930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Vom 11. Februar 2002
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäß
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 wertig sind, zu erbringen.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun- (3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
desministerium für Bildung und Forschung nach An- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funk-
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts tionen haben.
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie: (4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
§1 oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
Ziel der Prüfung die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und §3
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Gliederung und Durchführung der Prüfung
Geprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Perso-
nalfachkauffrau erworben worden sind, kann die zustän- (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. bereiche:
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- 1. Personalarbeit organisieren und durchführen,
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen 2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmun-
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ver- gen durchführen,
antwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines
Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projek- 3. Personalplanung, -marketing und -controlling gestal-
ten der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzu- ten und umsetzen,
nehmen. Der Personalfachkaufmann/die Personalfach- 4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern.
kauffrau soll qualifiziert beraten und Prozesse begleiten
können. Insbesondere soll er/sie die operativen und admi- (2) Die Prüfung ist schriftlich und in Form eines situa-
nistrativen Aufgaben der Personalarbeit beherrschen und tionsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.
die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik, Per- (3) In einer schriftlichen Prüfung werden je Handlungs-
sonalplanung und Personalmarketing verantwortlich mit- bereich komplexe Situationsaufgaben unter Aufsicht
gestalten. Er/sie übernimmt verantwortliche Funktionen in bearbeitet. Die Dauer der schriftlichen Prüfung des Hand-
der Aus- und Weiterbildung und zeichnet sich durch fach- lungsbereichs gemäß Absatz 1 Nr. 1 soll mindestens
spezifische Kommunikations- und Managementkompe- 100 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die
tenzen aus. Gesamtbearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung der
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll min-
erkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/ destens 420 Minuten betragen. Je Handlungsbereich
Geprüfte Personalfachkauffrau. gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 beträgt die Dauer der schrift-
lichen Prüfung höchstens 160 Minuten.
§2 (4) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehme-
rin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung
Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus- mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen
bildungsberuf und danach eine mindestens zweijäh- besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
rige Berufspraxis oder soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (5) Das situationsbezogene Fachgespräch geht von
(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist einem betrieblichen Beratungsauftrag aus. Der betrieb-
der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen liche Beratungsauftrag wird als Vorlage für die Geschäfts-
Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz leitung verstanden, in dem der Prüfungsteilnehmer/die
erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund Prüfungsteilnehmerin der Geschäftsleitung einen perso-
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nalpolitischen Entscheidungsvorschlag vorlegt und prä-
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sentiert. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Kalendertage dass er/sie zusammen mit Führungskräften, Unterneh-
vor der Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge mensleitung und in Abstimmung mit den Mitarbeiter-
des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin be- vertretungen eine strategieorientierte Personalplanung
rücksichtigt werden sollen. Dazu soll der Prüfungsteil- betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und
nehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwei Themenvorschläge Controllinginstrumente deren zielgerichtete Umsetzung
mit einer Grobgliederung einreichen. Der Prüfungsaus- sicherstellen kann. Er/sie muss die betriebs- und volks-
schuss soll den Umfang des Themas begrenzen. Insge- wirtschaftlichen Einflüsse auf die Personalwirtschaft ein-
samt soll das situationsbezogene Fachgespräch höchs- schätzen können. In diesem Rahmen können folgende
tens 30 Minuten dauern. In etwa zehn Minuten stellt der Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mit geeig- 1. Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der Perso-
neten Medien seine/ihre Lösungsvorschläge dem Prü- nalplanung und beim Personalmarketing berücksich-
fungsausschuss vor. Davon ausgehend führt der Prü- tigen,
fungsausschuss in der verbleibenden Zeit ein Prüfungs-
gespräch. 2. Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen
Unternehmensplanung ableiten,
§4 3. Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für
Anforderungen und Inhalte der Prüfung Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren
und ermitteln,
(1) Im Handlungsbereich „Personalarbeit organisieren
und durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü- 4. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung durch-
fungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Personal- führen,
arbeit eines Unternehmens unter den Aspekten Wirt- 5. Personalcontrolling gestalten und umsetzen.
schaftlichkeit, Qualität und Kundenorientierung organisa- (4) Im Handlungsbereich „Personal- und Organisations-
torisch gestalten und in diesem Rahmen mit seinen/ihren entwicklung steuern“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü-
Partnern innerhalb und außerhalb der Organisation ziel- fungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Aufbau
gerecht kommunizieren und kooperieren kann. In diesem von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen
Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunke ge- im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Perso-
prüft werden: nalentwicklungsprojekten mitarbeiten, Zusammenarbeit
1. Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unter- und Führungsqualität fördern und betriebliche Verände-
nehmens einbinden, rungsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen kön-
2. Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot ge- nen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
stalten, 1. Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und
3. Prozesse im Personalwesen gestalten, fördern,
4. Projekte planen und durchführen, 2. Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbei-
ter sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungs-
5. Informationstechnologie im Personalbereich nutzen, programme entwerfen und umsetzen,
6. Beraten und Fachgespräche führen, 3. Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten
7. Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen, und umsetzen,
8. Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden. 4. Qualitätsmanagement in der Personal- und Organisa-
tionsentwicklung einsetzen,
(2) Im Handlungsbereich „Personalarbeit auf Grundlage
rechtlicher Bestimmungen durchführen“ soll der Prü- 5. Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwen-
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, den, Führungskräfte beraten,
dass er/sie die Mitarbeiter, Führungskräfte und Unterneh- 6. Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze
mensleitung in allen Phasen der Personalbeschaffung, der moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen.
Vertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeitsver-
(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prü-
hältnissen kompetent und verantwortlich beraten und
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
damit eine effiziente Personalbewirtschaftung gewähr-
dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in
leisten kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-
betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachge-
kationsschwerpunkte geprüft werden:
rechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie
1. Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden, nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächs-
2. Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschät- partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder
zen, der Organisation sprachlich kommunizieren kann und
dabei argumentations- und präsentationstechnische
3. Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen, Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen
4. Sozialversicherungsrecht anwenden, versteht.
5. Sozialleistungen des Betriebes gestalten, §5
6. Personalbeschaffung durchführen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
7. Administrative Aufgaben einschließlich der Entgelt- Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann
abrechnung bearbeiten. auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prü-
(3) Im Handlungsbereich „Personalplanung, -marketing fungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten
und -controlling gestalten und umsetzen“ soll der Prü- fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der ent- der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von
sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit
entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen
Fachgespräch ist nicht zulässig. Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat
und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
§6 Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,
zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-
Bestehen der Prüfung
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,
(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In
und im situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- §8
nehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Handlungs- Übergangsvorschriften
bereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ten bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden.
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-
des Prüfungsgremiums anzugeben. prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2
findet in diesem Fall keine Anwendung.
§7
§9
Wiederholung der Prüfung
Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
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Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau“ vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau“ vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) Note
Personalarbeit organisieren und durchführen ................ ..................................
Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen ................ ..................................
Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen ................ ..................................
Personal- und Organisationsentwicklung steuern ................ ..................................
Situationsbezogenes Fachgespräch ................ ..................................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ……………………………
in …………………………… vor …………………………… abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en ……………………………
freigestellt.“)
Ort, Datum ..........................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
____________
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..............................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 935
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
(LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Vom 20. Februar 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Prüfung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
§ 23 Prüfungsamt
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der § 24 Prüfungskommission
durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom § 25 Laufbahnprüfung
15. April 1999 (BGBI. I S. 706) neu gefasst worden ist, § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § 27 Praktische Prüfung
§ 28 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
Inhaltsübersicht § 29 Schriftliche Prüfung
§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Kapitel 1
§ 31 Mündliche Prüfung
Laufbahn und Ausbildung
§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 1 Laufbahnämter
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 35 Gesamtergebnis
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 36 Zeugnis
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 6 Auswahlverfahren
§ 38 Wiederholung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 3
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- Sonstige Vorschriften
dienstes
§ 39 Übergangsregelung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Inkrafttreten
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 1
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung La ufba hn und Ausbildung
§ 15 Grundlehrgang
§1
§ 16 Verwaltungslehrgang
Laufbahnämter
§ 17 Abschlusslehrgang
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde-
§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung
und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fach-
§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung richtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den
nen und Ausbilder Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser
§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus- Laufbahn.
bildung (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
1. Regierungssekretär- 3. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den
anwärterin/Regierungs- erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine för-
sekretäranwärter im Vorbereitungsdienst, derliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen
2. Regierungssekretärin im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig aner-
zur Anstellung (z. A.)/ kannten Bildungsstand besitzt.
Regierungssekretär in der Probezeit
zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, §5
3. Regierungssekretärin/ Ausschreibung, Bewerbung
Regierungssekretär im Eingangsamt,
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
4. Regierungsobersekretärin/ im ersten ausschreibung ermittelt.
Regierungsobersekretär Beförderungsamt,
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu
5. Regierungshauptsekretärin/ im zweiten richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Regierungshauptsekretär Beförderungsamt und
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
6. Amtsinspektorin/ im dritten
Amtsinspektor Beförderungsamt. 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
laufen. Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung
sowie
§2
4. gegebenenfalls
Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
Grundbildung, die sie für die Aufgabenerfüllung in ihrer b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten wer- oder des Bescheides über die Gleichstellung als
den auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozia- schwerbehinderter Mensch,
len Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer
stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungs- c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
fähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundord- Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung
europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen
Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur erteilt wurden.
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
§6
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
sind zu fördern. Auswahlverfahren
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
§3 schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Einstellungsbehörde der Laufbahn geeignet sind.
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun- (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
gen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlver- genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
fahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidun- Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
gen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei- wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
tungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst- wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
behörden. insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-
dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
§4 besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
Einstellungsvoraussetzungen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
wer erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, hältnis berücksichtigt.
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-
hat und lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 937
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichs- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
verwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von sowie
einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt
6. eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für
und besteht aus einem schriftlichen und einem münd-
Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebietes
lichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf Beschluss der
zur Verfügung steht.
Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame
Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
durchgeführt werden. lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die
Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin vornehmen.
oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-
tungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und §8
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun- Rechtsstellung
des als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und während des Vorbereitungsdienstes
an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungs- Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu
behörde auch mehrere Kommissionen eingerichtet wer- Regierungssekretäranwärtern ernannt.
den; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller §9
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
entsprechend. Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer
von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Für den (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-
Ausbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) mitzuteilen. sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
§7 Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-
sen werden.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Bewerberinnen und Bewerbern. Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-
sen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vor-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und bereitungsdienstes zu ermöglichen.
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein gern, wenn die Ausbildung
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 1. wegen einer Erkrankung,
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-
sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdienst- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
tauglichkeit – gegebenenfalls auch in Schutzbauten – zeit nach der Elternzeitverordnung,
Stellung genommen wird, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Ersatzdienstes oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 4. aus anderen zwingenden Gründen
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein- Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-
stellungsbehörde, zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-
darüber, ob sie oder er rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-
beschuldigt wird und legt werden kann.
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich (2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Vorausset-
Abs. 2. zung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
§ 10 prüfung.
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 14
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Grundsätze
der fachtheoretischen Ausbildung
§ 11
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen
Ausbildungsakte und Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt.
Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der
alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnis- Anwärterinnen oder Anwärter erfordert. Sie dient der Ver-
sen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen mittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und
aufzunehmen sind. der Vertiefung und der Erweiterung der durch die prakti-
sche Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen
von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu selbständiger
§ 12 Arbeit sollen gefördert werden.
Schwerbehinderte Menschen (2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1 020 Lehrstun-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- den; davon entfallen 600 Lehrstunden auf den Grundlehr-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- gang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer 240 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bun-
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- desministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestim-
behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver- men die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stunden-
tretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erör- zahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lern-
tern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass inhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4
werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter
den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, § 15
angewandt. Grundlehrgang
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- (1) Im Grundlehrgang werden den Anwärterinnen und
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde-
Mensch eine Beteiligung ablehnt. und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem wer-
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft den die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der
das Prüfungsamt. einzelnen Fachrichtungen eingeführt.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkennt-
§ 13 nisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse ver-
mittelt:
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1. allgemeine Grundlagen der Elektronischen Kampf-
(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung führung,
werden wie folgt durchgeführt:
2. allgemeine Grundlagen und Einsatzgrundsätze der
1. Erster Ausbildungs- Einweisung am Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
abschnitt Ausbildungs-
stammplatz 1 Monat, 3. Grundlagen und Besonderheiten der Fernmeldeauf-
klärung,
2. Zweiter Ausbildungs- Grundlehrgang 5 Monate,
abschnitt 4. Grundlagen und Besonderheiten der Elektronischen
Aufklärung,
3. Dritter Ausbildungs- praktische
abschnitt Ausbildung 14 Monate, 5. mathematische und physikalische Grundlagen und
4. Vierter Ausbildungs- Verwaltungs- 6. Informationsaustausch und Sicherheit.
abschnitt lehrgang an einer
Verwaltungsfach- § 16
schule des Bundes 2 Monate
Verwaltungslehrgang
und
Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und
5. Fünfter Ausbildungs- Abschluss- Anwärter mit den für ihre Arbeit einschlägigen gesetz-
abschnitt lehrgang 2 Monate.
lichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften ver-
Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungs- traut gemacht. Die Kenntnis der allgemeinen Rechts- und
abschnitts kann geändert werden. Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 939
Anwärtern darüber hinaus auch bei der Wahrnehmung § 19
eigener Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis hilfreich
Durchführung der praktischen Ausbildung
sein. Außerdem werden theoretische und praktische
Grundlagen der Informationstechnik vermittelt. (1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den
Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Ge-
staltung, Durchführung und Überwachung der prakti-
§ 17 schen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verant-
Abschlusslehrgang wortlich.
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertie- (2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Ein-
fend auf den Lehrinhalten des Grundlehrgangs sowie auf stellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfs-
den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnis- träger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.
sen auf. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehr- sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
gebieten übertragen werden.
1. Aufklärungsschwerpunkte, § 20
2. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fern- Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,
meldeaufklärung, Ausbilderinnen und Ausbilder
3. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektro- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf
nischen Aufklärung sowie Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine
4. technische Grundlagen. Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst
§ 18 und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und
überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwär-
Ziel der praktischen Ausbildung
ter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauf-
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwär- tragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und
terinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfah- Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grund-
rungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, züge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter
vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbil- erhalten eine Ausfertigung.
dung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis (2) Die Ausbildungsleitung führt die Personalteilakte
anzuwenden. „Ausbildung“.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den (3) Die Bedarfträger bestellen jeweils eine Beamtin oder
Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Diens- einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes der
tes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbil-
Bundes mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. dungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese
Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatori- sind – soweit erforderlich – von anderen Dienstgeschäften
schen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung
die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stel-
Anleitung durchführen und an dienstlichen Veranstaltun- len eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterin-
gen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. nen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen
(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwär- durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unter-
terinnen und Anwärtern ein erster Eindruck über ihren richten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den
erreichten Ausbildungsstand.
künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie
Gelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die (4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht
Organisation sowie die Mittel und Möglichkeiten der Fern- mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
melde- und Elektronischen Aufklärung kennen zu lernen. als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwärte-
rinnen und Anwärter praktische Kenntnisse, Fähigkeiten (5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-
und Fertigkeiten für die in den Fachrichtungen gestellten dungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin
Anforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus
diesem Ausbildungsabschnitt wird sowohl am Arbeits- dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan
platz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbil- wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen
dungseinrichtungen des Bundes durchgeführt; dabei wer- und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
den die fachtheoretischen Anteile in Abhängigkeit vom
Bedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fern- § 21
meldebereiche im Kommando Strategische Aufklärung
und des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfsträger) fest- Leistungsnachweise während
der fachtheoretischen Ausbildung
gelegt. Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung
Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – kann die (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben
praktische Ausbildung ausschließlich in lehrgangsgebun- die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu
dener Form durchgeführt werden. erbringen. Leistungsnachweise können sein:
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, punktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und
alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärte-
3. Referate. rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-
Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und nisses.
mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse wer- (10) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
den nach § 34 bewertet. handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32
(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnach- weises bestimmt hat.
weise zu erbringen.
(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei § 22
schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Bewertungen
(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftli- während der praktischen Ausbildung
che Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnach- Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen
weis zu erbringen. Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwär-
(5) Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache terinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min-
mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleite- destens für einen Monat zugewiesen werden, eine schrift-
rinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den liche Bewertung nach § 34 abgegeben.
Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Auf- eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
gaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Bei den besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammen- eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
fassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben und können schriftlich zu ihr Stellung nehmen.
ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbei-
(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen
tungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.
die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zu-
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine sammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- Absatz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34
nachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die
nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorge- Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.
legt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheit-
(4) Für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-
liche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rang-
tung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – fin-
punktzahl ist schriftlich zu begründen.
den während der lehrgangsgebundenen Sprachausbil-
(7) Die Leistungsnachweise während des Grundlehr- dung keine Bewertungen statt.
gangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften
Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens
zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehr- Kapitel 2
gang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehr- Prüfung
gangsmonats erbracht sein. Wer an einem Leistungs-
nachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
§ 23
betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann,
erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Prüfungsamt
Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-
unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang- Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
punkt 0) bewertet. gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder
20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehren- teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
den am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leis-
tungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der
§ 24
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests
nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung Prüfungskommission
abzugeben. (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
(9) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen mission abgelegt; für die praktische, schriftliche und
Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammen- mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommis-
fassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwär- sionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch
terinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet wer-
Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschluss- den, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und
lehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Ab-
einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnitts- schluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 941
Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbei- nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-
ten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer- sionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer-
tungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder tungsmaßstabs sicher.
und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt
(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungslei-
mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, da-
tung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzen-
runter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent-
organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer
schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
§ 25
(2) Der Prüfungskommission für die praktische Prüfung
in den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet Laufbahnprüfung
Tastfunk – und Elektronische Aufklärung gehören an: (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
1. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens- Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
tes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des bahn befähigt sind.
Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender, (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-
2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens- richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-
tes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des weisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben
Bundes als Beisitzende oder Beisitzender und haben und fähig sind, Dienstaufgaben mittleren Schwie-
rigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes
Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prü-
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des
fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
gerichtet.
(3) Für die praktische Prüfung der Fachrichtung Fern-
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-
meldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – gelten die
dung durchlaufen hat.
Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen
des Bundessprachenamtes. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer praktischen
(4) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung Prüfung (1. Teilprüfung) und einer schriftlichen und münd-
gehören an: lichen Prüfung (2. Teilprüfung).
1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfge- (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
biet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das
Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bun-
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit- behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-
zende oder Vorsitzender und bildung befassten Personen die Anwesenheit in der
b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwal- ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen
tungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender; und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-
lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung
2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-
aus den übrigen Prüfgebieten
mission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen fen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzen- § 26
der und
Prüfungsort, Prüfungstermin
b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer
Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen
und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Bei- sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
sitzende oder Beisitzender. (2) Die praktische Prüfung soll bis zum Ende des dritten
(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein. Die schrift-
gehören an: liche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemei-
Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
nen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-
sitzender, (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens- Anwärtern Ort und Zeit der praktischen sowie der schrift-
tes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des lichen und mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
Bundes als Beisitzende und
§ 27
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Praktische Prüfung
Bundes als Beisitzende oder Beisitzender. (1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterin-
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei nen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen erbringen:
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
1. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
Tastfunk – eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander
24 Wörtern pro Minute, folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
2. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet
Sprachen – (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
halten.
a) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein
Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens
3231 oder mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die
Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
b) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Stan-
darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
dardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221
der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
und
(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefer-
3. in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das tigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und
Erfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unter-
von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit. brechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genom-
(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie
nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben
Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmel- die Niederschrift.
deaufklärung – Fachgebiet Sprachen – wird vom Bundes- (7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
sprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für hängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der
Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rang- einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
punkte umzurechnen. Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entspre-
(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird eine chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit
Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
Prüfungskommission unterschreiben. „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
§ 28 zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfah-
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter § 30
zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen
Prüfung mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht haben. Zulassung zur mündlichen Prüfung
Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift-
(2) Im Falle des Nichtbestehens richtet sich die Wieder-
liche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-
holung der praktischen Prüfung nach § 38. Mit Ablauf des
chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung
Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der prakti-
nicht bestanden.
schen Prüfung schriftlich bekannt gegeben wird, endet
der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhält- (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
nis auf Widerruf.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und § 31
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig Mündliche Prüfung
vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die
erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die
Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbeson-
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
dere aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Lehrgebieten sowie den Lehrgebieten des Verwaltungs-
lehrgangs aus. In der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung
§ 29 – Fachgebiet Sprachen – werden Sprachkenntnisse
Schriftliche Prüfung bereits in der praktischen Prüfung abschließend geprüft.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Prü- und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
fungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je
Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. Die Zusammen- Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
fassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zuläs- 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
sig. fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden werden.
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die
werden zur Verfügung gestellt. Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 943
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleis-
aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl tungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“
der Einzelbewertungen, ergibt. (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für
nicht bestanden erklären.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom- (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
mission unterschreiben. lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
§ 32 amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu rung zu versehen.
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
Absätzen 2 und 3 zu hören.
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen
Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin § 34
oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri- Bewertung von Prüfungsleistungen
vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Rangpunkten bewertet:
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
Prüfung zurücktreten. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
spricht,
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-
fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der Prüfung 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
wertet werden.
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die prak-
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
tische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz
rungen noch entspricht,
oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ent-
scheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
fungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nen lässt, dass die notwendigen
nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit Grundkenntnisse vorhanden sind
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
§ 33 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
Täuschung, Ordnungsverstoß 1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so
(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die in der praktischen
lückenhaft sind, dass die Mängel in
Prüfung, bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu
den könnten.
beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll
die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom- errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem
mission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der prakti- ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
schen und mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
kommission. § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver- angemessen berücksichtigt.
suchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonsti-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
gen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü-
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
fung oder einer Täuschung, die nach Beendigung der
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
praktischen Prüfung oder nach Abgabe der schriftlichen
Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü- (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
Vom-Hundert-Anteil b) bei Anwärterinnen und An-
der Leistungspunkte Rangpunkte wärtern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklärung – Fach-
100 bis 93,7 15 gebiet Sprachen – mit 20 vom Hundert,
unter 93,7 bis 87,5 14 4. die Rangpunktzahl der
unter 87,5 bis 83,4 13 Prüfungsarbeit aus dem
Prüfgebiet
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11 a) allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen mit 5 vom Hundert,
unter 75,0 bis 70,9 10
b) die Durchschnittspunktzahl
unter 70,9 bis 66,7 9
der drei übrigen schriftlichen
unter 66,7 bis 62,5 8 Prüfungsarbeiten mit insgesamt
unter 62,5 bis 58,4 7 40 vom Hundert und
unter 58,4 bis 54,2 6 5. die Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4 Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
unter 41,7 bis 33,4 3 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
unter 33,4 bis 25,0 2 im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
Noten unberücksichtigt.
unter 25,0 bis 12,5 1
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
unter 12,5 bis 0 0.
nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der münd-
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der lichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- erreicht ist.
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre- rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung te mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist
gemäß. eine Niederschrift zu fertigen.
§ 35
Gesamtergebnis § 36
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Zeugnis
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
den berücksichtigt (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
1. die Durchschnittspunktzahl der Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert, fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
2. die Durchschnittspunktzahl der punktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des
praktischen Ausbildung Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht
a) bei Anwärterinnen und An- bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen
wärtern der Fachrichtung und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach
Fernmeldeaufklärung – Fach- Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer
gebiet Tastfunk – und der Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ab-
Fachrichtung Elektronische schrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personal-
Aufklärung mit 5 vom Hundert, grundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf
Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen
b) bei Anwärterinnen und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Anwärtern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklärung – Fach- (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
gebiet Sprachen – mit 0 vom Hundert, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
3. die Rangpunktzahl der die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
praktischen Prüfung umfasst.
a) bei Anwärterinnen und An- (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
wärtern der Fachrichtung Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
Fernmeldeaufklärung – Fach- den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
gebiet Tastfunk – und der fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
Fachrichtung Elektronische § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
Aufklärung mit 15 vom Hundert, geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 945
§ 37 wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
Prüfungsakten, Einsichtnahme wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
praktische und fachtheoretische Ausbildung, der Nieder- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
schriften über den Ablauf der praktischen und mündlichen ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprü- zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
fung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Laufbahnprü- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
fung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
werden beim Kommando Strategische Aufklärung min- werden.
destens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Kapitel 3
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sonst ige Vorsc hrift e n
§ 38 § 39
Wiederholung Übergangsregelung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-
sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Ver- ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-
teidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder- terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen
holung zulassen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt Vorschriften.
sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist
vollständig zu wiederholen. § 40
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- Inkrafttreten
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
R. S c h a r p i n g
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
Verordnung
zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
(WahlO Post)
Vom 22. Februar 2002
Auf Grund des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes a) die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verord- hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit
net das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Stimmenmehrheit darüber entscheiden können, ob
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl
zum Betriebsrat verzichten,
b) den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die
Erster Abschnitt
Entscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist.
Allgemeine Vorschriften Zwischen dem Aushang und der Mitteilung müssen
mindestens fünf Arbeitstage liegen.
§1
Der Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten,
Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch- den Beamtinnen und Beamten zugänglichen Stellen zu
führung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung erfolgen. Erfolgt die Bekanntmachung in elektronischer
– WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der Form, so gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung
jeweiligen Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat entsprechend.
in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus
dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung im vereinfachten
Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes. Im vereinfachten Wahlverfahren nach
§2
§ 14a Abs. 3 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Be- verkürzt sich die Frist in Absatz 1 auf mindestens drei
amtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Arbeitstage.
Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Zweiter Abschnitt
§3 Bildung einer eigenen
Wählergruppe der Beamtinnen und Beamten
Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum
Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und §6
Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehr-
Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und
heit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in
Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat findet die Wahl-
geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand
ordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Post-
personalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren 1. a) Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1
nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann Satz 1 der Wahlordnung eine Liste der Wahlbe-
die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahl- rechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Grup-
vorstands erfolgen. pen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie der Beamtinnen und Beamten, aufzustellen.
§4 Innerhalb der Gruppen sind die Wahlberechtigten
(1) Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene getrennt nach den Geschlechtern aufzuführen.
Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und b) Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Wahlord-
Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver- nung genannten Abdrucken ist ein Abdruck die-
hältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus ser Verordnung auszulegen. Bei Bekanntmachung
mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Post- in elektronischer Form nach § 2 Abs. 4 Satz 3
personalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe und 4 der Wahlordnung ist auch diese Verord-
im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit nung elektronisch bekannt zu machen.
mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver- 2. Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung) muss
hältnis in der Gruppe vertreten sein. enthalten
(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene a) zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die
Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft Bestimmung des Orts, an dem diese Verordnung
in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in
zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4
wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht Wahlordnung), wo und wie von dieser Verordnung
(§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Kenntnis genommen werden kann,
Betriebsverfassungsgesetz).
b) abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe
über den Anteil der Geschlechter innerhalb der
§5 Gruppen sowie den Hinweis, dass das Geschlecht
(1) Der Wahlvorstand, dem in Betrieben mit Beamten in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im
eine Beamtin oder ein Beamter angehören muss, hat Betriebsrat mindestens entsprechend seinem
unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 947
c) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden b) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen
Betriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebsverfassungs- beider Gruppen nach Erlass des Wahlaus-
gesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe schreibens, aber vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 Satz 2
über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die der Wahlordnung genannten Frist, die gemein-
Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- same Wahl (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechts-
nehmer sowie der Beamtinnen und Beamten und gesetz), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist
die Angabe über die auf das Geschlecht in der von einer Woche für die Einreichung neuer
Minderheit entfallenden Mindestsitze in der je- Vorschlagslisten zu setzen und dies in gleicher
weiligen Gruppe, Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus-
d) ergänzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeit- schreiben (§ 3 Abs. 4 Wahlordnung). Vorher ein-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Be- gereichte Wahlvorschläge verlieren ihre Gültigkeit.
amtinnen und Beamten ihre Vertreter in getrenn- c) Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung
ten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob ist in jeder Vorschlagsliste auch die Gruppe zu
vor Erlass des Wahlausschreibens von beiden nennen, der die Bewerberinnen oder Bewerber
Gruppen gemeinsame Wahl beschlossen worden angehören.
ist (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz),
6. a) Findet gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 des Postpersonal-
e) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei rechtsgesetzes Gruppenwahl statt und wird für
Gruppenwahl zur Unterzeichnung von Wahlvor- eine Gruppe keine gültige Vorschlagsliste einge-
schlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten reicht, so hat der Wahlvorstand bei Festsetzung
Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend der Nachfrist nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung
§ 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes darauf hinzuweisen, dass, wenn für die andere
berechtigt sind (§ 26 Nr. 5 Postpersonalrechts- Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag
gesetz), eingereicht ist, der Betriebsrat nur aus Vertretern
f) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 8 die Angabe, dass bei dieser Gruppe bestehen würde, wenn die Nach-
Gruppenwahl Wahlvorschläge beim Wahlvorstand frist ungenützt verstreicht.
in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind,
b) Wird trotz Bekanntmachung nach Buchstabe a
wenn für eine Gruppe mehrere Vertreter zu wählen
keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat
sind.
der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass
3. Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die der Wahlgang nicht stattfindet.
Gruppen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) bestimmt sich wie folgt:
7. Ergänzend zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung ist
a) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der die Gruppe anzugeben, der die an erster Stelle
Betriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§ 26 Nr. 2 benannten Bewerberinnen oder Bewerber ange-
Postpersonalrechtsgesetz) nach den Grundsätzen hören. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Wahlordnung gilt
der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden entsprechend für die Stimmzettel und die Wahl-
die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahl- umschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden.
ausschreibens im Betrieb beschäftigten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beam- 8. Die Stimmabgabe nach § 12 der Wahlordnung
tinnen und Beamten in einer Reihe nebeneinander erfolgt nach Gruppen getrennt, wenn nicht gemein-
gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die same Wahl stattfindet.
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen- 9. Hat Gruppenwahl stattgefunden, so erfolgt die Ver-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe auf- teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 fest-
zuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung gestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen
der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Be-
kommen. amten auf die Vorschlagslisten wie folgt:
b) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so a) Die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch
wählen sind. Jede Gruppe erhält so viele Mit- 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen
gliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom- der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-
mende Höchstzahl auf beide Gruppen zugleich zahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze
entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher nicht mehr in Betracht kommen.
Gruppe dieser Sitz zufällt.
b) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
c) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
Arbeitnehmern an, so entscheidet das Los
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder für die
darüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von
Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste er-
Sitzen zufällt.
hält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchst-
4. Die Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in
der Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe (§ 4 Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Abs. 1 Satz 2) erfolgt entsprechend § 5 der Wahl- Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet
ordnung. das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser
Sitz zufällt.
5. a) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Wahlordnung
erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten c) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen
auch dann, wenn im Fall der Gruppenwahl meh- oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie
rere Vertreter zu wählen sind. entfallen, so gehen die überschüssigen Mitglieder
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge
Vorschlagslisten über. Verfügt keine Vorschlags- nach ihr benannte, nicht berücksichtigte
liste mehr über Angehörige der Gruppe, so gehen Person des Geschlechts in der Minderheit, die
die überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol- derselben Gruppe angehört.
genden, nicht berücksichtigten Höchstzahlen der
bb) Enthält diese Vorschlagsliste keine Person
Vorschlagslisten der anderen Gruppe über.
des Geschlechts in der Minderheit, die der-
d) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Be- selben Gruppe angehört, so geht dieser Sitz
werber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch
bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Be- nicht für die Gruppe berücksichtigten Höchst-
nennung. zahl und mit Angehörigen des Geschlechts
e) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten in der Minderheit dieser Gruppe über. Entfällt
entfallenden Höchstzahlen nicht die nach der die folgende Höchstzahl auf mehrere Vor-
Maßgabe der Nummer 4 festgestellte Mindestzahl schlagslisten zugleich, so entscheidet das
von Angehörigen des Geschlechts in der Minder- Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser
heit, so gilt für jede Gruppe § 15 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 Sitz zufällt.
der Wahlordnung entsprechend. cc) Das Verfahren nach den Doppelbuchstaben aa
10. Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so erfolgt die und bb ist so lange fortzusetzen, bis der
Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3 fest- Mindestanteil der auf das Geschlecht in der
gestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen Minderheit entfallenden Gruppensitze erreicht
und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Be- ist.
amten auf die Vorschlagslisten wie folgt: dd) Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts
in der Minderheit sind auf den einzelnen
a) Es werden zunächst die Sitze der Arbeitnehme-
Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses
rinnen und Arbeitnehmer, sodann in gesonderter
Geschlechts und derselben Gruppe in der
Rechnung die Sitze der Beamtinnen und Beamten
Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksich-
verteilt. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mit-
tigen.
gliedersitze von jeder Gruppe zugeteilt, wie bei der
gesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie ee) Verfügt keine andere Vorschlagsliste über
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom- Angehörige des Geschlechts in der Minderheit
mende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten und derselben Gruppe, verbleibt der Gruppen-
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der
Minderheit nach Doppelbuchstabe aa hätte
b) Bei der Verteilung der Sitze der Arbeitnehmerinnen abgeben müssen.
und Arbeitnehmer sind nur die der Arbeitnehmer-
gruppe, bei der Verteilung der Sitze der Beamtin- 11. Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung
nen und Beamten nur die der Beamtengruppe der ist bei Gruppenwahl in der Niederschrift die Gesamt-
einzelnen Listen zugehörigen Bewerberinnen und zahl der von jeder Gruppe abgegebenen Wahl-
Bewerber zu berücksichtigen. umschläge und die Zahl der für jede Gruppe abgege-
benen gültigen Stimmen festzustellen.
c) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Angehörige
einer Gruppe, als Höchstzahlen auf sie für diese 12. § 17 Abs. 2 der Wahlordnung gilt für die jeweilige
Gruppe entfallen, so gehen die überschüssigen Gruppe entsprechend.
Mitgliedersitze auf die folgenden, nicht berück- 13. Bei Gruppenwahl gilt für die Stimmabgabe nach § 20
sichtigten Höchstzahlen der anderen Vorschlags- der Wahlordnung Folgendes:
listen mit Angehörigen derselben Gruppe über.
a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für einen Wahl-
Verfügt keine andere Vorschlagsliste mehr über
gang nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht
Angehörige einer Gruppe, so gehen die über-
ist.
schüssigen Mitgliedersitze dieser Gruppe auf die
folgenden, nicht berücksichtigten Höchstzahlen b) Ergänzend zu Absatz 2 ist auf den Stimmzetteln
der Vorschlagslisten mit Angehörigen der anderen die Gruppenzugehörigkeit der Bewerberinnen oder
Gruppe über. Bewerber aufzuführen.
d) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den c) Abweichend von Absatz 3 dürfen nicht mehr Be-
einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die werberinnen oder Bewerber angekreuzt werden,
Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der als Betriebsratsmitglieder in dem Wahlgang zu
Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. wählen sind.
e) Befindet sich nach der Verteilung der Sitze auf die 14. Ist bei Gruppenwahl für einen Wahlgang nur eine
Gruppen nach den Buchstaben a bis d unter den gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, gilt für
auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchst- die Ermittlung der Gewählten § 22 der Wahlordnung
zahlen nicht die für die jeweilige Gruppe nach der entsprechend.
Maßgabe der Nummer 4 festgestellte Mindestzahl 15. Bei gemeinsamer Wahl und nur einer gültigen Vor-
von Angehörigen des Geschlechts in der Minder- schlagsliste gilt für die Ermittlung der Gewählten
heit, so gilt Folgendes: Folgendes:
aa) Der für die Gruppe zuletzt verteilte Sitz, der auf a) Die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze
eine Person entfällt, die nicht dem Geschlecht werden mit den Bewerberinnen oder Bewerbern
in der Minderheit angehört, geht an die in der jeweiligen Gruppe besetzt. Dabei werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002 949
für jede Gruppe zunächst die ihr zustehenden 18. Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren
Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer
in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf die Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechts-
Angehörigen dieses Geschlechts entfallenden gesetz), gelten mit folgenden Maßgaben:
Stimmenzahl verteilt. Im Anschluss daran werden a) Die Einladung zur Wahlversammlung (§ 28 Abs. 1
die weiteren der jeweiligen Gruppe zustehenden Wahlordnung) muss ergänzend zu Satz 5 den
Sitze mit Bewerberinnen und Bewerbern, un- Hinweis enthalten, dass die wahlberechtigten
abhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihen- Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstim-
folge der jeweils höchsten auf sie entfallenden mung mit Stimmenmehrheit darüber entschei-
Stimmenzahlen besetzt. Ist für eine Gruppe nur ein den können, ob sie auf die Bildung einer eigenen
Vertreter zu wählen, so ist die Person gewählt, die Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten,
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- und dass die Abstimmung hierüber bis zur Wahl
gleichheit entscheidet das Los. des Wahlvorstands erfolgen kann.
b) Haben in den Fällen des Buchstaben a Satz 2 b) Dem Wahlvorstand nach § 29 Satz 1 der Wahl-
und 3 für den zuletzt zu vergebenden Sitz mehrere ordnung muss in Betrieben mit Beamten eine
Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stim- Beamtin oder ein Beamter angehören (§ 26 Nr. 6
menzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, Postpersonalrechtsgesetz).
wer gewählt ist.
c) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 3 der Wahl-
c) Haben sich für die jeweilige Gruppe weniger ordnung hat der Wahlvorstand die Wählerliste,
Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerin-
Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses nen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und
Geschlechts gewählt worden, als ihnen Gruppen- Beamten, aufzustellen. Innerhalb der Gruppen
sitze nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zustehen, so sind sind die Wahlberechtigten getrennt nach den Ge-
die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des schlechtern aufzuführen. Ergänzend zu § 30 Abs. 1
Geschlechts in der Minderheit bei der Sitz- Satz 6 der Wahlordnung ist zusätzlich zu den in § 2
verteilung nach Buchstabe a Satz 3 zu berück- Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten Ab-
sichtigen. drucken ein Abdruck dieser Verordnung auszu-
legen. Bei Bekanntmachung in elektronischer
d) Sind innerhalb der Gruppe weniger Bewerberinnen
Form nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlord-
oder Bewerber gewählt worden, als der Gruppe nung ist auch diese Verordnung elektronisch
Betriebsratssitze zustehen, gehen die über- bekannt zu machen.
schüssigen Mitgliedersitze auf nicht gewählte
Angehörige der anderen Gruppe in der Reihen- d) Das Wahlausschreiben (§ 31 Wahlordnung) muss
folge der jeweils höchsten auf sie entfallenden enthalten
Stimmenzahlen über. aa) zusätzlich zu der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2
die Bestimmung des Orts, an dem diese Ver-
16. Lehnt eine gewählte Person im Fall nur einer Vor- ordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekannt-
schlagsliste die Wahl ab, gilt § 23 Abs. 2 der Wahl- machung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4
ordnung für die jeweilige Gruppe entsprechend. Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie
17. Ist bei Gruppenwahl für eine Gruppe nur ein Vertreter von dieser Verordnung Kenntnis genommen
zu wählen, so gilt Folgendes: werden kann,
bb) abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die Angabe
a) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen;
über den Anteil der Geschlechter innerhalb
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, §§ 7 bis 9 und 10
der Gruppen sowie den Hinweis, dass das
Abs. 2 der Wahlordnung gelten für die Wahl-
Geschlecht in der Minderheit in der jeweili-
vorschläge entsprechend.
gen Gruppe im Betriebsrat mindestens ent-
b) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine sprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis
Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Be- vertreten sein muss,
werber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach cc) neben der Angabe über die Zahl der zu wäh-
Buchstabe a benannt sind. lenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebs-
c) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder verfassungsgesetz) abweichend von Absatz 1
Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der
Angabe von Familienname, Vorname, Art der Betriebsratssitze auf die Gruppen der Arbeit-
Beschäftigung im Betrieb und der Gruppen- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Be-
zugehörigkeit aufzuführen. Die Wählerin oder der amtinnen und Beamten und die Angabe über
Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte die auf das Geschlecht in der Minderheit ent-
Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel fallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe,
vorgesehenen Stelle. § 20 Abs. 3 und § 21 der dd) ergänzend zu Absatz 1 Satz 3 die Angabe,
Wahlordnung gelten entsprechend. dass die Wahl als gemeinsame Wahl erfolgt
d) Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz).
erhalten hat; § 23 Abs. 1 der Wahlordnung gilt ent- e) § 32 der Wahlordnung findet keine Anwendung.
sprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet Besteht der zu wählende Betriebsrat aus min-
das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, destens drei Mitgliedern, so erfolgt die Verteilung
so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der Sitze auf die Gruppen nach Maßgabe der
der nächsthöchsten Stimmenzahl. Nummer 3. Die Verteilung der Mindestsitze des
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002
Geschlechts in der Minderheit innerhalb der jewei- Buchstabe g Doppelbuchstabe bb und cc in
ligen Gruppe erfolgt nach Maßgabe der Num- entsprechender Anwendung der Maßgaben der
mer 4. Nummern 15 und 16.
f) Ergänzend zu § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3
der Wahlordnung ist in jedem Wahlvorschlag auch Dritter Abschnitt
die Gruppe zu nennen, der die Bewerberinnen
oder Bewerber angehören. Verzicht der Beamtinnen und
Beamten auf eine eigene Wählergruppe
g) Für das Wahlverfahren nach § 34 der Wahlordnung
gilt Folgendes: §7
aa) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 ist auf den Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung
Stimmzetteln die Gruppenzugehörigkeit der einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung
Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen. mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlaus-
schreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich
bb) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn für eine die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und
Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist. Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet
cc) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn für eine haben.
Gruppe mehrere Vertreter zu wählen sind.
h) Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach Vierter Abschnitt
§ 36 der Wahlordnung sind die Maßgaben der
Buchstaben c bis g zu beachten. Schlussbestimmung
i) Für das vereinbarte vereinfachte Wahlverfahren §8
nach § 37 der Wahlordnung gilt die Maßgabe nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Buchstabe h entsprechend. Sind für beide in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
Gruppen mehrere Vertreter zu wählen, erfolgt der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom
die Ermittlung der Gewählten abweichend von 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) außer Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
– 1 BvL 23/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamens-
rechtsgesetz – FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechts-
reformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 17. Februar 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin