1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes,
des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes
Vom 7. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in
das folgende Gesetz beschlossen: Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Artikel 1 (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu
erteilen, wenn
Änderung des Fleischhygienegesetzes
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän- Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
dert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23.Oktober 2001 Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig-
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: neten Fleisches erforderlichen hygienischen An-
forderungen an die bauliche Ausstattung und die
1. In § 5 werden Einrichtung erfüllen,
a) im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Bundes- 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses
minister für Gesundheit (Bundesminister)“ durch Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau- erlassenen Rechtsverordnungen beachtet wer-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bun- den, die durch den Betrieb nach der Zulassung
desministerium)“ ersetzt, insbesondere in den Bereichen der Betriebs-,
b) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt: Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind,
„2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung
denen Fleisch durch die oder in Folge der nicht entgegenstehen und
Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme
Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die
erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche
Sicherstellung und unschädliche Beseitigung Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-
zu regeln,“, lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vor-
c) in Nummer 3 nach den Wörtern „das Inverkehr- aussetzungen für die Führung eines Betriebes
bringen“ die Wörter „die Einfuhr oder das sonstige nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.
Verbringen“ eingefügt und (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der
d) in Nummer 6 die Wörter „für die Einfuhr oder das Zulassung anordnen, wenn
sonstige Verbringen“ durch die Wörter „für das 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Rücknahme vorliegen oder
Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Verbringen“ ersetzt.
erfüllt werden
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen
„§ 6 Frist behoben werden kann.
Zulassung von Betrieben (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur
dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von Durchführung von Rechtsakten der Organe der
der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
Satz 1 gilt nicht für 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung
und in den Verkehr bringen, von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran- vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der
staltungen sowie das Reisegewerbe, zuständigen Behörde registriert sein müssen
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sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu 10. § 22g wird wie folgt geändert:
bestimmen, a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesminister“
3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhan- durch die Wörter „dem Bundesministerium“
delsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, ersetzt.
von der zuständigen Behörde registriert sein müs- b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
sen sowie die Voraussetzungen der Registrierung in Satz 3 das Wort „er“ durch das Wort „es“
zu bestimmen, ersetzt.
4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung
einschließlich des Ruhens der Zulassung zu 11. § 23 wird wie folgt geändert:
regeln.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“
3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister ersetzt.
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
durch die Wörter „Das Bundesministerium wird minister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit
ermächtigt“ ersetzt. dem Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Finanzen regelt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19
Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die
Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das 12. In § 24 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Bundesministerium“ ersetzt. „Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
5. § 21 wird wie folgt geändert: schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe- 13. In § 28a Nr. 6 wird die Angabe „§ 5 Nr. 6 oder § 12
rium“ ersetzt. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2
oder § 21 Abs. 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, 14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesund-
heit oder zur Durchführung von Rechtsakten der „1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genann-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das ten Betrieb betreibt,“.
Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a.
oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 5 Nr. 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die
bis 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3,“ ein-
Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten
gefügt.
oder zu beschränken.“
15. Nach § 29 werden folgende Vorschriften eingefügt:
6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Strafvorschriften
die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen.“ bei Verstößen gegen
Recht der Europäischen Gemeinschaft
7. § 22d wird wie folgt geändert: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-
Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes- den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
ministerium“ ersetzt. Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
§ 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht,
b) In Nummer 1 werden soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen
aa) in Buchstabe a die Wörter „die in § 5 Nr. 2 bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
genannten“ und weist.
bb) in Buchstabe b die Wörter „nach § 5 Nr. 2 (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Buchstabe b“ (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gestrichen. fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundes- § 29b
minister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“
ersetzt. Strafvorschriften
bei Verstößen gegen
9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundes- Recht der Europäischen Gemeinschaft
minister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
ersetzt. strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein- b) Folgende Absätze werden angefügt:
schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
„(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der
1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März
Verbot oder 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten
2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Vorschriften ermächtigen, zugelassen. Die zuständige Behörde kann die
Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurückneh-
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d men oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulas-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- sung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
schrift verweist. Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen
oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der
§ 29c Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch
Bußgeldvorschriften nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf
bei Verstößen gegen Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002
Recht der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Ruhen der Zulassung anordnen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in § 6 Abs. 4 sind
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwi-
derhandelt, die inhaltlich 1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch
in Verbindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9 l, der
1. einem in Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2
a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder genannten Fassung hinsichtlich der Anforde-
rungen an zuzulassende oder zugelassene
b) § 29 Abs. 3
Betriebe und
genannten Gebot oder Verbot oder
2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in
2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der
genannten Vorschriften ermächtigen, Registrierung von Betrieben
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d weiter anzuwenden.“
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Artikel 2
Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, Änderung
in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit der Fleischhygiene-Verordnung
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet Die §§ 11, 11a und 11d Abs. 1 und 2 sowie § 18a
werden. Nr. 9 l der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),
§ 29d die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember
Ermächtigungen 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, werden auf-
gehoben.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Artikel 3
Tatbestände zu bezeichnen, die
Änderung
1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu des Geflügelfleischhygienegesetzes
ahnden sind oder
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
2. als Ordnungwidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 190 der
werden können.“ Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
16. In § 30 werden
a) die Angabe „§§ 28, 28a“ durch die Angabe „den 1. In § 10 werden in Nummer 12 der Punkt durch ein
§§ 28, 28a, 29a oder 29b“ und Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
b) die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „den §§ 29 „13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behan-
oder 29c“ deln und das Inverkehrbringen von Geflügel-
fleisch Verbote und Beschränkungen festzule-
ersetzt. gen.“
17. § 32 wird wie folgt geändert:
2. In § 29 Nr. 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8 oder 12“ durch
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13“ ersetzt.
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3. Nach § 30 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 30d
„§ 30a Ermächtigungen
Strafvorschriften Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
bei Verstößen gegen dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-
Recht der Europäischen Gemeinschaft schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten- Tatbestände zu bezeichnen, die
den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen 1. als Straftat nach § 30a Abs. 1 oder § 30b zu ahnden
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in sind oder
§ 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 30c Abs. 2 geahndet
soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen werden können.“
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
weist.
4. In § 31 werden
(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
a) die Angabe „§ 28 oder § 29“ durch die Angabe „den
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 §§ 28, 29, 30a oder 30b“ und
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
b) die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „den §§ 30
Jahr oder Geldstrafe.
oder 30c“
§ 30b ersetzt.
Strafvorschriften
Artikel 4
bei Verstößen gegen
Recht der Europäischen Gemeinschaft Änderung des Tierseuchengesetzes
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntma-
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein- durch Artikel 189 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. einem in § 29 Nr. 1 oder 3 genannten Gebot oder 1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsvor-
Verbot oder schriften“ die Wörter „sowie der unmittelbar gelten-
2. einer Regelung, zu der die in § 29 Nr. 2 genannten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Vorschriften ermächtigen, Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d 1a. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- ter „oder des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch
schrift verweist. die Wörter „ , des Verfütterungsverbotsgesetzes oder
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Euro-
§ 30c
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Bußgeldvorschriften Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze“
bei Verstößen gegen ersetzt.
Recht der Europäischen Gemeinschaft
1b. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. „§ 72c
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider- dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine
handelt, die inhaltlich Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b
hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf
1. einem in
Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes
a) § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder entsprechend.“
b) § 30 Abs. 3
2. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „der der Bekämp-
genannten Gebot oder Verbot oder fung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelten-
2. einer Regelung, zu der die in § 30 Abs. 2 Nr. 3 den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
genannten Vorschriften ermächtigen, durch die Wörter „der unmittelbar geltenden Recht-
sakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d
dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
Artikel 5
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Inkrafttreten
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1051
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
(LAP-htDBWVV)
Vom 6. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- Kapitel 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März Aufstieg
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-
§ 22 Regelaufstieg
deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch § 23 Verwendungsaufstieg
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet Kapitel 3
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh- Prüfungen
men mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 24 Oberprüfungsamt
Inhaltsübersicht § 25 Prüfungskommission
§ 26 Große Staatsprüfung
Kapitel 1
§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin
Laufbahn und Ausbildung
§ 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung
§ 1 Laufbahnämter
§ 29 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 6 Auswahlverfahren
§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 35 Gesamtergebnis
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 36 Zeugnis
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung
dienstes
§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 39 Wiederholung
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen Kapitel 4
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Sonstige Vorschriften
§ 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“ § 40 Übergangsregelung
§ 15 Informatorische Ausbildung § 41 Inkrafttreten
§ 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-
lagen“ Kapitel 1
§ 17 Lehrgang „Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in La ufba hn und Ausbildung
der Rüstung“
§ 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ §1
§ 19 Praktische Ausbildung Laufbahnämter
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- (1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in
nen und Ausbilder der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung mit den wehrtechnischen Fachgebieten
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
1. Kraftfahr- und Gerätewesen, die Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferenda-
2. Luft- und Raumfahrtwesen, re; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Ver-
längerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die für die
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienst-
4. Informationstechnik und Elektronik, behörde.
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
§4
6. Waffen- und Munitionswesen
Einstellungsvoraussetzungen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
Ämter dieser Laufbahn. In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
1. Baureferendarin/ das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Baureferendar im Vorbereitungsdienst, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
2. Baurätin zur Anstellung (z. A.)/ in der Probezeit Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Baurat zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, hat und
3. Baurätin/Baurat im Eingangsamt, 3. ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundes-
laufbahnverordnung für das jeweilige Fachgebiet die-
4. Bauoberrätin/ im ersten
ser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität,
Bauoberrat Beförderungsamt,
Technischen Hochschule oder einer anderen gleichge-
5. Baudirektorin/ im zweiten stellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer
Baudirektor Beförderungsamt und Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern
6. Leitende Baudirektorin/ im dritten (ohne Praxis- und Prüfungssemester) mit einer Diplom-
Leitender Baudirektor Beförderungsamt. prüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser
Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist,
Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B mit einer gleichwertigen Prüfung erfolgreich abge-
ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz. schlossen hat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
laufen. §5
§2 Ausschreibung, Bewerbung
Ziel der Ausbildung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- ausschreibung ermittelt.
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und pro- richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
blemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwen-
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
dung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Lauf-
bahn des höheren technischen Dienstes in der Bundes- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – benötigen.
3. Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprü-
Sie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut
fung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Univer-
zu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwen-
sität, Technischen Hochschule oder einer anderen
dung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtech-
gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder,
nischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterwei-
wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule
sen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeug-
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat
nisses der gleichwertigen Prüfung,
vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset-
zestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische 4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des
Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun- akademischen Grades, der durch die Diplom-Haupt-
gen des europäischen Einigungsprozesses werden prüfung oder gleichwertige Prüfungen erworben wurde,
berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben und
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen stellung als schwerbehinderter Mensch.
Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen
Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und
Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststu-
dium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. 1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen prakti-
schen Tätigkeiten,
§3 2. Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des
Einstellungsbehörde Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt
wurden, und
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die 3. die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Uni-
Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und versitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1053
§6 Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-
Auswahlverfahren kommission werden von der Einstellungsbehörde bestellt.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den §7
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund Einstellung in den Vorbereitungsdienst
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
der Laufbahn geeignet sind. Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-
Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das
sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer-
Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-
den. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
lung genommen wird,
Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den
ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Men- auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
schen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genann- 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
ten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Aus- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
wahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in
einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, stellungsbehörde und
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
darüber, ob sie oder er
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
beschuldigt wird und
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachge- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
biet ist eine Auswahlkommission zu bilden. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
(5) Die Auswahlkommission besteht aus lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die
Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-
selbst vornehmen.
nischen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten §8
des höheren technischen Dienstes als Beisitzender
oder Beisitzendem, Rechtsstellung
während des Vorbereitungsdienstes
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nicht-
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
oder Beisitzendem und Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Bau-
referendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren
4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisit- ernannt.
zender oder Beisitzendem.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unter-
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht stehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehr-
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- technik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit- unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
zenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kom-
missionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche §9
Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder
sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
rere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet § 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des
Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt ent- Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können
sprechend. der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zu-
kommission, die Angehörige des Bundesministeriums der gelassen werden.
Verteidigung oder des psychologischen Dienstes sind, (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
werden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- Mensch eine Beteiligung ablehnt.
dienstes zu ermöglichen. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Oberprüfungsamt.
das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen
Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vor- § 13
bereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern. Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbil-
gern, wenn die Ausbildung dungsabschnitte
1. wegen einer Erkrankung, 1. Lehrgang „Einführung in
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 den Rüstungsbereich“ 2 Wochen,
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- 2. informatorische Ausbildung 3 Wochen,
zeit nach der Elternzeitverordnung,
3. Lehrgang „Allgemeine Rechts-
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines und Verwaltungsgrundlagen“ 8 Wochen,
Ersatzdienstes oder
4. Lehrgang „Wehr- und System-
4. aus anderen zwingenden Gründen technik, Wirtschaftlichkeit in
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- der Rüstung“ 12 Wochen,
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- 5. Lehrgang „Fachgebietsbezogene
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Wehrtechnik“ 8 Wochen,
(6) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der 6. praktische Ausbildung 65 Wochen
Baureferendarinnen und Baureferendare – in den Fällen
und die Bearbeitung der
des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen.
mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die
Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab-
Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen schnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen
und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung
eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Trup-
penteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturel-
(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet len Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.
§ 39 Abs. 2.
§ 14
§ 10
Lehrgang
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes „Einführung in den Rüstungsbereich“
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Im Ausbildungsabschnitt „Einführung in den Rüstungs-
bereich“ werden die Baureferendarinnen und Baureferen-
§ 11 dare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder
eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen
Ausbildungsakte Überblick über die Aufgaben und die Organisation der
Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren
Personalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Aus- rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die
bildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen
die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über
Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbil-
dung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
§ 12 § 15
Schwerbehinderte Menschen Informatorische Ausbildung
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- Im Ausbildungsabschnitt „Informatorische Ausbildung“
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei- werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei
sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde- Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder
rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation,
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelhei-
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin- ten regelt der Ausbildungsplan.
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die § 16
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden Lehrgang
auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“
Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, Im Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Rechts- und Ver-
angewandt. waltungsgrundlagen“ erwerben die Baureferendarinnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1055
und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des 4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonsti-
a) Informationsgewinnung,
ge gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmun-
gen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Auf- b) Informationsübertragung,
gaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis
c) Informationsverarbeitung,
für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwal-
tungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise 5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der
a) besondere wehrtechnische Anforderungen an die
häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Auf-
elektrische Energietechnik,
sichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehr-
plan. b) Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung,
-verteilung für Waffensysteme,
§ 17 c) Systemintegration und Energiemanagement,
Lehrgang 6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:
„Wehr- und Systemtechnik,
Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ a) Waffen,
Im Ausbildungsabschnitt „Wehr- und Systemtechnik, b) Munition,
Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ werden den Baurefe-
c) Lenkflugkörper- und Raketensysteme.
rendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsüber-
greifenden Kenntnisse aus den Gebieten „Verteidigung, Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Wehr- und Systemtechnik“ sowie „Wirtschaftlichkeit,
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden
rechnerunterstütztes Projektmanagement“ sowie Grund-
befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie
lagenkenntnisse für „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen
vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet
Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu
„Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik“ sind auch
erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können
Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen
des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige gefordert werden.
europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baurefe- (3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen
rendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die all- Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte
gemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der
Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunk- Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.
tionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungs-
bereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können
gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 19
Praktische Ausbildung
§ 18 (1) Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“
Lehrgang sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im
„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ Bundesministerium der Verteidigung, im Bundesamt für
Wehrtechnik und Beschaffung sowie bei Dienststellen im
(1) Im Ausbildungsabschnitt „Fachgebietsbezogene
nachgeordneten Bereich des Bundesamtes für Wehrtech-
Wehrtechnik“ werden den Baureferendarinnen und Bau-
nik und Beschaffung ihre erworbenen Kenntnisse in ihrem
referendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachge-
Fachgebiet in der Praxis anwenden und sie um die wehr-
bietes vermittelt:
technischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergän-
1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen: zen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der
a) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte, Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische
Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
b) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten, fung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und
c) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen, Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbil-
dungsplan.
2. Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch
a) Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte
bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltun-
Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,
gen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands
b) Flugantriebe, oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durch-
c) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Son- geführt.
derfragen, (3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres
3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die
Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selb-
a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen, ständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteils-
b) Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen, fähigkeit ausbilden.
c) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasser- (4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
kampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des sprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baurefe-
Marineschiffbaus, rendaren nicht übertragen werden.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
§ 20 Kapitel 2
Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Aufst ie g
Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei § 22
der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beam- Regelaufstieg
ten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungslei-
tung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt
Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren
und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt für den Aufstieg nach den §§ 16 und 33 der Bundeslauf-
einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des
Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
Ausfertigung. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bun-
desministerium der Verteidigung nach Maßgabe des
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil- Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
dungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung (2) Die Einführung der Beamtinnen und Beamten in die
– Fachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftrag- Aufgaben der neuen Laufbahn richtet sich nach den
te. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, Bestimmungen über den Aufstieg von Beamten des geho-
von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über- benen Dienstes in eine Laufbahn des höheren Dienstes im
wachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Bau- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
referendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit gung vom 30. April 1980 (VMBl 1980, S. 227), zuletzt
der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. geändert durch Erlass vom 12. Februar 1999 (VMBl 1999,
Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Bespre- S. 81).
chungen mit den Baureferendarinnen und Baureferenda- (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
ren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
beraten sie in Fragen der Ausbildung. gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in Rechtsstellung.
den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und (4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 33
Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anlei- Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig,
tung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet
dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferenda- erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
re zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-
nen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienst- § 23
geschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder
unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Verwendungsaufstieg
erreichten Ausbildungsstand. Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobe-
(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die nen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung
Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und – Fachrichtung Wehrtechnik – können bei Erfüllung der
jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Aus- Voraussetzungen der §§ 16 und 33a der Bundeslaufbahn-
bildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen verordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in
ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorge- die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der
legt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
eine Ausfertigung. zugelassen werden.
§ 21
Kapitel 3
Bewertungen
während der praktischen Ausbildung Prüfungen
(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen
§ 24
und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewie-
sen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abge- Oberprüfungsamt
leisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche (1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt
Bewertung nach § 34 ab. dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-
(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die waltungsbeamten in Frankfurt am Main.
Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach (2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums
§ 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbil- des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin
dung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen
Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsaus-
zum freien Vortrag Aufschluss geben. schüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder
(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte
auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferenda- des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung
rinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen
Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehr-
Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schrift- technik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und
lich Stellung nehmen. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1057
höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei
Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs- sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
vorschlagen. Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwick-
lung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß- § 26
stäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskom-
mission. Große Staatsprüfung
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü- (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die
fungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs- Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgese-
ablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten hene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die
gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen,
Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrneh- dass sie
mung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prü- 1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen
fungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwen-
als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt den verstehen,
sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies ent-
sprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehr-
verwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-,
(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Ober- Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden
prüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsi- können und
denten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4
Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für
technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige
§ 25 Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbei-
terführung verfügen.
Prüfungskommission
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen
(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungs- Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen
kommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprü-
die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsar- fung).
beiten und die mündliche Prüfung können gesonderte
Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in (3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen einge- Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen.
richtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baurefe- Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertrete-
rendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum rinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes
fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesaka-
Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftli- demie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnah-
chen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr- sonen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allge-
leistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und mein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt
Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden von ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbe-
der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungs- hinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann
amtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt. während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-
fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni- Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mit-
schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach- glieder anwesend sein.
richtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder als Vorsit-
zender,
§ 27
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-
ren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwal- Prüfungsort, Prüfungstermin
tung – Fachrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende und (1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach
3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttech- Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festge-
nischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender. setzt.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftli-
die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Auf- chen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest.
sichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abge- Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des
wichen werden. Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu
bestimmenden Prüfungsort statt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht (3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens
gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-
stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs- schlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende
maßstabs sicher. des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
§ 28 (4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfen-
den, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund
Zulassung zur Großen Staatsprüfung
eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs
(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen wer- unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der
den, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
ordnungsgemäß abgeleistet hat. des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung einander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des
ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung über die Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen
Einstellungsbehörde zu stellen. Wer es schuldhaft ver- Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungs-
säumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzei- ausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entschei-
tig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Einstel- det die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Ent-
lungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baurefe- scheidung ist schriftlich zu begründen.
rendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis (5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht
auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit. fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“
(3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist
darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Ober- bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausrei-
prüfungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushän- chend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss
digung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor- der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das
liegt. Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl
einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü- Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung
fungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag. über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbe- (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens
scheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prü- ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides
fungsarbeit der Einstellungsbehörde zu. Diese veranlasst beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsar-
die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin beit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prü-
oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der fungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung Großen Staatsprüfung.
versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unter- (6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nicht-
lagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu ver- bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich
vollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der ab- bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst
schließenden Beurteilung durch die Einstellungsbehörde und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wie-
der zuzuleiten. (7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen
Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach
§ 29 Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung
ist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die
Häusliche Prüfungsarbeit entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Ver-
(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor fasser.
dem Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-
grundlagen“ haben die Baureferendarinnen und Baurefe- § 30
rendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist
selbständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baurefe- Schriftliche Aufsichtsarbeiten
rendarinnen und Baureferendare sollen durch die häus- (1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen
liche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fach- durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie
gebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2) Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwal-
zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der tung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den
Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp
Ergebnis klar darstellen können. und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufga-
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs ben bestimmt das Oberprüfungsamt.
Wochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Ober- (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der
prüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet worden und
Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen
Präsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchs- Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes
tens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unver-
erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den
züglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das
Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig
Oberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungs-
unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den
behörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist
schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung
ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-
(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen belehrung versehen.
ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen
(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier
und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Text-
schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar
teil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle
Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben 1. eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus
sein. den Gebieten „allgemeine Rechts- und Verwaltungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1059
grundlagen“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und „Wirt- (4) Prüfungsfächer sind
schaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanage- 1. für alle Baureferendarinnen und Baureferendare:
ment“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b – ohne das Teil-
gebiet „Führungs- und Lenkungsaufgaben“) und a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2. drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prü- b) Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektma-
fungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2). nagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und
c) Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,
(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstun-
den zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmit- 2. ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des
tel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel Fachgebiets
werden zur Verfügung gestellt. a) Kraftfahr- und Gerätewesen:
(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim aa) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,
zu halten.
bb) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,
(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle
cc) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,
des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprü-
fungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die b) Luft- und Raumfahrtwesen:
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht aa) Waffensysteme Luft, bemannte und unbe-
vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichts- mannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflug-
arbeiten bekannt gegeben werden. körper,
(7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im ver- bb) Flugantriebe,
schlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungs-
cc) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und
behörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an Sonderfragen,
die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst
angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferen- c) Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
darinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung aa) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
ausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-
bb) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in cc) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwas-
Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne serkampfschiffen und U-Booten, Besonderhei-
des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und ten des Marineschiffbaus,
unterschreiben die Niederschrift. d) Informationstechnik und Elektronik:
(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwen- aa) Informationsgewinnung,
den.
bb) Informationsübertragung,
(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferenda- cc) Informationsverarbeitung,
re verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach
§ 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei- e) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
tungszeit. aa) besondere wehrtechnische Anforderungen an
die elektrische Energietechnik,
§ 31 bb) Energiebereitstellung, -umformung, -speiche-
rung, -verteilung für Waffensysteme,
Mündliche Prüfung
cc) Systemintegration und Energiemanagement,
(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferenda-
rinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehr- f) Waffen- und Munitionswesen:
technischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor aa) Waffen,
allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und
bb) Munition,
rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sol-
len sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und cc) Lenkflugkörper- und Raketensysteme.
Ausdrucksfähigkeit beweisen. (5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission
(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferenda-
Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier rinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft
Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ werden.
bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note (6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prü-
„mangelhaft“ bewertet worden ist, der Durchschnitt aller fungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferen-
Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0 darinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Bau-
erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. referendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der
(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars
und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen 40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarin-
Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelasse- nen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.
nen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf (7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden
Antrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungs-
erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- fächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach
sprechend. können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in die-
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
sem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur § 33
Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Täuschung, Ordnungsverstoß
Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommis-
sion die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll (1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei
15 Minuten je Fach nicht überschreiten. einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen
Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen
(8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferenda- oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-
rinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung
zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung
kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können
Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil
Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben. der Prüfung ausgeschlossen werden.
(9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich schung während der mündlichen Prüfung entscheidet die
aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl Prüfungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend anzu-
der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vor- wenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
trags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunkt- schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines
zahl ein. sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung
während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
(10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit arbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt
der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder die nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-
Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit kommission. Dies gilt auch für die Täuschung bei der
der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind, die mangel- Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Prüfungs-
haften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern kommission oder das Oberprüfungsamt kann nach der
ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
befriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
gegeben. leistung mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewerten oder
die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom- (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
mission unterschreiben. lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprü-
fungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die
§ 32 Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu rung zu versehen.
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
Absätzen 2 und 3 zu hören.
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen
§ 34
Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin
oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri- Bewertung von Prüfungsleistungen
vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen Punktzahlen bewertet:
oder Baureferendare mit Genehmigung des Oberprü- sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde-
fungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Punktzahl 1,0 und 1,3 rungen in besonderem Maße ent-
spricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü- gut (2) eine Leistung, die den Anforde-
fung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3 rungen voll entspricht,
zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3 den Anforderungen entspricht,
bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
wertet werden. Punktzahl 3,7 und 4,0 aufweist, aber im Ganzen den
(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferen- Anforderungen noch entspricht,
dare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde-
teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet Punktzahl 5,0 rungen nicht entspricht, jedoch
das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungs- erkennen lässt, dass die notwen-
leistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ digen Grundkenntnisse vorhan-
(Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für den sind und die Mängel in abseh-
nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit barer Zeit behoben werden könn-
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1061
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde- 3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der
Punktzahl 6,0 rungen nicht entspricht und bei mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.
der selbst die Grundkenntnisse so
Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstel-
lückenhaft sind, dass die Mängel
len hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berech-
in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten. net. In Grenzfällen können die Bewertungen während der
Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamtein-
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen druck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) – den
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergeb-
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. nisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden nicht mehr als 0,1 verändert werden.
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnitts-
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
punktzahl
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- 1. von 1,00 bis 1,49 sehr gut,
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
2. von 1,50 bis 2,44 gut,
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks 3. von 2,45 bis 3,34 befriedigend und
angemessen berücksichtigt.
4. von 3,35 bis 4,00 ausreichend.
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzah-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen len mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:
§ 36
Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte Punktzahl Zeugnis
(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarin-
100 bis 93,7 1,0 nen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden
unter 93,7 bis 87,5 1,3 haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die
unter 87,5 bis 83,4 1,7 nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-
zahl und die Einzelbewertungen enthält. Das Zeugnis wird
unter 83,4 bis 79,2 2,0 durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die
unter 79,2 bis 75,0 2,3 Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies
den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich
unter 75,0 bis 70,9 2,7
bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe
unter 70,9 bis 66,7 3,0 nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
unter 66,7 bis 62,5 3,3 versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des Prüfungs-
zeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
unter 62,5 bis 56,6 3,7
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestande-
unter 56,6 bis 50,0 4,0 ner oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprü-
unter 50,0 bis 25,0 5,0 fung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses.
unter 25,0 bis 0 6,0.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
umfasst.
und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
rungen aus wird die Erteilung der der Leistung entspre- Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
chenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündli- den durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige
cher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
§ 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
§ 35 geben.
Gesamtergebnis
(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prü- § 37
fungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei wer- Erwerb der Laufbahnbefähigung
den berücksichtigt
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung
20 vom Hundert, für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der
2. die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik. Sie
mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hun- sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“
dert) und oder „Bauassessor“ zu führen.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002
§ 38 cher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche
Prüfungsakten, Einsichtnahme Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leis-
tungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Nie- soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht
derschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prü- überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punkt-
fungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit zahlen und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei-
und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist
Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü- verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit
fungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von den Baureferendarinnen und Baureferendaren der nächs-
ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt. ten oder übernächsten Großen Staatsprüfung abgelegt
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können werden.
nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die
sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Kapitel 4
Sonst ige Vorsc hrift e n
§ 39
Wiederholung § 40
(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, Übergangsregelung
kann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der
Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vor-
Verteidigung kann im Benehmen mit der Präsidentin oder
bereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben,
dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unter Beteili-
führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.
gung des Kuratoriums in begründeten Fällen eine zweite
Wiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung er-
streckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; § 41
diese ist vollständig zu wiederholen. Inkrafttreten
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb wel- Kraft.
Bonn, den 6. März 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g