Tatbestand auf bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden
diese Bußgeldvorschrift verweist.“ Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buch-
stabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend „Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d
Euro, in den übrigen Fällen“ eingefügt. des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirt-
schaftungsziele berücksichtigen.“
1. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie
zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num- Artikel 2b
mer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002
Änderung der Raumordnungsverordnung
eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmun-
gen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- § 1 Satz 3 Nr. 6 der Raumordnungsverordnung vom
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.“ S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ wird die Artikel 3
Angabe „oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträg- Bekanntmachung der Neufassung
lichkeitsprüfung“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Wasser-
haushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses
Artikel 2c Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang kannt machen.
Die auf Artikel 2b beruhenden Teile der Raumordnungs- Artikel 4
verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Raumordnungsgesetzes durch Rechtsverordnung geän- Inkrafttreten
dert werden. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1923
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin *)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
ändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Ver- 4. Umweltschutz,
bindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- 6. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert 7. Umgehen mit Informations- und Kommunikations-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- techniken,
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 8. Beraten und Betreuen von Kunden,
9. Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungs-
gutes,
§1
10. Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und
Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird Reinigungsanlagen,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung 11. Prozesstechnik,
für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der An- 12. Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
lage A der Handwerksordnung sowie
13. Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durch-
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes führen von Hygienemaßnahmen,
staatlich anerkannt. 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
§3 bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Ausbildungsberufsbild von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
heiten die Abweichung erfordern.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
den als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese scher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 und durchführen kann, dabei physikalische und chemi-
nachzuweisen. sche Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kon-
trollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur
§5 Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fach-
Ausbildungsplan
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
Ausbildungsplan zu erstellen. zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der
Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der
§6 Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
mit 30 Prozent zu gewichten.
Berichtsheft
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechno-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
logie, chemische und physikalische Prozesse sowie Wirt-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
fungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie
durchzusehen.
sowie chemische und physikalische Prozesse soll der
Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-
§7
gischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen
Zwischenprüfung können. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheits-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- schutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitäts-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
tracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
1. im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechno-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
logie:
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- a) Beschaffenheit des Behandlungsgutes,
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, b) Geräte, Maschinen und Anlagen,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Wasch- und Reinigungsverfahren,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
den eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt ins- d) Finishen,
besondere in Betracht: e) maschinentechnische Berechnungen;
Sortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen 2. im Prüfungsbereich chemische und physikalische Pro-
von vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Fest- zesse:
legen des Behandlungsprogrammes.
a) Wasch- und Waschhilfsmittel,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte b) Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,
planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen
nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen c) Wasser- und Abwasseraufbereitung,
des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, d) Ausrüstungsmittel,
des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berück-
sichtigen kann. e) prozesstechnische Berechnungen;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 1. im Prüfungsbereich Prozess-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- und Maschinentechnologie 180 Minuten,
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
2. im Prüfungsbereich chemische
wesentlich ist.
und physikalische Prozesse 120 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
3. im Prüfungsbereich
insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
durchführen und dokumentieren und hierüber während
dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fach- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
gespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Sortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Behandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behand- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
lungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bear- der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
beitungstechniken. che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die ent-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter sprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatori- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1925
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die §9
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Übergangsregelung
1. Prüfungsbereich Prozess- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und Maschinentechnologie 50 Prozent, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. Prüfungsbereich chemische schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
und physikalische Prozesse 30 Prozent, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie § 10
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-
bereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
fungsleistung in der Arbeitsaufgabe mit ungenügend be- Gleichzeitig tritt die Textilreiniger-Ausbildungsverordnung
wertet, ist die Prüfung nicht bestanden. vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 788) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1927
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, anneh-
von Arbeitsabläufen men und erfassen
(§ 3 Nr. 5) b) Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von
Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefer-
termine beachten 4*)
d) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Be-
triebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereit-
stellen sowie Maschinenbelegung disponieren
e) Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Ar-
beitsabläufe dokumentieren
f) Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen ver-
gleichen
3*)
g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
6 Erstellen und An- a) Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfas-
wenden von technischen sen
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanwei- 2*)
(§ 3 Nr. 6) sungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richt-
linien, anwenden
c) Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne er-
4*)
stellen
d) technische Dokumentationen erstellen, insbeson-
4*)
dere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
7 Umgehen mit Informa- a) Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von
tions- und Kommunika- Daten nutzen
tionstechniken 4*)
b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
(§ 3 Nr. 7) wenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
d) Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten
und weiterleiten 6*)
e) Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz be-
achten
8 Beraten und Betreuen a) Kundengespräche situationsgerecht führen 3
von Kunden
(§ 3 Nr. 8)
b) Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behand-
lungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote be-
raten
c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in 6
Einklang bringen, kostenorientiert handeln
d) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-
beiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
9 Vorbereiten und a) Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit
Vorbehandeln des und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflege-
Behandlungsgutes kennzeichen beachten
(§ 3 Nr. 9) b) Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwen-
den, Farb- und Reibechtheiten prüfen
c) Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unter-
scheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-,
Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
16
d) Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungs-
gutes beurteilen
e) Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Flecken-
art feststellen und Flecken vordetachieren
f) Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfer-
nung beim Waschen und Reinigen anwenden
g) Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
10 Einstellen, Bedienen und a) Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch-
Überwachen von Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungs-
und Reinigungsmaschinen programme festlegen
sowie Wasch- und Reini- b) ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim
gungsanlagen Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
(§ 3 Nr. 10)
c) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von
Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen
vornehmen 18
d) Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen bela-
den, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
e) Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwin-
digkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration,
überwachen, Abweichungen korrigieren
f) Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterver-
arbeitung bereitstellen
g) Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusam-
menstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und
dokumentieren
h) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
ringerung von Maschinenstillständen und -störungen
ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungs- 16
beseitigung veranlassen
i) physikalische und chemische Zusammenhänge von
Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
k) Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseiti-
gung veranlassen
l) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen, insbesondere Belade- und Flottenver-
hältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von
Chemikalien und Hilfsmitteln 8
m) Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch-
und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1929
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Prozesstechnik a) Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
(§ 3 Nr. 11) b) Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen
sowie speicherprogrammierbare Steuerungen hand-
haben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung veranlassen 18
c) Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abwei-
chungen erforderliche Maßnahmen einleiten
d) Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentie-
ren
12 Nachbehandeln a) Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und
und Finishen des beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verblie-
Behandlungsgutes bene Flecken nachbehandeln
(§ 3 Nr. 12) b) Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen
auswählen und handhaben, insbesondere Trockner,
Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
c) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
das Behandlungsgut berücksichtigen 20
d) Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
e) Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbe-
sondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck,
Abweichungen korrigieren
f) Störungen an Finishmaschinen und -anlagen fest-
stellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
g) Behandlungsgut material- und kundenbezogen zu-
sammenstellen und ausliefern 2
13 Anwenden von Des- a) Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel aus-
infektionsverfahren und wählen und dokumentieren, Vorschriften beach-
Durchführen von Hygiene- ten
maßnahmen b) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion
(§ 3 Nr. 13) einstellen, bedienen und überwachen, Störungen
feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
c) Behandlungsgut hygienisch verpacken 8
d) Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen,
Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentie-
ren
e) Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere
Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung
tragen
14 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen
sichernden Maßnahmen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
(§ 3 Nr. 14) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden 8*)
c) Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren,
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
lieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Quali-
tätsausfall prüfen
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchfüh-
ren 6*)
f) Ergebnisse dokumentieren
g) Methoden und Instrumente des Qualitätsmange-
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1931
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für
die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 den zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
und Forschung: schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-
sichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen
Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Erster Teil 1. Durchführen präparativer Arbeiten und
Ge m e insa m e Vorsc hrift e n
2. Charakterisieren von Produkten.
§1 Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der
Abschlussprüfung ist die praktische Aufgabe nach Num-
Gegenstand und Struktur der Erprobung mer 1 mit 70 Prozent, die praktische Aufgabe nach
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen Nummer 2 mit 30 Prozent zu gewichten.
die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab- (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Ab-
schlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt- schlussprüfung im Prüfungsbereich Präparative Chemie
ergebnis einbezogen werden. sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Im Prüfungsbereich Präparative Chemie soll der Prüfling
Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit
zusammenhängender informationstechnischer Fragestel-
(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird lungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und
aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss- dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technolo-
prüfung gebildet. gische und mathematische Sachverhalte verknüpfen
(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40 kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen
zusammen durchgeführt werden. werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht:
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
ausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack 1. im Prüfungsbereich Präparative Chemie:
vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) mit der Maßgabe a) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Be-
zugrunde zu legen, dass die §§ 8, 9, 14, 15, 20 und 21 einflussung von Reaktionen,
nicht anzuwenden sind.
b) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute- und Kon-
zentrationsberechnungen,
Z w eiter Teil c) Trennen und Reinigen von Stoffen, allgemeine
Vorsc hrift e n für Labortechnik,
de n Ausbildungsbe ruf d) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen,
Chemielaborant / Chemielaborantin
e) Stoffkunde und wichtige Herstellungsverfahren;
§2 2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Teil 1 der Abschlussprüfung a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-
hältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-
Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-
genseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-
jahres stattfinden.
ausbildungsvertrag,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
b) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins-
der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung
besondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung,
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März
Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-
2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr und
schutz, Urlaub,
das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 8.1
Buchstabe d bis f aufgeführten Qualifikationseinheiten c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Betriebsrat und Jugendvertretung.
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung und Analytische Chemie, Wahlqualifikationen sowie in
dauert höchstens: Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den
Prüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie
1. im Prüfungsbereich
sowie Wahlqualifikationen soll der Prüfling zeigen, dass er
Präparative Chemie 120 Minuten,
insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-
2. im Prüfungsbereich schen, technologischen und mathematischen Sachver-
Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. halten sowie damit zusammenhängender informations-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der technischer Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen
Abschlussprüfung ist der Prüfungsbereich Präparative kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Chemie mit 80 Prozent, der Prüfungsbereich Wirtschafts- Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten. sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Gebieten in Betracht:
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
1. im Prüfungsbereich Allgemeine und Analytische Chemie:
§3 a) Analyseverfahren einschließlich Probenvorberei-
tung und Reaktionsgleichungen,
Teil 2 der Abschlussprüfung
b) Stoffkonstanten und physikalische Größen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung c) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März Gleichgewicht,
2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a d) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksich-
und Nr. 3 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunter- tigung stöchiometrischer Berechnungen,
richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- e) chemische Bindung, Periodensystem der Elemente;
bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung 2. im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen:
gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, es sind mindestens drei Wahlqualifikationseinheiten zu
als es für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsge- prüfen;
setzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung
erforderlich ist. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
drei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen ins- (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
besondere in Betracht: dauert höchstens:
1. Durchführen einer analytisch-chromatografischen Auf- 1. im Prüfungsbereich
gabe, Allgemeine und Analytische Chemie 120 Minuten,
2. Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Auf-
2. im Prüfungsbereich
gabe,
Wahlqualifikationen 120 Minuten,
3. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
3. im Prüfungsbereich
4. Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates, Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
5. Durchführen einer physikalischen oder einer tech- (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
nischen Aufgabe, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
6. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer bio- fungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine
chemischen Aufgabe oder mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
7. Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe. Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften
Dabei sollen mindestens zwei praktische Aufgaben aus Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das
den Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden. Bei den prak- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
tischen Aufgaben sind Wahlqualifikationseinheiten gemäß hältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der
Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie
Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu berück- gewichten:
sichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen- 1. Prüfungsbereich
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und Allgemeine und Analytische Chemie 40 Prozent,
dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum
2. Prüfungsbereich
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz Wahlqualifikationen 40 Prozent,
und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die
relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit auf- 3. Prüfungsbereich
zeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der (7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der
Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Allgemeine Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1933
§4 Systeme, In-vitro-Kulturtechniken sowie in Wirtschafts-
und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-
Bestehensregelung
chen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 biologischer Systeme sowie In-vitro-Kulturtechniken soll
der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berück-
Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten. sichtigung damit zusammenhängender informations-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im technischer Fragestellungen und berufsbezogener Be-
Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende rechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeits-
Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen organisatorische, technologische und mathematische
und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen
sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 in den zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Prüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-
sowie Wahlqualifikationen zusammen mindestens aus- nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-
reichende Leistungen erbracht sind. besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten:
a) Stoffkunde,
Dritter Teil
b) Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Vorsc hrift e n für
de n Ausbildungsbe ruf c) Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,
Biologielaborant / Biologielaborantin d) fotometrische und chromatografische Unter-
suchungen;
§5
2. im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme:
Teil 1 der Abschlussprüfung
a) diagnostische Arbeiten,
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs- b) zoologisch-pharmakologische Arbeiten;
jahres stattfinden. 3. im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in a) mikrobiologische Arbeiten,
der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung
b) zellkulturtechnische Arbeiten;
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März
2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 11.1
a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungs-
Buchstabe d bis e sowie Nummer 11.2 Buchstabe a bis d
verhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im
Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
genseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-
die Berufsausbildung wesentlich ist.
ausbildungsvertrag,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der
b) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins-
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-
besondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung,
den eine Arbeitsprobe und zwei praktische Aufgaben
Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-
durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
schutz, Urlaub,
Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse
kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher- c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,
Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen Betriebsrat und Jugendvertretung.
ergreifen kann. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere (5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung
in Betracht: dauert höchstens:
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie 1. im Prüfungsbereich
oder Pharmakologie. Chemisch-physikalische Arbeiten 60 Minuten,
Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in
2. im Prüfungsbereich
Betracht:
Untersuchen biologischer Systeme 60 Minuten,
1. Untersuchen von biologischem Material mit chemi-
3. im Prüfungsbereich
schen und physikalischen Methoden oder Durchführen
In-vitro-Kulturtechniken 60 Minuten,
einer diagnostischen Arbeit und
4. im Prüfungsbereich
2. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zell-
Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
kulturtechnischen Arbeit.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der
Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der
Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
Abschlussprüfung ist die Arbeitsprobe mit 40 Prozent und
gewichten:
die praktische Aufgabe nach Nummer 1 und Nummer 2
jeweils mit 30 Prozent zu gewichten. 1. Prüfungsbereich
Chemisch-physikalische Arbeiten 25 Prozent,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1
der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Che- 2. Prüfungsbereich
misch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer Untersuchen biologischer Systeme 30 Prozent,
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
3. Prüfungsbereich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
In-vitro-Kulturtechniken 25 Prozent, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen
4. Prüfungsbereich einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der 1. im Prüfungsbereich Biochemisch-molekularbiologi-
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht. sche Arbeiten:
a) molekularbiologische Arbeiten,
§6 b) biochemische Arbeiten;
Teil 2 der Abschlussprüfung 2. im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in es sind vier Wahlqualifikationseinheiten zu prüfen;
der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung dabei darf höchstens eine Wahlqualifikationseinheit
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März aus der Liste gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über
2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biolo-
nisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 gie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257)
Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht gewählt werden;
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffen-
(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
de Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
dauert höchstens:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden 1. im Prüfungsbereich
drei praktische Aufgaben ausführen. Für die praktischen Biochemisch-molekular-
Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: biologische Arbeiten 60 Minuten,
1. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden 2. im Prüfungsbereich
Bereiche: Toxikologie, Pharmakokinetik oder Parasito- Wahlqualifikationen 180 Minuten,
logie, 3. im Prüfungsbereich
2. Durchführen einer biochemischen, einer immunolo- Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
gischen, einer molekularbiologischen oder einer (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
diagnostischen Arbeit, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
3. Durchführen einer zellkulturtechnischen, einer mikro- Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine
biologischen oder einer biotechnologischen Arbeit, mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
4. Durchführen einer botanischen oder einer phyto- Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften
medizinischen Arbeit oder Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das
5. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
Bereiche: laborbezogene Informationstechnik, Labor- nis 2 : 1 zu gewichten.
automation, umweltbezogene Arbeitstechniken, analy- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der
tische Arbeitstechniken oder Verfahrenstechnik. Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
Bei den praktischen Aufgaben sind Wahlqualifikationsein- gewichten:
heiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Verord- 1. Prüfungsbereich
nung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biochemisch-molekular-
Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu biologische Arbeiten 20 Prozent,
berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen- 2. Prüfungsbereich
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und Wahlqualifikationen 60 Prozent,
dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum 3. Prüfungsbereich
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die rele-
vanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen (7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der
und seine Vorgehensweisen begründen kann. Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2
der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Bioche- §7
misch-molekularbiologische Arbeiten, Wahlqualifikatio- Bestehensregelung
nen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
werden. In den Prüfungsbereichen Biochemisch-mole-
der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der
kularbiologische Arbeiten sowie Wahlqualifikationen soll
Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.
der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-
fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im
mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammen- Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende
hängender informationstechnischer Fragestellungen pra- Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen
xisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1935
sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der 1. im Prüfungsbereich I:
Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Bioche- a) Umgang mit Arbeitsstoffen,
misch-molekularbiologische Arbeiten und Wahlqualifika-
tionen zusammen mindestens ausreichende Leistungen b) Struktur und Eigenschaften von Lackrohstoffen,
erbracht sind. c) chemische und physikalische Methoden;
2. im Prüfungsbereich II:
Vie rt e r Te il a) Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-
Vorsc hrift e n für stoffen,
de n Ausbildungsbe ruf b) Umgang mit Misch-, Dispergier- und Trennaggre-
Lacklaborant / Lacklaborantin gaten;
§8 3. im Prüfungsbereich III:
Teil 1 der Abschlussprüfung a) Vorbehandeln von Untergründen,
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss- b) Applizieren von Beschichtungsstoffen,
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs- c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-
jahres stattfinden. stoffen;
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
der Anlage 3 der Verordnung über die Berufsausbildung a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungs-
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März verhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-
dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 7.1 genseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-
Buchstabe b und Nummer 8.2 Buchstabe d aufgeführten ausbildungsvertrag,
Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulun-
terricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- b) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbe-
bildung wesentlich ist. sondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kün-
digung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der schutz, Urlaub,
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-
den drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-
Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,
planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- Betriebsrat und Jugendvertretung.
ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- (5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts- dauert höchstens:
sichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen
1. im Prüfungsbereich I 60 Minuten,
Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
2. im Prüfungsbereich II 30 Minuten,
1. Durchführen einer physikalischen und einer chemi-
schen Einzelbestimmung, 3. im Prüfungsbereich III 60 Minuten,
2. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und 4. im Prüfungsbereich
Durchführen von zwei technologischen Prüfungen an Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
Beschichtungen, insbesondere durch Bestimmung (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der
von Schichtdicke, Härte oder Haftfestigkeit und Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
3. Herstellen eines Beschichtungsstoffes nach vorgege- gewichten:
bener Arbeitsrezeptur einschließlich Durchführen von 1. Prüfungsbereich I 30 Prozent,
zwei Einzelbestimmungen zur Produktkontrolle.
2. Prüfungsbereich II 20 Prozent,
Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der
Abschlussprüfung sind die praktischen Aufgaben nach 3. Prüfungsbereich III 30 Prozent,
Nummer 1 und Nummer 2 jeweils mit 30 Prozent und die 4. Prüfungsbereich
praktische Aufgabe nach Nummer 3 mit 40 Prozent zu Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
gewichten.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen I, II und III
sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In §9
den Prüfungsbereichen I, II und III soll der Prüfling praxis-
bezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit Teil 2 der Abschlussprüfung
zusammenhängender informationstechnischer Fragestel- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
lungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und der Anlage 3 der Verordnung über die Berufsausbildung
dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologi- im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März
sche und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. 2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- nisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3
heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits
in Betracht: Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Berufausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie
gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffen- und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu prüfen;
de Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. 2. im Prüfungsbereich II:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Es sind mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zu prüfen; dabei muss mindestens eine Wahlqualifika-
eine praktische Aufgabe I, eine praktische Aufgabe II und tionseinheit in Nummer 1 bis 10 der Liste gemäß § 16
eine praktische Aufgabe III durchführen. Für die prak- Abs. 2 enthalten sein;
tische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Erstellen einer Arbeitsrezeptur nach vorgegebener Rezep-
tur und Herstellen des Beschichtungsstoffes. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in
Betracht: (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
dauert höchstens:
Applizieren eines Beschichtungsstoffes mit je zwei Prü-
fungen an Beschichtungsstoffen und an Beschichtungen. 1. im Prüfungsbereich I 90 Minuten,
Für die praktische Aufgabe III kommt insbesondere in 2. im Prüfungsbereich II 150 Minuten,
Betracht: 3. im Prüfungsbereich
Durchführen von insgesamt drei unterschiedlichen analy- Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
tischen Einzelbestimmungen von physikalischen Stoff- (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
konstanten und chemischen Kennzahlen. ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Bei den praktischen Aufgaben sind Wahlqualifikations- Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine
einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Verord- mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
nung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften
berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und
Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maß- Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der
der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen gewichten:
Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorge-
hensweisen begründen kann. Die praktische Aufgabe I 1. Prüfungsbereich I 30 Prozent,
soll mit 50 Prozent, die praktische Aufgabe II mit 30 Pro- 2. Prüfungsbereich II 50 Prozent,
zent und die praktische Aufgabe III mit 20 Prozent gewich-
3. Prüfungsbereich
tet werden.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der
Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen I und II
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
den Prüfungsbereichen I und II soll der Prüfling zeigen,
dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits- § 10
organisatorischen, technologischen und mathematischen Bestehensregelung
Sachverhalten sowie damit zusammenhängender infor-
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
mationstechnischer Fragestellungen praxisbezogene
der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der
Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
schutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende
den Gebieten in Betracht: Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen
und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
1. im Prüfungsbereich I:
sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der
a) Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs- Abschlussprüfung im Prüfungsbereich I mindestens aus-
stoffen, reichende Leistungen erbracht sind.
b) Aufbau und Eigenschaften von Bindemitteln und
Lösemitteln,
Fünfter Teil
c) Eigenschaften von Farbmitteln,
Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n
d) physikalische und chemische Eigenschaften von
Beschichtungsstoffen und Beschichtungen,
§ 11
e) chemische Verfahren zur Bestimmung von Kenn-
Übergangsregelung
zahlen,
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
f) Prüfen von Beschichtungen.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
Es sind nur die Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung über die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1937
dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine § 12
Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit
dieser Verordnung weiter anzuwenden. Ausnahme des § 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Verordnung
über die Entsorgung von gewerblichen
Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)*)
Vom 19. Juni 2002
Auf Grund a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen
– des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Be-
und 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- schaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind,
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I sowie
S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen
– des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreis- mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der 2. Abfälle aus privaten Haushaltungen:
beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
Deutschen Bundestages privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in
verordnet die Bundesregierung: Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfall-
§1 orten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreu-
ten Wohnens;
Anwendungsbereich
3. Vorbehandlungsanlage:
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die
Beseitigung Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich
eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagen-
1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,
teils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte
2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruch- gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
abfälle) und aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder
3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind. weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der
weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung
(2) Diese Verordnung gilt für vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung,
1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab- Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.
fällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren
Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und §3
2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen Getrennthaltung
gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen
Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruch-
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
abfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt
schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung
sind, vorbehandelt werden.
haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Sied-
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 lungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils
und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterlie- getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern
gen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besit- und einer Verwertung zuzuführen:
zer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelun-
1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der
gen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
2. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der 3. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),
Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirt- 4. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und
schafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.
5. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
(Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten-
§2
und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Markt-
Begriffsbestimmungen abfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende
1. gewerbliche Siedlungsabfälle: Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen
vornehmen.
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage (2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1
der Verordnung über das Europäische Abfallver- Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten
zeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
aufgeführt sind, insbesondere 1. sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanla-
ge zugeführt werden und
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- 2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und
EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuge-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. führt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1939
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfrak- §4
tionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Getrennthaltung bei Vorbehandlung
Abfällen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle
Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im
Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs-
darzulegen. abfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten
Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab- folgende Abfälle zuführen:
satz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder
nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen 1. folgende gewerbliche Siedlungsabfälle
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des a) Papier und Pappe,
Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich b) Glas,
nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer
c) Bekleidung,
Menge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und
Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im d) Textilien,
Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Mög- e) Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe
lichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen. enthält,
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere f) Kunststoffe,
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort g) Metalle,
genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung h) Gummi,
einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennt-
haltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung i) Kork,
nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleich- j) Keramik oder
bar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und 2. weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind.
Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt
Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, ins-
werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
besondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimie-
Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste
rung von Fehlwürfen, dass andere Abfälle als die in Satz 1
Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren
aufgeführten dem Abfallgemisch nicht zugeführt werden.
Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder
überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer (2) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen
Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur
(Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchs- einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforde-
weise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert rungen nach § 5 eingehalten werden.
werden.
§5
(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die
nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen (1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermi-
1. nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage
schung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4
oder
mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betrei-
2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung ber kann die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8
zuzuführen. Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat
seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschrif-
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit
ten, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvor-
die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der
schriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für
Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von
des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaft-
mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalender-
lich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
jahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen
Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben
die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen 1. aus dem Quotienten
Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 a) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehand-
dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- lungsanlage einer Verwertung zugeführt wird,
ger zu überlassen. abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der
(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung Vorbehandlungsanlage
ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren gerin- aa) einer Verwertung auf Deponien zugeführt
ger Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie werden und
diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehand-
Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich- lung zugeführt werden,
rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.
und
(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungs- b) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungs-
abfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle anlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der
im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfall- Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungs-
verzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils anlage einer Beseitigung zugeführt wird,
getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern
und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Be- 2. multipliziert mit 100.
seitigung zuzuführen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen
besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindes-
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aus- tens aber einen Behälter, zu nutzen.
zusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder
Beseitigung zuzuführen. §8
(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Getrennthaltung
Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung und Anforderungen an die Vorbe-
zuführen, gilt § 6 entsprechend. handlung von Bau- und Abbruchabfällen
(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die (1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
Verwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung
monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des lau- haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfäl-
fenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter len die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt
der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusam-
der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich meln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ur-
1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung
sachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der
über das Europäische Abfallverzeichnis),
Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwer-
tungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeit- 3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel
bedarf darzulegen. 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet 4. Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe
worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme
31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindes- von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfall-
tens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und schlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit
bis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die
mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalender- gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03),
jahr zu erreichen. und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Kera-
mik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe
§6 enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).
Getrennthaltung § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
bei energetischer Verwertung
gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle (2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1
Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab- Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
fällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwer-
tung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in 1. diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehand-
diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind: lungsanlage zugeführt werden und
1. Glas, 2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher
Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und
2. Metalle, einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuge-
3. mineralische Abfälle und führt werden.
4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfrak-
biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und tionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten
Marktabfälle. Abfällen gemeinsam erfasst werden. § 3 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen,
insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur (3) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführ- Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die
ten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind. nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
1. nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungs-
§7 anlage oder
Getrennthaltung von gewerblichen 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
zuzuführen. § 3 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab-
fällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem (4) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfäl-
zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger len, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirt- einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen
schafts- und Abfallgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine
bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich- anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:
rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsab- 1. die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des
fälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs. 3 des Anhangs aufgeführt sind, oder
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsor-
2. sonstige Abfälle, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in
gung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer
den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.
haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1941
(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall
Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aufgeführten
a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4
Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchab-
oder
fällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die
Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortie- b) aus einem anderen Abfall
rung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der
stammt.
besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbeson- (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich
dere aufgrund deren geringer Menge. die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle inner-
halb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern
(6) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu
schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung
lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stoff-
gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfall-
lich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht
schlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese
ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach
einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen. Die
Satz 1 sind anzugeben:
Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung
für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder 1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungs-
sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der anlage,
besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht
2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B
möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbe-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
sondere aufgrund der geringen Menge oder hoher
Verschmutzung der anfallenden Abfälle. Die Erzeuger und 3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Ent-
Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im sorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt,
Einzelfall die Umstände für die fehlende technische auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.
Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzu-
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen
legen.
nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der
Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirt-
§9 schaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeich-
Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen nungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Angaben enthalten.
Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und (6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halb-
nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremd- jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende
kontrolle sicherzustellen. eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen
Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung
jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme- der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2
kontrolle durchzuführen. Sie umfasst: bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstage-
1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers, buches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat
sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich
2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls, mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde un-
3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das verzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu
Europäische Abfallverzeichnis und unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die
Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungs-
4. die Angabe, abfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten
a) ob der angelieferte Abfall gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind,
entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die
aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde
oder unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach
bb) ein anderer Abfall ist und § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser
b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Verordnung betrifft, zu unterrichten.
Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.
Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Be- § 10
förderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfall-
Betriebstagebuch
anlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzu-
führen. (1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat
während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprü-
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei
fung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9
jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangs-
Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen
kontrolle durchzuführen. Sie umfasst:
und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende
1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich ein-
Abfalls, zustellen:
2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das 1. die monatlichen Verwertungsquoten und die Ver-
Europäische Abfallverzeichnis und wertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
2. die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallge-
Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und misch zuführt,
3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6. 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Abs. 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,
oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu 5. entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8
überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbei- Abs. 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage
tung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene zuführt,
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden,
wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist 6. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht aussortiert oder
dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit ein- 7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Behörde
sehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die zeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht
Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen 8. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen
Behörde vorzulegen. Verwertung zuführt,
(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverord- 9. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
nung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstage- 10. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfälle
bücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben vermischt,
in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
11. entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht
§ 11 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-
führt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,
Ordnungswidrigkeiten
12. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 13. entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstage-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 buches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfäl- bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
le nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert
oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt, § 12
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die
Inkrafttreten
Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder
einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 1943
Anha ng
Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in
gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können
1. Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei:
– Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
2. Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten
und Möbeln:
– Rinden und Korkabfälle
– Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
3. Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
– Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
– Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
4. Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von
Kunststoffen:
– Kunststoffabfälle
5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunst-
stoffen:
– Kunststoffspäne und -drehspäne
6. Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände
gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
– Verpackungen aus Papier und Pappe
– Verpackungen aus Kunststoff
– Verpackungen aus Holz
– Verpackungen aus Metall
– Verbundverpackungen
– gemischte Verpackungen
– Verpackungen aus Glas
– Verpackungen aus Textilien
7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
– Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt ist
– Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt ist
– Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält
oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
– Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn,
jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit
Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind
– Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefähr-
liche Stoffe enthalten
– Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
– Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
– Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
– Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme der-
jenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Seerechtsänderungsgesetzes
Vom 10. Juni 2002
Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II
S. 510) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2002 in Kraft
(BGBl. 2002 II S. 1202).
Nach Artikel 10 Abs. 2 des Dritten Seerechtsänderungsgesetzes vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 898) wird bekannt gegeben, dass das Dritte Seerechtsände-
rungsgesetz ebenfalls
am 8. Oktober 2002
in Kraft tritt.
Berlin, den 10. Juni 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
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