1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 3. Mai 2002
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Grenze des Freihafens
Satz 21 der Anlage 1 zu der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Ham-
burg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die zuletzt durch die Verordnung
vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Freihafengrenze biegt zunächst nach Südosten um, folgt dem Maschenzaun
– diesen in den Freihafen einbeziehend – bis zum Nordufer des Wandrahmfleets,
verspringt dort im rechten Winkel 5 m bis zur Westseite der Poggenmühlen-
brücke und folgt der Poggenmühlenbrücke an der Außenkante über den Wand-
rahmfleet bis zum südlichen Ufer, folgt dem Fleetufer 32 m in südwestlicher Rich-
tung und wendet sich dort im rechten Winkel 36 m in südöstlicher Richtung bis
zum Grenzübergang Brooktor.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Verordnung
über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
(IT-Fortbildungsverordnung)
Vom 3. Mai 2002
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Abschnitt 5
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin
S. 1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a (Certified IT Marketing Manager)
und Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I § 17 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
§ 18 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
(IT-Ökonom)
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für § 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fach-
aufgaben“ (IT-Ökonom)
Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 6
Inhaltsverzeichnis Bewertung der Prüfungsteile
Teil 1 und Bestehen der Prüfung
Struktur der IT-Fortbildung § 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 1 Struktur der IT-Fortbildung § 21 Ausbildereignung
Teil 2 Teil 3
Vorschriften für die Prüfung Vorschriften für die Prüfung
der operativen Professionals der strategischen Professionals
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften Gemeinsame Vorschriften für die
für die Prüfung der operativen Professionals Prüfung der strategischen Professionals
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals) § 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
§ 3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)
§ 23 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Betriebliche
IT-Prozesse“ § 24 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische
Prozesse“
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Profilspezifi-
sche IT-Fachaufgaben“ § 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und
Geschäftsbeziehungen“
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeiter-
führung und Personalmanagement“ § 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches
Personalmanagement“
§ 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
Personalmanagement“ Abschnitt 2
Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin
Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Technical Engineer)
(Certified IT Systems Manager) § 27 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 28 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
§ 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (Informatiker)
§ 9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
(IT-Entwickler) Abschnitt 3
§ 10 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fach- Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschafts-
aufgaben“ (IT-Entwickler) informatikerin
(Certified IT Business Engineer)
Abschnitt 3
§ 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin
§ 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
(Certified IT Business Manager)
(Wirtschaftsinformatiker)
§ 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Abschnitt 4
§ 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
(IT-Projektleiter) Bewertung der Prüfungsteile
§ 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fach- und Bestehen der Prüfung
aufgaben“ (IT-Projektleiter) § 31 Bestehen der Prüfung
Abschnitt 4 Teil 4
Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin Gemeinsame Vorschriften,
(Certified IT Consultant) Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 32 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ § 33 Wiederholung der Prüfung
(IT-Berater)
§ 34 Übergangsvorschriften
§ 16 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fach-
aufgaben“ (IT-Berater) § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Teil 1 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der
Struktur der IT-Fortbildung
Informations- und Telekommunikationstechnik zuge-
§1 ordnet werden kann und danach eine mindestens
zweijährige Berufspraxis oder
Struktur der IT-Fortbildung
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufein- sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
ander aufbauende Ebenen: eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
1. Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT- 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
Spezialisten (§ 2 Abs. 2),
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
2. Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals
wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17
sowie
genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines
3. Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals. zertifizierten IT-Spezialisten gemäß der „Vereinbarung
(2) Operative Professionals sind befähigt, Geschäfts- über die Spezialistenprofile im Rahmen des Verfahrens zur
prozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Ordnung der IT-Weiterbildung vom 14. Februar 2002“
Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2002) oder eine nach Breite
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Strategische Professionals sind befähigt, die IT- (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuent- oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifika-
wickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften tionen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
zu schließen. fertigen.
(4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und §3
Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die
berufliche Fortbildung Gliederung der Prüfung
(Operative Professionals)
1. zum Geprüften IT-Entwickler/zur Geprüften IT-Ent-
wicklerin (Certified IT Systems Manager), Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert
sich jeweils in die Prüfungsteile:
2. zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Pro-
jektleiterin (Certified IT Business Manager), 1. Betriebliche IT-Prozesse,
3. zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin 2. Profilspezifische IT-Fachaufgaben,
(Certified IT Consultant) und 3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
4. zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-
(Certified IT Marketing Manager) folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
gen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen. Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
(5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und teils zu beginnen.
Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch
die berufliche Fortbildung §4
1. zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin Durchführung
(Certified IT Technical Engineer) und der Prüfung im Prüfungsteil
„Betriebliche IT-Prozesse“
2. zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften
Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) (1) Im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ erstellt
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18
gen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen. über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus
betrieblichen IT-Prozessen. Der Prüfungsteilnehmer/die
Teil 2 Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein.
Der Prüfungsausschuss führt mit dem Prüfungsteilnehmer/
Vorschriften für die Prüfung
der Prüfungsteilnehmerin darüber ein Beratungsgespräch
der operativen Professionals
und trifft mit ihm/ihr eine Zielvereinbarung über durchzu-
führende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden
Abschnitt 1 Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwi-
Gemeinsame Vorschriften für die schen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Ab-
Prüfung der operativen Professionals gabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum
von einem Jahr liegen.
§2
(2) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen,
Zulassungsvoraussetzungen sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsen-
(Operative Professionals) tieren. Daran schließt sich ein Fachgespräch an. Die
(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzu- Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens
lassen, wer Folgendes nachweist: 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1549
sammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minu- §7
ten dauern.
Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Mit-
(3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll arbeiterführung und Personalmanagement“
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder
weisen, dass er/sie in der Lage ist, die in der Dokumentation
der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens
dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu
einmal thematisiert wird:
konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidun-
gen transparent zu machen und übergreifende Zusam- 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und
menhänge darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen -auswahl“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
und Lösungsvorschläge zu vertreten. teilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Personalbe-
darf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend
§5 den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In
Durchführung diesem Rahmen können geprüft werden:
der Prüfung im Prüfungsteil a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
„Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin gung technischer und organisatorischer Verände-
soll im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ rungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und
oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsauf- Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräf-
gaben wird in englischer Sprache gestellt. Die Prüfungs- ten am Arbeitsmarkt,
dauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils
c) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus-
mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als
wahlgesprächen,
540 Minuten.
d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, ein-
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehme-
schließlich Auszubildenden,
rin in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr darin eine e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Team-
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht
führung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
teilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalmaß-
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
nahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen,
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
Rahmen können geprüft werden:
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet. a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszu-
bildenden,
§6 b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
Durchführung der c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieb-
Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeiter- licher Aufgaben,
führung und Personalmanagement“
d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen
soll im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalma- Berufsweges und unter Berücksichtigung persön-
nagement“ zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten licher und sozialer Gegebenheiten,
und eine praktische Demonstration vorbereiten und durch-
führen. e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
(2) Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt
jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht f) Führen von Teams, insbesondere
mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen
nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Prüfungsteil- von Handlungsspielräumen und Ergreifen von
nehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich Aktivitäten bei Zielabweichung,
mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzube-
bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur
reiten.
