354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Vom 22. Dezember 2001
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf
dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adop-
tionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird nachste-
hend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 35 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
4. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756),
5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 15 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),
7. den teils am 10. November 2001 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2002
in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950).
Berlin, den 22. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
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Gesetz
über die Vermittlung der Annahme als Kind
und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)
Erster Abschnitt denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn
der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.
Adoptionsvermittlung
(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkom-
mens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und
§1
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoptionsvermittlung Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von men) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptions-
Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. Novem-
annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der ber 2001 (BGBl. I S. 2950).
Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind
Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder befugt:
annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das 1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist.
Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptions- 2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes,
vermittlung. soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-
amtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder
§2 mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Ein-
zelfall gestattet hat;
Adoptionsvermittlungsstellen
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2)
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugend- im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;
amtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt
4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne
darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es
des Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundes-
eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das
zentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Tätigkeit im
Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle ein-
Einzelfall gestattet hat.
zurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder
Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptions- (4) Zur Koordination der internationalen Adoptions-
stelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adop- vermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2
tionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt beim
können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslands-
In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können adoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundes-
dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptions- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
vermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und
Bundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im
zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen
Verhältnis zu einzelnen Staaten, die dem Adoptions-
Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen
übereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil ent-
Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonsti-
sprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten
ger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die
wahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen
Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landes-
geregelt werden.
jugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt
worden sind. (5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen
haben der Bundeszentralstelle
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter
und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend- 1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1
ämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptions- von der ersten Beteiligung einer ausländischen
vermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen. Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Per-
son (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder
§ 2a
gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern
Internationale Adoptionsvermittlung und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Vermittlungsverfahrens zu melden,
Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, 2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und
in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internatio-
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in nalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
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3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; ohne die Zulas-
Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies sung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die
zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens- erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraus-
Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I setzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf
S. 2950) erforderlich ist. dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen
Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr
eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsver- überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem
fahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale
Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundes-
solchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung zentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die
nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind. die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten
Auslandsvermittlungsstelle betreffen.
(6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung
Datei. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraus-
Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie
nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach-
Vermittlungsfall zu löschen. träglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer
Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Ver-
stoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen
§3 Vorschriften.
Persönliche
(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1
und fachliche Eignung der Mitarbeiter
oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zen-
(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte trale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt,
betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im
ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und
sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über
den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und
fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit
nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, es zu diesem Zweck erforderlich ist,
müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen über-
1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht
tragenen Verantwortung entsprechen.
in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen
(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) verlangen;
sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer
2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediens-
entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen;
teten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der
diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermitt-
üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht
lungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adop-
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
tionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
zulassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-
§4 fügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine
Anerkennung aufschiebende Wirkung.
als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle §5
im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Vermittlungsverbote
Nachweis erbracht wird, dass die Stelle
(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und
2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanz- den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet;
lage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfül- anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
lung ihrer Aufgaben erwarten lässt und
(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
3. von einer juristischen Person oder Personenvereini-
gung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke 1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ver- dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder ver-
folgt. schwägert sind;
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines 2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und un-
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. entgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzu-
nehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine
(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hier-
durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des
von unverzüglich benachrichtigen.
§ 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung, die
für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz
bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zu- oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
lassung berechtigt dazu, die Bezeichnung „anerkannte Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch
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Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Ent- eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
bindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine
1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst
wegzugeben, sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem
sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung
2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer
(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, internationalen Adoption verbundenen Verantwortung
die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu
bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu
Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben
hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persön-
anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. lichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus,
ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adop-
tion. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die
§6
Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen
Adoptionsanzeigen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4
(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adop-
Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe- tionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet;
sondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, Empfangsstelle kann nur sein:
zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn 1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stel-
1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder len oder
Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeich- 2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.
nete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adop-
(4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle
tionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Auf-
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben enthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sach-
wird. vorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines
§ 5 bleibt unberührt. Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder
auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes;
Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt. hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Verweisen die Bestimmungen des Internationalen
Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist
Abs. 4 Satz 1 beziehen. auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch bezeichnen.
nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn,
dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft §8
bezieht. Beginn der Adoptionspflege
§7 Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den
Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adopti-
Vorbereitung der Vermittlung onspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für die Annahme des Kindes geeignet sind.
für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt,
so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüg- §9
lich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptions-
bewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei Adoptionsbegleitung
ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber (1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der
unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit
und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine
Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adop- Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbe-
tionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes sondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und
begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Ein- während der Eingewöhnungszeit.
willigung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis
der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei (2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen
der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mit- Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforder-
zuteilen. lich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptions-
vermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese
(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeit-
deren Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich raums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes
aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adop- beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffen-
tionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdien- den Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer ande-
lichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern. ren Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden,
(3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungs- dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und
stelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im
gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme Sinne des Satzes 1 weiterleitet.
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§ 9a (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen
Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewer-
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Auf- bern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für
gaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie
sicherzustellen. Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Über-
setzungen und für die Vergütung von Sachverständigen
§ 9b erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebühren-
höhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermitt-
Vermittlungsakten lungsfall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht über-
(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzel- schreiten. Solange das Bundesministerium für Familie,
nen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach
vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzube- Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch
wahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen
so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese
Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in Landesbehörden übertragen.
dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz
hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des § 9d
in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten Datenschutz
zu vernichten.
(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die
nenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehn-
Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonsti-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass
ges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen
Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden
Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebens-
sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder
jahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter
Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder
Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die
Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der
Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende
Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung
Belange eines Betroffenen entgegenstehen.
von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher
Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf
§ 9c diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
Durchführungsbestimmungen Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
bleiben unberührt.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen
und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genann-
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die
Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermitt-
Daten benötigt werden.
lungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die
Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die sach- Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle
dienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungs- prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
prüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass
Abs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die Übermittlung besteht.
von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachten- (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle
den Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die
Satz 1 können insbesondere geregelt werden: Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den
1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie
§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2; übermittelt werden.
2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eig- (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen
nung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
(§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden
des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes An-
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2); wendung.
4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur inter-
nationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2); § 10
5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Ver- Unterrichtung der zentralen
fahren nach § 7 Abs. 4; Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmen- (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale
den über das Leistungsangebot der Adoptionsbeglei- Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten,
tung nach § 9 Abs. 1. wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach
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Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adop- Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen
tionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur
Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht Verfügung stehen.
erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass
das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
Zweiter Abschnitt
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewer-
ber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit Ersatzmutterschaft
und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzu-
nehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung § 13a
der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
Ersatzmutter
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adop-
tionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Verein-
nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten barung bereit ist,
sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu
Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermitt- unterziehen oder
lung eines Kindes selbst übernehmen.
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich über-
tragen zu lassen oder sonst auszutragen
§ 11
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als
Aufgaben der zentralen
Kinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu über-
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
lassen.
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-
amtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei § 13b
ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung, Ersatzmuttervermittlung
1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von
2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine aus- Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstan-
ländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos dene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer
ist, bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau,
3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist.
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gele-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, genheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.
§ 13c
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die
Verbot der Ersatzmuttervermittlung
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom
Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adopti- Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
onsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen.
Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkom- § 13d
mens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle
zur Prüfung vorzulegen. Anzeigenverbot
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch
§ 12 öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsan-
Ermittlungen bei Kindern in Heimen zeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes
prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend- Dritter Abschnitt
amtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht Straf- und Bußgeldvorschriften
zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres
Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu
diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen § 14
und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen Bußgeldvorschriften
oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird (1) Ordnungswidrig handelt, wer
insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-
zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugend- lungstätigkeit ausübt oder
amtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
§ 13 a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbe-
werber,
Ausstattung der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1
genannten Zwecken oder
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adop-
tionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychia- c) Ersatzmütter oder Bestelleltern
ter, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der sucht oder anbietet.
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(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Vierter Abschnitt
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt- Übergangsvorschriften
lungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das
Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus § 15
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird,
oder Weitergeltung der
Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
2. gewerbs- oder geschäftsmäßig
(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als
a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt,
Weggabe ihres Kindes bestimmt oder wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die
b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger
Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptions-
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
vermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat aus-
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
geübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit
fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landes-
§ 14a jugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4
(weggefallen) Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses
Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkom-
mens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 14b
(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2
Strafvorschriften Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen
gegen Ersatzmuttervermittlung des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden.
(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung be-
treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit § 16
Geldstrafe bestraft. Anzuwendendes Recht
(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver- Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses
mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermitt-
Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist lung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- Vorschriften.
strafe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatz- §§ 17 bis 22
mutter und die Bestelleltern nicht bestraft. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 361
Gesetz
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
Vom 9. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zah-
das folgende Gesetz beschlossen: lungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 er-
Artikel 1 forderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für
Änderung des schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2
Bundesverfassungsschutzgesetzes bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem- (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienst-
1. § 3 wird wie folgt geändert: leistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an
der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken,
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt
unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften,
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
Postfächern und sonstigen Umständen des Post-
angefügt:
verkehrs einholen.
„4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes, die gegen den Gedanken der Völker- (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grund- im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgelt-
gesetzes), insbesondere gegen das friedliche lich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur
Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 Inanspruchnahme von Transportleistungen und
des Grundgesetzes) gerichtet sind.“ sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen,
wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für
die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch vorliegen.
die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
3. § 8 wird wie folgt geändert: im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,
„Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungs- die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
schutz um Übermittlung personenbezogener Daten und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
darf nur diejenigen personenbezogenen Daten unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikations-
enthalten, die für die Erteilung der Auskunft verbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf
Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nut-
beeinträchtigt werden.“ zung von Telediensten verlangt werden. Telekom-
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12 munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
eingefügt: nutzungsdaten sind:
„(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern,
im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienst- Standortkennung sowie Rufnummer oder
leistungsinstituten und Finanzunternehmen unent- Kennung des anrufenden und angerufenen
geltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und Anschlusses oder der Endeinrichtung,
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
und Uhrzeit, unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10
Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Ab-
3. Angaben über die Art der vom Kunden in
satz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber
Anspruch genommenen Telekommunikations-
geregelt ist.
und Teledienst-Dienstleistungen,
(12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr
meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 ein-
(9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen geschränkt.“
nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13.
durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen. Über den Antrag 4. § 9 wird wie folgt geändert:
entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die gefügt:
G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-
Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor „Die erhobenen Informationen dürfen nur nach
deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes
Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der
auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei
anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zuläs- verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von
sigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus- Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit
künften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die fassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet.
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundes-
nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personen- amt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen
bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner
Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Über-
oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes- mittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1
ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Ver- und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die
arbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Recht-
Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Ent-
übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder scheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6
Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer- des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Das
den. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
findet entsprechende Anwendung. (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt.“
(10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige
Bundesministerium unterrichtet im Abstand von b) In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben.
höchstens sechs Monaten das Parlamentarische c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Kontrollgremium über die Durchführung der Ab-
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
sätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten
bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
der im Berichtszeitraum durchgeführten Maß-
Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur
nahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das
Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag
Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Gerä-
jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach
te- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme
Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend
ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die
zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die
Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaß-
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungs-
nahme aussichtslos oder wesentlich erschwert
gründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5
wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des
bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezo-
Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
gene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher
(11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8 Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus
stehen den Verfassungsschutzbehörden der Län- technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks
der nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung absoluten Verwendungsverbot und sind nach Be-
der erhobenen Daten und die Mitteilung an den endigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-
eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kon- recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
trolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstat- (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
tung über die durchgeführten Maßnahmen an das geschränkt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 363
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine
Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum
„Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-
Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2
strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn
übermittelt werden.“
Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4
sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der
letzten gespeicherten relevanten Information zu Artikel 2
löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Ver-
treter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Änderung des MAD-Gesetzes
Entscheidung.“ Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
6. § 18 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 geändert:
und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt. gefügt:
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Ab-
schirmdienst die Sammlung und Auswertung von
„(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung aus-
Informationen, insbesondere von sach- und per-
ländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem
sonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländer-
Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen
behörden eines Landes übermitteln von sich aus
des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums
der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen
der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm
bekannt gewordene Informationen einschließlich
tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Be-
personenbezogener Daten über Bestrebungen oder
strebungen, die gegen den Gedanken der Völker-
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche
verständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-
insbesondere gegen das friedliche Zusammen-
lung für die Erfüllung der Aufgaben der Ver-
leben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grund-
fassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Über-
gesetzes) gerichtet sind.“
mittlung dieser personenbezogenen Daten an aus-
ländische öffentliche Stellen sowie an über- und b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unter- Buchstabe a“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buch-
bleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völker- stabe a und b“ ersetzt.
rechtlich geboten.“
d) In Absatz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“ 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die
gestrichen. Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 13“ ersetzt.
7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 3. In § 5 werden die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort
„(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere „findet“ das Wort „entsprechende“ eingefügt.
Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“
nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ersetzt.
erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministe-
rium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs- „(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Ein-
schutz führt einen Nachweis über den Zweck, die zelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1
Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen
der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei den-
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu- jenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-
griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, dienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekom-
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu munikationsverbindungsdaten und Teledienste-
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt nutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch
worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungs- in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zu-
beschränkung und darauf hinzuweisen, dass das künftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Telekommunikationsverbindungsdaten und Tele-
Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die dienstenutzungsdaten sind:
Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern,
Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungs- Standortkennung sowie Rufnummer oder
schutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Kennung des anrufenden und angerufenen
Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr Anschlusses oder der Endeinrichtung,
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum 2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
und Uhrzeit, gefügt:
3. Angaben über die Art der vom Kunden in „(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall,
Anspruch genommenen Telekommunikations- soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
und Teledienst-Dienstleistungen, Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-
Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist,
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt tionsdienste und Teledienste erbringen oder daran mit-
werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunika-
Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Ver-
tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
treter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8
einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zu-
Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundes-
künftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung
verfassungsschutzgesetzes findet entsprechende
von Telediensten verlangt werden. Telekommunika-
Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
tionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
sind:
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Stand-
und 5. ortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des
anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der
Endeinrichtung,
5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personen- Uhrzeit,
bezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zu- 3. Angaben über die Art der vom Kunden in An-
stimmung des Bundesministeriums des Innern tritt spruch genommenen Telekommunikations- und
diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Teledienst-Dienstleistungen,
Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen- 4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-
bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des ginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“ Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-
nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich
Artikel 3 zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11
und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Änderung des BND-Gesetzes findet entsprechende Anwendung, wobei an die
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
folgt geändert: geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.“
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt: 3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall
„Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
bezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des
und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a
Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“
sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu
Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit
dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2
Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die Artikel 4
in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:
Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes- 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1
nachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“
zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 ersetzt.
und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung, wobei an die
Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes- 2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „dreißigtausend
ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehntausend
tritt.“ Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 365
Artikel 5 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
Änderung des ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahr-
nehmen sollen.“
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird 4. In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter
wie folgt geändert: „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und nach dem Wort
„ermächtigt“ die Wörter „oder mit einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer
1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5
nichtöffentlichen Stelle betraut“ eingefügt.
angefügt:
„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch 5. § 25 wird wie folgt geändert:
aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle
innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige
Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicher- Stelle“ die Wörter „für sicherheitsempfindliche
heitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Sicherheitsbereich“) beschäftigt ist oder werden soll „(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche
(vorbeugender personeller Sabotageschutz). Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundes-
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-
1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen an- öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach
haftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesund- § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministe-
heit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung rium kann seine Befugnis auf eine von ihm be-
erheblich gefährden kann oder stimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes
übertragen.“
2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung
und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit 6. § 34 wird wie folgt gefasst:
oder Ordnung entstehen lassen würde. „§ 34
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäfts- Ermächtigung
bereiches des Bundesministeriums der Verteidigung zur Rechtsverordnung
solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhal-
tung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Beeinträchtigung auf Grund Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder
1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktions- nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens-
fähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicher-
Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter heitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4
Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder sind, welches Bundesministerium für die nichtöffent-
2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr liche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder
die Gesundheit oder das Leben großer Teile der sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben
Bevölkerung im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche
Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Orga-
nisationseinheit innerhalb einer lebens- oder vertei- Artikel 6
digungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtig- Änderung des
tem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Bundesgrenzschutzgesetzes
Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.“
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird
2. § 3 wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 angefügt:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
des Bundes, die auf Grund einer Rechtsver- „3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilo-
ordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 metern und von der seewärtigen Begrenzung
Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die
derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der
betrauen will.“ Grenze beeinträchtigen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch- b) Folgende Sätze werden angefügt:
stabe a“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch- „Das Bundesministerium des Innern wird er-
stabe a und b“ ersetzt. mächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der see- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
wärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung und 4 eingefügt:
mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, „(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der
soweit die Grenzüberwachung im deutschen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von
Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverord- Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinha-
nung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungs- bers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und
linie des erweiterten Grenzgebietes genau zu die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch
bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in
darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1
überschreiten.“ Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dür-
fen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Form in den Pass eingebracht werden.
„§ 4a (4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
Sicherheitsmaßnahmen Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
an Bord von Luftfahrzeugen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3
sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen
Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-
oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird
an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. nicht eingerichtet.“
§ 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt
unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des und 6.
Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind
daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Luftfahrzeugführer zu treffen.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweis- „(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale
papiere zur Prüfung auszuhändigen.“ und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echt-
heit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des
Passinhabers ausgelesen und verwendet werden.
4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinha-
eingefügt: ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten
„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet Merkmale und Angaben zu erteilen.“
erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen
Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern;
darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsver- Artikel 8
ordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“
Änderung des
Gesetzes über Personalausweise
5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der
„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im
Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),
Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu
zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom
einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“
geändert:
6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4“
durch die Angabe „§§ 2 bis 4a“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
Artikel 7 „(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild
und der Unterschrift auch weitere biometrische
Änderung des Passgesetzes
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), des Personalausweisinhabers enthalten. Das Licht-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom bild, die Unterschrift und die weiteren biometri-
1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25 schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), fahren verschlüsselter Form in den Personalaus-
wird wie folgt geändert: weis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2
Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person
dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Form in den Personalausweis eingebracht werden.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein- (5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre
gefügt: Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen
„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4
für das automatische Lesen enthält.“ sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 367
Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun- Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder
desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
nicht eingerichtet.“ der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 oder gefährdet,
und 7. 2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-
desrepublik Deutschland zuwiderläuft,
2. § 3 wird wie folgt geändert: 3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets
fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
werten einer die Würde des Menschen achten-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: den staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
„(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte 4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung
Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung politischer, religiöser oder sonstiger Belange
der Echtheit des Dokumentes und zur Identitäts- unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll
prüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen oder
und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Per- 5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des
sonalausweisbehörde dem Personalausweisinha- Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge
ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten gegen Personen oder Sachen veranlassen,
Merkmale und Angaben zu erteilen.“ befürworten oder androhen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 9
3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche“ die
Änderung des Vereinsgesetzes
Wörter „oder ausländische Unionsbürger“ eingefügt.
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die
(BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert: Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 10
„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen Änderung des
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich Bundeskriminalamtgesetzes
sind.“
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt
eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen geändert:
gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teil-
organisationen oder von selbständigen, die Ziel- 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt
richtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
verwendet werden.“ angefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. „5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Straf-
gesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: republik Deutschland oder
„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebens-
oder überwiegend Ausländer sind (Ausländer- wichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder
vereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die
Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter Gesundheit oder das Leben von Menschen zu
den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten befürchten ist oder die für das Funktionieren
werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämt- des Gemeinwesens unverzichtbar sind,
lich oder überwiegend ausländische Staatsangehö-
richtet.“
rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Ein- „(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur
ziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2
im Falle des Absatzes 2 zulässig sind. Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vor-
handener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der
(2) Ausländervereine können verboten werden, Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei
soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben.
1. die politische Willensbildung in der Bundes- Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und
republik Deutschland oder das friedliche Zu- Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen
sammenleben von Deutschen und Ausländern Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung
oder von verschiedenen Ausländergruppen im von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminal-
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
amt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten 1. Tag und Ort der Geburt,
erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun- 2. Staatsangehörigkeit,
deskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen
3. Geschlecht,
mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.“
4. Anmerkungen,
3. § 16 wird wie folgt geändert: 5. Anschrift des Inhabers.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete“ (4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben
durch die Wörter „vom Bundeskriminalamt be- dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift
auftragte Personen“ und die Wörter „des Bediens- weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
teten“ durch die Wörter „der vom Bundeskriminal- Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten.
amt beauftragten Person“ ersetzt. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren
biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die
„Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.
Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten
des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter Angaben über die Person dürfen in mit Sicher-
angeordnet werden.“ heitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufent-
haltsgenehmigung eingebracht werden.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht
offen ermittelnden Bediensteten“ gestrichen. (5) Die Zone für das automatische Lesen ent-
hält folgende Angaben:
1. Familienname und Vorname,
Artikel 11
2. Geburtsdatum,
Änderung des Ausländergesetzes 3. Geschlecht,
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 4. Staatsangehörigkeit,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Art der Aufenthaltsgenehmigung,
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt
6. Seriennummer des Vordrucks,
geändert:
7. ausstellender Staat,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 8. Gültigkeitsdauer,
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: 9. Prüfziffern.
„§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“. (6) Vordruckmuster und Ausstellungsmoda-
litäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und
b) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt: die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter
„§ 56a Bescheinigung über die Duldung“. Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundes-
ministerium des Innern nach Maßgabe der ge-
c) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt: meinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechts-
„§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Vi- verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
sumverfahren und bei der Erteilung von rates bedarf.
Aufenthaltsgenehmigungen“. (7) Öffentliche Stellen können die in der
Zone für das automatische Lesen enthaltenen
2. § 5 wird wie folgt geändert: Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. speichern, übermitteln und nutzen.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach
angefügt:
dem Wort „besitzt“ durch ein Komma ersetzt und
„(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach folgende Nummer 5 angefügt:
einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das
„5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung
eine Seriennummer und eine Zone für das auto-
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
matische Lesen enthält. Das Vordruckmuster
land gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-
enthält folgende Angaben:
tischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
1. Name und Vorname des Inhabers, öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit
2. Gültigkeitsdauer, Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen
3. Ausstellungsort und -datum, belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die
den internationalen Terrorismus unterstützt,
4. Art der Aufenthaltsgenehmigung, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“
5. Ausstellungsbehörde,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Passersatzpapiers, a) In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
7. Anmerkungen. Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als gefügt:
eigenständiges Dokument ausgestellt, werden „4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen,
folgende zusätzliche Informationsfelder vor- wenn sich der Ausländer gegenüber den zu-
gesehen: ständigen Behörden offenbart und glaubhaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 369
von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln forderlichen Maßnahmen zur Feststellung und
Abstand nimmt.“ Sicherung der Identität durchgeführt werden,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten
„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die oder verfälschten Pass oder Passersatz ein-
von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten reisen will oder eingereist ist,
Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht
den Grenzübertritt und einen anschließenden begründen, dass der Ausländer nach einer
Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Zurückweisung oder Beendigung des Aufent-
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen.“ halts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein-
reisen will,
5. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2
des Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-
„Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor- wird,
druckmuster können neben der Bezeichnung von
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, 4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1
Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vor- Nr. 5 festgestellt worden ist,
name des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Neben- 5. bei der Beantragung eines Visums für einen
bestimmungen folgende Angaben über die Person Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch
des Inhabers vorgesehen sein: Staatsangehörige der Staaten, bei denen
1. Tag und Ort der Geburt, Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie
in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen.“
2. Staatsangehörigkeit,
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
3. Geschlecht, eingefügt:
4. Größe, „(4) Die Identität eines Ausländers, der das
5. Farbe der Augen, 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat
6. Anschrift des Inhabers,
kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen
7. Lichtbild, wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn
8. eigenhändige Unterschrift, Finger zu sichern.
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder (5) Die Identität eines Ausländers, der das
Händen oder Gesicht, 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
forderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den gebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist
eigenen Angaben des Ausländers beruhen. durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren bio- zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
metrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheits- dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat
verfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.“
eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entspre- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
chend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitä-
ten bestimmt das Bundesministerium des Innern
7. § 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.“ „1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Er-
langung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach
Maßgabe des Schengener Durchführungsüber-
6. § 41 wird wie folgt geändert: einkommens falsche Angaben zum Zwecke der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder
Duldung gemacht oder trotz bestehender
„§ 41
Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Feststellung und Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Sicherung der Identität“. Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat,
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur
zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befra-
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der gung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher
Herkunftsregion des Ausländers kann das oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,“.
gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er- 8. In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort
hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer „leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeich- folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
nenden Behörde aufbewahrt.“
„4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1
„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Ab- Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten
sätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die er- dürfte oder
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
5. in einer Befragung, die der Klärung von Be- von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen
denken gegen die Einreise oder den weiteren nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichten-
Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsver- dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
tretung oder der Ausländerbehörde gegenüber Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminal-
frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen amt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das
Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punk- Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregister-
ten falsche oder unvollständige Angaben über gesetzes bleibt unberührt.
Verbindungen zu Personen oder Organisationen
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststel-
macht, die der Unterstützung des internationalen
lung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5
Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf
vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen
dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der
Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten
Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf
personenbezogenen Daten der betroffenen Person
den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung
an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger
Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an
Angaben hingewiesen wurde.“
das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-
deskriminalamt übermitteln.
9. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der an-
Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der fragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungs-
Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein gründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver- nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
tragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen
Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref- nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme
als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Ver- (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
brechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und
Deutschland begangen hat oder sich hat Hand- unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
lungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider- Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter
laufen.“ Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
bestimmten Personengruppen von der Ermächti-
gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“
10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„§ 56a
13. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
Bescheinigung über die Duldung
„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszu- Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheini-
stellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer gung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält
Zone für das automatische Lesen versehen sein und mit einer Zone für das automatische Lesen ver-
kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in sehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1
§ 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7
und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Aus- gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstel-
stellungsmodalitäten bestimmt das Bundes- lungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium
ministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ mung des Bundesrates bedarf.“
11. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
14. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“ wird durch die
Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5“ ersetzt. a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“
b) Es wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
„In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die
b) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-
vertretungen zuständig.“ aa) Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2“ wird durch
die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
„§ 64a folgende Nummer 4 angefügt:
Sonstige Beteiligungserfordernisse „4. im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der
im Visumverfahren und bei der Sprachaufzeichnung sowie im Fall des
Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantra-
gung zehn Jahre vergangen sind.“
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung erhobenen Daten der visum- 14a. In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1“ durch die
antragstellenden Person und des Einladers können Angabe „§ 47 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 371
15. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ 3. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 41 Abs. 6“ ersetzt. a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Verträge“ die Wörter „und die von den Euro-
16. § 102a wird wie folgt gefasst: päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
„§ 102a schriften“ eingefügt.
Übergangsregelung b) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Er-
für Einbürgerungsbewerber fassung, Übermittlung und dem Vergleich von
Fingerabdruckdaten“ angefügt.
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in
der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit Artikel 13
der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu
Änderung des Gesetzes
versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86
über das Ausländerzentralregister
Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.“ Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
Artikel 12 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:
Änderung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Asylverfahrensgesetzes
In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt- „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De- Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des
zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert: Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
1. § 16 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92
Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder“ ge- Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ ersetzt.
strichen. b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder gefügt:
der Herkunftsregion des Ausländers kann das „11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1
gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-
Anhörung des Ausländers auf Ton- oder gesetzes verurteilt worden sind.“
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-
hebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer 3. § 3 wird wie folgt geändert:
vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunfts-
Sprachaufzeichnungen werden beim Bundes- land“ ein Komma und die Wörter „freiwillig
amt aufbewahrt.“ gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienst- eingefügt.
liche Maßnahmen“ durch die Wörter „die Maß- b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter
nahmen nach Absatz 1“ ersetzt. „und 11“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt. 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wör-
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ter „und 11“ eingefügt.
„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Fest-
stellung der Identität oder Zuordnung von Beweis- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
mitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
Gefahrenabwehr.“ „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „von Gefahren“ ersetzt.
„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss „3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-
des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechen- Gesetzes genannten Voraussetzungen
den Daten sind zu löschen.“ erforderlich ist, um im Ausland Gefahren
der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-
2. In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an- Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu
gefügt: erkennen und einer solchen Gefahr zu
„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes begegnen.“
entsprechend.“ b) Satz 3 wird gestrichen.
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
6. § 15 wird wie folgt geändert: 10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der
„betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
„die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän- Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländer-
digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des behörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt. Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde
b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: verpflichtet.“
„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
11. § 31 wird wie folgt geändert:
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der aa) In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer“
Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
Daten des Betroffenen übermittelt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe
7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Abs. 1“ ersetzt.
„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
b) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer“
Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehör-
durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.
den des Bundes und der Länder die Daten nach den
Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 c) In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11“ das Wort
gilt entsprechend.“ „und“ durch ein Komma und die Wörter „12 und“
ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt 12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6
Grundpersonalien und die weiteren Personalien,“ und 7 eingefügt:
gestrichen.
„5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und der Länder,
aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. „6. die Ausländerbehörden,
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. „7. die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsge-
9. § 29 wird wie folgt geändert: setzes zuständigen Stellen,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-
„(1) Folgende Daten werden gespeichert: mern 8 und 9.
1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(Visadatei-Nummer), „(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsre-
2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf gelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.“
Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs betraute Behörde, Artikel 14
3. die Grundpersonalien und die weiteren Per- Änderung
sonalien, der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes
4. das Lichtbild,
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
5. das Datum der Datenübermittlung,
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt
6. die Entscheidung über den Antrag, geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000
7. das Datum der Entscheidung und das Datum (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:
der Übermittlung der Entscheidung,
8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums, 1. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3
9. bei Erteilung eines Visums das Datum der Ver- angefügt:
pflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82
Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, „3. einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer-
bei der sie vorliegt, gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt.“
10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente
im Visaverfahren die Bezeichnung der vor- 2. § 22 wird wie folgt geändert:
gelegten ge- oder verfälschten Dokumente a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(Art und Nummer des Dokuments, im Do- „(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
kument enthaltene Angaben über Aussteller, ten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach
Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer).“ einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vor-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. druckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 373
der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Artikel 16
Angaben bestimmt das Bundesministerium des Änderung der AZRG-
Innern.“ Durchführungsverordnung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995
„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:
einer Seriennummer und einer Zone für das auto-
matische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Aus- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
ländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
AZR-Nummer“.
Artikel 15
b) In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die
Änderung bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
der Ausländerdateienverordnung
Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 6
1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert: des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1
Nr. 6 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert: 3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 gefügt:
und 8 eingefügt: „(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 ge-
speichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-
„6. freiwillig gemachte Angaben zur Religions-
Nummer, des Familiennamens und der Vornamen
zugehörigkeit,
des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten
„7. Lichtbild, dem Datensatz zugespeichert werden können, der im
konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermitt-
„8. Visadatei-Nummer,“. lung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visa-
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach datei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat pro-
Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma grammtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine
ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt: Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz aus-
geschlossen ist.“
„v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92
Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer- 4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes.“
a) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden das Wort „oder“ durch
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Aus- ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
länder die Rechtsstellung eines Deutschen im eingefügt:
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes „d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder“.
erworben hat“ gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: b) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21
„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechts- und 22 eingefügt:
stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 „21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des
Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Luftverkehrsgesetzes,
Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.“
„22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz
c) Satz 2 wird Satz 3. oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.
c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.
2. In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 5. § 19 wird wie folgt gefasst:
angefügt: „§ 19
„6. Lichtbild, Löschung von Daten,
Löschungsfristen in der Visadatei
7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter
Dokumente, In der Visadatei des Registers ist der Datensatz
eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu
8. Visadatei-Nummer.“ löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-
Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert,
erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren.
Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ werden die Wörter Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in
„und Abs. 3 Nr. 6 bis 8“ eingefügt. dem letztmals Daten übermittelt worden sind.“
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Die Anlage wird wie folgt geändert: c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-
6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem
hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
betraute Behörden zu a) und b)“ ein neuer Anstrich mit
des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)“ 10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem
eingefügt. Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
7. Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert: betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
a) Spalte A wird wie folgt geändert: ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
Wohnort im Herkunftsland“ der Anstrich „h)
freiwillig gemachte Angaben zur Religions-
zugehörigkeit“ eingefügt. 11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:
bb) Die Angabe „h) Staatsangehörigkeiten des a) In den Spalten A und B werden jeweils nebenein-
Ehegatten“ wird durch die Angabe „i) Staats- ander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf
angehörigkeiten des Ehegatten“ ersetzt. Aufenthaltsgenehmigung gestellt am“ folgender
Anstrich angefügt:
b) In Spalte C wird die Angabe „h)“ in allen Anstrichen
jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt. „m) Nummer des Aufenthaltstitels (7)“.
c) Spalte D wird wie folgt geändert: b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-
laut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des
aa) Die Angabe „h)“ wird in allen Anstrichen grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-
jeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt. hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die
bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
schreitenden Verkehrs betraute Behörden des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
zu a) bis h)“ wird ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüber-
12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem
prüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrs-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
gesetzes zu a) bis i)“ eingefügt.
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- 13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt. lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert: ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
a) Die Spalten A und B werden wie folgt geändert: § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
aa) Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Ein-
reise gestellt am“ in Spalte A werden jeweils 14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem
nebeneinander in den Spalten A und B fol- Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
gende Anstriche eingefügt: lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
„m) Aufenthaltsgestattung betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
seit (6)“. ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
n) Aufenthaltsgestattung § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
erloschen am (6)“.
o) Nummer der Bescheinigung 15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem
über die Aufenthaltsgestattung (7)“. Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
p) und q). Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
b) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buch- ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
stabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt. § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 375
16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den 22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt. betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den 23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- a) In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des AuslG“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG“
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt. ersetzt.
b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem
18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem
19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-
21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei- betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-
betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
A B C D
24a Bezeichnung der Daten Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
in Verbindung mit § 2 die mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
Abs. 2 Nr. 11 ausländerrechtlicher oder Stellen im Sinne
c) Verurteilung nach (5) Vorschriften betrauten des § 88 Abs. 2 des
§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG öffentlichen Stellen Asylverfahrensgesetzes
d) Verurteilung nach (5) – Bundesamt für die An-
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erkennung ausländischer
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– die für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung zustän-
digen Luftfahrtbehörden
der Länder im Sinne des
§ 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der
Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– am Visaverfahren beteiligte
Organisationseinheit im
Bundesverwaltungsamt
28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:
A B C D
28 Bezeichnung der Daten
Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 – Zuspeicherung durch die – Grenzschutzdirektion
– Geschäftszeichen der Registerbehörde – die mit der polizeilichen
Registerbehörde Kontrolle des grenzüber-
(Visadatei-Nummer) schreitenden Verkehrs
betrauten Behörden
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen – Bundesamt für die An-
– Auslandsvertretung *(7)* – die mit der polizeilichen erkennung ausländischer
– die mit der polizeilichen *(7)* Kontrolle des grenzüber- Flüchtlinge
Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs – Bundeskriminalamt
schreitenden Verkehrs betrauten Behörden
– Landeskriminalämter
betrauten Behörden – Ausländerbehörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 377
A B C D
28 Bezeichnung der Daten
Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Ver- – sonstige Polizeivollzugs-
bindung mit § 3 Nr. 4 und 5 behörden des Bundes und
Grundpersonalien der Länder
a) Familienname (7)*) – Ausländerbehörden
b) Geburtsname (7)*) – Träger der Sozialhilfe und
die für die Durchführung
c) Vornamen (7)*)
des Asylbewerberleistungs-
d) Schreibweise der Namen (7)*) gesetzes zuständigen
nach deutschem Recht Stellen
e) Geburtsdatum (7)*) – Verfassungsschutzbehörden
f) Geburtsort und -bezirk (7)*) des Bundes und der Länder
g) Geschlecht (7)*) – Bundesnachrichtendienst
h) weitere Personalien gemäß (7)*) – Militärischer Abschirmdienst
Abschnitt I, Nummer 4, – Gerichte
Spalte A
– Staatsanwaltschaften
i) Staatsangehörigkeit (7)*)
– am Visaverfahren beteiligte
Organisationseinheit im
Bundesverwaltungsamt
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild (7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber- (7)*)
mittlung des Antrags
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
– Entscheidung über den
Antrag
a) Visum erteilt (2)**)
b) Antrag abgelehnt (2)**)
§ 29 Abs. 1 Nr. 7
– Datum der Entscheidung (7)**)
– Datum der Übermittlung (7)**)
der Entscheidung
§ 29 Abs. 1 Nr. 8
a) Art des Visums (7)**)
b) Nummer des Visums (7)**)
c) Geltungsdauer des Visums (7)**)
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
a) Verpflichtungserklärung (7)**)
nach § 84 Abs. 1 AuslG
abgegeben am
b) Verpflichtungserklärung (7)**)
nach § 82 Abs. 2 AuslG
abgegeben am
c) Stelle, bei der sie vorliegt (7)**)
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
A B C D
28 Bezeichnung der Daten
Zeitpunkt Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
der Über- durch folgende öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz)
mittlung (§ 30 AZR-Gesetz) (§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
a) Vorlage ge- oder ver- (7)**)
fälschter Dokumente
im Visaverfahren
b) Art des Dokuments (7)**)
c) Nummer des Dokuments (7)**)
d) Geltungsdauer des (7)**)
Dokuments
e) Im Dokument enthaltene (7)**)
Angaben über Aussteller
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
– Datum der Datenüber- (7)**)
mittlung der Entscheidung
§ 29 Abs. 2
a) Passart (7)***)
b) Passnummer (7)***)
c) ausstellender Staat (7)***)
***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
***) Bei Visumsentscheidung.
***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.“
29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.
30. In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)“ ein neuer Anstrich mit den
Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d
des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)“ eingefügt.
Artikel 17 Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des „(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Bundeszentralregistergesetzes Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religions-
angehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von
In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregisterge-
Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffe-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
nen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte
tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zu-
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
lässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes-
(BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt
oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 ange-
ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15
fügt:
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
„13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverläs- entsprechend.“
sigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes.“
Artikel 19
Artikel 18
Änderung des Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs- machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt ge-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der ändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 379
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: grund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit
„3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luft-
unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit fahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahr-
es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche nehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer
handelt, den Zugang nur hierzu besonders Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Per-
berechtigten Personen zu gestatten; die Luft- sonal gleich,
fahrtbehörde entscheidet, welchen Personen 3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs-
die Berechtigung zum Zugang zu nicht allge- organe eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2
mein zugänglichen Bereichen erteilt werden mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.
darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffe-
der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausge- nen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland inner-
stellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn halb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleich-
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Ver- wertigen Überprüfung unterzogen worden ist und
langen zurückzugeben; der Ausweisinhaber keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des
darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiter-
sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich ten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheits-
anzuzeigen;“. überprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicher-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge- heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach
strichen. § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die
2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
„2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen über- 2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutz-
lassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche behörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall
gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bun-
soweit es sich um sicherheitsempfindliche desamt für Verfassungsschutz, dem Bundes-
Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu be- nachrichtendienst, dem Militärischen Abschirm-
sonders berechtigten Personen zu gestatten; dienst und dem Bundesbeauftragten für die Unter-
die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die lagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen
Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein Deutschen Demokratischen Republik nach vor-
zugänglichen Bereichen erteilt werden darf handenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
oder zu entziehen ist; die Vorschriften des bedeutsamen Informationen,
§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsaus- 3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
weise gelten entsprechend; soweit Betriebs- Bundeszentralregister,
gebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebs-
4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den
einrichtungen von den Luftfahrtunternehmen
Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunter-
selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von
nehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des
ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1
Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Be-
Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;“.
urteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Infor-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge- mationen.
strichen.
(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
nen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung
3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfol-
„Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugs- gungsbehörden einholen.
beamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des (4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor
Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgaben- ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den ein-
wahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutz- geholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel
gesetzes, vorbehalten.“ an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheim-
haltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die
4. § 29d wird wie folgt gefasst: Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
„§ 29d Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist
verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Über-
Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrt-
prüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzei-
behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu
gen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der
überprüfen:
in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten
1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrecht-
Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht licher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-
allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 lichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Ver-
Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt weigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
werden soll, (5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2
2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprü-
sowie des Flugsicherungsunternehmens, das auf- fung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene
Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug- bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu über-
sicherungsunternehmen über das Ergebnis der Über- mitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht
prüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsiche- zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffe-
rungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeit- ne seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen
geber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Infor- nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die inso-
mationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug- weit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die
sicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Abfrage erstreckt sich auf
Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durch-
1. die Personenfahndungsdateien,
führung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-
hang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich 2. die Kriminalaktennachweise,
sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.“ 3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene
5. § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:
Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrt-
„(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungs-
Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem schutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord- Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralre-
heiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d, gister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich,
insbesondere die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftver-
1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung, kehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über
vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener bedeutsame Informationen.“
Daten und die Löschungsfristen,
3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der 2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständig-
keiten sowie „(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 über-
mittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an
4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zu-
Satz 1.“ ständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen
zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Straf-
6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: verfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann
vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen
a) Nummer 4c wird wie folgt gefasst:
oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den
„4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde
zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Auf-
(§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 enthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zu-
Nr. 2) verschafft,“. verlässigkeit ergibt.“
b) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3
Satz 4“ durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3“
ersetzt. Artikel 20
c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst: Änderung des
„4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Energiesicherungsgesetzes 1975,
Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Aus- und der Gaslastverteilungs-Verordnung
gabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück- 1. Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei
gibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig Erdölerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember
anzeigt,“. 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Arti-
d) Nummer 4f wird aufgehoben. kel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), wird wie folgt geändert:
Artikel 19a a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Gefähr-
dung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdöl-
Änderung der Luftverkehr-
erzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
b) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die
§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverord- Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,
nung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt Erdölerzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.
geändert:
2. Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Arti-
„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der kel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die S. 2785), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 381
Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslast- Nienburg (Weser)
verteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst: Schaumburg mit den
Gemeinden
„Anlage
Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen
zu § 4 Abs. 1 Satz 1
(ohne die im Lastverteilungsgebiet III auf-
der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
geführten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III
Lastverteilungsgebiete I-X (Gebietsstand 31. Dezem- gehört),
ber 1998) umfassen:
Lüneburg,
Lastverteilungsgebiet I W e s e r - E m s mit den
Die Länder kreisfreien Städten
Delmenhorst,
Bremen,
Emden,
Hamburg,
Oldenburg (Oldenburg),
Schleswig-Holstein,
Wilhelmshaven und den
Niedersachsen mit den
Landkreisen
Regierungsbezirken
Ammerland,
B r a u n s c h w e i g mit den Aurich,
kreisfreien Städten Cloppenburg,
Braunschweig, Friesland,
Salzgitter, Leer,
Wolfsburg und den Oldenburg (Oldenburg),
Wesermarsch,
Landkreisen Wittmund,
Gifhorn, Emsland mit den
Goslar,
Helmstedt, Gemeinden
Osterode am Harz, Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,
Peine, Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel,
Wolfenbüttel, Haren (Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen;
Northeim mit den die übrigen Ortsteile gehören zum Lastver-
teilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim
Gemeinden
Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Orts-
Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Ein-
teile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn;
beck (mit den Ortsteilen Naensen, Barts-
die übrigen Ortsteile gehören zum Lastvertei-
hausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen,
lungsgebiet III),
Stroit, Voldagsen, Wenzen),
Osnabrück mit der
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet II), Gemeinde
H a n n o v e r mit der Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-
Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum
kreisfreien Stadt Lastverteilungsgebiet III),
Hannover und den
Vechta mit den
Landkreisen
Diepholz mit den Gemeinden
Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,
Gemeinden Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuen-
Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf, kirchen (ohne die beim Lastverteilungs-
Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen, gebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld
Syke, Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III auf-
die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen, geführten Ortsteile),
Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III
gehören),
Nordrhein-Westfalen
Hameln-Pyrmont,
Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den Regierungsbezirk
Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum D e t m o l d mit den
Lastverteilungsgebiet III gehören),
Hildesheim, Kreisen
Holzminden mit den Gütersloh mit der
Gemeinden Gemeinde
Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder, Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil
Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf, Stukenbrock);
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last- (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
verteilungsgebiet II), zum Lastverteilungsgebiet III),
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Lippe mit den sen, Vahlhausen b. Horn, Wehren), Schlangen
Gemeinden (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),
Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn – Bad Mein- zum Lastverteilungsgebiet I),
berg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kem- Paderborn mit den
pen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,
Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerling- Gemeinden
hausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövel-
(mit dem Ortsteil Oesterholz), hof, Paderborn,
(die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn – (die übrigen Gemeinden gehören zu den Last-
Bad Meinberg und Schlangen gehören zum verteilungsgebieten I bzw. III),
Lastverteilungsgebiet II),
Hessen mit den
Paderborn mit den
Regierungsbezirken
Gemeinden
Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen, D a r m s t a d t mit der
Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit kreisfreien Stadt
den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf, Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungs-
Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe), gebiet V aufgeführten Stadtteile)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören und den
zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III), Landkreisen
Hochtaunuskreis mit den
Sachsen-Anhalt mit der Städten
Stadt Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil
Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was- Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem
serdorf, Weddeldorf), Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
zum Lastverteilungsgebiet IX). Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
Lastverteilungsgebiet II lungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
Die Länder Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Stadtteile),
Niedersachsen mit den
Gießen mit den
Regierungsbezirken
Landkreisen
B r a u n s c h w e i g mit den
Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Lahn-
Landkreisen Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungs-
Göttingen, gebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Orts-
Northeim mit den teile), Limburg-Weilburg mit den
Gemeinden Städten/Gemeinden
Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg- Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar
Lindau, Moringen, Nörten-Hardenberg, Nort- (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach,
heim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastver- Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den
teilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile), Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommers-
H a n n o v e r mit dem hausen, Hirschhausen, Kubach und Weil-
burg), Weilmünster und Weinbach,
Landkreis
Holzminden mit den (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Gemeinden
Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V
Boffzen, Holzminden,
aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Lang-
göns),
Nordrhein-Westfalen mit dem
K a s s e l.
Regierungsbezirk
D e t m o l d mit den Lastverteilungsgebiet III
Kreisen Die Länder
Höxter,
Lippe mit den Niedersachsen mit den
Gemeinden Regierungsbezirken
Horn – Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad H a n n o v e r mit den
Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, From- Landkreisen
hausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedis- Diepholz mit den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 383
Gemeinden Gemeinden
Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz, Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld,
Rheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel, Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle),
Förlinge, Haßlingen, Neustadt), Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillring-
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last- hausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevels-
verteilungsgebiet I) berg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile
Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprock-
Hannover mit der hövel, Wetter, Witten,
Gemeinde (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großen- zum Lastverteilungsgebiet IV),
heidorn), Hochsauerlandkreis mit den
Schaumburg mit den Gemeinden
Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,
Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg,
Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obern- Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und
kirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen, Hundesossen, die zum Lastverteilungsge-
Röhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem biet IV gehören), Sundern, Winterberg,
Ortsteil Steinbergen), Märkischer Kreis mit den
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last- Gemeinden
verteilungsgebiet I), Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),
W e s e r - E m s mit der Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade
(ohne den Ortsteil Neuenrade),
kreisfreien Stadt
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Osnabrück und den
zum Lastverteilungsgebiet IV),
Landkreisen
Olpe mit den
Grafschaft Bentheim
Gemeinden
Emsland mit den Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-
Gemeinden Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hol-
Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich, lenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange),
Lingen, Salzbergen, Spelle, Twist, Haren Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen,
(ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum Oedingen),
Lastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
(mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm, verteilungsgebiet IV),
Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotter-
Siegen mit den
feld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der
zum Lastverteilungsgebiet I gehört), Gemeinden
Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,
Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-
Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Last- (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
verteilungsgebiet I gehört), verteilungsgebiet IV),
Vechta mit den Soest mit den
Gemeinden
Gemeinden
Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte,
Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen
Geseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee,
Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuen-
Rüthen, Soest, Warstein, Welver, Werl,
kirchen, Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen
Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern,
Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden,
der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Schemde, Steinfeld),
Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde
Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV
Nordrhein-Westfalen mit den
gehört),
Regierungsbezirken D e t m o l d mit der
A r n s b e r g mit den kreisfreien Stadt
kreisfreien Städten Bielefeld und den
Bochum, Kreisen
Dortmund, Gütersloh mit den
Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und Gemeinden
Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadt- Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf.,
teilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen Harsewinkel, Herzebrock, Langenberg,
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-
Hamm, Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte,
Herne und den Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum
Kreisen Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl,
Ennepe-Ruhr-Kreis mit den Versmold, Werther/Westf.,
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Herford, Lastverteilungsgebiet IV
Minden-Lübbecke, Die Länder
Paderborn mit den
Nordrhein-Westfalen mit den
Gemeinden
Regierungsbezirken
Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lich-
tenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Manting- A r n s b e r g mit der
hausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnen- kreisfreien Stadt
berg, Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und
Schwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die
zum Lastverteilungsgebiet I),
zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
D ü s s e l d o r f mit den und den
kreisfreien Städten Kreisen
Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die Ennepe-Ruhr-Kreis mit den
übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungs-
Gemeinden
gebiet IV),
Breckerfeld (und den Ortsteilen Altena,
Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg, Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen,
Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastver- Richlingen, Schiffahrt), Ennepetal (mit den
teilungsgebiet IV gehören) Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld,
Uellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den
und den Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste),
Kreisen (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Mettmann mit der zum Lastverteilungsgebiet III),
Gemeinde Hochsauerlandkreis mit der
Velbert, Gemeinde
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last- Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hunde-
verteilungsgebiet IV), sossen, Lenne),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Wesel mit der
zum Lastverteilungsgebiet III),
Gemeinde Märkischer Kreis mit den
Schermbeck (mit dem Ortsteil Altscherm-
beck), Gemeinden
Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe,
zum Lastverteilungsgebiet IV), Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen (ohne
den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde,
M ü n s t e r mit der
Neuenrade (mit dem Ortsteil Neuenrade),
kreisfreien Stadt Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl,
Münster und den (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Kreisen zum Lastverteilungsgebiet III),
Borken mit den Olpe mit den
Gemeinden Gemeinden
Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek, Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den
Heiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus
Erle, Homer, Raesfeld), Reken, Rhede, Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Ille-
Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, schlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt
Vreden, (ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen),
Olpe, Wenden,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet IV),
zum Lastverteilungsgebiet III),
Coesfeld, Siegen mit den
Recklinghausen mit den
Gemeinden
Gemeinden Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuz-
Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die tal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf,
Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern, (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklings- verteilungsgebiet III),
hausen, Waltrop,
Soest mit der
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören Gemeinde
zum Lastverteilungsgebiet IV), Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern),
Steinfurt, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Warendorf. zum Lastverteilungsgebiet III),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 385
Unna mit der Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der
Gemeinde
ehemaligen Regierungsbezirke
Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören Trier,
zum Lastverteilungsgebiet III), K o b l e n z mit der
D ü s s e l d o r f mit den kreisfreien Stadt
kreisfreien Städten Koblenz und den
Düsseldorf,
Duisburg, Landkreisen
Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum Ahrweiler,
Lastverteilungsgebiet III gehört), Altenkirchen (Westerwald),
Krefeld, Neuwied,
Mönchengladbach, Westerwaldkreis,
Mülheim, Birkenfeld mit den
Oberhausen,
Remscheid, Verbandsgemeinden
Solingen, Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink),
Wuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap, Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach,
Holthausen, Schöller) Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirsch-
und den weiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden
Asbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen,
Kreisen
Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach,
Kleve,
Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren,
Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum
Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Wei-
Lastverteilungsgebiet III gehört),
Neuss, tersbach),
Viersen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der
verteilungsgebiet V),
Gemeinde Schermbeck, der zum Lastvertei-
lungsgebiet III gehört), Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lütz-
Köln, bachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der
M ü n s t e r mit den Verbandsgemeinde Treis-Karden),
kreisfreien Städten
Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungs-
Bottrop,
gebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Ver-
Gelsenkirchen und den
bandsgemeinde Untermosel),
Kreisen
Borken mit den Rhein-Hunsrück-Kreis mit der
Gemeinden verbandsfreien Gemeinde
Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil
Overbeck), Jakobsberg) und den
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet III), Verbandsgemeinden
Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Masters-
Recklinghausen mit den
hausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den
Gemeinden Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchen-
Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich, beuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Lau-
Tönsholt), Gladbeck, fersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren,
zum Lastverteilungsgebiet III), Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppen-
roth, Würrich),
Hessen mit dem
Regierungsbezirk (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
hören zum Lastverteilungsgebiet V),
G i e ß e n mit dem
Landkreis Rhein-Lahn-Kreis mit den
Lahn-Dill-Kreis mit der
Verbandsgemeinden
Stadt
Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach),
Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht,
Braubach (mit der Ortsgemeinde Braubach
Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haiger-
[Stadt]), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach
seelbach und Allendorf),
[mit dem Gemeindeteil Ruppenrod]),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-
bzw. V), hören zum Lastverteilungsgebiet V).
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Lastverteilungsgebiet V Gießen mit den
Die Länder Landkreisen
Gießen mit der
Saarland,
Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa),
ehemaligen Regierungsbezirke (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Rheinhessen-Pfalz,
Lahn-Dill-Kreis mit der
K o b l e n z mit den
Gemeinde
Landkreisen Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandobern-
Bad Kreuznach, dorf, Weiperfelden, Hasselborn),
Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV
aufgeführten Gemeinden), (die übrigen Städte/Gemeinde und Stadt-/
Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II
der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsge- bzw. IV),
meinde Treis-Karden), Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastvertei-
Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Broden- lungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden
bach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Ver- und Stadt-/Ortsteile),
bandsgemeinde Untermosel),
Baden-Württemberg mit dem
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören
Regierungsbezirk
zum Lastverteilungsgebiet IV),
K a r l s r u h e mit dem
Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastvertei-
lungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemein- Kreis/Landkreis
deteile), Rhein-Neckar-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-
Heddesbach, Eberbach(ohne die beim Last-
gebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindetei-
verteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder
le),
Gemeindeteile),
Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungs-
Hessen mit den gebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeinde-
Regierungsbezirken teile),
Lobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastver-
D a r m s t a d t mit den teilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder
kreisfreien Städten Gemeindeteile),
Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden, Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsge-
Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim, biet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sind- Bayern mit dem
lingen Kalbach),
Regierungsbezirk
(die übrigen Stadtteile gehören zum Lastvertei-
U n t e r f r a n k e n mit der
lungsgebiet II)
kreisfreien Stadt
und den
Aschaffenburg und dem
Landkreisen Landkreis
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus- Aschaffenburg mit den
Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-
Taunus-Kreis, Gemeinden
Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsge- Kahl a. Main (mit der Siedlung „Am Kimmel-
biet VI aufgeführten Städte und Stadtteile), steich“), Karlstein a. Main, Kleinostheim,
Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastvertei- Mainaschaff, Stockstadt a. Main,
lungsgebiet II aufgeführten Stadtteile), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
Main-Kinzig-Kreis mit der gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Stadt
Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main Lastverteilungsgebiet VI
und Klein-Auheim), Die Länder
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Hessen mit dem
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Regierungsbezirk
Wetteraukreis mit der D a r m s t a d t mit dem
Stadt Landkreis
Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und Bergstraße mit den
Maibach),
Städten
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Ober-Laudenbach),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 387
Hirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igels- Sinsheim (Stadt), Spechbach, Waibstadt
bach), (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt)
Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld), (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützel-
Viernheim, sachsen, Oberflockenbach, Rippenweier,
Ritschweier, Sulzbach), Wiesenbach, Wies-
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
loch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen,
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
(die übrigen Gemeinden/ Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet V),
Baden-Württemberg mit den
Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsge-
Regierungsbezirken biet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),
S t u t t g a r t mit den Freudenstadt mit der
Gemeinde
Kreisen/Landkreisen
Bad Rippoldsau-Schapbach,
Heilbronn Land mit den
Gemeinden/Städten F r e i b u r g mit der
Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt,
kreisfreien Stadt
Grombach, Heinsheim, Obergimpern, Tresch-
Freiburg und den
klingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen
(Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den Kreisen/Landkreisen
Stadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,
Kirchardt, Siegelsbach, Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,
Rottweil mit den
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VII), Gemeinden/Städten
Hardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neu-
Main-Tauber-Kreis(ohne die beim Lastverteilungs-
haus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach,
gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
Tennenbronn,
Ortsteile),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
K a r l s r u h e mit den zum Lastverteilungsgebiet VII),
kreisfreien Städten Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Last-
Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim verteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden
und den und Stadt-/Ortsteile),
Kreisen/Landkreisen Tuttlingen mit den
Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungs- Gemeinden/Städten
gebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/ Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil
Ortsteile), Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den
Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauen-
Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist), heim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil
Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastver- Schwandorf),
teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und
Stadt-/Ortsteile) (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VII),
Rhein-Neckar-Kreis mit den
Konstanz mit den
Gemeinden/Städten
Altlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl Gemeinden/Städten
(ohne „rechtsrheinisch der Koller“), Diel- (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII auf-
heim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit geführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle,
Lindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdiel- T ü b i n g e n mit den
bach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach, Kreisen/Landkreisen
Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes- Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungs-
heim, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, gebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und
Hemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg Stadtteile),
an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim,
Sigmaringen mit den
Ketsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach,
Leimen, Lobbach-Lobenfeld (mit dem Orts- Gemeinden/Städten
teil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer, Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i.T., Thier-
Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs- garten), Herdwangen-Schönach, Illmensee,
heim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies),
Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhils- Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen
bach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch, und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Orts-
Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt), teilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meß-
Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen, kirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler),
St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn, Pfullendorf,Sauldorf, Schwenningen, Sigma-
Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt), ringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohn- bach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühl-
stetten und Storzingen), Wald, acker, Neuenbürg, Neuhausen, Niefern-Öschel-
bronn, Ölbronn-Dürrn (mit dem Ortsteil Öl-
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
bronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt
gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
(ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim,
Zollernalbkreis mit der Wimsheim, Wurmberg,
Gemeinde (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten). zum Lastverteilungsgebiet VI),
Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rip-
Lastverteilungsgebiet VII poldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungs-
gebiet VI aufgeführt ist),
Die Länder
Baden-Württemberg mit den F r e i b u r g mit den
Regierungsbezirken Kreisen/Landkreisen
Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
S t u t t g a r t mit den aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Kreisen/Landkreisen Schwarzwald-Baar-Kreis mit den
Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Ess- Gemeinden/Städten
lingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr- Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen
Kreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heiden- Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunt-
heim, Ostalbkreis, hausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit
Heilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungs- den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königs-
gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte), feld (mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach
Main-Tauber-Kreis mit den (mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen, Villin-
Gemeinden/Städten gen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühl-
Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und hausen, Schwenningen, Weigheim),
Schillingstadt), Assamstadt, Bad Mergentheim,
Creglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikers- (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
heim, gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI
gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Konstanz mit den
K a r l s r u h e mit den Gemeinden/Städten
Kreisen/Landkreisen Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf,
Calw, Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies),
Karlsruhe mit den Volkertshausen,
Gemeinden/Städten (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil zum Lastverteilungsgebiet VI),
Flehingen), Sulzfeld,
T ü b i n g e n mit der
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), kreisfreien Stadt
Ulm und den
Rastatt mit der
Kreisen/Landkreisen
Gemeinde
Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach,
Loffenau,
Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver- der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastvertei-
teilungsgebiet VI), lungsgebiet VI aufgeführt ist),
Bodenseekreis mit den
Neckar-Odenwald-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Gemeinden/Städten
Eriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langen-
Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eber-
argen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteurin-
stadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit
gen, Tettnang),
dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne
die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören
zum Lastverteilungsgebiet VI),
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI, Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/
Enzkreis mit den
Ortsteile),
Gemeinden/Städten Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungs-
Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heims- gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und
heim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebels Stadt-/Ortsteile),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 389
Bayern mit den Lindau (Bodensee) mit den
Regierungsbezirken Gemeinden
M i t t e l f r a n k e n mit dem Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Her-
gatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks,
Landkreis Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen
Ansbach mit der Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl),
Gemeinde (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühling- gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
stetten),
Neu-Ulm mit der
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Gemeinde
Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes
U n t e r f r a n k e n mit dem Glockeraustraße 2–4),
Landkreis (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
Würzburg mit den gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Gemeinden/Städten Oberallgäu mit den
Aub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen
a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem Gemeinden
Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsen- Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell,
furt, Riedenheim, Röttingen, Sonderhofen, Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg
Tauberrettersheim, (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried,
Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg),
(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile
gehören um Lastverteilungsgebiet VIII).
S c h w a b e n mit den
Landkreisen
Dillingen a. d. Donau mit den Lastverteilungsgebiet VIII
Gemeinden/Städten Die Länder
Bachhagel, Bächingen a.d. Brenz, Gundelfinden Bayern mit den
a. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn,
Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauin- Regierungsbezirken
gen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenried- Oberbayern,
hausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen,
Syrgenstein, Wittislingen (ohne den Gemeinde- Niederbayern,
teil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen, Oberpfalz,
(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/ Oberfranken,
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
M i t t e l f r a n k e n (ohne den Gemeindeteil Rühling-
Donau-Ries mit den stetten der Gemeinde Wilburgstetten des Land-
Gemeinden/Städten kreises Ansbach),
Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die U n t e r f r a n k e n mit den
Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof,
Zirndorf), Deiningen, Donauwörth (mit den kreisfreien Städten
Stadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach, Schweinfurt und Würzburg und den
Maggenhof, Wörnitzstein), Ederheim, Ehingen Landkreisen
a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungs-
die Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart, gebiet V aufgeführten Gemeinden und Ge-
Ziegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den meindeteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzin-
Stadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen, gen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grab-
Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeinde- feld, Schweinfurt, Würzburg (ohne die beim
teil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemein-
Gemeindeteil Untermagerbein), Möttingen, den und Gemeindeteile),
Munningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay., Reim-
lingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding, S c h w a b e n mit den
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile kreisfreien Städten
gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Mem-
mingen und den
Günzburg mit den
Landkreisen
Städten Aichach-Friedberg,
Günzburg, (mit dem Stadtteil Riedhausen Augsburg,
b. Günzburg), Leipheim
Dillingen a.d. Donau (ohne die zum Lastvertei-
(die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und
zum Lastverteilungsgebiet VIII), Stadt-/Gemeindeteile),
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungs- Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
gebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/ wird wie folgt geändert:
Gemeindeteile),
Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-
Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum Verordnung wird wie folgt gefasst:
Lastverteilungsgebiet VII gehören), „Anlage
Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastvertei- zu § 4 Abs. 1 Satz 1
lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und der Gaslastverteilungs-Verordnung
Gemeindeteile),
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten
Neu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungs-
Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März
gebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde
1996) umfassen:
Elchingen),
Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite Lastverteilungsgebiet I
versorgte Gemeinde Balderschwang sowie
Die Länder
ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufge-
führten Gemeinden und Gemeindeteile), Bremen,
Ostallgäu, Hamburg,
Unterallgäu,
Schleswig-Holstein,
Baden-Württemberg mit dem Niedersachsen
Regierungsbezirk mit den Regierungsbezirken
T ü b i n g e n mit dem B r a u n s c h w e i g (ohne die Gemeinden/Städte
Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis
Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
Ravensburg mit den
Hannover,
Gemeinden/Städten
Lüneburg,
Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Stroh-
dorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen, W e s e r - E m s (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück
Schiedel, Sommerberg), Leutkirch (mit dem und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehören-
Gemeindeteil Rotis), den Gemeinden/Städte des Landkreises Osna-
brück),
(die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/
Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Kassel
Lastverteilungsgebiet IX mit dem Kreis/Landkreis
Die Länder Kassel
Brandenburg, mit den Gemeinden/Städten
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau,
Mecklenburg-Vorpommern, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Gre-
benstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeis-
Sachsen, mar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Rein-
hardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg
Sachsen-Anhalt mit den
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/
Regierungsbezirken Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsge-
M a g d e b u r g ohne die bieten II oder III),
Stadt Mecklenburg-Vorpommern
Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was- mit dem Landkreis
sensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungs- Nordwestmecklenburg
gebiet I gehört,
mit den Gemeinden/Städten
Dessau, Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Car-
Halle, low, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Das-
sow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch,
Thüringen. Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee,
Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna,
Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-
Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent,
Lastverteilungsgebiet X Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf,
Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-
Das Land
Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense,
Berlin.“ Wedendorf, Zickhusen
3. Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
(BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Lastverteilungsgebiet VII)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 391
mit dem Landkreis Düsseldorf,
Ludwigslust Köln,
mit den Gemeinden/Städten
Münster,
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf,
Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow Niedersachsen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum mit dem Regierungsbezirk
Lastverteilungsgebiet VII), Weser-Ems
mit der kreisfreien Stadt
Sachsen-Anhalt
Osnabrück
mit dem Regierungsbezirk
und dem Landkreis
Magdeburg Osnabrück
mit dem Bördekreis mit den Gemeinden/Städten
mit den Gemeinden/Städten Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfel-
Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, de, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teu-
Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harb- toburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am
ke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teuto-
Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, burger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulfer- (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
stedt teilungsgebiet I),
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Rheinland-Pfalz
Lastverteilungsgebiet VII),
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
mit dem Landkreis
Koblenz
Halberstadt
mit der kreisfreien Stadt
mit den Gemeinden/Städten
Koblenz
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt,
Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Oster- und den Landkreisen
wieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-
Ströbeck, Wegeleben, Zilly Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-
Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel),
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Lastverteilungsgebiet VII),
Rhein-Hunsrück-Kreis
mit dem Ohrekreis
Rhein-Lahn-Kreis
mit den Gemeinden/Städten
mit der großen kreisangehörigen Stadt
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld,
Lahnstein und der
Walbeck, Weferlingen
Verbandsgemeinde
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Braubach
Lastverteilungsgebiet VII),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-
mit dem Landkreis
verteilungsgebiet III),
Quedlinburg
Trier
mit der Gemeinde
Westerhausen mit den Landkreisen
Daun,
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Bitburg-Prüm
Lastverteilungsgebiet VII),
mit der Verbandsgemeinde
mit dem Landkreis
Prüm,
Wernigerode
mit den Gemeinden/Städten Hessen
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blan- mit den Regierungsbezirken
kenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Gießen
Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heu- mit dem Kreis/Landkreis
deber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Red- Marburg-Biedenkopf
deber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, mit den Gemeinden/Städten
Wasserleben, Wernigerode, Wienrode Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphe-
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum tal, Steffenberg
Lastverteilungsgebiet VII). (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Lastverteilungsgebiet III),
Lastverteilungsgebiet II Kassel
Die Länder mit den Kreisen/Landkreisen
Kassel
Nordrhein-Westfalen
mit den Gemeinden/Städten
mit den Regierungsbezirken Breuna, Wolfhagen
Arnsberg, (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den
Detmold, Lastverteilungsgebieten I oder III),
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Waldeck-Frankenberg Rheinhessen-Pfalz
mit den Gemeinden/Städten mit der kreisfreien Stadt
Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Mainz
Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemel- und den Landkreisen
stadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemün- Alzey-Worms
den (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder),
mit der verbandsfreien Gemeinde
Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal,
Osthofen (Stadt)
Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
und den Verbandsgemeinden
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemein-
Lastverteilungsgebiet III).
de Partenheim
Lastverteilungsgebiet III (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet IV),
Die Länder
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde
Hessen
Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastvertei-
mit den Regierungsbezirken lungsgebiet IV gehört),
Darmstadt
Bayern
mit den kreisfreien Städten
Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am mit dem Regierungsbezirk
Main, Wiesbaden Unterfranken
und den Kreisen/Landkreisen mit der kreisfreien Stadt
Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V Aschaffenburg
gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg,
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, und dem Landkreis
Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Aschaffenburg
Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, mit den Gemeinden/Städten
Gießen Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Gei-
selbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hös-
mit den Kreisen/Landkreisen
bach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a.
Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogels-
Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach,
bergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim
Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöll-
Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/
krippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main,
Städte),
Waldaschaff, Westerngrund
Kassel
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
mit der kreisfreien Stadt
teilungsgebiet VIa),
Kassel
und den Kreisen/Landkreisen Thüringen
Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastver-
mit dem Landkreis
teilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/
Eichsfeld
Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungs-
gebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte),
Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne Lastverteilungsgebiet IV
die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Die Länder
Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne
Saarland,
die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten
Gemeinden/Städte), Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-
Niedersachsen
bezirke
mit dem Regierungsbezirk Koblenz
Braunschweig
mit den Landkreisen
mit dem Landkreis Bad Kreuznach, Birkenfeld,
Göttingen
Cochem-Zell
mit den Gemeinden/Städten
Friedland, Göttingen, Rosdorf mit der Verbandsgemeinde
Zell (Mosel)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet I), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastvertei-
lungsgebiet II)
Rheinland-Pfalz
Trier
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungs- mit der kreisfreien Stadt
bezirke Trier
Koblenz und den Landkreisen
mit dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs- (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Last-
gebiet II aufgeführten Gemeinden) verteilungsgebiet II gehört)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 393
Rheinhessen-Pfalz Hessen
mit den kreisfreien Städten mit dem Regierungsbezirk
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Darmstadt
Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der
mit dem Kreis/Landkreis
Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken
Bergstraße
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas
AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal mit der Stadt
(Pfalz) versorgt, Viernheim.
und den Landkreisen
Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Lastverteilungsgebiet VIa
Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Lud- Die Länder
wigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die
beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ge- Baden-Württemberg
meinden), mit dem Regierungsbezirk
Mainz-Bingen Stuttgart
mit der Verbandsgemeinde mit dem Main-Tauber-Kreis
Sprendlingen-Gensingen mit den Gemeinden
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver- Freudenberg, Wertheim,
teilungsgebiet III).
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Lastverteilungsgebiet V
Oberbayern
Die Länder
mit dem Landkreis
Baden-Württemberg Eichstätt
mit den Regierungsbezirken mit den Gemeinden/Städten
Freiburg, Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld,
Tübingen, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eich-
stätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindel-
Karlsruhe, stetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld,
S t u t t g a r t (ohne die Städte Freudenberg und Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim
Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
Lastverteilungsgebiet VIa gehören), teilungsgebiet VIb),
Bayern Niederbayern
mit den Regierungsbezirken mit den Landkreisen
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsge-
Schwaben
biet VIb gehörenden Gemeinden)
mit den Landkreisen
Lindau (Bodensee), Freyung-Grafenau
Neu-Ulm Kelheim
mit den Gemeinden/Städten mit dem Markt Painten,
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen Regen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver- Straubing-Bogen
teilungsgebiet VIb),
mit den Gemeinden
Unterfranken Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hun-
mit dem Landkreis derdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Maria-
Würzburg posching, Mitterfels, Neukirchen, Nieder-
mit den Gemeinden/Städten winkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg,
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stall-
wang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIa), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb),
Rheinland-Pfalz Oberpfalz
mit dem Regierungsbezirk mit den kreisfreien Städten
Rheinhessen-Pfalz Amberg, Weiden i. d. Opf.
mit der kreisfreien Stadt und den Landkreisen
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde
Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb
Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, ver- gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Wald-
sorgt, naab, Schwandorf, Tirschenreuth,
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Regensburg S c h w a b e n (ohne den Landkreis Lindau – gehört
mit den Gemeinden/Städten zum Lastverteilungsgebiet V – sowie ohne die zum
Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf, Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/
Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber Städte des Landkreises Neu-Ulm).
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
teilungsgebiet VIb), Lastverteilungsgebiet VII
O b e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs- Die Länder
gebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des
Berlin,
Landkreises Coburg)
Brandenburg,
M i t t e l f r a n k e n und
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastver-
U n t e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-
teilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus
gebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Land-
den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigs-
kreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt
lust),
Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungs-
gebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Land- Sachsen
kreises Würzburg), mit den Regierungsbezirken
Thüringen Dresden,
mit dem Saale-Orla-Kreis Chemnitz,
mit den Gemeinden/Städten Leipzig,
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
Sachsen-Anhalt
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum
mit den Regierungsbezirken
Lastverteilungsgebiet VII).
Dessau,
Lastverteilungsgebiet VIb Halle,
Das Land M a g d e b u r g (ohne die zum Lastverteilungs-
Bayern gebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den
Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis,
mit den Regierungsbezirken
Quedlinburg, Wernigerode),
O b e r b a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet
VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III
Eichstätt), gehörenden Landkreis Eichsfeld)
Niederbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden
Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
mit den kreisfreien Städten
Landshut, Passau, Straubing Bayern
und den Landkreisen mit dem Regierungsbezirk
Deggendorf Oberfranken
mit den Gemeinden/Städten mit dem Landkreis
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing, Coburg
Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling, mit der Stadt
Stephansposching, Wallerfing Rodach b. Coburg,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-
Hessen
teilungsgebiet VIa),
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt mit dem Regierungsbezirk
Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa Kassel
gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, Straubing- mit dem Werra-Meißner-Kreis
Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa
mit der Gemeinde/Stadt
gehörenden Gemeinden),
Herleshausen
Oberpfalz
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
mit der kreisfreien Stadt
Regensburg mit der Gemeinde/Stadt
Wildeck-Obersuhl.“
und den Landkreisen
Cham
mit der Gemeinde
Artikel 21
Rettenbach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Last- Rückkehr zum
verteilungsgebiet VIa), einheitlichen Verordnungsrang
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungs- Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 be-
gebiet VIa gehörenden Gemeinden), ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 395
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti- (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-
Gesetzes gelten vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer am
Artikel 22 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung.
Inkrafttreten
(3) Die Neuregelungen sind vor Ablauf der Befristung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. zu evaluieren.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 445 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen nach Sicht-
flugregeln oberhalb von Flugfläche 290 werden grundsätzlich nicht erteilt. Das
Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
2. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb des kontrollierten Luft-
raums“ gestrichen.
3. Die Anlage 3 zur Luftverkehrs-Ordnung erhält die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 24. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 397
Anhang
Anlage 3
(zu §§ 31 und 37)
Halbkreis-Flughöhen
Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-Flughöhen vor-
geschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über Mittlere Meereshöhe oder Flugflächen einzuhalten,
die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund entsprechen:
Mißweisender Kurs
von 000° bis 179° von 180° bis 359°
Flüge nach Flüge nach Flüge nach Flüge nach
Instrumentenflugregeln Sichtflugregeln Instrumentenflugregeln Sichtflugregeln
Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe
fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß
10 300 1 000 – – – 20 600 2 000 – – –
30 900 3 000 35 1 050 3 500 40 1 200 4 000 45 1 350 4 500
50 1 500 5 000 55 1 700 5 500 60 1 850 6 000 65 2 000 6 500
70 2 150 7 000 75 2 300 7 500 80 2 450 8 000 85 2 600 8 500
90 2 750 9 000 95 2 900 9 500 100 3 050 10 000 105 3 200 10 500
110 3 350 11 000 115 3 500 11 500 120 3 650 12 000 125 3 800 12 500
130 3 950 13 000 135 4 100 13 500 140 4 250 14 000 145 4 400 14 500
150 4 550 15 000 155 4 700 15 500 160 4 900 16 000 165 5 050 16 500
170 5 200 17 000 175 5 350 17 500 180 5 500 18 000 185 5 650 18 500
190 5 800 19 000 195 5 950 19 500 200 6 100 20 000 205 6 250 20 500
210 6 400 21 000 215 6 550 21 500 220 6 700 22 000 225 6 850 22 500
230 7 000 23 000 235 7 150 23 500 240 7 300 24 000 245 7 450 24 500
250 7 600 25 000 255 7 750 25 500 260 7 900 26 000 265 8 100 26 500
270 8 250 27 000 275 8 400 27 500 280 8 550 28 000 285 8 700 28 500
290 8 850 29 000 300 9 150 30 000
310 9 450 31 000 320 9 750 32 000
330 10 050 33 000 340 10 350 34 000
350 10 650 35 000 360 10 950 36 000
370 11 300 37 000 380 11 600 38 000
390 11 900 39 000 400 12 200 40 000
410 12 500 41 000 430 13 100 43 000
450 13 700 45 000 470 14 350 47 000
490 14 950 49 000 510 15 550 51 000
usw. usw. usw. usw. usw. usw.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
Verordnung
zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie
zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung – GASV)
Vom 8. Januar 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Weitere grundlegende Anforderungen
Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen
Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen be-
stimmt.
§2
Äquivalenzen von
Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler
Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden
nach Anlage 2 bestimmt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 399
Anlage 1
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission Amtsblatt der Europäischen
vom 22. September 2000 über Gemeinschaften vom
die Anwendung von Artikel 3 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 50
Abs. 3 Buchstabe e der Richt-
linie 1999/5/EG auf Funkanlagen,
die der Regionalen Vereinbarung
über den Binnenschifffahrtsfunk
unterliegen
2 Entscheidung der Kommission Amtsblatt der Europäischen
vom 22. September 2000 über Gemeinschaften vom
die Anwendung von Artikel 3 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 52
Abs. 3 Buchstabe e der Richt-
linie 1999/5/EG auf Seefunk-
anlagen, die für die Ausrüstung
von nicht dem SOLAS-Überein-
kommen unterliegenden See-
schiffen zwecks Teilnahme
am weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem bestimmt
sind und nicht unter die Richt-
linie 96/98/EG des Rates über
Schiffsausrüstung fallen
3 Entscheidung der Kommission Amtsblatt der Europäischen
vom 21. Februar 2001 über Gemeinschaften vom
die Anwendung von Artikel 3 24. 2. 2001, Nr. L 55 S. 65
Abs. 3 Buchstabe e der Richt-
linie 1999/5/EG auf Lawinen-
verschüttetensuchgeräte
Anlage 2
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission Amtsblatt der Europäischen
vom 6. April 2000 über die Gemeinschaften vom
Festlegung einer vorläufigen 19. 4. 2000, Nr. L 97 S. 13
Einstufung von Funkanlagen und
Telekommunikationsend-
einrichtungen sowie der ent-
sprechenden Kennungen
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 2. Januar 2002
Nach § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Befugnis zur Festsetzung von Kürzungen
der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und zur Erhebung der Disziplinarklage nach
§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den
Dienstvorgesetzten in den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Justiz mit Ausnahme des Bundesdisziplinargerichts
hinsichtlich ihrer Beamtinnen und Beamten übertragen, die ein Amt der Bundes-
besoldungsordnung A bekleiden.
Berlin, den 2. Januar 2002
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Dr. G e i g e r