1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(4. BZRGÄndG)
Vom 23. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
das folgende Gesetz beschlossen: Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel
der Besserung und Sicherung selbständig
anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung),
Artikel 1 mit der Begründung abgelehnt wird, dass von
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige
Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
sofern die Entscheidung oder Verfügung auf
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17
Grund des Gutachtens eines medizinischen Sach-
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird
verständigen ergangen ist und das Gutachten bei
wie folgt geändert:
der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das
Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügun-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon
auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur
„(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.
der Registerbehörde trifft das Bundesministerium § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist
der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfas- einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Ver-
sung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus- gehen oder ein Verbrechen handelt.“
kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
getroffen.“ „(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betrof-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. fenen von der Eintragung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Personendaten des Betroffenen; dazu ge-
hören der Geburtsname, ein hiervon abweichen- „2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das
der Familienname, die Vornamen, das Ge- Ende der Bewährungszeit zu vermerken,“.
schlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die
Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie 6. § 20 wird wie folgt gefasst:
abweichende Personendaten,“. „§ 20
Mitteilungen,
3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufge- Berichtigungen, Sperrvermerke
hoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 3. (1) Gerichte und Behörden teilen der Register-
behörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-
dungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen
4. § 11 wird wie folgt geändert: sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und
sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unver-
„(1) In das Register sind einzutragen züglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu
einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden
Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintra-
auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf gung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stel-
psychischer Krankheit beruhender Verhand- len, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft
lungsunfähigkeit ohne Verurteilung abge- erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern
schlossen wird, es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
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(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Ein- 11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Das Wort „Rehabilitation“ wird durch das Wort „Reha-
Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, bilitierung“ ersetzt. Nach der Angabe „§§ 10 und 11“
solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig- wird das Wort „vorzeitig“ eingefügt.
keit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen
außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den
12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt
Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des
gefasst:
Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. „Zweiter Abschnitt
(3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk ver- Suchvermerke“.
sehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41
Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der 13. § 27 wird wie folgt gefasst:
Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im „§ 27
Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.“
Speicherung
7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme
oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person
„Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsver- wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk
bots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der
des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufent-
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.“ haltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage
unbekannt ist.“
8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a 14. § 32 wird wie folgt geändert:
Automatisiertes Auskunftsverfahren a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, „10. abweichende Personendaten gemäß § 5
das die Übermittlung personenbezogener Daten Abs. 1 Nr. 1,“.
durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen „3. Eintragungen nach § 11, wenn die Ent-
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und scheidung oder Verfügung nicht länger als
wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den fünf Jahre zurückliegt,“.
unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirk- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
sam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 angefügt:
und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“
„4. abweichende Personendaten gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten
9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Eintragungen erfolgt sind, die in ein
„(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Führungszeugnis für Behörden aufzuneh-
Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten men sind.“
Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.“
15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort „erledigt“ die
Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ einge-
„(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der fügt.
Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,
werden drei Jahre nach dem Eingang der Mittei- 17. § 39 wird wie folgt geändert:
lung aus dem Register entfernt. Während dieser
Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwalt- a) In der Überschrift werden die Wörter „von Verurtei-
schaften Auskunft erteilt werden.“ lungen“ gestrichen.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilun-
wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei gen“ die Wörter „und Eintragungen nach § 11“
Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jah- eingefügt.
ren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetz- „Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11
buches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt bezeichneten Art oder eine Verurteilung,
mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. durch die eine freiheitsentziehende Maßregel
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach der Besserung und Sicherung angeordnet
§ 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintra- worden ist, so soll er auch einen in der Psy-
gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die chiatrie erfahrenen medizinischen Sachver-
Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.“ ständigen hören.“
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18. § 40 wird wie folgt gefasst: 21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt:
„§ 40 „§ 42a
Nachträgliche Eintragung Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetra- (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus
gen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen,
kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt 1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
entsprechend.“ schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
a) Die Wörter „Steckbriefnachrichten und“ werden ist und
gestrichen.
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Straf- das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
vollzugs“ die Wörter „einschließlich der Über- dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
prüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen“ wiegt.
angefügt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
c) In Nummer 3 werden die Wörter „dem Bundes- des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
amt und den Landesämtern für Verfassungs- Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
schutz“ durch die Wörter „den Verfassungs- berücksichtigen.
schutzbehörden des Bundes und der Länder“
und die Wörter „Amt für Sicherheit in der Bundes- (2) Personenbezogene Daten werden nur an solche
wehr“ durch die Wörter „Militärischen Abschirm- Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
dienst“ ersetzt. öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ausländer- Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
behörden“ die Wörter „und dem Bundesamt für findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ ein- sprechende Anwendung.
gefügt.
(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
d1) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jagdschei- den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt
nen“ die Wörter „ , für Erlaubnisse zum Halten worden sind. Die Verwendung für andere For-
eines gefährlichen Hundes“ eingefügt. schungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich
e) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
ersetzt. mung des Bundesministeriums der Justiz.
f) Folgende Nummer 12 wird angefügt: (4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
„12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rah-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass
men der atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
die Verwendung der personenbezogenen Daten
prüfung nach dem Atomgesetz.“
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
20. § 42 wird wie folgt geändert:
Bedeutung sein können.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
„§ 42 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
Auskunft an den Betroffenen“. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzel-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: angaben über persönliche oder sachliche Verhält-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
„Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht- Forschungszweck dies erfordert.
nahme bei der Registerbehörde, so ist sie,
(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personen-
wenn der Antragsteller im Geltungsbereich
bezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-
dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm
lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-
benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er
ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-
die Mitteilung persönlich einsehen kann.“
lässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustim-
cc) In Satz 5 werden die Wörter „wenn in ihr auf mung des Bundesministeriums der Justiz.
Eintragungen im Register hingewiesen wird,“
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gestrichen.
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
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wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver- genstehende öffentliche Interessen oder schutzwür-
arbeitet werden. dige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der
(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellung-
Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten nahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass
vorbereitende Analysen durchführen. die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugen-
schutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde
§ 42b bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner
Begründung.
Auskünfte zur
Vorbereitung von Rechtsvorschriften (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders
gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze
Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschrif- dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch
ten und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Aus- missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.
künfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.
gilt entsprechend. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutz-
§ 42c stelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,
der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugen-
Protokollierungen schutzstelle bestimmten Daten eingeht.
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er- (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung blei-
teilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über ben unberührt.“
folgende Daten:
1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Aus-
23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erledigt“
kunft oder der Hinweis beruht,
die Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ ein-
2. den Zweck der Auskunft, gefügt.
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
Personendaten, 24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „übermittelt
4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Aus- und“ gestrichen.
kunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises
sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5
oder deren Kennung, 25. § 57 wird wie folgt gefasst:
5. den Zeitpunkt der Übermittlung, „§ 57
6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung Auskunft an ausländische
gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Ab- sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
rufen im automatisierten Verfahren, (1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und
7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür
nach § 30 Abs. 1. geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mit-
wirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach
(2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Aus-
über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüf- kunft aus dem Register erteilt.
zwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen (2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlos-
gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind sen worden sind, kann das Bundesministerium der
nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die
für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft
unverzüglich zu löschen.“ erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der
Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Aus-
kunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie
22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender
erteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit
§ 44a eingefügt:
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
„4. Versagung der Auskunft trächtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-
zu Zwecken des Zeugenschutzes land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.
§ 44a
(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über straf-
Versagung der Auskunft rechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnah-
(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer men, die im Zentralregister eingetragen werden
im Register eingetragenen Person für die Auskunfts- (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden
erteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der
dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforder- gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
lich ist. Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und
übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Aus-
kunft aus dem Bundeszentralregister über die (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
gesperrten Personendaten versagen, soweit entge- mittlung trägt die übermittelnde Stelle.“
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26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
a) Die Angabe „des § 42 Abs. 2“ wird durch die 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden
Angabe „der §§ 42a, 42c“ ersetzt. ist, wird folgender § 7c eingefügt:
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll- „§ 7c
zugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaft-
aller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt. liche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundes-
anwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist
27. § 62 wird wie folgt gefasst: eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwen-
digen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzu-
„§ 62
wenden.“
Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter
den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden Artikel 3
niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erzie- Änderung der Gewerbeordnung
hungsregister erteilt wird.“
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
28. § 69 wird wie folgt gefasst: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
„§ 69 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften
1. § 153b wird wie folgt gefasst:
(1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu „§ 153b
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem Verwaltungsvorschriften
1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wur-
den, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des
in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behan- Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im
delt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte schaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die
Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu die- Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-
sem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundes-
unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren. regierung mit Zustimmung des Bundesrates getrof-
fen.“
(2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober
2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem
2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
Register entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt ent- „§ 155a
sprechend.“ Versagung der
Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben.
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des
Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregister-
30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 gesetzes entsprechend.“
Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die
Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das
Bundesministerium“ ersetzt. Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch dermonats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1411
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Gesetz
zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
(Fallpauschalengesetz – FPG)
Vom 23. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates schulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abtei-
das folgende Gesetz beschlossen: lungen der Hochschulkliniken (Hochschulambu-
lanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der
Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Per-
sonen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu
Artikel 1
gestalten, dass die Hochschulambulanzen die
Änderung Untersuchung und Behandlung der in Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen in dem für Forschung und
Lehre erforderlichen Umfang durchführen können.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert vernehmen mit den Landesverbänden der Kran-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen
S. 1169), wird wie folgt geändert: gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den
Hochschulen oder Hochschulkliniken.“
1. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit
aa) In Satz 1 werden die Wörter „poliklinischer
Ausnahme von Notfällen und einer mit Einwilli-
Institutsambulanzen“ durch die Wörter „der
gung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in
Hochschulambulanzen“ ersetzt und nach den
ein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Ab-
Wörtern „Umfangs und“ werden die Wörter
rechnung einer Fallpauschale nicht für eine Ver-
„der Ambulanzen“ eingefügt.
legung in ein nachsorgendes Krankenhaus,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „poliklinischer
1a. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran- Institutsambulanzen“ durch die Wörter „der
kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des Hochschulambulanzen“ ersetzt.
Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
4. § 120 wird wie folgt geändert:
1b. In § 64 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Poliklini-
pflegesatzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3 ken und sonstiger“ durch das Wort „und“ ersetzt.
oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1c. In § 69 Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus- „(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen,
finanzierungsgesetz“ die Wörter „ , dem Kranken- der psychiatrischen Institutsambulanzen und der
hausentgeltgesetz“ eingefügt. sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar
von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung
2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und dem wird von den Landesverbänden der Krankenkas-
Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach sen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ gestri- sam und einheitlich mit den Hochschulen oder
chen. Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den
sie vertretenden Vereinigungen im Land verein-
bart. Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychia-
3. In § 109 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Kran-
trischen Institutsambulanzen und der sozialpädia-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des
trischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebs-
Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
führung gewährleisten. Bei der Vergütung der
Leistungen der Hochschulambulanzen soll eine
3a. § 117 wird wie folgt geändert: Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leis-
a) In der Überschrift wird das Wort „Polikliniken“ tungen erfolgen. Bei Hochschulambulanzen an
durch das Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt. öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein
Investitionskostenabschlag zu berücksichtigen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr
„(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflich- 2003 sind auf der Grundlage der um die für Leis-
tet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hoch- tungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen
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bereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 ent-
vereinbaren.“ sprechende Leistungen nicht erbracht werden. Die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: für die Krankenhausplanung zuständige Landes-
behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
aa) In Satz 1 wird das Wort „Polikliniken“ durch Satz 3 Nr. 3 bestimmen, bei denen die Anwen-
das Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt. dung von Satz 4 die Sicherstellung einer flä-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , bei den Poli- chendeckenden Versorgung der Bevölkerung
kliniken zusätzlich um einen Abschlag von gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des
20 vom Hundert für Forschung und Lehre“ Krankenhauses bei diesen Leistungen über die
gestrichen. Nichtanwendung von Satz 4. Zum Zwecke der
Erhöhung von Transparenz und Qualität der sta-
cc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatz nach den tionären Versorgung können die Kassenärztlichen
Wörtern „wird für“ die Wörter „die Hoch- Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre
schulambulanzen,“ eingefügt und im zweiten Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten
Halbsatz die Wörter „Polikliniken und“ gestri- auf der Basis der Qualitätsberichte nach Num-
chen. mer 6 auch vergleichend über die Qualitäts-
merkmale der Krankenhäuser informieren und
5. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Empfehlungen aussprechen.“
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zugelassene
Krankenhäuser“ die Wörter „einheitlich für alle 6. In § 137c Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
Patienten“ eingefügt. gefasst:
b) Satz 3 wird wie folgt geändert: „Der Ausschuss besteht aus einem unparteiischen
Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
dern, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei
„medizintechnischer Leistungen,“ die Wörter
Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der
„einschließlich Mindestanforderungen an die
Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen,
Struktur- und Ergebnisqualität,“ eingefügt.
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertre-
gefügt: tern der Krankenhäuser und vier Vertretern der Bun-
„3. einen Katalog planbarer Leistungen nach desärztekammer. Über den Vorsitzenden und die
den §§ 17 und 17b des Krankenhaus- zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über
finanzierungsgesetzes, bei denen die deren Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach
Qualität des Behandlungsergebnisses in Absatz 1 Satz 1 einigen.“
besonderem Maße von der Menge der
erbrachten Leistungen abhängig ist, Min- 6a. § 140b Abs. 4 wird wie folgt geändert:
destmengen für die jeweiligen Leistungen a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahme- finanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des Kran-
tatbestände,“. kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; das b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundespflege-
Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt. satzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3 oder
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5; der § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
Punkt wird durch das Wort „und“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6b. In § 275 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-
fasst:
„6. Inhalt und Umfang eines im Abstand von
zwei Jahren zu veröffentlichenden struk- „1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur
turierten Qualitätsberichts der zugelasse- Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang
nen Krankenhäuser, in dem der Stand der der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung
Qualitätssicherung insbesondere unter der ordnungsgemäßen Abrechnung,“.
Berücksichtigung der Anforderungen nach
den Nummern 1 und 2 sowie der Umset- 7. § 275a wird aufgehoben.
zung der Regelungen nach Nummer 3
dargestellt wird. Der Bericht hat auch Art 8. § 301 wird wie folgt geändert:
und Anzahl der Leistungen des Kranken-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
hauses auszuweisen. Er ist über den in der
Vereinbarung festgelegten Empfänger- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „bei Neu-
kreis hinaus von den Landesverbänden geborenen unter einem Aufnahmealter von
der Krankenkassen und den Verbänden 29 Tagen das Geburtsgewicht,“ durch die
der Ersatzkassen im Internet zu veröffent- Wörter „bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das
lichen. Der Bericht ist erstmals im Jahr Aufnahmegewicht,“ ersetzt.
2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.“ bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: „sowie nach“ die Wörter „dem Krankenhaus-
„Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindest- entgeltgesetz und“ eingefügt.
menge bei planbaren Leistungen voraussichtlich b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
8a. In § 313a Abs. 3 werden nach dem Wort „Kranken- sche Leistungen und ein für das Krankenhaus ein-
hausfinanzierungsgesetz“ die Wörter „ , des Kranken- heitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht
hausentgeltgesetzes“ eingefügt. durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit ver-
anlasste Leistungen vorzusehen.“
c) In Absatz 2a werden die Sätze 11 und 12 aufge-
Artikel 2 hoben.
Änderung d) Absatz 4a wird aufgehoben.
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes e) In Absatz 4b wird Satz 5 aufgehoben.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom „Werden die Krankenhausleistungen mit Fallpau-
27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie folgt geändert: schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b vergütet,
gelten diese als Leistungen vergleichbarer Kran-
kenhäuser im Sinne des Satzes 1.“
01. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 4. § 17b wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach dem Wort a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Angestellten“ durch die Wörter „und, soweit die
gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, a0) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
Krankenhäuser der Träger“ ersetzt. Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und der Ein-
richtungen für Psychosomatik und Psycho-
therapeutische Medizin“ eingefügt.
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Kurkranken-
häuser sowie“ gestrichen. „Soweit allgemeine Krankenhausleistungen
b) In Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
„sind“ durch ein Komma ersetzt. Folgende Num- werden können, weil der Finanzierungstatbe-
mer wird angefügt: stand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt,
sind bundeseinheitlich Regelungen für Zu-
„11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.“ für die Notfallversorgung, für die nach Maß-
gabe dieses Gesetzes zu finanzierenden Aus-
2. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. bildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
und für die Aufnahme von Begleitpersonen
3. § 17 wird wie folgt geändert: nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundespflegesatzverordnung. Für die Beteili-
„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- gung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur
und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Qualitätssicherung auf der Grundlage des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu sind Zuschläge zu vereinbaren; diese können
berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu auch in die Fallpauschalen eingerechnet wer-
bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist den. Zur Sicherstellung einer für die Versor-
der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 gung der Bevölkerung notwendigen Vorhal-
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) tung von Leistungen, die auf Grund des gerin-
nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Kranken- gen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
hausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar
verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen für
Krankenhaus zu tragen.“ Maßstäbe zu vereinbaren, unter welchen Vor-
aussetzungen der Tatbestand einer notwen-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: digen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem
„(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen
werden, müssen diese medizinisch leistungsge- zu leisten sind. Die für die Krankenhaus-
recht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaft- planung zuständige Landesbehörde kann
licher Betriebsführung ermöglichen, den Versor- ergänzende oder abweichende Vorgaben zu
gungsauftrag zu erfüllen. Bei der Beachtung des den Voraussetzungen nach Satz 6 erlassen,
Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur insbesondere um die Vorhaltung der für die
Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden Versorgung notwendigen Leistungseinheiten
und zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflege- zu gewährleisten; dabei sind die Interessen
sätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen.
Krankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind
berücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich
Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen abtei- anzuwenden. Die Vertragsparteien nach § 18
lungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungs- Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für
pflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegeri- einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1415
vorliegen und vereinbaren die Höhe der abzu- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rechnenden Zuschläge.“
„(4) Das Vergütungssystem wird für das Jahr
bb) Im neuen Satz 10 werden nach den Wörtern 2003 budgetneutral umgesetzt. Die Vertrags-
„bundeseinheitlich festzulegen“ das Semi- parteien nach Absatz 2 vereinbaren für die An-
kolon durch einen Punkt ersetzt und der nach- wendung im Jahr 2003 einen vorläufigen Fallpau-
folgende Satzteil gestrichen. schalenkatalog auf der Grundlage des von ihnen
ausgewählten australischen Katalogs. Kann eine
cc) Im neuen Satz 11 werden der den Satz ab-
Fallgruppe wegen zu geringer Fallzahlen bei den
schließende Punkt durch ein Semikolon er-
an der Kalkulation beteiligten deutschen Kranken-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
häusern voraussichtlich nicht mit einem Relativ-
„sie können für Leistungen, bei denen in gewicht bewertet werden, ist dieses näherungs-
erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete weise auf der Grundlage australischer Relativ-
Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu gewichte zu ermitteln und zu vereinbaren; Ab-
erwarten sind, gezielt abgesenkt oder in satz 1 Satz 14 bleibt unberührt. Auf Verlangen des
Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis- Krankenhauses wird das Vergütungssystem zum
tungen gestaffelt vorgegeben werden.“ 1. Januar 2003 mit diesem vorläufigen Fallpau-
schalenkatalog eingeführt. Voraussetzung dafür
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
ist, dass das Krankenhaus voraussichtlich min-
„Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauscha- destens 90 vom Hundert des Gesamtbetrags nach
len in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor- dem Krankenhausentgeltgesetz, der um Zu-
derlich ist, können die Vertragsparteien nach satzentgelte, Kosten der Ausbildungsstätten und
Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen ver-
Leistungskomplexe oder Arzneimittel verein- mindert ist, mit Fallpauschalen abrechnen kann.
baren, insbesondere für die Behandlung von Wird dieser Vomhundertsatz nicht erreicht, wird
Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für das Vergütungssystem auf Verlangen des Kran-
eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nie- kenhauses eingeführt, wenn die anderen Vertrags-
renversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie parteien nach § 18 Abs. 2 zustimmen; die Schieds-
vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese stelle entscheidet nicht. Das Krankenhaus hat sein
kann nach Regionen differenziert festgelegt Verlangen bis zum 31. Oktober 2002 den anderen
werden. Nach Maßgabe des Krankenhaus- Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-
entgeltgesetzes können Entgelte für Leistun- geltgesetzes schriftlich mitzuteilen. Es hat eine
gen, die nicht durch die Entgeltkataloge er- Aufstellung über Art und Anzahl der DRG-Leistun-
fasst sind, durch die Vertragsparteien nach gen im ersten Halbjahr 2002 vorzulegen; bei aus-
§ 18 Abs. 2 vereinbart werden.“ reichender Kodierqualität können ergänzend Daten
des zweiten Halbjahres 2001 vorgelegt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Wort
„orientiert,“ wie folgt gefasst: aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 4“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
„seine jährliche Weiterentwicklung und An-
passung, insbesondere an medizinische Ent- bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:
wicklungen, Kostenentwicklungen, Verweil- aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
dauerverkürzungen und Leistungsverlagerun- Wort „Bundespflegesatzverordnung“
gen zu und von anderen Versorgungsberei- die Wörter „oder § 10 Abs. 4 des Kran-
chen, und die Abrechnungsbestimmungen, kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
soweit diese nicht im Krankenhausentgelt-
gesetz vorgegeben werden.“ bbb) Im zweiten Halbsatz werden das Wort
„sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: und nach dem Wort „Bundespflegesatz-
„Die Prüfungsergebnisse nach § 137c Abs. 1 verordnung“ die Wörter „sowie nicht in
Satz 2 und die Beschlüsse nach § 137e Abs. 3 die Gesamtbeträge oder die Erlösaus-
Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- gleiche nach den §§ 3 und 4 des Kran-
buch sind zu beachten.“ kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt: f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeig- „(6) Das Vergütungssystem wird für alle Kranken-
neter Weise die Ergebnisse der Kostenerhe- häuser mit einer ersten Fassung eines deutschen
bungen und Kalkulationen.“ Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar
2004 eingeführt. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: chend; die auf Grundlage australischer Bewertun-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Zum 1. Januar gen vereinbarten Relativgewichte sind in den fol-
2003“ durch die Wörter „Nach Maßgabe der genden Jahren durch Relativgewichte auf der
Absätze 4 und 6“ ersetzt. Grundlage deutscher Kostenerhebungen zu erset-
zen. Das Vergütungssystem wird für das Jahr 2004
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
budgetneutral umgesetzt. Jeweils zum 1. Januar
„Erstmals für das Jahr 2005 wird nach § 18 der Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlös-
Abs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart.“ budget des Krankenhauses schrittweise an den
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
nach Absatz 3 Satz 5 krankenhausübergreifend duren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat
festgelegten Basisfallwert und das sich daraus dem Medizinischen Dienst die dafür erforderlichen
ergebende Erlösvolumen angeglichen. Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
zu diesem Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmel-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
dung die Räume der Krankenhäuser an Werktagen
Teilbereiche zu erlassen, in denen eine Einigung
von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische
der Vertragsparteien nach Absatz 2 nicht zustande
Dienst hat der Krankenkasse, deren Versicherter
gekommen ist und eine der Vertragsparteien inso-
geprüft worden ist, und dem Krankenhaus versicher-
weit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat.
tenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit
Die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punk-
gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen
ten ihre Auffassungen und die Auffassungen sons-
wurde. Die gespeicherten Sozialdaten sind zu
tiger Betroffener darzulegen und Lösungsvor-
löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des
schläge zu unterbreiten. Das Bundesministerium
Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
für Gesundheit kann sich von unabhängigen Sach-
Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nach § 137
verständigen beraten lassen und zur Vorbereitung
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
seiner Entscheidungen das DRG-Institut der Ver-
buch nicht fristgerecht veröffentlichen, werden jähr-
tragsparteien beauftragen, nähere Auskünfte zu
lich geprüft.
geben sowie Lösungsvorschläge zu erarbeiten
oder erarbeiten zu lassen. (3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von
(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen Stichproben nach Absatz 2 fest, dass bereits bezahlte
eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wur-
neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Ver- den, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrech-
änderung der Versorgungsstrukturen und zur Qua- nungen festzustellen. Dabei ist in den Jahren 2003
lität der Versorgung, durch; dabei sind auch die bis 2004 ebenfalls zu prüfen, inwieweit neben über-
Auswirkungen auf die anderen Versorgungsberei- höhten Abrechnungen auch zu niedrige Abrechnun-
che sowie die Art und der Umfang von Leistungs- gen aufgetreten sind. Die Vertragsparteien nach § 18
verlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Abs. 2 sollen ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren
Forschungsaufträge aus und beauftragen das vereinbaren, um eine Erstattung oder Nachzahlung in
DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 jedem Einzelfall zu vermeiden; dabei kann auch die
des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Verrechnung über das Erlösbudget oder die Fallpau-
Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit schalen des folgenden Jahres vereinbart werden.
dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan- Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob
ziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundes- fahrlässig zu hoch abgerechnet wurden, ist der Diffe-
ministerium für Gesundheit abzustimmen. Erste renzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben
Ergebnisse sind im Jahr 2005 zu veröffentlichen.“ Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das
Verfahren nach Satz 3.
5. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt: (4) Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18
„§ 17c Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach den Absätzen 2
und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht
Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen einigen, können der Krankenhausträger und jede be-
(1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete troffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss
Maßnahmen darauf hin, dass anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist
die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der
1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenom- Schlichtungsausschuss besteht aus einem unpartei-
men werden, die nicht der stationären Kranken- ischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Kranken-
hausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung kassen und der zugelassenen Krankenhäuser in glei-
von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten cher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden
im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der von den Landesverbänden der Krankenkassen und
stationären Krankenhausbehandlung bedürfen den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter
(Fehlbelegung), der zugelassenen Krankenhäuser von der Landes-
2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus krankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der
wirtschaftlichen Gründen unterbleibt, Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand
als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrech-
3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Kran-
nung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden.
kenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
(2) Die Krankenkassen gemeinsam können durch bände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhaus-
Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 gesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vor-
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Ein- sitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die
haltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
durch Stichproben prüfen. Der Medizinische Dienst Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der
ist befugt, Stichproben von akuten und abgeschlos- Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezoge-
senen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die ner Daten. Im Übrigen vereinbart der Ausschuss mit
Stichproben können sich auch auf bestimmte Organi- der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 das
sationseinheiten sowie bestimmte Diagnosen, Proze- Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Diens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1417
tes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der Artikel 3
Prüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer
Begleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und
Weitere Änderung
Besprechung der Prüfergebnisse mit den betroffenen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die Kranken- Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
kassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
die Deutsche Krankenhausgesellschaft geben ge- zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie
meinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese folgt geändert:
gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch
den Ausschuss. Kommen Empfehlungen bis zum
1. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die
31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die
Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spit-
tionen nach § 18b“ gestrichen.
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder
der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere
zum Prüfverfahren. 2. § 17a wird wie folgt gefasst:
(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patien- „§ 17a
ten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Finanzierung von Ausbildungs-
Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren stätten und Ausbildungsvergütungen
und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu über-
senden. Sofern Versicherte der privaten Kranken- (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbil-
versicherung von der Möglichkeit einer direkten dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im
Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem Pflegesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten
privaten Krankenversicherungsunternehmen Ge- nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Bei
brauch machen, sind die Daten entsprechend § 301 der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Ausbil-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinen- dungsvergütung sind Personen, die in der Kranken-
lesbar an das private Krankenversicherungsunterneh- pflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden,
men zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Beru-
schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen fen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen,
werden kann, erklärt hat.“ die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind
im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebilde-
ten Person nach Satz 2 anzurechnen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Die Kosten nach Absatz 1 werden ab dem
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Pflege-
1. Januar 2004 pauschaliert über einen Zuschlag je Fall
sätze“ durch die Wörter „Die nach Maßgabe
nach § 17b Abs. 1 Satz 4, den alle Krankenhäuser im
dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu
Land einheitlich erheben, finanziert. Die Kosten der
verhandelnden Pflegesätze“ ersetzt.
Ausbildungsvergütung sind nur insoweit zu berück-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berechnungstage“ sichtigen, als sie die Kosten der nach Absatz 1 Satz 2
durch die Wörter „Belegungs- und Berechnungs- und 3 anzurechnenden Stellen übersteigen.
tage“ ersetzt.
(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungs-
platz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten
„Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe der Ausbildungsvergütungen nach Absatz 2 Satz 2.
des Krankenhausentgeltgesetzes und der Dabei darf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften
für die Vereinbarung der Budgets und Pflege- Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden,
sätze erforderlichen Unterlagen über Leistun- es sei denn, die notwendige Ausbildung ist ansonsten
gen sowie die Kosten der nicht durch DRG- nicht zu gewährleisten.
Fallpauschalen erfassten Leistungen vorzu-
legen.“ (4) Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten
vereinbaren
bb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „und der pauschalierten Sonderent- 1. das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungs-
gelte nach § 17 Abs. 2a“ gestrichen; nach den bedarfs für die Ausbildungsplätze und die Aus-
Wörtern „nach Absatz 2“ werden das Semi- bildungsvergütungen im Land,
kolon durch einen Punkt ersetzt und der nach- 2. die Höhe des einheitlich von allen Krankenhäusern
folgende Satzteil gestrichen. zu erhebenden Ausbildungszuschlags; dabei sind
cc) Satz 4 wird aufgehoben. die nach Absatz 3 vereinbarten pauschalierten
Kosten anzuwenden, und
7. § 19 wird aufgehoben. 3. das Verfahren nach Absatz 5.
Der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil ist in
8. Der 4. Abschnitt und die §§ 21 bis 26 werden aufge- Abzug zu bringen. Kommt eine Vereinbarung nicht
hoben. innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine
Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhand-
9. § 29 wird aufgehoben. lungen nach Satz 1 aufgefordert hat, setzt die Schieds-
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
stelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer
die Höhe des Ausbildungszuschlags fest. schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-
tung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingun-
(5) Der Zuschlag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird von
gen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten
allen Krankenhäusern erhoben und an die Landeskran-
zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts
kenhausgesellschaft des jeweiligen Landes als Aus-
zu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im
gleichsstelle abgeführt. Die Landeskrankenhausgesell-
Gesamtbetrag zu berücksichtigen; er kann abwei-
schaft errichtet einen Ausgleichsfonds, der von ihr
chend von Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden
treuhänderisch verwaltet wird. Die Summe aller
Überschreitung der Veränderungsrate führen. Für das
Zuschläge nach Satz 1 bildet die Höhe des Ausgleichs-
Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den
fonds. Die Landeskrankenhausgesellschaften zahlen
Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich
an die Krankenhäuser die diesen nach Absatz 3 Satz 1 einen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des
zustehenden Beträge zur pauschalierten Finanzierung Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen
der Ausbildungskosten. oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu
(6) Der Krankenhausträger hat eine vom Jahres- einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags
abschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Ein- führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vor-
nahmen aus dem Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 gaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag
Satz 1 und deren Abführung an den Ausbildungsfonds hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1
der Landeskrankenhausgesellschaft vorzulegen. Die Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die
von der Landeskrankenhausgesellschaft gezahlten für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge ver-
Finanzierungsmittel nach Absatz 5 Satz 4 sind vom bleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und
Krankenhausträger zweckgebunden zu verwenden. unterliegen mit dem Erlösbudget nach § 4 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1. Januar 2005,
(7) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden 2006 und 2007 der schrittweisen Budgetangleichung.
sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten
nach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maß-
Vereinbarung getroffen, ist der Zuschlag nach Absatz 4 nahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz
Satz 1 Nr. 2 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungs- oder teilweise zurückzuzahlen.“
betrag verbleibt dem Krankenhaus.
(8) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im b) In § 14 Abs. 13 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3
Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundes- Nr. 4“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“
ärzteordnung sind pflegesatzfähig, soweit Stellen ersetzt.
nachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt
werden.“
(2) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
3. § 17b Abs. 2 wird wie folgt geändert: ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ab-
a) In Satz 4 werden die Wörter „zur Stellungnahme“ satz 1, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „zur beratenden Teilnahme an den
Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 1“ ersetzt.
a) Die Angaben zu den §§ 9, 11 und 16 werden
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: jeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt.
„Die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften b) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
und, soweit deren Belange berührt sind, die Spit-
zenorganisationen der pharmazeutischen Industrie „Fünfter Abschnitt
und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Sonstige Vorschriften
Gelegenheit zur Stellungnahme.“
§ 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere
Leistungen
4. § 18b wird aufgehoben.
§ 23 Landespflegesatzausschüsse
§ 24 Modellvorhaben
Artikel 4 § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landes-
ebene
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 26 Übergangsvorschriften“.
(1) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti- c) Die Angaben des Sechsten Abschnitts werden
kel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I gestrichen.
S. 2702), wird wie folgt geändert: d) Die Angabe
„Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog
a) In § 6 wird folgender Absatz angefügt:
Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog“
„(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
vereinbaren die Vertragsparteien für das Jahr 2003 wird gestrichen und die Angabe „Anlage 3:“ durch
einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom die Angabe „Anlage 1:“ sowie die Angabe „An-
Hundert des Gesamtbetrags. Voraussetzung ist, dass lage 4:“ durch die Angabe „Anlage 2:“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1419
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die
das Budget den Patienten oder ihren Kosten-
„(1) Nach dieser Verordnung werden die voll- trägern anteilig berechnet wird,
stationären und teilstationären Leistungen der
Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen ver- 2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
gütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-
sind.“ kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-
rechnungstag.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. § 11 wird aufgehoben.
a) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 12. § 12 wird wie folgt geändert:
„Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des
Dialyse.“ Krankenhauses“ das Komma sowie die Wörter
„soweit die Leistungen nicht mit Fallpauschalen
4. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: und Sonderentgelten nach § 11 berechnet wer-
„Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3 den“ gestrichen.
der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I b) Absatz 2 wird aufgehoben.
S. 2874) geänderten Fassung und die Psychiatrie-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt
Personalverordnung in der durch Artikel 4 der Verord-
geändert:
nung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)
geänderten Fassung sind anzuwenden.“ aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 18b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wör-
5. § 4 wird wie folgt geändert: ter „in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Fassung“ eingefügt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4
und 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“ bb) Satz 7 wird aufgehoben.
ersetzt. d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3; in Satz 4
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt
und 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“ gefasst:
ersetzt. „§ 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- 13. § 13 wird wie folgt geändert:
häuser“ die Wörter „oder Abteilungen“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. § 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach der Angabe „Als Entgelt für ärztliche und pflegerische
„§ 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ Tätigkeit und die durch diese veranlassten
die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2003 Leistungen ist für jede organisatorisch selb-
geltenden Fassung“ eingefügt. ständige bettenführende Abteilung, die von
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. einem fachlich nicht weisungsgebundenen
Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeich-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 nung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz
wird die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7“ durch zu vereinbaren.“
die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern
„vereinbart würde“ das Semikolon durch ein 14. § 14 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und der nachfolgende Satzteil a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
„(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhaus-
b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. leistungen sind für alle Benutzer des Kranken-
hauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des
9. § 9 wird aufgehoben. Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unbe-
rührt. Sie dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-
10. § 10 wird wie folgt geändert: auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatienten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer- b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
den vergütet durch c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- 18. § 19 wird wie folgt geändert:
sätze 3 und 4. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „nach § 16
e) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben. Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7“
sowie die Angabe „§ 16 oder“ gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 6.
„(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
15. § 15 wird wie folgt geändert: Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 12
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2
Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24.“
„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung 19. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ durch die
gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran- Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bun-
desebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 20. § 21 wird wie folgt geändert:
Satz 1.“
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter Satz 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 4“
„Diagnose- und der Operationsstatistik“ durch das ersetzt.
Wort „Diagnosestatistik“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe 21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
„Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ wird durch die Angabe gefasst:
„Absatzes 1“ ersetzt. „Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften“.
16. § 16 wird aufgehoben.
22. § 22 wird wie folgt gefasst:
17. § 17 wird wie folgt geändert: „§ 22
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Gesondert berechenbare
gefasst: ärztliche und andere Leistungen
„Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatz- (1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Belegärzte § 18
vereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung
Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab
Berücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigun- dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Kran-
gen nach dieser Verordnung; bei einer Berich- kenhausentgeltgesetzes.
tigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bis- (2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22
herigen Budgets (Basisberichtigung) ein entspre- bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden
chender Ausgleich durchzuführen. Sie stellen auch Fassung weiter anzuwenden.“
Art und Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die
Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf- 23. Der bisherige § 25 wird § 23.
wands für Ausbildungsvergütungen fest.“
24. Der bisherige § 26 wird § 24 und wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 24
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „davon“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Modellvorhaben
nachfolgende Satzteil gestrichen. Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich be-
„Die Leistungsaufstellung umfasst insbeson- grenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauscha-
dere eine anonymisierte, abteilungsbezogene lierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modell-
Diagnosestatistik nach dem Schlüssel der vorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu
Internationalen statistischen Klassifikation der vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die
Krankheiten und verwandter Gesundheits- Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie
probleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach
und Alter der Patienten sowie dazu, ob der Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jah-
Patient im Zusammenhang mit der Haupt- ren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
diagnose operiert wurde, in der jeweils vom des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die
Bundesministerium für Gesundheit nach § 301 Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem
Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozial- Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.“
gesetzbuch bekannt gegebenen Fassung. Die
Diagnosestatistik ist auf maschinenlesbaren 25. Die Angabe
Datenträgern vorzulegen.“ „Sechster Abschnitt
cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. Sonstige Vorschriften“
c) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben. wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1421
26. Der bisherige § 27 wird § 25. f) Abschnitt „K 7“ wird wie folgt geändert:
aa) In der laufenden Nummer 7 wird die Fußno-
27. Folgender § 26 wird angefügt: te 40 gestrichen.
„§ 26 bb) Die laufenden Nummern 11, 19 und 20 werden
gestrichen.
Übergangsvorschriften
cc) Die laufende Nummer 25 wird wie folgt ge-
(1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2004 wird um fasst:
die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten „ : vollstationäre Berechnungstage 30) 42)“.
und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert. g) Abschnitt „K 8“ wird aufgehoben.
Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der
29. Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen.
wird wie folgt gefasst:
Eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehen-
den Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinba- „
lfd. Nr. Bettenführende Fachabteilungen*)
rung für das Jahr 2005 als Berichtigung des Budgets
2004 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das 1 Psychiatrie und Psychotherapie
Jahr 2004 zu berücksichtigen. 2 Kinder- und Jugendpsychiatrie und
(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 -psychotherapie
von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach 3 Psychosomatik
Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis- 4 Psychotherapeutische Medizin
tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für
das Jahr 2004 enthalten sind, ist der Unterschieds- 5 Sonstige
betrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den
*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebun-
Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist denen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet
unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets werden und die für dieses Fachgebiet überwiegend genutzt wer-
der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzu- den.“
ziehen oder hinzuzuzählen.“
30. Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
28. Anlage 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnoten 7 bis 9, 11b, 22 bis 25 und 27 werden
a) In der Inhaltsübersicht zur Leistungs- und Kalkula-
aufgehoben.
tionsaufstellung wird die bisherige Angabe „An-
lage 3 (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „An- b) In Fußnote 28 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
lage 1 (zu § 17 Abs. 4)“ ersetzt. Die Angaben zu hoben.
den Bezeichnungen V 2, V 3, L 5 und K 8 werden c) In Fußnote 30 wird Satz 2 mit den Buchstaben a
jeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt. und b aufgehoben.
b) Die Abschnitte „V 2“, „V 3“ und „L 5“ werden auf- d) Die Fußnoten 35, 37 bis 41 werden aufgehoben.
gehoben.
c) Die Abschnitte „K 1“ bis „K 3“ werden wie folgt 31. In der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 (Ergänzende Kalku-
geändert: lationsaufstellung für nicht oder teilweise geförderte
aa) In den laufenden Nummern 5, 6, 8 und 15 Krankenhäuser) wird die bisherige Angabe „Anlage 4
bis 17 wird jeweils die Fußnote 39 gestrichen. (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „Anlage 2 (zu § 17
Abs. 4)“ ersetzt.
bb) Die laufenden Nummern 28 bis 32 werden
gestrichen.
d) Abschnitt „K 5“ wird wie folgt geändert: (3) § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
aa) Die laufenden Nummern 10 und 11 werden durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
gestrichen. ändert:
bb) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt ge-
fasst: 1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„Ausgleich nach § 12 Abs. 2“. „§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes“ ersetzt.
cc) Die laufende Nummer 18 wird gestrichen.
2. In Nummer 4 wird in dem Satzteil vor dem Buchsta-
dd) Die laufende Nummer 25 wird gestrichen. ben a die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes“
e) Abschnitt „K 6“ wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.
bb) In der laufenden Nummer 18 wird die Angabe 3. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch die
„(Nr. 7 : Tage) 41)“ durch die Angabe „(Nr. 7 : Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgelt-
Berechnungstage)“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Artikel 5 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leis-
tungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivil-
Gesetz patienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger
über die Entgelte für der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die
voll- und teilstationäre gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übri-
Krankenhausleistungen gen gilt dieses Gesetz nicht für
(Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG)
1. Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-
rungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung
Inhaltsübersicht
findet,
Abschnitt 1
2. Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des
Allgemeine Vorschriften Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert
§ 1 Anwendungsbereich werden,
§ 2 Krankenhausleistungen 3. Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die
nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Kran-
Abschnitt 2 kenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Ver-
Vergütung der Krankenhausleistungen gütungssystem einbezogen sind,
§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2003 4. das Jahr 2003 für Krankenhäuser, die nach § 17b
und 2004 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Krankenhausfinanzierungs-
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2005 gesetzes das DRG-Vergütungssystem noch nicht
und 2006 anwenden; § 21 ist auch von diesen Krankenhäusern
§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen anzuwenden.
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle
Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches
Abschnitt 3 Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
Entgeltarten und Abrechnung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Ein-
griffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach
§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für
§ 8 Berechnung der Entgelte sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschrif-
ten, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet.
Abschnitt 4
Vereinbarungsverfahren §2
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene
Krankenhausleistungen
§ 10 Vereinbarung auf Landesebene
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-
§ 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versor-
§ 12 Vorläufige Vereinbarung gung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versor-
§ 13 Schiedsstelle
gung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft
und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhaus-
§ 14 Genehmigung leistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhaus-
§ 15 Laufzeit leistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte
(§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungs-
Abschnitt 5 pfleger.
Gesondert berechenbare
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-
ärztliche und andere Leistungen
kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leis-
§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen tungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art
§ 17 Wahlleistungen und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-
§ 18 Belegärzte mäßige und ausreichende Versorgung des Patienten not-
wendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören
§ 19 Kostenerstattung der Ärzte dazu auch
Abschnitt 6 1. die während des Krankenhausaufenthalts durch-
Sonstige Vorschriften geführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
heiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
§ 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten
3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-
nahme einer Begleitperson des Patienten,
Abschnitt 1
4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und
Allgemeine Vorschriften onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-
sorgung von krebskranken Patienten,
§1 5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3
Anwendungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2
der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz vergütet. gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1423
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-
eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-
dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren
Finanzierungsgrund entfallen ist,
Abschnitt 2 d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-
barungszeitraum in andere Versorgungsbereiche
Vergütung verlagert werden,
der Krankenhausleistungen
e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-
raum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-
§3 gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63
Vereinbarung eines Gesamtbetrags des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet
für die Jahre 2003 und 2004 werden,
(1) Das Vergütungssystem nach § 17b des Kranken- f) darin enthaltene Kosten für Leistungen für auslän-
hausfinanzierungsgesetzes wird in den Jahren 2003 dische Patienten, soweit diese nach Absatz 7 aus
und 2004 für das Krankenhaus budgetneutral eingeführt. dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
Zur Berücksichtigung von Leistungsveränderungen und
2. erhöht um die Abzüge nach Nummer 2 des Abschnitts
zur Beurteilung der Höhe der nicht mit Fallpauschalen und
K 5 der Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung,
Zusatzentgelten finanzierten Leistungen nach § 6 ist der
soweit die vor- und nachstationäre Behandlung bei
Krankenhausvergleich nach § 5 der Bundespflegesatz-
Fallpauschalen nicht mehr abgerechnet werden kann,
verordnung anzuwenden. Für die Jahre 2003 und 2004
dürfen die nach § 11 Abs. 4 vorzulegenden Nachweise 3. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Aus-
über Art und Anzahl der Fallpauschalen nur für die Ermitt- gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für
lung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts nach Vorjahre.
den Vorgaben des Absatzes 4 und zur Erörterung der Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sach-
Leistungsstruktur verwendet werden. Für das Jahr 2003 gerecht aufzuteilen auf
gilt § 6 Abs. 3 und für das Jahr 2004 § 6 Abs. 2 der Bun-
despflegesatzverordnung entsprechend für den Gesamt- 1. die Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b
betrag. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget)
einschließlich der noch nicht ausgegliederten sonsti-
(2) Für ein Krankenhaus, das nach § 17b Abs. 4 Satz 4 gen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4,
bis 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Vergü-
tungssystem für das Jahr 2003 anwendet, ist ein Gesamt- 2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzver-
betrag in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 der weildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden
Bundespflegesatzverordnung zu vereinbaren; dabei ent- können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3),
scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundes- 3. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem
pflegesatzverordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch
Grundlage der Vereinbarung ist der für das Jahr 2002 ver- noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzent-
einbarte Gesamtbetrag. Dieser wird entsprechend den gelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1).
Vorgaben des Absatzes 3 Satz 3 bis 5 verändert und auf-
geteilt; dies gilt nicht für Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b. Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nr. 1
sind um die Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu
(3) Für das Jahr 2004 ist ein Gesamtbetrag in entspre- verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der
chender Anwendung von § 6 Abs. 1 der Bundespflege- Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung)
satzverordnung zu vereinbaren; dabei entscheidet im ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Für ein
Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzver- Krankenhaus, das nach Absatz 2 das Vergütungssystem
ordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Grundlage der für das Jahr 2003 angewendet hat, gilt Satz 3 Nr. 1 Buch-
Vereinbarung ist der für das Jahr 2003 vereinbarte stabe a und Nr. 2 im Jahr 2004 nicht.
Gesamtbetrag. Dieser wird
(4) Für die Abrechnung der Fallpauschalen sind in den
1. vermindert um Jahren 2003 und 2004 krankenhausindividuelle Basis-
a) die Entgeltanteile, die auf die Leistungsbereiche fallwerte zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen ver-
entfallen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter änderten Erlösbudget nach Absatz 3 Satz 5 die Summe
Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende
nicht dem DRG-Vergütungssystem unterliegen, Betrag durch die Summe der Bewertungsrelationen der
vereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der für das jewei-
b) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-
lige Jahr geltende Basisfallwert ist der Abrechnung der
kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-
Fallpauschalen zu Grunde zu legen.
stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;
steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der (5) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-
Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in hauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran-
der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuzie- kenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
hen; eine Abweichung zu der dem Krankenhaus bauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran-
zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Bud- kenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der
getvereinbarung für das Jahr 2005 als Berichtigung geschätzte durchschnittliche Basisfallwert der Kranken-
des Erlösbudgets 2004 und mit entsprechender häuser in dem Land, sind auf Antrag des Krankenhauses
Ausgleichszahlung für das Jahr 2004 zu berück- für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag
sichtigen, nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4 zusätzlich
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Investitionskosten nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Kranken- baren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur
hausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag
Bundespflegesatzverordnung zu berücksichtigen. Dies zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbar-
gilt entsprechend für Krankenhäuser oder Teile von Kran- ten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt
kenhäusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 entsprechend.
Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur
teilweise gefördert werden. §4
(6) Weicht im Jahr 2003 oder 2004 die Summe der auf Vereinbarung eines Erlösbudgets
das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses für die Jahre 2005 und 2006
nach Absatz 3 Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag
(1) Jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 werden
nach Absatz 3 Satz 5 ab, werden die Mehr- oder Minder-
der krankenhausindividuelle Basisfallwert und das Erlös-
erlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen.
budget des Krankenhauses (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) stu-
Mindererlöse werden im Jahr 2003 zu 95 vom Hundert
fenweise an den landesweit geltenden Basisfallwert nach
und im Jahr 2004 zu 40 vom Hundert ausgeglichen. Mehr-
§ 10 und das sich daraus ergebende DRG-Erlösvolumen
erlöse aus Fallpauschalen, die infolge einer veränderten
angeglichen. Zur Berücksichtigung von Leistungsver-
Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,
änderungen bei der Vereinbarung des Erlösbudgets kön-
werden vollständig ausgeglichen. Sonstige Mehrerlöse
nen Krankenhausvergleiche auf der Grundlage von DRG-
werden im Jahr 2003 zu 75 vom Hundert und im Jahr 2004
Leistungsdaten herangezogen werden.
zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Die Vertragsparteien
können im Voraus einen von Satz 4 abweichenden Aus- (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets
gleich vereinbaren, insbesondere für Leistungen mit für das Jahr 2005 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3
einem sehr hohen Sachkostenanteil. Für den Bereich der Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 für das Jahr 2004, dessen Basis nach
Fallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach § 3 Abs. 3 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird
Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren mit- 1. vermindert um
einander multipliziert werden:
a) die Kosten der ab dem 1. Januar 2005 über sons-
1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den tige Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4 zu finanzieren-
bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis- den Tatbestände,
fallwerts nach Absatz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten
b) voraussichtliche Erlöse für neue Untersuchungs-
Behandlungsfällen,
und Behandlungsmethoden, soweit diese Leistun-
2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je gen in dem Erlösbudget 2004 enthalten sind und im
Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der Jahr 2005 nach § 6 Abs. 2 vergütet werden,
Bewertungsrelationen nach Absatz 4 Satz 2 durch c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-
die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen- hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-
bereich dividiert wird, und zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren
3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 4 Finanzierungsgrund entfallen ist,
Satz 1. d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinba-
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei rungszeitraum in andere Versorgungsbereiche ver-
nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in- lagert werden,
folge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-
vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu raum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-
hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr- gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63
erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet
Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno- werden,
sen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-
gesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen- f) die nach Absatz 10 auszugliedernden Leistungen
bereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden. für ausländische Patienten, soweit diese in dem
Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Gesamtbetrag für das Jahr 2004 enthalten sind,
Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche und Aus-
nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für
der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger Vorjahre,
eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung 3. erhöht um den Erlösbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3.
über die Erlöse nach Absatz 3 Satz 4 vorzulegen.
(3) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets
(7) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun- für das Jahr 2006 ist das Erlösbudget 2005 nach Absatz 5
gen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Satz 2; dieses wird
Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-
land einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags ver- 1. vermindert um die Tatbestände nach Absatz 2 Nr. 1
gütet. Buchstabe b bis f,
2. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten
(8) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag
nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit bisher nach § 6
gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei
Abs. 2 vergütete Leistungen in das DRG-Vergütungs-
wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
system einbezogen werden.
Gesamtbetrags zu Grunde gelegten Annahmen der
Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu ver- (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird
einbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus verein- für die Jahre 2005 und 2006 jeweils ein DRG-Erlösvolu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1425
men für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2,
Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauscha- das um Ausgleiche und Berichtigungen nach Absatz 7
len mit dem jeweils geltenden Basisfallwert nach § 10 Satz 1 Nr. 2 verändert worden ist, ab, werden die Mehr-
bewertet werden und die ermittelte Erlössumme um die oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze
voraussichtliche Erlössumme aus Zusatzentgelten erhöht ausgeglichen. Mindererlöse werden zu 40 vom Hundert
wird; Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern wer- ausgeglichen. Mehrerlöse aus Fallpauschalen, die in-
den nicht einbezogen. Der Betrag nach Satz 1 ist um die folge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und
Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhaus- Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen.
finanzierungsgesetzes zu vermindern. Sonstige Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausgegli-
chen. Die Vertragsparteien können im Voraus einen von
(5) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche
Satz 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren, insbesondere
Angleichungsbetrag für das Jahr 2005 wird ermittelt,
für Leistungen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil.
indem der Ausgangswert nach Absatz 2 von dem Zielwert
Für den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen
2005 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch
Mehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem fol-
drei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das
gende Faktoren miteinander multipliziert werden:
Jahr 2005 werden der Ausgangswert nach Absatz 2 und
der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des 1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den
Vorzeichens addiert; in den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- bei der Ermittlung des DRG-Erlösvolumens nach Ab-
gungsvertrages genannten Ländern sind die Auswirkun- satz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten Behandlungsfällen,
gen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem
2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je
Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bun-
Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der
desgebiet geltende Höhe hinzuzurechnen.
Bewertungsrelationen nach Absatz 7 Satz 2 durch
(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen-
Angleichungsbetrag für das Jahr 2006 wird ermittelt, bereich dividiert wird, und
indem der Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert
2006 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch 3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 7
zwei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das Satz 3.
Jahr 2006 werden der Ausgangswert nach Absatz 3 und Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei
der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in-
Vorzeichens addiert; Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt folge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der
entsprechend. vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu
(7) Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 und 2006 hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-
geltenden krankenhausindividuellen Basisfallwerte ist das erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach
Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno-
sen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-
1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus gesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen-
Zusatzentgelten und bereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden.
2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschrie- Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die
bene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre; bei Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen
einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung
des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein ent- der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger
sprechender Ausgleich durchzuführen. eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung
über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorzulegen.
Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die
Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten (10) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun-
Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisfall- gen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer
wert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-
legen. land einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets ver-
gütet.
(8) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-
hauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran- (11) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlös-
kenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul- budget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist
bauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran- bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
kenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlös-
Basisfallwert nach § 10, sind auf Antrag des Krankenhau- budget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren.
ses für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass
zusätzlich Investitionskosten nach § 8 der Bundespflege- in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu
satzverordnung bis zur Höhe des festgelegten Basisfall- vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
werts zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Kran- Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget
kenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die auf Grund abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-
(12) Falls für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine
hausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert wer-
andere gesetzliche Regelung nicht in Kraft getreten ist,
den.
sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für
(9) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfal- die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigun-
lenden Erlöse des Krankenhauses aus Fallpauschalen und gen für Vorjahre Absatz 7 Satz 1 entsprechend anzuwen-
Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 von dem den. Die Absätze 9 und 10 sind anzuwenden.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
§5 fahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Ausschus-
ses Krankenhaus nach § 137c des Fünften Buches Sozial-
Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
gesetzbuch eingeholt werden.
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Rege-
lungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach
§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungs- Abschnitt 3
gesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbind- Entgeltarten und Abrechnung
lich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei
dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder
§7
Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bun-
deseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der Entgelte
für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten für allgemeine Krankenhausleistungen
oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegen-
Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlös- über den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgen-
summe, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die den Entgelten abgerechnet:
Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Verein-
1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene verein-
barungen den sich daraus ergebenden krankenhaus-
barten Entgeltkatalog (§ 9),
individuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene verein-
(2) Für die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des
barten Entgeltkatalog (§ 9),
geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen
nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung 3. ergänzende Entgelte bei Überschreitung der Grenzver-
der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus weildauer der Fallpauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
notwendig ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach 4. der Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungs-
§ 11 unter Anwendung der Maßstäbe und Einhaltung der vergütungen ab dem 1. Januar 2004, sonstige Zu- und
Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kranken- Abschläge ab dem 1. Januar 2005 (§ 17b Abs. 1 Satz 4
hausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes),
haben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes
geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits 5. Entgelte für Leistungen, die in den Jahren 2003 und
2004 noch nicht von den auf Bundesebene verein-
erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Kommt
barten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst
eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Kran-
werden (§ 6 Abs. 1),
kenhausplanung zuständige Landesbehörde. Die Ver-
tragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zu- 6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungs-
schlags. methoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden
§6 sind (§ 6 Abs. 2),
Vereinbarung sonstiger Entgelte 7. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qua-
(1) Für die Vergütung von Leistungen, die nach Fest- litätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4,
stellung der Vertragsparteien nach § 9 in den Jahren 2003
und 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und 8. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kran-
Zusatzentgelten erfasst werden, vereinbaren die Vertrags- kenhausfinanzierungsgesetzes.
parteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte. Die Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des
Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlun- Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistun-
gen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. gen vergütet.
(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Be-
handlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und §8
Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht Berechnung der Entgelte
sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Ver- sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu
tragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungs-
2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte verein- gesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen
baren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Ent-
Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beach- gelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu
ten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung berechnen. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Ver-
hat das Krankenhaus bis zum 30. September von den Ver- sorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
tragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag
neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauscha- des Krankenhauses ergibt sich
len abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des
Entgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden
Vertragsparteien nach § 9. Diese können eine Bewertung zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung
der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsge-
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlas- setzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach
sen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenver- buch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1427
2. bei einer Hochschulklinik aus der Aufnahme der Hoch- Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus
schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren
Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken- Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbin-
hausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzie- dung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Ent-
rungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung gelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,
nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial- soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung
gesetzbuch, der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Kran-
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs- kenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112
vertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial- bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der
gesetzbuch. Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.
(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle (8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patien-
berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 ten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraus-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von sichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich
Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berech- schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in
net. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im
werden: Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unver-
bindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale
1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende,
Satz 1 Nr. 2, insbesondere für die Behandlung von ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der
Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte
Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist
nicht die Hauptleistung ist, mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht,
2. Zu- und Abschläge nach § 5, wenn das neue Entgelt während der stationären Behand-
lung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche
3. ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Ent- Erhöhung ist anzugeben.
gelt für den Fall der Überschreitung der Grenzver-
weildauer,
4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Abschnitt 4
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe Vereinbarungsverfahren
aus den stationären Belegungstagen und den vor- und
nachstationären Behandlungstagen die Grenzver- §9
weildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorsta-
tionäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht Vereinbarung auf Bundesebene
gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entspre- (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
chende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam
Krankenhausleistung. vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsver- (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die
trages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezem- Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
ber 2014 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit 1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10
Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich
Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesund- der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur
heitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen
der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet. zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmen-
den Abschläge,
(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur
Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b
und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Abs. 1 Satz 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzuneh- einschließlich der Vergütungshöhe,
men. 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach
(5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu-
dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine und Abschläge,
Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage 4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer
innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die
Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden kön-
Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der nen,
Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.
5. für das Jahr 2003 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3
(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leis- Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung und für das
tungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Jahr 2004 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das der Bundespflegesatzverordnung.
Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär auf-
Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Emp-
genommen hat.
fehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur
(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Voraus- Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche
zahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversiche- Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewer-
rungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten tungsrelationen nicht umgesetzt werden können und
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der ständig durch eine entsprechende Absenkung des Basis-
Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel- fallwerts auszugleichen.
cher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind. (4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung der Verände-
und 5 und Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, ent- rungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
scheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset- Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten.
zes; in den übrigen Fällen gilt § 17b Abs. 7 des Kranken-
(5) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
hausfinanzierungsgesetzes.
genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Bun-
des-Angestelltentarifvertrag unter der im übrigen Bundes-
§ 10 gebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung
Vereinbarung auf Landesebene des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate
nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine
(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach
Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundes-
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2
gebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei-
ligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für (6) Die Vereinbarung ist bis zum 31. Oktober jeden Jah-
die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit res zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene
geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr. nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem
Dabei sind die nach Überschreitung der Grenzverweil- eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verein-
dauer zu zahlenden Entgelte zu berücksichtigen. barung kommt durch Einigung zwischen den Parteien
zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;
(2) Bei der erstmaligen Vereinbarung für das Jahr 2005
sie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung
haben die Vertragsparteien den Basisfallwert so festzu-
bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schieds-
legen, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden,
stelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Ver-
es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist
tragspartei auf Landesebene unverzüglich fest.
auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten.
Maßstab dafür ist die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 § 11
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
Sozialgesetzbuch. Die Vertragsparteien haben sich an
(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung
dem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem
des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1
Basisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für
Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
das Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragspar-
der Krankenhäuser im Lande zu orientieren. In diesem
teien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlös-
Rahmen sind die Vorgaben nach Absatz 3 zu berücksich-
budget, die Summe der Bewertungsrelationen, den kran-
tigen.
kenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Ab-
(3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung ins- schläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und
besondere zu berücksichtigen: Mindererlösausgleiche. Sie stellen auch Art und Anzahl
1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungsplätze sowie die Höhe des zusätzlich zu
vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jähr- finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütun-
lichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht gen fest. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeit-
mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden raum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Verein-
kann, barung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe
Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten;
2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemes-
3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich- sene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei
keitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung
Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien
worden sind, zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;
sie ist schriftlich abzuschließen.
4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteige-
rungen, (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr,
wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein
5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leis-
Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann ver-
tungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet
einbart werden.
werden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung
Buches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei wer- unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu
den die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungs- schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter
stätten und Ausbildungsvergütungen nicht einbezo- Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4
gen. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und
dass zusätzliche Fälle bei der Vereinbarung des Basisfall- die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Verein-
werts absenkend berücksichtigt werden. Soweit infolge barungszeitraums in Kraft treten können.
einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Proze- (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung
duren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese voll- der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1429
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset- (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben
zes genannten Beteiligten und der zuständigen Landes- der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzu-
behörde legen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der
1. für die Jahre 2003 und 2004 die Leistungs- und Kalku- Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für
lationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bun- die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung gelten-
despflegesatzverordnung, mit Ausnahme der Bundes- den Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die
wehrkrankenhäuser, sowie die Abschnitte E1, E2 und Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden
B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hinder-
nisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Geneh-
2. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1, E2 und B2 migung entgegenstehen.
nach Anlage 1 dieses Gesetzes.
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches ver-
Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Kranken- sagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter
hauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel- Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs-
fall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames behörde erneut zu entscheiden.
Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu § 15
erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu Laufzeit
erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich
übersteigen. (1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhaus-
individuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Ent-
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche gelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden
Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk- vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erho-
tur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und ben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt
Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des
dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt,
soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentschei-
§ 12 dung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis
Vorläufige Vereinbarung dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erhe-
ben; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Ver-
Können sich die Vertragsparteien insbesondere über gütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch
die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereini-
krankenhausindividuellen Basisfallwerts oder über die gen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung
Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der oder Festsetzung so bestimmt worden ist.
Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden
konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung
schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge
die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beru- auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erheben-
henden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maß- den neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichs-
gebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Minder- betrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im
erlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläu- restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschrit-
figen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die ten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des
Entgelte des laufenden oder eines folgenden Verein- nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein
barungszeitraums ausgeglichen. einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden
die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag
§ 13 nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als
30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis
Schiedsstelle jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszu-
(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teil- gleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit
weise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem
§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Krankenhaus zu vertreten ist.
Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertrags-
parteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien gel-
tenden Rechtsvorschriften gebunden. Abschnitt 5
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Gesondert berechenbare
Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung ärztliche und andere Leistungen
erreicht werden konnte.
§ 16
§ 14 Gesondert berechenbare
Genehmigung ärztliche und andere Leistungen
(1) Die Genehmigung der vereinbarten oder von der Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinba-
Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindivi- rung und Berechnung von Wahlleistungen und belegärzt-
duellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der lichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Ärzte
Zuschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei nach den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in
der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
§ 17 (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sons-
Wahlleistungen tige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre (5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatz-
Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Kranken- verordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte min-
hausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet destens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7
werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen der Bundespflegesatzverordnung abzuziehenden Kosten
durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und decken.
die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus verein-
bart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen
§ 18
dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet wer-
den, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen Belegärzte
und die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Die (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am
Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemes- Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt
senen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten
Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemes- Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teil-
sung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abge- stationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus
ben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes
Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Ver- sind
band der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung
auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ableh- 1. seine persönlichen Leistungen,
nung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben. 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu 3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter
vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Verein- Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
barung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Art der der Belegarzt tätig werden,
Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zu-
4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und
sammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzu-
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-
teilen.
kenhauses.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (2) Für Belegpatienten werden gesonderte Fallpauscha-
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten len und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinan-
beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Kran- zierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die
kenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung die Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche
ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teil- Pflegesätze berechnen, werden gesonderte Belegpflege-
stationären sowie einer vor- und nachstationären Be- sätze vereinbart.
handlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten ver-
anlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten § 19
Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in Kostenerstattung der Ärzte
der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten
(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen
Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt
nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,
des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der
sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden
Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistun-
Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauscha-
gen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhaus-
liert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vor-
träger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte
schrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupas-
Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus
sen.
umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche
einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann,
vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflich- ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
tet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die verpflichtet, dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und
Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung 2006 die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7
vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergü- Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht
tung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berech-
der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den tigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17
berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Kran-
an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des kenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen
Krankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen, die Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
jederzeit widerrufen werden kann, übermittelt werden. Für beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Neben-
die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vor- tätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet,
schriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und 2006 die auf
Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwen- diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2
dung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatz-
Gebührenordnungen ergibt. fähigen Kosten zu erstatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1431
(3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Kranken-
oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst hausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszu-
berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel bildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich
des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver- gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,
pflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen ent- d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-
fallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe
entsprechend. der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichs-
(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken- beträge nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils für
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul- das vorangegangene Kalenderjahr;
bauförderungsgesetz gefördert wird, umfasst die Kosten- 2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leis-
erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese tungsdaten
Leistungen entfallenden Investitionskosten.
a) krankenhausinternes Kennzeichen des Behand-
(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen lungsfalles,
über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inan-
b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
spruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstat- c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,
tung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie
sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschrif- die um die letzten zwei Ziffern verkürzte Postleitzahl
ten der Absätze 1 bis 4 nicht berührt. des Wohnorts des Patienten, bei Kindern bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der
Geburtsmonat,
Abschnitt 6
e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, auf-
Sonstige Vorschriften nehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der
weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlas-
§ 20 sungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder
Zuständigkeit Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung
der Krankenkassen auf Landesebene des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahme-
gewicht in Gramm,
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-
kenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Operationen
Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassun-
Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp- gen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2
schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließ-
und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich lich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Be-
zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. atmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden ent-
sprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und An-
§ 21
gabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder
Übermittlung Beleghebamme erbracht,
und Nutzung von DRG-Daten
g) Art der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinen- abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,
lesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der
vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an sonstigen Entgelte nach § 6,
eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 h) Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,
Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der
zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sonstigen Entgelte nach § 6.
Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle
entlassenen vollstationären und teilstationären Kranken- (3) Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität
hausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln. und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die
(2) Zu übermitteln sind folgende Daten: 1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h
zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems
1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Struk- an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
turdaten Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art 2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie stabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Ver-
Anzahl der aufgestellten Betten, einbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die
b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Vertragsparteien auf der Landesebene,
Abschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 9 des 3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich stabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für
der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären Zwecke der Krankenhausplanung an die zuständigen
Notfallversorgung erfolgt, Landesbehörden.
c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Höhe der Personal- Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstel-
und Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden lung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die
und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach DRG-Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und lan- Artikel 6
desweiten Ergebnissen. Bei der erstmaligen Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von Rückkehr
den Sätzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 über- zum einheitlichen Verordnungsrang
mittelt und veröffentlicht; die Übermittlung nach Satz 1 Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
Nr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesminis- satzverordnung können auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 1, 2
terium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-
Auswertungen zur Verfügung zu stellen; diese Auswertun- sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
gen übermittelt das Bundesministerium auch den für die S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die 27. April 2001 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, durch
Länder können dem Bundesministerium zusätzliche Aus- Rechtsverordnung geändert werden.
wertungen empfehlen. Die DRG-Datenstelle übermittelt
oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn
ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden Artikel 7
kann. Andere als die in diesem Absatz genannten Ver- Inkrafttreten
arbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig.
(1) Artikel 1 mit Ausnahme von Nummer 3a, 4, 6 sowie
(4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des 6b, Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 01, 1 und 5 § 17c
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Be- Abs. 1 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so-
nehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Daten- wie Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Arti-
schutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der kel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5, Artikel 5 mit Ausnahme der
Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Daten- §§ 17 bis 19 des Krankenhausentgeltgesetzes und Arti-
übermittlung. kel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 verein- (2) Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
baren einen Abschlag von den Fallpauschalen für die Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2 und Artikel 4 Abs. 2
Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung mit Ausnahme von Nummer 5 treten am 1. Januar 2004 in
der Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht Kraft.
rechtzeitig erfüllen. Die DRG-Datenstelle unterrichtet
jeweils die Vertragsparteien nach § 11 über Verstöße. Die (3) Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 §§ 17 bis 19 des Kran-
Vertragsparteien nach § 11 berücksichtigen den Abschlag kenhausentgeltgesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
in den Jahren 2003 bis 2006 bei der Vereinbarung des (4) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in
krankenhausindividuellen Basisfallwerts. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1433
Anlage 1
Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)
nach § 11 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG
für das Kalenderjahr 2003 oder 2004
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG
für das Kalenderjahr 2005 oder 2006
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Krankenhaus:
Seite:
Datum:
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus*)**)
Vereinbarungszeitraum
Abgerechnete Vereinbarte
Anzahl im Anzahl
Nr.
abgelaufenen für das laufende Anzahl Entgelthöhe Erlössumme
Kalenderjahr Kalenderjahr
1 2 3 4 5 6
Insgesamt:
**) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
**) Ist in den Abrechnungsbestimmungen für den Fall einer Zusammenarbeit von Krankenhäusern im Verlegungsfall bestimmt, dass die Fallpauschale
zwischen den beteiligten Krankenhäusern aufzuteilen ist, so trägt jedes Krankenhaus in den Spalten 5 und 6 seinen voraussichtlichen Erlösanteil ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1435
Krankenhaus:
Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus*)
Vereinbarungszeitraum
Abgerechnete Vereinbarte
Anzahl im Anzahl
Nr.
abgelaufenen für das laufende Anzahl Entgelthöhe Erlössumme
Kalenderjahr Kalenderjahr
1 2 3 4 5 6
Insgesamt:
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Krankenhaus:
Seite:
Datum:
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004
Vereinbarungszeitraum
Vereinbarung
lfd. Berechnungsschritte
für das laufende
Nr. Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
1 2 3 4
Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
1 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
2 . /. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
3 . /. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1b; nur für 2004)
4 . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
8 + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
9 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)
10 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3
11 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
12 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)
13 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
14 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
15 davon: Entgelte nach Grenz-Verweildauer
16 davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG
Ermittlung des Basisfallwerts:
17 Erlösbudget aus lfd. Nr. 14
18 . /. Erlöse aus Zusatzentgelten
19 = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12
20 : Summe der Bewertungsrelationen
21 = krankenhausindividueller Basisfallwert
22 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1437
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006
Vereinbarung Vereinbarungszeitraum
lfd. Berechnungsschritte
für das laufende
Nr. Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
1 2 3 4
Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 . /. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
3 +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
4 . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
8 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005)
9 = Ausgangswert des Vorjahres
10 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1
11 . /. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
(Abs. 4 Satz 2)
12 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
13 Zielwert aus lfd. Nr. 12
14 . /. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9
15 = Differenzbetrag
16 : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)
17 = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)
Ermittlung des Erlösbudgets:
18 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9
19 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
20 + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)
21 = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)
Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
22 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21
23 . /. Erlöse aus Zusatzentgelten
24 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)
25 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)
26 : Summe der Bewertungsrelationen
27 = krankenhausindividueller Basisfallwert
28 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk
(Fotografenmeisterverordnung – FotografMstrV)*)
Vom 17. April 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- ments, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
desministerium für Bildung und Forschung: und des Umweltschutzes; Informationssysteme nut-
zen,
§1 4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Gliederung und Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung
Inhalt der Meisterprüfung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlich-
keitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Aus-
Die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk umfasst bildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwick-
folgende selbstständige Prüfungsteile: lung organisieren, planen und überwachen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der 5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei
gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Bildaussage nutzen,
Kenntnisse (Teil II), 6. Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse 7. Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe-
(Teil III) und und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). auswählen und anwenden sowie die Wiedergabe-
eigenschaften verschiedener Materialien bei unter-
§2 schiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastand-
punkten berücksichtigen und den Umgang mit Perso-
Meisterprüfungsberufsbild nen vor der Kamera beherrschen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk 8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung
wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen
Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsauf- für deren Weiterverwendung in anderen Medien
gaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Per- beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche-
sonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Aus- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs- Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typo-
kompetenz selbstständig umzusetzen und an neue grafischer Kriterien,
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaus-
(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der sage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverar-
Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fer- beitung auswählen und beherrschen,
tigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für
tragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Pro-
die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der
jektziele festlegen,
Kombination von Blitz- und Dauerlicht,
2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten
12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte aus-
und Angebote erstellen,
wählen und einsetzen,
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Fotografen-Hand- 13. fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen,
werk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Misch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1439
lichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnis- 1. Porträtfotografie
sen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim
Ein Aufnahmekonzept für eine thematisch zusammen-
Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedin-
hängende, dokumentarische oder inszenierte Bildserie
gungen,
aus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln,
14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren aus- kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische
wählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz
Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farb- genannten Aufgaben erstellen und integrieren.
wiedergabe,
2. Werbefotografie
15. fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle
Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechen- Ein auf eine Werbeaussage für ein Produkt oder eine
de Präsentationsformen beurteilen, Dienstleistung abgestimmtes Konzept für eine Aufnah-
meserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je
16. Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle
eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in
Zusammenstellung von Bildserien beherrschen,
diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und inte-
17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren grieren.
und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,
3. Modefotografie
18. Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur
Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen. Ein auf einem Thema basierendes Konzept für eine
Aufnahmeserie zur Darstellung einer Modekollektion
entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine
§3
fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in die-
Gliederung, Prüfungsdauer sem Absatz genannten Aufgaben erstellen und inte-
und Bestehen des Teils I grieren.
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- 4. Industriefotografie
fungsbereiche:
Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur material- und
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes verfahrensgerechten Darstellung von Fertigungspro-
Fachgespräch, zessen oder zur Erstellung einer Unternehmensdoku-
2. eine Situationsaufgabe. mentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin
je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und
nicht länger als zehn aufeinander folgende Arbeitstage
integrieren.
und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll zwei 5. Illustrationsfotografie
Stunden nicht überschreiten.
Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur fotografischen
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati- Illustration konkreter oder abstrakter Themen ent-
onsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- wickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine foto-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- grafische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im 6. Ausarbeitung und Weiterverarbeitung
Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Ein Konzept für eine Bildausgabe mit Bildkorrektur,
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I Retusche- und Composingarbeiten entwickeln, kalku-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- lieren, umsetzen und präsentieren; darin je eine foto-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü- grafische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem
fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati- Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.
onsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und
sein darf.
Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen
mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung
§4 und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewich-
Meisterprüfungsprojekt tet.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling §5
wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen
Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durch- Fachgespräch
führung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu- der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-
legen. ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projekt- zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
beschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufga- Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
ben durchzuführen: Entwicklungen zu berücksichtigen.
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
§6 c) Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksich-
tigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaft-
Situationsaufgabe
licher, kultureller und modischer Einflüsse aus-
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika- wählen und begründen,
tionsnachweis für das Fotografen-Handwerk. d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunk-
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend auf- ten durchführen,
geführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgaben- e) Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren,
stellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
f) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme
1. Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwen- und -formate beschreiben und deren Einsatzmög-
dungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren, lichkeiten begründen,
2. eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgege- g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Syste-
benem Layout und Angabe des Verwendungszwecks me und Verschlussarten beschreiben und deren
erstellen und Bildergebnis präsentieren, Einsatz begründen,
3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wieder- h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme
gabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und und Beleuchtungsarten beschreiben und begrün-
Bildergebnis präsentieren, den,
4. eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Aus-
mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines wahl von Materialien und Geräten darstellen und
technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar begründen,
darstellt,
k) die Anwendung von Messsystemen und -methoden
5. eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungs- bei Aufnahmen sowie von physikalischen und che-
zweck optimieren und Ergebnis präsentieren. mischen Mess- und Analysetechniken beschreiben
und bewerten,
§7 l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digi-
Gliederung, Prüfungsdauer talen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung
und Bestehen des Teils II aufzeigen und begründen,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver- m) Hardware, Software und Betriebssysteme für die
knüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologi- elektronische Bildverarbeitung beschreiben und
scher, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie deren Einsatz aufgabenbezogen begründen,
material- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen, n) Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung
dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig- sowie des Einsatzes von Colormanagementsyste-
nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. men und Farbseparationen darstellen und begrün-
(2) Prüfungsfächer sind: den,
1. Gestaltung und Technik, o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentati-
onstechniken aufgabenbezogen auswählen und
2. Studiomanagement. deren Einsatz begründen;
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf- 2. Studiomanagement
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Gestaltung und Technik die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem
Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und kon- Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen,
zeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
kreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher, notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-
organisatorischer und technischer Aspekte in einem schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkei- mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
ten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und verknüpft werden:
einschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten
-organisation unter Berücksichtigung von Aufnah-
Qualifikationen verknüpft werden:
me- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes
a) bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer von Material, Geräten und Personal bewerten,
individuellen Kundenberatung aufzeigen und bei dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,
der Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungs-
c) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
vorschläge entwickeln und begründen,
auch unter Anwendung von elektronischen Daten-
b) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darle- verarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung be-
gen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuel- werten,
len Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten
d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
von Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beach-
ten, e) Vor- und Nachkalkulation durchführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1441
f) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
bestanden.
g) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-
zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
beurteilen, §8
h) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Weitere Anforderungen
darstellen, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
i) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-
Vorschriften anwenden, insbesondere die Vor- fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
schriften des Urheberrechts, des Datenschutzes same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
und des Rechts am eigenen Bild, vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung.
k) Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung
von Fotoarbeiten beurteilen, §9
l) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materia- Übergangsvorschrift
lien planen und darstellen,
(1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Prüfungsver-
m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund- fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-
heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur
Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren- Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf
abwehr festlegen, Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-
n) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur den.
Gewinnung neuer Kunden entwerfen. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und
soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder ablegen.
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
§ 10
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten
länger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Foto-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- grafen-Handwerk vom 17. November 1978 (BGBl. I
fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch S. 1806) außer Kraft.
Berlin, den 17. April 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
Vom 17. April 2002
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes blick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderun-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch gen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(4) Ausbildungsstätten, die über keine für die Durch-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-
führung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
oder Bestandszusammensetzung verfügen, dürfen nur
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die forstbetrieb-
terium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
lichen Arbeiten in dem für die Ausbildung notwendigen
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
Umfang und der notwendigen Vielfalt durchgeführt wer-
bildung:
den können.
§1 (5) In der Ausbildungsstätte muss gewährleistet sein,
dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die
Mindestanforderungen an die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die
Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungs-
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung gemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen
der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instand-
Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang setzungsarbeiten müssen vorhanden sein. Für die Aus-
der Produktion oder der Dienstleistungen sowie nach bildung müssen überdachte Ausbildungsplätze zur Ver-
seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen fügung stehen.
dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verord- (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-
nung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forst- bildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin und der Prüfungs-
wirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) geforderten ordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Aus-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wer- bildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt
den können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewähr- oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem
leistet sein. Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbs- förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit
betrieb, als selbstständige forstliche Betriebseinheit, als tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb
forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, als Ein- gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht
richtung der öffentlichen Hand oder als Zusammen- auszulegen.
schluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grund- bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
sätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müs- gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-
sen buchführungsgemäß erfasst sein. stättenverordnung und sonstige Vorschriften zum
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hin- Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1443
verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits- dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen
bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnah-
über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vor- men außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen
liegen, die nicht älter als ein Jahr ist. anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieb-
licher Ausbildung vermittelt werden können.
(8) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz-
§3
oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung
Ausnahmeregelungen
der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in der
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1928) außer
Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für Kraft.
Bonn, den 17. April 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
(LAP-mtDBWVV)
Vom 17. April 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rinnen und Ausbilder
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 18 Abschlusslehrgang
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehr-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), gänge
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung Kapitel 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Aufstieg
§ 21 Regelaufstieg
§ 22 Verwendungsaufstieg
Inhaltsübersicht
Kapitel 3
Kapitel 1 Prüfung
Laufbahn und Ausbildung § 23 Prüfungsamt
§ 1 Laufbahnämter § 24 Prüfungskommission
§ 2 Ziel der Ausbildung § 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 29 Mündliche Prüfung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 33 Gesamtergebnis
§ 34 Zeugnis
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 11 Ausbildungsakte
§ 36 Wiederholung
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Kapitel 4
§ 14 Einführungslehrgang Sonstige Vorschriften
§ 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen § 37 Übergangsregelung
§ 16 Praktische Ausbildung § 38 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1445
Kapitel 1 gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und
Laufbahn und Ausbildung
Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses
werden berücksichtigt. Die Beamtinnen und Beamten
§1 erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine be-
Laufbahnämter rufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des
(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft-
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – lichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
mit den Fachgebieten
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
1. Allgemeiner Maschinenbau, eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
2. Kraftfahrwesen, verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
3. Flugzeugbau,
4. Flugtriebwerkbau, §3
5. Schiffbau, Einstellungsbehörde
6. Schiffsmaschinenbau, Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die
7. Informationstechnik und Elektronik, Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen, die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft
9. Waffen- und Munitionswesen und die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
10. Feinwerktechnik und Optik Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- §4
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Einstellungsvoraussetzungen
1. Technische Regierungs- In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
obersekretäranwärterin/ wer
Technischer Regierungs-
obersekretäranwärter im Vorbereitungsdienst, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung
in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
2. Technische
Regierungsobersekretärin 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
zur Anstellung (z. A.)/ Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Technischer hat und
Regierungsobersekretär in der Probezeit 3. mindestens den Hauptschulabschluss und eine för-
zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, derliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellen-
prüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staat-
3. Technische
lich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter
Regierungsobersekretärin/
Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten
Technischer
Bildungsstand nachweist.
Regierungsobersekretär im Eingangsamt,
4. Technische §5
Regierungshauptsekretärin/
Technischer im ersten Ausschreibung, Bewerbung
Regierungshauptsekretär Beförderungsamt und (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
5. Technische Amtsinspektorin/ im zweiten ausschreibung ermittelt.
Technischer Amtsinspektor Beförderungsamt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- richten. Der Bewerbung sind beizufügen
laufen. 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
§2
3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder
Ziel der Ausbildung des Nachweises eines gleichwertigen Bildungs-
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie standes,
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche 4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit
Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf- der Schulentlassung und der Zeugnisse über ab-
bahn benötigen. Insbesondere werden die Beamtinnen gelegte Prüfungen sowie
und Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und
in allgemeiner Form mit den Fachgebieten Verwaltung 5. gegebenenfalls
und Recht vertraut gemacht. Sie werden auf ihre Ver- a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
antwortung im demokratischen und sozialen Rechts- oder des Bescheides über die Gleichstellung als
staat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen schwerbehinderter Mensch,
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- §7
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem
des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
erteilt wurden. Bewerberinnen und Bewerbern.
§6 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Auswahlverfahren
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Stellung genommen wird,
der Laufbahn geeignet sind.
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt Einstellungsbehörde und
werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereich- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
ten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der darüber, ob sie oder er
in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnis-
noten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf beschuldigt wird und
Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraus- Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
setzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann
zugelassen. Frauen und Männer werden in einem aus- die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
gewogenen Verhältnis berücksichtigt. selbst vornehmen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter- §8
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. Rechtsstellung
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- während des Vorbereitungsdienstes
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fach- Technischen Regierungsobersekretäranwärterinnen und
gebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden. Bewerber zu Technischen Regierungsobersekretär-
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin anwärtern ernannt.
oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und
als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen Beschaffung. Während der Ausbildung an einer Bun-
oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes in deswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – Dienstaufsicht.
als Beisitzenden. Die Mitglieder der Auswahlkommission
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. §9
Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr- Dauer, Verkürzung und
heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
nen mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet
werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fach- Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
gebiet eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Be- Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen wer-
werberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt ent- den. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Aus-
sprechend. bildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- Teilabschnitte entzogen werden.
kommission werden von der Einstellungsbehörde für die (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Dauer von drei Jahren bestellt; eine Wiederbestellung aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
ist zulässig. Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1447
Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, § 13
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- Gliederung des Vorbereitungsdienstes
dienstes zu ermöglichen.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
Ausbildungsabschnitte:
längern, wenn die Ausbildung
1. Einführungslehrgang
1. wegen einer Erkrankung,
(fachtheoretische Ausbildung Teil 1) 8 Wochen,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
2. Lehrgang
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-
zeit nach der Elternzeitverordnung,
grundlagen 6 Wochen,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
3. praktische Ausbildung 46 Wochen und
Ersatzdienstes oder
4. Abschlusslehrgang
4. aus anderen zwingenden Gründen (fachtheoretische Ausbildung Teil 2) 18 Wochen.
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus- (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des abschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen
Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbil-
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung dung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten,
der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder
Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige
mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle
Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die an.
Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
§ 14
Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
worden sind, abgelegt werden kann. Einführungslehrgang
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich Schwerpunkt des Einführungslehrgangs ist die Ver-
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36. mittlung und Vertiefung mathematischer und technischer
Kenntnisse. Außerdem werden ein Überblick über die
Organisation der Bundeswehr mit besonderer Berück-
§ 10
sichtigung des Rüstungsbereichs und eine Einführung
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet gegeben.
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem
die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der
§ 11 Lehrplan.
Ausbildungsakte § 15
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal- Lehrgang
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
plan, alle Leistungsnachweise und alle Bewertungen
sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses auf- Im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-
zunehmen sind. grundlagen werden die Anwärterinnen und Anwärter mit
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts
sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwal-
§ 12
tungsvorschriften, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer
Schwerbehinderte Menschen späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer § 16
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Praktische Ausbildung
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- (1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im
behinderten Menschen und der Schwerbehinderten- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
vertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu digung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in
erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den be-
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut
fallen, angewandt. gemacht. Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen
Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehr-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte material, insbesondere dessen Bedienung, Wartung,
Mensch eine Beteiligung ablehnt. Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen
das Prüfungsamt. Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent- 2. ferner für die Anwärterinnen und Anwärter im Fach-
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht gebiet
übertragen werden.
a) Allgemeiner Maschinenbau:
§ 17 aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
Ausbildungsleitung, Ausbildungs- bb) Komponenten des Maschinenbaus,
beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder cc) Kraft- und Arbeitsmaschinen, Bearbeitungs-
maschinen,
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt
bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen b) Kraftfahrwesen:
Beamten des höheren technischen Dienstes als Aus-
aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
bildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und über-
wacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter bb) Rad- und Kettenfahrzeuge,
und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt cc) Antrieb und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge,
einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus
dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der c) Flugzeugbau:
Ausbildung ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
erhalten eine Ausfertigung.
bb) Flugzeugbau und Bordausrüstungen,
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-
dungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren cc) Betrieb und Instandsetzung,
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – d) Flugtriebwerkbau:
Fachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftragte.
aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich,
von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über- bb) Flugtriebwerke,
wachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter cc) Betrieb und Instandsetzung,
ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Aus-
bildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die e) Schiffbau:
Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechun- aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
gen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den
Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in bb) Marineschiffbau,
Fragen der Ausbildung. cc) Grundlagen der Schiffsantriebs- und Schiffs-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel- betriebsanlagen,
nen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder f) Schiffsmaschinenbau:
Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.
Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie bb) Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,
mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-
cc) Betrieb und Instandsetzung,
den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-
bilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungs- g) Informationstechnik und Elektronik:
beauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbil- aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
dungsstand.
bb) Informationsgewinnung und -übertragung,
(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von
den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und cc) Informationsverarbeitung,
jeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungs- h) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
plan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen
ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vor- aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
gelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine bb) Energieerzeugung, Verteilung und Verbrauch,
Ausfertigung.
cc) elektrische Maschinen und Umformer,
§ 18 i) Waffen- und Munitionswesen:
Abschlusslehrgang aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
(1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbe- bb) Waffen,
nen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärte- cc) Munition,
rinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen
j) Feinwerktechnik und Optik:
ihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik
zu genügen. aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende bb) Anwendung der Feinwerktechnik,
Gebiete:
cc) Anwendung der Optik.
1. für alle Anwärter
Einzelheiten regelt der Lehrplan.
a) allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außer-
b) allgemeine mathematische und technische Grund- dem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich
lagen; der praktischen Anwendung vermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1449
§ 19 § 20
Leistungsnachweise und Bewertungen
Bewertungen während der Lehrgänge während der praktischen Ausbildung
(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der
fertigen: praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungs-
1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungs- plan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur
grundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Bewertung nach § 32 abgegeben.
Lehrinhalten und (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt
2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Bei-
Abs. 2 genannten Gebieten. träge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die prak-
(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum tische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnitts-
gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung punktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.
zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts- (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach
und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit
verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Abschlusslehr- den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind
gang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhal-
jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der ten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und
Bundeswehrverwaltungsschule I – Technik – stellt sicher, können dazu schriftlich Stellung nehmen.
dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen
gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem
jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung
der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese kann Kapitel 2
die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen
Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist Aufstieg
schriftlich zu begründen.
(3) Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) § 21
ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus
Regelaufstieg
einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt
Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren
Durchschnittspunktzahl zusammengefasst. für den Aufstieg nach den §§ 16 und 22 der Bundeslauf-
(4) In allen Lehrgängen können außerdem Leistungs- bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des
tests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die
gefordert werden. Die Leistungen werden nach § 32 be- Entscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden
wertet. Die Bewertungen werden zu einer Durchschnitts- kann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
punktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst. wahlverfahrens vom Bundesministerium der Verteidigung
getroffen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
die personalbearbeitenden Dienststellen.
und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nach-
holen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnach- (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
weis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
unterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 3 sowie die
nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) §§ 9 bis 20 und 23 bis 36 sind entsprechend anzuwenden.
erbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang- (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
punkt 0) bewertet. Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
(6) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 Rechtsstellung.
und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
(4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22
scheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
(7) Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der ge- gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist ent-
samten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer sprechend anzuwenden.
Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des
Anwärters festgestellt. Die Bewertung enthält die Rang-
punktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie § 22
die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises Verwendungsaufstieg
gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß
Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des einfachen
ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung kön-
der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Auf- nen bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23
sichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für beson-
Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach dere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren techni-
gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-
Ausfertigung der Bewertung. tung Wehrtechnik – zugelassen werden.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Kapitel 3 b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen techni-
schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
Prüfung
richtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Bei-
sitzender,
§ 23
c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nicht-
Prüfungsamt technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr-
Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein- verwaltung als Beisitzende oder Beisitzender und
gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren techni-
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und richtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Bei-
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. sitzender.
Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
teilweise auf andere Behörden übertragen werden. ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskom-
§ 24 missionen stellen die Anwendung eines einheitlichen
Prüfungskommission Bewertungsmaßstabes sicher.
(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs- ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
kommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie
schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommis- schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
sionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen-
den Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum (6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen
fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Ge- kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten
sichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der
Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An- schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.
wendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet
sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs- § 25
kommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzen- Inhalt und
organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände Durchführung der Laufbahnprüfung
des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-
von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn
ist zulässig. befähigt sind.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be- (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
wertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen be-
1. im Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-
sitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn
tungsgrundlagen
ordnungsgemäß wahrzunehmen.
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung
nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun- durchlaufen hat.
deswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzen-
der und (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil.
b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
Beisitzender, Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direk-
2. in den übrigen Prüfungsgebieten torin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundes-
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder wehrverwaltungsschule I – Technik, in Ausnahmefällen
gehobenen technischen Dienstes in der Bundes- auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – als Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im
Vorsitzende oder Vorsitzender und Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie
b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-
gehobenen technischen Dienstes in der Bundes-
behindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – als
der Prüfungskommission über die Bewertung der Prü-
Beisitzende oder Beisitzender.
fungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd- sein.
liche Prüfung sind
§ 26
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
Prüfungsort, Prüfungstermin
schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
richtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder Vor- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
sitzender, und der mündlichen Prüfung fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1451
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-
vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. tet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30
Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei- Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungs-
tungsdienstes abgeschlossen sein. zeit.
(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den An- § 28
wärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen
Zulassung zur mündlichen Prüfung
und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt
werden. (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-
ter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr
schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note
§ 27 „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Schriftliche Prüfung Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung (2) Die Bundeswehrverwaltungsschule I – Technik –
bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des
vier schriftlichen Arbeiten ist aus Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung recht-
zeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie den
1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal- zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
tungsgrundlagen (§ 15), in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten
2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehr- Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die
technik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
3. dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und
technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b) sowie § 29
4. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 Mündliche Prüfung
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den
auszuwählen. gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes,
aufgeteilt auf die Gebiete
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, (§ 15),
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfügung gestellt. 2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
3. Allgemeine mathematische und technische Grund-
Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden
lagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie
Arbeitstagen geschrieben.
4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fach-
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim gebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
zu halten.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten
Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewer- je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr
werden. als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht ge- werden.
fertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich
sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter- aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl
schreiben die Niederschrift. der Einzelbewertungen, ergibt.
(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgeleg- gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-
ten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach mission unterschreiben.
§ 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis
von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 30
Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24
Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungs- vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen § 32
Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin Bewertung von Prüfungsleistungen
oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat-
ärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet:
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht,
Prüfung zurücktreten.
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab- 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
sätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü- 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
fungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs- 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
arbeiten gewertet werden. rungen noch entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch er-
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs- kennen lässt, dass die notwendigen
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt Grundkenntnisse vorhanden sind
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet und die Mängel in absehbarer Zeit
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. behoben werden könnten,
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
§ 31 selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel
Täuschung, Ordnungsverstoß in absehbarer Zeit nicht behoben
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- werden könnten.
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-
Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab- den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
ausgeschlossen werden. Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Aus-
eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu- drucks angemessen berücksichtigt.
schung während der mündlichen Prüfung entscheidet (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
die Prüfungskommission. § 24 Abs. 5 ist entsprechend der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der er-
anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines reichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs- Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom- Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
der Leistungspunkte
mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung 100,0 bis 93,7 15
einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, unter 93,7 bis 87,5 14
die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) unter 87,5 bis 83,4 13
bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden unter 83,4 bis 79,2 12
erklären. unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
unter 70,9 bis 66,7 9
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
unter 66,7 bis 62,5 8
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
unter 62,5 bis 58,4 7
Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die
unter 58,4 bis 54,2 6
Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
unter 54,2 bis 50,0 5
Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden er-
unter 50,0 bis 41,7 4
klären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
unter 41,7 bis 33,4 3
zu versehen.
unter 33,4 bis 25,0 2
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den unter 25,0 bis 12,5 1
Absätzen 2 und 3 zu hören. unter 12,5 bis 0,0 . 0.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1453
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder bahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor- die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent- umfasst.
sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
gemäß. mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
§ 33
zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31
Gesamtergebnis Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- § 35
den berücksichtigt Prüfungsakten, Einsichtnahme
1. die Durchschnittspunktzahl (1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für
der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert, die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungs-
2. die Durchschnittspunktzahl zeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten
des Lehrgangs Allgemeine der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die
Rechts- und Verwaltungs- Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
grundlagen mit 7 vom Hundert, Prüfungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungs-
3. die Durchschnittspunktzahl schule I – Technik – mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
der fachtheoretischen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Ausbildung mit 15 vom Hundert, Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie
4. der Rangpunkt der Prüfungs- betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
arbeit aus dem Prüfungsgebiet
Allgemeine Rechts- und § 36
Verwaltungsgrundlagen mit 8 vom Hundert, Wiederholung
5. die Rangpunkte (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese
der drei übrigen einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi-
Prüfungsarbeiten mit jeweils 15 vom Hundert und gung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederho-
6. die Durchschnittspunktzahl lung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt- fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs
unberücksichtigt. Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
ergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärte-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs- rinnen und Anwärtern der nächsten oder übernächsten
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz
mündlich. Kapitel 4
§ 34 Sonstige Vorschriften
Zeugnis
§ 37
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü- Übergangsregelung
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001
die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts- ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern fort. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Satz 1 entsprechend.
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts- § 38
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten Inkrafttreten
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Lauf- in Kraft.
Bonn, den 17. April 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(Kennzeichen-Ausnahmeverordnung – KennzAusV)
Vom 19. April 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 6 Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen
– § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist sowie
– § 6 Abs. 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBl. I S. 721) eingefügt und durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§1
(1) Abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 3 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen hintere Kennzeichen selbst-
leuchtend ausgeführt sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen,
sofern
a) für die lichttechnische Anlage und deren Schaltung eine Allgemeine
Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erteilt wurde und
b) die in der Anlage genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Selbstleuchtende hintere Kennzeichen dürfen abweichend von § 23
Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ausgestaltet und ausgeführt sowie mit einer Abschluss-
scheibe versehen sein, sofern hierdurch die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt
wird. Die Vorschriften der §§ 6b, 6c und 6d des Straßenverkehrsgesetzes bleiben
unberührt.
§2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 29. April 2005 außer Kraft.
Berlin, den 19. April 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1455
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
1. Die gesamte Einrichtung muss die geforderten Leuchtdichten bzw. Rück-
strahlwerte von angeleuchteten hinteren amtlichen Kennzeichen erbringen.
2. Die Sichtbarkeit darf durch vorhandene Abdeckungen aus Glas, Folien oder
ähnlichen Werkstoffen nicht beeinträchtigt werden. Dazu sind in Ab-
hängigkeit von den verwendeten Materialien der vorhandenen Abdeckungen
Prüfungen zur Temperaturwechselbeständigkeit, zur Beständigkeit gegen
atmosphärische Einflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel und Kohlen-
wasserstoffe, zur Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung und
Prüfungen zum Haftvermögen vorhandener Beschichtungen nachzuweisen.
Prüfgrundlage bilden die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei
der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
oder vergleichbare Prüfgrundlagen.
3. Die technischen Anforderungen der DIN 74069 sind hinsichtlich Schriftbild,
Abmessungen, Farben, Rückstrahlwerten und der Haftfestigkeit zu erfüllen.
Ausgenommen sind die mechanischen und chemischen Eigenschaften, die
werkstoffbedingt nur von metallischen Kennzeichenträgermaterialien erfüllt
werden könnten.
4. Die Anforderungen aus Abschnitt 7 der DIN 74069 sind im Betriebs-
erlaubnisverfahren nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
durch das Kraftfahrt-Bundesamt gleichwertig sicherzustellen.
5. Anstelle des DIN-Prüf- und -Überwachungszeichens ist das Typzeichen
gemäß § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf jeder der
Allgemeinen Betriebserlaubnis entsprechenden Einrichtung anzubringen.
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Verordnung
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von
Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches
nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen
(Sachverständigenprüfverordnung – SachvPrüfV)
Vom 19. April 2002
Auf Grund des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Ver-
mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 157a
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden
(BGBl. 1993 I S. 2) und in Verbindung mit § 1 der Verord- Aufsicht freigestellt sind.
nung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versiche- (2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines
rungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Auf-
das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I sichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzu-
S. 1094), von denen § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Arti- führen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen,
kel 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe c des Gesetzes vom zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt worden ist, nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von
verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versiche- Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
rungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der sichtsamt für das Versicherungswesen zu erstellen ist.
Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates: (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten
Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und
Inhaltsübersicht
seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des
§ 341k des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem
Abschnitt 1
Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Han-
Allgemeine Vorschriften delsgesetzbuches und der Verordnung über den Inhalt der
§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versi-
§ 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung
cherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachver-
ständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für
§ 3 Unabhängiger Sachverständiger die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 ent-
sprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach
Abschnitt 2 Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften
Prüfungsbericht dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu ver-
§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes langen, bleibt unberührt.
§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
§ 6 Prüfungsvermerk §2
§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde Gegenstand und Umfang der Prüfung
Abschnitt 3 (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buch-
Schlussvorschriften führung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlus-
ses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
§ 8 Übergangsvorschriften
Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden
sind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buch-
Abschnitt 1 führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
Allgemeine Vorschriften des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ver-
mittelt.
§1 (2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonne-
nen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang
(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung
unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.
nicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rech-
nungslegung von Versicherungsunternehmen), haben (3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu bezie-
ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen hen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu des-
unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften sen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1457
§3 5. den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und
strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnova-
Unabhängiger Sachverständiger
tionen und
(1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein,
6. die Ausgestaltung einer Innenrevision.
die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen
rechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathe- (2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und orga-
matischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person nisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunter-
kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen nehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebs-
Vertretern mindestens eine natürliche Person die nach einrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der (3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im
Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im
abzugeben und zu unterzeichnen. vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer
(2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirt- Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der
schaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen
Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Auf-
insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachver- wendungen für Kapitalanlagen darzustellen.
ständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates (4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur
oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht
des zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines namentlich zu nennen.
mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen ver-
bundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktien-
gesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische §5
Person bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
dann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit (1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und
dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbunde- Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat
nes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und
ist. Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen
(3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im
Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf die- Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu
sem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen an-
diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab- gegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den
satz 2 entsprechend. Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.
(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachver- (2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:
ständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Ver- 1. Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen
sicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungs- sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmetho-
unternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der den und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum
Sachverständige von diesem bestellt und abberufen. darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der auf-
sichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berech-
nung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu
Abschnitt 2 verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich
des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu
Prüfungsbericht bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des
Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu
§4 vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Pensions- und Sterbekassen, für die ein versiche-
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes rungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prü- der Verordnung über die Berichterstattung von Ver-
fung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
Prüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der aufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und
rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grund- der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
lagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu 2. Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der
berichten über Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
1. die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie rungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in
ihre Änderungen, Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rech-
nungslegung von Versicherungsunternehmen und der
2. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versiche-
verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und
rungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handels-
Trägerunternehmen und – soweit wesentlich – auch zu
gesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der
anderen Unternehmen,
Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
3. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück- rungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf
versicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
Änderungen der Rückversicherungsverträge,
3. Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
4. Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und sind in der Schaden- und Unfallversicherung die
die Liquiditätslage, Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Ver- (2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständi-
sicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Scha- ge den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versa-
denregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 gen. § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist
der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat
sicherungsunternehmen genannten Versicherungs- der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich
zweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzu- zu unterrichten.
stellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der
(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im
Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rück-
Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unter-
stellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschaden-
zeichnen.
rückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen
nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf
deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist §7
darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstel- Einreichung bei der Aufsichtsbehörde
lung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen
Handelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage
unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach
zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von
Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum,
Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmun-
in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzurei-
gen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und
chen.
Auflösung beachtet worden sind.
4. Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere
bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickel-
te Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Abschnitt 3
Pflegerentenversicherung und in der Krankenversiche- Schlussvorschriften
rung bezüglich angewandter Pauschalmethoden so-
wie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend
§8
anzuwenden.
Übergangsvorschriften
5. Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Kranken-
versicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf
Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschluss- das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Ge-
stichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrück- schäftsjahr anzuwenden.
stellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei (2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erst-
sind wesentliche Änderungen zu erläutern. malige Prüfung des Jahresabschlusses nach den
Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von
§6 längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
Prüfungsvermerk
§9
(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der
Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige Inkrafttreten, Außerkrafttreten
folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rech-
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den nungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine
tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entspre- auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungs-
chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. aufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104),
Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung zuletzt geändert durch § 32 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung
von der Lage des Unternehmens.“ vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), außer Kraft.
Bonn, den 19. April 2002
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für des Versicherungswesen
Kaulbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1459
Berichtigung
der Strahlenschutzverordnung
Vom 22. April 2002
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. In § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b ist nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ ein Absatz
einzufügen. Die Wörter „umgehen darf oder“ sind auszurücken.
2. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ist nach der Angabe „§ 16 Abs. 1“ ein Absatz
einzufügen. Die Wörter „befördern darf oder“ sind auszurücken.
3. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 ist das Wort „Gefahrgutgesetz“ durch das Wort „Gefahr-
gutbeförderungsgesetz“ zu ersetzen.
4. In § 19 Abs. 5 ist die Angabe „ABl. EG 1999“ durch die Angabe „ABl. EG 1993“
zu ersetzen.
5. In § 29 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d ist die Angabe „Punkt 1“ durch die Angabe
„Nr. 1“ zu ersetzen.
6. In § 37 Abs. 2 Nr. 2 ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ zu
ersetzen.
7. In § 92 Satz 1 sind die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die Wörter „dieser
Verordnung“ zu ersetzen.
8. In § 95 Abs. 10 Satz 1 ist das Wort „anzeigepflichtige“ durch das Wort
„anzeigebedürftige“ zu ersetzen.
9. In Anlage III ist in den der Tabelle 1 vorangestellten Erläuterungen der letzte
Satz vor der Tabelle 1 wie folgt zu fassen:
„Erläuterungen zu den Spalten 5 bis 10a finden sich in § 29 und Anlage IV.“
10. In Anlage VII Tabelle 4 Spalte 1 ist die Angabe „Sa-46“ durch die Angabe
„Sc-46“ zu ersetzen.
11. In Anlage XII Teil B ist in den Nummern 2 und 5 Satz 1 jeweils vor den Wörtern
„auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen“ und nach diesen Wörtern ein
Komma einzufügen.
12. In Anlage XII Teil B Nr. 5 ist nach Satz 1 ein Absatz einzufügen. Satz 2 ist als
neuer Absatz wie Teil C Satz 1 auszurücken.
13. In Anlage XII Teil C Nr. 2 ist nach Satz 3 ein Absatz einzufügen. Satz 3 ist als
neuer Absatz wie Teil C Satz 1 auszurücken.
Bonn, den 22. April 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e i n s i p p
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
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ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Vom 16. April 2002
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs.1 und § 84 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird
1. die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die
Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
2. die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den
Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen
Entscheidung zuständig war, und
4. die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse
auszuüben,
übertragen.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Berlin, den 16. April 2002
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Edelgard Bulmahn