1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Erste Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(1. WOMitbestG)
Vom 27. Mai 2002
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom Abschnitt 3
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregie- Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
rung:
Unterabschnitt 1
Verteilung der
Inhaltsübersicht
Sitze der unternehmensangehörigen
§ 1 Geltungsbereich Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 1
Wahl der Aufsichts- Unterabschnitt 2
ratsmitglieder der Arbeitnehmer Wahlvorschläge
§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlä-
Kapitel 1 gen
Einleitung der Wahl, Abstimmung § 25 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge bezeichneten Arbeitnehmer
§ 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Abschnitt 1 § 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Einleitung der Wahl
Unterabschnitt 3
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens
Zusätzliche Vorschriften für den
§ 3 Betriebswahlvorstand Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands § 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvor-
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands schlag der leitenden Angestellten
§ 6 Mitteilungspflicht § 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
§ 7 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands § 30 Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 8 Wählerliste § 31 Abstimmungsniederschrift
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvor- Unterabschnitt 4
stands und die Wählerliste
Prüfung und
§ 10 Änderungsverlangen Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 32 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 33 Ungültige Wahlvorschläge
Abschnitt 2 § 34 Nachfrist für Wahlvorschläge
Abstimmung über die Art der Wahl § 35 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 12 Bekanntmachung
§ 13 Antrag auf Abstimmung Abschnitt 4
§ 14 Abstimmungsausschreiben Anzuwendende Vorschriften
§ 36 Anzuwendende Vorschriften
§ 15 Stimmabgabe
§ 16 Abstimmungsvorgang
§ 17 Einsatz von Wahlgeräten Kapitel 2
§ 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 20 Öffentliche Stimmauszählung Abschnitt 1
§ 21 Abstimmungsniederschrift Wahlausschreiben
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses § 37 Wahlausschreiben
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Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl Wahlvorschläge für Delegierte
§ 54 Einreichung von Wahlvorschlägen
Unterabschnitt 1
§ 55 Prüfung der Wahlvorschläge
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
§ 56 Ungültige Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 57 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 58 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 39 Öffentliche Stimmauszählung
Unterabschnitt 4
§ 40 Ermittlung der Gewählten
Wahl von Delegierten in einem
Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Unterabschnitt 2
§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 60 Öffentliche Stimmauszählung
auf Grund nur eines Wahlvorschlags § 61 Ermittlung der Gewählten
§ 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 42 Öffentliche Stimmauszählung Unterabschnitt 5
§ 43 Ermittlung der Gewählten Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
Unterabschnitt 3 § 62 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvor-
schlags für einen Wahlgang
Wahl nur eines Aufsichts-
ratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Unterabschnitt 6
§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in
einem Wahlgang Schriftliche Stimmabgabe
§ 63 Voraussetzungen
Unterabschnitt 4 § 64 Verfahren bei der Stimmabgabe
Schriftliche Stimmabgabe
§ 45 Voraussetzungen Unterabschnitt 7
§ 46 Verfahren bei der Stimmabgabe Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 65 Wahlniederschrift
Unterabschnitt 5 § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen der Gewählten
§ 47 Wahlniederschrift
Unterabschnitt 8
§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung
der Gewählten Ausnahme
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten § 67 Ausnahme
Abschnitt 2
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
der Arbeitnehmer durch Delegierte
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
Wahl der Delegierten § 68 Delegiertenversammlung
§ 69 Delegiertenliste
Unterabschnitt 1 § 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
Delegierte mit Mehrfachmandat
Unterabschnitt 2
§ 50 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt,
wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats- Mitteilung an die Delegierten
mitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfach- § 71 Mitteilung an die Delegierten
mandat gewählt werden
§ 51 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmit- Unterabschnitt 3
gliedern anderer Unternehmen gewählt werden Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Unterabschnitt 2 auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Einleitung der Wahl § 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 52 Errechnung der Zahl der Delegierten § 73 Öffentliche Stimmauszählung
§ 53 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten § 74 Ermittlung der Gewählten
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Unterabschnitt 4 §1
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Geltungsbereich
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags (1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein
§ 75 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Mitbestimmungsrecht haben, aus einem Betrieb, so
§ 76 Öffentliche Stimmauszählung bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Auf-
§ 77 Ermittlung der Gewählten sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unterneh-
mens nach den Vorschriften dieser Verordnung. Nehmen
Unterabschnitt 5 an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach den
§ 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-
einem Wahlgang mungsgesetz.
Unterabschnitt 6 (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der
§ 79 Wahlniederschrift
Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des
§ 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung Teils 2.
der Gewählten
§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten
Teil 1
Teil 2 Wahl der Aufsichtsrats-
Abberufung von Aufsichtsrats- mitglieder der Arbeitnehmer
mitgliedern der Arbeitnehmer
Kapitel 1 Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften Einleitung der Wahl, Abstimmung
§ 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Abschnitt 1
§ 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung Einleitung der Wahl
§ 85 Anzuwendende Vorschriften
§2
Kapitel 2
Bekanntmachung des Unternehmens
Abstimmung über die Abberufung
eines in unmittelbarer Wahl gewählten (1) Das Unternehmen macht spätestens 19 Wochen vor
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzu-
geben:
Kapitel 3
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu
Abstimmung über die Abberufung wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
eines durch Delegierte gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
§ 88 Delegiertenliste Arbeitnehmer;
§ 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvor- 3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäf-
stands an die Delegierten tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
Kapitel 4 dern anderer Unternehmen teil (§§ 50, 51) und beginnt die
Ersatzmitglieder Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als
zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der
§ 91 Ersatzmitglieder
nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmit-
glieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzu-
Teil 3 geben.
Übergangs- und Schlussvorschriften (2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer
§ 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-
gänglichen Stellen im Betrieb und durch Einsatz der im
§ 93 Berechnung von Fristen
Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni-
§ 94 Übergangsregelung kationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adres-
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satenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Be- §6
kanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen
Mitteilungspflicht
getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen
der Bekanntmachung vornehmen kann. Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner
Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung übersendet
vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner
das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung
Mitglieder und seine Anschrift mit.
1. dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss,
2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften, §7
3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs- Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
gesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen
(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine
für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine
Arbeitnehmer des Unternehmens.
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche
§3 Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als
Betriebswahlvorstand Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung
heranziehen.
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der
Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ob- (3) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse
liegen dem Betriebswahlvorstand. mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über
jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der
§4 Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen über die Eintragung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wähler-
Bildung des Betriebswahlvorstands liste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist in der Nie-
in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die derschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme
Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen gefasst worden sind. Mitglieder des Betriebswahlvor-
Verhältnis vertreten sein. stands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst wor-
den ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre
abweichende Meinung vermerkt wird. Die Niederschrift ist
§5 von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mit-
Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands glied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen; dies
gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und wei-
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit- tere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.
gliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder
erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung (4) Bekanntmachungen des Betriebswahlvorstands
der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss können durch Aushang und durch den Einsatz der im
aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mit- Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni-
glieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl- kationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder
berechtigte des Betriebs sein. mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-
lichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunika-
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten- tionstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis
den Angestellten angemessen vertreten sein. Dem dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung
Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb min- Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind,
destens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der
beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter Bekanntmachung vornehmen kann.
angehören.
(5) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu
werden. stellen.
(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs- (6) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass
wahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat, der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig
so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-
Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvor-
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. schläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit- geeigneter Weise unterrichtet werden.
glieder werden von dem für den Betrieb zuständigen
Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus- §8
schuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder
Wählerliste
des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der
leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
abgegebenen Stimmen gewählt. seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des
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Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 1. das Datum ihres Erlasses;
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den
leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der können;
Wählerliste kann durch Einsatz der im Unternehmen vor- 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
handenen Informations- und Kommunikationstechnik nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der machung schriftlich beim Betriebswahlvorstand einge-
Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vor- legt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzu-
nehmen kann. geben;
(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver-
4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-
pflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in
gen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit
der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell-
können;
te eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor-
stands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne 5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme-
Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand rinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der
hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme Wählerliste eingetragen sind.
gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der
(3) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahl-
alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus- berechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur nete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht aus-
Verfügung zu stellen. Es hat den Betriebswahlvorstand schließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so
insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach § 3 muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu folgenden Angaben enthalten:
unterstützen.
1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder
machung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die
ein Arbeitnehmer
Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet, des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten-
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder der Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der
letzte Tag der Frist ist anzugeben;
3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter 2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu
wechselt, entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl-
vorstands dem Verlangen zustimmt;
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,
auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, 3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein-
ändern. spruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach Num-
mer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt werden
(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-
kann.
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der
Wählerliste eingetragen sind.
§9 § 10
Bekanntmachung über die Bildung des Änderungsverlangen
Betriebswahlvorstands und die Wählerliste
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann
(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntma-
diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der chung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahl-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu vorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der
ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler- Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht ent- ter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert
halten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an wird.
geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im
Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni- (2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu ent-
kationstechnik ermöglicht werden. sprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands
dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Ab-
Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die satz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich
Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt. Die gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.
Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum
Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der (3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2
Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-
Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zuge-
Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben: stimmt hat, angerufen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1687
§ 11 (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt
Einsprüche mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gegen die Richtigkeit der Wählerliste erlässt der Betriebswahlvorstand zu dem in Absatz 1
Satz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntma-
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch chung. Sie muss folgende Angaben enthalten:
eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 eine
Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset- 1. das Datum ihres Erlasses;
zes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
in der Wählerliste verlangt werden kann. Einsprüche durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die
gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
§ 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand
Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-
eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und
ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl
Ergänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von
gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung
eingelegt werden. 4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs-
entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die wahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag
Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die der Frist ist anzugeben;
Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt 5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
hat, unverzüglich schriftlich mit. gung an der Abstimmung erforderlich ist;
6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der
Abschnitt 2 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden
Abstimmung über die Art der Wahl kann;
§ 12 7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Bekanntmachung Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den
Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu
nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
mern erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach noch nicht beendet ist.
Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Bekannt-
machung. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wähler- (3) Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvor-
liste verlangt worden, so wird die Bekanntmachung unver- stand erfolgt bis zum Erlass des Wahlausschreibens nach
züglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten § 37 oder § 53. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der
Frist erlassen. Die Bekanntmachung muss folgende An- Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses
gaben enthalten: Zeitraums.
1. das Datum ihres Erlasses; (4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unterneh-
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in men und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaf-
unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die ten.
Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte be-
schließen;
§ 13
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Antrag auf Abstimmung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele- (1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt
gierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss; nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit mern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die
Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch
wahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12
der Frist ist anzugeben; Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
ist Absatz 2 anzuwenden.
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
gung an der Abstimmung erforderlich ist; (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt
mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmit- kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-
glieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt
kann; auch, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraus-
7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. setzungen vorliegen.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei
bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 12
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen. Der
mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang
die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten. eines Antrags dessen Gültigkeit.
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(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von § 16
mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten Abstimmungsvorgang
unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor- gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung
nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter- einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die
zeichnenden schriftlich mit. Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen
und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl-
§ 14 umschläge nicht herausgenommen werden können, ohne
Abstimmungsausschreiben dass die Urne geöffnet wird.
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der (2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei
Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs- Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum
ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des
stattfinden. Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines
Wahlhelfers.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende
Angaben enthalten: (3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und
wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt
1. das Datum seines Erlasses;
ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der
2. den Inhalt des Antrags; Wählerliste vermerkt worden ist.
3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler- abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-
liste eingetragen sind; trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilf-
4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili- lich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit.
gung an der Abstimmung erforderlich ist; Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des
Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahl-
5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgege- helfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
benen Stimmen gefasst werden kann; Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der
6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent- Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimm-
lichen Stimmauszählung; abgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit
der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen.
7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-
sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkun-
Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
dige Wählerinnen und Wähler.
Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen wor-
den ist; (5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird das
Abstimmungsergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss
8. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Betriebswahl-
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
vorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu ver-
9. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. schließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs- Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Ver-
ausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss schlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstim-
der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstim- mung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmaus-
mungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der zählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu über-
Bekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwen- zeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
den.
§ 17
§ 15 Einsatz von Wahlgeräten
Stimmabgabe (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen
Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten Wahlgeräte eingesetzt werden. § 16 gilt entsprechend. Die
enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2
Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die
das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die sie ein-
„Nein“ anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung gesetzt werden, und den Richtlinien für die Bauart von
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen- Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere
heit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahl- Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahl-
umschläge. gerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleich-
(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal ver- heitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahl-
sehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht geräteverordnung beigefügt sein.
ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten (2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthal- hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvor-
ten, sind ungültig. stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1689
§ 18 (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
Voraussetzungen
diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
der schriftlichen Stimmabgabe
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die
sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs- Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlum-
wahlvorstand auf ihr Verlangen schläge ungeöffnet in die Wahlurne.
1. das Abstimmungsausschreiben, (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die
3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, nicht angefochten worden ist.
sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
§ 20
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie Öffentliche Stimmauszählung
den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl- zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein aus.
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm- (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
abgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen
die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste. gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver- gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und falls sind sie ungültig.
in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-
bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der
der Abstimmungsberechtigten bedarf.
für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgege-
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche benen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen
Stimmabgabe beschließen fest.
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt sind, § 21
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Abstimmungs- Abstimmungsniederschrift
berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt
Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minder- der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
heit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberech-
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
tigte ausmacht.
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
§ 19
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
abstimmende Person 7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich- 8. das Abstimmungsergebnis;
net und in dem zugehörigen Wahlumschlag ver- 9. besondere während der Abstimmung eingetretene
schließt, Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
des Datums unterschreibt und
§ 22
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl- Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-
vorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab- ergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise
schluss der Stimmabgabe vorliegt. wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Abschnitt 3 3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden
Unterabschnitt 1
Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertre-
Verteilung der Sitze terinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;
der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 4. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebswahlvor-
§ 23 stand innerhalb von sechs Wochen seit Erlass dieser
Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden kön-
Verteilung der Sitze nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt die Verteilung der
denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder
Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmit-
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
glieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
Angestellten fest. 6. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestell-
Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt ten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird und
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung
die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne- erlassen wird;
ten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des
7. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,
Unternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und
die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften
beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-
sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
Gewerkschaft eingereicht werden kann;
der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als
aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in 8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3
Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen aus- oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Ange-
gesondert und der Größe nach geordnet, wie unterneh- stellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die
mensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem
mer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die
bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell- Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3
ten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in oder die leitenden Angestellten entfällt;
Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten- 9. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-
den Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind,
darüber, wem der Sitz zufällt. nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der
Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor-
(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten
schlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die
nicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Sitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entspre- von Gewerkschaften;
chend. 10. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin
oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass
Unterabschnitt 2
für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der
Wahlvorschläge ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
§ 24 zes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leiten-
Bekanntmachung den Angestellten nur ein leitender Angestellter als
über die Einreichung von Wahlvorschlägen Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der 11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der gewählt ist;
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-
12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
machung muss folgende Angaben enthalten:
schlägen Kenntnis erlangen können;
1. das Datum ihres Erlasses;
13. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
können; 14. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1691
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekannt- tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
machungen nach Absatz 1 und § 12 in einer Bekannt- Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name
machung zusammenfassen. auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und
(3) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt- auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-
machung am Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebs- ten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so
wahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag
ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. die Unterschrift gilt.
(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekannt- (8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf
machung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unter- einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der
nehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk- Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung
schaften. (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-
führt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor-
stands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche
§ 25
Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech-
Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 te Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können § 26
die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.
Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete-
der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können
bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs
Wochen seit Erlass der Bekanntmachung über die Einrei- (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von
chung von Wahlvorschlägen beim Betriebswahlvorstand einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser
schriftlich einzureichen. Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 25 Abs. 2, 4, 5 und 8
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein- ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-
gereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und schlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin-
Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein nen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie
wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Auf- die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
sichtsratsmitglieder. von Gewerkschaften.
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist (3) § 25 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden schlagsvertreter benennen.
Angestellten,
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterin- § 27
nen oder Vertreter von Gewerkschaften sind. Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und (1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin
Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des
Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein
Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitneh-
schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die mer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender
Wahl annehmen werden, sind beizufügen. Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur
Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer- ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine Bewerbe-
den. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs- rin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als
wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen werden. § 25 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entge- (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
genzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-
bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben
Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen. der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die
(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-
einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere geschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu
Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des
des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse- Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25 Abs. 5 Satz 2 ist
nen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits- entsprechend anzuwenden.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Unterabschnitt 3 § 29
Zusätzliche Vorschriften für den Abstimmungs-
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vorschläge der leitenden Angestellten
(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der lei-
§ 28 tenden Angestellten können die wahlberechtigten leiten-
Bekanntmachung den Angestellten Abstimmungsvorschläge machen. Jeder
über die Abstimmung für den Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner-
Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über halb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden
die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Frist beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.
Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende An- Die Frist soll zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem
gaben enthalten: Erlass der Bekanntmachung nach § 28.
1. das Datum ihres Erlasses; (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede
Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender
2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten schlagen werden. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entspre-
muss; chend anzuwenden.
3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerbe-
auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-
rinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter
schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten
fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-
in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;
name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäfti-
4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede gung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der
Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer- Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versiche-
den kann; rung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen wer-
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden den, sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem
Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem
für die Abstimmung der leitenden Angestellten unter- Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatz-
zeichnet sein muss; mitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvor-
schlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder
6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder
Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird.
leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen
Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
kann;
anzuwenden.
7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Rei-
henfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur (4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstimmungs-
so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag vorschläge und macht die gültigen Abstimmungsvor-
aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberin- schläge bis zu dem Tag bekannt, an dem der Wahlvor-
nen und Bewerber enthalten muss, und dass bei schlag der leitenden Angestellten vorliegt; § 24 Abs. 3 ist
Stimmengleichheit das Los entscheidet; entsprechend anzuwenden.
8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen (5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Betriebswahl-
mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in vorstand bestimmten Frist kein gültiger Abstimmungsvor-
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als schlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand
Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen dies unverzüglich in gleicher Weise bekannt wie Abstim-
werden; mungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf den
bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor-
9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge
schlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstim-
für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim
mungsvorschläge einzureichen.
Betriebswahlvorstand eingereicht werden können;
10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands; § 30
11. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmung der leitenden Angestellten
Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können;
(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstim-
12. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-
mung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahl-
lichen Stimmauszählung;
vorschlag der leitenden Angestellten spätestens sieben
13. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 24 vor-
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst- liegt.
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45
Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so
Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der
worden ist. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt
Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntma- gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-
chungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekannt- sichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt
machung zusammenfassen. durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten
(3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Umschlägen (Wahlumschlägen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1693
(3) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-
einander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschla- 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
gene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der
6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist
Bewerber entfallenden Stimmen;
entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die
Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber 7. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen
jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, 8. besondere während der Abstimmung eingetretene
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Glei- Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
che gilt für die Wahlumschläge.
(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr
Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür Unterabschnitt 4
vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel, Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
kreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat, § 32
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, Prüfung der Wahlvorschläge
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben, des Wahlvorschlags.
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
Betriebswahlvorstand durchgeführt. Auf den Abstim- mit Familienname und Vorname der an erster Stelle
mungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe sind die benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann-
§§ 16 bis 19 anzuwenden. Unverzüglich nach Abschluss ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu
der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffent- prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-
lich die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne ent- schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
nimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt unterrichten.
die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden
Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimm- § 33
zettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag
mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, Ungültige Wahlvorschläge
wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt,
so zählt dies als eine Stimme. Beim Einsatz von Wahlgerä- 2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in
ten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend. erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
(6) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der 3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 bezeich-
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur nete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthal-
so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge- ten,
nommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber 4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die
Los. erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
(7) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl- 5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu
vorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet
das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewer- sind.
berin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied
(2) Wahlvorschläge,
als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-
schlag der leitenden Angestellten aufgenommen. 1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der
in § 25 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet
(8) Nach Abschluss der Stimmauszählung macht der sind,
Betriebswahlvorstand das Abstimmungsergebnis und die
Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
Dauer von zwei Wochen bekannt; § 24 Abs. 3 ist entspre- der Bewerberinnen und Bewerber nach § 25 Abs. 5
chend anzuwenden. Satz 2 nicht beigefügt sind,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 7 nicht
§ 31 mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-
weisen,
Abstimmungsniederschrift
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebs-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei
wahlvorstand in einer Niederschrift fest:
Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; sind.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
§ 34 Kapitel 2
Nachfrist für Wahlvorschläge Unmittelbare Wahl der
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
schlägen bestimmten Frist für einen in § 25 Abs. 4 Nr. 1
und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvor- Abschnitt 1
schlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand Wahlausschreiben
unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nach-
frist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvor-
§ 37
schlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende An-
gaben enthalten: Wahlausschreiben
1. das Datum ihres Erlasses; Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss
eingereicht worden ist; folgende Angaben enthalten:
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von 1. das Datum seines Erlasses;
einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
lich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ist anzugeben; von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu
wählen sind;
4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-
destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird; 3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht die in der Wählerliste eingetragen sind;
wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das
4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge einge-
Gericht bestellt werden können.
reicht werden können;
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang
5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der
ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der tigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;
Wahlgang nicht stattfindet.
6. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 schlägen Kenntnis erlangen können;
ist § 24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der
§ 35 öffentlichen Stimmauszählung;
Bekanntmachung der Wahlvorschläge 8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts- betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebs- Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen
wahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 25 worden ist;
Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
9. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sons-
Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den
tige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvor-
eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahl-
stand abzugeben sind;
vorschlag 1, 2 usw.).
10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gül- Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entspre-
tigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, be- chend anzuwenden.
kannt; § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl
Abschnitt 4
Anzuwendende Vorschriften Unterabschnitt 1
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 36
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Anzuwendende Vorschriften
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in § 38
unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Stimmabgabe, Wahlvorgang
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3. die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1695
einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
nach § 25 Abs. 4. zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge
Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter
Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami- (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer-
lienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein- berinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn
ander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol-
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge- genden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des-
ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass selben Wahlgangs über.
nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
den, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-
nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
fenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die
Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers
die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten
von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm- Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte
zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden. Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der
Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An-
kreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Unterabschnitt 2
Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 ent- Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
sprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken. auf Grund nur eines Wahlvorschlags
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, § 41
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, Stimmabgabe, Wahlvorgang
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in
dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und
§ 39 Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein
Öffentliche Stimmauszählung Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen
und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs- Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und einander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl- Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen. oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie den. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der
falls sind sie ungültig. Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 38 Abs. 2 Satz 3
und 4 ist anzuwenden.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-
sprechend. (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler
die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im
§ 40 Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht
mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden,
Ermittlung der Gewählten als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä- sind. § 38 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe (4) Ungültig sind Stimmzettel,
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
der zu wählen sind,
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, Unterabschnitt 4
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, Schriftliche Stimmabgabe
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 45
§ 42 Voraussetzungen
Öffentliche Stimmauszählung (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen stand auf sein Verlangen
aus.
1. das Wahlausschreiben,
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerbe- tigt ist, gesondert
rin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusam- a) die Wahlvorschläge,
men. § 39 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimm-
zettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach ange- b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
kreuzt, so zählt dies als eine Stimme. 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent- abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
sprechend. Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
sowie
§ 43
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Ermittlung der Gewählten
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-
Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder merk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallen-
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
den Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
das Los. § 40 Abs. 4 ist anzuwenden.
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 46 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-
Unterabschnitt 3 sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Wählerliste.
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
§ 44 lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang tigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,
ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied bedarf.
der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre
und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla- (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
genen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Stimmabgabe beschließen
Bewerber abgeben. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwen- 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
den. vom Hauptbetrieb entfernt sind,
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der 2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-
Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht
Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag
benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und
Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-
lienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kenn- § 46
wort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Verfahren bei der Stimmabgabe
Reihenfolge aufzuführen. § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzu-
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
wenden.
Wählerin oder der Wähler
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im
net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf nicht
schließt,
mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt
werden. § 38 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 und die §§ 42 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
und 43 sind anzuwenden. des Datums unterschreibt und
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3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge- § 49
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und Aufbewahrung der Wahlakten
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-
vorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab- Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem
schluss der Stimmabgabe vorliegt. Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten
mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- Kapitel 3
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der der Arbeitnehmer durch Delegierte
Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
Wahlurne.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Abschnitt 1
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- Wahl der Delegierten
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Unterabschnitt 1
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist. Delegierte mit Mehrfachmandat
Unterabschnitt 5 § 50
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen Keine Wahl von Delegierten
nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem
§ 47 Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern anderer Unternehmen Delegierte
Wahlniederschrift mit Mehrfachmandat gewählt werden
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und neh-
Wahlgang gesondert fest: men die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
anderer Unternehmen durch Delegierte teil und hat der
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
Betriebswahlvorstand nach § 55 der Dritten Wahlordnung
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass die in
4. die Zahl der gültigen Stimmen; dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder eines anderen Unternehmens zu wählenden Dele-
5. die Zahl der ungültigen Stimmen; gierten auch die nach den Vorschriften dieses Abschnitts
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne- wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vor-
ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor- schriften dieses Abschnitts nicht statt.
schläge; (2) Der Betriebswahlvorstand erlässt hierüber eine
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bekanntmachung. § 24 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; § 51
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit- Delegierte, die zugleich
glieder gewählten Ersatzmitglieder; für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- anderer Unternehmen gewählt werden
schenfälle oder sonstige Ereignisse. Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Unternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglie-
§ 48 der der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der ande-
Benachrichtigung der Gewählten ren Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem
Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann
und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer der Betriebswahlvorstand beschließen, dass die zu
von zwei Wochen bekannt. wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichts-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor- ratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unterneh-
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über- men teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte
mittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unter- gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des
nehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk- Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst
schaften. werden.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Unterabschnitt 2 6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Einleitung der Wahl wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
den Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten
§ 52
erhalten je sieben Stimmen.
Errechnung der Zahl der Delegierten
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die
(1) Der Betriebswahlvorstand errechnet die Zahl der zu Hälfte der vollen Zahl betragen.
wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3
(5) Auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfällt min-
die leitenden Angestellten.
destens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit nicht mehr
(2) Zur Errechnung der Zahl der Delegierten wird die als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete
Zahl der Wahlberechtigten durch 90 geteilt. Teilzahlen Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt
werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
vollen Zahl betragen. bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell-
(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden sich die Zahl der Delegierten entsprechend.
Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zah-
len der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten § 53
Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten in einer Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4
usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu- Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die
die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthal-
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so ten:
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 1. das Datum seines Erlasses;
geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte durch Delegierte zu wählen sind;
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die 3. ob der Betriebswahlvorstand nach § 51 beschlossen
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 hat, dass die zu wählenden Delegierten auch an der
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen
das Los darüber, wem der Delegierte zufällt. Unternehmen sind anzugeben;
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 für die in § 3 4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
oder die leitenden Angestellten mehr als die in der Wählerliste eingetragen sind;
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu 5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des gewählt werden;
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
den Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten 6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach
erhalten je zwei Stimmen; Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der lei-
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu tenden Angestellten;
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- 7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten
den Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahl-
erhalten je drei Stimmen; ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu anzugeben;
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- 8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1
den Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von
erhalten je vier Stimmen; denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
unterzeichnet sein muss;
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- 9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden
den Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Dele-
erhalten je fünf Stimmen; gierte der leitenden Angestellten unterzeichnet sein
muss;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des 10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch
den Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-
erhalten je sechs Stimmen; den Delegierten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1699
11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.
ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich- Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und
tigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs- Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre
wahlvorstand eingereicht sind; schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die
12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl- Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
vorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge- (3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der
führten Bewerberinnen und Bewerber in der angege- Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet
benen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem
Wahlgang Delegierte zu wählen sind; Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-
13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor- dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
schlägen Kenntnis erlangen können; Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor-
stands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter
14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an
Delegierten; erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter
15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszäh- angesehen.
lung; (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst- Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 63 des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse-
Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche nen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits-
Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
worden ist; Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name
auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und
17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die
auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-
Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen
rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-
gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben
ten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so
sind;
entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag
18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. die Unterschrift gilt.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24 (5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung
(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-
1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
führt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor-
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
stands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche
2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten. Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech-
te Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Unterabschnitt 3
Wahlvorschläge für Delegierte § 55
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 54 (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-
Einreichung von Wahlvorschlägen schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
des Wahlvorschlags.
(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtig-
ten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
Delegierte schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten mit Familienname und Vorname der an erster Stelle
Arbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann-
wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu
bezeichneten Arbeitnehmer, prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-
schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel unterrichten.
oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von § 56
zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die
Ungültige Wahlvorschläge
Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schrift-
lich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens dop-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
pelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu
wählenden Delegierten. 2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in
erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und
Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Unterschriften aufweisen.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Wahlvorschläge, Unterabschnitt 4
1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der Wahl von Delegierten in einem Wahl-
in § 54 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet gang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
sind,
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung § 59
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 54 Abs. 2 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Satz 2 nicht beigefügt sind,
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-
3. die infolge von Streichungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht schläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei- seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abge-
sen, ben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean- zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlum-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei schlägen).
Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge
sind. auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter
§ 57 Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-
Nachfrist für Wahlvorschläge lienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein-
ander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor- Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-
schlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gülti- ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass
ger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebs- nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die
wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-
setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung den, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-
von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss fenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die
folgende Angaben enthalten: Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,
1. das Datum ihres Erlasses; die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich
von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
eingereicht worden ist;
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen
einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für
lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der
Wahlgang nicht stattfindet. 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
ist § 24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
§ 58 einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge § 60
eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch
Öffentliche Stimmauszählung
das Los nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 2
und § 57 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfol- (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
ge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl- zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). aus.
Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
rechtzeitig einzuladen.
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-
Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti- vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
gen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in glei-
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
cher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
Wahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvor-
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
stand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der
falls sind sie ungültig.
darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der
angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-
Wahlgang Delegierte zu wählen sind. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1701
§ 61 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
Ermittlung der Gewählten abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä- Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe sowie
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei- 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr merk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind. über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie (§ 64 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-
Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor- sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in
schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, der Wählerliste.
welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer- stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
berinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol- lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
genden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des- im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-
selben Wahlgangs über. tigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,
ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
bedarf.
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
nach der Reihenfolge ihrer Benennung. (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
Unterabschnitt 5 vom Hauptbetrieb entfernt sind,
Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen 2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-
nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht
§ 62 mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Ermittlung von Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Delegierten bei Vorliegen nur eines
Wahlvorschlags für einen Wahlgang
§ 64
(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-
Verfahren bei der Stimmabgabe
schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten
Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in Wählerin oder der Wähler
dem Wahlgang zu wählen sind. 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-
Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele- schließt,
gierte nach Absatz 1 als gewählt gelten. 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
des Datums unterschreibt und
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
Unterabschnitt 6 druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
Schriftliche Stimmabgabe diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-
vorstand absendet oder übergibt, dass er vor
§ 63 Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Voraussetzungen (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor- Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
stand auf sein Verlangen gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die
1. das Wahlausschreiben, Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der
Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech- Wahlurne.
tigt ist, gesondert
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
a) die Wahlvorschläge, Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Abschnitt 2
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Wahl der Aufsichts-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
ratsmitglieder der Arbeit-
nicht angefochten worden ist.
nehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 1
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 65 § 68
Wahlniederschrift Delegiertenversammlung
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder
stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-
jeden Wahlgang gesondert fest: sammlung). Sie wird vom Betriebswahlvorstand geleitet.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; (2) Der Betriebswahlvorstand bestimmt den Tag der
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen
nach der Wahl der Delegierten stattfinden. Sind in dem
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; Unternehmen keine Delegierte zu wählen (§ 50), so soll die
4. die Zahl der gültigen Stimmen; Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor
dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und
ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; § 69
7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be- Delegiertenliste
werber als gewählt gelten (§ 62);
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Dele-
8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und gierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in
Anschriften § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
a) der gewählten Delegierten, und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
b) der Ersatzdelegierten
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermer-
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
ken, wie viele Stimmen er hat.
9. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
schenfälle oder sonstige Ereignisse. (3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz
und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung
bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die
§ 66 zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Ein-
Benachrichtigung der Gewählten sichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommu-
und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer nikationstechnik ermöglicht werden.
von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor- § 70
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die
Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in Einsprüche gegen
der Benachrichtigung anzugeben. die Richtigkeit der Delegiertenliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
können vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahl-
Unterabschnitt 8
vorstand eingelegt werden.
Ausnahme
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch
§ 67 begründet, so berichtigt der Betriebswahlvorstand die
Ausnahme Delegiertenliste. Der Betriebswahlvorstand teilt seine Ent-
scheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat,
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht
unverzüglich mit.
anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verord-
nung oder, unter den in § 50 Abs. 1 bezeichneten Voraus- (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebswahl-
setzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlord- vorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-
nung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits prüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei
gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledi-
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der
noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes). Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1703
Unterabschnitt 2 (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,
Mitteilung an die Delegierten so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem
Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.
§ 71
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge
Mitteilung an die Delegierten
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter
spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenver- Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-
sammlung mit: lienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinan-
1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte der aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetra- Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-
gen sind; ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass
der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.
2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver- finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
sammlung ermöglicht wird; Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten- für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlum-
liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahl- schläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müs-
vorstand eingelegt werden können; sen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehe-
nen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe
4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von
unterscheiden.
allen Delegierten gewählt werden;
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten
5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die
ist; §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabga-
7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der be ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für
öffentlichen Stimmauszählung; jede Stimme gesondert zu vermerken.
8. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt- 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
nis oder durch eingeschriebenen Brief. 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Kopien der 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
Mitteilung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im
Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
(3) Stellt der Betriebswahlvorstand fest, dass die Amts-
zeit eines Delegierten
§ 73
1. durch Niederlegung des Amtes,
Öffentliche Stimmauszählung
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten
in dem Betrieb, (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
3. durch Verlust der Wählbarkeit aus.
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so ver- wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
ständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-
Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten. vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
Unterabschnitt 3 falls sind sie ungültig.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang sprechend.
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 74
§ 72 Ermittlung der Gewählten
Stimmabgabe, Wahlvorgang (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit- gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor- henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. § 76
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer- Öffentliche Stimmauszählung
berinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol- zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
genden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des- aus.
selben Wahlgangs über.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerbe-
nach der Reihenfolge ihrer Benennung. rin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusam-
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers men. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimm-
ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten zettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als
Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte eine Stimme.
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-
sprechend.
Unterabschnitt 4 § 77
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Ermittlung der Gewählten
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber,
auf Grund nur eines Wahlvorschlags wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-
§ 75 menzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 74 Abs. 4 ist anzuwenden.
Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
Unterabschnitt 5
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-
sichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt § 78
durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter meh-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
rere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm-
zettel in einem Wahlumschlag ab. (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen
Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen
und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von
oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 75
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-
Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
einander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der
oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber
ist auf dem Stimmzettel neben der Bewerberin oder dem auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwen- Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der
den. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag
viele Bewerberinnen und Bewerber der Delegierte ankreu- benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor,
zen kann. § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und
Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten
lienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort
durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgese-
des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Rei-
henen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und
henfolge aufzuführen. § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzu-
Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem
wenden.
Wahlgang zu wählen sind. § 72 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden. (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte
Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange- Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen
kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie- Bewerber ankreuzen. § 72 Abs. 3 Satz 2, § 75 Abs. 4 und
der zu wählen sind, die §§ 76 und 77 sind anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1705
Unterabschnitt 6 (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebildet, es
sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in
§ 79 § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erforder-
nissen.
Wahlniederschrift
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der
zung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvor-
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
stands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die
Wahlgang gesondert fest:
Mitteilung nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsrats-
mitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstande-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; nen Wahlakten zu übergeben.
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
§ 83
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech- Liste der antragsberechtigten
neten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahl- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vorschläge; Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so
Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvor-
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; stands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die
nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie- dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die
der gewählten Ersatzmitglieder; §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekannt-
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- machung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des
schenfälle oder sonstige Ereignisse. Antrags auf Abberufung enthalten.
§ 80
§ 84
Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis (1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach
und die Namen der Gewählten in der Delegiertenver- Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die
sammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. Ist nach § 83
Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Satz 2, § 10 Abs. 1 die Änderung der Liste der antragsbe-
Wochen im Betrieb bekannt. rechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor- worden, so prüft der Betriebswahlvorstand die Gültigkeit
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über- des Antrags unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2,
mittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unter- § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.
nehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk- (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-
schaften. stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
§ 81 nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter-
zeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand
Aufbewahrung der Wahlakten
macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem bekannt.
Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten
mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
§ 85
Teil 2 Anzuwendende Vorschriften
Abberufung von Aufsichtsrats- (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Betriebs-
mitgliedern der Arbeitnehmer wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen
Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder
durch Delegierte gewählt worden ist.
Kapitel 1
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
Gemeinsame Vorschriften beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den
§ 82 Vorschriften des Kapitels 2.
Einleitung des Abberufungsverfahrens (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit- beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet
glieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-
schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. schriften des Kapitels 3.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Kapitel 2 2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung
gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
Abstimmung über die Abberufung
eines in unmittelbarer Wahl gewählten 3. dem Unternehmen
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher
Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.
§ 86 (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf
Abberufungsausschreiben, Wählerliste Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend
anzuwenden.
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein
Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll inner-
halb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsaus-
schreibens stattfinden. Kapitel 3
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An- Abstimmung über die Abberufung
gaben enthalten: eines durch Delegierte gewählten
1. das Datum seines Erlasses; Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
2. den Inhalt des Antrags;
§ 88
3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
Delegiertenliste
4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung
die den Antrag unterzeichnet haben;
unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste)
5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler- und 3 und § 70 sind entsprechend anzuwenden.
liste eingetragen sind;
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr- § 89
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Delegiertenversammlung, Mitteilung
bedarf; des Betriebswahlvorstands an die Delegierten
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent- (1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abbe-
lichen Stimmauszählung; rufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung)
8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst- Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag
betriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf-
Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlos- sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
sen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach (2) Der Betriebswahlvorstand beruft die Delegierten
§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-
beschlossen worden ist; schriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 71
9. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Ein- nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen
sicht nehmen können; vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
10. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen- (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 1. den Inhalt des Antrags;
11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. 2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens 3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. die den Antrag auf Abberufung unterzeichnet haben;
(3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der 4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf- können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
gestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwen-
5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
den mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1
Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.
sammlung ermöglicht wird;
6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
§ 87 tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebs-
wahlvorstand eingelegt werden können;
Abstimmung,
Abstimmungsergebnis, Akten 7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwen-
bedarf;
den.
8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstim-
mungsergebnis schriftlich 9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung der öffentlichen Stimmauszählung;
abgestimmt worden ist, 10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1707
§ 90 die Wählerliste aufzustellen; die §§ 8 bis 11 sind anzuwen-
den.
Abstimmung,
Abstimmungsergebnis, Akten (3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der
Betriebswahlvorstand die in den §§ 12, 24 und 28
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und
bezeichneten Bekanntmachungen 15 Wochen vor dem
die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 17, 20, 21
voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden
und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die §§ 73, 80 und 87
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 93
Kapitel 4 Berechnung von Fristen
Ersatzmitglieder Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-
ten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im
§ 91 Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis
Ersatzmitglieder Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4
§ 94
des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 ent-
sprechend anzuwenden. Übergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni
2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der
Teil 3 Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 der
Übergangs- und Schlussvorschriften Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40
§ 92
Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
Erstmalige Anwendung (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
des Gesetzes auf ein Unternehmen vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
anzuwenden.
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeich-
nete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 § 95
Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntma- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
erlassen.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Wahlordnung zum Mit-
(2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach bestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861),
der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unver- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Novem-
züglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands ist ber 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Zweite Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(2. WOMitbestG)
Vom 27. Mai 2002
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundes- § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-
regierung: niederschrift des Unternehmenswahlvorstands
§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
§ 1 Geltungsbereich Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
Teil 1 Unterabschnitt 1
Wahl der Aufsichtsrats- Verteilung der
mitglieder der Arbeitnehmer Sitze der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1 § 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-
Einleitung der Wahl, Abstimmung sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1 Wahlvorschläge
Einleitung der Wahl § 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens schlägen
§ 3 Wahlvorstände § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer
§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands
§ 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 6 Mitteilungspflicht
§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände Unterabschnitt 3
§ 8 Wählerliste Zusätzliche Vorschriften für den
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
und die Wählerliste § 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahl-
§ 10 Änderungsverlangen vorschlag der leitenden Angestellten
§ 11 Übersendung der Wählerliste § 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 32 Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 33 Abstimmungsniederschrift
Abschnitt 2
Abstimmung über die Art der Wahl Unterabschnitt 4
§ 13 Bekanntmachung Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14 Antrag auf Abstimmung § 34 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 15 Abstimmungsausschreiben § 35 Ungültige Wahlvorschläge
§ 16 Stimmabgabe § 36 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 17 Abstimmungsvorgang § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 18 Einsatz von Wahlgeräten
§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe Abschnitt 4
§ 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe Anzuwendende Vorschriften
§ 21 Öffentliche Stimmauszählung § 38 Anzuwendende Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1709
Kapitel 2 Unterabschnitt 2
Unmittelbare Wahl der Einleitung der Wahl
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten
Abschnitt 1 § 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
anderen Betrieben
Wahlausschreiben
§ 58 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
§ 39 Wahlausschreiben
§ 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl Unterabschnitt 3
Wahlvorschläge für Delegierte
Unterabschnitt 1
§ 60 Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 61 Prüfung der Wahlvorschläge
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 62 Ungültige Wahlvorschläge
§ 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 63 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 41 Öffentliche Stimmauszählung § 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 43 Ermittlung der Gewählten Unterabschnitt 4
Wahl von Delegierten in einem
Unterabschnitt 2 Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder § 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags § 66 Öffentliche Stimmauszählung
§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 67 Ermittlung der Gewählten
§ 45 Öffentliche Stimmauszählung
Unterabschnitt 5
§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
§ 47 Ermittlung der Gewählten
nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
Unterabschnitt 3 § 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-
vorschlags für einen Wahlgang
Wahl nur eines Aufsichtsrats-
mitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Unterabschnitt 6
§ 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
in einem Wahlgang Schriftliche Stimmabgabe
§ 69 Voraussetzungen
Unterabschnitt 4
§ 70 Verfahren bei der Stimmabgabe
Schriftliche Stimmabgabe
§ 49 Voraussetzungen Unterabschnitt 7
§ 50 Verfahren bei der Stimmabgabe Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
Unterabschnitt 5 § 71 Wahlniederschrift
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen § 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
gung der Gewählten
§ 51 Wahlniederschrift
§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti- Unterabschnitt 8
gung der Gewählten
Ausnahme
§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 73 Ausnahme
Kapitel 3
Abschnitt 2
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Delegierte Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Wahl der Delegierten
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
Unterabschnitt 1 § 74 Delegiertenversammlung
Delegierte mit Mehrfachmandat § 75 Delegiertenliste
§ 54 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, § 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehr-
Unterabschnitt 2
fachmandat gewählt werden
Mitteilung an die Delegierten
§ 55 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden § 77 Mitteilung an die Delegierten
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Unterabschnitt 3 Teil 3
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Besondere Vorschriften
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang für die Wahl und die Abberufung der
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen
§ 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang
und Arbeitnehmern eines Seebetriebs
§ 79 Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 1
§ 80 Ermittlung der Gewählten
Wahl der Aufsichts-
Unterabschnitt 4 ratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Abschnitt 1
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Einleitung der Wahl, Abstimmung
auf Grund nur eines Wahlvorschlags über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 98 Einleitung der Wahl
§ 82 Öffentliche Stimmauszählung § 99 Abstimmung über die Art der Wahl
§ 83 Ermittlung der Gewählten § 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
schlägen
Unterabschnitt 5 § 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leiten-
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds den Angestellten
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Abschnitt 2
§ 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in Unmittelbare Wahl der
einem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Unterabschnitt 6 § 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
der Arbeitnehmer
§ 85 Wahlniederschrift
Abschnitt 3
§ 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
gung der Gewählten Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 104 Wahl der Delegierten
Teil 2 § 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abberufung von Aufsichtsrats-
des Seebetriebs
mitgliedern der Arbeitnehmer
§ 107 Wahlniederschrift
Kapitel 1 Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften Abberufung der Aufsichts-
§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens ratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Abschnitt 1
Arbeitnehmer Gemeinsame Vorschrift
§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung § 108 Gemeinsame Vorschrift
§ 91 Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 2
Abstimmung über die Abberufung
Kapitel 2
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Abstimmung über die Abberufung Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
§ 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 110 Stimmabgabe
§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Abschnitt 3
§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Abstimmung über die Abberufung
eines durch Delegierte gewählten
Kapitel 3 Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Abstimmung über die Abberufung § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die
eines durch Delegierte gewählten Delegierten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
§ 94 Delegiertenliste
§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmens-
wahlvorstands an die Delegierten Teil 4
§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
Kapitel 4 § 115 Berechnung von Fristen
Ersatzmitglieder § 116 Übergangsregelung
§ 97 Ersatzmitglieder § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1711
§1 als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit
Geltungsbereich der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzu-
(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehme- geben.
rinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer
ein Mitbestimmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben,
oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-
so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der
gänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unter-
und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen
nehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist
oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und
nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt-
Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie
machungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er-
sich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum
langen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur
Mitbestimmungsgesetz.
das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- nehmen kann.
nehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Be-
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der trieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der
Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Bekanntmachung
Teils 2.
1. dem Gesamtbetriebsrat und dem Gesamtsprecher-
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch ausschuss (Unternehmenssprecherausschuss),
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34
2. den Betriebsräten und Sprecherausschüssen,
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb)
teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 3. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
anzuwenden. 4. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-
gesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen
für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
Teil 1 Arbeitnehmer des Unternehmens.
Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer §3
Wahlvorstände
Kapitel 1 (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung
Einleitung der Wahl, Abstimmung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.
(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag
Abschnitt 1 und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvor-
Einleitung der Wahl stands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der
§2 in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die
Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Bekanntmachung des Unternehmens
Verhältnis vertreten sein.
(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen
vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu §4
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Zusammensetzung
bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
des Unternehmenswahlvorstands
zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzu-
geben: (1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mit-
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; glieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durch-
führung der Wahl erforderlich ist. Der Unternehmenswahl-
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der vorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern
Arbeitnehmer; bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
3. die Anschriften der Betriebe des Unternehmens. Die können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.
Angabe der Anschriften der Betriebe des Unterneh- (2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3
mens kann entfallen, soweit die Anschriften im Fall des Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
Absatzes 1 Satz 3 bereits bekannt gemacht worden und die leitenden Angestellten angemessen vertreten
sind; sein. Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in
4. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel be- dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des leitender Angestellter angehören.
Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmit- (3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands
gliedern anderer Unternehmen teil (§§ 54, 55) und beginnt kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied
die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr bestellt werden.
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der
Unternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der
Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein abgegebenen Stimmen gewählt.
Gesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unter- (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahl-
nehmenswahlvorstands berechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2
1. vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberech- bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-
tigten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht, stand gebildet, so beauftragt der Unternehmenswahl-
bestellt oder, vorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand
2. falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahr-
Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes nehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der
bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen,
Wahlberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand
der abgegebenen Stimmen gewählt. gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs- und Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen
verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre- schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahl-
tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen berechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeich-
und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne
mit dieser Vertretung. dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39
bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu
(5) Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmens- ergänzen:
sprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden An-
gestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmens- 1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe
wahlvorstands. Besteht kein Gesamtsprecherausschuss beschlossen ist;
(Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.
1. vom Sprecherausschuss des nach der Zahl der wahl-
berechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs, §6
in dem ein Sprecherausschuss besteht, bestellt oder,
Mitteilungspflicht
2. falls in keinem Betrieb ein Sprecherausschuss besteht,
in einer Versammlung der leitenden Angestellten (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich
des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unterneh-
Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der men vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahl-
abgegebenen Stimmen gewählt. vorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und
seine Anschrift mit.
§5 (2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach
Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schrift-
lich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit-
gliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder
erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung §7
der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss Geschäftsführung der Wahlvorstände
aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mit-
glieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl- (1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine
berechtigte des Betriebs sein. Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Geschäftsordnung geben. Der Unternehmenswahlvor-
Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb stand kann Wahlberechtigte des Unternehmens, der
mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs
beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unter-
angehören. stützung heranziehen.
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede
werden. Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu-
nehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse
(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs- enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über
wahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat, in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist
Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Gegenstimme gefasst worden sind. Mitglieder des Wahl-
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit- vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst
glieder werden von dem für den Betrieb zuständigen worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift
Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus- ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Nieder-
schuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1713
weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,
dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,
weitere Niederschriften des Wahlvorstands. ändern.
(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-
durch Aushang und durch den Einsatz der im Betrieb vor- nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der
handenen Informations- und Kommunikationstechnik Wählerliste eingetragen sind.
erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
§9
im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist Bekanntmachung über die Bildung
nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt- der Wahlvorstände und die Wählerliste
machungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er-
(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
langen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit
und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss
nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
vornehmen kann.
ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-
(5) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei der liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht ent-
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den halten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an
erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im
(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus- Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-
ländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der technik ermöglicht werden.
deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim- der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die
mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahl- Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die
vorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt. Die
geeigneter Weise unterrichtet werden. Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum
Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
§8 Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der
Wählerliste Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses
Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des 1. das Datum ihres Erlasses;
Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in können;
alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname
und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande- nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
nen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, machung schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein-
wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl- gelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist
vorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann. anzugeben;
(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver- 4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-
pflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in gen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit
der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell- können;
te eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor- 5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme-
stands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne rinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der
Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand Wählerliste eingetragen sind.
hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung
gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.
der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der
(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus- bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht
künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst,
Verfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die
insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach folgenden Angaben enthalten:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu
unterstützen. 1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt machung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die
die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1
oder ein Arbeitnehmer des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten-
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet, der Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder letzte Tag der Frist ist anzugeben;
3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes 2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu
bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl-
wechselt, vorstands dem Verlangen zustimmt;
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein- Abschnitt 2
spruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach
Abstimmung über die Art der Wahl
Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt
werden kann.
§ 13
Bekanntmachung
§ 10
Änderungsverlangen (1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt
nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann nehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand unver-
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt- züglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekannt-
machung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebs- machung. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben
wahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der enthalten:
Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
neter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert
wird. 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht
(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu ent- die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte
sprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands beschließen;
dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Ab-
Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der
satz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.
gierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2 4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Be- dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
triebswahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht
zugestimmt hat, angerufen werden. werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
§ 11 gung an der Abstimmung erforderlich ist;
Übersendung der Wählerliste 6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unter- mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
nehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in werden kann;
§ 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste
7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb
beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte
neten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit
nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung
Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist. die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt
Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahl- mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern er-
vorstand unverzüglich mit. lässt der Unternehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie
muss folgende Angaben enthalten:
§ 12
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
Einsprüche
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
gegen die Richtigkeit der Wählerliste
durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein- Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
spruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
eine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-
Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender An- ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl
gestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Ein- gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
sprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
machung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht
wahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-
werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
richtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur
innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der 5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
Ergänzung eingelegt werden. gung an der Abstimmung erforderlich ist;
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu 6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der
entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der
Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden
Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt kann;
hat, unverzüglich schriftlich mit. 7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1715
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den 3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und
Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu liste eingetragen sind;
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
nicht beendet ist. gung an der Abstimmung erforderlich ist;
(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die 5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abge-
Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt gebenen Stimmen gefasst werden kann;
ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die
Bekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die 6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das
bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen
§ 39 oder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab
Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt
Zeitraums. zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem 1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Stimmauszählung;
Gewerkschaften.
2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
§ 14 Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
Antrag auf Abstimmung
§ 19 Abs. 3 beschlossen ist;
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt 3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit- dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
nehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn (4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-
die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen ausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe be-
vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden. kannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer § 16
Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt
auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Vor- Stimmabgabe
aussetzungen vorliegen. (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13 enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens- die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist
wahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahlvor- das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte
stand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags „Nein“ anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung
dessen Gültigkeit. müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahl-
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von
umschläge.
mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist. (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die
Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmens-
Betriebswahlvorständen.
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein
solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
Unterzeichnenden schriftlich mit. versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille
nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeich-
§ 15 neten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
enthalten, sind ungültig.
Abstimmungsausschreiben
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt § 17
der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich ein Ab-
stimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb Abstimmungsvorgang
von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt statt- gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm-
finden. zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die
Angaben enthalten: Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen
und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl-
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; umschläge nicht herausgenommen werden können, ohne
2. den Inhalt des Antrags; dass die Urne geöffnet wird.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens 3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person
zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines sowie
Wahlhelfers. 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie
ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
Wählerliste vermerkt worden ist.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm- vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein
abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver- Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-
trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe be- abgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der
hilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder
Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-
Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der
Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimm- Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungs-
abgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit verhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit
Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1
die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens der Abstimmungsberechtigten bedarf.
unkundige Wählerinnen und Wähler. (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt Stimmabgabe beschließen
die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand vom Hauptbetrieb entfernt sind,
für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-
aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von
berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses un-
Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende
möglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder
Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungs-
bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat
berechtigte ausmacht.
sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen,
dass der Verschluss unversehrt ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den
§ 18 Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1
Einsatz von Wahlgeräten bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm-
(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen kön- abgabe.
nen an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und
Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 17 gilt ent- § 20
sprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prü-
Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
fung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverord-
nung für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
die sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bau- abstimmende Person
art von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht be-
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
sondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem
net und in dem zugehörigen Wahlumschlag ver-
Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Bau-
schließt,
gleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundes-
wahlgeräteverordnung beigefügt sein. 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
und des Datums unterschreibt und
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
hierüber Einvernehmen zwischen dem Unternehmenswahl- 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
vorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist. druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
§ 19 wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Voraussetzungen
der schriftlichen Stimmabgabe (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis
(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs-
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
wahlvorstand auf ihr Verlangen
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand
1. das Abstimmungsausschreiben, die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahl-
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, umschläge ungeöffnet in die Wahlurne.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1717
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be- 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt 6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die
Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des 7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der 8. das Abstimmungsergebnis;
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist. 9. besondere während der Abstimmung eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 21
§ 24
Öffentliche Stimmauszählung
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Ab-
aus. stimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder
Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
Abstimmungsausschreiben bekannt.
stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen
gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel Abschnitt 3
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
falls sind sie ungültig. Unterabschnitt 1
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs- Verteilung der Sitze
wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der unternehmensangehörigen
der für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen
§ 25
Stimmen fest.
Verteilung der Sitze
§ 22 der unternehmensangehörigen
Abstimmungs- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
niederschrift des Betriebswahlvorstands (1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt die Verteilung
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl- der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-
vorstand in einer Niederschrift fest: mitglieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Angestellten fest.
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
4. die Zahl der gültigen Stimmen; Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt
5. die Zahl der ungültigen Stimmen; nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden
die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; neten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des
7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; Unternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und
8. besondere während der Abstimmung eingetretene beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der
ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-
kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen
schriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungs-
Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert
niederschrift.
und der Größe nach geordnet, wie unternehmens-
§ 23 angehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes be-
Feststellung des Abstimmungs- zeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten
ergebnisses, Abstimmungsnieder- erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie
schrift des Unternehmenswahlvorstands Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1
Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten-
das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift den Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los
fest: darüber, wem der Sitz zufällt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; (3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten
nicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
Sitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; setzes bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich ent-
4. die Zahl der gültigen Stimmen; sprechend.
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Unterabschnitt 2 10. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
Wahlvorschläge zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
gewählt ist;
§ 26 11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Bekanntmachung über (2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekannt-
die Einreichung von Wahlvorschlägen machungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekannt-
(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig machung zusammenfassen.
mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekannt- (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die
machung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den
Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden
Angaben:
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern 1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden 2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver- schlägen Kenntnis erlangen können;
treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind; 3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts- dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
ratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unterneh- 4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
menswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit
dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt (4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt-
schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag machung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsrats-
der Frist ist anzugeben; mitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt
auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1
der Bekanntmachung.
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von
denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder (5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem
Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss; Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen
5. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Gewerkschaften.
Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss
der wahlberechtigten leitenden Angestellten in gehei- § 27
mer Abstimmung aufgestellt wird, und dass hierüber Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1
eine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird; des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
6. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3
die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen
können die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr.1 des
Gewerkschaft eingereicht werden kann;
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge
7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden An- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.
gestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs
Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem
Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein-
Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die
reichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3
beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
oder die leitenden Angestellten entfällt; (3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag
8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver- eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und
treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden
Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor- Aufsichtsratsmitglieder.
schlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die (4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter 1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1
von Gewerkschaften; Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
9. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin 2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden
oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Angestellten,
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass
für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der 3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertrete-
ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.
Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset- (5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen
zes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leiten- und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fort-
den Angestellten nur ein leitender Angestellter als laufender Nummer und unter Angabe von Familienname,
Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann; Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1719
trieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewer- des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur
berinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor- ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeit-
schlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall nehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leiten-
ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen. der Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann je-
Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer- weils nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine
den. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Unter- Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als
nehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von Bean- Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
standungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 8 ist entsprechend
Erklärungen und Entscheidungen des Unternehmens- anzuwenden.
wahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlags- (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
vertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-
oder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlags- name, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb
vertreter angesehen. neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen,
für die oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27 Abs. 5 Satz 2
derung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer
ist entsprechend anzuwenden.
angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Unterabschnitt 3
Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag ge- Zusätzliche Vorschriften für den
zählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahl-
berechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht § 30
worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Bekanntmachung
Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. über die Abstimmung für den Wahl-
(8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf vorschlag der leitenden Angestellten
einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der (1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig
Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekannt-
(Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen auf- machung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag
geführt, so hat sie auf Aufforderung des Unternehmens- der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss
wahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche folgende Angaben enthalten:
Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristge-
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
rechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber
auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. 2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten
§ 28 muss;
Wahlvorschläge der Gewerkschaften 3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete- schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten
rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;
die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften 4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Be-
Wahlvorschläge machen. werberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatz-
(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden
einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser kann;
Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden
ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor- Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag
schlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin- für die Abstimmung der leitenden Angestellten unter-
nen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie zeichnet sein muss;
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder
von Gewerkschaften.
leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen
(3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in kann;
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als
7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der
Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen
als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-
nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag
schlagsvertreter benennen.
aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerbe-
rinnen und Bewerber enthalten muss und dass bei
§ 29
Stimmengleichheit das Los entscheidet;
Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen
(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in
oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen
oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden;
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist
die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Unter- kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt
nehmenswahlvorstand eingereicht werden können; dies der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich den
10. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands; Betriebswahlvorständen mit. Jeder Betriebswahlvorstand
macht diese Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie
11. dass die leitenden Angestellten in Briefwahl ab-
Abstimmungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf
stimmen;
den bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von
12. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter- Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf,
nehmenswahlvorstand eingehen müssen. Abstimmungsvorschläge einzureichen.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekannt-
machungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer § 32
Bekanntmachung zusammenfassen. Abstimmung der leitenden Angestellten
(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die (1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag der
Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der
ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens acht
Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl- Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26
vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, bestimmten Zeitpunkt vorliegt.
wo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so
Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können. viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der
(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt
Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine
§ 31 gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des
Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
Abstimmungs-
(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe-
vorschläge der leitenden Angestellten
rinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe
(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der lei- von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und
tenden Angestellten können die wahlberechtigten leiten- Betrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge auf-
den Angestellten Abstimmungsvorschläge machen. Jeder zuführen. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber
Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln
oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen;
unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner- Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel
halb einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestim- sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen
menden Frist beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt
einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. Sie ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die
beginnt mit dem für die Bekanntmachung nach § 30 gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
bestimmten Zeitpunkt. haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede (4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr
Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür
Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor- vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,
geschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist ent- 1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
sprechend anzuwenden. kreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,
(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewer- 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
berinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-
name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung 4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben,
und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Ab- (5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird
stimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung, vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt. Über die
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, Abstimmungsvorschläge stimmen die leitenden Ange-
sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstim- stellten in Briefwahl ab. Auf die schriftliche Stimmabgabe
mungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewer- sind die §§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden.
ber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied (6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die
vorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvorschlag ist Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen
kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber müssen, zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich
und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. Auf die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt
Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die
anzuwenden. auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden
(4) Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Abstim- Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimm-
mungsvorschläge. Er übersendet die gültigen Abstim- zettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag
mungsvorschläge unverzüglich den Betriebswahlvorstän- mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie,
den. Jeder Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
Tag bekannt, von dem ab das Abstimmungsergebnis andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel
nach § 32 Abs. 9 Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt,
wird; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. so zählt dies als eine Stimme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1721
(7) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der 3. die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 be-
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur zeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern
so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge- enthalten,
nommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber 4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die
Los. erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl- 5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu
vorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet
ist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser sind.
Bewerberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatz- (2) Wahlvorschläge,
mitglied als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen. 1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der
in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet
(9) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das sind,
Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahl-
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
vorschlag Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen.
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5
Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-
Satz 2 nicht beigefügt sind,
ergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Auf-
genommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt; 3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht
§ 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-
weisen,
§ 33 sind ungültig, wenn der Unternehmenswahlvorstand sie
beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer
Abstimmungsniederschrift Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unterneh-
menswahlvorstand in einer Niederschrift fest: § 36
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Nachfrist für Wahlvorschläge
2. die Zahl der gültigen Stimmen; (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; vorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4
Nr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahl-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder vorschlag eingereicht, so erlässt der Unternehmenswahl-
Bewerber entfallenden Stimmen; vorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt
5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von
Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder; Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss fol-
gende Angaben enthalten:
6. besondere während der Abstimmung eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht worden ist;
Unterabschnitt 4 3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge einer Woche seit dem für die Bekanntmachung
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens-
§ 34 wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte
Prüfung der Wahlvorschläge Tag der Frist ist anzugeben;
4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-
(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem Vor- destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
des Wahlvorschlags. 5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das
(2) Der Unternehmenswahlvorstand bezeichnet den Gericht bestellt werden können.
Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort ver-
sehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahl- der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich bekannt,
vorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan- dass der Wahlgang nicht stattfindet.
dung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
Gründe zu unterrichten. ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 35 § 37
Ungültige Wahlvorschläge Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der
2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in Unternehmenswahlvorstand durch das Los nach Ablauf
erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, der in § 27 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnum- vorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden
mern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt Angaben:
werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). 1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der schlägen Kenntnis erlangen können;
Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den 2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
Betrieben bekannt zu machen. Der Unternehmenswahl- Stimmauszählung;
vorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den
Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den 3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Betrieben bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahl- und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
vorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen § 49 Abs. 3 beschlossen ist;
getrennt, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend 4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
anzuwenden. dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Abschnitt 4 Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26
Anzuwendende Vorschriften Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 38
Abschnitt 2
Anzuwendende Vorschriften
Durchführung der Wahl
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Unterabschnitt 1
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
§ 40
Stimmabgabe, Wahlvorgang
Kapitel 2
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
Unmittelbare Wahl der glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für
Abschnitt 1 einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe
Wahlausschreiben erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff
§ 39 des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich
nach § 27 Abs. 4.
Wahlausschreiben
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvor-
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der
Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und
erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlaus- zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber
schreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kenn-
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
wort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-
von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu
halten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden
wählen sind;
kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver-
3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- wendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das
die in der Wählerliste eingetragen sind; Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und
4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung
werden können; finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge
vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der
5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden Farbe unterscheiden.
ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt
werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die
Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl Betriebswahlvorständen.
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
(4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der
7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands. Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 ent-
ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den sprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der
Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl- Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1723
(5) Ungültig sind Stimmzettel, viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-
§ 41 werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf
ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die
Öffentliche Stimmauszählung
folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe desselben Wahlgangs über.
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs- innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl- (5) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen. bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- Unterabschnitt 2
falls sind sie ungültig.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent- der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
sprechend. auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 42 § 44
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
Wahlgang gesondert fest: Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die
Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in
4. die Zahl der gültigen Stimmen; den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
5. die Zahl der ungültigen Stimmen; (2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe-
6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent- rinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe
fallenden Stimmen; von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen- Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in
fälle oder sonstige Ereignisse. der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine
Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Be-
nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahl- werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-
vorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin sprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An-
oder Boten die Wahlniederschrift. gabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann.
Stimmauszählung bekannt. § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der
§ 43 Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht
Ermittlung der Gewählten
mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden,
(1) Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände das sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wahlergebnis. (4) Ungültig sind Stimmzettel,
(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- 1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-
Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 glieder zu wählen sind,
usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
§ 45 Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-
Öffentliche Stimmauszählung lienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahl-
aus. vorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be- Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-
triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen name, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer
Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen Reihenfolge aufzuführen. § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist
zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem anzuwenden.
Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der
angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent- der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf
sprechend. nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber an-
gekreuzt werden. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die
§ 46 §§ 45 bis 47 sind anzuwenden.
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Unterabschnitt 4
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Schriftliche Stimmabgabe
Wahlgang gesondert fest:
§ 49
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
Voraussetzungen
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
4. die Zahl der gültigen Stimmen; Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahl-
5. die Zahl der ungültigen Stimmen; vorstand auf sein Verlangen
6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und 1. das Wahlausschreiben,
Bewerber entfallenden Stimmen;
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen- tigt ist, gesondert
fälle oder sonstige Ereignisse.
a) die Wahlvorschläge,
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
§ 47 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
Ermittlung der Gewählten abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die sowie
Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Be-
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
werber entfallenden Stimmen. Gewählt sind insgesamt
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahl-
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
gang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 43 Abs. 5 ist auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
anzuwenden. vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-
Unterabschnitt 3
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang der Wählerliste.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
§ 48
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
tigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,
der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre
ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten
und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla-
bedarf.
genen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen
Bewerber abgeben. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzu- (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
wenden. Stimmabgabe beschließen
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und vom Hauptbetrieb entfernt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1725
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberech- 7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
tigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit 8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-
macht. 9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
glieder gewählten Ersatzmitglieder;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den fälle oder sonstige Ereignisse.
Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1
bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm-
abgabe. § 52
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
§ 50 Benachrichtigung der Gewählten
Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
Wählerin oder der Wähler Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich- macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver- unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
schließt, (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahl-
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und
des Datums unterschreibt und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Ge-
wählten dem Unternehmen und den im Unternehmen ver-
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge- tretenen Gewerkschaften.
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
§ 53
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Aufbewahrung der Wahlakten
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahl-
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis vorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent- Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten die Dauer von fünf Jahren auf.
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die
Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der
Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Kapitel 3
Wahlurne. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der der Arbeitnehmer durch Delegierte
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Abschnitt 1
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahl der Delegierten
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
Unterabschnitt 1
nicht angefochten worden ist.
Delegierte mit Mehrfachmandat
Unterabschnitt 5
§ 54
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
Keine Wahl von Delegierten nach
§ 51 diesem Unterabschnitt, wenn in dem
Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-
Wahlniederschrift mitgliedern anderer Unternehmen Delegierte
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter- mit Mehrfachmandat gewählt werden
nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wahlgang gesondert fest: des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und neh-
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; men die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
anderer Unternehmen durch Delegierte teil und hat der
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; Unternehmenswahlvorstand nach § 55 der Dritten Wahl-
4. die Zahl der gültigen Stimmen; ordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass
die in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsrats-
5. die Zahl der ungültigen Stimmen; mitglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Delegierten auch die nach den Vorschriften dieses Ab-
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech- schnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
neten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die nehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach
Wahlvorschläge; den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt hierüber (4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem
eine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs- Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
wahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. neten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr
als
§ 55 1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Delegierte, die zugleich für die Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern den Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten
anderer Unternehmen gewählt werden erhalten je zwei Stimmen;
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des 2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Unternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit- wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
glieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der ande- den Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten
ren Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem erhalten je drei Stimmen;
Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
der Unternehmenswahlvorstand beschließen, dass die zu
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichts-
den Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten
ratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unterneh-
erhalten je vier Stimmen;
men teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte
gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des 4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
werden. Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
den Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten
erhalten je fünf Stimmen;
Unterabschnitt 2
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Einleitung der Wahl wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
§ 56 den Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten
Errechnung der Zahl der Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so er- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
rechnet der Unternehmenswahlvorstand anhand der ihm den Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten
von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wähler- erhalten je sieben Stimmen.
listen für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem
Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Hälfte der vollen Zahl betragen.
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten. (5) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte
(2) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig- setzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
ten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht,
gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1
betragen. des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende
Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3
(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte
Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des
Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen Betriebs entsprechend.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-
nehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in
einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, § 57
3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein- Zuordnung von Arbeitnehmerinnen
ander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf- und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen
für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden
den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht
nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3 der Unternehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und und Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der
die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Dele- Wählerliste des Betriebs.
gierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die
die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer streichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die
und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entschei- Wahl der Delegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
det das Los darüber, wem der Delegierte zufällt. als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1727
Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit- 1. das Datum seines Erlasses;
nehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens durch Delegierte zu wählen sind;
gelten. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorlie- 3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-
gende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen schlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sol-
Delegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung len; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten 4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten neu zu nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
errechnen (§ 56). die in der Wählerliste eingetragen sind;
§ 58 5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten
gewählt werden;
Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Be- Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
triebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der lei-
Zahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung tenden Angestellten;
(§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unver-
züglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit: 7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahl-
1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
durch Delegierte zu wählen sind; eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist
2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Dele- anzugeben;
gierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1
der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von
sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben; denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3
3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes unterzeichnet sein muss;
bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden An- 9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden An-
gestellten; gestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehme- der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;
rinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der 10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in
Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch
Betrieb, dem sie zugeordnet sind; sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-
5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der den Delegierten;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
aufzunehmen sind, getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 tigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs-
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und lei- wahlvorstand eingereicht sind;
tenden Angestellten, sowie den Betrieb, aus dessen
Wählerliste sie gestrichen worden sind; 12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin
6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand
aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der
dem Unternehmenswahlvorstand das Ergebnis der
angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in
Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.
dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem
13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahl-
Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wähler-
vorschlägen Kenntnis erlangen können;
liste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine
Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs- 14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der
wahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten Delegierten;
zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, 15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmaus-
aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, zählung;
und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese
16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Ab-
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
satz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der
§ 69 Abs. 3 beschlossen ist;
Delegierten (§ 59).
17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die
§ 59 Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben
sind;
(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten
Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahl- 18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
ausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26
folgende Angaben enthalten: Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist geführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahl-
1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des vorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die
fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der
2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten. Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Unterabschnitt 3 § 61
Wahlvorschläge für Delegierte Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
§ 60
vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
Einreichung von Wahlvorschlägen Wahlvorschlags.
(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech- (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
tigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl- schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
vorschlag für Delegierte mit Familienname und Vorname der an erster Stelle
benannten Bewerberin oder des an erster Stelle be-
1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
nannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-
Arbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der
schlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung
wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der
bezeichneten Arbeitnehmer,
Gründe zu unterrichten.
2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel
oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten § 62
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind Ungültige Wahlvorschläge
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-
schreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebs- (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag 2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in
soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen Unterschriften aufweisen.
und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-
fender Nummer und unter Angabe von Familienname, (2) Wahlvorschläge,
Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf- 1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der
zuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet
und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und sind,
ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2
(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Satz 2 nicht beigefügt sind,
Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet
3. die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht
werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-
Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Bean-
weisen,
standungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor- sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie be-
stands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter anstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei
ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden
erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter sind.
angesehen.
§ 63
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter Nachfrist für Wahlvorschläge
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein
angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Be-
Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht- triebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung
erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-
sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag reichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; muss folgende Angaben enthalten:
sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahl-
berechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht 1. das Datum ihres Erlasses;
worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem 2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. eingereicht worden ist;
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf 3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen auf- können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1729
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl- (4) Ungültig sind Stimmzettel,
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
Wahlgang nicht stattfindet.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 64
§ 66
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Öffentliche Stimmauszählung
(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge
eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2 zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen- (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
folge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl- wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-
Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
rechtzeitig einzuladen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die falls sind sie ungültig.
Wahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein
gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahl- (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-
vorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele sprechend.
der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in § 67
der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in
Ermittlung der Gewählten
dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer
Unterabschnitt 4 Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4
Wahl von Delegierten in einem usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für
§ 65 die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
Stimmabgabe, Wahlvorgang entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahl- geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
vorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie
seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab- Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
(Wahlumschlägen). welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs- werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die
Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fa- folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
milienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein- desselben Wahlgangs über.
ander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzu-
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
geben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass
nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die
Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be- Unterabschnitt 5
schaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für
die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-
§ 68
zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
Ermittlung von
(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der
Delegierten bei Vorliegen nur eines
Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch
Wahlvorschlags für einen Wahlgang
Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-
entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten
Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken. Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
dem Wahlgang zu wählen sind. net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach schließt,
Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele- 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
gierten nach Absatz 1 als gewählt gelten. des Datums unterschreibt und
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-
Unterabschnitt 6 gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
Schriftliche Stimmabgabe und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
§ 69 Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Voraussetzungen (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahl-
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
vorstand auf sein Verlangen
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand
1. das Wahlausschreiben, die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech- Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
tigt ist, gesondert Wahlurne.
a) die Wahlvorschläge, (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt
des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Be-
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
triebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimm-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
zettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
nicht angefochten worden ist.
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, Unterabschnitt 7
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl- Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe § 71
(§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-
Wahlniederschrift
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-
sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt
in der Wählerliste. ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl- für jeden Wahlgang gesondert fest:
vorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (ins- 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
besondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heim- 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
arbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
nehmer, die dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet
sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten 6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
bedarf. fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
Stimmabgabe beschließen 7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be-
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit werber als gewählt gelten (§ 68);
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberech- Anschriften
tigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
berechtigt ist und in denen die verbleibende Minder- a) der gewählten Delegierten,
heit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus- b) der Ersatzdelegierten
macht.
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse.
§ 70
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahl-
Verfahren bei der Stimmabgabe
niederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvor-
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin
Wählerin oder der Wähler oder Boten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1731
§ 72 (3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
Bekanntmachung des Wahl- Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegierten-
ergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten versammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu
ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Dele-
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis giertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht
und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und
von zwei Wochen bekannt. durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die
Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies § 76
in der Benachrichtigung anzugeben. Einsprüche
gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
Unterabschnitt 8 (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-
Ausnahme liste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unter-
nehmenswahlvorstand eingelegt werden.
§ 73 (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Ausnahme Unternehmenswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein-
spruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahl-
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht vorstand die Delegiertenliste. Der Unternehmenswahl-
anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften vorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den
dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 be- Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
zeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der
Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Dele- (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unterneh-
gierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der menswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit
Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur
Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes). bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in
Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor
Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Abschnitt 2
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Unterabschnitt 2
der Arbeitnehmer durch die Delegierten Mitteilung an die Delegierten
Unterabschnitt 1 § 77
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste Mitteilung an die Delegierten
§ 74 (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Dele-
gierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Dele-
Delegiertenversammlung giertenversammlung mit:
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder 1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte
der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegierten- teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-
versammlung). Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand getragen sind;
geleitet. 2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag Gesetz und diese Verordnung in der Delegierten-
der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier versammlung ermöglicht wird;
Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-
Betriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unterneh-
nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Dele- menswahlvorstand eingelegt werden können;
gierten mitzuteilen hatten. Sind in dem Unternehmen
keine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegierten- 4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von
versammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn allen Delegierten gewählt werden;
der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
der Arbeitnehmer stattfinden. 6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
ist;
§ 75 7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der
Delegiertenliste öffentlichen Stimmauszählung;
(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine Liste der 8. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit- nis oder durch eingeschriebenen Brief.
nehmer und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien
Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorstän-
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver- den, dem Unternehmen und den im Unternehmen ver-
merken, wie viele Stimmen er hat. tretenen Gewerkschaften.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die § 79
Amtszeit eines Delegierten Öffentliche Stimmauszählung
1. durch Niederlegung des Amtes,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die
in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, Stimmen aus.
3. durch Verlust der Wählbarkeit
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen
des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten. zusammen.
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
so teilt er dies dem Unternehmenswahlvorstand mit. falls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4
Unterabschnitt 3 entsprechend.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 80
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Ermittlung der Gewählten
§ 78
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-
Stimmabgabe, Wahlvorgang
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit- Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor- führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4. zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvor- niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-
mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf
Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe desselben Wahlgangs über.
enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahl-
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
gang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche
nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben;
das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-
und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten
finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte
vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Farbe unterscheiden.
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel Unterabschnitt 4
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
die §§ 17 und 18 entsprechend anzuwenden; die Stimm- der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
abgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und auf Grund nur eines Wahlvorschlags
für jede Stimme gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, § 81
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, Stimmabgabe, Wahlvorgang
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1733
aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine Unterabschnitt 5
gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimm-
ten Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter
mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen § 84
Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe- der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
rinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen
der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81
Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Eratzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Be-
werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent- (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat
sprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An- der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und
gabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fa-
der Delegierte ankreuzen kann. § 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 milienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb
ist anzuwenden. untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie
in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmens-
durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge- wahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf
sehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort
Wahlgang zu wählen sind. § 78 Abs. 3 Satz 2 ist ent- des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer
sprechend anzuwenden. Reihenfolge aufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist
(4) Ungültig sind Stimmzettel, anzuwenden.
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber an- (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte
gekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsrats- Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch
mitglieder zu wählen sind, Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 4 und
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-
halten. Unterabschnitt 6
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 82
§ 85
Öffentliche Stimmauszählung
Wahlniederschrift
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stim- Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter-
men aus. nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
Wahlgang gesondert fest:
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der
Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallen-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
den Stimmen zusammen. § 79 Abs. 3 ist anzuwenden.
Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimme.
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent- nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die be-
sprechend. rechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die
Wahlvorschläge;
§ 83 7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
Ermittlung der Gewählten
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber,
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
glieder gewählten Ersatzmitglieder;
sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Los. § 80 Abs. 4 ist anzuwenden. fälle oder sonstige Ereignisse.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
§ 86 aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antrags-
Benachrichtigung der Gewählten berechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend an-
zuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3
(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahl- muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung ent-
ergebnis und die Namen der Gewählten in der Dele- halten.
giertenversammlung bekannt.
§ 90
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Prüfung des Antrags auf Abberufung
Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
(1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich
macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten
unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahl- Antrags auf Abberufung.
vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmens-
übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Ge-
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
wählten dem Unternehmen und den im Unternehmen
ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster
vertretenen Gewerkschaften.
Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorstän-
den schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die
§ 87 Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahl- § 91
vorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Anzuwendende Vorschriften
Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für
die Dauer von fünf Jahren auf. (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Unterneh-
menswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied,
dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl
oder durch Delegierte gewählt worden ist.
Teil 2
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
Abberufung von Aufsichtsrats- beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
mitgliedern der Arbeitnehmer richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den
Vorschriften des Kapitels 2.
Kapitel 1 (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
Gemeinsame Vorschriften beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet
sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-
§ 88 schriften des Kapitels 3.
Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsrats- Kapitel 2
mitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes
ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat einzureichen. Abstimmung über die Abberufung
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Ab-
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
berufung wird der Unternehmenswahlvorstand gebildet, Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den
in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erforder- § 92
nissen. Abberufungsausschreiben, Wählerliste
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-
(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüg-
setzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände
lich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll
sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mit-
innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekannt-
teilung des Unternehmenswahlvorstands nach § 6 muss
machung des Abberufungsausschreibens bestimmten
auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
Zeitpunkt stattfinden.
Das Unternehmen hat dem Unternehmenswahlvorstand
die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende
Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu Angaben enthalten:
übergeben. 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
§ 89 2. den Inhalt des Antrags;
Liste der antragsberechtigten 3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen den Antrag unterzeichnet haben;
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so 5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und
wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten liste eingetragen sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1735
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr- (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; 1. den Inhalt des Antrags;
7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. 2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens 3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 die den Antrag unterzeichnet haben;
entsprechend anzuwenden.
4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg- können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
lich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs 5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
(Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind Gesetz und diese Verordnung in der Delegierten-
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ab- versammlung ermöglicht wird;
weichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wähler-
liste nicht erforderlich ist. 6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unter-
§ 93 nehmenswahlvorstand eingelegt werden können;
7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzu- bedarf;
wenden. 8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das 9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
Abstimmungsergebnis schriftlich der öffentlichen Stimmauszählung;
1. den Betriebswahlvorständen, 10. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung
abgestimmt worden ist, § 96
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und
4. dem Unternehmen. die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die
§§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf
Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend
anzuwenden. Kapitel 4
Ersatzmitglieder
Kapitel 3
§ 97
Abstimmung über die Abberufung
Ersatzmitglieder
eines durch Delegierte gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4
des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3
§ 94 entsprechend anzuwenden.
Delegiertenliste
Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberu- Teil 3
fung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegierten- Besondere Vorschriften für
liste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 die Wahl und die Abberufung
und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden. der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer bei Teilnahme von
§ 95 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Delegiertenversammlung, Mitteilung eines Seebetriebs
des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten
Kapitel 1
(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Ab-
berufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) Wahl der Aufsichts-
ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs ratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag
auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf- Abschnitt 1
sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
Einleitung der Wahl, Abstimmung
(2) Der Unternehmenswahlvorstand beruft die Dele- über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
gierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch
eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 98
§ 77 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die
Einleitung der Wahl
Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens
zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt (1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 46
werden. Wochen verlängert.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist (7) Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-
gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- weichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb
nehmer anzugeben, die im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des
1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Gesetzes) beschäftigt sind.
innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die
(3) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand Schiffe eingelegt werden;
nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die An-
Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
wendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer
Betracht.
(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen § 99
sind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem
Abstimmung über die Art der Wahl
zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den
Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-
zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bord- betriebs nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die
vertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht
Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte teil und bleiben für die Errechnung der für die Antrag-
Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu stellung und für die Beschlussfassung erforderlichen
vermerken. Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer
(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekannt-
zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wähler- machung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschrei-
liste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. ben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24
Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermögli-
chen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an ge-
eigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an § 100
Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Infor- Bekanntmachung über
mations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. die Einreichung von Wahlvorschlägen
Außerdem übersendet der Unternehmenswahlvorstand
die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvor- (1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im
stand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See- 1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
betriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand er- betriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem
möglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des See- Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,
betriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-
Wählerliste. licht wird;
(6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzu- 2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
wenden. Der Unternehmenswahlvorstand versendet im betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-
Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekannt- verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
machung. Sie muss folgende Angaben enthalten: des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
1. das Datum ihrer Versendung; 3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-
2. die Namen der Mitglieder des Unternehmenswahl- betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine
vorstands und seine Anschrift; solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht
werden.
3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
betriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27 Abs. 2
ermöglicht wird; bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-
gen wird auf elf Wochen verlängert.
4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer- (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht
verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98
des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird; Abs. 4 ist anzuwenden.
5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler- (4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für
liste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Ver- die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei
sendung schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1
eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekannt-
anzugeben; machung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeit-
punkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Land-
6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun- betrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeit-
gen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese
können; Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für
7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist
die in der Wählerliste eingetragen sind. anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1737
§ 101 Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der leitenden Angestellten der Arbeitnehmer durch Delegierte
(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für § 104
die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf
fünf Wochen verlängert. Der Unternehmenswahlvorstand Wahl der Delegierten
übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der (1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die
Bekanntmachung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
und Abs. 5 sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26
Abs. 5 ist anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-
betriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Unterneh- der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
menswahlvorstand den Tag der Abstimmung der leiten-
den Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der § 105
leitenden Angestellten innerhalb von 28 Wochen seit dem
für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt Wahlausschreiben im Seebetrieb
aufgestellt sein kann. (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt
der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für
Abschnitt 2 den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:
Unmittelbare Wahl der Aufsichts- 1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
2. dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;
§ 102 3. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Wahlausschreiben im Seebetrieb Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im 4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des
1. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs eingetragen sind;
Seebetriebs in Briefwahl wählen; 5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter- von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt
nehmenswahlvorstand eingehen müssen. werden;
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens 6. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht an- Seebetriebs in Briefwahl wählen;
zuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzu- 7. dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahl-
wenden. unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass
er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben
§ 103 kann;
8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
Stimmabgabe bei der Wahl
ist;
der Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer
9. dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See- Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel
betriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor- nehmenswahlvorstand vorliegen müssen;
schläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) 11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
übersendet der Unternehmenswahlvorstand
(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind
a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter- entsprechend anzuwenden.
lagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung
des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert über-
§ 106
steigt,
Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen
b) allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des See-
und Arbeitnehmer des Seebetriebs
betriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht
an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-
erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahl- betriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
ausschreibens. der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 49 und 50 sind
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht be- entsprechend anzuwenden.
steht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-
Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. schläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2)
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff
sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
abgesandt werden. nehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist ent-
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
sprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrech-
Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem nung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten
Unternehmenswahlvorstand vorliegen. nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
(3) Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegier- c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
tenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der entfallenden Stimmen der Delegierten und der
zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen
Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße und Arbeitnehmer des Seebetriebs,
Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unter- auf die Wahlvorschläge;
nehmenswahlvorstand sie auf höchstens neun Wochen
verlängern. 5. bei Mehrheitswahl
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen
Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehme- oder Bewerber entfallenden Stimmen der Dele-
rinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender gierten,
Maßgabe entsprechend anzuwenden: b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig- oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeit-
ten des Seebetriebs. nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs
2. Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler des und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen
Seebetriebs werden in eine gesonderte Wahlurne von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
gelegt. c) die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegier-
(§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- ten und der umgerechneten Stimmen der Arbeit-
nehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe ent- nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs;
sprechend anzuwenden: 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
1. Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler des See- 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
betriebs werden gesondert ausgezählt. glieder gewählten Ersatzmitglieder;
2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er- fälle oder sonstige Ereignisse.
reicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als
90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen Kapitel 2
als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so Abberufung der Aufsichts-
errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der ratsmitglieder der Arbeitnehmer
Stimmenzahl der von den Delegierten in dem Wahl-
gang für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen Abschnitt 1
hinzugezählt.
Gemeinsame Vorschrift
§ 107
§ 108
Wahlniederschrift
Gemeinsame Vorschrift
Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter- (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im
Wahlgang gesondert fest: Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend
1. die Zahl der
von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5
a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im See-
Seebetriebs abgegebenen Wahlumschläge; betrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2. die Zahl der § 10 ist nicht anzuwenden.
a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
Seebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen;
3. die Zahl der Abschnitt 2
a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Abstimmung über die Abberufung
Stimmen, eines in unmittelbarer Wahl gewählten
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Seebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen;
§ 109
4. bei Verhältniswahl
a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge Abberufungs-
entfallenden Stimmen der Delegierten, ausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge (1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und sechs Wochen verlängert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1739
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen
Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten An- als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
gaben enthalten. 5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 110
Teil 4
Stimmabgabe
Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-
betriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent- § 114
sprechend anzuwenden.
Erstmalige Anwendung
des Gesetzes auf ein Unternehmen
Abschnitt 3 (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
Abstimmung über die Abberufung ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 be-
eines durch Delegierte gewählten zeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-
machung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 111 zu erlassen.
Unmittelbare Abstimmung, (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in
Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem
Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See- wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12
betriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag sind anzuwenden.
auf Abberufung unmittelbar teil. (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unter-
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegier- nehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30
tenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem
Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden
sind entsprechend anzuwenden. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Neh-
(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird men an der Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
auf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist ent- nehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1
Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 bezeichnete Frist auf 42 Wochen.
Wochen verlängern kann.
§ 115
§ 112 Berechnung von Fristen
Abberufungsausschreiben im Seebetrieb Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-
ten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenver-
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im
sammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein
Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis
Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. § 92 Abs. 2
Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2
sind entsprechend anzuwenden.
§ 116
§ 113 Übergangsregelung
Abstimmung, Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni
Mitteilung des Abstimmungsergebnisses 2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der
Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der
betriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-
Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
sprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die
auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40
Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe
Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
entsprechend anzuwenden:
(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig- vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
ten des Seebetriebs. anzuwenden.
2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in
eine gesonderte Urne gelegt. § 117
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ausgezählt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Wahlordnung zum
Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I
erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Berlin, den 27. Mai 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1741
Dritte Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(3. WOMitbestG)
Vom 27. Mai 2002
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundes- § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-
regierung: niederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
§ 1 Geltungsbereich
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
Teil 1 Unterabschnitt 1
Wahl der Aufsichtsrats- Verteilung der
mitglieder der Arbeitnehmer Sitze der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1
§ 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-
Einleitung der Wahl, Abstimmung sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
Wahlvorschläge
Einleitung der Wahl
§ 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
§ 2 Bekanntmachung der Unternehmen schlägen
§ 3 Wahlvorstände § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
§ 4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands bezeichneten Arbeitnehmer
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands § 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 6 Mitteilungspflicht § 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände
Unterabschnitt 3
§ 8 Wählerliste
Zusätzliche Vorschriften für den
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
und die Wählerliste
§ 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahl-
§ 10 Änderungsverlangen
vorschlag der leitenden Angestellten
§ 11 Übersendung der Wählerliste
§ 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
§ 32 Abstimmung der leitenden Angestellten
Abschnitt 2 § 33 Abstimmungsniederschrift
Abstimmung über die Art der Wahl Unterabschnitt 4
§ 13 Bekanntmachung Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14 Antrag auf Abstimmung
§ 34 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 15 Abstimmungsausschreiben
§ 35 Ungültige Wahlvorschläge
§ 16 Stimmabgabe
§ 36 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 17 Abstimmungsvorgang
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 18 Einsatz von Wahlgeräten
§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe Abschnitt 4
§ 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe Anzuwendende Vorschriften
§ 21 Öffentliche Stimmauszählung § 38 Anzuwendende Vorschriften
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Kapitel 2 Unterabschnitt 2
Unmittelbare Wahl der Einleitung der Wahl
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten
Abschnitt 1 § 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
anderen Betrieben
Wahlausschreiben
§ 58 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
§ 39 Wahlausschreiben
§ 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
Abschnitt 2
Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl
Wahlvorschläge für Delegierte
Unterabschnitt 1 § 60 Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder § 61 Prüfung der Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 62 Ungültige Wahlvorschläge
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 63 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 41 Öffentliche Stimmauszählung
§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Unterabschnitt 4
§ 43 Ermittlung der Gewählten
Wahl von Delegierten in einem
Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Unterabschnitt 2
§ 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 66 Öffentliche Stimmauszählung
auf Grund nur eines Wahlvorschlags § 67 Ermittlung der Gewählten
§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 45 Öffentliche Stimmauszählung Unterabschnitt 5
§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
§ 47 Ermittlung der Gewählten
§ 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-
Unterabschnitt 3 vorschlags für einen Wahlgang
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Unterabschnitt 6
§ 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Schriftliche Stimmabgabe
in einem Wahlgang § 69 Voraussetzungen
Unterabschnitt 4 § 70 Verfahren bei der Stimmabgabe
Schriftliche Stimmabgabe
Unterabschnitt 7
§ 49 Voraussetzungen
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 50 Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 71 Wahlniederschrift
Unterabschnitt 5 § 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
gung der Gewählten
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 51 Wahlniederschrift Unterabschnitt 8
§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
Ausnahme
gung der Gewählten
§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten § 73 Ausnahme
Kapitel 3 Abschnitt 2
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Delegierte der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Wahl der Delegierten Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 74 Delegiertenversammlung
Unterabschnitt 1
§ 75 Delegiertenliste
Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
§ 54 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines
anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfach-
Unterabschnitt 2
mandat gewählt werden
Mitteilung an die Delegierten
§ 55 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
mehrerer Unternehmen gewählt werden § 77 Mitteilung an die Delegierten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1743
Unterabschnitt 3 Teil 3
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Besondere Vorschriften
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang für die Wahl und die Abberufung der
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen
§ 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang
und Arbeitnehmern von Seebetrieben
§ 79 Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 1
§ 80 Ermittlung der Gewählten
Wahl der Aufsichts-
Unterabschnitt 4 ratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Abschnitt 1
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Einleitung der Wahl, Abstimmung
auf Grund nur eines Wahlvorschlags über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 98 Einleitung der Wahl
§ 82 Öffentliche Stimmauszählung § 99 Abstimmung über die Art der Wahl
§ 83 Ermittlung der Gewählten § 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
schlägen
Unterabschnitt 5 § 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leiten-
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds den Angestellten
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Abschnitt 2
§ 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Unmittelbare Wahl der
in einem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb
Unterabschnitt 6
§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen der Arbeitnehmer
§ 85 Wahlniederschrift Abschnitt 3
§ 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
gung der Gewählten
der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 104 Wahl der Delegierten
§ 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben
Teil 2
§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abberufung von Aufsichts- von Seebetrieben
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer § 107 Wahlniederschrift
Kapitel 1 Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften Abberufung der Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Abschnitt 1
Arbeitnehmer Gemeinsame Vorschrift
§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung § 108 Gemeinsame Vorschrift
§ 91 Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 2
Abstimmung über die Abberufung
Kapitel 2 eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Abstimmung über die Abberufung Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
eines in unmittelbarer Wahl gewählten § 109 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 110 Stimmabgabe
§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Abschnitt 3
§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Abstimmung über die Abberufung
eines durch Delegierte gewählten
Kapitel 3 Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Abstimmung über die Abberufung § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die
eines durch Delegierte gewählten Delegierten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 112 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
§ 94 Delegiertenliste
§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-
stands an die Delegierten Teil 4
§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
Kapitel 4 § 115 Berechnung von Fristen
Ersatzmitglieder § 116 Übergangsregelung
§ 97 Ersatzmitglieder § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
§1 geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
Geltungsbereich in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz
der im Unternehmen vorhandenen Informations- und
(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsrats- Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der In-
mitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens be- formations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig,
stimmen sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform
wenn an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und
§ 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige
nehmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-
weil nehmen kann.
1. das Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter (3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder
einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind,
Kommanditgesellschaft ist, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich
2. das Unternehmen herrschendes Konzernunternehmen 1. dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecher-
ist oder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes als herrschendes ausschuss,
Konzernunternehmen gilt. 2. den Gesamtbetriebsräten und den Gesamtsprecher-
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- ausschüssen (Unternehmenssprecherausschüssen),
nehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1. 3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der und Sprecherausschüssen,
Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des 4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
Teils 2.
5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch gesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so Arbeitnehmer.
sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.
Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Teil 1 nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten
oder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Wahl der Aufsichtsrats- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist
mitglieder der Arbeitnehmer das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch
nicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichts-
Kapitel 1 ratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach
Einleitung der Wahl, Abstimmung dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unter-
nehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung
Abschnitt 1 nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten
Arbeitnehmervertretungen mit. Satz 2 ist entsprechend
Einleitung der Wahl anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an
§2
der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer
Bekanntmachung der Unternehmen Unternehmen teilnehmen.
(1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, §3
teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Wahlvorstände
Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen, (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung
deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses
§ 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit, obliegen dem Hauptwahlvorstand.
dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen (2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens
sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben: wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; durchgeführt.
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der (3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der
Arbeitnehmer; in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die
Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
3. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen, Verhältnis vertreten sein.
deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der
Wahl teilnehmen und deren Betriebe, sowie die Zahlen §4
der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 be- (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
zeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekannt- dern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4
machung kann durch Aushang an einer oder mehreren Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1745
Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs- §5
gemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit-
können nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein, gliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder
deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
teilnehmen. der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss
aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
(2) Im Hauptwahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl-
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten- berechtigte des Betriebs sein.
den Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Haupt-
wahlvorstand muss, wenn in den Unternehmen, deren (2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilneh- Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die
men, insgesamt mindestens fünf wahlberechtigte leitende leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem
Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb min-
Angestellter angehören. destens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte be-
schäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter
(3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für angehören.
den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
werden.
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt
(4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des werden.
Hauptwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-
bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Konzern- wahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
betriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahl- bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat,
vorstands so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des
1. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahl- Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit
berechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeit- der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
nehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teil- (5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit-
nehmen und in dem ein Betriebsrat besteht, oder, glieder werden von dem für den Betrieb zuständigen
wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus-
vom Betriebsrat bestellt oder, schuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder
2. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, in des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der
einer Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der
bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen, (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahl-
deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der berechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2
Wahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-
Stimmen gewählt. stand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für
diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-
Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der
verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Ver-
Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte
tretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen
Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem
und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet
mit dieser Vertretung. worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1 und
(5) Der Konzernsprecherausschuss bestellt die auf Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen
die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahl-
Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernsprecher- berechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeich-
ausschuss, so werden diese Mitglieder des Hauptwahl- neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne
vorstands dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39
bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben
1. vom Gesamtsprecherausschuss (Unternehmens- zu ergänzen:
sprecherausschuss) des nach der Zahl der wahl-
berechtigten leitenden Angestellten größten Unter- 1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe
nehmens, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- beschlossen ist;
nehmer an der Wahl teilnehmen und in dem ein 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
Sprecherausschuss besteht, oder, wenn in dem Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.
Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht,
vom Sprecherausschuss bestellt oder,
§6
2. falls in keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss
Mitteilungspflicht
besteht, in einer Versammlung der leitenden Angestell-
ten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden (1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach sei-
Angestellten größten Betriebs der Unternehmen, deren ner Bildung den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teil- und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, den Betriebs-
nehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen wahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen
gewählt. Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebs- §8
wahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mit- Wählerliste
teilung erhalten haben.
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach
seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des
seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die
Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1
Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleich-
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den
zeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb
leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in
Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach
alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname
Absatz 1 nicht erhalten haben.
und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der
Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-
§7 nen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,
Geschäftsführung der Wahlvorstände wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-
vorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver-
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. pflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten
in der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell-
Geschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann te eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor-
Wahlberechtigte von Unternehmen, deren Arbeitnehme- stands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne
rinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, und der Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand
Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme
als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unter- gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.
stützung heranziehen.
(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein- alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus-
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur
Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu- Verfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände
nehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach
enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte
die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu unterstützen.
in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist (4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt
in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin
Gegenstimme gefasst worden sind. Mitglieder des Wahl- oder ein Arbeitnehmer
vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst 1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder
ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Nieder-
schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem 3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter
dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und wechselt,
weitere Niederschriften des Wahlvorstands. oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,
(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,
durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vor- ändern.
handenen Informations- und Kommunikationstechnik er- (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-
folgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen Wählerliste eingetragen sind.
im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist
§9
nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt-
machungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er- Bekanntmachung über die Bildung
langen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit der Wahlvorstände und die Wählerliste
nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung (1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
vornehmen kann. und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss
(5) Die Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, haben die Wahl- ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-
vorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht
und ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Ver- enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an
fügung zu stellen. geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im
(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus- Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-
ländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der technik ermöglicht werden.
deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim- der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste
mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahl- die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie
vorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Be-
geeigneter Weise unterrichtet werden. kanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum
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Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der § 11
Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf Übersendung der Wählerliste
der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag
dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Haupt-
anzugeben: wahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10
1. das Datum ihres Erlasses; Abs. 1 bestimmten Frist mindestens eine Kopie der
Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten
können; mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unver-
nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Be- züglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten
kanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand Frist.
eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und
anzugeben;
Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand
4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun- unverzüglich mit.
gen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden
können; § 12
5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme- Einsprüche
rinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Wählerliste eingetragen sind. (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein-
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung spruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1
der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der eine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1
Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender
bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht Angestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Ein-
ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, sprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur
so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
folgenden Angaben enthalten: machung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-
1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer wahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt- richtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur
machung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der
Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ergänzung eingelegt werden.
des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten- (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu
der Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die
letzte Tag der Frist ist anzugeben; Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die
2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt
entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl- hat, unverzüglich schriftlich mit.
vorstands dem Verlangen zustimmt;
3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein-
spruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach Abschnitt 2
Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt
Abstimmung über die Art der Wahl
werden kann.
§ 13
§ 10
Bekanntmachung
Änderungsverlangen
(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann
und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-
insgesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und
machung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebs-
Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahl-
wahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der
vorstand unverzüglich nach Übersendung der Wähler-
Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
listen eine Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss
neter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert
folgende Angaben enthalten:
wird.
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu
entsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvor- 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
stands dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht
Satz 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte
Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich beschließen;
gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären. 3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen
(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2 ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die
kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zu- durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein
gestimmt hat, angerufen werden. muss;
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen § 14
seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeit-
Antrag auf Abstimmung
punkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht
werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; (1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili- und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel
gung an der Abstimmung erforderlich ist; insgesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstim-
6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats- mung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
mitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Vor-
werden kann; aussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. (2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel
bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- nehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung
mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten. nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen,
gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2
(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel
insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit- (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei
nehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13
zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand
Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten: einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich
nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahl-
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein vorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein
Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts- solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle
ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl Unterzeichnenden schriftlich mit.
gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen
seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeit- § 15
punkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht Abstimmungsausschreiben
werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili- der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-
gung an der Abstimmung erforderlich ist; ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei
6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Ab-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der stimmungsschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende
kann; Angaben enthalten:
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach 2. den Inhalt des Antrags;
den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits
gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der 3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
noch nicht beendet ist. liste eingetragen sind;
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt- 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen gung an der Abstimmung erforderlich ist;
schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekannt- 5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der ab-
machung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekannt- gegebenen Stimmen gefasst werden kann;
machung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 39
oder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim-
Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses mungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und
Zeitraums. teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das
Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Unter-
Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
nehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
an der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen 1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
vertretenen Gewerkschaften. Stimmauszählung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1749
2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-
§ 19 Abs. 3 beschlossen ist; haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-
3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen
und Wähler.
4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs- die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss
ausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe be- der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für
kannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-
den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. zubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von
§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses
unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder
§ 16 bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat
sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen,
Stimmabgabe dass der Verschluss unversehrt ist.
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den
Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
§ 18
enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll
die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das Einsatz von Wahlgeräten
vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“
anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be- an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahl-
schriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. urnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 17 gilt entspre-
chend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung
und die Wahlumschläge rechtzeitig den Betriebswahlvor- für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die
ständen. sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bauart
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht beson-
versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille dere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem
nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Bau-
Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent- gleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundes-
halten, sind ungültig. wahlgeräteverordnung beigefügt sein.
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
§ 17 hierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvor-
stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.
Abstimmungsvorgang
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm- § 19
zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die
Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen (1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der
und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl- Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
umschläge nicht herausgenommen werden können, ohne sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs-
dass die Urne geöffnet wird. wahlvorstand auf ihr Verlangen
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens 1. das Abstimmungsausschreiben,
zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des 3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person
Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
Wahlhelfers. Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und sowie
wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt
ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Wählerliste vermerkt worden ist. Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe
den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens
bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein
sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvor- Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-
stands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht abgabe (§ 20 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der
zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder
beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungs- gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
verhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit falls sind sie ungültig.
und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-
bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der für
der Abstimmungsberechtigten bedarf. den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgegebe-
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche nen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen fest.
Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit § 22
vom Hauptbetrieb entfernt sind, Abstimmungs-
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs- niederschrift des Betriebswahlvorstands
berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl-
Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende vorstand in einer Niederschrift fest:
Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungs-
berechtigte ausmacht. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs- 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich- 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe. 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
§ 20
7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
Verfahren
bei der schriftlichen Stimmabgabe 8. besondere während der Abstimmung eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
abstimmende Person (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsnieder-
und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, schrift.
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
des Datums unterschreibt und § 23
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge- Feststellung
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl- niederschrift des Hauptwahlvorstands
vorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab-
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Ab-
schluss der Stimmabgabe vorliegt.
stimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu fest:
diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlum-
schläge ungeöffnet in die Wahlurne. 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be- 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt 6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die
7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der 8. das Abstimmungsergebnis;
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl 9. besondere während der Abstimmung eingetretene
nicht angefochten worden ist. Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 21 § 24
Öffentliche Stimmauszählung Bekanntmachung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe des Abstimmungsergebnisses
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs- ergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebs-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und wahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die
stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstim-
gegen den Antrag abgegeben worden sind. mungsausschreiben bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1751
Abschnitt 3 der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-
treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;
Unterabschnitt 1
3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-
Verteilung der Sitze mitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand
der unternehmensangehörigen innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Be-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer kanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich ein-
gereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist
§ 25 anzugeben;
Verteilung der Sitze 4. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1
der unternehmensangehörigen Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze
Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes 5. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell- auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-
ten fest. schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten
in geheimer Abstimmung aufgestellt wird und dass
(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
hierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
wird;
Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden 6. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,
die Zahl der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften
Arbeitnehmer und die Zahl der leitenden Angestellten der sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden
Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- kann, die in einem Unternehmen vertreten ist, dessen
nehmer an der Wahl teilnehmen, in einer Reihe nebenein- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl
ander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die teilnehmen;
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise 7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3
unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Ange-
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter stellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die
den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst- Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem
zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die
unternehmensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3
Arbeitnehmer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden oder die leitenden Angestellten entfällt;
Angestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die 8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind,
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der
die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor-
das Los darüber, wem der Sitz zufällt. schlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten von Gewerkschaften;
nicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
Sitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes 9. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin
bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entsprechend. oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass
für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der
Unterabschnitt 2 ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Wahlvorschläge Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen
leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter
§ 26 als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;
Bekanntmachung über 10. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
die Einreichung von Wahlvorschlägen zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der gewählt ist;
Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über 11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der
(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachun-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-
gen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung
machung muss folgende Angaben enthalten:
zusammenfassen.
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Be-
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
trieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvor- den. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt-
stand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen
Angaben: erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen
und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegen-
1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
zunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich
das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle
können;
Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
schlägen Kenntnis erlangen können;
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforde-
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; rung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemes-
4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. senen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu
erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter-
(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt- bleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf
machung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsrats- dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf
mitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere
auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten
der Bekanntmachung. unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt- entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Unter- die Unterschrift gilt.
nehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an (8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf
der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen ver- einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der
tretenen Gewerkschaften. Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung
(Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-
§ 27 führt, so hat sie auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands
innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung sie
Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Wahlvorschlägen zu streichen.
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können
die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes § 28
bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.
Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete-
bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Unter-
Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein- nehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmerinnen und
reichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.
beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein- einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser
gereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8
Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-
wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Auf- schlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin-
sichtsratsmitglieder. nen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist von Gewerkschaften.
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 (3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere
Angestellten, als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-
schlagsvertreter benennen.
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterin-
nen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.
§ 29
(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen
und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau- Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
fender Nummer und unter Angabe von Familienname,
(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin
Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unter-
oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des
nehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustim-
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin
mung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in
oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1
den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung,
des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitneh-
sind beizufügen.
mer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender
(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer- jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur
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ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine Bewerbe- 10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands;
rin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als
11. dass die leitenden Angestellten in Briefwahl ab-
auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
stimmen;
werden. § 27 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
12. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-
(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
wahlvorstand eingehen müssen.
Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen
Betrieb neben der Bewerberin oder dem Bewerber auf- nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung
zuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied des zusammenfassen.
Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27 schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrie-
Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. ben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand
ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder
wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungs-
Unterabschnitt 3
vorschlägen Kenntnis erlangen können.
Zusätzliche Vorschriften für den
(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 30 § 31
Bekanntmachung Abstimmungs-
über die Abstimmung für den vorschläge der leitenden Angestellten
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten
Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen.
die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigs-
Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende An- tel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
gaben enthalten: unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner-
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; halb einer vom Hauptwahlvorstand zu bestimmenden
Frist beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die
2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Frist soll zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem für
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt.
muss;
(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede
3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender
auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be- Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-
schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten geschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist ent-
in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; sprechend anzuwenden.
4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Be- (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerbe-
werberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatz- rinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter
mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-
kann; name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung,
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden An- Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche
gestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Auf-
die Abstimmung der leitenden Angestellten unter- nahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schrift-
zeichnet sein muss; liche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl
annehmen werden, sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist
6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin
leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den
kann; es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstim-
7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der mungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Be-
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen werberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vor-
nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag geschlagen wird. Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1
aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberin- und 2 entsprechend anzuwenden.
nen und Bewerber enthalten muss und dass bei (4) Der Hauptwahlvorstand prüft die Abstimmungs-
Stimmengleichheit das Los entscheidet; vorschläge. Er übersendet die gültigen Abstimmungsvor-
8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen schläge unverzüglich den Betriebswahlvorständen. Jeder
mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem Tag bekannt,
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als von dem ab das Abstimmungsergebnis nach § 32 Abs. 9
Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht wird; § 26 Abs. 4
werden; ist entsprechend anzuwenden.
9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist
für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt
Hauptwahlvorstand eingereicht werden können; dies der Hauptwahlvorstand unverzüglich den Betriebs-
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
wahlvorständen mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die (7) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der
Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungs- Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur
vorschläge und fordert unter Hinweis auf den bevor- so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge-
stehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor- nommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber
schlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstim- enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
mungsvorschläge einzureichen. Los.
(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl-
§ 32 vorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist
das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewer-
Abstimmung der leitenden Angestellten berin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied
(1) Der Hauptwahlvorstand setzt den Tag der Abstim- als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-
mung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahl- schlag der leitenden Angestellten aufgenommen.
vorschlag der leitenden Angestellten spätestens neun (9) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-
Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26 mungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag
bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen. Jeder Be-
(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so triebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis und
viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 26 Abs. 4 ist
Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine entsprechend anzuwenden.
gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-
sichtsrats ist nicht zulässig. § 33
(3) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und Abstimmungsniederschrift
Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von
Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unter- Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Hauptwahl-
nehmen und Betrieb untereinander in alphabetischer vorstand in einer Niederschrift fest:
Reihenfolge aufzuführen. Das für eine Bewerberin oder für 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den
Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewer-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
berinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte
Bewerber entfallenden Stimmen;
insgesamt ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und 5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen
Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlum- Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
schläge. 6. besondere während der Abstimmung eingetretene
(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür
vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,
Unterabschnitt 4
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
kreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat, Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, § 34
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, Prüfung der Wahlvorschläge
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben, (1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird Wahlvorschlags.
vom Hauptwahlvorstand durchgeführt. Über die Abstim- (2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
mungsvorschläge stimmen die leitenden Angestellten in schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
Briefwahl ab. Auf die schriftliche Stimmabgabe sind die mit Familienname und Vorname der an erster Stelle be-
§§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden. nannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten
(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu
Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen, prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel unterrichten.
den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin
und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 35
Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Be-
finden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeich- Ungültige Wahlvorschläge
nete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie
ungültig. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine 2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in
Stimme. erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1755
3. die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 be- vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 27 Abs. 2,
zeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen
enthalten, die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den einge-
4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten reichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvor-
Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die schlag 1, 2 usw.).
erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den
bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet Betrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand
sind. übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebs-
wahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt
(2) Wahlvorschläge, mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben
1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand
in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,
sind, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5 Abschnitt 4
Satz 2 nicht beigefügt sind, Anzuwendende Vorschriften
3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf- § 38
weisen,
Anzuwendende Vorschriften
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstan-
det hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
der Beanstandung beseitigt worden sind. unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 36 durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere
Nachfrist für Wahlvorschläge Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-
schlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1 Kapitel 2
und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
schlag eingereicht, so erlässt der Hauptwahlvorstand un- Unmittelbare Wahl der
verzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen
fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben ent- Abschnitt 1
halten: Wahlausschreiben
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
§ 39
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht worden ist; Wahlausschreiben
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
einer Woche seit dem für die Bekanntmachung Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor- erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es
stand eingereicht werden können; der letzte Tag der muss folgende Angaben enthalten:
Frist ist anzugeben; 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min- 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von
destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird; allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu
5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wählen sind;
wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das 3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
Gericht bestellt werden können. nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl- die in der Wählerliste eingetragen sind;
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht 4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der werden können;
Wahlgang nicht stattfindet.
5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt
ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl
§ 37 der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
Bekanntmachung der Wahlvorschläge 7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts- (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere schreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahl- schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrie-
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
ben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand sprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der
ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden An- Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
gaben: (5) Ungültig sind Stimmzettel,
1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor- 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
schlägen Kenntnis erlangen können;
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
Stimmauszählung; 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
§ 49 Abs. 3 beschlossen ist; § 41
4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber Öffentliche Stimmauszählung
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt
5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
Abschnitt 2
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
Durchführung der Wahl zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
Unterabschnitt 1 vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder falls sind sie ungültig.
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge sprechend.
§ 40 § 42
Stimmabgabe, Wahlvorgang Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats- (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so Wahlgang gesondert fest:
kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmab-
gabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich
nach § 27 Abs. 4. 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs- 6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter entfallenden Stimmen;
Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami- 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
lienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen fälle oder sonstige Ereignisse.
und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlä-
gen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand ein-
enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden geschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten
kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver- die Wahlniederschrift.
wendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der
Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt Stimmauszählung bekannt.
für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl-
umschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden,
§ 43
müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorge-
sehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe Ermittlung der Gewählten
unterscheiden. (1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahl-
und die Wahlumschläge rechtzeitig den Betriebswahlvor- ergebnis.
ständen. (2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
(4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An- nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
kreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 ent- reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1757
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die § 45
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los Öffentliche Stimmauszählung
darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
(3) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be- zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin
desselben Wahlgangs über. oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine
innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so
nach der Reihenfolge ihrer Benennung. zählt dies als eine Stimme.
(5) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer- (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-
bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten sprechend.
Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. § 46
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Unterabschnitt 2 Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Wahlgang gesondert fest:
auf Grund nur eines Wahlvorschlags 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
§ 44
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Stimmabgabe, Wahlvorgang
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die 6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in Bewerber entfallenden Stimmen;
dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein fälle oder sonstige Ereignisse.
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und § 47
Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien- Ermittlung der Gewählten
name, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-
der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine niederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der
Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallen-
Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Be- den Stimmen. Gewählt sind insgesamt so viele Bewerbe-
werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent- rinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsrats-
sprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An- mitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf
gabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit
die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann. entscheidet das Los. § 43 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Unterabschnitt 3
Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-
kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie- (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
der zu wählen sind, der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla- (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
genen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Stimmabgabe beschließen
Bewerber abgeben. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzu- 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
wenden. vom Hauptbetrieb entfernt sind,
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der 2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-
Hauptwahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor- berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit
name, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in macht.
dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige
Wahlvorschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-
Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäfti- wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-
gung, Unternehmen, Betrieb und Kennwort des Wahl- neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
vorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge
aufzuführen. § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 50
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der
Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an Verfahren bei der Stimmabgabe
der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber ange- Wählerin oder der Wähler
kreuzt werden. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die
§§ 45 bis 47 sind anzuwenden. 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet
und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,
Unterabschnitt 4 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
des Datums unterschreibt und
Schriftliche Stimmabgabe
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-
§ 49 gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
Voraussetzungen
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor- der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
stand auf sein Verlangen diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
1. das Wahlausschreiben, nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die
tigt ist, gesondert
Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der
a) die Wahlvorschläge, Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, Wahlurne.
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt
dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
sowie Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
nicht angefochten worden ist.
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, Unterabschnitt 5
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl- Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe § 51
(§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über- Wahlniederschrift
sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
der Wählerliste. wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden WahIgang
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl- gesondert fest:
vorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe- 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
sondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahl- 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
berechtigten bedarf. 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
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6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbe-
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne- stimmungsgesetz durch Delegierte gewählt werden
ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor- und
schläge; 2. der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand)
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen des in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens nach
Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; § 51 der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; gesetz (§ 55 der Zweiten Wahlordnung zum Mitbe-
stimmungsgesetz) beschlossen hat, dass die für die
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder dieses Unternehmens
glieder gewählten Ersatzmitglieder; zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Auf-
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen- sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vor-
fälle oder sonstige Ereignisse. schriften dieses Kapitels teilnehmen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeit-
§ 52 nehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens
nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von
Bekanntmachung des Wahl-
Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen
ergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
teilnehmen.
(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler- (2) Der Betriebswahlvorstand des in Absatz 1 Satz 1
gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl- Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erlässt hierüber eine
vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Bekanntmachung; besteht das Unternehmen aus mehre-
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich ren Betrieben, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand
für die Dauer von zwei Wochen bekannt. die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand wahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- § 55
nehmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in Delegierte, die für die Wahl
diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. von Aufsichtsratsmitgliedern
mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 53 (1) Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer
Aufbewahrung der Wahlakten an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Ver-
ordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder nach den
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zu
übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen wählen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsrats-
Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mitglieder nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn
gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu
Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Betriebs-
wahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand) dieses Unter-
nehmens beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder
Kapitel 3
der Arbeitnehmer dieses Unternehmens, sofern ihre Wahl
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte erfolgt, von den nach den Vorschriften
der Arbeitnehmer durch Delegierte dieses Abschnitts zu wählenden Delegierten gewählt
werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahl-
Abschnitt 1 ausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst
werden.
Wahl der Delegierten
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unterneh-
Unterabschnitt 1
mens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der
Delegierte mit Mehrfachmandat Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unter-
nehmen teilnehmen.
§ 54
Keine Wahl von Delegierten, Unterabschnitt 2
soweit im Rahmen eines anderen
Wahlverfahrens bereits Delegierte Einleitung der Wahl
mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 56
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Dele- Errechnung der Zahl der Delegierten
gierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
statt, soweit Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der
1. in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorständen mit.
und Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmit- In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand den
gliedern nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichts- Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahlvorstand das
ratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm den Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten
von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wähler- erhalten je sieben Stimmen.
listen für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die
Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung Hälfte der vollen Zahl betragen.
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten. (6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte
zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
(3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu setzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig- Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht,
ten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1
gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende
betragen. Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1
(4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte
Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des
Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen Betriebs entsprechend.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-
nehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in § 57
einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2,
3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein- Zuordnung von Arbeitnehmerinnen
ander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf- und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden
mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer- Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht
den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe der Hauptwahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen und
nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3 Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wähler-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und liste des Betriebs.
die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Dele-
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach
gierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn
Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichen-
die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wahl der
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
Delegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes als
und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entschei-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der
det das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.
Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit-
(5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem Be- nehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der
trieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens
Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als gelten. Der Hauptwahlvorstand nimmt diese Arbeitneh-
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu merinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehme-
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- rinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten
den Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten
erhalten je zwei Stimmen; der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung auf die in § 3
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu die leitenden Angestellten neu zu errechnen (§ 56).
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
den Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten § 58
erhalten je drei Stimmen; Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahl-
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
vorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2)
den Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten
zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach
erhalten je vier Stimmen;
der Feststellung über diese Zuordnung mit:
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
durch Delegierte zu wählen sind;
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-
den Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten 2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Dele-
erhalten je fünf Stimmen; gierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- 3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach
den Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
erhalten je sechs Stimmen; bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Ange-
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu stellten;
wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des 4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmerin-
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten- nen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1761
Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den 10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in
Betrieb, dem sie zugeordnet worden sind; jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch
5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 den Delegierten;
Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs auf- 11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
zunehmen sind, getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und leitenden tigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs-
Angestellten, sowie den Betrieb, aus dessen Wähler- wahlvorstand eingereicht sind;
liste sie gestrichen worden sind; 12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-
6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand vorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge-
dem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der führten Bewerberinnen und Bewerber in der angege-
Delegierten mitzuteilen hat. benen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebs- in dem Wahlgang zu wählen sind;
wahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste 13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine schlägen Kenntnis erlangen können;
Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs- 14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der
wahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten Delegierten;
zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs,
aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, 15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmaus-
und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese zählung;
Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Ab- 16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
satz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Dele- und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
gierten (§ 59). § 69 Abs. 3 beschlossen ist;
§ 59 17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl
der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten 18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26
schreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Angaben enthalten:
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
1. das Datum seines Erlasses;
1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer;
durch Delegierte zu wählen sind;
2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.
3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-
schlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten
auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Unterabschnitt 3
Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sol-
len; die anderen Unternehmen sind anzugeben; Wahlvorschläge für Delegierte
4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- § 60
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
die in der Wählerliste eingetragen sind; Einreichung von Wahlvorschlägen
5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten (1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-
gewählt werden; tigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-
6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach vorschlag für Delegierte
Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes be- 1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
zeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der leiten- Arbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der
den Angestellten; wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten bezeichneten Arbeitnehmer,
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus- 2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel
schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein- oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
gereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind
anzugeben; innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-
8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 schreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebs-
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der
ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeich- soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in
net sein muss; dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Ange- (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen
stellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-
der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; fender Nummer und unter Angabe von Familienname,
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf- (2) Wahlvorschläge,
zuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen
1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der
und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und
in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet
ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl
sind,
die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2
Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet
Satz 2 nicht beigefügt sind,
werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem
Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan- 3. die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht
dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-
Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor- weisen,
stands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei
erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter
Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden
angesehen.
sind.
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere
§ 63
Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung
des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Nachfrist für Wahlvorschläge
Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen,
zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter- (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-
bleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf schlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gülti-
dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf ger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebs-
den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und
Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung
unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss
entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag folgende Angaben enthalten:
die Unterschrift gilt. 1. das Datum ihres Erlasses;
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf 2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der eingereicht worden ist;
Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung
(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge- 3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
führt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor- einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
stands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech- können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
te Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der
Wahlgang nicht stattfindet.
§ 61
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
Prüfung der Wahlvorschläge ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
Wahlvorschlags. § 64
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahl- Bekanntmachung der Wahlvorschläge
vorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge
ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch
benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann- das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2
ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-
zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den folge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-
Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
zu unterrichten. Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung
rechtzeitig einzuladen.
§ 62
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
Ungültige Wahlvorschläge Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen
Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in gleicher
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in
2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in
der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin
erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der an-
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von gegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem
Unterschriften aufweisen. Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1763
Unterabschnitt 4 Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4
Wahl von Delegierten in einem usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für
§ 65 die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
Stimmabgabe, Wahlvorgang
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahl- geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
vorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie
seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab- Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm- Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-
zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl- schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
umschlägen). welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs- werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die
Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami- folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
lienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinan- desselben Wahlgangs über.
der aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzu- (3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
geben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be-
schaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für Unterabschnitt 5
die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,
die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm- nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der § 68
Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An- Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen
kreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 entsprechend
anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-
jeden Wahlgang gesondert zu vermerken. schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten
Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, dem Wahlgang zu wählen sind.
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegier-
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, ten nach Absatz 1 als gewählt gelten.
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 66 Unterabschnitt 6
Öffentliche Stimmauszählung Schriftliche Stimmabgabe
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 69
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs- Voraussetzungen
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl- (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen. wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel stand auf sein Verlangen
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie 1. das Wahlausschreiben,
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-
falls sind sie ungültig. tigt ist, gesondert
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-
sprechend. a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
§ 67
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler
Ermittlung der Gewählten
abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebs-
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Unterabschnitt 7
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-
merk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
§ 71
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt Wahlniederschrift
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt
(§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs- ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über- für jeden Wahlgang gesondert fest:
sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in
der Wählerliste. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor- 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf- 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
tigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten 6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und
eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche 7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be-
Stimmabgabe beschließen werber als gewählt gelten (§ 68);
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit 8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und
vom Hauptbetrieb entfernt sind, Anschriften
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig- a) der gewählten Delegierten,
ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 b) der Ersatzdelegierten
berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit
nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus- in der Reihenfolge ihrer Benennung;
macht. 9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. fälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahl-
§ 70 niederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand einge-
schrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.
Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
Wählerin oder der Wähler § 72
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich- Bekanntmachung des Wahl-
net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver- ergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
schließt, (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer
des Datums unterschreibt und von zwei Wochen bekannt.
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs- Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor der Benachrichtigung anzugeben.
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis Unterabschnitt 8
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent- Ausnahme
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- § 73
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand
die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Ausnahme
Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht
Wahlurne. anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be- dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 bezeich-
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt neten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Ersten
des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-
Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des setz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmit-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl glieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des
nicht angefochten worden ist. Gesetzes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1765
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Mitteilung an die Delegierten
der Arbeitnehmer durch die Delegierten
§ 77
Unterabschnitt 1
Mitteilung an die Delegierten
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten
§ 74 spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegierten-
versammlung mit:
Delegiertenversammlung
1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen können, die in der Delegiertenliste einge-
der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver- tragen sind;
sammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.
2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen sammlung ermöglicht wird;
nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebs-
wahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 58 Abs. 1 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-
Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvor-
hatten. Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen stand eingelegt werden können;
und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, im Rahmen 4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von
eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit allen Delegierten gewählt werden;
Mehrfachmandat gewählt worden (§ 54 Abs. 1), so soll die
5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor
dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats- 6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden. ist;
7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der
§ 75 öffentlichen Stimmauszählung;
Delegiertenliste 8. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele- Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-
gierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in nis oder durch eingeschriebenen Brief.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der
und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen,
und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver- nehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unter-
merken, wie viele Stimmen er hat. nehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit
und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung eines Delegierten
bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die 1. durch Niederlegung des Amtes,
zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die
Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsicht- 2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten
nahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations- 3. durch Verlust der Wählbarkeit
technik ermöglicht werden.
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er
verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so ver-
§ 76 ständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des
Einsprüche Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste (4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten- teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein
liste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt- Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Dele-
wahlvorstand eingelegt werden. gierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so
teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-
gründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegier- Unterabschnitt 3
tenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
mit. auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahl-
vorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über- § 78
prüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei
Stimmabgabe, Wahlvorgang
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Er-
ledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-
der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor- zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4. zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs- Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-
Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unter- werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf
nehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahl- ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die
vorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die desselben Wahlgangs über.
Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvor-
schlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für den- (3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
selben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich
die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif- nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
tung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-
Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten
Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte
Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum- Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
schlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel Unterabschnitt 4
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind
die §§ 17 und 18 entsprechend anzuwenden; die Stimm- Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
abgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
für jede Stimme gesondert zu vermerken. auf Grund nur eines Wahlvorschlags
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
§ 81
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, Stimmabgabe, Wahlvorgang
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag
aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine
§ 79 gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des
Öffentliche Stimmauszählung Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt
durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab.
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl- Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen. name, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Be-
falls sind sie ungültig. werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-
Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber
sprechend.
der Delegierte ankreuzen kann. § 78 Abs. 2 Satz 3 ist
anzuwenden.
§ 80
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten
Ermittlung der Gewählten
durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- sehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem
Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 Wahlgang zu wählen sind. § 78 Abs. 3 Satz 2 ist ent-
usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander sprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1767
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange- Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 4 und
kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit- die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.
glieder zu wählen sind,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, Unterabschnitt 6
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. § 85
Wahlniederschrift
§ 82
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
Öffentliche Stimmauszählung wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
gesondert fest:
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- 2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin
oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 4. die Zahl der gültigen Stimmen;
§ 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so
zählt dies als eine Stimme. 6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent- ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-
sprechend. schläge;
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
§ 83 Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
Ermittlung der Gewählten 8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber, 9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen glieder gewählten Ersatzmitglieder;
sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Los. § 80 Abs. 4 ist anzuwenden. fälle oder sonstige Ereignisse.
Unterabschnitt 5 § 86
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und
§ 84 die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds bekannt.
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb-
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied nis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvor-
der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine ständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahler-
Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen gebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die
oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81 Dauer von zwei Wochen bekannt.
Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
Hauptwahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor- Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
name, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb mer an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige
Wahlvorschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die § 87
Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter
Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäfti- Aufbewahrung der Wahlakten
gung, Unternehmen, Betrieb und Kennwort des Wahl- Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-
vorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge stand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in
aufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte nehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen
Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf
Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Jahren auf.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Teil 2 mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für
die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
§ 91
Kapitel 1 Anzuwendende Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt-
wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen
§ 88 Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder
Einleitung des Abberufungsverfahrens durch Delegierte gewählt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit- beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
glieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den
schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht Vorschriften des Kapitels 2.
kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamt-
betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
Betriebsrat des Unternehmens einzureichen, dessen Auf- beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet
sichtsrat das abzuberufende Mitglied angehört. Besteht in sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-
diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag schriften des Kapitels 3.
beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlbe-
rechtigten größten anderen Unternehmens einzureichen, Kapitel 2
in dem ein Betriebsrat besteht und dessen Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an Abstimmung über die Abberufung
der Abberufung teilnehmen oder, wenn in dem anderen eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebs- Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
rat.
§ 92
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Ab-
berufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei Abberufungsausschreiben, Wählerliste
denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 (1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Ab-
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. berufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset- von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des
zung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt statt-
die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung finden.
des Hauptwahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An-
des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl- gaben enthalten:
vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds,
dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahl- 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
akten zu übergeben. 2. den Inhalt des Antrags;
3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
§ 89
4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Liste der antragsberechtigten den Antrag unterzeichnet haben;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird liste eingetragen sind;
in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen be-
aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für darf;
die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antrags-
berechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzu- 7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
wenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens
muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung ent- sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 ent-
halten. sprechend anzuwenden.
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-
§ 90 lich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs
Prüfung des Antrags auf Abberufung (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abwei-
(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach chend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste
Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit- nicht erforderlich ist.
nehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags
auf Abberufung.
§ 93
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter- (1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwen-
zeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1769
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim- 8. wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;
mungsergebnis schriftlich 9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
1. den Betriebswahlvorständen, der öffentlichen Stimmauszählung;
2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung 10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
abgestimmt worden ist,
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung § 96
gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
4. dem Unternehmen.
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die
Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
anzuwenden.
Kapitel 4
Kapitel 3 Ersatzmitglieder
Abstimmung über die Abberufung
eines durch Delegierte gewählten § 97
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4
§ 94 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3
Delegiertenliste entsprechend anzuwenden.
Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unver-
züglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und Teil 3
§ 76 sind entsprechend anzuwenden. Besondere Vorschriften für
die Wahl und die Abberufung
§ 95 der Aufsichtsratsmitglieder der
Delegiertenversammlung, Mitteilung
Arbeitnehmer bei Teilnahme von
des Hauptwahlvorstands an die Delegierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
von Seebetrieben
(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abbe-
rufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) Kapitel 1
ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs
Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag Wahl der Aufsichts-
auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf- ratsmitglieder der Arbeitnehmer
sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten Abschnitt 1
schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge- Einleitung der Wahl, Abstimmung
schriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 77 über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen § 98
vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
Einleitung der Wahl
(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf
1. den Inhalt des Antrags; 50 Wochen verlängert.
2. die Bezeichnung der antragstellenden Person; (2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist
3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
die den Antrag unterzeichnet haben; nehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des
Gesetzes) beschäftigt sind.
4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im See-
5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
betrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Auf-
Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
gaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die Anwen-
sammlung ermöglicht wird;
dung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht.
6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier- (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen
tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt- sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum See-
wahlvorstand eingelegt werden können; betrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit,
7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr- von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind.
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine
bedarf; solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekannt-
der Mitteilung zu vermerken. machung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschrei-
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum ben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24
Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre
Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine
§ 100
solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die
Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Bekanntmachung über
Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch die Einreichung von Wahlvorschlägen
Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem (1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss in See-
übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des betrieben auch folgende Angaben enthalten:
Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, 1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und betriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem
Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,
Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-
Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in licht wird;
§ 8 bezeichnete Wählerliste.
2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwen- betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-
den. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
muss folgende Angaben enthalten:
3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-
1. das Datum ihrer Versendung;
betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine
2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht
und seine Anschrift; werden.
3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See- (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27 Abs. 2
betriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-
ermöglicht wird; gen wird auf 13 Wochen verlängert.
4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe- (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben
triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver- nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend;
hältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.
des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
(4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für
5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei
nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1
schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekannt-
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; machung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeit-
6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun- punkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Land-
gen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit betrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeit-
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden nehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht
können; ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindest-
frist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die
7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt
nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,
§ 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist an-
die in der Wählerliste eingetragen sind.
zuwenden.
(7) In Seebetrieben ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-
weichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb
§ 101
1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Zusätzliche Vorschriften für den
Schiffe eingelegt werden; Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung (1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die
der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf
Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden. Wochen verlängert. Der Hauptwahlvorstand übersendet
jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekannt-
machung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und
§ 99
Abs. 5 Satz 2 sind in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26
Abstimmung über die Art der Wahl Abs. 5 ist anzuwenden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der See- (2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Hauptwahl-
betriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die vorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Ange-
Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht stellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden
teil und bleiben für die Errechnung der für die Antrag- Angestellten innerhalb von 30 Wochen seit dem für die
stellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt auf-
Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer gestellt sein kann; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1771
Abschnitt 2 der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für See-
Unmittelbare Wahl der Aufsichts- betriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
ratsmitglieder der Arbeitnehmer 1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte gewählt werden;
§ 102
2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt wer-
Wahlausschreiben im Seebetrieb den;
(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in 3. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
1. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
Seebetriebs in Briefwahl wählen; 4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt- nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des
wahlvorstand eingehen müssen. Seebetriebs eingetragen sind;
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in 5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzu- von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt
wenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden. werden;
6. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
§ 103 Seebetriebe in Briefwahl wählen;
Stimmabgabe bei der Wahl 7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahl-
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See- er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben
betrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmit- kann;
glieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge ist;
an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) über-
sendet der Hauptwahlvorstand 9. dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines
Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel
a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbe-
satzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert 10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-
übersteigt, wahlvorstand vorliegen müssen;
b) allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des See- 11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
betriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht
(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind
an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe
entsprechend anzuwenden.
erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahl-
ausschreibens.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, § 106
der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimm-
abgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen
Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen und Arbeitnehmer von Seebetrieben
möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abge-
sandt werden. (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-
betrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglie-
der der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 49 und 50
Abschnitt 3 sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 49
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift
der Arbeitnehmer durch Delegierte des Hauptwahlvorstands tragen.
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge
§ 104 an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) über-
Wahl der Delegierten sendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfor-
(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. derlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzu-
Die §§ 54 bis 73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. wenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See- vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand
betrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder vorliegen.
der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
(3) Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegier-
tenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der
§ 105 zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden.
Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße
Wahlausschreiben in Seebetrieben
Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahl-
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt vorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehme- auf die Wahlvorschläge;
rinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender
5. bei Mehrheitswahl
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-
Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
ten des Seebetriebs.
b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen
2. Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler der
oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeit-
Seebetriebe werden in eine gesonderte Wahlurne
nehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben
gelegt.
und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
(§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
c) die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen
nehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe ent-
oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegier-
sprechend anzuwenden:
ten und der umgerechneten Stimmen der Arbeit-
1. Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler der Seebe- nehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben;
triebe werden gesondert ausgezählt.
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht der gewählten Ersatzmitglieder;
erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als fälle oder sonstige Ereignisse.
eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errech-
neten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl
der von den Delegierten in dem Wahlgang für den Kapitel 2
Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.
Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer
§ 107
Wahlniederschrift Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschrift
Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang § 108
gesondert fest: Gemeinsame Vorschrift
1. die Zahl der
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im See-
betrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Auf-
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von
gaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von
Seebetrieben abgegebenen Wahlumschläge;
§ 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und 6
2. die Zahl der Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4
Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem See-
a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
betrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden;
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von § 10 ist nicht anzuwenden.
Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt
3. die Zahl der zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stim-
men,
Abschnitt 2
b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von
Abstimmung über die Abberufung
Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
4. bei Verhältniswahl Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Stimmen der Delegierten, § 109
b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge Abberufungs-
entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und ausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrech-
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
nung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten
sechs Wochen verlängert.
nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in
c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten An-
entfallenden Stimmen der Delegierten und der um-
gaben enthalten.
gerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer von Seebetrieben, (3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002 1773
§ 110 5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1
bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
Stimmabgabe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-
betrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent- Teil 4
sprechend anzuwenden.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 3 § 114
Abstimmung über die Abberufung Erstmalige Anwendung
eines durch Delegierte gewählten des Gesetzes auf ein Unternehmen
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeich-
§ 111 nete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97
Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-
Unmittelbare Abstimmung,
machung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
zu erlassen.
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See- (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in
betrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem
auf Abberufung unmittelbar teil. Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegier- wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12
tenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der sind anzuwenden.
Seebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Haupt-
sind entsprechend anzuwenden. wahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten
(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussicht-
auf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist ent- lichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der ratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der
Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in
verlängern kann. § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebe-
trieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist
auf 46 Wochen.
§ 112
Abberufungsausschreiben in Seebetrieben § 115
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversamm- Berechnung von Fristen
lung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsaus-
schreiben für Seebetriebe. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-
Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend ten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
anzuwenden. Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im
Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis
Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
§ 113
Abstimmung, § 116
Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Übergangsregelung
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni
betrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-
2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der
sprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20
Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3 der
von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend
Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
anzuwenden:
auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig- Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
ten des Seebetriebs. (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
eine gesonderte Wahlurne gelegt. anzuwenden.
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert
§ 117
ausgezählt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines
Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
reicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Wahlordnung zum Mitbe-
Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 stimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934),
Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Novem-
als eine Stimme eines Delegierten gezählt. ber 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002
Berlin, den 27. Mai 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester