1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Gesetz
zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren
für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 5. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
das folgende Gesetz beschlossen: Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung nach Anhörung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i
Artikel 1 der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des
Gesetz Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete
über die Erhebung von strecken- Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies
bezogenen Gebühren für die Benutzung von aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in
(Autobahnmautgesetz für geeigneter Weise hinzuweisen.
schwere Nutzfahrzeuge – ABMG)
§2
§1
Mautschuldner
Autobahnmaut
Mautschuldner ist die Person, die während der maut-
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit
pflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen
Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege oder
durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist
eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der 3. das Motorfahrzeug führt.
genannten Richtlinie zu entrichten (Maut). Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei
Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
§3
1. Kraftomnibusse,
Mautsätze
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des
Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der
anderer Notdienste, Fahrzeuge des Bundes sowie auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten
ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der
und Winterdienst genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge, Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des
die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der
Zirkusgewerbes eingesetzt werden. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der
ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung
Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahr- der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der
zeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Maut- Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
befreiung der Kombination maßgebend. des Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche ge-
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: wichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit
der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für
1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und
Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken–Fechingen den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes.
in beiden Fahrtrichtungen, Artikel 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu
2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweize- berücksichtigen.
rischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in
bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro
Fahrtrichtungen, Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung
3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benut- von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben
zung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivat- der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes
finanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wett-
S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben bewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr
wird. erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe der
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Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten §6
von Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit Einrichtungen
bestimmen. zur Erhebung der Maut
§4 (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb
Mautentrichtung und Mauterstattung des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von
mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden der Länder zu errichten.
Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benut-
zung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung,
Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu ent- Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung er-
richten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit forderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen
der Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri- er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die
vaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und
zur Erhebung der Maut übertragen (Betreiber). Zum Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen
Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben.
Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und
nutzen:
§7
1. Höhe der entrichteten Maut,
Kontrolle
2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3. Ort und Zeit der Mautentrichtung, (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben
4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut- können auch die Zollbehörden im Rahmen von zoll-
pflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durch- amtlichen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der
führung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Vorschriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundes-
Belegnummer, amt für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich
5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug- bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe
kombination, des Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem
6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr- Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von
zeugs oder der Fahrzeugkombination. mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der
ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden
und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle fol-
(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mit-
gende Daten erheben, speichern, nutzen und einander
zuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut-
übermitteln:
entrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die
Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundes- 1. Bild des Fahrzeugs,
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird 2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahn-
Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen benutzung,
Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maß-
geblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der 4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
Angabe dieser Tatsachen zu regeln. kombination,
5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-
(4) Eine Maut wird auf Verlangen ganz oder teilweise
zeugs oder der Fahrzeugkombination.
erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht
oder nicht vollständig durchgeführt wird. Das Bundes- Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Über-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung verarbeitet und genutzt werden.
des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut (3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die
zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungs- Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundes-
verlangen beträgt höchstens 20 Euro. amt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung
nach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zoll-
behörden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten
§5
nach § 4 Abs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Über-
Nachweis der Maut- wachungsmaßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt
entrichtung durch den Mautschuldner für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch
Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.
für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der (4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr
Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Ver- und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vor-
kehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch schriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der
Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 an-
Mautentrichtung zu regeln. halten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind
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befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der §9
Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies ent-
Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
bindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfalts-
pflicht. (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ge-
(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung speicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein
der Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt
Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht
Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundes- gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach
autobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle Abschluss des Verfahrens zu löschen.
befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten
darüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebe- nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des
nen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahn-
Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. benutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach
Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre
Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Be- nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden
schäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach
Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT- Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss
Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nach- des Nacherhebungsverfahrens zu löschen.
weis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und
Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrie- (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich
ben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat zu löschen,
auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die 1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist
für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind. und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist
(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht
oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeug- gestellt worden ist,
führer 2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren ab-
1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die geschlossen ist.
Mautentrichtung oder (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht ent-
2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes richtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1
Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle zu löschen
befugten Personen nicht aushändigt. 1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss
(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, des Nacherhebungsverfahrens,
die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. 2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach-
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt dem die Daten erstmalig gespeichert wurden.
bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut
trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach
wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind un-
Einbringlichkeit der Maut begründen. mittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das
Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für
Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen
Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-
Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben statistiken verwendet werden.
unberührt.
§ 10
§8
Bußgeldvorschriften
Nachträgliche Mauterhebung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid lässig
erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut
denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige
nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete
Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2
gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde zuwiderhandelt,
ist das Bundesamt für Güterverkehr.
3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer
(2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 einen Beleg nicht
tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine
4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht
Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine
nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Maut- 5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass
schuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten der Beleg nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt
bei der Mautentrichtung erfüllt hat. wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1237
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des „3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig- Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;“.
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Artikel 3
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Änderung des
Bundesamt für Güterverkehr. Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
§ 11 blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
Mautaufkommen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird
Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Es wird zum wie folgt geändert:
überwiegenden Teil zweckgebunden für die Verbesserung
der Verkehrsinfrastruktur verwendet. Ausgaben aus dem
1. § 35 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
Vertrag mit dem Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1 werden
aus dem Mautaufkommen geleistet. Im Bundeshaushalt „10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von
werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben Bundesautobahnen und zur Verfolgung von
getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet. Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für
schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 12
Erste Mauterhebung, 2. In § 36 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-
Aufhebung des Autobahnbenutzungs- gefügt:
gebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
„(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung automatisierten Verfahren an das Bundesamt für
mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige
Beginns der Erhebung der Maut festzulegen. Zu diesem öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach
Zeitpunkt tritt das Autobahnbenutzungsgebührengesetz dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge
für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 beauftragt ist, erfolgen.“
(BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), außer Kraft; das Bundesministerium für Verkehr, Artikel 4
Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Änderung der
Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Fahrzeugregisterverordnung
§ 13 Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 410 der
Anwendungsvorschriften Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
(1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebüh- wie folgt geändert:
rengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeit- Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
raum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet
„§ 12b
wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen
die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Automatisierte Übermittlung von Daten
20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes
Ablauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahn- (1) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen-
benutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge verkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von
gestellt werden. Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut
(2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahn- nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
benutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge zeuge maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten
sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeit- Verfahren zulässig.
punkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor (2) Die Daten nach Absatz 1 werden zum Abruf bereit-
diesem Zeitpunkt begangen worden sind. gehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zoll-
behörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der
Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.“
Artikel 2
Änderung des
Artikel 5
Bundesfernstraßengesetzes
Rückkehr zum
In § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der
einheitlichen Verordnungsrang
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994
(BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Die auf Artikel 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert der Fahrzeugregisterverordnung können aufgrund der
worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein- einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
gefügt: geändert werden.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Artikel 6 (2) Die Artikel 3, 4 und 5 treten zu dem in einer Rechts-
verordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für
Inkrafttreten schwere Nutzfahrzeuge (Artikel 1 dieses Gesetzes)
bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr,
in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des
bestimmt ist. Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1239
Gesetz
zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten
(Kinderrechteverbesserungsgesetz – KindRVerbG)
Vom 9. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen
müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt ent-
Artikel 1
sprechend.“
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- 4. § 1666a wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), geän- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002
„§ 1666a
(BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
1. In § 1596 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“ Vorrang öffentlicher Hilfen“.
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt. b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
2. § 1600 wird wie folgt geändert: „Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorüber-
gehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Familienwohnung untersagt werden soll. Wird
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung
„(2) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen
der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der
Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob
die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
oder die Mutter ausgeschlossen.“ Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem
sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für
3. § 1618 wird wie folgt gefasst: das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das
dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
„§ 1618 Dritte Mieter der Wohnung ist.“
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un- 5. In § 1713 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
verheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem gefügt:
anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht „Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern
Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil ge-
ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, stellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.“
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen 6. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1666a wie
auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführ- folgt gefasst:
ten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits
„§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang
zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter
öffentlicher Hilfen“.
Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder
Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge Artikel 2
gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil
zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn Änderung des Personenstandsgesetzes
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der In § 31a Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes in der
Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch die die
S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort Vaterschaft anerkannt“ die Wörter „oder die Anerken-
„allein“ die Wörter „oder gemeinsam mit dem anderen nung widerrufen“ eingefügt.
Elternteil“ eingefügt.
2. In Nummer 8 werden nach der Angabe „(§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wör-
Artikel 3 ter „sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäfts-
– Kinder- und Jugendhilfe – fähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)“ eingefügt.
§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be- Artikel 4
kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),
Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1241
Verordnung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit*)
Vom 22. März 2002
Auf Grund des § 73a Nr. 1 und 5 Buchstabe b, des § 79 §2
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Impfverbot
Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2,
§§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 (1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind ver-
in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79b, boten.
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Imp-
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet fung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Arti-
und Landwirtschaft: kels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom
20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für
§1 Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzun-
genkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils
Begriffsbestimmungen geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: und das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die-
1. Blauzungenkrankheit, wenn diese
sen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis) oder §3
b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts
weis)
(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in
festgestellt ist; einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf
2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergeb- den betroffenen Betrieb
nis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epi- 1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere
zootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem a) die behördliche Beobachtung,
Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungen-
krankheit befürchten lässt. b) die regelmäßige klinische Untersuchung der leben-
den und die pathologisch-anatomische Untersu-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: chung der verendeten Tiere durch den beamteten
1. Empfängliche Tiere: Tierarzt sowie die virologische oder serologische
Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,
Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwieder-
käuer, c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und
deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderun-
2. Vektor: gen durch Verenden oder Geburt,
Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art d) die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonsti-
Culicoides imicola, gen Standortes mit zugelassenen Insektiziden,
3. Epizootiologische Nachforschungen: e) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere
Nachforschungen zur Ermittlung sowie
a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung 2. epizootiologische Nachforschungen
des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem an.
Betrieb,
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern
sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere die geographische Lage, der Standort der empfänglichen
sich aus dieser Quelle angesteckt haben können, Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine
Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten
c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
lassen.
d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb ver-
(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1
brachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem
Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Ver-
solchen Betrieb verbrachten verendeten empfäng-
antwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere
lichen Tiere.
1. im Betrieb zu Zeiten, in denen der Vektor aktiv ist, so
weit wie möglich aufgestallt und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des
Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maß- 2. nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht
nahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG
Nr. L 327 S. 74). werden.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
§4 kels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden
Bekanntmachung des Seuchenausbruches Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige
Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffent- (2) Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobach-
lich bekannt. tungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den
Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der
§5 Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Maßnahmen im
Falle der amtlichen Feststellung der Seuche
§7
(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich
festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Aufhebung angeordneter Maßnahmen
Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen. (1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen
(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maß-
unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des nahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies
betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. bestätigt worden ist, die auf Grund des Artikels 11 der
Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung
(3) Die zuständige Behörde ordnet bei allen empfäng- erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
liche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den bekannt gemacht worden ist.
betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern
liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchen-
verdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn
(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksich-
tigung der geographischen, verwaltungstechnischen, 1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie und
vorbehaltlich des Satzes 2 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschun-
1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.
sowie
2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von §8
50 Kilometern als Beobachtungsgebiet Ordnungswidrigkeiten
fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen einer Ent- stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
scheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3
die auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.
Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bun- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
desanzeiger bekannt gemacht worden ist. Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung
epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und 1. entgegen § 2 Abs. 1 impft,
im Beobachtungsgebiet an. 2. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein emp-
fängliches Tier aufgestallt oder nicht verbracht wird,
§6 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier ver-
Vorschriften bringt oder
für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet 4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
(1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungs- oder nicht rechtzeitig erstattet.
gebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für §9
das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu
einem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entschei- Inkrafttreten
dung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Arti- in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1243
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 27. März 2002
Auf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut der Aus-
landsverwendungszuschlagsverordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 65),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 27. März 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Verordnung
über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)
§1 2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewalt-
Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung bereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maß- 2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinan-
gabe dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter dersetzungen, Bürgerkrieg.
oder Soldaten bei einer humanitären oder unterstützen-
den Maßnahme verwendet werden, die die Bundes- §3
regierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Höhe und Festsetzung
Vereinbarung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des des Auslandsverwendungszuschlags
Bundesbesoldungsgesetzes beschlossen hat (beson-
dere Verwendung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt (1) Die Belastungen und erschwerenden Besonder-
Technisches Hilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses heiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Aus-
der Bundesregierung das Einvernehmen zwischen dem landsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt. 1. Stufe 1:
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-
besonderen Verwendung verbundenen materiellen und wendung im Rahmen von humanitären und unter-
immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. stützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und
Anspruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendun- erschwerende Besonderheiten,
gen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im
bis zu 25,56 Euro;
polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwen-
dungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt 2. Stufe 2:
werden, wenn fachspezifische Besonderheiten eines Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende
Einsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen im Besonderheiten, insbesondere durch
Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer Bera-
tungstätigkeit für ausländische Staaten und bei Inspek- a) besondere zeitliche Beanspruchung während der
tionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaatlicher gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland
Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslands- einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle
verwendungszuschlag. Abgeltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder
§2 Containern,
Belastungen und erschwerende Besonderheiten oder
Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ ange-
Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt: messenen Gütern des täglichen Bedarfs und für
1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland,
insbesondere sofern nur eine unzureichende militärische oder
vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
1.1 Art und Dauer der Verwendung,
40,90 Euro;
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs-
freiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglich- 3. Stufe 3:
keiten, Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massen- erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch
unterkünften, a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimat-
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheits- land üblicherweise nicht bestehen,
gefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene- oder
einrichtungen,
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung
1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere
Versorgung und Kommunikation, bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,
1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der 53,69 Euro;
gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereit-
schaftsstufen, 4. Stufe 4:
1.7 extreme Klimabelastungen; Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten,
insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinander-
2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere setzungen, terroristischen Handlungen, außerordent-
2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefähr- licher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder ver-
liche Strahlen und Chemikalien, gleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
2.2 minenverseuchtes Gebiet, 66,47 Euro;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1245
5. Stufe 5: des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungs-
zuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb
Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonder-
dieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslands-
heiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bür-
verwendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin-
gerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete
und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen
Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesund-
Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
heitlichen Gefährdungen,
79,25 Euro; §5
6. Stufe 6: Anrechnung anderer Bezüge
Extreme Belastungen und erschwerende Besonder- (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen
heiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungs-
unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefähr- zuschlag berücksichtigt worden sind.
dung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luft-
(2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesol-
angriffe,
dungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird
92,03 Euro. auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt ange-
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für rechnet:
die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienst- 1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen
behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit
Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende
Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt. Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundes-
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung besoldungsgesetzes) weiterhin dort auf, beträgt der
wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnis- Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten
sen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berück- Auslandszuschlags.
sichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesent- 2. Wird der Hausstand eines allein stehenden Berechtig-
lichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der ten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so
Tagessatz neu festgesetzt. beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des
gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschafts-
§4 unterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vor-
stehenden Regelung.
Dauer des Anspruchs
3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im
Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-
vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslands-
Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem zuschlags.
Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während
einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Aus- Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden
landsverwendungszuschlag weitergewährt, solange der Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zah-
besonderen Verwendung aufhält. lungen in einer anderen Währung werden nach dem zum
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeu- Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs ange-
gen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur rechnet.
Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes
und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens §6
oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb (Inkrafttreten)
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
(5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung – 5. GGVBinSchÄndV)
Vom 27. März 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch
Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Arti-
kel 428 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom
21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002, BGBl. 2002 II
S. 774), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl.
1995 II S. 1058) bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf
der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“
2. In § 2 Abs. 4 werden in der Tabelle nach den Zeilen mit den Angaben zur Randnummer 210 409 folgende Zeilen
eingefügt:
„210 410 (1) Zustimmung zum Umschlag in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser-
und Schifffahrtsamt“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach den Randnummern 10 315, 210 315, 210 317 und 210 318 jeweils die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von der Randnummer 210 416 Abs. 12 der Anlage B2 zum ADNR dürfen Tankschiffe
a) ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage an-
schließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist.
Dies gilt bis zum 31. März 2002. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer
210 410 Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR.
b) die der Randnummer 321 222 Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) oder der Randnummer 331 222
Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführ-
leitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tank-
schiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. Dies gilt vom 1. April 2002 bis zum 31. De-
zember 2010. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer 210 410 Abs. 1 der
Anlage B2 zum ADNR.“
c) In Absatz 6 wird die Zahl „40“ durch die Angabe „80 ADNR“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
e) Absatz 9 wird Absatz 8, Absatz 10 wird Absatz 9, Absatz 11 wird Absatz 10 und Absatz 12 wird Absatz 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1247
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Abs. 6“ die Angabe „Buchstabe a, Abs.“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Abs. 5“ die Angabe „oder 6“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3“ durch die Angabe „und die nach
Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 3,“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „42 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301“ durch die Angabe „41 301,
42 301, 43 301, 52 301, 61 301, 71 301, 81 301 und 91 301“ ersetzt.
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. dafür zu sorgen, dass sich nur die in Randnummer 10 327 Abs. 1 der Anlage B1 oder der Randnummer
210 327 Abs. 1 der Anlage B2 genannten Personen an Bord aufhalten,“.
cc) In Nummer 25 wird die Angabe „52 412 Abs. 1“ durch die Angabe „42 412 Abs. 1, 43 412 Abs. 1,
52 412 Abs. 1, 61 412 Abs. 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 31 wird nach der Angabe „11 501 Satz 1“ die Angabe „ , 41 501 Satz 1, 52 501 Satz 1“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe y ist das Wort „oder“ zu streichen.
b) Absatz 2 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
„14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass sich nur dort genannte Personen an Bord aufhalten,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. März 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Verordnung
über Ausnahmen zum Verbringungs- und
Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO)*)
Vom 3. April 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbrin- (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2
gungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in
2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung: das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die
Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in
§1 einem Land gehalten werden dürfen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: §3
1. Begleitperson: Pflichten der Begleitperson
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland (1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss
verbringt oder einführt; über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes
erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigun-
2. Nämlichkeit:
gen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder Behörde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben muss in
eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Doku- den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Anga-
menten oder Bescheinigungen und durch Kennzeich- ben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe
nung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif- des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich
ten ausgewiesenen Tier. bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet,
sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-
§2 Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die
Ausnahmen Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Num-
vom Verbringungs- und Einfuhrverbot mer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten
Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unter-
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bun- stützen.
des, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der (2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlich-
Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der keitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheini-
Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streit- gungen nach Absatz 1
kräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde,
1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, wel-
Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen-
che die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,
und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder
eingeführt werden. 2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigun-
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht gen, welche das berechtigte Halten des Hundes an
oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorüberge- dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen,
hendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender 3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, wel-
Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, che bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefähr-
an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen. lich aufgefallen ist,
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ge- mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
setzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder vorzulegen.
eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer
Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaub-
nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. haft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist.
Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden
zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landes- mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist
recht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. bei der Ausreise wieder vorzulegen.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen (4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlan-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- gen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Spra-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG che müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Übersetzung versehen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1249
§4 2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
Befugnisse der zuständigen Behörde 3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Her-
kunft des Hundes anordnen.
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die
Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund ande-
über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so rer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
kann sie insbesondere
§5
1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt
wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Inkrafttreten
Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Einfuhr erfüllt sind, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. April 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
Verordnung
zur Ersetzung von Zinssätzen
Vom 5. April 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung 10. § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Satz 2 der Endlagervor-
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 26. März ausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I
2002 (BGBl. I S. 1219) verordnet das Bundesministerium S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
der Justiz: vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) geändert worden
ist,
Artikel 1 11. § 29 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Be-
Ersetzung des Diskontsatzes dingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die durch
(1) In den nachfolgenden Vorschriften werden die Artikel 26 des Gesetzes vom 10. November 2001
Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ jeweils (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist,
durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ ersetzt: 12. § 29 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Be-
dingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
1. § 44 Abs. 3 Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 3 und § 99 vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), die durch Arti-
Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung kel 27 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist,
S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) 13. § 29 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Be-
geändert worden ist, dingungen für die Versorgung mit Wasser vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die durch Arti-
2. § 29 Abs. 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes kel 30 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- S. 2992) geändert worden ist,
nummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De- 14. § 29 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Be-
zember 2001 (BGBl. I S. 3987) geändert worden ist, dingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
3. § 84 Abs. 4 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom Artikel 34 des Gesetzes vom 10. November 2001
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist,
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, 15. § 6 Abs. 2 der EWG-Sicherheiten-Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch
4. § 5 Abs. 5 Satz 3 und § 6 Abs. 3 Satz 4 des Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1996
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist,
machung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134),
das zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 16. § 30 Abs. 5 der Postrentendienstverordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die durch Artikel 399
ist, der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist.
5. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgeset-
zes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), das zuletzt (2) § 11 Abs. 4 des GAK-Gesetzes in der Fassung der
durch Artikel 198 der Verordnung vom 29. Oktober Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
6. § 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung geändert:
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung 1. In Satz 1 werden die Wörter „Diskontsatz der Deut-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert schen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz
worden ist, nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
7. Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 2. In Satz 2 wird das Wort „Diskontsatz“ durch das Wort
vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt „Basiszinssatz“ ersetzt.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (3) § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
(BGBl. I S. 537) geändert worden ist, Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
8. § 13 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember S. 1146), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung
1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Ver- vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2340) ist, wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, 1. In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „Diskontsatz
9. § 13 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der der Deutschen Bundesbank“ jeweils durch die Wörter
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De- „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-
zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch buchs“ ersetzt.
die Verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I 2. In Satz 3 wird das Wort „Diskontsatz“ durch das Wort
S. 3753) geändert worden ist, „Basiszinssatz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1251
(4) § 5 Abs. 5 der Klärschlamm-Entschädigungsfonds- 1. § 155 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangs-
verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die durch versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Artikel 356 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
1. In Satz 1 werden die Wörter „Diskontsatz der Deut-
S. 3638) geändert worden ist,
schen Bundesbank“ jeweils durch die Wörter „Basis-
zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ 2. § 19 Abs. 4 Satz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes
ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April
1998 (BGBl. I S. 679), das zuletzt durch Artikel 33 des
2. In Satz 2 wird das Wort „Diskontsatz“ durch das Wort
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
„Basiszinssatz“ ersetzt.
geändert worden ist.
(5) In den nachfolgenden Vorschriften werden die Wör-
ter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ jeweils
Artikel 3
durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ und das Wort „Diskontsatz“ jeweils Ersetzung des Basiszinssatzes
durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt: nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Subventionsverordnung Zucker (1) In § 28r Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial-
vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
durch § 8 Nr. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
(BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert
2. § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 der Mager- worden ist, werden die Wörter „Basiszinssatz der Deut-
milchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 schen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz nach
(BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 38 des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)
geändert worden ist, (2) In den nachfolgenden Vorschriften werden die
Wörter „Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-
3. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und der Deutschen Bundesbank“ jeweils durch die Wörter
Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuh- „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-
beständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 buchs“ ersetzt:
(BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 385 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- 1. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-Seehäfen-Abgaben-
den ist, verordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436),
4. § 11 Abs. 2 Satz 2 der Ausfuhr-Währungsausgleichs- 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Lotstarifordnung vom 16. März
Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2242), 1979 (BAnz. Nr. 57 vom 22. März 1979), die zu-
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember letzt durch die Verordnung vom 8. März 2001 (BAnz.
1985 (BGBl. I S. 2530) geändert worden ist, S. 3917) geändert worden ist,
5. § 9 Abs. 2 der Beitrittsausgleich-Verordnung vom 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Tarifordnung für das Seelotsrevier
9. Juli 1982 (BGBl. I S. 956), die zuletzt durch die Wismar/Rostock/Stralsund vom 26. September 1996
Verordnung vom 13. Februar 1986 (BGBl. I S. 282) (BAnz. S. 11 121), die zuletzt durch die Verordnung
geändert worden ist, vom 8. März 2001 (BAnz. S. 3917) geändert worden ist,
6. § 17 Abs. 1 Satz 1 der Milchaufgabevergütungsver- 4. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. Sep-
24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1699), die zuletzt durch tember 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch die
Artikel 392 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Verordnung vom 20. August 2001 (BAnz. S. 18 945)
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist. geändert worden ist,
5. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom
(6) In § 21 Abs. 1 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer zuletzt durch die Verordnung vom 27. Februar 2001
54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt (BAnz. S. 3105) geändert worden ist.
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden die Wörter (3) In den nachfolgenden Vorschriften wird das Wort
„Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ durch die „Basiszinssatz“ jeweils durch die Wörter „Basiszinssatz
Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt:
Gesetzbuchs“ ersetzt. 1. § 28 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
Artikel 2
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
Ersetzung des Lombardsatzes Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638)
In den nachfolgenden Vorschriften werden die Wör- geändert worden ist,
ter „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ jeweils 2. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 688 Abs. 2 Nr. 1 der Zivil-
durch die Wörter „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungs- prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
fazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“ Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinig-
ersetzt: ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002
zes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721) geändert Artikel 5
worden ist,
Ersetzung von Zins-
3. § 38 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sätzen in weiteren Gesetzen
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), (1) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. § 22 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset- 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird
zes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt wie folgt geändert:
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4029) geändert worden ist. 1. In § 305 Abs. 3 Satz 3 und § 320b Abs. 1 Satz 6 werden
die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“
jeweils durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 4
2. In § 327b Abs. 2 wird das Wort „Basiszinssatz“ durch
Ersetzung des Zinssatzes die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
für Kassenkredite des Bundes Gesetzbuchs“ ersetzt.
(1) In § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinschafts- (2) § 6 des Flächenstilllegungsgesetzes 1991 vom
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk- 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1582), das durch das Gesetz
tur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 66) geändert worden
durch Artikel 126 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter 1. In Absatz 3 werden die Wörter „Diskontsatz der Deut-
„2 vom Hundert über dem für Kassenkredite des Bundes schen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz
geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank“ jeweils nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
durch die Wörter „3,5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „2 vom Hundert
ersetzt. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden
Zinssatz der Deutschen Bundesbank“ durch die
(2) In § 9 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in Wörter „3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 156 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Wörter „3 vom Hundert über dem Artikel 6
für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der
Inkrafttreten
Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „4,5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lichen Gesetzbuchs“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 5. April 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1253
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Kunstausstellung documenta Kassel“)
Vom 25. März 2002
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom von dem ersten künstlerischen Leiter Arnold Bode als
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Logo ausgewählte kleine „d“. Die Beschriftung darunter
regierung beschlossen, zum Thema „Kunstausstellung lautet „DOCUMENTA KASSEL“.
documenta Kassel“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze
im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die kreisförmig von zwölf Sternen umrahmte Wertseite
trägt einen Adler, den Nennwert „10 EURO“, die Aufschrift
Die Auflage der Münze beträgt 2,4 Millionen Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl
darunter 0,4 Millionen Stück in Spiegelglanzausführung. 2002 und das Münzzeichen „J“ der Hamburgischen
Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die Münze.
Münze wird ab dem 2. Mai 2002 in den Verkehr gebracht.
Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durch- Inschrift „KUNST“ in den Sprachen Deutsch, Englisch,
messer von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) Hindi (Indien), Maori (Neuseeland), Jiddisch, Russisch,
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben Arabisch, Igbo (Nigeria) und Chinesisch:
und wird von einem schützenden, glatten Randstab um-
geben. „ “.
Die Bildseite zeigt das grafische Erscheinungsbild der Der Entwurf der Münze stammt von Frantisek Chocola,
ersten Kunstausstellung „documenta“ im Jahre 1955, das Hamburg.
Berlin, den 25. März 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel