1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes
Vom 19. April 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmen-
gesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) wird nach-
stehend der Wortlaut des Melderechtsrahmengesetzes in der seit dem 3. April
2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1430),
2. den am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497),
3. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),
4. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
28. August 2000 (BGBl. I S. 1302),
5. den am 3. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 19. April 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Melderechtsrahmengesetz
(MRRG)
Erster Abschnitt 10. Staatsangehörigkeiten,
Allgemeine Bestimmungen 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-
schaft,
§1 12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Aufgaben und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die
Befugnisse der Meldebehörden letzte frühere Anschrift im Inland,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der
Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständig- 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart-
keitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu regis- nern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder
trieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und der Begründung der Lebenspartnerschaft,
nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisteraus- 15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familien-
künfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben ande- name, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbe-
rer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und tag),
übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die
Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag
bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sons- der Geburt, Sterbetag),
tigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich 17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und
bekannt werden. Seriennummer des Personalausweises/Passes,
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene 18. Übermittlungssperren,
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach
19. Sterbetag und -ort.
Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvor-
schriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus spei-
meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den chern die Meldebehörden im Melderegister folgende
Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und erforderlichen Hinweise:
genutzt werden. 1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bun-
destag und zum Europäischen Parlament
§2
die Tatsache, dass der Betroffene
Speicherung von Daten
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen ist,
und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europa-
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforder-
wahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Par-
lichen Hinweise im Melderegister:
laments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis
1. Familiennamen, im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist
2. frühere Namen, die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im
Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wähler-
3. Vornamen, verzeichnis eingetragen war,
4. Doktorgrad, 2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
5. Ordensnamen/Künstlernamen, steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,
6. Tag und Ort der Geburt, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Reli-
gionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der
7. Geschlecht, Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der
8. (weggefallen) Stiefeltern),
9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Dok- 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalauswei-
torgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), sen
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die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn
ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige
getroffen worden ist, öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Melde-
daten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden
4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Ab-
die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig- satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungs-
keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- pflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30
hörigkeit eintreten kann, der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amts-
5. für Zwecke der Suchdienste geheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen
1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe
die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Ein- beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrich-
wohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver- tigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vor-
triebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen. liegen.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weiter-
für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entspre-
gespeichert werden. chend anzuwenden.
§3 §5
Zweckbindung der Daten Meldegeheimnis
Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeich- (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im
neten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Per-
Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver- sonen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe-
arbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der fugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im
oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach
Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen,
Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.
dass sie nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet wer-
Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2
den. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt wer-
Tätigkeit fort.
den, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-
lich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflich-
§ 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, tung ist durch Landesrecht zu regeln.
dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit
der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständi-
gen Stellen und in den Fällen des § 17 Abs. 1 übermittelt Zweiter Abschnitt
werden dürfen. Schutzrechte
§4 §6
Datenerhebung Schützwürdige Interessen der Betroffenen
Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten, Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch
die die Meldebehörden nach § 2 speichern, bei der An- die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezo-
oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus gener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige
eines Einwohners erhoben werden. Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer
§ 4a Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen
Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die
Richtigkeit Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen
und Vollständigkeit des Melderegisters beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Ver-
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorge-
hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen schrieben ist.
oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschrei-
bung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonsti- §7
gen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen
Rechte des Betroffenen
regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvoll-
ständige Daten übermittelt worden sind. Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach
Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder
einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete 1. Auskunft nach § 8,
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9,
des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln. 3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie 4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,
nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder 5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.
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§8 oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass da-
Auskunft an den Betroffenen durch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Melde-
Auskunft zu erteilen über behörde zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hin- Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwort-
weise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft be- lichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter-
ziehen, gehenden Auskunft zustimmt.
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von
regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten §9
der zu übermittelnden Daten, Berichtigung und Ergänzung von Daten
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche- Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig,
rung und von regelmäßigen Datenübermittlungen. hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffe-
(2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe des Lan- nen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2
desrechts auch im Wege des automatisierten Abrufs über gilt entsprechend.
das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten,
dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende § 10
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Löschung und Aufbewahrung von Daten
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die
Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melde- (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu
register gespeicherten und an den Betroffenen übermittel- löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde
ten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr
des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung
Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a unzulässig war.
Satz 1 gilt entsprechend. (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit insbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver-
storbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän- seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung die-
digkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefähr- nen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache
den würde, nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Aus-
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden nahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2,
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgen-
Nachteile bereiten würde, den Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach
dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-
Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-
Suchdienste zu löschen.
essen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-
nachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tat-
kunftserteilung zurücktreten muss.
sache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner, sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmen-
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im den Frist gesondert aufzubewahren und durch technische
Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.
Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familien-
namen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren
Gesetzbuchs. Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei
der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Ab- Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgaben-
schirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit erfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahl-
Zustimmung dieser Stellen zulässig. zwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der eingewilligt hat.
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent- (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1
scheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige- wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-
rung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die für wand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung
die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmun- entsprechend Absatz 3 getroffen werden.
gen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden (5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-
kann. nachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tat-
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten,
sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie
Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht
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zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Woh-
werden, dass und unter welchen Voraussetzungen in den nung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend
Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewah- benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebens-
rung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten beziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungs-
werden. status eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft
führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht
zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die
Dritter Abschnitt Wohnung nach Satz 1.
Meldepflichten (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein-
wohners.
§ 11
Allgemeine Meldepflicht § 13
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Melde- Binnenschiffer und Seeleute
behörde anzumelden. (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffs-
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue register in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Melde- ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des
behörde abzumelden. Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entspre-
chend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person
(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf
im Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist.
Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melde-
registers erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die
Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzu- Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besat-
legen und bei ihr persönlich zu erscheinen. zungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-,
(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Woh- Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat
nung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer-
dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines recht- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist
lichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht
sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung
Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darü- nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.
ber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder
gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13) § 14
trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder. Befreiung von der Meldepflicht
(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und oder einer ausländischen konsularischen Vertretung
Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. den Familienmitglieder, falls die genannten Personen
weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine
Anmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen kann. private Erwerbstätigkeit ausüben;
§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der
Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte 2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen
elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu Übereinkünften festgelegt ist.
führen. Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt
nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 12
Mehrere Wohnungen § 15
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so Ausnahmen von der Meldepflicht
ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Ein-
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
wohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Woh-
nung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. 1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemel-
det ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-
dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehr-
nung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners,
dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienst-
der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem
leistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung
der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des
minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Perso- Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für
nensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Haupt- eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemein-
wohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, schaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitge-
die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf stellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung
Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für im Inland gemeldet sind.
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(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Auf- für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese
enthalte von bis zu sechs Monaten weitere Ausnahmen sind durch Landesrecht zu regeln.
von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden,
wenn Personen für eine Wohnung im Inland gemeldet sind
und die Erfassung des Beziehens der vorübergehend Vierter Abschnitt
genutzten Wohnung auf andere Weise gewährleistet ist. Datenübermittlungen
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland
nicht nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von
§ 17
zwei Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaus-
siedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 Datenübermittlungen
des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, zwischen den Meldebehörden
Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde
vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sons- angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde-
tige Durchgangsunterkunft beziehen. behörde und die für weitere Wohnungen zuständigen
Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu
Besondere Meldepflicht unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich,
in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung
Heimen und ähnlichen Einrichtungen möglichst auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2
(1) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind
eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Woh-
Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten nung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist
Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Melde-
und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich behörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Melde-
dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte behörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über
oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gülti- die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie
gen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehe- dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten
gatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Soweit
sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften können durch Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können
Landesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen wer- für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen
den. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauf- durch Landesrecht getroffen werden.
tragten haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hin-
zuwirken und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maß- (2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-
gabe des Landesrechts für die zuständige Behörde bereit- geschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Ein-
zuhalten oder dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 wohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,
gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohn- soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
wagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, sind.
die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die zuständige
Näheres über die besondere Meldepflicht von Ausländern Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Woh-
ist durch Landesrecht zu regeln. nung und die für weitere Wohnungen zuständigen Melde-
behörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung
(2) Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in Kran-
einer Auskunftssperre.
kenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen
Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Melde- (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Überein-
behörde zulässt, haben die in einer solchen Einrichtung künften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit
aufgenommenen Personen dem Leiter der Einrichtung Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin
oder seinem Beauftragten die durch das Landesrecht getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den
bestimmten Angaben über ihre Identität zu machen. Die Absätzen 1 bis 3 vor.
Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind ver-
pflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis § 18
aufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Aus-
Datenübermittlungen an andere
kunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur
Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur
Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schick- (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder
sals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erfor- sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Meldere-
derlich ist. gister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben
Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erfor-
dürfen nur von den dort genannten Behörden für Zwecke
derlich ist:
der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur
Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfall- 1. Familiennamen,
opfern ausgewertet und verarbeitet werden, soweit durch 2. frühere Namen,
Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
3. Vornamen,
(4) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung
der Meldevordrucke nach Absatz 1 oder der Verzeichnisse 4. Doktorgrad,
nach Absatz 2 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
6. Tag und Ort der Geburt, ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde,
7. Geschlecht, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen.
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Dok- des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Über-
torgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), mittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind
9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 gesondert aufzubewahren, durch technische und organi-
Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten, satorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-
10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und nung folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung,
letzte frühere Anschrift im Inland, die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen
11. Tag des Ein- und Auszugs, Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Lan-
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart- desgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.
nern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behör-
der Begründung der Lebenspartnerschaft, den oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im
13. Übermittlungssperren, Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, so-
weit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Fest-
14. Sterbetag und -ort. legung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen,
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten
Stellen bestimmt ist.
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, (5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-
behörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genann-
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
ten Voraussetzungen sämtliche der in § 2 Abs. 1 aufge-
Europäischen Wirtschaftsraum oder
führten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinwei-
Gemeinschaften sen nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den (6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die
Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie
Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den
Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Melde- Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder
behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten
die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung
Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlos-
nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so sen werden kann.
dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur
die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. § 19
(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Landesrechts Datenübermittlungen an
auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht
Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1
und keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4
genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
sprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 1. Familiennamen,
bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 2. frühere Namen,
Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an
3. Vornamen,
andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur
dann zulässig, wenn der Empfänger 4. Doktorgrad,
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der
6. Tag und Ort der Geburt,
Lage wäre und
7. Geschlecht,
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder 8. Staatsangehörigkeiten,
von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und
der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die
muss.
letzte frühere Anschrift im Inland,
(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Ver-
10. Tag des Ein- und Auszugs,
fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem
Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei-
dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder ratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder
dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspart-
oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der nern: Tag der Eheschließung oder der Begründung
Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben der Lebenspartnerschaft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1349
12. Zahl der minderjährigen Kinder, 2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzu-
legen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuwei-
13. Übermittlungssperren,
sen.
14. Sterbetag und -ort.
§ 21
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions- Melderegisterauskunft
gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als
Daten übermitteln: den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Melde-
1. Familiennamen, behörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Dok-
torgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner
2. Vornamen, übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt
3. Tag der Geburt, auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl
namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-
gesellschaft, (1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Daten-
5. Übermittlungssperren, übertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs
6. Sterbetag. über das Internet erteilt werden, wenn
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehe- 1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form
gatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger gestellt worden ist,
Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass 2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Fami-
weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt liennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf
werden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet
nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung hat und
nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit
3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisier-
durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des
ten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im
Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-recht-
Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen
lichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln
eindeutig festgestellt worden ist.
sind.
Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zu-
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
lässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunfts-
ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem
erteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde über-
Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen
lassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach
getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht
Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu
zu bestimmen.
löschen oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend. chend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Länder.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft
§ 20 macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erwei-
Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
terte Melderegisterauskunft erteilt werden über
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 1. frühere Vor- und Familiennamen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
führung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder 2. Tag und Ort der Geburt,
landesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenüber- 3. gesetzlichen Vertreter,
mittlungen der Meldebehörden an Behörden des Bundes,
bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des 4. Staatsangehörigkeiten,
öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Kör- 5. frühere Anschriften,
perschaften und Anstalten das Nähere über das Verfahren 6. Tag des Ein- und Auszugs,
der Übermittlung festzulegen.
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nicht,
rates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach
§ 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort- 8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehe-
schreibung oder Berichtigung der Melderegister erforder- gatten oder Lebenspartners,
lich sind, Anlass und Zweck der Übermittlungen, die zu 9. Sterbetag und -ort.
übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung
das Verfahren der Übermittlung festzulegen.
einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des
(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegen- Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt
den Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse,
kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprü-
sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist chen, glaubhaft gemacht hat.
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)
bezeichnen, darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorange-
dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: henden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
1. Tag der Geburt, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen
von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam-
2. Geschlecht, mensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die
3. Staatsangehörigkeiten, Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht wider-
sprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten
4. Anschriften,
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat
5. Tag des Ein- und Auszugs, die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei- löschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlberech-
ratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder tigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung
nicht. und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen.
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe
dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: (2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die
1. Familiennamen, Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der
2. Vornamen, Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung
3. Doktorgrad, dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-
kunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1
4. Alter, genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des
5. Geschlecht, Jubiläums umfassen.
6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und
Familienname, Anschrift),
Fünfter Abschnitt
7. Staatsangehörigkeiten,
Anpassungs- und Schlussvorschriften
8. Anschriften.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 § 23
und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck
Anpassung der
verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur-
Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung
den.
(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtferti-
dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem
gen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutz- (2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und § 10, soweit
würdige Interessen erwachsen kann, hat die Melde- er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
behörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunfts- betrifft, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der
sperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegister- Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1
auskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des
nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,
Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunfts- und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1
sperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6,
folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebens-
werden. partnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die
(6) (weggefallen) Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder 1. August 2001 anzupassen.
Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personen-
standsgesetzes nicht gestattet werden darf, § 24
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen (weggefallen)
Gesetzbuchs.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-recht- §§ 25 und 26
liche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätig- (Änderung anderer Gesetze)
keiten ausüben.
§ 22 § 27
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (gegenstandslos)
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammen- § 28
hang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1351
Gesetz
zur geordneten Beendigung der
Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Vom 22. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Artikel 1 Berechtigung zum Besitz
Änderung des Atomgesetzes von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung (1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt,
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
S. 3586), wird wie folgt geändert: nung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen
umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesonde-
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: re Kernbrennstoffe
„1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen 1. nach § 4 berechtigt befördert,
Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden 2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe-
und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den wahrt,
geordneten Betrieb sicherzustellen,“.
3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „entgegenste- Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet,
hen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende verarbeitet oder sonst verwendet,
Nummer 7 angefügt: 4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammel-
„7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente stelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu Abfälle aufbewahrt oder beseitigt.
zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nach- Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch
gewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Auf-
einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden bewahrung von Kernbrennstoffen.
standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.“
(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz
hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu
3. § 4a wird wie folgt geändert:
sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Ver-
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: bleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1
„Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten
Pariser Übereinkommens ist zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kern-
brennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen
1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversi-
Willen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe
cherung befugtes Versicherungsunternehmen
erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrenn-
oder
stoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrenn-
2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaa- stoffe sind.
tes im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versiche-
(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbe-
rungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland
wahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer
zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt
ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befug- Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger be-
tes Versicherungsunternehmen oder ein Ver- rechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbei-
band solcher Versicherungsunternehmen die geführt werden, sind bis zur Herstellung eines berech-
Pflichten eines Haftpflichtversicherers über- tigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich
nimmt.“ staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungs-
behörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe- nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abge-
ersetzt. liefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Geltungs- berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ dung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt ent-
ersetzt. sprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Ver-
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
brauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich ver- auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die
wahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstof- Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu
fe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzu- erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befris-
nehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz tung eine anderweitige Möglichkeit ordnungs-
der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein. gemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser
Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den
(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1
Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von
zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht
neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vor-
heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.
lage der vollständigen Antragsunterlagen ent-
(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem schieden werden. Die zuständige Behörde kann
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn
Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder
von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen
Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwir- sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll
kungen Dritter zu gewährleisten. gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“
staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kern-
brennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1 6. § 7 wird wie folgt geändert:
berechtigten Besitzer zulässig. a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2 „Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwah- zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
rungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort chen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen
genannten Personen zum Verbleib der Kernbrenn- zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wer-
stoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen den keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht
zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder
§ 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ihres Betriebs.“
beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d
500 000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden eingefügt:
nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.
„(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrenn- einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
stoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.“ zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anla-
5. § 6 wird wie folgt geändert: ge aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf
Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. bende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Pro-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 duktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elek-
angefügt: trizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu mes-
sen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen
„(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zuge-
Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen lassen und geeicht ist, darf nicht verwendet wer-
Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kern- den. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet,
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen
Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in und anschließen sowie so handhaben und warten,
Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kern- dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-
brennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anla- lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind.
ge zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbe- Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf
wahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung
Die Genehmigungsvoraussetzungen der Num- finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber
mern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend. hat den bestimmungsgemäßen Zustand des ge-
(4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden eichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von eine Sachverständigenorganisation und die in
bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abge- jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge
schlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 binnen eines Monats durch einen Wirtschafts-
genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjeni- prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf überprüfen und bescheinigen zu lassen.
Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die können ganz oder teilweise von einer Anlage auf
Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befris- eine andere Anlage übertragen werden, wenn die
ten, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforder- empfangende Anlage den kommerziellen Leis-
liche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder tungsbetrieb später als die abgebende Anlage
an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abwei-
zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt chend von Satz 1 auch von einer Anlage übertra-
worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf gen werden, die den kommerziellen Leistungs-
Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann betrieb später begonnen hat, wenn das Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1353
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanz-
„Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anla-
leramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen
wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur
dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist
Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden vom 1. Juli 2005 an unzulässig.“
ist.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e
(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zustän- eingefügt:
digen Behörde
„(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von
1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Ver- Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
bindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur
erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen, Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefal-
2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die lene und in dem unter Berücksichtigung des § 7
Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum
eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen, noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe
einschließlich der im Falle der Aufarbeitung
3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Über-
bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden
tragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche
radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge
nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen. getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis).
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fort-
monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizi- zuschreiben und bis spätestens 31. März des dar-
tätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über auf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche
die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zu-
des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu grunde liegenden Voraussetzungen ist der zustän-
übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft (1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzu-
und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der weisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte
ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung
1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende
Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren
noch verbleibenden Reststrommenge werden Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-
durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger aktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für
bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird
Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 durch realistische Planungen über ausreichende,
jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-
im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei schenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach
einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger der realistischen Planung jeweils in den nächsten
als sechs Monaten monatlich. zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für
(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gel- bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass
ten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwi-
Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die schenlager des Entsorgungspflichtigen oder Drit-
in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmen- ter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung
ge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.“ stoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
wird durch realistische Planungen erbracht, aus
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der ver-
d) Absatz 2a wird aufgehoben. bindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioakti-
e) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ ven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglich-
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. keiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend
von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung
für die geordnete Beseitigung der aus der Aufar-
7. § 7c wird aufgehoben. beitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwi-
schenlagerung der zurückzunehmenden radioakti-
8. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. ven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch
den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Pla-
nung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen,
9. § 9a wird wie folgt geändert: dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungs-
pflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungs-
aa) Die Wörter „zum Schutz der Allgemeinheit“ pflichtige die Nachweisführung auf denselben Drit-
werden gestrichen. ten übertragen haben, kann dieser für die Entsor-
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
gungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis
„Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von
besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsor-
gung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass
gungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser
ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 inner-
bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.
halb des abgeschlossenen Geländes der
(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der
schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstof- Anlage errichtet wird (standortnahes Zwi-
fe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wie- schenlager) und die anfallenden bestrahlten
dereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an
und des noch zu gewinnenden Plutoniums in An- eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver
lagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglich-
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewähr- keit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe
leistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt
31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden unberührt. Die zuständige Behörde hat auf
ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach
bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Ver- Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer
brauchsrechte an Dritte übertragen worden sind. Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und
Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in inner- verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be- vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage
triebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn- zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi- werblichen Erzeugung von Elektrizität dauer-
tät erbracht, wenn realistische Planungen für die haft einstellen wird. Erteilt die zuständige
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht
Fertigung von Brennelementen mit dem aus der nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum
Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von
Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennele- Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
mente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirk- gung von Elektrizität zu dem von dem Betrei-
lichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächs- ber in seinem Antrag benannten Datum.“
ten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen
oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter, aa) In Satz 1 wird das Wort „einzurichten;“ durch
die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder ein Komma ersetzt.
im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeig-
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
neten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch
die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachge- „Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die
wiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür
in anderen, innerhalb der Europäischen Union erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz
oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spal- oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn ver- der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte
bindliche Bestätigungen über die Übertragung von untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte
Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke nach Satz 3 kann für die Benutzung von An-
des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung lagen zur Sicherstellung und Endlagerung
angefallenem Plutonium vorgelegt werden. anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. So-
weit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3
(1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahl-
übertragen wird, gelten die nach § 21b erho-
ten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die
benen Beiträge, die nach der auf Grund des
Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib
§ 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
durch realistische Planungen über ausreichende,
erhobenen Vorausleistungen sowie die von
bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-
den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2
schenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b
Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen,
Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischen-
die dem Dritten gegenüber erbracht worden
gelagerte Uran aus der Zwischenlagerung ver-
sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für
bracht werden soll, ist dies, einschließlich des
Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten
geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der
nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von
Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde
Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der
mitzuteilen.
Dritte eine ausreichende Haftpflichtversiche-
(1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber rung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt.
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund
Forschungszwecken.“ auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird,
stellt der Bund diesen von Schadensersatz-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abweichen- 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche
des“ die Wörter „nach Satz 3 oder“ eingefügt. gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1355
nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzu-
die Aufsichtsbehörde.“ führenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt wer-
den.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 3 18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter „durch eine Körper-
Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen“ durch die schaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3
Angabe „§ 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes“ oder“ gestrichen und die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“
ersetzt. durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
11. Die §§ 9d bis 9f werden aufgehoben. 19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
Sicherheitsüberprüfung
die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage
a) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen nach § 9a durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „die Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit
Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt. dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichts-
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: behörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in An-
lage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer
„9. welchen Anforderungen die schadlose Ver-
erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.
wertung und die geordnete Beseitigung radio-
aktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder (2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer
abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genü- Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der
gen hat, dass und mit welchem Inhalt Anga- Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und
ben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass
Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei
sind, dass und in welcher Weise radioaktive Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen end-
Abfälle vor der Ablieferung an die Landessam- gültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leis-
melstellen und an die Anlagen des Bundes zu tungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt,
behandeln, zwischenzulagern und hierbei den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat.
sowie bei der Beförderung nach Menge und Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1
Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Satz 2 entsprechend.“
Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den
Landessammelstellen und in den Anlagen des 20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundes sicherzustellen und zu lagern sind,
unter welchen Voraussetzungen und wie sie a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 4, 6, 7,
von den Landessammelstellen an Anlagen des 7a, 9 und 9b“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 6,
Bundes abzuführen sind und wie Anlagen 7, 7a, 9, 9a und 9b“ ersetzt.
nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,“. b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 10 wird die Angabe „nach § 9a Abs. 3 „4a. für Entscheidungen nach § 9g,“.
Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach „6. für die Überprüfung der Ergebnisse der
§ 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe Sicherheitsüberprüfung nach § 19a.“
„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
21. § 21b wird wie folgt geändert:
15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden
§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe
Euro“ ersetzt.
„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ und die
Angabe „§ 9a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9a
16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
„(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage nach § 9a
Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanziel- Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anla-
le Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.“ ge des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„4. auch nach Setzung einer angemessenen Nach-
frist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a „1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-
Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch fen einschließlich des Erlasses von Entschei-
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist dungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,“.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“ 1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des
durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt. Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwider-
c) Die Nummern 2a und 4a werden aufgehoben. handlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige-
d) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma oder sonstige Handlungspflicht bei der grenz-
ersetzt und es werden folgende Nummern 9 überschreitenden Verbringung radioaktiver
und 10 angefügt: Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auf-
„9. die Entgegennahme und Bekanntmachung lage handelt,
von Informationen nach § 7 Abs. 1c, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fäl-
10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4.“ len des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.“
23. § 23a wird wie folgt geändert:
27. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch
Die Angabe „den §§ 9d bis 9g“ wird durch die Angabe die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.
„§ 9g“ ersetzt.
24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zweifa- 28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
che der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge“ durch a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „alle sonsti-
die Angabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt. gen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-
gen“ ein Komma gesetzt und folgende Wörter ein-
25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gefügt „mit Ausnahme der Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,“.
„Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistel-
lungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
Euro nur zu 75 vom Hundert.“ fügt:
„4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und
26. § 46 wird wie folgt geändert: Zulassungen zur Annahme von weiteren
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlage-
oder 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch rung zum Zwecke der Endlagerung oder zur
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,“ ersetzt. Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder
sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen
bis 2e eingefügt: Gestattungen
„2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät a) zur Annahme von weiteren radioaktiven
verwendet, Abfällen oder zu deren Einlagerung zum
2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät Zwecke der Endlagerung oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf- b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstof-
stellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fen oder sonstigen radioaktiven Stoffen
anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt zum Zwecke der Aufbewahrung oder La-
oder nicht oder nicht richtig wartet, gerung
2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des
werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im
Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitäts-
Übrigen bestehen diese Genehmigungen,
menge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen
Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmi-
oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren
gungen nach den Vorschriften dieses Geset-
lässt,
zes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden
2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Genehmigungen können nach den Vorschrif-
Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ten dieses Gesetzes geändert oder mit Anord-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht nungen versehen werden.“
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis
oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig 29. § 58 wird wie folgt gefasst:
vorlegt, „§ 58
2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mittei- Übergangsvorschriften
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“. (1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
§ 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002
c) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt
die Angabe „Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4“ und nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über aus-
die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 2d reichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort,
und 5“ ersetzt. die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe,
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig an-
keiten ist erkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1357
zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich Anlage 4
angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai
Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kern-
brennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten For- Anlage Termin
schungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem
1. Januar 2003 Anwendung. Obrigheim 31. 12. 1998
(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum Stade 31. 12. 2000
26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu die- Biblis A 31. 12. 2001
sem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren
weiter anzuwenden. Biblis B 31. 12. 2000
Neckarwestheim 1 31. 12. 2007
(4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000
anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so- Brunsbüttel 30. 6. 2001
weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
festgesetzt sind.“ Isar 1 31. 12. 2004
Unterweser 31. 12. 2001
Philippsburg 1 31. 8. 2005
30. Nach Anlage 2 werden folgende neue Anlagen 3 und 4
angefügt: Grafenrheinfeld 31. 10. 2008
„Anlage 3 Krümmel 30. 6. 2008
Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a Gundremmingen B/C 31. 12. 2007
Grohnde 31. 12. 2000
Reststrom- Beginn des
mengen ab kommerziellen Philippsburg 2 31. 10. 2008
Anlage
1. 1. 2000 Leistungs-
Brokdorf 31. 10. 2006
(TWh netto) betriebs
Isar 2 31. 12. 2009
Obrigheim 8,70 1. 4. 1969
Emsland 31. 12. 2009
Stade 23,18 19. 5. 1972
Neckarwestheim 2 31. 12. 2009 “.
Biblis A 62,00 26. 2. 1975
Neckarwestheim 1 57,35 1. 12. 1976
Biblis B 81,46 31. 1. 1977 Artikel 2
Brunsbüttel 47,67 9. 2. 1977 Änderung der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung
Isar 1 78,35 21. 3. 1979
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Unterweser 117,98 6. 9. 1979 vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert
Philippsburg 1 87,14 26. 3. 1980 durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert:
Grafenrheinfeld 150,03 17. 6. 1982
Krümmel 158,22 28. 3. 1984 1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Gundremmingen B 160,92 19. 7. 1984 „2. eine sonstige finanzielle Sicherheit“.
Philippsburg 2 198,61 18. 4. 1985
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Grohnde 200,90 1. 2. 1985 „(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
Gundremmingen C 168,35 18. 1. 1985 Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei
einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-
Brokdorf 217,88 22. 12. 1986 rung befugten Versicherungsunternehmen genom-
Isar 2 231,21 9. 4. 1988 men wird. Für eine grenzüberschreitende Beförde-
rung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei
Emsland 230,07 20. 6. 1988 einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
Neckarwestheim 2 236,04 15. 4. 1989 im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb
Summe 2 516,06 der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen
Mülheim-Kärlich*) 107,25 werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes
Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher
Gesamtsumme 2 623,31 Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haft-
pflichtversicherers übernimmt.“
*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizi-
tätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland,
Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kern-
kraftwerk Biblis B übertragen werden. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
„§ 3 (6) Die Deckungssumme soll bei der Beförde-
Sonstige finanzielle Sicherheit“. rung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht über-
schreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wenn nach den Umständen des Einzelfalles der
„(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in die-
kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, sem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des
ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16
in dem von der behördlichen Festsetzung der Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfü- (7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme
gung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzli- den Betrag von 350 Millionen Euro nicht über-
cher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 schreiten.“
Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herange-
zogen werden kann.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. § 9 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter a) In Absatz 1 Satz 1 werden
„eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver- aa) die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“
pflichtung“ durch die Wörter „eine sonstige finan- durch die Angabe „5 Millionen Euro“,
zielle Sicherheit“ ersetzt.
bb) die Wörter „für jedes weitere Megawatt 1 Milli-
4. § 5 wird wie folgt geändert: on Deutsche Mark“ durch die Wörter „für
jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Freistellungs- 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt
oder Gewährleistungsverpflichtung“ durch die 2,5 Millionen Euro“ und
Wörter „eine sonstige finanzielle Sicherheit“
ersetzt. cc) die Angabe „500 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,5 Milliarden Euro“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Freistellung
oder Gewährleistung“ durch die Wörter „zur ersetzt.
Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicher-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
heit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Freistellungs- „(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungs-
oder Gewährleistungsvertrages“ durch die Wörter vorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
„des Vertrages über eine sonstige finanzielle 1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4
Sicherheit“ ersetzt. des Atomgesetzes oder
2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem
5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kern-
„4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes brennstoffen zu Forschungszwecken,
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung
steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage
mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halb-
Grund eines oder mehrerer eingetretener Scha- satz zum Atomgesetz bilden.“
densereignisse zu erwarten ist.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen Euro“
durch die Angabe „7 Millionen Euro“ ersetzt. „Die Deckungssumme soll bei Brennelement-
fabriken und Urananreicherungsanlagen den
bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen Euro“
Betrag von 140 Millionen Euro nicht über-
durch die Angabe „70 Millionen Euro“ ersetzt.
schreiten.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
angefügt: „Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles der
„(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahl-
Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in
ter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem geneh-
diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
migten Massengehalt der Kernbrennstoffe erge-
Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze
benden Regeldeckungssummen nach Anlage 1
des Zweifachen der Summe nach Satz 1
und die sich nach der genehmigten Gesamtakti-
erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende
vität ergebende Regeldeckungssumme nach An-
Anwendung.“
lage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheit-
lichen Regeldeckungssumme zusammenzurech- b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die
nen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Wörter „bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung
Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel. des § 16 70 Millionen Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1359
9. § 14 wird aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „im Rahmen der „3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüber-
Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgeset- prüfung nach § 19a des Atomgesetzes;“.
zes“ durch die Angabe „im Rahmen der Höchstgrenze
des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
11. § 17 wird aufgehoben. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtli-
chen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der
Artikel 3
Ermächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die
Änderung der auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung
Kostenverordnung zum Atomgesetz zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Septem- Artikel 5
ber 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Angabe „§§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*)
Vom 16. April 2002
Auf Grund Artikel 1
– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41 Änderung der Altölverordnung
Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2335) wird wie folgt geändert:
S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung 1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I ersetzt:
S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und
§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in „§ 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 Anwendungsbereich
(BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch
(1) Diese Verordnung gilt für
Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 1. die stoffliche Verwertung,
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des 2. die energetische Verwertung und
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geän- 3. die Beseitigung
dert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
von Altöl.
– des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, (2) Diese Verordnung gilt für
§ 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Ver-
1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer
bindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
von Altöl,
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter 2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
Wahrung der Rechte des Bundestages sowie 3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie
Altöl entsorgen, und
– des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörper-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
schaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2,
(BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des
§ 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)
wirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Ent-
geändert worden ist,
sorgung von Altöl übertragen worden sind.
verordnet die Bundesregierung: (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-
haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vor-
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates schriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31),
geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember § 1a
1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung
(ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des Definitionen
Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweck-
mäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter (1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die
Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur erzeugt werden und bei denen insbesondere die
Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1361
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstel- (3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach
lung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
Erzeugnisse: (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
Sortengruppe 01 Motorenöle gesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung,
Sortengruppe 02 Getriebeöle energetischen Verwertung oder sonstigen Entsor-
Sortengruppe 03 Hydrauliköle gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote
Sortengruppe 04 Turbinenöle nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine
Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht
Sortengruppe 05 Elektroisolieröle
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
Sortengruppe 06 Kompressorenöle sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht
Sortengruppe 07 Maschinenöle erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der
Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
nicht für Schmierzwecke
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeu-
Sortengruppe 09 Prozessöle ger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen
Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit
Sortengruppe 11 Schmierfette. eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist,
die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in
erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung
Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ord-
bezeichneten Stoffe.
nungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle
§2 durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammel-
Vorrang der Aufbereitung entsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der
Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen
sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter
keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der
organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen. nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Be-
zur Aufbereitung geeignet. stätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie
§3 die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1
Grenzwerte und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweis-
verordnung für die Entsorgung vermischter Altöle,
(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des
sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungs-
verfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach (6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der
einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Unter- Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeu-
suchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn gern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach
diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der
zerstört werden oder zumindest die Konzentration Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung schutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder
unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt. in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in
Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung
nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung
angeordnet ist.“
§4
Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote 2. § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mit anderen Abfällen zu vermischen. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der
(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere Übernahme von Altölen“ die Wörter „der Sam-
in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulik- melkategorien 1 und 2“ eingefügt.
anlagen enthalten sein können, müssen von Be- bb) In Satz 2 wird das Wort „Rückstellungsprobe“
sitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von durch das Wort „Rückstellprobe“ ersetzt.
anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt,
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung
zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Aus- „Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,
nahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennt- muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in
haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen
Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen lassen.“
Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Rückstel-
einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- lungsprobe“ durch das Wort „Rückstellprobe“
gesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort „Anlage“ die
nachgewiesen wird. Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 an- einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a
gefügt: für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine
„(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, solche durch entsprechende vertragliche Verein-
dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 über- barung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private
schritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Unter- Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und
suchungspflichtige die für das Unternehmen des lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die
Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüg- Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.“
lich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstell- „(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Ver-
proben Verpflichteten haben die Rückstellproben brennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge
der zuständigen Behörde auf Verlangen zu über- der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungs-
lassen.“ motoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.
Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es
3. § 6 wird wie folgt geändert: ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzu-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort führen.“
„Aufarbeitung“ das Komma gestrichen und die d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Wörter „thermischen Verwertung oder zur grenz-
„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch
überschreitenden Verbringung abgibt“ durch die
für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig an-
Wörter „oder energetischen Verwertung abgibt“
fallende ölhaltige Abfälle.“
ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher „§ 10
Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung
an Unternehmen der Altölsammlung zum Ordnungswidrigkeiten
Zwecke der Aufbereitung oder energetischen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
Verwertung abgibt,“. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Wörter „gleichzeitig mit der Abgabe oder vor 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
der Verbringung“ eingefügt. 2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen
d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ vermischt,
die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt. 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht
e) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht
„Die Vorschriften der Nachweisverordnung getrennt befördert oder nicht getrennt einer
bleiben unberührt.“ Entsorgung zuführt,
f) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl 4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
„2“ durch die Zahl „3“ ersetzt. 5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt
g) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. hält,
h) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht
angefügt: oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rück-
stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
„(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Ver-
pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in 7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder
Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarations- Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
analyse (DA) des Entsorgungsnachweises ein- 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht
tragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Ver- oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht
pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen
Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“ geschriebenen Weise gibt.
eintragen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Ver- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
pflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1
Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleit- Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
scheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im ständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“
Feld „Frei für Vermerke“ eintragen.“
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
4. § 8 wird wie folgt geändert: „§ 11
a) In der Überschrift wird das Wort „private“ ge- Ablösung von Vorschriften
strichen.
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: diese Verordnung abgelöst.“
„(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren-
oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1363
8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 06 ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle)
13 02 02 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 03 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 05 mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Sammelkategorie 2:
12 01 07 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 03 nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 06 01 Ölmischungen a.n.g.
Sammelkategorie 3:
12 01 06 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht
mehr als 50 mg/kg
13 01 02 andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 02 01 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem
PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 02 andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
Sammelkategorie 4:
13 01 07 andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle)
13 03 03 andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 04 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
19 08 03 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
20 01 09 Öle und Fette“.
9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „Anlage 2“.
b) Die Abschnitte 2, 3 und 4 werden aufgehoben und durch folgende neue Abschnitte 2, 3, 4 und 5 ersetzt:
„2 Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
„2.1 Grundsatz
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
„2.2 Untersuchungsverfahren
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766
Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
„2.3 Berechnungsverfahren
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Ver-
fahren B, zu erfolgen.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
2.4 Überschreitung des Grenzwertes
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von
20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % gegeben.
3 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1 Grundsatz
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und
organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie
Ölphase beziehen.
Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine
Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.
Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden
homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das
in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.
Anmerkung:
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige
Bestandteile vermieden werden.
3.3 Analysenverfahren
3.3.1 Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach
DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
3.3.2 Referenzverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung
Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe
Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen
Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe
Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995,
oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.
3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
3.4 Überschreitung des Grenzwertes
Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-
gewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem
Grenzwert liegt.
Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein
Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der
Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5 Bekanntmachung sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen
sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1365
10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Passer für die EDV
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl AÖ
Zutreffendes bitte ausfüllen!
Begleitschein-Nr.
Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit
Erklärung der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in
Verbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.
über die Entsorgung von Altölen
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom
Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.
Altölart Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.
Abfallschlüssel Menge in t Menge in m3
, ,
Angaben zur Altölmenge
in t oder m3 eintragen
Für interne
Vermerke
Hier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen: der Behörde
1 Angaben zum Erklärungspflichtigen 1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;
3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler
Firma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird,
1.1
Straße Hausnummer
1.2
Postleitzahl Ort
1.3
neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte
für eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.
Datum Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel
Ort Tag Monat Jahr
1.5
2 Angaben zum Untersuchungspflichtigen
2.1 Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen
(Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Untersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
2.2
Straße Hausnummer
2.3
Postleitzahl Ort
2.4
2.5 Das Altöl enthält mg/kg PCB g/kg Gesamthalogen
Tag Monat Jahr
nach dem Analyseergebnis vom der Untersuchungsstelle.
Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen
Ort Tag Monat Jahr
2.6
“.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als
50 mg/kg
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die
unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1367
Artikel 3
Aufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung
§ 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
wird aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2
tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. April 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Altölverordnung
Vom 16. April 2002
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher
Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360) wird
nachstehend der Wortlaut der Altölverordnung in der ab dem 1. Mai 2002 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 14 teils am 1. November 1987, teils am 1. Juli 1988 in Kraft
getretene Verordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335),
2. die nach ihrem Artikel 5 teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretene, teils am
1. Mai 2002 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5b Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13
Abs. 5 Nr. 2 sowie § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom
27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1
und § 35 Abs. 1 sowie § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 721), geändert durch Gesetz vom 4. Oktober
1985 (BGBl. I S. 1950),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41
Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1
und 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1
und § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-
setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 und § 37 zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)
geändert worden sind.
Bonn, den 16. April 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1369
Altölverordnung
(AltölV)*)
Erster Abschnitt (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung
der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeug-
Allgemeine Bestimmungen nisse:
Sortengruppe 01 Motorenöle
§1
Sortengruppe 02 Getriebeöle
Anwendungsbereich
Sortengruppe 03 Hydrauliköle
(1) Diese Verordnung gilt für Sortengruppe 04 Turbinenöle
1. die stoffliche Verwertung, Sortengruppe 05 Elektroisolieröle
2. die energetische Verwertung und Sortengruppe 06 Kompressorenöle
3. die Beseitigung Sortengruppe 07 Maschinenöle
von Altöl. Sortengruppe 08 Andere Industrieöle,
nicht für Schmierzwecke
(2) Diese Verordnung gilt für
Sortengruppe 09 Prozessöle
1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle
Altöl,
Sortengruppe 11 Schmierfette.
2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1
3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten
Altöl entsorgen, und Stoffe.
4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaf- §2
ten der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3
oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- Vorrang der Aufbereitung
gesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor
worden sind. sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisa-
Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der torischer Sachzwänge entgegenstehen.
PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur
dieser Verordnung zu beseitigen ist. Aufbereitung geeignet.
§3
§ 1a
Grenzwerte
Definitionen
(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2
Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder
synthetischem oder biogenem Öl bestehen. mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsver-
durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden fahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe
und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schad- durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder
stoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den
Ölen erfolgt. Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 ge-
nannten Grenzwerte liegt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise
des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vor-
Nr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates
vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG rangig aufzubereiten sind.
über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richt-
linie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheit-
lichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durch-
§4
führung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- (1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
anderen Abfällen zu vermischen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in
zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. enthalten sein können, müssen von Besitzern, Ein-
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sammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt
gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß
getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zustän- entsorgt werden können.
dige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn (2) Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,
eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebs- muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen
technischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zu-
hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in ständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungs-
einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- stelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer
gesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nach- Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht
gewiesen wird. regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach (3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu
Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden. entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe)
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei
zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und
Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3
Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2
nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Ein- beschriebenen Verfahren.
haltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen (4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die
Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat
nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die
Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist. für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1
Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rück-
Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine stellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der
Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.
Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt,
in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach
§6
Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Ent-
sorgung der vermischten Altöle durch einen Entsor- Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
gungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach
(1) Wer Altöle
den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt
worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder 1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufbereitung oder
Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Ent- energetischen Verwertung abgibt oder
sorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altöl- 2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
entsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nach- men oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen
weisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder
ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung energetischen Verwertung abgibt,
mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die
Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung
auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster
für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung
Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 bleiben unberührt.
und Absatz 4 erteilt werden. (2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen
muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamt-
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammel-
halogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 ein-
kategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Ein-
zutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet
sammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüs-
ist.
seln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung
nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem
für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unter-
des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder nehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre auf-
in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises zubewahren.
nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder (4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete
der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweis- kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im
verordnung angeordnet ist. Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) des
Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1
§5 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach
Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen
Entnahme, Untersuchung nach § 18 der Nachweisverordnung im Feld „Frei für
und Aufbewahrung von Proben Vermerke“ eintragen.
(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete
Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen
eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 der
(Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unter- Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“ ein-
nehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1371
Zweiter Abschnitt (2) Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der See-
schifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers
Anforderungen an die Abgabe als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgen-
von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen entölung oder die Auffanganlagen gemäß des Inter-
nationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
§7 verschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in
Anspruch nimmt.
Kennzeichnung der Gebinde
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in
Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Dritter Abschnitt
Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet Schlussbestimmungen
sind: „Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altöl-
annahmestelle ! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl § 10
gefährdet die Umwelt ! Jede Beimischung von Fremd-
stoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist Ordnungswidrigkeiten
verboten.“ (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
§8 vorsätzlich oder fahrlässig
Altölannahmestelle 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
bei Abgabe an Endverbraucher 2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen ver-
mischt,
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder
Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht
Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt
gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. 4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht
5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,
erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs
auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen. 6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe
(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbren-
nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
nungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der
im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und 7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebe-
Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine öle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder
fachgerecht durchzuführen. nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Ver- nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht,
kaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre gibt.
Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine
ölhaltige Abfälle. Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt.
§9 § 11
Ausnahmen für Ablösung von Vorschriften
gewerbliche Endverbraucher, Schifffahrt
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch
(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche diese Verordnung abgelöst.
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbren-
nungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Her- §§ 12 und 13
steller oder Mineralölhandel erwerben, muss die An-
(weggefallen)
nahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe
eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer
kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung § 14
Dritter bedienen. (Inkrafttreten)
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineral-
ölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralöl-
basis
Sammelkategorie 2:
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsio-
nen und Lösungen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsio-
nen und Lösungen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht
mehr als 50 mg/kg
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralöl-
basis
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem
PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1373
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altöl
1 Entnahme und Aufbewahrung der 1.2 Probenahmegefäße
Proben
Zur Probenahme und zum Aufbewahren der
Die Probenahme für die Untersuchung eines Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwen-
Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und den. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann
polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine
51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von
Ausgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.
den Vorschriften der Norm DIN 51 750 wird auf
Folgendes hingewiesen:
1.3 Probemenge
1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die
Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe 1.4 Probenahme an der Anfallstelle
Abbildung) erfolgen.
Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle
Probenahmevorrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe
an Vakuum-Tankwagen 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altöl-
sammler.
1.5 Probenahme an der Aufbereitungsstelle
Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2
dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben
zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das
Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den
Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine
Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstell-
proben) bestimmt.
Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein
und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich
die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der
Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestim-
mungen, insbesondere die des Brandschutzes,
zu beachten.
1.7 Probenahmeprotokoll
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen
Über die Probenahme ist ein Protokoll in An-
des Altöltanks angeschlossen oder in andere
lehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1
Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des
zu fertigen.
Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, wer-
den die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen
Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahme- 1.8 Aufbewahrung von Proben
vorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach
Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung
wiederholt bis zum Ende werden die Schieber 1
entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1
und 4 geschlossen, das dazwischenliegende
und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldver-
Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und
fahrens sind die für die Schiedsprobe (Schieds-
anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses
verfahren nach DIN 51 848, Ausgabe März
Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß ab-
1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum
gelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird
Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten.
Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B.
der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch durch Plombieren), dass die Probemenge unver-
Verschleppungseffekte Probenverfälschungen ändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme
eintreten können. jederzeit nachgewiesen werden können.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
2 Bestimmung des Gehaltes an poly- Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat
chlorierten Biphenylen (PCB) sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.
2.1 Grundsatz Anmerkung:
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Con- Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzu-
genere führen, dass Verdampfungsverluste durch leicht-
2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28) flüchtige Bestandteile vermieden werden.
2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) 3.3 Analysenverfahren
2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
3.3.1 Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluores-
2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) zenz-Analyse
2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit
2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180) energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
berechnet.
3.3.2 Referenzverfahren
2.2 Untersuchungsverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Ab-
des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung
schnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach
DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Appara-
zu erfolgen. tur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe
Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges
2.3 Berechnungsverfahren Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der
DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Aufschlusslösung auf Basis einer argentome-
Verfahren B, zu erfolgen. trischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1,
Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1,
2.4 Überschreitung des Grenzwertes Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionen-
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg chromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1,
PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes,
Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschrit- gleichwertiges Verfahren.
ten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN
12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei 3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-
diesem Wert eine Überschreitung des Grenz- Analyse
wertes mit einer statistischen Sicherheit von 95 % Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit
gegeben. wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-
Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar
3 Bestimmung des Gesamthalogen- 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
gehaltes
3.1 Grundsatz 3.4 Überschreitung des Grenzwertes
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalo- Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässi-
gen wird der Massenanteil an den anorganisch gen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich
und organisch gebundenen Halogenen Chlor und nachgewiesen, wenn der nach einem Referenz-
Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden. verfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über
dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes einem der Referenzverfahren kann entfallen,
geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 auf- wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt
geführt. von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
3.2 Probenvorbereitung
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch
dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasser- geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung
freie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter
flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Ab- anderem der Nachweis über die regelmäßige
setzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheide-
trichters abgetrennt. 5 Bekanntmachung sachverständiger
Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Stellen
Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten
homogenisiert. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in
werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, München archivmäßig gesichert niedergelegt.
das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portions- Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH,
weise eingerührt wird. Berlin und Köln erschienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1375
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Passer für die EDV
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl AÖ
Zutreffendes bitte ausfüllen!
Begleitschein-Nr.
Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit
Erklärung der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in
Verbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.
über die Entsorgung von Altölen
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom
Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.
Altölart Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.
Abfallschlüssel Menge in t Menge in m3
, ,
Angaben zur Altölmenge
in t oder m3 eintragen
Für interne
Vermerke
Hier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen: der Behörde
1 Angaben zum Erklärungspflichtigen 1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;
3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler
Firma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird,
1.1
Straße Hausnummer
1.2
Postleitzahl Ort
1.3
neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte
für eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.
Datum Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel
Ort Tag Monat Jahr
1.5
2 Angaben zum Untersuchungspflichtigen
2.1 Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen
(Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Untersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
2.2
Straße Hausnummer
2.3
Postleitzahl Ort
2.4
2.5 Das Altöl enthält mg/kg PCB g/kg Gesamthalogen
Tag Monat Jahr
nach dem Analyseergebnis vom der Untersuchungsstelle.
Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen
Ort Tag Monat Jahr
2.6
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 19. April 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundes-
wahlordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620, 1306) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundeswahlordnung in der seit dem 21. Februar 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 495),
2. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1134),
3. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai
1999 (BGBl. I S. 1023),
4. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
28. August 2000 (BGBl. I S. 1338),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und
6. die am 21. Februar 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
zu 4. des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) und
zu 6. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden
ist.
Berlin, den 19. April 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1377
Bundeswahlordnung
(BWO)
Inhaltsübersicht § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
gruppen
Erster Abschnitt § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
Wahlorgane § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
(§§ 1 bis 11) Beschwerde
§ 1 Bundeswahlleiter Vierter Unterabschnitt
§ 2 Landeswahlleiter Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 3 Kreiswahlleiter
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahl-
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand leiter
§ 9 Ehrenämter § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungs- § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlaus-
geld schusses
§ 11 Geldbußen § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
Zweiter Abschnitt § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Vorbereitung der Wahl § 41 Zulassung der Landeslisten
(§§ 12 bis 48)
§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus-
schusses
Erster Unterabschnitt
§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten
Wahlbezirke
§ 44 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge
§ 13 Sonderwahlbezirke
Fünfter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
Wählerverzeichnis
§ 46 Wahlräume
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses § 47 Wahlzeit
§ 15 (weggefallen) § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver- Dritter Abschnitt
zeichnis Wahlhandlung
(§§ 49 bis 66)
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf
Antrag
Erster Unterabschnitt
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis § 50 Wahlzellen
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 51 Wahlurnen
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 52 Wahltisch
§ 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses § 53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 54 Öffentlichkeit
Dritter Unterabschnitt
§ 55 Ordnung im Wahlraum
Wahlscheine
§ 56 Stimmabgabe
§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 57 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines § 58 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 27 Wahlscheinanträge § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen § 60 Schluss der Wahlhandlung
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Zweiter Unterabschnitt Anhang*)
Besondere Regelungen
Anlage 1
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken (weggefallen)
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
Alten- oder Pflegeheimen Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-
§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben,
Justizvollzugsanstalten sowie Versicherung an Eides statt – Erst- und Zweitausfertigung –
§ 65 (weggefallen) und Merkblatt zum Antrag
§ 66 Briefwahl
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Vierter Abschnitt
Wahlbenachrichtigung
Ermittlung und
Feststellung der Wahlergebnisse
(§§ 67 bis 81) Anlage 4
(zu § 19 Abs. 2)
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- Wahlscheinantrag
bezirk
§ 68 Zählung der Wähler Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
§ 69 Zählung der Stimmen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahl-
§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse scheinen
§ 72 Wahlniederschrift
Anlage 6
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (zu § 20 Abs. 2)
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
und Feststellung des Briefwahlergebnisses land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses Anlage 7
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- (weggefallen)
kreis
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses Anlage 8
im Land (zu § 24 Abs. 1)
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnis- Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch
ses der Landeslistenwahl die Gemeindebehörde
§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Anlage 9
§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber (zu § 26)
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Wahlschein
Bundeswahlleiter
Anlage 10
Fünfter Abschnitt (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Nachwahl, Wiederholungswahl, Wahlumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite –
Berufung von Listennachfolgern
(§§ 82 bis 84) Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
§ 82 Nachwahl
Wahlbriefumschlag – Vorder- und Rückseite –
§ 83 Wiederholungswahl
§ 84 Berufung von Listennachfolgern Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Sechster Abschnitt Merkblatt zur Briefwahl – Vorder- und Rückseite –
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(§§ 85 bis 93) Anlage 13
(zu § 34 Abs. 1)
§ 85 (weggefallen)
Kreiswahlvorschlag
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt Anlage 14
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (zu § 34 Abs. 4)
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
(Kreiswahlvorschlag)
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 91 Stadtstaatklausel *) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
§ 92 (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung) blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
§ 93 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1379
Anlage 15 Anlage 24
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1) (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Landeslisten-
bewerber
Anlage 16
Anlage 25
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
(zu § 44 Abs. 1)
Bescheinigung der Wählbarkeit Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landes-
listen
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) Anlage 26
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf-
stellung des Bewerbers für den Wahlkreis Stimmzettel
Anlage 18 Anlage 27
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) (zu § 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahl-
kreis
Anlage 28
(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Anlage 29
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahl- (zu § 72 Abs. 1)
vorschläge
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 20
Anlage 30
(zu § 39 Abs. 1)
(zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1,
Landesliste § 78 Abs. 4)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3) Anlage 31
(zu § 75 Abs. 5)
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
(Landesliste) Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 22 Anlage 32
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) (zu § 76 Abs. 6)
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Zustimmungserklärung (Landesliste)
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Anlage 23 Anlage 33
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) (zu § 77 Abs. 4)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf- Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
stellung der Bewerber für die Landesliste Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Erster Abschnitt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellver-
treters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Tele-
Wahlorgane kommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit
und macht sie öffentlich bekannt.
§1
Bundeswahlleiter §3
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden Kreiswahlleiter
auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden
des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung als-
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst- bald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu
stellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und
bekannt. Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikations-
anschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundes-
§2
wahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
Landeswahlleiter
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf
auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt der Wahlperiode, aus.
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
§4 heiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes
Bildung der Wahlausschüsse dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die
Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den
Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse Schriftführer und dessen Stellvertreter.
und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-
der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüs- vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-
se sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes richten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-
zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
wohnen. ergebnisses gesichert ist.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde
sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er
der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im
errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen be- Wahlraum zusammen.
rücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige
genen Wahlberechtigten berufen werden.
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt- Tätigkeit des Wahlvorstandes.
wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer min-
destens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der
§5 Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver-
Tätigkeit der Wahlausschüsse treter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl-
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
vorstandes anwesend sein.
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun- (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der
gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvor-
öffentlich bekannt zu machen. steher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes
nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3
auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr- (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-
nehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hin. §7
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt
weisen.
§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8
schrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den
Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der
Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
§6 für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises darf die
Wahlvorsteher und Wahlvorstand Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden
Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird,
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl-
wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen
berechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein
Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46
entfallen.
Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-
nen. 2. Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst
Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen
aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-
zu können, entscheidet die Landesregierung oder die
keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen
von ihr bestimmte Stelle.
werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
Beisitzer des Wahlvorstandes. 3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahl-
von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung vorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei 4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen- Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1381
rechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die § 10
am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Auslagenersatz für Inhaber
Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines
Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtig- (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-
ten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb
wohnen. ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen
Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6
5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-
tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem
den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf
Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreise-
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
kostengesetz.
ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde- (2) Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein
nen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl- Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt
vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-
Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer nahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den
Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Brief- Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden
oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises § 11
gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3
Geldbußen
betraute Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-
behörde des jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr. Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen
in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das
6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig bei der
Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a
Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes.
§ 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-
ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens fünf
Zweiter Abschnitt
Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der
Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Vorbereitung der Wahl
§8 Erster Unterabschnitt
Beweglicher Wahlvorstand Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera- § 12
peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen Allgemeine Wahlbezirke
bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich be-
wegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bil-
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des den in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden
zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemein-
zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebe- debehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
hörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-
eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Ent- sen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten
gegennahme der Stimmzettel beauftragen. die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die
§9 Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahl-
Ehrenämter
berechtigte gewählt haben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften
lehnen
wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren-
regierung, zungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer-
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut- den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 12
schen Bundestages oder eines Landtages, Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 in
das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Wahlkreises
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr einzutragen sind, in der die für sie zuständige oberste
vollendet haben, Dienstbehörde ihren Sitz hat.
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu
besonderer Weise erschwert, einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines
oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-
Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus- einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl
zuüben. durchführt.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
§ 13 (2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen
Sonderwahlbezirke Wahlberechtigte
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, 1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun- a) (weggefallen)
gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-
keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen gebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl- c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder ent-
scheininhaber bilden. sprechenden Einrichtung befinden und nicht nach
Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wähler-
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder- verzeichnis einzutragen sind,
wahlbezirk zusammengefasst werden.
2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8
entsprechend. b) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind.
Zweiter Unterabschnitt
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
Wählerverzeichnis das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung
und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das
§ 14 Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei
der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das
Führung des Wählerverzeichnisses
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wähler-
allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl- verzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich
berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmel-
Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann det, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks
auch im automatisierten Verfahren geführt werden. eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung
Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des
Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde
auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-
des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem
dert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über
Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1
die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mittei-
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unter- lung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder
lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-
vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig ange- lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den
legt werden können. Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein- (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine
debehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl- Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der
bezirks an. Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1
§ 15 und 3 entsprechend.
(weggefallen) (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen
Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-
§ 16 nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine
Eintragung der Wahl- andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der
berechtigten in das Wählerverzeichnis Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-
behörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle
Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach
den Vorschriften des Melderechts.
1. für eine Wohnung,
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
tragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs-
setzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht
mitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun-
nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
desflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und form-
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 gerechter Antrag gestellt ist.
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes), (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wähler-
Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). verzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1383
unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundes-
kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese flagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben
Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre- und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter
chend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des
Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die
Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölf- zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland
ten Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff,
den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik
Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich- Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff
tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendig- unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach
keit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei- Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
sen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nis ist in den Fällen des
nicht besteht. 1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
§ 17 2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech-
tigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für
Zuständigkeiten für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
die Eintragung in das Wählerverzeichnis
3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis ist in den Fällen des
§ 18
1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Ge-
meinde, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt- Verfahren für die Eintragung
wohnung zuständige Gemeinde, in das Wählerverzeichnis auf Antrag
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän- (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
dige Gemeinde, ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl
bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er
3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen- muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und
schiffes zuständige Gemeinde, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des
die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter-
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
zeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich
nis ist in den Fällen des
hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt
1. (weggefallen) entsprechend.
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der (2) (weggefallen)
Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugs- tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemein-
anstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige de zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch
Gemeinde, wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Ge- anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind
meinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern der bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze genom- haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-
men hat und er nicht einer diplomatischen oder konsu- nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die
larischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler- tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren
verzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
ist oder er einer diplomatischen oder konsularischen zu leiten. Diese hat zu bestätigen, dass der Antragsteller
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört, nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13
ist die Gemeinde des Wahlkreises zuständig, in der die des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht
für ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-
hat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die verzeichnis einzutragen ist.
Vorschriften entsprechend,
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat
5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in
Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberech- das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeinde-
tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an
dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu
für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen
auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung
Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs- in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und
register in der Bundesrepublik Deutschland eingetra- Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplo-
gen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. matischen und berufskonsularischen Vertretungen der
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundes- c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem
wahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert wer- Wahlberechtigten nur beantragt werden kann,
den. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch
die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung wird (§ 27 Abs. 3).
in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersen-
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach
dung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2,
§ 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis
auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt
eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrich-
ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilun-
tigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung
gen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintra-
unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
gung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich- (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Ab-
tung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach satz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung
der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein- eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 auf-
tragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zudrucken.
der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf
vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu strei- bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bean-
chen und ihn davon zu unterrichten. tragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und § 20
meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn
Bekanntmachung über
der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh-
das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
nung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das
und die Erteilung von Wahlscheinen
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-
tragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl- 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
berechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. öffentlich bekannt,
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver- 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen
züglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig- Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen
ten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen
Satz 5 und 6 gilt entsprechend. werden kann,
§ 19 2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ein-
sichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-
Benachrichtigung der Wahlberechtigten schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ein-
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des gelegt werden kann (§ 22),
Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der
Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass
Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler-
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung verzeichnis eingetragen werden und bereits einen
des Wahlberechtigten, Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben,
keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
2. die Angabe des Wahlraumes,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-
3. die Angabe der Wahlzeit,
gen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25 ff.),
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).
Wählerverzeichnis eingetragen ist,
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
mitzubringen und den Personalausweis oder Reise- machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-
pass bereitzuhalten, tages öffentlich bekannt,
6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen 1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende
Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-
einem anderen als dem angegebenen Wahlraum be- nehmen können,
rechtigt,
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei- sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die
nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla- Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
gen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, republik Deutschland beantragen muss.
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf-
wenn der Wahlberechtigte in einem anderen ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige
Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzei-
wählen will, tung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszei-
erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und tung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begrün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1385
deten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht § 23
gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude Berichtigung des Wählerverzeichnisses
der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung
der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen. (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung
oder Streichung von Personen sowie die Vornahme
sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf
§ 21 rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18
Einsicht in das Wählerverzeichnis Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben
unberührt.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis
mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig
allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für
geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtge- Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
rät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemer- § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-
kungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. lung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die
Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,
Gemeindebehörde bedient werden. wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenom-
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu
Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech- erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-
tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der den Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle
Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-
steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet lichen Bediensteten zu versehen.
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können
Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-
§ 22 genommen werden.
Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis und Beschwerde § 24
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll- Abschluss des Wählerverzeichnisses
ständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
einlegen. der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie
der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte- stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl-
ten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs- bezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der
führer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des
Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen druck herzustellen.
die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie
diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder
zu geben. Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,
werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem bezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahl-
Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am bezirks verbunden und abgeschlossen.
zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zuläs-
sigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung
gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Dritter Unterabschnitt
Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berich- Wahlscheine
tigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichti-
gung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 § 25
unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von
der Eintragung. Voraussetzungen
für die Erteilung von Wahlscheinen
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde- 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus
behörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-
Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem hält,
Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die
Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwer- verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
deentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde- Wahlbezirks eingetragen worden ist,
behörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl- § 28
raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
Erteilung von Wahlscheinen
keiten aufsuchen kann.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver- vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahl-
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- ausschuss nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt
schein, werden.
1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung
Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
nach § 22 Abs. 1 versäumt hat, werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahl-
Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 schein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann
entstanden ist, abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt-
dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge- eingedruckt werden.
stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemein- (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahl-
debehörde gelangt ist. berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind
dem Wahlschein beizufügen
§ 26 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem
Muster der Anlage 26,
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von Anlage 10,
der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge- 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der
tragen werden müssen. Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-
nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
§ 27 gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein-
Wahlscheinanträge nummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer- Anlage 12.
den. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern- Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen
schreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumen- nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr,
tierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. anfordern.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein
behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antrag- (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
entsprechend. Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) aus-
gehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-
(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
eines Wahlscheines glaubhaft machen. nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtig-
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch ten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er amtlich überbracht werden können. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt
dazu berechtigt ist. entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde-
behörde freizumachen. Die Gemeindebehörde über-
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der sendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahl-
Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 unterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag
Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde
aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemein-
ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-
debehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den
wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor-
dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
steher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53
in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
Abs. 2 zu verfahren hat.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf
behörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt
§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-
werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung
scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem
der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem
Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
verpacken und vorläufig aufzubewahren. geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1387
in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der
wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-
Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung
erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den zur unverzüglichen Aushändigung.
Sätzen 1 bis 3 zu führen. (2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
§ 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahl- 1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Ein-
berechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des richtung befinden oder dort beschäftigt sind und die
Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unter- in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des
richten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen,
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl- dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn
schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-
ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemein- verzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein
debehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name beschafft haben,
des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig 2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde- Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahl-
behörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahl- kreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr
vorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahl-
Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 kreis ausüben können und sich dafür von der Gemein-
des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Ver- debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen
zeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeig- sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-
neter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, schaffen müssen.
der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
ungültig ist.
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort
(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersen- im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten
det die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-
behörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl § 30
zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege
Vermerk im Wählerverzeichnis
das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu
diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlschei- Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so
ne nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk
dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags ein- über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ einge-
gehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 tragen.
mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder
ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die § 31
Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge Einspruch gegen die
oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des
Kreises zu übersenden. Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver- gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-
sichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der scheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerde-
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis entscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt
erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten worden ist.
entsprechend.
§ 29 Vierter Unterabschnitt
Erteilung von Wahlscheinen Wahlvorschläge, Stimmzettel
an bestimmte Personengruppen
§ 32
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten
Tage vor der Wahl von den Leitungen Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk ge-
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die
bildet worden ist (§ 13),
Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen
und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberech- für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2
tigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahl- des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu
vorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64), welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden des, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-
müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt treter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder
bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die
Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor- Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstnied-
zulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche- rigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis
rungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes). liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unter-
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo schriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er
und in welcher Frist und Form der Ausschluss von der innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Lan-
Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7 deswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
und 29 des Gesetzes). Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter-
§ 33 zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem
Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4
Beteiligungsanzeige
Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln (4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200
Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteili-
sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
gungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-
Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
lich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
erbringen:
Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-
stand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis-
rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind
dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetzes Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-
1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
gültiger Anzeigen behoben werden können, Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages,
der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außer-
2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Par- dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine
teieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlos- Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen
sen ist, Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.
3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bun- Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in
deswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei-
kann. nen Vertreterversammlung nach § 21 des Gesetzes zu
bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu
Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, vermerken.
in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl ent-
schieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuss die 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag
Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschie- persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben
nenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag
der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-
(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4
zeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzuge-
des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung
ben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2
des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für
Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom
die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß An-
Bundeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.
lage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt
zu erbringen.
§ 34
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizu-
Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten fügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahl-
Bewerbers, vorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der
anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Ge- Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
setzes) deren Kennwort. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvor-
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens- schlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahl-
person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent- vorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf
halten. allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindes- 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach
tens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverban- Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1389
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen
geleistete Unterschriften sind ungültig. Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen geben.
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach § 36
dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung Zulassung der Kreiswahlvorschläge
zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die
hat,
Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe-
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss
hörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vor-
alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berich-
geschlagene Bewerber wählbar ist,
tet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfer-
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen
tigung der Niederschrift über die Beschlussfassung
Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der
oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der
der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines
erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl-
Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine
vorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte
Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 be-
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreis-
gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem wahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort
Muster der Anlage 18 abgegeben werden, oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den
Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Ver-
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif-
wechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahl-
ten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-
vorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag
zeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-
den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die
vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des
Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen
Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlaus-
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) schuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungs-
und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) bezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine
sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt
jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl- diese.
rechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen;
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-
dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag
wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die
die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundes- bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
republik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium
nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-
des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der
schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der
für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomati-
vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizu-
schen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundes-
fügen.
republik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der
erforderlichen Nachweise zu beantragen. (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort
§ 35 eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf
ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
Vorprüfung der Kreis- hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-
wahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl- Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und § 37
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl- Beschwerde gegen
leiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und
den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreis-
entsprechen. wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahl- hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreis-
kreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen wahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter ein-
Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den zulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel- schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter
bewerbung hin. unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den
(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden
Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahl-
er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich leiters.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.
Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die
sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbe-
der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. zeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Lan-
Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu deswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter
geben. zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des (4) Der Landesliste sind beizufügen
Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach
die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe
dem Muster der Anlage 22, dass sie ihrer Aufstellung
bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
zustimmen und für keine andere Landesliste ihre
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
§ 38 haben,
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge 2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl- hörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vor-
vorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen- geschlagenen Bewerber wählbar sind,
folge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluss-
und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in
§ 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre
Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvor- Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist,
schlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschrie-
Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag benen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die
die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken
Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber
des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist;
Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahl- die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23
leiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem
gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif-
ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich-
ten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-
barkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-
zeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen
fachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unver-
Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset-
züglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
zes genannten Partei handelt.
über die Erreichbarkeitsanschrift.
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 39
Inhalt und Form der Landeslisten § 40
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 Vorprüfung der
eingereicht werden. Sie muss enthalten Landeslisten durch den Landeswahlleiter
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei-
chungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten
Bewerber. vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens- dieser Verordnung entsprechen.
person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent- (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf
halten. einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so
des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darun- weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die
ter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön- Doppelbewerbung hin.
lich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei (3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des
in einem Land keinen Landesverband oder keine einheit- Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im
liche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im entsprechend.
Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unter-
zeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstan-
§ 41
des genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der Zulassung der Landeslisten
anderen beteiligten Vorstände beibringt. (1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder- Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge
liche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren
nach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1391
so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der
mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeich- Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der
nung bei. nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und
entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-
Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss fest- trauensperson der jeweiligen Landesliste persönlich und
gestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter handschriftlich unterzeichnet sein.
übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti- (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluss-
gung der Niederschrift und ihrer Anlagen. erklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage
der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschluss-
§ 42
erklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen
Beschwerde gegen eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauens-
Entscheidungen des Landeswahlausschusses person und der stellvertretenden Vertrauensperson der
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan- Landesliste mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.
deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift (3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss
beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter
hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.
oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-
richtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die ein-
§ 45
gegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen
Anweisungen. Stimmzettel, Wahlumschläge
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4)
Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier
den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erken-
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. nen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält
nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an
die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die
bekannt. zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des
Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes
§ 43 und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers
sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbe-
Bekanntmachung der Landeslisten zeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kenn-
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas- worts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3
senen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes
des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufen- Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei
den Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle der
Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der anzugeben,
Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzu-
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die
geben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-
zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens
chungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass
der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21
auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen
Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
der ersten fünf Bewerber und links von der Partei-
Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner
bezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift
zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein
nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem
Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl- (2) (weggefallen)
leitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien-
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen
namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem
Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
§ 44 (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschrif-
tet sein.
(1) Die Erklärung darüber, dass eine oder mehrere betei-
ligte Landeslisten derselben Partei von der Listenver- (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden
bindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.
ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stell- Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahl-
vertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste briefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Fünfter Unterabschnitt Dritter Abschnitt
Wahlräume, Wahlzeit Wahlhandlung
§ 46 Erster Unterabschnitt
Wahlräume Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahl-
§ 49
bezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die
Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Ver- Ausstattung des Wahlvorstandes
fügung. Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in ver- 1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
schiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,
desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des
denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch
Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder
Wahlscheine erteilt worden sind,
Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere
Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und 4. Vordruck der Wahlniederschrift,
Ordnung im Wahlraum sorgt.
5. Vordruck der Schnellmeldung,
§ 47 6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver-
ordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht
Wahlzeit zu enthalten brauchen,
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson- ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
dere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,
Beginn festsetzen.
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 48
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde § 50
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechs- Wahlzellen
ten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde
Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in
Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-
der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu- zeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom
men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum
darauf hin, zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang
1. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweit- vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
stimme hat, (2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
raum bereitgehalten werden, § 51
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn- Wahlurnen
zeichnen ist, (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere Wahlurnen.
durch Briefwahl gewählt werden kann, (2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.
5. dass nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech- Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus- Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm
üben kann, betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt
haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss
6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches verschließbar sein.
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein
vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Wahlurnen verwendet werden.
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr § 52
mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Wahltisch
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu- Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss
bringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster bei- von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch
zufügen. wird die Wahlurne gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1393
§ 53 glieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die
Eröffnung der Wahlhandlung Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht
befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlaut-
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, baren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden
dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpar- zur Kenntnis genommen werden können.
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit (5) (weggefallen)
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor- der
steher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 keinen Wahlschein besitzt,
Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführ-
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wähler-
ten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabe-
verzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es
vermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt
sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahl-
dementsprechend die Abschlussbescheinigung des
scheinverzeichnis eingetragen ist,
Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spal-
te und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-
der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstel- zeichnis hat (§ 58), es sei denn, er weist nach, dass er
lung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er noch nicht gewählt hat,
entsprechend den Sätzen 1 und 2. 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der zeichnet oder gefaltet hat oder
Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der 5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimm-
Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum abgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich
Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefähr-
denden Kennzeichen versehen hat, oder
§ 54 6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen
Öffentlichkeit nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder
mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Wahlurne werfen will.
Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge- Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1
schäfts möglich ist. Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-
sandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis
§ 55 eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-
benenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,
Ordnung im Wahlraum dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl- Wahlschein beantragen kann.
raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
§ 56 müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahl-
vorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers
Stimmabgabe
zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvor-
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er stand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der
einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben
vorzeigt.
oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich- Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist
net dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen,
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahl-
zelle aufhält.
§ 57
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-
Stimmabgabe behinderter Wähler
standes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-
langen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti- (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der
gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu- durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzet-
weisen. tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne
zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im
sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein
festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des
vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der
sein.
Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den
gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mit- sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt- nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.
Wahl eines anderen erlangt hat. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren
nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bett-
lägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre
§ 58 Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.
Vermerk über die Stimmabgabe Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler,
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von
dafür bestimmten Spalte. ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfs-
person in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der
Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
§ 59 Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonder-
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum
Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,
des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach
weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-
wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne
vorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den
Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der
rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach
Wahlniederschrift zu vermerken.
Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahl- (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der
niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-
berechtigter gewährleistet werden.
§ 60 (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung
Schluss der Wahlhandlung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten
haben.
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-
vorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht
die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme
abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt § 62
der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
Zweiter Unterabschnitt (1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Besondere Regelungen Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren
§ 61 Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen
Wahl in Sonderwahlbezirken Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird stand (§ 8) wählen.
jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung
zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahl- der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der
schein hat. allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt,
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der
des Wahlvorstandes zu bestellen. Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der
Stimmabgabe bekannt.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl- (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-
raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl- nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt lichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten-
werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her. oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und
verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahl-
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den vorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei
Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedie-
Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach nen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen
dem tatsächlichen Bedürfnis. bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig- in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimm-
ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl abgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-
bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe scheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu
nach Absatz 6 hin. bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1395
meinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände
verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des
zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die
Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Wahlscheine ausgestellt haben.
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten (3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen
die allgemeinen Bestimmungen. und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt ent-
sprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt
§ 63 § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch
Stimmabgabe in Klöstern Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Brief-
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Be- wahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem
dürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,
§ 62 regeln. Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-
§ 64 schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
Anstalten und Justizvollzugsanstalten Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der
Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten
zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-
bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der
chendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit
Briefwahl zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt ent-
geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberech-
sprechend.
tigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein
besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahl- (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der
vorstand (§ 8) wählen. Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am
13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
hin.
Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-
nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum
bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm- Vierter Abschnitt
abgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmab- Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
gabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten ent- § 67
sprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestim-
mungen. Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 65 Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-
vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-
(weggefallen)
bezirk und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
§ 66
Briefwahl 2. die Zahl der Wähler,
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persön- 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
lich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlum- 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
schlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur
nen gültigen Erststimmen,
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum- benen gültigen Zweitstimmen.
schlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und über-
sendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die
§ 68
nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag
angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle Zählung der Wähler
auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-
bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückge- ten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden
geben werden. die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabever-
Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. merke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenom-
Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des menen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch
Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist
Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit
die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die möglich, zu erläutern.
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
§ 69 es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die
jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen
Zählung der Stimmen
in die Wahlniederschrift übertragen.
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmab-
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die
gabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,
Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-
Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
hers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei
behalten:
gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für
1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzet- welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er
teln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide
gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
Partei abgegeben worden ist, stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und
2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen
Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä- in die Wahlniederschrift übertragen.
gen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimm- (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen
zetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge
jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der
abgegeben worden ist, Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahl-
vorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammen-
3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimm-
zählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor
zetteln.
der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1
ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht meln
haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die
einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen Erststimme zugefallen ist,
zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für
welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimm- 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme ab-
zettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter gegeben worden ist,
Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Ab- 3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
satz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeich- haben
neten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben
werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide
Stimmen ungültig sind. § 70
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimm- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
te Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der
seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 ge- Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den
prüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich
durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahl- bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
vorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die schrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen
Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt
Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. werden.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter § 71
Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahl- Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
vorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach
Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt
jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,
Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimm- die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde
zetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in
ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der
ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der
Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergeb-
Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden nisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Ver-
die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend waltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefo-
die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und nisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1397
Sie enthält die Zahlen (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-
1. der Wahlberechtigten, leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den
Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde
2. der Wähler, aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen, stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke
nach dem Muster der Anlage 30 bei.
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-
tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben
stimmen,
sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit- Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell- § 73
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-
ergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so
Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl- verpackt der Wahlvorsteher je für sich
leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-
gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-
wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die
und laufend weiter. Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge-
kennzeichneten Stimmzetteln,
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßi- 2. (weggefallen)
ge Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem 3. die eingenommenen Wahlscheine,
Wege dem Bundeswahlleiter.
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel- versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts-
dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis angabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur
im Wahlgebiet. Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvor-
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne steher sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1
Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun- bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugäng-
gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in ge- lich sind.
eigneter anderer Form bekannt. (2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein- bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist
debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefug-
der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann An- ten nicht zugänglich sind.
ordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die
kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahl- ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und
bezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahl- Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen
leiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse Wahlbenachrichtigungen zurück.
darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des
vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-
wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter
Satz 2 vorliegt. vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so
bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von
§ 72 zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil
Wahlniederschrift und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und unterzeichnen ist.
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu
§ 74
fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Behandlung der
Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter- Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu und Feststellung des Briefwahlergebnisses
vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle
§ 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der
(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält
Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung
sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu
nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag
vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an
Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6
eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über
die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders (2) (weggefallen)
beschlossen hat. (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7
Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über- Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute
geben. Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
nen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor- (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet
stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl- es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem
scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8
dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder
(§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief-
des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-
notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. gen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für
(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahl-
gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der vorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises
Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der
alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergeb-
Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle nisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermel-
anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen einge- det. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der
gangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss Anlage 28 erstattet.
der Wahlzeit zuzuleiten. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom
zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor- Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver- Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
packt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-
zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das ders beschlossen hat,
Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-
gewiesen hat,
§ 75
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurück-
und Feststellung des Briefwahlergebnisses gewiesen wurden.
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.
und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahl- Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
umschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahl-
ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den
Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erho- Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durch-
ben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder
Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die
später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-
den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge behörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die
werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahl- Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla-
scheine werden gesammelt. gen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30
so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor- (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen
stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelas-
der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfas- sen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
sung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb
Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Brief-
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson- wahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Brief-
dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund wahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73
zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbrie-
fe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahl-
als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes). vorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestim-
mungen entsprechend.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-
nommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-
jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermit- leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die
telt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des
den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Wahlkreises nach § 76 übernommen.
Angaben fest. §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der (10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlge-
Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet biet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge
zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höhe-
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Wahl- rer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen
umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätes-
Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 tens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen
Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind. Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1399
wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine
18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der
abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätes- Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die-
tens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig ein- sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt
gegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den
Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber
Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt
Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- fest, wie viel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
wahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen
Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für ein- Landeslisten sie abzusetzen sind.
zelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der (5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahl-
Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahl- leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in
kreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich
überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche bekannt.
Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten,
bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-
entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahl- schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
kreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind
entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Brief- von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an
wahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landes- der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem
wahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Schriftführer zu unterzeichnen.
Verhältnisse im Einzelfall treffen. (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten
nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
§ 76 ergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die
Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlkreis (8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahllei-
ter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses
Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig- mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan- (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem
deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstän- Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen
den geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2
Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung
Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des
Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti- Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-
gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit gung zugestellt worden ist.
des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
wie möglich auf. § 77
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter Ermittlung und Feststellung
ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des des Zweitstimmenergebnisses im Land
Wahlkreises und stellt fest (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
1. die Zahl der Wahlberechtigten, der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgül-
tigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen
2. die Zahl der Wähler, des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der An-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, lage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter
ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmen-
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
ergebnis im Land und stellt fest
nen gültigen Erststimmen,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
benen gültigen Zweitstimmen. 2. die Zahl der Wähler,
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Fest- 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuord- 4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
nungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie benen gültigen Zweitstimmen und
über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen
zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der
der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-
Niederschrift.
stimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zah-
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher len).
Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände
anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landes- Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. ausschüsse vorzunehmen.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist (3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt
nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-
Satz 2 gilt entsprechend. satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-
Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im
leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel-
Sitzungsraum bekannt gibt.
lung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusam-
menstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahl- (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
kreisen des Landes (Absatz 1). (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern
mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
§ 78
§ 79
Abschließende Ermittlung und
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder- machen
schriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-
Partei zusammen und ermittelt ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-
kreisbewerbers,
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-
gen Zweitstimmen, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Num-
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der ein- mern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
zelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den
gültigen Zweitstimmen, Namen der im Land gewählten Bewerber,
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet 3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
errungenen Wahlkreissitze, das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den
5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei-
und Listenverbindungen jeder Partei, lung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von
Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den
6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-
zahl der Abgeordneten abzuziehen sind. öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über-
Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die
senden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und
Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
bindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-
Bundestages.
deslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-
net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden § 80
Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3
des Gesetzes). Benachrichtigung
der gewählten Landeslistenbewerber
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter
ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-
der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest wahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewer-
ber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen
1. die Zahl der Wahlberechtigten, Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels
2. die Zahl der Wähler, Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des
§ 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an
gültigen Zweitstimmen, welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die
5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des
a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichti-
gungen zugestellt worden sind.
b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt
bleiben,
§ 81
6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver-
Überprüfung der Wahl durch
bindungen entfallenen Zweitstimmen,
die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-
dungen und Landeslisten entfallen,
fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind. gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1401
verordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in § 83
der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Wiederholungswahl
Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-
spruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
Wahlprüfungsgesetzes). das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren
erforderlich ist.
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-
deswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht
Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in
Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landes- denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder-
wahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und
übersenden. Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-
mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von
Fünfter Abschnitt Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen
Nachwahl, Wiederholungswahl, Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnah-
me, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerver-
Berufung von Listennachfolgern
zeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahl-
prüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
§ 82
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren
Nachwahl haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die
(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können
sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein
der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie
bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unter- ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,
richtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den für die die Wahl wiederholt wird.
Bundeswahlleiter. (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl- Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt
vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten
Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-
Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf
stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand- Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die
schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter- Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn
nicht. sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprü-
Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl fungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wie-
zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl derholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse
bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den treffen.
für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis- § 84
bewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten
Berufung von Listennachfolgern
Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-
den von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und
Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor- dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-
schriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei name, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-
den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen wohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem
sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der
des Wahlgeheimnisses vernichtet. Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahl-
kreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge nachfolgt. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er
höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge- mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt wor-
führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl den ist.
erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-
dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. cher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten
ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bun-
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. deswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreis-
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nach-
öffentlich bekannt. folgt. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
nach Eingang seiner Annahmeerklärung beim zuständigen 7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-
Landeswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 8. die Stimmzettel (Anlage 26),
den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-
sprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist 9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbar- 10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti-
keitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs gen Wahlergebnisse (Anlage 30),
genügt nicht.
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt-
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart- lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
schaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahllei- (Anlage 31)
ter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann für seinen Wahlkreis.
nicht widerrufen werden.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1. (weggefallen)
Sechster Abschnitt
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor-
Übergangs- und Schlussbestimmungen schläge (Anlage 20),
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für
§ 85
Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
(weggefallen)
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorge-
schlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
§ 86
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit
Öffentliche Bekanntmachungen der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge- 6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel-
schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen lung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
durch das Bundesministerium des Innern im Bundesan-
zeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Lan- 7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur
deswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe- (3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für
riums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur
Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anla-
für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte ge 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie
des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluss von
in ortsüblicher Weise. der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu- bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit
des mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sit- nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung
zung hat. übernehmen.
§ 87 § 89
Zustellungen, Versicherungen an Eides statt Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsge- (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-
setz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. nisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig. richtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Ein-
sichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
§ 88 (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein
Kreiswahlleiter beschafft, solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von
Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10), bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-
4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor- Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
schläge (Anlage 13), Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-
6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer
Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), Wahlstraftat erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1403
§ 90 schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-
verfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
Vernichtung von Wahlunterlagen
Bedeutung sein können.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind
unverzüglich zu vernichten. § 91
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver- Stadtstaatklausel
zeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl- In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
vorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die
Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebe-
Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren hörde übertragen sind.
etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-
behörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung § 92
sein können.
(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der
Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-
§ 93
den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unter-
lagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 11. April 2002
Die Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 259c ist mit folgender Fußnote 9 zu versehen:
9) § 259c ist nach Artikel 7 Nr. 18 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983), der nach seinem Artikel 68 Abs. 13 am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, aufgehoben.
Bonn, den 11. April 2002
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Traut