1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Gesetz
zur Neuordnung der Statistik
über die Beherbergung im Reiseverkehr
(Beherbergungsstatistikgesetz – BeherbStatG)
Vom 22. Mai 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunfts-
ländern erfasst,
§1 2. Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Camping-
Anordnung, Zweck plätzen der Stellplätze,
Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorüber- 3. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis
gehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen zusätzlich Zahl der Gästezimmer sowie deren
bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durch- Belegung.
geführt.
§5
§2 Hilfsmerkmale
Periodizität, Berichtszeitraum Hilfsmerkmale sind:
(1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt. 1. Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der dem 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern
Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalender- der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
monat.
§6
§3 Auskunftspflicht
Erhebungsbereich (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Be- Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter
triebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweck- oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Aus-
bestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig kunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.
vorübergehend zu beherbergen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume
des Kalenderjahres und des Vorjahres.
a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe)
Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels §7
garnis und Übermittlungsregelung
Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör-
der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß perschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes-
9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils amt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
geltenden Fassung und statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
§8
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erhebungsmerkmale
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleich-
Erhebungsmerkmale sind: zeitig tritt das Beherbergungsstatistikgesetz vom 14. Juli
1. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; 1980 (BGBl. I S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6
bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
enthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1643
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Gesetz
zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Vom 22. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Empfänger einer Wirtschafts-
nummer und beteiligte Stellen
(1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen
Artikel 1 und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Per-
Gesetz sonengesellschaften, die am 1. Juli 2002 im Erprobungs-
gebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und
zur Erprobung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer 1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von
(Wirtschaftsnummer- mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder
Erprobungsgesetz – WiNuEG) 2. für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach
§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten
müssen.
§1
(2) Natürliche und juristische Personen sowie rechts-
Zwecke
fähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen
(1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundes- des Absatzes 1 am 1. Juli 2002 nicht erfüllen oder erst
einheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung nach dem 1. Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im
der elektronischen Datenübermittlung. Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschafts-
nummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1
(2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird be-
erfüllen.
stimmt,
(3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesell-
1. welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschafts-
schaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
nummer erhalten sollen und
oder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschafts-
2. welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirt- nummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig
schaftsnummer festgelegt werden. sind oder ihre Niederlassung haben.
(4) An der Erprobung nehmen folgende für das Er-
§2 probungsgebiet zuständige Stellen teil:
1. die Finanzämter,
Anwendungsbereich
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden zuständigen Behörden,
1. Wirtschaftsnummern zugeteilt, 3. die Bundesanstalt für Arbeit,
2. Daten erhoben und gespeichert sowie 4. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-
verarbeitung.
3. die elektronische Datenübermittlung (Datenübertra-
gung) erprobt. (5) An der Erprobung können auch
(2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1. Januar 1. die Industrie- und Handelskammern,
2002 und endet spätestens am 31. Oktober 2003. 2. die Handwerkskammern,
(3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regens- 3. die Kammern der freien Berufe,
burg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet) 4. die Landwirtschaftskammer,
durchgeführt.
5. die Berufsgenossenschaften,
(4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten 6. die Sozialversicherungsträger,
im Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffent-
lichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt 7. die Monopolkommission
sind. im Erprobungsgebiet beteiligt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1645
§4 7. Wirtschaftszweig,
Zuständigkeit 8. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
Für die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschafts- 9. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
nummer ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Sie 10. Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht
kann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem besteht, beschäftigt werden,
31. März 2003 einschränken. Sie bestimmt die Vergabe-
und Kontinuitätsregeln der Erprobung. 11. Unternehmenszugehörigkeit.
(2) Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs. 4 Nr. 1
§5 bis 3 genannten Stellen verbindlich. Dies gilt auch für
die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung
Zuteilung der Wirtschaftsnummern beteiligt werden.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschafts-
nummer zu, und zwar §8
1. gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen
Datenspeicherung und Datenübermittlung
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften
über die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (1) Die Stammdaten nach § 7 Abs. 1 werden bei der
zuständige Behörde, Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt.
2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder (2) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen teilen
rechtsfähigen Personengesellschaften über das der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen
zuständige Arbeitsamt, gespeicherten Stammdaten mit.
wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorlie- (3) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3
gen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs. 3 bean- Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten,
tragt wurde. soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu
(2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig. führen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stamm-
daten ändern.
§6 (4) Bei Anzeige eines Gewerbes während der Er-
probung übermittelt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der
Pflicht zum Führen Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen
der Wirtschaftsnummer, Verhältnis Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen
zu den bisherigen Nummernsystemen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen
(1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind ver- Personengesellschaften.
pflichtet, diese während der Erprobung zu führen. (5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirt-
(2) Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die schaftsnummer an die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der
beteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschafts- Gewerbeordnung zuständige Behörde.
nummer bei der schriftlichen oder elektronischen Daten- (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach
übermittlung zu verwenden. Dies betrifft auch die Daten- § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.
übermittlung zwischen den beteiligten Stellen.
(7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenüber-
(3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer mittlungen zwischen den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten
erlischt Stellen bleiben unberührt.
1. durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder
2. nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit, §9
dass die Erprobung beendet ist,
Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten
spätestens jedoch am 31. Oktober 2003. der Empfänger einer Wirtschaftsnummer
(4) Die bestehenden Nummernsysteme können wäh- (1) Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht
rend der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt aller natürlichen und juristischen Personen und rechts-
werden. fähigen Personengesellschaften nach § 3 Abs. 1 und 2
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Sie teilen der
§7
Bundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten
Stammdatensatz und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit.
(1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend, (2) Ändern sich die Stammdaten, so sind die Emp-
folgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet: fänger der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderun-
gen der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen
1. Name,
mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1
2. Vornamen, Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
3. Firma, (3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristi-
4. Anschrift, sche Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind
5. Rechtsform, verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zustän-
6. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder digen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine
Vereinsregistereintragung, Wirtschaftsnummer zu erhalten.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
(4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen möglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am
auch für die in § 3 Abs. 3 genannten natürlichen und 31. Dezember 2003.
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesell- (2) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs. 4
schaften. und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten
im Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden.
§ 10 Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser
Mitteilung, spätestens jedoch am 15. Januar 2004, eine
Auskunftspflichten und
Löschungsmitteilung der betroffenen Stellen.
Mitwirkungspflichten der beteiligten Stellen
(1) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen sind
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft § 15
verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Kosten
Stammdaten und die bereits verwendeten Nummern-
systeme. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der
soweit sie an der Erprobung beteiligt werden. Erprobung vom Bund erstattet.
(2) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundes-
anstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die Artikel 2
Stammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer
weiterzuleiten. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
§ 11 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des
Auskunftspflichten und Mit- Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
wirkungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit folgt geändert:
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den
in § 3 Abs. 4 genannten Stellen Änderungen des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Stammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mit-
a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Drei-
zuteilen.
zehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt ge-
(2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem fasst:
Beirat verpflichtet.
„Ergänzungen für übergangsweise
mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben“.
§ 12
b) Nach der Angabe „§ 421f …“ wird die Angabe
Beirat „§ 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirt-
(1) Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Feder- schaftsnummer“ eingefügt.
führung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie und des Freistaates Bayern begleitet. Am 2. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:
Beirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die
Spitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich, „§ 421g
die obersten Bundesbehörden zu beteiligen. Erprobung einer
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
regelmäßig über den Stand der Erprobung und die (1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirt-
gewonnenen Erkenntnisse. schaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Er-
probungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644).
Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer
§ 13
entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten
Erprobungsergebnisse Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.
Die Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministe- (2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnum-
rium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. März mer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebs-
2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Oktober datei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten
2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung an folgende Stellen übermittelt werden:
gewonnenen Erkenntnisse vor. Der Schlussbericht muss 1. die Finanzämter,
konkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer enthalten. 2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden,
3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-
§ 14 verarbeitung.
Löschung der (3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an
gespeicherten Daten, Löschungsmitteilungen
1. die Industrie- und Handelskammern,
(1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermit- 2. die Handwerkskammern,
telten und gespeicherten Daten werden zum frühest- 3. die Kammern der freien Berufe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1647
4. die Landwirtschaftskammer, Artikel 3
5. die Berufsgenossenschaften, Änderung der Gewerbeordnung
6. die Sozialversicherungsträger, In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
7. die Monopolkommission. Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebs- vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist,
datei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Ab- werden vor den Wörtern „ohne die Feld-Nummer 33“
sätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit folgende Wörter eingefügt: „und zur Erfüllung der Auf-
sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
erforderlich sind und die empfangende Stelle berech- vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“.
tigt ist, diese Daten zu führen.
(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Rege- Artikel 4
lungen können die in den Absätzen 2 und 3 genann-
Inkrafttreten
ten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch
nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
getauscht werden dürfen.“ in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen*)
Vom 22. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Unterabschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
Artikel 1 § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
male
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) wird wie Fünfter Unterabschnitt
folgt geändert: Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
„Inhaltsübersicht male
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift Sechster Unterabschnitt
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
Zweiter Teil § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
male
Agrarstatistiken
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Bodennutzungserhebung
Erhebung über die Viehbestände
Erster Unterabschnitt
§ 18 Erhebungseinheiten
Allgemeine Vorschrift
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-
§ 2 Einzelerhebungen male
Zweiter Unterabschnitt § 20 Erhebungsmerkmale
Flächenerhebung Dritter Abschnitt
§ 3 Erhebungseinheiten § 21 (weggefallen)
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe- § 22 (weggefallen)
bungsmerkmale
§ 23 (weggefallen)
§ 5 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Dritter Unterabschnitt
Strukturerhebungen in land-
Bodennutzungshaupterhebung
und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 6 Erhebungseinheiten
Erster Unterabschnitt
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
male Allgemeine Vorschriften
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität
Zweiter Unterabschnitt
*) Artikel 1 Nr. 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
linie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Agrarstrukturerhebung
19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden § 25 Erhebungseinheiten
statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials
bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21). § 26 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1649
§ 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des Dritter Unterabschnitt
Grundprogramms
Erhebung in Unternehmen
§ 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungs- mit Hennenhaltung
programms § 52 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 30 (weggefallen) § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 31 (weggefallen)
Vierter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt Erhebung in Geflügelschlachtereien
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 55 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungseinheiten § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 33 Erhebungsart, Merkmale § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Vierter Unterabschnitt Achter Abschnitt
Weinbauerhebung Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
§ 35 Erhebungseinheiten Erster Unterabschnitt
§ 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk- Allgemeine Vorschrift
male
§ 58 Einzelerhebungen
§ 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Zweiter Unterabschnitt
Fünfter Unterabschnitt
Erhebung über Schlachtungen
Gartenbauerhebung
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 38 Erhebungseinheiten
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
male Dritter Unterabschnitt
§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Schlachtgewichtsstatistik
Sechster Unterabschnitt § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Binnenfischereierhebung § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 41 Erhebungseinheiten
Neunter Abschnitt
§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-
male Milchstatistik
§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung
Fünfter Abschnitt
(weggefallen) Zehnter Abschnitt
Hochsee- und Küstenfischereistatistik
Sechster Abschnitt § 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Ernteerhebung
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen) Elfter Abschnitt
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung Weinstatistik
§ 47 Besondere Ernteermittlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift
Siebter Abschnitt § 69 Einzelerhebungen
Geflügelstatistik
Zweiter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Rebflächenerhebung
Allgemeine Vorschrift
§ 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 48 Einzelerhebungen
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt
Erhebung in Brütereien
Ernteerhebung
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale punkt
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Vierter Unterabschnitt Vierter Teil
Erhebung der Erzeugung Schlussvorschrift
§ 74a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit- § 99a (Inkrafttreten)“.
punkt
§ 75a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
2. In § 2 Nr. 5, in der Überschrift des Sechsten Unterab-
Fünfter Unterabschnitt schnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, in
§ 16 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 96 Satz 1 wird jeweils
Bestandserhebung
das Wort „Obstanbauerhebung“ durch das Wort
§ 75a Erhebungseinheiten „Baumobstanbauerhebung“ ersetzt.
§ 76a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
punkt 3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zwei-
§ 77a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt ten Teils, in § 20 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das
Wort „Viehzählung“ durch die Wörter „Erhebung über
Zwölfter Abschnitt die Viehbestände“ ersetzt.
Holzstatistik
4. § 1 wird wie folgt geändert:
Erster Unterabschnitt
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Agrar-
Allgemeine Vorschrift fachstatistiken“ durch das Wort „Agrarstatisti-
§ 78a Einzelerhebungen ken“ ersetzt.
Zweiter Unterabschnitt b) In Nummer 2 wird das Wort „Viehzählung“ durch
die Wörter „Erhebung über die Viehbestände“
Erhebung in ersetzt.
forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79a Erhebungseinheiten
5. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort
§ 80a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale „Agrarfachstatistiken“ durch das Wort „Agrarstatis-
§ 81a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum tiken“ ersetzt.
Dritter Unterabschnitt
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
Erhebung in
Betrieben der Holzbearbeitung „§ 4
§ 82a Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität,
§ 83a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 84a Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum
Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vor-
Dreizehnter Abschnitt jahres durchgeführt:
§ 85a (weggefallen) 1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhe-
§ 86a (weggefallen)
bungsmerkmale:
§ 87a (weggefallen) a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächli-
chen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nut-
Vierzehnter Abschnitt zung wird entsprechend dem Nutzungsarten-
verzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
Düngemittelstatistik messungsverwaltungen der Länder der Bun-
§ 88a Erhebungseinheiten desrepublik Deutschland ermittelt;
§ 89a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale b) die Bodenflächen nach der im Flächennut-
§ 90a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum zungsplan dargestellten Art der Nutzung;
Bodenflächen, die in einem Flächennutzungs-
Dritter Teil plan nicht dargestellt sind, werden unter
Berücksichtigung der sonstigen planungs-
Gemeinsame Vorschriften rechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse
§ 91a Erhebungseinheiten entsprechend den Darstellungen in einem
§ 92a Hilfsmerkmale Flächennutzungsplan zugeordnet;
§ 93a Auskunftspflicht 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei
§ 94a Durchführung von Bundesstatistiken
wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der
§ 94a Verordnungsermächtigung Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.
§ 95a Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhe-
§ 96a Fortschreibeverfahren bung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aus-
§ 97a Betriebsregister setzen.“
§ 98a Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von
Einzelangaben 7. § 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1651
8. § 6 wird wie folgt gefasst: 18. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 „(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-
Erhebungseinheiten bestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter- 19. § 19 wird wie folgt gefasst:
hebung sind
„§ 19
1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:
Erhebungsart, Periodizität,
a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1, Berichtszeitpunkt, Merkmale
b) in den Ländern Baden-Württemberg und (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird
Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von durchgeführt:
mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich
genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche, 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum
Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkma-
2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die le über die Bestände an Rindern, Schweinen,
Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“ Schafen, Pferden und Geflügel erhoben;
9. § 7 wird wie folgt geändert: 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
einheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in
a) Absatz 1 Nr. 3 Satz 4 wird aufgehoben. denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Viehzählung“ durch die beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai;
Wörter „Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt. hierbei werden Merkmale über die Bestände an
Rindern, Schweinen und Schafen erhoben;
10. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Berichtszeit- 3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungs-
raum“ durch das Wort „Berichtszeit“ ersetzt. einheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt
3. November, beginnend 2001; hierbei werden
11. In § 9 werden die Angabe „§ 91 Abs. 1“ durch die Merkmale über die Bestände an Rindern und
Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt und die Wörter Schweinen erhoben.
„zum Verkauf“ gestrichen. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg
12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre,
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im beginnend 2005, durchgeführt,
Monat Juli“ durch die Wörter „in der Zeit von Mai
bis August“ ersetzt. 2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durch-
geführt.
b) In Nummer 1 wird die Jahreszahl „1992“ durch die
Jahreszahl „2004“ ersetzt. (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind
alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung
(§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne
13. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Boden-
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anbau- nutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.“
fläche“ ein Komma angefügt und der nachfolgen-
de Satzteil gestrichen. 20. § 25 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 3 wird das Wort „Pflanzenarten“ durch „§ 25
die Wörter „Grundfläche unter Glas und auf dem
Erhebungseinheiten
Freiland“ ersetzt.
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
14. In § 12 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“ durch die Anga- sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“
be „§ 91 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
21. § 29 wird wie folgt geändert:
15. In § 13 Satz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „beim
Jahreszahl „2004“ ersetzt. Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die
Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers
16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: und in anderer Erwerbstätigkeit,“ angefügt.
„(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die
Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.“ „Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnah-
17. § 15 wird wie folgt gefasst: me der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die
Monate Mai des Vorjahres bis April des laufen-
„§ 15 den Jahres.“
Erhebungseinheiten bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung
sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum- 22. In § 32 Nr. 2 werden die Wörter „in Verbindung mit
obstflächen mindestens 30 Ar betragen.“ Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
23. Der Fünfte Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des 1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der
Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: Agrarstrukturerhebung:
die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach
„Fünfter Unterabschnitt § 27 Abs. 1,
Gartenbauerhebung 2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
§ 38 Einzelperson und Personengemeinschaft oder
juristische Person,
Erhebungseinheiten
3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des
Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind Betriebes:
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
Mindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeug- sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen
nisse nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-
verfügen, hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbe-
2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden trieblichen Einkommen und dem Einkommen aus
Unterklassen der Klassifikation der Wirtschafts- dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern
zweige des Statistischen Bundesamtes: beziehen sich die Angaben jeweils auf das Be-
triebsinhaberehepaar,
a) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau,
4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, sei-
b) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienst- ner Familienangehörigen und der im Betrieb Be-
leistungen (ohne Garten- und Land- schäftigten, die keine Familienangehörigen sind:
schaftsbau).
die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,
§ 39 5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des
Betriebes:
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten
sowie nach Eindeckung,
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der
Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt. 6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:
(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrie- a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter
ben nach § 38 Nr. 1 sind: der Anlagen,
1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrar- b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung
strukturerhebung (§ 27), die für Erhebungsein- verwendeten Energie,
heiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstruktur- 7. bei den Lagerräumen:
erhebung entnommen, für die übrigen Erhebungs- die Art und die Größe,
einheiten erhoben werden;
8. bei den Betriebseinnahmen:
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der
die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den
Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Er-
entnommen wird;
zeugnisse und Dienstleistungen,
3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betrie-
9. bei der Vermarktung:
bes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, sei-
ner Familienangehörigen und der im Betrieb die Art und die Anteile der Absatzwege,
Beschäftigten, die keine Familienangehörigen 10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:
sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1
die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des
Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnom-
Abschlusses.
men, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben
werden; (2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung
bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:
4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betrie-
bes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die 1. die Rechtsform,
Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermark- 2. beim Umsatz:
tung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters.
die Höhe,
(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrie- 3. bei den tätigen Personen:
ben nach § 38 Nr. 2 sind:
die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf-
1. die Rechtsform, tigten.
2. der Umsatz, (3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale
3. die tätigen Personen. nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19
Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
§ 40 male nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist
das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buch-
(1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung stabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem
bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1653
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach 4. bei der Erzeugung:
Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjah- die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungs-
res bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeit- richtung und der Anlagen,
punkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3
ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die 5. bei den Futtermitteln:
übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten der Verbrauch nach der Art des Futters und der
Aufforderung zur Auskunftserteilung.“ Fische,
6. bei den Betriebszweigen:
24. Der Sechste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts
des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: die Art,
7. bei der Vermarktung:
„Sechster Unterabschnitt
die Art und die Anteile der Absatzwege,
Binnenfischereierhebung
8. beim Erwerbscharakter:
§ 41 die Art,
Erhebungseinheiten 9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung Einzelperson und Personengemeinschaft oder
sind: juristische Person,
1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in 10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:
Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.
Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich
mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben, (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkma-
le nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem
2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der
Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeu- Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
gungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforde-
Forellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich rung zur Auskunftserteilung.“
verfügen oder in technischen Anlagen jährlich min-
destens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen. 25. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 42 „Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am
30. Juni können auch durch die statistischen Ämter
Erhebungsart, Periodizität,
der Länder geschätzt werden.“
Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 26. § 47 wird wie folgt geändert:
2004 im ersten Halbjahr durchgeführt.
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale
über die befischten Gewässer und den Fischfang b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
erhoben.
27. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die
(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale
Wörter „in Brütereien“ eingefügt.
über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die
Erzeugung und die Futtermittel erhoben.
28. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-
(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Brütereien“
Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, eingefügt.
den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des
Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Perso- 29. In § 53 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die
nengruppen erhoben. Wörter „in Unternehmen mit Hennenhaltung“ einge-
fügt.
§ 43
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit 30. In § 54 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-
(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhe- merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Unternehmen
bung sind: mit Hennenhaltung“ eingefügt.
1. bei den befischten Gewässern:
31. In § 55 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebungsein-
die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl heiten“ die Wörter „der Erhebung in Geflügelschlach-
und das Volumen, tereien“ eingefügt.
2. beim Fischfang:
die Fangmenge nach der Art der Fische und des 32. In § 56 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die
Betriebes, Wörter „in Geflügelschlachtereien“ eingefügt.
3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen 33. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-
(Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen): merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Geflügel-
die Art, Zahl, Größe und das Volumen, schlachtereien“ eingefügt.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
34. In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die 2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unterneh-
Wörter „über Schlachtungen“ eingefügt. men, die Wein und Traubenmost zum Verkauf
herstellen,
35. In § 61 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das 3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und
Wort „Schlachtgewichtsstatistik“ ersetzt. Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Wein-
36. § 63 wird wie folgt geändert: bestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das
Wort „Milchstatistik“ ersetzt. 48. § 76 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Milch-Meldeverordnung“ a) In Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das
durch die Wörter „Marktordnungswaren-Melde- Wort „Bestandserhebung“ ersetzt.
verordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I b) In Satz 3 wird das Datum „7. September“ durch
S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. das Datum „7. August“ ersetzt.
37. In § 64 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs- 49. § 77 wird wie folgt geändert:
merkmal“ die Wörter „der Milchstatistik“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
38. In § 66 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“ „(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung
die Wörter „der Hochsee- und Küstenfischereista- sind die Bestände an Wein und Traubenmost
tistik“ eingefügt. jeweils untergliedert nach roten und weißen Trau-
ben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft,
Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
39. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch die
schen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine
Wörter „Hochsee- und Küstenfischereistatistik“ er-
inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Land-
setzt.
wein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädi-
kat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der
40. In § 68 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs- Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein
merkmale“ die Wörter „der Hochsee- und Küsten- und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein,
fischereistatistik“ eingefügt. der aus einem Verschnitt von Weinen aus meh-
reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
41. In § 70 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das besteht, entfällt die Untergliederung nach Herkunft
Wort „Rebflächenerhebung“ ersetzt. und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein
und Likörwein die Untergliederung nach Qualitäts-
stufen.“
42. § 71 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Datum „31. August“ durch
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. das Datum „31. Juli“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. August“ durch 50. In § 79 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“
das Datum „31. Juli“ ersetzt. die Wörter „der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe-
trieben“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
51. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhe-
43. In § 72 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das bung“ die Wörter „in forstlichen Erzeugerbetrieben“
Wort „Ernteerhebung“ ersetzt. eingefügt.
44. In § 73 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs- 52. § 81 wird wie folgt gefasst:
merkmale“ die Wörter „der Ernteerhebung“ eingefügt. „§ 81
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
45. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die
Wörter „der Erzeugung“ eingefügt. (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm,
der Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf
46. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs- von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach
merkmale“ die Wörter „der Erhebung der Erzeugung“ Waldeigentumsarten.
eingefügt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.“
47. § 75a wird wie folgt gefasst:
„§ 75a 53. In § 82 wird die Abkürzung „m3“ durch das Wort
Erhebungseinheiten „Kubikmeter“ ersetzt.
Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
54. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, Wörter „in Betrieben der Holzbearbeitung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1655
55. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs- Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmel-
merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Betrieben der dungen für Erzeugnisse des Weinsektors
Holzbearbeitung“ eingefügt. sowie die gemäß der Wein-Überwa-
chungsverordnung vom 9. Mai 1995
56. In § 88 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“ (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert
die Wörter „der Düngemittelstatistik“ eingefügt. durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Fe-
bruar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils
57. § 91 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung zuständigen Stellen
für die Angaben zur Rebfläche und den
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätes-
aa) Satz 2 wird aufgehoben. tens 1. Dezember, für die Erhebungen
bb) Es wird folgender Satz angefügt: nach § 70 bis spätestens 1. Dezember
eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und
„Zusätzlich können die Betriebe auch andere 74 bis spätestens 1. Februar des darauf
Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbrin- folgenden Jahres, nach § 76 bis spätes-
gen.“ tens 1. Oktober eines jeden Jahres,“.
b) Absatz 7 wird aufgehoben. hh) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
58. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Instituts- oder
„7. die nach Landesrecht für die Forstwirt-
Behördenname“ durch die Wörter „Institutsname
schaft zuständigen Stellen für die Anga-
oder Behördenbezeichnung“ und das Wort „Telekom-
ben zum Einschlagsprogramm nach § 81
munikationsanschlußnummer“ durch das Wort „Tele-
Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines
kommunikationsanschlussnummern“ ersetzt.
jeden Jahres für die Berichtszeiträume
des laufenden Jahres.“
59. § 93 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „Telekommunikati-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
onsanschlußnummer“ durch das Wort „Telekom-
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 6“ munikationsanschlussnummern“ ersetzt.
die Angabe „Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ ein-
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
gefügt, das Wort „Obstanbauerhebung“ durch
das Wort „Baumobstanbauerhebung“ ersetzt, „(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
das Wort „Viehzählung“ durch die Wörter den Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-
„Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt, waltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte
nach der Angabe „§ 38“ die Angabe „Nr. 1“ Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der jewei-
eingefügt und nach der Angabe „§ 75a Nr. 2“ ligen Erhebung übereinstimmen und sich auf die-
die Angabe „und 3“ eingefügt. selben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezie-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „für die hen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familien-
Flächenerhebung nach § 5 Nr. 1 sowie für die namen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder
Flächenerhebung nach § 5 Nr. 2“ durch die Leiter der Betriebe und Unternehmen und das
Angabe „für die Flächenerhebung nach § 4 Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet wer-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 den. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständi-
sowie für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 gen Verwaltungsbehörden oder die von diesen
Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt. beauftragten Stellen auskunftspflichtig.“
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
eingefügt: aa) Das Wort „Viehzählung“ wird durch die Wörter
„3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 „Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt.
Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungs- bb) Das Wort „Erhebungszeitpunkt“ wird jeweils
haupterhebung,“. durch das Wort „Berichtszeitpunkt“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. e) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und angefügt:
wird wie folgt geändert: „(10) Für die Erhebung über die Viehbestände
Die Wörter „über die Neuordnung der Markt- (§§ 18 bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund
ordnungsstellen“ werden durch die Wörter von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
„über Meldungen über Marktordnungswaren zur Kennzeichnung und Registrierung von land-
in der Fassung der Bekanntmachung vom wirtschaftlichen Nutztieren erteilt wurden, soweit
26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der je- diese Angaben sich auf dieselben Berichtszeit-
weils geltenden Fassung“ ersetzt. punkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor-
ff) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. und Familiennamen oder Firma und Anschrift der
Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unterneh-
gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: men und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation
„6. die nach Landesrecht für die auf Grund verwendet werden. Insoweit sind die nach Lan-
von Rechtsakten des Rates und der Kom- desrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder
mission der Europäischen Gemeinschaf- die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-
ten zu führende Weinbaukartei und für die pflichtig.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
die statistischen Ämter der Länder für die Erhe- schaft erforderlich ist;
bung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit 2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1
dies mit dem Recht der Europäischen Gemein- Buchstabe a bis e neu festzulegen;
schaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände
an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde-
Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände ren Ernteermittlung (§ 47) festzulegen.“
an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebend-
gewichtklasse und Nutzungszweck 62. Dem § 95 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 „Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich
repräsentativ erheben oder schätzen, tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung
erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschä-
2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
digung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkom-
und 3 schätzen.“
mensteuergesetzes.“
60. § 94 wird wie folgt geändert: 63. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2, 3, 4,
Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der mit Ausnahme der Ernte- und Betriebsbericht-
Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) erstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a Nr. 2 bis § 77)“ durch
aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die die Angabe „nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2
Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.“ und 3 bis § 77)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: bb) In Satz 4 wird das Wort „Viehzählung“ durch
„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit- die Wörter „Erhebung über die Viehbestände“
teln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen ersetzt.
erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitun- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Instituts- oder
gen des Bundes und für die Erfüllung von Aufga- Behördenname“ durch die Wörter „Institutsname
ben im supra- und internationalen Bereich.“ oder Behördenbezeichnung“ und das Wort „Te-
lekommunikationsanschlußnummer“ durch die
Wörter „die Telekommunikationsanschlussnum-
61. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:
mern“ ersetzt.
„§ 94a
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Obstanbauer-
Verordnungsermächtigung hebung“ durch das Wort „Baumobstanbauer-
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, hebung“ ersetzt.
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates der Ermächtigung nach § 93 Abs. 8“ durch die
1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes- Angabe „Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach
statistiken § 93 Abs. 8 oder 10“ ersetzt.
a) die Durchführung einer Erhebung oder die e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die „(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei
Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zuständigen Stellen übermitteln den statistischen
zu verschieben sowie den Kreis der zu Befra- Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Be-
genden einzuschränken, wenn die Ergebnisse triebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach
nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten
vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit nach § 41.“
benötigt werden oder wenn tatsächliche Vor-
aussetzungen für eine Erhebung entfallen sind Artikel 2
oder sich wesentlich geändert haben;
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
b) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn
nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des
dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für
Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an
Zwecke der agrarpolitischen Planung erforder-
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
lich ist und durch gleichzeitige Aussetzung
machen.
anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhe-
bungsumfangs vermieden wird; nicht einge-
führt werden können Merkmale, die die Höhe Artikel 3
von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bil- Änderung des
dungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten Gesetzes zur Durchführung
personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des der Gemeinsamen Marktorganisationen
Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; Dem § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1657
S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung Artikel 4
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über- Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
tragen.“ Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Forstvermehrungsgutgesetz
(FoVG) ) 1
Vom 22. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 7
das folgende Gesetz beschlossen: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Strafvorschriften
Inhaltsübersicht § 23 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 § 24 Übergangsvorschriften
Allgemeine Vorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Anlage
§ 2 Begriffsbestimmungen (zu § 2 Nr. 1)
§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Zulassung
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Zulassung von Ausgangsmaterial
§ 5 Herkunftsgebiete
§1
§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt 3
(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen viel-
Erzeugung fältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung
§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen
§ 8 Stammzertifikat Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten
und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre
§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem
Vermehrungsgut Leistungsfähigkeit zu fördern.
§ 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material (2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht,
Abschnitt 4 eingeführt oder ausgeführt werden.
Inverkehrbringen (3) Dieses Gesetz gilt nicht
§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
1. für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saat-
§ 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem gutverkehrsgesetzes unterliegt,
Vermehrungsgut
§ 13 Verkehrsbeschränkungen
2. für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht
für forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der
§ 14 Lieferpapiere Vorschriften über die Einfuhr.
Abschnitt 5
Ein- und Ausfuhr
§2
§ 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Begriffsbestimmungen
§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Abschnitt 6
1. F o r s t l i c h e s V e r m e h r u n g s g u t :
Herkunfts- und Identitätssicherung
Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechts-
§ 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
verordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und
§ 18 Überwachung in den Ländern künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in
§ 19 Überwachung der Einfuhr Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der
§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- Europäischen Union von Bedeutung sind.
päischen Union
2. A r t e n v o n V e r m e h r u n g s g u t :
§ 21 Ausnahmetatbestände
a) Saatgut:
1)
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des
Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanz-
Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). gut bestimmt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1659
b) Pflanzenteile: b) bei nicht autochthonen Erntebeständen oder
Saatgutquellen oder bei anderen Arten von Aus-
Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate
gangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangs-
und Embryonen für die mikrovegetative Ver-
material ursprünglich stammt, wobei der Ursprung
mehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln,
unbekannt sein kann.
Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie
andere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur 6. H e r k u n f t :
Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von der Ort, an dem das Ausgangsmaterial wächst.
Pflanzgut bestimmt sind;
7. H e r k u n f t s g e b i e t :
c) Pflanzgut: das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit
aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen,
aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen. in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen
einer bestimmten Art oder Unterart befinden, die
3. A r t e n v o n A u s g a n g s m a t e r i a l : unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche
a) Saatgutquelle: phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.
Bäume innerhalb eines Gebiets, von denen Saat- 8. K a t e g o r i e n von forstlichem Vermeh-
gut gewonnen wird; rungsgut:
b) Erntebestand: a) Quellengesichert:
Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder
Waldbestand mit abgegrenzter Population von
einem Erntebestand innerhalb eines Herkunfts-
Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammen-
gebiets;
setzung, der auch aus benachbarten Teilpopula-
tionen bestehen kann; b) Ausgewählt:
c) Samenplantage: Vermehrungsgut von einem Erntebestand inner-
halb eines Herkunftsgebiets, der auf der Popu-
Anpflanzung ausgelesener Klone oder Sämlinge, lationsebene phänotypisch ausgelesen wurde;
die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass
c) Qualifiziert:
eine von außerhalb der Anpflanzung kommende
Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird, Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Fa-
und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher milieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung,
und leicht durchführbarer Saatguternten bewirt- deren Zusammensetzung auf phänotypischer
schaftet wird; Auslese auf der Individualebene beruht;
d) Familieneltern: d) Geprüft:
Bäume, von denen Nachkommenschaften durch Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer
kontrollierte oder freie Bestäubung eines be- Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder
stimmten Samenelters durch einen oder mehrere einer Klonmischung, wobei die Überlegenheit des
Vermehrungsgutes durch Nachkommenschafts-
bestimmte oder unbestimmte Pollenelter erzeugt
prüfungen oder durch Prüfungen der Bestandteile
werden;
des Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde.
e) Klon: 9. E r z e u g u n g , I n v e r k e h r b r i n g e n , E i n - u n d
vegetativ erzeugter Abkömmling, der ursprünglich Ausfuhr:
von einem Ausgangsindividuum abstammt; a) Erzeugung:
f) Klonmischung: alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung,
Mischung nach Merkmalen beschriebener Klone in Vermehrung, Aufbereitung und Verarbeitung von
festgelegten Anteilen. Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und
Werbung von Pflanzgut;
4. A u t o c h t h o n i e :
b) Inverkehrbringen:
a) autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle: gewerbsmäßiges Vorrätighalten oder Anbieten zum
ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließ-
oder die aus ununterbrochener natürlicher Ver- lich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs-
jüngung stammt, oder im Ausnahmefall ein Ernte- und Werkverträgen, sowie das Verbringen zwischen
bestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
demselben Bestand oder dicht benachbarten, c) Einfuhr:
autochthonen Beständen begründet worden ist;
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
b) indigener Erntebestand oder Saatgutquelle: Union;
ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der d) Ausfuhr:
oder die autochthon ist oder der oder die künst- Verbringen in ein Drittland.
lich mit Vermehrungsgut begründet worden ist,
dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt. 10. F o r s t s a m e n - o d e r F o r s t p f l a n z e n b e t r i e b :
jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
5. U r s p r u n g :
nenvereinigung, die forstliches Vermehrungsgut ge-
a) bei autochthonen Erntebeständen oder Saatgut- werbsmäßig und steuerrechtlich selbständig erzeugt,
quellen: der Ort, an dem die Bäume wachsen, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
§3 Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungs-
Ermächtigung verfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen
zur Änderung der Baumartenliste Bestimmungen unberührt.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- (6) Die Länder bestellen Gutachterausschüsse zur
nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird Beratung der Landesstellen bei der Durchführung der
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Vorschriften über die Zulassung.
Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baum- (7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechts-
arten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vor-
Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit aussetzungen für die Zulassung und die Anforderungen
dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen an das Ausgangsmaterial näher. Ferner kann das Bun-
Gemeinschaft erforderlich ist. desministerium in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die
Zusammensetzung und das Verfahren der Gutachter-
ausschüsse regeln.
Abschnitt 2
Zulassung §5
Herkunftsgebiete
§4
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Zulassung von Ausgangsmaterial
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen
Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und
soll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Gren-
1. Erntebestände unter der Kategorie „Ausgewählt“, zen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen
der Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen.
2. Samenplantagen unter der Kategorie „Qualifiziert“ und
(2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten
3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich
und Klonmischungen unter der Kategorie „Geprüft“ ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss für die
Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommen- §6
schaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft
Register und Liste
nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.
über zugelassenes Ausgangsmaterial
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Ernte-
(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register,
bestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche,
getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials,
Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitz-
Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen.
ahorn und Robinie unter der Kategorie „Quellengesichert“
Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen.
zugelassen werden zur Erzeugung von Vermehrungsgut,
Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die
das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.
Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen
Die Zulassungen nach Satz 1 enden mit Ablauf des
Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
31. Dezember 2012.
Ernährung (Bundesanstalt) mit.
(3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte
(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung
Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-
des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt
setzes enthält, darf nur unter der Kategorie „Geprüft“
nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und
zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist
Zweck. Erntebestände der Kategorien „Quellengesichert“
das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehr-
und „Ausgewählt“ sowie Saatgutquellen der Kategorie
bringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit
„Quellengesichert“ werden innerhalb eines Herkunfts-
Abs. 5 des Gentechnikgesetzes.
gebiets zusammengefasst.
(4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
oder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusam-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
menschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse,
insbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer 1. Inhalt und
Ressourcen geboten ist, von Amts wegen durch die nach 2. Form der Register und der Liste
Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) entschieden.
Zugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand, näher zu bestimmen.
eine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern,
ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit). Abschnitt 3
(5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der Erzeugung
Qualität des forstlichen Vermehrungsgutes erforderlich ist,
auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden §7
werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Zulassung ist hinsichtlich der Kategorien „Ausgewählt“, Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
„Qualifiziert“ und „Geprüft“ in regelmäßigen Abständen, (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr
insbesondere wenn Anhaltspunkte für Änderungen ge- gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forst-
geben sind, zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen samen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.
nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1661
Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur gestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch
erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zu- nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungs-
gelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind bestandteile anzugeben.
nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gelassenem Ausgangsmaterial stammt oder Anforderungen an
2. gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt 1. die Trennung und Kennzeichnung sowie
wurde. 2. die Zulässigkeit von Mischungen
(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungs- näher zu regeln.
gut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus
Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüft“ erfolgen. § 10
(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, Trennung und
das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Aus- Kennzeichnung von sonstigem Material
gangsmaterial der Kategorie „Geprüft“ erzeugt werden.
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur
(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut
Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1
dass Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen-
1. bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Er- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut
zeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungs-
dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über zwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der
Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist, Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei
sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender
2. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres und Empfänger aufzuzeichnen.
geerntet werden dürfen,
3. forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Abschnitt 4
Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten
unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden Inverkehrbringen
darf.
§ 11
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
übertragen. (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beach-
tung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von
§8 angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben
Stammzertifikat in den Verkehr gebracht werden. Es muss
(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut 1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu-
dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der gelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur ent- 2. gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt
fernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, worden sein.
wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu (2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in
dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so
Zweck der Identifizierung enthält. beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar
(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle wird.
ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungs-
§ 12
einheit erzeugten Partien.
Anforderungen an die äußere
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu be- (1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in
stimmen. den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit
von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der
§9 Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen
Partien botanisch eng verwandter Arten derselben
Trennung, Mischung und
Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
die Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein an-
gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder erkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen
Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind.
bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie
in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. angegeben werden.
(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine (2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handels-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die üblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von
gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat aus- Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physio-
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
logischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die
wird. Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses
(3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher Anhangs anzugeben.
Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Be- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
schädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsig- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
keit und der physiologischen Qualität bestimmt wird. 1. Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie
2. Form von Etikett und Lieferschein,
§ 13
3. zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an
Verkehrsbeschränkungen
die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgut-
(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „Quellen- prüfung
gesichert“ darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht zu regeln.
forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012
angeboten oder abgegeben werden. Abschnitt 5
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Ein- und Ausfuhr
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungs- § 15
gutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken,
Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bun- (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt
desministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch werden, wenn
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem
an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschrän- innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die
kungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden
Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder
§ 14 2. eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der
Grundlage einer Ermächtigung der Kommission erteilt
Lieferpapiere ist.
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit
den Verkehr gebracht werden, die weniger strengen Anforderungen eingeführt. Voraus-
1. den Vorschriften setzung für das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist, dass
a) des § 9 und das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung
benötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die
b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke
entsprechen, befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Neben-
2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das bestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich
die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut
eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein zur Verwendung im Wald eingeführt wird. § 21 bleibt
ermöglicht, und unberührt.
3. von einem Lieferschein begleitet sind, der (2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr
a) die Nummer des Stammzertifikates und gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forst-
samen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
b) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut,
Menge, Lieferant und Empfänger (3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr
von einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen
enthält.
Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein.
(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für
jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausend- (4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1
kornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forst-
Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer samen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, wei-
vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach all- teren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen
gemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prü- vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und
fung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3
Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall Nr. 1 anzugebenden Kategorie als „Vermehrungsgut mit
hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich weniger strengen Anforderungen“ und entsprechend
nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach
Mengen von weniger als 10 000 Samen sind keine An- Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.
gaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der (5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen
keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich. nicht
(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der
1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück
Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in
je Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forst-
Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates
liche Zwecke bestimmt sind;
vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forst-
lichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen
Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt oder unter zollamtlicher Überwachung befindet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1663
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Ver- 2. keine der verantwortlichen Personen die notwendigen
meidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Ver- fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen
mehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung kann,
des Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie 3. die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder
das Verfahren näher zu regeln.
4. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche
Person unzuverlässig ist, insbesondere gemäß § 22
§ 16 strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1
Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ordnungswidrig handelt.
(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde liegen-
vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefer- den Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
tigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
nachzuweisen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt 1. Inhalt und
ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stamm-
2. Form
zertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat ent-
sprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen der Bücher festzulegen.
erstellen. (6) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut
Abschnitt 6 zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen,
kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
Herkunfts- und Identitätssicherung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder
mehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen-
§ 17 oder Forstpflanzenbetriebe die Erzeugung, die Vorräte,
den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Aus-
Anforderungen gang von Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter
an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe Form zu melden haben. Diese Meldungen dürfen nur zur
(1) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
Aufnahme und die Beendigung ihres Betriebs unter An-
gabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie § 18
der verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines
Überwachung in den Ländern
Monats der Landesstelle anzuzeigen. Ein Wechsel der
verantwortlichen Personen ist unverzüglich anzuzeigen. (1) Die Landesstellen haben die Durchführung dieses
Die Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzüglich Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs Rechtsverordnungen zu überwachen.
unter Angabe der Betriebsnummer mit. Die Bundesanstalt (2) Die Landesstellen können zur Durchführung der ihnen
führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen
Forstpflanzenbetriebe und macht sie zu Informations- Personen und Personenvereinigungen die erforderlichen
zwecken in geeigneter Weise bekannt. Auskünfte verlangen sowie unentgeltliche Proben von
(2) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Vermehrungsgut nehmen oder fordern.
Bücher über Art, Menge und Standort aller Vorräte, (3) Die von den Landesstellen mit der Einholung von
Eingänge, Mischungen, Vorratsveränderungen und Aus- Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des
gänge von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzerti- Absatzes 2 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, Be-
fikatsnummer zu führen. Dabei sind Geschäftsvorgänge triebsstätten und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
unverzüglich einzutragen. Ferner sind die zu den Auf- während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten,
zeichnungen gehörenden Belege zu sammeln. Die Bücher Prüfungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die
und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunfts-
Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und
dem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
angefallen sind. Die Landesstelle kann in begründeten
Fällen gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines (4) Die Landesstellen dürfen eine bestimmte Verwen-
Inhabers gemeinsame Bücher führen. dung oder die Vernichtung von im Inland nicht vertriebs-
fähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechen-
(3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben des Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich
Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur
Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aus- Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
saat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt
sind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen. (5) Die von den Landesstellen mit der Einholung von
Auskünften beauftragten Personen dürfen an den erlang-
(4) Die Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflan- ten Informationen kein persönliches oder fiskalisches
zenbetriebs kann – unbeschadet sonstiger öffentlich- Interesse haben. Die erlangten Informationen dürfen nur
rechtlicher Vorschriften – von der Landesstelle ganz oder zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
teilweise untersagt werden, wenn
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
1. er nicht über die erforderlichen technischen Einrich- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
tungen verfügt, oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzen-
(7) Auf Antrag kann die Landesstelle einzelne Partien betriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt be-
stimmte Angaben über das Verbringen von Partien
von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
Hybriden einer amtlichen Kontrolle unterwerfen. Das
bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für dieses
§ 21
Vermehrungsgut geltenden Vorschriften entsprechend
völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen näher zu Ausnahmetatbestände
bestimmen. Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf
Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben
§ 19 für
Überwachung der Einfuhr 1. angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Ver-
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Ver- suchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungs-
mehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das vorhaben oder der Generhaltung dient,
Bundesministerium der Finanzen und die von ihm be- 2. Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in
stimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Drittstaaten bestimmt ist,
Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen 3. Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke
können bestimmt ist oder
1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Beför- 4. vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie „Ausge-
derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel wählt“, das zur Sicherstellung der Versorgung mit ge-
zur Überwachung anhalten, eignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- aus Sämlingen erzeugt wird
schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt.
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Neben-
der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs- bestimmungen verbunden werden, soweit dies erforder-
behörden mitteilen und lich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermeh-
3. in den Fällen der Nummer 2 Proben ziehen und an- rungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht
ordnen, dass die Sendungen von Vermehrungsgut auf werden kann.
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer
für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut Abschnitt 7
zuständigen Stelle vorgeführt werden. Übergangs- und Schlussvorschriften
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts- § 22
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Strafvorschriften
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Ver-
Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, mehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs- zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in ge-
schäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigun- § 23
gen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
Bußgeldvorschriften
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Handlung fahrlässig begeht.
tes die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sowie der §§ 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsver- lässig
ordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Ver- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,
mehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt
werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger 2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
bekannt gegeben. verordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15
Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen,
§ 20 die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung
von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut
Zusammenarbeit zwischen nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtzeitig kennzeichnet,
(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittel- Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie
bar die notwendigen Informationen zur Überwachung der mischt,
Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG. 4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12
(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buch-
den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro- stabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
päischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung verordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder
der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG. eine Partie in Verkehr bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1665
5. entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt, Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitglied-
6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt, staaten der Europäischen Union begangen worden
ist,
7. entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig führt, 2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungs-
gut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist,
8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19
nicht rechtzeitig erstattet, Abs. 2 Satz 1.
9. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder § 24
Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht Übergangsvorschriften
vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, (1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über
forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der
10. einer vollziehbaren Anordnung nach Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),
a) § 17 Abs. 4 Satz 1 oder zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach
b) § 18 Abs. 2 oder 4
den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003
zuwiderhandelt, erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses
11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.
duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder (2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz
nicht rechtzeitig vorlegt, über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der
12. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwider- Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),
handelt oder zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht
13. einer Rechtsverordnung nach
nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar
a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der
Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der
b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3 Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung
„nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut“ noch
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
werden.
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 25
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in
fünfzigtausend Euro geahndet werden. Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über forstliches
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert
1. die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Anlage
(zu § 2 Nr. 1)
Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie
1999/105/EG unterliegen
(Baumarten, die für die Forstwirtschaft im Inland keine Bedeutung haben, sind
mit * markiert)
Botanischer Name Deutscher Name
Abies alba Mill. Weißtanne
Abies cephalonica Loud. Griechische Tanne*
Abies grandis Lindl. Große Küstentanne
Abies pinsapo Boiss. Spanische Tanne*
Acer platanoides L. Spitzahorn
Acer pseudoplatanus L. Bergahorn
Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Schwarzerle (Roterle)
Alnus incana (L.) Moench Grauerle
Betula pendula Roth Sandbirke
Betula pubescens Ehrh. Moorbirke
Carpinus betulus L. Hainbuche
Castanea sativa Mill. Esskastanie
Cedrus atlantica (Endl.) Manetti Atlaszeder*
Cedrus libani A. Richard Libanonzeder*
Fagus sylvatica L. Rotbuche
Fraxinus angustifolia Vahl Schmalblättrige Esche*
Fraxinus excelsior L. Esche
Larix decidua Mill. Europäische Lärche
Larix kaempferi (Lamb.) Carr. Japanische Lärche
Larix sibirica (Muenchh.) Ledeb. Sibirische Lärche*
Larix x eurolepis Henry Hybridlärche
Picea abies (L.) Karst. Fichte (Gemeine Fichte)
Picea sitchensis (Bong.) Carr. Sitkafichte
Pinus brutia Ten. Kalabrische Kiefer*
Pinus canariensis C. Smith Kanarenkiefer*
Pinus cembra L. Zirbelkiefer*
Pinus contorta Dougl. ex Loud. Drehkiefer*
Pinus halepensis Mill. Aleppokiefer (Seekiefer)*
Pinus leucodermis Ant. Schlangenhautkiefer*
Pinus nigra Arnold Schwarzkiefer
Pinus pinaster Ait. Strandkiefer*
Pinus pinea L. Pinie*
Pinus radiata D. Don Montereykiefer*
Pinus sylvestris L. Waldkiefer (Gemeine Kiefer)
Populus spp. Pappeln
(alle Arten und künstlichen Hybriden)
Prunus avium L. Vogelkirsche
(außer zur Verwendung im Obstbau)
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco Douglasie
Quercus cerris L. Zerreiche*
Quercus ilex L. Steineiche*
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. Traubeneiche
Quercus pubescens Willd. Flaumeiche*
Quercus robur L. Stieleiche
Quercus rubra L. Roteiche
Quercus suber L. Korkeiche*
Robinia pseudoacacia L. Robinie
Tilia cordata Mill. Winterlinde
Tilia platyphyllos Scop. Sommerlinde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1667
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)
Vom 27. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-
das folgende Gesetz beschlossen: absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
Inhaltsübersicht Artikel 2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach
Änderung des Gesetzes zur Förderung § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-
eines freiwilligen sozialen Jahres 1 tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens
Änderung des Gesetzes zur Förderung sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-
eines freiwilligen ökologischen Jahres 2 pflichtet haben,
Änderung des Zivildienstgesetzes 3 3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes 4 pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-
senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5
von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 6 entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 7 fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
Bekanntmachung 8 wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden
Inkrafttreten 9
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
Artikel 1 4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
Änderung des Gesetzes 27. Lebensjahr vollendet haben.
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes
Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geän- darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vor-
(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: bereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses
Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst
1. § 1 wird wie folgt gefasst: keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
„§ 1
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen
Fördervoraussetzungen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prak-
Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die tische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrich-
in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt tungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrts-
sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung pflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
und Nachteile zu beseitigen.“ Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit
oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kul-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: turellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.
„§ 2 (3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
Freiwillige, freiwilliger Dienst zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel,
nen, die das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfah- wöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen
rungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls
umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstel-
die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch len kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwi- Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
schen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-
der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige nahme ist Pflicht.“
Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens
25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß
Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der 4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben.
Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als
Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.
Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
und der Durchführung der Seminare mit.
(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis „§ 4
zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten Förderung
geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-
lichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres rich-
zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ab- tet sich nach
leistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-
Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht urlaub),
zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im 2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen rahmengesetzes (Hochschulzulassung),
ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung 3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes
gefördert.“ (Zuständigkeit von Gerichten),
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-
dern),
„§ 3
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Freiwilliges soziales Jahr im Ausland Lastenausgleich (Lastenausgleich),
(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
geleistet werden. gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganz- 7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
tägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-
dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und sicherung),
Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Num-
mern 1 bis 3 pädagogisch begleitet: 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zen-
gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei
tralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers
Kriegsopferversorgung),
sichergestellt.
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
kindergeldgesetzes (Kindergeld),
während des freiwilligen Dienstes im Ausland
erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von 10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi- (Beschäftigungsort),
schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung
11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-
ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle
kenversicherung),
oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-
ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch- 12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
führung der Bildungsmaßnahmen mit. Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung),
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme 13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf buch (Pflegeversicherung),
Wochen.
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfol- den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
gen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vier- Straßenpersonenverkehr).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1669
6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt: 2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
tes,
„§ 5
3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
Träger oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen Beendigung des Dienstes,
1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver- Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
bände und ihre Untergliederungen, gen Dienstes beachtet werden,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer 5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, soweit es dessen bedarf,
6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer
pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts. 7. die Angabe der Urlaubstage.
Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne die- ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
ses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestim- aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
mungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Gewähr bieten. Teilnahme enthalten.
(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im (3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann
Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
Personen zugelassen, die schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei- auf die Leistungen und die Führung während der
willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent- Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
senden und betreuen, berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
tes aufzunehmen.“
2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen nachkommen, 8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben- Datenschutz
ordnung dienen, Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf per-
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben
haben. und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.“
Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, 9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 „§ 8
genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die
Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen Anwendung arbeitsrechtlicher
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.“ und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: Arbeitnehmer.“
„§ 6
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis Artikel 2
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei- Änderung des Gesetzes zur
willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
Sie muss enthalten:
schen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An- geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März
schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen, 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
1. § 1 wird wie folgt gefasst: sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,
„§ 1 ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchge-
führt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die
Fördervoraussetzungen Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine
Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen
wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzun- Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des
gen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die
Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres ver- Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die
bundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.“ Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den
Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der
2. § 2 wird wie folgt gefasst: inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
Seminare mit.
„§ 2
(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel
Freiwillige, freiwilliger Dienst bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Mona-
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- ten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die
nen, die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um
bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-
Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird
absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Diens-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
tes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen
§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens- Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres
tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver- sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung ge-
pflichtet haben, fördert.“
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle „§ 3
von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür- Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, (1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im
wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversiche- Ausland geleistet werden.
rung der Arbeiter und Angestellten geltenden Bei-
tragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten (2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet.
Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädago-
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das gisch begleitet:
27. Lebensjahr vollendet haben.
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-
Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch
len Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers
Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Trä-
sichergestellt.
ger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden,
einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbe- 2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
reitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leis- während des freiwilligen Dienstes im Ausland
tungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von
dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-
ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung
Nr. 2 und 4 erfüllen. durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-
ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen
oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-
ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend
ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-
praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Ein-
führung der Bildungsmaßnahmen mit.
richtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des
Natur- und Umweltschutzes tätig sind. 3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme
(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-
am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
Wochen.
einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trä-
gers des freiwilligen ökologischen Jahres sicherge- Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass
stellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-
für das Gemeinwohl insbesondere für einen nach- tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
haltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken, Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Trä-
Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu ger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen
vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatz- kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
stelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatz- gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
stelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1671
Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an 1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-
den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil- willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
nahme ist Pflicht.“ senden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
4. § 4 wird wie folgt gefasst: gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
„§ 4 Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
Förderung
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
richtet sich nach
ordnung dienen,
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-
haben.
urlaub),
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen öko-
2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
logischen Jahres im Ausland entscheidet die zustän-
rahmengesetzes (Hochschulzulassung),
dige Landesbehörde.
3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
(Zuständigkeit von Gerichten),
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom- wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin- Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung
dern), kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt
Lastenausgleich (Lastenausgleich), worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme
der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach
6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial- diesem Gesetz nicht berührt.“
gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten 6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-
„§ 6
sicherung),
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs- (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
Kriegsopferversorgung), freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
kindergeldgesetzes (Kindergeld), 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-
schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Beschäftigungsort), 2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
tes,
11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran- 3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
kenversicherung), oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Beendigung des Dienstes,
Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung), 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz- gen Dienstes beachtet werden,
buch (Pflegeversicherung),
5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen 6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
Straßenpersonenverkehr).“ 7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt: ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
„§ 5 aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Träger
Teilnahme enthalten.
(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann
im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zustän-
der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
dige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen,
schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
die für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 ent-
ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
sprechende Durchführung Gewähr bieten.
auf die Leistungen und die Führung während der
(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristi- berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
sche Personen zugelassen, die tes aufzunehmen.“
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt: Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre
„§ 7 Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivil-
dienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig
Datenschutz beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit
Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzu-
personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erhe- rechnen.
ben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung (4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für
nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vor- höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt
schriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwick- für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen
lung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.“ Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der
pädagogischen Begleitung, eines angemessenen
8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für
„§ 8 die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen.
Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung,
Anwendung arbeitsrechtlicher soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den aner-
und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen kannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonsti-
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko- gen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht ein-
logischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen hält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu- vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des aner-
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet,
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzu-
Arbeitnehmer.“ erstatten.
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzun-
gen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzei-
Artikel 3
gen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3
Änderung des Zivildienstgesetzes Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma- nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Vorausset-
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember zung für die Kostenerstattung kann das Bundesminis-
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert: terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch
Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.“
1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „aus Grün-
den, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht
zu vertreten hat,“ gestrichen. 3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„im Ausland (§ 14b)“ die Wörter „ , wegen einer Ver-
pflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres
2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
(§ 14c)“ ergänzt.
„§ 14c
Freiwilliges Jahr Artikel 4
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden Änderung des
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Dem § 2 Abs. 4 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-
zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur För-
zes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203), das zuletzt
derung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, werden folgende
schen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst
Sätze angefügt:
ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie
vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und
hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über „Der Antrag ist schon sechs Monate vor Vollendung des
mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädago- 17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffe-
gischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen nen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beige-
sowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen. fügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat.
Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu über- Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als
nehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur 1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres aner- Zivildienstgesetzes,
kannt ist. 2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag-
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, stellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzu-
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner- stimmen und
kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst 3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivil-
anzuzeigen. dienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegs-
zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie dienstverweigerer abschließen zu wollen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1673
Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt Artikel 6
hat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des Änderung der Sonderurlaubsverordnung
17. Lebensjahres gemustert werden.“
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
Artikel 5 S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 3
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Urlaub
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
zur Ableistung eines freiwilligen
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
sozialen und ökologischen Jahres
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
(BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert: eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten
Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten
1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
genstehen.“
„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach Artikel 7
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-
bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert verordnung können aufgrund der Ermächtigung dieses
0,0492.“ Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
2. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:
Artikel 8
„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Bekanntmachung
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förde-
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst rung eines freiwilligen sozialen Jahres und den Wortlaut
bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
0,0492.“ schen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
3. Dem § 192 Abs. 2 wird angefügt:
„Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem Artikel 9
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Inkrafttreten
oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranzie- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, soweit in
hung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zivildienst bewirkt.“ (2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Verordnung
über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen
(L-g/hFSDBWFSV)
Vom 29. April 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 2. Studienrätin/Studienrat im Eingangsamt,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oberstudienrätin/Ober- im ersten
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 studienrat Beförderungsamt,
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), 4. Studiendirektorin/Studien- im zweiten
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung direktor Beförderungsamt und
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden 5. Oberstudiendirektorin/ im dritten
ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung Oberstudiendirektor Beförderungsamt.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig
Innern:
zu durchlaufen.
§1
§2
Laufbahnämter
Besondere
(1) Die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fach- Anforderungen für die Laufbahnen
schuldienstes an Bundeswehrfachschulen umfassen die
Probezeit und alle Ämter der jeweiligen Laufbahn. (1) In die Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes
an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
bahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehr- die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Real-
fachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: schulen oder an berufsbildenden Schulen besitzt.
1. Fachschuloberlehrerin (2) In die Laufbahn des höheren Fachschuldienstes
zur Anstellung (z. A.)/ an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer
Fachschuloberlehrer in der Probezeit nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die
zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, Befähigung für den höheren Schuldienst (einschließlich
2. Fachschuloberlehrerin/ des höheren Dienstes im berufsbildenden Schulwesen)
Fachschuloberlehrer im Eingangsamt und besitzt.
3. Direktorin einer Fachschule/ (3) Bei der Übernahme von beamteten Lehrkräften
Direktor einer Fachschule im Beförderungsamt. anderer Dienstherren gilt § 43 der Bundeslaufbahnverord-
nung entsprechend.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehr-
§3
fachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Inkrafttreten
1. Studienrätin zur An-
stellung (z. A.)/Studienrat in der Probezeit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, in Kraft.
Bonn, den 29. April 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1675
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 21. Mai 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, I 2002
S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2002 (BGBl. I S. 437), wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten
an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1
anerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt,
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je
Hundertteil Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm
beträgt, und
3. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Dioxinen (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und
polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) die in Anlage 5 Spalte 3 angegebenen Höchstgehalte, berechnet nach
dem in Anlage 5 Spalte 1 für die Bestimmung des Höchstgehaltes an Dioxinen vorgesehenen Verfahren,
überschreitet,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.“
_______________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeug-
nisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45),
– Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der
Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8).
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
2. In Anlage 2a wird die Position „Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz“ wie folgt
gefasst:
1 2 3 4 5 6 7
„Unterstüt- Hochwerti- Hunde – Protein- Zunächst bis a) Hinweis in
zung der ges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten der Ge-
Leberfunkti- mittlerer Pro- – Gehalt brauchs-
on bei chro- teingehalt, an essen- anwei-
nischer hoher Gehalt tiellen sung:
Leberinsuffi- an essentiel- Fettsäuren „Wasser
zienz len Fettsäu- zur freien
ren und – Leicht ver- Aufnahme
hoher Gehalt dauliche anbieten“
an leicht ver- Kohlenhy-
drate (ggf. b) Hinweis
daulichen auf Ver-
Kohlenhy- mit Anga-
be ihrer packung,
draten Behältnis,
Behand-
lung) Etikett:
„Es wird
– Natrium empfoh-
– Kupfer len, vor
(insge- der Ver-
samt) wendung
oder Ver-
längerung
der Ver-
fütte-
rungs-
dauer den
Rat eines
Tier-
arztes
einzu-
holen“
Hochwerti- Katzen – Protein- Zunächst bis a) Hinweis in
ges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten der Ge-
mittlerer Pro- – Gehalt brauchs-
teingehalt an essen- anwei-
und hoher tiellen sung:
Gehalt an Fettsäuren „Wasser
essentiellen zur freien
Fettsäuren – Natrium Aufnahme
– Kupfer anbieten“
(insge- b) Hinweis
samt) auf Ver-
packung,
Behältnis,
Etikett:
„Es wird
empfoh-
len, vor
der Ver-
wendung
oder Ver-
längerung
der Ver-
fütte-
rungs-
dauer den
Rat eines
Tier-
arztes
einzu-
holen“.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1677
3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm
je Kilogramm angegeben.“
b) Die Position „Dioxine“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para- Sämtliche Einzelfuttermittel 0,75
dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzo- pflanzlichen Ursprungs
furanen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquiva- einschließlich pflanzliche
lenten (TEF) der Weltgesundheitsorganisation Öle und Nebenerzeugnisse
(WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (19972)))
PCDD/F3) Mineralische Einzelfutter- 1,0
mittel
Tierisches Fett einschließ- 2,0
lich Milchfett und Eifett
Sonstige Erzeugnisse von 0,75
Landtieren einschließlich
Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eiererzeug-
nisse
Fischöl 6
Fisch, sonstige Wassertiere, 1,25
ihre Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse, aus-
genommen Fischöl sowie
Frischfisch, der direkt an-
geliefert und ohne Zwi-
schenverarbeitung zur
Erzeugung von Futtermitteln
für Pelztiere verwendet wird
Mischfuttermittel, ausge- 0,75
nommen Futtermittel für
Pelztiere, Heimtiere und
Fische
Futtermittel für Fische 2,25“.
Futtermittel für Heimtiere
_______________
2) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997, nach: „Van
den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective,
106 (12), 775–792“.
3) Bei der Berechnung der Gehalte gehen alle Toxizitätsäquivalente für die einzelnen Kongenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, mit der Nachweis-
grenze in die Berechnung der Summe aller Toxizitätsäquivalente ein.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2
am 20. November 2002 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2002
– 2 BvQ 48/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042)
wird wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 17. Mai 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Vom 23. Mai 2002
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 13. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3586) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c sind die Wörter „sowie den Anhängen II, IV,
VI und VII der Richtlinie 98/79/EG“ durch die Wörter „sowie den Anhängen III,
IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe „§ 26
Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen.
3. Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc muss wie folgt lauten:
„In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Übermittlung dieser Informationen
an“ durch die Wörter „Bereitstellung dieser Informationen für“ und die An-
gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 8“ ersetzt.“
4. In Artikel 1 Nr. 39 sind nach der Angabe „§ 42“ die Wörter „ , in seinem Absatz 1
wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt“ einzufügen.
Bonn, den 23. Mai 2002
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Will
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2002
– 2 BvQ 48/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042)
wird wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 17. Mai 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Vom 23. Mai 2002
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 13. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3586) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c sind die Wörter „sowie den Anhängen II, IV,
VI und VII der Richtlinie 98/79/EG“ durch die Wörter „sowie den Anhängen III,
IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe „§ 26
Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen.
3. Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc muss wie folgt lauten:
„In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Übermittlung dieser Informationen
an“ durch die Wörter „Bereitstellung dieser Informationen für“ und die An-
gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 8“ ersetzt.“
4. In Artikel 1 Nr. 39 sind nach der Angabe „§ 42“ die Wörter „ , in seinem Absatz 1
wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt“ einzufügen.
Bonn, den 23. Mai 2002
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Will