auf das Gruppenverhalten und die Zusammen-
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin arbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von
in nicht mehr als einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 Alternativen,
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in
cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln
dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungs-
von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen
prüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen
Teameffizienz;
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die ein-
zelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll der
20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü- Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung weisen, dass er/sie Personalentwicklungspotentiale ein-
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungs-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durch-
gewichtet. führen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizie- wicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen,
rungsbedarfen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet
führen kann,
b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstel-
len von Qualifizierungskonzepten, 3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen
c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, einer Ausbildungseinheit“ soll der Prüfungsteilnehmer/
Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizie- die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Aus-
bildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden
rungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
der Anleitung und Medien auswählen und einset-
d) Anwenden von Methoden der Unterweisung und zen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten
des Coachings, reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bil- 4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer
dungsträgern und Berufsschulen, Mitarbeiterqualifizierung“ soll der Prüfungsteilnehmer/
f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Quali-
Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnach- fizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden
weisen; der Anleitung und Medien auswählen und einset-
zen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll der reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
weisen, dass er/sie bei personellen Einzelmaßnahmen,
Abschnitt 2
Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Ein-
satzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche Geprüfter IT-Entwickler/
und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte Geprüfte IT-Entwicklerin
der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erforder- (Certified IT Systems Manager)
nisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden: §8
a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Be- Ziel der Prüfung
rufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts, und Bezeichnung des Abschlusses
b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
und Arbeitszeitordnungen, zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin
(Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung,
c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim
Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere 1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Informations- und Kommunikationstechnologie her-
stellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale
d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversiche- und marktgerechte IT-Lösungen zu entwickeln und zu
rungs- und Schwerbehindertenrechts, implementieren, IT-Entwicklungsprojekte zu planen, zu
e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnis- steuern und zu kontrollieren,
sen, Erstellen von Zeugnissen.
2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und
(2) Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungs- globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst-
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie
Anwendungsfälle aus: den technisch-organisatorischen Wandel unter Berück-
sichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestal-
1. Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsge-
ten,
spräches,
3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
2. Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeiterge-
spräches, (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichti-
3. Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,
gung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umwelt-
4. Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterquali- aspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher
fizierung. Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende
(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderun- Prozesse durchführen kann:
gen nachzuweisen: a) Analysieren der vorgegebenen Projektkenngrößen
1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines (fachliches Modell),
Einstellungsgespräches“ soll der Prüfungsteilnehmer/ b) Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Kundenanforderungen,
Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Be-
c) Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten
werber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspek-
(Implementierung),
tiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungs-
gespräch zielgerichtet führen kann, d) Integrieren der Komponenten in die Gesamtlösung,
2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen Durchführen der Tests und Abnahme der Produkte und
Lösungen,
eines Mitarbeitergespräches“ soll der Prüfungsteilneh-
mer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie e) Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von IT-
die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Projekten, Vorgeben der Rahmenbedingungen für die
Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Ent- Projektarbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1551
f) Bewerten und Evaluieren der Produkte, Lösungen und § 10
Entwicklungsprozesse im Hinblick auf wirtschaftlichen
Prüfungsinhalte im Prüfungsteil
Erfolg und Kundenzufriedenheit,
„Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, (IT-Entwickler)
Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mit-
Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
arbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbeset- 1. Analysieren der Bedingungen für marktgerechte IT-
zungen und laufenden Beurteilungen, Lösungen,
h) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterent- 2. Planen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen,
wicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs, Ein- 3. Durchführen des Entwicklungsprozesses von IT-
leiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten, Lösungen.
Planen und Leiten der Ausbildung.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min-
erkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte destens einmal thematisiert wird:
IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Technical Engineering“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
§9 nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, vorgegebene
Prüfungsinhalte Projektkenngrößen zu analysieren, Produkte unter
im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ Einbeziehung innovativer Lösungen zu designen,
(IT-Entwickler) Lösungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen,
Komponenten zu integrieren sowie Tests und die
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Abnahme des Produkts durchzuführen. In diesem
soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, Rahmen können geprüft werden:
dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Pro- a) Analysieren und Bewerten von Benutzeranforde-
zesse planen, durchführen und dokumentieren kann: rungen sowie Umsetzen dieser, unter Einbeziehung
innovativer Lösungen in eine Produktsicht,
1. Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von
IT-Lösungen, b) Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswählen
der Plattformen, einschließlich Hard- und Software,
2. Implementieren und Integrieren der Lösungskom- Betriebssystem, Architektur, Datenbank und Daten-
ponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der kommunikation, Netzwerk und Erstellen der Grob-
Produkte oder Lösungen, Spezifikationen,
3. Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwick- c) Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Pro-
lungsprojekten. grammiersprache, Tools, Netzwerk, Quellcode-
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analy- verwaltung,
tische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Pro- d) Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen
jektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die und Beschreiben der Schnittstellen,
Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
teilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, e) Festlegen des Designs, insbesondere Gesamt-
system, Komponenten, Protokolle, Datenbank-
a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale modell und Erstellen der Detail-Spezifikationen,
und globale Marktverhältnisse einzustellen,
f) Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der
b) Kundenanforderungen sowie technische und organi- Migrationspläne, der Testpläne und der Wartungs-
satorische Schnittstellen zu analysieren, konzepte,
c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu g) Entwickeln und Testen der Lösungskomponenten,
designen,
h) Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und
d) IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamt- Testmonitore,
lösung zu implementieren,
i) Integrieren der Komponenten, Durchführen der
e) Projektalternativen zu untersuchen, Tests und Abnahme des Produkts,
f) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu k) Evaluieren der erreichten Leistungsfähigkeit,
planen, Risiken zu analysieren,
l) Erstellen der Dokumentation;
g) die Finanzierung von Projekten zu planen und zu
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“
sichern,
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
h) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Projekte zu
strukturieren und zu leiten. In diesem Rahmen können
i) Entscheidungsträger zu informieren und zu beraten,
geprüft werden:
k) Umsetzung der Projekte zu leiten,
a) Durchführen von Projekten unter Beachtung der
l) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und umzu- gesetzten Projektziele und des dafür vorgegebenen
setzen. Ressourcenrahmens,
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
b) Durchführen der Projektstrukturierung, Aufwands- a) Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von
schätzung, Ressourcenplanung, Kostenplanung Angeboten,
und Risikoanalyse,
b) Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden
c) Organisieren effizienter Arbeits- und Systemabläufe, Leistungsprozessen,
d) Planen und Umsetzen qualitätssichernder Aktivitä- c) Einrichten einer projektspezifischen Organisation,
ten im Rahmen des eingesetzten Qualitätsmanage- Rekrutieren des Projektpersonals sowie Auswählen
mentsystems, der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Kon-
e) Sichern der Qualitätsziele, Steigern des Qualitäts- ventionen,
bewusstseins der Mitarbeiter; d) Strukturieren des Projektablaufes, Auswählen und An-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaftliches passen eines projektspezifischen Vorgehensmodells,
Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil- Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plänen,
nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, insbesondere Projekt-, Kosten- und Einsatzmittel-
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kosten- pläne, sowie Konzipieren und Organisieren der Quali-
relevante Einflussfaktoren bei der Entwicklung einer fizierungsprozesse der Projektmitarbeiter,
technisch optimalen und marktgerechten IT-Lösung zu e) Erstellen und Fortschreiben der Personaleinsatz-
beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sowie Sach- und Finanzmittelplanung; Beauftragen,
können geprüft werden: Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie
a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieb- Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter
lichen Abläufen in seinem Umfeld nach wirtschaft- Berücksichtigung von Prioritäten; Wahrnehmen der
lichen Gesichtspunkten, Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanage-
ments, Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen
b) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen und Begrenzen von Risiken,
von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und
Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln, f) Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen
von Abschlussberichten, Auflösen der Projektorga-
c) Anwenden von Kalkulationsverfahren, nisation unter Berücksichtigung der Interessen der
d) Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur Projektmitarbeiter,
betriebswirtschaftlichen Bewertung von Planungen g) Pflegen des Kundenkontaktes, Präsentieren der Pro-
für Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer jektergebnisse gegenüber dem Kunden und den ver-
Produkte und Vorgehensweisen von Kostenopti- schiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern
mierungen. der Akzeptanz des Projektes beziehungsweise seiner
Ergebnisse,
Abschnitt 3
h) Planen und Zusammenstellen des Projektteams,
Geprüfter IT-Projektleiter/ Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der
Geprüfte IT-Projektleiterin Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mit-
(Certified IT Business Manager) arbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbe-
§ 11
setzungen und laufenden Beurteilungen,
Ziel der Prüfung und
i) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterent-
Bezeichnung des Abschlusses
wicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs sowie
(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivi-
zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projekt- täten; Planen und Leiten der Ausbildung.
leiterin (Certified IT Business Manager) und damit die
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Befähigung,
erkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte
1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).
Informations- und Kommunikationstechnologie her-
stellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben, § 12
die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeit-
liche, finanzielle und personelle Begrenzungen sowie Prüfungsinhalte
eine projektspezifische Organisation, in der Projekt- im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
und Linienorganisation selbständig und eigenverant- (IT-Projektleiter)
wortlich zu leiten, (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen,
globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus
und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse
den technisch-organisatorischen Wandel unter Berück- planen, durchführen und dokumentieren kann:
sichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
1. Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten,
3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
2. Einrichten, Durchführen und Auflösen von Projekten,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
3. Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktions-
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichti-
prozessen,
gung von Rechtsvorschriften sowie technischer und be-
triebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitäts- 4. Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Per-
managements folgende Prozesse durchführen kann: sonaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1553
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analy- c) Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgaben-
tische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projekt- stellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und
arbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Aufzeigen von Alternativen,
Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
d) Strukturieren von Angeboten und Organisation des
teilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Angebotsprozesses,
a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale e) Strukturieren von Projektablaufplänen mit Be-
und globale Marktverhältnisse einzustellen, schreibung und Definition von Meilensteinen,
b) Kundenanforderungen sowie technische und organi- f) Erkennen und Bewerten von Risiken,
satorische Schnittstellen zu analysieren,
g) Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Rea-
c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen lisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen
vorzuschlagen, des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen,
d) Projektalternativen zu untersuchen, h) Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Ver-
e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu tragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungs-
planen, Risiken zu analysieren, pflichten und -rechten und sonstigen Haftungs-
regelungen,
f) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den
i) Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum
Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
Software- und Datenschutz;
g) Entscheidungsträger zu beraten,
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektorganisation und
h) die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente -durchführung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü-
Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren, fungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation ein-
i) Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur
zurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu über-
Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitäts-
wachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In
zielen,
diesem Rahmen können geprüft werden:
k) geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu a) Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation,
planen,
b) Rekrutieren des Projektpersonals,
l) IT-Lösungen in bestehende Kundenumfelder zu inte-
grieren, c) Auswählen der Arbeitsmittel,
d) Festlegen von Standards und Konventionen,
m) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern
und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der e) Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der
Mitarbeiter zu fördern. Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der
Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssiche-
§ 13 rung sowie Fortschreiben der Planung,
Prüfungsinhalte im f) Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeits-
Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ paketen unter Berücksichtigung von Prioritäten,
(IT-Projektleiter) g) Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurations-
managements; Sicherstellen des Change-Manage-
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden
ments,
Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
h) Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und
1. Initiieren und Planen von Projekten, Begrenzen von Risiken,
2. Realisieren und Steuern von Projekten, i) Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien,
3. Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projekt- k) Durchführen der Abnahme mit dem Kunden,
ergebnissen.
l) Auflösen der Projektorganisation und Überführung
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass in die Linienorganisation,
jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min-
m) Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen
destens einmal thematisiert wird. In den Qualifikations-
von Abschlussberichten, Auswerten und Weiter-
schwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: geben der Projekterfahrung;
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanbahnung“ soll 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmarketing“ soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach- der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
weisen, dass er/sie unter Berücksichtigung der unter- weisen, dass er/sie in der Lage ist, Projekte im Projekt-
schiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen umfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen dar-
Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der zustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem
Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. Rahmen können geprüft werden:
In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im
a) zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Be- Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen,
ratungsgesprächen,
b) Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und
b) Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötig- Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien
ten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kunden- und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien
aufgabenstellung und Kundenziele, und Abteilungen,
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
c) Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, § 15
Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Prüfungsinhalte im
Umgehen mit Einwänden und Störungen,
Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
d) Moderieren bei Konflikten und Anwendung von (IT-Berater)
Konfliktlösungsstrategien,
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
e) Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen,
des Kunden. dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse
Abschnitt 4
planen, durchführen und dokumentieren kann:
Geprüfter IT-Berater/
1. Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung
Geprüfte IT-Beraterin
von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen
(Certified IT Consultant)
unter technischen Gesichtspunkten,
§ 14 2. Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unter-
Ziel der Prüfung und nehmen,
Bezeichnung des Abschlusses 3. Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungspro-
(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation jekten,
zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, 4. Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,
(Certified IT Consultant) und damit die Befähigung,
5. Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-
1. Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzept- Lösung beim Kunden.
entwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu
beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die (2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analy-
Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken tische Bewertung über Entstehung und Ablauf der
und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäfts- Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten.
chancen zu ermöglichen, Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und
ist,
globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst-
und Prozessmanagements flexibel einzustellen so- a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale
wie den technisch-organisatorischen Wandel unter und globale Marktverhältnisse einzustellen,
Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu b) Kundenanforderungen sowie technische und organi-
gestalten, satorische Schnittstellen zu analysieren,
3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- vorzuschlagen,
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichti-
d) Projektalternativen zu untersuchen,
gung von Rechtsvorschriften sowie technischer und be-
triebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qua- e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu
litätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann: planen, Risiken zu analysieren,
a) Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen f) Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen
IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
Gesichtspunkten, g) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den
b) Gestalten von Veränderungsprozessen in Unternehmen, Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
c) Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungspro- h) Entscheidungsträger zu beraten,
jekten,
i) Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits-
d) Erstellen kundenspezifischer Lösungsangebote, und Systemabläufe zu organisieren,
e) Planen und Überwachen der Umsetzung der IT- k) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzu-
Lösung beim Kunden, setzen.
f) Organisieren von effizienten Arbeits- und System-
§ 16
abläufen,
g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Prüfungsinhalte im
Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mit- (IT-Berater)
arbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von (1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbe- Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
setzungen und laufenden Beurteilungen,
1. Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition
h) Planen des Personalbedarfs und der Personalentwick- und Konzeptentwicklung,
lung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Ein-
2. Beraten von Unternehmen bei der Einführung und
leiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten
Umsetzung von IT-Lösungen,
der Ausbildung.
3. Durchführen von Projektevaluationen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
IT-Beraterin (Certified IT Consultant). jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1555
destens einmal thematisiert wird. In den Qualifikations- Abschnitt 5
schwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: Geprüfter IT-Ökonom/
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Geschäftsprozess- Geprüfte IT-Ökonomin
analyse“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil- (Certified IT Marketing Manager)
nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, in
§ 17
Unternehmen Analysen durchzuführen. In diesem
Rahmen können geprüft werden: Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses
a) Beurteilen von IT-Systemen und Lösungen unter
Kosten/Nutzen-Aspekten, (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin
b) Auswählen von IT-Lösungsvarianten, (Certified IT Marketing Manager) und damit die Befähi-
c) Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter gung,
rechtlichen Aspekten, 1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der
d) Integrieren von Kundenanforderungen in den jewei- Informations- und Kommunikationstechnologie her-
ligen zu modellierenden Geschäftsprozess; stellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale
und marktgerechte IT-Lösungen bereitzustellen, Ver-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstellung“ marktung und Einkauf von IT-Produkten und IT-
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Dienstleistungen zu leiten und unter kaufmännisch-
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, unter Beach- betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten strategische
tung rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und Unternehmensentscheidungen vorzubereiten,
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein kundenspe-
zifisches Angebot zu erstellen. In diesem Rahmen kön- 2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und
nen geprüft werden: globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst-
und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie
a) Zusammenführen von Daten aus verschiedenen den technisch-organisatorischen Wandel unter Be-
Quellen, rücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu
b) Durchführen von Ist-Analysen, gestalten,
c) Identifizieren möglicher Problemursachen, 3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
d) Entwickeln von alternativen Vorgehensweisen und (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
Lösungswegen, teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksich-
tigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und be-
e) Kosten/Nutzen-Analyse eines Projektvorhabens, triebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitäts-
f) Erstellen von Vorlagen für Make-or-Buy-Entschei- managements folgende Prozesse durchführen kann:
dungen; a) Entwickeln von Marketingstrategien, Analysieren von
3. im Qualifikationsschwerpunkt „IT-Projektcontrolling“ Kunden- und Marktdaten, Planen und Durchführen von
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Werbung für IT-Produkte, IT-Lösungen oder IT-Dienst-
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Lösungen leistungen,
zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In b) Erstellen von Projektverlaufsplänen für Marketing-,
diesem Rahmen können geprüft werden: Beschaffungs- und Vertriebsaktivitäten und deren
a) Erstellen von Projektplänen, Umsetzung,
c) Planen und Zusammenstellen von Projektteams,
b) Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbeson-
Führen und Motivieren von Mitarbeitern, Fördern der
dere zur Überwachung von Budgets, Terminen und
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mit-
Qualitätszielen,
arbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von
c) Planen geeigneter Aktivitäten zur Abwendung von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbe-
Risiken, setzungen und laufenden Beurteilungen,
d) Integrieren von IT-Lösungen in bestehenden Kun- d) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterent-
denumfeldern; wicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktmarketing“ soll Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach- fachliche Leitung der Ausbildung.
weisen, dass er/sie in der Lage ist, Produkte im Umfeld (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen erkannten Abschluss Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte
und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager).
können geprüft werden:
§ 18
a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im
Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppe, Prüfungsinhalte im
Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“
b) Erkennen von Interessen und Vorstellungen der am
(IT-Ökonom)
Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Infor-
mieren der beteiligten Gremien und Abteilungen, (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen,
c) Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen,
dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
d) Darstellen und Vermarkten der Produkte im Umfeld aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse
des Kunden. planen, durchführen und dokumentieren kann:
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
1. Planen und Durchführen von IT-Beschaffungsprozessen, nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im
einschließlich Durchführen von Bestandsanalysen und Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechts-
Entwicklung von Beschaffungskonzepten entsprechend vorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen
dem Marktstandard, Entwickeln von Steuerungsinstru- können geprüft werden:
menten zur Entscheidungsvorbereitung für die Unter- a) Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifi-
nehmensleitung sowie Nutzen von IT-Systemen, schem Urheberrecht, auch in internationalem
2. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Ver- Rechtszusammenhang,
triebsstrategien, einschließlich Entwickeln von Steue- b) Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtli-
rungssystemen und -instrumenten zur Entscheidungs- cher Vorschriften und Bestimmungen, insbeson-
vorbereitung für die Geschäftsführung, Auf- und Aus- dere hinsichtlich der Produktverantwortung, der
bauen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu Produkthaftung, Gewährleistung,
strategischen Kunden, Entwickeln von Kundenbin-
dungsstrategien sowie Nutzen von IT-Systemen, c) Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensi-
cherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
3. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Marke-
tingstrategien, einschließlich Initiieren und Durchführen 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Wirtschaften und Finan-
von Markt- und Kundenanalysen, Entwickeln von Mar- zieren“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-
ketingstrategien, insbesondere zur Gewinnung von nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
Neukunden, Durchführen von Produktpräsentationen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren
Veranstaltungen und Events, insbesondere bei strate- Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche
gisch bedeutsamen Kunden, Koordinieren von Wer- Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen
bung und Öffentlichkeitsarbeit. können geprüft werden:
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analy- a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensfor-
tische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projekt- men sowie deren Auswirkungen auf die Wahrneh-
arbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Der Dokumen- mung der Aufgaben,
tation ist eine englischsprachige Kurzfassung (Abstract) b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Ge-
mit den wesentlichen Inhalten der Projektdokumentation schäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichts-
voranzustellen. Durch die Dokumentation soll der Prüfungs- punkten,
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass
er/sie in der Lage ist, c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der
Absatzfinanzierung,
a) Projektalternativen in der Projektinitialisierungsphase
zu untersuchen, d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
b) Projektaufträge zu erstellen, e) Einsetzen von Controllingmethoden,
f) Planen von Umsätzen,
c) die Finanzierung von Projekten zu planen und durchzu-
führen, g) Gestalten von Preisen;
d) Finanzierungsstrategien im Projektvorfeld zu prüfen 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten-
und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzu- wesen“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-
bereiten, nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kosten-
e) Finanzierungsalternativen auf der Basis von Kenn-
relevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsüber-
zahlen zu prüfen und zu bewerten,
greifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem
f) Entscheidungsträger zu beraten, Rahmen können geprüft werden:
g) Umsetzung der Projekte budgetwirksam zu leiten, a) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen
h) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und
und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mit- Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
arbeiter zu fördern. b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,
§ 19 c) Beurteilen und Berücksichtigen von organisatori-
schen und personellen Maßnahmen als Kosten-
Prüfungsinhalte im Prüfungsteil faktoren.
„Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
(IT-Ökonom) Abschnitt 6
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Bewertung der Prüfungsteile
Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: und Bestehen der Prüfung
1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
§ 20
2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
Bewerten der Prüfungsteile
3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen. und Bestehen der Prüfung
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass (1) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“, die drei
jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min- Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-
destens einmal thematisiert wird. In den Qualifikations- Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und
schwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: die praktische Demonstration im Prüfungsteil “Mitarbei-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtsbewusstes Han- terführung und Personalmanagement” sind gesondert zu
deln“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil- bewerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1557
(2) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachauf- (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
gaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanage- wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten
ment“ ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel Aufgaben haben.
der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungs- (3) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss belegen,
leistungen zu bilden. dass er/sie
(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertun- 1. berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der
gen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die
Dabei hat der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ das Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt
doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prü- ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen
fungsteilen. Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichti-
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs- gen,
leistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leis- 2. auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situations-
tungen erbracht wurden. adäquat in englischer Sprache reagieren kann und
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt.
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt
auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
§ 21 zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Ausbildereignung oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Quali-
fikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem rechtfertigen.
Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist
vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbil- § 23
dungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung Gliederung der Prüfung
befreit. (Strategische Professionals)
(2) Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert
Personalmanagement“ für die praktische Demonstration sich in die Prüfungsteile:
den Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer
Ausbildungseinheit“ oder „Vorbereiten und Durchführen 1. Strategische Prozesse,
einer Mitarbeiterqualifizierung“ ausgewählt hat, hat die 2. Projekt- und Geschäftsbeziehungen,
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem 3. Strategisches Personalmanagement.
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist dem
Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-
auszustellen. folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
Teil 3 teils zu beginnen.
Vorschriften für die Prüfung § 24
der strategischen Professionals Durchführung der Prüfung im
Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
Abschnitt 1
(1) Im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ soll der
Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Fall-
Prüfung der strategischen Professionals studie (Business-Case) gemäß den Anforderungen in § 28
oder § 30 schriftlich bearbeiten. Prüfungsausschuss und
§ 22 Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin entwickeln in
Zulassungsvoraussetzungen einem Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von
(Strategische Professionals) Vorschlägen des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteil-
nehmerin und seines/ihres beruflichen Hintergrundes die
(1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist Themenstellung der Fallstudie. Der Prüfungsausschuss legt
zuzulassen, wer auf der Grundlage des Beratungsgesprächs die Themen-
1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer stellung der Fallstudie fest und teilt sie dem Prüfungs-
der in § 1 Abs. 4 genannten Abschlüsse oder teilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mit. Der
Prüfungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Aus-
2. eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem arbeitung begrenzen. Der Bearbeitungsaufwand soll zehn
Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Arbeitstagen entsprechen. Der Zeitraum zwischen der
Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin
sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht überschreiten. Der
und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voran-
Verordnung zustellen.
sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis (2) Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird
und englische Sprachkenntnisse nachweist. ein Fachgespräch durchgeführt, in dessen Rahmen der
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Ergeb- c) Erschließen neuer regionaler Märkte,
nisse der Ausarbeitung präsentiert und darüber eine Aus- d) Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kunden-
sprache geführt wird. Die Präsentation soll mindestens betriebes,
20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch
und die Präsentation zusammen mindestens 90 Minuten e) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusio-
und höchstens 120 Minuten dauern. nen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen
von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Stand-
§ 25 orte.
Durchführung (3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfol-
der Prüfung im Prüfungsteil genden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen:
„Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Strategische Personal-
(1) Im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ planung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine nehmerin nachweisen, dass er/sie entsprechend der
Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personal-
bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteil- planung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann.
nehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie In diesem Rahmen können geprüft werden:
Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen a) Planen der strategischen Arbeitsorganisation, ein-
strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie schließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von
insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes be- eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremd-
rücksichtigt: firmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperations-
1. rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und partner,
Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, b) Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen
2. gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie und quantitativen Personalbedarfs unter Berück-
spezifische Märkte, sichtigung von technischen und organisatorischen
Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Pla-
3. gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,
nen von Personalaufbau- und Abbauprozessen,
4. formelle und informelle Regeln für Interaktionen,
c) Entwickeln von Strategien zur Deckung des Per-
5. kulturell bedingte emotionale Reaktionen. sonalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der
Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung
14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstel- nationaler und internationalen Arbeitsmarktent-
lung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht wicklungen;
seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt. 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-
kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in weisen, dass er/sie Fach- und Führungskräfte führen,
Betracht: Organisationseinheiten und große Teams aufbauen,
koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln
a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäfts- sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestal-
feldes oder einer Produktlinie, ten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Etablieren einer Marketingstrategie, a) Durchführen von personellen Auf- und Abbau von
c) Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Moti-
und Partner, vieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der
Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und
d) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, international zusammengesetzten Teams,
Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von
Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte. b) Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen
zum Führen von unterstellten Fach- und Führungs-
kräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwen-
§ 26
den von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von
Durchführung Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten,
der Prüfung im Prüfungsteil
c) Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Moti-
„Strategisches Personalmanagement“
vation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriere-
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin entwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und
soll im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“ Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung,
ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen,
Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als
d) Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang
60 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen
teilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minu-
oder kulturellen Konflikten;
ten, längstens 60 Minuten vorzubereiten.
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung
(2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt der
und Qualifizierung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Per-
folgenden Anwendungsfälle aus:
sonalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem
a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäfts- Rahmen können geprüft werden:
feldes oder einer Produktlinie am Markt, a) Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und
b) Etablieren einer neuen Marketingstrategie, Bewertung von Kompetenzpotentialen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1559
b) Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Per- lungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen
sonalentwicklung, einschließlich Bildungs- und zu erhöhen,
Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatz-
i) Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und
gebundene und bildungsträgergestützte Aus- und
qualitativen Zielvorgaben und Zielerreichung, Bestim-
Fortbildung,
men von Meilensteinen für Entwicklungsprojekte,
c) Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für
k) Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber
unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen
fremden Kulturen,
betrieblichen Bedarf,
l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommuni-
d) Realisieren von Konzepten zum Wissensmanage-
kation im eigenen Unternehmen.
ment (Knowledge-Management).
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Abschnitt 2 erkannten Abschluss Geprüfter Informatiker/Geprüfte
Informatikerin (Certified IT Technical Engineer).
Geprüfter Informatiker/
Geprüfte Informatikerin
§ 28
(Certified IT Technical Engineer)
Prüfungsinhalte im
§ 27 Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
Ziel der Prüfung und (Informatiker)
Bezeichnung des Abschlusses Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß
(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unter-
(Certified IT Technical Engineer) und damit die Befähigung, nehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und
Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:
1. die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft
am Markt strategisch zu positionieren und ent- a) Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Inte-
sprechend weiterzuentwickeln, gration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen
Unternehmens,
2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu
schließen, in den Handlungsfeldern Technologie und b) Konzipieren von technologischen Analysen,
Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen,
c) Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von
3. strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formu-
zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen. lierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- d) Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Metho-
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse den und Verfahren,
verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
e) analytisches Bewerten der dargestellten Lösungsvor-
a) Entwickeln von Unternehmensstrategien für die Pro- schläge.
duktentwicklung auf Basis aktueller technologischer
Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen
Abschnitt 3
und existierender Rahmenbedingungen,
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/
b) Koordinieren des technologischen Bereichs auf strate-
Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
gischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähig-
keit eines Unternehmens, (Certified IT Business Engineer)
c) Präsentieren von Technologieanalysen und Entwick- § 29
lungsplänen innerhalb des Unternehmens sowie
Einleitung von entsprechenden Aktivitäten zu den Ziel der Prüfung und
Umsetzungsstrategien, Bezeichnung des Abschlusses
d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
des eigenen Unternehmens für Entwicklungspläne zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirt-
sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperations- schaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) und
partnern, damit die Befähigung,
e) Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von ent- 1. die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft
sprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiter- am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend
führungsaufgaben im Rahmen der strategischen Ver- weiterzuentwickeln,
antwortung, 2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu
f) Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse schließen, in den Handlungsfeldern Marketing, Ver-
für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten, trieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung
strategische Entscheidungen zu treffen,
g) Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskon-
zepten, bezogen auf den eigenen Verantwortungs- 3. strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und
bereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmens- zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.
ebenen, (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
h) Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unter- teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse
nehmen des Marktes für Technologie- und Entwick- verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
a) Entwickeln von Ideen und Strategien für geschäftliche e) analytisches Reflektieren der dargestellten Lösungs-
Unternehmensentwicklung im jeweiligen Marktsegment vorschläge.
auf der Basis aktueller geschäfts- und branchenpoliti-
scher Entwicklungen, eigener Visionen und existieren- Abschnitt 4
der Rahmenbedingungen, Bewertung der Prüfungsteile
b) Koordinieren des geschäftlichen Bereichs auf strate- und Bestehen der Prüfung
gischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähig-
keit eines Unternehmens, § 31
c) Präsentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien Bestehen der Prüfung
innerhalb des Unternehmens sowie Einleiten von ent- (1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu be-
sprechenden Aktivitäten zu den Vertriebsstrategien, werten.
d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb (2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertun-
des eigenen Unternehmens für Marketing- und Ver- gen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.
triebsaktivitäten sowie Verhandeln von Verträgen mit Dabei hat der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ das
Kooperationspartnern, doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen
e) Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams für die Prüfungsteilen.
Bereiche Marketing und Vertrieb sowie Finanzwesen (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungstei-
und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden len mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
im Rahmen der strategischen Verantwortung,
gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4
f) Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebs- auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort
prozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten, und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
g) Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungs- Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
konzepten bezogen auf den eigenen Verantwortungs-
bereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmens- Teil 4
ebenen,
Gemeinsame Vorschriften,
h) Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften
mit Unternehmen des Marktes für Marketing-, Vertriebs-
Übergangs- und Schlussvorschriften
und Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und § 32
Chancen zu erhöhen,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
i) Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und
qualitativen Zielvorgaben und der Zielerreichung; die Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann
Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitäten auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistun-
für das Geschäftsjahr und für die Quartale, gen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn er/sie
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
k) Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
fremden Kulturen,
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommuni- Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, die den
kation im eigenen Unternehmen. Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
erkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/
Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business § 33
Engineer). Wiederholung der Prüfung
§ 30 (1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können
Prüfungsinhalte im zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung
Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
(Wirtschaftsinformatiker) Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,
zu stellen.
Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß
§ 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische einzelnen Prüfungsteilen wird der Prüfungsteilnehmer/die
Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen
und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen: befreit, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
a) Ausarbeiten von Ideen und Strategien für die geschäft- hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
liche Entwicklung des eigenen Unternehmens, kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen
b) Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für
inklusive der Sicherung der notwendigen Qualitäts- das Bestehen berücksichtigt.
standards in Bezug auf die formulierten marktorientier-
ten und wirtschaftlichen Vorgaben, § 34
c) Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Übergangsvorschriften
Methoden und Verfahren, Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März
d) Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
Marketingstrategien, werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1561
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wieder- Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirt-
holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch- schaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom
führen; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1502) sowie die einschlägi-
Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum gen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, insbe-
Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen sondere über die der Prüfungen Informationsorganisator,
Vorschriften beantragt werden. IT-Prozess-Manager, Organisationsprogrammierer, An-
wendungsprogrammierer, Betriebsinformatiker, Mathe-
§ 35 matisch-technischer Assistent, Mathematisch-techni-
scher Informatiker, Netzwerk-Manager IHK für heterogene
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Netzwerktechnik und Kommunikation, Programmierer,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Softwareentwickler, IT-Fachwirt und Informatikassistent
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die außer Kraft.
Bonn, den 3. Mai 2002
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Anlage 1
(zu § 20 Abs. 5)
Muster
....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
(IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1563
Anlage 2
(zu § 20 Abs. 5)
Muster
....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
(IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note
I. Betriebliche IT-Prozesse
Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .........
II. Profilspezifische IT-Fachaufgaben ......... .........
1. Situationsaufgabe 1
Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
2. Situationsaufgabe 2
Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
3. Situationsaufgabe 3
Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
III. Mitarbeiterführung und Personalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .........
1. Situationsaufgabe 1
Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
2. Situationsaufgabe 2
Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
3. Praktische Demonstration
Anwendungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
IV. Gesamtnote2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
(Im Fall des § 31: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 31 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung
in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: .......................................................
............................................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil „Betriebliche
IT-Prozesse“ das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Anlage 3
(zu § 31 Abs. 4)
Muster
....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
(IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1565
Anlage 4
(zu § 31 Abs. 4)
Muster
....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
(IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note
I. Strategische Prozesse
Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .........
II. Projekt- und Geschäftsbeziehungen
Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .........
III. Strategisches Personalmanagement
Themenstellung situationsbezogenes Fachgespräch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .........
IV. Gesamtnote2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........
(Im Fall des § 31: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 31 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung
in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: .......................................................
............................................................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil „Strategische
Prozesse“ das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Verordnung
zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 6. Mai 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 23 Abs. 1 des 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der „§ 3
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober Errichtung und Betrieb von Tankstellen
1998 (BGBl. I S. 3178) geändert wurde, sowie des § 11 (1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben,
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraft-
Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) stoff im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrück-
beteiligten Kreise: führungssystems erfasst und dem Lagertank der Tank-
stelle zugeführt werden.
(2) Tankstellen, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet
Artikel 1
werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für das
Änderung der Verordnung zur eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Be-
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen scheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen sein von einem Sachverständigen unter Prüfbedin-
gungen nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 1 er-
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-
mittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unter-
emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom
schreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzu-
7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunter-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach Nummer 180.1 stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu § 4 Abs. 1 der Ver- 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei
ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der
27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229)“ durch die Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tank-
Angabe „nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II einfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem
13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)“ ersetzt. bei ausreichend geringem Strömungswiderstand
gewährleistet ist,
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 1987 (BGBl. I
3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben
S. 425)“ durch die Angabe „22. Februar 1999 (BGBl. I
des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,
S. 202)“ ersetzt.
4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens
„(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungs- 1 Prozent haben und
systems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen 5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,
dem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückge- Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu
führten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen Undichtigkeiten führen können.
auf die getankte Kraftstoffmenge und das unter-
suchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunter-
emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemis- 1. das nach dem Verfahren des § 6 Abs. 2 Satz 3
sion), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rück-
das untersuchte Fahrzeugkollektiv.“ geführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem
getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unter-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen schreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG die Gasrückführleitung gelangt,
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 3. während der Gasrückführung, abgesehen von
S. 18), sind beachtet worden. sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1567
keine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungs- Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht ver-
system und die angeschlossenen Einrichtungen in schließbare Messöffnungen einzurichten.“
die Atmosphäre abgegeben werden und
4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems 4. § 5 wird wie folgt geändert:
durch eine automatische Überwachungseinrich-
tung, die mindestens die Anforderungen nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Die automatische Überwachungseinrichtung
„Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gas-
nach Absatz 4 Nr. 4 hat
rückführungssystem
1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück-
führungssystems automatisch festzustellen und die 1. mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4,
festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal das
zu signalisieren, a) mit einer automatischen Überwachungs-
2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück- einrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 be-
führungssystems, die dem Tankstellenpersonal trieben wird, mindestens einmal alle zwei
länger als 72 Stunden signalisiert werden, den Jahre,
Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen, b) nicht mit einer automatischen Überwa-
3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch chungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4
festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu betrieben wird, mindestens einmal jähr-
signalisieren, lich,
4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3
Tankstellenpersonal länger als in dem unter Num- Abs. 3 mindestens einmal vierteljährlich
mer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den
Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen. von einem Fachbetrieb auf einwandfreien
Zustand überprüfen und bei festgestellten
Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrück- Mängeln unverzüglich instand setzen zu
führungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende lassen.“
Bewertung der Betankungsvorgänge durch die auto-
matische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraft-
„Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entspre-
stoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraft-
chend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren.“
stoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvor-
gangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom eingefügt:
Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2
„(2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gas-
sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen,
rückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei
Buchstabe b hat mindestens einmal monatlich an
denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute
sämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der
oder mehr erreicht.
Unterdruckunterstützung mit einem geeigneten
(6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen Prüfgerät zu überprüfen und bei festgestellten Män-
auch so errichtet und betrieben werden, dass die im geln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand
Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollstän- setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über
dig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit eine gemeinsame Gasrückführungspumpe ange-
stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zuge- steuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile
führt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen
nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagen- einschließlich der festgestellten Mängel und der
technik mit der nach Absatz 1 ist zulässig. durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist
(7) Absatz 1 gilt nicht schriftlich festzuhalten.
1. für vor dem 1. Januar 1993 errichtete Tankstellen (3) Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzu-
mit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraft- stellen, dass die durch eine automatische Über-
stoffen bis zu 1 000 Kubikmeter, soweit die Tank- wachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 sig-
stellen nicht zur Betankung von Neufahrzeugen in nalisierten Störungen unverzüglich durch einen
Automobilwerken dienen, Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten
2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines Störungen und die durchgeführten Instandset-
Gasrückführungssystems nicht betankt werden zungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.“
können.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. § 4 wird wie folgt gefasst: d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 „(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
Messöffnungen Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Verlangen vorzulegen.“
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
5. § 6 wird wie folgt geändert: 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. errichtet oder nicht richtig betreibt,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt
oder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheini-
„(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
gung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese
rungen nach § 3 Abs. 3 oder 4
der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht
1. erstmalig bis spätestens sechs Wochen nach vorlegt,
der Inbetriebnahme des Gasrückführungs-
systems und sodann 3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungs-
system nicht richtig errichtet oder nicht richtig
2. wiederkehrend alle fünf Jahre betreibt,
von einem Sachverständigen feststellen zu lassen.
4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der
rechtzeitig einrichtet,
Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sach-
verständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes
dem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend Gasrückführungssystem nicht oder nicht recht-
den dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu zeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig
lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 instand setzen lässt,
Abs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmes- 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit
sungen festzustellen; diese Anforderung gilt als ein- der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht
gehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig
die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte instand setzen lässt,
Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten
Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten 7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
Kraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz signalisierte Störungen unverzüglich behoben
bleibt.“ werden,
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 8. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine
„(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anfor- dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die
derungen an den Reinigungsgrad einer Abgas- vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen
reinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6 § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
1. erstmalig frühestens drei Monate und spätes-
tens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht
Abgasreinigungseinrichtung und sodann richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2. wiederkehrend alle drei Jahre
10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Ein-
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutz-
haltung einer dort genannten Anforderung nicht
gesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messun-
oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
gen feststellen zu lassen.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder
4 bis 6. nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine
Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht recht-
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: zeitig durchführen lässt,
aa) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe 12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht
„Absatz 2 oder 3“ ersetzt. oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
bb) Nach dem Wort „Sachverständigen“ werden
13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge
die Wörter „oder von der nach § 26 des
nicht oder nicht rechtzeitig erfasst.“
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
gegebenen Stelle“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
„(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach
den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Übergangsregelung
Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den
jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die
Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des
jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständi- 1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr
gen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der abgeben, ab dem 1. Januar 2005,
Überprüfung zuzuleiten.“ 2. 2 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraft-
stoffe je Jahr abgeben und
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
a) in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des
„§ 8 Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab
Ordnungswidrigkeiten dem 1. Januar 2005,
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des b) nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen,
sätzlich oder fahrlässig ab dem 1. Januar 2006,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1569
3. 1 000 Kubikmeter bis weniger als 2 500 Kubikmeter – organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in
2007, der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
4. weniger als 1 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis
abgeben, ab dem 1. Januar 2008 weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden oder
einzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird die
Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 – sonstige organische Lösungsmittel enthalten
betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis
auf das Jahr hochzurechnen.“ weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
8. § 10 wird aufgehoben.
Lösungsmitteln verbraucht werden,
9. Als Anhang I wird der Anhang zu dieser Verordnung
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder
angefügt.
Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei
Artikel 2 einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als orga-
Änderung der Verordnung nische Lösungsmittel enthalten“.
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 5. In Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 werden die Wörter „oder mehr sowie“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des „oder mehr und“ ersetzt.
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert: 6. Nummer 7.27 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt
gefasst:
1. In Nummer 1.3 Spalte 1 des Anhangs werden die Wör-
„a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger
ter „von 1 Megawatt oder mehr“ durch die Wörter „von
als 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-
1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt“ ersetzt.
durchschnittswert
2. Nummer 3.8 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
gefasst: c) Melassebrennereien“.
„Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen
bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium 7. In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs ist
oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei die Bezeichnung „21 °C“ durch die Bezeichnung
sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, „294,15 Kelvin“, die Bezeichnung „1013 mbar“ durch
ausgenommen die Bezeichnung „101,3 Kilopascal“ und die Bezeich-
– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, nung „20 °C“ durch die Bezeichnung „293,15 Kelvin“
zu ersetzen.
– Gießereien, in denen in metallische Formen abge-
gossen wird, und
– Gießereien, in denen das Material in ortsbeweg- Artikel 3
lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird“. Neufassung von Verordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
3. Nummer 3.24 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur
„Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahr- Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der
zeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeug- Betankung von Kraftfahrzeugen und der Verordnung über
motoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück genehmigungsbedürftige Anlagen in der ab dem 18. Mai
oder mehr je Jahr“. 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
4. Nummer 5.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs wird
wie folgt gefasst:
Artikel 4
„b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
Inkrafttreten
tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-
maschinen einschließlich der zugehörigen Trock- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke in Kraft.
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Mai 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1571
Anhang (zu Artikel 1 Nr. 9)
„Anhang I
(zu §§ 3 und 6)
Bestimmung des Wirkungsgrades
und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen
1. Bestimmung des Wirkungsgrades
1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission
nach der Beziehung
η= EB – ER ҂ 100
EB
η = Wirkungsgrad in Prozent
EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des unter-
suchten Fahrzeugkollektivs in g/l)
ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des unter-
suchten Fahrzeugkollektivs in g/l)
zu ermitteln.
1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter
gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend
großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen
des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45° gegen-
über der Normalposition gedrehte Position).
1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu
mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2000 in Deutschland neu
zugelassenen Fahrzeuge. Für die vier Marktsegmente Kleinwagen, untere Mittelklasse, Mittelklasse und Oberklasse
werden die jeweils zwei am häufigsten neu zugelassenen Fahrzeuge berücksichtigt. Die Messungen erfolgen an den
Serienfahrzeugen. Alternativ können die Tanks aus der Serienfertigung der jeweiligen Fahrzeugtypen für die
Messungen in hierfür geeignete Vorrichtungen eingebaut werden. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapf-
säulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 35 Liter pro Minute, durch-
zuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden.
1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen
Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2006 und sodann in Abständen von vier Jahren abwei-
chend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.
1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass
sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit
Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die
gesamte Messdauer konstant zu halten. Die maximale Temperaturabweichung ∆T darf ± 2 Kelvin nicht überschrei-
ten. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von > 5 °C bis < 25 °C liegen.
2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen
2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und
spätestens im Abstand von fünf Jahren ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durch-
zuführen.
2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fuß-
punkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 kPa Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen.
Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 hPa zulässig.
2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist
systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor
Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder des Fachbetriebes über die
Dichtheitsprüfung vorliegt.“
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung*)
Vom 15. Mai 2002
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a, des § 23 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III
erfüllen.“
2. In § 14 wird die Angabe „Anhang III“ ersetzt durch die Angabe „Anhang IV“.
3. In Anhang II wird die Angabe „(zu § 13)“ ersetzt durch die Angabe „(zu § 13 Abs. 2)“.
4. Nach Anhang II wird folgender Anhang III eingefügt:
„Anhang III
(zu § 13 Abs. 3)
Festlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1
festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten
Nr. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffs-
bestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.
Nr. 2 Herstellung
(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben
werden.
(2) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-
zuführen ist.
Nr. 3 Kontrolle
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten
durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale
und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 ppm, so hat der Hersteller oder sein bevoll-
mächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
– Messwerte,
– Beschreibung der verwendeten Messmethode,
– mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
– eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
*) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 (2001/171/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter denen
die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten
(ABl. EG Nr. L 62 S. 20), umgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1573
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen,
so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der
Verordnung in Verkehr bringt.“
5. Der bisherige Anhang III wird Anhang IV.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Mai 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Berichtigung
der Sachverständigenprüfverordnung
Vom 8. Mai 2002
Die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456) ist
wie folgt zu berichtigen:
Die Schlussformel muss wie folgt lauten:
„Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
In Vertretung
Kaulbach“.
Berlin, den 8. Mai 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. B e t t e n d o r f