1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Gesetz
über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 3 Forum für Finanzmarktaufsicht
§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
Übersicht
Zweiter Abschnitt
Artikel 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Organisation
– FinDAG) § 5 Organe, Satzung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 6 Leitung
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 7 Verwaltungsrat
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes § 8 Fachbeirat
Artikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes Dritter Abschnitt
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes Personal
§ 9 Beamte
Artikel 8 Änderung des Hypothekenbankgesetzes
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Artikel 9 Änderung des Schiffsbankgesetzes
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
licher Kreditanstalten Vierter Abschnitt
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Haushaltsplan, Rechnungslegung,
Deckung des Verwaltungsaufwands
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
Artikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Fünfter Abschnitt
Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
§ 14 Gebühren für Amtshandlungen
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
§ 15 Gesonderte Erstattung
Artikel 17 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes § 16 Umlage
Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes § 17 Zwangsmittel
Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes Sechster Abschnitt
Artikel 20 Änderung von Rechtsverordnungen Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 18 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Inkrafttreten § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
§ 20 Verteilung der Versorgungskosten
§ 21 Übergang von Rechten und Pflichten
Artikel 1
§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen
Gesetz
über die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungs- Erster Abschnitt
aufsichtsgesetz – FinDAG) Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
Inhaltsübersicht §1
Errichtung
Erster Abschnitt
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesauf-
§ 1 Errichtung sichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichts-
§ 2 Rechts- und Fachaufsicht amtes für das Versicherungswesen und des Bundesauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1311
sichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmit- (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die
telbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses
1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Bun- Gesetz geregelt sind.
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundes-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Sat-
anstalt).
zung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium
Frankfurt am Main. durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwal-
(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am tungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbeson-
Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz dere Bestimmungen aufzunehmen über
über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz 1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundes-
Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die
anstalt,
die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzu-
wenden. 3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlags-
§2 rechts der Verbände der Kredit- und Versicherungs-
wirtschaft,
Rechts- und Fachaufsicht
4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachauf- Mitglieder des Fachbeirats,
sicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundes-
ministerium). 5. die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der
Bundesanstalt.
§3
§6
Forum für Finanzmarktaufsicht
Leitung
Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanz-
marktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und (1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet.
die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesminis- Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsi-
terium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz denten. Präsident und Vizepräsident können vor Errich-
führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktauf- tung der Bundesanstalt ernannt werden.
sicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich
Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der
Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Ge-
von Bedeutung sind. schäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Ge-
nehmigung durch das Bundesministerium.
§4
(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versiche-
Aufgaben und Zusammenarbeit rungen und Wertpapierhandel werden von dem für den
(1) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach dem Gesetz jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.
über das Kreditwesen, dem Versicherungsaufsichtsge-
setz und dem Wertpapierhandelsgesetz sowie nach ande- §7
ren Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich Verwaltungsrat
der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Auf-
bau und der Unterstützung ausländischer Aufsichts- (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebil-
systeme wahr. det. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung
(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und ihrer Aufgaben. Der Präsident hat den Verwaltungsrat
Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Ab- regelmäßig über seine Geschäftsführung zu unterrichten.
satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen zusam-
men. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die (3) Der Verwaltungsrat besteht aus
Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen be- 1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom
dienen. Bundesministerium entsandt werden,
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befug- 2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern:
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft
Zweiter Abschnitt und Technologie,
Organisation c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,
d) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages,
§5
e) fünf Vertreter der Kreditinstitute,
Organe, Satzung
f) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen,
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und
der Verwaltungsrat. g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne despräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beam-
Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil- ten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungs-
nehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz ordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen
des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellver- Beamten.
treter.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste
die Stimme des Vorsitzenden. Dienstbehörde der Präsident.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
das Bundesministerium bestellt. Für jedes Mitglied des § 10
Verwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministe-
rium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats (1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden
müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszu-
Deutschen Bundestag erfüllen. bildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wer-
den vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die (2) Angestellte können mit Zustimmung des Verwal-
Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages tungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen
berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten-
noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt verhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durch-
worden sind. führung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die
sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis-
(7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder kön-
tungen entsprechend.
nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-
regierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt
niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraus- § 11
setzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder Verschwiegenheitspflicht
sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds
vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der ent- Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der
sendenden Institution. Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den
(8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der
seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen- einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die
nung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen- Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsicht-
den Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte lich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt
Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf gewordenen Tatsachen entsprechend.
die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwen-
dung.
Vierter Abschnitt
§8
Haushaltsplan, Rechnungslegung,
Fachbeirat Deckung des Verwaltungsaufwands
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet.
Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Auf- § 12
gaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Wei-
terentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Haushaltsplan, Rechnungslegung
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die (1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-
Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundes- bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu
ministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanz- leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließ-
wissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, lich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalen-
die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzver- derjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
einigungen angemessen vertreten sein. nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristi-
schen Personen geltenden Bestimmungen der Bundes-
(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsit- haushaltsordnung anzuwenden.
zenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Haushaltsplan wird, erstmals für das Haushalts-
jahr 2003, vom Präsidenten aufgestellt. Für das Haus-
Dritter Abschnitt haltsjahr 2002 wird der Haushaltsplan unverzüglich nach
Personal Errichtung der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum
31. Juli 2002 aufgestellt. Der Präsident hat dem Verwal-
§9 tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
vorzulegen. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat
Beamte festgestellt.
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident
zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte. eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der
(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt wer- Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Ver-
den auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun- waltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.
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(4) Ergibt die Jahresschlussrechnung einen Über- § 15
schuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats Gesonderte Erstattung
auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses (1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebil- 1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37
det werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Gesetzes über
Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats. das Kreditwesen oder einer Aufsichtsperson nach § 46
(5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37
Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushalts- Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Kredit-
ordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzu- wesen, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2,
nehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsiden- § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit
ten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Gesetzes
sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten. über das Kreditwesen vorgenommene Prüfung,
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4
§ 13 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-
fung oder
Deckung der Kosten der Aufsicht
3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Gesetzes über
(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich das Kreditwesen vorgenommenen Prüfung der Rich-
der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bun- tigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6
desanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Ein- und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes über
nahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16. das Kreditwesen übermittelten Daten sind in den Fällen
(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord- der Nummern 1 und 2 von dem betroffenen Unterneh-
nungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquidi- men, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusam-
tätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des menfassung verpflichteten Unternehmen der Bundes-
Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch anstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen
Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören
festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzu- auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der
zahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushalts- Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im
jahres. Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt
tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den
Einsatz eigener Mitarbeiter.
Fünfter Abschnitt (2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank
und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absat-
Gebühren und Umlage, Zwangsmittel zes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sach-
aufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags,
§ 14 insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mit-
arbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstat-
Gebühren für Amtshandlungen
tungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rah-
men der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe § 16
von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht die für die
Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebühren- Umlage
regelungen enthalten oder nach § 15 eine gesonderte Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch
Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Gebühren oder durch gesonderte Erstattung nach § 15
gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres an-
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände
teilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch
Finanzdienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere
feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen
Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teil-
über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für
nahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit
bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestim-
Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen
men. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwi-
Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung
schen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden
in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines
Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der
dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemesse-
Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-
nes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die
Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. Das Nähere über
Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach
die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungs-
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
schlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das
übertragen.
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann verfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, Zahlungs-
bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkraft- fristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitrei-
treten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, bung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-
soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits fest- ordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
gesetzt ist. über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vor-
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
sehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung ämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über- und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des
tragen. Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des
Artikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-
§ 17 leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310)
geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen
Zwangsmittel Amtes anzuwenden.
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie inner- (6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstat-
halb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmit- tenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
teln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll- wesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
streckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die wesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. papierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002
Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet
des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die
Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro. Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.
Sechster Abschnitt § 19
Übergangs- und Schlussbestimmungen Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kre-
§ 18 ditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wert-
papierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte
Übergangsbestimmungen
der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechts-
(1) Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend
und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Anwendung.
anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai
(2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bun-
2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. In anhängigen
desanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind
Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutsch-
bei der Bundesanstalt Pensionsrückstellungen zu bilden.
land, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen
Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die (3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesauf-
Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei sichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und
oder Beteiligte. Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den
Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-
(2) Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Geset-
zes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für anstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte
das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bun- und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme
desverwaltungsgericht zuständig. Der Lauf von Fristen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
wird nicht unterbrochen.
(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes- § 20
anstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei Verteilung der Versorgungskosten
der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern (1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für
der bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernomme-
für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das nen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwe-
Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für sen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapier-
den Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen. Der handel.
Vorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes
(2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die
für das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Über-
Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den
sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und
Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Ver-
leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte
sicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu
einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der
ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt
Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der
Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend (3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der
für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Ver-
Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 ent- sicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden
sprechend. Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauf- die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.
tragten gilt die entsprechende Wahlverordnung.
(4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bun-
§ 21
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis
zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Ver- Übergang von Rechten und Pflichten
sicherungsbeirats der Bundesanstalt. (1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter
(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für
Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichts- den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1315
desrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die b) In Absatz 12 Satz 5 werden jeweils die Wörter
Bundesanstalt über. „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
(2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt Bundesanstalt“ ersetzt.
der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche
Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland 3. § 2 wird wie folgt geändert:
wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung über- a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
lassen. desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
§ 22 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Berichtigung von Bezeichnungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in anstalt“ ersetzt.
Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über bb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeich- anstalt“ ersetzt.
nungen „Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“, c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
„Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ und
„Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienst- „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
leistungsaufsicht“ ersetzen und die hierdurch bedingten „der Bundesanstalt“ ersetzt.
sprachlichen Anpassungen vornehmen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt; die Wörter „und dem Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ wer-
Artikel 2 den gestrichen.
Änderung des d) In Absatz 11 Satz 4 werden die Wörter „dem Bun-
Gesetzes über das Kreditwesen desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 4. § 2b wird wie folgt geändert:
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert: aa) In Satz 1, 5 und 6 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-
a) Der erste Abschnitt wird wie folgt geändert:
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
aa) Die Angabe „§ 4 Entscheidungen des Bundes- anstalt“ ersetzt.
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ wird
cc) Satz 7 wird gestrichen.
durch die Angabe „§ 4 Entscheidungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
sicht“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
„2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
wird durch die Überschrift „2. Bundesanstalt Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „dem
cc) Die Angabe „§ 5 Organisation“ wird durch die Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
Angabe „§ 5 (weggefallen)“ ersetzt. „der Bundesanstalt“ ersetzt.
b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
aa) Die Angabe „§ 42 Entscheidung des Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
aufsichtsamts“ wird durch die Angabe „§ 42 anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
Entscheidung der Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 50 Zwangsmittel“ wird durch
die Angabe „§ 50 (weggefallen)“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sichtsamt)“ durch die Wörter „die Bundesanstalt aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
ersetzt. Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
bbb) Die Wörter „mit seiner Zustimmung“ b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
werden durch die Wörter „mit ihrer Zu- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
stimmung“ ersetzt. ersetzt.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das Wort
„2. der Inhaber der bedeutenden Betei- „Ihre“ ersetzt.
ligung seiner Pflicht nach Absatz 1
zur vorherigen Unterrichtung der 6. Nach § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank nicht nachgekommen „2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
ist und diese Unterrichtung inner-
halb einer von ihr gesetzten Frist 7. § 5 wird aufgehoben.
nicht nachgeholt hat oder“.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „das 8. § 6 wird wie folgt geändert:
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Bundesanstalt“ ersetzt; die Wörter „dem Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
desaufsichtsamt nicht innerhalb einer von ersetzt.
diesem“ werden durch die Wörter „ihr nicht
innerhalb einer von ihr“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf- und das Komma nach dem Wort „können“ durch
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- einen Punkt ersetzt. Die Wörter „soweit nicht das
anstalt“ ersetzt. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf- nach dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- ist.“ werden gestrichen.
anstalt“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sichtsamt kann im Rahmen der ihm“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt kann im Rahmen der
aa) In Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die
ihr“ ersetzt.
Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „es“ durch
das Wort „sie“ ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „§ 7
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- Zusammenarbeit
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- mit der Deutschen Bundesbank
anstalt“ ersetzt. (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat es“ durch die bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes
Wörter „ist“ ersetzt. zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maß-
gaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Überwachung der Institute durch die Deutsche Bun-
„Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, desbank. Die laufende Überwachung beinhaltet ins-
nach deren Ablauf ihr die Person oder Perso- besondere die Auswertung der von den Instituten ein-
nenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige gereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach
nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die
Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung Durchführung und Auswertung der bankgeschäft-
oder Veränderung anzuzeigen hat.“ lichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen
Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsver-
dd) In Satz 4 werden die Wörter „beim Bundesauf-
fahren der Institute und das Bewerten von Prüfungs-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
feststellungen. Die laufende Überwachung durch die
anstalt“ ersetzt.
Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Hauptverwaltungen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf- (2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richt-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- linien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien
anstalt“ ersetzt. der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemesse-
anstalt“ ersetzt. nen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundes-
ministerium der Finanzen solche Richtlinien im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die auf-
5. § 4 wird wie folgt geändert: sichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allge-
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes- meinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber
tungsaufsicht“ ersetzt. den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1317
Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfest- b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
stellungen und Bewertungen in der Regel ihren auf- Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
sichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. desanstalt“ ersetzt.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bank haben einander Beobachtungen und Feststel-
lungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat inso- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
weit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfü- anstalt“ ersetzt.
gung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhe- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „des
solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ter „der Bundesanstalt“ und die Wörter
gilt entsprechend. „das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mit-
teilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des
der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dür- cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
fen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespei- anstalt“ ersetzt.
cherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbe- „(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-
zogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche len des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie
die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög- ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
lichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu been-
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für den, über die sie durch die zuständigen Stellen des
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensiche- Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.“
rung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Proto- 11. § 8a wird wie folgt geändert:
kollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren
benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
chend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
bank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die anstalt“ ersetzt.
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
berührt. sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- anstalt“ ersetzt.
bank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur ersetzt.
hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verant-
wortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutz-
gesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte 12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Bundesauf-
Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
unverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit anstalt“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die
der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erfor- Angabe „§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung
derlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsa- sicht“ ersetzt.
men Datei ist festzulegen, welche Stelle die techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die fügt:
nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, „Die von den beaufsichtigten Instituten und Unter-
dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezoge- nehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bun-
nen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfül- desdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.“
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personen-
bezogener Daten, die nicht durch die eingebende
13. § 10 wird wie folgt geändert:
Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung
von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
10. § 8 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. anstalt“ ersetzt.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „das Bun- m) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2b Satz 4 werden die Wörter „das Bun-
14. § 10a wird wie folgt geändert:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
d) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 11 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
e) In Absatz 3b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- anstalt“ ersetzt.
ter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „das Bun- a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
anstalt“ ersetzt. ersetzt; ferner wird das Wort „es“ durch das Wort
g) Absatz 4a wird wie folgt geändert: „sie“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- b) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
anstalt“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
16. § 12 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
aa) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „das anstalt“ ersetzt.
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
i) Absatz 5a wird wie folgt geändert: sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
aa) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter „das anstalt“ ersetzt.
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. 17. § 12a wird wie folgt geändert:
j) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun- aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desanstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
k) Absatz 7 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „das Bundesauf- 18. § 13 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
l) Absatz 8 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
„der Bundesanstalt“ ersetzt. Bundesanstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1319
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 22. In § 22 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter
ersetzt.
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
23. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- „(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf- zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan- Arten der Werbung untersagen.“
stalt“ ersetzt.
24. § 23a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 6 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
dd) In Satz 9 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- 25. § 24 wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2
und 3 Satz 1 sowie Absatz 3a Satz 1 und 3 werden
19. § 13a wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter b) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
Bundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-
aa) In Satz 1, 5 und 8 werden jeweils die Wörter
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
anstalt“ ersetzt.
