1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 9. April 2002
Auf Grund des Artikels 19 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird nachstehend der Wortlaut des Solda-
tenversorgungsgesetzes in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (BGBl. I
S. 882, 1491),
2. den mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),
3. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570),
4. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
5. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676),
6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),
7. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Geset-
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),
9. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046),
10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850),
11. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),
12. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 100 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
13. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes vom 20. Dezember 2001,
der teils mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen ist sowie teils am 1. Januar 2003 in Kraft tritt,
14. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013).
Bonn, den 9. April 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1259
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes § 26a
Einleitende Vorschriften
1. Persönlicher Geltungsbereich §1 3. Unfallruhegehalt § 27
1a. Regelung durch Gesetz § 1a 4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
2. Wehrdienstzeit §2 5. Unterhaltsbeitrag § 36
6. Übergangsgeld § 37
Zweiter Teil 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
Abschnitt I Abschnitt III
Berufsförderung und Versorgung der Hinter-
Dienstzeitversorgung bliebenen von Soldaten
der Soldaten auf Zeit
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
1. Arten §3 Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
Fachausbildung §§ 4 bis 5a
3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a
a) Allgemeines §6
b) Durchführung der Eingliederungs-
Abschnitt IV
maßnahmen §7
Gemeinsame Vor-
c) Anrechnung der Zeit der Fach-
schriften für Soldaten
ausbildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a
und ihre Hinterbliebenen
d) Eingliederungsschein und
1. Anwendungsbereich § 45
Zulassungsschein §9
e) Stellenvorbehalt § 10 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Bewilligung und Zahlungsweise § 46
4. Dienstzeitversorgung
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,
a) Übergangsgebührnisse und jährliche Sonderzuwendung § 47
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48
b) Übergangsbeihilfe § 12
5. Rückforderung § 49
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
in besonderen Fällen 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen 7. (weggefallen) § 51
Wehrdienstzeiten § 13 8. (weggefallen) § 52
b) Berücksichtigung früherer Dienst- 9. Zusammentreffen von Versorgungs-
verhältnisse § 13a bezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz-
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c einkommen § 53
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte 9a. (weggefallen) § 54
und Pflichten § 13d
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
bezüge §§ 55 bis 55b
Abschnitt II
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
Dienstzeitversorgung der Ehescheidung §§ 55c und 55d
der Berufssoldaten
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
1. Arten § 14
12. Entziehung der Versorgung § 58
2. Ruhegehalt
13. Erlöschen und Wiederaufleben der
a) Allgemeines §§ 15 und 16 Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19 14. Anzeigepflicht § 60
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungs-
d) Höhe des Ruhegehaltes § 26 bezüge § 61
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Abschnitt V Vierter Teil
Sondervorschriften Fürsorgeleistungen
an ehemalige Soldaten
1. Umzugskostenvergütung § 62
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
2. Einmalige Unfallentschädigung für (Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)
besonders gefährdete Soldaten § 63 § 86a
3. Einmalige Entschädigung § 63a
Fünfter Teil
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b
Organisation,
5. (weggefallen) § 63c Verfahren, Rechtsweg
6. Versorgung bei gefährlichen Auslands- 1. Dienstzeitversorgung § 87
verwendungen § 63d
2. Beschädigtenversorgung § 88
Abschnitt VI 3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe § 88a
Anrechnung sonstiger Sechster Teil
Zeiten als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit Schluss- und Übergangsvorschriften
§§ 64 bis 69 1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
1a. Dienstbezüge § 89a
Abschnitt VII 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
Besondere Leistungen 2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 90
entsprechend den Regelungen des 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
1. Kindererziehungszuschlag § 70 Soldatengesetzes vom 6. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
3. Kinderzuschlag zum Witwen- Wehrdienstbeschädigung § 91a
und Witwergeld § 72
3b. (weggefallen) § 91b
4. Pflege- und Kinderpflege-
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
ergänzungszuschlag § 73
4a. Übergangsregelungen aus Anlass der
5. Vorübergehende Gewährung Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a
von Zuschlägen § 74
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei
6. (weggefallen) §§ 75 bis 79a Übernahme von Berufssoldaten in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
eines anderen Dienstherrn § 92b
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei
Dritter Teil erneuter Berufung in ein öffentlich-recht-
liches Dienstverhältnis eines anderen
Beschädigtenversorgung Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet § 92c
Abschnitt I 5. Benennung eines Kontos § 93
Versorgung beschädigter 6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Soldaten nach Beendigung für am 1. Januar 1977 vorhandene Ver-
des Wehrdienstverhältnisses, sorgungsempfänger § 94
gleichgestellter Zivilpersonen
und ihrer Hinterbliebenen 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1992 vorhandene Ver-
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 sorgungsempfänger § 94a
2. Wehrdienstbeschädigung § 81 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 eines Berufssoldaten § 94c
4. Versorgungskrankengeld in besonderen 7. Übergangsregelungen für vor dem
Fällen, Beginn der Versorgung § 83 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
8. Übergangsregelungen für vor dem
Abschnitt II 1. Januar 1999 eingetretene Versor-
gungsfälle und für am 1. Januar 1999
Versorgung beschädigter vorhandene Soldaten § 96
Soldaten während des
Wehrdienstverhältnisses 8a. Übergangsregelungen für vor dem
und Sondervorschriften 1. Januar 2001 eingetretene Versor-
gungsfälle und für am 1. Januar 2001
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 vorhandene Berufssoldaten § 96a
2. Erstattung von Sachschäden und 9. Übergangsregelungen aus Anlass des
besonderen Aufwendungen § 86 Versorgungsänderungsgesetzes 2001 § 97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1261
Erster Teil Zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich Abschnitt I
Berufsförderung
§1 und Dienstzeitversorgung
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der der Soldaten auf Zeit
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Ein-
zelnen nichts anderes bestimmt. 1. Arten
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der
§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie §3
der §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb
1a. Regelung durch Gesetz der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-
tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-
lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine
§ 1a Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe- leben durchführen, und
nen wird durch Gesetz geregelt. 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- umfasst:
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
1. Übergangsgebührnisse,
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem
Zweck abgeschlossen werden. 2. Ausgleichsbezüge,
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann 3. Übergangsbeihilfe,
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung.
2. Wehrdienstzeit
2. Allgemeinberuflicher
§2 Unterricht und Fachausbildung
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom
§4
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-
gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange- nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben
rechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der in den letzten 15 Monaten der Dienstzeit,
Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2
Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr- Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
dienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober letzten 24 Monaten der Dienstzeit
1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio- Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
nalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in
sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme
zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen
Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anre- Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
chenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationa- haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-
len Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer lichen Unterricht.
des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige Dauer des richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.
Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit- Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung
punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch
Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des § 8a Abs. 1 nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer Wehrdienstzeit von das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert
nicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von Vor- sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
dienstzeiten in der Nationalen Volksarmee. Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militäri-
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
schen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr (4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-
Abschluss von allen Ländern im Geltungsbereich dieses lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des
Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule
die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be- abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung
endet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
unbeschadet des Satzes 5 für die in rates.
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im
Umfang von drei Monaten, §5
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im
rungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung
Umfang von sechs Monaten,
auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe- auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf
ruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord- Antrag gewährt.
nung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das
oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier-
dienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin- Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-
dert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
militärische Ausbildung 2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem Verschulden zurückzuführen ist.
gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-
Abschlusses oder gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,
kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsge-
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung bührnisse zustehen.
durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge-
stellten beruflichen Fortbildungsprüfung (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-
gung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,
führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bun- wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-
desministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszu-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Der schuss. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die
Zeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermin- jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zu-
dert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum grunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen
Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach diesem aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,
Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht überstei- 50, 60 und 61 gelten entsprechend.
gen. Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann
Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit
vor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung von
der Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mona-
der maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwen- ten,
dung gestanden hat.
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung und neun Monaten,
kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-
und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulas- mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im
sen, wenn Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach
Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hoch-
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder schulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
Abschlussprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall
in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-
dieses Zeitraums erfüllt werden kann, rufen werden, wenn auf Grund
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf
nicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer
wird.
Mutterschutzfrist, einer Elternzeit, einer Kindererzie-
hung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem (7) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt wer- von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
den konnte. kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1263
Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorge- (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für
sehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt
darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst- Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der
unfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,
als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen. nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil- vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbil-
dung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil- dung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-
dung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbil-
mit Zustimmung des Bundesrates. dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-
§ 5a desanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz
(1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4
bleibt unberührt.
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stel-
le von Fachausbildung oder
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge- c) A n r e c h n u n g d e r Z e i t
meinberuflichen Unterricht der Fachausbildung
und der Wehrdienstzeit
gewährt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2
§8
bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszu-
aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für gehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im
diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen; Anschluss an die Fachausbildung in dem erlernten oder
§ 60 gilt entsprechend. einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine
(3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf- vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer
lichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über den Betracht.
Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7
über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
rates. wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht
unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit
3. Eingliederung einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichti-
in das spätere Berufsleben gen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszu-
gehörigkeit angerechnet.
a) A l l g e m e i n e s
(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-
§6 dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die
Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
der §§ 7 bis 10 erleichtert. Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den
Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung.
b) D u r c h f ü h r u n g
der Eingliederungsmaßnahmen (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach
§7 Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und
Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige
(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der
Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines
Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter-
stützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
dienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzu- Soldat im Anschluss an eine Fachausbildung oder an den
führen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an die Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-
Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbil- bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
dung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlan- Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-
gen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes
werden. nicht angerechnet.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr- d) E i n g l i e d e r u n g s s c h e i n
pflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, des- und Zulassungsschein
sen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest-
gesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über §9
diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an
ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten
§ 8a
auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol- Dienst, wenn
dat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40
nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-
gesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
verhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in
enden würde oder
den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb
der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-
Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des fügt wird, nachdem
nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder
wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten
der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn- Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im
gemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde- Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst
rung während der Probezeit rechtfertigen. auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abge-
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst leistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-
anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, lichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-
dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf An-
drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der trag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach- wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2
zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der genannten Gründen endet.
Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
drei Jahren nicht unterschritten wird. schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah- Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-
ren festgesetzt worden ist, im Anschluss an den Wehr- rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge- Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
schriebene, über die allgemein bildende Schulbildung Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines
hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach
Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangs-
wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-
Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,
bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabset-
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung zung verurteilt worden ist.
sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entspre- (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
chenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10
Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdiens- Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehal-
tes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf tenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an
den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamten-
Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herange- rechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu
standen hätte. ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam- Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen,
tenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig- wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßi-
keit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie- gen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das
benen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des
Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber mit der
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
Feststellung, dass
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-
Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-
gliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
zeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt
oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
sen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt. abgelehnt worden ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1265
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-
Grunde vor der Anstellung geendet hat. merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.
Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
sungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und
e) S t e l l e n v o r b e h a l t sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel-
lungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum
§ 10 nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ein-
zustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri-
Zulassungsscheins sind vorzubehalten
schen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden An-
Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten spruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine
und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für
mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder ent- die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen
sprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stel- unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt
len mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions- eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den
gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle Vormerkstellen der Länder durch. Das Bundesministerium
bei der Einstellung für den einfachen und mittleren des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundes-
Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für ministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit
den gehobenen Dienst, Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei merkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vor-
werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, merkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,
der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliede-
mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körper- rungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen
Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamten- sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
stellen oder entsprechenden durch Angestellte zu
besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
4. Dienstzeitversorgung
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbän-
de jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungs-
gruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII a) Ü b e r g a n g s g e b ü h r n i s s e
oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X und Ausgleichsbezüge
des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der ent-
sprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifver- § 11
träge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehen- (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-
den Bedarf dienen. destens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten- wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,
verhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte- tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
tes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt
Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent- nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienst-
sprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorge- verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
schalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird Berufssoldat begründet wird.
die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer
in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Dienstzeit von
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge-
führt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält- 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
nis Satz 1 Nr. 1 entsprechend. 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs- Monate,
mäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-
gangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachaus-
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen- bildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten
dung als Lehrer, Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre.
Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern
Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit
und
im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell- Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
ten besetzt werden. Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzu-
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
schlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu b) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e
legen.
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, § 12
so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs- (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr
gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume als neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn
hinaus gewährt werden. ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die
sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-
(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil
zes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-
Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag
beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in
entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst
einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe
chend.
eine besondere Härte bedeutet hätte.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,
(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ- die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
gen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech- sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
tigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überle-
benden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzu- 1. weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,
zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor- 2. 18 Monaten und
handen, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann das Bundesministeri-
3. zwei und weniger als
um der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde
vier Jahren das Zweifache,
der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten
Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in 4. vier und weniger als
einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der acht Jahren das Vierfache,
Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten. 5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum der Dienstbezüge des letzten Monats.
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die
Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber eines
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach Absatz 2
gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliede-
den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
rungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnis-
ses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des
§ 11a Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des
Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus- Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach
§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldaten-
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor-
gesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver-
bereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen
sorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie Übergangsbeihil-
Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in
fe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen
Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach
Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem
Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist
Grundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge
die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf
des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als
Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die
Soldat auf Zeit,
Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbei-
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge hilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurech-
des letzten Monats als Soldat auf Zeit, nen.
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbe- gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach
soldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entspre- Absatz 2 wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulas-
chende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-
erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein
endet. Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-
den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über- oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in
gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für dem entsprechenden Umfang gewährt.
den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen
Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1267
mehr als neun Monaten verstorben ist, erhalten die Über- c) B e u r l a u b u n g o h n e D i e n s t b e z ü g e
gangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge-
standen hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein § 13b
Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-
zes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach
henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,
Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-
Eltern zu gewähren.
genen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen,
das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver- der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamt-
lust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des dienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die
Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-
Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn soldes.
kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend. 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
Zeit allgemein zugestanden ist,
5. Berufsförderung 2. einer Elternzeit,
und Dienstzeitversorgung 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis
in besonderen Fällen zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit,
wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5
a) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e des Soldatengesetzes fällt.
bei kurzen Wehrdienstzeiten
(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-
ger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne
§ 13 Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter
Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-
Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie zeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen,
in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-
oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro- gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
bes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbei- der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne
hilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der
Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit- Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Über-
telbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienst- gangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten
verhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne An-
Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssiche- wendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
rungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 13c
b) B e r ü c k s i c h t i g u n g (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder
früherer Dienstverhältnisse während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-
ses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit
der Beurlaubung bei der Anwendung
§ 13a
1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das
Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehr-
pflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-
geleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge pflichtungszeit,
nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträ-
ge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ 11 bis 13 die Mindestdienstzeit,
und 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden 5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-
haben, sind nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- zeit
und Anrechnungsvorschriften anzurechnen. Der Umfang eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden
einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst- in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der
zeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungs- Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die
scheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.
Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines
nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf Grund eines
früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
sind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu- 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen
rechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß. oder überstaatlichen Einrichtungen,
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung 2. Ruhegehalt
des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes- a) A l l g e m e i n e s
sen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im § 15
Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist
4. einer Elternzeit, (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatenge-
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 setzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge
bestimmten Umfang, gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von stand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
30 Tagen. Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als
Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-
d) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n
zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.
der Rechte und Pflichten
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähi-
ge Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige
§ 13d Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge- 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
ordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften genannten Gebiet zurückgelegt hat.
geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als
Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b § 16
Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu-
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-
wenden.
fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie- zeit berechnet.
rung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem
Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die
b) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e
Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit
als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines
§ 17
Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl- 1. das Grundgehalt,
len des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind
§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend 2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur
anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Stufe 1,
Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
als die festgesetzte Dienstzeit. den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugfüh-
Abschnitt II rer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und
Dienstzeitversorgung als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die
der Berufssoldaten Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach
Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
1. Arten 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
§ 14 die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um- zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-
fasst: mer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhege-
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, haltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad ent-
2. Unfallruhegehalt, sprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
3. Übergangsgeld, (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wor-
4. Ausgleich bei Altersgrenzen, den, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1, § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der
6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2, Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeit-
punkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2, der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatenge-
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5, setzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-
grenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahl-
9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74. getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei
Sonderzuwendung. die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1269
§ 18 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten überstaatlichen Einrichtung.
Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
destens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines
vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst- § 21
bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbe-
soldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich
Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern die ruhe- geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt- Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20
fähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungs- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versor-
gruppe fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die gungsanspruch zu erlangen,
innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig
berücksichtigt worden ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-
chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf
§ 64 Abs. 2 Satz 2.
der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbe-
schädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
§ 22
§ 19 Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-
(weggefallen) sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-
dung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines
c) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t z e i t Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von
§ 20 dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres, 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-
Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe- tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
züge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei
Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wor- 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.
den ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienst- Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
lichen Interessen dient, Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-
Wehrsoldes, men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54 ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
Abs. 4 des Soldatengesetzes. dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei- mäßigen Arbeitszeit entspricht.
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, § 23
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda- (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des
ten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol- 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
daten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-
der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer- benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-
nung aus dem Dienstverhältnis drohte. sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnah- 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
men zulassen. Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer
zurückgelegte Zeit Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes- Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine
regierung, Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung
2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie- (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können
rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit- einem Berufssoldaten nach Vollendung des 17. Lebens-
glied einer Landesregierung, soweit entsprechende jahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung
Voraussetzungen vorliegen, und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige § 25
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebens-
nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat
jahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getre-
übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2
ten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum
gilt entsprechend.
Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset- für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähi-
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien- gen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-
gang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor-
insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes
(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beru-
des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung fen worden, so wird eine der Berechnung des früheren
oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit inso-
Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses wer- weit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhege-
den Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur halt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der
in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienst-
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhe- jahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt
gehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistel- entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt
lung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des länger als zwölf Monate freigestellt war.
§ 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,
bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhege-
Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten. haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Ent-
§ 24 sprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen
Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung
Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies
des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes-
spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt
wehr
worden ist.
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als
wendige Voraussetzung für seine Verwendung in
auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshel-
fergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens d) H ö h e d e s R u h e g e h a l t e s
bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
hinaus, berücksichtigt werden. § 26
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-
§ 24a fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchs-
für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer- tens 75 vom Hundert.1) Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei
den, sind nicht ruhegehaltfähig. Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um
1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der
Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Satz 2 ist jedoch in den
§ 24b
Fällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich
(1) Dienstzeiten nach § 64 Abs. 1, Beschäftigungszeiten nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz
nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24 und 66, die nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhege-
der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Arti- haltssatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurück- fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu run-
gelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit den. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe
soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Ren- der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die
tenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen
auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über- Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres
leitungsgesetzes. festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche 1) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab- mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) wird § 26 Abs. 1 Satz 1 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst:
satz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit
Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18),
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1271
versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig2) Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Min-
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht destversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das
übersteigen. nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die
Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unter-
wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des
schiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berech-
53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden,
nung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und
13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
(§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufs-
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
soldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt
Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert für
nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbe-
jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem
trages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
53. Lebensjahr liegt.3) Die Erhöhung vermindert sich fer-
chend für Witwen und Waisen.
ner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre
nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschrei- (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den
ten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-
den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich trägt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat
das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhe-
Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. stand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer
von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jah-
(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetrie-
ren, fünfundsiebzig5) vom Hundert der ruhegehaltfähigen
benen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur
systemoffizier verwendet wurden und als solche in den
Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Ruhestand versetzt werden, 17,6254) vom Hundert der
befunden hat.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung
vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des (10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hun-
45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des dert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen
Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-
nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht. grenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehr-
dienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt
(5) (weggefallen)
wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom
(6) (weggefallen) Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt ent-
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert sprechend.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die
Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies e) V o r ü b e r g e h e n d e
günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi- Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht § 26a
sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Soldat im Ruhestand
Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein
Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
im Sinne des § 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen
Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 Rentenversicherung erfüllt hat,
zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3
bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. worden ist oder
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver- b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-
sorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung stand getreten ist,
des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig6) vom Hundert
Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des
noch nicht erreicht hat und
2) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die
mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) wird in § 26 Abs. 2 Satz 2 ab 1. Januar 2003 die Angabe „fünf-
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-
undsiebzig„ durch die Angabe „71,75“ ersetzt. schnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
3) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden in
§ 26 Abs. 3 die Sätze 1 und 2 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst: als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
„Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschrei- wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden,
tens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhe- gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehalts-
stand versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufs- 5) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa in Verbindung
soldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese S. 3926) wird in § 26 Abs. 9 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „fünf-
Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt.“ undsiebzig“ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.
4) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa in Verbindung 6) Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc in Verbindung
mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
S. 3926) wird in § 26 Abs. 4 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe (BGBl. I S. 3926) wird in § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ab 1. Januar 2003 die
„17,625“ durch die Angabe „16,86131“ ersetzt. Angabe „siebzig“ durch die Angabe „66,97“ ersetzt.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
satz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die
als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig- §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
keit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten-
Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden versorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver- für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffi-
setzt werden können. ziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich
oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungs-
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 1 vom
gruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-
Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschrif-
zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres
ten über das Ruhegehalt.
bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden
und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-
Höchstsatz von 70 vom Hundert.7) des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum
weg, in dem der Soldat im Ruhestand das 65. Lebensjahr Dienst gehören auch
vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhe-
stand 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort,
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
der Rente, oder 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der
mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes
in Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes
ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
verpflichtet ist oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2
sinngemäß. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der
Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhe- Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung
stand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe- seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt
Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familien-
wohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als
Antragsmonats an ein.
nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Sol- unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
datenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein
auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das
Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestver- mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines
sorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut
angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-
monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird. gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
§ 26b und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-
letzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärzt-
(weggefallen)
lichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen
Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2
3. Unfallruhegehalt gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer
zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der
§ 27 Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt
und dabei einen Unfall erleidet.
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-
keit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
7) Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird
§ 26a Abs. 2 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst: einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hun- denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit
der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden,
nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Solda-
heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
tenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-
berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die
des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung
nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1273
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha- (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,
den gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr
Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im
im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten öffentlichen Dienst verwendet wird.
oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-
fen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, § 30
den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei
Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle
Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus- die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhe-
land besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. gehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssol- (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an des-
daten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch sen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des
dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungs-
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland summe wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden
wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen Jahresbetrages gezahlt.
sind, denen er während einer besonderen Verwendung im
Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsge- § 31
setzes besonders ausgesetzt war. Das Gleiche gilt für Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist
einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhege- durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch
halt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat grob
Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-
fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn,
rung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem
(7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und
einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Belastung des Grundstücks oder des an einem Grund-
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung stück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf
im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird
dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen- auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.
den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-
bereich des Dienstherrn entzogen ist. § 32
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminis-
oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei- terium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungs-
det, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den gemäß verwendet worden ist oder
§§ 63 und 63a gewährt werden. 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30
Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als
4. Kapitalabfindung durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1
§ 28 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-
Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten abfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für
die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund- einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die
lage, Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wieder
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige- verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-
nen Grundbesitzes, setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung
die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorha- (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren
ben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Sol- auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapi-
daten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vor- talabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfin-
gesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen dungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige
Eigennutzung bewilligt werden. Gründe vorliegen.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,
wenn der Soldat im Ruhestand das 55. Lebensjahr über- § 33
schritten hat.
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt
sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert
§ 29 der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten
gewährleistet erscheint. Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs- 6. Übergangsgeld
summe, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der
Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom § 37
Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf
22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten (1) Ein Berufssoldat, der
Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni-
Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der ger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Ver-
Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des bindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenge-
Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt setzes) oder
worden ist. 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldaten-
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines gesetzes)
Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das
für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der
die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe-
Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen- züge beurlaubt war.
des gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des
ersten Jahres zurückgezahlt wird. (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die
Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbe-
des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzah- züge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsge-
lung folgenden Monats wieder auf. setzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den erhalten hätte.
Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen. (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines unun-
terbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
§ 34 (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen 2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver-
Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfin- sorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet
dung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit wird.
von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht
ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
gehaltes zuständig ist. gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zah-
len, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vor-
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz geschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundes-
ministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulas- (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder
sen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, ver-
ringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-
künfte.
§ 35
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun- 7. Ausgleich bei Altersgrenzen
dungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-
gungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,
§ 38
die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind
kostenfrei. (1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des
65. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatenge-
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
setzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem
der Notare werden hierdurch nicht berührt.
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Vier-
fachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch
5. Unterhaltsbeitrag
nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um
jeweils ein Viertel mit jedem Dienstjahr, das über das voll-
§ 36 endete 61. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim
Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.
zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallent-
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 schädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (§ 63a) gewährt.
des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst- gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46
unfähigkeit entlassen worden ist. Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1275
Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Abschnitt III
Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-
gleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ver-
Versorgung
fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der der Hinterbliebenen von Soldaten
Versorgungsbezüge eingetreten ist.
1. Hinterbliebene
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von von wehrpflichtigen Soldaten
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des und Soldaten auf Zeit
Soldatengesetzes nicht gewährt.
(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro § 41
für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-
des Monats liegt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet ten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslands-
wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölf- verwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge-
tel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des nommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während
§ 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-
Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über
sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines
wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des
geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wor- Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
den. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt sprechend anzuwenden.
für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an
Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt werden; die
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des
Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rück-
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit
forderung. Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3 und 4 blei-
einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während des
ben hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten
Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienst-
entsprechend.
beschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-
schaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine ein-
malige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige
§ 39 Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld ver-
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor mindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1
dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit Halbsatz 2 zu gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend
infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf anzuwenden.
Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teil-
nahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem § 42
Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr- (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min-
dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs- destens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während
schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs- der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist
soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie-
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu- benen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit
gen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Alters- erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die
grenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-
Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von
Satz 1 gewährt werden. ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-
dem vollendeten 40., aber vor dem vollendeten chend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1
45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr- Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 ent-
dienstbeschädigung endet, wird auf Antrag Fachausbil- sprechend.
dung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinbe-
ruflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jah- 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
ren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer
Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach § 43
Satz 1 gewährt werden. (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwen- daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,
dung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10. 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
§ 40
Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22
spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert. bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter- Abschnitt IV
haltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-
ren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Gemeinsame Vorschriften für
Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho- Soldaten und ihre Hinterbliebenen
ben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. 1. Anwendungsbereich
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann
der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ver- § 45
schollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften
zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft gelten
später angefochten worden ist.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
daten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
Anwendung.
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5
3. Bezüge bei Verschollenheit Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2).
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene
§ 44 (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unter-
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-
haltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
dat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger
erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs- (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den
bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundes- Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als
ministerium der Verteidigung feststellt, dass sein Ableben Witwen oder Waisen.
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Bewilligung und Zahlungsweise
Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2
oder 3 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,
§ 46
nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine
Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder (1) Das Bundesministerium der Verteidigung entschei-
einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. det über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf
Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld wer- Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichti-
den nicht gewährt. gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die
Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die
auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson-
Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-
dere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
kostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi-
Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen
gung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach
sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,
§ 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34
nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-
Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit
schollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
dem Bundesministerium des Innern auf andere Behörden
sind anzurechnen.
seines Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Vorausset-
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
ihm zurückgefordert werden.
vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes- den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin- das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden
terbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus- behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter zugrunde liegt.
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-
neu festzusetzen. genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten Bundesministerium des Innern zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes
§ 44a
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor- Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.
schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit
das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1277
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so
kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die § 48
von ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versor-
gungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundes- (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
gebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-
weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-
(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind dung unterliegen.
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-
abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnun-
malige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung
gen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können
Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet wer-
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der den. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf
Berechnung von Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung
Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialge- einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten
setzbuch Anwendung. noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn
(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlan- gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehens-
gen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. gewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-
rechnet werden.
3. Familienzuschlag,
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung 5. Rückforderung
§ 47 § 49
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17 (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor- liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-
schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter- kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-
schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem beträge nicht zu erstatten.
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Fami- (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel
lienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts
des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn
Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge- hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit
setzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem
Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusam-
berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im men, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech- (4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des
tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geld-
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfal- institut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt der
lenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der über-
weisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entspre-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in chenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rück-
Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, überweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuerge- Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
setzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1
des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht wor-
Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus- den sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in
gleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 Empfang genommen oder über den entsprechenden
nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden
zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem
Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder- eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat,
zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig
lung. verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlan-
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
gen Namen und Anschrift der Personen, die über den beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hun-
unberührt. dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-
gehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
§ 50 zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra-
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen- ges nach § 47 Abs. 1 sowie 325 Euro.8)
über Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso- (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
weit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun-
einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs-
Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst- tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
verhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-
gen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner- Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes
laubter Handlung besteht. über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versor-
gungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind
7. im Monat Dezember zu berücksichtigen.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-
§ 51 ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän-
(weggefallen) diger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
wandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
8. die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen.
§ 52 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund
(weggefallen) oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-
§ 53 gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben (6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe-
seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in rechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Ab-
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein sätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer
Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbe- Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungsein-
züge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Ver- kommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-
wendungseinkommen, das mindestens aus derselben perschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgrup- öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen
pen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähi- ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-
gen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
und Absatz 5 Satz 5 entsprechend. lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
(2) Als Höchstgrenze gelten lichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Ver-
band im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt- oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der dem Bundesministerium des Innern.
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 (7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschrei-
Abs. 1, tens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der
2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 8) Gemäß Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in Verbindung
ergibt, mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3926) werden in § 53 Abs. 2 Nr. 3 ab 1. Januar 2003 die Anga-
3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähig- be „fünfundsechzigste“ durch die Angabe „65.“ und die Angabe „fünf-
keit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung undsiebzig“ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1279
Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die (2) Als Höchstgrenze gelten
nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-
Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes
gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 61. Lebens-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-
jahr vollenden, um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere,
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-
gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-
führer oder Waffensystemoffizier verwendet und als
net, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1
§ 47 Abs. 1,
mit folgenden Maßgaben:
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-
1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt das 65. Lebensjahr.
oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach
2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähi- Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
gen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besol- nach § 47 Abs. 1,
dungsgruppe A 14 zu berechnen.
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 75 vom Hundert, in den Fäl-
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung len des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hun-
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. dert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
den Fassung gilt sinngemäß. dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand § 47 Abs. 1.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5,
das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchst- nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
grenze übersteigen. 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgen- Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-
den Maßgaben anzuwenden: haltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhe-
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6. 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech-
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten
nen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz min-
die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebühr-
destens 75 vom Hundert beträgt.9)
nisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung
des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs- 9) § 55 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
gruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb- bb und cc in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes vom
fachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ab 1. Januar 2003 in folgender Fassung:
dungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden „(2) Als Höchstgrenze gelten
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,
9a. ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisen-
§ 54 geld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1,
(weggefallen) 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 27
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversor-
gungsgesetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungs-
10. Zusammentreffen gesetzes 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
mehrerer Versorgungsbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-
geld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
§ 55
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung
Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26
1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn- Abs. 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift
liche Versorgung, zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein
Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver- einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Ver-
storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Wit- sorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der
wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung
nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe- liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-
ren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu ver-
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. mindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.“
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen (2) Als Höchstgrenze gelten
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als
20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
belassen. § 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf zugrunde gelegt werden
Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-
so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter- stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen halt berechnet ist,
der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 310) bezeichneten
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei- b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-
nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versor-
nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von gungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a,
20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück- jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
bleiben. gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi-
(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß- nach Eintritt des Versorgungsfalles,
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen
des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg-
Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn die-
ser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem
§ 55a
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgren-
gungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemin-
ze gezahlt. Als Renten gelten
dert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, gehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift fest-
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie- zusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
benenversorgung für Angehörige des öffentlichen Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1
Dienstes, Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-
ein der Grundrente nach § 31 Abs.1 bis 4 des Bundes- dung dieser Vorschrift festzusetzen.
versorgungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-
rücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbs- (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
fähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der 1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hin-
Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbs- terbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
fähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest- Tätigkeit des Ehegatten,
grundrente unberücksichtigt, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs- Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
einrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi- (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
cherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
dieser Höhe geleistet hat. williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapi- nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
talleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungs- Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,
träger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfin- wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,
dung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbe- dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-
trages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige
zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat im Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-
Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an
den Bund abführt. Zu den Renten und den Leistungen 2. auf einer Höherversicherung beruht.
nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Ren- Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
ten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des leistet hat.
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-
gleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-
10) Gemäß Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 gung auszugehen.
Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird in
§ 55 Abs. 4 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „Satz 3“ durch die (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-
Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt. gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1281
bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-
Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-
neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der gruppe ergibt.
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter (4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe- seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer
zuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf
nung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück- Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-
sichtigen. zahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver- erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein
sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra- Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich
tischen Republik geleistet werden oder die von einem aus- bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende
ländischen Versicherungsträger nach einem für die Bun- Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
desrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres
oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß- hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen (5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor
des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 55b diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin-
gert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürz-
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung ten Kapitalbetrages zu leisten.
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein (6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten
deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von
Summe aus der genannten Versorgung und dem deut- der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
schen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des
übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1
jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 4, 5 und 7 finden
Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 entsprechende Anwendung.
Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes Jahr im (7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaat-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.11) § 26 lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-
Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die gung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist
Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines
im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversor- deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht,
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf
überstaatlichen Einrichtung erhält. beruht, dass
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,
welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder Dienst vollendete Jahr entspricht, oder12)
sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche 2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.
erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwi- 10a. Kürzung der Versorgungs-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die bezüge nach der Ehescheidung
dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienst-
zeiten berücksichtigt werden. § 55c
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich- (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege- Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
halt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-
das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst- 12) Gemäß Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Verbin-
dung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
11) Gemäß Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifach- (BGBl. I S. 3926) wird § 55b Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 ab 1. Januar 2003 wie
buchstabe aaa und ccc in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 13 des folgt gefasst:
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden in § 55b „1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Min-
Abs. 1 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „1,875“ durch die Angabe derung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwi-
„1,79375“ und die Angabe „2,5“ durch die Angabe „2,39167“ ersetzt. schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder“.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit- (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge- der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-
richts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbe-
gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten trag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhe-
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise gehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.
zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente 11. Verlust der Versorgung
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
erfüllt sind. § 56
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför-
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung derung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder
Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12
Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen § 57
der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-
den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51
Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-
des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das
dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen- Berufsförderung. Das Bundesministerium der Verteidi-
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach gung stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal- disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht aus-
ten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage geschlossen.
in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
des Witwen- oder Waisengeldes.
12. Entziehung der Versorgung
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor- § 58
gungsgesetzes wird nicht gekürzt.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehe-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus- Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatenge-
gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah- setzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf
lung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum
den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitli-
werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe- che demokratische Grundordnung im Sinne des Grundge-
gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. setzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme
rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren
§ 55d festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbe- terbliebenenversorgung.
trages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, 13. Erlöschen und Wiederaufleben
der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
§ 59
leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei- (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der gungsbezüge erlischt
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor- dem er stirbt,
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in
einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die dem sie sich verheiratet,
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1283
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches dung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre- gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu lenden Kasse
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur-
teilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei- 2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6)
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti- und den Bezug und jede Änderung von Einkünften
kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a, 37 und 43
hat. sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1
chend. Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1
18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Halbsatz 2),
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5
Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperli- Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
chen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeset- len des § 37 Abs. 6,
zes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eige- 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
nen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des
eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Min- § 24b sowie der §§ 70 bis 74
destvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beam-
behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet,
tenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf
Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher
das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezü-
nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach
ge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt,
wenn (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres
nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei-
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5
se auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder
eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter
teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft
Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte bestimmte Stelle.
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die
§ 61
Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- (§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds- Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü-
betrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 ge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die
genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie ver- auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.
zichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapital-
leistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag
anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auf- Abschnitt V
lösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. Sondervorschriften
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3
gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des 1. Umzugskostenvergütung
§ 11a Abs. 2.
§ 62
14. Anzeigepflicht (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-
nis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält-
nis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten-
§ 60
rechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbe- geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1
züge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes
die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwen- bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin- innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der
terbliebenen. zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit
(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe- dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet frü-
maligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil- hestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnis-
dung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter- ses.
richt, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder
Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes 2. Einmalige Unfallentschädigung
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können für besonders gefährdete Soldaten
auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8
und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes § 63
bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
(1) Ein Soldat, der
der Umzug
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der
gen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug-
Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5
zeugen während des Flugdienstes,
und 5a oder während einer beruflichen Fortbildung,
Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-
Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor- gen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
gungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser
Maßnahmen oder in dessen Nähe, 3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-
landetruppen während des Sprungdienstes,
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
Beendigung des Dienstverhältnisses, 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
der Ausbildung,
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei
Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während
zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-
Beendigung des Dienstverhältnisses satzes an Minen unter Wasser,
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesminis- dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen
teriums des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 Kampfmitteln,
gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden. 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-
(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach onsuntersuchungspersonals während des dienstli-
§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen chen Umgangs mit Munition,
Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten
einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1
Landfahrzeugen,
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-
den. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des
einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün- besonders gefährlichen Dienstes,
dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor besonders gefährlichen Tauchdienstes,
Beendigung des Dienstverhältnisses oder
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe- lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
stand oder nach der Entlassung
13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-
Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des satz oder in der Ausbildung dazu
Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor-
den ist. einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach
diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des
bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
Umzug entstehen wenigstens 80 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die
Zielort, eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Num-
mern 1 bis 13 zurückzuführen ist.
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
zum Ort des Grenzübergangs. (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-
einmalige Unfallentschädigung
klassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet,
sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. berechtigten Kinder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1285
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor- einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
gungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst
Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertre-
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in ten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan- ist.
den sind. (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art ver-
storben, so erhalten eine einmalige Entschädigung
1. 76 700 Euro für den Soldaten,
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
2. insgesamt 38 350 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 38 350
3. insgesamt 19 175 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2, Euro,
4. insgesamt 9 587 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3. 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor- sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt
sätzlich herbeigeführt hat. 19 175 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1
bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 9 587
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1
Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Ver- (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
richtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind. § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehöri-
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun- ge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr.
deswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.
Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(5) § 46 gilt entsprechend.
(6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den
Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädi- 4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
gung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädi-
gung gewährt. § 63b
(7) § 46 gilt entsprechend. (1) Schäden, die einem Soldaten während einer beson-
deren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
3. Einmalige Entschädigung Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,
vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-
besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
§ 63a
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand- entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
lung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen
aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen
so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in
bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft
Entschädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er infolge als Soldat betroffen ist.
des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit-
punkt um wenigstens 80 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä-
auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie-
Absatz 1 genannten Folgen erleidet rung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen richten, gewährt.
Angriff,
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne nisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
des § 27 Abs. 5, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a 1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im gungsberechtigten Kindern,
dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf
2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor-
sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnis-
gungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der
se mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen
in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
ist, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Ver- ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die
wendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkran- anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im
kung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder Bereich der Bundeswehr entstehen.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf § 65
Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor
Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, seinem Eintritt in die Bundeswehr
dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten 1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshil-
fegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 gelten-
den Fassung) oder
5.
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge
§ 63c eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4
und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der
(weggefallen) Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsun-
fähig in einer Heilbehandlung
6. Versorgung bei befunden hat.
gefährlichen Auslandsverwendungen
§ 66
§ 63d
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung
Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes-
Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a wehr
des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen
im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religi-
gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Nr. 3, die §§ 63b, 81c, 86 onsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffent-
besonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung lichen Schuldienst oder
zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundesta-
§ 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des ges oder der Landtage oder kommunaler Vertretungs-
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch im körperschaften oder
Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver-
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich bänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spit-
der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten zenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Lan-
§ 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung, desverbänden tätig gewesen ist oder
ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefähr- 4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
dungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Ver- gestanden hat,
teidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- den.
ministerium der Finanzen.
§ 67
Abschnitt VI (weggefallen)
Anrechnung sonstiger Zeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 67a
(weggefallen)
§ 64
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein § 68
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des
Beamter oder Richter gestanden hat oder 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem
Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestan-
überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder den hat.
4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehr- § 68a
dienst des Herkunftslandes geleistet hat. (weggefallen)
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur § 69
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren- Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
amtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei
Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für die eine einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1287
Abschnitt VII §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
Besondere Leistungen
entsprechend den Regelungen des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
1. Kindererziehungszuschlag § 71
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererzie-
§ 70 hungsergänzungszuschlag, wenn
(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhege- Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten
halt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kinderer- Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen
ziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechs-
Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der ten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des
Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der 18. Lebensjahres
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
(§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) zusammentreffen oder
war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehalt-
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. fähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a
spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom besteht und
erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das
ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die 3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzu-
Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind ordnen sind.
um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für
Erziehung verlängert. Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu zusteht.
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem
für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten
Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. aktuellen Rentenwerts,
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt- einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Ren-
fähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungs- tenwerts.
zeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhege- (3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
halt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht überstei- in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kin-
gen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter dererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung
Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgren-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre ze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an
der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktu-
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben ellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens
würde. der Leistungen tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssat-
zes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt § 72
berechnet, ergeben würde. (1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes
(7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von
erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zuzu-
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der
ordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des
Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes.
Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet
(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Solda- hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestand-
tenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind teil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 43
erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Beam-
Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalender- tenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26
monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die Abs.7 dieses Gesetzes.
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit
des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zuge- einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis
ordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldat
anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des auf Zeit.
Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet
hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat vor der Geburt des Kin-
des, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind
innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist
das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach § 74
Ablauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums (1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend
gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des drit- Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
ten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu
gewähren. 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversi-
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden cherung erfüllt ist,
Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44
des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozial- Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand
gesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Renten- versetzt worden sind oder
werts.
b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den
(4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent- Ruhestand getreten sind,
sprechend.
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch
vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze
4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
§ 73 noch nicht erreicht haben,
(1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen wer-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflich-
den; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
tig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig
durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschrei-
gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflege-
ten.
zuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allge-
meine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht über-
erfüllt ist. schritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhege-
haltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
(2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3 zuzu- ergibt.
ordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig
gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege- Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Le-
ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versor-
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebe- gungsempfänger
dürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererzie-
hungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
§ 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
gewährt. der Rente, oder
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages
§ 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunk- (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die
te mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinder- innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssolda-
pflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 ten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeit-
Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten punkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktu- einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung
ellen Rentenwerts. vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
(4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5 gilt
bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 5 6.
Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen
§§ 75 bis 79a
Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der
Leistungen tritt. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1289
Dritter Teil 1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,
Beschädigtenversorgung
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-
Abschnitt I reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Bestimmungsort,
Versorgung beschädigter Soldaten
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
nach Beendigung des Wehrdienst-
staltungen,
verhältnisses, gleichgestellter Zivil-
personen und ihrer Hinterbliebenen 4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in
Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes ver-
pflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von
§ 80 ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der
hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in
(4) Als Wehrdienst gilt auch
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-
desversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,
Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung
Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag
Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin- 2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-
det keine Anwendung. hängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
2. Wehrdienstbeschädigung Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-
tretbarem Umfang abweicht, weil
§ 81
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
Verhältnisse herbeigeführt worden ist. b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in
der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund- sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch von der Dienststelle benutzt.
1. einen Angriff auf den Soldaten Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal- Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-
tens, nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine
Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
Weg von und nach der Familienwohnung.
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
2. einen Unfall, den der Beschädigte oder von Zahnersatz gleich.
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen- (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup- scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn
penbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge
Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungs- einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-
gesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-
einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu senschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung
erscheinen, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-
aufgeführten Maßnahmen erleidet, gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-
und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-
dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,
im Ausland besonders ausgesetzt war.
wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheits-
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören störung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist;
auch erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte § 81d
gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe-
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie
schädigung.
für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann
gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
2a. Versorgung in besonderen Fällen dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschlep-
§ 81a pung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-
nen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen § 81e
Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-
durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häusli-
erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol- chen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in
gen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen
oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
§ 81b rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen recht-
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 mäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird
oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädi- auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
gung durch einen Unfall bei der Durchführung einer sta- Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;
tionären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine An-
Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes wendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht
oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtüm-
er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol- lichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtferti-
gen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entspre- gungsgrundes gehandelt hat.
chender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor- (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
gungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berech- der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem
tigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung
zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der
der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
einen Unfall erleidet.
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehören-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson de Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs-
bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 kostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun-
des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet. desumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 ste-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitper-
hen gleich
son eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall
bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen 1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr
des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-
für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
gen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
geführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen
Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Vor-
Sinne des § 81 ist. aussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b
herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstat-
tung der Strafanzeige erleidet.
§ 81c
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen-
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des
dungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf
Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-
zuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen- (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen
dung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei- Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungs-
cher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi- empfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10
gung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pfle-
sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt geperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen
hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den
Härte wäre. Voraussetzungen des § 81b erleidet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1291
(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend. Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes),
(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflicht-
des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend
gesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtge-
anzuwenden ist.
setzes) abgeleistet hat. Bei Anwendung der in Satz 1
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheits-
Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses störung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behan-
Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder deln.
nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechen-
de Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer
sieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-
soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die ande- nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein
re zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum
Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in
erhält. besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von
(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor- drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf
schrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund Ansprüche nach § 80 angerechnet.
fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der
Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-
buchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraus- gen besteht nicht,
setzungen des Absatzes 1 vorliegen. a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1
(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-
ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen
Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme entspre-
Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-
1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlit- setz – zu gewähren sind,
ten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbe- einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
schädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der rung, besteht,
§§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah-
(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor- resarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-
schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, sicherung übersteigt, oder
werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die zurückzuführen ist.
Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind. 4. Versorgungskrankengeld
in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
§ 81f
§ 83
Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbe-
schädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes
der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e während der gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen
Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. den Maßgaben:
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-
mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-
§ 82
bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung
§ 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer des Wehrdienstverhältnisses.
besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehr-
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
pflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger
als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-
Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheits-
gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
störung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
ses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entspre- a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
chender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgeset- als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-
zes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im Abschnitt II
letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-
verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses
Versorgung beschädigter
Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch- Soldaten während des Wehrdienst-
stabe a genannten Einkünfte. verhältnisses und Sondervorschriften
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage
beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-
hältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsge- § 85
setzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-
dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-
folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehe- gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-
maligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 digtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-
Satz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädi- sorgungsgesetzes.
gung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine
eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e
gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Ver-
oder des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit einer
sorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-
beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von
setzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs-
§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem
gesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die
Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig-
Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
keit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-
5. Zusammentreffen von Ansprüchen rente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor-
§ 84 gungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesver-
sorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Rest-
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten
betrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gel-
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des
ten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen
Absatzes 6 nebeneinander.
im Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag §§ 81 bis 81e zusammentreffen.
für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten
(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe
Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil
Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministe-
dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-
rium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere
ministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden
Versorgung gewährt.
muss.
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine
gung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im
Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2
Sinne der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbin-
sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
dung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach
gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt
§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen
spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwend-
ses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch
bar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der
auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundes-
durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-
ministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben
rung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-
des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen
setzen. Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten
ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.
auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienst-
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für bezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten
verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und
noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt
Überführung besorgt hat.
§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel
Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf
dieses Gesetzes anzuwenden. Ausgleich aufgerechnet werden kann.
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung
2. Erstattung von Sachschäden
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen
und besonderen Aufwendungen
und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre-
chenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-
ses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig- § 86
ten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs- dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
gesetzes ruht jedoch nicht. Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1293
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom- (2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung
men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-
die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten los sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeits-
entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar losenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre- und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-
chend anzuwenden. steuergesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die
Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben ent-
(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-
sprechend anzuwenden:
übung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden;
die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Vertei- 1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangs-
digung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für gebührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld
Arbeit und Sozialordnung erteilt werden. gleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzun-
gen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d ent-
gesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.
sprechend.
2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz
begründet keinen Anspruch auf Förderung der berufli-
Vierter Teil chen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch.
Fürsorgeleistungen an ehemalige
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf
Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der
§ 86a Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung geschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits- anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-
los sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die raums weggefallen ist.
Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialge-
setzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Ein-
kommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und
für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßga- Fünfter Teil
ben entsprechend anzuwenden: Organisation,
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Verfahren, Rechtsweg
Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der
nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne- 1. Dienstzeitversorgung
ten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungs-
pflichtverhältnisses gleich.
§ 87
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min-
dert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die
entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei
in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,
mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage be-
(2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abwei-
grenzt.
chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die
die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienst- Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör-
bezüge zugrunde zu legen. den. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben
sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangs-
abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesmi-
gebührnisse dem dort genannten Anspruch auf
nisterium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-
Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre-
haltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für
chend.
den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt
werden. (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1
gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während
Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-
des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset-
amtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des
zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt
Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der
oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld
Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgericht-
nicht beantragt hat.
liche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung)
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Wei- Absatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden
terbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. maßgebenden Vorschriften.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
2. Beschädigtenversorgung (5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsver-
§ 88 fahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie
die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,
durch. Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin-
den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge- §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,
führt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch So-
Arbeit und Sozialordnung.
zialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent- anzuwenden:
scheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält- 1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-
nisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist
nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die
die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung
tungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-
des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ist.
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr- 2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes
pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah- sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer
ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein- Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.
geleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von
und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
§ 82 noch nicht vorliegt.
bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgeset-
Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den zes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.
nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden. Die Beendi- Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und
gung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsge-
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
setzes genannten Fristen. Entscheidet eine nach Absatz 1
Verwaltungsakt vom Bundesministerium der Verteidi-
Satz 2 zuständige Behörde nach Beendigung des Wehr-
gung erlassen worden ist.
dienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen
keine neuen Fristen nach § 62 Abs. 2 und 3 des Bundes- 2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesminis-
versorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehr- terium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung für
dienstbeschädigten ist eine wesentliche Änderung der Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst
Verhältnisse eingetreten. erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere
Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent-
(3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde
lichen.
der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent- 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für die Behörde der den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde chend.
einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzun- Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
gen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes
buch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines
besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den
Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vorausset-
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor-
zungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
schriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden
abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behör-
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
de kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach
Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer 1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialge- Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
richtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und 2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-
Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehen- Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen
de Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6 Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1
Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusam-
Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit menhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbe-
dem Bundesministerium der Verteidigung. stand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1295
§ 81c oder über das Vorliegen einer Gesundheits- 1a. Dienstbezüge
störung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig
entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch § 89a
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei-
tigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die
Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbe-
Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1
soldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen
entsprechend anzuwenden.
und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und
Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben: die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun-
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das gen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes.
Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an
seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun- 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
desministerium der Verteidigung vertreten. Dieses
kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung § 89b
anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwen-
trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun- dung.
des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-
men sind an den Bund abzuführen.
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-
ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen
§ 90
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes
anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver- (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927
antwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt
und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän- maligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu 65 vom
genden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1 534 Euro
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan- beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in
desbehörden angewendet werden. den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des
Ruhegehaltes über 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versor-
gungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod
infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,
§ 88a
auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-
durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a tenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-
Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei
werden nicht erstattet. Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird
Sechster Teil der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem
Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
Schluss- und Übergangsvorschriften
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn
der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen Dienst-
1. Begrenzung von Geldleistungen bezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenenbezüge aus
einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.
§ 89
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach 3. Übergangsvorschrift aus Anlass
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö- des Vierzehnten Gesetzes zur
gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung Änderung des Soldatengesetzes
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere § 91
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi- Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen ge- Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines
währt oder veranlasst werden; ausgeschlossen ist die unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche- Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem
rungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen. Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
3a. Begrenzung der Ansprüche ges genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord-
aus einer Wehrdienstbeschädigung nungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,
Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistun-
§ 91a gen und Ruhensregelungen abweichend von diesem
Gesetz.
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädi-
gung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne 4b. Verteilung
der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung der Versorgungslasten
mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz bei Übernahme von Berufssoldaten
beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach all- in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
gemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende verhältnis eines anderen Dienstherrn
Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen
den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- § 92b
herrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst
stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-
die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d übernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver-
Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätzliche teidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam-
unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht tenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-
worden ist. sprechend anzuwenden:
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha- 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
denersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer versorgungsrechtlichen Vorschriften.
2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu- 2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversor-
wenden. gungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der
unberührt. Ernennung zum Berufssoldaten.
3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich
auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe
3b. vorzunehmen.
§ 91b
(weggefallen) 4c. Verteilung der
Versorgungslasten bei erneuter
Berufung in ein öffentlich-rechtliches
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften Dienstverhältnis eines anderen
Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
§ 92
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 92c
Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999
den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit hältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
und Sozialordnung. Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen
weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamten-
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- versorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses
der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversor-
Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen. gungsgesetzes tritt.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 5. Benennung eines Kontos
§ 93
4a. Übergangsregelungen aus Anlass
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann
der Herstellung der Einheit Deutschlands
davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger
ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überwei-
§ 92a sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnah-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- me der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Emp-
ordnung, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen ist, fängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung
mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenver- der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt
sorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermitt-
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertra- lung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1297
Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah- günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
lung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-
wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung gungsverhältnis andauert.
eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet wer-
c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an
den kann.
die Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-
sprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-
ber 1976 geltenden Rechts.
6. Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. Januar 1977 d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991
vorhandene Versorgungsempfänger über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
tigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand
andauert.
§ 94
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor- und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-
handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln stimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen
sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung.
Recht mit folgenden Maßgaben:
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
in seiner jeweiligen Fassung. 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln
2. Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember
Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 70, 89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Geset-
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-
Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor- versorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses
gungsgesetzes finden Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 4, Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden
§ 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1, 3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 fin-
und 2 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember det, wenn dies für den Versorgungsempfänger günsti-
1991 geltenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2 ger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002 Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem
geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs-
und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung verhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Ver-
vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die sorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für
Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamten- weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwen-
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember dung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus
1991 geltenden Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in die- bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43
sen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141a des 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-
Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehalt- daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
fähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhege- 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
haltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-
und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung haltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991
nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit geltenden Fassung Anwendung.
§ 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Ist in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-
den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom
dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden
Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen- ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-
des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten
§§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem
den Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-
dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen- fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhege-
dung: haltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum
31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
gehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt
men mit dem Bundesministerium des Innern.
es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an- (4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der
dauert. achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des 6b. Ruhegehaltssatz
Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. für am 31. Dezember 1991
Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und vorhandene Berufssoldaten
Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwen-
dung. § 94b
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
6a. Anwendung bisherigen und gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
neuen Rechts für am 1. Januar 1992 bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu
vorhandene Versorgungsempfänger diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
§ 94a Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan- Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich
denen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz
sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach
eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel- dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe-
tenden Recht mit folgenden Maßgaben: gehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5
Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 26 Abs. 1
und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6
Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3
sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhe-
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenver-
gehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und
sorgungsgesetzes finden Anwendung. § 26a Abs. 2
§ 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002
tenden Fassung Anwendung.
geltenden Fassung Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen- dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der
§§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden
den Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet
dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen- sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
dung: des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in
günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti- stand versetzt wird oder verstirbt.
gungsverhältnis andauert. (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege-
haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrun-
b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an
de gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der
die Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-
sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähi-
sprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-
ge Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende
ber 1991 geltenden Rechts.
Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach
c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,
über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf- nicht übersteigen.
tigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand (4) (weggefallen)
andauert.
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol- Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist
daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem satz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
Fassung Anwendung. sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b
4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b
in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Hundert-
auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung satzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet
Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen- sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der
den. Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwen-
Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Geset- den. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung
zes Anwendung. des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1299
schen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
die über volle Jahre hinausgeht. zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1
gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung
dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich
Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen
nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember
Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5
1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember
in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen
1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kin-
haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich
der gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6
dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 1 bis 7 auch
Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verrin-
dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach
gert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemei-
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzu-
nen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge-
nehmen ist. meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der ver-
(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der bleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die
am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß
dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssol- § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beam-
daten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent- tenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag gel-
lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli- tenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe
chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor- Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genann-
angegangen sind. ten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträ-
ge entsprechend anteilig.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht
ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge- 8. Übergangsregelungen für vor dem
setzbuch gleich.13) 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
6c. Erneute Berufung in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 96
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999
§ 94c eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die
Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des Solda- §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
tengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamten- Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-
gesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhan-
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor- denen Versorgungsempfängers.
den, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das (2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wer-
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften den, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. Tritt der den Fassung Anwendung.
Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhege-
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldaten-
haltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im
gesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem
Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, fin-
Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2 gilt die Zeit des
den die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember
Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhält-
1998 geltenden Fassung Anwendung.
nisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. (4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für
7. Übergangsregelungen weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung,
für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-
Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des
Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entspre-
§ 95 chend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personal-
(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4 stärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376)
gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
bewilligt und angetreten worden sind. (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge- § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt
treten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September
Abs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die
Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998
13) Gemäß Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger
Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird in günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b
§ 94b ab 1. Januar 2003 folgender Absatz 9 angefügt:
Abs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des
„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz
sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 ent- § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückge-
sprechend.“ legt worden sind.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
8a. Übergangsregelungen für vor dem (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember
1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1
und für am 1. Januar 2001 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55 Abs. 2 und § 74 in
vorhandene Berufssoldaten der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzu-
wenden; § 55b Abs. 1 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwen-
§ 96a den, dass an Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“
sowie an Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stel-
eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und le der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2
§ 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-
Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-
§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fas- setzes nicht mehr anzuwenden.
sung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsemp-
fänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit
Versorgungsempfängers. § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpas-
die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70
in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpas-
1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen- sungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermin-
den: dert:
Zeitpunkt der Minderung des Höchstsatz der Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
Versetzung in Ruhegehaltes für Gesamtminderung 31. 12. 2002
den Ruhestand jedes Jahr des des Ruhegehaltes
vorgezogenen (vom Hundert) 1. 0,99458
Ruhestandes
2. 0,98917
(vom Hundert)
vor 3. 0,98375
dem 1. 1. 2002 1,8 3,6 4. 0,97833
vor 5. 0,97292
dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
6. 0,96750
vor
dem 1. 1. 2004 3,0 10,8 7. 0,95208
2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzu- Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung
wenden: des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwen-
dung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berück- Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen
in den Ruhestand sichtigung als Zurech- Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die
nungszeit in Zwölfteln Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-
vor dem 1. 1. 2002 5 höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Sieben-
ten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-
vor dem 1. 1. 2003 6 zes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
vor dem 1. 1. 2004 7 (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versor-
9. Übergangsregelungen aus Anlass gungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpas-
sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70
§ 97 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor
0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwen-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vor- dung. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt
handenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpas-
sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgen- des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der
den Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, die §§ 13a, 13b, Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73
und 74, 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbin- (5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1
dung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamten- Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der
versorgungsgesetzes sind anzuwenden. bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1301
den, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Kalenderjahr Erhöhungsbetrag
wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis 2002 0
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, 2003 66
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde
und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 2004 132
geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im 2005 198
Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor
2006 264
dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfän-
gers entsprechend. 2007 330
(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes 2008 396
in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungs- 2009 462
gesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas- 2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-
sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 sungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrich-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenver- tungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden,
sorgungsgesetzes sind die Absätze 3 und 4 sowie § 94b sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu
Abs. 9 nicht anzuwenden. behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeit-
punkt wegen Überschreitens der für sie jeweils gelten-
(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen- den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
den:
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufs-
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De- soldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines
zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b
Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs. 1 des
bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
Beträge: ber 2001 geltenden Fassung.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 11. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 für
minderjährige, unverheiratete Kinder bei einem
Kind ein Betrag in Höhe von monatlich 11 Euro
Artikel 1 und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes halt von monatlich 21 Euro.“
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 6. In § 25f Abs. 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt Nr. 3 Buchstabe a oder b“ ersetzt.
geändert:
7. In § 26c Abs. 10 Satz 1 erster Halbsatz werden
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) die Angabe „Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3“ durch
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesminis- die Angabe „den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3“ und
ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ b) das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort
ersetzt. „Vorschriften“
b) Satz 3 wird aufgehoben. ersetzt.
2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „27i“ durch die An- 8. § 27d wird wie folgt geändert:
gabe „27j“ ersetzt. In Absatz 5 Satz 3 werden
3. § 24a wird wie folgt geändert: a) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt und
a) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-
stabe b eingefügt: b) die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b“
„näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als ersetzt.
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,“.
b) Der bisherige Buchstabe b wird zu c und die Wör- 9. § 30 wird wie folgt geändert:
ter „Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Wörter „den
erklären,“ durch die Wörter „Gesetzen, die eine Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vor- ministerium“ ersetzt.
sehen,“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu d.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im „2. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskinder- sicherung sowie Renten wegen Alters,
geldgesetzes“ durch die Wörter „(Personen, mit Renten wegen verminderter Erwerbs-
denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, fähigkeit und Landabgaberenten nach
auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, dem Gesetz über die Alterssicherung der
sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat Landwirte um die Hälfte des Vomhundert-
und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern satzes gemindert werden, der für die
nicht mehr besteht)“ ersetzt. Bemessung des Beitrags zur sozialen
Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
5. § 25d Abs. 3 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um
die Hälfte des Vomhundertsatzes, den
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt das Bundesministerium für Gesundheit
und folgende Nummern werden angefügt: jeweils zum 1. Januar als durchschnitt-
„5. bis zum 31. Dezember 2001 für minderjährige, lichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
unverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag kenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark und bei ten Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;
zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von § 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches
monatlich 40 Deutsche Mark; Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1303
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des in Num- „des Bundesministeriums“, „Das Bundesministe-
mer 2 genannten Vomhundertsatzes“ durch rium“, „dem Bundesministerium“, „das Bundesminis-
die Wörter „der in Nummer 2 genannten Vom- terium“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“ und
hundertsätze“ ersetzt. das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
10. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Abs. 1 18. In § 44 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 51 Abs. 2 Satz 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 33b Abs. 1 Satz 1 und der und Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 81 werden jeweils
Absätze 2 bis 4“ ersetzt. die Wörter „das dieses Gesetz für entsprechend
anwendbar erklärt“ sowie „die dieses Gesetz für
11. In § 35 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Anga- anwendbar erklären“ durch die Wörter „das eine ent-
be „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. sprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht“
sowie „die eine entsprechende Anwendung dieses
Gesetzes vorsehen“ ersetzt.
12. Dem § 40b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeaus- Artikel 2
gleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulage- Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
stufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wird wie
Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem folgt geändert:
Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entspro-
chen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz ent-
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzu- „Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet
wenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.“ die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in
dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich
13. § 41 wird wie folgt geändert: erfolgt.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter 2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Ver-
„die dieses Gesetz für anwendbar erklären“ durch gleichsbewertung“ gestrichen.
die Wörter „die eine entsprechende Anwendung
dieses Gesetzes vorsehen“ ersetzt. 3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch „(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit
14. In § 48 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.“
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 3
15. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beträ-
ge“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt. Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 2002 in Kraft, soweit nach-
16. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: folgend nichts anderes bestimmt ist.
a) Nummer 4 wird aufgehoben. (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
17. In § 6, § 8 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 6 Satz 1, § 64 Abs. 1 1. August 2001 in Kraft.
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 64b Abs. 2 Satz 1, § 64c (4) Artikel 1 Nr. 11 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 64d Abs. 2 Satz 1, 1991 in Kraft.
§ 64e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7
Satz 1, § 64f Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 und 2 sowie in (5) Artikel 2 Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-
§ 91 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Bun- dung in Kraft.
desministers“, „Der Bundesminister“, „dem Bundes- (6) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
minister“, „den Bundesminister“ durch die Wörter Kraft.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1305
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 18. Februar 2002 – 1 BvR 1644/01 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997
(Deutsches Tierärzteblatt 3/1997, Seite 284), zuletzt geändert durch die Sat-
zung zur Änderung der Berufsordnung vom 19. November 1999 (Deutsches
Tierärzteblatt 1/2000, Seite 79), ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Berlin, den 21. März 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvL
17/99 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahres-
steuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Ver-
sorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens ins-
gesamt 6 000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertrags-
anteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in
welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten
aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar
2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergeset-
zes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vor-
schrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis
zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. März 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002 1305
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 18. Februar 2002 – 1 BvR 1644/01 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997
(Deutsches Tierärzteblatt 3/1997, Seite 284), zuletzt geändert durch die Sat-
zung zur Änderung der Berufsordnung vom 19. November 1999 (Deutsches
Tierärzteblatt 1/2000, Seite 79), ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Berlin, den 21. März 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvL
17/99 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahres-
steuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Ver-
sorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens ins-
gesamt 6 000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertrags-
anteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in
welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten
aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar
2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergeset-
zes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vor-
schrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis
zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. März 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002
Berichtigung
der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 11. April 2002
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 620) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) Rückseite der Erstausfertigung Nummer 5.3 ist
das Wort „Nichmitgliedstaates“ durch das Wort „Nichtmitgliedstaates“ zu
ersetzen.
2. In Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Fußnote 5 Satz 3 ist das Wort „Automationsbeauf-
tragen“ durch das Wort „Automationsbeauftragten“ zu ersetzen.
3. In Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Nummer 4 ist das Wort „Wahischein“ durch das
Wort „Wahlschein“ zu ersetzen.
4. In Anlage 9 (zu § 26) im grau unterlegten Hinweis „Achtung!“ ist das Wort
„Wahlumschlag“ durch das Wort „Wahlbriefumschlag“ zu ersetzen.
5. In der Überschrift der Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) werden das Wort „Wahl-
keisbewerbers“ durch das Wort „Wahlkreisbewerbers“ und das Wort „Wahl-
keis“ durch das Wort „Wahlkreis“ ersetzt.
Berlin, den 11. April 2002
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schnauhuber
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 3. 2002 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6077 (59 26. 3. 2002) 27. 3. 2002
7400-1-6
19. 3. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertdritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Augsburg) 6757 (62 3. 4. 2002) 4. 4. 2002
96-1-2-203
20. 3. 2002 Einhundertste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 7069 (64 5. 4. 2002) 6. 4. 2002
7400-1-6
2. 4. 2002 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 7189 (65 6. 4. 2002) 7. 4. 2002
7400-1-6