1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Gesetz
zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz
Vom 27. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. In § 101a Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2004“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „30. Juni 2005“ ersetzt.
6. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:
Artikel 1 „§ 118
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Wissenschaftliche
(2170-1) Forschung im Auftrag des Bundes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftli-
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, chen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeri-
2975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ums für Arbeit und Sozialordnung ein Forschungsvor-
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt ge- haben durchführt, das dem Zweck dient, die Errei-
ändert: chung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen
zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten über-
1. In § 18 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember mitteln, soweit
2002“ durch die Angabe „30. Juni 2005“ ersetzt. 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens
erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit
2. § 22 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: anonymisierten oder pseudonomysierten Daten
„Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen nicht durchgeführt werden kann, und
sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-
sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen ben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
Rentenversicherung verändert; sind Mindestregelsätze an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich
nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landes- überwiegt.
regierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung
der auf der Grundlage des Mindestregelsatzes fest- Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beab-
gesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes be- sichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungs-
stimmen.“ vorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3
schriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung
3. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung wider-
sprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des
a) An Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt: Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.“
„sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den
Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen- Artikel 1a
steuergesetzes nicht überschreiten,“. Änderung des Gesetzes
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
„5. bis zum 30. Juni 2005 für minderjährige, unver-
heiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monat- (860-6-21)
lich 10,25 Euro bei einem Kind und von monat- § 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-
lich 20,50 Euro bei zwei oder mehr Kindern in sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
einem Haushalt.“ 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) wird wie folgt geän-
dert:
4. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Text an-
gefügt: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
„Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden
Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der 2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie „(2) Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der
der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundes- Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der
ministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat.
„Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer gewährt wer- Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1
den.“ nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1463
zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird 2. dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in
der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teil-
festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen stationärer Unterbringung von einem überörtlichen
Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Bun-
Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als dessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch
gewöhnlicher Aufenthalt. für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist.“
(3) Die Länder können bestimmen,
1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zuge-
hörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Artikel 2
Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und Inkrafttreten
ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die
Landkreise auch in diesen Fällen den Wider- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Ersten
spruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichts- des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
ordnung erlassen; Kraft. Artikel 1a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Gesetz
zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit
und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze
Vom 27. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates derjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der
das folgende Gesetz beschlossen: Unfallversicherung zu denen aller Träger.
§3
Artikel 1
Übertragung der Zuständigkeit für
Gesetz Entsendevereinbarungen auf die Deutsche
zur Umsetzung von Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Abkommen über Soziale Sicherheit Die Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr
bestimmten Stelle nach
§1
– Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 9 des Allgemeinen
Umlageverfahren Abkommens vom 7. Dezember 1957 zwischen der
der Träger der Krankenversicherung Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
(1) Belastungen, die sich für die Träger der Kranken- Belgien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 404),
versicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des – Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens
über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik
auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. Die Deutschland und dem Königreich Griechenland über
Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678),
Krankenversicherung – Ausland, Bonn, durchgeführt.
– Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens
(2) Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des Deutschland und dem Vereinigten Königreich Groß-
über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können britannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den (BGBl. 1961 II S. 241),
Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbin-
– Artikel 8 des Abkommens vom 7. April 1977 zwischen
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Bonn, im Ein-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum
vernehmen mit den Spitzenverbänden der Kranken-
Liechtenstein über Soziale Sicherheit (BGBl. 1980 II
kassen. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforder-
S. 781),
lichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der
Krankenversicherung aufgebracht. – Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens
vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik
(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden Deutschland und der Portugiesischen Republik über
für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage Soziale Sicherheit (BGBl. 1968 II S. 473),
der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne
Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage – Artikel 10 des Abkommens vom 27. Februar 1976
der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ein- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
schließlich Rentner aufgebracht. Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl.
1977 II S. 664),
§2 – Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens
Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale
Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 685)
die sich für einen Träger der Unfallversicherung des
Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und die der Verwaltungsbehörde nach
und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm – Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Abkommens
ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung vom 14. August 1953 zwischen der Bundesrepublik
umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach Deutschland und dem Königreich Dänemark über
dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalen- Sozialversicherung (BGBl. 1954 II S. 753),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1465
– Artikel 3 § 2 Buchstabe a Satz 2 und § 4 des Allge- Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
meinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen der Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Verein-
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über barung vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses
Soziale Sicherheit (BGBl. 1951 II S. 177), Abkommens (BGBl. 1986 II S. 550, 772, 908),
– Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Abkom- 9. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1986 zu dem
mens vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundes-
Deutschland und der Italienischen Republik über republik Deutschland und der Tunesischen Republik
Sozialversicherung (BGBl. 1956 II S. 1) über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu die-
werden auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenver- sem Abkommen und der Vereinbarung zur Durch-
sicherung – Ausland, Bonn, übertragen. führung des Abkommens (BGBl. 1986 II S. 582, 747,
948),
Artikel 2 10. Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zu dem
Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Aufhebung von Rechtsvorschriften Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: über Soziale Sicherheit (BGBl. 1991 II S. 741, 1072),
1. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1963 zu dem 11. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu
Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Königreich Belgien über Soziale Sicherheit nebst Slowenien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II
Schlussprotokoll, der Ersten, Zweiten und Dritten S. 1985, 1999 II S. 796),
Zusatzvereinbarung und dem Zusatzprotokoll zu dem
Abkommen (BGBl. 1963 II S. 404), 12. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem
Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der
2. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1963 zu dem Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroa-
Abkommen vom 25. April 1961 zwischen der Bundes- tien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2032,
republik Deutschland und dem Königreich Griechen- 1999 II S. 25, 138),
land über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678),
13. Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 zu dem
3. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1965 zu Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundes-
dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der republik Deutschland und der Republik Ungarn über
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei Soziale Sicherheit (BGBl. 1999 II S. 900, 2000 II S. 644),
über Soziale Sicherheit (BGBl. 1965 II S. 1169, 1588),
14. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1979
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
zu dem Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der
1986 (BGBl. 1986 II S. 1038) geändert worden ist,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
4. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 zu dem Regierung des Königreichs Dänemark über den
Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeits-
Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale unfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeits-
Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437), lose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und
ärztliche Kontrollen (BGBl. 1979 II S. 1344, 1980 II
5. Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 1975 zu dem S. 743), die durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2e des Geset-
Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der zes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geän-
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel dert worden ist,
über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245, 443),
15. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1981
6. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem zu dem Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der
Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstattung
Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit,
S. 664, 1136), das zuletzt durch Artikel 31 Abs. 2 Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der
Nr. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für ver-
S. 2477) geändert worden ist, waltungsmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 1981
II S. 931, 1982 II S. 41), die durch Artikel 31 Abs. 2
7. Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu Nr. 2f des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen S. 2477) geändert worden ist,
der Bundesrepublik Deutschland und dem Spani-
schen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergän- 16. Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 18. November
zungsabkommen vom 17. Dezember 1975 (BGBl. 1977 zu dem Abkommen vom 29. April 1977 zwischen
1977 II S. 685, 1198), das durch Artikel 31 Abs. 1 des der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
geändert worden ist, britannien und Nordirland über den Verzicht auf die
Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei
8. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1986 zu dem Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs-
Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der krankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon- Artikel 3
trollen (BGBl. 1977 II S. 1221, 1978 II S. 176), die
durch Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2c des Gesetzes vom Inkrafttreten
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert wor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den ist. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1467
Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 27. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Inhaltsübersicht Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) Artikel 34 *)
Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung
Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen
Heilpraktikergesetz und Tierärzte
Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleisch-
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kontrolleure
für Psychologische Psychotherapeuten Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung rung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Zahnheilkunde
Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vorgeprüfter Apothekeranwärter Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo- gesetzes
päden Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes nung
Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten- Artikel 54 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
gesetzes Artikel 55 Schlussvorschriften
Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes Artikel 56 Inkrafttreten
Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
*) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungs-
Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfahrens weggefallen.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Artikel 1 teiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maß-
nahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
Gesetz der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur
zur Gleichstellung behinderter Menschen Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
Inhaltsübersicht §3
Abschnitt 1
Behinderung
Allgemeine Bestimmungen Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funk-
§ 1 Gesetzesziel
tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
§ 2 Behinderte Frauen dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
§ 3 Behinderung und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 4 Barrierefreiheit beeinträchtigt ist.
§ 5 Zielvereinbarungen
§4
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Barrierefreiheit
Abschnitt 2
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Ver-
Verpflichtung zur kehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
Gleichstellung und Barrierefreiheit der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Verkehr behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise,
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen
ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
Kommunikationshilfen fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik §5
Zielvereinbarungen
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder ver-
ordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen
§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrecht- zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen
lichen Verfahren zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind,
§ 13 Verbandsklagerecht und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der
verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen
Abschnitt 4 sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätig-
Beauftragte oder Beauftragter keitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände
der Bundesregierung für die Belange können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielver-
behinderter Menschen einbarungen verlangen.
§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barriere-
Menschen
freiheit enthalten insbesondere
§ 15 Aufgabe und Befugnisse
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonsti-
ge Regelungen zum Geltungsbereich und zur Gel-
tungsdauer,
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie
gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu
§1 verändern sind, um dem Anspruch behinderter Men-
schen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
Gesetzesziel
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von festgelegten Mindestbedingungen.
behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten
der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewähr-
leisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von
ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rech- Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Ziel-
nung getragen. vereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand an-
§2 zuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite
Behinderte Frauen
bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekannt-
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen gabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1
und Männern sind die besonderen Belange behinderter das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegen-
Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benach- über den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1469
Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen dern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich
oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundes-
recht ausführen. In Bereichen bestehender Benach-
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1
teiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht be-
Satz 3 besteht nicht,
hinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Ab- Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zu-
satzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände be- lässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsäch-
hinderter Menschen, lichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern ist den besonderen Belangen behinderter
2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen,
Frauen Rechnung zu tragen.
einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem
Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden, (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Ab-
satzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen.
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht
zustande gekommenen Zielvereinbarung,
behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unter-
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande schiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungs- Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in
loser Übernahme aller Rechte und Pflichten bei- der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
getreten sind. werden.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten
nung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Ab- von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschrif-
schluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielverein- ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
barungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen wer- bleiben unberührt.
den. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband
behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines
Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bun- §8
desministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als Herstellung von Barrierefreiheit
beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch in den Bereichen Bau und Verkehr
erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung
oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen. (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder
Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der
§6 bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend
Gebärdensprache und den allgemein anerkannten Regeln der Technik barriere-
andere Kommunikationshilfen frei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenstän- abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in
dige Sprache anerkannt. gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, ins-
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kom- besondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
munikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche
Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen
Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.
Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deut- Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben un-
scher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden berührt.
Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete
§9
Kommunikationshilfen zu verwenden.
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen
Abschnitt 2 (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach
Verpflichtung zur Gleichstellung Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das
und Barrierefreiheit Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit
§7 lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere ge-
eignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit
Benachteiligungsverbot
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-
für Träger öffentlicher Gewalt
verfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt
(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendi-
Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittel- gen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprach-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des dolmetscher oder die Verständigung mit anderen ge-
öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen eigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die
Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv för- notwendigen Aufwendungen zu tragen.
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Infor-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und mationen.
Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch
Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der
eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer ge- Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielver-
eigneter Kommunikationshilfen, einbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den
technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprach-
dolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die
Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinder- Abschnitt 3
ten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
Rechtsbehelfe
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder
eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für § 12
die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer
Vertretungsbefugnisse in
geeigneter Kommunikationshilfen und
verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete
Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzu- Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus
sehen sind. § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11
Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Ein-
verständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst
§ 10
am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen;
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Be- Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung
scheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Men- Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen
schen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts-
Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung schutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst
nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen vorliegen.
Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke
§ 13
ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahr-
nehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit Verbandsklagerecht
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne
verfahren erforderlich ist.
in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichts-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und gesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der
1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen
Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des
Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1
Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8
genannten Dokumente blinden und sehbehinderten
Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,
Menschen zugänglich gemacht werden.
2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der
Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundes-
§ 11 wahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europa-
Barrierefreie Informationstechnik wahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststätten-
Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote so- gesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindever-
wie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen kehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informations- Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3
technik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförde-
Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch rungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und
so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-
uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundes- Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luft-
ministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit verkehrsgesetzes oder
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kom-
Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen,
munikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches
finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglich-
Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozial-
keiten
gesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzu- Buches Sozialgesetzbuch.
beziehenden Gruppen behinderter Menschen, Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgericht-
Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, lichen Streitverfahren erlassen worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1471
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des
durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei
Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unter-
Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- schiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen
oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische
können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben wer- Benachteiligungen beseitigt werden.
den, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1
der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person
handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wich-
gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 tigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von
Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Ver- behinderten Menschen behandeln oder berühren.
waltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe,
dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die be-
einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. auftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unter-
stützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu
(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmun-
Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten unberührt.
Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung die An-
erkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn Artikel 1a
der vorgeschlagene Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüber- Änderung des Bundeswahlgesetzes
gehend die Belange behinderter Menschen fördert, (111-1)
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen be- Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
hinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,
Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der wird folgender Absatz 4 angefügt:
Nummer 1 tätig gewesen ist, „(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs- der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen
fähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und Ausgaben.“
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit ist.
Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung
(111-1-5)
Abschnitt 4
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
Beauftragte oder Beauftragter
machung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie
der Bundesregierung
folgt geändert:
für die Belange behinderter Menschen
§ 14 1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Amt der oder des Beauftragten a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für die Belange behinderter Menschen
„Muster der Stimmzettel werden unverzüglich
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die
oder einen Beauftragten für die Belange behinderter ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel-
Menschen. schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur und 3.
Verfügung zu stellen.
(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit 2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. gefügt:
„Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält-
§ 15 nissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und
Aufgabe und Befugnisse
anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die
(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die
hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter
gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
3. § 57 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Änderung der
körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen Approbationsordnung für Apotheker
einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
(2121-1-6)
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apothe-
„(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann ker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714)
einer Stimmzettelschablone bedienen.“ geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
Artikel 3 Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Änderung der Europawahlordnung Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.
(111-5-4)
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
Artikel 6
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt Änderung des
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember Gesetzes über das Apothekenwesen
2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: (2121-2)
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apotheken-
1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: tober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5
„Muster der Stimmzettel werden unverzüglich des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)
nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel- „7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine
schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“ Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
und 3. Artikel 7
Änderung der Bundesärzteordnung
2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
(2122-1)
gefügt:
„Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der
nissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,
Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die wird wie folgt gefasst:
Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“ Berufs ungeeignet ist,“.
3. § 50 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Änderung der
körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen
Approbationsordnung für Ärzte
einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
(2122-1-6)
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
„(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
einer Stimmzettelschablone bedienen.“ 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt
geändert:
Artikel 4 1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Bundes-Apothekerordnung „Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte
(2121-1) dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der ungeeignet ist.“
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst: „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht
Berufs ungeeignet ist.“ zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1473
3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst: öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967)
„Bescheinigung
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
„g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Herrn/Frau ………………………………………………… Berufs ungeeignet ist.“
(Vornamen, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am …………………… in ………………………
Artikel 10
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener
Ärztlicher Prüfung Änderung des Psychotherapeutengesetzes
vom ………………………… bis ………………………… (2122-5)
im/in der*) ………………………………………………… § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom
……………………………………………………………… 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
in …………………………………………………………… geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
„4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung Berufs ungeeignet ist.“
mit … vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit abgeleistet worden.**)
Artikel 11
Die Ausbildung ist vom ……………… bis ………………
wegen ………………………… unterbrochen worden.*) Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungs-
für Psychologische Psychotherapeuten
gemäß abgeleistet worden.**)
(2122-5-1)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Ein-
zelnen***) § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom
………………………………………………………………
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt
……………………………………………………………… gefasst:
……………………………………………………………… „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
……………………………………………………………… einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
………………………………………………………………
Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.
………………………………………………………………
Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ……………… Artikel 12
in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die
Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht Änderung
ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
………………………………………………………………
(2122-5-2)
………………………………………………………………
§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
Siegel oder Stempel ………………, den ………………
nung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
…………………………………………… vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/ gefasst:
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Prak- einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
tikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbations- Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
ordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.
Abteilung.
***) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen Artikel 13
der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen
Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.“ Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
(2123-1)
Artikel 9
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung
Änderung der Ersten Durch- der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
führungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
(2122-2-1) Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungs-
verordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundes- „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, ver- Berufs ungeeignet ist,“.
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Artikel 14 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
(2123-2) Berufs ungeeignet ist.“
§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung
für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Artikel 19
Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Änderung des Hebammengesetzes
Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom (2124-14)
10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als
Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-
einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“. „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.“
Artikel 15
Änderung Artikel 20
des Gesetzes über den Beruf des Änderung des Krankenpflegegesetzes
pharmazeutisch-technischen Assistenten (2124-15)
(2124-8)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-
der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
wird wie folgt gefasst: Berufs ungeeignet ist.“
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist,“. Artikel 21
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 16 (2124-16)
Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes
des Gesetzes über die Rechts- vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch
stellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
(2124-11) S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 Berufs ungeeignet ist.“
(BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst:
„2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs Artikel 22
ungeeignet ist.“
Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 17 (2124-17)
Änderung des Ergotherapeutengesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. No-
(2124-12) vember 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Berufs ungeeignet ist.“
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.“ Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 18 (2124-18)
Änderung des Gesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
über den Beruf des Logopäden (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
(2124-13) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember Berufs ungeeignet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1475
Artikel 24 b) In Satz 5 werden die Angabe „21.“ durch die Anga-
be „18.“ und das Wort „Behinderten“ durch die
Änderung des Diätassistentengesetzes Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
(2124-19)
3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom
durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 28
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Berufs ungeeignet ist.“ (2211-3)
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
Artikel 25 kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
Änderung des Masseur- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
und Physiotherapeutengesetzes
(2124-20)
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeuten- „(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen För-
gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt derung der Studierenden mit; sie berücksichtigen
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte
gefasst: Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des werden und die Angebote der Hochschule möglichst
Berufs ungeeignet ist.“ ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie
fördern in ihrem Bereich den Sport.“
Artikel 26 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umweltauditgesetzes a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
(2129-29) „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Be-
lange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer
Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
Chancengleichheit berücksichtigen.“
S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer „5“ durch
geändert: die Ziffer „6“ ersetzt.
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 29
„5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
übergehend unfähig ist, den Beruf des Umwelt-
gutachters ordnungsgemäß auszuüben.“ (300-2)
§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist,
übergehend unfähig geworden ist, gutachterliche
wird wie folgt gefasst:
Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5
Abs. 2 Nr. 5),“. „4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem
Amt nicht geeignet sind;“.
Artikel 27
Artikel 30
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1) Änderung der Bundesnotarordnung
(303-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ wie folgt geändert:
gestrichen.
1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „infolge eines
körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner
2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regelsatzes“ die Sucht zur ordnungsmäßigen“ durch die Wörter „aus
Wörter „eines Haushaltsvorstandes“ eingefügt und gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen“
die Angabe „nach § 22 Abs. 1“ gestrichen. ersetzt.
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: Artikel 33
„7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungs-
(330-1)
gemäß auszuüben;“.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
Artikel 31 letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
(303-8)
01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- versorgungsämtern“ die Wörter „oder den Stellen,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- denen deren Aufgaben übertragen worden sind,“ ein-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- gefügt.
tikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „durch Krank-
heit oder Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesund-
1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: heitlichen Gründen“ ersetzt.
„7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-
den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den 2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im übrigen“
Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß aus- durch die Wörter „in Angelegenheiten, die Entschei-
zuüben;“. dungen oder Verträge auf Landesebene betreffen“
ersetzt.
2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Artikel 35
Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, Änderung des Börsengesetzes
den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß
(4110-1)
auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in
der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht § 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung
gefährdet;“. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
3. In § 15 Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird
das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt. wie folgt gefasst:
„6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-
4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter übergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines
„wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper- Amtes unfähig ist oder“.
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch
die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.
Artikel 36
5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Patentanwaltsordnung
„3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
(424-5-1)
vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht
ordnungsgemäß ausüben kann.“ Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:
„(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied
des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf 1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungs- „7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-
gemäß auszuüben.“ den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den
Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß aus-
zuüben;“.
Artikel 32
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
(320-1) „3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen
Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert
gefährdet;“.
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert 3. In § 22a Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch
ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;“. das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1477
4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter 2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper- „3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch gehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschafts-
die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. prüfers ordnungsgemäß auszuüben.“
5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter „durch Krankheit oder
„3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor- Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
übergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht Gründen“ ersetzt.
ordnungsgemäß ausüben kann.“
4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter „durch Krankheit
„3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“
oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert
ist, sein Amt ordnungsmäßig“ durch die Wörter „aus
gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit
gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß“ ersetzt. Artikel 39
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „infolge (7111-1)
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesund- In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der
heitlichen Gründen“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998
(BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „in- setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert
folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen worden ist, werden die Wörter „wegen eines körperlichen
Schwäche ihrer geistigen Kräfte“ durch die Wörter Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder
„aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen
Gründen“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 40
(610-10)
Änderung der Hufbeschlagverordnung
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- (7112-1-2)
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch
geändert: Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „wegen
1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte“ durch die Wör-
„3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber- ter „aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-
gehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters hend“ ersetzt.
ordnungsgemäß auszuüben;“.
2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: Artikel 41
„7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-
Änderung des Gaststättengesetzes
gehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß
(7130-1)
auszuüben.“
§ 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-
3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-
„3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“
zember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 38
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1) a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
„2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
stimmten Räume von behinderten Menschen
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
nicht barrierefrei genutzt werden können,
15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:
soweit diese Räume in einem Gebäude liegen,
für das nach dem 1. November 2002 eine Bau-
1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: genehmigung für die erstmalige Errichtung, für
„3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht einen wesentlichen Umbau oder eine wesent-
nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des liche Erweiterung erteilt wurde oder das, für
Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;“. den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die
gestellt oder wesentlich umgebaut oder er- Wörter „wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
weitert wurde,“. Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen
oder geistigen Kräfte, einer Sucht“ durch die Wörter „in
b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-
gesundheitlicher Hinsicht“ ersetzt.
gefügt:
„Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt
werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Artikel 45
Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Änderung
Aufwendungen erreicht werden kann.“
der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(827-6-3)
2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
„Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch
ordnung
Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem gefügt:
Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die
Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung „Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das
der Räume zu stellen sind, und Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-
sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Vor- Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahl-
aussetzungen für das Vorliegen eines Falles der beauftragte.“
Unzumutbarkeit festlegen.“
Artikel 46
Artikel 42
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (830-2)
(7830-1)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe „21.“ durch die
„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Angabe „18.“ ersetzt.
Berufs ungeeignet ist,“.
2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
Artikel 43 3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen
Approbationsordnung der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7,
für Tierärztinnen und Tierärzte §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(7830-1-5) sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeits-
leben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden.“
In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999
(BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar
2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die Artikel 47
Wörter „wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Änderung
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
unfähig oder“ durch die Wörter „in gesundheitlicher
– Allgemeiner Teil –
Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs (860-1)
ungeeignet oder“ ersetzt. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des
Artikel 44 Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird
Änderung der Verordnung wie folgt geändert:
über Geflügelfleischkontrolleure § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(7832-5-4)
„(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleisch- Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der
kontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an
zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1479
dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt ge-
dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend ändert:
unterhalten worden ist.“
1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1
Artikel 47a Nr. 6“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 2. § 43 wird wie folgt geändert:
– Arbeitsförderung – a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
(860-3) „323 Euro“ durch die Angabe „325 Euro“ er-
setzt.
In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März b) In Satz 3 wird die Angabe „300 Euro“ durch die
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Angabe „299 Euro“ ersetzt.
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert
worden ist, wird das Wort „Behinderter“ gestrichen. 3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-
rechnung“ durch die Wörter „Für die Berechnung“
Artikel 47b ersetzt.
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 47“ durch
– Gesetzliche Krankenversicherung – die Angabe „§ 48“ ersetzt.
(860-5)
4. § 66 wird wie folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt Absatz 1.
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:
„(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Werkstätten Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die
für Behinderte“ durch die Wörter „Werkstätten für gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
behinderte Menschen“ ersetzt. auch über die nach dem Behindertengleich-
stellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über
2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes sowie über die
„3. von einem Rehabilitationsträger während einer
Gleichstellung behinderter Menschen und gibt
Leistung zur medizinischen Rehabilitation Ver-
eine zusammenfassende, nach Geschlecht und
letztengeld, Versorgungskrankengeld oder Über-
Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.
gangsgeld gezahlt wird oder“.
Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnah-
men zur Gleichstellung behinderter Menschen
Artikel 47c Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehör-
den werden beteiligt.“
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – 5. § 97 wird wie folgt geändert:
(860-7) a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ersetzt.
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“
Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 51 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten 6. In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
Buches“ ersetzt.
„1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung
Artikel 48 der Integration schwerbehinderter Menschen im
Arbeitsleben (Integrationsamt) und“.
Änderung
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“
– Rehabilitation und Teilhabe durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
behinderter Menschen –
(860-9)
8. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation „Gruppen“ folgende Satzteil zusammen mit dem
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), Nummer 2 verschoben.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Artikel 48a 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn be-
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung hinderte Menschen durch die Sondernutzung in der
Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich be-
(870-1-1)
einträchtigt würden.“
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September
1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird Artikel 51
wie folgt geändert:
Änderung des
1. § 6 wird wie folgt geändert: Personenbeförderungsgesetzes
(9240-1)
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt. Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die An- Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
gabe „Abs. 1“ eingefügt. zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 18“ geändert:
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
und 4 eingefügt:
Artikel 49
„Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter
Änderung des und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung
(910-6) des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst
weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nah-
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas- verkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vor-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I gaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vor-
geändert: handen anzuhören.“
1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„d) Belange behinderter und anderer Menschen mit
a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch
Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und
ein Komma ersetzt.
den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst
weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
sind die zuständigen Behindertenbeauftragten angefügt:
oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine „c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung
Gebietskörperschaft nicht über Behinderten- der möglichst weitreichenden barrierefreien Nut-
beauftragte oder Behindertenbeiräte sind statt- zung des beantragten Verkehrs entsprechend
dessen die entsprechenden Verbände im Sinne den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3
des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Satz 3);“.
anzuhören.“
3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2“
2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
„Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außer-
dem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten
Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Artikel 52
Buchstabe d entsprechen.“
Änderung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 50 (933-10)
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(911-1) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom geändert:
5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Behinderte“ wird durch die Wörter „behin-
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „des derte Menschen“ ersetzt.
Umweltschutzes“ die Wörter „sowie behinderter und
anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit 1a. Die Wörter „erleichtert wird“ werden durch die Wörter
dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“
erreichen,“ eingefügt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1481
2. Folgende Sätze werden angefügt: der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die
„Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Belange von behinderten und anderen Menschen mit
Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichti-
Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst gen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a
weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barriere-
erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebs- freiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des
programms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt
deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu werden.“
machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt
nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Ver-
bänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleich- Artikel 53a
stellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen
übersenden die Programme über ihre Aufsichts- Änderung des
behörden an das für das Zielvereinbarungsregister Wohnraumförderungsgesetzes
zuständige Bundesministerium. Die zuständigen (2330-32)
Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3
Ausnahmen zulassen.“ Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert:
Artikel 52a
1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der
„Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-
(9234-5) behörde übertragen.“
In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), 2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der jeweils ab
die durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 1. Januar 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort in der jeweils“ ersetzt.
„erleichtern“ durch die Wörter „ohne besondere Er-
schwernis ermöglichen“ ersetzt.
Artikel 54
Artikel 53
Rückkehr zum
Änderung des Luftverkehrsgesetzes einheitlichen Verordnungsrang
(96-1)
Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45,
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- 48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: geändert werden.
1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:
Artikel 55
„§ 19d
Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine Schlussvorschriften
gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von all- Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10
gemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli
Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu 2002 in Kraft treten.
tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und
anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barriere-
freiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barriere- Artikel 56
freiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne Inkrafttreten
des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes fest-
gelegt werden.“ (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz
am 1. Mai 2002 in Kraft.
2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: (2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48
Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
„§ 20b
(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom
Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit
2. Januar 2002 in Kraft.
mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben
für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung (4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1483
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 22. April 2002
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ii) In Nummer 5 wird die Angabe „9 000 DM“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember durch die Angabe „4 600 EUR“ und die Wörter
1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt „Testsera und Testantigene“ werden durch die
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Wörter „Tests zur In-vitro-Diagnostik“ ersetzt.
(BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für jj) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie: „6. Blutzubereitungen
a) Gerinnungsfaktoren 27 100 EUR,“
Artikel 1 b) Albumin 14 830 EUR,“
Änderung der Kostenverordnung c) virusinaktivierte
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts Plasmen 16 360 EUR,“
nach dem Arzneimittelgesetz d) nicht virusinaktivierte
Erythrozyten-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
konzentrate,
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 16. De-
Thrombozyten-
zember 1996 (BGBl. I S. 1971), geändert durch Artikel 2
konzentrate
der Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4054),
und Frischplasmen 12 780 EUR,“
wird wie folgt geändert:
e) Stammzellen und
sonstige Blut-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
zubereitungen 10 230 EUR“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 25 560 EUR“.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „31 500 DM“ kk) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 25 Abs. 5a“
durch die Angabe „16 110 EUR“ ersetzt. durch die Angabe „§ 25 Abs. 5b“ und die An-
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe gabe „7 500 DM“ durch die Angabe „3 830 EUR“
„24 500 DM“ durch die Angabe „12 530 EUR“ ersetzt.
ersetzt. ll) In Nummer 8 wird die Angabe „3 000 DM“
cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe durch die Angabe „1 530 EUR“ ersetzt.
„21 000 DM“ durch die Angabe „10 740 EUR“ b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8
ersetzt. angefügt:
dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Angabe „(6) Für das Erstellen oder die Aktualisierung
„42 000 DM“ durch die Angabe „21 470 EUR“ eines Beurteilungsberichts wird eine Gebühr von
und das Wort „monovalenten“ durch die Wörter 510 EUR bis zur Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen
„gegen eine Infektionskrankheit“ ersetzt. Gebühr erhoben.
ee) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe (7) Für die Durchführung des Verfahrens der
„27 000 DM“ durch die Angabe „13 800 EUR“ gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundes-
und die Wörter „für jede weitere Komponente“ republik Deutschland als Referenzmitgliedstaat
werden durch die Wörter „gegen mehrere angegeben ist, wird, unbeschadet der in Absatz 6
Infektionskrankheiten je Art“ ersetzt. aufgeführten Gebühr, eine Gebühr von 2 050 EUR
ff) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe bis 12 780 EUR erhoben. Absatz 5 gilt entsprechend.
„80 000 DM“ durch die Angabe „40 900 EUR“ (8) Für die Bearbeitung einer Plasma-Stamm-
ersetzt. dokumentation wird eine Gebühr von 2 760 EUR,
gg) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe für die Bearbeitung einer Spenden-Stammdoku-
„22 000 DM“ durch die Angabe „11 250 EUR“ mentation eine Gebühr von 1 180 EUR erhoben.“
ersetzt.
hh) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„13 200 DM“ durch die Angabe „6 750 EUR“ a) Die Angabe „500 bis 2 000 DM“ wird durch die
ersetzt. Angabe „260 bis 1 020 EUR“ ersetzt.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
b) Es wird folgender Satz angefügt: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Wird dieselbe Auflage bei weiteren Arzneimitteln „(3) Wird dieselbe Änderung für mehrere Arz-
eines pharmazeutischen Unternehmers angeordnet neimittel eines pharmazeutischen Unternehmers
und entsteht dadurch kein wesentlich weiterer angezeigt, ist für ein Arzneimittel die volle Gebühr
Bearbeitungsaufwand, so beträgt die Gebühr für und für jedes weitere Arzneimittel, soweit bei der
jedes weitere Arzneimittel ein Zehntel der für das Bearbeitung kein wesentlicher weiterer Aufwand
erste Arzneimittel bestimmten Gebühr.“ entsteht, ein Zehntel der Regelgebühr zu erheben.
Werden dabei auch Änderungen nach der Verord-
3. § 4 wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulas-
sung, die von einer zuständigen Behörde eines
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 DM“
Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EG Nr. L 55
durch die Angabe „1 020 EUR“ ersetzt.
S. 7), angezeigt, so wird die volle Gebühr nach
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 100 DM“ Absatz 1 Nr. 5 berechnet und bei gleichzeitig ein-
durch die Angabe „3 120 EUR“ ersetzt. gereichten Änderungen im Sinne des Absatzes 1
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ 6 700 DM“ Nr. 4 wird jeweils ein Zehntel der dort vorgesehenen
durch die Angabe „3 430 EUR“ ersetzt. Gebühr erhoben. Im Falle der Änderung der Plas-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ma- oder Spenden-Stammdokumentation wird für
jede Änderung nur eine volle Gebühr erhoben.“
„4. die Bearbeitung der Änderung einer Zu-
lassung d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) bei zustimmungs- e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
bedürftigen Änderungen
f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
mit Ausnahme der Ände-
angefügt:
rung der Packungsgröße
und der Änderung des „(8) Liegt eine Änderung nach Absatz 1 Nr. 4a
Herstellungsverfahrens 1 120 EUR,“ oder Nr. 5b, soweit es sich um die Änderung
b) bei der Änderung des des Prüfverfahrens handelt, auch im öffentlichen
Herstellungsverfahrens 1 120 EUR,“ Interesse, so kann die Gebühr auf ein Viertel
bis zu der ermäßigt werden; führt die Änderung zum Ersatz
für die Zu- oder zur Vermeidung von Tierversuchen, so kann
lassung vor- von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
gesehenen (9) Die nach Absatz 1 Nr. 2 vorgesehene Gebühr
Gebühr, ist bei In-vitro-Diagnostika in Abhängigkeit von dem
c) bei allen anderen Zeitraum, in dem sie noch nach dem Arzneimittel-
Änderungsanzeigen, gesetz in Verkehr gebracht werden können, zu
soweit sie nicht unter ermäßigen, und zwar je Jahr, um das sich die Fünf-
Buchstabe d fallen 260 EUR,“ Jahres-Frist verkürzt, um ein Fünftel der Gebühr.“
d) bei Änderung der Firma
oder der Anschrift des 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Herstellers oder des
Antragstellers, bei der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Übertragung auf einen aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
anderen Hersteller oder „4 200 DM“ durch die Angabe „2 150 EUR“
pharmazeutischen ersetzt.
Unternehmer oder bei
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
Mitvertrieb 50 EUR“.
„2 800 DM“ durch die Angabe „1 430 EUR“
ee) In Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch- ersetzt.
stabe aa wird die Angabe „5 000 DM“ durch
die Angabe „2 560 EUR“ ersetzt. cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„2 900 DM“ durch die Angabe „1 480 EUR“
ff) In Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
ersetzt.
stabe bb wird die Angabe „500 DM“ durch
die Angabe „260 EUR“ ersetzt. dd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
gg) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch- „1 900 DM“ durch die Angabe „970 EUR“
stabe aa wird die Angabe „17 500 DM“ durch ersetzt.
die Angabe „8 950 EUR“ ersetzt. ee) In Nummer 3 wird die Angabe „1 900 DM“
hh) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch- durch die Angabe „970 EUR“ ersetzt.
stabe bb wird die Angabe „7 500 DM“ durch ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „3 830 EUR“ ersetzt.
„4. Virusimpfstoffe
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) gegen eine Infektions-
„(2) Zieht eine Änderung die Änderung der Kenn-
krankheit 2 660 EUR,“
zeichnung, Packungsbeilage oder Fachinformation
nach sich, wird für diese Folgeänderungen keine b) gegen mehrere Infektions-
weitere Gebühr erhoben.“ krankheiten je Art 1 530 EUR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1485
gg) In Nummer 5 wird die Angabe „1 200 DM“ Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“
durch die Angabe „610 EUR“ ersetzt. ersetzt.
hh) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5, das
„600 DM“ durch die Angabe „310 EUR“ ersetzt. Wort „Chargenzertifikate“ wird durch die Wörter
ii) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Zertifizierung einer Chargenprüfung“, die Wörter
„300 DM“ durch die Angabe „150 EUR“ ersetzt. „die Hälfte der“ durch das Wort „die“ und das Wort
„vorgesehen“ durch „vorgesehene“ ersetzt.
jj) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe
„300 DM“ durch die Angabe „150 EUR“ ersetzt. f) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6
und 7 eingefügt:
kk) In Nummer 7 wird die Angabe „2 000 DM“ durch
die Angabe „1 020 EUR“ ersetzt. „6. Zertifikate für Chargen, die nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittel-
ll) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: gesetzes freigegeben worden sind 50 EUR,“
„8. Tests zur In-vitro-Diagnostik „7. Testung eines Plasmapools
a) Diagnostika für HIV und a) je NAT-Marker 80 EUR,“
Hepatitisviren sowie
der durch sie hervor- b) Virusserologie einschließlich
gerufenen Antikörper 1 430 EUR,“ eines NAT-Markers 100 EUR“.
b) andere Tests zur g) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und die
In-vitro-Diagnostik 770 EUR“. Angabe „400 DM“ durch die Angabe „200 EUR“
ersetzt.
mm) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe
„7 100 DM“ durch die Angabe „3 630 EUR“
ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert:
nn) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 500 DM“ durch
„6 500 DM“ durch die Angabe „3 320 EUR“ die Angabe „770 EUR“ ersetzt.
ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „8 000 DM“ durch
oo) In Nummer 9 Buchstabe c wird die Angabe die Angabe „4 090 EUR“ ersetzt.
„5 900 DM“ durch die Angabe „3 020 EUR“
ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert:
pp) In Nummer 9 Buchstabe d wird die Angabe a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„3 500 DM“ durch die Angabe „1 790 EUR“ „(2) Die Kostenverordnung ist auch anzuwenden
ersetzt. auf Fälle, in denen vor deren Inkrafttreten Amts-
qq) In Nummer 9 Buchstabe e wird die Angabe handlungen im Sinne des § 2 Abs. 6, 7 oder 8 vor-
„5 200 DM“ durch die Angabe „2 660 EUR“ genommen worden sind, und die Kostenerhebung
ersetzt. im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenver-
ordnung um einen entsprechenden Gebührentat-
b) In Absatz 7 werden das Wort „anderen“ vor dem
bestand vorbehalten wurde.“
Wort „Mitgliedstaates“ gestrichen, nach dem
Komma der Halbsatz „oder wurde die Charge b) Absatz 3 wird aufgehoben.
vom Paul-Ehrlich-Institut im Sinne des § 8 Nr. 5
zertifiziert,“ eingefügt und die Angabe „300 DM“
durch „100 EUR“ ersetzt. Artikel 2
Neufassung der Kostenverordnung
5. § 8 wird wie folgt geändert: für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
a) In Nummer 1 wird die Angabe „500 DM bis nach dem Arzneimittelgesetz
2 000 DM“ durch die Angabe „260 bis 1 020 EUR“
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
ersetzt.
Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
„2. selbständige 100 EUR der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Beratungen je Mitarbeiter pro Stunde“. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 EUR“
Artikel 3
ersetzt.
Inkrafttreten
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, nach
dem Wort „Bescheinigungen“ werden ein Komma Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und das Wort „Zweitschriften“ eingefügt und die in Kraft.
Bonn, den 22. April 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 24. April 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), § 32
zuletzt geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Mai 2002 für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln 205,13 EUR und für Flüge nach Sichtflugregeln 82,05 EUR.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2001 26,50 DM“ durch die Angabe
„1. Mai 2002 12,72 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Berlin, den 24. April 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1487
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 25. April 2002
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), der durch Arti-
kel 207 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die
durch die Verordnung vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 13, 14 und 28 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 15 bis 27 werden die neuen Nummern 13 bis 25.
c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Ringel- und Türkentauben vom 1. November bis 20. Februar“.
d) Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Höckerschwäne vom 1. November bis 20. Februar“.
e) Die neue Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-,
Tafel-, Samt- und Trauerenten vom 1. Oktober bis 15. Januar“.
f) Die neue Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24. Blässhühner vom 11. September bis 20. Februar“.
g) Die neue Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und
Heringsmöwen vom 1. Oktober bis 10. Februar“.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Jagdzeiten umfassen nur solche Zeiträume
einschließlich Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren
Umständen für einen Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht
besteht.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen
Vom 25. April 2002
Auf Grund oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach
– des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle,
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach die einer verordneten Rücknahme oder Rück-
Anhörung der beteiligten Kreise, gabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme
– des § 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreis- oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der An-
Bundestages, nahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung,
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf- insbesondere zur Sortierung oder Behandlung
wirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Ver-
beteiligten Kreise, ordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe
anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt- Die Pflichten zur Nachweisführung über die ord-
schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte nungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach
des Bundestages, Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.“
– des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise in
Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
und Abfallgesetzes und
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
– des § 19 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes „Der Entsorgungsnachweis kann auch für meh-
nach Anhörung der beteiligten Kreise rere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in dersel-
ben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt
verordnet die Bundesregierung und
werden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vor-
auf Grund gesehenen Formblätter für jede Abfallart geson-
des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislauf- dert zu verwenden.“
wirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1 b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht
durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit nachweise“ und nach den Wörtern „des Abfall-
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset- erzeugers“ die Wörter „einschließlich der Dekla-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi- rationsanalyse“ eingefügt.
sationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft a) Nach den Wörtern „zuständige Behörde“ werden
die Wörter „das Deckblatt Entsorgungsnach-
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- weise sowie“ und nach den Wörtern „verantwort-
schutz und Reaktorsicherheit: liche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der
Deklarationsanalyse“ eingefügt.
Artikel 1 b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Änderung der Nachweisverordnung „Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich,
soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art
(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3 der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wer-
der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), den und sich aus diesen Angaben die Art, die
wird wie folgt geändert: Beschaffenheit und Zusammensetzung des Ab-
falls in einem für die weitere Durchführung des
1. § 1 wird wie folgt geändert: Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang er-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: geben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld
„Weitere Angaben“ des Formblattes Deklara-
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus- tionsanalyse einzutragen.“
haltungen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
„(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datums“ durch
§ 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme das Wort „Eingangsdatums“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1489
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die gungsnachweise sowie“ und nach den Wörtern
in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah- „verantwortliche Erklärung“ die Wörter „ein-
men“ gestrichen. schließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Deklarationsanalyse oder Angaben“ eingefügt.
„Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müs- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Sam-
sen den Auflagen nachkommen.“ melentsorgungsnachweises“ die Wörter „inner-
halb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung
durch die zuständige Behörde“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der 7a. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Zweiten Teils
eine Ablichtung“ die Wörter „innerhalb von zehn wird wie folgt gefasst:
Arbeitstagen nach Zugang des Originals“ einge-
fügt. „Privilegiertes Verfahren“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „über-
sendet“ die Wörter „innerhalb von zehn Arbeits- 8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tagen nach Ablauf der Frist“ eingefügt. a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsor-
6. § 8 wird wie folgt geändert:
gung nach § 11 der für ihn zuständigen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Behörde eine Ablichtung der Nachweis-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der An- erklärungen übersendet.“
lage 1“ das Wort „nur“ eingefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „haben“ „Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3
das Komma gestrichen und folgender und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten
Halbsatz angefügt: längstens fünf Jahre.“
„oder im Fall der Einsammlung von Altölen
derselben Sammelkategorie oder den Sam- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
melkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der
„§ 11
Altölverordnung vom 27. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Arti- Übersendung der Nachweiserklärungen
kel 1 der Verordnung zur Änderung abfall- (1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor
rechtlicher Bestimmungen zur Altölentsor- Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn
gung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den
angehören, soweit eine Getrennthaltung §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen
nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie- Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist
ben ist,“. kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde ver-
cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: kürzt werden.
„4. die bei dem einzelnen Erzeuger einge- (2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärun-
sammelte Abfallmenge 20 Tonnen je gen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht
Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislauf-
den unter Nummer 1 genannten Altölen wirtschafts- und Abfallgesetzes, im Fall der Verwer-
die eingesammelte Altölmenge 20 Ton- tung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
nen je Sammelkategorie und Kalender- § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
jahr nicht übersteigt.“ setzes erfüllt.“
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
10. § 12 wird aufgehoben.
„Im Fall der Einsammlung von Altölen nach
Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die
Sammelkategorie prägenden Abfallschlüssel 11. § 13 wird wie folgt geändert:
geführt werden.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die
ee) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-
gefasst: men“ gestrichen.
„Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
der in Anlage 2 genannten Abfälle.“
gefügt:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht
„Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten
aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-
Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der
nachweise,“ und nach den Wörtern „verantwort-
jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der
liche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der
Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und
Deklarationsanalyse“ eingefügt.
Anlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsor-
gungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-
7. § 9 wird wie folgt geändert: ber 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „zustän- jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder
dige Behörde“ die Wörter „das Deckblatt Entsor- Beseitigungsverfahren zu bezeichnen.“
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: pflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfall-
„(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 erzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck
gilt für die Annahme von Abfällen, für die der dem Übernahmeschein eine weitere Ausferti-
Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung gung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestim-
maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 mung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.“ „Frei für Vermerke“ einzutragen.“
16. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der erste Halbsatz
„Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung
„1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anzeige
nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszu-
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11
füllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfall-
oder § 12 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder
beförderer einzutragen sowie insbesondere die
nicht den Anforderungen entsprechend abge-
Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben.“
geben wurde“
durch folgenden Halbsatz ersetzt: 17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nach- a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Verwendung
weiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Ver- der“ die Angabe „nach § 18“ eingefügt.
bindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig übersandt wurden“. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 findet entsprechende Anwendung.“
13. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:
„Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als 18. § 25 wird wie folgt geändert:
Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht
Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Rei- aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-
henfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als gungsnachweise,“ eingefügt.
letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß)
angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen „§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entspre-
nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der chende Anwendung.“
Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entspre-
chenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt cc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durch- „Der vereinfachte Nachweis gilt längstens
schreibt.“ fünf Jahre.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktage“ aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-
durch das Wort „Arbeitstage“ ersetzt. gungsnachweise,“ eingefügt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Werktage“ durch das bb) Satz 5 wird die folgt gefasst:
Wort „Arbeitstage“ ersetzt.
„Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit
Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5
15. § 18 wird wie folgt geändert: sowie § 23 finden entsprechende Anwen-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort und der Zahl dung.“
„Anlage 1“ ein Komma gesetzt und folgender c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Halbsatz angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Anlage 1“
„die im Durchschreibeverfahren als Übernahme- die Wörter „bei Übergabe der Abfälle“ einge-
scheinsatz zu verwenden sind.“ fügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf- „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“
grund einer Anordnung der zuständigen Behörde
nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 fügt:
mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Über- „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
gabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter
Feld „Abfallentsorger“ nachrichtlich anzugeben Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiege-
sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, ins- schein zum Zwecke der Bescheinigung ver-
besondere im Fall eines Befördererwechsels jede wendet werden, wenn dieser Beleg die er-
weitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“ forderlichen Angaben aus dem Formblatt
anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der
die Unterschriften des Übergebenden und Über- Einhaltung der für die Übernahmescheine
nehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger vorgesehenen Form, insbesondere der Un-
aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ver- terschriften, bedarf es bei der Verwendung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1491
von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung „(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach
eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abwei- den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu
chend von Satz 1 nicht bei Übergabe der den dort genannten Zwecken verwenden.“
Abfälle, so hat derjenige, der das Original des
Belegs einbehält, ein Doppel oder eine
Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn 20. § 28 wird wie folgt geändert:
Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktagen“ durch das
anderen an der Übergabe Beteiligten zu Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
übersenden. Die zuständige Behörde kann
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Übernahme-
die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehe-
schein“ die Wörter „oder den anstelle des Über-
nen Formblätter durch die Nachweispflich-
nahmescheins zu verwendenden Beleg“ einge-
tigen oder bestimmte Nachweispflichtige
fügt.
anordnen, wenn die Nachweispflichtigen
ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nach-
kommen oder die Verwendung der Formblät- 21. § 30 wird wie folgt geändert:
ter aus anderen Gründen zur Gewährleistung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einer ordnungsgemäßen Nachweisführung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Begleit-
geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen
scheins“ durch die Wörter „der nach dieser
der Anordnung nachkommen.“
Verordnung zu führenden Nachweise“ er-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Begleit-
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß scheins“ durch die Wörter „der nach dieser
§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Verordnung zu führenden Nachweise“ er-
überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies setzt.
gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsor-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung
der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle aa) Die Wörter „Besitzer von Abfällen“ werden
lediglich von der Einsammlung und Beförderung durch das Wort „Nachweispflichtige“ ersetzt.
ausgeschlossen sind.“ bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Der Nachweispflichtige muss der Anord-
„(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag nung nachkommen.“
oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung 22. § 32 wird wie folgt geändert:
von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3
erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in digitali-
oder Beseitigung noch in einer den Anforderun- sierter Form“ durch die Wörter „in elektronischer
gen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislauf- Form“ ersetzt.
wirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden b) In Absatz 2 werden die Wörter „der digitalisierten
Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigun- Aufbereitung“ durch die Wörter „der Aufbereitung
gen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwar- in elektronischer Form“ ersetzt.
ten sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „digital“ durch
die Wörter „in elektronischer Form“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Übernahme-
scheine“ die Wörter „oder anstelle der Übernah- „(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels
mescheine zu führenden Belege“ eingefügt und der elektronischen Datenverarbeitung und Daten-
die Wörter „Anzeigen und“ gestrichen. fernübertragung kann die zuständige Behörde die
Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die für auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsor-
den Entsorger zuständige Behörde“ das gern sowie Einsammlern oder Beförderern von
Komma sowie die Wörter „die erforderliche Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nach-
Anzeigennummer“ gestrichen. weisführung in entsprechender Anwendung der
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Anforderungen an die Nachweisführung mittels
der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Ein-
„Erfolgt die Nachweisführung über die Ent- richtung und Führung der Nachweisbücher nach
sorgung besonders überwachungsbedürfti- dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige
ger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an
die zuständige Behörde die Vergabe der einer Erprobung der Nachweisführung nach
nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderun-
durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestell- gen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der
ten Abfallentsorger zulassen.“ Nachweisführung freistellen, soweit erwartet wer-
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe den kann, dass durch die Nutzung der Möglich-
„3. „AN“ für Anzeige“ gestrichen. keiten und Vorteile der elektronischen Datenver-
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
arbeitung und Datenfernübertragung, insbeson- 24. § 34 wird wie folgt gefasst:
dere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweis- „§ 34
daten, eine ordnungsgemäße Überwachung der
Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind meh- Übergangsvorschriften
rere Behörden zuständig, trifft die Entscheidun- (1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch
gen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsor- Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines
gungsanlage zuständige Behörde im Benehmen Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und
mit den übrigen zuständigen Behörden.“ entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verord-
nung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbe-
23. § 33 wird wie folgt geändert: stimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von
a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1 der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.
oder 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 (2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und nach der oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25
Angabe „§ 9 Abs. 2“ die Angabe „ , § 23 Satz 1 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genann-
Nr. 1“ eingefügt. ten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9 bis zum 31. Dezember 2006 fort.
Abs. 2“ die Angabe „, § 23 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
und die Angabe „oder § 21 Abs. 1 Satz 4“ durch die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3
die Angabe „ , § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I
Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im
eingefügt: Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung
der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und
„4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin- Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach
dung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Ver-
Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 ordnung, bis diese Verordnung durch eine entspre-
Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung chende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine
nicht rechtzeitig übersendet,“. entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder
d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5. abgelöst worden ist.“
e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort
„mitführt“ die Wörter „oder nicht“ eingefügt. 25. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
f) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen. „Anlage 2
g) In Nummer 6 wird nach dem Wort „entgegen“ die zur Verordnung über
Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder“ eingefügt. Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
h) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 16, auch in Ver- Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:
bindung mit § 26 Satz 1“ durch die Angabe „§ 16 13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
oder § 26 Satz 1“ ersetzt.
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
i) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
eingefügt: 16 06 01 Bleibatterien
„8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)“.
Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1
Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
Artikel 2
dung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3
Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, Änderung der Klärschlammverordnung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- Dem § 7 der Klärschlammverordnung vom 15. April
gibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des
oder nicht rechtzeitig übersendet,“. Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert
k) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:
l) Nach der neuen Nummer 9 werden folgende neue „(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche
Nummern 10 bis 12 eingefügt: die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die
„10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme
nicht führt, des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“
11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe
der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht voll- Artikel 3
ständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, Änderung der Bioabfallverordnung
12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwen- Dem § 11 der Bioabfallverordnung vom 21. September
det,“. 1998 (BGBl. I S. 2955), die durch Artikel 5 der Verordnung
m) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert wor-
neuen Nummern 13 bis 16. den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1493
„(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die
„Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils
Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme
bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundes-
des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu
Artikel 4 melden.“
Änderung der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 Artikel 4b
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird
wie folgt geändert: Dem § 1 Abs. 2 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861),
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird
„(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackun-
folgender Satz angefügt:
gen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die
Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5 „Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die
des Anhangs I entsprechend zu erfüllen. Die Dokumen- Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen
tation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der
oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Altauto-Verordnung.“
Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des Anhangs I gelten
entsprechend.“
Artikel 4c
2. In Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 wird Satz 8 durch Änderung der Abfallwirtschafts-
folgende Sätze ersetzt: konzept- und -bilanzverordnung
„Die Bescheinigung ist von der in Satz 7 genannten In Anlage 2 (zu § 10) der Abfallwirtschaftskonzept- und
Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde S. 1447, 1997 I S. 2862), die durch Artikel 4 der Verord-
vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert
den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf worden ist, wird in den Spalten 1 und 2 folgende Num-
Verlangen vorzulegen. Im Falle des Zusammenwirkens mer 1 eingefügt:
mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die
Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Herstel- „ Spalte 1 Spalte 2
ler und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen.“
1. Altautos gemäß § 2 Auf die in Spalte 1 Nr. 1
Abs. 1 der Altauto- genannten Abfälle finden
Artikel 4a Verordnung (Abfall- die Regelungen dieser
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung schlüssel 16 01 04) Verordnung keine An-
wendung “.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Neubekanntmachung
„(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnun-
gen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entschei- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
dungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung in der
nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sind. “ sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirt- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
schafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.“ kündung folgenden ersten Kalendermonats in Kraft.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1495
Erste Verordnung
zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 29. April 2002
Auf Grund des § 22 des Finanzdienstleistungsaufsichts- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
das Bundesministerium der Finanzen: anstalt“ und die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 1
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter „des
Änderung des Bundesaufsichtsamtes“ jeweils durch die Wörter
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), geändert durch 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung vom 5. April 2002
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundes-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aufsichtsamt“ durch die Wörter „Bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
a) In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die
Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für den Wert- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
papierhandel“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr.1 bis 3 und in Absatz 3 werden die
Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ jeweils durch
aa) In den §§ 40 und 44 werden die Wörter „des die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Bundesaufsichtsamtes“ jeweils durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
bb) In § 45 werden die Wörter „das Bundes- anstalt“ ersetzt.
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
2. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhan- „Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt
del“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz- haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt. erforderlichen Informationen mitzuteilen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
3. § 4 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes- ersetzt.
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bun-
desaufsichtsamt)“ durch die Wörter „Die Bun- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht a) In Absatz 1 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
(Bundesanstalt)“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“
bb) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das ersetzt.
Wort „Sie“ und das Wort „ihm“ durch das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„ihr“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- anstalt“ und die Wörter „es von seinen“ durch
anstalt“ ersetzt. die Wörter „sie von ihren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf- bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt nimmt die ihm“ durch die Wörter „Die sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
Bundesanstalt nimmt die ihr“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Bun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Bei der Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
desanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- „Die Bundesanstalt darf die Daten unter Be-
anstalt“ ersetzt. achtung der Zweckbestimmung den Börsen-
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
aufsichtsbehörden und den Handelsüberwa- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
chungsstellen der Börsen mitteilen.“ sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun- 13. In § 16 Abs. 3 Satz 2 und 4 werden die Wörter „dem
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun- Bundesaufsichtsamt“ jeweils durch die Wörter „der
desanstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichts- Bundesanstalt“ ersetzt.
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
anstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
„3. der Bundesanstalt“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- 15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ jeweils durch die
anstalt“ ersetzt. Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
16. In § 24 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
17. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
18. In § 27 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-
10. In § 11 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ anstalt“ ersetzt.
ersetzt.
19. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
11. § 14 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert. ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- 20. In § 31 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
anstalt“ ersetzt. aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ jeweils durch die Wörter
21. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ jeweils durch die Wörter „die Bun- 22. In § 36 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
desanstalt“ ersetzt. durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- 23. § 37 wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
12. § 15 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ 24. § 40 wird wie folgt geändert:
und in der Nummer 3 die Wörter „dem Bundesauf- a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
ersetzt. anstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1497
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
anstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ ersetzt.
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesauf- 32. § 48 wird wie folgt geändert:
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
anstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. desanstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
desanstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichts- ersetzt.
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
anstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
25. § 41 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
desanstalt“ ersetzt. sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- 33. In § 50 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
anstalt“ und das Wort „seine“ durch das Wort sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
„ihre“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
34. In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
26. In § 42 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
35. In § 52 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ 36. In § 53 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
28. In § 44 werden in der Überschrift die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- 37. § 56 wird wie folgt geändert:
anstalt“ und im Übrigen die Wörter „Das Bundesauf- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ und die Wörter „es sie“ durch die
29. § 45 wird wie folgt geändert:
Wörter „es die Verfügung“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Bundes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesaufsichts-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
30. § 46 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“,
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ er-
das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ und
setzt.
das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
ersetzt. 38. In § 57 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
31. § 47 wird wie folgt geändert: und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ 39. In § 61 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
ersetzt. durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
40. In § 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- 2. In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und § 5 Satz 3 werden die
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ jeweils durch die
anstalt“ ersetzt. Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
41. In § 64 werden die Wörter „des Bundesaufsichts- (3) Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. 2001 (BGBl. I S. 4263) wird wie folgt geändert:
42. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichts-
a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
amt)“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesauf- 2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Worte „der Bundesanstalt“ sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundesanstalt“
ersetzt. ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Artikel 2
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
Änderung ersetzt.
des Gerichtskostengesetzes
In § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in 4. In § 11 werden die Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember durch die Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.
1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geän- 5. § 12 wird wie folgt geändert.
dert worden ist, werden die Wörter „des Bundesaufsichts- a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
amtes für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „der sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Artikel 3 sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
Änderung von Rechtsverordnungen
c) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesauf-
(1) Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
2001 (BGBl. I S. 4259) wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „beim Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die (4) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember
Wörter „bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- 2001 (BGBl. I S. 4267) wird wie folgt geändert:
tungsaufsicht“ ersetzt.
1. In § 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 5 und in Abs. 2 Satz 2 werden den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“ durch
die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ jeweils durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- 2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
anstalt“ ersetzt. ersetzt.
(2) Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung 3. In § 5 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261) wird wie folgt durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „beim Bundes- Artikel 4
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Inkrafttreten
Wörter „bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Berlin, den 29. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1499
Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 29. April 2002
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende
Satzung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Berlin, den 29. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Anlage
(zu § 1)
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Erster Abschnitt
Aufbau und Geschäftsführung
§1
Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundesanstalt). Im Geschäfts-
verkehr kann zusätzlich die Abkürzung „BAFin“ verwendet werden.
(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifi-
schen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Ein-
heiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der
Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.
§2
Rechte und
Pflichten der Organe der Bundesanstalt
(1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.
Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.
(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vize-
präsident.
(3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren
Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung
sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wert-
papierhandel bei der Kostentragung führen.
(4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus.
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsrat
§3
Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Verwaltungsrats; Vorschlagsrecht
(1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe
bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genanten Verbände
der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundes-
ministerium bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung
und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mit-
gliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die
Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vor-
sitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des
Satzes 2 soll nicht erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf
die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen
der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach
Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die
Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60
des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder
eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Ver-
hinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den
Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus
dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1501
Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungs-
rats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende
Zeit bestellt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt.
(6) Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen
besitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht:
1. für die fünf Vertreter der Kreditinstitute der Zentrale Kreditausschuss,
2. für die vier Vertreter der Versicherungsunternehmen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.,
3. für den Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V..
Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.
§4
Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen:
1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten;
2. zur Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes, jeweils unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und des Bundesrechnungshofs;
3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt,
4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);
5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes);
6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt
bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden;
7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über
die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung
zu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzel-
nes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die
Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unter-
stützen.
§5
Vertretung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist
nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich.
§6
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ein-
berufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwal-
tungsrats es beantragen.
(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine
Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentral-
abteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzuneh-
men, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank.
Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftsperso-
nen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten
kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeord-
neter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müs-
sen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere
Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Fest-
stellung der Beschlüsse.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb
der Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
§7
Verfahren
Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§8
Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine
Geschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem
Beiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist
ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge
einzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu
beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann
externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.
(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die
Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung
können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und
dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.
(3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter
Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung
genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unter-
nehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:
1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e.V.,
2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V.,
3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.,
4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e.V.,
5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.,
6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. in Abstimmung mit dem Verband der Priva-
ten Bausparkassen e.V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,
7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Invest-
mentgesellschaften e.V.,
8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V.,
9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V..
Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungs-
betriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der
Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und
einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
(5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der
Präsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen
des Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.
(6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner
Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die
Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt
mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.
(7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Dritter Abschnitt
Haushaltsführung
§9
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten einzureichen:
1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage
des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1503
(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im
Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident der Bundesanstalt bis zur Konstituierung des
Verwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Maßgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustim-
mung des Bundesministeriums bedarf, Verpflichtungen eingehen.
§ 10
Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind
nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die
Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in ent-
sprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.
(3) Der Jahresabschluss ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von
einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sein. Für das Rumpfjahr 2002 und die Jahre 2003 bis 2005 wird der Abschlussprüfer nach Ausschrei-
bung auf Vorschlag des Bundesministeriums beauftragt. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss sowie den
Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem
Bundesministerium der Finanzen zu.
Vierter Abschnitt
Übergang von Rechten
und Pflichten, Veröffentlichung
§ 11
Übergang von Rechten und Pflichten
Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur
Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundes-
anstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu
geben.
§ 12
Veröffentlichung
Die Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
Vom 29. April 2002
Auf Grund 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3,
– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanz- § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 4
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 des Wertpapierhandelsgesetzes,
(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des 3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 3
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus
S. 821) und schweren Straftaten,
– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf- 4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29
sichtsgesetzes Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18
Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgeset-
Abschnitt 1 zes,
Kosten für Amtshandlungen 6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1,
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und
§1 § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1
Gebühren Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-
Verordnung,
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen 7. auf Grund des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12
der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 24b Abs. 1
Maßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichts- Satz 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
gesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Aus- schaften,
lagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere 8. auf Grund des
Regelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner
a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Amtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Sinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach tref-
26. März 2002 (BGBl I S. 1219), auch in Verbindung
fen, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 vorbehaltlich
mit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112
des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
gilt das Verwaltungskostengesetz.
b) aa) § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsauf-
(2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, wel-
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c
che die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft beson-
Satz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch
derer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen
in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in
des Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versiche-
§2 rungsaufsichtsgesetzes;
Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
(1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer zes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3,
Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshand- § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-
lungen dung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbin-
1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, dung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 3b Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-
Satz 1 , § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, sichtsgesetzes;
auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 zes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit
und Abs. 2 Satz 1 und § 37 des Gesetzes über das § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1
Kreditwesen, des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1505
c) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsauf- § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Ver-
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c sicherungsaufsichtsgesetzes;
Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
k) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
§ 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungs-
d) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsauf- aufsichtsgesetzes;
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 l) § 110 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und gesetzes;
Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes; m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes;
e) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsauf- n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Ver-
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 sicherungsaufsichtsgesetzes.
Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 (2) Die Gebühr beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen
Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versiche- in den Absätzen 3 bis 5
rungsaufsichtsgesetzes; 1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
f) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 2b
Versicherungsaufsichtsgesetzes; Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen,
g) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2
§ 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung, und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen,
auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versiche- d) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des
rungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Gesetzes über das Kreditwesen,
Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2
Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes e) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des
in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds- Gesetzes über das Kreditwesen
Kapitalanlagenverordnung; aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen
nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15
h) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1,
Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Geset-
auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versiche- zes über das Kreditwesen,
rungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110
Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen
Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds- Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots,
Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot,
maximal 1 000 Euro,
i) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsauf-
f) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79,
über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53
105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; aa) 1 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur
Erbringung von Finanzdienstleistungen im
bb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsauf- Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7 des
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, Gesetzes über das Kreditwesen,
105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113 bb) 2 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
cc) § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsauf- Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die
sichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79, Anlage- und Abschlussvermittlung oder die
105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit
dd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgeset- nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
zes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3 menten gehandelt wird,
in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des cc) 3 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur
Versicherungsaufsichtsgesetzes; Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
j) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die
auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, Anlage- und Abschlussvermittlung oder die
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Finanzportfolioverwaltung die Befugnis um- bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im
fasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, Gesetzes über das Kreditwesen in Ver-
und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit bindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Geset-
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru- zes über Kapitalanlagegesellschaften,
menten gehandelt wird, sofern die Kapitalanlagegesellschaft
auch Altersvorsorge- oder Immobilien-
dd) 4 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur
fonds sowie gemischte Wertpapier- und
Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Grundstücksfonds vertreibt,
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als
Fällen nach Nr. 2 und 3 im Rahmen der Hypothekenbank im Sinne des Hypothe-
Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit kenbankgesetzes oder
Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als
Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Bausparkasse im Sinne des Gesetzes
Kreditwesen und § 1 Abs. 3d Satz 3 des Geset- über Bausparkassen,
zes über das Kreditwesen, wenn das Institut
Wertpapierhandelsbank ist, g) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des
§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
ee) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnis-
Gesetzes über das Kreditwesen, inhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines
ff) 10 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaub-
Betreiben von Bankgeschäften, wenn nis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach
Buchstabe e,
aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im
h) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5
Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Auf-
und 7 bis 12 des Gesetzes über das Kre-
hebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer
ditwesen betrieben werden und das Insti-
Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr
tut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne
nach Buchstabe e,
des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen ist und darüber hinaus i) in den Fällen des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des
auch keine Finanzdienstleistungen er- Gesetzes über das Kreditwesen für die Unter-
bringt oder sagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Pro-
zent der nach Buchstabe e ermittelten Gebühr,
bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 höchstens jedoch 3 000 Euro,
Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1 j) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 37 des
und 6 des Gesetzes über Kapitalanlage- Gesetzes über das Kreditwesen;
gesellschaften betrieben werden, sofern 2. a) 1 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des
die Kapitalanlagegesellschaft keine Wertpapierhandelsgesetzes,
Altersvorsorge- oder Immobilienfonds
sowie gemischte Wertpapier- und Grund- b) 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 des
stücksfonds vertreibt, Wertpapierhandelsgesetzes,
c) 1 500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des
gg) 20 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum
Wertpapierhandelsgesetzes,
Betreiben von Bankgeschäften, wenn das Insti-
tut im Falle der Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuch- d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wert-
stabe ff Dreifachbuchstabe aaa auch Finanz- papierhandelsgesetzes;
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a 3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kredit- Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus
wesen erbringt, schweren Straftaten,
hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Gesetzes
Betreiben von Bankgeschäften bei über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Straftaten;
Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das 4. a) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypotheken-
Kreditwesen, unabhängig davon, ob bankgesetzes für die Genehmigung einer neuen
neben den Bankgeschäften im Sinne von Wertermittlungsanweisung,
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Geset-
zes über das Kreditwesen noch weitere b) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypo-
Bankgeschäfte im Sinne nach Abs. 1 thekenbankgesetzes für die Genehmigung der
Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 des Geset- Änderung einer genehmigten Wertermittlungs-
zes über das Kreditwesen betrieben oder anweisung,
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 c) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypo-
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes thekenbankgesetzes für die Genehmigung der
über das Kreditwesen erbracht werden, Darlehensbedingungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1507
d) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des aa) als Grundgebühr
Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der
aaa) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-
Änderung genehmigter Darlehensbedingungen,
erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer
e) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29 substitutiven Krankenversicherung (An-
Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes; lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil A Sparte Nr. 1 Risikoarten Buchstabe
5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des
b und c),
Schiffsbankgesetzes,
bbb) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-
b) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des
erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer
Schiffsbankgesetzes,
Versicherungssparte der Lebensversi-
c) 1 000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in cherung (Anlage zum Versicherungsauf-
Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbank- sichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21,
gesetzes, 22, 23 oder 24),
d) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des ccc) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-
Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer erlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen
neuen Wertermittlungsanweisung, Pensionsfonds (Anlage zum Versiche-
e) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des rungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25),
Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer ddd) 10 000 Euro für die erstmalige Erteilung
Änderung einer genehmigten Wertermittlungs- der Erlaubnis in anderen Fällen,
anweisung,
bb) zuzüglich einer Zusatzgebühr
f) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffs-
aaa) von 2 500 Euro für jede Erteilung einer
bankgesetzes für die Genehmigung der Darlehens-
Erlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Num-
bedingungen,
mern der Anlage zum Versicherungsauf-
g) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des sichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der
Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Anlage Teil A keine Untergliederungen
Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, nach Risikoarten enthält, oder
h) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum
des § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes; Betrieb einer Risikoart einer Sparte der
6. a) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 Anlage Teil A zum Versicherungsauf-
und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über sichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart,
Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4 der Bausparkas- soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum
sen-Verordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz Unterglie-
derungen nach Buchstaben enthält,
b) 2 500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1
und 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie cc) die in den Nummern 1 und 2 genannten Ge-
§ 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Ver- bühren werden von der Bundesanstalt entspre-
ordnung, chend erhoben für die Erstellung des Gut-
achtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Ver-
c) 3 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des sicherungsaufsichtsgesetzes,
Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Ände-
rungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge- b) 500 Euro in den Fällen
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingun- aa) des § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versiche-
gen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 rungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung
und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12
betreffend das Gesetz über Bausparkassen betref- Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese
fen, jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
d) 6 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1
Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Ände- und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im
rungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge- Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingun- der Absicht der Bestellung eines verantwort-
gen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen lichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässig-
zugrunde gelegt werden sollen; keit und fachlichen Eignung,
7. a) 250 Euro in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 2 und bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichts-
Abs. 3 sowie § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über gesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2
Kapitalanlagegesellschaften, und 3, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in
b) 750 Euro in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanla- Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Ver-
gegesellschaften; sicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der
8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungs- laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht
aufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 110d der Bestellung eines Treuhänders für die Prü-
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Ver- fung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
sicherungsaufsichtsgesetzes nung,
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
cc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76, f) 10 000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2
auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Ver-
und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungs- bindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-
aufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden sichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Um-
Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Be- wandlung,
stellung eines Treuhänders für den Deckungs- g) 3 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2,
stock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-
fachlichen Eignung, bindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g
c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Ver- der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit
sicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d
mit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2
und Abs. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 5, § 159 Abs. 1 Satz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung
§ 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset- mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-
zes verordnung für Genehmigungen,
h) 1 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versi-
aa) 500 bis 2 500 Euro für die Genehmigung einer cherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5
Satzungsänderung, Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung
bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts- mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,
betrieb § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-
aaa) einer Sparte (Nummern der Anlage Teil A bindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapital-
zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn anlagenverordnung für Genehmigungen;
die Sparte der Anlage Teil A keine Unter- i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3
gliederungen nach Risikoarten enthält) des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in
2 500 Euro oder Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1
bbb) einer Risikoart einer Sparte von 500 Euro
und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versiche-
je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage
rungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung
Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
eines erhöhten Anrechnungswertes bei Grund-
Untergliederungen nach Buchstaben ent-
stücken und grundstücksgleichen Rechten des
hält,
Deckungsstocks,
cc) für die Prüfung eines Pensionsplans bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in
aaa) 5 000 Euro bei Einführung eines neuen
Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbin-
Pensionsplans oder
dung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1
bbb) 2 500 bis 5 000 Euro bei einer Änderung und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versiche-
eines bestehenden Pensionsplans, rungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung
des Anrechnungswertes belasteter Grund-
d) 1 000 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a stücke und grundstücksgleicher Rechte des
Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Deckungsstocks,
auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105
cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen
Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
des § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungs-
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die
aufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen
§ 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie
zes), Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-
e) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Ver- sichtsgesetzes,
sicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung dd) 1 000 Euro für Genehmigungen in den Fällen
mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichts-
Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, gesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105
§ 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d
Genehmigung der Übertragung eines Bestandes, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1
auch teilweise, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
aa) 2 500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis des § 87 Abs. 1
die Sparte der Anlage Teil A zum Versiche- oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
rungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7
nach Buchstaben enthält, oder Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach
Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw.
bb) für jede Übertragung eines Bestandes je betrof- Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeit-
fene Risikoart einer Sparte einen Betrag von punkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neu-
500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A erteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maß-
zum Versicherungsaufsichtsgesetz Unterglie- geblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuch-
derungen nach Buchstaben enthält, stabe aa,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1509
k) in den Fällen des § 87 Abs. 6 des Versicherungs- (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
aufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen
Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Pro- zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-
zent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen setzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforder-
Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der lich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein
Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Dop- Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
pelbuchstabe aa bestimmten Gebühr, vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der
l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. Satz 2 gilt ent-
Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je sprechend, wenn ein Antrag nach seiner Bescheidung
Genehmigung der Bundesanstalt, durch die Bundesanstalt, jedoch vor einer Entscheidung
m) 3 000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird.
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmi- (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
gung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von
Pensionsfonds, 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-
gesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
n) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
oder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird
die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolg-
die Gebühr wie folgt zu ermitteln: losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umla-
1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die gebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2
festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen
Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch
anteilig aufzuteilen. nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor
2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu
Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Ein- erheben.
tritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem (4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3
Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden mindestens 50 Euro.
Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haften-
den Gesellschafter einschließlich seines eigenen ent- §4
spricht.
Gebührenermäßigung und -befreiung
In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie
ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende
Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesell- Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3
genannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer
schaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertre-
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit ent-
tung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.
spricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses
(4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3
nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Mindestgebühren vorgesehen sind.
Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsäch-
lichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht Abschnitt 2
werden. Umlage
(5) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebühren-
pflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 §5
für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesan-
Umlagefähige Kosten
stalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners
Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Die Bundesanstalt hat die tatsächlichen Aufwendungen
Verwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus fest- eines Haushaltsjahres für Personal- und Sachmittel,
setzen. einschließlich der von ihr zu tragenden Versorgungs-
lasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen
sowie sonstige Aufwendungen (Kosten) für die nach den
§3 maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit
Gebührenerhebung in besonderen Fällen fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienst-
leistungswesens, des Wertpapierhandels und des Ver-
(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen sicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermit-
der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach teln. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1
§ 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils
Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundes- gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der
anstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in
erfassen. den Freiverkehr einbezogen sind.
§6 (3) Umlagebetrag ist der nach Festsetzung durch die
Bundesanstalt auf den einzelnen Umlagepflichtigen ent-
Umlagebetrag, fallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe
Verteilungsschlüssel, Umlagejahr von Umlagepflichtigen. Er beträgt mindestens 250 Euro.
(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsberei- (4) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten
chen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die nach § 5 zu erstatten sind.
ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des
auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach §7
§ 5 Satz 2 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranzie-
hung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen Umlagepflicht
mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach (1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in
§ 5 Satz 2 sind im Verhältnis der den betreffenden Auf- dem ein Umlagepflichtiger
sichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen
und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht
den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils
für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenan- geltenden Aufsichtsgesetze unterlag,
teile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach 2. in den Fällen
Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebüh- a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im
ren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienst- Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgeset-
leistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlagebetrag der zes zu erbringen,
jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder
bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b als Kursmakler
und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vor- bestellt oder zur Teilnahme am Handel an einer
angegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweili- inländischen Börse zugelassen war,
gen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im
Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
Umlagejahres sind abzuziehen. Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgeset-
(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge zes zu erbringen,
sind zu tragen d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des
1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienst- Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum
leistungswesens Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in
den Freiverkehr einbezogen war.
a) zu 91 Prozent durch die Kreditinstitute,
Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraus-
b) zu 9 Prozent durch die Finanzdienstleistungsinsti- setzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres
tute, vorlagen. In diesem Fall sind die Umlagepflichtigen antei-
2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens lig für jeden angefangenen Monat, in dem sie der Aufsicht
von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versiche- durch die Bundesanstalt unterlagen oder in dem die Vor-
rungsunternehmen sowie den Pensionsfonds, aussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorlagen, zu einem
3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels Zwölftel umlagepflichtig.
a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 (2) Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen Finanzdienstleistungsinstitute nicht umlagepflichtig sind
tätige Unternehmen, sofern diese befugt sind, im 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das
Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Geset-
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgeset- zes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute
zes zu erbringen, geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
b) zu 5 Prozent durch die Kursmakler und andere 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über
Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12
Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht
nicht unter Buchstabe a fallen, als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrich-
c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute tungen und Unternehmen,
im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt
Kreditwesen und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Kredit-
Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unterneh- wesen freigestellt hat.
men, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute
oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wert- §8
papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu Bemessungsgrundlagen
erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen, (1) Der Umlagebetrag wird bemessen:
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1511
summe des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamt- 4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die
betrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die
Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des
Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 23
maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genü- Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Auf-
gende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlage- nahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für
jahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr; das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme.
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungs- Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der
unternehmen nach dem Verhältnis der Rohentgelte Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens
Umlagen) die den Direktversicherern in dem dem bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres
Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendeten Ge- durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden;
schäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Euro- Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen
päischen Gemeinschaft und den anderen Vertrags- oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, und soweit die Unternehmen ausschließ-
lich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus §9
den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, Schätzung
jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse
oder Gewinnanteile, zugeflossen sind; für Pensions- In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nummer 1 und 4 kann die
fonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pen- Bundesanstalt die für die Bemessung des Umlagebetrags
sionsfondsbeiträge; notwendige Bilanzsumme des Umlagepflichtigen schät-
zen, wenn die festgestellte Bilanz für das in dem dem
3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäfts-
nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 jahr entgegen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
des Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäf- nicht fristgerecht eingereicht worden ist oder die einge-
te des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der reichte festgestellte Bilanz nicht den Anforderungen des
gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten
Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Buches des Handelsgesetzbuches und der Kreditinsti-
Drittel zu berücksichtigen sind; tuts-Rechnungslegungsverordnung genügt. Die Bundes-
4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbe- anstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von
haltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der bis zu einem Monat zur Einreichung der gestellten Bilanz
Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum setzen. Im Regelfall legt die Bundesanstalt bei der Schät-
Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflich- zung Bilanzdaten der betreffenden Umlagepflichtigen aus
tigen der Gruppe; vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen der
Bundesanstalt solche nicht vor, erfolgt die Schätzung ins-
5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach besondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels
dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhan- der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichti-
delsgesetzes gemeldeten Umsätze der zum Handel gen derselben Gruppe von Umlagepflichtigen, wobei sich
zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen die Gruppenzuordnung von Kredit- und Finanzdienst-
Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum leistungsinstituten nach der gemäß § 32 des Gesetzes
Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlage- über das Kreditwesen jeweils erteilten Erlaubnis be-
pflichtigen der Gruppe. stimmt.
(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1
und 4: § 10
1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, die in ihrer Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags
Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berück-
im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungs- sichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Be-
legungsverordnung ausweisen, die um die Beträge träge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann
dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme, der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vor-
läufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für
2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
endgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Anga-
Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich
ben feststehen.
nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von
diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen § 11
betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäf- Umlageverfahren
te oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft
(1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer
entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und
3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwal-
Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder tungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums
finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlage-
dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte betrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Voraus-
oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft ent- zahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden
sprechende Bruchteil der Bilanzsumme, Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleis-
Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die tungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314),
Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-
auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten zember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr
abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlage- 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
beträge und die Vorauszahlungen werden den Umlage-
pflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in
geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gege- 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für
ben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den das Versicherungswesen nach § 101 des Ver-
Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr
sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abwei- c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c
chenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanz- in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichts-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach amt für den Wertpapierhandel nach den Bestim-
Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen mungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhan-
Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des del vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt
auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrech- geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001
nungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetz-
sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die ten Umlagebetrages.
Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen
nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden. Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
(2) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999
der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Voraus- ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
zahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die
gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift- solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist
lich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese
nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten
erfolgen. Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder
von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen
haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr
Abschnitt 3 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1
nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichts-
Säumniszuschläge, Beitreibung pflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufge-
nommen haben, setzt die Bundesanstalt die Voraus-
§ 12 zahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Säumniszuschläge, Beitreibung Beachtung des bekannten und voraussichtlichen
Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbe-
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene trag von 30 000 Euro nicht überschritten werden darf;
Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundes- dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuord-
anstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskosten- nung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a gegen-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. über der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Ab- hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre
schnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Ver- aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 ein-
waltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt stellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten,
beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit
oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002
zuständige Hauptzollamt. schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach
den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende
Umlagepflichten bleiben unberührt.
Abschnitt 4
2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum
Übergangs- und Schlussbestimmungen 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von
der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu
§ 13 leisten.
Übergangsregelungen 3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002
Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von
2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 150 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festge-
2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen setzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten
des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003
an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach
1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum
2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszah-
Höhe an die Bundesanstalt zu leisten: lungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung
a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt
1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitge-
das Kreditwesen nach den Bestimmungen der teilt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1513
§ 14 den Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundes-
aufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapier-
Aufhebung von Rechtsvorschriften
handel für die Umlagejahre 1999, 2000, 2001 und des bis
Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleis- zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Ab-
tungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt rechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wert-
papierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), § 15
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis
zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Berlin, den 29. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 3. April 2002
1. Die Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel I Nr. 4 ist § 16a Abs. 1 wie folgt zu fassen:
„(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-
gebundener Zulassung
(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiter-
leitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in
einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine
Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder
Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungs-
verfahren zur Vertretung befugt.“
2. Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 16a Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-
gebundener Zulassung
(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiter-
leitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in
einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine
Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder
Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungs-
verfahren zur Vertretung befugt.“
Bonn, den 3. April 2002
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K r u s e