1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Vom 12. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 3. im Eingangsamt Technische Verwaltungsober-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Besoldungs- inspektorin/Technischer
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 gruppe A 10) Verwaltungsoberinspektor,
und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der
4. in den Beförderungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I
ämtern der
S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I a) Besoldungs- Technische Verwaltungs-
S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 gruppe A 11 amtfrau/Technischer
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geän- Verwaltungsamtmann,
dert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-
Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministe- b) Besoldungs- Technische Verwaltungs-
rium des Innern: gruppe A 12 amtsrätin/Technischer
Verwaltungsamtsrat,
Inhaltsübersicht c) Besoldungs- Technische Verwaltungs-
gruppe A 13 oberamtsrätin/Technischer
§ 1 Laufbahnämter Verwaltungsoberamtsrat.
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 3 Einstellungsbehörde
laufen.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen tech-
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
nischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in
§ 6 Auswahlverfahren der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Präven-
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst tion und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder
Leiter der Außenbüros tätig.
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Schwerbehinderte Menschen §2
§ 11 Ausbildungsmaßnahmen Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Laufbahnprüfung Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen
§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kennt-
nisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in
§ 15 Gleichwertige Befähigung
der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei
§ 16 Inkrafttreten der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.
§1
§3
Laufbahnämter
Einstellungsbehörde
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorberei- Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr
tungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Lauf- obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die
bahn. Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: und Anwärter.
1. im Vorbereitungs- Technische Verwaltungs-
dienst inspektoranwärterin/ §4
Technischer Verwaltungs- Einstellungsvoraussetzungen
inspektoranwärter,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
2. in der Probezeit Technische Verwaltungsober-
wer
bis zur Anstellung inspektorin zur Anstellung (z. A.)/
Technischer Verwaltungsober- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
inspektor zur Anstellung (z. A.), das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1067
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 (5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren
hat und wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-
3. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des rinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Aus-
Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der wahlkommission sind unabhängig und an Weisungen
öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nicht gebunden.
nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prü-
fungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 §7
vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung Einstellung in den Vorbereitungsdienst
nachweisen kann.
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
§5 Bewerberinnen und Bewerbern.
Ausschreibung, Bewerbung (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie
ausschreibung ermittelt. Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach
(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
richten. Der Bewerbung sind beizufügen: Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung
über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhält-
1. ein Lebenslauf,
nisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungs-
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, untersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse ver-
3. Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeug- anlasst.
nisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über
§8
die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom
15. Mai 1997, Rechtsstellung
während des Vorbereitungsdienstes
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafver- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
fahren und Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Tech-
nischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Be-
5. gegebenenfalls Kopien
werber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern
a) des Schwerbehindertenausweises oder des Be- ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
scheides über die Gleichstellung als schwerbehin- Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
derter Mensch und
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst ange-
b) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder rechnet.
der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldaten-
versorgungsgesetzes. §9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§6 (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Auswahlverfahren Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
durch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewer- (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
berinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig- gern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung,
keiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den
in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der
(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr-
wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- dienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Ver-
kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewähr-
eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4
leistet ist.
offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungs-
unterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück. (3) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Aus- Anwärterinnen und Anwärter – höchstens zweimal um
wahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die
Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder worden sind, abgelegt werden kann.
der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und (4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19
Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen. der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
§ 10 § 13
Schwerbehinderte Menschen Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- (1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungs-
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. arbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs-
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang akten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können Einsicht in
behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver- die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich
tretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu er- ihrer Bewertung nehmen.
örtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass
die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4
§ 14
werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter
den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, Rechtsstellung
angewandt. nach bestandener Prüfung, Probezeit
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- Nach bestandener Prüfung werden – unter Berufung in
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte das Beamtenverhältnis auf Probe – Anwärterinnen zu
Mensch eine Beteiligung ablehnt. Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstel-
lung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungs-
oberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.
§ 11
Ausbildungsmaßnahmen § 15
Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fach- Gleichwertige Befähigung
bezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungs- Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen tech-
plan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungs- nischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird
ordnung vom 15. Mai 1997. auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die
außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als
Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozial-
§ 12 gesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen
Laufbahnprüfung und Bewerber werden direkt – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe – zu Technischen Verwal-
(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom
tungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu
15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahn-
Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung
prüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der
(z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen
Befähigung bedarf es nicht.
und Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchst-
(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsord- altersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
nung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung § 16
ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden,
erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Inkrafttreten
hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 12. März 2002
D e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s
d e r Ei s e n b a h n - U n f a l l k a s s e
R. L u d w i g
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Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Vom 12. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 2. in der Probezeit bis Technische
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Anstellung Verwaltungsrätin zur
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Anstellung (z. A.)/
und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Technischer
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I Verwaltungsrat zur
S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Anstellung (z. A.),
Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I 3. im Eingangsamt Technische
S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 (Besoldungsgruppe A 13) Verwaltungsrätin/
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geän- Technischer
dert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn- Verwaltungsrat,
Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
4. in den Beförderungs-
rium des Innern:
ämtern der
a) Besoldungsgruppe A 14 Technische
Inhaltsübersicht
Verwaltungsoberrätin/
§ 1 Laufbahnämter Technischer
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes Verwaltungsoberrat,
§ 3 Einstellungsbehörde b) Besoldungsgruppe A 15 Technische
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen Verwaltungsdirektorin/
Technischer
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
Verwaltungsdirektor,
§ 6 Auswahlverfahren
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Technische
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Verwaltungsdirektorin/
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Leitender Technischer
§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Verwaltungsdirektor.
§ 10 Schwerbehinderte Menschen (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 11 Ausbildungsmaßnahmen laufen.
§ 12 Laufbahnprüfung (4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren techni-
§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme
schen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der
Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention
§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit und Gesundheitsschutz tätig.
§ 15 Gleichwertige Befähigung
§ 16 Allgemeine Regelungen über den Aufstieg §2
§ 17 Regelaufstieg Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 18 Aufstieg für besondere Verwendungen
Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen
§ 19 Inkrafttreten Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwal-
tungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abge-
§1 leisteten Studiums an einer technischen Hochschule die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die
Laufbahnämter
berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei keiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des
der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungs- höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfall-
dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. kasse erforderlich sind.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: §3
1. im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungs- Einstellungsbehörde
referendarin/ Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr
Technischer Verwaltungs- obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die
referendar, Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen keiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme
Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwal- in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
tungsreferendare.
(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden,
wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
§4 schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
Einstellungsvoraussetzungen (3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4
wer offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungs-
unterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Aus-
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
wahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem
hat, Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der
3. ein Studium an einer technischen Hochschule, dessen Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder
Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und
Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studien- bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am
gang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen.
oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung (5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge- der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren
schlossen hat und wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-
4. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bun- rinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Aus-
desverbandes der Unfallversicherungsträger der öffent- wahlkommission sind unabhängig und an Weisungen
lichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach nicht gebunden.
§ 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungs-
ordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom §7
13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nach- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
weisen kann.
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
§5 Bewerberinnen und Bewerbern.
Ausschreibung, Bewerbung (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- Bewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden
ausschreibung ermittelt. (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie
Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach
(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
richten. Der Bewerbung sind beizufügen: Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung
1. ein Lebenslauf, über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhält-
nisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungs-
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
untersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse
3. Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeug- veranlasst.
nisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über
die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom §8
15. Mai 1997,
Rechtsstellung
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers während des Vorbereitungsdienstes
über schwebende Ermittlungs- und sonstige Straf-
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
verfahren und
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
5. gegebenenfalls Kopien Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber
a) des Schwerbehindertenausweises oder des zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die
Bescheides über die Gleichstellung als schwer- Referendarinnen und Referendare unterstehen der
behinderter Mensch und Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
b) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder (2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst ange-
der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldaten- rechnet.
versorgungsgesetzes.
§9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§6
(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
Auswahlverfahren
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerech-
durch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewer- te Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermög-
berinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig- lichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1071
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- § 13
gern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, Prüfungsakten, Einsichtnahme
wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den
§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der (1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen
Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr- und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des
dienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungs-
zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Ver- arbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs-
kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte akten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewähr- (2) Die Referendarinnen und Referendare können Ein-
leistet ist. sicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten ein-
(3) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der schließlich ihrer Bewertung nehmen.
Referendarinnen und Referendare – höchstens zweimal
um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert § 14
werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass Rechtsstellung
die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen nach bestandener Prüfung, Probezeit
und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt ein-
Nach bestandener Prüfung werden – unter Berufung in
gestellt worden sind, abgelegt werden kann.
das Beamtenverhältnis auf Probe – Referendarinnen zu
(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.)
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur
der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997. Anstellung (z. A.) ernannt.
§ 15
§ 10
Gleichwertige Befähigung
Schwerbehinderte Menschen
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren techni-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- schen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei- Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb
sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde- des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichts-
rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf person gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungs-
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin- voraussetzung nach § 4 Nr. 3 besitzen. Diese Bewerberin-
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung nen und Bewerber werden direkt – unter Berufung in das
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Beamtenverhältnis auf Probe – zu Technischen Verwal-
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor- tungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten
auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahn-
Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, bewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4
angewandt. Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte § 16
Mensch eine Beteiligung ablehnt. Allgemeine Regelungen über den Aufstieg
(1) Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren
§ 11 technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse ent-
scheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vor-
Ausbildungsmaßnahmen
schläge von geeigneten Beamtinnen und Beamten sind
Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen von den jeweiligen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungs-
(fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbil- leitern an die Geschäftsführung zu richten. Beamtinnen
dungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der und Beamte können sich auch selbst um Zulassung zum
Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997. Aufstieg auf dem Dienstweg bewerben.
(2) Liegen mehrere Vorschläge und Bewerbungen
§ 12 gleichzeitig vor, ist gegebenenfalls ein Auswahlverfahren
durchzuführen.
Laufbahnprüfung
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein
(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom dienstliches Interesse vorhanden ist und Dienstposten im
15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahn- höheren Dienst zur Verfügung stehen, auf denen die
prüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Beamtinnen und Beamten auf Dauer verwendet werden
Befähigung bedarf es nicht. können.
(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsord- (4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den
nung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie
Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prü- sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt
fung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, haben. Für die Übertragung des ersten Beförderungs-
erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses amtes der neuen Laufbahn darf die Bewährungszeit nach
hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-
Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen. schreiten.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
§ 17 werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr
verkürzt werden.
Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen techni- § 18
schen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren tech- Aufstieg für besondere Verwendungen
nischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß
§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden, (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen tech-
wenn sie nischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren
technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahn-
1. geeignet sind, verordnung zugelassen werden, wenn sie
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit 1. geeignet sind,
der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und
technischen Dienstes bewährt und ein Beförderungs-
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
amt erreicht haben und
seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen technischen Dienstes bewährt haben und
Laufbahn das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet 3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen
haben. Laufbahn das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und vollendet haben.
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-
und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. geführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgrei-
Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt chen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungs-
ein Prüfungsausschuss, der mindestens aus der oder ausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
dem Vorsitzenden des Vorstands, der Geschäftsführerin Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn blei-
oder dem Geschäftsführer, der Leitenden Technischen ben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen
Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Rechtsstellung.
Aufsichtsbeamten und der Leiterin oder dem Leiter der
Personalabteilung besteht. Der Vorstand der Eisenbahn- (3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer
Unfallkasse beruft die Mitglieder des Prüfungsausschus- bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse
ses sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforder- erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert
lichenfalls andere Personen an der Prüfung teilnehmen werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs
sollen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf- Monate verkürzt werden.
bahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bis-
herigen Rechtsstellung. § 19
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer Inkrafttreten
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert in Kraft.
Frankfurt am Main, den 12. März 2002
D e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s
d e r Ei s e n b a h n - U n f a l l k a s s e
R. L u d w i g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1073
Verordnung
über die Laufbahn und Ausbildung für den
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung
(LA-ADBWVV)
Vom 13. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 4. Amtsmeisterin/Amtsmeister im ersten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Beförderungsamt und
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 5. Oberamtsmeisterin/ im zweiten
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be- Oberamtsmeister Beförderungsamt.
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der
durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, laufen.
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §2
Ziel der Ausbildung
Inhaltsübersicht
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie
§ 1 Laufbahnämter vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr-
§ 2 Ziel der Ausbildung nehmung von Aufgaben der Laufbahn des Amtsgehilfen-
dienstes in der Bundeswehrverwaltung erforderliche
§ 3 Einstellungsbehörden
fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte einfachen
§ 6 Auswahlverfahren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und
schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver-
dienstes waltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-
päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
§ 11 Ausbildungsakte Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur
§ 12 Schwerbehinderte Menschen Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
§ 14 Praktische Ausbildung
sind zu fördern.
§ 15 Theoretische Ausbildung
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde- eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
rinnen und Ausbilder
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 17 Bewertungen
§ 18 Feststellung der Befähigung §3
§ 19 Inkrafttreten Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich
§1 das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das
Laufbahnämter Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsver-
waltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durch-
(1) Die Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bun-
führung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die
deswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die
Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die
Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen
1. Hauptamtsgehilfeanwärterin/ Dienstbehörden.
Hauptamtsgehilfeanwärter im Vorbereitungsdienst,
§4
2. Hauptamtsgehilfin zur
Anstellung (z. A.)/ Einstellungsvoraussetzungen
Hauptamtsgehilfe zur in der Probezeit In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, wer
3. Hauptamtsgehilfin/ 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Hauptamtsgehilfe im Eingangsamt, das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 durchgeführt und besteht aus einer persönlichen Vor-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht stellung.
hat und (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes
gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt. als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Ver-
§5 waltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Ausschreibung, Bewerbung
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können
ausschreibung ermittelt. mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder
richten. Der Bewerbung sind beizufügen sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
1. ein tabellarischer Lebenslauf, (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3
sowie gilt entsprechend.
4. gegebenenfalls (7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
von vier Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises §7
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch, Einstellung in den Vorbereitungsdienst
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie- (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem
derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und Bewerberinnen und Bewerbern.
d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
erteilt wurden. 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
§6 oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-
Auswahlverfahren sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- lung genommen wird,
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
der Laufbahn geeignet sind. und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl stellungsbehörde und
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der darüber, ob sie oder er
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, beschuldigt wird und
insbesondere bei Berücksichtigung der in den aus-
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen selbst vornehmen.
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen §8
Verhältnis berücksichtigt. Rechtsstellung
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, während des Vorbereitungsdienstes
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- Hauptamtsgehilfeanwärterinnen und Bewerber zu Haupt-
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission amtsgehilfeanwärtern ernannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1075
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-
Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-
Lehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unter- lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
stehen sie auch deren Dienstaufsicht. führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die
Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen aktuellen Behin-
§9 derungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.
Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
§ 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu- § 13
lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durch-
Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zuge- geführt:
lassen werden. 1. praktische Ausbildung bei Dienst-
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder stellen im Geschäftsbereich der
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Einstellungsbehörde 5 ⁄2 Monate und
1
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab- 2. Lehrgang an einer Bundeswehr-
weichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen verwaltungsschule 1
⁄2 Monat.
werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-
tungsdienstes zu ermöglichen. § 14
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- Praktische Ausbildung
gern, wenn die Ausbildung
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für
1. wegen einer Erkrankung, die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 praktischen Ausbildung.
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen
zeit nach der Elternzeitverordnung, wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Boten- und Ab-
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines sicherungsdienst, Postein- und Postausgang) vertraut
Ersatzdienstes oder gemacht. Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertig-
4. aus anderen zwingenden Gründen keiten und erledigen selbständig oder nach Anleitung die
für die Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Ab- § 15
satzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
insgesamt drei Monate verlängert werden. Theoretische Ausbildung
(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festge- In einem Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungs-
stellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs- schule erwerben die Anwärterinnen und Anwärter allge-
dienstes nach § 18 Abs. 3. meine Grundkenntnisse in den Gebieten
1. Staatsbürgerkunde,
§ 10 2. Beamtenrecht,
Urlaub 3. Organisation der Bundeswehrverwaltung,
während des Vorbereitungsdienstes
4. innere Organisation und Geschäftsverkehr und
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
5. Materialverwaltung.
§ 11
§ 16
Ausbildungsakte
Ausbildungsleitung, Ausbildungs-
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder
und alle Bewertungen aufzunehmen sind.
ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-
bildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
§ 12 Anwärterinnen und Anwärter.
Schwerbehinderte Menschen (2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Aus-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- bildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Aus-
verfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte- bildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind
rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie
Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärte-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
rinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorg- und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
fältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen (3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt
und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-
durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Aus- tung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen
bildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, Ausfertigung.
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
§ 18
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
Feststellung der Befähigung
(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Aus-
bildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststel-
Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich lung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn
die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den befähigt ist.
Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und (2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstel-
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. lungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammen-
fassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.
§ 17 (3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Fest-
Bewertungen stellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden;
das Bundesministerium der Verteidigung kann in begrün-
(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter deten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung
wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um
dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, diesen Zeitraum.
eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundes-
laufbahnverordnung abgegeben. § 19
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage Inkrafttreten
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen in Kraft.
Bonn, den 13. März 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1077
Verordnung
über die Laufbahn und Ausbildung für den
einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(LA-eLDBWVV)
Vom 13. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 4. Betriebshauptaufseherin/ im ersten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Betriebshauptaufseher Beförderungsamt und
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
5. Betriebsassistentin/ im zweiten
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
Betriebsassistent Beförderungsamt.
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der
durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, laufen.
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §2
Ziel der Ausbildung
Inhaltsübersicht
§ 1 Laufbahnämter (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie
vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr-
§ 2 Ziel der Ausbildung
nehmung von Aufgaben der Laufbahn des einfachen
§ 3 Einstellungsbehörden Lagerverwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte
§ 6 Auswahlverfahren
einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet
dienstes und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-
§ 11 Ausbildungsakte
nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des
europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
§ 14 Praktische Ausbildung Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
§ 15 Theoretische Ausbildung und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
sind zu fördern.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde-
rinnen und Ausbilder (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
§ 17 Bewertungen eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
§ 18 Feststellung der Befähigung
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 19 Inkrafttreten
§3
§1 Einstellungsbehörden
Laufbahnämter Einstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich
(1) Die Laufbahn des einfachen Lagerverwaltungs- das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das
dienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichs-
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser verwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die
Laufbahn. Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden
1. Betriebsoberaufseher- sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen
anwärterin/ zuständigen Dienstbehörden.
Betriebsoberaufseher-
anwärter im Vorbereitungsdienst,
§4
2. Betriebsoberaufseherin
Einstellungsvoraussetzungen
zur Anstellung (z. A.)/
Betriebsoberaufseher zur in der Probezeit In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, wer
3. Betriebsoberaufseherin/ 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Betriebsoberaufseher im Eingangsamt, das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 durchgeführt und besteht aus einer persönlichen Vor-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht stellung.
hat und (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes
gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt. als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Ver-
§5 waltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-
Ausschreibung, Bewerbung
wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können
ausschreibung ermittelt. mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Aus-
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu wahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind
richten. Der Bewerbung sind beizufügen in hinreichender Zahl zu bestellen.
1. ein tabellarischer Lebenslauf, (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
sowie entsprechend.
4. gegebenenfalls (7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver- Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer
treterin oder des gesetzlichen Vertreters, von vier Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
§7
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch, Einstellung in den Vorbereitungsdienst
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und Bewerberinnen und Bewerbern.
d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
erteilt wurden. 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
§6 oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
Auswahlverfahren Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- Stellung genommen wird,
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
der Laufbahn geeignet sind. und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl Einstellungsbehörde und
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der darüber, ob sie oder er
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, beschuldigt wird und
insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen selbst vornehmen.
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver- §8
hältnis berücksichtigt. Rechtsstellung
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, während des Vorbereitungsdienstes
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- Betriebsoberaufseheranwärterinnen und Bewerber zu
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission Betriebsoberaufseheranwärtern ernannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1079
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind
Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-
Lehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unter- hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-
stehen sie auch deren Dienstaufsicht. lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die
§9 Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen aktuellen Behin-
derungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches
Dauer, Verkürzung Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht § 13
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zu- Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durch-
gelassen werden. geführt:
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder 1. praktische Ausbildung bei Dienst-
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können stellen im Geschäftsbereich der
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab- Einstellungsbehörde 5 ⁄2 Monate und
1
weichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen 2. Lehrgang an einer Bundeswehr-
werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei- verwaltungsschule 1
⁄2 Monat.
tungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- § 14
gern, wenn die Ausbildung Praktische Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung, (1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prak-
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- tischen Ausbildung.
zeit nach der Elternzeitverordnung, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Lagerbetrieb,
Ersatzdienstes oder Lagerhaltung, Annahme, Nachweisführung und Ausgabe
von Liegenschaftsgerät und -material) vertraut gemacht.
4. aus anderen zwingenden Gründen Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertigkeiten und
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- erledigen selbständig oder nach Anleitung die für die
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Ab- übertragen werden.
satzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
insgesamt drei Monate verlängert werden. § 15
(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festge- Theoretische Ausbildung
stellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs- In einem Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungs-
dienstes nach § 18 Abs. 3. schule erwerben die Anwärterinnen und Anwärter allge-
meine Grundkenntnisse in den Gebieten
§ 10 1. Staatsbürgerkunde,
Urlaub 2. Beamtenrecht,
während des Vorbereitungsdienstes
3. Organisation der Bundeswehrverwaltung,
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
4. innere Organisation und Geschäftsverkehr und
§ 11 5. Materialverwaltung.
Ausbildungsakte § 16
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- Ausbildungsleitung, Ausbildungs-
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
und alle Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder
ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil-
§ 12
dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
Schwerbehinderte Menschen Anwärterinnen und Anwärter.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- (2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-
verfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte- dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-
rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie len- und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
ken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt
Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen
die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und
tung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen
Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch
sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note
und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbil-
nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu
dungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung
versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Ausfertigung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, § 18
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
Feststellung der Befähigung
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststel-
(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-
lung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn
dungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden An-
befähigt ist.
wärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich
die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den (2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstel-
Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und lungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammen-
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. fassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.
(3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Fest-
§ 17 stellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden;
Bewertungen das Bundesministerium der Verteidigung kann in begrün-
deten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung
(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter
zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die-
wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach
sen Zeitraum.
dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst,
eine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundes-
§ 19
laufbahnverordnung abgegeben.
Inkrafttreten
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen in Kraft.
Bonn, den 13. März 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1081
Dritte Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)
Vom 14. März 2002
Auf Grund 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
– des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 6 Abs. 4, des § 13 Abs. 4, „§ 4
des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, des § 22 Abs. 2, des § 22d Maßnahmen nach Feststellung von BSE
Nr. 1 Buchstabe c und des § 32 Abs. 1 des Fleischhygie-
negesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen
8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen durch Artikel 1 einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat
S. 2170) § 19 Abs. 1 Nr. 4 geändert und durch Artikel 1 die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die
des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) §§ 5, 13 oder infolge der Schlachtung des Rindes nach
Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2, §§ 22d und 32 Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material
Abs. 1 geändert und § 6 Abs. 4 eingefügt worden sind, verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und
die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper-
– des § 10 Nr. 1, 7, 9 und 10, des § 20 Nr. 2 Buchstabe c beseitigungsgesetzes anzuordnen.
und des § 26 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienege-
setzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verord-
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, nung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern
Ernährung und Landwirtschaft: ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1
anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des
Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzepha-
Artikel 1 lopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern
Änderung der Verordnung stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung 1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsver-
von geschlachteten Rindern auf BSE fahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter- nicht eröffnet wird,
suchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,
1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert 3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rücken-
durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 spaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der
(BGBl. I S. 3631), wird wie folgt geändert: Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt
wird,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Rege-
Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in
lung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Berührung kommen und
Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von
Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), 5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz-
2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung kleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infek-
und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung ge- tiösem Material verunreinigt sein können,
sundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine
auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde,
(ABl. EG Nr. L 268 S. 69),
ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3
3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung gereinigt und desinfiziert worden sind.
und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG
(ABl. EG Nr. L 57 S. 1), heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion
4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung
nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypo-
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er- chloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies
legen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Chlor enthält, oder mit 2 N (8 Prozent) Natronlauge
Nr. L 268 S. 35),
durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so
5. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festle- durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Des-
gung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen
von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG infektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre
Nr. L 368 S. 10) Temperatur bei Verwendung von 2 N (8 Prozent)
hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Betrieben. Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zustän-
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
dige Behörde kann die Anwendung anderer Desin- wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen
fektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates
der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchge- vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen
führten Desinfektion entsprechen.“ Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-
bringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121
2. Der bisherige § 4 wird neuer § 5. S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG
des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243
S. 7), eingehalten werden,
Artikel 2
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten,
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung dass die entsprechenden Anforderungen der
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und
2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und
einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygie- Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember
negesetzes“ ersetzt. 1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10), oder der Richt-
linie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April
2. § 10 wird wie folgt geändert: 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der
Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die An-
Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und
gabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des
in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen
Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die die S. 28), eingehalten werden,
Anforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen“ durch die
Wörter „die nach § 11d Abs. 1 Satz 1 registriert sind 3. kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewähr-
und die Anforderungen des § 11d Abs. 1 Satz 2 leisten, dass
erfüllen“ ersetzt. a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die werden,
Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ b) zusätzlich ein ausreichend großer
ersetzt.
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-
d) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 arbeitenden Fleisches,
Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt. bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der
Fleischerzeugnisse,
3. § 10a wird wie folgt geändert: cc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren
Fleischerzeugnissen, soweit derartige Er-
„§ 10a zeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder
Anforderungen an behandelt werden,
das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln
vorhanden ist und
von Fleisch in zugelassenen Betrieben“.
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „ aus zuge-
nissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endproduk-
lassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben nach
te zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „ aus nach § 6
nicht überschreitet,
Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen,
in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbe- 4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn diese
trieben“ ersetzt. gewährleisten, dass die Anforderungen des An-
hangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates
4. In § 10c Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor-
Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ er- schriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-
setzt. gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-
bereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten
5. Nach § 10c werden folgende §§ 11 und 11a eingefügt: werden,
„§ 11 5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,
Anforderungen an die wenn diese gewährleisten, dass die Anforde-
bauliche Ausstattung und Einrichtung rungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie
zugelassener Betriebe, Zulassung 94/65/EG eingehalten werden,
(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach b) kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes tungen, wenn gewährleistet ist, dass
1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer- aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten
halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1083
bb) zusätzlich ein ausreichend großer Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III,
1. gekühlter Raum für die Lagerung des Flei- wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I
sches, das zur Zubereitung bestimmt ist, Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c,
d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-
2. Raum für die Zubereitung und Um- sam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbe-
hüllung der Fleischzubereitungen und triebe erfüllt werden können, und des Anhangs I
3. gekühlter Raum für die Lagerung der Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG, wenn über
fertigen Fleischzubereitungen Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus
weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind,
vorhanden ist,
b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn
6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin- diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich,
chen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforde- geeignete Verkaufskühlräume oder entspre-
rungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt- chende Kühleinrichtungen vorhanden sind und
linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I,
1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tier- wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I
seuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch
Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe
Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41) sowie des erfüllt werden können, und die entsprechenden
Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie
vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheit- 77/99/EWG
licher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-
kehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG eingehalten werden,
Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie soweit dort allgemeine und besondere Anforderungen
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt
Nr. L 125 S. 10), eingehalten werden, werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach
7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes unter Vergabe
wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zustän-
des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates dige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme
vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit- oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesministeri-
lichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von schaft unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen
Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geän- Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die
dert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten
werden,
§ 11a
8. Umpackbetriebe für Registrierung von Betrieben
a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Was- (1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sen-
serbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, dungen von Fleisch aus
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten
1. nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zu-
werden, wenn diese gewährleisten, dass die
gelassenen Betrieben,
Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der
Richtlinie 64/433/EWG, 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
b) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfer-
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
nen der Umhüllung lediglich neu zusammenge-
nahme von Island oder
stellt werden, wenn diese gewährleisten, dass
die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII 3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern,
Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG und auch nach Entfernung der Umhüllung, aufteilen und
c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstel-
Umhüllung und gegebenenfalls nach dem len oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen,
Aufschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige
verpackt werden, wenn diese gewährleisten, Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-
dass die entsprechenden Anforderungen des nummer erfolgt.
Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 (2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe
Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchsta- haben, sofern sie frisches Fleisch einschließlich Hack-
be a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG fleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche
eingehalten werden, Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen,
Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten.
9. Betriebe in Großmärkten: (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
a) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese Fleischhygienegesetzes bedürfen
gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeig- 1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem
nete Verkaufskühlräume oder entsprechende Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jähr-
Kühleinrichtungen vorhanden sind und die lich nicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten,
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Pro- bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-
duktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als abläufe.“
fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nachweise“
Fleisch mit Knochen,
die Wörter „ , die der Art und Größe des Betriebes
3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von angemessen sind,“ und in den Nummern 1 und 4
wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht jeweils nach der Angabe „Absätzen 1“ die An-
mehr als 1 000 Großvieheinheiten Fleischerzeug- gabe „ , 1a“ eingefügt.
nisse zubereiten,
c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzu- gefügt:
bereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvor-
aussetzungen erfüllen, „ Wer frisches Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1
oder 2 registrierten Betrieben gewinnt oder be-
der Registrierung, die auf Antrag durch die zuständige handelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe
Behörde unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt. durch ein Verfahren zu überwachen, das folgen-
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches den Grundsätzen genügt:
Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich 1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und
nicht mehr als 1 500 Großvieheinheiten in einem Betriebsabläufen bei der Gewinnung und
Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der Behandlung frischen Fleisches, die sich nach-
von mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt teilig auf die menschliche Gesundheit aus-
wird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließ- wirken können,
lich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittel-
baren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandels- 2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und
geschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktions- Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren
obergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der entstehen können und Entscheidung, welche
Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden. dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbe-
denklichkeit des frischen Fleisches kritischen
(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in
Punkte sind,
nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zu-
lassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes 3. Festlegung und Durchführung wirksamer
anstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3 Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen
Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeit- Punkte und Überwachung dieser Sicherungs-
raum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, maßnahmen,
überschritten werden dürfen, wenn glaubhaft dargetan 4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-
wird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie
Anforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-
zuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen abläufe,
Überschreitung der Produktionsobergrenze fest.
5. Führung von Nachweisen, die der Art und
(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch
Größe des Betriebes angemessen sind, über
Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügel-
die Durchführung der Maßnahmen nach den
fleischhygiene-Verordnung registriert sind.“
Nummern 1 bis 4.“
6. § 11c wird wie folgt geändert:
7. In § 11d werden vor Absatz 3 folgende Absätze 1 und 2
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: eingefügt:
„(1a) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrie- „(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
ben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und des Fleischhygienegesetzes bedürfen Isolierschlacht-
Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwa- betriebe der Registrierung, die durch die zuständige
chen, das folgenden Grundsätzen genügt: Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-
1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und nummer erfolgt. Isolierschlachtbetriebe dürfen nur
Betriebsabläufen bei der Gewinnung und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen der
Behandlung frischen Fleisches, die sich nach- Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und
teilig auf die menschliche Gesundheit aus- Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3 erfüllen.
wirken können, (2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben
Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren zugelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2
entstehen, und Entscheidung, welche dieser Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII
Punkte die für die gesundheitliche Unbedenk- Nr. 1 und, soweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt
lichkeit des frischen Fleisches kritischen Punk- werden soll, Kapitel VII Nr. 3 eingehalten werden. Diese
te sind, Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben,
3. Festlegung und Durchführung wirksamer das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 6 Abs. 3
Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen des Fleischhygienegesetzes gilt entsprechend.“
Punkte und Überwachung dieser Sicherungs-
maßnahmen, 8. In § 13 Abs. 6 Satz 1 werden
4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num- a) die Wörter „vollkommen gesalzene“ durch das
mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie Wort „gesalzene“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1085
b) die Wörter „vollkommen getrocknete“ durch das 12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Wort „getrocknete“
a) In Kapitel II Nr. 6 wird nach den Wörtern „ins-
ersetzt. besondere durch Mikroorganismen,“ das Wort
„TSE-Erreger,“ eingefügt.
9. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 b) In Kapitel III werden in Nummer 1.6 Satz 1 die
Nr. 2, 3 oder 9 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 6 Angabe „§ 11“ und in Nummer 3.2 die Anga-
Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt. be „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe
„§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
10. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9g wird die Angabe „§ 11c Abs. 1, 2, 13. Anlage 2a wird wie folgt geändert:
2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1“ durch die Angabe a) In Nummer 2.2 Satz 2 werden vor das Wort „Zer-
„§ 11c Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1“ legungsbetrieben“ die Wörter „als Wildbearbei-
ersetzt. tungsbetrieben zugelassenen“ eingefügt.
b) Nach Nummer 9k wird folgende Nummer 9l einge- b) In Nummer 4.7.1 wird die Angabe „gemäß § 11
fügt: Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen“ durch die An-
„9l. § 11d Abs. 1 Satz 2 einen Isolierschlachtbe- gabe „nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes
trieb betreibt,“. zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5
genannten“ ersetzt.
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 4.14.1 wird die Angabe „vom
a) In Kapitel II Nr. 5.4.1 werden nach den Wörtern „die 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787)“ durch
Mandeln sind“ die Wörter „zu untersuchen und die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
danach“ gestrichen. vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098)“ ersetzt.
b) Kapitel III Nr. 2.6 wird wie folgt gefasst: d) In Nummer 8.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygiene-
„2.6 Bei Rückständen von Schwermetallen, für gesetzes“ ersetzt.
die bisher noch keine Höchstmengen festge-
legt worden sind, gilt Fleisch von Rindern und e) In Nummer 8.5 wird die Angabe „91/497/EWG“
Schweinen bei Überschreitung des doppel- durch die Angabe „64/433/EWG“ ersetzt.
ten Richtwertes `96 ZEBS des Bundesinstitu-
tes für gesundheitlichen Verbraucherschutz 14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
und Veterinärmedizin nicht mehr als gesund-
a) Die Nummern 5.2.2.3.2 und 6.2.2.3.2 werden
heitlich unbedenklich. Für die Beurteilung
gestrichen.
des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1
entsprechend.“ b) In Nummer 6.3 wird die Angabe „Kapitel II Nr.“
durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
c) Kapitel IV Nr. 2.2.2, 7.7.2 und 10.6.2 wird aufgeho-
ben.
d) Kapitel V wird wie folgt geändert: Artikel 2a
aa) In Nummer 3.1 wird nach Satz 2 folgender Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Satz eingefügt:
In Anlage 1 Kapitel III der Fleischhygiene-Verordnung in
„Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001
Satz 2 kann die Angabe „D“ in den Stempeln (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verord-
nach den Nummern 3.1.1, 3.1.5 und 3.1.9 auch nung geändert worden ist, wird Nummer 2.6 aufgehoben.
vor der Veterinärkontrollnummer angegeben
werden.“
bb) In Nummer 3.5 werden die Wörter „und Liech- Artikel 3
tenstein“ gestrichen. Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
cc) In Nummer 3.9 wird folgender Satz angefügt: Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung
„Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
Inhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7 S. 4098) wird wie folgt geändert:
und 3.1.10 entsprechend.“
dd) Nach Nummer 4.1.7 wird folgende Num- 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Veterinär-
mer 4.1.8 angefügt: kontrollnummer des Betriebes“ die Wörter „und einem
Hinweis auf die für die Überwachung des Betriebes
„4.1.8 Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form zuständige Behörde und den amtlichen Tierarzt“ ein-
und Inhalt der Stempel nach den Num- gefügt.
mern 3.1.7 bis 3.1.9 entsprechend.“
ee) In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt: 2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und „Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in
Inhalt des Stempels nach Nummer 3.1.10 ent- nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben
sprechend.“ gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002
3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. Festlegung und Durchführung wirksamer Siche-
rungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und Überwachung dieser Sicherungsmaßnah-
„Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen men,
gelten auch in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buch-
stabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch- 4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-
hygiene-Verordnung genannte Betriebe, die nach mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie
§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-
sind.“ abläufe,
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der 5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe
Fleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6 des Betriebes angemessen sind, über die
Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt. Durchführung der Maßnahmen nach den Num-
mern 1 bis 4.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:
5. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1, 2, 2a,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1,
„(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1“ ersetzt.
Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits-
und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu über-
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
wachen, das folgenden Grundsätzen genügt:
a) Kapitel V wird wie folgt geändert:
1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und
Betriebsabläufen bei der Gewinnung und aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich der Angabe „Richtlinie 96/23/EG“ die Wörter
nachteilig auf die menschliche Gesundheit aus- „und der auf Grund dieser Richtlinie ergange-
wirken können, nen Entscheidungen in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und
Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren ent- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
stehen können und Entscheidung, welche dieser „5. Bei Rückständen von Schwermetallen, für
Punkte die für die gesundheitliche Unbedenk- die bisher noch keine Höchstmengen fest-
lichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen gelegt worden sind, gilt Geflügelfleisch von
Punkte sind, Hühnern bei Überschreitung des doppelten
3. Festlegung und Durchführung wirksamer Siche- Richtwertes `97 ZEBS des Bundesinstitutes
rungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Überwachung dieser Sicherungsmaßnah- und Veterinärmedizin nicht mehr als ge-
men, sundheitlich unbedenklich. Für die Beurtei-
lung des Geflügelfleisches anderer Tierarten
4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num- gilt Satz 1 entsprechend.“
mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie
bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs- b) Kapitel VI Nr. 3.4.3.2 wird gestrichen.
abläufe.“
7. Anlage 3 Kapitel I wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nachweise“
die Wörter „ , die der Art und Größe des Betriebes a) In Nummer 3.9.1 wird die Angabe „21. Mai 1997
angemessen sind,“ und in den Nummern 1 und 6 (BGBl. I S. 1138)“ durch die Angabe „29. Juni 2001
jeweils nach der Angabe „Absätzen 1“ die Anga- (BGBl. I S. 1366)“ ersetzt.
be „ , 1a“ eingefügt. b) In Nummer 7.3 wird nach den Wörtern „gehalten
c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- werden“ das Wort „muss“ eingefügt.
gefügt:
„Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behan- a) In Nummer 2.8.2.2.3 werden die Wörter „ , die in
delt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte“ ge-
Verfahren zu überwachen, das folgenden Grund- strichen.
sätzen genügt:
b) Nummer 6.2.2.3.2 wird gestrichen.
1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und
Betriebsabläufen bei der Gewinnung und
Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich Artikel 3a
nachteilig auf die menschliche Gesundheit aus-
wirken können, Weitere Änderung
der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und
Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren ent- In Anlage 1 Kapitel V der Geflügelfleischhygiene-Ver-
stehen können und Entscheidung, welche dieser ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Punkte die für die gesundheitliche Unbedenk- 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), die zuletzt durch
lichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
Punkte sind, Nummer 5 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002 1087
Artikel 4 (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung
nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. die Gebührenverordnung – Geflügelfleischhygiene vom
24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Arti-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 kel 1 der Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 557),
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 14
Buchstabe a, Artikel 2a, Artikel 3 Nr. 8 und Artikel 3a treten 2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom
am 5. April 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a und b 20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Arti-
und Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a und b treten am 1. Juni kel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140),
2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c und Artikel 3 3. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch vom
Nr. 4 Buchstabe c treten am 1. Juni 2003 in Kraft. 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001
– 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 –
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs-
systemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite
1606, 1677) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit auf Grund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die
Dienstbeschädigungsteilrente wegfällt.
2. § 11 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 dieses
Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungs-
gesetz – AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1674) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit danach Dienstbeschädigungsteilrenten nicht gewährt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. März 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin