1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Verordnung
über die modifizierte Anwendung
von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für
bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(Bundesministerium der Verteidigung –
Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung – BMVg-ArbSchGAnwV)
Vom 3. Juni 2002
Auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeits- 3. als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den
schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen,
durch Artikel 210 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Übungen und Ausbildungen,
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit aus.
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
dem Bundesministerium des Innern: §4
Voraussetzungen für ein Abweichen
§1 von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
Geltungsbereich (1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
Bundesministeriums der Verteidigung. lung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von
Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wer-
§2
den. Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese
Pflichten des Arbeitgebers Voraussetzung gegeben ist.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das (2) Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen
Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die
Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgeset- Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte
zes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes ge- ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutz-
nannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch gesetzes nicht erreicht werden können. Dies wird durch
dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Ver- das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im
ordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.
von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
§5
§3 Gewährleistung der
Tätigkeiten Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäf- (1) Die bei Abweichen von Vorschriften des Arbeits-
tigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der schutzgesetzes zu treffenden Schutzvorkehrungen müs-
diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes sen einen den Umständen nach größtmöglichen Schutz
Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Beschäftigten gewährleisten. Einschränkungen des
1. als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehenen Schutz-
Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen niveaus sind nach Art, Umfang und Dauer auf das unum-
im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver gänglich notwendige Maß zu beschränken.
Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder (2) Sofern von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie abgewichen werden muss, sind die Sicherheit und der
beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbe- Gesundheitsschutz durch Maßnahmen nach den Absät-
sondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungs- zen 3 und 4 zu gewährleisten.
handlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben, (3) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des
2. als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maß- Arbeitsschutzgesetzes voraussehbar, sind mögliche Ge-
nahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, ins- fährdungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch
besondere logistischer Unterstützung, Führungs- und das Bundesministerium der Verteidigung oder den jewei-
Fernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen ligen Dienststellenleiter zu ermitteln, unter Berücksichti-
zur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer gung der Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes zu beur-
Unterstützung, und teilen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1851
Beschäftigten vorzusehen. Das bestellte Fachpersonal für band, Dienststellenleiter, Kommandeur, Kompanie-,
Arbeitssicherheit ist zu hören. Geeignete Maßnahmen Batteriechef, Staffelkapitän, Leiter einer Außenstelle, Zug-
zum Schutz der Beschäftigten sind insbesondere die führer, Staffelführer oder Truppführer) die Entscheidung
Gestaltung, Auswahl und Nutzung von tätigkeitsspezifi- über das Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutz-
schen Schutzeinrichtungen, Fahrzeugen und Geräten gesetzes. Dieser soll bei der Gefährdungsbeurteilung
sowie Schutzvorkehrungen, das Bereitstellen eines ange- Fachpersonal hören und hat die anerkannten sicherheits-
messenen Informations-, Schulungs- und Trainingsange- technischen und arbeitsmedizinischen Standards zu be-
bots, das Festlegen von Eignungsvoraussetzungen für die rücksichtigen. Die Entscheidung ist regelmäßig zu doku-
Ausübung der Tätigkeiten. Die festgelegten Maßnahmen mentieren.
sind im Einzelnen zu beschreiben und nach § 6 des
Arbeitsschutzgesetzes zu dokumentieren. §6
(4) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des
Inkrafttreten
Arbeitsschutzgesetzes nicht voraussehbar, trifft der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
höchste örtliche Vorgesetzte (z. B. Führer Gefechtsver- in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin*)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 13. Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Schichtwerkstoffen,
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), 14. Verlegen von Bodenbelägen,
der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet 15. Behandeln von Oberflächen,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im 16. Herstellen und Anbringen von Profilen,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
17. Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und
und Forschung:
anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
18. Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
§1
19. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird §4
für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§2 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
Ausbildungsdauer bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
§3 die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, nachzuweisen.
4. Umweltschutz,
§5
5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
techniken, Ausbildungsplan
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Informationen, Arbeiten im Team, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen, Durchführen von Messungen,
§6
8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von
Berichtsheft
Arbeitsplätzen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Maschinen und technischen Einrichtungen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von durchzusehen.
Untergründen,
§7
12. Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden
Zwischenprüfung
sowie von Bodenbelägen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1853
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich wendung von Holz, Holzwerkstoffen und Bodenbelägen
ist. planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga- 1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt ins-
be sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt besondere in Betracht:
höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und
Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür
dem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung
kommt insbesondere das Herstellen eines Parkettbodens
und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung,
unter Anwendung manueller und maschineller Bearbei-
Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern
tungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlege-
von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Pro-
bedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in
duktqualität.
Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf-
Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicher- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge
heit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und
kann. technischen Regeln auswählen und die notwendigen
Arbeitsschritte planen kann.
§8 2. Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge
Gesellenprüfung kommt insbesondere in Betracht:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Holzfußböden oder Bodenbelägen.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforder-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in lichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfah-
insgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe I rensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten,
sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumen- Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestal-
tieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten tungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile
ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. zuordnen kann.
1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Gestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
einschließlich des Herstellens des Untergrundes, der beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
Oberflächenbehandlung und des Anbringens von in Betracht:
Abschlüssen in Betracht. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Betracht: (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
a) Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit 1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten,
Fugenausbildung einschließlich des Herstellens
des Untergrundes und des Anbringens von Ab- 2. im Prüfungsbereich
schlüssen, Parkett und Bodenbeläge 180 Minuten,
b) Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht 3. im Prüfungsbereich
einschließlich des Herstellens des Untergrundes Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und des Anbringens von Abschlüssen oder (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
c) Verlegen eines Schwingbodens mit Mehrschicht- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
parkett einschließlich des Anbringens von Ab- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
schlüssen. Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi- bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
ergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in 1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
den Prüfungsbereichen Untergründe, Parkett und Boden- 2. Prüfungsbereich
beläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer- Parkett und Bodenbeläge 45 Prozent,
den. In den Prüfungsbereichen Untergründe sowie Parkett
und Bodenbeläge sind insbesondere durch Verknüpfung 3. Prüfungsbereich
informationstechnischer, technologischer und mathe- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
matischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
der Prüfungsbereiche Untergründe sowie Parkett und dieser Verordnung.
Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung
nicht bestanden. § 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Übergangsregelung Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Parkettleger vom 3. Oktober 1973 (BGBl. I
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- S. 1471) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1855
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
und Kommunikations- mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
techniken schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 5) erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 2*)
Kommunikationssystemen lösen
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten von barkeit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
im Team technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fach-
(§ 3 Nr. 6) bücher und Kataloge
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei- 4*)
ten
d) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-
und Hilfsstoffe zusammenstellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) technische Veränderungen feststellen und umsetzen
g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten 3*)
i) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
7 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen und anwenden
von technischen Unter- b) Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und
lagen, Durchführen von Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden
Messungen sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 7)
c) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,
Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und
Arbeitsanweisungen anwenden
d) Materiallisten erstellen 5*)
e) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-
geräte auf Funktion prüfen sowie lagern
f) Messungen des Raumklimas sowie der Zustände
von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durch-
führen, Ergebnisse protokollieren und berücksich-
tigen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1857
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Leistungsverzeichnisse anwenden
h) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-
teriallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-
gen, Handbücher sowie Herstellerangaben 4*)
i) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
Bausituation umsetzen
k) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8 Vorbereiten, Einrichten, a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
Sichern und Räumen von lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
(§ 3 Nr. 8) urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-
barkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
4*)
e) Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
f) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-
greifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-
stelle sichern
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
schen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 9) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische 6
Einrichtungen anwenden
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
e) Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten
f) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-
stellen und bedienen 2
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
10 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen,
Werk- und Hilfsstoffen transportieren und lagern
(§ 3 Nr. 10) b) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe,
Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbar- 7
keit prüfen, Maße übertragen
c) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von
Hand bearbeiten
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit
Maschinen be- und verarbeiten
e) Werkstoffverbindungen herstellen
f) Holzschutzmaßnahmen durchführen
11 Prüfen der Verlege- a) Untergründe auf Belegreife prüfen
bedingungen, Herstellen b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-
von Untergründen wählen
(§ 3 Nr. 11)
c) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-
ten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen 15
e) Fugen und Risse bearbeiten
f) Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
g) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
h) Holzunterböden herstellen
i) Fehlstellen in Estrichen ergänzen
k) Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
l) Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zu-
schneiden und einbauen, Schüttungen einbringen 10
m) Fertigteilestrichelemente verlegen
n) Schwingbodenkonstruktionen herstellen
o) Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen ein-
bauen
12 Gestalten von Parkett a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestal-
und anderen Holzfuß- tungstechniken auswählen und anwenden
böden sowie von Boden- b) Skizzen für Verlegemuster anfertigen
belägen 4
(§ 3 Nr. 12) c) Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festle-
gen und umsetzen
d) Schablonen herstellen und Formen übertragen
13 Verlegen von Parkett, a) Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anfor-
anderen Holzfußböden derungen auswählen
und Schichtwerkstoffen b) Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere
(§ 3 Nr. 13) Verpuffungen, beachten
c) Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbei-
ten
20
d) Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben
e) Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwim-
mend verlegen, Elemente verbinden
f) Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln
und schrauben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1859
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkie-
rung aufbringen
h) elastische Fugen herstellen
i) Treppen bekleiden 17
k) Schwellen und Anschlüsse herstellen
l) Muster- und Intarsienböden herstellen
14 Verlegen a) Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen
von Bodenbelägen b) Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbeson-
(§ 3 Nr. 14) dere beim Verlegen, beachten
c) Klebstoffe auswählen und verarbeiten 7
d) Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Plat-
ten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen
und verkletten
e) Kunstharzbeschichtungen auftragen
f) Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis
dokumentieren
g) Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und
schließen 7
h) elastische Fugen herstellen
i) An- und Abschlüsse herstellen
k) Flächen bekleben
15 Behandeln a) Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelä-
von Oberflächen gen durchführen 3
(§ 3 Nr. 15) b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c) Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nut-
zung beurteilen
d) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel auswählen
e) Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußbö-
den und Kork schleifen, insbesondere mit Maschi- 15
nen
f) Fugen verfüllen
g) Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und
wachsen
h) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
16 Herstellen und Anbringen a) Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen
von Profilen und anbringen 3
(§ 3 Nr. 16)
b) Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen 3
und anbringen
17 Instandhalten und a) Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich
Instandsetzen von Parkett ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren
und anderen Holzfuß- b) Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen,
böden sowie von Boden- Pflegearbeiten durchführen
belägen
(§ 3 Nr. 17) c) Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und 6
Grundreinigung durchführen
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden
aufarbeiten
e) Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
18 Restaurieren von a) Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden
Parkett und anderen feststellen und dokumentieren
Holzfußböden b) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
(§ 3 Nr. 18) bauen und lagern
c) Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung 4
der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerk-
male nach Vorgaben restaurieren
d) Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeits-
schritte dokumentieren
19 Qualitätssichernde a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
Maßnahmen, nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
Kundenorientierung b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 3 Nr. 19) bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes- 2*)
serung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten 3*)
f) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1861
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin *)
Vom 17. Juni 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 niken,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- Informationen, Arbeiten im Team,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: lagen, Durchführen von Messungen,
8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von
Arbeitsplätzen,
§1
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Maschinen und technischen Einrichtungen,
Der Ausbildungsberuf Bodenleger/Bodenlegerin wird 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
staatlich anerkannt.
11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von
Untergründen,
§2 12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen
Ausbildungsdauer Bodenbelägen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
14. Behandeln von Oberflächen,
§3 15. Be- und Verarbeiten von Profilen,
Ausbildungsberufsbild 16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandset-
zungsarbeiten,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§4
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsrahmenplan
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
4. Umweltschutz, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
licht. Abweichung erfordern.
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil- Gestalten und Verlegen eines textilen und eines elasti-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- schen Bodenbelages einschließlich des Herstellens
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüs-
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, sen in Betracht.
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
Betracht:
zuweisen.
a) Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des
§5 Herstellens des Untergrundes und des Anbringens
von Abschlüssen,
Ausbildungsplan
b) Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
des Herstellens des Untergrundes und des Anbrin-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
gens von Abschlüssen oder
Ausbildungsplan zu erstellen.
c) Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Her-
stellens des Untergrundes, des Behandelns der
§6 Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.
Berichtsheft Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu nisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorien-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie
durchzusehen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.
§7 (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Zwischenprüfung den Prüfungsbereichen Untergründe, Bodenbeläge sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- fungsbereichen Untergründe und Bodenbeläge soll der
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der können. Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeitssicher-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht mungen berücksichtigen, die Verwendung von textilen
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden und elastischen Bodenbelägen, Fertigparkett, Schicht-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich werkstoffen sowie von Werk- und Hilfsstoffen planen
ist. sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitäts-
sichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf- 1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbe-
gabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt sondere in Betracht:
höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und
Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür
Herstellung von Untergründen sowie zur Ermittlung
kommt insbesondere das Herstellen eines Bodenbelages
und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung,
unter Anwendung manueller und maschineller Bearbei-
Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern
tungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlege-
von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Pro-
bedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in
duktqualität.
Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf-
Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicher- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge
heit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und
kann. technischen Regeln auswählen und die notwendigen
Arbeitsschritte planen kann.
§8 2. Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbe-
Abschlussprüfung sondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Instandhaltung und bei der Ermittlung und Behebung
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. sowie Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforder-
insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe I lichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfah-
sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumen- rensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten,
tieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestal-
ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. tungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1863
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
in Betracht: Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 45 Prozent,
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
3. Prüfungsbereich
1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten, Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 180 Minuten, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
3. im Prüfungsbereich
ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
fungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des der Prüfungsbereiche Untergründe und Bodenbeläge mit
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der §9
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei- Inkrafttreten
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1865
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
und Kommunikations- mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
techniken schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 5) erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 2*)
Kommunikationssystemen lösen
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten von barkeit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
im Team technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fach-
(§ 3 Nr. 6) bücher und Kataloge
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei- 4*)
ten
d) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-
und Hilfsstoffe zusammenstellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) technische Veränderungen feststellen und umsetzen
g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten 3*)
i) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
7 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen und anwenden
von technischen Unter- b) Bau- und Werkzeichnungen zur Einteilung von
lagen, Durchführen von textilen und elastischen Bodenbelägen sowie Fer-
Messungen tigparkett und Schichtwerkstoffen lesen und an-
(§ 3 Nr. 7) wenden
c) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,
Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und
Arbeitsanweisungen lesen und anwenden 5*)
d) Materiallisten erstellen
e) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-
geräte auf Funktion prüfen und lagern
f) Messungen des Raumklimas sowie der Zustände
von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durch-
führen, Ergebnisse protokollieren und berücksich-
tigen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Leistungsverzeichnisse anwenden
h) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-
teriallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-
gen, Handbücher sowie Herstellerangaben 4*)
i) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
Bausituation umsetzen
k) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8 Vorbereiten, Einrichten, a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
Sichern und Räumen von lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
(§ 3 Nr. 8) urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-
barkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
4*)
e) Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
f) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-
greifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-
stelle sichern
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
schen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 9) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- 6
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
d) Maschinenwerkzeuge instand halten
e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen 2
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung ver-
anlassen
10 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen,
Werk- und Hilfsstoffen transportieren und lagern
(§ 3 Nr. 10) b) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe,
Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbar-
keit prüfen, Maße übertragen
c) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von 7
Hand bearbeiten
d) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit
Maschinen be- und verarbeiten
e) Werkstoffverbindungen herstellen
f) Holzschutzmaßnahmen durchführen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1867
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
11 Prüfen der Verlege- a) Untergründe auf Belegreife prüfen
bedingungen, Herstellen b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-
von Untergründen wählen
(§ 3 Nr. 11)
c) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-
ten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d) Fugen und Risse bearbeiten 21
e) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
f) Fehlstellen in Estrichen ergänzen
g) Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
h) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
i) Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstel-
len
k) Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zu- 12
schneiden und einbauen, Schüttungen einbringen
l) Fertigteilestrichelemente verlegen
12 Gestalten und Verlegen a) textile und elastische Bodenbeläge nach Anforde-
von textilen und elasti- rungen auswählen
schen Bodenbelägen b) Klebstoffe auswählen und verarbeiten
(§ 3 Nr. 12)
c) Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbeson-
dere beim Verlegen, beachten 19
d) Haft- und Klebevliesmaterialien aufbringen
e) textile und elastische Bodenbeläge zuschneiden,
einpassen und verkleben
f) textile Bodenbeläge verspannen und verkletten
g) Gestaltungsmerkmale bestimmen, Verlegemuster um-
setzen
h) Verlegerichtung bestimmen, Platten und Bahnen ein-
teilen
i) Sportboden aus Elastikschichten mit Oberbelag her-
stellen
k) Markierungen und Muster in Bodenbelägen einlegen
und aufbringen
l) Kunstharzbeschichtungen auftragen 22
m) Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnisse
dokumentieren
n) Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und
verschließen
o) elastische Fugen herstellen
p) Treppen und senkrechte Flächen mit textilen und
elastischen Belägen bekleben
q) Schablonen herstellen und Formen übertragen
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Verlegen von Fertigparkett a) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe nach Anforde-
und Schichtwerkstoffen rungen und Gestaltungsmerkmalen auswählen
(§ 3 Nr. 13) b) Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen
einteilen, Fugen festlegen
c) Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbei-
ten
d) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe zuschneiden,
einpassen und verkleben 18
e) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend
verlegen, Elemente verbinden
f) Markierungen aufbringen
g) elastische Fugen herstellen
h) Treppen und senkrechte Flächen mit Fertigparkett
und Schichtwerkstoffen belegen
14 Behandeln von a) Erstpflege bei elastischen Bodenbelägen durchfüh-
Oberflächen ren 4
(§ 3 Nr. 14) b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c) Oberflächenbehandlungsarten festlegen und Ober-
flächenbehandlungsmittel auswählen
d) Schleifmittel auswählen, Kork schleifen 5
e) Korkoberflächen versiegeln, ölen und wachsen
f) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
15 Be- und Verarbeiten a) Profile nach ihrer Funktion auswählen
von Profilen 4
b) Profile für Übergänge einpassen und anbringen
(§ 3 Nr. 15)
c) System-Sockelleisten anfertigen und anbringen
5
d) Profile für Treppen anbringen
16 Durchführen von Instand- a) Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich
haltungs- und Instand- ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren
setzungsarbeiten b) Pflegeverfahren auswählen, Zwischen- und Grund-
(§ 3 Nr. 16) reinigung durchführen 4
c) Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d) Treppenreparaturwinkel anbringen
17 Qualitätssichernde a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
Maßnahmen, Kunden- nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
orientierung b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 3 Nr. 17) bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver- 2*)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten 3*)
f) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1869
Verordnung
zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen1)
Vom 18. Juni 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 und Abs. 2, Abschnitt 2
des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7, 9 und 10a bis 13, Überwachungsvorschriften
§ 12c Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 21b Abs. 3, § 23 Abs. 3
jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterabschnitt 1
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt- Betrieb von Röntgen-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen einrichtungen und Störstrahlern
§ 11 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 § 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgenein-
(BGBl. I S. 694) geändert worden ist, § 12c Abs. 4 Satz 2 richtungen
und § 21b Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
§ 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtun-
9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind, gen
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 636) § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und § 4a Sachverständige
§ 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert und § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 5 Betrieb von Störstrahlern
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 10a, 11, 12 und § 23
Unterabschnitt 2
Abs. 3 eingefügt worden sind, § 11 Abs. 1 Nr. 8 durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Sonstige Tätigkeiten
S. 3586) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Geset- im Zusammenhang mit Röntgen-
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) § 12 Abs. 1 Satz 1 einrichtungen und Störstrahlern
Nr. 9 zuletzt und § 13 Abs. 3 Satz 2 geändert worden sind, § 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und
verordnet die Bundesregierung: Beschäftigung
§ 7 Untersagung
Artikel 1
Unterabschnitt 3
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I
Bauartzulassung
S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt ge- § 8 Verfahren der Bauartzulassung
ändert: § 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 10 Zulassungsschein
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen
„Abschnitt 1 Vorrichtung
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3
§ 1 Anwendungsbereich
Vorschriften für den Betrieb
§ 2 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1a Allgemeine Vorschriften
Strahlenschutzgrundsätze § 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutz-
§ 2a Rechtfertigung beauftragte
§ 2b Dosisbegrenzung § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und
des Strahlenschutzbeauftragten
§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosis-
reduzierung § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und
des Strahlenschutzbeauftragten
1)
§ 15a Strahlenschutzanweisung
Die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umset-
zung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur § 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Untersuchung von Menschen
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richt- § 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur
linie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund- Behandlung von Menschen
heitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung
bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/ § 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche
EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22). Stellen
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
§ 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgenein- § 39 Behördliche Entscheidung
richtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strah-
§ 41 Ermächtigte Ärzte
lenschutz
§ 19 Strahlenschutzbereiche Abschnitt 5
§ 20 Röntgenräume Außergewöhnliche
§ 21 Schutzvorkehrungen Ereignisabläufe oder Betriebszustände
§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen § 42 Meldepflicht
Unterabschnitt 2 Abschnitt 6
Anwendung von Formvorschriften
Röntgenstrahlung am Menschen § 43 Schriftform und elektronische Form
§ 23 Rechtfertigende Indikation
Abschnitt 7
§ 24 Berechtigte Personen
Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Anwendungsgrundsätze
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Röntgendurchleuchtung
§ 27 Röntgenbehandlung Abschnitt 8
§ 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass Schlussvorschriften
Unterabschnitt 2a § 45 Übergangsvorschriften
Medizinische Forschung § 46 (aufgehoben)
§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung § 47 (gegenstandslos)
am Menschen in der medizinischen Forschung § 48 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung
von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizini- Anlagen
schen Forschung
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeich-
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur
nungspflichten
Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind
§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkun- (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizini-
gen für einzelne Personengruppen sche Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des
§ 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht
sind)
§ 28f Schutzanordnung
§ 28g Ethikkommission Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und
Unterabschnitt 3 Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 be-
Anwendung von Röntgenstrahlung in zeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für
der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde Anlage 3 (zu § 31a)
§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen Gewebe-Wichtungsfaktoren
Unterabschnitt 4 Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Vorschriften über die Strahlenexposition Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung“.
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition 2. Die Überschrift „Erster Abschnitt“ wird durch die
§ 31b Berufslebensdosis Überschrift „Abschnitt 1“ ersetzt.
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung
3. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Absatz und
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Aus-
wie folgt geändert:
nahmen
§ 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung
Das Wort „Röntgenstrahlen“ wird durch das Wort
„Röntgenstrahlung“ ersetzt und das Wort „kön-
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der nen“ wird durch das Wort „kann“ ersetzt.“
Körperdosis
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 35a Strahlenschutzregister
§ 36 Unterweisung 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4 „§ 2
Arbeitsmedizinische Vorsorge Begriffsbestimmungen
§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 38 Ärztliche Bescheinigung 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1871
Technische Durchführung und b) Effektive Dosis:
a) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder Summe der gewichteten Organdosen in den in
b) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses Anlage 3 angegebenen Geweben oder Orga-
einer Röntgenbehandlung, nen des Körpers durch äußere Strahlenexpo-
sition. Die Einheit der effektiven Dosis ist das
nachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Sievert (Sv).
oder 2 eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.
c) Körperdosis:
2. Basisbild:
Sammelbegriff für Organdosis und effektive
Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches Dosis.
Grundlage für eine Bearbeitung, Übertragung,
Speicherung oder Darstellung ist. d) Organdosis:
3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Produkt aus der mittleren Energiedosis in
einem Organ, Gewebe oder Körperteil und
Eigenverantwortliches Verwenden oder Bereit- dem Strahlungs-Wichtungsfaktor WR. Für
halten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung Röntgen- und Elektronenstrahlung hat der
von Röntgenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht Strahlungs-Wichtungsfaktor den Wert 1. Die
die Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusam- Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv).
menhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung,
Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Soweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35
Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen wer- Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der
den ferner nicht betrieben, soweit sie im Bereich Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die
der Bundeswehr oder des Zivilschutzes aus- lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das
schließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt, Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut
gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten in 0,07 Millimeter Gewebetiefe und dem Strah-
werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler lungs-Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche
entsprechend. beträgt 1 Quadratzentimeter, unabhängig von
der exponierten Hautfläche.
4. Betriebsbedingungen, maximale:
e) Ortsdosis:
Kombination der technischen Einstellparameter,
die unter normalen Betriebsbedingungen bei Äquivalentdosis, gemessen an einem be-
Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Rönt- stimmten Ort. Messgrößen für die Ortsdosi-
geneinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und metrie sind die Umgebungs-Äquivalentdosis
Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis
Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach H쎾(0,07, Ω). Die Umgebungs-Äquivalentdosis
Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mitt- H*(10) am interessierenden Punkt im tatsäch-
leren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören lichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis,
die Spannung für die Beschleunigung von Elek- die im zugehörigen ausgerichteten und aufge-
tronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebe- weiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe
nenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder in der ICRU-Kugel auf dem der Einfallsrich-
Elektrodenabstand. tung der Strahlung entgegengesetzt orientier-
ten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-
5. Bildqualität,
Äquivalentdosis H쎾(0,07, Ω) am interessieren-
a) diagnostische: den Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist
Darstellung der diagnostisch wichtigen Bild- die Äquivalentdosis, die im zugehörigen auf-
merkmale, Details und kritischen Strukturen geweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter
nach dem Stand der Technik und der Heil- Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω
kunde oder Zahnheilkunde, orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt
würde. Dabei ist
b) physikalische:
aa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idea-
Verhältnis zwischen den Strukturen eines lisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teil-
Prüfkörpers und den Kenngrößen ihrer Ab- chenflussdichte und die Energie- und
bildung. Richtungsverteilung der Strahlung an
6. Dosis: allen Punkten eines ausreichend großen
Volumens die gleichen Werte aufweist wie
a) Äquivalentdosis:
das tatsächliche Strahlungsfeld am inter-
Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) essierenden Punkt,
im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitäts-
faktor Q des Berichts Nr. 51 der International bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes
Commission on Radiation Units and Measure- Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das
ments (ICRU report 51, ICRU Publications, aufgeweitet und in dem die Strahlung
7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet
Maryland 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen ist,
mehrerer Strahlungsarten und -energien ist cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phan-
die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer tom von 30 Zentimeter Durchmesser
ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebe-
Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). äquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3,
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Zusammensetzung: 76,2 % Sauerstoff, denen in Ausübung der Heilkunde oder der Zahn-
11,1 % Kohlenstoff, 10,1 % Wasserstoff, heilkunde oder im Rahmen der medizinischen
2,6 % Stickstoff). Forschung Röntgenstrahlung angewendet wird.
Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv). 13. Referenzwerte, diagnostische:
f) Ortsdosisleistung: Dosiswerte für typische Untersuchungen mit
In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphan-
Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeit- tome oder auf Patientengruppen mit Standard-
maßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart
intervalls.
geeigneten Röntgeneinrichtungen und Unter-
g) Personendosis: suchungsverfahren.
Äquivalentdosis, gemessen an der für die 14. Röntgeneinrichtung:
Strahlenexposition repräsentativen Stelle der
Einrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von
Körperoberfläche. Messgrößen für die Perso-
Röntgenstrahlung betrieben wird einschließlich
nendosimetrie sind die Tiefen-Personendosis
Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör,
HP(10) und die Oberflächen-Personendosis
der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen
HP(0,07). Die Tiefen-Personendosis HP(10)
zur medizinischen Befundung.
ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe
im Körper an der Tragestelle des Personen- 15. Röntgenpass:
dosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Von der untersuchten Person freiwillig geführtes
HP(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Milli- Dokument, das Angaben über den Zeitpunkt
meter Tiefe im Körper an der Tragestelle des einer Röntgenuntersuchung, die untersuchte
Personendosimeters. Die Einheit der Perso- Körperregion, die Art der Untersuchung und den
nendosis ist das Sievert (Sv). untersuchenden Arzt enthält.
7. Durchführung, technische: 16. Röntgenstrahler:
Einstellen der technischen Parameter an der Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend
Röntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder aus Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse,
des Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik, bei einem Einkesselgerät auch dem Hochspan-
Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, nungserzeuger.
Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und
17. Schulröntgeneinrichtung:
Auslösen der Strahlung.
Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammen-
8. Forschung, medizinische: hang mit dem Unterricht in Schulen, die den Vor-
Anwendung von Röntgenstrahlung am Men- schriften der Anlage 2 Nr. 4 entspricht.
schen, soweit sie der Fortentwicklung der Heil- 18. Störstrahler:
kunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen
Wissenschaft und nicht in erster Linie der Unter- Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließ-
lich Elektronen beschleunigt werden und die
suchung oder Behandlung des einzelnen Patien-
Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu
ten dient.
diesem Zweck betrieben werden. Als Störstrahler
9. Hochschutzgerät: gelten auch Elektronenmikroskope, bei denen die
erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der
ausgewertet wird.
Anlage 2 Nr. 2 entspricht.
19. Strahlenexposition:
10. Indikation, rechtfertigende:
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den
Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist
der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den
dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Ein-
Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde wirkung ionisierender Strahlung auf einzelne
angewendet wird. Organe, Gewebe oder Körperteile.
11. Medizinphysik-Experte: 20. Strahlenexposition, berufliche:
In medizinischer Physik besonders ausgebildeter Die Strahlenexposition einer Person, die
Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fach- a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser
kunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich Verordnung in einem Beschäftigungs- oder
gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Ausbildungsverhältnis steht oder diese Tätig-
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und keit selbst ausübt,
mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-
schutz. b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atom-
gesetzes wahrnimmt,
12. Person, helfende:
c) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser
Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Verordnung Röntgeneinrichtungen oder Stör-
freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen strahler prüft, erprobt, wartet oder instand
Vertreters Personen unterstützt oder betreut, an setzt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1873
d) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verord- sein können, müssen unter Abwägung ihres wirt-
nung im Zusammenhang mit dem Betrieb schaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens
einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehen-
fremden Störstrahlers beschäftigt ist oder den gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt
Aufgaben selbst wahrnimmt. sein. Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätig-
Eine nicht mit der Berufsausübung zusammen- keiten kann überprüft werden, sobald wesentliche
hängende Strahlenexposition bleibt dabei un- neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Aus-
berücksichtigt. wirkungen der Tätigkeit vorliegen.
21. Strahlenexposition, medizinische: (2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen
a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen
Untersuchung oder Behandlung mit Röntgen- erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnosti-
strahlung in der Heilkunde oder Zahnheil- schem oder therapeutischem Nutzen einschließlich
kunde (Patient), des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den
b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Ein- Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft abzu-
willigung oder mit Einwilligung ihres gesetzli- wägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition
chen Vertreters Röntgenstrahlung in der medi- möglicherweise verursachten Schädigung des Einzel-
zinischen Forschung angewendet wird (Pro- nen.
band), (3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Ab-
c) Exposition einer Person im Rahmen ihrer sätzen 1 und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch
Untersuchung mit Röntgenstrahlung nach gesonderte Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1
Vorschriften des allgemeinen Arbeits- Satz 1 Nr. 1 des Atomgesetzes bestimmt.
schutzes,
§ 2b
d) Exposition einer Person im Rahmen einer Rei-
henuntersuchung mit Röntgenstrahlung zur Dosisbegrenzung
Früherkennung von Krankheiten. Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant,
22. Strahlenschutzbereiche: ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung
Überwachungsbereich oder Kontrollbereich.
nicht überschritten werden.
23. Tätigkeiten:
Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung § 2c
oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen Vermeidung unnötiger
oder Störstrahlern. Strahlenexposition und Dosisreduzierung
24. Teleradiologie: (1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung
Untersuchung eines Menschen mit Röntgen- plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede
strahlung unter der Verantwortung eines Arztes unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt
nach § 24 Abs.1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der zu vermeiden.
technischen Durchführung befindet und der mit (2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung
Hilfe elektronischer Datenübertragung und Tele- plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede
kommunikation insbesondere zur rechtfertigen- Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter
den Indikation und Befundung unmittelbar mit Beachtung des Standes der Technik und unter
den Personen am Ort der technischen Durch- Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
führung in Verbindung steht. auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich
25. Vollschutzgerät: zu halten.“
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der
Anlage 2 Nr. 3 entspricht. 6. Die Überschrift „Zweiter Abschnitt“ wird durch die
Überschrift „Abschnitt 2“ ersetzt.
26. Vorsorge, arbeitsmedizinische:
Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurtei- 7. Die Überschrift des ersten Unterabschnitts wird wie
lung und Beratung beruflich strahlenexponierter folgt gefasst:
Personen durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1
„Unterabschnitt 1
Satz 1.“
Betrieb von Röntgen-
5. Nach § 2 wird ein neuer Abschnitt 1a mit folgenden einrichtungen und Störstrahlern“.
§§ 2a bis 2c eingefügt:
„Abschnitt 1a 8. § 3 wird wie folgt gefasst:
Strahlenschutzgrundsätze „§ 3
Genehmigungsbedürftiger
§ 2a Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Rechtfertigung (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder
(1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlen- deren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der
expositionen von Mensch und Umwelt verbunden Genehmigung.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn malig in Betrieb genommen worden ist, Vor-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden- richtungen zur Anzeige der Strahlenexposition
ken gegen die Zuverlässigkeit des Patienten vorhanden sind oder, falls dies
nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertre- die Strahlenexposition des Patienten auf ande-
ters oder, bei juristischen Personen oder nicht re Weise unmittelbar ermittelt werden kann,
rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- c) soweit es die Art der Behandlung von Men-
trag zur Vertretung oder Geschäftsführung schen erfordert, ein Medizinphysik-Experte
Berechtigten oder bei der Bestrahlungsplanung mitwirkt und
während der Durchführung der Behandlung
b) eines Strahlenschutzbeauftragten verfügbar ist und
ergeben, d) soweit es die Art der Untersuchung erfordert,
2. die für den sicheren Betrieb der Röntgenein- bei der Untersuchung von Menschen ein Medi-
richtung notwendige Anzahl von Strahlenschutz- zinphysik-Experte zur Beratung in Fragen der
beauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Optimierung, insbesondere Patientendosi-
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse metrie und Qualitätssicherung einschließlich
eingeräumt sind, Qualitätskontrolle, und erforderlichenfalls zur
Beratung in weiteren Fragen des Strahlen-
3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein
schutzes bei medizinischen Expositionen hin-
Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist,
zugezogen werden kann.
eine der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Per-
sonen die erforderliche Fachkunde im Strahlen- (4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-
schutz besitzt, geneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich
4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Rönt- zu den Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen
geneinrichtung sonst tätigen Personen die not- erfüllt sein:
wendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlen- Es ist gewährleistet, dass
gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaß-
nahmen besitzen, 1. eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht
am Ort der technischen Durchführung der Unter-
5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Rönt- suchung befindet, nach eingehender Beratung mit
geneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und dem Arzt nach Nummer 3 die rechtfertigende Indi-
die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem kation nach § 23 Abs. 1 für die Anwendung von
Stand der Technik erforderlich sind, damit die Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Unter-
Schutzvorschriften eingehalten werden, suchungsergebnisse befundet und die ärztliche
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden- Verantwortung für die Anwendung der Röntgen-
ken ergeben, dass das für die sichere Ausführung strahlung trägt,
des Betriebes notwendige Personal nicht vorhan- 2. die technische Durchführung durch eine Person
den ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt,
7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht ent-
3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit
gegensteht und
den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz
8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vor- vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststel-
schriften nicht entgegenstehen. lung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen
(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt- Angaben ermittelt und an die Person nach Num-
geneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrah- mer 1 weiterleitet sowie den Patienten aufklärt,
lung am Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2 4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommuni-
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: kation unmittelbar mit den Personen nach den
1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah- Nummern 2 und 3 in Verbindung steht,
lenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt 5. die elektronische Datenübertragung und die Bild-
approbiert oder ihm ist die vorübergehende Aus- wiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung
übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs dem Stand der Technik entsprechen und eine
erlaubt; Beeinträchtigung der diagnostischen Aussage-
2. es ist gewährleistet, dass kraft der übermittelten Daten und Bilder nicht ein-
tritt und
a) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die
erforderliche Bildqualität mit einer möglichst 6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten
geringen Strahlenexposition erreicht wird; Fällen eine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
dabei sind für die Prüfung, ob dieses Produkt innerhalb eines für eine Notfallversorgung erfor-
für die vorgesehene Anwendung geeignet ist, derlichen Zeitraumes am Ort der technischen
die Angaben zur Zweckbestimmung des Medi- Durchführung eintreffen kann.
zinproduktes oder des Zubehörs im Sinne des Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrich-
Medizinproduktegesetzes zu beachten, tung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochen-
b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrich- end- und Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann
tung handelt, die vor dem 1. Juli 2002 erst- über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1875
hinaus erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraus- 1. ein Abdruck der Bescheinigung einschließlich des
setzungen nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf Prüfberichtes eines Sachverständigen nach § 4a,
die Patientenversorgung besteht. Eine Genehmigung in der
nach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene
(5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt- Betrieb beschrieben sind,
geneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrah- b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bau-
lung in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den Vor- artzugelassen oder die Röntgeneinrichtung
aussetzungen nach Absatz 2 der Antragsteller oder nach den Vorschriften des Medizinprodukte-
der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden
Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt oder approbiert oder zur ist,
vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein. c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen
Betrieb die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
(6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von erfüllt sind,
Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder
d) festgestellt ist, dass bei einer Röntgeneinrich-
Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind,
tung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am
richten sich nach den jeweils geltenden Anforderun-
Menschen die Voraussetzungen nach § 3
gen des Medizinproduktegesetzes.
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie § 16
(7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind,
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun- ein Abdruck des Zulassungsscheins,
gen, 3. Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
2. die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3, 4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Röntgenstrahlung am Menschen die Nachweise
Absatz 2 Nr. 5 eingehalten wird und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe c oder d
genannten Voraussetzungen und
4. im Zusammenhang mit
5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am
a) der Anwendung am Menschen Angaben, die es
Tier in der Tierheilkunde der Nachweis der in § 3
ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
Abs. 5 genannten Voraussetzungen.
gen des Absatzes 3,
§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Verweigert der Sachver-
b) dem teleradiologischen Einsatz Angaben, die
ständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1
es ermöglichen zu prüfen, ob die Vorausset-
Nr. 1, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
zungen des Absatzes 4 oder
(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch
c) der Anwendung am Tier Angaben, die es
nicht, wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine
ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
Schulröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbe-
gen des Absatzes 5 triebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei
erfüllt sind. Wochen vorher anzeigt und der Anzeige einen
(8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung been- Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der
det, hat dies den zuständigen Stellen unverzüglich Anzeige des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder
einer Schulröntgeneinrichtung sind darüber hinaus
mitzuteilen.“
Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen.
Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgenein-
9. § 4 wird wie folgt gefasst:
richtungen bauartzugelassen sind, dürfen im Zusam-
„§ 4 menhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden
Anzeigebedürftiger Schulen nicht betrieben werden.
Betrieb von Röntgeneinrichtungen (4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach
(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf § 3 Abs. 1 ist nicht befreit, wer eine Röntgeneinrich-
nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, tung
1. deren Röntgenstrahler nach § 8 Abs. 1 in Verbin- 1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-
dung mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzuge- analyse in der Werkstoffprüfung, ausgenommen
lassen ist, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulrönt-
geneinrichtungen,
2. deren Herstellung und erstmaliges in Verkehr brin-
gen unter den Anwendungsbereich des Medizin- 2. zur Behandlung von Menschen oder
produktegesetzes fällt oder 3. zur Teleradiologie
3. die nach Nummer 2 in Verkehr gebracht worden ist betreibt.
und außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes
eingesetzt wird, einer Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 ent-
wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde sprechend anzuwenden.
spätestens zwei Wochen vorher anzeigt. (6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind oder 5 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung
beizufügen: binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige unter-
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
sagen, wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch
in Verbindung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt werden nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die
könnte; danach kann der Betrieb nur noch untersagt Spannung zur Beschleunigung der Elektronen
werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückge- 30 Kilovolt überschreitet, wenn der Störstrahler bau-
nommen oder widerrufen werden könnte. Für den artzugelassen ist.
nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch
Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich- nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstel-
tung gilt Satz 1 entsprechend. Die Behörde kann den lung von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur
nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Voll- Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht
schutzgerätes untersagen, wenn Tatsachen vorlie- überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei norma-
gen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässig- len Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern
keit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben. von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch
(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.“ Stunde nicht überschreitet.
(5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Stör-
10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: strahler einem anderen zum genehmigungsfreien
„§ 4a Betrieb nur überlassen, wenn er den in den Absät-
zen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen entspre-
Sachverständige chend beschaffen ist. Einen genehmigungsbedürf-
(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän- tigen Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer
dige für die technische Prüfung von Röntgeneinrich- einem anderen nur überlassen, wenn er einen deutlich
tungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftig-
Erteilung der Bescheinigung und für die Prüfung von keit enthält.
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 18 (6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie kann Anforderungen an einen Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzei-
Sachverständigen nach Satz 1 hinsichtlich seiner gebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird,
Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
die Sachverständigentätigkeit, seines Umfangs an
Prüftätigkeit und seiner sonstigen Voraussetzungen (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und Pflichten, insbesondere seiner messtechnischen der Hersteller oder Einführer die für den Strahlen-
Ausstattung, sowie seiner Zuverlässigkeit und Unpar- schutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers,
teilichkeit festlegen. Als Sachverständiger darf nur dessen Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1
bestimmt werden, wer unabhängig ist von Personen, bedarf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen
die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen über-
Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Stör- lässt.“
strahlern beteiligt sind.
(2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten § 15 12. Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts des
Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 21, 31 zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
bis 31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43
„Unterabschnitt 2
entsprechend.“
Sonstige
11. § 5 wird wie folgt gefasst: Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern“.
„§ 5
Betrieb von Störstrahlern
13. § 6 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen
Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmi- „§ 6
gung. § 3 Abs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entspre- Prüfung, Erprobung,
chend anzuwenden. Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, (1) Wer
wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-
zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
überschreitet, wenn
2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zu-
1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedin- sammenhang mit der Herstellung prüft oder
gungen im Abstand von 0,1 Metern von der erprobt oder
berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet und 3. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden
Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrah-
2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge- lers nach § 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende
wiesen ist, dass Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahr-
a) Röntgenstrahlung erzeugt wird und nimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich
b) die Spannung zur Beschleunigung der Elek- selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis
tronen den vom Hersteller oder Einführer von mehr als 1 Millisievert führen kann,
bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor
darf. Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1877
nicht für Sachverständige nach § 4a und für den- 16. § 8 wird wie folgt gefasst:
jenigen, der geschäftsmäßig Störstrahler nach § 5
„§ 8
Abs. 4, ausgenommen Projektionseinrichtungen, prüft,
erprobt, wartet oder instand setzt. Verfahren der Bauartzulassung
(2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (1) Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulrönt-
sind Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 geneinrichtungen, Hochschutzgeräten, Vollschutz-
beizufügen. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 geräten und Störstrahlern (bauartzugelassene Vor-
Nr. 1 oder 2 gelten die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, richtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, §§ 18a, 19, Einführers zugelassen werden, wenn die Vorausset-
21, 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2 zungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. Dem Zulas-
Buchstabe a und c und Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30 sungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen
bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 Unterlagen beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Vorrich-
entsprechend. tungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne
des Medizinproduktegesetzes sind.
(3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind
Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizu- (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei-
fügen. Bei einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 dung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprü-
Nr. 3 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverant- fung durch die Physikalisch-Technische Bundes-
wortlichen der Röntgeneinrichtung oder des Stör- anstalt zu veranlassen. Der Antragsteller hat der
strahlers und den Anordnungen des für diesen Betrieb Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlan-
zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die diese in gen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu
Erfüllung ihrer Pflichten nach § 15 treffen, Folge zu überlassen.
leisten. Der zur Anzeige Verpflichtete nach Absatz 1
(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn
Satz 1 Nr. 3 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner
Aufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen 1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2
des Strahlenschutzverantwortlichen der fremden genannten Voraussetzungen entspricht,
Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
und den Anordnungen des für diesen Betrieb zustän- gegen
digen Strahlenschutzbeauftragten befolgen. Die
§§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers
Nr. 4, §§ 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und oder des für die Leitung der Herstellung Verant-
Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43 wortlichen oder
gelten entsprechend.“ b) die erforderliche technische Erfahrung des für
die Herstellung Verantwortlichen ergeben,
14. § 7 wird wie folgt geändert: 3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulas-
sung entgegenstehen oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert: 4. § 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.
aa) Die Angabe „nach § 6“ wird durch die Angabe (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn
„nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt. Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert
werden.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor
„2. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Ablauf der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht
Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder spä- worden ist, darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter
ter wegfällt oder“. betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehör-
cc) Nummer 2a wird aufgehoben. de hat nach § 11 bekannt gemacht, dass ein aus-
reichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr-
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
leistet ist und diese Vorrichtung nicht weiter betrieben
„3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich werden darf.
Bedenken ergeben, dass das für die
sichere Ausführung der Tätigkeit notwen- (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das
dige Personal nicht vorhanden ist.“ Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
17. § 9 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten
„§ 9
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine
Voraussetzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nach- Pflichten des
gewiesen wird oder später wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 Inhabers einer Bauartzulassung
gilt entsprechend.“ Der Zulassungsinhaber hat
1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
15. Die Überschrift des dritten Unterabschnitts des zwei- nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-
ten Abschnitts wird wie folgt gefasst: führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte
bauartzugelassene Vorrichtung den für den Strah-
„Unterabschnitt 3 lenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauart-
Bauartzulassung“. zulassung entspricht,
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulas- (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen
sungsbehörde zu bestimmenden Sachverständi- keine Änderungen vorgenommen werden, die für den
gen überwachen zu lassen, Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
3. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse- (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung
nen Vorrichtungen das Bauartzeichen und weitere betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen,
von der Zulassungsbehörde zu bestimmende wenn
Angaben anzubringen, 1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulas-
4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrich- sung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelas-
tung mit dieser einen Abdruck des Zulassungs- sene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden
scheins auszuhändigen, auf dem das Ergebnis darf, bekannt gemacht wurde oder
und das Datum der Qualitätskontrolle nach Num- 2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den
mer 1 bestätigt ist, und im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen
5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrich- entspricht.“
tung mit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher
Sprache auszuhändigen, in der auf die dem Strah- 22. § 12a wird aufgehoben.
lenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.
Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulas- 23. Die Überschrift „Dritter Abschnitt“ wird durch die
sungsinhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, Überschrift „Abschnitt 3“ ersetzt.
wenn ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden
gewährleistet ist.“ 24. Die Überschrift des ersten Unterabschnitts wird wie
folgt gefasst:
18. § 10 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1
„§ 10 Allgemeine Vorschriften“.
Zulassungsschein
25. § 13 wird wie folgt gefasst:
Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat
„§ 13
die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu
erteilen. In diesen sind aufzunehmen Strahlenschutzverantwortliche
und Strahlenschutzbeauftragte
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale
der Vorrichtung, (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer
Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich
3. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulrönt- bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine
geneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeich- juristische Person oder um eine rechtsfähige Perso-
nung der dem Strahlenschutz dienenden Aus- nengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlen-
rüstungen, schutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Sat-
4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Be- zung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person
fristungen, wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte
Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht
5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere ver-
die Vorrichtung zu versehen ist, und tretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der
6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Per-
bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.“ sonen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwort-
lichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller
Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereini-
19. In § 11 wird die Angabe „die Feststellung der Behörde gung bleibt hiervon unberührt.
nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sind“ durch die Wörter „die
Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig
nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche für die
Zulassungsbehörde“ ersetzt. Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die
erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines
20. § 11a wird aufgehoben. Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben,
innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur
21. § 12 wird wie folgt gefasst: Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befug-
nisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzver-
„§ 12
antwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der
Pflichten des Inhabers Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlen-
einer bauartzugelassenen Vorrichtung schutzbeauftragte bestellt hat.
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich- (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf-
tung hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen
§ 10 bei der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre
Weitergabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche
§ 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend. Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1879
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszu- 27. § 15 wird wie folgt gefasst:
bildende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung „§ 15
oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwe-
senheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strah- Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen
lenschutzbeauftragten mitwirken. und des Strahlenschutzbeauftragten
(5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter
mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Ände- Beachtung des Standes der Technik zum Schutz des
rungen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutz- Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wir-
beauftragten aus seiner Funktion sind der zuständi- kungen von Röntgenstrahlung durch geeignete
gen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstel-
Mitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über lung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeig-
§ 18a Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauf- nete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereit-
tragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist stellung ausreichenden und geeigneten Personals,
eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.“ erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür
zu sorgen, dass
26. § 14 wird wie folgt gefasst: 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen
vermieden wird,
„§ 14
2. jede Strahlenexposition von Menschen unter
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und des Strahlenschutzbeauftragten auch unterhalb der in § 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1
und 2, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1 und § 32 festge-
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die
setzten Grenzwerte so gering wie möglich gehal-
ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur
ten wird,
im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der
Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender 3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2
Befugnisse, unzureichender Fachkunde oder fehlen- und Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1,
der Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1
Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die Satz 3 und Abs. 4 und § 40 Abs. 3 eingehalten
zuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutz- werden und
verantwortlichen die Feststellung treffen, dass diese 4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4
dieser Verordnung anzusehen ist. Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strah- Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4
lenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2
mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs. 1 und 2
von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1
von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutz- Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Abs. 1
verantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und 3, §§ 26,
Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vor- 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 bis 3
schlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und Satz 1 und 2, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1
dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der Satz 2 und Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1,
zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersen- Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29 Abs. 1 und 2, §§ 30, 31a
den. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32,
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1,
Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungs- Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Abs. 5,
akte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse 6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1 Satz 1
des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüg- und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3 und
lich zu unterrichten. § 42 eingehalten werden.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu
Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh- sorgen, dass
mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem
Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit 1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und
und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zusammenzuar- 2. die Bestimmungen des Bescheides über die
beiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Genehmigung oder Bauartzulassung und die von
Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlen- der zuständigen Behörde erlassenen Anordnun-
schutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personal- gen und Auflagen, deren Durchführung und Erfül-
rat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des lung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist,
Strahlenschutzes zu beraten.
eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die
seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
Erfüllung nicht benachteiligt werden.“ zu beachten.“
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
28. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: sich auf die Änderung und deren Auswirkungen
„§ 15a beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den
Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist
Strahlenschutzanweisung dafür zu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen
Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutz- nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der
verantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutz- Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte für die
anweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb Konstanzprüfung nach Absatz 3 mit denselben Prüf-
zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzu- mitteln zu bestimmen, die bei der Konstanzprüfung
führen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der verwendet werden. Das Ergebnis der Abnahmeprü-
Regel fung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeich-
nungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der
1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation
Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine
des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Anzeige nach
Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlen-
§ 4 Abs. 1 oder 5.
schutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit
ständig anwesend oder sofort erreichbar sein (3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
müssen, jedoch monatlich, ist eine Konstanzprüfung durchzu-
führen, durch die ohne mechanische oder elektrische
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-
Eingriffe festzustellen ist, ob die Bildqualität und die
lichen Betriebsablaufs,
Höhe der Strahlenexposition den Angaben in der letz-
3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehe- ten Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 5 noch entspre-
nen Messungen und Maßnahmen entsprechend chen. Bei einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 4 ist
den Expositionsbedingungen, zusätzlich regelmäßig, mindestens jedoch jährlich,
4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für der Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Kon-
den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvor- stanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindig-
gänge einzutragen sind, keit der übermittelten Daten und Bilder zu prüfen. Bei
der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Kon-
5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung stanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das
einschließlich der Ausrüstungen und Vorrichtun- Ergebnis der Konstanzprüfungen ist unverzüglich auf-
gen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, zuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die
sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die
Funktionsprüfungen und über die Wartungen und erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben oder
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnah- nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patien-
men oder sonstige Einwirkungen Dritter oder ten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu
gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Rönt- ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde
geneinrichtung oder eines Störstrahlers. kann Abweichungen von den Fristen nach den Sät-
Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sons- zen 1 bis 3 festlegen.
tiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach immis- (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind
sionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschrif- für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis
ten sein.“ zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten voll-
ständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Auf-
29. § 16 wird wie folgt gefasst: zeichnungen nach Absatz 3 Satz 4 sind nach Ab-
schluss der Aufzeichnung zwei Jahre lang aufzube-
„§ 16
wahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2
Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen sind den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzu-
zur Untersuchung von Menschen legen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen
(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.“
bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen
in der Heilkunde oder Zahnheilkunde erstellt und 30. § 17 wird wie folgt gefasst:
veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz
„§ 17
diagnostische Referenzwerte. Die veröffentlichten
diagnostischen Referenzwerte sind bei der Unter- Qualitätssicherung bei Röntgenein-
suchung von Menschen zu Grunde zu legen. richtungen zur Behandlung von Menschen
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrich- (1) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgenein-
tungen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbe- richtungen zur Behandlung von Menschen vor der
triebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Her- Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den
steller oder Lieferanten durchgeführt wird, durch die Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, durch
festgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität die festgestellt wird, dass die Dosisleistung im Nutz-
mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht strahlenbündel des Strahlers und die Röntgen-
wird. Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres röhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Her-
Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der stellers entspricht. Nach jeder Änderung der Einrich-
Strahlenexposition nachteilig beeinflussen kann, ist tung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung
dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen
den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, die kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1881
durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt (2) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle hat im
wird, welche sich auf die Änderung und deren Auswir- Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 die Aufgabe,
kung beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 dem Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen zur
durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung
möglich ist, ist dafür zu sorgen, dass sie durch ein vorzuschlagen, insbesondere zur Verbesserung der
Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bildqualität, zur Herabsetzung der Strahlenexposition
Bei der Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte oder zu sonstigen qualitätsverbessernden Maßnah-
für die Konstanzprüfung nach Absatz 2 zu bestim- men, und nachzuprüfen, ob und wie weit die Vor-
men. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unver- schläge umgesetzt werden.
züglich aufzuzeichnen. Die Abnahmeprüfung ersetzt (3) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle unterliegt
nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1. im Hinblick auf patientenbezogene Daten der ärzt-
(2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens lichen Schweigepflicht.
jedoch halbjährlich, ist eine Konstanzprüfung durch- (4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur
zuführen, durch die ohne mechanische oder elektri- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in
sche Eingriffe festzustellen ist, ob die Dosisleistung im der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist bei einer von
Nutzstrahlenbündel den Angaben der letzten Auf- der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder
zeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 noch entspricht. zahnärztlichen Stelle unverzüglich anzumelden. Ein
Das Ergebnis der Konstanzprüfung ist unverzüglich Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde
aufzuzeichnen. Bei einer wesentlichen Abweichung zu übersenden. Der ärztlichen oder zahnärztlichen
der Dosisleistung ist unverzüglich die Ursache zu Stelle sind die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen,
ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
kann Abweichungen von der Frist nach Satz 1 fest- Absätzen 1 und 2 benötigt, insbesondere Röntgen-
legen. bilder, Angaben zur Höhe der Strahlenexposition, zur
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 sind Röntgeneinrichtung, zu den sonstigen verwendeten
für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis Geräten und Ausrüstungen und zur Anwendung des
zwei Jahre nach Abschluss der nächsten vollständi- § 23. Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt
gen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Aufzeich- den von der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
nungen nach Absatz 2 Satz 2 sind nach Abschluss der durchzuführenden Prüfungen.
Aufzeichnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die (5) Andere Stellen dürfen der ärztlichen oder
Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den zahnärztlichen Stelle auf deren Ersuchen Informatio-
zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen. Die nen einschließlich personenbezogener Daten, die sie
zuständige Behörde kann Abweichungen von den auf Grund eines Gesetzes zur Qualitätssicherung in
Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.“ der Heilkunde und Zahnheilkunde oder zum Schutz
von Patienten erhoben haben, übermitteln, soweit
31. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: dies zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen oder
„§ 17a zahnärztlichen Stelle nach dieser Verordnung erfor-
derlich ist. Gesundheitsdaten von Patienten dürfen
Qualitätssicherung
nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt wer-
durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
den. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zum
(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Schutz personenbezogener Daten unberührt.“
Röntgenstrahlung am Menschen bestimmt die
zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stel- 32. § 18 wird wie folgt gefasst:
len. Die zuständige Behörde legt fest, in welcher
Weise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen die „§ 18
Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, Sonstige Pflichten
dass bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung
Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde die oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
beachtet werden und die angewendeten Verfahren
und eingesetzten Röntgeneinrichtungen den nach 1. die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung be-
dem Stand der Technik jeweils notwendigen Qua- schäftigten Personen anhand einer deutschspra-
litätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposi- chigen Gebrauchsanweisung durch eine entspre-
tion des Patienten so gering wie möglich zu halten. chend qualifizierte Person in die sachgerechte
Die ärztliche und zahnärztliche Stelle hat der zustän- Handhabung eingewiesen werden und über die
digen Behörde Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen ange-
fertigt werden,
1. die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 2,
2. eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
2. die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung
oder, sofern eine Bauartzulassung erteilt ist, ein
der bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden
Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebs-
diagnostischen Referenzwerte nach § 16 Abs. 1
anleitung nach § 9 Satz 1 Nr. 5 aufbewahrt wird,
und
3. die Gebrauchsanweisung nach Nummer 1 und die
3. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge
Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, der letzte
nach Absatz 2 Prüfbericht nach Nummer 5 und gegebenenfalls
mitzuteilen. die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
fungen nach wesentlichen Änderungen des Be- 33. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
triebes der Röntgeneinrichtung bereitgehalten
„§ 18a
werden,
Erforderliche Fachkunde
4. der Text dieser Verordnung zur Einsicht ständig und Kenntnisse im Strahlenschutz
verfügbar gehalten wird,
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
5. eine Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwen-
längstens fünf Jahren durch einen Sachverständi- dungsbereich geeignete Ausbildung, praktische
gen nach § 4a nach dem Stand der Technik ins- Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der
besondere auf sicherheitstechnische Funktion, zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die
Sicherheit und Strahlenschutz überprüft und eine Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfah-
Durchschrift des dabei anzufertigenden Prüfbe- rung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteil-
richts den zuständigen Stellen unverzüglich über- nahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der
sandt wird und
Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von
6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die
Röntgenstrahlung am Menschen ein aktuelles Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurück-
Bestandsverzeichnis geführt und der zuständigen liegen. Die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das schutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer
Bestandsverzeichnis nach § 8 der Verordnung staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbil-
über das Errichten, Betreiben und Anwenden von dung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor
Medizinprodukten kann herangezogen werden. festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den
jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung
Es ist dafür zu sorgen, dass die Einweisung nach
Satz 1 Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie
entsprechend qualifizierte Person des Herstellers den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkann-
oder Lieferanten vorgenommen wird. Die Aufzeich- ten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen
nungen nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Dauer des vermittelt wird. Für „Medizinisch-technische Radiolo-
Betriebes aufzubewahren. Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 gieassistentinnen“ und „Medizinisch-technische
und 3 gelten beim Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Radiologieassistenten“ gilt der Nachweis nach Satz 1
Abs. 1 entsprechend. mit der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes
vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt
(2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002
von Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für die nach § 9
Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorbehaltenen Tätig-
häufig vorgenommenen Untersuchungen oder keiten als erbracht.
Behandlungen zu erstellen. Die Arbeitsanweisungen
sind für die dort tätigen Personen zur jederzeitigen (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss min-
Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung den destens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teil-
zuständigen Stellen zu übersenden. nahme an einem von der zuständigen Stelle aner-
kannten Kurs oder anderen von der zuständigen
(3) Bei Röntgeneinrichtungen nach § 3 Abs. 4 müs- Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah-
sen an den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich men aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann
Abdrucke oder Ablichtungen der Aufzeichnungen die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf
über die Abnahmeprüfungen nach § 16 Abs. 2, die andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktua-
Konstanzprüfungen nach § 16 Abs. 3 und die Sach- lisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen
verständigenprüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der
aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf
zur Einsicht vorliegen. Sofern die Behörde nach § 43 Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann,
der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in elektroni- wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen
scher Form zugestimmt hat, kann die Pflicht nach nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fach-
Satz 1 auch durch das Bereithalten der Aufzeichnun-
kunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen
gen zur Einsicht in elektronischer Form erfüllt werden.
versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erfor-
(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die Medi- derlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde
zinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinpro- eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.
duktegesetzes ist, ist unverzüglich einzustellen, wenn (3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Ein- werden in der Regel durch eine für das jeweilige
richtung die Sicherheit und die Gesundheit der Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und prak-
Patienten, der Anwender oder Dritter bei sach- tische Erfahrung erworben. Für Personen nach § 3
gemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4
Zweckbestimmung entsprechender Verwendung und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 und
über ein nach den Erkenntnissen der medizini- Absatz 2 entsprechend.
schen Wissenschaften vertretbares Maß hinaus-
(4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3
gehend gefährden oder
Satz 2 können von der für die Kursstätte zuständigen
2. die zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein Stelle nur anerkannt werden, wenn die Kursinhalte
ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungs-
gewährleistet ist.“ bereich erforderliche Wissen im Strahlenschutz zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1883
vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungs- „Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz
gemäße Wissensvermittlung gewährleisten.“ Dritter vor Röntgenstrahlung zu treffen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
34. § 19 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 19
„Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 2“
Strahlenschutzbereiche ersetzt.
(1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Tätigkeiten nach dieser Verordnung sind Strahlen-
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
schutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 einzu-
angefügt:
richten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird
zwischen Überwachungsbereichen und Kontroll- „(4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5
bereichen unterschieden: Abs. 1 festlegen, dass sie nur in allseitig umschlos-
senen Räumen betrieben werden dürfen.
1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontroll-
bereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen (5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dür-
Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von fen nur in allseitig umschlossenen Räumen
mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese
15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Milli- müssen so bemessen sein, dass die erforderlichen
sievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen
Füße und Knöchel erhalten können. werden können. Bestrahlungsräume, in denen die
2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch
im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als Stunde sein kann, sind darüber hinaus so ab-
6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Milli- zusichern, dass Personen, auch mit einzelnen
sievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für Körperteilen, nicht unkontrolliert hineingelangen
die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und können. Es muss eine geeignete Ausstattung zur
Knöchel erhalten können. Überwachung des Patienten im Bestrahlungsraum
vorhanden sein.“
(2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und
während der Einschaltzeit zu kennzeichnen. Die
36. Die Überschrift des § 21 und Absatz 1 werden wie
Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens
folgt gefasst:
die Worte „Kein Zutritt – Röntgen“ enthalten; sie muss
auch während der Betriebsbereitschaft vorhanden „§ 21
sein. Schutzvorkehrungen
(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Orts- (1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Perso-
dosen sind bei der Festlegung der Grenzen des nen vor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und
Kontrollbereichs und des Überwachungsbereichs technische Vorrichtungen oder durch geeignete
einzubeziehen. Arbeitsverfahren sicherzustellen. Bei Personen, die
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen,
weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder als Über- dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen.“
wachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum
Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich 37. § 22 wird wie folgt gefasst:
ist.
„§ 22
(5) Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
als Strahlenschutzbereiche nur während der Ein-
schaltzeit des Strahlers. (1) Personen darf der Zutritt
(6) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgenein- 1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden,
richtungen oder Störstrahler nach § 5 Abs. 1 ist ein wenn
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontroll- a) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrich-
bereich zu kennzeichnen und so abzugrenzen, dass tung dienende Aufgabe wahrnehmen,
unbeteiligte Personen diesen nicht unbeabsichtigt
b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung
betreten können. Kann ausgeschlossen werden, dass
angewendet werden soll oder ihr Aufenthalt in
unbeteiligte Personen den Kontrollbereich unbeab-
diesem Bereich als Proband, helfende Person
sichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht
oder Tierhalter erforderlich ist,
erforderlich.“
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
35. § 20 wird wie folgt geändert: Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) sie Besucher sind,
„(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem all-
seitig umschlossenen Raum (Röntgenraum) 2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
betrieben werden, der in der Genehmigung oder in a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung
der Bescheinigung des Sachverständigen nach der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig
§ 4a bezeichnet ist.“ werden müssen,
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung menarbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfüg-
angewendet werden soll oder ihr Aufenthalt in baren Informationen über bisherige medizinische
diesem Bereich als Proband, helfende Person Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strah-
oder Tierhalter erforderlich ist und eine zur Aus- lenexposition zu vermeiden. Patienten sind über
übung des ärztlichen, zahnärztlichen oder frühere medizinische Anwendungen von ionisierender
tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Bedeutung sind, zu befragen.
besitzt, zugestimmt hat, (3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur der Heilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwenden-
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich de Arzt gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in
ist oder Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, zu
befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder
d) bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a
bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszu-
oder c den Kontrollbereich betreten dürfen, der
schließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit
fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
der Anwendung besonders zu prüfen.“
oder der Strahlenschutzbeauftragte dies aus-
drücklich gestattet und durch geeignete Über-
wachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der 40. § 23a wird aufgehoben.
besondere Dosisgrenzwert nach § 31a Abs. 4
Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird. 41. § 24 wird wie folgt gefasst:
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der „§ 24
fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Berechtigte Personen
zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Rönt-
Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
genstrahlung am Menschen nur angewendet werden
erlaubt. Betretungsrechte auf Grund anderer gesetz-
von
licher Regelungen bleiben unberührt.
1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen
(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontroll-
die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und
bereichen als helfende Person abweichend von
die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersu-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet wer-
chung oder Röntgenbehandlung die erforderliche
den, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollberei-
chen als Tierhalterin nicht gestattet werden.“ 2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert
sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder
38. Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das
dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung,
in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde
„Unterabschnitt 2 im Strahlenschutz besitzen,
Anwendung von 3. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert
Röntgenstrahlung am Menschen“. sind oder zur Ausübung des ärztlichen oder
zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht
39. § 23 wird wie folgt gefasst: über die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
„§ 23 schutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht
und Verantwortung einer Person nach Nummer 1
Rechtfertigende Indikation oder 2 tätig sind und über die erforderlichen
(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Men- Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
schen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheil- (2) Die technische Durchführung ist neben den in
kunde nur angewendet werden, wenn eine Person Absatz 1 genannten Personen ausschließlich
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtferti-
gende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indi- 1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des
kation erfordert die Feststellung, dass der gesund- MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I
heitliche Nutzen der Anwendung am Menschen S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Ver- vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert wor-
fahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen, den ist,
die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposi- 2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich
tion verbunden sind, sind bei der Abwägung zu anerkannten oder staatlich überwachten abge-
berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach schlossenen Ausbildung, wenn die technische
Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die Anforderung Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
eines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtferti- Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde
gende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der im Strahlenschutz besitzen,
die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den 3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vor-
Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei aussetzungen zur technischen Durchführung ver-
denn, es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn
§ 28a bleibt unberührt. sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten
hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusam- ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1885
übertragen sind, und sie die erforderlichen Kennt- (6) Es ist dafür zu sorgen, dass die ausschließlich
nisse im Strahlenschutz besitzen und für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-
schen bestimmten Einrichtungen nur in dem Umfang
4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen
vorhanden sind, wie es für die ordnungsgemäße
medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständi-
Durchführung der radiologischen Diagnostik erforder-
ger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach
lich ist.“
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforder-
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
43. In § 26 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
erlaubt.“ „zur Gewährleistung des Standes der Technik zumin-
dest“ eingefügt.
42. § 25 wird wie folgt gefasst:
44. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
„§ 27
Anwendungsgrundsätze
Röntgenbehandlung
(1) Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Aus-
(1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer
übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der
Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es
medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz
die Art der Behandlung erfordert, einem Medizin-
vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder zur
physik-Experten ein auf den Patienten bezogener
Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen
Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbe-
Arbeitsschutzes angewendet werden. Freiwillige
dingungen nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich
Röntgenreihenuntersuchungen zur Ermittlung über-
festgelegt werden. Aus dem Bestrahlungsplan müs-
tragbarer Krankheiten in Landesteilen oder für Bevöl-
sen alle erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung
kerungsgruppen mit überdurchschnittlicher Erkran-
zu ersehen sein, insbesondere die Dauer und Zeit-
kungshäufigkeit oder zur Früherkennung von Krank-
folge der Bestrahlungen, die Oberflächendosis und
heiten bei besonders betroffenen Personengruppen
die Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und die
bedürfen der Zulassung durch die zuständigen obers-
Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstrahl-
ten Landesgesundheitsbehörden. Für die Anwendung
richtung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die
von Röntgenstrahlung am Menschen in den nach dem
Röntgenröhrenspannung und der Brennfleck-Haut-
Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Fällen gelten
Abstand sowie die Festlegung des Schutzes gegen
§ 23 Abs. 3 und § 24, für die übrigen Anwendun-
Streustrahlung.
gen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb
der Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 (2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan fest-
und 24 entsprechend. gelegten Bedingungen sind vor Beginn
(2) Die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte 1. der ersten Bestrahlung von einer Person nach § 24
Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und von einem Medizinphysik-
dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wis- Experten,
senschaft zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehand- 2. jeder weiteren Bestrahlung von einer Person nach
lung müssen Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
behandelnden Person nach den Erfordernissen der
medizinischen Wissenschaft individuell festgelegt zu überprüfen.
werden; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so (3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrah-
niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des lungsprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Auf-
Behandlungszwecks möglich ist. Ist bei Frauen trotz zeichnungen über die Überprüfung der Filterung.“
bestehender oder nicht auszuschließender Schwan-
gerschaft die Anwendung von Röntgenstrahlung 45. § 28 wird wie folgt gefasst:
geboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung „§ 28
der Strahlenexposition der Schwangeren und insbe-
sondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass
(3) Körperbereiche, die bei der vorgesehenen (1) Es ist dafür zu sorgen, dass über jede An-
Anwendung von Röntgenstrahlung nicht von der wendung von Röntgenstrahlung am Menschen Auf-
Nutzstrahlung getroffen werden müssen, sind vor zeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 angefertigt
einer Strahlenexposition so weit wie möglich zu werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
schützen. 1. die Ergebnisse der Befragung des Patienten nach
(4) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach 2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,
§ 35 gelten nicht für Personen, an denen nach 3. die untersuchte Körperregion,
Absatz 1 Röntgenstrahlung angewendet wird.
4. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23
(5) Helfende Personen und Tierhalter sind über die Abs. 1 Satz 1,
möglichen Gefahren der Strahlenexposition vor dem
Betreten des Kontrollbereichs zu unterrichten. Es sind 5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen
Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition Befund,
zu beschränken. Absatz 4, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie
Abs. 9 Satz 1 gelten entsprechend für helfende Perso- erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung
nen und Tierhalter. erforderlichen Daten und Angaben und
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrah- wird nur eine Auswahl an Röntgenbildern auf-
lungsplan nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und das bewahrt, müssen die laufenden Nummern der
Bestrahlungsprotokoll nach § 27 Abs. 3. Röntgenbilder einer Serie mit aufbewahrt werden,
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff 3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als
und unbefugte Änderung zu sichern. Sie sind auf Ver- solche erkennbar sind und mit Angaben zu
langen der zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Ände-
nicht für die medizinischen Befunde. rungen oder Ergänzungen aufbewahrt werden und
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist 4. während der Dauer der Aufbewahrung die Ver-
auf deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der knüpfung der personenbezogenen Patientendaten
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 mit dem erhobenen Befund, den Daten, die den
zu überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen sind Bilderzeugungsprozess beschreiben, den Bild-
Röntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten daten und den sonstigen Aufzeichnungen nach
Person anzubieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt Absatz 1 Satz 2 jederzeit hergestellt werden kann.
oder legt die untersuchte Person einen Röntgenpass
vor, so sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Röntgenbilder können bei der Aufbewahrung auf
und 3 sowie Angaben zum untersuchenden Arzt ein- elektronischem Datenträger komprimiert werden,
zutragen. wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aus-
sagekraft erhalten bleibt.
(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen
sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung auf- (6) Auf elektronischem Datenträger aufbewahrte
zubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen Röntgenbilder und Aufzeichnungen müssen einem
nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen mit- oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt
sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung oder der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer
aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgen- für diese geeigneten Form zugänglich gemacht wer-
untersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr den können. Dabei muss sichergestellt sein, dass
noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendendung diese Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen
des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren. und die daraus erstellten Bilder zur Befundung geeig-
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle net sind. Sofern die Übermittlung durch Datenüber-
der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des tragung erfolgen soll, müssen dem jeweiligen Stand
Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-
hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweige- fen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
pflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die sich aus Unversehrtheit der Daten gewährleistet; bei der Nut-
Absatz 7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen. zung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsse-
lungsverfahren anzuwenden.
(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach
Absatz 1 Satz 2 können als Wiedergabe auf einem (7) Soweit das Medizinproduktegesetz Anforderun-
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt gen an die Beschaffenheit von Geräten und Einrich-
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wieder- tungen zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung,
gaben oder die Daten Wiedergabe und Übertragung von Röntgenbildern
enthält, bleiben diese unberührt.
1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder
inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar ge- (8) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung unter-
macht werden und sucht oder behandelt, hat einem diese Person später
untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahn-
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver- arzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Auf-
fügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener zeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erteilen und ihm
Zeit lesbar gemacht werden können, die Aufzeichnungen und Röntgenbilder vorüberge-
und sichergestellt ist, dass während der Aufbewah- hend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind
rungszeit keine Informationsänderungen oder -ver- die Aufzeichnungen und Röntgenbilder der unter-
luste eintreten können. suchten oder behandelten Person zur Weiterleitung
an einen später untersuchenden oder behandelnden
(5) Werden personenbezogene Patientendaten Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu überlassen,
(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge- wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere
schlecht), Befunde, Röntgenbilder oder sonstige Untersuchung mit Röntgenstrahlung vermieden wer-
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 auf elektroni- den kann. Sofern die Aufzeichnungen und Röntgen-
schem Datenträger aufbewahrt, ist durch geeignete bilder einem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an
Maßnahmen sicherzustellen, dass einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt
1. der Urheber, der Entstehungsort und -zeitpunkt oder Zahnarzt überlassen werden, sind geeignete
eindeutig erkennbar sind, Maßnahmen zur Wahrung der ärztlichen Schweige-
pflicht zu treffen. Auf die Pflicht zur Rückgabe der Auf-
2. das Basisbild mit den bei der Nachverarbeitung
zeichnungen und Röntgenbilder an den Aufbewah-
verwendeten Bildbearbeitungsparametern unver-
rungspflichtigen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
ändert aufbewahrt wird; werden Serien von Einzel-
bildern angefertigt, muss erkennbar sein, wie viele (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt
Röntgenbilder insgesamt gefertigt wurden und ob regelmäßig die medizinische Strahlenexposition der
alle bei der Untersuchung erzeugten Röntgen- Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgrup-
bilder oder nur eine Auswahl aufbewahrt wurden; pen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1887
46. Nach § 28 wird ein neuer Unterabschnitt 2a mit Erfahrung in der Anwendung von Röntgen-
folgenden §§ 28a bis 28g eingefügt: strahlung am Menschen nachweisen kann, die
„Unterabschnitt 2a erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt und während der Anwendung ständig
Medizinische Forschung erreichbar ist,
§ 28a b) soweit es die Art der Anwendung erfordert, bei
der Planung und bei der Anwendung ein Medi-
Genehmigung zur
Anwendung von Röntgenstrahlung am zinphysik-Experte hinzugezogen werden kann,
Menschen in der medizinischen Forschung 4. die erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtun-
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung gen zur Ermittlung der Strahlenexposition des
Röntgenstrahlung am Menschen anwendet, bedarf Patienten vorhanden sind und ihre sachgerechte
der Genehmigung. Anwendung sichergestellt ist,
(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bun- 5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
desamt für Strahlenschutz zuständig. licher Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,
6. der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 3 oder
§ 28b
§ 4 dieser Verordnung zulässig ist und
Genehmigungsvoraussetzungen für die
7. bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung die
Anwendung von Röntgenstrahlung am
ordnungsgemäße Funktion der Röntgeneinrich-
Menschen in der medizinischen Forschung
tungen und die Einhaltung der dosisbestimmen-
(1) Die Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur den Parameter sichergestellt ist.
erteilt werden, wenn
(2) Sofern die Anwendung von Röntgenstrahlung
1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass an dem einzelnen Probanden nicht zugleich seiner
a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein Behandlung dient, darf die durch das Forschungsvor-
zwingendes Bedürfnis besteht, weil die bisheri- haben bedingte effektive Dosis nicht mehr als 20 Milli-
gen Forschungsergebnisse und die medizini- sievert betragen. Die Genehmigungsbehörde kann
schen Erkenntnisse nicht ausreichen, eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert zulas-
sen, wenn mit der Anwendung für den Probanden
b) die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht
zugleich ein diagnostischer Nutzen verbunden ist und
durch eine Untersuchungs- oder Behandlungs-
dargelegt ist, dass das Forschungsziel anders nicht
art ersetzt werden kann, die keine Strahlen-
erreicht werden kann.
exposition des Probanden verursacht,
(3) Sieht der Studienplan die Anwendung von Rönt-
c) die strahlenbedingten Risiken, die mit der
genstrahlung an mehreren Einrichtungen vor (Multi-
Anwendung für den Probanden verbunden
Center-Studie), kann die Genehmigungsbehörde auf
sind, gemessen an der voraussichtlichen Be-
Antrag die Genehmigung dem Leiter der Studie ertei-
deutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung
len, wenn dies für die sachgerechte Durchführung der
der Heilkunde oder Zahnheilkunde oder der
Studie zweckdienlich ist und die in Absatz 1 Nr. 3 bis 7
medizinischen Wissenschaft, ärztlich gerecht-
genannten Voraussetzungen bei allen beteiligten Ein-
fertigt sind,
richtungen erfüllt sind.
d) die für die medizinische Forschung vorgesehe-
nen Anwendungsarten von Röntgenstrahlung § 28c
dem Zweck der Forschung entsprechen und
Besondere Schutz-,
nicht durch andere Anwendungsarten von
Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
Röntgenstrahlung ersetzt werden können, die
zu einer geringeren Strahlenexposition für den (1) Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-
Probanden führen, schen in der medizinischen Forschung ist nur mit der
persönlichen Einwilligung des Probanden zulässig.
e) die bei der Anwendung von Röntgenstrahlung
Der Inhaber der Genehmigung nach § 28a Abs. 1 hat
auftretende Strahlenexposition nach dem
eine schriftliche Erklärung des Probanden darüber
Stand von Wissenschaft und Technik nicht
einzuholen, dass er mit
weiter herabgesetzt werden kann, ohne den
Zweck des Forschungsvorhabens zu gefähr- 1. der Anwendung von Röntgenstrahlung an seiner
den, Person und
f) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt 2. den Untersuchungen, die vor, während und nach
worden ist, der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung
g) die Anzahl der Probanden auf das notwendige seiner Gesundheit erforderlich sind,
Maß beschränkt wird, einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn
2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach der Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das
§ 28g zum Studienplan vorliegt, Risiko der Anwendung der Röntgenstrahlung für sich
einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen.
3. sichergestellt ist, dass Diese Erklärung und alle im Zusammenhang mit der
a) die Anwendung von einem Arzt oder Zahnarzt Anwendung stehenden Einwilligungen können jeder-
geleitet wird, der eine mindestens zweijährige zeit formlos widerrufen werden.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der 1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden
Proband zuvor eine weitere schriftliche Erklärung dar- kann,
über abgegeben hat, dass er mit der
2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung
1. Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungs- oder Behandlung des Probanden angezeigt ist und
vorhaben und 3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine
2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Einwilligung abgegeben hat, nachdem er von dem
Anwendung erhaltenen Strahlenexpositionen das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder
Zahnarzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und
an die zuständige Behörde einverstanden ist. Risiken aufgeklärt worden ist; ist der geschäfts-
(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband unfähige oder beschränkt geschäftsfähige Pro-
durch den das Forschungsvorhaben leitenden oder band in der Lage, Wesen, Bedeutung und Trag-
einen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt weite der Anwendung einzusehen und seinen Wil-
über Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der len hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen
Anwendung der Röntgenstrahlung und über die Mög- persönliche Einwilligung erforderlich.
lichkeit des Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 28c Abs. 1
befragen, ob an ihm bereits ionisierende Strahlung bis 3 entsprechend.
zum Zweck der Untersuchung, Behandlung oder
außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde ange- § 28e
wendet worden ist. Über die Aufklärung und die Mitteilungs- und Berichtspflichten
Befragung des Probanden sind Aufzeichnungen an-
zufertigen. (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der
Genehmigungsbehörde sind unverzüglich mitzutei-
(4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung von len:
Röntgenstrahlung ärztlich oder zahnärztlich zu unter-
suchen. Die Körperdosis ist durch geeignete Verfah- 1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 28b
ren zu überwachen. Der Zeitpunkt der Anwendung, Abs. 2 Satz 1 und § 28d Abs. 2 Satz 1 oder, sofern
die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die Genehmigungsbehörde nach § 28b Abs. 2
die Befunde sind aufzuzeichnen. Satz 2 oder § 28d Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte
zugelassen hat, der zugelassenen Dosiswerte
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und unter Angabe der näheren Umstände,
Absatz 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sind 30 Jahre lang nach 2. die Beendigung der Anwendung von Röntgen-
deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung strahlung für die Durchführung des Forschungs-
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen vorhabens.
Behörde vorzulegen. Für die Aufzeichnungen gilt § 28 (2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der
Abs. 2, 3 Satz 4 und 5 und Abs. 4 bis 7 entsprechend. Genehmigungsbehörde sind nach Beendigung der
Anwendung je ein Abschlussbericht vorzulegen, aus
§ 28d
dem die im Einzelfall ermittelte Körperdosis und die
Anwendungsverbote und Anwendungs- zur Berechnung der Körperdosen relevanten Daten
beschränkungen für einzelne Personengruppen hervorgehen.
(1) An schwangeren Frauen darf Röntgenstrahlung § 28f
in der medizinischen Forschung nicht angewendet
werden. Das Gleiche gilt für Personen, die auf gericht- Schutzanordnung
liche oder behördliche Anordnung verwahrt werden. Ist zu besorgen, dass ein Proband auf Grund einer
Überschreitung der genehmigten Dosiswerte für die
(2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Pro-
Anwendung von Röntgenstrahlung in der medizini-
banden, bei denen in den vergangenen zehn Jahren
schen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird,
Röntgenstrahlung zu Forschungs- oder Behand-
so ordnet die zuständige Aufsichtsbehörde an, dass
lungszwecken angewendet worden ist, wenn durch
er durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht
die erneute Anwendung in der medizinischen For-
wird.
schung eine effektive Dosis von mehr als 10 Milli-
sievert zu erwarten ist. Die Genehmigungsbehörde § 28g
kann eine höhere effektive Dosis als 10 Millisievert
zulassen, wenn mit der Anwendung gleichzeitig für Ethikkommission
den Probanden ein diagnostischer Nutzen verbunden Eine im Geltungsbereich dieser Verordnung tätige
ist. § 28b Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär
besetzt und bei der zuständigen Bundesoberbehörde
(3) Die Anwendung von Röntgenstrahlung an Pro-
registriert sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan
banden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben,
nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 mit den erforderlichen Unter-
ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Her-
lagen nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunk-
anziehung solcher Personen ärztlich gerechtfertigt
ten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu bera-
und zur Erreichung des Forschungszieles besonders
ten und innerhalb von drei Monaten eine schriftliche
notwendig ist.
Stellungnahme abzugeben. Bei multizentrischen Stu-
(4) An geschäftsunfähigen und beschränkt ge- dien genügt die Stellungnahme einer Ethikkommis-
schäftsfähigen Probanden ist die Anwendung von sion. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer ver-
Röntgenstrahlung nur zulässig, wenn öffentlichten Verfahrensordnung die Mitglieder, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1889
aus medizinischen oder zahnmedizinischen Sachver- Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung
ständigen und nichtmedizinischen Mitgliedern beste- technisch durchführen, die
hen und die erforderliche Fachkompetenz aufweisen,
1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
das Verfahren und die Anschrift aufgeführt sind. Ver-
besitzen oder
änderungen der Zusammensetzung der Kommission,
des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der 2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen-
Verfahrensordnung sind der Behörde unverzüglich dungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
mitzuteilen.“ schutz verfügen, wenn sie unter Aufsicht und Ver-
antwortung einer Person nach Nummer 1 tätig
47. Die Überschrift des dritten Unterabschnitts des drit- werden.“
ten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 50. Die Überschrift des vierten Unterabschnitts des
Anwendung von Röntgenstrahlung in dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen“. „Unterabschnitt 4
Vorschriften über die Strahlenexposition“.
48. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
51. § 31 wird wie folgt gefasst:
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
„§ 31
(1) Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur
angewendet werden von Kategorien
beruflich strahlenexponierter Personen
1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen,
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlen- durch Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgesetzt
schutz besitzen, sind, sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedi-
2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, zinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt 1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-
sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im gorie A:
Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem spezi-
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
ellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer
erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ver-
effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert oder
fügen und unter Aufsicht und Verantwortung einer
einer höheren Organdosis als 45 Millisievert für die
der unter Nummer 1 genannten Personen tätig
Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die
sind.
Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel
(2) Die technische Durchführung ist neben den in führen kann.
Absatz 1 genannten Personen ausschließlich
2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-
1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des gorie B:
MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert wor- ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer
den ist, effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert oder
einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die
2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die
anerkannten oder staatlich überwachten abge- Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel
schlossenen Ausbildung, wenn die technische führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.“
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen, 52. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31c eingefügt:
3. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse „§ 31a
im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter stän-
Dosisgrenzwerte
diger Aufsicht und Verantwortung einer der in
bei beruflicher Strahlenexposition
Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen tätig sind,
erlaubt. (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf
die effektive Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert
(3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die zuständige
Tier bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unbe- Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine
rührt.“ effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für
fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht
49. § 30 wird wie folgt gefasst: überschritten werden dürfen.
„§ 30 (2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf
Berechtigte Personen in sonstigen Fällen die Organdosis
In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen 1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Milli-
oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen sievert,
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße § 31c
und Knöchel jeweils den Grenzwert von 500 Milli- Dosisbegrenzung bei Überschreitung
sievert,
Wurde unter Verstoß gegen § 31a Abs. 1 oder 2 ein
3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Kno- Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine
chenmark (rot) jeweils den Grenzwert von 50 Milli- Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte
sievert, Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den
4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche folgenden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung
jeweils den Grenzwert von 300 Millisievert, der erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt
werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache
5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die
Blase, die Brust, die Leber, die Speiseröhre, ande- Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei
re Organe oder Gewebe gemäß Anlage 3 Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung
Fußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige
jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 41
Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.“
im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive 53. § 32 wird wie folgt gefasst:
Dosis den Grenzwert von 1 Millisievert im Kalender- „§ 32
jahr nicht überschreiten. Die Organdosis für die
Augenlinse darf den Grenzwert von 15 Millisievert, für Begrenzung
die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und der Strahlenexposition der Bevölkerung
Knöchel jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert im (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf die
Kalenderjahr nicht überschreiten. Abweichend von effektive Dosis den Grenzwert von 1 Millisievert im
den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde für Kalenderjahr nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende im Alter zwischen (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Organ-
16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive Dosis dosis für die Augenlinse den Grenzwert von 15 Milli-
den Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis sievert im Kalenderjahr und die Organdosis für die
der Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert Haut den Grenzwert von 50 Millisievert im Kalender-
und die Organdosis der Haut, der Hände, der Unter- jahr nicht überschreiten.“
arme, der Füße und Knöchel jeweils den Grenzwert
von 150 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschrei- 54. § 33 wird wie folgt geändert:
ten darf, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungs-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zieles notwendig ist.
„§ 33
(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen
Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenz- Anordnung von Maß-
wert von 2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein nahmen und behördliche Ausnahmen“.
ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtungen“
darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung
durch das Wort „Ausrüstungen“ ersetzt.
der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenz-
wert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquiva- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bild-
lentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organ- qualität“ die Wörter „und Höhe der Strahlen-
dosis der Gebärmutter der schwangeren Frau. exposition“ eingefügt.
(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die beruf- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
liche Strahlenexposition aus dem Anwendungsbe- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Tech-
reich der Strahlenschutzverordnung sowie die beruf- nik“ die Wörter „oder dem Stand der Heil-
liche Strahlenexposition, die außerhalb des räum- kunde oder Zahnheilkunde“ eingefügt.
lichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgt, bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 13 bis 24,
einzubeziehen. Die natürliche Strahlenexposition, die 28 bis 32, 34 bis 42 und 45 Abs. 4“ durch die
medizinische Strahlenexposition und die Exposition Angabe „§§ 13 bis 32 und 34 bis 42“ ersetzt.
als helfende Person sind nicht zu berücksichtigen.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
§ 31b
„(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Rönt-
Berufslebensdosis geneinrichtung oder eines ortsveränderlichen
Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung
effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Perso- auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen
nen darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht Verfügungsbereich der Betrieb stattfindet. Dieser
überschreiten. Die zuständige Behörde kann im hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu tref-
Benehmen mit dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 eine fen und den von ihm beauftragten Strahlenschutz-
weitere berufliche Strahlenexposition zulassen, wenn verantwortlichen auf die Einhaltung der Schutz-
diese 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr maßnahmen hinzuweisen.
nicht überschreitet und die beruflich strahlenexpo- (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
nierte Person schriftlich einwilligt. gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 15a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1891
bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 mit Ausnahme bestimmt Messstellen für Messungen nach Satz 1.
der Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird, Die Personendosis ist mit einem Dosimeter zu mes-
wenn sen, das bei einer nach Satz 2 bestimmten Messstelle
1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder anzufordern ist. Die Anzeige dieses Dosimeters gilt als
eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die Ein- Maß für die effektive Dosis, sofern die Körperdosis für
haltung der Anforderungen einen unverhältnis- einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht
mäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern genauer ermittelt worden ist. Wenn auf Grund der
in beiden Fällen die Sicherheit der Röntgenein- Messung der Personendosis oder sonstiger Tatsa-
richtung, des Störstrahlers oder der Tätigkeit chen der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte
sowie der Strahlenschutz auf andere Weise des § 31a überschritten werden, so ist die Körper-
gewährleistet sind, oder dosis unter Berücksichtigung der Expositionsbedin-
gungen zu ermitteln.
2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des
Störstrahlers oder der Tätigkeit durch die Ab- (5) Die Dosimeter sind an einer für die Strahlen-
weichung nicht beeinträchtigt werden und der exposition als repräsentativ geltenden Stelle der Kör-
Strahlenschutz gewährleistet ist.“ peroberfläche, in der Regel an der Vorderseite des
Rumpfes, zu tragen. Ist vorauszusehen, dass im
Kalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unter-
55. § 34 wird wie folgt geändert:
arme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „betrieblichen“ als 150 Millisievert oder die Organdosis der Augen-
gestrichen. linse größer ist als 45 Millisievert, so ist die Perso-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ nendosis durch weitere Dosimeter auch an diesen
die Wörter „nach Abschluss der Aufzeichnung“ Körperteilen festzustellen.
eingefügt. (6) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlan-
gen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem
56. § 35 wird wie folgt gefasst: die Personendosis jederzeit festgestellt werden kann.
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert
„§ 35
hat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strah-
Zu überwachende Personen lenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr
und Ermittlung der Körperdosis mitzuteilen.
(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als (7) Die Dosimeter nach Absatz 4 Satz 3 und
zu ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung Absatz 5 Satz 2 sind der Messstelle jeweils nach
oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen; hier-
unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. Ist beim bei sind die jeweiligen Personendaten (Familienname,
Aufenthalt von Personen im Kontrollbereich sicher- Vornamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht), bei
gestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von Strahlenpassinhabern nach Absatz 2 Satz 1 und 2 die
1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein Zehntel Registriernummer des Strahlenpasses sowie die
der Organdosisgrenzwerte des § 31a Abs. 2 nicht Beschäftigungsmerkmale und die Expositionsverhält-
erreicht werden können, so kann die zuständige nisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann
Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die in
1. gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu
Satz 1 genannten Personen haben die erforderlichen
sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind,
Messungen zu dulden.
oder
(2) Wer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu er-
2. anordnen, dass die Dosimeter der Messstelle in
statten hat, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner
kürzeren als einmonatigen Zeitabständen einzu-
Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen nur
reichen sind, wenn nach der Art des Betriebes der
beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich
Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach
strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig
§ 5 Abs. 1 eine besondere Gefährdung möglich
geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten
erscheint.
Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontrollberei-
chen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zustän- Die Messstelle nach Absatz 4 Satz 2 hat Personen-
dige Behörde kann Aufzeichnungen über die Strah- dosimeter bereitzustellen, die Personendosis fest-
lenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches zustellen, die Messergebnisse aufzuzeichnen und
dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als aus- demjenigen, der die Messung veranlasst hat, schrift-
reichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese lich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre
dem Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung lang nach der jeweiligen Feststellung aufzubewahren.
erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Die Messstelle hat der zuständigen Behörde auf Ver-
Verwaltungsvorschriften über Inhalt, Form, Führung langen die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließ-
und Registrierung des Strahlenpasses. lich der Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.
(3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach (8) Die zuständige Behörde kann
Absatz 2 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich 1. anordnen, dass abweichend von Absatz 4 Satz 1
nur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass oder Absatz 5 Satz 2 zur Ermittlung der Körper-
nach Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter dosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder die
nach Absatz 4 Satz 3 tragen. Ortsdosisleistung gemessen wird, wenn dies nach
(4) Die Körperdosis ist durch Messung der Perso- den Expositionsbedingungen erforderlich er-
nendosis zu ermitteln. Die zuständige Behörde scheint,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine 2. die zuständige Behörde ihre Feststellungen sowie
Ersatzdosis festlegen sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unver-
züglich,
3. anordnen, dass die Personendosis nach einem
anderen oder nach zwei voneinander unabhängi- soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die
gen Verfahren gemessen wird. zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Mess-
(9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messun- stelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu einer
gen nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sind unver- früher erhaltenen Körperdosis zur Eintragung in das
züglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind so Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr
lange aufzubewahren, bis die überwachte Per- angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzver-
son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet antwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten
hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi- über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen
gung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind spätes- zur Körperdosis zur Eintragung in das Strahlenschutz-
tens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person register weiterleiten.
zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die
Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser übermittelten Daten im Strahlenschutzregister perso-
bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt ent- nenbezogen zusammen, wertet sie aus und unterrich-
sprechend. Bei einem Wechsel des Beschäftigungs- tet die zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick
verhältnisses sind die Ermittlungsergebnisse dem auf die Ergebnisse der Auswertung für erforderlich
neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls hält.
weiterhin eine Beschäftigung als beruflich strahlen-
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-
exponierte Person ausgeübt wird. Aufzeichnungen,
den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-
die infolge Beendigung der Beschäftigung als beruf-
gaben des Empfängers erforderlich ist:
lich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt
werden, sind der nach Landesrecht zuständigen 1. einer zuständigen Behörde oder einer Messstelle
Stelle zu übergeben. Einer beruflich strahlenexponier- auf Anfrage; die zuständige Behörde kann Aus-
ten Person ist auf Verlangen die im Beschäftigungs- künfte aus dem Strahlenschutzregister an den
verhältnis erhaltene berufliche Strahlenexposition Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm täti-
schriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein Strah- ge Personen betreffende Daten, an dessen Strah-
lenpass nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird. lenschutzbeauftragten sowie an den zuständigen
Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 weitergeben, soweit
(10) Die Messstellen nach Absatz 4 Satz 2 nehmen
dies zu deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die von
ist,
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durch-
geführt werden. 2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei
ihm tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,
(11) Überschreitungen der Grenzwerte nach § 31a
Abs. 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unter 3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Angabe der Gründe, der betroffenen Person und der über bei ihm versicherte Personen betreffende
ermittelten Körperdosen unverzüglich mitzuteilen. Der Daten auf Antrag.
betroffenen Person ist unverzüglich die Körperdosis Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strah-
mitzuteilen.“ lenschutzregister über die zu seiner Person gespei-
cherten Daten auf Antrag erteilt.
57. § 35a wird wie folgt gefasst: (5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-
„§ 35a senschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen
Stellen dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden,
Strahlenschutzregister
soweit dies für die Durchführung bestimmter wissen-
(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des schaftlicher Forschungsarbeiten im Bereich des
Atomgesetzes werden eingetragen: Strahlenschutzes erforderlich ist und § 12c Abs. 3 des
1. die infolge einer beruflichen Strahlenexposition Atomgesetzes nicht entgegensteht. Wird eine Aus-
nach § 35 Abs. 7 Satz 4 ermittelten Dosiswerte kunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist
sowie dazugehörige Feststellungen der zuständi- eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizu-
gen Behörde, fügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betrof-
fenen erfolgen, sind die für die Prüfung der Vorausset-
2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 35 zungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes
Abs. 2 Satz 1 oder 2, erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3
3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,
Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung
Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält- bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit ver-
nisse sowie die Anschrift des Strahlenschutzver- tretbarem Aufwand erreicht werden kann. Personen-
antwortlichen. bezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit
verwendet werden, für die sie übermittelt worden
(2) Zur Eintragung in das Strahlenschutzregister
sind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten
übermitteln jeweils die Daten nach Absatz 1
oder die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2
1. die Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 binnen und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes
Monatsfrist, für Strahlenschutz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1893
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Be-
personenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der denken entgegenstehen.
Geburt der betroffenen Person zu löschen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der
(7) Die Messstellen oder die zuständigen Behörden Kategorie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der
beginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den letzten Beurteilung oder Untersuchung im Kontroll-
das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das bereich Aufgaben nur weiter wahrnehmen, wenn sie
Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Daten- von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 erneut unter-
format und das Verfahren der Übermittlung.“ sucht oder beurteilt worden ist und dem Strahlen-
schutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausge-
58. § 36 wird wie folgt gefasst: stellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die weitere
Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Be-
„§ 36
denken bestehen.
Unterweisung
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
(1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genann-
stabe a und c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet te Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder
wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die der Gesundheitszustand der beruflich strahlenexpo-
Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzu- nierten Person dies erfordern.
wendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und
den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit (4) Die zuständige Behörde kann unter entspre-
wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmi- chender Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine
gung oder Anzeige und der Strahlenschutzanweisung beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B
zu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Per- Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge an-
sonen, die außerhalb des Kontrollbereichs Röntgen- ordnen.
strahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die Unterwei- die in § 31a Abs. 3 genannten nicht beruflich strahlen-
sung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. exponierten Personen sich von einem Arzt nach § 41
Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unter- Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.
weisungen nach immissionsschutz- oder arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften sein. (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der
arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen, haben die
(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontroll- erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.“
bereichen gestattet wird, sind vorher über die mög-
lichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.
61. § 38 wird wie folgt gefasst:
(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen
nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine „§ 38
Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Ärztliche Bescheinigung
Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh
wie möglich mitzuteilen ist. (1) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 muss zur Ertei-
lung der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeits-
(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterwei-
medizinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach
sung nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu
§ 41 Abs. 1 Satz 1 angelegten Gesundheitsakten an-
führen, die von der unterwiesenen Person zu unter-
fordern, soweit diese für die Beurteilung erforderlich
zeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen
sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheini-
des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2
gungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 39
ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren
und die diesen zu Grunde liegenden Gutachten. Die
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 41
legen.“
Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Die ärzt-
liche Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach An-
59. Die Überschrift des vierten Abschnitts wird wie folgt lage 4 zu erteilen.
gefasst:
(2) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 kann die Ertei-
„Abschnitt 4 lung der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig
Arbeitsmedizinische Vorsorge“. machen, dass ihm
1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexpo-
60. § 37 wird wie folgt gefasst: nierten Person und die mit diesen Aufgaben ver-
„§ 37 bundenen Arbeitsbedingungen,
Erfordernis 2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit
der arbeitsmedizinischen Vorsorge diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der 3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und
Kategorie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung,
wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor
soweit sie nicht von ihm ausgestellt wurde,
Beginn der Aufgabenwahrnehmung von einem Arzt
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden ist und schriftlich mitgeteilt werden. Die der arbeitsmedizini-
dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem schen Vorsorge unterliegende Person kann eine
Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Abschrift der Mitteilungen nach Satz 1 verlangen.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
(3) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche 64. § 41 wird wie folgt gefasst:
Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, „§ 41
der beruflich strahlenexponierten Person und, soweit
gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der Ermächtigte Ärzte
zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. (1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur
Während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
als beruflich strahlenexponierte Person ist die ärzt- nach den §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung darf nur
liche Bescheinigung aufzubewahren und der zustän- einem Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedi-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Über- zinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Per-
sendung an die beruflich strahlenexponierte Person sonen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung nachweist.
in den Strahlenpass ersetzt werden.
(2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe,
(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent- die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den §§ 37, 38
scheidung der zuständigen Behörde nach § 39 ersetzt und 40 durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzu-
werden.“ schlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vor-
beugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer
62. § 39 wird wie folgt geändert: Abwehr erforderlich sind.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu überwachende (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für
Person die vom ermächtigten Arzt ausgestellte jede beruflich strahlenexponierte Person, die der
Bescheinigung“ durch die Wörter „beruflich strah- arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt, eine Ge-
lenexponierte Person die vom Arzt nach § 41 sundheitsakte nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen.
Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeits-
getroffene Beurteilung“ ersetzt. bedingungen, die Ergebnisse der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge nach § 37 Abs. 1, 2 oder 4, die ärzt-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ärztliche
liche Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Satz 3, die
Überwachung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-
Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen
sche Vorsorge“ ersetzt und nach dem Wort „Fach-
Vorsorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37
kunde“ die Wörter „im Strahlenschutz“ eingefügt.
Abs. 3 oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § 39
Abs. 2 sowie die durch die Wahrnehmung von Auf-
63. § 40 wird wie folgt gefasst: gaben als beruflich strahlenexponierte Person er-
„§ 40 haltene Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheits-
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge akte ist so lange aufzubewahren, bis die Person das
75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte,
(1) Hat eine Person auf Grund außergewöhnlicher mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der
Umstände eine Strahlenexposition erhalten, die im Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlen-
Kalenderjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert exponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach
oder die Organdosis von 150 Millisievert für die der Geburt der betroffenen Person zu vernichten.
Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel über- (4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die
schreitet, so ist dafür zu sorgen, dass sie unverzüglich Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen
einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgestellt und der Behörde einer von dieser benannten Stelle zur Ein-
zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich sicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächti-
mitgeteilt wird. gung zu übergeben. Dabei ist die ärztliche Schweige-
pflicht zu wahren.
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeits-
medizinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, (5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuch-
dass die Gesundheit der beruflich strahlenexponier- ten Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesund-
ten Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Auf- heitsakte zu gewähren.“
gabe als beruflich strahlenexponierte Person wahr-
nimmt oder die Wahrnehmung der bisherigen Auf- 65. Nach § 41 wird folgende Überschrift eingefügt:
gabe fortsetzt, so kann die zuständige Behörde „Abschnitt 5
anordnen, dass sie diese Aufgabe nicht, nicht mehr
Außergewöhnliche
oder nur unter Beschränkungen ausüben darf.
Ereignisabläufe oder Betriebszustände“.
(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
nach Absatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere 66. § 42 wird wie folgt gefasst:
arbeitsmedizinische Vorsorge so lange fortgesetzt
wird, wie es der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zum „§ 42
Schutze der Gesundheit der beruflich strahlenexpo- Meldepflicht
nierten Person für erforderlich erachtet. (1) Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Be-
(4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizini- triebszustände beim Betrieb einer Röntgeneinrich-
schen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 unterliegen, tung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der
haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
zu dulden. 1. zu besorgen ist, dass eine Person eine Strahlen-
(5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedi- exposition erhalten haben kann, die die Grenz-
zinischen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 gilt § 39 werte der Körperdosis nach § 31a Abs. 1 oder 2
entsprechend.“ übersteigt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1895
2. sie von erheblicher sicherheitstechnischer Bedeu- 6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder
tung sind. eine weitere Angabe nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Nach Absatz 1 meldepflichtige außergewöhn- anbringt,
liche Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim 7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in
Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die ein Medizinpro- Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck
dukt oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte- des Zulassungsscheins oder eine Betriebsanlei-
gesetzes ist, sind zusätzlich unverzüglich dem Bun- tung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des
melden.“ Zulassungsscheins nicht bereithält,
9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht
67. Die Überschrift „Fünfter Abschnitt“ wird durch die
rechtzeitig einstellt,
Überschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.
10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche
68. Die Überschrift „Ergänzende Vorschriften“ wird durch Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht
die Überschrift „Formvorschriften“ ersetzt. oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
stellt,
69. § 43 wird wie folgt gefasst: 11. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzver-
antwortlicher nicht dafür sorgt, dass eine der Vor-
„§ 43
schriften der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder
Schriftform und elektronische Form Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17
Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungs- Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1
pflichten bestehen, können diese mit Zustimmung der Satz 3 oder Abs. 4 oder § 40 Abs. 3 eingehalten
zuständigen Behörde auch in elektronischer Form wird,
erbracht werden. Gleiches gilt für die Mitteilungen 12. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als
gegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlen-
Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu schutzbeauftragter nicht dafür sorgt, dass eine
notwendigen Anforderungen. § 28 Abs. 4 bis 6 bleibt der Vorschriften der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
unberührt. Das elektronische Dokument ist mit einer Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig- Satz 2 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5,
naturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a
versehen.“ Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4,
Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3
70. Nach § 43 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 21
Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder
„Abschnitt 7 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3,
Ordnungswidrigkeiten“. §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 5 Satz 2
oder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28
71. § 44 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6
oder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5,
„§ 44 § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29
Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3
Satz 1 oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Satz 1, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1,
lässig
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 5,
1. ohne Genehmigung nach Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 11, § 36
a) § 3 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40
oder deren Betrieb verändert, Abs. 1 oder 3 oder § 42 eingehalten wird,
b) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt 13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutz-
oder dessen Betrieb verändert oder verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
c) § 28a Abs. 1 Röntgenstrahlung am Menschen
14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40
zum Zweck der medizinischen Forschung
Abs. 4 eine Messung oder eine ärztliche Unter-
anwendet,
suchung nicht duldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6,
15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte
§ 5 Abs. 7, §§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
zuwiderhandelt,
16. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche
3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig über-
anderen überlässt,
sendet,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
17. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Gesundheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht
5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitäts- vollständig führt, nicht oder nicht für die vorge-
kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder
oder nicht überwachen lässt, nicht rechtzeitig vernichtet,
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
18. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheits- zum 1. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987
akte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht bis zum 1. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum
oder nicht rechtzeitig übergibt oder 1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3
19. entgegen § 41 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheits- gelten entsprechend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1
akte nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.“ Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt
72. Nach § 44 wird folgende Überschrift eingefügt:
haben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem
„Abschnitt 8 1. Juli 2002 erworben haben, aber nicht als Strahlen-
Schlussvorschriften“. schutzbeauftragte bestellt sind.
(7) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im
73. § 45 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 6 Satz 3
„§ 45
für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im
Übergangsvorschriften Sinne des § 18a Abs. 3 entsprechend.
(1) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung (8) Vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Ver-
oder einen Störstrahler befugt betreibt, darf die Rönt- mittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des
geneinrichtung oder den Störstrahler mit der Maß- § 18a Abs. 1 oder 3 gelten bis zum 1. Juli 2007 als
gabe weiter betreiben, dass die Grenzwerte des § 31a anerkannt fort, soweit die Anerkennung keine kürzere
Abs. 1 bis 4 und § 32 nicht überschritten werden. Für Frist enthält.
den Betrieb von Röntgeneinrichtungen gilt die Geneh- (9) Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 die-
migung nach § 16 der Strahlenschutzverordnung vom ser Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden
13. Oktober 1976 als Genehmigung nach § 3 und die Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden
Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung durften, sind weiterhin zur technischen Durchführung
vom 13. Oktober 1976 als Anzeige nach § 4 fort. § 33 berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Ver-
bleibt unberührt. Strahlenschutzbereiche sind gemäß antwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
den Anforderungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strah-
oder 2 bis zum 1. Juli 2004 einzurichten und der lenschutz besitzen. § 18a Abs. 3 gilt entsprechend.
zuständigen Behörde dieses auf Verlangen nachzu-
weisen. (10) Die vor dem 1. Juli 2002 für Messstellen nach
Landesrecht festgelegte Zuständigkeit gilt als Bestim-
(2) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung im mung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 fort.
Sinne des § 4 Abs. 4 befugt betreibt, darf diesen
Betrieb fortsetzen, wenn er den Antrag auf Genehmi- (11) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige
gung bis zum 1. Juli 2004 gestellt hat. Behörde zulassen, dass die effektive Dosis für Einzel-
personen der Bevölkerung abweichend von § 32
(3) Für eine vor dem 1. Juli 2002 nach § 6 ange- Abs. 1 mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr betragen
zeigte Tätigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der darf, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000
zur Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichtete darf und dem 13. Mai 2005 5 Millisievert nicht überschrit-
seine Tätigkeit fortsetzen, wenn er spätestens bis zum ten werden.
1. Oktober 2002 die Anzeige sowie spätestens bis
(12) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von
zum 1. Juli 2003 die Nachweise entsprechend § 3
§ 31a Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlen-
Abs. 2 Nr. 3 und 4 der zuständigen Behörde vorlegt.
exponierte Personen bis zu 50 Millisievert in einem
(4) Genehmigungsverfahren, die nach § 24 Abs. 2 Kalenderjahr betragen, wenn insgesamt zwischen
dieser Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 gelten- dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 die Summe
den Fassung begonnen worden sind, sind von der vor der effektiven Dosis den Grenzwert von 100 Milli-
dem 1. Juli 2002 zuständigen Behörde unter Anwen- sievert nicht überschreitet.
dung der bis dahin geltenden Vorschriften abzu-
(13) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige
schließen.
Frauen abweichend von § 31a Abs. 4 Satz 1 die über
(5) Ein Verfahren der Bauartzulassung, das vor dem einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis
1. Juli 2002 beantragt und bei dem die Bauartprüfung zu 5 Millisievert betragen.
veranlasst worden ist, ist von der vor dem 1. Juli 2002
(14) Die vor dem 1. Juli 2002 für die Prüfung von
zuständigen Behörde abzuschließen.
Röntgeneinrichtungen nach § 4 von der zuständigen
(6) Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten Strahlen- Behörde erfolgte Bestimmung eines Sachverständi-
schutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde gen gilt als Bestimmung nach § 4a fort.
im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als
(15) Die vor dem 1. Juli 2002 von der zuständigen
erworben und bescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002
Behörde erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder
erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
zahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 17a
gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde ent-
Abs. 1 fort.
sprechend § 18a Abs. 2 bei Bestellung vor 1973 bis
zum 1. Juli 2004, zwischen 1973 bis 1987 bis zum (16) Die in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g aufgeführten
1. Juli 2005, nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nach- Messgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011
gewiesen wird. Eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene bei Messungen der Personendosis nach § 35 sowie
Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung der der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach § 34 zu ver-
Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis wenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1897
Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung er als Ersatz für einen baugleichen Röntgenstrahler für
anderer als der in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g genann- eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Rönt-
ten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgröße genstrahlung am Menschen vorgesehen ist, der nach
nach § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g durchzuführen, wenn den geltenden Vorschriften dieser Verordnung in der
diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die zum Zeitpunkt der Herstellung des Röntgenstrahlers
Grenzwerte der Körperdosis nach den §§ 31a und 32 geltenden Fassung in Betrieb genommen wurde und
nicht überschritten werden. wenn dies durch eine Bescheinigung des Herstellers
(17) Bis zum 1. Juli 2002 ermittelte Werte der Kör- bestätigt wird.“
perdosis oder der Personendosis gelten als Werte der
Körperdosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe c oder der Per- 74. § 45a wird aufgehoben.
sonendosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe g fort.
(18) Ein Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrich- 75. Die Überschrift „Sechster Abschnitt“ wird gestrichen.
tung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-
schen darf, soweit er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in 76. Die Überschrift „Bußgeld- und Schlussvorschriften“
Verkehr gebracht wird, nur in Betrieb genommen wer- wird gestrichen.
den, wenn die geltenden Sicherheits- und Strahlen-
schutzbestimmungen eingehalten werden und wenn 77. § 46 wird aufgehoben.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
78. Anlage I wird wie folgt gefasst:
„ Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von
Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind
(Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht
nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)
Bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum
gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Milli-
sievert durch Stunde.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1899
79. Anlage II wird wie folgt gefasst:
„ Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und
Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
1. Röntgenstrahler
Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäu-
se nicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte
eingehalten werden.
1.1 Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Orts-
dosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer ange-
gebenen maximalen Betriebsbedingungen in 0,5 Meter Abstand vom Brennfleck 25 Mikrosievert durch Stun-
de nicht überschreiten.
1.2 Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte
Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer ange-
gebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht über-
schreiten:
1.2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,
1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,
1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5
Millisievert durch Stunde.
2. Hochschutzgeräte
Bei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass
2.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
2.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – aus-
genommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 – bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,
2.3 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben
werden kann. Dies gilt nicht für
2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innenraum
bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch
Stunde nicht überschreitet, oder
2.3.2 Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Orts-
dosisleistung im Innern des geöffneten Schutzgehäuses 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
3. Vollschutzgeräte
Bei Vollschutzgeräten muss
3.1 sichergestellt sein, dass
3.1.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
3.1.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
7,5 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedin-
gungen nicht überschreitet,
3.2 durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass
3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben
werden kann oder
3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutz-
gehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöff-
net werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet.
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
4. Schulröntgeneinrichtungen
Bei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass
4.1 die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und
4.2 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden
können.
5. Störstrahler
Bei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass
5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosie-
vert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht
überschreitet,
5.2 der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem
Strahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1901
80. Anlage III wird wie folgt gefasst:
„ Anlage 3
(zu § 31a)
Gewebe-Wichtungsfaktoren
Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktoren w T
Keimdrüsen 0,20
Knochenmark (rot) 0,12
Dickdarm 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Blase 0,05
Brust 0,05
Leber 0,05
Speiseröhre 0,05
Schilddrüse 0,05
Haut 0,01
Knochenoberfläche 0,01
Andere Organe oder Gewebe1),2) 0,05
_______________
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Neben-
nieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebär-
mutter.
2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine
Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein
Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder
Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen
Organe oder Gewebe gesetzt werden.“
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
81. Anlage IV wird wie folgt gefasst:
„ Anlage 4
(zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
Strahlenschutzverantwortlicher Personalnummer
(Unternehmen, Dienststelle usw.)
gegebenenfalls Registrier-Nr. des Strahlen-
passes
Herr/Frau
Name ____________________________
Vorname ____________________________
geb. am ____________________________
Straße ____________________________
Wohnort ____________________________
Wurde von mir
am _______________________________ untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Röntgenstrahlung
I keine gesundheitlichen Bedenken 앮
II gesundheitliche Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich 앮
Hinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen
Rechtsvorschriften. Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person
die vom Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getroffene Beurteilung für unzu-
treffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift des
Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1903
Artikel 2 überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die
Änderung der Strahlenschutzverordnung Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflich-
tungen getroffen ist,“.
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1714, 2002 I S. 1459) wird wie folgt geändert:
6. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Wort „Konsumgütern“ das Wort „und“ durch ein aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe „An-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Arzneimittel- lage III Tabelle 1 Spalte 5“ die Wörter „sowie
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „von Pflanzen- der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten Fest-
schutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, legungen“ angefügt.
von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen
nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ ein- bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Anlage IV
gefügt. Teil E“ durch die Angabe „Anlage IV Teil A
Nr. 1 und Teil E“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der An-
gabe „Anlage III Tabelle 1 Spalte 9“ die Wörter
a) In Nummer 21 wird das Wort „Besonders“ durch
„sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten
die Wörter „In medizinischer Physik besonders“
Festlegungen“ angefügt.
und das Wort „besonders“ durch die Wörter
„inhaltlich gleichwertig“ ersetzt und nach den
Wörtern „sonstige Person mit“ werden die Wörter 7. § 30 wird wie folgt geändert:
„inhaltlich gleichwertigem“ gestrichen.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fach-
b) Nummer 26 wird wie folgt geändert: kunde“ die Wörter „und Kenntnisse“ eingefügt.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Empfohlene“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
bb) Nach dem Wort „Untersuchungen“ wird ein
Komma eingefügt und die Wörter „an Stan- „Abweichend hiervon kann die Fachkunde im
dardphantomen oder an“ durch die Wörter Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeig-
„bezogen auf Standardphantome oder auf“ nete Weise aktualisiert und die Aktualisierung
ersetzt. der zuständigen Behörde nachgewiesen wer-
den.“
cc) Nach dem Wort „Standardmaßen“ wird ein
Komma eingefügt. bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „durch-
geführte Fortbildungen“ durch die Wörter
c) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1“
„37. Vorsorge, arbeitsmedizinische: ersetzt.
Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Be- c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und
urteilung und Beratung einer beruflich strah- Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,
lenexponierten Person durch einen Arzt nach Absatz 2 und 4 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort
§ 64 Abs. 1 Satz 1.“ „Kursinhalte“ werden die Wörter „geeignet sind“
und ein Komma sowie nach den Wörtern „Wissen
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Rahmen im Strahlenschutz“ das Wort „zu“ eingefügt.
der §§ 17 und 19 des Atomgesetzes“ gestrichen. d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schutz werden in der Regel durch eine für das
a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgenommen jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einwei-
Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atom- sung und praktische Erfahrung erworben. Für Per-
gesetzes,“ gestrichen. sonen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gilt
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend.“
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23
Abs. 2 des Atomgesetzes.“ 8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sind“ durch
die Wörter „hat der Strahlenschutzverantwortliche“
ersetzt.
5. § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven
9. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren
wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die
Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das
Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
109fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, oder
von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atom- 10. In § 38 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „arbeits-
gesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder schutz-, immissionsschutz- oder gefahrstoffrecht-
Versandstück das 105fache der Freigrenzen der lichen“ durch die Wörter „immissionsschutz- oder
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel arbeitsschutzrechtlichen“ ersetzt.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
11. In § 63 Abs. 2 werden die Wörter „ordnet die zustän- 18. In § 107 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei-
dige Behörde an“ durch die Wörter „kann die zustän- mittelgesetzes“ ein Komma und die Wörter „von
dige Behörde anordnen“ ersetzt. Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutz-
gesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und
12. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus- von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittel-
stattung“ ein Komma und die Wörter „sowie seiner gesetzes“ eingefügt.
Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit“ eingefügt.
19. § 108 wird wie folgt geändert:
13. In § 80 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wird gestellt, a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn“ durch die Wörter „erfordert die Feststellung, „Satz 1 gilt nicht für
dass“ ersetzt.
1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr,
die weder zum Handel noch zur gewerblichen
14. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Verwendung bestimmt sind,
„(2) Die technische Mitwirkung bei der Anwendung 2. die Durchfuhr,
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist 3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in
neben den Personen nach Absatz 1 ausschließlich Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
genehmigt ist,
1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des
MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind,
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes deren Herstellung nach § 106 oder deren Ver-
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert bringung nach Satz 1 genehmigt ist.“
worden ist, b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich „§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.“
anerkannten oder staatlich überwachten abge-
schlossenen Ausbildung, wenn die technische 20. In § 111 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 5“
Mitwirkung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prü- durch die Angabe „§ 113 Abs. 4“ ersetzt.
fung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
21. § 115 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vor-
aussetzungen zur technischen Mitwirkung vermit- „In diesen Fällen ist das elektronische Dokument mit
telnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu
Person nach Absatz 1 Nr. 1 Arbeiten ausführen, die versehen.“
ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen
sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im 22. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Strahlenschutz besitzen,
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen gefügt:
medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständi-
„1a. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche
ger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach
Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht
Absatz 1 Nr. 1 tätig sind und die erforderlichen
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
bestellt,“.
erlaubt.“
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1
oder 2, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2
15. In § 83 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ durch Satz 2 oder Abs. 3“ ersetzt.
die Wörter „nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik jeweils“ ersetzt.
23. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
16. § 95 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 9 wird nach dem Wort „Arbeit“ die An-
gabe „nach Anlage XI Teil B“ eingefügt. „Für die Verwendung und Lagerung von Vor-
richtungen, die radioaktive Stoffe enthalten
b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „anzeigepflichti- und für die vor dem 1. August 2001 eine Bau-
ge“ durch das Wort „anzeigebedürftige“ ersetzt. artzulassung erteilt worden ist, gelten die
Regelungen des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und 5 in
17. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kon- Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und
sumgüter“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt Anlage III Teil B Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 34
und nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ ein und 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzver-
Komma und die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln ordnung vom 30. Juni 1989 und nach dem
im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schäd- Auslaufen dieser Bauartzulassung auch § 23
lingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung
Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ eingefügt. vom 30. Juni 1989 fort; § 31 Abs. 1 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1905
bis 4, Abs. 2 bis 5, §§ 32, 33 und 35 dieser 27. Anlage IV wird wie folgt geändert:
Verordnung gelten entsprechend.“ a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird aufgehoben. aa) Die Angabe „B bis F“ wird durch die Angabe
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: „B bis G“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage IV“ durch bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
die Angabe „Anlage VI“ ersetzt. aaa) Die Angabe „Spalte 5, 6, 7 oder 9“ wird
durch die Angabe „Spalte 5, 6, 7, 9 oder
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
10a“ ersetzt.
„Für die Erteilung des Zulassungsscheins gilt bbb) Die Angabe „Ai /FGi oder Ci /FGi“ wird
§ 26 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend.“ durch die Angabe „Ci /Ri oder As,i /Oi“
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein- ersetzt.
gefügt: cc) In Buchstabe g wird die Angabe „Anlage III
„(11a) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen Tabelle 1 Spalte 5 bis 10“ durch die Angabe
im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 „Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 8, 9, 10
gelten die Kenntnisse als nach § 30 Abs. 4 Satz 2 oder 10a“ ersetzt.
erworben fort, nach dem 1. Juli 2004 jedoch nur, b) In Teil E Nr. 4 wird die Angabe „Buchstabe c“
wenn die nach § 30 Abs. 1 zuständige Stelle ihnen durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
den Besitz der erforderlichen Kenntnisse beschei-
c) In Teil F Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bau-
nigt hat.“ schutt“ die Wörter „und Bodenaushub“ eingefügt.
d) In Absatz 29 wird jeweils nach den Wörtern „der
Ersten Strahlenschutzverordnung“ die Angabe 28. In Anlage V Teil A wird nach Nummer 4 folgende neue
„vom 15. Oktober 1965“ eingefügt. Nummer 5 angefügt:
e) In Absatz 30 wird die Angabe „Anlage III Nr. 7“ „5. Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungs-
durch die Angabe „Anlage III Teil A Nr. 6“ ersetzt. programm vorhanden sein, das auf internatio-
nalen oder nationalen Normen basiert.“
24. § 118 wird wie folgt geändert:
29. Anlage VII Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 3
a) Die Angabe „1.4.4 Muttermilch“ wird durch die
bis 5“ die Angabe „und des § 117 Abs. 21“ ein-
Angabe
gefügt.
„1.4.4 Luft – Muttermilch
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kapitel 2“
durch die Angabe „Kapitel 1 und 2“ ersetzt. 1.4.5 Luft – Nahrung – Muttermilch“
c) Absatz 6 wird aufgehoben. ersetzt.
b) In Nummer 2.2.8 werden nach dem Wort „Mutter-
milch“ die Wörter „infolge der Aufnahme radio-
25. In Anlage I Teil B Nr. 7 werden nach dem Wort aktiver Stoffe durch die Mutter über die oben
„Konsumgüter“ das Wort „und“ durch ein Komma genannten Ingestionspfade“ eingefügt.
ersetzt, nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ ein
Komma und die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln
im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schäd- 30. Anlage X Teil A wird wie folgt geändert:
lingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „CBB“ der
Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ und nach der Anstrich durch die Wörter „Ionenaustauscher-/-
Angabe „§ 108“ die Wörter „oder deren Herstellung harz-Suspension“ ersetzt.
keiner Genehmigung nach § 106 Abs. 3 oder deren b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Verbringung keiner Genehmigung nach § 108 Satz 2
oder 3 bedarf“ eingefügt. aa) In der Tabelle wird nach der Zeile mit der Num-
mer 020 folgende neue Zeile eingefügt:
26. Anlage III wird wie folgt geändert: „021 Verfahren ohne physikalische
oder chemische Veränderung“.
a) In der Erläuterung zu Spalte 4 wird im dritten
Absatz die Angabe „Ai/FGi oder Ci /FGi“ durch die bb) Die Zeile mit der Nummer 021 wird Num-
Angabe „As,i /Oi“ ersetzt. mer 022.
b) In Tabelle 1 wird für das Radionuklid Tb-157 in
Spalte 2 die Angabe „1 E+6“ durch die Angabe 31. Anlage XI Teil B Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„1 E+7“ und in Spalte 3 die Angabe „1 E+1“ durch
„3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natür-
die Angabe „1 E+4“ ersetzt.
lichen Isotopenzusammensetzung oder in abge-
c) In Tabelle 2 wird in der Spalte mit der Überschrift reicherter Form einschließlich der daraus jeweils
„Mutternuklid“ in der Zeile mit der Angabe hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhan-
„Ra-226++“ die Angabe „Bi-14“ durch die Angabe den, zu chemisch-analytischen oder chemisch-
„Bi-214“ ersetzt. präparativen Zwecken.“
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Artikel 3 Artikel 5
Änderung Änderung der Atomrechtlichen
der Endlagervorausleistungsverordnung Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 1 deverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766),
Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 2001
S. 1250), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
Anlage 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“
durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. „2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kon-
tamination
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch Kriterium N 2.1
die Angabe „§ 7“ ersetzt.
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination
überschreitet an der äußeren Oberfläche von Ver-
3. § 11 wird wie folgt gefasst: sandstücken folgende Werte
„§ 11 – 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gamma-
Übergangsregelung strahler*)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 – 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen
Nr. 4 gelten auch für Genehmigungen nach § 3 der Alphastrahler.
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in Kriterium N 2.2
der jeweils geltenden Fassung.“
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination
überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche
von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder
Artikel 4
Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförde-
Änderung der Atom- rung von Ladungen bestehend aus radioaktiven
rechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Stoffen in Versandstücken, eingesetzt werden oder
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung zur Vorbereitung der Beförderung verwendet werden,
vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert folgende Werte
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I – 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gamma-
S. 1351), wird wie folgt geändert: strahler*)
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen
1. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „50 Millionen Deut- Alphastrahler.
sche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“
ersetzt. Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt
300 Quadratzentimeter.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „3 Millionen Deut- *) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th-230,
sche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“ Th-232, Th-232sec und abgereichertes Uran, wenn der Anteil von U-235
ersetzt. 0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physika-
lischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen
der Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt
3. § 15 wird wie folgt gefasst: auch für Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen.“
„§ 15
Artikel 6
Anwendung radioaktiver Stoffe am
Menschen in der medizinischen Forschung Inkrafttreten
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
render Strahlung am Menschen in der medizinischen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Forschung muss die Deckungssumme in einem ange-
messenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver- Artikel 7
bundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Neubekanntmachung
Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder Reaktorsicherheit kann die Röntgenverordnung in der
die ionisierende Strahlung angewendet werden, min- vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
destens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.“ sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1907
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 31. Mai 2002
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluss in seiner 776. Sitzung am 31. Mai 2002 § 14 Abs. 2 seiner Geschäfts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I
S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 25. November
1994 (BGBl. I S. 3736), wie folgt geändert:
„(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsi-
denten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unter-
stützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.“
Berlin, den 31. Mai 2002
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bec k
Vi z e p r ä s i d e n t
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 – PKHB 2002)
Vom 13. Juni 2002
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 3 der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 360 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 253 Euro.
Berlin, den 13. Juni 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 31. Mai 2002
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluss in seiner 776. Sitzung am 31. Mai 2002 § 14 Abs. 2 seiner Geschäfts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I
S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 25. November
1994 (BGBl. I S. 3736), wie folgt geändert:
„(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsi-
denten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unter-
stützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.“
Berlin, den 31. Mai 2002
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bec k
Vi z e p r ä s i d e n t
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 – PKHB 2002)
Vom 13. Juni 2002
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 3 der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 360 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 253 Euro.
Berlin, den 13. Juni 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1909
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 7. Juni 2002
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 97 Abs. 3 ist in der rechten Spalte der Tabelle in Zeile 7 die Angabe „0,95208“
durch die Angabe „0,96208“ zu ersetzen.
Bonn, den 7. Juni 2002
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Beyer
–––––––––––––––
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 786/2002 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf Gemeinschaftszoll-
kontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien L 127/3 14. 5. 2002
13. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 787/2002 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhr-
lizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeug-
nisse, in Bezug auf die Ausfuhren in die Schweiz L 127/6 14. 5. 2002
7. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates zur vorübergehenden Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung
(MWSt.) im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen betreffend den elektro-
nischen Geschäftsverkehr L 128/1 15. 5. 2002
14. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 794/2002 der Kommission zur Einstellung der
Fischerei auf Schellfisch durch Schiffe unter der Flagge Belgiens L 128/6 15. 5. 2002
14. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 795/2002 der Kommission zur Einstellung der
Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge
Belgiens L 128/7 15. 5. 2002
6. 5. 2002 Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und
Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der
zusätzlichen Anmerkungen im Anhang der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-
klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 128/8 15. 5. 2002