1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Gesetz
zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe
und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Vom 21. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Lohn- und Gehaltsummen,
4. den Umsatz,
Artikel 1 5. den Auftragseingang,
Änderung 6. den Bezug und Verbrauch sowie die
des Gesetzes über die Erzeugung und Abgabe von Elektrizität;
Statistik im Produzierenden Gewerbe
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge- und 5 werden auch für fachliche Betriebs-
werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai teile erfasst;
1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1
II. vierteljährlich
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
wird wie folgt geändert: den Bestand und Verbrauch von Brenn-
stoffen;
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(ProdGewStatG)“ III. jährlich
angefügt.
die Investitionen;“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst: b) Buchstabe C wird aufgehoben.
„§ 1
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und
die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbei- „§ 3
tende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung Erhebungen bei Unternehmen
und das Baugewerbe umfasst, werden statistische
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.“ Die Erhebungen erfassen
A. jährlich
3. Die Zwischenüberschrift des 1. Abschnitts wird wie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und
folgt gefasst: Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe
„Bergbau und Gewinnung von I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei
Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe“. und mehr Betrieben
4. § 2 wird wie folgt geändert: 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Ge-
schlecht,
a) Buchstabe A wird wie folgt gefasst:
2. die Lohn- und Gehaltsummen,
„A. bei den produzierenden Betrieben von höchs-
tens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und 3. den Umsatz;
der Gewinnung von Steinen und Erden sowie II. bei höchstens 68 000 Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes und bei pro-
1. die Investitionen,
duzierenden Betrieben der Unternehmen
anderer Wirtschaftszweige – jeweils ohne 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Anlagegütern;
Wasserversorgung – III. bei höchstens 24 000 Unternehmen
I. monatlich 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Ge-
1. die tätigen Personen, schlecht,
2. die Arbeitsstunden, 2. den Umsatz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1179
3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Investitionen,
4. die Material- und Warenbestände ein- 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug- Anlagegütern;“.
nisse am Anfang und Ende des Jahres, cc) Ziffer II wird wie folgt gefasst:
5. den Material- und Wareneingang,
„II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des
6. die Kosten nach Kostenarten, Baugewerbes
7. die Umsatzsteuer, 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach
8. die Subventionen; Geschlecht,
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäf- 2. den Umsatz, bei Unternehmen des
tigten, von denen höchstens 6 000 befragt wer- Bauhauptgewerbes auch die Jahres-
den, werden nur die Sachverhalte nach den bauleistung,
Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Inves- 3. die selbst erstellten Anlagen,
titionen erfasst;
4. die Material- und Warenbestände ein-
B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, schließlich fertiger und unfertiger Er-
bei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus zeugnisse am Anfang und Ende des
und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie Jahres,
des Verarbeitenden Gewerbes 5. den Material- und Wareneingang,
den Material- und Wareneingang nach Arten.“ 6. die Kosten nach Kostenarten,
6. § 4 wird wie folgt geändert: 7. die Umsatzsteuer,
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: 8. die Subventionen;
aa) Ziffer I Nr. 6 wird aufgehoben. bei Unternehmen mit weniger als 20 Be-
bb) In den Ziffern I und II werden jeweils nach dem schäftigten, von denen höchstens 6 000
Wort „erfasst“ ein Komma und die Wörter befragt werden, werden nur die Sachver-
„soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem halte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie
Fertigbau zugeordnet sind;“ eingefügt. zusätzlich die Investitionen erfasst.“
cc) Ziffer III wird wie folgt gefasst: dd) Ziffer III wird aufgehoben.
„III. jährlich b) Die Buchstaben B und C werden aufgehoben.
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;“.
8. Die Zwischenüberschrift des 3. Abschnitts wird wie
b) Buchstabe B Ziffer I wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben. „Energie- und Wasserversorgung“.
bb) Nach dem Wort „erfasst“ werden ein Komma
und die Wörter „soweit die Betriebe schwer- 9. § 6 wird wie folgt geändert:
punktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;“
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) In Ziffer I wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl
c) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
„1 300“ ersetzt.
aa) In Ziffer I wird die Zahl „5 000“ durch die Zahl
bb) In Ziffer I Nr. 2 wird das Wort „Arbeiterstun-
„9 000“ ersetzt.
den“ durch das Wort „Arbeitsstunden“ er-
bb) In Ziffer I Nr. 1 wird das Wort „monatlich“ setzt.
durch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
cc) In Ziffer II wird die Zahl „10 000“ durch die Zahl
„18 000“ ersetzt. aa) Ziffer I wird wie folgt gefasst:
„I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-,
7. § 5 wird wie folgt geändert: Gas- und Fernwärmeversorgung sowie bei
höchstens 3 000 Unternehmen der Was-
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
serversorgung
aa) Die Gliederungsbezeichnung „A.“ wird gestri-
für die Unternehmen und die fachlichen
chen.
Unternehmensteile
bb) Ziffer I wird wie folgt gefasst:
1. die tätigen Personen, jeweils auch
„I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des nach Geschlecht,
Baugewerbes
2. die Arbeitsstunden,
1. die tätigen Personen, jeweils auch nach
3. die Lohn- und Gehaltsummen,
Geschlecht,
2. die Lohn- und Gehaltsummen, 4. den Umsatz,
3. den Umsatz, bei Unternehmen des 5. die Investitionen,
Bauhauptgewerbes auch die Jahres- 6. die Aufwendungen für gemietete und
bauleistung, gepachtete Anlagegüter,
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
7. die Material- und Warenbestände 11. § 8 wird wie folgt geändert:
einschließlich fertiger und unfertiger a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt
Erzeugnisse am Anfang und Ende des ersetzt.
Jahres,
b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
8. den Verkaufserlös aus dem Abgang
von Anlagegütern, 12. § 9 wird wie folgt gefasst:
9. die Abgabe von „§ 9
a) Elektrizität, Auskunftspflicht
b) Gas, Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-
c) Fernwärme, kunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter
oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten
d) Wasser, Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2
für die Buchstaben a und b werden Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung
auch die Erlöse erfragt, zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.“
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von 13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Elektrizität, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Gas, „(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und
c) Wasser; Buchstabe B sowie zu § 5 Ziffer II werden vom
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
die Investitionen nach Nummer 5 werden Die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziffer II über
auch für die Betriebe erfasst;“. Unternehmen der Gasversorgung, die nicht Unter-
bb) In Ziffer II wird die Zahl „1 100“ durch die Zahl nehmen der öffentlichen Gasversorgung sind, und
„1 400“ ersetzt. die Angaben zu § 6 Buchstabe B – mit Ausnahme
der Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a und b
c) Buchstabe C wird aufgehoben. und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1
Buchstabe b – werden vom Statistischen Bundes-
amt aufbereitet.“
10. § 7 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3
„§ 7
wird Absatz 2.
Zusätzliche
Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale 14. Die §§ 12, 15 und 16 werden aufgehoben.
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
1. bei Betrieben und Unternehmen Artikel 2
a) die wirtschaftliche Tätigkeit, Änderung des Gesetzes
über Kostenstrukturstatistik
b) der Eintrag in die Handwerksrolle;
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in
2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs; der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
3. bei Unternehmen zusätzlich 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
a) die Rechtsform, (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft fasst:
als öffentliches Unternehmen. „1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Hand-
(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: werks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der
Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeiten-
1. Name und Anschrift des Unternehmens und des den Gewerbes und des Baugewerbes;“.
Betriebs,
2. Name und Telekommunikationsanschlussnum- Artikel 3
mern der Personen, die für Rückfragen zur Verfü-
gung stehen, Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz
3. Geschäftsjahr,
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der vom
4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name blatt bekannt machen.
und Anschrift des Organträgers,
b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Artikel 4
Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb ge- Inkrafttreten
meinsam geführt wird,
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2003
c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung vom
Name und Anschrift dieser Einheit.“ 1. Januar 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1181
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 21. März 2002
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im
Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kosten-
strukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 1980 (BGBl. I
S. 641),
2. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),
3. den am 30. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),
4. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2036),
5. den am 23. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
6. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, teils am
1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 21. März 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Gesetz
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatG)
§1 C.*) bei den übrigen produzierenden Betrieben – ohne
Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-,
die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Fernwärme- und Wasserversorgung sowie ohne
Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Handwerksbetriebe –
Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als jährlich
Bundesstatistik durchgeführt.
I. für einen Berichtsmonat
1. die tätigen Personen,
1. Abschnitt
2. den Umsatz;
Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe II. für das vorhergehende Jahr
den Umsatz.
§2
Erhebungen bei Betrieben §3
Die Erhebungen erfassen Erhebungen bei Unternehmen
A. bei den produzierenden Betrieben von höchstens Die Erhebungen erfassen
68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Ge-
A. jährlich
winnung von Steinen und Erden sowie des Ver-
arbeitenden Gewerbes und bei produzierenden im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und
Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschafts- Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe
zweige – jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der
I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und
Energie- und Wasserversorgung –
mehr Betrieben
I. monatlich
1. die tätigen Personen, jeweils auch nach
1. die tätigen Personen, Geschlecht,
2. die Arbeitsstunden, 2. die Lohn- und Gehaltsummen,
3. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz;
4. den Umsatz,
II. bei höchstens 68 000 Unternehmen
5. den Auftragseingang,
1. die Investitionen,
6. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeugung
und Abgabe von Elektrizität; 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
Anlagegütern;
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5
werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; III. bei höchstens 24 000 Unternehmen
II. vierteljährlich 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach
Geschlecht,
den Bestand und Verbrauch von Brennstoffen;
III. jährlich 2. den Umsatz,
die Investitionen; 3. die selbst erstellten Anlagen,
B. I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben 4. die Material- und Warenbestände einschließ-
von höchstens 20 000 Unternehmen monatlich lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am
Anfang und Ende des Jahres,
1. die gesamte Produktion,
5. den Material- und Wareneingang,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-
lungsarbeiten; 6. die Kosten nach Kostenarten,
II. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben 7. die Umsatzsteuer,
von höchstens 48 000 Unternehmen, die nicht
8. die Subventionen;
nach Ziffer I erfasst werden,
vierteljährlich
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1
1. die gesamte Produktion, des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden
Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede- vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird Buchstabe C am 1. Januar
lungsarbeiten; 2003 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1183
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäf- C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen
tigten, von denen höchstens 6 000 befragt des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unter-
werden, werden nur die Sachverhalte nach den nehmen
Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investi-
I. bei höchstens 9 000 Betrieben
tionen erfasst;
1. vierteljährlich
B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,
bei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus a) die tätigen Personen,
und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des b) die Arbeitsstunden,
Verarbeitenden Gewerbes
c) die Lohn- und Gehaltsummen,
den Material- und Wareneingang nach Arten.
d) den Umsatz;
2. jährlich
2. Abschnitt
für das vorhergehende Jahr
Baugewerbe
den Umsatz;
§4 II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach
Ziffer I erfasst werden,
Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen jährlich
A. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unter- 1. für ein Berichtsvierteljahr
nehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau- a) die tätigen Personen,
betrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne
ausbaugewerbliche Betriebe – b) die Arbeitsstunden,
I. monatlich c) die Lohn- und Gehaltsummen,
1. die tätigen Personen, d) den Umsatz;
2. die Arbeitsstunden, 2. für das vorhergehende Jahr
3. die Lohn- und Gehaltsummen, den Umsatz.
4. den Umsatz,
§5
5. den Auftragseingang;
Erhebungen bei Unternehmen
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5
werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, Die Erhebungen erfassen jährlich
soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
Fertigbau zugeordnet sind;
1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
II. vierteljährlich
2. die Lohn- und Gehaltsummen,
1. den Auftragsbestand,
3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-
2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;
gewerbes auch die Jahresbauleistung,
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe 4. die Investitionen,
schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-
sind; gütern;
III. jährlich II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
den Umsatz für das vorhergehende Jahr; 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
B. bei den übrigen Baubetrieben – ohne ausbaugewerb- 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-
liche Betriebe – gewerbes auch die Jahresbauleistung,
jährlich 3. die selbst erstellten Anlagen,
I. für einen Berichtsmonat 4. die Material- und Warenbestände einschließlich
1. die tätigen Personen, fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und
2. die Arbeitsstunden, Ende des Jahres,
3. die Lohn- und Gehaltsummen, 5. den Material- und Wareneingang,
4. den Umsatz; 6. die Kosten nach Kostenarten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 7. die Umsatzsteuer,
werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, 8. die Subventionen;
soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem
Fertigbau zugeordnet sind; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten,
von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden
II. für das vorhergehende Jahr nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6
den Umsatz; sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
3. Abschnitt 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach
Geschlecht,
Energie- und Wasserversorgung
2. die Arbeitsstunden,
§6 3. die Lohn- und Gehaltsummen,
Erhebungen 4. den Umsatz,
bei Betrieben und Unternehmen 5. die Investitionen,
Die Erhebungen erfassen 6. die Aufwendungen für gemietete und ge-
A. monatlich pachtete Anlagegüter,
I. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fern- 7. die Material- und Warenbestände einschließ-
wärme- und Wasserversorgung von höchstens lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am
1 300 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei den Anfang und Ende des Jahres,
Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und 8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
Wasserversorgung der Unternehmen der anderen Anlagegütern,
Bereiche
9. die Abgabe von
1. die tätigen Personen,
a) Elektrizität,
2. die Arbeitsstunden,
b) Gas,
3. die Lohn- und Gehaltsummen;
c) Fernwärme,
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
d) Wasser,
fachliche Betriebsteile erfasst;
für die Buchstaben a und b werden auch die
II. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und
Erlöse erfragt;
Wasserversorgung sowie bei anderen Unter-
nehmen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von
beziehen, umwandeln, speichern oder abgeben, a) Elektrizität,
1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektrizitäts- b) Gas,
versorgung
c) Wasser;
a) die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe
von Elektrizität, die Investitionen nach Nummer 5 werden auch für
die Betriebe erfasst;
b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,
II. bei höchstens 1 400 der nach Ziffer I erfassten
c) die Leistung und Belastung der Anlagen zur Unternehmen
Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von
Elektrizität und von Wärme, 1. für die Unternehmen
a) den Material- und Wareneingang,
d) den Bezug und den Verbrauch von Brenn-
stoffen zur Erzeugung von Elektrizität und b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht
Wärme sowie deren Bestände, bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,
e) die Vorräte an Speicherwasser für die Er- c) die Umsatzsteuer,
zeugung von Elektrizität; d) die Subventionen;
2. für die fachlichen Betriebsteile der Gasver- 2. für die fachlichen Unternehmensteile
sorgung
a) den Materialverbrauch und den Waren-
a) die Erzeugung, die Gewinnung, die Um- einsatz,
wandlung, den Bezug, die Speicherung, die
Verwendung und die Abgabe von Gas, b) die von anderen Unternehmen und den
fachlichen Unternehmensteilen bezogenen
b) die Ein- und Ausfuhr von Gas, Dienstleistungen,
c) das Aufkommen, die Verwendung und die c) die Lieferungen und Leistungen an die
Abgabe von Koks und Nebenprodukten der fachlichen Unternehmensteile;
Gasgewinnung sowie deren Bestände,
III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung
d) den Bezug und die Verwendung von Einsatz- von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht
stoffen zur Erzeugung und Umwandlung von nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen
Gas sowie deren Bestände; Betriebsteile
B. jährlich 1. die Investitionen,
I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- 2. die Leistung und Belastung der Anlagen zur
und Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von
3 000 Unternehmen der Wasserversorgung Elektrizität,
für die Unternehmen und die fachlichen Unter- 3. den Verbrauch von und den Bestand an Brenn-
nehmensteile stoffen für die Erzeugung von Elektrizität;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1185
IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, 1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern
die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, be- die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
ziehen, umwandeln, speichern oder abgeben,
2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeit-
1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von räume zu verlängern.
a) Klärgas,
b) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüssig- §9
gas und Normgas der Raffinerien,
Auskunftspflicht
für die Unternehmen mit Anlagen zur Gewin-
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-
nung und Erzeugung von Gas für die öffentliche
kunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter
Versorgung,
oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten Betriebe
2. die Abgabe von Gas für die Unternehmen, die und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeich-
Flüssiggas beziehen und abgeben, neten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben
3. die Investitionen für die Unternehmen, die Erd- nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.
oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdöl-
gasleitungen erstellen oder betreiben,
§ 10
4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von
Übermittlungsregelung
Gas sowie die Einsatzstoffe für die Gaserzeu-
gung für Betriebe, die Generator- oder Spalt- An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
gas herstellen. für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
4. Abschnitt für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Ta-
Allgemeine Bestimmungen bellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
§7 weisen.
Zusätzliche
Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale § 11
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: Erhebung und Aufbereitung
1. bei Betrieben und Unternehmen (1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und
a) die wirtschaftliche Tätigkeit, Buchstabe B sowie § 5 Ziffer II werden vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu
b) der Eintrag in die Handwerksrolle; § 6 Buchstabe A Ziffer II über Unternehmen der Gas-
2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs; versorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen
Gasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buchstabe B
3. bei Unternehmen zusätzlich
– mit Ausnahme der Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a
a) die Rechtsform, und b und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1
b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als Buchstabe b – werden vom Statistischen Bundesamt
öffentliches Unternehmen. aufbereitet.
(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: (2) Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-
schen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzel-
1. Name und Anschrift des Unternehmens und des
angaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf
Betriebs,
Anforderung zur Verfügung.
2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der
Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
§ 12
3. Geschäftsjahr,
(weggefallen)
4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich
a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und
§ 13
Anschrift des Organträgers,
(Änderung von Rechtsvorschriften)
b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und An-
schrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam
geführt wird, § 14
c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)
Name und Anschrift dieser Einheit.
§§ 15 und 16
§8
(weggefallen)
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
§ 17
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze
Vom 25. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgende Daten einschließlich der zum Nach-
das folgende Gesetz beschlossen: weis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise
im Melderegister:“.
bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 1
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ver-
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
treter“ das Komma und die Angabe „Eltern
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der von Kindern nach Nummer 16“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), dd) In Nummer 12 werden die Wörter „bei Zuzug
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom aus dem Ausland auch die letzte frühere
28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt Anschrift im Inland,“ angefügt.
geändert:
ee) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „14. Familienstand, bei Verheirateten oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort
der Eheschließung oder der Begründung
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die
der Lebenspartnerschaft,“.
Wörter „Personen (Einwohner)“ ersetzt.
ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „von den Einwoh-
nern“ durch die Wörter „bei den Betroffenen“ „15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und
ersetzt. Familienname, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift, Sterbetag),“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„ Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen
auf Grund einer den Vorschriften des jeweili- „16. minderjährige Kinder (Vor- und Familien-
gen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden namen, Tag der Geburt, Sterbetag),“.
Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt hh) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Gültig-
werden.“ keitsdauer“ die Wörter „und Seriennummer“
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus
aa) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst: speichern die Meldebehörden im Melderegister
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 folgende Daten einschließlich der zum Nachweis
Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1187
1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deut- 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
schen Bundestag und zum Europäischen „§ 8
Parlament
Auskunft an den Betroffenen
die Tatsache, dass der Betroffene
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf
a) von der Wahlberechtigung oder der Wähl- Antrag Auskunft zu erteilen über
barkeit ausgeschlossen ist,
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft
Europawahlgesetzes) bei der Wahl des beziehen,
Europäischen Parlaments von Amts wegen
in ein Wählerverzeichnis im Inland einzu- 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern
tragen ist; ebenfalls zu speichern ist die von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die
Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Arten der zu übermittelnden Daten,
Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein 3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-
Wählerverzeichnis eingetragen war, rung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten (2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Frei- des Landesrechts auch im Wege des automatisierten
beträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehe- Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist
gatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechts- zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
stellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern), lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die
3. für die Ausstellung von Pässen und Personal-
Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten
ausweisen
und an den Betroffenen übermittelten Daten gewähr-
die Tatsache, dass Passversagungsgründe leisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach
eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a Satz 1 gilt
über Personalausweise getroffen worden ist, entsprechend.
4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsan- 1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
gehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Auf-
Staatsangehörigkeit eintreten kann, gaben gefährden würde,
5. für Zwecke der Suchdienste 2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
die Anschrift vom 1. September 1939 der- den oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
jenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Landes Nachteile bereiten würde,
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes be- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
zeichneten Gebieten stammen.“ nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, insbesondere wegen der überwiegenden
3. In § 3 Satz 4 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
„nur“ eingefügt. gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
4. § 4 wird wie folgt geändert: Auskunftserteilung zurücktreten muss.
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ (4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
und das Wort „dürfen“ gestrichen.
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach
§ 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht
5. § 7 wird wie folgt gefasst: gestattet werden darf,
„§ 7 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen
Rechte des Betroffenen Gesetzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten,
Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde
nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf un- die der Meldebehörde von Verfassungsschutz-
entgeltliche behörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem
Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden
1. Auskunft nach § 8, sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu-
2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9, lässig.
3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung
4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2, der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
Abs. 1.“ diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der 9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde a) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
zuständige Stelle wenden kann.
„ Hauptwohnung eines verheirateten oder eine
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der
so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder
bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend
jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzel- benutzte Wohnung der Familie oder der Lebens-
fall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes partner. Hauptwohnung eines minderjährigen
oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung Einwohners ist die Wohnung der Personensorge-
der für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutz- berechtigten; leben diese getrennt, ist Haupt-
bestimmungen bei der Meldebehörde zuständigen wohnung die Wohnung des Personensorge-
Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse berechtigten, die von dem Minderjährigen vor-
auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle wiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Ein-
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden wohners, der in einer Einrichtung für behinderte
Auskunft zustimmt.“ Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung
nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebens-
jahres seine Hauptwohnung.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
a) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die
Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die „ Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt. oder eine Lebenspartnerschaft führenden Ein-
wohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zwei-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: felsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die
„Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich Wohnung nach Satz 1.“
nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort 10. § 13 wird wie folgt geändert:
„Namen,“ die Wörter „des Tages und des Ortes a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Geburt,“ eingefügt. „§ 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils
8. § 11 wird wie folgt geändert: die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
„(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine 11. In § 14 werden die Wörter „ in der Bundesrepublik
neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Deutschland“ durch die Wörter „ im Inland“ ersetzt.
Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Meldepflichtigen haben der Melde- 12. § 15 wird wie folgt gefasst:
behörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen
„§ 15
Führung des Melderegisters erforderlichen Aus-
künfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben Ausnahmen von der Meldepflicht
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
persönlich zu erscheinen.“
1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder
„(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaft- gesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu
machung eines rechtlichen Interesses Auskunft leisten oder um eine Dienstleistung nach dem
über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade Soldatengesetz zu erbringen,
der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte
erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Grün-
verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen den für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere
Seeleuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffs- dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und
eigner oder den Reeder.“ sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (2) Durch Landesrecht können für vorübergehende
Aufenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Aus-
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
nahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zu-
„(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, gelassen werden, wenn Personen für eine Wohnung
dass die Anmeldung auch durch Datenüber- im Inland gemeldet sind und die Erfassung des Be-
tragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- ziehens der vorübergehend genutzten Wohnung auf
sprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der andere Weise gewährleistet ist. Für Personen, die
Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektro- sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach
nische Signatur nach dem Signaturgesetz zu § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei
führen.“ Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spät-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1189
aussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie Soweit Meldebehörden desselben Landes be-
nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt teiligt sind, können für die Datenübermittlung
werden, Asylbewerber oder sonstige ausländische weitergehende Regelungen durch Landesrecht
Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahme- getroffen werden.“
einrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
beziehen.“ angefügt:
13. § 16 wird wie folgt geändert: „(3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die
zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: vorherige Wohnung und die für weitere Wohnun-
„§ 16 gen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunfts-
Besondere Meldepflicht sperre.
in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern,
Heimen und ähnlichen Einrichtungen“. (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen
Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmelde-
b) Absatz 1 wird aufgehoben. verfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist,
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den
bis 4. Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.“
d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „ oder Lebenspartner“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Be-
hörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland
„ Näheres über die besondere Meldepflicht aus dem Melderegister folgende Daten von Ein-
von Ausländern ist durch Landesrecht zu
wohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von
regeln.“
in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit
e) Im neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich
„ Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in ist:
Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen 1. Familiennamen,
Einrichtungen Ausnahmen von der Pflicht zur
2. frühere Namen,
Anmeldung bei der Meldebehörde zulässt, haben
die in einer solchen Einrichtung aufgenommenen 3. Vornamen,
Personen dem Leiter der Einrichtung oder seinem 4. Doktorgrad,
Beauftragten die durch das Landesrecht be-
stimmten Angaben über ihre Identität zu machen.“ 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
f) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ 6. Tag und Ort der Geburt,
durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt. 7. Geschlecht,
g) Im neuen Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“ 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familien-
durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Geburt, Sterbetag),
9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach
14. § 17 wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
„ (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Melde- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Aus-
behörde angemeldet, so hat diese die bisher land auch die letzte frühere Anschrift im
zuständige Meldebehörde und die für weitere Inland,
Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon 11. Tag des Ein- und Auszugs,
durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18
genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebens-
(Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, partnern zusätzlich Tag und Ort der Ehe-
spätestens jedoch drei Werktage nach der An- schließung oder der Begründung der Lebens-
meldung möglichst auf automatisiert verarbeit- partnerschaft,
baren Datenträgern oder durch Datenübertragung 13. Übermittlungssperren,
zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 14. Sterbetag und -ort.
Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der
Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu ver- Für Übermittlungen an Behörden und sonstige
arbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die öffentliche Stellen
für den letzten Wohnort im Inland zuständige 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zu- Union,
ständige Meldebehörde hat die Meldebehörde
der neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten 3. der Organe und Einrichtungen der Europäi-
Daten von den bisherigen Angaben abweichen. schen Gemeinschaften
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil- 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
weise in den Anwendungsbereich des Rechts der Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
nach den für diese Übermittlungen geltenden im Inland,
Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 10. Tag des Ein- und Auszugs,
bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe,
dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach ob verheiratet oder eine Lebenspartner-
§ 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über schaft führend oder nicht; zusätzlich bei
eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Ein- Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der
wohner übermittelt, so dürfen für die Zusammen- Eheschließung oder der Begründung der
setzung der Personengruppe nur die in Satz 1 Lebenspartnerschaft,
genannten Daten zugrunde gelegt werden.“ 12. Zahl der minderjährigen Kinder,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 13. Übermittlungssperren,
„(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Lan- 14. Sterbetag und -ort.“
desrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren
b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
Datenträgern oder durch Datenübertragung über-
ersetzt:
mittelt werden, wenn über die Identität der an-
fragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine „ Von Familienangehörigen der Mitglieder, die
Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
§ 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde-
entsprechend.“ behörde folgende Daten übermitteln:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Familiennamen,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ dem 2. Vornamen,
Bundeskriminalamt“ ein Komma und die 3. Tag der Geburt,
Wörter „dem Bundesgrenzschutz, dem Zoll-
fahndungsdienst“ eingefügt. 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft,
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
5. Übermittlungssperren,
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Stellen“ ein
Komma und die Wörter „insbesondere im Wege 6. Sterbetag.
automatisierter Abrufverfahren,“ eingefügt. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern
minderjähriger Kinder.“
„(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und
Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes be- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
stimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder „(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.“
nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt
oder weitergegeben wurden. In den Fällen des
§ 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder 17. § 21 wird wie folgt geändert:
Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die „ (1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des können auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
Betroffenen ausgeschlossen werden kann.“ trägern, durch Datenübertragung oder im Wege
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
16. § 19 wird wie folgt geändert: werden, wenn
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen
Form gestellt worden ist,
„ (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor-
Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur und Familiennamen sowie mindestens zwei
Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 ge-
Mitglieder übermitteln: speicherten Daten bezeichnet hat und
1. Familiennamen, 3. die Identität des Betroffenen durch einen auto-
matisierten Abgleich der im Antrag angegebe-
2. frühere Namen, nen mit den im Melderegister gespeicherten
3. Vornamen, Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt
worden ist.
4. Doktorgrad,
Ein automatisierter Abruf über das Internet ist
5. Ordensnamen/Künstlernamen, nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form
6. Tag und Ort der Geburt, der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die
der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder
7. Geschlecht,
übermittelten Daten sind nach Erledigung des
8. Staatsangehörigkeiten, Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1191
oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- Melderegister einzutragen. Eine Melderegisteraus-
sprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln kunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn,
die Länder.“ dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden
kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des
„Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaub- zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalen-
haft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 derjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.“
genannten Daten eines einzelnen bestimmten
Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft e) Absatz 6 wird aufgehoben.
erteilt werden über f) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2
1. frühere Vor- und Familiennamen, bis 4“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
2. Tag und Ort der Geburt,
3. gesetzlichen Vertreter, 18. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
4. Staatsangehörigkeiten, „Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht
5. frühere Anschriften, bei der Anmeldung und spätestens acht Monate
vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung
6. Tag des Ein- und Auszugs, hinzuweisen.“
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe,
ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft 19. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
führend oder nicht,
a) In Satz 1 werden die Angabe „ § 2 Abs. 2 Nr. 1
8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b“ durch die
Ehegatten oder Lebenspartners, Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4“ und
9. Sterbetag und -ort.“ die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
„ (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Grup- „Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,
penauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im soweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-
öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammen- partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,
setzung der Personengruppe dürfen die folgenden und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2,
Daten herangezogen werden: § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8
1. Tag der Geburt, und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den
Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft
2. Geschlecht, abgestellt wird.“
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften, 20. § 24 wird aufgehoben.
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, Artikel 2
ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
führend oder nicht. Änderung
des Gesetzes über die Statistik
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der der Bevölkerungsbewegung und die
Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
1. Familiennamen,
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungs-
2. Vornamen, bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
3. Doktorgrad, standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch
4. Alter, Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
5. Geschlecht, S. 3158), wird wie folgt geändert:
6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder
(Vor- und Familienname, Anschrift), 1. § 4 wird wie folgt geändert:
7. Staatsangehörigkeiten, a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „nach den
8. Anschriften.“ Meldescheinen“ durch die Wörter „sowie Ände-
rungen des Wohnungsstatus“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Erwerbstätigkeit
„ (5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme und“ gestrichen.
rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer
anderen Person durch eine Melderegisterauskunft
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen „Soweit möglich, sind die Daten auf automatisiert
erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im tragung zu übermitteln.“
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Artikel 3 (2) § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Personal-
ausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch
In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und in § 24a Nr. 7 des Wehr- Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
pflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert worden ist, wird aufgehoben.
20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954) werden jeweils die Wör-
ter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere
Artikel 5
Anschrift im Inland,“ angefügt.
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Artikel 4
des Melderechtsrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten
Änderung dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
des Passgesetzes und des blatt bekannt machen.
Gesetzes über Personalausweise
(1) § 16 Abs. 4 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April Artikel 6
1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des
Inkrafttreten
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert
worden ist, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1193
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(BNatSchGNeuregG)*)
Vom 25. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 14 Inhalte der Landschaftsplanung
§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
Artikel 1 § 16 Landschaftspläne
§ 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
Abschnitt 3
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Allgemeiner Schutz
von Natur und Landschaft
Inhaltsübersicht
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft
Abschnitt 1
§ 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Verfahren
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 21 Verhältnis zum Baurecht
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3 Biotopverbund Abschnitt 4
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze Schutz, Pflege und Entwicklung
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 6 Aufgaben der Behörden § 22 Erklärung zum Schutzgebiet
§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand § 23 Naturschutzgebiete
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen § 24 Nationalparke
§ 9 Duldungspflicht § 25 Biosphärenreservate
§ 10 Begriffe § 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung § 27 Naturparke
§ 28 Naturdenkmale
Abschnitt 2
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 12 Umweltbeobachtung
§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen
§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
§ 32 Europäisches Netz „Natura 2000“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: § 33 Schutzgebiete
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnah-
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-
zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),
men
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal- § 35 Pläne
tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
§ 36 Stoffliche Belastungen
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und § 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30),
4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung § 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirt-
von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24). schaftszone und auf dem Festlandsockel
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Abschnitt 5 Absc hnit t 1
Schutz und Pflege wild Allge m e ine Vorsc hrift e n
lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Artenschutzes §1
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
Ziele des
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
andere Tier- und Pflanzenarten Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
§ 43 Ausnahmen Verantwortung für die künftigen Generationen im besie-
§ 44 Zuständigkeiten delten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pfle-
gen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzu-
§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden
stellen, dass
§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen halts,
§ 48 Kosten 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs-
§ 49 Nachweispflicht, Einziehung fähigkeit der Naturgüter,
§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebens-
§ 51 Zoos stätten und Lebensräume sowie
§ 52 Ermächtigungen 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen lungswert von Natur und Landschaft
§ 54 Weitere Ländervorschriften auf Dauer gesichert sind.
§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§2
Abschnitt 6 Grundsätze des
Erholung in Natur und Landschaft Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 56 Betreten der Flur (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
§ 57 Bereitstellen von Grundstücken pflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur
Abschnitt 7
Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung
aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderun-
Mitwirkung von Vereinen gen untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-
§ 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-
Reaktorsicherheit anerkannte Vereine sen ist:
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, 1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenz-
Naturschutz und Reaktorsicherheit baren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prä-
§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine genden biologischen Funktionen, Stoff- und Energie-
§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen flüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten,
entwickelt oder wiederhergestellt werden.
Abschnitt 8 2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,
Ergänzende Vorschriften sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich
erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeu-
§ 62 Befreiungen
tung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie
§ 63 Funktionssicherung nachhaltig zur Verfügung stehen.
§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa- 3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im
ler Vorschriften
Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von
Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
Abschnitt 9 Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder
Bußgeld- und Strafvorschriften forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden,
§ 65 Bußgeldvorschriften deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine
standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermögli-
§ 66 Strafvorschriften
chen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
§ 67 Einziehung
4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren
§ 68 Befugnisse der Zollbehörden Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Abschnitt 10 Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer
Übergangsbestimmungen Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung
§ 69 Übergangsvorschrift
schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu ver-
meiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind aus-
§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts zugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so natur-
§ 71 Anpassung des Landesrechts nah wie möglich erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1195
5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schüt-
schaftspflege gering zu halten; empfindliche Be- zen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und
standteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen.
geschädigt werden. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausrei-
chende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur
6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden;
Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur-
hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Ener-
und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen
gieversorgung insbesondere durch zunehmende Nut-
in der freien Natur.
zung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung
zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, 14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile
einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schön-
schaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebie- heit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
te mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaus- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
tauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen. 15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufga-
ben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist
7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Boden- mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen
schätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein
dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zer- frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen
störungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft sind insbesondere durch Förderung (2) Bund und Länder unterstützen die internationalen
natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der
Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivie- Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Natur-
rung auszugleichen oder zu mindern. schutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu
8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch
des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds,
erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von
Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem
sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von
9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen
Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaus- Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktio-
halts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen nen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonsti- der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Net-
gen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pfle- zes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidba-
gen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. ren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzu-
stellen.
10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene
Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saum- (3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und
biotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökolo- weitere Grundsätze aufstellen.
gisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu
entwickeln.
§3
11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für
den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt Biotopverbund
und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen (1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope
Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landes-
benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren fläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderüber-
oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder greifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu unter-
nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu einander ab.
