1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Vom 16. Mai 2002
Auf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-
zes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3646),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 16. Mai 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1779
Gesetz
über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§1 §3
(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berech-
Vermögensbildungsgesetz erhalten tigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienst-
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- verhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen
sicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; aus- solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorge-
genommen sind die Ehrenbeamten und entpflichtete sehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu
Hochschullehrer, zahlen.
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach
sind die ehrenamtlichen Richter, Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist
der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhält-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch nis zu zahlen.
auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des
Soldatengesetzes). (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ver-
mögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechts-
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die verhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht
Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten übereinstimmen.
Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld
nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er §4
diese Bezüge erhält.
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistun- Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der
gen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach
der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Anga- der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
ben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die
desselben Kalenderjahres. Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach die-
§2 sem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von
Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungs-
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro.
gesetz soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhält-
und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
nis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
spricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder (3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11
landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes. Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen
deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.
Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten
13,29 Euro.
§5
(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung (weggefallen)
sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats
maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten
§6
des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat
der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend. Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf
der auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgen-
den drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu §7
zahlen. (weggefallen)
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Urlaubsgeldgesetzes
Vom 16. Mai 2002
Auf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut des
Urlaubsgeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3648),
2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 16. Mai 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1781
Gesetz
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
(Urlaubsgeldgesetz – UrlGG)
§1 §3
Berechtigter Personenkreis Ausschlusstatbestände
(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem (1) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf
Gesetz Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten
1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehal-
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- tenen Bezüge nachgezahlt werden.
sicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, (2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; aus- Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist,
genommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für
auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen
entpflichtete Hochschullehrer, Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechts-
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
behelfes auszuzahlen sind.
sind die ehrenamtlichen Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf §4
Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des
Soldatengesetzes). Höhe des Urlaubsgeldes
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen (1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro, für Beamte
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 8 332,34 Euro.
§2 (2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit
Anspruchsvoraussetzungen oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden
sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Urlaubsgeld.
Berechtigte
(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem
1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung
einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhält- auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld
nisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne anzurechnen.
Bezüge beurlaubt ist und
2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufen- §5
den Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich- Stichtag
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Für die Bemessung des Urlaubsgeldes sind die recht-
Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat. lichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemei-
nen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalender-
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur jahres maßgebend.
deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein
Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalender- §6
jahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge
für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Zahlungsweise
Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den
Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Eltern- Monat Juli zu zahlen.
zeit wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2
wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivil- §7
dienst angerechnet.
Kaufkraftausgleich
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden
Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen entsprechende Anwendung.
Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder all-
gemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer §8
Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begrün- (weggefallen)
dung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum
ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahn- §9
prüfung folgenden Monats. (weggefallen)
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Gesetz
zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
Vom 5. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt
durch Artikel 76 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt wer-
den. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai
1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforder-
lich ist.“
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann ein-
geschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger
Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch für Unterlagen nach Absatz 3
Satz 2.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 5. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1783
Verordnung
über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Vom 24. Mai 2002
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Aus-
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des lagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsent-
durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember schädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt.
2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §2
Berufliche Eingliederung
§1
Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vor-
Ehrenamtliche Betätigung rang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung.
(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 118a des Dritten Der Arbeitslose hat dem Arbeitsamt die Ausübung einer
Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehren-
amtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat
1. unentgeltlich ausgeübt wird,
darüber hinaus sicherzustellen, dass er
2. dem Gemeinwohl dient und
1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung
3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinn- nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der
erzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffent- Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
lichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige
2. in der Lage ist, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur be-
oder kirchliche Zwecke fördern.
ruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen
durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, §3
berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der
Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pau- Inkrafttreten
schale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002
nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Verordnung
über den Zusatz- und Heimaturlaub
der in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung – HUrlV)
Vom 3. Juni 2002
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Aus- §3
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) Reisetage
verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministe- (1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas
rium der Finanzen: ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 ein-
mal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt.
Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durch-
§1
schnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und
Zusatzurlaub für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch
(1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, sechs Arbeitstage.
die an Dienstorte außerhalb Europas entsandt sind, erhal- (2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal
ten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.
und seiner Entfernung zum Inland neben dem Erholungs-
urlaub jährlich sechs, zwölf oder 18 zusätzliche Urlaubs- §4
tage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den
einzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu Fahrkostenzuschuss
dieser Verordnung. (1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimat-
urlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindes-
(2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte des
tens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für
Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte mit besonders
jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein
schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im euro-
Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). Berücksichtigt
päischen Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der
werden Fahrkosten
an ihnen gewährte Zusatzurlaub sind in der Anlage 2 zu
dieser Verordnung bestimmt. 1. der Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-
tes sowie
§2 2. der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Wartezeit, Urlaubsabwicklung a) Ehepartner,
(1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden b) Kinder, für die Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt
1. an Dienstorten, an denen sechs Arbeitstage Zusatz-
wird, und
urlaub gewährt werden, nach sechs Monaten,
c) anderen Personen, für die bei einem Umzug der
2. an Dienstorten, an denen zwölf Arbeitstage Zusatz-
Beamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung
urlaub gewährt werden, nach vier Monaten und
gewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestell-
3. an Dienstorten, an denen 18 Arbeitstage Zusatzurlaub ten.
gewährt werden, nach zwei Monaten
Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf- genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines
enthalt an einem anderen Dienstort, an dem Zusatzurlaub eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer
gewährt wird, ging unmittelbar voraus. Fahrkosten von anderer Seite verlangen können.
(2) Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des (2) Der Fahrkostenzuschuss wird gewährt für die nach-
Urlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen gewiesenen notwendigen Kosten der Fahrt vom ausländi-
Monat des dienstlichen Aufenthalts. Wechselt die Beamtin schen Dienstort zum Urlaubsort im Inland und zurück,
oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatz- höchstens jedoch bis zum Sitz der zuständigen inländi-
urlaub anteilig nach Satz 1. Bei einem Wechsel im Laufe schen Dienststelle und zurück. Erstattungsfähig sind die
eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen Kosten bis zur Höhe der zweiten Bahnklasse oder, falls
Dienstort. eine Flugreise notwendig ist, der niedrigsten Flugklasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1785
zuzüglich des angemessenen Zu- und Abgangs. Unbe- erforderlich, wenn sie spätestens zwölf Wochen vor Antritt
gleitetes Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genannten des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im
Personen wird bis zu 20 Kilogramm je Person und Strecke Anschluss an diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeord-
berücksichtigt. net werden und an den bisherigen Dienstort aus dienst-
lichen Gründen nicht zurückzukehren brauchen.
(3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4
Abs. 3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung.
§6
(4) Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der
Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten Abschlagszahlung
nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst- und Abrechnung der Fahrkosten
lichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor
einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent- Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienst-
halt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei stelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines
denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder ande- Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4
ren zwingenden Gründen notwendig. Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu ge-
währen. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer
§5 Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der
Urlaubsreise abzurechnen.
Ausschluss des Fahrkostenzuschusses
(1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt §7
1. Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reise- Zusatzurlaub für besondere Einsätze
beihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Aus- Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar
landstrennungsgeldverordnung haben, 1999 bis zum 30. Juni 2002 Dienst in Bosnien und Herze-
2. für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit die- gowina oder im Kosovo geleistet haben, erhalten für jeden
sen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die vollen Monat ihres dortigen dienstlichen Aufenthalts einen
ein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs. 2 Tag Zusatzurlaub. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und
des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst besteht, Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum
sowie 30. Juni 2002 Dienst in Mazedonien geleistet haben. Der
Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub für das Urlaubs-
3. bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von
jahr 2002 hinzugerechnet.
vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem
Jahr begrenzt ist.
§8
(2) Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an
einen Heimaturlaub, für den sie Fahrkostenzuschuss Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleich-
abgeordnet und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor zeitig tritt die Heimaturlaubsverordnung vom 18. Januar
noch einmal an den bisherigen Dienstort reisen, gilt § 4 1991 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch die Verord-
Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord- nung vom 5. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2006), außer
nung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2002
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Zusatzurlaub an außereuropäischen Dienstorten
Dienstort Zusatz- Dienstort Zusatz-
urlaubs- urlaubs-
tage tage
Afrika Amerika
Abidjan 12 Asunción 12
Abuja 18 Atlanta 6
Accra 12 Bogotá 18
Addis Abeba 12 Boston 6
Algier 12 Brasilia 12
Antananarivo 12 Buenos Aires 6
Asmara 12 Caracas 12
Bamako 18 Chicago 6
Conakry 18 Guatemala-Stadt 12
Cotonou 12 Havanna 12
Dakar 6 Houston 6
Daressalam 12 Kingston 12
Gaborone 12 La Paz 12
Harare 12 Lima 12
Jaunde 12 Los Angeles 6
Kairo 12 Managua 12
Kampala 18 Mexiko-Stadt 12
Kapstadt 6 Miami 6
Khartum 18 Montevideo 6
Kigali 18 Montreal 6
Kinshasa 18 New York 6
Lagos 18 Ottawa 6
Libreville 18 Panama 12
Lilongwe 12 Port-au-Prince 18
Lomé 18 Porto Alegre 12
Luanda 18 Port-of-Spain 6
Lusaka 12 Quito 12
Maputo 18 Recife 12
Nairobi 6 Rio de Janeiro 12
N’Djamena 18 San Francisco 6
Niamey 18 San José 6
Nouakchott 18 San Salvador 12
Ouagadougou 18 Santiago de Chile 12
Pretoria 6 Santo Domingo 6
Rabat 6 Sao Paulo 12
Tripolis 12 Tegucigalpa 12
Tunis 6 Toronto 6
Windhuk 6 Vancouver 6
Washington 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1787
Dienstort Zusatz- Dienstort Zusatz-
urlaubs- urlaubs-
tage tage
Asien noch Asien
Abu Dhabi 12 Ramallah 12
Almaty 12 Rangun 12
Amman 6 Riad 18
Ankara 6 Sanaa 18
Antalya 6 Seoul 12
Aschgabat 18 Shanghai 12
Bagdad 18 Singapur 12
Baku 12 Taipe (Dt. Institut) 12
Bandar Seri Begawan 6 Taschkent 12
Bangkok 12 Teheran 18
Beirut 6 Tel Aviv 6
Bischkek 18 Tiflis 12
Chennai 12 Tokyo 6
Colombo 12 Ulan Bator 18
Damaskus 6 Vientiane 18
Dhaka 18
Djidda 18
Doha 12
Dubai 12 Dienstort Zusatz-
urlaubs-
Duschanbe 18
tage
Eriwan 12
Australien
Hanoi 18
Canberra 6
Ho-Chi-Minh-Stadt 18
Melbourne 6
Hongkong 6
Sydney 6
Islamabad 12 Wellington 6
Izmir 6
Jakarta 12
Kabul 18
Kalkutta 18
Kanton 18
Karachi 18
Kathmandu 12
Kuala Lumpur 12
Kuwait 12
Manama 12
Manila 12
Maskat 12
Mumbai 12
New Delhi 18
Nowosibirsk 12
Osaka Kobe 6
Peking 12
Phnom Penh 18
Pjöngjang 18
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Zusatzurlaub an europäischen Dienstorten
Dienstort Zusatz-
urlaubs-
tage
Banja Luka 12
Bukarest 6
Chisinau 6
Hermannstadt 6
Kiew 6
Minsk 12
Moskau 6
Pristina 18
Prizren 18
Reykjavik 6
Sarajewo 12
Saratow 12
Skopje 12
St. Petersburg 6
Temesvar 6
Tirana 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1789
Neunte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 6. Juni 2002
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago (der Teil
bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz- des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpole-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai sana Nationalstraße), Castagnaro, Ronco all’Adige,
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 4 durch Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza,
Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Angiari), IRL, P4)“.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das
b) In Abschnitt B werden in Nummer 3.1.1 und 4
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
jeweils in Spalte 2 die Position „Matsucoccus
Landwirtschaft:
feytaudi Duc. (Schildlaus)“ und in Spalte 3 die ent-
sprechende Angabe des Schutzgebietes gestri-
Artikel 1 chen.
Anlage 6 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fas-
3. In Teil III wird in Abschnitt A und Abschnitt B jeweils in
sung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I
Nummer 1.1 Spalte 2 die Angabe der Schutzgebiete
S. 337), die zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom
wie folgt gefasst:
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Ver-
waltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsi-
1. In Teil I Nummer 2 wird in der Position „Beet necrotic ka), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln), I (die
yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Regionen Abruzzi; Basilicata; Calabria; Campania;
Rübe)“ in Spalte 2 die Angabe „GB“ durch die Angabe Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma,
„GB (Nordirland)“ ersetzt. Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Ligu-
ria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sar-
2. Teil II wird wie folgt geändert: degna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die auto-
nomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle
a) In Abschnitt A wird in Nummer 1.1 in Spalte 3 die d’Aosta; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo
Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst: die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Cene-
(Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F selli, Pontechio Polesine, Arquà Polesine, Costa di
(Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalin- Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo,
seln), I (die Regionen Abruzzi; Basilicata; Calabria; Guarda, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo,
Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí- Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnola di Po,
Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pin-
Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; cara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova
Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Tren- die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adi-
tino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano ge, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in
und Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto: ausge- der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara,
nommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich
Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, der Transpolesana Nationalstraße), Castagnaro,
San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo,
Pontechio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovi- Isola Rizza, Angiari), IRL, P4)“.
go, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo,
Guarda, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, 4. Teil IV wird wie folgt geändert:
Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnola di
a) In Abschnitt A Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.2.2 und 2.1.1
Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro,
und in Abschnitt E wird jeweils in Spalte 3 die An-
Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der
gabe „GB“ durch die Angabe „GB (Nordirland)“
Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Bar-
ersetzt.
bona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano,
Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die b) In Abschnitt C wird in Nummer 1.1.1 und 2.1.1
jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst:
– Richtlinie 2002/28/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Ände- „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol
rung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen- (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanal-
erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 77 S. 23), inseln), I (die Regionen Abruzzi; Basilicata; Calabria;
– Richtlinie 2002/29/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Ände- Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-
rung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzen-
gesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 26). Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise;
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Tren- der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der
tino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse
und Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto: ausge- Way Roman Road; Leicestershire – der Graf-
nommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way
Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil
San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, östlich der Ostgrenze der B4114 und der Graf-
Pontechio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovi- schaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1;
go, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, North Yorkshire – die ganze Grafschaft, ausgenom-
Guarda, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, men der Bezirk Craven; South Gloucestershire – der
Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnola di Teil der Gebietskörperschaft südlich der M4;
Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Staffordshire: der Teil der Grafschaft östlich der
Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Ostgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der
Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Bar- Grafschaft östlich der Ostgrenze der A523;
bona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Warwickshire – der Grafschaftsteil östlich der Ost-
Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die grenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire – der
Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago (der Teil Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Auto-
des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpole- bahn M4 und der Grafschaftsteil östlich der Ost-
sana Nationalstraße), Castagnaro, Ronco all’Adige, grenze der Fosse Way Roman Road)“.
Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, b) Die Position „Matsucoccus feytaudi Duc. (Schild-
Angiari), IRL, P4)“. laus)“ wird gestrichen.
c) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 wird in der Position „Erwinia amylo-
aa) Die Nummer 2.2.1.2 wird gestrichen. vora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)“ in Spalte 2 die
bb) In Nummer 2.3.1 wird in Spalte 2 Buchstabe a Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst:
Doppelbuchstabe hh und in Spalte 3 die ent- „Finnland, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (die
sprechende Angabe des Schutzgebietes ge- Regionen Abruzzi; Basilicata; Calabria; Campania;
strichen. Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena,
Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia;
5. Teil V wird wie folgt geändert: Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemon-
te; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Tren-
a) In der Position „Dendroctonus micans Kugelan to; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto: ausgenommen in
(Riesenbastkäfer)“ wird in Spalte 2 die Angabe der der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesel-
Schutzgebiete wie folgt gefasst: la, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia
„Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontechio Polesine,
(Schottland, Nordirland, Jersey und in England die Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Len-
folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskör- dinara, Canda, Ficarolo, Guarda, Frassinelle Polesi-
perschaften: Barnsley, Bath und North East Somer- ne, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano,
set, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Castelguglielmo, Bagnola di Po, Giacciano con
Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Bucking- Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stien-
hamshire, Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, ta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova die
Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset, Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adi-
Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, ge, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und
Essex, Gateshead, Greater London, Hampshire, in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Rover-
Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon chiara, Legnago (der Teil des Gemeindegebietes
Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße),
Luton, Medway Council, Middlesbrough, Milton Castagnaro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea,
Keynes, Newbury, Newcastle Upon Tyne, Norfolk, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), Österreich
Northamptonshire, Northumberland, North Lin- (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Ver-
colnshire, North East Lincolnshire, North Tyneside, waltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), Portugal,
North West Somerset, Nottingham City, Notting- Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of
hamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Man, Kanalinseln)4)“.
Poole, Portsmouth, Reading, Redcar und Cleve- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
land, Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough,
Somerset, Southend, Southampton, South Tynesi- aa) In der Position „Beet necrotic yellow vein virus
de, Stockton-on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)“ wird
Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sus- in Spalte 2 nach den Wörtern „Vereinigtes
sex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, Königreich“ die Angabe „(Nordirland)“ einge-
Isle of Man, Isle of Wight, Isles of Scilly, sowie die fügt und die Fußnotenangabe 3) gestrichen.
folgenden Teile der Grafschaften, Bezirke und bb) In der Position „Citrus tristeza virus (Tristeza-
Gebietskörperschaften: Derby City – der Teil der Krankheit), europäische Isolate, an Früchten
Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der von Kumquat (Fortunella Swingle), Poncirus
A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörper- Raf. und Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden
schaft nördlich der Nordgrenze der A6(T); Derby- mit Blättern und Stielen“ werden nach den
shire – der Teil der Grafschaft nördlich der Nord- Wörtern „europäische Isolate“ das Komma
grenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich und die Wörter „an Früchten von Kumquat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1791
(Fortunella Swingle), Poncirus Raf. und Zitrus Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland,
(Citrus L.) und deren Hybriden mit Blättern und North Lincolnshire, North East Lincolnshire, North
Stielen“ gestrichen. Tyneside, North West Somerset, Nottingham City, Not-
tinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth,
6. Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: Poole, Portsmouth, Reading, Redcar und Cleveland,
Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough, Somerset,
„Schutzgebiet gültig für Schweden bis 31. März 2003.“
Southend, Southampton, South Tyneside, Stockton-
on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thur-
7. Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: rock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor und
„Schutzgebiet gültig für Irland, die Länder Burgenland, Maidenhead, Wokingham, York, Isle of Man, Isle of
Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Wight, Isles of Scilly, sowie die folgenden Teile der
Lienz), Steiermark und Wien in Österreich und für die Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften:
Regionen Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cese- Derby City – der Teil der Gebietskörperschaft nördlich
na, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Puglia; der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der
Trentino-Alto Adige: die autonome Provinz Bolzano; Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der
Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die A6(T); Derbyshire – der Teil der Grafschaft nördlich der
Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich
Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Cene- der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Graf-
selli, Pontechio Polesine, Arquà Polesine, Costa di schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way
Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Roman Road; Leicestershire – der Grafschaftsteil öst-
Guarda, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, lich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road
Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnola di Po, zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich der Ost-
Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pin- grenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der
cara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire – die
die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adi- ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven;
ge, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in South Gloucestershire – der Teil der Gebietskörper-
der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, schaft südlich der M4; Staffordshire: der Teil der Graf-
Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich schaft östlich der Ostgrenze der A52(T) zusammen mit
der Transpolesana Nationalstraße), Castagnaro, dem Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der
Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, A523; Warwickshire – der Grafschaftsteil östlich der
Isola Rizza, Angiari) in Italien bis 31. März 2003.“ Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire – der
Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn
8. Fußnote 5 wird wie folgt gefasst: M4 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der
Fosse Way Roman Road.“
„Schottland, Nordirland, Jersey und in England die fol-
genden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörper-
schaften: Barnsley, Bath und North East Somerset,
Artikel 2
Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Brad-
ford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Inkrafttreten
Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, Cumbria, Dar-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
lington, Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East
in Kraft.
Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex, Gateshead,
Greater London, Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, (2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 12. De-
Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester zember 2002 an wieder in ihrer am 12. Juni 2002 maß-
City, Lincolnshire, Luton, Medway Council, Middles- gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
brough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 6. Juni 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Verordnung
über die Anforderungen und das Verfahren
für die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Vom 7. Juni 2002
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung
verordnet auf Grund von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor
Telekommunikation
– des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Funkanlagen
Anlage 2 (zu § 7) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung
und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Ja-
von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor
nuar 2001 (BGBl. I S. 170) im Einvernehmen mit dem elektromagnetische Verträglichkeit
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Beleihung und
Anerkennung von benannten Stellen, zustän-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
digen Stellen und Konformitätsbewertungs-
– des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elektromagne- stellen für Drittstaaten
tische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des
Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert Abschnitt 1
worden ist, Allgemeine Vorschriften
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): §1
Anwendungsbereich
Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das
Verfahren
Verordnung
über die Anforderungen und das Verfahren 1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikations-
endeinrichtungen für
für die Beleihung und Anerkennung
von Konformitätsbewertungsstellen a) die Anerkennung von benannten Stellen und
(Beleihungs- und b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstel-
Anerkennungs-Verordnung – BAnerkV) len für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu
dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-
Inhaltsübersicht schen der Europäischen Gemeinschaft und den
genannten Drittstaaten sowie
Abschnitt 1 2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit
Allgemeine Vorschriften von Geräten für
§ 1 Anwendungsbereich a) die Beleihung von benannten Stellen,
§ 2 Allgemeine Anforderungen b) die Anerkennung von zuständigen Stellen und
c) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstel-
Abschnitt 2 len für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und den
§ 3 Anerkennung als benannte Stelle
genannten Drittstaaten.
§ 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten
§2
Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen
Elektromagnetische Verträglichkeit
Ein Antragsteller kann als zuständige Stelle, benannte
§ 5 Beleihung als benannte Stelle Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
§ 6 Anerkennung als zuständige Stelle nur dann anerkannt oder beliehen werden, wenn
§ 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt- 1. er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Perso-
staaten nal und die notwendige technische Ausstattung ver-
Abschnitt 4 fügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungs-
gemäß durchzuführen,
Schlussvorschriften
§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen
2. er oder die bei ihm mit der Durchführung der entspre-
chenden Aufgaben beauftragten Personen über die
§ 9 Erlöschen und Widerruf erforderliche technische Kompetenz und berufliche
§ 10 Kosten Integrität verfügen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1793
3. er und die bei ihm mit der Durchführung der entspre- (4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.
chenden Aufgaben beauftragten Personen über die (5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der
erforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche Europäischen Kommission über das Bundesministerium
Zuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Ver- für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. Der benannten
schwiegenheit verfügen, Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.
4. er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der (6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
mit der Benennung verbundenen Aufgaben die erfor- und Post überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen
derliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen die Anforderungen weiterhin erfüllen.
finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,
5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der §4
Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsys-
Anerkennung als Konformitäts-
tem nachweist,
bewertungsstelle für Drittstaaten
6. er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur
(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungs-
dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftrag-
stelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser
gebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine die-
Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der
ser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung
Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten
besitzt oder die Regulierungsbehörde für Telekommu-
Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person
nikation und Post die Befähigung des Unterauftrag-
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die
nehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer
Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der
von ihr anerkannten Stelle bescheinigt,
Telekommunikation für den oder die genannten Dritt-
7. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der staaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzu-
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nehmen.
jederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-
nung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie-
Abschnitt 2 rungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet
Funkanlagen und entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 auf-
Telekommunikationsendeinrichtungen gelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen
Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur
§3 Telekommunikation ist darzulegen.
Anerkennung als benannte Stelle
(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne Abschnitt 3
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-
Elektromagnetische Verträglichkeit
tionsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft
befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie §5
der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanage- Beleihung als benannte Stelle
mentsystemen nach mindestens einem der Anhänge III (1) Mit der Beleihung als benannte Stelle im Sinne des
bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parla- Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
ments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder
und Telekommunikationsendeinrichtungen und die ge- eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Auf-
genseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG gaben der Konformitätsbewertung nach § 5 Abs. 1 des
Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen. Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken- Geräten wahrzunehmen.
nung als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Beleihung
Telekommunikation und Post zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für Tele-
als benannte Stelle ist bei der Regulierungsbehörde für kommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5
Telekommunikation und Post schriftlich zu beantragen. und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des
anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem
den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass
Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter
der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richt- oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage
linie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzu- bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
legen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachwei- vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
sen. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April
(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, und einer Aus-
und Post ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche kunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei
Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antrag- einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in
steller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid. (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufge-
beantragt wurde. Die benannte Stelle hat durch schriftli- listeten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen
che Erklärung zu bestätigen, dass sie nach § 7 Abs. 4 Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur
Satz 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträg- elektromagnetischen Verträglichkeit ist darzulegen.
lichkeit von Geräten die Bundesrepublik Deutschland von
allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die in
Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht wer- Abschnitt 4
den. Schlussvorschriften
§6 §8
Anerkennung als zuständige Stelle Mitteilungspflicht bei Änderungen
(1) Mit der Anerkennung als zuständige Stelle im Sinne Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder
von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerken-
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die nung oder Beleihung berühren könnten, so haben sie
Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 4 Abs. 2 des diese unverzüglich schriftlich der Regulierungsbehörde für
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Telekommunikation und Post mitzuteilen.
Geräten wahrzunehmen.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken- §9
nung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie- Erlöschen und Widerruf
rungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 (1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle,
findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 zuständige Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für
aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elek- Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Stelle. Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Anforderungen ist darzulegen. und Post ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen.
(2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen,
§7
wenn
Anerkennung als Konformitäts-
1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wieder-
bewertungsstelle für Drittstaaten
holt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder
(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungs-
2. die Stelle dies beantragt.
stelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser
Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaa- § 10
ten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Kosten
rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben
Für Amtshandlungen aufgrund der vorgenannten Rege-
der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektro-
lungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3
magnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen
zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die
des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.
Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken- Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den
nung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie- Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme
rungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe
§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1795
Anlage 1
(zu § 4)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung
von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige
Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kenn-
zeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegen-
seitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229
S. 61)
Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige
Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegen-
seitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)
Anlage 2
(zu § 7)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitäts-
bewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige
Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kenn-
zeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegen-
seitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229
S. 61)
Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige
Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegen-
seitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Anlage 3
(zu § 10)
Gebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von
benannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3
Gebühren- Gebührentatbestand1) Gebühr
nummer in Euro
1.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle 1 000
nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
Überprüfung der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.
1.22) Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte 5 000
Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der
Begutachtung3)
1.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 2 000
1.4 Ausstellung eines Zertifikats 250
1.5 Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, 810
Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag4)
1) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu
50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Tele-
kommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches
während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese
Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4
Gebühren- Gebührentatbestand5) Gebühr
nummer in Euro
2.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitäts- 500
bewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung
der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitäts-
bewertungsstelle.
2.2 Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens
2.2.16) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung 5 000
als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation;
Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung
einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen
(wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)
2.2.27) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung 2 500
als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation;
Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung
auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begut-
achtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der
DIN EN 45000er Reihe definiert sind)
2.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 1 000
2.4 Ausstellung eines Zertifikats 125
2.5 Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vor- 810
bereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag8)
5) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu
50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese
Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1797
3. Gebühren und Auslagen für die Beleihung von benannten Stellen nach § 5
Gebühren- Gebührentatbestand9) Gebühr
nummer in Euro
3.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Beleihung als benannte Stelle 1 000
nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Über-
prüfung der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.
3.210) Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Beleihung als benannte Stelle; 5 000
Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begut-
achtung11)
3.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 2 000
3.4 Ausstellung eines Zertifikats 250
3.5 Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, 810
Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag12)
9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu
50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese
Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
4. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 6
Gebühren- Gebührentatbestand13) Gebühr
nummer in Euro
4.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als zuständige 1 000
Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten;
Überprüfung der formalen Anforderungen
4.214) Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als zuständige 5 000
Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der
Begutachtung
4.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 2 000
4.4 Ausstellung eines Zertifikats 250
4.5 Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, 810
Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag15)
13) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu
50 vom Hundert der Gebührennummern 4.1 und 4.2 erheben.
14) Zu Position 4.2 wird immer auch die Position 4.1 zusätzlich erhoben.
15) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese
Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7
Gebühren- Gebührentatbestand16) Gebühr
nummer in Euro
5.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitäts- 500
bewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;
Überprüfung der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitäts-
bewertungsstelle.
5.2 Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens
5.2.117) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung 5 000
als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische
Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der
Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens
einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie
z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)
5.2.218) Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung 2 500
als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische
Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der
Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens
ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B.
in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)
5.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 1 000
5.4 Ausstellung eines Zertifikats 125
5.5 Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vor- 810
bereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag19)
16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu
50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese
Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach
dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
22. Juni 1999 (BGBl. I. S. 1444), die durch Artikel 51 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Nummern
301 bis 410 gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Beleihungs- und Anerkennungsverordnung vom 14. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1361) außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1799
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 2002
(Rentenanpassungsverordnung 2002 – RAV 2002)
Vom 7. Juni 2002
Auf Grund §2
– des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas- (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2002 an-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
(BGBl. I S. 754, 1404), auch in Verbindung mit § 44 versicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des
Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0216.
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I versicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten
S. 1600) und § 95 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 5 Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2001 dem 1. Juli 2002 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2002
(BGBl. I S. 403), angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0289.
– des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
§3
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 Pflegegeld in der Unfallversicherung
(BGBl. I S. 754, 1404), auch in Verbindung mit § 95 Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in beträgt vom 1. Juli 2002 an
der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten
§ 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz- Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
buch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung 292 Euro und 1 168 Euro monatlich,
mit § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetz- 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten
buch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, 253 Euro und 1 011 Euro monatlich.
sowie
– der §§ 26 und 105 des Gesetzes über die Alterssiche- §4
rung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) Anpassung des
verordnet die Bundesregierung: allgemeinen Rentenwerts und
des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
in der Alterssicherung der Landwirte
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 11,94 Euro.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 10,48 Euro.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2002 an
25,86 Euro. §5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli Inkrafttreten
2002 an 22,70 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juni 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des
Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Vom 18. April 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, des § 15
Abs. 3 der Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
12. Februar 1954 in der Neufassung des 21. Nachtrags vom 26. Juni 2001
(BAnz. S. 20 442), des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34
Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinar-
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bun-
desunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002
(BGBl. I S. 618), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I
S. 1130) geändert worden ist, wird folgende Anordnung erlassen:
I.
Übertragung von Befugnissen
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf den
Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rechts
als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte auf die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Befugnis,
1. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienst-
bezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
2. nach § 34 Abs.1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die
Beamtinnen und Beamten zu erheben,
3. nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von
Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung
für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbe-
amtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinar-
gesetzes bleiben hiervon unberührt.
II.
Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte behält sich vor,
die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.
III.
Inkrafttreten
Die vorstehende Anordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Berlin, den 18. April 2002
Für den Vorstand
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Der Vorsitzende
Zahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1801
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. Mai 2002
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „ELTEC 2002 – 24. Fachmesse für Elektrotechnik“
vom 26. bis 28. Juni 2002 in München
2. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucherausstellung“
vom 23. August bis 1. September 2002 in Hamburg
3. „41. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“
vom 30. August bis 8. September 2002 in Düsseldorf
4. „cinec – 4. Internationale Fachmesse für Filmtechnik, Postproduktion und
Veranstaltungstechnik“
vom 21. bis 23. September 2002 in München
5. „SMM 2002 – SHIPBUILDING, MACHINERY & MARINE TECHNOLOGY –
INTERNATIONAL TRADE FAIR, HAMBURG“
vom 24. bis 28. September 2002 in Hamburg
6. „NORDBACK – Marktplatz für Bäcker und Konditoren“
vom 29. September bis 1. Oktober 2002 in Düsseldorf
7. „REHACare International – Hilfen - Rehabilitation - Pflege – Internationale
Fachmesse für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf“
vom 23. bis 26. Oktober 2002 in Düsseldorf
8. „hanseboot 2002 – 43. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 26. Oktober bis 3. November 2002 in Hamburg
9. „IENA 2002 – Internationale Ausstellung „Ideen – Erfindungen – Neuheiten“ “
vom 31. Oktober bis 3. November 2002 in Nürnberg
10. „shk 2002 Hamburg – Nordeuropäische Fachmesse Sanitär, Heizung,
Klempner, Klima“
vom 20. bis 23. November 2002 in Hamburg
11. „41. PSI Messe – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 8. bis 10. Januar 2003 in Düsseldorf.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 21. Februar 2002 (BGBl. I S. 1003) bezeichnete Veranstaltung
17. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer 2002“
vom 27. Juni bis 21. Juli 2002 in Nürnberg
wird nunmehr unter dem gleichen Titel
vom 27. Juni bis 28. Juli 2002 in Nürnberg
stattfinden.
Berlin, den 28. Mai 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Museumsinsel Berlin“)
Vom 31. Mai 2002
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom les vermittelt. Die strenge Linienführung der Gebäude fin-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- det auch in der prägnanten und klar konturierten Schrift
regierung beschlossen, zum Thema „Museumsinsel ihre Fortsetzung. Die halbkreisförmig angeordnete Auf-
Berlin“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert schrift lautet: „BODEMUSEUM, NATIONALGALERIE,
von 10 Euro prägen zu lassen. PERGAMONMUSEUM, NEUES UND ALTES MUSEUM“.
Motiv und Aufschrift werden von der Umschrift
Die Auflage der Münze beträgt 2 280 000 Stück, darunter
„MUSEUMSINSEL BERLIN“ kreisförmig umrahmt.
280 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung
erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die Münze wird Die kreisförmig von zwölf Sternen umrahmte Wert-
ab dem 8. August 2002 in den Verkehr gebracht. Sie seite trägt einen Adler, den Nennwert „10 EURO“, die
besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die
und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser Jahreszahl 2002 und das Münzzeichen „A“ der Staat-
von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das lichen Münze Berlin.
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
schützenden, glatten Randstab umgeben.
Inschrift:
Die Bildseite zeigt in gelungener Komposition die
„FREISTÄTTE FÜR KUNST UND WISSENSCHAFT ◊“.
Museumsinsel als „Tempelstadt der Künste“, die in Ver-
bindung mit der graphischen Gestaltung die Ausstrahlung Der Entwurf der Münze stammt von Frantisek Chochola,
des als Weltkulturerbe klassifizierten Architekturensemb- Hamburg.
Berlin, den 31. Mai 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1803
Bekanntmachung
der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 7. Juni 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), der
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt wor-
den ist, wird bekannt gemacht:
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdyna-
mischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes sind bei Entscheidungen über den Versorgungs-
ausgleich, die nach dem 30. Juni 2002 ergehen, der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1782737 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8933768 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7231729 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5433254 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,4083841 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3274482 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2139720 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1713701 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1707441 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1390399 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1170068 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0701703 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0674073 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0279684 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0234240 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0090248 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0090794 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
1,0071855 vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
Berlin, den 7. Juni 2002
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Peter Ridder