954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 20. Februar 2002
Auf Grund des Artikels 23 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Wehr-
pflichtgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1756),
2. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726),
3. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8d des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904),
4. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046),
5. den nach seinem Artikel 24 teils am 31. Dezember 2001, teils am 1. Januar
2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 20. Februar 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
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Wehrpflichtgesetz
(WPflG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Wehrpflicht Personalakten und automatisierte
Verarbeitung von Personaldaten
Unterabschnitt 1
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Umfang der Wehrpflicht
§ 26 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
§1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 27 Verfahrensvorschriften
§2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
§3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Abschnitt 4
Unterabschnitt 2 Beendigung des Wehrdienstes und
Wehrdienst Verlust des Dienstgrades
§4 Arten des Wehrdienstes § 28 Beendigungsgründe
§5 Grundwehrdienst § 29 Entlassung
§6 Wehrübungen § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-
§ 6a Besondere Auslandsverwendung ärztlicher Behandlung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Grundwehrdienst § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-
§7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von grades
geleistetem Zivildienst § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
§8 Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von
Wehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten Abschnitt 5
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Unterabschnitt 3 § 32 Rechtsweg
Wehrdienstausnahmen § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§9 Wehrdienstunfähigkeit § 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungs-
gerichts
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
Abschnitt 6
§ 13 Unabkömmlichstellung
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst § 36 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
§ 37 (weggefallen)
Abschnitt 2 § 38 (weggefallen)
Wehrersatzwesen § 39 Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 14 Wehrersatzbehörden § 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
§ 15 Erfassung § 41 Wehrpflicht bei Zuzug
§ 16 Zweck der Musterung § 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
§ 17 Durchführung der Musterung § 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 18 (weggefallen) § 43 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach § 45 Bußgeldvorschrift
der Musterung § 46 Stadtstaatklausel
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 47 (weggefallen)
§ 21 Einberufung § 48 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall
§ 22 Verfahrensvorschrift § 49 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für be-
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen stimmte Aufgaben
§ 24 Wehrüberwachung § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 24a Änderungsdienst § 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren § 52 Übergangsvorschrift
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Abschnitt 1 erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige
und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die
Wehrpflicht Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen
sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
Unterabschnitt 1 dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-
Umfang der Wehrpflicht sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt
mitzubringen.
§1 (2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17.
Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
Allgemeine Wehrpflicht
wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. blik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen,
Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits
sind und vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmig-
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik ten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland haben oder Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmi-
gungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepu-
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepu- blik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die
blik Deutschland haben und entweder Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes- Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht
republik Deutschland hatten oder heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen,
soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine beson-
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde
dere – im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzu-
der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich
mutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entspre-
auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
chend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidi-
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständi- gung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
gen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der zulassen.
Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem
Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren
der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. § 49
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt
bleibt unberührt.
insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsan-
gehörigkeit eines anderen Staates besitzen. (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr-
jahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt un-
pflichtige ihren ständigen Aufenthalt
berührt.
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik
(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf
Deutschland hinausverlegen,
des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vollendet.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen
oder
Unterabschnitt 2
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne sie zu verlassen. Wehrdienst
§2 §4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen dienst umfasst
Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
tig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-
worfen werden. 2. (weggefallen)
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der 3. Wehrübungen (§ 6),
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst
abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreser-
wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. ve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben,
gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichti-
gen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung
§3
zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ist.
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivil- nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-
dienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vor- ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-
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verwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen (2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise
§ 6b. geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfs-
gründen zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst
(4) (weggefallen)
herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate;
die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid
§5 festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst
Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden,
wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückge-
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu stellt werden müsste; Satz 2 findet insoweit keine Anwen-
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das dung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in die-
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend sen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1
hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu Satz 2 abgeleistet werden.
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn Grundwehrdienstes infolge
sie
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor stelle,
Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehr-
dienst herangezogen werden konnten und der 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
Zurückstellungsgrund entfallen ist, 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-
b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindes- des,
tens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforder- 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
liche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
Deutschland aufgehalten haben,
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr- lung gefolgt ist,
dienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1
eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an
denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-
d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf ihre arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzich- einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
ten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest
wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil- deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht
dienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der
befinden; Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
sie
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des § 5a
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) (weggefallen)
verwendet werden oder
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Diens- §6
tes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Wehrübungen
Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen worden sind. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchs-
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-
tens 15 und bei Offizieren höchstens 18 Monate.
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-
weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
25. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-
gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit
innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1
Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im
Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus. Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-
dienstes geleistet haben.
(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. Er
beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis
Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Einem für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu
Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der
des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der
18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen
Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer
Vertreters. der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.
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(5) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres dürfen Wehr- Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten. Der frei-
pflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen willige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen,
von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu längstens 14 Monate.
Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezo- (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-
gen werden. dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach
Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehr-
bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministe- dienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid
rium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. entsprechend. Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der
zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist,
§ 6a zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das
Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch
Besondere Auslandsverwendung dahingehend, dass der Grundwehrdienst zusammen-
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkom- hängend zu leisten ist.
mens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregie- auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden,
rung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits- wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-
gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden pflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung
(besondere Auslandsverwendung), können gediente bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von
Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
dazu schriftlich bereit erklärt haben. gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen
höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur
Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen ver-
Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde knüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-
hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der dienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen
Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung auf verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten
die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen
anzurechnen ist. Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs-
und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teil- leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt
nahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein sinngemäß.
oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehr-
§7
ersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. Nach
Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Wider- Anrechnung von freiwillig geleistetem
ruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehr- Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
pflichtige einen Antrag stellen, ihn von der Teilnahme an
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-
besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; die-
deswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-
sem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche
dienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen
Gründe dies rechtfertigen.
angerechnet werden.
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für
dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die
den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen wer-
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
den, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Abs. 7
weigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im
bleibt unberührt.
Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes
dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst
Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit,
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegen-
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. über dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehr-
dienst anzurechnen.
§ 6b
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst §8
im Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in fremden Streitkräften;
Anrechnung von Wehrdienst und anderen
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grund-
Diensten in fremden Staaten
wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.
Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehr- (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des
dienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt in frem-
nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den de Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 959
der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaa- Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
tes zu leisten ist. worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder 3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet solange die Maßregel nicht erledigt ist.
werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleis-
tet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministe- (2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch
rium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streitkräfte Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
zugestimmt hat. genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die
Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-
den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-
nachgeordnete Stelle übertragen. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde kel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten S. 1503), zulässig war.
Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleis- (3) (weggefallen)
teten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu
stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des § 11
Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des anstelle
des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Ver- Befreiung vom Wehrdienst
sicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen. (1) Vom Wehrdienst sind befreit
§ 8a 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
die Diakonatsweihe empfangen haben,
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: 3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
– wehrdienstfähig, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-
– vorübergehend nicht wehrdienstfähig, lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
– nicht wehrdienstfähig. hat, entspricht,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich- 4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2
keitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi- des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
gung erlassen.
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßga-
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
be des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwen-
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
dungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne
und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grund-
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1
ausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen
des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bun-
ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bestimmt.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2460), verstorben sind,
Unterabschnitt 3 2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an
Wehrdienstausnahmen den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-
§9 desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern
der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des ver-
Wehrdienstunfähigkeit
storbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht
wehrdienstfähig ist. dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,
ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder
§ 10 aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht
geschlossen werden konnte,
Ausschluss vom Wehrdienst
3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, von der in § 5 Abs. 11) bestimmten Dauer, Zivildienst
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre- von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes be-
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr stimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehr-
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- dienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung auf Zeit geleistet haben.
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat _____________
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu 1) Jetzt Absatz 1a.
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen
durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2
oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stel-
Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-
len, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein
wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden,
oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
dass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In
§ 12 Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-
Zurückstellung vom Wehrdienst bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus
zurückgestellt werden.
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, § 13
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits- Unabkömmlichstellung
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein
Krankenhaus untergebracht ist. Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-
dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück- werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der
gestellt. Einschränkung ausgesprochen werden, dass der Wehr-
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die pflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erlässt
Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich
kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
einberufen werden. (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-
besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine
Regel vor, Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die
Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso- Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-
nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde
oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies
gefährdet würde oder zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände
regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen
zu erwarten sind,
der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort- waltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen
führung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft- Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt
lichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung aus-
ist, gesprochen werden kann und welche sachverständigen
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu
hören sind.
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
abschnitt, (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen
ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbe-
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs- hörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits-
abschluss oder zum Hauptschulabschluss oder oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-
c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife aussetzungen selbst anzuzeigen.
begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig
nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel- § 13a
mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
noch nicht begonnen hat, unterbrechen würde. Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren 25. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behör-
anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend- de auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse- Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
rung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst heran-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 961
gezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Kata- Abschnitt 2
strophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der
zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Wehrersatzwesen
Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beru-
hende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung § 14
des 32. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen Wehrersatzbehörden
des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen
diesem und dem Bundesministerium des Innern oder dem (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme
nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstel- der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung
lungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der
die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr-
angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der verwaltung übertragen:
Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophen- 1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbe-
schutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahr- hörde –,
gängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand
2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehör-
unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehr-
den –,
ersatzamtes vorgesehen werden.
(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz 3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter- behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der
brechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon
Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit
sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesmi-
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver- nisterium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
halten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die
Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen
soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil- nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29
mäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Ver-
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der waltungsverfahrensgesetzes regeln.
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung § 15
von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. Erfassung
§ 13b (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung
der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende
Entwicklungsdienst über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des Daten nutzen:
30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, 1. Familiennamen,
wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungs-
2. frühere Namen,
helfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungs-
dienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich 3. Vornamen,
zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungs- 4. Doktorgrad,
dienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise
für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden 5. Tag und Ort der Geburt,
und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- 6. Geschlecht,
menarbeit und Entwicklung dies bestätigt.
7. Staatsangehörigkeiten,
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-
Nebenwohnung,
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes erfüllen. 9. Tag des Ein- und Auszugs,
(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in 10. Übermittlungssperren,
Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt 11. Sterbetag und -ort.
ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Entwick-
lungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren
vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwick- Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sol-
lungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit über- len, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung
steigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grund- vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-
wehrdienst mindestens länger dauert, auf den Wehrdienst hafte Daten richtig zu stellen. Betroffene, die eine Mittei-
anzurechnen. lung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch
öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich- stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-
tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-
für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zustän- pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2
digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich
(5) (weggefallen) bei der Erfassungsbehörde zu melden.
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind
Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustel-
Wehrpflichtigen. len. Die Kosten trägt der Bund.
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz- (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang des
behörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-
1. Familiennamen, pflichtigen haben auch schon vor der Musterung schrift-
lich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16
2. frühere Namen, Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
3. Vornamen, angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie ha-
4. Doktorgrad, ben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzäm-
ter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforderung
5. Tag und Ort der Geburt, haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem
6. gegenwärtige Anschrift. zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts
den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Ausbil-
amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann dungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu melden.
die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern (4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mit- eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser
wirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch- Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersu-
führung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes- chungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen
regierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des
(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwen- Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im
digen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die
erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-
Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitneh- suchung durch einen anderen Arzt anordnen.
mer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schrift-
Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die lich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift
Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz auszuhändigen.
und Satz 3 gelten entsprechend.
(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt-
lichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des
§ 16
§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,
Zweck der Musterung dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-
genommen werden.
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranzie-
hung zum Wehrdienst gemustert. (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im
(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrer- Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und
satzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus
die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3. eine röntgenologische Untersuchung.
Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den
getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaft-
einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige- lich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit
rer gestellt haben. Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fer-
(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis tigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 21. Lebensjahr voll- und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die
enden, gemustert werden. Männliche Personen können Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die
bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjah- zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsun-
res, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen tersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung
Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehr- unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen
dienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit dies
vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erforder-
von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen lich ist.
Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 22, 24 § 18
und 24b bis 27 Anwendung.
(weggefallen)
§ 17
§ 19
Durchführung der Musterung
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land- (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt
kreisen durchgeführt. von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 963
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehr-
eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. dienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehrer- haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehr-
satzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreiswehr- ersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu las-
ersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen sen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6
Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz und 7 Anwendung.
oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeu-
gen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die § 21
Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Einberufung
Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnun-
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts- gen des Bundesministeriums der Verteidigung in Aus-
gerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die führung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst ein-
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des berufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Ein-
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung berufungsbescheid bekannt gegeben.
kann nicht angefochten werden. (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
(3) (weggefallen) Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
wehr zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der
Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die Wehr- (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem
pflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid. Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle
vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu
(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden kön-
Auslagen sind zu erstatten. Einem wehrpflichtigen Arbeit- nen. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist
nehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz einberufen werden, wenn
fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende
Verdienstausfall erstattet. 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
§ 20 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebote-
nen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Siche-
Zurückstellungsanträge
rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind ist,
frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfas- 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
sungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum
Abschluss der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer
Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später als Alarmübungen angeordnet hat.
bekannt. Sie sind zu begründen.
§ 22
§ 20a Verfahrensvorschrift
Eignungsuntersuchung und Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und
Eignungsfeststellung nach der Musterung der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt
Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Ver- eine Rechtsverordnung.
wendungen in den Streitkräften untersucht werden,
soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. § 23
Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
Feststellungen nicht ausreichen.
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient
(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3
haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die
finden entsprechende Anwendung.
zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einbe-
(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind rufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus
die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund. auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Verände-
rung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für
§ 20b eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich
ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung
Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die
Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehr- Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersu-
pflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der chen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einbe-
Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersu- rufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu
chung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Nähere über
zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für ihre Anhörung und Untersuchung regelt eine Rechts-
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
verordnung. § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt un- den nicht missbräuchlich zu verwenden, sie auf Auffor-
berührt. derung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
(2) (weggefallen) der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu
melden,
(3) (weggefallen)
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen
§ 24
und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
Wehrüberwachung Unversehrtheit zu dulden,
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung 7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-
Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer
in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie unge- erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren
dienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich
Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidigungsfall ein- 1994 (BGBl. I S. 867). Einer Zustimmung des Wehr-
berufen sind. pflichtigen bedarf es nicht.
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwa-
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem chung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr- keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit
pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, nach Beendigung der Wehrüberwachung. Die Wehrpflich-
unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres tigen haben für schuldhaft verursachte Schäden und Ver-
Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. luste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr- stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzan-
pflichtigen ausgenommen, die sprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kennt-
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), nis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jah-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10), ren von der Begehung der Handlung an.
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der
acht Wochen fernzubleiben – § 3 Abs. 2 bleibt
Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder
unberührt –,
teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine
Einberufung nicht in Betracht kommen. 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-
(5) (weggefallen) nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
pflichtigen Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens
sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der
1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und
dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran-
sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde- kungen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung
pflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von
nachgekommen, denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatz- sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang
behörde sie unverzüglich erreichen, sind,
3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde 4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-
sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Abs. 5 ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung –, Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall
der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig 5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen
aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine
Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun- ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-
gen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung (8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-
vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden wachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglie-
sowie Verluste unverzüglich zu melden, der auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im
5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt und Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,
den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst im Ver- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
teidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, diese Urkun- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 965
S. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See- 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflichti-
dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechts-
gen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Behör-
verordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung
de mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungsre-
bestimmt werden.
gelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde
(9) (weggefallen) veranlasst in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-
verwaltungsamt; im Übrigen veranlasst sie die Löschung
§ 24a spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).
Änderungsdienst (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2
übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständi-
gen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespei-
cherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter Abschnitt 3
von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
32. Lebensjahr vollendet haben, mit: Personalakten und automatisierte
1. Familiennamen,
Verarbeitung von Personaldaten
2. frühere Namen, § 25
3. Vornamen,
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
4. Doktorgrad,
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu
5. Tag und Ort der Geburt, führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter
6. Staatsangehörigkeiten, Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle
Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließ-
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
lich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen
Nebenwohnung,
Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittelba-
8. Tag des Ein- und Auszugs, ren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
9. Familienstand, Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die
besonderen, von der Person und dem Wehrpflichtverhält-
10. Sterbetag und -ort. nis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbeson-
dere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne
§ 24b Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des
Aufenthaltsfeststellungsverfahren Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und -bear-
beitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der Auf- tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung
enthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der Auf- und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
enthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufenthalt
während der Musterungsvorbereitung oder der Wehrüber- (2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür-
wachung nicht festgestellt werden kann, folgende Daten fen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,
über den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu verän- Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-
dern und zu nutzen: pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvor-
schrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über
1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen ist,
2. Geburtstag und -ort, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bundes-
3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter zentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnisse) als
Wohnort, Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit denen
solche personenbezogenen Daten erhoben werden, be-
4. das Geschäftszeichen sowie dürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die
5. die ausschreibende Behörde. zuständige oberste Dienstbehörde.
Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben
Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die in zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser
Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten. Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-
pflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung
und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministe-
des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in
riums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit
regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermit-
dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflicht-
teln:
verhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der
1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft
Stellen, ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzu-
2. den Wehrersatzbehörden, sehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen
3. dem Bundesamt für den Zivildienst, nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es
4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen, sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein- Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen
wohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interes- oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind
sen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch ent- beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen
behrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der Umschlag getrennt von den Personalakten aufzubewah-
Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für ren; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die
Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs § 27
des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine
Verfahrensvorschriften
Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-
len, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind Das Nähere über
dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-
1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-
sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,
soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist. 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und
(4) Daten über medizinische und über psychologische
der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten
für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die
Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-
für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und gespeicherten Informationen,
genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal- 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-
führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psy- währung und Auskunfterteilung aus der Personalakte
chologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der oder einer automatisierten Datei
Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi-
schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet regelt eine Rechtsverordnung.
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-
keit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfah-
Abschnitt 4
rens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein
Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über- Beendigung des Wehrdienstes und
mittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Verlust des Dienstgrades
Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die § 28
Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen
Beendigungsgründe
können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen
Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis- Der Wehrdienst endet
sicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.
1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
(5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so lange
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-
aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht
dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den
(§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach zu ver-
Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn
nichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen
der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Dateien
oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
gespeicherten personenbezogenen Daten.
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein
(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in seine
Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-
vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist
gesetzes,
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn 4. durch Ausschluss (§ 30).
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 § 29
entsprechend. Entlassung
§ 26 (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leistet, ist zu entlassen
Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbe-
(1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstverwei- scheid festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der
gerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine
Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken- Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid
nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7) oder wenn
übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet
sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate oder der Verteidigungsfall eingetreten ist; Zeiten, für
nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken- die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten
nungsentscheidung zu vernichten. Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
(2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die Entlassung
Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 967
soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
in die Entlassungsverfügung einzubeziehen; Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das
2. 2)aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe
dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn, zur Bewährung widerrufen wird.
dass der Verteidigungsfall eingetreten ist, (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des
Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-
das 60. Lebensjahr vollendet, lassungsrechts übertragen worden ist; für Wehrpflichtige,
die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, ohne den Wehr-
4. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen dienst angetreten zu haben, verbleibt es bei der Zustän-
des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die digkeit der Wehrersatzbehörden. Die Entlassung nach
Wehrpflicht des Soldaten endet, Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der
wenn eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird
– in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9
die Wehrersatzbehörde – oder wenn innerhalb des verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche
ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im
der Einstellungsuntersuchung abschließend festge- Bereitschafts- oder Verteidigungsfall die vorübergehende
stellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Dienst- Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit
eintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die
oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstun-
einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist, fähigkeit des Soldaten festgestellt wird.
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver- (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
bleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung
oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem
würde, Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müs-
sen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte. Seine
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen
soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset- (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.
zes in den Zivildienst überführt wird,
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes- ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet
tag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parla- werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis
ment zugestimmt hat, mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist, hat, dass der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen
10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im bildung für die bestehende oder künftige Verwendung in
Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.
ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein
würde. § 29a
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder Verlängerung des Wehrdienstes bei
geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann stationärer truppenärztlicher Behandlung
er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel- Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer
Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu zu dem er einberufen wurde,
bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas- Entlassungszeitpunkt, oder
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere 2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
Beweise erheben. dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-
(3) (weggefallen) ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
dieser Erklärung.
(4) Er kann entlassen werden
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz- § 29b
behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für
ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, Verlängerung des Wehrdienstes
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besonde- aus sonstigen Gründen
re Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsver-
seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 wendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
rechtfertigt, aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
_____________ Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-
2) Früher Nummer 2a. reich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im scheid (§§ 21 und 23 Abs. 1) entscheidet die Wehrbe-
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. reichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberu-
fungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
§ 30 eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch
Ausschluss aus der Bundeswehr gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben
und Verlust des Dienstgrades keine aufschiebende Wirkung.
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-
leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn
scheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in
durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht
§ 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
wird.
erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch,
wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienst- (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbe-
pflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird. helf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakt zu belehren.
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn
gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
§ 34
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner,
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leis-
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver-
tet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
bindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
dienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und 2
nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienst-
zes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
grad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.
Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 31
Wiederaufnahme des Verfahrens § 35
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf- Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen
nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht ein- Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid,
getreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprü-
Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum fungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einbe-
Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. rufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die
Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine
aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die
Abschnitt 5 aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist
die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32 Abschnitt 6
Rechtsweg Übergangs- und Schlussvorschriften
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 36
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
§ 33
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfasst
Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen und gemustert worden sind.
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-
derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal- §§ 37 und 38
tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung
bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlas- (weggefallen)
sen hat, gewahrt.
§ 39
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung. Verleihung eines höheren Dienstgrades
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs- (1) Einem Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-
bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch
§§ 19 und 22 gelten entsprechend. Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 969
erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden pflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes). werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit § 43
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen. Wehrpflichtige
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Abs. 1. (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüber-
§ 40 wachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufent-
halt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung ohne dass ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutsch-
so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche land hinausverlegen, werden nach den Vorschriften die-
Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig ses Gesetzes erfasst, gemustert und einberufen. Satz 2
verliehen werden. gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren ständigen
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. Deutschland aufhalten.
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen. (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-
rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich
Abs. 1. gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-
§ 41 ersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt
Wehrpflicht bei Zuzug in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3
Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist
Jahren nicht wehrpflichtig. oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet
werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr
(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehrpflich-
bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde
tig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des
zu melden.
18. Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie
das 60. Lebensjahr vollenden, nach Begründung ihres § 44
ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutsch- Zustellung, Vorführung und Zuführung
land erfasst werden. § 15 Abs. 1 bis 5 sowie § 17 Abs. 3
Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend. (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind
zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Ver-
§ 42 waltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu
Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief
angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-
angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig- tungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
keit nicht zum Wehrdienst herangezogen. zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit
dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei- Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese
den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn zes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im ten gelten insoweit nicht.
Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung
Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf
Abs. 1 entsprechend. eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-
lich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt
§ 42a
fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das
Grenzschutzdienstpflicht Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um
18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Arti- Durchführung zu ersuchen.
kel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die
geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst im ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem
Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienst- nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des handelt, das Kreiswehrersatzamt.
Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das
Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen § 46
und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel- Stadtstaatklausel
bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,
welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz
und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Lan-
§ 45 desbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkrei-
Bußgeldvorschrift sen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörper-
schaften zugewiesen sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 47
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 (weggefallen)
a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1
§ 48
Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4
– auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3 Vorschriften für den
Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der Er- Bereitschafts- und Verteidigungsfall
fassung, vor und bei der Musterung oder bei der
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn
Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
Unterlagen vorlegt,
angeordnet sind:
b) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- 1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen
oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe- werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum
scheid zum Dienstantritt mitbringt oder Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare
c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum
geistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4 Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können
Satz 1 zweiter Halbsatz – auch in Verbindung mit gemustert und einberufen werden.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 –, § 20b Satz 3, § 23 Satz 4) oder 2. (weggefallen)
auf die Eignung für militärische Verwendungen (§ 17
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
Abs. 8 Satz 3 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3
(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33
Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen lässt,
Abs. 2).
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder- der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2
liche Genehmigung einholt, und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Ein-
3. (weggefallen) stellungsuntersuchung.
4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 – auch in 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche
Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – über die Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres
persönliche Meldung zur Erfassung verstößt, a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 satzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn
Satz 2 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 – sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
oder § 17 Abs. 8 Satz 3 – in Verbindung mit § 16 Abs. 3 b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-
Satz 2 oder § 20a Abs. 2 – sowie nach § 20b Satz 3 satzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik
oder § 23 Satz 4 nicht befolgt, Deutschland verlassen wollen,
6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 – auch in Verbindung c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-
mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – vor der Musterung, halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 – jeweils und sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-
auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 – sowie nach wehrersatzamt zu melden.
§ 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen
oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Beendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen
verletzt, zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb
7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes- der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder
regierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes-
verletzt oder behörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie
8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2 verlassen.
Nr. 1 verletzt.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:
geahndet werden.
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 halb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 971
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti- 1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, losen unter die Wehrpflicht (§ 2),
festzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer-
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
den, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden
Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
ist.
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4
Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst
vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-
für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine
tenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
unzumutbare Härte bedeuten würde.
4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom
Abs. 1 Satz 7,
Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-
gungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen. 5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte
Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-
willigen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von 6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),
einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman- 7. über den Schutz personenbezogener Informationen
deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda- Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-
ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, ten Dateien nach § 27.
mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit
ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das des Bundesrates.
zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
§ 51
§ 49 Einschränkung von Grundrechten
Erfassung und Musterung
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus- Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
verwendet werden sollen, die der Herstellung der Ein- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
satzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
der Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des schränkt.
18. Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie
das 60. Lebensjahr vollenden, erfasst und gemustert wer- § 52
den. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehr-
übungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung Übergangsvorschrift
feststellt, dass dies zu einer nach den Umständen gebote- aus Anlass des Änderungsgesetzes
nen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun
ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehrübung Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,
einberufen werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf sind zu entlassen; auf Antrag können sie stattdessen
ihre vorgesehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid fest-
Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in gesetzten Dauer leisten.
dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, einberufen werden.
Die §§ 13 und 13a bleiben unberührt. (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2001
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 geltenden Fassung zu einem länger als neun Monate dau-
fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe- ernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienst-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören zeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzuset-
oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder zen.
NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-
verordnung geregelt. (3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verwen-
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehr-
dass natürliche Personen und juristische Personen des dienstes unter Freistellung von der Grundausbildung
privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des
beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen
den Tauglichkeitsgrad nicht wehrdienstfähig.
Angaben machen.
(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht
§ 50 zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1) verpflichtet
Zuständigkeit
haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie
für den Erlass von Rechtsverordnungen
am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord- vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1
nungen erbracht haben.
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 20. Februar 2002
Auf Grund des Artikels 23 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-
haltssicherungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2614),
2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205),
3. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April
1990 (BGBl. I S. 769),
4. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588),
5. das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2144),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
7. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBl. I S. 962),
8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),
9. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 18 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
10. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai
2000 (BGBl. I S. 632),
11. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
12. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 34 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 20. Februar 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 973
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
Allgemeine Grundsätze § 13 Verdienstausfallentschädigung
§ 1 Sicherung des Unterhalts § 13a Leistungen für Selbständige
§ 2 Leistungsarten § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
§ 3 Familienangehörige § 13c Mindestleistung
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen § 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 4a Antrag
IV. Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt
§ 14 Ruhen der Leistungen
Leistungen zur Unterhaltssicherung
§ 15 Steuerfreiheit
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
§ 16 Überzahlungen
§ 5 Allgemeine Leistungen
§ 5a Überbrückungsgeld
Dritter Abschnitt
§ 5b Besondere Zuwendung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes
§ 6 Einzelleistungen § 17 Zuständigkeit
§ 7 Sonderleistungen § 18 Zahlungsart und Dauer
§ 7a Mietbeihilfe § 19 Kosten
§ 7b Wirtschaftsbeihilfe § 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
§ 8 (weggefallen) §§ 21, 22 (weggefallen)
§ 9 Empfangsberechtigte
§ 10 Bemessungsgrundlage Vierter Abschnitt
§ 11 Anrechnung von Einkommen Sonstige Vorschriften
§ 12 Ersatzansprüche § 23 Härteausgleich
§ 24 Ordnungswidrigkeit
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
§ 25 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
offiziere § 26 (Inkrafttreten)
–––––––––––––––
Erster Abschnitt bezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das
Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der
Allgemeine Grundsätze Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge
oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeits-
§1 entgelt erhält.
Sicherung des Unterhalts §2
(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehr- Leistungsarten
pflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leis-
tungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhalts- Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
sicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflicht- a) allgemeine Leistungen (§ 5),
gesetzes oder nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder
§ 58a des Soldatengesetzes geleistet wird. b) Überbrückungsgeld (§ 5a),
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem c) besondere Zuwendung (§ 5b),
Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienst- d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
e) Einzelleistungen (§ 6), (2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6
haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
f) Sonderleistungen (§ 7),
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-
g) Mietbeihilfe (§ 7a),
gend unterhalten worden sind oder
h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Über- wiegend unterhalten worden wären, falls er nicht ein-
brückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehr- gezogen worden wäre.
pflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
Anschluss an den Grundwehrdienst leistet; § 4a
allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) Antrag
und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht
gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf
Grundwehrdienst leistet; Antrag gewährt.
2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sani- (2) Antragsberechtigt sind
tätsoffizier in militärfachlicher Verwendung (§ 40 des 1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
Wehrpflichtgesetzes) leistet,
2. der Wehrpflichtige.
Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines
offiziere (§ 12a);
Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozialhilfe-
3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder unbe- gesetzes.
fristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall leistet oder
(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Been-
an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a
digung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-
des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,
dienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach
Leistungen nach §§ 13 bis 13d; Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer-
bescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren
diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heran-
auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antrags-
ziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a,
recht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des
54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes.
Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.
§3
Familienangehörige Zweiter Abschnitt
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Leistungen zur Unterhaltssicherung
1. die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflich- I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
tigen,
2. Kinder des Wehrpflichtigen, §5
3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von Allgemeine Leistungen
ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt (1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-
leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem ren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine
Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben, Leistungen.
4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschie- (2) Die allgemeinen Leistungen betragen
den, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der
1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hun-
Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebens-
dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 087 1)
partnerschaft aufgehoben ist,
Deutsche Mark monatlich,
5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen, 2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrund-
6. Geschwister des Wehrpflichtigen. lage, höchstens 418 2) Deutsche Mark monatlich; wer-
den allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht
(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche
gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf
Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genann-
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchs-
ten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne.
tens 696 3) Deutsche Mark monatlich.
Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dür-
§4 fen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht
überschreiten.
Anspruchsvoraussetzungen
(3) Als Mindestleistungen werden gewährt
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung, 1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 718 4) Deutsche
Mark monatlich,
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-
anspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder 1) 1 067,07 €
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts- 2) 213,72 €
anspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er 3) 355,86 €
nicht eingezogen worden wäre. 4) 367,11 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 975
2. dem ersten Kind 232 5) Deutsche Mark, dem zweiten (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den all-
Kind 199 6) Deutsche Mark, dem dritten und jedem wei- gemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungs-
teren Kind je 166 7) Deutsche Mark monatlich. grundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 1 0618) Deut- vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Ein-
sche Mark, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit zelleistungen zu kürzen.
einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem
gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und §7
Erziehung sorgt. Sonderleistungen
(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im
§ 5a
engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2
Überbrückungsgeld Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistun-
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren gen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistun-
Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach gen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5
einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein gewährt.
Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für (2) Als Sonderleistungen werden gewährt
die Ehefrau oder für den Lebenspartner 700 9) Deutsche
Mark und für jedes Kind 200 10) Deutsche Mark. Es wird für 1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken-
die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sons-
gewährt. tige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungs-
rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 5b
gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von
Besondere Zuwendung einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden;
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Fami-
Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allge- lienangehörigen nach den Vorschriften der gesetz-
meinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die lichen Krankenversicherung zustehen;
besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für 2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kranken-
den Lebenspartner 450 11) Deutsche Mark und für jedes versicherung zu Gunsten nichtkrankenversicherungs-
Kind 60 12) Deutsche Mark. pflichtiger Wehrpflichtiger;
2a Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversi-
§ 5c cherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine
Beihilfe bei Geburt eines Kindes Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet
Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des werden;
Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allge- 3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die
meine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstaus- zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes
stattung eine einmalige Beihilfe von 250 13) Deutsche Mark Einkommen an ein privates Krankenversicherungs-
gewährt. unternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung gezahlt werden;
§6 3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversi-
Einzelleistungen cherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne
eigenes Einkommen;
(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige
erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen. 4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver-
mögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen,
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unter-
die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen
haltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Ein-
zusammenhängen;
berufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er ver-
pflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. 5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von
War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-
Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün- nungen;
den, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die
des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzel-
Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese
leistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren
Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Ver-
Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese
sicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt
Umstände nicht vorgelegen hätten.
sind.
5) 118,62 €
(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen
6) 101,75 € höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höchs-
7) 84,87 € tens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betra-
8) 542,48 € gen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen
9) 357,90 € mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen
10) 102,26 € 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht über-
11) 230,08 € schreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der
12) 30,68 € Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen,
13) 127,82 € dann die Sonderleistungen zu kürzen.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 wer- erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Auf-
den nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde wendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen
liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes min- nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden kön-
destens zwölf Monate bestehen und den Wehrpflichtigen nen. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rück-
für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe ver- sicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des
pflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und
entspricht. an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten
die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten
§ 7a Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätig-
keit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte;
Mietbeihilfe die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach
(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errech-
Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäf-
nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit tigt hat. Den nach § 13a des Einkommensteuergesetzes
Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn- ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatz-
und Wirtschaftsgemeinschaft leben. kräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der
sich für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
ergibt.
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr
(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
als 584 14) Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die
während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige
Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn
Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte
des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder
sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur
den Wohnraum dringend benötigt;
Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selb-
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat- ständigen Tätigkeit.
lich nicht mehr als 409 15) Deutsche Mark, in allen
anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhält-
§8
nis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den (weggefallen)
Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage
mehr als 1 298 16) Deutsche Mark, erhöht sich die Miet- §9
beihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage, höchstens jedoch auf 1 200 17) Deutsche Mark Empfangsberechtigte
monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchs- Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an
überlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwen- die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen
dungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält- sowie das Überbrückungsgeld, die besondere Zuwen-
nisses unabweisbar notwendig sind. dung und die Beihilfe bei Geburt eines Kindes an die Ehe-
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1 frau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehefrau nicht
Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen bestimmte
Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähi- anspruchsberechtigte Person auszuzahlen. Bei einer
gen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen
Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflich- sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwen-
tigen entfällt. dung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszu-
zahlen.
(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes
weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerech-
net. § 10
Bemessungsgrundlage
§ 7b
(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist
Wirtschaftsbeihilfe der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des
(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes Wehrpflichtigen.
mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie- (2) Nettoeinkommen ist
bes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind
oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten 1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer
zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbei- zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erziel-
hilfe nach Absatz 2 oder 3. ten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommen-
steuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte
(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den
Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, §§ 7b bis 7e des Einkommensteuergesetzes abgesetz-
te Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen;
14) 298,59 € ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraus-
15) 209,12 € setzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu
16) 663,66 € veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach
17) 613,55 € Nummer 2;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 977
2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen- II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
steuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre,
das dem Kalendermonat vor der Einberufung voraus- § 12a
geht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Ein-
kommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Leistungen für
Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Ein- Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des
des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohn- § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich
zahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die 1 850 18) Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Fami-
Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem lienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich
Jahr geendet haben. dieser Betrag auf monatlich 2 400 19) Deutsche Mark; dies
gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner
(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Ver- Grundwehrdienst leistet.
dienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder
Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entspre-
sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. chend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1
Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.
als ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des
Nettoeinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr
maßgebend.
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
§ 13
§ 11
Verdienstausfallentschädigung
Anrechnung von Einkommen
(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichti- leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-
gen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält. schädigung nach Absatz 2 oder 3.
Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkom-
(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem
men sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes
Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers
ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als
zur Bundesanstalt für Arbeit zu mindern. Einkünfte im
Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeits-
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuer-
entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehr-
gesetzes sind nach den durchschnittlich auf den Bewilli-
dienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden
gungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der
sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommen- Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeits-
steuerbescheiden ergeben. Außer Ansatz bleiben losenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht
1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Er-
Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits angerech- holungsurlaub gewährt werden.
net worden sind; (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag
vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde,
eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht,
Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen
des Wehrdienstes ruht. und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und
Arbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssiche- Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.
rung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung
(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehr-
des Vermögens abhängig gemacht werden.
diensttag höchstens
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familien-
§ 12 angehörigen im engeren Sinne 360 20) Deutsche Mark,
Ersatzansprüche b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 21) Deutsche Mark.
(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen
infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung § 13a
oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssiche- Leistungen für Selbständige
rung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatz-
(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben
anspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf
oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder
die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese
andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden Leis-
den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistun-
tungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.
gen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses
gewährt.
18) 945,89 €
(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversiche- 19) 1 227,10 €
rung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten 20) 184,07 €
Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen. 21) 153,39 €
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständi- § 13d
gen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für
eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusam-
angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entste- men nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten Höchst-
hen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb betrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung nach § 13
für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des
teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchst-
bis zu 600 22) Deutsche Mark je Wehrdiensttag erstattet. betrags nicht übersteigt.
(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbstän-
digen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehr- IV. Gemeinsame Vorschriften
pflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der
Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit § 14
während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige Ruhen der Leistungen
für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Sie
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn
beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der
der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sach-
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkom-
bezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe
mensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommen-
oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und länger als eine
steuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 600 23) Deutsche
Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe von
Mark. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden
wenigstens drei Monaten verbüßt.
dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie
die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkom- (2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-
mensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende lau- höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten
fende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehr- oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer
dienstes bestehen. Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so
ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhalts-
§ 13b sicherung.
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte § 15
Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Steuerfreiheit
Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehr- (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies
dienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und 13b.
Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus
dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des
sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 600 24) Deutsche Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Son-
Mark. derleistungen nach § 7 gewährt werden.
§ 13c § 16
Mindestleistung Überzahlungen
(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhalts-
bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr- sicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts
pflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familien- anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-
standes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, denen Bereicherung ist ausgeschlossen.
wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen
steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach
Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht
den §§ 13 bis 13b erhalten.
gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der
(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die
Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht
ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.
Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen
vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetz-
Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
lichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeu-
(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im tet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang
Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen
nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Dritter Abschnitt
Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, Zuständigkeit und Verfahren
gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den
Dienstbezügen abzuziehen wäre. § 17
22)
Zuständigkeit
306,78 €
23) 306,78 € (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des
24) 306,78 € Bundes durch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 979
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Fest- und der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekann-
stellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhalts- ten Tatsachen Auskunft zu erteilen.
sicherung zuständigen Behörden.
(4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der
Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behör-
§ 18 den, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Ein-
Zahlungsart und Dauer kommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichti-
gen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in
der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum (5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehr-
Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern pflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17
nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzu-
des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen ein- teilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistun-
tritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weiterge- gen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.
währung der Leistungen sich ändern oder entfallen.
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung §§ 21 und 22
werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer Zahlung (weggefallen)
nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die
Vierter Abschnitt
Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehr-
dienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehrdienst im Sonstige Vorschriften
Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche
Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie § 23
sich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst
Härteausgleich
unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung
(§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften
werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein
gezahlt. Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einver-
nehmens der obersten Landesbehörde und des Bundes-
§ 19 ministeriums der Verteidigung. Die Landesregierungen
Kosten können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an-
stelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachge-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der ordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu
leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind (2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium
an den Bund abzuführen. der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs
allgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einver-
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus- nehmens nicht.
gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des
§ 24
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-
halts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Ordnungswidrigkeit
Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
den übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung lässig
des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen
zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen 1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1
Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewen- 2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht
det werden. oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 20 3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist,
ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig
Auskunfts- und Mitteilungspflicht erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind macht.
auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflich- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
tet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unter- geahndet werden.
haltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie
sind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse,
die für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluss ist, § 25
unverzüglich anzuzeigen. Erlass von Rechtsverordnungen
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständi- Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den
gen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäfti- Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten Leis-
gung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsver- tungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
dienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen Bundesrates.
und der Familienangehörigen zu erteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über § 26
alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen (Inkrafttreten)
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Anlage 25)
(zu § 13c)
Tagessatz
– in DM –
verheiratet verheiratet oder eine Lebens-
Dienstgrad oder eine partnerschaft führend**)
Lebens-
ledig*)
partner- ein zwei drei und
schaft Kind Kinder mehr
führend Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ...................................... 37,50 46,50 49,00 52,50 56,00
Obergefreiter ............................................................................ 38,00 47,00 49,50 53,50 57,00
Hauptgefreiter .......................................................................... 39,50 47,50 50,00 54,00 57,50
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett, Stabsgefreiter .......................................................... 40,00 48,50 51,50 54,50 58,50
Stabsunteroffizier, Obermaat .................................................... 41,50 49,50 53,50 56,00 59,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich .............................................. 43,50 51,50 54,50 58,50 61,00
Oberfeldwebel, Oberbootsmann .............................................. 45,00 52,50 56,00 59,50 63,00
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich .................... 47,00 55,50 58,50 61,50 65,50
Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann ............................ 50,00 59,50 63,00 66,50 70,00
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann ...... 52,50 63,50 66,00 70,00 73,00
Hauptmann, Kapitänleutnant .................................................... 58,50 70,00 74,00 77,50 81,00
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt .......................................... 66,50 82,50 87,00 89,50 94,00
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt .................... 68,00 85,00 91,00 92,50 96,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt ........................................................ 74,00 92,50 96,50 99,50 104,00
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt
und höhere Dienstgrade ............................................................ 80,00 101,50 104,50 108,00 111,50
____________
*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
____________
25) Anlage
(zu § 13c)
Tagessatz
– in Euro –
verheiratet verheiratet oder eine Lebens-
Dienstgrad oder eine partnerschaft führend**)
Lebens-
ledig*)
partner- ein zwei drei und
schaft Kind Kinder mehr
führend Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter .................................................................... 19,17 23,78 25,05 26,84 28,63
Obergefreiter .......................................................................................................... 19,43 24,03 25,31 27,35 29,14
Hauptgefreiter ........................................................................................................ 20,20 24,29 25,56 27,61 29,40
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett, Stabsgefreiter .............................. 20,45 24,80 26,33 27,87 29,91
Stabsunteroffizier, Obermaat ................................................................................ 21,22 25,31 27,35 28,63 30,42
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich .......................................................................... 22,24 26,33 27,87 29,91 31,19
Oberfeldwebel, Oberbootsmann ............................................................................ 23,01 26,84 28,63 30,42 32,21
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich ................................................ 24,03 28,38 29,91 31,44 33,49
Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann ........................................................ 25,56 30,42 32,21 34,00 35,79
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann .................................. 26,84 32,47 33,75 35,79 37,32
Hauptmann, Kapitänleutnant ................................................................................ 29,91 35,79 37,84 39,63 41,41
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt ........................................................................ 34,00 42,18 44,48 45,76 48,06
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt .................................................. 34,77 43,46 46,53 47,29 49,34
Oberfeldarzt, Flottillenarzt ...................................................................................... 37,84 47,29 49,34 50,87 53,17
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienstgrade ............ 40,90 51,90 53,43 55,22 57,01
____________
*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 981
Gesetz
zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach
dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze für den Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
(Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin – KostGErmAufhGBln)
Vom 22. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 8
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung von Kostengesetzen
„§ 20
(1) Nach § 73 des Gerichtskostengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 In dem in
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564) geändert genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben
worden ist, wird folgender § 74 angefügt: Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23
„§ 74 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 936) in Verbindung mit der
Aufhebung Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April
des Ermäßigungssatzes im Land Berlin 1996 (BGBl. I S. 604) und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz Abschnitt III Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, ist die Maßgabe in gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937) sind in dem in Arti-
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 Buch- kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 entsprechend anzuwenden.“
(BGBl. 1990 II S. 885, 935) ab 1. März 2002 nicht mehr (4) Nach § 14 des Gesetzes über die Entschädigung der
anzuwenden.“ ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntma-
(2) Nach § 161 der Kostenordnung in der im Bundes- chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das zuletzt
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent- durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 S. 1542) geändert worden ist, wird folgender § 15 ange-
Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564) fügt:
geändert worden ist, wird folgender § 162 angefügt: „§ 15
„§ 162 Aufhebung
Aufhebung des Ermäßigungssatzes im Land Berlin
des Ermäßigungssatzes im Land Berlin In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, ist die Maßgabe in
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, sind die Maßgaben Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 24 Buch-
in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Buchstabe a und in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A (BGBl. 1990 II S. 885, 936) ab 1. März 2002 nicht mehr
Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe g des Einigungsvertrages anzuwenden.“
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) ab (5) Nach § 18 des Gesetzes über die Entschädigung von
1. März 2002 nicht mehr anzuwenden.“ Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Be-
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), 2002 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt
das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom gefasst:
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist,
„§ 135
wird folgender § 19 angefügt:
Aufhebung
„§ 19
des Ermäßigungssatzes im Land Berlin
Aufhebung
des Ermäßigungssatzes im Land Berlin In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, ist die Maßgabe in
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buch-
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, ist die Maßgabe in stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 25 Buch- (BGBl. 1990 II S. 885, 936) ab 1. März 2002 nicht mehr
stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 anzuwenden.“
(BGBl. 1990 II S. 885, 936) ab 1. März 2002 nicht mehr
anzuwenden.“
Artikel 2
(6) § 135 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
Inkrafttreten
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Januar dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Februar 2002
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Klaus Wow ereit
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 983
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im
Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
(LAP-gntWDV)
Vom 19. Februar 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufstieg
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
§ 25 Regelaufstieg
und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I § 26 Verwendungsaufstieg
S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I Kapitel 3
S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 Prüfungen
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) ge-
§ 27 Zwischenprüfung
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit § 28 Prüfungsamt
dem Bundesministerium des Innern: § 29 Prüfungskommission
§ 30 Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht § 31 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 32 Diplomarbeit
Kapitel 1
§ 33 Schriftliche Prüfung
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung § 35 Mündliche Prüfung
§ 3 Einstellungsbehörde § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 6 Auswahlverfahren § 39 Gesamtergebnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 40 Zeugnis
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 42 Wiederholung
dienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 4
§ 11 Ausbildungsakte Sonstige Vorschriften
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 43 Gleichwertige Befähigung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 44 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 45 Inkrafttreten
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 16 Grundstudium
Kapitel 1
§ 17 Hauptstudium
La ufba hn und Ausbildung
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 19 Praktika
§1
§ 20 Durchführung der Praktika
Laufbahnämter
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
der Praktika (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Dienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Ämter dieser Laufbahn.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn gung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundes-
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: ministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Ein-
1. im Vorbereitungs- Regierungsinspektor- vernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst
dienst anwärterin/Regierungs- der Bundeswehr herzustellen.
inspektoranwärter,
§4
2. in der Probezeit Regierungsinspektorin zur
bis zur Anstellung Anstellung (z.A.)/Regierungs- Einstellungsvoraussetzungen
inspektor zur Anstellung (z.A.), In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
3. im Eingangsamt Regierungsinspektorin/ wer
(Besoldungs- Regierungsinspektor, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
gruppe A 9) das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
4. in den Beförderungs- 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
ämtern der Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
a) Besoldungs- Regierungsoberinspektorin/ hat,
gruppe A 10 Regierungsoberinspektor, 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
b) Besoldungs- Regierungsamtfrau/ Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
gruppe A 11 Regierungsamtmann, einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt,
c) Besoldungs- Regierungsamtsrätin/
gruppe A 12 Regierungsamtsrat, 4. in der Regel uneingeschränkt schichtdiensttauglich ist
und
d) Besoldungs- Regierungsoberamtsrätin/
gruppe A 13 Regierungsoberamtsrat. 5. bei einer Bewerbung für den Geophysikalischen Bera-
tungsdienst der Bundeswehr die Bereitschaft erklärt,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldaten-
laufen. status teilzunehmen.
§2 §5
Ziel der Ausbildung Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche ausschreibung ermittelt.
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-
thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien- (2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst
tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül- zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
lung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
schen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen 4. gegebenenfalls
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-
nen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt- a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
nisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen oder des Bescheides über die Gleichstellung als
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz schwerbehinderter Mensch und
sind zu fördern.
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§6
§3
Auswahlverfahren
Einstellungsbehörde (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- der Laufbahn geeignet sind.
dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs- (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun- den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
gen zuständige Dienstbehörde. genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
(2) Bei allen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Anwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendi- Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
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wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus- Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforde-
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen rungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen wird,
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver- 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
hältnis berücksichtigt. auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
erhält vom Deutschen Wetterdienst die Bewerbungs- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetter- registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
dienst von einer unabhängigen Auswahlkommission stellungsbehörde,
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
einem mündlichen Teil. darüber, ob sie oder er
(5) Die Auswahlkommission besteht aus a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
beschuldigt wird und
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst und
dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers für
den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes- den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
wehr dem Geophysikalischen Beratungsdienst der wehr darüber, dass Bereitschaft besteht, an Auslands-
Bundeswehr angehört, einsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzu-
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nehmen.
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, die oder Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst lungsbehörde.
dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
wehr und bei Bewerbungen für den Geophysikalischen §8
Beratungsdienst der Bundeswehr dem Deutschen
Wetterdienst angehört, und Rechtsstellung
während des Vorbereitungsdienstes
3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geo- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
physikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
Beisitzenden. Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Während
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor- der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für
sitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere öffentliche Verwaltung und bei Bundes-, Landes- und
Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl- Kommunalbehörden sowie Dienststellen der Bundeswehr
maßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
hinreichender Zahl zu bestellen.
§9
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Dauer, Verkürzung und
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
entsprechend.
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten
Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter
§7
sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Praktika entzogen werden.
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Bewerberinnen und Bewerbern. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und § 13
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan Gliederung des Vorbereitungsdienstes
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen
gern, wenn die Ausbildung
aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
1. wegen einer Erkrankung, Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforde-
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 rungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu ver-
zeit nach der Elternzeitverordnung, mittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen.
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
Ersatzdienstes oder praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
men mindestens 2 200 Lehrstunden.
4. aus anderen zwingenden Gründen
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- geführt:
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 1. Studien- Grundstudium 6 Monate,
abschnitt I
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat- 2. Praktikum I Deutscher Wetter- 6 Monate,
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als dienst oder Geophysi-
insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge- kalischer Beratungs-
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung dienst der Bundeswehr
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu 3. Studien- Hauptstudium I 6 Monate,
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge- abschnitt II
legt werden kann.
4. Praktikum II Deutscher Wetter- 6 Monate,
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich dienst oder Geophysi-
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 kalischer Beratungs-
Abs. 2. dienst der Bundeswehr
5. Studien- Hauptstudium II 6 Monate
§ 10
abschnitt III und
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
6. Praktikum III a Deutscher Wetter- 2 Monate,
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. dienst oder Geophysi-
kalischer Beratungs-
§ 11 dienst der Bundeswehr
Ausbildungsakte Praktikum III b Diplomarbeit 2 Monate
sowie
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, Praktikum III c Prüfungszeit 2 Monate.
alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Be- (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung
wertungen aufzunehmen sind. ab.
§ 12 § 14
Schwerbehinderte Menschen Fachhochschule
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- des Bundes für öffentliche Verwaltung
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei- Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde- Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf durchgeführt. Der Deutsche Wetterdienst weist die
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin- Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbe-
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung reich Wetterdienst der Fachhochschule zu.
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-
§ 15
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden
auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Grundsätze der Fachstudien
Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
angewandt. lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
Mensch eine Beteiligung ablehnt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-
das Prüfungsamt. destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-
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den auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. (3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lern-
Für Wahlpflichtfächer und Wahlfächer werden mindestens inhalte durch die Studiengebiete
350 Stunden vorgesehen; der Anteil der Wahlfächer darf 1. synoptische Meteorologie,
dabei 150 Stunden nicht unterschreiten.
2. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen 3. Geografie,
und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, 4. meteorologische Messverfahren,
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. 5. geophysikalische Beratungsverfahren und
Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-
anstaltungspläne erstellt. 6. fachbezogenes Englisch
ergänzt, erweitert und vertieft.
§ 16
§ 18
Grundstudium
Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil- Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär- ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-
tern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,
Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-
eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell- wenden.
schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,
§ 19
wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Praktika
Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund- gehobenen Wetterdienstes mit den wesentlichen Auf-
studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver- gaben der Wetteranalyse und Beratung vertraut gemacht.
halten fördern. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in den
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich- Arbeitstechniken, aber auch in der Anwendung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgebildet. Je
tet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ein-
waltungshandelns, zelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver- Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen
Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-
waltungshandelns,
gen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag, der Präsentation
waltungshandelns, von Arbeitsergebnissen (Briefings) und in der Verhand-
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- lungsführung zu üben.
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung, (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
übertragen werden.
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. § 20
Durchführung der Praktika
§ 17
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit
Hauptstudium dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und wehr verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und
Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Überwachung der Praktika.
methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher (2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deut-
Grundlage zu arbeiten. schen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Bera-
tungsdienstes der Bundeswehr statt.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Studiengebiete (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und
Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den
1. allgemeine Meteorologie, Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes, insbesondere
2. Mathematik/Statistik, mit
3. Physik, 1. dem synoptisch-technischen Dienst,
4. Klimatologie und 2. dem Beratungsdienst,
5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem 3. dem Klimadienst sowie
Gebiet der Meteorologie 4. den meteorologischen Messverfahren
ergänzt, erweitert und vertieft. vertraut zu machen.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deut- § 23
schen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Be-
Leistungsnachweise während der Fachstudien
ratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Haupt-
themen sind meteorologische und geophysikalische (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen
Beratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und im und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr. tungsnachweise können sein:
(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deut- 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
schen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Bera- 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
tungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Inhalte sind
Erstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und 3. Referate,
Diplomprüfung. 4. Projektarbeit,
§ 21 5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kollo-
quien),
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika 6. Anwendungen in der Informationstechnik und
(1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter 7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.
zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsdienst- (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
stelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Aus- Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
bildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durch- punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
führung des Praktikums in dieser Ausbildungsdienststelle gebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
verantwortlich ist; außerdem bestellt die Ausbildungs- Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
dienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt werden.
die Vertretung der Ausbildungsleitung. Diese Funktionen
können auch von Angestellten und Soldatinnen oder (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche
Soldaten wahrgenommen werden. Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus- Leistungsnachweise zu erbringen.
bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
sie in Fragen der Ausbildung.
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, gung.
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der
über den erreichten Ausbildungsstand.
schriftlichen Prüfung nach § 31 erbracht, gilt er als mit
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs- „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus- (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-
bildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in bereich der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die
denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt-
Deutschen Wetterdienst vorgelegt; die Anwärterinnen und studium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1
Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer
§ 22 belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert
sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen des Zeugnisses.
in der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxis-
und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
simulationen). Die Lehrveranstaltungen und der prakti-
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
sche Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abge-
weises bestimmt hat.
stimmt, und die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer,
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise
werden festgelegt. § 24
Bewertungen während
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-
der berufspraktischen Studienzeiten
tungen werden im Ausbildungsrahmenplan, der vom
Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird
erstellt wird, geregelt. für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 989
Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für und 29 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer- besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobe-
tung nach § 38 abgegeben. nen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst
sind zwei Leistungsnachweise in mündlicher oder schrift- der Bundeswehr zugelassen werden.
licher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage Kapitel 3
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu Prüfungen
eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. § 27
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten Zwischenprüfung
erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassen-
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die
des Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festge-
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
stellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-
erwarten lässt.
nachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter
erhalten eine Ausfertigung. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
Kapitel 2 fächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
Aufst ie g zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 kön-
nen berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-
§ 25 sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.
Regelaufstieg (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-
hochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwi-
(1) Der Deutsche Wetterdienst oder – bei Beamtinnen schenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen
und Beamten aus dem Bereich des Bundesministeriums eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
der Verteidigung – der Geophysikalische Beratungsdienst Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum
benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Wet- fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die
terdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-
die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobe- steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-
nen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz
der Bundeswehr gemäß den §§ 16 und 28 der Bundeslauf- führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des und an Weisungen nicht gebunden.
Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Deut- (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
sche Wetterdienst nach Maßgabe des Ergebnisses des Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-
Auswahlverfahrens. schule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär- hängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der
tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
sind entsprechend anzuwenden. einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
punkt 0) bewertet.
Rechtsstellung.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
erreicht hat.
gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden. (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
§ 26 studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann
Verwendungsaufstieg die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren zulassen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbil-
und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes- dung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht aus-
wehr können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 gesetzt.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und dienst der Bundeswehr angehören; zwei Mitglieder sollen
Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwi- Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mit-
schenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten glieder der Fachhochschule sein.
und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwär-
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
terin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis
gebunden.
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-
(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
zende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
§ 28 des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
Prüfungsamt nicht zulässig.
(1) Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten
Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü- § 30
fung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Laufbahnprüfung
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die
Entscheidungen der Prüfungskommission. (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder bahn befähigt sind.
teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
§ 29 dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
Prüfungskommission fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge- (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die laufen hat.
Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,
die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun-
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor- (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß- fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
stäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonsti- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für
gen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministe-
sionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung des riums der Verteidigung, des Deutschen Wetterdienstes
Deutschen Wetterdienstes beziehungsweise des Geo- oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bun-
physikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr; die deswehr, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs- Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnah-
verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-
vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allge-
für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wie- mein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
derbestellung ist zulässig. schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann
während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht,
als Vorsitzende oder Vorsitzender, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zu-
als Beisitzende und zuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-
zeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungs-
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens- kommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
tes als Beisitzende. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf anwe-
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für send sein.
die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie
bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann § 31
das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des
Prüfungsort, Prüfungstermin
höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen
und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit der Aus-
Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte bildungsdienststelle oder der von ihr bestimmten Stelle
des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort
bestellt werden. und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
fest.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem Deutschen (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
Wetterdienst oder dem Geophysikalischen Beratungs- bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 991
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die
Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
nicht überschreiten.
Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit
sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung rechtzeitig mit. § 33
Schriftliche Prüfung
§ 32 (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
Diplomarbeit auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des
Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr;
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbei-
Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems tung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbei-
aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen ten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen
lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils 1. allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,
erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit 2. synoptische Meteorologie,
kenntlich gemacht werden.
3. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
4. angewandte Meteorologie/Klimatologie,
einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-
schule unter Beteiligung der für die Durchführung der 5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem
berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbil- Gebiet der Meteorologie,
dungsdienststelle vom Prüfungsamt bestimmt und ausge- 6. meteorologische Messverfahren und
geben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vor-
schlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der 7. geophysikalische Beratung.
Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärte- (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
rinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der werden nicht zur Verfügung gestellt.
Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
acht Wochen zur Verfügung. In begründeten Fällen kann tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
das Prüfungsamt die Frist um höchstens vier Wochen auf
Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängern. Die (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim
Diplomarbeit ist gedruckt oder mit Maschine geschrieben zu halten.
und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent- Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn- genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12
zeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht ben die Niederschrift.
überschreiten. Der Fachbereich Wetterdienst der Fach-
(6) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
hochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur
Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der (7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfah-
zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfs-
mittel benutzt haben. § 34
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig Zulassung zur mündlichen Prüfung
voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das
zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-
prüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwen-
chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung
den. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um
nicht bestanden.
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der
Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
den Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in
erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang- der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Auf-
punkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren sichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies
Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt- beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;
prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang- sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
§ 35 arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs-
Mündliche Prüfung amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- versehen.
lichen Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend aus.
Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und § 37
Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Haupt-
studiums belegt haben, Gegenstand der mündlichen Täuschung, Ordnungsverstoß
Prüfung sein. Als Abschluss der mündlichen Prüfung hal- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Diplom-
ten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von arbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der
längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prü- mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu
fungsfächern entnommen und ist ihnen mindestens eine beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll
halbe Stunde vorher bekannt zu geben. die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen mission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung
können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
werden. eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission
unterschreiben. oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der
Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
§ 36 Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Prüfung für nicht bestanden erklären.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti- lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
gung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg- amt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder
lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes-
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. wehr die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestan-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der den erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-
Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung belehrung zu versehen.
zurücktreten. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 Absätzen 2 und 3 zu hören.
und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder
der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. § 38
Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die
Bewertung von Prüfungsleistungen
betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es ent-
scheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbei- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
ten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Soweit die Ver- Rangpunkten bewertet:
hinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
der Diplomarbeit andauert, verlängert das Prüfungsamt 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin oder des spricht,
Anwärters entsprechend. Bei einer länger als die Hälfte
der Bearbeitungszeit andauernden Verhinderung oder bei gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
Satz 2 gilt entsprechend. 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom- rungen noch entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 993
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun- mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken- gemäß.
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind § 39
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten, Gesamtergebnis
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
selbst die Grundkenntnisse so den berücksichtigt:
lückenhaft sind, dass die Mängel in 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
absehbarer Zeit nicht behoben wer- 5 vom Hundert,
den könnten.
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 6 vom Hundert,
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbei-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- ten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hun-
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- dert),
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
mit 23 vom Hundert.
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
angemessen berücksichtigt. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun- 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
dert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Noten unberücksichtigt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht
ist.
Vom-Hundert-Anteil (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-
der Leistungspunkte Rangpunkte
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilneh-
merinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rang-
100 bis 93,7 15
punkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13 § 40
unter 83,4 bis 79,2 12 Zeugnis
unter 79,2 bis 75,0 11 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 75,0 bis 70,9 10 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 70,9 bis 66,7 9 die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 66,7 bis 62,5 8 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 62,5 bis 58,4 7
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 58,4 bis 54,2 6 Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
unter 54,2 bis 50,0 5 helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
unter 50,0 bis 41,7 4 men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
unter 41,7 bis 33,4 3 Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
fungsergebnisses.
unter 33,4 bis 25,0 2
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 25,0 bis 12,5 1 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
unter 12,5 bis 0 0. die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
umfasst.
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre- § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung geben.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
§ 41 Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
Prüfungsakten, Einsichtnahme
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi- und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Lauf- werden.
bahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den
schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und
der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Kapitel 4
Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst Sonst ige Vorsc hrift e n
mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungs-
zeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prü- § 43
fung. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbe-
wahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft Gleichwertige Befähigung
des Bescheides. Die Befähigung wird auch erworben durch ein Fach-
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach hochschulstudium in den Fachrichtungen Mathematik/
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- Physik oder Informatik/Naturwissenschaften, möglichst
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. mit Nebenfach Meteorologie, und das Bestehen der
Abschlussprüfung.
§ 42
§ 44
Wiederholung
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
dienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
des Bundes vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen
haben, führen die Ausbildung nach dem bisherigen Recht
eine zweite Wiederholung der mündlichen und schrift-
zu Ende. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
lichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu
beamte entsprechend.
wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- § 45
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu Inkrafttreten
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 995
Sechste Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 26. Februar 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 925), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30 werden die folgenden Vorschriften eingefügt:
„§ 30a
Mindestzahl je Antrag
Die Mutterschafprämie kann nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.
§ 30b
Zusatzprämie
Die Gebiete nach
1. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 341
S. 3) über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in der jeweils geltenden Fassung sind
in Anlage 1 und
2. Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 2
festgelegt.
§ 30c
Ergänzungsbeträge
Zur Mutterschafprämie nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender
Anwendung des § 29 tierbezogene Ergänzungsbeträge gewährt.“
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
2. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 30b Nr. 1)
Gebiete, in denen die Schafhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur
ländlichen Wirtschaft leistet
Baden-Württemberg (Landkreise und kreisfreie Städte)
Alb-Donau-Kreis Heilbronn
Baden-Baden (Stadt) Hohenlohekreis
Biberach Karlsruhe
Böblingen Karlsruhe (Stadt)
Bodenseekreis Konstanz
Breisgau-Hochschwarzwald Lörrach
Calw Ludwigsburg
Emmendingen Main-Tauber-Kreis
Enzkreis Mannheim (Stadt)
Esslingen Neckar-Odenwald-Kreis
Freiburg im Breisgau (Stadt) Ortenaukreis
Freudenstadt Ostalbkreis
Göppingen Pforzheim (Stadt)
Heidelberg (Stadt) Rastatt
Heidenheim Ravensburg
Heilbronn (Stadt) Stuttgart (Stadt)
Rhein-Neckar-Kreis Tübingen
Rems-Murr-Kreis Tuttlingen
Reutlingen Ulm (Stadt)
Rottweil Waldshut
Schwäbisch Hall Zollernalbkreis
Schwarzwald-Baar-Kreis Sigmaringen
Bayern (Regierungsbezirke)
Oberbayern Mittelfranken
Niederbayern Unterfranken
Oberpfalz Schwaben
Oberfranken
Berlin
Berlin
Brandenburg (Landkreise und kreisfreie Städte)
Barnim Ostprignitz-Ruppin
Dahme-Spreewald Potsdam-Mittelmark
Elbe-Elster Prignitz
Havelland Spree-Neiße
Märkisch-Oderland Teltow-Fläming
Oberhavel Uckermark
Oberspreewald-Lausitz Frankfurt/O.
Oder-Spree Cottbus
Bremen
Kreis Bremen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 997
Hamburg
Hamburg
Hessen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Stadt Offenbach Landkreis Gießen
Stadt Wiesbaden Lahn-Dill-Kreis
Bergstraße Limburg-Weilburg
Darmstadt-Dieburg Marburg-Biedenkopf
Groß-Gerau Vogelsbergkreis
Hochtaunuskreis Landkreis Fulda
Main-Kinzig-Kreis Hersfeld Rotenburg
Main-Taunus-Kreis Landkreis Kassel
Odenwaldkreis Schwalm-Eder-Kreis
Landkreis Offenbach Waldeck-Frankenberg
Rheingau-Taunus-Kreis Werra-Meißner-Kreis
Wetteraukreis
Mecklenburg-Vorpommern (Landkreise und kreisfreie Städte)
Bad Doberan Nordwestmecklenburg
Demmin Ostvorpommern
Güstrow Parchim
Ludwigslust Rügen
Mecklenburg-Strelitz Uecker-Randow
Müritz Greifswald
Nordvorpommern Neubrandenburg
Niedersachsen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Wolfsburg Rotenburg
Gifhorn Soltau-Fallingbostel
Göttingen Stade
Goslar Uelzen
Helmstedt Verden
Northeim Delmenhorst
Osterode am Harz Emden
Peine Oldenburg
Diepholz Landkreis Oldenburg
Hannover Ammerland
Hameln-Pyrmont Aurich
Hildesheim Cloppenburg
Holzminden Emsland
Nienburg Friesland
Schaumburg Grafschaft Bentheim
Celle Leer
Cuxhaven Oldenburg
Harburg Osnabrück
Lüchow-Dannenberg Vechta
Lüneburg Wesermarsch
Osterholz Wittmund
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Nordrhein-Westfalen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Aachen Hochsauerlandkreis
Düren Ennepe-Ruhr
Euskirchen Olpe
Oberbergischer Kreis Siegen-Wittgenstein
Rhein-Sieg-Kreis Soest
Gütersloh Märkischer Kreis
Höxter Hagen
Lippe Borken
Paderborn Steinfurt
Minden-Lübbecke
Rheinland-Pfalz (Landkreise und kreisfreie Städte)
Koblenz Trier-Saarburg
Ahrweiler Kaiserslautern
Altenkirchen Landau i.d. Pfalz
Bad Kreuznach Pirmasens
Birkenfeld Neustadt a.d.W.
Cochem-Zell Zweibrücken
Mayen-Koblenz Alzey-Worms
Neuwied Bad Dürkheim
Rhein-Hunsrück-Kreis Donnersberg
Rhein-Lahn-Kreis Germersheim
Westerwald Mainz-Bingen
Trier Südliche Weinstraße
Bernkastel-Wittlich Südwestpfalz
Daun Kusel
Bitburg-Prüm
Saarland
Kreis Merzig Wadern Saarpfalz-Kreis
Kreis Saarlouis Kreis Neunkirchen
Stadtverband Saarbrücken Kreis St. Wendel
Sachsen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Annaberg Meißen
Aue-Schwarzenberg Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Chemnitz (Stadt) Plauen (Stadt)
Chemnitzer Land Riesa-Großenhain
Delitzsch Stollberg
Dresden (Stadt) Sächsische Schweiz
Freiberg Torgau-Oschatz
Hoyerswerda (Stadt) Vogtlandkreis
Kamenz Weißeritzkreis
Löbau-Zittau Zwickau (Stadt)
Zwickauer Land
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 999
Sachsen-Anhalt (Landkreise und kreisfreie Städte)
Anhalt-Zerbst Stendal
Wittenberg Sangerhausen
Jerichower Land Quedlinburg
Dessau (Stadt) Wernigerode
Bitterfeld Altmarkkreis Salzwedel
Ohre-Kreis
Schleswig-Holstein (Landkreise und kreisfreie Städte)
Flensburg Kreis Storman
Neumünster Plön
Dithmarschen Rendsburg-Eckernförde
Nordfriesland Schleswig-Flensburg
Pinneberg Segeberg
Herzogtum Lauenburg Steinburg
Kreis Ostholstein Lübeck
Thüringen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Ilm-Kreis Saalfeld-Rudolstadt
Gotha Saale-Holzland-Kreis
Nordhausen Saale-Orla-Kreis
Wartburgkreis Greiz
Sonneberg Hildburghausen
Eichsfeld Weimar-Land
Unstrut-Hainich-Kreis Gera (Stadt)
Schmalkalden-Meiningen Jena (Stadt)
Kyffhäuser Kreis Suhl (Stadt)
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Anlage 2
(zu § 30b Nr. 2)
Gebiete, in denen Schafe traditionell als Wandertiere gehalten werden
Baden-Württemberg (Landkreise und kreisfreie Städte)
Stuttgart (Stadt) Neckar-Odenwald-Kreis
Böblingen Pforzheim (Stadt)
Esslingen Enzkreis
Göppingen Calw
Ludwigsburg Freudenstadt
Rems-Murr-Kreis Freiburg im Breisgau (Stadt)
Heilbronn (Stadt) Breisgau Hochschwarzwald
Heilbronn Emmendingen
Hohenlohekreis Ortenaukreis
Schwäbisch Hall Konstanz
Main-Tauber-Kreis Lörrach
Heidenheim Waldshut
Ostalbkreis Reutlingen
Baden-Baden (Stadt) Tübingen
Rastatt Zollernalbkreis
Karlsruhe (Stadt) Ulm (Stadt)
Karlsruhe Biberach
Heidelberg (Stadt) Bodenseekreis
Mannheim (Stadt) Ravensburg
Sigmaringen Alb-Donau-Kreis
Rhein-Neckar-Kreis
Bayern (Landkreise und kreisfreie Städte)
Aichach-Friedberg Landsberg/Lech
Altötting Lindau (westliches Gebiet)
Ansbach (nordwestliches Gebiet) Main-Spessart (südliches Gebiet)
Aschaffenburg Miesbach (nördliches Gebiet)
Augsburg Miltenberg
Bad Tölz-Wolfratshausen (nördliches Gebiet) Mühldorf
Berchtesgadener Land (nördliches Gebiet) München
Dachau Neuburg-Schrobenhausen
Deggendorf Neustadt/Aisch-Bad Windsheim (westliches Gebiet)
Dillingen Neu Ulm
Dingolfing-Landau Nürnberger Land (westliches Gebiet)
Donau-Ries Ostallgäu (nördliches Gebiet)
Ebersberg Passau (südwestliches Gebiet)
Eichstätt (südliches Gebiet) Pfaffenhofen
Erding Regensburg
Erlangen (südliches Gebiet) Rosenheim (nördliches Gebiet)
Freising Rottal-Inn
Fürstenfeldbruck Starnberg
Fürth Straubing-Bogen
Günzburg Schweinfurt
Kelheim Traunstein (nördliches Gebiet)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 1001
Kitzingen Unterallgäu
Landshut Würzburg
Brandenburg (Landkreise und kreisfreie Städte)
Prignitz Oder-Spree
Uckermark Oberhavel
Märkisch-Oderland Ostprignitz-Ruppin
Elbe-Elster Spree-Neiße
Dahme-Spreewald Potsdam-Mittelmark
Teltow-Fläming Oberspreewald-Lausitz
Hessen (Landkreise)
Wetteraukreis Fulda
Gießen Kassel
Marburg-Biedenkopf Limburg-Weilburg
Mecklenburg-Vorpommern (Landkreise und kreisfreie Städte)
Bad Doberan Nordvorpommern
Demmin Nordwestmecklenburg
Güstrow Ostvorpommern
Ludwigslust Parchim
Mecklenburg-Strelitz Uecker-Randow
Niedersachsen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Gifhorn Hameln
Göttingen Nienburg
Peine Schaumburg
Hannover Uelzen
Hildesheim Verden
Holzminden Lüneburg
Rheinland-Pfalz (Landkreise und kreisfreie Städte)
Koblenz Ludwigshafen
Ahrweiler Mainz
Bad Kreuznach Neustadt a.d.W.
Cochem-Zell Speyer
Mayen-Koblenz Worms
Neuwied Zweibrücken
Rhein-Lahn-Kreis Alzey-Worms
Trier Bad Dürkheim
Bernkastel-Wittlich Germersheim
Trier-Saarburg Südliche Weinstraße
Frankenthal Mainz-Bingen
Kaiserslautern Pirmasens
Landau i.d. Pfalz Donnersberg
Rhein-Hunsrück-Kreis Südwestpfalz
Saarland
Kreis Merzig Wadern Saarpfalz-Kreis
Kreis Saarlouis Kreis Neunkirchen
Stadtverband Saarbrücken Kreis St. Wendel
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
Sachsen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Torgau-Oschatz Löbau-Zittau
Delitzsch Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Muldentalkreis Freiberg
Riesa-Großenhain Chemnitzer Land
Radebeul (Stadt) Zwickauer Land
Sächsische Schweiz Kamenz
Bautzen
Sachsen-Anhalt (Landkreise und kreisfreie Städte)
Anhalt-Zerbst Jerichower Land
Sangerhausen Halberstadt
Weißenfels Stendal
Ohre-Kreis Salzwedel
Thüringen (Landkreise und kreisfreie Städte)
Nordhausen Ilm-Kreis
Kyffhäuser Kreis Holzlandkreis
Unstrut-Hainich-Kreis Altenburg
Sömmerda Erfurt
Wartburg Kreis Weimar
Gotha Gera
Weimar-Land“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 1. September 2002 an wieder in ihrer am 28. Februar 2002
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 26. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002 1003
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 21. Februar 2002
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. „SMT/HYBRID/PACKAGING 2002 – Systemintegra-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt tion in der Mikroelektronik“
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 18. bis 20. Juni 2002 in Nürnberg
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und 14. „6. Optatec – Internationale Fachmesse für Optik und
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Optoelektronik – Anwendung und Technologie“
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird vom 18. bis 21. Juni 2002 in Frankfurt am Main
bekannt gemacht: 15. „5. CLEANROOMS Europe – Internationale Fach-
messe für Produktion unter reinen Bedingungen /
I. Contamination Control Technology“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 18. bis 21. Juni 2002 in Frankfurt am Main
die folgenden Ausstellungen gewährt:
16. „WindEnergy 2002 – Internationale Fachmesse für
1. „5. Südblech – Internationale Fachmesse für Blech- Windenergie“
bearbeitung und Fügetechnologie“ vom 18. bis 21. Juni 2002 in Hamburg
vom 6. bis 9. März 2002 in Sinsheim
17. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
2. „93. GDS 2002 – Internationale Schuhmesse Düssel-
2002“
dorf“
vom 27. Juni bis 21. Juli 2002 in Nürnberg
vom 14. bis 17. März 2002 in Düsseldorf
3. „RETRO CLASSICS 2002 – Internationale Börse 18. „9. OUTDOOR – Europäische Outdoor-Fachmesse“
für Oldtimer, Classics, Motorräder, Ersatzteile und vom 17. bis 20. August 2002 in Friedrichshafen
Restaurierung“ 19. „EUROBIKE 2002 – Internationale Fahrradmesse“
vom 22. bis 24. März 2002 in Stuttgart vom 29. August bis 1. September 2002 in Friedrichs-
4. „Tube 2002 – Internationale Rohr-Fachmesse“ hafen
vom 8. bis 12. April 2002 in Düsseldorf
20. „GC – Games Convention – Europe’s first compre-
5. „wire 2002 – Internationale Fachmesse Draht und hensive adventure fair for interactive games, infotain-
Kabel“ ment and edutainment“
vom 8. bis 12. April 2002 in Düsseldorf vom 29. August bis 1. September 2002 in Leipzig
6. „16. Control – Internationale Fachmesse für Qualitäts-
21. „94. GDS 2002 – Internationale Schuhmesse Düssel-
sicherung“
dorf“
vom 9. bis 12. April 2002 in Sinsheim
vom 19. bis 22. September 2002 in Düsseldorf
7. „METPACK 2002 – 4. Internationale Fachmesse für
Metallverpackung“ 22. „41. INTERBOOT – Internationale Wassersport-Aus-
vom 23. bis 27. April 2002 in Essen stellung“
vom 21. bis 29. September 2002 in Friedrichshafen
8. „PETpoint 2002 – Erste internationale Fachmesse
für PET-Flaschenproduktion, Verschlussherstellung 23. „21. Motek – Internationale Fachmesse für Montage-
und Abfüllanlagen“ und Handhabungstechnik“
vom 23. bis 27. April 2002 in Essen vom 24. bis 27. September 2002 in Sinsheim
9. „18. Fameta – Internationale Fachmesse für Metall- 24. „SECURITY 2002 – 15. Internationale Sicherheits-
bearbeitung“ fachmesse mit Kongress“
vom 23. bis 27. April 2002 in Nürnberg vom 8. bis 11. Oktober 2002 in Essen
10. „interpack 2002 – 16. Internationale Messe Verpa-
25. „15. Fakuma – Internationale Fachmesse für Kunst-
ckungsmaschinen, Packmittel, Süßwarenmaschinen“
stoffverarbeitung“
vom 24. bis 30. April 2002 in Düsseldorf
vom 15. bis 19. Oktober 2002 in Friedrichshafen
11. „REIFEN 2002 – 22. Internationale Fachmesse für
Reifenerneuerung, Neu-Reifen, Reifen-Handel, Rei- 26. „3. PaintTech – Fachmesse für Lackieren und Pulver-
fen- und Fahrwerkstechnik, Vulkanisation“ beschichten“
vom 28. bis 31. Mai 2002 in Essen vom 22. bis 25. Oktober 2002 in Sinsheim
12. „METAV 2002 – Die internationale Messe für Ferti- 27. „GLASSTEC 2002 – 17. Internationale Fachmesse
gungstechnik und Automatisierung“ Maschinen, Ausrüstungen, Anwendungen, Produkte“
vom 4. bis 8. Juni 2002 in Düsseldorf vom 28. Oktober bis 1. November 2002 in Düsseldorf
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002
28. „8. Druck + Form – Die Fachmesse für die grafische II.
Industrie“ Folgende Veranstaltungen, die in der Bekanntmachung
vom 6. bis 9. November 2002 in Sinsheim über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellun-
29. „9. Techmo – Fachmesse für Montage- und Hand- gen vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3756) bezeichnet
habungstechnik“ sind, finden zu folgenden Terminen statt:
vom 12. bis 15. November 2002 in Dortmund 72. „Kind + Jugend, Herbst – Internationale Kinder- und
30. „6. AWL Tech – Fachmesse für Abwasser-, Wasser- Jugend-Messe Köln“
und Entsorgungstechnologie“ vom 4. bis 7. Juli 2002 in Köln
vom 13. bis 15. November 2002 in Sinsheim und
31. „35. ESSEN-MOTOR-SHOW-INTERNATIONAL 2002“ 103. „eurotuch cologne Herbst“
vom 29. November bis 8. Dezember 2002 in Essen. vom 16. bis 17. September 2002 in Köln.
Berlin, den 21. Februar 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Hucko
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Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 14. Februar 2002
Die Neufassung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 21. Oktober
1999 (BGBl. I S. 2082) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 2 Liste A wird in der Position „Mercaptodimethur“ bei der Angabe
„andere pflanzliche Lebensmittel“ die Höchstmenge „0,01“ durch „0,1“ ersetzt.
Bonn, den 14. Februar 2002
Bund esminist erium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. T ö p n e r