1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
Gesetz
über den Schutz von zugangskontrollierten
Diensten und von Zugangskontrolldiensten
(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)*)
Vom 19. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder
einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel,
Absc hnit t 1 Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
Allge m e ine Vorsc hrift e n ausübt.
§1
Absc hnit t 2
Zweck des Gesetzes
Schutz der Z ugangskontrolldienste
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste
gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen. §3
Verbot von
§2
gewerbsmäßigen Eingriffen zur
Begriffsbestimmungen Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck Verboten sind
1. „zugangskontrollierte Dienste“ 1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rund- von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen
funkstaatsvertrages, Zwecken,
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstege- 2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung
setzes, und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu
gewerbsmäßigen Zwecken,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Medien-
dienste-Staatsvertrages, 3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht
werden und nur unter Verwendung eines Zugangs- Absc hnit t 3
kontrolldienstes genutzt werden können,
St ra f- und Bußge ldvorsc hrift e n
2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zu- §4
gangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
Strafvorschriften
3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zu- wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungs-
gangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, vorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
4. „Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, §5
Bußgeldvorschriften
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2
Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz
von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet,
vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54). wartet oder austauscht.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Absc hnit t 4
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Sc hlussvorsc hrift
§6 §7
Einziehung Inkrafttreten
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zieht, können eingezogen werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
Gesetz
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Vom 19. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2,
mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer
§1 elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere
unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen
Zweck des Gesetzes an einem Standort gelten als eine KWK-Anlage.
(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr (4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus
1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. Bei
Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr
Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von verfügen, ist die gesamte Netto-Stromerzeugung KWK-
10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt Strom.
bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen
(5) Netto-Stromerzeugung ist die an den Generator-
Tonnen, erzielt werden.
klemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage
(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenver-
genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befriste- brauchs.
ten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-
(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausge-
Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der
koppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die
Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markt-
Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeu-
einführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energie-
gung oder als Prozesswärme verwendet wird.
einsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der
Klimaschutzziele der Bundesregierung. (7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Netto-
stromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem
bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung
§2
entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der
Anwendungsbereich physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutz-
wärme gekoppelt ist.
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung
von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus (8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses
Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Ein-
Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen richtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeu-
Brennstoffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gung entkoppelt werden können.
gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare- (9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller
Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwen- Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
dungsbereich dieses Gesetzes. Elektrizität.
(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Geset-
§3 zes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9
Begriffsbestimmungen genannten Netze einspeisen. Die Betreibereigenschaft ist
unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagen-
(1) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Um-
betreibers.
wandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie
und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. §4
Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer
höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
zwei Standorten errichtet worden ist. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Sinne des § 5 an ihr Netz anzuschließen und den in diesen
Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnah- Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Die Ver-
me- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen- pflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für
Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung
Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, zum Standort der KWK-Anlage besteht.
Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic (2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-
Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strom-
in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. bedarfs verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1093
(3) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, dieses Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. De-
den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber zember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen wor-
vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine den sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung
Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende
vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der
der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten
der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK- für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.
Anlage vermieden wird. Weist der Betreiber der KWK- Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen
Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer
ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netz- Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fern-
betreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der wärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage
KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strom- angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert
preis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK- im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärme-
Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der anschlusswerte der über das Fernwärme-Versor-
KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. Für vor gungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kun-
Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge zwi- den. Soweit modernisierte Anlagen einer immissions-
schen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten schutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der
gilt Satz 3 entsprechend. Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur,
wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung
(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung
einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1
von KWK-Strom entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 ver-
mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des
pflichtet ist.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür
(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel
getrennte Konten führen; § 9 Abs. 2 des Energiewirt- dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt
schaftsgesetzes gilt entsprechend. für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.
(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den (2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für
KWK-Strom aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Geset-
Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer zes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in
1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits
der Lage, den KWK-Strom aufzunehmen, wenn dies durch
bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes mög-
verdrängen, und
lich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers
oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten 2. Brennstoffzellen-Anlagen.
und Anlagedaten offen zu legen.
Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nach Satz 1 Nr. 1 besteht nicht mehr nach dem 31. De-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit
Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestim- dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung
mung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus
KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen. Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. Sind in
dem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für
§5 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein
Kategorien der weiteres Jahr. Die zuständige Stelle gibt die seit Inkraft-
zuschlagberechtigten KWK-Anlagen treten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger
KWK-Strom aus folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes bekannt.
in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in §6
Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestands- Zulassung
anlagen);
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des
2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5.
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genom- Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die
men worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. Der Antrag muss ent-
nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, halten:
wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Inkraft-
1. Angaben zum Anlagenbetreiber,
treten des Gesetzes wesentliche die Effizienz bestim-
mende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Auf-
der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der nahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen
Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nach-
betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb weise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5
genommen worden ist; Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,
3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch 3. Angaben zum Anschluss an das Netz für die allge-
eine neue Anlage ersetzt und nach dem Inkrafttreten meine Versorgung sowie
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4. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstell- 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und
tes Sachverständigengutachten über die Eigenschaf- 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den
ten der Anlage, die für die Feststellung des Vergü- Jahren 2009 und 2010.
tungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte (4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2
Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fern- Satz 1 Nr. 1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf
wärme e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilo-
FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung wattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von
des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und
Nr. 169a vom 8. September 2001) in der jeweils gelten- 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den
den Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechen- Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilo-
methoden. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 kön- wattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
nen für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber
geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt wer- kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer
den, aus denen die thermische und elektrische Leis- elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis
tung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb genommen wor-
(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des den sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3
Inkrafttretens des Gesetzes erteilt, wenn der Antrag in für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines
demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für
Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalender- einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauer-
jahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. Im Falle der betriebs der Anlage.
Änderung oder Modernisierung der Anlage wird die Zulas- (5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5
sung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben für KWK-Strom einen Anspruch
des Dauerbetriebs der Anlage erteilt. Für Anlagen nach § 5 auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro
Abs. 2 gilt Satz 2 entsprechend. Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
werden. verordnung, die der Zustimmung des Bundestages
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Perso- bedarf, von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur
nen sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen,
zeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrich- wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den
tungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere
Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.
des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies
für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen §8
erforderlich ist.
Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständi-
Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterla-
gen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung
gen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche
über die in das Netz für die allgemeine Versorgung einge-
des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.
speiste KWK-Strommenge. Zur Feststellung der einge-
speisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme-
§7 menge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers
Höhe des der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den
Zuschlags und Dauer der Zahlung eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Betreiber von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ein-
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-
schließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2
Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in
selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt.
Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren
Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netz-
2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde
betreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen
in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent
zu gewähren. Der Betreiber der KWK-Anlage legt der
pro Kilowattstunde im Jahre 2006.
zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum
(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK- 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten
Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirt-
Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte
2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr einge-
in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro speisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWK-
Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung
0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte
von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009. Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fern-
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK- wärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308
Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-
Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Stromes – in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen
Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren Grundlagen und Rechenmethoden.
2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowatt- (2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht
stunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1095
den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es
Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. Abwei- dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-
chend von Absatz 1 Satz 5 teilt der Betreiber einer kleinen spricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belas-
KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetrei- tungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine
ber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorange- Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede
gangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge Letztverbrauchergruppe entspricht.
mit. Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der
(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch
zuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines
auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder
jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.
mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netz-
(3) Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mit- betreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.
teilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechung bzw. den
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind
Angaben nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach
monatliche Abschläge zu zahlen.
Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnah-
men zur Überprüfung ergreifen. § 6 Abs. 4 gilt entspre- (6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen
chend. Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungs-
ausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1
zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die
Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der
anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-
Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlun-
vernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
gen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zuge-
Buchprüfer testieren lassen.
lassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden
ist. (7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlags-
zahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und
(5) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6
Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznut-
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen
zungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlun-
sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwär-
gen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidig-
meerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge
ten Buchprüfers nachweisen. Für Letztverbraucher, deren
und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das
Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als
Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung
100 000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netz-
von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mittei-
nutzungsentgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinaus-
lungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegen-
gehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine
über supra- und internationalen Organisationen. Für die zu
Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um
übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheim-
0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbrau-
haltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
cher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren
Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent
des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungs-
§9 entgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinausgehende
Belastungsausgleich Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach
Satz 2 erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirt-
leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vor- schaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Strom-
gelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlun- kostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3
gen verlangen. gelten entsprechend für Unternehmen des schienenge-
(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum bundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunter-
30. April eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegan- nehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die
genen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Aus- Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspei-
gleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netz- sestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzu-
betreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letzt- stellen. Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in
verbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absat- Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei
zes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeis- dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in
ten Strommengen. Ansatz gebracht werden.
(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und
ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen § 10
oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertra- Zuständigkeit
gungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absat-
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist
zes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letzt-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
verbraucher gelieferten Strommengen über eine finan-
soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
zielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die
Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastun- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
gen, die sie gemessen an den Strommengen nach Ab- logie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben
satz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne
und 3 zu tragen hätten. Übertragungsnetzbetreiber, die Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine
bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im juristische Person des privaten Rechts zu übertragen,
Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungs-
oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne gemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
§ 11 (2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche,
die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopp-
Kosten
lungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), geän-
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden dert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. November
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2001 (BGBl. I S. 2992), entstanden sind, dürfen noch bis
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach
logie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne diesen Vorschriften erhoben werden.
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen (3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anla-
Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. gen nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die bis zum 31. Dezember
2010 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember
2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend
§ 12 gemacht werden.
Gemeinsame § 13
Zwischenüberprüfung, Übergangsregelung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesminis- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleich-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai
unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirt- 2000 (BGBl. I S. 703), geändert durch Artikel 38 des Geset-
schaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung zes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.
bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklun- (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer
gen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüber- Kraft, sofern auf der Grundlage des Berichts nach § 12
prüfung über die Erreichung der in § 1 Abs. 1 für 2005 und Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen
2010 genannten Ziele, über die Entwicklung der Rahmen- wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK- mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilo-
Anlagen und über das Finanzvolumen durch. Sollten nach watt, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb
dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anla-
Ziele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der gen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Außerkraft-
Bundesregierung geeignete Maßnahmen zur Zielerrei- treten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wor-
chung vorzuschlagen. den sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1097
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
(LAP-gtDBWVV)
Vom 6. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ausbildung beim Regelaufstieg
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
§ 24 Allgemeines
und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I § 25 Ziel und Dauer der Einführung
S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 § 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung
Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I § 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 § 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachaus-
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) ge- bildung
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Kapitel 3
rium des Innern: Verwendungsaufstieg
§ 29 Verwendungsaufstieg
Inhaltsübersicht
Kapitel 4
Kapitel 1 Laufbahnprüfung
Laufbahn und Ausbildung § 30 Prüfungsamt
§ 1 Laufbahnämter § 31 Prüfungskommission
§ 2 Ziel der Ausbildung § 32 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 33 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 34 Schriftliche Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 40 Gesamtergebnis
dienstes
§ 41 Zeugnis
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 11 Ausbildungsakte § 43 Wiederholung
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 5
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Prüfungen beim Regelaufstieg
§ 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“ § 44 Zwischenprüfung
§ 15 Informatorische Ausbildung § 45 Aufstiegsprüfung
§ 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund- § 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teil-
lagen“ prüfung
§ 17 Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Pro- § 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
jektmanagement“ § 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
§ 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ § 49 Zweite Teilprüfung
§ 19 Praktische Ausbildung § 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-
nen und Ausbilder Kapitel 6
§ 21 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehr- Sonstige Vorschriften
gänge § 51 Gleichwertige Befähigung
§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung § 52 Übergangsregelung
§ 23 Abschließende Bewertung der Ausbildung § 53 Inkrafttreten
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
Kapitel 1 gemacht und im erforderlichen Umfang in der Anwendung
La ufba hn und Ausbildung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechni-
schen und wirtschaftlichen Erfordernisse unterwiesen.
Darüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung
§1 und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht.
Laufbahnämter Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und
verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert.
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Mana-
in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtech- gements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.
nik – mit den Fachgebieten Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwor-
1. Kraftfahr- und Gerätewesen, tung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbe-
2. Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau, reitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des
4. Informationstechnik und Elektronik, europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;
die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi-
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und sche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, ins-
6. Waffen- und Munitionswesen besondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum
kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Ämter dieser Laufbahn.
Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststu-
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
dium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
1. Technische Regierungs-
oberinspektoranwärterin/ §3
Technischer Regierungs-
oberinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst, Einstellungsbehörde
2. Technische Regierungs- Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-
oberinspektorin zur An- nik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die
stellung (z. A.)/ Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
Technischer Regierungs- die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft
oberinspektor zur An- in der Probezeit die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
stellung (z. A.) bis zur Anstellung, des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
3. Technische Regierungs- Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
oberinspektorin/
Technischer Regierungs- §4
oberinspektor im Eingangsamt,
Einstellungsvoraussetzungen
4. Technische Regierungs-
amtfrau/Technischer im ersten In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Regierungsamtmann Beförderungsamt, wer
5. Technische Regierungs- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
amtsrätin/Technischer im zweiten das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Regierungsamtsrat Beförderungsamt und 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
6. Technische Regierungs- Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
oberamtsrätin/Technischer im dritten hat und
Regierungsoberamtsrat Beförderungsamt. 3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleich-
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wertig anerkannten Studienabschluss in einem dem
führen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbe- jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten
zeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Tech- Studiengang besitzt.
nischer Regierungsinspektor.
§5
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
laufen. Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
§2 ausschreibung ermittelt.
Ziel der Ausbildung (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- richten. Der Bewerbung sind beizufügen
mittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im
Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
benen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwal- 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fach-
tung – Fachrichtung Wehrtechnik – erforderlich sind. Sie hochschule oder des als gleichwertig anerkannten
werden mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut Hochschulabschlusses sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1099
4. gegebenenfalls 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
technischen Dienstes – Fachrichtung Wehrtechnik –
a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
als Beisitzender oder Beisitzendem.
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch, Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-
b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissio-
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und nen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahl-
c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung maßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in
des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen hinreichender Zahl zu bestellen.
erteilt wurden. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen: geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
rere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet
1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen prak- eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und
tischen Tätigkeiten und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt
entsprechend.
2. die Studienbücher der Fachhochschulen oder ver-
gleichbarer Einrichtungen. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-
kommission werden von der Einstellungsbehörde für die
Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zu-
§6
lässig.
Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den §7
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Er-
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
gebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Bewerberinnen und Bewerbern.
der Laufbahn geeignet sind.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer- Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-
den. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten lung genommen wird,
Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwer-
behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
schein werden, wenn sie die in der Ausschreibung 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer wer- stellungsbehörde und
den in einem ausgewogenes Verhältnis berücksichtigt. 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, darüber, ob sie oder er
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter- a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. beschuldigt wird und
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann
einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fach-
die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
gebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
selbst vornehmen.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren §8
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
– Fachrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzender oder
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Vorsitzendem,
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nicht- Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektor-
oder Beisitzendem und anwärtern ernannt.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der § 12
Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Schwerbehinderte Menschen
Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundes-
akademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-
auch deren Dienstaufsicht. sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behin-
derung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf
§9 sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-
Dauer, Verkürzung und derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den
zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können angewandt.
der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zu- vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
gelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen Mensch eine Beteiligung ablehnt.
der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
der Teilabschnitte entzogen werden.
das Prüfungsamt.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab- § 13
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-
dienstes zu ermöglichen. (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende
Ausbildungsabschnitte:
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
gern, wenn die Ausbildung 1. Lehrgang „Einführung in den
1. wegen einer Erkrankung, Rüstungsbereich“ 2 Wochen,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 2. Informatorische Ausbildung 2 Wochen,
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- 3. Lehrgang „Allgemeine Rechts-
zeit nach der Elternzeitverordnung, und Verwaltungsgrundlagen“ 6 Wochen,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines 4. Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik,
Ersatzdienstes oder Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement“ 10 Wochen,
4. aus anderen zwingenden Gründen 5. Lehrgang „Fachgebietsbezogene
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- Wehrtechnik“ 5 Wochen
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- und
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 6. Praktische Ausbildung 53 Wochen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absatzes 4 abschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen
Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insge- ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung
samt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Trup-
soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung penteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturel-
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu len Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge- ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.
legt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 § 14
Abs. 2. Lehrgang
„Einführung in den Rüstungsbereich“
§ 10
Im Ausbildungsabschnitt „Einführung in den Rüstungs-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes bereich“ werden die Anwärterinnen und Anwärter mit
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten
vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die
§ 11 Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbe-
sondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grund-
Ausbildungsakte lagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- Fachgebiete. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf
alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt
Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. der Lehrplan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1101
§ 15 4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
Informatorische Ausbildung a) Aufklärungs- und Ortungstechnik,
Im Ausbildungsabschnitt „Informatorische Ausbildung“ b) Informationsübertragung, Informationsverarbei-
werden die Anwärterinnen und Anwärter bei Dienststellen tung, Systemtechnik,
des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen
5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und
materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung,
Ausbildungsplan. Regelung und Steuerung,
b) elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb
§ 16 und Sondergebiete,
Lehrgang 6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:
„Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“
a) Waffentechnik,
Im Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Rechts- und Ver-
waltungsgrundlagen“ werden die Anwärterinnen und b) Munitionstechnik.
Anwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungs- Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage ver-
und bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vor- setzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse,
schriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem
die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten
vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan. regelt der Lehrplan.
§ 17 § 19
Lehrgang Praktische Ausbildung
„Allgemeine Wehrtechnik, (1) Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“
Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement“ sollen die Anwärterinnen und Anwärter im Bundesamt für
Im Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Wehrtechnik, Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Infor-
Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement“ werden den An- mationsmanagement und Informationstechnik sowie bei
wärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeord-
Kenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen neten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen
der Ausbildung auf dem Gebiet „Allgemeine Wehrtechnik“ Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der
sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Aus- Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie
wirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehr-
sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die gängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft wer-
Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allge- den. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den
meinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung ver-
der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Pro- traut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigen-
jektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der verantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die
Lehrplan. praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kennt-
nisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzel-
§ 18 heiten regelt der Ausbildungsplan.
Lehrgang (2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch
„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltun-
gen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands
Im Ausbildungsabschnitt „Fachgebietsbezogene Wehr- oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durch-
technik“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern je geführt.
nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse
vermittelt: (3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen: nicht übertragen werden.
a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen,
Anlagen und Geräten, § 20
b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen, Ausbildungsleitung, Ausbildungs-
2. Fachgebiet Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau: beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
a) militärische Fluggeräte, (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei
der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beam-
b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Flug- ten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungs-
geräte, Zulassungswesen, leitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Aus-
a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
bildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich
b) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungs- die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung
anlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
Nutzung von Wehrmaterial See, Ausfertigung.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil- (4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
dungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
Fachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftragte. scheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet.
Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich,
(5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts
von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über-
werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem
wachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter
Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen
ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbil-
der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die
dungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Aus-
Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schrift-
bildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen
lichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte
mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilde-
Durchschnittsnote und Durchschnittsrangpunktzahl ent-
rinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der
halten.
Ausbildung.
(6) Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwal-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-
tung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-
nen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder
schule händigt den Anwärterinnen und Anwärtern eine
Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.
Ausfertigung der Bewertung aus.
Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr
Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie
mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer- § 22
den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-
Bewertungen
bilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungs-
während der praktischen Ausbildung
leitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der prak-
Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan tischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan min-
aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen erge- destens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung
ben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; nach § 39 abgegeben.
die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti- (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt
gung. die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Bei-
träge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die prakti-
§ 21 sche Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote
und -rangpunktzahl nach § 39 abschließen.
Leistungsnachweise und
Bewertungen während der Lehrgänge (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach
Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit
(1) Während der Lehrgänge „Allgemeine Rechts- und
den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind
Verwaltungsgrundlagen“, „Allgemeine Wehrtechnik, Wirt-
ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhal-
schaftlichkeit, Projektmanagement“ sowie „Fachgebiets-
ten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und
bezogene Wehrtechnik“ sind jeweils zwei schriftliche
können dazu schriftlich Stellung nehmen.
Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus den dort vermittel-
ten Lehrinhalten zu fertigen.
(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum glei- § 23
chen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu Abschließende Bewertung der Ausbildung
schreiben. Dies gilt beim Lehrgang „Allgemeine Rechts-
und Verwaltungsgrundlagen“ auch, wenn der Lehrgang (1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt
auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Lehrgang die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-
„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ bezieht sich die ein- tung für den gesamten Vorbereitungsdienst. In ihr sind die
heitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fach- Bewertungen in den einzelnen Abschnitten der Ausbil-
gebiet. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun- dung einschließlich der Lehrgänge aufzuführen. Zu die-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sem Zweck geben die Bundesakademie für Wehrverwal-
sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforde- tung und Wehrtechnik und die Bundeswehrverwaltungs-
rungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder schule der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach
dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewer- Beendigung der Lehrgänge die von ihnen vorgenomme-
tet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun- nen Bewertungen schriftlich bekannt. In der zusammen-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder fassenden Bewertung werden die einzelnen Ausbildungs-
der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. abschnitte entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt gewer-
Diese können die Rangpunkte ändern, um eine einheit- tet:
liche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung ist schrift- 1. Lehrgang „Allgemeine Rechts-
lich zu begründen. und Verwaltungsgrundlagen“ 20 vom Hundert,
(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen 2. Lehrgang „Allgemeine Wehr-
und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, technik, Wirtschaftlichkeit,
erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem Projektmanagement“ 30 vom Hundert,
späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der
3. Lehrgang „Fachgebiets-
Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten
bezogene Wehrtechnik“ 30 vom Hundert und
Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt
er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. 4. Praktische Ausbildung 20 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1103
Die zusammenfassende Bewertung ist mit der Angabe der Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei
Durchschnittsrangpunktzahl und der sich daraus erge- Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen
benden Durchschnittsnote (§ 39) zu versehen. Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durch-
(2) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. geführt.
(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen,
dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der
Kapitel 2 berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen
Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung
Ausbildung be im Re ge la ufst ie g verwenden und andererseits die in der Fachausbildung
erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbil-
§ 24 dung vertiefen und anwenden können.
Allgemeines (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prü-
die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren fungsgebieten vermittelt:
für den Aufstieg nach den §§ 16 und 28 der Bundeslauf- 1. Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des beide Hauptfachrichtungen gleich):
Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die
Entscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden a) mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
kann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahl- b) Grundlagen des Maschinenbaus und
verfahrens im Bundesministerium der Verteidigung getrof-
c) Grundlagen der Elektrotechnik;
fen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann die
personalbearbeitenden Dienststellen. 2. Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, ge-
trennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschi-
(2) Die Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Auf-
nenbau und Elektro-/Informationstechnik):
stiegsbeamten richtet sich nach den §§ 25 bis 28.
a) Hauptfachrichtung Maschinenbau:
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- aa) Vertiefung des Maschinenbaus,
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und
Rechtsstellung.
cc) Ingenieurinformatik sowie
§ 25 b) Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:
Ziel und Dauer der Einführung aa) Vertiefung der Elektrotechnik,
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und
werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. cc) Ingenieurinformatik.
Die Einführung besteht aus einer Fachausbildung, die
inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. beamten während der Fachausbildung in verschiedene für
Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe- ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete einge-
amten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkennt- führt. Hierzu gehört auch die selbständige Bearbeitung
nisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähig- einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der
Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen § 27
Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Gliederung und
Wehrtechnik – erforderlich sind. Nach Abschluss der Ein- Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
führung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen
Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzuneh- (1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den
men. Lehrgängen „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-
lagen“, „Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Pro-
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte jektmanagement“ und „Fachgebietsbezogene Wehrtech-
ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die nik“ und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang
zum gleichen Zeitpunkt zur Einführung zugelassen wor- „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ wird nach Ab-
den sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln. schluss der Fachausbildung durchgeführt.
(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung. In (2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegs-
der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen beamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse
und Aufstiegsbeamten für die neue Laufbahn befähigt und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung
sind. erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen
(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3 Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzu-
gelten entsprechend. wenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Lauf-
bahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungs-
stand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an
§ 26 dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förder-
Gliederung und Inhalt der Fachausbildung lich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Ver-
(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachaus- handlungsführung üben.
bildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und (3) Die §§ 16 bis 22 gelten entsprechend.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
§ 28 Kapitel 4
Leistungsnachweise, Laufbahnprüfung
Bewertungen während der Fachausbildung
(1) Während der Fachausbildung sind von den Auf- § 30
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnach- Prüfungsamt
weise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fach-
ausbildung jeweils Dem beim Bundesministerium der Verteidigung einge-
richteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-
1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeit- bahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
stunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teil-
Arbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfach- weise auf andere Behörden übertragen werden.
richtung zu fertigen sind, und
2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat § 31
oder fachlicher Beitrag während der Übungen). Prüfungskommission
Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
Abs. 3 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder mission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die
Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte
Ausführung anzukündigen. Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in
(2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissio-
an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum frist-
nachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leis- gemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Ge-
tungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbil- sichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen
dung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An-
Tag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten wendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet
Teilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-
erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) kommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzen-
bewertet. organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37
von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung
und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
ist zulässig.
scheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewer-
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind
(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
1. für das Prüfungsgebiet „Allgemeine Rechts- und Ver-
(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung wer-
waltungsgrundlagen“
den in einer Bewertung, die mit einer Note und einem
Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam- nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun-
ten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rang- deswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzen-
punkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen der und
Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durch- b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
schnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtech- in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder
nik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam- Beisitzender,
ten eine Ausfertigung der Bewertung aus.
2. für die übrigen Prüfungsgebiete
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-
Kapitel 3 nischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung
Ve rw e ndungsa ufst ie g – Fachrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder
Vorsitzender und
§ 29 b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des
Verwendungsaufstieg höheren oder gehobenen technischen Dienstes in
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr-
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittle- technik – als Beisitzende oder Beisitzender.
ren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd-
– Fachrichtung Wehrtechnik – können bei Erfüllung der
liche Prüfung sind
Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahn-
verordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – richtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder Vorsitzen-
zugelassen werden. der,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1105
b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni- (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche
schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach- vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
richtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Beisitzen- Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-
der, tungsdienstes abgeschlossen sein.
c) zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen techni- (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwär-
schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach- terinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und
richtung Wehrtechnik – als Beisitzende und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.
d) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nicht-
technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr- § 34
verwaltung als Beisitzende oder Beisitzender.
Schriftliche Prüfung
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht (1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstel-
stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs- lungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie
maßstabes sicher. für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erar-
(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung beitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der drei schrift-
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, da- lichen Prüfungsarbeiten ist aus
runter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent- 1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-
scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit tungsgrundlagen (§ 16),
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirt-
schaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) und
(6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen
kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten 3. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18)
des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der
auszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allge-
schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.
meine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wird abwei-
chend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungs-
§ 32 schulen vorgeschlagen.
Inhalt und
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
Durchführung der Laufbahnprüfung
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- werden zur Verfügung gestellt.
bahn befähigt sind.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prü-
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in fungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeits-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, tagen geschrieben.
dass sie das erforderliche Wissen besitzen und befähigt
sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim
wahrzunehmen. zu halten.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Aus- (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens
bildung durchlaufen hat. mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
einem mündlichen Teil. darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü- werden.
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums (6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefer-
der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Präsi- tigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und
dentin oder dem Präsidenten und den Leiterinnen oder vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unter-
Leitern der Lehrabteilungen der Bundesakademie für brechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genom-
Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie
auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben
Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im die Niederschrift.
Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach
Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie
einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten
betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-
Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39
behindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung
bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann
der Prüfungskommission über die Bewertung der Prü-
Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des
fungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend
Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinan-
sein.
der ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stim-
§ 33 menmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die
Prüfungsort, Prüfungstermin geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)
und der mündlichen Prüfung fest. bewertet.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri-
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah- vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
§ 35 Prüfung zurücktreten.
Zulassung zur mündlichen Prüfung (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-
zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift- fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu
liche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei- welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-
chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits
nicht bestanden. abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-
den.
(2) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
technik teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-
den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. versehen.
§ 36 § 38
Mündliche Prüfung Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesam- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
ten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufge- lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
teilt auf die Gebiete Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16)
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-
und
fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2
2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projekt- über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-
management (§ 17) sowie den; bei einer erheblichen Störung können sie von der
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fach-
ausgeschlossen werden.
gebietes (§ 18).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-
schung während der mündlichen Prüfung entscheidet die
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Prüfungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll wenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines
vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer- sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung
den. während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
nach § 39; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-
in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-
Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-
ordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom- bestanden erklären.
mission unterschreiben.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
§ 37 der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis amt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
sehen.
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin Absätzen 2 und 3 zu hören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1107
§ 39 Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte Rangpunkte
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und unter 58,4 bis 54,2 6
Rangpunkten bewertet: unter 54,2 bis 50,0 5
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun- unter 50,0 bis 41,7 4
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
spricht, unter 41,7 bis 33,4 3
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun- unter 33,4 bis 25,0 2
13 bis 11 Punkte gen voll entspricht, unter 25,0 bis 12,5 1
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen unter 12,5 bis 0 0.
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
rungen noch entspricht, und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
nen lässt, dass die notwendigen
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
Grundkenntnisse vorhanden sind
gemäß.
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
§ 40
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
Gesamtergebnis
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
lückenhaft sind, dass die Mängel in Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
absehbarer Zeit nicht behoben wer- den berücksichtigt
den könnten. 1. die Durchschnittsrang-
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten punktzahl der Ausbildung
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem (§ 23 Abs. 1 Satz 5) mit 25 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 2. der Rangpunkt der
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden ersten Prüfungsarbeit
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) mit 10 vom Hundert,
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- 3. die Rangpunkte der
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- zweiten und dritten
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- Prüfungsarbeit
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3) mit je 20 vom Hundert und
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks 4. die Durchschnittsrang-
angemessen berücksichtigt. punktzahl der münd-
lichenPrüfung
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil (§ 36 Abs. 4) mit 25 vom Hundert.
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Noten unberücksichtigt.
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
Vom-Hundert-Anteil nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
der Leistungspunkte Rangpunkte die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
100 bis 93,7 15 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
unter 93,7 bis 87,5 14 nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
unter 87,5 bis 83,4 13 Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-
lich.
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11 § 41
unter 75,0 bis 70,9 10 Zeugnis
unter 70,9 bis 66,7 9 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 66,7 bis 62,5 8
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 62,5 bis 58,4 7 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrang-
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wis-
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern sens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolg-
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die reiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prü-
bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Lauf- fungsgebieten
bahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen 1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a),
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte Buchstabe b) und
umfasst. 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buch-
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der stabe c)
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des dem Prüfungsgebiet nach Satz 2 Nr. 1, davon mindestens
§ 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu- eine aus dem Untergebiet „Mathematik“, und je eine Auf-
geben. sichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2
und 3 auszuwählen.
§ 42
(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigen-
Prüfungsakten, Einsichtnahme den Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission ein-
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die gerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungs- maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommis-
zeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der sion besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder
Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die Lauf- sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der
bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü- Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
fungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehr- oder der Bundeswehrverwaltungsschule I – Technik –; ein
verwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre auf- Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer
bewahrt. Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach nicht gebunden.
Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-
fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der
§ 43 Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
Wiederholung Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese ein- (5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34
mal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi- Abs. 7 entsprechend.
gung kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder-
holung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wieder- (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes-
holen. tens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde und
höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5,
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
vier Monate nach Abschluss des ersten Teils der Fachaus-
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
bildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefäl-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs
len kann das Bundesministerium der Verteidigung eine
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischen-
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis prüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Aus-
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder- bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht
holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen ausgesetzt.
und Anwärtern der nächsten oder übernächsten Lauf- (7) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
bahnprüfung abgelegt werden. technik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischen-
Kapitel 5 prüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung
Prüfungen beim Regelaufstieg nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrver-
waltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen
§ 44 und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis
Zwischenprüfung nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung
haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in (8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1109
§ 45 (2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfach-
Aufstiegsprüfung richtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es kön-
nen zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn
(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Auf-
einer zweiten Teilprüfung. stiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission
(2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Ab- wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den Prü-
schluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Auf- fungsgebieten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus.
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen, § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt
der eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermög- entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der
licht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbil- mündlichen Prüfung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder
dungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten
Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nicht überschreiten soll.
mündlichen Teil.
(3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Lauf-
bahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teil- § 48
prüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen
Ausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schrift- Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
lichen und einem mündlichen Teil. (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl
und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die
§ 46
Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei
Schriftliche Aufsichtsarbeiten schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und
innerhalb der ersten Teilprüfung die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Auf- mit 25 vom Hundert berücksichtigt.
sichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungs- (2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder
amt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwal- mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche
tung und Wehrtechnik Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet
1. in der Hauptfachrichtung Maschinenbau aus den in worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a genannten Prüfungs- (3) § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 2 sowie
gebieten und § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
2. in der Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik
aus den in § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten
Prüfungsgebieten § 49
auswählt. Zweite Teilprüfung
(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Die zweite Teilprüfung der Aufstiegsprüfung entspricht
stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. inhaltlich der Laufbahnprüfung. Die §§ 30 bis 39 und
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden ent- 41 bis 43 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der
sprechend der Anzahl der Prüfungsgebiete in jeder Haupt- zweiten Teilprüfung hat jedoch – anders als im Falle des
fachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die § 43 Abs. 2 – innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission
besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen § 50
mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesaka-
demie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik; ein Mitglied Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten
Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschluss-
Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungs- note fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden
kommissionen obliegt dem Prüfungsamt; die Durch- berücksichtigt
führung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer
Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwal- 1. die Durchschnittsrang-
tung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entspre- punktzahl der Zwischen-
chend anzuwenden. prüfung mit 5 vom Hundert,
(4) § 34 Abs. 2 bis 8 und § 35 gelten entsprechend. 2. die Durchschnittsrang-
punktzahl der Fachausbildung
(je Ausbildungsteil
§ 47 4,5 vom Hundert) mit insgesamt
Mündliche Prüfung 9 vom Hundert,
innerhalb der ersten Teilprüfung 3. die Durchschnittsrang-
(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprü- punktzahl der berufsprak-
fung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der tischen Ausbildung mit insgesamt
Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. 9 vom Hundert,
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
davon Kapitel 6
a) Lehrgang Sonst ige Vorsc hrift e n
„Allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen“ 2 vom Hundert, § 51
b) Lehrgang Gleichwertige Befähigung
„Allgemeine Wehrtechnik,
Wirtschaftlichkeit, (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine
Projektmanagement“ 3 vom Hundert, außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus
Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten beste-
c) Lehrgang hende Ausbildung in einem Studiengang einer Hoch-
„Fachgebietsbezogene schule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen
Wehrtechnik“ 3 vom Hundert und Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den
d) praktische Ausbildung 1 vom Hundert, Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich ent-
sprechen.
4. die Durchschnittsrang-
punktzahl der ersten Teil- (2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolg-
prüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert, reiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die
Laufbahnaufgaben.
5. die Rangpunktzahlen
der Aufsichtsarbeiten der
zweiten Teilprüfung mit insgesamt § 52
27 vom Hundert, Übergangsregelung
davon Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001
a) 1. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert, ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die
Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen
b) 2. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und fort. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
c) 3. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und gilt Satz 1 entsprechend.
6. die Durchschnittsrang-
punktzahl der mündlichen § 53
Prüfung der zweiten Inkrafttreten
Teilprüfung mit 23 vom Hundert. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. in Kraft.
Bonn, den 6. März 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1111
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)
Vom 19. März 2002
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 Unterabschnitt 2
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Feldwebel
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), von
§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-
denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom terin oder Feldwebelanwärter
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist,
und in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
anwärter
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) verordnet die
Bundesregierung: § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-
rung
Inhaltsübersicht § 18 Beförderung der Feldwebel
§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
Kapitel 1 § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
Allgemeines § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 1 Geltungsbereich
Ab sc hnit t 2
§ 2 Dienstliche Beurteilung
Sonst ige Sold at innen und Sold at en
§ 3 Ordnung der Laufbahnen (§ 1 N r . 2 b i s 7 )
§ 4 Einstellung § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve
und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
§ 5 Beförderung
oder eines Berufssoldaten
§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwech-
sel Kapitel 4
§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und frü- Laufbahngruppe der Offiziere
heren Soldaten
Ab sc hnit t 1
Kapitel 2 Berufssold at innen,
Laufbahngruppe der Mannschaften Berufssold at en, Sold at innen
auf Zeit und Sold at en auf Zeit
§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1
§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Truppendienst
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin
§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten oder Offizieranwärter
§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-
Kapitel 3 ter
Laufbahngruppe der Unteroffiziere § 25 Beförderung der Offiziere
§ 26 Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter für besondere
Ab sc hnit t 1 Verwendungen im Truppendienst
Berufssold at innen, § 27 Truppenoffiziere der Marine mit im Ausbildungsgang mit
Berufssold at en, Sold at innen Fachhochschulstudium erworbenen besonderen Befähi-
auf Zeit und Sold at en auf Zeit gungszeugnissen
Unterabschnitt 1 § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
Fachunteroffiziere § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizier- Unterabschnitt 2
anwärterin oder Unteroffizieranwärter
Sanitätsdienst
§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter-
§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-
offizieranwärter
Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung
§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde- mit einem höheren Dienstgrad
rung
§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-
§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften tätsoffizier-Anwärter
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
§ 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier 4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere
§ 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des
Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-
Unterabschnitt 3 gezogen werden,
Militärmusikdienst 5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum
§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezo-
zier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter gen werden,
§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und 6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Solda-
Militärmusikoffizier-Anwärter tengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezo-
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere gen werden, und für
§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier 7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu
dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4
Unterabschnitt 4 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitäts- §2
abschluss Dienstliche Beurteilung
§ 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhoch- (1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen
schulabschluss
und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienst-
lichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beur-
Unterabschnitt 5
teilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Solda-
Militärfachlicher Dienst ten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu
§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen
und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.
§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-
ter (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Ver-
§ 42 Beförderung der Offiziere teidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der
regelmäßigen Beurteilung zulassen.
Ab sc hnit t 2
Sonst ige Sold at innen und Sold at en §3
(§ 1 N r . 2 b i s 7 ) Ordnung der Laufbahnen
§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve (1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind
und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffi-
oder eines Berufssoldaten
ziere und der Offiziere zugeordnet.
Kapitel 5 (2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die
Übergangs- und Schlussvorschriften Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes
§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien und des Militärmusikdienstes zugeordnet.
§ 45 Ausnahmen (3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der
Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Lauf-
§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des
bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
Soldatengesetzes
Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der
§ 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der
§ 48 Übergangsvorschrift Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdiens-
tes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und
des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.
Kap it el 1 (4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Lauf-
Allgemeines bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der
§1 Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeord-
net.
Geltungsbereich
(5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade
Diese Verordnung gilt für und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienst-
1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer gradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, des Sanitätsdienstes.
2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschlie- §4
ßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,
Einstellung
3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung
nach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienst- (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstver-
leistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 hältnisses.
Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den (2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbah-
in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten, nen im untersten Dienstgrad der Mannschaften einge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1113
stellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Ein-
frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, stellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirk-
Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in samwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren
(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt wer- Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaf-
den, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereit- ten die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine
schaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin
richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist,
Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienst- mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder
zeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenomme- Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst
nen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz oder
Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben,
höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministe- wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten ange-
rium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entschei- rechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.
dung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
gelten entsprechend.
1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin
(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offi- oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen wor-
ziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hoch- den ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen
schulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen
Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkann- Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundes-
ten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der Einstel- ministeriums der Verteidigung während des Dienst-
lung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der verhältnisses besonderer Art geführt haben;
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu be- 2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
rufen. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Über-
§5 nahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe;
Beförderung 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst- bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen
grades. Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub
durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder
bestimmt ist. wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin
oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen
(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol- Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei
daten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienst- der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit
grad verliehen werden, wenn sie bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesell-
1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent- schaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit
sprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs- bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Er-
erfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben füllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage
oder zusammenarbeitet, erteilt wurde.
2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson- Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen
dere Eignung für eine militärfachliche Verwendung Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad
durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bun-
Für die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Solda- desministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der
ten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich
bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen festzustellen.
Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten §6
Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen nach Satz 1 Umwandlung des
Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die Dauer der Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der
höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Sol-
der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienst-
bezeichnen. verhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines
des Soldaten zulässig.
Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung
im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufs- (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Sol-
soldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf datin oder der Soldat die Befähigung für die neue Lauf-
Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist be- bahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in
stimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in
nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte. den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-Anwärterin-
50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem nen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die sich nicht zum
Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Reserveunteroffizier eignen werden. Die in Satz 1 genann-
Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. ten Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des
Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahn- Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers,
wechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden
bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunter-
(3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden
offiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.
mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55
Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreich- (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in
ten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad
oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches gilt, wenn eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt
Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die die Offi- werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere
zierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige
der Prüfung nicht zugelassen werden oder die Wieder- des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations-
holungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs aus dienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem ge-
der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des Soldaten- richtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschafts-
gesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die dienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn
als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelas- des Truppendienstes übergeführt.
sen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle des
zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten- Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und Anwär-
gesetzes). ter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn, in die
(4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter sie übergeführt oder zurückgeführt werden.
werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung
(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem §7
erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann-
schaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere Dienstgradbezeichnung der
übergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel- früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
anwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren
einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem
und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechen- Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen. Im Schriftver-
den Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn kehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht Dienstgradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d. R.)“
zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten- hinzugesetzt.
gesetzes).
(5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung Kap it el 2
(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Lauf-
Laufb ahngrup p e d er M annsc haft en
bahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unteroffizier-
anwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als Mann-
schaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zuge- §8
lassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn Voraussetzungen für die Einstellung
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht in das Dienstverhältnis einer Soldatin
zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten- auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
gesetzes).
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das
(6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, ten auf Zeit eingestellt werden, wer
Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr
mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55
noch nicht vollendet und
Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der
Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes über- 2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.
geführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-
allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations- musikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin
dienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienst- auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt wer-
grad führen, werden mit der Entlassung wegen mangeln- den, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument
der Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in beherrscht.
die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes
übergeführt.
§9
(7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reserve- Beförderung der Mannschaften
feldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär- im Dienstverhältnis einer Soldatin
ter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden, auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, soweit sie (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-
noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad den Dienstzeiten zulässig:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1115
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizier-
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, anwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.
3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, § 12
4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
Beförderung der Unteroffizier-
5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten. anwärterinnen und Unteroffizieranwärter
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder
eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer
voraus. Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabs- zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
gefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durch- davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienst-
laufen zu werden. grad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine
Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg
abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10
Beförderung der § 13
sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Einstellung mit einem
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und
Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von min- 1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
destens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderun- a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
gen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im gleichwertigen Bildungsstand erworben hat und
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
ten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. wertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-
setzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Kap it el 3 Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige er-
Laufb ahngrup p e d er Unt eroffiziere folgreiche praktische und theoretische Ausbildung
in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem
Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin
Abschnitt 1 oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privat-
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, musikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abge-
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit schlossen hat,
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
Unterabschnitt 1 a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Fachunteroffiziere Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und über einen für die
§ 11 vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufs-
abschluss verfügt oder
Voraussetzungen
für die Einstellung als Unteroffizier- b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
anwärterin oder Unteroffizieranwärter gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über
einen für die vorgesehene Verwendung verwert-
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des baren Berufsabschluss verfügt und eine anschlie-
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinfor- ßende mindestens zweijährige förderliche beruf-
mationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen liche Tätigkeit nachweist.
Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Vor-
wer aussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindestens
für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
noch nicht vollendet und
(3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. tendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des derten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem
Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge- (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum
stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchester- Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens
instrument beherrscht. in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift- Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre stellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
§ 14 prüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können
Aufstieg aus sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wer-
der Laufbahngruppe der Mannschaften den. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
§ 17
Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,
wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und Einstellung mit einem
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleich- höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
wertigen Bildungsstand erworben haben.
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder
zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe- Feldwebelanwärter eingestellt werden
zeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer eine Haupt-
oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.
schule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen
Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für
Unterabschnitt 2 die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufs-
abschluss verfügt,
Feldw ebel
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
§ 15 a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Voraussetzungen für Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
die Einstellung als Feldwebel- Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen
anwärterin oder Feldwebelanwärter für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder einen Vorbereitungs-
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des dienst für eine Laufbahn des mittleren nichttech-
Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik- nischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat
dienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder
und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstver-
hältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
eingestellt werden, wer gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über
einen für die vorgesehene Verwendung verwertba-
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
ren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens
noch nicht vollendet hat und
zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nach-
2. als Bildungsvoraussetzungen weist.
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feld-
hat und jeweils über einen förderlichen Berufs- webel eingestellt werden
abschluss verfügt oder
1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bun-
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer deswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer in einem
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf
Bildungsstand besitzt. die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer oder als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge- geprüfter Betriebswirt bestanden oder den Vorberei-
stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchester- tungsdienst für eine Laufbahn des mittleren techni-
instrument beherrscht. schen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift- 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebel- oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder
anwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“. Kinderkrankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medi-
zintechniker, Zahntechnikerin oder Zahntechniker,
§ 16 Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher,
Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsauf-
Beförderung der Feldwebel- seher, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädieme-
anwärterinnen und Feldwebelanwärter chaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Ver-
Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zuläs- wendung verwertbaren Berufsabschluss in einem
sig: technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, im Gesundheitswesen verfügt,
2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, 3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer
Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlos-
3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und sen hat.
4. zum Feldwebel nach 36 Monaten. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens
(2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärte- eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleich-
rinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebel- wertigen Bildungsstand erworben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1117
(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. § 20
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-
Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer
tendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die
derten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militär-
Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
musikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach ihrer
(5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung bis zur
Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit dem
in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebel-
Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein- anwärter (FA)“.
stellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
(6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum Feld- § 21
webel befördert werden, wer sich mindestens in einem Umwandlung des Dienstverhältnisses
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 gefor-
derten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Dienstgrad Feldwebel erfüllt. Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder
eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die
Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und
§ 18
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
Beförderung der Feldwebel
(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine
Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des Abschnitt 2
fliegenden Personals und für Personal, das als Kampf- Sonstige Soldatinnen und Soldaten
schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando (§ 1 Nr. 2 bis 7)
Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von
mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Solda- § 22
tin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeld- Beförderung, Zulassung
webel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von zu einer Laufbahn der Reserve
mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier und Berufung in das Dienstverhältnis einer
von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun
Jahren voraus. (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den
Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober- Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
stabsfeldwebel sind eines Soldaten auf Zeit befördert.
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen- (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und
nung zum Feldwebel und Soldaten können zugelassen werden
2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit 1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
Ernennung zum Hauptfeldwebel. wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen,
Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Sol- 2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie
daten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.
Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Solda-
tinnen und Soldaten befördert werden. Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-
offiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-
§ 19
nung mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin
Aufstieg aus (RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“, nach
der Laufbahngruppe der Mannschaften der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der
Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
Zusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie
„Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“. In den Laufbahnen
sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Haupt-
der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung
schule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig aner-
zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprü-
kannten Bildungsstand erworben haben und über einen
fung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor
förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelassen wer-
der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feld-
den kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad
webelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderun-
befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
gen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Solda-
einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
tinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufs-
Bildungsstand besitzt.
soldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung
zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeich- nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
nung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von
„Feldwebelanwärter (FA)“. mindestens zwölf Tagen abzuleisten.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis § 24
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen Beförderung
werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feld- der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
webels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier
Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Beru- (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei
fung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwär-
eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr 2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im
Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre 5. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die
ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech-
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 net werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustim-
mung des Bundespersonalausschusses zulässig. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizier-
prüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können
(5) In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmän- sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wer-
ner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann ein- den.
gestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leut-
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
nant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der
erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis
Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen
Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.
6 000 Bruttoraumzahl in der mittleren Fahrt besitzt.
§ 25
Kap it el 4 Beförderung der Offiziere
Laufb ahngrup p e d er Offiziere (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant
zulässig.
Abschnitt 1 (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolg-
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum
Leutnant zulässig.
Unterabschnitt 1 (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit
Truppendienst von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-
§ 23 nals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder
Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für
Voraussetzungen für die Einstellung als besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend
Offizieranwärterin oder Offizieranwärter von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Ernennung zum Leutnant zulässig:
Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer 1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt
werden, wer 2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr 3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
noch nicht vollendet hat und
§ 26
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-
gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand für besondere Verwendungen im Truppendienst
besitzt. (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter einge-
Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer stellt werden, wer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abwei- 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
chend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer das 2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt. 3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet und
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärte- (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-,
rin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“. sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1119
fordern, kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes ein entsprechendes Studium an einer Universität oder
Studium abgeschlossen hat. gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprü-
(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier- fung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
anwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Haupt-
erworbenes Befähigungszeugnis mann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden
1. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder 1. zum Major nach drei Jahren und
2. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen 2. zum Oberst nach zehn Jahren.
besitzt. Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die er-
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Ober- folgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.
fähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Ein- (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Major
stellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend. eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums die
(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Dok-
§ 24 Abs. 1 24 Monate. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entspre- tor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der
chend. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön- Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der
nen bis zu neun Monate einer berufspraktischen Tätigkeit, Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. Ihre
die Voraussetzung für ein natur-, sozial- oder wirtschafts- Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienst-
wissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an zeit von acht Jahren zulässig.
einer Fachhochschule oder zum Erwerb der in Absatz 3 (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2
genannten Befähigungszeugnisse ist, angerechnet wer- und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
den.
§ 29
§ 27
Aufstieg in die Laufbahn
Truppenoffiziere der der Offiziere des Truppendienstes
Marine mit im Ausbildungsgang mit
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn
Fachhochschulstudium erworbenen
der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden,
besonderen Befähigungszeugnissen
wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre
(1) In den Truppendienst der Marine kann in das Dienst- alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und
verhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im haben.
Dienstgrad Leutnant zur See, nach Vollendung des
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst-
26. Lebensjahres als Oberleutnant zur See, eingestellt
grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-
werden, wer
fähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade
2. das im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeich-
erworbene Befähigungszeugnis nung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offi-
zieranwärter (OA)“.
a) Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge oder (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die
Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreich-
b) Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen ten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit
besitzt. als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können.
Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offi-
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
zier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu
(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst- Leutnanten ernannt.
grad.
(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
Unterabschnitt 2
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs- Sanitätsdienst
soldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe- § 30
rium der Verteidigung kann in besonders begründeten
Voraussetzungen für die
Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Satz 2 bleibt
Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin
unberührt.
oder Sanitätsoffizier-Anwärter und
Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 28
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor- Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf
bildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden,
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf wer
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
noch nicht vollendet hat, (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einge-
2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen stellt:
und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder 1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als
Tierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prü- Stabsarzt,
fungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei
dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuwei- 2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
sende Schulbildung besitzt und 3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.
3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun- (3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
deswehr verpflichtet. Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
(2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis soldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienst- rium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fäl-
grad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer die ärzt- len Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
liche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung oder den
ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erfolg- § 33
reich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend. Beförderung der Sanitätsoffiziere
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift- Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-
„Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffi- apotheker zulässig:
zier-Anwärter (SanOA)“.
1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-
stabsapotheker nach zwei Jahren und
§ 31
Beförderung der Sanitätsoffizier- 2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-
Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter ker nach zehn Jahren.
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist
nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Unterabschnitt 3
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, M ilitärmusikdienst
2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
§ 34
3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
Voraussetzungen für die Einstellung
4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und als Militärmusikoffizier-Anwärterin
5. zum Leutnant nach 36 Monaten. oder Militärmusikoffizier-Anwärter
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der
werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwär-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer-
terinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg
den, wer
abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-
derholung der Prüfung zugelassen werden. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär
setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-
Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife
Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittel- besitzt,
chemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. 3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der bestanden hat und
Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs- 4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-
apotheker. deswehr verpflichtet.
§ 32 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
Voraussetzungen „Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)“ oder
für die Einstellung als Sanitätsoffizier „Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)“.
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
kann auch eingestellt werden, wer § 35
1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Beförderung
Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen
Apotheker besitzt, und Militärmusikoffizier-Anwärter
2. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der Bun- (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist
deswehr verpflichtet und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1121
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, deswehr verpflichtet und
3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und (2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
5. zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als
werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3
(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwär- genannten Zeiten zulässig.
terinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei
Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der
Prüfung zugelassen werden. § 39
(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell- Einstellung und Beförderung
meisterexamen voraus. der Offiziere mit Fachhochschulabschluss
(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdiens- (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformations-
tes endet mit der Beförderung zum Hauptmann. dienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
§ 36 auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt wer-
den, wer
Beförderung der Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit 1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an
Ernennung zum Hauptmann zulässig: einer Fachhochschule abgeschlossen hat,
1. zum Major nach drei Jahren und 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet und
2. zum Oberst nach 13 Jahren.
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
§ 37 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Dienst-
Voraussetzungen grad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als
für die Einstellung als Militärmusikoffizier Oberleutnant eingestellt.
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdiens- (3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-
tes kann auch eingestellt werden, wer grad.
1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem (4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entspre-
anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell- chend.
meisterexamen abgeschlossen hat,
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet und Unterabschnitt 5
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. M ilitärfachlicher Dienst
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Haupt-
mann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-
§ 40
lungsdienstgrad.
Voraussetzungen für die Zulassung
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit
Ernennung zum Hauptmann zulässig: (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
1. zum Major nach drei Jahren und Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder
eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
2. zum Oberst nach zehn Jahren.
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
Unterabschnitt 4 dungsstand besitzt und
Geoinformationsdienst der Bundesw ehr 2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht
hat.
§ 38
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst
Einstellung und Beförderung und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge-
der Offiziere mit Universitätsabschluss lassen werden, wer
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformations- 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
dienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
besitzt,
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden,
wer 3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers er-
reicht hat und
1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachge-
biet an einer Universität oder gleichstehenden Hoch- 4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis er-
schule abgeschlossen hat, bracht hat.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Abschnitt 2
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn- Sonstige Soldatinnen und Soldaten
rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur (§ 1 Nr. 2 bis 7)
Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-
derung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur § 43
Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit Beförderung, Zulassung
dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwär- zu einer Laufbahn der Reserve
ter (OA)“. und Berufung in das Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 41 (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den
Beförderung der Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und
Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines
Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei ten auf Zeit befördert.
Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung
zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol-
Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld- daten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die
webels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober- Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes
stabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis
angerechnet werden. über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besit-
(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
des militärfachlichen Dienstes zulässig: „Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“ oder „Reserveoffizier-
1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten, Anwärter (ROA)“.
2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und (3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen
gelten die §§ 27 bis 29, 32 Abs. 1 und 2, §§ 34 und 37
3. zum Leutnant nach 36 Monaten. bis 40 mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter- Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 27
offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Abs. 1 Nr. 2 geforderten Erwerbs des Befähigungszeug-
Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem nisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium
Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs
Beförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen entsprechend.
Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung (4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die
zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden
Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beför-
Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden. derung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserve-
(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolg- offizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Sol-
reicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für
ernannt. die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizier-
anwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im Übrigen
können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindes-
§ 42
tens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf
Beförderung der Offiziere einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reser-
Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden veoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter
Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbeste-
oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte hen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung
für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht
Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen- nicht durchlaufen zu werden.
nung zum Leutnant zulässig. (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im
Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Per- Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssolda-
sonals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder ten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als
Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung
besondere Einsätze verwendet werden, nach einer mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder
Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernen- Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu
nung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des leisten.
fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampf- (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizier-
Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, anwärter übernommen werden, wenn sie die Vorausset-
fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zungen des § 23 oder § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder 3 erfül-
zulässig. len und in den Fällen des § 26 das 30. Lebensjahr noch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1123
nicht vollendet haben. Auf die Ausbildungszeit kann die § 33,
Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.
§ 35 Abs. 1 Satz 1,
(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Be-
§ 36,
rufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffi-
ziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, § 37 Abs. 3,
wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teil- § 38 Abs. 3,
genommen haben.
§ 39 Abs. 4,
§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Kap it el 5
§ 42;
Üb ergangs- und Sc hlussvorsc hrift en
4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder
Beförderung:
§ 44
§ 4 Abs. 2,
Einstellungs-,
Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien § 5 Abs. 2;
Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach 5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:
den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup- § 25 Abs. 2.
pengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser
Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgren- (2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und
zen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung
über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbil- die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.
dung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.
§ 46
Umwandlung des Dienst-
§ 45 verhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
Ausnahmen
(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes ge-
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des forderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des
Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Be-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden rufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
Vorschriften dieser Verordnung zulassen: oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch
1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung: auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, (2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 47
§ 13 Abs. 2,
Ausnahme für
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, die Einstellung von Sanitätsoffizieren
§ 17 Abs. 3, (1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, grad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabs-
apotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung
§ 27 Abs. 1 Nr. 1, als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Fachzahnärztin oder
§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt, Fach-
apothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechs-
§ 34 Abs. 1 Nr. 1, jähriger Berufserfahrung nachweist; als Oberstabsvete-
§ 40 Abs. 2 Nr. 1; rinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für
den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit
2. Mindestalter für die Zulassung:
mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstier-
§ 29 Abs. 1; ärztin oder Amtstierarzt nachweist.
3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-
§ 5 Abs. 4, grad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Aner-
kennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine
§ 12 Satz 2 Halbsatz 2, abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt
§ 16 Abs. 1, ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare
Zusatzqualifikationen verfügt.
§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,
(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 24 Abs. 1 Satz 2,
§ 25, § 48
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, Übergangsvorschrift
§ 29 Abs. 3 Satz 1, Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und Sol-
§ 31 Abs. 1 Satz 1, daten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, frühere
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines weiteren § 49
Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen. Soweit Inkrafttreten, Außerkrafttreten
im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen aus dem
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleich-
Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus einer
zeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung
anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich wer- der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I
den, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin oder S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
des Soldaten zulässig. 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), außer Kraft.
Berlin, den 19. März 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1125
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Vom 19. März 2002
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember „(5) Wird die Zulassung auf der Grundlage des
1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 schen Union übermittelten Beurteilungsberichtes
(BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des nach § 25 Abs. 5b des Arzneimittelgesetzes an-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 erkannt, so sind die Gebühren nach Absatz 1 um
(BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom 27. Okto- 30 Prozent zu ermäßigen.“
ber 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze angefügt:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium „(8) Werden zulassungsbezogene Angaben und
für Wirtschaft und Technologie: Unterlagen in Betrieben und Einrichtungen, die
Arzneimittel entwickeln, herstellen oder prüfen,
gemäß § 25 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über-
Artikel 1 prüft, wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arznei- aus dem entstandenen und von den Instituten
mitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und nach § 1 Abs. 1 ermittelten Personal- und Sach-
Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheit- kosten ergibt und die höchstens 25 560 Euro be-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom trägt.
16. September 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert (9) Für die Bearbeitung von Unterlagen für die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 klinische Prüfung nach § 40 Abs. 1 des Arznei-
(BGBl. I S. 4054), wird wie folgt geändert: mittelgesetzes sind an Gebühren zu erheben
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe 1. bei Vorliegen einer
„§§ 9 und 9a“ ersetzt. zustimmenden Bewertung
einer Ethik-Kommission 770 Euro,
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. soweit keine zustimmende
Bewertung einer Ethik-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kommission vorliegt 4 090 Euro.“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „110 800 DM“
durch die Angabe „56 650 Euro“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „36 700 DM“ a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „18 760 Euro“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 900 DM“
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 600 DM“ durch die Angabe „8 640 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „5 420 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „12 700 DM“
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „7 400 DM“ durch die Angabe „6 490 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „3 780 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 1a Nr. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „20 680 DM“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12 720 DM“ durch die Angabe „10 570 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „6 500 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „16 900 DM“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 680 DM“ durch die Angabe „8 640 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „5 460 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 700 DM“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 700 DM“ durch
durch die Angabe „1 380 Euro“ ersetzt. die Angabe „2 910 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5 700 DM“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „4 300 DM“ durch
durch die Angabe „2 910 Euro“ ersetzt. die Angabe „2 200 Euro“ und die Angabe
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „3 600 DM“ „2 300 DM“ durch die Angabe „1 180 Euro“ er-
durch die Angabe „1 840 Euro“ ersetzt. setzt.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002
d) In Absatz 4 wird die Angabe „4 300 DM“ durch die aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „5 000
Angabe „2 200 Euro“ ersetzt. DM“ durch die Angabe „2 560 Euro“ er-
e) In Absatz 5 wird die Angabe „3 100 DM“ durch die setzt.
Angabe „1 590 Euro“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „500
DM“ durch die Angabe „260 Euro“ er-
4. § 4 wird wie folgt geändert: setzt.
In Satz 1 wird die Angabe „150 DM bis 750 DM“ durch bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „80 Euro bis 380 Euro“ und die Angabe
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„1 250 DM“ durch die Angabe „640 Euro“ ersetzt.
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die
5. § 5 wird wie folgt geändert: Angabe „29 300 DM“ durch die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „14 980 Euro“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 DM“ bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird die
durch die Angabe „1 020 Euro“ ersetzt. Angabe „3 000 DM“ durch die
Angabe „1 530 Euro“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „8 000
DM“ durch die Angabe „4 090 Euro“ er- aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die
setzt. Angabe „19 100 DM“ durch die
Angabe „9 770 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „6 000
DM“ durch die Angabe „3 070 Euro“ er- bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird die
setzt. Angabe „2 400 DM“ durch die
Angabe „1 230 Euro“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „4 000
DM“ durch die Angabe „2 050 Euro“ und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „2 000 DM“ durch die An- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 DM“
gabe „1 020 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „510 Euro“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „22 100 DM“ durch die
Angabe „11 300 Euro“ ersetzt. aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „8 450
DM“ durch die Angabe „4 320 Euro“ er-
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird die setzt.
Angabe „15 200 DM“ durch die
Angabe „7 770 Euro“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 500
DM“ durch die Angabe „770 Euro“ er-
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: setzt.
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Angabe „7 400 DM“ durch die
Angabe „3 780 Euro“ ersetzt. aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „4 225
DM“ durch die Angabe „2 160 Euro“ er-
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird die
setzt.
Angabe „6 100 DM“ durch die
Angabe „3 120 Euro“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 200
DM“ durch die Angabe „610 Euro“ er-
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
setzt.
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „17 600
DM“ durch die Angabe „9 000 Euro“ er- 7. § 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„Die Ermäßigung beträgt bei einem
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 920
DM“ durch die Angabe „3 030 Euro“ er- Jahresumsatz bis 25 560 Euro 75 Prozent,
setzt. Jahresumsatz über 25 560 Euro
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: bis 76 690 Euro 50 Prozent,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 200 DM“ Jahresumsatz über 76 690 Euro
durch die Angabe „1 120 Euro“ ersetzt. bis 127 800 Euro 25 Prozent.“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
die Angabe „260 Euro“ ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 DM“ durch a) In Nummer 1 wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“
die Angabe „50 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „100 Euro bis 510 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die
6. § 5a wird wie folgt geändert: Angabe „260 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „50 Euro bis 100 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002 1127
d) In Nummer 4 wird die Angabe „25 bis 300 DM“ zu erheben. Für die Aktualisierung eines Beurteilungs-
durch die Angabe „10 Euro bis 150 Euro“ ersetzt. berichtes sind jeweils die Hälfte der vorgenannten
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Gebühren zu erheben.“
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „30 DM“
durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt. 10. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 DM“ durch „(5) Für Amtshandlungen nach § 25 Abs. 5 Satz 3
die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt. und 4, § 40 Abs. 1 und § 25 Abs. 5a des Arzneimittel-
gesetzes sowie für Beratungen des Antragstellers, die
f) In Nummer 6 wird die Angabe „50 bis 500 DM“
vor dem 23. März 2002 vorgenommen worden sind,
durch die Angabe „30 Euro bis 260 Euro“ ersetzt.
können Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9,
g) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma § 9 Nr. 7 und § 9a erhoben werden, soweit bei
ersetzt und es wird folgende Nummer 7 angefügt: den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevor-
„7. die Beratung des Antragstellers eine Gebühr in stehenden Erlass dieser Verordnung eine Kosten-
Höhe von 1 020 Euro bis 4 600 Euro.“ entscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Artikel 2
Für die Erstellung eines Beurteilungsberichtes ge- Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
mäß § 25 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes sind laut der Kostenverordnung für die Zulassung von Arznei-
1. zu einem Grundpräparat mitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
mit einem neuen Stoff 14 320 Euro, Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in der
2. für jede weitere Darreichungsform/
vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gelten-
Stärke zu einem Grundpräparat
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
mit einem neuen Stoff 4 860 Euro,
3. zu einem Grundpräparat
mit einem bekannten Stoff 6 140 Euro,
Artikel 3
4. für jede weitere Darreichungsform/
Stärke zu einem Grundpräparat Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mit einem bekannten Stoff 2 050 Euro in Kraft.
Bonn, den 19. März 2002
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t