1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 29. April 2002
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der
Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der
Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694),
2. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 29. April 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
R. S c h a r p i n g
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Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz –– WSG)
§1 §2
Allgemeine Vorschrift Wehrsold
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als
dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den Anlage 1 beigefügten Tabelle.
folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und
(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der
erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten
Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in
(2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Aus-
54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen landstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt
wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-
Sachbezüge nach Absatz 1. gesetz.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem
Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und
bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe
einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert
vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den zu kürzen.
Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des
(4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats
Wehrdienstes.
gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des
Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs- Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder ein-
soldaten oder Soldaten auf Zeit. zurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der
den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung
sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
wird. zugemutet werden kann.
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen, mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Ver- nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Ver-
wendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungs- gütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten
gesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden der Zustimmung des Bundesrates.
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-
bereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen
Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 §3
Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Verpflegung
Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und
der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwen- (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung
dungszuschlages nach § 8f gezahlt. unentgeltlich bereitgestellt.
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraft- (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
ausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unter- schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungs-
liegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge geld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für
der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten
Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen. und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein-
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schaftsverpflegung zu entrichten haben. Soldaten, denen entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus
die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2
erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag. gilt entsprechend.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-
Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Ab-
schluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf
§4
Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen
Unterkunft oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die
Zuwendung.
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein
Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem
wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekosten- Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller
rechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. Höhe zurückzuzahlen.
§8
§5
Abfindung bei Wehrdienst
Dienstbekleidung
von nicht länger als drei Tagen
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung
länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt
bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzaus-
der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
stattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von
25,56 Euro. (2) Das Dienstgeld beträgt
1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und
§6 Sonntag insgesamt das Fünffache,
Heilfürsorge 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver- des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
sorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer
Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.
Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschä- § 8a
digung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heil- Leistungszuschlag bei Wehrübungen
behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn
diese günstiger sind. (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab
§7
dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum
Besondere Zuwendung Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht- von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen
gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zu- Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag.
wendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage,
dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, ins-
Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im gesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalender-
Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember jahr.
entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-
der Berufung zu zahlen. übungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhal-
(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas- ten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb
sung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis
wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berech- 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-
net wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung übungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-
sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr- 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus
Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung
(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht höchstens 1 278,23 Euro gewährt.
zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-
des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden
ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag
Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag
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für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zu- § 8e
schläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht Verpflichtungszuschlag
gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag
nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des
nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslands- sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des
verwendungszuschlages übersteigt. Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre
Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch
§ 8b auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2
und 3.
Reserveunteroffizierzuschlag
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der
werden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro. Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden
(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der Zu- der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.
lassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnahme (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.
nach der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve in
einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro mit § 8f
dem Wehrsold gezahlt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
Auslandsverwendungszuschlag
§ 8c Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-
Wehrdienstzuschlag
aussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst gesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsver-
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen wendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen
Zuschlag. und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, § 8g
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und Besondere Vergütung
3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes. stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe
Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. der Anlage 2.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-
§ 8d sächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren
Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen
Mobilitätszuschlag Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort Anspruchszeitraum entfällt.
entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt
1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer 0,51 Euro im Falle
täglich, 1. eines Erholungsurlaubs,
2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer 1,53 Euro 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld-
täglich, und Sachbezüge,
3. mehr als 100 Kilometer 3,07 Euro täglich. 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Dienst,
Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger
6. einer Dienstreise.
als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des
Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere
nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,
die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die
Meldebestätigung vorzulegen. anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung
von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen,
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslands- wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten
verwendungszuschlag nach § 8f und während einer Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,
Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen. für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Voraus-
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold setzungen des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes
gezahlt. vorliegen würden.
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(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-
oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem närer truppenärztlicher Behandlung,
Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
pflichtgesetzes nachzudienen sind,
§9
5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall
Entlassungsgeld der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem einen Monat übersteigt.
Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach
einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des
Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. § 10
(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Verwaltungsvorschriften
Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehr-
dienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienst- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
leistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst desministerium der Verteidigung erlassen.
tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als
neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen
§ 10a
Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
legen. Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das
Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben und
unberücksichtigt die Zeiten nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag
Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid fest-
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer gesetzten Dauer leisten, erhalten die besondere Zu-
Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor- wendung und das Entlassungsgeld nach Maßgabe der
gungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses
2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Gesetzes.
a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften, § 11
c) Zivildienstes, (Inkrafttreten)
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Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
gruppe Dienstgrad Euro
1 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,41
2 Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,18
3 Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,95
4 Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,71
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . 11,25
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . 11,76
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . 12,27
8 Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,78
9 Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,29
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . 13,80
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . 14,32
12 Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,83
13 General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,85
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet wer-
den, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 60,41 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 40,26 Euro monatlich,
3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 40,26 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet
werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf
den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet
werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990
(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes
in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr
als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei
mindestens 24-stündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. südlich durch die Linie Dover – Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie
und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle
Kalendertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die
Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro
monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen
Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander
folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro
täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als
voller Kalendertag.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 17,26 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 11,50 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,
ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf
den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1525
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der
Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer
des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf
Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die
besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4
erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher
verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine
besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.
(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als
ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,
den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder
Güteprüfdienst,
2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für
die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von
Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-
anweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden
Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von
Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen
von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 230,08 Euro monatlich,
2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen
von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der
Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 184,07 Euro monatlich,
3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis
zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 145,72 Euro monatlich,
4. für Lufttransportbegleiter 76,69 Euro monatlich,
5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 92,03 Euro monatlich,
6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 69,02 Euro monatlich.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge
nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug
um 4,60 Euro. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung.
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem
Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt,
als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der
Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder
Minentaucher zusteht,
3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in
militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen
Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von
Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-
personals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus
den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs-
oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei
Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten
Flugbewegungen zu Grunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit
des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe
gewährt:
Flugsicherungskontrollpersonal,
Aufsichtspersonal
Belastungs- Betriebspersonal des Flugabfertigungspersonal,
(Einsatzstabsoffiziere,
wert Radarführungsdienstes übriges Betriebspersonal
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarleit-Jagdlizenz des Radarführungsdienstes
mit Radarführungslizenz)
Gruppe und/oder Luftlagelizenz
Höhe der Höhe der Höhe der
besonderen Vergütung besonderen Vergütung besonderen Vergütung
1 001–2 000 61,36 Euro 57,52 Euro 23,01 Euro
I
2 001–4 500 76,69 Euro 57,52 Euro 30,68 Euro
II
4 501–7 000 92,03 Euro 57,52 Euro 38,35 Euro
III
mehr als 7 000 107,37 Euro 57,52 Euro 46,02 Euro
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-
stellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten
Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils
nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer
der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder
2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1527
Gesetz
zur Modulation von Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Änderung des GAK-Gesetzes
Vom 2. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen: Verwendung
Die durch Kürzung nach § 2 einbehaltenen Gemein-
Artikel 1 schaftsmittel werden im Rahmen der Verordnung (EG)
Gesetz Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wiederverwendet,
zur Modulation von Direktzahlungen in dem sie angefallen sind.
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Modulationsgesetz) §5
Verarbeitung und Nutzung von Daten
§1
Die zuständigen Behörden übermitteln einander die
Anwendungsbereich
Daten, die sie zum Zwecke einer Zahlung auf Grund
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Artikels 4 einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999
der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom genannten Stützungsregelungen erhoben haben und die
17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln erforderlich sind, um das Einhalten des Freibetrags eines
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Betriebsinhabers zu überwachen. Die zuständigen Be-
Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der jeweils hörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer
geltenden Fassung. Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck
verarbeiten und nutzen.
§2
Kürzung der Direktzahlungen §6
Verordnungsermächtigung
Jeder Betrag einer Zahlung, die einem Betriebsinhaber
für ein Kalenderjahr auf der Grundlage der im Anhang der Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungs- rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
regelungen zusteht, wird im Rahmen der Bewilligung verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
nach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist,
der Gemeinsamen Marktorganisationen erlassenen Vor- Vorschriften über
schriften für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem
1. das Verfahren bei der Kürzung der Direktzahlungen
Kalenderjahr 2003, um 2 Prozent gekürzt. Ausgenommen
einschließlich der Berücksichtigung des Freibetrags
von der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der
und des Erfordernisses eines Antrages auf Berück-
Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut
sichtigung des Freibetrags sowie das Verfahren zur
und Hopfen. Soweit das Verfahren nach Artikel 2a der
Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 und
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Anwendung kommt,
wird auch jeder Betrag einer Zahlung im Rahmen dieses 2. die Überwachung der Einhaltung des Freibetrags,
Verfahrens nach Satz 1 gekürzt. insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten,
Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen
und Unterstützungspflichten,
§3
zu erlassen.
Freibetrag
Dem Betriebsinhaber steht für den Gesamtbetrag §7
der Zahlungen für ein Kalenderjahr ein Betrag in Höhe
Auskunfts-, Duldungs-
von 10 000 Euro zu, der von der Kürzung nach § 2
und Mitwirkungspflichten
ausgenommen ist (Freibetrag). Im Falle der Aufhebung
der Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist eine (1) Wer eine Zahlung im Sinne des Anhangs der Ver-
erneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlos- ordnung (EG) Nr. 1259/1999 beantragt oder erhalten
sen, wenn die Aufhebung auf einem Umstand beruht, hat (Auskunftspflichtiger), hat dem Bundesrechnungshof
der dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers und den für die Durchführung dieses Gesetzes und der
zuzurechnen ist. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
nungen zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen,
dieses Gesetzes und der auf Grund des § 6 erlassenen in denen Zahlungen im Sinne des § 2 durch Bundes-
Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von behörden bewilligt werden, die jeweilige Behörde für ihren
der zuständigen Behörde mit der Einholung von Aus- Geschäftsbereich.
künften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies
erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte Artikel 2
Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflich-
tigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre- § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der
ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunfts- zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April
pflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit er- 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt
forderlich die beauftragten Personen zu unterstützen und gefasst:
auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. „(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben
oder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in Höhe von
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (§ 1 Abs. 2),
2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung
§8 (§ 1 Abs. 2) sowie
Bußgeldvorschriften 3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei
Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln
fertig finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer voll- Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom
ziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts- 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am
Bußgeldvorschrift verweist, 10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind;
bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflich-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
tungszeitraumes.“
oder
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht Artikel 3
duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unter-
lage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Inkrafttreten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
bis zu fünftausend Euro geahndet werden. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1529
Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz
Vom 7. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
das folgende Gesetz beschlossen: wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundesministe-
Artikel 1 riums für Post und Telekommunikation einschließlich sei-
ner nachgeordneten Behörden und“ gestrichen.
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Artikel 4
§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, Änderung des
1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom Landbeschaffungsgesetzes
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetz-
wie folgt geändert: blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
„Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut- wird wie folgt geändert:
schen Post AG als Briefsendungen ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, 1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort
wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin- „Fernmelde-“ durch das Wort „Telekommunikations-“
den.“ ersetzt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter
„der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „eines
„Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für Anbieters von Postdienstleistungen“ ersetzt.
jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder
durch eine besondere Versendungsform übermittelten
amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Brief- Artikel 5
beförderung gültige Leistungsentgelt.“
Änderung des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 18. März 1993
Artikel 2 zur Änderung des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Änderung des Übereinkünften vom 28. September 1994
Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom
2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,
geändert: wird wie folgt gefasst:
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Artikel 3a
„Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-
schen Bundespost“ gestrichen. Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereit-
gehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen
Artikel 3 für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließ-
Änderung der
lich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des
Übergangszahlungsverordnung
zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils gel-
Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 tenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsab-
(BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 kommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung ent- 2. In § 120 Nr. 1, § 148 Abs. 3 Satz 1, § 152 Nr. 6 und
haltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundes- § 227 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Deutschen
ministerium für Wirtschaft und Technologie und die von Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Ver- ersetzt.
pflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfül-
lung der genannten Verpflichtungen verlangen.“ 3. In § 120 Nr. 2 und 3, § 150 Abs. 4 Satz 2 und § 227
Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Deutsche Bundes-
Artikel 6 post“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank Artikel 11
In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Änderung des
Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesanstalt Post-Gesetzes
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 23
der Deutschen Bundespost POSTBANK“ gestrichen. des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie
folgt geändert:
Artikel 7
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Bundesurlaubsgesetzes a) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
minister für Post und Telekommunikation“ jeweils
In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im durch die Wörter „Bundesministerium der Finan-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, zen“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundes-
S. 1046) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
„und für den Bereich“ die Wörter „der Nachfolgeunterneh- Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
men“ eingefügt. und die Wörter „des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des 2. Die Anlage zu § 8 wird wie folgt geändert:
Arbeitsschutzgesetzes
§ 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom
a) In Nummer 2 werden die Wörter „des Bundes-
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
ministeriums für Post und Telekommunikation“
Artikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
durch die Wörter „des Bundesministeriums der
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Finanzen“ ersetzt.
„Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
zen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundes-
durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bun- ministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „des
desministeriums für Post und Telekommunikation betrof- Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
fen ist.“ c) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Artikel 9 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt.
Änderung des
Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgeset- Artikel 12
zes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter Änderung des
„der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „der Deut- Postpersonalrechtsgesetzes
schen Post AG“ ersetzt.
In § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
Artikel 10 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
Änderung des (BGBl. I S. 3926) geändert wurde, werden die folgenden
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Sätze 3 und 4 angefügt:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „Die Unterstützungskassen können sich im Einvernehmen
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- mit den Aktiengesellschaften und mit Genehmigung des
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), geändert Bundesministeriums der Finanzen zu einer einheitlichen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I Einrichtung in der Form eines eingetragenen Vereins mit
S. 1302), wird wie folgt geändert: einem von ihrer bisherigen Bezeichnung abweichenden
Namen zusammenschließen. Auf die einheitliche Einrich-
1. § 119 Abs. 7 wird aufgehoben. tung ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1531
Artikel 13 Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Pro-
dukte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die
Änderung des
Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-
Post- und Telekommuni-
behörde für Telekommunikation und Post zu veröf-
kationssicherstellungsgesetzes
fentlichen.“
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
setz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), 3. § 5 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
dert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeindever-
1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium
bände,“ die Angabe „die Europäische Zentral-
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
bank,“ eingefügt.
„Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze
und Post“ ersetzt. ersetzt:
„Sonstige Postkunden, die lebens- oder vertei-
2. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. digungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben
und hierzu auf die Versendung von Nachrichten
3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 werden die Wörter „das und Kleingütern angewiesen sind, können eine
Bundesamt für Post und Telekommunikation“ durch Vorrangpostberechtigung bei der Regulie-
die Wörter „die Regulierungsbehörde für Telekommu- rungsbehörde für Telekommunikation und Post
nikation und Post“ ersetzt. beantragen. Hierzu haben sie der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post
4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: eine Bestätigung der nach Landesrecht zustän-
„(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die digen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder
Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen
Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließ- haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde
liches Recht nach dem Postgesetz zusteht.“ entscheidet über den Antrag und erteilt gege-
benenfalls eine Bescheinigung über die Vor-
rangpostberechtigung (Anlage 2).“
Artikel 14
Änderung der 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
Postsicherstellungsverordnung „§ 6
Die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober Leistungen im
1996 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert: Rahmen des Vorrangpostangebots
(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostange-
1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. bot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
2. § 4 wird wie folgt gefasst: 1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-
fen und versicherbaren Briefen bis zu einem
„§ 4 Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird
Leistungen im auf 500 Euro beschränkt,
Rahmen des Mindestangebots 2. Päckchen,
(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot
3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-
durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg;
1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie- die Versicherungssumme wird auf 1 500 Euro
fen und versicherbaren Briefen bis zu einem beschränkt,
Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungs-
summe auf 250 Euro beschränkt, 4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche
Zustellung)
2. Päckchen,
sicherzustellen.
3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-
sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
die Versicherungssumme wird auf 250 Euro Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte,
beschränkt, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so
gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post
sicherzustellen. AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzei-
Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die gen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der
vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG.
dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-
hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für behörde für Telekommunikation und Post zu veröffent-
Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. lichen.“
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
5. In § 8 werden die Wörter „des Bundesministeriums für bb) in Satz 2 die Wörter „Dem Bundesamt für Post
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der und Telekommunikation“ durch die Wörter
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und „Der Regulierungsbehörde“
Post“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesamt
Artikel 15 für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Änderung der
Post- und Telekommuni- c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt
kations-Zivilschutzverordnung für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverord-
nung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt 5. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesamt für b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„die Regulierungsbehörde für Telekommunikation „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
und Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden 6. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 die Wörter „das Bundesamt für Post a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Telekommunikation“ durch die Wörter
„(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informati-
„die Regulierungsbehörde“ und
onspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die
bb) in Satz 2 die Wörter „Das Bundesamt für Post in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungs-
und Telekommunikation“ durch die Wörter behörde auf Verlangen nicht personenbezogene
„Die Regulierungsbehörde“ Auskünfte und Informationen zum betrieblichen
Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen,
ersetzt.
soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung
„die Regulierungsbehörde“ ersetzt. erfüllen zu können.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesamt für b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter desamt für Post und Telekommunikation“ durch
„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt. die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesamtes
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter 7. § 14 wird wie folgt geändert:
„der Regulierungsbehörde“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-
desamt für Post und Telekommunikation“ durch
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesamtes für b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „des Bundesamtes für Post und Telekommunika-
„der Regulierungsbehörde“ ersetzt. tion“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
„(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind ver-
3. § 6 wird wie folgt geändert: pflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von
Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun- bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten,
desamt für Post und Telekommunikation“ durch die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
die Wörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt. Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun- der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden
desamt für Post und Telekommunikation“ durch sind.“
die Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesamtes
4. § 9 wird wie folgt geändert: für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Wörter „dem Bundesamt für Post 10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für
und Telekommunikation“ durch die Wörter Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der
„der Regulierungsbehörde“ und Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1533
Artikel 16 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Änderung der Feldpostverordnung 1996 a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1
werden jeweils die Wörter „das Bundesamt“ durch
Die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 die Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1543) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und in Absatz 7 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „Das Bundesamt“ durch die
Wörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
1. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die
2. § 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „dem Bundesamt“ durch die Wörter „der
Regulierungsbehörde“ ersetzt.
„§ 4
d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
Leistungen des Feldpostangebots Wort „sie“ ersetzt.
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1
die Postversorgung der Bundeswehr durch das Ein- 3. In § 7 und § 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem
liefern, Befördern und Ausliefern von Bundesamt“ durch die Wörter „der Regulierungs-
behörde“ ersetzt.
1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-
fen und versicherbaren Briefen bis zu einem
Gewicht von 1 000 g; dabei wird die Versicherungs- Artikel 18
summe beschränkt auf 500 Euro,
Änderung des
2. Päckchen, Telekommunikationsgesetzes
3. adressierten Paketen und versicherbaren adres- Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des
die Versicherungssumme wird beschränkt auf Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
2 500 Euro, wie folgt geändert:
4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche
Zustellung) 1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-
sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen
fahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren
nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG ange-
und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren
nommen werden.
beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage,
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des
Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-
die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt zessordnung entsprechende Anwendung. Über die
diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter
hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach
Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den
Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei
Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstan-
Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbe- denen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21
hörde für Telekommunikation und Post zu veröffent- des Verwaltungskostengesetzes entsprechende An-
lichen.“ wendung.“
3. In § 7 werden die Wörter „des Bundesministeriums für 2. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Post“ ersetzt. Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-
Artikel 17 sätze und das Verfahren der Beitragserhebung fest-
Änderung der zusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden
Telekommunikations- den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung er-
Sicherstellungs-Verordnung gebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt
sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeord-
Die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung net. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung
vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), geändert durch entsprechend der Frequenznutzung.“
Artikel 403 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert: 3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Post und Telekommunikation (Bundesamt)“ durch die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
Wörter „Die Regulierungsbehörde für Telekommunika- (1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
tion und Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt. Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In 31. Dezember 2002 anwendbar.“
diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen,
die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Artikel 20
Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von sei-
Änderung
ner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr
des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes
sind besondere Umstände bekannt, die eine solche
Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskam- In § 11 Abs. 2 Satz 4 des Fernsehsignalübertragungs-
mer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das
oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. November
sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Ein- 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die
sichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören. Wörter „des Bundesministeriums für Post und Telekom-
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 munikation“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde
der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe für Telekommunikation und Post“ ersetzt.
Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichts-
behörde die Regulierungsbehörde tritt.“
Artikel 21
4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 Änderung des Postgesetzes
wie folgt gefasst:
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
„§ 80 S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt ge-
ändert:
(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teil-
weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine 1. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe
Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts- „§ 19“ ersetzt.
handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg 2. Dem § 18 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form- vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset- „(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-
zes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die fahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden
angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehör- Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr
de keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes
Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die
jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn sei- Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3
ner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwen-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens dung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeile-
75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die gungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und
Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billi- Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenent-
gem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist scheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzu-
in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vor- nehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme
verfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen
nicht statt. finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulie- entsprechende Anwendung.“
rungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.“
3. § 51 wird wie folgt geändert:
Artikel 19 a) Dem § 51 Abs.1 Satz 1 wird die Absatzbezeich-
nung „(1)“ vorangestellt.
Änderung der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1“
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1“
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung ersetzt.
vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geän- c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Deutscher Mark“
dert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. November durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben. Artikel 22
2. § 37 wird wie folgt geändert: Änderung des
Gesetzes über die elektro-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. magnetische Verträglichkeit von Geräten
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
„(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 gel- von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882),
tenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1535
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt Artikel 24
geändert:
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
1. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- 2001 (BGBl. I S. 3783) geändert worden ist, werden das
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Komma nach den Wörtern „des Bundesgrenzschutzes“
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- sowie die Wörter „der Deutschen Bundespost“ gestrichen.
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-
sätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzu-
setzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den Artikel 25
einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergeben- Änderung der
den Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, Verordnung über Flugfunkzeugnisse
so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung ent- In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
sprechend der Frequenznutzung.“ vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: S. 2992) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„eines gültigen,“ die Wörter „von der Regulierungsbe-
„§ 11a
hörde für Telekommunikation und Post oder“ eingefügt.
Vorverfahren
Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Artikel 26
Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr
bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung Aufhebung der
festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung
der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Die POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung vom
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 87) wird aufgehoben.
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amts-
handlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr
Artikel 27
anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wer-
tes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird Rückkehr zum
ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear- einheitlichen Verordnungsrang
beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert Die auf den Artikeln 3, 14 bis 17, 19, 24 und 25 beruhen-
der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchs- durch Rechtsverordnung geändert werden.
bescheid aufzunehmen.“
Artikel 28
Artikel 23
Neubekanntmachung
Änderung des des Bundeswahlgesetzes
Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikati- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
onsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) bekannt machen.
wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt. Artikel 29
Inkrafttreten
2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Artikel 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Euro“ und die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt. dung in Kraft.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1537
A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Antragsteller:
Name, Vorname/Firma
Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort
Telefon/Telefax
– –
Regulierungsbehörde für
Registrierungsnummer erteilt:
Telekommunikation und Post
Vorrangpostberechtigung 1)
Dienststempel
– –
Antrag
zur Einräumung eines Vorranges bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen
Hiermit beantrage/n ich/wir, als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des
Postwesens (Postsicherstellungsverordnung – PSV) zur vorrangigen Nutzung von Postdienstleistungen nach § 6 PSV
zugelassen zu werden.
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers ______________________________________________________________________________
Bestätigung
nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung (PSV)
Es wird bestätigt, dass
Name, Vorname /Firma, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort
als sonstiger Postkunde lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat.
Zuständige Stelle (nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung):
Ort, Datum ______________________________________________
Dienststempel Unterschrift _________________________________________________
1) Anschrift gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
Regulierungsbehörde für (Ort, Datum)
Telekommunikation und Post
– Vorrangpostberechtigung –
zu Registrierungsnummer:
Bescheinigung
nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens
(Postsicherstellungsverordnung – PSV)
Es wird bescheinigt, dass
Name, Vorname/Firma ________________________________________________________________________________________________
Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort _____________________________________________________________________________________________
als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Postsicherstellungsverordnung (PSV) zur vorrangigen Nutzung von
Postdienstleistungen nach § 6 PSV berechtigt ist.
Diese Bescheinigung ist an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückzugeben, wenn die
Voraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, entfallen sind.
Im Auftrag
Dienststempel
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1539
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laarbruch
Vom 23. April 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), von denen Absatz 1 durch Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Laarbruch vom 15. April 1977 (BGBl. I S. 585), geändert durch
die Verordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1590), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 23. April 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2353) in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
I.
Abschnitt I der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I
S. 39) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „der Fachhochschule Leipzig“ die
Angabe eingefügt:
„sowie in der Außenorganisation der T-Com von den Kunden-Niederlassun-
gen, den Geschäftskunden-Niederlassungen, den Service-Niederlassungen
und den T-Punkt-Zentralen“.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „der Fachhochschule Leipzig“ die
Angabe eingefügt:
„sowie in der Außenorganisation der T-Com von den Leiterinnen/Leitern
der Kunden-Niederlassungen, der Geschäftskunden-Niederlassungen, der
Service-Niederlassungen und der T-Punkt-Zentralen“.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 23. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. O v e r h a u s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1541
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Vom 29. April 2002
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84
des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird an-
geordnet:
I.
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind – jeweils für
die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten – außer der Bundesministerin/dem
Bundesminister für Gesundheit
1. die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung,
2. die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-
mentation und Information,
3. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundes-
instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
4. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert
Koch-Instituts,
5. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-
Ehrlich-Instituts.
II.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33
Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundes-
disziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten über-
tragen.
III.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im
Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
IV.
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
disziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1
bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinar-
gesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002
V.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestands-
beamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß
§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten
übertragen.
VI.
Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach
den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.
Bonn, den 29. April 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
–––––––––––––––
Berichtigung
des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes
Vom 26. April 2002
Artikel 13 Nr. 5 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013) ist zu berichtigen und muss wie folgt lauten:
„5. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt:
„§ 434e
Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind
auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehr-
dienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat.““
Bonn, den 26. April 2002
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Eichen