1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
Vom 28. Februar 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Abschnitt 4
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
– des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1 § 16 Ordnungswidrigkeiten
und 2 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 § 17 Übergangsregelungen
Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung „§ 2
der Tierschutzkommission sowie Begriffsbestimmungen
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Im Sinne dieser Verordnung sind
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von
1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom
warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von
25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung
Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-
werden;
sationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127):
2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume
(Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtun-
Artikel 1 gen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Ok- 3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs
tober 2001 (BGBl. I S. 2758) wird wie folgt geändert: Monaten;
4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus,
1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 3 durch folgende die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermeh-
Abschnitte ersetzt: rungszwecke bestimmt sind, gehalten werden.“
„Abschnitt 3
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Anforderungen an das Halten von Legehennen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Abschnitts 2“
§ 12 Anwendungsbereich durch die Wörter „der Abschnitte 2 und 3“ ersetzt.
§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Lege- b) In Absatz 2 Nr. 3 werden der Punkt am Ende durch
hennen
ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
„wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen
geboten werden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Beleuch-
1. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend tung“ die Wörter „und einen Zugriff auf alle Nutz-
das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtig- tiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrau-
erklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986
zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Lege-
ten Personen“ eingefügt.
hennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. EG Nr. L 74 S. 83),
2. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz 4. § 4 wird wie folgt geändert:
landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23),
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung
von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Nr. L 203 S. 53).
„des Abschnitts 2“ durch die Wörter „der Ab-
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
schnitte 2 und 3“ ersetzt.
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „über-
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG prüft wird“ die Wörter „und dabei vorgefundene
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. tote Tiere entfernt werden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1027
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder andere (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung,
Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der die den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
Tiere getroffen werden“ durch die Wörter „oder spricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Min-
wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behe- destluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt
bung andere Vorkehrungen zum Schutz der der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubik-
Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll
getroffen werden und die Mängel spätestens und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft
behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt nicht überschreiten darf.
werden“ ersetzt.
(5) Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein,
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt und eine
„Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnun- geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden
gen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung kann. Sie müssen im Bedarfsfall mit Tränken aus-
des Bestandes sowie alle medizinischen Behand- gestattet sein.
lungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder
Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbe- (6) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des
sondere über Anzahl und Ursache von Tierverlus- Absatzes 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindes-
ten, zu führen.“ tens eine Fläche von einem Quadratmeter, deren Sei-
tenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter
5. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt: betragen sowie über eine lichte Höhe von mindestens
45 Zentimeter verfügen, vorhanden sein (nutzbare
„Abschnitt 3 Fläche). Flächen unter Futter- und Tränkeeinrichtun-
Anforderungen an das Halten von Legehennen gen, Sitz- und Anflugstangen sowie Vorrichtungen zum
§ 12 Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder
unterquert werden können, sind Teil der nutzbaren
Anwendungsbereich Fläche. Der Boden der nutzbaren Fläche darf ein Ge-
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten wer- fälle von höchstens 14 Prozent aufweisen und muss so
den, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 beschaffen sein, dass die Legehennen einen festen
und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Stand finden können. Kombinierte Ruhe- und Versor-
Abschnitts gehalten werden. gungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Lauf-
§ 13 stegen, unter und über denen eine lichte Höhe von
mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei
Anforderungen an der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten
Haltungseinrichtungen für Legehennen Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Lauf-
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen stegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende
gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. Ein
bis 9 entsprechen. Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche
(2) Haltungseinrichtungen müssen gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich
während der gesamten Hellphase uneingeschränkt
1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal zugänglich ist. In Haltungseinrichtungen, in denen die
150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet,
200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, auf- dürfen je Quadratmeter Stallgrundfläche nicht mehr als
weisen; 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr
2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen art- als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung ge-
gemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie halten werden.
zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen
Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (7) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet
(Nest) aufsuchen können. sein mit
(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 1. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und be-
Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere unterein- messen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen
ander erkennen und durch die mit der Fütterung und Zugang haben, wobei die Kantenlänge der Futter-
Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen tröge je Legehenne bei Verwendung von Längs-
werden können. Gebäude, die nach dem 13. März trögen zehn Zentimeter und bei Verwendung von
2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten
Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche min- darf;
destens 3 Prozent der Grundfläche entspricht und
die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleich- 2. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle
mäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Die Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei
zuständige Behörde kann bei bestehenden Gebäuden bei Verwendung von Rinnentränken eine Kanten-
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn eine Ausleuch- länge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und
tung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der bei Verwendung von Rundtränken eine Kanten-
Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund länge von mindestens einem Zentimeter je Lege-
fehlender bautechnischer Maßnahmen nicht oder nur henne vorhanden sein muss und bei Verwendung
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn
kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für
entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche
ist. Tränkstelle vorhanden sein müssen;
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
3. einem Einzelnest von 35 Zentimetern mal 25 Zenti- 3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Aus-
metern für jeweils höchstens sieben Legehennen stallen und dem nächsten Einstallen der Legehen-
oder einem Gruppennest mit einer Fläche von nen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände,
mindestens einem Quadratmeter für höchstens mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätz-
120 Legehennen, das den Legehennen während lich desinfiziert werden;
der täglichen Legephase uneingeschränkt zur Ver- 4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die
fügung steht und jeder Legehenne eine ungestörte während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungsein-
Eiablage ermöglicht; richtung gewöhnt worden sind.
4. einem Bereich mit Einstreu, der den Legehennen (2) Wer Legehennen hält, hat über deren Lege-
täglich mindestens während zwei Drittel der Hell- leistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4
phase uneingeschränkt zugänglich sein muss, von Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
mindestens einem Drittel der von den Legehennen
begehbaren Grundfläche, mindestens aber von § 15
250 Quadratzentimetern je Legehenne; Anlagen zur
5. Sitzstangen, die nicht über dem Bereich der Ein- Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
streu angebracht sein dürfen und einen waagerech- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längs-
ten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern tens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Hal-
zur nächsten Sitzstange und von mindestens tungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestim-
20 Zentimetern zur Wand einhalten und bei einer mungen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen,
Länge von mindestens 15 Zentimetern je Lege- wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrich-
henne ein gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen tung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist
ermöglichen; sicherzustellen, dass die Legehennen über ausrei-
6. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, chende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern
soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vor-
ausreichend sichergestellt ist. gaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom
19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-
(8) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die
gen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203
Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei
S. 53) nicht unterschritten werden.“
bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen über-
einander angeordnet sein, wobei der Abstand zwi-
schen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte 6. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet
oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den 7. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die neuen §§ 16
Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann. bis 18.
(9) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem
8. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:
abgetrennten Scharrraum (Kaltscharrraum) oder mit
Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehre- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer
Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je „1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11
500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zu- Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden
sammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Ver- der Tiere überprüft wird und tote Tiere
fügung stehen. Die zuständige Behörde kann im Ein- entfernt werden,“.
zelfall eine Einschränkung der Zugangsöffnungen bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „entgegen
zwischen Stall und Kaltscharrraum bis auf 100 Zenti- § 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
meter für 1 000 Legehennen erlauben, wenn die
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender
technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßi- „3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht
gem Aufwand erreicht werden kann. sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit
Futter und Wasser in ausreichender Menge
§ 14
und Qualität versorgt sind,“.
Überwachung,
dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „entgegen
Fütterung und Pflege von Legehennen
§ 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem
Tränkwasser hat; „5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht
sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt
2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künst- oder eine Vorkehrung getroffen wird und
liche Beleuchtung für mindestens acht Stunden der Mangel zu dem dort genannten Zeit-
während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei punkt behoben ist,“.
während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke
weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die ff) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „entgegen
natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausrei- § 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
chende Dämmerphase vorzusehen ist, die den gg) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils nach den
Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Wörtern „entgegen § 5“ die Angabe „Satz 1“
Verletzungsgefahr ermöglicht; eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1029
hh) Folgende Nummern werden angefügt: der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilo-
„17. entgegen § 13 Abs. 1 in Verbindung mit gramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutz-
Abs. 3 oder 7 Nr. 2, 3, 5 oder 6, Abs. 8 oder barer Futtertrog mit einer Länge von mindestens
Abs. 9 eine Legehenne hält, 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;
„18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicher- 3. bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränk-
stellt, dass Legehennen Zugang zu Tränk- näpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nip-
wasser haben, peltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden
oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausge-
„19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicher- stattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach
stellt, dass eine Haltungseinrichtung ge- Nummer 2 entspricht;
reinigt oder ein dort genannter Gegen-
stand desinfiziert wird oder 4. die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der
Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an
„20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicher- keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;
stellt, dass nur dort genannte Legehennen
eingestallt werden." 5. der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht
überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „entgegen des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ die Wörter „auch in Ver- gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen
bindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 können und
Satz 1“ eingefügt.
6. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen
vorhanden ist.
9. Dem neuen § 17 werden folgende Absätze angefügt:
(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch
„(3) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen
Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benut-
bereits genehmigt oder in Benutzung genommen zung genommen worden waren, wenn diese Käfige
worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2011 ge- den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entspre-
halten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass chen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine
je Legehenne uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene
Käfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern
1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal
oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehalte-
bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Qua-
nen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von
dratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der
mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist.
Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzen-
timeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern (6) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch
diese über die Eiablage hinaus genutzt werden bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt
kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche an- werden.
schließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zenti-
metern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur (7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Hal-
Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die tungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die
Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung,
2 000 Quadratzentimeter beträgt; Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II der
Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom
2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die
Länge von mindestens zwölf Zentimetern und Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über
3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr.
und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitz- L 121 S. 11) entsprechen und die vor dem 13. März
stangen mit einem Platzangebot von mindestens 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind,
15 Zentimetern zur Verfügung stehen; noch bis zum 31. Dezember 2005 gehalten werden.“
4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen
vorhanden ist.
Artikel 2
(4) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in
Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 Neubekanntmachung
bereits in Benutzung genommen worden sind, noch Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
bis zum 31. Dezember 2006 gehalten werden, wenn rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tier-
diese so beschaffen sind, dass schutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkraft-
1. je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens Bundesgesetzblatt bekannt machen.
550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durch-
schnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von
mehr als zwei Kilogramm, von mindestens
Artikel 3
690 Quadratzentimetern vorhanden ist;
Inkrafttreten
2. je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futter-
trog mit einer Länge von mindestens zwölf Zenti- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
metern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts Kraft.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1031
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(LAP-mftDBwV)
Vom 6. März 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- § 23 Laufbahnprüfung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März § 24 Prüfungsort, Prüfungstermin
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-
§ 25 Praktische Prüfung
deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch § 26 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April § 27 Schriftliche Prüfung
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
§ 29 Mündliche Prüfung
men mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Inhaltsübersicht § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
Kapitel 1
§ 33 Gesamtergebnis
Laufbahn und Ausbildung
§ 34 Zeugnis
§ 1 Laufbahnämter
§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 36 Wiederholung
§ 3 Einstellungsbehörden
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen Kapitel 3
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung Sonstige Vorschriften
§ 6 Auswahlverfahren § 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 38 Übergangsregelung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 39 Inkrafttreten
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes
Kapitel 1
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
La ufba hn und Ausbildung
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes §1
§ 13 Dienstfahrerlaubnis, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Laufbahnämter
Standortverwaltung
(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
§ 14 Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang
Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungs-
§ 15 Praktische Ausbildung dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
§ 16 Verwaltungslehrgang (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 17 Abschlusslehrgang folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- 1. Brandmeisteranwärterin/
nen und Ausbilder Brandmeisteranwärter im Vorbereitungsdienst,
§ 19 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus- 2. Brandmeisterin zur
bildung
Anstellung (z. A.)/
§ 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung Brandmeister zur in der Probezeit
Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung,
Kapitel 2
3. Brandmeisterin/
Prüfung Brandmeister im Eingangsamt,
§ 21 Prüfungsamt 4. Oberbrandmeisterin/ im ersten
§ 22 Prüfungskommission Oberbrandmeister Beförderungsamt und
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
5. Hauptbrandmeisterin/ im zweiten §5
Hauptbrandmeister Beförderungsamt.
Ausschreibung, Bewerbung
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
laufen.
ausschreibung ermittelt.
(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten
einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungslei- (2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltun-
terin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin gen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen
oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des
mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgrei- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
che Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehr- 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des
gang. Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,
4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit
§2 der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abge-
Ziel der Ausbildung legte Prüfungen sowie
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- 5. gegebenenfalls
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf-
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
bahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen
Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta- b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung
bilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung erteilt wurden.
und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses
werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten
erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine §6
berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation Auswahlverfahren
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des
eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
lichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
§3 den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Einstellungsbehörden genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun- Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
gen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei- wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
dungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei- insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-
tungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. besten geeignet erscheint. Ehemalige Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs-
§4 schein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum
Einstellungsvoraussetzungen
Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer wer-
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, den in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
wer
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
erhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichs-
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommis-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht sion durchgeführt und besteht aus einem praktischen,
hat und einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Haupt-
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
schule und eine förderliche abgeschlossene Berufs-
ausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Ab- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allge-
schlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder meinen Verwaltungsdienstes oder des höheren techni-
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vor-
nachweisen kann. sitzender oder Vorsitzendem,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1033
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen §8
feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr oder
Rechtsstellung
des gehobenen technischen Dienstes in der Bundes-
während des Vorbereitungsdienstes
wehrverwaltung als Beisitzender oder Beisitzendem
und (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Brandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brand-
oder mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der
meisteranwärtern ernannt.
Bundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht
Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die
Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brand-
Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
schutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwal-
zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-
tungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
gerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-
zustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu
bestellen. §9
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse Dauer, Verkürzung und
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
entsprechend. § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglie- gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
der und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung
§7 jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Ausbil-
dungsabschnitte entzogen werden.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-
von Bewerberinnen und Bewerbern.
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: dienstes zu ermöglichen.
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin gern, wenn die Ausbildung
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-
sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester 1. wegen einer Erkrankung,
Zeit, in dem auch zur Beamten- und Feuerwehrdienst- 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
tauglichkeit und der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
der Bundeswehr Stellung genommen wird, zeit nach der Elternzeitverordnung,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, Ersatzdienstes oder
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde 4. aus anderen zwingenden Gründen
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein- bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
stellungsbehörde,
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-
darüber, ob sie oder er zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-
beschuldigt wird und rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-
und legt werden kann.
6. beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bun- (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
deswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.
sportliche Leistungen.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehr- § 10
bereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersu-
chung selbst vornehmen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
§ 11 (3) Während der Einweisung bei der Standortverwaltung
Ausbildungsakte werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufga-
ben und Zuständigkeiten der einzelnen Sachgebiete
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden
alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung
Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät und der
Feuerwehrbekleidung vermittelt.
§ 12
Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang
Abschnitte:
(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die
1. Erster Ausbildungsabschnitt Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Trupp-
a) Erwerb der Dienstfahrerlaubnis BE/CE, mann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von
b) Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur
Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung
c) Einweisung bei ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen
einer Standortverwaltung 2 1/ 2 Monate, und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämp-
2. Zweiter Ausbildungsabschnitt fung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte
feuerwehrtechnischer Grundlehrgang sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuer-
an der Zentralen Ausbildungsstätte löschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge
Brandschutz der Bundeswehr 5 1/ 2 Monate, vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
3. Dritter Ausbildungsabschnitt (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des
praktische Ausbildung bei Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die
Dienststellen mit Bundeswehr- weitere Ausbildung aufbaut.
feuerwehren und Berufsfeuer-
wehren der Kommunalbehörden 6 Monate,
§ 15
4. Vierter Ausbildungsabschnitt
Verwaltungslehrgang an einer Praktische Ausbildung
Bundeswehrverwaltungsschule 1 Monat und (1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärte-
5. Fünfter Ausbildungsabschnitt rinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammen-
Abschlusslehrgang an der Zentralen arbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der
Ausbildungsstätte Brandschutz Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen
der Bundeswehr 3 Monate. Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische
Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxis-
Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsab- orientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aus-
schnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang gerichtet. Darüber hinaus werden die im feuerwehrtech-
kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durch- nischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch
geführt werden. praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzu-
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen wendenden Einsatztechniken vertieft. Einzelheiten regelt
der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen der Ausbildungsplan.
und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
erwerben. sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
§ 13
Dienstfahrerlaubnis, Einweisungs-
und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung § 16
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz der Verwaltungslehrgang
Dienstfahrerlaubnis Klasse BC/CE sind, müssen diese vor Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und
dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für Anwärter mit den gesetzlichen Bestimmungen und Ver-
Anwärterinnen und Anwärter, die die Dienstfahrerlaubnis waltungsvorschriften, die bei der Erfüllung ihrer künftigen
auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, Aufgaben einschlägig sind, vertraut gemacht. Einzelheiten
endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des regelt der Lehrplan.
Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-
nisses.
§ 17
(2) Während der Einweisungsfahrt werden die Anwärte-
Abschlusslehrgang
rinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bun-
deswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und
ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie Anwärter so ausgebildet, dass sie eine taktische Einheit
schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in bis zur Staffelstärke im Einsatz selbständig führen können,
den technischen Dienst und die praktische Einweisung Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen können und
einschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprü- Grundkenntnisse im Führen von taktischen Einheiten bis
fungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung. zur Zugstärke besitzen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1035
§ 18 (6) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
Ausbildungsleitung, Ausbildungs- und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachho-
beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder len kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der
ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil- praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit
dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Anwärterinnen und Anwärter.
(7) Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in
(2) Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehr- einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1
technik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beam-
Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen
te beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbil-
muss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter
dungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung
festgestellt. Dabei werden die Leistungen der drei schrift-
fachlich unterstützen. Soweit erforderlich, werden die
lichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des
Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften
feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom
entlastet. Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterin-
Hundert bewertet. Die während des Abschlusslehrgangs
nen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorg-
zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit
fältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten
jeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übun-
führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen
gen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. Die Anwärterin-
und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Aus- nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweili-
bildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung gen Zeugnisses.
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die weises bestimmt hat.
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
unterwiesen. § 20
(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungs- Bewertungen
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus- während der praktischen Ausbildung
bildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen
ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Ausfertigung. Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen
Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die
§ 19 Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsrah-
menplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden,
Leistungsnachweise eine schriftliche Bewertung nach § 32 abgegeben.
während der fachtheoretischen Ausbildung
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehr-
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
gangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stun-
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
den Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen
eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
und zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu
und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
erbringen.
(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei (3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt
schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,
Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Dieses
zu fertigen. schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermit-
telten Durchschnittsrangpunktzahl. Die Anwärterinnen
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schrift- und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
liche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet
des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Übun-
gen (Anfahrübung und Planspiel) von jeweils 30 Minuten
Kapitel 2
Dauer durchzuführen.
Prüfung
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden § 21
nach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Art des Nach- Prüfungsamt
weises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-
der Bestätigung. Die schriftlichen Arbeiten sind in allen gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit ein- Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
heitlicher Themenstellung zu fertigen. Für die Arbeiten ist gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
ein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder
Absatz 4 entsprechend. teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
§ 22 c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
Prüfungskommission nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-
zende oder Beisitzender und
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
mission abgelegt; für die praktische, schriftliche und d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuer-
mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommis- wehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder
sionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungs- Beisitzender.
kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beam-
prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitpla- tin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwal-
nung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fach- tungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des
liche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere
schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich- Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen feuer-
mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss wehrtechnischen Dienstes.
gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der (3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungs-
Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die kommission können auch Soldatinnen und Soldaten
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs- sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über
verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
Wiederbestellung ist zulässig. Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-
1. für die praktische Prüfung maßstabs sicher.
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer- (5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
wehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemei- ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens
nen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feu- aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,
erwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Vorsitzender, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feu- sitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht
erwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder zulässig.
Beisitzender und
§ 23
c) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuer-
Laufbahnprüfung
wehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder
Beisitzender, (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt
2. für die schriftliche Prüfung
sind.
a) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem
(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-
Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-
richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-
tungsgrundlagen
weisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben
aa) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor- ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die Prüfung
sitzende oder Vorsitzender und auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
bb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-
gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- dung durchlaufen hat.
dienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen,
b) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
den Prüfungsgebieten Allgemeine mathematische
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
und Brandschutz
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
aa) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in
oder gehobenen feuerwehrtechnischen Diens- Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-
tes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und ten Personen die Anwesenheit in der praktischen und
bb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als ten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über
Beisitzende oder Beisitzender sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren
Mitglieder anwesend sein.
3. für die mündliche Prüfung
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer- § 24
wehrtechnischen Dienstes oder des höheren allge-
meinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Prüfungsort, Prüfungstermin
Vorsitzender, (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen,
b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feu- der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
erwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder (2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei
Beisitzender, Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1037
schlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens
des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit. der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Auf-
§ 25 sicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-
schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,
Praktische Prüfung
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuer- etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben
wehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form die Niederschrift.
von Übungen (Anfahrübung, Planspiel) durchgeführt.
(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als hängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der
Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuer- Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
löschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Be- des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
dienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämp- Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-
fung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen. chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Bewertung vor. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfah-
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom- ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
mission unterschreiben.
§ 28
§ 26
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prü-
zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen fungsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht
(§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prü- bestanden.
fung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte
Person teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulas-
Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulas-
sung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen
sung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen
Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterin-
Prüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen
nen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzel-
und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung
nen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte
erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantra-
mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird
gen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 27 § 29
Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-
Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die
aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen: Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den
Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1) aus.
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2. Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich- (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
technische Grundlagen und leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
3. Brandschutz.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
zur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt wer- werden.
den, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
(3) An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die
gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an auf- Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
einander folgenden Arbeitstagen geschrieben. in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die
halten. Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom- lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
mission unterschreiben. der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
§ 30 dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis rung zu versehen.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Absätzen 2 und 3 zu hören.
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch § 32
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen
Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin Bewertung von Prüfungsleistungen
oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Rangpunkten bewertet:
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der 15 bis 14 Punkte rungen in besonderem Maße
Prüfung zurücktreten. entspricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 gut (2) eine Leistung, die den Anforde-
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü- 13 bis 11 Punkte rungen voll entspricht,
fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemei-
welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach- 10 bis 8 Punkte nen den Anforderungen ent-
geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits spricht,
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-
den. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die prakti- Anforderungen noch entspricht,
sche, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz
oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ent- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde-
4 bis 2 Punkte rungen nicht entspricht, jedoch
scheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü-
erkennen lässt, dass die not-
fungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“
wendigen Grundkenntnisse vor-
(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für
handen sind und die Mängel
nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit
in absehbarer Zeit behoben wer-
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
den könnten,
§ 31 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde-
1 bis 0 Punkte rungen nicht entspricht und bei
Täuschung, Ordnungsverstoß der selbst die Grundkenntnisse
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftli- so lückenhaft sind, dass die Män-
chen Prüfungsarbeit, in der praktischen oder in der münd- gel in absehbarer Zeit nicht be-
lichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu bei- hoben werden könnten.
tragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-
Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent- punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen
scheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommis- nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
sion nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prü-
fung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kön- (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
nen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder ten der Leistung zugerechnet.
eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
schung während der praktischen oder mündlichen Prü-
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
fung entscheidet die Prüfungskommission. § 22 Abs. 5 ist
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die
Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbei- folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
ten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schrift- Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
lichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Vom-Hundert-Anteil
Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Leistungspunkte Rangpunkte
der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder
das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfeh- 100 bis 93,7 15
lung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs- unter 93,7 bis 87,5 14
leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-
gend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung unter 87,5 bis 83,4 13
für nicht bestanden erklären. unter 83,4 bis 79,2 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1039
Vom-Hundert-Anteil § 34
der Leistungspunkte Rangpunkte
Zeugnis
unter 79,2 bis 75,0 11 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 75,0 bis 70,9 10 Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein
Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote
unter 70,9 bis 66,7 9 sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-
unter 66,7 bis 62,5 8 schnittsrangpunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch
unter 62,5 bis 58,4 7 Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahn-
prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den
unter 58,4 bis 54,2 6 Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der
unter 54,2 bis 50,0 5 Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine
unter 50,0 bis 41,7 4
beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu
unter 41,7 bis 33,4 3 den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenver-
unter 33,4 bis 25,0 2 hältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des
unter 25,0 bis 12,5 1 Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-
unter 12,5 bis 0 0. nisses.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- den hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis,
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi- inhalte umfasst.
sche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
gen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
den Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd-
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
licher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
§ 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-
§ 33 ben.
Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die § 35
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- Prüfungsakten, Einsichtnahme
den berücksichtigt
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Aus-
1. die Durchschnittsrangpunkt- bildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische,
zahl des feuerwehrtech- schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprü-
nischen Grundlehrgangs mit 10 vom Hundert, fungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbei-
2. die Durchschnittsrangpunkt- ten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten
zahl des Verwaltungslehrgangs mit 5 vom Hundert, werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten
Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3. die Durchschnittsrangpunkt-
zahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie
4. die Durchschnittsrangpunkt-
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
zahl des Abschlusslehrgangs mit 10 vom Hundert,
5. die Rangpunkte der drei mit jeweils
schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 vom Hundert, § 36
6. die Durchschnittsrangpunkt- mit 25 vom Hundert Wiederholung
zahl der praktischen Prüfung und (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann
7. die Durchschnittsrangpunkt- diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der
zahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert. Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie-
derholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wie-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang- derholen.
punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
Noten unberücksichtigt. wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs
nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist. der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilneh- zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
merinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rang- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
punkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
erläutert. werden.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002
Kapitel 3 § 38
Sonst ige Vorsc hrift e n Übergangsregelung
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-
§ 37 ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-
Anderweitige terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen
Zuerkennung der Laufbahnbefähigung Vorschriften.
Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
nach § 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung durch
die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwal- § 39
tungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vor-
bereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prü- Inkrafttreten
fung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Bonn, den 6. März 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002 1041
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ergänzung
fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften
infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über
transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 8. März 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet auf Grund
– des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1189), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296):
Artikel 1
§ 3 Satz 2 der Verordnung zur Ergänzung fleisch- und lebensmittelhygiene-
rechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über
transmissible spongiforme Enzephalopathien vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3786) wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2002 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. März 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast