1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Erstes Gesetz
zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes
Vom 15. Mai 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserverbandsgesetzes
In § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) wird das Wort „späterer“ durch das Wort „anderer“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1579
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
Vom 15. Mai 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundes-
eisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325) wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaß-
nahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1
sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten
oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember
2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr
oder als Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben
und
2. ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen
nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht
zumutbar ist.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53
Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Gesetz
zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Vom 17. Mai 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: folgenden Monats fällig. Die Erstattung der Er-
schließungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Bau-
gesetzbuches kann der Grundstückseigentümer nicht
Artikel 1 verlangen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn sich
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem- das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet.
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 5 (4) Vor dem 1. Juni 2002 ergangene rechtskräftige
Abs. 11 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I Entscheidungen bleiben unberührt.“
S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 4. § 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 „Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grund-
besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Ver- stücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni
tragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz
Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.“ nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember
2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ nur bis zum 31. Dezember 1999.“
durch die Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.
5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 23a
„§ 20a
Teilkündigung
Beteiligung
(1) Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erho-
des Nutzers an öffentlichen Lasten
lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter, so
eines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtne- kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abwei-
risch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrund- chend von § 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen,
stücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von
der nach Ablauf des 30. Juni 2001 für das genutzte 400 Quadratmeter verbleibt und er die bisherige Nut-
Grundstück oder den genutzten Grundstücksteil an- zung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf
fallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend
Lasten verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt
Nutzer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats unberührt.
nach dem Ende eines Pachtjahres für die in diesem
(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die
Pachtjahr angefallenen Lasten in Textform zu erklären.
Aufwendungen zu ersetzen, die infolge der Einschrän-
Nach Ablauf dieser Frist kann eine Erstattung nicht
kung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts
mehr verlangt werden, es sei denn, der Grundstücks-
notwendig sind.
eigentümer hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten. (3) Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur
(2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündig-
oder den genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des ten Teilfläche erforderlich sind.
2. Oktober 1990 grundstücksbezogenen einmalig er- (4) Der Nutzer kann den Grundstückseigentümer
hobenen Beiträge und sonstigen Abgaben kann der auffordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Grundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb Zugang der Aufforderung sein Recht zur Teilkündigung
von Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten nach Absatz 1 auszuüben. Übt der Grundstücks-
Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines eigentümer sein Recht zur Teilkündigung nicht aus,
Freizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent kann der Nutzer nach Ablauf der in Satz 1 genannten
verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer Frist innerhalb von drei Monaten nach Maßgabe der
schriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten Sätze 3 und 4 kündigen; in dieser Zeit ist die Teilkündi-
Betrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro- gung durch den Grundstückseigentümer nach Absatz 1
zent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das Ver- ausgeschlossen. Die Kündigung durch den Nutzer ist
tragsverhältnis besteht; der erste Teilbetrag wird zulässig, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Erho-
jedoch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1581
eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu
erstreckt, die gekündigte Teilfläche mindestens begründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem
400 Quadratmeter beträgt, sie durch den Grund- Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht
stückseigentümer zumutbar und angemessen nutzbar überschritten werden. Zur Begründung kann der Über-
ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne lassende insbesondere Bezug nehmen auf
die Teilkündigung für den Nutzer zu einer unzumutba- 1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachter-
ren Härte führen würde. Eine angemessene Nutzung ausschusses über die ortsüblichen Nutzungsent-
durch den Grundstückseigentümer liegt insbesondere gelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder
vor, wenn die in einem bebaubaren Gebiet gelegene eine Auskunft des Gutachterausschusses über die
Teilfläche selbständig baulich nutzbar oder wenn sie in in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte
nicht bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirt- nach § 7,
schaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2
und 3 entsprechend anzuwenden. Der Nutzer hat dem 2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und ver-
Grundstückseigentümer die Aufwendungen zu erset- eidigten Sachverständigen über die ortsüblichen
zen, die infolge der Einschränkung der räumlichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grund-
Erstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind.“ stücke,
3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner
vergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die
Artikel 2
Benennung von drei Grundstücken.“
Änderung des Vermögensgesetzes
In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 Artikel 4
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Nutzungsent-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“
geltverordnung können auf Grund der Ermächtigung des
durch die Angabe „§ 563 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
Artikel 3 geändert werden.
Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 Artikel 5
(BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Neubekanntmachung
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert: Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Nutzungsentgeltverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
blatt bekannt machen.
„Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
den für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Artikel 6
Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind.“ Inkrafttreten
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni
„(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach 2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten mit Wir-
dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das kung vom 1. September 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Zweite Verordnung
zur Ersetzung von Zinssätzen
Vom 13. Mai 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219) verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Ersetzung des Diskontsatzes
(1) In den nachfolgenden Vorschriften werden die Wörter „Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank“ jeweils durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und das Wort „Diskontsatz“ jeweils durch das Wort
„Basiszinssatz“ ersetzt:
1. Artikel 45 Nr. 2 und Artikel 46 Nr. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 26. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
2. Artikel 48 Abs. 1 Nr. 2 und Artikel 49 Nr. 2 des Wechselgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.
(2) In § 84 Abs. 4 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden die Wörter „Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1583
Bekanntmachung
der Neufassung der Weinverordnung
Vom 14. Mai 2002
Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen die §§ 8b
Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 19. Februar und 53 Abs.3 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000
2002 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wortlaut der (BGBl. I S. 710) eingefügt worden sind,
Weinverordnung in der seit dem 27. Februar 2002 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- zu 5. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Wein-
sichtigt: gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von
denen § 8b durch das Gesetz vom 17. Mai 2000
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung (BGBl. I S. 710) eingefügt worden ist,
vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983),
zu 6. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 13 Abs. 3
2. die am 1. März 2000 in Kraft getretene Verordnung vom Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1
23. Februar 2000 (BGBl. I S. 139), Nr. 3 und des § 24 Abs. 2, davon § 4 Abs. 2 Nr. 2
3. den teils am 1. Juli 2000, teils am 1. August 2000 Buchstabe b in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54
in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung
20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961), mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994
4. die mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft getretene (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 durch Arti-
Verordnung vom 1. August 2000 (BAnz. S. 16 493), kel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I
S. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch Artikel 1
5. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verord- Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden sind,
nung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1660),
zu 7. des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3
6. den am 6. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1
Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2
der Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661),
Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3
7. den am 11. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Ver-
der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, bindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und
2428), § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und
8. die am 1. September 2001 in Kraft getretene Verord- § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994
nung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2259), (BGBl. I S. 1467), von denen Abs. 1 Nr. 6 durch Arti-
kel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Mai
9. den am 27. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, jeweils in
der eingangs genannten Verordnung. Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
zu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Ja-
und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes nuar 2001 (BGBl. I S. 127),
vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zu 8. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53
zu 3. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der
und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1, 3 Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
und 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des S. 985), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
und Abs. 3 Nr. 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
Abs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1 vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
Satz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1, zu 9. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, des § 33
teilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5
§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 und 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1
(BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch- und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33
stabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des
durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), von denen § 13
durch dieses Gesetz eingefügt worden sind, Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2
zu 4. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese in Ver- durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober
bindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.
Bonn, den 14. Mai 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Weinverordnung
Inhaltsübersicht § 26 Prüfungsbescheid
§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer
Abschnitt 1
§ 28 Ausnahmen
Weinanbaugebiet
§ 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine
§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein
§ 2 Landweingebiete Abschnitt 5
§ 2a Genehmigung zur Vermarktung Bezeichnung und Aufmachung
§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen
Abschnitt 2 § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
Anbauregeln § 31 Verwendungsempfehlungen
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben
§ 4 Anbaueignung von Rebflächen § 32a Classic
§ 5 Vermarktungsnachweis § 32b Selection
§ 6 Verfahren § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection
§ 7 Ausnahmen § 32d Abweichungen; Ausnahmen
§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten § 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler
§ 8 Umstrukturierung und Umstellung § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
§ 9 (weggefallen) § 34a Crémant
§ 10 Hektarertragsregelung § 34b Steillage; Terrassenlage
§ 10a Destillation § 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
§ 36 Vorgeschriebene Angaben
Abschnitt 3
§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben
Verarbeitung
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 39 Geografische Angaben
§ 12 Reinheitsanforderungen
§ 40 Herkunftsangaben
§ 13 Gehalt an Stoffen
§ 41 Geschmacksangaben
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken,
aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisier- § 42 Rebsortenangaben
tem Wein; Gehalt an Stoffen § 43 Jahrgangsangaben
§ 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen § 44 Kumulierungsverbot
und Kontrollen
§ 45 Verwendung von Kennziffern
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,
§ 16 Süßung aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Ge-
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent tränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
Alkohol § 46a Zusatzstoffangaben
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln § 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse
Abschnitt 4
§ 49 Art der Aufmachung
Qualitätswein b.A.
§ 50 Angabe des Loses
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des be-
stimmten Anbaugebietes § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
Abschnitt 6
§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaum-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
wein garantierten Ursprungs
§ 52 Straftaten
§ 21 Qualitätsprüfung
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
§ 23 Untersuchungsbefund Abschnitt 7
§ 24 Prüfungsverfahren Schlussbestimmungen
§ 25 Zuständige Stelle § 54 Übergangsregelungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1585
Abschnitt 1 1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3
bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
Weinanbaugebiet vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils
§1
geltenden Fassung für die in Artikel 2 Abs. 2 der Ver-
Weinbaugebiete für Tafelwein ordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimm-
ten Wein zu erzeugen,
Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit
ihren Untergebieten festgelegt: 2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1
regeln.
1. Albrechtsburg,
2. Bayern
a) Donau,
Abschnitt 2
b) Lindau,
Anbauregeln
c) Main,
3. Neckar,
§3
4. Oberrhein
Genehmigung von Neuanpflanzungen
a) Burgengau,
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
b) Römertor,
(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7
5. Rhein-Mosel
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur
a) Mosel, erteilt werden, wenn
b) Rhein. 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.
geeignet ist,
§2
Landweingebiete 2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen
Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeug-
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) ten Weines gewährleistet ist,
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende 3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetz-
Gebiete festgelegt: ten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt,
1. Ahrtaler Landwein, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Wein-
2. Badischer Landwein, gesetzes erlassen worden sind.
3. Bayerischer Bodensee-Landwein, (2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt
4. Fränkischer Landwein, werden, wenn
5. Landwein der Mosel,
1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.
6. Landwein der Ruwer, geeignet ist,
7. Landwein der Saar, 2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetz-
8. Mitteldeutscher Landwein, ten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt,
9. Nahegauer Landwein, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d
des Weingesetzes erlassen worden sind.
10. Pfälzer Landwein,
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht
11. Regensburger Landwein, erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,
12. Rheinburgen-Landwein, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-
13. Rheingauer Landwein, selben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind
und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
14. Rheinischer Landwein, mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
15. Saarländischer Landwein der Mosel,
16. Sächsischer Landwein,
§4
17. Schwäbischer Landwein,
18. Starkenburger Landwein, Anbaueignung von Rebflächen
19. Taubertäler Landwein. (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.
§ 2a geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den
Genehmigung zur Vermarktung in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder
Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsreb-
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. sorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) gen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem
nung Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
§5 oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur,
Vermarktungsnachweis kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusam-
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) menhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder
(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonsti- vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.
gen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeug- (2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des
ten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als gewähr- Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfor-
leistet, wenn für die Erträge dert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weinge-
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen- setzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,
schluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
übernehmen, zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-
hend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von
mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten (3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Geneh-
Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder migung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die
Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an
Flächen festgelegt werden.
Letztverbraucher
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muss (4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-
ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeuger- marktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen
zusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-
Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der führt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch
Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder
den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müs- darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt
sen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss ferner die werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgen-
Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirt- den Zwecke erfolgt:
schaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Lan- 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
desregierungen können zur Sicherstellung der Vermark-
2. wissenschaftliche Untersuchungen oder
tung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen
für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaft- 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
liche Behandlung festlegen.
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem § 7a
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-
gung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach- Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
weise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen wer-
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
den kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei
nung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und
Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.
das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Reb-
sorten regeln.
§6
Verfahren §8
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. Umstrukturierung und Umstellung
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-
(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche ordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte
für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein Sachver- der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die
ständigenausschuss zu hören, dessen Zusammenset- Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturie-
zung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung rung und Umstellung von Rebflächen.
regeln.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzule-
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch
gende
Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-
fenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der 1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturie-
Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche rungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die
ergeben, zu berücksichtigen. 2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturie-
(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Wein- rung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht
gesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur
Zweck des Weinbauversuches zu befristen. in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen
Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nr. 2
§7 die Mindestparzellengröße
Ausnahmen a) in den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen auf drei Ar und
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
b) in den übrigen Ländern auf fünf Ar
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des
Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur festgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1587
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die (3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1
näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des
um die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Ver- fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmo-
ordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. EG nopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschrif-
Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzu- ten in der jeweils geltenden Fassung.
stellen. (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene
Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens
§9 80 Volumenprozent aufweisen.
(weggefallen) (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1
Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwal-
tung Muster in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanz-
§ 10
verwaltung“ bekannt machen. Soweit Muster bekannt
Hektarertragsregelung gegeben werden, sind diese zu verwenden.
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1
§ 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleit-
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 papier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent- „Wein – nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des
sprechen Weingesetzes“ anzubringen.
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,
2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein. Abschnitt 3
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Verarbeitung
nung
§ 11
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson-
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die geson- (1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absat-
des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist. zes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG)
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren ange-
von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Wein- wendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden
gesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die sein.
Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb- (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
lichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in
Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die
dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufge-
gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben führten Stoffe zugesetzt werden.
bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis
(3) (weggefallen)
zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzein-
weisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertglei- (4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aroma-
chen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des tisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-
§ 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten. haltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7
Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
§ 10a 1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbin-
Destillation säure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der
und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden
des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrs-
den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntwein- verordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festge-
monopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt legten Bedingungen sowie
werden. 3. nur
(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4
destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für
Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung
erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung b) die in Anlage 2 genannten Stoffe
zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7
ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
Destillation zu melden. nung ergebenden Zwecken
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,
Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt wer-
und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen den, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
1. nur (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland
Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für hergestellten
Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und 1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige
b) die in Anlage 2 genannten Stoffe Getränke),
zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische
Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord- aromatisierte weinhaltige Getränke),
nung ergebenden Zwecken, 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische
2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung 4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte
für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden Weine) sowie
dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4
5. bei der Behandlung von anderen als inländischen
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen
Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und
3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeug- aromatisierten Weinen im Inland
nis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmit-
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn
tel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe
durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der
zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchsta- in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher
be b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht ange-
dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den wendet werden.
dort aufgeführten Zweck zugesetzt werden.
(5) Bei der Herstellung von § 12
1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme Reinheitsanforderungen
von Sangria, Clarea und Zurra, (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
2. aromatisiertem Wein, Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anla-
3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails, ge 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den
dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
4. weinhaltigen Getränken,
5. Likörwein und § 13
6. Qualitätslikörwein b.A. Gehalt an Stoffen
dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstof-
fe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt wer- (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
den. vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen
Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden,
(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 keinen Gehalt an in
genannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein 1. Anlage 6 oder
Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese 2. Anlage 7
Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer
aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils ange-
Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die
gebenen Höchstmengen überschreitet.
gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf
durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irre- (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
geführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1 der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich die- 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-
ser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs. den, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in
(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro- nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des
matisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festge-
Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden setzte Gehalt
darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen
darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeug- Erhöhung oder
nisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder Verringerung,
aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebens- 2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrau-
mittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zuge- ben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese
setzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als
Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1589
Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und
Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse
Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult
dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis werden.
ergibt. (3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat 1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit
für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge-
Verkehr gebracht werden. setzter Kohlensäure und Likörwein sowie
(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a 2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwer- ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken
te des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen bei inlän- und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
dischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um
jeweils höchstens 40 Milligramm je Liter überschritten als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnli-
werden. che Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße
oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazu-
§ 13a gehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet wer-
Herstellung von aromatisierten weinhaltigen den, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmit-
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails teltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die
und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht wei-
ter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in
und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes) Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der
(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten wein- in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a
haltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entspre-
und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gel- chend.
ten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverord-
nung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 § 15
Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht
verwendet werden. (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)
(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisier- (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-
te weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in handene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von
den Verkehr gebracht werden, gelten gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise
gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese
1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1, Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizier-
2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort ten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur
Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafel-
zugelassen werden, sowie wein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C
3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.
der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von (2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-
Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie handene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von
in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise
Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit
berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.
übersteigt. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs V Buch-
staben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG)
§ 14 Nr. 1493/1999 erhöht werden.
Hygienische Anforderungen; (3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit kon-
zentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung vor-
(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genommen werden.
Buchstabe a und b des Weingesetzes)
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der
(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor- Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V Buch-
derungen des stabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie zugelassen.
2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 16
der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig ver-
arbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr Süßung
gebracht werden. (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)
(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, beför- (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf
dert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3
soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost
Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit gesüßt werden.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
(2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und
sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden
Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot- Bücher eingetragen sind.
wein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben (5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch
und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländi-
Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost schem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige
aus Rotweintrauben verwendet werden. Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu
inländischen weinhaltigen Getränken.
§ 17
(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im
Umrechnung von Oechslegraden Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.
in Volumenprozent Alkohol
(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
(zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes) schaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset-
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volu- zes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes
menprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark-
nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere tung von
Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden. 1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaf-
fenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach
§ 18 Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchsta-
Weitere Verarbeitungsregeln be K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,
(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) 2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäu-
re sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum
schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau-
Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V
ben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und
Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen herge-
stellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten wer- (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-
den. litätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein
und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen wer-
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen
den. Abweichend von Satz 1
Getränken dürfen nur
1. Wein, 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII
Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis
2. Perlwein, dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in
3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, den Verkehr gebracht werden;
4. Schaumwein, 2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen
Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist,
5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs
6. Likörwein VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verord-
verwendet und miteinander verschnitten werden. nung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller
von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Trau- (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her-
benmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für gestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander
die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den
Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und koh- jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol-
lensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf gehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua-
nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der litätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan-
Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, der verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den
das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen
nachteilig zu beeinflussen. Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Mit der Herstellung von
(10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen
1. Perlwein,
nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-
2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, genden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat
3. Schaumwein, nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-
genden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwen-
4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
dete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur
5. weinhaltigen Getränken, Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für
6. aromatisiertem Wein, Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden
und zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern
7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und bestimmt sind.
8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen
erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1591
ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage 1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Ver-
zugesetzt werden. ordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durch-
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässi- Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und
gen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelba-
geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Reb- rer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebie-
standorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend fest- tes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
legen. Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat herge-
stellt werden;
(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund
2. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Ver-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durch-
Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feil-
führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
gehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden.
Gemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaum-
Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Ver-
wein b.A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer
schnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit
Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in
ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist,
dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrau-
der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel
ben geerntet worden sind, hergestellt wird.
der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.
(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftli-
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebens-
ches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend
mittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem
anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4
Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das ande-
Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Ver-
re Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittel-
Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.
barer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu
(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet
(EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit worden sind, hergestellt werden.
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes
Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation
umfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des
für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex
Absatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung
der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG
der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des
Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf
natürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.
1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem § 20
Traubenmostkonzentrat,
Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trauben-
most, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jung- (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7
wein i.V.m. § 54 des Weingesetzes)
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen. (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-
über der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung
Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu
Abschnitt 4 1. Tafelwein,
Qualitätswein b.A. 2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,
oder
§ 19 3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von
Herstellen von Qualitätswein b.A. Tafelwein geeignet ist,
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) 1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zuge-
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf, teilt werden dürfte oder
soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß- 2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
gabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmit-
nung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung
telbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt
eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-
werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.
teilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirt- schriftlich zu melden hat.
schaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des
(3) (weggefallen)
Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt
Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, 1. die natürliche oder juristische Person,
in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrau-
ben geerntet worden sind. 2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,
(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan- 3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,
des, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen wer- die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise
den soll, kann nach Maßgabe gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zuge-
sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat. teilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt,
aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden
§ 20a ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahr-
gänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs
Qualitätswein garantierten Ursprungs;
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs 1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und
(zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden
Nr. 2 und 3 des Weingesetzes) ist.
(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländi- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
schen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten nung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vor-
Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten schreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitäts-
Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantier- wein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkohol-
ten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn gehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzi-
elle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht wor-
1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer den ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
zugeteilt worden ist und
2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 § 22
des Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allge-
mein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstel- Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
lung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
sensorischen Anforderungen entspricht.
1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der
(2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein garan-
Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
tierten Ursprungs“ gebraucht, darf die Bezeichnung „Qua-
litätsschaumwein b.A.“ nicht verwendet werden. 2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.
und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
§ 21 Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt
Qualitätsprüfung einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten
Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A. Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben
zugeteilt, wenn anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer
fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die
1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll- fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem
ten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von
vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,
aufgewiesen hat, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh- und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
lern ist und (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die
oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung
bezeichnet werden soll, oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder
nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der
a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungs-
Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das
merkmale aufweist und
Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-
b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag
einheitlichen Geschmackstyp entspricht. auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn
anzugeben. 1. das Erzeugnis selbst,
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder
Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qua-
litätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A. und Qua- 3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses
litätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär- Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen
fähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Ver- Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme
schnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkohol- war.
gehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das
maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist
jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholge- erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine
halte der Verschnittanteile ergibt. erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger
dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet herabgestuft worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1593
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum 4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich
Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe- oder wiederholt vernachlässigt
scheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat hat.
kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier
Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-
lung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben § 24
werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Prüfungsverfahren
Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2
zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit
und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)
sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung ver-
wendet wurde. (1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver-
anlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden
(5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird, Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen
bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent- ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein-
geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprü-
Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei- fung. Sie kann
tere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-
suchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abwei- 1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
chend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, 2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-
dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die chung veranlassen sowie
in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur
Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind. 3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlan-
gen.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt
oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anla-
Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu ge 9 Abschnitt II angegebene Schema.
stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene (2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei-
Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4 lung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder
gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit
weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu ent-
erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat. scheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur
Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der
weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein
§ 23 geeignet ist, herabzustufen, wenn er
Untersuchungsbefund 1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 weist oder
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) 2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer Fehlern ist
ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der
(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-
zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der
wein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen
Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten
werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht
Angaben enthalten.
zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht
nung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für in den Verkehr gebracht werden.
bestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem Prä-
(4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teil-
dikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,
mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der
Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches
ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet
Labor zu erstellen ist.
werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des
Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu- Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-
chung ausführenden Personen und eine ausreichende stellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste
Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für
für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter- jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und
suchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen ver- chend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des
bunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt
widerrufen werden, wenn das Labor wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine
unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-
1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver-
chen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität
stoßen,
oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der
2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge- ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht
wirkt, für diese Teilmenge.
3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit- (5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII
gewirkt oder Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der
mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entspre- Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf
chend anzuwenden. andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die
Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor-
§ 25 aussetzungen entspricht,
Zuständige Stelle 3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes) Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I
gemacht hat.
(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der
Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme
geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20 und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen (2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amt-
Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten lichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts-
mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei- wein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein
dung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer
größte Anteil stammt. entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über
zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der
Kommissionen bestellt werden. Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist
§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 26
Prüfungsbescheid § 28
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 Ausnahmen
und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2,
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein-
sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt gesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prü-
befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: fungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs,
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean-
zugeteilt wird, tragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-
wein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder
2. der Antragsnummer des Antragstellers,
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antrag-
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag- steller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer
stellung. auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf
Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes
schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der bean-
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit tragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer
sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt
Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der
Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen. Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen
Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und,
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde,
des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs- 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes
nummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs- Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der
nummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Lan- in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in
des voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prü- die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis
fungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat. deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe „Muster, nicht
zum Verkauf bestimmt“ anzugeben. Im Übrigen darf ein
§ 27 so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung
Rücknahme der Prüfungsnummer der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitäts-
wein mit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und
Prädikats in den Verkehr gebracht werden.
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-
§ 28a
nummer kann insbesondere zurückgenommen werden,
wenn Qualitätsprüfung
bestimmter Qualitätsschaumweine
1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-
lung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte, (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genann-
in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren ten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1595
Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen-
Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-
Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten
anzuwenden. hat,
2. folgende Gütezeichen:
Abschnitt 5 a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt-
Bezeichnung und Aufmachung schaftsgesellschaft und
b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der
§ 29 weinbautreibenden Länder zugelassen sind,
Eintragung von Lagen und Bereichen wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1
(zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes) oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9
Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung
(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß
ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine (2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der
kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom
16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für
1. die Bildung einer größeren Lage die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen wer-
b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewon-
den, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei
nenen Weine
1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese,
nicht möglich ist oder
Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils minde-
2. der Lagename stens 100 Liter,
a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene 2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens
Marke oder 200 Liter,
b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken- 3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens
rechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs- 400 Liter,
recht
4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts-
geschützt ist.
wein, der als „Riesling-Hochgewächs“ bezeichnet
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen wer- wird, jeweils mindestens 600 Liter,
den, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-
5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique
lich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich
gereift“ verwendet wird, mindestens 200 Liter,
an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1
darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste- 6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Riesling-
hende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein Hochgewächs“ verwendet wird, abweichend von
anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt- Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- Bezeichnung die Bezeichnung „im Barrique gereift“
brauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen verwendet wird, oder
geografischen Bezug aufweisen.
7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätle-
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in se, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ ver-
einen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset- wendet wird, abweichend von den Nummern 3 und 4
zungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind. jeweils mindestens 200 Liter
umfassen.
§ 30
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
nung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 1
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs- (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absat-
nummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen zes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des
im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord- Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen,
nung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter
Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und und weniger als 1 000 Liter umfasst und im Übrigen
Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG die Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3
Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur ange- der genannten Verordnung vorliegen. In den Rechts-
geben werden: verordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen
die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien
1. Auszeichnungen festzulegen.
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen
b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben- als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buch-
den Landes anerkannten Träger von Weinprämie- stabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur
rungen, angegeben werden:
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
1. Auszeichnungen ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück-
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und liche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel-
lungslandes tritt.
b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-
den Landes anerkannten Träger von Sektprämie- § 31
rungen, Verwendungsempfehlungen
wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten
Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu
erhalten hat, religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich-
2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein- nungen „Abendmahlswein“, „Messwein“, „Koscherer
bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ verwendet werden.
Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder
einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 § 32
Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung
mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Angabe von Weinarten; Reifeangaben
(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und
Auszeichnungen nur angegeben werden: § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
1. Auszeichnungen (1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be-
zeichnung
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-
b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben- trauben hergestellten Wein,
den Landes anerkannten Träger von Perlweinprä-
mierungen, 2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau-
ben hergestellten Wein und
wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender
3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-
Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten
trauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter
Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50
Farbe
erhalten hat,
verwendet werden.
2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-
bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das (2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden
Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe,
einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von
Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,
mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. auch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling
(5) Bei
nicht verwendet werden.
1. inländischem
(3) Inländischer Tafelwein muss als „Deutscher Tafel-
a) Perlwein und wein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung
b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie „Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein,
bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografi-
2. im Inland hergestelltem sche Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet
a) Perlwein und wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein
anzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit
b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich-
bei deren Herstellung andere als inländische Erzeug- nung die Worte „Weißer“ oder „Roter“ vorangestellt wer-
nisse verwendet worden sind, den, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-
fische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet
dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und
wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein
Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten
und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.
Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,
Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prä- (4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen
mierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt- Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei
liche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss
sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur die Bezeichnung Rosé angegeben werden.
gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder (5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur
zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bild- gebraucht werden, wenn er
liche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für
Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
Getränkekarten und bei Preisangeboten. 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem
(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- Most
lensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung
Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen glei-
der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver- cher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1597
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf stimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet
die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden. worden sind,
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des
mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die Weines verwendeten Weintrauben in einem ande-
Bezeichnung ren bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur beträgt,
Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben 5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt- stabe a oder b des Weingesetzes genannter Name
temberg geerntet worden sind; nicht angegeben wird,
2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder 6. der Jahrgang angegeben wird,
und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die
zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ- 7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter
lich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als
worden sind. das Doppelte übersteigt und
(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein 8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
mit Prädikat darf die Bezeichnung „im Barrique gereift“
nur verwendet werden, wenn § 32b
1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Her- Selection
stellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique- (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als
350 Litern gelagert worden ist und Qualitätswein darf als „Selection“ nur bezeichnet wer-
den, wenn
2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen
Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
typischen sensorischen Merkmale aufweist. 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten
(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von
mit Prädikat darf die Bezeichnung „im Holzfass gereift“ gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt
nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert worden ist,
des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-
Erzeugnisse mindestens lichen Mindestalkoholgehalt
1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,
oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf
2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weinge-
handelt, setzes für das Prädikat Auslese der angegebenen
in einem Holzfass gelagert worden sind. Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens
dem danach für die angegebene Rebsorte in dem
(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift“ bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festge-
gebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfass gereift“ legten Wert
nicht verwendet werden.
aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von
§ 32a
Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro
Classic Hektar an Wein nicht überschritten hat,
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) 5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von
Qualitätswein darf als „Classic“ nur bezeichnet werden, Hand gelesen worden sind,
wenn 6. eine Einzellage angegeben wird,
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte 7. der Jahrgang angegeben wird,
muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der
angegeben werden,
Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeug- als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamt-
nisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypi- säuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache
schen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, übersteigt,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür- 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8
lichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der genannten Fällen die nach den Rechtsakten der
mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende
Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
dem die Weintrauben geerntet worden sind,
11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prü-
4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens fungsnummer die sich aus den Anforderungen der
a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer
des Weines verwendeten Weintrauben im be- im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch-
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
geführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft
1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben der Name eines Bereiches zu verwenden ist.
folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der
typischen sensorischen Merkmale aufweist. aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben
hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001
§ 32c abgegeben werden.
Weitere Bestimmungen für Classic und Selection (5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“ darf
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1 nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der ver-
und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser wendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeich-
nungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn § 32d
1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abweichungen; Ausnahmen
Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver- (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
wendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb
(1) Abweichend von
geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der
nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai im 1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten
Fall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum 1. Juli im Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Würt-
Fall der Bezeichnung „Classic“ eines jeden Jahres temberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trol-
den Abschluss einer zwischen ihm und einem Wein- linger und Lemberger angegeben werden, soweit diese
baubetrieb oder einem Zusammenschluss von Wein- Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2
baubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung an- festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in
gezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält: Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben
werden,
a) Name und Anschrift der Vertragsparteien,
2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001
b) Laufzeit des Vertrages,
geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als
c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer „Classic“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller der
bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum
Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweili- 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die
gen Jahres, unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten
d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer muss,
bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, 3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001
Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweili- geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als
gen Jahres, „Selection“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller der
2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchsta- nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum
be d genannten Erzeugnisse entsprechend der einge- 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die
gangenen Verpflichtung abgenommen hat, unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten
muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzu-
3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller wenden,
abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner
Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme 4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen
der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand „Classic“ und „Selection“ von einem Abfüller für ande-
einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind, re als die dort genannten Qualitätsweine und für Qua-
litätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010
4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem
bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mit- 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maß-
teilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe geblichen Rechtsakten der Europäischen Gemein-
„Selection“ bezeichneten Weines verwendeten schaft verwendet hat.
Erzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und
diese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet wer- (2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den
den. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein
geltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine ver-
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von wendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder
Wein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Selec- 2002 angegeben wird.
tion“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typi-
sche klassische Rebsorten verwandt werden, legen die (3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“ dür-
Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils fen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitäts-
zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben schaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäi-
werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen schen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder
oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dür- deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Ein-
fen. heit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen
Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Bereitung der Cuvee
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den
nung vorschreiben, dass §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010
1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezem-
Bestandteile enthalten muss, ber 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1599
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung pri-
hat. meur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als Donnerstag des Monats November des Erntejahres an
„Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 Endverbraucher abgegeben wird.
nicht anzuwenden.
§ 34a
§ 33 Crémant
Liebfrau(en)milch; Moseltaler (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) auch i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete (1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung
Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb- „Crémant“ nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buch-
frauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet werden, stabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)
wenn Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des
bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.
1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der
Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Ker- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
ner hergestellt und von der Geschmacksart dieser nung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem
Rebsorten bestimmt ist und Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,
2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14 zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der
Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforder-
Nr. 3201/90 für die Geschmacksangabe „lieblich“ lich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra-
zulässigen Spanne liegt. gen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass
die Bezeichnung „Crémant“
(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie-
tes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler“ nur bezeich- 1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-
net werden, wenn er schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-
sorten hergestellt worden ist, oder
1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling,
Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist, 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-
wendet werden darf.
2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je
Liter und
§ 34b
3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt
von mindestens sieben Gramm je Liter hat. Steillage; Terrassenlage
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei- (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-
neren geografischen Einheit als des bestimmten Anbau- litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Steillage“ oder
gebietes nicht zulässig. „Steillagenwein“ in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2
Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)
§ 34 Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließ-
Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur lich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
Rebfläche stammen, die
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-
(1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge- destens 30 vom Hundert beträgt, oder,
wächs“ nur bezeichnet werden, wenn
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche
1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries- belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine
ling hergestellt worden ist, eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-
2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen dert aufweist.
Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-
1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestal- litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Terrassenlage“
koholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung von Artikel 17
oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Wein- Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung
trauben geerntet worden sind, und (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er aus-
3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl schließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die
von mindestens 3,0 erreicht hat. von einer
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben 1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen
eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung oder
„Der Neue“ nur verwendet werden, wenn das Erntejahr
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbro-
angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Ern-
chenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten
tejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Gebiet belegenen
(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A.
Rebfläche stammen, die
des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die
geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehal- 3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-
ten worden sind und der nach diesen Vorschriften als destens 30 vom Hundert beträgt, oder,
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer
belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine hergestellt worden ist, muss als ausländischer Likörwein
eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun- bezeichnet werden.
dert aufweist. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung
dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet wer-
den.
§ 35
Angaben bei § 37
Qualitätswein garantierten Ursprungs Zugelassene und verbotene Angaben
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-
Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein lese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im
garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif- geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit ande-
ten und besondere analytische und sensorische Anforde- ren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht
rungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge- gebraucht werden.
setzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor-
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts-
schreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der
schaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Cabinet“
Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die-
nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise
ser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs
deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses
nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.
in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder
desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr
§ 36 bringt.
Vorgeschriebene Angaben
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf
(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische
Kohlensäure zu bezeichnen. Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch
eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen
(2) Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Anga-
Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf be auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes
ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von zulässig ist.
Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als
§ 38
Schorle bezeichnet werden.
Hersteller- und Abfüllerangaben
(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
der nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist
er ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau- der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit
ben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der
zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in abstei- 1. die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt
gender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die ver- werden,
wendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet 2. diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der
des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat
Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl- Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
wein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in werden und
diesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem
3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den
Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli-
Abfüller besitzt.
che deutsche Name angegeben werden.
Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,
(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein
wenn dieser eingewilligt hat.
mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung ande-
re als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist (2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-
deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben. ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und
(5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muss als aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder
Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers
Inland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in
Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei- einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu-
teten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere geben.
geografische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur dann (3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zuge-
zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstellungslan- setzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abge-
des entspricht und der Likörwein im Inland nicht ver- füllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,
schnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver- aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1601
weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse
worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern her- zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt
gestellt worden sind, der Einführer anzugeben. unberührt. Die engere geografische Bezeichnung ist in
(4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-
Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem nung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine
Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma- einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache
tisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel- anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende
lers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden,
neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist
Hauptniederlassung anzugeben. und Irreführungen des Verbrauchers durch die Überset-
zung ausgeschlossen sind.
§ 39
§ 40
Geografische Angaben
Herkunftsangaben
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der
Name (1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den Vor-
aussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)
1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit
Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren
einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch
geografischen Einheit als der des bestimmten Anbauge-
oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“ in
bietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu-
mit Prädikat zugelassen, wenn
stellen,
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der
angegebenen geografischen Einheit bereitet worden
Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.
ist und,
Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“
ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur
in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge- Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als
stellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie- 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
rung in englischer Sprache gemacht werden. Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten
stammen.
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord- (2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1
nung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44
Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geogra-
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei- fischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei
ligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A.
besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer- zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus
den, von denen wahlweise einer anzugeben ist. Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit her-
gestellt worden ist.
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau-
gebieten belegen, so kann die Landesregierung durch (3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländi-
Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus schem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzun-
bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder gen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer
der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten
benutzt werden darf. Anbaugebietes zugelassen, wenn
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen- angegebenen geografischen Einheit bereitet worden
deten Erzeugnisse nicht verwendet werden. ist und,
(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts- 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
perlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
der Herkunft nur Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten
stammen.
1. die Bezeichnung „deutsch“ oder
2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten § 41
nach § 1
Geschmacksangaben
verwendet werden.
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-
lensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf (1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b
eine geografische Bezeichnung, die auf einen engeren der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe
Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-
und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus zuckergehalt des Weines
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a b) bei Qualitätswein b.A., wenn es sich zusätzlich zu
zweiter Gedankenstrich für „trocken“ festgelegten den Anforderungen unter Buchstabe a um eine
Wert übersteigt und Rebsorte der Art „Vitis vinifera“ handelt.
2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in Wird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Reb-
Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäu- sorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder
regehalt des Weines höchstens zehn Gramm je Liter Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG)
niedriger ist. Nr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Arti-
lensäure dürfen nur die Geschmacksangaben kel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und der Etikettierung nicht gebraucht werden.
35 Gramm je Liter,
(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 2
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33
Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
und 50 Gramm je Liter oder
Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44
3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als Abs. 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaum-
50 Gramm je Liter wein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein
verwendet werden. b.A. und Sekt b.A. zugelassen:
(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer- 1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit
den, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddo-
„halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht übersteigt. sage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom
Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte
bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;
§ 42
Rebsortenangaben 2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das
Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig
(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten herge-
und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der stellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengen-
Wein zugelassen: anteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben.
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben (3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-
der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und setzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-
diese seine Art bestimmt und, wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen- Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet
deten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stam- Anwendung.
men;
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus- § 43
nahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum
Süßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau- Jahrgangsangaben
ben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in
absteigender Folge anzugeben; (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von
Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Vor-
3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung aussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG)
der Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord- Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,
nung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 wenn
über die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-
sorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden 1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus
Fassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet
worden ist und,
a) bei Tafelwein, wenn
aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine 2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur
begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
ist, 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-
prüfung zuständigen Landesstellen die Kon- (2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-
trollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des
(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-
sen, wenn
cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett
zusammen mit der Angabe „aus Versuchsan- 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
bau“ erfolgt; des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1603
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur tern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als unter Voranstellung des Buchstabens „D“ zu verwenden.
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten (2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die
(3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus- Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder
setzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der
zugelassen, wenn zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben sofern bei
des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und, 1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,
2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die
§ 44 Etikettierung den Namen eines anderen an der Ver-
marktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den
Kumulierungsverbot Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) enthält.
(1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buch- Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung
stabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) gemäß Anlage 11 voranzustellen.
Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,
finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der können die zuständigen Behörden zulassen, dass die
Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den
b.A. oder Sektes b.A. aus der kleineren geografischen Ein- Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-
heit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte den, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-
und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeug- nung des Erzeugnisses gewährleistet.
nis bezeichnet wird.
(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 § 46
Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können
Angabe des Alkoholgehalts bei
nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-
weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor-
aromatisierten weinhaltigen Getränken und
gegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der
aromatisierten weinhaltigen Cocktails
Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das
Erzeugnis bezeichnet wird. (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön- (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min- und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge- matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-
gangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren geo- nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist
grafischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-
der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen gehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezi-
das Erzeugnis bezeichnet wird. malstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol
„%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol“
(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön-
oder die Abkürzung „alc“ vorangestellt werden.
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge- (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist
gangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geo- eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder
grafischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der
der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alko-
das Erzeugnis bezeichnet wird. holgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden,
können § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42 § 46a
Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig Zusatzstoffangaben
Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)
des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses
von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
denen das Erzeugnis bezeichnet wird. 1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die
Angabe „mit Süßungsmittel“,
§ 45 2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch
Verwendung von Kennziffern die Angabe „mit Süßungsmitteln“
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den
(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a Behältnissen anzugeben.
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche (2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in
Schlüsselnummer des von den statistischen Landesäm- Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Behältnissen durch die Angabe „mit einer Zuckerart und b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer
Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeich- Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im
nung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in An- Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
lage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1
Behältnissen durch die Angabe „mit Zucker und Süßungs- des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-
mitteln“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung gebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
anzugeben. Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „alko-
ist der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzu- holreduzierter Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art,
bringen. Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt.
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9
Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulas- (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
sungsverordnung entsprechend. unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt
§ 47 sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein- Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und,
gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr soweit
gebracht werden, wenn sie
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi- diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen- b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer
dung eine Volumenverminderung des Weines von Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im
höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak- Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
tion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden, Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1
2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-
gebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis-
sen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat
bezeichnet sind und, soweit derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäu-
mendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in Schriftzei-
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, chen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben,
diese Rebsorte ihre Art bestimmt, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer abhebt.
Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im (4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den
Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt
des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau- sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
gebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat menprozent Alkohol enthalten und
derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „alko-
holfreier Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe 2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,
den anderen Angaben abhebt. Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und,
soweit
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-
gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,
gebracht werden, wenn sie diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-
Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-
Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
dung eine Volumenverminderung des Weines von
Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1
höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-
des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-
tion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermi-
gebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
schen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge-
stellt wurden, Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat
derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäu-
2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als
mendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in
4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so
3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen, anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Angaben abhebt.
Preislisten bezeichnet sind und, soweit
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer
diese Rebsorte ihre Art bestimmt, Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1605
zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-
Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben- nis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
mostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind. verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher
Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver-
wischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können
§ 48
die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen
Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Informati-
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) on des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen
nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt
(1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz- oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis-
ter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum ses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie
Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen, die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-
deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene
mit der Angabe „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befra- Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld
gen des Arztes“ gekennzeichnet werden. anzubringen.
(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet (2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem
anzusehen, wenn er vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro-
1. in einem Liter zent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-
a) höchstens vier Gramm Glukose, schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert- (3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
zucker berechnet, und Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein,
aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte
c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit-
Säure enthält und tel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens (4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
12 Volumenprozent aufweist. schaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-
(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh- teilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte
lensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu- „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. Anstelle der
sehen, wenn er Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die Kurzform
1. in einem Liter „A. P. Nr.“ gebraucht werden.
a) höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccha- (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten
rose, oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzei-
chen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden,
b) höchstens 40 Gramm Fruktose, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben
c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige ist.
Säure
enthält und § 50
2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens Angabe des Loses
12 Volumenprozent aufweist.
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
sind, müssen auf den Behältnissen
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berech- den, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus
net, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die An-
je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der gabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-
Gehalt an Fruktose in Gramm und Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination be-
2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische stehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen,
Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben
der Kennzeichnung unterscheidet.
angegeben werden.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten
§ 49 eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-
gungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt
Art der Aufmachung wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen
§ 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,
schaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Geträn-
ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge- ke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für
schriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit Erzeugnisse, soweit diese
zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn-
1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
ken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungs-
für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun- stellen verkauft oder verbracht werden,
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden 3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfah-
oder ren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb 4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder
befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs- ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
system gesammelt werden, 5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder 6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,
im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbrau-
cher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben wer- 7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt
den. erhöht,
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein
Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind. Erzeugnis süßt,
9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeug-
(5) Die Angabe nach Absatz 1 muss gut sichtbar, deut-
nis verschneidet,
lich lesbar und unverwischbar angebracht sein
10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder
1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-
verschneidet,
packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis,
2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der
ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff
Verpackung oder in einem Begleitpapier.
zusetzt,
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qua- 12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
litätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer
zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als 13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Wor- (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
ten „Amtliche Prüfungsnummer“ oder der Kurzform „A. P.
1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt,
Nr.“ der Buchstabe „L“ vorangestellt werden, soweit sich
die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den 2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor-
anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. nimmt oder
3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2,
§ 51 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Ausnahmen von der Etikettierungspflicht Weise macht.
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver- § 53
ordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung Ordnungswidrigkeiten
zur Etikettierung befreit (1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
1. Erzeugnisse, die zwischen lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes
ordnungswidrig.
a) zwei oder mehreren Anlagen oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
b) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbs-
befördert werden,
mäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in
2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 15 Litern den Verkehr bringt,
je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie 2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Perso-
3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in nen unterrichtet oder geschult werden,
den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten 3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter
bestimmt ist. verwendet,
4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in
demselben Betrieb vornimmt,
Abschnitt 6
5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr
bringt,
§ 52
7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,
Straftaten
8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Anga-
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes be nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig nen Weise macht,
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand- 9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung
lungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff angibt oder
zusetzt,
b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32
2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1
anderen Stoff zusetzt, oder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1607
Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen 29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-
oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, nung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise anbringt,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den
festgelegten Anforderungen entsprechen, 30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen
Worte nicht voranstellt,
10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine
Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht 31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorge-
angibt oder die dort genannten Worte nicht voran- schriebenen Weise verwendet oder
stellt, 32. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein
11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder Erzeugnis in den Verkehr bringt.
nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als „Clas- Abschnitt 7
sic“ oder „Selection“ bezeichnet,
Schlussbestimmungen
13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeich-
nung verwendet, § 54
14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit Übergangsregelungen
der Bezeichnung „Classic“ oder „Selection“ abgibt,
(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine
15. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und
verwendet, Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-
16. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb-
Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, sorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her-
Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich- gestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden
tig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise § 33 Abs. 1 entsprechen.
macht, (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten
17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
gebraucht, 1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die
Angabe nach § 50 Abs. 1,
18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,
2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50
19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen
Abs. 1
Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise voranstellt, in den Verkehr gebracht werden.
20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
21. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder
einen anderen Namen verwendet, 1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den
bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-
22. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
23. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information werden,
gebraucht, 2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis
24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind
Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchsta- und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser
bens „D“ verwendet, Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August
1996 verwendet werden.
25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun-
desland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
voranstellt, schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht
dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände
macht,
in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder
2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin
nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und
28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Ver-
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997
Weise macht, verwendet werden.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 1
(zu § 4)
Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
Gebiet Rebsorte %vol °Oe
1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t
Ahr Riesling 7,5 (60)
Baden Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Franken Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mittelrhein Riesling 7,5 (60)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche Riesling 7,5 (60)
Nahe Riesling 8,3 (65)
Pfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70)
Rheingau Riesling 9,1 (70)
Rheinhessen Silvaner 9,1 (70)
Saale-Unstrut Müller-Thurgau 7,5 (60)
Sachsen Müller-Thurgau 7,5 (60)
Riesling 8,3 (65)
Weißer Burgunder 9,1 (70)
Gewürztraminer 9,8 (75)
Württemberg Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. R o t e r T r a u b e n m o s t
Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Franken Blauer Spätburgunder 10,6 (80)
Pfalz Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen Portugieser 8,3 (65)
Saale-Unstrut Portugieser 7,5 (60)
Württemberg Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1609
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b
und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Stoffe, die bei der Herstellung
bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromati-
sierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen
nur
1. E 290 Kohlendioxid,
2. E 338 Phosphorsäure,
3. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat,
Trinatriumphosphat),
4. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Tri-
kaliumphosphat),
4a. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat),
4b. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesi-
umphosphat),
4c. E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetra-
natriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphos-
phat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),
5. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat,
Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
6. E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren,
7. E 474 Zuckerglyceride,
8. E 626 Guanylsäure,
9. E 627 Dinatriumguanylat,
10. E 628 Dikaliumguanylat,
11. E 629 Calciumguanylat,
12. E 630 Inosinsäure,
13. E 631 Dinatriuminosinat,
14. E 632 Dikaliuminosinat,
15. E 633 Calciuminosinat,
16. E 634 Calcium-5′-ribonukleotid,
17. E 635 Dinatrium-5′-ribonukleotid,
18. E 938 Argon,
19. E 939 Helium,
20. E 941 Stickstoff,
21. E 942 Distickstoffmonoxid,
22. E 948 Sauerstoff und
23. E 949 Wasserstoff
zugesetzt werden.
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3)
Süßungsmittel, die bei der Herstellung
weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur
1. E 950 Acesulfam-K,
2. E 951 Aspartam,
3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,
4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze und
5. E 959 Neohesperidin DC
zugesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1611
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 5)
Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter 4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör
Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen 5. (weggefallen)
A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen zugesetzt werden.
Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und
Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und
nur aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farb-
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, stoffe nur
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 1. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör und 2. E 140 Chlorophylle und Chlorophylline,
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör 3. E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle
und Chlorophylline,
zugesetzt werden.
4. E 150a Einfaches Zuckerkulör,
B. (weggefallen) 5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,
C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den 7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör,
in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe 8. E 153 Pflanzenkohle,
nur
9. E 160a Carotine,
1. E 100 Kurkumin,
10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
11. E 162 Beetenrot, Betanin,
3. E 102 Tartrazin,
12. E 163 Anthocyane,
4. E 104 Chinolingelb,
13. E 170 Calciumcarbonat,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
14. E 171 Titandioxid und
6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
15. E 172 Eisenoxide und -hydroxide
7. E 123 Amaranth,
zugesetzt werden.
8. E 124 Ponceau 4R und
9. E 163 Anthocyane G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen
zugesetzt werden. Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten
Farbstoffen als Farbstoffe nur
D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dür- 1. E 100 Kurkumin,
fen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen 2. E 102 Tartrazin,
als Farbstoffe nur 3. E 104 Chinolingelb,
1. E 100 Kurkumin, 4. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat, 5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
3. E 102 Tartrazin, 6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
4. E 104 Chinolingelb, 7. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
5. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S, 8. E 129 Allurarot AC,
6. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, 9. E 131 Patentblau V,
7. E 122 Azorubin, Carmoisin, 10. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
8. E 123 Amaranth, 11. E 133 Brillantblau FCF,
9. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und 12. E 142 Grün S,
10. E 129 Allurarot AC 13. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
zugesetzt werden. 14. E 155 Braun HT,
15. E 160d Lycopin,
E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör- 16. E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30),
wein b.A. dürfen als Farbstoffe nur
17. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, (C30) und
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 18. E 161b Lutein
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör, zugesetzt werden.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 5
(zu § 12)
Reinheitsanforderungen g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be-
stimmt nach der „Vorschrift im Internationalen
I. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n für Kaliumhy- Codex der Weinbehandlungsmittel“ des „Interna-
drogentartrat tionalen Amtes für Rebe und Wein“)
Gehalt: mind. 99,0 % enthalten sein.
Trockenverlust (105 Grad C): max. 1,0 % Die Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-
Blei: max. 5,0 mg/kg ben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der
Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen
Arsen: max. 3,0 mg/kg Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): 3,5 bis 4,0 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und
unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden ste-
hengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zen-
trifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersu-
II. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S p e i s e g e l a -
chungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente
tine und Speisegelatine in wässriger
durchgeführt.
Lösung
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn 2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe
sie darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm
lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter-
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, suchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)
c) weniger als 2 mg/kg Arsen, muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert
wird wie folgt ermittelt:
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer,
a) Herstellung der Modell-Lösung:
e) weniger als 5 mg/kg Blei
1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium-
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die disulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol
aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt- z.A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter
Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht über- gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in
steigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostri- fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,
dien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nach-
weisbar sein. 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),
Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasser-
zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom bad) zu 1 Liter gelöst.
Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem
Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für b) Bestimmungen:
Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun- 50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 wer-
gen erfüllt sind. den mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Ben-
tonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln
wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand
III. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol- c) Berechnung:
gende Anforderungen erfüllt sind:
Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht unbehandelte minus behandelte
mehr als Probe Probe
a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ҂ 100
(Na), Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium
(Ca),
IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r A k t i v k o h l e
c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magne-
sium (Mg), Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in
100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen
(Fe), 1. nicht mehr als
e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
(As), Blei (Pb),
f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
(Pb), Zink (Zn),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1613
c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische
Arsen (As) aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
Weise hergestellt, dass etwa 2 Gramm lufttrockene
V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S a c c h a r o s e
Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger
Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte- Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-
tes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie
werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hun-
Wasser zur Marke aufgefüllt; dert vergärbaren Zucker enthalten.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)
Gehalt an Stoffen a) inländischer
aa) Perlwein,
1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen,
wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, auf- cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
weisen, der in einem Liter die folgenden Werte über-
b) im Inland hergestellter
steigt:
aa) Perlwein und
a) bei inländischem
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
aa) Wein 1 000 mg/l,
bei deren Herstellung andere als inländische
bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländi- Erzeugnisse verwendet worden sind,
schen Weintrauben hergestellt worden ist)
1 000 mg/l, c) folgende Drittlandserzeugnisse:
aa) Perlwein,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl-
wein mit zugesetzter Kohlensäure, der im bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Inland aus inländischen Weintrauben herge- cc) Schaumwein,
stellt worden ist) 1 000 mg/l,
dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her-
ee) bis hh) (weggefallen)
gestellt worden ist) 1 500 mg/l,
3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an
(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem
der im Inland hergestellt worden ist) 1 500
Liter 200 mg/l übersteigt.
mg/l,
4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte
ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen,
worden ist) 1 500 mg/l, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen
b) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis- Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter
sen, bei deren Herstellung andere als inländische 200 mg/l übersteigt.
Erzeugnisse verwendet worden sind: 5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-
aa) Wein 1 000 mg/l, sierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-
haltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr
bb) Perlwein 1 000 mg/l, gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in
1 000 mg/l, einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:
c) bei folgenden Drittlandserzeugnissen: A. E 338 Phosphorsäure
aa) Wein 1 000 mg/l, B. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphos-
phat, Dinatriumphosphat, Trinatrium-
bb) Perlwein 1 000 mg/l, phosphat),
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 C. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphos-
mg/l, phat, Dikaliumphosphat, Trikalium-
dd) Schaumwein 1 500 mg/l, phosphat),
D. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphos-
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
phat, Dicalciumphosphat, Tricalcium-
1 500 mg/l,
phosphat),
ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der nach E. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesi-
den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes umphosphat, Dimagnesiumphosphat),
die Bezeichnung Boberg führen darf, 1 500
mg/l, F. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Tri-
natriumdiphosphat, Tetranatriumdi-
gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften phosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Di-
des Ursprungslandes die Bezeichnung calciumdiphosphat, Calciumdihydro-
Boberg führen darf, 2 500 mg/l. gendiphosphat),
hh) bis kk) (weggefallen) G. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphos-
2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, phat, Pentakaliumtriphosphat) und
wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen H. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat,
Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der Kaliumpolyphosphat, Natriumcalcium-
in einem Liter 260 mg/l übersteigt: polyphosphat, Calciumpolyphosphat),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1615
b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukoman- H. E 123 Amaranth,
nan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l, I. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und
c) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E J. E 129 Allurarot AC.
474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter
insgesamt 5 g/l, 8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie
in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an
d) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter ins-
in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt: gesamt 200 mg/l übersteigt:
A. E 626 Guanylsäure, A. E 100 Kurkumin,
B. E 627 Dinatriumguanylat, B. E 102 Tartrazin,
C. E 628 Dikaliumguanylat, C. E 104 Chinolingelb,
D. E 629 Calciumguanylat, D. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
E. E 630 Inosinsäure, E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
F. E 631 Dinatriuminosinat, F. E 122 Azorubin, Carmoisin,
G. E 632 Dikaliuminosinat, G. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
H. E 633 Calciuminosinat, H. E 129 Allurarot AC,
I. E 634 Calcium-5′-ribonukleotid und I. E 131 Patentblau V,
J. E 635 Dinatrium-5′-ribonukleotid. J. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht K. E 133 Brillantblau FCF,
wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, L. E 142 Grün S,
der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:
M. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
A. E 100 Kurkumin,
N. E 155 Braun HT,
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5′-Phosphat,
O. E 160d Lycopin,
C. E 102 Tartrazin,
P. E 160e Beta-apo-8′-Carotinal (C30),
D. E 104 Chinolingelb,
Q. E 160f Beta-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester
E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, (C30) und
F. E 122 Azorubin, Carmoisin, R. E 161b Lutein.
G. E 123 Amaranth und 9. (weggefallen)
H. E 124 Ponceau 4R. 10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr
7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,
Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,
100 mg/l übersteigt:
c) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
A. E 100 Kurkumin, Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5′-Phosphat, Liter 250 mg/l,
C. E 102 Tartrazin, d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
als freies Imid berechnet, der in einem Liter
D. E 104 Chinolingelb,
80 mg/l,
E. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter
F. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, 30 mg/l
G. E 122 Azorubin, Carmoisin, übersteigt.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 7
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)
Gehalt an Stoffen
1. Wein,
2. Traubenmost,
3. teilweise gegorener Traubenmost,
4. Perlwein,
5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
6. Schaumwein,
7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
8. Likörwein,
9. weinhaltige Getränke,
10. aromatisierte Weine,
11. aromatisierte weinhaltige Getränke und
12. aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen auf-
weisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in
Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
Milligramm
in einem Liter
a) Aluminium 8,00
b) Arsen 0,10
c) Blei 0,25
d) Bor, berechnet als Borsäure 80
e) Brom, gesamtes 0,50
f) Fluor
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3
g) Cadmium 0,01
h) Kupfer 2,00
i) Zink 5,00
j) Zinn 1,00
k) Trichlormethan 0,10
l) Trichlorethen 0,10
m) Tetrachlorethen 0,10
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen 0,20.
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatsierten
Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cock-
tails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000
oder früheren Ernten stammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1617
Anlage 7a
(zu § 13 Abs. 2)
Stoffe 31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isome-
rengemische (Summe der Isomeren)
1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan
32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Iso-
1a. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester merengemische (Summe der Isomeren)
2. Acephat 33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt be-
3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt rechnet als Daminozid)
berechnet als Aldicarb) 34. DDT (Summe aus p,p′-DDT, o,p′-DDT, p,p′-DDE und
3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4- p,p′-TDE (DDD), berechnet als DDT)
Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeich- 35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet
net als Amitraz) als Deiquat)
4. Amitrol 36. Deltamethrin
4a. Aramite 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-
5. Atrazin S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-
S-methyl)
5a. Azimsulfuron
38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
6. Azinphos-ethyl
39. Diazinon
7. Azinphos-methyl
40. Dibromethan
7a. Azoxystrobin
41. Dichlorfluanid
8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich
42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und
Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die
Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-
Chloranilin) 43. Dichlorvos
9. Benalaxyl 44. Dicofol (insgesamt)
10. Benfuracarb 45. Dimethoat
11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insge- 46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als
samt berechnet als Carbendazim) Dinoseb)
12. Binapacryl 46a. Dinoterb
13. Bromophos-ethyl 47. Dioxathion
14. Brompropylat 47a. Diphenylamin
15. Camphechlor (Toxaphen) 48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon,
Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disul-
16. Captafol
foton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disul-
17. Captan, Folpet (insgesamt) foton)
18. Carbaryl 48a. DNOC*)
19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be- 49. Dodin
rechnet als Carbofuran) 50. Endosulfan (a- und b-Isomer), Endosulfansulfat (ins-
20. Carbosulfan gesamt berechnet als Endosulfan)
21. Chinomethionat 51. Endrin
22. Chlorbensid 51a. Ethephon
23. Chlorbenzilat 52. Ethion
23a. Chlorfenson 53. Fenarimol
24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 54. Fenbutatinoxid
25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon
(insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
26. Chloroxuron
56. Fenitrothion
27. Chlorpropham
57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydro-
28. Chlorpyrifos
xid (insgesamt berechnet als Fentin)
29. Chlorpyrifos-methyl
58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und
30. Chlorthalonil SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)
30a. Chlozolinat**) 58a. Fluroxypyr, einschließlich Ester
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
59. Formothion 84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon,
60. Furathiocarb Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insge-
samt berechnet als Phorat)
61. Glyphosat
85. Phosalon
62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet
als Heptachlor) 86. Phosphamidon
63. Imazalil 86a. Pirimiphosmethyl
64. Iprodion 87. Procymidon
64a. Kresoxim-methyl 87a. Prohexadion
65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kup- 87b. Propham
fer) 88. Propiconazol
66. Lambda-Cyhalothrin 89. Propoxur
67. Lindan 90. Propyzamid
68. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 90a. Pyrazophos*)
69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berech- 91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I
net als Maleinsäurehydrazid) und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insge- 91a. Quinalphos
samt berechnet als Schwefelkohlenstoff) 91b. Spiroxamin
71. Mecarbam 91c. Tecnazen**)
72. Metalaxyl 92. TEPP
73. Methamidophos 92a. Thiabendazol
74. Methidathion 93. Thiram
75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als 94. Triazophos
Methomyl)
95. Trichorfon
76. Methoxychlor
95a. Triforin
77. Methylbromid
96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt be-
78. Mevinphos rechnet als Vamidothion)
78a. Monolinuron*) 97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionspro-
79. Omethoat dukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe
enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
80. Paraquat einschließlich Salze
81. Parathion, Paraoxon (insgesamt) *) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002
82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) anwendbar.
**) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003
83. Permethrin (Summe der Isomeren) anwendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1619
Anlage 8
(zu § 17)
Tabelle zur Ermittlung
des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
°Oe Alko- °Oe Alko- °Oe Alko- °Oe Alko- °Oe Alko- °Oe Alko-
hol hol hol hol hol hol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11,1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 9
(zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)
Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
Abschnitt I.
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. Prüfungsbehörde,
2. beantragte Prüfungsnummer,
3. Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,
beantragte Bezeichnung „Classic“,
beantragte Bezeichnung „Selection“,
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
6. weitere Angaben:
Wein-Nr.,
Gesamtmenge der Wein-Nr.,
abgefüllte Menge der Wein-Nr.,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein
Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vor-
gesehenen Marktordnungsmaßnahme?
A b s c h n i t t II.
Bewertung der Sinnenprüfung
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob
„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelas-
sen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1621
c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
d) Farbe,
e) Klarheit,
f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
5 4,50 – 5,00 hervorragend
4 3,50 – 4,49 sehr gut
3 2,50 – 3,49 gut
2 1,50 – 2,49 zufriedenstellend
1 0,50 – 1,49 nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung
darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und
Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu
bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die nieder-
geschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungs-
faktor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,
Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse
mindestens 1,50 betragen.
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 10
(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1)
Untersuchungsbefund b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und
Volumenprozent,
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben ent- c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
halten:
d) vergärbarer Zucker
1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,
aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
2. Name (Firma) des Antragstellers,
bb) nach Inversion bei Schaumwein,
3. vorgesehene Bezeichnung, berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
4. sensorischer Befund e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-
a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Ge- lung getroffen ist,
ruch und Geschmack, f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im
b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Liter,
Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbil- g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
dungs- und Perlfähigkeit (Mousseux), h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
5. die festgestellten analytischen Werte für i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,
a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volu- j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:
menprozent, Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1623
Anlage 11
(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)
Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
Baden-Württemberg: BW-,
Bayern: BY-,
Berlin: BE-,
Brandenburg: BB-,
Bremen: HB-,
Hamburg: HH-,
Hessen: HE-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-,
Niedersachsen: NI-,
Nordrhein-Westfalen: NW-,
Rheinland-Pfalz: RP-,
Saarland: SL-,
Sachsen: SN-,
Sachsen-Anhalt: ST-,
Schleswig-Holstein: SH-,
Thüringen: TH-.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Wein-Überwachungsverordnung
Vom 14. Mai 2002
Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur und des § 33 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 54
Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 19. Fe- Abs. 1, sowie des § 53 Abs. 2 des Weingesetzes
bruar 2002 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wort- vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
laut der Wein-Überwachungsverordnung in der seit dem zu 3. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2
27. Februar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1, 3
Die Neufassung berücksichtigt: und 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des
1. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils am 18. Mai § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2
1995, teils am 1. September 1995 in Kraft getretenen und Abs. 3 Nr. 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27
Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I Abs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1
S. 630, 655), Satz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1,
teilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und
2. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994
Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2
3. den teils am 1. Juli 2000, teils am 1. August 2000 in Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5
Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni und 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I
2000 (BGBl. I S. 961), S. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
§ 57a durch dieses Gesetz eingefügt worden sind,
4. den am 11. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, zu 4. des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3
2428), Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2
Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3
5. den am 27. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in
der eingangs genannten Verordnung. Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4
Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom
zu 1. des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen Abs. 1 Nr. 6
und 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2, des durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
§ 13 Abs. 3 Nr.1 bis 3, des § 14 Nr. 1 Buchstabe a vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden
und c, Nr. 2 und 3, des § 15, des § 16 Abs. 2, des ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
§ 17 Abs. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
Abs. 2, des § 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
Nr. 1, 2 und 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2,
zu 5. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, des § 33
des § 33 Nr. 2 und 7, teilweise auch in Verbindung
Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5
mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes
und 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1
vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33
zu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2, des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des
Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4, des § 18 Abs. 4, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), von denen § 13
und 3, Nummer 1 und 2 auch in Verbindung mit § 54 Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2
Abs. 1, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 Abs. 2, durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2 2001 (BGBl. I S. 2785, 2792) geändert worden sind.
Bonn, den 14. Mai 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1625
Wein-Überwachungsverordnung
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Abschnitt 1 Überwachung
Überwachung
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse §1
§ 2 Ausnahmegenehmigung Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
§ 4 Vergällung von Weintrub
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zu-
Abschnitt 2 lässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
Buchführung
1. Weinessig oder
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher 2. Essig
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr
§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er
§ 9 Stoffbuch unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Be-
§ 10 Zusätzliche Pflichten hältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekenn-
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen zeichnet ist.
§ 12 Buchführungsverfahren (2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27
§ 13 Analysenbuchführung Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den
§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie
§ 15 Vereinfachte Regelungen auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr
§ 16 Buchführung, Ermächtigungen zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
§ 17 Art der Eintragungen
1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher
Abschnitt 3 Beschaffenheit sind,
Begleitpapiere 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-
§ 18 Ausnahmevorschrift gen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Euro-
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Er- päischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den
zeugnisse
auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-
§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag verordnungen entsprechen,
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 22 Kontrollvorschriften 3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung
zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben
Abschnitt 4
oder durch unzulässige Einwirkung auf die Unter-
Überwachung
suchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbei-
§ 25 Durchführung der Überwachung
geführt worden ist.
§ 26 Handhabung der Überprüfung
§ 27 Entnahme von Proben (3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer
§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte
Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben,
Abschnitt 5 soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren,
Meldungen versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des
§ 29 Meldungen, Hektarerträge Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, ver-
§ 30 Meldungen über önologische Verfahren wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
§ 31 Ermächtigungen
1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher
Abschnitt 6 Beschaffenheit ist oder
Einfuhr 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung gen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsver-
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr fahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen
§ 36 Probenahme und Kosten Rechtsverordnungen entsprechen.
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke schaft nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend
Abschnitt 7 von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschrif-
§ 39 Straftaten ten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des
§ 40 Ordnungswidrigkeiten Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
1. der Ausfuhr und
§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften 2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeich- der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken
nungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte
Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und schaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Wein-
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksich-
bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen tigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die
versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen
der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2
Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich entsprechend.
derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung (2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7
außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck
muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die verfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein mit
Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungs- Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zu-
vorschriften ergeben. ständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedin-
gungen vorgelegt wird.
§2
Ausnahmegenehmigung
§4
(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
Vergällung von Weintrub
(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetztes)
Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im
Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, 1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens
eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, 0,5 Gramm oder
wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften
gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind 2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens
insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder zwei Gramm
Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen in einem Liter vorgenommen werden.
Gemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder
der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahme-
genehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeug- Abschnitt 2
nisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet Buchführung
werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet
worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise
angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu §5
beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Buchführungspflichtiger Personenkreis
Erzeugnisse ergibt. (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nach- (1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-
träglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden ordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April
und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleit-
Widerrufs erteilt werden. dokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnis-
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten sen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
Stelle richtet sich bei (ABl. EG Nr. L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung
buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben
1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 2 Buchstabe g der
des Betriebssitzes des Abfüllers, Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannt sind, Ein- und
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen Ausgangsbücher zu führen.
vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buch-
Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland stabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 gilt, wer im
erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter
solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Wein abgibt.
Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt
worden ist, (3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu
werden von Personen und Personenvereinigungen, die
3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem
zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr. Nennvolumen von nicht mehr als fünf Litern vorrätig halten
oder verkaufen, die mit einem nicht wieder verwendbaren
§3 anerkannten Verschluss nach Artikel 2 Buchstabe h der
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 versehen sind, sofern die
Versuchsgenehmigung
Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund
(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung,
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge
schaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im
Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei Einzelfall
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1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem 8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist;
Traubenmostkonzentrat fünf Liter, soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungs-
2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter pflichtigen entsäuert worden ist:
nicht übersteigt. a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der
Entsäuerung,
§6 b) die Entsäuerungsspanne,
Eingangs- und Ausgangsbücher 9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) Zeitpunktes und der Menge:
Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der a) DL-Weinsäure,
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sind: b) Kaliumsorbat,
1. das Kellerbuch, c) Sorbinsäure,
2. das Weinbuch, 10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der
3. das Buch des Geschäftsvermittlers und Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),
4. das Stoffbuch. 11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen
des Erzeugnisses und
§7 12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-
Kellerbuch und Weinbuch erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 (5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 12 Abs. 1 Unter-
Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes) abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG)
(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 11 Abs. 1 Nr. 884/2001 in nicht gebundener Form führt, hat ein
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 haben ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der
Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorganges, einzutragen
Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher sind:
Zukauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter 1. die Weinnummer,
Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm
Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein 2. das Datum des ersten Vorganges und
Weinbuch zu führen. 3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.
(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach (6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Ein-
Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) tragungen nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 884/2001 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge. Nr. 884/2001 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses
(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes
Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so
Nr. 884/2001 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse. ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder
seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist
(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen
nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeug-
Nr. 884/2001 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für nisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten
jedes Erzeugnis einzutragen: Behältnisse zu unterscheiden.
1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften (7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Tafel-
vorgesehenen Bezeichnungen, wein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet
2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstel-
(Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem lung von Tafelwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer
Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumen- neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im
tierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines
Angaben ergänzt werden, Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Ver-
3. die Behältnisnummer, gabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Wein-
buch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des
4. die Amtliche Prüfungsnummer, Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht
5. die Losnummer, erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich
erkennbar eingetragen wird.
6. die Menge, die in der Eingangsmenge des einge-
tragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig (8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Fami-
der angegebenen Bezeichnung entspricht (Original- lie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen;
menge), unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeug-
nisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.
7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden
ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buch- (9) Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verord-
führungspflichtigen angereichert worden ist: nung (EG) Nr. 884/2001 werden für Mengenverluste fol-
gende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor
der Anreicherung, 1. für Verluste durch Lagerung
b) die Anreicherungsspanne, a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen (2) Über die Merkzeichen für
von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert 1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr
für jeden Monat der Lagerung, als 60 Litern und
2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei 2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder
der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merk-
Hundert, zeichen verwendet werden,
3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen
Hundert. erfolgt
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst- 1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem
sätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unver- Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht
züglich mitzuteilen. abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste
mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnis-
liste):
§8 a) die Behältnisnummer,
Buch des Geschäftsvermittlers b) das Fassungsvermögen,
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 c) der Aufstellungsort;
Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungs-
Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen: ort für alle Behältnisse;
1. das Datum des Kaufvertrages, 2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch
die Angabe der Weinnummer oder der genauen
2. die Nummer des Ankaufes, Bezeichnung des Erzeugnisses.
3. die Bezugsnummer des Begleitpapiers, (3) Die nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001
4. die Bezeichnung des Erzeugnisses, aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich
der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen auf-
5. die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl bewahrt werden.
der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,
(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur
6. der Name und die Anschrift des Verkäufers und Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unter-
7. der Name und die Anschrift des Käufers. lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte
Register bleiben unberührt.
Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleit-
papiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durch-
schriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeit- § 11
licher Reihenfolge geordnet vorliegen. Ausnahmen und Erleichterungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
§9
Stoffbuch (1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben,
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 ohne dass eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) (EG) Nr. 884/2001 genannten Behandlungen vorgenom-
men worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission
der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Buch- vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
führungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Samm-
Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. lung von Informationen zur Identifizierung der Weinbau-
Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrs- erzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes
bezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000
betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen. (ABl. EG Nr. L 176 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung
als Buchführung. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1
unter den dort genannten Voraussetzungen auch für
§ 10 selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.
Zusätzliche Pflichten (2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 stabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten
Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buch-
(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse ent- führung.
halten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher
versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die können unter den Voraussetzungen des Artikels 16
Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001
Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges er-
oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses. folgen.
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§ 12 (2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das
Buchführungsverfahren vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die
und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestä-
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) tigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des
Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die
(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unter- geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die
abs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesam-
sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu geneh- melt aufzubewahren.
migen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine
Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der § 15
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung Vereinfachte Regelungen
erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann er-
teilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragun-
weiterer Auflagen abhängig machen. gen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch
bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver- die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im
ordnung Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der
1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch
die Genehmigung und Korrekturbuchungen zu bereinigen.
2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach
Absatz 1. § 16
§ 13 Buchführung, Ermächtigungen
Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,
Halbsatz i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analyti- Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
schen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach
zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über
die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere
1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillier-
worden ist, der Auftraggeber, ten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1
Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buch-
3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, führung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie
die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und
5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersu-
§ 17
chung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
Art der Eintragungen
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das
(zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Analysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter
Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierun- Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern ein-
gen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der schließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analy-
Analysenbuchführung nach Satz 1. senbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und
(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester
Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewah- Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht
rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geän-
dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. dert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschrie-
bene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch
§ 14 die Übersichtlichkeit nicht leidet.
Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Abschnitt 3
und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Begleitpapiere
(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich
§ 18
1. den natürlichen Alkoholgehalt,
Ausnahmevorschrift
2. die Erntemenge, (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
3. die Herkunft und
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden
4. die Rebsorte für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most
des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeuger-
Namen versehenes Buch nach einem von den Landes- zusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbe-
regierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden reitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1
Muster (Herbstbuch) einzutragen. gilt bei
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b.A. § 22
bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des Kontrollvorschriften
bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar
benachbarten Gebiete, (1) Wird ein
2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung inner- 1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier
halb der Weinbauzone, aus der die beförderten nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 ausgestellt
Erzeugnisse stammen. ist,
2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 24 Abs. 1
Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Ver-
§ 19 ordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom
Vorgeschriebenes 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors
mit Drittländern (ABl. EG Nr. L 128 S. 1) in der jeweils
Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b geltenden Fassung ausgestellt ist,
der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse
in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der
60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle
dem in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments
Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr
Anhanges II der genannten Verordnung auszustellen. gebracht, verwendet oder verwertet wird.
(2) Für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001
genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland
§ 20 beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Ver-
pflichtete neben der nach Artikel 10 der genannten Ver-
Begleitpapier, Hektarertrag ordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländi- (3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 10
schen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleit- der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu versendenden Kopie
papier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Über- hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland
menge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die Über- beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für
menge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der
genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Ver-
leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht pflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung
abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige
zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Stelle dem zustimmt.
Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9
bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind. (4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung
genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland
(2) Wer Verarbeitungswein im Sinne des § 9 Abs. 1a beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers
des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleit- nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
papier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Ver- Nr. 884/2001 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien
arbeitungswein – mit eingeschränktem Verwendungs- des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG)
zweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nr. 884/2001 auszustellenden Begleitpapiers der für den
Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine
Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen
§ 21 Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ergänzende Vorschriften
für den Versand von Teilmengen
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) § 23
Begleitpapier, Ermächtigungen
Die nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Ver-
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
ordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Vermerke über
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in
urkundenfester Schrift durch die Worte „vermischt mit Die Landesregierungen können, soweit bei der Beför-
Teilmenge(n) aus Begleitpapier …“ anzubringen. Dabei derung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht ab-
sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge aus- gefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die
gestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaum-
aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen wein oder Qualitätsschaumwein b.A. bestimmt sind, oder
sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleit- nicht abgefülltem Qualitätswein b.A., der aus in ihrem
papiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberech- Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,
tigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier aus- sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet ge-
gehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie ernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist,
zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzu- durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Aus-
bewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. stellung des Begleitpapiers Verpflichtete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1631
1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung § 28
(EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung erforder- Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
lichen Angaben weitere Angaben zu machen hat, (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleit-
papiers der für den Verladeort zuständigen Stelle (1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben
zuzuleiten hat. sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen
weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei
der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt
§ 24 die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist,
so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer
Begleitpapier, ergänzende Vorschrift Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über-
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich wachung beauftragten Personen unmittelbar an andere
im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvor-
Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) gesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Nr. 884/2001 in den Begleitpapieren anstelle der Vo-
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden be-
lumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben
stimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlas-
werden.
sungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines
Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung
in diesen Betrieben koordiniert.
Abschnitt 4 (4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und
Überwachung analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen
Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.
§ 25
Durchführung der Überwachung
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes) Abschnitt 5
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben Meldungen
der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der
Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des ge- § 29
ernteten Lesegutes zu entnehmen.
Meldungen, Hektarerträge
(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m.
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
§ 26
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und
Handhabung der Überprüfung
die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG)
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Nr. 1282/2001 sind den zuständigen Stellen auf den
(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die
Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Daten-
Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus verarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet
eingegriffen wird. werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen
Angaben enthalten.
(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der
Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwort- (2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger be-
licher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu freit, die
setzen. 1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre
Rechnung verarbeiten lassen oder
§ 27 2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer
Entnahme von Proben Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes) Form von Trauben oder Most abliefern.
(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer
(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von
ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durch-
Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
zu entnehmen.
des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes
(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch
Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift an- Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher
zufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb Weise
zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur
Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. 1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodun-
Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehraus- gen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
fertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden 2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die
Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorge-
Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe ver- sehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine
zichten. und Qualitätswein mit Prädikat oder der Bestand an
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, § 31
Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prä- Ermächtigungen
dikat (zu § 33 Nr. 2 bis 4
zu melden sind. i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(4) (weggefallen) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
(5) (weggefallen) nung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9
Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbau-
(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 9
betriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge
Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 ent-
oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingeset-
sprechen
zes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, beson-
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein, deren Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet
2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein, Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung
3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein. insbesondere bestimmt werden, dass
1. die Rebflächen,
(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 gilt, wer im Einzelfall an 2. der vorhandene Bestand und
einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein 3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten
abgibt. oder verwerteten Erzeugnisse
zu melden sind.
§ 30
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und Abschnitt 6
§ 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. Einfuhr
§ 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
§ 32
(1) Zuständige Behörde für die Meldung über
1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Trauben- Zulassung zur Einfuhr,
most oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach amtliche Untersuchung und Prüfung
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom (zu § 36 Abs. 1
17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten- (1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zu-
den Fassung, gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit
2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter
oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teil-
Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) weise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige
Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen,
Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisati- soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur
on für Wein und zur Einführung eines Gemeinschafts- eingeführt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind
kodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (Zulassung zur Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur
(ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven
sung, Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur
3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Ent-
scheidung über die Zulassung bis zur Überführung der
ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle. Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurück-
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- gestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung
verordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-
die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 25 ten damit einverstanden erklärt hat.
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000. In der Rechts- (2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem
verordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland
des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-
Nr. 1622/2000 zu regeln. bestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen
ordnung zulassen, dass Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund
1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des sprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perl-
Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Ver- wein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener
ordnung (EG) Nr. 1622/2000, Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetz-
ter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmost-
2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen konzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine,
bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maß- aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte
gabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit
Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer
im Voraus erstattet wird. amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1633
§ 33 sendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit
Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr denen im Zollpapier übereinstimmen.
(zu § 36 Abs. 1 (2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt
Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes) die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger
örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach
(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit
Absatz 4 Nr. 1 ein.
1. Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut
eingeführt werden; (3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Vor-
aussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,
2. Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnenn- unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig-
volumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen ten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist
Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb
3. Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Ver- von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche
packung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung
Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Ver- sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt
fügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden,
schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeug- wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem
nisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht über- Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt wor-
schritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine den ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen
Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Über- über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten
wachungsbehörde; einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweit-
gutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr
4. Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke
zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutach-
oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Ver-
ten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens
anstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der
einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund be-
für die Weinüberwachung zuständigen Behörde an-
stätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erst-
erkannt ist;
gutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im
5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen
in geringen Mengen; Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Ober-
6. Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungs- gutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zoll-
gut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um dienststelle gebunden.
Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten (4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden
werden; folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
7. Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der 1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten
Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Untersuchungsstellen;
Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum
Verbrauch durch das Personal und die Reisenden 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten
bestimmt sind; Untersuchungsstellen;
8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische 3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für gesund-
Zwecke bestimmt ist. heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
das sich dabei der Unterstützung anderer, bei der
(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmost- Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht be-
konzentrat. teiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.
§ 34 (5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit
Amtliche Untersuchung 1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Auf-
und Prüfung durch Stichproben machung oder
(zu § 36 Abs. 1 2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Do-
Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes) kuments nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stich- Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG)
probenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument Nr. 883/2001
nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Ent-
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorliegt. scheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur
Behebung des Mangels gegeben werden.
(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen
§ 35
worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist,
Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Über-
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 wachung auf seine Kosten
und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
1. in ein Drittland wiederauszuführen oder
(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die
2. zu vernichten.
zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das
Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Ar- Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der
tikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf
ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Waren- seine Kosten zu vernichten.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
§ 36 seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern
Probenahme und Kosten die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschrif-
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes) ten eingehalten worden sind.
(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke
(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung
dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer
erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-
Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die in
nehmen.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelas-
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter- senen önologischen Verfahren und Behandlungen an-
suchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten gewendet worden sind.
Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aro-
matisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für
die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben
dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er
Abschnitt 7
ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.
Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das
Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht
erhoben. § 39
Straftaten
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird
§ 37
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zollanschlüsse,
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt,
Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
einführt oder ausführt oder
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) 2. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein wein-
haltiges Getränk einführt.
(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann ent-
fallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt
werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche
§ 40
Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden
ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Ordnungswidrigkeiten
Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre
Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver- 1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht,
ordnungen entsprechen. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse be-
dürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischen- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht
zeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind. führt,
(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zoll- 4. entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder
anschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie un- eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
mittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden. oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss 5. entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Ein-
angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung tragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulas- in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich
sung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeug- macht,
nisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen
6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht,
oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen ent-
sprechen. 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder
Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise mit Merkzeichen versieht,
§ 38 8. entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Be-
Einfuhr weinhaltiger Getränke gleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
(zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes) Weise aufbewahrt,
9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch
(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Her-
nicht fünf Jahre aufbewahrt,
stellung in demselben Staat nach den dort geltenden
Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht 10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht
nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Er- richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
haltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb schriebenen Weise macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002 1635
11. entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, Abschnitt 8
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
Schlussbestimmungen
geschriebenen Weise macht oder eine Eintragung
unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung
ändert, § 41
12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach Fortbestehen anderer Vorschriften
dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-
oder nicht richtig ausstellt, Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I
13. entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in
vorgeschriebenen Weise macht, der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9
14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht
sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-
in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen
Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die zuletzt
§ 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder
durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977
nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3
(BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die
oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht
Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt
am 17. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Über-
oder
wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis
15. entgegen § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung gere-
oder nicht rechtzeitig übersendet oder zuleitet. gelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzuwenden.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002
Anlage 1
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,
2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-
schweig,
3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
6. Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Frankfurt (Oder),
7. Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
8. Hygiene Institut Hamburg,
9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
10. Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt Köln,
11. Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt), Außenstelle Lübeck,
12. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
13. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
14. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim,
15. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,
16. Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittel-
chemie, Saarbrücken,
17. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Speyer,
18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
19. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,
20. Staatliches Untersuchungsamt Hessen,
21. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.
Anlage 2
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Hygiene Institut Hamburg,
2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Speyer,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.