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das 26. § 24a wird wie folgt geändert:
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
aufsichtsamt “ durch die Wörter „der Bundes- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter sichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
„der Bundesanstalt“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach
20. In § 15 Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bun- Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stel-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- len des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bun-
anstalt“ ersetzt. desanstalt dem Institut innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben
21. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.“
a) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „dem Bundes- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
und die Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
die Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt. „der Bundesanstalt“ ersetzt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter
anstalt“ ersetzt. „der Bundesanstalt“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
32. § 29 wird wie folgt geändert:
27. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
28. § 25 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
„Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldun- anstalt“ ersetzt.
gen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimm-
ter Meldungen verzichten. Werden nach § 18 des aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monat- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
liche Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die anstalt“ ersetzt.
hierzu einzureichenden Meldungen auch als bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Monatsausweise nach Satz 1.“ sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- 33. § 31 wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
29. § 25a wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das Bundes- anstalt“ ersetzt.
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
anstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- stalt“ ersetzt.
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
cc) Satz 4 wird gestrichen. anstalt“ ersetzt.
30. § 26 wird wie folgt geändert: 34. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
und 2 werden jeweils die Wörter „dem Bundesauf- desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ desanstalt“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
31. § 28 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- „(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der
anstalt“ ersetzt. Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1321
35. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- bb) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ und Wort „Ihre“ ersetzt.
die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
36. § 33a wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
ersetzt. sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
b) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
37. In § 33b werden die Wörter „das Bundesaufsichts-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
38. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder
a) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ger bekannt zu machen.“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
b) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- „Sie“ ersetzt.
sichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
43. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
39. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
a) Die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ werden ersetzt.
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ihm“ durch das Wort 44. § 42 wird wie folgt geändert:
„ihr“ ersetzt. a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
40. § 36 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort
„(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines „Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem ersetzt.
Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätig-
keit bei Instituten in der Rechtsform einer juristi-
45. In § 43 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
schen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes,
gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlas- 46. § 44 wird wie folgt geändert:
senen Verordnungen oder gegen Anordnungen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwar-
nung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten „(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe
fortsetzt.“ haben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-
richtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der
41. § 37 wird wie folgt geändert: Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt
ersetzt. kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-
b) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Es“ durch tuten Prüfungen vornehmen und die Durchführung
das Wort „Sie“ ersetzt. der Prüfungen der Deutschen Bundesbank über-
tragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
42. § 38 wird wie folgt geändert: Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Per-
sonen, deren sich die Bundesanstalt bei der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Durchführung der Prüfungen bedient, können hier-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- zu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-
„sie“ ersetzt. men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
„Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
anstalt“ und die Wörter „das Bundesauf-
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prü-
anstalt“ ersetzt.
fungen in Räumen des Unternehmens vorneh-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: men und die Durchführung der Prüfungen der
Deutschen Bundesbank übertragen.“
„Die Bundesanstalt kann, auch ohne beson-
deren Anlass, bei den Instituten Prüfungen bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
vornehmen und die Durchführung der Prüfun- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
gen der Deutschen Bundesbank übertragen.“ anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: cc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden
jeweils die Wörter „des Bundesaufsichts-
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
ersetzt.
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei
der Durchführung der Prüfungen bedient, kön-
nen hierzu die Geschäftsräume des Instituts 50. § 45 wird wie folgt geändert:
innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
schäftszeiten betreten und besichtigen.“ desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun- anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesaufsichts- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ anstalt“ und die Wörter „vom Bundesaufsichts-
ersetzt. amt“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt. 51. § 45a wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- ersetzt.
anstalt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
47. § 44a wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun- anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. 52. § 46 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
48. § 44b wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
„Sie“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desanstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
53. § 46a wird wie folgt geändert:
49. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1323
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- anstalt“ und die Wörter „an das Bundesauf-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „an die Bundes-
desanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesauf- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt. „Nach Eingang der Mitteilung der Bundes-
anstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
54. § 46b wird wie folgt geändert: errichtet werden und ihre Tätigkeit aufneh-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men.“
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter c) In Absatz 2a werden die Wörter „Das Bundesauf-
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
„der Bundesanstalt“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Dem Bundesauf- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes-
„(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter-
anstalt“ ersetzt.
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- insbesondere dass es eine unzureichende Liqui-
anstalt“ ersetzt. dität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel inner-
halb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es
55. In § 49 werden die Wörter „des Bundesaufsichts- der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift
der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erwei-
sen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann
56. § 50 wird aufgehoben. sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnah-
men ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die
57. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Zeitraum bis sagen.“
zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- anstalt“ ersetzt.
wesen anzuwenden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
58. In § 52 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-
59. In § 53 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
f) In Absatz 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter
60. § 53a wird wie folgt geändert: „der Bundesanstalt“ ersetzt.
a) In Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun- 62. In § 53c Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „dem
desanstalt“ ersetzt. Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
63. In § 53d Satz 1 werden eingangs die Wörter „Das
c) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf- Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesan- anstalt“ ersetzt; in Nummer 4 werden die Wörter „das
stalt“ ersetzt. Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
61. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- 64. In § 55 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
anstalt“ ersetzt. ersetzt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
65. In § 56 Abs. 3 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundes- c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
ersetzt. anstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-
66. In § 60 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
67. § 60a wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
anstalt“ ersetzt. Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf- S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- a) Nach der Angabe „V. Beaufsichtigung der Versi-
desanstalt“ ersetzt. cherungsunternehmen“ wird die Angabe „1. Auf-
gaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden“
68. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „das Bundesauf- gestrichen.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ b) Nach der Angabe „§ 89a Keine aufschiebende Wir-
ersetzt. kung“ wird die Angabe „2. Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen“ gestrichen.
69. In § 63a werden die Wörter „Das Bundesaufsichts- c) Die Angabe „§ 90 Bundesaufsichtsamt“ wird
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt. durch die Angabe „§ 90 (weggefallen)“ ersetzt.
d) Die Angabe „§ 93 Zwangsmittel“ wird durch die
70. § 64b wird wie folgt geändert: Angabe „§ 93 (weggefallen)“ ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- e) Die Angabe VIa. wird wie folgt gefasst:
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt. „VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den
zuständigen Behörden der anderen Mit-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- gliedstaaten der Europäischen Gemein-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- schaft oder eines anderen Vertragsstaates
anstalt“ ersetzt. des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direkt-
71. § 64e wird wie folgt geändert: versicherung“.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „des
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
Bundesaufsichtsamtes“ und die Wörter „dem
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Bundesanstalt“ ersetzt.
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
b) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
„Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
anstalt“ ersetzt.
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- 3. In § 5 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
anstalt“ ersetzt. aufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
dd) Satz 6 wird gestrichen. Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. In § 10a Abs. 1a werden die Wörter „des Bundesauf-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf- sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- 5. § 11a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
anstalt“ ersetzt. sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf- Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
anstalt“ ersetzt. „Diese“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1325
6. § 12c Abs. 1 wird wie folgt geändert: 16. Dem § 101 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- „(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für den Zeitraum bis
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen
„Diese“ ersetzt.
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungswesen anzuwenden.“
7. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die 17. In § 102 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Versi- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
cherungswesen“ durch die Wörter „die Bundes- ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf- 18. § 103 wird wie folgt gefasst:
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die „§ 103
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Veröffentlichungen
8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei-
lungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahr-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die nehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswe-
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. sens.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort (2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre
„Diese“ ersetzt. Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.“
9. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 19. § 103a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
„Diese“ ersetzt. desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
10. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- 20. § 104 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
11. § 81d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
21. § 104g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
12. Die Überschrift vor § 90 „2. Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen“ wird gestrichen. 22. In § 106 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
13. § 90 wird aufgehoben.
23. § 106b wird wie folgt geändert:
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun- desanstalt“ ersetzt.
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Nr. 1, Absatz 5 Satz 2
b) Absatz 2 wird aufgehoben. und 3 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
15. § 93 wird aufgehoben. „die Bundesanstalt“ ersetzt.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- 30. § 111b wird wie folgt geändert:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
24. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3,
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
Absatz 4 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter
anstalt“ ersetzt.
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
25. In § 110 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
Wort „Sie“ ersetzt.
anstalt“, das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
26. § 110a wird wie folgt geändert:
31. § 111c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des EWR-Abkom-
mens“ durch die Wörter „des Abkommens über a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt. und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
b) In Absatz 2 werden jeweils in den Sätzen 1 und 4 anstalt“ ersetzt.
die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ und in den Sätzen 3 b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das
und 5 die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch Wort „Sie“ ersetzt.
die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 wer-
den jeweils das Wort „es“ durch das Wort „sie“
c) In Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter
ersetzt.
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „dem Bun-
anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ und in Satz 2 die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ 32. § 111d wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesauf- sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ und die Wörter „EWR-Abkommens“ durch die
ersetzt. Wörter „Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ ersetzt.
27. § 110d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
„(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem desanstalt“ ersetzt.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
33. § 111e wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen a) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungs- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
wesens unterliegen und das Direktversicherungs- ersetzt.
geschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet
die Bundesanstalt.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
28. In der Überschrift vor § 111a werden die Wörter „des „sie“ ersetzt.
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
29. § 111a wird wie folgt geändert:
34. § 111f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anstalt“ und in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „das aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
desanstalt“ ersetzt. anstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ bb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort
ersetzt. „sie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1327
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ geändert:
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- aa) Die Überschrift „Bundesaufsichtsamt für den
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort Wertpapierhandel“ wird durch die Überschrift
„sie“ ersetzt. „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
bb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort sicht“ ersetzt.
„sie“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 3 Organisation“ wird durch die
Angabe „§ 3 (weggefallen)“ ersetzt.
35. In § 111g Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
cc) Die Angabe „§ 10 Zwangsmittel“ wird durch
ter „EWR-Abkommens“ durch die Wörter „Abkom-
die Angabe „§ 10 (weggefallen)“ ersetzt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt. dd) Die Angabe „§ 11 Umlage und Kosten“ wird
durch die Angabe „§ 11 (weggefallen)“ ersetzt.
36. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu § 16a die
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch die
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. c) Im Abschnitt 4 wird die Angabe „§ 29 Befugnisse
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Angabe
„Diese“ ersetzt. „§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt“ ersetzt.
37. In § 145a werden die Wörter „das Bundesauf- 2. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die „Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“
Wörter „die Bundesanstalt“ und die Wörter „dem durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienst-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- leistungsaufsicht“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.
38. § 145b wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 4
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch Aufgaben
die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf- sicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den Vor-
sichtsamts für das Versicherungswesen“ schriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegen-
zuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung
b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienst-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
ersetzt.
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anord-
39. In § 150 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.“
Wörter „der Bundesanstalt“ und das Wort „ihm“
durch das Wort „ihr“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
40. In § 151 werden die Wörter „dem Bundesaufsichts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
amt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundes-
„der Bundesanstalt“ ersetzt. aufsichtsamt“ durch die Wörter „Bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
41. In § 152 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts- bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
„An den Sitzungen können Vertreter der Bun-
desministerien der Finanzen, der Justiz und
für Wirtschaft und Technologie sowie der
Artikel 4 Deutschen Bundesbank teilnehmen.“
Änderung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Wertpapierhandelsgesetzes
aa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I anstalt“, die Wörter „des Bundesaufsichts-
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
sowie die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt. 8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desanstalt“ ersetzt. desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- c) In Absatz 4 werden die Wörter „auf das Bundes-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- aufsichtsamt“ durch die Wörter „auf die Bundes-
anstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die 10. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen
ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über 11. § 15 wird wie folgt geändert:
das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichts-
behörden sowie die Bundesanstalt haben ein- a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5
ander Beobachtungen und Feststellungen ein- Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-
schließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ersetzt.
sind.“ b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf- die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4 werden
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
12. § 16 wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt; die Wörter „oder dem Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ werden a) In Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 5 werden jeweils
gestrichen. die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „vom
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von b) In Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und
der Bundesanstalt“ sowie in Halbsatz 2 das Absatz 4 werden jeweils die Wörter „das Bundes-
Wort „sie“ durch das Wort „jene“ ersetzt. aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils das
7. § 7 wird wie folgt geändert: Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Bun- d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes- „Während der üblichen Arbeitszeit ist ihren Be-
anstalt“ ersetzt. diensteten und den von ihr beauftragten Personen,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf- Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1 genannten
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- Unternehmen zu gestatten.“
anstalt“ ersetzt.
e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Bundesauf-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- anstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 13. § 16a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- a) In der Überschrift werden die Wörter „beim Bun-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-
anstalt“ ersetzt. desanstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1329
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
ersetzt.
werden jeweils die Wörter „Das Bundesaufsichts-
c) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
„beim Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei ersetzt.
der Bundesanstalt“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
14. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ 22. § 30 wird wie folgt geändert:
sowie das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
a) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die
15. § 18 wird wie folgt geändert: Bundesanstalt“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“
ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
ersetzt. 23. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
16. § 19 wird wie folgt geändert: anstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und
24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-
Bundesanstalt“ ersetzt.
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das 25. In § 34a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
Wort „Sie“ sowie das Wort „seinen“ durch das desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
Wort „ihren“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- 26. § 35 wird wie folgt geändert:
desanstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 6
d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „ihm“ durch Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-
das Wort „ihr“ sowie das Wort „seiner“ durch das sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
Wort „ihrer“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bun-
17. In § 21 Abs. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „dem desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- desanstalt“, das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
anstalt“ ersetzt. sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
a) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wör- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
ter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter anstalt“ ersetzt.
„Die Bundesanstalt“ ersetzt. d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun- „Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenver-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- bände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor
anstalt“ ersetzt. dem Erlass der Richtlinien anzuhören.“
19. § 25 wird wie folgt geändert: 27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun- a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
„Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der
anstalt“ ersetzt.
Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun- Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen.“
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- b) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
anstalt“ ersetzt.
„Soweit Prüfungen von genossenschaftlichen Prü-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- fungsverbänden oder Prüfungsstellen von Spar-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ kassen- und Giroverbänden durchgeführt werden,
und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt. haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen
den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bun-
20. In § 27 werden die Wörter „des Bundesaufsichts- desanstalt oder der Deutschen Bundesbank ein-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. zureichen.“
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 31. In § 40 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „die Bun-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- desanstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf- 32. § 40a wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
anstalt“ ersetzt. „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
cc) Satz 3 wird aufgehoben. Bundesanstalt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Das jeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort 33. In § 41 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem
„Sie“ ersetzt. Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- gabe, dass die Wörter „des Bundesaufsichtsam-
anstalt“ ersetzt. tes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- werden.
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
ersetzt.
„(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I
anstalt“ ersetzt. S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- papierhandel anzuwenden.“
anstalt“ ersetzt.
28. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Bundesauf- Artikel 5
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- Änderung
anstalt“ ersetzt.
des Verkaufsprospektgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
anstalt“ und die Wörter „vom Bundesauf- zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- zember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
anstalt“ ersetzt. sichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesauf-
cc) Satz 3 wird gestrichen. sichtsamt)“ durch die Wörter „der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“
29. In § 36b Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf- ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
ersetzt. sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
30. § 36c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter 2. § 8a wird wie folgt geändert:
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die
Bundesanstalt“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
ersetzt. anstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1331
3. In § 8b werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „des Bundes-
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ sowie das Wort aufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bun-
„es“ durch das Wort „sie“ ersetzt. desaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ sowie die
4. In § 8c Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesauf- Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ wesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
sowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch papierhandel“ durch die Wörter „die Bundes-
die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
5. In § 8e werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ 2. In § 7 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt. aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- 3. § 8b wird wie folgt geändert:
anstalt“ sowie das Wort „seinen“ durch das Wort a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 werden
„ihren“ ersetzt. jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen“ durch die Wörter „der Bundes-
7. In § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Bun- anstalt“ ersetzt.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
anstalt“ und in Halbsatz 2 die Wörter „des Bundesauf-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
ersetzt.
4. In § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bun-
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
desaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf- Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt. 5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundsauf- aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
ersetzt.
9. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf- Änderung des Aktiengesetzes
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt. In § 71 Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1
b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ändert worden ist, werden die Wörter „das Bundesauf-
ersetzt.
sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
10. In § 17 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf- ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 8
11. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ Änderung
ersetzt. des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des Börsengesetzes
1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
durch Artikel 92 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 2. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter
1. § 1b wird wie folgt geändert: „der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die 3. In § 39a werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts-
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt. behörde“ ersetzt.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Artikel 9 sichtsamt)“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“
Änderung ersetzt.
des Schiffsbankgesetzes
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be- anstalt“ ersetzt.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie
folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für anstalt“ ersetzt.
das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt bb) In Satz 3 wird das Wort „Seine“ durch das
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. Wort „Ihre“ ersetzt.
2. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundesauf-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
„der Aufsichtsbehörde“ ersetzt. ersetzt.
3. In § 41 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt 3. In § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 werden jeweils
für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts- die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wör-
behörde“ ersetzt. ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
über die Pfandbriefe und sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
verwandten Schuldverschreibungen anstalt“ ersetzt.
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
anstalt“ ersetzt.
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440) wird wie folgt „das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
geändert: Bundesanstalt“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes- 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
ersetzt.
6. In § 11 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- durch die Wörter „Die Bundesanstalt“, die Wörter
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der
„der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ Bundesanstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichts-
ersetzt. amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
ersetzt. anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
Artikel 11 anstalt“ ersetzt.
Änderung c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Bausparkassen aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), anstalt“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 11 des Gesetzes vom bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1333
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 14
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- Änderung des
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- Bundesbesoldungsgesetzes
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf- Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
anstalt“ ersetzt. Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. In § 15 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wer-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes- den wie folgt geändert:
anstalt“ ersetzt.
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-
10. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes- zeichnung „Direktor beim/bei der“ der Funktionszusatz
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ wie folgt gefasst:
ersetzt.
„– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich
zu bewertenden, besonders großen und beson-
11. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. ders bedeutenden Abteilung bei einer Bundes-
oberbehörde oder einer vergleichbaren Bundes-
anstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-
gruppe B 8 eingestuft ist –“.
Artikel 12 2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-
Änderung des Gesetzes zeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht“
die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundes-
über Kapitalanlagegesellschaften
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 3. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amts-
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 6 des bezeichnungen „Präsident des Bundesaufsichtsamtes
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird für das Kreditwesen“, „Präsident des Bundesauf-
wie folgt geändert: sichtsamtes für das Versicherungswesen“ und „Präsi-
dent des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes- handel“ gestrichen.
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt. 4. In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amts-
bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für
Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bun-
2. In § 68 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ einge-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die fügt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-
setzt.
5. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeit“
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), Artikel 15
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt ge- Änderung
ändert: des Finanzverwaltungsgesetzes
1. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf- § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er- S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
setzt. vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
2. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf- „2. als Oberbehörden: die Bundeswertpapierverwaltung,
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er- Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und das
setzt. Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.“
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Artikel 16 dert durch Artikel 3 § 37 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
Änderung
des Gesetzes
1. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
über die Errichtung sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
eines Bundesaufsichtsamtes „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
für das Versicherungswesen ersetzt.
§ 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
Artikel 17
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
Änderung des Altersvorsorge- „Sie“ ersetzt.
verträge-Zertifizierungsgesetzes cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), geändert durch anstalt“ ersetzt.
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
S. 3926), wird wie folgt geändert: desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
aufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt. desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf- c) In Absatz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt. ersetzt.
4. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesauf- 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt. sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
Artikel 18 b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Das
Änderung des Geldwäschegesetzes Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770) wird wie folgt geändert: c) In Satz 4 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“
ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ Das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
5. § 8 wird wie folgt geändert:
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
2. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesauf- anstalt“ ersetzt.
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
setzt. anstalt“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 19
a) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
Änderung sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
des Einlagensicherungs- anstalt“ ersetzt.
und Anlegerentschädigungsgesetzes
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän- anstalt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1335
7. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel 20
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung von Rechtsverordnungen
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf- (1) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes- über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
anstalt“ ersetzt. Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
anstalt“ ersetzt. geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „dem Bun- 1. § 1 wird aufgehoben.
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
desanstalt“ ersetzt.
„§ 2
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- Die Mitglieder des Versicherungsbeirats haben die
anstalt“ ersetzt. aus § 55a Abs. 2, § 106b Abs. 4 Nr. 1 und § 150 Satz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ersichtlichen Auf-
gaben und beraten die Bundesanstalt für Finanz-
8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dienstleistungsaufsicht bei der Wahrnehmung der Ver-
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das sicherungsaufsicht.“
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
desanstalt“ ersetzt.
„§ 3
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- (1) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die
anstalt“ ersetzt. verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen
repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirt-
9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht
Mitgliedern der Versicherungsnehmer und aus acht
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- Mitgliedern der Versicherungswissenschaft sowie
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter
ersetzt. der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf- vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen,
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-
ersetzt. trie, mittelständischer Vereinigungen sowie der Ge-
werkschaften.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium
ersetzt. der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“
10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „das „(3) Die Sitzungen leitet der Präsident der Bundes-
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder ein von
desanstalt“ ersetzt. ihm beauftragter Vertreter.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf- 5. Die §§ 7, 8, 10, 11, 18 und 23 werden aufgehoben.
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
und die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch (2) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
die Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt. Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-
c) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- amt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ S. 406) wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter
11. § 15 wird wie folgt geändert: „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
a) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf- ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
2. In § 1 werden die Wörter „Dem Bundesaufsichtsamt für
anstalt“ ersetzt.
den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „Der Bundes-
b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt. (3) In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verkaufsprospekt-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
12. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf- tember 1998 (BGBl. I S. 2853), die durch Artikel 10 des
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) ge-
ersetzt. ändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundesauf-
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter ter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ der Bundesanstalt“ ersetzt.
ersetzt.
(6) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-
(4) Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom zember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), geändert
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), geändert durch Artikel 3 durch die Verordnung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 519),
Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I wird wie folgt geändert:
S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts- den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“ durch
amt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“ die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst- tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
leistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 werden die Wörter a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bun-
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun- desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
desanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
„der Bundesanstalt“ ersetzt. anstalt“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
(5) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
desanstalt“ ersetzt.
vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf- ersetzt.
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
sowie die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“
ersetzt.
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
aufsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes- sowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch
anstalt“ ersetzt. die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
werden jeweils die Wörter „das Bundesauf- sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
ersetzt.
6. In der Anlage werden in Feld Nummer 52.2.1 jeweils
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Das Bundes- die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes- Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
anstalt“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
Artikel 21
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ Rückkehr
ersetzt. zum einheitlichen Verordnungsrang
b) In Absatz 7 werden die Wörter „des Bundesauf- Die auf Artikel 20 beruhenden Teile der dort geänderten
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
ersetzt. schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes- geändert werden.
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 22
5. In der Anlage „Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6 WPDPV“ Inkrafttreten
werden in der Nummer 14 Spalte 2 die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun- Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
desanstalt“ sowie in der Nummer 21 Spalte 2 die Wör- Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1337
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Dreißigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 11. April 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Geset-
zes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Im Länderteil Hamburg wird nach der Position „Universität Hamburg“ die
Position „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ eingefügt.
2. Der Länderteil Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule
Aachen“ wird die Position „Klinikum Aachen der Technischen Hochschule
Aachen“ eingefügt.
b) Nach der Position „Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn“ wird
die Position „Klinikum Bonn der Universität Bonn“ eingefügt.
c) Nach der Position „Universität Düsseldorf“ wird die Position „Klinikum
Düsseldorf der Universität Düsseldorf“ eingefügt.
d) Nach der Position „Universität – Gesamthochschule – Essen“ wird die
Position „Klinikum Essen der Universität – Gesamthochschule Essen“ ein-
gefügt.
e) Nach der Position „Universität zu Köln“ wird die Position „Klinikum Köln
der Universität Köln“ eingefügt.
f) Nach der Position „Westfälische Wilhelms-Universität Münster“ wird die
Position „Klinikum Münster der Universität Münster“ eingefügt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 15. September 2001, Artikel 1 Nr. 2 tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. April 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1339
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen
im Nennwert von 100 und 200 Euro
(Goldmünze „Übergang zur Währungsunion – Einführung des Euro“)
Vom 3. April 2002
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite der Münze zeigt im Zentrum das Euro-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Symbol, das von Sternen umgeben und in einen Kreis ge-
regierung beschlossen, anlässlich der Einführung des stellt ist. Der Kreis wird von Motiven der Euro-Banknoten
Euro-Bargeldes eine Gedenkmünze zu 100 und 200 Euro in Form von Brücken und weiteren Architekturelementen
aus Gold prägen zu lassen. umrahmt. Dieses bildliche Zitat ergibt ein bewegtes
Die Auflage der Münze beträgt Spiel von Formen und Strukturen und macht sich die
Symbolik der Banknoten zu Eigen, auf denen Fenster und
–– bei der 100-Euro-Goldmünze 500 000 Stück, Brücken für Offenheit und Verbindung in Europa stehen.
–– bei der 200-Euro-Goldmünze 100 000 Stück. Die Bildseite trägt die Umschrift „ÜBERGANG ZUR
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten WÄHRUNGSUNION – EINFÜHRUNG DES EURO“.
in Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Die Wertseite der Münze trägt einen Adler, der von zwölf
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) Sternen umrahmt ist, die Jahreszahl 2002, das jeweilige
und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzaus-
Münzzeichen („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“), die Umschrift
führung geprägt.
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ und – je
Die Münze wird ab dem 9. Mai 2002 in den Verkehr nach Nennwert – die Wertangabe „100 EURO“ oder
gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt „200 EURO“.
von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Die 100-Euro-
Goldmünze hat einen Durchmesser von 28 Millimetern Der Münzrand der 100-Euro-Goldmünze ist geriffelt.
und eine Masse (Gewicht) von 15,55 Gramm ( 1/2 Unze). Der Münzrand der 200-Euro-Goldmünze ist glatt und
Die 200-Euro-Goldmünze hat einen Durchmesser enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von „IM °° ZEICHEN °° DER °° EINIGUNG °° EUROPAS °°°° “.
31,1 Gramm (1 Unze). Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden Randstab Der Entwurf der Münze stammt von Anton Zvone
umgeben. Jezovsek, Neuberg.
Berlin, den 3. April 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 – 2 BvR
794/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. April 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin