1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002
Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel;
diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
Artikel 1
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes der zu wählenden Delegierten auf ein
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes Stimmen;
vom 23. Juli 2001 (BGBl. l S. 1852), wird wie folgt ge- 5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
ändert: der zu wählenden Delegierten auf ein
Sechstel; diese Delegierten erhalten je
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haftung“ sechs Stimmen;
das Komma und die Wörter „einer bergrechtlichen
Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ 6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
gestrichen. der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-
tel; diese Delegierten erhalten je sieben
Stimmen.“
2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ das
Komma und das Wort „Gewerken“ gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die
Wörter „oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeit-
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: nehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teil-
„ (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des nehmen,“ eingefügt.
Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören.
5. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit wer-
den Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abstimmung“
Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem die Wörter „mit der Mehrheit der abgegebenen
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Stimmen“ gestrichen.
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen,
ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichts- „Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen,
ratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2
Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene
erfüllt sein.“ Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf
sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert: c) Satz 6 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „90“
ersetzt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Bestellung“ die
Wörter „ durch zweiwöchigen Aushang“ ge-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: strichen.
„Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Organ“ die
Betrieb mehr als Wörter „zu dem Aushang“ durch die Wörter „zur
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl Bekanntmachung“ ersetzt.
der zu wählenden Delegierten auf die
Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei 7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Stimmen;
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl gefügt:
der zu wählenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei „3. der Sprecherausschuss,“.
Stimmen; b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
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8. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3
gefügt:
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I
„3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher- S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende
ausschuss des Unternehmens oder, wenn in Anwendung. Für die entsprechende Anwendung ist
dem Unternehmen nur ein Sprecheraus- für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
schuss besteht, der Sprecherausschuss mitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum
sowie, wenn das Unternehmen herrschendes nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 einge-
Unternehmen eines Konzerns ist, der Kon- leitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai
zernsprecherausschuss, soweit ein solcher 1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwen-
besteht,“. denden Fassung maßgeblich; für Wahlen oder Abbe-
rufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
mer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden,
c) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num- ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
mer 5 eingefügt: (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertre-
„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher- ter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I
ausschuss eines anderen Unternehmens, S. 1130) geänderten Fassung maßgeblich.“
dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem Artikel 2
anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“. Änderung des Aktiengesetzes
d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. l
mern 6 und 7. S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
geändert:
9. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „und bergrecht-
liche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlich-
keit“ gestrichen. 1. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gewerkenver- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
sammlung,“ gestrichen. gefügt:
„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
11. § 40 wird wie folgt gefasst: ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in
„§ 40 der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
Übergangsregelung
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wur- mer 7 eingefügt:
den, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 „7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
(BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des Betriebs- ausschuss eines anderen Unternehmens,
verfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 dessen Arbeitnehmer nach den gesetz-
(BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden. lichen Vorschriften, deren Anwendung
Abweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestim- streitig oder ungewiss ist, selbst oder
mungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in durch Delegierte an der Wahl von Auf-
der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung sichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-
der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- nehmen, oder, wenn in dem anderen
rat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten Unternehmen nur ein Sprecherausschuss
Fassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Auf- besteht, der Sprecherausschuss,“.
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
gierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002 dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Num-
die Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht mern 8 bis 10.
erfolgt ist. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts- Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-
28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I nehmer“ ersetzt.
S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), 2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Betriebs-
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom räte,“ das Wort „Sprecherausschüsse,“ eingefügt.
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3. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- „§ 291 (aufgehoben)“.
gefügt: b) Die Angabe zu § 292 wird wie folgt gefasst:
„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher- „§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in Ausland“.
der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-
c) Die Angabe zu § 293 wird wie folgt gefasst:
schuss besteht, der Sprecherausschuss
sowie, wenn die Gesellschaft herrschen- „§ 293 (aufgehoben)“.
des Unternehmen eines Konzerns ist, der d) Die Angabe zu § 294 wird wie folgt gefasst:
Konzernsprecherausschuss,“.
„§ 294 (aufgehoben)“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
e) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
„§ 295 (aufgehoben)“.
mer 4 eingefügt:
f) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:
„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss eines anderen Unternehmens, „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Ver-
dessen Arbeitnehmer selbst oder durch mittler und einem Arbeitsuchenden“.
Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, g) Nach der Angabe zu § 296 wird folgende Angabe
wenn in dem anderen Unternehmen nur eingefügt:
ein Sprecherausschuss besteht, der Spre- „§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermitt-
cherausschuss,“. lung“ .
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num- h) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:
mern 5 bis 7.
„§ 299 (aufgehoben)“.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe- i) Die Angabe zu § 300 wird wie folgt gefasst:
rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs- „§ 300 (aufgehoben)“.
gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die j) In der Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel vor
des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit- § 301 werden die Wörter „und Weisungsrecht“
nehmer“ ersetzt. gestrichen.
k) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:
4. § 250 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 301 Verordnungsermächtigung“.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt: l) Die Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt „Vierter Titel
„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus- Anwerbung aus dem Ausland“ vor § 302 wird
schuss der Gesellschaft oder, wenn in der gestrichen.
Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss
besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn m) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:
die Gesellschaft herrschendes Unternehmen „§ 302 (aufgehoben)“.
eines Konzerns ist, der Konzernsprecheraus- n) Die Angabe zu § 303 wird wie folgt gefasst:
schuss,“.
„§ 303 (aufgehoben)“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
o) Die Angabe zu § 377 wird wie folgt gefasst:
c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
„§ 377 (aufgehoben)“.
mer 4 eingefügt:
p) Die Angabe zum Elften Kapitel, Dritter Abschnitt
„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-
wird wie folgt gefasst:
schuss eines anderen Unternehmens, dessen
Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an „Dritter Abschnitt
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Vorstand und Verwaltung“.
Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem
q) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:
anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“. „§ 394 Vorstand der Bundesanstalt“.
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. r) Nach der Angabe zu § 394 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder“.
Artikel 3
s) Nach der Angabe zu § 400 wird folgende Angabe
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
eingefügt:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – „§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung“.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom t) Nach der Angabe zu § 421f wird folgende Angabe
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt eingefügt:
geändert: „§ 421g Vermittlungsgutschein“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 1133
u) Nach der Angabe zu § 434e wird folgende An- (4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen
gabe eingefügt: Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung
abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-
„§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der
buchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-
Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem
rat“.
Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach
Maßgabe von § 421g gezahlt hat.“
2. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die
Wörter „des Anspruchs auf Beauftragung eines
Dritten mit der Vermittlung,“ eingefügt. 7. Nach § 296 wird folgender § 296a eingefügt:
„§ 296a
3. § 291 wird aufgehoben. Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
4. § 292 wird wie folgt gefasst: Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt
„§ 292 oder entgegengenommen werden. Zu den Leistun-
Auslandsvermittlung, gen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle
Anwerbung aus dem Ausland Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung
der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchen-
ordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, den sowie die mit der Ausbildungsvermittlung ver-
dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Aus- bundene Berufsberatung.“
land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 8. § 297 wird wie folgt gefasst:
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die
Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland „§ 297
für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermitt- Unwirksamkeit von Vereinbarungen
lung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von
Unwirksam sind
der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
5. Die §§ 293 bis 295 werden aufgehoben. einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der
Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296
6. § 296 wird wie folgt gefasst: Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet,
wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder
„§ 296 entgegengenommen werden, die nach § 296
Vermittlungsvertrag zwischen Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung
einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden gehören oder wenn die erforderliche Schriftform
nicht eingehalten wird und
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler ver-
pflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu 2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Ver- einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung
trag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers einer Vergütung,
anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Ver-
Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbe- gütung mit einem Ausbildungsuchenden verein-
sondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsu- bart oder von diesem entgegennimmt, obwohl
chenden sowie die mit der Vermittlung verbundene dies nicht zulässig ist, und
Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchen-
den den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass
ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Ver- oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines
gütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge bestimmten Vermittlers bedient.“
der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag
zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine 9. § 298 wird wie folgt geändert:
Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder ent-
gegennehmen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erlaubten“
gestrichen.
(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfal-
lenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht „(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte
durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen
Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach
Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre auf-
Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf zubewahren. Die Verwendung der Geschäfts-
einen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g unterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch
Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der die zuständigen Behörden sowie zur Wahrneh-
Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse mung berechtigter Interessen des Vermittlers
darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen. zulässig. Personenbezogene Daten sind nach
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Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der 16. In § 383 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und des
Betroffene kann nach Abschluss der Vermitt- Vorstands sowie der Ausschüsse dieser Selbst-
lungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 verwaltungsorgane“ durch die Wörter „und seiner
und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Ausschüsse“ ersetzt.
Schriftform.“
17. § 385 wird wie folgt geändert:
10. Die §§ 299 und 300 werden aufgehoben.
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Präsident
10a. Die Überschrift vor § 301 wird wie folgt gefasst: der Bundesanstalt“ durch das Wort „Vorstand“
ersetzt und die Wörter „und des Vorstands“
„Dritter Titel gestrichen.
Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10b. § 301 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 2 werden das Wort „Vorstand“
durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das
„§ 301
Komma durch einen Punkt ersetzt.
Verordnungsermächtigung
bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu 18. § 386 wird wie folgt geändert:
bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Perso-
nengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch das
die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
Arbeitsentgelt bemessen.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag des
Vorstands dem Vorstand oder“ gestrichen.
10c. Die §§ 302 und 303 sowie die Überschrift vor § 302
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
werden aufgehoben.
11. In § 374 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter 19. § 388 wird wie folgt gefasst:
„der Vorstand“ gestrichen. „§ 388
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
12. § 376 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 3 ein- Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der
gefügt: Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern
ihre baren Auslagen und gewährt für entgangenen
„(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand Arbeitsverdienst oder Zeitverlust eine Entschädi-
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die gung. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Durchführung von Prüfungen durch die Innen- Vorsitzenden werden die Auslagen für ihre Tätigkeit
revision verlangen und Sachverständige mit ein- außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat
zelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen. kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des
Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.“
verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Ver-
waltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an 20. § 390 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vor-
stand die Berichterstattung ab, so kann der a) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Vor-
Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit stands“ gestrichen.
der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied b) In Nummer 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
angehört, das Verlangen unterstützt. Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
(3) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er 21. § 392 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
die Angelegenheit dem Bundesministerium für „(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Grup-
Arbeit und Sozialordnung vortragen.“ pe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungs-
b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden die rat sind
Absätze 4, 5 und 6. 1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
c) In dem neuen Absatz 6 wird die Zahl „51“ durch
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und
die Zahl „21“ ersetzt.
3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
13. § 377 wird aufgehoben. Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
glied.“
14. In § 379 Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt. 22. § 393 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
15. § 380 wird wie folgt geändert:
„Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen
a) Absatz 3 wird aufgehoben. über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft,
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besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen 25. Nach § 394 wird folgender § 394a eingefügt:
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwal-
tungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des „§ 394a
Vorstands.“
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit- (1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
geber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-
Mehrheit.“ rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bun-
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt despräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf
gefasst: Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des
Verwaltungsrats ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder
„Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere
Vorsitzende des Vorstands.“ Amtszeiten sind zulässig.
d) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die
Wörter „Sie oder er“ ersetzt. (2) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungs-
23. Vor § 394 wird die Überschrift wie folgt gefasst: urkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
„Dritter Abschnitt bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-
chen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundes-
Vorstand und Verwaltung“. beamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundes-
präsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein
24. § 394 wird wie folgt gefasst: Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf
„§ 394 Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Ver-
trauensverhältnis oder aus wichtigem Grunde. Im
Vorstand der Bundesanstalt
Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
(1) Der Vorstand leitet die Bundesanstalt und führt das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsi-
deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt ge- dentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene
richtlich und außergerichtlich. Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändi-
gung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die
ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis
oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung
zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-
„Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für
folgers weiterzuführen.
Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der (3) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach
Bundesanstalt für Arbeit“. Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen
amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-
ordnung bestimmt die oder den Vorsitzenden des teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-
Vorstands. Bei der Benennung der übrigen Vor- sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
standsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Vorstands zu hören.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung. Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstands- und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
mitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
selbständig wahr. einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
perschaft des Bundes oder eines Landes
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außerge-
die der Zustimmung des Bundesministeriums für richtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig-
Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Geschäftsord- keit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat
nung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im oder einem anderen Gremium eines öffentlichen
Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen
die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministe-
regeln. riums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich;
dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzu-
(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-
führen ist.
tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den
Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Aus-
(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
schüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das
Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-
Wort ergreifen.
und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel- Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und Arbeit und Sozialordnung mit den Mitgliedern des
ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der
Geschäftsführung der Bundesanstalt zu erteilen.“ Zustimmung der Bundesregierung.“
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002
26. § 396 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-
des Präsidenten der Bundesanstalt und“ strichen.
gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Er
27. § 398 wird wie folgt gefasst:
bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungs-
„§ 398 befugnisse übertragen werden.“
Innenrevision
(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische 30. Nach § 400 wird folgender § 400a eingefügt:
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch „§ 400a
eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal
geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der Leistungsgerechte Bezahlung
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht Die Bundesanstalt soll alle besoldungs- und tarif-
werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaft- rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Leistungen
licher hätten eingesetzt werden können. Dabei sind der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere
insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der in der Vermittlung, durch leistungsorientierte Bezah-
Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die lung zu steigern. Sie hat dem Deutschen Bundestag
Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2003
Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsge- über die Erfahrungen mit den Instrumenten der
nehmigungen zu überprüfen. Mit der Durchführung leistungsorientierten Bezahlung zu berichten.“
der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die 31. In § 402 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 4 aufge-
Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der hoben.
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt,
in der es beschäftigt ist. 32. § 404 wird wie folgt geändert:
(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Ver-
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 300
treterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind
Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie „9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zu-
können jederzeit das Wort ergreifen.“ widerhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
28. § 399 wird wie folgt geändert: geldvorschrift verweist,“.
a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst: dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen „11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine
und Beamten der Bundesanstalt ist der Vorstand. Vergütung oder einen Vorschuss ent-
Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Über- gegennimmt,“.
tragung der Befugnisse von obersten Dienst- ee) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 1
behörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, oder 2“ durch die Angabe „Satz 1 oder 4“
kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen ersetzt.
dieser Vorschriften auf die Präsidentinnen und
ff) Die Nummern 14 und 15 werden aufge-
Präsidenten der Landesarbeitsämter und die
hoben.
Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter
und der besonderen Dienststellen übertragen. gg) In Nummer 16 wird die Angabe „ § 301 Abs. 1
§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3,“ gestrichen.
§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes blei- b) In Absatz 3 werden die Angabe „15,“ gestrichen
ben unberührt.“ und die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14“ durch die
29. § 400 wird wie folgt geändert: Angabe „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vizepräsi- 33. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
denten“ die Wörter „der Landesarbeits- „(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 be-
ämter“ eingefügt. zeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anhörung länder, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge- Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäf-
strichen. tigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 1137
Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraus-
die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit aus- setzungen für die Höhe und die Höhe des Vermitt-
üben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder lungsgutscheines abweichend festzulegen.“
mit Geldstrafe bestraft.“
35. Nach § 434e wird folgender § 434f eingefügt:
34. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:
„§ 421g „§ 434f
Vermittlungsgutschein Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosen- Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
geld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht ver- (1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Verwal-
mittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben, tungsrats und ihrer Stellvertreter (Mitglieder) endet
die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als abweichend von § 381 Abs. 1 am 30. Juni 2002.
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abweichend von § 390 gelten die Mitglieder als
Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, zu diesem Zeitpunkt abberufen. In der Zeit vom
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. 27. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 übernimmt
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das der Verwaltungsrat die Aufgaben nach § 376 in der
Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom seit dem 27. März 2002 geltenden Fassung. Das
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige beruft zum 1. Juli 2002 die Mitglieder des Verwal-
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens tungsrats neu. Das Bundesministerium für Arbeit
15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maß- und Sozialordnung soll die vorschlagsberechtigten
gabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Stellen auffordern, bis zum 5. Juni 2002 Vorschläge
Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von für die Berufung zu unterbreiten.
jeweils drei Monaten.
(2) Zum 27. März 2002 treten der Präsident der
(2) Der Vermittlungsgutschein wird Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der
Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die
1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs
in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundes-
Monaten in Höhe von 1 500 Euro,
besoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7
2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungs-
Monaten in Höhe von 2 000 Euro und gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden mit der
3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun
Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die
Monaten in Höhe von 2 500 Euro
Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem
ausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäf- in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002
tigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaß- geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.
nahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten (3) Abweichend von § 394a Abs. 1 bedarf es vor
Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor der erstmaligen Ernennung der oder des Vorsitzen-
Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Ver- den des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
gütung wird in Höhe von 1 000 Euro bei Beginn des nicht der Anhörung des Verwaltungsrats. Bis zur
Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach erstmaligen Ernennung der weiteren Mitglieder
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungs- des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nach
verhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar § 394a Abs. 1 nimmt die oder der Vorsitzende des
an den Vermittler gezahlt. Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit die Aufgaben
des Vorstands nach § 394 Abs. 1 allein wahr.“
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,
wenn
1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung Artikel 4
des Arbeitslosen beauftragt ist,
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist,
bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Ge-
versicherungspflichtig beschäftigt war, oder setzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:
eine Dauer von weniger als drei Monaten
begrenzt ist.
1. In § 71b Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Mittel“
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein die Wörter „für die Beauftragung Dritter mit der
besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das Vermittlung“ und ein Komma eingefügt.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 2. In § 77 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und des
die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch Präsidenten“ gestrichen.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002
3. In § 77b Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“ a) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-
durch das Wort „Vorstand“ ersetzt. bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für
Arbeit“ gestrichen.
Artikel 5 b) In der Besoldungsgruppe B 10 werden
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
anstalt für Arbeit“ gestrichen und die Fußnote 1)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und aufgehoben sowie
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert bb) bei den Amtsbezeichnungen „General“ und
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 „Admiral“ der Fußnotenhinweis 2) durch den
(BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: Fußnotenhinweis 1) ersetzt und die bisherige
Fußnote 2) als Fußnote 1) angefügt.
1. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Präsidenten
oder der Präsidentin“ durch das Wort „Vorstands“ 2. In der Anlage IX Teil „ Bundesbesoldungsordnungen
ersetzt. A und B“ wird im Teil „Besoldungsgruppen“ bei der
Besoldungsgruppe B 10 die Fußnotenangabe „ , 2“
2. § 105 Abs. 4 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsident oder die
Präsidentin“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt. Artikel 9
b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder sie“ Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
gestrichen.
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
Artikel 6 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922)
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das
In § 17 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Wort „Vorstand“ ersetzt.
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I Änderung des Ausführungsgesetzes
S. 361) geändert worden ist, werden die Wörter „und zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit“ ge-
strichen. In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des
Artikel 7 Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes dert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Artikel 11
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
worden ist, werden die Wörter „von dem Präsidenten“
durch die Wörter „von dem Vorstand“ ersetzt. In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 1876)
Artikel 7a geändert worden ist, werden die Wörter „Der Präsident
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seines“ durch
das Wort „ihres“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6) wird das Wort „Präsident“ durch das Wort Artikel 12
„Vorstand“ ersetzt.
Arbeitsvermittlerverordnung
Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
Artikel 8 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
aufgehoben.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Artikel 13
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt ge-
ändert: Private
Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
1. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Die Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
wird wie folgt geändert: vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1949), geändert durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 1139
Artikel 62 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I sowie die Leiterinnen und Leiter der beson-
S. 594), wird aufgehoben. deren Dienststellen der Vorstand der Bundes-
anstalt für Arbeit,“.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 14
c) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b
Änderung der Werkstättenverordnung
bis d.
In § 18 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Arti- 3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
kel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das a) In Buchstabe a wird die Angabe „die Präsidentin
Wort „Vorstand“ ersetzt. oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der
Bundesanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
Artikel 15 b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung „b) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-
über die Zuständigkeit und das stelle, die übrigen Beamtinnen und Beamten
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung der Landesarbeitsämter, die Beamtinnen und
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und Beamten der besonderen Dienststellen sowie
das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, ämter der Vorstand der Bundesanstalt für
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arbeit und“.
Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I c) Buchstabe c wird aufgehoben.
S. 1909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Buchstabe d wird Buchstabe c.
1. In Satz 1 werden das Wort „Präsidenten“ durch das
Wort „Vorstand“ und die Wörter „Arbeitsvermittlung Artikel 17
und Arbeitslosenversicherung“ durch das Wort „Ar-
Änderung der
beit“ ersetzt.
Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte
2. In Satz 3 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort der Informations- und Kommunikationstechnologie
„Vorstand“ ersetzt.
Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-
Artikel 16 und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
(BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes
Änderung der Verordnung zur vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei geändert:
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
1. § 8 wird aufgehoben.
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszi- 2. § 9 Satz 3 wird gestrichen.
plinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Artikel 18
vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt ge- Änderung der Leistungsstufenverordnung
ändert:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 307 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „der worden ist, wird wie folgt gefasst:
diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den
„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsfüh-
übertragen kann“ gestrichen.
rerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder übertragen.“
den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
sowie“ gestrichen. Artikel 19
Änderung der
2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: § 6 Satz 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
„a) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt- nung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) wird wie folgt
stelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der gefasst:
Landesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen „Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002
führerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
übertragen.“ aufgehoben werden.
Artikel 20
Artikel 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 11 und 14 bis 19 beruhenden Teile
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002 1141
Erste Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 13. März 2002
Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September derseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) solchen Sicherungsschein können mehrere Kunden-
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium geldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:
für Wirtschaft und Technologie: „ Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite ab-
gedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen).“
Artikel 1 (5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungs-
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 2. Ja- schein weitere Angaben oder Texte, muss sich der
nuar 2002 (BGBl. I S. 342) wird wie folgt geändert: Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform
nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reise-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- bestätigung verbunden werden.
fasst:
„Verordnung § 10
über Informations- und
Nachweis
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
nach § 651k Abs. 5
(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)“.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst: in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„Abschnitt 3 Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
Informations- und und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung
Nachweispflichten von Reiseveranstaltern“. mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat
den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
3. Im Abschnitt 3 werden nach § 8 folgende Vorschriften lichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner
eingefügt: Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in
„§ 9 deutscher oder einer anderen für den Verbraucher
leicht verständlichen Sprache zu führen.“
Muster
für den Sicherungsschein
4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 11
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des bis 13.
§ 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage
bestimmte Muster zu verwenden. 5. In Abschnitt 5 wird vor § 13 folgender neuer § 13
eingefügt:
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schrift- „§ 13
größe von dem Muster abweichen und auf dem
Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Überleitungsregelung
Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten ab- für das Muster nach § 9
drucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis
in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht
Form hinzuweisen. werden.“
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung
anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. 6. Der bisherige § 13 wird neuer § 14.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002
7. Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage
(zu § 9)
M uster
für den Sicherungsschein
(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)
Sicherungsschein
für Pauschalreisen
gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für ……………………………………………………
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Nummer
der Reisebestätigung)1)
(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)
Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter „für den umseitig bezeichneten
Reiseveranstalter“ oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher,
dass von ihm erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr
insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für
alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbe-
trag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe
des Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der
anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift
und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:
„Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
3) Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.