1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*)
Vom 21. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach
das folgende Gesetz beschlossen: § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das
unmittelbar aus Basissaatgut, anerkann-
tem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem
Artikel 1 Saatgut erster Generation erwachsen ist
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Gene-
ration anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 zweiter Generation),
(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 9 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach
wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das
unmittelbar aus Basissaatgut, anerkann-
tem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Saatgut erster oder zweiter Generation
a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut
„1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflan- dritter Generation anerkannt ist (Zertifizier-
zenteile tes Saatgut dritter Generation);“.
a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
für die Erzeugung von Pflanzen und Pflan- „12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken:
zenteilen, das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe,
Feilhalten und jedes Abgeben an andere im
b) von Gemüse und Obst, die sonst zum
Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu
Anbau
Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Ab-
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen geben
von Gemüse;“.
a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
„4. Zertifiziertes Saatgut: b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleis-
a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem tungen
Gesetz aufgeführten Landwirtschaftlichen aa) zur Bearbeitung, insbesondere Auf-
Arten und Gemüsearten, das unmittelbar bereitung oder Verpackung und
aus Basissaatgut oder anerkanntem Vor- bb) zur Erzeugung bestimmter landwirt-
stufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 schaftlicher Rohstoffe oder zur Saat-
Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saat- gutvermehrung zu diesem Zweck,
gut erwachsen ist und als Zertifiziertes
Saatgut oder im Falle der durch Rechtsver- ohne dass der Erbringer der Dienstleis-
ordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichne- tungen einen Rechtsanspruch auf das
ten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Saatgut oder das Erntegut erwirbt;“.
Generation anerkannt ist, d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwi-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: schenstaatliche Organisation, die Mitglied
1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver- des Internationalen Verbandes zum Schutz
kehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG
Nr. L 226 S. 16);
von Pflanzenzüchtungen ist.“
2. Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung
der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/ 2. § 3 wird wie folgt geändert:
EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Ver-
kehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut
und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnen- aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „als“
marktes, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer
Ressourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1); das Wort „Vorstufensaatgut,“ eingefügt.
3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung
nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, „Sorte“ die Wörter „ , ohne anerkannt zu
66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den sein,“ eingefügt und die Wörter „und im
Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide- Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt ist“
saatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und
Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für durch die Wörter „ , ausgenommen im
landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 27). Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
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ccc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes-
„6. es für Ausstellungszwecke oder für sortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut
den Anbau außerhalb eines Ver- 1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren
tragsstaates bestimmt ist, Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchs-
7. sein Inverkehrbringen durch Rechts- zwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8
verordnung nach Absatz 3 gestattet fallen, oder
ist,“. 2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung
ddd) Nach Nummer 7 werden folgende Num- oder deren Eintragung in ein der Sortenliste
mern angefügt: entsprechendes Verzeichnis eines anderen
Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen
„8. es für wissenschaftliche Zwecke begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Infor-
oder Züchtungszwecke bestimmt mationen über die bisherigen Ergebnisse der
ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
genehmigen und hierfür Höchstmengen festset-
a) im Falle einer Sorte nach § 30 zen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz
Abs. 5 die dort genannte Geneh- des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu ver-
migung, binden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach
b) im Falle einer Sorte nach § 30 Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5
Abs. 6 eine dort genannte Ge- oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller
nehmigung oder Zulassung gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen
hat, dass
erteilt worden ist oder
1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort
9. sein Inverkehrbringen im Rahmen genannte Genehmigung und
einer genehmigten Freisetzung nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnik- 2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort
gesetzes erfolgt.“ genannte Genehmigung oder Zulassung für
das Inverkehrbringen
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
erteilt worden ist.
„Saatgut darf
(3) Das Bundesministerium für Verbraucher-
1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
den Verkehr gebracht werden, als es den ermächtigt, soweit es zur Durchführung von
durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei einge- stimmung des Bundesrates
führtem Saatgut den durch Rechtsakte der 1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Ab-
Europäischen Gemeinschaft festgesetzten satz 1 abweichende Anforderungen an das
Anforderungen entspricht, Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben,
2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 soweit diese Saatgut betreffen, das
nur so lange in den Verkehr gebracht wer- a) chemisch behandelt ist,
den, als
b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
a) eine vom Bundessortenamt für das pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt
Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte ist,
nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauf-
frist noch nicht abgelaufen ist oder c) zur Nutzung im ökologischen Landbau
bestimmt ist,
b) eine in einem der Gemeinsamen Sor-
tenkataloge veröffentlichte Auslauffrist 2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer
für das Inverkehrbringen von Saatgut Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestim-
der Sorte noch nicht abgelaufen ist und men sowie das Verfahren zur Erteilung der
Genehmigung zu regeln.
3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken
(4) Das Bundesministerium für Verbraucher-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
dies durch Rechtsverordnung nach § 26
ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgut-
gestattet ist.
verkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gen- mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen
technisch veränderte Organismen im Sinne für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Ab-
des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu satz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.“
gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt,
hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufs- 3. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
katalogen oder mittels eines anderen in
schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
deutlich auf den Umstand der gentechnischen aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem
Veränderung hinzuweisen.“ Wort „Sortenschutzgesetz“ die Wörter „oder
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nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht
Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein- alle Partien auf die Erfüllung der Anforderun-
schaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 gen an die Reinheit und Keimfähigkeit des
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ einge- Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b
fügt. geprüft werden müssen und dafür Voraus-
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein- setzungen festzusetzen;“.
gefügt:
6. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
„2a. es als Vermehrungsmaterial von Zier- Wort „Sortenschutzgesetz“ die Wörter „oder nach der
pflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buch- Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden
stabe c und d festgesetzten Anforderun- Fassung“ eingefügt.
gen, mit Ausnahme der Sortenechtheit
und der Zugehörigkeit zur beschriebe-
nen Pflanzengruppe, entspricht, sofern 7. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
beim Inverkehrbringen keine Bezug- a) Im Eingang werden die Wörter „oder sonst zu
nahme auf eine Sorte oder Pflanzen- Erwerbszwecken“ durch das Wort „Zwecken“
gruppe erfolgt,“. ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„oder“ am Ende gestrichen.
aa) Im Eingang wird nach dem Wort „als“ das
dd) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma Wort „Vorstufensaatgut,“ eingefügt.
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
bb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „im
„5. es für den Anbau außerhalb eines Ver- Inland als“ das Wort „Vorstufensaatgut,“ ein-
tragsstaates bestimmt ist.“ gefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 15a wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3a wird folgende Vorschrift eingefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3a
„§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 3“ ersetzt.
Abgabe von
Saatgut in besonderen Fällen b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon
§ 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor stabe angefügt:
der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages „e) einer Zulassung oder Registrierung des
eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Betriebes, der das Vermehrungsmaterial
Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen einführt;“.
für seine Abgabe ergeben.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
„2. Vorschriften zu erlassen über
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, so-
weit es zur Durchführung von Rechtsakten der a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbe-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch wahrung der Bescheinigungen nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nummer 1 Buchstabe b und der Nach-
weise nach Nummer 1 Buchstabe d,
1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von
Saatgut nach Absatz 1 und b) die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Zulassung oder Registrierung
2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder
der Betriebe nach Nummer 1 Buch-
Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b
stabe e einschließlich des Ruhens der
Doppelbuchstabe aa
Zulassung, von Beschränkungen für
festzusetzen.“ zugelassene oder registrierte Betriebe
bei der Einfuhr von Vermehrungsmate-
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: rial sowie der Verarbeitung und Nut-
zung der in dem Verfahren erhobenen
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Daten;“.
„3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich 9. In § 18 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Züchtungs-,
ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifizier- Forschungs- oder Ausstellungszwecke“ durch die
tes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, Wörter „wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-
zweiter oder dritter Generation anerkannt oder Ausstellungszwecke“ ersetzt.
wird;“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: 10. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgut- a) In Nummer 4 werden die Wörter „bei Basissaatgut“
versorgung oder zur Ordnung des Saatgut- durch die Wörter „bei Vorstufensaatgut, Basissaat-
verkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass gut“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1149
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: „(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch
veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3
„5. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentech-
des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelas-
nisch veränderte Organismen im Sinne des § 3
Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deut- sen werden, wenn eine Genehmigung für das
licher Hinweis auf den Umstand der gentech- Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile
nischen Veränderung.“ dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Ver-
bindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes
erteilt worden ist.
11. § 26 wird wie folgt gefasst:
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzen-
„§ 26 teile zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder
Saatgutmischungen neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Arti-
kels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Europäischen Parlaments und des Rates vom
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, so- 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
weit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43
ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wenn
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener 1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen unter- der betreffenden Lebensmittel oder Lebens-
einander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, mittelzutaten nach den Bestimmungen der
die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. oder
In der Rechtsverordnung können insbesondere 2. das Inverkehrbringen nach
1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen a) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter An-
von einer Zulassung oder Registrierung des strich der Richtlinie 70/457/EWG des
Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig Rates vom 29. September 1970 über einen
gemacht und dafür die Voraussetzungen und das gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt-
Verfahren geregelt werden, schaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr.
2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischun- L 225 S. 1) in der durch Artikel 6 der Richt-
gen geregelt werden, linie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezem-
ber 1998 zur Änderung der Richtlinien
3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der
66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,
Mischungen, insbesondere die Beprobung der für
66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG
die Herstellung der Mischungen verwendeten Aus-
und 70/458/EWG über den Verkehr mit
gangspartien, sowie der Mischungen auf ihre
Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut,
Zusammensetzung erlassen werden,
Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut
4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaat-
Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen gut und über den gemeinsamen Sorten-
Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen be- katalog für landwirtschaftliche Pflanzen,
stimmt sind, festgesetzt werden.“ und zwar hinsichtlich der Konsolidierung
des Binnenmarktes, genetisch veränderter
12. § 30 wird wie folgt geändert: Sorten und pflanzengenetischer Ressour-
cen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1) geänderten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fassung oder
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem b) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter An-
Wort „wird“ die Wörter „vorbehaltlich der strich der Richtlinie 70/458/EWG des
Absätze 5 und 6“ eingefügt. Rates vom 29. September 1970 über den
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr.
L 225 S. 7) in der durch Artikel 7 der Richt-
„Die Zulassung einer Sorte kann versagt wer-
linie 98/95/EG geänderten Fassung
den, wenn hinreichende Gründe für die
Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko zugelassen worden ist.
für die Gesundheit von Menschen, Tieren (7) Das Bundesministerium für Verbraucher-
oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, ins- schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
besondere, wenn der Anbau die Gesundheit mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die ministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
abzusehen, soweit durch Nebenbestimmun- Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach
gen die Versagungsgründe ausgeräumt wer-
Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung
den können.“
von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
a1) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. schaft erforderlich ist.
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze ange- (8) Das Bundesministerium für Verbraucher-
fügt: schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
ermächtigt, soweit es zur Durchführung von 14. § 35 wird wie folgt geändert:
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates abweichend von aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für „3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit
die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und sie nicht für eine Sorte Verwendung findet,
nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Res- die ausschließlich für die fortlaufende
sourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt
regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.“ ist,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
13. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst: aaa) Das Wort „Verbandsstaat“ wird durch
die Wörter „von einem anderen Ver-
„§ 31 bandsmitglied“ ersetzt.
Unterscheidbarkeit bbb) Nach dem Wort „Saatgut“ werden die
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Wörter „oder Vermehrungsmaterial“ ein-
Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merk- gefügt.
mals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Verbandsstaat“
lässt, die durch die Wörter „von einem anderen Verbands-
1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist, mitglied“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-
öffentlicht ist oder „(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder
nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates
3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sorten-
vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen
liste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils
deren Eintragung in ein solches Verzeichnis bean- geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im
tragt ist. Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung
Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.
Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der (5) Das Bundesministerium für Verbraucher-
Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merk- schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
male müssen genau erkannt und beschrieben werden mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
können. Zustimmung des Bundesrates bedarf, die An-
§ 32 forderungen an die Eignung von Sortenbezeich-
nungen näher zu bestimmen, soweit dies zur
Homogenität Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Gemeinschaft erforderlich ist.“
Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer
Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter- 15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
scheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
einheitlich ist. gefasst:
§ 33 „1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und
Beständigkeit beständig ist, oder die durch Rechtsverord-
nung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraus-
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprä- setzungen noch erfüllt sind und
gung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden
2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlän-
Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines
gerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur
Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-
unverändert bleibt.“ genetischer Ressourcen erforderlich ist.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
13a. § 34 wird wie folgt gefasst: „Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer
„§ 34 Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen
worden sind.“
Landeskultureller Wert
Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn 16. In § 38 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3“
sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigen- durch die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.
schaften gegenüber den zugelassenen vergleichba-
ren Sorten, zumindest für die Erzeugung in einem 17. § 40 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für „§ 40
den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder
die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Zusammensetzung
Erzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige der Widerspruchsausschüsse
Eigenschaften können durch andere günstige Eigen- (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils
schaften ausgeglichen werden.“ aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten
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weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vor- 3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht
sitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten wei- wird und der Züchter mit der Eintragung einer
teren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitglie- 4. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung
dern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt
und eines rechtskundig sein. worden ist oder
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun- 5. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechts-
und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wieder- kräftige Entscheidung die Verwendung der Sorten-
berufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher bezeichnung untersagt worden ist und der Züchter
Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt
Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Bei- oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht
sitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivil-
des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte prozessordnung genannten Umstände an der
von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterver- Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.
bänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehren-
amtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach
die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines
Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwal-
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwe- tungsverfahrensgesetzes nicht.
senheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von
(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vor-
denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier
liegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 fest-
ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.“
stellt, den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten
Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben.
18. In § 42 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine
gefasst: Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf
Antrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bun-
„1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder
dessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der
nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den
Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils
macht. Für die Festsetzung der anderen Sorten-
geltenden Fassung geschützten Sorte der Sor- bezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die
tenschutzinhaber, §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.“
2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag
nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Ver- 21. § 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
ordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemein-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
schaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils gelten-
den Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller „2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1
im Sortenschutzverfahren,“. Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort
genannten Voraussetzungen entfallen sind,
und im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine
19. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
andere Entscheidung nicht möglich ist,“.
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„3. die Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern ange- kel 15 oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG
fügt: oder nach Artikel 16 oder 18 der Richtlinie
„6. bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver- 70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung
änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Sorte im gesamten Bundesgebiet oder in
des Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf dessen Teilen zu untersagen,“.
den Umstand der gentechnischen Verände- c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3“ durch
rung, die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.
7. bei Erhaltungssorten der Hinweis „Erhaltungs-
sorte“.“ 22. In § 53 Nr. 1 wird das Wort „wichtigen“ durch das
Wort „maßgebenden“ ersetzt.
20. § 51 wird wie folgt gefasst:
23. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
„§ 51 schaft“ die Wörter „und Technologie“ eingefügt und
Änderung der Sortenbezeichnung die Wörter „der Gebührenerhebung“ durch die Wörter
„des Entstehens und der Erhebung der Gebühren“
(1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene ersetzt.
Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 24. § 56 wird wie folgt geändert:
bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
a) In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 „Produkte“ die Wörter „oder zur Erhaltung pflan-
oder 6 nachträglich eingetreten ist, zengenetischer Ressourcen“ eingefügt.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: b) mit einer auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten
„(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver-
Genehmigung, soweit die Rechtsver-
änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des
ordnung für einen bestimmten Tat-
Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreiben-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift
den Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der
verweist,
gentechnischen Veränderung aufzuführen.“
c) mit einer Anerkennung oder Zulas-
sung von Saatgut oder Vermehrungs-
25. § 60 wird wie folgt geändert:
material oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) mit der Sortenzulassung oder ihrer
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Verlängerung
Nummern ersetzt: verbunden ist,“.
„1. entgegen bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 27
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „in Verbindung mit
jeweils auch in Verbindung mit einer einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3“
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 eingefügt.“
Nr. 1, b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung bis 3, 6, 7, 10 und 13“ durch die Angabe „des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13“
mit einer Rechtsverordnung nach § 5
und die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5
und 12“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1a,
Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3
3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12“ ersetzt.
Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord- c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3,
nung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, 6 bis 10 oder 13“ durch die Angabe „Absatz 1
Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13“ ersetzt.
c) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nach Abs. 3 Nr. 1, oder aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung aaa) Die Buchstaben a und b werden durch
mit einer Rechtsverordnung nach folgenden Buchstaben ersetzt:
§ 26 Satz 1, auch in Verbindung mit
„a) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buch-
einer Rechtsverordnung nach § 3 stabe d,“.
Abs. 3 Nr. 1,
bbb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer-
Saatgut in den Verkehr bringt, den die Buchstaben b und c.
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
nicht oder nicht richtig gibt,
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2“
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 durch die Angabe „Nr. 3c“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe
3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, „§ 22a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a,
§ 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buch- 26. § 61a wird wie folgt geändert:
stabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und
Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren
Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
weit die Rechtsverordnung für einen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
bestimmten Tatbestand auf diese Buß- die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-
geldvorschrift verweist, cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt.
3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungs-
material in den Verkehr bringt,
27. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und 3
3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1
Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3,
vorlegt, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14a, § 14b Abs. 2
und 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1,
3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
§ 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 2 Satz 1
delt, die
und 2, Abs. 3 und 4, § 19a, § 22 Abs. 1, 2 und 3, § 22a
a) mit einer Genehmigung nach § 6, Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25, § 27 Abs. 3, § 30
auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 53, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 59a
Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 62a werden
Verbindung mit § 18 Abs. 3, jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1153
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bun- ordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588) geändert
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung worden ist, wird wie folgt geändert:
und Landwirtschaft“ ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
28. In § 42 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „des Bundes-
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5,
ten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
6 und 8 und Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
„gebracht“ die Wörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buch-
ersetzt.
stabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrs-
gesetzes abgegeben“ eingefügt.
Artikel 2 b) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Saatgutverordnung „3. im Falle
§ 43 der Saatgutverordnung in der Fassung der a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver-
Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), die kehrsgesetzes den Hinweis „Nicht aner-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2001 kanntes Vorstufenpflanzgut zum vertrag-
(BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt ge- lichen Vermehrungsanbau“,
ändert:
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutver-
kehrsgesetzes je nach Verwendungszweck
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Hinweis „Pflanzgut für Ausstellungs-
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 zwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der
und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Vertragsstaaten bestimmt“,
6 und 8 und Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-
„gebracht“ die Wörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buch-
kehrsgesetzes den Hinweis „Pflanzgut für
stabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrs-
wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-
gesetzes abgegeben“ eingefügt.
zwecke“,
b) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
„3. im Falle den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelas-
a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver- senen Sorte“; hat das Bundessortenamt die
kehrsgesetzes den Hinweis „Nicht aner- Genehmigung mit einer Auflage für die
kanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden,
Vermehrungsanbau“, so ist eine Angabe entsprechend der Auf-
lage zu machen,
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutver-
kehrsgesetzes je nach Verwendungszweck e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-
den Hinweis „Saatgut für Ausstellungs- stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den
zwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur
Vertragsstaaten bestimmt“, Bearbeitung“.“
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-
kehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut für 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2
wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2
zwecke“, Nr. 3 Buchstabe e“ ersetzt.
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
den Hinweis „Saatgut einer nicht zugelasse- Artikel 4
nen Sorte“; hat das Bundessortenamt die Änderung
Genehmigung mit einer Auflage für die der Rebenpflanzgutverordnung
Kennzeichnung des Saatgutes verbunden,
so ist eine Angabe entsprechend der Auf- § 22 Abs. 1 der Rebenpflanzgutverordnung vom
lage zu machen, 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588)
e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den
Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur
Bearbeitung“.“ 1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und
Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „gebracht“ die
2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils die An-
Wörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-
gabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die
stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben“
Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e“ ersetzt.
eingefügt.
Artikel 3 2. Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung „4. im Falle
§ 32 der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver-
1986 (BGBl. I S. 192), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver- kehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermeh- Artikel 5
rungsanbau“,
Rückkehr zum
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgut- einheitlichen Verordnungsrang
verkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort
den Hinweis „Pflanzgut für Ausstellungs- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
zwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der EU jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
bestimmt“, ordnung geändert werden.
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-
kehrsgesetzes den Hinweis „Pflanzgut für
wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- Artikel 6
zwecke“, Neufassung
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes des Saatgutverkehrsgesetzes
den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nen Sorte“; hat das Bundessortenamt die nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des
Genehmigung mit einer Auflage für die Kenn- Saatgutverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
zeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
eine Angabe entsprechend der Auflage zu bekannt machen.
machen,
e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch- Artikel 7
stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den
Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur
Inkrafttreten
Bearbeitung“.“ Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1155
Gesetz
zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
Vom 22. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von
beiden Partnern zugrunde gelegten Vertrags-
zweck, auf welche Nutzungsarten es sich er-
Artikel 1 streckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein
einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
reichen und welchen Einschränkungen das Nut-
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
zungsrecht unterliegt.“
wie folgt geändert:
4. Die §§ 32 und 33 werden durch folgende Vorschriften
1. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
ersetzt:
„Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
„§ 32
Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Angemessene Vergütung
2. § 29 wird wie folgt gefasst: (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nut-
„§ 29 zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die
denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der
wegen oder an Miterben im Wege der Erbausein- Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung
andersetzung übertragen. in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungs- dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt
rechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und wird.
Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber- (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übri-
persönlichkeitsrechte.“ gen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
3. § 31 wird wie folgt geändert: Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der einge-
räumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksich-
„(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht tigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut- leisten ist.
zungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
zungsrecht kann als einfaches oder ausschließ-
Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann
liches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich
der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1
beschränkt eingeräumt werden.
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, gen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
ohne dass eine Nutzung durch andere ausge- einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
schlossen ist.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berech- Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner
tigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nut-
zen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann § 32a
bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Weitere Beteiligung des Urhebers
Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungs-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: recht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen,
„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs- dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksich-
rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich ein- tigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer- zugestimmt hat.
kes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhe- (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
bers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages ein- Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im
zuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umstän- Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und
den nach weitere angemessene Beteiligung gewährt der Urheber Abweichendes vereinbaren.“
wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten
Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder
6. § 35 wird wie folgt geändert:
hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
a) In der Überschrift wird das Wort „einfacher“ durch
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen
das Wort „weiterer“ ersetzt.
oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt
sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnis- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch
sen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem das Wort „weitere“ ersetzt.
Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehun- Angabe „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
gen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen ent-
fällt. 7. § 36 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 „§ 36
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwart-
schaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvoll- Gemeinsame Vergütungsregeln
streckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Ver-
unwirksam. gütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhe-
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach bern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzel-
Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemein- nen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf.
samen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Um-
bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere stände des jeweiligen Regelungsbereichs berück-
angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 sichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
vorsieht. Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen
gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
§ 32b
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsen-
Zwingende Anwendung tativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung, Vergütungsregeln ermächtigt sein.
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer
Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a)
oder findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer
Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungs- Partei statt, wenn
bereich dieses Gesetzes sind. 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nach-
dem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Ver-
§ 33 handlungen verlangt hat, Verhandlungen über
Weiterwirkung von Nutzungsrechten gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte blei- 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungs-
ben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrech- regeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme
ten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für ge-
wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.“ scheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen
5. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den
„(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er
Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unterneh- drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schrift-
mens oder der Veräußerung von Teilen eines Unter- lich widersprochen wird.“
nehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungs-
recht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nut- 8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
zungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glau-
ben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann „§ 36a
Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse Schlichtungsstelle
am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts (1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
wesentlich ändern. bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet ge- von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
samtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinba-
Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen ren oder eine Partei die Durchführung des Schlich-
des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung tungsverfahrens verlangt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1157
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer glei- 13. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
chen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinn-
Partei bestellt werden, und einem unparteiischen gemäß anzuwenden.“
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien
einigen sollen.
14. Dem § 75 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vor-
„(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind
sitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach
entsprechend anwendbar.
§ 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlan-
desgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, (5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile
wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn
gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung ent- der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Aus-
sprechend. übung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist.
§ 80 bleibt unberührt.“
(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen
15. (entfällt)
Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergü-
tungsregeln enthalten.
16. § 88 wird wie folgt geändert:
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss
nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den „(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein
Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu- Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Ein-
stande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer räumung des ausschließlichen Rechts, das Werk
Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. unverändert oder unter Bearbeitung oder Umge-
Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben staltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu
die von einer Partei genannten Mitglieder trotz recht- benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen
zeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden und andere filmische Bearbeitungen auf alle be-
der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach kannten Nutzungsarten zu nutzen.“
Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien
zuzuleiten. 17. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:
´ „(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei
(6) Soweit zwischen den Parteien keine anderwei-
der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-
tige Vereinbarung getroffen wird, trägt der Antrag-
bilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2
steller die Kosten des Schlichtungsverfahrens.
entsprechend.“
(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungs- 18. § 90 wird wie folgt gefasst:
stelle regeln.
„§ 90
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- Einschränkung der Rechte
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens Die Bestimmungen über die Übertragung von Nut-
vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere zungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer
Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht
Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter
zu erlassen.“ Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1
und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet
bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur
9. (entfällt) Verfilmung keine Anwendung.“
19. § 91 wird aufgehoben.
10. (entfällt)
20. (entfällt)
11. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a 21. (entfällt)
Gesetzliche Vergütungsansprüche
22. In § 95 wird die Angabe „ § 91“ gestrichen und vor der
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach die- Angabe „90“ die Angabe „89 Abs. 4“ eingefügt.
sem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht
verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Ver- 23. § 132 wird wie folgt geändert:
wertungsgesellschaft abgetreten werden.“
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“
12. (entfällt) durch die Angabe „1. Januar 1966“ ersetzt.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
b) Folgende Absätze werden angefügt: Artikel 2
„(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die Änderung des
vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder Gesetzes über das Verlagsrecht
entstanden sind, sind die Vorschriften dieses
§ 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im
Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,
am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte An-
Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 26. November 2001
wendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird aufgehoben.
sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und
bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind,
findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem
eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem Artikel 3
28. März 2002 Gebrauch gemacht wird. Inkrafttreten
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler ent- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
sprechend.“ Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1159
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit
der Bundesregierung. Die Bundesregierung und der
Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand
Artikel 1 anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, aus-
nahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der für fünf Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt (4) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem
geändert: öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechts-
verhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die
Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge,
1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt.
Wort „Errichtung“ gestrichen.
Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundes-
regierung.
2. § 1 wird aufgehoben.
(5) Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des
Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Er fasst seine
3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Milliarden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Euro“ ersetzt. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Verteilung der
Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands kann nicht
4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gegen den Präsidenten entschieden werden.“
„Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem
vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewähr- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
leisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesrepublik Deutschland, sorgt für die bank-
mäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland „Hauptverwaltungen“.
und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der b) In Absatz 1 werden die Wörter „ mit der Be-
Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei.“ zeichnung Landeszentralbank“ gestrichen.
c) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
„(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von
einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der
6. § 7 wird wie folgt gefasst: Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen
„§ 7 die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.“
Vorstand d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
(1) Organ der Deutschen Bundesbank ist der
Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank. Er be- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
schließt ein Organisationsstatut, das die Zuständig- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
keiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die
den Hauptverwaltungen übertragen werden können, „Beiräte bei den Hauptverwaltungen“.
festlegt. Der Vorstand kann die Wahrnehmung b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bestimmter Angelegenheiten einem Mitglied zur
„(1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein Beirat,
eigenverantwortlichen Erledigung übertragen.
der regelmäßig mit dem Präsidenten der Haupt-
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und verwaltung zusammentrifft und mit ihm über die
dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Durchführung der in seinem Bereich anfallenden
Die Mitglieder des Vorstands müssen besondere Arbeiten berät.“
fachliche Eignung besitzen.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom
Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des „Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten.“
Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie von d) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach An-
zwei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag der hörung des Vorstandes der Landeszentralbank“
Bundesregierung, die der übrigen vier Mitglieder auf gestrichen.
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu
„(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident der befriedigen oder sich den verpfändeten Gegen-
Hauptverwaltung. Bei Beratungsgegenständen, stand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bank
die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die der in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen;
Vorsitzende ausdrücklich als vertraulich bezeich- diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber
net hat, sind die Teilnehmer an den Sitzungen des anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenz-
Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.“ masse des Schuldners sowie auch im Falle einer
vorhergehenden Sicherungsmaßnahme gegen den
Schuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bank die
9. § 10 wird wie folgt gefasst: Verwertung für ein anderes Mitglied des Euro-
„§ 10 päischen Systems der Zentralbanken vornimmt;
Filialen 2. Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen;
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, 3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in
die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.“ Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Aus-
übung des Stimmrechts aus den von ihr ver-
10. § 11 wird wie folgt geändert: wahrten oder verwalteten Wertpapieren ist der
Bank untersagt;
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen,
„Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug über-
außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.“ nehmen und nach Deckung Zahlung leisten,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: soweit nicht die Bank für die Gutschrift des
„(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und
Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mit- Anweisungen etwas anderes bestimmt;
gliedern des Vorstands oder von zwei bevoll- 5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach
mächtigten Vertretern abgegeben werden. Zur Deckung ausführen;
Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber
6. auf eine andere Währung als Euro lautende Zah-
abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklä-
lungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks,
rung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.“
Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: und Platin kaufen und verkaufen;
„(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, 7. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland
die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwal- vornehmen.“
tung oder einer Filiale Bezug haben, können auch
bei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung
erhoben werden.“ 13. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
11. § 13 wird wie folgt geändert: Geschäfte
a) Absatz 2 wird aufgehoben. mit öffentlichen Verwaltungen
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den
Sondervermögen des Bundes, den Ländern und
12. § 19 wird wie folgt gefasst: anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2
bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf
„§ 19 die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen
Geschäfte mit Kreditinstituten zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem
und anderen Marktteilnehmern Bund, den Sondervermögen des Bundes und den
Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.“
Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten
und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des
Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems 14. § 21 wird aufgehoben.
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte
betreiben: 15. In § 22 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9“ durch
die Angabe „§ 19 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie
am offenen Markt Forderungen, börsengängige
Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse 16. § 24 wird aufgehoben.
oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsver-
einbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern 17. In § 25 wird die Angabe „19 bis 24“ durch die Angabe
ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, „19, 20, 22 und 23“ ersetzt.
das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch
eine zu Versteigerungen befugte Person zu ver-
steigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand 18. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine folgt gefasst:
der vorgenannten Personen oder einen Handels- „Jahresabschluss,
makler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich Kostenrechnung, Gewinnverteilung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1161
19. § 26 wird wie folgt geändert: Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinar-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: befugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaß-
nahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zu-
„Jahresabschluss, Kostenrechnung“. ständigen Gerichten vorbehalten ist. Der Präsident
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein
Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Direktorium“
Weiterübertragung übertragen.“
durch die Wörter „Der Vorstand“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ Zentralbankrat“
„Der Abschluss ist durch einen oder mehrere durch das Wort „ Vorstand“ ersetzt.
vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bun-
desrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer bb) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
zu prüfen und alsdann zu veröffentlichen. Der fasst:
Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient „a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1,
dem Bundesrechnungshof als Grundlage für § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
die von ihm durchzuführende Prüfung.“ und Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des
Beamtenversorgungsgesetzes;“.
„(4) Zur Unterstützung ihrer Leitung und Ver-
waltung erstellt die Deutsche Bundesbank eine cc) Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
Kostenrechnung. Vor Beginn eines Geschäfts- dd) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
jahres stellt die Deutsche Bundesbank eine fasst:
Plankostenrechnung und einen Investitionsplan „a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 1
auf. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt Buchstabe c und Nr. 3 des Bundes-
sie den Planzahlen die tatsächlich angefallenen beamtengesetzes bezeichneten Neben-
Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse tätigkeiten der vorherigen Genehmigung
gegenüber. Die Plan/Ist-Analyse ist vom Wirt- bedürfen,“.
schaftsprüfer gesondert zu prüfen.“
c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Zentralbankrat“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
und 6 angefügt:
„(5) Der Jahresabschluss, die Plankostenrech- 23. § 32 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
nung, der Investitionsplan, die Plan/Ist-Analyse
„Die Genehmigung wird, soweit es sich um das
und die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers
Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des
sind dem Bundesministerium der Finanzen und
Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der
dem Bundesrechnungshof zuzuleiten. Der Deut-
Bank vom Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf
sche Bundestag erhält den Jahresabschluss, die
ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der
Plan/Ist-Analyse und die Prüfungsberichte des
Weiterübertragung übertragen kann;“.
Wirtschaftsprüfers.
(6) Der Bundesrechnungshof berichtet dem 24. In § 33 werden nach den Wörtern „Aufruf von Noten“
Deutschen Bundestag über seine Feststellungen das Komma und die Wörter „die Festsetzung von
nach Absatz 3.“ Zins-, Diskont- und Mindestreservesätzen“ gestrichen.
20. § 27 wird wie folgt geändert: 25. § 34 wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 werden die Angabe „fünfhundert
Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe 26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“
„zweihundertfünfzig Millionen Euro“ und die An- durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
gabe „fünf Milliarden Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt. 26a. § 36 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 3 wird aufgehoben. „(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen und
21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder ver-
fälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als
„(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen
hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in
Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist
von Bundesbehörden.“ eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
22. § 31 wird wie folgt geändert: (2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35
genannten Art sind mit einem Bericht der Polizei
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienst-
„(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank leistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen haben
Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu
gerichtlich und außergerichtlich. Als oberste machen.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Beendigung ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines
Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung
vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vor-
oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld sehen, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungs-
mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt gesetzes aus ihren Ämtern aus; die übrigen Vizepräsi-
das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienst- denten und weiteren Vorstandsmitglieder werden für
leistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen
Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen. Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes über-
fahrlässig Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 nommen.“
genannten Art
1. entgegen Absatz 1 nicht anhält; 28. In § 41 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
2. entgegen Absatz 2 nicht der Polizei übersendet
oder „Er kann seine Aufgaben und Befugnisse nach den
Sätzen 1 und 2 auf ein Mitglied des Vorstands über-
3. entgegen Absatz 3 nicht der Deutschen Bundes- tragen.“
bank vorlegt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 29. § 42 wird wie folgt geändert:
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ 50 Milliarden
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Milliarden
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Euro“ ersetzt.
Deutsche Bundesbank.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
27. § 38 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro
lautende Schuldverschreibungen in einer Stücke-
„§ 38
lung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.“
Übergangsvorschrift für die
Mitglieder der Organe der Bank
30. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme
des Präsidenten, scheiden mit Inkrafttreten des „(3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung
Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; sie des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vor- über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den
gesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der
und anschließend die vertragliche Regelversorgung, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten
es sei denn, ein Vertrag nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Gesetzes unmittelbar nachfolgt. Der 2,5 Milliarden
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Euro übersteigende Teil des Grundkapitals wird der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche
(BGBl. I S. 1782) enthält eine abweichende Regelung Rücklage nach einer Zuweisung aus dem Jahres-
über die Folgen des Ausscheidens vor Ablauf der abschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten
Amtszeit aufgrund eines Gesetzes zur Änderung nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro übersteigt,
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Die wird der überschießende Betrag dem Reingewinn
Präsidenten der Landeszentralbanken werden für die zugeführt.“
restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amts-
zeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen als
Artikel 2
Präsidenten der Hauptverwaltungen übernommen.
Die Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmit- Das Gesetz tritt am letzten Tag des ersten auf die
glieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1163
Gesetz
zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die elektronische Form der Kündigung ist ausge-
schlossen.“
Artikel 1
5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
Änderung des Seemannsgesetzes
„§ 68a
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be- Schriftform der außerordentlichen Kündigung
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 279 der Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhält-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird nisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirk-
wie folgt geändert: samkeit der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen.“
1. § 8 wird aufgehoben.
6. § 78 wird wie folgt geändert:
2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Besatzungsmit-
gefügt:
glied“ die Wörter „unverzüglich, spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuer- „Die elektronische Form der Kündigung ist aus-
verhältnisses“ eingefügt. geschlossen.“
b) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „gekündigt“
„Die elektronische Form des Heuerscheins ist aus- das Wort „schriftlich“ eingefügt und nach Satz 1
geschlossen.“ folgender Satz eingefügt:
„Die elektronische Form der Kündigung ist aus-
3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: geschlossen.“
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
7. § 80 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2. a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
gefügt:
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG
des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der „Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen,
Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Asso- dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Ver-
ciation ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der
Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the fügung gestellt werden, um eine ausreichende
European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung
Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33) sowie der Richtlinie der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten.“
2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätig-
keitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. EG
eingefügt:
Nr. L 195 S. 41) sowie der Restumsetzung der Richtlinie 91/533/EWG „Wird die See-Berufsgenossenschaft von der
des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8
oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. EG Nr. L 288 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen
S. 32). zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger
Artikel 2 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen
Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für
die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein- Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbe-
schaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten setzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufs-
fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert
durch Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 genossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutz-
zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331 S. 67). behörde über die ergriffenen Maßnahmen.“
Artikel 4 und 5 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/
23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen 8. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16) betreffend „(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-
Artikel 7 Abs. 6. blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern (2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsboot-
möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst ver- übungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvor-
setzt werden.“ schriften und internationale Übereinkünfte vorge-
schriebene Übungen sind in einer Weise durch-
zuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein
9. Nach § 84 wird folgender neuer § 84a eingefügt: Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung ver-
„§ 84a ursacht.
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vor-
schriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeits-
(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds zeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschrän-
darf kungen keine Anwendung.“
1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
12. § 89 wird wie folgt geändert:
2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
nicht überschreiten.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds
„(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschrif-
darf
ten der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit
1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und die Beschäftigungsbeschränkungen keine
und Anwendung.“
2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in
13. In § 91 Abs. 1 werden nach dem Komma hinter dem
höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn
Wort „Feiertag“ die Wörter „an dem es gearbeitet hat
einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In
oder“ eingefügt.
den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser
Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der
Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhe- 14. § 94 wird wie folgt geändert:
zeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige „(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von
Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen,
Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist ver-
Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhe- boten.“
zeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
und Ruhezeiten nach „7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen
1. Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und Einwirkungen von biologischen Arbeits-
stoffen im Sinne der Biostoffverordnung
2. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 ausgesetzt sind,“.
zu sorgen.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte
10. § 87 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Bio-
stoffverordnung.“
11. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88 15. § 97 wird wie folgt geändert:
Arbeiten zur Abwendung a) In Absatz 1 wird die Angabe „der §§ 88 und 89
von Gefahren sowie Rollenmanöver Abs. 2“ durch die Angabe „des § 88“ ersetzt.
(1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungs- b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach den §§ 88
mitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die und 89 Abs. 2“ durch die Angabe „nach § 88“
unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an ersetzt.
Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in
Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich 16. § 100 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeit- a) In Satz 1 werden die Wörter „über sechzehn Jahre“
plan vorübergehend außer Kraft setzen und anord- gestrichen und die Angabe „4 Uhr“ durch die An-
nen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erfor- gabe „5 Uhr“ ersetzt.
derlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale
Situation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wie- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
derherstellung der normalen Situation möglich ist, hat „Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr
der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmit- gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame
glieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festge-
Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit legten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt
erhalten. würde.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1165
17. § 100a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 21. § 104 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter „§ 104
„wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Anwendung der Vorschriften
Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewähr- des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
leistet ist,“ angefügt.
Die Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101
b) In Nummer 4 werden die Wörter „über 16 Jahre“ gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser
gestrichen. Wachdienst ausübt.“
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
22. § 121 wird wie folgt geändert:
„Die Ruhezeit nach Nummer 3 kann auf acht
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Stunden verkürzt werden, wenn andernfalls die
wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute ge- „1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die
mäß festgelegten Programmen und Zeitplänen Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen
beeinträchtigt würde.“ unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die
der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder“.
18. § 101 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 101 aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“
Übersicht über die
wird die Angabe „des § 84a Abs. 4
Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise
Nr. 1,“ eingefügt.
(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die bbb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird
Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindes- gestrichen.
tens Folgendes enthalten muss:
ccc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des
1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord § 139 über die Arbeitszeit“ wird durch
beschäftigte Besatzungsmitglied sowie die Angabe „oder des § 140 Abs. 1
2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhe- Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit“
zeiten nach § 84a. ersetzt.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungs- „6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80
mitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung
ersehen sind. der Geräte, die Regelung der Beschäfti-
gung oder den Ablauf der Arbeit betrifft,
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-
oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“.
nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän
verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder
23. In § 123 Abs. 1 werden die Wörter „der Arbeitsschutz-
einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän
behörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung
hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die
des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft,“ durch
Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort
die Wörter „nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die
an Bord angebracht wird.“
Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder
die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungs-
19. In § 102 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze pflicht betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“ ersetzt.
eingefügt:
24. § 126 wird wie folgt geändert:
„Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeits-
zeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeit- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
abständen. Die Prüfungen sollen mindestens in aa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“ wird die
Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeits- Angabe „des § 84a Abs. 4 Nr. 1,“ eingefügt.
schutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder
bb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird gestri-
sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die
chen.
Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforder-
lichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall cc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139
anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um über die Arbeitszeit“ wird durch die Angabe
künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn „oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits-
die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass oder Ruhezeit“ ersetzt.
der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen
ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die „5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2,
See-Berufsgenossenschaft.“ jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buch-
stabe a, über das Führen der Übersicht über
20. In § 103 Satz 2 werden nach dem Wort „Jugend- die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit-
arbeitsschutzgesetz“ die Wörter „mit der Maßgabe, nachweise oder einer Vorschrift des § 101
dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Über-
beschäftigt werden dürfen“ angefügt. sicht über die Arbeitsorganisation,“.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
c) In Nummer 8 wird die Angabe „11 oder 13“ durch e) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Angabe „11 Buchstabe b oder Nr. 13“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
g) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die Angabe
„10. einer vollziehbaren Anordnung nach „der Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unter- Absätze 1 und 2“ ersetzt und in Satz 2 die Angabe
haltung der Geräte, die Regelung der „oder des Absatzes 3“ gestrichen.
Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit
betrifft, oder 28. § 139 wird wie folgt geändert:
b) § 102 Abs. 1 Satz 6“. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
25. § 127 wird wie folgt geändert: „(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeu-
gen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahr-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: zeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Ber-
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach gungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrich- zu 61°nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwen-
tung des Schiffsbetriebs oder der Geräte dung.“
oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Sicherstellungspflicht betrifft, oder
„(3) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
b) § 102 Abs. 1 Satz 6,“. Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinba-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7“ rung können für das Deck- und Maschinenperso-
durch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 nal von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-
Buchstabe b“ ersetzt. schleppern abweichende Regelungen von §§ 84a
bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müs-
26. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 126 und 127
heitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus
Nr. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „des § 126 Nr. 1
objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-
bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2
schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
Buchstabe b und Nr. 5“ ersetzt.
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 125 Nr. 8 und des folgen, können aber häufigeren oder längeren
§ 127 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 125 Nr. 8, des Urlaubszeiten oder der Gewährung von Aus-
§ 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 gleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rech-
Buchstabe a und Nr. 4“ ersetzt. nung tragen. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
Anwendung.“
27. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 29. § 140 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis „§ 140
zu 2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der
Nordsee und entlang der norwegischen Küste Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge“.
bis zu 64°nördlicher Breite, im Übrigen bis zu b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer
61°nördlicher Breite und 7°westlicher Länge Absatz 1 vorangestellt:
sowie nach den Häfen Großbritanniens,
Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, „(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des
Spaniens und Portugals ausschließlich Gibral- Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besat-
tars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher zungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durch-
Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus schnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von
darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän
dauert, die Seearbeitszeit des Deck- und hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1
Maschinenpersonals, abweichend von § 85 zu sorgen.“
Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich ver- c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
längert und nach dem Zwei-Wachen-System sätze 2 bis 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
eingeteilt werden.“
d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Brutto- „der Fischereifahrzeuge“ durch die Wörter
raumzahl über 2 500, die vor dem 1. Juli 2002 „von Fischereifahrzeugen“ ersetzt.
den bis dahin geltenden Grenzwert für den
Raumgehalt eingehalten haben.“ bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „des Drit-
ten Abschnitts“ die Angabe „mit Ausnahme
b) Absatz 2 wird aufgehoben. der §§ 53 und 60“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. cc) In Nummer 2 wird der Punkt nach den Wörtern
d) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „der Absätze 1 „Löschpersonal gestellt wird“ durch ein
und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt. Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1167
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ersetzt und nach dem Wort „Ordnungswidrigkei-
angefügt: ten“ werden die Wörter „und der einschlägigen
„3. von den Vorschriften des Absatzes 1 Tarifverträge“ eingefügt.
sowie des § 84a hinsichtlich der Arbeits-
zeit während des Fangs und seiner Verar- 33. §§ 145 bis 148 werden aufgehoben.
beitung an Bord. Die Abweichungen müs-
sen in Übereinstimmung mit den allgemei-
nen Grundsätzen für die Sicherheit und Artikel 2
den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Änderung des Seeaufgabengesetzes
stehen und aus objektiven, technischen
Nach § 3d des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
oder arbeitsorganisatorischen Gründen
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I
erforderlich sein. Sie haben so weit wie
S. 2986), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
möglich den gesetzlichen Bestimmungen
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,
zu folgen, können aber häufigeren oder
wird folgender neuer § 3e eingefügt:
längeren Urlaubszeiten oder der Ge-
währung von Ausgleichsurlaub für die „§ 3e
Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.“ Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14
e) Im neuen Absatz 3 werden die Verweisung „des des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998
Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Verweisung „des (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“, das Komma nach 1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-
den Wörtern „bewilligt werden“ durch einen Punkt kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II
und der folgende Halbsatz durch den Satz „Ab- S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom
satz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagen-
ersetzt. band 1994 II Nr. 44) geändert worden ist,
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-
eingefügt: sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
„(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gel- S. 65),
ten die zu den in § 104 genannten Vorschriften 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die
nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Rege- Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
lungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnah- stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
men sinngemäß.“
4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio-
g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „bis 500 Brut- nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über
toregistertonnen“ durch die Angabe „mit einer Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
Bruttoraumzahl von bis zu 1 300“ ersetzt. S. 606) oder
5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens
30. In § 141 wird die Verweisung „§ 140 Absatz 1 bis 3“
durch die Verweisung „§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf
und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5“ ersetzt und folgen- Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes
der Satz angefügt: vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt
durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
„Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit
Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag übli-
Abschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz
cherweise nicht getroffen werden, können Ausnah-
in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten,
men im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch
so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrs-
die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140
behörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“
Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder
Schadens.“
31. § 143 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. a) das Nähere zum Führen der Übersicht über
Artikel 3
die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit-
nachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
über die Arbeitsorganisation und die Arbeits- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
zeitnachweise nach § 101,“. 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort „Dampf-
kesselanlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Dampf-
32. § 144 wird wie folgt geändert: kesselanlagen auf Seeschiffen“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 144 Artikel 4
Auslegen von Gesetzen, Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Rechtsverordnungen und Tarifverträgen“. Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
b) Die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 10“ wird sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11“ S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
„(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat Artikel 7
die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor Änderung
dem Übergang in Textform zu unterrichten über: der Kostenverordnung für
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Über- Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
gangs, § 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
2. den Grund für den Übergang, Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I
S. 1205), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. De-
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
zember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51) geändert
des Übergangs für die Arbeitnehmer und
worden ist, wird aufgehoben.
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genom-
menen Maßnahmen.
Artikel 8
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeits-
verhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderung der Seemannsamtsverordnung
Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. § 22 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeit- 1981 (BGBl. I S. 1146) wird aufgehoben.
geber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“
Artikel 9
Artikel 5
Neufassung
Änderung des Umwandlungsgesetzes des Seeaufgabengesetzes
In § 324 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober und des Schiffssicherheitsgesetzes
1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 26. November 2001 nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe zes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 12 Satz 1 dieses
„§ 613a Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 613a Abs. 1, 4 Gesetzes an geltenden Fassung und des Schiffssicher-
bis 6“ ersetzt. heitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
zuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in der vom 7. Novem-
Artikel 6 ber 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Änderung der Verordnung bekannt machen.
über die Unterbringung der Besatzungs-
mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
Artikel 10
§ 14 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom Inkrafttreten
8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Arti- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am
kel 436 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. monats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1169
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(10. SGB V-Änderungsgesetz)
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: deren Anspruch auf Rente schon an diesem
Tag bestand, die aber nicht die Vorversiche-
rungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem
Artikel 1 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hat-
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ten und die deswegen bis zum 31. März 2002
– Gesetzliche Krankenversicherung – freiwillige Mitglieder waren.“
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 2. Dem § 188 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.“
(BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert:
3. In § 190 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a
01. Dem § 5 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt: eingefügt:
„Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten „(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6
Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt
der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach
31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungs- dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versiche-
pflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente rungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf
schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht
Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Ge- die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt
versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder
des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versiche- versicherung der Landwirte versichert waren, endet
rung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5
über die Krankenversicherung der Landwirte nicht Abs. 1 Nr. 11.“
von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen
abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach 4. In § 255 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
§ 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die gefügt:
Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.“ „(3a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den am Ersten des Monats fällig, für den die Rente
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gezahlt wird.“
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt. Artikel 1a
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
„6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-
(8252-3)
tritt der Versicherungspflicht Bezieher einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 10 des
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geän- Artikel 2
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Die Beiträge nach Satz 1 werden am Ersten des Monats
fällig, für den die Rente gezahlt wird.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1171
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 7. Januar 2002
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am fassungsgerichtliche Entscheidungen und wesent-
23. Januar und am 5. Dezember 2001 beschlossen: liche sonstige Materialien. Die Richter wirken bei der
Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die
Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden,
Artikel 1 allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung
vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geän- sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des
dert durch Beschluss vom 18. Dezember 1995 (BGBl. Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.“
1996 I S. 474), wird wie folgt geändert:
6. In § 35 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vor-
„Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und sitzende des Senats im Benehmen mit dem Bericht-
seines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienst- erstatter.
älteste anwesende Richter des jeweiligen Senats (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteilig-
hinzu.“ ten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1
und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.“
2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit 7. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33
„Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsent-
zuständig ist.“
scheidungen samt Voten können – frühestens nach
10 Jahren – nach Maßgabe einer Vereinbarung an das
3. § 24 wird wie folgt geändert: Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: bedarf der Zustimmung des Plenums.“
„Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelun-
gen für die mündliche Verhandlung und die Urteils- 8. § 37 wird aufgehoben.
verkündung erlassen.“
b) In Absatz 4 werden Satz 2 und 3 aufgehoben. 9. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
4. § 26 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 10. § 62 Abs. 2 wird aufgehoben.
und 2.
5. § 33 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Doku- Die Änderungen treten am Tage nach der Verkündung
mentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert ver- in Kraft.
Karlsruhe, den 7. Januar 2002
Die Präsid ent in d es Bund esverfassungsgeric ht s
Jut t a Limb ac h