42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 2. Januar 2002
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Moderni- 14. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 1 des
sierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501),
S. 3138) wird nachstehend der Wortlaut des Bürgerlichen 15. den am 19. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 1
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden des Gesetzes vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1013),
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
16. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 121
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
mer 400-2, veröffentlichte bereinigte Fassung, 17. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1
2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen § 24 des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713),
des Gesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), 18. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1
3. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
des Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBl. I S. 753), S. 3603),
4. den am 1. April 1966 in Kraft getretenen Artikel 1 des 19. den am 1. Dezember 1975 in Kraft getretenen § 7
Gesetzes vom 24. März 1966 (BGBl. I S. 181), des Gesetzes vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289),
5. den am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Artikel I des 20. den teilweise am 1. Juli 1976 und teilweise am 1. Juli
Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248), 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
6. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 49
des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), 21. den teilweise am 8. Juli 1976 und teilweise am
1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des
7. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),
§ 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946),
22. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen Ar-
8. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 (BGBl. I
tikel 2 des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1817),
S. 1106),
23. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1
9. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029,
Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), 3314),
10. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56 24. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Ar-
Abs. 1 bis 3 und den § 57 Abs. 3 des Gesetzes tikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), S. 2034),
11. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 des 25. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9
Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911), Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
12. den am 10. November 1971 in Kraft getretenen Ar- S. 3281),
tikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I 26. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen § 25 des
S. 1745), Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317),
13. den am 19. Januar 1972 in Kraft getretenen § 122 27. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998),
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28. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 4 52. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577), Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
29. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 (BGBl. I S. 2847),
des Gesetzes vom 4. Mai 1979 (BGBl. I S. 509), 53. den am 23. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
30. die am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1991 (BGBl. I S. 46),
und 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I 54. den am 12. April 1991 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1
S. 1061), des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854),
31. den am 1. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 55. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 28
des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202), des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),
32. den am 21. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 56. den am 12. Dezember 1992 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), tikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 1974),
33. den am 8. August 1982 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106), 57. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I
34. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 239),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1912), 58. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509),
35. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), 59. den teilweise am 1. Juli 1993 und teilweise am
1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des
36. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257),
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2355), 60. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I
37. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des S. 1668),
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301),
61. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
38. den am 31. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), S. 1838),
39. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Ar- 62. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des
tikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054),
S. 1142),
63. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Ar-
40. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 tikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), (BGBl. I S. 2182),
41. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 64. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560),
S. 2317),
65. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 56
42. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2797),
S. 2261),
66. den teilweise am 1. Juli 1994 und teilweise am
43. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478), Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322),
44. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des 67. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Ar-
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), tikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
45. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 S. 1406),
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), 68. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen Ar-
46. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des tikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), (BGBl. I S. 2324),
47. den teilweise am 28. Juli 1990 und teilweise am 69. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des § 4 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I
Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1456), S. 2457),
48. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Ar- 70. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 33
tikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
S. 1762), 71. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2
49. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
S. 2002), 72. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 6
50. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050),
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 73. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Ar-
S. 2839), tikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
51. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 1250, 1996 I S. 714),
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 74. den am 1. März 1995 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 2840), des Gesetzes vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 222),
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75. den am 6. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 zember 1998 (BGBl. I S. 3836) in Verbindung mit
des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 990), Artikel 33 Nr. 4 und 20a des Gesetzes vom 5. Ok-
76. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 1 tober 1994 (BGBl. I S. 2911),
des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), 94. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6a
77. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 3843),
S. 1476), 95. den teilweise am 14. August 1999 und teilweise
78. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 am 27. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642),
S. 2090), 96. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des
79. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 11 Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),
des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 97. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des
2779, 1998 I S. 866), Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333),
80. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des 98. den teilweise am 30. Juni 2000 und teilweise am
Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846, 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1
1998 I S. 1660), des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139),
81. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des 99. den teilweise am 1. Januar 2001 und teilweise am
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 8. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des
1998 I S. 946), Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479),
82. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des 100. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968, Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
1998 I S. 524),
101. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
83. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998), 102. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 1149),
84. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 103. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 3039, 1998 I S. 583), des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542),
85. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des 104. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar-
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), tikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1658) und
86. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), 105. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15
des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
87. den am 16. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 11a S. 2376),
des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
106. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
88. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I
Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), S. 3138),
89. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 107. den am 15. Dezember 2001 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
90. den am 3. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des (BGBl. I S. 3422),
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694), 108. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
91. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), 109. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14
92. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar- Abs. 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001
tikel 10 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I (BGBl. I S. 3519),
S. 2489), 110. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27
93. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
Nr. 6 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 19. De- S. 3574).
Berlin, den 2. Januar 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 45
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)*)
Inhaltsübersicht Titel 2
Juristische Personen
Buch 1
Untertitel 1
Allgemeiner Teil
Vereine
Abschnitt 1 Kapitel 1
Personen Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Titel 1
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Natürliche Personen, § 23 Ausländischer Verein
Verbraucher, Unternehmer
§ 24 Sitz
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit § 25 Verfassung
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit § 26 Vorstand; Vertretung
§§ 3 bis 6 (weggefallen) § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten § 30 Besondere Vertreter
§ 10 (weggefallen) § 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 11 Wohnsitz des Kindes § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 12 Namensrecht § 33 Satzungsänderung
§ 13 Verbraucher § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 14 Unternehmer § 35 Sonderrechte
§§ 15 bis 20 (weggefallen) § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
*) Amtlicher Hinweis: Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender 7. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinien: vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-
1. Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Ver- nutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
wirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur 8. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen
die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
2. Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur 9. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags-
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von abschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 10. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
S. 26), und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betref- Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom
fend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts- 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
räumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), 11. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4. Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher- kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171
kredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richt- S. 12),
linie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäi-
16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-
staaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), besondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
5. Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), Nr. L 178 S. 1).
6. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss- 13. Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
S. 29), Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35),
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit Untertitel 3
§ 38 Mitgliedschaft Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 39 Austritt aus dem Verein § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des Vereins Abschnitt 2
§ 42 Insolvenz Sachen und Tiere
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 90 Begriff der Sache
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren § 90a Tiere
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens § 91 Vertretbare Sachen
§ 46 Anfall an den Fiskus § 92 Verbrauchbare Sachen
§ 47 Liquidation § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 48 Liquidatoren § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge-
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren bäudes
§ 50 Bekanntmachung § 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 51 Sperrjahr § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 52 Sicherung für Gläubiger § 97 Zubehör
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine § 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
Kapitel 2 § 101 Verteilung der Früchte
Eingetragene Vereine § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister Abschnitt 3
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Rechtsgeschäfte
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Titel 1
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Geschäftsfähigkeit
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung § 104 Geschäftsunfähigkeit
§§ 61 bis 63 (weggefallen) § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 65 Namenszusatz § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 66 Bekanntmachung § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 67 Änderung des Vorstands § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 71 Änderungen der Satzung § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl §§ 114, 115 (weggefallen)
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl Titel 2
§ 74 Auflösung Willenserklärung
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 116 Geheimer Vorbehalt
§ 76 Eintragung der Liquidatoren § 117 Scheingeschäft
§ 77 Form der Anmeldungen § 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
Untertitel 2
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Stiftungen
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz § 124 Anfechtungsfrist
§ 81 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters § 126 Schriftform
§ 83 Stiftung von Todes wegen § 126a Elektronische Form
§ 84 Genehmigung nach Tod des Stifters § 126b Textform
§ 85 Stiftungsverfassung § 127 Vereinbarte Form
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts § 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung § 128 Notarielle Beurkundung
§ 88 Vermögensanfall § 129 Öffentliche Beglaubigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 47
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab- § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
wesenden § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 134 Gesetzliches Verbot § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 181 Insichgeschäft
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Titel 6
§ 139 Teilnichtigkeit
Einwilligung und Genehmigung
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 182 Zustimmung
§ 142 Wirkung der Anfechtung § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 143 Anfechtungserklärung § 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Titel 3 Abschnitt 4
Vertrag Fristen, Termine
§ 145 Bindung an den Antrag § 186 Geltungsbereich
§ 146 Erlöschen des Antrags § 187 Fristbeginn
§ 147 Annahmefrist § 188 Fristende
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist § 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung § 190 Fristverlängerung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme § 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Abschnitt 5
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel Verjährung
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung Titel 1
§ 157 Auslegung von Verträgen Gegenstand
und Dauer der Verjährung
Titel 4
§ 194 Gegenstand der Verjährung
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 159 Rückbeziehung § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 160 Haftung während der Schwebezeit § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe- § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-
zeit fristen
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein- § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
tritts
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-
§ 163 Zeitbestimmung sprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters und Neubeginn der Verjährung
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
recht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Gesellschafters
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht Gründen
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver-
§ 172 Vollmachtsurkunde letzung der sexuellen Selbstbestimmung
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 209 Wirkung der Hemmung § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 252 Entgangener Gewinn
§ 212 Neubeginn der Verjährung § 253 Immaterieller Schaden
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der § 254 Mitverschulden
Verjährung bei anderen Ansprüchen § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
Titel 3
§ 257 Befreiungsanspruch
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 258 Wegnahmerecht
§ 214 Wirkung der Verjährung § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
der Verjährung von Gegenständen
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§§ 219 bis 225 (weggefallen) § 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Abschnitt 6
§ 266 Teilleistungen
Ausübung der Rechte, § 267 Leistung durch Dritte
Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 226 Schikaneverbot § 269 Leistungsort
§ 227 Notwehr § 270 Zahlungsort
§ 228 Notstand § 271 Leistungszeit
§ 229 Selbsthilfe § 272 Zwischenzinsen
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe § 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Abschnitt 7 § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Sicherheitsleistung § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 232 Arten § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 233 Wirkung der Hinterlegung § 279 (weggefallen)
§ 234 Geeignete Wertpapiere § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 235 Umtauschrecht § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
§ 236 Buchforderungen wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 237 Bewegliche Sachen § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung
einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
§ 239 Bürge Leistungspflicht
§ 240 Ergänzungspflicht § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
Buch 2 § 286 Verzug des Schuldners
Recht der Schuldverhältnisse § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
Abschnitt 1 § 289 Zinseszinsverbot
Inhalt der Schuldverhältnisse § 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
Titel 1
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Verpflichtung zur Leistung
Titel 2
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Verzug des Gläubigers
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben § 293 Annahmeverzug
§ 243 Gattungsschuld § 294 Tatsächliches Angebot
§ 244 Fremdwährungsschuld § 295 Wörtliches Angebot
§ 245 Geldsortenschuld § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz § 297 Unvermögen des Schuldners
§ 247 Basiszinssatz § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 248 Zinseszinsen § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 49
§ 301 Wegfall der Verzinsung Titel 2
§ 302 Nutzungen Gegenseitiger Vertrag
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen § 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
Abschnitt 2
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er-
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse brachter Leistung
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Abs. 2
Vertrag § 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-
§ 305b Vorrang der Individualabrede schluss der Leistungspflicht
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln § 327 (weggefallen)
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Titel 3
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle Versprechen
der Leistung an einen Dritten
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 310 Anwendungsbereich § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-
Abschnitt 3 rentenvertrag
Schuldverhältnisse aus Verträgen § 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-
Titel 1 behalt
Begründung, Inhalt und Beendigung § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Untertitel 1
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Titel 4
Schuldverhältnisse
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den § 336 Auslegung der Draufgabe
Nachlass § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Untertitel 2 § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
Besondere Vertriebsformen § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 345 Beweislast
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Titel 5
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen Untertitel 1
Rücktritt
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem § 346 Wirkungen des Rücktritts
Grund
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Untertitel 4 § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte § 349 Erklärung des Rücktritts
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 318 Anfechtung der Bestimmung § 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung § 354 Verwirkungsklausel
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Untertitel 2 § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter
Handlung
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Körperschaften
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 396 Mehrheit von Forderungen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge Titel 4
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen Erlass
§§ 360, 361 (weggefallen) § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Abschnitt 4 Abschnitt 5
Erlöschen der Schuldverhältnisse Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
Titel 1
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-
Erfüllung
einbarung
§ 362 Erlöschen durch Leistung § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt § 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 368 Quittung
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 369 Kosten der Quittung
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
Titel 2 § 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Hinterlegung
§ 413 Übertragung anderer Rechte
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung Abschnitt 6
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht Schuldübernahme
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 376 Rücknahmerecht
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-
nahme § 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener
Rücknahme § 419 (weggefallen)
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung Abschnitt 7
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 420 Teilbare Leistung
§ 384 Androhung der Versteigerung § 421 Gesamtschuldner
§ 385 Freihändiger Verkauf § 422 Wirkung der Erfüllung
§ 386 Kosten der Versteigerung § 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Titel 3
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
Aufrechnung
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 387 Voraussetzungen § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 388 Erklärung der Aufrechnung § 428 Gesamtgläubiger
§ 389 Wirkung der Aufrechnung § 429 Wirkung von Veränderungen
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 51
Abschnitt 8 § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Einzelne Schuldverhältnisse § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Titel 1
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
Kauf, Tausch
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 1
Untertitel 3
Allgemeine Vorschriften
Verbrauchsgüterkauf
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 435 Rechtsmangel § 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken § 476 Beweislastumkehr
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche § 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 439 Nacherfüllung § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
ersatz Untertitel 4
§ 441 Minderung Tausch
§ 442 Kenntnis des Käufers § 480 Tausch
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Titel 2
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen Teilzeit-Wohnrechteverträge
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-
§ 449 Eigentumsvorbehalt verträgen
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 452 Schiffskauf § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 453 Rechtskauf § 487 Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 2 Titel 3
Besondere Arten des Kaufs Darlehensvertrag;
Finanzierungshilfen und
Kapitel 1 Ratenlieferungsverträge zwischen einem
Kauf auf Probe Unternehmer und einem Verbraucher
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags Untertitel 1
§ 455 Billigungsfrist Darlehensvertrag
Kapitel 2 § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Wiederkauf § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 493 Überziehungskredit
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 495 Widerrufsrecht
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 462 Ausschlussfrist
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-
Kapitel 3 leistungen
Vorkauf § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung Untertitel 2
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts Finanzierungshilfen zwischen
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 466 Nebenleistungen § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 467 Gesamtpreis § 500 Finanzierungsleasingverträge
§ 468 Stundung des Kaufpreises § 501 Teilzahlungsgeschäfte
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht
bei Teilzahlungsgeschäften des Mieters
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
Untertitel 3 § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Ratenlieferungsverträge zwischen Grund
einem Unternehmer und einem Verbraucher § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 505 Ratenlieferungsverträge § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
Untertitel 4
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 506 Abweichende Vereinbarungen § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme-
rechts
§ 507 Anwendung auf Existenzgründer
§§ 508 bis 515 (weggefallen)
Untertitel 2
Titel 4 Mietverhältnisse über Wohnraum
Schenkung Kapitel 1
§ 516 Begriff der Schenkung Allgemeine Vorschriften
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-
§ 523 Haftung für Rechtsmängel men
§ 524 Haftung für Sachmängel § 554a Barrierefreiheit
§ 525 Schenkung unter Auflage § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage Kapitel 2
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Die Miete
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs Unterkapitel 1
§ 530 Widerruf der Schenkung Vereinbarungen über die Miete
§ 531 Widerrufserklärung
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal-
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen tungsrecht
Titel 5 Unterkapitel 2
Mietvertrag, Pachtvertrag Regelungen über die Miethöhe
Untertitel 1 § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse § 557a Staffelmiete
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags § 557b Indexmiete
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie- § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
ters wegen eines Mangels § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss § 558c Mietspiegel
oder Annahme § 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan- § 558e Mietdatenbank
zeige durch den Mieter
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen
eines Mangels § 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-
Mieters erklärung
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge- § 560 Veränderungen von Betriebskosten
brauch § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 53
Kapitel 3 Unterkapitel 4
Pfandrecht des Vermieters Werkwohnungen
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts nungen
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet-
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung wohnungen
§ 562d Pfändung durch Dritte § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst-
wohnungen
Kapitel 4
Kapitel 6
Wechsel der Vertragsparteien
Besonderheiten bei der Bildung von
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer- § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
ordentliche Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung Untertitel 3
§ 566 Kauf bricht nicht Miete Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 566a Mietsicherheit § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die
§ 579 Fälligkeit der Miete
Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter § 580a Kündigungsfristen
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Untertitel 4
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des
Wohnraums Pachtvertrag
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Kapitel 5 § 582 Erhaltung des Inventars
Beendigung des Mietverhältnisses § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
Unterkapitel 1
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Allgemeine Vorschriften
§ 584 Kündigungsfrist
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
§ 584b Verspätete Rückgabe
Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Untertitel 5
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
Wohnraum Landpachtvertrag
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö- § 585 Begriff des Landpachtvertrags
sender Bedingung
§ 585a Form des Landpachtvertrags
Unterkapitel 2 § 585b Beschreibung der Pachtsache
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön-
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
licher Verhinderung des Pächters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
bisherigen Nutzung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-
gesehenen Umständen § 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
Unterkapitel 3 § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 592 Verpächterpfandrecht
§ 575 Zeitmietvertrag § 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist § 593a Betriebsübergabe
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund- § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
stücks § 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594a Kündigungsfristen § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters digung
§ 594d Tod des Pächters § 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung Titel 9
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses Werkvertrag und ähnliche Verträge
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
Untertitel 1
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
Werkvertrag
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 597 Verspätete Rückgabe § 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
Titel 6
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
Leihe
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe § 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 599 Haftung des Verleihers § 635 Nacherfüllung
§ 600 Mängelhaftung § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
§ 601 Verwendungsersatz ersatz
§ 602 Abnutzung der Sache § 637 Selbstvornahme
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch § 638 Minderung
§ 604 Rückgabepflicht § 639 Haftungsausschluss
§ 605 Kündigungsrecht § 640 Abnahme
§ 606 Kurze Verjährung § 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
Titel 7 § 642 Mitwirkung des Bestellers
Sachdarlehensvertrag § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag § 644 Gefahrtragung
§ 608 Kündigung § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 609 Entgelt § 646 Vollendung statt Abnahme
§ 610 (weggefallen) § 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Titel 8 § 648a Bauhandwerkersicherung
Dienstvertrag § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
Untertitel 2
§ 612 Vergütung
Reisevertrag
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang § 651b Vertragsübertragung
§ 614 Fälligkeit der Vergütung § 651c Abhilfe
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko § 651d Minderung
§ 616 Vorübergehende Verhinderung § 651e Kündigung wegen Mangels
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge § 651f Schadensersatz
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen § 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers § 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen § 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen § 651l Gastschulaufenthalte
§ 623 Schriftform der Kündigung § 651m Abweichende Vereinbarungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 55
T i t e l 10 Kapitel 2
Mäklervertrag Überweisungsvertrag
Untertitel 1 § 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung
Allgemeine Vorschriften § 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan-
tie
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs Kapitel 3
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns Zahlungsvertrag
Untertitel 2 § 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen § 676e Ausgleichsansprüche
einem Unternehmer und einem Verbraucher
Kapitel 4
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform Girovertrag
§ 655c Vergütung § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
§ 655d Nebenentgelte § 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz- § 676h Missbrauch von Zahlungskarten
gründer
Untertitel 3 T i t e l 13
Ehevermittlung Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 656 Heiratsvermittlung § 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
T i t e l 11
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des
Auslobung Geschäftsherrn
§ 657 Bindendes Versprechen § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 658 Widerruf § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 659 Mehrfache Vornahme § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 660 Mitwirkung mehrerer § 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 661 Preisausschreiben § 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 661a Gewinnzusagen § 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
T i t e l 12
§ 687 Unechte Geschäftsführung
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1 T i t e l 14
Auftrag Verwahrung
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung § 689 Vergütung
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 665 Abweichung von Weisungen § 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht § 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 667 Herausgabepflicht § 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 669 Vorschusspflicht § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 670 Ersatz von Aufwendungen § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 671 Widerruf; Kündigung § 697 Rückgabeort
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 673 Tod des Beauftragten § 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 674 Fiktion des Fortbestehens § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Untertitel 2 T i t e l 15
Geschäftsbesorgungsvertrag Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Kapitel 1 § 701 Haftung des Gastwirts
Allgemeines § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung § 702a Erlass der Haftung
§ 675a Informationspflichten § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen § 704 Pfandrecht des Gastwirts
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
T i t e l 16 § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Gesellschaft § 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht T i t e l 18
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
Leibrente
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-
schafter § 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 714 Vertretungsmacht § 760 Vorauszahlung
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht § 761 Form des Leibrentenversprechens
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte T i t e l 19
§ 718 Gesellschaftsvermögen Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 719 Gesamthänderische Bindung § 762 Spiel, Wette
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung § 764 Differenzgeschäft
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter T i t e l 20
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort- Bürgschaft
gesetzter Gesellschaft
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens
des Zweckes § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 768 Einreden des Bürgen
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines § 769 Mitbürgschaft
Gesellschafters § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis § 771 Einrede der Vorausklage
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 732 Rückgabe von Gegenständen § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Einlagen
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 778 Kreditauftrag
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters T i t e l 21
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden Vergleich
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund-
lage
T i t e l 17
T i t e l 22
Gemeinschaft
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 780 Schuldversprechen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss T i t e l 23
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger Anweisung
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-
stände § 783 Rechte aus der Anweisung
§ 748 Lasten- und Kostentragung § 784 Annahme der Anweisung
§ 749 Aufhebungsanspruch § 785 Aushändigung der Anweisung
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall § 786 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 57
§ 787 Anweisung auf Schuld § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 788 Valutaverhältnis § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers § 833 Haftung des Tierhalters
§ 790 Widerruf der Anweisung § 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten § 835 (weggefallen)
§ 792 Übertragung der Anweisung § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
T i t e l 24
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber § 840 Haftung mehrerer
§ 794 Haftung des Ausstellers § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 795 (weggefallen) § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 796 Einwendungen des Ausstellers § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 798 Ersatzurkunde § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 799 Kraftloserklärung § 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung § 847 Schmerzensgeld
§ 801 Erlöschen; Verjährung § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 802 Zahlungssperre
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 803 Zinsscheine
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 853 Arglisteinrede
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
Buch 3
T i t e l 25 Sachenrecht
Vorlegung von Sachen
Abschnitt 1
§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden Besitz
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten § 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
T i t e l 26
§ 856 Beendigung des Besitzes
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 857 Vererblichkeit
§ 812 Herausgabeanspruch § 858 Verbotene Eigenmacht
§ 813 Erfüllung trotz Einrede § 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder § 865 Teilbesitz
Sittenverstoß
§ 866 Mitbesitz
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 822 Herausgabepflicht Dritter
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
T i t e l 27 § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Unerlaubte Handlungen § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 823 Schadensersatzpflicht § 872 Eigenbesitz
§ 824 Kreditgefährdung
Abschnitt 2
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Allgemeine Vorschriften
über Rechte an Grundstücken
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige; Taubstumme § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 830 Mittäter und Beteiligte § 875 Aufhebung eines Rechts
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts Titel 2
§ 877 Rechtsänderungen Erwerb und Verlust
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen des Eigentums an Grundstücken
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte § 925 Auflassung
§ 880 Rangänderung § 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 881 Rangvorbehalt § 926 Zubehör des Grundstücks
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung Titel 3
§ 886 Beseitigungsanspruch
Erwerb und Verlust des
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers Eigentums an beweglichen Sachen
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-
mung Untertitel 1
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten Übertragung
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 929 Einigung und Übergabe
§ 891 Gesetzliche Vermutung § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 930 Besitzkonstitut
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean-
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche spruchs
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen
§ 900 Buchersitzung Sachen
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Untertitel 2
Abschnitt 3 Ersitzung
Eigentum § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
Titel 1
§ 939 Hemmung der Ersitzung
Inhalt des Eigentums
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 903 Befugnisse des Eigentümers § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 904 Notstand § 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 905 Begrenzung des Eigentums § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe § 944 Erbschaftsbesitzer
§ 907 Gefahr drohende Anlagen § 945 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung Untertitel 3
§ 910 Überhang Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 911 Überfall
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 948 Vermischung
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 915 Abkauf
§ 950 Verarbeitung
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 917 Notweg
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
Untertitel 4
§ 920 Grenzverwirrung
Erwerb von Erzeugnissen
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand-
§ 923 Grenzbaum teilen
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 59
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
Untertitel 5 § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Aneignung § 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei
§ 959 Aufgabe des Eigentums
Kenntnis
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Titel 5
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers Miteigentum
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
Untertitel 6
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
Fund §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht Abschnitt 4
§ 967 Ablieferungspflicht Dienstbarkeiten
§ 968 Umfang der Haftung
Titel 1
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Grunddienstbarkeiten
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 971 Finderlohn
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 979 Öffentliche Versteigerung § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 1028 Verjährung
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden Titel 2
§ 984 Schatzfund Nießbrauch
Untertitel 1
Titel 4
Nießbrauch an Sachen
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 985 Herausgabeanspruch
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 986 Einwendungen des Besitzers § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit § 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers § 1034 Feststellung des Zustands
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 991 Haftung des Besitzmittlers § 1037 Umgestaltung
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers § 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 994 Notwendige Verwendungen § 1040 Schatz
§ 995 Lasten § 1041 Erhaltung der Sache
§ 996 Nützliche Verwendungen § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 997 Wegnahmerecht § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund- § 1044 Duldung von Ausbesserungen
stück § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1047 Lastentragung Titel 3
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen
§ 1050 Abnutzung Dienstbarkeit
§ 1051 Sicherheitsleistung § 1091 Umfang
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1093 Wohnungsrecht
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers Abschnitt 5
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-
brauchs Vorkaufsrecht
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1058 Besteller als Eigentümer § 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts- § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
fähiger Personengesellschaft
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1099 Mitteilungen
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
Nießbrauchs § 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1102 Befreiung des Käufers
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-
kaufsrecht
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Abschnitt 6
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts Reallasten
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
Untertitel 2 § 1107 Einzelleistungen
Nießbrauch an Rechten § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1069 Bestellung
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Abschnitt 7
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-
ziehung Titel 1
§ 1075 Wirkung der Leistung
Hypothek
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung § 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1079 Anlegung des Kapitals § 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld § 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren § 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1082 Hinterlegung § 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1084 Verbrauchbare Sachen § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
Untertitel 3 § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
Nießbrauch an einem Vermögen § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft § 1128 Gebäudeversicherung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 61
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
§ 1130 Wiederherstellungsklausel § 1183 Aufhebung der Hypothek
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks § 1184 Sicherungshypothek
§ 1132 Gesamthypothek § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek § 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1134 Unterlassungsklage § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Inhaber
§ 1137 Einreden des Eigentümers § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1190 Höchstbetragshypothek
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
Titel 2
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Grundschuld, Rentenschuld
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers Untertitel 1
§ 1143 Übergang der Forderung Grundschuld
§ 1144 Aushändigung der Urkunden § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1145 Teilweise Befriedigung § 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1146 Verzugszinsen § 1193 Kündigung
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1194 Zahlungsort
§ 1148 Eigentumsfiktion § 1195 Inhabergrundschuld
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden § 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken § 1198 Zulässige Umwandlungen
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung Untertitel 2
§ 1154 Abtretung der Forderung Rentenschuld
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem § 1200 Anwendbare Vorschriften
Gläubiger
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1202 Kündigung
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
Abschnitt 8
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
Pfandrecht an
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
beweglichen Sachen und an Rechten
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner Titel 1
§ 1165 Freiwerden des Schuldners Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden Sachen
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek § 1205 Bestellung
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1172 Eigentümergesamthypothek § 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner § 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel § 1213 Nutzungspfand
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten § 1215 Verwahrungspflicht
§ 1179 Löschungsvormerkung § 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1180 Auswechslung der Forderung § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück § 1220 Androhung der Versteigerung
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1221 Freihändiger Verkauf § 1287 Wirkung der Leistung
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1227 Schutz des Pfandrechts § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf § 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger Buch 4
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
Familienrecht
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung Abschnitt 1
§ 1236 Versteigerungsort Bürgerliche Ehe
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen Titel 1
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer Verlöbnis
§ 1240 Gold- und Silbersachen § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung § 1300 (weggefallen)
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb § 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen § 1302 Verjährung
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand Titel 2
§ 1248 Eigentumsvermutung Eingehung der Ehe
§ 1249 Ablösungsrecht Untertitel 1
§ 1250 Übertragung der Forderung
Ehefähigkeit
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1305 (weggefallen)
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts Untertitel 2
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum Eheverbote
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1306 Doppelehe
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1307 Verwandtschaft
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)
§ 1308 Annahme als Kind
Titel 2
Untertitel 3
Pfandrecht an Rechten
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung Untertitel 4
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts Eheschließung
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler-
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe hafter Ehen
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung § 1311 Persönliche Erklärung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner § 1312 Trauung, Eintragung
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
Titel 3
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
Aufhebung der Ehe
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen § 1313 Aufhebung durch Urteil
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung § 1314 Aufhebungsgründe
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung § 1315 Ausschluss der Aufhebung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 63
§ 1316 Antragsberechtigung § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
§ 1317 Antragsfrist § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1318 Folgen der Aufhebung § 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
Titel 4 § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Wiederverheiratung §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
nach Todeserklärung
§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe Untertitel 2
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe Vertragliches Güterrecht
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen) Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1410 Form
§ 1354 (weggefallen)
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-
§ 1355 Ehename schäftsunfähiger
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht Kapitel 2
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Gütertrennung
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht § 1414 Eintritt der Gütertrennung
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben Kapitel 3
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben Gütergemeinschaft
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben Unterkapitel 1
§ 1362 Eigentumsvermutung Allgemeine Vorschriften
Titel 6 § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Eheliches Güterrecht § 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
Untertitel 1
§ 1418 Vorbehaltsgut
Gesetzliches Güterrecht
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1363 Zugewinngemeinschaft § 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1364 Vermögensverwaltung § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
Unterkapitel 2
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
Verwaltung des Gesamtguts
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
durch den Mann oder die Frau
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-
werke
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1425 Schenkungen
§ 1373 Zugewinn
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1375 Endvermögen
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan-
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen trag oder Schenkung
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1382 Stundung § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen § 1435 Pflichten des Verwalters
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1438 Haftung des Gesamtguts Unterkapitel 5
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbs- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
geschäfts § 1485 Gesamtgut
§ 1443 Prozesskosten § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
samtgut
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich-
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
keiten
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Unterkapitel 3 § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-
Gemeinschaftliche Verwaltung partnerschaft des überlebenden Ehegatten
des Gesamtguts durch die Ehegatten § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1454 Notverwaltungsrecht § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe-
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen gatten
Ehegatten § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1460 Haftung des Gesamtguts
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbs- § 1508 (weggefallen)
geschäfts § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1465 Prozesskosten durch letztwillige Verfügung
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen § 1510 Wirkung der Ausschließung
Kindes § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
samtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1513 Entziehung des Anteils
§ 1469 Aufhebungsklage § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-
gatten
Unterkapitel 4 § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
Auseinandersetzung des Gesamtguts § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung § 1518 Zwingendes Recht
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts §§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung Untertitel 3
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten Güterrechtsregister
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil § 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1561 Antragserfordernisse
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1482 Eheauflösung durch Tod § 1563 Registereinsicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 65
Titel 7 Untertitel 3
Scheidung der Ehe Versorgungsausgleich
Untertitel 1 Kapitel 1
Scheidungsgründe Grundsatz
§ 1564 Scheidung durch Urteil § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
§ 1565 Scheitern der Ehe
Kapitel 2
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
Wertausgleich von Anwartschaften
§ 1567 Getrenntleben oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1568 Härteklausel
§ 1587a Ausgleichsanspruch
Untertitel 2 § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-
ten durch das Familiengericht
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
Kapitel 1 § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-
anwartschaften
Grundsatz
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
§ 1569 Abschließende Regelung
Kapitel 3
Kapitel 2 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Unterhaltsberechtigung
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1571 Unterhalt wegen Alters § 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs- § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-
unterhalt anspruchs
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit Kapitel 4
§ 1578 Maß des Unterhalts Parteivereinbarungen
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
wendungen § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Kapitel 5
§ 1580 Auskunftspflicht
Schutz des Versorgungsschuldners
Kapitel 3 § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Titel 8
§ 1581 Leistungsfähigkeit
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1588 (keine Überschrift)
§ 1583 Einfluss des Güterstands
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Abschnitt 2
Kapitel 4 Verwandtschaft
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
Titel 1
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung Allgemeine Vorschriften
§ 1585a Sicherheitsleistung § 1589 Verwandtschaft
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit § 1590 Schwägerschaft
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Titel 2
Kapitel 5 Abstammung
Ende des Unterhaltsanspruchs § 1591 Mutterschaft
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner- § 1592 Vaterschaft
schaft oder Tod des Berechtigten § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein-
beschränkter Geschäftsfähigkeit sorge
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Scheinvaterschaft
Widerruf § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft § 1618 Einbenennung
§ 1600 Anfechtungsberechtigte § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§ 1600b Anfechtungsfristen §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-
legitimation
Titel 5
Titel 3 Elterliche Sorge
Unterhaltspflicht § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
Untertitel 1 § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
Allgemeine Vorschriften
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge-
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete erklärung
§ 1602 Bedürftigkeit § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger
Elternteil
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1604 Einfluss des Güterstands
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden-
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang heiten der Eltern
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1629 Vertretung des Kindes
§ 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1610 Maß des Unterhalts § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien-
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf- pflege
wendungen § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern § 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
Untertitel 2 § 1640 Vermögensverzeichnis
Besondere Vorschriften für das Kind § 1641 Schenkungsverbot
und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1615a Anwendbare Vorschriften § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen) § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
der Geburt § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter § 1647 (weggefallen)
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt § 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1615o Einstweilige Verfügung § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
Titel 4
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
Rechtsverhältnis zwischen
§ 1665 (weggefallen)
den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen wohls
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein- § 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent-
samer Sorge ziehung der Personensorge insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 67
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes- § 1745 Verbot der Annahme
vermögens § 1746 Einwilligung des Kindes
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen) § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum
§ 1675 Wirkung des Ruhens Unterhalt
§ 1676 (weggefallen) § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens § 1754 Wirkung der Annahme
für den anderen Elternteil
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1679 (weggefallen)
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
§ 1757 Name des Kindes
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten § 1764 Wirkung der Aufhebung
Elternteils § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen) Untertitel 2
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern Annahme Volljähriger
§§ 1694, 1695 (weggefallen) § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord- § 1768 Antrag
nungen
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch
das Familiengericht § 1770 Wirkung der Annahme
§ 1697a Kindeswohlprinzip § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan-
nahme
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-
gung der elterlichen Sorge
Abschnitt 3
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen) Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Titel 6
Vormundschaft
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben Untertitel 1
§ 1713 Antragsberechtigte Begründung der Vormundschaft
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft § 1773 Voraussetzungen
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft § 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft § 1775 Mehrere Vormünder
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
Titel 7 § 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
Annahme als Kind
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
Untertitel 1
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Annahme Minderjähriger § 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme § 1783 (weggefallen)
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1743 Mindestalter § 1785 Übernahmepflicht
§ 1744 Probezeit § 1786 Ablehnungsrecht
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung § 1833 Haftung des Vormunds
§ 1788 Zwangsgeld § 1834 Verzinsungspflicht
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht § 1835 Aufwendungsersatz
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt § 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1791 Bestallungsurkunde § 1836 Vergütung des Vormunds
§ 1791a Vereinsvormundschaft § 1836a Vergütung aus der Staatskasse
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1792 Gegenvormund § 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft Untertitel 3
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft § 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht § 1838 (weggefallen)
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1797 Mehrere Vormünder § 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten § 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1800 Umfang der Personensorge § 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1844 (weggefallen)
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1848 (weggefallen)
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung Untertitel 4
§ 1808 (weggefallen) Mitwirkung des Jugendamts
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-
gericht § 1851 Mitteilungspflichten
§ 1811 Andere Anlegung
Untertitel 5
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
Befreite Vormundschaft
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren § 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1817 Befreiung § 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts-
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung gericht
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
oder Schiffsbauwerke §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels Untertitel 6
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen Beendigung der Vormundschaft
an den Mündel
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1883 (weggefallen)
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
Genehmigung § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1827 (weggefallen) § 1885 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung § 1886 Entlassung des Einzelvormunds
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 69
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds Buch 5
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung Erbrecht
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-
mundschaft, Rückgabe von Urkunden Abschnitt 1
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds Erbfolge
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
Titel 2
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
Rechtliche Betreuung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1898 Übernahmepflicht § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1899 Mehrere Betreuer § 1929 Fernere Ordnungen
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde § 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche § 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1902 Vertretung des Betreuten § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt- § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
lichen Maßnahmen § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1905 Sterilisation § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Unterbringung § 1939 Vermächtnis
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der § 1940 Auflage
Aufgabe der Mietwohnung
§ 1941 Erbvertrag
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Ausstattung Abschnitt 2
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Rechtliche Stellung des Erben
§ 1908b Entlassung des Betreuers Titel 1
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-
gungsvorbehalt § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein § 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1908g Behördenbetreuer § 1945 Form der Ausschlagung
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe- § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
treuer § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften § 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Titel 3 § 1951 Mehrere Erbteile
Pflegschaft § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1910 (weggefallen)
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen den Erben
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
und Dritte § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1920 (weggefallen) § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Titel 2 § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des
Haftung des Erben Inventars
für die Nachlassverbindlichkeiten § 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
Untertitel 1
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
Nachlassverbindlichkeiten
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten § 2010 Einsicht des Inventars
§ 1968 Beerdigungskosten § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 1969 Dreißigster § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-
lassverwalter
Untertitel 2 § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Aufgebot der Nachlassgläubiger
Untertitel 5
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
Aufschiebende Einreden
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte § 2014 Dreimonatseinrede
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 1974 Verschweigungseinrede § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-
haftung
Untertitel 3 § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Beschränkung der Haftung des Erben
Titel 3
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz Erbschaftsanspruch
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-
hältnisse § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung § 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, § 2020 Nutzungen und Früchte
Aufwendungsersatz § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver-
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung wendungen
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung § 2024 Haftung bei Kenntnis
mangels Masse § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 1983 Bekanntmachung § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 1984 Wirkung der Anordnung § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben Titel 4
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede Mehrheit von Erben
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 1
Untertitel 4 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Inventarerrichtung, § 2032 Erbengemeinschaft
unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 1993 Inventarerrichtung § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 1994 Inventarfrist § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 1995 Dauer der Frist § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf § 2039 Nachlassforderungen
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung § 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2001 Inhalt des Inventars § 2042 Auseinandersetzung
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 71
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten Titel 2
§ 2047 Verteilung des Überschusses Erbeinsetzung
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-
§ 2049 Übernahme eines Landguts zelner Gegenstände
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
Erben
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte
Erben § 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
Abkömmling § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2094 Anwachsung
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung § 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2056 Mehrempfang § 2096 Ersatzerbe
§ 2057 Auskunftspflicht § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
Abkömmlings § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Untertitel 2 Titel 3
Rechtsverhältnis zwischen Einsetzung eines Nacherben
den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2100 Nacherbe
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung § 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe
§ 2059 Haftung bis zur Teilung § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2060 Haftung nach der Teilung § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
Abschnitt 3 § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
Testament § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
Titel 1 § 2110 Umfang des Nacherbrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
Allgemeine Vorschriften
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2064 Persönliche Errichtung § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs-
§ 2065 Bestimmung durch Dritte bauwerke; Schenkungen
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und
§ 2067 Verwandte des Erblassers Rentenschulden
§ 2068 Kinder des Erblassers § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten § 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2071 Personengruppe § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2072 Die Armen § 2119 Anlegung von Geld
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2074 Aufschiebende Bedingung § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2075 Auflösende Bedingung § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten § 2123 Wirtschaftsplan
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung § 2124 Erhaltungskosten
der Ehe oder Verlobung § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung § 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe- § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
rechtigten § 2128 Sicherheitsleistung
§ 2080 Anfechtungsberechtigte § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2081 Anfechtungserklärung § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
§ 2082 Anfechtungsfrist Rechenschaftspflicht
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt § 2134 Eigennützige Verwendung
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2183 Gewährleistung für Sachmängel
§ 2136 Befreiung des Vorerben § 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb- § 2188 Kürzung der Beschwerungen
folge § 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft § 2191 Nachvermächtnisnehmer
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten Titel 5
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten Auflage
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
gläubigern
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
Titel 4 § 2194 Anspruch auf Vollziehung
Vermächtnis § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2147 Beschwerter § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
§ 2148 Mehrere Beschwerte
Titel 6
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Testamentsvollstrecker
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
bei mehreren Bedachten
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen
§ 2152 Wahlweise Bedachte Dritten
§ 2153 Bestimmung der Anteile § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2154 Wahlvermächtnis § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2155 Gattungsvermächtnis § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2156 Zweckvermächtnis § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2158 Anwachsung § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2160 Vorversterben des Bedachten § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist Ausführung durch den Erben
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2209 Dauervollstreckung
§ 2165 Belastungen § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll-
streckung unterliegenden Rechten
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-
den Nachlass
hypotheken
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-
gung von Anordnungen
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-
ten Sache § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2173 Forderungsvermächtnis § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2174 Vermächtnisanspruch § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2220 Zwingendes Recht
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten § 2223 Vermächtnisvollstrecker
Bedachten § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2179 Schwebezeit § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2180 Annahme und Ausschlagung § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel § 2228 Akteneinsicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 73
Titel 7 § 2283 Anfechtungsfrist
Errichtung und § 2284 Bestätigung
Aufhebung eines Testaments § 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit § 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2230 (weggefallen) § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2231 Ordentliche Testamente § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2232 Öffentliches Testament § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen;
Anwendung von § 2338
§ 2233 Sonderfälle
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments § 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2254 Widerruf durch Testament § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen § 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der § 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
amtlichen Verwahrung § 2300a Eröffnungsfrist
§ 2257 Widerruf des Widerrufs § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
Abschnitt 5
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
Pflichtteil
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht § 2304 Auslegungsregel
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass- § 2305 Zusatzpflichtteil
gericht § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm-
eröffneten Testament linge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-
Titel 8 teils
Gemeinschaftliches Testament § 2311 Wert des Nachlasses
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten § 2312 Wert eines Landguts
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte;
Feststellungspflicht des Erben
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung § 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen § 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan-
spruchs
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
§ 2273 Eröffnung
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Abschnitt 4 § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech-
tigten getretenen Erben
Erbvertrag § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2274 Persönlicher Abschluss § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2275 Voraussetzungen § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2276 Form § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich
§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung der Pflichtteilslast
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwen- § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
dung von § 2077 § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2280 Anwendung von § 2269 § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung § 2330 Anstandsschenkungen
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2331a Stundung § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2332 Verjährung § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils § 2360 Anhörung von Betroffenen
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden scheins
§ 2337 Verzeihung § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
Abschnitt 6 § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
Erbunwürdigkeit
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech- § 2367 Leistung an Erbscheinserben
tung
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Abschnitt 9
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Erbschaftskauf
Abschnitt 7 § 2371 Form
Erbverzicht § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2348 Form
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Abschnitt 8 § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Erbschein
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag gläubigern, Einsichtsrecht
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 75
Buch 1 § 11
Wohnsitz des Kindes
Allgemeiner Teil
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es
teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht
Abschnitt 1
fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem
Personen Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu
sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem
dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz,
Titel 1 bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Natürliche Personen,
Verbraucher, Unternehmer § 12
Namensrecht
§1
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem
Beginn der Rechtsfähigkeit Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das
Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann
Vollendung der Geburt.
der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beein-
trächtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen
§2 zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Eintritt der Volljährigkeit
§ 13*)
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebens-
jahres ein. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechts-
§§ 3 bis 6 geschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätig-
(weggefallen)
keit zugerechnet werden kann.
§7 § 14*)
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung Unternehmer
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, be- (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische
gründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die
bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
bestehen. handelt.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Nieder- (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Per-
lassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. sonengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§8
§§ 15 bis 20
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger (weggefallen)
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetz-
Titel 2
lichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch
aufheben. Juristische Personen
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann
Untertitel 1
selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Vereine
§9 Kapitel 1
Wohnsitz eines Soldaten Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als
Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort § 21
hat, gilt der letzte inländische Standort. Nicht wirtschaftlicher Verein
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaft-
Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechts-
leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz be- fähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des
gründen können. zuständigen Amtsgerichts.
§ 10 *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den
(weggefallen) Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 22 (2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber
Wirtschaftlicher Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mit-
glied des Vorstands.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
§ 29
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähig- Notbestellung durch Amtsgericht
keit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands
Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur
hat. Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von
§ 23 dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Ausländischer Verein
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bun- § 30
desstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichs- Besondere Vertreter
gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss
des Bundesrates verliehen werden. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben
dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen
§ 24 Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-
Sitz geschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt § 31
wird.
Haftung des Vereins für Organe
§ 25 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Verfassung Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Aus-
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit führung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem
durch die Vereinssatzung bestimmt. Dritten zufügt.
§ 32
§ 26
Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
Vorstand; Vertretung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vor- nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan
stand kann aus mehreren Personen bestehen. zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Ver-
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und sammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
werden. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Be-
§ 27 schluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschluss schriftlich erklären.
Bestellung und
Geschäftsführung des Vorstands § 33
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Be- Satzungsänderung
schluss der Mitgliederversammlung.
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Sat-
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbescha- zung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
det des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des
Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Ver-
mäßigen Geschäftsführung.
leihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staat-
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die liche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates
entsprechende Anwendung. erforderlich.
§ 34
§ 28 Ausschluss vom Stimmrecht
Beschlussfassung und Passivvertretung
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Be-
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so er- schlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit
folgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34. streits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 77
§ 35 § 42
Sonderrechte Insolvenz
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne des- (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenz-
sen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederver- verfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des
sammlung beeinträchtigt werden. Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,
aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fort-
§ 36
setzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann
Berufung der Mitgliederversammlung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein
bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraus-
Interesse des Vereins es erfordert. setzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger
Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit
§ 37
oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenz-
Berufung auf Verlangen einer Minderheit verfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die
Gesamtschuldner.
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
§ 43
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann
das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt Entziehung der Rechtsfähigkeit
haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es
(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen
kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht,
der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.
Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der
Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. (2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,
§ 38
wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
Mitgliedschaft
(3) (weggefallen)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht (4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung
vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
nicht einem anderen überlassen werden. er einen anderen als den in der Satzung bestimmten
Zweck verfolgt.
§ 39
Austritt aus dem Verein § 44
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein Zuständigkeit und Verfahren
berechtigt. (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in
Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst dem der Verein seinen Sitz hat.
nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die (2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des
Bundesrates.
§ 40
Nachgiebige Vorschriften § 45
Anfall des Vereinsvermögens
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1
und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung
als die Satzung ein anderes bestimmt. der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Sat-
zung bestimmten Personen.
§ 41 (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden,
dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitglie-
Auflösung des Vereins
derversammlung oder eines anderen Vereinsorgans
Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder- bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf
versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mit- die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vor-
glieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes schrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
bestimmt. Anstalt zuweisen.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberech- Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines
tigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekannt-
Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder machungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen
diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung Bezirk der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung
der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ein-
Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in rückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mit-
teilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 46
Anfall an den Fiskus § 51
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden Sperrjahr
die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor
Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der
Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechts-
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu ver- fähigkeit ausgeantwortet werden.
wenden.
§ 47 § 52
Liquidation Sicherung für Gläubiger
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der
muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinter-
Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. legung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit
§ 48 nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so
darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeant-
Liquidatoren
wortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu ist.
Liquidatoren können auch andere Personen bestellt
werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des § 53
Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2
Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liqui- und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen ver-
dation ein anderes ergibt. letzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen
ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, so- ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den
fern nicht ein anderes bestimmt ist. daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften
als Gesamtschuldner.
§ 49
§ 54
Aufgaben der Liquidatoren
Nicht rechtsfähige Vereine
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vor-
Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befrie- schriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
digen und den Überschuss den Anfallberechtigten aus- Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins
zuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der
können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung Gesamtschuldner.
des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit
diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger
oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfall- Kapitel 2
berechtigten erforderlich sind. Eingetragene Vereine
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation
als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es § 55
erfordert.
Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 50
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeich-
Bekanntmachung neten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich hat.
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereins-
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. sachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für gerichte zuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 79
§ 55a wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient
Elektronisches Vereinsregister und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist;
die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
ordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das tragen.
Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver- rates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch
gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforder- soweit es maschinell geführt wird.
lichen Kopien der Datenbestände mindestens tages-
aktuell gehalten und die originären Datenbestände § 56
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
Mindestmitgliederzahl des Vereins
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mit-
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden glieder mindestens sieben beträgt.
können,
§ 57
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
werden.
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein
die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwal- eingetragen werden soll.
tungen übertragen.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an dem-
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi- selben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden
neller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung
des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse. § 58
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Sollinhalt der Vereinssatzung
Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers,
sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Ver- Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
einsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher auf- 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
genommen und als Vereinsregister freigegeben worden
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereins-
zu leisten sind,
registers sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
3. über die Bildung des Vorstands,
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglie-
aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in derversammlung zu berufen ist, über die Form der
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist
zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten § 59
sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie
Anmeldung zur Eintragung
wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzu-
können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wieder- melden.
gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,
Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit
lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis Vorstands.
über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern
anzufertigen. unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errich-
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als tung enthalten.
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbei-
§ 60
tung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den
Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Zurückweisung der Anmeldung
Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§
vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledi-
56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter
gung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesre-
Angabe der Gründe zurückzuweisen.
gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht (2) (weggefallen)
in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere
Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und §§ 61 bis 63
zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, (weggefallen)
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 64 § 71
Inhalt der Vereinsregistereintragung Änderungen der Satzung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des (1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirk-
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die samkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Ände-
Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht rung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
anzugeben. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Be-
schluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.
§ 65
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2
Namenszusatz finden entsprechende Anwendung.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den
Zusatz „eingetragener Verein“. § 72
Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 66 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Ver-
Bekanntmachung langen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung
über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für
seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffent- § 73
lichen.
Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung
der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die (1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab,
Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und,
den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird,
von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem
Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 67
(2) (weggefallen)
Änderung des Vorstands
§ 74
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand
zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ab- Auflösung
schrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmit- Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im
glieder erfolgt von Amts wegen. Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt
die Eintragung.
§ 68 (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des
Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vor- die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmel-
stands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenom- dung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungs-
men, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur beschlusses beizufügen.
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme (3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechts-
des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder fähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige
dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so der zuständigen Behörde.
braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen,
wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf § 75
Fahrlässigkeit beruht.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 69 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts
wegen einzutragen. Das Gleiche gilt für
Nachweis des Vereinsvorstands
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegen- wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Ver-
über durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Ein- fügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass
tragung geführt. Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die
§ 70 Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
Beschränkung der 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuld-
Vertretungsmacht; Beschlussfassung ner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zu-
stimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestim-
des Schuldners,
mungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
regeln. und die Aufhebung der Überwachung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 81
§ 76 nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder über-
Eintragung der Liquidatoren mittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzu-
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
tragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder
Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am
Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln. automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Miss-
späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. brauch.
Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquida- das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit
toren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung ab-
einer Bestimmung über die Beschlussfassung der Liqui- weichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
datoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
Urkunde beizufügen. übertragen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
Untertitel 2
§ 77
Stiftungen
Form der Anmeldungen § 80
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz
Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer
mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Bundes-
staats erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren
Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem
§ 78 Bundesstaat haben, so ist die Genehmigung des Bundes-
Festsetzung von Zwangsgeld rates erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vor- geführt wird.
stands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des
§ 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch § 81
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Be- (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der
folgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden. schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter
zum Widerruf berechtigt. Ist die Genehmigung bei der
§ 79
zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf
Einsicht in das Vereinsregister nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter das
Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im
ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Ein-
zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a reichung betraut hat.
Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der
Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Ver- § 82
langen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur Übertragungspflicht des Stifters
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht
darin dargelegt wird. Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflich-
tet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Über-
das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell
tragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der
geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zu-
Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem
lässig, sofern sichergestellt ist, dass
Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Ein- ergibt.
sicht nicht überschreitet und
§ 83
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann. Stiftung von Todes wegen
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die über- Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von
mittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden Todes wegen, so hat das Nachlassgericht die Geneh-
darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu migung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder
prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 84 (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stif-
Genehmigung nach Tod des Stifters tungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das
Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters § 42 Abs. 2.
genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als
schon vor dessen Tod entstanden.
Abschnitt 2
§ 85
Sachen und Tiere
Stiftungsverfassung
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf § 90
Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungs- Begriff der Sache
geschäft bestimmt.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche
§ 86 Gegenstände.
Anwendung des Vereinsrechts § 90a
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der Tiere
§§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende
Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
§ 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden
Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht
der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, etwas anderes bestimmt ist.
ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und
des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer
§ 91
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
Vertretbare Sachen
§ 87 Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind beweg-
liche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
Zweckänderung; Aufhebung
bestimmt zu werden pflegen.
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann
die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweck- § 92
bestimmung geben oder sie aufheben. Verbrauchbare Sachen
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind
des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere
bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Ge-
dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge des Stiftungsver-
brauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung
mögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen
besteht.
sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben.
Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen,
soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert. die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachin-
begriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Ände-
in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
rung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört
werden.
§ 93
§ 88
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Vermögensanfall
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht ge-
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen
trennt werden können, ohne dass der eine oder der andere
an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die
zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer
Anwendung.
Rechte sein.
Untertitel 3 § 94
Juristische Personen Wesentliche Bestandteile
eines Grundstücks oder Gebäudes
des öffentlichen Rechts
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grund-
§ 89 stücks gehören die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die
Haftung für Organe; Insolvenz
Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine
auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil
öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. des Grundstücks.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 83
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das
gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere
Sachen. bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen
die gewonnenen Bestandteile.
§ 95
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache
Nur vorübergehender Zweck oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses ge-
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören währt.
solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden § 100
Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Nutzungen
Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das
in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines
von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der
worden ist. Sache oder des Rechts gewährt.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke
§ 101
in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandteilen des Gebäudes. Verteilung der Früchte
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder
§ 96 eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer
Rechte als Bestandteile eines Grundstücks bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist:
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück
1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Be-
verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. standteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts
zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer
§ 97 der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
Zubehör 2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer
der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne
Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaft-
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Ge-
lichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind
winnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehren-
und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
den Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der
räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zu-
Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
behör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen
wird.
§ 102
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den
Ersatz der Gewinnungskosten
wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht
die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten
Zubehöreigenschaft nicht auf. Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht
§ 98 übersteigen.
Gewerbliches und § 103
landwirtschaftliches Inventar Verteilung der Lasten
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines
dienen bestimmt: Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein ande-
Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei res bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten
einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung,
Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der
sonstigen Gerätschaften, Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb be-
stimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft Abschnitt 3
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche Rechtsgeschäfte
oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen
werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewon- Titel 1
nene Dünger.
Geschäftsfähigkeit
§ 99
§ 104
Früchte
Geschäftsunfähigkeit
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache
und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Geschäftsunfähig ist:
Bestimmung gemäß gewonnen wird. 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung aus- § 110
schließenden Zustand krankhafter Störung der
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von
Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertrags-
§ 105 mäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem
Nichtigkeit der Willenserklärung Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder
mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist worden sind.
nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im
§ 111
Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender
Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige
§ 106 ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige
Beschränkte mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft un-
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr voll- wirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
endet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechts-
Geschäftsfähigkeit beschränkt. geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
treter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis
§ 107 gesetzt hatte.
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 112
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil Selbständiger
erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Geneh-
§ 108 migung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen
zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so
Vertragsschluss ohne Einwilligung ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte un-
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die beschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte,
hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormund-
des Vertreters ab. schaftsgerichts bedarf.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurück-
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem genommen werden.
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen § 113
nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird Dienst- oder Arbeitsverhältnis
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minder-
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
jährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
Genehmigung des Vertreters.
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten
Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhält-
§ 109
nis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen
Widerrufsrecht des anderen Teils sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere
Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurück-
Minderjährigen gegenüber erklärt werden. genommen oder eingeschränkt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, (3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann
so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf
Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters be- Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschafts-
hauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, gericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des
des Vertrags bekannt war. Mündels liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 85
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt § 121
im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung
Anfechtungsfrist
von Verhältnissen derselben Art.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nach-
§§ 114, 115 dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungs-
(weggefallen) grund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden
gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet
worden ist.
Titel 2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit
Willenserkl ärung der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen
sind.
§ 116
Geheimer Vorbehalt § 122
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder
wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den
Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte
§ 117 dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung
Scheingeschäft vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültig-
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen keit der Erklärung hat.
gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur
zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfecht-
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechts- barkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte
geschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechts- (kennen musste).
geschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 123
§ 118 Anfechtbarkeit
Mangel der Ernstlichkeit wegen Täuschung oder Drohung
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arg-
der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernst- listige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
lichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine
Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war,
§ 119 nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täu-
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die schung kannte oder kennen musste.
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie
bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Wür-
digung des Falles nicht abgegeben haben würde.
§ 124
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der
Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Anfechtungsfrist
Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren
Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung
§ 120
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberech-
Anfechtbarkeit tigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit
wegen falscher Übermittlung dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf
den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Über-
Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende
mittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig
Anwendung.
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraus-
setzung angefochten werden wie nach § 119 eine irr- (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der
tümlich abgegebene Willenserklärung. Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 125 (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Nichtigkeit wegen Formmangels elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vor- bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag
geschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die
der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.
Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine
dem § 126a entsprechende elektronische Signierung
oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine
§ 126 dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, § 127a
so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig Gerichtlicher Vergleich
durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglau-
bigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen
Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der
den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Pro-
Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über
tokoll ersetzt.
den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenom-
men, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere
Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. § 128
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Notarielle Beurkundung
Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags
anderes ergibt. vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
Beurkundung ersetzt. beurkundet wird.
§ 126a § 129
Elektronische Form Öffentliche Beglaubigung
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche
Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur- von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet,
gesetz versehen. so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung
des Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein
gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeich- (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die nota-
neten Weise elektronisch signieren. rielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§ 130
§ 126b
Wirksamwerden der
Textform
Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegen-
die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauer-
über abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit
haften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namens-
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne
Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder
§ 127 geschäftsunfähig wird.
Vereinbarte Form (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung,
wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber ab-
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des zugeben ist.
§ 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechts-
geschäft bestimmte Form.
§ 131
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Wirksamwerden
schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille
gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung
und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen
Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor
entsprechende Beurkundung verlangt werden. sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 87
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in § 137
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches
rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflich-
wirksam, in welchem sie ihr zugeht. tung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch
diese Vorschrift nicht berührt.
§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegan-
gen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten
zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den verstößt, ist nichtig.
Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person des- das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der
jenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder
oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile ver-
die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer sprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung Missverhältnis zu der Leistung stehen.
erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende
§ 139
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle Teilnichtigkeit
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen
eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt
ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen
hatte.
sein würde.
§ 133
§ 140
Auslegung einer Willenserklärung
Umdeutung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirk-
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfor-
liche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen
dernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das
Sinne des Ausdrucks zu haften.
letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei
Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§ 134
Gesetzliches Verbot § 141
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen,
anderes ergibt.
welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestä-
tigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
§ 135
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien be-
Gesetzliches Veräußerungsverbot
stätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von
gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Anfang an gültig gewesen wäre.
Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur die-
sen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäft- § 142
lichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung Wirkung der Anfechtung
erfolgt. (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten,
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste,
entsprechende Anwendung. wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn
er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder
§ 136 hätte kennen müssen.
Behördliches Veräußerungsverbot
§ 143
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder
von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit Anfechtungserklärung
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungs- (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber
verbot der in § 135 bezeichneten Art gleich. dem Anfechtungsgegner.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere § 149
Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem
Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass
anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der
sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zu-
Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechts-
gegangen sein würde, und musste der Antragende dies
geschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegen-
erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden
über vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsge-
unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzu-
schäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
zeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzö-
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist gert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme
Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechts- als nicht verspätet.
geschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung § 150
einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklä- Verspätete und abändernde Annahme
rung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer
Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist. Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkun-
§ 144 gen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung ver-
bunden mit einem neuen Antrag.
Bestätigung des
anfechtbaren Rechtsgeschäfts
§ 151
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das
anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungs- Annahme ohne Erklärung
berechtigten bestätigt wird. gegenüber dem Antragenden
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechts- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags
geschäft bestimmten Form. zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche
Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in
Titel 3 welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem
Vertrag aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden
Willen des Antragenden.
§ 145
Bindung an den Antrag § 152
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags Annahme bei notarieller Beurkundung
anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide
die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag
mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme
§ 146 zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vor-
schrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegen- § 153
über abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber
nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. Tod oder Geschäfts-
unfähigkeit des Antragenden
§ 147 Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch
gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt
Annahmefrist oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann Wille des Antragenden anzunehmen ist.
nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen § 154
Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
Offener Einigungs-
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann mangel; fehlende Beurkundung
nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in
welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte
regelmäßigen Umständen erwarten darf. eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Ver-
§ 148 ständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bin-
Bestimmung einer Annahmefrist dend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags
Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht
Frist erfolgen. geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 89
§ 155 § 161
Versteckter Einigungsmangel Unwirksamkeit von
Verfügungen während der Schwebezeit
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als
geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine (1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung
Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Ver-
geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, fügung, die er während der Schwebezeit über den Gegen-
dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen stand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit
Punkt geschlossen sein würde. unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wir-
kung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der
§ 156
Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Vertragsschluss bei Versteigerung Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch erfolgt.
den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von
Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Ein-
Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. tritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
§ 157 Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit § 162
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verhinderung oder
Herbeiführung des Bedingungseintritts
Titel 4 (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei,
zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und
Bedingung und Zeitbestimmung Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu
§ 158
deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbei-
Aufschiebende und auflösende Bedingung geführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschieben-
den Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Be- § 163
dingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Zeitbestimmung
Bedingung ein.
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden
Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wor-
Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der
den, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende,
Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem
im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung gel-
Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
tenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende
Anwendung.
§ 159
Rückbeziehung
Titel 5
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an
den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen Vertretung und Vollmacht
früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im
Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflich- § 164
tet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn
Wirkung der Erklärung des Vertreters
die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der
ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Ver-
§ 160
tretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Ver-
Haftung während der Schwebezeit tretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung be- ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder
rechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen
Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn erfolgen soll.
dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht
abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im
beeinträchtigt. eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraus- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entspre-
setzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung chende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen
vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegen-
Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt. über erfolgt.
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 165 § 171
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter Wirkungsdauer bei Kundgebung
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Ver- (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen
treter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kund-
beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähig- gegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so
keit beschränkt ist. ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle
dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten
§ 166 gegenüber zur Vertretung befugt.
Willensmängel; Wissenszurechnung (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kund-
gebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung wird.
durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das
Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, § 172
kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vollmachtsurkunde
Vertreters in Betracht.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach be- dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat
stimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er
selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die
berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmacht- Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben
geber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der oder für kraftlos erklärt wird.
Kenntnis gleichsteht.
§ 173
§ 167 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger
Unkenntnis
Erteilung der Vollmacht
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des
dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das
Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht § 174
bezieht. Einseitiges Rechts-
geschäft eines Bevollmächtigten
§ 168
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtig-
Erlöschen der Vollmacht ter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,
wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist
Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus
von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Wider-
rufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. § 175
Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 169 Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmäch-
Vollmacht des Beauftragten tigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurück-
und des geschäftsführenden Gesellschafters zugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht
eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden § 176
Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss. (1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde
durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos er-
klären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffent-
§ 170 liche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ab-
Wirkungsdauer der Vollmacht lauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung
ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Voll-
wird. machtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 91
das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein ein-
der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegen- seitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne
stands, zuständig sein würde. Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenom-
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der men wird.
Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 181
§ 177 Insichgeschäft
Vertragsschluss durch Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm ge-
Vertreter ohne Vertretungsmacht stattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen besteht.
Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklä-
rung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur Titel 6
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verwei- Einwilligung und Genehmigung
gerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmi-
gung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem § 182
Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
Zustimmung
erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines
§ 178 einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegen-
über vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten
Widerrufsrecht des anderen Teils ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil
zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel gegenüber erklärt werden.
der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechts-
gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter geschäft bestimmten Form.
gegenüber erklärt werden.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirk-
samkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit
§ 179 Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vor-
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht schriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat,
ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, § 183
dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder Widerruflichkeit der Einwilligung
zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert. Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungs- dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
macht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem
Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der
andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. § 184
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil Rückwirkung der Genehmigung
den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt
musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
gehandelt hat. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht
unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegen-
§ 180 stand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung
Einseitiges Rechtsgeschäft oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenz-
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung verwalter erfolgt sind.
ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch der-
jenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft § 185
vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete
Verfügung eines Nichtberechtigten
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden ge- (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen
wesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung
handele, so finden die Vorschriften über Verträge ent- des Berechtigten erfolgt.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte § 190
sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegen- Fristverlängerung
stand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbe- Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist
schränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Ein-
klang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur § 191
die frühere Verfügung wirksam.
Berechnung von Zeiträumen
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem
Abschnitt 4 Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu
F r i s t e n, T e r m i n e verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu
365 Tagen gerechnet.
§ 186
§ 192
Geltungsbereich
Anfang, Mitte, Ende des Monats
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestim- Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des
mungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des
bis 193. Monats verstanden.
§ 187 § 193
Fristbeginn Sonn- und Feiertag; Sonnabend
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist
in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu
so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mit- bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag
gerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder
fällt. Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen
Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei Tages der nächste Werktag.
der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt
von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. Abschnitt 5
§ 188 Verjährung
Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Titel 1
Ablauf des letzten Tages der Frist. Gegenstand und Dauer der Verjährung
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder
nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum § 194
– Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Gegenstand der Verjährung
Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages
der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unter-
seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in lassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis
§ 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Her-
Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage stellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands
vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl für die Zukunft gerichtet sind.
dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in § 195
dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag,
Regelmäßige Verjährungsfrist
so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages
dieses Monats. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 189 § 196
Berechnung einzelner Fristen Verjährungsfrist
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von bei Rechten an einem Grundstück
sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder
15 Tagen verstanden. Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie
und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn
zuletzt zu zählen. Jahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 93
§ 197 § 200
Dreißigjährige Verjährungsfrist Beginn anderer Verjährungsfristen
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
bestimmt ist, regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer
dinglichen Rechten, Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet ent-
sprechende Anwendung.
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, § 201
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder voll- Beginn der Verjährungsfrist
streckbaren Urkunden und von festgestellten Ansprüchen
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren er- Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3
folgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig
oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch
wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen
vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet
und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig wer-
entsprechende Anwendung.
dende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt
haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren
§ 202
die regelmäßige Verjährungsfrist.
Unzulässigkeit von
Vereinbarungen über die Verjährung
§ 198
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes
Verjährung bei Rechtsnachfolge nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher An- (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über
spruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen
Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechts- Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
vorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechts-
nachfolger zugute.
Titel 2
§ 199 Hemmung, Ablaufhemmung
Beginn der regelmäßigen und Neubeginn der Verjährung
Verjährungsfrist und Höchstfristen
§ 203
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
1. der Anspruch entstanden ist und Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläu-
biger Verhandlungen über den Anspruch oder die den
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortset-
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
zung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
müsste.
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit § 204
beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung
und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in Hemmung der
30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtver- Verjährung durch Rechtsverfolgung
letzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
Ereignis an. 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststel-
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren lung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungs-
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige klausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfah-
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis ren über den Unterhalt Minderjähriger,
oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags,
dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. der bei einer durch die Landesjustizverwaltung einge-
Maßgeblich ist die früher endende Frist. richteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unter-
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche nehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbei-
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahr- legungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekannt-
lässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. gabe demnächst nach der Einreichung des Antrags
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung
die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. bereits mit der Einreichung ein,
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs § 206
im Prozess, Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
6. die Zustellung der Streitverkündung, Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
selbständigen Beweisverfahrens, durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert
ist.
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsver-
fahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem § 207
Verfahren nach § 641a,
Hemmung der Verjährung
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, aus familiären und ähnlichen Gründen
einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-
Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt
gatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche
wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl,
gilt für Ansprüche zwischen
die einstweilige Verfügung oder die einstweilige
Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft be-
oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner steht,
zugestellt wird, 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfah- und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der
ren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsver- Kinder,
fahren, 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, des Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn
des Betreuungsverhältnisses und
die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung
dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Mona- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der
ten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben Pflegschaft.
wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den
oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft ge-
zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vor- hemmt.
entscheidung einer Behörde abhängt,
(2) § 208 bleibt unberührt.
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht,
wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen § 208
hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung
Hemmung der
des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für
Verjährung bei Ansprüchen wegen
den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat,
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
gestellt wird, und
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen
sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des
Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird
21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläu-
die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung
biger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der
Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem
Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Ver-
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate jährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemein-
nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiti- schaft gehemmt.
gen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das
Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht § 209
betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Ver- Wirkung der Hemmung
fahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt
Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten
ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der
Parteien das Verfahren weiter betreibt.
§ 210
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden Ablaufhemmung
die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäfts-
§ 205 fähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
Hemmung der Verjährung so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht
bei Leistungsverweigerungsrecht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Ver-
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vor- jährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
übergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
ist. Monate.
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(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in § 215
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig Aufrechnung und Zurück-
ist. behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 211 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Gel-
tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus,
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung ver-
gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht weigert werden konnte.
vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen § 216
oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet
wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen Wirkung der
einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Ver- Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
jährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypo-
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs thek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,
Monate. hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem
belasteten Gegenstand zu suchen.
§ 212
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht ver-
Neubeginn der Verjährung schafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den An- Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch ver-
spruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicher- jährt ist.
heitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs- die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere
handlung vorgenommen oder beantragt wird. wiederkehrende Leistungen.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn § 217
die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen Verjährung von Nebenleistungen
aufgehoben wird. Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die
Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch
als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht statt- nicht eingetreten ist.
gegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshand- § 218
lung nach Absatz 2 aufgehoben wird. Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
§ 213 erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf
Hemmung, Ablauf- die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist
hemmung und erneuter Beginn und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn
der Verjährung bei anderen Ansprüchen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder
§ 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt
Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder
an seiner Stelle gegeben sind. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§§ 219 bis 225
Titel 3 (weggefallen)
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Abschnitt 6
Wirkung der Verjährung Ausübung der Rechte,
Selbstverteidigung, Selbsthilfe
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
§ 226
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Schikaneverbot
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch
wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. zuzufügen.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 227 Abschnitt 7
Notwehr Sicherheitsleistung
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht § 232
widerrechtlich.
Arten
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforder-
lich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
von sich oder einem anderen abzuwenden. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundes-
schuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes
§ 228 eingetragen sind,
Notstand durch Verpfändung beweglicher Sachen,
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister
anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grund-
der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer stücken,
Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypo-
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz ver- thek an einem inländischen Grundstück besteht, oder
pflichtet. durch Verpfändung von Grundschulden oder Renten-
schulden an inländischen Grundstücken.
§ 229 (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet
Selbsthilfe werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zu-
lässig.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, § 233
zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht ver- Wirkung der Hinterlegung
dächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Ver- Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfand-
pflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden recht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der
die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesent- Forderung auf Rückerstattung.
lich erschwert werde.
§ 234
§ 230 Geeignete Wertpapiere
Grenzen der Selbsthilfe (1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeig-
net, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur
haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld
Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Order-
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht papiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Ge-
beantragen.
winnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von
er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in
dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete
§ 235
ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
Umtauschrecht
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt,
so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapie-
die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu ren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte
erfolgen. Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wert-
papiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen
Geld umzutauschen.
§ 231
Irrtümliche Selbsthilfe § 236
Buchforderungen
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der
irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder
der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei
vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadenser- Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
satz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrläs- deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung
sigkeit beruht. seiner Forderung verlangen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 97
§ 237 § 241a*)
Bewegliche Sachen Unbestellte Leistungen
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch
Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch
werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein An-
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbun- spruch gegen diesen nicht begründet.
den ist, können zurückgewiesen werden. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen,
wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte
§ 238 und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
können.
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder
eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur ge- (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem
eignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und
denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf
Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Renten- hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet
schulden angelegt werden darf. ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek
§ 242
besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
§ 239
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Bürge Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu
§ 243
leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt
und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gattungsschuld
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
Einrede der Vorausklage enthalten. schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu
leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen
§ 240 Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich
Ergänzungspflicht das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des
§ 244
Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder
anderweitige Sicherheit zu leisten. Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro aus-
gedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die
Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der
anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
Buch 2
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der
Recht der Schuldverhältnisse zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Abschnitt 1 § 245
Inhalt der Schuldverhältnisse Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu
zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf
Titel 1 befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die
Verpflichtung zur Leistung Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 246
§ 241
Gesetzlicher Zinssatz
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu ent-
berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu for- richten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
dern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen
bestehen. *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richt-
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt
linie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fern-
Interessen des anderen Teils verpflichten. absatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 247*) § 252
Basiszinssatz Entgangener Gewinn
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgan-
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die genen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher
Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffe-
ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Haupt- nen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
refinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank erwartet werden konnte.
vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden § 253
Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 Immaterieller Schaden
genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
§ 248 ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das
Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Zinseszinsen
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige § 254
Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Mitverschulden
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bank-
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
geschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht
schulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Ver-
erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Ein-
pflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
lagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind,
Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen ver-
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
zinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszu-
dem anderen Teil verursacht worden ist.
geben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung
rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des
Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat,
§ 249 den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner
Art und Umfang des Schadensersatzes
weder kannte noch kennen musste, oder dass er unter-
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den lassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist
wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädi- § 255
gung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der
Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Abtretung der Ersatzansprüche
Geldbetrag verlangen. Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts
§ 250 Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen
Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatz-
Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung berechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstel- auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
lung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestim-
men, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist § 256
ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger Verzinsung von Aufwendungen
den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat
ausgeschlossen. den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegen-
stände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz
§ 251
ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Auf-
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung wendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen
Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Ent-
herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche
schädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte
Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld ent- entrichten.
schädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnis-
mäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbe- § 257
handlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwen- Befreiungsanspruch
dungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn
sie dessen Wert erheblich übersteigen. Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlan-
gen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann,
*) Amtlicher Hinweis: wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht,
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richt-
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Ver-
linie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- bindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflich-
verkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). tige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 99
§ 258 § 262
Wegnahmerecht Wahlschuld; Wahlrecht
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem ande- Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet,
ren herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht
hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme § 263
der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung ver- Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
weigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen
Schaden Sicherheit geleistet wird. (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil.
§ 259 (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an
Umfang der Rechenschaftspflicht allein geschuldete.
§ 264
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzu- Verzug des Wahlberechtigten
legen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusam- (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl
menstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthal- nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so
tende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner
werden pflegen, Belege vorzulegen. Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger
Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat,
mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlich-
hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides keit befreien.
statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die (2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann
Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen
imstande sei. Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über,
eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Ver- wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
sicherung nicht.
§ 265
§ 260
Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Pflichten bei Herausgabe oder
Auskunft über Inbegriff von Gegenständen Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder
wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuld-
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenstän- verhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung
den herauszugeben oder über den Bestand eines solchen tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands
Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu ver-
Verzeichnis des Bestands vorzulegen. treten hat.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeich- § 266
nis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden
Teilleistungen
ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei. § 267
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann
§ 261 auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Schuldner widerspricht.
Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Ver- § 268
pflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Ablösungsrecht des Dritten
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist
des Aufenthaltsorts abgeben. jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein
(2) Das Gericht kann eine den Umständen ent- Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den
sprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem
beschließen. Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Ver- Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
sicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder
Versicherung verlangt. durch Aufrechnung erfolgen.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die
Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende
Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet
§ 269 ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch
Leistungsort wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen
eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht,
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vor-
den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuld- sätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
verhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem
Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurück-
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz behaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.
hatte. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des
Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine § 274
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Gel-
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die tendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wir-
Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu kung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang
entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der
§ 270
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm ob-
Zahlungsort liegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr
ist.
und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu
übermitteln. § 275*)
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläu- Ausschluss der Leistungspflicht
bigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung
des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu
so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
im letzteren Falle die Gefahr zu tragen. Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Be-
stimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstren-
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben gungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
unberührt. Leistungshindernis zu vertreten hat.
§ 271 (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern,
Leistungszeit wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie
ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegen-
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch
stehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des
aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
bewirken. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach
den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzu-
nehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser
Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken § 276
kann. Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 272 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu
Zwischenzinsen vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung
weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme
Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischen-
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu ent-
zinsen nicht berechtigt.
nehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden
entsprechende Anwendung.
§ 273
Zurückbehaltungsrecht *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
hältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 101
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen,
Sorgfalt außer Acht lässt. sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner verlangt hat.
nicht im Voraus erlassen werden. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der
ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung
§ 277 des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 282
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche
Schadensersatz statt der Leistung
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von
wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2,
§ 278 kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen zuzumuten ist.
Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung
§ 283
seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu ver-
treten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Schadensersatz statt der Leistung
Abs. 3 findet keine Anwendung. bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
§ 279 leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
(weggefallen) des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung ver-
langen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet
§ 280 entsprechende Anwendung.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 284
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld-
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann
der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und
kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus- billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck
setzung des § 286 verlangen. wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners
nicht erreicht worden.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläu-
biger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 285
§ 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Herausgabe des Ersatzes
§ 281 (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf
Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
Schadensersatz
zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand
statt der Leistung wegen nicht
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadens-
den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz ersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teil-
leistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz
statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der § 286*)
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Verzug des Schuldners
Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der
Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung
die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahn-
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der verfahren gleich.
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richt-
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Frist-
linie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
setzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts-
Abmahnung. verkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn § 290
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt Verzinsung des Wertersatzes
ist,
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegen-
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine stands verpflichtet, der während des Verzugs unter-
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise gegangen ist oder aus einem während des Verzugs ein-
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach getretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so
dem Kalender berechnen lässt, kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung
verweigert, des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider- eines während des Verzugs verschlechterten Gegen-
seitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs stands verpflichtet ist.
gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spä- § 291
testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
Prozesszinsen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleich-
wertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der
einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be- Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von
sonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288
des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden
unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher entsprechende Anwendung.
ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug. § 292
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Haftung bei Herausgabepflicht
Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht
zu vertreten hat. (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
§ 287 Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs
Verantwortlichkeit während des Verzugs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr- welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und
lässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei recht- Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
zeitiger Leistung eingetreten sein würde. Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich
zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
§ 288*) (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers
auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
Verzugszinsen von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Ver-
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu ver- wendungen.
zinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Titel 2
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderun- Verzug des Gläubigers
gen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 293
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-
grund höhere Zinsen verlangen. Annahmeverzug
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm ange-
nicht ausgeschlossen. botene Leistung nicht annimmt.
§ 294
§ 289
Tatsächliches Angebot
Zinseszinsverbot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu be-
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das
wirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 295
*) Amtlicher Hinweis: Wörtliches Angebot
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richt-
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn
linie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsver- der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht
kehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 103
eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbeson- § 302
dere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuho- Nutzungen
len hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung
an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vor- Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands
zunehmen. herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich
seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers
auf die Nutzungen, welche er zieht.
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots § 303
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung Recht zur Besitzaufgabe
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks
Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung recht- oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
zeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des
Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem
für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die
sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen Androhung untunlich ist.
lässt.
§ 304
§ 297 Ersatz von Mehraufwendungen
Unvermögen des Schuldners Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläu-
bigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuld- für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung
ner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen
für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer- musste.
stande ist, die Leistung zu bewirken.
A b s c h n i t t 2*)
§ 298 Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Zug-um-Zug-Leistungen Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläu-
Geschäftsbedingungen
bigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in § 305
Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzu-
Einbeziehung Allgemeiner
nehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht
Geschäftsbedingungen in den Vertrag
anbietet.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
§ 299 Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin-
gungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vorübergehende Annahmeverhinderung Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleich-
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuld- gültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonder-
ner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so ten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertrags-
kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass urkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie
er vorübergehend an der Annahme der angebotenen haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche
Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen
ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher an- liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
gekündigt hat. den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
§ 300 Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Ver-
tragsschluss
Wirkungen des Gläubigerverzugs
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertrags-
Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu ver- schlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierig-
treten. keiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender
dass er die angebotene Sache nicht annimmt. erkennbare körperliche Behinderung der anderen Ver-
tragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem
Inhalt Kenntnis zu nehmen,
§ 301 und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung ein-
Wegfall der Verzinsung verstanden ist.
*) Amtlicher Hinweis:
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner
Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG
während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver-
entrichten. braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All- geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des
gemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus ver- (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an
einbaren. ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vor-
gesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine
§ 305a Vertragspartei darstellen würde.
Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 306a
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2
bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die Umgehungsverbot
andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch An-
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbe- wendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
hörde oder auf Grund von internationalen Überein- umgangen werden.
kommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestim-
mungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des § 307
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförde-
Inhaltskontrolle
rungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungs- (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
vertrag, gen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-
unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Be-
kommunikation und Post veröffentlichten und in den
nachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die
Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen
Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Ge-
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
schäftsräumen durch den Einwurf von Postsendun-
gen in Briefkästen abgeschlossen werden, 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-
gelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informa-
ist oder
tions- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
während der Erbringung einer Telekommunika- Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
tionsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
anderen Vertragspartei nur unter unverhältnis- nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
mäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss gungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende
zugänglich gemacht werden können. oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 305b
Vorrang der Individualabrede
§ 308
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allge- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
meinen Geschäftsbedingungen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbeson-
dere unwirksam
§ 305c
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
Überraschende und mehrdeutige Klauseln eine Bestimmung, durch die sich der Verwender un-
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun- angemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte
gen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines An-
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich gebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestand- Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355
teil. Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts- 2. (Nachfrist)
bedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für
die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von
Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder
§ 306 nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
Rechtsfolgen bei Nicht- 3. (Rücktrittsvorbehalt)
einbeziehung und Unwirksamkeit
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag an-
teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirk- gegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 105
4. (Änderungsvorbehalt) 2. (Leistungsverweigerungsrechte)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die eine Bestimmung, durch die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzu- a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Ver-
weichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung tragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht,
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Inter- ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
essen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist; b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehen-
des Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf dem-
5. (Fingierte Erklärungen) selben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver- oder eingeschränkt, insbesondere von der An-
tragspartners des Verwenders bei Vornahme oder erkennung von Mängeln durch den Verwender
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abhängig gemacht wird;
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, 3. (Aufrechnungsverbot)
dass
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-
ist und derung aufzurechnen;
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspart- 4. (Mahnung, Fristsetzung)
ner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Be-
deutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; eine Bestimmung, durch die der Verwender von der
gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den ande-
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver- ren Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die
dingungsordnung für Bauleistungen insgesamt ein- Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
bezogen ist;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
6. (Fiktion des Zugangs)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer
des Verwenders von besonderer Bedeutung dem Wertminderung, wenn
anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach
7. (Abwicklung von Verträgen) dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wert-
dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder minderung übersteigt oder
den Vertrag kündigt, b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nut- Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine
zung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden
Rechts oder für erbrachte Leistungen oder oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwen- 6. (Vertragsstrafe)
dungen verlangen kann; eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme
der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vor-
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst,
behalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung
Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht 7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Kör-
verpflichtet, per, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nicht- a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
verfügbarkeit zu informieren und ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüg- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
lich zu erstatten. Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-
§ 309 letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-
lungsgehilfen des Verwenders beruhen;
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b) (Grobes Verschulden)
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung
Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbe-
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrläs-
dingungen unwirksam
sigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbe-
erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder schränkungen in den nach Maßgabe des Personen-
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhält- beförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbe-
nissen geliefert oder erbracht werden; dingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit ff) (Erleichterung der Verjährung)
sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Ver- die Verjährung von Ansprüchen gegen den
ordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedin- Verwender wegen eines Mangels in den Fällen
gungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr so- des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1
wie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen
27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht eine weniger als ein Jahr betragende Verjäh-
für Haftungsbeschränkungen für staatlich geneh- rungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungs-
migte Lotterie- oder Ausspielverträge; beginn erreicht wird; dies gilt nicht für Ver-
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) träge, in die Teil B der Verdingungsordnung für
Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu
lösen) 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige
vertretenden, nicht in einem Mangel der Kauf- Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbrin-
sache oder des Werkes bestehenden Pflichtver- gung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Ver-
letzung das Recht des anderen Vertragsteils, wender zum Gegenstand hat,
sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre
einschränkt; dies gilt nicht für die in der Num- bindende Laufzeit des Vertrags,
mer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschwei-
und Tarifvorschriften unter den dort genannten
gende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um
Voraussetzungen;
jeweils mehr als ein Jahr oder
b) (Mängel) c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der
Lieferungen neu hergestellter Sachen und über zunächst vorgesehenen oder stillschweigend ver-
Werkleistungen längerten Vertragsdauer;
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als
zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versiche-
die Ansprüche gegen den Verwender wegen
rungsverträge sowie für Verträge zwischen den In-
eines Mangels insgesamt oder bezüglich ein-
habern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und
zelner Teile ausgeschlossen, auf die Ein-
Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes
räumung von Ansprüchen gegen Dritte be-
über die Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-
schränkt oder von der vorherigen gericht-
wandten Schutzrechten;
lichen Inanspruchnahme Dritter abhängig
gemacht werden; 10. (Wechsel des Vertragspartners)
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder
Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in
die Ansprüche gegen den Verwender insge-
die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
samt oder bezüglich einzelner Teile auf ein
Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in
Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden,
der Bestimmung wird
sofern dem anderen Vertragsteil nicht aus-
drücklich das Recht vorbehalten wird, bei a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen- sich vom Vertrag zu lösen;
stand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten; 11. (Haftung des Abschlussvertreters)
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem
Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlos- abschließt,
sen oder beschränkt wird, die zum Zwecke
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und ge-
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-
sonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Ein-
gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
standspflicht oder
und Materialkosten, zu tragen;
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) § 179 hinausgehende Haftung
der Verwender die Nacherfüllung von der vor- auferlegt;
herigen Zahlung des vollständigen Entgelts
oder eines unter Berücksichtigung des Man- 12. (Beweislast)
gels unverhältnismäßig hohen Teils des Ent- eine Bestimmung, durch die der Verwender die
gelts abhängig macht; Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) ändert, insbesondere indem er
der Verwender dem anderen Vertragsteil für a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die
die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen,
eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als oder
die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen
Frist; bestätigen lässt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 107
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die Abschnitt 3
gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten
qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
Schuldverhältnisse aus Verträgen
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
Titel 1
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärun-
gen, die dem Verwender oder einem Dritten gegen- Begründung, Inhalt und Beendigung
über abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse Untertitel 1
gebunden werden.
Begründung
§ 310
§ 311
Anwendungsbereich
Rechtsgeschäftliche und
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Per- (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
son des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht- Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines
lichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betei-
und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit ligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes
Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den vorschreibt.
§§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2
auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und entsteht auch durch
Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf
Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasser- 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche
versorgungsunternehmen über die Versorgung von Son-
Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Ein-
derabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme
wirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Ver-
gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche
sorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer
geschäftliche Kontakte.
von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2
Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Ver-
entsprechend für Verträge über die Entsorgung von tragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis
Abwasser. entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem
Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss
einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vor-
erheblich beeinflusst.
schriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
§ 311a
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht ent-
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses gegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei
zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformu- Vertragsschluss vorliegt.
lierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadens-
wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendun-
sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor- gen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies
formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei
konnte; Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach- nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5
teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den findet entsprechende Anwendung.
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berück-
sichtigen.
§ 311b
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Ver-
Verträge über Grundstücke,
trägen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesell-
das Vermögen und den Nachlass
schaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und
Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeits- (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
verträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonder- das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder
heiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein
und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird
Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung
von § 307 Abs. 3 gleich. und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-
sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357
künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Abs. 1 und 3 hinweisen.
Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht un-
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, beschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungs-
sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines verträgen oder wenn
gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-
Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkun-
lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht,
dung.
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden geführt worden sind oder
Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort
den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass
erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro
eines noch lebenden Dritten.
nicht übersteigt oder
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künf-
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem
tigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil
Notar beurkundet worden ist.
oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein
solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 312a
§ 311c Verhältnis zu anderen Vorschriften
Erstreckung auf Zubehör Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungs-
einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im hilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechtever-
Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. träge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft
zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11
oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Untertitel 2 Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
B e s o n d e r e V e r t r i e b s f o r m e n*) aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4
§ 312 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter-
richt, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Anwendung.
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung § 312b
zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Ver- Fernabsatzverträge
braucher
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits- von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
platz oder im Bereich einer Privatwohnung, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Drit- unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunika-
ten zumindest auch im Interesse des Unternehmers tionsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
durchgeführten Freizeitveranstaltung oder Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernab-
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in satz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng- erfolgt.
licher Verkehrsflächen (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations-
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Ver- mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-
braucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Ver- trags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-
braucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rück- nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
gaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbeson-
dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammen- dere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
hang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden
keine Anwendung auf Verträge
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutz-
1. der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 gesetzes),
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags- Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche-
abschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und
rungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Dar-
3. der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte lehensvermittlungsverträge,
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-
besondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
Nr. L 178 S. 1). und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 109
stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über § 312d
die Errichtung von Bauwerken, Widerrufs- und Rückgabe-
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder recht bei Fernabsatzverträgen
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Be-
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzver-
darfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
trag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Wider-
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im rufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 ein-
werden, geräumt werden.
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be- (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355
reichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss ver- vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
pflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und
Zeitraums zu erbringen, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertrags-
7. die geschlossen werden schlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder auto- (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung
matisierten Geschäftsräumen oder auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver-
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf brauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder
Grund der Benutzung von öffentlichen Fernspre- der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
chern, soweit sie deren Benutzung zum Gegen-
stand haben. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein ande-
res bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
§ 312c angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Unterrichtung des Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-
eignet sind oder schnell verderben können oder deren
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig Verfalldatum überschritten würde,
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger
Weise klar und verständlich zu informieren über
vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illus-
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs- trierten,
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist,
und 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-
gen, oder
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlos-
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine sen werden.
Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen § 312e
legen.
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs- (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines
Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen
dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische
mitzuteilen. Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der
Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmit-
erkennen und berichtigen kann,
telbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln er-
bracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal 2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
mittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von
diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstan- 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
dungen vorbringen kann. elektronischem Wege zu bestätigen und
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwen- 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestim-
dung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäfts-
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften blei- bedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
ben unberührt. wiedergabefähiger Form zu speichern.
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Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach
sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder
abrufen können. nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, entsprechende Anwendung.
wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kom- (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemes-
munikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 senen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund
und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Ver- Kenntnis erlangt hat.
tragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen,
vereinbart wird.
wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund an-
derer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Wider- Untertitel 4
rufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Einseitige
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. Leistungsbestimmungsrechte
§ 312f § 315
Abweichende Vereinbarungen Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließen-
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des den bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
dem anderen Teil.
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen er-
folgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen
Untertitel 3 Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ent-
spricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung
Anpassung und durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestim-
Beendigung von Verträgen mung verzögert wird.
§ 313 § 316
Störung der Geschäftsgrundlage Bestimmung der Gegenleistung
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Ver- Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen
trags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwie- Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung
gend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung
oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver- zu fordern hat.
änderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des
Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück- § 317
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das
Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten
werden kann. überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach
billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich,
wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen,
Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll
eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder
Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnitts-
einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil
summe maßgebend.
vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts-
rechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur § 318
Kündigung.
Anfechtung der Bestimmung
§ 314
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der
Kündigung von Dauer- Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der
schuldverhältnissen aus wichtigem Grund Vertragschließenden.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündi- den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der
genden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen,
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Inter- nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfech-
essen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur tungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kün- wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestim-
digungsfrist nicht zugemutet werden kann. mung getroffen worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 111
§ 319 (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn
der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung
Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift
bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch
§ 323*)
Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung
nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben
treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertrags-
verzögert. gemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nach-
erfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
Titel 2
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
Gegenseitiger Vertrag verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag be-
§ 320 stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Einrede des nicht erfüllten Vertrags Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den
Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Recht-
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet zeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung
der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vor- der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt
zuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu rechtfertigen.
erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil
bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Frist-
werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine setzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine
Anwendung. Abmahnung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der
kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich
als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückstän- werden.
digen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann
der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn
er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner
§ 321 die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Unsicherheitseinrede Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubi-
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung ver-
ger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen
weigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist
wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefähr- Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im
det wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn Verzug der Annahme ist.
die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet
wird. § 324
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Rücktritt wegen
Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger
Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Ver- zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht
trag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwen- mehr zuzumuten ist.
dung.
§ 325
§ 322 Schadensersatz und Rücktritt
Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadens-
ersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausge-
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine schlossen.
Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die
Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegen-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
leistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 326*) § 329
Befreiung von Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
der Gegenleistung und Rücktritt
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur
beim Ausschluss der Leistungspflicht
Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht an-
zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; zunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht
bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle
der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung § 330
nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. Auslegungsregel bei Lebens-
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund des- versicherungs- oder Leibrentenvertrag
sen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leib-
braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder
rentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder
tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand
der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel
zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht
Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch
erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt,
auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige
wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedach-
anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der
ten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung
unterlässt.
versprochen wird.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des
§ 331
für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes
oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Leistung nach Todesfall
Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode
nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so
Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit
geschuldeten Leistung zurückbleibt. dem Tode des Versprechensempfängers.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu
§§ 346 bis 348 zurückgefordert werden. leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden,
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den
Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende § 332
Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Änderung durch Verfügung
von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 327
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis
(weggefallen) vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an
die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen
anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer
Titel 3 Verfügung von Todes wegen geschehen.
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 333
Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 328
Vertrag zugunsten Dritter Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht
dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten als nicht erworben.
mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. § 334
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist Einwendungen des
aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke Schuldners gegenüber dem Dritten
des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Ver-
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter sprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Ver-
tragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das § 335
Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. Forderungsrecht
des Versprechensempfängers
*) Amtlicher Hinweis: Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 113
Titel 4 (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet
Draufgabe, Vertragsstrafe die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
§ 336 (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die
Auslegung der Draufgabe Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält.
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als
§ 342
Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Ab-
schlusses des Vertrags. Andere als Geldstrafe
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld. Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung
einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften
§ 337 der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Scha-
Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe densersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die
Strafe verlangt.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber
§ 343
geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht
geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurück- Herabsetzung der Strafe
zugeben.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
Draufgabe zurückzugeben. angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte
§ 338 Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögens-
Draufgabe bei zu ver- interesse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der
tretender Unmöglichkeit der Leistung Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339,
eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass
verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu be-
halten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen § 344
Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzu- Unwirksames Strafversprechen
rechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der
Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben. Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für
unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung
§ 339 des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe
unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit
Verwirkung der Vertragsstrafe des Versprechens gekannt haben.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,
dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger § 345
Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so Beweislast
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht
die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil
Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in
§ 340 einem Unterlassen besteht.
Strafversprechen für Nichterfüllung
Titel 5
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall ver-
sprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so Rücktritt; Widerrufs- und
kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er
die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung aus-
Untertitel 1
geschlossen. R ü c k t r i t t*)
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadens- § 346
ersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte
Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Wirkungen des Rücktritts
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus- (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
geschlossen. vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht
§ 341 zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nut-
zungen herauszugeben.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall ver-
sprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger *) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Erfüllung verlangen. Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt,
zu leisten, soweit wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur wird.
des Erlangten ausgeschlossen ist, § 351
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver- Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
äußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat
Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur
oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die
von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es
Verschlechterung außer Betracht.
auch für die übrigen.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der
Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. § 352
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, Aufrechnung nach Nichterfüllung
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Ver-
Gegenstandes gezeigt hat, bindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm
gleichfalls eingetreten wäre, § 353
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die
Rücktritt gegen Reugeld
Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtig-
ten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbe-
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten halten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld
anzuwenden pflegt. nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich
zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht
Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Scha-
wird.
densersatz verlangen.
§ 354
§ 347
Verwirkungsklausel
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von
zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen dem Vertrag berechtigt.
Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nut-
zungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. U n t e r t i t e l 2*)
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet Widerrufs- und Rückgabe-
er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 recht bei Verbraucherverträgen
Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm not-
wendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwen- § 355
dungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
diese bereichert wird.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wider-
§ 348 rufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an
Erfüllung Zug-um-Zug seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willens-
erklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung
der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
§ 349 rechtzeitige Absendung.
Erklärung des Rücktritts
*) Amtlicher Hinweis:
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Dieser Untertitel dient der Umsetzung
anderen Teil. 1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
§ 350 räumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Erlöschen des
vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf
Rücktrittsrechts nach Fristsetzung bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-
nutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82) und
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts 3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 115
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungs-
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen gemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-
des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte schlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Ver-
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch tragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Frist- Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
beginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346
Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkun- Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der
deten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die erlangt hat.
Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags
zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, § 358
so trifft die Beweislast den Unternehmer. Verbundene Verträge
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbrin-
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tage ihres Eingangs
gung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
beim Empfänger.
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er
auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag
§ 356 verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Ver- rung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
tragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Ver- Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag
trag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder
werden. Voraussetzung ist, dass die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willens-
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung erklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die
über das Rückgaberecht enthalten ist, auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels wider-
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit
rufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus
des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen
§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher
konnte und
im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Ver-
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform ein- braucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des ver-
geräumt wird. bundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufs-
frist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die
durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucher-
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahme- darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
verlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Ver-
entsprechende Anwendung. trags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzu-
nehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung
§ 357 des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzie-
rung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Ver-
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, braucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unterneh-
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften mers bedient.
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende An- (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend.
wendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zah-
mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Ver- lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
brauchers. Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufs- ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis
rechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Wider-
durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr rufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des
der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn
Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des
dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-
vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die ge- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach
lieferte Ware nicht der bestellten entspricht. den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 359 § 366
Einwendungen bei verbundenen Verträgen Anrechnung der
Leistung auf mehrere Forderungen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren
Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflich-
verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung tet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung
seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt,
das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie welche er bei der Leistung bestimmt.
bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter- (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zu-
nehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Ver- nächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schul-
braucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsände- den diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit
rung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung ver- bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner
langen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld
verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
getilgt.
§§ 360, 361
§ 367
(weggefallen)
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen
Abschnitt 4 und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf
Erlöschen der die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt-
Schuldverhältnisse leistung angerechnet.
Titel 1 (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung,
so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Erfüllung
§ 368
§ 362
Quittung
Erlöschen durch Leistung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Ver-
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete langen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung. Erteilung in dieser Form verlangen.
§ 363 § 369
Beweislast bei Annahme als Erfüllung Kosten der Quittung
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen
Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Be- und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm
weislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich
gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete ein anderes ergibt.
Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei. (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder
im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen
§ 364 Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten
den Gläubigern zur Last.
Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger § 370
eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Leistung an den Überbringer der Quittung
statt annimmt.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Be- Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden
friedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue bekannten Umstände der Annahme einer solchen Er-
Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass mächtigung entgegenstehen.
er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
§ 371
§ 365 Rückgabe des Schuldscheins
Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rück-
oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat gabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläu-
der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen biger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der
eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäu- Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlan-
fer Gewähr zu leisten. gen, dass die Schuld erloschen sei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 117
Titel 2 (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insol-
venzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenz-
Hinterlegung verfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem
Schuldner ausgeübt werden.
§ 372
Voraussetzungen § 378
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kost- Wirkung der Hinterlegung
barkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten bei ausgeschlossener Rücknahme
öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlos-
wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des sen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von
Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn
Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit hätte.
Sicherheit erfüllen kann. § 379
Wirkung der Hinterlegung
§ 373 bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Zug-um-Zug-Leistung
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläu- ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf
bigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des die hinterlegte Sache verweisen.
Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen
zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu
§ 374 leisten.
Hinterlegungsort; Anzeigepflicht (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück,
so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des
Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei
einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus § 380
entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachweis der Empfangsberechtigung
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden
unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung
zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unter- des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
bleiben, wenn sie untunlich ist. Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist,
kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der
§ 375 Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen,
unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein
Rückwirkung bei Postübersendung
würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch
die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf § 381
die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
Kosten der Hinterlegung
§ 376 Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur
Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache
Rücknahmerecht zurücknimmt.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache
§ 382
zurückzunehmen.
Erlöschen des Gläubigerrechts
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag
dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte, erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang
der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläu-
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die An- biger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der
nahme erklärt, Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläu- das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
biger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges
Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für recht- § 383
mäßig erklärt. Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 377 (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterle-
gung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle
Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den
unterworfen. Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnis- § 389
mäßigen Kosten verbunden ist. Wirkung der Aufrechnung
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein an-
gemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit
einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in
welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen-
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Verstei-
übergetreten sind.
gerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver-
steigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich
angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche § 390
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
Keine Aufrechnung
allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt
mit einredebehafteter Forderung
zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. nicht aufgerechnet werden.
§ 384
§ 391
Androhung der Versteigerung
Aufrechnung bei
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie Verschiedenheit der Leistungsorte
dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlos-
darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb aus-
sen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs-
gesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr
oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil
verbunden ist.
hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Ver- dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die
steigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder be-
Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. wirken kann.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimm-
unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
ten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer
§ 385 Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, aus-
Freihändiger Verkauf geschlossen sein soll.
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann
der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu § 392
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler Aufrechnung
oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte gegen beschlagnahmte Forderung
Person zum laufenden Preis bewirken.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die
§ 386 Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger
zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn
Kosten der Versteigerung
der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der
erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern Beschlagnahme und später als die in Beschlag genom-
nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt. mene Forderung fällig geworden ist.
Titel 3
§ 393
Aufrechnung
Keine Aufrechnung gegen
§ 387 Forderung aus unerlaubter Handlung
Voraussetzungen Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich began-
genen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die
zulässig.
ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder
Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen
Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung § 394
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Keine Aufrechnung
gegen unpfändbare Forderung
§ 388
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen
Erklärung der Aufrechnung
ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen,
dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abge- Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können
geben wird. jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 119
§ 395 § 400
Aufrechnung gegen Forderungen Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur
zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen § 401
hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu be- Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
richtigen ist.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypo-
theken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie
§ 396 bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten
Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
Mehrheit von Forderungen
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvoll-
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Auf- streckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes
rechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrech- Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
nende Teil die Forderungen bestimmen, die gegenein- machen.
ander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung
ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht § 402
der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des
§ 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen
außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige
die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung. Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der For-
derung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitz befinden, auszuliefern.
Titel 4
§ 403
Erlass Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf
§ 397
Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläu-
biger zu tragen und vorzuschießen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger
dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag § 404
mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis Einwendungen des Schuldners
nicht bestehe.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwen-
dungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der
Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet
waren.
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung § 405
Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 398
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld aus-
Abtretung gestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorle-
gung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag
gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder
mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Ab-
Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein
tretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue
erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit
Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei
denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den
Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§ 399
Ausschluss der Abtretung
bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung § 406
Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die
Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläu- Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen
biger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläu-
oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem biger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem
Schuldner ausgeschlossen ist. Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vor-
Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig legung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner
geworden ist. sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn
§ 407 der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung
Rechtshandlungen schriftlich angezeigt hat.
gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 411
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der
Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläu- Gehaltsabtretung
biger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher
Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen
oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird,
den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des
gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner
Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die aus-
die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des
zahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem
Rechtsgeschäfts kennt.
bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benach-
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig ge- richtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als
wordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die der Kasse nicht bekannt.
Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das
Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der
§ 412
Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechts-
hängigkeit gekannt hat. Gesetzlicher Forderungsübergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes
§ 408 finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410
Mehrfache Abtretung entsprechende Anwendung.
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bis-
herigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, § 413
so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet Übertragung anderer Rechte
oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten
ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen
anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vor- finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechen-
schrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber ent- de Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vor-
sprechende Anwendung. schreibt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene
Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten
überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger Abschnitt 6
dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits ab-
getretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten über- Schuldübernahme
gegangen sei.
§ 414
§ 409 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Abtretungsanzeige Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass
Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten
lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
§ 415
Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine
Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeich- Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
neten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit
Schuldner vorlegt.
dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung
zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte
bezeichnet worden ist. dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis
zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern
oder aufheben.
§ 410
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die
Aushändigung der Abtretungsurkunde
Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer
zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden;
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 121
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung Abschnitt 7
erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner
gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
Mehrheit von
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Schuldnern und Gläubigern
Genehmigung verweigert.
§ 420
§ 416 Teilbare Leistung
Übernahme einer Hypothekenschuld Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben
mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil
Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil
für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so berechtigt.
kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmi-
gen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem § 421
Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt
die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger Gesamtschuldner
sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass
die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine An- jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der
wendung. Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern be-
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, rechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die
wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch ein- Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner
getragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hin- ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der
weis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die
Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
§ 422
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers
dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. So- Wirkung der Erfüllung
bald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt
feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benach-
auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der
richtigen.
Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Auf-
rechnung.
§ 417
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,
Einwendungen des Übernehmers kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwen- werden.
dungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechts-
verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen § 423
Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zu- Wirkung des Erlasses
stehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamt-
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden schuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen
Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze
bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläu- Schuldverhältnis aufheben wollten.
biger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
§ 418 § 424
Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten Wirkung des Gläubigerverzugs
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamt-
Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. schuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der
Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek § 425
verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, Wirkung anderer Tatsachen
wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete
Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten
diese einwilligt. Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuld-
verhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenz- Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
verfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem
geltend gemacht werden. Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der
Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablauf-
§ 419 hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der
(weggefallen) Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 426 § 432
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern,
zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der
bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder
ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger
Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete
Schuldnern zu tragen. Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger be- bestellenden Verwahrer abliefert.
friedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung
verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Per-
die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann son eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die
nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht übrigen Gläubiger.
werden.
Abschnitt 8
§ 427
Einzelne Schuldverhältnisse
Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaft- Titel 1
lich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Kauf, Tausch*)
Gesamtschuldner.
Untertitel 1
§ 428 Allgemeine Vorschriften
Gesamtgläubiger
§ 433
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann,
der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer
verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Ver-
gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf käufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
die Leistung erhoben hat. Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den ver-
einbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache
§ 429 abzunehmen.
Wirkung von Veränderungen
§ 434
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch
Sachmangel
gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln,
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben,
Verwendung eignet, sonst
wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen
anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
unberührt. und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann.
§ 430
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu
und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen
gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung
bestimmt ist. über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte
§ 431
*) Amtlicher Hinweis:
Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
sie als Gesamtschuldner. für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 123
und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des 2. in fünf Jahren
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war a) bei einem Bauwerk und
oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
konnte.
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen hat, und
Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten 3. im Übrigen in zwei Jahren.
Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der
ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Ver- (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2
käufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungs-
liefert. frist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwie-
gen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung
§ 435 jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Rechtsmangel (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des
Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufver- Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises
trag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu
machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht
wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
besteht. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende An-
§ 436
wendung.
Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 439
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer
eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge Nacherfüllung
und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl
tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bau- die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
technisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des mangelfreien Sache verlangen.
Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach-
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 ver-
weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
§ 437
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache
Rechte des Käufers bei Mängeln in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern bleibt unberührt.
und (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadens- eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rück-
ersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwen- gewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der
dungen verlangen. §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 438 § 440
Verjährung der Mängelansprüche Besondere Bestimmungen
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche für Rücktritt und Schadensersatz
verjähren Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund
Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende
dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt wer-
Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumut-
den kann, oder
bar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch einge- zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht ins-
tragen ist, besondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
besteht, den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 441 § 445
Minderung Haftungsbegrenzung
bei öffentlichen Versteigerungen
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis
durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer
Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als
Anwendung. Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen
eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-
des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung schaffenheit der Sache übernommen hat.
nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Ver- § 446
hältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags-
schlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand Gefahr- und Lastenübergang
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr
Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-
ermitteln. terung auf den Käufer über. Von der Übergabe an ge-
bühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis
der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer
gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
im Verzug der Annahme ist.
§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
§ 447
§ 442 Gefahrübergang beim Versendungskauf
Kenntnis des Käufers (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über,
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem
kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrläs- Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver-
sigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte sendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne
hat. dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Ver-
käufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der verantwortlich.
Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 448
Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der
Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem
Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, Erfüllungsort.
dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der
Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der
dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung
Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der erforderlichen Erklärungen.
Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung an-
gegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der
die Garantie eingeräumt hat. § 449
Eigentumsvorbehalt
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wor-
den ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungs- (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das
dauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so
Garantie begründet. ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
§ 444
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der
Haftungsausschluss Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Vertrag zurückgetreten ist.
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist
beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten,
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen
hat. Unternehmens, erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 125
§ 450 (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Unter-
Ausgeschlossene suchung des Gegenstandes zu gestatten.
Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 455
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-
streckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Billigungsfrist
Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Ge- Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung
hilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkau- gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der verein-
fenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch barten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum
einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für
Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbeson- Kapitel 2
dere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den
§§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Wiederkauf
Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
§ 456
§ 451 Zustandekommen des Wiederkaufs
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht
des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten
mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer,
Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes
dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die
hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuld-
Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten
ner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Form.
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmi-
gung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im
Zweifel auch für den Wiederkauf.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein
neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für
§ 457
die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Minder-
erlös aufzukommen. Haftung des Wiederverkäufers
§ 452 (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wieder-
käufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör heraus-
Schiffskauf
zugeben.
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang
Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwen-
oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmög-
dung.
lichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes
§ 453 verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert,
Rechtskauf so ist er für den daraus entstehenden Schaden verant-
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden wortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des
auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesent-
entsprechende Anwendung. lich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des
Kaufpreises nicht verlangen.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und
Übertragung des Rechts.
§ 458
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache Beseitigung von Rechten Dritter
berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu über- Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wieder-
geben. kaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter
zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers
Untertitel 2
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangs-
Besondere Arten des Kaufs vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.
Kapitel 1
Kauf auf Probe § 459
Ersatz von Verwendungen
§ 454
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf
Zustandekommen des Kaufvertrags den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegen-
steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belie- standes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrich-
ben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der auf- tung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat,
schiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. kann er wegnehmen.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 460 § 466
Wiederkauf zum Schätzungswert Nebenleistungen
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben-
den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs leistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu
hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte
den Untergang oder die aus einem anderen Grund ein- statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt
getretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegen- sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die
standes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Ver-
von Verwendungen nicht verpflichtet. einbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in
Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie
geschlossen sein würde.
§ 461
Mehrere Wiederkaufsberechtigte § 467
Gesamtpreis
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich
zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vor-
einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen kaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem
sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben. einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu ent-
richten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vor-
kauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil
§ 462 für ihn getrennt werden können.
Ausschlussfrist
§ 468
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis
Stundung des Kaufpreises
zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis ge-
Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine stundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die
Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den
Frist. gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so
bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für
Kapitel 3 den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek
an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf
Vorkauf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an
dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Ent-
§ 463 sprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
Voraussetzungen der Ausübung Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf § 469
berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald
Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über
den Gegenstand geschlossen hat. (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den
Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags un-
verzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten
§ 464 wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Ausübung des Vorkaufsrechts (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen
Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der
bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine
Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Frist.
Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflich- § 470
tete mit dem Dritten vereinbart hat. Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf
§ 465 einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, § 471
durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vor-
Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
kaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten
für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rück- Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
tritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten kauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer
gegenüber unwirksam. Insolvenzmasse erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 127
§ 472 § 477
Mehrere Vorkaufsberechtigte Sonderbestimmungen für Garantien
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und
so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver-
sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie
Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben,
§ 473 die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich
Unübertragbarkeit sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Gel-
tungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht Anschrift des Garantiegebers.
auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die
anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anfor-
derungen nicht erfüllt wird.
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf § 478
Rückgriff des Unternehmers
§ 474 (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her-
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs gestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurück-
nehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten
bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergän- Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der
zend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom
gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteige- Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst
rung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich erforderlichen Fristsetzung nicht.
teilnehmen kann.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Unterti- hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der
tel geregelten Kaufverträge keine Anwendung. Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Ver-
hältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen
§ 475 hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unter-
Abweichende Vereinbarungen nehmer vorhanden war.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Un- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit
ternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über-
des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 gang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Liefe-
abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die
ranten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch An-
Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443
wendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht,
umgangen werden.
kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rück-
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche griffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt
kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den
nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetz- Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
lichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Gestaltungen umgangen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des
bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette
des Anspruchs auf Schadensersatz. gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwen-
dung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
§ 476 (6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Beweislastumkehr
§ 479
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr-
Verjährung von Rückgriffsansprüchen
übergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die
Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei (1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs-
denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung
Mangels unvereinbar. der Sache.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 gaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Ver- (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-
braucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frü- Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt
hestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt
hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre § 483
nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem
Unternehmer abgeliefert hat. Vertrags- und Prospektsprache
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es
gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwen- dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher
dung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder des Vertragsstaats des Überein-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzu-
Untertitel 4 fassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist
Tausch der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitglied-
staats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitz-
§ 480 staats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats,
Tausch dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für den Prospekt.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-
entsprechende Anwendung.
urkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun-
dungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher
Titel 2 eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von
Teilzeit-Wohnrechteverträge*) ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
§ 481 (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1
und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch § 484
die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu ver-
schaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schrift-
Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten lichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erho- strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des
lungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die
dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher aus-
auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen gehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden
Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich
und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung
abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen
eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von
müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mit-
Wohngebäuden zu wählen.
geteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn- angaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die
gebäudes gleich. in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
§ 482 bestimmten Angaben enthalten.
Prospektpflicht (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ver-
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen tragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde aus-
(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit- zuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache
Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude
der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Überset-
zung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine all- der Europäischen Union oder des Übereinkommens über
gemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache
Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechts- des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude
verordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubig-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben ten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht
enthalten. auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine verschiedenen Staaten belegen sind.
Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen An-
§ 485
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Widerrufsrecht
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zm bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohn-
Nr. L 280 S. 82). rechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 129
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins
muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte
Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Darlehen zurückzuerstatten.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein ande-
Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der res bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und,
dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurück-
so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts zuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der
Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die
so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht
erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mit- geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kün-
geteilt wird. digung zur Rückerstattung berechtigt.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist ab- § 489
weichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Be- Ordentliches Kündigungs-
durfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der recht des Darlehensnehmers
Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkun-
dung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,
bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz
Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
verlangen. bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung
§ 486 über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer
Anzahlungsverbot Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist
eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeit-
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers räumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages,
Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben un- an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
berührt.
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und
§ 487 nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht ge-
Abweichende Vereinbarungen sichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kün-
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die digungsfrist von drei Monaten;
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein 3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kün-
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. digungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Emp-
fang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die
Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so
Titel 3 tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des
Darlehensvertrag; Zeitpunkts der Auszahlung.
Finanzierungshilfen und Raten- (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag
lieferungsverträge zwischen einem mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung
Unternehmer und einem Verbraucher*) einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Untertitel 1 (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den
Darlehensvertrag geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
§ 488
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach
Vertragstypische
den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag aus-
Pflichten beim Darlehensvertrag
geschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensge- bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bun-
ber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag des, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband,
in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische
Gebietskörperschaften.
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der § 490
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen
Außerordentliches Kündigungsrecht
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Dar-
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG lehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das
Nr. L 101 S. 17). Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Ver-
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
schlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die 3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdar-
die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung lehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von
der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen
den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im dienen.
Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos
kündigen. § 492
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, Schriftform, Vertragsinhalt
bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht
vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder
eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzu-
Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der
schließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer
Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn
Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt,
seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches
wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien
Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehens-
jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
nehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwer-
des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn
tung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache
sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber den-
Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertrags-
jenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeiti-
erklärung muss angeben:
gen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben
grenze des Darlehens,
unberührt.
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur
§ 491 Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen
Verbraucherdarlehensvertrag und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Ver-
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem braucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit
als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gel- veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
ten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage
folgenden Vorschriften. der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Dar-
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung lehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag
auf Verbraucherdarlehensverträge, ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inan-
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodar- spruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist,
lehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt, 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen, sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens 4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens,
und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Be- die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu
willigungsbescheide oder auf Grund von Zuwendun- bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben
gen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu
der die Fördermittel vergebenden öffentlich-recht- tragender Vermittlungskosten,
lichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zins- 5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung
sätzen abgeschlossen werden, die unter den markt- des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Fak-
üblichen Sätzen liegen. toren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven
(3) Keine Anwendung finden ferner Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effek-
1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497 tiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen
Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucherdarlehens- Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geän-
verträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von dert werden können und auf welchen Zeitraum Be-
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig lastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Aus-
gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für zahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen
grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahres-
und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der zinses verrechnet werden,
Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versiche-
wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 rung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucher-
bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen darlehensvertrag abgeschlossen wird,
wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des
Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes ge- Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung
richtliches Protokoll aufgenommen oder notariell be- pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfäng-
urkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle lichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der
Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Ver- Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
trags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer
sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu
Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; stellen.
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(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Ver- nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto-
braucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für darlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
beurkundet ist. Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der
§ 493 dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zins-
satz um den Prozentsatz, um den der effektive oder
Überziehungskredit anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Ver-
braucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut § 495
einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufen- Widerrufsrecht
des Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer
den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucher-
keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten (2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen,
belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehens- gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen
nehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Dar- nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des
lehens zu unterrichten über Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurück-
1. die Höchstgrenze des Darlehens, zahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2. Die erfor-
derliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auf die
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres- Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen.
zins,
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehens-
werden kann, verträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag
4. die Regelung der Vertragsbeendigung. das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind frist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten In-
anspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist § 496
der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Einwendungsverzicht,
Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unter- Wechsel- und Scheckverbot
richten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unter-
richtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer
genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen. auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegen-
über dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau- Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzu-
über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüg- rechnen, ist unwirksam.
lichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form
eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet wer-
den, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit
§ 494
einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehens-
Rechtsfolgen von Formmängeln nehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Ver-
braucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegen-
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Ab-
nehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber
schluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte
jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks,
Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt
der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, ver-
nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1
langen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der
Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird Scheckbegebung entsteht.
der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Dar-
lehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch § 497
nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdar-
Behandlung der Verzugs-
lehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1
zinsen, Anrechnung von Teilleistungen
Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er
effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in
Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß
fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehens- § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich
nehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind um einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucher-
unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen
Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zwei-
welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren einhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzel-
geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, fall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar-
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. lehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen ent-
sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und geltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe ge-
Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers währt.
eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die
Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Scha- die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung
densersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen
(§ 246) verlangen kann. zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504
der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden geregelten Besonderheiten.
abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in
Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwen-
Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) an- dung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle
gerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehens-
zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Dar- betrags der Barzahlungspreis.
lehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Ver-
zugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in
§ 500
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch
nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf Finanzierungsleasingverträge
die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Un-
Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung,
ternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die
soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden,
Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,
deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
§ 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496
bis 498 entsprechende Anwendung.
§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 501
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers Teilzahlungsgeschäfte
kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensver- Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter-
trag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vor-
nur kündigen, wenn schriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein- Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 ent-
anderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und sprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden
mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Ver- Vorschriften.
braucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf § 502
Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teil-
zahlungspreises in Verzug ist und Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen
von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertrags-
Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei erklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Rest- 1. den Barzahlungspreis,
schuld verlange.
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-
mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten lungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten),
einer einverständlichen Regelung anbieten.
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdar-
lehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die 4. den effektiven Jahreszins,
Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang
Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird,
nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effek-
Untertitel 2 tiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer
Finanzierungshilfen nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
zwischen einem Unter- erbringt.
nehmer und einem Verbraucher (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1
Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teil-
§ 499 zahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Ver-
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 braucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er
bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, zur Kenntnis nehmen kann.
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(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Untertitel 3
Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten
ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vor-
Ratenlieferungsverträge
geschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels zwischen einem Unternehmer
nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn und einem Verbraucher
dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens § 505
mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Ratenlieferungsverträge
Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven
Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2
so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die
Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss
hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der eines Vertrags gerichtet ist, der
anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Pro- kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
zentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
Jahreszins zu niedrig angegeben ist. in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
Gegenstand hat oder
§ 503
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
Rückgaberecht, Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491
zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühest-
möglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teil-
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs- zahlungen.
geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur
unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzun- (2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf
der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ver-
gen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer
braucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertrags-
auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendun-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäfts-
gen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung
bedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wie-
von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist
dergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rück-
hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mit-
sicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund
zuteilen.
des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an
sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei
denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher,
diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Untertitel 4
Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-
sprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Unabdingbarkeit,
Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbun- Anwendung auf Existenzgründer
den ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber
die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts be- § 506
stimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Dar- Abweichende Vereinbarungen
lehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2
und 3. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
§ 504 anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorzeitige Zahlung
bei Teilzahlungsgeschäften § 507
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten Anwendung auf Existenzgründer
aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen,
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab- die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder
hängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer
Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Bar- gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuge- gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenliefe-
ben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu rungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehens-
legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann betrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.
der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der
ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen,
wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf §§ 508 bis 515
dieses Zeitraums erfüllt. (weggefallen)
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Titel 4 § 521
Schenkung Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 516 zu vertreten.
Begriff der Schenkung § 522
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Keine Verzugszinsen
Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker
beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung nicht verpflichtet.
unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen § 523
erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung Haftung für Rechtsmängel
einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme
auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im
als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher ab- Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
gelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe entstehenden Schaden zu ersetzen.
des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Her- (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstan-
ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert des versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der
werden. Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel
§ 517 dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt ge-
wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
Unterlassen eines Vermögenserwerbs
geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vor- Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1
teil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende
auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Anwendung.
Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis
ausschlägt. § 524
Haftung für Sachmängel
§ 518 (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der
Form des Schenkungsversprechens verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenk-
ten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine
Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gat-
Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche tung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuld- erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die ge-
anerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art leistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker
schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge
Anerkennungserklärung. grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,
dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig ver-
versprochenen Leistung geheilt. schwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung
einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für
§ 519
die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache
Einrede des Notbedarfs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines
schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, so- § 525
weit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflich- Schenkung unter Auflage
tungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne
dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht,
der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er
gefährdet wird. seinerseits geleistet hat.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zu- (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen
sammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor. Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die
zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 520 § 526
Erlöschen eines Rentenversprechens Verweigerung der Vollziehung der Auflage
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Man-
Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die gels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die
Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Auf-
Versprechen sich ein anderes ergibt. wendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 135
die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schen-
den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. kers groben Undanks schuldig macht.
Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des
des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und
durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen in- widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf
soweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der gehindert hat.
Zuwendung übersteigen.
§ 531
§ 527
Widerrufserklärung
Nichtvollziehung der Auflage
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der dem Beschenkten.
Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für
das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimm- (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Heraus-
ten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Her- gabe des Geschenks nach den Vorschriften über die
ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ge-
fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage fordert werden.
hätte verwendet werden müssen.
§ 532
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter
berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen. Ausschluss des Widerrufs
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker
§ 528 dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeit-
punkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Ein-
Rückforderung
tritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt
wegen Verarmung des Schenkers
hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Be-
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der schenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unter-
halt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem
§ 533
Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren
Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich ob- Verzicht auf Widerrufsrecht
liegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden,
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
geworden ist.
Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Heraus-
gabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen
Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenk- § 534
ten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unter- Pflicht- und Anstandsschenkungen
haltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des
§ 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht ent-
sprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher dem Widerruf.
Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
verpflichtet ist.
§ 529 Titel 5
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs Mietvertrag, Pachtvertrag
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit Untertitel 1
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt Allgemeine Vor-
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit schriften für Mietverhältnisse
seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn
Jahre verstrichen sind.
§ 535
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein stan- (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflich-
desmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft tet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der
§ 530
Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der
Widerruf der Schenkung Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die verein-
der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen barte Miete zu entrichten.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 536 (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Ver-
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlas-
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den sung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der
Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertrags- Mieter nicht berechtigt,
gemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in
der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglich- 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhil-
keit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabge- fe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
setzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung
der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
§ 536d
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zu-
Vertraglicher Ausschluss von
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
Rechten des Mieters wegen eines Mangels
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch
der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mie-
zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 ent- ters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen
sprechend. oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
§ 537
unwirksam.
Entrichtung der Miete bei
§ 536a persönlicher Verhinderung des Mieters
Schadens- und Aufwendungsersatz- (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht
anspruch des Mieters wegen eines Mangels dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person lie-
genden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert
schluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel
der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu ver-
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwer-
treten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
tung des Gebrauchs erlangt.
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet
der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des
Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und
den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
der Miete nicht verpflichtet.
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Ver-
zug ist oder § 538
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhal- Abnutzung der Mietsache
tung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsa- durch vertragsgemäßen Gebrauch
che notwendig ist.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt
§ 536b
werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Kenntnis des Mieters vom
Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 539
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Ersatz sonstiger Aufwendungen
Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und und Wegnahmerecht des Mieters
536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf
Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die
Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzu-
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. nehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
§ 536c § 540
Während der Mietzeit auftretende Gebrauchsüberlassung an Dritte
Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Drit-
Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der ten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erfor- Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter
derlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein
Recht an der Sache anmaßt. wichtiger Grund vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 137
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fal- angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
lendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter zulässig. Dies gilt nicht, wenn
die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg
verspricht,
§ 541
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter
Unterlassungsklage Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt
bei vertragswidrigem Gebrauch ist oder
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des
Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
kann dieser auf Unterlassung klagen. (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende
Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d ent-
§ 542 sprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den
Ende des Mietverhältnisses Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die
Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat,
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver- so trifft ihn die Beweislast.
tragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen
Vorschriften kündigen.
§ 544
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegan-
Vertrag über mehr als 30 Jahre
gen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre
gekündigt oder geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von
30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Miet-
2. verlängert wird. verhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kün-
digen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für
§ 543
die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlos-
Außerordentliche fristlose sen worden ist.
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus § 545
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein Stillschweigende
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden Verlängerung des Mietverhältnisses
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Miet- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der
sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt Fortsetzung Kenntnis erhält.
oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in er- § 546
heblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Rückgabepflicht des Mieters
Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt er-
heblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Be-
überlässt oder endigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
3. der Mieter (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem
Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Ent-
Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten
richtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
zurückfordern.
Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei § 546a
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in
Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für Entschädigung des
zwei Monate erreicht. Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlos- (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des
sen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für
unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die verein-
Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der barte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare
Kündigung die Aufrechnung erklärt. Sachen ortsüblich ist.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nicht ausgeschlossen.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 547 (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugend-
Erstattung von im Voraus entrichteter Miete wohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573,
573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Miet- nicht.
verhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der § 550
Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu ver-
Form des Mietvertrags
zinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhält-
nisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte
Bereicherung zurückzuerstatten. Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf
eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam. § 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 548
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Verjährung der Ersatz- Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich
ansprüche und des Wegnahmerechts des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver- einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale
änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ver- oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
jähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem betragen.
Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen,
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlun-
der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. gen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des
Mietverhältnisses fällig.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendun-
gen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit über-
verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des lassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für
Mietverhältnisses. Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine
andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die
Untertitel 2 Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen
Mietverhältnisse über Wohnraum und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die
Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder
Kapitel 1 Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht,
die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Allgemeine Vorschriften
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
§ 549 barung ist unwirksam.
Auf Wohnraummiet- § 552
verhältnisse anwendbare Vorschriften
Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahme-
§§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a
rechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen
etwas anderes ergibt.
Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Woh-
ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemes-
nungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1,
sener Ausgleich vorgesehen ist.
§§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht
für Mietverhältnisse über
§ 553
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet ist, Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohn- (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Miet-
ten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend vertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohn-
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, so- raums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so
fern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen über- Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
lassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde
gemeinsamen Haushalt führt, oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Grün-
den nicht zugemutet werden kann.
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann
dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter
den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestim- sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
mung des Wohnraums und die Ausnahme von den (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
genannten Vorschriften hingewiesen hat. barung ist unwirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 139
§ 554 Kapitel 2
Duldung von Erhaltungs- Die Miete
und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Er- Unterkapitel 1
haltung der Mietsache erforderlich sind.
Vereinbarungen über die Miete
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur
Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt § 556
nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder Vereinbarungen über Betriebskosten
einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtig- (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der
ten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des
Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbeson- Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der
dere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförde-
vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu rungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzu-
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenden.
wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich ander-
wird, wie er allgemein üblich ist. weitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Ver- als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen
mieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur
Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang in angemessener Höhe vereinbart werden.
und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist be- jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirt-
rechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang schaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter
der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf
nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der
und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maß- vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht
nahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der
der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des
Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzu-
teilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Ein-
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 wendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn,
bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten.
§ 554a
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Ab-
Barrierefreiheit satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu ist unwirksam.
baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen
verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der § 556a
Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn
er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes verein-
an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des bart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger
Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behin- Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
dertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
dem Gebäude zu berücksichtigen. sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unter-
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der schiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Ver-
Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit ursachung Rechnung trägt.
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes ver-
abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. einbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Text-
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 ab- form bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
weichende Vereinbarung ist unwirksam. abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz
oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden
§ 555 dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch
oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rech-
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe nung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Ab-
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine rechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist un- der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzu-
wirksam. setzen.
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 ab- (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die
weichende Vereinbarung ist unwirksam. Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 ab-
gesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert blei-
§ 556b ben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,
Fälligkeit der Miete, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei
denen sie bemessen ist. sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag
Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forde- anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des
rung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerecht- übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu
fertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete auf- entrichten.
rechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurück- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
behaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem einbarung ist unwirksam.
Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der
Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des § 558
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Unterkapitel 2 (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Regelungen über die Miethöhe verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die
Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
§ 557 Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr
Mieterhöhungen nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
nach Vereinbarung oder Gesetz Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht be-
rücksichtigt.
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien
eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus
den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer
Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
Indexmiete nach § 557b vereinbaren. letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen
nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder
eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt
oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt. worden ist.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete
einbarung ist unwirksam. innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom
§ 557a Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Staffelmiete (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unter- 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichs-
schiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der zahlung nach den Vorschriften über den Abbau
Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Er- der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen
höhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist
und
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr un-
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
verändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffel-
richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
miete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b
ausgeschlossen. Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate
vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen,
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung aus- Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
geschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung
Ablauf dieses Zeitraums zulässig. des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und
einbarung ist unwirksam. den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften
wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
§ 557b
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung
Indexmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt-
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a
dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). barung ist unwirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 141
§ 558a (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde
Form und Begründung der Mieterhöhung oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden
erstellt werden.
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Marktentwicklung angepasst werden.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom- (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier-
men werden auf für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderun-
gen sollen veröffentlicht werden.
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
schriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei
Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), § 558d
bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Qualifizierter Mietspiegel
Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem
Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mit- (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der
zuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-
Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt. stellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von
Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete
zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei
innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem
kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom
der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel
Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für
vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2
die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere
zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der quali-
ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer
fizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel
einbarung ist unwirksam. bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben.
§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung § 558e
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, Mietdatenbank
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der orts-
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsver- üblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung
langens. von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessen-
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum vertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam ge-
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang führt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben
des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Ertei- werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die
lung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegan- § 559
gen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht,
so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen Mieterhöhung bei Modernisierung
oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-
Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig
nach Absatz 2 Satz 1 zu. erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
einbarung ist unwirksam. oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er
andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen
durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die
§ 558c jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung
Mietspiegel aufgewendeten Kosten erhöhen.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die orts- (2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere
übliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
ist. barung ist unwirksam.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 559a (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der
Anrechnung von Drittmitteln Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden über-
nächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht,
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben,
Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffent- wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebs-
lichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den kosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklä-
aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. rung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der
Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach
(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen
Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose
Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so ver- (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Be-
ringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den triebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an
Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem
aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz Mieter unverzüglich mitzuteilen.
und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag
des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart
für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendi- worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrech-
gung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen nung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine
zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so angemessene Höhe vornehmen.
verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der
des Zuschusses oder Darlehens.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung
einbarung ist unwirksam.
für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus
öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungs-
institute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel § 561
aus öffentlichen Haushalten.
Sonderkündigungsrecht
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe des Mieters nach Mieterhöhung
Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558
gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis
oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des
der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Ver-
aufzuteilen.
mieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter,
einbarung ist unwirksam. so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
§ 559b einbarung ist unwirksam.
Geltendmachung der Erhöhung,
Wirkung der Erhöhungserklärung
Kapitel 3
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Text-
form zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr Pfandrecht des Vermieters
die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berech-
net und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 § 562
und 559a erläutert wird. Umfang des Vermieterpfandrechts
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem
des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Ver- Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die
mieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die
tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für
höher ist als die mitgeteilte. die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das
folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- gemacht werden.
einbarung ist unwirksam.
§ 562a
§ 560 Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Veränderungen von Betriebskosten
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfer-
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter nung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese
berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklä- ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
rung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie
dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder
wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des
und erläutert wird. Vermieters offenbar ausreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 143
§ 562b (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb
Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in
das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person
seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Ent-
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des
fernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf
Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2
der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-
spruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die
§ 563a
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das
Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemein-
erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der sam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines
Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich
geltend gemacht hat. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mie-
§ 562c ters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen.
Abwendung des
Pfandrechts durch Sicherheitsleistung (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der
Mieter ist unwirksam.
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts
des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er § 563b
kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht
befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
§ 562d eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fort-
gesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod
Pfändung durch Dritte des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamt-
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der
unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod
für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Perso-
geltend gemacht werden. nen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind
oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflich-
tet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge
Kapitel 4 der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
Wechsel der Vertragsparteien (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach
§ 563 § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit
denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemein-
samen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das § 564
Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
Fortsetzung des Mietverhältnisses
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne
Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit
des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben
mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der
treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kün-
Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf digen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Miet-
verhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Ab-
satzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, § 565
dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der
Gewerbliche Weitervermietung
Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 ent- (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemiete-
sprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis ten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohn-
eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben. zwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums
Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach
und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch
Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden
der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach
Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist
Dritten ein. jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.
§ 566d
Aufrechnung durch den Mieter
§ 566
Kauf bricht nicht Miete Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach
§ 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas- Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm
sung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.
veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis
Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden und später als die Miete fällig geworden ist.
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Voraus-
klage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang
des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, § 566e
so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht Mitteilung des Eigentums-
der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, übergangs durch den Vermieter
zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen
§ 566a Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Miet-
forderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Über-
Mietsicherheit
tragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Ver- erfolgt oder nicht wirksam ist.
mieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit ge- (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
leistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer
Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Miet- bezeichnet worden ist.
verhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber
nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rück-
gewähr verpflichtet. § 567
Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 566b
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
Vorausverfügung über die Miete an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend
über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem
des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, so- Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
weit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentums- Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem
übergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte
Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu
Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch
den folgenden Kalendermonat bezieht. beeinträchtigen würde.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit
muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie § 567a
zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt. Veräußerung oder Belastung
vor der Überlassung des Wohnraums
§ 566c Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums
an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Drit-
Vereinbarung zwischen
ten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch des-
Mieter und Vermieter über die Miete
sen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in
Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, ins- den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der
besondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich
gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernom-
für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in men hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 145
§ 567b 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten
Weiterveräußerung Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so
oder Belastung durch Erwerber kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zah-
lungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen,
weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und wenn nicht die Voraussetzungen der außerordent-
die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt lichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher
der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis geschuldeten Miete erfüllt sind.
ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in
Mieter nach § 566 Abs. 2. dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters
von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543
Kapitel 5
abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung
Beendigung des Mietverhältnisses unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll,
aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen
Unterkapitel 1 außerordentlich fristlos zu kündigen.
Allgemeine Vorschriften
§ 570
§ 568 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Form und Inhalt der Kündigung Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen
den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der
schriftlichen Form.
§ 571
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,
Weiterer Schadensersatz
die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574
bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
bis 574b rechtzeitig hinweisen.
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach
§ 569 Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann
der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des
Außerordentliche fristlose § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe
Kündigung aus wichtigem Grund infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als
für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt
so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheb- nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
lichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivil-
auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffen- prozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für
heit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis
hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Rechte geltend zu machen. Schadens nicht verpflichtet.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden einbarung ist unwirksam.
nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere § 572
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Ab- Vereinbartes Rücktrittsrecht;
wägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter
bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums
zugemutet werden kann. an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Ver-
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: mieter sich nicht berufen.
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Verein-
ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht barung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil
unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen des Mieters auflösend bedingt ist.
Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum
nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
Unterkapitel 2
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Mona-
ten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungs- § 573
anspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der
fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt Ordentliche Kündigung des Vermieters
wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver-
nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 hältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieter-
unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. höhung ist ausgeschlossen.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann
Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um
wenn einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der
nicht unerheblich verletzt hat, Miete verlangen.
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haus- einbarung ist unwirksam.
halts benötigt oder
§ 573c
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Ver- Fristen der ordentlichen Kündigung
wertung des Grundstücks gehindert und dadurch (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Über-
der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, lassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter
Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kün-
erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-
digungsfrist vereinbart werden.
äußern will.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündi-
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Ver- gung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
mieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Monats zulässig.
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie
nachträglich entstanden sind. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.
§ 573d
Außerordentliche
§ 573a Kündigung mit gesetzlicher Frist
Erleichterte Kündigung des Vermieters (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Aus-
Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als nahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach
zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
um drei Monate. Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet
Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieter- keine Anwendung.
schutz ausgenommen ist. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass einbarung ist unwirksam.
die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 § 574
oder 2 gestützt wird.
Widerspruch
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- des Mieters gegen die Kündigung
einbarung ist unwirksam.
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietver-
§ 573b hältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietver-
Teilkündigung des Vermieters hältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen ande-
ren Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Inter-
Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein essen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt
berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
beschränkt und sie dazu verwenden will,
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
oder beschafft werden kann.
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohn- (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des
raum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen aus- Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
zustatten. nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt,
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Monats zulässig. einbarung ist unwirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 147
§ 574a (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Fortsetzung des einbarung ist unwirksam.
Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass Unterkapitel 3
das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis
zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, § 575
so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer Zeitmietvertrag
angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit ein-
wird.
gegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Mietzeit
Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienan-
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil
gehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen
bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Um-
will,
stände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des
Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so
werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die
fortgesetzt wird. Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhält-
nisses erheblich erschwert würden, oder
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam. 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-
§ 574b tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das
Form und Frist des Widerspruchs Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier
ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser
soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs un- ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund
verzüglich Auskunft erteilen. noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhält-
Zeitraum der Verspätung verlangen.
nisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch
nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Mög- um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt
lichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf un-
Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch bestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt
noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits er- des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung
klären. trifft den Vermieter.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam. einbarung ist unwirksam.
§ 575a
§ 574c
Außerordentliche
Weitere Fortsetzung des Mietverhält- Kündigung mit gesetzlicher Frist
nisses bei unvorhergesehenen Umständen
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen
oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der
bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die
dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies §§ 573 und 573a entsprechend.
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerecht-
fertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der
deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fort- Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses
setzung bestimmend gewesen war. höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung verlangt werden kann.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
worden ist, so kann der Mieter der Kündigung wider- eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
sprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhält- Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2
nis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet
gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des keine Anwendung.
Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Veränderungen bleiben außer Betracht. einbarung ist unwirksam.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Unterkapitel 4 Kapitel 6
Werkwohnungen Besonderheiten
bei der Bildung von Wohnungs-
§ 576 eigentum an vermieteten Wohnungen
Fristen der ordentlichen § 577
Kündigung bei Werkmietwohnungen
Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Ver- der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
mieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab- begründet worden ist oder begründet werden soll, an
weichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
kündigen: berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen
überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt,
Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; Vorkauf Anwendung.
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über
zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des
seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum er- Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
fordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch
zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Ver-
gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung käufer.
Verpflichteten benötigt wird.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563
einbarung ist unwirksam. Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
§ 576a einbarung ist unwirksam.
Besonderheiten des Wider-
§ 577a
spruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Kündigungsbeschränkung
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf bei Wohnungsumwandlung
Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienst-
berechtigten zu berücksichtigen. (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-
sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren
dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich be- seit der Veräußerung berufen.
gründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,
durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetz- wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
lich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienst- Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
verhältnisses gegeben hat. Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
einbarung ist unwirksam. sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsver-
ordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren
§ 576b zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Entsprechende Geltung
einbarung ist unwirksam.
des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechts- Untertitel 3
verhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschrif-
ten über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Mietverhältnisse
Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend über andere Sachen
mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in
§ 578
dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt,
mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Haushalt führt.
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b
einbarung ist unwirksam. sowie 570 entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 149
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohn- Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich ge-
räume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften nutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines
entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Auf- Kalendervierteljahrs.
enthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist
Abs. 1 entsprechend. die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag
eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
§ 578a Kalendervierteljahrs zulässig.
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b ist die ordentliche Kündigung zulässig,
gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über- 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten be-
gang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf messen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag,
die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein
Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Ver- (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch an-
mieter über die Mietforderung vorgenommen wird, ins- zuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit
besondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Untertitel 4
Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
Pachtvertrag
§ 579
§ 581
Fälligkeit der Miete
Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter ver-
eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am
pflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeit-
Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie
abschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der ein-
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als
zelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein
Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu ge-
Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeit-
währen. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die
abschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines
vereinbarte Pacht zu entrichten.
Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden
Monats zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Land-
pachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1
bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den
entsprechend.
Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§ 580
Außerordentliche § 582
Kündigung bei Tod des Mieters Erhaltung des Inventars
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so
Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventar-
Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis stücke.
erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu
zu kündigen.
ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertre-
§ 580a tenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat
jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar
Kündigungsfristen gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im
Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche § 582a
Kündigung zulässig,
Inventarübernahme zum Schätzwert
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Tag zum Ablauf des folgenden Tages; (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das
Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spä- Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert
testens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen
des folgenden Sonnabends; Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitab- Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßi-
schnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag gen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten verfügen.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu § 584b
erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Verspätete Rückgabe
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die
von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einver- Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach
leibung in das Inventar Eigentum des Verpächters. der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so
kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der
Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhält-
Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurück-
nis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter
zugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme der-
während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen
jenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke
können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen.
ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßi-
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
gen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu
ausgeschlossen.
wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an
den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht
zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen
Untertitel 5
und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unter-
schied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätz- Landpachtvertrag
werten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. § 585
Begriff des Landpachtvertrags
§ 583 (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück
mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder
Pächterpfandrecht am Inventar
Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die For- solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft ver-
derungen gegen den Verpächter, die sich auf das mit- pachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung
gepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,
seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen,
sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des
Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die
abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen
von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Vorschriften.
Sicherheit leistet. (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch
für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grund-
§ 583a stücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem über-
wiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs § 585a
verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Ver-
Form des Landpachtvertrags
pächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar
an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei
sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für
Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu unbestimmte Zeit.
erwerben.
§ 585b
§ 584 Beschreibung der Pachtsache
Kündigungsfrist (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung
oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der
Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet,
sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des
zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll
mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen wer-
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außer- den und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
ordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden
kann. (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung
einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei
der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher
§ 584a Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine
Ausschluss bestimmter Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt
mietrechtlicher Kündigungsrechte wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsa-
che mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind;
Kündigungsrecht nicht zu. der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirt-
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtver- schaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
hältnis nach § 580 zu kündigen. trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 151
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, weigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine
so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander ver- Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf
mutet, dass sie richtig ist. Antrag des Verpächters ersetzen.
§ 586 § 589
Vertragstypische Nutzungsüberlassung an Dritte
Pflichten beim Landpachtvertrag
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in nicht berechtigt,
einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zu-
stand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu über-
diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch lassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, ins- 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem land-
besondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der wirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der
Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache
einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der
Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die
Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a § 590
bis 536d entsprechend.
Änderung der landwirtschaftlichen
§ 586a Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
Lasten der Pachtsache (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestim-
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden mung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des
Lasten zu tragen. Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pacht-
§ 587 sache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur
Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der
Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der
Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten.
Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die
Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das
am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeit-
Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Än-
abschnitte zu entrichten.
derung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten
liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn
Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in
Abs. 2 gilt entsprechend. weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen er-
§ 588 setzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die
Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über
dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozess-
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat ordnung gilt entsprechend.
der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert
für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Wür-
übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer
digung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht
Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich ver-
zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter
mindert, so kann der Verpächter schon während der
durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und
Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwen-
entgangenen Erträge in einem den Umständen nach
dung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der
angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat
Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe
der Verpächter Vorschuss zu leisten.
des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Ver-
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach besserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden
Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungs- ist.
mäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Ver-
§ 590a
pächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene
Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Vertragswidriger Gebrauch
Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertrags-
des Betriebs nicht zugemutet werden kann. widrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Ver-
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Ver- pächter auf Unterlassung klagen.
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 590b (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters
Notwendige Verwendungen auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatz-
ansprüche des Verpächters.
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die not-
wendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. § 592
Verpächterpfandrecht
§ 591
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem
Wertverbessernde Verwendungen Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pacht-
Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Be- sache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das
endigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pacht- der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung ge-
zeit hinaus erhöhen (Mehrwert). nannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht
auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des
Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt wer-
den, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nach- § 593
haltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs Änderung von Landpachtverträgen
geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung
seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. (1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die
Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistun-
das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das gen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die
Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhält-
Bedingungen und Auflagen ersetzen. nis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil
eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pacht-
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch dauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich
über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn fest- infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den
setzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes
Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt
Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen werden.
festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträ-
Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksam-
gen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen,
werden der letzten Änderung der Vertragsleistungen ver-
dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen
langt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Natur-
so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pacht-
ereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich
sache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so
ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über
und nachhaltig verändert haben.
eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für
das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungs-
§ 591a verlangen erklärt wird.
Wegnahme von Einrichtungen (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Ent-
die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter scheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach
einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet
denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil
Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Weg- besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen,
nahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder
wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen nicht ausübt, ist unwirksam.
ist.
§ 593a
§ 591b
Betriebsübergabe
Verjährung von Ersatzansprüchen
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vor-
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Ver- weggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grund-
änderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache stück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so
sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Ver- tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pacht-
wendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer vertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe
Einrichtung verjähren in sechs Monaten. jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungs-
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpäch- mäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Über-
ters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache nehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berech-
zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters tigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzli-
beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. chen Frist zu kündigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 153
§ 593b § 594d
Veräußerung oder Belastung Tod des Pächters
des verpachteten Grundstücks (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie
dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt,
bis 567b entsprechend. das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters
§ 594 widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhält-
Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses nisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirt-
schaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet
für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pacht- erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des
verträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Wider-
worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage spruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des
eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt
Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirt-
Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die An- schaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die
frage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der
Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so
Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs
gestellt wird. (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach
Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach
§ 595 ausgeschlossen.
§ 594a
Kündigungsfristen § 594e
Außerordentliche fristlose
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Kündigung aus wichtigem Grund
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten
Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des
Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der
Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
der Schriftform.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außer- und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
ordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in
Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werk- Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger
tag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zu-
Pacht enden soll. lässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
§ 594b
Vertrag über mehr als 30 Jahre § 594f
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre Schriftform der Kündigung
geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines
Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs § 595
kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der
Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Fortsetzung des Pachtverhältnisses
Pächters geschlossen ist. (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine
§ 594c
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
Kündigung bei 2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der
Berufsunfähigkeit des Pächters Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebens-
der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann grundlage bildet, angewiesen ist
er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetz- und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhält-
lichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Über- nisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte be-
lassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, deuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die
widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist un- Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wieder-
wirksam. holt verlangt werden.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung,
dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder be-
dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte
ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtver- nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist
hältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen unwirksam.
fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es
unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen
fortgesetzt wird. § 595a
Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhält-
nisses nicht verlangen, wenn (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kün-
1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat, digung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen
Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach
2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kün- Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung
digung oder im Falle des § 593a zur außerordent- des Landpachtvertrags zu.
lichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt
ist, (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirt-
schaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines
3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Land-
über einen Betrieb, der Zupachtung von Grund- pachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung eines Land-
stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem pachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt,
Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil
Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, festsetzen.
bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens
zwölf Jahre vereinbart ist, (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschafts-
gerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt.
4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen,
Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben ver-
wenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fort- § 596
setzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der Rückgabe der Pachtsache
schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der
Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach
unverzüglich Auskunft erteilen. Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand
zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtver- ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
hältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen
nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtver-
den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grund-
hältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage
stück nicht zu.
des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt
hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem
vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache
eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird. nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung
und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die § 596a
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht
Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur
bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 (1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pacht-
Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des jahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der
laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fort- noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ord-
setzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache be- nungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pacht-
schränkt werden. jahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Ent- Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
scheidung spätestens neun Monate vor Beendigung (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus
des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonati- jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so
gen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf
Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungs-
zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich mäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehe-
geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht ab-
ne, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter
gelaufen ist.
mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhält- Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert
nisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu
verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen ist nicht ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 155
§ 596b § 603
Rücklassungspflicht Vertragsmäßiger Gebrauch
(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Be- Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen
endigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirt- anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er
schaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den
Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche
Erzeugnisse nicht übernommen hat. § 604
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in Rückgabepflicht
größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurück-
zulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pacht- (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
verhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurück-
Ersatz des Wertes verlangen. zugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurück-
§ 597 zugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck
Verspätete Rückgabe der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Ver-
leiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Ge-
Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter brauch hätte machen können.
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die
vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die
Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache
Titel 6 einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendi-
gung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
Leihe
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der
§ 598 Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 605
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache
verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache Kündigungsrecht
unentgeltlich zu gestatten. Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstan-
§ 599
des der verliehenen Sache bedarf,
Haftung des Verleihers 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von der Sache macht, insbesondere unbefugt den
zu vertreten. Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache
durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
§ 600 erheblich gefährdet,
Mängelhaftung 3. wenn der Entleiher stirbt.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im
§ 606
Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist
er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Kurze Verjährung
Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verände-
§ 601 rungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache
sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Ver-
Verwendungsersatz wendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der richtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des
Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende
insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. Anwendung.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über
Titel 7
die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen Sachdarlehensvertrag
hat, wegzunehmen.
§ 607
§ 602 Vertragstypische
Abnutzung der Sache Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehe- (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehens-
nen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch her- geber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte
beigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten. vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätig-
Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge keit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen
verpflichtet. glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwen- Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die
dung auf die Überlassung von Geld. Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht be-
zogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behand-
lung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare
§ 608 Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Kündigung (2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung
eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be-
ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer nachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung
kündigt. in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines
Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sach-
darlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes verein- (3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier
bart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehens- Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber
nehmer ganz oder teilweise gekündigt werden. eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens
drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst
gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in
§ 609
dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet
Entgelt werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei hätte.
Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. (4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss
innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der
§ 610 Bewertung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.
Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Gel-
(weggefallen)
tendmachung von Schadensersatzansprüchen im ange-
strebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist;
sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist
Titel 8 für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so
Dienstvertrag*) beträgt die Frist sechs Monate.
§ 611 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag besteht.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher
Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, § 611b
der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Ver- Arbeitsplatzausschreibung
gütung verpflichtet.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste
noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für
jeder Art sein.
Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a
§ 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 612
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Vergütung
Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,
Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unter- eine Vergütung zu erwarten ist.
schiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist
jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maß- (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
nahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als ver-
einbart anzusehen.
*) Amtlicher Hinweis: (3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder
Dieser Titel dient der Umsetzung
für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Ver-
wirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufs- werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen
bildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Ver-
Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und gütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des
2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvor-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von schriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26). anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 157
§ 612a § 615
Maßregelungsverbot Vergütung bei
Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Ver-
einbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der
weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge
ausübt. des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet
§ 613 zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrech-
Unübertragbarkeit nen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienst-
leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unter-
Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste lässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen,
ist im Zweifel nicht übertragbar. in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls
trägt.
§ 613a § 616
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang Vorübergehende Verhinderung
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechts- Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs
geschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine
die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Über- verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
gangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarif- Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den
vertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflich-
dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen tung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zu-
nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des kommt.
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten § 617
bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines an- Pflicht zur Krankenfürsorge
deren Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebs-
vereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach (1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches
Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder
wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die
mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebun- häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienst-
denheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags berechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche
dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von
dem Arbeitnehmer vereinbart wird. sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch
Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Ver-
dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor
pflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme
Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflich-
Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung
tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem
Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienst-
Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelau-
berechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch
fenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person Betracht.
oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwand-
lung erlischt. (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht
ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der
Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines
Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen § 618
Gründen bleibt unberührt. Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen
§ 614 oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste
zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten
Fälligkeit der Vergütung
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der
entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten be- Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit
messen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeit- soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es
abschnitte zu entrichten. gestattet.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft § 622
aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier
Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflich- Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-
teten erforderlich sind. monats gekündigt werden.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung
des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten ob- (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
liegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem
Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Betrieb oder Unternehmen
Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
entsprechende Anwendung. eines Kalendermonats,
§ 619 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 Kalendermonats,
obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
§ 619a 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers eines Kalendermonats,
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende
dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer eines Kalendermonats,
Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende
nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten eines Kalendermonats.
hat.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
§ 620
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des
Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für
für die es eingegangen ist. die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder be- mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
stimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke
der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienst- (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Rege-
verhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. lungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit ab-
abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen
geschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungs-
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
gesetz.
wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
§ 621
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Ab-
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
satz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhält-
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an nis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; wird;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als
spätestens am ersten Werktag einer Woche für den 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-
Ablauf des folgenden Sonnabends; dung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungs-
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, frist vier Wochen nicht unterschreitet.
spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeit-
Kalendermonats;
nehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden
Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Verein-
eines Kalendervierteljahrs; wenn die Vergütung nicht barung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten voll-
ständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart wer-
zwei Wochen einzuhalten. den als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 159
§ 623 § 628
Schriftform der Kündigung Teilvergütung und
Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kün-
digung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirk- (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das
samkeit der Schriftform; die elektronische Form ist aus- Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627
geschlossen. gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bis-
herigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
§ 624 verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Ver-
halten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder
Kündigungsfrist bei veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die
Verträgen über mehr als fünf Jahre Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch
auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person
Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil
oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann
kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere
es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf
Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach
Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
Maßgabe des § 347 *) oder, wenn die Kündigung wegen
sechs Monate.
eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer un-
§ 625 gerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Stillschweigende Verlängerung (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Ver-
halten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienst-
Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
zeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles
entstehenden Schadens verpflichtet.
fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§ 629
Freizeit zur Stellungssuche
§ 626
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhält-
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines an-
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs- deren Dienstverhältnisses zu gewähren.
frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung § 630
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
Pflicht zur Zeugniserteilung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhält-
oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienst- nisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil
verhältnisses nicht zugemutet werden kann. ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und
dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß- ausgeschlossen.
gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende
muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungs-
grund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
§ 627
Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung Untertitel 1
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhält- Werkvertrag
nis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die
in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der § 631
zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur
höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen
Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur
Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die
dass sich der Dienstberechtigte die Dienste ander- Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein
weit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufüh-
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er render Erfolg sein.
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienst-
berechtigten den daraus entstehenden Schaden zu er- *) Anmerkung:
setzen. jetzt: § 346
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 632 § 634a
Vergütung Verjährung der Mängelansprüche
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche
wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach verjähren
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von
in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
vereinbart anzusehen. besteht,
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
§ 632a
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Abschlagszahlungen
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1
Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2
für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungs-
Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die
frist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig ver-
eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch
schwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die
besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen
Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten
des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen
Frist ein.
oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des
§ 633 Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung
Sach- und Rechtsmangel insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu
berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Ge-
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei brauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende An-
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit wendung.
nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
§ 635
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
Nacherfüllung
sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen
Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des oder ein neues Werk herstellen.
Werkes erwarten kann. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nach-
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter- erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
nehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
in zu geringer Menge herstellt. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbescha-
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in det des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag über- unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
nommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann
können. er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes
nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 634
§ 636
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Besondere Bestimmungen
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die für Rücktritt und Schadensersatz
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen
und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2
bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen, Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 ver-
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz weigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
der erforderlichen Aufwendungen verlangen, dem Besteller unzumutbar ist.
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
§ 637
zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern
und Selbstvornahme
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadens- (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des
ersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwen- Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nach-
dungen verlangen. erfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 161
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwen- (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, des-
dungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nach- sen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen
erfüllung zu Recht verweigert. hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der von dem Dritten für das versprochene Werk wegen des-
Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn sen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Män-
unzumutbar ist. gel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der
Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur
Höhe leistet.
Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen
Vorschuss verlangen. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels
verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung
§ 638 eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern,
Minderung mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseiti-
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Ver- gung des Mangels erforderlichen Kosten.
gütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Bestel-
mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 ler von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern
findet keine Anwendung. nicht die Vergütung gestundet ist.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite
§ 641a
des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Min-
derung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. Fertigstellungsbescheinigung
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhält- (1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unter-
nehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber
nis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags-
erteilt wird, dass
schlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die 1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1
Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
ermitteln. 2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller
gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergü-
den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,
tung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer
zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden ent- (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das
sprechende Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten
worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640
§ 639 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall
Haftungsausschluss hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner
Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter
beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder
(2) Gutachter kann sein
eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes über-
nommen hat. 1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und
Besteller verständigt haben, oder
§ 640
2. ein auf Antrag des Unternehmens durch eine Industrie-
Abnahme und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer be-
hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der stimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ständiger.
ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist
nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes
wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch
Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
obwohl er dazu verpflichtet ist. (3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichti-
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß gungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter An-
Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so gabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei
stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln
nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Ver-
der Abnahme vorbehält. trag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderun-
gen dieses Vertrags sind dabei nur zu berücksichtigen,
§ 641 wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertrags-
teilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vor-
Fälligkeit der Vergütung
gebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Anga-
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu ben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln
entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend
Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Beschei-
Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu ent- nigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der
richten. Besichtigung vorgebracht werden.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen
Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter Verschuldens bleibt unberührt.
zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird ver-
mutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß § 646
hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 Vollendung statt Abnahme
ist zu erteilen.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2
der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme
Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der die Vollendung des Werkes.
Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller
ein.
§ 647
§ 642 Unternehmerpfandrecht
Mitwirkung des Bestellers Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder
des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers,
wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Aus-
Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschä- besserung in seinen Besitz gelangt sind.
digung verlangen.
§ 648
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einer-
seits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der ver- Sicherungshypothek des Bauunternehmers
einbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was (1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzel-
der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen nen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek
Arbeitskraft erwerben kann. an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das
Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung
§ 643 der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der
Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, (2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forde-
dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine an- rungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes
gemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbau-
den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum werk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1
Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.
aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf
der Frist erfolgt. § 648a
§ 644 Bauhandwerkersicherung
Gefahrtragung (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außen-
anlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicher-
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
heit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen ein-
des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme,
schließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise
so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Unter- verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicher-
gang und eine zufällige Verschlechterung des von dem heit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt,
Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verwei-
verantwortlich. gere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder
des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfül- einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen
lungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderun-
des § 447 entsprechende Anwendung. gen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Ver-
gütungsanspruchs anzusetzen. Sie ist auch dann als aus-
§ 645 reichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das
Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesent-
Verantwortlichkeit des Bestellers lichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bau-
des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge leistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang
einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unaus- (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder
führbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungs-
hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechen- Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
den Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlun-
nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, gen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller
wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt
wird. oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 163
Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen § 651
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begon- Anwendung des Kaufrechts*)
nen werden darf.
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegen-
Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz stand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwen-
von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt dung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch
nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller
Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unter- gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei
nehmers aufrechterhalten werden muss und die Ein- den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen
wendungen sich als unbegründet erweisen. Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungs- die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe an-
anspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 zuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den
erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, Untertitel 2
so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach R e i s e v e r t r a g**)
den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als
aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des § 651a
Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Dasselbe gilt, (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter
wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reise-
dem Sicherheitsverlangen gemäß Absatz 1 kündigt, es leistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflich-
sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung tet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu
der Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet, dass der zahlen.
Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu ver-
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine mitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen
Anwendung, wenn der Besteller sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reise-
leistungen in eigener Verantwortung erbringt.
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Her-
stellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses (3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; dies unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den
gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen.
zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Be- Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reisever-
anstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechts-
stellers ermächtigten Baubetreuer.
verordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben ent-
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. halten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur er-
§ 649 höhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung
Kündigungsrecht des Bestellers des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-
jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so gebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem ver-
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Auf- einbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
wendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reise-
unterlässt.
preises nach Absatz 3 ***), eine zulässige Änderung einer
§ 650 wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage
Kostenanschlag der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom
gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr
für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ***) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte ***) Amtlicher Hinweis:
Anspruch zu. Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/ 314/EWG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59).
erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller un- ***) Anmerkung:
verzüglich Anzeige zu machen. jetzt Absatz 4.
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesent- (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reise-
lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag veranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte an-
zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer gemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teil- leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
nahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese gerechtfertigt wird.
Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reise- (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reisever-
veranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. anstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendi-
§ 651b gung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
Vertragsübertragung eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen in-
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, folge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten Interesse haben.
aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche An- treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeför-
ordnungen entgegenstehen. derung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
§ 651f
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
§ 651c
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfül-
Abhilfe lung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
vertreten hat.
erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträch-
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag tigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufge-
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. wendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so in Geld verlangen.
kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveran- § 651g
stalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen un-
Ausschlussfrist, Verjährung
verhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer (1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der
vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestim- Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht an-
mung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem zuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschul-
Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden den an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
geboten wird. (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c
§ 651d bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
Minderung
sollte.
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft,
§ 651h
so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis
nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet ent- Zulässige Haftungsbeschränkung
sprechende Anwendung.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis be-
schränken,
§ 651e 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
Kündigung wegen Mangels noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul-
Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er-
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzu- bringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
muten ist. oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 165
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter den Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Überstei-
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen ent- gen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer
steht oder geltend gemacht werden kann oder unter be- insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge
stimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich
sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisen- die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in
den hierauf berufen. dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
§ 651i (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittel-
Rücktritt vor Reisebeginn baren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom verschaffen und durch Übergabe einer von diesem
Vertrag zurücktreten. oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung
(Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldab-
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert
sicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf
Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädi-
Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag
gung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt
noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der
Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags aus-
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
gestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
Reiseleistungen erwerben kann.
auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berück- Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisen-
sichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf
des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisenden aushändigt.
Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zah-
lungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung
§ 651j der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisen-
Kündigung wegen höherer Gewalt den ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reise-
vermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, ge-
Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reise-
fährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reise-
veranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er
veranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach
von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlun-
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet gen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form
die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reise-
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
veranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
§ 651k Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reisever-
Sicherstellung, Zahlung anstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann,
wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem
mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese
Reisenden erstattet werden
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzver- Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
fahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
ausfallen, und (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infol- 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb
ge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz- seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
verfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
für die Rückreise entstehen. Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nicht übersteigt,
nur erfüllen 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffent-
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich lichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenz-
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Ver- verfahren unzulässig ist.
sicherungsunternehmen oder
§ 651l
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Gastschulaufenthalte
Kreditinstituts. (1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kunden- Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch
geldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers
einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstatten- bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahme-
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
land) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschie-
Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren benden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn
Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen,
bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Ver-
hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist. trag nicht zustande kommt.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach § 653
den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Mäklerlohn
Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart,
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Um-
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch ständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in
§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart
wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei anzusehen.
Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
§ 654
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach
Verwirkung des Lohnanspruchs
Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von
Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem
kann, Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig
gewesen ist.
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet
hat. § 655
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung Herabsetzung des Mäklerlohns
der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines sol-
Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu ver- chen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn
langen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung not- vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners
wendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herab-
zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden setzung ausgeschlossen.
zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der
Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.
Untertitel 2
§ 651m Darlehensvermittlungsvertrag
Abweichende Vereinbarungen zwischen einem Unternehmer
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vor- und einem Verbraucher
behaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden § 655a
abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte
Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Darlehensvermittlungsvertrag
Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer
Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen
Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die
als einem Jahr führt. Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens-
vertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2
die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491
Titel 10 Abs. 2 bestimmten Umfang.
Mäklervertrag
§ 655b
Untertitel 1 Schriftform
Allgemeine Vorschriften (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schrift-
lichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger
§ 652 Informationspflichten insbesondere die Vergütung des
Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens
Entstehung des Lohnanspruchs
anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese
Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hin-
Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung gabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehens-
des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des vermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Text-
Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers form mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 167
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anfor- Titel 11
derungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist
nichtig.
Auslobung
§ 657
§ 655c
Bindendes Versprechen
Vergütung
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Beloh-
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
nung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-
die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet,
weises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Ver-
die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die
braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit
nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Ver-
Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
braucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensver-
mittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens
(Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Ver- § 658
gütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der Widerruf
anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung
Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effek-
widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er
tiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben
in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht
etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung
§ 655d verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der
Nebenentgelte Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der
§ 659
Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Ver- Mehrfache Vornahme
braucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung aus-
Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht verein-
gesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt
baren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Dar-
die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst
lehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu
vorgenommen hat.
erstatten sind.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vor-
§ 655e genommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil
der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer
Abweichende Vereinbarungen, Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt
Anwendung auf Existenzgründer der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so ent-
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht scheidet das Los.
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die § 660
Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen Mitwirkung mehrerer
werden. (1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den
(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermitt- die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die
lungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden
Existenzgründer im Sinne von § 507. an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu vertei-
len. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der
Untertitel 3 Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Aus-
Ehevermittlung lobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die
Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich
§ 656 ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass
Heiratsvermittlung die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet An-
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nach-
wendung.
weis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die
Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine § 661
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Ver-
Preisausschreiben
sprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert
werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Verein- Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekannt-
barung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Er- machung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
füllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine (2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld- erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche
anerkenntnis. von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung § 666
einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Ent- Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
scheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
Anwendung. den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach
der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann
der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung
bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll. § 667
Herausgabepflicht
§ 661a Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
Gewinnzusagen was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleich-
bare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die
Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, § 668
dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verzinsung des verwendeten Geldes
Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem
Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden
Titel 12 hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung
an zu verzinsen.
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 669
Untertitel 1
Vorschusspflicht
Auftrag
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Auf-
§ 662 wendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag Verlangen Vorschuss zu leisten.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der
§ 670
Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes
Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des
§ 663 Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für
Anzeigepflicht bei Ablehnung erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz
verpflichtet.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich
bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er § 671
einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber Widerruf; Kündigung
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit
jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt
gewisser Geschäfte erboten hat. werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass
§ 664 der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts ander-
Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen weit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftrag-
Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertra-
geber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
gung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung
zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Ver- (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte
schulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das
Kündigungsrecht verzichtet hat.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im
Zweifel nicht übertragbar.
§ 672
§ 665 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Abweichung von Weisungen
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit
nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauf- übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder
tragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit
zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fort-
nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. bestehend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 169
§ 673 Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Aus-
Tod des Beauftragten führungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse
von Überweisungen und weitere in der Verordnung nach
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vor-
Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich gesehenen Form zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht
anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver- für Überweisungen der in § 676c Abs. 3 bezeichneten
bunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts Art.
fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
(2) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
1. die Deutsche Bundesbank,
§ 674 2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisun-
Fiktion des Fortbestehens gen ausführen, und
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Wider-
anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
ruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als
gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.
fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen
Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
§ 676
Kündigung von Übertragungsverträgen
Untertitel 2
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags,
G e s c h ä f t s b e s o r g u n g s v e r t r a g*) der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen
auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Ver-
Kapitel 1 buchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat
(Übertragungsvertrag), ist nur wirksam, wenn sie dem
Allgemeines
depotführenden Unternehmen des Begünstigten so recht-
§ 675 zeitig mitgeteilt wird, dass die Kündigung unter Wahrung
der gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem
Entgeltliche Geschäftsbesorgung Depot des Begünstigten berücksichtigt werden kann. Die
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der Wertpapiere oder die Ansprüche auf Herausgabe von
eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, Wertpapieren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte
soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes be- Unternehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapier-
stimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 lieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein Über-
bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, tragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits von dem
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht
die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwen- mehr gekündigt werden.
dung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung Kapitel 2
erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsver-
hältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen Überweisungsvertrag
gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit,
zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der § 676a
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. Vertragstypische Pflichten; Kündigung
(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kredit-
§ 675a institut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber dem-
Informationspflichten jenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender),
verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geld-
(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich be-
betrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisen-
stellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für
den Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung)
regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge
sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen
(Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch
angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzu-
elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte
teilen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut
und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung,
erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet,
soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder
den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht
die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt
anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Be-
sind. Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
günstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischen-
geschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermit-
*) Amtlicher Hinweis:
teln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten.
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
Der Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kredit-
1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen institut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur
(ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und Verfügung stellen.
2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,
und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-
und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es
(ABl. EG Nr. L 166 S. 45). sind
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaa- entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltende Be-
ten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten träge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- des Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder
raum, die auf deren Währung oder Währungseinheit dem Begünstigten zu überweisen.
oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart
(3) Der Überweisende kann die Erstattung des Über-
ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten
weisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro
Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenom-
(Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung
men Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto
entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die
des Kreditinstituts des Begünstigten,
Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist
2. inländische Überweisungen in Inlandswährung längs- noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäfts-
tens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto tagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an
des Kreditinstituts des Begünstigten und bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem
Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift
3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer
des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden
Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts
mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzin-
längstens binnen eines Bankgeschäftstags, andere
sen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden
institutsinterne Überweisungen längstens binnen
und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungs-
zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Be-
vertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den
günstigten
Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags
zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das
nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantie-
dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kredit- betrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der
institut und die sonst zur Ausführung der Überweisung Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die
erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten.
vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung aus- Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die
reichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Über-
Kredit eingeräumt ist. weisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehler-
(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Über- hafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn
weisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes
begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach nur zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung
noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haf-
Vermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein tet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte
zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kredit-
gekündigt worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs- instituts.
systemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus-
bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten geschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der
Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.
(4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag
vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur § 676c
kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des
Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem Verschuldensunabhängige
der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig Haftung; sonstige Ansprüche
zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Ver- (1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschulden
fügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs- nicht voraus. Andere Ansprüche, die ein Verschulden vor-
systemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 aussetzen, sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Be-
bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten reicherung bleiben unberührt. Das überweisende Kredit-
Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Das überwei- institut hat hierbei ein Verschulden, das einem zwischen-
sende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des geschalteten Kreditinstitut zur Last fällt, wie eigenes Ver-
Kreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu schulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche
veranlassen. Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut
liegt, das der Überweisende vorgegeben hat. Die Haftung
§ 676b nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im
Ausland auf 25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung
Haftung für verspätete für den durch die Verzögerung oder Nichtausführung
Ausführung; Geld-zurück-Garantie der Überweisung entstandenen Schaden kann auf
12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Aus-
und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Ge-
führungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kredit-
fahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
institut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für
die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 haf-
der Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung tet das von dem Überweisenden vorgegebene zwischen-
zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte geschaltete Kreditinstitut anstelle des überweisenden
über dem Basiszinssatz im Jahr. Kreditinstituts.
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst (3) Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der §§ 676a
oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute und 676b und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 171
anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Überweisenden (4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags
nur bei Überweisungen abgewichen werden, beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften, haben
1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist, selbständig nach dem Verbleib des Überweisungsbetrags
zu forschen und dem Anspruchsberechtigten den von
2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder ihnen aufgefundenen Überweisungsbetrag abzüglich einer
3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außer- angemessenen Entschädigung für die Nachforschung zu
halb der Europäischen Union und des Europäischen erstatten.
Wirtschaftsraums gutgeschrieben werden sollen. (5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das zur
Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgegeben hat,
so hat dieses den Überweisenden so zu stellen, wie er bei
Kapitel 3 Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. Im Übrigen gilt
§ 676b Abs. 4 sinngemäß.
Zahlungsvertrag
§ 676d
Kapitel 4
Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
Girovertrag
(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein
zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem § 676f
anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungs-
verkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-
weiterzuleiten. pflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein-
(2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, gehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und
einen Überweisungsbetrag an das überweisende Kredit- abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses
institut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen Eingang eine Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weiter-
entsprechende Mitteilung durch das überweisende Kre- geleitete Angabe zur Person des Überweisenden und dem
ditinstitut zugeht. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs- Verwendungszweck mitzuteilen.
systemen braucht die Kündigung von dem in den Regeln
des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr be- § 676g
achtet zu werden.
Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676e (1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut
des Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem
Ausgleichsansprüche
Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer
(1) Liegt die Ursache für eine verspätete Ausführung Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstags
einer Überweisung in dem Verantwortungsbereich eines nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut
zwischengeschalteten Kreditinstituts, so hat dieses den gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben, es sei denn, es
Schaden zu ersetzen, der dem überweisenden Kredit- hat vor dem Eingang des Überweisungsbetrags eine Mit-
institut aus der Erfüllung der Ansprüche des Überweisen- teilung nach § 676d Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der über-
den nach § 676b Abs. 1 entsteht. wiesene Betrag nicht fristgemäß dem Konto des Kunden
(2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die von gutgeschrieben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den
ihm selbst entgegen dem Überweisungsvertrag einbehal- Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu
tenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende oder
nach Wahl des überweisenden Kreditinstituts entweder der Kunde die Verspätung zu vertreten hat. § 676b Abs. 1
diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über- Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist, auch wenn
weisen. sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wert-
stellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des
(3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden Kunden, soweit mit Unternehmern nichts anderes ver-
Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat, ist einbart ist, unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem
verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu erstat- der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt
ten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 gegenüber dem worden ist.
Überweisenden verpflichtet war. Jedes zwischengeschal-
tete Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kreditinstitut, mit (2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem
dem es einen Zahlungsvertrag zur Weiterleitung der Über- Konto des Kunden den Überweisungsbetrag vertrags-
weisung abgeschlossen hat, die nach Satz 1 oder nach widrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem Begünstig-
dieser Vorschrift geleisteten Zahlungen zu erstatten. Wird ten frei von Entgelten und Auslagen gutzuschreiben. Der
die Überweisung nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem Anspruch des Kreditinstituts auf ein im Girovertrag ver-
von ihm zwischengeschalteten Kreditinstitut eine fehler- einbartes Entgelt für die Gutschrift von eingehenden
hafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, ist der Zahlungen bleibt unberührt.
Erstattungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den (3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut
Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut des
den Fehler zu vertreten hat, hat dem überweisenden Begünstigten mit der Entgegennahme beauftragt worden
Kreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflich- ist, so hat dieses seinem Kunden den Überweisungs-
tungen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weitergehenden betrag bis zu einem Betrag von 12 500 Euro ohne zusätz-
Schaden zu ersetzen. liche Entgelte und Kosten gutzuschreiben.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen ein Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Verschulden nicht voraus. Weitergehende Ansprüche, die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetz-
ein Verschulden voraussetzen, bleiben unberührt. Das liche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig
Kreditinstitut des Kunden hat hierbei ein Verschulden erfüllt werden würde.
eines von ihm zwischengeschalteten Kreditinstituts wie
eigenes Verschulden zu vertreten. Die Haftung nach § 680
Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
auf 25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für den
durch die Verzögerung oder Nichtausführung der Über- Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer
weisung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so
begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässig-
Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die das keit zu vertreten.
Kreditinstitut besonders übernommen hat. Die Ansprüche § 681
sind ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Aus-
führung des Vertrags auf höherer Gewalt beruht. Nebenpflichten des Geschäftsführers
(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf, Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäfts-
soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des führung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn an-
Begünstigten nur bei Überweisungen der in § 676c Abs. 3 zuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr ver-
bezeichneten Art abgewichen werden. bunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen
finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die
§ 676h für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666
Missbrauch von Zahlungskarten*) bis 668 entsprechende Anwendung.
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Ver- § 682
wendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur
verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten miss- Fehlende Geschäfts-
bräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte fähigkeit des Geschäftsführers
nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäfts- Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der
besorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vor-
Kartenaussteller entsprechend. schriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verantwortlich.
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag § 683
§ 677 Ersatz von Aufwendungen
Pflichten des Geschäftsführers Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen
ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer
zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen ver-
des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen langen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch
oder mutmaßlichen Willen es erfordert. dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der
Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in
§ 678 Widerspruch steht.
Geschäftsführung gegen § 684
den Willen des Geschäftsherrn Herausgabe der Bereicherung
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist
wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäfts- der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles,
herrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den
dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäfts-
auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschul- herr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer
den nicht zur Last fällt. der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 679
§ 685
Unbeachtlichkeit des entgegen-
stehenden Willens des Geschäftsherrn Schenkungsabsicht
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu,
Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn
Ersatz zu verlangen.
*) Amtlicher Hinweis: (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömm-
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richt-
lingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel an-
linie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im zunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). Ersatz zu verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 173
§ 686 § 693
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn Ersatz von Aufwendungen
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäfts- Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung
herrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus Aufwendungen, die er den Umständen nach für erfor-
der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. derlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz ver-
pflichtet.
§ 687
§ 694
Unechte Geschäftsführung
Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine
Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der
Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Scha-
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein den zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende
eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder
so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer
681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684
Satz 1 verpflichtet. § 695
Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Titel 14 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit
zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit
Verwahrung
bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe
§ 688 der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 696
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer
verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene Rücknahmeanspruch des Verwahrers
bewegliche Sache aufzubewahren. Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbe-
wahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der
§ 689 hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so
Vergütung kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschwei- beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
gend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 697
§ 690 Rückgabeort
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der
hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. zu bringen.
§ 698
§ 691
Hinterlegung bei Dritten Verzinsung des verwendeten Geldes
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinter- Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so
legte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hin- ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu
terlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer verzinsen.
nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Ver-
schulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen § 699
ist er nach § 278 verantwortlich. Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei
§ 692
der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist
Änderung der Aufbewahrung die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Auf- sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
bewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach richten.
annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie
Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bis-
vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen herigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Ver-
dem Aufschub Gefahr verbunden ist. gütung sich ein anderes ergibt.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 700 Betrag von 3 500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kost-
Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag barkeiten tritt an die Stelle von 3 500 Euro der Betrag von
800 Euro.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, (2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und
1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädi-
dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte
gung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die
Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die
Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Über-
Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, nahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden des Absatzes 3 abgelehnt hat.
bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, (3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere,
bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sach- Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung
darlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die
welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßi-
beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der gem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er
Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder
Verwahrungsvertrag. versiegelten Behältnis übergeben werden.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine
§ 702a
Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig,
wenn sie ausdrücklich getroffen wird. Erlass der Haftung
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur er-
Titel 15 lassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeb-
lichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie
Einbringung von Sachen bei Gastwirten nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die
§ 701 Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder
von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig
Haftung des Gastwirts
verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt,
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Be- deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt ent-
herbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der gegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung (2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen
aufgenommener Gast eingebracht hat. Bestimmungen enthält.
(2) Als eingebracht gelten § 703
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Be- Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
herbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft
oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich,
bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der
oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt An-
Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen zeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem
sind, Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beher- von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
bergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder
§ 704
seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Pfandrecht des Gastwirts
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der
Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung
wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
bestellt anzusehen waren. gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die
Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften
Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden
sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der entsprechende Anwendung.
Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, Titel 16
auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, Gesellschaft
und auf lebende Tiere.
§ 705
§ 702
Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Beschränkung der Haftung; Wertsachen
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemein-
einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherber- samen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten
gungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge
bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 175
§ 706 ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem
Beiträge der Gesellschafter Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entschei-
det, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverlet-
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen bei- zung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts-
zutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie führung.
gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden (2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die
sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund
verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671
beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der § 713
Leistung von Diensten bestehen.
Rechte und Pflichten der
geschäftsführenden Gesellschafter
§ 707
Erhöhung des vereinbarten Beitrags Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführen-
den Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auf-
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er- trag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit
gänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes
Gesellschafter nicht verpflichtet. ergibt.
§ 708 § 714
Haftung der Gesellschafter Vertretungsmacht
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm ob- Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschafts-
liegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt ein- vertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er
zustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten an- im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter
zuwenden pflegt. Dritten gegenüber zu vertreten.
§ 709
§ 715
Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Entziehung der Vertretungsmacht
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht
den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermäch-
Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforder- tigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu ver-
lich. treten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit
Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel dieser entzogen werden.
nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 716
§ 710
Übertragung der Geschäftsführung Kontrollrecht der Gesellschafter
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesell- Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Ange-
schaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter legenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einse-
Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, hen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des
so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende An- Gesellschaftsvermögens anfertigen.
wendung. (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschrän-
kende Vereinbarung steht der Geltendmachung des
§ 711
Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme
Widerspruchsrecht unredlicher Geschäftsführung besteht.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der
Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art § 717
zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem
Geschäft unterbleiben. Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind
nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesell-
§ 712 schafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden
Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinan-
Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
dersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschafts- auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem
vertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 718 pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
Gesellschaftsvermögen verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird,
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet
Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen
hat.
Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Num-
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf mer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an
Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des
gehörenden Gegenstands erworben wird. Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder
§ 719 der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner
persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Vor-
Gesamthänderische Bindung aussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es
gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berech- sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündi-
tigt, Teilung zu verlangen. gung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsver- Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern
mögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungs-
aufrechnen. recht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider
§ 720 beschränkt wird, ist nichtig.
Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 724
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen
Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner Kündigung bei Gesellschaft
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschaf-
§§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung. ters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt
werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
§ 721
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach
Gewinn- und Verlustverteilung dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt
wird.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss
und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der
Auflösung der Gesellschaft verlangen. § 725
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfän-
Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. dung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesell-
schaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft
§ 722
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern
Anteile am Gewinn und Verlust der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubi-
Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne ger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden
Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust
bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn § 726
und Verlust.
Auflösung wegen Erreichens
§ 723 oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Kündigung durch Gesellschafter Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit ein- erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
gegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kün-
digen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung § 727
vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
vor, (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesell-
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Ver- schaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 177
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbe- § 732
nen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod Rückgabe von Gegenständen
unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzu- zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
führen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder ver-
ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen schlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflich- § 733
tet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
Berichtigung der
Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
§ 728
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die
Auflösung durch Insolvenz der gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen
Gesellschaft oder eines Gesellschafters zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insol- den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem
venzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft auf- Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner
gelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners ein- haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig,
gestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehal-
der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgeho- ten.
ben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der (2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig
Gesellschaft beschließen. bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insol- zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld
venzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur
aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in
Anwendung. der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der
Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann
§ 729 nicht Ersatz verlangt werden.
Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis (3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstat-
tung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis
erforderlich, in Geld umzusetzen.
eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-
lösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. § 734
Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Verteilung des Überschusses
Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftli-
sonstiger Weise. chen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein
Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem
§ 730 Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 735
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Anse-
hung des Gesellschaftsvermögens die Auseinanderset- Nachschusspflicht bei Verlust
zung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der
das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der
eröffnet ist. Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach wel-
für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte chem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschafts- Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
vermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag
zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt § 736
jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäfts-
führung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn
gemeinschaftlich zu. ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird,
§ 731 die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort-
bestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen
Verfahren bei Auseinandersetzung Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es ein-
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer tritt, aus der Gesellschaft aus.
anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. (2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden
Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten
Gemeinschaft. sinngemäß.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 737 § 742
Ausschluss eines Gesellschafters Gleiche Anteile
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern
Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen gleiche Anteile zustehen.
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesell-
schafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter
nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender § 743
Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil ent-
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließen- sprechender Bruchteil der Früchte.
den Gesellschafter.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemein-
§ 738 schaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht
Auseinandersetzung beim Ausscheiden der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt
wird.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den
§ 744
übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem
Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft Gemeinschaftliche Verwaltung
zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732
zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schul- (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegen-
den zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei stands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesell- (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
schaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung
wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass
so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheiden- diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im
den, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. Voraus erteilen.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit
erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 745
Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 739
Haftung für Fehlbetrag (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffen-
heit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen
Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Ein- werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der An-
lagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen teile zu berechnen.
Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis
seines Anteils am Verlust aufzukommen. (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung
und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehr-
§ 740 heitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teil-
haber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung
Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte und Benutzung verlangen.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands
dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Aus-
kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht
scheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen
des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entspre-
Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu
chenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine
beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
Zustimmung beeinträchtigt werden.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes
Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendig-
ten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags § 746
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Wirkung gegen Sondernachfolger
Geschäfte verlangen.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die
Titel 17 getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sonder-
nachfolger.
Gemeinschaft
§ 741 § 747
Gemeinschaft nach Bruchteilen Verfügung über Anteil und
gemeinschaftliche Gegenstände
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so fin-
den, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über
die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemein- den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können
schaft nach Bruchteilen). die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 179
§ 748 (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen,
Lasten- und Kostentragung keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung
verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber wiederholte Versuch misslingt.
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegen-
stands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung § 754
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Ver-
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
hältnis seines Anteils zu tragen.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur
§ 749 zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist
die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemein-
Aufhebungsanspruch schaftliche Einziehung verlangen.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen. § 755
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Berichtigung einer Gesamtschuld
Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine
kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem
wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Vorausset- Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum
zung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit einge-
Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden. gangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem
Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider aus- gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
geschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig. (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernach-
folger geltend gemacht werden.
§ 750
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des
Ausschluss der Aufhebung im Todesfall gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der
Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so
§ 756
tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines
Teilhabers außer Kraft. Berichtigung einer Teilhaberschuld
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine
§ 751 Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung
seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausge- Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.
schlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. § 757
Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers
erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuld- Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemein-
titel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. schaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so
hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Man-
§ 752 gels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil
Teilung in Natur in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung § 758
in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder,
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese
sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unter-
Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen las- liegt nicht der Verjährung.
sen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber
geschieht durch das Los.
Titel 18
§ 753 Leibrente
Teilung durch Verkauf § 759
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Dauer und Betrag der Rente
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemein-
schaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist,
Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteige- hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubi-
rung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an gers zu entrichten.
einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel
Teilhabern zu versteigern. der Jahresbetrag der Rente.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 760 Titel 20
Vorauszahlung Bürgschaft
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
§ 765
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen;
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,
für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Be- (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der
schaffenheit und dem Zwecke der Rente. Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine
gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Betrag.
§ 766
§ 761
Schriftform der Bürgschaftserklärung
Form des Leibrentenversprechens
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vor- Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer
geschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Haupt-
erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in verbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Ver-
sprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts § 767
dient.
Umfang der Bürgschaftsschuld
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige
Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt
Titel 19 insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch
Unvollkommene Verbindlichkeiten Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner
nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die
§ 762 Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Spiel, Wette (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbind- Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung
lichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder und der Rechtsverfolgung.
der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückge-
fordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht be- § 768
standen hat.
Einreden des Bürgen
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Verein-
barung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehen-
Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem ge- den Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner,
winnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der
insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass
der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 763
Lotterie- und Ausspielvertrag § 769
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbind- Mitbürgschaft
lich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so
genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762
haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürg-
Anwendung.
schaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 764
§ 770
Differenzgeschäft
Einreden der
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, dass der
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers
Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem
verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht
Börsen- oder Marktpreis der Lieferungszeit von dem ver-
zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende
lierenden Teil an den gewinnenden gezahlt werden soll, so
Rechtsgeschäft anzufechten.
ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann,
wenn nur die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der
Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forde-
Absicht kennt oder kennen muss. rung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 181
§ 771 § 775
Einrede der Vorausklage Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers ver- (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners
weigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvoll- verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die
streckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg ver- Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme
sucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den
Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von
Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, der Bürgschaft verlangen:
bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Haupt-
Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. schuldners wesentlich verschlechtert haben,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner
§ 772 infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft einge-
Vollstreckungs- und tretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Verwertungspflicht des Gläubigers Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Haupt-
schuldners wesentlich erschwert ist,
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so
muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner
Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, Verbindlichkeit im Verzug ist,
wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreck-
gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in bares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen (2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so
Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden. kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu be-
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein freien, Sicherheit leisten.
Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des
§ 776
Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache
Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Aufgabe einer Sicherheit
Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes
gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der
Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder
Sache gedeckt werden.
Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder
das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge
§ 773
insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach
Ausschluss der Einrede der Vorausklage § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann,
wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
der Bürgschaft entstanden ist.
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbeson-
dere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, § 777
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuld- Bürgschaft auf Zeit
ner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft
eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerb- (1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlich-
lichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des keit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger
die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Ver-
Insolvenzverfahren eröffnet ist, zögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in
in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vor-
Befriedigung des Gläubigers führen wird. ausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unver-
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede inso- züglich diese Anzeige macht.
weit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweg-
lichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich
der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf
die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1
Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei
§ 774
dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 778
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf Kreditauftrag
ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und
Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten
Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe ent-
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. stehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Titel 21 § 784
Vergleich Annahme der Anweisung
§ 779 (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er
dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung ver-
Begriff des Vergleichs, pflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegen-
Irrtum über die Vergleichsgrundlage setzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewiss- sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der
heit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als (2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Ver-
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklich- merk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung
keit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger
bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es erst mit der Aushändigung wirksam.
gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher
ist. § 785
Aushändigung der Anweisung
Titel 22 Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§ 780 § 786
Schuldversprechen (weggefallen)
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in
§ 787
der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die
Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldverspre- Anweisung auf Schuld
chen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Ange-
ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. wiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld
Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist befreit.
ausgeschlossen.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an
§ 781 den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem
Schuldanerkenntnis Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet,
weil er Schuldner des Anweisenden ist.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen
eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldaner- § 788
kenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungser-
klärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungser- Valutaverhältnis
klärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke,
die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Be- um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfän-
stehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, ger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der
so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form. Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der
Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfän-
§ 782 ger bewirkt.
Formfreiheit bei Vergleich § 789
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkennt- Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
nis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Ver-
gleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert
er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem
Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das
Titel 23 Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die An-
Anweisung weisung nicht geltend machen kann oder will.
§ 783 § 790
Rechte aus der Anweisung Widerruf der Anweisung
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiese-
anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare nen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene
Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen
dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn
eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermäch- der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den
tigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungs- Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zu-
empfänger zu leisten. widerhandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 183
§ 791 § 795
Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten (weggefallen)
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den § 796
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Einwendungen des Ausstellers
§ 792 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschrei-
bung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche
Übertragung der Anweisung die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen
durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, den Inhaber zustehen.
auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die § 797
Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur
Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Dritten erforderlich. Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuld-
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. verschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändi-
Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur gung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn
wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen
mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder § 798
die Leistung bewirkt. Ersatzurkunde
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Er- Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge
werber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf
und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsver- nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
hältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale
auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller
einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den
Anwendung. Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder ver-
unstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
Titel 24 § 799
Schuldverschreibung auf den Inhaber Kraftloserklärung
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete
§ 793 Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in
Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausge-
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem nommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine
Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldver- sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-
schreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm verschreibungen.
die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen In-
es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht
haber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder
berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die
der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und
Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inha-
die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der
ber befreit.
Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzu-
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine schießen.
in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der
Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht § 800
werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der Wirkung der Kraftloserklärung
mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunter-
schrift. Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraft-
los erklärt, so kann derjenige, welcher das Ausschlussur-
§ 794 teil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der
Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu
Haftung des Ausstellers machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung
auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlan-
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung gen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm
gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie
§ 801
sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Erlöschen; Verjährung
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde aus- (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf
gegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach
geschäftsunfähig geworden ist. dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aus- § 805
steller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, Neue Zins- und Rentenscheine
so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende
der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gericht- Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldver-
liche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde schreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der
gleich. zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde
(Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widerspro-
beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit chen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber
dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
bestimmte Zeit eintritt. Schuldverschreibung vorlegt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist kön-
nen von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt § 806
werden. Umschreibung auf den Namen
§ 802 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten
Zahlungssperre Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten
des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit § 807
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt Inhaberkarten und –marken
mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls
die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in
verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aus-
des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses steller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich
sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Ein- ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet
leitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und
Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende An- der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
wendung.
§ 808
§ 803 Namenspapiere mit Inhaberklausel
Zinsscheine (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger
benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inha-
der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber
ber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine,
bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die
sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten,
Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die
ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert
wird. (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der
Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhan-
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der den gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht
Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfah-
der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, rens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die
den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
ist.
§ 804 Titel 25
Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen Vorlegung von Sachen
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein § 809
abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisheri- Besichtigung einer Sache
ge Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in
Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber
Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen
nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller
will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die
verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von
abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Ein-
Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache
lösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein
zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass
die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach
dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in § 810
vier Jahren. Einsicht in Urkunden
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem
kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlos- Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem
sen werden. Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 185
Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und
ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die hat.
zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem
§ 816
von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler
gepflogen worden sind. Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 811 (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam
Vorlegungsort, Gefahr und Kosten ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung
dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjeni-
Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem gen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen
anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung
welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vor- bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so
legung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausga-
vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet. be des Geleisteten verpflichtet.
§ 817
Titel 26
Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Ungerechtfertigte Bereicherung
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass
§ 812 der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist
Herausgabeanspruch
der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückfor-
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in derung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleich-
sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne recht- falls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die
lichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand;
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der recht- das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete
liche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung kann nicht zurückgefordert werden.
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt. § 818
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Umfang des Bereicherungsanspruchs
Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens
eines Schuldverhältnisses. (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf
die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der
§ 813 Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
Erfüllung trotz Einrede des erlangten Gegenstands erwirbt.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des
Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem
dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er
die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausge- den Wert zu ersetzen.
schlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt
unberührt. (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz
des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so nicht mehr bereichert ist.
ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden. (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der
Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 814
§ 819
Kenntnis der Nichtschuld
Verschärfte Haftung bei Kenntnis
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der
Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht ver- (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen
pflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück- er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an
sicht entsprach. zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
§ 815
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der
Nichteintritt des Erfolgs
Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in
Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der gleichen Weise verpflichtet.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 820 (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mit-
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt teilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadens-
ersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mit-
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen teilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als unge-
wiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der
§ 825
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie
wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Emp- Bestimmung zu sexuellen Handlungen
fangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt,
wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Dro-
Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als mög- hung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhält-
lich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund nisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
wegfällt. bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt
an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg
nicht eingetreten oder das der Rechtsgrund weggefallen § 826
ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
§ 821 einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem ande-
ren zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Einrede der Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit ein- § 827
geht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der
Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
ist. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die
§ 822 freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank-
hafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Scha-
Herausgabepflicht Dritter den zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in
einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Ver- einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist
pflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereiche- er für einen Schaden, den er in diesem Zustand wider-
rung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe ver- rechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie
pflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlich-
ohne rechtlichen Grund erhalten hätte. keit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den
Zustand geraten ist.
§ 828
Titel 27
Minderjährige; Taubstumme
Unerlaubte Handlungen
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist
§ 823 für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht ver-
Schadensersatzpflicht antwortlich.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Kör- (2) Wer das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr
per, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Scha- der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
dens verpflichtet. Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das Gleiche
gilt von einem Taubstummen.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher
gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Ver- § 829
stoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten
§ 824 Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund
der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl,
Kreditgefährdung
sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem auf-
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet sichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Scha-
oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen den insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den
zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht
daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen
wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unter-
muss. haltspflichten bedarf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 187
§ 830 wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
Mittäter und Beteiligte entstanden sein würde.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich began- § 835
gene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so (weggefallen)
ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt,
wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Betei- § 836
ligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Haftung des Grundstücksbesitzers
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder
§ 831
durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des
Haftung für den Verrichtungsgehilfen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesund-
heit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist
so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in
oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletz-
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Ge-
ten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
schäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und,
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke
sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen
der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Sorgfalt beobachtet hat.
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablö-
sung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, wel-
Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines
cher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im
Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser
übernimmt.
Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
§ 832 (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigen-
Haftung des Aufsichtspflichtigen besitzer.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über § 837
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit Haftung des Gebäudebesitzers
oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands
der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Aus-
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrecht- übung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk,
lich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
§ 838
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,
welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 833 Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit
einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer
Haftung des Tierhalters
übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von
Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verant-
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden wortlich wie der Besitzer.
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem § 839
Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tier- Haftung bei Amtspflichtverletzung
halters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhal-
ter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last,
§ 834 so kann er nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlan-
Haftung des Tieraufsehers gen vermag.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechts-
der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für sache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entste-
den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in henden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwort- Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflicht-
lichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht widrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten
§ 840 infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen,
so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung
Haftung mehrerer
einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entste- der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines
henden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewe-
so haften sie als Gesamtschuldner. sen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch
zum Ersatz des von einem anderen verursachten Scha- dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
dens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden aber noch nicht geboren war.
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der
andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige § 845
allein verpflichtet. Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder
bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat
Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes
Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet. einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus-
wesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die
§ 841 entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente
Ausgleichung bei Beamtenhaftung Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4
findet entsprechende Anwendung.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen
anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestel-
§ 846
len oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen
oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr Mitverschulden des Verletzten
mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung
dem anderen für den von diesem verursachten Schaden des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des
andere allein verpflichtet. Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
§ 842 § 847
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Schmerzensgeld
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer (1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der
gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der
erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögens-
Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. schaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
§ 843 (2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu,
Geldrente oder Kapitalabfindung gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sitt-
lichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Dro-
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der hung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhält-
Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgeho- nisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
ben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner bestimmt wird.
Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung
einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. § 848
(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 An- Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
wendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er
Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen
nach den Umständen. hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang,
dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
hat. Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten
sein würde.
§ 844 § 849
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung Verzinsung der Ersatzsumme
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder
Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung
die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 189
den Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der § 855
Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Besitzdiener
§ 850 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für
einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
Ersatz von Verwendungen oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des
Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Be-
dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer sitzer.
dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat. § 856
Beendigung des Besitzes
§ 851
Ersatzleistung an Nichtberechtigten (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer
die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung anderer Weise verliert.
einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflich- (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhin-
tete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die derung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht
Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung beendigt.
befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann
befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder § 857
ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass Vererblichkeit
ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist. Der Besitz geht auf den Erben über.
§ 858
§ 852
Verbotene Eigenmacht
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung
entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das
auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch
Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, wider-
nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des
rechtlich (verbotene Eigenmacht).
aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus- (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im
Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entste- Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Be-
hung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren sitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
§ 859
§ 853 Selbsthilfe des Besitzers
Arglisteinrede (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit
Gewalt erwehren.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene uner-
laubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels
kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie
wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit
ist. Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz
durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort
nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung
des Täters wieder bemächtigen.
Buch 3
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen
Sachenrecht denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftig-
keit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Abschnitt 1 § 860
Besitz Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehen-
§ 854 den Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsäch-
Erwerb des Besitzes liche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der
§ 861
tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Anspruch wegen Besitzentziehung
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des
Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem
Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer
gegenüber fehlerhaft besitzt. des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzo- und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlan-
gene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen gen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicher-
letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. heit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 862
§ 868
Anspruch wegen Besitzstörung
Mittelbarer Besitz
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im
Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfand-
der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besor- gläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnli-
gen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. chen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen
gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Be- ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
sitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegen-
über fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre § 869
vor der Störung erlangt worden ist.
Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 863 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt,
Einwendungen des Entziehers oder Störers so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche
auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornah- Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besit-
me der störenden Handlung nur zur Begründung der zer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht
Behauptung geltend gemacht werden, dass die Ent- wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer ver-
ziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene langen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter
Eigenmacht sei. der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867
verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung
§ 864
der Sache gestattet wird.
Erlöschen der Besitzansprüche
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch § 870
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung Übertragung des mittelbaren Besitzes
der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der
Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen
übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Her-
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der ausgabe der Sache abgetreten wird.
Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräfti-
ges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an
§ 871
der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung
eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitz- Mehrstufiger mittelbarer Besitz
stands verlangen kann.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem
§ 865 Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der
Dritte mittelbarer Besitzer.
Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu- § 872
gunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, Eigenbesitz
insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere
Räume, besitzt. Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigen-
besitzer.
§ 866
Mitbesitz
Abschnitt 2
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so
findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz
Allgemeine Vorschriften
insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den über Rechte an Grundstücken
einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
§ 873
§ 867 Erwerb durch Einigung und Eintragung
Verfolgungsrecht des Besitzers
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grund-
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im stück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht
Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen
hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen
die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 191
tragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforder- § 879
lich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Rangverhältnis mehrerer Rechte
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die
Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell (1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit
beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn
bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs einge-
dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuch- tragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind
ordnung entsprechende Eintragungsbewilligung aus- die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so
gehändigt hat. hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene
Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben
§ 874 Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann
maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grund- erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande
stück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des gekommen ist.
Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhält-
vorschreibt. nisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 875
§ 880
Aufhebung eines Rechts
Rangänderung
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert
ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die
werden.
Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe,
und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurück-
Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen tretenden und des vortretenden Berechtigten und die Ein-
gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. tragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine
Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder
Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt
eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die
gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen
Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustim-
Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grund-
mung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten
buchordnung entsprechende Löschungsbewilligung aus-
gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
gehändigt hat.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines
§ 876 Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 ent-
Aufhebung eines belasteten Rechts sprechende Anwendung.
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang
Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende
Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktreten-
anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück den und dem vortretenden Recht haben, werden durch
mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung die Rangänderung nicht berührt.
des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht
durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung
§ 881
ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwider- Rangvorbehalt
ruflich.
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des
§ 877 Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten,
ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit
Rechtsänderungen
dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grund-
Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grund- buch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das
stück Anwendung. zurücktreten soll.
§ 878 (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbe-
haltene Befugnis auf den Erwerber über.
Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts,
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen
875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der
unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbe-
beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend halt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetrete-
geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grund- nen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
buchamt gestellt worden ist. Beeinträchtigung erleiden würde.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 882 § 887
Höchstbetrag des Wertersatzes Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für wel- Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormer-
ches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden kung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des
Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen
durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vor-
werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das liegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die
Grundbuch. Wirkung der Vormerkung.
§ 883 § 888
Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder
Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder
einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Ände- eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjeni-
rung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts gen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirk-
kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen sam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu
werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Ver-
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten wirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs zulässig. Anspruchs erforderlich ist.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vor- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Ver-
merkung über das Grundstück oder das Recht getroffen äußerungsverbot gesichert ist.
wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch ver-
eiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die § 889
Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt. Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das
Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grund-
der Vormerkung. stück erwirbt.
§ 884 § 890
Wirkung gegenüber Erben Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem
ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als
Beschränkung seiner Haftung berufen. ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil
§ 885 eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der
Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund § 891
einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilli-
Gesetzliche Vermutung
gung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht
von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen,
einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht,
gemacht wird.
so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung
des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfü- § 892
gung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem
§ 886 Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch
Beseitigungsanspruch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Rich-
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen tigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber
Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein
durch welche die Geltendmachung des durch die Vormer- im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer
kung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung
wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem
Vormerkung verlangen. Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 193
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erfor- § 899
derlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Eintragung eines Widerspruchs
Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach
§ 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen
die Zeit der Einigung maßgebend. die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
§ 893 Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen,
dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs
Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende An- ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts
wendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine
Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem § 900
anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Buchersitzung
Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vor-
genommen wird, das eine Verfügung über das Recht (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grund-
enthält. buch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt
hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre
§ 894 bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück
im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in
Berichtigung des Grundbuchs derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem sol- solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Ein-
chen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in tragung im Grundbuch eingetragen ist.
§ 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechts- (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwen-
lage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht dung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes
nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Ein- Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des
tragung einer nicht bestehenden Belastung oder Be- Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den
schränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für
Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§ 901
§ 895 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Voreintragung des Verpflichteten Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grund-
buch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer ver-
nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten einge- jährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstan-
tragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht denes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das
eintragen zu lassen. Grundbuch eingetragen worden ist.
§ 896 § 902
Vorlegung des Briefes Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterlie-
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld- gen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die
briefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Schadensersatz gerichtet sind.
Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen
vorgelegt wird. die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht
einem eingetragenen Recht gleich.
§ 897
Kosten der Berichtigung Abschnitt 3
Eigentum
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der
dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen,
welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem Titel 1
zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Inhalt des Eigentums
Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
§ 903
§ 898
Befugnisse des Eigentümers
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unter- Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der
liegen nicht der Verjährung. Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der
bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so
Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden,
wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
§ 904 (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen
Notstand im Sinne dieser Vorschriften.
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Ein- § 908
wirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn
die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Drohender Gebäudeeinsturz
Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den
dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das
Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch
Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen,
§ 905 welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für
den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde,
Begrenzung des Eigentums
verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr er-
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks forderliche Vorkehrung trifft.
erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf
den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann § 909
jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe
oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Aus- Vertiefung
schließung kein Interesse hat. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,
dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforder-
§ 906 liche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende
anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die § 910
Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,
Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von Überhang
einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln
insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nach-
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich be- bargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und
einträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen,
der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverord- wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrund-
nungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den stücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt
nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Ein- hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
wirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für
Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn
§ 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grund-
worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. stücks nicht beeinträchtigen.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des § 911
anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Überfall
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern die-
ser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche
hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als
Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine
Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffent-
ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen lichen Gebrauch dient.
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
§ 912
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist
unzulässig. Überbau; Duldungspflicht
§ 907 (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der
Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne
Gefahr drohende Anlagen dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn,
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen her-
Widerspruch erhoben hat.
gestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschä-
eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur digen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüber-
Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen schreitung maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 195
§ 913 mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Hand-
Zahlung der Überbaurente lung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grund-
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen
stücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von
Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnit-
Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
ten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten. die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu
dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräuße-
§ 914 rung eines von mehreren demselben Eigentümer gehören-
den Grundstücken gleich.
Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem § 919
belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt Grenzabmarkung
mit der Beseitigung des Überbaus.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass
Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der
dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein
Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erfor-
Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur
derlich.
Wiederherstellung mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestim-
für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
men sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine
Grundstücks bestehende Reallast gelten.
Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
§ 915 (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten
zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwi-
Abkauf schen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein ande-
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, res ergibt.
dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des
§ 920
Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den
Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschrei- Grenzverwirrung
tung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, (1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richti-
so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider ge Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der
Teile nach den Vorschriften über den Kauf. Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht fest-
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist gestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich
die Rente fortzuentrichten. großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende
§ 916 Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der festste-
henden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung
Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der
§§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 921
§ 917 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Notweg Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum,
Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider
Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird
Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlan- vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur
gen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt
ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Ver- seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen,
bindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls
durch Urteil bestimmt.
§ 922
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg
Art der Benutzung und Unterhaltung
führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vor-
schriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921
finden entsprechende Anwendung. bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt,
so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer
§ 918 Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die
Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unter-
Ausschluss des Notwegrechts
haltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fort-
nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks bestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den
Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken,
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemein- soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzu-
schaft. nehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör
erstrecken soll.
§ 923
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung
Grenzbaum
den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden
Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den
den Nachbarn zu gleichen Teilen. guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung
des Besitzes maßgebend.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Bau-
mes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den
Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der § 927
die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu Aufgebotsverfahren
tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume
verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das
Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen
ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweck- ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher
mäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer
beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
Grenze stehenden Strauch. wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Ein-
tragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des
§ 924 Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche (2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat,
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigen-
dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und tümer in das Grundbuch eintragen lässt.
dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Ver- (3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein
jährung. Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines
Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-
buchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen
Titel 2 den Dritten.
Erwerb und Verlust des
§ 928
Eigentums an Grundstücken
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
§ 925
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch
Auflassung aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in
Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Ver- das Grundbuch eingetragen wird.
äußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleich- (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen
zeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in
Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung dessen Gebiet das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt
ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das
Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem Grundbuch eintragen lässt.
gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig
bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. Titel 3
Erwerb und Verlust des
§ 925a Eigentums an beweglichen Sachen
Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegenge- Untertitel 1
nommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderli-
che Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig Übertragung
errichtet wird.
§ 926 § 929
Zubehör des Grundstücks Einigung und Übergabe
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen
dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grund- Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache
stücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 197
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz § 934
der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Gutgläubiger Erwerb bei
Eigentums. Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 929a Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Ver-
Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff äußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittel-
barer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem See- Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den
schiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass
an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in
nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber gutem Glauben ist.
darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen
soll. § 935
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kein gutgläubiger Erwerb
Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die von abhanden gekommenen Sachen
Veräußerung erteilt wird.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932
bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer
§ 930
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhan-
Besitzkonstitut den gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer
nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die
Besitzer abhanden gekommen war.
Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm
und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf
vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege
erlangt. öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
§ 931 § 936
Abtretung des Herausgabeanspruchs Erlöschen von Rechten Dritter
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Über- (1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Drit-
gabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem ten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des
Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch
abtritt. nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Ver-
äußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a
§ 932 oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt
das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der
nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der
Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in
Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum
Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle
des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten
Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Er-
werber gegenüber nicht.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,
dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Untertitel 2
Ersitzung
§ 932a
Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe § 937
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigen-
das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, besitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein
Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber
tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mit- bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben
besitzes an dem Schiff. ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht
zusteht.
§ 933 § 938
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Vermutung des Eigenbesitzes
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines
Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass
die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden
denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. habe.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 939 Untertitel 3
Hemmung der Ersitzung Verbindung,
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabe- Vermischung, Verarbeitung
anspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines
mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein § 946
Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer Verbindung mit einem Grundstück
nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück der-
geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung
gestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des
tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie
Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem
herbeiführt.
Grundstück auf diese Sache.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Ver-
jährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 § 947
bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt
ist. Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 940 (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt
Unterbrechung durch Besitzverlust verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer ein-
heitlichen Sache werden, so werden die bisherigen
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigen- Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile
besitzes unterbrochen. bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen,
und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§ 948
§ 941
Vermischung
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des
einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungs- § 947 entsprechende Anwendung.
handlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Tren-
nung der vermischten oder vermengten Sachen mit unver-
§ 942 hältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Wirkung der Unterbrechung
§ 949
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine Erlöschen von Rechten Dritter
neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unter- Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer
brechung beginnen. Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache
§ 943 bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belaste-
ten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem
Ersitzung bei Rechtsnachfolge Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigen- Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so
besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem
Dritten zugute. § 950
§ 944 Verarbeitung
Erbschaftsbesitzer (1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder
mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt,
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschafts-
erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht
besitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich
geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt
§ 945 auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren
Erlöschen von Rechten Dritter oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache
erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigen- erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
besitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass
der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in § 951
Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder
Entschädigung für Rechtsverlust
ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch
in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950
Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu
Anwendung. dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 199
Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wieder- Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechen-
herstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt de Anwendung.
werden.
§ 956
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie Erwerb durch persönlich Berechtigten
die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und (1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich
über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzu-
unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme eignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der
nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegen- Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,
über dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer
zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht wider-
Hauptsache bewirkt worden ist. rufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen
Besitz der Sache befindet.
§ 952 (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem
Eigentum an Schuldurkunden Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem
Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausge- der Trennung gehören.
stellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht
eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den § 957
Schuldschein. Gestattung durch den Nichtberechtigten
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte,
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung,
kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbe-
wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen
sondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der
schuldbriefe.
andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei
der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des
Untertitel 4 Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Erwerb von Erzeugnissen und Rechtsmangel erfährt.
sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953
Untertitel 5
Eigentum an getrennten
Aneignung
Erzeugnissen und Bestandteilen
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache § 958
gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Eigentumserwerb an
Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein an- beweglichen herrenlosen Sachen
deres ergibt.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigen-
§ 954 besitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Erwerb durch dinglich Berechtigten (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die An-
eignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache
Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen
befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile
verletzt wird.
der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen,
unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der
Trennung. § 959
Aufgabe des Eigentums
§ 955
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der
Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzich-
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das ten, den Besitz der Sache aufgibt.
Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den
Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, un- § 960
beschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der
Wilde Tiere
Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der
Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer ver- (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der
möge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in
berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der sind nicht herrenlos.
Trennung den Rechtsmangel erfährt.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wie-
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher der, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das
die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungs- Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
rechts an ihr besitzt. aufgibt.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die bunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern
Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurück- zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen
zukehren. Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle
der Sache.
§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen § 967
Ablieferungspflicht
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustän-
wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. digen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteige-
rungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 962
§ 968
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Umfang der Haftung
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Ver-
folgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, vertreten.
so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des
§ 969
Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben heraus-
nehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Herausgabe an den Verlierer
Schaden zu ersetzen.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den
§ 963 Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten
gegenüber befreit.
Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 970
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehre-
rer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Ersatz von Aufwendungen
Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefange-
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder
nen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach
Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung
der Zahl der verfolgten Schwärme.
eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er
§ 964 von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Vermischung von Bienenschwärmen
§ 971
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienen-
wohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum Finderlohn
und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten
Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezo-
dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert,
genen Schwarme erlöschen.
von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom
Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten
Untertitel 6 einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
Fund
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
§ 965 die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage
verheimlicht.
Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, § 972
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem Zurückbehaltungsrecht des Finders
sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen. Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche fin-
den die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften
oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
und die Umstände, welche für die Ermittlung der Emp-
fangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht § 973
mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht. Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der
§ 966 Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde
Verwahrungspflicht erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei
denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflich- bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständi-
tet. gen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten ver- Sache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 201
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt fin-
die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt det und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage ver- Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer
heimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965
Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen. bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann
§ 974 der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finder-
Eigentumserwerb nach Verschweigung lohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte
des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Emp-
Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlos-
fangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder
sen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der
haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist,
Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht
ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig an-
verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
gemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des
nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die
§ 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende
ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche
Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat
auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimm-
die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
ten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten
die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
anzuzeigen.
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedi-
gung der Ansprüche bereit erklären. (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld
an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein
§ 975 Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen
diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei
Rechte des Finders nach Ablieferung
Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteige- bezeichneten Berechtigten.
rungserlöses an die zuständige Behörde werden die
Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige
§ 979
Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die
Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache Öffentliche Versteigerung
oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem
Empfangsberechtigten herausgeben. (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an
sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die
§ 976 öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des
Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können
Eigentumserwerb der Gemeinde die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde lassen.
gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des
Fundorts über.
§ 980
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder
des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum
erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die
über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntma-
der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Heraus- chung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
gabe verlangt. Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die
Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmel-
§ 977 dung rechtzeitig erfolgt ist.
Bereicherungsanspruch (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewah-
Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 rung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsände- § 981
rung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausga-
be einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Empfang des Versteigerungserlöses
Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekannt-
dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die
machung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt
Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung
der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberech-
vorher erfolgt.
tigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden
§ 978 und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landes-
behörden und Landesanstalten an den Fiskus des
Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeinde-
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den anstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von
Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer einer Privatperson betrieben werden, an diese.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekannt- § 987
machung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nach- Nutzungen nach Rechtshängigkeit
dem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen
aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefunde- herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshän-
nes Geld abgeliefert worden ist. gigkeit zieht.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshän-
Betrag abgezogen. gigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem
§ 982 Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Ver-
Ausführungsvorschriften schulden zur Last fällt.
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntma- § 988
chung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach
den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder
Vorschriften. zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den
§ 983 Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer
Unanbringbare Sachen bei Behörden gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem
Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die rung verpflichtet.
Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der
Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufent- § 989
halt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 ent- Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
sprechende Anwendung.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit
an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der
§ 984
dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die
Schatzfund Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem
anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, kann.
dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz),
entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genom- § 990
men, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker,
Haftung des Besitzers bei Kenntnis
zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in
welcher der Schatz verborgen war. (1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht
in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der
Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der
Titel 4 Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so
haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis
Ansprüche aus dem Eigentum an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen
§ 985
Verzugs bleibt unberührt.
Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe § 991
der Sache verlangen. Haftung des Besitzmittlers
§ 986 (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem
mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990
Einwendungen des Besitzers
in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache ver- Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren
weigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechts-
sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegen- hängigkeit eingetreten ist.
über zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in
dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an
an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer
dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelba- gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren
ren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder Besitzer verantwortlich ist.
übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch § 992
Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert wor-
Haftung des deliktischen Besitzers
den ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder
Anspruch zustehen. durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 203
Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadenser- § 998
satz wegen unerlaubter Handlungen. Bestellungskosten bei
landwirtschaftlichem Grundstück
§ 993
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben,
Haftung des redlichen Besitzers so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Vor- noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ord-
aussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen nungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschafts-
Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßi- jahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu
gen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un- sprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
gerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen
ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum § 999
Schadensersatz verpflichtet. Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vor-
verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 An-
besitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in
wendung.
demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der
§ 994 Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszu-
geben hätte.
Notwendige Verwendungen
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendun-
notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz gen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum
verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm erworben hat.
jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verblei-
ben, nicht zu ersetzen. § 1000
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechts- Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
hängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verwei-
Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die
gern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen
Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über
befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich be-
gangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
§ 995
Lasten § 1001
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 Klage auf Verwendungsersatz
gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Ver-
Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für
wendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer
welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm
die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen geneh-
nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten
migt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich
zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt
der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien,
anzusehen sind.
dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Geneh-
§ 996 migung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von
Nützliche Verwendungen dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene
Sache annimmt.
Für andere als notwendige Verwendungen kann der
Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem § 1002
Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus,
der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher
so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendun-
der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
gen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück
mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe,
§ 997 wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung
Wegnahmerecht erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen ge-
nehmigt.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache
als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung gel-
abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 tenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende
findet Anwendung. Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn § 1003
der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung
Befriedigungsrecht des Besitzers
Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn
keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt (1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des
wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb
haben würde. einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der
Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen
aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandver- war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift
kauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über keine Anwendung.
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig
frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in
erfolgt.
gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgege-
(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem ben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986
Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der bis 1003 entsprechende Anwendung.
Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräfti-
ger Feststellung des Betrags der Verwendungen den
Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstri-
chen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist
Titel 5
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig Miteigentum
erfolgt.
§ 1008
§ 1004
Miteigentum nach Bruchteilen
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Ent- Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009
ziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, bis 1011.
so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträch-
§ 1009
tigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unter-
lassung klagen. Belastung zugunsten eines Miteigentümers
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigen- (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten
tümer zur Duldung verpflichtet ist. eines Miteigentümers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grund-
§ 1005
stücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
Verfolgungsrecht anderen Grundstücks sowie die Belastung eines ande-
ren Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein
des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch
anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht
ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem
diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867
Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks ge-
bestimmte Anspruch zu.
hört.
§ 1006
§ 1010
Eigentumsvermutung für Besitzer
Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache
wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die
jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die
Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist
Geld oder Inhaberpapiere handelt. bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen
den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen
dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer ist.
der Sache gewesen sei.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche kön-
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Ver-
nen gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers
mutung für den mittelbaren Besitzer.
nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch ein-
getragen sind.
§ 1007
Ansprüche des früheren § 1011
Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Ansprüche aus dem Miteigentum
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat,
kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache ver- Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem
langen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen
gutem Glauben war. Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe
jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekom-
§§ 1012 bis 1017
men, so kann er die Herausgabe auch von einem gut-
gläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 205
Abschnitt 4 § 1023
Dienstbarkeiten Verlegung der Ausübung
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer
Titel 1 Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grund-
stücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Aus-
Grunddienstbarkeiten übung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso
geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der
§ 1018 bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die
Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzu-
schießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grund-
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentü- stücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
mers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet Rechtsgeschäft bestimmt ist.
werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Bezie-
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch
hungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist,
das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grund- § 1024
stück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grund- Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
dienstbarkeit).
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grund-
§ 1019 dienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an
Vorteil des herrschenden Grundstücks dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt wer-
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung den können, und haben die Rechte gleichen Rang, so
bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berech-
Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus erge- tigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung
bende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht der Ausübung verlangen.
erstreckt werden.
§ 1025
§ 1020 Teilung des herrschenden Grundstücks
Schonende Ausübung
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Aus-
Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belaste- übung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass
ten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Aus- sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht
übung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem
eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es er-
fordert. § 1026
§ 1021 Teilung des dienenden Grundstücks
Vereinbarte Unterhaltungspflicht Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn
die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimm-
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine ten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die
Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung lie-
werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die gen, von der Dienstbarkeit frei.
Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des
Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das
§ 1027
Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt
werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen
erforderlich ist.
dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die
Vorschriften über die Reallasten entsprechende An- § 1028
wendung.
Verjährung
§ 1022
(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage,
Anlagen auf baulichen Anlagen durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird,
errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berech-
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer
tigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Ver-
baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauli-
jährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch einge-
che Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes
tragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die
bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des
Widerspruch steht.
Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2
gilt auch für diese Unterhaltungspflicht. (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1029 § 1035
Besitzschutz des Rechtsbesitzers Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen
einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander ver-
Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Be- pflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
sitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende An- mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des
wendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jah- Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen
res vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die
worden ist. Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil
kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat
Titel 2 derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die
Nießbrauch Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Untertitel 1 § 1036
Nießbrauch an Sachen Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache be-
§ 1030 rechtigt.
Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die
bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrecht-
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass zuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, Wirtschaft zu verfahren.
berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen
(Nießbrauch).
§ 1037
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzel-
ner Nutzungen beschränkt werden. Umgestaltung
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache
§ 1031 umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Erstreckung auf Zubehör (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue
Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm,
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen
Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des
für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
§ 926.
§ 1032 § 1038
Bestellung an beweglichen Sachen Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen (1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann
Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen,
dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen
diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt
§ 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein,
finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des
§ 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur
Recht des Dritten vorgeht. Hälfte zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine an-
§ 1033 dere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete
Erwerb durch Ersitzung Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann § 1039
durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des
Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden Übermäßige Fruchtziehung
entsprechende Anwendung.
(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an
solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungs-
§ 1034 mäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Über-
Feststellung des Zustands maß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet,
seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung
Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 207
Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigen- Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer
tümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu zusteht.
ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die
insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen
Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher
Wirtschaft entspricht.
für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Versicherung verpflichtet sein würde.
Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit
durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
§ 1046
Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzun-
gen beeinträchtigt werden. Nießbrauch an der Versicherungsforderung
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem
§ 1040
Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu,
Schatz die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf
den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der (2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden
Sache gefunden wird. ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher
verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederher-
§ 1041 stellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes
insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen
Erhaltung der Sache Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Ver-
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in wendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher über-
ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserun- lassen.
gen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie
zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. § 1047
Lastentragung
§ 1042
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber ver-
Anzeigepflicht des Nießbrauchers pflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außeror-
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der dentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache
Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung
so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden
ein Recht an der Sache anmaßt. sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden
Leistungen.
§ 1043 § 1048
Ausbesserung oder Erneuerung Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine er- (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des
forderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzel-
oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke nen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ord-
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den ge-
auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht wöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer
zu den ihm gebührenden Früchten gehören. ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke
Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke
§ 1044 werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
Duldung von Ausbesserungen desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum
Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung
vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so
ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwen-
Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des dung.
Grundstücks zu gestatten.
§ 1049
§ 1045 Ersatz von Verwendungen
Versicherungspflicht des Nießbrauchers (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die
Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich
(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des
die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften
Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die
Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent- (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung,
spricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1050 § 1056
Abnutzung Miet- und Pachtverhältnisse
bei Beendigung des Nießbrauchs
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache,
welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die
Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet,
nicht zu vertreten. so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für
den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum
§ 1051 geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und
Sicherheitsleistung der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pacht-
Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-
Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicher- frist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den
heitsleistung verlangen. Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an
zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht
§ 1052 erlöschen würde.
Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den
Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist
(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündi-
rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der gungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis
Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des zum Ablauf der Frist erfolgen.
Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem
von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen § 1057
wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig,
wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers Verjährung der Ersatzansprüche
von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung be- Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Verände-
stimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist rungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die
unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendun-
geleistet wird. gen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548
wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende An-
bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer wendung.
sein. § 1058
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit Besteller als Eigentümer
nachträglich geleistet wird.
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem
§ 1053 Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Bestel-
ler als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher
Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der
Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den § 1059
Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des
§ 1054 Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1059a
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers Übertragbarkeit bei juristischer Person
in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Ver- oder rechtsfähiger Personengesellschaft
halten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers
fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Ver- (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu,
waltung nach § 1052 verlangen. so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften über-
tragbar:
§ 1055 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem
Rückgabepflicht des Nießbrauchers Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen
über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechts-
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach nachfolger über, es sei denn, dass der Übergang aus-
der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer drücklich ausgeschlossen ist.
zurückzugeben. 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betrie-
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen benes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unter-
Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und nehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf
des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden,
die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des
entsprechende Anwendung. Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 209
diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine § 1062
Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von
Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung
bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Auf-
Personengesellschaft gleich. hebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zube-
hör.
§ 1059b
§ 1063
Unpfändbarkeit
Zusammentreffen mit dem Eigentum
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des
§ 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache
einem Nießbrauch belastet werden. erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft.
§ 1059c (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der
Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen
des Nießbrauchs hat.
(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des
Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen
Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen § 1064
Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen
Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen
Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
gegen den Erwerber. Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem
Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des
Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder
für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte § 1065
begründet.
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1059d
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so
Miet- und Pachtverhältnisse
finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die
bei Übertragung des Nießbrauchs
Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften ent-
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch sprechende Anwendung.
belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Über-
§ 1066
tragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung
von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwen-
den. (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Mitei-
gentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die
§ 1059e sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Anse-
Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs hung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benut-
zung ergeben.
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs
einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Perso- (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem
nengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich
§§ 1059a bis 1059d entsprechend. verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt
§ 1060 dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen,
Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte welche an die Stelle des Anteils treten.
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch
oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache § 1067
dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und
haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des
des § 1024 Anwendung. Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der
Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er
§ 1061 dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur
Tod des Nießbrauchers Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der
Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nieß-
Sachverständige feststellen lassen.
brauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person
oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen,
erlischt er mit dieser. wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Untertitel 2 § 1074
Nießbrauch an Rechten Nießbrauch an einer Forderung;
Kündigung und Einziehung
§ 1068 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der
Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat
(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen
sein. Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vor-
schriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende § 1075
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 Wirkung der Leistung
ein anderes ergibt.
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbrau-
§ 1069 cher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und
Bestellung der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht
der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des
erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts gelten-
§ 1067 findet entsprechende Anwendung.
den Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein § 1076
Nießbrauch nicht bestellt werden.
Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1070 Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand
des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077
Nießbrauch an Recht auf Leistung
bis 1079.
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert
§ 1077
werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und Kündigung und Zahlung
dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den
Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts
Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.
für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem
Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemein-
Verpflichteten gelten.
schaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die
(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 Hinterlegung für beide fordern.
einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem
(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur
Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der
gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuld-
getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm
ners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem
eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das
Gläubiger erklärt wird.
Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§ 1078
§ 1071
Mitwirkung zur Einziehung
Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzu-
durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrau- wirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so
chers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjeni- kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündi-
gen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; gung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung
sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
unberührt. ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts,
sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt. § 1079
Anlegung des Kapitals
§ 1072
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander ver-
Beendigung des Nießbrauchs
pflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vor- nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor-
schriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem schriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der
beweglichen Sache ist. Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
§ 1073 § 1080
Nießbrauch an einer Leibrente Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forde-
eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistun- rung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grund-
gen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können. schuld und an einer Rentenschuld.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 211
§ 1081 sicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat
der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der
Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der
Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum soforti-
dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem gen Ersatz verpflichtet.
Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu.
Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu. § 1087
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mit-
besitzes. (1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung
entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher
§ 1082 Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderli-
Hinterlegung chen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm
zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Ver- Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen
langen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbrau-
Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, cher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers ver-
dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem pflichtet.
Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der
Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichs- (2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch
bank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört
oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommu- der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das
nalbank) verlangen. dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher
berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
§ 1083 einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu ver-
Mitwirkung zur Einziehung äußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht
ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen
(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen.
sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer
Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht
Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mit- vornehmen.
zuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwal-
tung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vor- § 1088
schrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung Haftung des Nießbrauchers
gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen
§ 1084 schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können
Verbrauchbare Sachen die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger
Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den ver- Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten
brauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des
des § 1067. Nießbrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch
Untertitel 3 Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausge-
schlossen oder beschränkt werden.
Nießbrauch an einem Vermögen
(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur
§ 1085
Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1
Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von
Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur
Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der
in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den
Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehören-
den Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt
ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
§ 1089
§ 1086 Nießbrauch an einer Erbschaft
Rechte der Gläubiger des Bestellers
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forde- Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwen-
rungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rück- dung.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Titel 3 (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die
zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderli-
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten chen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
§ 1090 (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes
beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemein-
Gesetzlicher Inhalt der beschränkten
schaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anla-
persönlichen Dienstbarkeit
gen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,
dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen Abschnitt 5
zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis
Vorkaufsrecht
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden
kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
§ 1094
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis
1029, 1061 finden entsprechende Anwendung. Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,
§ 1091 dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
Umfang dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienst- (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweili-
barkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen gen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt
Bedürfnis des Berechtigten. werden.
§ 1095
§ 1092
Belastung eines Bruchteils
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vor-
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht kaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil
übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem eines Miteigentümers besteht.
anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung
gestattet ist.
§ 1096
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten Erstreckung auf Zubehör
persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt wer-
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die den, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist
Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechts- Zubehör erstrecken soll.
fähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönli-
che Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück § 1097
für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwär-
Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
me, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich
aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittel- Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Ver-
bar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen kaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück
zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben;
eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unterneh- es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfäl-
men oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu le bestellt werden.
benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Über-
tragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit § 1098
nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf
Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Wirkung des Vorkaufsrechts
Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten
so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschrif-
§§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend. ten der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann
ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insol-
§ 1093 venzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
Wohnungsrecht (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wir-
kung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Aus-
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann
übung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Über-
auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen
tragung des Eigentums.
Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers
als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für (3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufs-
den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, recht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertrag-
1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwen- barkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts
dung. die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 213
§ 1099 (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen
Mitteilungen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Drit-
ten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete
dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im Abschnitt 6
§ 510 Abs. 2*) bestimmten Wirkung mitteilen. Reallasten
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu
benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufs- § 1105
rechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1100 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,
Rechte des Käufers dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück
Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast
Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden
Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Her- Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse
ausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwi- anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festge-
schen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte legten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung
Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt des Grundstücks bestimmt werden können.
der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann
der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jewei-
berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grund- ligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt
stücks fordern. werden.
§ 1106
§ 1101
Belastung eines Bruchteils
Befreiung des Berechtigten
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Mitei-
dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, gentümers besteht.
wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem
Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
§ 1107
§ 1102 Einzelleistungen
Befreiung des Käufers Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen
einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften ent-
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge sprechende Anwendung.
der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum,
so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kauf-
preis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung § 1108
frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfor-
Persönliche Haftung des Eigentümers
dern.
(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer
§ 1103
seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch per-
Subjektiv-dingliches sönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentü-
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von
dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. § 1109
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehen- Teilung des herrschenden Grundstücks
des Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbunden werden. (1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so
besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die
Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der
§ 1104
Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist
Ausschluss unbekannter Berechtigter sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 An-
wendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege
in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des
des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-
belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
sen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung
eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzun- (2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht
gen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestim-
erlischt das Vorkaufsrecht. mung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften
*) Anmerkung: der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Ver-
jetzt § 469 Abs. 2 äußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur
mit dem Teil verbunden, den er behält. Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilli-
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vor- gung Bezug genommen werden.
teil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden. (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer
Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde
§ 1110 öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeich-
nung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichten-
Subjektiv-dingliche Reallast
den Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem § 1116
Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. Brief- und Buchhypothek
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
§ 1111
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen wer-
Subjektiv-persönliche Reallast den. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen.
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehen- Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und
de Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grund- des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch
stück verbunden werden. erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der
§§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht
übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann
belastet werden. aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher
Weise wie die Ausschließung.
§ 1112
Ausschluss unbekannter Berechtigter § 1117
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Aus- Erwerb der Briefhypothek
schließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des
entsprechende Anwendung. Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst,
wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks
übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften
Abschnitt 7 des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
Hypothek, Grundschuld, (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinba-
Rentenschuld rung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein
soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen
zu lassen.
Titel 1
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird ver-
Hypothek
mutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
§ 1113 § 1118
Gesetzlicher Inhalt der Hypothek Haftung für Nebenforderungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die
dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten
erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund-
wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grund- stück bezweckenden Rechtsverfolgung.
stück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine § 1119
bedingte Forderung bestellt werden. Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1114 (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz
niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek
Belastung eines Bruchteils ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehen-
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 den Berechtigten dahin erweitert werden, dass das
Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zah-
eines Miteigentümers besteht. lungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleich-
falls nicht erforderlich.
§ 1115
Eintragung der Hypothek § 1120
Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile
(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der
und Zubehör
Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die
Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grund-
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im stück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 215
soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein
in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypo-
des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie thek im Range vor.
auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der (2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger
Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder
Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlag-
nahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die
§ 1121 Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats,
Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich
auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermo-
(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grund- nat bezieht.
stücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei,
wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt wer- (3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten
den, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung
genommen worden sind. veräußert wird.
(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann § 1125
sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem
Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypo-
von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolg- thekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mie-
te Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er ter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter
bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den
in gutem Glauben ist. Hypothekengläubiger aufrechnen.
§ 1122 § 1126
Enthaftung ohne Veräußerung Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich
Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3
von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine
die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke er- vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den
folgt. Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger
Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der gegenüber unwirksam.
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der
Beschlagnahme aufgehoben wird. § 1127
Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1123
Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen,
für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grund-
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so stücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die
erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforde- Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
rung. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederherge-
Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der stellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme
zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die § 1128
Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt
Gebäudeversicherung
sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine
spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufen- (1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer
den Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypo-
15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch thekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er
auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalender- oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypo-
monat. thekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der
Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubi-
§ 1124
ger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer
Vorausverfügung über Miete oder Pacht gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird
zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag ge- der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem
nommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in die Versicherungssumme fällig wird.
anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem (2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wir-
Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen kung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicher-
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
ten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zah- § 1134
lung schriftlich zugestimmt hat. Unterlassungsklage
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forde-
(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grund-
rung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer
stück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der
kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus
Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grund-
dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt
stücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unter-
habe.
lassung klagen.
§ 1129 (2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so
Sonstige Schadensversicherung hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwen-
dung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuord-
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, nen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb
so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen
Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen
Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. andere Beschädigungen unterlässt.
§ 1130 § 1135
Wiederherstellungsklausel Verschlechterung des Zubehörs
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmun- Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der
gen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wieder- §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf
herstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den
ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von
den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber dem Grundstück entfernt werden.
wirksam.
§ 1136
§ 1131
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Zuschreibung eines Grundstücks
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht
Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken
auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen § 1137
das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen
diesen Hypotheken im Range vor. Einreden des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem
§ 1132 persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die
Gesamthypothek nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich
(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehre- der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die
ren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Schuld nur beschränkt haftet.
Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner,
die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der
so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf
Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
sie verzichtet.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forde-
rung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu vertei- § 1138
len, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der
§§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypo-
thek auch in Ansehung der Forderung und der dem
§ 1133 Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1139
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die
Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger
dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die
der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden,
der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich
Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblie-
Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige ben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt
Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forde- gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats
rung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der
Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die
gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch
Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt. zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 217
§ 1140 Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für
Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Notar vorzulegen.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen
Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief her-
und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in
vorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892,
dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befrie-
893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtig-
digt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf
keit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem
Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet
Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im
die Vorschrift keine Anwendung.
Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
§ 1141 § 1146
Kündigung der Hypothek Verzugszinsen
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündi- Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzun-
gung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirk- gen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so
sam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grund-
von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu- stück.
gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grund- § 1147
buch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder
liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück
auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek
Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Ver- erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
treter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des
Gläubigers erfolgen kann. § 1148
Eigentumsfiktion
§ 1142
Befriedigungsrecht des Eigentümers Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt
zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grund-
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu buch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm
geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend
Leistung berechtigt ist. zu machen, bleibt unberührt.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung
oder durch Aufrechnung erfolgen. § 1149
Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1143
Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm
Übergang der Forderung gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Über-
so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung tragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen
auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise
§ 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so
§ 1150
gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
Ablösungsrecht Dritter
§ 1144 Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grund-
Aushändigung der Urkunden stück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145
entsprechende Anwendung.
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubi-
gers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der
§ 1151
sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich Rangänderung bei Teilhypotheken
sind.
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des
§ 1145 Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die
Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Teilweise Befriedigung
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teil- § 1152
weise, so kann er die Aushändigung des Hypotheken-
Teilhypothekenbrief
briefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet,
die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht
und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grund- die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,
buchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden;
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die
nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für
auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes. diese Einrede.
§ 1153 § 1158
Übertragung von Hypothek und Forderung Künftige Nebenleistungen
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypo- Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Neben-
thek auf den neuen Gläubiger über. leistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der
Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vier-
werden. teljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger
§ 1154 die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der
Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen,
Abtretung der Forderung
welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschrift des
Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe § 892 berufen.
des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des
§ 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf § 1159
Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung
auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. Rückständige Nebenleistungen
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann (1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen
dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grund- oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt
buch eingetragen wird. sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlos- den für die Übertragung von Forderungen geltenden allge-
sen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vor- meinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf
schriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung. Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach
§ 1118 haftet.
§ 1155
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1
Öffentlicher Glaube bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
beglaubigter Abtretungserklärungen
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypo- § 1160
thekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von Geltendmachung der Briefhypothek
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern
die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen
Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubi- ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den
ger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch einge-
beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein ge- tragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkun-
richtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich den vorzulegen.
beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten
Übertragung der Forderung. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündi-
gung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger
die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt
§ 1156
und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus
Rechtsverhältnis zwischen diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Eigentümer und neuem Gläubiger
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vor- bezeichneten Ansprüche.
schriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhält-
nis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger
§ 1161
in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue
Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger Geltendmachung der Forderung
gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet
sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur
die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung
Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im
der Forderung Anwendung.
Grundbuch eingetragen ist.
§ 1157 § 1162
Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek Aufgebot des Hypothekenbriefs
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwi- Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder ver-
schen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden nichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für
Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann kraftlos erklärt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 219
§ 1163 (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung
Eigentümerhypothek auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im
§ 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt
ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek § 1169
dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der
Rechtszerstörende Einrede
Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypo- Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche
thekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Über- die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlos-
gabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu. sen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die
Hypothek verzichtet.
§ 1164 § 1170
Übergang der Hypothek auf den Schuldner Ausschluss unbekannter Gläubiger
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege
so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-
Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentü- sen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek
mers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teil- beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre
weise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypo- verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht
thek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nach- innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach
teil der Hypothek des Schuldners geltend machen. § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung ge-
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, eigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die
wenn sich Forderung und Schuld in einer Person ver- Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungs-
einigen. zeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des
Zahlungstags.
§ 1165
(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der
Freiwerden des Schuldners Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er Hypothekenbrief wird kraftlos.
sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht
den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner inso- § 1171
weit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Ausschluss durch Hinterlegung
Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Auf-
§ 1166 gebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausge-
schlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung
Benachrichtigung des Schuldners des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den
Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf
Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung
befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsver- von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im
steigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüg- Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als
lich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschluss-
wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung inso- urteils sind nicht zu hinterlegen.
weit verweigern, als er infolge der Unterlassung der (2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils gilt der
Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benach- Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschrif-
richtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. ten über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher
eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypotheken-
§ 1167 brief wird kraftlos.
Aushändigung der Berichtigungsurkunden (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten
Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Er-
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubi- lassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Gläubiger
ger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befrie- sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinter-
digung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichti- leger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das
gung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
1145 bestimmten Rechte zu.
§ 1172
§ 1168
Eigentümergesamthypothek
Verzicht auf die Hypothek
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemein-
erwirbt sie der Eigentümer. schaftlich zu.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes
Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintra- vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem
gung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des
und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt § 1177
und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der
Gesamthypothek im Range vorgehen. (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in
einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forde-
rung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine
§ 1173 Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zins-
Befriedigung durch einen der Eigentümer satzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zah-
lungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Bestimmungen maßgebend.
Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so
so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange
Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld
Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht des Eigentümers geltenden Vorschriften.
es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer
übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in § 1178
der Person des Eigentümers vereinigen.
Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt,
von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder (1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und ande-
einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz ver- ren Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger
langen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum
Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein,
über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine
Grundstück Gesamthypothek. solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1
bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläu-
§ 1174 bigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten
Befriedigung durch den persönlichen Schuldner ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung
zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer
Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem § 1179
Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem
Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, Löschungsvormerkung
die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen
Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur
geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung
über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen,
ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrig bleibenden zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden
Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen. soll,
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht
als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
§ 1175 am Grundstück zusteht oder
Verzicht auf die Gesamthypothek 2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen
Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek,
Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künf-
so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke
tiger oder bedingter sein.
gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2
findet Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypo-
§ 1179a
thek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek
an diesem. Löschungsanspruch bei fremden Rechten
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 (1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem
mit seinem Recht ausgeschlossen wird. Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder
gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeit-
punkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit
§ 1176 dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine sol-
Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel che Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der
Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist
1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums
Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet.
dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert,
persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der be-
Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek günstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch
geltend gemacht werden. eingetragen worden wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 221
(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 § 1181
Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich
ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr ent- (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt,
stehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem so erlischt die Hypothek.
Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem
Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke,
dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Absatz 1 nicht begründet.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die
(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraus- Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich
setzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den die Hypothek erstreckt.
Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch
eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für
den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnach- § 1182
folger. Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer
Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden
des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird,
oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit
von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz ver-
Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetrete-
langen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück die-
nen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangände-
ses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch,
rung tritt.
wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek
vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich-
zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs verein- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil
bart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten dieses Rechts geltend gemacht werden.
Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss
ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem
Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, § 1183
im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Aufhebung der Hypothek
Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren
Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewil- Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist
ligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die
aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsan- Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger
sprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
bestanden haben.
§ 1184
§ 1179b
Sicherungshypothek
Löschungsanspruch bei eigenem Recht
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden,
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch
dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur
eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger
nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum
ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung
Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen
dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer
kann (Sicherungshypothek).
Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist
oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungs-
hypothek bezeichnet werden.
(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 1185
§ 1180
Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
Auswechslung der Forderung
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypo-
Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
thek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden.
Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156
Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch finden keine Anwendung.
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der
§§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
§ 1186
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen
Zulässige Umwandlungen
Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothe-
kengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche
die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Siche-
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die rungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden ent- der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist
sprechende Anwendung. nicht erforderlich.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1187 Titel 2
Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere Grundschuld, Rentenschuld
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Untertitel 1
Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, Grundschuld
kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die
Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im § 1191
Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift
des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,
besteht nicht. dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück
§ 1188 zu zahlen ist (Grundschuld).
Sondervorschrift für Schuldverschreibungen (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass
auf den Inhaber Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistun-
(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus gen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die
Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuch- § 1192
amt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in Anwendbare Vorschriften
das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwen-
dung. (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die
Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht
daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht
nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichne-
eine Forderung voraussetzt.
te Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die
Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften
der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung ein-
getreten ist. § 1193
Kündigung
§ 1189
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgän-
Bestellung eines Grundbuchvertreters
giger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem
(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist
kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der beträgt sechs Monate.
Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die
Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltend-
machung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des § 1194
Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforder- Zahlungsort
lich.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt
eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt
befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von seinen Sitz hat.
dem Vertreter verlangen.
§ 1195
§ 1190 Inhabergrundschuld
Höchstbetragshypothek
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden,
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt
dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über
haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende
Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in Anwendung.
das Grundbuch eingetragen werden.
§ 1196
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen
in den Höchstbetrag eingerechnet. Eigentümergrundschuld
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer
wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. bestellt werden.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers
von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für
übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die
übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausge- Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet
schlossen. Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 223
(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt
§ 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereini- ist.
gungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur
Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem
soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren
anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
§ 1197 (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubi-
Abweichungen von der Fremdgrundschuld ger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der
Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht
die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedi- § 1203
gung betreiben.
Zulässige Umwandlungen
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das
Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grund-
Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für schuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Ren-
die Dauer der Zwangsverwaltung. tenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im
Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht
§ 1198 erforderlich.
Zulässige Umwandlungen
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grund- Abschnitt 8
schuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Berechtigten ist nicht erforderlich. und an Rechten
Untertitel 2 Titel 1
Rentenschuld Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1199
§ 1204
Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Gesetzlicher Inhalt des
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt wer- Pfandrechts an beweglichen Sachen
den, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine
bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer
(Rentenschuld). Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubi-
ger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der (Pfandrecht).
Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Ren-
tenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder
muss im Grundbuch angegeben werden. eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1200 § 1205
Anwendbare Vorschriften Bestellung
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothe-
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich,
kenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein
dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt
Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechen-
und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das
de Anwendung.
Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des
hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Pfandrechts.
Grundschuld.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des
§ 1201 Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt
Ablösungsrecht werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf
den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu. Besitzer anzeigt.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu
verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 § 1206
Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablö- Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
sungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräu-
§ 1202 mung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem
Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im
Kündigung
Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen
vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist kann.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1207 (2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem
Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im
Verpfändung durch Nichtberechtigten
Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf Fruchtbezug berechtigt sein soll.
die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums gel-
tenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende
Anwendung. § 1214
Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1208
Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nut-
zungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschul-
Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in
dete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten
Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vor-
sind, zunächst auf diese angerechnet.
schriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
§ 1209
§ 1215
Rang des Pfandrechts
Verwahrungspflicht
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestel-
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes
lung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige
verpflichtet.
oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
§ 1216
§ 1210
Ersatz von Verwendungen
Umfang der Haftung des Pfandes
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das
(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweili-
Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders
gem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Ver-
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
tragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der
Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrich-
Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsge-
tung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
schäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vor-
nimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläu- § 1217
bigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfand- Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der
Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandver- (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfän-
kaufs. ders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende
Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders
§ 1211 fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand
Einreden des Verpfänders auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es
sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegen- bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
über die dem persönlichen Schuldner gegen die For-
derung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden (2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der
Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuld- Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rück-
ner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, gabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers
dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht
fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe,
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die
so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der For-
sie verzichtet. derung gleichkommt.
§ 1212
§ 1218
Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die
von dem Pfande getrennt werden. (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche
Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfän-
der die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige
§ 1213
Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung
Nutzungspfand durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem
dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen,
Pfandes zu ziehen. sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 225
§ 1219 rung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift
Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb des § 774 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes
§ 1226
oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung
des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, Verjährung der Ersatzansprüche
so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Verände-
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlan- rungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die
gen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwen-
dungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrich-
§ 1220 tung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des
Androhung der Versteigerung § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig,
nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die
Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Ver- § 1227
derb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung
Schutz des Pfandrechts
Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist
außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubi- Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so
ger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die
eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstri- Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften ent-
chen ist. sprechende Anwendung.
(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Ver-
steigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der § 1228
Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Befriedigung durch Pfandverkauf
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die
Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem
sind. Pfande erfolgt durch Verkauf.
§ 1221 (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt,
Freihändiger Verkauf sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht
der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Ver-
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann kauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforde-
der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch rung übergegangen ist.
einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Han-
delsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis bewirken. § 1229
Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1222
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffe-
Pfandrecht an mehreren Sachen ne Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigen-
jede für die ganze Forderung. tum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist
nichtig.
§ 1223
Rückgabepflicht; Einlösungsrecht § 1230
(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach Auswahl unter mehreren Pfändern
dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurück-
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger,
zugeben.
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen aus-
(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes wählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so
gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedi-
sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. gung erforderlich sind.
§ 1224 § 1231
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Ver-
pfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Auf- Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfan-
rechnung erfolgen. des, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberech-
tigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Ver-
§ 1225 kaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle
der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaft-
Forderungsübergang auf den Verpfänder
lichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf
geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forde- bereitzustellen.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1232 richten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies
Nachstehende Pfandgläubiger nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im
der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen
Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum
anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den
Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im
Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Ent-
Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den
richtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn
Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden
nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von
Pfandgläubiger nicht widersprechen.
dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht
§ 1233 wird.
Ausführung des Verkaufs § 1239
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger
einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen
so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf anzusehen.
einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken
lassen. (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen
werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das
§ 1234 Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das
Verkaufsandrohung; Wartefrist Pfand für eine fremde Schuld haftet.
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Ver-
§ 1240
kauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu
bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Gold- und Silbersachen
Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufs-
berechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem
untunlich ist. Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so
nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untun- kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteige-
lich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsbe- rung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-
rechtigung an berechnet. oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
§ 1235 § 1241
Öffentliche Versteigerung Benachrichtigung des Eigentümers
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Ver-
Versteigerung zu bewirken. kauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung
findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. untunlich ist.
§ 1242
§ 1236
Versteigerungsort Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes
das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die
dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch
erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
Orte zu versteigern. (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie
dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem
§ 1237
Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im
Öffentliche Bekanntmachung Range vorgeht.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. § 1243
Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Rechtswidrige Veräußerung
Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig,
ist. wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des
§ 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des
§ 1238
§ 1240 verstoßen wird.
Verkaufsbedingungen
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Ver-
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft kauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz
werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu ent- verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 227
§ 1244 (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Über-
Gutgläubiger Erwerb gang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das
Pfandrecht.
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem
§ 1251
Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernis-
sen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Ver- Wirkung des Pfandrechtsübergangs
äußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932
(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen
bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Ver-
Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
äußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschrif-
ten des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfand-
sind. gläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit
§ 1245 dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den
Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet
Abweichende Vereinbarungen für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vor-
eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abwei- ausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfand-
chende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem gläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes
Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund
Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un- § 1252
widerruflich.
Erlöschen mit der Forderung
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235,
des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es
Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden. besteht.
§ 1253
§ 1246
Erlöschen durch Rückgabe
Abweichung aus Billigkeitsgründen
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurück-
bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach gibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist
billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann unwirksam.
jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art
erfolgt. (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des
Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei- dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese
det das Gericht. Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz
§ 1247 eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung
des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigen-
Erlös aus dem Pfande
tümer erlangt hat.
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger m
zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von § 1254
dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an Anspruch auf Rückgabe
die Stelle des Pfandes.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch
§ 1248 welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd
ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückga-
Eigentumsvermutung
be des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfand- Eigentümer.
gläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, § 1255
dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht
der Eigentümer ist. Aufhebung des Pfandrechts
§ 1249 (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsge-
schäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegen-
Ablösungsrecht über dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an Pfandrecht aufgebe.
dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten
befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
Anwendung. dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 1250
§ 1256
Übertragung der Forderung
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfand-
recht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum
nicht ohne die Forderung übertragen werden. in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfand- (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein
recht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der
Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen § 1275
des Pfandrechts hat. Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1257 Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert wer-
Gesetzliches Pfandrecht den kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Über-
bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstan- tragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen
denes Pfandrecht entsprechende Anwendung. dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle
einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anord-
§ 1258 nung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende
Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers Anwendung.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Mit- § 1276
eigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus,
Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Anse-
hung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benut- (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft
zung ergeben. nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Ein- werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
tritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruf-
von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemein- lich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
schaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Ver- (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts,
kaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhe- sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
bung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der
Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an § 1277
eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Mit-
eigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem
oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben. Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften
dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenstän- suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vor-
den, welche an die Stelle des Anteils treten. schriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben
unberührt.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des
Anteils bleibt unberührt. § 1278
Erlöschen durch Rückgabe
§§ 1259 bis 1272
(weggefallen) Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe
einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts,
so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die
Titel 2 Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 ent-
sprechende Anwendung.
Pfandrecht an Rechten
§ 1279
§ 1273
Pfandrecht an einer Forderung
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.
sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschrif- § 1280
ten über das Pfandrecht an beweglichen Sachen ent-
Anzeige an den Schuldner
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
§§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertra-
Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist aus- gung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn
geschlossen. der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§ 1274
§ 1281
Bestellung
Leistung vor Fälligkeit
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht
erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts gelten- Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den
den Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden
Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vor- kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet
schriften der §§ 1205, 1206 Anwendung. wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 229
geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§ 1287
§ 1282
Wirkung der Leistung
Leistung nach Fälligkeit
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282,
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 einge- so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten
treten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forde- Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an
rung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertra-
Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläu- gung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der
biger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erfor- Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in
derlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen
auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger
statt abgetreten wird. eine Schiffshypothek.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der
Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedi- § 1288
gung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt Anlegung eingezogenen Geldes
unberührt.
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281
§ 1283 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger
Kündigung einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der einge-
zogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des
(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für
einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündi- die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften ver-
gung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn die- zinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das
ser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt
(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, der Gläubiger.
wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so
wird. gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der
(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 einge- eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als
treten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung von dem Gläubiger berichtigt.
berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die
Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger. § 1289
Erstreckung auf die Zinsen
§ 1284
Abweichende Vereinbarungen Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf
die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende
Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die
ein anderes vereinbaren. Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er
von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
§ 1285
Mitwirkung zur Einziehung § 1290
(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide ein- Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so
ander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berech-
Forderung fällig ist. tigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vor-
(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forde- geht.
rung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er
für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der § 1291
Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benach- Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
richtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forde-
§ 1286 rung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld
und an einer Rentenschuld.
Kündigungspflicht bei Gefährdung
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von § 1292
einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern Verpfändung von Orderpapieren
nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubi-
ger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen
Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann,
Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubi-
geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der gers und die Übergabe des indossierten Papiers.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1293 sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben
Pfandrecht an Inhaberpapieren oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen
Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe
Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung
berührende Maßnahmen getroffen hat.
§ 1294 (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die
Einziehung und Kündigung Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und
die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach ange-
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossa- messen waren.
ment übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier
Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Vor- (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger
aussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten Grund für den Rücktritt vorliegt.
sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündi-
gung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann § 1299
der Schuldner nur an ihn leisten. Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1295 Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen
durch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für
Freihändiger Verkauf von Orderpapieren den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis,
so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzun- § 1300
gen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 (weggefallen)
verkaufen zu lassen.
§ 1296 § 1301
Erstreckung auf Zinsscheine Rückgabe der Geschenke
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte
die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm
Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläu- geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben
biger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist
verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzun- anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen
gen des § 1228 Abs. 2 fällig werden. sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der
Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302
Buch 4 Verjährung
Familienrecht Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche ver-
jähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses
an.
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe Titel 2
Eingehung der Ehe
Titel 1
Verlöbnis Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1297
§ 1303
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Ehemündigkeit
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der
Ehe geklagt werden. (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit ein-
gegangen werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die
Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das
16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
§ 1298
volljährig ist.
Ersatzpflicht bei Rücktritt
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antrag-
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat stellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge
er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur
Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen
den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass beruht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 231
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine
Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Ver- (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der
treters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge. Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der
Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet
§ 1304 worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befrei-
Geschäftsunfähigkeit ung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne
des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie
§ 1305 auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die
(weggefallen) Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Untertitel 2 Untertitel 4
Eheverbote Eheschließung
§ 1306 § 1310
Doppelehe Zuständigkeit des Standesbeamten,
Heilung fehlerhafter Ehen
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen
einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die
wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die
Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte
§ 1307 darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht ver-
weigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung
Verwandtschaft vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufheb-
Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen bar wäre.
und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standes-
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind er- beamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffent-
loschen ist. lich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen
hat.
§ 1308
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die
Annahme als Kind
Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen wollen, und
Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in
durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt das Familienbuch eingetragen hat,
nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beur-
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser kundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antrag- Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das
steller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme Geburtenbuch eingetragen hat oder
als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet
worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familien-
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. rechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine be-
stehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat
und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften
Untertitel 3 vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
Ehefähigkeitszeugnis und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode
eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als
§ 1309 Ehegatten miteinander gelebt haben.
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
§ 1311
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Ehe- Persönliche Erklärung
schließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auslän- Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach
dischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesen-
bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimat- heit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer
staats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis ent-
gegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch § 1312
eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach
Trauung, Eintragung
Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen
geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe mit-
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
einander eingehen wollen, und, nachdem die Ehe- 3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte
schließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung
dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er
Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Ehe- 4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn
schließenden dies wünschen. der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu
Heiratsbuch eintragen. erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will
(Bestätigung),
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegat-
Titel 3 ten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander
gelebt haben.
Aufhebung der Ehe
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß
§ 1313
gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der
Aufhebung durch Urteil Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe,
so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag
aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des
des Minderjährigen ersetzen.
Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
folgenden Vorschriften. 1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der
neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren
§ 1314 Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der
Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
Aufhebungsgründe
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entge- der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen
gen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch min-
geschlossen worden ist. destens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder
zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand
der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung § 1316
der Geistestätigkeit befand;
Antragsberechtigung
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat,
dass es sich um eine Eheschließung handelt; (1) Antragsberechtigt
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307,
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige
1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5
Täuschung über solche Umstände bestimmt worden
jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde
ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der
zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechts-
Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täu- verordnung der Landesregierungen bestimmt. Die
schung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
worden ist; obersten Landesbehörden übertragen;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort
durch Drohung bestimmt worden ist; genannte Ehegatte.
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber (2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen
einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt
Abs. 1 begründen wollen. werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger
Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu
§ 1315 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Ausschluss der Aufhebung (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in
den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus
des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte
das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht voll- darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe aus-
jährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der nahmsweise geboten erscheint.
Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu
erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will § 1317
(Bestätigung), Antragsfrist
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die
hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 233
Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden,
den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehe- wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten,
gatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todes-
welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände erklärung noch lebte.
bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere
vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der
die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähi- erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch
gen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeser-
der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach klärung aufgehoben wird.
dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag § 1320
nicht mehr gestellt werden.
Aufhebung der neuen Ehe
§ 1318 (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann
Folgen der Aufhebung unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Auf-
hebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehe-
nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vor- gatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat.
schriften über die Scheidung. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende An- werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
wendung Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat,
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1
§§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entspre-
der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder chend.
der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von
dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen §§ 1321 bis 1352
getäuscht oder bedroht worden ist; (weggefallen)
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die
§§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß
gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten Titel 5
auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der
dritten Person beeinträchtigen würde.
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder § 1353
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch
insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung Eheliche Lebensgemeinschaft
des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehe-
grob unbillig wäre. gatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen
Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei
des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemein-
Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der
schaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als
dritten Person grob unbillig wäre.
Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden gescheitert ist.
entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei
der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die § 1354
Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(weggefallen)
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei
Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder
im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe § 1355
bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familien-
Titel 4 namen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den
von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehe-
Wiederverheiratung nach Todeserklärung gatten keine Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach der Ehe-
§ 1319
schließung.
Aufhebung der bisherigen Ehe
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburts-
für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn namen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau
der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur bestimmen.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens der nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in
soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt
werden. § 1360
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename Verpflichtung zum Familienunterhalt
wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standes-
beamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe- Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen
namens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung
gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit
besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt wer- die Führung des Haushalts.
den. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten
widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute § 1360a
Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und Umfang der Unterhaltspflicht
der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforder-
den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem lich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die
Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebens-
wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehe- bedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
namens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehe- zu befriedigen.
namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt ent-
sprechend. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch
die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehe-
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts- gatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen
urkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen ange-
gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. messenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
§ 1356 (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten gelten-
den Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend
Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
anzuwenden.
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines
gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegen-
einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den heit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm
Haushalt in eigener Verantwortung. diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit ent-
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu spricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung
sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten
haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der gerichtet ist.
Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. § 1360b
§ 1357 Zuvielleistung
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen
höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzu-
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur an-
nehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen
gemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit
Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.
Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berech-
§ 1361
tigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den
Umständen etwas anderes ergibt. Unterhalt bei Getrenntleben
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte
Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und
beschränken oder ausschließen; besteht für die Be- den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
schränkung oder Ausschließung kein ausreichender angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen
Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt
aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten
oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die
Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des
§ 1358 Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(weggefallen) (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann
darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine
§ 1359 Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm
nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere
Umfang der Sorgfaltspflicht
wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichti-
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem gung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen
ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einan- Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 235
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herab- rechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem
setzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die
ist entsprechend anzuwenden. Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geld- (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des
rente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus-
zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monats- gezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem
betrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen
Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwider-
sind entsprechend anzuwenden. leglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung ver-
bliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht über-
lassen hat.
§ 1361a
Hausratsverteilung bei Getrenntleben § 1362
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von Eigentumsvermutung
ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläu-
dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch biger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweg-
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgeson- lichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung
derten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemein- Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
sam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grund- Blankoindossament versehen sind, stehen den beweg-
sätzen der Billigkeit verteilt. lichen Sachen gleich.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so ent- (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
scheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine ange- eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der
messene Vergütung für die Benutzung der Haushalts- Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet,
gegenstände festsetzen. dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie
bestimmt sind.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern
die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Titel 6
§ 1361b Eheliches Güterrecht
Ehewohnung bei Getrenntleben
Untertitel 1
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder
will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte Gesetzliches Güterrecht
verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder § 1363
einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Zugewinngemeinschaft
Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu ver- (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinn-
meiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben gemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas
sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern anderes vereinbaren.
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erb- (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der
baurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der
auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte
besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen,
dingliche Wohnrecht. wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet,
§ 1364
den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am
Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit Vermögensverwaltung
einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er
widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maß-
Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der gabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann aus-
geschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und
§ 1365
widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei
denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zu- Verfügung über Vermögen im Ganzen
sammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des
Tat nicht zuzumuten ist. anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des
zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unter- anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflich-
lassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungs- tung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten ent-
einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vor- sprechend.
mundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustim- § 1370
mung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie
ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krank- Ersatz von Haushaltsgegenständen
heit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung ver- Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr
hindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen
angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten,
§ 1366 dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos geworde-
nen Gegenstände gehört haben.
Genehmigung von Verträgen
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche § 1371
Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam,
Zugewinnausgleich im Todesfall
wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten
widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch
verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des über-
oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere lebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht;
Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle
nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags einen Zugewinn erzielt haben.
bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht
hatte. ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383,
Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegat-
kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die ten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt
Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Auf- sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen
forderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird Erbteil des Ehegatten.
die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft
innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Auf- aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
forderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf
der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht
Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als ver- verzichtet hat.
weigert. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbe-
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag nen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses
unwirksam. Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist
der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömm-
§ 1367 lingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu
Einseitige Rechtsgeschäfte einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1
zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforder-
liche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
§ 1372
§ 1368 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Geltendmachung der Unwirksamkeit Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den
Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch
der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirk- § 1373
samkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den
Dritten gerichtlich geltend zu machen. Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen
§ 1369 eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1374
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände
Anfangsvermögen
des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer
solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem
Ehegatte einwilligt. Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten erset- bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
zen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verwei- (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güter-
gert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert stands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künf-
ist, eine Erklärung abzugeben. tiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 237
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere
Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt.
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwen-
den. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegen-
§ 1375 stände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch
Endvermögen Sachverständige feststellen lassen.
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegat- (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird ver-
ten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung mutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen
des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, Zugewinn darstellt.
wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen wer- § 1378
den können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe
des Vermögens übersteigen. Ausgleichsforderung
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den
hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermin- Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Über-
dert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands schusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforde-
rung zu.
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die
er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vor-
2. Vermögen verschwendet hat oder handen ist.
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendi-
anderen Ehegatten zu benachteiligen. gung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die
Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auf-
zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten lösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung
ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf
Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine
gewesen ist. Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in
Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im
§ 1376 Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des
Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung
Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
zu verfügen.
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der (4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die
Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güter- Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte
stands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung
dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung
Zeitpunkt des Erwerbs hatte. des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften
zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güter- anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteils-
stands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine anspruchs gelten.
dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminde-
rung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist. § 1379
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend Auskunftspflicht
für die Bewertung von Verbindlichkeiten. (1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den
der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endver- Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder
mögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des
anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen
Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der
Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen,
einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständi-
des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. ge Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
§ 1377 (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung
der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.
Verzeichnis des Anfangsvermögens
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert § 1380
des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens Anrechnung von Vorausempfängen
und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegen-
stände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird
wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch
dass das Verzeichnis richtig ist. Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
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zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung § 1384
angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert
den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des
nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands
der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung
antrags.
der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten
hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der
Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung. § 1385
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
§ 1381
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge-
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit trennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich
des Zugewinns klagen.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsfor-
derung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns
nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. § 1386
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vor- Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
liegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des
erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus
ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt
hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht
§ 1382 erfüllen wird.
Stundung (2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Aus- Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
gleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht be- 1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art
stritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat
Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur oder
Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten
dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse
Handlungen vermindert hat
oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher
Kinder nachhaltig verschlechtern würde. und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichs-
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu forderung zu besorgen ist.
verzinsen. (3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne
der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den
zu leisten hat. Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art
und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das § 1387
Familiengericht nach billigem Ermessen.
Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechts-
streit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt,
Stundung nur in diesem Verfahren stellen. so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der
Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Ent- Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
scheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich
die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich ge-
ändert haben. § 1388
§ 1383 Eintritt der Gütertrennung
Übertragung von Vermögensgegenständen Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeiti-
gen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertren-
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers
nung ein.
anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände
seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf
die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies § 1389
erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger Sicherheitsleistung
zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet
werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag fest- Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
zusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung
wird. der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung
verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Über- Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den
tragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen. künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend. werden.
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§ 1390 § 1411
Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger
und Geschäftsunfähiger
(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine
Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehe- (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
gatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen
Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten,
verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund
Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der aus- oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetz-
gefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte lichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschafts-
kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Be- gerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns
trags abwenden. ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Güter-
(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, gemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der ge-
wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem setzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit
Dritten bekannt war. beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen
Betreuten keinen Ehevertrag schließen.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Be-
endigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt
den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft
dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetz-
gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft liche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den
oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat. Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts schließen.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-
winns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Auf- § 1412
hebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Wirkung gegenüber Dritten
Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den
Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen. (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus
§§ 1391 bis 1407 einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechts-
geschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten
(weggefallen) vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehever-
trag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechts-
Untertitel 2 geschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten
Vertragliches Güterrecht
und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der
Kapitel 1 Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der Rechtsstreit anhängig wurde.
Allgemeine Vorschriften
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güter-
§ 1408 rechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen
Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhält- § 1413
nisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere
Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand auf-
heben oder ändern. Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Über-
eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungs- lassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag
ausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf
wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1409 Kapitel 2
Beschränkung der Vertragsfreiheit Gütertrennung
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht § 1414
mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt
werden. Eintritt der Gütertrennung
§ 1410 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls
Form
sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der
beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Güter-
werden. gemeinschaft aufgehoben wird.
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Kapitel 3 § 1419
Gütergemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am
Unterkapitel 1
Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen ver-
Allgemeine Vorschriften fügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt,
Teilung zu verlangen.
§ 1415
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört,
Vereinbarung durch Ehevertrag kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen,
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Güter- deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen
gemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften. kann.
§ 1416 § 1420
Gesamtgut Verwendung zum Unterhalt
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den
Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaft- Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des
liches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts
Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu
oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. verwenden.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaft-
lich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen § 1421
zu werden. Verwaltung des Gesamtguts
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch
eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie
werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das
verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen
mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemein- gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag
schaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbau- keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten
register eingetragen ist. das Gesamtgut gemeinschaftlich.
§ 1417
Sondergut Unterkapitel 2
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. Verwaltung des Gesamtguts
durch den Mann oder die Frau
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen werden können.
§ 1422
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstän-
dig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. Inhalt des Verwaltungsrechts
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist ins-
§ 1418 besondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden
Vorbehaltsgut Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu
verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausge- Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere
schlossen. Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, persönlich verpflichtet.
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegat-
ten erklärt sind, § 1423
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden,
wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich
Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vor- kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
behaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Ehegatte einwilligt.
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum
Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vor- § 1424
behaltsgut bezieht. Verfügung über Grundstücke, Schiffe
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selb- oder Schiffsbauwerke
ständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehalts- mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum
gut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann
§ 1412 wirksam. sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 241
seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein ein- verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die
getragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
gehört. bezieht.
§ 1425 § 1430
Schenkungen Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem
aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustim- Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungs-
mung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände mäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten
aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit
Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das
einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsver- Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag er-
sprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht. setzen.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer § 1431
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmen-
den Rücksicht entsprochen wird. Selbständiges Erwerbsgeschäft
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
§ 1426 darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig
ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu
Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein-
mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen seitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsge-
werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des schäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzu-
Gesamtguts erforderlich, so kann das Vormundschafts- nehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
gericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehe- (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
gatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt,
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht
an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem dies einer Einwilligung gleich.
Aufschub Gefahr verbunden ist.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf
§ 1427 der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1432
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
Annahme einer Erbschaft;
ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung
Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des
§ 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung waltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so
widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Güter- ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis
gemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Aus-
wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass gleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte. Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
§ 1428 kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft
Verfügungen ohne Zustimmung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, § 1433
ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehe-
gatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so Fortsetzung eines Rechtsstreits
kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann
machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechts-
braucht hierzu nicht mitzuwirken. streit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft
anhängig war.
§ 1429
§ 1434
Notverwaltungsrecht
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch
Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechts- Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne
geschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vor-
bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft nimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-
ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des reicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1435 § 1440
Pflichten des Verwalters Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die
verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Ver- während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vor-
waltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den behaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des
Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des
das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet.
leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die
Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die er- Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehe-
forderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorge- gatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig
nommen hat. betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu
werden pflegen.
§ 1436
Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1441
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Haftung im Innenverhältnis
Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts
in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in
vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts dessen Person sie entstehen:
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung,
zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder
aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen
Handlung gegen ihn gerichtet wird;
§ 1437
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbe-
Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
haltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsver-
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehe- hältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemein-
gatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus schaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das
den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den
(Gesamtgutsverbindlichkeiten). Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet
für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als § 1442
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendi- Verbindlichkeiten des Sonderguts
gung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten und eines Erwerbsgeschäfts
im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehe-
gatten zur Last fallen. Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören,
die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
§ 1438 Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
Haftung des Gesamtguts durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des
einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemein- Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
schaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vor-
nimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechts- § 1443
geschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirk- Prozesskosten
sam ist.
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander
Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
gegenüber nicht wirksam ist. Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-
§ 1439 waltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die
Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten
zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechts-
Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und streit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamt-
die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbe- gutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Auf-
haltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim wendung der Kosten den Umständen nach geboten ist;
Erwerb eines Vermächtnisses. § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 243
§ 1444 Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-
Kosten der Ausstattung eines Kindes waltet, erheblich gefährdet wird,
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das
gabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus
dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Ver-
hältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, § 1448
soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut ent-
Aufhebungsklage des Verwalters
spricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf
Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das
Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zuein-
Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut ander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist,
nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt,
das dem Gesamtgut entspricht. § 1449
Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1445
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemein-
Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, schaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
Sonder- und Gesamtgut
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Güterge-
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut ver- meinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
waltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein
Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum
Gesamtgut zu ersetzen.
Unterkapitel 3
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut ver- Gemeinschaftliche Verwaltung
langen. des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1450
§ 1446
Gemeinschaftliche Verwaltung
Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs durch die Ehegatten
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemein-
zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Be- schaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere
endigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu
dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Be- verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf
endigung der Gütergemeinschaft fordern. das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamt-
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver- gut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemein-
waltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut schaftlich.
oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber
er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehe-
leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichti- gatten.
gen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu
ausreichen. § 1451
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1447
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet,
Aufhebungsklage zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Ver-
des nicht verwaltenden Ehegatten waltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann
auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
§ 1452
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte Ersetzung der Zustimmung
zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamt-
Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht, guts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die
Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn
besorgen ist, dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur
der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Ange-
in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer legenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforder-
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
lich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen
nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorneh- Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
men kann. verbunden ist.
§ 1453 § 1456
Verfügung ohne Einwilligung Selbständiges Erwerbsgeschäft
(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Ein- (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere
willigung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist
gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
§ 1367 entsprechend. Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäfts-
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung betrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich
widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Güterge- auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten
meinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft be-
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe treibt.
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsge-
wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass schäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte. eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf
§ 1454 der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Notverwaltungsrecht
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit ver- § 1457
hindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte
das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vor-
oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt nimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung
für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Berei-
cherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Gesamtgut bezieht.
§ 1455 § 1458
Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung Vormundschaft über einen Ehegatten
des anderen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das
Ehegatten Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefalle- sind anzuwenden.
nes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
§ 1459
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zu-
gewinns verzichten, Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehe- (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der
gatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts
dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erb- anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung ver-
schaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut langen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
gehört, (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehe-
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die
gemachte Schenkung ablehnen, Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlich-
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechts- keit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Güter-
geschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vor- gemeinschaft.
nehmen,
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den § 1460
anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, Haftung des Gesamtguts
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus
Gütergemeinschaft anhängig war,
einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der
8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere
Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das
Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamt-
Recht verfügt hat, gut wirksam ist.
9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvoll- (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Ge-
streckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend samtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut
machen, gegenüber nicht wirksam ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 245
§ 1461 (2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem
Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhält-
Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
nis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem
Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut
eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine
Erbschaft oder das Vermächtnis während der Güter- persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbind-
gemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut lichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der
erwirbt. Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und
§ 1464 bleiben unberührt.
§ 1462
§ 1466
Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut Kosten der Ausstattung eines
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten
eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehören- der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
den Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das
Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,
§ 1467
das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten
selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Ausgleichung zwischen Vorbehalts-,
Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften Sonder- und Gesamtgut
beglichen zu werden pflegen.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vor-
behaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des
§ 1463 Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sonder-
Haftung im Innenverhältnis
gut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamt-
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende gut verlangen.
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in
dessen Person sie entstehen: § 1468
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum
aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten
Handlung gegen ihn gerichtet wird, schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Güter-
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbe- gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut
haltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsver- und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die
hältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemein- Schuld schon vorher zu berichtigen.
schaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das
Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist, § 1469
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Aufhebungsklage
Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten. Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemein-
schaft klagen,
§ 1464 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte
Verbindlichkeiten des Sonderguts ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vor-
und eines Erwerbsgeschäfts nimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen wer-
Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die den dürfen,
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Ver-
Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten waltung des Gesamtguts mitzuwirken,
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen. besorgen ist,
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in
§ 1465 der Person des anderen Ehegatten entstanden sind
und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur
Prozesskosten Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen
führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt,
Vorschriften zu tragen hat. vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1470 § 1474
Wirkung des Aufhebungsurteils Durchführung der Auseinandersetzung
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemein- Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes
schaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Güter-
gemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. § 1475
Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsver-
Unterkapitel 4
bindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch
Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten
zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlich-
§ 1471 keit erforderlich ist.
Beginn der Auseinandersetzung (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis
der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlich-
sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. keit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies
die Vorschrift des § 1419. erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
berichtigen.
§ 1472
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts § 1476
Teilung des Überschusses
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegat-
ten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehe-
Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft gatten zu gleichen Teilen.
verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu er-
oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht setzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen.
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechts- Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er
geschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemein- dem anderen Ehegatten verpflichtet.
schaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber ver-
§ 1477
pflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungs-
mäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; Durchführung der Teilung
die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehe- (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die
gatte allein treffen. Gemeinschaft geteilt.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die
Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäf- Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem per-
te, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind sönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,
und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für
lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemein-
kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der ver- schaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft
storbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat. durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstat-
tung erworben hat.
§ 1473
Unmittelbare Ersetzung § 1478
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Auseinandersetzung nach Scheidung
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinanderset-
Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben zung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten
wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamt- jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was
gut. er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu
der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des
erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner von ihnen Eingebrachten zu tragen.
dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er
erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die (2) Als eingebracht sind anzusehen
Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzu- 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt
wenden. der Gütergemeinschaft gehört haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 247
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen Unterkapitel 5
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei
denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den § 1483
Einkünften zu rechnen war,
Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten er-
löschen oder deren Erwerb durch den Tod eines (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag verein-
Ehegatten bedingt ist. baren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines
Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.
Zeit der Einbringung. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird
die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Ab-
kömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als
§ 1479
Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten
Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird
der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447,
1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann (2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, dass die andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr
Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte
auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft erhoben ist. § 1484
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1480 (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft ablehnen.
Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtguts- einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis
verbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende
der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter
Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur
Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegen- Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsge-
stände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschrif- richts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch
ten der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden. den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Güter-
§ 1481 gemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des
§ 1482.
Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1485
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamt-
gutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Gesamtgut
Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemein-
hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Güter- schaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es
gemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten
dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der
Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen
Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird. Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Güter-
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der gemeinschaft erwirbt.
Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Ab-
jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass kömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Güter-
dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Ver- gemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem
bindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird. Gesamtgut.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten (3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Güter-
zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem gemeinschaft geltenden Vorschrift des § 1438 Abs. 2, 3*)
anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von entsprechende Anwendung.
dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§ 1486
Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1482
Eheauflösung durch Tod (1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was
er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird *) Anmerkung:
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. jetzt § 1416 Abs. 2, 3
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er § 1491
bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sonder- Verzicht eines Abkömmlings
gut erwirbt.
(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen
§ 1487 Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des
Rechtsstellung des Ehegatten
verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Er-
und der Abkömmlinge
klärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden
Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömm-
Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Güter- lingen mitteilen.
gemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem über-
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, lebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten
1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
§§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die recht- Beurkundung.
liche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein
verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder
rechtliche Stellung des anderen Ehegatten. unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des
schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst Abkömmlings.
nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemein-
schaft zu leisten. (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn
der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinter-
lassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§ 1488
Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1492
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Güter- Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
gemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überleben-
den Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des ver- (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte
storbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung
der ehelichen Gütergemeinschaft waren. erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
§ 1489 Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberech-
Persönliche Haftung für die tigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegat-
Gesamtgutsverbindlichkeiten te gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem
Vormundschaftsgericht mitteilen.
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetz-
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen
ten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte
dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten
persönlich.
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Beurkundung.
Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten
(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher
Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des
Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung
Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vor-
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforder-
schriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des
lich. Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer
Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es
des überlebenden Ehegatten.
zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft
hat.
§ 1493
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten
Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Wiederverheiratung oder Begründung einer
oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortge- Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
setzte Gütergemeinschaft nicht begründet. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der
überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebens-
§ 1490 partnerschaft begründet.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteils-
Tod eines Abkömmlings
berechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzu-
sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. zeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die
Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinander-
würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht über- setzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für
lebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hin- das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings
terlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vor-
Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, mundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung
wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt
Ehegatten an. und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 249
§ 1494 § 1499
Tod des überlebenden Ehegatten Verbindlichkeiten zu Lasten
des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem
Tode des überlebenden Ehegatten. Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden
Ehegatten zur Last:
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder
wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Ver- 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemein-
schollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortge- schaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für
setzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeit- die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im
punkt des Todes gilt. Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemein-
schaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die,
§ 1495
wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft
Aufhebungsklage eines Abkömmlings in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der
Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein wür-
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den
den;
überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft klagen, 3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten
Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten
gefährdet werden können, dass der überlebende Ehe- Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
gatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder
sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
§ 1500
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung,
dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich
Unterhalts zu besorgen ist, Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem
3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgaben- im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei
kreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt, der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrech-
nen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem
4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen
den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zuge- können.
standen hätte, verwirkt haben würde.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten
Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene
§ 1496 Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1501
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt
in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils Anrechnung von Abfindungen
ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den
auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem
Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinan-
dersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die
§ 1497 den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung (2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Auf-
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Güter-
hebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine ab-
gemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und
weichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf
die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in
Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
1473.
§ 1502
§ 1498 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
Durchführung der Auseinandersetzung (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände
§§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht
des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehe- nicht auf den Erben über.
gatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund
überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehe- des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem über-
gatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in lebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht
§ 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in
nur für den überlebenden Ehegatten. diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte § 1509
nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde.
Ausschließung der fortgesetzten
Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt
Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
werden.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch
§ 1503 seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Güter-
Teilung unter den Abkömmlingen gemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen,
wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Güterge-
ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Ver- meinschaft zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte
hältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und
Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die
sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils ent-
fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre. sprechende Anwendung.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Aus-
gleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften § 1510
zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Wirkung der Ausschließung
Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten
erfolgt ist. Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausge-
schlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil ver-
zichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt
worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der § 1511
Verzicht zustatten kommt.
Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1504 (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe
Haftungsausgleich unter Abkömmlingen durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaft-
lichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemein-
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 schaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbe-
zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamt-
schadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fort-
gut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die
gesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des
verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen
Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn
entsprechende Anwendung.
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften
§ 1505 finden entsprechende Anwendung.
Ergänzung des Anteils des Abkömmlings (3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsbe-
Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten rechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1500*)
Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander
des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Güter- fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Aus-
gemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem schließung zustatten kommt.
Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil
an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes § 1512
dieses Anteils. Herabsetzung des Anteils
§ 1506 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode
Anteilsunwürdigkeit die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem
anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil
so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die
Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden ent- Hälfte herabsetzen.
sprechende Anwendung.
§ 1513
§ 1507
Entziehung des Anteils
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten
Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem
auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Güter-
anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der
gemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erb-
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ge-
schein finden entsprechende Anwendung.
bührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige
§ 1508 *) Anmerkung:
(weggefallen) jetzt § 1501
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 251
Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Ab- (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden
kömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des entsprechende Anwendung.
§ 2336 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt § 1518
ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschrän-
ken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer Zwingendes Recht
entsprechenden Beschränkung unterwerfen. Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483
bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegat-
§ 1514 ten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag
getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag,
Zuwendung des entzogenen Betrags durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt
oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch unberührt.
einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§§ 1519 bis 1557
§ 1515 (weggefallen)
Übernahmerecht eines
Abkömmlings und des Ehegatten
Untertitel 3
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem
Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch Güterrechtsregister
letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberech-
tigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung § 1558
das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegen- Zuständiges Registergericht
stände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann
jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur
angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertrags-
einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
wert oder mit einem Preis, der den Ertragswert min-
destens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann
Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet An- die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichts-
wendung. bezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2
bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann § 1559
auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen ge-
§ 1516 wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss
Zustimmung des anderen Ehegatten die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt wer-
den. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt,
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 be- wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den
zeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zu- früheren Bezirk zurückverlegt.
stimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter
§ 1560
erteilt werden. Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Antrag auf Eintragung
Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und
bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist
nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in
unwiderruflich.
öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515
bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaft-
lichen Testament treffen. § 1561
Antragserfordernisse
§ 1517 (1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten
Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber
zur Mitwirkung verpflichtet.
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein
gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten (2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf
aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fort- gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der
gesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit
ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis
des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt
gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4. wird;
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt,
eines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fort-
der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, setzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in
öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Ein- der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumut-
tragung vorgelegt wird; bare Härte darstellen würde.
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen
Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Ein- § 1566
willigung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft Vermutung für das Scheitern
leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das
Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe
gemeinschaftlich verwaltet; gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr
getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung be-
4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung antragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
der Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte
mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe
Abs. 2). gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren
getrennt leben.
§ 1562
§ 1567
Öffentliche Bekanntmachung
Getrenntleben
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für
seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffent- (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen
lichen. keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte
sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemein-
so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des schaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten
Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der
Abweichung zu beschränken. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Ver-
söhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder
hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§ 1563
Registereinsicht
§ 1568
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den
Härteklausel
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie
gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung
der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen aus-
Titel 7 nahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die
Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf
Scheidung der Ehe Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere
Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Untertitel 1 Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antrag-
stellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Scheidungsgründe
(2) (weggefallen)
§ 1564
Scheidung durch Urteil
Untertitel 2
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag Unterhalt
eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe
des geschiedenen Ehegatten
ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraus-
setzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. Kapitel 1
Grundsatz
§ 1565
Scheitern der Ehe § 1569
Abschließende Regelung
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebens- Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für
gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen
erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederher- Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgen-
stellen. den Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 253
Kapitel 2 (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt
verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen
Unterhaltsberechtigung Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Be-
mühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die
§ 1570 Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise
nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen
Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Unterhalt verlangen.
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. (5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können
zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung
§ 1571 von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
Unterhalt wegen Alters unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in
der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder
Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kin-
1. der Scheidung, desbetreuung steht der Ehedauer gleich.
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines § 1574
gemeinschaftlichen Kindes oder
Angemessene Erwerbstätigkeit
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unter-
haltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 (1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm
angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Aus-
erwartet werden kann.
bildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem
Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie
§ 1572
den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe
und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen
schaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom
Zeitpunkt (3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Er-
werbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen
1. der Scheidung, Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung
gemeinschaftlichen Kindes, zu erwarten ist.
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder § 1575
Umschulung oder Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unter-
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der
haltsanspruch nach § 1573
Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsaus-
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder bildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie
möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätig-
§ 1573 keit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und
der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine
und Aufstockungsunterhalt solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird;
dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhalts-
berücksichtigen.
anspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleich-
wohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene
Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile
vermag. auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Be-
Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, endigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der
nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der
zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt ver- erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
langen.
§ 1576
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unter-
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
halt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war,
die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen
sind. Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätig- § 1579
keit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider
Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen
dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme
sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
§ 1577 gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
Bedürftigkeit 1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach
solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
seinem Vermögen selbst unterhalten kann. 2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Ver- schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ver-
pflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Ein- pflichteten oder einen nahen Angehörigen des Ver-
künfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit pflichteten schuldig gemacht hat,
anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beider- 3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeige-
seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit ent- führt hat,
spricht.
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögens-
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte interessen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt
nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich hat,
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-
lichen Verhältnisse unbillig wäre. 5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröb-
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, lich verletzt hat,
dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen
nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber 6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes,
später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den
gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von Verpflichteten zur Last fällt oder
dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines 7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
erwartet werden kann.
§ 1578 § 1580
Maß des Unterhalts Auskunftspflicht
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet,
ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unter- auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Aus-
haltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen
Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit Kapitel 3
eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig Leistungsfähigkeit und Rangfolge
wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsbe-
rechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches § 1581
Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die
Leistungsfähigkeit
Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Ver-
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer mögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonsti-
angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und gen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des
der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten
oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Um- Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unter-
schulung nach den §§ 1574, 1575. halt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der ge-
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhalts- schiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm
anspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die
gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer ange- Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
messenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig
verminderten Erwerbsfähigkeit.
wäre.
§ 1578a § 1582
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
Mehraufwendungen
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesund- Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehe-
heitsschadens gilt § 1610a. gatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 255
entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 § 1585b
und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte Unterhalt für die Vergangenheit
der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen
Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann
gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangen-
Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die heit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechts-
unterhaltsberechtigt war. hängig geworden ist.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit
liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist,
§ 1583 dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich ent-
Einfluss des Güterstands zogen hat.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit
§ 1585c
seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemein-
schaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Vereinbarungen über den Unterhalt
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die
Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
§ 1584
Rangverhältnisse
mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Kapitel 5
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor
Ende des Unterhaltsanspruchs
den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Ver-
pflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten § 1586
vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Wiederverheiratung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wieder-
heirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder
Kapitel 4 dem Tode des Berechtigten.
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen.
§ 1585 Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der
Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Art der Unterhaltsgewährung oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer
Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus § 1586a
zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen
Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanpruch Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein
Berechtigten erlischt. und wird die Ehe wieder aufgelöst, so kann er von dem
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn
in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu er-
und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet ziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann
wird. er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor
dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.
§ 1585a
Sicherheitsleistung
§ 1586b
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu
Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt,
wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unter- (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unter-
haltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete haltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit
durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der
Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der
Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten
sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Be-
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach sonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die
den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht. geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Untertitel 3 3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,
Versorgungsausgleich
a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-
Kapitel 1 dungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert,
Grundsatz der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszu-
§ 1587 gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszu-
gehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung
Auszugleichende Versorgungsanrechte
vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wo-
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein bei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich
ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der
eine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbs- Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-
fähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet grenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen
oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
oder aufrechterhalten worden sind. Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit be-
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Ver- endet worden ist, der Teil der erworbenen Ver-
sorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in sorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der
dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei- der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht,
dungsantrags vorausgeht. wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte
Zeiten einzubeziehen sind.
(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der
Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften
die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vor- auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu
schriften finden keine Anwendung. einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffent-
lichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzu-
wenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf
Kapitel 2 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im
Wertausgleich von Anwartschaften Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht
oder Aussichten auf eine Versorgung unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
§ 1587a
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden
Ausgleichsanspruch Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder ver-
minderte Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind,
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den wert-
oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
höheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine aus-
zugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer
steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu. einer Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Ver-
sorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus
(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind fol-
der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit er-
gende Werte zugrunde zu legen:
gäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder wäre;
aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Ver-
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht
sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch
Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich
nicht nach Buchstabe d bemisst, der Teilbetrag der
im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird
zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die
die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehalt-
Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente
fähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil
voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung
der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze
fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamt-
entspricht;
zeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben
außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge ent- c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem
pflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst, der Betrag
und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit
die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend. entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der ge- Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Ver-
setzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde sorgungsfall eingetreten wäre;
zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für
Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksich- die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden
tigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich bei
ergäbe. Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 257
antrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde (7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt
zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit außer Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche
fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversiche-
berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht. rungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeit-
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-
eines Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des antrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt
Versicherten eingegangen wurde, ist, unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die
Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Ren-
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über tenversicherungen abhängig ist.
den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-
antrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungs- (8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Ver-
pflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, sorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die
der sich nach vorheriger Umwandlung in eine nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden,
prämienfreie Versicherung als Leistung des Ver- sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene
sicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Bestandteile auszuscheiden.
Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die
Versicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe
gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag ent- § 1587b
sprechend geringer anzusetzen; Übertragung und Begründung von
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaf-
nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen,
ten in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des
der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn
§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die
in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall einge-
treten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden. Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die
der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so über-
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aus- trägt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaf-
sichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren ten in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds. Das Nähere
Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetz-
wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten lichen Rentenversicherungen.
Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5
gilt Folgendes: (2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im
Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körper-
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände
ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und
ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit
Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2
Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetz- die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2,
lichen Rentenversicherung entrichtet würde; die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwart-
aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren schaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch ver-
zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert bleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich
der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der nach den Vorschriften über die gesetzlichen Renten-
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt versicherungen.
und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2
entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung
vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für
des Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch
den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetz-
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten lichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der
auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen;*)
Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung. dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen
(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenver-
den vorstehenden Absätzen genannten Bewertungs- sicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich
maßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszu- nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenver-
gleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der sicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach
vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen. Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in
den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungs-
ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
anwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für
die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von (4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von
Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungs- Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenver-
bezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhe- sicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berech-
gehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder *) Anmerkung:
einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde. 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) nichtig.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
tigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in § 1587e
dieser Form nach den Umständen des Falles unwirt- Auskunftspflicht;
schaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt
§ 1580 entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu über-
tragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Ren- (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Aus-
gleichsanspruch.
tenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen
gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuld-
Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehe- rechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1
gatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Satz 2 verlangt werden kann.
Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht über- (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem
steigen. Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten- zu machen.
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
hat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monats-
betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Kapitel 3
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f
§ 1587c
Voraussetzungen
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
In den Fällen, in denen
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, 1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs nicht möglich ist,
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der 2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwart-
Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Um- schaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit
stände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 aus-
weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben; geschlossen ist,
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung 3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b
oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unter- Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen
lassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaf- zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer
ten oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
§ 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden 4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Alters-
oder entfallen sind; versorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des
hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizu- Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar
tragen, gröblich verletzt hat. waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Rege-
lung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungs-
§ 1587d ausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach
§ 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Ruhen der Verpflichtung zur Begründung vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf
von Rentenanwartschaften Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familien- §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungs-
ausgleich).
gericht anordnen, dass die Verpflichtung nach § 1587b
Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die
Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande § 1587g
gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten Anspruch auf Rentenzahlung
und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung
dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem
die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten
gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Ver-
als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der
pflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht
Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.
ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden
Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide
Ratenzahlungen festzusetzen.
Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Ent- ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat
scheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer
die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
haben. geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 259
Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit § 1587l
nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet Anspruch auf Abfindung
hat. künftiger Ausgleichsansprüche
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versor-
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichs-
gung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der
ansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen,
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer
wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf
Verhältnissen zumutbar ist.
Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechts-
hängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung (2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g
oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften
weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung
eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt zugrunde zu legen.
haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen. (3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend. Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder
zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung ver-
langt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von
§ 1587h Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversiche-
rung gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom
Beschränkung oder Wegfall Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und
des Ausgleichsanspruchs des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht, abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile
zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebens- werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung
verhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den
Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte § 1587m
bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend; Erlöschen des Abfindungsanspruchs
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch
oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unter- auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Ver-
lassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach pflichteten noch nicht erfüllt ist.
§ 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit
§ 1587n
hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizu-
tragen, gröblich verletzt hat. Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so
hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den
§ 1587i geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen,
Abtretung von Versorgungsansprüchen den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten
würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe
der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Aus-
gleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen,
die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind Kapitel 4
oder fällig werden.
Parteivereinbarungen
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten
gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit
§ 1587o
und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
Vereinbarungen über den Ausgleich
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der
Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von
§ 1587k Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung
Anwendbare Vorschriften; wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587)
Erlöschen des Ausgleichsanspruchs schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschafts-
rechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen
Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und werden.
§ 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell be-
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Be- urkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden.
rechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familien-
hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i gerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden,
Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der
über. Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die verein-
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
barte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungs- § 1592
ausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten Vaterschaft
geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe ange-
messenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
Kapitel 5 verheiratet ist,
Schutz des Versorgungsschuldners 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festge-
§ 1587p
stellt ist.
Leistung an den bisherigen Berechtigten
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familien-
§ 1593
gerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod
verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der
aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der
Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an
Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das
den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat
Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen
folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer
Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind ge-
boren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des
Titel 8 früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des
Kirchliche Verpflichtungen neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen
Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten
§ 1588 und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehe-
(keine Überschrift) mann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des
früheren Ehemanns.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe
werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
berührt. § 1594
Anerkennung der Vaterschaft
Abschnitt 2
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können,
Verwandtschaft soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von
dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die
Titel 1 Anerkennung wirksam wird.
Allgemeine Vorschriften (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam,
solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
§ 1589
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeit-
Verwandtschaft
bestimmung ist unwirksam.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt,
sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kin-
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten des zulässig.
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der § 1595
Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(2) (weggefallen)
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
§ 1590 (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des
Schwägerschaft Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem nicht zusteht.
anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 ent-
der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und sprechend.
dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, § 1596
durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Anerkennung und Zustimmung bei fehlender
oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Titel 2
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
Abstammung nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen
§ 1591 Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen
kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vor-
Mutterschaft mundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. der Mutter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 261
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht § 1600a
14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Persönliche Anfechtung;
Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in Anfechtung bei fehlender oder
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustim- beschränkter Geschäftsfähigkeit
men; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmäch-
tigten erfolgen.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst an-
erkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt. (2) Der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vater-
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch
schaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der
einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu
nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind
§ 1597
sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Ver-
Formerfordernisse; Widerruf treter anfechten.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäfts-
beurkundet werden. fähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Ver-
treter anfechten.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller
Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist
bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
sowie dem Standesbeamten zu übersenden. (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn nur selbst anfechten.
sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam
§ 1600b
geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2
sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 ent- Anfechtungsfristen
sprechend. (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich
§ 1598 angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
Unwirksamkeit von in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die
Anerkennung, Zustimmung und Widerruf gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur
und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden
In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor
Vorschriften nicht genügen.
der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personen- wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater
standsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung des Kindes ist.
wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vor-
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen
stehenden Vorschriften nicht genügt.
Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so
kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst
§ 1599
anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor
Nichtbestehen der Vaterschaft Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in
dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf
Vaterschaft sprechen.
Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass
der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsun-
fähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn
kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der
das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags
Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2
geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf
gilt entsprechend.
eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungs-
antrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; (5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf
§ 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar
§§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die
Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeit- Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; (6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfech-
für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 tungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der
Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die für die
§ 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 ent-
frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag sprechend anzuwenden.
stattgebenden Urteils wirksam.
§ 1600c
§ 1600 Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
Anfechtungsberechtigte
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt,
dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593
besteht, die Mutter und das Kind. besteht.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der § 1603
Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft Leistungsfähigkeit
anficht und seine Anerkennung unter einem Willens-
mangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksich-
ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,
ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren.
§ 1600d
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber ver-
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
§ 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen
unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vater- Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich,
schaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befin-
nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft den. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer
bestehen. unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt
dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden
sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, kann.
dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1
empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende § 1604
Zeitraum als Empfängniszeit.
Einfluss des Güterstands
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können,
soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so
Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der
Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut
dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind be-
§ 1600e dürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der
Zuständigkeit des Familiengerichts; Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn
Aktiv- und Passivlegitimation die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandt-
schaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf des verpflichteten Ehegatten beruht.
Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann ent-
scheidet das Familiengericht über die Feststellung oder
Anfechtung der Vaterschaft. § 1605
(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, Auskunftspflicht
verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflich-
der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. tet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung
erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf
Titel 3 Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des
Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind ent-
Unterhaltspflicht
sprechend anzuwenden.
Untertitel 1 (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut
nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
Allgemeine Vorschriften der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere
Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1601
Unterhaltsverpflichtete § 1606
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Unterhalt zu gewähren.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der auf-
§ 1602 steigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwand-
Bedürftigkeit
ten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, entfernteren.
sich selbst zu unterhalten. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Eltern-
seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die teil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut,
Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes bei-
Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung
zum Unterhalt nicht ausreichen. des Kindes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 263
§ 1607 § 1610a
Ersatzhaftung und Deckungsvermutung bei
gesetzlicher Forderungsübergang schadensbedingten Mehraufwendungen
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Ver- Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch ge-
wandte den Unterhalt zu gewähren. nommen, wird bei der Feststellung eines Unterhalts-
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen anspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen
einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder er- nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
heblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 § 1611
verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
diesen über.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen
Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene
Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des
Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer,
gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren
nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte
Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen
des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über.
nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig
Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als
gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag
Vater Unterhalt gewährt.
zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unter-
haltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen
§ 1608
unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vor-
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen schriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs
Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berück- nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts § 1612
den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor
Art der Unterhaltsgewährung
dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente
Weise wie ein Ehegatte. zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm
(2) (weggefallen) die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet
wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
§ 1609 (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und
für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unter- soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene
haltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann
so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Be-
anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, stimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so
die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des
Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit
die näheren den entfernteren vor. treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 ist.
Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch
so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Ver-
wandten des Unterhaltspflichtigen vor.
§ 1612a
Art der Unterhaltsgewährung
§ 1610 bei minderjährigen Kindern
Maß des Unterhalts
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil,
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als
sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemes- Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
sener Unterhalt). Regelbetrag-Verordnung verlangen.
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle
zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des
Person auch die Kosten der Erziehung. Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Ver- (5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, so-
ordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur weit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt
Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe), in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der
die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom
13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der
Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn § 1612c
des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende
Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Lebensjahr vollendet.
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkeh-
(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der
rende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch
Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeits-
auf Kindergeld ausschließen.
entgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli
jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben
sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den
§ 1613
Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung voraus-
gegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung Unterhalt für die Vergangenheit
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Er-
beschäftigten Arbeitnehmer und füllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Ver-
pflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unter-
vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Euro haltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine
aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu
Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der
anzupassen. Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die
(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der
ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeit-
Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den punkt bestanden hat.
entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die
Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalender- 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen
jahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit
des folgenden Kalenderjahrs vorliegenden Daten der seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Verände- Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig
rung vorgenommen wurde, die vom Statistischen geworden ist;
Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volks- 2. für den Zeitraum, in dem er
wirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie
a) aus rechtlichen Gründen oder
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regel- b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwor-
beträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaft- tungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
lichen Gesamtrechnung
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ge-
zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durch- hindert war.
zuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung
nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeit-
§ 1612b punkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige
Anrechnung von Kindergeld Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte
bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Ver-
anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Eltern- pflichteten Unterhalt gewährt hat.
teil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer
vorrangig berechtigt ist.
§ 1614
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,
so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Verzicht auf den Unterhaltsanspruch;
Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf Vorausleistung
das Kind entfallenden Kindergelds.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch werden.
auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei
in voller Höhe anzurechnen.
erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er
nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den
der Erhöhung nicht anzurechnen. Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 265
§ 1615 (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der
Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf
§ 1615m
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für
die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Beerdigungskosten für die Mutter
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Ver- zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der
pflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit Mutter zu erlangen ist.
ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
§ 1615n
Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Untertitel 2 Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen
Besondere Vorschriften für auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes
das Kind und seine nicht gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer
miteinander verheirateten Eltern Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m
sinngemäß.
§ 1615a
§ 1615o
Anwendbare Vorschriften Einstweilige Verfügung
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, (1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige
§ 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die
ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe mitein- Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2
ander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate
soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der
ergibt. Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die
Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger
§§ 1615b bis 1615k gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden,
(weggefallen) dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der
Geburt zu hinterlegen ist.
§ 1615l (2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Ver-
fügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vater-
Unterhaltsanspruch von Mutter
schaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als
und Vater aus Anlass der Geburt
Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussicht-
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs lich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;
Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags
Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich angeordnet werden.
der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der (3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. glaubhaft gemacht zu werden.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nach-
geht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer
durch die Schwangerschaft oder die Entbindung ver- Titel 4
ursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Rechtsverhältnis zwischen den Eltern
Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, und dem Kind im Allgemeinen
soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden § 1616
kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt,
sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburts-
Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhalts- namen.
anspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
§ 1617
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen
Geburtsname bei Eltern ohne
Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Ver-
Ehenamen und gemeinsamer Sorge
pflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Ver-
wandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen
unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch
des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen,
Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt,
Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkun-
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
dung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich § 1617c
beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch
Name bei Namensänderung der Eltern
für ihre weiteren Kinder.
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt
Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur
Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in
Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Eltern-
der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das
teil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist
14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst
setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-
nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
lichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Stan-
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
desbeamten abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt werden.
das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies
beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in 1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes
ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches geworden ist, ändert oder
deutsches Identitätspapier erforderlich wird. 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b
der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname
§ 1617a eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch
Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartner-
Geburtsname bei Eltern schaft ändert.
ohne Ehenamen und Alleinsorge
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen
elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder
den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt der Lebenspartner der Namensänderung anschließt;
des Kindes führt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un-
verheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch § 1618
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen
des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens Einbenennung
bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unver-
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der heiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht
Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffent- Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch
lich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehe-
gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. namen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von
dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voran-
stellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1
§ 1617b
vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die
Name bei nachträglicher gemeinsamer Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens
Sorge oder Scheinvaterschaft bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils
führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst be-
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
gründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so
Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die
kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der
Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die
Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt wer-
Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum
den. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung
Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen
der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt
öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach
Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebens-
jahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn § 1618a
es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und
Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten ent-
sprechend. Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen schuldig.
Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist,
nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf § 1619
seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr Dienstleistungen in Haus und Geschäft
noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den
Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand
Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem
§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 267
§ 1620 (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der
Aufwendungen des Kindes Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den
für den elterlichen Haushalt Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bin-
dungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Ent-
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes wicklung förderlich ist.
volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haus-
halts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder über-
lässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem § 1626a
Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Elterliche Sorge nicht miteinander
Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht mit-
§§ 1621 bis 1623 einander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge
(weggefallen) dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen
§ 1624 wollen (Sorgeerklärungen), oder
Ausstattung aus dem Elternvermögen 2. einander heiraten.
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder
der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zuge- § 1626b
wendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Ver- Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
pflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als der Sorgeerklärung
die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den
Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, ent- (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder
sprechende Maß übersteigt. einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewähr- (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des
leistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Kindes abgegeben werden.
Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Aus- (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine
stattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach
Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vor- den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entschei-
schriften. dung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
§ 1625
Ausstattung aus dem Kindesvermögen § 1626c
Persönliche Abgabe;
Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft
beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner
Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst
anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. abgeben.
Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende
Anwendung. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäfts-
fähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetz-
lichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem
selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf
Titel 5
Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu
Elterliche Sorge ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses
Elternteils nicht widerspricht.
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze § 1626d
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das Form; Mitteilungspflicht
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elter-
liche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermö- öffentlich beurkundet werden.
genssorge). (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des
Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind
Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungs- zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem
bewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozial-
soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, gesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der
Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozial-
an. gesetzbuch unverzüglich mit.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1626e tretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige
Unwirksamkeit Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder
die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur un- Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt
wirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
Vorschriften nicht genügen. vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minder-
jährige gemäß § 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner
§ 1627 Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus
Ausübung der elterlichen Sorge Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Beruft sich
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verant-
der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der
wortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl Haftung, so finden die für die Haftung des Erben gelten-
des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten den Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
müssen sie versuchen, sich zu einigen. Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem
§ 1628 selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der
Gerichtliche Entscheidung bei Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für
Meinungsverschiedenheiten der Eltern Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit
oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und
elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheb- Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forde-
licher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familien- rung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung
sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht
gericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung
berührt.
einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit
Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erben-
gemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten
nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des
§ 1629 Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft
Vertretung des Kindes erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem
solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kin- Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes
des. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handels-
eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so geschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach
genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Eltern- Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1
teil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass
allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen
übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Eltern-
teil ist unverzüglich zu unterrichten. § 1630
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit Elterliche Sorge bei
nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Ver- Pflegerbestellung oder Familienpflege
tretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angele-
Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der
genheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unter-
haltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge
geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls
der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht
nicht für die Feststellung der Vaterschaft. einigen können, die sowohl die Person als auch das Ver-
mögen des Kindes betrifft.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet,
so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familien-
oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unter- pflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern
haltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen
nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertra-
Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein gung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die
wirken auch für und gegen das Kind. Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§ 1629a § 1631
Beschränkung der Minderjährigenhaftung Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die
Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Ver- beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 269
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. § 1638
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und Beschränkung der Vermögenssorge
andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der
Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder
unterstützen. welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der
§ 1631a Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die
Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Ausbildung und Beruf
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem
des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein
eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person ein- Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen
geholt werden. bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
§ 1631b (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zu-
wendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen
Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil.
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsent- Insoweit vertritt dieser das Kind.
ziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des
Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die § 1639
Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurück- (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was
zunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,
nicht mehr erfordert. haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die
durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung
§ 1631c getroffen worden sind.
Verbot der Sterilisation (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund
einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterili- gestattet ist.
sation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung. § 1640
Vermögensverzeichnis
§ 1632
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu
Verbleibensanordnung bei Familienpflege verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Heraus- Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem
gabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen,
Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls
erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei
Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamt-
zu bestimmen. werts.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach (2) Absatz 1 gilt nicht,
Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht
auf Antrag eines Elternteils. 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15 000 Euro
nicht übersteigt oder
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege
und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson weg- 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder
nehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichen-
de Anordnung getroffen hat.
oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das
Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Ver-
das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. zeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass
das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder
§ 1633
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
Personensorge für verheirateten Minderjährigen wird.
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der ver- § 1641
heiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in Schenkungsverbot
den persönlichen Angelegenheiten.
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schen-
kungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch
§§ 1634 bis 1637 die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
(weggefallen) nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1642 Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können
Anlegung von Geld sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die
Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende
Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaft-
lichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht § 1649
zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur
§ 1643 ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu
verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht aus-
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die reichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach
Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbs-
bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. geschäfts erwirbt.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erb- (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die
schaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für
auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein
eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjähri-
oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist
gen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden,
die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben
soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und
dem Kind berufen war.
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent-
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind spricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des
entsprechend anzuwenden. Kindes.
§ 1644 §§ 1650 bis 1663
Überlassung von (weggefallen)
Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1664
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Ge-
nehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Beschränkte Haftung der Eltern
Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen
von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier
Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzu-
Verfügung überlassen.
stehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.
§ 1645
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich,
Neues Erwerbsgeschäft so haften sie als Gesamtschuldner.
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familien-
gerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes § 1665
beginnen.
(weggefallen)
§ 1646
Erwerb mit Mitteln des Kindes § 1666
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes beweg- Gerichtliche Maßnahmen
liche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf bei Gefährdung des Kindeswohls
das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für
Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt ins- (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl
besondere auch von Inhaberpapieren und von Order- des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche
papieren, die mit Blankoindossament versehen sind. Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung
des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat
anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder
Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur
Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungs- Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
vertrag genügt. treffen.
§ 1647 (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen
(weggefallen) des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögens-
sorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder
seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten
§ 1648
verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die
Ersatz von Aufwendungen Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der
oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den elterlichen Sorge ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 271
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das
treffen. Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Über-
tragung widerspricht, oder
§ 1666a
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem
Entziehung der Personensorge insgesamt Wohl des Kindes am besten entspricht.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elter-
von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zu- liche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend
lässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht geregelt werden muss.
durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen wer- § 1672
den, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der
Gefahr nicht ausreichen. (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt
und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der
§ 1667 Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Gerichtliche Maßnahmen Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein über-
bei Gefährdung des Kindesvermögens trägt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern dem Wohl des Kindes dient.
ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und (2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden
über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden,
Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht,
ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das
das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen aufgehoben wurde.
wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld § 1673
des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Ruhen der elterlichen Sorge
Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören bei rechtlichem Hindernis
Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen
gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er
Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der geschäftsunfähig ist.
das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit
die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund ob- beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm
liegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer
Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minder-
das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen aufer- jährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des
legen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten
bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei § 1627 Satz 2 und § 1628.
der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die
Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familien- § 1674
gerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch
Ruhen der elterlichen Sorge
erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß
bei tatsächlichem Hindernis
§ 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das
Elternteil, der sie veranlasst hat. Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elter-
liche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Fami-
§§ 1668 bis 1670
liengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht
(weggefallen) mehr besteht.
§ 1675
§ 1671
Wirkung des Ruhens
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam
berechtigt, sie auszuüben.
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder
Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein § 1676
überträgt. (weggefallen)
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1677 Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann,
Beendigung der Sorge durch Todeserklärung das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das
Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten
tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die
Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeit- Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend,
punkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit
einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer
§ 1678 nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen
Folgen der tatsächlichen Verhinderung Person gelebt hat.
oder des Ruhens für den anderen Elternteil
§ 1683
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche
Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt (1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr
nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die
§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand. Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen,
nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens
Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen zwischen ihm und dem Kind besteht, die Auseinander-
Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes setzung herbeizuführen.
dient. (2) Das Familiengericht kann gestatten, dass die
§ 1679 Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vor-
(weggefallen) genommen wird.
(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, dass die
§ 1680 Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt,
Tod eines Elternteils oder wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht
Entziehung des Sorgerechts widerspricht.
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu § 1684
und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche
Umgang des Kindes mit den Eltern
Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
§ 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem über- verpflichtet und berechtigt.
lebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Ver-
des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche hältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beein-
Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so trächtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. befindet.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des
soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemein- Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch
sam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird. durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregel-
ten Pflicht anhalten.
§ 1681 (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder
Todeserklärung eines Elternteils den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangs-
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die
erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit
Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur
ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familien- wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen,
gericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mit-
übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maß- wirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch
gebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser
Kindes nicht widerspricht. bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe
wahrnimmt.
§ 1682
§ 1685
Verbleibensanordnung zugunsten
von Bezugspersonen Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf
einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes
andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den dient.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 273
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehe- Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
gatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebens- Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
partner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. Wohl des Kindes erforderlich ist.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn
die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§ 1686
Auskunft über die § 1688
persönlichen Verhältnisse des Kindes
Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei be-
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so
rechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Ver-
ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des
hältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des
täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der
Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet
elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.
das Familiengericht.
Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwal-
ten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und
§ 1687 sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen
Ausübung der gemeinsamen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Sorge bei Getrenntleben (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen
das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges hat.
Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber
das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familien-
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich gericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des
Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen Kindes erforderlich ist.
in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel
solche, die häufig vorkommen und die keine schwer (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder
Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maß-
dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Ent- gabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familien-
scheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser gericht einschränken oder ausschließen kann.
die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegen-
heiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 §§ 1689 bis 1692
und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(weggefallen)
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen,
wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1693
Gerichtliche Maßnahmen
§ 1687a bei Verhinderung der Eltern
Entscheidungsbefugnisse des Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszu-
nicht sorgeberechtigten Elternteils üben, so hat das Familiengericht die im Interesse des
Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen
Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des
anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der §§ 1694, 1695
Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (weggefallen)
aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 ent-
sprechend.
§ 1696
§ 1687b Abänderung und Überprüfung
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten gerichtlicher Anordnungen
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Eltern- (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familien-
teils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen gericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus
mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mit- triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Gründen angezeigt ist.
Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind auf-
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu be- zuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht
rechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum mehr besteht.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 Titel 6
bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen
zu überprüfen.
Beistandschaft
§ 1712
§ 1697
Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Anordnung von Vormundschaft
oder Pflegschaft durch das Familiengericht (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das
Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts
1. die Feststellung der Vaterschaft,
eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so
kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein-
und den Vormund oder Pfleger auswählen. schließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unter-
halts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung
über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten
§ 1697a entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus
Kindeswohlprinzip dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten
zu befriedigen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in
Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegen- (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1
heiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie
der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des § 1713
Kindes am besten entspricht.
Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den
§ 1698
Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige
Herausgabe des Kindesvermögens; elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind
Rechnungslegung bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch von einem
nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder
nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf,
so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende
auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzu- Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind,
legen. sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft
stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brau-
beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie
chen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als
bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen
Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen
Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter
entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.
kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
§ 1698a
§ 1714
Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis Eintritt der Beistandschaft
der Beendigung der elterlichen Sorge
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor
der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte der Geburt des Kindes gestellt wird.
fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen
Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein
Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er § 1715
bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung Beendigung der Beistandschaft
kennt oder kennen muss.
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten
wenn die elterliche Sorge ruht. entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antrag-
§ 1698b steller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen
Fortführung dringender mehr erfüllt.
Geschäfte nach Tod des Kindes
§ 1716
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so
Wirkungen der Beistandschaft
haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr
aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht
anderweit Fürsorge treffen kann. eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die
Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung
§§ 1699 bis 1711 sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzu-
(weggefallen) wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 275
§ 1717 § 1745
Erfordernis des Verbot der Annahme
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden
begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermö-
des Kindes entsprechend. gensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend
sein.
§§ 1718 bis 1740
§ 1746
(weggefallen)
Einwilligung des Kindes
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes er-
forderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch
Titel 7
nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter
Annahme als Kind die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die
Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der
Untertitel 1 Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilli-
gung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
Annahme Minderjähriger des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme
§ 1741 deutschem Recht unterliegt.
Zulässigkeit der Annahme (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und
ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilli-
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem
gung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der
Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen
Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht wider-
dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Ver-
rufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
hältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht
Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke
erforderlich.
der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit be-
auftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Ein-
annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich willigung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann
ist. das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung
nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein
diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die An-
annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaft-
nahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach
lich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehe-
§ 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden
gatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein
ist.
annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht
annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das § 1747
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1742 (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der
Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592
Annahme nur als gemeinschaftliches Kind als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahme- § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des
verhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
von dessen Ehegatten angenommen werden. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das
Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn
§ 1743 der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden
nicht kennt.
Mindestalter
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
§ 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben.
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt
In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte
erteilt werden;
das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebens-
jahr vollendet haben. 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach
§ 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst aus-
§ 1744 gesprochen werden, nachdem über den Antrag des
Vaters entschieden worden ist;
Probezeit
3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen wer- Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichts-
den, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene erklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750
Zeit in Pflege gehabt hat. gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforder- § 1750
lich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-
Einwilligungserklärung
stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist
dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die
§ 1748 Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Ein-
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils willigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Vormundschaftsgericht zugeht.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung
Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn
oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwider-
dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend
ruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat,
dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unter- (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter
bleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähig-
Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch keit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der
ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift
anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind vor- des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
aussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag
anvertraut werden kann.
zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn
anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Ein- das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirk-
willigung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom samwerden der Einwilligung angenommen wird.
Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt
und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Be- § 1751
lehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Wirkung der elterlichen Einwilligung,
Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung Verpflichtung zum Unterhalt
bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort
ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme
und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis
Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachfor- zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht aus-
schungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle geübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt
beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein
Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine
gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormund-
frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. schaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner er-
erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmen-
setzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren
den gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1
psychischen Krankheit oder einer besonders schweren
und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme einge-
geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und
willigt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1
Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das
Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie nicht ihrer Zustimmung.
aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten,
schwer gefährdet wäre. dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormund- (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft ver-
schaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, loren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche
wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unver- Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies
hältnismäßigem Nachteil gereichen würde. dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten
des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet,
§ 1749
sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
Einwilligung des Ehegatten erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden
mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehe-
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten
gatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die
allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforder-
Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des
lich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des
Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald
Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung
die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt
darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen
des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme ent- und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen
gegenstehen. ist.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung
§ 1752
seines Ehegatten erforderlich.
Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich,
wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des An-
oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. nehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 277
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder § 1757
einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt Name des Kindes
werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familien-
namen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der
§ 1753 dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebens-
Annahme nach dem Tode
partnerschaftsgesetzes).
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein
Tode des Kindes erfolgen. Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen
(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Aus- die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den
spruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der An-
beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschafts-
nach der notariellen Beurkundung des Antrags den gericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das
Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur
wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Aus-
(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmen- spruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
den ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2
wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre. gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf
§ 1754 den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der
Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der
Wirkung der Annahme Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormund-
schaftsgericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein
beglaubigt werden.
Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt
das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen (4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des
Kindes der Ehegatten. Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem
Ausspruch der Annahme
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines Kindes des Annehmenden. 1. Vornamen des Kindern ändern oder ihm einen oder
mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 Wohl des Kindes entspricht;
den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2
2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen
dem Annehmenden zu.
Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
§ 1755
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist ent-
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen sprechend anzuwenden.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschafts-
verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bis- § 1758
herigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur
Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre
Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des
Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder aus-
Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt;
geforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an,
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747
so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen
erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschafts-
Elternteil und dessen Verwandten ein.
gericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1
eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung
eines Elternteils gestellt worden ist.
§ 1756
Bestehenbleiben § 1759
von Verwandtschaftsverhältnissen
Aufhebung des Annahmeverhältnisses
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der
oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so er-
§§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
löschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. § 1760
Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an,
so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Ver- (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom
hältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es
dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben
Elternteils begründet worden ist. werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interes-
unwirksam, wenn der Erklärende sen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusst-
losigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistes- § 1762
tätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäfts- Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
unfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch
nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen
hat, Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden
ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht
b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäfts-
Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber unfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag
einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Ein- stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen
willigung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der
wenn sich der Annehmende in der Person des anzu- Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des
nehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmen- gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
de Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre
zur Erklärung bestimmt worden ist, verstrichen sind. Die Frist beginnt
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem
worden ist, Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die be-
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 schränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem
bestimmten Frist erteilt hat. dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen
Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der
oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt
Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der
wird;
Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der
durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem
Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die
Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwil- Täuschung entdeckt;
ligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem
dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des
§ 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach
Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über
wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in
über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme
Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtig- Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der
ten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der
Annahme befugt war. (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht an-
genommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der § 1763
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau- Aufhebung von Amts wegen
ernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen,
wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann
zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden
Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden. Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so
§ 1761 kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten
bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
Aufhebungshindernisse
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben
a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehe-
werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht einge-
gatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist,
holt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn
die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen,
die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung
und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch
beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder
ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde
wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auf-
oder
hebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn
eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kin-
erfolgt ist. des ermöglichen soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 279
§ 1764 Untertitel 2
Wirkung der Aufhebung Annahme Volljähriger
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das
§ 1767
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem
Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach Zulässigkeit der Annahme,
dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies anzuwendende Vorschriften
die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden,
vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist ins-
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen besondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmen-
das durch die Annahme begründete Verwandtschafts- den und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bereits entstanden ist.
bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden
Rechte und Pflichten. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften
über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat
Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen
wieder auf. bestimmt worden ist.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen
§ 1768
Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und
soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; Antrag
andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormund-
und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem schaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746
Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und
diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wir- (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig
kungen des Absatzes 3 treten nicht ein. ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter
gestellt werden.
§ 1765 § 1769
Name des Kindes nach der Aufhebung Verbot der Annahme
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausge-
Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden sprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der
als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
§ 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen entgegenstehen.
Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahme-
verhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist § 1770
der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartner- Wirkung der Annahme
schaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser
unberührt. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen
erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmen-
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschafts- den. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem
gericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem
Familiennamen behält, den es durch die Annahme erwor- Annehmenden verschwägert.
ben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der
Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschafts-
entsprechend anzuwenden. verhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge
zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum
berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden,
so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und
Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Auf- dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten
hebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebens- des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts ver-
partner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen pflichtet.
den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme § 1771
geführt hat.
Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1766
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmever-
Ehe zwischen Annehmendem und Kind
hältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist,
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen
oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vor- aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen
schriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen-
das durch die Annahme zwischen ihnen begründete dung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben
Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der
anzuwenden. Antrag des Anzunehmenden.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1772 kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund
Annahme mit den Wirkungen der bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des
Minderjährigenannahme Kindes wirksam.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch § 1775
der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des An-
Mehrere Vormünder
nehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass
sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemein-
über die Annahme eines Minderjährigen oder eines ver- schaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das
wandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den
Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmen- Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für
den als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die § 1776
Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist Benennungsrecht der Eltern
oder
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt
Mündels als Vormund benannt ist.
oder
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der
Personen benannt, so gilt die Benennung durch den
Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht
zuletzt verstorbenen Elternteil.
eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden,
wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzu- § 1777
nehmenden entgegenstehen. Voraussetzungen des Benennungsrechts
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen,
Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vor- wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person
schrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An und das Vermögen des Kindes zusteht.
die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag
des Anzunehmenden. (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem
Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er
dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem
Tode geboren wäre.
Abschnitt 3 (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung
benannt.
Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft
§ 1778
Titel 1 Übergehen des benannten Vormunds
Vormundschaft (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne
seine Zustimmung nur übergangen werden,
Untertitel 1 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund
bestellt werden kann oder soll,
Begründung der Vormundschaft
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft ver-
hindert ist,
§ 1773
3. wenn er die Übernahme verzögert,
Voraussetzungen
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefähr-
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er den würde,
nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern
weder in den die Person noch in den das Vermögen 5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet
betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minder- hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der
jährigen berechtigt sind. Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so
wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des
Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen
Vormunds zum Vormund zu bestellen.
§ 1774
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere
Anordnung von Amts wegen Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft bestellt werden.
von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass (4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustim-
ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so mung ein Mitvormund bestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 281
§ 1779 § 1785
Auswahl durch das Vormundschaftsgericht Übernahmepflicht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von
Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschafts- dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu über-
gericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund nehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund
auszuwählen. einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe ent-
gegensteht.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person aus-
wählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und
ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Um- § 1786
ständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei Ablehnungsrecht
der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind
der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht
Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder
Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl für die Familie die Ausübung des Amts dauernd
des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des besonders erschwert,
Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Die Verwandten und Verschwägerten können von dem 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von
Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,
Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht fest- 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert
gesetzt. ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem
§ 1780 Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft
Unfähigkeit zur Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer ge- 6. (weggefallen)
schäftsunfähig ist. 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung
der Vormundschaft bestellt werden soll,
§ 1781 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft
Untauglichkeit zur Vormundschaft
über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung
Zum Vormund soll nicht bestellt werden: von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung
einer Vormundschaft gleich.
1. wer minderjährig ist,
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend
gemacht wird.
§ 1782
§ 1787
Ausschluss durch die Eltern
Folgen der unbegründeten Ablehnung
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch
Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormund- (1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund
schaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für
widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch
Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds ver-
zögert.
(2) Auf die Ausschließung ist die Vorschrift des § 1777
anzuwenden. (2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung
für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der
§ 1783 ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf
Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu über-
(weggefallen) nehmen.
§ 1784 § 1788
Beamter oder Religionsdiener als Vormund Zwangsgeld
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vor-
Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Über- mund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld
nahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden. (2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr
wichtiger dienstlicher Grund vorliegt. als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1789 § 1791c
Bestellung durch das Vormundschaftsgericht Gesetzliche
Amtsvormundschaft des Jugendamts
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht
durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung (1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds
Handschlags an Eides statt erfolgen. bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der
§ 1790 Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die
Bestellung unter Vorbehalt Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung
beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird
Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die
für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Entscheidung rechtskräftig wird.
Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen
Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die
Pflegschaft kraft Gesetzes, und bedarf das Kind eines
§ 1791
Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher
Bestallungsurkunde Pfleger war.
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung. (3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt
unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die
Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds,
des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im
Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
§ 1792
Gegenvormund
§ 1791a
(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund
Vereinsvormundschaft bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt
werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeig- kann Gegenvormund sein.
net erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit
bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbun-
Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als den ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich
Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Ein- oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern
willigung des Vereins. gemeinschaftlich zu führen ist.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern
des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vor-
anzuwenden. mund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vor- (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvor-
mundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; munds sind die für die Begründung der Vormundschaft
eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins geltenden Vorschriften anzuwenden.
als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds
nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder
des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher
Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines ver-
fassungsmäßig berufenen Vertreters. Untertitel 2
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein
Führung der Vormundschaft
einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund be-
stellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1793
Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1791b
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die
Bestellte Amts-
Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, ins-
vormundschaft des Jugendamts
besondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den
vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch
bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Ver-
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung tretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel
des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht begründet werden, haftet der Mündel entsprechend
anzuwenden. § 1629a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 283
§ 1794 § 1798
Beschränkung durch Pflegschaft Meinungsverschiedenheiten
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu,
nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über
bestellt ist. die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen
des Mündels betreffenden Handlung das Vormundschafts-
§ 1795 gericht.
Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1799
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehe-
gatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Ver- (1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der
wandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat
andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft dem Vormundschaftsgericht Pflichtwidrigkeiten des Vor-
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit munds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in
besteht, welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten
berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das
Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffs- Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vor-
hypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des munds erforderlich wird.
Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder
Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder (2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Ver-
die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Über- langen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu
tragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung be- erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft
gründet, beziehenden Papiere zu gestatten.
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1
bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit § 1800
über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten
Umfang der Personensorge
Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt. Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person
des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis
1633.
§ 1796
Entziehung der Vertretungsmacht § 1801
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Religiöse Erziehung
Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels
bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
kann dem Einzelvormund von dem Vormundschafts-
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse gericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem
des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund
bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so
ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Welt-
§ 1797 anschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu
Mehrere Vormünder nehmen.
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft § 1802
gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit
entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei Vermögensverzeichnis
der Bestellung ein anderes bestimmt wird. (1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der An-
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der ordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später
Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach be- dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis,
stimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und
überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht
Vormundschaft selbständig. einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn
der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzu-
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter
ziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund
für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für
versehen.
die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe
des § 1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschafts- (2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Ver-
gericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das zeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder
Interesse des Mündels gefährden würde. eines anderen Sachverständigen bedienen.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so 3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom
kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass das Bund oder einem Land gewährleistet ist;
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch 4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländi-
wird. sche kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt
einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere
§ 1803
oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mün-
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was delgeld für geeignet erklärt sind;
ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zu- 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn
gewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in
des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündel-
Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Ver- geld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen
fügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden
worden sind. Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormund- (2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres
schaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grund-
ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden sätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer
würde. Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
festzustellen ist.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein
Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, § 1808
ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und (weggefallen)
genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte § 1809
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Anlegung mit Sperrvermerk
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5
§ 1804 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des
Schenkungen des Vormunds Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels
Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkun- § 1810
gen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Mitwirkung von Gegenvormund
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
oder Vormundschaftsgericht
§ 1805 Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschrie-
bene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvor-
Verwendung für den Vormund
munds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für wird durch die Genehmigung des Vormundschafts-
sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das gerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden,
Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormund-
Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der schaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft
Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1806 § 1811
Anlegung von Mündelgeld Andere Anlegung
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine
gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur andere Anlegung als die in den § 1807 vorgeschriebene
Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn
die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles
§ 1807 den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensver-
waltung zuwiderlaufen würde.
Art der Anlegung
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mün- § 1812
delgeld soll nur erfolgen: Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über
inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels
Grundstücken; nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen,
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung
Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuld- des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche
buch oder in das Landesschuldbuch eines Landes gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen
eingetragen sind; Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 285
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch § 1816
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Sperrung von Buchforderungen
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder
die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die
ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht
Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später
die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemein-
solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuld-
schaftlich geführt wird.
buch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die
Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
§ 1813 gerichts verfügen kann.
Genehmigungsfreie Geschäfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung § 1817
des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Befreiung
Leistung:
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816
Wertpapieren besteht, obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfer-
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund an- tigt und
gelegt hat, 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündel- Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall
vermögens gehört, vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksich-
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der tigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.
Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf (2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen
sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814,
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden,
nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor-
ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach liegen.
Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld,
§ 1818
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
Anordnung der Hinterlegung
§ 1814 Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen
Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu
Hinterlegung von Inhaberpapieren
dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist,
gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsschei- sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814
nen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und
Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein
Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschafts- besonderer Grund nicht vorliegt.
gerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren § 1819
Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren Genehmigung bei Hinterlegung
stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten
versehen sind. Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und,
§ 1815 wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-
Umschreibung und Umwandlung briefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypo-
von Inhaberpapieren thekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer
nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels solchen Verfügung.
mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfü-
§ 1820
gen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land
ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen
umwandeln lassen. des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforde-
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuld- rungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur
buchforderungen gegen den Bund oder ein Land um- Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über
gewandelt werden können, so kann das Vormundschafts- die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung
gericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuch- ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des
forderungen umgewandelt werden. Vormundschaftsgerichts.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchfor- 7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
derung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der
eingetragen ist. Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit
als ein Jahr verpflichtet werden soll,
§ 1821 8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den
Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke,
Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus
Schiffe oder Schiffsbauwerke
einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vor- Indossament übertragen werden kann,
mundschaftsgerichts: 10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbe-
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht sondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
an einem Grundstück; 11. zur Erteilung einer Prokura,
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertra- 12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei
gung des Eigentums an einem Grundstück oder auf denn, dass der Gegenstand des Streites oder der
Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von
Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem
einem solchen Recht gerichtet ist; schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Ver-
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder gleichsvorschlag entspricht,
Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf 13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine For-
Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen derung des Mündels bestehende Sicherheit aufgeho-
Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist; ben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu
begründet wird.
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
§ 1823
5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb
eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft
Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grund- des Mündels
stück gerichtet ist. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vor-
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne die- mundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im
ser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschul- Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes
den und Rentenschulden. Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
§ 1824
§ 1822 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen
Genehmigung für sonstige Geschäfte an den Mündel
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormund- Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräuße-
schaftsgerichts: rung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von
einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung
über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen überlassen.
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen
Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung § 1825
über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft, Allgemeine Ermächtigung
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ver-
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund zu
mächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie
Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmi-
zu einem Erbteilungsvertrag, gung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine
oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerich- allgemeine Ermächtigung erteilen.
tet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum (2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
gewerblichen Betrieb,
§ 1826
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen
Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsver- Genehmigung
hältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Voll-
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung
jährigkeit des Mündels fortdauern soll,
über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein
geschlossen wird, solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 287
§ 1827 (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander ver-
(weggefallen) antwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben
dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden
der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Ver-
§ 1828
letzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in
Erklärung der Genehmigung ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu
einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber § 1834
erklären. Verzinsungspflicht
§ 1829 Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so
hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Nachträgliche Genehmigung
(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die er- § 1835
forderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträg- Aufwendungsersatz
lichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der
Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem ande- Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für
ren Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von
Vormund mitgeteilt wird. dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des Gesetzes über
darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für
Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das
Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzan-
erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. sprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht wer-
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine den; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormund-
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vor- schaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung
mundschaftsgerichts. gegenüber dem Mündel. Das Vormundschaftsgericht
§ 1830 kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3
Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von
Widerrufsrecht des Geschäftspartners Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist
Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der bestimmen.
Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschafts- (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer ange-
gerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung messenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel
der nachträglichen Genehmigung des Vormundschafts- durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt wer-
gerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm den können oder die dem Vormund oder Gegenvormund
das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum
Vertrags bekannt war. Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verur-
sachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die
§ 1831 Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines
Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne § 1836 Abs. 2 erhält.
die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des
dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem
anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund
schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsge- Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen.
schäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund
§ 1832
oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss
Genehmigung des Gegenvormunds und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende
Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allge-
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Ge-
meine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach
nehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vor-
Absatz 2 werden nicht ersetzt.
schriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§ 1833 § 1835a
Haftung des Vormunds Aufwandsentschädigung
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungs-
Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, ersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für
wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht,
von dem Gegenvormund. einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierund-
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
zwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als § 1836a
Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde ver- Vergütung aus der Staatskasse
säumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsent-
schädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach
bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung
die Aufwandsentschädigung entsprechend. nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung
von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen,
erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
§ 1836b
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die
Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen;
Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vor-
sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach mundschaftsgericht
§ 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen. 1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, zubilligen, wenn die für die Führung der vormund-
wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jah- schaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar
res, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewähr-
die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormund- leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die
schaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1
dem Mündel. des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormün-
dern bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nach-
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine
weisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf
Aufwandsentschädigung gewährt werden.
es in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsan-
sprüche des Vormunds sind ausgeschlossen;
§ 1836
2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäf-
Vergütung des Vormunds te erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vor-
wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das mundschaftsgerichts.
Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der
der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Bestellung des Vormunds getroffen werden.
Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vor-
mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über- § 1836c
tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus- Einzusetzende Mittel des Mündels
übung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem
Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Der Mündel hat einzusetzen:
Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen 1. nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegeset-
des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, zes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem
wenn der Vormund Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten
a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder oder Lebenspartners die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3,
§ 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
b) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonde-
Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter- ren Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Ein-
schreitet. satz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonde-
vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkom-
Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die mens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Ein-
Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen kommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft
des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwie- einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als
rigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie
kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsan- die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu ent-
spruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach richtenden Renten;
seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundes-
gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinn- sozialhilfegesetzes.
gemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach- § 1836d
verständigen eine abweichende Frist bestimmen. Mittellosigkeit des Mündels
(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwen-
Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen
dungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzen-
Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine ange-
den Einkommen oder Vermögen
messene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die
Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unter-
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Ver- haltsansprüchen
gütung bewilligt werden. aufbringen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 289
§ 1836e (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das
Gesetzlicher Forderungsübergang Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das
erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegen- für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
vormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes
oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staats- § 1841
kasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Inhalt der Rechnungslegung
Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse
die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstel-
dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert lung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den
des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und,
§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen ver-
entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine An- sehen sein.
wendung. (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer
(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 ein- Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus
zusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Vormund-
der Zivilprozessordnung keine Anwendung. schaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und
sonstigen Belege verlangen.
§ 1842
Untertitel 3
Mitwirkung des Gegenvormunds
Fürsorge und Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so
hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung
§ 1837 des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund
hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu
Beratung und Aufsicht
denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder.
Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. § 1843
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Auf- (1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rech-
sicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch ge- nungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforder-
eignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem lich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Ver-
sicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem
können, einzugehen. Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendi-
gung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und geltend gemacht werden.
den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das § 1844
Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld fest- (weggefallen)
gesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. § 1845
Eheschließung des zum Vormund
§ 1838 bestellten Elternteils
(weggefallen) Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum
Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen,
§ 1839 so gilt § 1683 entsprechend.
Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1846
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vor- Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
mundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die
Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund
Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen
§ 1840 erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Bericht und Rechnungslegung § 1847
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse Anhörung von Angehörigen
des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens
(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen An-
einmal jährlich zu berichten.
gelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung
dem Vormundschaftsgericht Rechnung zu legen. und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungs- § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
jahr wird von dem Vormundschaftsgericht bestimmt. (2) (weggefallen)
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 1848 längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzu-
(weggefallen) reichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen,
so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung
Untertitel 4 des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund
Mitwirkung des Jugendamts hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu
denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§§ 1849, 1850
§ 1855
(weggefallen)
Befreiung durch die Mutter
§ 1851
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die
Mitteilungspflichten gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852
bis 1854 der Vater.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die
Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des § 1856
Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel
in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mit- Voraussetzungen der Befreiung
zuteilen. Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anord-
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in nungen ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden. Haben
den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander
Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die
Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 § 1857
nicht anzuwenden. Aufhebung der Befreiung durch
das Vormundschaftsgericht
Untertitel 5 Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können
von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt wer-
Befreite Vormundschaft den, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
§ 1852
Befreiung durch den Vater § 1857a
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, Befreiung des Jugendamts und des Vereins
die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen. Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen
(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm be- die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befrei-
nannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den ungen zu.
§§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unter-
liegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäf- §§ 1858 bis 1881
ten der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vor- (weggefallen)
mundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anord-
nungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die
Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat. Untertitel 6
§ 1853 Beendigung der Vormundschaft
Befreiung von Hinterlegung und Sperrung § 1882
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von Wegfall der Voraussetzungen
der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere
zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der in § 1773
in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Vor-
Landes eintragen zu lassen. aussetzungen.
§ 1854 § 1883
Befreiung von der Rechnungslegungspflicht (weggefallen)
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von
§ 1884
der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines
Amtes Rechnung zu legen. Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem (1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormund-
Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den schaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschafts-
Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermö- gericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormund-
gens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vor- schaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels
mundschaftsgericht kann anordnen, dass die Übersicht in bekannt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 291
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine § 1890
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-
Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
setzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts
oder die Feststellung der Todeszeit. dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben
und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit
§ 1885 er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat,
(weggefallen) genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§ 1886 § 1891
Entlassung des Einzelvormunds Mitwirkung des Gegenvormunds
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der
entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere
Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund
wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das
hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu
Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der
denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten
Gründe vorliegt. (2) Der Gegenvormund hat über die Führung der
Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist,
§ 1887 über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Ver-
Entlassung des Jugendamts oder Vereins langen Auskunft zu erteilen.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt
§ 1892
oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen
anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Rechnungsprüfung und -anerkennung
Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete
Person vorhanden ist. (1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie
dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschafts-
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf gericht einzureichen.
Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein be- (2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rech-
rechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das nungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme
Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung
sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Ab- des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung
satzes 1 vorliegen. als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht
das Anerkenntnis zu beurkunden.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Ent-
scheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
§ 1893
§ 1888 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung
Entlassung von Beamten und Religionsdienern der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund (1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder
bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlas- des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der
sen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der
vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis über- (2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die
nommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben.
zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landes- In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche
gesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vor- Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des
mundschaft erfolgt. § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vor-
mundschaft zurückzugeben.
§ 1889
§ 1894
Entlassung auf eigenen Antrag
Anzeige bei Tod des Vormunds
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund
auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vor-
vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt mundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vor- (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvor-
mundschaft abzulehnen. munds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt
oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlas- § 1895
sen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vor- Amtsende des Gegenvormunds
handen ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme
nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 fin-
zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. den auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Titel 2 (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des
Rechtliche Betreuung Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen
persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere
§ 1896 auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten
Voraussetzungen und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interes-
senkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder see- (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsaus-
lischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder übung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden,
teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschafts- wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
gericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsun- Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich
fähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer kör- ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere ande-
perlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht re geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Voll- betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzu-
jährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen teilen.
Willen nicht kundtun kann. (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormund-
werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die schaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht
Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenhei- zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausge-
ten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der wählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3
nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.
gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetz-
licher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen § 1898
Betreuer besorgt werden können. Übernahmepflicht
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung (1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist
von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevoll- verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er
mächtigten bestimmt werden. zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und
Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer
Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies aus- bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreu-
drücklich angeordnet hat. ung bereit erklärt hat.
§ 1897 § 1899
Bestellung einer natürlichen Person Mehrere Betreuer
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht (1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer
eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hier-
bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des durch besser besorgt werden können. In diesem Falle
Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgaben-
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. kreis betraut wird.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer
als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilli- Betreuer zu bestellen.
gung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgaben-
den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten kreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des
zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teil- Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass
weise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonsti- Aufschub Gefahr verbunden ist.
gen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der
ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des
einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhin-
Betreuer bestellt werden. dert ist oder ihm die Besorgung überträgt.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu § 1900
entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
Betreuung durch Verein oder Behörde
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht
zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natür-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Voll- liche Personen nicht hinreichend betreut werden, so
jährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten
denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht fest- Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf
halten will. der Einwilligung des Vereins.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 293
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreu- § 1903
ung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat Einwilligungsvorbehalt
er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen
wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat. Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten
erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an,
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen
dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Auf-
sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere
gabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung
natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so
bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131
hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natür-
liche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht er-
betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behör- strecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer
de zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerich-
tet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäfts-
die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht fähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf
übertragen werden. nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
bedarf.
§ 1901
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforder- Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten
lich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maß- lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das
gabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die
Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten täglichen Lebens betrifft.
so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl
des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wün-
schen und Vorstellungen zu gestalten. § 1904
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu ent- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
sprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und bei ärztlichen Maßnahmen
dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche,
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder
geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen
einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreu-
besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme
ten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesund-
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer heitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf
dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, Aufschub Gefahr verbunden ist.
zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevoll-
Folgen zu mildern.
mächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für
Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises § 1905
ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung
eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwil- Sterilisation
ligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. (1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation
des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann
§ 1901a der Betreuer nur einwilligen, wenn
Schriftliche Betreuungswünsche 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht wider-
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall spricht,
seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben
oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert wird,
hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens
Schwangerschaft kommen würde,
über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das
§ 1902 Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung des körperlichen oder seelischen Gesund-
Vertretung des Betreuten
heitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre,
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. könnte, und
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines
Mittel verhindert werden kann. solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesund- (2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die
heitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so
schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unver-
weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit züglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietver-
ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, hältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der
1666a), gegen sie ergriffen werden müssten. Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vor- durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
mundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchge- (3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem
führt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehren-
der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. den Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das
§ 1906 Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom
Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bei der Unterbringung
§ 1908
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur bei der Ausstattung
zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich
ist, weil Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen
des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormund-
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen
schaftsgerichts versprechen oder gewähren.
oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr
besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder § 1908a
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durch- Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für
geführt werden kann und der Betreute auf Grund einer einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei
Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maß-
nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln nahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit
kann. wirksam.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmi- § 1908b
gung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Entlassung des Betreuers
Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist
unverzüglich nachzuholen. (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu
entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendi- ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
gung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreu-
anzuzeigen. er entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut
Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer werden kann.
sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen,
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf
andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regel- Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet
mäßig die Freiheit entzogen werden soll. werden kann.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der
und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnah- Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme
men nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4
genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl
des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschafts-
gericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers
§ 1907
aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privat-
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts person weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
bei der Aufgabe der Mietwohnung Behördenbetreuer entsprechend.
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohn- (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald
raum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches hinreichend betreut werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 295
§ 1908c § 1908g
Bestellung eines neuen Betreuers Behördenbetreuer
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangs-
neuer Betreuer zu bestellen. geld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten
§ 1908d gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der
er tätig ist.
Aufhebung oder Änderung von Betreuung
und Einwilligungsvorbehalt
§ 1908h
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraus- Aufwendungsersatz und Vergütung
setzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für Behördenbetreuer
für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist
dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die
zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inan-
ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei spruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Auf- (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach
gabenkreises entsprechend. § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inan-
spruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern,
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte
wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die
nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 § 1908i
und 3 entsprechend.
Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908e (1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter
Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1
Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3,
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein
§§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823
Vorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835
bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs. 1
Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2,
bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888,
§§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3
1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. Durch
findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten
Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften,
werden nicht ersetzt.
welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in ver-
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach mögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von
den §§ 1835 bis 1836b geltend machen. Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
§ 1908f (2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der
Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsge-
Anerkennung als Betreuungsverein
schenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnis-
anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er sen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den
Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereins-
diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schä- betreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwen-
den, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu- den, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes
fügen können, angemessen versichern wird, anordnet.
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fort- § 1908k
bildet und berät, Mitteilung an die Betreuungsbehörde
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreu- (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-
ungsverfügungen informiert, ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei- Wohnsitz hat, kalenderjährlich
tern ermöglicht. 1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreu-
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; ungen,
sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie 2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insge-
ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. samt in Rechnung gestellte Zeit,
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch 3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insge-
weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. samt in Rechnung gestellten Geldbetrag und
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im § 1913
Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
mitzuteilen.
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angele-
für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die genheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger
Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der
die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert. noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver- ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Ein-
langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem tritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
§ 1914
Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Titel 3
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen
Pflegschaft
vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so
kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des
§ 1909 Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der
Ergänzungspflegschaft Verwaltung und Verwendung berufenen Personen wegge-
fallen sind.
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormund-
schaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besor- § 1915
gung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Anwendung des Vormundschaftsrechts
Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwal-
tung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft
oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die (2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht er-
Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten forderlich.
sollen.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Voll-
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die jährige keine Anwendung.
Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsge-
richt unverzüglich anzuzeigen. § 1916
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Berufung als Ergänzungspfleger
Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die
vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
§ 1910
§ 1917
(weggefallen)
Ernennung des Ergänzungspflegers
durch Erblasser und Dritte
§ 1911
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909
Abwesenheitspflegschaft
Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung
unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenhei- benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist ent-
ten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesen- sprechend anzuwenden.
heitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere (2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige
auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852
Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden.
Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auf- Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer
trags oder der Vollmacht Anlass geben. Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings ge-
(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen fährden.
Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung
ist. erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt
§ 1912 dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht
Pflegschaft für eine Leibesfrucht die Zustimmung ersetzen.
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen
§ 1918
Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen
Pfleger. Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder
ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Been-
geboren wäre. digung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 297
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling
Geburt des Kindes. schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Angelegenheit endigt mit deren Erledigung. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erb-
§ 1919 lasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht § 1925
aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der
Pflegschaft weggefallen ist. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die
§ 1920 Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(weggefallen) (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen.
§ 1921 (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter
Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen des-
sen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesen- vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
de an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
nicht mehr verhindert ist. (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene
Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander
mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das nicht Erben der zweiten Ordnung.
Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben,
wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird. § 1926
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-
setzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben
sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar
der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten
Buch 5 an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge.
Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des
Erbrecht
Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und,
wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Abschnitt 1 (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht
Erbfolge mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vor-
handen, so erben die anderen Großeltern oder ihre Ab-
kömmlinge allein.
§ 1922
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder
Gesamtrechtsnachfolge ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere
andere Personen (Erben) über. § 1927
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung
verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem
§ 1923 dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als
Erbfähigkeit besonderer Erbteil.
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. § 1928
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber Gesetzliche Erben vierter Ordnung
bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
§ 1924
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben
Gesetzliche Erben erster Ordnung
sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unter-
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die schied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien
Abkömmlinge des Erblassers. angehören.
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das
so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Auf-
dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt hebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt
ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der
Teilen. §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§ 1929 § 1934
Fernere Ordnungen Erbrecht des verwandten Ehegatten
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten
ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der
Erblassers und deren Abkömmlinge. Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet ent- als besonderer Erbteil.
sprechende Anwendung.
§ 1935
§ 1930 Folgen der Erbteilserhöhung
Rangfolge der Ordnungen Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines
ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhan- anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen
den ist. sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse
und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende
§ 1931 Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungs-
pflicht als besonderer Erbteil.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben § 1936
Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben
Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. (1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vor-
zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen handen, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der
Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher
zufallen würde. Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu
Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überle- gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.
bende Ehegatte die ganze Erbschaft. (2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundes-
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. staat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als § 1937
gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten
ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von
§ 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle. Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den
Erben bestimmen.
§ 1932
§ 1938
Voraus des Ehegatten
Enterbung ohne Erbeinsetzung
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der
zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten,
so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetz-
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht lichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzu-
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeits- setzen.
geschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte
neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, § 1939
so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Vermächtnis
Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen,
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse gelten- ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil
den Vorschriften anzuwenden. zuwenden (Vermächtnis).
§ 1933 § 1940
Ausschluss des Ehegattenerbrechts Auflage
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder
Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten,
des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwen-
Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die den (Auflage).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 299
§ 1941 § 1946
Erbvertrag Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschla-
einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen gen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnis- § 1947
nehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als Bedingung und Zeitbestimmung
ein Dritter bedacht werden.
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Abschnitt 2
§ 1948
Rechtliche Stellung des Erben
Mehrere Berufungsgründe
Titel 1
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe be-
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, rufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher
Fürsorge des Nachlassgerichts Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter
Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
§ 1942
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungs-
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbe- grund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
schadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der
Erbschaft). § 1949
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben Irrtum über den Berufungsgrund
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe
über den Berufungsgrund im Irrtum war.
§ 1943
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, bekannt sind.
wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die § 1950
Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit
dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf
§ 1944 einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme
Ausschlagungsfrist oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen § 1951
erfolgen.
Mehrere Erbteile
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn
Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den
wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Ver- einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
kündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die (2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch
entsprechende Anwendung. für den anderen, selbst wenn der andere erst später
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch
seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder
wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben
aufhält. Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
§ 1945 (3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile
ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen
Form der Ausschlagung gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber auszuschlagen.
dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift § 1952
des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben. Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen,
den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. ist vererblich.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich be- (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungs-
glaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung frist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die
beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nach- Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungs-
gebracht werden. frist.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den § 1958
seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft aus- Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
schlagen. gegen den Erben
§ 1953 Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der
sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben
Wirkung der Ausschlagung gerichtlich geltend gemacht werden.
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall
an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. § 1959
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen Geschäftsführung vor der Ausschlagung
sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaft-
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. liche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung dem- Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berech-
jenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Aus- tigt und verpflichtet.
schlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Ver-
macht. fügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die
Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass ver-
§ 1954 schoben werden konnte.
Anfechtungsfrist (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als
solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vor-
so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen er- genommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
folgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen § 1960
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlass-
Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die gericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der
entsprechende Anwendung. Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erb-
schaft angenommen hat.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die An-
wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland legung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wert-
aufhält. papieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines
Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen,
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) be-
Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen stellen.
sind.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlass-
§ 1955 pfleger keine Anwendung.
Form der Anfechtung § 1961
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung Nachlasspflegschaft auf Antrag
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1
einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung
zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines
§ 1956 Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem
Anfechtung der Fristversäumung Berechtigten beantragt wird.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher § 1962
Weise wie die Annahme angefochten werden.
Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1957 Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vor-
mundschaftsgerichts das Nachlassgericht.
Wirkung der Anfechtung
§ 1963
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung,
die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Aus- Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu er-
schlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft warten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich
infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen
des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 301
Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des § 1969
Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist Dreißigster
anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des
§ 1964 Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen
Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben,
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat,
entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlass- Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung
gericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblas-
nicht vorhanden ist. ser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Anordnung treffen.
Fiskus gesetzlicher Erbe sei. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden
entsprechende Anwendung.
§ 1965
Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
Untertitel 2
der Erbrechte
Aufgebot der Nachlassgläubiger
(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung
zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer § 1970
Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekannt-
machung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen Anmeldung der Forderungen
sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebots-
Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die verfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert
Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber un- werden.
verhältnismäßig groß sind.
§ 1971
(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht
dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Nicht betroffene Gläubiger
Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren
Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege
den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die
der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Auf-
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
forderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige
mögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen
Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder
haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus
die Erhebung der Klage nachzuweisen.
den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das
Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern,
§ 1966
deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind
Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungs-
recht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den
Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend
gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht § 1972
festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vor- Nicht betroffene Rechte
handen ist.
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden
durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vor-
Titel 2 schrift des § 2060 Nr. 1.
Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten § 1973
Ausschluss von Nachlassgläubigern
Untertitel 1
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebots-
Nachlassverbindlichkeiten verfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der
§ 1967 nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung
vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvoll-
und Auflagen.
streckung nach den Vorschriften über die Herausgabe
§ 1968 einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er
kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlass-
Beerdigungskosten
gegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen § 1978
Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung. Verantwortlichkeit des Erben für bisherige
Verwaltung, Aufwendungsersatz
§ 1974
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Verschweigungseinrede Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den
(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nach-
als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber lasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme
geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter
gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der
dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäfts-
führung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest- (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zu-
gestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der stehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass
oder die Feststellung der Todeszeit. zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auf-
(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende trag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz
Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus verlangen könnte.
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zuein-
ander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des § 1979
Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Auf- Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den
gebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung
Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung. des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den
Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur
Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben § 1980
Antrag auf Eröffnung des
§ 1975 Nachlassinsolvenzverfahrens
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz (1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich- Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat
keiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nach- er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver-
lasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nach- fahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er
lassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des
Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächt-
nissen und Auflagen außer Betracht.
§ 1976
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der
Wirkung auf durch Vereinigung erloschene
Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende
Rechtsverhältnisse
Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nach- wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht
lassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechts- Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des
verhältnisse als nicht erloschen. Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber
unverhältnismäßig groß sind.
§ 1977
§ 1981
Wirkung auf eine Aufrechnung
Anordnung der Nachlassverwaltung
(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der
Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlass- (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlass-
insolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht gericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung be-
zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne antragt.
dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der An- (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nach-
ordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des lassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme
Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus
erfolgt anzusehen. dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögensla-
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht ge des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr
Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zu- gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft
stehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende zwei Jahre verstrichen sind.
Forderung aufgerechnet hat. (3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 303
§ 1982 (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden,
Ablehnung der Anordnung der wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende
Nachlassverwaltung mangels Masse Masse nicht vorhanden ist.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt § 1989
werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse
nicht vorhanden ist. Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1983 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der
Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet
Bekanntmachung auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlass- entsprechende Anwendung.
verwaltung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen. § 1990
Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1984
Wirkung der Anordnung (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder
die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen
(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht
der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlass-
über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der verwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren
Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines
Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet,
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubi-
zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger gers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
ist, sind ausgeschlossen. (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch aus-
geschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des
§ 1985 Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder
im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwal- erlangt hat.
ten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass
zu berichtigen. § 1991
(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des
Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Folgen der Dürftigkeitseinrede
Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 (1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehen-
finden entsprechende Anwendung. den Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlich-
keit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften
§ 1986 der §§ 1978, 1979 Anwendung.
Herausgabe des Nachlasses (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbind- erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis
lichkeiten berichtigt sind. zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht
erloschen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit
nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so (3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befrie-
darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, digung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine gegenüber wie die Befriedigung.
bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforder-
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver-
lich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine
mächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen,
so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen
wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung
Vermögenswert nicht hat.
kommen würden.
§ 1987
§ 1992
Vergütung des Nachlassverwalters
Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines
Amts eine angemessene Vergütung verlangen. Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Ver-
mächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die
§ 1988 Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt,
die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vor-
Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
schriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Her-
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung ausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände
des Nachlassinsolvenzverfahrens. durch Zahlung des Wertes abwenden.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Untertitel 4 § 1998
Inventarerrichtung, Tod des Erben vor Fristablauf
unbeschränkte Haftung des Erben
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der
§ 1993 in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so
endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft
Inventarerrichtung des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses
(Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventar- § 1999
errichtung).
Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 1994
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter
Inventarfrist Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Vor-
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag mundschaftsgericht von der Bestimmung der Inventarfrist
eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassan-
eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf gelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des
der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten Erben fällt.
unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet
wird. § 2000
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu Unwirksamkeit der Fristbestimmung
machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es
ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht. Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam,
wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der
§ 1995 Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsol-
Dauer der Frist venzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Ver-
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, teilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan been-
höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der det, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten
Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist be- Haftung der Inventarerrichtung nicht.
stimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft
§ 2001
bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der
Erbschaft. Inhalt des Inventars
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls
Frist nach seinem Ermessen verlängern. vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlass-
verbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
§ 1996
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung
Bestimmung einer neuen Frist der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestim-
(1) Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden, mung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des
das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Wertes enthalten.
Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist
zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlass- § 2002
gericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche Aufnahme des Inventars durch den Erben
gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses,
durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine
Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat. zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der oder Notar zuziehen.
Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimm- § 2003
ten Frist gestellt werden.
Amtliche Aufnahme des Inventars
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger,
auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, (1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht
wenn tunlich gehört werden. entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die
Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zu-
§ 1997 ständigen Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die
Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
Hemmung des Fristablaufs
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des
Auf den Lauf der Inventarfrist und der in § 1996 Abs. 2 Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 ent- (3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten
sprechende Anwendung. oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 305
§ 2004 Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch
Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser
das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein-
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den schaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber
Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten
so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventar- gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars
frist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der
Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach
§ 2005
der Beendigung der Gütergemeinschaft.
Unbeschränkte Haftung des Erben
bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2009
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvoll- Wirkung der Inventarerrichtung
ständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nach-
lassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird
Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlass-
nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für gläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhan-
gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft den gewesen seien.
verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvoll- § 2010
ständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so Einsicht des Inventars
kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist
bestimmt werden. Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
§ 2006 macht.
Eidesstattliche Versicherung
§ 2011
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubi-
gers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlass- Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventar-
gegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu frist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlass-
imstande sei. gläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen § 2012
Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag Keine Inventarfrist für den
gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläu-
bigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, (1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlass-
dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in pfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der
diesem Termin genügend entschuldigt wird. Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Ver-
zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die
sicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer
Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstatt- (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlass-
lichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände be- verwalter.
kannt geworden sind.
§ 2013
§ 2007
Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Haftung bei mehreren Erbteilen
(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt
unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis
sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in
1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der
Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erb-
Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlass-
teile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der
verwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder
Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die
nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann
Erbteile verschieden beschwert sind.
sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des
§ 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
§ 2008
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht
Inventar für eine zum
des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu
Gesamtgut gehörende Erbschaft
beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass
(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbe-
und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die schränkt haftet.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Untertitel 5 § 2019
Aufschiebende Einreden Unmittelbare Ersetzung
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der
§ 2014
Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der
Dreimonatseinrede Erbschaft erwirbt.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nach- (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbe-
lassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann
nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörig-
Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. keit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408
finden entsprechende Anwendung.
§ 2015
Einrede des Aufgebotsverfahrens § 2020
Nutzungen und Früchte
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufge-
bots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen
der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Heraus-
zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung gabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Eigentum erworben hat.
Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
§ 2021
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es
gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestim- Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer-
mung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den
in dem neuen Termin nicht erscheint. Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag Bereicherung.
auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Ver-
fahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der § 2022
Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur
Beschwerde als beendigt anzusehen.
Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Ver-
wendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen
§ 2016 durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende
Ausschluss der Einreden bei Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentums-
unbeschränkter Erbenhaftung anspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003
finden Anwendung.
(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine
Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Zu den Verwendungen gehören auch die Auf-
wendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971
von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nach-
von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen
lassverbindlichkeiten macht.
wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des
Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der (3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf
Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für
diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den
erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt. allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu
leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers
§ 2017 unberührt.
Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft § 2023
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Haftung bei Rechtshängigkeit,
Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die Nutzungen und Verwendungen
in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende
Bestellung.
Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt
der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf
Titel 3 Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs
oder einer aus einem anderen Grund eintretenden
Erbschaftsanspruch
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
§ 2018
Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Eigentumsanspruchs an gelten.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf
Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem
Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Heraus- Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Ver-
gabe des Erlangten verlangen. wendungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 307
§ 2024 § 2030
Haftung bei Kenntnis Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschafts-
Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er besitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem
so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit Erbschaftsbesitzer gleich.
rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbe-
sitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher § 2031
Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weiter-
Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
gehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren
§ 2025 Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheits-
gesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt
Haftung bei unerlaubter Handlung
ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Ver-
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegen- mögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden
stand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die
Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines
nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von
unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschafts- der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit
besitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht Kenntnis erlangt.
nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne
der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte. Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
Unrecht angenommen worden ist.
§ 2026
Keine Berufung auf Ersitzung
Titel 4
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber,
solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht Mehrheit von Erben
auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erb-
schaft gehörend im Besitz hat. Untertitel 1
Rechtsverhältnis
§ 2027
der Erben untereinander
Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2032
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben
über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbengemeinschaft
Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschafts- Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
besitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften
nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
der §§ 2033 bis 2041.
§ 2028 § 2033
Auskunftspflicht des Hausgenossen Verfügungsrecht des Miterben
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem
häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe
dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkun-
welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und dung.
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
bekannt ist. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlass-
gegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so
§ 2034
hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll
an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten,
imstande sei. so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 fin-
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt
den Anwendung.
zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2029
§ 2035
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich
auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in An- (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen,
sehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Ver-
nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. käufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches
das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 2042
§ 2036 Auseinandersetzung
Haftung des Erbteilkäufers (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinanderset-
zung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird 2045 ein anderes ergibt.
der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlich-
keiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750
er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 bis 758 finden Anwendung.
verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. § 2043
§ 2037 Aufschub der Auseinandersetzung
Weiterveräußerung des Erbteils (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden
Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit
finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 ent- ausgeschlossen.
sprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch
§ 2038 unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag
auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahme-
Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
verhältnisses oder über die Genehmigung einer vom
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.
gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen
gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur § 2044
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe Ausschluss der Auseinandersetzung
ohne Mitwirkung der anderen treffen. (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder
Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von
Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen.
längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und
Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reiner- des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
trags verlangen. (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit
dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser
§ 2039
kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt
Nachlassforderungen eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Mit-
erben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Ver-
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Ver-
mächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder
pflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und
bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Mit-
jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder
erbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine
Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu
juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen
leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie
Frist.
sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abliefert. § 2045
§ 2040 Aufschub der Auseinandersetzung
Verfügung über Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinander-
Nachlassgegenstände, Aufrechnung setzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen
Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das
nur gemeinschaftlich verfügen. Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Auf-
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung forderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der
kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der
Miterben zustehende Forderung aufrechnen. Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
§ 2041 § 2046
Unmittelbare Ersetzung Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlass-
oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder verbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassver-
Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein bindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das
Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 309
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Mit- § 2051
erben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus
Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung
zukommt. (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung
verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforder-
ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine
lich, in Geld umzusetzen.
Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
§ 2047 (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling
einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzu-
Verteilung des Überschusses nehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der
Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungs-
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlich-
pflicht erhalten würde.
keiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach
dem Verhältnis der Erbteile. § 2052
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhält- Ausgleichungspflicht für
nisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den Abkömmlinge als gewillkürte Erben
ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als
Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten
§ 2048 würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie
Teilungsanordnungen des Erblassers zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die
gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung An- die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Aus-
ordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann gleichung verpflichtet sein sollen.
insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung
nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. § 2053
Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene
Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie Zuwendung an entfernteren oder
offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem angenommenen Abkömmling
Falle durch Urteil. (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling
vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließen-
§ 2049 den näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines
Übernahme eines Landguts Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von
dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miter- bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zu-
ben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes wendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die
dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine
soll. Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag,
den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen § 2054
Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nach-
Zuwendung aus dem Gesamtgut
haltig gewähren kann.
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der
§ 2050 Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehe-
gatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch,
Ausgleichungspflicht für wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem
Abkömmlinge als gesetzliche Erben der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu
gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus
haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei entsprechend anzuwenden.
der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
§ 2055
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden
sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwen- Durchführung der Ausgleichung
dungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit
zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögens- (1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben
verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß über- der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu
stiegen haben. bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der
sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit
Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der dieser den Miterben zukommt, unter denen die Aus-
Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. gleichung stattfindet.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die § 2059
Zuwendung erfolgt ist. Haftung bis zur Teilung
§ 2056 (1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe
Mehrempfang die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem
Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit
ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des
er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit
Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den nicht zu.
übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung
Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz
aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu
bleiben.
verlangen, bleibt unberührt.
§ 2057
§ 2060
Auskunftspflicht
Haftung nach der Teilung
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf
Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe
er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer
hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflich- Nachlassverbindlichkeit:
tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausge-
entsprechende Anwendung. schlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit
auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie
§ 2057a auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt
haftet;
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen
eines Abkömmlings 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf
Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor
Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt
durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet
in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Ver- worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung,
mögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot
kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter nicht betroffen wird;
den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche
3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und
Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend.
durch Verteilung der Masse oder durch einen Insol-
Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf
venzplan beendigt worden ist.
berufliches Einkommen den Erblasser während längerer
Zeit gepflegt hat.
§ 2061
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn
Aufgebot der Nachlassgläubiger
für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt
oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling (1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich
wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei
Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die
nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Mit-
1620 erbracht worden sind. erbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer
Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit
Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der
Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen
Teilung bekannt ist.
und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungs-
durch das für die Bekanntmachungen des Nachlass-
betrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Mit-
gerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist
erben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge
beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem
werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
dieser den Miterben zukommt, unter denen die Aus-
gleichung stattfindet. § 2062
Antrag auf Nachlassverwaltung
Untertitel 2
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den
Rechtsverhältnis zwischen den Erben Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist aus-
und den Nachlassgläubigern geschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
§ 2058 § 2063
Gesamtschuldnerische Haftung Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlass- (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben
verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 311
ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbe- § 2069
schränkt ist. Abkömmlinge des Erblassers
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht
auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,
und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg,
wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber
so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge
unbeschränkt haftet.
insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge
an dessen Stelle treten würden.
Abschnitt 3
§ 2070
Testament
Abkömmlinge eines Dritten
Titel 1 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne
Allgemeine Vorschriften nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzu-
nehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht
sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zu-
§ 2064 wendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder
Persönliche Errichtung unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und
die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich er- eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des
richten. Termins noch nicht erzeugt sind.
§ 2065
§ 2071
Bestimmung durch Dritte
Personengruppe
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht
in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse
ob sie gelten oder nicht gelten soll. von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem
Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur
eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder
Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen über- in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
lassen.
§ 2066 § 2072
Gesetzliche Erben des Erblassers Die Armen
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung
Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche
des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen
dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht
Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und
tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall § 2073
ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, Mehrdeutige Bezeichnung
welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der
Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise be-
Termins gestorben wäre. zeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich
nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so
§ 2067 gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Verwandte des Erblassers
§ 2074
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten
Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind Aufschiebende Bedingung
im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter
Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im
dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht an- Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten
zusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet An- soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
wendung.
§ 2068 § 2075
Kinder des Erblassers Auflösende Bedingung
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der
bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines
mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder
Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel
Stelle des Kindes treten würden. anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die § 2080
Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt. Anfechtungsberechtigte
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem
§ 2076 die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar
Bedingung zum Vorteil eines Dritten zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige
auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungs-
Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie
berechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein,
im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt
wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer
der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur
§ 2077 dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen
§ 2081
bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Anfechtungserklärung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser
seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die (1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch
Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erb-
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit folge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt
des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt
Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung
Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Ver-
berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und fügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht
den Antrag gestellt hatte. der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser
seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein
ist. Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbeson-
dere für die Anfechtung einer Auflage.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzu-
nehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen § 2082
Fall getroffen haben würde.
Anfechtungsfrist
§ 2078 (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten wer- Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die
den, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211
im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt entsprechende Anwendung.
nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem
Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Ver- § 2083
fügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Anfechtbarkeitseinrede
Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder wider-
rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflich-
tung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung. kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn
die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
§ 2079
§ 2084
Anfechtung wegen Übergehung
Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
eines Pflichtteilsberechtigten
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung ver-
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, schiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige
wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhan- haben kann.
densein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht
bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren § 2085
oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung
Teilweise Unwirksamkeit
ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der
Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testa-
getroffen haben würde. ment enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 313
übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, § 2092
dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung
nicht getroffen haben würde. Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile,
§ 2086 die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die
Ergänzungsvorbehalt letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft,
Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in
ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten
dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil
sollte. bedachte Erbe.
§ 2093
Titel 2
Gemeinschaftlicher Erbteil
Erbeinsetzung
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben
§ 2087 Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erb-
teil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils
Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende
einzelner Gegenstände Anwendung.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruch-
teil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist § 2094
die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn
Anwachsung
der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass
zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer
Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg,
so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem
§ 2088 Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwach-
Einsetzung auf Bruchteile sung zunächst unter ihnen ein.
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der
Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils
so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung
Erbfolge ein. unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil einge- (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
setzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
§ 2095
§ 2089
Erhöhung der Bruchteile Angewachsener Erbteil
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil
Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit
von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert
und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine ver- ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als
hältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein. besonderer Erbteil.
§ 2090 § 2096
Minderung der Bruchteile Ersatzerbe
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder
Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als
Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Bruchteile ein.
§ 2091 § 2097
Unbestimmte Bruchteile Auslegungsregel bei Ersatzerben
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe
bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe
soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel an-
ergibt. zunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2098 Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben
wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von im Sinne dieser Vorschrift.
ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer § 2105
Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. Gesetzliche Erben als Vorerben
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben einge-
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte
setzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen
Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten
Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für
Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestim-
diesen Erbteil den anderen vor.
men, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen
Erben des Erblassers die Vorerben.
§ 2099
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben
Ersatzerbe und Anwachsung
durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungs- bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur
recht vor. Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer
zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person
als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen
Titel 3 ist.
Einsetzung eines Nacherben § 2106
§ 2100 Eintritt der Nacherbfolge
Nacherbe (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem
dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem
Erbe geworden ist (Nacherbe). Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person
§ 2101 als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzu-
sehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen
Noch nicht erzeugter Nacherbe Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Entstehung der juristischen Person ein.
Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht § 2107
dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nach- Kinderloser Vorerbe
erbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristi- Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling
schen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß,
gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt. dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen
Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen,
§ 2102 dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der
Nacherbe und Ersatzerbe Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch § 2108
die Einsetzung als Ersatzerbe. Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherb-
Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
folge entsprechende Anwendung.
§ 2103 (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des
Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des
Anordnung der Herausgabe der Erbschaft Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist
Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung
die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist an- eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
zunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§ 2109
§ 2104 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
Gesetzliche Erben als Nacherben (1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn
zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereig- nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie
nisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nach- 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist,
erben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 315
ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in § 2114
dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Verfügungen über Hypothekenforderungen,
Erbfalls lebt, Grund- und Rentenschulden
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine
Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren
Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffs-
wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe
hypothekenforderung, so steht die Kündigung und die
bestimmt ist.
Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung
Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es
so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist. für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere
Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grund-
§ 2110 schuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypotheken-
forderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
Umfang des Nacherbrechts
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel § 2115
auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls
Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im
nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Voraus- Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
vermächtnis. oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das
§ 2111 Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn
Unmittelbare Ersetzung
der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend
eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm § 2116
als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Hinterlegung von Wertpapieren
Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat
der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneue-
Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende rungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der
Anwendung. Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschafts-
kasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem
Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass
Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben ver-
langt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
§ 2112 die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
Verfügungsrecht des Vorerben sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann
nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Order-
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden
papiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vor-
schriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt. (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur
mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
§ 2113
§ 2117
Verfügungen über Grundstücke,
Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen Umschreibung; Umwandlung
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach
gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Be-
oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes stimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit
Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die
Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so
Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderun-
gen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erb-
schaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der
§ 2118
Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsver-
sprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch Sperrvermerk im Schuldbuch
die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den
nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk
von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechen- eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit
de Anwendung. Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2119 (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum
Anlegung von Geld Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den
Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem
Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der
nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Vorschriften anlegen.
§ 2120 § 2125
Einwilligungspflicht des Nacherben Verwendungen; Wegnahmerecht
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erb-
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Ver- schaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so
fügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nach- nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
erbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Ein- Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
willigung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der
auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.
er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat,
Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur
wegzunehmen.
Last.
§ 2121 § 2126
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände Außerordentliche Lasten
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht
Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den
mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzuse-
der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu hen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unter- Abs. 2 Anwendung.
zeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Auf- § 2127
nahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Auskunftsrecht des Nacherben
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Aus-
Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustän-
kunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn
dige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch
oder Notar aufnehmen zu lassen.
seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung verletzt.
fallen der Erbschaft zur Last.
§ 2128
§ 2122
Sicherheitsleistung
Feststellung des Zustands der Erbschaft
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer
gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachver- erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben
ständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung ver-
Nacherben zu. langen.
§ 2123 (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur
Wirtschaftsplan Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet
entsprechende Anwendung.
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der
Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der
Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung § 2129
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil
eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vor-
verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last. schrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über
Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine an-
dere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Anlage zur Erbschaft gehört. Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft ge-
§ 2124 hörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwal-
tung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er
Erhaltungskosten
von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt
gewöhnlichen Erhaltungskosten. wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 317
§ 2130 § 2137
Herausgabepflicht nach dem Eintritt Auslegungsregel für die Befreiung
der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der
verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von
herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Ver-
fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die pflichtungen als angeordnet.
Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der
die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Land- Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Ver-
guts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b ent- fügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
sprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzu- § 2138
legen. Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2131 (1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt
Umfang der Sorgfaltspflicht sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhan-
denen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht
der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2
zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder
§ 2132
hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum
Schadensersatz verpflichtet.
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erb-
schaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung
§ 2139
herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2133
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der
Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem
Nacherben an.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im § 2140
Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses
Verfügungen des Vorerben
notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der
nach Eintritt der Nacherbfolge
Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen
oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der
Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände
Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von
schaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist. dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein
Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen,
§ 2134 wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den
Eigennützige Verwendung Eintritt kennt oder kennen muss.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich § 2141
verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes ver-
pflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschul- Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die
dens bleibt unberührt. Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den
Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963
§ 2135 entsprechende Anwendung.
Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2142
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grund-
Ausschlagung der Nacherbschaft
stück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet,
so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen,
Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des sobald der Erbfall eingetreten ist.
§ 1056 entsprechende Anwendung. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so ver-
bleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein
§ 2136 anderes bestimmt hat.
Befreiung des Vorerben
§ 2143
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschrän-
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
kungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der
§§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erb-
befreien. falls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechts- nisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächt-
verhältnisse als nicht erloschen. nisse beschwert.
§ 2144 § 2149
Haftung des Nacherben Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
für Nachlassverbindlichkeiten Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt
des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der
für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne
dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, dieser Vorschrift.
mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen § 2150
zustehenden Ansprüche.
Vorausvermächtnis
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt
auch dem Nacherben zustatten. Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Voraus-
vermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber Erbe selbst beschwert ist.
auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,
wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber § 2151
unbeschränkt haftet.
Bestimmungsrecht des Beschwerten
§ 2145 oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein
für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das
Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für die- Vermächtnis erhalten soll.
jenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch
Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächt-
dem Vorerben zur Last fallen. nis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherb- Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
folge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Be-
sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit stimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamt-
verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der gläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht
Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der
finden entsprechende Anwendung. Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt
hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die
§ 2146 Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis
Anzeigepflicht des Vorerben erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
gegenüber Nachlassgläubigern
§ 2152
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich Wahlweise Bedachte
dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vor- Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der
erben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächt-
macht. nis erhält.
§ 2153
Titel 4 Bestimmung der Anteile
Vermächtnis (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis
in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein
§ 2147 Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten
Beschwerter Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach
§ 2151 Abs. 2.
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein
Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht (2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Be-
der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe stimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen
beschwert. Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 2148
Mehrere Beschwerte § 2154
Wahlvermächtnis
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer
mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel (1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anord-
die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächt- nen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 319
den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem § 2161
solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt
Wegfall des Beschwerten
sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des
Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte
§ 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in
diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
§ 2155
Gattungsvermächtnis § 2162
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Dreißigjährige Frist für
Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des aufgeschobenes Vermächtnis
Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach
Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung. dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten oder der Termin eingetreten ist.
getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht
offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach
wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das
Anordnung getroffen hätte. Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte
§ 2156 erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine
Zweckvermächtnis Persönlichkeit bestimmt wird.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächt-
nisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der § 2163
Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis
finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162
Anwendung. auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person
§ 2157 des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes
Gemeinschaftliches Vermächtnis Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden
die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende 2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnis-
Anwendung. nehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine
Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugun-
§ 2158 sten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
Anwachsung (2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen
Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person,
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall
wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem
§ 2164
Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der
Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt
die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im
Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung
des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache
§ 2159 einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so
Selbständigkeit der Anwachsung erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen
Anspruch.
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer
anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und § 2165
Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächt-
nisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. Belastungen
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand ver-
§ 2160 macht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht
Vorversterben des Bedachten die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der
Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypo- § 2168a
thek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser
selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, Anwendung auf Schiffe,
ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
mitvermacht zu gelten hat.
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für ein-
getragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffs-
§ 2166 hypotheken.
Belastung mit einer Hypothek
§ 2169
(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft Vermächtnis fremder Gegenstände
gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers
oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands
Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des
der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass
zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zu-
verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grund- gewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
stücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der
Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisneh- (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten
mer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei
berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen. denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil
gewährt.
(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichti-
gung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung (3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des
des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand
Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen
kann. oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch
auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch
(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art als vermacht.
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein
Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Ver-
§ 2167 äußerung verpflichtet ist.
Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2170
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur
Verschaffungsvermächtnis
Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek
belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit
Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1
Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem
vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Bedachten zu verschaffen.
Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1
Satz 2 berechnet. (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so
hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit
§ 2168 unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich
der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden § 2171
Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine
Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke
vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem (1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls
Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder
Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot
verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des ver- verstößt, ist unwirksam.
machten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen
Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit
Abs. 1 Satz 2 berechnet. des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglich-
keit behoben werden kann und das Vermächtnis für den
(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamt-
grundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Lei-
finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber stung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden
dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die
Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des
Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung. Termins behoben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 321
§ 2172 nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächt-
Verbindung, Vermischung, nisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
Vermengung der vermachten Sache
§ 2178
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann
als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache Anfall bei einem noch nicht erzeugten
in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt oder bestimmten Bedachten
worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt
an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigen- oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem
tum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise ver- Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der
arbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Ge-
derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigen- burt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
tümer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung § 2179
durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der
Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel Schwebezeit
das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des
Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die
im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Ver- Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine
arbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung ge-
Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3. schuldet wird.
§ 2173 § 2180
Forderungsvermächtnis Annahme und Ausschlagung
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung ver- (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis
macht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft
vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Ver-
Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. mächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt
gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geld- des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn
summe als vermacht, auch wenn sich eine solche in der sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
Erbschaft nicht vorfindet. abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer
§ 2174 Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952
Vermächtnisanspruch Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende
Anwendung.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das
Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des § 2181
vermachten Gegenstands zu fordern.
Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2175 Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende
Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine
§ 2182
Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die
infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver- Gewährleistung für Rechtsmängel
bindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache ver-
Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als
macht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen
nicht erloschen.
wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1
§ 2176 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem
Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne
Anfall des Vermächtnisses des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, un- Anwendung.
beschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter
zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erb- nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht
fall. ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden
Beschränkung der Haftung.
§ 2177
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächt-
Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
nisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Be- Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten,
dingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Real-
angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst lasten.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2183 § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern
Gewährleistung für Sachmängel nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die
ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache ver-
macht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die ge- § 2189
leistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle
der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Anordnung eines Vorrangs
Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig ver- Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben
schwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer statt der oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des
wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit
finden die für die Gewährleistung wegen Mängeln einer der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von
verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine
Anwendung. Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen
haben soll.
§ 2184
Früchte; Nutzungen § 2190
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegen- Ersatzvermächtnisnehmer
stand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnis- Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst
nehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand
gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des ver- des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden
machten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vor-
die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte schriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwen-
nicht Ersatz zu leisten. dung.
§ 2185 § 2191
Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen Nachvermächtnisnehmer
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von
vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden
Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten
Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als
von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den beschwert.
Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen
dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung
eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des
§ 2186 § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung.
Fälligkeit eines
Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder
Titel 5
einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann Auflage
verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten
Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist. § 2192
Anzuwendende Vorschriften
§ 2187
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen
Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis
(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch
nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächt- § 2193
nisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus
Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage,
beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der
weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde. Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem
Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des
§ 1992 findet entsprechende Anwendung. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann
ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig
verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur
§ 2188
Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist
Kürzung der Beschwerungen ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Lei- nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
stung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt
wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 323
der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem
Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vor- Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem
schrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Nachlassgericht bestimmten Frist.
Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift
gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Voll- § 2199
ziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2194 (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker
Anspruch auf Vollziehung ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu
ernennen.
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker
Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall
ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar
zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffent- (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
lichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die
Vollziehung verlangen. § 2200
Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2195
Verhältnis von Auflage und Zuwendung (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlass-
gericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen,
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die
Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die
Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung
Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben
und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
würde.
§ 2196 § 2201
Unmöglichkeit der Vollziehung Unwirksamkeit der Ernennung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist un-
dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, wirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt an-
so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst zutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-
Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die fähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung
Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer er-
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung halten hat.
insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der
Auflage hätte verwendet werden müssen. § 2202
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollzie- Annahme und Ablehnung des Amts
hung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit
werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt an-
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden nimmt.
sind.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die
Titel 6 Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls ab-
Testamentsvollstrecker gegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben
§ 2197 wird.
Ernennung des Testamentsvollstreckers (3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf
Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das
mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte wird.
Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des
Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker er- § 2203
nennen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Ver-
fügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Bestimmung des Testamentsvollstreckers
durch einen Dritten
§ 2204
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des
Auseinandersetzung unter Miterben
Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die
Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nach- (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere
lassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter
Form abzugeben. ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den § 2210
Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2205 Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirk-
sam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der
Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu ver- zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers
walten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der
Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die
verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende An-
berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf wendung.
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
§ 2211
§ 2206 Verfügungsbeschränkung des Erben
Eingehung von Verbindlichkeiten (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvoll-
streckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Ver- Erbe nicht verfügen.
bindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die
Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für sprechende Anwendung.
den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Ver-
fügung berechtigt ist. § 2212
Gerichtliche Geltendmachung von der
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Ver-
Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
bindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet
des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-
Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. liegendes Recht kann nur von dem Testamentsvoll-
strecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 2207
Erweiterte Verpflichtungsbefugnis § 2213
Gerichtliche Geltendmachung von
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testaments- Ansprüchen gegen den Nachlass
vollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für
den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testaments- (1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet,
vollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testaments-
Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 vollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht
Satz 3 berechtigt. dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des
Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den
§ 2208 Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn
Beschränkung der Rechte des Testaments- dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nach-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben lasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht
werden.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testaments-
bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen
vollstrecker keine Anwendung.
ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht
zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen
Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegen- den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen
stände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass
Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung
unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des
Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann
er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht § 2214
ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubi-
§ 2209 gern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung
Dauervollstreckung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass-
gegenstände halten.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die
Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere § 2215
Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch
Nachlassverzeichnis
anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwal-
tung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unver-
Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, züglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der
dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände
bezeichnete Ermächtigung erteilt ist. und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 325
und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch
Beihilfe zu leisten. dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Ver-
Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvoll- schulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
strecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat
auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen
§ 2220
zu lassen.
Zwingendes Recht
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme
des Verzeichnisses zugezogen wird. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden
Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch Verpflichtungen befreien.
die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. § 2221
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung Vergütung des Testamentsvollstreckers
fallen dem Nachlass zur Last.
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines
Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern
§ 2216 nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses,
Befolgung von Anordnungen § 2222
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Nacherbenvollstrecker
Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung
zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt
durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem
einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nach-
Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf
erben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen
Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt
werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich § 2223
gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, Vermächtnisvollstrecker
soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch
§ 2217 zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung
der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerun-
Überlassung von Nachlassgegenständen
gen sorgt.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegen-
stände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten § 2224
offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur
Mehrere Testamentsvollstrecker
freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung
erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit ent-
einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie scheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg,
wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auf- so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann
lagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung abweichende Anordnungen treffen.
der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne
Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Voll- Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejeni-
ziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit gen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der
leistet. gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlass-
gegenstands notwendig sind.
§ 2218
Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2225
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testaments- Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
vollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er
§ 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der nach § 2201 unwirksam sein würde.
Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§ 2226
§ 2219 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Haftung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit -
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegen- kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegen-
den Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden über dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671
zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2227 (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der
Entlassung des Testamentsvollstreckers Überzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes
zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche
(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvoll- Erklärung errichten.
strecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn
(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist ins-
nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu
besondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
einer Schrift errichten.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung,
wenn tunlich, gehört werden. §§ 2234 bis 2246
§ 2228 (weggefallen)
Akteneinsicht
§ 2247
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Eigenhändiges Testament
Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2
abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine
rechtliches Interesse glaubhaft macht. eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung
errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu
Titel 7 welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte
Errichtung und Aufhebung eines Testaments er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familien-
§ 2229 namen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erb-
Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit lasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung
zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht ent-
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines gegen.
Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu
Vertreters. lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen
(3) (weggefallen) Vorschriften errichten.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätig- (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament
keit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseins- keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben
störung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testa-
abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser ment nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die not-
Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. wendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung
anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für
§ 2230
ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Er-
(weggefallen) richtung enthält.
§ 2231 § 2248
Ordentliche Testamente Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testa-
1. zur Niederschrift eines Notars, ment ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amt-
liche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erblasser soll über das in Verwahrung genommene
Erklärung. Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§ 2232
§ 2249
Öffentliches Testament
Nottestament vor dem Bürgermeister
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errich-
tet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen (1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben
mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem
übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Nieder-
Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen schrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich
übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Be-
urkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht
§ 2233 zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa-
ment bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt
Sonderfälle
wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungs-
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testa- gesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten
ment nur durch mündliche Erklärung oder durch Überga- die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften
be einer offenen Schrift errichten. der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 327
§ 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, § 2251
§§ 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;
Nottestament auf See
der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die
Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben Wer sich während einer Seereise an Bord eines deut-
werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder schen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens
nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung
nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung
in der Niederschrift ersetzt.
§ 2252
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testa-
Gültigkeitsdauer der Nottestamente
ments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll
in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes
Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung
nicht begründet war. drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hin- (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange
weisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem
der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorge- Notar zu errichten.
sehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift fest-
stellen, dass dieser Hinweis gegeben ist. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem
Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit
(4) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der
steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bürgermeister neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
einer Gemeinde gleich.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Ver- des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das
tretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu
befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten
worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt. noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Er-
richtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen § 2253
Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit
Widerruf eines Testaments
Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zu-
verlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne
enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit wider-
Beurkundung nicht entgegen. rufen.
§ 2250 § 2254
Nottestament vor drei Zeugen Widerruf durch Testament
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außer- Der Widerruf erfolgt durch Testament.
ordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die
Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht § 2255
möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament
in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch münd- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
liche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden,
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die
voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen
nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willens-
durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat
der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung
der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass
vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Nieder-
er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
schrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die
Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2
Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf § 2256
die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Widerruf durch Rücknahme des Testaments
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des aus der amtlichen Verwahrung
Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des
§ 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzu- (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes
wenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Ver-
auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. wahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurück-
Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der gegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser
Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe beleh-
Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer ren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig
anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird. machen, dass beides geschehen ist.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. § 2259
Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich Ablieferungspflicht
zurückgegeben werden.
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es
nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers
die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss. Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen
§ 2257 Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist
Widerruf des Widerrufs es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht
abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letzt- Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veran-
willigen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Ver- lassen.
fügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden
wäre. § 2260
Eröffnung des Testaments
§ 2258 durch das Nachlassgericht
Widerruf durch ein späteres Testament (1) Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode
des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein
seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin
früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere
zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen
Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten,
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im soweit tunlich, geladen werden.
Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, (2) In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Be-
wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. teiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
§ 2258a Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner
der Beteiligten erscheint.
Zuständigkeit für die
besondere amtliche Verwahrung (3) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzu-
nehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testa- Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt
mente sind die Amtsgerichte zuständig. war.
(2) Örtlich zuständig ist: § 2261
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Eröffnung durch ein anderes Gericht
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amts-
sitz hat, Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das
Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament
Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Er-
errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die öffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlass-
Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört, gericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des
3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Testaments ist zurückzubehalten.
Amtsgericht.
§ 2262
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei
einem anderen Amtsgericht verlangen. Benachrichtigung der Beteiligten
durch das Nachlassgericht
§ 2258b Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der
Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind,
Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kennt-
nis zu setzen.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Heraus-
gabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und § 2263
von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
gemeinschaftlich zu bewirken. Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet,
Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist
Geschäftsstelle. nichtig.
(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genom- § 2263a
mene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Eröffnungsfrist für Testamente
Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren
und mit dem Dienstsiegel zu versehen. in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 329
von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament
anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Er- ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des
mittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzu-
Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vor- nehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit
schriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzu- dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
wenden.
§ 2270
§ 2264
Wechselbezügliche Verfügungen
Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung
von dem eröffneten Testament (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen
Testament Verfügungen getroffen, von denen anzu-
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist be-
nehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die
rechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine
Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die
Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern;
Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die
die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander
Titel 8 ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten
gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten
Gemeinschaftliches Testament
von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den
§ 2265 Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung
zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem
Errichtung durch Ehegatten anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehe- steht.
gatten errichtet werden. (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Ver-
mächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absat-
§ 2266 zes 1 keine Anwendung.
Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2271
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den
§§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehe- (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Ver-
gatten vorliegen. fügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeich-
neten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten
§ 2267 nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden
Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von
Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das
Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des
und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine
eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete aus-
Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat schlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der
und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294
beigefügt hat. und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehe-
§ 2268
gatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die
Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen
des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. § 2272
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten auf- Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
gelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256
Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
wirksam, als anzunehmen ist, das sie auch für diesen Fall
getroffen sein würden.
§ 2273
§ 2269 Eröffnung
Gegenseitige Einsetzung (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testa-
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen ments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten,
Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben ein- soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch
setzen, bestimmt, dass nach dem Tode des überleben- sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
den der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, (2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten
so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament
gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche
Ehegatten eingesetzt ist. Verwahrung zurückzubringen.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag
das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch
Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich
auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich § 2280
gegenseitig zu Erben einsetzen. Anwendung von § 2269
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbver-
Abschnitt 4 trag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen,
Erbvertrag bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der
beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein
§ 2274 Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Über-
lebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269
Persönlicher Abschluss
entsprechende Anwendung.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich
schließen. § 2281
§ 2275 Anfechtung durch den Erblasser
Voraussetzungen (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, auch von dem Erblasser angefochten werden; zur An-
wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. fechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der
Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehe- ist.
gatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließen-
Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist den eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung
der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfech-
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. tung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das
Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Ver-
lobte. § 2282
§ 2276 Vertretung, Form der Anfechtung
Form
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäfts-
Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ge- fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht
schlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein
Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Ver- gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormund-
tragschließenden. schaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen
zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in der-
Beurkundung.
selben Urkunde verbunden wird, genügt die für den
Ehevertrag vorgeschriebene Form. § 2283
Anfechtungsfrist
§ 2277
Besondere amtliche Verwahrung (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur
binnen Jahresfrist erfolgen.
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen
genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
Hinterlegungsschein erteilt werden.
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in wel-
chem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
§ 2278
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließen- Anwendung.
den vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Ver- Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so
mächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der
getroffen werden. Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise an-
fechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen
§ 2279 wäre.
Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen;
Anwendung von § 2077 § 2284
Bestätigung
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen
finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 331
Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die § 2290
Bestätigung ausgeschlossen. Aufhebung durch Vertrag
§ 2285 (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige
Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufge-
Anfechtung durch Dritte
hoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Auf-
Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr hebung nicht mehr erfolgen.
anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich
zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
§ 2286 Vertreters.
Verfügungen unter Lebenden (3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder
wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers,
erfasst, so ist die Genehmigung des Vormundschafts-
über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Leben-
gerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter
den zu verfügen, nicht beschränkt.
elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag
unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
§ 2287
(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag
Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen vorgeschriebenen Form.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben § 2291
zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der
Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, Aufhebung durch Testament
von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge- Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von
rechtfertigten Bereicherung fordern. dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des
der Erbschaft an. anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift
des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 2288 (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertrags-
§ 2292
mäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den
Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer-
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlos-
stande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle
sener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches
des Gegenstands der Wert.
Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufge-
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den hoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet
Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so Anwendung.
ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand
zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese § 2293
Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 Rücktritt bei Vorbehalt
entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten,
Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten,
wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der
im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten
zu. § 2294
Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2289
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Ver-
Wirkung des Erbvertrags fügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Ver-
auf letztwillige Verfügungen; fehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung
Anwendung von § 2338 des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung
Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling
des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In des Erblassers wäre.
dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von
§ 2295
Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des
§ 2297. Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Ab- Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Ver-
kömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch fügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht
eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedach-
zulässigen Anordnungen treffen. ten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu wenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur
gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher
Tode des Erblassers aufgehoben wird. Verwahrung befindet.
§ 2296 § 2300a
Vertretung, Form des Rücktritts Eröffnungsfrist
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter er- Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren
folgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines anzuwenden.
gesetzlichen Vertreters.
§ 2301
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf Schenkungsversprechen von Todes wegen
der notariellen Beurkundung.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter
der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den
§ 2297
Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Ver-
Rücktritt durch Testament fügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt
für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den
er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die
§§ 780, 781 bezeichneten Art.
vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In
den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch
Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die
Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden An-
§ 2298 wendung.
Gegenseitiger Erbvertrag § 2302
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertrags- Unbeschränkbare Testierfreiheit
mäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Ver- Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine
trags zur Folge. Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu
errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten,
so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden
der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt
mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Über- Abschnitt 5
lebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Pflichtteil
Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testa-
ment aufheben. § 2303
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer
Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so
§ 2299 kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetz-
Einseitige Verfügungen
lichen Erbteils.
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbver- (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehe-
trag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament gatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von
getroffen werden kann. Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die
Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben wer- § 2304
den, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufge-
hoben wird. Auslegungsregel
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktritts- Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als
rechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Ver- Erbeinsetzung anzusehen.
fügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist. § 2305
Zusatzpflichtteil
§ 2300
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinter-
Amtliche Verwahrung; Eröffnung
lassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen
Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Mit-
Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis erben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden
2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzu- Teils verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 333
§ 2306 welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge aus-
Beschränkungen und Beschwerungen geschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen
haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erb-
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter verzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung ist, wird nicht mitgezählt.
eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanord-
nung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder § 2311
einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder Wert des Nachlasses
die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand
nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu-
kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, grunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines
wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der
beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer
Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. Ansatz.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung
eingesetzt ist. ist nicht maßgebend.
1
§ 2307 § 2312
Wert eines Landguts
Zuwendung eines Vermächtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächt- (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049
nis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht
das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem
ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht
des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wer- Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die
tes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erb-
§ 2306 bezeichneten Art außer Betracht. lasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist
dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Schätzungswert nicht übersteigt.
den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er
Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der
das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter
die Annahme erklärt wird. Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn
§ 2308 der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303
Anfechtung der Ausschlagung bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als
Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art § 2313
beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Ansatz bedingter,
Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung ungewisser oder unsicherer Rechte;
anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwe- Feststellungspflicht des Erben
rung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses
Wegfall ihm nicht bekannt war.
bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auf-
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines schiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz.
Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Aus- Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden
schlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften ent- Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in
sprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten
Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
§ 2309 (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für
zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für
Pflichtteilsrecht der Eltern Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auf-
und entfernteren Abkömmlinge schiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für
sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab- die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung
kömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer
ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
das ihm Hinterlassene annimmt.
§ 2314
§ 2310 Auskunftspflicht des Erben
Feststellung des Erbteils (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm
für die Berechnung des Pflichtteils der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflicht- Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ver-
teils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, langen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vor-
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
zulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer
zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm
ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Ver- der Pflichtteil verbleibt.
zeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
§ 2315 § 2319
Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil Pflichtteilsberechtigter Miterbe
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberech-
anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch tigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass
zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil an- ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften
gerechnet werden soll. die übrigen Erben.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung
des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert § 2320
bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung Pflichtteilslast des an die Stelle des
erfolgt ist. Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetz-
Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 ent- licher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflicht-
sprechende Anwendung. teilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm
zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in
§ 2316
Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Ausgleichungspflicht
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem
(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch
wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung
des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichne- § 2321
ten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach
Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewende-
Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erb- tes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und
verzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem
ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht. die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlas-
senen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den § 2322
Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils erreicht oder übersteigt. Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene
Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis
(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten
mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so
Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflicht-
kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten
teilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen,
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zu- dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche
wendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil an- Betrag verbleibt.
zurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des
Wertes zur Anrechnung. § 2323
§ 2317 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Entstehung und Übertragbarkeit Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder
des Pflichtteilsanspruchs einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht
verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem bis 2322 nicht zu tragen hat.
Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. § 2324
Abweichende Anordnungen des Erblassers
§ 2318 hinsichtlich der Pflichtteilslast
Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander
Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteils- einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des
last von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnis- § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende
mäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage. Anordnungen treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 335
§ 2325 (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zah-
lung des fehlenden Betrags abwenden.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergän- verpflichtet ist.
zung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich
der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand § 2330
dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Anstandsschenkungen
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in
Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine
Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen
Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück-
geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. sicht entsprochen wird.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit § 2331
des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenk-
ten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an Zuwendungen aus dem Gesamtgut
den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der
nicht vor der Auflösung der Ehe. Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehe-
gatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch,
§ 2326 wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der
Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur
Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut
Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteils- (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus
berechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr entsprechend anzuwenden.
Hinterlassenen reicht.
§ 2331a
§ 2327
Stundung
Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die
von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben
gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich
dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflicht- hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner
teilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirt-
nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den schaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine
Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzu- Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
rechnen. Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen bei-
Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 der Teile zugemutet werden kann.
entsprechende Anwendung. (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn
der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht
§ 2328 zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die
Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die § 2332
Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm Verjährung
sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt,
was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. (1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträch-
§ 2329 tigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
Anspruch gegen den Beschenkten diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls
an.
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen
verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem
den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei
Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum
Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un- (3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass
gerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteils- die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft
berechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden
Recht zu. können.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
§ 2333 § 2337
Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings Verzeihung
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch
entziehen: Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung
oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach unwirksam.
dem Leben trachtet,
§ 2338
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körper-
lichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehe- Pflichtteilsbeschränkung
gatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der
(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der
Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der
Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße
Abkömmling von diesem abstammt,
überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefähr-
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder det wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des
eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass
Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche
Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegen-
Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnis-
über gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig
nehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
verletzt,
erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen des Abkömmlings die Verwaltung einem Testaments-
Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. vollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
§ 2334 (2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift
Entziehung des Elternpflichtteils des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die
Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderi-
wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichne- schen Leben abgewendet hat oder die den Grund der
ten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich
einer solchen Verfehlung schuldig macht.
Abschnitt 6
§ 2335
Entziehung des Ehegattenpflichtteils Erbunwürdigkeit
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil ent- § 2339
ziehen:
Gründe für Erbunwürdigkeit
1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Ab-
kömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, (1) Erbunwürdig ist:
2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körper- 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich ge-
lichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht, tötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand ver-
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines setzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erb- Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu
lasser schuldig macht, errichten oder aufzuheben,
4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig ver- verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
letzt. errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder
§ 2336 widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine
Form, Beweislast, Unwirksamwerden Verfügung von Todes wegen zu errichten oder auf-
zuheben,
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letzt-
willige Verfügung. 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers
von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errich- bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
tung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob,
Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die
welcher die Entziehung geltend macht.
Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung un- oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist,
wirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren
von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden
abgewendet hat. sein würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 337
§ 2340 Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetz-
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit lichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des
durch Anfechtung Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht be-
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des
schränkt werden.
Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erb- § 2347
schaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Persönliche Anforderungen, Vertretung
Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben
angefallen ist. (1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter
Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormund-
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 schaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher
bestimmten Fristen erfolgen. Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter
Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die
§ 2341 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für
Anfechtungsberechtigte den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich
Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
anderen, zustatten kommt. bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
§ 2342 Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen
Anfechtungsklage werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der An-
fechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der § 2348
Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Form
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechts-
kraft des Urteils ein. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkun-
dung.
§ 2343
§ 2349
Verzeihung
Erstreckung auf Abkömmlinge
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser
dem Erbunwürdigen verziehen hat. Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter
des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt
§ 2344 sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge,
sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Wirkung der Erbunwürdigerklärung
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall § 2350
an ihn als nicht erfolgt. Verzicht zugunsten eines anderen
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das
sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls
gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des
der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere
Erbfalls erfolgt.
Erbe wird.
§ 2345
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das
Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339
des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so
ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die
§ 2351
Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der
§§ 2341, 2343 finden Anwendung. Aufhebung des Erbverzichts
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufge-
der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung hoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in An-
schuldig gemacht hat. sehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Abschnitt 7 § 2352
Erbverzicht Verzicht auf Zuwendungen
§ 2346 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit
einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit
Wirkung des Erbverzichts,
dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche
Beschränkungsmöglichkeit
gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers kön- Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348
nen durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches finden Anwendung.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Abschnitt 8 § 2357
Erbschein Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein
§ 2353 gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann
Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag von jedem der Erben gestellt werden.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzu-
Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil geben.
der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so
erteilen (Erbschein). hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die
Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356
§ 2354 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden
Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher
abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Ver-
Erbe beantragt, hat anzugeben:
sicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend
1. die Zeit des Todes des Erblassers, erachtet.
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
§ 2358
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vor-
handen waren, durch die er von der Erbfolge ausge- Ermittlungen des Nachlassgerichts
schlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, (1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts
wegen vorhanden sind, wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinen-
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. den Beweise aufzunehmen.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antrag- (2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforde-
steller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil rung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden
gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzu- Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die
geben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für
das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§ 2355
Angaben des gewillkürten Erben im Antrag § 2359
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Ver- Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
fügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlass-
bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob gericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen
und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Tatsachen für festgestellt erachtet.
Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1
Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 2360
§ 2356 Anhörung von Betroffenen
Nachweis der Richtigkeit der Angaben (1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäß- soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des
heit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten An- Antragstellers gehört werden.
gaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im (2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht
Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen
Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erb-
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so scheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört
genügt die Angabe anderer Beweismittel. werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Ver-
(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines fügung Erbe sein würde.
Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untun-
hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 lich ist.
erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht
oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass § 2361
ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner An-
gaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Einziehung oder Kraftloserklärung
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich des unrichtigen Erbscheins
erachtet.
(1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der
die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind. Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 339
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des
hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
zu erklären. Der Beschluss ist nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivil- § 2367
prozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf
Leistung an Erbscheinserben
eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlus-
ses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende An-
wirksam. wendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erb-
(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die schein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erb-
Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen ver- schaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder
anstalten. wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines
solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366
§ 2362 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine
Verfügung über das Recht enthält.
Herausgabe- und Auskunftsanspruch
des wirklichen Erben
§ 2368
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines
Testamentsvollstreckerzeugnis
unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlass-
gericht verlangen. (1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlass-
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt gericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu
worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung
der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschafts- des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser ange-
gegenstände Auskunft zu erteilen. ordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt
§ 2363 sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
Inhalt des Erbscheins für den Vorerben (2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlass-
gericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so
(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn
ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der
(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das
Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf das-
Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung
jenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt
des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis
der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt,
kraftlos.
dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft
berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben. § 2369
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 be- Gegenständlich beschränkter Erbschein
stimmte Recht zu.
(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur
§ 2364 Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nach-
Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, lassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befin-
Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers den, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese
Gegenstände verlangt werden.
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen
ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befind-
Abs. 1 bestimmte Recht zu. lich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die
Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
§ 2365
Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2370
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren
angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheits-
andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt gesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als
sei. Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeit-
punkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der
§ 2366
Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe
Öffentlicher Glaube des Erbscheins sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erb- bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten
schein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei
einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung
Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass
gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt sie aufgehoben worden sind.
des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, (2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjeni-
als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt gen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten,
Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen be-
Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit stehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber
Unrecht angenommen worden ist. den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen einge-
treten ist.
(2) Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache
Abschnitt 9
hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
Erbschaftskauf
§ 2377
§ 2371
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Form
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erb- Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
schaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforder-
§ 2372 lichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzu-
Dem Käufer zustehende Vorteile stellen.
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Ver- § 2378
mächtnisses oder einer Auflage oder aus der Aus- Nachlassverbindlichkeiten
gleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem
Käufer. (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet,
die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der
§ 2373 Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
Dem Verkäufer verbleibende Teile (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlass-
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des verbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz
Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines verlangen.
Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes § 2379
Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft
anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Familienbildern. Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Ver-
§ 2374 kauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die
Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbind-
Herausgabepflicht lichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen
des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschafts-
Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Ver- gegenstände gelegt anzusehen sind.
kauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts
oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder § 2380
Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Gefahrübergang, Nutzungen und
Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft Lasten nach Verkauf
bezog.
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die
§ 2375 Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Ver-
Ersatzpflicht schlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem
Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die
(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erb- Lasten.
schaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert
oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem § 2381
Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen
Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem
bei dem Abschluss des Kaufs kennt. Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechte- (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendun-
rung, Untergangs oder einer aus einem anderen gen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie
Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
§ 2382
§ 2376 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Haftung des Verkäufers
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an
(1) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährlei- den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der
stung wegen eines Mangels im Recht beschränkt sich auf Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbind-
die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es lichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer
nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 341
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des
kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und Käufers ersetzt.
dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
§ 2383 macht.
Umfang der Haftung des Käufers § 2385
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften Anwendung auf ähnliche Verträge
über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden
unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem
unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf
Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Ver-
dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. äußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer Erbschaft gerichtet sind.
oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, (2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht
es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet. verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder
unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder
§ 2384 für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene
Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in
Anzeigepflicht des Verkäufers
§ 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung
gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht;
(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so
verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus ent-
Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. stehenden Schaden zu ersetzen.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
Verordnung
über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)*)
Vom 2. Januar 2002
Auf Grund 3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
– der Artikel 239 und 242 des Einführungsgesetzes zum sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- 4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
1997 I S. 1061), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Inhalt hat,
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt
worden sind, 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwer-
tige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
– des Artikels 238 Abs. 1 sowie der Artikel 240 und 241
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
buche, von denen Artikel 238 Abs. 1 durch Artikel 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) und 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
Artikel 240 und 241 durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt wor-
den sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-
für Wirtschaft und Technologie, sandkosten,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), verordnet das Bun- rung oder Erfüllung,
desministerium der Justiz:
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Abschnitt 1 10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
Informationspflichten die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
bei Verbraucherverträgen rechnen muss, hinausgehen und
§1 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises.
Informations-
pflichten bei Fernabsatzverträgen (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1
§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informie- (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c
ren über: Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende
1. seine Identität, weitere Informationen in Textform und in einer hervor-
gehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
2. seine Anschrift,
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
*) Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Um- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
setzung folgender Richtlinien:
Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des
1. § 1: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags- Widerrufs- oder Rückgaberechts,
abschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
2. § 2: Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parlaments und des
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei
Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit- kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-
nutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
nehmers und bei juristischen Personen, Personenver-
3. § 3: Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht- einigungen oder -gruppen auch den Namen eines
liche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbe- Vertretungsberechtigten,
sondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG 3. Informationen über Kundendienst und geltende Ge-
Nr. L 178 S. 1), währleistungs- und Garantiebedingungen und
4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
EG Nr. L 158 S. 59) und
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Über- Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
weisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25). werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 343
§2 9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist,
die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten
Informations- Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für
pflichten bei und Vertragsinhalt die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
von Teilzeit-Wohnrechteverträgen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern
buchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
§ 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teil- Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,
zeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten: und
1. Namen und Wohnsitz des das Nutzungsrecht an- 10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Um-
bietenden Unternehmers und des Eigentümers des tausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut-
Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell- zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen
schaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche
Sitz und Namen des gesetzlichen Vertreters, sowie Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein
die rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-
auf das oder die Wohngebäude, rung vermittelt.
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben
Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor- enthalten:
aussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in 1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
des Nutzungsrechts gegeben sein müssen, Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding- gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen
liches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tat- Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form
sächlich nicht der Fall ist, der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Wider-
rufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufs-
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und erklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der
seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbrau-
ein bestimmtes Wohngebäude bezieht, cher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit
§ 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-
erstatten hat,
gebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein
bestimmtes Wohngebäude bezieht, 2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten
sind.
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu
Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon- den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
anschluss,
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,
Fertigstellung,
innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt
c) Namen und Anschrift der zuständigen Bauge- werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts
nehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Bau- nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des
genehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau- Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,
genehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag
3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vor-
Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag
schriften mit dem Bau begonnen werden darf,
angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung verbunden sind,
des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der durch jede Vertragspartei.
Nichtfertigstellung bestehen,
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Abschnitt 2
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung Informationspflichten bei Verträgen
stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin- im elektronischen Geschäftsverkehr
gungen,
§3
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder
Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder Kundeninformationspflichten
erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbe- des Unternehmers bei Verträgen
dingungen, im elektronischen Geschäftsverkehr
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
setzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn- muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1
gebäudes oder der Wohngebäude erfolgen, Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem §5
Vertragsschluss führen,
Unterrichtung vor Vertragsschluss
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden,
schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete
ob er dem Kunden zugänglich ist,
Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Ver-
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Ab-
pflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für
gabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen- angeboten wird,
den Sprachen und
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem
denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die
Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwi-
Regelwerken.
schen keine Änderungen eingetreten sind.
§6
Abschnitt 3
Reisebestätigung,
Informationspflichten
Allgemeine Reisebedingungen
von Reiseveranstaltern
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den
§4
Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
Prospektangaben
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran- Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten
stalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie
dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal- über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4,
ten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem,
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise
soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk-
mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestim-
male der Reise:
mungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren
1. Bestimmungsort, Termine,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse), 2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und
Rückkehr,
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und
Hauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre Zu- 3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-
lassung und touristische Einstufung), griffene Leistungen,
4. Mahlzeiten, 4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen
sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des
5. Reiseroute,
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis
6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mit- enthaltene Abgaben,
gliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie
5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die
Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, 6. Namen und Anschrift des Reiseveranstalters,
7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche 7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveran-
Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu stalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie
welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages
Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reise-
zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonde-
Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags-
res Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,
schluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem
Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der 8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der
vereinbaren. Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen
sind,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die
veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter 9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktritts-
zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten kostenversicherung oder einer Versicherung zur
sind. Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 345
Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
Versicherers. der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine
Änderungen eingetreten sind.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Rei-
senden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden. §9
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen Gelegenheitsreiseveranstalter
nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur
auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei-
gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit
senden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen
Pauschalreisen veranstalten.
Angaben verweist, die den Anforderungen nach den
Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise-
bestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten
anzugeben. Abschnitt 4
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs- Informationspflichten
erklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor von Kreditinstituten
Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch
spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 § 10
bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 be-
zeichneten Angaben zu unterrichten. Kundeninformations-
pflichten von Kreditinstituten
§7 (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mög-
lichen Kunden die Informationen über die Konditionen für
Verträge über Gastschulaufenthalte Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher
(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindes-
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der tens Folgendes umfassen:
Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen 1. vor Ausführung einer Überweisung
zu erteilen:
a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-
Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, ein- institut geschlossenen Überweisungsvertrags der
schließlich von Veränderungen, Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im des Begünstigten gutgeschrieben wird,
Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überwei-
kann, einschließlich von Veränderungen und sung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kredit-
3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des
die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen. Begünstigten gutgeschrieben wird,
c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom
§8 Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte
und Auslagen,
Unterrichtung vor Beginn der Reise
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig grunde gelegte Wertstellungsdatum,
vor Beginn der Reise zu unterrichten
e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Be-
1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-
schwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel-
schenstationen und die dort zu erreichenden An-
heiten ihrer Inanspruchnahme,
schlussverbindungen,
f) die bei der Umrechnung angewandten Referenz-
2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen be-
kurse,
stimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,
2. nach Ausführung der Überweisung
3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der ört-
lichen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisen-
nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem de die Überweisung bestimmen kann,
Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können;
b) den Überweisungsbetrag,
wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem
Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu
mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter zahlenden Entgelte und Auslagen,
Verbindung aufnehmen kann.
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung grunde gelegte Wertstellungsdatum.
angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-
unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen
ditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung
Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu
erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem setzen.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, Abschnitt 5
so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung Schlussvorschriften
vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm
angewandten Wechselkurs.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Betroffene Überweisungen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informations-
pflichten nach bürgerlichem Recht vom 14. November
Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur, soweit 1994 (BGBl. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4
die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
Überweisungen Anwendung finden. außer Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin