1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 21. Februar 2002
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 4. Abschnitt I der Anlage (zu § 31) Befreiungsliste wird wie
§ 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bun- folgt geändert:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, ver- a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Zahl „achthundert“
öffentlichten bereinigten Fassung verordnen das Bundes- durch die Zahl „eintausend“ ersetzt.
ministerium der Finanzen und das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie: b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „acht-
hundert“ durch die Zahl „eintausend“ ersetzt.
c) In Nummer 10 Buchstabe a wird die Zahl „ein-
Artikel 1 tausendfünfhundert“ durch die Zahl „fünftausend“
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 d) Nach der Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
(BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch die Verordnung eingefügt:
vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3200), wird wie folgt
„11b. Trägerraketen für Raumflugkörper
geändert:
a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf
ihren Start in den Weltraum
1. § 8 wird wie folgt geändert:
b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Welt-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
raum“.
„(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im In der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe „E“, in der
innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Spalte Ausfuhr der Buchstabe „A“ und in der Spalte
Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung Durchfuhr ein Leerstrich einzufügen.
(EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. Sep-
tember 2000 zur Durchführung der Verordnung e) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 22a
(EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statisti- eingefügt:
ken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten „22a. Zur Weitergabe von Informationen ausge-
(ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden tauschte Informationsträger wie Disketten,
Fassung.“ Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und
b) Absatz 5 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auf-
trag eines bestimmten Kunden entwickelt
„6. bei der Einfuhr und Ausfuhr von Informations- wurden oder nicht Gegenstand eines Han-
trägern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, delsgeschäftes sind, sowie Waren, die der
Plänen, Audio- und Videokassetten und CD- Ergänzung einer früheren Lieferung eines
ROMs, die für Zwecke der Weitergabe von Informationsträgers, beispielsweise der
Informationen ausgetauscht werden, unter Aktualisierung, dienen und dem Empfänger
Beachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des nicht in Rechnung gestellt werden“.
Informationsträgers einschließlich der Kosten
In der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe „E“, in der
für die weitergegebenen Informationen.“
Spalte Ausfuhr der Buchstabe „A“ und in der Spalte
Durchfuhr ein Leerstrich einzufügen.
2. In § 10 Abs. 2 wird nach der Angabe „Kapitel 2“ die
Angabe „Abschnitt 1“ eingefügt.
Artikel 2
3. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3046/92“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch die Angabe „(EG) Nr. 1901/2000“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 1011
Zweite Verordnung
über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Vom 26. Februar 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Zivildienstvertrauens- gen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Ver-
mann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), sammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvor-
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes standes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.
vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393) geändert
wurde, verordnet das Bundesministerium für Familie, §3
Senioren, Frauen und Jugend:
Wahltermin
§1 Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Leitung
der Dienststelle, bei Lehrgängen im Einvernehmen mit der
Wahlbereiche Leitung des Lehrgangs Ort und Zeit der Versammlung zur
Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest.
einer Dienststelle oder in einem Lehrgang mit fünf bis zu Sie soll in den Dienststellen spätestens zwei Wochen nach
20 Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und einen Bestellung des Wahlvorstandes, in Lehrgängen spätes-
Stellvertreter, in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang tens einen Tag nach Lehrgangsbeginn stattfinden.
mit 21 und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauens-
mann und zwei Stellvertreter. Für Lehrgänge entfällt die §4
Wahl, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Ver-
trauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weni- Wahlbekanntgabe
ger als zehn Kalendertage beträgt. (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst
geeigneter Weise bekannt
§2 1. die Namen seiner Mitglieder,
Bestellung des Wahlvorstandes 2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-
(1) Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr be- liegt,
nannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor 3. die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen
Vorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis 4. den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahl-
als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. berechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der
Von dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur Stellvertreter.
aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen. (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-
(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist weisen, dass
nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens- 1. nur Dienstleistende wählen und gewählt werden kön-
mannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die nen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
Leitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Nieder-
Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Die Leitung der schrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.
Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als
Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes §5
bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Wählerverzeichnis
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von
(3) Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Ver-
möglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versamm- fügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberech-
lung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes tigten auf (Wählerverzeichnis).
einberufen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigne-
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann ter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss
gewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgän- der Wahl auf dem Laufenden zu halten.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002
§6 §8
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Bereitstellen der Mittel
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl
Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur
in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, Verfügung.
schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die
Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
§9
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand Verbot der Wahlbehinderung
unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer
bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf
mitzuteilen. kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-
stand das Wählerverzeichnis. (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen
oder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.
§7
§ 10
Wahlverfahren
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der
Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt
(2) An der Versammlung zur Wahl des Vertrauensman- das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über die Gültigkeit
nes und der Stellvertreter nehmen die Wahlberechtigten der Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte, die Leitung der
und die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs teil. Dienststelle oder des Lehrgangs kann bei der Auszählung
Sie wird vom Wahlvorstand geleitet. Die Wahl des Ver- anwesend sein. Die Leitung der Dienststelle kann auch
trauensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenom- eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.
men werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlbe- (2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei
rechtigten anwesend ist. Dienstleistende, in Dienststellen mit 21 und mehr Dienst-
(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech- leistenden mehr als drei Dienstleistende bezeichnet sind
tigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte einen oder oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifels-
mehrere Dienstleistende mündlich oder schriftlich zur frei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz
Wahl als Vertrauensmann vorschlagen. Nach Entgegen- oder einen Vorbehalt enthalten.
nahme der Wahlvorschläge stellt der Vorsitzende des (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten
Wahlvorstandes fest, welcher der vorgeschlagenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in
Dienstleistenden sich zur Wahl stellt. Er gibt die Namen der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-
der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Die leistenden gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmen-
Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs äußern sich, zahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 3 das höhere Lebensalter. Die Wahl gilt als angenommen,
des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes wählbar sind. wenn der Gewählte sie nicht unverzüglich ablehnt. Lehnt
Wird nur ein wählbarer Dienstleistender, in Dienststellen der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer
oder bei Lehrgängen mit 21 und mehr Wahlberechtigten Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen. Hat nur ein Dienst-
weniger als drei wählbare Dienstleistende benannt, ist leistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder
den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere seine Vertreter gesondert durchzuführen.
Vorschläge zu machen.
(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als
gewählt, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesen- § 11
den Wahlberechtigten widerspricht. In diesem Fall kann Wahlniederschrift
eine Wahl erst durchgeführt werden, wenn ein weiterer
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
Bewerber vorgeschlagen ist.
Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen
(5) Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, ist. Sie muss enthalten
findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Wähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschla-
genen Bewerber, in Dienststellen und bei Lehrgängen mit 2. die Namen der wählbaren Bewerber,
21 und mehr Dienstleistenden bis zu drei der vorgeschla- 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
genen Bewerber, benennen. Der Wähler gibt seinen
Stimmzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und 4. die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gülti-
Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen. gen Stimmen und
(6) Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Stimmzettel 5. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der
unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge Stellvertreter.
gesteckt werden können und dass das Wahlgeheimnis (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung
gewahrt bleibt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom
zu vermerken. Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 1013
§ 12 von der Lehrgangsleitung, in einem vom Wahlvorstand
nach Auszählung der Stimmen versiegelten Umschlag
Bekanntgabe der Gewählten,
aufbewahrt. Das Bundesamt für den Zivildienst erhält eine
Aufbewahren der Wahlunterlagen
Zweitausfertigung der Wahlniederschrift.
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-
mannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-
§ 13
wöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des
Lehrgangs, bekannt. Der Leitung der Dienststelle oder des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitge-
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
teilt.
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel tritt die Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner
und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I
Vertrauensmannes von der Dienststelle, bei Lehrgängen S. 140) außer Kraft.
Berlin, den 26. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Vom 26. Februar 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 550), der durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
In § 12 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni
1999 (BGBl. I S. 1506), die durch die Verordnung vom 26. September 2001
(BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ein-
gefügt:
„Bewerbern kann dabei eine auf den Anflugkontrolldienst oder den Bezirks-
kontrolldienst beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
für nur einen der beiden Verwendungsteilbereiche vorliegen; diese eingeschränkte
Erlaubnis berechtigt den Inhaber zum Erwerb von Berechtigungen auf Arbeits-
plätzen, die dem jeweiligen Verwendungsteilbereich zugeordnet sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 1015
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2000
Vom 4. März 2002
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom für Niedersachsen 105 847 994,97 Euro
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 für Nordrhein-Westfalen 853 372 301,27 Euro
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Rheinland-Pfalz 137 321 329,05 Euro
der Finanzen: für das Saarland 12 340 946,30 Euro
§1 für Schleswig-Holstein 58 741 922,36 Euro.
Feststellung der Länderanteile
§3
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2000
Abrechnung des Finanzausgleichs
Für das Ausgleichsjahr 2000 werden als Länderanteile
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2000
an der Umsatzsteuer festgestellt:
Für das Ausgleichsjahr 2000 wird der Finanzausgleich
für Baden-Württemberg 6 827 015 640,42 Euro
unter den Ländern wie folgt festgestellt:
für Bayern 7 923 300 593,61 Euro
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Berlin 2 200 307 286,42 Euro
von Baden-Württemberg 1 957 151 695,19 Euro
für Brandenburg 3 523 462 673,14 Euro
von Bayern 1 884 089 619,24 Euro
für Bremen 430 256 208,36 Euro
von Hamburg 556 017 138,50 Euro
für Hamburg 1 111 014 761,00 Euro von Hessen 2 734 429 372,70 Euro
für Hessen 3 939 024 864,12 Euro von Nordrhein-Westfalen 1 141 213 704,67 Euro,
für Mecklenburg-Vorpommern 2 467 316 689,08 Euro 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Niedersachsen 5 687 169 641,53 Euro an Berlin 2 812 321 111,75 Euro
für Nordrhein-Westfalen 11 703 563 193,12 Euro an Brandenburg 644 010 982,55 Euro
für Rheinland-Pfalz 2 619 864 200,88 Euro an Bremen 442 110 510,63 Euro
für das Saarland 893 561 812,63 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 499 591 477,79 Euro
für Sachsen 6 205 354 248,58 Euro an Niedersachsen 568 070 333,31 Euro
für Sachsen-Anhalt 3 824 444 353,55 Euro an Rheinland-Pfalz 391 566 240,42 Euro
für Schleswig-Holstein 1 808 579 477,77 Euro an das Saarland 166 695 469,44 Euro
für Thüringen 3 518 500 585,43 Euro. an Sachsen 1 181 874 702,81 Euro
an Sachsen-Anhalt 711 388 515,36 Euro
§2
an Schleswig-Holstein 185 140 835,35 Euro
Länderanteile am Länderbeitrag zum
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 2000 an Thüringen 670 131 350,88 Euro.
Für das Ausgleichsjahr 2000 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 1 §4
Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festge- Abschlusszahlungen für 2000
stellt: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläu-
für Baden-Württemberg 499 557 980,50 Euro fig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderan-
für Bayern 577 933 646,58 Euro teilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahl-
ten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am
für Berlin (West) 85 658 660,01 Euro Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 2
für Bremen 8 783 780,29 Euro und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
für Hamburg 93 538 812,17 Euro nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
für Hessen 292 088 353,28 Euro mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
von Berlin 11 179 877,09 Euro, an Baden-Württemberg 40 638 281,96 Euro,
von Brandenburg 2 244 571,36 Euro, an Bayern 55 264 472,88 Euro,
von Bremen 4 395 870,30 Euro, an Hamburg 8 928 060,21 Euro,
von Mecklenburg-Vorpommern 12 409 565,25 Euro, an Hessen 8 420 684,82 Euro,
von Nordrhein-Westfalen 10 612 696,40 Euro, an Niedersachsen 24 000 962,25 Euro,
von Rheinland-Pfalz 7 057 448,24 Euro, an Schleswig-Holstein 5 411 302,62 Euro.
von dem Saarland 5 150 630,68 Euro,
§5
von Sachsen 36 797 165,40 Euro,
Inkrafttreten
von Sachsen-Anhalt 34 065 332,88 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
von Thüringen 18 750 607,16 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. März 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 1017
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2002
Vom 4. März 2002
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
Bundesministerium der Finanzen: (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leis-
§1 ten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2002 finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch
den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
überweist das Bundesministerium der Finanzen an
gleichsjahr 2002 wird der Zahlungsverkehr nach § 14
monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 34 441 000 Euro,
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die
an Brandenburg 144 636 000 Euro, an Bremen 5 272 000
Ablieferung des Bundesanteils von 51,40775456 vom
Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 160 374 000 Euro,
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
an Sachsen 329 448 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder
208 699 000 Euro und an Thüringen 187 505 000 Euro.
vermindert wird:
Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Baden-Württemberg 75,4 v.H.
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bayern 74,5 v.H. behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Berlin ,– desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Brandenburg ,– mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat
Bremen ,– werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-
Hamburg 90,8 v.H.
rechnet.
Hessen 91,8 v.H.
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Mecklenburg-Vorpommern ,– behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Niedersachsen 1,6 v.H. Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-
men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer
Nordrhein-Westfalen 75,4 v.H. in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-
Rheinland-Pfalz 48,5 v.H. monats überwiesen.
Saarland 41,9 v.H. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen ,– beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
Sachsen-Anhalt ,– berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Schleswig-Holstein 54,6 v.H. leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Thüringen ,–.
pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra- zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
fisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag
nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus §2
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun- Inkrafttreten
desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002
auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. März 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 6. Februar 2002
Gemäß § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Ab-
schnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung
dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom
24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird die Anordnung zur Übertragung von Zustän-
digkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen
Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726) wie folgt geändert:
I.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt I Nr. 1“ durch die Angabe „Abschnitt I“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der
Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskosten-
rechts der Service-Niederlassung Personalrecht in Dortmund, auch soweit
die selbständigen Niederlassungen und Geschäftsbereiche den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines
Verwaltungsaktes abgelehnt haben, und in Beihilfeangelegenheiten nach den
Beihilfevorschriften des Bundes der Service-Niederlassung Personalservice
in Halle.“
II.
In Abschnitt II Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt I Nr. 1“ durch die Anga-
be „Abschnitt I“ ersetzt.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 2002
Deut sc he Post AG
Der Vorstand
Sc heurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 1019
Berichtigung
der Zustellungsvordruckverordnung
Vom 1. März 2002
Die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1) ist unter lfd. Nummer 11.1 das Wort „Gemein-
schaftseintichtungen“ durch das Wort „Gemeinschaftseinrichtungen“ zu er-
setzen.
Berlin, den 1. März 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Vo t h
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 4. März 2002
Tag In h al t Seite
22. 2. 2002 Gesetz zu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partner-
schaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
GESTA: XL003
14. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die European Air Group . . . . . . . 594
17. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
24. 1. 2002 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 595
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