überlassen.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung
12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Popu-
Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vor- lationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensge-
haben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu meinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung
berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechsel-
und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst beziehungen.
werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch
von Landschaft so gering wie möglich gehalten wer- (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin-
den. dungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile
des Biotopverbunds sind:
13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und
Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- 1. festgesetzte Nationalparke,
und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre
2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,
charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu
erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des 3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und
Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen - Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Was-
von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, ser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines
nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beein-
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles
trächtigt werden.
geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen – Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz
und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeig- von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maß-
neter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungs- gabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
rechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarun- (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel
gen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maß- zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese
nahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hin-
dauerhaft zu gewährleisten. reichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist
einzuhalten.
§4 (6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der ober-
Beachtung der Ziele und Grundsätze irdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Ufer-
zonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist
Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teich-
Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen wirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
unvermeidbar beeinträchtigt werden. der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzie-
lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu
§5 beschränken.
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§6
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- Aufgaben der Behörden
und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischerei- (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-
wirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland- men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
schaft zu berücksichtigen. vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts-
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich pflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechts-
von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Fischereiwirtschaft.
(2) Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zu-
(3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von ständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-
punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere stützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-
Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und pflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung
ergreifen geeignete Maßnahmen (planungsrechtliche Vor- aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die
gaben, langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
oder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten zur Stellungnahme zu geben.
sind.
(3) Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschrif-
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, ten. Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Pla-
die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vor- nungen und Maßnahmen der für Naturschutz und Land-
schriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgeset- schaftspflege zuständigen Behörden. Darüber hinaus
zes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der erlassen die Länder Vorschriften, nach denen Erziehungs-,
guten fachlichen Praxis zu beachten: Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über
– Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirt- die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die
schaftung standortangepasst erfolgen und die nachhal- Aufgaben des Naturschutzes informieren, das Verantwor-
tige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der tungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber
Flächen gewährleistet werden. Natur und Landschaft wecken und für einen verantwor-
tungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben.
– Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Bio-
topen sind zu unterlassen. §7
– Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Land- Grundflächen der öffentlichen Hand
schaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit
zu vermehren. Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum
oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und
– Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltaus-
ge in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den
wirkungen sind zu vermeiden.
Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen,
– Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem- soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit
mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwas- nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 ste-
serstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünland- hen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestim-
umbruch zu unterlassen. mungen von Grundflächen nicht entgegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1197
§8 8. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“
Vertragliche Vereinbarungen das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura
Das Landesrecht stellt sicher, dass bei Maßnahmen zur 2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
Rechtsvorschriften geprüft wird, ob der Zweck auch durch und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die 9. Erhaltungsziele
sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach die-
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen
sem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
Erhaltungszustands
§9 a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-
geführten natürlichen Lebensräume und der in
Duldungspflicht Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und
(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemein-
Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des schaftlicher Bedeutung vorkommen,
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-
im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif- führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume,
Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften kommen,
erlassen. 10. Schutzzweck
§ 10 der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete erge-
bende Schutzzweck,
Begriffe
11. Projekte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines
1. Naturhaushalt Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern
und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen sie einer behördlichen Entscheidung oder einer
ihnen, Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer
Behörde durchgeführt werden,
2. Biotope
b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des
Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere
§ 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung
und Pflanzen,
oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder
3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse von einer Behörde durchgeführt werden und
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen nehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässer-
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und benutzungen, die nach dem Wasserhaushalts-
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit
Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, aufgeführten
anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein
Lebensräume,
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
4. prioritäre Biotope Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beein-
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*) trächtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittel-
gekennzeichneten Biotope, bar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung oder der Europäischen Vogel-
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung schutzgebiete dienen,
die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der 12. Pläne
Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch
wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne die- Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfah-
ses Gesetzes erklärt worden sind, ren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beach-
ten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln
6. Europäische Vogelschutzgebiete oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemein-
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel-
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausge-
EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie nommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung
97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
geändert worden ist, der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
7. Konzertierungsgebiete 13. Erholung
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der
zur Beschlussfassung des Rates, freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der 9. europäische Vogelarten
Landschaftspflege nicht beeinträchtigen. in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
1. Tiere 10. besonders geschützte Arten
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B
nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
lebender Arten, 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla-
ren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61
sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt
lebender Arten, durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert
lebender Arten und worden ist, aufgeführt sind,
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender b) nicht unter Buchstabe a fallende
Arten gewonnene Erzeugnisse, aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. Pflanzen
bb) „europäische Vogelarten“,
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung
gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord-
Arten, nung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsfor- 11. streng geschützte Arten
men von Pflanzen wild lebender Arten, besonders geschützte Arten, die
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
lebender Arten und b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild leben- c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2
der Arten gewonnene Erzeugnisse,
aufgeführt sind,
3. Art 12. gezüchtete Tiere
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissen- auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere recht-
schaftliche Bezeichnung maßgebend, mäßig erworben worden sind,
4. Population 13. künstlich vermehrte Pflanzen
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklin-
von Individuen, gen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen
herangezogen worden sind,
5. heimische Art
14. Anbieten
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Ver-
breitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsge- Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
biet ganz oder teilweise kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der
Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
oder
15. Inverkehrbringen
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan- und jedes Abgeben an andere,
zenart auch, wenn sich verwilderte oder durch 16. rechtmäßig
menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder
Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art
Generationen als Population erhalten, im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
6. gebietsfremde Art Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutz-
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in übereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räum-
dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit lichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, 17. Mitgliedstaat
7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 18. Drittland
92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
8. prioritäre Arten ist,
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem 19. Zoo
Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzen- dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild
arten, lebender Arten zwecks Zurschaustellung während
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1199
eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Absc hnit t 2
Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Sat- Umw eltbeobachtung,
zes 1 gelten
Landschaftsplanung
a) Zirkusse,
b) Tierhandlungen und § 12
c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten Umweltbeobachtung
des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes (1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes
heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in und der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild leben-
(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des
der Arten gehalten werden.
Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen sol-
(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das cher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Natur-
Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch haushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnah-
oder zur Nutzung gleich. men auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln,
(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits auszuwerten und zu bewerten.
auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften (3) Bund und Länder unterstützen sich gegenseitig bei
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der der Umweltbeobachtung. Sie sollen ihre Maßnahmen der
Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vor- Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander abstim-
schriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 men.
Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum
8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
bedroht bezeichnet waren. Datenschutz bleiben unberührt.
(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) (5) Die Länder können für ihren Bereich weitere Vor-
Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz schriften erlassen.
auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. Novem- § 13
ber 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft Aufgaben der Landschaftsplanung
und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erforder-
Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den inter-
nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
nationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende
schaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustel-
Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der
len und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richt-
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
linie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betref-
schaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungs-
fend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen be-
stimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 verfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und
S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG Landschaft im Planungsraum auswirken können.
vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vor- (2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Land-
schriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in schaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren
denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.
jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amts-
blatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden § 14
geltenden Fassung maßgeblich.
Inhalte der Landschaftsplanung
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-
und Reaktorsicherheit gibt
schutzes und der Landschaftspflege sind in Landschafts-
1. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die programmen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in
Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Konzer- Landschaftsplänen darzustellen. Die Pläne sollen Anga-
tierungsgebiete im Bundesanzeiger, ben enthalten über
2. die besonders geschützten und die streng geschützten 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand
Arten mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutz- von Natur und Landschaft,
stellung
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Natur-
bekannt. schutzes und der Landschaftspflege,
§ 11 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden
Vorschriften für die Landesgesetzgebung Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich
des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 daraus ergebenden Konflikte,
und 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des 4. die Erfordernisse und Maßnahmen
§ 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
§§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8,
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der
§§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzge- b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
bung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über bestimmter Teile von Natur und Landschaft im
Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder sol- Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und
che Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild
auch § 34 unmittelbar. lebender Arten,
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen
oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht
für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und und dies planungsrechtlich gesichert ist.
der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Bio-
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
topverbunds besonders geeignet sind,
die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologi- schutzes und der Landschaftspflege im Landschaftspro-
schen Netzes „Natura 2000“, gramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so
ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und
Klima, § 17
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart Zusammenwirken
und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als der Länder bei der Planung
Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschafts- und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht neh-
planung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist men, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
Rücksicht zu nehmen. des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benach-
barten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit
(2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
sowie die Belange des Naturschutzes und der Land-
Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Ins-
schaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert
besondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die
werden.
Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträg-
lichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die
den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidun- Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-
gen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung
begründen. der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die
Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden
§ 15 Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.
Landschaftsprogramme
und Landschaftsrahmenpläne Absc hnit t 3
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Allge m e ine r
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Sc hut z von N a t ur und La ndsc ha ft
Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die § 18
gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt.
Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Eingriffe in Natur und Landschaft
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord- (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
nung sind zu berücksichtigen. Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah- von Grundflächen oder Veränderungen des mit der beleb-
men nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den ten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-
anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschrif- Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beein-
ten der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen. trächtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-
§ 16 nutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
Landschaftspläne schaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der
Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Land- Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des
schaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächen- Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende
deckend darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzu- land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
schreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Land- widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten
schaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Zielen und Grundsätzen.
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-,
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu be-
forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf
rücksichtigen.
Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der
(2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Land- Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf-
schaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie tungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unter-
können bestimmen, dass Darstellungen des Landschafts- brochen war. Dies gilt, soweit die land-, forst- und fische-
plans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleit- reiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb einer von den
pläne aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus Ländern zu regelnden angemessenen Frist nach Auslau-
vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans fen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufge-
in Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit nommen wird.
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(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 nähere (2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer
Vorschriften erlassen. Sie können bestimmen, dass in Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige
Absatz 1 genannte Veränderungen bestimmter Art, die im Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im
Regelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Leistungs- Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des zuständigen Behörde, soweit nicht eine weitergehende
Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die für
sind. Sie können gleichfalls bestimmen, dass Veränderun- Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde
gen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regel- selbst entscheidet.
mäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen
(5) Die Länder erlassen weitere Vorschriften nach Maß- Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes
gabe der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durch- vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durch-
führung der im Rahmen des § 19 zu treffenden Maßnah- geführt werden, von der Stellungnahme der für Natur-
men. Schutzvorschriften über geschützte Teile von Natur schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 bleiben abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich
unberührt. zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der
obersten Landesbehörde für Naturschutz und Land-
§ 19 schaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der
Verursacherpflichten, Beteiligung vorgesehen ist.
Unzulässigkeit von Eingriffen (4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffent-
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, lichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land- werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung,
schaft zu unterlassen. zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise
nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare
einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-
Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des
schutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszuglei-
Fachplans.
chen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu
kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine (5) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind prüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher- so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19
gestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompen- Abs. 1 bis 3 getroffen werden, den Anforderungen des
siert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die genannten Gesetzes entsprechen.
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleich-
wertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild
§ 21
landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung
von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme Verhältnis zum Baurecht
und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-
(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt zung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun-
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die
sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor-
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der schriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstel-
Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschütz- lung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich
ten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht
wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt
öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des
Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie
(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weiter- eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vor-
gehende Regelungen erlassen; insbesondere können sie schriften über die Eingriffsregelung unberührt.
Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnah-
men treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Ein- (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1
griffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von
Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs erge-
zu leisten ist (Ersatzzahlung). hen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den
§ 20 Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen
Verfahren eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige
(1) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist, Behörde davon ausgehen, dass Belange des Natur-
dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder schutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben
einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich
Behörde durchgeführt wird. bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und
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während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach gung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder sei-
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs. ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich ge-
Absc hnit t 4 macht werden.
Schutz, Pflege und
Entw icklung bestimmter § 24
Te ile von N a t ur und La ndsc ha ft
Nationalparke
§ 22 (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu schützende Gebiete, die
Erklärung zum Schutzgebiet
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und
Landschaft zum 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraus-
setzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in
einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand- Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen
teil Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand ent-
erklärt werden können. wickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den gewährleistet.
Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks not-
wendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, (2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden
die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß- Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der
nahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewähr-
hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 kön- leisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Natio-
nen in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck ent- nalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobach-
sprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hier- tung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis
der Bevölkerung dienen.
bei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung
einbezogen werden. (3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter
Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig § 25
sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
Biosphärenreservate
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-
und Landschaft.
setzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Gebiete, die
Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-
Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem
rakteristisch sind,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzun-
und Wohnungswesen. gen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwie-
gend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
§ 23 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-
herstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nut-
Naturschutzgebiete
zung geprägten Landschaft und der darin historisch
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge- gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich
setzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutz-
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen ter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen
wild lebender Tier- und Pflanzenarten, dienen.
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan- (2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate
deskundlichen Gründen oder unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pfle-
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-
gezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und
vorragenden Schönheit
wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete
erforderlich ist. geschützt werden.
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§ 26 § 29
Landschaftsschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,
Natur und Landschaft deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder
Landschaftsbildes,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der
besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land- 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
schaft oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist. erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten
Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-
Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Land-
derer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe nähe-
schaftsbestandteilen erstrecken.
rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-
Schutzzweck zuwiderlaufen. standteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Land-
§ 27 schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem
Naturparke Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Grün-
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu den der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und
pflegende Gebiete, die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrs-
sicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die
1. großräumig sind,
Länder können für den Fall der Bestandsminderung die
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur- Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatz-
schutzgebiete sind, pflanzungen festlegen.
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für
die Erholung besonders eignen und in denen ein nach- § 30
haltiger Tourismus angestrebt wird,
Gesetzlich geschützte Biotope
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die
(1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die
Erholung vorgesehen sind,
zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen
einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft können:
und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen
zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und ste-
Landnutzung angestrebt wird, hender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und
der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regio- naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
nalentwicklung zu fördern. naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regel-
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 mäßig überschwemmten Bereiche,
beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle- Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
ge geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt
werden. 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwerg-
§ 28 strauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgras-
Naturdenkmale rasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und
Gebüsche trockenwarmer Standorte,
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte
Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flä- 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhal-
chen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz den- und Hangschuttwälder,
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan- 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-
deskundlichen Gründen oder tälchen und Krummholzgebüsche,
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle,
Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsberei-
erforderlich ist. chen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand- Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbe-
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver- stände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie
änderung des Naturdenkmals führen können, sind nach artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Meeres- und Küstenbereich.
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Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genann- (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
ten gleichstellen. Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
um die räumliche Ausdehnung und die ökologische erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
Beschaffenheit der Biotope zu erhalten. werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu
schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die
sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher-
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden
zustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der
können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Grün-
Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende
den des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können
Schutzvorschriften bleiben unberührt.
auch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der
Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3
an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe- kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschrif-
schränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstan- ten, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-
den ist. § 34 ist zu beachten. befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers
oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger
Schutz gewährleistet ist.
§ 31
(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht,
Schutz von Gewässern und Uferzonen sind
Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen 1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis
Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und zur Unterschutzstellung,
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimi-
sche Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so wei- 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehalt-
terentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernet- lich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 22
zungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-
gen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in
§ 32
seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandtei-
Europäisches Netz „Natura 2000“ len führen können, unzulässig. In einem Konzertierungs-
gebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz
sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkom-
des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
menden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen
insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaft-
können, unzulässig.
licher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzge-
biete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtun- § 34
gen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Verträglichkeit und
Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
Abs. 2 und 3.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
§ 33 Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Schutzgebiete Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei
Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und und den dazu erlassenen Vorschriften.
Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu
benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Pro-
Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bun- jekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder
cherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Natur- den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
schutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fach- kann, ist es unzulässig.
lich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zuge-
Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium lassen oder durchgeführt werden, soweit es
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt.
Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-
finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren
ist. Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Ge- prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-
biete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richt- gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
linie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutz- nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-
des § 22 Abs. 1. rung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1205
Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonsti- Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulas-
ge Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur sung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34
berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und
zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur- nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kom-
schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der mission bleiben jedoch unberührt.
Kommission eingeholt hat.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlasse-
mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind nen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen unberührt.
ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-
nahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet § 38
die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Geschützte Meeresflächen
Maßnahmen. in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und auf dem Festlandsockel
§ 35 (1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der
Pläne ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-
sockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechts-
§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfern- ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der Num-
straßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßenge- mern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entspre-
setzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungs- chend anzuwenden:
beschleunigungsgesetzes sowie 1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne nach internationalem Recht erlaubten militärischen
des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Aus- Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen
nahme des § 34 Abs. 1 Satz 1. Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 sind nicht zulässig. Artikel 211 Abs. 6a des See-
Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 34 Abs. 1 Satz 2 und rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie
Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrecht-
lichen Regelungen bleiben unberührt.
§ 36
2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaft-
Stoffliche Belastungen lichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246
Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes- Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla- Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über
ge Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungs- vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt geändert
bereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in (BGBl. I S. 3762), unberührt.
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck 3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstim-
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, mung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend ten und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in
§ 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmi- der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
gung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzun- (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 209 der
gen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
§ 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen zulässig.
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden. 4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen
Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in
Übereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in Verbindung
§ 37 mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften einten Nationen zulässig.
(1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des 5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Was-
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach ser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und
§ 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstel- Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34
lung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im zulässig.
Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außen-
(2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen
bereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-
des Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz
ungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,
des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ergebenden Auf-
bleibt die Geltung des § 34 unberührt.
gaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur
geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die §§ 34 und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschütz-
und 36 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschrif- ten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffent-
ten, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und lichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundes- 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- zielen und zu deren Verwirklichung.
heit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-
und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern
und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere
her.
über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und
(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Pflanzenarten.
Landschaft nach § 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Ab-
sätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt, § 41
Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der
fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechts- Allgemeiner Schutz
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates wild lebender Tiere und Pflanzen
bedarf. (1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz
der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbeson-
dere zu regeln,
Absc hnit t 5
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne ver-
Schutz und Pflege w ild nünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
lebender Tier- und Pflanzenarten
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem
Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
§ 39
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
Aufgaben des Artenschutzes zu verwüsten,
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem 3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu
Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflan- beeinträchtigen oder zu zerstören,
zenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens-
der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richt-
gemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den
linie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des
Menschen,
Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie- 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um
derherstellung der Biotope wild lebender Tier- und die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzen-
Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti- welt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Aus-
gen Lebensbedingungen, breitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten
abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter
die Genehmigung des Ansiedelns
wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb
ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. 1. von Tieren und
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier- 2. von Pflanzen gebietsfremder Arten
schutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-
und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen,
Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflan-
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. zenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des
Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder
keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen
Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erforder-
werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdaus- nis einer Genehmigung sind auszunehmen
übungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften die- 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-
ses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses schaft,
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
§ 40
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer
Allgemeine Vorschriften
pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,
für den Arten- und Biotopschutz
bei der die Belange des Artenschutzes berücksich-
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung tigt sind,
der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeigne-
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
te Maßnahmen
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-
unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popu-
lationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie
lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,
Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäi- unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild
schen Vogelarten sowie der besonders geschützten lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur
oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten, zulässig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1207
§ 42 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen
Vorschriften für besonders geschützte und der Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmi-
gung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62
(1) Es ist verboten, aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genann-
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- ten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs. 1
oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
beschädigen oder zu zerstören, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine
Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Dritt-
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
land unmittelbar in das Inland verbracht werden.
Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, aus- (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der beson-
zugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, ders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterlie-
gen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausge-
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
nommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,
nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-
grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschütz- 2. Vögel europäischer Arten.
ten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen
(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend
der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträch-
von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
tigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die
vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig
Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder erworben worden sind,
Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote), 2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981
rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,
im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit-
anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu gliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu
befördern, den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau freigegeben worden sind.
zu stellen oder sonst zu verwenden (4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den
(Vermarktungsverbote). Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt. und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen ent-
sprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewon-
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ nenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach
EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt- § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer
linie nach dem 30. September 1983 in die Gemein- Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
schaft gelangt sind, Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zuge-
lassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hier-
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach
bei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder
§ 52 Abs. 4 bestimmt sind.
Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten
Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weiterge-
§ 43 hende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Ausnahmen
(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver-
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer boten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen
ausgenommen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben
die rechtmäßig oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten
gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
geworden sind, durch künstliche Vermehrung
gewonnen oder der Natur entnommen worden sind, (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1
sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrecht-
b) aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind, licher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder
2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die
Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverord- Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
nung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind
erworben worden sind. sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere 2. das Bundesamt für Naturschutz
der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Auf- a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-
nahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen gen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von
Tieres verlangen. sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX
(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landes- Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-
recht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den schutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen
für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Gemeinschaften und mit Behörden anderer Ver-
Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der tragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusam-
Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. menhang mit der Bearbeitung von Genehmigungs-
anträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Aus-
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- fuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs. 4
nen im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten Buchstabe a und c genannten Aufgaben,
des § 42 zulassen, soweit dies
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der
wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schä- Einfuhr,
den, c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner
oder Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-
delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt wer-
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied- den sowie für die Meldung des in Artikel 7 Abs. 1
lung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
Aufzucht oder künstlichen Vermehrung Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekre-
tariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Arten-
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im schutzübereinkommens),
Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, um 3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen für
unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut- die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit
zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne Drittländern,
des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete 4. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-
und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der
zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dür- Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
fen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die
Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch 5. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle
nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG)
Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richt- Nr. 338/97.
linie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5, sonstige Belange Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt
des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationa- für Naturschutz.
len Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
Die Landesregierungen können die Ausnahmen nach § 45
Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen,
Mitwirkung der Zollbehörden
soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng
geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen kön- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
nen die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
andere Landesbehörden übertragen. der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer
Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Über-
§ 44 wachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach
diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
Zuständigkeiten
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;
Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver- soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu
tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12 dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-
Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5 licher Muster und Proben vorsehen.
und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genann- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
ten Aufgaben, und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1209
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermark-
Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- tungsverbote entgegenstehen.
und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist beson- oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer
ders hinzuweisen. ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände,
die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst
§ 46 haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte,
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung
erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Sat-
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr- zes 1 aus dem Erlös entschädigt.
regelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku- Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-
mente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zoll- rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-
stelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie
dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn
(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle ziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens sein mussten.
18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
§ 47
Beschlagnahme und § 48
Einziehung durch die Zollstellen
Kosten
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften
oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren
dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der
Kosten (Gebühren und Auslagen).
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsbe- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
rechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwah- mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucher-
rung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; schutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft
sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auf- und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
erlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä- mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungs- stände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rah-
berechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom mensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen kön-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- nen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen werden.
Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder
Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, § 49
die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der
Nachweispflicht, Einziehung
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erwei- (1) Wer
sen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-
Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung ten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsfor-
der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Ver- men oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote
wahrung zu erstatten. Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder 2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-
Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen zen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle
beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen 3. lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2
können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung genannten Arten
eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann
die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen
Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn
Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Ein- er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder
ziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte
Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen han- Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung
delt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte.
erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt- dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist
lichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor ihrer Unterschutzstel-
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
lung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Auf- das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
nahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erwor- Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einschließt. Soweit im Hin-
bene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch blick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutz-
oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises rechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können
nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaft- die Länder in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1
machung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die des Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen
Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht an das Halten der Tiere erlassen.
besteht.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) § 52
Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Hand- Ermächtigungen
lungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimm-
te Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Weise zu führen. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte,
nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach- Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zustän- heimische Arten handelt, die im Inland durch den mensch-
digen Behörden eingezogen werden. § 47 gilt entspre- lichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit
chend; § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten
die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhän- Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buch-
gigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt wer- stabe b verwechselt werden können.
den kann.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
§ 50 und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Auskunfts- und Zutrittsrecht
1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht besonders geschützte
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 44
oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlan- a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Ver-
gen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi- ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
schen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu b) europäische Vogelarten,
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne
derlichen Auskünfte zu erteilen.
des Absatzes 1
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-
den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimi-
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich sche Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht
genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transport- sind.
mittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
tige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder
dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unter-
Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-
lagen auf Verlangen vorzulegen.
chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzu-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- sehen sind,
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder
Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten
§ 51 des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Vor-
Zoos aussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck
dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13
Die Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie
und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7
1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-
und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte
tung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) erge-
der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtun-
benden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass
gen aus internationalen Artenschutzübereinkommen
von Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das
nicht entgegenstehen.
Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzge-
setzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei haben (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richt- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
linie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimi-
Länder können bestimmen, dass eine nach landesrechtli- sche nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
chen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote
Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1211
Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaa- b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung
ten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbrei- nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten
tung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitglied- zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und
staaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich Vermarktungsverbote.
ist.
(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechts-
soweit sie sich
akte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-
stehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unter-
Bundesrates liegen,
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren, 2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-
zenschutzes eingesetzt werden, oder
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tie-
forstlich nutzbare Pflanzen
ren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52
Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschrän- beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
ken. und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
logie.
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung (9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Arten- nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, kön-
schutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, nen die Länder entsprechende Regelungen treffen.
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
§ 53
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ver-
wendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtun- Vogelschutz an Energiefreileitungen
gen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen Masten und technische Bauteile von Mittelspannungslei-
oder vernichtet werden können, tungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und
oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit
Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn
führen können, Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung
gegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gel-
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht ten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.
für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-
rer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern
bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu § 54
berücksichtigen sind.
Weitere Ländervorschriften
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Die Länder können Vorschriften über den besonderen
und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch
Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflan-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
zenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie
schriften zu erlassen über
92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies
1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig wegen der Gefährdung des Bestands durch den mensch-
Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten lichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1
be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen
anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die
Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht
Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Auf- unterliegen.
bewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Über-
prüfung durch die nach Landesrecht zuständigen
Behörden, § 55
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der Allgemeine Verwaltungsvorschriften
besonders geschützten Arten für den Nachweis nach Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
§ 49, desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im
3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht- Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechts-
mäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nach- akte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2
weis nach § 49, und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen
nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet
Arten, sind.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Absc hnit t 6 2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
Erholung in Natur und Landschaft Bundes durchgeführt werden, soweit es sich um Vor-
haben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Land-
schaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeits-
§ 56
bereich hat, der das Gebiet der Länder umfasst, auf die
Betreten der Flur sich das Verfahren bezieht,
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen 3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bun-
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum des erlassen werden, die an die Stelle einer Planfest-
Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weiter- stellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine
gehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-
soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungs-
chen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
gemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
tung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Ver- (2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des
meidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine
schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein- in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhalts-
schränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil- gleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt
weise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie unberührt.
Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich (3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im
nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes Rahmen des § 60 anerkannte Vereine, soweit diese in
sowie den Wassergesetzen der Länder. ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.
§ 57 § 59
Bereitstellen von Grundstücken Anerkennung
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz ste- durch das Bundesministerium für
hende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
die Erholung der Bevölkerung eignen, wie (1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu
1. Ufergrundstücke, erteilen, wenn der Verein
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge-
hend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der
3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder
Landschaftspflege fördert,
nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder
Meeresstränden ermöglichen lässt, 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines
Landes hinausgeht,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit
dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre
Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Num-
ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegen- mer 1 tätig gewesen ist,
steht. 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-
des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des keit des Vereins zu berücksichtigen,
Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grund- 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
stücken zum Zweck der Erholung erlassen. Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit ist und
Absc hnit t 7 6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversamm-
M it w irk ung von Ve re ine n lung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der
die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren
Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind,
§ 58
kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung
Vom Bundesministerium abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristi-
für Umwelt, Naturschutz und schen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
Reaktorsicherheit anerkannte Vereine
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbe-
(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Natur- reich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
schutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen
(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium
Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausge-
in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu
sprochen.
geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen § 60
im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Von den Ländern anerkannte Vereine
Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder (1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in
Reaktorsicherheit, den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1213
(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gele- 1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1
genheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die ein- genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses
schlägigen Sachverständigengutachten zu geben Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im
Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei
im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrif-
Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumin-
ten der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
dest auch den Belangen des Naturschutzes und der
digen Behörden der Länder,
Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, wider-
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im spricht,
Sinne der §§ 15 und 16,
2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
Satz 1 Nr. 2,
3. zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60
sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in
von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1
Arten in der freien Natur, oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landes-
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum rechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äuße-
Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, rung gegeben worden ist.
Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten (3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit
im Rahmen des § 33 Abs. 2, zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechts-
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der behelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im
Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorha- Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf
ben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
verbunden sind, Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte
machen können.
7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder
erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststel- (4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt
lung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffent- gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen
lichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfern- eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von
straßengesetzes vorgesehen ist. dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlan-
gen können.
Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwir-
kung festlegen. Sie können darüber hinaus (5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch
in anderen Fällen, in denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwir-
1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen kung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder
Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landes- können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.
rechtlichen Vorschriften beruht, sowie
2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf
Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Absc hnit t 8
Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mit-
Ergä nz e nde Vorsc hrift e n
wirkung abgesehen werden kann.
(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 § 62
bis 6 entsprechend anzuwenden.
Befreiungen
§ 61 (1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann
Rechtsbehelfe von Vereinen
auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
(1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vor-
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
schriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein kann,
ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen und die Abweichung mit den Belangen des Natur-
gegen schutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren
ist oder
1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz
von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonsti- b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
gen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie und Landschaft führen würde oder
2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, erfordern
sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlich-
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG
keitsbeteiligung vorgesehen ist. oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt nicht entgegenstehen. Die Länder können Bestimmungen
auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsge- über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen
richtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Geboten und Verboten treffen.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn (2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und
der Verein Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf
Naturschutz gewährt. oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder
befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur
§ 63 Schau stellt oder sonst verwendet.
Funktionssicherung (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- lässig
schaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder 1. einer Rechtsverordnung nach
überwiegend Zwecken
a) § 45 Abs. 2,
1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung interna-
tionaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbe- b) § 52 Abs. 5 oder
völkerung, c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
2. des Bundesgrenzschutzes, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
kehrswege, Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-
bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, 3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt
oder zerstört,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
7. der Fernmeldeversorgung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine
Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nut- Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam
zung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berück- verarbeitet,
sichtigen.
5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht,
§ 64 nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr
anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
Durchführung gemeinschafts-
rechtlicher oder internationaler Vorschriften 6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom- 7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
mission der Europäischen Gemeinschaften auf dem nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von interna- 8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen
tionalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden. nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht,
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver- (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Ge- lässig
meinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnun-
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
gen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen
oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer
dieser Rechtsakte es erfordern.
dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus-
führt,
Absc hnit t 9 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung
Bußge ld- und St ra fvorsc hrift e n nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
§ 65 3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Bußgeldvorschriften Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft,
zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver-
lässig
kauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet
1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nach- oder befördert oder
stellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3
lungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
Satz 1 zuwiderhandelt.
der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre
(EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder
Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, ab-
fahrlässig
pflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder
vernichtet oder 1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort
mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die
einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Gemeinschaft verbringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1215
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang
Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absat- mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen began-
zes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße gen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozess-
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer ordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. fahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absc hnit t 10
Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammen- Übergangsbestimmungen
hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der
Gemeinschaft,
b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Aus- § 69
kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, Übergangsvorschrift
c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei
Maßnahmen des Bundesamts, (1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003
§ 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit
d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2, ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsicht-
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absat- lich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfül-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 lung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes
Nr. 2, ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der
jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständi-
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor
ge Behörde.
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen
erlassen hat.
§ 66
Strafvorschriften (2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug
auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,
strafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden
oder gewohnheitsmäßig begeht. Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- nungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
strafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 finden insoweit keine Anwendung.
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,
(3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwal-
die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten
tungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen
Art bezieht.
worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwal-
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- tungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutz-
oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe gesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. zu Ende zu führen.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 (4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 be-
sätzen.
gonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begon-
nene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu
§ 67 führen.
Einziehung
(5) § 61 gilt für
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat
nach § 66 begangen worden, so können 1. Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein
Antrag gestellt wird, sowie
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und 2. für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte,
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine
Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs- Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den
widrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzu- Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrie-
wenden. ben war.
§ 68 (6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend
für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002
Befugnisse der Zollbehörden geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats- vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
anwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
(7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnatur- sem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der
schutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf träglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die
Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unter-
2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf lagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-
Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des lichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung
§ 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und
Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tages-
die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht zeitungen hinzuweisen.“
in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem
Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Rechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur „§ 3
Umsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung Versagen der Genehmigung
der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge-
benden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicher-
Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen heit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder
außer Kraft. die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies
durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Aufla-
gen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Ver-
§ 70 sagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
Fortgelten bisherigen Rechts 1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanla-
(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine gen und -zeichen,
Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des 2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luft-
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für raumes oder die Schifffahrt
von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Ver-
eine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung beeinträchtigt würden,
bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden. 3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genann- des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsüberein-
ten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge- ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist
benden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutz- oder
gesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkraft- 4. der Vogelzug gefährdet wird.
treten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn
Kraft.
keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorlie-
gen.“
§ 71
Anpassung des Landesrechts 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 „§ 3a
des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Besondere
Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb Eignungsgebiete für Windkraftanlagen
von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu erfüllen. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen legt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich
Artikel 2 betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung
Änderung der Seeanlagenverordnung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder
besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest.
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
(BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 432 der Verordnung nungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs
geändert: übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befug-
nisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eig-
„§ 2a nungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von
Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden
Umweltverträglichkeitsprüfung
Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und
Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von
bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenste-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, hen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach
ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach die- dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1217
schaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hin- (6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
blick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der
auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrie- Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II
ben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Ver- S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August
öffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden die
zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen Angabe „§ 20g Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 43
und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufge- Abs. 8“ und die Angabe „§ 20f Abs. 1 Nr. 1“ durch die
führt. Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungs- (7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in
gebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 20 des
die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-
Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprü- dert worden ist, wird die Angabe „§§ 13 und 14“ durch die
fung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt.“ Angabe „§§ 23 und 24“ ersetzt.
(8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001
„(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
(BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird die Angabe
voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und
„§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 65
ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.
sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen
und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für (9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das durch Arti-
angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt kel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über 1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“ durch
den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmi- die Angabe „§ 10 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt.
gungsfähig ist (Prioritätsprinzip).“
2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe „§ 13“ durch die
Angabe „§ 23“ und die Angabe „dem Buchstaben a“
Artikel 3 durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.
3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe „§ 14“ durch die
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Angabe „§ 24“ und die Angabe „dem Buchstaben a“
(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verord- 4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe „§§ 14a und 15“
nung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden durch die Angabe „§§ 25 und 26“ ersetzt.
ist, wird jeweils die Angabe „§ 20c“ durch die Angabe
„§ 30“ ersetzt. 5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe „§ 20c“ durch die
Angabe „§ 30“ ersetzt.
(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 Artikel 4
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 8 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 5“ ersetzt.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfah-
rensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Arti- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
kel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
geändert worden ist, werden die Worte „nach § 29 des ordnung geändert werden.
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände“ durch
die Worte „nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Artikel 5
Vereine“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20a Abs. 1 Nr. 7“
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.
außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
(5) In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt naturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)
durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-
1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Anga- desnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
be „§ 20c“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt. S. 2481) außer Kraft.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1219
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung
der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und
zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
(Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz – VersKapAG)
Vom 26. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezem-
das folgende Gesetz beschlossen: ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der vom
Artikel 1
4. April 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf den
Änderung des Handelsgesetzbuchs Jahres- und Konzernabschluss für das am 30. September
2001 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im
§ 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der am 3. April
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahres- und
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Konzernabschluss für das vor dem 30. September 2001
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
endende Geschäftsjahr anzuwenden.“
S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2a
„Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien Änderung des Gesetzes
einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile über die Beaufsichtigung der
sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzins- Versorgungsanstalt der deutschen
liche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufver- Bühnen und der Versorgungsanstalt
mögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, der deutschen Kulturorchester
256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es
sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-
dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-
sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vor- anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember
schriften zu bewerten.“ 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), wird wie
2. Satz 2 wird aufgehoben. folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3“ durch
Änderung des Einführungs- die Angabe „§ 56 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
gesetzes zum Handelsgesetzbuch b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 32 des Einführungsgesetzes zum Handelsge- „Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für
setzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Versicherungsunternehmen nach § 341b des Han-
nummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, delsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Fassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Artikel 4
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für
am 30. September 2001 oder später endende Ge-
Gesetz
schäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend zur Aufhebung des
anzuwenden.“ Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
§1
2. In § 5 wird die Angabe „nach den §§ 1, 2 und 4“
durch die Angabe „nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 Aufhebung des
und 4“ ersetzt. Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
und seiner Durchführungsverordnungen
Es werden aufgehoben:
Artikel 3 1. das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Artikel 2 Abs. 3
Änderung des
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
Versicherungsaufsichtsgesetzes
2. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139),
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I 3. die FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1863),
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
4. die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3819).
1. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: §2
„Eine Zuführung kann insbesondere unter Berück- Einführung neuer Zinssätze
sichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermö- (1) Es werden ersetzt:
gensgegenstände des Deckungsstocks geboten
sein.“ 1. der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der
„Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
„(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann Gesetzbuchs“,
zur Sicherung der Liquidität des Versicherungs- 2. der „Basiszinssatz“ durch den „Basiszinssatz nach
unternehmens und zur Wahrung der Belange der § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,
Versicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für
3. die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geld-
Zwecke der internen Rechnungslegung näher
beschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen
bezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des
Markt (FIBOR)“ durch die „EURO Interbank Offered
Versicherungsunternehmens durch Rechtsverord-
Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld
nung nähere Bestimmungen über die Zuordnung
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
der Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs. 2
Europäischen Währungsunion“,
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder
Umlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage 4. der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ durch
einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Buchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung ver- Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“,
langen. Soweit dies für Zwecke der Versicherungs- 5. der „Zinssatz für Kassenkredite des Bundes“ durch
aufsicht erforderlich ist, können durch Rechtsver- den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz
ordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Liquiditätsrechnung verlangt werden. Die Ermächti-
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
gung kann durch Rechtsverordnung auf das Bun-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen über-
rates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes
tragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im
die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.
Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Artikel 5
Zustimmung des Bundesrates.“
Inkrafttreten
2. In § 89a wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 66 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 3,“ eingefügt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1221
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung
des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 21. März 2002
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 4 deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich-
Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember tung bis zum Schnittpunkt mit der A 210 östlich von
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), von denen § 14 Rendsburg. Sie folgt in östlicher Richtung weiter
Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a sowie der A 210 und der A 215 bis zum Stadtgebiet von
§ 14 Abs. 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 1 Nr. 14 Kiel, weiter vom Stadtgebiet von Kiel in südlicher
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 Richtung der B 404 über Bornhöved–Bad Segeberg
(BGBl. I S. 2030) geändert worden sind, verordnet das bis zum Schnittpunkt mit der A 24 bei der Auto-
Bundesministerium der Finanzen: bahnauffahrt Schwarzenbek/Grande; von dort folgt
sie der A 24 in östlicher Richtung bis zum Schnitt-
punkt mit der Landesgrenze zwischen Schles-
Artikel 1 wig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Vom
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Schnittpunkt der Landesgrenze zwischen Mecklen-
Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete burg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit der
vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch A 24 verläuft sie entlang der Autobahn in östlicher
die Verordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 39), wird Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 321 (Aus-
wie folgt geändert: fahrt Hagenow), folgt der B 321 in nördlicher Rich-
tung bis Zippendorf-Mueß und folgt weiter dieser
Straße in östlicher Richtung bis zum Abzweig nach
1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:
Leezen, verläuft dann weiter dieser Straße entlang
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der
aa) In der Überschrift wird das Wort „Kiel“ durch B 104 bei Rampe, folgt der B 104 in östlicher Rich-
das Wort „Hamburg“ ersetzt. tung bis zum Schnittpunkt mit der B 192 bei Brüel
und läuft weiter entlang der B 192 in nördlicher
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahn-
cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: strecke Bad Kleinen–Bützow–Rostock. Von dort
verläuft sie entlang der Eisenbahnstrecke in öst-
„Sie folgt weiter dem Nord-Ostsee-Kanal in
licher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Straße
südwestlicher Richtung bis zur Kanalausfahrt in
Schwaan–Weitendorf bei Schwaan, folgt dieser
die Elbe und verläuft dann in einer Geraden
Straße bis zum Schnittpunkt mit der B 103 bei
über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der
Weitendorf, verläuft dann entlang der B 103 in nord-
Straße von Oederquart nach Neuenschleuse
östlicher Richtung über Kronskamp bis zum
und folgt von dort in südlicher Richtung dem
Schnittpunkt mit dem Fluss Recknitz bei Laage und
Weg nach Bentwitsch-Niederstrich–Achthöfen-
folgt der Recknitz über Tessin bis zum Schnittpunkt
deich bis zum Auftreffen auf die B 495 und
mit der Umgehungsstraße bei Bad Sülze. Sie folgt
dieser bis zum Schnittpunkt mit der B 73. Von
dieser Straße in südöstlicher Richtung über Langs-
dort verläuft die Begrenzungslinie in nördlicher
dorf bis zum Schnittpunkt mit der Straße nach
Richtung entlang der B 73 bis zur Abzweigung
Franzburg-Steinhagen bei Triebsees, verläuft ent-
der Straße nach Lüdingworth kurz vor Alten-
lang dieser Straße in nordöstlicher Richtung bis zur
bruch. Sie folgt dieser bis Lüdingworth in süd-
Straßenabzweigung nach Franzburg, folgt von dort
licher Richtung, wendet sich dann am Schnitt-
aus der Straße zunächst in südöstlicher, dann in
punkt der Straße nach Franzenburg nach
östlicher Richtung über Franzburg, Abtshagen,
Westen und stößt hinter diesem Ort an die
Wittenhagen und Altenhagen bis zum Schnittpunkt
L 135, wo sie dieser am Ostrand nach Süden
mit der Straße Grimmen-Miltzow. Sie folgt dieser
bis „Hohe Lieth“ folgt.“
Straße in Richtung Miltzow bis zum Schnittpunkt
b) Die Buchstaben B und E werden aufgehoben. mit der Eisenbahnstrecke Stralsund–Greifswald–
c) Die Buchstaben C und D werden Buchstaben B Anklam in Miltzow, verläuft von dort entlang der
und C. Eisenbahnstrecke in südöstlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der B 96 in Greifswald und folgt
d) Nach Buchstabe B und vor Buchstabe C werden der B 96 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt
die Wörter „An der Ostseeküste“ eingefügt. mit der B 110 in Jarrmen. Von dort aus verläuft sie
e) Buchstabe C wird wie folgt gefasst: entlang der B 110 in Richtung Anklam bis zum
Schnittpunkt mit der Straße nach Krien in Neetzow,
„C. Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirek- folgt dieser Straße in südlicher Richtung über Krien,
tion Hamburg Wegezin, Dennin, Spantekow und Drewelow bis
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen zum Schnittpunkt mit der B 197 bei Sarnow. Sie
Raumes folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit der verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1223
Richtung bis Friedland, von Friedland aus in „An der westlichen Seite dieser Straße setzt sie sich
südöstlicher Richtung entlang der Straße über in westlicher Richtung über die Hamburger Landes-
Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum grenze bis Horneburg bis zum Auftreffen auf die
Schnittpunkt mit der Straße Strasburg–Torgelow L 123 fort. Weiter folgt sie der L 123 über Issendorf,
und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis zur Bargstedt, Kutendorf, Essel, Hesedorf bis zur Ein-
Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern/Branden- mündung in die B 71, weiter zur B 74/71 nach
burg bei Rosenthal.“ Bremervörde. Von dort verläuft sie in westlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf die B 495, der
2. In der Anlage 2 (zu § 2) wird Buchstabe C wie folgt B 495 folgend über Ebersdorf, Alfstedt, Lamstedt
geändert: bis zum Schnittpunkt der B 495 mit der B 73 in
Höhe Hemmoor.“
a) Satz 9 der Beschreibung des Verlaufs der Begren-
zungslinie des Gebietes, das der Grenzaufsicht
unterworfen ist, wird aufgehoben. Artikel 2
b) Nach Satz 8 der Beschreibung werden folgende Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Sätze angefügt: Kraft.
Berlin, den 21. März 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk
(Metallbauermeisterverordnung – MetallbMstrV)1)
Vom 22. März 2002
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informa-
tionssysteme nutzen,
§1 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-
(1) Die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk um- bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,
fasst folgende selbständige Prüfungsteile: planen und überwachen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- 4. technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz
von rechnergestützten Systemen erstellen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II), 5. Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung
von Metallbauarbeiten berücksichtigen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse 6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
(Teil III) und stoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-
behandlung bei der Planung, Konstruktion und Ferti-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
gung berücksichtigen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
7. elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneu-
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Metallbauer-Hand- matische und steuerungstechnische Lösungen erar-
werk werden die Schwerpunkte Konstruktionstechnik, beiten,
Metallgestaltung und Nutzfahrzeugbau gebildet; der Prüf-
ling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen. 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-
und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform-
und Montagetechniken beherrschen,
§2
9. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
Meisterprüfungsberufsbild zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen 10. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-
Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsauf- lation durchführen.
gaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik
(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk
werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende ge- a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Ver-
meinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als tragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche
Vorschriften bei der Planung, Konstruktion und
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
Fertigung berücksichtigen,
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, b) Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysi-
kalische Anforderungen, insbesondere Wärme-,
1) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Metallbauer-Hand- Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berück-
werk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. sichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1225
c) Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersys- g) Fahrwerke einspuren und vermessen,
teme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie
h) Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen,
Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, pla-
hydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und
nen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen,
elektronischen Baugruppen und Komponenten
umbauen und instand halten unter Einbeziehung
ausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungs-
von steuerungstechnischen Systemen und deren
geräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwen-
Schnittstellen,
den.
d) Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen
unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, §3
Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Gliederung,
Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
und Klebeverbindungen sowie des Montageunter-
grunds planen und herstellen, (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende
Prüfungsbereiche:
e) Transport von Bauelementen planen, koordinieren,
organisieren und durchführen; 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
Fachgespräch,
2. Schwerpunkt Metallgestaltung
2. eine Situationsaufgabe.
a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Ver-
tragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vor- nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
schriften und Vorschriften des Urheberrechts bei länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa-
der Planung, Konstruktion und Fertigung berück- tionsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
sichtigen, (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-
b) Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
modellieren, berechnen, herstellen, montieren und leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fach-
instand halten, gespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus
wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamt-
c) Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere bewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situations-
manuelles und maschinelles Schmieden und Trei- aufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
ben,
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
d) Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren;
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-
Zustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-
Arbeitsschritte dokumentieren,
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
e) Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und sein darf.
veredeln,
f) Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere §4
unter Berücksichtigung bautechnischer Erforder- Meisterprüfungsprojekt
nisse und des Denkmalschutzes;
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf-
3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau ling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem
a) Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung
für Straßenfahrzeuge berücksichtigen, erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor-
schläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.
b) Konstruktionen unter Berücksichtigung der stati-
Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat
schen und dynamischen Belastungen entwerfen,
der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung,
zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen;
dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
dabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächen-
legen.
beschaffenheit, Temperatur und Korrosion berück-
sichtigen, (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten
Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzu-
c) unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und
führen:
schweißtechnischen Regelwerken Schweißarbei-
ten durchführen, 1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik
d) Schadensumfang feststellen, Kundengespräche Eine Konstruktion der Stahl- und Metallbautechnik, der
unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Fördertechnik, des Anlagenbaus oder der Schließ- und
Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Sicherungstechnik entwerfen, planen und kalkulieren.
Instandsetzung durchführen und Termine über- Hieraus ist ein Teilstück anzufertigen, einschließlich
wachen, Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen so-
wie Prüfprotokoll.
e) Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen,
Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, 2. Schwerpunkt Metallgestaltung
unter Beachtung der technischen und rechtlichen Eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer
Vorgaben durchführen, Gestaltungsaspekte entwerfen, planen, kalkulieren
f) Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen,
Aufbauherstellerrichtlinien montieren, kalkulieren, ausführen und dokumentieren. Die Metall-
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
arbeit umfasst außerdem Werkstattzeichnungen mit (2) Prüfungsfächer sind:
dazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll. 1. Metallbautechnik,
3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau 2. Auftragsabwicklung,
Eine Konstruktion des Nutzfahrzeugbaus entwerfen, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
planen und kalkulieren. Hieraus ist ein Teilstück an-
zufertigen, einschließlich Werkstattzeichnungen mit (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-
dazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll. gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
(3) Bei der Restaurierungsarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 1. Metallbautechnik
werden Planung und Kalkulation mit 30 vom Hundert, die Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Ausführung der Arbeit mit 50 vom Hundert und die Doku- metallbautechnische Aufgaben und Probleme unter
mentation mit 20 vom Hundert gewichtet. Bei den übrigen Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
Arbeiten nach Absatz 2 werden Entwurf, Planung, Kalku- in einem Metallbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll
lation sowie Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen metallbautechnische Sachverhalte beurteilen und
Plänen mit 40 vom Hundert, die Anfertigung der Metall- beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
arbeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder des Teilstücks nach mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
Absatz 2 Nr. 1 und 3 mit 50 vom Hundert und das Prüf- verknüpft werden:
protokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.
a) Konstruktionen entwerfen und berechnen, Kon-
struktionsentwürfe bewerten und korrigieren,
§5
b) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen beurtei-
Fachgespräch len, diese Verwendungszwecken zuordnen,
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister- c) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll des Fügens beschreiben; Lösungen erarbeiten,
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen- bewerten und korrigieren,
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs- d) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der
projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt Steuerungstechnik erarbeiten, bewerten und korri-
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren gieren,
Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue e) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der
Entwicklungen zu berücksichtigen. Funktionsprüfungen und Fehlersuche dem jewei-
ligen Verwendungszweck zuordnen.
§6 2. Auftragsabwicklung
Situationsaufgabe Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen
Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend Erfolg eines Metallbauerbetriebs notwendig sind, kun-
nachgewiesen werden konnten. denorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der
Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol-
(2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises gend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
für das Metallbauer-Handwerk sind als Situationsaufgabe
die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
1. eine funktionsfähige Metallbauarbeit anfertigen oder b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der
fertig stellen; dabei sind Umform- und Fügetechniken, Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten
insbesondere Schweißen, unter Berücksichtigung von und Personal Methoden und Verfahren der Arbeits-
Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation planung und -organisation bewerten, dabei qua-
nachzuweisen, litätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor-
und Nachkalkulation durchführen,
2. Fehler und Störungen an einer Konstruktion oder An-
c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
lage des Metallbaus eingrenzen, bestimmen und
beheben, Ergebnis dokumentieren. d) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsan-
nahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
das innerbetriebliche Informationssystem beschrei-
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
ben,
Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.
e) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und
§7 korrigieren, auch unter Anwendung von elektroni-
schen Datenverarbeitungssystemen,
Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II f) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse
dokumentieren.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
nisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und tion in einem Metallbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei
dokumentieren kann. der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1227
folgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft wer- nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
den: bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- bestanden.
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
§8
b) Informations- und Kommunikationssysteme in
Weitere Anforderungen
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
beschreiben und beurteilen, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-
c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
darstellen,
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
d) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
und der Restaurierung beurteilen, Fassung.
e) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
§9
heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren- Übergangsvorschrift
abwehr festlegen, (1) Die bis zum 30. Juni 2002 begonnenen Prüfungsver-
f) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-
planen und darstellen, gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur
Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind auf
g) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-
Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
den.
h) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni
Vorschriften anwenden.
2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie sich bis zum 30. Juni 2004 zu einer Wiederholungsprüfung
soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über- nach den bis zum 30. Juni 2002 geltenden Vorschriften
schritten werden. ablegen.
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
§ 10
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleich-
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung zeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Schlosser-Handwerk vom 2. Juni 1976 (BGBl. I S. 1397)
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. und die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungs-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- Teil der Meisterprüfung für das Schmiede-Handwerk vom
fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch 1. September 1978 (BGBl. I S. 1535) außer Kraft.
Berlin, den 22. März 2002
Der B und esm inist er f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Bundeskostenverordnung
zum Medizinproduktegesetz und den
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(Medizinprodukte-Kostenverordnung – BKostV-MPG)
Vom 27. März 2002
Auf Grund des § 37 Abs. 9, 11 Satz 1 und Abs. 12 Satz 3 §4
des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I Konsultationsverfahren
S. 1963), der durch Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) neu gefasst worden (1) Die Gebühr für die Stellungnahme im Rahmen der
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Konsultation nach Anhang II Ziffer 4.3 oder Anhang III
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ver- Ziffer 5 jeweils in Verbindung mit Anhang I Ziffer 7.4 der
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein- Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), die zuletzt durch
und Technologie: die Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 313
S. 22) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4 oder
§1 § 6 der Verordnung über Medizinprodukte beträgt
Anwendungsbereich 1. bei einem neuen Arzneistoff oder
Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre einem bekannten Arzneistoff
Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und mit neuer Zweckbestimmung 5 000 bis 50 000 Euro,
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen 2. bei einem bekannten Arznei-
Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) stoff, der im herkömmlichen
nach Maßgabe folgender Vorschriften. Sinn eingesetzt wird 5 000 bis 20 000 Euro.
(2) Werden mehrere Konsultationsverfahren innerhalb
§2 des gleichen Zertifizierungsverfahrens durchgeführt, kön-
Zulassung, nen die Gebühren für die folgenden Konsultationen jeweils
Verlängerung und Änderung der Zulassung auf 25 Prozent der vorgesehenen Gebühr ermäßigt wer-
den. Wird die Durchführung von mehreren Konsultations-
(1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung
verfahren, die gleichartige Medizinprodukte betreffen,
1. nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig beantragt, gilt für die Stellungnahme für
des Medizinproduktegesetzes das erste Medizinprodukt Absatz 1. Die Gebühren für die
über die Zulassung eines folgenden Konsultationen können ermäßigt werden, wenn
Medizinproduktes 2 500 bis 10 300 Euro, die Gleichartigkeit der Medizinprodukte zu einem gerin-
geren Prüfaufwand geführt hat, der die Ermäßigung recht-
2. über die Änderung der Zu-
fertigt. Mindestens ist jedoch eine Gebühr von 1 250 Euro
lassung eines nach § 11 Abs. 1
für jede weitere Konsultation zu erheben.
Satz 1 des Medizinprodukte-
gesetzes zugelassenen
Medizinproduktes 100 bis 1 100 Euro, §5
3. über die Verlängerung der Zu- Registrierung von Ethikkommissionen
lassung eines nach § 11 Abs. 1 Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission
Satz 2 des Medizinprodukte- nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes
gesetzes befristet zugelassenen beträgt 250 Euro.
Medizinproduktes 100 bis 1 100 Euro.
§6
(2) Wird die Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des
Medizinproduktegesetzes gleichzeitig für mehrere gleich- Beratung
artige Medizinprodukte beantragt, gilt für die Entschei- Die Gebühr für die Beratung Benannter Stellen nach
dung über die Zulassung für das erste geprüfte Medizin- § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes
produkt Absatz 1 Nr. 1. Für die Entscheidung über die beträgt 1 000 bis 2 800 Euro.
Zulassung jedes weiteren Medizinproduktes kann die
Gebühr ermäßigt werden, wenn die Gleichartigkeit der §7
Medizinprodukte zu einem geringeren Prüfaufwand
geführt hat, der die Ermäßigung rechtfertigt. Mindestens Gebühren in besonderen Fällen
ist jedoch eine Gebühr von 1 100 Euro für jede weitere Ent- (1) Wird
scheidung über die Zulassung zu erheben.
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-
§3 tung und vor Beendung der Amtshandlung zurück-
Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten genommen oder
Die Gebühr für die Stellungnahme nach § 13 Abs. 3 des 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu-
Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung von Medi- ständigkeit abgelehnt oder
zinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten 3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-
zu anderen Produkten beträgt 100 bis 500 Euro. rufen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1229
so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des § 10
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Gebührenermäßigung
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, und -befreiung auf Antrag
beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für den
Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf
Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung mindes-
Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorge-
tens 50 Euro, höchstens die für die widerrufene oder
sehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller
zurückgenommene Amtshandlung festgesetzte Gebühr.
einen diesen Gebühren angemessen wirtschaftlichen Nut-
(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho- zen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle selten
ben, so ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Wider- sind oder die Zielgruppe, für die das Medizinprodukt
spruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt min- bestimmt ist, klein ist. Von der Erhebung der Gebühren
destens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende
festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch aus- wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
schließlich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die besonders gering ist.
Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des
Betrages, der mit der Kostenentscheidung geltend § 11
gemacht wurde. Die Gebühren nach den Sätzen 2 und 3
werden auch erhoben, wenn der Widerspruch nach Be- Gebührenerhöhung und -ermäßigung
ginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. Erfordert eine nach den §§ 2 bis 4, 6 und 8 Nr. 1 und 2
gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen
§8 außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die vorgesehe-
Sonstige Gebühren ne Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden, bei einem
Gebührenrahmensatz bis auf das Doppelte des entspre-
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor- chenden Höchstsatzes. Der Kostenschuldner ist zu hören,
genommen werden, sind an Gebühren zu erheben für wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. Erfordert
1. wissenschaftliche Stellung- eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Satz 1 im
nahmen und Gutachten 200 bis 1 000 Euro, Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so
kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert werden.
2. nicht einfache schriftliche
Auskünfte 100 bis 500 Euro,
§ 12
3. Bescheinigungen 25 Euro,
4. die Herstellung von Kopien Auslagen
und Abschriften Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungs-
a) eine Grundgebühr von 20 Euro, kostengesetzes zu erstatten.
sofern dies nicht im Rahmen der
Amtshandlungen nach den § 13
Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie
Übergangsregelung
b) jede angefertigte Kopie 0,5 Euro,
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
5. die Einsichtnahme in Akten, es sei ordnung vorgenommen worden sind, können Kosten
denn, es ist ein Widerspruchs- nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben
verfahren anhängig 25 bis 250 Euro. werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis
Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine
Amtshandlung nach Satz 1 hinzuweisen. Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden
ist.
§9
§ 14
Gebührenbemessung
Inkrafttreten
Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vor-
sieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes. Kraft.
Bonn, den 27. März 2002
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 28. März 2002
Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 1 Nr. 5 und 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der BGB-
Informationspflichten-Verordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141) wird
wie folgt gefasst:
„5. In Abschnitt 5 wird vor dem bisherigen § 12 folgender neuer § 14 eingefügt:
„§ 14
Überleitungsregelung
für das Muster nach § 9
Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des
31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.“
„6. Der bisherige § 12 wird neuer § 15.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. März 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
In Vertretung
Geiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1231
Verordnung
über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 2. April 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopp- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: tens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein
Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
§1 jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
Gebühren und Auslagen gebühr.
(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme- §3
Kopplungsgesetz werden Gebühren erhoben. Die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren Widerruf, Rücknahme,
ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
(2) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungs- Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
kostengesetzes. Entgelte für Telekommunikationsleistun- lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
gen werden nicht gesondert erhoben. Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskos-
§2
tengesetzes erhoben.
Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines §4
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die
Inkrafttreten
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-
ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- in Kraft.
Berlin, den 2. April 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des Gebührensatz
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und 600 Euro
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom)
2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer 250 Euro
elektrischen Leistung über 2 Megawatt
3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 75 Euro
4. Brennstoffzellen-Anlagen 75 Euro