1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Gesetz
zur Übertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 16. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-
gung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung
(§ 20 Nr. 12);
Artikel 1
4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigun-
Änderung des Rechtspflegergesetzes gen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivil-
prozessordnung (§ 20 Nr. 13);
Nach § 36a des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I 5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
S. 564) geändert worden ist, wird folgender § 36b ein- in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte
gefügt: bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen
(§ 31 Abs. 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von
„§ 36b Ersatzfreiheitsstrafen.
Übertragung von
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle
Rechtspflegeraufgaben auf den
Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an
Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Abs. 2 Satz 2)
Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder gelten entsprechend.
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-
übertragen: satz 1 Satz 1 Nr. 2 kann in den Fällen der §§ 694,
696 Abs. 1, § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine
1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer
Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c); Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle gilt § 31 Abs. 6 entsprechend.“
2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der
Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung
der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung Artikel 2
mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der
Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig Inkrafttreten
bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1); Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1811
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Mutterschutzrechts*)
Vom 16. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend,
deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-
Artikel 1 schaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach
Änderung des Mutterschutzgesetzes Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.“
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt „(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem
Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Absätzen 1 und 2.“
„(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen,
bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 5. § 14 wird wie folgt geändert:
zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen
Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 13 Abs. 2
zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen“
Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden durch die Wörter „oder § 13 Abs. 2, 3 haben,
konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr erhalten während ihres bestehenden Arbeits-
ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor verhältnisses für die Zeit der Schutzfristen“
Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten ersetzt.
zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
„Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienst-
spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“
kürzungen, die während oder nach Ablauf des
Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf
2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird der Satzteil „mindestens aber einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-
0,75 Deutsche Mark“ durch den Satzteil „mindestens verbot beruhen.“
aber 0,38 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
„Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzun- Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des
gen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs- § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst
zeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutz- worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist
rechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.“ den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
zuständigen Stelle.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Krankenkasse“ das
Wort „gesetzlichen“ eingefügt. „(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines
Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1
„(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.“
der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeits-
verhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt 6. § 16 wird wie folgt geändert:
sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungs- a) In der Überschrift wird das Wort „Freizeit“ durch
tag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in das Wort „Freistellung“ ersetzt.
entsprechender Anwendung der Vorschriften der b) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Frau die
Reichsversicherungsordnung über das Mutter- Freizeit zu gewähren“ durch die Wörter „hat die
schaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Frau für die Zeit freizustellen“ ersetzt.
Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf
*) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8
7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
(Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom „§ 17
19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbes-
serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Erholungsurlaub
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1. und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1813
mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor
Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren
vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-
Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-
Urlaubsjahr beanspruchen.“ den ist“ durch die Wörter „oder deren Arbeits-
verhältnis während ihrer Schwangerschaft oder
8. In § 21 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Freizeit“ durch das der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
Wort „Freistellung“ ersetzt. schutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3
des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden
ist“ ersetzt.
Artikel 2
bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz einge-
Änderung der Reichsversicherungsordnung
fügt:
§ 200 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch rend der Mutterschutzfristen vor oder nach der
Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: von Beginn des Arbeitsverhältnisses an
gezahlt.“
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren Arbeitsver-
hältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeit- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgebur-
geber zulässig aufgelöst worden ist“ durch die Wör- ten“ die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Ent-
ter „oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer bindungen“ eingefügt.
Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe
von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst „Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag
worden ist“ ersetzt. der Entbindung verlängert sich die Bezugsdau-
b) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz eingefügt: er vor der Geburt entsprechend.“
„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während
der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt
beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn Artikel 4
des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“ Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgeburten“ Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun- 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
gen“ eingefügt. durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I
S. 2144), wird wie folgt geändert:
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , bei Frühgeburten
Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des
Geburt entsprechend.“ Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen wer-
den konnte,“ durch die Wörter „ , bei Frühgeburten und
sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2
Artikel 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,“
Änderung des Gesetzes über die ersetzt.
Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir- Artikel 5
te vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert
Neubekanntmachung
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Mutterschutzgeset-
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
„Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Ent- den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
bindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutz- machen.
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
Artikel 6
2. § 29 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Mutterschafts-
geld“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der nachfolgende Satzteil gestrichen. Kraft.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1815
Zweites Gesetz
zur Anpassung bestimmter Bedingungen
in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
(Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz –– SchAnpG 2)*)
Vom 16. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewähr-
leistung des Schutzes des menschlichen Lebens
auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der
Artikel 1 Ausbildung und Befähigung nach dem Inter-
nationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 – STCW-Überein-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom kommen), zuletzt geändert durch Entschließung
23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Regulierung der (BGBl. 1999 II S. 154), in seiner jeweils inner-
Magnetkompasse,“ aufgehoben. staatlich geltenden Fassung gelten für die dem
STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung,
2. § 2 wird wie folgt geändert: Verlängerung oder Anerkennung von Befähi-
gungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die An- 1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten
erkennung der für die Ausbildung geeigneten begründeten Beanstandungen entgegenstehen
Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus- und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der
bildung von Besatzungsmitgliedern“ durch die Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der
Wörter „Die Anerkennung der Schiffe, die für die jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr-
Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch leistet ist:
andere Einrichtungen als die dem Recht der
1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Pro-
Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die
gramme der Ausbildung die Einhaltung der
Überwachung dieser Ausbildung an Bord“ er-
Regel I/6,
setzt.
2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Ein-
b) Folgende neue Absätze 3 bis 7 werden ange-
haltung der Anforderungen der entsprechen-
fügt:
den Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker
„(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in
Satz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16
der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funk-
Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger dienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konsti-
ausländischer Befähigungszeugnisse und der tution der internationalen Fernmeldeunion vom
Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316)
oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes verbindlich gemacht worden ist (Verkehrs-
bezogen sind. blatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden
Fassung,
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren
1. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über die Einhaltung der Regel I/12,
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen 4. hinsichtlich der schul- und hochschulrecht-
der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20); lichen oder beruflichen praktischen Schulung,
2. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhal-
vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung
von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17); tung der Anforderungen der entsprechenden
3. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,
internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von
Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheits- und Überwachung der Verantwortlichen für die
gewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Ausbildung und Befähigungsbewertung die
Nr. L 157 S. 1) und Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom
13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331
Einhaltung der Regel I/6,
S. 67) sowie 6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen
4. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber
verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits- sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung
fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1). die Einhaltung der Regel I/6,
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Tätigkeiten über ein Qualitätsmanagement- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
system die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1,
„3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die
8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbst- Anforderungen an die Besetzung von
kontrolle durch regelmäßige Beurteilung der gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen
nach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern
Maßnahmen und Aktionen seitens einer sowie von Traditionsschiffen und Sport-
befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung fahrzeugen, die Eignung und Befähigung
der Regel I/8 Abs. 2 und der Führer solcher Fahrzeuge und der
9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen auf ihnen tätigen Funker sowie die Vor-
Kenntnisse des deutschen Seerechts die Ein- aussetzungen und das Verfahren, nach
haltung der Regel I/10 Abs. 2. denen vorbehaltlich des Anwendungs-
(5) Die Anforderungen bereichs des Seesicherheits-Untersu-
chungs-Gesetzes Befähigungsnachweise
1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG
solcher Personen erteilt oder entzogen
des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvor-
und Urkunden über den Befähigungs-
schriften für die Sicherheit und den Gesund-
nachweis vorläufig sichergestellt oder
heitsschutz zum Zwecke einer besseren me-
eingezogen werden können;“.
dizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG
Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „1978“ durch
Fassung für Lehrgänge zur Auffrischung einer die Angabe „1988“ ersetzt.
besonderen Ausbildung enthalten sind, cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Schiffs-
technik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-
2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen
Gesellschaften zugelassen werden“ durch die
– ausgenommen Kapitel VI – vorgesehenen
Wörter „Organisationen, die Überprüfungen
Befähigungsnormen für Lehrgänge zur Er-
oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs-
neuerung von Befähigungszeugnissen nach
eigentümers durchführen, anerkannt und zur
Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Über-
Durchführung zugelassen werden“ ersetzt.
einkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung
b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im
Sinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, „(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
wenn keine konkreten begründeten Beanstandun- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Förde-
gen entgegenstehen und dem Bewerber von einer rung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen
oder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch
an dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von
dieser Anforderungen bescheinigt wurde. Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Es kann hierzu insbesondere die Durchführung
und Wohnungswesen kann durch Rechtsverord-
von Beförderungen zwischen zwei Punkten im
nung Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des
deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter
Absatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und
ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines
Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
(7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicher- oder eines Vertragsstaates des Europäischen
heitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 von den Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer
Ländern benannte Behörden der Landesverwal- Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes
tung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in abhängig machen.“
Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen c) Absatz 5a wird Absatz 4a.
Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarungen sind
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
8. § 9e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterschei-
3. Die Nummer 3 wird gestrichen.
dungssignal“ die Wörter „ , Typ, Vermessungs-
ergebnis, Baujahr“ eingefügt.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Magnet-
kompasse,“ gestrichen und das Wort „Ölhaftungs- b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Führers
bescheinigungen“ durch das Wort „Haftungsbeschei- eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15
nigungen“ ersetzt. Verantwortlichen“ durch die Wörter „ , Charterers
oder Führers eines Schiffes“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit der Über- c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Klassi-
wachung der Bordausbildung“ durch die Wörter „mit fikationsgesellschaft“ die Wörter „und die Um-
der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung stände ihres Tätigwerdens“ eingefügt.
der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2“ d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folge-
maßnahmen wie der Verweigerung des Hafen-
6. In § 8 Abs. 2 werden nach den Wörtern „bereitzu- zugangs Häufigkeit, Gründe und Umstände
stellen sowie“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt. dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1817
9. Folgender neuer § 9f wird eingefügt: 1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht ge-
„§ 9f stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
graphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelau-
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
fenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen
oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Be- 2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1
fähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach
Vermerke sowie der sonstigen beruflichen Befähi- § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder
gungsnachweise von Seeleuten (Seeleute-Befähi- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
gungs-Verzeichnis – SBV). solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten
oder
die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die
zuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll 3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in
gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren
um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
erleichtern. Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
folgende Daten gespeichert: des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts- undzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
datum und -ort, einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
2. Staatsangehörigkeit, werden.
3. Art und Registernummer des Befähigungszeug- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
nisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Erteilung und Gültigkeitsdauer, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und
4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.“
-nachweis verbundene Befugnisse einschließlich
eventueller Beschränkungen, 11. § 20 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige a) Nach Buchstabe b wird der folgende neue Buch-
-nachweise sowie stabe c eingefügt:
6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Ent- „c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Novem-
scheidungen einer Behörde über die Entziehung, ber 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder Mecklenburg-Vorpommern S. 660),“.
die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis
oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d
Berechtigung. und e.
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personen-
bezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Ab-
satz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag Artikel 2
an die von der Eintragung betroffene Person, an
Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staa- Gesetz
tes übermittelt werden, wenn dieser ein angemes- zur Verbesserung der Sicherheit der
senes Datenschutzniveau gewährleistet oder der Seefahrt durch die Untersuchung von
Betroffene in die Übermittlung einwilligt. Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 (Seesicherheits-
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die über- Untersuchungs-Gesetz – SUG)
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Abschnitt 1
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung Allgemeine Vorschriften
der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nach-
weise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die §1
nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme Zielsetzung
in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.“ und Geltungsbereich des Gesetzes
10. § 15 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die
Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un-
„§ 15 trennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umwelt-
fahrlässig schutzes auf See durch Untersuchung schaden- oder
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gefahrverursachender Vorkommnisse unter Einhaltung -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B
der darauf bezogenen geltenden internationalen Unter- und D der Anlage genannten Einzelregelungen den
suchungsregelungen zu verbessern. Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungs-
behörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.
(2) Schaden- oder gefahrverursachende Vorkomm-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind im Zusammenhang
mit dem Betrieb eines Schiffes in der Seefahrt verursachte
Ereignisse, durch die Abschnitt 2
1. der Tod, das Verschwinden oder eine schwere Verlet- Untersuchungen
zung eines Menschen, bei der Sicherheitsvorsorge
2. der Verlust, vermutliche Verlust oder Schiffbruch, das durch verantwortliche Personen
Aufgrundlaufen, die Aufgabe oder eine Kollision eines
Schiffes, §4
3. ein maritimer Umweltschaden als Folge einer Beschä- Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
digung eines oder mehrerer Schiffe oder ein sonstiger
Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermitt-
Sachschaden,
lung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb
4. eine Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff oder auftretenden schaden- oder gefahrverursachenden Vor-
kommnissen seitens nachstehend bestimmter verant-
5. die Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff,
wortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisato-
einem meerestechnischen Bauwerk oder der Mee-
rische Maßnahmen dieser Personen.
resumwelt
verursacht worden ist.
§5
(3) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie
umfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von, Organisatorische
nach und in den an den Seeschifffahrtstraßen des Bundes Maßnahmen für Untersuchungen
gelegenen Häfen. Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Untersuchung von hat dafür zu sorgen, dass
Vorkommnissen, an denen ausschließlich militärische 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden
Schiffe beteiligt sind. Im Übrigen wird für die Unter- Vorkommnisse im Sinne von § 4 Personen gemeldet
suchung von Vorkommnissen, an denen ein militärisches werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des
Schiff beteiligt ist, und durch die überwiegend militärische Schiffsbetriebs beauftragt sind,
Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem 2. der jeweilige Schiffsführer dieses Schiffes unmiss-
Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete verständlich angewiesen wird, durch rechtzeitige
Regelung getroffen. Betätigung der entsprechenden Notfallvorrichtung am
Schiffsdatenschreiber zu verhindern, dass Daten, die
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schiffe im Dienst bei einem Vorkommnis im Sinne des § 4 von der auto-
der Länder in Bezug auf deren Verwaltungsbelange und matischen Aufzeichnung und Speicherung erfasst
hierfür zuständige Landesbehörden. worden sind, mit Erschöpfung der Speicherkapazität
gelöscht werden.
§2 § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278
Seefahrtbezogene der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
internationale Untersuchungsregelungen geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsrege- in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.
lungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buch-
staben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des §6
innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in den
Buchstaben B und D der Anlage aufgeführten Vorschriften Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der Die Vorkommnisse im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe
jeweils angegebenen Fassung. des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten
internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
§3 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2
Behördliche Aufgaben der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276),
auf Grund von Rechtsakten der in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Ver-
Europäischen Gemeinschaften*) anlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem
Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter-
haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils suchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens
die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur
Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die
*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und D Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der
der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.
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§7 3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari-
Verbesserung der timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft
Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften der für die Sicherheit Verantwortlichen.
Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum
Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche
Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für
Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der
Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung
Richtlinie 94/57/EG anerkannten Klassifikationsgesell-
von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch
schaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes
sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Dar-
durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft
stellung der Ursachen absehen, weil aus den Unter-
nach einem ihr bekannt gewordenen Vorkommnis im
suchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes
Sinne von § 4, das den Schiffskörper, die Maschinen, die
Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlich-
Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Über-
keit gezogen werden könnten.
wachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern
zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen
Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert § 10
werden können. Internationale Untersuchungs-
regelungen im Sinne des Abschnitts 3
§8
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen
Unterrichtung Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A und B
von Klassifikationsgesellschaften der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,
Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicher- im Rahmen dieses Abschnitts.
heitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwort-
lichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte § 11
Klassifikationsgesellschaft nach einem Vorkommnis im Entscheidung über die
Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mit- Führung der Untersuchung nach Abschnitt 3
wirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf
die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahr- (1) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt
umstände unterrichtet wird. muss durchgeführt werden, soweit eine Untersuchung
nach den in den Buchstaben A und B der Anlage genann-
ten seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungs-
Abschnitt 3 regelungen vorzunehmen ist, hinsichtlich des Artikels 94
Abs. 7 des Seerechtsübereinkommens auch bei Vor-
Amtliche Untersuchungen zur kommnissen in jeglichen Gewässern, wenn sie schwere
Sicherheitskultur des internationalen Schäden an Schiffen unter der Bundesflagge zur Folge
und nationalen Seesicherheitssystems haben.
(2) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt
Unterabschnitt 1 sollte geführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse
Grundsätze liegt, insbesondere wenn
1. – auch unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit –
§9 Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu
einer Erhöhung der Sicherheit in der Seefahrt, ins-
Zielsetzung und sachlicher besondere durch Verbesserung geltender Vorschriften
Geltungsbereich des Abschnitts 3 oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können,
(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung oder
schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse zur 2. ein Staat mit erheblichem Interesse eine Untersuchung
Sicherheitskultur des internationalen und nationalen See- im Sinne dieses Abschnitts beantragt und soweit sie
sicherheitssystems sowie für die Erhebung, Verarbeitung durchführbar erscheint.
und Nutzung personenbezogener Daten, die in diesem
(3) Über die Führung der Untersuchung entscheidet
Zusammenhang anfallen.
der Direktor der Bundesstelle (§ 12) oder im Falle seiner
(2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt Verhinderung sein Stellvertreter.
dient ausschließlich folgenden Zwecken:
1. Ermittlung
Unterabschnitt 2
a) der Umstände der Vorkommnisse,
Organisation
b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch
die es zu dem Vorkommnis gekommen ist, und
§ 12
c) der Faktoren, die den Schadens- oder Gefahr-
eintritt begünstigt haben – einschließlich von Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Schwachstellen des Seesicherheitssystems –, (1) Das Bundesoberseeamt in Hamburg wird in „Bun-
2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins- desstelle für Seeunfalluntersuchung“ (Bundesstelle) um-
besondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung benannt. Der Bundesstelle obliegt die amtliche Unter-
künftiger schaden- oder gefahrverursachender Vor- suchung nach diesem Abschnitt. Das Bundesministerium
kommnisse sowie für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt den Aufbau
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der Bundesstelle. Sie wird von einem Direktor geleitet und zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten
im Übrigen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern in Umständen ist nicht auszuschließen, dass das unter-
erforderlicher Anzahl besetzt. Die Beamten sind unmittel- suchte Vorkommnis durch deren Verhalten oder ein Ver-
bare Bundesbeamte. halten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der
(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks
und organisatorisch unabhängig von allen natürlichen und mitverursacht wurde.
juristischen Personen wahr, deren Interessen mit ihren (3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Aufgaben kollidieren könnten. mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über
(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht- Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Ab-
einleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unter- sprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln
suchung sowie des Untersuchungsberichts oder der und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der
Sicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle nicht ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die
erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl erteilte Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
Weisungen nicht befolgen. (4) Die Bundesstelle kann nach Maßgabe des Unter-
(4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Unter- abschnitts 3 an Untersuchungen durch ausländische
suchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Behörden teilnehmen oder die zuständigen Stellen ande-
Fachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge- rer Staaten um Hilfe ersuchen oder diesen auf Ersuchen
eigneter privater Personen als Untersuchungsbeauftragte Hilfe gewähren und zu diesen Zwecken unmittelbar mit
bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Bundesstelle den zuständigen ausländischen Behörden zusammen-
und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei- arbeiten.
ten. Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Beauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit Wohnungswesen trifft mit ausländischen Staaten nach
sowie ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Möglichkeit ergänzende Vereinbarungen über das bei
Gesetzes. Die Beauftragten erhalten aus Mitteln der Bun- Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts anzu-
desstelle Reisekostenvergütung nach den für Bundes- wendende Verfahren, soweit dies für die Zusammenarbeit
beamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung, im Internationalen Seesicherheitssystem erforderlich er-
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und scheint.
Wohnungswesen festgesetzt wird. Dieser Satz gilt ent-
(6) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die
sprechend für Mitglieder der Kammer im Sinne des § 15
Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.
in Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), die
nicht der Bundesstelle angehören. Unterabschnitt 3
(5) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter- Durchführung
suchungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver- § 14
waltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens Unterrichtung ausländischer
noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes Staaten und der Internationalen
oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Sie dürfen
keiner der in Absatz 2 genannten juristischen Personen Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94
angehören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Abs. 7 oder des Artikels 221 Abs. 2 des Seerechtsüber-
Gutachter oder Sachverständige tätig werden. einkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen
Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff
(6) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter- unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be-
suchungsführer müssen über umfassende technische und teiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich
betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
des Seefahrtwesens verfügen sowie für die Befähigung 1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,
zur Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus- 2. den oder die anderen Staaten mit einem erheblichen
reichend geschult sein. Die Bundesstelle hat dafür Sorge Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie
zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der
3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung
Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und
von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrs-
der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung
blatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Inter-
anzupassen.
nationale Seeschifffahrts-Organisation.
§ 13
Verwaltungs- und Amtshilfe § 15
(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Entsprechende Geltung
Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins- des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
besondere aus wirtschaftlichen oder technischen (1) Die §§ 5 bis 29 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gründen – zweckmäßig erscheint. Gesetzes gelten – mit Ausnahme der §§ 6, 7, 14 Abs. 5,
(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die See- §§ 21, 24 und 26 Abs. 4 Satz 2 – für die Durchführung des
Berufsgenossenschaft als Schiffssicherheitsbehörde, das Untersuchungsverfahrens nach diesem Abschnitt vorbe-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die haltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländi-
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest schen Rechts entsprechend. Dabei entspricht dem Begriff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1821
1. „Störung“ – ausgenommen in § 11 Abs. 2 des Flug- (6) Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern
unfall-Untersuchungs-Gesetzes – der Begriff „sonsti- prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch
ges Vorkommnis“, gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit
2. „Luftfahrzeug“ der Begriff „Schiff“, spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrts-
reviers im Sinne des § 12 Abs. 4 beauftragt oder im Sinne
3. „Halter“ der Begriff „Betreiber“,
des § 14 Abs. 4 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
4. „Flugschreiber“ der Begriff „Datenschreiber“, hinzuzieht.
5. „Flugsicherung“ der Begriff „maritime Verkehrssiche-
(7) Zeugen können im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 des
rungsdienste“,
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Auskunft auch
6. „Luftsicherheit", „Flugsicherheit“ und „Sicherheit in auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
der Luftfahrt“ der Begriff „Sicherheit auf See“, der Gefahr eines gegen sie gerichteten Seeamtsverfah-
7. „Zivilluftfahrt“ der Begriff „zivile Seefahrt“, rens nach Abschnitt 4 oder eines erheblichen rechtlichen
8. für den „Flugplatzbetrieb zuständige Behörden“ der Nachteils aussetzen würde, der sie oder einen der in § 16
Begriff „für den Hafenbetrieb zuständige Behörden Abs. 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes bezeich-
des Bundes“, neten Angehörigen betrifft; hierüber sind sie zu belehren.
9. „Insasse“ der Begriff „Person an Bord“, (8) Anhörungsberechtigt im Sinne des § 17 des Flugun-
10. „Eintragungsstaat“ der Begriff „Flaggenstaat“, fall-Untersuchungs-Gesetzes, Adressat im Sinne des § 18
Abs. 3 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und
11. „Halterstaat“ der Begriff „Staat des Sitzes des Be-
antragsberechtigt im Sinne des § 22 des Flugunfall-Unter-
treibers“,
suchungs-Gesetzes sind auch die in § 7 genannten Klassi-
12. „Berühren oder Verändern von Wrackteilen, Trümmer- fikationsgesellschaften und bei Unfällen, die zum Tode
stücken oder sonstigem Inhalt des Luftfahrzeugs“ der eines Besatzungsmitglieds im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Begriff „Berühren, Unterdrücken oder Verändern von Nr. 13 geführt haben, auch dessen Ehegatte oder Lebens-
Bestandteilen, Werkstoffproben oder sonstigem partner oder ein volljähriger Abkömmling des Verstorbenen.
Inhalt des Schiffes“,
(9) An die Stelle der Versendung des Untersuchungs-
13. „Flugbesatzung“ der Begriff „Kapitän und Besatzungs-
berichts im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Flugunfall-
mitglieder, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche
Untersuchungs-Gesetzes tritt die Versendung an die Inter-
betroffen sind“,
nationale Seeschifffahrts-Organisation. Sie unterbleibt,
14. „Luftfahrttechnik“ der Begriff „Technik in der Seefahrt“, wenn der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen
15. „Flugbetrieb“ der Begriff „Schiffsbetrieb“ und und Vorkommnissen auf See eine solche Versendung
16. „Flugunfall“ der Begriff „Vorkommnis im Sinne von § 1 nicht vorsieht. Eine Versendung im Sinne des § 18 Abs. 3
Abs. 2“. Nr. 3 und des § 19 Abs. 5 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes an die Kommission der Europäischen Gemein-
(2) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen im Sinne
schaft findet statt, wenn dies in einem Rechtsakt der
der § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 9
Gemeinschaft vorgesehen ist.
und § 26 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes oder
eine Gewährung der Einsichtnahme in Akten und Berichte (10) „Stellen“ im Sinne des § 19 Abs. 2 des Flugunfall-
im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 des Flugunfall-Unter- Untersuchungs-Gesetzes können im Rahmen der Sicher-
suchungs-Gesetzes ist nur zulässig, soweit sie mit § 19 heitspartnerschaft auch einzelne Personen, Unternehmen
vereinbar ist. An die Stelle der Bezugnahme in § 26 Abs. 4 oder Verbände sein.
Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes auf die
in § 6 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes § 16
genannten Stellen tritt die Bezugnahme auf die in § 14 Benennung des
genannten Stellen. federführenden Staates und der
(3) An die Stelle des in § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs- (1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls oder
Gesetzes genannten Untersuchungsauftrags oder -zwecks eines anderen Vorkommnisses auf See ein Unter-
nach § 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten suchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein auslän-
die Untersuchungszwecke nach § 9 Abs. 2. discher Staat ein erhebliches Interesse hat, so werden auf
(4) „Grundstücke“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die zum benannt
Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, 1. der für die Untersuchung federführende Staat und
Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb die-
2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat
nenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen
die Teilnehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung
Hoheitsgebiet an Land im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des
mit § 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes.
Seeaufgabengesetzes.
(5) An die Stelle der Entscheidungen über die Absper- (2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt
rung gegen den Zutritt zur Unfallstelle im Sinne des § 12 die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter-
Abs. 1 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes suchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Führung
und den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle im Sinne des der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koordinie-
§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Geset- rung beauftragte Person oder Stelle benannt wird.
zes treten die Entscheidungen über die Absperrung und (3) Eine Untersuchung der Bundesstelle, die für
die Zulassung zur abgesperrten Unfallstelle, soweit eine Deutschland als federführenden Staat eingeleitet worden
Absperrung im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer ist, kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren
durchführbar ist. nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
(4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an- des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, sofern nichts
deren Staates mit erheblichem Interesse Untersuchungen anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn dieser Staat
nach diesem Abschnitt zugleich für diesen führen. zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der
Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er
§ 17 im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Unter-
suchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine
Teilnahme an
Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse
einer Untersuchung anderer Staaten
nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der
Die Bundesstelle kann davon absehen, Deutschland als Absätze 2 und 3 zulässig ist.
federführenden Staat zu benennen, soweit sie ihre Mit- (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Unter-
wirkung im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung mit suchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten
§ 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an der Unter- des Aussagenden verwertet werden.
suchung eines anderen Staates zur Erreichung des Unter-
suchungszwecks für ausreichend hält.
Abschnitt 4
§ 18 Normvollzug gegenüber
Verweisung auf Verfahren der IMO einzelnen an Bord verantwortlichen
Die Begriffe „Staat mit erheblichem Interesse“, „feder-
Personen im Verwaltungsverfahren
führender Staat“ und „Seeunfall“ in den §§ 11, 14, 16
Unterabschnitt 1
und 17 haben dieselbe Bedeutung wie in dem IMO-Code
für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen Grundsätze, Vorprüfung
auf See.
§ 20
§ 19
Sachlicher Geltungsbereich
Freigabe von Aufzeichnungen des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
und Verwertung von Aussagen
Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung
(1) Die Bundesstelle darf Aufzeichnungen über von ihr der Ursachen schaden- oder gefahrverursachender Vor-
erhobene kommnisse in Bezug auf Inhaber von
1. Aussagen oder Meinungsäußerungen von Personen, 1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe
2. Mitteilungen, die zwischen Personen ausgetauscht nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils gel-
worden sind, die am Betrieb eines Schiffes beteiligt tenden Fassung erteilt wurden, und
waren, sowie 2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr-
3. Mitteilungen ärztlichen oder persönlichen Inhalts zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes
einschließlich gesundheitlicher Daten und bildlicher erteilt wurden,
Darstellungen, die Personen betreffen, die an dem (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs-
Unfall oder einem anderen Vorkommnis auf See zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländi-
beteiligt waren, schen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt
zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungs-
im Sinne dieses Abschnitts freigeben, soweit dem nicht verfahrensgesetzes.
im Rahmen der Anwendung einer internationalen Unter-
suchungsregelung nach Abschnitt 1 der Anlage in Verbin- § 21
dung mit Artikel 94 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens Internationale Untersuchungs-
und Abschnitt 10 des in § 14 Nr. 3 genannten IMO-Codes regelungen im Sinne des Abschnitts 4
eine Entscheidung einer zuständigen Justizbehörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen
außerhalb dieses Anwendungsbereichs eine sonstige Ent- Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben C und D
scheidung einer deutschen Justizbehörde, die im Rahmen der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,
des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des im Rahmen dieses Abschnitts.
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes getroffen wird, ent-
gegensteht. § 22
(2) Diese Aufzeichnungen werden in den Abschluss- Öffentliches Untersuchungsinteresse
bericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte,
Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung
für die Analyse des untersuchten Vorkommnisses sind. der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer
Personenbezogene Daten sind in den Aufzeichnungen zu Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschrän-
anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck ken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
einer nach Absatz 1 zulässigen Freigabe unvereinbar. Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungs-
Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne von Satz 1 belang- interesses durch.
los und nicht im Abschlussbericht enthalten sind, werden
nicht freigegeben. (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1
sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buch-
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil- stabe C oder D der Anlage enthaltenen internationalen
nahme eines bevollmächtigten Vertreters eines ausländi- Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft
schen Staates nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 werden muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1823
(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden § 25
Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Besetzung der Seeämter
Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be-
antragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit
den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei
dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu ehrenamtlichen Beisitzern.
untersuchen. (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
ausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des sitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen
Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schiff- keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 30) erteilt
fahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhalts- werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Ver-
punkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministe- handlung (§ 29) trifft der Vorsitzende.
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, von dem (3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähigung
sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
zu stellen. besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen,
(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahrteischiffe
Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, handelt, die Befähigung zum Kapitän auf entsprechenden
Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in
Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben der Führung eines Seeschiffes verfügen.
unberührt.
§ 23 § 26
Pflicht zur Durchführung oder Einstellung Ehrenamtliche Beisitzer
der Untersuchung nach Abschnitt 4
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehrenamt-
durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts- lichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In die
direktion Nordwest einen Antrag nach § 22 Abs. 3 gestellt Listen werden Personen aufgenommen, die von den
hat. beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und
(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzu- Interessenvertretungen benannt werden.
stellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus
Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren-
erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate amtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die
– oder bei Verdacht der Behörde nach § 22 Abs. 1 auf Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
dauerhaftes Fehlen eines der in § 31 Abs. 1 Satz 1 genann- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
ten subjektiven Merkmale auf Dauer – von seiner Berechti- Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
gung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser nung zu bestimmen
Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für
die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung über- 1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-
geben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen an- zuwählen sind,
ordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vor- 2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
liegen besonderer Gründe verkürzen. § 31 Abs. 5 gilt
3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.
entsprechend.
(4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden
aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.
Unterabschnitt 2 Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des
Organe der seeamtlichen Untersuchung oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des
zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und
§ 24 unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt-
lichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über
Zuständigkeit der Seeämter die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.
(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-
west. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) Unterabschnitt 3
in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und
Emden. Seeamtsverfahren
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
§ 27
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu Beweisaufnahme
bestimmen. (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Bewei-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und se aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder
Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraussichtlich
Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur
hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt Beweisaufnahme sind der Ständige Beisitzer und nach
zu machen. Lage des Falles weitere Beisitzer hinzuzuziehen. § 29
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Abs. 7 und 8 findet Anwendung. Das Seeamt ist befugt, widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder
bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch ausschließen,
an Eides statt abzunehmen. wenn
(2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
von dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar nung zu besorgen ist oder
betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis- 2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder
aufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Ermitt- wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
lungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar wahren sind.
auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 28
Abs. 1 Satz 2, die zuständige konsularische Vertretung Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen
benachrichtigt werden. als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-
heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher
§ 28 Vertreter anderer Staaten nicht entgegen.
Auskunfts-, (6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-
regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang
(1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils
der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes Verant-
§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfah-
wortlichen sind nach Maßgabe dieser Verantwortlichkeit
rensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der
verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen über die Beschaf-
mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren
fenheit, Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan der
hinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche
von dem zugrunde liegenden Sachverhalt betroffenen
Verhandlung ausgesetzt wird, insbesondere wenn er
Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für die Untersuchung
einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen
erheblichen Unterlagen und Gegenstände sind auf Ver-
will. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen.
langen von demjenigen herauszugeben, der sie in Ge-
wahrsam hat oder verfügungsbefugt ist; dies gilt ins- (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-
besondere für die benutzten Seekarten, Seetagebücher digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
sowie technischen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über
nach Satz 2 angeforderten Unterlagen sind von den Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte können die
herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluss der Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
seeamtlichen Untersuchung aufzubewahren. der Gefahr einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4
aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch
(2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert
das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche
werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung
Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich
dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforder-
vernommen.
lich hält.
(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben
§ 29
enthalten über
Mündliche Verhandlung
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und
eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämtliche der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteilig-
Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden unwider- ten, Zeugen und Sachverständigen,
ruflich widersprechen.
3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,
(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung
mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind ver- 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten,
pflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schrift- der Zeugen und Sachverständigen und
liche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzei- 5. das Ergebnis eines Augenscheines.
tig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm, Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom
Fernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die Schriftführer zu unterzeichnen.
Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der
Hilfe eines Beistandes bedienen kann und dass bei un-
entschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen ver- § 30
pflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung
Spruch des Seeamtes
angeordnet werden kann.
(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch
Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mit- abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-
zuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi- gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
gungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der (2) Der Spruch enthält
zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.
1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat-
(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass sachen,
sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann. 2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten
(5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies
nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden ergeben hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1825
3. unter den nach § 31 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß- (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im
gebenden Voraussetzungen Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 auch den folgenden
a) die befristete oder unbefristete Untersagung der Stellen mit:
Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 31 1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt
Abs. 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub-
(§ 31 Abs. 2), nissen für in Deutschland registrierte Sportboote der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;
b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 31 Abs. 2)
oder 2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein-
tragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher-
c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde ange-
auszustellen (§ 31 Abs. 3), ordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes
4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent- mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten
scheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von Behörden.
mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können voll-
die Berechtigung einzutragen ist, und ständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur
5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt
Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in einer amt-
amtliche Verwahrung der über die Berechtigung lichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden,
ausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be- wenn die Namen der natürlichen Personen in der Ver-
schlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach öffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch
Nummer 4 vorzunehmen ist. auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der
Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu
Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn
berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 20
Verfahrens beruht.
bis 23 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten-
entscheidung. § 31
Entzug und Beschränkung
(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2
der Ausübung von Berechtigungen
Satz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser
Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für
Satz 1 Nr. 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der
Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für
der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Ver- die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich
waltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit
seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, ins- nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in
besondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder
Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene
der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder all- Verantwortungsbewußtsein besitzt. Ein solcher Mangel
gemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 rauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst
Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als
1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch aus-
Erörterung gestellt hat und gesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Be-
2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung- fugnisse unbeschränkt bleibt.
nahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord- (2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus
nungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für
ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen
Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.
abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung be-
Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen schränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann
worden ist. zugelassen werden.
(5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer
soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen dar- Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahr-
zustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder erlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge so-
Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis wie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt
der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein
Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend Fahrverbot ausgesprochen werden.
waren.
(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des
(6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit
Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs
über die mündliche Verhandlung. – und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt 1. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
der Abweisung des Rechtsbehelfs – an bis zum Ablauf der Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Un-
hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von fallstelle oder Unfallspuren vor der Freigabe verändert
Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr oder Bestandteile, Werkstoffproben oder sonstigen
ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 30 Inhalt des Schiffes vor der Freigabe unterdrückt oder
Abs. 2 Nr. 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten verändert,
Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom
2. sich ohne Zustimmung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung
Inhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im
mit § 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-
Falle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a
Gesetzes zum Stand der Untersuchung oder zu einzel-
Abs. 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
nen Ergebnissen öffentlich äußert,
(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für
3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3
Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen
Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes der
Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im
Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Er-
Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundes-
stattung von Gutachten nicht nachkommt,
republik Deutschland ausgestellt.
4. entgegen § 28 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine
Unterabschnitt 4 Unterlage oder einen Gegenstand nicht oder nicht
rechtzeitig herausgibt oder eine Unterlage nicht oder
Kosten nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 31 Abs. 4 zu-
§ 32
widerhandelt oder
Gebühren und Auslagen
6. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Ur-
(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht
werden Gebühren erhoben. oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
gelegten Widerspruch erhoben. geahndet werden.
(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur er- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
hoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
§ 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und west.
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze Unterabschnitt 2
vorzusehen. Schlussvorschriften
Unterabschnitt 5 § 35
Rechtsbehelfe Vollzugsvereinbarungen
zwischen Bund und Küstenländern
§ 33
Dieses Gesetz berührt nicht die über die Verein-
Widerspruchsverfahren barungen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder
eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch er- 1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
hoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983
Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Widerspruch kann das (Bremer Gesetzblatt S. 405),
Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung
abhelfen. 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember
1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Abschnitt 5 S. 387),
Bußgeld-, 3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992
Schluss- und Übergangsvorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor-
pommern S. 660),
Unterabschnitt 1 4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Bußgeldvorschriften sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293)
und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 153),
§ 34
5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
Bußgeldvorschriften
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-
fahrlässig blatt für Schleswig-Holstein S. 247).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1827
§ 36 §4
Einschränkung von Grundrechten Zuständigkeit des Seeamtes Emden
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne von § 24
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn
Gesetzes eingeschränkt. die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land
Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in be-
Artikel 3 sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-
Änderung der ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter
Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden
Verordnung zur Durchführung
Häfen berührt ist.
des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter- § 4a
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), Zuständigkeit des Seeamtes Rostock
zuletzt geändert durch Artikel 433 der Verordnung vom
Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne von § 24
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn
ändert:
die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land
Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle
1. Die Bezeichnung und Abkürzung der Verordnung wer- der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
den wie folgt gefasst: erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die
„Verordnung Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des
zur Durchführung des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes angrenzenden Häfen berührt ist.
(DVSUG)“.
§ 4b
2. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: Mehrere Zuständigkeiten
Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt
„Abschnitt 1
zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen See-
§1 ämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das See-
Zuständigkeit des Seeamtes Kiel amt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt
hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.“
Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne von § 24
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom
16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils 3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesober-
geltenden Fassung, wenn die Berechtigung oder Be- seeamt und“ gestrichen.
fugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt wor- 4. In § 7 werden die Wörter „und das Bundesoberseeamt“
den ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit gestrichen.
der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser-
und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Bruns-
5. § 8 wird gestrichen.
büttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen
berührt ist.
6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
§2
„Anlage
Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg
(zu § 7)
Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von
Gebührenverzeichnis
§ 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes,
wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Nr. Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage
Gebühr
Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in be- Euro
sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-
ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter 1 Entzug einer Berechtigung im Sinne 250
Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden von § 20 Nr. 1 SUG oder Untersagung
Häfen berührt ist. der Ausübung von Befugnissen hieraus
(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)
§3 2 Entzug einer Fahrerlaubnis für Sport- 200
Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven boote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne
Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne von § 20 Nr. 2 SUG oder Untersagung
von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Geset- der Ausübung von Befugnissen hieraus
zes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)
im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in be- 3 Erfolgloser Widerspruch gegen die 75
sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu- Anordnung der Herausgabe von
ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter für die Untersuchung erheblichen
Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Unterlagen und Gegenständen
Häfen berührt ist. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SUG)“.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Artikel 4 3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der
Meeresumwelt eingetreten ist.
Änderung der Verordnung
über die Sicherung der Seefahrt (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-
Berufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffs-
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom eigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht
Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.
S. 1938), wird wie folgt geändert:
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes un-
terrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
1. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt: unverzüglich über jedes schaden- oder gefahrverur-
„§ 6a sachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das
Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr
Meldung bestimmter schaden- oder oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des See-
gefahrverursachender Vorkommnisse aufgabengesetzes ist.
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bun- (5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Be-
desflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein treiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für
anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem
Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schif- Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.“
fes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden-
oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von 2. In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 8 die folgende neue
Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben Nummer 8a eingefügt:
zu übermitteln: „8a. § 6a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder
1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden, nicht rechtzeitig macht,“.
2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,
3. Name, IMO-Identifikationsnummer, Rufzeichen
und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des Artikel 5
zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunk-
dienstes (MMSI), Änderung des Seelotsgesetzes
4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Schiffes, machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
5. Name des Betreibers des Schiffes, 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
6. Name des verantwortlichen Schiffsführers, geändert:
7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,
8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren 1. § 9 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Personen an Bord, „1. ein Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in
9. Umfang des Personen- und Sachschadens, den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den
Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder
10. Angaben über beförderte Güter, ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungs-
11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses, zeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
beteiligt sind,
besitzt,
13. Wetterbedingungen,
„2. ausweislich des Seefahrtbuches oder eines
14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmut- gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem
zung. Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine
(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als
jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der See- Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier geleistet
fahrt, wenn auf Grund des Betriebes hat,“.
1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich 2. § 16 wird wie folgt geändert:
gefährdet wird, a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, „(1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die
Zusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genann-
erlitten hat oder ten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die
b) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der
für die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der
ist, Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten
Dauer entsprechen.“
und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträch-
tigt wird oder worden ist oder b) Der bisherige Wortlaut des § 16 wird Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1829
Artikel 6 Artikel 8
Änderung des Gesetzes Neubekanntmachung
zu dem Übereinkommen vom des Seeaufgabengesetzes
10. März 1988 zur Bekämpfung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
widerrechtlicher Handlungen gegen die nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
Sicherheit der Seeschifffahrt und zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
zum Protokoll vom 10. März 1988 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die
Artikel 9
Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem (1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. De-
Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung zember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter
Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Fest- und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfallunter-
landsockel befinden (BGBl. 1990 II S. 494), wird durch suchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Wider-
folgenden neuen Artikel 3 ersetzt: sprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 ent-
schieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem
„Artikel 3 Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden
(1) Hat der Kapitän eines Schiffes unter der Bundes- hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des See-
flagge begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
Person, die er an Bord mitführt, eine der in Artikel 3 des (2) § 111 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Übereinkommens genannten Straftaten begangen hat, anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
und will er diese Person übergeben, so ist er verpflichtet, nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die Behörden des Empfangsstaates, sofern durchführbar, die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom
nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,
Staates von dieser Absicht sowie den Gründen zu unter- wird aufgehoben.
richten.
(3) Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fas-
(2) Der Kapitän eines Schiffes unter der Bundesflagge sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
kann Gegenstände, die sich auf eine solche Straftat (BGBl. I S. 2809, 3499), geändert durch Artikel 276 der
beziehen und deren Verbleib an Bord eine unmittelbare Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besat- aufgehoben.
zung darstellen würde, den Behörden eines Empfangs-
staates zur Verfügung stellen.“ (4) Die Verordnung über den Betrieb von Küstenschiff-
fahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997
(BGBl. I S. 1919), geändert durch § 17 Abs. 1 der Verord-
nung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),
Artikel 7 wird aufgehoben.
Rückkehr zum
Artikel 10
einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 Abs. 3 und 4 tritt
ordnung geändert werden. 30 Tage nach diesem Zeitpunkt in Kraft.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1831
Anlage zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
Abschnitt 1
Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter-
suchungen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse und zur internationalen Zusammenarbeit:
1. Artikel 94 Abs. 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – sowie Artikel 194 Abs. 1 und 3 Buchstabe b des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindest-
normen auf Handelsschiffen1) (BGBl. 1980 II S. 606)
3. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS)1) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
4. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 19661) (BGBl.1969 II S. 249)
5. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe (MARPOL)1) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)
B. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen und
anderen Vorkommnissen auf See:
– Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über
ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr2) (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)
Abschnitt 2
Normvollzug zur Seesicherheit
C. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:
1. V e r p f l i c h t u n g e n z u U n t e r s u c h u n g s m a ß n a h m e n :
1.1 Artikel 94 Abs. 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – SRÜ
1.2 Regel I/5 Abs. 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297;
1988 II S. 1118)3)
2. S c h r a n k e n d e r U n t e r s u c h u n g :
Artikel 97 Abs. 3 SRÜ
D. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:
– Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten3) (ABl. EG Nr. L 136 S. 17)
1) Jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ. Hierzu insbesondere: Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21)
vom 25. November 1999 (deutsche amtliche Übersetzung bekannt gemacht im Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21).
2) Artikel 2 Buchstabe p und Artikel 12 dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf den in Fußnote 1 dieser Anlage genannten IMO-Code.
3) Auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Verordnung
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes sowie von Verbrauchsteuerverordnungen*)
Vom 6. Juni 2002
Auf Grund „Die Mindeststeuer darf 95 vom Hundert der Tabaksteuer
– des § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes vom 21. De- für Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht über-
zember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 1 schreiten.“
Buchstabe d des Gesetzes vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2081) angefügt worden ist, Artikel 2
– des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Änderung der Branntweinsteuerverordnung
des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmono- Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994
pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von wie folgt geändert:
denen § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b durch
Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 1. § 30 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2150) eingefügt worden sind, a) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird aufgehoben.
– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2 b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a, des § 8 gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Abs. 3, des § 14 Abs. 5, des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2
sowie des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „der Europäischen
Buchstabe a des Gesetzes zur Besteuerung von Gemeinschaften“ gestrichen.
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),
Artikel 3
– des § 19 Nr. 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. De-
Änderung der Schaumwein-
zember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der zuletzt durch
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverord-
nung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Artikel 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1 a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 2 „§ 9 (weggefallen)“.
Änderung der Schaumwein- und b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
Zwischenerzeugnissteuerverordnung 3 „§ 10 Lagerung“.
Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung 4
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten 5 „§ 11 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch“.
Änderung des Tabaksteuergesetzes e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
In § 4 Abs. 1a des Tabaksteuergesetzes vom 21. De- „§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen
zember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 Waren“.
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz ein- 2. In § 31 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „und 7 Satz 1“
gefügt: gestrichen.
3. In § 36 wird die Angabe „9, 11“ durch die Angabe
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/ „8, 10, 12“ ersetzt.
10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richt-
linie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG
hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak- 4. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 2“ und
waren (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). das anschließende Komma gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1833
Artikel 4 b) Der Abschnitt „Zu § 15 des Gesetzes“ wird wie folgt
gefasst:
Änderung der
Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung „Zu § 15 des Gesetzes
Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom § 18 Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten
14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Zwecken“.
Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3901), wird wie folgt geändert: 2. § 9 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 13 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Zu § 14 des Gesetzes“ wird wie folgt 4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
gefasst: lagerinhaber“ die Wörter „im Steuergebiet“ eingefügt.
„Zu § 14 des Gesetzes 5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „§ 15 Nr. 5“ durch die
§ 14 Versand unter Steueraussetzung im Steuer- Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
gebiet
6. In § 28 Nr. 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder“
§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere gestrichen.
Mitgliedstaaten
§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung Artikel 5
§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steuer- Inkrafttreten
aussetzung“. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Vom 12. Juni 2002
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes mentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein- Durchführen einer verfahrens- und produktionstechni-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und schen Arbeit unter Berücksichtigung
Forschung:
1. der Produktions- und Verfahrenstechnik mit mindes-
§1 tens einer verfahrenstechnischen Grundoperation;
Gegenstand und Struktur der Erprobung 2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer messtech-
nischen Aufgabe;
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab- 3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montage-
schlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt- oder Wartungsarbeit.
ergebnis einbezogen werden. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Produktions- und Verfahrenstechnik mit 60 Prozent, die
Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit jeweils
20 Prozent zu gewichten.
(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss- (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der
prüfung gebildet. Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen
(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40 1. Verfahrens- und Produktionstechnik,
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide 2. Prozessleittechnik,
Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
3. Anlagentechnik und
zusammen durchgeführt werden.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
ausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-
27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe und Produktionstechnik, Prozessleittechnik und Anlagen-
zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden technik soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter
sind. Berücksichtigung damit zusammenhängender informa-
tionstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener
§2 Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeits-
organisatorische, technologische und mathematische
Teil 1 der Abschlussprüfung Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss- zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs- zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbezo-
jahres stattfinden. gen werden. Es kommen insbesondere Aufgaben aus
folgenden Gebieten in Betracht:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung 1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstech-
zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 nik:
(BGBl. I S. 350) in Abschnitt I für die ersten 90 Kalender- a) Umgehen mit Arbeitsstoffen,
wochen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, b) verfahrenstechnische Grundoperationen,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Betreiben von Produktionsanlagen;
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der 2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:
Abschlussprüfung in höchstens acht Stunden eine prakti-
sche Aufgabe durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, a) Messtechnik,
dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich b) elektrische Installationen und logische Grundschal-
planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse doku- tungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1835
3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik: Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungspro-
a) Bearbeitung von Werkstoffen, zesses unter Berücksichtigung
b) Rohrverbindungen und Armaturen, 1. der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfah-
renstechnischen Grundoperationen,
c) Instandhaltung von Fördermitteln;
2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess-
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und
a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-
3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageauf-
hältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
gabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.
Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag,
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs- Bei der praktischen Aufgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
ausbildungsvertrag, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemi-
b) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins- kanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I
besondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, S. 350) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berück-
Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits- sichtigen. Der Prüfling soll bei der praktischen Aufgabe
schutz, Urlaub, zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirt-
schaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,
c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-
triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
Betriebsrat und Jugendvertretung. der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen
dauert höchstens: Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorge-
hensweise begründen kann. Bei der Bewertung der prak-
1. im Prüfungsbereich
Verfahrens- und Produktionstechnik 120 Minuten, tischen Aufgabe sind die Produktionstechnik mit 60 Pro-
zent, die Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit
2. im Prüfungsbereich jeweils 20 Prozent zu gewichten.
Prozessleittechnik 60 Minuten,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der
3. im Prüfungsbereich Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens-
Anlagentechnik 60 Minuten, und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anlagen-
4. im Prüfungsbereich technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. den. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produk-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Ab- tionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik
schlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-
gewichten: knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen
und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusam-
1. Prüfungsbereich menhängenden informationstechnischen Fragestellungen
Verfahrens- und Produktionstechnik 40 Prozent, praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah-
2. Prüfungsbereich men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Prozessleittechnik 20 Prozent, Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maß-
nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-
3. Prüfungsbereich
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Anlagentechnik 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich 1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstech-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. nik:
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der a) thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht. b) Produktionsverfahren,
c) Optimieren von Produktionsabläufen;
§3
2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in a) installationstechnische Arbeiten,
der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung b) Steuern, Regeln;
zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001
3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:
(BGBl. I S. 350) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- a) installationstechnische Arbeiten,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;
Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von
Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur ein- 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
bezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der
sammenhänge der Arbeits- und Berufswelt.
Berufsbefähigung erforderlich ist.
(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der
dauert höchstens:
Abschlussprüfung in höchstens zehn Stunden eine prak-
tische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere 1. im Prüfungsbereich
in Betracht: Verfahrens- und Produktionstechnik 120 Minuten,
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
2. im Prüfungsbereich §4
Prozessleittechnik 60 Minuten, Bestehensregelung
3. im Prüfungsbereich (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Anlagentechnik 60 Minuten, der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der
4. im Prüfungsbereich Abschlussprüfung mit 60 Prozent zu gewichten.
Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im
Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende
(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
Leistungen erbracht sind und wenn im praktischen und
ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie
fungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine
innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschluss-
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
prüfung im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions-
Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Aus-
technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht
schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
sind.
die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis-
herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- §5
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Übergangsregelung
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Ab- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
schlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
gewichten: geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;
1. Prüfungsbereich die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-
Verfahrens- und Produktionstechnik 40 Prozent, schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine
Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
2. Prüfungsbereich
Prozessleittechnik 20 Prozent, (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
3. Prüfungsbereich dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Anlagentechnik 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich §6
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht. mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 12. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1837
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Vom 12. Juni 2002
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes 1. Herstellen eines Arzneimittels,
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch 2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Stoffkonstanten und
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein- 3. Durchführen einer Inprozesskontrolle.
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der
Forschung: Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen
1. pharmaspezifische Arbeitsstoffe,
§1
2. pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich
Gegenstand und Struktur der Erprobung
Messtechnik,
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen 3. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln ein-
die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab- schließlich Qualitätsmanagement und
schlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt-
ergebnis einbezogen werden. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der geprüft werden. In den Prüfungsbereichen unter Num-
Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. mer 1 bis 3 soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben
unter Berücksichtigung damit zusammenhängender infor-
(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus mationstechnischer Fragestellungen und berufsbezoge-
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprü- ner Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er
fung gebildet. arbeitsorganisatorische, technologische und mathema-
tische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maß-
(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide
der Arbeit und zum Umweltschutz einbezogen werden. Es
Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten
zusammen durchgeführt werden.
in Betracht:
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
1. im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe:
ausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom
8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde a) Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind. b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-
schaften;
§2 2. im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstech-
Teil 1 der Abschlussprüfung nik einschließlich Messtechnik:
a) Grundoperationen der pharmazeutischen Verfah-
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-
renstechnik,
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-
jahres stattfinden. b) Methoden zur Keimzahlreduzierung,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in c) Messwerte erfassen und auswerten;
der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung 3. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arz-
zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 neimitteln einschließlich Qualitätsmanagement:
(BGBl. I S. 419) in Abschnitt I für die ersten 18 Ausbil-
a) rechtliche Grundlagen der Arzneimittelherstellung,
dungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten b) Arzneiformen unterscheiden,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich c) Herstellung von Granulaten und nicht-überzogenen
ist. Tabletten, Cremes sowie Injektionslösungen ein-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in schließlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Auf- d) Packmittel und Packstoffe;
gaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsmittel fest- 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah- a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der hältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß- Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag,
nahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-
kommen insbesondere in Betracht: ausbildungsvertrag,
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
b) Arbeits- und Tarifrecht, insbesondere Lohn und Bei den praktischen Aufgaben sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Gehalt, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Kündi- der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharma-
gung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits- kanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I
schutz, Urlaub, S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berück-
c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be- sichtigen. Der Prüfling soll in den beiden praktischen Auf-
triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, gaben zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig
Betriebsrat und Jugendvertretung. planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb-
nisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
dauert höchstens: zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fach-
1. im Prüfungsbereich lichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vor-
pharmaspezifische Arbeitsstoffe 60 Minuten, gehensweisen begründen kann.
2. im Prüfungsbereich (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der
pharmazeutische Verfahrenstechnik Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Herstellen
einschließlich Messtechnik 60 Minuten, und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische
Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
3. im Prüfungsbereich den. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken,
Herstellen und Verpacken Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik
von Arzneimitteln einschließlich soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-
Qualitätsmanagement 60 Minuten, knüpfen von arbeitsorganisatorischen, technologischen
4. im Prüfungsbereich und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusam-
Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. menhängenden informationstechnischen Fragestellungen
praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Ab-
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
schlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu
gewichten: 1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:
1. Prüfungsbereich a) Arbeitsorganisation und Kommunikation,
pharmaspezifische Arbeitsstoffe 25 Prozent, b) Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,
2. Prüfungsbereich c) Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger
pharmazeutische Verfahrenstechnik Arzneimittel,
einschließlich Messtechnik 25 Prozent,
d) Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,
3. Prüfungsbereich
Herstellen und Verpacken e) Lagern;
von Arzneimitteln einschließlich 2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
Qualitätsmanagement 30 Prozent,
a) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
4. Prüfungsbereich trolle,
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der schaften,
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
c) instrumentelle Analytik,
d) Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;
§3
3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:
Teil 2 der Abschlussprüfung
a) pharmazeutische Verfahrenstechnik,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung b) Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,
zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 c) Steuern und Regeln,
(BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- d) Instandhalten,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. e) Sicherheit und Gesundheitsschutz,
Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von
Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur f) Umweltschutz;
einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Berufsbefähigung noch erforderlich ist.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der
Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qua-
Abschlussprüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden
litätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind
zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen ins-
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufs-
besondere in Betracht:
ausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom
1. Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikations-
mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen einheiten zu berücksichtigen.
von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Prüfung dauert
2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. höchstens:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1839
1. im Prüfungsbereich §4
Herstellen und Verpacken 120 Minuten,
Bestehensregelung
2. im Prüfungsbereich
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Qualitätsmanagement 60 Minuten,
der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der
3. im Prüfungsbereich Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten.
pharmazeutische Technik 60 Minuten,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im
4. im Prüfungsbereich Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende
Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten. Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen
(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung
ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü- sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der
fungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Ver-
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das packen mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der sind.
Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften
Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das §5
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- Übergangsregelung
nis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Ab- treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
schlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;
gewichten: die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-
1. Prüfungsbereich schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch
Herstellen und Verpacken 40 Prozent, keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
2. Prüfungsbereich (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Qualitätsmanagement 20 Prozent, 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
3. Prüfungsbereich
pharmazeutische Technik 20 Prozent,
§6
4. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und
Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht. mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 12. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
SGB III-Anpassungsverordnung 2002
Vom 12. Juni 2002
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2002 an
1. für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im Beitrittsgebiet beruhen, 1,0263,
2. für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem
3. Oktober 1990 beruhen, 1,0192.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2002 in Kraft.
Berlin, den 12. Juni 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1841
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 12. Juni 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des f) Die Streckenbeschreibung der A 6 wird wie folgt
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt gefasst:
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten „A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hocken-
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 244 der Ver- heim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd“.
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, g) Die Streckenbeschreibung der A 7 wird wie folgt
Bau- und Wohnungswesen: gefasst:
„A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis
Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord,
von Abzweig A 250 (nördlich des Horster
Artikel 1
Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover,
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahn-
S. 774), die zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom kreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchin-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, gen und Autobahndreieck Allgäu bis zum
wird wie folgt geändert: Autobahnende bei Attlesee“.
h) Die Streckenbeschreibung der A 10 wird wie folgt
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: gefasst:
a) Die Streckenbeschreibung der A 1 wird wie folgt „A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich
gefasst: zwischen der Anschlussstelle Berlin-Span-
dau über Autobahndreieck Havelland bis
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Autobahndreieck Oranienburg und der
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis An-
Bereich zwischen dem Autobahndreieck
schlussstelle Cloppenburg und von Anschluss-
Spreeau bis Autobahndreieck Werder“.
stelle Oyten bis Horster Dreieck“.
i) Die Streckenbeschreibung der A 13/E 36/E 55 wird
b) Die Streckenbeschreibung der A 2/E 30 wird wie wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„A 13/E 36/E 55 vom Schönefelder Kreuz bis
„A 2/E 30 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahndreieck Spreewald“.
Autobahnkreuz Hannover-Ost“.
j) Die Streckenbeschreibung der A 13/E 55 wird wie
c) Die Streckenbeschreibung der A 3 wird wie folgt folgt gefasst:
gefasst:
„A 13/E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Drei-
„A 3 von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck eck Dresden-Nord“.
Heumar, von Mönchhof Dreieck über Frank-
furter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg“. k) In der Streckenbeschreibung der A 81 werden die
Wörter „Autobahnkreuz Herrenberg“ durch die
d) Die Streckenbeschreibung der A 4/E 40 wird wie Wörter „Anschlussstelle Gärtringen“ ersetzt.
folgt gefasst:
l) Die Streckenbeschreibung der A 92 wird wie folgt
„A 4/E 40 vom Kirchheimer Dreieck bis Dreieck gefasst:
Dresden-Nord“.
„A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching
e) In der Streckenbeschreibung der A 5 werden die bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
Wörter „Anschlussstelle Offenburg“ durch die Wör- von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschluss-
ter „Autobahndreieck Neuenburg“ ersetzt. stelle Erding“.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
m) Die Streckenbeschreibung der A 99 wird wie folgt b) In der Streckenbeschreibung der B 31 werden
gefasst: die Wörter „Ortseingangstafel Lindau (Zeichen 310
der Straßenverkehrs-Ordnung)“ durch die Wörter
„A 99 von Autobahndreieck München-Eschenried „Anschlussstelle Sigmarszell der A 96“ ersetzt.
über Autobahndreieck München-Feld-
moching und Autobahnkreuz München-Nord c) In der Streckenbeschreibung der E 22 wird
bis Autobahnkreuz München-Süd“. die Ortsbezeichnung „Selmsdorf“ durch die Be-
zeichnung „Anschlussstelle Rostock Ost der A 19“
n) In der Streckenbeschreibung der A 995 werden ersetzt.
die Wörter „München-Brunnthal“ durch die Wörter
„München-Süd“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Wörter „B 18“ bis „(Landkreis Lindau).“ werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juni 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1843
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
Vom 13. Juni 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
1. im Vorbereitungsdienst Archivreferendarin/
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Archivreferendar,
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. in der Probezeit Archivrätin zur Anstel-
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, lung (z.A.)/Archivrat
verordnet der Beauftragte der Bundesregierung für Ange- zur Anstellung (z.A.),
legenheiten der Kultur und der Medien im Einvernehmen 3. im Eingangsamt Archivrätin/
mit dem Bundesministerium des Innern: Archivrat,
4. in den Beförderungsämtern der
Inhaltsübersicht
a) Besoldungsgruppe A 14 Archivoberrätin/
Archivoberrat,
Kapitel 1
b) Besoldungsgruppe A 15 Archivdirektorin/
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
Archivdirektor,
§ 1 Laufbahnämter
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Archivdirektorin/
§ 2 Ziel der Ausbildung Leitender Archivdirektor.
§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, oberste Dienst-
(3) Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsord-
behörden
nung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 5 Einstellungsverfahren
laufen.
§ 6 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- §2
dienstes
Ziel der Ausbildung
§ 8 Schwerbehinderte Menschen
§ 9 Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
§ 10 Gegenstand der praktischen Ausbildung
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-
§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Aus- thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-
bildung tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-
§ 12 Theoretische Ausbildung lung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und
§ 13 Laufbahnprüfung Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-
schen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
Kapitel 2 Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
Regelaufstieg die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen
§ 14 Zulassung
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-
§ 15 Einführung nen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnis-
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung se. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
Kapitel 3 Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
Sonstige Vorschriften und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
§ 17 Übergangsregelung
sind zu fördern.
§ 18 Inkrafttreten (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Kapitel 1
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung §3
Einstellungsbehörden, Ausbildungs-
§1 behörden, oberste Dienstbehörden
Laufbahnämter (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
(1) Die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bun-
des umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und (2) Ausbildungsbehörden sind das Bundesarchiv und
alle Ämter dieser Laufbahn. das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
(3) Oberste Dienstbehörde für das Bundesarchiv ist der Medien, das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kultur-
Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der besitz der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die Einstel-
Kultur und der Medien, oberste Dienstbehörde für das lungsgesuche derjenigen Bewerberinnen und Bewerber
Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz ist die vor, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach dem
Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Preußischer Ergebnis eines Auswahlverfahrens empfohlen wird. Die
Kulturbesitz. obersten Dienstbehörden entscheiden über die Einstel-
lung.
§4 (4) Ist eine Einstellung in Aussicht genommen, sind auf
Einstellungsvoraussetzungen Anforderung zusätzlich vorzulegen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, 1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
wer 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in 3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Einstellungsbehörde.
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
hat, §6
3. ein Studium der Geschichtswissenschaften, Rechts- Rechtsstellung
und Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und während des Vorbereitungsdienstes
Sozialwissenschaften, Zeitungswissenschaften oder
anderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge- Archivreferendarinnen und Bewerber zu Archivreferenda-
schlossen hat, ren ernannt.
4. hinreichende Kenntnisse der englischen, der französi- (2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerech-
schen und der lateinischen Sprache besitzt und net.
5. eine umfassende Allgemeinbildung hat, mit den (3) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare
wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist und Während der Ausbildung bei der Archivschule Marburg
unabhängig von seinem Fachstudium über gute Kennt- unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
nisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.
§7
§5
Dauer, Verkürzung
Einstellungsverfahren und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie-
dienst ist an das Bundesarchiv oder das Geheime Staats- dert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwie-
archiv – Preußischer Kulturbesitz zu richten. Der Bewer- gend theoretische Ausbildung.
bung sind beizufügen
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit innerhalb oder
1. ein handgeschriebener, selbst verfasster Lebenslauf, außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforder-
lichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu drei Mona-
3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der
ten auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes
Nachweis eines entsprechenden Bildungsstandes,
angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet
4. Bescheinigungen der Hochschulen über die belegten die oberste Dienstbehörde.
Vorlesungen und über die Teilnahme an Übungen und
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Seminaren,
gern, wenn die Ausbildung
5. das Zeugnis über die erste Staatsprüfung oder die
1. wegen einer Erkrankung,
Hochschulprüfung, mit der das Studium abgeschlos-
sen wurde, sowie etwaige weitere Prüfungszeugnisse, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
6. Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung,
7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
darüber, ob sie oder er 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Ersatzdienstes oder
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
beschuldigt wird und 4. aus anderen zwingenden Gründen
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
Zeugnisse sind in beglaubigter Abschrift einzureichen. bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Die Entschei-
(2) Bewerbungen können vor Beendigung des Studiums dung trifft die oberste Dienstbehörde.
eingereicht werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
(3) Das Bundesarchiv legt dem Beauftragten der Bun- Archivreferendarinnen und Archivreferendare – in den Fäl-
desregierung für Angelegenheiten der Kultur und der len des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1845
nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden. Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer
Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den
Laufbahnprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abge- Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu
legt werden kann. Die Entscheidung trifft die oberste geben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die
Dienstbehörde. Archivreferendarinnen und Archivreferendare das Ziel des
jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben.
§8 (5) Die Benotung für das Zwischenpraktikum erfolgt auf
Schwerbehinderte Menschen Vorschlag der Archivschule Marburg durch die Ausbil-
dungsleiterin oder den Ausbildungsleiter im Sinne des
(1) Schwerbehinderten Menschen werden für die Erbrin- Absatzes 3.
gung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an
Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte- (6) Am Ende der praktischen Ausbildung stellen die Aus-
rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. bildungsbehörden für die Archivreferendarinnen und
Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind Archivrefendare auf der Grundlage der Beurteilungen
mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe- nach Absatz 4 im Verhältnis der zeitlichen Anteile der
hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög- benoteten Abschnitte an der gesamten Ausbildung die in
lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu der praktischen Ausbildung erbrachte Gesamtleistung
führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu
Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, bewerten.
die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozial- (7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung
gesetzbuch fallen, angewandt. erbrachten Gesamtleistung ist den Archivreferendarinnen
(2) Die Schwerbehindertenvertretung wird nicht betei- und Archivreferendaren zur Kenntnis zu geben und auf
ligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung Antrag in Durchschrift auszuhändigen. Die Note der prak-
ablehnt. tischen Ausbildung ist der Archivschule Marburg zu den
Prüfungsakten zu übermitteln.
§9
§ 10
Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung
Gegenstand der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung soll mit den Aufgaben und
der Arbeitsweise des Bundesarchivs oder des Geheimen Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende
Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz vertraut machen. Ausbildungsfächer:
Den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren ist 1. Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der
Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverant- Bestände des Bundesarchivs oder des Geheimen
wortliche und selbständige Tätigkeiten zu fördern. Die Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz,
Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung wis-
2. Schriftgutverwaltung,
senschaftlicher und praktischer Fragen ist zu schulen.
3. Übernahme von Schriftgut, Bewertung und Erschlie-
(2) Die praktische Ausbildung dauert elf Monate. Sie
ßung sowie Klassifikation von Archivgut einschließlich
umfasst
Findbucherstellung,
1. einen einführenden Ausbildungsabschnitt von sieben
4. Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,
Monaten Dauer in mindestens zwei Fachabteilungen
des Bundesarchivs oder des Geheimen Staats- 5. Benutzungsdienst, Bestandserhaltung einschließlich
archivs – Preußischer Kulturbesitz, wobei ein ein- Magazindienst und
monatiges Praktikum auch in einem Archiv absolviert 6. Übungen zur archivalischen Quellenkunde einschließ-
werden kann, das ein anderes Überlieferungsprofil als lich audiovisueller Überlieferungen.
die Ausbildungsstelle hat,
2. einen einmonatigen Ausbildungsabschnitt in der § 11
Grundsatz- oder in der Verwaltungsabteilung des Bun-
Bewertung der Leistungen
desarchivs oder der Hauptverwaltung des Geheimen
während der praktischen Ausbildung
Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz oder in einer
anderen Fachverwaltung, Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archiv-
3. ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten in der Ver- referendare während der praktischen Ausbildung werden
antwortung der Archivschule Marburg und mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
4. einen einmonatigen Lehrgang beim Bundesarchiv. 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforde-
= sehr gut rungen in besonderem Maße
(3) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin entspricht,
oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Aus-
bildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter und legen die 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforde-
Ausbildungsabschnitte in einem Ausbildungsplan für die = gut rungen voll entspricht,
Archivreferendarinnen und Archivreferendare fest. 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemei-
(4) Für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der = befriedigend nen den Anforderungen ent-
länger als einen Monat dauert, ist von der Ausbilderin oder spricht,
dem Ausbilder, die oder der für diesen Abschnitt der Aus- 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel
bildung verantwortlich ist, eine Beurteilung der Eignung, = ausreichend aufweist, aber im Ganzen den
Befähigung und Leistung der Archivreferendarinnen oder Anforderungen entspricht,
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforde- verordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren
= mangelhaft rungen nicht entspricht, jedoch Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.
erkennen lässt, dass die notwen- (2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv –
digen Grundkenntnisse vorhan- Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die
den sind und die Mängel in Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil-
absehbarer Zeit behoben wer- nehmen.
den könnten,
(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforde- lichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundes-
= ungenügend rungen nicht entspricht und bei archiv und beim Geheimen Staatsarchiv – Preußischer
der selbst die Grundkenntnisse Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission
so lückenhaft sind, dass die durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren
Mängel in absehbarer Zeit nicht erlassen die obersten Dienstbehörden.
behoben werden könnten.
Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht § 15
zulässig.
Einführung
§ 12 (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
Theoretische Ausbildung nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und
Archivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung
(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Archiv- dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate
schule Marburg durchgeführt. Sie dauert zwölf Monate. verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte
Sie wird ergänzt durch die einen Monat dauernde Prü- schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende
fungsphase. Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn
(2) Die Gegenstände der theoretischen Ausbildung rich- gefordert werden.
ten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für (2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 13 Abs. 1 gilt ent-
1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868). sprechend. An die Stelle der in § 13 Abs. 2 vorgesehenen
Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Aus-
§ 13 schluss von der weiteren Einführung.
Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist die an der Archivschule § 16
Marburg, Institut für Archivwissenschaft, abzulegende Rechtsstellung
Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26 nach bestandener Aufstiegsprüfung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beam-
Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staats-
tinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsam-
anzeiger für das Land Hessen S. 1868). Die oberste
tes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine
zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen
Prüfung zulassen.
Kapitel 3
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vor-
bereitungsdienst enden mit dem Tag der schriftlichen Sonstige Vorschriften
Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses. Ein
Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf § 17
Probe besteht nicht.
Übergangsregelung
Kapitel 2 Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare sowie
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die sich zum
Regelaufstieg Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Aus-
bildung befinden, gelten die bisherigen Vorschriften fort.
§ 14
Zulassung § 18
Inkrafttreten
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobe-
nen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahn- Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1847
Berichtigung
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 30. Mai 2002
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die Worte „sowie Abs. 3 Satz 3“ zu streichen.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a ist die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219),“ zu streichen.
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe l wird die Angabe „§ 110 Abs. 2 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g, h und i ist jeweils die Angabe „Buchstabe e“
durch die Angabe „Buchstabe f“ zu ersetzen.
5. In § 2 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch-
stabe f“ zu ersetzen.
6. In § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „Absätze 2 bis 5“ durch die Angabe
„Absätze 2 bis 4“ zu ersetzen.
7. In § 13 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c ist die Angabe „§ 6 Abs. 2 Buchstabe c“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3“ zu ersetzen.
8. In § 13 Nr. 1 Satz 3 ist die Angabe „§ 8 Abs. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe
„§ 8 Abs. 1 Nr. 1“ zu ersetzen.
Berlin, den 30. Mai 2002
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bayer
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 11. Juni 2002
Die Anlage zu Artikel 1 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 701) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Bei Wahlkreis Nr. 3 ist nach dem Wort „Hardebek“ das Wort „Hasenkrug“ ein-
zufügen.
2. Bei Wahlkreis Nr. 157 ist nach den Wörtern „Reichenbach“ und „Rothenburg“
jeweils die Angabe „/O.L.“ einzufügen.
3. Bei Wahlkreis Nr. 158 ist nach den Wörtern „Boxberg“ und „Weißwasser“
jeweils die Angabe „/O.L.“ einzufügen.
4. Bei Wahlkreis Nr. 191 muss der Wahlkreisname lauten:
„Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis I“.
5. Bei Wahlkreis Nr. 227 ist die Angabe „a.“ durch das Wort „am“ zu ersetzen.
6. Bei Wahlkreis Nr. 241 ist das Wort „Grundelsheim“ durch das Wort „Gundels-
heim“ zu ersetzen.
7. Bei Wahlkreis Nr. 255 sind die Wörter „Pöttmes, Baar [Schwaben]“ durch die
Wörter „Baar [Schwaben], Pöttmes“ zu ersetzen.
Berlin, den 11. Juni 2002
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach